1040  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

6.  Der  Werth  eines  Mieth=  oder  Pachtrechts  bestimmt  sich  nach  dem  zusammenzurechnenden
  Werthe  aller  Leistungen  des  Miethers  oder  Pächters
während  der  ganzen  Vertragszeit.  Bei  länger  als  25  Jahre  dauernden  Miethoder
  Pachtverhältnissen  ist  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  einjährigen
Leistung  maßgebend.  Bei  unbestimmter  Dauer  des.  Vertrags  erfolgt  die  Berechnung
  bei  ländlichen  Grundstücken  unter  Zugrundelegung  dreier  Jahre,  in
allen  anderen  Fällen  unter  Zugrundelegung  eines  Jahres;  kann  jedoch  bei  Verträgen,
  deren  Dauer  von  einer  Kündigung  abhängt,  die  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses
  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkte  geschehen,  so  ist  dieser  Zeitpunkt
  maßgebend.

7.  Der  Werth,  der  einem  Fideikommiß=  oder  Lehnsfolger  anfallenden
Rechte  ist  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  5  zu  berechnen.

8.  Bei  Kurs  habenden  Werthpapieren  ist  der  Tageskurs  als  Werth  anzusehen.
  Die  Umrechnung  der  in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen
Summen  erfolgt  nach  den  für  die  Erhebung  des  Wechselstempels  vom  Bundesrathe
  festgesetzten  Mittelwerthen  und,  insoweit  solche  nicht  bestimmt  worden  sind
nach  dem  laufenden  Kurse.

§  22.  Werden  Pachtverträge,  welche  auf  länger  als  drei  Jahre  geschlossen
sind,  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  aufgelöst,  so  ist  der  Justizminister
ermächtigt,  die  Rückzahlung  der  für  die  Beurkundung  des  Pachtvertrags  entrichteten
  Gebühren  insoweit  anzuordnen,  als  dieselben  denjenigen  Gebührensatz
übersteigen,  welcher  bei  Verabredung  der  wirklichen  Vertragsdauer  anzusetzen
gewesen  wäre.

§  23.  Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Werth
des  Gegenstandes  zu  2000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  joder  höher,  jedoch
nicht  unter  200  Mark  und  nicht  über  50000  Mark  angenommen.

Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  eine  mit  ihr  zusammenhängende
  vermögensrechtliche  verbunden,  so  ist  nur  ein  Werth,  und
zwar  der  höhere,  maßgebend.

§  24.  Die  Festsetzung  des  Werthes  des  Gegenstandes  erfolgt  gebührenfrei
  durch  Beschluß  des  Gerichts,  falls  dieselbe  von  dem  Kostenschuldner  beantragt
  oder  nach  der  Natur  des  Gegenstandes  erforderlich  wird.

Der  Kostenschuldner  ist  verpflichtet,  die  zur  Festsetzung  des  Werthes  erforderlichen
  Angaben  zu  machen.  Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,
insbesondere  die  Einnahme  des  Augenscheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,
  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  anordnen.  In  dem  Beschlusse,
durch  welchen  der  Werth  festgesetzt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme
zu  entscheiden.  Dieselben  sind  ganz  oder  theilweise  demjenigen  zur  Last  zu
legen,  welcher  durch  Unterlassung  der  ihm  obliegenden  Werthangabe,  durch  unrichtige
  Werthangabe  oder  durch  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme
veranlaßt  hat.

§  25.  Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse,
gegen  den  Ansatz  von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  das  Gericht,  bei
welchem  der  Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.