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        <title>Das Reichsgrundbuchrecht und die Preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.</title>
        <author>
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            <forname>K.</forname>
            <surname>Oberneck</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>oberneck_reichsgrundbuchrecht_1900</idno>
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        Das  Reichsgrundbuchrecht

und  die
Preußischen  Ausführungs=  und  Ergänzungsbestimmungen.

—

Für  die  Praxis  bearbeitet
von

Dr.  H.  Gberneck,

Rechtsanwalt  am  Kammergericht.

–y  —

Zweite  durchgesehene  Auflage.

Verlin.
Carl  Heymanns  Verlag
1900.
        <pb n="2" />
        Gedruckt  bel  Julius  Slitenfeld  in  Berlin  W.
        <pb n="3" />
        Vorwort  zur  zweiten  Auflage.

—..

Die  wohlwollende  Aufnahme  der  ersten  Auflage  dieses  Buches
ließ  kurz  nach  seinem  Erscheinen  die  Nothwendigkeit  einer  zweiten
hervortreten.

Dieselbe  konnte  bei  der  Kürze  der  Zeit  zwar  im  wesentlichen
nur  in  einem  Abdruck  der  ersten  Auflage  bestehen,  immerhin  hatte
die  Durchsicht  der  Arbeit  eine  Nachprüfung  der  vorgetragenen  Ansichten,
  die  Berücksichtigung  der  inzwischen  erschienenen  Literatur  und
vor  allem  die  Verwerthung  der  bekannt  gewordenen  Entscheidungen,
namentlich  derjenigen  des  Kammergerichts  zur  Folge.

Die  dadurch  erforderlichen  Berichtigungen  und  Zusätze  sind  in
einem  Nachtrage  zusammengestellt,  der  von  der  Verlagsbuchhaudlung
den  Besitzern  der  ersten  Auflage  umentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt
  wird.  3

Jür  die  vielfachen  Mittheilungen  und  Anregungen  aus  Richterund
  Kollegenkreisen  spreche  ich  an  dieser  Stelle  meinen  aufrichtigsten
Dank  aus,  und  verbinde  damit  die  Bitte  in  dieser  Weise  dem  Buche
auch  fernerhin  das  Interesse  zu  wahren.

Berlin,  Anfang  Juni  1900.

Dr.  Gbernek.
        <pb n="4" />
        Vorrede  zur  ersten  Auflage.

—

Durch  das  Preußische  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung,
durch  die  Preußische  Verordnung  vom  13.  November  1899  und  die
Allgemeine  Verfügung  vom  20.  November  1899  ist  das  neue  Gebäude
  des  Reichsgrundbuchrechts  in  seinem  inneren  Ausbau  für  die
Bedürfnisse  der  Preußischen  Monarchie  seiner  Vollendung  entgegengeführt
  worden.  Zwar  erhebt  es  sich  auf  altem  Grund  und  Boden,
auf  dem  sicheren  Baugrund  der  Preußischen  Grundbuchgesetze  vom
5.  Mai  1872,  aber  vielfach  verschlungene  Gänge  in  seinem  Innern
bergen  die  Gefahr  des  Irrwegs,  und  trotz  jenes  Zusammenhangs
wird  es  dem  Preußischen  Juristen,  insbesondere  dem  Preußischen
Praktiker  nicht  leicht  werden,  sich  in  die  Neugestaltung  dieses  Rechtsgebiets
  hineinzufinden.  Manche  Neuerungen,  selbst  in  der  äußeren
Einrichtung  des  Grundbuchwesens,  so  beispielsweise  das  auf  einer
Verschmelzung  der  bisherigen  Formulare  I  und  II  der  Preußischen
G.B.O.  beruhende  Grundbuchblatt,  werden  das  Verständniß  des
neuen  Rechtes  erschweren.

Dazu  kommt,  daß  die  Preußischen  Ausführungs=  und  Ergänzungsbestimmungen
  erst  in  jüngster  Zeit  ergangen  sind  und  schon
im  größten  Theile  Preußens  neben  dem  Reichsrecht  zur  praktischen
Anwendung  gelangen.

Die  vorliegende  Arbeit  wird  daher  einer  besonderen  Rechtfertigung
  nicht  bedürfen,  indem  sie  sich  die  theoretische  und  praktische
Einführung  in  das  neue  Grundbuchrecht  unter  besonderer  Berücksichtigung
  der  Preußischen  Rechtsverhältnisse  zur  Aufgabe  gestellt
  hat.
        <pb n="5" />
        Vorrede.  VII

Die  theoretische  Einführung  wird  erstrebt  durch  eine
zusammenhängende  Darstellung  des  gesammten  Rechtsstoffs
  des  Reichsgrundbuchrechts  in  materieller  und  formeller
  Beziehung  unter  systematischer  Angliederung  des
Inhalts  der  dasselbe  betreffenden  Preußischen  Ausführungs=
  und  Ergänzungsbestimmungen;  die  praktische
durch  Muster  und  Beispiele,  welche  den  Gang  des  Verfahrens,
grundbuchrechtliche  Erklärungen,  Anträge  und  Eintragungen
  und  damit  die  einzelnen  Rechtsinstitute  des  Grundbuchrechts
  selbst  zur  konkreten  Anschauung  bringen.

Die  systematische  Darstellung  nimmt  ihren  Ausgangspunkt  vom
Preußischen  Rechte,  denn  das  neue  Grundbuchrecht  ist  im  Wesentlichen
  ein  Niederschlag  des  durch  die  Rechtswissenschaft  und  Rechtsprechung
  fortgebildeten  Preußischen.  Ohne  Anknüpfung  an  die
bekannten  Gebilde  jenes  Rechtes,  ohne  Darlegung  des  historischen
und  dogmatischen  Zusammenhangs  des  neuen  mit  dem  alten  Recht
ist  daher  ein  Eindringen  in  den  Geist  und  eine  richtige  praktische
Anwendung  des  neuen  Grundbuchrechts  kaum  möglich.

Die  Form  des  Kommentars  erschien  nicht  zweckmäßig  für  ein
Rechtsgebiet,  dessen  Bestimmungen  nicht  in  einem  einheitlich  geschlossenen
  Gesetze,  sondern  in  den  verschiedensten  Reichs=  und
Landesgesetzen,  Verordnungen  und  Verfügungen  sich  finden.  Ohne
den  rothen  Faden  einer  systematischen  Methode,  welche  das  in  dem
einzelnen  Gesetze  wie  in  den  verschiedensten  Gesetzen  und  sonstigen
Rechtsquellen  zerstreute  Material  zusammenfaßt,  würde  der  Praktiker
durch  die  Fülle  der  einzelnen  Normen  mehr  verwirrt  als  aufgeklärt
werden;  ohne  systematische  Gliederung  würde  eine  Erörterung  der
das  neue  Grundbuchrecht  beherrschenden  Prinzipien  als  juristischer
Oberbegriffe,  aus  denen  die  Thatbestände  der  positiven  Gesetzgebung
als  Einzelfolgerungen  sich  ableiten  lassen,  erschwert  werden.  Ihre
Erfassung  ermöglicht  es,  auch  vom  praktischen  Standpunkt  aus,  zu
den  schwierigen,  aber  praktisch  wichtigen  Konstruktionsfragen  des
Liegenschaftsrechts  selbständige  Stellung  zu  nehmen.  In  Form
eines  Kommentars  die  leitenden  Gedanken  der  neuen  Grundbuchgesetzgebung
  zur  ausführlicheren  Erörterung  zu  bringen,  hätte  zu
umfangreichen  systematischen  Einleitungen  und  Vormerkungen  ge-
        <pb n="6" />
        VIII  Vorrede.

führt  und  die  Anmerkungen  zu  den  einzelnen  Gesetzesbestimmungen
in  einer  Weise  anwachsen  lassen,  daß  der  Text  selbst  in  den  Hintergrund
  gedrängt  und  der  Vorzug  der  Kommentarform,  den  Wortlaut
  des  Gesetzes  vor  Augen  zu  haben,  verschwunden  wäre.  Die
Bedeutung  des  Gesetzestextes  und  seiner  Stellung  im  System  des
Gesetzbuchs  wird  nicht  verkannt.  Das  Gesetz  selbst  soll  angewendet
werden,  dieses  entscheidet  und  nicht  die  Auffassung  seiner  Ausleger.
An  der  Hand  desselben  muß  Praxis  und  Theorie  die  Auslegung
Dritter  selbständig  nachprüfen.  Deshalb  ist  die  Melhode  angewandt,
in  die  systematische  Darstellung  die  wichtigsten  Vorschriften
des  Liegenschaftsrechts  in  ihrem  Wortlaut  unter  Hervorhebung
  durch  besonderen  Druck  einzugliedern.  Dieser  Gesichtspunkt
  ist  auch  der  Grund  für  den  Abdruck  der  einschlägigen
Gesetzestexte  im  II.  Theile  der  Arbeit.

Dieser  enthält  außerdem  in  Abtheilung  2  die  oben  erwähnten
Beispiele  und  Muster  nebst  kurzen  Erläuterungen  sowie  die  im.
Instizministerium  ausgearbeiteten  Formulare  für  Grundbuchsachen
  zum  Gebrauch  der  Preußischen  Gerichte,  welche  in  dankenswerther
  Weise  dem  Verfasser  zur  Verfügung  gestellt  worden  sind.

In  Abtheilung  1  sind  die  für  den  Grundbuchrichter  und  Notar
wichtigen  Legitimationsfragen  in  alphabetischer  Ordnung
erörtert  worden.

Die  Gesetzesmaterialien  —  darunter  auch  der  Johowssche
Sachenrechts-Entwurf  nebst  Begründung  aus  dem  Jahre  1880  und
der  Johow'sche  Entwurf  einer  Grundbuchordnung  nebst  Begründung
aus  dem  Jahre  1883  —  sind  fortgesetzt  berücksichtigt  und  insbesondere
zur  Auslegung  da  herangezogen  worden,  wo  die  einzelne  Bestimmung
nach  Wortlaut  und  Stellung  im  System  des  Gesetzbuchs  nicht  genügende
  Klarstellung  ihres  Inhalts  ergiebt.

Dasselbe  gilt  für  die  bis  Anfang  Januar  erschienene  Litteratur.

Kleinere  Theile  dieser  Arbeit  sind  bereits  früher  veröffentlicht
worden,  so  das  formelle  Reichsgrundbuchrecht  in  den  Beiträgen  zur
Erläuterung  des  Deutschen  Rechts  Bd.  43  und  die  Legitimationsfragen
  in  der  zweiten  Auflage  der  vom  Verfasser  herausgegebenen
Preußischen  Grundbuchgesetze.  Aenderungen  und  Erweiterungen
waren  jedoch  hinsichtlich  dieser  Theile  erforderlich.  Insonderheit
        <pb n="7" />
        Vorrede.  1X

mußte  die  Erörterung  über  die  Legitimation  dem  neuen  Recht  angepaßt
  werden.  Diese  Anpassung  ist  unter  der  Mitwirkung  des
Herrn  Kollegen  Klemperer  erfolgt,  welcher  auch  die  Güte  hatte,
das  Gesetzes=  und  Sachregister  zu  fertigen.

Ihm  an  dieser  Stelle  meinen  besonderen  Dank  auszusprechen,
ist  mir  eine  angenehme  Pflicht.

Möge  die  Hoffnung  des  Verfassers,  mit  dieser  Arbeit  dem
Praktiker  eine  Grundlage  zu  geben,  welche  ihn  in  das  Verständniß
des  schwierigen  Rechtsstoffs  einführt  und  dessen  richtige  Anwendung
erleichtert,  verwirklicht  werden.

Berlin,  den  1.  Februar  1900.

Dr.  Gberneck.
        <pb n="8" />
        a.  A..
A.  G.  z.  C.  P.  O.

A.G.  z.  G.V.G.

A.G.  O.

A.L.N.

a.  a.  O.

Allg.  Verf.  d
Just.  Min.

A.  H..

Bl.  f.  N.

Bolze.

C.  P.  O.

D.
De  enkschrift
E.  II.

Entsch.  d.  Kammerg.



G.  K.  G.
Gruchot.

Abkürzungen.

—  —  —

anderer  Ansicht.

Ausführungsgesetz  zur  Deutscheu-Civil-Prozeßordnung  in  der
Fassung  vom  20.  Mai  1898.

Ausführungsgesetz  zum  *  schen  erichts  verfassungsgesehe
in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1

Allgemeine  Gerichtsordnung.

Allgemeines  Landrecht.

am  angeführten  Orte.

Allgemeine  Verfügung  des  Justizministers.
Abgeordneten-Haus.

Bürgerliches  Gesetzbuch.

Blätter  für  Rechtspflege  im  Bezirk  des  Kammergerichts,  herausgegeben

  von  Dr.  Perl  und  Wreschner  I.,  Rechtsanwälte.
Berlin,  seit  1890.

Die  Praxis  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen,  bearbeitet  von
A.  Volze,  Reichsgerichtsrath.

Civil-Prozeß-Ordnung  für  das  Deutsche  Reich  in  der  Fassung
vom  20.  Mai  1898.

Denkschrift  z.  G.  B.  O.  Entw.  II.

Denkschrift  zum  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Reichstagsvorlage  1896.

Entwurf  eiues  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.
Erste  Lesung  1888.

Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
Zweite  Lesung.  Nach  den  Beschlüssen  der  Redaktionskommission.


Jahrbuch  der  Ents  scheidungen  des  Kammergerichts  in  Sachen
der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  rc.  von  Johow  und
Küntzel.  Berlin.

Einführungsgesetz.  gun
:  25.  Juni  1895.  (

Gerichtskostengesetz  vom  —  Hilober  1509.

Beiträge  zur  Erlänterung  des  Deutschen  Rechts,  fortgesetzt

von  Rassow,  Küntzel,  Eccius.
        <pb n="9" />
        G.  B.O.  oder

G.  V.  G.
Jastrow  R.

Johow.
J.  E.  Gr.  oder

Johow,  Ent.
Jur.  W.

.  B.  oder
Komm.  Aer.

M.J.  V.  ¾
Motive
Ob.Tr.

Pr.  A.  G.
Pr.  G.  fr.  G.

Pr.  G.  B.  O.
Prot.

Preuß.J.-Zw.  G.

Rehbein.

Abkürzungen.  XI

Grundbuch-Ordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  24.  Närz

Gerichtsverfassungsgesetz  für  das  Deutsche  Retch.

Preuß.  Gesetzsammlung  Seite.

Allgemeines  Deutsches  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897.

Rechtsgrundsätze  der  Entscheidungen  des  Kammergerichts  in
Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit.  In  systematischer.
Ordnung  und  mit  Besprechungen  herausgegeben  von
Hermann  Jastrow,  Amtzsgerichtsrath.  2.  Auflage.
Berlin  1895.

Jahrbuch  für  endgiltige  Entscheidungen  der  Preußischen
Appellations-Gerichte.  Berlin  1872—1879.

Johow,  Entwurf  einer  Grundbuchordnung  1883.
Juristische  Wochenschrift,  Organ  des  Deutschen  Anwaltsvereins.
Herausgegeben  von  M.  Kempner.  Berlin.  Seit  1872.
Justiz-Ministerial-Blatt  für  die  Preuß.  Gesetzgebung  und

Rechtspflege.
in  Verbindung.

Deutsche  Konkurs-Ordnung  vom  1.  Februar  1877

20.  Mai  1898

Kommissions-Bericht.

Ministerialblatt  für  die  gesammte  innere  Verwaltung.

Motive  zu  dem  Entwurfe  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für
das  Deutsche  Reich.  1888.  .

Entscheidungen  des  Königl.  Ober-Tribunals,  herausgegeben  im
amtlichen  Auftrage.  83  Bde.  Berlin.  1837—1880.

Preußisches  Ausführungs-Gesetz.

Preußisches  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom
21.  September  1899.

Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dringliche  Belastung
der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten.
  Vom  5.  Mai  1872.

Preußische  Grundbuch-Ordnung  vom  5.  Mai  1872.

Protokolle  der  Kommission  für  die  zweite  Lesung  des  Entwurfs
  des  Bürgerliches  Gesetzbuches  im  Auftrage  des
Reichs-Justizamts  bearbeitet  von  Achilles,  Gebhardt,
Spahn.

Das  Preuß.  Gesetz  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  vom  13.  Juli  1883.

Entscheidungen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts,  herausgegeben
von  den  Räthen  des  Gerichtshofs.  25  Bde.  Stuttgart
1871—1880.

Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen.
Seit  1880.  .

ReichsgesetzüberdieAngelegenhuxcnderfreiwilligm1Gerichtsbarkeit
  von  17.  Mai  1898.

Entscheidungen  des  vormaligen  Preuß.  Obertribunals  auf  dem
Gebiete  des  Civilrechts.  Für  das  Studium  und  die  Praxis
bearbeitet  und  herausgegeben  von  H.  Rehbein,  Reichsderichtsrath.
  4  Bde.  und  Registerband.  1884  —1895.

Leipzig.
        <pb n="10" />
        XII

Rehbein-Reincke


Neusch

N.  Zw.  V.G.

Schultze=Görlitz


V.  M.  Bl.

Abkürzungen.

Allgemeines  Landrecht.  Mit  Erläuterungen  von  H.  Rehbein
und  O.  Reincke,  Reichsgerichtsräthen.  4  Bde.  6.  Aufl.  1894.

Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen  u.  s.  w.  von  H  Reusch,
Amtzgerichtsrath  a.  D.  Berlin  1890/1891.

Neichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  vom  24.  März  1897.

Reichs-Verfassung.

Kommentar  zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  R.  Schultze  =  Görlitz,
Kammergerichtsrath,  Berlin.  1900.  Carl  Heymanns
gerlag.  "

Ministerialblatt  für  die  gesammte  innere  Verwaltung  in  den

Kgl.  Preuß.  Staaten.  «.  »
Zeitschrift  für  Preuß.  Recht.  Herausgegeben  von  Dr.  Fr.
Wallmann.  4  Bde.  ni.’*bl  5  ·  .

Die  Litteratur  über  das  Grundbuchrecht  ist  im  §  5  dieses  Buches  S.  80ff.

nachgewiesen.

Die  spätere  Litteratur  ist  möglichst  noch  während  der  Drucklegung

  berücksichtigt  worden.  Diese  arrlsne  sind  in  der  Regel  nur  mit  dem
Namen  der  Verfasser  bezeichnet.  .-Die

  übrigen  Abkürzungen  sind  die  allgemein  üblichen.
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichniß.

Cheil  I.
Einleiiigg
8  1.  Stellung  des  Grundbnchrechts  im  System  des  B.  G.  B's.  Gegenstand

  der  Darstelllnngnga
1.  Trennung  des  Sachenrechts  an'  beweglichen  Sachen  und  an

2.
3.
4.

5.

Grundstüken  ,............  «...
CharakterdesSacheurechts.«..............
DieArtcndetSachenrechtewerdennurvomGefetzbestimmt.
Die  Sachenrechte  und  die  mit  dinglicher  Wirkung  ausgestatteten
persönlichen  Ansprüche..  ........  ....
Gegenstand  des  Grundbuchrechttts

82.  Luellen  des  Grundbuchrechtr

8  3.  Die

Se

Der  Standpunkt  des  bisherigen  Immobilienrechs
B9r

Der  Standpunkt  des  Reichsgrundbuchrechts.
Die  einzelnen  Rechtsquellen
A.  Aus  reichsrechtlichem  Gebeeiee
B.  Aus  landesrechtlichen  Gebiebeen

Der  Charakter  der  einzelnen  Rechtsquelen
Die  Aufhebung  der  bisherigen  Gesete  ......  »

Zur-GeschichtederRechtsquellen.............
zeitlichenGrcuzcndcrHcrrfchaftdcsGrtmdbuchrechts.

Die  Rechtsverhältnisse  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das

Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Suspension  eines
großen  Theils  des  Reichsgrundbuchrechs

.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  für  Preußen
.  Die  Rechtsverhältnisse  nach  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das

Grundbuch  als  augelegt  anzusehen  it

Abweichungen  von  den  Regeln  zu  1  und  S
Die  rückwirkende  Kraft  des  neuen  Grundbuchrechts  nach  Anlegung
  des  Grundduchsss----=.
  Die  bestehenden  Hypotheken  nach  dem  Preuß.  Ausführungsgesetz

zum  B.  GBBl.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  II

16
20

20
21

22

26
        <pb n="12" />
        XIV  Inhaltsverzeichniß.

Seite
8  4.  Das  örtliche  Geltungsgebiet  des  Reichsgrundbuchrechts  29
g  5.  Litterarr.  30
Erstes  Buch.
Die  Grundbuchverfassung.
Erster  Abschnitt.
Die  Grundbücher.
8  6.  Gegenstand  des  Grundouchs.  Begriff  des  Grundstüks  33
4.  Gegenstand  des  Grundbuchs  nach  Reichsrecct  33
2.  Begriff  des  Grundstücks  und  des  amtlichen  Verzeichnisses
(Katasters)  als  dessen  Grunddgdgdgdgdgdgdgdgdg  33.
3.  Gegenstand  des  Grundbuchs,  nach  Landrecct  36
4.  Die  Einrichtung  des  amtlichen  Verzeichnisses  (Katasters)  in
Preugeen::  36
5.  Die  rechtliche  Bedeutung  des  amtlichen  Verzeichnisses.  37

n  nn„„  e  eeeee  F  „7„„7F7  „77977

8  7.  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser,  Regel.  38
1.  Umfang  der  Buchungspflicht  in  Ansehung  der  Grundstücke  38
2.  Die  vom  Buchungszwange  befreiten  Grundstüke  38
a)  Die  buchungsfreien  Grundstücke  in  Preußen  839
b)  Zulässigkeit  der  Buchung  und  Ausbuchung  auf  Antrag  39
)  Nothwendigkeit  der  Buchung  der  an  sich  buchungsfreien
«  Grundstücke  .....................  40
3.  Umfang  der  Buchungspflicht  in  Ansehung  des  Erbbaurechts  40
4.  Buchungsfähigkeit  anderer  durch  landesrechtliche  Vorbehalte

unberührt  gebliebener  selbständiger  Berechtigunen  41.

5.  Die  Behandlung  derartiger  Rechte  in  Preußen  42

a)  in  Ansehung  des  Bergwerkseigenthuiuumm  43

b)  in  Ansehung  der  selbständigen  Kohlenabbaugerechtigkeit  43

DO0)  in  Ansehung  anderer  selbständiger  Gerechtigkeiien  43

§  8.  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichnng  44
1  1.  Begriff  des  Grundbuchs  .................  44
2.  Die  Einrichtung  des  Grundbuchs  .  .  ..  .  ..  44

a)  Das  Grundbuchblatt.  D4J(  45

b)  Das  gemeinschaftliche  Biit  45

Zu  a  Verbindung  mehrerer  Grundstücke  zu  einem  juristisch
einheitlichen  durch  Zuschreibung  als  Bestandtheil.  .  45
Zu  8  Zusammenschreibung  mehrerer  in  den  Bezirken  verschiedener
  Grundbuchämter  liegenden  Grundstücke  47
Zu  7.  Das  gemeinschaftliche  Blatt  für  Grundstücke  ver-.....

  fchredenerEIgeIIthumer...............48
0)  Unterscheidung  der  Anlegung  des  gemeinschaftlichen  Blattes
von  Amtswegen  und  auf  Antrag  .  48
3.  Unzulässigkeit  der  Belastung  eines  reellen  Grundstücks  theils  ohne
bessen  Abschreibung  und  selbständige.  Buchung  49

e  2822
        <pb n="13" />
        Inhaltsverzeichniß.  XV

Seite
#  9.  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundduchbezirt  .  ..  50
4.  Die  reichsrechtlichen  Bestimmunen  5P0
2.  Die  Regelung  des  Anlegungsverfahrens  für  Preußen  541
8  10.  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen  53
"  4.  Vorbemergaga  53
2.  Die  Eintheilung  des  Grundbuchblatts  54
A.  Die  Aufschrift:1::  54
B.  Das  Bestandsverzeichiff  546
I.  Das  Verzeichniß  der  Grundstükenn  54
a)  Individualisirung  der  Grundbuchobjekte  in  Spalten  3—10.  54
Pb%)  Bestands=  und  Zuschreibungsspalte  (Nr.  10)  55
c)  Die  laufenden  Nummern  der  einzelnen  Grundstücke  Spalte
1,  11,  13S3Ss3s3sss  56
40  Die  bisherige  laufende  Nummer  Spalte  :2  56
e)  Die  Abschreibungsspalte  (Nr.  190  56
II.  Das  Verzeichniß  der  mit  dem  Eigenthum  verbundenen  Rechte  56
C.  Die  einzelnen  Abtheilungen  507
3.  Das  Eigenthumsblattt..  t  57
a)  Die  Angabe  des  Eigenthümrs  57
b  Die  Bezeichnung  des  Erwerbsgrunds  Spalte  3  59
e)  Die  Angabe  des  Erwerbspreises  u.  s.  w.  Spalte  4  59
4.  Das  Eigenthumsbeschränkungsblaat  60
5.  Das  Hypothekenblaat  .  .  ...  61
6.  Die  Eintragung  von  Vormerkunzen  und  Widerspr  üchen  62
7.  Die  Schließung  des  Grundbuchblats  62
8.  Das  Grundbuchblatt  für  Anerbengüeer  6029
9.  Das  Grundbuchblatt  für  Bergwerke  .63
10.  Uebergangsvorschriften  W  63
§  11.  Die  formelle  Oeffeutlichkeit  des  Grunddnsss  63
1.  Die  Einsicht  desselhen  63
2.  Die  Ertheilung  von  Abschriften  ..............  ..65
3.D1eGrundakten............  .........  65
4.  Preußisches  R1Etchttt  66
5.  Grundaktentabelllien:::  66
6.  Das  Recht  öffentlicher  Behörden  auf  E  insichtnahme  und  Ertheilung
von  Abschrifffen  67
7.  Ort  der  Einsichtnahme  der  Grundbücher  und  Grundakten.  Versendung
  dersellen:  ———.□–  68
Zweiter  Abschnitt.
DOie  Grundbuchgerichtsbarkeit.
8  12.  Die  Grundkpuchbehärden  und  deren  Versassin  .  68
1.  Die  Grundbuchbehörde  nach  Reichsrecct  566s8
2.  Das  Amtsgericht  als  Grundbuchamt  für  Preußen  68
3.  Die  örtliche  Zuständigkeit  des  Grundbuchannts  69
        <pb n="14" />
        XVI

8  13.
814.

Inhaltsverzeichniß.
«  Seite
4.  Entscheidungen  über  die  örtliche  Zuständigkeit  in  besonderen
FJälen:  69
a)  Streit  über  die  örtliche  Zuständigkeit  mehrerer  Gerichte  69
b)  Die  thatsächliche  Behinderung  des  an  sich  zuständigen  Grundbuchamts...
  70
J%)  Die  rechtliche  Behinderung  des  Grundbuchrichters  .....  71
a)  Besondere  Regelung  in  der  Beschwerdeinstunz  71
ß)  Sondervorschriften  in  Ansehung  der  Beurkundung  von
Rechtsgeschäften...  72
d)  Charakter  und  Wirkung  der  die  Ausschließungsgründe  !  betreffenden
  Bestimmunen  74
e)  Befangenheit  des  Grundbuchrichtrs  74
)  Anwendung  der  §§  6,  7  R.G.  fr.  G.  auf  die  Gerichtsschreiber  75
5.  Die  sachliche  Zuständigkeit...  75
6.  Die  Grundbuchfüer  75
7.  Assessoren  und  Referendare  als  Hülfskräfte  des  Grundbuchrichters  75
8.  Die  Gerichtssprache.  Dolmetskbker  76
9.  Die  Nichtöffentlichkeit  des  Verfahrens  ..........  ,.77
10.S1tzungspoltze1..........Q........  ..77
11.Ger1chtsfer1e·n·....................  »..77
DasDicustanfjichtsrccht......  »..........  J8#
Das  Beschwerdeverfaben  78
1.  Zulässigkeit  der  sachlichen  Beschwerde  im  Allgemeinen  78
2.  Einheitliche  Gestaltung  des  Nechtsmitiels  der  Beschwerde  .  .  .  79
A.  Die  einfache  Beschwerde.  T  80
4.  Das  Beschwerdegericht,  Zuständigkeit  des  Landgerichts  .....  80
2.  Form  und  Frist  der  einfachen  Beschwerde  81
3.  Legitimation  des  Beschwerdeführrrs  82
4.  Begründung  der  Beschwerde.  Neue  Thatsachen  und  erceise  82
5.  Wirkung  der  Einlegung  der  Beschwerde  ..........  83
a)  Kein  Suspensiveffekt...  .........  83
b)  Abhülfe  durch  das  Grundbuchamt  selblt  84
e)  Thätigkeit  des  Beschwerdegerichts  84
a)  Im  Allgemeimien  84
6)  Einstweilige  Anordng  85
X)  Endgültige  Entscheing  86
d)  Bekanntmachung  der  Entscheinng  86
e)  Beschwerde  in  Kostensachen.  Kosten  der  Beschwerde  .  87
B.  Die  weitere  Beschweddde  7
4.  Beschwerdegerict  .  ...  87
a)  Zuständigkeit  des  Kammergerichts;  beschränkte  Zuständigkeit  "
des  Oberlandesgericht  7
b)  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts.  Sicherung  der  Rechtseinheit  88
2.  Form  und  Frist  der  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  .  .  90
3.  Legitimation  des  Beschwerdeführrs  941
        <pb n="15" />
        Inhaltsverzeichniß.  XVII

Seite
4.  Begründung  der  weiteren  Beschwerde  «......  91
5.  Wirkung  der  Einlegung  der  weiteren  Beschwerdee  93

8  15.  Die  Haftpflicht  des  Staates  oder  eines  anderen  öffentlichen  Verbandes
  für  Amtspflichtverletzungen  ihrer  Grundbuchbeamten  .  .  94

1.  Die  reichsrechtliche  Grundlage...  .  ...  94
2.  Voraussetzungen  der  fiskalischen  Haftpflicht  ...·......  96
a)  In  objektiver  Beziehuunng  96
b)  In  subjektiver  Beziehung  .  98

e)  Begründung  der  Klage  gegen  den  Staat  bei  Fahrlässigkeit
des  Grundbuchbeamen  100
d)  Einwendungen  des  Fiskus..  101
e)  Ausschluß  eines  Verschulddaaa  102

)  Personen,  welche  als  Gesammtschuldner  mit  dem  Staate
hafeen  1003
g)  Konkurrirendes  Verschulden  des  Beschädigggen  103
3.  Umfang  der  Schadensersatzleisntnnn  105
4.  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Schadensersatzleistung  105
5.  Der  rechtliche  Charakter  der  Haftung  des  Staates  106

6.  Anspruch  des  Staates  auf  Abtretung  der  Ansprüche  des  Entschädigten⅛::
  108
7.  Gerichtsstand.  Vertretung  des  Fiskcss  109
§  16.  Regreßklage  des  Fiskus  gegen  den  Grundbuchbeamten  109
1.  Regelung  nach  Landesrcctt  109
2.  Grundlage  des  Ersatzanspruchs  des  Staates  nach  Preuß.  Recht  109
3.  Verjährung  des  Anspruchs--=  111
4.  Gerichtsstnd.  111
5.  Rückgriff  des  Grundbuchbeamtrt  -........  111

Dritter  Abschnitt.
Das  Verfahren  in  Grundbuchfachen.

§  17.  Allgemeine  Grundsäctzte  .  111
1.  Begriff  und  Arten  der  Eintraganng  111
2.  Die  Voraussetzungen  der  Eintragung  im  Allgemeinen.  Die
leitenden  Grundsätze....  ...  ....  112
a)  Das  Legalitätsprinzip..  ...  143
b)  Das  Konsensprinzihg  ...  113
e)  Das  Antragspriznznnittteeee  114
§  18.  Das  Legalitätsprizio  z....-........  114
1.  Unzulässige  Eintraaunens  1414
2.  Prüfung  der  pllgemeinen  Voraussetzungen  des  Rechtsgeschäfts-  116
§  19.  Das  Konsensprinzip.  ....  ..  .  .  ....  »......  116
1.  Bewilligung..  ....  .  ....  116
2.  Die  Person  des  Vewilligenden  und  dessen  vorhergehende  Eintragung..w
  ..  .  .  ...  117

3.  Ausnahmen  von  dem  Erforderniß  der  vorgängigen  Eintragung
des  Berechtigngten  ·.........  118
        <pb n="16" />
        XVIII  Inhaltsverzeichniß.

Seite

a)  Der  Erbe  des  eingetragenen  Berechtiggen  119

b)  Der  Gläubiger  einer  Briefpt  120

4.  Die  Entbehrlichkeit  der  Eintragungsbewilligng  121

§  20.  Inhalt  der  Eintragungsbewilligng  124
§  21.  Eintragungsbewilligung  unter  Vorbehallt  125
8  22.  Ersatz  der  Eintragungsbewillinng  126
§  23.  Das  Antragsprinzi  -............  127
1.  Erforderniß  des  Antrages  als  Voraussetzung  der  Eintragung  127

2.  Einschreibungen  von  Amtswlegen  127

8  24.  Die  rechtliche  Natur  des  Antrages  .....-........  129
§  25.  Das  Antragsreccht  130
4.  Das  Antragsrecht  des  unmittelbar  Aktiv=  oder  Passiobetheiligten  130

2.  Mehrere  Antragsberechtige  133

8  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrecchhht  133
1.  Antragsrecht  des  aus  vollstreckbarem  Titel  eintragungsberechtigten
Dritten  auf  vorgängige  Eintragung  des  Berechtigten  .....  133

2.  des  Notrtrtss--  137

3.  des  gesetzlichen  Vertreters  oder  Bevollmächtigten?  .......  138

4.  Ersuchen  zuständiger  Behördennrr  139

8  27.  Form  der  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  und  Anträge  139
1.  Begriff  der  öffentlichen  Urkude  139

2.  Organe  des  Beurkundungswesens  in  Preußen  141

3.  Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  .  .  143

a)  Sachliche  und  örtliche  Zuständigkiit  143

b)  Zuziehung  von  Hilfspersonen,  wie  Urkundszeugen,  Schreibzeugen,
  Dolmetscher,  Vertrauenspersonen  in  besonderen  Fällen  143
e)  Ausschließung  von  der  Mitwirkung  bei  der  Beurkundung  .  145

4.  Das  Protooll  146
5.  Verstärkte  Form  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  148
6.  Landesgesetzliche  Vorbehalte....  14148
7.  Zuständige  Urkundspersonen  nach  Reichsrecht  449
8.  Nach  Preußischem  Recctttt  150
9.  Beglaubigung  von  Handzeichen.  150
10.  Prüfungspflicht  des  Beamen  150
11.  Formvorschriften.  151
12.  Beglaubigung  von  Unterschriften  bezw.  Handzeichen  von  Personen,
  die  mit  gewissen  Mängeln  behaftet  sio.  452
8  28.  Die  Behandlung  ungerechtfertigter  Antrüüg  454
1.  Temporisirende  Zwischenverfügungen  154
2.  Eintragung  einer  Vormerkung  ober  eines  Widerlprucha  von
Amtswgen  ..  ....  155
8  29.  Zurücknahme  des  Antrages,  bezw.  der  Vollmacht  156
1.  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten
Urkunde........................  156

2.  Unzulässigkeit  der  Zurücknahhen  156
        <pb n="17" />
        Inhaltsverzeichniß.  XIX

Vierter  Abschnitt.
Die  Einschreibungen.

9  30.  Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Anbringung  des  Autrages.  ..  158
1.  Der  Eingangsverme  ..  158

2.  Die  Zuständigkeit  für  die  Entgegennahme  von  Eintragungsanträgen
  und  für  die  Beurkundung  der  Zeit  des  Einganges  158
8  31.-Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und  Rangvermerk  160
1.  Zusammentreffen  mehrerer.  Eintragungsgesuche  in  Ansehung

desselben  Rechtes.  ......  ...  160

2.  Gleichzeitiger  Eingang  derselben  ..-.......  ....160
3DerEmtragungsveunerk.."................  161

4.  Die  rechtliche  Bedeutung  des  §  46  R.G.Bl.  162

§  32.  Besondere  Vorschrifften  463

1.  Vermerk  des  Gemeinschafts-  Verhältnisses  als  solchen  oder  der

ideellen  Antheile  der  Mitberechtiggen  163

2.  Bestehende  ältere  Vermerkeee  164

3.  Umwandlung  eingetragener  Rechte  in  gemeinschaftlich  165

4.  Beschränkung  des  Vorerbdeen  ".....  165

5.  Beschränkung  des  Erben  durch  Testamentsvollstrecung  166.
6.  Inhalt  des  Eintragungsvermerks  166

7.  Die  Eintragung  des  Löschungsvermers  170

8.  Die  Löschung  durch  Unterlassung  der  Mitübertragung  170

§  33.  Bekanntmachung  der  vollzogenen  Einschreihng  171
§  34.  Das  Kosten-  und  Stempelwesen  in  Grundbuchsachen  .....  172
§  35.  Das  Armenreccht  172
1.  Vorbemertgagagagagagagagaaa  172

2.  Gegenstand  des  Armenrechtss  173

3.  Voraussetzungen  der  Armenrechtsbewilliung  173

4.  Die  Wirkung  der  Armenrechtsbewilligng  473

5.  Die  Beschwerrde  -......—...........  174

Zweites  Buch.
Allgemeine  Vestimmungen  des  materiellen  Grundbuchrechts.

8  36.  Vorbemerkung..  175
I.  Das  Eintragungs-  und  Konsensprinzip.

8  37.  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip  als  Grundlage  rechtsgeschäftlicher
  Verfügungen  über  Rechte  an  Grundstücken  175

1.  Ablehnung  der  formalen  Rechtskraft  der  Eintragng  175
2.  Stellungnahme  des  B.  G  B.  177
3.  Die  dingliche  Eininga  179
4.  Charakter  der  dinglichen  Einigung.  Klagbarkeit  181

5.  Weitere  Wirkungen  des  dinglichen  Vertragse  41386.
        <pb n="18" />
        XX  Inhaltsverzeichniß.

Seite

6.  Das  Konvaleszenzprinzipß.  .  187
7.  Die  einseitige  Verzichtserklärung  bei  Aufhebung  von  Nechten

an  Grundstüken  187

8.  Form  der  Zustimmung  des  Drittberechtigten  4  ..  .  1869

9.  Modifikation  der  Voraussetzungen  der  §§  873,  875  B.  G.  B...  189

A.  Erleichterngen  189

B.  Erschwerunnenanaa  40

C.  Nichterforderniß  der  Löschgagagaan  190

10.  Konfuion:  190

11.  Aenderungen  des  Inhalts  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  191

42.  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligng  192

§  38.  Die  Ausnahmen  vom  Eintragungs-  und  Konsens-Prinzip  .  193

II.  Das  Rangverhältniß.

§  39.  Die  Rangordnung  und  die  Vorrangseinräunmg  195

1.  Zurückführung  des  gesetzlichen  Rangegesss  195

a)  auf  die  räumliche  Folgeordnung  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  195

b)  auf  die  Zeitfolge  der  Eintragunggen  195.

2.  Rangstellung  undatirter  Eintragunen  ..  196

3.  Rangverhältniß  nicht  eingetragener  Rechte  an  Grundstücken  197

4.  Die  vereinbarte  Rangordnung  .  ..  ....  .  ...  197

5.  Anfechtung  der  Rangordng  197

§  40.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinrränmmg  198

1.  Charakter  und  Geltungsbereich  der  Vorrangseinräumung  498

2.  Stellung  des  bisherigen  Preußischen  Rechts  199

3.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung  .  ..  .  .  ..  199
a)  Abtretung  des  Anspruchs  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus

dem  Zwangsversteigerungserlöse.  .....  200

b)  Begründung  der  Rangänderung  .  .  .  .  ...  200

4.  Die  Wirkung  der  Vorrangseinräuimig  200

§  41.  Der  Rangborbehalt...  ........  202
1.  Charakter  des  Nangvorbehaltes  und  Voraussetzungen  seiner

Eintragung  T)  202

2.  Die  Zwischenposen  202

8  4.  Eine  des  Höchstbetrages  des  Worthersatzes  ......  204

III.  Materielles  Oeffentlichkeits-  oder  Publizitäts-Prinzip.

8  43.  Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  .......
1Einleitung.......................
2.  Vermuthung  der  Aktiv=  und  Passivlegitimation  im  Prozesse  ..
3.  Gegenstand  der  ichtsvermuthung  .·.-...........
4Gegenbewecs.—...............  ......
5Uebergcmgszekt...-..................
.  §  44DicFiktiondcrRichtichktdcsGumdbuchinlmlts......
        <pb n="19" />
        Inhaltsverzeichniß.  XXI

Seite
1.  Der  Grund  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  im
Allgemeiien  208
2.  Standpunkt  des  B.GG.  .  209
3.  Gegenstand  des  durch  den  guten  Glauben  gewährten  Schutzes  209
4.  Schranken  dessebhheen:  210
5.  Voraussetzungen  der  Berufung  auf  den  guten  Glaubeen  211
a)  Der  Schutzberechtiggee  212
b)  Unkenntniß  des  Grundbuchinhalts  schützt  nicht  212
6.  Beweislast  in  Ansehung  des  guten  Glaaubeens  213
7.  Zeitpunkt  der  Kennnii  245
8.  Schutz  des  Rechtsnachfolgeres  .—.-......  216
9.  Erwerb  durch  Stellvertrrter  217
10.  Wirkung  des  materiellen  Publizitätsprinziis  218
a)  Bedeutung  des  „Inhalts  des  Grundbuchs“  in  positiver
Richtung..  ..  218
5)  in  negativer  Richtung.....  220
e)  Verfügungsbeschränkunngen  221
8  45.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs-=  222
1.  Einfluß  der  Unrichtigkeit  des  Grundduuhgs  222
2.  Das  Preußische  Recht...  .....  223
3.  Der  reichsrechtliche  Berichtigungsanspri  224
I.  Thatbestände,  die  außerhalb  seines  Geltungsbereiches  liegen  224
a)  Unzulässige  Eintragunen  224
b)  Die  die  Eintragung  vorbereitenden  Arte  ........  225
)  Obligatorische  Rechtsverhältnise  2325

I.  Thatbestände  des  Berichtigungsansprucchs  226
à)  Unrichtige  Eintragung  von  Grundstücksrechten  in  Folge  Verletzung
  gesetzlicher  Vorschriften  durch  das  Grundbuchamt  226
b)  Formell  richtige  Eintragung  eines  materiell  mangelhaften

Nechteaaa  227

e)  Falsche  Buchung  bezw.  Nichtbuchung  einer  Verfügungsbeschränkung
  aus  §  892  B.  WWW.  227

d)  Aenderungen  von  Grundstücksrechten  außerhalb  des  Grundbuczszszszszszzszzzg;;;
  227
4.  Bewirkung  der  Berichtigung  ...·............  227
A.  Nach  den  Vorschriften  der  R.G.  B.O...  228.
a)  Von  Amtswegen  228
b)  Auf  Grund  des  Nachweises  der  Unrichtigkeit  228

c)  Nach  der  allgemeinen  Regel  des  formellen  Konsens=  und
Antragsprinzppn)n“nss  229

B.  Der  Berichtigungsanspruch  nach  den  Bestimmungen  des
.  BG.B........................  230
5.  Die  Berichtigungskldgtttttee  230
a)  Charakter  der  Ber  fchtigungsklage  Q  231

b)  Gegenstand  derselen::  231
        <pb n="20" />
        XXII  Inhaltsverzeichniß.

Seite
)  Begründung  der  Klage  323333
d)  Aktivlegitimaion::  ........  233
e)  Passivlegitimation...  E  234
H  Ausschluß  des  Berichtigungsanspruchs  2534
g)  Die  Unverjährbarkeit  des  Berichtigungsanspruchs  236
h)  Zulässige  Einrden  237
i)  Der  Gerichtsstnd  238
8  46.  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährng  238
1.  Unterschied  zwischen  Recht  und  Anspruih  238
2.  Die  Unverjährbarkeit  dinglicher  Ansprüche  als  Ausfluß  des
materiellen  Publizitätsprinzzns  239
3.  Gegenstand  der  Unverjährbarkiitt:  240
a)  Eigenthnn  240
b  Dienstbarkeiien:  240
e)  Neallassftenrn  241
d)  Hypothek-,  Grund=  und  Rentenschldd  241
4.  Unverjährbarkeit  einzelner  Ansprüchee  241
5.  Die  Verjährung  als  Aufhebungsgrund  dinglicher  Rechte  (Tabularversitzuungg
  241
6.  Ausschlußfristen  .........  243
8  47.  Die  Tabularersitdnaaaa  243
1.  Charakter  derselhlen  ..............  243
2.  Gegenstand  der  Tabularersizuinng  244
3.  Die  Voraussetzungen  derselben.  ..  244
4.  Die  Wirkungen  der  Tabularersitzng  245
IV.  Die  Schutzmittel  gegen  die  Gefahren  des  Eintragungs=
  und  Publizitätsprinzips  ------  245
8  48.  Die  Vormernggggagagaa  245
4.  Zweck  dersellen  245
2.  Voraussetzungen  der  Eintragung  einer  Vormerkraa  247
a)  Von  Amtswlgen  247
b)  Die  rechtsgeschäftliche  Vormernng  248
c)  Die  zwangsweise  Bestellung  der  Vormerkung,  insbesondere  auf
Grund  einer  einstweiligen  Verfünngg  248
a)  Zuständigkeit  des  AnsprEcchss  248
6)  Glaubhaftmachung  des  Ansprchhs  249
+)  Vollziehung  der  einstweiligen  Verfüng  249
3.  Inhalt  der  Eintraunngg  250
4.  Wirkung  der  Vormerra  .  .  260

Die  Umschreibung  der  Vormerkng  ".....  254
        <pb n="21" />
        Inhaltsverzeichniß.  XXIII

a)  Klage  gegen  den  ursprünglichen  Schuldnenr

b)  Eigenthumswechsel  während  oder  nach  Anhängigkeit  des
Prozesses..

e)  Beseitigung  von  Rechten,  welche  den  vorgemerkten  Anspruch

beeinträchtieen

d)  Das  von  der  Vormerkung  betroffene  Grundstück  oder  Recht

ist  vor  Anstellung  der  Klage  weiter  veräußert  worden

6.  Das  Veräußerungsvebtttttttrer

7.  Die  Aufhebung  der  Vormerkung..  ..

a)  Durch  Löschung  derselleen

b)  Ohne  Löschung  und  Bewillignng  .

8  40.  Der  Widersprnnggggggg

1.  Der  Widerspruch  als  Präventivmaßregel  gegen  das  Publizitätsprnzinnnn



2.  Die  einzelnen  Fäle  ·...........

a)  Eintragung  des  Widerspruchs  infolge  Urtheils,  einstweiliger

Verfügung,  Konsenses  des  Passiobetheiligten  und  von  Amtswegen


b)  Die  Behandlung  des  Hypotheken-,  Grund=  und  Renten  schuldbriefes

  bei  Eintragung  eines  Widerspruchss

Jc)  Der  Widerspruch  wegen  nicht  gezahlter  Darlehnsvaluta

3.  Wirkung  des  Widerspruchs..
4.  Die  Löschung  des  Widerspruchs.
5.  Aufhebung  des  Widerspruchs  im  Aufgebotsverfahten

Drittes  Buch.

Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken.

Erster  Abschnitt.
Der  rechtsgeschäftliche  Eigenthumserwerb.

§  50.  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragng
267

4.  Der  Begriff  des  rechtsgeschästlichen  Eigenthumserwerbs
Die  Auflasinnagnnn
Die  Eintragung..  ..
.Verhältniß  der  Eintragung  zur  Auflassung  .  .  .
a)  für  das  Grundbuchamt;  Prüsungspflicht  des  Grundbuchrichters....


b)  für  die  Parteien  und  Dritte..
Form  der  Auflassung..  4
a)  Zuständigkikt  ’.......
a)  Ausnahmen  von  der  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts

6)  Die  beurkundenden  Personen..

7)  Ort  der  Auflassung  E

b)  Die  Stellung  des  Veräußerers  und  Erwerbers  bei  der  Auflassung..


à

#.  U

C□#

255

256
257
258
258
259

259
259
260
260

261

.  264

264
265
266

267

267
269
269

269
270
271
272
272
273

273
        <pb n="22" />
        XXIV  Inhaltsverzeichniß.

Seite
a)  Ausnahme  von  dem  Er  forderniß  gleichzeitiger  Anwesenheit

  beider  Theile  .  274

6)  Legitimation  des  Auflasseden  274

7)  Die  Vertretung  der  bei  der  Auflassung  Betheiligten  275

1.  Die  unmittelbare  Stellvertretng  275

2.  Das  Koutrahiren  mit  sich  selbt.  277

3.  Mittelbare  Stellvertrnzggzgz  278.

4.  Nichterliche  Bestellung  eines  Vertretrs  278.

Tc)  Unzulässigkeit  der  Auflassung  unter  einer  Bedingung  oder  6

Zeitbestimmung  .  ..  ,......  .  278

8  51.  Ersatz  der  Auflaffungserklärungen  durch  Urthiel  279

1.  Das  rechtskräftige  Urtheii  279
2.  Das  vorläufig  vollstreckkare  und  das  von  einer  Gegenleistung

abhängige  Urtheil...  ..  .  280

3.  Eintritt  der  Rechtsnachfolge...m  280

4.  Wirkung  des  rechtskräftigen  Urtheiss  281
5.  Erforderniß  der  vorhergebenden  Eintragung  des  verurtheilten

Schuldners  als  Eigenthümer  .....  281

a)  Bei  Rechtsnachfolge  kraft  Erbganges..  282

b)  Fälle  des  Berichtigungsverfahrsg  282

c)  Weiterveräußerung  des  Grundstücks....  282.
d)  Obligatorischer  Anspruch  des  Schuldners  auf  Eigenthumsübertragungg.

  .  285

8  52.  Der  Umfang  der  Eigenthumsübertraung  2s5
1.  Einfluß  der  Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  das  amtliche

Verzeichniß  (Katastrrr  285

2.  Zubebhrenn  286

9  53.  Die  Auflassung  von  Trennstücken  .  288

8  54.  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft  291
1.  Form  des  Veräußerungsgeschäfts  und  Heilung  des  Mangels

derseben::  .  291

2.  Ausnahme  von  der  Vertragsform  des  §  313  B.  G.  80.  293

3.  Die  materiellen  Wirkungen  des  Veräußerungsgeschäfts  295

a)  Besitzübertragung......  .  295

b)  Die  Verschaffung  des  Eigenthuns  295

e)  Der  Kaufpreis  «.........  296

d)  Substantiirung  der  Kaufgelderklge  296

o)  Vollstreckung  des  Urtheils  auf  Zahlung  des  Kaufpreisee  296

)  Vollstreckung  des  Urtheils  auf  Auflassug  297

8)  Der  Verzug  des  Käufers  oder  Verkäufeees  297

b)  Der  Uebergang  der  Gefahr,  der  Lasten  und  Nutzungen  298

1)  Die  Gemwährleistung..  .  .  ...  298

a)  Gewährleistung  wegen  Mängel  im  Rechte  .......  298

8)  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Saiche  .  300

7)  Rechte  aus  der  Gewährleistungspflict  301
        <pb n="23" />
        Inhaltsverzeichniß.  XXV

Zweiter  Abschnitt.

Das  Auflassungsprinzip  bei  Gemeinschaftsverhältnissen  und
deren  Theilung.

Seite

8  55.  Einleingaaa  535304
I.  Die  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen.

8  56.  Das  Miteigenthum  an  einem  Grundstücke  305

4.  Vorbemerkreegagagagagaa  305

2.  Verfügung  über  das  gemeinschaftliche  Grundstück  als  Ganzes  305
3.  Erwerbung  oder  Aufhebung  eines  begrenzten  Rechtes  durch  den

Miteigenthümer  ·..  3066
4.  Erwerb  des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  durch  einen  Mit-.
  etgenthumer.....................  306
§  57.  Das  Verfügungsrecht  über  den  ideellen  Antheil  .  .  .  .  ...  307
§  58.  Vertragsmäßige  Ausschließung  der  Theiing  308
8  59.  Das  Stockwerkseigenthum  oder  Herbergsrcht  309
8  60.  Aufhebung  der  Gemeinschuft..  311
1.  Beim  Einverständniß  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  durch
reale  Theilung  des  Grundstücks...  311
2.  Mängel  im  Einverständniß  über  die  reale  Theillg  311
3.  Unmöglichkeit  der  realen  Theillng  312
4.  Die  theilungshalber  nothwendige  Zwangsversteigerung  313
II.  Das  Eigenthum  zur  gesammten  Hand.
§  61.  Vorbemergggg  313
§  62.  Die  Güter=  und  Erbengemeinscat  313
1.  Begründung  der  Gemeinschsstt  .#  313
2.  Aufhebung  der  Gemeinschft  344
3.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Miterben  insbesondrern  314
4.  Die  Rechtsverhältnisse  des  Vermächtnißnehmes  315
5.  Gerichtliche  Auseinandersetzinnnggz  316
6.  Subhastation  theilungshatlhlerest  318.
7.  Der  Erbschaftsku  318
8  63.  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereich  des  Handelsrechtts  319

1.  Illation  von  Grundstücken  in  die  offene  Handelsgesellschaft  319
2.  Uebereignung  von  Grundstücken  bei  der  Auseinandersetzung  321

3.  Die  Kommanditgesellschaft  ...  324

4.  Juristische  Personen  324

5.  Uebergang  eines  Handelsgeschätts  .......  325
8  64.  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  der  Gesellschaft  des

Bürgerlichen  Rechts..  325
8  65.  Die  rechtsgeschäftliche  Uebereignung  ohne  Auflassung  und

Eintragangagagaga  327
        <pb n="24" />
        XXVI  Inhaltsverzeichniß.

Seite
1.  Uebertragung  des  Eigenthums  an  buchungsfreien  Grundstücken
privilegirter  Personen  ..  ...  327
2.  Uebereignung  der  vom  Anlegungsverfahren  ausgeschlossenen
Gulrundstükeeee  328
8  66.  Der  Erwerb  aufgegebener  Erunzittrs  durch  Eintragung  ohne
Auflaffung...  -.....  329
1.  Erfordernisse  des  Erwerbes  .....  ..»..-......329

·  2.  Schutz  der  Realberechtigten  ......  -...  ....H330

Dritter  Abschnitt.
Der  nicht  rechtsgeschäftliche  Erwerb  von  Grundstücken.

8  67.  Der  Grundstückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung  334
1.  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Begründung  der  Guüler—  ·

gemeinschaft.-.................  334
2.  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Erbgung  334
3.  Natürliche  Grundstücksänderungen  333
4.  Agrarrechtliche  Austauscheeee  333
5.  Uebereignung  staatlicher  Grundstücke  auf  ei  einen  Kommunaloerband  333
6.  Enteigngagaga  :333
7.  Zuschlag  im  Zwangsversteigerungsverfahren  .  333
§  68.  Eigenthumserwerb  durch  Tabularerfitzuig  3834
1.  Voraussetzugen  334
2.  Uebergangsbestimmunegen  34334

8  69.  Eigenthumserwerb  durch  öffentliches  Aufgebot  und  Eintragung
(GErsitzungh.  3J3335
1.  Ersitzung  gegen  den  Bucheigenthümmen  335
2.  Voraussetzungen  des  Ausgebots  436
3.  Ersitzung  zwischen  Nichteingetrageen  337
4.  Der  prozessuale  Gang  des  Verfahtess  338
5.  Uebergangszet::  338

Vierter  Abschnitt.
Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.

8  70.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit..  ..  .  .  ...  339
1.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  im  Allgemeiin  339
2.  Nichtigkeit  des  Eigenthumsübergangs  eines  Grundstück  340
3.  Anfechtbarkeit  desselbhen  340
4.  Die  Sonderbestimmungen  des  bisherigen  Preuß.  E.E.  Grs  340
5.  Begründung  der  Nichtigkeits=  und  Anfechtungsklasen  340

%  6.  Ungültigkeit  des  Rechtsgeschäfts,  in  dessen  Veranlassung  die  Auflassung
  erfolgtfsfsstt:t:.  342

8§  70  a.  Das  widerrufliche  Eigenthum  nach  bisherigem  Rheinischen  Recht.  342
        <pb n="25" />
        Seite
8  71.  Die  ordentliche  Eideuthumstiage  Giuditatiousklage)  .....  343
1.  Begrif  ]  ...  343
2.  Kääger  344
3.  Beklagrrt:t:tr  «...........  345
4.  Gegenstand  der  Findikationskiage  .............  346
5.  Die  Nutzungen  insbesondern  43346
a)  Haftung  des  unredlichen  Besitzes  346
b)  des  redlichen  Besitzres  346
J)Haftung  wegen  ungerechtfertigter  Vereicherung  ......  347
0  Haftung  wegen  verbotener  Eigenmacht  und  Delikt  347
6.  Die  Vertheidigung  des  Beklagten  347
97.  Die  Ersatzansprüche  des  Beklagten  wegen  Verwvendungen  .348
dàà)0  Die  nothwendigen  Aufwendunen  348
b)  Aufrechnung  der  Nutzungen  gegen  die  gewöhnlichen  ErhaltungskoSsenrn
  348
e)  Der  Aufwendungsanspruch  belastet  das  Grundstück  als  solches  349
1A,)  Nicht  nothwendige  Verwendueen  349
e)  Ersatz  von  Bestellungskosten  333449
8.  Schutz  des  Besitzers  wegen  seiner  Aufwendungen  349
a)  Das  Zurückbehaltungsrcht  3J349
5)  Die  prozessualische  Geltendmachung  des  Erstattungsanspruchs  349
9.  Verjährung  der  Vindikations=  und.  Erstattungsklage  .....  350
140.  Das  Trennungsrecht  (us  tollendi).  ....  350
41.  Die  Klage  aus  besserem  Recht  zum  Besitz  (actio  Publiciana)  351
8  72.  Die  Eigenthumsfreiheitsklage  (actio  negatorig  352
1.  Begriiffff  352
2.  Klägernrnrnr  ........  353
3.  Beklaggter  353
#4.  Vertheidigung  des  Bekla8gteen  353
5.  Gegensndd.  353.
Sechster  Abschnitt.
8  73.  Eigenthumsbeschränkungen  .................  354
1.  Verfügungsbeschränkungen,  welche  aus  der  Qualität  des  Eigenthums
  hervorgheen  354
2.  Die  absoluten  Veräußerungsverbbteee  355
3.  Die  Verfügungsbeschränkungen.  aus  der  Person  des  Berechtigten  356
J.  Verfügungsbeschränkungen,  die  nicht  unter  §  892  B.  G.B.  fallen  356
)  Gesetzliche  Verfügungsbeschränkunggen  357.
5)  Beschränkungen  durch  private  Veräußerungsverbote  oder  letztwillige
  Verfügungen..  357
II.  Die  von  der  Vorschrift  des  §  892  B.  G.B.  beherrschten  Ver—
fügungsbeschränkunen  358

Inhaltsverzeichniß.  XXVII

ünfter  Abschnitt.

..

9)  letztwillige  .....  -.......  -......-..858»—

·······
        <pb n="26" />
        XXVIII  Inhaltsverzeichniß.

Seite
c)  Bedingung  und  Zeitbestimmung..  359
III.  Stellung  des  Grundbuchrichters...  359
4.  Verfügungsbeschränkungen  in  Folge  Rechtshängigkeit.  360
5  Uebergangsvorschrifttten  33060
Siebenter  Abschnitt.
Das  Erbbaurecht  und  andere  Berechtigungen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des
·  B..G.B.gelten·.

§74.Einleitung....«....................  364
9  75.  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechhtts  362
1.  Begrf  -...-.....  362
2.  Gegenstand  des  Erbbaurechts  ...............  363
3.  Inhalt  des  Erbbaureccht  C  365

a)  Ablehnung  dispositiver  Bestimmungen  über  das  Schuldverhälni
  365
b)  Untergang  des  Bauwerks  365
e)  Abgaben  und  Lasen:  366
4.  Ausschluß  des  Vorkaufsrechhttss  ’........  367
§  76.  Begründung  des  Erbbaurechts.....  ..  367
1.  Vorbemernggagaga  367
2.  Entstehungsgrnden:  367
a)  Bedingte  oder  betagte  Begründung  eines  Erbbaurechtts  368
b)  Begründung  durch  letztwillige  Verfüung  369
e)  Begründung  durch  Tabularersitztttg  369
3.  Veräußerung  und  Belastung  des  Erbbaurechtts  369
4.  Erwerb  auf  Grund  eines  Abschlußurtheis  369
5.  Aenderungen  des  Inhalts  des  Erbbaurechhtts  370
6.  Schutz  des  Erbbaurechts  3070
8  77.  Aufhebung  des  Erbbaurecchsl.  370
«  1.Ablaufder8eitundEintrittderRefolutivbedingung....371
2.Aufhebungdxtrchrechts-geschäftlicheErklärung........  371
3.  Aufhebung  durch  einseitigen  Verzichtt  372
4.  Die  Verjährung  des  Anspruchs  aus  dem  Recht.  372
5.  Die  Aufhebung  im  Falle  der  Subhastaion:  372
6.  DUebergangsvorschriften  ..................  372
§  78.  Das  Bergwerkseigenthum  ......  -...........  373
·  1Vorbemerkung.....................  373
2.  Begründung  und  Eintragung  des  Bergwerkseigenthums  .  373
3.  Erwerb,  Uebertragung  und  Belastung  des  Bergwerkseigenthums  375
4.  Unbewegliche  Bergwerksantheile  3376
§  79.  Die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeien  376
1.  Begründung  für  einen  Drittttn:X:  376
        <pb n="27" />
        Inhaltsverzeichniß.  XXIX

Seite

2.  Bestellung  für  den  Grundeigentthmerr  377

3.  Die  Eintragung  im  Grundbuhe  377

4.  Vereinigung  und  uschreibung  ...-...........  377

5.  Löschnrn,  3J378

g  80.  Die  selbständigen  Gerechtigkeiien  378
1.  Begriff  .  378

2.  Anlegung  des  Grundbuchblatts  .............  379

8.  Auflassung  und  Eintrggngaga  379

Viertes  Buch.
Die  begrenzten  Rechte  an  Grundstücken.
§  81.  Einleiiingng  633841

Erster  Abschnitt.
Die  nicht  eintragungspflichtigen  Rechte.

§  82.  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlossenen  Rechht  382
1.  Oeffentlich  rechtliche  Belastunegen  382
2.  Nicht  buchungsfähige  Rentenrechte  Ggesetzlich  festgestellte  Ueberbauund
  Nothwegsrentte  383
§  83.  Die  der  Eintragung  nicht  bedurfenden  Rechte  ......  ...385
1DtenachbarlrchenBeschrankungeu.............  385
2.  Der  Ueberbau...  ..........  ...  385
3.  Der  Nothweg..  ...  ....  386

4.  Der  Eintragung  nicht  bedürfende  Rechtenach  dem  Pr.  A.G.  B.G.B.  386

Zweiter  Abschnitt.
Die  Dienstbarkeiten.
I.  Die  Grunddienstbarkeiten:

§  84.  Begriff  und  Jnhaat  338
1.  Die  Legaldefinitio.  "...........  388

a)  Charakter  als  subjektiv  und  objektiv  dingliches  Reccht.  388

b)  ZJveEEEEAA  E  389

2.  Der  Inhalt  «......·..........  389

3.  Schranken  desseben::  389

4.  Theilung  der  Grundstücke.  ..  391

5.  Rechtskollisionen..  392

6.  Der  Wortlaut  des  Gesezssss  392

§s  85.  Begründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten  394
1.  Entstehung  der  Grunddienstbarketiten  394

2.  Beendigung  der  Grunddienstbarkeien  395

a)  Rechtsgeschäftliche  Aufhebung....  ...  .  ...  395

b)  Durch  Verjährung  in  bestimmten  Fällen  396

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  III
        <pb n="28" />
        XXX  Inhaltsverzeichniß.

Seite
e)  Durch  Eintritt  der  Resolutivbedingung  und  Ablauf  des
Endtermisss  396
d)  Durch  Untergang  des  Grundstücks...  397
8  86.  Schutz  der  Grunddienstbarkeien  397
1.  Petitorische  Klaegeaa  T  397
2.  Possessorische  Klage  8‘  P  C  397
8  87.  Uebergangsbestimmigmen  398
§  88.  Landesrechtliche  Vorschriften,  die  in  Kraft  bleibern  40s1
II.  Die  persönlichen  Dienstbarkeiten.
A.  Nießbrauch.
§  89.  Begriff  und  Gegenstand  des  Nießbrauchs  im  Allgemeinen  401
1.  Die  Legaldefinition:  401
2.  Gegenstnndd  402
§  90.  Begründung  des  Nießbrauchs  an  einem  Grundstükke  403
1.  Der  dingliche  Vertrnrtgg  403
2.  Die  Eintragung  im  Grundbuch...  .  403
§  91.  Rechte  des  Nießbrauchssss  404
1.  Besitzrecchttt  6  404
2.  NutzungsrEccht  404
3.  Die  einzelnen  Nutzungena  404
4.  Verwaltungsrcht  405
a)  Verfügung  über  das  Inventar  des  Grundstückkks  405
b)  Verfügung  über  Forderungsrechte,  insbesondere  in  Ansehung
von  Pacht  und  Miette  -««-··  406
5.  Inventarisationsrct  407
8  92.  Pflichten  des  Nießbrauchesrsr  410
1.  Die  Aufwendungspflicht  des  Nießbrauchs  410
2.  Brandschaden-  und  Unfallversicherungspflicht  410
3.  Ergänzungs=  und  Ersatzpflicchtt  411
4.  Die  Pflicht  zur  Lastentragng  4414
8  93.  Rechtsmittel  zur  Sicherung  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung  445
1.  Der  Anspruch  des  Eigenthümers  auf  Sicherheitsleistung  und
Entziehung  der  Verwalttngyg  415
2.  Klage  auf  Unterlassigg  415
8  91.  Beendigung  des  Nießzbrauches  am  Grundstücke  und  dessen
Löschung  im  Grundbuch..  416
1.  Unübertragbarkeitt  und  Unvererblichkeit  des  Nießbrauche  446
2.  Beendigung  des  Nießbrauchss  416
a)  Durch  Tod,  Erlöschen  einer  juristischen  Person  416
b)  Durch  Gründe  außerhalb  der  rechtsgeschäftlichen  Aufhebung  416
c)  Durch  rechtsgeschäftliche  AufPebbrg  416
d)  Durch  Vereininnnnnaa  417

3.  Rückgewähr  des  Nießbrauchs  am  Grundsticcck  417
        <pb n="29" />
        Seite
8  95.  Der  possessorische  und  petitorische  Schutz  des  Nießbrauchers  .  418
8  96.  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechtten  418
1.  Gegenstnd  41418
2.  Bestellnyng  44s18
3.  Stellung  des  Nießbrauchers  dem  Eigenthümer  des  Grundstückes
gegenber  419
a)  im  Allgemenen  ’449
b)  in  Ansehung  von  Reallastberechtigunggeen  419
c)  in  Ansehung  auf  verzinsliche  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschldeieneeneneeneen
  49
d)  in  Ansehung  von  unverzinslichen  Forderungen  40
4.  Beendigung  des  Nießbrauchs  an  Rechen  421
8  97.  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  oder  an  einer  Erbschaffft.  422
1.  Begründung.  z  422
2.  Stellung  des  Nießbrauchers  gegenüber  den  Gläubigern  des
Bestellers..w  .....  423
3.  Verhältniß  des  Nießbrauchers  zum  Besteller  .........  424
§  98.  Uebergangsvorschrifen  44
8  99.  B.  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeien  425
1.  Die  unterscheidenden  Merkmale  gegenüber  der  Grunddienstbarkeit
und  dem  Nießbruch  425
2.  Begriff  und  U1ren  426
3.  Inhalt  und  Umfang..w  ......  426
4.  Begründung  und  Aufhebung...  ..  427
5.  Rechtsschuß  ....  ......  ..  .  .  ....  427
6.  Landesrechtliche  Vorbehalte...  ...  .  .  ..  427
7.  Uebergangsvorschriften..  ....  427
8  100.  III.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht...  ......  428
1.  Einleitung  und  Begrfii  428
2.  Charakter  des  Vorkaufsrechtsss  429
3.  Gegenstand  desselbern  429
4.  Entstehung  des  Vorkaufsrecchttttts  ·-.....  429
5.  Voraussetzungen  der  Ausübung  des  dinglichen  Vorkaufsrechts  430
6.  Wirkung  des  Vorkaufsrechts  Dritten  gegenüber  .  .  .  .  .  ..  432
7.  Die  Konkurrenz  mehrerer  Vorkaufsrechte  433
8.  Aufhebung  des  Vorkaufsrecchht  433
9.  Unübertragbarkeit  und  Unvererblichkeit  des  Vorkaufsrechts  .  4383
10.  Uebergangsvorschriften...  ......  433
8  101.  IV.  Das  Wiederkaufsrecht.  ..  .....  ....  434
1.  Das  Wiederkaufsrecht  ist  im  B.G.B.  nur  als  obligatorisches
Rechtsgeschäft  zugelaseeess  434
2.  Die  Möglichkeit,  es  mit  dinglicher  Wirkung  auszustatter  434
3.  Das  Wiederkaufsrecht  von  Rentengütern  nach  Preuß.  Recht  435

Inhaltsverzeichniß.  XXXI

IIL*
        <pb n="30" />
        XXXII  Inhaltsverzeichniß.

Seite
V.  Die  Reallasten.

8  102.  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand..  435
1.  Einleitung.  Begriff  der  Reallast.  lebergangsuorschriften  4.  435
2.  Der  Inhalt  der  Reallstt#  ’436
3.  Der  Altentheil  (der  Leibgebingvertrag)  im  Preuß.  Rechtsgebiet  437
4.  Gegenstand  der  Reallast...  .  ..  .  438
5.  Uebergangsvorschriften..  -.......  438
8  103.  Entstehung  der  Reallast...  439
1.  Rechtsgeschäftliche  Entstggggg  439
2.  Der  grundbuchrechtliche  Vermekk++  439
3.  Außerrechtsgeschäftliche  Entstehungsgründde  439

§  104.  Das  Rrchtsverhältniß  des  Berechtigten  zum  Eigenthümer  des
belasteten  Grundstüccccckksks  439
4.  Die  dingliche  Hafntngg  439
2.  Die  persönliche  Haftung  des  Eigenthümers  444
3.  Ungetheilte  Haftung  des  Grundstüks  441
4.  Theilung  des  berechtigten  Grundstükcss  —  .  442
§  105.  Die  Uebertragung  und  Aufhebung  der  Reallst  443
1.  Die  subjektiv  persönliche  Reallsast  -......  444
2.  Der  Uebertragungsakt  .  .  .  .  .  ..  ".;.......  444
3.  Die  Aufhebung  der  Reallst  444

§  106.  VI.  Die  Mieth-  und  Pachtrechte  des  bisherigen  Preuß.  Rechtes  445
Fünftes  Buch.

Die  Grundkreditbelastung  (Hypothek-Grund=  und
Rentenschuld).

Erster  Abschnitt.
Die  Grundkreditbelastungen  im.  Allgemeinen.

§  107.  I.  Einleing  -.........  ..4.4o
1.  Charakter  der  Enundireditbelaftung  .  446
2.  Uebersicht  der  verschiedenen  Formen  derselben  448
3.  Die  Einheitlichkeit  der  verschiedenen  Belastungsarten  451
4.  Die  Hauptunterschiede  der  Belastungsarrtten  451.
5.  Einheitliche  Bezeichnung...  452
6.  Uebergangsvorschriften  und  landesgesetzliche  Vorbehalte  .  .  433
II.  Das  Prinzip  der  festen  Priorität.
§  108.  Die  Eigenthümerhypother  453
¾  Einleinggga;;;⅝  453

.  Die  theoretische  Grundlage  und  der  Begriff  der  Eigenthümerhypothereree
  454
        <pb n="31" />
        Inhaltsverzeichniß.  XXXIII

Seite
§  109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothe  456
1.  Das  Prinzip  der  festen  Priorität  nach  B.  G  456
2.  Die  einzelnen  Thatbestände.  457
a)  Konfusion,  Konsolidaioon  457
b)  Unwirksamkeit  der  eingetragenen  Grundkreditbelastung  457
e)  Verzicht  auf  die  Grundkreditbelastinng  459
d)  Verzicht  durch  Schuldübernahmhrrnnn  461
e)  Der  Anspruch  auf  Verzicht  in  Folge  peremptorischer  Einrede  464
)Ausschließung  des  unbekannten  Gläubiges  462
g)  Aufhebung  des  Vollstreckungötites  463
3.  Gesetzliche  Ausschließung  der  Eigenthümerhypothe  463
4.  Vereinbarte  Ausschließung  der  Eigenthümerhypothe  463
5.  Rückwirkende  Kraft  des  neuen  Rechtes  in  Ansehung  der  Eigenthümerhypother
  465
§  110.  Die  Wirkung  der  Eigenthümerhypothe  465
1.  Die  Identität  der  Eigenthümerhypothek  mit  der  Eigenthümergrundscumlldlllll..
  465
2.  Die  Grundbuchberichting  467
§  111.  Die  Umwandlung  einer  Kreditbelastung  in  eine  andere  .  .  467
§  112.  Der  Wechsel  der  persönlichen  Forderung  in  Ansehung  der
Hypothet..  468
1.  Wechsel  der  Forderung  ohne  Gläubigerwechsel  .  .  .  .  439
2.  Wechsel  der  Forderung  mit  Gläubigerweche  469
3.  Stellung  der  nacheingetragenen  Realgläubiger  und  des  versönlichen
  Schuldrdrenn  470
Zweiter  Abschnitt.
Die  gewöhnliche  Hppothek  (Verkehrshypothek).
I.  Begründung  der  Hypothek.
§  113.  Gegenstand  der  Hypothek  im  Allgemeien  471
1.  Vorbemernynyny;  471
2.  Das  Grundstück,  das  Erbbaurecht  und  nach  Landesrecht  zugelassene
  grundstücksgleiche  Reccht  471
3.  Der  reelle  und  ideelle  Theil  eines  Grundstliccks  42792
4.  Die  Revenienhypothefr  473
a)  Landesgesetzliche  Zulassung  der  Nevenüenhypothek  .....  474
b)  Uebergangsvorschrift..  ....  .  ...  474
5.  Das  antichretische  Pfandrecht  .  .  .  ..  -.........  474
§  114.  Allgemeine  Voraussetzungen  der  Eutstehng  475
1.  Das  bisherige  Preuß.  Recht..  475
2.  Abweichungen  des  B.  GB.  45
3.  Ablehnung  genereller  oder  gesetzlicher  Pfandtitel  476

§  115.  Die  besonderen  Voraussetzungen  der  rechtsgeschäftlichen  Eutstehung
  der  Briefhypoctherrr  476
        <pb n="32" />
        XXXIV  Inhaltsverzeichniß.

§  116.

§  117.

118.

8  119.
8  120.

Seite
1.  Die  dingliche  Eining  476
2.  Die  Personen  des  dinglichen  Vertrages.  477
Der  Inhalt  der  dinglichen  Einignngggaga  478
1.  Die  Forderung..  478
2.  Der  Schuldgrund  und  die  Schuldurkne  485
3.  Nothwendiger  Inhalt  der  dinglichen  Eining  485

4.  Verfügungsfreiheit  des  Eigenthümers  und  Schranken  desselben  486
a)  Unzulässigkeit  des  vereinbarten  Veräußerungs=  u.  Belastungsverbtdhkdttttssssssssssssss;;;;

  486

b)  Verbot  des  Verfallvertrags  (lex  commissoria)  und  der  Vereinbarung
  des  Privatverkauiisss  .  487
Jc)  Rückwirkende  Kraft  des  neuen  Rechts  488
Die  Eintragungsbewilling  488
1.  Die  Legitimation  des  Bewilligenden.  488
2.  Wesen  und  Inhalt  der  Eintragungsbewilligng  43s88
a)  Der  Geldbetrag  der  Forderung..  489
b)  Die  Bezeichnung  des  Gläubigers  der  Fordernng  490
e)  Angabe  des  Zinssatzts  492
d)  Nebenleistungen  492
s)  Bezeichnung  des  Grundstücks..  492
4)  Andere  Bestandtheile  der  Eintragungsbewilligng  492
Der  Antrg  4395
1.  Das  Antragsrecht..  495
2.  Beglaubigung  des  Antrages...  496
3.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  496
4.  Uebereinstimmung  des  Antrages  und  der  Eintragungsbewilligung  497
Die  Eintraunnnzzz-=  .  497
Der  Hypothekenbrieff..  ...  ...  ..  4099

A.  Materielles  Recht.
1.  Einfluß  des  Briefes  auf  das  Gläubigerrecht.  Wirthschaftliche

Bedeutung  desselllen  499
2.  Die  Uebergabe  des  Briessess  499.
a)  Durch  körperliche  Uebergsee  500
b)  Durch  die  Vereinbarung  der  Aushändigung  des  Briefes  an.
den  Gläubiger  seitens  des  Grundbuchamiitz  500
e)  Durch  die  Ersatzmittel  der  Ueberggeee  500
d)  Vermuthung  für  die  Uebergabeß..  501
3.  Die  Rechtslage  in  der  Zwischenzeit  zwischen  der  Eintragung  der
Hypothek  und  der  Aushändigung  des  Hypothekenbriefse.  501
4.  Rechtliche  Natur  des  Briefes  und  Inhalt  desselhen  503
B.  Formelles  Recht  )))WWWöjjTJ)..  504
5.  Zuständigkeit  zur  Bildung  des  Briefes  504
6.  Der  Innhallttt4ttr  504
7.  Gemeinschaftlicher  Brief  und  Gesammtbrief  .........  505
8.  Verbindung  des  Hypothekenbriefs  mit  der  Schuldurkunde  506
        <pb n="33" />
        Inhaltsverzeichniß.  XXXV

Seite
9.  Vermerk  späterer  Eintragung  auf  dem  Briefe  .  .  .  .  .  .  ..  507
10.  Unbrauchbarmachung  und  Erneuerung  des  Briesfse  508
§  121.  Ersatz  der  Willenserklärung  durch  Urthielll.  510
1.  Die  Klage  auf  Bestellung  der  Hypotkerr  510
a)  Substantiirung  der  Klge-  511
b)  Der  Urtheilstenorr  ..  ·..-...·  511
e)  Vollzug  des  Urtheils..  .....  511
d)  Vollstreckung  des  Urtheils  gegen  den  nicht  eingetragenen
Beklagten  512
§  122.  Vormerkung  einer  Hypotker  514
4.  Die  besonderen  Voraussetzungen  dieser  Vormerkg  514
2.  Die  endgültige  Eintragung  der  vorgemerkten  Pot  515
3.  Abtretung  der  Vormerkung....  515
§  123.  Rangordnung  der  Hypotheken.  Nachträgliche  Aenderung  des
Zinssatzes  und  anderer  Nebenbestimmungen  .......  516
1.  Rang  der  Hypotheken  516
2.  Erhöhung  des  Zinssatzes  bis  500.  .  .  .  .  ...  ,.....  516
3.  Nachträgliche  Erhöhung  über  559  517
4.  Herabsetzung  der  Zunsen  518
5.  Aenderung  der  Zahlungszeit  und  des  Zahlungsortes  518
§  124.  Entstehung  der  Buchhypothetlt...  518
II.  Umfang  des  Hypothekeurechts.
§  125.  Inhalt  der  Hypothekenbelastnna  56319
1.  Kapital  und  ginensns  520
2.  Nebenleistungen  521
3.  Kosten  der  Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgnng  522
4.  Beitreibungskoten  ,.....  ·.....524
§126.DctUmsaugdchclnitung................  525
1.  Das  Grundstück  selbst.  ....  .  .  .  ..  525
a)  Die  unbeweglichen  Bestandthelile.  .  .  .  .  .  ..  .  52326
b)  Aenderung  des  Grundstücksumfagss  526
J%)  Nicht  wesentliche  Bestandtheiell  527
d)  Erweiterungen  der  Substanz.  ...  .  527
2.  Gebäuudeg  «...................  528
3.  Erzeugnisse  des  Grundstücksss  531
a)  Die  Früchte.  531
o)  Stehende  und  hängende  Früchht  534
8)  Die  getrennten  Früchte,  die  nicht  Zubehör  des  Gutes  sind  533
7)  Das  Zubbenn  535
d)  Die  Mieths=  und  Pachtzinsen  und  wiederkehrenden
Leistungen  aus  einem  mit  dem  Eigenthum  am  Grundstücke
  verbundenen  Nechte  ..............  539
e)  Kollisionsfälllll  540

D  Forderungen  aus  der  Versicherung  der  Haftungsobjekte  542
        <pb n="34" />
        XXXVI  Inhaltsverzeichniß.

Seite
D)  Die  Gebäudeversicherungsgelder  insonderhit  542
4.  Rückwirkende  Kraftt.  544
5.  Der  Gesetzestext...  544
III.  Die  Uebertragung  der  Hypothek  (Sondernachfolge  in  die
Forderung).
A.  Die  rechtsgeschäftliche  Uebertragung.

§  127.  Die  Abtretung  der  Hypothel  547
1.  Einleinn  ·........«.....  547
2.  Form  der  Abtretung  der  Briefhypothem  549
a)  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  549
b)  Die  Abtretungsurkune  .  ..  550
e)  Die  Annahme  ...  551
d)  Die  Heilung  der  mangelnden  Form  durch  Eintragung  551
e)  Die  Umschreibung  im  Grundbuche  551
H  Bedeutung  der  Umschreibung  der  Briefhypothe  552
8)  Schutz  des  gutgläubigen  Erwerbres  553
h)  Kollision  mehrerer  Cessionare  derselben  Vot  554
3.  Form  der  Abtretung  der  Buchhypother  555
4.  Abtretung  der  Sicherungshypothe  555

5.  Unabhängigkeit  des  Uebergangs  der  Hypothek  von  der  Benachrichtigung
  des  Schuldnerres  ,.........  555
§  128.  Die  Theilabtrng  556
1.  Begründung  der  Theilhypothe  556
2.  Herstellung  des  Theilhypothekenbriefs  ......  556
3.  Eintragung  im  Grundbuch  58ppppp58
4.  Abweichungen  des  neuen  Rechtes  vom  Preuß.  Recht.  5658
5.  Die  Rangänderung  bei  der  Theilhypotherr  559
§  129.  Abtretung  des  Zinsrechts..  560
1.  Abtretung  zukünftig  fällig  werdender  Zinseen  56P60
2.  Abtretung  rückständiger  Zinsen  und  Nebenansprüche  560
3.  Das  Rangverhältniß  )  562
§  130.  Der  Ersatz  der  Abtretungserklärung  durch  Urthiiti  563
8  i8l.  Der  Erwerb  in  Folge  Erbgangs  und  ehelicher  Gütergemeinschaft.  563
1.  Erwerb  durch  Erbsolse  563

4  Erleichterung  der  Eintragung  im  Falle  der  Erbauseinandersedannnnnnnaaaaaa
  564
3.  Erwerb  der  Post  durch  Vermächi  15664
4.  Erwerb  in  Folge  ehelicher  Gütergemeinschat  565

B.  Der  Uebergang  der  Hypothek  kraft  Gesetzes  in  Folge  freiwilliger
Befriedigung  des  Gläubigrs  565
8  132.  veeiedigm  durch  den  Eigenthümer  ............  565
.Einleitung,  Standpunkt  des  Preuß.  Rechtes..  568
Das  B.  G.B.  .:....................  568

—  p  —
        <pb n="35" />
        3.

Inhaltsverzeichniß.  XXXVII

b)  Befriedigung  durch  den  persönlich  haftenden  Eigenthümer
e)  Befriedigung  durch  den  dinglich  haftenden  Eigenthümer
Theilweise  Befriedigung  durch  den  Eigenthimenr

§9  133.  Befriedigung  durch  den  persönlichen  Schuldner

1.
2.

Das  Preuß.  Rcct
Das  VB.  G  BBBBBBBBBaa..

§  134.  Befriedigung  durch  einen  dritten  oder  den  Bürgen

1.  Befriedigung  durch  einen  Drittton:
2.  Befriedigung  durch  den  Burgen  ·——--.—.
Das  Pfandrecht  an  einer  Hypothek.

*  135.  Die  ni’-  Verpfändngg
1.  Begründung.  QVVV"T)V7
2.  Die  Eintragung  der  Verpfändung  einer  Briefhypothek
3.  Verpfändungsform  einer  Buchhypothe
4.  Die  Wirkung  der  Verpfändng
5.  Die  Leistung  des  Schuldres
6.  Recht  des  Pfandgläubigers  auf  Abtretung  an  Zahlungsstatt.

7.  Sicherungsrechte  des  Pfandgläubigers  vor  Falligkei  der  gesicherten
  Forderung...
8.  Kollision  mehrerer  Pfandgläubiger....
9.  Uebertragung  und  Belastung  der  pfandgesicherten  Forderung
des  Pfandgläubigeess
10.  Verpflichtung  des  Pfandgläubigers  zur  Mitwirkung  bei
Kündigung  und  Einziehnn
11.  Erlöschen  des  Pfandrechts  durch  rechtsgeschäftliche  Aufhebung
12.  Theilverpfändung.  ..m  ....
13.  Kautionsbestellung  mit  einer  eingetragenen  Hypothek  .  .  .  ..
14.  Der  Wortlaut  der  gesetzlichen  Bestimmungngen

§  136.  Die  Pfändung  einer  Hypothekenforderung  im  Wege  der

§  13

I

r

Zwangsvollstrecnhg

.  Die  Pfändung  der  Hauptfordeng  ·..
2.  Pfändung  von  Nebenansprüchen,  wie  rückständigen  Zinsen,
Nebenleistungen  und  Kosten...  «....

3.Uebe1wccs1mgde1gepsaudetenstosten............
4.  Pfändung  und  Ueberweisung  eines  Theiles  der  Post  .....
5.P1andungfu1mchmeGlaubtgel—.-.....—...-6.
  Die  Verwerthung  der  gepfändeten  Post  ohne  Ueberweisung
7.  Pfändung  durch  Verwaltungsbehörden.
8.  Ausschluß  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuches
V.  Die  Uebernahme  der  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  das
Kaufgeld  (Sondernachfolge  in  dir  Schuld).
Einleiingnggz
1.  Das  Preuß.  Recht
2.  Das  B.  GBBBr....

Seite
570

.  570

571
572
572
573
576
576
578.

584

584
585
586
587
587

590
590

592
592
594
595
595
595
596

596.
596
596.
        <pb n="36" />
        XXXVIII  Inhaltsverzeichniß.

§  138.

§  139.

8  140.

8  141.
§  142.

8  143.

§  144.

8  145.

3.  Uebergangszieit:::
4.  Rückwirkende  Kraft  ..  .........  ...  -...
VomnssctzungcndctHypothckcnüvcrnalnne.........
1.  Gegenstand  der  Uebernahme  müssen  Hypothekenschulden  sein

2.  Form  und  Inhalt  der  Hypothekenübername

Genehmigung  des  Gläubigers  und  deren  Voraussetzungen
1.  Mittheilung  durch  den  Veräußerer  und  zwar  nur  durch  diesen
2.  Form  und  Inhalt  der  Mittheiiing
3.  Zeitpunkt  der  Mittheilllng  •
4.  Die  Frit
5.  Stellung  des  Uebernehmers  hinsichtlich  der  Mittheilung
6.  Wirkung  der  Mittheillnnaggg  »....

a)  Genehmigung  oder  Verweigerung  des  Gläubigers

b)  Erlöschen  der  Genehmigungsbefugniß  des  Gläubigers
7.  Wirkung  der  Genehmigung...  ...
Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den  Uebernehmer.
1.  Voraussetzungen  der  Klge
2.  Umfang  der  Verpflichtung  des  Uebernehmes
3.  Einreden  des  Eigenthümers  gegen  die  persönliche  Klage
Dispositive  Natur  des  8  416  B.  GB.
Besondere  Fälleee
1.  Uebernahme  durch  den  Hypothekengläubiger  selst
2.  Abtretung  der  übernommenen  Hypothek  an  den  Urschuldner
Verhältniß  des  Veräntßerers  und  Erwerbers  zu  einander
1.  Unterschied  zwischen  Schuldübernahme,  Erfüllungsübernahme

und  Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten
2.  Verpflichtungen  des  Uebernehmers...
3.  Die  Cession  der  Rechte  des  Veräußerers  auf  Schuldbefreiung

VI.  Die  Gesammthypothek.

Begründung  der  Gesammthypothem
1.  Einleingaga;
2.  Die  rechtsgeschäftliche  Entstehung  der  Gesammtpost  .  .  .  ..
a)  Die  materiellrechtliche  Begründdgggaga
b)  Form  der  grundbücherlichen  Begründung  .  .  .  .  .  .  ..
e)  Behandlung  des  Hypothekenbrif7
Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek
1.  Haftung  jedes  einzelnen  Grundstücks  für  die  ganze  Post,  Wahlrecht-des
  Gläubigeenns
2.  Recht  des  Gläubigers  auf  Umwandlung  der  Gesammthypothek
in  Einzelhypotheen
3.  Pflicht  des  Gläubigers  zur  Vertheillllnng
4.  Befugniß  des  Gläubigers  zum  Verzicht  auf  eines  oder  einige
der  mitbelasteten  Grundstücke..
5.  Wirkung  der  Befriedigung  des  Gläubiges

608

Seite
598
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625

626
626
        <pb n="37" />
        Inhaltsverzeichniß.  XXXIX

Seite
a)  Befriedigung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  6298
b)  Freiwillige  Befriedigig  60U30
6.  Fälle,  welche  der  freiwilligen  Befriedigung  durch  „den  Eigenthümer
  gleichsthen  631
7.  Gleichmäßige  Anwendung  der  Normen  der  Einzelhypothek  auf
die  Gesammthypothkherr;  631
8.  Rechtsverhältniß  der  gesammtverpflichteten  Gläubiger  untereinaneieieieieieieinnn
  632
9.  Stellung  des  persönlichen  Schuldners  zur  Gesammthypothek  634
10.  Rückwirkende  Kraft  des  neuen  Rechts  637
8  146.  VII.  Die  Aufhebung  der  Hypotherr  637
1.  Die  nicht  rechtsgeschäftlichen  Fälle  der  Aufhebung  66327
2.  Die  rechtsgeschäftliche  Aushebngggg  638
3.  Die  Löschung  im  Grundduche  639
4.  Die  Theillösöhhhhns  640
5.  Die  Form  des  Löschungsvermerks,  Grundbuchberichtigung,  Unschädlichkeitsattsettte
  641
6.  Ersatz  der  Bewilligung  durch  Urtheil  oder  Ersuchen  einer  Behörde.  641
8  147.  VIII.  Das  Aufgebotsverfasen  641
A.  Das  Aufgebot  einer  getilgten  Post.
1.  Zuständigkeit...  ...  ....  642
2.  Antragsrecht  der  belasteten  Grundstücke  G  1175,  Abs.  2)  642
3.  Begründung  des  Antrags  ]])IC  643
4.  Das  Aufgbbeoooeee  644
5.  Die  Wirkung  des  Ausschlußurtheiis  644
6.  Grundbuchberichtingaga  645
B.  Aufgebot  einer  noch  nicht  getilgten  Post  eines  unbekannten
Glänbigers.
1.  Zuständigkitt::  645
2.  Antragsrhht  ·......  645
3.  Begründung  des  Antrages  645
4.  Das  Ausschlußurthiiiii  646
5.  Wirkungen  des  Ausschlußurtheils  .............  646
6.  Verweigerung  der  Annahme  seitens  des  bekannten  Gläubigers.  647
C.  Das  Aufgebot  eines  verloren  gegangenen  Briefes.
1.  Materiellrechtliche  Zulässiggeie:e:e  648
2.  Das  formelle  Verfarren  *"648
3.  Die  Wirkungen  des  Ausschlußurtheis  649

IX.  Schutzmittel  des  Gläubigers.
§  148.  Anspruch  des  Gläubigers  auf  Schutz  im  Falle  einer  Gefährdung

des  Belastungsobjekts  (Devastationsklahgen  650
1.  Der  dingliche  Shutzsg  6650
2.  Die  einzelnen  Schutzmaßreggent  650

§  149.  Die  hypothekarische  Ktlge  654
        <pb n="38" />
        XL  Inhaltsverzeichniß.

