1056  3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare

oder  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  unter  einem  von  ihm
gefertigten  Entwurfe,  so  darf  im  Ganzen  nicht  mehr  als  die  für  die  Beurkundung
des  Rechtsgeschäfts  bestimmte  Gebühr  erhoben  werden.

§  9.  Für  die  bei  den  Gerichtsbehörden  einzureichenden  Anträge  behufs
Erwirkung  einer  Eintragung  in  das  Grundbuch  oder  andere  gerichtliche  Bücher
oder  Register  oder  behufs  Erwirkung  von  Legalisationen  sowie  für  die  Einsendung
  einer  von  dem  Notar  aufgenommenen  oder  beglaubigten  Urkunde  können
Gebühren  nicht  gefordert  werden,  wenn  der  Notar  für  die  Aufnschme  der  eingesendeten
  oder  seinen  Anträgen  zu  Grunde  liegenden  Urkunde  Gebühren  bezieht.
Dasselbe  gilt,  wenn  die  Urkunde  von  dem  Notar  entworfen  ist.

Wird  der  Notar  in  anderen  Fällen  mit  der  im  Abs.  4  bezeichneten  Thätigkeit
  beauftragt  oder  ist  es  nothwendig,  mit  einem  Antrag  einen  das  Sach=  und
Rechtsverhältniß  entwickelnden  Vortrag  zu  verbinden,  und  wird  die  Einreichung
desselben  von  der  Partei  verlangt,  so  erhält  der  Notar  fünf  Zehntheile  der  vollen
Gebühr.

Unter  Anträgen  im  Sinne  der  vorsthenden  Bestimmungen  sind  auch  Beschwerden
  zu  verstehen.

§  10.  Für  die  Vermittelung  einer  Auseinandersetzung,  die  dem  Notar
von  dem  Gericht  oder  von  den  Betheiligten  übertragen  ist,  erhält  er  das  Zweifache
  des  im  §  57  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes
  B.  Wird  das  Verfahren  nicht  durchgeführt  oder  beschränkt  es  sich  auf  die
Ermittelung  oder  Feststellung  einer  Masse,  so  ermäßigt  sich  die  Gebühr  auf
die  Hälfte.

Die  Gebühren  für  die  Beurkundung  oder  den  Entwurf  eines  das  Verfahren
  abschließenden  Vertrags  oder  eines  mit  einem  Dritten  geschlossenen  Vertrags
  sowie  die  Gebühren  für  Vermögensverzeichnisse,  Schätzungen  und  Versteigerungen
  werden  neben  den  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  besonders
erhoben.  Wird  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  dem  Notar  vom
Gericht  übertragen,  so  steht  die  Anfertigung  des  Auseinandersetzungsplans  dem
Entwurfe,  die  Beurkundung  der  Auseinandersetzung  der  Beurkundung  eines  das
Verfahren  abschließenden  Vertrags  gleich.

In  Ansehung  der  Zahlungspflicht  und  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von
Vorschüssen  finden,  wenn  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  dem  Notar
von  dem  Gericht  überwiesen  ist,  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  wie  wenn
die  Vermittelung  dem  Notar  von  dem  Betheiligten  übertragen  wäre.

§  11.  Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  erhält  der
Notar  in  allen  Fällen,  in  welchen  seine  Thätigkeit  in  Anspruch  genommen  ist
und  stattgefunden  hat,  ohne  daß  das  bezweckte  Geschäft  durch  ihn  vollzogen  ist,
fünf  Zehntheile  der  für  das  Geschäft  bestimmten  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage
  von  20  Mark.  Unterbleibt  nach  Fertigstellung  des  Entwurfes  einer  Beurkundung
  bdie  Vollziehung  derfelben,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  8  Anwendung,


Wird  ein  in  der  Wohnung  oder  Amtsstube  des  Notars  anberaumter  Termin
  durch  Nichterscheinen,  Nichtverhandeln  oder  Handlungsunfähigkeit  eines
Betheiligten  vereitelt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  bis  zu  einem
Höchstbetrage  von  10  Mark  erhoben.