3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.  1059

geben.  Wird  eine  Stundengebühr  berechnet,  so  ist  die  auf  das  Geschäft  verwendete
  Zeit  anzugeben.

Der  Notar  hat  eine  den  Erfordernissen  des  ersten  Absatzes  entsprechende
Berechnung  zu  seinen  Akten  zu  bringen  und  unter  jeder  von  ihm  ertheilten
Ausfertigung  sowie  unter  jedem  Beglaubigungsvermerk  aufzustellen.  Hat  der
Notar  eine  Urkunde  entworfen  und  demnächst  beglaubigt,  so  sind  auch  die  Kosten
des  Entwurfes  unter  der  Beglaubigung  zu  vermerken.

§  25.  Die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Notars
erfolgt,  soweit  nicht  die  besondere  Bestimmung  des  §  16  Platz  greift,  auf  Antrag
des  Zahlungspflichtigen.  Dieselbe  kann  auch  von  dem  Notar  beantragt  werden,
wenn  von  dem  Zahlungspflichtigen  oder  der  Aufsichtsbehörde  Erinnerungen
gegen  die  Höhe  der  berechneten  Gebühren  und  Auslagen  oder  gegen  den  in  Ansatz
  gebrachten  Werth  des  Gegenstandes  erhoben  sind.

Auf  Anordnung  der  Aussichtsbehörde  hat  der  Notar  die  gerichtliche  Festsetzung
  zu  beantragen.  «  ,

Die  Festsetzung  erfolgt  gebührenfrei  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch
Beschluß  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat.
Der  Beschluß  ist  von  Amtswegen  dem  Notar  und  dem  Zahlungspflichtigen  zuzustellen.


Gegen  den  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§  568
bis  575,  577  der  Civilprozeßordnung  statt.  Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts
  findet  auch  dann,  wenn  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  nicht
vorliegt,  oder  die  Beschwerdesumme  fünfzig  Mark  nicht  übersteigt,  die  weitere
Beschwerde  statt,  falls  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  §§  550,  554  der  Civilprozeßordnung  finden  in  diesem  Falle
entsprechende  Anwendung.  Für  die  Entscheidung  über  die  weitere  Beschwerde
ist  das  Kammergericht  ausschließlich  zuständig.

Die  Einlegung  von  Beschwerden  kann  in  allen  Fällen  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen.

Der  rechtskräftige  Beschluß  bestimmt  endgültig  über  die  Höhe  der  Gebühren
und  Auslagen.  «

8  26.  Der  Betrag  der  Vergütung  des  Notars  kann  abweichend  von  den
Vorschriften  dieser  Gebührenordnung  durch  Vertrag  festgesetzt  werden,  wenn  es
sich  handelt:

1.  um  die  Beurkundung  von  letztwilligen  Verfügungen,  Erbverträgen,
Fideikommiß=  oder  Familienstiftungen,  Familienschlüssen,  Satzungen,
oder  Beschlüssen  von  Korporationen,  Vereinen,  Gewerkschaften,  Gesellschaften
  oder  Genossenschaften  oder  der  Organe  derselben  (Aufsichtsräthe
  u.  s.  w.);

2.  um  die  Entwürfe  zu  den  unter  1  bezeichneten  Beurkundungen;

3.  um  eine  von  den  Betheiligten  dem  Notar  übertragene  Vermittelung

einer  Auseinandersetzung;

4  um  die  Beurkundung  des  Herganges  bei  Verloosungen,  bei  Ausloosung
  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren  und  bei  Wahlversammlungen;


5.  um  ein  unter  §§  13  oder  15  dieser  Gebührenordnung  fallendes

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