Seite
4.  Die  dingliche  Natur  der  Klae  6224
2.  Die  Aktivlegitimatoon::  654

a)  Hinweis  auf  die  Eintragung.  Vermuthung  für  den  Bestand
der  Fordrengg  654

b)  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs.  Widerspruch  beim  Mangel
derselben.  657
e)  Legitimation  des  nicht  eingetragenen  Klägrrs  658
3.  Die  Fälligkeit,  bezw.  Kündigung  der  Posft  659
a)  Die  Kündigungsfristen  659
b)  Begriff  und  Form  der  Kündigung...  661
e)  Wirkung  der  Kündigng  .(  663
d)  Rückwirkende  Kraft  des  neuen  Rechhts.  663
4.  Die  Passivlegitimaitititonn:  60663
5.  Gegenstand  der  hypothekarischen  Klsfsge  665
6.  Gerichtsstand  und  Prozeßarten  der  dinglichen  Klase  668

§  150.  Die  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  die  hypothekarische
Klggee  669
4.  Unterschiede  zwischen  Reichsrecht  u.  Preuß.  Recht  669
2.  Einwendungen  und  Einreden  nach  dem  B.  G.  B..  ...  ...  670

I.  Die  ursprünglichen  Kontrahenten  der  Hypothek  sind  Kläger

und  Beklagter  671

A.  Der  Besteller  der  Hypothek  ist  zugleich  persönlicher
Schulhngnerrnrn  671

a)  Einwendungen  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältnisse  671
b)  Einwendungen  aus  dem  dinglichen  Rechtsverhältnisee  672

e)  Unzulässige  Einrden  672
B.  Der  Besteller  der  Hypothek  ist  nicht  persönlicher
Schulhen#  673
II.  Der  Grundstückseigenthümer  hat  gewechselt;  der  ursprüngliche
Hypothekengläubiger  klagt  dingliggg  675
III.  Der  Hypothekengläubiger  hat  gewechset  675
3.  Kundbarmachung  der  Einreden  durch  das  Grundtuch  676
4.  Widerspruch  bei  einer  Buchhypothek  wegen  unterbliebener  Hingabe
  des  Darlhlhleess  677
5.  Die  Einrede  der  Kündigung..  678
6.  Die  Einreden  gegen  die  Hypothekenzinsklage.  .  679

§  151.

Dritter  Abschnitt.
Die  Sicherungs-Oypothek.

I.  Die  gewillkürte  Sicherungshypothel  .  679
1.  Unterschied  der  Sicherungshypothek  von  der  gewöhnlichen  629
2.  Die  unterscheidenden  Merkmale  im  Einzellien  680
3.  Begründung  der  Sicherungshypothe  681
4.  Die  Kündigung  der  Sicherungshypotkhherlr  681
5.  Der  Anspruch  aus  der  Sicherungshypothe  682

6.  Die  Einreden  gegen  den  Anspruch  aus  der  Sicherungshypothek  683
        <pb n="39" />
        Seite
a)  Einreden  gegen  die  Forderung  ..  .  .  ..  ..  683
b)  Einreden  gegen  den  dinglichen  Bestand  der  Hypothee  684
7.  Die  Abtretung  der  Sicherungshypothe  685
8.  Die  Sicherungshypothek  kann  Gegenstand  der  Eigenthümerhaouypothekssen
  685
II.  Die  nothwendigen  Sicherungshypothekken  685
§  152.  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothe)  685
1.  Begirifffy  685
2.  Die  Forderung  und  Schuldgrnd  686
3.  Der  Höchstbetrg  687
4.  Bestellung  der  Kautionshypothe  688
5.  Vormerttttgggggaaa  688
6.  Der  Anspruch  aus  der  Kautionshypothem  688
7.  Die  Kautionshypothek  als  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek  689
8.  Berichtigung  des  Grundduchsss  692
9.  Abtretung  der  Kautionshypothelrr  692
10.  Umwandlung  der  Kautionshypothek  in  eine  andere  Grundkreditbelastungsgbggen#
  694
41.  Mangel  der  persönlichen  Forderung....  .  6395
12.  Uebergangsittt  60395
§  153.  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber  oder  aus  einem  indossablen  Papierer  697
1.  Einleitung...  ...  .  697
2  Der  Charakter  dieser  Hypothekenart  ...«........-  699
3.  Begründung  derselben.n.  699
4.  Uebertragung  der  Inhaberhypother  701
5.  Einwendungen  gegen  die  Inhaberhypothet  .........  702
6.  Der  Treuhändddien  07y03
a)  Begriff  und  rechtliche  Ntrtttr  703
b)  Bestellung  des  Treuhändss  707
d)  Der  Treuhänder  als  Grundbuchvertrter  709
d)  Die  Stellung  des  Treuhänders  hinsichtlich  der  Rechtsverfolgung
  der  Hypothe  741
e)  Veränderung  in  der  Person  des  Treuhändes  713
f)  Eigenthümerhypotheeess  714
7.  Das  Aufgebotsverfaren  715

Inhaltsverzeichniß.  XLI

§  154.  Die  Zwangseintragung  einer  vollstreckbaren  Geldforderung.

(Zwangshypothek,  Vollstreckungshypothekk):;:  715
1.  Vorbemerng  D8  715
2  Der  Vollstreckungstitel...  716
3.  Die  allgemeinen  Voraussetzungen  des  Beginns  der  Zwangsvbollstreceinaaaaaa:
  717
4.  Gegenstand  der  Zwangshypothe  717

5.  Der  Inhalt  der  Zwangshypothe  718

6.  Aufhebung  des  Vollstreckungstitls  T7T749
        <pb n="40" />
        XLII  Inhaltsverzeichniß.

Seite
8  154  a.  Die  Arresthypotherr  719
§  155.  Sicherungshypothek  kraft  Gesetzes  in  Folge  Pfündung  des
Anspruchs  auf  Eigenthumsübertrang  720
§  156.  Gesetzliche  Hypothekentieel  "........  722
1.  Sicherungshypothek  des  Baumeisters  und  Bauhandwerkers  722
2.  Die  Sicherung  für  den  Mündel  oder  Pflegebefohlenen  an  den
Grundstücken  des  Vormundes,  Pflegers  oder  Beistandes  723
3.  Sicherheitsleistung  durch  Hypothemr  726.
4.  Sicherungshypothek  nach  Art.  26,  29  Wechselordnung  7727
5.  Landesrechtliche  Hypothekentittee  727
Vierter  Abschnitt.
Grund=  und  Rentenschuld.
I.  Die  Grundschuld.
§  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen  728
1.  Einleinnnggagagaa  728
2.  Grundschuld  und  Hypothek  im  Preuß.  Recht  und  B.  G.B  Gemeinsame
  Merkmale  derselben  im  B.  G.  729
3.  Begriff  der  Grundschuld  und  das  sie  von  der  Hypothek  unterscheidende
  MerkwmaZaall  731
4.  Folgerungen  darunsssss  731
§  158.  Die  verschiedenen  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründunng..
  ...  .  ...  ".....  736
1.  Die  gewöhnliche  Grundschulldlddddd;:  736
2.  Die  Eigenthümergrundschuiddd  737
3.  Die  Inhabergrundschldldllll...  740
§  159.  II.  Die  Reutensculnnnn  741
1.  Unterschied  der  Rentenschuld  und  der  Reallast.  Begriff  der
Rentenschuld  Ö  Q  741
2.  Bestellung  der  Rentenschhlllll.  744
3.  Das  Ablösungsrecht  des  Eigenthümes...  .  744
4.  Eigenthümer-Rentenschnlldllll.  745
5.  Umwandlung  der  Rentenschulldddd  *746
6.  Die  einzelnen  Leistungen  746
7.  Die  analoge  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Grundschuld.  747
8.  Verhältniß  zum  Landesgeses  747

Fünfter  Abschnitt.
Die  Titel  zur  Zwangsvollstreckung  in  das  belastete  Grundstück.

§  160.  Die  Vollstreckungstitel  im  Allgemeinen  ...........  748
1.  Das  Urtheil....  .....  ........  748
2.  Das  Verwaltungsverfahhen  49

3.  Andere  Schuldtitel...  ........  750
        <pb n="41" />
        Inhaltsverzeichniß.  XLIII

Seite

8  161.  Die  vollstreckbaren  Urkunden  aus  8  794  Nr.  5  C.  P.  O.  750
§  162.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  aus  Realansprünheenrn

  752

8  163.  Das  Verhältuiß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstreckungsgericht  753

1.  Die  Thätigkeit  bis  zum  Zuschlagsbeschllssss  753

2.  Die  Thätigkeit  nach  dem  Zuschlagsbeschit  754

3.  Stellung  des  Erstehers  zum  Grundbuchnt  755

Nr.

Nr.  2

Nr.

Nr.
Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

10.

4.  Die  Sicherungshypothek  wegen  der  übertragenen  Forderung
gegen  den  Ersteher  bei  Nichtberichtigung  des  Baargebots  .  .  756

Theil  II.
Abtheilung  I.
Die  alphabetische  Ordnung  der  Legitimationsfragen  761—828
Abtheilung  II.
A.  Die  Formulare  zur  G.  B.o..  829—848
B.  Muster.

Zwischenverfügung,  Vormerkung,  Widerspruch  von  Amtswegen  349
Vereinigung  mehrerer  bisher  selbständiger  Grundstücke  in  Gemäßheit
  des  §  890,  Abs.  1  B.  G  B.  851
Antrag  auf  Zuschreibung  eines  Grundstücks  als  Bestandtheil  ohne
Veränderung  des  Eigenthümers  (Einverleibung)  .  853
Kaufvertrag.n...  854

Auflassung  eines  im  Grundbuch  allein  eingetragenen  Grundstücks
ohne  Vorlegung  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  858
Auflassung  eines  im  Grundbuch  allein  eingetragenen  Grundstücks
mit  Vorlegung  der  Veräußerungsurkunde  und  Bewilligung  der
Eintragung  des  Restkaufgelkdkdken  860

Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts  ohne
Vorlegung  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft.  (Ausgearbeitet
  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der
Preuß.  Gerichtee)::::nn  861
Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts  mit
Vorlegung  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft.  (Ausgearbeitet
  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der
Preuß.  Gericteeeeennn  863
„Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts  mit
Bewilligung  einer  Kaufgelderhypothek.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.
Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichtes)  .  865
Auflassung  einzelner  von  mehreren  auf  einem  Grundbuchblatt
eingetragenen  Grundstücken  ohne  Vorlegung  einer  Urkunde  über
das  Veräußerungsgeschäft.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium
  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte)  867
        <pb n="42" />
        XLIV

·  Nr.

Nr.
Nr.
Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

Nr.

Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.

20.

Nr.  21.

22.
28.
24.
25.

Inhaltsverzeichniß.

Seite
Nr.  11.  Auflassung  einzelner  von  mehreren  auf  einem  Grundbuchblatt
eingetragenen  Grundstücken  mit  Vorlegung  einer  Urkunde  über
das  Veräußerungsgeschäft.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium
  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  869
Auflassung  eines  Trennstücks  eines  von  mehreren  auf  einem  gemeinschaftlichen
  Blatte  eingetragenen  Grundstükel  870
Auflassung  von  Trennstücken  ohne  Vorlegung  einer  Urkunde  über
das  Veräußerungsgeschäft.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium
  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  872
Auflassung  von  Trennstücken  mit  Vorlegung  einer  Urkunde  über
das  Veräußerungsgeschäft.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium
  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  875
Verfügung  der  Abschreibung  und  der  Eintragung  von  Grundstücken.
  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch
  der  Preuß.  Gericte  876
Verfügung  der  Abschreibung  und  der  Eintragung  von  Trennstücken.
  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch
  der  Preuß.  Gerichteee:  878
Bewilligung  lastenfreier  Abschreibung  eines  Trennstückes.  .  881
Auflassung  auf  Grund  eines  den  eingetragenen  Eigenthümer  zur
Auflassung  verurtheilenden  rechtskräftigen  Erkenntnisse  881
Verzicht  auf  das  Eigenthum  an  einem  Grundstüke  882
Antrag  auf  Berichtigung  des  GrundbduhSSss  883
Die  Bestellung  eines.  Erbbaurechts  nebst  Antrag  auf  Anlegung
eines  besonderen  Grundbuchblatts  und  Bewilligung  einer  Reallast  884
Die  Uebertragung  eines  Erbbaurechs.  885
Antrag  auf  Eintragung  einer  der  Höhe  nach  vereinbarten  Nothwegsrente....
  ç...  .......  886
Antrag  auf  Eintragung  des  Verzichts  auf  eine  Ueberbaurente  887
Bewilligung  der  Eintragung  einer  Grunddienstbarkit  888
Bewilligung  eines  dinglichen  Vorkaufsrechts  889

Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

Nr.

Nr.

26.

ꝛ

26.
29.
30.
31.

32.

Vertrag  über  Einräumung  des  Nießbrauchs  an  einem  Grundstücke

behufs  Sicherstellung  einer  Hypothek  (Ersatz  der  künftig  nicht
mehr  dinglich  wirksamen  Antichreseennn
Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  Briefhypothek  .  .  .  .  ..
Bestellung  eines  Nießbrauchs  an  einer  Buchhypothee
Gutsüberlassungsvertrrgg
Notarielle  Schuldurkunde  mit  Hypotbekenbestellung  und  Vollstreckungsklausssfeeee

Schuldurkunde  über  ein  Darlehen  mit  Hypothekbestellung.  (Ausgearbeitet
  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch.  der

Preuß.  Gerichten
.Bewilligung  einer  Hypothek  ohne  Schuldurkunde  «.......

890
892
893
894

897
        <pb n="43" />
        Nr-Nr.

Nr.

Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

Nr.

Nr.
Nr.
Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

34.

35.
.  36.

37
38.
39.
40.

41.
42.
43.

44.
45.
46.
47.
48.
49.

51.
52.
53.

54.

56.

57.

Inhaltsverzeichniß.  XLV

Antrag  des  Grundstückseigenthümers  auf  Eintragung  eines  Widerspruchs
  wegen  unterbliebener  Hingabe  des  Darlehns  bei  einer
Buchhypothekl  ..  ...  ,......  ·»..,.....  .....·

Vorrangseinräumung  ......  "......--......

Bestellung  einer  Hypother  mit  Vorbehalt.  des  Vorranges  für  eine
andreen

Bestellung  einer  Sicherungshypothek  i  im  bestinunten  Betrage  ..

BestellungemerKautconshypothek«·........·.
Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einem  Wechsel

Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Juhahrr

Antrag  auf  Eintragung  einer  Zwangshypothek  ....,...

BestellungemexGruudfchuld...............

Bestellung  einer  Grundschuld.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium

  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
Bestellung  einer  Eigenthümergrundschudd.

Bestellung  einer  Inhabergrundschuudd  ·....
Bestellung  einer  Rentenschuld  ·........
AbtretungemerBrtefhypothek.’......  -......  ,..

Abtretung  einer  Buchhypothee  .

Abtretung  einer  Hypothekenforderung  oder  Grundschuld.  (Ausgearbeitet
  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der

Preuß.  Gerichtte
.Abtretung  einer  Briefhypothek  mit  Aenderung.  des  Zinssatzes

und  der  Zahlungszeit  .............  «....
Thetlabtretung(Br1efhypothek)............  «...
Abtretung  eines  Theiles  einer  Hypothekenforderung  oder  Grundschuld.
  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch
der  Preuß.  Gerichte)3..

Abtretung  einer  Hypothek  des  Eigenthümers  ....»....-.

Abtretung  einer  Eigenthümerhypothek  unter  Umwandlung  in  eine
neue  Hypothek.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den
Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte)..  ...  ..  .  ...

Abtretung  einer  Eigenthümergrundschuld  unter  Umwandlung  derselben
  in  eine  neue  Hypother  4

Ersatz  einer  Forderung,  für  welche  eine  Hopothek  besteht,  durch
eine  andere  unter  Eintritt  eines  neuen  Gläubigees

Aenderung  einer  Hypothek  durch  Wechsel  der  persönlichen

Forderung  ..-.-.....................

58.

59.

Umwandlung  der  Brief-  in  eine  Buchhypothek.  Gereinbarung
über  nachträgliche  Ausschließung  des  Briefes)  «
Umwandlung  der  Buch=  in  eine  Briefhypothel.  Gereinbarung

nachträglicher  Briefertheilung

60.
61.

Umwandlung  einer  Hypothek  in  eine  Grundschulldd
Umwandlung  einer  Buchgrundschuld  in  eine  Briefgrunds  chuld

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  IV.

Seite

904
905

906
907
908
909

909
911
912

914
915
916
917
918
918

919
920
922

923
924

.  933
        <pb n="44" />
        XLVI  Inhaltsverzeichniß.

.  Seite
Nr.  62.  Umwandlung  einer  Grundschuld  in  eine  Rentenschuld  934.
Nr.  63.  Umwandlung  einer  Sicherungshypothek  in  eine  gewöhnliche  Hypothek  934
Nr.  64.  Umwandlung  einer  Kautionshypothek  in  eine  gewöhnliche  Hypothek  935
Nr.  65.  Umwandlung  einer  Sicherungshypothek  in  eine  Grundschuld  936:

Nr.  66.  Verpfändung  einer  Hypothek..  936
Nr.  67.  Theilverpfännnndddddddnn  938

Nr.  68.  Antrag  auf  Eintragung  der  Pfündung  und  Ueberweisung  der  eingetragenen
  Hypothekenforderung  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe

  im  Wege  der  Zwangsvollstreceuinnng  939
Nr.  69.  Bewilligung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  «
aquoschungeinervoremgetragenenHypothek—.......  940
Nr.  70.  Quittung  des  Gläubigers  und  Abtretung  der  Eigenthümer-  .-grundschuld...-....................
  941
Nr.  71.  Quittung  mit  Löschungsbewilligung  und  Löschungsantrag  Grief-  —
hypotheeeee  942

Nr.  72.  Quittung  mit  Löschungsbewilligung  hinsichtlich  der  ganzen
Hypothek  oder  Grundschuld.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium
  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte)943-Nr.

  73.  Antrag  des  Eigenthümers  auf  Löschung  hinsichtlich  der  ganzen
Hypothek  oder  Grundschuld  unter  Ueberreichung  einer  Quittung
oder  Löschungsbewilligung.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium

  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  944.
Nr.  74.  Theilquittung  und  Löschungsbewilligung.  (Ausgearbeitet  im  Preuß.

Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichtes  945
Nr.  75.  Aufgebot  bei  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  .......  -.947
Nr.76.Hypothekenklage..-..........  -.........  948

Abtheilung  3.
Text  nachstehender  Eesetze:
Grundbuchordnung  vom  24.  März  18927.  950
Preuß.  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung  vom  26.  September  1869  967
Preuß.  Verordnung  betr.  das  Grundbuchwesen  vom  13.  November  1899.  976
Preuß.  Allgemeine  Verfügung  vom  20.  November  zur  Ausführung

der  GB.  OO.  982
Preuß.  A.G.  zum  B.  G.B.  vom  20.  September  1899  im  Auszin  395
Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vom  17.  Mai  1898  im  Auszug..  1010
Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899
im  Auszug..  .  1019
Preuß.  Gerichtskosten-Gesetz  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
6.  Oktober  1899  im  Auszuisgg  .  1034
Preuß.  Gebührenordnung  der  Notare  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  6.  Oktober  1199  10655
Preuß.  Stempel-Tarif  ..  1006641
Preuß.  Allg.  Verfügung  v.  15.  Eeptember  1895  betr.  die  Sicherstellung
der  Stempel  u.  ...  ...  44109
Gesetzesregister  ........  ,.............  1113

Sachregister  ..  .144147
        <pb n="45" />
        Berichtigungen  und  Ergänzungen  zur  I.  u.  2.  Anflage.

G  G.

(.

C)

&amp;amp;  Ge  G:

G

G

4  Anm.  11  heißt  es  zuletzt:  ogl.  auch  Fuchs  S.  35  ff.  Anm.  12  lies:  Planck
zu  §  571  statt  517.

8.  unter  A.  5.  Reihe  lies:  der  dritte  Abschnitt  1  Titel:  Inhalt  des  Eigenthums

  95  903—92s.

11,  Reihe  3  lies:  §  82  Abs.  2  R.  G.  B.  O,  8  1  Abs.  2  E.G.  Zw.V.G.).

Anm.  4  letzte  Reihe  lies:  982  Abs.  2  G.  B.O.,  §1  Abs.  2  E.G.  Zw.  V.G.).

12  Anm.  5  lies:  Vgl.  Art.  89  Nr.  28  und  Begr.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.B.

S.  212  ff.  Art.  33  Nr.  1  Pr.  A.G.  z.  G.B.  O.  und  Begr.  S.  30  ff.,
Art.  144  Preuß.  G.  fr.  G.  und  Begr.  S.  98  ff.

19  9.  Reihe  lies:  E.G.  B.  G.B.,  vgl.  für  Preußen  V.  v.  13.  Nov.  1899

unten  S.  52).

.  20,  letzte  Reihe  unter  2  anstatt  §  8  lies:  8  9.
21,  5.  Reihe  lies:  (vgl.  unten  §  7).
23,  3.  Reihe  lies:  Erzeugnissen  eines  Grundstücks,  insbesondere  an  Bäumen,

für  das  Stockwerkseigenthum  und  für  mit  Wald  bestandene  Grundstücke
bestimmt  2c.

23  unter  b,  2.  Reihe  lies:  begrünbbeten  begrenzten  dinglichen  rc.  4.  Reihe

lies:  ausgeschlossen  (Art.  184  S.  1  E.G.  B.  G.  B.).

26  vor  Nr.  6  füge  hinzu:  Die  am  1.  Januar  1900  bereits  entstandenen

Eigenthümerhypotheken,  welche  nach  der  herrschenden  Ansicht  im  bisherigen
Recht  wahre  Hypotheken  waren,  haben  sich  nicht  gemäß  §  1177  B.  G.  B.
in  Grundschulden  umgewandelt,  sondern  bestehen  als  Hypotheken  weiter
(E.G.  B.  G.  B.  Art.  192,  193,  Art.  33  Pr.  A.G.  B.  G.  B.).  8  1177
B.  G.  B.  ist  nicht  anwendbar,  weil  er  eine  nach  dem  1.  Jannar  1900
eintretende  Vereinigung  zwischen  Eigenthum  und  Hypothek  voraussetzt.

Für  das  der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  Schuldverhältniß  bleibt
nach  Art.  170  E.G.  B.  G.  B.  das  bisherige  Recht  maßgebend  (ogl.  Entsch.
des  Landgerichts  I  Berlin  Bl.  f.  R.  1900  S.  45.

29.  §  4,  3.  Abs.  4.  Reihe  lies:  begründet  oder  über  ein  solches  deecht  verfügt
  werden  soll  (Art.  11  Abs.  2  E.G.  B.  G.  B.).

31  1.  Neihe  füge  hinzu:  Fuchs,  E.,  Rechtsanwalt,  Grundbuchrecht.
J.  J.  Heines  Verlag,  1900,  Heft  1  nd  2.
        <pb n="46" />
        XLVIII  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

S.  31  unter  3,  dritte  Reihe  lies:  Krech,  1900.  Füge  hinzu:  Turnau  und
Jörster,  Grumdbuchordnung,  Textausgabe  für  Preußen  mit  Anhang,
1900.  Schöningh  Verlag.  Unter  II  Planck,  10.  Lieferung.

S.  32  unter  IV  lies:  Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  z.  B.  G.  B.,  Berlin  1899
Köllner,  A.  G.  Rath,  2  A.  Der  Uebergang  des  preußischen  Praktikers
in  das  deutsche  Grundbuchrecht,  Berlin  1900.

S.  36  10.  Reihe  nach  Recht  fällt  die  Amm.  Nummer  12  fort.  12.  Reihe  wird
hinzugesetzt:  (ogl.  §  5  Abs.  1  Preuß.  G.B.  O.  vom  5.  Mai  1872).
Unter  3,  Reihe  5  lies:  E.  G.  B.  G.  B.  §  84  R.  G.  B.O.).  Unter  4,
Reihe  3  lies:  auf  die  Stenerbücher.  (Art.  2  V.  v.  13.  Nov.  1899
unten  S.  976).  Anm.  12  lautet:  Vgl.  die  Anweisungen  des  Fin.  Min.
v.  31.  März  1877,  die  allg.  Verf.  v.  5.  Juni  1877  J.  M.  Bl.  S.  103  1
88  29,  30  Abs.  3  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  990.

S.  38  3.  Reihe  lies:  erhalten  bleiben  sollen  (vgl.  §  29  V.  v.  20.  Nov.  1899
oben  Anm.  12).  Unter  2,  Reihe  3  lies:  ausgenommen  sind  (ogl.
oben  S.  20,  unten  S.  328,  329;  V.  v.  13.  Nov.  1899)  und  den  sogen.  2c.
Anm.  1  lies:  Vgl.  das  Nähere  unten  §  44  Nr.  10  a  S.  219.

S.  39  unter  a  lies:  Für  Preußen  ist,  mit  Ausnahme  des  Gebietes  des  ehemaligen
  Herzogthums  Nassau  (Art.  2  V.  v.  11.  Dezember  1899  G.S.
S.  595),  durch  die  V.  v.  13.  Nov.  1899  Art.  1  (unten  S.  976)  hinsichtlich
jenes  Vorbehalts  Gebrauch  gemacht  worden.

40  unter  c,  13.  Reihe  heißt  es:  8  65.

.  41  6  „Reihe  lies:  die  in  §  7  Abs.  1  R.G.B.O.  ausgesprochene  2c.

43  unter  a,  letzte  Reihe  lies:  Theil  II  Abth.  3  S.  971,  vgl.  ferner  unten

8  78  S.  373  ff.).13)

47  4.  Reihe  lies:  Abth.  2  S.  831.  Der  Satz  von  Reihe  12—144  von:  „Die
grundbuchmäßige  bis  Weise“  fällt  sort.  16.  Reihe  lies:  juristischen  Einheit,
sodaß  nur  von  einem  Grundbuchblatt  im  rechtlichen  Sinne  (nicht  von
einem  gemeinschaftlichen)  gesprochen  werden  kann.  Insofern  ist  die  2c.

S.  48  6.  Reihe  lies:  vom  13.  November  1899  (unten  S.  981)  wird  ꝛc.
10.  Reihe  lies:  G.  B.O.  (unten  S.  967).  3.  Abs.  4.  Reihe  lies:  Eltern
und  Kinder  (Art.  3  V.  v.  13.  Nov.  1899).10)  Unter  c,  erste  Reihe  lies:  ob
die  Führung  eines  gemeinschaftlichen  Blatts  über  mehrere  Grundstücke
von  Amtswegen  2c.

S.  50  4.  Reihe  lies:  R.G.B.O.  gebildet  werden  (vgl.  noch  unten  S.  288  ff.).
Anm.  1,  Reihe  1  lies:  J.  M.  Bl.  S.  349,  unten  S.  982.

S.  53  vorletzte  Reihe  des  §  9  lies:  (vgl.  darüber  unten  S.  979  und  das
Beispiel  in  Theil  II  Abth.  2  S.  947).  Unter  §  10,  1,  Reihe  9  lies:
entlehnt  (vgl.  unten  S.  829  ff.0.  ·

S.  55  unter  ß,  3.  Reihe  lies:  einer  Einverleibung  in  ein  solches  (Zuschreibung)
als  Bestandtheil  2c.  Unter  d,  letzte  Reihe  lies:  im  amtlichen  Formular
S.  831).

S.  56  4.  Reihe  lies:  Das  amtliche  Grundbuchblattformular  enthält  das  gemeinschaftliche
  Blatt  des  §  4  R.G.B.O.  (Realfolium  ogl.  oben  S.  45).  Die
Zusammenfassung  der  Grundstücke  auf  diesem  Blatt  ist,  wie  oben  dargelegt,
eine  äußerliche.  Die  Selbständigkeit  der  Grundstücke  kommt  grundbuch-LX



&amp;amp;  6
        <pb n="47" />
        G&amp;amp;  Gr

G

G  G.  G

C)

G:

#  &amp;amp;  G

G

Berichtigungen  und  Ergänzungen.  XLIX

mäßig  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  sie  unter  besonderen  Nummern  aufgeführt
  werden.  In  den  Fällen  des  §  890  B.  G.B.  wird  die  neue  rechtliche
  Einheit  der  betheiligten  Grundstücke  grundbuchlich  daburch  ersichtlich,
daß  eine  neue  Einschreibung  unter  einer  Nummer  erfolgt  (vgl.  unter  ch.

58  unter  d,  4.  Reihe  lies:  einzutragen  mit  einem  entsprechenden  Hinweis

auf  das  maßgebende  Rechtsverhältniß,  d.  h.  auf  das  Gesellschaftsstatut
(§  48  R.G.  B.O.  und  unten  S.  820  „Vereine“).“

60  unter  a,  4.  Reihe  lies:  Belastungen  des  Antheils  eines  rc.
.63  unter  8,  Reihe  3  lies:  ergeben  sich  aus  88  21,  43  der  Verf.  unter  10

lies:  Uebergangsvorschriften.  In  Bezug  auf  diese  und  auf  die  Aufrechterhaltung
  der  bisherigen  Einrichtung  von  Grundbüchern,  insbesondere
der  Bahngrundbücher  wird  auf  die  §8  27,  28,  44,  45  d.  Verf.  verwiesen.

.  65  unter  2,  Abs.  2,  Reihe  2  lies:  der  Landesjustizuerwaltung  sind  aber

im  8  93  weitergehende  Anordnungen  gestattet.  Für  Preußen  schreibt
Art.  7  Abs.  2  A.G.  G.B.O.  (s.  unten  968)  vor,  daß  die  beglaubigten
Abschriften  aus  dem  Grundbuche  vom  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterschreiben  sind  (vgl.  noch  Art.  51  Abs.  1,  57  Pr.  G.  fr.  G.,  unten
S.  1025,  1026,  8  33  Vfg.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  991).

66  6.  Reihe  lies:  (8  34  Abs.  1,  35  Abs.  1  der  Verf.  unten  S.  991).
67  unter  6,  Reihe  5  lies:  §  32  Abs.  1  und  §  36  der  Verf.,  2c.

unter  6,  17.  Reihe  lies:  zu  leisten  haben  (ogl.  Art.  130  Nr.  XI  Pr.
G.  fr.  G).  Unzulässig  ist  die  Anwendung  des  §  2  R.  G.  fr.  G.  über
Rechtshülfe,  weil  die  Grundbuchangelegenheiten  nicht  durch  Reichsgesetz
den  Gerichten  übertragen  sind.  Für  Preußen  entscheidet  §  87  A.G.
G.V.  G.  v.  24.  April  1878.

69  9.  Reihe  lies:  Die  Verfügungen  des  Amtsrichters  in  Grundbuchsachen

wären  formell,  wie  vor  dem  1.  Oktober  1879  zu  unterzeichnen  mit
„Königliches  Grundbuchamt“;  da  aber  in  Preußen  die  Amtsgerichte  die
Grundbuchämter  sind,  so  ist  für  Preußen  die  Unterzeichnung  „Königliches
Amtsgericht“  begründet  (ogl.  die  amtl.  Form  unten  S.  840  ff.),  unter
3,  Reihe  6  lies:  belegenen  Grundstücke  (vgl.  noch  Art.  22  a.  u.  O.).

70  2.  Abs.,  2.  Reihe  lies:  wenn  ein  Grundstück  in  den  Bezirken  2c.

3.  Abs.  lies:  Die  Bestimmungen  über  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  die  Zuständigkeit  sind  dem  §  5  N.G.  fr.  G.  nachgebildet  2c.  3.  Abs.
6.  Reihe  lies:  in  dessen  Bezirk  dieselbe  ihren  wirthschaftlichen  Mittelpunkt
  haben  solle.

.87.7.  Reihe  lies:  Amtswegen  nicht  statt;  nach  §  208  C.  P.  O.  hat  der  Gerichtsschreiber

  für  deren  Bewirkung  zu  sorgen  (vgl.  für  Preithen  V.  v.
10.  Dezember  1899  J.  M.  Bl.  S.  729).

88  4.  Reihe  lies:  Rechtsnorm.

89  2.  Abs.  lies:  unter  verschiedene  Senate  des  Reichsgerichts  cc.

.  98  2.  Abs.,  7.  Reihe  lies:  Er  stellt  nun  ohne  den  Brief  miteinzureichen,  den

Antrag  auf  Löschung,  der  bei  dem  Grundbuchamt  schuldhafterweise  unerledigt
  bleibt.  Der  Eigenthümer  2c.

102  Anin.  13  lies:  Jecklin  in  Gruchot  Bd.  40,  S.  813,  Nöldecke  in

Bd.  42,  S.  818  ff.
        <pb n="48" />
        XL  QLIXIE

&amp;amp;#

Berichtigungen  und  Ergänzungen.

109  unter  7,  Abs.  2,  6.  Reihe  lies:  des  Fiskus  an  dem  Rechtsstreit  zu

Grunde  liegende  Angelegenheit  gehört  rc.

110  19.  Reihe  lies:  „  Versehen“  anstatt  „Vergehen“.

114  7.  Reibe  lies:  grundstücksgleicher  Rechte  2c.

115  Anm.  4  lies:  Vgl.  unten  §§  82  Nr.  2.  83  Nr.  2,  3.  Anm.  5,  Reihe  3

lies:  und  unten  §  82  Nr.  1.

116  Anm.  7  lies:  Vgl.  §  176  R.  GG.  fr.  G.  unten  S.  1016,  Art.  40  Preuß.

G.  fr.  G.  unten  S.  1023,  vgl.  unten  §  27  B.  Nr.  10.

119  zu  Anm.  8  füge  hinzu:  Notariell  oder  gerichtlich  beglaubigte  Abschriften

von  Erbscheinen  und  Testamenten  sind  zu  Umschreibungsanträgen,  wie  auch
nach  bisherigem  Recht,  ausreichend  (vgl.  Bl.  f.  R.  S.  62,  63  Beschl.  L.G.
Neu-Ruppin).

121  9.  Reihe  lies:  s.  unten  §  49  Nr.  2b.

124  unter  e  2.  Reihe  lies:  Nähere  Buch  II  §  45  Nr.  4,  S.  227  ff.
129  8  24,  Reihe  12  lies:  enthält  (Mot.  z.  G.  B.O.  S.  52).2)  Anm.  2  lies:

Vgl.  aber  die  materielle  Bedeutung  des  Antrages  in  88  gie  892
Abs.  2

143  unter  a,  5.  Reihe  nach  „ungültig“"  muß  Anmerkungsnummer  5,  unter

b,  3.  Neihe  nach  „können"  muß  Anmerkungsnummer  6  hinzugesetzt  werden.

.143  unter  b,  3.  Abs.,  2.  Reihe  lies:  Art.  41  Abs.  1  Pr.  G.  fr.  G.  2c

Anm.  4  lies:  Eine  Urkunde,  welche  sich  nach  den  Gesetzen  eines  Bundesstaats
  als  eine  öffentliche  darstellt,  gilt  als  solche  auch  in  jedem  andern.
Bundesstaat  ohne  weitere  Beglaubigung,  vgl.  §  1  des  Reichsgesetzes
vom  1.  Mai  1878  (durch  Ges.  v.  22.  März  1891  auch  in  Helgoland
eingeführt).

144  Reihe  33  lies:  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.  Nur  für  die

protokollarische  Feststellung,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  ist,  entscheidet  die  Erklärung  des  Betheiligten  (Art.  179
Abs.  3  R.  G.  fr.  G.).)  Das  2c.  Anm.  9  lies:  Vgl.  8  2244  B.  G.  B.
Weißler,  Comm.  R.  G.  fr.  G.  S.  221,  Schultze-  Görlitz  S.  354,  dagegen
  Eccius  in  Gruchot  Bd.  43  S.  537.

145  Anm.  10  soll  lauten:  Betheiligter  im  Sinne  des  §  168  S.  2  N.G.  fr.  G.

ist  die  die  zu  beurkundende  Erklärung  abgebende  Person,  z.  B.  der  Bevollmächtigte,
  nicht  der  Vertretene

147  7.  Zeile  lies:  und  Unterzeichnung  der  Urkunde  —  nicht  aber  während

der  ganzen  Verhandlung  —  zugegen  sein  müssen,  unterschrieben  werden.

148  3.  Zeile  lies:  (vgl.  oben  S.  144).
149  5.  Zeile  lies:  Art.  32  und  112  Preuß.  G.  fr.  G.  (ogl.  unten  S.  294).
150  imler  8,  3.  Abs.  lies:  Auf  Grund  der  Art.  122—124  Pr.  G.  fr.  G.  ist

die  Kgl.  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899  (G.S.  S.  640)  ergangen,
durch  welche-in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  und  Kassel  in
den  in  §§  1  und  2  der  V.  bezeichneten  Gemeinden  Ortsgerichte  errichtet
sind,  welche  nach.  Art.  122  Pr.  G.  fr.  G.  für  die  daselbst  bezeichneten
Angelegenheiten  —  zu  denen  die-  Peglaubigung  von  Unterschriften  gehört
(Art.  115)  —  zuständig  sind.

151  unter  11,  Zeile  8  lies:  Siegel  oder  Stempel,  der  Ortsangabe  und

Datirung  versehen  ist.  Unter  Unterschrift  des  Beamten  versteht  man
        <pb n="49" />
        Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LI

bezüglich  des  Notars  in  der  Regel  diejenige,  welche  er  gemäß  Art.  81
Pr.  G.  fr.  G.  dem  Landgerichtspräsidenten  eingereicht  hat,  und  unter
dem  Siegel  nur  den  Dienstsiegel;  das  Siegel  muß  aus  einem  besonderen
mit  der  Urkunde  zu  verbindenden  Stoffe  hergestellt  sein,  der  geeignet  ist,
den  Eindruck  des  Siegelzeichens  aufzunehmen.?"))  Anm.  27  lautet:  Die
Verwendung  einer  Siegelmarke  an  Stelle  des  Dienstsiegels  ist  unzulässig.
  Ueber  die  Abgrenzung  der  Begriffe  Siegel  und  Stempel  ogl.
Verf.  des  Preuß.  J.  M.  v.  24.  Januar  1900  J.  M.  Bl.  S.  45  und  vom
6.  April  1900  J.M.  Bl.  S.  297,  vgl.  noch  Verf.  v.  21.  Dezember  1899
betr.  das  Notariat  J.  M.  Bl.  S.  834;  Bl.  f.  R.  1900  S.  15.

S.  157  Anm.  4  lies:  Nach  denselben  Grundsätzen  entscheidet  sich  die  Frage
über  die  Zulässigkeit  der  Zurücknahme  der  Bestimmung  des  Eigenthümers
betreffs  der  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger
(§  60  Abs.  2  R.G.B.O.).  Nach  dem  Legalitätsprinzip  (oben  §  18)  hat
der  Grumdbuchrichter  die  Verfügungsbefugniß  des  Antragstellers  nach
materiellem  Rechte  zu  prüfen.  Die  Befugniß  des  Eigenthümers  zur  Verfügung
  über  den  Brief  ist  aber  zu  verneinen,  wenn  feststeht,  daß  der
Gläubiger  die  Bestimmung  des  Eigenthümers  betreffs  der  Aushändigung
des  Briefes  an  ihn  acceptirt  hat.  Anderer  Ansicht  Martinius  in
Gruchot  Bd.  44  S.  393.

S.  158  Anm.  1  lies:  Dies  ist  ausdrücklich  vorgsschrieben  in  der  Geschäftsordnung
für  die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte  vom  26.  November  1899
§  5  Nr.  10.

S.  159  letzte  Zeile  füge  hinzu:  (vgl.  oben  S.  94  ff.  110).  Anm.  2  lautet:
Vgl.  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschr.  v.  26.  November  1899  §  5
Nr.  12.  Anm.  3  lautet:  Nach  der  Geschäftsordnung  §  5  Nr.  10  ist  der
Vermerk  von  dem  Beamten  mit  vollem  Namen  zu  unterzeichnen.

S.  164  vor  Abs.  1  füge  ein:  Die  Eintragung  zweier  auf  verschiedenen  Rechtsgeschäften
  beruhenden  Hypotheken  für  zwei  verschiedene  Gläubiger  kann
nicht  unter  einer  Nummer  in  das  Grundbuch  erfolgen  (Entsch.  d.  Kammerg.
N.  F.  I  S.  101  Nr.  22).  Unter  2  lies:  Nach  Preußischem  und  Hamburgischem
  Recht  2c.  "

S.  165  unter  3,  Neihe  7  lies:  „Auflassungsform“  statt  „Auffassungsform".
Anm.  5  lies:  Vgl.  das  Nähere  unten  8  63  Nr.  1

S.  166  zu  Anm.  9  füge  hinzu:  vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  N.  F.  I  S.  81  Nr.  18.

S.  172  Anm.  2  lies:  Vgl.  Ministerialverfügung  vom  10.  Dezember  1899  über
von  Amtswegen  zu  bewirkende  Zustellungen  und  Bekanntmachungen
gerichtlicher  Verfügungen  J.  M.  Bl.  S.  728.

S.  173  unter  4,  Reihe  5  lies:  in  Grundbuchsachen  würde  diese  Bestimmung
an  sich  nicht  anwendbar  sein,  da  die  Notare  in  diesen  Angelegenheiten
nicht  an  Stelle  der  Gerichte  berufen  werden  können,  denselben  vielmehr
koordinirt  sind.  Durch  Art.  83  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.  gilt  Art.  14  R.G.  fr.  G.
auch  für  die  Amtsthätigkeit  der  Preuß.  Notare.  Anm.  3  lies:  Vgl.
Näheres  S.  767  unter  „Armenrecht".

S.  174  1.  Reihe  lies:  Auf  die  Beiordnung  eines  Anwalts  kann  sich  die  Wirkung
der  Armenrechtsbewilligung  mit  Rücksicht  auf  den  im  §  14  R.G.  fr.  G.
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        LII  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

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für  entsprechend  anwendbar  erklärten  §  34  der  R.  A.  O.  erstrecken,  obwohl
eine  Vertretung  durch  Anwälte  in  Grundbuchsachen  nirgends  geboten  ist,
da  auch  die  weitere  Beschwerde  durch  Erklärung  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts
  oder  Gerichtsschreibers  erfolgen  kann  (8  80  R.G.B.O).

183  zu  Anm.  13  füge  hinzu:  vgl.  noch  Planck,  10.  Liefer.  S.  19  u.  Anm.;

füge  zu  Anm.  14  a.  E.  hinzu:  Planck  10.  Liefer.  S.  76  Nr.  6.
188  Anm.  22  letzte  Reihe  lies:  (vgl.  Theil  II  Abth.  1)  S.  777,  781).
191  2.  Abs.  3  Reihe  lies:  desselben  versteht  (ogl.  S.  447,  455).  Anm.  25
lies:  Vgl.  die  Ausnahmen  S.  422,  586.
193  B.  Reihe  lies:  „vorangehen“  anstatt  „vorgehen“.
195  Anm.  2  lies:  E.G.  z.  B.G.B.  Art.  126.  Vgl.  das  Preußische  Gesetz  2c.
197  Anm.  5  lies  auf  der  2.  Reihe:  Bd.  37  S.  267,  R.  E.  2c.,  auf  der
Reihe:  Bolze  1  Nr.  220,  R.E.  Bd.  43  S.  211.  -
2001111ter6,4.Reihclies:(§§42,62N.G.V.O.,s.aberA.2S.906).

.2101mterb,2.Reihelies:bestimmte,,Leistungsgeschäste«,z.B.2c.
.211unterb,4.Reihenach»verleiheusoll«istAmnerkungsnuuuner7hinzuzusetzenundunterc,12.Reihenach,,Gr1mdstücke«fortzulassen.Zeileg


vdnuntenlies,,dicser·«statt»dicfe«.Anm.7lie"s:a."A.CofackII
S.  53;  Ramdohr  bei  Gruchot  Bd.  44  S.  352.  Anm.  9  lies:  Vgl.
Regelsberger  §  32  unter  C  S.  149,  s.  unten  S.  260,  264.

218  unter  b,  7.  Neihe  lies:  des  Vertreters  nicht  berufen,  insofern  er  durch

Ertheilung  bestimmter  Weisungen  an  ihn  bei  dem  Erwerbe  mitgewirkt
hat  (Abs.  2  a.  a,  O.).20)  Anm.  29  lies:  Vgl.  Kuhlenb  eck,  Von  den
Pandekten  zum  B.  G.  B.  S.  478.

220  Abs.  2  lies:  das  Recht  des  nicht  eingetragenen  Cessionars  einer  Briefhypothek.



221  4.  Reihe  lies:  Für  ein  urthümlich  eingetragenes  2c.  2.  Abs.  2.  Reihe

lies:  Maßstabe  durchgeführt  ist,  so  sind  2c.  8.  Reihe  lies:  eines  Grundbuchaktes
  durch  die  Betheiligten  zu  erfolgen.  Unter  c,  6.  Reihe  lies:
Güterrechts  B.G.B.  8§  1404.

222  4.  Reihe  lies:  Erbgut  anstatt  Erbguts.  Anm.  39  lies:  §  106  K.O.

statt  §  98.  "

226  unter  a,  19.  Reihe  lies:  welche  sie  bestellt  ist,  bezw.  die  Grund=  oder
Rentenschuld  nicht  bestehe  oder  einer  Einrede  unterliege  oder  daß  die  Post
unrichtig  2c.  23.  Reihe  lies:  Nähere  unten  S.  262.

228  unter  b  lies:  Auf  einseitigen,  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des

§  30  G.B.O.  beglaubigten  Antrag  des  ummittelbar  Betheiligten  rc.;
unter  b,  5.  Reihe  lies:  gestellt  wird  s.  oben  S.  140.

229  17.  Reihe  lies:  nachgewiesen  werden  (ogl.  unten  S.  575).
235  3.  Abs.  5.  Reihe  lies:  eingetragen  worden  wäre  (vogl.  oben  S.  203).
236  unter  g,  2.  Abs.  3.  Reihe  lies:  (ogl.  Prot.  IV  S.  589)  2c.
237  unter  h,  7.  Reihe  lies:  das  Restkaufgeld  übernommen  und  deren  Eintragung

  auf  einseitigen  Antrag  des  Grundstückserwerbers  ohne  dingliche
Einigung  auf  den  Namen  des  Verkäufers  bewirkt  worden,  so  würde  an
sich  der  Eigenthümer  wegen  dieses  Mangels  Berichtigung  fordern  rc.

247  Anm.  3  füge  hinzu:  (vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  N.  F.  I  S.  91  ff.  Nr.  20.
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G  G:

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S.

Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LIII

218  unter  c,  6.  Reihe  lies:  Bewilligung  zur  Eintragung  einer  Vormerkung.

252  6.  Reihe  lies:  keineswegs  mit  dem  landrechtlichen  „Recht  zur  Sache“  ꝛc.
Auf  der  8.  Reihe  fällt  nach  „Vormerkung  nicht“  die  Anmerkungsnummer
11  fort  und  wird  auf  Reihe  11  nach  „verlangen“  hinzugesetzt.  Anm.  11
lies:  Vgl.  Prot.  III  S.  746;  §  902  B.  G.  B.  bezieht  sich  nicht  auf  vorgemerkte
  Ansprüche,  s.  oben  S.  240.

253  Anm.  14  füge  hinzu:  vgl.  noch  Igeger,  die  Konkursordnung  zu  §  24
No.  1—3.  Fuchs  S.  112  giebt  der  Vormerkung  den  Charakter  der  bedingten
  Belastung.

257/258  lies:  Die  Eigenthumsübertragungserklärung  des  frühern  Eigenthümers.

wird  regelmäßig  erforderlich  sein,  denn  der  neue  Eigenthümer  ist  zu  einer
solchen  vor  dem  Grundbuchamt  abzugebenden  und  eine  Stempelverpflichtung
in  sich  schließenden  Erklärung  nicht  verpflichtet;  er  hat  nach  §  888  B.  G.  B.
nur  seine  Zustimmung  zu  geben,  diese  bedarf  aber  nicht  der  für  das
Rechtsgeschäft  bestimmten  Form  (§  182  B.G.B.).  Für  den  Grundbuchrichter
  genügt  es  aber,  wenn  der  neue  Eigenthümer  die  Auflassungs-=erklärung
  abgiebt.  Anm.  23  lies:  Abweichend  Biermann  Anm.  2  zu
§  888  B.G.B.;  zustimmend  Kuhlenbeck  S.  641  A.  1;  Fuchs  S.  119;
Neumann  S.  453.

259  am  Schlusse  des  §  48  füge  hinzu:  Die  Vormerkung  ist  abtretbar  (l.

unten  S.  515  Nr.  3).

264  unter  3a  lies:  Das  durch  Widerspruch  gewahrte  Recht  steht  insofern

einem  eingetragenen  gleich,  als  es  nach  §  902  B.G.B.  nicht  der  Anspruchsverjährung
  (Tabularversitzung  s.  oben  S.  238f.)  unterliegt.

265  unter  4,  Reihe  1  lies:  Der  Widerspruch  ist  in  Fällen  2c.  #
276  5.  Reihe  lies:  gegehüber  dem  zu  Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten  rc.
.  280  Anm.  4  lies:  Vgl.  §§  326,  327,  727,  728  C.P.O.  Anders  bei  einem

gegen  den  Nachlaßpfleger  vollstreckkaren  Schuldtitel.  Dieser  ist  ohne
Weiteres  —  also  ohne  daß  eine  neue  Aussertigung  gegen  den  Erben  zu
erwirken  wäre,  vollstreckkar  gegen  den  Erben.  Denn  der  Nachlaßpfleger
ist  —  anders  als  der  Testamentsvollsttecker  —  Vertreter  des  Erben
(Eccins  bei  Gruchot  43  S.  610).

282  unter  a,  3.  Reihe  lies:  S.  275  statt  274.
.  289  Anm.  1,  Reihe  2  füge  hinzu:  §  5  Ges.  betr.  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen

  vom  19.  August  1895  aufrechterhalten  durch  Art.  112  E.G.
B.  G.  B.  «

.290a.C«.fügchinzmDerAnspruchanfllcbcrtragungdes-Eigenthmns

an  einem  Grundstückstheil  kann  auch  ohne  Vorlage  eines  beglaubigten
Auszugs  aus  dem  Steuerbuch  und  einer  von  dem  Fortschreibungsbeamten
beglaubigten  Karte  vorgemerkt  werden  Entsch,  d.  Kammerg.  N.  F.  I  S.  77.

.  291  Anm.  1  lies:  Vgl.  unten  S.  862/863.  Anm.  2  lies:  Zur  Aufhebung

des  —  durch  Auflassung  noch  nicht  erfüllten  —  Vertrages  genügt  mündliche
  Form.  Vgl.  Jur.  W.  1900  S.  216.  Formuvorschriften  sind  als
jus  singulare  nicht  analog  auszudehnen.

292  18.  Reihe  lies:  geschieht.)  Enthält  ein  nicht  formgerechter  Kaufvertrag
eine  Auflassungsvollmacht  oder  ist  diese  nur  mündlich  ertheilt  worden,
        <pb n="52" />
        LIV  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

so  kommt  es  nach  bewirkter  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  nur
materiellrechtlich  auf  die  Feststellung  an,  ob  eine  wirksame  dingliche
Einigung  vorlag,  weil  die  Vollmacht  nach  §  167  Abs.  2  B.  G.  B.  nicht
der  Form  bedarf,  welche  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist,  auf  das  sich
die  Vollmacht  bezieht,  §  29  G.B.O.  aber  nur  eine  Ordnungsvorschrift
giebt.  Anm.  4  füge  hinzu:  Jur.  W.  1897  S.  298  Nr.  34.

S.  293  unter  2,  Reihe  1  lies:  werden  die  Landesgesetze  erhalten,  denen  zufolge
für  die  Beurkundung  des  obligatorischen  Veräußerungsgeschäfts  über  ein
im  Gebiete  2c.  Anm.  7  lies:  Der  Nachweis  mündlich  erklärter  Einwilligung
  genügt  aber,  wenn-  dennoch  die  Eintragung  erfolgt  ist  (6  182
Abs.  2  B.  G.  B.).

S.  294  unter  c,  22.  Reihe  lies:  Art.  41  Preuß.  G.  fr.  G.  und  §  191  G.  V.  G.
(Art.  12  4  Pr.  A.  G.  z.  B.  G.  B.)  2c.

S.  295  vorletzte  Reihe  lies:  (vgl.  unten  §  82  Nr.  L  rc.  Anm.  14  Reihe  2:
ogl.  das  Nähere  unten  8  82.

S.  296  6.  Reihe  lies:  des  hierdurch  gegebenen  Zurückbehalungerechts  2c.

S.  298  2.  Reihe  lies:  steht  ihm  auch  gegenüber  dem  bereits  verurtheilten
Schuldner  zu.  Dasselbe  wird  ihm  aber  versagt,  wenn  er  das  Grundstück
aufgelassen  und  den  Kaufpreis  2c.

S.  299  Anm.  20  lies:  Zur  Geltendmachung  der  Gewährleistungspflicht  wegen
Mängel  im  Rechte  dienen  also  nicht  mehr,  wie  nach  A.  L.  R.  die  ädilicischen
Klagen.  Daher  greift  auch  bei  diesen  Mängeln  —  im  Gegensatz  zum
A.  L.  N.  1  5  §  344  f.  —  nicht  die  kurze  Verjährung  Platz.

S.  305  unter  2  lies:  Unter  rechtsgeschäftlicher  Verfügung  versteht  das  B.  G.B.
jedes  Rechtsgeschäft,  durch  welches  unmittelbar  ein  Recht  übertragen,  belastet,
  geändert  oder  aufgehoben  wird  im  Gegensatz  zu  denjenigen  Rechtsgeschäften,
  welche  nur  die  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung  begründen
(ogl.  §  137  S.  1  und  2,  §  1821  Nr.  1  und  3,  1396  und  1399  B.  G.B.
und  bezüglich  nicht  rechtsgeschäftlicher  Verfügungen,  z.  B.  §  135,  161  B.  G.  B.
Uebereinstimmend  rLc.

S.  307  2.  Reihe  lies:  müssen  sich  dann  über  den  einem  Jeden  2c.

S.  308  8  58,  3.  Reihe  lies:  Vertrag  und  nach  6  2044  B.  G.  B.  durch  letztwillige  2.
6.  neihe“  lies:  hatte  diese  Abrede  rc.

S.  309  Anm.  5  lies:  Vgl.  Abs.  2  des  §  59  Preuß.  Gerichtskostenges.  2c.

S.  312  letzte  Keule  lies:  und  des  5.  Abschnitts  2rc.

S.  314  1.  Wort  lies:  Uebertragungsakt.  Unter  3,  Abs.  1  füge  hinzu:  ogl.
Entsch.  d.  Kammerg.  N.  F.  1  S.  85  Nr.  49.  Abs.  2,  Reihe  4  lies:  Das
obligatorische  Veräußerungsgeschäft  aber  bezüglich  eines  solchen  Antheils
ist  zulässig  rc.

S.  315  10.  Reihe-  nach  „müssen“  ist  Anmerkungsnummer  33  einzufügen.  Anm.  Za

.  lies:  Anderer  Ansicht  Goldmann-Lilienthal  S.  461  Anm.  1.

S.  316  1.  Reihe  lies:  nur  dann  vorliegen,  wenn  der  Nachlaß  nur  aus  dem
Grundstück  besteht  und  daher  der  Bedachte  als  Erbe  anzusehen  ist  (§  2087
B.  G.  B.);  dann  erwirbt  er  2c.

S.  318  unter  7,  Reihe  3  nach  „behandelt"  Anmerkungsnummer  10.  Anm.  10
lies:  Die  dingliche  Verfiigung  des  Alleinerben  über  den  Gesammtnachlasst
        <pb n="53" />
        Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LV

ist  nicht  gestattet,  wohl  aber  die  Uebertragung  eines  Nachlaßantheils
durch  den  Miterben  (§  2033  B.  G.  B.).  Der  Erwerber  erlangt  dadurch.
keinen  bestimmten  Antheil  an  dem  etwa  zum  Nachlaß  gehörigen  Grundstücke.
  Ein  solcher  Erwerb  würde  der  Auflassung  durch  die  Miterben
und  der  Eintragung  bedürfen.

S.  323  unter  e,  vorletzte  Reihe  lies:  Privatgläubiger  oder  bei  Konkurseröffnung  2c.
S.  327  2.  Abs.  12.  Reihe  lies:  im  Grundbuch  ist  nicht  erforderlich,  ebenso

S.

*pwenig

  kann  2c.  16.  Reihe:  Handelsgesellschaft,  nicht  Platz  greifen  können,
wenn  zwei  Gesellschafter  vereinbart  haben,  daß  bei  Kündigung  durch  den
Einen  der  Andere  das  Geschäft  unter  Uebernahme  der  Aktiva  und  Passiva
fortsetzen  soll  (ogl.  oben  S.  322).  Unter  1,  Reihe  3  lies:  wie  im  87
des  Näheren  2c.

333  unter  7  Abs.  2  lies:  In  diesen  Fällen  erfolgt  die  Eintragung  des

Eigenthums  als  Grundbuchberichtigung  theils  auf  Ersuchen  der  Behörde,
theils  auf  Antrag  des  Erwerbers  unter  Vorlegung  r2c.  6.  Reihe  füge

hinzu:  (vgl.  oben  S.  228—230,  unten  S.  783,  825—827).  Anm.  6

3.  Reihe  fällt  fort.  Anm.  8  lies:  Vgl.  §  44  des  Pr.  Ges.  v.  14.  Juni
1874  und  Art.  109  E.G.  z.  B.  G.  B.,  das  Fluchtlinienges.  v.  2.  Juli
1875  §  14  Abs.  1  G.S.  S.  561;  das  Rayonges.  v.  21.  Dezember  1871
R.G.  Bl.  S.  489;  das  Ges.  über  Kriegsleistungen  v.  13.  Juni  1873
R.G.Bl.  S.  129,  vgl.  unten  S.  827  m.  o.

345  3.  Reihe  füge  hinzu:  (s.  oben  S.  207  no.  5.
354  3.  Reihe  füge  hinzu:  (§  897  B.  G.  B.  vgl.  oben  S.  238).
355  Abs.  4  letzte  Reihe  füge  hinzu:  (ogl.  Art.  45  Abs.  1  S.  2  Pr.  A.G.

G.B.O.;  §  52  R.G.B.O.).  Abs.  2,  4.  Reihe  lies:  jene  mit  umfaßt.  Zu
ihrer  Eintragung  dienen  Sp.  1—3  Abth.  II2).  Hierbei  ist  zu  beachten,
daß  dieselbe  im  Sinne  des  §  22  R.G.B.O.  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs
  ist,  da  an  sich  die  Verfügungsbeschränkung  ohne  Eintragung  entsteht
  und  nur  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedarf.  Anm.  2  lies:  Vgl.
§  11  Nr.  2  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  985,  2.  Reihe  der  Amm.  3
fällt  fort.

S.  358  vorletzte  Reihe  lies:  Durch  gerichtliche  oder  behördliche  Anordnungen

S

kann  ebenfalls  rc.

359  lies:  hervorgerufen  werden,  so  beispielsweise  durch  die  Anordnung  der

Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  (Zw.  V.  G.
§  19  Abs.  1,  §  446  Abs.  1),  durch  ein  vom  Konkursgericht  erlassenes
Veräußerungsverbot  oder  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
über  das  Vermögen  des  Eigenthümers  (K.O.  8  113),  durch  die  Vermerke
oder  Vormerkungen  nach  §  59  der  Verordnung  wegen  des  Geschäftsbetriebs
  in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  2c.  vom
30.  Juni  1834  nach  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
der.  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891;  nach  §  23  Abs.  3
Nr.  1  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und  Ansiedelungsgütern,
  vom  8.  Juni  1896  sowie  durch  die  Zugehörigkeit  zu
einer  Bahneinheit  Gesetz,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  rc.
        <pb n="54" />
        LVI  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

S.

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vom  19.  August  1895  §  15  Abs.  1.3)  Anm.  8  lies:  Vgl.  noch  88  916,
935  ff.,  941  rc.

360  unter  5,  Reihe  2  lies:  bleibt  dinglich  wirksam.  Nur  insoweit  ist  die
Wirksamkeit  derselben  beschränkt,  als  der  öffentliche  Glaube  rc.

366,  Reihe  1  lies:  zusammen,  daß  das  B.  G.B.  den  Satz,  gedificinm  solo

cecit,  nicht  in  vollem  Umfange  und  ausnahmslos  anerkennt  (vgl.  unten
§  126  Nr.  2  S.  528),  vielmehr  im  §  95  2c.

367  unter  2,  Reihe  2  streiche:  letztwillige  Verfügung.  Unter  2  a  erste  Reihe

lies:  Bestellung  neben  der  Eintragung  erforderliche  dingliche  2c.

.  369  unter  b  lies:  Die  Bestellung  des  Erbbaurechts  durch  Vermächtniß

kann  nur  obligatorische  Bedeutung  haben.  Dasselbe  giebt  dem  Begünstigten
  2rc.

377  unter  3  Reihe  4  lies:  des  Berechtigten  nach  Art.  27  Pr.  A.G.  G.B.O.,
§  7  R.G.  B.O.  geschehen  2c.

.  378  Anm.  5  lies:  Vgl.  oben  S.  375.
.  380,  Reihe  2  lies:  Krugsverlagsrecht  (ougl.  Förster-Eccius,  5.  Aufl.  III,

S.  455).

.  390  Reihe  15  lautet:  die  nach  §  1021  B.  G.  B.  vereinbarte  Unterhaltungspflicht

  2c.

.  395  unter  2  a  wird  nach  der  4.  Reihe  eingeschoben:  Der  formgerechte  Löschungsantrag

  des  Eigenthümers  des  berechtigten  Grundstücks  genügt;  bei  Einreichung
  seiner  formgerechten  Löschungsbewilligung  bedarf  der  Antrag
keiner  Beglaubigung  (88  13,  19,  29,  30  R.G.B.O.).  Durch  Konfusion
geht  die  Grunddienstbarkeit  nicht  unter  (§  889  B.  G.B.,  oben  S.  191).

397  Anm.  1  lautet:  Nach  Dernburg  III  S.  488  ist  auch  der  bloße  Besitzer

z.  B.  Miether,  Pächter,  klageberechtigt.

"1v

399  unter  3,  Reihe  2  ff.  lautet:  und  nicht  buchungspflichtigen  Grundstücke  ermächtigt

  Art.  128  E.G.  z.  B.  G.  B.  die  Landesgesetzgebung  zu  Sondervorschristen.
  Preußen  hat  von  diesem  Vorbehalt  keinen  Gebrauch
gemacht,  es  bewendet  bei  dem  Grundsatz  des  §  873  B.  G.B.  (vgl.  Begr.
zu  Art.  26  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  S.  39  s.  oben  S.  40).

.  400  unter  a,  Zeile  3  ff.  lautet:  Eintragung,  so  genügt  sein  entsprechender  formgerechter

  Eintragungsantrag  für  den  Grundbuchrichter;  der  Antrag  ersetzt
seine  Eintragungsbewilligung  (vgl.  88  13,  19,  29,  30  R.G.B.O.).  Letzte
Reihe  des  Abs.  a  lautet:  erzwingen  ohne  Nachweis  der  Voraussetzungen
des  8  256  C.P.O.

402,  Reihe  3  muß  heißen:  „Grundstücke“  statt  Grundstücks.  Abs.  3  letzte

Reihe  kommt  hinzu:  (Prot.  III.  S.  414).  Anm.  5  kommt  hinzu:  a.  A.
Dernburg  III  S.  510.

.  403,  Abs.  5-füge  hinzu  (s.  unter  S.  423).
416  unter  b,  Reihe  2  zwischen  „dessen“  und  „Enteignung“  füge  hinzu:

Zuschlag.

.  417,  Reihe  2  fällt  fort:  „in  beglaubigter  Form“.  Zeile  4  kommt  hinzu:

(s.  oben  S.  188/189,  über  die  grundbuchrechtlichen  Voraussetzungen).

.  418,  Anm.  1  füge  hinzu:  Ueberläßt  der  Nießbraucher  einem  Dritten  die

Ausübung,  so  erlangt  letzterer  nur  ein  obligatorisches  Recht.
        <pb n="55" />
        G  G

Berichtigungen  und  Ergänzungen.  VII

.420,  Reihe  4  von  unten  fällt  fort:  seine  Unrichtigkeit.
423  fällt  fort:  die  ganze  3.  Reihe  und  auf  der  4.  Reihe:  oder  dinglichen

Rechtes,  in  jedem  einzelnen  Falle.  Die  8.  Reihe  lautet:  R.G.  B.O.
Gehört  zu  dem  Vermögen  die  Forderung  auf  Eigenthumsübertragung
oder  auf  Begründung  eines  anderen  Rechtes  am  Grundstücke,  so  ist  der
Nießbraucher  berechtigt  2c.

427,  Zeile  3  lautet:  demgemäß  ist  ihre  Verpfändung  und  Pfändung  unzulässig

  rc.

430  Nr.  5,  Abs.,  3.  Zeile  heißt  es:  Das  Verkaufsrecht  kann  nur  bei  dem

Verkauf  an  einen  Fremden  ausgeübt  werden.  Ist  z.  B.  2c.

.436  unter  2,  Reihe  lff.  lies:  Der  Inhalt  einer  Reallast  kann  vereinbart

werden,  soweit  nicht  landesgesetzlich  gemäß  Art.  1145  E.  G.  B.  G.  B.,  so
z.  B.  für  die  ganze  Preuß.  Monarchie  die  Belastung  mit  beständigen
Abgaben  und  Leistungen,  mit  Ausnahme  fester  Geldrenten,  eingeschränkt
ist.  (Vgl.  Art.  30  Pr.  A.G.  B.  G.  B.,  Ablösungsges.  v.  2.  März  1850
§  91  und  dessen  Nachbildungen.)  Reichsrechtlich  rc.

437,  15.  Reihe  lies:  haftet  bei  der  Rentengrundschuld  grundsätzlich  nur  das

Grundstück  für  die  einzelne  Leistung  (vgl.  unten  §  159).  Anm.  5  lies:
Vgl.  §  91  Abs.  3,  4  des  Preuß.  Ablösungsges.  und  seine  Nachbildungen;
vgl.  auch  Art.  30  Abs.  2  Pr.  A.G.  B.  G.  B.

451  unter  3,  letzte  Reihe  des  1.  Abs.  lies:  statt  „Abschnitt“  „Paragraphen“.
452  unter  e  5.  Reihe  lies:  in  einem  nicht  festen  Betrage  besteht  und  bei  der

Hypothek  für  indossable  und  Inhaber-Papiere  einen  nicht  individuell  bezeichneten
  Gläubiger  zum  Träger  des  Rechtes  hat,  andererseits,  wie  bei
der  Zwangs=  und  Arresthypothek  zeigt  sich  die  Besonderheit  in  ihrem
nicht  rechtsgeschäftlichen  Entstehungsgrund  2).  Zeile  6  von  unten  lies:
§  116  Nr.  1  und  2.

.461  unter  d,  Reihe  14  lies:  „für"  statt  „an“.
462,  8.  Reihe  lies:  „entstanden“  anstatt  „bestehend“.  Anm.  6  lies:  Ebenso

Cosack  Bd.  II  S.  242  Anm.  3;  anderer  Ansicht  ist  Kober.  Anm.  zu
§  1169.  Auch  Anfechtbarkeit  und  Aufrechnung  begründen  keine  peremptorische
  Einrede.  Ist  die  Aufrechnung  erfolgt,  so  steht  einem  aus  dem
Geschäft  erhobenen  Anspruch  nicht  eine  Einrede  entgegen,  vielmehr  ist  der
Anspruch  mit  rückwirkender  Kraft  erloschen.  Wird  die  Aufrechnung
erklärt,  so  erlischt  damit  die  Forderung.  Die  Befugniß  des  Eigenthümers,
dies  gegenüber  dem  Anspruch  aus  der  Hypothek  geltend  zu  machen,  folgt
aus  §  1163  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  457  zu  a)  und  S.  459  zu  ß).

465  unter  5,  Reihe  7  lies:  S.  26  statt  25.
470,  1.  Reihe  lies:  der  Auswechselung  der  Forderung  materiellrechtlich  übereinstimmen

  und  die  formalen  Voraussetzungen  dem  Grundbuchamte  2rc.
Anm.  2  lies:  Vgl.  Muster  S.  929,  Bl.  f.  R.  1900  S.  31.  So  auch
Hachenburg  cc.

474  unter  5,  2.  Abs.  9.  Reihe  ist  nach  dem  Wort  „berührt“  Anmerk.-Nummer  8

einzufügen  und  am  Schluß  dieses  Abs.  fortzustreichen.  Anm.  8  lies:
Zustimmend  Entsch.  des  Kammerg.  v.  4.  Mai  1900  Dtsch.  Jur.  Z.  1900
S.  233,  Wilde  daselbst  S.  204,  a.  A.  Freudenthal  ebenda  S.  162.
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        LVIII  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

S.  476,  Reihe  4  lies:  welchen  in  der  Regel  auf  Ersuchen  2c.  Am  Rand  unter
3  lies:  Ablehnung  genereller  oder  gesetzlicher  Pfandrechte.  Anm.  2
5.  Reihe  lies:  Sicherheitsleistung  des  Vormundes  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts
  2c.

S.  4n  unter  2,  Abs.  3  lies:  Fehlt  die  dingliche  Einigung  oder  ist  dieselbe
(3.  B.  wegen  Simulation)  nichtig  oder  (wegen  Irrthums,  Betruges,  arglistiger
  Täuschung)  anfechtbar  und  angefochten  (6(442  B.  G.  B),  so  kann
die  Eintragung  die  Rechtsänderung  nicht  begründen.  Das  Grundbuch
ist  also  unrichtig  und  dem  durch  die  Eintragung  verletzten  Eigenthümer
steht  gegen  den  als  Gläubiger  Eingetragenen  der  dingliche  Anspruch  auf
Berichtigung  des  Grundbuchs  zu  (§  894  B.  G.  B.).

S.  478,  3.  Abs.,  2.  Rethe  lies:  S.  186  f.  statt  160.

S.  487.  Der  erste  Abs.  von  Auch  die  bis  des  8  4136  fällt  fort.  Der
zweite  und  dritte  Abs.  werden  zusammen  geschrieben.  Reihe  18  lies:  ist
rechtsgültig.  150)  Indessen  wirken  derartige  Abreden  nur  obligatorisch,  sie
eutbehren  der  dinglichen  Wirkung  und  sind  nicht  eintragungsfähig
(vgl.  §  137  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zu  8  15  I.  4A.  L.R.  vgl.  oben  S.  357,
355).  Der  Grundbuchrichter  rc.

S.  488,  §  117,  Abs.  2,  Reihe  1  lies:  ist  eine  formale  einseitige  rc.  .

S.491unterB,Abs.1a.E.«fügehiuzu:.vgl.Entsch.d.Kammerg.N.F.
S.  69  Nr.  15,  S.  74  Nr.  16.

S.  493,  Abs.  4,  Reihe  8  lies:  soweit  ausgeschlossen  werden  kann,  daß  der  Eigenthümer
  nach  20  Jahren  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen  Frist
kündigen  kann.

S.  494,  Reihe  5  lies:  sechsmonatigen  Frist  2c.  Reihe  10  lies:  für  landschaftliche
  und  ritterschaftliche  Kreditanstalten  in  Ansehung  der  Amortisationshypotheken
  wird  aufrecht  erhalten  durch  Art.  21  Pr.
A.G.  G.  B.  O.  (s.  unten  S.  971),  welcher  als  landschaftliche  Kreditanstalten
auch  die  provinzial-,  (kommunal)  ständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten
  erachtet.  Die  bisherige  Streitfrage  bezüglich  der  sonstigen  Beleihungsinstitute
  ist  durch  die  Aufhebung  des  ganzen  §  92  des  Ablösungsges.
  im  Sinne  der  bisherigen  Praxis  entschieden,  sodaß  eine  analoge
Ausdehnung  auf  andere  Beleihungsinstitute  ausgeschlossen  ist.3)  Soweit
außerdem  in  Gesetzen  2c.  Anm.  18  füge  hinzu:  Die  dem  Texte  entgegenstehende
  Auffassung  von  Strang-Gerhardt  Comm.  z.  Pr.  A.G.  B.  G.B.

S.  211,  212  übersieht  den  Art.  21  Pr.  A.G.  G.  B.O.  «

S.  496  unter  3,  Abs.  2  lies:  Enthält  die  Bewilligungsurkunde  keinen  gemeinschaftlichen
  Antrag  des  Eigenthümers  und  Gläubigers,  so  kann  der
Gläubiger  materiellrechtlich  den,  unter  Ueberreichung  der  Eintragungsbewilligung
  des  Eigenthümers,  von  ihm  gestellten  Antrag  auf  Eintragung
ohne  Bewilligung  des  Schuldners  nicht  zurücknehmen,  denn  der  Eigenthümer
  hat  durch  die  Aushändigung  der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung
  an  den  Gläubiger  ein  vertragsmäßiges  Recht  auf  Konstituirung

der  Hypothek  erlangt  in  Folge  der  bindend  gewordenen  dinglichen  Einigung
in  Gemäßheit  des  §  873  Abs.  2  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  180  das  Nähere.)
Fraglich  ist  aber,  ob  der  Grundbuchrichter  die  ihm  durch  die  eingereichten
        <pb n="57" />
        Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LIN

Urkunden  bekannt  gewordene  materielle  Rechtslage  berücksichtigen,  die
Zurücknahme  des  Antrages  für  unzulässig  erachten  und  die  Eintragung
dennoch  bewirken  darf?  Er  kann  sich  zunächst  durch  Verhandlungen  mit
den  Betheiligten  helfen,  insbesondere  dem  Eigenthümer  anheimstellen,
seinerseits  den  Eintragungsantrag  zu  stellen.  Dieser  würde  dann  später
auf  Abnahme  der  Hypothek  gegen  den  eingetragenen  Gläubiger  klagen
können.  Läßt  sich  dies  nicht  durchführen,  so  dürfte  der  nachträgliche
einseitige  Widerruf  des  eigenen  Antrages  durch  den  Gläubiger,
  welcher  der  dinglichen  Gebundenheit  widerspricht,  unzulässig
  sein.  Dem  Gläubiger  fehlt  die  Sachlegitimation.

S.  497.  Anm.  7,  Reihe  2  füge  hinzu:  105,  zustimmend  Turnau-Förster  Textausg.
  S.  9l.  »

.:)0lunterdRe1he1  lies:  „Uebergabe“  statt  Aushändigung,  ebenso  unter  3,
2.  Abs.  1.  Reihe.

S.  502  Reihe  4  lies:  Zeit  der  Uebergabe  des  Briefes  2c.  Reihe  8  lies:  erhüit.
Der  §  1177  B.  G.  B.  ist  auch  auf  den  Fall  anzuwenden,  in  welchem  die
Briefhypothek  bis  zur  Uebergabe  des  Briefes  dem  Eigenthümer  zusteht,
denn  er  setzt  nicht  voraus,  daß  bereits  eine  Hypothek  von  einem  Dritten
erworben  war  (vogl.  §  1163  Abs.  1),  aber  bei  der  Begründung  einer
Briefhypothek  für  den  Gläubiger  ist  die  Auffassung  zulässig,  daß  die
Hypothek  2c.  Abs.  2  lies:  „Uebergabe“  statt  Aushändigung.  Anm.  4
süge  hinzu:  Vgl.  noch  Martinius  bei  Gruchot  44  S.  383.

S.  515  unter  2,  Reihe  8  lies:  des  neuen  Eigenthümers  erfordern  mußte?
Die  Frage  ist  nach  den  S.  255  entwickelten  Grundsätzen  zu  entscheiden.
Ist  der  Prozeß  auf  Bestellung  der  Hypothek  bezw.  Bewilligung  in  die-Umschreibung
  der  Vormerkung  in  eine  Hypothek  bereits  anhängig  gewesen,
  und  tritt  im  Laufe  desselben  oder  nach  dessen  Beendigung  ein
Wechsel  im  Eigenthum  des  Grundstücks  ein,  so  ist  das  Urtheil  auch  gegen
den  neuen  Erwerber  wirksam,  doch  muß  es  gemäß  §  727  C.P.O.  mit
der  Vollstreckungsklausel  gegen  denselben  versehen  sein.  Damit  ist  der
Vorschrift  des  §  19  R.G.B.  O.  und  §  894  B.  G.  B.  genügt.  Ist  das
Grundstück  bereits  vor  Anstellung  der  Klage  veräußert  worden,  dann  ist
der  Grundbuchrichter  durch  §  19  R.G.B.O.  verhindert,  auf  Grund  der
Bewilligung  des  ursprünglichen  Schuldners  bezw.  des  dieselbe  ersetzenden
rechtskräftigen  Urtheils  die  Umschreibung  vorzunehmen,  vielmehr  ist  noch
die  Zustimmung  des  jetigen  Eigenthümers  zur  Umschreibungsbewilligung
des  ursprünglichen  Schuldners  nothwendig.  Wenn  alle  Voraussetzungen
zur  Umschreibung  der  Hypothek  in  den  Händen  des  Gläubigers  sind,
dann  kann  eine  solche  vorgemerkte  Hypothek  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek
  sein,  denn  es  wäre  ein  reiner  Formalismus,  erst  noch
die  vorgemerkte  Hypothek  in  eine  endgültige  umschreiben  und  dann  die
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangene  Post  im  Grundbuch
berichtigen  zu  lassen.  Dies  wurde  auch  für  das  bisherige  Preuß.  Recht
angenommen.  14)  Unter  3,  letzte  Reihe  füge  hinzu:  doch  schützt  der  Glaube
des  Grundbuchs  den  Cessionar  nicht  (s.  oben  S.  211).  Anm.  4  lies:
Vgl.  Turnau  S.  368,  abweichend  Fuchs  S.  137.

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        LX  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

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518  unter  5,  Reihe  3  lies:  dadurch  nicht  berührt  wird.  Nur  insoweit  bleibt

die  Vorschrift  des  §  876  außer  Anwendung.  Im  Uebrigen  entscheiden
§§  877,  873,  874,  876  B.  G.B.  2c.

526,  Reihe  3  find  die  Worte  „auch  als“  zu  streichen.
529,  Reihe  1  lies:  Nach  A.  L.  R.  erlangten  Pächter  und  Miether  mit  der

Ueberlassung  des  Grundstücks  ein  dingliches  Recht.

537,  Reihe  14.  15  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Entfernung  vom  Grundstück

  und  Veräußerung  müssen  mit  einander  verbunden  sein,  um  das
Zubehör  vom  Hypothekenrecht  zu  befreien.  200  Anm.  29  lies:  Vgl.  für
das  bisherige  Recht  R.E.  Bd.  22  S.  274.

.  538,  Amm.  32  lies:  Vgl.  noch  §  811  C.P.O.  Geschäftennn.  f.  G.  V.  v.

4.  12.  1899  88  59,  60.

.  540,  2.  Abs.,  5.  Reihe  lies:  Nutzung  eines  Grundstücks  2c.
513,  3.  Abs.,  Reihe  5  lies:  der  Fälligkeit  der  Forderung  des  Hypothekengläubigers

  nach  §  1281  B.  G.  B.  2c.  Reihe  10:  „Nach  Fälligkeit“  der
Forderung  des  Hypothekengläubigers  ist  letzterer  zur  Einziehung  der
Gebändeversicherungssumme  ohne  Weiteres  2c.
549  unter  a,  Reihe  3  und  Reihe  6  lies  beide  Male  „Aushändigung“  statt
Uebergabe.
552,  Anm.  14,  Reihe  2  lies:  vorgeschrieben,  doch  ergiebt  sich  diese  Verpflichtung
  des  Cedenten  aus  §  402  B.  G.B.,  vgl.  auch  §  1144  B.G.B.

554,  Reihe  16  lies:  Schuldurkunde,  dagegen  nur  nach  den  obwaltenden
Umständen  denjenigen  der  Legitimationsurkunden  15)  als  dem  Erwerberre.
Letzter  Absatz  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Wird  dieselbe  Hypothek
von  demselben  Autor  Mehreren  hintereinander  abgetreten,  indem  die
Uebergabe  des  Briefes  bei  dem  ersten  Cessionar  durch  Vereinbarung,  bei
dem  zweiten  durch  körperliche  Uebergabe  erfolgt,  so  steht  der  zweite
Cessionar  dem  ersten  nach,  da  dieser  bereits  die  Hypothek  erworben  hatte
und  der  bisherige  Gläubiger  daher  nicht  mehr  über  diese  verfügen
konnte.  Der  gute  Glaube  steht  beiden  zur  Seite  und  kann  nicht  ent—
scheiden  (für  das  bisherige  Recht.  vgl.  R.E.  Bd.  38  S.  227).  Anm.  5
lies:  Vgl.  Ramdohr  in  Gruchot  Bd.  44  S.  370.

558  vor  Nr.  3  füge  ein:  Die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Briefes  über
mehrere  Hypotheken  gemäß  §  66  R.  G.  B.O.  ist  ausgeschlossen,  soweit
unter  den  Hypotheken  sich  eine  Theilhypothek  befindet  und  der  gemeinschaftliche
  Brief  auch  den  Theilhypothekenbrief  ersetzen  soll.  (Entsch.  d.
Kammerg.  N.  F.  1I  S.  103  Nr.  23).

560,  Reihe  1  lies:  Mit  der  Kapitalforderung  geht  2c.  2.  Abs.  lies  statt
des  bisherigen  Textes:  Da  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer
Hypothek  denselben  Formvorschriften  unterworfen.  ist  wie  die  Abtretung
(ogl.  Formulare  S.  892,  893),  so  würde  im  Falle  einer  Briefpost  der
sich  das  Zinsrecht  vorbehaltende  Gläubiger  den  Brief  vom  Cessionar
aushändigen  lassen,  sodaß  er  unmittelbarer  und  jener  mittelbarer  Besitzer
wird  (88  1069,  1154,  1117,  930,  868  Abs.  1  B.  G.  B).  Ein  Bedürfniß
für  die  Bildung  eines  Theilhypothekenbriefes  liegt  nicht  vor,  weil  der
Nießbrauch  kein  selbständiges,  in  Verkehr  zu  bringendes  Recht  ist  und
        <pb n="59" />
        Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LXI

seine  Unübertragbarkeit  im  Widerspruch  steht  mit  einer  der  Cirkulationsfähigkeit
  im  Verkehr  dienenden  Urkunde.  Die  Bildung  eines  Theilbriefes
wäre  auch  zwecklos,  weil  bei  etwaigem  Erforderniß  der  Vorlegung  desselben
z.  B.  zwecks  Kündigung  oder  Einziehung  die  §§  1077,  1078  eingreifen,
bei  etwaiger  Abtretung  oder  Verpfändung  der  Gläubiger  den  mittelbaren
Besitz  übertragen  kann  (vgl.  S.  579)  und  bei  Umschreibung  der  Nießbraucher
  den  Brief  dem  Grundbuchamt  mit  der  Bitte  um  Rückgabe  einreichen
  könnte.  3.  Abs.,  Reihe  1  lies:  bei  der  Abtretung  der  Forderung
auf  die  künftigen  Zinsen  als  solche  2c.  Unter  2,  Reihe  2  lies:  „unterliegt“
  statt  „unterliegen“.  6

S.  560  hinter  Abs.  1  füge  hinzu:  Die  Umschreibung  des  cedirten  Betrages
einer  Grundschuld  oder  Hypothek  darf  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,
weil  die  Umschreibungsbewilligung  sich  nur  auf  das  Kapital  bezieht  und
den  eingetragenen  Zinsanspruch  nicht  erwähnt  (ogl.  Entsch.  d.  Kammerg.
Bd.  III  S.  168).

S.  564,  Reihe  1  lies:  Eröffnung  der  Verfügung.  Ist  das  Testament  gemäß
g  2238  verschlossen  übergeben  worden,  so  wird  es  ein  Theil  des  Protokolls
und  erhält  dadurch  den  Charakter  der  öffentlichen  Urkunde.  §  176  Abs.  2
R.G.F.G.  Erachtet  2c.

S.  570  unter  b,  Reihe  7  lies:  Dieser  kann  die  Post  an  einen  Dritten  als
Grundschuld  abtreten  oder  bei  der  Abtretung  zugleich  die  Grundschuld
dadurch  wieder  in  eine  Hypothek  zurückverwandeln,  daß  er  mit  ihr  an
Stelle  der  früheren  Forderung  eine  neue  Forderung  verbindet.  (Vgl.
Muster  No.  925,  927.)  Diese  Operation  fällt  unter  §  1178,  nicht  unter
8  1180,  welcher  den  Ersatz  einer  gültig  bestehenden  Forderung  durch
eine  andere  Forderung  im  Auge  hat.  Anm.  6  lies:  Vgl.  88  1163  Abs.  1
S.  2,  1177  Abs.  1,  1144  B.  G.  B.  «

S.  579,  Abs.  5,  Reihe  3  tritt  an  Stelle  des  bisherigen  Textes:  Die  Uebergabe
des  Briefes  ist  bei  der  Berpfändung  nothwendige  Voraussetzung  des
Erwerbs  des  Pfandrechts.  Dieselbe.  kann  auch  bewirkt  werden:  im
Wege  der  Uebertragung  des  mittelbaren  Besitzes  unter  Anzeige  der  Verpfändung
  an  den  Besitzer,  z.  B.  durch  Abtretung  des  dem  Verpfänder
gegen  das  Grundbuchamt,  zustehenden  Anspruches  auf  Herausgabe  des
Briefes,  ferner  durch  traditio  brevi  manu,  sowie  durch  Uebertragung
des  Mitbesitzes  an  dem  Briefe  unter  Mitverschluß  des  Gläubigers  bezw.
unter  Verwahrung  durch  einen  gemeinschaftlichen  Pfandhalter  (88  1274
Abs.  1,  S.  2,  1205  Abs.  2,  1206  B.  G.B.);  ausgeschlossen  ist  aber  bei
der  Verpfändung  die  Uebergabe  mittelst  constitutum  possessorium
(88  1205,  930  B.  G.  B.),  und  mittelst  bloßer  Vereinbarung  gemäß  81117
Abs.  2  B.  G.  B.

S.  580-2  Abs.,  Reihe  5  lies:  (d.  h.  der  Verpfänder  bezw.  der  Schuldner  cc..

S.  582,  1.  Abs.,  Reihe  4  lies:  (8  1228,  1273  Abs.  2,  1245  Abs.  2,  1233,
B.  G.B.).

S.  583  unter  5,  Reihe  5  lies:  gezahlten  Gelde,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag
  zu  seiner  Befriedigung  gebührt  (§  1288  Abs.  2  B.  G.  B.).  Unter  6,
Reihe  3  lies:  Gläubiger,  d.  h.  vom  Verpfänder  zu  verlangen  (§  1282

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  V.
        <pb n="60" />
        IXII  Berichiigungen  und  Ergänzungen.

Abs.  1  S.  3).  Ist  dieser  der  Schuloner  des  Pfondgläubigers,  so  hat  er
nach  §  365  B.  G.  B.  2c.

S.  599,  Anm.  1  lies:  Vgl.  Planck  .  203  Anm.  3,  abweichend  Brettner

inx2  Gruchot  Bd.  42  S.  794/795,  vgl.  noch  §  53  Abs.  2  Zw.V.G.

S.  602,  Anm.  1  lies:  Den  Gläubiger  trifft  die  Beweislast,  daß  er  innerhalb
der  6  Monate  seine  Weigerung  erklärt  hat.  Vgl.  R.E.  2c.  Anm.  2
2.  Reihe  lics:  S.  135,  ferner  88  1374,  677,  683,  425,  “n½ß  Brettner
a.  a.  O.  S.  794.

S.  603,  Abs.  4,  Reihe  10  lies:  doch  genügt  die  Mittheilung  gegenüber  einem
Mitgliede  des  Vorstandes  E#s  28  Abs.  2,  86  B.  G.  B.)  und  bei  einer
Kreditanstalt  2c.

S.  607,  1.  Abs.,  letzte  Reihe  muß  Anmerkungsnummer  ga  hinzugesett  werden.
Anm.  8a  lies:  Vgl.  Planck  S.  203  Anm,  1b,  abweichend  Brettner
a,  q.  O.  S.  794,  aber  im  §  416  ist  nur  die  Vonsortt.  des  §  415  Abs.  2
S.  2  für  anwendbar  erklärt.

S,  609,  Anm.  12  füge  hinzu:  a.  A.  Brettner  a.  a.  O.  G.  792.

S.  610  Reihe  8  lies;  zurückgezogen  werden;  auch  schafft  erst  die  Auflassung  und
Eintragung  die  Möglichkeit  für  die  Entstehung  eines  Schuldverhältnisses
zwischen  Erwerber  und  Gläubiger  (s.  oben  S.  598,  599).  Der  perfönliche

  Anspruch

S.  613  unter  b,  Reihe  1—4  lies:  den  Nachweis,  daß  der  Veräußerer  dem

«  Glaubtger  die  Schuldübernahme  in  der  Form  des  §  416  B.  G.B.  mitgetheilt
  hat.  In  der  Anstellung  der  persönlichen  Klage  gegen  den
Uebernehmer  offenbart  sich  die  Genehmigung.  9)  Unten  Anm.  3:  vgl.

·  obenS607RE2c

S.  614  unter  8,  Reihe  b,  füge  hinzu:  (R.E.  33  S.  184).  Reihe  4  v.  unten

«  lies:  „Einwendungen"  statt  Einreden,  Reihe  2  v.  unten  lies:  „Geltendmachung
  der  Aufrechnung“  statt  Aufrechnungseim  eden.

S.  615  Reihe  8  ff.  lies:  Einwendungen  gegen  die  Gültigkeit  des  Schul-··

  übernahmevertrags  sind  dem  Uebernehmer  selbstverständlich  nicht  versagt,

da  sie  lediglich  ein  Bestreiken.  der  Passivlegitimation  enthalten.

S.  638  Abs.  4,  4.  Reihe  lies:  Hypothek  noch  ein  cc.  .

S.  639  unter  a,  1.  Reihe  ist  das  Wort  „formgerechte"  zu  streichen.

S.  641  unter  6,  Zeile  1—3  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Durch  das  Erstauchen

  einer  zuständigen  Behörde  gemäß  §  -*  R.G.B.O.  werden  die
Voraussetzungen  der  Löschung  und  durch  das  rechtskräftige  Urtheil  zur
Abgabe  der  Löschungsbewilligung  gemäß  §  894  C.  P.  O.  wird  die  letztere
ersetzt.

S,  642  unter  A  lies:  Das  Aufgebot  einer  getilgten  Post  nach  bisherigem
Preuß.  Recht  fällt  nach  B.  G.  B.  unter  das  Aufgebotsverfahren  zum
Zweck  der  Ausschließung  eines  Rechtes  (8  1170).1#)  Das  Verfahren
richtet  sich  nach  den  88  982—987  C.P.O.  und  §§  7  ff.  Pr.  A.G.  z.  C.  P.O.
v.  6.  Oktober  1899  G.  S.  S.  389.  Anm.  1#  lies:  Die  Bestimmungen
über  Ausschließung  wegen  Nichtausübung  des  Rechtes  finden  auch  bei
der  Vormerkung,  bei.  Vorkaufsrechten  und  Reallasten  Anwendung  6#  830,
1104,  1112  B.  G.  B.).

S.  643  unter  Za,  Reihe  5  lies:  zur  unterbrechung  der  Verjährung  2c.
        <pb n="61" />
        G  Ge

G

#

S.

G

Er  G

G&amp;amp;  G

645  unter  6,  Reihe  3  u.  4  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  dadurch  herbeizuführen,
  daß  er  durch  Antrag  beim  Vormundschaftsgericht  dem  letzteren
geeignetenfalls  zur  Anordnung  einer  Pflegschaft  Veranlassung  giebt
(Mot.  IV  S.  1262,  8§  1911,  1913  B.  G.B).  Zeile  5  v.  unten  lies:
„erlischt“,  statt  eröscht.  Legze  Zeile  füge  hinzu:  §  106  Nr.  2  Preuß.
G.  B.O.  v.  5.  Mai  1872,·§  199  S.  2  B.  G.  B.

650  unter  1,  Abs.  3,  Reihe  2  lies:  gegeben.  Die  88  1133—  1135  B.  G.B.
haben  ebenso,  wie  §  50  Pr.  E.E.  G.,  nur  die  Befriedigung  aus  dem
GErundstücke  im  Auge,  sie  geben  nur  einen  hypothekarischen  Anspruch  und
beziehen  sich  nicht  auf  die  persönliche  Forderung  R.E.  Bd.  39  S.  323.

651,  Zeile  4  von  unten  füge  hinzu:  s.  R.E.  Bd.  42  S.  170  ff.

656,  Abs.  2,  Reihe  9  fällt  Anmerkungsnummer  fort,  dieselbe  wird  am
Schluß  des  Abs.  eingefügt.  Anm.  6  lies:  a.  A.  Dernburg  III  S.  643.
Wenn  allerdings  die  Bedingungen  der  Umschreibung  liquide  sind  und  es
sich  bei  dieser  nur  noch  um  den  formalen  Grundbuchakt  handelt.  Zua.  oben
S.  515),  kann  der  Vorgemerkte  die  Hypothek  geltend  machen  (ogl.  noch
88  114,  115  Zw  V.G.)

