Stempeltarif.  1089

8  Steuersatz  Verechnung

□—

7  Gegenstand  der  Besteuerung.  —  Stempel-Hun-

  abgabe.
dert  I  Mk.  Pl.

((8.)  Die  Verzeichnisse  sind  von  den  zur
Führung  derselben  verpflichteten
Perfonen  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren.
  Auf  Verlangen  derselben
erfolgt  die  Aufbewahrung  durch  die
Steuerbehörde.  Im  Dezember  jeden
Jahres  ist  von  den  Hauptsteuerund
  Hauptzollämtern  auf  die  Bestimmungen

  über  die  Führung  der
Verzeichnisse  und  die  Versteuerung
durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen
  Blättern  aufmerksam  zu
machen.

Außerdem  können  diejenigen
Verpächter  und  Afterverpächter  (Vermiether,
  Aftervermiether,  Verpfänder),
von  welchen  Verzeichnisse  nicht  eineingereicht
  sind,  von  der  Steuerbehörde
  zur  Anzeige  darüber  angehalten
  werden,  ob  von  ihnen  während
  des  vorangegangenen  Kalenderjahres
  Verträge  der  vorbezeichneten
Art  errichtet  worden  sind.

Behörden  sind  berechtigt,  die  Versteuerung
  der  von  ihnen  zu  führenden
  Verzeichnisse  selbst  zu  bewirken.

Wenn  Verträge  dieser  Tarisstelle
vor  Ablauf  der  vertragsmäßig  festgesetzten
  Zeit  ihr  Ende  erreichen,  so
ist  der  Stempel  nur  für  die  Zeit
bis  zur  Beendigung  der  Verträge
zu  entrichten.

Die  Vorschrift  des  §  4  Buchstabe
  a  dieses  Gesetzes  findet  auf
die  Verträge  dieser  Tarifstelle  keine
Anwendung.

Die  Benrkundungen  von  Abtretungen
  der  Rechte  aus  Verträgen
dieser  Tarifstelle  unterliegen  einer
anderen  als  der  nach  den  obigen

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  69