Stempeltarif.

1097

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Hundert


Mk.|f.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


60.

Der  Stempel  darf  in  keinem
Falle  den  für  die  Beurkundung  des
sicherzustellenden  Rechtes  zur  Erhebung
  gelangenden  Stempel  übersteigen.


Ist  der  Werth  der  sicherge  stellten
Rechte  nicht  schätzbar

Befreit  sind:

a)  Urkunden  über  Dienstkautionen  der
Beamten  öffentlicher  Behörden;

b)  in  Schuldverschreibungen  zur  Sicherheit
  der  Schuldverpflichtung  vom
Schuldner  abgegebene  Erklärungen;

e)  Urkunden  über  Sicherstellungen  der
Vormünder  (§  58  der  Vormundschaftsordnung
  vom  5.  Juli  1875,
Ges.-Samml.  S.  431.)

Standeserhöhungen  und  Gnadenerweise,

  landesherrliche.

a)  Standeserhöhungen
für  d.  Verleihung  d.  Herzogswürde.
„  „  „  „  Fürstenwürde.
„  „  „  „  Grafenwürde
„  „  „  „  Freiherrnwürde
„  „  d.  Adels

Wenn  in  obigen  Verleihungen
mehrere  Seitenverwandte  mit  aufgenommen
  werden,  so  wird  für
jeden  Seitenverwandten  die  volle
Taxe  besonders  erhoben.

Die  vorstehend  festgesetzten  Beträge
  werden  auch  erhoben,  wenn
eine  Standeserhöhung  aus  Anlaß
oder  bei  Gelegenheit  einer  Adoption
oder  Legitimation  stattfindet.

Für  Anerkennung  und  Bestätigung
  einer  von  einem  auswärtigen
Fürsten  verliehenen  Standeserhöhung
  eines  Inländers  werden
die  obigen  Sätze  erhoben.

5000
3000
1800
1200

600

50