1042  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

Auf  die  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften  zu  stundenden  Stempelbeträge
finden  die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.  Diese  Beträge
werden  durch  die  Behörden  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  eingezogen.  —

8  31.  Wenn  zum  Gebrauche  bei  Gericht  bestimmte  Vollmachten,  Schätzungen
  und  Vermögensverzeichnisse  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  eingereicht
oder  behufs  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  oder  des  für  die  Eintragung,
Abtretung  oder  Verpfändung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  zu  entrichtenden
Werthstempels  die  Urkunden  über  das  der  Auflassung  oder  Eintragung  zu
Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  vorgelegt
werden,  so  finden  auf  die  Einziehung  des  Stempels  die  Vorschriften  des  §  30
entsprechende  Anwendung.  Dasselbe  gilt,  wenn  Verfügungen  von  Todeswegen
zur  amtlichen  Verwahrung  überreicht  oder  durch  Uebergabe  einer  Schrift  errichtet
werden,  hinsichtlich  des  für  Testamente  und  andere  Verfügungen  von  Todeswegen
  vorgeschriebenen  Stempels  von  1  Mark  50  Pf.,  sowie  wenn  Urkunden
zur  gerichtlichen  Vollziehung,  Anerkennung  des  Inhalts,  Sicherstellung  der
Zeit  der  Ausstellung,  Genehmigung  oder  Bestätigung  überreicht  werden.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  nicht  oder  nicht  ordnungsmäßig
erfolgter  Verwendung  des  Stempels  nach  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften
Stempelstrafen  eintreten  würden,  sind  die  Betheiligten  von  Stempelstrafe  frei,
wenn  die  Einreichung  der  Urkunde  bei  Gericht  innerhalb  der  für  die  Verwendung
des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt.  Die  Verpflichtung  der
Notare,  für  die  Einziehung  der  Stempel  zu  sorgen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§  32.  Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  zwanzig  Pfennig,  soweit
nicht  in  diesem  Gesetz  ein  anderer  Mindestbetrag  bestimmt  ist.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Die  Gebühren,  welche  für  Beträge  von  je  400,  1000,  2000  Mark  bestimmt
sind  (§§  92,  96),  werden  auch  für  die  nur  angefangenen  Beträge  voll  in
Ansatz  gebracht.

Hinsichtlich  der  Abrundung  der  Stempelbeträge  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  der  Stempelgesetze.

Zweiter  Abschnitt.

Gerichtliche  Urkunden.

§  33.  Die  Gebühren  für  gerichtliche  Urkunden  werden  nach  dem  Werthe
des  Gegenstandes  erhoben.
Die  volle  Gebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe
1.  bis  20  Mark  einschließlic  ..  .  (##o  Mk.
2.  von  mehr  als  20  bis  60  Mk.  einschl.  0,"„

3.  „  „  w..  60  2  120  „  7  15%  „

4.  7  7½“  ½  120  1  200.  7  7“  4½0  ?„
5.,  „  „  200  „  300  5  l7  240  „
6.,  „  „  300  „  460  „  „  3  „
7.  „  *  „  450  2#  650  „  "  ½  300  „
8.  %7½  u  650  »  900  7  ½  4%  ?
9.  „  u  900  „  1  200

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