3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1051

Die  ferneren  Werthklassen  steigen  um  je  10000  Mark  und  die  Gebähren
bei  beiden  Gebührensätzen  je  um  6  Mark.

§58.  1.  Für  die  Eintragung  des  Eigenthümers,  einschließlich  der  Entgegennahme
  der  Auflassungserklärung  oder  der  Beurkundung  des  Antrags  auf
Eintragung  sowie  einschließlich  der  vorkommenden  Nebengeschäfte,  insbesondere
der  gleichzeitig  beantragten  Eintragung  des  Erwerbsgrundes  und  des  Erwerbspreises,
  des  Schätzungswerths  und  der  Feuerverficherungssumme  sowie  der
Uebertragung  des  Grundstücks  und  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Eintragungen
auf  ein  anderes  Blatt,  wird  der  Gebührensatz  A  erhoben.

2.  Für  die  Eintragung  des  Eigenthums  von  Abkömmlingen  des  bisherigen
Eigenthümers,  sofern  sie  auf  Grund  der  Erbfolge  oder  eines  Uebertragsvertrags
oder  der  Erbauseinandersetzung  erfolgt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erben  inzwischen
  im  Grundbuch  eingetragen  waren  oder  nicht,  für  die  nachträgliche
Eintragung  des  Miteigenthums  eines  Ehegatten  oder  von  Kindern  an  Grundstücken,
  welche  zur  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  zur  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gehören,  ingleichen  für  die  Umschreibung  der  Grundstücke,  welche
einem  Ehegatten  oder  den  Erben  eines  solchen  bei  der  Auseinandersetzung  einer
aufgelösten  Gütergemeinschast  überwiesen  oder  welche  einem  Ehegatten  nach
Auflösung  der  Gütergemeinschaft  kraft  Gesetzes  zugefallen  sind,  einschließlich  der
bei  diesen  Geschäften  vorkommenden  Nebengeschäfte,  werden  fünf  Zehntheile  des
Gebührensatzes  4  erhoben.

3.  Wenn  nach  §  90  der  Grundbuchordnung  ein  Eigenthumserwerb  unter
Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  dem  Grundbuche  stattfindet,  wird  der  Gebührensatz
  A  erhoben.

4.  Erfolgt  die  Eintragung  eines  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig
  gestellten  Antrags  bei  mehreren  Grundstücken,  welche  im  Bezirke  desselben
Amtsgerichts  belegen  sind,  so  werden  die  vorstehend  bestimmten  Gebühren  nur
einmal  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  Grundstücke  erhoben.  Ist
eine  Aufforderung  des  Gerichts,  ein  Grundstück,  für  welches  ein  besonderes
Blatt  besteht,  auf  ein  für  ein  anderes  Grundstück  bestehendes  Blatt  übertragen
zu  lassen,  erfolglos  geblieben,  so  werden  die  Gebühren  für  dieses  Grundstück
besonders  berechnet.

5.  Hinsichtlich  der  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes  belegenen
Grundstücke  kommen  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

Für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  wird  auch  dann,  wenn
dieselbe  vor  einem  anderen  Gericht  erfolgt,  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Die  an  einen  Notar  für  die  Beurkundung  einer  Auflassung  gezahlte
Gebühr  wird  von  der  für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  zu  entrichtenden
Gebühr  in  Abzug  gebracht.  Diese  Bestimmung  kommt  jedoch  nicht  zur  Anwendung,
  wenn  eine  notarielle  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Vertrags
stattgefunden  hat.

6.  Die  Entgegennahme  der  Auflassung  und,  wenn  diese  nicht  vor  dem
Grundbuchrichter  erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  im  Grundbuche
kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  von  einer  vorgängigen  Sicherstellung
der  Staatskasse  wegen  der  Kosten  der  Eintragung  und  des  Stempels  für  die