658,  Reihe  9  lies:  hat,  so  lange  er  nicht  von  dem  ihm  nach  §  1144  B.  G.B.

zustehenden  Befriedigungsrecht  (s.  oben  S.  5655/565)  Gebrauch  machen
will,  keinen  Anspruch  r2c.

662,  25.  Reihe  schalte  ein:  Anmerkungsnummer  140.  Anm.  14a  lies:  Zu—-stimmend
  Entsch.  d.  Kammerg.  v.  2.  April  1900  in  Bl.  f.  R.  1900  S.  44.

663  unter  e  lies:  Das  Grundbuch  ist  nicht  dazu  bestimmt,  über  die
Kündigung  Aufschluß  zu  geben  und  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht  wirkt
dieselbe  sowohl  gegen  2c.  Unter  Zc,  3.  Af.  fällt  der  Saß  Andererseits  bis
Schuldner  fort.  -

665  unter  5,  Abs.  2,  Reihe  5  lies:  325  statt  3125.  .

670unter2Rethe  lies:  „Einreden“  statt  „Einwendungen“.

672  unter  ß,  2.  Reihe  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Erlöschens  derselben,
sei  es  durch  Tilgung  der  Schuld  oder  Verzicht  auf  dieselbe  oder  wegen
mangelnder  Mitwirkung  des  gesetzlichen  Vertreters,  z.  B.  des  Vormundes

u.  A.,  ferner  der  Einwand,  daß  die  durch  die  Hypothek  zu  befriedigende
Forderung  nicht  gefordert  werden  könne  wegen  Verstoßes  gegen  ein
Verbotsgesetz  z.  B.  wegen  Wuchers.  Unter  7  Zeile  1—6  fallen  die  Worte
„insbesondere“  bis  „dieselbe“  fort.  Unter  b,  Zeile  1  lies;  „Einwendungen“
statt  Einreden;  unter  b,  9.  Reihe  fällt  das  Citat  (§  1169.  B.  G.  B.)  fort;
unter  c,  1.  Reihe  lies:  Unzulässig  sind  aber  folgende  Angriffe  gegen  die
dingliche  Klage:  Am  Rand  unter  c  lies:  Unzulässige  Einreden  und  Einwendungen.



673,  Reihe  1  lies:  „Einwand“  statt  „Einrede“  unter  8)  1.  Reihe  lies:  Die'
Einrede  der  beschränkten  Haftung  seitens  der  Erben  2c.

674  unter  a,  5.  Reihe  lies:  „Einwendung“  statt  Einrede.

677.  Die  Bemerkung  Nr.  4  am  Rand  lies:  Widerspruch  bei  einer  Buchhyypothek

  wegen  unterbliebener  Hingabe  des  Darlehns.

681,  Reihe  2  lies:  „Eigenthümer"  statt  Schuldner.  ·  «

682  letzte  Zeile  sind  die  Worte  „noch  von  Bestand“  fortzulassen.
        <pb n="62" />
        LXIV  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

*  G  K  #

684,  1.  Abs.  Zeile  2  und  3  lies:  „Einwendung“  statt  „Einrede“.

685  unter  7,  Reihe  3  lies;  Einigung  und  die  Eintragung  sind  2c.

686,  Reihe  2  fallen  die  ersten  4  Worte  weg.

689,  1.  Abs.,  Reihe  7  lies:  §  144  statt  §  14.  zeile  3  von  unten  füge

hinzu:  (ogl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  427  ff.).  Die  beiden  letzten  Zeilen  und
die  beiden  ersten  Zeilen  S.  690  lauten:  Leistet  der  Eigenthümer  vor  der
Umschreibung  der  Kautionshypothek  in  eine  Hypothek  mit  bestimmter
Forderung  eine  Abschlagszahlung,  so  geht  die  Hypothek  gemäß  §  1177
B.  G.  B.  auf  ihn  über,  vorausgesetzt,  daß  die  Restforderung  des  Gläubigers
durch  die  Resthypothek  gedeckt  wird  (s.  Näheres  S.  694).  Nach  bisherigem
Rechte  2c.

691,  Reihe  23  lies  nach  „über“  Anmerkungsnummer  15.  Zeile  4  von  unten

füge  hinzu:  Prot.  III.  S.  690/691).  Anm.  15  lies:  Abweichend  Rathenau
im  Archiv  f.  Bürg.N.  1900  S.  200.

701,  Reihe  23  füge  hinzu:  (vgl.  auch  die  Strafbestimmung  des  Art.  34

E.G.  B.  G.  B.  sub.  IV).  Zeile  4,  von  unten  lies;  Abtretungserklärung
durch  die  Uebergabe  der  Urkunden  gemäß  §§  929—931  B.  G.  B.  erworben
und  bei  der  Verpfändung  ist  §  1206  (Pfandbestellung  durch  Einräumung
des  Mitbesitzes)  zu  beachten  (6  1293).  Das  Gläubigerrecht  2.

.  702,  Reihe  2  lies:  (§8  793,  794,  932—934  B.  G.B.,  §  367  H.G.B.).  Das

Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine  nur
dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger  übergeben  sind  (§  1296  B.  G.  B.).
Unter  A.  Zeile  2  schalte  ein:  (6  796  B.  G.  B.).  Unter  c,  Reihe  2  lies:
so  z.  B.  Geltendmachung  der  Aufrechnung.  Unter  B.,  Zeile  4  u.  6  lies:
Einwendungen  statt  Einreden.

.  716  unter  2,  Abs.  2,  vorletzte  Reihe  lies:  ihrer  Mitkontrahenten.  Die

früheren  Hypothekentitel  der  Konkursmassen  an  den  Immobilien  des
Verwalters  sind  nicht  Gegenstand  des  Vorbehalts  aus  Art.  91.1)

717—719  bis  zur  Nr.  6  tritt  folgender  Text  an  Stelle  des  bisherigen:  bildet

und  ein  solcher  Betrag  eingetragen  werden  soll.  Mehrere  in  einem
Schuldtitel  zuerkannte  Ansprüche  dürfen  aber  zusammengerechnet  werden
unter  Ausschluß  der  Einrechnung  von  Früchten,  Nutzungen,  Schäden
und  Kosten  (8  866  Abs.  3,  88  4,  5  C.  P.O.).2)  Die  Zusammenrechnung
beim  Vorliegen  mehrerer  Schuldtitel  ist  unzulässig."!)  Der  zwangseintragungsfähige
  Minimalbetrag  kann  auch  nicht  durch
Hinzurechnung  des  auf  Grund  des  urtheils  ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses  erzielt  werden,  weil  dieser  ein
selbständiger  Schuldtitel  ist.  Für  diese  Auffassung  spricht  der  Wortlaut
des  Gesetzes,  dessen  Entstehungsgeschichte  und  legislativer  Zweck,  nämlich
die  Uebekfüllung  des  Grundbuchs  mit  Eintragung  kleinerer  Beträge  zu
vermeiden  (ogl.  S.  778—789  Materialien  z.  C.  P.  O.  Carl  Heymannsche
Ausgabe).  Die  entsprechende  Anwendung  der  8§§  4,  5  C.P.O.  bedeutet
nichts  weiter,  als  daß  die  Zusammenrechnung  wie  bei  §  5  in  der  Klage
zum  Zweck  der  Begründung  der  Zuständigkeit,  so  hier  in  dem  Schuldtitel
  zum  Zwecke  der  Begründung  der  Eintragungsfähigkeit  zu  erfolgen
hat  und  daß,  wie  dort,  auf  den  Zeilpunkt  der  Erhebung  der  Klage,  so
        <pb n="63" />
        Berichtiaungen  und  Erhänzige.  «  va

hier  auf  den  Zeitpunkt  des  urtheils-  zu  sehen  ist  (ogl.  noch  S.  788.  der
Materialien  a.  G.  O.  und  die  analogen  Bestimmungen  in  88  709  Nr.  4,
546  C.  P.O.).  Die  Analogie  der  §§  4,  5  C.P.O.  versagt  auch  deshalb,
weil  wie  unten  ausgeführt  wird,  die  Eintragung  ein  Akt  der  freiwilligen
-  Gerichtsbarkeit  ist,  und  der  Eintragungsantrag  nicht  als  Vollstreckungsantrag
  anzusehen  ist,  sondern  durch  das  das  grundbuchrechtliche  Verfahren
«  beherrschende  Antragsprinzip  bedingt  ist.

3.  Die  allgemeinen  Voraussetzungen  für  den  Beginn  der  Zwangs=  3.  Die  allgevollstreckung
  müssen  auch  bei  der  Zwangsvollstreckungsmaßregel  hin=  meinen  Vorsichtlich
  der  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  vorliegen  (88  724ff.,  aussetzungen
795ff.  C.  P.O.).  Bei  Schuldtiteln  aus  Inhaber=  oder  Ordrepapieren  der  Eintrasind
  die  Papiere  dem  Antrag  zur  Legitimation  beizufügen.  Mag  auch  gung.  der
die  Eintragung  materiell  eine  Zwangsvollstreckungsmaßregel  sein,  so  ist  Zwangsdoch
  das  Verfahren  lediglich  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  hypothek.
untersteht  einschließlich  des  Beschwerdeverfahrens  (einfache  und  weitere

Beschwerde)  den  Vorschriften  der  R.G.  B.O.  Hieran  ändert  auch  nichts,

daß  der  Grundbuchrichter  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  zu

prüfen  hat.  Diese  Prüfungspflicht  hat  er  nicht  als  Vollstreckungsorgan,

sondern  als  Richter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vermöge  des  sein

Verfahren  beherrschenden  Grundsatzes  der  Legalität  (ogl.  Entsch.  d.  Kammerg.

Bd.  XIII  S.  16—18,  XVI  S.  128).

Die  Hypothek  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.

Der  Schuldner  wird  bei  diesem  Verfahren  nicht  zugezogen,  doch
erhält  er  in  Gemäßheit  des  §  55  R.G.B.O.  Nachricht  von  der  geschehenen
Eintragung.

Die  Eintragung  muß  auf  dem  vollstreckbaren  Schuldtitel
  seitens  des  Grundbuchamts  vermerkt  werden  (§  867
Abs.  1  C.P.O.).
4.  Gegenstand  der  Zwangshypothek  konnten  im  Preußischen  4.  Gegen-Recht
  sämmtliche  Grundstücke  des  Schuldners  sein  (§  6  Pr.  J.  Zw.  G.).  stand  der
Der  Gläubiger  konnte  verlangen,  daß  die  Forderung  auf  sämmtliche  Zwangs-Grundstücke
  ungetheilt  eingetragen  wurde.  Der  Schuldner  vermochte  hypothek.
sich  gegen  eine  etwaige  Uebermäßigkeit  der  dadurch  erlangten  Sicherheit.
nur  durch  eine  Klage  wegen  Vertheilung  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  oder  Befreiung  einzelner  Grundstücke  von  der  eingetragenen
Sicherungshypothek  zu  schützen.  Einen  hinreichenden  Schutz  gewährte
diese  Bestimmung  nicht.  Die  Schwierigkeiten  ferner,  welche  mit  der
Gesammthypothek  bei  der  Zwangsversteigerung  verbunden  sind,  haben
die  alten  Preußischen  Grundsätze  wieder  aufleben.  lassen,  wonach  der

3)  Diese  Beschränkung  hat  aber  keine  rückwirkende  Kraft  auf  die
bereits  bestehenden  Indikatshypotheken.
459,  das  O.  L.G.  Jena  (a.  a.  O.  S.  50  f.)  zund  das  Kammergericht
GDtsch.  Jur.Z.  1900  S.  232/233,  Entsch.  d.  Kammerg.  N.  F.  1  S.  111  ff.)
haben  sie  mit  Recht  verneint.
        <pb n="64" />
        IXVI  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

5.  Der  Inhalt

der  Zwangshypothek.



Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen  und
der  Gläubiger  die  Größe  der  Theile  zu.  bestimmen  hat  (§  867  Abs.  2
C.  P.O.).s)  Dieser  wird  vor  Stellung  des  Eintragungsantrags  das
Grundbuch  einsehen.  und  den  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  abschätzen
lassen:  müssen,  um  sicher  zu  gehen  (ogl.  im  übrigen  oben  S.  621ff.  über
Gesammthypothek  und  Muster  Nr.  41  Theil  II  Abth.  2).

Gegenstand  der  Zwangshypothek  können  alle  diejenigen  Objekte
sein,  welche  selbständig  dinglich  belastet  werden  können  (ogl.  oben
S.  47af.  u.  8  864  C.P.O.).

5.  Der  Inhalt  der  Zwangshypothek  uinfaßt  diejenige  Forderung

und  Rebenleisungen  wegen  welcher  die  Vollstreckung  erfolgt  ist,  sowie

die  durch  §  1118  B.  G.B.  firirten  Ansprüche;  insbesondere  haftet  das
Grundstück  im  Gegensatz  zu  §  1118.  B.  G.  B.  auch  für  die  dem

Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Eintragung  einschließlich

  der  Kosten  des  Prozeßbevollmächtigten  für  das

Zwangsvollstreckungsverfahren,  sowie  für  die  Kosten  derjenigen

Berichtigung  des  Grundbuchs,  welche  nach  §  14  R.G.B.O.  von  einem
Gläubiger  erwirkt  ist,  weil  diese  zur  exekutiven.  Einziehung  aufgewendet
worden  sind  (vgl.  8§  767  Abs.  1  S.  3,  788  C.  P.O.  u.  §  10  Zw.V.O.).
Unter  §  1118  B.  G.B.  fallen  jedoch  nicht  die  Kosten  der  der  Zwangshypothek
  vorausgehenden  persönlichen  Klage  wegen  der  Geldforderung.

S.  720,  1.  Reihe  lies:  betreffs  des  Minimalbetragesy  (oben  S.  717ff.  der

Haftung  des  Grundstücks  2c.  Anm.  1  lies:  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.
R.  F.  I  S.  115,  Brogsitter  in  der  Rundschau  „das  Recht“  1900  S.  174,
ebenda  Appel,  ferner  Conrades  ebenda  S.  213  gegen  Böhm.  daselbst
S.  124,  Endemann  II  S.  205.  Anm.  2  lies:  Vgl.  Begründung  der
C.  P.O.  Nopelle.  (Heymannsche  Ausgabe)  S.  268  und  oben  S.  650fff.)

Abs.  3  lautet:  Die  Anordnung  einer  Zwangsverwaltung,  wie  im  bisherigen

Preußischen  Recht  nach  §  153  Preuß.  Zw.  V.G.,  ist  zur  Vollziehung  des
Arrestes  nicht  mehr  gestattet..)  Für  die  am  1.  Januar  4900  bestehenden
öffentlichen  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalten  ist  die  Befugniß,
  die  von  ihnen  beliehenen  Grundstücke  im  Wege  des  Arrestes  in
Zwangsverwaltung  zu  nehmen,  aufrecht  erhalten  (Art.  34  Pr.  A.G.  z.

Zw.V.G.,  Art.  167  E.G.  B.  G.  B.,  §  2  E.G.  Zw.V.G.;  88  1,  11,  13

Preuß.  Ges.  v.  3.  August  1897  G.  S:  S.  388;  vgl.  Wolff,  Komm.  E.  G.
Zw.V.G.  S.  35  ff...

S.  724,  Abs.  4  am  Ende  füge  hinzu:  88  16,  28,  40,  41,  48  R.  G.  B.O.

S.  725,  Reihe  6  ff.  lies:  §  1168  B.  G.  B.  die  Hoͤpothet.  Soll  die  Eintragung

gelöscht  werden,  so  wird  die  Einwilligung  des  Mündels,  die  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  für  die  Löschung  oder  für  die  Umschreibung  der
Hypothek  auf  den  Namen  des  Vormundes  erforderlich  ist,  zufolge

§  1844  Abs.  2  B.  G.  B.  durch  die  Einwilligung  des  Vormundschafts-5

  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  die  Preußische  Verordnung  vom
3.  März  1834  §§  22,  23,  und  das  R.  Zw.  V.  G.  vom  24.  März  1897

§  64,  122.
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        Jarchtgungen  und  Ergänzungen=  !re  6

gerichts  alsetz.  Nothwendig  ist  ferner  mit  Nücksicht  auf  die  Mögüchkeit.
der  Eigenthümerhypothek  nach  827  Abs.  1G.B.  O.  die  Zustimmung  des
Eigenthümers.  Die  Bestimmungen  des  B.  G.B.  über  die  Eigenthümer-Hypothek
  treffen  auch  die  Sicherungshypothek.  Die  Befugniß  des  Vormundschaftsgerichts
  2c.  18.  Reihe  lies:  so  hat  er  auf  Grund  des  §  20
R.  G.  fr.  G.  das  Recht  der  Beschwerde.  Die  dem  Vormundschaftsgericht
eingeräumte  Befugniß  2c.  Die  übrigen  Reihen  des  Abs.  2  fallen  fort.

S.  732  unter  e,  Reihe  1  lies:  Die  S.  672  zu  b  erwähnten  Einwendungen  aus
dem.  dinglichen  Rechtsverhältnisse  finden  auch  auf  die  Grundschuld.  Anwendung.
  Vielfach  aber  werden  die  Einwendungen  gegen  die  Hypothekenklage
  auf  die  der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  2c.

S.  733,  Reihe  b  lies:  „Grundschuld“  statt  Hypothek.  8.  Reihe  lies:  und  auch
bei  den  abstrakten  Schuldversprechen  2c.  12.  Reihe:  oder  den  schlechtgläubigen
  Dritten  die  Nichtigkeit  der  in  Beziehung.  21.  Reihe  lies:  der
gs  814,  815  B.  G.B.  nicht  zurückgefordert  werden  kann.5)  4.  Reihe  von

unten  lies:  d.  h.  im  Falle  der  Widerklage.  gemäß  §  1469  B.  G.B.  die
Erklärung  des  Verzichts  auf  die  Grundschuld  abgeben,  wodurch  sie  nach
§  1168  Eigenthümergrundschuld  wird.  Es  wird  also  2c.  Anm.  6  lies:
Die  für  eine  Spielschuld  bestellte  Grundschuld  kann  keine  klagbare  Verbindlichkeit
  erzeugen.  (Abs.  2  §  762  B.  G.B.,  Oertmann  S.  487  Anm.  3).

S.  734  unter  e,  2.  Abs.,  Reihe  5  lies:  „üÜber"  statt  „für“.  Reihe  2  v.  unten
lies:  „die  Verzichtserklärung  auf  die  Grundschuld“  statt  die  Umschreibung

der  Grundschuld“.

S.  737,  Abs.  3,  Reihe  4  lies:  (ogl.  oben  S.  da7  ff.,  §6  1154,  4192  B.  G.  B.,
Muster  S.  919).

S.  738,  Abs.  2,  Reihe  3  fällt  Anmerkungsnummer  4  weg.  Reihe  6  und  7  lies

sitatt  des  bisherigen  Textes:  Vormundes  nicht  wirksam  gemacht  werden,
da  es  sich  um  ein  einwilligungsbedürftiges  einseitiges  Rechtsgeschäft
handelt  (8  111  Satz  1  B.  G.B.).)

E.  743,  Abs.  4,  Reihe  1ff.  lies:  abgelöst  werden  (ogl.  Art.  80  Pr.  A.  G.  B.  G.B.
unten  S.  1003  und  S.  744  No.  3),  und  der  Eigenthümer  haftet  grundsätzlich
  persönlich  für  die  einzelne  Rente.  Die  Reallast  kann  sich  der
Rentenschuld  nähern,  wenn  bedungen  wird,  daß  der  Rentenschuldner  nur
mit  dem  Grundstück  haften  soll,  und  die  Rentenschuld  nähert  sich  der
Reallast,  wenn  der  Eigenthümer  auch  die  persönliche  Haftung  übernimmt
(ogl.  §  53  Abs.  2  Zw.V.G.).3)

S.  745,  Reihe  4  lies:  Das  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  Art.  32  81  bestimmt  diesen
Zeitraum  auf  höchstens  20  Jahre  2c.  Reihe  8  f.  lies:  Kündigungsfrist
gebunden  und  diese  muß  auch  innegehalten  werden,  wenn  das  Ablösungsrecht
  des  Eigenthümers  20  Jahre  lang  ausgeschlossen  ist,  sodaß  also  eine
Beschränkung  dieses  Rechts  im  Ganzen  auf  20⅛  Jahr  möglich  ist  (val.
8  1202  Abs.  2  B.  G.  B.  und  oben  S.  493),  ·

S.  750,  8  161,  Reihe  2  lies:  „von“  statt  „vor“.

S.  756  unter  Vo.  4,  Reihe  7  lies:  „gewöhnliche"  Hypothek  statt  vordentliche“.

S.  761,  Reihe  13  lies:  Vormundschaftsgerichts  ist,  abgesehen  von  den  Fällen
Nr.  1,  3,  5,  8—11.§  1822  und  §  1643  erforderlich.  Unter  a  vorletzte
Reihe  lies:  „vormundschaftsgerichtliche“  statt  „vormundschaftliche“.
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        LXVIII  Berichtigunge  en  und  Ergänzun  gen.

S.  762  vor  „Akademie  der  MWissenschaften“  schalte  ein:  Aerztekammern.  Bei
jeder  Aerztekammer  ist  eine  Kasse  eingerichtet,  welche  als  Vertreter  in  der
Aerztekammer  in  allen  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  gilt  und
juristische  Persönlichkeit  hat.  Sie  hat  ihren.  Sitz  am  Anttssitze  des  Oberpräsidenten.
  Die  Kasse  der  Aerztekammer  der  Provinz  Brandenburg
und  des  Stadtkreises  Berlin  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.  Die  Kasse  wird
von  dem  Vorstand  der  Aerztekammer  nach  außen  vertreten.  Gesetz  vom
25.  November  1899  betr.  die  ärztlichen  Ehrengerichte,  das  Umlagerecht
und  die  Kasse  der  Aerztekammern  G.S.  S.  565,  88  50,  51.

S.  763,  vorletzten  Absatz,  Reihe  1  lies:  „Vorstandsmitglied“  statt  „Direktor“.

S.  766  vor  „Apotheken“  schalte  ein:  Anwaltskammern.  Dieselben  haben  Korporationsrechte.
  Der  Vorstand  hat  das  Vermögen  der  Kammer  zu  verwalten.
  Der-  Vorsitzende  des  Vorstandes  hat  die  Urkunde  im  Namen  der
Kammer  zu  vollziehen.  In  Prozessen  wird  die  Kammer  von  dem  Schriftführer
  vertreten.  Rechtsanw.  Ord.  v.  1.  Juli  1878.  R.G.Bl.  47½,
88  49  sab  5.  8  7.

S.  767,  Reihe  1  u.  2  bei  „Auseinandersezungsbehörden“  fallen  die  Worte  „seit
dem  1.  April  1887“  fort.

S.  768,  Reihe  4  lies:  Eintragung  des  Eigenthümers  in  einem  vor  den  Auseinandersetzungsbehörden
  anhängigen  Verfahren  auf  deren  Ersuchen,  ogl.
noch  Entsch.  2c.  Reihe  10  lies:  hat  in  Preußen  nur  für  ausländische  2c.

S.  769,  Reihe  14  lies:  Verein  kann  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher
  Vorschriften  (s.  z.  B.  R.  Ges.  v.  15.  März  1888  für  Kolonialgesellschaften)
  durch  Beschluß  2c.  '

S.  773  bei  „Berufsgenossenschaften“  hinter  Reihe  3  füge  hinzu:  und  die  Vorlegung
  des  Genossenschaftsstatuts.  Unter  „Bezirksansschuß“  Zeile  2
lies:  „§  33“  statt  „23“  und  füge  letzte  Zeile  hinzu:  Im  Stadtkreise
Berlin  ist  die  1.  Abth.  des  Polizei-Präs.  zuständig  (§  150  Zust.  Ges.  v.
1.  8.  1883).  Vorletzte  Reihe  lies:  Deichgenossenschaft  hat  juristische
Persönlichkeit.  Die  Vertretungsbefugniß  richtet  sich  gemäß  §  15  des  Ges.
v.  28.  Januar  1848  nach  dem  landesherrlich  vollzogenen  Statut  eines

jieden  Deichverbandes.  In  der  Regel  wird  sie  rechtsgeschäftlich  rc.

S.  778,  Abs.  4,  letzte  Reihe  hinter  „Güterrecht“  schalte  ein:  Die  zur  Ertheilung
der  Zustimmung  zur  Löschung  zuständigen  Behörden  sind  nachgewiesen,
J.  M.  Bl.  1899  S.  193.

S.  782,  Zeile  7  lies:  „8  1822“  statt  „8  1821“  u.  Zeile  19  „Nr.“  statt  „S.“.

S.  784  am  Ende  füge  hinzu:  Der  Grundbuchberichtigungsantrag  des  Erben
oder  Nacherben  auf  Grund  des  Erbscheins  bedarf  keiner  öffentlichen  Beglaubigung.
  .

S.  785  unter  Familien-  Fideikommisse  Zeile  1  lies:  Nach  der  Konstruktion  des
A.  L.  Rs  hak  der  Fideikommißbesitzer  das  nutzbare  Eigenthum,  rc.  Reihe  4  ff.
bis  zur  Klammer  lautet:  und  die  Eigenschaft  des  Gutes  wird  in  Abth.  2
des  Grundbuchs  bei  Familienfideikommissen,  die  unter  Aufsicht  einer
Fideikommißbehörde  stehen,  auf  deren  Ersuchen,  die  Eintragung  des
Fideikommißfolgers  auf  Grund  einer.  Bescheinigung  jener  Behörde  über
dessen  Berechtigung  eingetragen.  Auf  diese  Bescheinigung  finden  die
        <pb n="67" />
        Berichtigungen  und-  Erzänzungen.  6  LXIX

für  den  Erbichein  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Ancbendung.
Der  Eintragungsantrag  braucht  nicht  beglaubigt?  zu  sein-  Zeile  8  u.  9
von  unten  fallen  fort.

S.  786  unter  Nr.  4  lies:  Zur  Einziehung  von  Fideikommißkapitalien  und  zur
Anlegung  derselben  in  Grundeigenthum  2c  Hinter  Reihe  16  ist  einzurücken:
  Die  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  kann  auch  auf  Grund
einer  Bescheinigung  der  Fideikommißbehörde  über  das  Erlöschen  der
Eigenschaft  erfolgen  (Art.  16  Abs.  1,  Art.  18  Pr.  A.G.-G.B.O.).

S.  788,  Zeile  3  von  unten  ist  einzuschalten:  Soweit  die  Erwerbung  zu  Zwecken
der  Anfertigung  und  Verwaltung  der  Streitmittel  und  des  Feldgeräths
erfolgt,  ist  diese  Befugniß  auf  die  Feldzeugmeisterei  übertragen.
J.  M.  V.  v.  2.  November  1898,  J.  M.  Bl.  S.  270,  Allerh.  Erlaß  v.  30.  April
1887,  J.  M.  Bl.  S.  211.

S.  790  unter  „Genossenschaften“  Abs.  1  letzte  Reihe  lies:  S.  369,  810ff.  Vgl.
noch  Entsch.  d.  Kammerger.  Bd.  19  S.  109.  Zeile  7  v.  unten  lies:  kann
von  ihnen  gemäß  §§  89,  26  Genossenschaftsges.  bewirkt  werden,  sofern
nicht  das  Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders
bestimmt  (§  27  Abs.  1,  §  89  a.  a.  O.).  Die  Legitimation  2c.

S.  791  unter  „Gewerkschaft“  ist  von  Zeile  3  ab  zu  lesen:  welche  durch  den
Repräsentanten  oder  den  Grubenvorstand  vertreten  wird  (88§  114,  117,
449,  120  des  Bergges.;  Entsch.  des  Kammerg.  V  S.  216,  XIII  S.  220).
Zur  Legitimation  dient  die  Ausfertigung  des  über  die  Wahlverhandlung
gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Protokolls  (§8  118,  119  Bergges.).
Im  Uebrigen  vgl.  noch  oben  S.  324,  325  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  19
S.  85,  R.  E.  i.  Gruchot  Bd.  33  S.  1049  ff.  und  über  die  Gewerkschaft
alten  Rechtes  Bd.  12  S.  83.

S.  792,  Abs.  3,  Reihe  5  lies:  was  die  Frau  2c.

S.  794,  Abs.  1  lies:  statt  des  bisherigen  Textes:  Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen
  sind  die  Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäfte  übertragen
werden  können  (Lehen-,  Stamm-,  Fideikommißgüter,  Nießbrauchrechte
u.  a.).  Auf  dieses  Sondergut  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften  mit  Ausnahme  des
§*  1524  entsprechende  Anwendung,  d.  h.  die  Nutzungen  des  Sonderguts
gehören  gemäß  §  1525  zum  Gesammtgut,  während  sie  im  gesetzlichen
Güterstand  dem  Manne  zufallen.  Wegen  der  Fahrnißgemeinschaft  vgl.
8  1550  Abs.  2  B.  G.  B.

S.  796,  Zeile  1  ff.  lies:  Jedes  andere  Güterrechtsverhältniß  kann  im  Grundbuch
  eingetragen  werden  (§8  34,  36,  Abs.  2,  vgl.  noch  Entsch.  des
Kammerg.  Bd.  19  S.  62ff.  8  48  N.G.V.O).

S.  797,  Abs.  3  lies:  Der  durch  einen  Auszug  aus  dem  Güterrechts-  Reg.  oder
durch  Bezugnahme  auf  das  Reg.A.G.  von  Berlin  1  begründete  Antrag
auf  Eintragung  eines  vorbehaltenen  Güterstandes  oder  der  Zugehörigkeit
des  Grundstücks  oder  einer  Hypothek  zum  vorbehaltenen  Vermögen  der
Ehefrau  bedarf  keiner  Beglaubigung  (vgl.  §  30  R.G.B.O.,  88  19,  22,
44,  13  R.G.B.O.,  vgl.  ferner  88  1438  Abs.  3,  1519,  1549  B.  G.B.  vgl.

Art.  59  8  2  Pr.  A.G.  B.  GB)
        <pb n="68" />
        LXX  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

S.  799  unter  „Handelskammern“  Zeile  2  lies:  1870  Ges.  .  S.  434  und  dessen
Aenderungen  durch  Ges.  v.  49.  August  1897  Ges.  S.  S.  343,  354/355
835).

S.  800,  Abs.  4  lies:  Innungen  (R.  Ges.  v.  26.  Jult1897  betr.  die  Aenderungen
der  Gew.  O.  R.  G.  Bl.  S.  663  ff.).  Die  Innungen  haben  nach  §  86  dieses
Ges.  juristische  Persönlichkeit  und  werden  durch  ihren  Vorstand,  dessen
Befugnisse  in  der  Regel  das  Statut  bestimmt,  vertreten  (§  83  Nr.  5,
8  92b).  Der  Vorstand  legitimirt  sich  durch  ein  Zeugniß  der  Au  sichtsbehörde,
  d.  h.  des  Landraths  oder  bei  Städten  über  10000  Einwohnern
der  Gemeindebehörde  (vgl.  Erlaß  v.  15.  August  1897  M.J.V.  S.  473).
Ueber  den  Erwerb,  die  Veräußerung  oder  dingliche  Belastung  von  Grundeigenthum
  beschließt  die  Innungsversammlung  (§  93  Nr.  6),  doch  bedürfen
  diese  Rechtsgeschäfte  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (8  87b).
Durch  das  Ges.  v.  26.  Juli  1897  ist  der  Gegensatz  zwischen  alten  und
neuen  Innungen  bedeutungslos  geworden  (vgl.  Art.  6  R.G.Bl.  S.  705).
Wegen  der  freien  Innungen  und  Zwangsinnungen  vgl.  88  100,  100  b.

S.  801,  Reihe  6  ist  zu  streichen:  G#  104b  des  Ges.  Reihe  10  lies:  legitimiren
muß  (§  104b,  104g,  104h  des  Ges.  betr.  die  Abänderung  der  Gew.O.

v.  26.  Juli  1897  R.G.  Bl.  S.  691  ff.).

S.  802  unter  „Kaufmännische  Korporationen“:  (ogl.  Verzeichniß  im  J.  M  Bl.
1898  S.  213/244,  §  44  Ges.  über  die  Handelskammer  v.  19.  August
1897  G.  S.  S.  365)  existiren  2c.  In  derselben  Reihe  kommt  fort:
„Magdeburg“.  Unter  a  kommt  fort:  „Magdeburg“.  Zeile  7  von  unten
fällt  fort.

S.  803,  1.  Abs.  zu  Anfang:  Die  Korporation  der  Kaufmannschaft  in  Magdeburg
  hat  sich  in  eine  Handelskammer  verwandelt  (ogl.  Ges.  v.  10.  Oktober
1898  J.  M.  Bl.  S.  255).

S.  804,  1.  Abs.,  13.  Reihe  lies:  1876  Ges.  S.  S.  126  (ogl.  Crhänzungsgeset
vom  21.  September  1898  G.S.  S.  312)  und  v.  30.  2c.

S.  809  unter  „Minderjährige“,  2.  Abs.  vorletzte  Zeile  lies:  Die  Zahlung  der
Hypothekenforderung  als  solche  kann  er  entgegennehmen,  die  Forderung
aber  erlischt  nur,  wenn  der  Vertreter  zustimmt  (ogl.  Turnau-  Förster
S.  146).

S.  812,  Reihe  2  lies:  §  69  ff.,  Innungskrankenkassen  (8  73)  Knaposchaftskaffen
74).  2.  Abs.,  3.  Reihe  füge  hinzu:  (ogl.  noch  Erlaß  des  Hand  Min.
v.  28.  Mai  1898  M.J.  V  S.  146).  ·

S.  813  unter  Preußische  Centralgenossenschafts-  Kasse,  g.  Reihe  ist.  noch  hinzuzufügen:
  (Ges.  v.  8.  Juni  1896  G.  S.  S.  123,  v.  20.  April  1898  G.S.
S.  67.

S.  813  vor  „Privatgesellschaften“  füge  ein:  Preubische  Nenten-  Versicherungs-Austalt
  in  Berlin.

Derselben  steht  die  Eigenschaft  einer  privilegirten  Korporation  zu.

Ihren  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  ist  die  Gültigkeit  öffentlicher

Urkunden  beigelegt.  Die  Anstalt  ist  beauftragt,  Grundstücke  auf  ihren

Namen  zu  erwerben,  sofern  das  Bedürfniß  oder  die  Nothwendigkeit  dazu

eintritt.  Die  Angelegenheiten  der  Anstalt  werden  unter  der  Oberausfsicht
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        Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LXNI

des  Ministers  des  Inneren  von  einem  Kuratorium  und  einer  Direktion
besorgt.  Nach  außen  wird  die  Anstalt.  durch  die  Direktion  vertreten,
welche  alle  Urkunden  ausstellt,  durch  welche  die  Anstalt  vermögensrechtlich
verpflichtet  werden  soll.  Die  Statuten  sind  durch  Allerhöchste  Kabinetsorder
  genehmigt.  Die  seit  dem  4.  Jannar  1897  geltende  Fassung  ist  im
J.  M.  Bl.  von  1898  S.  209.  veröffentlicht.

Unter  „Privatgesellschaften“,  2.  Reihe  füge  hinzu:  wol.  noch  V.  vom
27.  Dezember  1899  G.  S.  1900  S.  2  Gersicherungsges.).  Zeile  6  u.  7
von  unten  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Zur  Vereinfachung  der  Geschäfte
  kann  der  Provinziallandtag  für  einzelne  Verwaltungszweige  und
Anstalten  in  Betreff  der  Vollziehung  von  Urkunden  anderweite  statutarische
Bestimmungen  treffen  (5  91  Abf.  2  Provinz.  O.).  Zeile  5  von  unten
lies:  Nach  §  38  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  abgeändert  und
ergänzt  durch  Ges.  v.  22.  März  1881  G.  S.  S.  176.

S.  814  unter  „Reichsbank“,  2.  Reihe  füge  hinzur  R.  Ges.  vom  7.  Juni  1899
R.G.  Bl.  S.  314).

S.  815  S#um  Schluß  der  Seite  füge  hinzu:  ogl.  R.  E.  in  Gruchot  Bd.  34
S.  735).

S.  816,  Abs.  5  a.  E.  füge  hinzu:  St.  O.  für  Westfalen  v.  19.  März  1856.
für  die  Rheinprovinz  v.  15.  Mai  1856  und  für  Hessen-Nassau  v.  4.  August
1897.  Städtische  Sparkaffen  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Dieselben
haben  keine  selbständige  Persönlichkeit  neben  der  der  Stadtgemeinde,
  sondern  werden,  auch  wenn  mit  der  Verwaltung  ein  besonderes
Kuratorium  beauftragt  ist,  gesetzlich  vom  Magistrat  vertreten  (Städteordnung
  v.  30.  Mai  1853  §  56,  Entsch.  des  Kammerg.  II  78).  Die
Vertretungsbefugniß  des  Magistrats  schließt  die  Delegation  dieser  Befugniß
  an  dauernde  Verwaltungsdeputationen  (§  59  der  Städteordnung)
nicht  aus.  Wenn  demgemäß  die  Verwaltung  einer  städtischen  Sparkasse
einem  besonderen  Vorstande  statutarisch  übertragen  ist,  so  ist  nach  Inhalt
des  Statuts  zu  entscheiden,  inwieweit  dieser  Vorstand  zur  Vertretung.
der  Sparkasse  nach  Außen  legitimirt  ist.  Entsch.  des  Kammerg.  IV.
S.  124,  vgl.  noch  XVIII  S.  66,  XI  S.  436.

S.  818,  Abs.  1,  Reihe  3  ff.  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Besonderheiten.
Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf  das  Zeugniß  nach  §  2368
Anm.  3  entsprechende  Anwendung;  es  genießt  die  Vermuthung  seiner
Nichtigkeit  und  den  öffentlichen  Glauben  (Bogl.  §§  2365—2367  B.  G.  B.
vgl.  noch  §  85  N.G.  fr.  G.).

S.  819,  Abs.  1,  Reihe  9  lies:  erhalten  bleiben  sollte  (ogl.  Frommhold

"  S.  202  Anm.  3).

S.  822,  Reihe  2  lies:  so  wird  er  die  Vorlegung  einer  neuesten  Vollmachtsurkunde
  in  Form  2c.  S.  822/823  lies:  insoweit  unwirksam,  als  sie  das
Recht  der  Nacherben.

S.  823,  Abf.  1,  Reihe  7  7  lies:  Zu  einer  anderen  Verfügung  über  2c.  Reihe

11  ff.  lies:  zu  Gunsten-  des  neuen  Gläubigers,  ist  er  zwar  befugt,  aber
sie  wird  mit  dem  Eintritt  des  Nacherbfalls  und  vorausgesetzt,  daß  die
        <pb n="70" />
        LXXII  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

Verfügung  das  Recht  des  Nacherben  vereitelt  oder  beeinträchtigt,  unwirksam.
  Der  Nacherbe  kann  dann  ohne  Weiteres  von  dem  Dritten  die  Beseitigung
  der  Verfügung  und  die  Zustimmung  zur  Berichtigung  des
Grundbuchs  verlangen  G  2143  Abs.  1  B.  G.  B.).  Steht  dem  dritten  Erwerber
  der  öffentliche  Glaube  zur  Seite,  so  ist  die  Verfügung  unbedingt
wirksam.  .Dieser  Fall  wird  aber  mit  Rücksicht  auf  §  52  R.G.B.O.  selten
eintreten.

S.  824,  Abs.  4,  Reihe  1  lies:  über  eine  Hypothek  2c.  Unter  1,  Reihe  3  lies:
an  einem  Grundstücke;  ob  die  Eintragung  anderweiter  Bedingungen
einer  auf  dem  Grundstücke  des  Mündels  eingetragenen  Hypothek,  so  z.  B.
die  Abrede  neuer  Zahlungsfristen  hierunter  fällt,  ist  streitig;  die  Frage
ist  aber  dann  zu  verneinen,  wenn  die  bereits.  bestehende  Belastung  nur
in  Nebensächlichem  geändert  wird  (so  mit  Recht  Bl.  f.  Rechtspflege  1900
S.  29,  gegen  Köllner  S.  75).

S.  825,  Abs.  5,  Reihe  3  lies:  Rentenschulden,  die  zum  Vermögen  des  Mündels
gehören.  Unter  d,  Reihe  4  lies:  1875  B.  G.B.  statt  1975.

S.  825  vor  „Zuständige  Behörden"“  füge  ein:  »

Wassergenossenschaften  sind  nach  dem  Gesetze  vom  1.  April  1879

G.  S.  S.  297  juristische  Persönlichkeit,  §  10;  sie  müssen  einen  Vorstand
haben,  über  dessen  Verwaltungsbefugnisse  das  Genossenschaftsstatut  Bestimmungen
  zu  treffen  hat.  §  12  Nr.  7.  Man  unterscheidet  freie  —
durch  Vertrag  begründete  —  und  öffentliche  —  durch  Beschluß  der  staatl.
Behörde  begründete  Gesellschaften,  §  4.

Waldgenossenschaften  sind  nach  dem  Gesetz  vom  6.  Juli  1875  G.  S.
S.  410  juristische  Persönlichkeiten,  §  42;  sie  müssen  einen  Vorstand
haben,  welcher  die  Genossenschaft  in  den  durch  das  Statut  festzusetzenden
Formen  vertritt.  §  26.  Die  den  Eigenthümern  der  zur  Genossenschaft
gehörigen  Grundstücke  auferlegten  Beschränkungen  und  Lasten  sind  unter
Hinweis  auf  das  Statut  im  Grundbuche  einzutragen.  Antragsberechtigt
ist  der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichts,  8  39.
S.  826  unter  h  lies  statt  des  bisherigen  Textes,  wie  folgt:  h)  Der  Rendant
oder  Kurator  der  Gerichtskasse  ist  bezüglich  der  Eintragung  von  Gerichtskassenforderungen
  als  Zwangshypothek  zuständig.

Der  §  41  der  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Kassen  bei  den  Justizbehörden
  vom  31.  März  1900  J.M.  Bl.  S.  103  ff.  bestimmt:

4.  Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  durch  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Forderung  ohne  Nebenkosten
  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigt.  (§  51  Abs.  1  V.  v.
15.  November  1899,  Art.  80  der  Anweisung  v.  28.  November  1899.)
Dem  Antrag  auf  Eintragung  ist,  soweit  thunlich,  eine  beglaubigte
Abschrift  der  Kostenrechnung  beizufügen.

2.  Erfolgt  die  Eintragung  für  die  Kasse  des  Reichsgerichts  oder  eines
anderen  Bundesstaats,  so  ist  zu  beantragen,  daß  in  der  Eintragungsformel
  auch  die  Preußische  Kasse  erwähnt  wird,  welcher  die  Vertretung
  obliegt  (V.  v.  27.  April  1881  J.M.  Bl.  S.  177).
        <pb n="71" />
        Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LXXIII

3.  Bei  der  Befriedigung  der  Kasse  durch  Zahlung  der  Forderung  ·  sind  demjenigen,
  welchem  nach  den  Vorschriften  des  B.  G.B.  hierauf  ein  Anspruch
  zusteht  G.  G.  B.  88  1144,  1145,  1156,  1167),  die  Urkunden
zu  ertheilen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung
der  Hypothek  erforderlich  sind.

4.  Zur  Stellung  eines  Antrages  auf  Zwangsversteigerung  eines  Gegenstandes
  des  unbeweglichen  Vermögens  ist  die  Genehmigung  des  Oberlandesgerichtspräsidenten
  einzuholen.

S.  827,  3.  Reihe  lies:  v.  7.  Juli  1891  88  6,  12;  Ges.  v.  12.  April  1888  §  1,
v.  19.  August  1895,  v.  8.  Juni  1896  Entsch.  d.  Kammerg.  ꝛc.  unter  m
lies:  Die  Enteignungsbehörde  (Bezirksausschuß,  Abth.  1  des  Polizei-Präs.
  in  Berlin)  (Art.  109  ꝛc.)  unter  u,  letzte  Reihe  lies:  §  5  des  cit.
Ges.  Vgl.  noch  Ges.  v.  2.  Juli  1898  G.S.  S.  139  f.  Westfalen,  Vfg.
v.  22.  Jannar  1900  J.M.  Bl.  S.  34,  Art.  29  Pr.  A.G.  G.BB.O.  Vgl.
ferner  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  19  S.  68  ff.,  72  ff.

S.  828  zum  Schluß  lies:  Für  die  deutschen  Schutzgebiete  in  deren  Verhältniß
zum  Reiche  gelten  dieselben  Grundsätze;  die  Urkunden  bedürfen  keiner
Legalisirung  (ogl.  Jastrow  Formularb.  und  Notariatsrecht  S.  242).

S.  857  Anm.  2,  Reihe  1  lies:  „Kündigung“  statt  Bestellung  am  Schluß  des
Abs.  füge  hinzu:  s.  oben  S.  662  ff.;  zustimmend  Entsch.  'd.  Kammerg.
N.  F.  LS.  107  ff.

862  füge  als  Anm.  hinzu:  Vgl.  Vfg.  v.  2.  März  1900  betr.  die  Stempelpflicht
  privatschriftlicher  Verträge  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  J.  M.  Bl.  S.  63.

S.  889,  Abs.  1,  1.  Reihe  lies:  Ich,  der  Unterzeichnete,  Wilhelm  Lehmann,  beantrage
  als  eingetragener  Eigenthümer  des  letztbezeichneten  Grundstücks
die  Grunddienstbarkeit  u.  s.  w.  In  der  Anm.  füge  hinzu:  Die  Beglaubigung
  des  Antrages  des  Wilhelm  Lehmann  auf  Eintragung  auf
dem  Grundbuchblatte  des  berechtigten  Grundstücks  erscheint  nicht  erforderlich;
  es  genügt  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragung  bei  dem  belasteten
Grundstück  (§  8  R.G.B.O.).

S.  901,  Anm.  2  füge  hinzu:  Das  Kammergericht  hat  inzwischen  die  Eintragungsfähigkeit
  der  Klausel  3b  (Verzicht  auf  das  Widerspruchsrecht  aus  8  4160
Abs.  2)  anerkannt  (Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S.  107  ff.;  Bl.
f.  R.  1900  S.  44).  Anm.  5  lies:  Die  gesetzlichen  Vorschriften  bezüglich
der  Zahlungs=  und  Kündigungsmodalitäen  rc.

903  füge  folgende  Anm.  hinzu:  Hiernach  geht  auch  das  amtliche  Formular
mit  Recht  von  der  Auffassung  aus,  daß  die  Eintragung  einer  Buchhypothek
  nur  die  Bewilligung  des  Grundstückseigenthümers  erfordert;  die
Bewilligung  des  Gläubigers  ist  nicht  nothwendig  (vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.
Neue  Folge  I  S.  97  Nr.  21).  «

911  unter  3  lies  auf  der  3.  Reihe:  im  Betrage  von  301  Mk.  nebst  Zustellungsurkunde
  2c.

912  unter  b  lies:  von  301  Mk.  festgesetzter  Kosten  (s.  oben  S.  717),  der

Anm.  füge  hinzu:  Vgl.  noch  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S.  111,
413.

##

6&amp;amp;

6

&amp;amp;
        <pb n="72" />
        LXXIV  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

S.  924  unter  Nr.  53,  vorletzte  Reihe  lies:  Notartell  beglaubigte  Quittung
ven  und  notariellen  Kaufvertrag  vom  .  .  .  .  betr.  die  lastenfreie
  Verschaffung  des  Eigenthums  des  belasteten  Grundstücks  an  mich
füge  ich  bei.  Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

S.  927  unter  1,  letzte  Reihe  lies:  daß  ich  laut  anl.  notarieller  Quittung  den
Gläubiger  befriedigt  habe  rc.

S.  930,  Reihe  6  füge  hinzu:  Vgl.  noch  Bl.f.  R.  1900,  S.  31.

S.  931  am  Schluß  der  Seite  füge  hinzu:  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue
Folge  1  S.  97  Nr.  21.

S.  935  unter  Nr.  64,  Reihe  1  lies:  Tarifstelle  Nr.  58  1  St.  St.  G.,  vgl.  im
Uebrigen  die  Citate  bei  Nr.  63  u.  N.E.  Bd.  37  S.  219  f.  Abf.  3,
Neihe  6  lies:  „festgestellte“  statt  „festgestellten“.

S.  962  zu  §  78  R.G.B.O.  setze  an  Stelle  der  Bestimmungen  der  C.P.O.  a.  F.
9  550,  551,  561,  563  C.P.O.  n.  F.
        <pb n="73" />
        Einleitung.

8  1.  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.B.'s.
Gegenstand  der  Darstellung.)

1.  Das  in  Deutschland  geltende  Immobiliarrecht  hat  seine  1.  Trennung

Wurzeln  in  deutschem  Rechtsboden.  Während  das  Sachenrecht  des
römischen  und  gemeinen  Rechtes  ohne  Unterschied  zwischen  Mobilien
und  Immobilien  ein  für  beide  im  Wesentlichen  einheitliches  ist,  zeigte
sich  in  der  germanischen  Auffassung  eine  durchgreifende  Verschiedenheit
ihrer  Behandlung  in  der  Trennung  des  Sachenrechts  an  beweglichen
und  unbeweglichen  Sachen.  Das  Eindringen  des  römischen  Rechtes
in  Deutschland  hemmte  die  Fortbildung  dieses  Rechtsgedankens,  aber
nach  dem  Vorbilde  der  Preußischen  Hypothekenordnung  von  1783  wurde
er  durch  die  Gesetzgebung  in  den  einzelnen  Staaten  Deutschlands  von
Neuem  belebt,  und  das  B.  G.B.  bringt  diese  Rechtsentwickelung  zum
einheitlichen  Abschluß  für  ganz  Deutschland.2)

Zwar  findet  sich  im  B.  G.B.  der  Ausdruck  „unbewegliche  Sachen“
nicht,  vielmehr  ist  an  Stelle  dieses  abstrakten  Begriffs  die  Sachindividualität
  „das  Grundstück“  gesetzt,)  weil  das  B.  G.  B.  nur  dieses
als  eine  unbewegliche  Sache  ansieht,  aber  der  Gegensatz  zwischen  dem
Sachenrecht  an  beweglichen  Sachen  und  Grundstücken  tritt  schon  äußerlich
  in  den  einzelnen  Abschnitten  des  3.  Buches  des  B.  G.B.  scharf

1)  Val.  Motive  Bd.  III  S.  1  ff.,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  151  ff.

)  Dernburg  III  §  3  Anm.  3  weist  aber  mit  Recht  darauf  hin,  daß
das  neue  Handelsgesetzbuch  den  Gegensatz  der  rechtlichen  Behandlung  beweglicher
und  unbeweglicher  Sachen  erheblich  abschwächt,  da  auch  Kauf  und  Verkauf  von
Grundstücken  nach  §  2  H.G.  B.  Gegenstand  eines  Handelsgewerbes  sein  kann,
so  z.  B.  die  Geschäfte  des  Bauunternehmers.

)  Sohm,  Vortrag  über  den  Entw.  B.  G.B.  in  Gruchot  Bd.  39  S.  743;
der  Ausdruck  findet  sich  aber  z.  B.  §  93  Abs.  2  H.G.  B.,  88  24,  533  C.P.O.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.

des  Sachenrechts

  an
beweglichen
Sachen  und
an  Grundstücken.
        <pb n="74" />
        2.  Charakter

2  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.  B.  (81.

hervor,  insbesondere  im  2.  Abschnitte  desselben  durch  die  „allgemeinen
Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken“,  im  3.  Abschnitt  Titel  2
durch  die  Bestimmungen  über  den  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums
an  Grundstücken,  im  8.  Abschnitt  durch  die  Rechtsinstitute  der  Hypothek,
Grund=  und  Rentenschuld  in  Gegenüberstellung  zum  Pfandrecht  an
beweglichen  Sachen  im  9.  Abschnitt.

Andererseits  wird  die  Einheit  des  Sachenrechts  nicht  nur  durch
die  Ueberschrift  des  3.  Buches  des  B.  G.  B.,  sondern  vor  Allem  durch
seine  Selbständigkeit  gegenüber  andern  Rechtstheilen  desselben,  insbesondere
  durch  den  Gegensatz  zwischen  „Rechten  an  Sachen“  und
„persönlichen  Rechten“  gewahrt.  Freilich  ist  dieses  System  nicht

strikt  durchgeführt,  denn  im  3.  Buche  des  B.  G.B.  werden  auch

„Rechte  an  Rechten“,  wie  Nießbrauch  und  Pfandrecht  an  Forderungen
normirt.

2.  Der  Gegensatz  zeigt  sich  darin:

des  Sachen-  Das  Recht  der  Schuldverhältnisse  und  das  Familienrecht  regeln

rechts.

die  rechtlichen  Beziehungen  der  Personen  zu  einander,  das  Erbrecht
den  Vermögensübergang  des  Verstorbenen  auf  den  Ueberlebenden,  das
Charakteristische  des  Sachenrechts  aber  liegt  in  dem  Rechte
an  der  Sache,  in  der  unmittelbaren,  nicht  mehr  durch  ein
Thun  oder  Leisten  zu  vermittelnden  Herrschaft  der  Person
über  dieselbe  und  ihrer  Bethätigung  ohne  den  Willen  eines
persönlichen  Verpflichteten,  gleichviel,  ob  diese  Macht  von
dem  Berechtigten  selbst  oder  nur  mittelst  eines  von  den
Organen  der  Rechtsordnung  geleiteten  Verfahrens  ausgeübt
wird.")  Diesem  Rechte  entspricht  die  allgemeine  negative  Pflicht,  es
nicht  zu  verletzen,  sich  nicht  in  Widerspruch  mit  ihm  zu  setzen.  Das
Recht  an  der  Sache  hat  deshalb  in  der  Regel  absolute  Wirkung,
indem  es  jede,  ihm  widersprechende  Einwirkung  Dritter  ausschließt,  es
sei  denn,  daß  das  Gesetz  selbst  diese  Wirkung  ausdrücklich  verneint.
Mit  der  scharfen  Scheidung  zwischen  Rechten  an  der  Sache  und
persönlichen  Rechten,  welche  der  rbmischen  Jurissprudenz  eigen  war
und  die  Grundlage  des  modernen  Grundbuchrechts  bildet,  verwirft  das
B.  G.  B.  die  Preußische  Lehre  vom  „Recht  zur  Sache“.  Dieses  gab
zwar  dem  Berechtigten  nicht  eine  unmittelbare  Herrschaft  über  die
Sache,  aber  sein  Forderungsrecht  auf  eine  bestimmte  Sache  (Titel)

5Val.  8  1147  B.  G.  B.,  vgl.  Johow,  Entw.  eines  Sachenrechts  Bd.  J
S.  3,  Dernburg  Pandekten  I  §  192.:
        <pb n="75" />
        81.]  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.B.  3

hatte  auch  gegen  den  Dritten  insofern  dingliche  Wirkung,  als  er  die
Sache  herausgeben  mußte,  wenn  er  beim  Abschluß  des  Erwerbsgeschäfts
Kenntniß  von  jenem  Forderungsrechte  hatte.  Zu  einem  Rechte  an
der  Sache  erweiterte  sich  ein  solches,  wenn,  wie  z.  B.  bei  Miethe,
Pacht,  Leihe,  eine  bestimmte  Erwerbsart  (Modus)  hinzutritt,  nämlich
Besitz  oder  Eintragung  im  Grundbuch.5)

3.  Indem  das  B.  G.B.  die  Theorie  vom  Titel  und  Modus  3.  Die  Arten

und  damit  den  Grundsatz  der  Vertragsfreiheit  für  das  Sachenrecht
ablehnt,  kehrt  es  zu  dem  römischen  Rechtsprinzip  der  Zulassung  bloß
bestimmter  sachenrechtlicher  Typen  ")  zurück,  normirt  daher  nicht  nur
die  Thatsachen,  an  welche  die  Erwerbung  zu  knüpfen  ist,  sondern  auch
den  Inhalt  der  Sachenrechte.  Der  Parteiwillkür  ist  kein  Spielraum
  gewährt;  Rechte  an  Sachen  oder  an  Sachenrechten
können  nur  begründet  werden,  soweit  das  Gesetz  sie  zuläßt;
ihre  Zahl  ist  eine  geschlossene  und  beschränkt  sich  auf
folgende  7  Arten:

das  Eigenthum,

das  Erbbaurecht,

die  Dienstbarkeiten,

das  Vorkaufsrecht,

die  Reallasten,

.die  Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld,

das  Pfandrecht.

Andere  sachenrechtliche  Materien,  wie  das  Bergrecht,  Agrarrecht,

#—

Wasser-,  Fischerei-,  Jagd-,  Forstrecht,  das  Familienfideikommiß-,

Stammgüter=  und  bäuerliche  Güterrecht  sowie  das  Lehn-,  Emphyteutische,
das  Erbzins=  und  Erbpachtrecht  bleiben  als  landesrechtliche  Sondergesetze
  bestehen;  )  soweit  dieselben  in  dem  allgemeinen  Privatrecht  ihre
Ergänzung  finden,  gilt  auch  für  diese  das  B.  G.B.3)

Die  Mehrzahl  der  Rechte  an  Sachen  ist  nur  an  Grundstücken
möglich,  wie  Erbbaurecht,  Grunddienstbarkeiten,  Vorkaufsrecht,  Reallasten,
  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden;  Eigenthum  und  Nieß-5)

  Val.  §  2  1  21,  §  135  I  2  A.  L.  R.,  Oberneck  Preuß.  Grundbuchgesetze
2.  Aufl.  1896  S.  46  Anm.  4;  Dernburg  III/9  63.
0)  Dernburg,  Preuß.  Priv.-Recht  1  §  183;  ogl.  auch  Dernburg  III
§  61;  Strecker  §  3.
7)  Val.  Art.  56—152,  218  E.G.  z.  B.  G.  B.;  Endemann  1/8  11.
)Bgl.  Eck,  Vorträge  über  das  Recht  des  B.  G.  B.  S.  19.
17

der  Sachenrechte
  werden
nur  vom  Gesetz
  bestimmt.
        <pb n="76" />
        4.  Die  Sachenrechte

  und
die  mit  dinglicher
  Wirkung

  ausgestatteten
  persönlichen


Ansprüche.

4  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.  B.  (81.

brauch  aber  können  an  beweglichen  Sachen  wie  auch  an  Grundstücken
begründet  werden.ꝰ)

4.  Das  B.  G.B.  gebraucht  den  Ausdruck  „dingliches  Recht“
nicht.  Sein  Sprachgebrauch  ist:  „Recht  am  Grundstück“,  „Recht  an
der  Sache“,  „Belastung  einer  Sache“  u.  s.  w.  Damit  sollte  und  konnte
natürlich  nicht  der  Begriff  der  Dinglichkeit  ausgeschlossen  werden,  vielmehr
  ergiebt  der  oben  erörterte  Charakter  der  Sachenrechte  deren  dingliche
  Natur.

Alle  Rechte  an  Sachen  haben  dingliche  Wirkung,  aber
nicht  alle  Rechte,  welche  dingliche  Wirkungen  haben,  sind
nach  B.  G.  B.  Rechte  an  Sachen.  Es  giebt  auch  persönliche
Ansprüche,  welchen  durch  positive  Vorschrift  in  gewissen  Beziehungen
dingliche  Wirkung  beigelegt  ist,  10)  so  z.  B.  die  durch  Vormerkung
gesicherten,  buchungsfähigen  Rechte,  so  das  Mieth-  und  Pachtrecht.

Cosack#n)  bezeichnet  solche  Rechte  als  „dingliche  Rechte“  im  Gegensatz

zu  der  geschlossenen  Zahl  der  „Rechte  an  Sachen“".  Die  Terminologie
des  B.  G.B.  steht  zwar  einer  derartigen  Bezeichnung  nicht  entgegen,
wenngleich  die  Gesetzesmaterialien  die  „Rechte  an  Sachen“  und  die
„dinglichen  Rechte“  identifiziren.  Es  mag  auch  davon  abgesehen
werden,  daß  die  Aufstellung  einer  weiteren  Kategorie  der  dinglichen
Rechte  und  einer  Unterkategorie  der  Rechte  an  Sachen  gegenüber  dem
juristischen  Sprachgebrauch  leicht  verwirren  könnte.  Jedenfalls  sind
jene  Rechte  —  theils  im  bewußten  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  —
im  B.  G.  B.  als  persönliche  konstruirt  und  nur  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  ausnahmsweise  in  den  durch  das  Gesetz  besonders  hervorgehobenen
  Fällen  mit  dinglicher  Wirkung  ausgestattet.  Diese  Ausnahmen
  können  aber  das  Wesen  dieser  Ansprüche  nicht  berühren;  ihre
rechtliche  Gestaltung  dürfte  eher  der  obligatio  in  rem  scripta
entsprechen.1?)  Mit  der  Zulassung  persönlicher  Ansprüche  mit  dinglicher
  Wirkung  lebt  auch  nicht  die  Regel  des  Preußischen  Rechtes
vom  „Rechte  zur  Sache“  wieder  auf,  denn  jene  war  allgemeiner
Natur  und  bezog  sich  auf  alle  Forderungsrechte  auf  eine  individuell

")  Vgl.  darüber  Mot.  III  S.  2ff.,  Denkschrift  z.  B.  G.  B.  S.  105  ff.

10  Vgl.  Dernburg  UI  §  50  Nr.  4.

11)  Bd.  II  S.  3;  er  verwerthet  diesen  Gedanken,  um  die  Dinglichkeit  des
Mieths=  und  Pachtrechts  nachzuweisen,  S.  281  ff.,  vgl.  auch  Fuchs  S.  35  ff.

12)  Vgl.  Regelsberger  §  68  a.  E.,  Endemann  1  S.  760,  Planck
zu  §  517,  Schollmeyer,  Das  Recht  der  einzelnen  Schuldverhältnisse  S.  51,

Crome  in  Ihering's  Jahrb.  Bd.  37  Nr.  1;  abweichend  Meißner,  Kuhlenb
  eck  zu  §  571.
        <pb n="77" />
        8  4.]  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.  B.  5

bestimmte  Sache  ohne  Unterschied  zwischen  beweglichen  Sachen  und
Rechten  an  Grundstücken  oder  Grundstücksrechten.  Nach  jener  Lehre
konnte  jedem  beliebigen  persönlichen  Rechte,  welches  sich  auf  eine
bestimmte  Sache  bezog,  der  dingliche  Charakter  beigelegt  werden,  die
Fälle  des  B.  G.B.  bewegen  sich  innerhalb  bestimmter,  eng  gezogener
Grenzen.  15)

5.  Diejenigen  dinglichen  Rechte,  welche  sich  auf  Grund-5.  Gegenstand
stücke  oder  auf  reichs=  oder  landesrechtlich  den  Grundstücken  des  Grundgleichgestellte
  Rechte  oder  auf  Rechte  an  solchen  beziehen,  kuchrechts.
bilden  den  Gegenstand  des  Liegenschaftsrechts.  Es  zerfällt
in  einen  materiellen  und  formellen  Theil;  jener  umfaßt
die  Grundsätze  über  die  Aenderungen  im  dinglichen  Rechtsbestande
  eines  Grundstücks  wie  den  Erwerb  und  Verlust  des
Eigenthums,  sowie  die  Begründung,  Uebertragung,  Belastung  und
Aufhebung  eines  anderen  Rechtes  an  einem  Grundstücke  oder  eines
Rechtes  an  einem  solchen  Rechte,  die  Aenderung  des  Inhalts  und
Nanges  der  Rechte;  dieser  giebt  die  formellen  Voraussetzungen,  unter
denen,  abgesehen  von  den  materiellrechtlichen  Vorschriften,  das  Grundbuchamt
  eine  Eintragung  vorzunehmen  hat,  regelt  die  Organisation
der  Grundbuchämter  und  die  Einrichtung  der  Grundbücher  einschließlich
des  Rechtsmittels  der  Beschwerde.  Die  bisherige  Terminologie  nennt
jenen  Theil  das  materielle  Grundbuchrecht,  diesen  das  formelle
Grundbuchrecht.  Die  Bezeichnung  „materielles  Grundbuchrecht“  ist
begriffsmäßig  zu  eng,  denn  Aenderungen  im  Rechtsbestande  eines  Grundstücks
  können  auch  z.  B.  bei  buchungsfreien  Grundstücken  außerhalb  eines
Grundbuchs  vorkommen;  man  hat  daher  auch  die  Eintheilung  in
Liegenschaftsrecht  und  Grundbuchrecht  gewählt,  indem  unter
ersterem  das  materielle  Recht  an  Grundstücken  und  den  ihnen  gleichgestellten
  Rechten,  unter  letzterem  das  ihm  dienende  formelle  Recht
verstanden  wird.  11)  Es  soll  aber  zur  einheitlichen  Bezeichnung
beider  Rechtsgebiete  der  bisher  übliche  Ausdruck  „Grundbuchrecht“
  beibehalten  werden.

Die  folgende  Darstellung  umfaßt  dasselbe  in  vollem  Umfang
seiner  durch  die  Reichsgesetzgebuug  erfolgten  einheitlichen  Regelung  für
Deutschland  unter  besonderer  Anlehnung  an  die  Preußischen  Grundbuchgesetze
  und  unter  eingehender  Erörterung  der  Ausgestaltung  des

18)  Vgl.  §  883  B.  G.  B.,  vgl.  aber  auch  Enneccerus-Lehmann,  Das.

B.N.  §  1  S.  6.
1)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  154,  vgl.  Leske  §  107.
        <pb n="78" />
        6  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  (8  2.

Reichsgrundbuchrechts  für  Preußen  durch  die  Ausführungs-,  Ergänzungsgesetze
  und  Verordnungen.

§  2.  Uuellen  des  Grundbuchrechts.

1.  Der  Stand-  1.  Die  besondere  Gestaltung  des  Sachenrechts  an  Grundstücken

punkt  des
bisherigen
Immobilienrechts.



im  Deutschen  Recht  hatte  ihren  historischen  Ausgangspunkt  in  den  mit
dem  Grundbesitz  verknüpften  politischen  Rechten,  welche  die  Oefsentlichkeit
  der  Rechtsverhältnisse  der  einzelnen  Grundstücke  erforderten.
Dieses  Prinzip  der  Publizität  fand  dann  seinen  Ausdruck  in  der  Anlegung
  und  Führung  von  amtlichen  Büchern,  welche  die  an  dem
Grundbesitz  bestehenden  Rechtsverhältnisse  in  den  wichtigsten  Punkten
offen  legten  und  jedem  Interessenten  Auskunft  darüber  gaben.  Auf
die  historische  Entwickelung  dieser  Bucheinrichtung  in  den  einzelnen
Staaten  Deutschlands  kann  hier  des  Näheren  nicht  eingegangen
werden.  )  Zum  Verständniß  der  durch  das  B.  G.B.  und  die  R.  G.  B.  O.
eingeführte  Neuordnung  des  Grundbuchwesens  möge  folgender  Hinweis
  genügen.

Abgesehen  von  einzelnen  kleinen  Territorien,  in  denen  das  Immobiliarrecht
  einer  Bucheinrichtung  entbehrte  oder  nur  dem  Transskriptionssystem
  unterstand,  beherrschten  zwei  Systeme  das  materielle  Liegenschaftsrecht:
  Das  Pfandbuchsystem  und  das  Grundbuchsystem.  Jenes
sieht  von  der  Eintragung  des  Eigenthums  als  Erforderniß  des  Eigenthumserwerbs
  ab  und  verlangt  dieselbe  nur  zur  Entstehung  von
Hypotheken,  sodaß  nur  derjenige  das  Grundstück  mit  Hypotheken  belasten
  kann,  welcher  im  Hypothekenbuch  als  Eigenthümer  verzeichnet
steht.  Bei  solcher  Sachlage  kann  es  einen  buchmäßigen  Eigenthümer
geben,  welcher  das  Grundstück  belasten  aber  nicht  veräußern  darf,  und
umgekehrt,  einen  wahren  Eigenthümer,  welcher  es  veräußern  aber
nicht  belasten  kann.  Die  Möglichkeit  einer  solchen  sog.  Duplizität
  des  Eigenthums  wird  durch  das  Grundbuchsystem  beseitigt.
  Dieses  enthält  das  Prinzip:  daß  zur  Begründung
von  Rechten  an  dem  Grundbuchkörper,  d.  h.  an  dem  Objekt,
für  welches  das  Grundbuchblatt  gebildet  ist,  die  Eintragung
im  Grundbuch  erforderlich  ist,  und  daß  dem  Grundbuch
die  öffentliche  Glaubhaftigkeit  zusteht,  indem  derzjenige,
welcher  in  gutem  Glauben  an  das  Grundbuch  gehandelt  hat,

11)  Vgl.  Stobbe-Lehmann  S.  91  ff.,  Mot.  III  S.  9  ff.,  Johow,

Sochemechtsentwurf  S.  94—152,  Johow,  Entwurf  einer  Grundbuchordnung
2—10.  «
        <pb n="79" />
        82.)  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts-  7

in  seinem  Rechte  geschützt  wird.  Die  folgenrichtige  Durchführung
dieser  Grundsätze  des  Oeffentlichkeits=  und  Eintragsprinzips
erfordert  den  unbedingten  Eintragungszwang  für  alle  Rechte  an  Grundstücken,
  gleichviel,  ob  dieselben  bffentlichrechtlicher  (z.  B.  gemeine  Lasten)
oder  privatrechtlicher  Natur  sind,  ob  sie  auf  rechtsgeschäftlicher  Grundlage
  oder  außerhalb  dieser  Basis  entstanden  sind.

In  dieser  Schärfe  ist  jedoch  das  Grundbuchsystem  nirgends  in
Deutschland  zur  Anwendung  gekommen.  Ueberwiegend  herrschte  dasjenige,
  welches  durch  die  Preußischen  Grundbuchgesetze  vom  5.  Mai
1872  zuerst  für  die  altländischen  Provinzen  Preußens  ins  Leben  gerufen
  und  dann  durch  eine  Reihe  von  Einführungsgesetzen  aus  den
Jahren  1873,  1888,  1895,  1896  nach  und  nach  auf  die  ganze
Preußische  Monarchie  mit  Ausnahme  des  Landgerichtsbezirks  Wiesbaden
  und  der  Insel  Helgoland  ausgedehnt  und  auch  von  den  Gesetzgebungen
  der  Bundesstaaten  Braunschweig,  Lippe,  Oldenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck  und
Pyrmont  im  Wesentlichen  adoptirt  wurde.

Dieses  Preußische  Grundbuchsystem  kannte  aber  den  unbedingten
  Eintragungszwang  nur  für  die  Begründung  von  Hypotheken
und  Grundschulden.  Sonstige  dingliche  Rechte  und  Beschränkungen
entstanden  ohne  Eintragung,  nur  ihre  Wirksamkeit  gegen  Dritte  war
in  gewissen  Fällen  von  der  Eintragung  abhängig  (88  18,  12  Pr.E.E.G.).
Für  den  Eigenthumserwerb  war  dieselbe  nur  im  Falle  freiwilliger
Veräußerung  vorgeschrieben,  außerhalb  dieser  Fälle  galt  nur  ein  relativer
  Eintragungszwang,  indem  der  Erwerber  das  Recht  der  Auflassung
  und  Belastung  erst  durch  seine  Eintragung  im  Grundbuch
erhielt.)

In  Sachsen  und  einigen  Mecklenburgischen  Gesetzen  war  der
Eintragungszwang  ein  durchgreifenderer,  z.  B.  wurde  derselbe  für  Sachsen
auch  zur  Entstehung  von  Reallasten  erfordert  (Sächs.  B.  G.  B.  §  506),
in  Mecklenburg  nach  der  Wism.  Hyp.-Ordg.  vom  6.  Juli  1839,  §  4
für  die  Entstehung  dinglicher  Rechte  aller  Art.  In  anderen  Theilen
Mecklenburgs,  in  Bayern,  Württemberg,  Weimar  und  Baden
galt  das  Pfandbuchsystem.3)

2.  Dem  Preußischen  Grundbuchsystem  schließt  sich  das  Bürgerliche  2.  Der  Stand-Geset

  it  aßgabe  an,  daß  es  den  Eintragungszwang  weit  puntt  des
setzbuch  mit  der  Maßg  ß  gungszwang  Aricspen.

2)  Vgl.  Oberneck,  Preuß.  Grundbuchges.  S.  1  u.  2.  buchrechts.
3:)  Stobbe-Lehmann  S.  157,  145;  pvgl.  Ennercerus-Lehmann

II  §  11  f.
        <pb n="80" />
        8  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  8  2.

konsequenter  durchgeführt  hat  und  prinzipiell  auf  dem  Standpunkt
steht,  daß  die  rechtsgeschäftliche  Entstehung  aller  Rechte
an  Grundstücken  —  mit  Ausnahme  der  Cession  von  Brief—
Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  und  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  und  Pfandrechts  an  denselben  —
dem  Eintragungszwang  unterstellt  ist.  Inwieweit  dieses  Prinzip
im  Einzelnen  durchgeführt  ist,  insbesondere,  welche  Ausnahmen  von  dem
Eintragungszwang  gemacht  sind,  wird  die  spätere  Erörterung  der
einzelnen  Rechtsinstitute  ergeben.

Indem  nach  materiellem  Recht  die  Rechtsverhältnisse  am  Grund
und  Boden  auf  der  Grundlage  dieses  Systems  aufgebaut  werden  und
demnach  in  der  Regel  durch  den  Inhalt  des  Grundbuchs  sich  bestimmen,
  mußten  die  formellen  Vorbedingungen  des  materiellen  Liegenschaftsrechts
  ebenfalls  reichsrechtlich  festgelegt  und  dafür  Sorge  getragen
werden,  daß  diejenigen  Vorschriften  formulirt  wurden,  welche  die  rechtliche
  Anwendung  der  Normen  des  B.  G.  B.'s  ermöglichten.

Dieses  Ziel  verfolgt  die  Reichsgrundbuchordnung.

3.  Die  einzel-  3.  Es  ist  ein  weit  verzweigtes  Quellengebiet,  aus  welchem  der  Strom
nen  Rechts-des  Grundbuchrechts  entspringt.  Die  Hauptquelle  bildet  das  Reichsquellen.
  recht,  welches  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  durch  Ausfährungs=  und

Ergänzungsgesetze  und  Verordnungen  weiteren  Zufluß  erhält.  Hiernach
kommen  als  Rechtsquellen  in  Betracht:

A.  Aus  reichsrechtlichem  Gebiete.

J.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom
18.  August  1896  nebst  E.  G.  und  in  Sonderheit:  Der  zweite
Abschnitt  des  ersten  Buches  über  Sachen  §§  90  bis  103  und  das

dritte  Buch  Abschnitt  2:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an
Grundstücken  88  873  bis  902,  der  dritte  Abschnitt  1.  Titel:

Inhalt  des  Eigenthums  88  903—924,  2.  Titel:  Erwerb  und
Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken  §§  925  bis  928,  der
4.  Titel:  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  §§  985  bis  1005,  der
5.  Titel:  Miteigenthum  88  1008  bis  1011,  der  vierte  bis  achte
Abschnitt,  welche  das  Erbbaurecht,  die  Dienstbarkeiten,  das  Vorkaufsrecht,
  die  Reallasten,  die  Hypothek,  Grundschuld  und  Rentenschuld
in  den  §§  1012—1203  behandeln  und  schließlich  der  2.  Titel  des
neunten  Abschnitts  über  Pfandrecht  an  Rechten.  88  1273—1296.

2.  Die  Grundbuchordnung  vom  24.  März  1897.
Sie  zerfällt  in  fünf  Abschnitte:
        <pb n="81" />
        821

4.

Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  9

Der  erste  Abschnitt  „Allgemeine  Vorschriften“  behandelt  in
zwölf  Paragraphen  die  Grundbuchämter,  die  Einrichtung  der
Grundbücher,  die  Aufbewahrung  gewisser,  mit  der  Eintragung
in  das  Grundbuch  zusammenhängender  Urkunden,  die  Einsicht  des
Grundbuches  und  die  Zulässigkeit  der  Ertheilung  von  Abschriften
grundbuchmäßiger  Urkunden  sowie  die  Haftung  des  Staates  für
Verletzungen  der  Amtspflicht  eines  Grundbuchbeamten.  —

Der  zweite  Abschnitt  regelt  in  den  §§  13  bis  55  die  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  nach  ihren  Voraussetzungen  und
ihrem  Inhalte.

Der  dritte  Abschnitt  verbreitet  sich  über  die  Hypotheken-,
Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe  (88  56  bis  70).

Der  vierte  Abschnitt  ordnet  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
und  die  Beschwerdeinstanzen  (88  71  bis  81).  «

In  dem  fünften  Abschnitt  (6§  82—102)  sind  die  Bestimmungen
über  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes,  über  Vorbehalte
  der  Landesgesetzgebungen  und  über  die  Hinüberleitung  des

bisherigen  Rechtszustands  in  den  neuen  aufgestellt;  sie  haben  den

Charakter  eines  Einführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung.

Mit  diesen  beiden  Gesetzen  ist  zwar  die  Rechtseinheit  auf  dem
Gebiet  des  Liegenschaftsrechts  in  den  wesentlichen  Grundlagen
geschaffen  worden,  doch  bedurfte  es  zu  deren  Vollendung  noch
einer  Reihe  ergänzender  Gesetze.

In  gewissen  Fällen  kann  die  Herrschaft,  welche  das  Liegenschaftsrecht

  über  das  Grundstück  giebt,  nur  in  einem  von  den
Organen  der  Rechtsordnung  geleiteten  Verfahren  ausgeübt  werden,
insbesondere  kann  die  Befriedigung  der  Realgläubiger  aus  dem
Grundstück  nur  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  geschehen
(§  1147  B.  G.  B.).  Deshalb  mußte  das  Verfahren  der  Zwangsvollstreckung
  in  Grundstücke  ebenfalls  reichsrechtlich  normirt  werden.
Dies  ist  geschehen  durch
das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangs--verwaltung
  vom  24.  März  1897  nebst  E.G.
Die  Zwangsversteigerung  und  -verwaltung  von  Grundstücken,
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  ist  wiederum  nur  ein
Theil  des  Prozeßrechts,  und  dieses  mußte  in  Einklang  mit.
den  vorgedachten  Gesetzen  gebracht  werden.

Dieses  Ziel  verfolgen
die  Novellen  zur  C.  P.O.,  K.O.  und  zum  G.V.  G.
        <pb n="82" />
        10  Einleitung:  Quellen  des  Grunbbuchrechts.  18  2.

Die  Grundlagen  der  grundbuchrechtlichen  Eintragungen  bilden
öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden,  welche  vom  Gericht
oder  Notar  aufgenommen  werden.  Die  einheitliche  Regelung
dieses  Beurkundungswesens  enthält

5.  das  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

Die  unter  2—5  aufgeführten  Gesetze  werden  unter  der  Bezeichnung:
  Nebengesetze  zum  B.  G.  B.  zusammengefaßt.

Der  Text  dieser  Gesetze  ist  in  Nummer  25  des  R.G.Bl.  vom
20.  Mai  1898  festgestellt.  Ihre  Stiftungsurkunde  befindet  sich
im  Artikel  1  d.  E.G.  z.  B.  G.  B.

B.  Aus  landesrechtlichen  Gebieten.

Zum  B.  G.  B.  und  dessen  E.G.,  sowie  zu  seinen  Nebengesetzen  sind

in  den  einzelnen  Bundesstaaten  eine  Reihe  von  Ausführungsgesetzen

  bezw.  Ergänzungsgesetzen  ergangen.
Für  Preußen  kommen  folgende  in  Betracht:

1.  Das  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom
20.  September  1899  (Ges.  S.  S.  177),

2.  das  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung  vom  26.  September
  1899  (Ges.  S.  S.  307),

3.  das  Ausführungsgesetz  zum  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  vom  23.  September
1899  (Ges.  S.  S.  291),

4.  das  Preußische  Gesetz  über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit  vom
21.  September  1899  (Ges.  S.  S.  249),

5.  das  Ausführungsgesetz  zum  Reichsgesetz  vom  17.  Mai  1898,
betreffend  die  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung  vom
22.  September  1899  (Ges.  S.  S.  284).

6.  Gesetz,  enthaltend  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die
Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  der  Gerichtsvollzieher  in
der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1899
(Ges.  S.  S.  381).

Diese  Gesetze  sind  wiederum  durch  landesherrliche  Verordnungen
  und  Ministerial-Verfügungen  ergänzt  worden
(vgl.  Theil  II  Abth.  3).

4.  DerCharak-  4.  Das  Bürgerliche  Gesetzb  uch,  die  Grundbuchordnung
terdereinzel-und  das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangshen

  che-  verwaltung  haben  kodifikatorischen  Charakter.  Es  sind  daher
        <pb n="83" />
        8  2.1  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  11

innerhalb  ihres  Gebiets  alle  das  Liegenschaftsrecht  betreffenden  civil—
rechtlichen  Normen  der  Bundesstaaten  aufgehoben  (Art.  55  E.G.  z.
B.  G.  B,  §  82  Abs.  2  R.G.B.O.,  §  1  Abs.  2  E.G.  Zw.  V.  G.).

Die  reichsrechtliche  Regelung  dieser  Materien  ist  als  eine  erschöpfende
  anzusehen,  sodaß  nur  diejenigen  Gegenstände,  auf  welche
sich  die  landesgesetzlichen  Vorbehalte  beziehen,  der  Kompetenz  der
Landesgesetzgebung  zustehen,  im  Uebrigen  aber  etwaige  Lücken  in  den
teichsgesetzen  nur  ausgefüllt  werden  können  im  Wege  der  Analogie
bezw.  im  Wege  von  Ausführungsverordnungen,  welche  nach  Artikel  7
der  R.V.  nur  vom  Bundesrathe  und,  soweit  von  diesem  Bestimmungen
nicht  getroffen  werden,  von  der  Landesjustizverwaltung  erlassen  werden
dürfen.  Jedoch  haben  derartige  Verordnungen  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  nur  die  Kraft  von  Ausführungsverfügungen  und  können
jederzeit  durch  eine  Verordnung  des  Bundesraths  abgeändert  werden.)

Die  Civilprozeßordnung,  die  Konkursordnung  und  das
Gerichtsverfassungsgesetz  haben  eine  vollständige  Neuregelung
nicht  erfahren.  Sie  sind  nur  durch  Novellen  ergänzt  resp.  verändert
  worden.

Das  Gesetz  über  die  freiw.  G.  enthält  keine  erschöpfende  Regelung
  des  Verfahrens  und  entbehrt  des  kodifikatorischen  Charakters.
Auf  dem  Gebiete  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  ist  die  reichsgesetzliche
  Ordnung  des  Verfahrens  im  Wesentlichen  nur  insoweit  erfolgt,
als  es  zur  gleichmäßigen  Durchführung  des  B.  G.B.  und  seiner  Nebengesetze
  erforderlich  war.  Im  §  200  Abs.  1  dieses  Gesetzbuchs  ist  der
Landesgesetzgebung  die  Ermächtigung  ertheilt,  Vorschriften  zu  seiner
Ergänzung  und  Ausführung  zu  erlassen,  auch  insoweit  als  solche  Vorbehalte
  für  die  Landesgesetzgebung  nicht  getroffen  worden  sind.
Dieser  Ermächtigung  entsprechend  haben  die  einzelnen  Bundesstaaten
  auf  dem  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Ergänzungsgesetze
  publizirt.  Für  Preußen  ist  das  oben  erwähnte  Gesetz  über
die  freiw.  Gerichtsbarkeit  ergangen.  Der  Unterschied  des  Charakters
dieser  Gesetze  zu  den  Landesausführungsgesetzen  besteht  darin,  daß  die
letzteren  nur  denjenigen  Rechtsstoff  zum  Gegenstand  haben,  welcher  in
den  Reichsgesetzen  der  landesgesetzlichen  Regelung  vorbehalten  ist.

4)  Vgl.  Mügel  in  Nr.  22  d.  Dtsch.  Jur.-Ztg.  von  1898  S.  440.
Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  160—161.  Auf  dem  der  Landesgesetzgebung
  vorbehaltenen  Gebiete  tritt  an  die  Stelle  der  darin  in  Bezug  genommenen
allgemeinen  landesrechtlichen  Vorschriften  das  B.  G.  B.  (Art.  4  E.G.  z.  B.  G.  B.
§  82  Abs.  2  G.  B.O.,  5  1  Abs.  2  E.G.  Zw.V.  G.).
        <pb n="84" />
        5.  Die  Aufhe-12

  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  [8  2.

Vielfach  ist  dieser  Rechtsstoff  den  Vorbehalten  entsprechend  durch
landesherrliche  Verordnungen  geregelt  worden.

Nach  Art.  32  E.G.  z.  B.  G.B.  bleiben  die  Vorschriften  der
Reichsgesetze  in  Kraft,  sie  treten  jedoch  insoweit  außer  Kraft,  als  sich
aus  dem  B.  G.  B.  oder  dem  E.G.  die  Aufhebung  ergiebt.  Hinsichtlich
des  Grundbuchrechts  sind  die  Pr.  G.  O.  wie  das  Pr.  E.G.  vom  5.  Mai
1872  unter  entsprechender  Abweichung  unter  die  Reichsgesetze
aufgenommen  worden  und  zwar  durch  deren  Einführung
in  die  Schutzgebiete  des  deutschen  Reiches.  Die  Aufnahme  ist
erfolgt:

1.  im  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Compagnie  durch  Keiserliche

Verordnung  vom  20.  Juli  1887,  R.G.Bl.  379  und  Verfügung

des  Reichskanzlers  vom  20.  Juli  1887,  Reichsanz.  Nr.  177  Beil.  1:

2.  im  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo  durch  Kaiserl.  Verordnung
  vom  2.  Juli  1888  §§  17,  21  R.G.  Bl.  S.  211  und

Verf.  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1888  R.  Centr.  Bl.  S.  414;

3.  im  Schutzgebiete  der  Marschallinseln  durch  Kaiserl.  Verordnung
vom  22.  Juli  1889  R.G.Bl.  S.  145  und  Verf.  des  Reichskanzlers

  vom  17.  Juli  1889,  Reichsanz.  Nr.  152  Beil.  1;

4.  im  Gebiet  von  Süd-West-Afrika  durch  Kaiserl.  2  vom

5.  Oktober  1898  R.G.Bl.  S.  1063.

5.  Die  Landes-Ausführungs=  und  Ergänzungsgesetze  haben

bungder  bis-aus  praktischen  Erwägungen  und  im  Interesse  der  Erleichterung  wie

herigen  Gesetze.


Sicherung  der  Rechtsanwendung,  unbeschadet  der  Uebergangsvorschriften,
  festgestellt,  welche  Landesgesetze  durch  das  neue
Recht  aufgehoben,  bezw.  welche  von  der  Aufhebung  ausgeschlossen  sind.

Diese  landesgesetzliche  Feststellung  kann  naturgemäß  nur  solchen  Gesetzen
gegenüber  in  Frage  kommen,  die  nicht  schon  durch  Reichsgesetz

ihrem  ganzen  Inhalte  nach  aufgehoben  werden,  sie  bezieht
sich  daher  im  Wesentlichen  auf  die  bestehenden  Kodifikationen,  welche
von  dem  neuen  Reichsrechte  nur  theilweise,  wenn  auch  zum  erheblichsten
  Theile  berührt  werden.

Soweit  das  Grundbuchrecht  in  Frage  kommt,  sind  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  die  bestehenden  Grundbuch=  und  Pfandbuchordnungen,

  die  Eigenthumserwerbs=  und  Hypothekengesetze  aufgehoben
worden.)

?)  Vgl.  Art.  89  Nr.  28  und  Begr.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  212  ff.,  Art.  33.
Nr.  4  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  und  Begr.  S.  30  ff.,  Art.  144  Preuß.  G.  fr.  G.  und-Begr.
  S.  98  ff.
        <pb n="85" />
        8241  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  13

Für  Preußen  insbesondere  sind  aufgehoben:

a)  Das  Eigenthumserwerbsgesetz  und  die  Grundbuchordnung
vom  5.  Mai  1872,

b)  die  für  die  neuen  Provinzen  Preußens  in  den  Jahren
1873—1896  erlassenen  Einführungsgesetze  betr.  die  vorgedachten
Grundbuchgesetze  mit  Ausnahme  der  für  die  Anlegung  der
Grundbücher  nach  der  Königl.  Verordnung  vom  13.  November
1899  Art.  5  (G.  S.  S.  519)  maßgebend  bleibenden  Bestimmungen,


c)  das  Gesetz  über  die  Erwerbung  von  Grundeigenthum  für
Korporationen  und  andere  juristische  Personen  des  Auslandes
vom  4.  Mai  1846,

d)  der  §  3  des  Frankfurter  Gesetzes,  die  Erwerbung  von  Grundeigenthum
  und  Insätzen  durch  Nichtverbürgerte  betreffend,  vom
29.  September  1863,

e)  die  Notariatsgesetze  vom  11.  Juli  1845,  8.  März  1880,
15.  Juli  1890;  ferner  Gesetz  betr.  die  Vereinigung  der
Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats  im  Geltungsbereiche
des  Rheinischen  Rechts  vom  13.  April  1888;  Hann.  Notariatsordnung
  vom  18.  September  1853,

")  der  zweite  Theil  der  A.G.O.  betr.  das  gerichtliche  Verfahren
in  nichtstreitigen  Angelegenheiten  mit  Ausnahme  des  6.  Titels,
der  von  dem  Verfahren  bei  Aufnahme  gerichtlicher  Taxen
handelt;  ferner  Art.  203,  839—843,  846—853,  1040  des
code  de  procédure  civile.

9)  die  Verordnung  betr.  das  Verfahren  bei  freiwilligen  Subhastationen,

  vom  6.  April  1839,

b)  die  Versteigerungsordnungen  für  gewisse  Gebiete  Hannovers
vom  16.  Dezember  1834,  10.  Jannar  1840,  26.  Juli  1841,
27.  Dezember  1842,  14.  Juli  1838  mit  Ausnahme  des
Art.  3  (in  der  Hannov.  Ges.-Sammlung  prblizirt),  und
24.  März  1897,

i)  das  Gesetz,  betr.  das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen
Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  22.  Mai  1887,  sowie  §  16  A.G.  z.  D.  K.  O.

vom  16.  März  1879,

k)  die  Vorschriften  des  Frankfurter  und  Hannoverschen  Rechtes
über  die  Rechtsmittel  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  (ugl.  Art.  141  Preuß.  G.  fr.  G.  Nr.  7  u.  15).
        <pb n="86" />
        6.  Zur  Geschichte
  der
Rechtsquellen.


14  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  (8  2.

6.  Die  Darstellung  der  Geschichte  des  Deutschen  Grundbuchrechts
steht  außerhalb  der  Grenzen  dieser  Arbeit.  Soweit  das  zukünftige
Grundbuchrecht  seine  Quelle  im  B.  G.  B.  hat,  wird  auf  die  Ausgaben,
Lehrbücher  und  Kommentare  des  B.  G.B.  verwiesen.  Von  den  einschlägigen
  Neben=  und  Ausführungsgesetzen  nimmt  an  dieser  Stelle
nur  die  Entstehungsgeschichte  der  Grundbuchordnung  für  das
Deutsche  Reich  das  Interesse  in  Anspruch.

Die  erste,  zur  Ausarbeitung  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuches  eingesetzte
  Kommission  hatte  in  der  Sitzung  vom  17.  Dezember  1874
die  Fertigstellung  von  Theilentwürfen,  u.  A.  auch  eines  solchen  des
Sachenrechts  beschlossen.  Diese  Aufgabe  fiel  dem  preußischen  Geheimen
Oberjustizrath  Johow  zu,  der  sie  unter  Assistenz  des  preuß.  Stadtgerichtsraths
  Achilles,  späteren  Kommissars  des  Reichs-Justizamts  bei
den  Berathungen  der  zweiten  Kommission,  des  Großh.  mecklenb.  Kanzleiraths
  Dr.  Martini  und  des  Herzogl.  braunschw.  Kreisrichters  von
Liebe  im  Jahre  1880  vollendete.  Diesem  Theilentwurf,  aus  565
Paragraphen  bestehend,  war  eine  eingehende,  3  gedruckte  Foliobände

mit  1949  Seiten  umfassende  Begründung  beigegeben,  welche  das  in

allen  Bundesstaaten  Deutschlands  geltende  Grundbuchrecht  nach  seiner
historischen  wie  dogmatischen  Seite  erörterte  und  auf  dieser  breiten

Grundlage  ein  den  modernen  Verkehrsanschauungen  entsprechendes

Sachenrecht  aufbaute.  Soweit  dasselbe  die  Rechtsverhältnisse  am
Grund  und  Boden  betraf,  war  es  auf  dem  Grundbuchsystem  fundirt.
Die  nothwendige  Ergänzung  dieses  Entwurfes  bildete  der  Entwurf
einer  Grundbuchordnung,  welcher  im  Jahre  1883  als  Vorlage  des

Redaktors  des  Sachenrechts  der  Kommission  überreicht  wurde.  Sie

umfaßt  133  Paragraphen,  eine  Inhaltsübersicht  auf  17  Seiten  und
eine  Begründung  im  Umfange  von  392  Folioseiten.  Ihr  Ziel  war
eine  einheitliche  Kodifikation  des  formellen  Grundbuchrechts  für  das
Deutsche  Reich  unter  Verwerfung  der  Aufstellung  von  Grundbuchordnungen
  durch  die  Landesgesetzgebung.  Den  letzteren  war  nur  die  verwaltungstechnische
  Regelung,  insbesondere  die  Anweisung  für  den
Dienstbetrieb,  für  die  Einrichtung  der  Formulare  und  Behandlung  der
Grundakten  überlassen.")  Dieselbe  Gründlichkeit,  wie  den  Sachenrechtsentwurf,
  zeichnete  auch  diese  Arbeit  aus.

