8.  Mbtheilung:  Preuß  Gerichtskostengesete  1053

die  in  den  §§  59,  60,  62,  63  bezeichneten  Sätze  nur  für  die  erste  Eintragung
oder  Löschung,  dagegen  für  jede  folgende  Eintragung  oder  Löschung  nur  fünf
Zehntheile  derselben  erhoben.  Die  gleiche  Herabsetzung  der  Gebühren  findet
statt,  wenn  einzelne  Grundstücke  in  die  Mithaft  für  eine  Forderung  eintreten
oder  aus  der  Mithaft  entlassen  werden.

Erfolgt  die  Eintragung  oder  Löschung  be#  mehreren  Erundstücken
desselben  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig  gestellten  Antrags,  so
werden  die  Eintragungs=  oder  Löschungsgebühren  nur  einmal  erhoben,  wenn
die  Grundstücke  in  demselben  Amtsgerichtsbezirke  belegen  sind  und  eine  erfolglose
  Aufforderung  des  Gerichts,  die  Vereinigung  derselben  auf  einem  Blatte  zu
beantragen,  nicht  ergangen  ist.  Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  Grundstücke,
  welche  Eheleuten  oder  welche  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Kindern
des  Verstorbenen  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  oder  Verwaltungsgemeinschaft
  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigenthümers.

§  65.  Bei  der  Eintragung  oder  Löschung  von  Hypotheken  oder  Grundschulden
  ist  der  Betrag  der  Forderung  oder  der  Grundschuld,  bei  Rentenschulden
der  Betrag  der  Ablösungssumme  für  die  Gebührenberechnung  maßgebend;  soweit
  nach  §  64  Abs.  1  nur  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  zu  erheben  sind,  ist
jedoch  der  Werth  des  Grundstücks,  falls  derselbe  der  geringere  ist,  als  Maßstab
anzunehmen.

§  66.  1.  Für  die  Ertheilung  eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder
Rentenschuldbriefs  werden  vier  Zehntheile  der  im  §  33  bestimmten  Gebühr,  für
die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes,  einschließlich  des  über  die  Ertheilung  im
Grundbuch  einzutragenden  Vermerkes,  für  die  Ergänzung  des  Auszugs  aus
dem  Grundbuche  sowie  für  die  Herstellung  eines  Theilbriefs  zwei  Zehntheile
der  im  8  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschristen  der  88  64,  65
finden  entsprechende  Anwendung.

2.  Für  die  Ertheilung  beglaubigter  Abschriften  werden  drei  Zehntheile
der  im  §  33  bestimmten  Gebühr  erhoben,  wenn  eine  Abschrift  des  vollständigen.
Grundbuchblatts  ertheilt  wird,  und  zwei  Zehntheile,  wenn  die  Abschrift  nur
einen  Theil  des  Grundbuchblatts  betrifft.  Wird  die  Abschrift  von  mehreren
Grundbuchblättern  dessel.  en  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig  gestellten
Antrags  ertheilt,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  nach  dem  zusammenzurechnenden
Werthe  der  Grundstücke  erhoben.  Die  Bestimmung  im  §  64  Abs.  2  letzter  Satz
findet  auch  hier  Anwendung.  ·

3.  Für  Bescheinigungen  des  Grundbuchrichters  über  den  Inhalt  des
Grundbuchs  oder  für  Vermerke  desselben  auf  dem  Hypotheken-,  Grundschuldoder
  Rentenschuldbriefe,  welche  nicht  ein  gebührenfreies  Nebengeschäft  bilden,
werden  zwei  Zehntheile  der  im  §  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.

4.  Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  gebühreufrei.

8  67.  Die  vorstehend  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  sind  auf
Bergwerke  und  andere  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  gelten,  entsprechend  anzuwenden.  Dabei  wird  jedoch
der  Gebührensatz  A  nur  zur  Hälste  erhoben,  wenn  die  anderweite  Eintragung
eines  Eigenthümers  durch  die  Konsolidation  mehrerer  Bergwerke,  wmelche  bis
dahin  verschiedenen  Eigenthümern  (Gewerkschaften)  gehörten,  veranlaßt  wird,