1054  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz

Wird  ein  Bergwerk  mit  unbeweglichen  Antheilen  der  Gewerken  in  Ausführung
  eines  gemäß  §  235a  des  Allgemeinen  Berggesetzes  gefaßten  Beschlusses
auf  den  Namen  der  Gewerkschaft  eingetragen,  so  wird  für  diese  Eintragung,
einschließlich  des  vorläufigen  Vermerkes  des  Beschlusses  im  Grundbuche,  der
Anlegung  des  Gewerkenbuchs  und  der  Ausfertigung  und  Aufbewahrung  der
Kuxscheine,  der  Gebührensatz  A  erhoben.  Für  die  Umschreibung  eines  Kuxes
in  dem  vom  Gerichte  geführten  Gewerkenbuch  auf  einen  neuen  Erwerber,  einschließlich
  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,  wird  der  Gebührensatz  B
erhoben.  Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  bei  den  auf  Kurscheinen
eingetragenen  Pfandrechten  sowie  für  Löschungen  werden  dieselben  Gebühren
erhoben  wie  für  Eintragung  von  Veränderungen  und  Löschungen  im  Grundbuche.
6868.  Die  hinsichtlich  der  Grundbücher  bestehenden  Gebührenbestimmungen
sind  auf  die  Bahngrundbücher  entsprechend  anzuwenden.  Es  werden  erhoben
für  die  Anlegung  und  für  die  Schließung  des  Bahngrundbuchs  der  Satz  des
§  62  und  für  den  Vermerk  des  Erlöschens  der  Genehmigung,  einschließlich  der
öffentlichen  Bekanntmachung  des  Vermerkes,  der  Satz  des  §  60.  Die  Eintragung
  des  in  Folge  einer  Veräußerung  der  Bahn  eingetretenen  Eigenthumswechsels
  in  dem  über  ein  Bahngrundstück  geführten  gerichtlichen  Buche  erfolgt
gebührenfret.

Die  Kosten  der  Anlegung  des  Bahngrundbuchs  sowie  der  Vermerke  der
Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zur  Bahneinheit  trägt  der  Bahneigenthümer;  die
bezeichneten  Kosten  fallen  jedoch,  wenn  ein  Gläubiger  durch  den  Antrag  auf
Eintragung  einer  vollstreckbaren  Forderung  die  Anlegung  des  Bahngrundbuchs
veranlaßt,  diesem  Gläubiger  und,  wenn  die  Anlegung  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  erfolgt,  dem  Ersteher  zur  Last.

8§88  69.  Neben  den  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  werden  noch
die  für  Auflassungen,  Eintragungsanträge  und  Kuxscheine  bestimmten  Stempel
erhoben.

8  70.  Wenn  Urkunden,  deren  Vorlegung  zur  Erwirkung  von  Einschreibungen
  nothwendig  war,  von  den  Betheiligten  ohne  Uebergabe  einer  für
die  Grundakten  bestimmten  Abschrift  zurückgefordert  werden,  so  werden  für  die
auf  Anordnung  des  Grundbuchrichters  zu  fertigenden  Abschriften  Schreibgebühren
erhoben.  Die  Beglaubigung  der  von  den  Betheiligten  überreichten  Abschriften
erfolgt  Gebührenfrei.