Bei  den  späteren  Bearbeitungen  des  Sachenrechts  ließ  man  den

Gedanken  einer  einheitlichen  Kodifikation  des  formellen  Grundbuchrechts

6)  Vgl.  Johow,  Entw.  einer  Grundbuchordnung  S.  8,  pvgl.  auch
Siméêéon,  Die  G.B.O.,  ein  Vortrag,  S.  8.
        <pb n="87" />
        821.  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  15

fallen.  Nach  Maßgabe  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  im  Jahre
1888  veröffentlichten  Entwurf  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  I.  Lesung.
und  der  zu  Gunsten  der  Landesgesetzgebung  dort  angeführten  Vorbehalte
  stellte  der  in  demselben  Jahre  publizirte  Entwurf  einer  Grundbuchordnung)
  in  79  Paragraphen,  deren  Motivirung  107  Seiten
umfaßte,  nur  gewisse  reichsgesetzliche  Anforderungen  an  die  Einrichtung
der  Grundbücher  im  Interesse  der  einheitlichen  Rechtsanwendung  des
materiellen  Rechts,  die  äußere  Einrichtung  der  Grundbücher  blieb  der
partikulären  Regelung  überlassen.

Nachdem  der  I.  Entwurf  des  B.  G.  B.  in  zweiter  Lesung  umgearbeitet
  worden  war,  und  insbesondere  auch  das  Liegenschaftsrecht
nicht  unwesentliche  Veränderungen  erfahren  hatte,  mußte  der  Entwurf
der  Grundbuchordnung  einer  Revision  unterzogen  werden.  Unter  Berücksichtigung
  der  in  den  Jahren  1895,  1896  von  den  Bundesregierungen
  gemachten  Abänderungsvorschläge  wurde  sodann  der  neue
Entwurf  am  3.  Dezember  1896  als  Präsidialvorlage  im  Bundesrath
eingebracht,  von  diesem  am  21.  Januar  1897  angenommen  und  am
22.  Januar  1897  vom  Reichskanzler  nebst  einer  Denkschrift  dem
Reichstag  vorgelegt.  Diese  Reichstagsvorlage  enthielt  100  Paragraphen
  und  die  Denkschrist  umfaßte  33  Folioseiten,  an  welche  sich
die  Zusammenstellung  der  aus  Anlaß  der  Grundbuchordnung  vorläufig
  in  Aussicht  genommenen  Aenderungen  der  C.P.O.  (§88  700  a,
779a,  779b)  anschloß.  Die  erste  Lesung  im  Reichstage  fand  am
3.  Februar  1897  statt.  Die  Vorlage  wurde  einer  Kommission  von
22  Mitgliedern  überwiesen.  Der  37  Seiten  umfassende  Kommissionsbericht
  vom  19.  Februar  1897  änderte  die  Vorlage  nur  in  wenigen
Punkten,  ihre  Annahme  erfolgte  in  zweiter  Lesung  am  26.  Februar
und  in  dritter  Lesung  am  8.  März  1897.8)  Nachdem  der  Bundesrath
  seine  Zustimmung  ertheilt  und  der  Kaiser  das  Gesetz  am  24.  März
1897  vollzogen  hatte,  ist  es  in  der  Nummer  15  des  Reichsgesetzblattes
vom  3.  April  1897  Seite  139  bis  157  verkündet  worden.

*!)  Amtliche  Ausgabe,  Berlin,  J.  Guttentag  1889:  Entwurf  einer  Grundbuchordnung
  und  Entwurf  eines  Gesetzes  betr.  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen.  Ausgearbeitet  durch  die  von  dem  Bundesrath  berufene
Kommission.  Nebst  Motiven.

8)  Vgl.  Siméon  a.  a.  O.  S.  9.  Henle,  Dtsch.  Not.-Ztg.  1897  S.  127,
128.  Vgl.  Nr.  634  der  Drucksachen  des  Reichstags,  9.  Legislaturperiode,
IV.  Session  1895/97,  Stenogr.  Berichte  S.  4417—4428,  4490,  5501  und
Nr.  686  der  Reichstags-Drucksachen,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  252  ff.
        <pb n="88" />
        16  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  I8  3.

g  3.  Die  zeitlichen  Grenzen  der  Herrschaft  des  Grundbuchrechts.  7

1.  Die  Rechtss  1.  Das  Liegenschaftsrecht  des  B.  G.B.  ist  nicht  im  ganzen  Reichsverhältnisse

  gebiet  ohne  Weiteres  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten.

r  9  dem  Der  Art.  1  des  E.G.  B.  G.  B.  ist  durch  Art.  189  durchbrochen.  Der

r  melchem  Grund  für  diese  Abweichung  ist  aus  dem  verschiedenen  Rechtszustand,

das  Grund=  der  bisher  in  Hinsicht  des  Liegenschaftsrechts  bestand,  zu  entnehmen.

buch  als  an-In  Deutschland  galten  bisher  Immobiliarrechte  ohne  Bucheinrichtung

gelegt  anzu-und  mit  einer  solchen,  letztere  wiederum  beruhten  theils  auf  dem

Gen  #n.  Pfandbuchsystem,  theils  auf  dem  Grundbuchsystem.))  Das  B.  G.B.

eines  großen  mußte  aber  bei  seinem  Inslebentreten  bezüglich  der  Rechte  an  Grund-Theils

  des  stücken  voraussetzen,  daß  eine  den  materiellrechtlichen  Bestimmungen,

Reichsgrund-insonderheit  dem  grundsätzlich  unbedingten  Eintragungszwang  und  der

buchrechts.  R.G.B.  O.  (#  3)  entsprechende  Grundbucheinrichtung  vorhanden  war,

zumal  auch  die  bisher  geführten  Grundbücher  nicht  ohne

Weiteres  als  Grundbücher  im  Sinne  des  B.  G.B.  gelten

konnten.)  Die  Herstellung  derselben  bis  zum  1.  Januar  1900  ließ

sich  aber,  namentlich  in  den  Gebieten  ohne  Grundbuchsystem,  nicht

durchführen,  und  für  die  Zwischenzeit  bis  zur  Vollendung  der  Anlegung  der

Grundbücher  nach  Maßgabe  der  R.  G.  B.  O.,  der  Landesausführungsgesetze

und  landesherrlichen  Verordnungen  )  ist  das  B.  G.  B.  bezüglich  derjenigen

Normen  suspendirt,  deren  Anwendbarkeit  das  Bestehen  eines  Grundbuchs

  im  Sinne  des  B.  G.B.  voraussetzt  (vgl.  für  Preußen  S.  52).

Das  bisherige  Recht  ist  daher  nach  Art.  189  E.G.  B.  G.V.

bis  zu  jenem  Zeitpunkt  in  Kraft  geblieben  und  zwar  ohne

Unterschied,  ob  die  Rechtsänderung  eine  rechtsgeschäftliche  oder
gesetzliche  ist:  )

)  In  Ansehung  des  Erwerbes  des  Grund-Eigenthums

und  seiner  Wirkung,")  sowie  des  Verlustes  desselben.

*

)  Art.  180—197,  insbesondere  186—195  E.G.  B.  G.  B.;  Oberneck
in  Gruchot.  Bd.  43  S.  162—167,  Schneider,  Das  Gesetz  über  das  Liegenschaftsrecht
  in  der  Pfalz  v.  1.  Juli  1898,  München  1899,  Habicht,  die  Einwirkung
  des  B.  G.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse  Jena  1899  S.  334  ff.

2)  Vgl.  oben  S.  6  und  Mot.  III  S.  9—21.

:)  Vgl.  §§  2,  3  R.G.B.O.

4)  Vgl.  88  1—6  84—92  R.  G.B.  O.

5)  Mot.  z.  E.G.  S.  271.

H  Wird  z.  B.  nach  dem  c.  e.  Art.  4138,  1583  durch  den  Abschluß  des
Vertrages  das  Eigenthum  übertragen,  so  tritt  auch  die  Wirkung  des  Uebergangs
der  Gefahr  mit  diesem  Zeitpunkt  ein,  nicht  erst  mit  der  Uebergabe,  vgl.
Habicht  S.  339  A.  2.  E
        <pb n="89" />
        g  3.]  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  i7

b

4

Was  den  Inhalt  des  in  der  Zwischenzweit  bis  zur  Anlegung
des  Grundbuchs  nach  dem  1.  Januar  1900  begründeten
Eigenthums  betrifft,  so  untersteht  dieser  nach  Art.  181
E.G.  B.  G.  B.  dem  neuen  Recht  und  damit  insbesondere
den  Beschränkungen,  denen  das  Eigenthum  kraft  Gesetzes
unterliegt.

In  Ansehung  der  Begründung,  Uebertragung,  Belastung
und  Aufhebung  eines  anderen  Rechtes  am  Grundstück
außer  dem  Eigenthum  oder  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte  gilt  derselbe  Grundsatz,  aber  auch  Rang
und  Inhalt  bestimmen  sich  nach  bisherigem  Rechte.
Dies  gilt  für  alle  Arten  der  Pfandrechte,  auch  für  Hypotheken
und  Grundschulden,  welche  bis  zum  Zeitpunkt  der  Anlegung
des  Grundbuchs  bezw.  bis  zu  dem  vermutheten  Zeitpunkt  des
Art.  186  Abs.  2  E.G.  B.  G.  B.  begründet  worden  sind,  da
der  Eingriff  des  neuen  Rechts  in  Ansehung  des  Inhalts  bestehender
  Hypotheken  nicht  bereits  die  in  der  Zwischenzeit  bestellten,
sondern  nur  diejenigen  trifft,  welche  zu  der  Zeit,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  also  am  Ende  der
Zwischenzeit,  bestehen.))  Dies  hebt  Art.  192  E.G.  B.  G.  B.
ausdrücklich  hervor.  Erfolgt  z.  B.  die  landesherrliche  Erklärung,
daß  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  gilt,  für
den  1.  Januar  1901,  so  würden  alle  vom  1.  Januar  1900  ab
begründete  Hypotheken  und  Grundschulden  solche  alten  Rechtes
sein,  und  ihre  Umwandlung  kraft  Gesetzes  in  Hypotheken  bezw.
Grundschulden  neuen  Rechtes  tritt  erst  mit  1.  Jannar  1901
ein  (vgl.  Art.  184  E.G.  B.  G.B.).

In  Ansehung  der  Aenderung  des  Inhalts  und  des
Ranges  dieser  Rechte  herrscht  das  alte  Recht.

In  Ansehung  gewisser  dinglicher  Rechte,  deren  Entstehung
nach  bisherigem  Rechte  unabhängig  vom  Grundbuch  erfolgte
und  deren  Eintragung  nur  zur  Erlangung  der  Wirksamkeit
gegen  Dritte  ev.  nothwendig  war  (vgl.  §  12  Preuß.  E.  E.  G.),
kommt  jedenfalls  für  das  Rechtsverhältniß  der
Kontrahenten  unter  einander  das  Grundbuch  nicht

*!)  Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  B.  G.  B.  S.  303  A.  1.  Habicht  S.

310  A.  1.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  2
        <pb n="90" />
        18  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  [8  3.

in  Frage.  Hier  fällt  das  obligatorische  und  dingliche
Rechtsverhältniß  zusammen,  letzteres  ist  vom  ersteren  abhängig.
Wird  ein  solches  nach  dem  1.  Januar  1900,  aber  vor  Anlegung
des  Grundbuchs  begründet,  dann  bestimmt  sich  der  Inhalt
des  obligatorischen  Verhältnisses  nach  dem  B.  G.  B.,  damit
aber  auch  das  dingliche  unter  den  unmittelbaren  Kontrahenten
und,  soweit  die  Eintragung  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte
nicht  nothwendig  ist,  auch  die  Wirkung  gegen  Dritte.“)

Die  Suspension  bezieht  sich  aber  nicht  auf  das  Kausalgeschäft,
  auf  Grund  dessen  eine  dingliche  Rechtsänderung  erfolgt  ist;  z.  B.
der  Grundstücksveräußerungsvertrag  muß  vom  1.  Januar  1900  gerichtlich
oder  notariell  nach  §  313  B.  G.B.  beurkundet  werden,  doch  heilt  Auflassung
  und  Eintragung  (§§  925,  873  B.  G.  B)  den  Formmangel.
Erfolgt  der  Eigenthumsübergang  noch  nach  bisherigem  Recht,  und  läßt
dieses  eine  Heilung  der  mangelnden  Form  des  obligatorischen  Geschäfts
durch  formellen  Abschluß  der  dinglichen  Einigung  vor  Gericht  bezw.
vor  dem  Notar  und  durch  Eintragung  zu,  so  gilt  dies  auch  während
der  Zwischenzeit  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch
im  Sinne  des  künftigen  Rechtes  als  angelegt  anzusehen  ist.  §  313
Satz  2  findet  sinngemäße  Anwendung.o)  Andererseits  erfordert  die  vertragliche
  Verpflichtung  zur  Bestellung  eines  dinglichen  Rechtes  am  Grundstücke
  in  Zukunft  keine  Form,  und  es  kann  aus  einem  nach  dem  1.  Januar
1900  geschlossenen  mündlichen  Vertrag  auf  Abschluß  des  dinglichen
Vertrages,  d.  h.  z.  B.  auf  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit,  einer
Reallast,  eines  Nießbrauchs  u.  A.  geklagt  werden,  auch  wenn  nach
bisherigem  Recht  der  Vertrag  schriftlich  sein  mußte.

Im  Zusammenhang  hiermit  ist  auch  ein  Theil  der  G.B.O.
fuspendirt,  und  §  82  derselben  hat  für  ihr  Inkrafttreten  zwei
Zeitpunkte  bestimmt:

a)  Den  1.  Januar  1900,  mit  welchem  Termin  die  Bestimmungen
über  Anlegung  und  Einrichtung  der  Grundbücher  und  die
bezüglichen  landesgesetzlichen  Vorbehalte  und  Uebergangsvorschriften
  in  Kraft  getreten  sind  (vgl.  §  1  Abs.  2,  88  2,  3
Abs.  1,  85—90  R.G.B.  O.).  1

b)  Den  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist.

8  Habicht  S.  340  ff.
9  Habicht  S.  337/338,  vgl.  §  10  Preuß.  E.  E.  G.
        <pb n="91" />
        83.1  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  19

Das  Anlegungsverfahren  wird  nach  Art.  186  Abs.  1  E.  G.  B.  GB.
durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.  Die  Anlegung  der  Grundbücher
  erfolgt  bezirksweise,  und  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  wird  für  jeden  Bundesstaat  ebenfalls
durch  landesherrliche  Verordnung  festgesetzt.  Dieselbe  wird  es  in  der
Regel  dem  Justizministerium  überlassen,  diesen  Zeitpunkt  zu  bestimmen.
Der  Zeitpunkt  kann  in  Folge  dessen  für  die  einzelnen  Bezirke  selbst
innerhalb  eines  Bundesstaates  ein  verschiedener  sein  (Art.  186  Abf.  1
E.G.  B.G.B.  vgl.  für  Preußen  V.  v.  13.  Nov.  1899  unten  S.  52).

Es  ist  nun  durch  die  Uebergangsvorschriften  der  88  87—89
R.G.B.O.  dafür  Sorge  getragen,  daß  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  bisher  bereits  geführten  Bücher  als  Grundbücher  weiter  zu
benutzen  sind,  indem  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt
werden  kann,  daß  ein  bisher  geführtes  Buch  oder  mehrere  bisher  geführte
  Bücher  für  sich  allein  oder  zusammen  mit  einem  neuen  Buch
oder  mehreren  neuen  Büchern  als  Grundbuch  gelten  sollen.  Beispiele
für  eine  Mehrheit  von  Büchern,  in  denen  die  Angaben  der  Rechtsverhältnisse
  der  Grundstücke  zerstreut  sind,  finden  sich  in  den  Münchener
Grundbüchern  und  Hypothekenbüchern,  in  den  Badischen  Grundund
  Pfandbüchern,  den  Württemberg'schen  Güter=  und  Unterpfandsbüchern,
  in  den  Meining'schen  Grund=  und  Hypothekenbüchern,  den
Nassauischen  Stock=  und  Hypothekenbüchern,  den  Hamburger  Erb-,
Renten-  und  Hauptbüchern  und  den  Hessischen  Grund=  und  Hypothekenbüchern;
  in  Württemberg  kommen  auch  noch  besondere  Servitutenbücher
vor.  Um  aber  einen  Widerspruch  mit  dem  Prinzip  des  §  3  R.G.  B.O.,
daß  das  Grundbuchblatt  alle  Angaben  über  die  Rechtsverhältnisse  des
Grundstücks  an  einer  Stelle  vereinigen  soll,  zu  vermeiden,  ist  in
88  88,  89  R.G.B.O.  vorgesehen  worden,  daß  jedes  Grundstück  in
einem  der  Bücher  eine  besondere  Stelle  haben  und  von  Amtswegen
nach  Maßgabe  des  §  2  Abs.  2  R.G.B.O.  auf  das  amtliche  Verzeichniß
zurückgeführt  werden  muß.  Dieses  ist  das  Hauptbuch,  welches  durch
Verweisung  auf  die  in  den  anderen  Büchern,  den  sog.  Nebenbüchern,
befindlichen  Eintragungen  vervollständigt  wird.  Als  Grundsatz  im
Sinne  des  B.  G.  G.  gemäß  §  3  R.G.B.O.  gilt  diese  Mehrheit  von
Büchern,  also  das  Hauptbuch  und  die  Nebenbücher,  auf  welche  verwiesen
  ist.:0)  So  gilt  beispielsweise  das  bei  dem  Amtsgericht  I  München
geführte  Hypothekenbuch  von  dem  Zeitpunkt  an,  den  das  Staats-—



10)  Vgl.  Mot.  S.  37,  Denkschrift  S.  46.

2½
        <pb n="92" />
        20  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  183.

1  —

ministerium  der  Justiz  bestimmt,  mit  dem  Münchener  Grundbuch  zusammen
  als  das  Grundbuch  im  Sinne  des  B.  G.B.1)

2.  Die  beson-  2.  Die  durch  §  87  R.G.B.O.  zugelassene  Anpassung  bisher  gederen
  Rechts-führter  Bücher  an  das  neue  Recht  hat  die  Möglichkeit  eines  Zusammenvurhisseen
  fallens  des  Termins,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen

ist,  mit  dem  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.'s  zum  1.  Januar  1900
gegeben.  Durch  die  Preußische  Kgl.  Verordnung  vom  13.  November
1899  (G.  S.  519)  Art.  3  ist  bestimmt  worden,  daß  für  die  Landestheile,
  in  welchen  die  Preußische  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872
eingeführt  war,  die  bisherigen  Grundbücher  als  Grundbücher  im  Sinne
des  B.  G.  B.  anzusehen  sind.  Eine  Suspension  des  neuen  Grundbuchrechts
  ist  daher  in  Preußen  nur  für  diejenigen  Gebiete  eingetreten,
in  welchen  die  Preuß.  Grundbuchordnung  erst  durch  besondere  Gesetze
im  letzten  Jahrzehnt  Geltung  erlangt  hat  und  insoweit  durch  das  Amtsblatt
  noch  nicht  bekannt  gemacht  ist,  daß  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  sei.  Davon  sind  insbesondere  betroffen  einzelne  Gebiete  im
Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechtes,  Theile  des  Gebietes  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  und  solche  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,
  vgl.  Näheres  unten  §.  9.

3.  Die  Rechtss  3.  Ist  das  Grundbuch  aber  einmal  nach  Maßgabe  der  landesverhältnisse
  rechtlichen  Ausführungsbestimmungen  für  einen  bestimmten  Bezirk  als
nachem  in  angelegt  zu  erachten,  so  ist  auch  die  Anlegung  für  solche  zu  dem
welchem  das  Bezirk  gehörende  Grundstücke  als  erfolgt  anzusehen,  die  noch  kein  Blatt
Grundbuch  im  Grundbuch  haben,  es  seien  denn  bestimmte  Grundstücke
als  angelegt  durch  besondere  Anordnung  hiervon  ausgenommen.)
anzusehen  ist.  Möglich  ist  es,  daß  einzelne  Grundstücke  trotz  Anlegung  des  Grundbuchs

  aus  Versehen  oder  sonstigen  Gründen  ein.  Grundbuchblatt  nicht
erhalten  haben,  obwohl  durch  die  landesherrliche  Verordnung  das
Grundbuch  des  betreffenden  Bezirks  schon  für  angelegt  erklärt  worden
ist.  Für  solche  nicht  ausgenommenen,  aber  trotzdem  im  Anlegungsverfahren
  noch  nicht  eingetragenen  Grundstücke  tritt  das  künftige  Grundbuchrecht
  nach  Maßgabe  der  Art.  187—195  E.G.  B.  G.B.  formell
in  Kraft,  aber  im  Wesentlichen  ohne  materiellrechtliche  Wirkungen,
da  thatsächlich  ein  nicht  eingetragenes  Grundstück  weder  veräußert  noch

11)  Vgl.  Art.  4  Bayr.  Ges.,  betr.  Anlegung  des  Grundbuchs  vom  18.  Juni
1898  und  §  24  vom  23.  Juli  1898.

12)  Vgl.  Art.  186  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  über  die  materiellrechtlichen
  Wirkungen  der  bereits  erfolgten  Anlegung  des  Grundbuchs  Art.  187,
188,  195  bis  199  E.G.  z.  B.  G.  B.,  vgl.  noch  S.  39,  51  ff.  ·
        <pb n="93" />
        g  81  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  21

dinglich  belastet  werden  kann.  Es  liegt  daher  im  Interesse  des  Eigenthümers
  und  der  Realgläubiger,  die  baldige  Buchung  zu  bewirken.
Den  aus  Art.  187—195  E.G.  B.  G.  B.  sich  ergebenden  Folgen  unterliegen
  auch  die  vom  Buchungs  zwange  befreiten  Grundstücke  privilegirter
Personen  (vgl.  unten  §  7)  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Diese  Grundstücke  sind  vom
Eintragungszwange  befreit,  ihre  Eintragung  erfolgt  nicht  von  Amtswegen,
  sondern  nur  auf  Antrag.  Sie  dürfen  nicht  mit  denjenigen
Liegenschaften  verwechselt  werden,  welche  durch  besondere
Anordnung  vom  Anlegungsverfahren  ausgenommen  worden
sind.  Dahin  gehören  insbesondere  solche  Fälle,  in  denen  der  Eigenthümer
nicht  ermittelt  oder  das  Eigenthum  nicht  zu  Gunsten  einer  Person
glaubhaft  gemacht  oder  eine  endgültige  Feststellung  der  Eigenthumsverhältnisse
  nicht  getroffen  werden  konnte,  weil  sie  noch  von  künftigen
ungewissen  Ereignissen  abhängig  ist,  z.  B.  in  Folge  eines  schwebenden
Expropriationsverfahrens  u.  A.  18)  Die  nachträgliche  Anlegung  des
Grundbuchs  für  solche  ausdrücklich  ausgenommenen  Grundstücke  wird
nach  §  91  R.G.B.O.  ebenfalls  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.
  Bis  zu  dieser  thatsächlich  erfolgten  Anlegung  gilt  das  bisherige
  Liegenschaftsrecht  nach  Maßgabe  der  Art.  189  Abs.  1  und
Art.  191  Abs.  1  E.G.  B.  G.  B.  (vgl.  §  49  S.  2  Preuß.  G.B.O.).
4.  Zwei  Modifikationen  sind  zu  berücksichtigen:  4.  Abweichuna)
  Der  Geltungsbereich  des  bisherigen  Rechtes  ist  nach  Art.  gen  von  den

189  Abs.  1  S.  3  E.G.  B.  G.B.  dahin  eingeschränkt,  daß  vom  und  3.
1.  Januar  1900  ab  die  Begründung  eines  nach  den  Vorschriften
des  B.  G.  B.  unzulässigen  Rechtes  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt
  des  Inslebentretens  des  Liegenschafts=  bezw.  Grundbuchrechts
  unbedingt  ausgeschlossen  ist,  soweit  nicht  unberührt
gebliebene  landesgesetzliche  Vorschriften  die  Entstehung  solcher
Rechte  gestatten,  wie  dies  z.  B.  nach  Art.  60  E.G.  B.  G.B  bei  der
Nevenüenhypothek  geschieht.  Die  Beschränkung  rechtfertigt  sich
dadurch,  daß  die  für  die  Zulässigkeit  der  Begründung  eines
Rechtes  im  B.  G.B.  gesteckten  Grenzen  mit  der  Grundbucheinrichtung
  nicht  im  Zusammenhang  stehen.

1)  Vgl.  aber  Art.  127  E.G.  B.  G.  B.,  Art.  27  Preuß.  A.G.  B.  G.B.,
Art.  45  Preuß.  V.  v.  13.  November  1899  G.S.  S.  519,  ferner  die  Bayer.
Verordnung  betr.  die  Anlegung  des  Grundbuchs  in  der  Pfalz  vom  28.  August
1898  und  die  kommentirte  Ausgabe  von  Schneider  zu  §§  32—37.
        <pb n="94" />
        22  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  (83.

b)  Der  Geltungsbereich  des  neuen  Liegenschaftsrechts  ist
gemäß  der  Uebergangsvorschrift  des  Art.  189  Abs.  3  E.G.
B.  G.  B.  insoweit  unberührt  gelassen,  als  auf  die  Aufhebung
von  Rechten,  welche  an  einem  Grundstück  oder  an  einem
Rechte  an  einem  Grundstück  zu  der  Zeit,  in  der  das  Grundbuch
  bereits  als  angelegt  anzusehen  ist,  bestehen,  die  bisherigen
  Gesetze  so  lange  anzuwenden  sind,  bis  das  betreffende
Recht  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.  Die  Erlöschung
von  Grunddienstbarkeiten  durch  Nichtgebrauch  und  durch  Ersitzung
  der  Freiheit  des  Eigenthums  besteht  daher  für  diesen
Fall  fort,  obwohl  das  B.  G.B.  diese  Aufhebungsgründe  nicht

kennt  (vgl.  unten  S.  401).
5.Die  rückwire=  5.  Die  Regel  von  dem  Verbot  der  rückwirkenden  Kraft
kende  Kraft  neuer  Gesetze,  die  im  Art.  184  E.G.  B.  G.  B.  grundsätzlich
des  neuemn  ausgesprochen  ist,  gilt  für  das  Grundbuchrecht  in  dieser

rundbuchrechts
  nach  Allgemeinheit  nicht.  Die  vorhandenen  Eintragungen  haben
Anlegung  mit  der  Geltung  des  neuen  Rechtes,  d.  h.  von  der  Zeit  an
des  Grund=  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  und
buchs.  für  die,  durch  besondere  Anordnung  ausgenommenen  Grundstücke,
  vom  Zeitpunkt  der  thatsächlich  erfolgten  Anlegung
an  (s.  oben  S.  20),  ihre  frühere  Bedeutung  verloren  und  diejenige
  erhalten,  welche  das  B.  G.  B.  damit  verbindet  (Art.  189
Abs.  1  E.G.  B.  G.  B..

Im  Einzelnen  wird  auf  den  Rechtszustand  der  Uebergangszeit
bei  Darstellung  der  Rechtsinstitute  selbst  eingegangen  werden,  hier
genüge  folgender  Ueberblick.  Es  sind  drei  Gruppen  zu  unterscheiden.“)

a)  Das  bestehende  Eigenthum  an  Grundstücken  unterliegt

nach  Inhalt  und  Umfang  gemäß  Art.  181  Abs.  1  E.G.
B.  G.  B.  dem  neuen  Rechte.  Daraus  folgt  z.  B.  die  sofortige
Geltung  der  Vorschriften  über  den  abgeleiteten  Erwerb  durch
Rechtsgeschäfte  und  Verlust  des  Eigenthums  (8  925ff.),  über
das  Nachbarrecht  (6  906—924),  über  den  Eigenthumsanspruch
(§§  985  ff.),  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
(§§  891ff.),  über  Miteigenthum  (§8  1008ff.  B.  G.B.)  u.  A.

14)  Vgl.  Mot.  zum  I.  Entwurf  eines  E.G.  S.  268  bis  273;  Habicht
S.  344  bis  373;  Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  zu  Art.  181  ff.;  Goldmann=Lilienthal
  S.  10  bis  12;  Altvater  in  Meckl.  Zeitschrift  XVI  S.  156  f.
vgl.  auch  Förster-Eccius  Preuß.  Privatrecht  Bd.  1  §  10,  Dernburg  Preuß.
Privatrecht  1  §  30,  Göppert-Eck  bei  Ihering  Bd.  22  S.  35  ff.
        <pb n="95" />
        8  8.]  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  23

Ausnahmen  sind  nur  bezüglich  des  Mehreren,  nicht  nach
Bruchtheilen  zustehenden  Miteigenthums,  des  Sonderrechts  an
stehenden  Erzeugnissen  eines  Grundstücks  insbesondere  an
Bäumen,  für  das  Stockwerkseigenthum  und  für  mit  Wald
bestandene  Grundstücke  bestimmt  (Art.  181  Abs.  2,  182,  183
E.G.  B.  G.  B.  vgl.  oben  S.  21  u.  Anm.  13).

b)  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts
begründeten  begrenzten  dinglichen  Rechte  an  Grundstücken,
  wie  Dienstbarkeiten,  Reallasten,  Nießbrauch  u.  s.  w.
sind  grundsätzlich  von  der  Anwendung  des  neuen  Gesetzes
ausgeschlossen  (Art.  184  S.  1  E.G.  B.  G.  B.).  Sie  bleiben
mit  dem  aus  den  bisherigen  Gesetzen  hervorgehenden  Inhalt
und  Rang  bestehen,  da  ihre  Aufrechterhaltung  das  Poblizitätsprinzip
  nicht  erheblich  beeinflußt.  Es  sind  dies  im  Wesentlichen
  diejenigen  Rechte,  welche  nach  früherer  Gesetzgebung  zu
ihrer  Begründung  und  Wirksamkeit  der  Eintragung  überhaupt
  nicht  bedurften,  namentlich  die  Miethe  und  Pacht,
die  Grundgerechtigkeiten  und  gesetzlichen  Verkaufsrechte;
jedoch  versagt  die  solchen  Rechten  zukommende  bisherige  dingliche
  Wirkung  gutgläubigen  Dritten  gegenüber,  welche  nach
Anlegung  des  Grundbuchs  das  belastete  Grundstück  erworben
baben,  da  dieser  Erwerb  nach  §  892  B.  G.B.  geschützt  ist
(vgl.  zu  a  und  Art.  188  Abs.  2  E.G.  B.  G.B.)  15)  Nur  ist
zu  beachten,  daß  die  nach  Art.  114  E.G.  B.  G.  B.  von  der
Eintragungspflicht  ausdrücklich  befreiten  Rechte,  wie  die  Ablösungsrenten,
  bestehende  Grunddienstbarkeiten  in  Gemäßheit  des
Art.  187  E.G.  B.  G.B.  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber
  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der
Eintragung  bedürfen,  wenn  nicht  Landesgesetze  diese  Ausnahme
einschränken,  10)  und  daß  durch  landesherrliche  Verordnung
nach  Art.  188  E.G.  B.  G.  B.  eine  Beschränkung  des  öffentlichen
Glaubens  gegenüber  den  gesetzlichen  Pfandrechten,  Mieth=  und
Pachtrechten  eintreten  kann  (vgl.  für  Preußen  unten  S.  445).

15)  Vgl.  Niedner  a.  a.  O.  Anm.  2  zu  Art.  184  E.G.  S.  28,  Habicht,
S.  349.

10)  Preußen  hat  von  diesem  Vorbehalt  keinen  Gebrauch  gemacht,  vgl.  Begründung
  zu  Art.  21  Prenß.  A.G.  B.  G.  B.  S.  34.  Im  Uebrigen  vgl.  noch
Art.  128  E.G.  B.  G.B.  hinsichtlich  des  Vorbehalts  für  nicht  buchungspflichtige
Grundstücke.
        <pb n="96" />
        24  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  3.

Von  den  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken  erfreuen  sich  jedoch
der  durch  das  Prinzip  der  Nichtrückwirkung  ausgesprochenen  Schonung
nicht:  Das  Erbbaurecht,  auf  welches  nach  Anlegung  des  Grundbuchs
die  fich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  (§  1017  B.  G.B.)
sofort  Anwendung  finden,  und  die  Grunddien  stbarkeiten,  insofern  für
diese  das  Legalschuldverhältniß  nach  Maßgabe  der  88  1020—1028
B.  G.  B.  sofort  Gültigkeit  erlangt  (Art.  184  S.  2  E.G.  B.  G.  B.).
O0)  Rückwirkende  Kraft  hat  das  neue  Liegenschaftsrecht  hinsichtlich
der  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  bestehenden  Pfandrechte
an  Grundstücken  und  der  bestehenden  Grundschulden  (Art.  192
bis  195  E.G.  B.  G.  B.)  in  der  Richtung,  daß  ihr  Rechtsinhalt  —
ihr  Rang  bleibt  unberührt  —  sich  einer  der  neuen  Grundbelastungsformen
  anzuschließen  hat.  Diese  Ausgleichung  vollzieht  sich  wie  folgt:

«  a)  Pfandrechte  an  Grundstücken  gelten  der  Regel  nach

als  Hypotheken,  für  welche  die  Ertheilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist  (Art.  192  Abs.  1
S.  1  E.G.  §  1116  Abs.  2  B.  G.  B.  sog.  Buchhypotheken):

Als  Pfandrechte  in  diesem  Sinne  sind  zunächst  die  Hypotheken
  der  in  Deutschland  geltenden  Grundbuch-  und  Hypothekengesetze
  anzusehen,  welche  zwar  nicht  streng,  aber  begrifflich
accessorischer  Natur  sind,  wie  die  Hypotheken  des  Preußischen,
Bayerischen,  Sächsischen,  Französischen  Rechtes,  aber  nicht  die
Pr.  Antichrese,  die  Bremer  Handfeste  und  meist  auch  die  Vorzugsrechte
  der  franzöfisch-  rechtlichen  Gebiete,  wenn  sie  in  das
Hypothekenbuch  eingetragen  sind,  ferner  überwiegend  die  bisherigen
  Zwangs=  u.  Arresthypotheken  bezw.  Vormerkungen  und
die  gerichtlichen  Hypotheken  im  Sinne  der  hypothéque  judiciaire
des  c.  c.,  vorausgesetzt,  daß  sie  zur  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Hypothelenbuch
  eingeschrieben  ist.1

Die  Hypotheken  des  Hamburger  und  Lübecker  und  zum
größeren  Theil  auch  des  Mecklenburgischen  Rechtes  sind  selbständig
  und  haben  den  Charakter  der  Grundschulden  des
Art.  195  E.G.  B.  G.B.

Durch  Landesgesetz  kann  nun  aber  bestimmt  werden,  daß  solche
Pfandrechte  als  Sicherungshypotheken  oder  als  Hypotheken

1.)  Vgl.  Art.  33  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  Begründung  S.  48—55.
Wegen  der  Antichrese  nach  Preuß.  Recht  vgl.  unten  S.  474.
        <pb n="97" />
        88.  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  25

gelten  sollen,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs.
nicht  ausgeschlossen  ist,  und  ferner,  daß  eine  über  das  Pfandrecht
  ertheilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief  anzusehen  ist.
(Art.  193  E.G.).

8)  Kautions-,  Ultimat-,  bisherige  Sicherheitshypotheken,  bei.
denen  der  Betrag  der  Forderung,  für  die  das  Pfandrecht  besteht,
nicht  bestimmt  ist,  werden  Sicherungshypotheken  im  Sinne
des  B.  G.B.'s  (Art.  192  Abs.  1  S.  2  E.G.,  88  1184,  1190.
B.  G.  B.)  die  Kautionshypothek  des  Preuß.  E.E.  G.  §  24
wird  die  Maximalhypothek  im  Sinne  des  §  1190  B.  G.B.
Da  diese  eine  Buchhypothek  ist,  so  verliert  der  Kautionshypothekenbrief
  seine  Bedeutung  und  eine  Abtretung  außerhalb.
des  Grundbuchs  wie  bei  der  Briefhypothek  ist  ausgeschlossen.
(Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  Art.  33  8  1  Abs.  2).

7)  Bestehende  Grundschulden  und  die  über  dieselben  ertheilten.
Urkunden  (Grundschuldbriefe)  gelten  als  Grundschuld  bezw.
Grundschuldbriefe  des  neuen  Rechtes  (Art.  195  Abs.  1,  88  1191ff.
B.  G.  B.,  88  18,  20  Pr.  E.E.G.,  8122  Pr.  G.  B.O.)  Landesgesetzlichkann
  auch  hier  bestimmt  werden,  daß  eine  solche  als  eine  Briefhypothek
  oder  als  Sicherungshypothek  und  daß  eine  über  die-Grundschuld
  ertheilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief  gelten  soll.

d)  Revenüen-Hypotheken  bezw.  Grundschulden  bleiben  bebestehen
  (Art.  192  Abs.  2,  195  Abs.  1  S.  2).

c)  Durch  die  Anpassung  der  bestehenden  Grundbelastungsformen
  an  die  neuen  darf  das  bestehende  Rangverhältniß  nicht
beeinträchtigt  werden  (Art.  184  E.G.).  Es  muß  daher  Vorsorgegetroffen
  werden,  daß  das  überwiegend  in  Deutschland  geltende
Recht  vom  Vorrücken  der  nachstehenden  Realgläubiger  durch
den  ad  a  bis  c  gedachten  Ausgleich  nicht  berührt  wird.
Mit  Räücksicht  auf  das  weite  Anwendungsgebiet,  welches  der-Eigenthümerhypothek
  durch  das  B.  G.B.  eingeräumt  ist,  kann
zufolge  landesgesetzlichen  Vorbehalts  ein  Gläubiger,
dessen  Pfandrecht  zu  der  fraglichen  Zeit  besteht,  die  Löschung.
eines  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden  Pfandrechts,
falls  dieses  sich  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt,
in  gleicher  Weise  verlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung  des.
Rechtes  auf  Löschung  gemäß  des  §  1179  B.  G.  B.  eine  Vormerkung
  im  Grundbuch  eingetragen  wäre  (Art.  194  E.G.);
dies  hätte  beispielsweise  von  Wichtigkeit  für  diejenigen  Fälle-
        <pb n="98" />
        26  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  [83.

des  Pr.  E.E.G.'s  sein  können,  in  denen  zwar  nach  diesem  Gesetze
  eine  Eigenthümerhypothek  nicht  entstehen  kann,  wohl  aber
nach  dem  B.  G.  B.

Aber  weder  das  Preußische  noch  das  Bayerische  A.G.
hat  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht.  Ein  Vorrücken
der  Nachhypotheken  findet  nach  dem  Zeitpunkte  der  Anlegung
des  Grundbuchs  nicht  mehr  statt,  so  länge  ein  kraft  des
E.G.  z.  B.  G.  B.  in  eine  Hypothek  des  neuen  Rechtes  umgewandeltes
  Immobiliarpfandrecht  im  Grundbuch  noch  eingetragen
  steht.  Wohlverstanden  aber  kann  diese  Umwandelung
kraft  Gesetzes  nur  bestehenden  Pfandrechten  gegenüber  erfolgen.
Eine  Hypothek,  welche  im  kritischen  Zeitpunkte  wegen  mangelnder
  Valuta  unwirksam  (z.  B.  Baugelderhypothek),  eine
Kautionshypothek,  welche  wegen  der  in  jenem  Zeitpunkt  bereits
erfolgten  Tilgung  rechtsungültig  ist,  kann  nicht  in  eine  Hypothek
  des  neuen  Reichsrechts  übergehen.  In  solcheg  Fällen  sind
die  Nachhypothekare  kraft  Gesetzes  vorgerückt,  mag  auch  der
materielle  ungültige  Bucheintrag  vorhanden  sein  (5  894  B.  G.  B.).
Besteht  aber  eine  Hypothek,  selbst  eine  Kautionshypothek,
in  jenem  Zeitpunkt  zu  Recht,  so  kann  sie  nach  demselben
als  bereits  umgewandelte  Sicherungs=  bezw.  Maximalhypothek
  des  B.  G.  B.'s  im  Gegensatz  zu  §  67  Preuß.  E.  E.  G.
Eigenthümerhypothek  werden.

Die  vom  Eigenthümer  vorbehaltenen  Hypothekenstellen
und  die  vor  der  Linie  getilgten  Hypotheken  in  Schleswig-Holstein
  und  Lauenburg  (88  22,  23  Ges.  v.  25.  Mai  1873,
88  47,  50  Abs.  2  Ges.  v.  8.  Juni  1896)  werden  wie  die
nach  dem  Preuß.  E.E.G.  bestehenden  Eigenthümerhypotheken
behandelt  und  unterliegen  den  Bestimmungen  des  B.  G.B.
über  die  Eigenthümerhypothek.:)
6.  Die  be-  6.  Von  dem  durch  Art.  193  begründeten  Vorbehalt  (oben  zu  5e
stehenden  Hy-zub  a  Abs.  4)  macht  das  Preußische  Ausführungsgesetz  z.  B.  G.  B.
pothelen  wie  folgt,  Gebrauch:

nach  dem

Preuß.  Aus-  a)  Im  Bereiche  der-Preuß.  Grundbuchgesetze  vom  5.  Mai
führungs-  1872  werden  die  bestehenden  Briefhypotheken  solche  im  Sinne
*"xv  S  des  B  G.B.#.  Nur  diejenigen,  bei  denen  auf  die  Ausfertigung

18)  Vgl.  Begründung  Entw.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  51—52,  Carl  Heymannsche
  Ausgabe.
        <pb n="99" />
        83.]  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  27

b

ir

eines  Briefes  gemäß  §  122  Preuß.  G.B.O.  verzichtet  und
auch  nicht  nachträglich  nach  §  129  Abs.  2  a.  a.  O.  ein  Brief
gebildet  worden  ist,  werden  der  Regel  des  Reichsrechts  folgend
Buchhypotheken  (Art.  33  §  1  Abs.  1  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).

Das  Gleiche  gilt  für  ältere,  im  Geltungsbereich  der
Preuß.  Hypotheken-Ordnung  vom  20.  Dezember  1783  und
der  Preuß.  Hypothekennovelle  vom  24.  Mai  1853  begründete
Hypotheken.

Die  Hypothekenbriefe  neueren  Rechtes  wie  die  alten  Hypothekeninstrumente
  werden  als  Hypothekenbriefe  des  B.  G.B.
angesehen  (Art.  33  §  1  Abs.  1  S.  2,  §2  Abs.  1  Preuß.  A.G.
B.  G.  B.)

In  denjenigen  Gebietstheilen  der  Preuß.  Monarchie,
in  denen  die  Preuß.  Grundbuchgesetze  nachträglich  eingeführt
  sind  (Jadegebiet,  Schleswig-Holstein,  Hannover,
  Frankfurt  a.  M.,  Lauenburg)  haben  die  älteren
Pfandrechte  meist  die  Wirkung  einer  nach  dem  Preuß.  E.E.G.
begründeten  Hypothekerlangt,  aber  Briefhypotheken  im  preußischrechtlichen
  Sinne  sind  sie  nur  soweit  geworden,  als  die  betreffenden
  Gläubiger  Hypothekenbriefe  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  der  Preuß.  G.  B.  O.  beantragt  hatten,  deren  Ausfertigung
gebührenfrei  bei  Stellung  des  bezüglichen  Antrages  innerhalb
6  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  der  Grundbuchgesetze
erfolgte.  Diese  kostenfreie  Ertheilung  erfolgt  nunmehr  stets
gebührenfrei,  wenn  sie  vor  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  nach  bisherigem  Rechte  beantragt
  wird,  und  dann  verwandeln  sich  auch  diese  Hypotheken
in  Briefhypotheken  des  B.  G.  B.'#S.  Nach  geschehener  oder
vermutheter  Anlegung  des  Grundbuchs  ist  das  bisher  zeitlich
unbeschränkte  Antragsrecht  ausgeschlossen,  und  die  bestehenden
Hypotheken,  für  welche  jener  Antrag  nicht  gestellt  worden

war,  folgen  der  Reichsregel  und  werden  Buchhypotheken  des

B.  G.  B.'s.  Diese  Grundsätze  gelten  auch  dann,  wenn  in  jenen
Gebietstheilen  das  Grundbuch  erst  nach  dem  1.  Januar  1900
als  angelegt  anzusehen  ist  (Art.  33  §  1  Abs.  1,  §  2  Abf.  2
Preuß.  A.G.  B.  G.  B).

Wo  die  bestehenden  Hypotheken  noch  die  accessorische  Natur
des  gemeinrechtlichen  Pfandrechts  bewahrt  haben,  wie  im
Bezirk  Kassel  in  Gemäßheit  des  E.G.  vom  29.  Mai  1873
        <pb n="100" />
        28

Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  [8  3.

842,  verwandeln  sie  sich  in  Sicherungshypotheken  des  B.  G.  B's,
welche  nach  Reichsrecht  auch  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek
  sind.  Von  dem  Vorbehalt  des  Art.  194  E.G.

B.  G.  B.  hat  Preußen  auch  hinsichtlich  dieser  Hypotheken  keinen

Gebrauch  gemacht  (Art.  33  §  3  Preuß.  A.G.  B.  G.B.).0
Im  Rheinischen  Rechtsgebiete  gelten  die  Privilegien
(Vorzugsrechte)  und  Hypotheken,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Hypothekenregister
  oder  Grundbuch  eingeschrieben  sind,  als  Hypotheken
  neuen  Rechtes  (Art.  33  §  1  Preuß.  A.G.).  Nicht
eingeschriebene  Privilegien  und  Hypotheken  verwandeln
  sich  in  Ansprüche  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek
  (Art.  33  §  4  Abs.  1  S.  1  Preuß.  A.G.,  vgl.  aber
Art.  55  §  9  daselbst,  wonach  die  in  jenem  Zeitpunkt  nicht
eingetragene  gesetzliche  Hypothek  der  Ehefrau  erlischt  und  die
eingeschriebene  sich  nicht  auf  solche  Forderungen  der  Frau
erstreckt,  welche  erst  nach  dem  gedachten  Zeitpunkt  entstehen).

Für  die  gesetzliche  Mündelhypothek  des  Französischen
Rechtes  ist  im  neuen  Recht  kein  Platz,  da  das  B.  G.B.  die
Mündel  anderweit  schützt  und  das  neue  Vormundschaftsrecht
mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten  ist.  Die  noch
bestehenden  sind  in  Folge  Gesetzes  vom  20.  Mai  1895  im
Hypothekenregister  eingetragen.

Gerichtliche  Hypotheken  des  Rheinischen  Rechtes,  die  zu
der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  nicht  in  dem  Hypothekenregister  eingeschrieben  sind,  erlöschen.
  Nach  diesem  Zeitpunkt  entscheiden  die  88  866,  867
C.P.  O.  Die  bis  dahin  eingeschriebenen  Hypotheken  gelten
als  Hypotheken  neuen  Rechtes  nach  Art.  33  §  4  Abs.  1,
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.

Eingeschriebene  Privilegien  und  Hypothelen  an  Nießbrauchsrechten
  an  einem  Grundstücke,  wie  sie  nach  Rheinischem
Rechte  zugelassen  sind  (Art.  2118  Nr.  20.  c.),  nach  welchem  das
Nießbrauchsrecht  Immobiliarqualität  hat,  verwandeln  sich  in  ein
Pfandrecht  an  dem  Nießbrauch,  und  zwar  erst  mit  der  Anlegung
des  Grundbuchs;  nicht  eingeschriebene  verwandeln  sich
in  Ansprüche  auf  Bestellung  eines  solchen  Pfandrechts.  Bis  zur

10)  Vgl.  Begründung  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  52/63.
        <pb n="101" />
        8  4.  Das  örtliche  Geltungsgebiet  des  Reichsgrundbuchrechts.  29

Grundbuchsanlegung  gilt  das  bisherige  Recht  (Art.  33  §  4
Abs.  2  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).

e)  Im  Landgerichtsbezirk  Wiesbaden  und  in  Helgoland  bleibt
es  bei  der  reichsgesetzlich  vorgesehenen  Ueberleitung  in  Buchhypotheken
  des  neuen  Rechtes.20)

8  4.  Das  äörtliche  Geltungsgebiet  des  Reichsgrundbuchrechts.

Art.  1  des  E.G.  enthält  nicht  den  Zusatz,  daß  das  B.  G.  B.  in
dem  ganzen  Umfange  des  Reiches  in  Kraft  tritt.  Es  versteht  sich  dies
von  selbst,  und  der  örtliche  Herrschaftskreis  des  Gesetzes  erstreckt  sich
auch  auf  die  Konsulargerichtsbezirke  und  die  deutschen  Schutzgebiete.
Soweit  das  Liegenschafts=  und  Grundbuchrecht  in  Frage  kommt,  kann
der  räumliche  Geltungsbereich  erst  festgestellt  werden  insoweit,  als  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Ergänzend  können  sowohl
andere  Reichsgesetze  wie  Landesgesetze,  insbesondere  die  partikulären
Ausführungsgesetze  zur  R.G.B.O.  zur  Anwendung  kommen.  Das
Verhältniß  der  letzteren  zu  diesen  untersteht  nach  §  82  Abs.  2  R.G.  B.  O.
den  Bestimmungen  des  E.G.  B.  G.  B.  Art.  2  bis  5,  32,  55.

Die  allgemeinen  Vorbehalte,  welche  im  E.G.  B.  G.  B.  zu  Gunsten
der  Landesgesetzgebung  gemacht  sind,  gelten  nach  §  83  R.  G.B.O.
auch  für  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  das  Grundbuchwesen;
  den  Landesgesetzen  stehen  nach  Art.  57,  58  E.  G.  B.  G.  B.
die  Hausverfassungen  gleich.

Maßgebend  ist  der  Grundsatz,  daß  das  Gesetz  des  Ortes  entscheidet,
in  welchem  das  Grundstück  belegen  ist  (lex  rei  sitae).  Nur  nach
diesem  Recht  bestimmt  sich  die  Form  eines  Rechtsgeschäfts,  durch  das
ein  Recht  an  einem  Grundstücke  begründet  oder  über  ein  solches  Recht  verfügt
  werden  soll  (Art.  11  Abs.  2  E.G.  B.  G.  B.).  Danach  richtet  sich
auch  die  Entscheidung,  inwieweit  der  Grundstückserwerb  von  staatlicher
Genehmigung  abhängig  ist,  z.  B.  beim  Erwerb  seitens  Mitglieder
religiöser  Orden  oder  seitens  Ausländer  (Art.  87,  88  E.G.  B.  G.B.).

Für  die  Deutschen  Schutzgebiete  kommt  dasjenige  Grundbuchrecht
  in  Anwendung,  welches  durch  Kaiserliche  Verordnungen,  wie
des  Näheren  oben  S.  12  erörtert  wurde,  sanktionirt  ist.

—

20)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  55.
1)  Vgl.  Endemann,  Bd.  II  §  1  Nr.  4,  Leske  §  3  zu  Nr.  9.
        <pb n="102" />
        30  Litteratur.  [8  5..

8  5.  Litteratur.

Das  Deutsche  Grundbuchrecht  als  Sonderrecht  hat  eine  Bearbeitung,
welche  auch  die  einschlägigen  Landes-,  Ausführungs-,  Ergänzungs-Gesetze
  und  Verordnungen  berücksichtigt,  noch  nicht  gefunden.

I.  Arbeiten,  welche  dasselbe  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze  zum
Sondergegenstand  haben,  sind  folgende:

1.  Systematische  Darstellungen:

Best,  Landgerichtsrath,  Das  Grundbuch=  und  Hypothekenrecht

der  neuen  bürgerlichen  Gesetzgebung  für  das  Deutsche  Reich,
Gießen  1896  (die  R.G.B.O.  ist  noch  nicht  darin  berücksichtigt,
  sondern  nur  der  erste  Entwurf  derselben);

Klumpp,  Landgerichtsrath,  Das  Deutsche  Grundbuchrecht.
Uebersichtliche  Darstellung  der  Grundsätze  und  Bestimmungen
  des  B.  G.  B.'s  und  der  R.G.  B.O.  über  die  Rechte
an  Grundstücken  und  Vergleichung  derselben  mit  dem  bisherigen
  Württembergischen  Recht,  Stuttgart  1899;

Maenner,  Oberlandesgerichtsrath,  Das  Recht  der  Grundstücke
  nach  dem  B.  G.  B.  und  der  G.  B.O.  f.  d.  D.  R.,

Munchen  1899;

Oberneck,  Rechtsanwalt,  Das  formelle  Reichsgrundbuchrecht
in  den  Beiträgen  zur  Erläuterung  des  Deutschen  Rechtes,
herausgegeben  von  Rassow-Küntzel-Eccius,  1899,  Bd.  43
S.  151—187,  S.  454—480,  S.  689—737,  S.  867—913.

Henle,  Ober-Regierungsrath,  In  der  Deutschen  Notariats-=zeitung,
  Organ  des  Deutschen  Notariatsvereins,  im  Auftrage
des  Vorstandes  herausgegeben  von  Justizrath  Dr.  jur.
Friedrich  Weber,  1897  Nr.  9—12  S.  125—190,  1898
Nr.  1—4  S.  19—59,  Nr.  5—7  S.  70—113;

Siméon,  Gerichtsassessor,  z.  Z.  besch.  im  Kgl.  Pr.  Justizministerium,
  Die  Reichsgrundbuchordnung  vom  24.  März
1897.  Zur  Einführung  in  das  Grundbuchwesen  des
Deutschen  Reichs  in  den  Grundzügen  dargestellt.  Berlin
1897.

Ostermeyer,  Rechtsanwalt,  Handbuch  des  Sachenrechts,
Königsberg  1899.

2.  Kommentare;

Böhm,  Rechtsanwalt,  Das  materielle  und  formelle  Reichsgrundbuchrecht,
  1898,  Hannover,  Helwing's  Verlag.
        <pb n="103" />
        85.  Litteratur.  31.

Fuchs,  E.,  Rechtsanwalt,  Grundbuchrecht.  J.  J.  Heines
Verlag,  1900,  Heft  1  und  2.
3.  Textausgaben  der  R.G.B.O.  mit  kurzen  Anmerkungen  von
Professor  Dr.  Otto  Fischer,  Guttentag'sche  Sammlung
1897,  vom  Geh.  Reg.-Rath  Dr.  Johannes  Krech,  1900,
München,  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung.
4.  Textausgaben  der  G.B.  O.  mit  Erläuterungen  von
Wilhelm  Kranichfeld,  Oberamtsrichter,  1897,  Leipzig,
Roßberg'sche  Hofbuchhandlung,  von  Willenbücher,  O.L.G.
Rath,  1898,  Berlin,  Verlag  von  H.  W.  Müller,  von  W.
Schwarze,  A.G.Rath,  1897,  Verlag  von  Franz  Vahlen.
II.  Arbeiten,  welche  das  Grundbuchrecht  als  Theil  des  B.  G.B.'3
mitbehandeln,  sind  in  erster  Linie  die  umfassenden  Werke  von:
Dernburg,  Das  B.  R.  des  Deutschen  Reichs  und  Preußens.
Band  III  1898;
Endemann,  Lehrbuch  des  B.  R.'s,  3.  u.  4.  Aufl.  Bd.  II  1898;
Cosack,  Lehrbuch  des  D.  B.R.'s  Bd.  II  1899;
Matthias,  Lehrbuch  des  B.R.'s  Bd.  II  1899;
Goldmann-Lilienthal,  R.  A.  Das  B.  G.B.  nach  der
Legalordnung  des  A.  L.N.'#  1898/1899;
sodann  die  kürzeren  Darstellungen  des  B.  G.  B's  von  Enneccerus-Lehmann,
  Leske,  v.  Buchka,  Förtsch,  Siméon,  Altsmann,
  Krückmann,  Bendix  u.  A.
Insbesondere  sind  zu  berücksichtigen  die  größeren  Kommentare
zum  Sachenrecht  des  B.  G.  B.'s  von:
Biermann,  Professor,  1898;
(Staudinger-)  Kober,  Landgerichtsrath,  1898.
Von  den  Ausgaben  des  B.  G.B.'s  mit  Erläuterungen  sind  hervorzuheben:

Neumann,  Handausgabe  des  B.  G.B.'s  1898;
Fischer-Henle  —  3.  Aufl.  1898;
Achilles  —  2.  Aufl.  1899.
III.  Von  den  Abhandlungen,  welche  das  Grundbuchrecht  betreffen,
sind  folgende  zu  nennen:
Hachenburg,  Rechtsanwalt,  Beiträge  zum  Hypotheken=  und.
Grundschuldrecht  und  Vorträge  über  das  B.  G.  B.  (1895.
bezw.  1898,  Verlag  J.  Bensheimer,  Mannheim),  grundlegende
  Arbeiten;
        <pb n="104" />
        32  Litteratur.  (8  5.

von  Schwind,  Professor,  Wesen  und  Inhalt  des  Pfandrechts,
  Jena  1899;
Strecker,  Amtsrichter,  Die  allgemeinen  Vorschriften  des
B.  G.B.'s  über  Rechte  an  Grundstücken,  Berlin,  Guttentag
  1898;
Dr.  Raeder,  A.G.Rath:  Das  materielle  Grundbuchrecht
des  B.  G.  B.s  1897;  «
Altvater,O.L.G.Rath,DasGrundbuchrechtin«derMecklenburgischen
  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Rechtswissenschaft
1897  Bd.  XVI.  S.  75  ff.;
Grützmann,  Justizrath,  Vorträge,  Das  Grundbuch  u.  s.  w.
im  Sächsischen  Archiv  f.  B.R.  Bd.  8  Heft  3,  4,  5;
Brettner,  L.G.Rath,  Die  Rentenschuld  im  B.  G.  B.  und
in  seinen  Nebengesetzen  im  Archiv  f.  B.R.  Bd.  13  Heft  2
S.  30  ff.;
Mittelstein,  O.  L.G.  Rath,  Das  Hypothekenrecht  des  B.  G.  B.'s
1898,  Hamburg  bei  Hermann  Seippel;
Oberneck,  Rechtsanwalt,  Das  Hypothekenrecht,  ein  Vortrag,
1897,  Berlin,  Siemenroth  &amp;amp;  Troschel;
Staffel,  Erörterungen  über  die  Grundbuchberichtigung  im
künftigen  Recht  im  Sächs.  Archiv  Bd.  IX  S.  202ff.
Leipzig  1899;  1
Schilde,  Die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nach  neuem
Deutschem  Reichsrecht,  Doktordissertation  Leipzig  1899.
IV.  Die  Uebergangszeit  vom  alten  in  das  neue  Grundbuchrecht
behandeln:
Habicht,  Landrichter,  Die  Einwirkung  des  B.  G.  B.'s  auf
zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse.  Jena  1899.
Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  z.  B.  G.  B.  Berlin  1899.
Köllner,  A.G.Rath,  2.  A.,  Der  Uebergang  des  preußischen
Praktikers  in  das  deutsche  Grundbuchrecht,  Berlin  1900.
V.  Von  der  älteren  Litteratur  berücksichtigt  das  Liegenschaftsrecht
des  B.  G.B.’s
Stobbe-Lehmann,  Handbuch  des  Deutschen  Privatrechs,
Bd.  II.  ·
Oberneck,  Die  Preuß.  Grundbuchgesetze  2.  Aufl.  1896.
Im  Uebrigen  ist  auf  die  bekannten  Werke  von  Dernburg,
Regelsberger,  Exner,  Meibom,  Römer,  Siegmann  und  die
Kommentare  von  Turnau  und  Achilles  zu  verweisen.
        <pb n="105" />
        Erstes  Buch.
Die  Grundbuchverfassung.“

Erster  Abschnitt.

Die  Grundbücher.
8  6.  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.

1.  Der  Kreis  der  in  die  Grundbücher  aufzunehmenden  Gegen-71.  Gegenstand
stände  ist  nach  geltendem  Recht  ein  sehr  umfangreicher,  indem  er  die  des  Grund-Rechte

  mit  sog.  Immobiliarqualität  umfaßt  (vgl.  z.  B.  §  69  des  Pr.
E.  E.  G.).  Das  Reichsrecht  gewährt  diese  Aufnahmefähigkeit  nur  zwei
Vermögensgegenständen:

1.  den  Grundstücken,

2.  dem  Erbbaurecht.“)

Die  Entscheidung  über  anderweit  aufzunehmende  Vermögensgegenstände
  ist  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.)

Wie  bereits  hervorgehoben  worden  ist,  spricht  das  B.G.B.  nicht
von  Rechten  an  unbeweglichen  Sachen,  sondern  nur  von  Rechten  an
Grundstücken,  indem  es  unter  unbeweglichen  Sachen  nur  Grundstücke
versteht.  9

buchs  nach
Reichsrecht.

2.  Das  Gesetz  kennt  eine  Begriffsbestimmung  des  Grundstücks  2.  Begriff  des

nicht.  Seine  Feststellung  ist  aber  nothwendig,  nicht  nur  materiell—

1)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  169—187,  454—480,  489  ff.
3)  §§  3,  7  R.G.B.  O.  Landseen  im  Sinne  von  den  Wasserstraßen  abgenommenen
  und  in  das  Kataster  ausgenommenen  Grundflächen  sind  als

selbständige  Grundstücke  anzusehen,  ogl.  Entsch.  des  Kammergerichts  XIV  S.  94,

XI  S.  377,  396.
5)  Val.  Art.  63,  67,  68,  74  E.G.  z.  B.  G.  B,  §§  7,  84  G.B.O.  und
unten  S.  36,  41.
4)  Vgl.  oben  S.  1.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  3

Grundstücks
und  des  amtlichen
  Verzeichnisses

(Katasters),
als  dessen
Grundlage.
        <pb n="106" />
        34  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  [86.

rechtlich  in  Bezug  auf  das  Geltungsgebiet  der  Rechte  über  Grundstücke,
sondern  auch  formellrechtlich  wegen  der  Frage,  in  welchem  Umfange
Grundbücher  angelegt  werden  müssen.  Grundstück  im  Sinne  des
Liegenschaftsrechts  kann  nur  ein  räumlich  abgegrenzter
Abschnitt  der  unter  der  Herrschaft  des  B.  G.B.'s  stehenden
Erdoberfläche  sein,  dessen  rechtliche  Selbständigkeit  der
Wille  des  Eigenthümers  bestimmt.  Zu  diesem  Zweck  ist
in  thatsächlicher  Richtung  erforderlich,  daß  er  in  seinem  Verhältniß  zu
dem  mit  ihm  in  natürlichem  Zusammenhange  stehenden  anderen  Abschnitten
  der  Erdoberfläche  ermittelt  wird,?)  in  rechtlicher  Beziehung,
daß  der  Eigenthümer  desselben  seinen  Willen  äußert,  inwieweit  er  ihn
als  Einheit  angesehen  wissen  will,  denn  er  kann  denselben  auch  theilen
und  jedem  Theil  rechtliche  Selbständigkeit  verleihen,  wie  umgekehrt
mehrere  Theile  rechtlich  vereinigen.5)

Die  thatsächliche  Feststellung  erfolgt  bei  einfachen  Verhältnissen
in  der  Regel  durch  eine  Beschreibung  der  Lage,  des  Namens  und  der
Grenzen;  bei  entwickelten  Geschäftsverhältnissen  giebt  ein  sicheres  Mittel
hierzu  die  geometrische  Vermessung  und  Kartirung  der  einzelnen
Grundstücke  nach  Bezirken  und  ein  für  jeden  einzelnen  Bezirk  angelegtes
topographisches  Verzeichniß,  in  welchem  die  Grundstücke  des  Bezirks
nach  Nummern  aufgeführt  sind.  Solche  amtlichen  Verzeichnisse  sind
schon  nach  geltendem  Recht  vielfach  vorhanden  unter  dem  Namen:
Kataster-,  Flur-,  Lager-,  Meßbücher.)

Reichsrechtlich  ist  zwar  vorgeschrieben,  daß  die  Bezeichnung
  der  Grundstücke  in  den  Grundbüchern  nach  einem
amtlichen  Verzeichniß  erfolgt,  die  Einrichtung  dieser  Verzeichnisse
  ist  jedoch  reichsrechtlich  nicht  geordnet,  vielmehr  ist
schon  um  die  Benutzung  der  vorhandenen  nicht  zu  beschränken,
das  Verfahren  bei  Herstellung  derselben  landesherrlicher
Verordnung  überlassen.)  Wesentlich  wird  es  bei  denselben  darauf
  ankommen,  daß  die  Grundstücke  nach  Merkmalen  bezeichnet  werden,

5)  Vgl.  Johow  Entw.  G.B.O.  S.  10;  Mot.  III  S.  53.

!)  Vgl.  §  890  B.  G.B.,  Art.  112,  *f  Nr.  3  E.G.  z.  B.  G.  B.,  98  5,  6,
49,  87  R.G.  B.O.

)  Vgl.  für  Preußen  §  4  Pr.  G.  B.O.  und  im  Uebrigen  die  Nachweisungen
bei  Johow  a.  a.  O.  S.  12;  Mot.  III  S.  24,  55,  Turnau  Nr.  6—8  zu  4
Pr.  G.O.  S.  35f.  .

S)§§2Abs.2S.2,89,96R.G.V.O.,ng.Akt.s186Abs.1E.G.z.B.GV
        <pb n="107" />
        861  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  35

welche  dieselben  auffinden  und  von  anderen  unterscheiden  lassen.  So
sehr  auch  der  Werth  solcher  Verzeichnisse,  wenn  sie  auf  der  Grundlage
geometrischer  Vermessung  der  Grundstücke  beruhen,  erhöht  wird,  so  hat
die  R.  G.  B.  O.  eine  solche  Grundlage  nicht  vorgeschrieben,  vielmehr  auch
hier  der  Landesgesetzgebung  freien  Spielraum  gelassen,  und  nur  im
82  Abs.  2  bestimmt,  daß  die  Grundstücke  in  dem  amtlichen
Verzeichniß  unter  Nummern  oder  Buchstaben  zu  bezeichnen
sind.  Dabei  ist  es  auch,  wie  die  Denkschrift  z.  G.  B.O.  S.  16  besonders
  hervorhebt,  zulässig,  die  Grundstücke  nach  bestimmten  Merkmalen
  in  verschiedene  Gruppen  zu  theilen  und  innerhalb  jeder  Gruppe
die  zugehörigen  Grundstücke  in  gesonderter  Nummern=  oder  Buchstabenfolge
  aufzuführen.

Die  Bestimmung  bezweckt  die  Individualisirung  und
Identifizirung  des  Grundstücks.

Grundstück  im  Sinne  des  R.  G.  B.O.  kann  daher  in  der
Regel  nur  ein  in  dem  amtlichen  Verzeichnisse  unter  einer
besonderen  Nummer  oder  einem  Buchstaben  aufgeführtes
Stück  der  Bodenfläche  oder  mehrere  solcher  nach  dem  Willen
des  Eigenthümers  zu  einer  Grundstückseinheit  gemachten
Parzellen  sein.  Für  den  Begriff  des  Grundstücks  in  diesem  Sinne
kommen  etwaige  Gebäude  nicht  in  Betracht,  vielmehr  bildet  den  Gegenstand
  des  Grundbuchs  nur  der  in  dem  anmtlichen  Verzeichnisse  aufgeführte
  und  im  Grundbuch  mit  der  betreffenden  Nummer  bezeichnete
Flächenabschnitt;  eine  Grundfläche,  welche  grundbuchmäßig  nicht  zu
dem  Grundstück  gehört,  wird  nicht  dadurch,  daß  ein  Theil  des  auf
diesem  befindlichen  Gebäudes,  z.  B.  eine  Klosetanlage,  auf  jenem  ruht,
Bestandtheil  des  eingetragenen  Grundstücks.  Derartige  Fälle  können
leicht  eintreten,  wenn  die  in  der  Hand  eines  Eigenthümers  vereinigten
Nachbargrundstücke  später  getrennt  werden..)  Im  Uebrigen  aber  gehören
zu  einem  Grundstücke  als  wesentliche  Bestandtheile  die  innerhalb  der
Grenzen  des  eingetragenen  Flächenabschnitts  mit  dessen  Grund  und
Boden  fest  verbundenen  Sachen,  insbesondere  Gebäude  und  Erzeugnisse,
ferner  gelten  —  als  nicht  wesentliche  Bestandtheile  —  Rechte,  welche
mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden  sind,  z.  B.
Reallasten,  Grunddienstbarkeiten.  10)  Gebäude  oder  andere  Werke,  die
in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem  fremden  Grundstücke  von  dem

")  Vgl.  R.E.  bei  Gruchot  Bd.  41  S.  1036ff.
10)  Vgl.  88  93,  94,  96  B.  G.B.
37
        <pb n="108" />
        36  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  (§  6.

Berechtigten  mit  dem  Grundstücke  verbunden  worden  sind,  z.  B.  ein
von  einem  Erbbauberechtigten,  Nießbraucher  auf  dem  Grundstück  errichtetes
  Bauwerk,  sind  nicht  als  Bestandtheile  des  Grundstücks  anzusehen.
  Dasselbe  gilt,  wenn  sie  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke
mit  dem  Grundstück  verbunden  oder  in  ein  dazu  gehöriges  Gebäude
eingefügt  sind,  z.  B.  durch  einen  Pächter.  Sie  können  daher  auch
nicht  Gegenstand  des  Grundbuchs  werden,  sondern  sind  sachenrechtlich
wie  bewegliche  Sachen  zu  behandeln.31)  Das  B.  G.  B.  kennt  im
Gegensatz  zum  früheren  Pr.  Recht  keine  unbeweglichen  Zubehörstücke,
  da  der  Zubehörbegriff  nach  §  97  des  B.  G.B.s
nur  auf  bewegliche  Sachen  angewendet  wird  (vogl.  §  5  Abs.  1
Preuß.  G.  B.  O.  v.  5.  Mai  1872).
3.  Gegenstand  3.  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbaugerechtigkeiten,
des  Grund-sonstige  selbständige  Berechtigungen,  Erbpachtrechte,  Büdner-,
buche  8  Häuslerrechte  können  Grundbuchobjekte  werden,  insoweit  durch  landesrechtliche
  Vorbehalte  derartige  Rechtsverhältnisse  unberührt  geblieben
sind  (Art.  67  Abs.  1,  68,  73,  74,  63  E.  G.  B.  G.  B.  §  84  R.G.B.O.).
4.  Die  Ein-  4.  Die  Verbindung  des  Grundbuchs  mit  einem  amtlichen  Verrichtung
  des  zeichniß  geschieht  in  Preußen  durch  die  Zurückführung  der  Grundbücher
aumchen,  auf  die  Steuerbücher  (Art.  2  V.  v.  13.  XI.  1899  unten  S.  970).
(Katasters)  Behufs  Erhebung  der  Grundsteuer  führt  der  Staat  eigene,  auf  geoin
  Preußen  metrische  Vermessungen  gegründete,  Lage  und  Umfang  wenigstens  der
ländlichen  Grundstücke  genau  bezeichnende  Bücher,  den  sog.  Kataster,
in  welche  auch  alle  späteren  Veränderungen  der  Grundstücke  nachgetragen
  werden.1)  Die  Kataster  oder  Grundsteuerbücher  bestehen
aus  dem  Flurbuche,  der  Grundsteuermutterrolle  und  Gebäudesteuerrolle:
a)  Flurbuch:  Die  Ergebnisse  der  geometrischen  Vermessung  sind
in  Karten  verzeichnet,  welche  für  die  einzelnen  Katastralgemeinden
  resp.  Flurabtheilungen  aufgestellt  worden  sind.
Das  einzelne  Grundstück  ist  darin  mit  einer  Nummer  bezeichnet,
die  Nummern  laufen  durch  jede  der  gefertigten  Gemarkungsflurkarten
  von  1  an  fort.  Die  Nummer,  welche  ein  Grundstück
  in  der  Karte  erhalten  hat,  wird  bei  einer  Theilung
desselben  immer  beibehalten  (Stammparzelle).  Diesen  Flurkarten
  entsprechen  Flurbücher.  In  demselben  sind  nämlich
die  vermessenen  Grundstücke  in  der  Nummerfolge  der  Karte

11)  §  95  B.  G.B.;  vgl.  Eck,  Vortr.  S.  105,  Dernburg  III  §  4  Nr.  2.

1)  Vgl.  die  Anw.  des  Fin.  Min.  v.  31.  März  1877,  die  allg.  Verf.  v.  5.  Juni
1877  J.  M.  Bl.  S.  103ff;  §§  29,  30  Abs.  3  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  990.
        <pb n="109" />
        86.3  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  37

nach  ihrem  Flächeninhalte  und  Reinertrage,  bei  Angabe  der
Namen  der  Eigenthümer  verzeichnet.

Schließt  z.  B.  das  Flurbuch  mit  der  Parzellennummer  344
ab,  und  die  Parzelle  40  soll  getheilt  werden,  so  erhält  die
neue  Parzelle  die  Nummer  345,  und  die  Nummer  der  Stammparzelle
  tritt  als  Nenner  unter  dieselbe  —  d  Durch
diesen  Hinweis  auf  die  ursprüngliche  Nummer  kann  das
Grundstück  stets  genau  ermittelt  werden.  Bei  nicht  nummerirten
Grundstücken,  z.  B.  öffentlichen  Wegen,  wird  der  neuen  Parzelle
die  Nummer  der  der  Stammparzelle  nächst  angrenzenden
unter  Zusatz  des  Buchstabens  O  (Orientierungsnummer)  bei-»

  345
gefügt.  z.  B.  O.

b)  Grundsteuermutterrolle:  Sie  ist  in  Artikel  eingetheilt.
Der  einzelne  Artikel  enthält  die  sämmtlichen  Liegenschaften
desselben  Eigenthümers,  soweit  sie  dem  Bezirk  angehbren,  mit
Angabe  ihres  Flächeninhalts,  Reinertrages  und  der  veranlagten
  Grundsteuer.

Tc)  Die  Gebäudesteuerrollen  geben  Auskunft  über  die  zur
Gebäudesteuer  veranlagten  Gebäude,  Hofräume  und  Hausgärten,
  deren  Flächeninhalt  ein  Morgen  nicht  übersteigt.

5.  Das  amtliche  Verzeichniß  und  seine  Grundlagen  haben  aber  5.  Die  rechtnicht

  die  Eigenschaft  ausschließlicher  Beweismittel  für  den  Flächeninhalt
  und  die  Grenzen  der  einzelnen  Parzellen,  denn  es  liegt  in  der
Natur  der  Sache,  daß  dieselben  keine  absolute  Gewähr  für  die  Nichtigkeit
  aller  daraus  hervorgehenden  Angaben  über  Lage,  Größe  und
Umgrenzung  der  einzelnen  Bestandtheile  des  Grundstücks  geben  können.
Deshalb  muß  der  Nachweis  etwaiger  Unrichtigkeit  selbst
dann  zugelassen  werden,  wenn  dieselben  in  die  Grundbücher
nach  deren  Zurückführung  auf  die  amtlichen  Verzeichnisse
übergegangen  sind,  insbesondere  trifft  dies  bei  Grenzregulirungsklagen
  in  Folge  falscher  Kartirungen  zu.  An  sich  kann  durch  die  bloße
Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  das  amtliche  Verzeichniß  Eigenthum
  weder  erworben  werden,  noch  verloren  gehen.

Reichsrechtlich  sind  Verfahrensvorschriften  über  die  Berechtigung
der  aus  dem  amtlichen  Verzeichnisse  in  die  Grundbücher  übernommenen
Größenangaben  der  Grundstücke  nicht  gegeben,  vielmehr  ist  diese  Materie
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  In  der  Regel  wird  eine  derartige

liche  Bedentung
  des  amtlichen
  Verzeichnisses.
        <pb n="110" />
        1.  Umfang  der
Buchungspflicht
  in  Ansehung
  der
Grundstücke.

2.  Die  vom
Buchungszwange
  befreiten

Grundstücke.

38  Anerkennung  des  Buchungszwanges.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  (§  7.

Berechtigung  von  Amtswegen  zu  erfolgen  haben,  weil  die  Grundbücher
  grundsätzlich  mit  den  amtlichen  Verzeichnissen  in  Uebereinstimmung
erhalten  bleiben  sollen  (vgl.  §  29  V.  v.  20.  11.  99,  oben  Anm.  12).18)

Dieses  Verfahren  von  Amtswegen  findet  aber  seine  Schranke  bezüglich
  der  quantitativen  Feststellung  des  Grundbuchobjekts  in  den
Grundsätzen  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs,  da  das
Grundstück  in  dem  Umfange,  wie  es  in  dem  Grundbuch  bezeichnet  ist,
insoweit  schlechthin  maßgebend  bleibt,  als  es  die  im  Vertrauen  auf
das  Grundbuch  erfolgte  Erwerbung  von  Rechten  erfordert.)

§  7.  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser
Regel.

1.  Ein  jedes  Grundstück  in  der  S.  34  gegebenen  Begriffsbestimmung
  ist  dem  Eintragungsprinzip  gemäß  nach  §  3  S.  1  R.G.B.O.
reichsrechtlich  in  das  Grundbuch  aufzunehmen.  Es  ist  nicht  nur  aufnahmefähig,
  sondern  auch  aufnahmepflichtig  und  muß  von
Amtswegen  gebucht  werden.  Ein  solcher  unmittelbarer  Zwang  ist
den  Landesgesetzen  überwiegeud  fremd,  selbst  das  Preußische  Recht
ließ  die  Buchung  nur  auf  Antrag  geschehen  und  übte  nur  vermöge  der
materiellrechtlichen  Bestimmungen  mittelbar  einen  Zwang  zur  Anlegung
eines  Grundbuchblatts  aus  (vgl.  §  134  Preuß.  G.B.O.).

2.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  solchen  Grundstücken,  welche
nach  Art.  186  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  durch  besondere  landesherrliche
  Anordnung  von  der  Buchung  ausgenommen  sind
(vgl.  oben  S.  20,  unten  S.  328,  329;  V.  v.  13.  11.  1899)  und  den
sogen.  buchungsfreien  Grundstücken,  denn  die  letzteren  unterstehen
nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  im  Allgemeinen  dem  neuen  Recht,

jene  nicht.
Den  Kreis  der  privilegirten  Grundstücke  bestimmt  8  90  R.  G.  B.  O.

in  der  Art,  daß  im  Wege  landesherrlicher  Verordnung  festgestellt
  werden  kann,  daß  nur  auf  Antrag  ein  Grundbuchblatt

13)  Vgl.  Entsch  des  Kammergerichts  II  S.  88,  IV  S.  430,  XI  S.  96,
Bl.  f.  R.  1895  S.  82.  Sind  in  der  Eintragungsbewilligung  die  belasteten
Grundstücke  richtig  nach  den  Angaben  des  Buches  bezeichnet,  so  kann  der  Umstand,
  daß  die  Uebereinstimmung  des  Grundbuchs  mit  der  Mutterrolle  zweifelhaft
  ist,  die  Beanstandung  des  Antrages  und  die  Beibringung  eines  Mutterrollenauszugs
  nicht  rechtfertigen,  die  Berichtigung  hat  von  Amtswegen  zu
erfolgen  (a.  a.  O.  VI  S.  97,  IV  S.  130  Nr.  56,  III  S.  125).

11)  Vgl.  das  Nähere  unten  §  44  Nr.  10  a  S.  219.
        <pb n="111" />
        8  7.]  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  39

erhalten:  die  Grundstücke  des  Reichs=  und  Landesfiskus  oder
gewisser  juristischer  Personen  wie  Kirchen,  Klöster,  Schulgemeinden,
die  öffentlichen  Wege  und  Gewässer,  sowie  solche  Gründstücke,
welche  einem  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Bahnunternehmen
gewidmet  sind;  ferner  die  Grundstücke  eines  Landesherrn,  also  auch
eines  fremden,  sowie  diejenigen,  welche  zum  Hausgut  oder  Familiengut
einer  landesherrlichen  Familie,  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern
oder  der  Familie  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des
vormaligen  kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  nassauischen
Fürstenhauses  gehören.

a)  Für  Preußen  ist,  mit  Ausnahme  des  Gebietes  des  chemaligen  a)  Die  bu—
Herzogthums  Nassau  (Art.  2  V.  v.  11.  Dezember  1899  G.S.  S.  595),  chungsfreien
durch  die  V.  v.  13.  November  1899  Art.  1  (unten  S.  976)  hinsichtlich  Enmyituche
.  .  n  Preußen.
jenes  Vorbehalts  Gebrauch  gemacht  worden.

Der  legislative  Grund  besteht  in  der  regelmäßigen  Verkehrs—
unfähigkeit  der  betreffenden  Grundstücke,  sei  es  in  Folge  der  Rechtsstellung
  ihres  Eigenthümers,  sei  es  wegen  des  Zweckes,  dem  diese
Gegenstände  dienen.

b)  Diese  Ausnahme  von  der  Buchungspflichtigkeit  hat  b)Zulässigkeit
nur  die  Bedeutung,  daß  das  Grundstück  nicht  von  Amts=  der  Buchung
wegen  eingetragen  wird,  auf  die  Buchungsberechtigung  hat  nir
sie  keinen  Einfluß.  Auf  den  Antrag  des  Eigenthümers  oder  Antrag.  n
eines  Drittberechtigten,  der  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten
vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  verlangen
kann,  muß  das  privilegirte  Grundstück  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden,  damit  Niemand  in  der  Verwirklichung  der  ihm  zustehenden
Rechte  verhindert  werde.#))

War  für  das  eximirte  Grundstück  schon  ein  Grundbuchblatt  angelegt,
  oder  erwirbt  eine  der  begünstigten  Personen  ein  solches  Grundstück,
  so  gewährt  ihr  das  Gesetz  die  Befugniß,  die  Ausbuchung
des  Grundstücks,  falls  es  unbelastet  ist,  zu  beantragen.2)

Das  Grundbuchblatt  wird  daun  ohne  Uebertragung  auf  ein  anderes
geschlossen.

1)  Vgl.  §  90  Abs.  1,  §  14  R.G.B.O.

2)  Vgl.  §  90  Abs.  2  R.  G.  B.O.;  abw.  das  frühere  Preuß.  Recht,  vgl.
Turnau  Anm.  2  zu  §  2.  Die  Ausbuchung  eines  einmal  gebuchten  Grundstücks
aist  nur  in  diesem  Falle  zulässig,  sonst  kann  ein  einmal  gebuchtes  Grundstück
micht  wieder  aus  dem  Grundkbuch  verschminden.
        <pb n="112" />
        40  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  [8  7.

Dasselbe  gilt  für  den  Erwerb  eines  Theilgrundstücks  oder  eines
von  mehreren  Grundstücken,  über  die  ein  gemeinschaftliches  Blatt  ge—
führt  wird,  doch  muß  bei  rechtsgeschäftlichem  Erwerb,  sei  es  eines
ganzen  oder  eines  Theilgrundstücks,  die  Eintragung  der  Auflassung
erfolgen.  Es  wird  dann  der  privilegirte  Erwerber  auf  dem  bisherigen
Grundbuchblatte  als  Eigenthümer  eingetragen,  so  daß  also  auf  diesem,
entgegen  der  Bestimmung  des  §  3  der  R.G.B.O.,  zwei,  verschiedenen
Eigenthümern,  gehörende  Grundstücke  gebucht  sind.  Es  würde  beispeilsweise
  bei  dem  neuen  Formular  ein  Vermerk  in  dem  Bestandsverzeichniß
  I  Spalte  „Abschreibungen"  dahin  erfolgen  müssen:  „Das  Vorwerk
  Neu-Schlebach  Grundsteuermutterrolle  Nr.  5  in  der  Größe  von
14  Hektar  14  Ar  ist  an  den  ..  der  evangelischen  Kirche  zu
Bielefeld  aufgelassen  und  ohne  Uebertragung  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt
  hier  abgeschrieben.)

o)  Nothwen-  c)  Soll  das  Grundstück  bezw.  ein  Theil  desselben  wieder  in  Verdigkeit
  der  kehr  treten,  also  namentlich  im  Falle  der  Veräußerung  oder  hypothe-Buchung
  der  karischen  Belastung,  so  muß  dem  Eintragungsprinzip  gemäß  das
an  sich  buchungsfreien
  Grundbuchblatt  wieder  eröffnet  werden,  oder  wenn  ein  solches  noch  nicht
Grundstück  angelegt  war,  dessen  Anlegung  wenigstens  in  Bezug  auf  den  in  Verkehr
gesetzten  Theil  erfolgen  (vgl.  §  91  R.  G.  B.  O..  An  sich  gilt  dieser
Grundsatz  nach  Reichsrecht  auch  dann,  wenn  ein  buchungsfreies  Grundstück
  wiederum  an  eine  privilegirte  Person  weiter  veräußert  wird.  Da
die  Buchung  aber  in  diesem  Falle  lediglich  als  eine  Formalität  erscheint,
  indem  der  Erwerber  die  Ausbuchungsbefugniß  nach  Abs.  2
§  90  R.G.B.O.  hat,  ist  der  Landesgesetzgebung  eine  abweichende
Regelung  im  Art.  127  E.G.  B.  G.B.  nachgelassen  worden,  von  welcher
Preußen,  wie  unten  §  65  dargelegt  werden  wird,  Gebrauch  gemacht
hat.  Von  dem  Vorbehalt  des  Art.  128  a.  a.  O.,  welcher  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  in  Betreff  der  Begründung  und  Aufhebung
einer  Dienstbarkeit  an  einem  derartigen  Grundstücke  unberührt  läßt,
ist  eine  preußischrechtliche  Sonderbestimmung  nicht  getroffen  worden.“)
3.  Umfang  der  3.  Das  Erbbaurecht  des  B.  G.  B.'s  ist  der  selbständigen  Auf-Buchungs=
  nahme  in  das  Grundbuch  fähig,  doch  unterliegt  es  nicht  ohne  Weiteres
pflicht  in  An-  dem  Eintragungszwange.  Die  zur  Bestellung  eines  solchen  erforderdes


Echung  bes  liche  Eintragung  erfolgt  auf  dem  Blatte  des  zu  belastenden  Grundstücks,

3)  Vgl.  §  925  B.  G.B.,  Mot.  Entw.  1  G.B.O.  S.  40,  Entsch,  des  Kammerger.
  VII  S.  91.

!)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  eines  Preuß.  A.  G.  z.  B.  G.  B.  S.  39;
vgl.  ferner  Art.  189  Abs.  3  E.G.  B.G.B.
        <pb n="113" />
        8  7.]  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  41

und  diese  Eintragung  der  Berechtigung  ist  die  Vorbedingung  der
Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblatts,  welche  auf  Antrag
des  Berechtigten  zu  erfolgen  hat.  Da  aber  in  Betreff  der
Veräußerung  und  Belastung  des  bestehenden  Erbbaurechts  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  nach  §  1017  B.  G.B.
für  anwendbar  erklärt  sind,  so  ergiebt  sich  die  in  §  7  Abs.  1  R.G.B.O.
ausgesprochene  Folgerung,  daß  in  diesen  Fällen  der  Eintragungszwang
  stattfindet  und  von  Amtswegen  ein  besonderes  Grundbuchblatt
für  das  Erbbaurecht  angelegt  wird;  die  Anlegung  wird  dann  auf  dem
Blatte  des  belasteten  Grundstücks  vermerkt,  um  Täuschung  zu  verhüten.5)
  Das  einmal  angelegte  Blatt  gilt  für  das  Erbbaurecht
  als  Grundbuch  im  Sinne  des  B.  G.B.s.5)

4.  Die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  für  sonstige  selbständige  4.  Buchungs-Berechtigungen

  außer  dem  Erbbaurecht  ist  soweit  zulässig,  als  durch
landesrechtliche  Vorbehalte  derartige  Rechtsverhältnisse  unberührt  geblieben
  sind.  Dahin  gehören:

a)  Verliehene  Bergbauberechtigungen;)

b)  Gerechtsame,  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  dem
vererblichen  und  veräußerlichen  Rechte  zur  Gewinnung  eines
den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden  Minerals
gestatten,  z.  B.  die  selbständigen  Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten
in  den  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen  Preußens;)

c)  das  Erbpachtrecht  mit  Einschluß  des  Büdner=  und  des  Häuslerrechts
  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  solche  Rechte
bestehen;?)

d)  Realgewerbeberechtigungen,  wie  beispeilsweise  Fähr-  und
Fischereigerechtigkeit,  Schiffsmühlengerechtigkeit,  sowie  unabgelbste
  Zwangs=  und  Bannrechte  10)

Bezüglich  der  unter  b  und  c  genannten  Gerechtigkeiten  bestimmt

der  §  84  der  R.  G.  B.  O.  insbesondere  noch,  daß  die  Vorschriften,  welche-5)

  Vgl.  §  7  Abs.  2  R.G.B.O.

)Vagl.  8  3  S.  2.  88  20,  22  Abs.  2  R.G.  B.O.

*!)  Vgl.  Art.  67  Abs.  1,  E.G.  z.  B.  G.  B.,  Art.  37  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,
Art.  22—26,  28  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  und  §  69  Pr.  G.B.O.  .

8)  Vgl.  Art.  68  E.  G.  B.  G.  B.,  Art.  38,  39  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,  Art.  27,
28  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.

")  Vgl.  Art.  63  E.G.  B.  G.B.

10)  Vgl.  Art.  73,  74  E.G.  z.  B.  G.B.,  Art.  40  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,
Art.  22,  27  Abs.  2,  28  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.

fähigkeit  anderer
  durch
landesrechtliche
  Vorbehalte
  unberührt
  gebliebener
  selbständiger
  Berechtigungen.
        <pb n="114" />
        5.  Die  Behandlung


derartiger
Rechte  in
Preußen.

42  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  [8  7

in  der  R.G.B.O.  über  das  Erbbaurecht  gegeben  sind,  entsprechende
Anwendung  finden  sollen.4)

Diesen  Rechten  wird  durch  die  Abtrennung  von  dem  Grundstück,
dem  sie  zustehen,  eine  Selbständigkeit  gegeben,  wie  einem  Grundstück
selbst.  Allerdings  kann  die  Uebertragung  auf  ein  besonderes  Grundbuchblatt
  nur  mit  der  bisher  auf  dem  Grundstücke  vorhandenen
Belastung  erfolgen.12)  Nach  den  Grundsätzen  des  B.  G.  B.'s  sind
derartige  Rechte  Bestandtheile  des  Grundstücks,  welche  nicht  durch
Abtrennung  von  demselben  in  Form  der  Parzellirung  eine  Selbständigkeit
  erhalten  sollen.  Soweit  dieselben  daher  nicht  durch  landesgesetzliche
Vorbehalte  unberührt  geblieben  sind,  können  sie  in  Zukunft  nicht  mehr
als  selbständige  Gerechtigkeiten  begründet  werden,  sie  werden  vielmehr
auf  dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundstücks  eingetragen  (vgl.
§  874  B.  G.  B.).  Soweit  dieselben  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines
Grundstücks  zustehen,  wie  die  sog.  subjektiv  dinglichen  Rechte,  die
Grunddienstbarkeiten,  Reallasten,  Vorkaufsrechte,  können  sie  auf  Antrag
des  Eigenthümers  des  berechtigten  Grundstücks  auf  dem  letzteren  als
Bestandtheil  im  Sinne  des  §  96  B.  G.  B.  vermerkt  werden.  Mit
Rücksicht  darauf,  daß  jede  Belastung  eines  Grundstücks  dessen  Bestandtheile
  mit  umfaßt  und  deshalb  nach  88  876  Abs.  1  S.  2,  877  B.  G.B.
derartige  Gerechtsame  nur  mit  Bewilligung  der  Realberechtigten  des
herrschenden  Grundstücks  aufgehoben  werden  dürfen,  dient  es  zu  deren
Sicherung,  wenn  durch  Eintragung  die  Zugehbrigkeit  solcher  Gerechtigkeiten
  zum  herrschenden  Grundstück  erkennbar  gemacht  wird.  Deshalb
sind  außer  dem  Eigenthümer  des  berechtigten  Grundstücks  auch  diejenigen
Realberechtigten  antragsberechtigt,  deren  Zustimmung  zur  Aufhebung
oder  Aenderung  der  auf  dem  anderen  Grundstücke  lastenden  Gerechtsame
erforderlich  ist  (vgl.  §  8  R.G.B.O.).  Der  Grundbuchrichter  hat  beim
Vorhandensein  dieses  Vermerks  in  Gemäßheit  des  §  21  R.G.  B.O.
ohne  deren  Bewilligung  eine  auf  dieses  subjektiv  dingliche  Recht  sich
beziehende  Eintragung  im  Grundbuche  des  dienenden  Grundstücks  nicht
vorzunehmen.  Wird  durch  eine  solche  das  Recht  geändert  oder  aufgehoben,
  so  ist  der  Vermerk  auf  dem  herrschenden  Grundstück,  wie
§  8  Abs.  2  R.G.B.O.  bestimmt,  von  Amtswegen  zu  berichtigen.

