1060  3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.

Durch  die  zugesicherte  Vergütung  sind  die  baaren  Auslagen  mit  abgegolten,
falls  nicht  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  getroffen  ist.

Der  Auftraggeber  ist  an  die  Vereinbarung  nur  gebunden,  soweit  er  dieselbe
  schriftlich  geschlossen  hat.  Hat  der  Notar  durch  den  Vertragsschluß  die
Grenze  der  Mäßigung  überschritten,  so  kann  die  durch  Vertrag  festgesetzte
Vergütung  im  Prozeßwege  bis  auf  den  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Betrag
herabgesetzt  werden.

§  27.  Diese  Gebührenordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Kraft  und  findet  auf  alle  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  beendigten
Geschäfte,  auch  hinsichtlich  der  bereits  geleisteten  Arbeiten  Anwendung.

FIm  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  bleiben  für  die  Ausfertigungen
  und  beglaubigten  Abschriften  der  vor  dem  1.  Oktober  1895  aufgenommenen
  Urkunden,  für  ein  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erledigendes
gerichtliches  Theilungsverfahren  oder  Gütertrennungsverfahren  sowie  in  Ansehung
  der  dem  Grundbuchrechte  noch  nicht  unterliegenden  Grundstücke  für  die
Anzeige  der  Hypothekenbestellung  an  den  Versicherer,  für  Schuld=  und  Pfandverschreibungen,
  für  die  Anfertigung  des  Bordereau  und  für  die  Besorgung  und
Prüfung  des  Hypothekenauszugs  die  bisherigen  Kostenvorschriften  in  Kraft.

§  28.  Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Gebührenordnung
  beauftragt.