1044  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

§  37.  Wird  mit  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beurkundung
  solcher  Erklärungen  eines  Dritten  verbunden,  welche  mit  dem  Rechtsgeschäft
  im  inneren  Zusammenhange  stehen  (z.  B.  Bürgschaften,  Vorrangseinräumumgen,
  Anerkennung  einer  abgetretenen  Forderung  seitens  des  Schuldners),
so  werden  neben  den  in  den  88  34,  35  bestimmten  Gebühren  msätlich  drei
Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Für  die  Zusatzgebühr  ist  der  Werth  der  Erklärung  des  Dritten  moßtgebend.

§  38.  Fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben:

4.  für  jede  besondere  Urkunde,  in  welcher  die  Zustimmung  einzelner
Theilnehmer  zu  einer  bereits  beurkundeten  Erklärung  beurkundet  wird,
ohne  Unterschied,  ob  die  letztere  von  derselben  Behörde  beurkundet  ist
oder  nicht;

2.  für  Vollmachten;

8.  für  nachträgliche  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen,  welche
für  sich  kein  besonderes  Geschäft  bilden  und  von  derselben  Behörde
beurkundet  werden;

4.  für  die  Beurkundung  der  Wiederaufhebung  eines  noch  von  keiner
Seite  erfüllten  Vertrags.

§  39.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  ist  der  Werth  des  Rechtsverhältnisses
  maßgebend,  dessen  Begründung,  Uebertragung,  Feststellung  oder
Aufhebung  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildet.  Bei  Verträgen,  welche
den  Austausch  von  Leistungen  zum  Gegenstande  haben,  kommt  nur  der  Werth
der  Leistungen  des  einen  Theiles  und,  wenn  der  Werth  der  beiderseitigen
Leistungen  ein  verschiedener  ist,  der  höhere  in  Betracht.

Handelt  es  sich  um  Aenderungen.  eines  bestehenden  Rechtsverhältnisses
und  erhellt,  daß  die  Aenderung  einen  bestimmten  Geldwerth  für  die  Betheiligten
hat,  so  ist  dieser  maßgebend;  anderenfalls  ist  die  Bestimmung  des  §  23  mit
der  Einschränkung  anwendbar,  daß  der  Werth  des  von  der  Aenderung  betroffenen
  Rechtsverhältnisses  nicht  überschritten  werden  darf.

Bei  zustimmenden  Erklärungen  einzelner  Theilnehmer  (§  38  Nr.  1)  kommt
nur  der  Antheil  derselben  in  Betracht.

Deer  Werth  einer  Generalvollmacht  ist  unter  entsprechender  Anwendung
des  §  23  zu  bestimmen.  Bei  Vollmachten  zum  Abschluß  eines  bestimmten  Rechtsgeschäfts
  ist  der  für  dieses  maßgebende  Werth  in  Ansatz  zu  bringen,  jedoch  ist
der  Werth  höchstens  auß  50  000  Mark  anzunehmen  und  bei  der  von  einem
Theilnehmer  ausgestellten  Vollmacht  nur  der  Antheil  desselben  maßgebend.

Auf  Anmeldungen  zum  Handelsregister  oder  zu  ähnlichen  Registern  findet,
sofern  ein  bestimmter  Geldwerth  nicht  erhellt,  die  Vorschrift  des  §  23  entsprechende
  Anwendung.

§  40.  Wenn  in  einer  Verhandlung  mehrere  selbständige  Rechtsgeschäfte
beurkundet  werden,  so  wird  für  jedes  derselben  die  nach  der  Art  des  Geschäfts
und  dem  Werthe  des  Gegenstandes  zu  berechnende  Gebühr  besonders  erhoben.

Stehen  mehrere  in  einer  Verhandlung  beurkundete  Erklärungen  dergestalt
in  einem  inneren  Zusammenhange,  daß  sie  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden,
so  werden  die  in  den  §§  34—38  bestimmten  Gebühren  nur  einmal  erhoben.
Dabei  wird,  wenn  die  mehreren  Erklärungen  einen  verschiedenen  Gegenstand