3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1039

pflichtet,  auf  Verlangen  der  Kassenverwaltung  nach  den  Vorschriften  des  8  807
der  Civilprozeßordnung  sein  Vermögen  anzugeben  und  den  Offenbarungseid
zu  leisten.

Durch  die  Niederschlagung  der  Kosten  wird  deren  spätere  Einziehung  innerhalb
  der  Verjährungsfrist  nicht  ausgeschlossen.

Ueber  Beschwerden  wegen  verweigerter  Niederschlagung  oder  Stundung
wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

8  18.  Ist  neben  den  Gebühren  für  die  Eintragung  des  Eigenthümers
im  Grundbuche  der  Auflassungsstempel  zu  erheben,  so  ist  die  behufs  Berechnung
der  Stempelabgabe  getroffene  Werthfestsetzung  auch  bei  dem  Ansatze  der  Gerichtskosten
  maßgebend.

§  19.  In  allen  übrigen  Fällen  wird  der  Werth  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  vom  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  unter  Beachtung  der  nachfolgenden
Vorschriften  festgesetzt.

8  20.  Für  die  Werthberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Gebühren
  entscheidend.

Maßgebend  für  den  in  Ansatz  zu  bringenden  Werth  ist  nur  der  Hauptgegenstand
  des  Geschäfts.  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden,  Vertragsstrafen
und  Kosten  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  für  sich  den  Gegenstand  eines
besonderen  Geschäfts  bilden.

8  21.  1.  Bei  der  Berechnung  des  Werthes  einer  Sache  ist  nur  der  gemeine
  Werth  derselben  in  Betracht  zu  ziehen;  handelt  es  sich  um  einen  Verkauf
derselben,  so  ist  als  Werth  der  Betrag  des  vereinbarten  Kaufpreises  mit  Hinzufügung
  des  Werthes  der  vorbehaltenen  Nutzungen  und  ausbedungenen  Leistungen
in  Ansatz  zu  bringen.

2.  Der  Werth  des  Besitzes  einer  Sache  ist  in  der  Regel  dem  Werthe  der
Sache  gleich  zu  achten.

3.  Der  Werth  eines  Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer  Forderung
richtet  sich  nach  dem  Betrage  der  Forderung;  hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts
einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend,  soweit  nicht  die  besonderen
Vorschriften  für  Eintragungen  im  Grundbuch  (§  65)  entgegenstehen.  Bei  Vorrangseinräumungen
  richtet  sich  der  Werth  nach  dem  Betrage  der  vortretenden.
Post  und,  wenn  der  Betrag  der  zurücktretenden  Post  der  geringere  ist,  nach
diesem.

4.  Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen
dieselbe  für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen
sich  der  Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,
größer  ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

5.  Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen
wird  nach  den  Vorschriften  der  88  15,  19  des  Erbschaftssteuergesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vout  24.  Mai  1891  (Gesetz-Samml.  S.  78)  mit
der  Maßgabe  berechnet,  daß  bei  immerwährenden  Nutzungen  oder  Leistungen
das  Fünfundzwanzigfache  des  einjährigen  Betrags  maßgebend  ist.  Steht  der
Zeitpunkt  des  Anfalls  nicht  fest,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Zeitpunkt  der
Begründung  des  Bezugsrechts.