1058  3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.

gebühr  zu,  so  kommt  die  Gebühr  für  die  Verwahrung  von  Geld  13)  in
Wegfall.

§  18.  Soweit  es  den  Notaren  gestattet  ist,  die  persönliche  Haftung  für

von  ihnen  zu  erhebende  Kauf=  und  Pachtgelder  zu  übernehmen,  erhält  der  Notar:

1.  bei  Versteigerungen  beweglicher  Gegenstände  5  Prozent  des  Erlöses;

2  bei  Versteigerung  unbeweglicher  Gegenstände  1  Prozent  des  Erlöses;

3.  bei  Verpachtungen  im  Wege  der  Versteigerung  2  Prozent  der  erhobenen

  Pachtgelder.

Diese  Gebühren  umfassen  die  Vergütung  für  die  gesammte  Thätigkeit  des

Notars  bei  der  Versteigerung;  sie  sind  nur  dann  zu  erheben,  wenn  nicht  eine
geringere  Vergütung  vereinbart  ist.

§  19.  Außer  den  Gebühren  kann  der  Notar  nur  den  Betrag  des  erforderlichen
  Stempels  und  die  baaren  Auslagen,  soweit  sie  nothwendig  waren,
berechnen.  «

8  20.  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.

Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen
von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  10  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung
auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  voll.
berechnet.  Daneben  können  die  Kosten  einer  besonderen  Ausstattung  der  Urkunde,
insbesondere  die  Kosten,  welche  durch  Verwendung  von  Pergamentpapier  entstehen,
  in  Ansatz  gebracht  werden.

§  21.  Für  Geschäftsreisen  des  Notars  stehen  demselben  Tagegelder  und
Reisekosten  nach  den  Vorschriften  der  §§  78  bis  81  der  Gebührenordnung  für
Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  (Reichsgesetzbl.  S.  176)  mit  der  Maßgabe
zu,  daß  die  Kosten  auf  mehrere  Geschäfte  nach  der  Bestimmung  im  §  115  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  zu  vertheilen  sind.  Die  Vorschrift  des  §  115
findet  hinsichtlich  der  Notariatsgeschäfte  auch  dann  Anwendung,  wenn  auf  einer
Reise  gleichzeitig  Rechtsanwaltsgeschäfte  erledigt  werden.

§  22.  Für  jeden  bei  einer  notariellen  Beurkundung  zugezogenen  Zeugen
kann  die  demselben  gezahlte  Gebühr  bis  zum  Betrage  von  50  Pfennig  für  jede
angefangene  Stunde  in  Rechnung  gestellt  werden.

§  23.  Der  Notar  kann  von  seinem  Auftraggeber  einen  angemessenen  Vorschuß
  zur  Deckung  seiner  Gebühren  und  baaren  Auslagen  fordern  und,  falls
dieser  Vorschuß  nicht  gezahlt  wird,  die  Uebernahme  des  Auftrags  verweigern.
Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen,  sowie  die  Rückgabe  der  aus  Anlaß  des
vorzunehmenden  Geschäfts  vorgelegten  Urkunden  kann  seitens  des  Notars  verweigert
  werden,  wenn  nicht  vorher  die  Zahlung  der  Gebühren,  Auslagen  und
Stempelabgaben  erfolgt.

Ueber  eine  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  erklärte  Weigerung
des  Notars  wird  im  Aussichtsweg  entschieden.

§  24.  Die  Einforderung  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  nur  zulässig,
wenn  vorher  oder  gleichzeitig  eine  von  dem  Notar  unterschriebene  Berechnung
derselben  mitgetheilt  wird.  In  dieser  Berechnung  ist  der  Werth  des  Gegenstandes,
  die  zur  Anwendung  gebrachte  Gebührenvorschrift,  der  Betrag  der  angesetzten
  Gebühren,  Auslagen  und  Stempel  sowie  der  empfangene  Vorschuß  anzu-