Stempeltarif.

*  Steuersatz  Berechnung
—  Gegenstand  der  Besteuerung.  der
2  vom  Stempelr—r:
  abgabe.
1.Aschriften,  beglaubigte,  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  Zeugnisse,  amtliche
  in  Privatsachen,  s.  diese.
Befreit  sind  Beglaubigungen  der
Rechtsanwälte  im  Prozeßverfahren.

2.  Abtretung  von  Rechten.
Beurkundung  über  die  Abtretung
von  Rechten  sowie  Indossamente,  sofern.
nicht  nach  §  5  zweiter  Absatz  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April
1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  381)  Stempelfreiheit
  eintritt,  oder  die  Bestimmungen
  der  Tarifstelle  „Kauf=  und  Tauschverträge“
  fünfter  bis  einschließlich
zehnter  Absatz  zur  Anwendung  kommen  6o5—  —  des  Werthes
der  Gegenleistung
  oder,
wenn  eine
solche  in  der
Urkundenicht
enthalten  ist,
des  Geldbetrages
  oder
des  Werthes
des  abgetretenen
  Rechts;
mindestens  aber.  .  -—-1-—
ist  der  Werth  des  waeireirnen  *
nicht  schätzbar  —  5.