5.  In  wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  §  3  der  bisherigen  Preuß.
Grundbuchordnung  v.  5.  Mai  1872  und  mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach

11)  Vgl.  887,  20,  22  Abs.  2,  50  R.  G.  B.  O.  Denkschrift  S.  45/47.  Darin
liegt  eine  Einschränkung  des  §  83  N.G.  B.O.
1)  Vgl.  Ob.  Tr.  Bd.  76  S.  180  f.
        <pb n="115" />
        8  7.]  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  43

Art.  37—39  Preuß.  A.  G.  z.  B.  G.  B.  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  B.  G.  B.  und  der  R.G.B.O.  auf  Bergwerkseigenthum,
selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und  andere  selbständige  Gerechtigkeiten
  für  anwendbar  erklärt  sind,  gilt  für  die  Buchung  dieser
Rechte  nach  Art.  21—27  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  Folgendes:  .

a)  Die  Eintragung  des  durch  Verleihung,  Konsolidation,  Theilung  a)  In  Anvon
  Grubenfeldern  oder  Austausch  von  Feldertheilen  erworbenen  sehung  des.
Bergwerkseigenthums  in  das  Grundbuch  wird  nicht  mehr,  wie  nach  ierhwerge-98
  68  Nr.  1  Abs.  2  Preuß.  E.E.G.  i.  V.  mit  §  56  Preuß.  G.  B.  O.  dadurch  «
herbeigeführt,  daß  der  Erwerber  von  Amtswegen  durch  das  Grund—
buchamt  zur  Eintragung  seines  Bergwerkseigenthums  angehalten  wird,
sondern  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Oberbergamts  unter  Mittheilung
einer  beglaubigten  Abschrift  der  Verleihungsurkunde  oder  einer  Ausfertigung
  des  bestätigten  Konsolidations-,  Theilungs=  oder  Austauschakts.
Entsprechende  Vorschriften  sind  für  die  Fälle  der  Aenderung  oder
Aufhebung  der  Verleihungsurkunde  und  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums
  gegeben  (vgl.  Art.  23—25  Preuß.  A.G.  G.  B.  O.  abgedruckt
Theil  II  Abth.  3  S.  971,  vgl.  ferner  unten  §  78  S.  373  ff).1)

Werden  in  den  Fällen  der  letzteren  Art,  oder  in  denen  der
Konsolidation,  der  Feldertheilung  und  des  Felderaustausches  Briefposten
  oder  Hypotheken  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen  von  der
Eintragung  betroffen,  so  bedarf  es  zur  Vornahme  derselben  nicht  der  in
88  41—44  R.’G.B.O.  vorgeschriebenen  Vorlegung  des  Briefes  oder
Papieres.  Die  Besitzer  sind  nur  gemäß  §  62  Abs.  2  R.G.B.O.  von
Amtswegen  zur  nachträglichen  Vorlegung  des  Briefes  anzuhalten,  um
etwaige  Aenderungen  darauf  zu  vermerken,  bezw.  im  Falle  der  Löschung
der  Rechte  den  Brief  nach  §  69  R.G.B.O.  zu  kassiren  (Art.  26  Preuß.

A.G.  G.  B.O.).

b)  Die  Buchung  einer  selbständigen  Kohlenabbaugerechtig-b)  in  Ansehkeit
  untersteht  den  für  das  Erbbaurecht  gegebenen  Bestimmungen  in  ung  der  selb—
entsprechender  Weise  (Art.  27  Preuß.  A.G.  G.  B.O.  vgl.  oben  S.  40,  41).  Lanniben,

c)  Die  Buchung  anderer  selbständiger  Gerechtigkeiten  hängt  lediglich  paugerechtigvon
  dem  Antrage  des  Berechtigten  ab  (Art.  27  Abs.  2  Preuß.  A.G.G.B.O.),  keit.
soweit  nicht  nach  den  Grundbuch-Einführungsgesetzen  und  nach  der  Königl.  ch  in  Anseh-Verordnung

  vom  13.  November  1899  Art.  4  über  das  Verfahren  zur  ung  anderer

selbständiger
15)  Vgl.  §  8  Ges.  über  das  Bergwerkseigenthum  in  den  ehemals  Groß=  Gerechtigherzoglich

  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  v.  31.  Mai  1887,  keiten.

Grundbucheinführungsgesetze  v.  19.  August  1895  §  28  und  8.  Juni  1896  §  19,

Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  S.  22.
        <pb n="116" />
        44  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  (§  8.

Anlegung  der  Grundbücher  die  Eintragung  von  Amtswegen  zu  erfolgen
hat,  wie  z.  B.  hinsichtlich  der  Schirmen=  und  Meßbudengerechtigkeiten  in
der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (58  26,  34,  48  Nr.  1  Ges.  v.  19.  August  1895).

§  8.  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.

4.  Begriff  des  1.  Das  Grundbuchsystem  verlangt  ein  unter  öffentlichem  Glauben

Grundbuchs.  geführtes  Buch,  in  welchem  nicht  nur  das  Grundstück  nach  dem  S.  34
gegebenen  Begriff  und  dessen  Eigenthümer  bezeichnet,  sondern  auch  alle
sonstigen  Angaben  über  den  gegenwärtigen  dinglichen  Rechtsbestand  des
Grundstücks,  soweit  derselbe  auf  der  Eintragung  beruht,  enthalten
  sein  müssen,  und  zwar  nothwendigerweise  an  einer  Stelle,  welche
abgegrenzt  ist  und  zwecks  dessen  in  der  Regel  eine  besondere  Nummer
führt.  Diese  dem  Grundstück  im  Grundbuch  eingeräumte  besondere
  Stelle,  deren  Umfang  nicht  gerade  nur  auf  ein  Blatt
des  Buches  zu  beschränken  ist,  führt  den  technischen  Namen
„Grundbuchblatt“.  Seine  Bedeutung  gegenüber  dem  Liegenschaftsrecht
  liegt  darin,  daß  das  Grundbuchblatt  für  das  Grundstück
als  das  Grundbuch  im  Sinne  des  B.  G.B.'s  anzusehen  ist
3  R.  G.  B.O.).  «

2.  Die  Ein-  2.  Das  Grundbuchblatt  kann  nach  zwei  Systemen  angelegt  werden:

richtung  des  nach  dem  System  der  Realfolien  und  dem  der  Personalfolien.

Grundbuchs.  Nach  dem  ersteren  bekommt  jedes  Grundstück,  das,  wie  erörtert  ist,
aus  einer  Mehrheit  von  Parzellen  bestehen  kann,  in  dem  Buche  sein
eigenes  Blatt,  nach  dem  letzteren  jeder  Eigenthümer  für  seine  in  einem
bestimmten  Bezirke  belegenen  Grundstücke  ein  solches.  Das  Blatt  zerfällt
dann  gewöhnlich  wieder  in  Abtheilungen,  jede  einzelne  Abtheilung
wiederum  in  Spalten.  Als  Beispiel  für  diese  beiden  Systeme  sei  auf
die  amtlichen  Formulare  Nummer  I  und  II  der  Preußischen  Grundbuchgesetze
  vom  5.  Mai  1872  verwiesen.  Das  B.  G.B.  8  879  sowohl
wie  die  R.G.B.O.  8  46  setzen  zwar  die  Bildung  besonderer
Abtheilungen  voraus,  doch  hat  die  R.G.B.O.  mit  Rücksicht  auf
die  vorhandene  Verschiedenheit  grundsätzlich  die  Einrichtung  der
Grundbücher  und  ihre  innere  Eintheilung  den  Anordnungen  der  Landesjustizverwaltung
  überlassen  (§§  1  Abs.  2,  87—89  R.G.B.O.,  vgl.  für
Preußen  unten  §  10.)4)

1)  Vgl.  Entw.  1  §  6,  Abs.  1;  Mot.  S.  32,  Denkschrift  S.  37.
        <pb n="117" />
        88.  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  45

a)  Die  R.G.B.O.  entscheidet  sich  prin  zipiell  für  das  Real-a)  Das
formular  durch  die  Bestimmung  des  §  3  S.  1:  „Jedes  Grund=  Grunbbuchstück
  erhält  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  (Grund-  blatt.
buchblatt).“
b)  Sie  läßt  aber,  wie  8  13  der  Preuß.  G.B.  O.,  im  §  4  einb)  Das  gesog.
  „gemeinschaftliches  Blatt“  zu  unter  folgenden  Voraus=  meinschaftsehungen:
  liche  Blatt.
a)  die.  mehreren  Grundstücke  müssen  selbständige  sein,  so  daß  sie
nur  äußerlich  auf  einem  Blatte  zusammengeschrieben  werden,
ohne  sie  zu  einer  juristischen  Einheit  zu  machen;  sie  bleiben
nach  wie  vor,  trotz  des  gemeinschaftlichen  Blattes,  einer
selbständigen  Belastung  fähig;  bei  gemeinsamer
Belastung  derselben  entsteht  eine  Gesammtbelastung;

ß)  die  Grundstücke  müssen  im  Bezirk  desselben  Grundbuchamts
—  wenn  möglicherweise  auch  in  verschiedenen  Grundbuchbezirken
  —  belegen  sein;

)sie  müssen  demselben  Eigenthümer  oder  demselben  Miteigen-7

  gehören,  und
d)  die  Zuschreibung  muß  die  Gefahr  einer  Verwirrung  ausschließen,
  welche  bei  verschiedenartiger  Belastung  der  mehreren
Grundstücke  leicht  droht.  Die  Führung  eines  gemeinschaftlichen
  Blattes  ist  deshalb  nur  so  lange  zulässig,  als  hiervon  Verwirrung
  nicht  zu  besorgen  ist.)  Das  Ermessen  des  Grundbuchamts
  entscheidet;  es  kann  die  Wiederaufhebung  von  Amtswegen
  anordnen,  wenn  die  Gefahr  einer  Verwirrung  droht
oder  eine  der  Voraussetzungen  ihrer  Zulässigkeit  später  wegfällt.

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen  der  Anlegung  eines  gemeinschaftlichen
  Blattes  ist  Folgendes  zu  beachten:

Zu  a.  Nach  §  890  B.  G.B.  i.  V.  mit  §  5  R.G.B.O.  können  Zu  a.  Vermehrere
  Grundstücke  nicht  nur  zu  einem  Grundstück  vereinigt  werden,  henhung
indem  der  Eigenthümer  sie  als  ein  Grundstück  in  das  Grundbuch  Grundstücke
eintragen  läßt,)  sondern  es  kann  auch  ein  Grundstück  zum  unwesent=  zu  einem  julichen
  Bestandtheile  eines  anderen  durch  Zuschreibung  gemacht  ristisch  einheitlichen


)  Vgl.  8  13  Pr.  G.B.O.,  Sächs.  Verordng.  v.  3.  Januar  1865,  8  20.  zunh  Zu-3)
  Vgl.  Denkschrift  S.  12/18.  reibung

))  Zu  beachten  ist  für  Preußen,  daß  Baustellen,  die  bisher  besondere  als  Bestand-Nummern
  hatten,  nicht  ohne  Erlaubniß  der  Obrigkeit  in  Eins  gezogen  werden  theil.
dürfen,  876  1  8  A.L.N.,  aufrecht  erhalten  durch  Art.  119  unter  3  E.  G.  B.  G.B.
vgl.  Art.  89  Nr.  1b  A.G.  z.  B.G.  B.
        <pb n="118" />
        46  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  (88.

werden.  Ist  dem  Antrag  des  Eigenthümers  zufolge  die  Zuschreibung
  erfolgt,  so  bilden  die  Grundstücke  eine  juristische  Einheit,
und  das  Grundbuchblatt  der  vereinigten  Grundstücke  bildet  kein  gemeinschaftliches
  im  rechtlichen  Sinne.  Diese  Vereinigung  soll
nur  erfolgen  unter  der  Voraussetzung,  daß  hiervon  insbesondere  wegen
der  verschiedenartigen  Belastung,  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.5)
Hat  sie  aber  einmal  stattgefunden,  so  kann  im  Gegensatz  zu  der  unter
d  gemachten  Ausführung  eine  Wiederaufhebung  derselben  aus  diesem
letzteren  Grunde  nicht  erfolgen.

Diese  Schaffung  eines  juristisch  einheitlichen  Grundstücks  aus  mehreren
bisher  selbständigen  Grundstücken  war  im  bisherigen  Recht  nur  in
der  Form  der  Zuschreibung  des  einen  Grundstücks  als  Zubehör  des
anderen  möglich,  und  die  Zubehöreigenschaft  mußte  in  der  Eintragung  besonders
  vermerkt  werden  (§61  Pr.  G.  B.  O.).  Durch  die  Zuschreibung  als
Zubehör  wurde  das  betreffende  Grundstück  von  den  Belastungen  des  anderen
mitbetroffen  und  trat,  wie  §  32  Pr.  E.E.G.  sagt,  in  die  Pfandverbindlichkeit
  desselben  ein,  es  gingen  jedoch  die  mitübertragenen  Posten  des  zugeschriebenen
  Grundstücks  den  zur  Zeit  der  Zuschreibung  auf  dem  Hauptgut
eingetragen  vor.  (Vgl.  Form.  I  der  Preuß.  G.B.O.,  Titel  unter  4
und  den  letzten  Vermerk  Abth.  I  Sp.  3.)  Das  zugeschriebene  Grundstück
  konnte  bereits  Eigenthum  des  Eigenthümers  des  Hauptgutes
gewesen  oder  erst  mittels  Auflassung  erworben  sein.

Das  B.  G.B.  kennt  zwar  die  Zubehöreigenschaft  bei  Grundstücken
  nicht  (§  97  B.  G.  B.),  sondern  behandelt  das  zugeschriebene  Grundstück
  als  Bestandtheil,  die  rechtlichen  Folgen  sind  aber  im  übrigen  dieselben,
wie  im  Preußischen  Recht.  Es  erstrecken  sich  nach  §  1131  B.  G.  B.
die  an  dem  Hauptgut  bestehenden  Hypotheken  auf  das  zugeschriebene
  Grundstück,  Rechteaber,  mit  denen  das  zugeschriebene
Grundstück  belastet  ist,  gehen  diesen  Hypotheken  im  Range
vor.  Hiernach  bleibt  auch  nach  Reichsrecht  das  eine  Grundstück  das
Hauptgut,  und  das  andere  wird  jenem  einverleibt.  Eine  Folgerung
daraus  zieht  das  Preußische  A.G.  z.  G.  B.O.  Art.  3,  indem  es  für
den  Fall,  daß  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
  liegen,  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Zuschreibung
und,  wenn  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  die  Führung  des
Grundbuchs  über  das  ganze  Grundstück  dem  für  das  Hauptgrundstück
zuständigen  Grundbuchamt  überweist  (vgl.  dagegen  unten  zu  8).  In

5)  Vgl.  §  5  R.G.B.O.  K.  B.  S.  6/7.
        <pb n="119" />
        88.  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  47

der  Regel  wird  ein  kleineres  Grundstück  einem  größeren  zugeschrieben
werden,  vgl.  für  Preußen  die  Eintragung  im  Bestandsverzeichniß  1
Spalte  12  zur  laufenden  Nummer  1,  2,  3  (abgedruckt  Theil  II
Abth.  2  S.  831).

Auch  alle  grundstücksgleichen  Rechte  (uvgl.  oben  S.  41)  können
einem  anderen  Grundstücke  als  Bestandtheile  zugeschrieben  werden.“)

Dernburg)  nennt  diesen  Fall  der  Vereinigung  zweier  Grundstücke
  „Einverleibung.“

Unbekannt  ist  dem  Preußischen  Recht  der  Fall  des  §  890  Abs.  1
B.  G.  B,  wonach  auf  Antrag  eine  neue  rechtliche  Einheit
durch  Vereinigung  mehrerer  bisher  selbständiger  Grundstücke
geschaffen  wird.  Nach  der  Vereinigung  bilden  die  bisher  selbständigen
Grundstücke  Bestandtheile  der  neugeschaffenen  juristischen  Einheit,  so
daß  nur  von  einem  Grundbuchblatt  im  rechtlichen  Sinne  (nicht  von
einem  gemeinschaftlichen)  gesprochen  werden  kann.  Insofern  ist  die
Rechtslage  dieselbe  wie  bei  der  Zuschreibung.  Der  Unterschied
besteht  aber  darin,  daß  die  vor  der  Vereinigung  vorhanden
gewesenen  Belastungen  auf  jedem  Grundstück  unberührt
bleiben,  keines  der  Grundstücke  hinsichtlich  bestehender  Hypotheken
  in  die  Haftung  mit  eintritt.  Während  nach  §  6  S.  1,
R.G.B.O.  (vgl.  unten  S.  49),  die  Belastung  eines  reellen  Theiles
eines  Grundstückes  ohne  Abschreibung  desselben  vom  Blatte  des
Hauptguts  und  ohne  Uebertragung  auf  ein  eigenes  Blatt  unzulässig
sein  soll,  ergiebt  sich  hier  die  Erscheinung  selbständiger  Belastungen
reeller  Theile  eines  Grundstücks.s)

Von  den  Bestimmungen  des  §  890  Abs.  1  B.  G.  B.  wird  namentlich
  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  eine  Reihe  von  Grundstücken
  angekauft  wird,  um,  wie  es  bei  den  großen  Waarenhäusern
geschieht,  ein  einheitliches  Gebäude  auf  denselben  zu  errichten,  und  zur
Finanzirung  Hypotheken  in  erheblichen  Betrage  aufgenommen  werden

müssen.  Dann  wird  das  einheitliche  Grundstück  belastet,  und  nicht  wie  zu  ß.  Zusambisher,
  die  verwickeltere  Gesammtbelastung  (Korrealhypothel)  als  Kredit=  menschreisorm

  beuutzt  werden.
Zu  8.  Liegen  die  mehreren  Grundstücke  nicht  in  dem  Bezirke
desselben  Grundbuchamts,  sondern  in  Bezirken  verschiedener  Grundbuch-—



0)  Vgl.  auch  Fischer-Henle,  Anm.  4  zu  §  890  B.  G.  B.,  Strecker  S.  13.
7)  Bd.  III,  §  3  unter  Nr.  3b,  S.  10.
)  Vgl.  auch  Dernburg  III,  §  3  Nr.  3b,  S.  11.

bung  mehrerer
  in  den
Bezirken
verschiedener
Grundbuchämter
  liegenden
  Grundstücke.
        <pb n="120" />
        48  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  [8  8.

ämter,  so  kann  auf  Grund  landesherrlicher  Verordnung  bestimmt
werden,  daß  ein  gemeinschaftliches  Blatt  für  derartige  Grundstücke
angelegt  werden  darf  (8  86  R.  G.  B.  O.).)  Wie  im  Preußischen  Recht
88  25,  5  Pr.  G.B.O.  ist  dies  nur  zulässig,  wenn  die  Grundstücke
einem  einheitlichen  Gutsverbande  angehören.  Nach  Art.  37  der
Preußischen  V.  vom  13.  November  1899  (unten  S.  981)  wird  für
mehrere  zu  einem  Familienfideikommisse  gehörende  Grundstücke  von
dem  Vorbehalt  Gebrauch  gemacht.  Das  zuständige  Grundbuchamt  ist
nach  §  20  Preuß.  A.G.  z.  G.V.G.  zu  bestimmen  (vgl.  Art.  2  Preuß.
A.G.  z.  G.  B.O.  unten  S.  967).  1
Zu  y)  Dasge-  Zu  y)  Auch  von  der  Voraussetzung,  daß  die  mehreren  Grund—
meinschaft-  stücke  demselben  Eigenthümer  gehören,  kann  durch  landesherrliche  Ver—
*  ordnung  abgesehen  werden.  Insoweit  nämlich  beim  Inkrafttreten  der
stücke  ver-R.G.B.O.  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  über  Grundstücke,  die
schiedener  nicht  denselben  Eigenthümer  haben,  besteht,  kann  die  landesgesetzliche
Eigenthümer.  Bestimmung  nach  8§  87  Satz  2  R.G.B.  O.  getroffen  werden,  daß  ein
solches  als  Grundbuch  im  Sinne  des  §  4  der  R.G.B.O.  gilt.

Die  Neuanlegung  eines  solchen  gemeinschaftlichen  Blattes  ist
dagegen  nach  dem  Inkrafttreten  des  Reichsgrundbuchrechts  ausgeschlossen.
  Derartige  gemeinsame  Folien  bestehen  beispielsweise
für  Ehegatten  oder  für  Eltern  und  Kindero)  (Art.  3  V.  v.  13.  XI.  1899).

o)  Unterschei-  e)  Das  Gesetz  schweigt  auch  darüber,  ob  die  Führung  eines

dung  der  gemeinschaftlichen  Blatts  über  mehrere  Grundstücke  von
nlegung  ·  .  .  »

des  gemein-Amtsw  egen,  also  ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers,  oder  nur

schaftlichen  auf  seinen  Antrag  erfolgen  darf.  Im  Falle  der  Neuanlegung  des

Blattes  von  Grundbuchblatts  wird  man  sich  für  die  erstere  Alternative  zu  ent-Amtswegen

  scheiden  haben,  weil  reichsrechtlich,  im  Gegensatz  z.  B.  zum  früheren  Pr.

un  auf  An-Recht,  nach  welchem  die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  nur  auf

¾!  Antrag  erfolgte  (§  134  Pr.  G.B.O.),  der  Buchungszwang  vorgeschrieben

ist.11)  Sollen  aber  bereits  gebuchte  Grundstücke  ein  gemeinschaftliches

Blatt  erhalten,  so  kann  dies  nur  auf  Antrag  geschehen.  Es  wird  dann

entweder  unter  Schließung  der  bisherigen  Blätter  ein  neues  Gesammtblatt

  angelegt  oder  eines  der  bisherigen  als  solches  benutzt.  Den

letzteren  Fall  behandelte  das  bisherige  Recht  im  §  61  Pr.  G.B.O.

und  bezeichnete  ihn  im  Gegensatz  zur  Zuschreibung  als  Uebertragung.

o)  Mot.  S.  152,  Denkschrift  S.  18.
10)  Vgl.  §  16  Pr.  G.  B.  O.,  Entw.  1  §  8  und  Mot.;  K.  B.  S.  35/36.
11)  Vgl.  Komm  Ber.  S.  6.
        <pb n="121" />
        ʒ  8.]  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  49

Erfolgt  die  Buchung  von  Amtswegen,  so  ist  auch  von  Amtswegen
  zu  entscheiden,  ob  es  im  gegebenen  Falle  zwecknäßig  scheint,
ein  gemeinschaftliches  Blatt  anzulegen.  Bei  zersplittertem  Grundbesitz
wird  dies  die  Regel  sein.1)

3.  Die  Folgerung  aus  dem  in  der  R.G.B.O.  aufgestellten  Prinzip  3.  Unzulässigder

  Realfolien  zeigt  sich  darin,  daß  die  Belastung  eines  reellen
Theils  eines  Grundstücks  ohne  Abschreibung  desselben  vom

keit  der  Belastung
  eines
reellen

Blatte  des  Hauptgutes  und  Uebertragung  auf  ein  eigenes  Grundstücks-Blatt

  unzulässig  ist  (§  6  S.  1  R.G.  B.  O.).  Damit  entscheidet
das  Gesetz  eine  im  bisherigen  Rechte  vielfach  bestrittene  Frage.1)  Wenn
das  Gesetz  nur  von  der  Belastung  spricht,  so  greift  dieser  Grundsatz
für  die  Parzellenveräußerung))  ebenfalls  durch,  und  zwar  muß  in
beiden  Fällen  —  in  Gemäßheit  der  88  3  bis  6—  Abschreibung  und  Buchung
von  Amtswegen  erfolgen;  doch  ist  daran  festzuhalten,  daß  der  abzucchreibende
  Theil  nicht  in  allen  Fällen  gerade  auf  ein  anderes  Blatt

·  12)  Vgl.  K.  B.  S.  6ö.  In  Preußen  erfolgte  diese  Anlegung  eines  gemeinschaftlichen
  Blattes  bei  Zugrundelegung  des  Personalfoliums  (Formular  I),
trotz  §  134  ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers,  dessen  Antrag  nur  bei  der
Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  auf  dem  Realfolium  (Jormular  1)  erforderlich
war  (ogl.  88  13,  14  Pr.  G.B.O.  und  Entsch,  des  Kammerg.  III  S.  103  Nr.  50).
Vgl.  noch  Schwarze  S.  5  Anm.  2,  Kranichfeld  S.  4  Anm.  4  hält  die  hier
vertretene  Ansicht  für  unzutreffend,  da  §  4  wohl  eine  Bequemlichkeit,  nicht  aber
einen  Zwang  für  den  Eigenthümer  festsetzen  will.  —  ·

12)  Es  handelt  sich  um  die  Frage,  ob  die  Verpfändung  bezw.  Belastung
einzelner  reeller  Theile  eines  Grundstücks  —  nicht  etwa  der  ideellen  Miteigenthumsantheile
  —  ohne  Abschreibung  derselben  vom  Blatte  des  Hauptgutes  und
Uebertragung  auf  ein  eigenes  Blatt  zulässig  sei?  Vgl.  hierüber  Oberneck
S.  79  Anm.  2,  Mot.  III  S.  56,  Römer,  Das  Wirtt.  Unterpfandsrecht
8  22  S.  116.  Wenn  Schwarze  S.  6  Anm,  zu  §  6  die  Anwendbarkeit  dieses
Paragraphen  bezüglich  der  Belastung  eines  reellen  Grundstückstheils  mit  Hypotheken,
  Grundschulden  und  Rentenschulden  unter  Bezugnahme  auf  §  1114
B.  G.  B.  für  ausgeschlossen  erachtet,  so  muß  dieser  Ansicht  widersprochen
werden.  Das  B.  G.  B.  spricht  allerdings  nur  von  der  Hypothekenbelastung  des
ideellen  Antheiles  eines  Miteigenthümers,  aber  §  6  R.G.B.O.  zeigt  den  Weg,
um  die  Bestellung  einer  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  an  dem  realen
Theile  eines  Grundstücks  zu  verwirklichen.  Durch  dessen  Abschreibung  und
Buchung  als  selbständiges  Grundstück  hört  seine  Eigenschaft  als  Bestandtheil
bezüglich  der  Neubelastung  auf.  Selbstverständlich  erlischt  nicht  seine  Haftung
für  die  vor  der  Abschreibung  vorhandenen  Belastungen  des  ganzen  Grundstücks;
sie  werden  auf  das  neue  Blatt  mitübertragen  werden,  wenn  nichts  anderes
vereinbart  ist.

11)  Vgl.  aber  das  Verbot  Art.  119  E.G.  z.  B.  G.B.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  4

theils  ohne
dessen  Abschreibung

und  selbstständige

Buchung.
        <pb n="122" />
        4.  Ausnahme

50  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.  (§  9.

übertragen  zu  werden  braucht,  vielmehr  kann  für  ihn  und  den  Rest
des  Grundstücks  unter  den  oben  gegebenen  Voraussetzungen  aus  dem
bisherigen  Grundbuchblatt  ein  gemeinschaftliches  im  Sinne  des  8  4
R.G.B.O.  gebildet  werden  (vgl.  noch  unten  S.  288ff,).

Die  Vorschrift  des  §  6  R.G.B.O.  ist  jedoch  nur  im  Interesse
der  Uebersichtlichkeit  des  Grundbuchs  gegeben,  nicht  aber  durch
materiellrechtliche  Vorschriften  bedingt;  denn  die  einzelnen  Flächenabschnitte
  eines  im  Grundbuch  als  Einheit  eingetragenen  Grundstücks
  sind  nicht  wesentliche  Bestandtheile  desselben  und  können  daher
nach  §  93  B.  G.B.  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein.  1

4.  Deshalb  kann  auch  die  Abschreibung  in  gewissen  Fällen  daun

von  dieser  unterbleiben,  wenn  diese  Uebersichtlichkeit  nicht  beeinträchtigt  wird,  bezw.

Regel.

eine  Verwirrung  von  der  Belastung  des  Grundstückstheils  nicht  zu
besorgen  ist.15)  Das  Reichsgesetz  hat  diese  Fälle  auf  die  Belastung
  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  Reallast  eingeschränkt
(6  6  S.  2  R.G.B..).  Praktisch  wird  dieser  Fall  häufiger  bei
Bestellung  von  Altentheilen  vorkommen.

„Innmieweit  bei  der  Abzweigung  eines  Bestandtheils  im  Sinne
des  §6  R.G.B.O.  das  amtliche  Verzeichniß,  nach  welchem  das  Grundstück
im  Grundbuch  gemäß  §  2  R.G.  B.O.  bezeichnet  ist,  geändert  werden  oder
eine  die  Lage  und  die  Grenzen  des  Grundstückstheils  darstellende  Karte
beigebracht  werden  soll,  bleibt  der  Bestimmung  der  Landessjustizverwaltung
  überlassen  (§  96  R.G.  B.O.).10)

Für  Preußen  ist  durch  §  30  der  Allg.  Verf.  vom  20.  November
  1899  J.M.Bl.  S.  349  ff.  die  Vorlegung  eines  beglaubigten
Auszugs  aus  dem  Steuerbuch,  sowie  eine  von  dem  Fortschreibungsbeamten
  beglaubigte  Karte  vorgeschrieben  (vgl.  das  Nähere  unten  §  53).

89.  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.

1.  Die  reichss  1.  Die  einzelnen  Grundbuchblätter  werden  zu  einem  oder  mehreren
rechtlichen  Büchern  verbunden.  Es  fragt  sich  aber,  welche  derselben  in  einem

Bestimmungen.



bestimmten  Buche  ihre  Stelle  finden  sollen.  In  den  einzelnen  Staaten
Deutschlands  decken  sich  die  Buchbezirke  in  der  Regel  mit  den  Bezirken
der  politischen  Gemeinde.!)  Die  NR.G.B.O.  wahrt  die  Rechts-15)

  E.  I.  §  26  Abs.  1,  Mot.  S.  61.

16)  Vgl.  z.  B.  §  58  Pr.  G.B.O.

1)  Vgl.  §  1  Pr.  Allg.  Verf.  vom  20.  November  1898  J.M  Bl.  S.  349
unten  S.  982.  Es  wird  als  solcher  z.  B.  bestimmt  werden  können:  der  Gemeindebezirk,
  der  selbständige  Gutsbezirk  oder  ein  besonderer  Grundsteuererhebungsbezirk,
  K.  B.  S.  6  zu  §4.
        <pb n="123" />
        89.1  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.  51

einheit  nur  insofern,  als  es  die  bezirksweise  Anlegung  der  Grundbücher
  vorschreibt  (§  2  Abs.  1  R.G.B.O.).  Die  Bezirke  werden
in  der  Regel  geographisch  geschlossen  sein.

Die  Allg.  Verf.  des  Preuß.  Justizministers  vom  20.  November
1899  §  1  bestimmt,  daß  für  jeden  Gemeindebezirk  oder  selbständigen
Gutsbezirk  und,  wenn  ein  Gemeindebezirk  zum  Zwecke  der  Grundbuchanlegung
  in  mehrere  Bezirke  getheilt  ist,  für  jeden  Anlegungsbezirk
ein  Grundbuch  eingerichtet  wird.  Das  Grundbuch  kann  aus  mehreren
Bänden  bestehen;  die  Bände  erhalten  fortlaufende  Nummern.

Eine  Ausnahme  von  der  Regel  der  bezirksweisen  Führung  des
Grundbuchs  findet  sich  im  §  85  R.G.B.O.,  wonach  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt  werden  kann,  daß  für  gewisse  Gattungen
von  Grundstücken  besondere,  nicht  für  Bezirke  eingerichtete  Grundbücher
geführt  werden  dürfen,  z.  B.  für  Rittergüter,  Lehns=  und  Fideikommißgüter.
  Die.  R.G.  B.O.  bestimmt  nur,  daß  die  Bezeichnung  der  Grundstücke
  in  den  Grundbüchern  nach  einem  amtlichen  Verzeichniß  zu  erfolgen
hat,  daß  jedes  Grundstück  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  erhält
(88  2,  3  R.G.B.O.),  und  macht  ferner  zu  Gunsten  der  Landesgesetze
Vorbehalte,#5)  welche  bereits  mit  dem  1.  Januar  1900  nach  8  82
S.  1  R.G.B.O.  in  Kraft  getreten  und  bei  dem  Verfahren  über  die  Anlegung
  der  Grundbücher  zu  beachten  sind.  Die  Normen  für  die
Feststellung  der  Bezirke  und  der  Umfang  der  anzulegenden  Grundbücher
  sind  für  jeden  Bundesstaat  durch  landesherrliche  Verordnung
und  landesrechtliche  Ausführungsverfügungen  festgesetzt.  Jene  bestimmt
aueh  den  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  für  einen  bestimmten
Bezirk  bezw.  für  gewisse  Gattungen  von  Grundstücken  als  angelegt
anzusehen  ist  (6  186  Abs.  1  und  2  E.G.  B.  G.B.).  Bis  zu  diesem
Zeitpunkt,  der  vielfach  später  als  der  1.  Januar  sein  wird,  bleiben,
wie  §  3  erörtert  worden  ist,  die  Vorschriften,  welche  ein  angelegtes
Grundbuch  bereits  voraussetzen  oder  das  materielle  Recht  ergänzen,
nach  §  82  S.  1  R.G.B.O.  außer  Anwendung  (vgl.  oben  S.  18  ff.).)

2.  In  dem  größten  Theile  der  Preußischen  Monarchie  ist  nach  2.  Die  Rege-Maßgabe
  der  Preuß.  G.  B.O.  vom  5.  Mai  1872  und  deren  Aus=  lung  des  Anführungsverfügungen
  die  Anlegung  der  Grundbücher  vollendet  worden,  legungsveri

  s  1
und  die  Preuß.  Verordnung  vom  13.  November  1899  Art.  3  be-  sobren  i

2)  Vgl.  K.  B.  S.  6.  .
")Vgl.§§85ff.R.G.B.O.,obeu,S.--38f.
4)Vgl.§§1,3S-1,§§4bis·11undAbschnittllbislvRGBQ
Vgl.  ferner  Art.  189  E.G.  z.  B.  G.  B.
4*
        <pb n="124" />
        52  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.  (§  9.

stimmt  in  Gemäßheit  des  Art.  186  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  §  87
R.G.B.  O.,  daß  das  Grundbuch  mit  dem  Inkrafttreten  des
B.  G.  B.  in  dem  größten  Theile  Preußens  als  angelegt  anzusehen,
die  bisher  geführten  Grundbücher  als  Grundbücher  im  Sinne
des  Reichsrechts  gelten  sollen.5)

Soweit  diese  Anlegung  mit  dem  1.  Jannar  1900  noch  nicht
vollendet  war,  hat  in  Ausführung  des  Art.  186  Abs.  1  E.G.  B.  G.B.
die  erwähnte  Verordnung  das  Anlegungsverfahren  geregelt.  Doch
lag  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  die  in  den  Einführungsgesetzen
zur  Preuß.  G.B.O.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  erste
Anlegung  des  Grundbuchs  beibehalten  und  nur  soweit  geändert  wurden,
als  es  durch  das  neue  Reichsrecht  geboten  war.  Demgemäß  schließt
Art.  33  Pr.  A.G.  G.B.O.  die  bezüglichen  Vorschriften  von  der  Aufhebung
  aus.  Nach  Art.  5  der  Verordnung  bestimmt  sich  das  Verfahren
  nach  den  für  die  einzelnen  Landestheile  erlassenen  bisherigen
Vorschriften,  soweit  nicht  Art.  6—14  Aenderungen  enthalten.

Die  Grundzüge  des  Anlegungsverfahrens,  dessen  Einzelheiten  sich
aus  der  im  II.  Theil  abgedruckten  Verordnung  vom  13.  November
1899  ergeben,  sind  folgende:

Zunächst  ist  der  Bezirk  zu  bestimmen  und  abzugrenzen,  für  welchen
mit  Anlegung  des  Grundbuchs  vorzugehen  ist.  Dies  erfolgt  nach
Anweisung  des  Justizministers  durch  das  Grundbuchamt  (vgl.  auch
Art.  36  der  V.).

Die  Unterlage  für  die  Anlegungsarbeiten  bildet  das  Kataster
(ogl.  oben  S.  36  f.),  welches  für  Preußen  als  anttliches  Verzeichniß  im
Sinne  des  §  2  Abs.  2  R.G.B.O.  erklärt  worden  ist  (Art.  2,  17  der  V.).
Sind  auf  diese  Weise  die  einzutragenden  Grundstücke  für  den  Bezirk
ermittelt  und  individualisirt  worden,  so  hat  das  Grundbuchamt  zur
Ermittelung  der  Besitz-,  Eigenthums=  und  Belastungsverhältnisse  derselben
zu  schreiten.  Zu  diesem  Zwecke  kann  das  Gericht  Zeugen  laden  und
eidlich  oder  eidesstattlich  vernehmen  (Art.  31,  32  der  V.).  In  erster
Linie  aber  hat  es  die  Eigenthumsverhältnisse  durch  Vernehmung  derjenigen
  Personen,  die  in  dem  Steuerbuch,  in  Schuld=  und  Pfandprotokollen
  als  Besitzer  oder  Eigenthümner  bezeichnet  sind,  bezw.  deren
Erben  festzustellen.  Benennen  diese  Personen  Andere  als  Eigenthümer

5)  Vgl.  über  die  einzelnen  Bezirke  die  Anlage  zu  der  Verordnung  und  die
Verfügung  vom  18.  November  1899  J.M.  Bl.  S.  347,  Berichtigung  S.  657,
Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1900  G.S.  S.  19ff.  und  Nachtrag  vom
8.  März  1900  G.S.  S.  48.
        <pb n="125" />
        10.)  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  53

oder  ergeben  sich  sonstige  Anzeichen  für  deren  Eigenthum,  so  ist  deren
Vernehmung  anzuordnen.  Liegt  Miteigenthum  vor,  so  genügt  es  auch,
einzelne  Miteigenthümer  zu  vernehmen.  Ist  der  Aufenthalt  der  zu
vernehmenden  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des  Deutschen
Reiches,  so  kann  von  der  Vernehmung  Abstand  genommen  werden.
Hat  in  letzterem  Falle  der  zu  Vernehmende  einen  Vertreter  im  Inlande,
so  ist  dieser  zu  vernehmen.  Eigenthumsprätendenten  haben  nicht  nur
Aufschluß  über  den  Erwerb  des  Eigenthums  zu  geben  bezw,  denselben
nachzuweisen,  sondern  auch  die  etwaigen  Eigenthumsbeschränkungen
und  Belastungen  nebst  der  Person  des  Berechtigten  anzugeben.

Für  die  Anmeldung  von  eintragungsbedürftigen  Ansprüchen  ist
eine  Ausschlußfrist,  in  der  Regel  von  6  Monaten,  vorgesehen,  deren
Begim  der  Justizminister  bestimmt.  Die  Versäumung  der  Frist
hat  regelmäßig  den  Rechtsnachtheil  zur  Folge,  daß  das  Grundbuch
ohne  Rücksicht  darauf  angelegt  wird,  und  die  Wirkungen  des  öffentlichen
  Glaubens  des  Grundbuchs  gegen  den  in  der  Anmeldung
Säumigen  eintreten  (vgl.  Art.  5,  7  der  V.  vom  13.  November  1899).

Die  Ausschlußfrist  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Eintragung  des  zur  Zeit
der  Anlegung  des  neuen  Grundbuchblatts  vorhandenen  Eigenthümers
erfolgt,  lehnen  sich  an  §  135  der  Preuß.  G.B.  O.  an.  Das  Aufgebotsverfahren
  ist  in  den  Art.  21—27  der  Verordnung  geregelt  (vgl.  darüber
  unten  S.  979  und  das  Beispiel  in  Theil  II  Abth.  2  S.  947).5)

§  10.  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.

1.  Die  künftige  Einrichtung  der  Grundbücher  weicht  von  der  in  1.  Vorbemer-Preußen
  bestandenen  erheblich  ab.  Die  Grundbücher  waren  bisher  nach  kung.
2  Systemen  angelegt  worden:  nach  dem  System  der  Realfolien  und  dem
der  Personalfolien,  wie  sie  in  den  Form.  I  u.  II  der  bish.  Preuß.  G.  B.  O.
enthalten  waren.  Das  neue  Grundbuchformular  ist  ein  einheitliches
und  beruht  auf  einer  Verschmelzung  der  beiden  Systeme.  Im  Wesentlichen
entspricht  es  dem  bish.  Form.  II;  die  Aenderungen  desselben  sind
meistens  aus  dem  bish.  Form.  I  entlehnt  (vgl.  unten  S.  829ff.).

Die  allgemeine  Verfügung  vom  20.  Nov.  1899  J.M.  Bl.  S.  349ff.
ersetzt  die  bisherigen  Bestimmungen  der  §§  6—17  der  Preuß.  Grundbuch-Ordnung.


0)  Vgl.  die  Verordnung,  betr.  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Insel  Helgoland,  v.  10.  April  1900  G.  S.  S.  141  und  für  Nassau  vom  11.  Dezeluber
  1899  G.  S.  S.  595.
        <pb n="126" />
        54  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  (§  10.

2.  Die  Einn2.  Die  Eirrichtung  ist  folgende:
theilung  des  Jedes  Grundbuchblatt  besteht  aus:
*  4)  der  Ausschrift,

B)  dem  Bestandsverzeichniß  und
O)  3  Abtheilungen.

A.  Die  Auf-  A.  Die  Aufschrift  (Titel).

schrift.  In  dem  Formular  I  der  Preuß.  Grundbuch-Ordnung  hatte  das
Titelblatt  den  Zweck,  das  Grundstück  des  Näheren  zu  bezeichnen.  Das
Titelblatt  fällt  nunmehr  fort.  An  seine.  Stelle  tritt  die  Aufschrift
und  das  Bestandsverzeichniß.

In  der  Ausschrift  sind  das  Amtsgericht,  der  Bezirk,  für  welchen
das  Grundbuch  eingerichtet  ist,  der  Kreis,  zu  dem  dieser  Bezirk  gehört,
sowie  die  Nummer  des  Bandes  und  des  Blattes  des  Grundbuchs  anzugeben.
  Die  Angabe  des  Kreises  ist  entbehrlich,  wenn  der  Bezirk  zu
einem  Stadtkreise  gehört  (§  6  der  Verfügung).  Die  bisherige  Bezeichnung
  der  Steuerbücher  auf  dem  Titel  des  Grundbuchblattes  fällt
ebenfalls  fort,  weil  die  Spalten  3—10  des  Bestandverzeichnisses  die
genauen  Angaben  enthalten.  Die  Aufschrift  läßt  sich  auch  als  „Titel“

bezeichnen.  6
B.  Das  Be-  B.  Das  Bestandsvberzeichniß.
auunder  Das  Bestandsverzeichniß  zerfällt  nach  §§  8,  9  der  Verfügung  in

zwei  Unterabschnitte:
I)  das  Verzeichniß  der  Grundstücke
II)  das  Verzeichniß  der  mit  dem  Eigenthum  verbundenen  Rechte.

I.  Das  Ver-  I.  Das  Verzeichniß  der  Grundstücke.
kbrneer.  Dasselbe  schließt  sich  der  Abth.  I  des  Formulars  II  der  bisherigen

  Preuß.  G.B.O.  an;  die  Spalten  8—9  (Zeit  und  Grund  des
Erwerbes,  Erwerbspreis,  Werth  der  Versicherung)  sind  in  die  I.  Abth.
(Eigenthumsblatt)  des  neuen  Formulars  gerückt.
a)  Individu-  a)  Von  den  14  Spalten  des  Verzeichnisses  der  Grundstücke  dienen
alisirung  derdie  Spalten  3—10  der  genauen  Bezeichnung  und  Individualisirung
aununuee  der  eingetragenen  Grundstücke,  meist  übereinstimmend  mit  den  Spalten
Spalten  1—7  des  bisherigen  Preuß.  Formulars  II.  Das  Nähere  ergiebt  das
3—10.  amtliche  Grundbuchblattformular,  welches  in  Theil  II,  Abth.  2  abgedruckt
  ist.  Die  Spalte  „Flurbuch“  braucht  bei  einem  aus  mehreren
Parzellen  bestehenden  Grundstück  wegen  der  Gefahr  der  Unübersichtlichkeit
  nicht  ausgefüllt  zu  werden,  wenn  die  Parzellen  in  einem  bei
        <pb n="127" />
        8  10.]  Die  Einrichtung:  der  Grundbücher  in  Preußen.  55

den  Grundakten  befindlichen  beglaubigten  Katasterauszug  selbständig
nachgewiesen  werden.  Das  Grundbuchamt  kann  die  Katasterbehörde  in
diesem  Falle  um  die  Ertheilung  des  Auszuges,  erforderlichen  Falles
auch  um  die  vorhergehende  Eintragung  des  Grundstücks  auf  einem  oder
mehreren  besonderen  Mutterrollen  von  Amtswegen  ersuchen.  Ueber  die
Nichtausfüllung  dieser  Rubrik  entscheidet  lediglich  das  Ermessen  des
Grundbuchamts.  Diesen  Fall  vorausgesetzt,  kann  in  der  Spalte  7  statt
der  Bezeichnung  der  Wirthschaftsart  und  Lage,  wie  dies  auch  im  bisherigen
  Preuß.  Recht  zulässig  war,  der  Gutskomplex  mit  dem  Gesammtnamen,
  z.  B.  als  Rittergut,  Bauerhof  bezeichnet  und  in  Spalte
8,  9  und  10  nur  der  Gesammtbetrag  des  Grundsteuerreinertrags  und
des  Gebäudesteuernutzungswerths  angegeben  werden  (vgl.  das  Grundbuchblattformular
  bei  Nr.  1).

b)  Die  Spalte  12  hat  die  Ueberschrist  „Bestand  und  Zu-b)  Bestandsschreibungen“

  und  daran  reiht  sich  —  nur  durch  die  die  laufende
Nummer  der  Grundstücke  angebende  Zwischenspalte  getrennt  —  die.
Abschreibungsspalte  Nr.  14.

Während  die  Spalten  3—10  auf  die  thatsächliche  Beschreibung
des  Grundstücks  gerichtet  sind,  charakterisirt  sich  die  Spalte  12  als  ein
historisches  Sachregister;  es  giebt  Auskunft  über  den  Grundstücksbestand
seit  der  ersten  Anlegung  des  Grundbuchs.  Im  Einzelnen  sind  in  diese
Spalte  einzutragen:

a)  der  Vermerk  über  die  Eintragung  des  ursprünglichen  Bestandes

des  Blattes,  insbesondere  die  Zeit  der  Eintragung,  die  Nummer
des  bisherigen  Blattes  u.  A.,

ß)  neu  hinzutretende  Grundstücke  unter  eventueller  Angabe  einer
etwaigen  Vereinigung  mit  einem  bereits  eingetragenen  Grundstück
oder  einer  Einverleibung  in  ein  solches  (Zuschreibung)  als
Bestandtheil  (vgl.  oben  S.  45,  die  2.  und  5.  der  Probeeintragungen
  im  amtlichen  Formular,  §  890  B.  G.B.,  §  5
B.  G.  B.),

die  Vereinigung  oder  Einverleibung  bereits  eingetragener
Grundstücke,

d)  die  Parzellirung  eines  eingetragenen  Grundstücks  ohne  Eigenthumswechsel
  und  die  Abzweigung  eines  realen  Grundstückstheils
behufs  besonderer  Belastung  ohne  Uebertragung  auf  ein  besonderes
  Grundbuchblatt;  ist  letzteres  der  Fall,  so  nimmt  diese
Aenderung  die  Spalte  14  in  sich  auf  (vgl.  die  Probeeintragung
im  amtlichen  Formular  S.  831),

und  Zuschreibungs-



(Nr.  12).
        <pb n="128" />
        56  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  10.

6)  die  Berichtigung  der  Bestandsangaben,  namentlich  behufs  Uebereinstimmung
  zwischen  den  Vermerken  der  Spalten  3—10  und
dem  Grundsteuerkataster.

Das  amtliche  Grundbuchblattsformular  enthält  das  gemeinschaftliche
  Blatt  des  §  4  R.G.B.O.  (Realfolium  vgl.  oben  S.  45).  Die
Zusammenfassung  der  Grundstücke  auf  diesem  Blatt  ist,  wie  oben  dargelegt,
  eine  äußerliche.  Die  Selbständigkeit  der  Grundstücke  kommt
grundbuchmäßig  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  sie  unter  besonderen
Nummern  aufgeführt  werden.  In  den  Fällen  des  §  890  B.  G.B.  wird
die  neue  rechtliche  Einheit  der  betheiligten  Grundstücke  grundbuchlich
dadurch  ersichtlich,  daß  eine  neue  Einschreibung  unter  einer  Nummer
erfolgt  (vgl.  unter  d).

o)  Die  lau-  c)  Die  Spalten  1,  11,  13  geben  die  laufende  Nummer  der  einfenden
  zelnen  selbständigen  Grundstücke  an,  mag  auch  das  eine  oder  andere
Nummern

9  aus  mehreren  Parzellen  bestehen.  Diese  Rubriken  fanden  sich  in  den
er  einzelnen  „  .
Grundstücke  früheren  Preuß.  Formularen  J  und  II  nicht.  Vielmehr  war  nur  eine
Spalte  1,  Spalte  dafür  eingerichtet.  In  dem  neuen  Formular  kehrt  sie  bei  den
11,  13.  Bestands=  und  Abschreibungsspalten  wieder,  behufs  Verweisung  auf  die
laufende  Nummer  des  von  der  Eintragung  betroffenen  Grundstücks.
)  Die  bis-  d)  Mit  der  Spalte  2  „Bisherige  laufende  Nummer  der  Grundherige
  lau=  stücke“  hat  es  folgende  Bewandtniß:  tritt  eine  der  unter  b)  erwähnten
fende'  er  Vereinigungen  oder  Einverleibungen  ein,  dann  sind  die  bisherigen  Ein-Spalte
  2.  tragungen  bei  den  betheiligten  Grundstücken  in  den  Spalten  1,  3—10
roth  zu  unterstreichen,  und  die  neue  Grundstückseinheit  ist  hinter  der
letzten  Nummer  als  neue  laufende  Nummer  einzutragen.  Die  danebenliegende
  Spalte  2  giebt  dann  die  ursprünglichen  Nummern  der  betheiligten
  Grundstücke  an.  Dasselbe  gilt  bei  Abschreibungen  von
Trennstücken  bezüglich  der  Restparzelle  bezw.  bei  Parzellirungen  ohne
Eigenthumswechsel  hinsichtlich  der  Grundstückstheile.  Im  letzteren  Falle
wird  in  Spalte  12  der  Vermerk  gemacht,  z.  B.  Nr.  .  getheilt  und
unter  Nr.  neu  eingetragen  am  .  .  .  ..
s)  Die  Ab-  s)  Die  Eintragung  etwaiger  Abschreibungen  in  Spalte  14  ist  beschreibungs=
  züglich  der  Uebertragung  eines  Trennstückes  auf  ein  anderes  Grundzwiter
  H.  buchblatt  bereits  erwähnt  worden  (vgl.  Probeeintragung  Nr.  4  Spalte  14).
Diese  Rubrik  giebt  aber  auch  über  das  Schicksal  eines  von  diesem  Blatte
auf  ein  anderes  übertragenen  Grundstücksganzen  Auskunft  und  stellt  die
Ausbuchung  eines  im  Bestandsverzeichnisse  eingetragenen  Grundstücks
bei  Uebertragung  an  eine  privilegirte  Person  fest  (vgl.  8  90  Abs.  2
R.G.B.O.,  Art.  1  V.  vom  13.  Nov.  1899  S.  39).
        <pb n="129" />
        10.)  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  57

II.  Das  Verzeichniß  der  mit  dem  Eigenthum  verbundenen  Rechte.  U.  Das  Ver-Die

  subjektiv  dinglichen  Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigen-  reichniß  der
thümer  eines  Grundstücks  zustehen,  sind  unwesentliche  Bestandtheile  des  genthum  verberechtigten
  Grundstücks  und  erhalten  in  dem  neuen  Formular  ein  be=  bundenen
sonderes  Verzeichniß,  welches  in  5  Spalten  zerfällt.  Die  erste  Spalte  Rechte.
enthält  die  laufende  Nummer  der  eingetragenen  subjektiv  dinglichen  Rechte,

die  zweite  Spalte  giebt  die  laufende  Nummer  des  betheiligten  Grundstücks,

mit  welchem  das  Recht  aktiv  verbunden  ist.  Die  dritte  Spalte  bezeichnet

das  Recht  des  Näheren,  die  vierte  vermerkt  die  in  Ansehung  derselben
eingetragenen  Veränderungen  und  in  die  fünfte  Spalte  wird  die  Löschung

dieser  Rechte  eingetragen.

C.  Die  einzelnen  Abtheilungen.  C.  Die  einzel-3.

  Die  erste  Abtheilung  (Das  Eigenthumsblatt).  Diese  den  obbbei
Abtheilung  ist  durch  §  10  der  Verfügung  geordnet  und  giebt  z.  Das  Eigenim
  Wesentlichen  das  Eigenthumsblatt  des  Formulars  I  der  Preuß.  thumsblatt.
G.  B.O.  wieder,  naturgemäß  mit  der  sich  aus  dem  früheren  Preuß.

Formular  II  ergebenden  Abweichung,  daß  in  einer  Spalte,  nämlich
Nr.  2,  die  laufenden  Nummern  der  Grundstücke,  auf  die  sich  die  Eigenthumseintragungen
  beziehen,  angegeben  sind.
Die  Spalte  1  enthält  die  Angabe  des  Eigenthums,
die  Spalte  3  den  Grund  des  Erwerbes  bezw.  einen  Verzicht
auf  das  Eigenthum,
die  Spalte  4  den  Erwerbspreis,  den  Werth  und  die  Feuerversicherungssumme.


a)  Die  Angabe  des  Eigenthümers  muß  so  genau  geschehen,  daß  a)  Die  Angabe
über  die  Identität  desselben  oder  —  beim  Erbbaurecht  oder  einem  sonstigen  des  Eigengrundstücksgleichen
  Rechte,  welches  ein  besonderes  Blatt  im  Grundbuch  thümers.
erhalten  hat  —  über  die  Identität  des  Berechtigten  jeder  Zweifel  ausgeschlossen
  ist.  Der  §  4  der  Verfügung  giebt  über  die  Bezeichnung  des
Berechtigten  im  Grundbuch  genauere  Vorschriften.  Aus  diesen  Bestimmungen
  in  Verbindung  mit  §  10  der  Verfügung  ist  Folgendes  hervorzuheben:


a)  Bei  einer  natürlichen  Person  ist  der  Vorname  und  Familienname,
  der  Stand,  Beruf,  Wohnort,  und  wo  diese  Merkmale
zur  Unterscheidung  von  anderen  Personen  nicht  ausreichen,
noch  andere  den  Berechtigten  deutlich  kennzeichnende  Merkmale
anzugeben.  ·  «
        <pb n="130" />
        58  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  [8  40.

Die  Firma  eines  Einzelkaufmanns  kann  nicht  als
Eigenthümerin  eingetragen  werden.:)  Wie  in  der  Praxis  des
bisherigen  Preuß.  Rechts,  wird  es  auch  in.  Zukunft  zulässig
sein,  die  unbekannten  Erben  einer  bestimmten  Person,  vertreten
  durch  ihren  Pfleger,  oder  „  die  schon  geborenen  oder  noch
zu  erwartenden  Kinder  einer  Pers  on,  vertreten  durch  ihren  Pflegert

oder  „die  künftige  Deszendenz  vertreten  durch“  einzutragen.)

5.  Steht  das  Eigenthum  einer  Handelsgesellschaft,  eingetragenen
  Genossenschaft,  Gesellschaft  m.  b.  H.  zu,
so  wird  dasselbe  auf  die  Firma  unter  Angabe  des  Sitzes
derselben  eingetragen.  Ueber  die  Führung  der  Legitimation
siehe  Theil  II  Abth.  1

+)  Steht  das  Eigenthum  ei  einer  juristischen  Person  des  privaten
oder  öffentlichen  Rechtes  zu,  so  ist  der  Name  und  Sitz  anzugeben.
  Bei  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,
namentlich  bei  Eintragungen  für  den  Fiskus  oder  eine  Gemeinde
  mit  verschiedenen  Stationen,  kann  auf  Antrag  des
Berechtigten  derjenige  Theil  seines  Vermögens,  zu  welchem
das  eingetragene  Grundstück  gehört  oder  die  Zweckbestimmung
des  Grundstücks  durch  einen  dem  Namen  des  Berechtigten  in
Klammern  beigefügten  Zusatz  bezeichnet  werden,  z.  B.  Postfiskus,
  Pfarrei,  Küsterei.

d)  Vereine  ohne  juristische  Persönlichkeit,  die  in  das
Vereinsregister  nicht  eingetragen  sind,  können  Grundstücke  auf
ihren  Namen  nicht  erwerben.  Es  sind  sämmtliche  Vereinsmitglieder
  einzutragen  mit  einem  entsprechenden  Hinweis  auf
das  maßgebende  Rechtsverhältniß,  d.  h.  auf  das  Gesellschaftsstatut
  (§  48  R.G.B.O.  und  unten  S.  820  „Vereine").9)

e)  Eine  Ausnahme  von  den  vorstehenden  Grundsätzen  ist  für

diejenige  Gesammtheit  gemacht,  welche  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  2.  April

)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammergerichts  Bd.  4  S.  133,  Oberneck  in  Gruchot
Bd.  43  S.  697.
)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  3  S.  113  ff.,  Bd.  4  S.  184,  Bd.  5.  S.  158,
Rd.  6  S.  98.
5)  Vgl.  Reichsges.  betr.  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  v.  20.  April  1892;  i.  d.  F.  v.
20.  Mai  1898  §  13.  Reichsges.  betr.  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
v.  1.  Mai  1889  i.  d.  F.  v.  20.  Mai  1898  (R.G.  Bl.  S.  369)  §  17.
Vgl.  für  das  bisherige  Recht  Entsch.  des  Kammergerichts  Bd.  X  S.  89.
        <pb n="131" />
        8  10.)  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  59

1887  begründet  ist  (vgl.  §  2  Absatz  2  daselbst).  Die  Gesammtheit
  ist  in  der  Regel  durch  den  Gemeinde-Vorstand
vertreten  und  kann  als  Eigenthümerin  im  Grundbuch  eingetragen
  werden,  ohne  daß  es  der  Bezeichnung  der  einzelnen
Betheiligten  bedarf  (vgl.  §  4  letzter  Absatz  der  Verfügung
vom  20.  November  1899).

9  Miteigenthümer  müssen,  wie  oben  unter  a,  bezeichnet  werden
unter  Vermerk  des  Bruchtheils  jedes  einzelnen  Berechtigten.

Bei  anderen  Gemeinschaften  muß  das  für  dieselbe  maßgebende
  Rechtsverhältniß  hinzugefügt  werden,  z.  B.  kraft  ehelicher
  Gütergemeinschaft  (vgl.  §  48  R.G.B.O.,  und  die  Probeeintragung
  Spalte  3  zum  Grundstück  5).  Der  Umstand,  daß
der  Eigenthümer  oder  die  Eigenthümerin  eines  Grundstücks
heirathet,  kann  zu  einer  Berichtigung  des  Grundbuchs  in  gewissen
Fällen  führen,  namentlich  dann,  wenn  der  Ehegatte  in  Folge
vertragsmäßiger  Gütergemeinschaft  die  alleinige  Befugniß,  über
das  Grundstück  zu  verfügen,  verliert  (ugl.  Näheres  Theil  II
Abtheilung  2  unter  „Güterrecht").

Die  Vorschriften  über  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers
  gelten  allgemein  für  die  Bezeichnung  eines
jeden  Eintragungsberechtigten.

b)  Die  Bezeichnung  des  Erwerbsgrundes  in  Spalte  3.  Esb)  Die  Beist
  in  dieser  Spalte  einzutragen  der  Tag  der  Auflassung  oder  die  ander=  zeichnung  des
weite  Grundlage  der  Eintragung.  Eine  solche  bildet  z.  B.  der  Erb-  gurnee
schein,  das  Testament,  der  Zuschlagsbeschluß,  die  Bewilligung  der  Be=  Spalte  3.
richtigung  des  Grundbuchs,  das  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  um  Berichtigung,  der  Enteignungsbeschluß  u.  A.  Es  wird  auf
die  Erörterungen  über  den  Eigenthumserwerb  in  Buch  3  verwiesen.
Ausdrücklich  ist  in  dieser  Spalte  der  Verzicht  des  Eigenthümers
nach  Maßgabe  des  §  928  Abs.  1  B.  G.  B.  hervorgehoben.

Nothwendig  ist  ferner  der  Vermerk  über  den  Tag  der  Eintragung.

c)  Die  vorstehenden  Eintragungen  haben  von  Amtswegen  zu  ere#)  Die  Angabe
folgen:  diejenige  in  Spalte  4  nur  auf  Antrag  des  Eigenthümers.  des  Er-Die
  bloß  einseitige  Angabe  des  Erwerbspreises  wird  jedoch  zur  Ein-  *  rbsprer
tragung  nicht  genügen,  vielmehr  wird  erforderlich  sein,  den  Veräußerungs=  Spalte  4.
vertrag  in  beglaubigter  Form  vorzulegen.  Jedenfalls  vertritt  das
Amtsgericht  den  eingetragenen  Erwerbspreis  nicht.

Oeffentliche  Taxen  sind  nur  die  unter  öffentlicher  Autorität  auf
        <pb n="132" />
        60  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  [8  10.

genommenen.  5)  Die  Versicherungssumme  muß  durch  ein  amtliches
Attest  oder  die  Police  nachgewiesen  werden.

Ein  Anhalt  für  den  Werth  des  Grundstücks  bietet  der  auf  dem
Titel  verzeichnete  Grundsteuerreinertrag  und  Gebäudesteuernutzungswerth.

d)  Tritt  eine  Veränderung  in  der  Person  des  Eigenthümers  ein,
durch  Uebertragung  des  Eigenthums  von  einem  Eingetragenen  auf  einen
Anderen  oder  durch  einen  sonstigen  Erwerb,  so  sind  die  sich  auf  den
bisher  eingetragenen  Eigenthümer  beziehenden  Vermerke  in  den  Spalten
1—3  roth  zu  unterstreichen  (vgl.  Formular  des  Grundbuchblatts,
Probeeintragung  der  ersten  Abtheilung  zur  laufenden  Nummer  1).

4.  Das  Eigen-  4.  Die  zweite  Abtheilung.  Für  die  zweite  Abtheilung  ist  es
thumsbe=  schwer,  einen  gemeinschaftlichen  Namen  zu  finden,  man  könnte  sie  das
scrinkungs-  Eigenthumsbeschränkungsblatt  nennen,  weil  es  die  begrenzten  Rechte
·  an  Grundstücken,  die  dauernden  oder  vorübergehenden  Verfügungsbeschränkungen
  des  Eigenthümers  in  sich  aufnimmt.  Diese  Abtheilung
stimmt  überwiegend  mit  der  zweiten  Abtheilung  des  früheren  Preuß.
Form.  II  überein,  doch  fallen  die  Spalten  2,  5,  9,  welche  den  Betrag

  nach  Geldwährung  auswerfen,  als  überflüssig.

Statt  der  früheren  11  hat  das  neue  Formular  nur  8  Spalten.

Die  Hauptabzweigungen  sind:

a)  Lasten  und  Beschränkungen  (Spalte  1—3),
b)  Veränderungen  (Spalte  4—60),
o)  Löschungen  (Spalte  7,  8).

a)  Unter  die  Lasten  gehören  das  Erbbaurecht,  die  Dienstbarkeiten,
das  Vorkaufsrecht  und  die  Reallasten,  also  alle  diejenigen  Rechte,
welche  in  den  Abschnitten  4—7  des  dritten  Buches  des  B.  G.  B.  aufgeführt
  sind,  ferner  gehören  dahin  die  Belastungen  des  Antheils  eines
Miteigenthümers  oder  Miterben.  (8  1010  Abs.  1,  2044  B.  G.  B.)

Zu  den  Beschränkungen  gehören  insbesondere  die  dauernden
Beschränkungen  des  Eigenthums,  wie  beispielsweise  die  Eintragung  der
Fideikommiß=  und  Lehnseigenschaft  eines  Grundstücks  (vgl.  Art.  15
Abs.  1  Satz  2  A.G.  z.  G.  B.O.),  ferner  die  Beschränkungen  des  Eigenthümers
  in  der  rechtlichen  Verfügung,  soweit  diese  nicht  auf  persönlichen
  Eigenschaften  desselben,  wie  Minderjährigkeit,  Entmündigung
u.  s.  w.  oder  auf  gesetzlichen  Bestimmungen,  wie  bei  den  Legalservituten,
dem  elterlichen  und  ehemännlichen  Nutznießungsrecht,  beruhen.

.  )  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Band  III  S.  105.
        <pb n="133" />
        810]  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  61

Einbegriffen  sind  in  jenen  Beschränkungen  insbesondere:  die  durch
einen  Nacherben  (§  52  R.G.B.O.),  durch  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  (6  53  R.G.B.O.),  durch  gerichtliche  und  gesetzliche  Veräußerungsverbote,
  wie  Zwangsversteigerungs=  und  -Verwaltungsvermerke
19  Abs.  1,  §  146  Abs.  1  Zw.V.G.),  durch  Konkursvermerk  (193
K.  O),  durch  die  Vermerke  oder  Vormerkungen  nach  §  59  der  Verordn.
vom  30.  Juni  1834  betr.  die  Gemeinheitstheilung,  nach  §  12  Abs.  3
des  Rentengutsgesetzes  vom  7.  Juli  1891  und  nach  §  23  Abs.  3
Nr.  1  des  Ges.  vom  8.  Juni  1896,  betr.  das  Anerbenrecht  bei  Rentenund
  Ansiedelungsgütern,  sowie  durch  die  Zugehbrigkeit  zu  einer  Bahneinheit
  (§  15  Abs.  1  Ges.  vom  19.  August  1895).  Auch  die  Vormerkung
  über  ein  eingeleitetes  Enteignungsverfahren  (§  24  Abs.  4
Ges.  vom  11.  Juni  1874)  und  die  vertragsmäßige  Feststellung  der
Höhe  einer  für  einen  Ueberbau  oder  für  einen  Nothweg  zu  entrichtenden
Rente,  sowie  des  Verzichts  auf  die  Rente  (§8  914  Abs.  2,  917  Abs.  2
B.  G.  B.)  sind  dort  einzutragen.

b)  Unter  den  Veränderungen,  welche  in  Spalte  4  und  5  auf-b)  Verändezunehmen
  sind,  gehören  u.  A.  die  Aenderung  des  Rangverhältnisses  rungen.
(8  880  B.  G.B.),  die  nachträgliche  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblattes
  für  ein  Erbbaurecht  oder  grundstücksgleiches  Recht  (§  7
Abs.  2  G.B.O.),  die  Mitbelastung  eines  anderen  Grundstücks  (§  49,

Abs.  1  Satz  2  G.B.O.),  sowie  die  Beschränkungen  des  Berechtigten
in  der  Verfügung  über  ein  in  den  Spalten  1—3  eingetragenes
Recht,  auch  wenn  die  Beschränkung  nicht  erst  nachträglich  eintritt
(6  892  B.  G.B.).

Im  Uebrigen  darf  auf  das  Formular  des  Grundbuchblatts,  auf
die  Probeeintragungen  daselbst  und  auf  11  der  Verfügung  verwiesen
werden.

5.  Die  dritte  Abtheilung  Oas  Hypothekenblatt).  5.  Das  Hypo-Die
  dritte  Abtheilung  reproduzirt  diejenige  des  Formulars  II  der  thekenblatt.
Preuß.  G.B.O.  mit  geringfügigen  Abweichungen;  es  sind  nur  die
früheren  Spalten  2  zu  3,  5  zu  6,  9  zu  10  in  umgekehrter  Reihenfolge
  gesetzt  und  in  Spalte  4  der  Zusatz  „Rentenschulden“  gemacht
worden.  Die  Anzahl  der  Spalten  (11)  ist  geblieben.

Die  Hauptabzweigungen  sind:

a)  die  Eintragung  der  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden

(Spalte  1—4);

b)  die  bei  diesen  eintretenden  Veränderungen  und  Löschungen  der

letzteren,  z.  B.  über  die  Aenderung  des  Rangverhältnisses,
        <pb n="134" />
        6.  Die  Ein-62

  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen-  (§  40.

Verkfügungsbeschränkungen  des  Berechtigten,  Ausschließung  der
Ertheilung  des  Hypothekenbriefs,  Aenderung  in  Zins=  und
Zahlungsmodalitäten,  Cession,  Pfändung,  Verpfändung,  Verzicht
  des  Berechtigten  u.  s.  w.  (Spalte  5—8);

J0)  die  Löschung  zu  a  (Spalte  9—11).

Den  Hinweis  auf  die  laufende  Nummer,  die  das  belastete
Grundstück  im  Bestandsverzeichnisse  führt,  ergeben  die  Spalten
2,  5,  9.

Wird  eine  Eintragung  ganz.  gelscht  so  ist  sie  roth  zu  unterstreichen
  und  bei  theilweiser  Löschung  der  gelöschte  Theil  in  Spalte  3
abzuschreiben.  Diese  Anordnungen  stimmen  mit  dem  bisberigen
Preußischen  Rechte  überein.  Die  Probeeintragungen  des  Grundbuchblattformulars
  veranschaulichen  dieselben  des  Näheren.  Es  wird  darauf
verwiesen.

6.  Die  Eintragung  von  Vormerkungen  und  Widersprüchen.

tragung  von  Der  §  14  der  Verfügung  vom  20.  November  1899  hat  die  Ein-Vormerkun-


  und
Wibersprüchen.


7.  Die  Schließung
  des
Grundbuchblatts.


tragung  von  Vormerkungen  und  Widersprüchen  besonders  geregelt  und
zwar  im  Anschluß  an  das  bisherige  Preußische  Recht.  Die  Lastenspalten
  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  bilden  den  Sitz  für  diese
Eintragung.  Erstere,  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Uebertragung
  des  Eigenthums  oder  Einräumung  eines  der  zweiten  Abtheilung
  zugehörigen  Rechts  betrifft,  letztere,  wenn  die  Realkreditposten,
der  dritten  Abtheilung  Gegenstand  des  einzuräumenden  Rechtes  sind.
Die  Veränderungsspalte  wird  verwandt,  wenn  ein  in  der  Hauptspalte
eingetragenes  Recht  von  der  Vormerkung  oder  dem  Widerspruch  betroffen
  wird.  Bei  der  Eintragung  wird  die  rechte  Hälfte  der  Spalte
für  die  endgültige  Eintragung  frei  gelassen.  Nach  geschehener  Umschreibung
  wird  die  Eintragung  der  Vormerkung  roth  unterstrichen
(ogl.  die  Probeeintragung  im  Formular).

7.  Schließung  des  Grundbuchblattes.  Wenn  alle  auf  einem
Blatte  eingetragenen.  Grundstücke  abgeschrieben  oder  aus  dem  Grundbuche,
  wie  z.  B.  bei  Uebertragung  von  Grundstücken  an  privilegirte
Personen  des  Art.  1  der  Verordnung  vom  13.  November  1899  und
des  §  90  der  R.  G.  B.O.  ausgeschieden  sind,  so  ist  das  Blatt  zu
schließen.  Dasselbe  trifft  zu,  wenn  die  Zuständigkeit  für  die  Führung
eines  Grundbuchblattes  auf  ein  anderes  Grundbuchamt  übergeht,  z.  B.
durch  Vereinigung  mehrerer  bisher  selbständiger  Grundstücke  nach  8  890
Abs.  1  B.  G.  B.  In  diesem  Falle  sind  dem  anderen  Grundbuchamte
die  Grundakten  zu  übersenden,  nachdein  die  wörtliche  Uebereinstimmung
        <pb n="135" />
        §11  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  63

der  Tabelle  mit  dem  Grundbuchblatte  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber
  bescheinigt  ist.  Das.  Nähere  ergeben  die  §§  18  und  19
der  Verfügung  vom  20.  November  1899.

Wenn  ein  Grundbuchblatt  unübersichtlich  geworden  ist,  so  kann
es  auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder  von  Amtswegen  umgeschrieben
werden.

8.  Das  Grundbuchblatt  für  Anerbengüter.  Das  für  Grund-  8.  Das
stücke  bestimmte  Formular  kommt  im  Wesentlichen  ebenfalls  zur  An-  zirunhbucwendung;
  einzelne  Abweichungen  ergeben  sich  aus  §§  21,  43  der  Verf.  erbengüter.

9.  Das  Grundbuchblatt  für  Bergwerke.  Für  Bergwerke  und  9.  Das
selbständige  Kohlenabbaugerechtigkeiten  findet  das  bisherige  Formular  Grundbuch-III
  der  Preuß.  G.B.O.  auch  in  Zukunft  Verwendung.  blatt  für

Einzelne  Aenderungen  leiten  sich  naturgemäß  aus  dem  Bürger-  Bergwerke.
lichen  Gesetzbuche  ab,  insbesondere  in  Betreff  der  dem  Bergwerk  als  Bestandtheil
  zugeschriebenen  Grundstücke  und  in  Ansehung  der  mit  dem
Bergwerkseigenthum  verbundenen  Rechte;  die  3.  Abtheilung  ist  auch
für  die  Eintragung  von  Rentenschulden  bestimmt  (vgl.  das  Nähere  in
88  22—26  der  Verfügung).  ·

10.  Uebergangsvorschriften.  In  Bezug  auf  diese  und  auf  die  Auf-#10.  Ueberrechterhaltung
  der  bisherigen  Einrichtung  von  Grundbüchern,  insbesondere  bangtourder
  Bahngrundbücher  wird  auf  die  §§  27,  28,  44,  45  d.  Verf.  verwiesen:  "

§  11.  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.

1.  Die  rechtliche  Bedeutung  des  Grundbuchs  liegt  in  der  Be-1.Die  Einsicht
stimmung,  die  an  einem  Grundstück  bestehenden  Rechtsverhältnisse  im  desselben.
Interesse  der  Verkehrssicherheit  und  des  Realkredits  dritten  Personen
erkennbar  zu  machen  und  offen  zu  legen.  Es  muß  daher  die  Einsichtnahme
  des  Grundbuchs  gestattet  sein,  da  die  Kenntniß  seines  Inhalts
nach  den  Grundsätzen  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  von
weittragenden,  materiellen  Rechtsfolgen  begleitet  ist.

Nach  dem  früheren  Recht  war  diese  Einsichtnahme  subjektiv  meistens
beschränkt.  Einige  Staaten,  wie  Bayern,  Altenburg,  Reuß  verlangten.
Glaubhaftmachung,  andere,  wie  Sachsen  und  Württemberg,  Darlegung
des  Interesses,  wieder  andere,  wie  Preußen,  Mecklenburg,  Oldenburg,
Braunschweig  u.  A.  ließen  das  Ermessen  des  Grundbuchamts  entscheiden,
in  Hamburg,  Lübeck,  Elsaß-Lothringen  war  die  Einsicht  der  Immobiliarbücher
  ohne  subjektive  Beschränkung  freigegeben.)

1)  Vgll.  Mot.  z.  E.  I  G.B.O.  S.  45.
        <pb n="136" />
        64  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  8  11.

Die  R.G.B.O.  gestattet  im  §  11  Abs.  1  die  Einsicht  des  Grundbuchs
  Jedem,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt,  und
erstreckt  dieses  Recht  auf  die  Grundlage  der  Eintragung  insofern,  als
Gegenstand  desselben  auch  die  Urkunden,  auf  welche  im  Grundbuch
zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  die  noch
nicht  erledigten  Anträge  sein  dürfen.  In  welchem  Umfange  die  Einsicht
zu  gewähren  sein  wird,  entscheidet  sich  nach  dem  dargelegten  Interesse.

Zur  Legitimation  des  Antragstellers  auf  Einsichtnahme
genügt  also  die  Darlegung  eines  auch  nur  thatsächlichen  Interesses,
d.  h.  eines  nach  der  Ueberzeugung  des  Grundbuchbeamten  verständigen,
durch  die  Sachlage  gerechtfertigten  Interesses.  )  Ein  solches  Interesse
ist  unbedingt  bei  jedem  anzunehmen,  welcher  als  Berechtigter  im
Grundbuch  eingetragen  ist  bezw.  ein  Grundstück  oder  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben  oder  solche  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer  oder
gegen  dinglich  Berechtigte  geltend  machen  will,  insbesondere  dann,
wenn  demselben  in  einer  öffentlichen  Urkunde  ein  dingliches  Recht
eingeräumt  oder  die  Eintragung  eines  solchen  Rechts  vom  Eigenthümer
bewilligt  ist.  Beispielsweise  wird  einem  Rechtsanwalt,  welcher
behufs  Information  zur  Prozeßführung,  insbesondere  wegen  Prüfung
der  Passivlegitimation  des  Eigenthümers  die  Einsicht  des  Grundbuchs
verlangt,  dieselbe  zu  gewähren  sein.  Dem  Notar  wird  nach  allgemeiner
Praxis  und  für  Preußen  nach  §  32  Abs.  2  der  Verfügung  vom
20.  November  1899  die  Einsichtnahme  ohne  Weiteres  gestattet.
Das  Gleiche  wird  auch  in  Zukunft  zu  gelten  haben.  Der  Kreis  der
Realinteressenten  ist  natürlich  in  erster  Linie  zur  Einsichtnahme
berechtigt;  zu  dieser  Gruppe  gehört  auch  der  Unternehmer  eines
Bauwerks,  insoweit  er  für  seine  Forderung  aus  dem  Vertrage  die
Einräumung  einer  Sicherungshypothek  an  dem  Bauwerk  des  Bestellers
nach  §  648  B.  G.B.  verlangen  kann.  Als  Maßstab  für  das
Grundbuchamt  darf  die  Regel  aufgestellt  werden,  daß  die  Einsichtnahme
  des  Grundbuchs  in  dem  gesetzlichen  Umfange  des  §  11  R.  G.  B.  O.
nur  dann  zu  versagen  ist,  wenn  unter  dem  Vorwande  eines  berechtigten
Interesses  die  Einsicht  nur  eine  unbefugte  Erforschung  oder  ein  bloß
neugieriges  Eindringen  in  die  Vermögensverhältnisse  des  Eigenthümers
bezweckt.  Das  auch  einem  Bevollmächtigten  oder  Rechtsnachfolger  der

)  Vgl.  K.  B.  S.  7—13.  Der  Gesetzentwurf  sprach  nur  von  einem  rechtlichen
  Interesse.  Die  Reichstagskommission  hat  an  Stelle  dessen  berechtigtes
Interesse  gesetzt.  Vgl.  noch  §§  343,  824  Abs.  2  B.  G.  B.;  8  76  R.J.8w.O.;
§9  Abs.  2  H.G.  B.;  vgl.  noch  §  34  G.  fr.  G.
        <pb n="137" />
        8  11.  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  65

zur  Einsichtnahme  legitimirten  Person  dieselbe  zusteht,  folgt  aus
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen.  Eine  Entscheidung,  daß  beispielsweise
Winkelkonsulenten  trotz  Vollmacht  des  Eigenthümers  die  Einsichtnahme
versagt  werden  dürfe,  würde  nach  dem  Reichsgesetz  unhaltbar  sein.)
Die  Bevollmächtigung  zut  Einsichtnahme  bedarf  nicht  der
Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Vollmachtgebers,  da  es
sich  nicht  um  Vornahme  von  Grundbuchoperationen,  insbesondere  einer
von  dem  Bevollmächtigten  zu  betreibenden  Eintragung  im  Grundbuch
nach  Maßgabe  des  §  29  R.G.Be.O.  handelt.  Inwieweit  die  Vollmacht
dem  Vollmachtsstempel  unterliegt,  entscheidet  das  Landesgesetz;  das
Gleiche  gilt  bezüglich  der  Kostenfrage  für  die  Einsicht  und  Ertheilung
von  Abschriften.

2.  Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs  sowie  der  Schriftstücke,  2.  Die  Ertheiauf
  die  im  Grundbuche  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  ge-  —N
nommen  ist,  und  der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  gestattet
ist,  gewährt  der  Abs.  2  §  11  R.G.B.O.  auch  ein  Recht  auf  Ertheilung
von  Abschriften  des  Grundbuchblatts  oder  eines  Abschnitts  desselben
oder  derjenigen  Urkunden,  welche  die  Unterlagen  der  den  Berechtigten
interessirenden  Einschreibungen  bilden,  und  zwar  auf  Verlangen  in  beglaubigter
  Form.“)

Die  R.G.B.O.  hat  im  §  11  nur  die  Minimalgrenzen  der  Zulässigkeit
  der  Einsichtnahme  vorgeschrieben,  der  Landesjustizverwaltung
sind  aber  im  §  93  weitergehende  Anordnungen  gestattet.

Für  Preußen  schreibt  Art.  7  Abs.  2  A.G.  G.B.O.  (s.  unten
S.  968)  vor,  daß  die  beglaubigten  Abschriften  aus  dem  Grundbuche
vom  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  sind  (vgl.  noch
Art.  54  Satz  2,  57  Pr.  G.  fr.  G.  unten  S.  1025/1026,  §  33  Vfg.

v.  20.  November  1899  unten  S.  991).

3.  Im  Zusammenhange  hiermit  kann  die  Landesjustizverwaltung  3.  Die  Grundnach
  §  94  R.G.  B.O.  anordnen,  daß  für  jedes  Grundbuchblatt  besondere  akten.
Grundakten  gehalten  und  unbeschadet  der  im  §  11  R.G.B.O.  gezogenen
  Grenzen  Anordnungen  über  die  Einsicht  der  Grundakten  und
über  die  uhheilung  von  Abschriften  noch  besonders  getroffen  werden  dürfen.

:)  Vgl.  Enssch  des  Kammerg.  1  S.  60.  Später  aufgehoben  durch  Entsch.
des  Kammerg.  VII  S.  97.
1)  In  Preußen  war  dieses  Recht  nach  120  in  Verbindung  mit  §  19
Pr.  G.  B.O.  nur  dem  Eigenthümer  gegeben;  ebenso  auch  in  Oldenburg,  Koburg-Gotha.
  Vgl.  im  Uebrigen  §§  9,  50  R.  G.B.O.,  88  874,  885  Abf.  2,  1115
B.  G.  B.  und  88  17,  45,  46  N  GV.O.  §  879  B.  G.  B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  5
        <pb n="138" />
        4.  Preußisches

Recht.

5.  Grundaktentabellen.


66  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  [8  11.

4.  Für  Preußen  bestimmt  die  Allg.  Verf.  vom  20.  November
1899  im  Anschluß  an  das  bisherige  Recht  (§  18  Preuß.  G.B.O.),
daß  für  jedes  Grundbuchblatt  besondere  Grundakten  gehalten  werden.
Zu  denselben  werden  die  Urkunden  und  Abschriften,  die  nach  §  9
R.G.B.  O.  von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren  sind,  genommen
(6§  34  Abs.  1,  35  Abs.  1  der  Verf.  unten  S.  991).  Im  Allgemeinen
gehört  dahin,  daß  die  Urkunden,  auf  Grund  deren  die  Einschreibung
erfolgt,  die  Gesuche,  welche  an  das  Grundbuchamt  gerichtet  werden,
die  darauf  erlassenen  Verfügungen,  Beschwerdebeschlüsse  und  sonstige
Verfügungen  und  Erlasse  vorgesetzter  Behörden  sowie  überhaupt  alle
die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  betreffenden  Schriftstücke  im
Original  oder  beglaubigter  Abschrift  bei  dem  Grundbuchamt  gesammelt
und  aufbewahrt  werden.  Es  dient  diese  Anordnung  zur  Sicherung
des  Beweises  der  gesetz=  bezw.  ordnungsmäßigen  Anlegung  und
Führung  der  Grundbücher.

Ist  aber  eine  Urkunde,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder
Bezug  nimmt,  in  anderen  der  Vernichtung  nicht  unterliegenden  Akten
des  das  Grundbuch  führenden  Amtsgerichts  enthalten,  so  genügt  eine
Verweisung  auf  dieselbe  (§  35  Abs.  2  der  Verf.).

Die  Art  und  Weise  der  Sammlung  und  Aufbewahrung  gehört
zu  den  Aufgaben  der  Büreauverwaltung  bei  den  Grundbuchämtern
(vgl.  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte
vom  26.  November  1899  88  48—51  J.M.  Bl.  S.  428).

Die  Grundbuchakten  dürfen  niemals  kassirt  werden.  Eine
Reponirung  solcher  Akten  zum  Zwecke  zukünftiger  Vernichtung  ist  unzulässig
  (vgl.  J.  M.  Bl.  1848  S.  224,  J.  M.  Bl.  1862  S.  170).

5.  Wie  im  bisherigen  Preußischen  Rechte  bestimmt  §  34  Abs.  2
der  Verfügung  vom  20.  November  1899,  daß  bei  den  Grundakten
Tabellen  zu  halten  sind,  welche  eine  wörtliche  Abschrift  der  Grundbuchblätter
  sein  müssen;  die  Sorge  für  die  Uebereinstimmung  liegt  dem
Richter  und.  dem  Gerichtsschreiber  ob.  Die  Tabelle  soll  dem  Richter  das
Nachschlagen  erleichtern.  Die  Grundlage  für  die  Thätigkeit  des  Grundbuchrichters
  bleibt  das  Grundbuch.  Ungenauigkeiten  der  Tabelle  entlasten
ihn  nicht  von  seiner  Verantwortlichkeit.

Nach  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  sollen  die  Eintragungen  von
dem  Richter  mit  Angabe  des  Wortlauts  verfügt,  von  dem
Gerichtsschreiber  ausgeführt  und  von  Beiden  unterschrieben
werden.  Hiernach  ist  es  zulässig,  daß  der  Richter  selbst  die  Vermerke
        <pb n="139" />
        11.)  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  67

in  die  Tabelle  einträgt  und  nur  deren  Uebertragung  in  das  Grundbuch
verfügt.5)

Für  Preußen  ist  durch  §  36  der  gedachten  Verfügung  die  Einsicht
  der  Grundakten,  auch  soweit  es  sich  nicht  um  Urkunden,  auf  die
im  Grundbuche  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,
oder  um  noch  nicht  erledigte  Eintragungsanträge  handelt,  jedem  gestattet,
  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt.  Insoweit  kunn  derselbe
auch  einfache  oder  beglaubigte  Abschrift  fordern.

Das  Verhältniß  der  Grundakten  zum  Grundbuch  ist  nicht
dahin  aufzufassen,  daß  jene  einen  Theil  des  Grundbuchs  bilden.  Der
öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  betrifft  nur  dieses,  nicht  die  Grundakten.

6.  Oeffentlichen  Behörden  und  den  von  ihnen  beauftragten  6.  Das  Recht
Beamten  steht  nach  Landesrecht  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  die  öffentlicher
Einsicht  der  Grundbücher  und  Grundbuchakten  sowie  die  Entnahme  Behördenauf
von  Bemerkungen  aus  denselben  frei  (vgl.  für  Preußen  §  32  Abs.  1  Einsichtnahme

und  Ertheiu.
  §  36  der  Verf.).  lung  von  Ab-Diese

  Frage  gehört  dem  Privatrecht  nicht  an;  sie  ist  daher  durch  schriften.
das  Reichsrecht  unberührt  geblieben.  Es  entscheidet  das  Staatsrecht
des  Landes.  Doch  ist  zu  beachten,  daß  bei  Ermittelungen  in  privatrechtlichem
  Interesse  betreffs  des  von  den  Behörden  verwalteten
Vermögens  ihnen  die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs  nach
Maßgabe  des  §  11  R.G.  B.O.  zur  Seite  steht.  Wo  aber  das  öffentliche
  Interesse  wahrzunehmen  ist,  verbleibt  es  für  Preußen  bei  dem
im  §  38  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  zum  Ausdruck  gelangten
  staatsrechtlichen  Grundsatze,  nach  welchem  die  Gerichte  und
Verwaltungsbehörden  sich  gegenseitig  bei  Erledigung  der  ihnen  obliegenden
  Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressorts  Unterstützung  zu  leisten
haben  (vgl.  Art.  130  Nr.  XI  Pr.G.  fr.  G.).  Unzulässig  ist  die  Anwendung
  des  §  2  R.G.  fr.  G.  über  Rechtshülfe,  weil  die  Grundbuchangelegenheiten
  nicht  durch  Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen
sind.  Für  Preußen  entscheidet  8  87  A.G.  G.V.G.  v.  24.  April  1878.

Nach  8  35  Abs.  6  des  Preuß.  Einkommensteuergesetzes  und  §  25
des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  haben  sämmtliche  Staatsund
  Kommunalbehörden  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
bezw.  des  Steuerausschusses  die  Einsicht  aller  die  Einkommens=  bezw.

5)  Die  Zulässigkeit,  in  dieser  Weise  zu  verfügen,  war  im  bisherigen
Preuß.  Recht  bestritten,  ogl.  Turnaul  S.  70,  Oberneck,  S.  208.
5er
        <pb n="140" />
        68  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  (§  12.

Gewerbsverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  betreffenden  Bücher,  Akten,

Urkunden  u.  s.  w.  zu  gestatten  und  auf  Ersuchen  Abschriften  zu  ertheilen.
7.  Ort  der  7.  Die  Einsichtnahme  der  Grundbücher  darf  nur  in  den
Einsichtnahme  Geschäftsräumen  des  Grundbuchamts  —  in  der  Regel  während
der  Grund=  der  Geschäftsstunden  —  stattfinden.  Grundbücher  dürfen  nicht  verbücher
  und  «-«—".  »  .  .  ..
Grundakten  sendet  werden,  denn  sie  müssen  jederzeit  zur  Einsicht  auf  dem  Grund-Versendung
  buchamt  bereit  liegen;  auch  würde  die  Gefahr  eines  Verlustes  drohen.
derselben.  Weder  Parteien  noch  öffentliche  Behörden,  noch  selbst  die  Aufsichtsbehörde

  und  Beschwerdeinstanz  darf  dieses  Verlangen  stellen.

In  Ansehung  der  Einforderung  bezw.  Versendung  der  Grundakten
  wird  zwar  so  streng  nicht  zu  verfahren  sein,  doch  darf  es  nur
geschehen,  wenn  die  Einsicht  außerhalb  des  Grundbuchamts  durchaus
nothwendig  ist  und  baldige  Rücksendung  erfolgen  kann.  Die  bisherige
Preußische  Praxis  hatte  keine  festen  Grundsätze  entwickelt..  )

Zweiter  Abschnitt.
TDie  Grundbuchgerichtsbarkeit.

§  12.  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfafung.

4.  Die  Grund-  1.  Die  Behörde,  welche  mit  den  Grundbuchangelegenbuchbehörde
  heiten  betraut  ist,  führt  den  Namen:  Grundbuchamt  (8  1
vach  Neichs-Abs.  1  R.  G.  B.  O).  Ob  dasselbe  ein  Gerichts=  oder  ein  Verwaltungsamt
«  ist,  läßt  sich  nur  danach  bestimmen,  ob  gemäß  den  landesgesetzlichen
Ausführungsbestimmungen  diese  Funktion  den  Amtsgerichten  oder,  wie
es  zum  Theil  in  Deutschland  der  Fall  ist,  z.  B.  in  Baden,  Notaren
oder  Gemeindebehörden  übertragen  ist  (vgl.  Badisches  A.G.  z.  G.  B.  O.

v.  19.  Juni  1899  88  2,  3.)1)
2.  Das  Amts-  2.  In  Preußen  führte  die  mit  den  Grundbuchangelegenheiten
gericht  als  betraute  Behörde  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1872  bis  1.  Oktober  1879

umbc  den  Namen  „Grundbuchamt“.  Das  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.  88  12  Nr.  2,

Preußen.

