Stempeltarif.

Gegenstand  der  Besteuerung.

1083

Steuersatz

gen  l
undertMr.
  vi.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


träge  nicht  erhoben  oder,  wenn  sie
bezahlt  sind,  erstattet.

Beurkundungen  von  Uebertragungen
  der  Rechte  der  Erwerber  aus
Veräußerungsgeschäften  über  unbewegliche
  Sachen  und  diesen  gleichgestellte
  Rechte  oder  über  bewegliche
Sachen,  sowie  Beurkundungen  nachträglicher
  Erklärungen  der  aus  einem
Veräußerungsgeschäft  der  vorbezeichneten
  Art  berechtigten  Erwerber,  die
Rechte  für  einen  Dritten  erworben
beziehungsweise  die  Pflichten  für  einen
Dritten  übernommen  zu  haben,  werden
in  Betreff  der  Stempelpflichtigkeit  wie
Beurkundungen  der  Veräußerungen
der  Sachen  und  Rechte  behandelt.

Wenn  jedoch  der  erste  Erwerber
das  Veräußerungsgeschäft  erweislich
auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrages

oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag

  für  einen  Dritten  abgeschlossen
hat,  so  bedürfen  Beurkundungen  von
Uebertragungen  der  Rechte  dieses
ersten  Erwerbers  an  den  Dritten  nur
eines  Stempels  von  .  .  ..

In  den  Fällen  des  vorhergehenden
  Absatzes  ist  die  Erstattung  des
bereits  verwendeten  Werthstempels
anzuordnen.  Auch  muß  die  Abstandnahme
  von  der  Einziehung  des  Werthstempels
  angeordnet  werden,  falls  dies

innerhalb  zweier  Wochen  nach  erfolgter

Beurkundung  der  Uebertragung  be—
antragt  wird.

Außerdem  kann  der  Finanzminister
bei  sonstigen  Beurkundungen  der  erwähnten
  Art  in  denjenigen  Fällen  die
gleichen  Anordnungen  treffen,  in  denen