Stempeltarif.  1085

Steuersatzz  Berechmung
Gegenstand  der  Besteuerung.  ·  St
7  vom  empel-□P
  un-ä  abgabe.
*  ert!  MI.]  fn
(32.)

Auf  Beurkundungen  von  Uebertragungen
  der  Rechte  des  Erwerbers
aus  Verträgen  der  vorbezeichneten
Art  an  andere  Personen  als  an
Descendenten  des  ursprünglich  übertragenden
  Ascendenten  finden  die
Bestimmungen  des  sechsten  und
siebenten  Absatzes  dieser  Tarifstelle
keine  Anwendung.

3.  Befreit  sind  Kauf=  und  Lieferungsverträge
  über  Mengen  von  Sachen
oder  Waaren,  sofern  dieselben  entweder
  zum  unmittelbaren  Verbrauch
in  einem  Gewerbe  oder  zur  Wiederveräußerung
  in  derselben  Beschaffenheit
  oder  nach  vorgängiger  Bearbeitung
  oder  Verarbeitung  dienen
sollen  oder  im  Inlande  in  dem  Betriebe
  eines  der  Vertragschließenden
erzeugt  oder  hergestellt  sind.

4.  Gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen
  oder  Beglaubigungen  der
nach  der  Tarifnummer  4  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April
1894  reichsstempelpflichtigen  oder
von  der  Reichsstempelsteuer  befreiten
Kauf=  und  Anschaffungsgeschäftet!  1  150

Konsolidationen  von  Bergwerkseigenthum
  (Vereinigung  zweier  oder  mehrerer

Bergwerke  zu  einem  einheitlichen

Ganzen),  Bestätigungsurkunden  d

rüber  —1100—

Erreicht  der  Gesammtwerth  des
konsolidirten  Bergwerkseigenthums

nicht  10000  Mark  —  0

Kure  (§  101  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  für  die  Preußischen  Staaten
vom  24.  Juni  1865  —  Gesetz-Samml.

  S.  705  —)
Kuxschen  150