1068

Stempeltarif.

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert
  Mk.  Pf.

—  —

Berechnung
der
Stempelabgabe.


21.

Erbverträüge
Erlaubnißertheilungen  (Approbationen,
Konzessionen,  Genehmigungen  u.  s.  w.)
der  Behörden  in  gewerbepolizeilichen.
Angelegenheiten:
a)  Konzessionen:
zum  Betriebe  einer  Avpotheke,
wenn  die  Konzession  vererblich
und  veräußerlich  ist

mindestens  aber
sonst.
zur  Errichtung  einer  Zueig-(Filial-)
  Apotheke
zur  Verlegung  einer  Apotheke
auf  Antrag  des  Besitzers
Befreit  sind  die  vererblichen
u.  veräußerlichen  Konzessionen
füur  diejenigen,  welche  dieselben
erbschaftssteuerfrei  ererbt  haben.
Außerdem  findet  die  Bestimmung

  unter  Ziffer  2  Ermäßigungen

  und  Befreiungen
der  Tarifstelle  „Kauf=  u.  Tauschverträge“
  sinngemäße  Anwendung.
  «
b)  Approbationen  für:

Apotheker

diejenigen  Personen,  welche  sich
als  Aerzte  (Wundärzte,  Augenärzte,
  Geburtshelfer,  Zahnärzte
  und  Thierärzte)  oder  mit
gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen
  oder  seitens  des
Staates  oder  einer  Gemeinde
als  solche  anerkannt  oder  mit
amtlichen  Funktionen  betraut
werden  sollen.  .

E  29  der  Gewerbeordnung

für  das  Deutsche  Reich  vom

–  1..0

—  1  50

—  50

des  Werthes  d.
Konzession.