3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1037

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  Auslagen,  welche  durch  eine  von  Amtswegen
  veranlaßte  Verlegung  eines  Termins  oder  durch  eine  begründet  befundene
Beschwerde  entstanden  sind,  von  der  Partei  nicht  erfordert  werden.  Dasselbe
gilt  von  den  Schreib=  und  Postgebühren,  falls  in  Gemäßheit  des  §  7  Abs.  2
die  Gerichtsgebühren  niedergeschlagen  werden.

§  10.  Hinsichtlich  der  unter  Vormundschaft  stehenden  minderjährigen,
geisteskranken  oder  geistesschwachen  Personen  wird  folgendes  bestimmt:

1.

sit

Während  der  Dauer  der  Vormundschaft  können  ohne  Rücksicht  auf
die  Höhe  des  Vermögens  des  Mündels  aus  demselben  erhoben
werden:

a)  alle  vor  Einleitung  der  Vormundschaft  entstandenen  Kosten,  insofern
  sie  nicht  für  Handlungen  des  Vormundschaftsgerichts  zu  entrichten
  sind,  welche  in  Rücksicht  auf  die  einzuleitende  Vormundschaft
  vorzunehmen  waren;

b)  alle  baaren  Auslagen;  Schreibgebühren,  Postgebühren  und  Rechnungsgebühren
  in  Vormundschaftssachen  jedoch  nur  dann,  wenn
der  Mündel  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  das  ihm  nach  Nr.  4  freizulassende
  Vermögen  besitzt.

.  Mit  der  Einziehung  anderer  Kosten  sollen  die  Mündel  während  der

Dauer  der  Vormundschaft  verschont  bleiben,  wenn  und  soweit  die
Kosten  nicht  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts  und  der  Erziehung
  etwa  übrigbleibenden  Ueberschüssen  der  Einkünfte  ihres  Vermögens
  gedeckt  werden  können.  Sobald  sich  bei  einer  Rechnungslegung
  ein  solcher  Ueberschuß  ergiebt,  kann  derselbe  zur  Deckung  der
bis  dahin  entstandenen  Kosten  und  zwar  zunächst  zur  Deckung  der
noch  nicht  berichtigten  baaren  Auslagen  verwendet  werden.

Wenn  in  Folge  gesetzlicher  Vorschristen,  einer  letztwilligen  Verfügung

oder  eines  sonstigen  Rechtsgeschäfts  der  Mutter  oder  einem  Dritten
der  Nießbrauch  oder  die  von  der  Aussicht  des  Gerichts  befreite  Verwaltung
  des  Vermögens  zusteht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
nach  Anhörung  des  Vormundes  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen,
ob  und  in  welcher  Höhe  ein  Theil  des  Ertrags  des  Vermögens  als
Ueberschuß  im  Sinne  der  Vorschriften  der  Nr.  2  anzusehen  ist.

Die  gestundeten  Kosten  sind  nach  beendigter  Vormundschaft  zu  erheben;

  dem  früheren  Mündel  muß  jedoch  außer  dem  Bettzeuge,  den
Kleidungsstücken  und  Geräthschaften,  welche  ihm  zu  seinem  perfönlichen
  Gebrauch  etwa  verabfolgt  oder  angeschafft  sind,  ein  reines  Vermögen
  von  500  Mark  belassen  werden.  Mit  der  gleichen  Maßgabe
sind  die  gestundeten  Kosten  von  weiblichen  Mündeln  zu  erheben,  sobald
sie  sich  verheirathen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf
minderjährige,  geisteskranke,  geistesschwache  oder  gebrechliche  Personen,  für  die
eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  im  Sinne  des  §  92  eingeleitet  ist.  Wird
die  Angabe  des  Vermögens  von  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  verweigert,
so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  freiem  Ermessen  nach  Anhörung  des  Gewalthabers
  sowohl  den  Betrag  des  Vermögens  als  auch  die  Höhe  des  Ueber-