1082  Stempeltarif.
*  Steuersatz  Veuchmn
B"  Gegenstand  der  Besteuerung.  ben  gemer-«
  ·  ..ErnF.Mk.Pf.  abgabe.
(82.).  stempelabgabe  unterliegen  oder  von
dieser  befreit  nnddd  ½%%—  —  wie  vor.

Der  Stempel  berechnet  sich  bei
Tauschverträgen  nach  dem  Werthe  der
von  Einem  der  Vertragschließenden  in
Tausch  gegebenen  Gegenstände  und
zwar  derjenigen,  welche  den  höheren
Werth  haben,  bei  dem  Tausche  inländischer
  gegen  ausländische  Grundstücke
  nur  nach  dem  Werthe  der
ersteren;  bei  Zwangsversteigerungen
nach  dem  Betrage  des  Meistgebots,
zu  welchem  der  Zuschlag  ertheilt  wird,
unter  Hinzurechnung  der  von  dem
Ersteher  übernommenen  Leistungen;
bei  Verträgen  über  Hingabe  an
Zahlungsstatt  nach  dem  Werthe,  zu
welchem  die  Gegenstände  an  Zahlungseinem

  Kaufvertrage  hinsichtlich  des
Kaufpreises  eine  Hingabe  an  Zahlungsstatt
  vereinbart,  so  ist  der  Vertrag
wie  ein  Tauschvertrag  zu  versteuern.

Wird  bei  einer  Versteigerung,
welche  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung
  unter  Miteigenthümern  erfolgt,
der  Zuschlag  einem  Miteigenthümer
ertheilt,  so  bleibt  bei  Berechnung  des
Stempels  derjenige  Theil  des  Meistgebots
  außer  Betracht,  welcher  auf
den  dem  Ersteher  bereies  zustehenden
Antheil  an  den  versteigerten  Gegenständen
  fällt.  Im  Falle  der  Gemeinschaft
  unter  Miterben  gilt  im  Sinne

Miteigenthümer  nach  Verhältniß  seines

ideellen  Antheiles  am  Nachlaß.
Wird  ein  Zuschlagsurtheil  aufgehoben,

  so  werden  die  angesetzten  Bestatt

  angenommen  werden.  Wird  in

dieser  Vorschrift  jeder  Miterbe  als