1052  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

Auflassung  oder  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  abhängig  gemacht
werden.  Ueber  Erinnerungen  gegen  derartige-  Anordnungen  wird  im  Mufsichtsweg
  entschieden.

§  59.  Für  jede  Eintragung  der  Belastung  des  Grundstücks  mit  einem
Rechte,  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,  wird  der  Gebührensatz
  B  erhoben.  Als  Belastungen  des  Grundstücks  gelten  auch  das  Recht
des  Nacherben,  die  Lehns=  oder  Fideikommißeigenschaft,  ein  bedingtes  Recht
auf  Eigenthumserwerb  sowie  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Wassergenossenschaft,
einer  Bahneinheit  oder  einer  sonstigen  mit  Beschränkungen  des  Eigenthümers
verbundenen  Vermögensmasse  und  die  nach  §  1010  des  B.  G.B.  eingetragenen
Bestimmungen  oder  Ansprüche.

§  60.  Für  die  Eintragung  von  Verirderungen  aller  Art,  Vormerkungen,
Widersprüche  und  Verfügungsbeschränkungen  werden  fünf  Zehntheile  des  Gebührensatzes
  B  erhoben.

§  61.  Für  die  Eintragungen,  welche  die  Zurückführung  des  Grundbuchs
auf  die  Steuerbücher  zum  Gegenstande  haben  oder  zum  Zwecke  der  Erhaltung
der  Uebereinstimmung  zwischen  dem  Grundbuch  und  den  Steuerbüchern  erfolgen,
sind  weder  Gebühren  noch  Auslagen  zu  erheben.  Gebührenfrei  ist  die  nach
§  54  der  Grundbuchordnung  erfolgende  Eintragung.

Wird  ein  Antrag  zurückgewiesen,  nachdem  nach  §  18  der  Grundbuchordnung
  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  war,  so  wird  nur
die  Gebühr  für  diese  Eintragung  erhoben.

§  62.  Für  alle  Eintragungen,  welche  unter  keine  der  vorstehend  (88  58
bis  64)  getroffenen  Bestimmungen  fallen,  insbesondere  für  die  Vermerke,  welche
durch  die  ohne  Veränderung  des  Eigenthümers  stattfindende  Theilung  von
Grundstücken  oder  Uebertragung  derselben  auf  ein  anderes  Blatt  veranlaßt
werden,  für  die  nachträglich  beantragte  Eintragung  des  Schätzungswerths,  der
Feuerversicherungssumme,  des  Erwerbsgrundes  oder  des  Erwerbspreises,  für
die  Eintragung  des  Verzichts  auf  das  Eigenthum  am  Grundstücke,  für  die
Eintragung  der  nachträglichen  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  oder
der  Aufhebung  dieser  Ausschließung,  für  die  Anlegung  eines  Blattes  für  ein
noch  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragenes  oder  aus  dem  Grundbuch  ausgeschiedenes
  Grundstück,  für  das  Ausscheiden  eines  Grundstücks  aus  dem
Grundbuche,  falls  nicht  gleichzeitig  eine  Eigenthumsveränderung  ungerügen

stehen,  werden  drei  Zehntheile  des  Gebührensatzes  3  erhoben.
Auf  die  Berechnung  des  Werthes  findet  die  Vorschrift  des  §  23  Abs.  4
entsprechende  Anwendung.

§  63.  Für  jede  Löschung,  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,

  werden  fünf  Zehntheile  der  vorstehend  für  die.  Eintragungen  bestimmten
Sätze  erhoben.

Die  hiernach  zu  erhebenden  Kosten  bleiben  insoweit  außer  Anfatz,  als

solche  bei  der  Eintragung  zugleich  für  die  künftige  Löschung  entrichtet  worden  sind.

8664.  Wird  eine  Eintragung  oder  Löschung  bei  mehreren  Grundstücken

auf  Grund  einer  Bewilligung  oder  sonstigen  Urkunde  vorgenommen,  so  werden