3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengeseh.  1045

haben,  der  Werth  derselben  zusammengerechnet,  anderenfalls  der  Werth  nur
einmal  zum  Ansatze  gebracht.  Ist  eine  Forderung  und  deren  Sicherstellung
seitens  des  Schuldners  gleichzeitig  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts,  so  wird  der
einmalige  Betrag  der  Forderung  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt.
Unterliegen  die  zu  einem  Rechtsgeschäfte  vereinigten  Erklärungen  zum  Theil
dem  Satze  des  §  34,  zum  Theil  dem  des  §  35,  so  tritt  die  Verdoppelung  der
Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  des  zweiseitigen  Vertrags  ein.

Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  alle  in  einer  Urkunde  zusammengefaßten
Erklärungen,  welche  sich  auf  denselben  Gegenstand  beziehen,  oder  die  rechtlichen
Beziehungen  derselben  Personen  betreffen,  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden.

l41.  Für  die  Anerkennung  des  Inhalts  einer  schriftlich  abgefaßten  Erklärung
  (§  176  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit)  werden  dieselben  Gebühren  wie  für  die  Beurkundung  der
Erklärung,  jedoch  nicht  mehr  als  die  volle  Gebühr  erhoben.

Werden  bei  dieser  Anerkennung  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen
beurkundet,  so  ist  für  die  Beurkundung  dieser  Erklärungen  nicht  mehr  als  die
volle  Gebühr  nach  dem  Werthe  derselben  zu  erheben.

§  42.  Für  die  Anerkennung  oder  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder
Handzeichen  werden  drei  Zehntheile  und,  wenn  es  sich  um  einen  zweiseitigen
Vertrag  handelt,  vier  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschriften
der  §8  39,  40  sind  entsprechend  anzuwenden.

Außer  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  31.  Mai  1891,  betreffend
das  Reichsschuldbuch  (R.G.  Bl.  S.  321)  bleiben  auch  die  im  §  35  der  Hinterlegungsordnung
  vom  14.  März  1879  (G.S.  S.  249)  und  im  §  21  Abs.  3  des
Gesetzes  vom  20.  Juli  1883,  betreffend  das  Staatsschuldbuch  (G.  S.  S.  120)
enthaltenen  Vorschriften  in  Kraft,  die  letzteren  mit  der  Maßgabe,  daß  die  im
Abs.  1  bestimmte  Gebühr  zu  erheben  ist,  falls  dieselbe  geringer  ist.

8  43.  Zwei  Zehntheile  des  im  §57  bestimmten  Gebührensatzes  4  werden
erhoben:

1.  für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  von  Anträgen  auf  Eintragungen
  oder  Löschungen  im  Grundbuch  oder  im  Schiffsregister
sowie  von  Eintragungs=  oder  Löschungsbewilligungen  oder  Zustimmungen
  nach  §  27  der  Grundbuchordnung  oder  nach  §  105  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
sofern  nicht  gleichzeitig  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  beurkundet
  oder  beglaubigt  wird;

2.  für  die  Beurkundung  einer  Auflassung,  sofern  nicht  gleichzeitig  das
zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  beurkundet  wird  oder  nach  §  58
Gebührenfreiheit  eintritt;

3.  für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  von  Vollmachten  zur  Auflassung:


4.  für  die  Beglaubigung  einer  Schuldurkunde,  in  welcher  zugleich  der
Antrag  auf  Eintragung  einer  Hypothek  oder  die  Bewilligung  dieser
Eintragung  enthalten  ist.

Ist  die  vorstehend  bestimmte  Gebühr  höher  als  die  in  den  8§  34,  38,  42
vorgesehene  Gebühr,  so  wird  die  letztere  erhoben.