1094  Stempeltarif.
*  Steuersatz  Verechnung
z  Gegenstand  der  Besteuerung.  ben  Stempel=□#
  3
—  #  bgabe.
(68.)  derselben  (vgl.  die  Tarifstelle  „Nebenausfertigungen?)z
  .
b)  Schuldverschreibungen  über  Darlehen,
  welche  innerhalb  Jahresfrist
oder  in  einem  kürzeren  Zeitraum
zurückzuzahlen  sind  ½e8—  Ider  dargeliehe-So

  oft  die  Rückzahlungsfrist
durch  schriftliche  Verabredungen  über
die  Verlängerung  der  Darrlehen,
oder  durch  Ausstellung  neuer  Schuldverschreibungen
  bis  zu  einem  Zeitraum
  von  einem  Jahre  erweitert
wirdeee

jedoch  für  die  ursprüngliche  Verschreibung
  und  sämmtliche  Verlängerungen
  nicht  mehr  wie

Beurkundungen  der  Verlängerung

  der  Rückzahlungsfrist  über  den

Zeitraum  von  einem  Jahre  hinaus

jedoch  unter  Anrechnung  der  für
die  Beurkundungen  der  ursprünglichen
  Verschreibung  und  der  früheren
Verlängerungen  bereits  entrichteten
Stempel.

Die  Anrechnung  der  früher  gezahlten
  Stempel  ist  nur  zulässig,
wenn  auf  den  Schriftstücken  über
die  Verlängerung  vom  Aussteller
vermerkt  ist,  zu  welchen  Urkunden
und  zu  welchen  Beträgen  die  früher
gezahlten  Stempel  verwendet  sind.

Befreiuungen:

a)  Beurkundungen  über  die  Verlängerung

  der  Rückzahlungsfrist,  wenn
es  sich  um  Schuldverschreibungen

½0%

12

112

nen  Summe
in  Abstufungenvon
  20Pf.
für  je  10700
Mark  oder
einen  Bruchtheil
  dieses
Betrages;

wie  vor:

der  dargeliehenen
  Summe;

wie  vor;