0)  Val.  Reskr.  v.  26.  Juni  1847  J.  M.  Bl.  S.  188,  §  45  Hypoth.  Ges.  für
Neuvorpommern,  den  ablehnenden  Standpunkt  vertreten  Dernburg-Hinrichs
I  S.  113,  Johow  VI  S.  99  auch  VII  S.  106,  dagegen  Johow  III  S.  484,
IV  S.  288.  Rechnungsrevisoren  müssen  die  Prüfung  an  Ort  und  Stelle  vornehmen
  (Allg.  Verf.  v.  25.  Februar  1885  §  4  J.  M.  Bl.  S.  91);  der  Stempelfiskal
  ist  aber  bevorzugt,  Centralbl.  für  die  Abgaben  u.  s.  w.  Bd.  74  S.  127.

1)  Vgl.  Mot.  S.  20  ff.
        <pb n="141" />
        12.  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  69

4,  5,  26,  31  hob  die  bestehenden  Grundbuchämter  auf  und  ließ  die
Amtsrichter  und  Gerichtsschreiber  an  ihre  Stelle  treten.  Jetzt  ist  formell
das  Grundbuchamt  als  besondere  Behörde  wieder  eingeführt,  und
die  Verrichtungen  desselben  sind  nach  Art.  1  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  den
Amtsgerichten  übertragen.  (Vgl.  auch  Art.  131  Pr.  G.  fr.  G.)  Die
Verwaltung  des  Grundbuchwesens  in  Preußen  bildet  daher
einen  Bestand  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Die  Verfügungen  des  Amtsrichters  in  Grundbuchsachen  wären
formell  wie  vor  dem  1.  Oktober  1879,  zu  unterzeichnen  mit  „Königliches
  Grundbuchamt“;  da  aber  in  Preußen  die  Amtsgerichte  die
Grundbuchämter  sind,  so  ist  für  Preußen  die  Unterzeichnung  „Königliches
  Amtsgericht“  begründet  (vgl.  die  amtl.  Form  unten  S.  840  ff.).

3.  Was  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts  betrifft,  3.  Die  örtliche
so  erstreckt  sich  dieselbe  nach  Art.  1  Preuß.  A.G.  G.B.O.,  wie  bisher  Zuständigin
  Preußen,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Anlegung  der  Grundbücher  keit  des?  ch—-nach
  Bezirken  erfolgt  und  dem  Grundbuchamt  ein  räumlich  abgegrenzter  mts.
Bezirk  zugewiesen  ist,  auf  alle  in  dem  Bezirk  des  Grundbuchamts
belegenen  Grundstücke  (vgl.  noch  Art.  22  a.  a.  O.).

Hiernach  wird  regelmäßig  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts
  durch  die  Lage  des  Grundstückes  bestimmt.

4.  Die  Erledigung  von  Streitigkeiten  oder  der  Ungewißheit  über  4.  Entscheiddie
  örtliche  Zuständigkeit  mehrerer  Grundbuchämter  desselben  Bundes=  ungen  über
staates  oder  der  Fall  der  Bildung  einer  Besitzung  durch  Vereinigung  dhe  brce
von  Grundstücken  und  der  Fall  der  Behinderung  des  Grundbuchamts  keit  in  besind
  reichsrechtlich  nicht  geregelt.  sonderen

Nach  Preußischem  Recht  ordnen  sich  die  hier  einschlägigen  Fällen.
Fragen  wie  folgt:

a)  Sind  die  Grenzen  des  Amtsbezirks  streitig,  so  erfolgt  die  a)  Strett  über
Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichts  nach  8  20  des  Pr.  A.G.  die  örtliche
z.  G.V.G.  in  der  durch  Art.  130  des  Pr.  G.  fr.  G.  veränderten  Juskindig

.  .  ,  ,  ,  ,  keit  mehrerer
Fassung  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht.  Es  ist  bei  Gerichte.
einem  Streit  zwischen  mehreren  in  demselben  Landgerichtsbezirk  belegenen
  Amtsgerichten  über  die  örtliche  Zuständigkeit  nicht  mehr  wie
bisher  das  Oberlandesgericht,  sondern  dem  §  36  C.  P.  O.  entsprechend
das  Landgericht  zuständig.  Liegen  die  Amtsgerichte  in  verschiedenen
Landgerichtsbezirken,  so  entscheidet  deren  gemeinschaftlich  oberes
Gericht,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  erfolgt  die  Bestimmung
durch  den  Justizminister,  so  z.  B.  wenn  die  Grenzen  zwischen  zwei
Oberlandesgerichtsbezirken  liegen.
        <pb n="142" />
        70  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  #  12.

Liegen  die  Grundstücke  in  den  Amtsgerichtsbezirken  verschiedener
Bundesstaaten  oder  das  eine  derselben  im  Auslande,  so  kann  von
einer  Vereinigung  und  einem  gemeinschaftlichen  Gerichtsstande  bezw.
von  Streitigkeiten  wegen  Ungewißheit  der  Grenzen  nicht  die  Rede  sein.
Die  in  den  verschiedenen  Gebieten  liegenden  Grundstücke  sind  als
einzelne  selbständige  Grundstücke  zu  behandeln.

Die  gleichen  Grundsätze  gelten  in  Ansehung  der  Bestellung  eines
gemeinschaftlichen  Gerichtsstands,  wenn  ein  Grundstück  in  den
Bezirken  mehrerer  Grundbuchämter  liegt  oder,  wenn  mehrere  in  den
Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegene  Grundstücke  nach  §  890
Abs.  1  B.  G.  B.  vereinigt  werden  sollen.  (Vgl.  oben  S.  47.)

Die  Bestimmungen  über  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über
die  Zuständigkeit  sind  dem  8  5  R.G.  fr.  G.  nachgebildet.  Sie  beziehen
  sich  auf  den  positiven  wie  negativen  Kompetenzkonflikt.  Wenn
beispielsweise  der  Eigenthümer  Grundstücke,  welche  den  Bezirken  verschiedener
  Grundbuchämter  angehören,  zu  einer  Besitzung  vereinigen
will,  so  wird  er  sich  an  dasjenige  Amtsgericht  wenden,  in  dessen  Bezirk
  dieselbe  ihren  wirthschaftlichen  Mittelpunkt  haben  soll.  Wird  der
Antrag  abgelehnt,  weil  das  Grundbuchamt  den  wirthschaftlichen  Mittelpunkt
  in  dem  Bezirke  des  Nachbaramts  findet,  und  erklärt  sich  auch
dieses  für  unzuständig,  dann  entscheidet  das  gemeinschaftliche  vorgesetzte
Gericht.  Dasselbe  gilt,  wenn  das  von  dem  Eigenthümer  angegangene
Grundbuchamt  dem  Antrag  stattgeben  will,  das  benachbarte,  mit  dem
es  dieserhalb  in  Verbindung  getreten  ist,  sich  aber  ebenfalls  für  zuständig
  erklärt  und  deshalb  die  Schließung  des  von  ihm  geführten
Grundbuchblatts  verweigert.

Zu  beachten  ist  aber,  daß  §  5  R.G.  fr.  G.  in  Grundbuchsachen
keine  Anwendung  findet,  wohl  aber  trifft  dies  zu  hinsichtlich  des  §  7
des  Reichsgesetzes  (Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.),  deshalb  sind  die  von  einem
örtlich  unzuständigen  Grundbuchamte  vorgenommenen  Rechtsakte
  aus  diesem  Grunde  nicht  unwirksam.

b)  Die  that-  b)  Ist  das  Grundbuchamt  bezw.  der  Grundbuchrichter  thatsächlich
Ackiiche  Be-in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung  des  Richteramts
des  *  chbehindert,  wie  dies  durch  plötzliche,  aber  vorübergehende  Erkrankung,
zuständigen  die  keine  dauernde  Vertretung  nothwendig  macht,  eintreten  kann,  so  wird
Grundbuch=  regelmäßig  nach  Maßgabe  der  durch  das  Landgerichtspräsidium  bezw.
amts.  in  Berlin  durch  den  Amtsgerichtspräsidenten  beim  Jahresbeginn  festgestellten

  Vertretungsordnung  der  designirte  Stellvertreter  einzutreten
haben.  Bei  einem  nur  mit  einem  Amtsrichter  besetzten  Amtsgericht,
        <pb n="143" />
        §  12.)  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  71

bei  welchem  eine  Vertretung  durch  Richter  desselben  Amtsgerichts  naturgemäß
  ausgeschlossen  ist,  bestimmt  das  im  Instanzenzuge  vorgeordnete
Gericht,  also  das  Landgericht,  nach  seinem  Ermessen  dasjenige
Gericht,  welches  für  das  verhinderte  eintreten  soll.  Das  zu  bezeichnende
Gericht  muß  im  Bezirke  des  entscheidenden  höheren  Gerichts  liegen,  da
es  nach  dem  Wesen  der  Gerichtsverfassung  unsachgemäß  erscheinen
würde,  wenn  ein.  Gericht  befugt  wäre,  in  dem  Bezirke  eines  ihm  nicht
unterstellten  Gerichts  anordnend  einzugreifen.)

Die  Entscheidung  ist  unanfechtbar,  damit  nicht  durch  eine
Verzögerung  die  Interessen  der  Betheiligten  geschädigt  werden  (6  20
Abs.  3  Pr.  A.G.  G.V.G.,  vgl.  auch  §  5  R.G.  fr.  G.).

c)  Weder  die  Preußischen  Grundbuchgesetze  noch  die  Reichsgrundbuch-)  Die  recht-Ordnung
  enthalten  Vorschriften  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung  liche  Behinder
  Grundbuchbeamten.  Im  bisherigen  Preußischen  Rechte  wurden  die  Grung  ves
Vorschriften  der  A.G.O.  III  3  8  13  über  die  Ausschließung  der  ricters.
Richter  auch  auf  die  Beamten  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  bezogen
(Reser.  vom  23.  Dezember  1823  in  v.  Kamptz'  Jahrbüchern  22  S.  190).

Für  das  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  den  Grenzen
der  Neuordnung  durch  das  Reichsgesetz  fr.  G.  sind  im  §§  6,  7  über  die
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Richter  Bestimmungen  getroffen,  und
Art.  1  des  Pr.  G.  fr.  G.  hat  dieselben  auf  die  Geschäfte,  welche  durch
Landesgesetze  den  Gerichten  zugewiesen  sind,  ausgedehnt.  Diese  Ausdehnung
  betrifft  auch  die  Grundbuchrichter,  doch  sind  folgende  Beschränkungen
  zu  beachten:

a)  Die  Sondervorschriften  der  Grundbuchordnung  übero)  Besondere
die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  in  Regelung  in
der  Beschwerdeinstanz  werden  dadurch  nicht  berührt.  Der  der  e-§
  81,  Abs.  2  G.BO.  bestimmt  nämlich  bezüglich  der  Be=  instanz.  #
schwerdeinstanzen,  daß  die  Vorschriften  der  C.  P.O.  über  die
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  sowie  die
Vorschriften  des  §  137  G.V.  G.  entsprechende  Anwendung
finden.  Durch  diese  Bestimmung  wird  das  in  der  Grundbuchordnung
  einheitlich  geregelte  Beschwerdeverfahren  auch
bezüglich  der  Zuständigkeitsfrage  einheitlich  geordnet.

)  So  mit  Recht  Schultze-Görlit,  Anm.  3  zu  §  5  R.  G.  fr.  G.;  ogl.
§20  Abs.  2,  824  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.  u.  F.,  Art.  130  Nr.  III,  IV  Pr.  G.  fr.  G.
        <pb n="144" />
        )  Sondervorschriften
  in

Ansehung  der

Beurkundung
von  Rechtsgeschäften.


72

Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  (§.12.

8)  In  allen  Fällen,  in  denen  der  Grundbuchrichter  Rechtsakte  aufnimmt,

  welche  eine  öffentliche  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften
  oder  eine  Beglaubigung  der  Unterschrift  oder  des
Handzeichens  enthalten,  kommen  die  Sonderbestimmungen  der
§8  170,  171  R.G.  fr.  G.  zur  Anwendung  (vgl.  unten  §  27).3)

Innwieweit  nun  ein  Richter  kraft  Gesetzes  oder  in  Folge  einer

Ablehnung  ausgeschlossen  werden  kann,  regelt  sich,  abgesehen  von  den
vorgedachten  Ausnahmen,  nach  §§  6,  7  R.G.  fr.  G.

Der  §  6  reproduzirt  im  Wesentlichen,  wenn  auch  in  engerer  Begrenzung,

  die  Ausschließungsgründe  des  §  41  Ziffer  1—4  C.P.O.

Die  kraft  Gesetzes  eintretende  Ausschließung  des  Richters

findet  statt:

1.  In  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in

denen  er  zu  einem  Betheiligten  in  dem  Verhältniß
eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten  steht.

Als  Betheiligter  ist  aber  nur  derjenige  anzusehen,  dessen
Berechtigung  oder  Verpflichtung  eine  unmittelbare  ist  (R.E.
Bd.  VII,  S.  312);  dementsprechend  greift  der  Ausschließungsgrund
  der  Mitberechtigung  oder  Verpflichtung  nur  bei  einem
Verhältniß  zu  einem  unmittelbar  Betheiligten  durch.  Inwieweit

  jemand  unmittelbar  betheiligt  ist,  untersteht  der  Prüfung

des  einzelnen  Falles.  Ist  der  Richter,  z.  B.  durch  Erbgang
Mitglied  einer  offenen  Handelsgesellschaft  geworden  oder  ist  er
Kommanditist  einer  Kommanditgesellschaft  oder  sonst  bei  einer
Gesellschaft  persönlich,  wenn  auch  nur  in  beschränkter  Weise
(Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung)  verhaftet,  so  ist  er  ein
unmittelbar  Betheiligter;  dagegen  ist  er  als  Mitglied  einer
juristischen  Person,  z.  B.  einer  Aktiengesellschaft  bezw.  bei  allen
solchen  Rechtsverhältnissen,  in  denen  er  nur  eventuell  einem
Rückgriffsrecht  unterworfen  ist,  wie  bei  der  eingetragenen  Genossenschaft,
  nur  mittelbar  betheiligt;  es  müßte  denn  sein,  daß
Individualrechte  in  Frage  stehen.  Ist  er  Gläubiger,  Schuldner
oder  vermutheter  Erbe  eines  Betheiligten,  so  ist  dieser  Fall  nicht
als  unmittelbare  Betheiligung  anzusehen.)

:)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  732,  Denkschrift  z.  Entwurf

G.  fr.  G.  S.  86.

4)  Vgl.  Schultze-Görlitz  zu  §  6,  Anm.  3,  Petersen  zu  §  41,  C.P.O.,

(S.  108).  Abweichender  Ansicht  ist  Dorner  hinsichtlich  der  Genossenschaft,  S.  45.
        <pb n="145" />
        l  12.  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  73

Inwieweit  der  Richter  beim  Vorliegen  einer  mittelbaren  Be—
theiligung  sich  der  Ausübung  des  Amtes  wegen  Befangenheit
enthalten  soll,  bleibt  seinem  Ermessen  überlassen  (vgl.  §  6,  Abs.  2
R.  G.  fr.  G.).

2.  In  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht
mehr  besteht.  Aus  welchen  Gründen  die  Ehe  nicht  mehr  besteht,
ist  unerheblich;  es  kommt  nur  darauf  an,  ob  eine  Ehe  thatsächlich
  bestanden  hatte  und  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsakts
nicht  mehr  besteht.5)

Das  Verlobten-Verhältniß  würde  den  Richter  nur  zur
Enthaltung  seiner  Amtsbefugnisse  wegen  Befangenheit  berechtigen,
aber  nicht  verpflichten.

3.  In  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder
im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert
  ist.

Dieses  Verwandtschafts-(Schwägerschafts-)  Verhältniß  muß
zwischen  dem  Richter  und  den  unmittelbar  Betheiligten  vorliegen;
derartige  Beziehungen  zu  dem  gesetzlichen  Vertreter,  z.  B.  dem
Vormund,  dem  Vorstand  einer  juristischen  Person  u.  s.  w.  bilden
keinen  Ausschließungsgrund.0)  Die  Berechnung  der  Grade
bestimmt  sich  übereinstimmend  mit  der  Berechnung  nach  römischem
Recht  nach  der  Zahl  der  sie  vermittelnden  Geburten  (8  1589
B.  G.  B.).  Personen  sind  in  gerader  Linie  verwandt,
wenn  die  eine  von  der  anderen  abstammt,  in  der  Seitenlinie,
wenn  sie  nicht  in  gerader  Linie  verwandt  sind,  wohl  aber  von
derselben  dritten  Person  abstammen.  Ein  uneheliches  Kind
und  dessen  Vater  gelten  nicht  als  verwandt  (§  1589  Abs.  2

Unter  Schwägerschaft  wird  das  Verhältniß  eines  Ehegatten
  zu  den  Verwandten  des  anderen  verstanden.  Die  Linie
und  der  Grad  hängen  von  dem  Verwandtschaftsverhältniß  des
letzteren  ab;  die  Auflösung  der  Ehe  hat  darauf  keine  Einwirkung,
mit  Ausnahme  des  Falles  der  Nichtigkeitserklärung  derselben
s  1590,  1323  ff.  1343  B.  G.  B.).

5)  Vgl.  Petersen  a.  a.  O.,  S.  108,  Anm.  8,  Schultze-Görlitz  a.  a.  O.
Anm.  18  zu  86,  eine  abweichende  Ansicht  hat  Dorner,  S.  45b,  im  Falle  der
Nichtigkeits-Erklärung  der  Ehe.

0)  Vgl.  Dorner  S.  46.
        <pb n="146" />
        d)  Charakter

74  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  (6  12.

Annahme  an  Kindesstatt  bewirkt  die  rechtliche  Stellung
des  ehelichen  Kindes  (vgl.  unten  Theil  II,  Abth.  1  unter
„Adoption").

Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  und  Ehelichkeitserklärung
  haben  dieselbe  Wirkung  (vgl.  88  1757,  1719,
1736,  1737  B.  G.  B).

4.  In  Sachen,  in  denen  der  Richter  als  Vertreter  eines
Betheiligten  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter
eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist  (Bevollmächtigter,
Vormund,  Pfleger,  Beistand).  Dieser  Ausschließungsgrund
greift  aber  im  Gegensatz  zu  §  41  Z.  4  C.  P.  O.  nur  ein,  so  lange
das  Vertretungsverhältniß  besteht.

d)  Der  §  6  R.G.  fr.  G.  über  die  Inhabilitätsgründe  enthält

und  Wirkungeine  zwingende  Vorschrist.  Der  Richter  hat  daher  ohne  Weiteres

der  die  Ausschließungs-


  betreffenden

Bestimmungen.


e)  Befangenheit
  des
Grundbuchrichters.


durch  seinen  Vertreter  die  Sache  bearbeiten  zu  lassen  bezw.  beim  Mangel
eines  solchen  den  aufsichtsführenden  Amtsrichter  zu  benachrichtigen,
damit  für  Vertretung  gesorgt  werde,  ev.  würde  ein  Fall  thatsächlicher
Behinderung  vorliegen,  der  sich  nach  den  oben  erörterten  Regeln  erledigt.
Will  der  Grundbuchrichter  dieser  Amtspflicht  nicht  nachkommen,  z.  B.
weil  er  einen  Ausschließungsgrund  nicht  für  begründet  erachtet,  so
wird  der  Betheiligte  das  Ablehnungsgesuch  schriftlich  oder  mündlich
beim  Grundbuchamt  in  Form  der  Beschwerde  anbringen,  über  welche
dann  die  Beschwerdeinstanz  zu  entscheiden  haben  wird.  Besondere
Verfahrensvorschriften  sind  nicht  gegeben.

Die  von  einem  ausgeschlossenen  Grundbuchrichter  einmal
vorgenommene  Handlung  ist  aus  diesem  Grunde  allein
nicht  unwirksam  (§  10  R.G.B.O.,  §  7  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Pr.
G.  fr.  G.)  und  gewährt  keinen  Beschwerdegrund,  wohl  aber  kann
im  Beschwerdewege  verlangt  werden,  daß  die  fernere  Behandlung  der
Sache  dem  unberufenen  Richter  abgenommen  werde.)

e)  Nach  dem  durch  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  für  anwendbar  erklärten
8  6  R.G.  fr.  G.  kann  ein  Richter  sich  der  Ausübung  seines  Amtes
wegen  Befangenheit  enthalten,  doch  ist  ein  Ablehnungsrecht  der  Betheiligten
  aus  diesem  Grunde  ausgeschlossen.  Es  hängt  lediglich  von  dem
eigenen  Ermessen  des  Richters  ab,  ob  er  sich  wegen  Befangenheit
vertreten  lassen  will.

*)  Vgl.  Keidel  Anm.  zu  §  7  R.G.  fr.  G.
        <pb n="147" />
        8  12.)  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  75

f)  Der  Art.  2  des  Pr.  G.  fr.  G.  bestimmt:  4|)  Anwendung
Wirkt  in  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichts=  der  88  6,  7
barkeit,  die  nicht  in  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  —28
besteht,  ein  Gerichtsschreiber  mit,  so  finden  auf  ihn  die  Vor—  Gertchtsschriften
  der  §§  6,  7  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegen=  schreiber.
heiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.
Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  kann  in  den  Fällen,
in  welchen  das  Gesetz  sie  nicht  vorschreibt,  erfolgen,  wenn  sie
zur  sachgemäßen  Erledigung  des  Geschäfts  zweckmäßig  ist.

Es  finden  dieselben  Grundsätze  Anwendung,  wie  bei  der  Ausschließung
  des  Grundbuchrichters.  Die  Mitwirkung  eines  kraft
Gesetzes  ausgeschlossenen  Grundbuchführers  macht  aber  eine
Eintragung  aus  diesem  Grunde  nach  §  10  G.B.O.  nicht  unwirksam.


5.  Die  R.G.V.O.  hat  die  Funktionen  des  Grundbuchamts  nicht  5.  Die  sachsystematisch
  zusammengestellt,  sondern  ist  von  dem  Standpunkt  aus=  liche  Zustängegangen,
  daß  die  sachliche  Zuständigkeit  bes  Grundbuchamts  sich  aus  digkeit.
ihrem  Zwecke,  nämlich  der  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  von  selbst
ergebe;  das  Einzelne  wird  die  Darstellung  bringen.

6.  Nach  Art.  1  Pr.  A.  z.  G.  B.O.  bilden  die  Amtsgerichte  die  6.Die  Grund-Grundbuchämter.
  Das  Amtsgericht  besteht  aus  einem  Amtsrichter  und  buchführer.
einem  Gerichtsschreiber,  und  so  werden  in  Zukunft,  wie  bisher,  die
Geschäfte  der  Grundbuchführer  von  den  Gerichtsschreibern
wahrgenommen  werden.

An  sich  sind  auch  die  Gerichtsschreibergehülfen  zur  Wahrnehmung
der  Gerichtsschreibergeschäfte  befähigt;  als  Grundbuchführer  sollen  jedoch
nur  solche  Gerichtsschreibergehülfen  verwendet  werden,  welche,  abgesehen
von  der  Erledigung  der  aktiven  Dienstpflicht,  die  Vorbedingungen  für
die  Anstellung  als  Gerichtsschreiber  erfüllt  haben.  Von  diesen  Voraussetzungen
  darf  nur  in  den  Fällen  einer  nothwendigen  Aushülfe  oder
Vertretung  abgesehen  werden  (§  5  Gesetz  betreffend  die  Dienstverhältnisse
  der  Gerichtsschreiber  vom  3.  März  1879  in  der  durch  Art.  131
Pr.  G.  fr.  G.  festgestellten  Fassung).

7.  Wenn  ein  Grundbuchrichter  mit  Grundbuchsachen  überlastet  ist,  v.  Assessoren  u.
so  kann  demselben  vom  Justizminister  ein  Gerichtsassessor  zur  unent-  Referendare
geltlichen  Beschäftigung  als  Hülfsrichter  überwiesen  werden  (88  3,  4  als  Hülfs-Preuß.
  A.G.  z.  G.  VG.  vom  24.  April  1879)  keiste  denv

Referendare,  welche  im  Vorbereitungsdienste  seit  mindestens  richters.

2  Jahren  beschäftigt  sind,  können  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch  die
        <pb n="148" />
        8.  Die  Ge—
richtssprache.
Dolmetscher.

76  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  W#  12.

Justizverwaltung  mit  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  richterlicher  Ge—
schäfte  bei  den  Amtsgerichten  beauftragt  werden.  Denselben  kann  der
sie  ausbildende  Amtsrichter  nach  Maßgabe  der  Anordnung  der  Justizverwaltung
  die  Erledigung  einzelner  richterlicher  Geschäfte  übertragen.
Nach  der  Ministerial-BVerfügung  vom  9.  Dezember  1879  (Just.  M.  Bl.
S.  466)  wird  dies  nur  hinsichtlich  der  Abhaltung  von  Terminen
stattfinden,  vorausgesetzt,  daß  der  Grundbuchrichter  die  Ueberzeugung
von  der  nöthigen  Vorbildung  der  Referendare  hat.  Auflassungen
sind  nach  der  bisherigen  Praxis  regelmäßig  von  der  Aufnahme  durch
Referendare  ausgeschlossen  worden,  und  bei  der  großen  Verantwortlichkeit,
welche  der  Grundbuchrichter  vermöge  seiner  Regreßpflicht  dem  Staate
gegenüber  hat,  wird  er  von  dem  Abs.  2  §  2  A.G.  z.  G.V.  G.  sehr  vorsichtigen
  Gebrauch  machen.

8.  Für  das  Gebiet  der  Grundbuchgerichtsbarkeit  ist  die  Gerichtssprache
  ohne  Ausnahme  die  Deutsche.  Die  Vorschriften  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Gerichtssprache  finden  auf  das  Verfahren
  im  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  reichs=  wie  landesrechtlich
  Anwendung,  denn  nach  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  in  Verb.  mit
§  8  R.G.  fr.  G.  gilt  auch  hier  §  186  G.V.G.  (ohne  den  im  8  12
E.G.  z.  G.  V.  G.  gemachten  Vorbehalt  zu  Gunsten  von  Elsaß-Lothringen).

Ist  ein  Betheiligter  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig,  so
muß,  wenn  nicht  etwa  der  Grundbuchrichter  selbst  der  fremden  Sprache
mächtig  ist,  ein  Dolmetscher  hinzugezogen  werden.  Der  Richter  entscheidet
  nach  freier  Ueberzeugung,  ob  der  Betheiligte  im  Stande  ist,
in  der  deutschen  Sprache  die  entsprechenden  Erklärungen  abzugeben.
Dieser  Grundsatz  gilt  aber  nicht  für  die  gerichtlichen  Beurkundungen
von  Rechtsgeschäften;  da  aber  diese  Thätigkeit  einen  erheblichen  Theil
der  Geschäfte  des  Grundbuchrichters  bildet,  so  wird  in  der
Regel  §  179  R.G.  fr.  G.  entscheiden,  wonach  die  Erklärung  des  Betheiligten,
  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  zu  sein,  den  Grundbuchrichter
  zwingt,  einen  vereideten  Dolmetscher  zuzuziehen.  )  Wenn  die
betheiligten  Personen  darauf  verzichten,  ist  die  Beeidigung
des  Dolmetschers  nicht  erforderlich.?)

Eine  Ausschließung  des  Dolmetschers  kraft  Gesetzes  oder

8)  Vgl.  das  Nähere  unten  §  27  und  im  Allgemeinen  §  187ff.  G.  V.  G.
§  9  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Preuß.  G.  fr.  G.
")  Vxgl.  §  9  R.G.  fr.  G.
        <pb n="149" />
        812)  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  77

wegen  Befangenheit  findet  nur  in  den  Grenzen  der  richterlichen
Inhabilitätsgründe  statt,  worüber  das  Nähere  S.  72f.  gesagt  ist.10)
9.  Des  Prinzip  der  Oeffentlichkeit  besteht  darin,  daß  Jedem  ein  9.  Die  Nicht-Recht

  gegeben  ist,  gerichtlichen  Verhandlungen  beizuwohnen.  Ein  solcher  öffentlichkeit
Grundsatz  ist  aber  allgemein  nicht  aufgestellt,  sondern  nur  für  die  be-  berne
sonderen  Fällen  des  prozessualischen  Verfahrens.  In  Grundbuchsachen
ist,  wie  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  überhaupt,
das  Verfahren  nicht  öffentlich.“)

10.  Die  Vorschriften  des  G.  V.  G.  88  177—185  über  die  richterliche  10.  Sitzungs-Disziplinargewalt
  finden  nach  §  88  Pr.  A.G.  G.V.G.  entsprechende  polizei.
Anwendung  auch  auf  die  Grundbuchgerichtsbarkeit,  insbesondere  kann
der  Grundbuchrichter  Ungebührstrafen  bis  zu  100  Mark  oder  bis
zu  3  Tagen  Haft  festsetzen  und  sofort  vollstrecken  lassen."?)  Diese
Bestimmung  findet  auch  auf  Rechtsanwälte  Anwendung,  die  bei  der
Verhandlung  nicht  betheiligt  sind,  dagegegen  unterliegen  daran  betheiligte
  Rechtsanwälte  und  entsprechend  auch  Notare  nur  einer
Geldstrafe  bis  100  Mark  wegen  Ungebühr;  die  Beschwerde  hat
in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.

Die  an  eine  Frist  von  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung
geknüpfte  Beschwerde  hat  den  Charakter  der  sofortigen  Beschwerde,  und
der  Grundbuchrichter  ist  zu  einer  Aenderung  seiner  Verfügung
  nicht  befugt,  wohl  aber  kann  er  auch  in  dem  Falle  des
8  179  G.V.G.,  in  welchem  die  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung
hat,  die  Vollziehung  aussetzen;  denn  der  Beschluß  kann  zufolge

des  O  ffizialcharakters  des  Verfahrens  beliebig  aufgehoben  und  modifizirt
werden.2)

11.  Nach  §  91  Pr.  A.G.  G.V.G.  müssen  die  Grundbuchsachen  41.  Gerichtsauch
  während  der  Gerichtsferien  bearbeitet  werden.  Das  ferien.
R.G.  fr.  G.  (§  10)  hat  diese  Bestimmung  im  Allgemeinen  auf  das
gerichtliche  Verfahren  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  übertragen,  doch  entscheidet  für  Grundbuchsachen  nur  die  erstgedachte
Bestimmung,  da  Art.  1.  Pr.  G.  fr.  G.  die  Anwendung  des  Reichsgesetzes
für  diesen  Fall  nicht  zuläßt.

10)  Vgl.  8  9,  6  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Preuß.  G.  fr.  G.

11)  Kommiss.  Bericht  über  R.G.  fr.  G.  S.  8/9.

18)  Vgl.  Schultze-Görlitz,  R.G.  fr.  G.  Anm.  3  zu  §  8,  Delius,
Dtsch.  Jur.  Zeitung  1899  S.  18.

18)  Vgl.  v.  Wilmowski-Levy  Anm.  3  zu  §  178,  Anm.  2  zu  8  179  G.V.G.
        <pb n="150" />
        78  Das  Dienstaufsichtsrecht.  Das  Beschwerdeverfahren.  88  13,  14.

8  13.  Das  Dienstaussichtsrecht.

Das  Recht  der  Aufsicht  steht  hinsichtlich  des  Grundbuchrichters
  und  der  bei  dem  Grundbuchamte  beschäftigten  Gerichtsassessoren
  und  Referendare  erstinstanzlich  dem  Präsidenten  des
Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  das  Grundbuchamt  liegt,  zu.  In
zweiter  Instanz  entscheidet  der  übergeordnete  Ober-Landesgerichtspräsident
  und  in  letzter  Instanz  der  Justizminister  (8  78  Pr.
A.G.  G.V.  G.).

Für  das  Amtsgericht  1I  Berlin  ist  das  Aufsichtsrecht  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1892  (G.  S.  77)  dem  Amtsgerichtspräsidenten
eingeräumt.

Dem  aufsichtsführenden  Amtsrichter  gebührt  ein  solches
Recht  nicht,  ihm  ist  nur  die  Möglichkeit  gegeben,  durch  entsprechende
Anzeige  bei  dem  Landgerichtspräsidenten  dessen  Einschreiten  zu  veranlassen.
  ·  »

Die  nicht  richterlichen  Beamten,  insbesondere  die  Grund—
buchführer  unterstehen  seiner  Aufsicht.  Das  Nähere  ergeben  die  §§  79,
80  Pr.  A.  G.  G.  V.  G.  ·

Im  Dienstaufsichtswege  werden  insbesondere  Beschwerden
wegen  Verzögerungen,  Unregelmäßigkeiten  in  Erledigung
von  Grundbuchsachen,  Verstöße  gegen  Vorschriften  über  den
Geschäftsbetrieb  erledigt  (6  85  a.  a.  O.).

§  14.  Das  PBeschwerdeverfahren.

I.  Zulässigkeit-  1.  Die  Möglichkeit,  daß  das  Grundbuchamt  seine  Funktionen  nicht
dersachlichen  ordnungsmäßig  ausübt,  ist  —  von  den  im  Aussichtswege  zu  erledigenden
Beschwerde  Fällen  abgesehen  —  in  doppelter  Beziehung  gegeben:

im  Allgemeinen.



a)  Sie  kann  die  bereits  ausgeführte  sachliche  Anordnung
des  Grundbuchamts  betreffen,  wie  beispielsweise  bereits  geschehene
  Eintragungen  oder  Löschungen,  Ertheilung
von  Hypothekenbriefen  u.  s.  w.  Hier  ist  eine  Abhülfe
in  dem  Sinne,  daß  die  Ausführung  der  Anordnung  im  Beschwerdewege
  hätte  verhindert  werden  können,  nicht  möglich,)
  weil  die  Anordnung  und  die  Ausführung  in  dieser
Richtung  nach  außen  hin  nicht  auseinander  fallen,  durch  die
angeordnete  Eintragung  aber  Rechtspositionen  geschaffen  sind,

die  namentlich  mit  Rücksicht  auf  den  öffentlichen  Glauben  des

1)  Vgl.  dagegen  §  18  R.  G.  fr.  G.,  wonach  ungerechtfertigte  Verfügungen
von  Amtswegen  geändert  werden  dürfen.  «
        <pb n="151" />
        8  14.1  Das  Beschwerdeverfahren.  79

Grundbuchs  nicht  einseitig  und  von  Amtswegen  berührt  werden
dürfen.  Die  durch  die  Anordnung  geschehene  Beeinträchtigung
kann  mangels  Einigung  der  Parteien  in  der  Regel  nur  durch
Verweisung  auf  den  Prozeßweg  und  durch  event.
Schadensersatzanspruch  gegen  den  Staat  beseitigt
be  zw.  unschädlich  gemacht  werden  (§  71  Abs.  2
R.G.B.O.),  es  müßte  denn  sein,  daß  die  Voraussetzungen
des  §  22  R.G.B.  O.  betreffend  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  ohne  Bewilligung  des  von  derselben  Betroffenen  gegeben
  sind.

Eine  Modifikation  kann  jedoch  für  den  Fall  eintreten,
daß  das  Grundbuchamt  nach  §  54  R.G.B.O.  von  Amtswegen
  einen  Widerspruch  eintragen  bezw.  die  Eintragung
von  Amtswegen  löschen  lassen  konnte,  weil  im  Wege  der
Beschwerde  die  Unterlassung  einer  solchen  Anordnung  angefochten
  werden  kann.

b)  Es  kann  die  Möglichkeit  einer  mangelnden  Thätigkeit  des  Grundbuchamts

  durch  die  Zurückweisung  bezw.  Beanstandung
eines  Antrages  oder  einer  dem  Antrage  nicht  entsprechenden
  Erledigung  gegeben  sein.  Das  Grundbuchamt
  versagt  eben  in  einem  solchen  Falle  seine  Thätigkeit  und
kann  dadurch  in  den  Privatrechtsverkehr  schädigend  eingreifen.
Hier  ist  eine  Abhülfe  möglich,  weil  durch  eine  solche  Entscheidung
  die  Rechtsposition  des  Antragstellers  beeinträchtigt
werden  kann.  ·

2.  Die  R.G.B.O.  hat  das  Beschwerdeverfahren  einheitlich  2.  Einheitliche
geregelt.)  Hat  das  Grundbuchamt  den  gestellten  Antrag  zurück=  Gestaltung
gewiesen  oder  demselben  nicht  vollständig  entsprochen  durch  theilweise  rWi’ioGN't
Zurückweisung,  so  ist  es  nach  §  18  R.G.B.O.  verpflichtet,  die  Gründe  Beschwerde.
für  die  Zurückweisung  der  beantragten  Eintragung  anzugeben;
  das  Gleiche  gilt  auch  bei  der  Zurückweisung
einer  Auflassungserklärung.  Die  schriftliche  Begründung  der
zurückweisenden  Verfügung  bildet  die  Grundlage  für  die  Beschwerdeinstanz.


2)  Die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  des  R.G.  fr.  G.  finden  auf  das
Beschwerdeverfahren  in  Grundbuchsachen  keine  Anwendung,  soweit  nicht  Art.  1
Pr.  G.  fr.  G.  eine  Ausnahme  macht,  vgl.  Schultze-Görlitz  S.  7  u.  8,  anderer
Ansicht  ist  Dorner  S.  11,  Jastrow  im  Archiv  für  bürgerliches  Recht  XIII
Seite  317.  -
        <pb n="152" />
        A.  Die  einfache
  Beschwerde.


1.  Das  Beschwerdege-

  Zuständigkeit
  des

Landgerichts.

2.  Form  und

Frist  der  einfachen
  Beschwerde.


80  Das  Beschwerdeverfahren.  &amp;amp;  14.

Die  R.G.  B.O.  gewährt  im  Anschluß  an  das  Recht,  welches  zum
größten  Theil  in  Deutschland  bestanden  hat,  folgende  Rechtsmittel:
die  einfache  und  die  weitere  Beschwerde.

A.  Die  einfache  Beschwerde.

1.  Das  Beschwerdegericht:  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet
eine  Civilkammer  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  das
Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat  (§8  72,  81  Abs.  1  R.G.B.O..
Diese  Fassung  des  Gesetzes  regt  den  Zweifel  an,  ob  beim  Vorhandensein
mehrerer  Landgerichte  in  einem  Bezirke,  wie  z.  B.  hinsichtlich  des  Landgerichts
  I  und  1I  Berlin,  ein  jedes  für  Grundbuchbeschwerden,  welche
das  Amtsgericht  I  oder  II  Berlin  trifft,  zuständig  ist?  Die  Frage  ist
in  dem  Sinne  zu  entscheiden,  daß  das  im  Instanzenzuge  dem  in
erster  Instanz  entscheidenden  Amtsgericht  übergeordnete
Landgericht  allein  zuständig  ist.  Dies  entspricht  im  Wesentlichen
der  früheren  Gesetzgebung.

Eine  Abweichung  findet  aber  insofern  statt,  als  mit  Rücksicht  auf
diejenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Verrichtungen  des  Grundbuchamts
  anderen  als  gerichtlichen  Behörden  anvertraut  sind,  landesgesetzlich
bestimmt  werden  kann,  daß  der  Beschwerde  an  das  Landgericht  eine
Anrufung  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  das  Grundbuchamt  seinen
Sitz  hat,  auf  Abänderung  der  Entscheidung  vorherzugehen  hat.  Dieses
Verfahren  unterliegt  den  reichsrechtlichen  Vorschriften  über  die  einfache
Beschwerde  (vgl.  8  100,  73—77  R.G.B.O.).  Dem  Amtsgericht  kann
auch  landesgesetzlich  die  Befugniß  ertheilt  werden,  in  dieser  Eigenschaft
von  Amtswegen  das  Grundbuchamt  zu  einer  nach  §  54  R.  G.B.O.
zulässigen  Eintragung  anzuhalten  (5G  101  Abs.  1  N.G.B.O.).  Gegen
die  Entscheidung  bezw.  gegen  die  gedachte  Anordnung  des  Amtsgerichts
findet  dann  der  gewöhnliche  Instanzenzug  durch  Beschwerde  und  weitere
Beschwerde  statt.?)

-  2.  Die  Einlegung  der  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuch—
amt  oder  bei  dem  Beschwerdegericht,  auch  wenn  der  Fall
der  Dringlichkeit  nicht  vorliegt,  erfolgen,  und  zwar  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zu  Pro—

tokoll  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des

Beschwerdegerichts  (6  73  R.G.B.  O.)  ).  Formell  ist  nur
schriftliche  Abfassung  oder  protokollarische  Erklärung  vorgeschrieben.

8)  Vgl.  8  100  Abs.  2,  8  101  Abs.  2  R.  G.  B.O.  u.  §  13  E.G.z.  R.  J.  Zw.  G.
Vgl.  §  569  C.P.O.  ·
        <pb n="153" />
        8  14.]  Das  Beschwerdeverfahren.  81

Die  Bezeichnung  „Beschwerde“  ist  kein  Erforderniß  des  Rechtsmittels,
es  genügt,  daß  der  Inhalt  des  Schriftstücks  die  Absicht  der  Beschwerde
erkennen  läßt.  Die  einfache  Beschwerde  bedarf  weder  der  Mitwirkung
eines  Rechtsanwalts  noch  der  Beglaubigung  der  Unterschrift  des
Beschwerdeführers,  doch  müssen  Analphabeten,  welche  die  Beschwerde
nicht  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  erklärt  haben,  die  gesetzlich  für
sie  vorgeschriebene  Form,  nämlich  die  Unterzeichnung  mit  einem
gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Haudzeichen  (88  126,  129  Abs.  1
B.  G.  B.),  beobachten.

Protokollarisch  kann  die  Beschwerde  sowohl  vom  Grundbuchrichter
wie  Grundbuchführer  aufgenommen  werden,  da  das  Grundluchamt
  als  solches  zur  Entgegennahme  der  Beschwerde  befugt  ist;
was  für  das  Beschwerdegericht  gilt,  muß  auch  für  die  Kompetenz  des
Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts  entscheidend  sein  (vgl.  auch  §  71
Pr.  A.G.  G.V.G.  und  Art.  4  Pr.  A.G.  G.B.O.).

Fehlt  bei  der  Erklärung  zu  Protokoll  die  Unterschrift  des  Beschwerdeführers,
  so  ist  dies  ohne  Einwirkung,  wenn  dessen  Person  aus
dem  Protokoll  festzustellen  ist.

Die  Einreichung  der  einfachen  Beschwerde  bei  dem

Grundbuchamt  ist  mit  Rücksicht  darauf,  daß  dieses  nach
8  75  R.  G.  B.O.  derselben,  soweit  nicht  wohlerworbene
Rechte  dadurch  verletzt  werden,  abhelfen  darf,  praktisch
empfehlenswerth.  In  dieser  Bestimmung  liegt  eine  durchaus  zu
billigende  Abweichung  von  dem  für  den  größten  Theil  der  Preußischen
Monarchie  bisher  geltenden  Rechte,  wonach  die  Einlegung  der  Beschwerde
  stets  beim  Landgericht  zu  erfolgen  hatte.5)
Die  einfache  Beschwerde  ist  nicht  an  eine  Frist  gebunden,
  weil  nur  das  eigene  Interesse  des.  Beschwerdeführers  zur
Erlangung  einer  Abhülfe  in  Frage  steht,  insbesondere  die  Wirkungen
des  öffentlichen  Glaubens  bei  etwaiger  Zögerung  ihn  allein  schädigen
könnten.  Die  R.G.B.O.  spricht  dies  zwar  nicht  ausdrücklich  aus,  doch
folgt  es  aus  dem  Schweigen  des  Gesetzes  und  den  entsprechenden
Bestimmungen  der  C.  P.O.  über  die  einfache  Beschwerde.

3.  Die  Frage,  wer  zur  Einlegung  der  Beschwerde  befugt  ist,  3.  Legitimawird
  nach  den  Landesgesetzen  gar  nicht  oder  nur  sehr  ungenau  bestimmt.  tion  des  Be-Mißstände
  haben  sich  aus  diesem  Mangel  nicht  ergeben,  und  deshalb  schwerdeführers.



?)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  II  S.  3,  5,  VIII  S.  3;  Turnau  S.  84,
Oberneck  S.  214  Anm.  4  und  die  abweichende  Ansicht  bei  Achilles-Strecker
S.  323  Anm.  5.  *7

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  6
        <pb n="154" />
        82  Das  Beschwerdeverfahren.  (&amp;amp;  14.

hat  die  R.  G.  B.O.  —  ohne  damit  eine  Popularbeschwerde  zuzulassen  —
von  einer  Bestimmung  abgesehen,  während  der  erste  Entwurf  derselben
im  §  69  die  Beschwerde  einem  Jeden  zugängig  machte,  welcher  durch
die  Entscheidung  in  seinem  Rechte  beeinträchtigt  war,  im  Falle
der  Zurückweisung  eines  Antrages  oder  des  Ersuchens  einer  Behörde
aber  nur  dem  Antragsteller  oder  der  Behörde  das  Beschwerderecht  gab.
Das  R.  G.  fr.  G.  hat  im  §  20  eine  solche  Generalklausel  über  die
Aktivlegitimation  aufgenommen,  und  nach  der  Preußischen  Praxis  in
Grundbuchsachen  hat  der  aus  der  Klausel  sich  ergebende  Grundsatz  zur
Abgrenzung  des  Kreises  der  Beschwerdeberechtigten  gedient.  Wenngleich
es  unzulässig  ist,  landesgesetzlich  im  Anschluß  an  diese  Bestimmung  in
Bezug  auf  den  Kreis  der  beschwerdeberechtigten  Personen  in  Grundbuchsachen
  eine  ausdrückliche  Entscheidung  zu  treffen,  so  wird  der  darin
liegende  Gedanke  einen  Anhalt  für  die  Feststellung  der  Legitimation
bieten  können;  hiernach  sind  als  legitimirt  anzusehen:

a)  Die  verletzte  Partei  bezw.  deren  Vertreter,  insbesondere,
falls  seine  Vertretungsbefugniß  verneint  wird.)

b)  Der  Notar  gilt  ohne  besondere  Vollmacht  als  ermächtigt,
gegen  die  Abweisung  der  von  ihm  gemäß  §  15  R.G.B.O.
gestellten  Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  im  Namen
desjenigen,  für  welchen  er  die  Eintragung  oder  Löschung  beantragt
  hat,  Beschwerde  zu  erheben.)

Tc)  Die  zuständige  ersuchende  Behörde.  Dagegen  ist  dem
Grundbuchamt  selbst  die  Beschwerde  gegen  den  seine  Entscheidung
  abändernden  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  versagt.3)


4.  Begrün-  4.  Die  Beschwerde  wird  zweckmäßigerweise  die  Richtigkeit  der  andung
  der  Be=  gegriffenen  Entscheidung  des  Grundbuchamts  zu  widerlegen  haben.
schwerge,  Diese  Widerlegung  ist  jedoch  kein  nothwendiges  formales  Erforderniß,
sachm  *¾:*2  und  mangels  derselben  richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  die  ergangene
Beweise.  Verfügung  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  (R.E.  Jur.  W.  1887  S.  188).

Die  im  bestehenden  Rechte  zum  Theil  bestrittene  Frage,  ob  die

Beschwerde  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden
kann,  wird  im  §  74  R.G.B.O.  in  Uebereinstimmung  mit  §  570  C.  P.  O.

)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  VI  S.  139,  V  S.  197,  IV  S.  4  u.  7,  III
S.  6,  vgl.  noch  Jastrow,  Rechtsgrundsätze  S.  611.
*!)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XII  S.  306,  XI  S.  415,  VII  S.  15,  17,  19.
8)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  L  S.  5,  141  u.  II  S.  15.
        <pb n="155" />
        8  143  Das  Beschwerdeverfahren.  83

bejaht;.)  diese  Vorschrift  enthält  eine  Vereinfachung  des  Verfahrens
im  Interesse  des  Geschäftsverkehrs.  10)  Es  ist  dabei  aber  zu  beachten,
daß,  wenn  einem  zurückgewiesenen  Antrage  in  der  Beschwerdeinstanz
auf  Grund  des  neuen  Materials  stattgegeben  wird,  dieser  Entscheidung
keine  rückwirkende  Kraft  zukommt,  vielmehr  ist  die  Sachlage  die
gleiche,  als  wenn  der  Antrag  anstatt  des  zurückgewiesenen  beim  Grundbuchamt
  zur  Zeit  des  Beschlusses  des  Beschwerdegerichts  gestellt  worden
wäre.  Auch  muß  es  sich  um  denselben  Gegenstand  des  beim  Grundbuchamt
  gestellten  Gesuches  handeln;  es  ist  nicht  zulässig,  in  der
Beschwerdeinstanz  neue  Anträge  geltend  zu  machen.

5.  Die  Wirkung  der  Beschwerde  zeigt  sich  in  Folgendem:  5.  Wirkung

a)  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.#)  der  Einle-Dies
  entspricht  dem  bisherigen  Pr.  Rechte.  Die  R.  G.  B.O.  enthält  Qesa  der

eschwerde.
darüber  keine  ausdrückliche  Bestimmung,  aber  nach  der  Natur  a)  Kein  Susder
  Grundbuchoperation  kann  die  Anordnung  des  Grundbuchamts  und  pensireffekt.
deren  Ausführung  nach  außen  hin  nicht  von  einander  unterschieden
werden;  eine  abweichende  Regelung  hätte  daher,  wie  im  bayerischen
Recht,  ausdrücklich  im  Gesetz  hervorgehoben  werden  müssen.  Es  kommt
hinzu,  daß  die  aufschiebende  Wirkung  der  Beschwerde  in  Grundbuchsachen
  —  schon  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Beschwerde  an  eine
Nothfrist  nicht  gebunden  ist  —  nicht  nur  die  Ausführung  der  anzusechtenden
  Anordnung,  sondern  auch  die  Ausführung  aller  in  Folge
späterer  Anträge  zu  verfügenden  Anordnungen  hemmen  müßte,  um  zu
Gunsten  des  Beschwerdeführers  den  gegenwärtigen  Rechtszustand  unverändert
  zu  lassen;  es  würden  demnach  auch  dritte  Personen  an  der  Erlangung
  von  Eintragungen  und  dem  Erwerbe  materieller  Rechte  gehindert
  werden.  Die  aufschiebende  Wirkung  der  Beschwerde  ist  daher
schon  aus  dem  Bedürfniß  des  ungehemmten  Fortgangs  der  Grundbuchführung
  zu  versagen.  ¼)

Die  Einlegung  der  Beschwerde  hat  auch  nicht  die  Bedeutung
  eines  Eintragungsantrags  bezüglich  der  Rangordnung
  (  17  R.G.B.O.).  Diese  Bedeutung  wird  erst  der  abändernden
  Entscheidung  des  Grundbuchamts  oder  der  die  Eintragung

")  Der  Entwurf  1  der  R.G.B.O.  8  72  hatte  die  Frage  verneint.
10)  Vgl.  Denkschrift  S.  42.
11)  Anders  nach  bayerischem  Recht;  vgl.  Regelsberger  §  22  III  S.  99
u.  §  25  Nr.  7  S.  416.
13)  Vgl.  Mot.  S.  116.  Das  Interesse  der  Betheiligten  wird  durch  *“2
54  R.G.B.O.  gewahrt;  vgl.  auch  §  18  Abs.  2  daselbst  und  §  24  R.G.  fr.  G.
6—T
        <pb n="156" />
        b)  Abhülfe
durch  das
Grundbuchamt
  selbst.

84  Das  Beschwerdeverfahren.  (8  14.

u.  s.  w.  anweisenden  Entscheidung  der  Beschwerdeinstanz  beigelegt.1)
Dadurch  wird  allerdings  eine  später  beantragte  Eintragung  bis  zur
Erledigung  der  gedachten  Anordnung  nach  Maßgabe  des  §  17  R.  G.  B.  O.
gehindert.  )

b)  Abhülfe  durch  das  Grundbuchamt  selbst.  Gelangt
die  Beschwerde,  sei  es  direkt,  sei  es  durch  deren  Abgabe  seitens  des
Beschwerdegerichts,  an  das  Grundbuchamt,  und  erachtet  dieses  die  Beschwerde
  für  begründet,  so  hat  es  ihr  abzuhelfen  (6  75  R.G.B.O.).
In  Ansehung  einer  bereits  erfolgten  Eintragung  kann  diese  Abhülfe
jedoch  nur  nach  Maßgabe  des  §  54  R.G.B.O.  erfolgen.  Ob  in  dem
Falle,  daß  das  Landgericht  die  bei  ihm  eingelegte  Beschwerde  dem
Grundbuchamte  abgiebt,  letzteres  dem  ersteren  von  der  geschehenen
Abhülfe  Mittheilung  zu  machen  hat,  dürfte  zu  verneinen  sein.5)

e)  Thätigkeit  Jc)  Funktion  des  Beschwerdegerichts.

des  Beschwerde-



#.  Im  Allgemeinen.



a.  Das  Beschwerdegericht  hat  sich  nicht  auf  Beseitigung  grober
Versehen,  Berichtigung  unzweifelhafter  Irrthümer  zu  beschränken,  sondern
alle  sachlichen  Streitfragen  und  zwar  ohne  mündliche  Verhandlung
  zu  entscheiden  und  in  der  Sache  selbst  eine  bestimmte
Anordnung  bezüglich  einer  vorzunehmenden  Eintragung  zu  treffen.10)
Namentlich  spielt  dabei  die  Auslegung  der  zur  Begründung  eines  Antrags
  beigebrachten  Urkunden  eine  erhebliche  Rolle.  Wenn  die  Beschwerde
  das  thatsächliche  Material  ergänzt  und  neue  Beweismittel
anführt,  so  hat  das  Beschwerdegericht  dieselben,  im  Gegensatz  zur
weiteren  Beschwerde,  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  zu
prüfen.  Dagegen  findet  §  12  R.G.  fr.  G.,  nach  welchem  das  Gericht
von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen  Ermittelungen
  veranstaltet  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen
  hat,  keine  Anwendung,  denn  der  Richter  der  Beschwerdeinstanz
hat  in  Bezug  auf  Grundbuchsachen  den  Charakter  des  Grundbuchrichters
und  muß  gewärtigen,  daß  die  Betheiligten  selbst  die  Voraussetzungen
der  Eintragung  durch  öffentliche  Urkunden  in  Gemäßheit  des  §  29
R.G.B.O.  nachweisen.  Deshalb  kann  das  Beschwerdegericht  auch  nicht
Veranlassung  nehmen,  einen  Betheiligten,  dessen  Interesse  mit  dem  des
Beschwerdeführers  kollidirt,  zur  Erklärung  aufzufordern  und  die  beider-190)

  Vgl.  8§  75,  77  R.G.B.O.

14)  Vgl.  noch  §  76  R.G.  B.O.

15)  Schwarze  zu  §  75  hält  eine  solche  Nachricht  für  zweckmäßig.  Dies
dürfte  jedoch  eine  unnöthige  Belastung  beider  Gerichte  sein.

10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  151  und  Dernburg-Hinrichs
S.  144,  145.
        <pb n="157" />
        %14.1  Das  Beschwerdeverfahren.  85

seitigen  Angaben  bei  der  Entscheidung  zu  verwerthen,  wie  es  nach
88  23,  12  R.G.  fr.  G.  zulässig  ist.)

z.  Zur  Abwendung  von  Nachtheilen,  welche  in  der  Zwischenzeit  8.  Einstweibis
  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  durch  andere  Eintragungen  lige  Anordfür
  den  Beschwerdeführer  eintreten  können,  ist  dem  Beschwerdegericht  nung.
im  §  76  R.G.B.O.  (analog  der  Bestimmung  des  §  572  Abs.  2  C.  P.O.
n.  J.)  die  Ermächtigung  ertheilt,  durch  eine  einstweilige  Anordnung
dem  Grundbuchamt  aufzugeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch
  einzutragen.  Erstere  richtet  sich  gegen  die  Zurückweisung
des  Antrages  auf  Eintragung  einer  Rechtsänderung,  da  nicht
der  Bestand  eines  dinglichen  Rechts,  sondern  nur  die  Erfüllung
einer  Obligation  gefährdet  ist.  Die  Eintragung  eines  Widerspruchs
dagegen  ist  geboten  in  dem  Falle,  wenn  die  Zurückweisung  eines
Antrages  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  die  von  dem  Grundbuchamt
  vorgenommene  unrichtige  Eintragung  den  Gegenstand  der
Beschwerde  bildet  18)  Der  Beschluß  über  die  einstweilige  Anordnung
selbst  wird  zur  Vermeidung  einer  Gefährdung  der  beabsichtigten  Eintragung
  nicht  zugestellt,  wohl  aber  ist  dem  Beschwerdeführer  von  der
erfolgten  Eintragung  der  Vormerkung  oder  des  Widerspruchs  Nachricht
zu  geben  (§  55  R.G.B.O.).

Wenn  die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen
  ist,  so  ist  die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  von
Amtswegen  zu  löschen  (§  76  Abs.  2  R.G.B.O.).  Es  unterscheidet
sich  also  die  im  Wege  der  vorläufigen  Anordnung  getroffene  Entscheidung
  des  §  86  von  der  zur  Abhülfe  der  Beschwerde  dienenden
Eintragung  eines  Widerspruchs  oder  einer  Löschung  (88  54  und  71
Abs.  2  R.G.B.O.)  dadurch,  daß  das  anordnende  Gericht  die  erstere,
sich  nur  als  einstweilige  Anordnung  charakterisirende  Eintragung  von
Amtswegen  wieder  aufheben  kann,  während  die  letztere  nur  im
Wege  des  Prozesses  beseitigt  werden  darf.1%)  Nach  dem  Wortlaut
  des  §  76  Abs.  2  R.G.B.O.  ist  jedoch  anzunehmen,  daß  das
Grundbuchamt  selbst,  auch  ohne  formelles  Ersuchen  des
Landgerichts,  von  Amtswegen  zu  löschen  hat,  wenn  feststeht,
daß  die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  ist.

17)  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  7,  vgl.  Schultze-Görlitz
zu  §  23  Anm.  2  S.  66,  7/8,  anderer  Meinung  sind  Dorner  S.  11,  Jastrom
Archiv  f.  Bürgerl.  R.  XIII  S.  317.

18)  Vgl.  Denkschrift  S.  42  und  §  18  Abs.  2  R.G.B.  O.

19)  Mot.  S.  117.
        <pb n="158" />
        y.  Entgültige

Entscheidung.


d.  Bekannt-86

  Das  Beschwerdeverfahren.  (8  14.

Diese  Feststellung  geschieht  durch  entsprechende  Benachrichtigung  seitens
des  Beschwerdegerichts.?0)

I.  Erachtet  das  Beschwerdegericht  die  Beschwerde  für  begründet,
so  wird  es  durch  Beschluß  dem  Grundbuchamt  aufgegeben,  von  seiuer
Auffassung  abzugehen  und  dasjenige  zu  thun,  was  es  ungerechtfertigter
Weise  zu  thun  geweigert  hat,  also  beispielsweise  die  Eintragung  vor—
zunehmen,  eine  Abschrift  zu  ertheilen,  einen  neuen  Hypothekenbrief  zu
bilden  2c.  Derartige  Ausführungen  kann  nur  das  Grundbuchamt
  selbst  vornehmen.  Das  Beschwerdegericht  tritt  nicht
etwa  an  Stelle  desselben;  daher  kann  es  keine  entsprechende  Verfügungen
  entwerfen  (§§  39  und  17  R.G.B.O),  aber  die  Entscheidung
des  Beschwerdegerichts  muß,  wie  bereits  hervorgehoben  ist,  bestimmte
Anordnungen  treffen,  aus  welchen  das  Grundbuchamt  ersieht,
welche  Eintragung  seinerseits  zu  geschehen  hat.  Hatte  das  Grundbuchamt
  noch  nicht  materiell  das  Sachverhältniß  erörtert,  weil  es  z.  B.
die  Legitimation  des  Antrages  bemängelt  hatte,  so  wird  das  Beschwerdegericht
  die  Entscheidung  darüber  der  1.  Instanz  überlassen.  Die  Anordnung
  des  Beschwerdegerichts  nöthigt  die  Grundbuchbehörde  zur
Eintragung,  mag  ihrer  Auffassung  nach  der  Antrag  oder  die  Eintragungsbewilligung
  auch  mangelhaft  sein;  insofern  wird  zwar  in
formeller  Beziehung  der  erforderliche  Antrag  und  die  Eintragungsbewilligung
  durch  jene  Anordnung  ersetzt,  die  materielle  Anfechtbarkeit
  der  Eintragung  wegen  Mängel  des  Antrages  oder  der  Bewilligung
  dadurch  aber  nicht  berührt  (§  39  R.G.  B.O.).

d.  Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu

machung  der  versehen  und  dem  Beschwerdeführer  mitzutheilen.  Diese  Vorschrift  des

Entscheidung.


§  77  R.G.B.O.  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Zulässigkeit  der  weiteren
Beschwerde  geboten,  widrigenfalls  bei  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde
  die  Sache  unter  Aufhebung  des  Beschlusses  an  das  Beschwerdegericht
  zurückoerwiesen  wird.  Einer  formellen  Zustellung  bedarf
es  nicht,  da  das  weitere  Rechtsmittel  nicht  an  eine  Nothfrist
  gebunden  ist.21)  Die  Form  der  Bekanntmachung  des  Beschlusses
  richtet  sich  nach  §  16  Abs.  2  und  3  R.G.  fr.  G.,  welcher
nach  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  äuch  auf  Grundbuchsachen  anwendbar  ist.
Hiernach  soll  in  den  Akten  vermerkt  werden,  in  welcher  Weise,  an

ꝛo)  Vgl.  Schwarze  zu  §  76  Anm.  3,  vgl.  §  25  K.G.  fr.  G.
21)  Vgl.  dagegen  §  26  R.  G.  fr.  G.
        <pb n="159" />
        8  14.  Das  Beschwerdeverfahren.  87

welchem  Orte  und  an  welchem  Tage  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung

  gebracht  ist.  Einem  Anwesenden  kann  die  Verfügung  zu
Protokoll  bekannt  gemacht  werden,  doch  ist  ihm  auf  Verlangen  Abschrift

  der  Verfügung  auf  seine  Kosten  zu  ertheilen.  Der  Landesjustizverwaltung
  sind  nähere  Bestimmungen  zu  treffen  vorbehalten.

Die  Mitwirkung  eines  Gerichtsvollziehers  findet  bei  Zustellungen  von
Amtswegen  nicht  statt;  nach  §  208  C.P.O.  hat  der  Gerichtsschreiber

für  deren  Bewirkung  zu  sorgen  (vgl.  für  Preußen  V.  v.  10.  Dezember

  1899  J.M.Bl.  S.  729).

c)  Richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  die  Festsetzung  des  &amp;amp;.  Beschwerde

Werthes  des  Gegenstandes  oder  gegen  den  Ansatz  von  Gebühren  in  Kosten-’l

  4%  Mofe  Gorichts,  sachen.
und  Auslagen,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  Preuß.  Gerichts  Kosten  der

kostengesetzes  vom  5,  Tri-  in  Betracht.  Nach  diesen  entscheiden  Beschwerde.
sich  auch  die  Kosten  der  Beschwerdeinstanz.  Es  wird  auf  den  in
Theil  II  Abth.  3  abgedruckten  Text  verwiesen.2)
Inwiefern  andere  Mittheilungen  zu  erfolgen  haben,  entscheidet  sich
nach  §  55  R.G.B.O.

B.  Die  weitere  Beschwerde.

Die  weitere  Beschwerde  schließt  sich  den  in  Preußen  und  Bayern
geltenden  Bestimmungen  an.?)  Sie  entspricht  dem  Rechtsmittel  der
Revision.  ·

1.ZuständigistdasimJnstanzenzugdemLandgerichtvor-1.Befchwetdegesetzte
  Oberlandesgericht,  und  zwar  erfolgt  die  Entscheidung  gericht.
durch  einen  Civilsenat  desselben  (§  79  Abs.  1  und  §  81  Abs.  1
NR.G.B.  O.).  24)  Wie  bereits  in  Preußen  wird  im  Irnteresse  einer
gleichmäßigen  Rechtsanwendung  ein  Vorbehalt  für  diejenigen  Bundesstaaten,
  in  welchen  mehrere  Oberlandesgerichte  bestehen,  gemacht.  Die
Gesetzgebung  eines  solchen  Bundesstaates  kann  die  Entscheidung  über
das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  nach  §  102  R.G.B.O.  einem
der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines  solchen  Oberlandesgerichts
  dem  obersten  Landgericht  zuweisen.  25)

a)  Preußen  hat  diesen  Vorbehalt  entsprechend  in  den  Art.  7,  8  a)  Zuständigdes
  Pr.  G.  fr.  G.,  im  Anschluß  an  §  51  Pr.  A.G.  G.V.G.  bestimmt,  keit  desKammergerichts;


22)  Vgl.  §§  23—27,  §  106  Abs.  3;  Entsch,  des  Kammerg.  XVI  S.  163  beschränkte

Nr.  45.  Zuständigkeit!

½6)  Vgl.  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.  §§  52—57  u.  Bayr.  AG.  z.  G.  V.  G.  vom  des  Ober-23.

  Februar  1879  Art.  62—67,  42  Abs.  3.  landesge-24)
  Vgl.  Art.  6  Abs.  3  Pr.  G.  fr.  G.  richts.

25)  Vgl.  8  51  A.  G.  z.  Pr.  G.  V.  G.
        <pb n="160" />
        88  Das  Beschwerdeverfahren.  (6  14.

daß  in  der  Regel  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  das  Kammergericht
  über  die  weitere  Beschwerde  zu  entscheiden  hat.  Da  die
R.G.B.O.  nicht  vorschreibt,  daß  die  weitere  Beschwerde  die  verletzte
Rechtsnorm  bezeichnen  muß,  so  kann  die  Ueberweisung  der  Entscheidung
an  dasjenige  Oberlandesgericht,  ist  dessen  Bezirk  das  Gericht  der
unteren  Instanz  gehört,  nicht  mehr  davon  abhängig  gemacht  werden,
daß  die  Beschwerde  auf  die  Verletzung  eines  im  Bezirk  des  Kammergerichts
  nicht  geltenden  Gesetzes  gestützt  wird.  Statt  dessen  kommt  es
lediglich  darauf  an,  ob  die  Entscheidung  nach  der  Auffassung  des.
Kammergerichts  von  der  Auslegung  eines  in  seinem  Bezirke  nicht
geltenden  Gesetzes  abhängt;  im  Bejahungsfalle  kann  es  die  weitere
Beschwerde  demjenigen  Oberlandesgericht  zur  Entscheidung  überweisen,
zu  dessen  Bezirk  das  Landgericht  gehört,  welches  die  angefochtene  Entscheidung
  erlassen  hat.25  ·

Von  der  Ueberweisung  ist  dem  Beschwerdeführer  Kenntniß  zu
geben.

Eine  Verpflichtung  zur  Ueberweisung  hat  das  Kammergericht
nicht.  Der  Zweck  der  Bestimmung  ist,  das  Kammergericht  nicht  un—
nöthigerweise  mit  der  Auslegung  von  Rechtsnormen  zu  belasten,  welche
das  örtlich  zuständige  Oberlandesgericht  besser  zu  beurtheilen  vermag.
Das  Letztere  ist  an  die  rechtliche  Begründung  des  Ueberweisungsbeschlusses
  nicht  gebunden  und  kann  daher  von  dieser  abweichen.  In
wie  weit  es  verpflichtet  ist,  die  Beschwerde  an  das  Reichsgericht  abzugeben,
  ergeben  die  nachstehenden  Darlegungen.

b)  Zuständigs  b)  Im  Interesse  einer  einheitlichen  Rechtsprechung  ist  man  aber

keit  des
Reichsgerichts.
  Sicherung
  der
Rechtseinheit.

noch  einen  Schritt  weiter  gegangen  und  hat  nach  dem  Vorbilde  des
§  37  G.V.  G.  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Oberlandesgericht  oder
das  nach  §  102  R.  G.  B.O.  zustän  dige  oberste  Landesgericht  bei
der  Auslegung  einer  das  Grundbuchrecht  betreffenden  reichsgesetzlichen
  Vorschrift  von  der  auf  weitere  Beschwerde  ergangenen
  Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts
und,  falls  über  die  Rechtsfrage  bereits  eine  Entscheidung
des  Reichsgerichts  ergangen  ist,  von  dieser  abweichen  will,
es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung
  dem  Reichsgericht  vorzulegen  und  dem  Beschwerdeführer
  davon  Mittheilung  zu  machen  hat,  welcher
dadurch  Gelegenheit  gewinnt,  event.  die  Beschwerde  zurückzunehmen

20)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  41/12.
        <pb n="161" />
        14.1  Das  Beschwerdeverfahren.  89

und  dadurch  Kosten  zu  sparen..  Die  Mittheilung  wird  in  der  Zustellung
  des  Beschlusses  nebst  Begründung  bestehen,  da  ja  der
Beschwerdeführer  aus  den  Gründen  erkennen  soll,  ob  die  Aufrechterhaltung
  der  Beschwerde  noch  zweckmäßig  ist.  Inwieweit  außer  dem
Beschwerdeführer  von  Amtswegen  der  Beschluß  bekannt  zu  geben  ist,
bestimmt  das  Gesetz  nicht.  Im  Kommissionsbericht  S.  32  ist  von
Zustellung  an  die  Parteien  die  Rede.  Es  wird  dem  Gericht  überlassen
  bleiben,  event.  auch  andere  Betheiligte  zu  benachrichtigen.  Die
Entscheidung  erfolgt  dann  durch  einen  Civilsenat  des  Reichsgerichts
(6  79  Abs.  2;  §  81  R.G.B.O.).

Ueber  die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
finden  die  Vorschriften  der  C.P.  O.  Anwendung  (8  81  Abs.  2

Sind  die  Beschwerden  in  Grundbuchsachen  unter  verschiedene
Senate  des  Reichsgerichts  vertheilt  worden  —  was  hoffentlich  vermieden
  werden  wird  —  so  findet  §  137  G.  V.G.  entsprechende  Anwendung,
  so  daß  zur  Wahrung  der  Einheitlichkeit  der  Rechtsprechung
bei  etwaigen  Konflikten  eine  Plenarentscheidung  herbeigeführt  werden
muß  (8  81  Abs.  2  R.G.B.O.).  In  welcher  Weise  die  Bekanntschaft
mit  den  Entscheidungen  der  verschiedenen  Oberlandesgerichte  oder  obersten
Landesgerichte  der  einzelnen  Bundesstaaten  vermittelt  werden  soll,  darüber
  bestimmt  das  Gesetz  nichts.  Voraussichtlich  werden  dieselben
durch  die  Justizverwaltung  der  einzelnen  Staaten  gesammelt,  im  Reichsjustizamt
  zusammengestellt  und  den  Justizverwaltungen  der  einzelnen
Staaten  zur  Uebermittelung  an  die  Gerichte  zugesendet  werden.?)

Im  Einzelnen  ist  noch  Folgendes  hervorzuheben:

Die  Abgabe  der  weiteren  Beschwerde  an  das  Reichsgericht  hat

zur  Voraussetzung:

a)  Die  Meinungsverschiedenheit  muß  sich  auf  die  Auslegung
einer  das  Grundbuchrecht  betreffenden  Reichsnorm,  also
auch  Reichsgewohnheitsrecht  beziehen;  die  durch  Landesgesetz.
für  anwendbar  erklärten  reichsgesetzlichen  Vorschriften  sind.
Landesgesetze;

ß)  sie  muß  dem  Kammergericht  bezw.  Oberlandesgericht  gegenüber
  eine  Entscheidung  zum  Gegenstand  haben,  welche  dieses
Gericht  in  Folge  eingelegter  weiterer  Beschwerde  in  einer  das.

27)  Vgl.  Kommiss.  Bericht  S.  32.
        <pb n="162" />
        2.  Form  und

90  Das  Beschwerdeverfahren.  ·  [§15.

Reichsgrundbuchrecht  betreffenden  Angelegenheit  getroffen  hat,
oder  aber

P  sie  muß  in  Beziehung  zu  irgend  einer  Entscheidung  des

Reichsgerichts  über  die  einschlägige  Rechtsfrage  stehen,
ohne  Unterschied,  ob  diese  —  Urtheil  oder  Beschluß  —  auf
weitere  Beschwerde  ergangen  ist  oder  nicht,  nur  darf  es  sich
nicht  um  Ausführungen  handeln,  die  bei  der  Entscheidung
einer  anderen  Rechtsfrage  gelegentlich  geäußert  sind.8)

Hat  das  Kammergericht  die  weitere  Beschwerde  an  das  zuständige
Oberlandesgericht  überwiesen,  und  weicht  dieses  von  der  Begründung
des  Ueberweisungsbeschlusses  ab,  so  kommt  nicht  §  79  Abs.  2  R.G.B.O.
über  die  Abgabe  der  Beschwerde  an  das  Reichsgericht  zur  Anwendung,
da  der  Ueberweisungsbeschluß  nicht  als  eine  Entscheidung  anzusehen  ist,
welche  auf  weitere  Beschwerde  ergangen  ist.  Findet  das  Oberlandesgericht
  die  oben  unter  —7  dargelegten  Voraussetzungen  vor,  so  hat  es
trotz  des  Ueberweisungsbeschlusses  die  Sache  an  das  Reichsgericht  abzugeben.25)
  ·

Das  Oberlandesgericht  bezw.  oberste  Landgericht  oder  Kammergericht
  hat  seine  abweichende  Rechtsansicht  zu  begründen  und  wird
naturgemäß  auf  diejenige  Entscheidung,  der  es  sich  nicht  anschließen
kann,  näher  einzugehen  haben.

2.  Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  finden

Fristder  Ein-die  Vorschriften  über  die  einfache  Beschwerde  auch  für  die  weitere

legung  der
weiteren  Beschwerde.


Beschwerde  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere  ist  auch  die  letztere
an  eine  Frist  nicht  gebunden.  30)

Die  weitere  Beschwerde  kann  —  abweichend  vom  bisherigen,  insbesondere
  dem  Preußischen  Recht  —  bei  dem  Grundbuchamt  sowohl
wie  bei  dem  Landgericht  oder  bei  dem  Oberlandesgericht
(bezw.  Kammergericht  oder  dem  obersten  Landgericht)  eingelegt  werden,
und  zwar  auch  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers
  des  betreffenden  Obergerichts.3)  Wenn  aber  die  Einlegung
durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  erfolgt,  so  muß  dieselbe
im  Gegensatz  zur  einfachen  Beschwerde,  wie  auch  jetzt  z.  B.  in  Preußen,

28)  Vgl.  R.E.  Bd.  26  S.  433,  vgl.  auch  §  28  R.  G.  fr.  G.  und  die  Erläuterungen
  zu  diesem  §  bei  Schulge-  Görlitz  und  bei  Dorner.

79)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.,  S.  12.

30)  Vgl.  §  80  Abs.  3  R.G.B.O.  und  oben  S.  81,  vgl.  noch  8  28  N.  G.  fr.

31)  Vgl.  §§  80,  73  Abs.  2  R.G.B.  O.
        <pb n="163" />
        8  4.)  Das  Beschwerdeverfahren.  91

Bayern,  Hessen,  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein,  der
aber  nicht  etwa  gerade  bei  dem  für  die  weitere  Beschwerde  zuständigen
Gericht  zugelassen  zu  sein  braucht.

Die  Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Beschwerdeführers  ersetzt
die  Unterzeichnung  durch  einen  Rechtsanwalt  nicht;  dieser  aber  braucht
die  Beschwerde  nicht  selbst  verfaßt  zu  haben.ꝰ?)

Diese  Beschränkung  greift  nicht  Platz,  wenn  die  weitere
Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt
wird,  der  zur  Stellung  des  Eintragungsantrages  befugt  war  (5  80
Abs.  1  R.G.B.O.).3)

3.  Hier  gilt  das  S.  81  f.  Gesagte.  Dem  Grundbuchamt  selbst  3.  Legitimasteht
  ein  Recht  auf  weitere  Beschwerde  gegen  den  seine  Verfügung  ab=  tion  des  Beändernden

  Beschluß  des  Landgerichts  nicht  zu.“")  s#werde

4.  Maateriell  ist  nicht  gefordert,  daß  ein  neuer  selbständiger  Be-4.  Begrünschwerdegrund
  vorhanden  sein  muß,)  vielmehr  ist  das  Rechtsmittel  dung  der
der  weiteren  Beschwerde,  dem  Zwecke  der  einheitlichen  Rechtsanwendung  weiteren  Beentsprechend,
  lediglich  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  angefochtene  schwerde.
Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht,  also
eine  Rechtsnorm  verletzt  ist,  ohne  Unterschied,  ob  dieselbe  materieller
oder  formeller  Natur  ist  und  gleichviel,  ob  die  Rechtsnorm  direkt  durch
Nichtanwendung  oder  nicht  richtige  Anwendung  verletzt  ist,  ob  es  sich
um  eine  allgemeine  Rechtsnorm  oder  nur  eine  partikuläre,  um  eine
„Muß"=  oder  „Soll“-Vorschrift  handelt,  oder  die  Auslegung  eine
unrichtige  ist.s)  Das  Rechtsmittel  entspricht  dem  der  Revision  und
die  Vorschriften  der  §8  550,  551,  561,  563  C.  P.O.  n.  F.
finden  entsprechende  Anwendung.

Zur  Begründung  der  weiteren  Beschwerde  gehört  die  Bezeichnung
  der  verletzten  Rechtsnorm  nicht,  es  genügt  die
bloße  Behauptung  der  Gesetzesverletzung;  denn  abvweichend
vom  §  53  Abs.  3  Pr.  A.G.  z.  G.  VG.  macht  §  78  R.G.B.O.  nur

32)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  II  S.  7.

33)  Vgl.  §  15  N.G.B.O.  und  oben  S.  82;  vgl.  noch  Entsch,  des  Kammerg.
II  S.  8;  XVI  S.  3.

4)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  8,  V  S.  5,  7.

as)  Vgl.  §  568  Abs.  2  C.  P.O.

36)  Vgl.  Mot.  S.  419,  Art.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.,  §  82  Abs.  2  R.G.B.O.;
Entsch.  des  Kammerg.  VIII  S.  8,  VI  S.  81,  III  S.  89,  Jastrow  in  der
Ztschr.  f.  d.  Civ.  Pr.  Bd.  25  S.  527  ff.,  Schultze-Görlitz  Anm.  2  zu  §  27
N.G.  fr.  G.  Anderer  Ansicht  Dorner  S.  157.
        <pb n="164" />
        92  Das  Beschwerdeverfahren.  (8  14.

zur  Bedingung  der  weiteren  Beschwerde,  daß  die  Entscheidung  auf  einer
Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.  Durch  diese  Bestimmung  ist  §  53
d.  Pr.  A.G.  weggefallen.")  Das  Beschwerdegericht  hat  das  gesammte
Aktenmaterial  zu  berücksichtigen.  Wird  daher  behauptet,  daß  eine
Verletzung  in  Bezug  auf  das  Verfahren  vorliege,  oder  daß  gesetzwidrig
Thatsachen  festgestellt,  übergangen  oder  als  vorgebracht  angenommen
sind,  so  ist  nicht  nothwendig,  daß  diese  Thatsachen  im  Einzelnen  bezeichnet
  werden  müssen.  Der  §  554  Nr.  2,  3  C.  P.  O.  auf  welchen  §  561
C.  P.O.  verweist,  ist  auf  die  weitere  Beschwerde  in  Grundbuchsachen
nicht  anwendbar,  weil  es  nur  darauf  ankommt,  ob  die  angefochtene
Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht,  §  561  C.  P.O.
aber  nur  entsprechend  Anwendung  findet.  35)

Eine  Gesetzesverletzung  auf  Grund  gesetzlicher  Präsumption  ist
unter  entsprechender  Anwendung  des  8  551  C.P.O.  anzunehmen:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht,  d.  h.  das  Beschwerdegericht,  nicht
vorschriftsmäßig  besetzt  war:

2.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher
von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen
war,  sofern  nicht  dieses  Hinderniß  mittels  eines  Ablehnungsgesuchs
  ohne  Erfolg  geltend  gemacht  ist  (§§  6,  7  R.G.  fr.  G.
Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.,  vgl.  oben  S.  72f.);  eine  geschehene  Eintragung
  kann  aus  diesem  Grunde  aber  nicht  angefochten
werden  (8  10  R.G.B.O.);

3.  wenn  das  Gericht  seine  sachliche  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit
  mit  Unrecht  angenommen  hat;  der  Mangel  der  örtlichen
Zuständigkeit  kann  nicht  gerügt  werden;  75)

4.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der
Gesetze  vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  genehmigt  hat;  ·

5.  wenn  die  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.

37)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  14/12,  Art.  130  unter
1  Pr.  G.  fr.  G.  —

38)  Vgl.  Dorner  S.  164,  Schultze-Görlitz  Anm.  4  zu  827  R.G.  fr.  G.
S.  73.  Anderer  Meinung  Rausnitz  Vortrag  S.  22,  Ring  Arch.  f.  bürgerl.
R.  Bd.  43  S.  182.

30)  Vgl.  §  7  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  oben  S.  69f.,  Schneider
zu  §  27  R.  G.  fr.  G.  Anm.  6;  anderer  Meinung  Dorner  S.  160,  Schultze--Görlitz
  S.  72.
        <pb n="165" />
        §  14.]  Das  Beschwerdeverfahren.  93

Die  bloßen  unrichtigen  thatsächlichen  Würdigungen  in  dem  angefochtenen
  Beschlusse  reichen  ebenfalls  nicht  zur  Begründung  der
weiteren  Beschwerde  aus,  vielmehr  sind  für  die  Entscheidung  die  in
dem  angefochtenen  Beschlusse  festgestellten  Thatsachen  maßgebend,
es  sei  denn,  daß  diese  thatsächliche  Würdigung  die  Verletzung  einer
Interpretationsregel  in  sich  schließt."0)  Statuten,  Reglements
von  Gesellschaften  fallen  nur  dann  unter  den  Begriff  der  Rechtsnorm,
  wenn  sie  die  Bedeutung  eines  Gesetzes  haben,  wie  z.  B.  das
Feuersocietätsreglement  für  Berlin  (R.E.  Bd.  13  S.  215,  vgl.  Bd.  31
S.  236).  Auch  findet  die  Vorschrift  des  §  74  R.G.B.O.  keine  Anwendung,
  sodaß  die  weitere  Beschwerde  auf  neue  Thatsachen
und  Beweise  nicht  gestützt  werden  kann,  es  müßte  denn  sein,
daß  dieselben  nur  den  Nachweis  einer  Rechtsverletzung  erbringen  sollen.

Festzuhalten  ist  auch  an  dem  für  das  Preußische  Recht  in  konstanter
Judikatur  aufgestellten  Grundsatze,  daß  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  nur  zur  Verfolgung  bestimmter,  in  den  Vorinstanzen  zurückgewiesener
  Anträge  gegeben  ist,  nicht  aber,  um  eine  generelle
Anweisung  des  Oberlandesgerichts  zu  erzielen.  Wird  ein  Antrag
daher  aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten  und  nicht  wegen  gesetzlicher  Unzulässigkeit
  zurückgewiesen,  so  ist  nur  Remedur  durch  die  Aufsichtsbehörde
Möglich.“#)

5.  In  Bezug  auf  die  Wirkung  gilt  das  für  die  einfache  Beschwerded.  Wirkungder
S.  83  f.  Ausgeführte,  insbesondere  die  Anwendung  der  §§  71  Einlegungder
Abs.  2,  76  und  77  R.GB.O.  Mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  dieses  r“3
Rechtsmittels  aber,  eine  gleichmäßige  Rechtsprechung  in  Grundbuch-  ·
sachen  zu  sichern,  ist  im  Gegensatz  zur  einfachen  Beschwerde  weder  dem
Grundbuchamt  noch  dem  Landgericht  gestattet,  seine  Ent—
scheidung  nachträglich  zu  ändern  und  dadurch  der  weiteren
Beschwerde  abzuhelfen  (§  80  Abs.  2  R.G.B.O..

Was  die  Entscheidung  selbst  betrifft,  so  wird  beim  mangelnden
Erfolge  des  Rechtsmittels  die  weitere  Beschwerde  entweder

als  unzulässig  zu  verwerfen  sein,  wenn  sie  an  sich  nicht
in  der  gesetzlichen  Form  eingelegt  ist,

oder
zurückzuweisen  sein,  wenn  sie  sachlich  unbegründet  ist,  d.  h.
keine  Rechtsverletzung  für  vorliegend  erachtet  wird.  Aber

10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VII  S.  130,  I  S.  6,  R.E.  III  S.  427.
41)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IX  S.  3.
        <pb n="166" />
        94  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  (§  15.

selbst,  wenn  die  Entscheidungsgründe  eine  solche  ergeben,
  die  Entscheidung  jedoch  aus  anderen  Gründen
zutreffend  ist,  so  muß  unter  entsprechender  Anwendung  des
§  563  C.  P.O.  i.  V.  mit  §  78  R.G.B.O.  die  Zurückweisung
erfolgen.  «

Der  Erfolg  des  Rechtsmittels  findet  seinen  Ausdruck  in  der
Abänderung  oder  Aufhebung  der  Entscheidung  und
Zurückverweisung  in  die  Vorinstanz.

Die  Abänderung  erfolgt  durch  eine  Entscheidung  in  der  Sache
selbst,  welche  jedoch  nur  wegen  Rechtsverletzung  auf  Grund  des  vor—
instanzlichen  Thatbestandes  begründet  werden  kann.

Die  Aufhebung  und  Zurückverweisung  hat  zur  Voraus—
setzung,  daß  eine  Gesetzesverletzung  auf  Grund  gesetzlicher  Präsumption
(oben  S.  92)  festgestellt  wird  oder  die  Vorinstanz  mit  Unrecht  die
einfache  Beschwerde  formell  für  unzulässig  erachtet  oder  einen  Antrag
rechtswidrigerweise  unberücksichtigt  ließ.  Jene  Entscheidung  begründet
sich  ferner,  wenn  die  Vorinstanz  in  Folge  einer  Gesetzesverletzung
Thatsachen  als  wesentliche  feststellte  bezw.  für  vorgebracht  annahm
oder  solche  überging,  die  Klarstellung  des  Sachverhältnisses  aber
noch  die  Ermittelung  wesentlicher  Thatsachen  erfordert.  Derartige
Bestimmungen  finden  sich  zwar  in  der  R.G.B.O  nicht,  aber  die  weitere
Beschwerde  ist  ein  der  Revision  ähnliches  Rechtsmittel  und  die  aus
der  Natur  desselben  sich  ergebenden  Grundsätze  sind,  soweit  das  Gesetz

schweigt  und  Lücken  enthält,  analog  anzuwenden;  die  R.G.B.O.  enthält

1.  Die  reichsrechtliche

Grundlage.

nur  den  Hinweis  auf  §§  550,  551,  561,  563  C.P.O.4

8  15.  Die  Haftpflicht  des  Staates  oder  eines  anderen  öffentlichrechtlichen
  Verbandes  für  Amtopflichtverletzungen  ihrer  Grundbuchbeamten.2)


1.  Aus  der  römischen  Syndikatsklage  hat  sich  der  in  die  Landesgesetze
  übergegangene  Grundsatz  der  Haftung  der  Beamten  für  Ver-12)

  Vgl.  noch  Schultze-Görlitz,  S.  74,  Anm.  zum  8  27  R.  G.  fr.  G.  und
dagegen  Rausnitz  im  39.  Jahresbericht  der  juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin,
S.  75.  Ob  das  oberste  Gericht  selbst  die  erforderlichen  Ermittelungen  anstellen
und  Beweise  erheben  kann,  dürfte  gegen  die  Ansicht  dieser  Schriststeller  zu  verneinen
  sein,  weil  das  Revisionsgericht  nicht  die  Aufgabe  hat,  den  Thatbestand
festzustellen.

1)  Vgl.  Johow  Entw.  S.  142ff.  Entw.  1  G.B.O.  S.  30.  Denkschrift
S.  21,  Komm.  Ber.  S.  12  f.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  466—480.
        <pb n="167" />
        5.)  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  95

letzung  ihrer  Amtspflichten  entwickelt,  und  dieser  Entwicklung  entsprechend
  hat  das  B.  G.  B.  in  §  839  bestimmt:

Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm
einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  hat  er
dem  Dritten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
Fällt  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er
nur  dann  in  Auspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte
  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urtheil  in  einer  Rechtssache
  seine  Amtspflicht,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  nur  dann  verantwortlich,  wenn  die  Pflichtverletzung
mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu
verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist.  Auf  eine
pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung  der  Ausübung
  des  Amtes  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verletzte
vorfätzlich  oder  fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden  durch
Gebrauch  eines  Rechtsmittels  abzuwenden.

Dagegen  ist  die  Haftung  des  Staates,  bezw.  der  Gemeinde  oder
anderer  Kommunalverbände  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung
der  ihnen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden  nach
Art.  77  E.G.  z.  B.  G.  B.  der  Reichskompetenz  nicht  unterstellt,  bestimmt
sich  vielmehr  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften.

Eine  Ausnahme  wird  jedoch  in  Anlehnung  an  Grundsätze,
welche  in  den  meisten  Rechtsgebieten  Deutschlands  anerkannt  sind,  in
Betreff  der  Haftung  des  Staates  für  Versehen  der  Grundbuchbeamten
  gemacht,  weil  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  die  Gefahr  einer  durch  pflichtwidriges  Verhalten  der
Grundbuchbeamten  verursachten  Beschädigung  der  Betheiligten  eine
besonders  hohe  und  folgenschwere  ist.  Deshalb  wird  einheitlich  für
das  Deutsche  Reich  durch  8  12  R.G.B.O.  die  Norm  gegeben:

Verletzt  ein  Grundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  den  Betheiligten
  gegenüber  die  im  §  839  B.  G.B.  bestimmte
Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den  Staat  oder
die  Körperschaft,  in  deren  Diensten  der  Beamte  steht.  Das
Recht  des  Staates  oder  der  Körperschaft,  von  dem  Beamten
Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.
        <pb n="168" />
        2.  Voraus-96

  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  [8  15.

Aus  dieser  Bestimmung  in  Verbindung  mit  §  839  B.  G.B.  ist
hiernach  die  prinzipale  Haftung  des  Staates  bezw.  der  Körper—
schaft,  in  deren  Diensten  der  Grundbuchbeamte  steht,  insoweit  fest
geregelt,  als  dem  Beschädigten  gegenüber  der  Fiskus  haftbar  gemacht
wird,  während  der  Grundbuchbeamte  selbst  von  der  verletzten
Partei  aus  dem  Thatbestande  des  §  12  R.G.B.O.  niemals  in
Anspruch  genommen  werden  darf.  Darin  liegt  die  grundsätzliche
Abweichung  von  dem  geltenden  Rechte,  nach  welchem  überwiegend
die  Haftung  des  Staates  einen  subsidiären  Charakter  im  Verhältniß  zu
der  Haftung  des  Grundbuchbeamten  trägt.)

2.  Unerläßliche  Voraussetzung  der  fiskalischen  Haftpflicht  ist  das

setzungen  der  Vorhandensein  des  Thatbestandes  aus  §  839  B.  G.B.,  also  nur

fiskalischen
Haftpflicht.

a)  In  objektiver

  Beziehung.


insofern  und  insoweit  nach  dieser  Bestimmung  ein  Beamter  des  Grundbuchamts
  zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet  sein  würde,  trifft  den
Fiskus  die  Verantwortlichkeit.

Im  Einzelnen  ergiebt  sich  hieraus  folgendes:

a)  In  objektiver  Beziehung  ist  Voraussetzung  jeder  Schadensersatzpflicht
  das  Vorliegen  einer  widerrechtlichen  Handlung.  Während
aber  die  Widerrechtlichkeit  nach  §  823  B.  G.  B.  das  Merkmal  hat,  daß
dadurch  das  Recht  eines  Anderen  verletzt  oder  gegen  ein  den  Schutz
eines  Anderen  bezweckendes  Gesetz  verstoßen  sein  muß,  geht  der  objektive
Deliktsthatbestand  des  8  839  B.  G.  B.  über  diese  Schranken  der
Verletzung  subjektiver  Rechte  oder  eines  Gesetzes  zum  Schutz  eines
Anderen  hinaus,  und  das  Kennzeichen  der  Widerrechtlichkeit  wird  nicht
von  der  Person  des  Geschädigten  aus  gewonnen,  sondern  aus  der
Person  des  Thäters,  aus  seiner  Verletzung  der  ihm  obliegenden
  Amtspflicht.))  Häufig  wird  zwar  dieselbe  eine  Verletzung
  des  Gesetzes  und  eines  subjektiven  Rechtes  in  sich  schließen,  aber
nicht  jede  Verletzung  der  Amtepflicht  ist  eine  Verletzung  des  Gesetzes

2)  Vgl.  Pr.  G.  B.  O.  §  29,  G.B.O.  für  Oldenburg  §  19,  Koburg-Gotha
8  16,  Braunschweig  §  3,  Waldeck  §  29,  Lippe  §  19,  Anhalt  §  41,  Bayern  H.  G.
vom  1.  Juni  1822,  Mecklenburg  vgl.  von  Meibom:  Das  Mecklenb.  H.N.  S.  64,
Hamburg  Ges.  über  Grundeigenthum  vom  4.  Dezember  1868  8  47,  Lübeck  nach
dem  Ges.  vom  16.  Juni  1879  §  8  u.  A.  Nach  dem  Ges.  vom  6.  November
1843  ist  die  Haftung  des  Fiskus  keine  prinzipale;  ebenso  in  Altenburg,  Reuß,
Weimar,  Meiningen,  Rudolstadt;  vgl.  Johow,  Entw.  G.  B.O.  S.  155.  Elsaß-Lothringen
  Ges.  betr.  die  Einrichtung  der  Grundbücher  vom  22.  Juni  1891  §  32.

