1110  Allgemeine  Verfügung  vom  16.  September  1896.

den  Anforderungen  unter  b  und  c  nicht  entforechen,  als  Mittel  der  Sicherstellung
  zulassen.

3.  Erklärt  sich  der  Schuldner  zur  vorläufigen  Einzahlung  des  erforderlichen
  Baarbetrages  (Z.  Z2a)  bereit,  so  ist  vom  Gerichtsschreiber  eine  Berechnung
  des  zu  erlegenden  Betrages  außustellen.

Der  eingezahlte  Betrag  ist  ebenso  wie  ein  Kostenvorschuß  zu  behandeln,
dessen  Berechnung  und  Erhebung  auf  dem  Gesetze  beruht  (8  14  Nr.  7  der
Kasseninstruktion).

4.  Wird  die  Sicherheit  durch  Werthpapiere,  Sparkossenbücher  G.  2  b  und
o)  oder  durch  Urkunden  über  sonstige  Forderungsrechte  bestellt,  so  hat  der  Besteller
  die  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  einer  rechtswirlsamen
  Verpfändung  erforderlichen  Erklärungen  abzugeben.

Die  Werthpapiere,  Dokumente  ꝛc.  sind  mit  einem  in  doppelten  Exemplaren
einzureichenden  Verzeichniß  der  Gerichtskasse  zur  Verwahrung  zu  übergeben.
Das  Verzeichniß  muß  eine  genaue  Angabe  der  Werthstücke,  bei  Werthpapieren
auch  die  Angabe  der  Nummern  der  Stücke,  enthalten  und  mit  der  Unterschrift
des  Niederlegers  versehen  sein.  Die  Kassenbeamten  haben  auf  Verlangen  der
die  Sicherheit  bestellenden  Person  dieser  bei  Aufstellung  des  Verzeichnisses  behülflich
  zu  sein.

Die  Gerichtskasse  hat  die  übergebenen  Papiere  in  einem  Umschlag,  welcher
genügend  überschrieben  und  mit  der  Nemmwerthsangabe  versehen  ist,  einzusiegeln
und  zu  den  Asservaten  zu  legen.  Die  Nummer  der  Eintragung  in  der  Asservatenliste
  wird  sowohl  auf  dem  Verzeichniß,  als  auf  dem  Umschlage  vermerkt.
Das  eine  Exemplar  des  Verzeichnisses  wird,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,
  dem  Niederleger  zurückgegeben.

Für  die  größeren  Gerichtskassen  kann  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  die  Führung  einer  besonderen  Asservatenliste,  unter  Einfügung  geeigneter
  Spalten,  angeordnet  werden.  .

5.  Bei  Erlaß  der  Anordnung  wegen  vorgängiger  Sicherstellung  der
Staatskasse  ist  den  Betheiligten  zu  eröffnen,  daß  die  Sicherstellung  in  einer  der
in  Ziffer  2  unter  s  bis  d  bezeichneten  Weise  erfolgen  könne.  Geeignetenfalls
sind  die  Betheiligten  auch  noch  auf  andere,  vom  Gericht  für  ausreichend  erachtete
  Mittel  der  Sicherstellung  hinzuweisen.

6.  Von  den  erlassenen  Anordnungen  ist  die  Gerichtskasse  in  Kenntniß  zu
setzen.  Dieselbe  hat  von  der  Niederlegung  von  Urkunden  (8.  4)  zu  den  Grundakten
  Nachricht  zu  geben.

7.  Die  Berechnung  und  Einforderung  der  Kosten  für  die  Auflassung  oder
die  Eintragung  des  Eigenthümers  erfolgt  im  gewöhnlichen  Verfahren.  Auf  der
Kostenrechnung  und  im  Kostenregister  ist  auf  die  Sicherheit  zu  verweisen.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften;  auf
Antrag  des  Zahlungspflichtigen  ist  jedoch  die  Vollstreckung  zunächst  in  die  von
ihm  bestellte  Sicherheit  zu  richten.

8.  Ueber  die  Rückgabe  einer  geleisteten  Sicherheit  hat  der  Kassenkurator
zu  entscheiden.

Berlin,  den  14.  September  1895.
Der  Justizminister
Schönstedt.