3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengefetz.  1049

Auf  die  Wegegebühren  werden  die  den  Gerichtspersonen  zustehenden
Tagegelder  und  Reisekosten  angerechnet.  Dieselben  sind  auch  dann  zu  erheben,
wenn  der  Auftrag  zur  Protesterhebung  nach  Antritt  des  Weges  seine  Erledigung.
gesunden  hat.

Für  die  Abschr  ist  des  Wechsels  im  Proteste  werden  Schreibgebühren  nicht
erhoben.

§  51.  Für  die  Beglaubigung  von  Abschristen  werden  drei  Zehntheile
der  vollen  Gebühr  bis  zum  Höchstbetrage  von  10  Mark  erhoben.  Für  die
Ertheilung  von-Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften  von  Urkunden,
welche  das  Gericht  selbst  aufgenommen  hat,  einschließlich  der  Ertheilung  auszugsweiser
  Ausfertigungen  oder  beglaubigter  Abschristen,  werden  nur  Schreibgebühren
  erhoben.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Ausfertigungen  oder  beglaubigten
Abschriften  von  den  in  Verwahrung  des  Gerichts  befindlichen  Urkunden  der
Auditeure,  Notare  und  Schiedsmänner.

§  52.  Drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben  für  die  Sicherstellung
  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt  ist.

§  53.  Wird  auf  Verlangen  der  Partei  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Art
der  Rechtshandlung  die  letztere  außerhalb  der  Gerichtsstelle  vorgenommen,  so.
werden  neben  den  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  —  mit  Ausnahme
der  in  den  §8  47,  49  Abs.  2,  50  vorgeschriebenen  Gebühren  —  fünf  Zehntheile
der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  eine  Mark  und  höchstens  10  Mark,
erhoben.  Kann  das  Geschäft  nicht  an  einem  Kalendertage  beendigt  werden,
so  wird  die  Zusatzgebühr  für  jeden  Tag,  an  welchem  das  Gericht  außerhalb
der  Gerichtsstelle  thätig  war,  besonders  erhoben;  die  Gebührenstufe  für  die
Zusatzgebühr  wird  in  diesem  Falle  durch  eine  Theilung  des  Werthes  des
Gegenstandes  nach  der  Zahl  der  Tage  ermittelt.  Beziehen  die  Gerichtspersonen
Tagegelder  und  Reisekosten  oder  die  im  §  116  bezeichnete  Gebühr,  so  wird  der
Betrag  derselben  auf  die  Zusatzgebühr  angerechnet.

Die  Zusatzgebühr  wird,  sofern  die  Gerichtspersonen  den  Weg  zur  Vornahme
  des  Geschäfts  angetreten  haben,  auch  dann  in  Ansatz  gebracht,  wenn
das  Geschäft  aus  einem  in  der  Person  des  Betheiligten  liegenden  Grunde  nicht
zur  Ausführung  gelangt  ist.  ·

Die  Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Vorschüssen  für  baare  Auslagen
finden  auf  die  Zusatzgebühr  entsprechende  Anwendung.

854.  Unterbleibt  die  beantragte  Beurkundung  einer  Erklärung,  nachdem
das  Gericht  über  dieselbe  mit  den  Betheiligten  verhandelt  hat,  so  werden  fünf
Zehntheile  der  für  die  Beurkundung  bestimmten  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage
  von  20  Mark  erhoben.

8  55.  Die  Gebühren  für  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  werden
um  ein  Viertheil  erhöht,  wenn  sich  ein  Betheiligter  in  fremder  Sprache  erklärt.

Die  Gebührenerhöhung  sowie  die  durch  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers
entstandenen  Auslagen  fallen  dem  Betheiligten  zur  Last,  welcher  die  Zuziehung
des  Dolmetschers  oder  die  Verhandlung  in  fremder  Sprache  veranlaßt  hat.

§  56.  Die  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  gesammte
  Thätigkeit  des  Gerichts  einschließlich  aller  Nebengeschäfte.  Neben  den
Gebühren  werden  die  Beträge  der  nach  den  Vorschriften  der  Stempelgesetze  zu
entrichtenden  Stempelabgaben  erhoben.  Derlauf  dem  Geschäfte  ruhende  Stempel