1038  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

schusses  der  Einkünfte  (Nr.  2)  festzusetzen.  Diese  Festsetzung  ist  maßgebend  für
die  Erhebung  der  in  der  Vormundschaftssache  selbst  entstandenen  Kosten;  andere
Kosten  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  der  Nr.  2  sofort  zu  erheben.

§  41.  Soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  besondere  Bestimmungen  über  die
Fälligkeit  getroffen  sind,  werden  die  Gebühren  bei  Beendigung  des  Geschäfts,
baare  Auslagen  bei  ihrer  Entstehung  fällig.  ·

§  12.  Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist
nur  zulässig,  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres
  nach  endgültiger  Erledigung  des  Geschäfts  dem  Zahlungspflichtigen  mitgetheilt
  ist.

5  13.  Der  Anspruch  auf  Zahlung  von  Gerichtskosten  verjährt  in  vier
Jahren.

Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
Kostenforderung  fällig  wird,  bezüglich  der  Kosten,  welche  von  den  im  §  10  bezeichneten
  Personen  zu  entrichten  sind,  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
die  über  sie  geführte  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  beendigt  wird.

Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  und  durch  die  Bewilligung  einer
von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjzährung  unterbrochen,  so  beginnt
  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im
Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.

§  14.  Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  dem  Gerichte,
bei  welchem  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  geworden  ist,  auch  wenn  sie  bei
einem  ersuchten  Gericht  entstanden  sind  oder  die  Angelegenheit  früher  bei  einem
anderen  Gericht  anhängig  war.  Der  Ansatz  erfolgt  bei  dem  Gerichte  der  Instanz,
in  welcher  die  Gebühren  und  Auslagen  entstanden  sind.

§  15.  Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  die
Rückgabe  der  aus  Anlaß  eines  Geschäfts  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorgelegten
  Urkunden  kann  von  vorheriger  Zahlung  der  Kosten  und  Stempelabgaben
abhängig  gemacht  werden.  Ueber  Erinnerungen  gegen  eine  derartige  Anordnung
wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

§  16.  Die  zwangsweise  Einziehung  der  Gerichtskosten,  insbesondere  die
Eintragung  im  Grundbuch,  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungsgszwangsverfahrens.


Die  Zwangsversteigerung  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
wegen  einer  Kostenforderung  ist  weder  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner  noch
gegen  einen  Ehegatten  oder  Abkömmling  desselben  oder  den  Ehegatten  eines
Abkömmlings  zulässig.

*  17.  Ein  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  (§  118  Abs.  2)
für  den  Schuldner  eines  Kostenbetrags  ausgestelltes  Zeugniß  soll  in  der  Regel
ausreichen,  um  die  völlige  oder  theilweise  Niederschlagung  oder  die  Stundung
des  Kostenbetrags  wegen  Armuth  zu  begründen.  Der  Schuldner  ist  jedoch  ver-