Stempeltarif.  1075
*  Steuerfatz  Verechmung
Gegenstand  der  Besteuerung.  DDer
-  vom  Stempel=*s.
  t*SN  bgabe.
(25.)  1.  100000  Mark  oder  weniger
betrüt—[—  des  Stammkapitals;

2.  mehr  als  100000  Mark,  ·
abernichtmehralssooooo
Markbetxagt...  ’ho———wievor;
3.  mehr  als  300000  Mark,
aber  nicht  mehr  als  500000
Mark  beträgt  *½-•  ½  —  —  des  Stamm-4.
  mehr  als  500000  Mark  kapitals;
beträüüt  141%  —  wie  vor;
die  Erhöhung  des  Stammkapitals
von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,
falls  dasselbe  nach  der  Erhöhung

1.  nicht  mehr  als  100000  Mark
beträgt  .  .V-04——desBetrages,
um  den  das
Stammkapi-2.
  mehr  als  100000  Mark,  talerhöhtist;
aber  nicht  mehr  als  300000
Mark  betrüüt  1½1220—  —  wie  vor;
3.  mehr  als  300000  Mark,
aber  nicht  mehr  als  500000
Mark  betrüüt  ½½/—  wie  vor;
4.  mehr  als  500000  Mark  be—
träüt  1—  wwie  vor;
Wenn  jedoch  die  Zwecke  der  v  vorbezeichneten
  Gesellschaften  nicht  auf
den  Gewinn  der  Theilnehmer  gerichtet
  sind  —  1150
Beschlüsse  über  die  Erhöhung  des
Aktien-,  Grund=  oder  Stammkapitals
(Nachschüsse)  sind  wie  Verträge
hierüber  zu  versteuern.
Wird  das  Kapital  nicht  sofort
voll  eingezahlt,  so  ist  der  Werthstempel
  von  der  jedesmaligen  Theilzahlung
  zu  entrichten;

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