Stempeltarif.  1065
*  Steuersatz  Vercchnung
7  *
2  Gegenstand  der  Besteuerung.  ben  Stempel-S
  Hun-  abgabe.
dert  ]  Mr.  Pf.  .

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Die  Auflassungserklärung  und  der
Umschreibungsantrag  sind  dem  Werthstempek
  nicht  unterworfen,  wenn  mit
der  Verlautbarung  oder  mit  der  Einreichung
  derselben  oder  innerhalb  einer
mit  dem  Tage  der  Zustellung  der  Aufforderung
  zur  Zahlung  der  Gerichtskosten
  beginnenden  Frist  von  zwei
Wochen  die  das  Veräußerungsgeschäft
enthaltende,  in  an  sich  stempelpflichtiger
Form  ausgestellte  Urkunde  in  Urschrift,
  Ausfertigung  oder  beglaubigter
Abschrift  vorgelegt  wird.  Wenn  jedoch
  diese  Urkunde  auf  Grund  des
8  18  des  Reichsstempelgesetzes  vom
27.  April  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.
381)  der  in  der  Tarifstelle  „Kauf=  und
Tauschverträge“  verordneten  Stempelabgabe
  nicht  unterliegt,  so  ist  der
Werthstempel  für  Auflassungen  oder
Umschreibungen  zu  entrichten,  insoweit
nicht  die  Voraussetzungen  der  Ziffer
4  und  2  der  Ermäßigungen  und  Befreiungen
  der  genannten  Tarisstelle
vorhanden  sind.

Als  eine  das  Veräußerungsgeschäft
  enthaltende  Urkunde  ist  nur  eine
solche  anzusehen,  welche  das  Rechtsgeschäft
  so  enthält,  wie  es  unter  den
Betheiligten  hinsichtlich  des  Werthes
der  Gegenleistung  verabredet  ist.

Wird  nach  der  Zahlung  der  für
Auflassungen  und  Umschreibungen  vorgeschriebenen
  Abgabe  die  Urkunde  über
das  der  Auflassung  oder  der  Umschreibung
  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft
  errichtet,  so  ist  auf
den  zu  dieser  Urkunde  erforderlichen
Werthstempel  der  von  der  Auflassungserklärung

  oder  dem  Umschreibungs-