Stempeltarif.  1077
*  Steuersatz  Verechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  ,  ·.-voni
  Stempel-*
  ½m  bgabe.
(25.)  insoweit  zu  dem  eingebrachten
Vermögen  unbewegliche  außerhalb
  Landes  belegene  Sachen
oder  diesen  gleichgeachtete  Rechte
gehöen  650
insoweit  das  eingebrachte  Vermögen
  aus  beweglichen  Vermöögensgegenständen
  besteht  1½8  —  —  des  Entgelts
einschließlich
des  Werthes
der  ausbedungenenLei-

  und
vorbehaltenen
Nutzungen
oder,  wenn
das  Entgelt
nicht  aus  dem
Vertrage  hervorgeht,
  des
Werthes  des
eingebrachten
Vermögens;
insoweit  das  eingebrachte
Vermögen  aus  Forderungsrechten
  bestetbtte⅜—□—  des  Werthes
Auf  den  Werthstempel  kommt  der  Fordeder
  nach  den  Vorschriften  unter  rungen;
a  dieser  Tarifstelle  zu  berechnende
  Werthstempel  in  Anrechnung,
  wenn  das  Einbringen
des  Vermögens  in  die  Gesellschaft
  zugleich  mit  deren  Errichtung
  oder  mit  der  Erhöhung
des  Gesellschaftsvermögens  beurkundet
  wird.
Befreit  ist  das  Einbringen
von  Nachlaßgegenständen  in
eine  ausschließlich  von  den  Theilnehmern
  an  einer  Erbschaft