3)  Vgl.  Linckelmann,  Die  Schadensersatzpflicht  aus  unerlaubten  Handlungen
  1898  S.  99.
        <pb n="169" />
        8  15.)  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  97

oder  eines  subjektiven  Rechts,  vielmehr  wird  auch  die  Widerrechtlichkeit
  in  Bezug  auf  Instruktionen  und  Dienstvorschriften
der  vorgesetzten  Behörden  unter  diesen  Thatbestand  fallen.  Man  muß
aber  beachten,  daß  nicht  jede  Verletzung  der  Amtspflicht  die  Thatbestandsmerkmale
  des  §  839  B.  G.  B.  erfüllt.  Erfordert  wird,  daß
die  Amtspflicht  in  Bezug  auf  die  zum  Schutze  der  Interessentenkreise
  erlassenen  Vorschriften  verletzt  ist.  Beispielsweise  gehört
dahin  nicht  eine  Verletzung  der  Amtspflichten,  soweit  sie  das  allgemeine
Verhalten  des  Beamten  betrifft,  oder  im  Interesse  des  inneren
Dienstes  erlassen  ist,  ebensowenig  das  bei  Gelegenheit  einer  Amtshandlung
  verübte  Delikt,  z.  B.  die  Mißhandlung  eines  Betheiligten
gelegentlich  eines  Auflassungstermins,  da  in  jenem  Falle  nicht  die  dem
Beamten  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht  verletzt  ist,
der  Thäter  nicht  als  Beamter,  sondern  innerhalb  seiner  Privatsphäre
gehandelt  hat  und  daher  nur  aus  8  823  B.  G.B.  haftbar  ist.“)

Vorzugsweise  sind  in  Betracht  zu  ziehen  Amtspflichten,  welche  sich
auf  Führung  der  Grundbücher,  auf  deren  Anlegung,  Aufbewahrung,
  Erhaltung,  auf  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,
  Ertheilung  von  Auszügen,  Zeugnissen,  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefen  und  insbesondere  auf  die
Besorgung  von  Einschreibungen  aller  Art  beziehen  (s.  8  131
Pr.  G.B.O.).

Die  wichtigsten  Fälle,  in  welchen  die  von  dem  Grundbuchbeamten
verletzte  Amtspflicht  unzweifelhaft  einen  Eingriff  zugleich  in  das
subjektive  Recht  eines  andern  enthält  (8  823  Abs.  1  B.  G.B.),
sind  die  widerrechtlichen  Einschreibungen  gegen  den  Eigenthümer
oder  gegen  einen  dinglichen  Berechtigten  bezw.  gegen  die  Reihenfolge
der  Eintragungen.  Einen  Verstoß  gegen  ein  zum  Schutz  der  Interessen
des  Geschädigten  bestimmtes  Gesetz  wird  nicht  selten  zugleich  als  Verletzung
  eines  Rechtes  desselben  sich  darstellen,  insbesondere  wird  die
Grenzlinie  zweifelhaft  sein,  wenn  nach  materiellem  Recht  die  Voraussetzungen
  der  Eintragung  oder  Löschung  vorliegen  und  nach  den  Bestimmungen
  der  R.G.B.O.  den  Betheiligten  das  Antragsrecht  auf  die
Eintragung  oder  Löschung  zusteht.  Von  einem  obligatorischen  Verhältniß
  zwischen  Grundbuchbeamten  und  Betheiligten  kann  keine  Rede
sein,  wohl  aber  davon,  daß  die  Grundbuchordnung  ein  zum  Schutz  der
Grundbuchinteressenten  erlassenes  Gesetz  ist,  während  andererseits

1)  Vgl.  Johow,  Entw.  S.  157/158.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.

—
        <pb n="170" />
        b)  In  subjek-98

  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  [I  15.

dem  Berechtigten  ein  Recht  publizistischer  und  daher  absoluter  Natur
gegen  den  Grundbuchbeamten  als  den  Repräsentanten  des  Staates  auf
Einschreibung  oder  Löschung  zusteht,  und  eine  Zuwiderhandlung  des
Grundbuchbeamten  auch  dieses  Recht  des  Betheiligten  verletzt.  Aehnlich
verhält  es  sich  mit  den  Bestimmungen  über  die  Bildung  von  Hypotheken-,
Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefen,  über  die  Einsicht  des  Grundbuches
  u.  s.  w.  Für  die  Haftung  des  Staates  aus  §  12  R.G.B.O.
werden  sich  jedoch  aus  den  Unterschieden  zwischen  Absatz  2  und  Absatz  1  des
§  823  B.  G.B.  besondere  Folgerungen  nicht  ergeben,  weil  das  Kriterium
nur  darin  zu  finden  ist,  ob  durch  die  Widerrechtlichkeit  des  Grundbuchbeamten
  eine  ihm  obliegende  Amtspflicht,  d.  h.  eine  zum  Schutze
der  Interessen  der  Betheiligten  gegebene  Vorschrift  betreffend
die  Pflichten  des  Grundbuchbeamten  verletzt  wird.

In  objektiver  Beziehung  ist  ferner  vorausgesetzt  ein  Vermögens—
schaden  und  zwar  auf  Seiten  des  Betheiligten,  also  desjenigen,
dessen  Recht  durch  die  Thätigkeit  des  Grundbuchbeamten  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  über  dessen  Amtspflichten  unmittelbar  betroffen
wird.

Der  Betheiligte  muß  durch  die  widerrechtliche  Handlung  oder
Unterlassung  geschädigt,  und  zwar  muß  der  Schaden  die  Wirkung  jener
Handlung  sein,  also  im  Kausalzusammenhange  mit  derselben
stehen.  Der  eingetragene  Eigenthümer  hat  sich  z.  B.  dem  zweiten
Hypothekengläubiger  gegenüber  zur  Löschung  der  ersten  Hypothek  im
Falle  der  Vereinigung  derselben  mit  dem  Eigenthum  verpflichtet;  eine
Vormerkung  ist  nicht  eingetragen  worden.  Er  stellt  nun,  ohne  den
Brief  miteinzureichen,  den  Antrag  auf  Löschung,  der  bei  dem  Grundbuchamt
  schuldhafterweise  unerledigt  bleibt.  Der  Eigenthümer  benutzt
diesen  Umstand  und  verfügt  zum  Schaden  des  zweiten  Hypothekars
über  die  Post.  Dieser  hat  keinen  Schadensersatzanspruch  gegen  den
Staat,  weil  er  nicht  unmittelbar  durch  die  Verletzung  der  Amtspflicht
der  Grundbuchbeamten  geschädigt  ist.

b)  In  subjektiver  Beziehung  kommt  die  Eigenschaft  des

tiver  Bezieh-Thäters  in  Betracht.  Er  muß  unter  den  Begriff  des  Beamten  und

ung.

zwar  insbesondere  unter  den  eines  Grundbuchbeamten  fallen.  Die
Feststellung  des  Begriffs  ist  für  die  prinzipale  Haftung  des  Staates
bezw.  anderer  Körperschaften  von  Wichtigkeit  in  allen  denjenigen  Fällen,
in  denen  die  Beschädigung  nicht  durch  einen  Grundbuchbeamten  als
solchen,  sondern  durch  einen  Beamten  verursacht  ist,  welcher  in  Angelegenheiten
  des  Grundbuchwesens  thätig  war,  z.  B.  durch  den  die
        <pb n="171" />
        15.)  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  99

Aufsicht  über  ein  Grundbuchamt  führenden  Beamten.  Mit  Rücksicht
darauf,  daß  §  1  Abs.  1  R.  G.  B.O.  besondere  Grundbuchämter  für  die
Führung  der  Grundbücher  einrichtet,  demgemäß  nur  die  Beamten  der
mit  der  Grundbuchführung  betrauten  Behörde  als  Grundbuchbeamte
anzusehen  sind,  der  §  12  der  R.G.B.O.  aber  nur  von  der  Verletzung
der  einem  Grundbuchbeamten  obliegenden  Amtspflicht  spricht,  entstehen
Zweifel,  ob  im  Sinne  dieser  Bestimmung  auch  die  Mitglieder
der  Beschwerdeinstanzen  die  Stellung  eines  Grundbuchbeamten
  haben?  Dem  legislativen  Zweck  der  Vorschrift  entspricht
die  Ausdehnung  auf  alle  diejenigen  Beamten,  welche  befugt  sind,
eine  Grundbuchoperation  entweder  selbst  vorzunehmen  oder  deren
Vornahme  anzuordnen.  Die  Frage  ist  in  bejahendem  Sinne  zu
entscheiden.5)  "

Unerheblich  ist  es  aber,  ob  die  widerrechtliche  Handlung  von
dem  Grundbuchbeamten  selbst  oder  von  einer  ihm  zur  Beschäftigung
überwiesenen  Person  oder  von  einem  ohne  höhere  Anordnung
eigenmächtig  gewählten  Stellvertreter  ausgegangen  ist,  da  er  für
deren  Widerrechtlichkeit  nach  Maßgabe  des  §  831  B.  G.  B.  heftet.
Wird  dem  Grundbuchbeamten  von  der  vorgesetzten  Behörde  ein  Vertreter
  bestellt  oder  neben  ihm  ein  Anderer  mit  den  Funktionen
eines  Grundbuchbeamten  obrigkeitlich  betraut,  so  ist  dieser  im  Sinne
des  Gesetzes  als  Grundbuchbeamter  anzusehen  (vgl.  oben  S.  75).

Ein  weiteres  subjektives  Moment  bildet  das  Verschuldungsprinzip,
  welches  in  Uebereinstimmung  mit  §  839  B.  G.B.  trotz  mehrfacher
  Bedenken  bei  Berathung  der  R.G.B.O.  im  §  12  derselben  angenommen
  worden  ist.6)  Die  widerrechtliche  Handlung  des  Grundbuchbeamten
  hat  nur  dann  die  Schadensersatzpflicht  des  Staates  zur
Folge,  wenn  der  Grundbuchbeamte  für  seine  Handlung  verantwortlich
gemacht  werden  kann,  wenn  ihn  also  ein  Verschulden  trifft,  sei  es
Vorsatz,  sei  es  Fahrlässigkeit.  Der  Begriff  der  Fahrlässigkeit
umfaßt  nach  B.  G.  B.  jedes  Versehen,  so  daß  das  Reichsrecht  mit
dem  bisherigen  Preuß.  Recht  übereinstimmt,  dagegen  von  dem  Bayer.
und  Sächsischen  Rechte,  welche  außer  für  Arglist  nur  die  Haftung  für
grobes  Verschulden  kannten,  abweicht.)

?)  Vgl.  Dernburg,  Das  bürgerliche  Recht  Bd.  III  §  35  Anm.  1,  Nöldecke
  bei  Gruchot  Bd.  42  S.  825.

6)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  S.  12.

*)  Vgl.  Pr.  G.  B.O.  8  29,  Regelsberger  H.R.  8  23  Nr.  III;  Sächs.
B.  G.  B.  §  1506.

½%

77
        <pb n="172" />
        c)  Begründung
  der

Klage  gegen
den  Staat

bei  Fahr-100

  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  (§  15.

Die  Art  der  Verschuldung  berührt  jedoch  die  Haftung
des  Staates  in  sehr  erheblicher  Weise.  Hat  der  Grundbuchbeamte
  die  ihm  obliegende  Amtspflicht  vorsätzlich  verletzt,  so  ist  die
Haftung  des  Staates  bezw.  der  Körperschaft  für  diese  Pflichtverletzung
eine  prinzipale  und  ausschließliche,  während  nach  bisherigem
Preuß.  Rechte  der  Beamte  auch  in  diesem  Falle  nur  subsidiär  haftete.
Beruht  die  Verschuldung  auf  Fahrlässigkeit,  dann  ist  die  Haftung
nur  eine  subsidiäre,  d.  h.  nur  für  den  Fall  gegeben,  wenn
der  Verletzte  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.
Die  Haftung  des  Staates  bei  fahrlässigem  Verschulden  unterscheidet
  sich  in  Bezug  auf  die  Voraussetzungen  der  Schadensersatzpflicht
von  den  Normen  der  Preußischen  Grundbuchordnung  nicht  wesentlich,
nur  scheidet  im  Gegensatz  zu  Abs.  2  §  29  derselben  der  Grundbuchbeamte
  als  Prinzipalverpflichteter  des  Beschädigten  in  Zukunft  aus.

c)  Die  Bedingtheit  der  Vertretungsverbindlichkeit  des
Staates  oder  der  Körperschaft  wegen  einer  durch  Fahrlässigkeit  des
Grundbuchbeamten  herberbeigeführten  Beschädigung  übt  ihren  Einfluß  schon
auf  die  Begründung  der  Klage  aus.  Sie  muß  die  —  allerdings

lässigkeit  des  im  Laufe  des  Prozesses  nachzuholende  —  Behauptung  enthalten,  daß
Grundbuch=  anderweiter  Ersatz  nicht  zu  erlangen  gewesen,  insbesondere,  daß  eine

beamten.

ungerechtfertigte  Bereicherung  dritter  Personen  nicht  nachweisbar  sei.
Dies  erhellt  aus  der  Fassung  des  Satzes  2  Abs.  1  §  839  B.  G.B.,  vor
allem  daraus,  daß  in  dem  negativen  Bedingungssatz  das  Wort  „nicht“
weiter  nach  hinten  steht.5)

Diese  Subsidiarität  ist  aber  nicht  dahin  aufzufassen,  daß  der
Fiskus  die  Vorausklage  gegen  einen  Prinzipalschuldner  verlangen
  könnte,  vielmehr  muß  der  Nachweis  genügen,  daß  von  der  zum
Schadensersatz  verpflichteten  Privatperson  bezw.  von  dem  Bereicherten
Entschädigung  nicht  erzielt  werden  konnte.  Wieweit  dieser  Beweis  als
geführt  anzusehen  ist,  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  Rücksicht
  auf  die  Entgegnungen  des  Beklagten  über  vorhandene  Prinzipalverpflichtungen
  festzustellen  sein.  Möglicherweise  wird  allerdings  der
Kläger  gut  thun,  einen  etwa  vorhandenen  Primärverpflichteten  klageweise
  zu  belangen,  und  zwar  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  unter  Streitverkündung
  an  den  Fiskus,  möglicherweise  kann  auch  der  Nachweis  der
fruchtlosen  Zwangsvollstreckung  des  Ersteren  genügen,  es  ist  jedoch  daran

8)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot  Bd.  40  S.  358;  R.E.  in  Jur.  W.  1896
S.  365  Nr.  62.
        <pb n="173" />
        8  16.  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  101

festzuhalten,  daß,  so  lange  der  Schadensersatzanspruch  auf  Grund
fahrlässiger  Verletzung  der  Amtspflicht  gegen  andere  Personen  geltend
gemacht  werden  kann,  die  Klage,  selbst  wenn  sie  auch  nur  auf  vorläufige
  Feststellung  der  Vertretungspflicht  des  Fiskus  gerichtet  ist,  abzuweisen
  sein  wird.  )

d)  Abgesehen  von  diesen  Vertheidigungsmitteln  werden  dem  bech)  Einwenklagten
  Fiskus  alle  diejenigen  Einwendungen  zur  Seite  stehen,  dungen  des
welche  dem  Grundbuchbeamten,  wenn  er  selbst  hätte  verklagt  Fistus.
werden  können,  zugestanden  haben  würden.  Denn  der  Staat
ist  nur  insoweit  verantwortlich,  als  es  der  Grundbuchbeamte  gewesen
sein  würde;  Grund  und  Umfang  der  Verantwortlichkeit  desselben
läßt  sich  aber  nur  unter  Berücksichtigung  seiner  Einwendungen  feststellen.10)


Ob  eine  Verschuldung  des  Grundbuchbeamten  obwaltet  oder  nicht,
hat  der  Richter  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  Die  im  Preußischen
  Recht  herrschende  Auffassung,  daß  der  Grundbuchbeamte  bei  Entscheidungen,
  welche  lediglich  richterlicher  Natur  sind,  z.  B.  bei  Prüfung
der  Legitimation  in  Successionsfällen,  bei  irrthümlicher  Auslegung  des
Gesetzes,  falscher  Anwendung  des  Gesetzes  auf  den  betreffenden  Fall  rc.,
nur  von  der  Haftung  des  Spruchrichters  betroffen  wird,  wenigstens
nur  für  Vorsatz  und  grobes  Versehen  haftet,  11)  findet  im  Reichsrecht
keinen  Boden.

Dernburg)  freilich  führt  aus:

„Von  der  bloß  verwaltenden  ist  die  urtheilende  Thätigkeit
der  Grundbuchbeamten  zu  unterscheiden.  Denn  für  letztere  ist
nach  dem  B.  G.  B.  §  839  der  Beamte  nur  daun  verantwortlich,
wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe
bedroht  ist."

Aber  Abs.  2  §  839  B.  G.  B.  erstreckt  sich  nur  auf  die  Verletzung
der  Amtspflicht  „bei  dem  Urtheil  in  einer  Rechtssache".  Nach
dem  Wortlaute  und  der  Entstehungsgeschichte  dieser  Bestimmung  dürfte

0)  Ob.Trib.  Präji.  Sammlung  I  S.  206  Nr.  504,  Turnau  II  S.  541,
abweichend  Dernburg,  Preuß.  Priv.  R.  Bd.  II  §  298  Anm.  23.

10)  Vgl.  das  Nähere  unten  S.  103  ff.

11)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  S.  133,  Dernburg  Preuß.  Pr.  R.  Bd.  J
§  203  S.  478,  Turnau  Bd.  1II  S.  543/544,  Bahlmann  S.  284  Anm.  6,
Willenbücher  S.  168  Anm.  1,  Oberneck  S.  219;  anderer  Ansicht  ist

Förster-Eccius  Bd.  II  §  154  Anm.  33.
1½)  Bd.  III  §  34  unter  3  S.  103.
        <pb n="174" />
        102  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  (§  15.

selbst  eine  analoge  Anwendung  derselben  auf  den  gedachten  Fall  zu
verneinen  sein,  zumal  Abs.  2  als  Ausnahmevorschrift  strikt  zu  interpretiren
  ist.13)  Es  ist  ja  nicht  zu  verkennen,  daß  damit  die  Verantwortlichkeit
  des  Grundbuchrichters  hinsichtlich  seiner  urtheilenden
Thätigkeit  in  Grundbuchsachen  eine  weit  umfassendere  ist  als  die  des
Spruchrichters,  obwohl  ein  sachlicher  Unterschied  sich  schwer  finden  läßt,
denn  hier  wie  dort  kommt  eine  Entscheidung  richterlicher  Natur  in
Frage.  Ein  Korrektiv  ist  dem  Grundbuchrichter  zwar  dadurch  gegeben,
daß  er  gegen  eine  Inanspruchnahme  seitens  des  Geschädigten  geschützt
ist;  ob  aber  dieser  Schutz  ein  ausreichender  Ersatz  für  die  mangelnde
Gleichstellung  mit  dem  Spruchrichter  ist,  darf  in  Hinsicht  auf  die
Regreßpflicht  des  Grundbuchrichters  dem  Fiskus  gegenüber  wohl  bezweifelt
  werden.  Immerhin  wird  in  jenem  Falle  bei  der  thatsächlichen
Feststellung,  ob  ein  Versehen  vorliegt,  der  Schwerpunkt  der  Entscheidung
  in  der  besonderen  Rücksicht  nicht  dessen,  was  objektiv
  richtig  ist,  sondern  in  der  Frage  liegen,  ob  die  irrthümliche
  Rechtsbeurtheilung  des  Grundbuchrichters  als  ein  ihm
zuzurechnendes  Verschulden  angesehen  werden  kann.  Nach
dem  Vorbild  der  bisherigen  Praxis  wird  man  in  Zukunft  auch  dahin
entscheiden  müssen,  daß  ein  Grundbuchbeamter,  welcher  der  von  den
obersten  Gerichtshöfen  vertretenen  Auffassung  folgt,  so  lange
die  entgegengesetzte  Ansicht  eine  überzeugende  Begründung  in  Doktrin
und  Praxis  nicht  gefunden  hat,  ohne  Verschulden  handelt.14)

e)  Ausschluß  e)  Ein  Verschulden  ist  ausgeschlossen  bei  rechtlich  unzueines
  Ver=  rechnungsfähigen  Personen.  Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigschuldens.
  keit  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustande

krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  einem  Anderen  Schaden  zufügt,
ist  nach  §  827  S.  1  B.  G.B.  für  den  Schaden  nicht  verantwortlich.
Dieser  Fall  wird  bei  einem  Beamten  zwar  zu  den  Seltenheiten  gehören,
  denkbar  und  thatsächlich  vorgekommen  ist  aber  der  Fall,  daß
ein  Beamter  im  Zustande  krankhafter  Geistesstörungen  Amtshandlungen
  zum  Schaden  der  dabei  interessirten  Personen  vorgenommen
hat.  Hier  versagt  §  12  R.G.B.O.  jeglichen  Schutz,  und  die  Frage
nach  der  Haftpflicht  der  Verbände  des  öffentlichen  Rechts  für  derartige
  Fälle  regelt  sich  in  Gemäßheit  des  Art.  77  E.G.  z.  B.  G.B.

13)  Jecklin  in  Gruchot  Bd.  40  S.  813,  Nöldecke  in  Bd.  42  S.  818ff.
1)  Vgl.  Ob.Tr.  Bd.  3  S.  253,  Str.  Bd.  76  S.  225,  Bolze  Bd.  7  Nr.  273,
Bd.  9  Nr.  189,  Jur.  Wochenschr.  1888  S.  36  Nr.  94,  R.E.  Bd.  42  S.  326ff.
        <pb n="175" />
        8  15.]  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  103

lediglich  nach  den  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Haftung
für  den  von  Beamten  in  Ausübung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen
  Gewalt  zugefügten  Schaden.  Wenn  aber  der  Grundbuchbeamte
  durch  geistige  Getränke  oder  ähnliche  Mittel  in
einen  vorübergehenden  Zustand  solcher  Art  sich  versetzt  hat,
dann  haftet  er  für  die  in  diesem  Zustande  verübte  Amtspflichtverletzung
  nach  §  827  B.  G.  B.  so,  wie  wenn  ihm  Fahrlässigkeit  zur
Last  fiele,  und  der  Staat  haftet  subsidiär  in  dem  oben  S.  96,  100
gedachten  Sinne;  die  Haftung  ist  nur  ausgeschlossen,  wenn  der  in
Anspruch  Genommene  beweist,  daß  der  Grundbuchbeamte  ohne
Verschulden  in  diesen  Zustand  gerathen  ist.

)  Die  Thatbestandsmerkmale  der  Deliktsobligationen  des  H  Personen,
Grundbuchbeamten  erfordern  hiernach  nicht  nur  den  ursächlichen  Zu=  welche  als
sammenhang  zwischen  der  rechtswidrigen  Handlung  und  dem  ein-  Csammtgetretenen
  Schaden  als  objektive  Voraussetzung  der  Ersatzpflicht,  schu  termit
sondern  auch  das  Verschulden  des  verantwortungsfähigen  Grundbuch=  haften.
beamten.  Die  allgemeinen  Regeln  des  B.  G.  B.  über  unerlaubte  Handlungen
  finden  auf  diesen  Thatbestand  ebenfalls  Anwendung,  insbesondere
auch  die  Bestimmung  des  §  830  B.  G.BV.,  daß  Anstifter,  Mitthäter
und  Personen,  welche  Beihülfe  geleistet  haben,  bezüglich  ihrer
Ersatzverbindlichkeit  gleich  behandelt  werden  und  demnach  nach  8  840
B.  G.  B.  soweit  diese  Personen  nicht  Grundbuchbeamte  sind,  als  Gesammtschuldner
  mit  dem  Staate  für  den  Schaden  haften.

8)  Der  Einfluß  eines  konkurrirenden  Verschuldens  desg)  Konkurri-Beschädigten
  auf  die  fiskalische  Haftung  aus  der  Amtspflicht=  rendes  Ververletzung
  des  Grundbuchbeamten  regelt  sich  nach  §  254  B.  G.B  schulden  des
Eine  schuldhafte  Handlung  des  Beschädigten  kann  in  einem  solchen  Beichädg
Kausalzusammenhange  zum  Schaden  stehen,  daß  ohne  dieselbe  der
schädigende  Erfolg  nicht  oder  wenigstens  nicht  in  dem  thatsächlich
vorhandenen  Umfange  eingetreten  wäre.  Es  ist  hervorzuheben,  daß
die  Berücksichtigung  des  eigenen  Verschuldens  des  Verletzten  in
seiner  Person  die  zur  Kenntniß  der  Verantwortlichkeit  erforderliche
  Einsicht  voraussetzt  und,  beim  Fehlen  dieser  Einsicht,
mithin  bei  geschäftsunfähigen  Personen,  die  Berücksichtigung  der  mitschädigenden
  Handlung  des  Verletzten  nicht  stattfinden  darf.10)  Das

15)  Vgl.  Liuckelmann  a.  a.  O.  S.  59;  Cohn  in  Gruchot  Bd.  43
S.  116;  vgl.  ferner  v.  Liszt:  Die  Deliktsoblig.  nach  dem  System  des  B.  G.  B.
S.  82  gegen  Endemann  Einf.  in  das  B.  G.B.  S.  595.
        <pb n="176" />
        104  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  [8  15.

Verschulden  des  Verletzten  muß  ebenfalls  auf  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit
  beruhen  und  seine  schuldhafte  Handlung  kann,  wie  bei  dem
Schädiger,  auch  in  einer  pflichtwidrigen  Unterlassung  liegen,  z.  B.
darin,  daß  er  schuldhafter  Weise  das  Grundbuchamt  auf  die  geschehene
Verletzung  nicht  aufmerksam  gemacht  hat  zu  einer  Zeit,  wo  das  Grundbuchamt
  selbst  noch  Abhülfe  schaffen  konnte.160)  Bestimmte  Regeln,
namentlich  solche,  wie  für  das  Preußische  Recht  auch  bei  der  Haftpflicht
  des  Grundbuchbeamten  vom  Reichsgericht  1:)  angenommen  sind,
daß  eine  Untersuchung  des  Grades  des  Versehens  überall  da  vorgenommen
  werden  muß,  wo  das  Maß  der  Haftung  von  dem  Grade
des  Versehens  abhängt,  stellt  das  B.  G.  B.  nicht  direkt  auf.  Dem
freien  richterlichen  Ermessen  wird  voller  Spielraum  gelassen,
indem  der  Richter  nach  den  Umständen  des  Falles  zu  prüfen  hat,  ob
und  in  welchem  Umfange  der  Staat  zum  Schadensersatz  verpflichtet
ist.  Es  giebt  demselben  aber  die  Direktive,  in  jedem  einzelnen
Falle  besonders  zu  würdigen,  ob  und  inwiefern  das  Verschulden  des
Grundbuchbeamten  oder  das  des  Beschädigten  überwogen  hat,  denn
die  Feststellung  des  Antheils  eines  Jeden  an  der  Verursachung  der
Verletzung  und  des  damit  verbundenen  Schadens  wird  in  der  Praxis
regelmäßig  darauf  zurückgeführt  werden,  insbesondere  wenn  Vorsatz  und
Fahrlässigkeit  sich  gegenüberstehen.s)  Der  §  254  B.  G.B.  giebt  diesen
Grundsätzen,  wie  folgt,  Ausdruck:

Hat  bei  der  Eutstehung  des  Schadens  ein  Verschulden
des  Beschädigten  mitgewirkt,  so  hängt  die  Verpflichtung
zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes
von  den  Umständen,  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der
Schaden  vorwiegend  von  dem  einen  oder  dem  anderen
Theile  verursacht  worden  ist.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Verschulden  des
Beschädigten  darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen  hat,  den
Schuldner  auf  die  Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens
aufmerksam  zu  machen,  die  der  Schuldner  weder  kannte
noch  kennen  mußte,  oder  daß  er  unterlassen  hat,  den
Schaden  abzuwenden  oder  zu  mindern.  Die  Vorschrift
des  §  278  findet  entsprechende  Anwendung.

10)  Vgl.  R.  E.  Bd.  22  S.  235  ff.,  vgl.  auch  §§  451,  452  1  20  A.L.N.
175  Vgl.  Gruchot  Bd.  33  S.  1082.
18)  Vgl.  8  735  Abs.  2  N.H.G.  B.  und  Linckelmann  a.  a.  O.,  S.  57,  58.
        <pb n="177" />
        15.]  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  105

Ausgeschlossen  ist  das  freie  Ermessen  des  Richters  in

dem  Falle,  daß  der  Verletzte  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unterlassen
  hat,  den  Schaden  durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels
abzuwenden.  Fällt  auch  diese  Bestimmung  des  Abs.  3  des  §  839
B.  G.  B.  unter  das  Prinzip  einer  mitwirkenden  schuldhaften  Handlung
des  Beschädigten,  so  ist  doch  das  richterliche  Ermessen  über  die  Abschätzung
  des  Ueberwiegens  des  Antheils  an  der  Schädigung  auf  der
einen  oder  anderen  Seite  nach  §  254  B.  G.B.  hier  in  Fortfall  gebracht.
Die  Haftpflicht  des  Staates  bezw.  der  sonstigen  Verpflichteten  wird
bei  diesem  Thatbestand  ohne  Weiteres  ausgeschlossen,  auch
dann,  wenn  der  Beamte  vorsätzlich  gehandelt  hat.  Ist  dem  Verletzten
ein  Verschulden  nicht  nachzuweisen,  so  versagt  dieser  Schutz.

3.  Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  allen,  in  Folge  39.  Umfangder
schuldhafter  Verletzung  der  Amtspflicht  des  Grundbuch-  —
beamten  verursachten  Schaden,  auch  insoweit,  als  derselbe  nicht
vorauszusehen  war,  da  das  B.  G.  B.  nicht  zwischen  unmittelbarem,
mittelbarem  oder  zufälligem  Schaden  unterscheidet  und  die  Ersatzleistung
nach  §  252  B.  G.  B.  das  volle  Interesse  umfaßt.  Eine  Abstufung
des  Schadenumfangs  nach  Graden  des  Versehens  des  Haftpflichtigen
kennt  das  B.  G.B.  im  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  nicht.  Wirkt
jedoch  eine  schuldhafte  Handlung  des  Beschädigten  auf  seinen  erlittenen
Schaden  mit  ein,  so  ist,  wie  bereits  gezeigt,  dieser  Umstand  von  dem
Richter  bei  Abmessung  der  Größe  und  des  Umfangs  der  Haftverbindlichkeit
  nach  §  254  B.  G.B.  zu  berücksichtigen.  Die  Frage,  ob
der  Staat  beim  Vorliegen  einer  fahrlässigen  Verletzung  der  Amtspflicht
dem  Geschädigten  auch  die  Kosten,  welche  ihm  in  den  gegen  die  Prinzipalverpflichteten
  geführten  Prozessen  entstanden  und  diesen  auferlegt
sind,  zu  ersetzen  hat,  wenn  deren  Erstattung  nicht  erzielt  werden  konnte,
ist  nach  den  Grundsätzen  des  B.  G.  B.  zu  bejahen.

4.  Die  Verantwortlichkeit  des  Staates  oder  der  Körperschaft,  in  4.  Verjährung
deren  Diensten  der  Grundbuchbeamte  steht,  findet  ihre  zeitliche  Grenze  des  Ansoruchs.
durch  die  Bestimmung  des  §  852  B.  G.  B.  über  die  Verjährung  Schunon-=der
  Ansprüche  aus  einer  unerlaubten  Handlung.1%  Hiernach  sagleistung.
verjährt  im  Anschluß  an  die  bisherigen  Bestimmungen  großer  Rechtsgebiete,
  wie  Preußens,  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  in  drei
Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Verletzte  von  dem

10)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal:  Das  B.  G.  B.,  system.  dargestellt  nach
der  Legalordnung  des  A.  L.  R.,  S.  210.
        <pb n="178" />
        106  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  [8  16.

Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt  hat,
ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  dreißig  Jahren  von  der  Be—
gehung  der  Handlung  an.  Wenn  nach  Abs.  2  des  §  852  B.  G.B.
der  aus  einer  unerlaubten  Handlung  Verhaftete  auch  nach  der  Vollendung
der  Verjährung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet  bleibt,  so  wird  der
Fiskus,  soweit  er  Kosten  für  Vornahme  von  amtlichen  Verrichtungen
des  Grundbuchbeamten  empfangen  hat,  ohne  daß  dieselben  ordnungsmäßig
  ausgeführt  sind,  als  ungerechtfertigt  bereichert  angesehen  werden
dürfen,  denn  es  handelt  sich  um  Gebühren  für  gemachte  bezw.  für
zu  machende  Leistungen  der  Beamten  des  Staates.20)

5.  Der  recht-  5.  Durch  die  schuldhafte  Verletzung  der  Amtspflicht  des  GrundlicheCharakter
  buchbeamten  wird  dem  dadurch  Verletzten  gegenüber  die  Deliktsder
  Oastung  obligation  des  §  839  B.  G.  B.  erzeugt.  Die  Existenz  dieses  Schuld-Vvethältnisses
  ist  Voraussetzung  der  im  8  12  R.  G.B.O.  festgestellten
unmittelbaren  und  ausschließlichen  Haftpflicht.  Mit  der  Entstehung
jenes  ist  diese  begründet,  indem  an  Stelle  des  Grundbuchbeamten  der
Fiskus  die  Verantwortlichkeit  übernimmt,  d.  h.  den  Ersatz  des  Schadens
an  den  Verletzten  auf  sich  nimmt.  Dieser  Eintritt  in  die  Schuld  des
Grundbuchbeamten  beruht  allerdings  auf  positiver  Vorschrift  des  Gesetzes,
  1)  auf  einer  obligato  ex  lege.  Mit  dieser  Bezeichnung  ist
aber  für  das  Rechtsverhältniß  des  Fiskus  zum  Beschädigten
in  Bezug  auf  die  dasselbe  beherrschenden  civilrechtlichen  Grundsätze

nichts  gewonnen.

In  denjenigen  Rechtsgebieten,  in  welchen  die  fiskalische  Ersatzverbindlichkeit
  subsidiärer  Natur  gewesen  ist,  unterlag  dieses  Schuldverhältniß
in  entsprechender  Weise  den  Normen  der  Bürgschaft;  der  Fiskus  hatte
die  Stellung  eines  Bürgen.22)  Die  Konstruktion  versagt  bei  der  unmittelbaren,
  insbesondere  bei  der  ausschließlichen  Haftung  desselben.

Zunächst  muß  beachtet  werden,  daß  die  Haftung  des  Grundbuchbeamten
  nicht  aufgehoben  wird,  sie  bleibt  auch  an  sich  dem  Verletzten
gegenüber  bestehen,  nur  hat  dieser  kein  klagbares  Recht  gegen
jenen.  Wenn  aber  der  Grundbuchbeamte  den  Geschädigten  freiwillig
  wegen  seines  Schädensersatzanspruchs  befriedigt,  sei  es  durch

20)  Vgl.  Dernburg,  Lehrb.  des  preuß.  Rechts  I  §  206  Anm.  8.

21)  Vgl.  Boehm,  das  materielle  und  formelle  Reichsgrundbuchrecht  S.  382
Nr.  II,  Siméon  S.  22.  ·

U)Turnau·Bd."11S.535ff.,OberneckS.220A.4.
        <pb n="179" />
        8  15.  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  107

Zahlung,  Vergleich  oder  Verrechnung  —  was  bei  geringfügigen  Ansprüchen
  leicht  geschehen  wird,  um  nicht  der  vorgesetzten  Behörde
Rechenschaft  zu  geben  —  dann  hat  er  nicht  etwa  eine  Nichtschuld  beglichen,
  er  kann  das  Gegebene  nicht  zurückfordern,  da  der  Empfänger
nicht  auf  Kosten  eines  Anderen  ohne  rechtlichen  Grund  Befriedigung
erlangt  hat,  der  Grundbuchbeamte  nur  einer  sittlichen  Pflicht  genügt,
wenn  er  den  durch  sein  Verschulden  Beschädigten  schadlos  hält  (§  814
B.  G.  B.)  und  sich  selbst  durch  die  Zahlung  an  den  Verletzten  von
dem  eventuellen  Schadensersatzanspruch  des  Fiskus  befreit.

Der  durch  §  839  B.  G.B.  umgrenzte  objektive  Bestand  der  Schuld
wird  also  durch  §  12  R.G.B.O.  nicht  berührt,  wohl  aber  die  passive
Seite  dieses  Obligationsverhältnisses,  indem  der  Grundbuchbeamte
  als  der  ursprüngliche  Schuldner  ausgelöst  wird  durch
den  Fiskus,  nicht  etwa  in  dem  Sinne,  daß  er  von  jeder  Schuld
absolut  befreit  wird  (denn  das  Recht  des  Staates  oder  der  Körperschaft,
  von  ihm  Ersatz  zu  verlangen,  wird  nach  S.  2  §  12  R.  G.  B.O.
aufrecht  erhalten),  wohl  aber  in  der  Wirkung  auf  den  Verletzten.
  Darin  liegt  eine  Sondernachfolge  in  die  Schuld.

Nach  §  415  B.  G.B.  bildet  die  Grundlage  einer  Schuldübernahme
ein  Vertrag  zwischen  dem  bisherigen  Schuldner  und  dem  Uebernehmer,
welcher  bezweckt,  dem  Gläubiger  den  ihm  zustehenden  Anspruch  gegen
den  ursprünglichen  Schuldner  zu  entziehen.  Damit  ist  ein  Eingriff  in
dessen  Vermögenssphäre  beabsichtigt;  deshalb  bedarf  es  zur  Wirksamkeit
  dieses  Vertrages  der  Genehmigung  des  Gläubigers.  Er  wird
dieselbe  dann  ertheilen,  wenn  er  durch  den  neuen  Schuldner  sicherer
gestellt  ist,  als  durch  den  alten.  In  einem  geordneten  Staatswesen
wird  der  Fiskus  unzweifelhaft  die  größte  Sicherheit  bieten,  und  die
Genehmigung  des  Gläubigers  in  eine  Schuldübernahme  durch  den
Fiskus  wird  so  regelmäßig  sein,  daß  sie  stillschweigend  vorausgesetzt
werden  darf.  Eine  Sondernachfolge  in  die  Schuld  ohne  Genehmigung
des  Gläubigers  kraft  Gesetzes  kennt  das  B.  G.  B.  im  §  419  bei  der
Vermögensübernahme.  Der  Grund,  von  einer  Genehmigung  des
Gläubigers  in  diesem  Falle  abzusehen,  liegt  freilich  darin,  daß  diese
Schuldübernahme  nur  eine  accessorische  oder  kumulative  ist,  der
Gläubiger  seinen  alten  Schuldner  behält  und  den  Zugriff  an  einen
neuen  gewinnt,  seine  Sicherheit  daher  nur  erhöht,  niemals  aber  gemindert
  werden  kann.  Solche  Minderung  ist  aber  in  der  Regel  bei
Eintritt  des  Fiskus  in  die  Schuldverbindlichkeit  nach  menschlichem  Er-—1.——
        <pb n="180" />
        108  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  &amp;amp;  12.

für  diesen  Fall  den  ursprünglichen  Schuldner  noch  länger  zu  vinkuliren.
Wie  bei  der  gesetzlichen,  kumulativen  Schuldübernahme  des  §  419  B.  G.  B.
durch  Einwilligungserklärung  des  Gläubigers  eine  Entlassung  des  alten
Schuldners  ihm  gegenüber  eintreten  kann,  geschieht  dies  hier  kraft
Gesetzes.  .

Das  Rechtsverhältniß  des  Fiskus  zu  dem  Entschädigungsberechtigten
  unterliegt  den  Grundsätzen  der
Schuldübernahme.  Es  ist  eine  gesetzliche  Sondernachfolge  des
Staates  oder  der  Körperschaft  in  die  Schuld  des  Grundbuchbeamten,
deren  sofortige  Wirkung  bezüglich  des  Gläubigers  auf  die  Fiktion  einer
stillschweigenden  Genehmigung  desselben  im  Moment  der  objektiv  entstandenen
  Deliktsobligation  des  Grundbuchbeamten  zurückzuführen  ist;
es  ist  eine  privative  Schuldübernahme  kraft  Gesetzes,  welche
nicht  etwa  erst  das  Schuldverhältniß  schafft,  sondern  die  passive
Legitimation  für  ein  bereits  entstandenes  Schuldverhältniß  bildet.)
Demgemäß  kann  der  Fiskus  nach  §  417  B.  G.  B.  dem  Schadensersatzberechtigten
  alle  Einwendungen  entgegensetzen,  welche
dem  Grundbuchbeamten  zugestanden  haben  würden.  Soll
jedoch  eine  demselben  zustehende  Forderung  aufgerechnet
werden,  so  muß  der  Fiskus  sich  dieselbe  vorher  abtreten
lassen.?")  Schwierigkeiten  werden  hierbei  nicht  entstehen,  denn  mit
Rücksicht  auf  seine  Regreßpflicht  wird  der  Beamte  zur  Abtretung  bereitwillig
  sein.

Was  die  Einreden  des  Fiskus  aus  eigenem  Rechte  gegen
den  Verletzten  betrifft,  so  ist  davon  auszugehen,  daß  er  bei  Leistung
des  Ersatzes  an  den  Beschädigten  in  Folge  seines  Eintritts  in
die  Verantwortlichkeit  des  Grundbuchbeamten  nicht  mehr  eine
fremde  Verbindlichkeit,  sondern  eine  eigene  erfüllt.  Daraus  ergiebt
sich  folgeweise  die  Zulässigkeit  aller  Einreden  aus  eigenem

Rechte  des  Beklagten.  Es  steht  z.  B.  nichts  im  Wege,  daß  er
etwaige  Kosten  und  Stempel  der  Auflassung  oder  einer  Einschreibung,
welche  der  Verletzte  schuldet,  zur  Aufrechnung  gegen  die  klägerische
Forderung  bringt.
6.  Anspruch  6.  Der  in  die  Schuld  eintretende  Fiskus  ist  berechtigt,  von  dem
des  Staates  Beschädigten  Abtretung  der  ihm  gegen  dritte  Personen  zuauif
  Abtre-stehenden  Ansprüche  zu  verlan  insbesond  die  durch
tung  der  An-  gen,  insbesondere  gegen  die  durch
sprüche  des

Entschädig-  25)  Vgl.  Gürgens  in  Ihering's  Jahrb.  für  Dogmatik  Bd.  8  S.  298.
ten.  24)  Vgl.  S.  2  Abs.  1  §  417  B.  G.  B.
        <pb n="181" />
        8  16.]  Regreßklage  des  Fiskus  gegen  den  Grundbuchbeamten.  109

die  rechtswidrige  Einschreibung  Bereicherten  (vgl.  §  255
B.  G.  B.).  Es  ist  dies  von  besonderer  Wichtigkeit,  wenn  die  Widerrechtlichkeit
  des  Grundbuchbeamten  bei  Verletzung  seiner  Amtspflicht
auf  Vorsatz  beruht,  und  demnach  der  Verletzte  das  unmittelbare  Klagerecht
gegen  den  Fiskus  hat.  Erheblich  kann  diese  Befugniß  aber  auch  bei
der  im  Falle  der  Fahrlässigkeit  des  Beamten  vorhandenen  subsidiarischen.
Ersatzpflicht  werden,  da  die  Möglichkeit  einer  späteren  Solvenz  des
zur  Zeit  der  Klageerhebung  gegen  den  Fiskus  zahlungsunfähigen
Dritten  niemals  ausgeschlossen  ist.

7.  Für  die  Klage  des  Verletzten  gegen  den  Staat  ist  das  7.  Gerichts-Landgericht25)

  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  ausschließlich  zuständig;  die  örtliche  Zuständigkeit
  regelt  sich  nach  8  18  C.P.O.  dahin,  daß  der  Sitz  der  Behörde
entscheidet,  welche  berufen  ist,  den  Fiskus  im  Rechtsstreite  zu  vertreten.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  Angelegenheiten  der
Justizverwaltung  betreffen,  wird  der  Fiskus,  soweit  nicht  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind,  durch  die  Staatsanwaltschaft  bei
demjenigen  Oberlandesgericht  vertreten,  in  dessen  Bezirk
die  Justizbehörde  ihren  Sitz  hat,  zu  deren  Geschäften  die  der
Betheiligung  des  Fiskus  an  dem  Rechtsstreit  zu  Grunde  liegende
Angelegenheit  gehört.20)  Richtet  sich  die  Klage  gegen  eine  andere
Korporation,  so  kommen  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  G.V.  G.
zur  Anwendung,  soweit  nicht  die  partikulären  Ausführungsgesetze  Sonder-Vorschriften
  enthalten.

§  16.  Negreßklage  des  Fiskus  gegen  den  Grundbuchbeamten.

stand.  Vertretung
  des
Fiskus.

1.  Das  Recht  des  Fiskus  oder  der  Körperschaft,  von  dem  Beamten  1.  Regelung
Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  nach  S.  2  §  12  NR.  G.B.O.  unberührt.  nach  Landes-Die
  Materialien  zur  R.G.B.  O.-  heben  hervor,  daß  die  Vorschriften  recht.

für  das  Dienstverhältniß  der  Beamten  darüber  entscheiden,  ob  und
inwieweit  ein  solches  Regreßrecht  besteht.

2.  In  Preußen  sind  hierfür  die  Bestimmungen  des  A.  L.  R.  II  2.  Grundlage

10  §5  88—91,  127—144  maßgebend.  Nach  §  91  a.  a.  O.  ist  aber
die  Haftung  des  Beamten  nur  eine  subsidiäre,  er  haftet  erst,  wenn  für

*)  Vgl.  §  80  G.V.G.;  §  39  Nr.  2  A.G.  z.  G.V.G.

20)  Ges.  v.  14.  März  1885  §  1  Ges.  S.  S.  65.  Allg.  Verf.  d.  Just.  Min.
v.  23.  März  1885  Nr.  1  J.  M.  Bl.  S.  119;  über  die  Ertheilung  der  Vollmachten
vgl.  Allg.  Verf.  v.  24.  März  1885  J.M.  Bl.  S.  121.

1)  Vgl.  D.  S.  31  und  Mot.  S.  156.

des  Ersatzanspruchs

des  Staates
nach  Preuß.
Recht.
        <pb n="182" />
        110  Regreßklage  des  Fiskus  gegen  den  Grundbuchbeamten.  (§  16.

den  Beschädigten  von  anderer  Seite  Ersatz  nicht  zu  erlangen  ist.  Der
Staat  dagegen  haftet  ihm  nach  §  12  R.G.B.O.  in  Fällen  vorsätzlicher
Pflichtverletzung  des  Beamten  prinzipaliter  —  nicht  bloß  aushülfsweise
  —  und  ohne  besondere  Bestimmung  des  Landesrechts
würde  der  Fiskus  erst  versuchen  müssen,  seinen  Schadensersatzanspruch
anderen  Verpflichteten  gegenüber,  insbesondere  dem  durch  jene  Amtspflichtsverletzung
  Bereicherten  zu  verfolgen  und  durchzusetzen.  Der  Art.  8
Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  bestimmt  deshalb  einen  unbedingten  Ersatzanspruch
  des  Staates  gegen  den  Grundbuchbeamten.

Die  Voraussetzungen  dieses  Ersatzanspruchs  sind  beim  Vorliegen
des  Thatbestandes  des  §  839  B.  G.B.  mit  der  Abweichung  gegeben,  daß
nicht  schon  jede  fahrlässige,  sondern  erst  eine  auf  grober  Fahrlässigkeit
beruhende  Amtspflichtsverletzung  den  Grundbuchbeamten  dem  Staate
gegenüber  verantwortlich  macht.  Diese  Aenderung  ist  durch  die  Kommission
des  Abgeordnetenhauses  entgegen  der  mit  dem  Wortlaut  des  §  839  B.  G.  B.
sich  deckenden  Bestimmung  des  Entwurfes  veranlaßt  worden.  Gerechtfertigt
  wurde  dieses  Privilegium  des  Grundbuchbeamten  damit,  daß
er  in  weit  höherem  Maße  als  alle  anderen  Beamten  der  Gefahr,  ein
Versehen  zu  begehen,  ausgesetzt  sei.)  Somit  beschränkt  das  Preußische
Recht  in  Zukunft  die  Haftung  des  Grundbuchbeamten  auf  Vorsatz
(wissentliche  Unredlichkeit)  und  grobe  Fahrlässigkeit.

Die  Folgerungen  aus  diesem  Sonderrecht  des  Grundbuchbeamten
zeigen  sich  darin,  daß  der  Staat  in  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen
er  dem  Grundbuchbeamten  nicht  eine  besonders  schwerwiegende
Verletzung  der  schuldigen  Sorgfalt  nachweisen  kann,  mit
seinem  Rückgriffsrecht  ausgeschlossen  ist.  Der  Begriff  der
„groben  Fahrlässigkeit“  ist  im  B.  G.B.  nicht  abgegrenzt  und  muß
im  einzelnen  Falle  stets  thatsächlich  entschieden  werden  (vgl.  §  276
B.  G.  B.).

Der  Ersatzanspruch  des  Staates  gegen  den  Grundbuchbeamten
kann  erst  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  seine  Haftung  dem
durch  die  Amtspflichtverletzung  Beschädigten  gegenüber  festgestellt  ist.

Das  Urtheil  gegen  den  Fiskus  wirkt  aber  nicht  gegen  den  Beamten,
zumal  es  sich  über  den  Grad  der  Fahrlässigkeit  des  Beamten  gar  nicht
auszusprechen  braucht.  Andererseits  kann  auch  ein  Anerkenntniß  des
Grundbuchbeamten  den  Fiskus  nicht  binden.  Der  Beamte  darf  allerdings
  als  Zeuge  eidlich  vernommen  werden,  da  er  nicht  unmittelbar

2)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  A.H.  S.  7—9.
        <pb n="183" />
        817.  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Allgemeine  Grundsätze.  111

an  dem  Prozesse  betheiligt  ist,  auch  wenn  ihm  der  Streit  verkündet
worden  ist  (5  68,  vgl.  88  72,  66  C.P.  O.).  In  dem  Prozesse  zwischen
dem  Fiskus  und  dem  Beamten  ist  selbständig  über  den  Grad  der
Fahrlässigkeit  des  Letzteren  zu  entscheiden  (R.E.  Bd.  40  S.  376).

3.  Die  dreijährige  Verjährung  des  8  852  Abs.  1  B.  G.B.  8.  Verjährung
beginnt  daher  gegen  den  Staat  erst  mit  dem  oben  erwähnten  Zeitpunkt.  A  l  chs
Als  solcher  wird  im  Art.  8  Satz  2  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.  derjenige  als  mpruchs.
maßgebend  anerkannt:  «

„in  welchem  die  Ersatzpflicht  des  Staates  von  diesem  dem
Verletzten  gegenüber  anerkannt  oder  dem  Staate  gegenüber
  rechtskräftig  festgestellt  ist.“
Ein  bindendes  Anerkenntniß  kann  naturgemäß  nur  von  der  im  ge—
gebenen  Fall  zur  Vertretung  des  Fiskus  berufenen  Behörde  (ogl.
oben  S.  109)  und  zwar  nur  dem  Berechtigten  gegenüber  abgegeben
  werden.  .  "

Der  Lauf  der  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
dem  Berechtigten  das  Anerkenntniß  zugegangen  ist.?)  .

4.  Für  die  Klage  ist  der  persönliche  Gerichtsstand  des  4.  Gerichts-Grundbuchbeamten
  gegeben,  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  stand.
des  Streitgegenstandes  ist  das  Landgericht  ausschließlich
zuständig.“)  J  «

5.  Kann  ein  Dritter  noch  haftbar  gemacht  werden,  sei  es  aus  5.  Rückgriff
Bereicherung  oder  aus  anderen  Gründen,  so  würde  der  Grundbuch-  Fobeorunbeamte,
  der  seiner  Regreßpflicht  gegen  den  Staat  hat  nachkommen
müssen,  einen  Rückgriff  gegen  diesen  haben.

Dritter  Abschnitt.
Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.

8  17.  Allgemeine  Grundsätze.

1.  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen  verfolgt  den  Zweck,  die  1.  Begriff  und
Rechtsänderungen,  welche  sich  aus  dem  auf  die  Grundstücke  bezüglichen  Arten  der
Verkehr  ergeben,  durch  Einschreibung  in  das  Grundbuch  zu  vollenden  Eintragung.
oder  zu  beurkunden.

—.

)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  A.H.  S.  8;  Begründung  des  Entw.  Pr.  A.  G.  z.

1)  Vgl.  z.  B.  §  39  Nr.  3  A.G.  vom  24.  April  1878  und  §  70  G.V.  G.
        <pb n="184" />
        2.  Die  Vor-112

  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Allgemeine  Grundsätze.  [8  17.

Die  R.  G.  B.  O.  hat  dasselbe  nur  in  Bezug  auf  solche  Einschreibungen,
  die  Rechtsverhältnisse  betreffen,  und  nur  in
Bezug  auf  die  Bildung  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenbriefe
  einheitlich  geregelt,  immer  in  der  Voraussetzung,  daß  ein  fertig
angelegtes  Grundbuch  vorliegt.  Die  Anlegung  neuer  Grundbuchblätter,
die  Form  der  Eintragung  in  das  Grundbuch,  Einschreibungen  thatsächlicher
  Verhältnisse,  z.  B.  über.  Lage,  Größe  des  Grundstückes,
Steuerverhältnisse,  Werth  u.  A.  sind  landesrechtlich  geordnet  (vol.
oben  S.  53ff.)

Unter  Eintragung  wird  sowohl  die  Handlung  des  Einschreibens
als  auch  das  Ergebniß  derselben,  d.  h.  der  im  Grundbuch  stehende
Vermerk  verstanden.)  Zu  den  Eintragungen  gehören  auch  die

Löschungen.

Die  Eintragungen  können  endgültige  oder,  wie  die  Vormerkungen
und  Widersprüche,  vorläufige  sein.)

Die  Eintragungen  im  Sinne  des  Reichsrechts  lassen  sich  scheiden
in  rechtsändernde  und  berichtigende.  Unter  jenen  werden  solche
verstanden,  welche  für  den  Eintritt  der  Rechtsänderung  die  nothwendige
Voraussetzung  bilden  (§  873  B.  G.  B.),  unter  diesen  solche,  welche  die
außerhalb  des  Grundbuchs  bereits  bestehenden  Rechtsverhältnisse  an
Grundstücken  zur  Darstellung  bringen.4)  In  der  Sache  übereinstimmend
theilt  Dernburg)  die  Eintragungen  in  rechtschaffende  und  beurkundende;
  jene  vermitteln  den  Erwerb  oder  die  Aufhebung  eines  dinglichen
Rechts  (Begründung  einer  Hypotheh),  diese  beurkunden  nur  bestehendes
Recht  (Eintragung  der  Erben  des  eingetragenen  Erblassers).

2.  Das  Grundbuchamt,  welches  das  Grundbuchwesen  für  den  ihm

aussetzungen  ugewiesenen  Bezirk  verwaltet,  ist  vor  Aufgaben  gestellt,  welche  an

der  Eintragung
  im  Allgemeinen.



die  juristische  Fähigkeit  und  Gesetzeskenntniß  dieser  Behörde  weit
gehende  Ansprüche  stellen.  Die  Annahme,  welche  diese  Thätigkeit  als

Die  leitendeneine  vorwiegend  formelle  ansieht,  ist  durchaus  ungerechtfertigt  und  wird

Grundsätze.

ihre  Widerlegung  in  der  Darstellung  selbst  finden.5)

1)  Vgl.  Denkschrift  S.  45,  Abschnitt  2  der  R.G.B.O.

)  Mügel  in  der  Juristen-  Jeitung  1  1898,  S.  442.

ay  Vgl.  Dernburg  III,  §  40  Nr.  2

4)  So  mit  Recht  Mügel  a.  a.  O.

5)  A.  a.  O.  Nr.  3.

6)  Man  vergegenwärtige  sich  die  Schwierigkeit  der  die  Legitimationsbefugniß
  betreffenden  Fragen,  welche  ein  Eindringen  in  fast  alle  Gebiete  des
privaten  und  zum  Theil  des  öffentlichen  Rechts  erfordern;  vgl.  Theil  II  Abth.  1.
        <pb n="185" />
        §  17.1  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Allgemeine  Grundsätze.  113

a)  Die  Funktionen  des  Grundbuchamts  werden  in  erster  Linie  a)  Das  Legavon
  dem  Legalitätsprinzip  beherrscht.  litätsprinzip.

In  der  Lehre  des  neueren  Grundbuchrechts  wird  häufig  ganz
allgemein  die  Ansicht  ausgesprochen,  daß  das  Legalitätsprinzip  im
Einklange  mit  dem  bisherigen  Preußischen  Recht  auch  für  das  Reichsgrundbuchrecht
  abgelehnt  sei.)  Diese  Auffassung  ist  in  dieser  Allgemeinbet
  nicht  zutreffend.  Das  Legalitätsprinzip  findet  sich  im  bisherigen

Recht  überall  vertreten,  nur  ist  der  Umfang  ein  verschiedener.  Das
Legalitätsprinzip,  insoweit  es  die  Bedeutung  hat,  daß  nichts  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden  darf,  bevor  nicht  durch  eine  amtliche
Prüfung  festgestellt  ist,  daß  die  Voraussetzungen  gegeben  sind,  von
welchen  das  Gesetz  die  Eintragung  abhängig  macht,  findet  auch  im
Reichsgrundbuchrecht  seine  volle  Geltung  und  bildet  ein  nothwendiges
Korrektiv  gegen  die  mit  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
verbundenen  Gefahren.

Diese  Voraussetzungen  bewegen  sich  in  zweierlei  Richtungen:
einmal  handelt  es  sich  um  die  Prüfung  der  Eintragungsfähigkeit
  überhaupt,  sodann  um  die  Feststellung  der  allgemeinen  Bedingungen
  eines  jeden  Rechtsgeschäfts,  insbesondere  die  Prüfung
des  Verfügungsrechts  sowie  der  Form  und  des  Inhalts  der
getroffenen  Verfügung  selbst.  Zwar  enthält  die  R.G.B.O.  über  diese
Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  keine  besonderen  Bestimmungen,
doch  ist  dieselbe  aus  der  der  Behörde  gestellten  Aufgabe  bezüglich  der
Führung  der  Grundbücher  abzuleiten,  da  diese  nur  zur  Aufnahme
eintragungsfähiger  und  wirklich  bestehender  Rechtsverhältnisse
  dienen.

b)  Bezüglich  des  Inhalts  der  getroffenen  Verfügung  ist  das  b)  Das  Kon-Legalitätsprinzip
  eingeschränkt  durch  das  Konsensprinzip,  d.  h.  sensprinzip.
durch  den  Grundsatz,  daß  jedes  Rechtsgeschäft,  welches  zu  seiner
Vollendung  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedarf,  nur  in  Ansehung
  des  dinglichen  Rechtsvorgangs  dem  Grundbuchamt  offen  gelegt
werden  muß.  An  sich  würde  daraus  folgen,  daß  in  Gemäßheit  des
§  873  B.  G.B.  dem  Grundbuchamt  die  Einigung  des  berechtigten  und
des  anderen  Theiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung  nachgewiesen
werden  müßte.  Dieses  sogenannte  materielle  Konsensprinzip  oder  das
Prinzip  des  dinglichen  Vertrages  beruht  auf  dem  Gedanken,  daß  der
abstrakte,  auf  die  dingliche  Rechtsänderung  bezw.  Eintragung  gerichtete

*!)  Willenbücher  S.  3.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  8
        <pb n="186" />
        114  Das  Legalitätsprinzip.  (8  18.

Wille  der  Parteien,  losgelöst  von  seiner  obligatorischen  Grundlage,
vorhanden  sein  muß.  Der  Nachweis  dieser  dinglichen  Einigung,  insbesondere
  der  Zustimmung  des  Erwerbers,  ist  jedoch,  insoweit  das
Grundbuchamt  die  Voraussetzungen  einer  Eintragung  zu  prüfen  hat,
nur  ausnahmsweise  bei  der  Eigenthumsübertragung,  der
Begründung  und  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  oder  grundstücksgleicher
  Rechte  gefordert  (vgl.  oben  S.  41).  Im  Uebrigen  steht  das
Prüfungsrecht  des  Grundbuchamts  unter  der  Herrschaft  des  sogenannten
formellen  Konsensprinzips,  d.  h.  es  ist  von  der  Bestimmung
abhängig,  daß  eine  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  wenn  derjenige
  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von  ihr  betroffen  wird,  und
daß  sie  daher  nicht  vorgenommen  werden  darf,  wenn  sie
nicht  von  demjenigen  bewilligt  ist,  welchem  sie  zum  Nachtheile
  gereichen  würde;  ersteres  ist  die  positive,  letzteres  die  negative
Seite  des  Prinzips.)  Ersetzt  wird  diese  Bewilligung  durch  ein  den
Passivbetheiligten  zu  deren  Abgabe  verurtheilendes  rechtskräftiges  Erkenntniß.
  Diesen  Grundsätzen  entsprechend  ist  das  Grundbuchamt  nicht
befugt,  auf  eine  Prüfung  der  Motive  des  Passivbetheiligten  zur
Abgabe  seiner  Willenserklärung  einzugehen.  Das  Schuldverhältniß,
welches  ihr  zu  Grunde  liegt,  kümmert  das  Grundbuchamt  nicht,  es  ist
seiner  Prüfung  entrückt,  und  damit  die  Schranke  für  das  Legalitätsprinzip
  gezogen.

e)  Das  An-  c)  Im  engen  Zusammenhang  mit  dem  formellen  Konsensprinzip

tragsprinzip.  steht  das  Antragsprinzip.  Hängt  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
  regelmäßig  lediglich  von  dem  Willen  der  Betheiligten  ab,  so  ist
es  nur  folgerichtig,  daß  ohne  ihr  eigenes  Betreiben  das  Grundbuchamt
  eine  Einschreibung  nicht  vornehmen  darf  und  von  Amtswegen
die  Parteiinteressen  bezüglich  grundbuchmäßiger  Eintragungen  nicht
zu  wahren  hat.  Das  Reichsgrundbuchrecht  folgt  hier  ebenfalls  den
neueren  Grundsätzen  des  geltenden  Rechts  und  läßt  eine  Eintragung
nur  auf  Antrag  erfolgen,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  vorschreibt..)

8  18.  Das  Legalitätsprinzip.
1.  Unzulässige  1.  Die  Zahl  der  Rechte  an  Grundstücken  ist  nach  dem  B.  G.B.

Latragun-  eine  geschlossene,  )  nur  diese  sind  eintragungsfähig.  Ausgeschlossen

8)  Vgl.  §  19  R.G.B.O.  ·
9)§13R.G.B.O;vgl.§30Pr.Gr.B.O.
1)  Vgl.  oben  S.  3.
        <pb n="187" />
        §18.  Das  Legalitätsprinzip.  115

von  der  Eintragung  sind  daher  der  Besitz  und  persönliche
Ansprüche,  wie  das  Miethsrecht,  das  Verwaltungs=  und
Nutzungsrecht  des  Ehemannes  und  der  Eltern,)  oder  Rechte,
welche  das  B.  G.  B.  als  dingliche  nicht  anerkennt,  wie  die  Antichrese.
Nur  soweit  das  Gesetz  ausdrücklich  Ausnahmen  statuirt,  wie  z.  B.  bezüglich
der  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  persönlicher  Ansprüche
auf  Einräumung  oder  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechts,  Verfügungsbeschränkungen
  und  Veräußerungsverbote,)  hat  die  Eintragung  solcher
Rechte  zu  erfolgen.

Die  Eintragungsfähigkeit  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  alle  Rechte
an  Grundstücken  des  B.  G.  B.  Die  Rechte  auf  die  Rente  für  den
Ueberbau  und  auf  die  Rente  zur  Entschädigung  der  Nachbarn  für
die  Verpflichtung  zur  Duldung  des  Nothwegs,  welche  subjektiv
dinglichen  Charakter  haben,  dürfen,  soweit  sie  gesetzlich  festgestellt
sind,  nach  88  914  Abs.  2,  917  Abs.  2  B.  G.B.  in  das  Grundbuch
nicht  eingetragen  werden.")  Die  Eintragung  solcher  Rechte  ist  selbst
dann  unzulässig,  wenn  die  Bewilligung  des  Eigenthümers  formgerecht
erklärt  ist.  Nach  Preuß.  Rechte  sind  Belastungen  öffentlichrechtlicher
  Natur,  z.  B.  Deichlasten,  gemeine  Lasten,  zur  Eintragung
in  das  Grundbuch  nicht  geeignet.“)

Des  Weiteren  hat  das  Grundbuchamt  Einschreibungen  zurückzuweisen,
  wenn  dadurch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  gegen  die  guten
Sitten  oder  gegen  ein  Strafgesetz  verstößt  (§  138  B.  G.  B.),  sanktionirt
werden  soll,  z.  B.  Eintragung  einer  Hypothek  zwecks  wucherischer  Ausbeutung
  oder  zwecks  Bestechung  eines  Beamten.5)  Die  Buchbehörde  ist
in  solchen  Fällen  berechtigt,  auf  das  der  Eintragung  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft  einzugehen,  während  ihr  eine  derartige  Aufgabe  nach  den

)  Vgl.  88  535,  854,  1363  ff.,  1649  ff.  B.  G.B.

1)  Vgl.  8§  883,  135,  137  B.  G.  B.  Dagegen  darf  nach  §  14  Abs.  2  K.O.  in
Ansehung  der  zur  Konkursmasse  gehörigen  Grundstücke,  sowie  der  für  den  Gemeinschuldner
  eingetragenen  Rechte  an  Grundstücken  oder  an  eingetragenen
Rechten  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  eine  Vormerkung  auf
Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger
nicht  eingetragen  werden.

4)  Vgl.  unten  §§  82  Nr.  2,  83  Nr.  2,  3.  .

5)  Vgl.  Art.  11  Abs.  1  des  Preuß.  Ausführungsges.  z.  G.  B.O.  und
Art.  1  und  2  des  Preuß.  A.G.  z.  Reichsges.  über  die  Zwangsversteigerung  und
Zwangsverwaltung  und  unten  §  82  Nr.  1.

0)  Vgl.  Entsch.  des  Kammergerichts  Bd.  13  S.  438  Nr.  12,  Dernburg-Hinrichs
  I  S.  122,  v.  Meibom,  das  Mecklenburgische  Hypothekenrecht  S.  78.

8*
        <pb n="188" />
        2.  Prüfung
der  allgemeinen

  Voraussetzungen

des  Rechtsgeschäfts.



1.  Bewilligung.


116  Das  Konsensprinzip.  (§  19.

Grundsätzen  der  Konsensmaxime  im  Uebrigen  nicht  auferlegt  ist,  vielmehr
  Gegenstand  ihrer  Beurtheilung  nur  das  dingliche  Rechtsverhältniß
als  solches  ohne  Rücksicht  auf  die  obligatorische  Grundlage  bildet.

2.  Handelt  es  sich  um  ein  an  sich  eintragungsfähiges  Recht,  so
kommen  für  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  im  Wesentlichen
folgende  Gesichtspunkte  in  Betracht:

a)  Die  Identität  der  betheiligten  Personen.  Ueber  die  Art

ihrer  Rekognition  enthält  die  R.G.B.O.  keine  Vorschriften.)

b)  Die  Geschäftsfähigkeit  der  Betheiligten.5)

c)  Das  Verfügungsrecht.  Jede  Einschreibung  zielt  auf  eine
Aenderung  des  Tabularstandes  ab  und  beeinflußt  in  der  Regel
den  materiellen  Rechtszustand  am  Grundstück.  Deshalb  ist
es  Pflicht  des  Grundbuchamts,  in  eine  genaue  Prüfung  der
Frage  einzutreten,  ob  den  Betheiligten  die  Verfügungsbefugniß
  über  das  einzutragende  Recht  zusteht.  Dieselbe  wird
sich  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  aus  dem  Grundbuch  selbst
ergeben,?)  häufig  aber  erfordert  ihre  Feststellung  ein  näheres
Eingehen  auf  das  den  Anträgen  zu  Grunde  liegende  Material,
insbesondere  ist  der  zweifelhaft  erscheinende  Sinn  letztwilliger
Verfügungen  nach  dem  Gesammtinhalt  des  Testaments  und
eines  etwa  vorgelegten  Erbrezesses  auszulegen;  auch  Thatsachen,
  welche  die  Verfügungsbefugniß  einschränken,  z.  B.  der
Umstand,  daß  der  Verfügende  in  gütergemeinschaftlicher  Ehe
lebt,  sind  zu  berücksichtigen.

Dahin  gehört  auch  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts
  über  die  Zuständigkeit  einer  ersuchenden  Behörde.

d)  Die  Legitimation  des  Vertreters.

e)  Inhalt  und  Form  der  getroffenen  Verfügung.

Was  die  Einzelheiten  der  Legitimationsprüfung  betrifft,  so  wird
auf  die  Sonderdarstellung  in  Theil  II  Abth.  1  verwiesen.

*  19.  Das  Konfensprinzip.
1.  Handelt  es  sich  um  ein  an  sich  eintragungsfähiges  Recht  und
liegen  auch  keine  Bedenken  gegen  die  allgemeinen  Voraussetzungen

*!)  Vgal.  8  176  R.G.  fr.  G.  unten  S.  1016,  Art.  40  Pr.  G.  fr.  G.  unten  S.  1623,
vgl.  unten  §27  B  Nr.  10;  vgl.  Entsch,  d.  K.  IV  S.  128  Nr.  54,  XIV  S.  62  Nr.  42.

*)  Vgl.  88  104—115  B.  G.  B.  Der  Begriff  der  „Handlungsfähigkeit“"  ist
in  das  B.  G.  B.  nicht  aufgenommen  worden.=")

  Vgl.  §  40  R.G.B.O.,  §  895  B.  G.B.,  aber  §§  40  Abfs.  2,  41  R.  G.  B.  O.
Vgl.  Entsch.  d.  Kammergerichts  Bd.  III  S.  77,  79,  Bd.  XIII  S.  139.
        <pb n="189" />
        8  19.  Das.  Konsensprinzip.  117

des  Rechtsgeschäfts  vor,  so  hat  das  Grundbuchamt  eine  weitere  Sachuntersuchung
  vorzunehmen  nach  Maßgabe  des  sogenannten  formellen

Konsensprinzips,  d.  h.  des  Grundsatzes,  daß  eine  Eintragung  nur

erfolgen  darf,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von  ihr  betroffen
  wird  (§  19  R.G.B.O).)

2.  Die  Eintragungsbewilligung  ist  eine  formell?.  Die  Person

einseitige  Erklärung,  deren  Gegenstand  nicht  die  Rechtsänderung,
  sondern  die  Eintragung  ist.  Die  materielle
Rechtsänderung  erfordert  nur  die  Willenseinigung  und  die
Eintragung.  Wer  im  einzelnen  Falle  die  Eintragungsbewilligung
abzugeben  hat,  entscheidet  sich  nach  dem  B.G.B.  So  ist  beispielsweise  bei
Aenderung  des  Inhalts  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  die  Bewilligung
  des  Berechtigten  und  des  Eigenthümers  erforderlich,  da  hier
sowohl  das  Recht  an  dem  Grundstück  als  auch  das  Eigenthum  selbst
von  der  Eintragung  betroffen  wird,  wie  z.  B.  bei  Umwandlung  der
Buch=  in  eine  Briefhypothek,  der  Sicherungshypothek  in  eine  gewöhnliche,
  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld  oder  bei  Ersatz  der  Forderung,
für  welche  die  Hypothek  besteht,  durch  eine  andere.)

Leitender  Grundsatz  für  das  Grundbuchamt  soll  aber  sein,  daß
die  bewilligende  Person,  deren  Recht  durch  die  Eintragung
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Deshalb  ist  im  §  40  R.G.B.O.  die  Ordnungsvorschrift
gegeben,  daß  eine  Eintragung,  gleichviel  ob  zum  Zweck  einer  Rechtsänderung
  oder  einer  Berichtigung  des  Grundbuchs  (§  895  B.G.B.),
nur  erfolgen  soll,  wenn  die  Bewilligung  des  eingetragenen  Berechtigten
vorliegt.  Dadurch  soll  einerseits  dem  Grundbuchamt  die  Legitimationsprüfung
  erleichtert  werden,  indem  beim  Vorliegen  der  Eintragung
  des  Bewilligenden  eine  Prüfung  seiner
wirklichen  Berechtigung  im  Allgemeinen  nicht  einzutreten
  hat,  andererseits  wird  dem  eingetragenen  Berechtigten
Sicherheit  dagegen  gegeben,  daß  ein  Anderer  unbefugterweise  über
das  eingetragene  Recht  verfügt..))  Eine  unter  Verletzung  der

1)  Vgl.  oben  S.  113  f.  und  das  Nähere  in  den  folgenden  Büchern,  val.
auch  §  101  N.  G.  fr.  G.

2)  Vgl.  88  1116,  1180,  1186,  1198  B.  G.  B.,  §  27  N.G.B.O.,  Denkschrift
S.  24.

:)  Vgl.  §  891  B.  G.B.

des  Bewilligenden
  und
dessen  vorhergehende

Eintragung.
Ausnahmen
von  dem  Erforderniß
  der
vorgängigen
Eintragung
des  Berechtigten.
        <pb n="190" />
        118  Das  Konsensprinzip.  (§#  19.

Vorschrift  des  §  40  der  R.G.B.O.  dennoch  erfolgte  Eintragung
  macht  dieselbe  aber  nicht  ungültig,  weil  nach  den  Vorschriften
  des  B.G.B.  —  im  scharfen  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  —
die  Eintragung  des  Berechtigten  kein  Erforderniß  der  Rechtsänderung
ist.)  Für  denjenigen,  dem  der  nicht  eingetragene  Berechtigte  die  Eintragung
  einer  Rechtsänderung  bewilligt  hat,  bezw.  für  den  durch  die
Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  Beeinträchtigten?)  können  daraus  Schwierigkeiten
  entstehen,  indem  der  Berechtigte  zur  Herbeiführung  seiner  Eintragung
  im  Rechtswege  gezwungen  werden  muß.  Nach  der  Denkschrift
S.  30  hat  der  Gesetzgeber  hierauf  umsoweniger  Gewicht  gelegt,  als  die
Verwirklichung  des  Anspruchs  auf  Eintragung  durch  die  C.P.O.  erheblich
erleichtert  wird.  Nach  dieser  (vgl.  §§  792,  896  C.P.O)  hat  der  Gläubiger
die  Befugniß,  an  Stelle  des  Schuldners  die  Ertheilung  eines  Erbscheins
oder  einer  anderen  Urkunde  zu  verlangen,  die  dem  Schuldner  auf  Antrag
von  einer  Behörde,  einem  Beamten  oder  einem  Notar  zu  ertheilen  ist;
Voraussetzung  ist,  daß  der  Gläubiger  dieser  Urkunde  zum  Zweck  der
Zwangsvollstreckung  oder  zur  Herbeiführung  einer  Eintragung  bedarf,
die  auf  Grund  eines  die  Willenserklärung  des  Schuldners  ersetzenden
Urtheils  vorgenommen  werden  soll.  Soweit  der  Widerstand  eines  als
Berechtigten  eingetragenen  Dritten  beseitigt  werden  soll,  ist  dem
Gläubiger  der  Feststellungsklage  nach  8  256  C.  P.  O.  dahin  gegeben,
daß  nicht  der  eingetragene  Dritte,  sondern  der  Schuldner  der  wahre
Berechtigte  sei,  so  daß  mit  Hilfe  dieses  Feststellungsurtheils  die
Grundbuchberichtigung  nach  §  14  der  R.G.B.O.  erwirkt  werden  kann.
Auch  kann  der  Gläubiger,  welcher  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels  eine  Sicherungshypothek  eintragen  lassen  will,  die  Eintragung
des  Schuldners  dadurch  erreichen,  daß  er  sich  den  Berichtigungsanspruch
desselben  gegen  den  als  Berechtigten  im  Grundbuch  eingetragenen
Dritten  übertragen  läßt.“)

Dagegen  hat  das  Grundbuchamt  nicht  zu  prüfen,  ob  der
Einwilligung  das  nach  dem  B.  G.B.  erforderliche  dingliche
Rechtsgeschäft  zur  Seite  steht,  bezw.  welche  Folgen  Mängel
des  letzteren  nach  sich  ziehen  können.

3.  Von  der  vorhergehenden  Eintragung  des  Berechtigten

4)  Vgl.  88  873,  875,  877  B.  G.B.,  §  19  Pr.  G.  B.  O.
5)  Vgl.  §  895  B.  G.  B.  und  unten  8  46.
4)  Vgl.  Denkschr.  z.  G.  B.  O.  S.  30,  §  866  C.P.O.
        <pb n="191" />
        8  19.  Das  Konsensprinzip.  119

kann  ausnahmsweise  abgesehen  werden.  Die  R.G.B.  O.  behandelt
insbesondere  zwei  Fälle  :)

a)  Im  bisherigen  Preußischen  Recht  ist  von  der  Bestimmung,
daß  nur  der  eingetragene  Berechtigte  die  Bewilligungserklärung  abgeben
  kann,  eine  Ausnahme  für  Miterben  des  eingetragenen  Eigenthümers
  bezüglich  der  Auflassung  des  ererbten  Grundstücks  oder  eines
Theils  desselben  gemacht  (§  5  Abs.  2  Pr.  E.E.  G).  Die  R.  G.  B.O.
hat  im  §  41  diese  Ausnahme  verallgemeinert.  Sie  gilt  nicht
nur  für  die  Miterben,  son  dern  auch  für  den  Alleinerben,  sie
bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  Auflassung,  sondern  auf  alle
dinglichen  Rechte,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  von  dem  Erforderniß
  der  vorgängigen  Eintragung  des  Berechtigten  nur  abgesehen
werden  darf,  wenn  die  Uebertragung  oder  Aufhebung  des  für
den  Erblasser  eingetragenen  Rechts  eingeschrieben  werden  soll.  Natürlich
  muß  die  Erbenqualität  gemäß  §§  36,  37  R.G.B.O.  dem  Grundbuchamt
  nachgewiesen  werden.3)  Bei  Bewilligung  der  Eintragung
von  Vermerkungen,  Widersprüchen  und  sonstigen  Belastungen
  des  Grundstücks  sowie  Rangänderungen  verbleibt
es  bei  der  Regel  des  §  40.  Die  vorhergehende  Eintragung  der
Erben  für  die  erstgedachten  Fälle  ist,  wie  die  Materialien  mit  Recht
ausführen,  weder  zur  Vereinfachung  der  Buchführung  noch  durch  die
Interessen  Dritter  geboten  und  würde  den  Erben  nur  mit  zwecklosen
Kosten  belasten.)  ·

Da  der  Erbe  die  Willenserklärung  des  Erblassers  oder  des
Nachlaßpflegers  (§  1960  Abs.  2  B.  G.  B.)  sowie  den  gegen  den  Erblasser
  oder  den  Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Titel  gegen  sich  gelten
lassen  muß,  so  genügt  die  Bewilligung  des  eingetragenen
Erblassers  oder  eines  Nachlaßpflegers#0)  bezw.  deren  Ersatz
durch  einen  vollstreckkbaren  Titel  zur  Bewirkung  der  entsprechenden
Einschreibungen;  weder  die  vorgängige  Eintragung  des  Erben,  noch
eine  nochmalige  Bewilligung  desselben  nach  Aufhebung  der  Nachlaß-Ó

  e

))  Vgl.  §  130  Abs.  3  J.  Zw.  G.;  nach  dieser  Bestimmung  kann  der  Ersteher,
  bevor  er  als  Eigenthümer  eingetragen  worden  ist,  die  Eintragung  eines
Rechts  an  dem  versteigerten  Grundstücke  bewilligen,  nur  darf  diese  Eintragung
erst  nach  geschehener  Buchung  des  Erstehers  als  Eigenthümer  erfolgen.

")  Vgl.  darüber  Theil  II  Abth.  1.

9  Vgl.  D.  S.  31,  Mot.  S.  57.

10)  Als  Nachlaßpfleger  ist  nach  §  1975  B.  G.B.  auch  der  Nachlaßverwalter
anzusehen,  vgl.  noch  Eccius  in  Gruchot  Bd.  43  S.  624.

a)  Der  Erbe
des  eingetragenen
  Berechtigten.
        <pb n="192" />
        b)  Der  Gläubiger

  einer
Briefpost.

120  Das  Konsensprinzip.  [8  19.

pflegschaft  ist  gefordert,  selbst  dann  nicht,  wenn  Inhalt  der  Bewilli—
gung  eine  Grundstücksbelastung  ist  (§8  894,  867  C.  P.  O.).  Diese
Bestimmung  des  8  41  ist  zur  Vermeidung  von  Verzögerungen,  wenn
die  Person  des  Erben  noch  nicht  feststeht,  von  besonders  praktischer
Bedeutung.

Dem  Nachlaßpfleger  wird  der  Testamentsvollstrecker  nach  §  41
Abs.  2  R.G.B.O.  gleich  gestellt,  jedoch  nur  für  den  Fall,  daß  die
Bewilligung  desselben  resp.  ein  diese  ersetzender  vollstreckbarer  Titel
gegen  den  Erben  wirksam  ist.  Diese  Beschränkung  gegenüber  dem
Nachlaßpfleger  rechtfertigt  sich  dadurch,  daß  der  Testamentsvollstrecker
nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  und  innerhalb  gewisser  Grenzen
über  den  Nachlaß  verfügen  darf.1i)  Der  Grundbuchrichter  hat  den
Umfang  dieser  Befugnisse  zu  prüfen  behufs  Feststellung  der  Legitimation.
b%  Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  steht  es  der  Eintragung  des  Gläubigers
gleich,  wenn  dieser  sich  im  Besitz  des  Briefes  befindet  und  sein
Gläubigerrecht  durch  eine  zusammenhängende,  auf  einen  eingetragenen
Gläubiger  zurückzuführende  Reihe  von  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen
  bezw.  Eintragungsbewilligungen  oder  gerichtlichen  Ueberweisungsbeschlüssen
  oder  durch  ein  öffentlich  beglaubigtes  Anerkenntniß
einer  kraft  Gesetzes  erfolgten  Uebertragung  der  Forderung  nachweist
(§6  40  Abs.  2,  26  R.G.B.O.,  §§  1155,  1164  des  B.  G.  B.).1

Der  Erwerb  dieser  verbrieften  Realkreditposten  und  die  Wirksamkeit
  ihrer  Verpfändung  und  Belastung,  z.  B.  mit  einem  Nießbrauch,
hängt  nicht  von  der  Eintragung  im  Grundbuch  ab,  vielmehr  vollziehen
sich  diese  Akte  in  der  Regel  außerhalb  des  Grundbuchs  durch
schriftliche  Abtretungs=  bezw.  Belastungserklärung  und  Uebergabe  des
Briefes.

Zur  Eintragung  der  Abtretung  bezw.  Verpfändung  und
Belastung  genügt  aber  nach  §  26  Abs.  1  und  2  R.G.B.O.  anstatt  der
durch  §  19  R.G.B.O.  vorgeschriebenen  Eintragungsbewilligung  des
bisherigen  Gläubigers  dessen  einseitige  Abtretungs=  bezw.  Ver-.

  1)  Vgl.  Denkschrift  S.  31.  Das  Nähere  ergeben  die  §§  2205—2209,
2213  B.  G.B.  §§  327,  728  Abs.  2,  748  C.P.O.,  vgl.  noch  §  441  G.  fr.  G.

12)  Vgl.  8  80  Pr.  G.B.O.  Bei  der  Buchhypothek  des  B.  G.  B.  ilt  die
allgemeine  Regel  des  §  873  B.  G.  B.  und  des  §  40  Abs.  1  und  19  R.G.  B.O.,
die  beglaubigte  Umschreibungsbewilligung  des  eingetragenen  Cedenten  und  die
nachfolgende  Eintragung  des  Cessionars  auf  Grund  jener  genügt  (ogl.  §  1154
Abs.  3  B.  G.  B.).
        <pb n="193" />
        8  19  Das  Konsensprinzip.  121

pfändungs=  oder  Belastungserklärung  in  beglaubigter  Form
(8  29  R.  G.  B.  O.),  weil,  wie  auch  in  der  bisherigen  Praxis  angenommen
wurde,  in  diesen  Urkunden  eine  stillschweigende  Bewilligung  zur  Einschreibung
  gesehen  wird.

Die  Einschreibung  in  das  Grundbuch  erfordert  außer  der  gedachten
Urkunde  noch  die  Vorlegung  des  Briefes  (88  42  Abs.  1,  43
R.G.  B.O.).  Die  Abweichungen  von  diesem  Grundsatze  beim  Ausschlußurtheil
  und  bei  Anordnung  der  Eintragung  eines  Widerspruchs  im  Wege
einstweiliger  Verfügung  werden  später  behandelt,  .  unten  §  49  Nr.  2b.

4.  Das  Grundbuchamt  darf  von  der  Vorlegung  bezw.  4.  Die  Entdem
  Nachweise  der  Eintragungsbewilligung  in  folgenden  bebrtichtet
Fällen  absehen:  tragungsbea)

  Bei  subjektiv  dinglichen  Rechten.  Wenn  nämlich  das  willigung.
von  der  Eintragung  betroffene  Recht  dem  jeweiligen  Eigenthümer
eines  anderen  Grundstücks  zusteht  und  dasselbe  aufgehoben  bezw.  in
seinem  Inhalt  geändert  werden  soll,  so  ist  nach  §§  876,  877  B.  GB.
auch  die  Zustimmung  desjenigen  erforderlich,  mit  dessen  Recht  das
herrschende  Grundstück  beschwert  ist,  es  sei  denn,  daß  es  durch  die
Aufhebung  bezw.  Aenderung  überhaupt  nicht  berührt  wird.  Nach  der
Regel  des  §  19  der  R.G.B.O.  würde  daher  die  Beibringung  der  Bewilligung
  des  Dritten,  z.  B.  des  Nießbrauchers  oder  Hypothekengläubigers
  des  herrschenden  Grundstücks,  stets  erforderlich  sein,  sobald
sein  Recht  durch  jene  Aenderung  oder  Löschung  in  Mitleidenschaft  gezogen
  ist.  Diese  Regel  wird  aber  im  Interesse  einer  erleichterten
Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  auf  den  Fall  eingeschränkt,  daß
das  zu  löschende  Recht  in  Gemäßheit  des  §  8  R.G.  B.O.3)
auf  dem  Blatte  des  berechtigten  Grundstücks  vermerkt  ist
G  21  R.G.B.O.).

Unberührt  bleiben  auch  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
denen  in  Fällen  der  Aufhebung  feines  dem  jeweiligen  Eigenthümer
eines  Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehenden  Rechts
die  Zustimmung  derjenigen  nicht  erforderlich  ist,  zu  deren  Gunsten  das
Grundstück  des  Berechtigten  belastet  ist,  für  Preußen  insbesondere  die
bestehenden  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Unschädlichkeitsattesten.14)


15)  Val.  oben  S.  42.

14)  Vgl.  Art.  19  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  Art.  20  Pr.  A.G.  4  G.  B.  O.,  Art.
120  Abs.  2  Nr.  2,  E.G.  z.  B.  G.  B.
        <pb n="194" />
        122  Das  Konsensprinzip.  [8.  19.

b)  Bei  Löschung  zeitlich  beschränkter  Rechte  (88  23,  24

Ein  Recht,  das  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist
(3.  B.  ein  Altentheil,  der  lebenslängliche  Zinsgenuß  eines  Hypothekenkapitals)
  oder  mit  der  Erreichung  eines  bestimmten  Lebensalters  des
Berechtigten  (Volljährigkeit)  oder  mit  dem  Eintritt  eines  sonstigen  bestimmten
  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  (Heirath)  erlischt,  ist  auf  Antrag
ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  bezw.  dessen  Rechtsnachfolgers  zu
löschen:

a)  unbedingt,  wenn  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  daß  zur
Löschung  des  Rechts  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten
oder  der  Nachweis  des  Eintritts  des  kritischen  Zeitpunkts  oder
Ereignisses  genügen  soll  (Abs.  2  §  23,  vgl.  §  22  R.G.B.O..
Auf  diese  Weise  entgeht  man  der  mit  Weiterungen  und  Kosten
verbundenen  Beschaffung  der  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers.
Auch  im  geltenden  Rechte  sind  derartige  Eintragungen  üblich,
insbesondere  in  Sachsen  und  Hamburg;

b)  bedingt,

a)  wenn  Rückstände  von  Leistungen  ausgeschlossen  sind,  z.  B.
bei  persönlichen  Wegerechten,  Wohnungsrechten  u.  A.,

ß)  wenn  ein  Jahr  nach  dem  Tode  des  Berechtigten  bezw.  nach
der  Erlassung  15)  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urtheils  bezw.  nach  dem  kritischen  Zeitpunkt  oder  Ereigniß
verflossen  ist,  ohne  daß  der  Rechtsnachfolger  des  Berechtigten
der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamt  durch  ein  der  Form
des  §  29  R.G.B.O.  entsprechendes  Gesuch  widersprochen  hat.

Hiernach  ist  in  der  Regel  dem  §  19  R.G.B.O.  gemäß  die  Bewilligung
  des  Rechtsnachfolgers  des  Berechtigten  zur  Löschung  nur  dann
nothwendig,  wenn  diese  vor  Ablauf  des  Sperrjahres  erfolgen  soll  oder
wenn  der  Rechtsnachfolger  der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamte  widersprochen
  hat,  und  demgemäß  von  Amtswegen  der  Widerspruch  gegen
eine  zu  frühzeitige  Berichtigung  eingetragen  ist.

Die  Eintragung  des  Widerspruchs  erfolgt  von  Amtswegen.  Derselbe
  ist  verschieden  von  dem  der  §§  894,  899  B.  G.  B.,  denn  dieser  soll
einen  Berichtigungsanspruch  sichern,  jener  dagegen  die  zu  frühzeitige
Berichtigung  des  Grundbuchs  hindern.  Er  ist  nicht  an  die  einjährige

15)  Die  Frist  ist  also  nicht  zu  berechnen  nach  dem  im  Urtheil  festgestellten
Zeitpunkt.  Vgl.  Denkschrift  25,  Mot.  III  S.  207,  Prot.  S.  3428.
        <pb n="195" />
        8  19.)  Das  Konsensprinzip.  123

Frist  gebunden,  vielmehr  kann  er  bis  zur  Löschung  des  zeitlich  beschränkten
Rechts  erhoben  und  eingetragen  werden.  10)  Die  Bestimmung  des  §  23
Abs.  1  schließt  sich  dem  §  102  Pr.  G.  B.O.  an,  verallgemeinert  aber
nach  dem  Vorgang  der  preußischen  Praxis  12)  seinen  Inhalt.

c)  Bei  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs,
  deren  Eintragung  in  Folge  des  Antrages  des  Begünstigten
auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  (88  885  Abs.  1,  899
Abs.  2  B.  G.  B.)  oder  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  (§  895
C.P.O.  erfolgt  ist,  bedarf  es  der  Einwilligung  des  Berechtigten  nicht,
sobald  jener  Titel  zur  Eintragung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung
wieder  aufgehoben  und  der  Löschungsantrag  von  dem  durch  die  Eintragung
  Betroffenen  gestellt  wird  (§  25  R.  G.  B.  O.).18)

d)  Bei  Eintragung  der  Uebertragung  oder  Belastung
einer  Forderung,  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand
haftet.  Ist  eine  Forderung  durch  ein  Pfandrecht  an  einem  eingetragenen
  Rechte  gesichert,  so  geht  mit  der  außerhalb  des  Grundbuchs
sich  vollziehenden  Uebertragung  der  Forderung  nach  §  401  Abs.  1
B.  G.  B.  auch  das  eingetragene  Pfandrecht  auf  den  neuen  Gläubiger
über.  Das  Interesse  des  neuen  Gläubigers  verlangt  die  Einschreibung
dieser  Rechtsänderung,  und  diese  Möglichkeit  wird  durch  Abs.  2
8  26  R.G.B.  O.  ausdrücklich  angeordnet,  um  die  Statthaftigkeit  einer
solchen  Eintragung  ohne  besondere  Eintragungsbewilligung  außer  Zweifel
zu  stellen.  Ist  beispielsweise  die  Darlehnsforderung  des  &amp;amp;  an  )  von
10000  Mk.  durch  Verpfändung  der  für  9  eingetragenen  Hypothek
von  12000  Mk.  gesichert  und  cedirt  &amp;amp;  diese  Forderung  an  Z,  so  kann
dieser  auf  Grund  der  beglaubigten  Cession  oder  der  beglaubigten  Pfandsrechts=
  oder  Nießbrauchsbestellung  ohne  Weiteres  die  Einschreibung
dieser  Rechtsänderung  beim  Grundbuchamt  beantragen.  Jedoch  finden
die  Grundsätze  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  auf  diesen  Fall  keine  Anwendung.  Die  Vermuthung  des

—

10)  Ebenso  Heule  S.  200  Anm.  422,  Böhm  S.  398.  Wenn  dagegen
Willenbücher  S.  45  behauptet,  daß  der  Widerspruch  an  die  Frist  von  einem
Jahr  gebunden  ist,  so  bietet  der  Wortlaut  des  §  23  keinen  Anhalt  dafür;  so
lange  die  Löschung  noch  nicht  erfolgt  ist,  ist  der  Widerspruch  zulässig.  So  hat
auch  das  Preuß.  Recht  den  Abs.  2  §  102  Pr.  G.B.O.  ausgelegt.

