1046  8.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

Die  Vorschriften  der  88  39,  40  sind  entsprechend  anzuwenden.

8  44.  Für  die  Errichtung  eines  Erbvertrags  vor  einem  Richter  wird  die
zweifache  Gebühr  erhoben,  wenn  der  Erbvertrag  mündlich  erklärt  oder  der  Entwurf
vom  Richter  angefertigt  wird.  In  allen  anderen  Fällen  wird  für  die  Errichtung
einer  Verfügung  von  Todeswegen  vor  einem  Richter  die  volle  Gebühr  erhoben.

Für  die  amtliche  Verwahrung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  werden
bei  der  Annahme  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  werden  fünf  Zehntheile
  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Die  Ertheilung  beglaubigter  Abschriften  ist
gebührenfrei.  «

Für  die  Rückgabe  einer  Verfügung  von  Todeswegen  werden  fünf  Zehntheile
  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Diese  Gebühr  fällt  fort,  wenn  die  Rückgabe
gleichzeitig  mit  der  Errichtung  oder  Ueberreichung  einer  neuen  Verfügung  von
Todeswegen  beantragt  wird.  Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung
auf  den  Widerruf  einer  letztwilligen  Verfügung  oder  die  Auphebung  eines
Erbvertrags.

Wird  ein  Erbvertrag  gleichzeitig  mit  einem  Ehevertrage  beurkundet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  40  Anwendung.

Soweit  die  Gebühren  für  eine  Verfügung  über  den  gesammten  Nachlaß
oder  einen  Bruchtheil  desselben  bei  Lebzeiten  des  Verfügenden  fällig  werden,
sind  sie  nach  dem  Werthe  des  Vermögens  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  berechnen.

Der  Berechnung  der  Gebühren  sind  in  der  Regel  die  Angaben  des  Verfügenden
  über  den  Werth  des  Gegenstandes  zu  Grunde  zu  legen.  Eine  Nachforderung
  der  in  Folge  dessen  zu  wenig  angesetzten  Gebühren  wird  durch  die
Vorschrift  des  §  12  nicht  ausgeschlossen.  Bezüglich  dieser  Nachforderung  beginnt
die  Verjährung  erst  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Eröffnung
oder  Rückgabe  der  Verfügung  erfolgt  ist.  "

*  45.  Für  die  Errichtung  von  Familienfideikommissen,  Familienstiftungen
und  Familienschlüssen  wird  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben.

8  46.  Bei  freiwilligen  Versteigerungen  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder
der  Verpachtung  von  Grundstücken  oder  anderen  Gegenständen,  welche  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,  werden  erhoben:

1.  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  fünf  Zehntheile  der  vollen
Gebühr;

2.  für  die  Aufnahme  einer  gerichtlichen  Schätung  fünf  Zehntheile  der
vollen  Gebühr;
3.  für  die  Abhaltung  eines  jeden  Versteigerungstermins  die  volle  Gebühr;

4.  für  die  Beurkundung  des  Zuschlags  die  volle  Gebühr.

Die  Gebühr  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  wird  auch  für  die
gerichtliche  Verfügung  erhoben,  durch  welche  nach  Artikel  112  des  Preußischen
Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  die  Versteigerung  einer  Ortsbehörde
aufgetragen  wird.

Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  in  demselben  zur
Abgabe  von  Geboten  aufgefordert  worden  ist.

Werden  mehrere  Grundstücke  oder  andere  Gegenstände,  welche  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,  in  demselben  Verfahren