3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1047

versteigert,  so  sind  die  Gebühren  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der
mehreren  Gegenstände  des  Verfahrens  zu  berechnen.  Die  Gebühr  für  die  Beurkundung
  des  Zuschlags  wird  jedoch  für  jeden  Ersteher  besonders  nach  dem  zusammenzurechnenden
  Betrage  seiner  Gebote  erhoben.

Finden  mehrere  Versteigerungstermine  statt,  so  wird  die  Gebühr  für  jeden
Termin  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  in  ihm  ausgebotenen
Gegenstände  besonders  berechnet.

Schuldner  der  Kosten  für  die  Zuschlagsertheilung  ist  der  Ersteher;  im
Uebrigen  finden  auf  die  Zahlungspflicht  die  allgemeinen  Bestimmungen  Anwendung.


Fur  die  nach  Maßgabe  der  Versteigerungsbedingungen  erfolgende  Sicherung
des  Erlöses,  insbesondere  durch  Stellung  eines  Bürgen,  wird  eine  besondere
Gebühr  nicht  in  Ansatz  gebracht.

8  47.  Für  die  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,  von  Früchten  auf
dem  Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme  sowie  von  Forderungen  oder
sonstigen  Vermögensrechten  werden  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der
Gegenstände  erhoben:

von  dem  Betrage  bis  zu  100  Mark  5  vom  Hundert,
„  „  „  über  100  Mark  bis  300  „  3  „  „
*  ½%  5  „  300  77  „  1000  „  2  7  ½
r  70  #  7’  1000  77  7  5000  77  1  1  7
„  „  5002  .’½

7  1##

jedoch  nicht  unter  2  Mark.

Aus  dem  an  das  Gericht  bezahlten  Erlöse  sind  die  Kosten  vorweg  zu
entnehmen.

§  48.  Das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung
des  Herganges  bei  Verloosungen,  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren
  und  bei  Wahlversammlungen,  ingleichen  für  die  Beurkundung  der
Beschlüsse  der  Generalversammlungen,  Aufsichtsräthe  oder  sonstigen  Organe  von
Aktiengesellschaften  oder  anderen  Vereinigungen.

Bei  der  Beurkundung  von  Verloosungen  entscheidet  der  Werth  des  zu
verloosenden  Gegenstandes,  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren
der  Werth  der  auszuloosenden  oder  zu  vernichtenden  Werthpapiere.  Erfolgt  die
Ausloosung  und  Vernichtung  der  Werthpapiere  in  einer  Verhandlung,  so  ist
die  Gebühr  nur  einmal  zu  erheben.  Auf  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  von
Generalversammlungen,  Aufsichtsräthen  und  sonstigen  Organen  von  Aktiengesellschaften
  oder  anderen  Vereinigungen,  sowie  auf  die  Beurkundung  des  Herganges
bei  Wahlversammlungen  finden,  sofern  ein  bestimmter  Geldwerth  nicht  erhellt,
die  Vorschriften  des  §  23  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Werth  in  der
Regel  zu  20000  Mark  anzunehmen  ist;  die  Gebühr  beträgt  in  keinem  Falle
mehr  als  300  Mark,  gleichviel,  ob  ein  bestimmter  Geldwerth  erhellt  oder  nicht.

§  49.  Die  volle  Gebühr  wird  erhoben:.
1.  für  die  Ertheilung  von  Bescheinigungen  über  Thatsachen  oder  Verhältnisse,
  welche  urkundlich  nachgewiesen  oder  offenkundig  sind;
2.  für  die  Abnahme  von  Eiden  und  eidesstattlichen  Versicherungen,  mit
Ausnahme  der  behufs  Erlangung  eines  Erbscheins  abzugebenden