1092  Stempeltarif.
Berechnung
*  Steuersatz  der
SGegenstand  der  Besteuerung.
F  vom  Stempel-=-
  -
W  Mk.Pf.  abgabe.
G6.)  kundet  sind,  unterliegen  von  dem  Betrage

  der  Schenkung  einer  Werthstempelabgabe,
  welche  sich  nach  den
Vorschriften  der  §§  6  bis  25  sowie
des  §  27  erster  Absatz  des  Gesetzes,
betreffend  die  Erbschaftssteuer,  vom

30.  Mai  1873
19.  Mai  1891

genden  Tarifs  bestimmt,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  bei  immerwährenden
  Nutzungen  und  Leistungen  das
Fünfundzwanzigfache  ihres  einjährigen
Betrages  als  Kapitalwerth  angenommen
  wird.  An  Stelle  der  Verhältnisse
  des  Erblassers  und  des  Erwerbers
des  Anfalles  sind  die  Verhältnisse
des  Gebers,  beziehungsweise  des  Beschenkten
  zu  berücksichtigen.

Als  Beurkundungen  von  Schenkungen
  sind  alle  Schriftstücke  über
solche  Geschäfte  anzusehen,  bei  welchen

die  Absicht  auf  Bereicherung  des  einen

Theils  gerichtet  war,  auch  wenn  das
Geschäft  in  der  Form  eines  lästigen

Vertrages  abgeschlossen  ist.  Bei  Beurtheilung

  der  Frage,  ob  die  Absicht
der  Bereicherung  des  einen  Theils
anzunehmen  ist,  sind  auch  solche  Umstände
  in  Betracht  zu  ziehen,  welche
aus  der  Urkunde  nicht  ersichtlich  sind.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen
die  Versteuerung  der  Schenkung  über
die  für  die  Verwendung  des  Urkundenstempels
  sonst  vorgeschriebene  Frist
hinaus  ausgesetzt  bleibt  (88  22  bis
25  und  §  27  erster  Absatz  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erbschaftssteuer,

30.  Mai  1873  ..
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Ablauf  dieser  Frist  der  von  dem

und  des  demselben  anlie-