1062  Stempeltarif.
*  Steuersatz  Berehnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  4  Stempel-6
  —
Ln-  #.]  bgabe,

Befreit  sind  Beurkundungen  der
Uebertragungen  der  Konnossemente  der
Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer
  und  Auslieferungsscheine  (Lagerscheine,
  warrants)  über  Waaren
oder  andere  bewegliche  Sachen  durch
Indossament.

Schristliche  Benachrichtigungen  an

den  Verpflichteten  über  die  erfolgte

Abtretung  eines  Rechtes  sind,  wenn
nicht  eine  mit  dem  tarifmäßigen
Stempel  versehene  Abtretungsurkunde
vorliegt,  wie  Beurkundungen  der  Abtretung
  zu  versteuern,  sofern  nach  der
Verkehrssitte  über  die  Abtretung  eine
förmliche  Urkunde  errichtet  zu  werden
pflegt  und  beabsichtigt  ist,  durch  die
schriftliche  Benachrichtigung  die  Aufnahme
  einer  solchen  Urkunde  zu  ersetzen.
  Dem  Stempel  für  Abtretungen
unterliegen  auch  Anträge  auf  Umschreibung
  vor  dem  1.  Oktober  1881
ausgestellter  Namenaktien  im  Aktienbuche,
  falls  nicht  eine  mit  dem  tarifmäßigen
  Stempel  versehene  Abtretungsurkunde
  errichtet  ist.

Der  Antrag  auf  Eintragung  der
Abtretung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld
  im  Grundbuche  oder  in  einem
für  solche  Eintragungen  bestimmten
öffentlichen  Buche

mindestens  aber

Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,
falls  die  beantragte  Eintragung  in
den  Grund=  oder  öffentlichen  Büchern
vermerkt  worden  ist.

½0

des  Betrages

der  Hypothek
oder  Grundschuld.
