Stempeltarif.  1063

*  Steuersatz  Berechrung

–—.Gegenstand  der  Besteuerung.  er

9  -  vom  Stempelr*S—
  abgabe.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben,
wenn  bei  der  Anbringung  des  Antrages
  oder  innerhalb  einer  mit  dem
Tage  der  Zustellung  der  Aufforderung
zur  Zahlung  der  Gerichtskosten  beginnenden
  Frist  von  zwei  Wochen  die
Urkunde  über  die  dem  Antrage  zu
Grunde  liegende  Abtretung  in  Urschrift,
  Ausfertigung  oder  beglaubigter
Abschrift  vorgelegt  wird.  Als  eine
solche  Urkunde  ist  nur  diejenige  anzusehen,
  welche  die  Abtretung  so  enthält,
  wie  sie  unter  den  Betheiligten
hinsichtlich  des  Werthes  der  Gegenleistung
  verabredet  ist.

Betrifft  der  Antrag  eine  Hypothek
oder  Grundschuld,  für  welche  mehrere
Grundstücke  haften,  so  wird  die  Abgabe
  nur  einmal  erhoben.

Wird  nach  Entrichtung  der  Abgabe
die  Urkunde  über  das  der  Eintragung
zu  Grunde  liegende  Geschäft  errichtet,
so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde
erforderlichen  Stempel  der  für  den
Eintragungsantrag  gezahlte  Stempel
anzurechnen.  Ausgeschlossen  von  der
Anrechnung  bleibt  derjenige  Stempelbetrag,
  welcher  zu  dem  Eintragungsantrage
  erforderlich  gewesen  sein
würde,  wenn  derselbe  nicht  dem  Werthstempel
  unterlegen  hätte.  Die  Anrechnung
  ist  innerhalb  der  im  §  16
angegebenen  Fristen  auf  der  Urkunde
amtlich  zu  vermerken.

Befreit  sind:

Urkunden,  wodurch  eine  Forderung
einem  Kommunalverbande,  einer  Kommune
  oder  einer  Korporation  ländlicher
  oder  städtischer  Grundbesitzer
oder  einer  Grund-,  Kredit=  und  Hypo-