3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.  1057

§  12.  Wird  die  Rückgabe  einer  Urkunde,  die  Ertheilung  einer  Ausfertigung,
  eines  Auszugs  oder  einer  Abschrift  von  einer  Urkunde  oder  die  Vorlegung
  einer  Urkunde  zur  Einsicht  ohne  deren  richtige  Bezeichnung  länger  als
ein  Jahr  nach  ihrer  Ausstellung  beantragt,  so  ist  für  die  Aussuchung  1  Mark
50  Pfennig  zu  entrichten.

§  13.  Für  Empfang,  Verwahrung  und  Auszahlung  von  Geldern  erhält
der  Notar:

1.  im  Falle  des  Empfanges  zum  Zwecke  der  Auszahlung  an  dritte  Personen
  für  Rechnung  des  Auftraggebers  vom  Betrage  bis  50  Mark
einschließlich  40  Pfeunig,  für  jede  angefangene  50  Mark  des  weiteren
Betrags  bis  400  Mark  20  Pfennig,  für  jede  angefangene  100  Mark
des  weiteren  Betrags  bis  1000  Mark  20  Pfennig,  für  jede  angefangene
  200  Mark  des  weiteren  Betrags  bis  10000  Mark  20  Pfennig
und  für  jede  angefangene  500  Mark  des  Mehrbetrags  20  Pfennig;

2.  im  Falle  der  Erhebung  von  dritten  Personen  für  Rechnung  des  Auftraggebers
  das  Zweifache  der  vorstehenden  Gebührensätze.

Sind  die  Gelder  im  ersten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  auszuzahlen
  oder  im  zweiten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  zu  erheben,  so
werden  die  Gebühren  von  jedem  Betrage  besonders  berechnet,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  in  einer  und  derselben  Angelegenheit  die  Gebühren  zusammen
das  Fünffache  der  Gebühr  des  Gesammtbetrags  nicht  übersteigen  dürfen.

Für  Empfang,  Verwahrung  und  Ablieferung  von  Werthpapieren  erhält  der
Notar  nach  Maßgabe  des  Werthes  die  Hälfte  der  vorstehenden  Gebühren.

In  den  Fällen  des  §  13  findet  die  Bestimmung  des  §  3  keine  Anwendung.


§  14.  Der  zweite  Notar,  welcher  anstatt  der  Zeugen  zugezogen  ist,  erhält
fünf  Zehntheile  der  dem  beurkundenden  Notar  zustehenden  Gebühr,  daneben  zutreffenden
  Falles  Tagegelder  und  Reisekosten  sowie  die  für  die  Vornahme  von
Geschäften  außerhalb  der  Wohnung  oder  Amtsstube  bestimmte  Zusatzgebühr.

Ist  der  zweite  Notar  anstatt  der  Zeugen  ohne  ausdrückliches  Verlangen
der  Betheiligten  zugezogen,  so  darf  der  mit  der  Beurkundung  beauftragte  Notar
für  diese  Zuziehung  den  Betheiligten  nicht  mehr  als  1  Mark  für  jede  angefangene
  Stunde  in  Rechnung  stellen.

8  15.  Ist  für  ein  Geschäft  des  Notars  eine  Gebühr  nicht  bestimmt,  so
werden  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben,  daneben  zutreffenden  Falles
Tagegelder  und  Reisekosten  sowie  die  für  die  Vornahme  von  Geschäften  außerhalb
  der  Wohnung  oder  Amtsstube  bestimmte  Zusatzgebühr.

§  16.  Für  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  mit  juristischer  Begründung
  hat  der  Notar  angemessene  Vergütung  zu  beanspruchen.  Ueber  die
Höhe  der  Vergütung  wird  im  Prozeßweg  entschieden.

§  17.  Im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  erhält  der  Notar  für
die  Vermittelung  eines  hypothekarischen  Darlehens,  wenn  nicht  eine  geringere
Vergütung  vereinbart  ist,  bis  zur  Summe  von  7500  Mark  1  Prozent  der  Darlehnssumme,
  von  dem  Mehrbetrage  bis  30000  Mark  ½  Prozent  und  von  dem
Mehrbetrage  darüber  hinaus  ½  Prozent.  Steht  dem  Notar  die  Vermittelungs-Oberneck,

  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  67