1048  3.  Abtheilung:  Preuß.  G  erichtskostengeseh.

eidesstattlichen  Versicherungen  (§  81  Abs.  2),  und  für  die  Vernehmung
von  Zeugen  und  Sachverständigen,  soweit  diese  Geschäfte  nicht  einen
Theil  eines  anderen  Verfahrens  bilden;

.  für  die  Mitwirkung  bei  Abmarkungen;

4.  für  die  Aufnahme  von  Verklarungen,  von  Protesten  und  ähnlichen
Urkunden:

5.  für  Siegelungen,  einschließlich  der  Entsiegelungen,  sowie  für  die  Aufnahme
  von  Schätzungen  oder  Vermögensverzeichnissen.  Beschränkt
sich  die  Thätigkeit  des  Gerichts  auf  die  Siegelung  oder  die  Entsiegelung,
so  werden  nur  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  und  die  Vornahme  von
Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  einen  Gerichtsschreiber  werden  nach  dem
Werthe  der  verzeichneten  oder  versiegelten  Gegenstände  erhoben

bei  einem  Betrage  bis  50  Mark  einschließlich  1  Mark,

□

5  5„  „  „  100  5%  l  2  ½
r  7“  7  -  300  7,  »  3  »
»  »  »  »  1000  "r%  7½  4  7“
7  6  7.  %  5000  ½  17  5  7“
%  „½  7  üb  er  5000  666„  6  7,

Nimmt  die  Aufnahme  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden  in
Anspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  um
ein  Viertheil.  Für  Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  einen  Gerichtsschreiber
wird,  wenn  mit  denselben  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  nicht
verbunden  ist,  die  Hälfte  der  Gebühren  erhoben.  «

Soweit  die  nach  Abs.  2,  3  zu  berechnende  Gebühr  die  im  Abs.  4  bestimmte
  übersteigt,  ist  die  erstere  Gebühr  auch  dann  zu  erheben,  wenn  die
Siegelung  oder  Entsiegelung  oder  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses
d  durch  den  Richter  erfolgt.  «

§50FiirdieAufnahmevonWechselprotesten,einschließlicheineretwaigen
Interventionserklärung,  wird  die  volle  Gebühr  erhoben.  Diese  Gebühr  erhöht
sich  für  jeden  Weg,  welchen  der  Richter  behufs  Vorlegung  des  Wechsels  oder
behufs  Nachsuchung  der  Wohnung  bei  der  Polizeibehörde  unternimmt,  um  je
ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,  mindestens  aber  um  eine  Mark.

Findet  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  durch  einen  Gerichtsschreiber
statt,  so  beträgt  die  Protestgebühr  -

bei  einem  Werthe  bis  50  Mark  einschlteßlich  0,50  Mark,

7F  7  77  77  100  77  1n  1  1

1  7*y  "  x--  7)  300  7)  7)  2  7).

„  „  »  »1000»  »  3  »

»  »  «  5000  1  7  4  1
«  ,,·iiber5000........  5

und  die  Erhöhung  für  jeden  Weg  zwei  Zehntheile  dieser  Sätze,  mindestens  aber
fünfzig  Pfennig.

Die  im  Abs.  2  bestimmten  Gebühren  sind  auch  bei  der  Aufnahme  des
Protestes  durch  einen  Richter  zu  erheben,  falls  sie  böher  sind,  als  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Sätze.