Allgemeine  Verfügung
vom  15.  September  1895,  —  betreffend  die  Sicherstellung
  der  Stempel  und  Rolken  bei  Enkgegennalzme
von  Auflassungen  und  bei  Einkragungen  eines
Eigenkhümerz.
Gustiz-Min.  Bl.  S.  272—273.)

Nach  §  57  Ziffer  6  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  Juni
1895  (Gesetz-Samml.  S.  203)  kann  die  Entgegennahme  der  Auflassung  und,
wenn  diese  nicht  vor  dem  Grundbuchrichter  erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen
Eigenthümers  im  Grundbuche  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  von  einer  vorgängigen
  Sicherstellung  der  Staatskasse  wegen  der  Kosten  der  Eintragung  und
des  Stempels  für  die  Auflassung  oder  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
abhängig  gemacht  werden.  Zur  Ausführung  dieser  Vorschrift  werden  die  nachstehenden
  Anordnungen  getroffen:

1.  Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  in  welcher  Hähe  eine  Sicherheitsleistung
  für  erforderlich  zu  erachten,  sowie  die  Entscheidung,  ob  eine  von  den
Betheiligten  angebotene  Art  der  Sicherstellung  als  annehmbar  erscheint,  steht
dem  zur  Entgegennahme  der  Auflassung  beziehungsweise  zur  Vornahme  der  Eintragung
  im  Grundbuche  berufenen  Richter  zu.

2.  Als  hinreichende  Sicherstellung  ist  stets  anzusehen:

a)  die  vorläufige  Einzahlung  eines  die  Kosten  und  Stempel  deckenden

Baarbetrages  zur  Gerichtskasse;

b)  die  Niederlegung  von  Werthpapieren  nebst  den  dazu  gehörigen  Zinsscheinen
  und  Anweisungen,  welche  in  dem  für  den  Gerichtssitz  maßgebenden
  Handelsplatze  oder  in  Berlin  einen  Börsenkurs  haben,  sofern
  der  Kurswerth  den  sicherzustellenden  Betrag  um  zehn  Prozent
Üübersteigt;

)  die  Niederlegung  von  Sparkassenbüchern  deutscher  öffentlicher,  obrigkeitlich
  bestätigter  Sparkassen,  auf  welche  mindestens  der  sicherzustellende
  Betrag  eingezahlt  ist  und  die  auf  den  Namen  des  Niederlegers
  lauten;

d)  die  Uebernahme  der  Kosten  und  Stempel  seitens  einer  dem  Gericht
als  zahlungsfähig  bekannten  Person  durch  eine  vor  Gericht  abgegebene
  oder  demselben  mitgetheilte  Erklärung  4  Pr.  G.K.G.).

Im  Uebrigen  C.  B.  hinsichtlich  der  Frage,  ob  eine  angebotene  Kautionshypothek
  als  ausreichende  Sicherheit  zu  erachten  ist)  entscheidet  das  Ermessen
des  Gerichts;  dasselbe  kann  auch  Werthpapiere  oder  Sparkassenbücher,  welche