Gebührenordnung  für  Notare
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1899.
(G.S.  S.  374.)

§  1.  Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  Notare  bestimmt  sich
ausschließlich  nach  den  Vorschriften  dieser  Gebührenordnung.

§  2.  Die  Gebühren  werden  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben.

Auf  die  Berechnung  des  Werthes  des  Gegenstandes  finden  die  Vorschriften
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

§  3.  Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  beträgt  eine  Mark  fünfzig  Pfennig,
soweit  nicht  in  dieser  Gebührenordnung  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Bei  Versteigerungen
  werden  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  Zuschlags  nur
dann  auf  den  Mindestbetrag  erhöht,  wenn  die  Summe  dieser  Gebühren  in
einem  Versteigerungsverfahren  1  Mark  50  Pf.  nicht  erreicht.

Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

§  4.  Volle  Gebühr  im  Sinne  dieser  Gebührenordnung  ist  die  im  §  33
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebühr.

§  5.  Soweit  die  Notare  für  die  Geschäfte  zuständig  sind,  über  welche
der  zweite  Abschnitt  des  ersten  Theiles,  der  §  66  Nr.  1  und  der  §  81  Abs.  2
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  Bestimmung  treffen,  erhalten  sie  die
daselbst  für  die  Thätigkeit  des  Richters  festgesetzten  Gebühren.

§  6.  Für  Beurkundungen  am  Krankenlager  oder  in  der  Zeit  von  8  Uhr
Abends  bis  8  Uhr  Morgens  erhält  der  Notar  außer  den  ihm  sonst  zustehenden
Gebühren  zusätzlich  noch  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr;  treffen  beide
Voraussetzungen  zusammen,  so  wird  diese  Zusatzgebühr  nur  einmal  erhoben.

§  7.  Für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  wird  eine  Gebühr  nur
in  den  Fällen  der  88  726,  727  der  Civilprozeßordnung  erhoben.  Die  Gebühr
beträgt  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.

§  8.  Für  erforderte  Entwürfe  erhält  der  Notar  acht  Zehntheile  der  für
die  Beurkundung  bestimmten  Gebühr.

Wird  von  dem  Notar  auf  Grund  eines  von  ihm  gefertigten  Entwurfes
demnächst  das  Rechtsgeschäft  beurkundet  oder  erfolgt  vor  ihm  die  Anerkennung