Stempeltarif.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


Steuersatz
Gegenstand  der  Besteuerung.

vom
KunertMk.Pf.


Für  Bewilligungen  von  Fristverlängerungen
  und  Fristungen
(6  49  der  Reichs-Gewerbeordnung)

ein  Viertel  der  vorstehenden
Sätze.

Befreit  sind  Erlaubnißertheilungen
  für  Unternehmer  von  Privat=Kranken-,
  Privat-Entbindungsund
  Privat-Irrenanstalten,  welche
zu  gemeinnützigen  Zwecken  dienen;

d)  Genehmigungen  zur  Errichtung
der  in  §  16  der  Reichs-Gewerbeordnung
  und  den  dazu  ergangenen
und  ferner  ergehenden  Beschlüssen
des  Bundesraths  bezeichneten  Anlagen,
  wenn  die  Kosten  der  Anlage

1  000  Mark  nicht  übersteigen  11—

5000  "„  *  r  .—  5.  —
10000  ..  —1  101  —1
20000  „  A  .20  —
50000  .„  "¾  Fn  ..·—  50-—
75  000  6  «  o  ..—75-—
100000ss  «  u  ..—-«l(·)0-—
bei  einem  höheren  Kostenbetrag

für  je  50000  Mark  mehr  50

Mark.

Genehmigungen  zu  Veränderungen
  in  der  Betriebsstätte  oder  zu
wesentlichen  Veränderungen  in  dem
Betriebe  der  Anlagen  (§  25  der
Reichs-Gewerbeordnung)

die  Hälfte  der  vorstehenden
Sätze;

Bewilligungen  von  Fristverlängerungen
  und  Fristungen  G  49
der  Reichs-Gewerbeordnung)
ein  Viertel  der  vorstehenden  Sätze;

e)  Genehmigungen  zur  Anlegung  von
Dampfkesseln  (§  24  der  Reichs-Gewerbeordnung)
  oder  Aenderung