3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1043

10.  von  mehr  als  1  200  bis  1  600  Mk.  einschl.  6  Mk.

11.  „  „  „  1600  „  2100  „  „  7  „
12.  77  1  r  2100  *½—  2  700  1  L  8  J  7“
13.  7““  77  #  2  700  „  3400  7'  ½“  9  7)
14.,  „  „  3400  „  4300  „  „  10  „

15.  „,  „  „  4300  „  5400  „  „  11

16.  7“  *  ½  5  400  ½%  6700  *  7  12  7
17.  7“  7“  rle  6700  7  8200  7“  1  18  “
18.,„  „  „  8200  „  410000  „  „  14  „

19.,  „  „  10  0O00  „  12000  „  „  15  „
20.,  „  „  12000  „  14000  „  „  16  „
241.  ,  „  „  44000  „  16000  „  „  17
22.,  „  „  16  000  „  18000  „  ,  18
23.„  „  „  18000  „  20  Odo  „  „  19  „
24.  ,  „  „  20  000  „  22000  „  „  20  „
25.,  „  „  22  000  „  24000  „  „  21  „
26.  1  1  1  24  000  77  26  000  7#  77  22  77
27.,  „  „  26  000  „  28  000  „  „  23  „
28.  „  „  „  28000  „  30  000  „  „  24  „
29.  „  „  „  30  000  „  35  000  „  „  26  „
30.  „  „  „  35000  „  40000  „  „  28  „
31.,  „  „  40000  „  50  000  „  „  30  „
32.,  „  „  50  000  „  60  Ododo  „  „  32  „
33.,  „  „  60000  „  70000  „  „  34  „
34.,  „  „  20000  „  80000  „  „  36  „
35.  „  „  „  80  000  „  90  O00  ,„  „  38  „
36.  ,„  „  „  90  000  „  100  000  ,  „  40

Die  ferneren  Werthklassen  steigen  um  je  10  000  Mark  und  die  Gebühren
um  je  1  Mark.

§  34.  Die  volle  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung  einseitiger
Erklärungen  oder  einseitiger  Verträge,  namentlich  solcher,  durch  welche  nur  von
Seiten  einer  Partei  Verbindlichkeiten  übernommen  oder  bestehende  Rechte  anerkannt,
  abgetreten  oder  aufgehoben  werden,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erklärungen
nur  von  einzelnen  Personen  oder  von  mehreren  Personen  als  Theilnehmern
abgegeben  werden  und  ob  die  der  anderen  Partei  gemachten  Zugeständnisse
in  derselben  Verhandlung  angenommen  sind  oder  nicht.

8.  35.  Das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung
  zweiseitiger  Verträge.

Eheverträge  gelten  stets  als  zweiseitige  Verträg.

§.  36.  Wird  zum  Zwecke  der  Schließung  eines  zweiseitigen  Vertrags
zunächst  der  Antrag  beurkundet,  so  werden  hierfür  fünfzehn  Zehntheile  der
vollen  Gebühr  erhoben.

Auf  die  Beurkundung  der  Annahme  eines  Vertragsantrags  findet  die

Vorschrist  des  8  38  Nr.  1  bei  einseitigen  und  bei  weiseitigen  Verträgen  Anwendung.


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