1036  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

jedoch  eine  Angelegenheit  zugleich  solche  Ansprüche  betrifft,  welche
lediglich  das  zeitige  Interesse  der  für  ihre  Person  zur  Nutzung  des
betreffenden  Vermögens  Berechtigten  berühren,  haben  letztere  die  auf
ihren  Theil  verhältnißmäßig  fallenden  Kosten  zu  tragen;

5.  Militärpersonen  rücksichtlich  der  von  ihnen  bei  der  Mobilmachung
errichteten  einseitigen  und  wechselseitigen  letztwilligen  Verfügungen
sowie  der  Zurücknahme  derselben.  Die  Eröffnung  dieser  Verfügungen
erfolgt  gebührenfrei;  auch  sind  Anträge  auf  Todeserklärung  der  im
Kriege  vermißten  Militärpersonen  gebührenfrei  zu  bearbeiten;

6.  Aktiengesellschaften,  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung,  deren  durch  Statut  bestimmter  Zweck  ausschließlich
  darauf  gerichtet  ist,  unbemittelten  Familien  gesunde
und  zweckmäßig  eingerichtete  Wohnungen  in  eigens  erbauten  oder
angekauften  Häusern  zu  billigen  Preisen  zu  verschaffen,  und  deren
Statut  die  an  die  Gesellschafter  zu  vertheilende  Dividende  auf
höchstens  vier  Prozent  ihrer  Antheile  beschränkt,  auch  den  Gesellschaftern
  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  mehr
als  den  Nennwerth  ihrer  Antheile  zusichert,  den  etwaigen  Rest  des
Gesellschaftsvermögens  aber  für  gemeinnützige  Zwecke  bestimmt;

7.  andere  als  die  in  Nr.  6  bezeichneten  Privatunternehmungen
welche  nicht  auf  einen  besonderen  Geldgewinn  der  Unternehme,
gerichtet  sind,  sondern  einen  gemeinnützigen,  nicht  auf  einzelne
Familien  oder  Korporationen  beschränkten  Zweck  haben,  sofern
denselben  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmung  Gebührenfreiheit
bewilligt  ist.  Die  bisher  solchen  Unternehmungen,  z.  B.  Pensionsund
  Versicherungsanstalten,  Bürger-Rettungsinstituten  u.  s.  w.
bereits  bewilligten  Befreiungen  bleiben  in  Kraft.  Wenn  in  einzelnen
  Fällen  die  Befreiung  zweifelhaft  ist,  so  ist  darüber  gemeinschaftlich
  von  den  Ministern  der  Finanzen  und  der  Justiz  zu
entscheiden.

Dem  Fiskus  anderer  Staaten  sowie  den  öüffentlichen  Anstalten  und
Kassen,  die  für  Rechnung  eines  andern  Staates  verwaltet  werden,  oder  diesen
gleichgestellt  sind,  und  den  Chefs  der  bei  dem  Deutschen  Reiche  oder  bei  Preußen
beglaubigten  Missionen  kann  die  Gebührenfreiheit  gewährt  werden,  wenn  der
betreffende  Staat  Preußen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

In  den  Fällen  der  Nr.  2  bis  7  erstreckt  sich  die  Gebührenfreiheit  nur  auf
Preußische  Anstalten,  Stiftungen,  Vereine  u.  s.  w.  Diese  Befreiung  kann
jedoch  auch  anderen  Anstalten,  Stiftungen,  Vereinen  u.  s.  w.  gewährt  werden,
wenn  der  auswärtige  Staat  Preußen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

Ueber  die  Gewährung  der  Gebührenfreiheit  nach  den  Abs.  2,  3  entscheiden
die  Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz  gemeinschaftlich.

Die  einem  Betheiligten  bewilligte  Befreiung  soll  in  keinem  Falle  einem
anderen  Betheiligten  zum  Nachtheile  gereichen.

§  9.  Die  Gebührenfreiheit  entbindet  nicht  von  der  Zahlung  der  baaren
Auslagen.