3.  Abthellüng:  Preuß.  Gerichtskostengesetz  1041

§*  26.  Die  Entscheidungen  über  Werthfestsetzung  oder  über  Eiinnerungen
gegen  den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches  dieselben  getroffen  hat,
oder  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  geändert  werden.

§  27.  Gegen  die  in  den  88  24  bis  26  gedachten  Entscheidungen  findet
Beschwerde  nach  Maßgabe  der  88  568  bis  575  der  Civilprozeßordnung  statt-Gegen
  die  Entscheidung  der  Landgerichte  als  Beschwerdegerichte  findet  auch
dann,  wenn  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  nicht  vorliegt  oder  die
Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  nicht  übersteigt,  die  weitere
Beschwerde  statt,  falls  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  88  550,  551  der  Civilprozeßordnung  finden  in  diesem  Falle
entsprechende  Anwendung.

Die  Einlegung  von  Erinnerungen  oder  Beschwerden  kann.  in  allen  Fällen
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne
Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen.

§  28.  Soweit  die  Aenderung  einer  Werth=  oder  Kostenfestsetzung  von
Amtswegen  oder  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Beschwerden  den
Oberlandesgerichten  als  Gerichten  höherer  Instanz  oder  Beschwerdegerichten
zusteht,  ist  das  Kammergericht  ausschließlich  zuständig,  wenn  nicht  ein  anderes
Oberlandesgericht  gleichzeitig  über  eine  Beschwerde  in  der  Angelegenheit,  für
welche  Kosten  in  Ansatz  zu  bringen  sind,  zu  entscheiden  hat.  Die  Entscheidung
erfolgt  in  einem  Civilsenate.

§  29.  Eine  Erhebung  von  Stempeln  neben  den  Gebühren  findet  nur
in  denjenigen  Fällen  statt,  in  welchen  es  in  diesem  Gesetz  ausdrücklich  angeordnet
  ist.

Urkunden,  welche  in  einem  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegenden
Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr  Inhalt  über  den  Gegenstand
des  Verfahrens  hinausgeht,  den.  allgemeinen  Vorschriften  über  Erhebung  von
Stempeln  unterworfen.  ·

§  30.  Eine  Verwendung  von  Stempelmaterial  findet  bei  den  Gerichten
nicht  statt.  Wenn  Stempelabgaben  neben  den  Gebühren  zu  erheben  sind,  werden
dieselben  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  eingezogen  und
auch  sonst  als  Gerichtsgebühren  behandelt.  Die  Vorschriften  der  §§  14,  2,  7
Abs.  1,  8,  12,  13,  16  Abs.  2,  19  bis  23  bleiben  jedoch  hinsichtlich  der  Stempelabgaben
  außer,  Anwendung.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts
über  die  Festsetzung  des  für  eine  Stempelberechnung  maßgebenden  Werthes
oder  über  Erinnerungen  oder  Beschwerden,  betreffend  den  Ansatz  von  Stempelbeträgen,
  findet  Beschwerde  an  den  Justizminister  statt.  Der  Justizminister
kann  den  Ansatz  dieser  Beträge  in  allen  Fällen  von  Amtswegen  berichtigen.
Die  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  werden  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  berührt.  Bezüglich  des  Verfahrens  bei  der  Beanstandung
  der  im  Falle  einer  Auflassung  gemachten  Werthangabe  behält  es
bei  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften  sein  Bewenden.  Soweit  der  Finanzminister
  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften  befugt  ist,  die  Rückerstattung  von
Stempelabgaben  oder  die  Abstandnahme  von  der  Einziehung  derselben  anzuordnen,
  steht  diese  Befugniß  hinsichtlich  der  als  Gerichtskosten  zu  erhebenden
Stempelbeträge  dem  Justizminister  zu.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  66