1074  Stempeltarif.

—.s.

Berechnung
der
Stempelabgabe.



Steuersatz
Gegenstand  der  Besteuerung.

vom
Unert
  Mi.  Pf.

Lauf.  Nr.

(24.)  stimmungen  der  §§  29  und  30  des
Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,

30.  Mai  1873
vom  I  zur  Anwendung.

Bei  Fideikommißstiftungen,  für
welche  von  dem  Stifter  ein  weiteres
Anwachsen  des  Grundvermögens,  sei
es  durch  in  Aussicht  genommene  Zuwendungen
  freigebiger  Art,  sei  es  durch
eine  angeordnete  Zuschlagung  von
Zinsen  zum  Kapital  vorgesehen  worden.
ist,  wird  der  Werthstempel  rücksichtlich
des  sich  nach  und  nach  ansammelnden
Theiles  des  Stiftungsvermögens  nur
allmählich  von  dem  Zuwachse  nach
näherer  Bestimmung  der  Provinzialsteuerbehörde
  oder,  wenn  der  Stiftungsstempel
  bei  den  Gerichtskosten  zu  vereinnahmen
  ist,  der  zuständigen  Gerichtsbehörde
  erhoben.

Fideikommißstiftungen,  welche  ausländische
  Grundstücke  betreffen,  sind
dem  Werthstempel  nicht  unterworfen.

In  Betreff  der  Erhebung  des

Fideikommißstempels  aus  Aulaß  der
Anuflösung  der  Lehnverbände  bewendet
es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.
25.Gesellschaftsverträge,  wenn  sie  betreffen:
a)  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  sowie  die  Erhöhung  des
Aktien=  oder  Grundkapitals  solcher
Gesellschaften  5000ddes  Aktienoder
  Grundkapitals
  oder
der  Erhöhung
dieses  Kapi-„
  tals;
die  Errichtung  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung,
falls  das  Stammkapital