Stempeltarif.  1073
8  Steuersatz  Verechnung
"  Gegenstand  der  Besteuerung.  rna  Stempel-*Wms
  Pi.  abgabe.
n)  Genehmigungen  der  Ortspolizeibehörden
  zum  Betriebe  von  Gewerben,
welche  dem  öffentlichen  Personenund
  Güterverkehr  innerhalb  der  Orte
durch  sonstige  Transportmittel  aller
Art  (Wagen,  Gondeln,  Sänften,
Pferde  u.  s.  w.)  dienen  (§  37  der
Reichs-Gewerbeordnung).  —  3senach  der  Be-«
  IF  deutung  des
Gewerbes.
Werden  Genehmigungen  der  bezeichneten
  Art  Personen  ertheilt,
deren  Gewerbebetrieb  wegen  geringen
Ertrages  und  Kapitals  von  der
Gewerbesteuer  frei  ist,  so  beträgt
die  Stempelabgaeaebe—10
23.Familienstiftungen,  wie  Fideikommißstiftungen,
  s.  diese.  "  ,
24-.Fideikommifzftiftuncht,d.h.allevon
Todeswegen  oder  unter  Lebenden
getroffenen  Anordnungen,  kraft  deren
gewisse  Vermögensgegenstände  der
Familie  für  immer  oder  für  mehr  als
zwei  Generationen  erhalten  bleiben
solllen  3[Ddies  Gesammtwerthes
  der
denselben  gewidmeten

Gegenstände
ohne  Abzug
der  Schulden.
Bei  Stiftungen  unter  Lebenden  ist
der  Stempel  in  der  durch  §  16  Buchstaben
  g  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen
Frist  von  zwei  Wochen  beizubringen,
bei  Stiftungen  von  Todeswegen  binnen
sechs  Monaten  nach  dem  Todesfall.
Wegen  der  Verhaftung  für  die  Entrichtung
  des  Stempels  für  Stistungen
von  Todeswegen  kommen  die  Be-Oberneck,
  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  68