1098

Stempeltarif.

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Unert



Mk.

Vi.

—

Berechnung
der
Stempelabgabe.


(0.)

61.

62.

Für  die  Verleihung  des  preußischen
  Adels  an  einen  ausländischen
Adligen  kommt  die  Hälfte  des  für
die  Verleihung  der  betreffenden
Adelsstufe  vorgeschriebenen  Stempels
  in  Ansatz.

Für  sonstige  nachträgliche  Aenderungen
  oder  Ergänzungen  der  bezüglich
  einer  Standeserhöhung  getroffenen
  Bestimmungen  wird,  sofern
  keine  anderen  Vorschriften  Anwendung
  finden,  ein  Fünftel  des
Steuersatzes  für  die  betreffende
Standeserhöhung  in  Ansatz  gebracht;

b)  Wappenvermehrungen  und  Wappenänderungen.


Ein  Achtel  der  Sätze  zu  a.

Erfolgt  die  Wappenvermehrung
und  Wappenänderung  in  Verbindung
  mit  einer  Standeserhöhung,
so  kommt  außerdem  der  für  letztere
vorgesehene  Stempelbetrag  zur  Erhebung;


c)  Erhebung  eines  Inbegriffs  von
Gütern  zu  einer  Standesherrschaft,
einem  Herzogthum  oder  Fürstenthum

d)  Verleihung  des  Patents

für  einen  Kammerjunker

„  „  Kammerherrn.
sofern  letzterer  vorher  Kammerjunker

  war  .  .  .

e)  für  die  Verleihung  von  Titeln  an
Privatpersonen

Statuten  von  Gesellschaften,  Vereinen
u.  s.  w.  s.  Gesellschaftsverträge,  Buchstabe
  e.

Strafbescheide  der  Finanzbehörden,  sofern
  die  Strafe  einschließlich  des
Werthes  der  eingezogenen  Gegenssände
15  Mark  übersteigt

6000

400
1200

800

300

50