1)  Vgl.  Entsch  des  Kammerg.  III  S.  184,  II  S.  160,  XV  S.  146.

18)  Denkschrift  S.  26,  §  19  Pr.  A.G.  z.  C.  P.O.  v.  24.  März  1879.
        <pb n="196" />
        124  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung.  (§  20.

§6  891  B.  G.B.  erstreckt  sich  weder  auf  die  Existenz  der  Forderung,
noch  auf  die  Person  des  Forderungsberechtigten.10)

e)  Bei  Berichtigung  des  Grundbuchs  (hierüber  vgl.  das
Nähere  unten  §  45  Nr.  4  S.  227  ff.).

§  20.  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung.

Die  Eintragungsbewilligung  hat  ihren  Inhalt  aus  dem  materiellen
  Rechte  zu  schöpfen.:)  Um  aber  dessen  Bestimmtheit  für  die
Führung  des  Grundbuchs  zu  sichern  und  das  Spezialitätsprinzip  zu
wahren,  ist  nach  §  28  R.G.B.O.  in  der  Eintragungsbewilligung  oder,
wenn  eine  solche  nicht  erforderlich  ist,  wie  im  Falle  der  Zwangshypothek,
in  dem  Eintragungsantrag  das  Grundstück  übereinstimmend  mit
dem  Grundbuch  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt
  zu  bezeichnen,  auch  sind  entsprechend  dem  §  23  Pr.  E.CE.G.
einzutragende  Geldbeträge  in  bestimmten  Summen  reichsgesetzlicher
  Währung  anzugeben.)  Die  Vorschrift  ist  nicht  nur  bei  der
Eintragung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  von
Bedeutung,  sondern  auch  bei  der  Eintragung  einer  auf  einen  Geldbetrag
gerichteten  Reallast,  sowie  bei  der  Eintragung  des  Höchstbetrags,  welcher
als  Werth  eines  das  Grundstück  belastenden  Rechts  im  Falle  des  Erlöschens
  durch  die  Zwangsversteigerung  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen  ist.
Das  Gleiche  muß  gelten,  wenn  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  auf  Bestellung
  eines  Rechts,  das  die  Zahlung  eines  Geldbetrags  aus  dem
Grundstücke  zum  Gegenstande  hat,  eine  Vormerkung  eingetragen  werden
soll.)  Hiernach  würde  eine  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  in  Pfandoder
  Hypothekenbriefen  eines  Kreditinstituts  unzulässig  sein  oder  doch
nur  in  Form  der  Kautionshypothek  (Sicherungshypothek)  gestattet
werden  können.

Diese  Bestimmung  ist  nur  eine  Ordnungsvorschrifte  ihre  Uebertretung
  bewirkt  daher  nicht  die  Nichtigkeit  der  Eintragung.

Im  Uebrigen  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  des
einzutragenden  Rechts  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
werden  (88  874,  877,  1115  B.  G.B.;  §  50  R.G.B.O.).

10)  Vgl.  Denkschrift  S.  26,  27.

Val.  88  773,  875,  877,  882,  885,  925,  1012,  1018,  1030,  1068,  1000,
1094,  1105,  1113,  1115,  1191,  1196,  1273  B.  G.V.  ogl.  g  23.  Pr.  E.E.G.

2)  Vol.  88  882,  1115  V.  G..,  vgl.  8  106  N.G.  fr.  G.

3)  Vgl.  Denkschrift  S.  27.
        <pb n="197" />
        8  21.  Eintragungsbewilligung  unter  Vorbehalt.  125

§  21.  Eintragungsbewilligung  unter  Vorbehalt.

Die  Grundlage  für  eine  Eintragung  muß  dem  Grundbuchamt
in  so  liquider  Gestalt  unterbreitet  werden,  daß  die  Eintragung  sofort
vorgenommen  werden  kann.  Der  Grundbuchbehörde  darf  nicht  zugemuthet
  werden,  materiellrechtlich  zu  prüfen,  ob  nach  der  gegenwärtigen
  Sachlage  die  Eintragung  bewilligt  sei,  insbesondere,  ob  eine
der  Eintragungsbewilligung  beigefügte  Bedingung  eingetreten  ist  oder
nicht.  Mit  Rücksicht  hierauf  bestimmt  8  16  Abs.  1  R.G.B.O.#,  daß
einem  Eintragungsantrage  (bezw.  Ersuchen  einer  Behörde),
dessen  Erledigung  an  einen  Vorbehalt  geknüpft  ist,  nicht
stattgegeben  werden  soll.  Ein  solcher  Antrag,  z.  B.  auf  Eintragung
  einer  Darlehnshypothek  unter  dem  Vorbehalt  der  erfolgten
Zahlung  des  Darlehns,  ist  ohne  Weiteres  abzulehnen.  Das  Gesetz
spricht  zwar  nur  von  dem  „Eintragungsantrage“,  versteht  aber  darunter
einen  solchen,  der  die  Eintragungsbewilligung  ersetzt,  also  den  Antrag
desjenigen,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird.  Die
Vorschrift  zielt  in  erster  Linie  auf  die  Bewilligung  ab.  Diese
soll  daher  unbedingt,  unbetagt  und  vorbehaltlos  sein.

Das  einzutragende  Recht  selbst  kann  allerdings  betagt,  von  einem
sonstigen  Vorbehalt  abhängig  gemacht  oder  inhaltlich  beschränkt  sein.
Es  mag  als  Beispiel  auf  den  Rangvorbehalt  des  §  881  B.  G.B.
hingewiesen  werden,  wonach  die  Befugniß  vorbehalten  wird,  mit  dem
Range  vor  dem  einzutragenden  Recht  demnächst  ein  anderes,  dem
Umfange  nach  bestimmtes  Recht  eintragen  zu  lassen.

Eine  mangelnde  Liquidität  liegt  jedoch  nicht  vor,  wenn  das
Begehren,  gleichviel,  ob  es  ausdrücklich  ausgesprochen  oder  aus  den
Umständen  zu  folgern  ist,  dahin  geht,  daß  mehrere  Eintragungen,
die  eine  nicht  ohne  die  andere,  vorgenommen  werden  sollen
(5  16  Abs.  2  R.G.  B.O.).  Hier  wird  nur  der  Inhalt  der  Bewilligung
bezw,  des  Antrages  betroffen,  der  auf  eine  Mehrheit  von  Eintragungen
  in  ihrem  Zusammenhange  gerichtet  ist;  die  Zulassung  einer
solchen  Zusammenfassung  entspricht  den  Interessen  der  Betheiligten
und  dem  praktischen  Bedürfniß,  insbesondere  bei  der  Erfüllung  eines
Rechtsgeschäfts  Zug  um  Zug.s)  Ein  Beispiel  aus  der  täglichen  Praxis
bett  die  Auflassung,  mit  welcher  gleichzeitig  eine  Hypothek  für  das

)  Vgl.  Denkschrift  S.  23,  Entwurf  1  §  38,  Mot.  S.  72.
5)  Vgl.  Denkschrift  S.  23.
)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XVI  S.  129.
        <pb n="198" />
        126  Ersatz  der  Eintragungsbewilligung.  (6  22.

Restkaufgeld  konstituirt  und  deren  Eintragung  beantragt  wird;  hier  ist
aus  den  Umständen  ohne  Weiteres  der  Vorbehalt  zu  folgern,  daß  die
Eintragung  der  Auflassung  nicht  ohne  die  Eintragung  der  Hypothek
für  das  gestundete  Kaufgeld  erfolgen  solle.  Selbstverständlich  müssen
die  mehreren  Eintragungen  bei  demselben  Grundbuchamt  beantragt  sein.

Die  Denkschrift  Seite  23  bemerkt,  daß  der  Vorbehalt  auch  bezüglich
  solcher  Eintragungen,  die  nacheinander  beantragt  werden,  zulässig
  sei.  Diese  Auffassung  dürfte  aber  auf  den  Fall  einzuschränken
sein,  daß  der  erstgestellte  Antrag  noch  nicht  erledigt  ist.  Wenn  beispielsweise
  der  Auflassende  die  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  vor
dem  Grundbuchamt  erklärt  hat,  ohne  jeden  Vorbehalt  bezüglich  des
gleichzeitig  als  Hypothek  einzutragenden  Restkaufgeldes  und  die  Eintragung
  dann  pure  vollzogen  ist,  so  kann  er  nicht  nachträglich  ohne
besondere  Bewilligung  des  bereits  eingetragenen  Eigenthümers  einseitig
die  Eintragung  der  Hypothek  wegen  des  Restkaufgeldes  beim  Grundbuchamt
  beantragen.

§  22.  Ersatz  der  Eintragungsbewilligung.

Ersetzt  wird  die  Eintragungsbewilligung:

1.  durch,  liquide  Mittel,  wie  vollstreckbare  Urtheile,  einstweilige
  Verfügungen,  gerichtliche  Ueberweisungsbeschlüsse  (§8  894,  895,
938  C.P.O.;  §§  885,  899  B.  G.  B.)

2.  durch  Ersuchen  von  Behörden  (8  39  R.G.  B.O.).  Gegenüber
  einem  auf  Eintragung  oder  Löschung  gerichteten  Ersuchen  einer
zuständigen  Behörde,  gleichviel,  ob  deren  Kompetenz  reichs=  oder
landesgesetzlich  begründet  ist,  ist  das  Grundbuchamt  von  der  Prüfung
bezüglich  des  Vorliegens  des  Antrags,  der  Eintragungsbewilligung
oder  der  sonst  etwa  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  Dritter
entbunden;  diese  Voraussetzungen  werden  durch  das  Ersuchen  selbst
ersetzt.  Dagegen  muß  das  Grundbuchamt  in  eine  Prüfung  eintreten,
ob  die  Zuständigkeit  der  Behörde  vorliegt,  und  ob  die  allgemeinen
Voraussetzungen  der  Eintragung  sowie  die  Erfordernisse  des  einem
Ersuchen  zu  Grunde  liegenden  Gesetzes  gegeben  sind,  insbesondere,  ob
sie  ordnungsmäßig  unterschrieben  und  mit  Siegel  oder  Stempel  versehen
  sind.*)

1)  Vgl.  §§  5,  6,  18,  28,  40,  48  R.  G.  B.O.  und  Entft.  des  Kammerg.
XVI  S.  88  ff.,  vgl.  auch  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.
        <pb n="199" />
        g  23.  Das  Antragsprinzip.  127

Anträge  der  Behörden  als  Vertreter  juristischer  Per—
sonen,  also  der  Partei,  gehören  nicht  hierher.  Dasselbe  gilt
—  von  abändernden  Staatsverträgen  abgesehen  —  für  ausländische
Behörden.

Ueber  die  als  zuständig  anzusehenden  Behörden  vgl.  Bd.  II  Abth.  1
unter  „zuständige  Behörden“.

—  8  28.  Das  Antragsprinzip.

1.  Während  die  Parteien  bei  Eingehung  eines  Rechtsgeschäfts  in  1.  Erforder-Bezug
  auf  Grundstücke  die  allgemeinen  Voraussetzungen  eines  solchen,  niß  des  Anz.
  B.  Geschäftsfähigkeit  der  Kontrahenten,  das  Erforderniß  der  Ge-  Winnnehmigung
  eines  Dritten  u.  s.  w.  zu  prüfen  haben  und  der  Kern  ihrer  ung  der  Ein-Erklärungen
  in  der  Eintragungsbewilligung  bestehen  wird,  zu  welcher  tragung.
dann  das  Gesuch  an  das  Grundbuchamt  hinzutritt,  wird  die  Prüfungspflicht
  des  Grundbuchamts  in  erster  Linie  darauf  gerichtet  sein,  ob  ein
Antrag  auf  Eintragung  gestellt  ist.

Das  Legalitätsprinzip  im  weiteren  Sinne  verpflichtete  die
Grundbuchbehörde  von  Amtswegen,  ohne  Betreiben  der  Betheiligten,
die  Parteiinteressen  bezüglich  grundbuchmäßiger  Eintragungen  zu  wahren,
insbesondere  in  Betreff  der  Vornahme  der  Eintragungen  selbst  und
der  Prüfung  der  materiellen  Rechtsgültigkeit  des  der  Eintragung  zu
Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts.  Diese  Offizialmaxime  wird  der
Regel  nach  verworfen.  Demgemäß  hat  das  Grundbuchamt  nur  dann
Eintragungen  vorzunehmen,  wenn  der  Anstoß  dazu  aus  dem
Kreise  der  an  der  Rechtsänderung  betheiligten  Personen
oder  von  einer  Behbrde  ausgeht,  welche  für  bestimmte
Fälle  durch  das  Gesetz  berufen  ist,  eine  Eimtragung  oder
eine  Löschung  vorzunehmen.  Auf  diesem  Standpunkt  steht  auch
§*  13  Abs.  1  S.  1  R.G.B.O.

2.  Von  Amtswegen  hat  aber  das  Grundbuchamt  in  folgenden  2.  Einschrei-Fällen
  zu  verfahren:  bungen  von

a)  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblattes  (§8  3,  4  R.G.  B.O.)  Amtswegen.

und  der  erstmaligen  oder  nachträglichen  Bezeichnung  der  Grundstücke
  nach  dem  Flurbuche  oder  einem  sonstigen  amtlichen  Verzeichnisse
  (§§  89,  96,  2  Abs.  2  R.G.  B.O.;  Art.  17  Preuß.
V.  v.  13.  November  1899  G.S.  S.  522).

b)  bei  der  Aufhebung  eines  gemeinschaftlichen  Grundbuchblattes

wegen  Wegfalls  auch  nur  einer  der  Voraussetzungen  seiner
Anlegung  (§5  4  R.G.B.O.);
        <pb n="200" />
        128

Das  Antragsprinzip.  8  23.

c)  bei  der  in  Folge  gesonderter  Belastung  eintretenden  Abschreibung
  eines  Grundstückstheils  und  dessen  Buchung  als
selbständiges  Grundstück  (§  6  R.G.B.O.);

d)  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblattes  für  ein  Erbbaurecht
im  Falle,  seiner  Veräußerung  oder  Belastung  (§7  R.G.B.O.);

e)  bei  Berichtigung  des  Vermerks  von  Rechten  des  jeweiligen
Eigenthümers  auf  dem  herrschenden  Grundstück  wegen  Aenderung
  oder  Aufhebung  des  subjektiv  dinglichen  Rechts  (8  8
Abs.  2  R.G.B.O.);  "

1)  bei  Eintragung  oder  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines
Widerspruchs  in  Bezug  auf  temporisirende  Verfügungen  über
ungerechtfertigte  Grundbuchanträge  zu  Gunsten  dieser  im  Verhältniß
  zu  kollidirenden  Anträgen  (§  18  Abs.  2  R.G.B.O.;

g)  bei  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  die  vorzeitige  Berichtigung
  des  Grundbuchs  durch  Löschung  eines  zeitlich  beschränkten
  Rechts  (8  23  Abs.  1,  §  24  R.G.B.O.);

h)  bei  dem  Vermerk  über  den  Rang  gleichzeitig  gestellter  Anträge
(§  46  Abs.  1  und  2  R.G.  B.  O);

i)  bei  der  Angabe  der  Mitbelastung  auf  mitverhafteten  Grundstücken
  oder  Grundstückstheilen  bezw.  bei  der  Löschung  des
Mitbelastungsvermerks  (§  49  R.  G.  B.  O.);)

k)  bei  dem  Vermerk  der  Rechte  des  Nacherben  aus  Anlaß  der
Eintragung  eines  Vorerben  und  bei  dem  Vermerk  der  Befreiung
  des  Vorerben  von  den  Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts
  (8  52  R.G.B.O.);2)

bei  dem  Vermerk  über  Testamentsvollstreckung  im  Zusammenhang
  mit  der  Eintragung  des  Erben  (§  53  R.G.  B.O.);

m)  bei  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  versehentlich  vom
Grundbuchamt  vorgenommene  Eintragungen  oder  Löschungen
(§  54  R.G.  B.O.);)

Mn)  bei  der  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs,
welche  in  Folge  einstweiliger  Anordnung  des  Beschwerdegerichts
  eingetragen  waren,  nach  Zurücknahme  oder  Zurückweisung
  der  Beschwerde  (8  76  R.G.B.O.);

1)  Vgl.  §  42  Pr.  E.E.G.;  88  64,  66—69  Pr.  G.  B.  O.
2)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16  S.  63,  142,  §§  54,  97  Pr.  G.  B.O.
3)  Vgl.  §  448  Pr.  G.  B.O.
        <pb n="201" />
        g  24.  Die  rechtliche  Natur  des  Ankrages.  129

o)  bei  der  Ertheilung  von  Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbriefen
  und  Vermerken  über  dieselbe  insofern,  als  es
eines  neuen  Antrages  dazu  nicht  bedarf,  weil  diese  Thätigkeit
die  Folge  der  Eintragungsbewilligung  ist.  Dasselbe  trifft
zu  bei  der  Eintragung  der  Ertheilung  eines  neuen  Hypothekenbriefs,
  indem  diese  Einschreibung  aus  dem  beantragten  Verfahren
  über  die  Erneuerung  des  Briefes  sich  von  selbst
ergiebt.)

p)  Hierzu  treten  die  Fälle,  welche  durch  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  ein  Einschreiten  des  Grundbuchamts  von  Amtswegen
  veranlassen  würden,  z.  B.  in  Preußen  die  Uebertragung
  des  Flächeninhalts  und  des  Reinertrages  in  das
Bestandsverzeichniß,  bei  der  Schließung  des  über  das
Bergwerk  geführten  Grundbuchblatts  hinsichtlich  der  eingetragenen
  Belastungen,  Einschreibung  eines  Vermerks  über
die  Einleitung  eines  Enteignungsverfahrens.))

§  24.  Die  rechtliche  Natur  des  Antrages.

Ob  die  Verletzung  der  Vorschrift  eines  vorliegenden  Antrages
die  Ungültigkeit  der  dennoch  erfolgten  Eintragung  zur  Folge  hat,  war
nach  dem  bisherigen  Preußischen  Recht  bestritten.1)  Die  R.G.  B.  O.
bringt  die  Verneinung  dieser  Frage  zum  Ausdruck  durch  die  Ordnungsvorschrift,
  daß  die  Eintragung  nur  auf  Antrag  erfolgen  soll;  fehlt
der  Antrag  oder  der  Antrag  einer  antragsberechtigten  Person,  so  kann
die  Eintragung  im  Grundbuch  vom  Grundbuchamt  abgelehnt  werden.
Ein  Verstoß  gegen  diese  Vorschrift  aber  steht  allein  dem  materiell
gerechtfertigten  Eintritt  der  eingetragenen  Rechtsänderung  nicht  entgegen,
weil  der  Antrag  nur  eine  prozessuale  Handlung,  nicht  aber  eine  rechtsgeschäftliche
  Willenserklärung  —  eine  materiellrechtliche  Voraussetzung
der  Rechtsänderung  —  enthält  (Mot.  z.  G.  B.O.  S.  52).)

Der  Antrag  muß  ergeben,  wer  der  Antragsteller  ist  und  dem  Spezialitätsprinzip
  entsprechend  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Grundbuch  bezw.  durch  Verweisung  auf  das

1)  Vgl.  §§  67,  68  Abs.  3  R.  G.  B.  O.

5)  Vgl.  §  29  Verf.  vom  20.  November  1899,  Art.  7  Pr.  A.  V.  vom

4.  September  1872,  Art.  25  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.,  8  24  Ges.  vom
41.  Juni  1874.
1)  Vgl.  Striethorst  Arch.  98  S.  26,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43
S.  868  u.  Preuß.  Grdbehges.  S.  221  Anm.  2,  anderer  Ansicht  Achilles  S.  331.
2)  Vgl.  aber  die  materielle  Bedeutung  des  Antrags  in  88  878,  892  Abs.  2.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  9
        <pb n="202" />
        130  Das  Antragsrecht.  (8  25.

Grundbuchblatt  enthalten,  auch  muß  derselbe  mit  der  ihm  zu  Grunde
liegenden  Bewilligung  wesentlich  übereinstimmen.

§  25.  Das  Antragsrecht.
1.  Das  An-  1.  Von  großer  Wichtigkeit  ist  die  Prüfung  des  Grundbuchamts
tragsrecht  über  die  Berechtigung  zur  Stellung  des  Antrages.  Der  Abs.  2  des
ben  ummitel  13  R.G.B.O.  bestimmt:
oder  Passiv=  „Antragsberechtigt  ist  Feder,  dessen  Recht  von  der
betheiligten.  Eintragung  betroffen  wird  oder  zu  dessen  Gunsten
«  die  Eintragung  erfolgen  soll.“
Der  erste  Entwurf  der  Grundbuchordnung  §  19  Abs.  2  lautet:
„  Zu  dem  Antrag  ist  nur  derjenige  berechtigt,  zu  dessen
Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll,  sowie  derzjenige,  gegen
dessen  Recht  die  Eintragung  sich  richtet."
.  Die  abweichende  Fassung  der  R.G.B.O.  vom  ersten  Entwurfe
scheint  deshalb  erfolgt  zu  sein,  damit  sie  sich  den  Vorschriften  der
88  885  Abs.  1  S.  1,  886,  894,  899  Abs.  2  B.  G.  B.  dem  Wortlaute
nach  anschließt.

Die  Tragweite  der  jetzigen  Fassung  ist  zweifelhaft.  Die  Motive
zum  ersten  Entwurf  S.  53  geben  eine  klare  und  unzweideutige  Auslegung
  in  folgender  Ausführung:

„Wird  das  Grundbuchamt  angewiesen,  nur  auf  Antrag
eine  Eintragung  vorzunehmen,  so  muß  ihm  auch  der  legitimirte
Antragsteller  bezeichnet  werden.  Würde  hierüber  geschwiegen,
so  würde  man  wohl  zur  Legitimation  des  Antragstellers  ein

rechtliches  Interesse  desselben  verlangeu,  da  die  Antragstellung
nicht  dem  Belieben  eines  Jeden  überlassen  werden  kann;  aber
es  würde  die  Auffassung  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  ein
Jeder  antragsberechtigt  ist,  welcher  an  der  Eintragung  ein
rechtliches  Interesse  hat.  Der  Kreis  der  Interessenten,  welchen
das  Antragsrecht  beigelegt  werden  soll,  bedarf  indessen  der
Begrenzung,  zunächst  auf  diejenigen  Personen,  deren  Recht
am  Grundstücke  oder  an  einem  eingetragenen  Rechte  durch
die  Eintragung  berührt,  vermehrt  oder  vermindert  wird.
Aber  man  darf  auch  nicht  allen  durch  die  Eintragung  verllierenden
  oder  gewinnenden  Interessenten  das  Antragsrecht
geben.  Der  Gewinn  oder  Verlust  kann  ein  mittelbarer  sein.
Beispielsweise  gewinnen  durch  die  Löschung  eines  Rechtes  die
nachstehenden  Berechtigten  im  Range;  der  Zweck  der  Ein-
        <pb n="203" />
        8  2W.]

Das  Antragsrecht.  131

tragung  geht  indessen  zunächst  nur  darauf,  das  belastete  Recht
oder  Grundstück  zu  entlasten.  Ferner  soll  bei  Begründung
einer  Grunddienstbarkeit  der  Eigenthümer  des  herrschenden
Grundstückes  gewinnen,  mittelbar  gewinnt  aber  auch  der
Nießbraucher  2c.  Die  Antragsberechtigung  ist  auf

diejenige  Person  zu  beschränken,  deren  Begünstigung

  die  Eintragung  unmittelbar  bezweckt.  In
ähnlicher  Weise  ist  ein  mittelbares  und  ein  unmittelbares
Leiden  unter  der  Eintragung  zu  unterscheiden.  Die  nur
mittelbar  leidenden  Personen  sind  insbesondere  diejenigen,
welche  nicht  das  aufzuhebende  Recht,  sondern  ein  Recht  an
diesem  Rechte  verlieren  oder  durch  Bestellung  eines  vorgehenden
  Rechtes  im  Range  leiden  würden.  In  Fällen
dieser  Art  ist  das  Recht  zum  Antrage  anf  diejenigen  zu  beschränken,
  gegen  deren  Recht  die  Eintragung  unmittelbar
  sich  richtet,  ohne  Hineinziehung  aller  derjenigen
Personen,  deren  Einwilligung  nothwendig  ist,  weil  sie  in
Mitleidenschaft  gezogen  werden.  Es  ergiebt  sich  hiernach,  daß
im  Falle  eines  den  Vorschriften  des  §  828  des  B.  G.  B.  (jetzt  873)
entsprechenden  Vertrages  nur  die  Vertragschließenden  antragsberechtigt
  sind.  Auch  im  Falle  einer  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs
sind  mittelbar  und  unmittelbar  leidende  Personen  zu  unterscheiden,
  jedoch  ist  im  §  843  Abs.  1  des  B.  G.B.  (jetzt  894)  einer
jeden  dieser  Personen  unabhängig  von  den  übrigen  der  Anspruch
auf  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs  gegeben,  welche  auch
anderen  Personen  zum  Vortheile  gereichen  kann,  wie  z.  B.
die  Löschung  eines  vorgehenden  nicht  entstandenen  oder  aufgehobenen
  Rechtes.  Die  Vorschriften  des  8  843  werden  zu
der  Annahme  führen,  daß,  wenn  die  zur  Berichtigung  des

Buches  dienende  Eintragungsbewilligung  in  der  Richtung  auf

einen  Anspruchsberechtigten  ertheilt  ist,  welcher  nicht  das
nächste  Interesse  an  der  Berechtigung  hat,  doch  der  Empfänger
der  Eintragungsbewilligung  zur  Benntzung  derselben  befugt
und  antragsberechtigt  ist.  Aber  sollte  man  ein  solches  Antragsrecht
  des  mittelbar  Interessirten  auch  nicht  annehmen,
so  würde  doch  der  §  843  keine  Lücke  enthalten;  denn  alsdann
würde  derjenige,  welcher  zur  Ertheilung  der  Eintragungsbewilligung
  verpflichtet  ist,  auch  als  zu  der  Stellung  des
erforderlichen  Antrages  verpflichtet  erscheinen.“
95
        <pb n="204" />
        132  Das  Antragsrecht.  (§  25.

Die  Denkschrift  dagegen  sagt  auf  S.  22:  Antragsberechtigt
kann  auch  ein  mittelbar  Betheiligter  sein.“?)

Die  Auffassung  der  Denkschrift  kann  für  zutreffend  nicht  erachtet
werden,  weil  ein  Jeder,  der  überhaupt  nur  ein  rechtliches  Interesse  an
der  Eintragung  hat  und  deshalb  mittelbar  betheiligt  ist,  dann  zum
Antrage  legitimirt  sein  würde.  Die  Grundbuchbehörde  würde  dadurch
vor  der  nicht  zu  bewältigenden  Aufgabe  stehen,  in  jedem  einzelnen
Falle  erst  zu  untersuchen,  ob  und  inwieweit  eine  mittelbare  Betheiligung
vorhanden  ist.  Gerade  im  Interesse  des  erleichterten  Verkehrs  mit
dem  Grundbuchamt  muß  demselben  ein  unzweifelhafter  Anhalt  zur
Entscheidung  über  eine  Antragsberechtigung  gegeben  werden.  Die
Ausdehnung  über  den  Kreis  der  unmittelbar  Betheiligten
verwischt  überhaupt  jede  Grenze,  da  mittelbar  betheiligt
schließlich  auch  obligatorisch  berechtigte  Personen  die  zunächst
  mittelbar  Betheiligten  sein  können.  Z.  B.  hat  an  der
Feststellung  des  Ranges  des  nachstehend  Berechtigten,  dessen  Recht  mit
einem  Nießbranch  belastet  ist,  selbst  derjenige,  dem  der  Nießbraucher  die
Ausübung  des  Nießbrauchrechts  überlassen  hat,  ein  rechtliches  Interesse
und  ist  mittelbar  betheiligt  an  jener  Rangfeststellung.  Soll  etwa,  wem
X  dem  Y  die  Eintragung  einer  Hypothek  an  seinem  Grundstück  bewilligt,
und  )  dem  Z  gegenüber  sich  zur  Bestellung  eines  Nießbrauchsrechts
daran  verpflichtet  hat,  Z  den  Antrag  auf  Eintragung  der  Hypothek  für  Yan
das  Grundbuchamt  stellen  dürfen?  Dies  ist  zu  verneinen  und  der
Darlegung  der  oben  angeführten  Motive  zu  folgen.  Wenn  die  Denkschrift
  das  Beispiel  anführt,  daß  die  Löschung  eines  nicht  entstandenen
oder  erloschenen  Rechts  von  einem  nachstehend  Berechtigten  beantragt
werden  kann,  um  das  in  Wirklichkeit  bestehende  Rangverhältniß  seines
Rechts  im  Grundbuch  ersichtlich  zu  machen,")  so  beweist  dies  für  das
Antragsrecht  der  mittelbar  Betheiligten  nichts,  denn  §  894  B.  G.  B.
macht  den  nachstehend  Berechtigten  in  diesem  Falle  zu  einem  unmittelbar
  Betheiligten,  indem  diese  Bestimmung  ihm  einen  direkten  Anspruch
gegen  den  Buchberechtigten  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  giebt
und  eine  unmittelbare  Aenderung  seines  Ranges  bezweckt.  Wäre  die

5)  Diese  Ansicht  ist  von  den  bisherigen  Herausgebern  der  R.G.B.O.  im
Allgemeinen  adoptirt  worden,  nur  Henle  in  der  Deutschen  Notariatszeitung
1897  S.  180  hat  die  Ausführung  der  Denkschrift  als  irrthümlich  bekämpft.
Die  hier  vertretene  Auffassung  hatte  ich  bereits  in  Gruchot  Bd.  43  S.  869ff.
niedergelegt.

4)  Denkschrift  S.  22.
        <pb n="205" />
        8  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  133

Ansicht  der  Denkschrift  richtig,  so  wäre  es  nicht  verständlich,  warum  in
der  R.G.B.  O.  die  Fälle,  in  denen  das  Antragsrecht  über  den  Rahmen
der  unmittelbar  Betheiligten  ausgedehnt  ist,  besonders  hervorgehoben
werden,  wie  dies  im  §  8  Abs.  1  S.  2  R.  G.  B.O.  in  Betreff  des  Antragsrechts
  der  nach  §  876  S.  2  B.  G.  B.  Zustimmungsberechtigten
für  die  Eintragung  subjektiv  dinglicher  Rechte  auf  dem  Blatte  des  betechtigten
  Grundstücks  bestimmt  ist;  auch  würde  die  Ausdehnung  des
Antragstellers  auf  Dritte  nach  Maßgabe  des  §  14  R.G.B.O,  überflüssig
  sein.?)

2.  Sind  mehrere  unmittelbar  Aktiv=  oder  Passivbetheiligte  vor-2.  Mehrere

handen,  so  ist  Jeder  antragsberechtigt.

§  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.

Antragsberechtigte.


1.  Der  Kreis  der  antragsberechtigten  Personen  ist  zunächst  durch  1.  Antragsfolgende

  Bestimmungen  des  §  14  der  R.G.B.O.  erweitert:

„Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung
eines  Berechtigten  darf  auch  von  demjenigen  beantragt
werden,  welcher  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten
  vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in
das  Grundbuch  verlangen  kann,  sofern  die  Zulässigkeit
dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen  Berichtigung  des
Grundbuchs  abhängt.“

Die  Vorschrift  wird  leichter  verständlich,  wenn  man  sich  den  im
bisherigen  Preußischen  Recht  streng  durchgeführten  Grundsatz  vergegenwärtigt,
  daß  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  nur  erfolgen  kann,
wenn  der  eingetragene  Berechtigte,  dessen  Recht  von  der  beabsichtigten
Einschreibung  unmittelbar  berührt  wird,  seine  Einwilligung  zu  derselben
gegeben  hat,  sei  es,  daß  es  sich  um  den  eingetragenen  Eigenthümer  bei
einer  Eigenthumsübertragung,  bei  Eintragung  eines  dinglichen  Rechts
oder  einer  Hypothek,  sei  es,  daß  es  sich  um  den  eingetragenen  Hypotheken-5)

  Wenn  Böhm  a.  a.  O.  folgendes  Beispiel  anführt:  „Wird  dem  Grundstück
  A  eine  Grunddienstbarkeit  eingeräumt,  so  hat  ein  unmittelbares  Interesse
an  Eintragung  nur  der  Grundstückseigenthümer,  mittelbar  betroffen  wird  aber
auch  das  Recht  des  Nießbrauchers  am  Grundstück  A,  weshalb  man  auch  diesem
das  Recht  einräumen  wird,  den  Antrag  auf  Eintragung  der  Grunddienstbarkeit
zu  stellen",  so  übersieht  er,  daß  dieses  Antragsrecht  durch  §  8  R.G.B.O.  ausdrücklich
  dem  Nießbraucher  gewährt  wird.

recht  des
aus  vollstreckbarem

Titel  eintragungsbe-


Dritten  auf
vorgängige
Eintragung
des  Berechtigten.
        <pb n="206" />
        134  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  (§  26.

gläubiger  bei  Umschreibung  der  Hypothek  auf  den  Cessionar  oder  bei
Verpfändung  derselben  und  deren  Einschreibung  handelt.  Dieser
Grundsatz  wurde  in  der  bisherigen  Praxis  der  Preußischen  Gerichte
trotz  erheblichen  Widerspruchs  gegen  denselben  so  streng  durchgeführt,
daß  die  Eintragungsbewilligung,  welche  der  später  eingetragene  Berechtigte
vor  seiner  Eintragung  erklärt  hat,  nicht  genügte,  der  Grundbuchrichter
deshalb  die  Eintragung  einer  Hypothek  ablehnen  mußte  und  sie  erst
dann  vornehmen  durfte,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  bei  Eintragung
  des  Eigenthümers  wiederholt  war.  Diese  Maxime  führt  zu
Schwierigkeiten,  insbesondere  bei  der  Durchführung  eines  rechtskräftigen
Urtheils,  durch  welches  die  Bewilligung  zur  Auflassung  oder  Eintragung
  eines  dinglichen  Rechts  ersetzt  wird,  da  die  Exekution  des
Urtheils  davon  abhängt,  daß  der  verurtheilte  Beklagte  zur  Zeit  des
Eintragungsantrags  als  Eigenthümer  oder  Berechtigter  eingetragen  ist.
Trifft  dies  nicht  zu,  weil  der  Verurtheilte  verstorben,  oder  aus  Versehen
  des  Grundbuchamts  statt  des  Schuldners  ein  anderer  als  Berechtigter
  eingeschrieben  ist,  oder  der  Eingetragene  wegen  Nichtigkeit
der  Eintragung  z.  B.  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  bewilligenden
Veräußerers  oder  wegen  eines  simulirten  Geschäfts  nicht  der  wahre
Berechtigte  ist,  dann  muß  dem  Gläubiger  ein  Mittel  an  die  Hand
gegeben  werden,  die  Einschreibung  seines  Schuldners  als  des  zeitig
Berechtigten  durchzusetzen.

Die  Pr.  G.B.O.  88  55,  56  und  die  meisten  der  ihr  nachgebildeten
Gesetze  ließen  ein  Eintragungszwangsverfahren  in  den  Fällen,  in
welchen  sich  der  Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken  außerhalb
des  Grundbuchs  vollzieht,  dann  zu,  wenn  ein  zu  einer  Eintragung
Berechtigter  dieselbe  beantragt;  doch  strebt  dieses  Verfahren  in  erster
Linie  dahin,  daß  der  Eigenthümer  selbst  den  Antrag  auf  Eintragung
stellt,  das  Gericht  kaun  erst  bei  fortgesetzter  Weigerung  seine  Eintragung
zwangsweise  durchführen,  dem  Dritten  ist  aber  hier  ein  unmittelbares
Antragsrecht  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  nicht  gewährt.  Neben
diesem  Mittel  gab  aber  das  bisherige  Preußische  Recht  auch  einem
Dritten,  nämlich  einem  Gläubiger  bei  der  Zwangsvollstreckung  in
Grundstücke,  die  Befugniß,  die  Eintragung  des  Eigenthümers  selbst  zu
betreiben  und  Zwecks  dessen  an  Stelle  des  Schuldners  von  Gerichten  und
Notaren  Urkunden  zu  verlangen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Eintragung
  des  Schuldners  als  Eigenthümers  im  Grundbuch  zu  bewirken,
vorausgesetzt,  daß  er  wegen  einer  Geldforderung  die  Eintragung
einer  Zwangshypothek  oder  in  Ausübung  eines  Rechts  gegen
        <pb n="207" />
        g  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  135

Grundstücke  die  Zwangsversteigerung  oder  “verwaltung  herbeigeführt
  wissen  will.

Die  R.  G.  B.O.,  welche  die  vorhergehende  Eintragung  des  Vewilligenden
  zwar  icht  als  zwingende  Norm,  wohl  aber  als  Ordnungsvorschrift
  im  §  40  aufstellt,  ist  über  den  vom  Preußischen  Recht
gezogenen  Kreis  hinausgegangen  und  hat  im  §  14  in  Verbindung
mit  88  896,  792  C.P.O.  der  interessirten  Partei  den  Selbstbetrieb
  behufs  Herbeiführung  der  Eintragung,  und  zwar  nicht
nur  des  Eigenthümers,  sondern  auch  jedes  anderen  Berechtigten,
sofern  dieselbe  überhaupt  Voraussetzung  einer  zu  beantragenden  Einschreibung
  ist,)  nachgelassen.  Bedingt  ist  jedoch  dieses  einem  Dritten
beigelegte  Antragsrecht  dadurch,  daß  ihm  ein  gegen  den  Berechtigten
vollstreckbarer  Titel  auf  Eintragung  im  Grundbuch  zur  Seite  steht.
Unerheblich  ist  es  dagegen,  ob  der  vollstreckbare  Titel  zunächst  eine
Geldforderung  zum  Gegenstande  hat  oder  direkt  auf  Bewilligung
der  Eintragung  des  Eigenthums  oder  eines  dinglichen  Rechts  gerichtet
oder  das  Rangverhältniß  zum  Gegenstand  hat,  wohl  aber  muß  der
Schuldner  bereits  Eigenthümer  des  Grundstücks  oder  dinglich
Berechtigter  sein,  und  es  sich  also  darum  handeln,  das  Grundbuch
in  Einklang  mit  der  wirklichen  Rechtslage  zu  setzen.  Dagegen  gehört
hierher  nicht  der  Fall,  in  welchem  der  Schuldner  nur  einen  obligatorischen
  Anspruch  auf  Einräumung  des  Eigenthums  oder
eines  dinglichen  Rechts  hat.))  Kommt  es  auf  Eintragung  einer
Zwangshypothek  an,  dann  kann  der  Gläubiger  die  Eintragung  des
Schuldners  auch  dadurch  erreichen,  daß  er  sich  den  Berechtigungsanspruch,
der  dem  Schuldner  gegen  den  Buchberechtigten  zusteht,  überweisen  läßt.)

Die  Möglichkeit  eines  nicht  gebuchten  Eigenthums  ist,  wie  die
Mot.  S.  81  hervorheben,  nach  dem  B.  G.B.  eine  sehr  beschränkte.
Abgesehen  vom  Erbfall  kann  nicht  eingetragenes  Eigenthum  in  der
Uebergangszeit,  insbesondere  bei  nicht  buchungspflichtigen  Grundstücken
und  in  Gemäßheit  der  aufrechterhaltenen  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Enteignungsrecht,  dem  Bergrecht  u.  s.  w.  angehören,  vorkommen.
  Daß  auch  andere  Möglichkeiten  eintreten  können,  zeigen  die
nachstehend  unter  a  angeführten  Beispiele.

1)  Vgl.  §  6  Abs.  4,  §  14  Abs.  3,  §  139  d.  Pr.  Ges.  betr.  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  v.  13.  Juli  1883.

2)  Vgl.  die  Ausnahme  88  40  Abs.  2,  41  R.  G.  B.  O.  und  oben  S.  119f.

Val.  das  Nähere  bei  Oberneck  S.  19—23,  69.

4)  Vgl.  Denkschrift,  S.  30.
        <pb n="208" />
        136  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  (§  26.

Unter  §  14  R.G.B.O.  lassen  sich  insbesondere  folgende  Fälle

unterordnen:

a)  die  oben  erwähnten  Fälle  des  8  55  der  Pr.  G.  B.O.  mit  der
Maßgabe,  daß  der  mit  vollstreckbarem  Titel  versehene
Gläubiger,  welcher  die  Eintragung  eines  bestehenden  oder
eines  durch  die  Eintragung  zu  begründenden  Rechtes  an  einem
Grundstücke  oder  an  einem  Rechte  an  demselben  bezweckt,  die
Grundbuchberichtigung  unmittelbar  beantragen  darf.  Ist
z.  B.  auf  Grund  eines  Ehevertrages  nach  §§  1437  ff.  B.  G.B.
die  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart,  so  wird  das  Vermögen
  beider  Eheleute  gemeinschaftlich,  ohne  daß  es  einer
Uebertragung  durch  Rechtsgeschäft  bedarf;  Grundstücke  und
dingliche  Rechte  an  solchen  werden  daher  ohne  Eintragung
gemeinschaftliches  Eigenthum.  Ist  nun  die  Ehefrau  eingetragene
  Eigenthümerin  eines  Grundstücks  (das  durch  den  Ehevertrag
  ein  gemeinschaftliches  der  Eheleute  geworden  ist),  hat
ferner  der  Ehemann  mit  Einwilligung  der  Frau  einem
Anderen  gegenüber  zur  Bestellung  einer  Grundschuld  sich  verpflichtet,
  so  wird  der  Gläubiger  auf  Grund  des  den  Ehemann
bezw.  die  Eheleute  zur  Bewilligung  der  Grundschuld  verurtheilenden
  Erkenntnisses  die  Eintragung  des  eingebrachten
Grundstücks  auch  auf  den  Namen  des  Ehemannes  beantragen
dürfen.5)  Ein  anderes  Beispiel  läßt  sich  aus  88  1282,
1287  B.  G.  B.  herleiten:  Nach  diesen  Bestimmungen  gilt  bei
einem  Pfandrecht  an  einer  Forderung,  welche  auf  Uebertragung
des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke  gerichtet  ist,  der  Pfandgläubiger
  bezw.  der  Sequester  als  ermächtigt,  das  Eigenthum
an  dem  Grundstücke  für  den  Pfandschuldner  zu  erwerben  und
an  Stelle  des  Letzteren  die  für  den  Erwerb  erforderlichen
Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamt  abzugeben.  Damit  ist  der
Pfandschuldner  Eigenthümer  geworden,  und  der  Pfandgläubiger
hat  mit  diesem  Eigenthumsübergang  eine  Sicherungshypothek
an  dem  Grundstücke  kraft  Gesetzes,  ohne  daß  es  seiner  Eintragung
  bedarf,  erworben.  Ist  er  nun  verurtheilt  worden,
die  Eintragung  des  4  als  Cessionar  im  Grundbuch  zu  bewilligen,
  so  kann  dieser  den  Antrag  auf  Einschreibung  seines
Schuldners,  des  Cedenten  als  Sicherungshypothekengläubiger

0)  Vgl.  8  1438  Abs.  4  V.  G.B.
        <pb n="209" />
        g  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  137

beim  Grundbuchamt  stellen  und  auf  diese  Weise  die  Um—
schreibung  der  Hypothek  auf  seinen  Namen  erzielen.“)

b)  Die  oben  S.  135  erwähnten  Fälle  des  Pr.  J.  Zw.G.,  welche
sich  wiederfinden  im  §  866  C.P.O.  und  88  17,  146,  147
des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  ind  die
Zwangsverwaltung.

J)  Diejenigen  Fälle,  in  denen  es  sich  darum  handelt,  den  Widerstand
  des  Dritten,  der  als  bloß  Buchberechtigter  eingetragen

  ist,  zu  beseitigen.  Der  Gläubiger  ist  in  der

Lage,  gemäß  §  256  C.P.O.  die  Feststellungsklage  gegen  den
Dritten  dahin  zu  erheben,  daß  nicht  dieser,  sondern  der
Schuldner  der  wahre  Berechtigte  ist.  Auf  Grund  des  rechtskräftigen
  Feststellungsurtheils  ist  er  zum  Antrag  auf  Berichtigung
  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  seines  Schuldners
als  Berechtigten  befugt.)

2.  Der  Notar  gilt  nach  §  15  R.G.B.O.  als  ermächtigt,
im  Namen  eines  Antragsberechtigten  die  Eintragung  zu  beantragen,
wenn  die  zur  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  ihm
beurkundet  oder  beglaubigt  ist,  und  zwar  in  dem  Umfange,  daß
er  die  Thätigkeit  des  Grundbuchamts  nach  Maßgabe  der  die  Rechtsverhältnisse
  klarstellenden  Urkunden  in  Bewegung  zu  setzen  befugt  ist,s)
doch  ist  die  Identität  desjenigen,  dessen  Erklärung  der  Notar  beurkundet
  oder  beglaubigt  hat,  und  des  Antragsberechtigten,  in  dessen

2.  Der  Notar.

Namen  er  die  Eintragung  beantragt,  nicht  erforderlich..)  Der  §  15

spricht  deshalb  von  der  Ermächtigung  im  Namen  „eines“  Antragsberechtigten.
  Diese  Legitimation  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  solche
Anträge,  welche  sachlich  durch  die  von  ihm  aufgenommene  oder  beglaubigte
  Urkunde  begründet  werden.  Daher  kann  z.  B.  der  Antrag  auf
Löschung,  zu  dessen  Stellung  der  Gläubiger  überhaupt  nicht  legitimirt
ist,  seine  Begründung  nicht  in  der  notariellen  Aufnahme  der  vom
Gläubiger  erklärten  löschungsfähigen  Quittung  finden.  Auf  Rechtsanwälte
  und  deren  Substituten  bezieht  sich  dies  auf  Grund  einer
vermutheten  Vollmacht  dem  Notar  ertheilte  Antragsrecht  nicht.

0)  Vgl.  §  848  C.P.O.

*!)  Vgl.  Denkschrift  S.  30,  s.  oben  S.  118.
9  Vgl.  Dorner  S.  420.

9)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  146.
        <pb n="210" />
        3.  Der  gesetzliche
  Vertreter

  oder  Bevollmäch-



138  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  (§  26.

Enthält  eine  beglaubigte  Urkunde  neben  der  Bewilligung
  einer  Eintragung  auch  den  Antrag  auf  Eintragung,  so
genügt  die  bloße  Einreichung  derselben  an  das  Grundbuchamt,
  ein  Begleitschreiben  oder  besonderer  Antrag  ist  nicht
erforderlich.  10)  .

Soweit  nach  Art.  143  E.G.  z.  B.  G.B.  die  Auflassung  vor  einem
deutschen  Notar  erfolgen  darf,  gilt  dieser  auch  als  ermächtigt,  die  Einschreibung
  der  Auflassung  zu  beantragen  (vgl.  unten  S.  272  sub  a).
3.  Der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Bevollmächtigte
des  Antragsberechtigten.  Derselbe  hat  dem  Grundbuchamt  seine
Legitimation  nachzuweisen,  11)  wobei  hervorzuheben  ist,  daß  die  Vollmacht
  nur  dann  nach  Maßgabe  des  §  29  R.G.B.O.  öffentlich  beglaubigt
  sein  muß,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich  eine  zu  der  Eintragung
  erforderliche  Erklärung,  wie  z.  B.  die  Eintragungsbewilligung
ersetzt  werden  soll.12)  Auch  ist  im  Falle  der  Auflassung  eines  Grundstücks,

  sowie  im  Falle  der  Bestellung  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts,
  unter  gewissen  Voraussetzungen  die  Vollmacht  stempelfrei.

  Diese  Begünstigung  tritt  nämlich  ein,  wenn  die  erforderliche
Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theils  durch  Bevollmächtigte
bezw.  durch  einen  Bevollmächtigten,  welchem  von  beiden  Seiten  Vollmacht
  ertheilt  ist,1s)  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  wird,  und  das  der
Einigung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft,  z.  B.  der  Kaufvertrag,
von  einem  Notar  beurkundet,  und  die  Vollmacht  zur  Abgabe  der  zur
Auflassungserklärung  bezw.  zur  Bestellung  der  Eintragung  des  Erbbaurechts
  dem  Bevollmächtigten,  sei  es  dem  Notar  selbst  oder  einem
Dritten,  in  derselben  Urkunde  ertheilt  worden  ist.  Ob  dabei  von  der  Vollmacht
  Gebrauch  gemacht  wird,  oder  die  Betheiligten  selbst  oder  einer
derselben  die  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt,  ändert  an
der  Stempelfreiheit  nichts.")  Die  Freiheit  von  der  Stempelpflichtig-10)

  Vgl.  R.  E.  XXII  S.  236;  Entsch,  des  Kammerg.  I  S.  108.

11)  Vyl.  88  172,  709,  710  B.  G.B.,  88  49,  54  H.  G.  B.;  Spezialvollmacht
im  Sinne  des  Preußischen  Landrechts  ist  dem  B.  G.  B.  unbekannt.

12)  Vgl.  §  30  N.G.B.O.

12)  Denn  da  hier  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  besteht  und  somit  eine  Kollision  der  Interessen  ausgeschlossen
ist,  so  kann  der  Veräußerer  und  Erwerber  ein  und  dieselbe  Person  bevollmächtigen,
wie  dies  auch  im  Preußischen  Recht  zulässig  war;  vgl.  §  181  B.  G.B.  und  Entsch.
des  Kammerg.  XI  S.  166,  VI  S.  132,  IV  S.  150;  vgl.  unten  §  50  Nr.  2.

11)  Vgl.  §  31  R.G.B.  O.;  Komm.  Ber.  S.  15;  14/15.  Sten.  Ber.  S.  4420;
Henle  S.  183,  184.
        <pb n="211" />
        8  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  139

keit  bezieht  sich  aber  nur  auf  die  Vollmachtsbeurkundung  und  greift  bei
gerichtlicher  Beurkundung  nicht  Platz.  «
4.  Eine  Erweiterung  des  Antragsrechts  liegt  in  der  Befugniß  4.  Ersuchen
gesetzlich  bestimmter  Behörden,  das  Grundbuchamt  um  eine  Ein=  zuständiger
tragung  zu  ersuchens)  (§  39  R.G.B.O.;  vgl.  Theil  II  Abth.  1  unter  Behürden.
„zuständige  Behörde"“).  Die  Buchbehörde  wird  durch  dieses  Ersuchen
der  Prüfung  überhoben,  welches  sie  im  Falle  eines  Antrages  der  Betheiligten
  bezüglich  der  Feststellung  der  Willenserklärung,  der  Dispositionsbefugniß,
  der  Zustimmung  Dritter  und  der  Form  des  Antrages  vorzunehmen
  hat.  Dagegen  ist  das  Grundbuchamt  wohl  verpflichtet,
die  Zuständigkeit  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Inhalt
des  Ersuchens  insoweit  zu  prüfen,  als  ein  von  der  interessirten
  Partei  gestellter  Antrag  der  Prüfung  unterliegt,
insbesondere  daraufhin,  ob  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen
ist  (§  40,  41  R.G.B.O.)  und  ob  bezüglich  der  Vorlegung  von  Urkunden
die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  R.G.O.  B.  beobachtet  sind.  Auch  muß
der  Inhalt  des  Ersuchens  die  grundbuchmäßige  Bezeichnung  des  Grundstücks
  bezw.  den  einzutragenden  Geldbetrag  in  Reichswährung,  die
Angabe  etwaiger  Antheile  der  Berechtigten  in  Bruchtheilen  bezw.  die
Bezeichnung  des  für  die  Gemeinschaft  maßgebenden  Rechtsverhältnisses
enthalten,  darf  nicht  an  einen  Vorbehalt  geknüpft  sein  und  muß  ordnungsmäßig
  unterschrieben  sowie  mit  Siegel  und  Stempel  versehen  sein.  15)
Als  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  ist  zwar  auch  die  Anweisung
  des  Beschwerdegerichts  anzusehen,  doch  hat  das  Grundbuchamt
  derselben  ohne  Weiteres  Folge  zu  leisten,  da  das  Beschwerdegericht
die  Funktionen  des  Grundbuchrichters  bezüglich  der  Entscheidung  ausübt
und  die  Voraussetzungen  der  dem  Grundbuchamt  aufgegebenen  Eintragungen
  mit  selbständiger  Verantwortung  zu  prüfen  hat.

§  27.  Form  der  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärung
und  Anträge.

1.  Ohne  Einwilligung  des  durch  die  Eintragung  oder  Löschung  1.  Begriff  der
Benachtheiligten  darf  das  Grundbuchamt  eine  Eintragung  nicht  vor-  öffentlichen

Urkunde  und

15)  Vgl.  §8  19,  34,  130,  146,  161,  172,  176,  180  R.  J.  Zw.  G.,  ferner  die  rhane
8  941  C.P.O.,  88  106,  151,  175,  Konk.  Ord.,  ferner  Art.  91  E.G.  z.  B.  G.B.  kundungs-54
  C.  fr.  G.,  88  93,  140  Str.  P.  O.  wesens  in
16)  Vgl.  8§  28,  16,  48  R.G.B.O.,  Denkschr.  S.  29,  Mot.  S.  90,  Art.  9  Preußen.

Pr.  A.G.  z.  G.B.O.
        <pb n="212" />
        140  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  I§  27.

nehmen.  Von  dem  Vorhandensein  dieser  Thatsache  muß  es  sich  überzeugen,
  und  die  Grundsätze  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  und  die  damit  verbundenen  Gefahren  machen  es  erforderlich,
durch  eine  Verfahrensvorschrift  das  Grundbuchamt  anzuweisen,  aus
welchen  Quellen  dasselbe  seine  Ueberzeugung  zu  schöpfen  hat  und  für
die  Zuverlässigkeit  dieser  Quellen  insbesondere  Vorschriften  zu  treffen.
Deshalb  bestimmt  die  R.G.B.O.:

8  29.  Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die
Eintragungsbewilligung  oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung
  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder
öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden.
Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit
sie  nicht  bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind,  des
Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.

8  30.  Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die
Vollmacht  zur  Stellung  eines  solchen  gelten  die  Vorschriften
  des  §  29  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich
eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt
werden  soll.

Im  Wesentlichen  schließt  sich  die  Bestimmung  des  §  29  R.  G.  B.  O
dem  geltenden  Recht,  insbesondere  dem  Preußischen  (§  33  Pr.  G.  B.O.)
an,  aber  im  Gegensatz  zu  diesem  bildet  sie  nur  eine  Ordnungsvorschrift
und  keine  Formvorschrift  für  eine  rechtliche  Erklärung.  Sie  soll  nur
eine  Formalisirung  der  Erklärungen  veranlassen,  deren
Mangel  die  trotzdem  erfolgte  Eintragung  nicht  ungültig
macht.  Hat  das  Grundbuchamt  dieser  Vorschrift  zuwider  seine  Ueberzeugung
  von  der  Rechtfertigung  der  Eintragung  aus  minder  zuverlässigen
Quellen,  z.  B.  unbeglaubigten  schriftlichen  Erklärungen  oder  schriftlichen
  Erklärungen,  deren  Beglaubigung  durch  eine  nicht  zuständige
Person  bewirkt  ist,  geschöpft,  so  kann  um  deswillen  allein  die
Wirksamkeit  der  Eintragung  einer  Anfechtung  im  Beschwerde=  oder
Prozeßwege  nicht  unterliegen.  Nach  dem  B.  G.  B.  sind  weder  die
dingliche  Einigung  des  §  873,  noch  die  einseitigen  Verzichtserklärungen
und  Einwilligungen,  abgesehen  von  besonders  hervorgehobenen  Ausnahmen,)
  an  eine  bestimmte  Form  gebunden.  Materiell  wesentlich
ist  daher  nur,  daß  die  Erklärungen  wirklich  abgegeben  worden  sind.)

)  Vgl.  aber  88  925  Abs.  1,  1015  B.  G.  B.

2)  Vgl.  Mot.  S.  75.
        <pb n="213" />
        §  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  141

Die  gegebene  Formvorschrift,  insbesondere  in  Hinsicht  auf  die
erleichterte  Form  der  Beglaubigung,  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  Eintragungsbewilligungen
  und  Urkunden,  welche  die  zur  Begründung
  von  Eintragungen  oder  Löschungen  unmittelbar
erforderlichen  rechtsgeschäftlichen  Willenserklärungen  nachweisen
  sollen;  für  den  Nachweis  anderer  als  Voraussetzung  der  Eintragung
  dabei  in  Betracht  kommender  rechtlicher  oder  thatsächlicher
Verhältnisse,  wie  insbesondere  Legitimationsurkunden,  gerichtliche  Anordnungen
  und  Entscheidungen,  ist  der  Nachweis  durch  öffentliche
Urkunden  nothwendig  (§  29  S.  2  R.G.B.O.),  soweit  sie  nicht  bei
dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind.  Ebensowenig  bezieht  sich  die  erleichterte
  Formvorschrift  des  §  29  R.G.  B.O.  auf  Urkunden,  deren
Inhalt  sich  nicht  nur  auf  Grundbuchoperationen  und  die  ihnen  zu
Grunde  liegenden  Geschäfte,  sondern  zugleich  auf  andere  Rechtsgeschäfte
bezieht.)  (Denkschrift  S.  28.)

Was  nun  die  einzelnen  Formvorschriften  betrifft,  so  ist  Folgendes
hervorzuheben:

A.  Oeffentliche  Urkunden.

2.  Der  Begriff  der  öffentlichen  Urkunde  im  Sinne  des  §  29  7.  Begriff
R.  G.B.O.  läßt  sich  weder  aus  dem  B.  G.B.  noch  aus  dem  R.G.  fr.  G.  der  öfentr
entnehmen,  da  eine  Feststellung  desselben  fehlt.  Man  wird  darunter  scchen  uro
  .  ,  »..,  unde  und
eine  solche  Urkunde  verstehen,  welche  von  einer  öffentlichen  Be=  die  Organe
hörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse  oder  von  des  Beureiner
  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  innerhalb  kundungsdes
  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  in  der  vorg  eschriebenen  wesens  in

Form  aufgenommen  ist  (6  415  Abs.  1  C  P.O).  Preußen.
Die  öffentliche  Beurkundung  ist  zu  unterscheiden  von  der  gerichtlichen

und  notariellen.
In  den  reichsrechtlich  bestimmten  Fällen  gerichtlicher

oder  notarieller  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  ist  der

Kreis  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  geschlossen,

denn  es  können  nur  die  Gerichte,  und  zwar]  nach  §  167  R.G.

fr.  G.  nur  die  Amtsgerichte  und  Notare  zuständig  sein.  Für

alle  diejenigen  Rechtsgeschäfte  aber,  für  welche  eine  öffentliche

——

)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  III  S.  142ff.
        <pb n="214" />
        142  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

Beurkundung  vorgeschrieben,  ist  der  Landesgesetzgebung  die  Möglichkeit
  eröffnet,  andere  Behörden  und  Beamte  damit  zu  betrauen,
da  der  Begriff  der  öffentlichen  Beurkundung  sich  nicht  mit
demjenigen  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  deckt.  Jener
ist  der  weitere,  indem  zwar  jede  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
öffentlichen  Charakter  hat,  aber  nicht  jede  öffentliche  Beurkundung  eine
gerichtliche  oder  notarielle  zu  sein  braucht.  Deshalb  mußte  die
Landesgesetzgebung  feststellen,  wem  die  Befugniß  zur  öffentlichen  Beurkundung
  beizulegen  ist.  Dies  bestimmt  Art.  31  Abs.  1  Satz  2
Pr.  G.  fr.  G.,  indem  er  dieselbe  für  Preußen  ebenfalls  den
Amtsgerichten  und  Notaren  anvertraut.

Es  bleiben  jedoch  nach  Art.  32  Pr.  G.  fr.  G.  die  Vorschriften
unberührt,  wonach  auch  andere  Behörden  und  mit  öffentlichem  Glauben
versehene  Personen  als  die  Amtsgerichte  oder  Notare  zur  Aufnahme

öffentlicher  Urkunden  über  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
zuständig  sind.

Von  einer  erschöpfenden  Aufzählung  der  einzelnen  Fälle  muß
abgesehen  werden.  In  Betracht  zu  ziehen  sind  als  zuständige  Be—
hörden  insbesondere  die  Organe  des  Staates,  z.  B.  diejenigen  der
Landgemeinden,  Kirchen-  und  Schulverwaltungen,  der  städtischen,
Kreis=  und  Spar-Kassen,  der  Armen-  und  Wohlthätigkeitsanstalten  sowie
r  der  Korporationen  öffentlichrechtlichen  Charakters.  Die  Motive
z.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  81  führen  u.  a.  auf:  das  Ministerium  des
Königlichen  Hauses  für  die  Mitglieder  der  Königlichen  Familie  und
des  Fürstlichen  Hauses  Hohenzollern  (Ges.  vom  26.  April  1851,
Ges.  S.  1851  S.  181,  Art.  III;  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  August
1852,  Ges.  S.  S.  771),  die  Oberlandesgerichte  und  Landgerichte  für
Beurkundungen  in  Fideikommiß=  und  Stiftungssachen  (A.G.  z.  G.V.G.
§§  29,  49;  A.  L.R.  II  4  §  62;  Ges.  vom  5.  März  1855,  Ges.  S.
S.  175,  §  1;  A.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  1,  2),  die  Kommissare  der
Auseinandersetzungsbehörden  (Verordnung  vom  20.  Juni  1817,  Ges.  S.
S.  161,  §  55),  ferner  die  Landschaftssyndiken  für  Beurkundungen
innerhalb  des  Geschäftskreises  der  Landschaft  (vgl.  z.  B.  Ostpreußische
Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891  §  61),  die  Auditeure
(Ges.  vom  8.  Juni  1860,  Ges.S.  S.  240;  Reichsmilitärgesetz  vom
2.  Mai  1874  §  39)  und  an  deren  Stelle  nach  §  20  des  Einführungsgesetzes
  zur  Militärstrafprozeßordnung  vom  1.  Dezember  1898
(R.G.  Bl.  S.  1298)  die  Kriegsgerichtsräthe  oder  Oberkriegsgerichtsräthe,
  des  Weiteren  die  Universitätsrichter  hinsichtlich  der  Anerkenntnisse
        <pb n="215" />
        §  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  143

gestundeter  Honorare  (Ges.  vom  29.  Mai  1879,  Ges.  S.  S.  389,  §  1.
Abs.  3).4)

3.  Handelt  es  sich  um  die  gerichtliche  oder  notarielle  Be-3.  Die  gerichturkundung
  einer  solchen  Erklärung,  so  finden  die  Vorschriften  über  liche  oder
das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  solcher  Urkunden,  nämlich  §§  168—182  notarielle

R.G.  fr.  G.  Anwendung.  süeirku

a)  Der  Amtsrichter  bezw.  Grundbuchrichter  und  der  Notar  haben  a)  Sachliche
zunächst  ihre  sachliche  und  örtliche  Zuständigkeit  zu  prüfen.  Sie  und  örtliche
sollen  Beurkundungen  nur  innerhalb  ihrer  örtlichen  Zuständigkeit  Zuständigund
  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Amtsbezirks  vornehmen;  doch  macht  eit.
ein  Verstoß  gegen  diese  Vorschriften  die  Beurkundung  nicht  ungiltig.)

b)  Bei  der  Aufnahme  gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunden  ist  b)  Zuziehung
in  der  Regel  die  Zuziehung  von  Instrumentszeugen,  als  welche  von  Hilfsauch
  weibliche  Personen  fungiren  können,)  oder  eines  zweiten  Notars  personen
an  Stelle  derselben  nicht  erforderlich.  zeugen,

Wenn  jedoch  die  Erklärung  einer  Person  beurkundet  werden  soll,  die  Schreibtaub,
  blind,  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  ist,  so  zeugen,  Dolmuß
  der  Richter  in  diesen  Fällen  einen  Gerichtsschreiber  oder  zwei  metscher,

Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten  Notar  oder  zwei  Zeugen  Vertrauens-Z
  ·  .  "  »  ,personenm
zuziehen  (§  169  R.G.  fr.  G.).  Diese  Form  genügt  auch,  wenn  ein  besonderen

solcher  Betheiligter  nicht  schretben  kann,  aber  immerhin  eine  Fällen.
schriftliche  Verständigung  möglich  ist.))  Es  braucht  kein  besonderer
Schreibzeuge  zugezogen  werden  (§  177,  Abs.  2  S.  3  Gr.  fr.  G.).

Falls  ein  Betheiligter,  der  lesen  kann,  taub  ist,  so  soll  ihm  nach
Art.  41  Abs.  1  Pr.  G.  fr.  G.  das  Protokoll,  auch  wenn  er  dies
nicht  verlangt,  zur  Durchsicht  vorgelegt  und  im  Protokoll
festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist.

Ist  ein  tauber  Betheiligter  nicht  im  Stande,  Geschriebenes
zu  lesen,  mag  er  lesensunkundig  oder  lesensunfähig  sein,  z.  B.  in

4)  Eine  Urkunde,  welche  sich  nach  den  Gesetzen  eines  Bundesstaats  als
eine  öffentliche  darstellt,  gilt  als  solche  auch  in  jedem  andern  Bundesstaat  —
ohne  weitere  Beglaubigung,  vgl.  §  1  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Mai  1878
(durch  Ges.  v.  22.  März  4891  auch  in  Helgoland  eingeführt).

5)  Vgl.  §  7  R.  G.  fr.  G.,  Art.  1,  39  Pr.  G.  fr.  G.

6)  Vgl.  Rausnitz,  Vortrag  über  Entw.  G.  fr.  G.  S.  31.  ·

DDieBestimmungender§§171ff.1.5A.L.R.sindaufgehoben,vgl.
Art.  87  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  Ist  bei  einem  Taubstummen  eine  schriftliche  Verständigung
  nicht  möglich,  so  muß  außerdem  nach  §  178  N.G.  fr.  G.,  Art.  41
Pr.  G.  fr.  G.  noch  ein  Dolmetscher  zugezogen  werden.  «
        <pb n="216" />
        144  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

Folge  Erblindung,  Augenkrankheit  oder  aus  anderen  Gründen,  so  soll  eine
Vertrauensperson  zugezogen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen
vermag.  In  dem  Protokoll  soll  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte
nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  Notars  die  Vertrauensperson
  verstanden  hat.  Diese  soll  das  Protokoll  genehmigen  und  unterschreiben.
  Die  Vertrauensperson  kann  auch  der  Gerichtsschreiber,  der
zugezogene  zweite  Notar  oder  ein  zugezogener  Zeuge  oder  einer  der
Betheiligten  sein  (Art.  41  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.,  §  169  R.G.  fr.  G.).

Wenn  ein  nicht  mit  den  gedachten  Fehlern  Behafteter  bei  der
Beurkundung  erklärt,  nicht  schreiben  zu  können  —  gleichviel,  ob
dies  den  Thatsachen  entspricht  oder  nicht  —,  dann  muß  diese  Erklärung
  protokollarisch  festgestellt  und  bei  der  Vorlesung  und  Genehmigung
des  Protokolls  ein  Schreibzeuge  zugezogen  werden,  es  sei  denn,  daß
bereits  ein  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  mitwirkt  (6  177  R.G.  fr.  G.).

Wenn  mit  einem  Betheiligten,  welcher  stumm  oder  am  Sprechen
verhindert  ist,  auch  eine  schriftliche  Verständigung  nicht  möglich
ist,  z.  B.  durch  schriftliche  Beantwortung  mündlich  gestellter  Fragen,
oder  wenn  ein  Betheiligter  erklärt,  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  zu  sein,  so  bedarf  es  bei  der  Beurkundung  nur  der  Zuziehung
eines  vereideten  Dolmetschers,  der  nach  nothwendiger  Feststellung  der
gedachten  Eigenschaft  des  Betheiligten  das  Protokoll  im  ersteren  Falle  zu
genehmigen  und  zu  unterschreiben,  im  letzteren  Falle  nur  zu  unterzeichnen
hat.  Der  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtige  ist  berechtigt,  auf  die
Beeidigung  des  Dolmetschers  zu  verzichten.  Die  Zuziehung  eines
Dolmetschers  ist  entbehrlich,  wenn  der  Richter  oder  Notar  selbst  der
fremden  Sprache  mächtig  ist.  Ist  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers
bei  einem  Sprachfremden  unterblieben,  so  ist  die  Beurkundung  nicht
aus  diesem  Grunde  unwirksam.)

Ob  einer  der  gedachten  Mängel  vorliegt,  hat  der  beurkundende
Richter  oder  Notar  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.  Nur  für
die  protokollarische  Feststellung,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  ist,  entscheidet  die  Erklärung  des  Betheiligten
(Art.  179  Abs.  3  R.G.  fr.  G.).“)  Das  Protokoll  muß  von  den  mit-")

  Vgl.  das  Nähere  in  8§  178,  179,  176,  177,  169  R.G.  fr.  G.,  88  8,  9
dieses  Ges.  sind  jedoch  nicht  anwendbar,  Schultze-Görlitz  Erläuterungen  zu
diesen  Paragraphen;  ferner  Art.  41,  64,  86  Preuß.  G.  fr.  G.;  die  vom  Berliner
Anwaltverein  herausgegebenen  Formulare  Nr.  10,  14;  Jastrow  Formularbuch
  S.  17ff.

9)  Vgl.  §  2244  B.  G.  B.,  Weißler  Kom.  N.  G.  fr.  G.  S.  221,  Schultze-Görlitz
  S.  354,  dagegen  Ereins  in  Gruchot  Bd.  43  S.  53.
        <pb n="217" />
        §  27.]  Formed.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  145

wirkenden.  Personen  unterschrieben.  werden  (§9  169,  177  Abs.  3
G.  fr.  G.).

Jtst  eine  Verständigung  mit  einem  Betheiligten  trotz  der  gesetzlich
zugelassenen  Hülfsmittel  nicht  zu  erreichen,  so  ist  die  Beurkundung  ab—
zulehnen.  Die  Parteien  müssen  dann  für  die  Bestellung  eines  Pflegers
Sorge  tragen  (§  1910  B.  G.B.).

c)  Die  Gxründe,  aus  denen  die  Mitwirkung  als.  Richter,  Aus-Notar,

  Gerichtsschreiber,  Zeuge  oder  Dolmetscher  (die  sogen.
„mitwirkenden  Personen")  bei  der  Aufnahme  von  Urkunden
unstatthaft  ist,  bestimmen  die  88  170  bis  172,  180  —  aber
nicht  88  6,  9  —  des  G.  fr.  G.,  während  der  §  173  a.  a.  O.  eine
Ordnungsvorschrift  enthält,  wonach  bestimmte  Personen  nicht
als  Zeugen  zuge  zogen  werden  sollen,  nämlich  Min  derjährige,
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  Erklärte,  Zeugnißunfähige
  und  Gesinde  oder  Gehülfen  im  Dienste  des  Richters
oder  des  beurkundenden  Notars.

Bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  der  Beurkundung  aber  sind
von  der  Mitwirkung  als  Richter,  Notare,  Gerichtsschreiber,  Zeugen  oder
Dolmetscher  ausgeschlossen:

1I.  wer  selbst  Betheiligter#0)  ist,  sowie  derjenige,  für  welchen  ein
Betheiligter  als  Vertreter,  wenn  auch  nur  thatsächlich  als  Geschäftsführer
  ohne  Auftrag,  handelt;  denn  die  Erklärung  des
Vertreters  wird  beurkundet,  er  selbst  ist  der  Betheiligte,  nicht  der

Vertretene;

2.  wer  Ehegatte  eines  Betheiligten  oder  des  beurkundenden  Richters
  bezw.  Notars  ist,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht:

3.  wer  mit  einem  Betheiligten  oder  mit  dem  beurkundenden  Richter
oder  Notar  (8  172)  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;  11)

4.  wer  zu  demjenigen,  für  welchen  ein  Betheiligter  als  Vertreter
handelt,  in  einem  Verhältnisse  der  unter  Nr.  2  u.  3  bezeichneten
Art  steht;

und  ferner
5.  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung  ge-10)

  Betheiligter  im  Sinne  des  §  168  S.  2  R.  G.  fr.  G.  ist  die  die  zu  beurkundende
  Erklärung  abgebende  Person,  z.  B.  der  Bevollmächtigte,  nicht  der  Vertretene.
11)  Ein  Verwandtschaftsverhältniß  der  Nr.  2  und  3  gedachten  Art  zwischen
den  —  außer  dem  Nichter  oder  Notar  —  mitwirkenden  Personen,  z.  B.  zwischen
Zeugen  und  Dolmetscher  oder  Gerichtsschreiber  ist  kein  Ausschließungsgrund.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  10

schließung
von  der  Mitwirkung
  beie
der  Beurkundung.
        <pb n="218" />
        146  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

troffen,  z.  B.  eine  Hypothek  bewilligt  wird,  und  wer  zu  demjenigen,

  zu  dessen  Gunsten  eine  Verfügung  getroffen  wird,  in

einem  Verwandtschaftsverhältniß  der  Nr.  2  und  3  bezeichneten

Art  steht  (§§  170—172  R.G.  fr.  G.).

Doch  bleibt  in  diesen  Fällen  die  Nichtigkeit  auf  denjenigen  Theil
der  Beurkundung  beschränkt,  welcher  die  Verfügung  zu  Gunsten  der
betreffenden  Person  zum  Gegenstande  hat.  Diese  theilweise  Nichtigkeit
  wird  aber  zur  Nichtigkeit  des  ganzen  Rechtsgeschäfts  führen  müssen,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  es  ohne  den  wichtigen  Theil  nicht  vorgenommen
  worden  wäre.  Die  Beweislast  trifft  denjenigen,  der  die
Nichtigkeit  des  ganzen  Geschäfts  behauptet  (vgl.  aber  §§  139,  140
B.  G.  B.12)

Nach  Preußischem  Recht  soll  gemäß  Art.  85  Pr.  G.  fr.  G.  in
einer  Sache,  in  der  mehrere  Personen  betheiligt  sind,  der  Notar,  der
in  dieser  Sache  für  einen  der  Betheiligten  als  Prozeßbevollmächtigter
thätig  ist  oder  gewesen  ist,  keine  Amtshandlungen  vornehmen,  wenn
einer  der  Betheiligten  widerspricht.  Der  Notar  soll  den  Betheiligten
von  einem  solchen  Widerspruchsgrund  unverzüglich  Mittheilung
machen;  der  Widerspruch  ist  nur  zulässig,  wenn  er  unverzüglich  nach
der  Mittheilung  erfolgt.  Ein  Notar,  der  Generalbevollmächtigter
einer  Partei  ist,  ist  von  der  Beurkundung  eines  Geschäfts,  bei  dem
diese  Partei  betheiligt  ist,  nicht  ausgeschlossen  (vgl.  Denkschrift  z.  R.G.

4.  Das  Protoefr.  G.  S.  88).

koll.

4.  Was  das  Protokoll  im  Einzelnen  betrifft,  so  unterscheidet
das  Gesetz  zwischen  „Musz“  und  „Soll“-Vorschriften.

Das  Protokoll  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  der
Urkunde  enthalten,  und  zwar  in  deutscher  Sprache  :15)

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  (z.  B.  Vor=  und  Zuname,
Stand,  Rang,  Wohnort)  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
  Personen;

3.  die  Erklärung  der  Betheiligten,  in  Bezug  auf  welche  es  genügt,
daß  sich  der  Betheiligte  zu  dem  Inhalt  einer  von  ihm  überreichten
  und  als  Anlage  dem  Protokoll  beigefügten  Schrist

12)  Wird  ein  Notar  vertreten,  so  schließen  sowohl  die  aus  der  Person
des  Vertreters  sich  ergebenden  Hinderungsgründe  als  auch  die  aus  der  Person
des  vertretenen  Notars  die  Vornahme  von  Notariatshandlungen  aus;  vgl.
Art.  101  Pr.  G.  fr.  G.

13)  Vgl.  88  176,  177  R.G.  fr.  G.
        <pb n="219" />
        §  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  147

bekennt."")  Die  Anlage  bildet  einen  Theil  des  Prokokolls
(§  176  Abs.  2  G.  fr.  G.)  und  erfordert  keine  besondere  Unterzeichnung.


4.  Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  den  Betheiligten  genehmigt
und  von  ihnen  eigenhändig  unterschrieben,  und  daß  dies  geschehen,
  in  demselben  festgestellt  werden,  sowie  ferner  von  den
mitwirkenden  Personen,  welche  bei  der  Vorlesung,  Genehmigung
und  Unterzeichnung  der  Urkunde  —  nicht  aber  während  der
ganzen  Verhandlung  —  zugegen  sein  müssen,  unterschrieben
werden.5)

Das  Protokoll  soll  enthalten:

1.  Eine  Angabe  darüber,  ob  der  Richter  oder  der  Notar  die  Betheiligten
  kennt  (Feststellung  der  Identität)  oder,  sofern  dies  nicht
der  Fall  ist,  Angabe  der  Thatsachen,  durch  welche  er  sich  Gewißheit
  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er  sich  diese
Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme
der  Verhandlung  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,
  was  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in
das  Protokoll  aufgenommen  werden  (§5  176  Abs.  3  R.G.  fr.  G.).

2.  Eine  Angabe  über  den  Inhalt  der  Mittheilung  an  den  Betheiligten
  und  dessen  Erklärungen,  falls  der  Richter  oder  Notar
Wahrnehmungen  gemacht  hat,  welche  Bedenken  über  die  zu  dem
Rechtsgeschäft  erforderliche  Geschäftsfähigkeit,  Einsicht  eines  Betheiligten
  oder  Zweifel  über  die  Gültigkeit  des  Geschäfts  veranlaßt
haben.  (Art.  40  Pr.  G.  fr.  G.)  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die
Urkundsperson  für  die  materielle  Gültigkeit  des  beurkundeten
Rechtsgeschäfts  nicht  schlechthin  verantwortlich  ist.

3.  Eine  Angabe,  daß  das  Protokoll,  welches  auf  Verlangen  den
Betheiligten  zur  Durchsicht  vorzulegen  ist,10)  einem  tauben  Betheiligten
  von  Amtswegen  vorgelegt  ist  (Art.  41  Abs.  1  Pr.
G.  fr.  G.).

4.  Eine  Angabe  darüber,  daß  der  taube  Betheiligte,  der  nicht  im
Stande  ist,  Geschriebenes  zu  lesen,  nach  der  Ueberzeugung  des
11)  Vgl.  Denkschrift  zum  Entw.  G.  fr.  G.,  S.  89;  a.  A.  Rausnitz,  Vortrag

über  den  Entwurf  u.  s.  w.  S.  32,  welcher  die  Erklärung  in  den  Kontext  des
Protokolls  vollständig  aufgenommen  wissen  will.  Für  diese  einengende  Auslegung
  bietet  der  Wortlaut  allein  aber  keinen  Anhalt.
15)  Vgl.  §  174  R.  G.  fr.  G.,  dagegen  88  2239,  2276  B.  G.  B.  Die  Betheiligten
  sind  nicht  mitwirkende  Personen  im  Sinne  der  §§  170—173,  198.
160)  Vgl.  8  177  Abs.  1  S.  3  a.  a.  O.
        <pb n="220" />
        148  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

Richters  oder  Notars  die  Vertrauensperson  verstanden  hat.  Auch
soll  letzterer  das  Protokoll  genehmigen  und  unterschreiben  (Art.  41
Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.,  vgl.  oben  S.  144).

5.  Verstärkte  5.  Neben  den  bereits  gedachten  Formen  der  Beurkundung  kommt
Form  der  für  das  Grundbuchrecht  insbesondere  in  Betracht  auch  noch  die  eine
gerichtichen  verstärkte  Form  der  gerichtlichen  bezw.  notariellen  Beurkundung  entriellen
  Be.  haltende  Errichtung  des  Rechtsgeschäfts  vor  Gericht  oder
urkundung.  Notar.1?)  Die  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  die  Bestellung
oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  beider  Theile  vor  dem  Grundbuchamt,  d.  h.  meist  vor  dem  Grundbuchrichter
  erklärt  werden.18)  Auch  hier  sind  wiederum  diejenigen
landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt  geblieben,  welche  die  Einigung
der  Parteien  in  diesen  Fällen  außer  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor
Gericht,  vor  einem  Notar,  vor  einer  anderen  Behörde  oder  vor  einem
anderen  Beamten  erklären  lassen,  wie  ferner  die  Vorschriften,  nach
denen  es  bei  der  Auflassung  eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen  Anwesenheit
  beider  Theile  nicht  bedarf,  wenn  das  Grundstück  durch  ein
Gericht  oder  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und  die  Auflassung
noch  in  dem  Versteigerungstermin  stattfindet.  10)  So  wird  z.  B.  für
Grundstücke  im  bisherigen  Geltungsbereich  des  rheinischen  Rechts  die
Bestimmung,  daß  die  Auflassung  vor  einem  deutschen  Notar  erfolgen

kann,  aufrecht  erhalten.  20)
b.  Landesge-  6.  Hervorzuheben  ist  noch  der  landesgesetzliche  Vorbehalt,  daß  für
setzliche  Vor-die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,  die  nach  den  Vorschriften  des
behalte.  B.  G.B.  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  bedürfen,  entweder
nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare  zuständig  sind,  also
den  Landesgesetzen  die  Möglichkeit  eröffnet  ist,  eine  von  diesen  Formen
zu  streichen.“)  Unberührt  bleiben  auch  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften,
  welche  in  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des  Bundesstaats
liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung  des  auf
Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück  gerichteten  Ver-17)

  Der  10.  Abschnitt  R.G.  fr.  G.  und  Art.  34  ff.  Pr.  G.  fr.  G.  finden
auf  diese  Art  der  Beurkundung  Anwendung,  vgl.  Begründung  Entw.  Pr.  G.
fr.  G.  S.  35,  und  ebenso  Dorner  a.  a.  O.  Anm.  2  zu  §  167  S.  556.  Vgl.
aber  noch  Goldmann-Lilienthal  S.  127.

18)  Vgl.  88  925,  1015  B.  G.  B.  und  §§  20,  84  R.G.  B.O.,  vgl.  S.  114.

10)  Vgl.  Art.  143  E.  G.  z.  B.  G.B.

20)  Vgl.  Art.  26  Pr.  A.G.  B.  G.  B.,  vgl.  unten  §  50  S.  272.

21)  Vgl.  Art.  141  E.G.  z.  B.  G.B.
        <pb n="221" />
        §  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  149

trags  sowie  für  die  nach  §  873  Abs.  2  B.  G.  B.  zur  Bindung  der
Betheiligten  erforderliche  Beurkundung  der  Erklärungen  außer  den  Gerichten
  und  Notaren  auch  andere  Behörden  und  Beamte  zuständig
sind  (Art.  142  E.G.  z.  B.  G.  B.,  Art.  12  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.B.,
Art.  32  u.  112  Preuß.  G.  fr.  G.,  vgl.  unten  S.  294).

Wie  aus  der  obigen  Darstellung  hervorgeht,  hat  Preußen  von
dem  Vorbehalt  des  Art.  141  keinen  Gebrauch  gemacht,  sondern  legt
den  Amtsgerichten  und  den  Notaren  neben  einander  in  gleichem  Umfange
  di  Zuständigkeit  zur  öffentlichen  Beurkundung  bei  (vgl.  Art.  31
Preuß.  G.  fr.  G.  und  Begründung  S.  28).  In  Bayern  dagegen  sind
die  Notare  ausschließlich  zuständig;  vgl.  Bayr.  Notariatsgesetz.

B.  Oeffentlich  beglaubigte  Urkunden.

7.  Die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Urkunde  wird  7.  Zuständige
von  einer  öffentlichen  zuständigen  Behörde  oder  einem  zu=  Urkundsper-—...-
  -  ·  -  spx  .  «  sonen  nach
ständigen  Beamten  oder  Notar  durch  die  Beurkundung  der  Reichsrecht.
Echtheit  der  Unterschrift  des  Ausstellers  bewirkt.“)  Sovweit
eine  derartige  Beglaubigung  durch  die  Gerichte  zu  erfolgen  hat,  ist  die
sachliche  Zuständigkeit  reichsrechtlich  durch  8  167  Abs.  2  R.  G.  fr.  G.
dahin  geregelt,  daß  im  Anschluß  an  die  überwiegende  Mehrzahl  der
geltenden  Rechte  die  Amtsgerichte  für  zuständig  erklärt  sind.25)  ·

Durch  8  191  Abs.  2  R.G.  fr.  G.  ist  der  Landesgesetzgebung  die
Befugniß  gewährt,  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  öffent—
liche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  auszuschließen,  so  daß  dieselbe
ausschließlich  nur  den  Notaren  übertragen  wird,  dagegen  darf  nicht
durch  Landesgesetz  etwa  die  Zuständigkeit  der  Notare  ausgeschlossen
werden.4)

Das  Reichsgesetz  schließt  sich  in  Bezug  hierauf  der  Gesetzgebung
Wreußens,  Sachsens,  Hessens  an,  unterscheidet  sich  aber  insofern,  als
z.  B.  nach  §  33  Pr.  G.B.O.  die  zu  einer  Eintragung  oder  Löschung
erforderlichen  Anträge  und  Urkunden  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
  oder  beglaubigt  sein  müssen,  während  §  29  R.G.  B.O.
algemeiner  von  öffentlichen  bezw.  öffentlich  beglaubigten  Urkunden  spricht

«  Vgl  8  129  B.  G.  B.

?23)  Vgl.  aber  §  191  Abs.  1  G.  fr.  G.;  derselbe  läßt  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  nach  welchen  für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift
auszer  den  Amtsgerichten  und  Notaren  auch  andere  Behörden  oder  Beamte  zustindig
  sind,  unberührt.

241)  Vgl.  z.  B.  Bayr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  167  Nr.  1.
        <pb n="222" />
        8.  Nach  Preu-Kischem
  Recht.

150  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  (§  27.

und  damit  zum  Ausdruck  bringt,  daß  die  Notare  und  Amtsgerichte
nicht  etwa  ausschließlich  für  die  Unterschriftsbeglaubigung  zuständig
sind,  vielmehr  auch  anderen  landesgesetzlich  zuständigen  Behörden  oder
Beamten  diese  Kompetenz  eingeräumt  wird  (Art.  141,  142  E.G.  z.

8.  Nach  Art.  31  Pr.  G.  fr.  G.  sind  im  Anschluß  an  §  8  des
früheren  Pr.  Notariatsgesetzes  vom  15.  Juli  1890  die  Amtsgerichte
und  Notare  gleichmäßig  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
zuständig.

Außerdem  ist  aber  innerhalb  dieser  Grenzen  gewissermaßen  ein
Gemeindenotariat  für  einzelne  Gebiete  Preußens  geschaffen  worden
und  die  Zuständigkeit  zur  öffentlichen  Beglaubigung  von  Unterschriften
gewissen  Gemeindebeamten  bezw.  Ortsbehörden  eingeräumt  worden.  Es
betrifft  diese  Erstreckung  der  Kompetenz  solche  Gebietstheile,  in  denen
namentlich  für  Grundbuchsachen  eine  solche  Zuständigkeit  bereits  bestanden
  hat.

Auf  Grund  der  Art.  122—124  Pr.  G.  fr.  G.  ist  die  Kgl.  Verordnung
  vom  20.  Dezember  1899  (G.S.  S.  640)  ergangen,  durch
welche  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  und  Kassel  in  den
im  §§  1  u.  2  der  V.  bezeichneten  Gemeinden  Ortsgerichte  errichtet
sind,  welche  nach  Art.  122  Pr.  G.  fr.  G.  für  die  daselbst  bezeichneten
Angelegenheiten  —  zu  denen  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
gehört  (Art.  115)  —  zuständig  sind.25)

9.  Beglaubig=  9.  Wird  die  Einwilligungserklärung  von  dem  Aussteller  mittelst

ung  von
Handzeichen.

Handzeichens  unterzeichnet,  so  ist  nach  §  126  Abs.  1  B.  G.B.
in  Verbindung  mit  §  167  G.  fr.  G.  nur  das  Amtsgericht  oder  der
Notar,  und  soweit  durch  Landesgesetz  die  Zuständigkeit  der  ersteren
ausgeschlossen  wird,  ausschließlich  der  Notar  zuständig  (§  191

G.  fr.  G.).

10.  Prüfungse  10.  Es  ist  Pflicht  des  betreffenden  Beamten,  sich  von  der  Idenpflicht

  des
Beamten.

tität  und  Geschäftsfähigkeit  des  Ausstellers  zu  überzeugen,  insbesondere
  bei  einer  weiblichen  Person  festzustellen,  ob  sie  verheirathet
ist  oder  nicht;  wie  dieser  Pflicht  genügt  ist,  braucht  aber  in  dem  Beglaubigungsvermerk
  nicht  zum  Ausdruck  gebracht  zu  werden.

25)  Vgl.  S.  71,  72  der  Begründung  des  Pr.  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.,  vgl.
noch  Art.  111,  115,  118,  139  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.  Den.  Amtsvorstehern  in
Preußen  steht  diese  Kompetenznicht  zu.
        <pb n="223" />
        6  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  151

Nur  wenn  der  Richter  oder  Notar  Wahrnehmungen  macht,  die
geeignet  sind,  Zweifel  an  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit,  z.  B.
wegen  mangelnder  geistiger  Integrität  oder  Fehlens  der  Großjährigkeit
zu  begründen,  so  ist  dies  in  dem  Beglaubigungsvermerk  nach
Preußischem  Recht,  wie  auch  früher  vorgeschrieben  war,  festzustellen.
Ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  darf  die  Urkundsperson  von  dem
Inhalt  der  Urkunde  keine  Kenntniß  nehmen.  Hat  er  die  Urkunde  selbst
entworfen,  so  hat  er  eine  beglaubigte  Abschrift  derselben  zu  seinen
Akten  zurückzubehalten;  in  diesem  Falle  ist  der  Notar  für  die  Stempelverwendung
  verantwortlich  (vgl.  §  15  Preuß.  St.  St.  G.  vom  31.  Juli
1895).  Die  Abschrift  ist  stempelfrei  (Art.  60  Pr.  G.  fr.  G.).

11.  Die  Aufnahme  eines  Protokolls  ist  für  die  Unter=  11.  Formvorschriftsbeglaubigung
  nicht  erforderlich;  es  ist  lediglich  Sache  schriften.
der  beurkundenden  Persönlichkeit,  in  geeigneter  Weise  die  Vollziehung
oder  Anerkennung  der  Unterschrift  durch  die  Interessenten  zu  beurkunden,
wohl  aber  hat  sie  diejenigen  Förmlichkeiten  zu  beobachten,  welche  der
§  183  Abs.  2  R.  G.  fr.  G.  vorschreibt,  20)  insbesondere,  daß  der  Beglaubigungsvermerk
  von  dem  Beamten  mit  der  Unterschrift  und  dem
Siegel  oder  Stempel,  der  Ortsangabe  und  Datirung  versehen
ist.  Unter  Unterschrift  des  Beamten  versteht  man  bezüglich  des  Notars
in  der  Regel  diejenige,  welche  er  gemäß  Art.  81  Pr.  G.  fr.  G.  dem
Landgerichtspräsidenten  eingereicht  hat,  und  unter  dem  Siegel  nur  den
Dienstsiegel;  das  Siegel  muß  aus  einem  besonderen  mit  der  Urkunde
zu  verbindenden  Stoffe  hergestellt  sein,  der  geeignet  ist,  den  Eindruck
des  Siegelzeichens  aufzunehmen.??)  Die  Unterschrift  braucht  nicht  in
Gegenwart  des  beurkundenden  Beamten  bewirkt  zu  sein,  eine  Bescheinigung
desselben,  daß  die  Betheiligten  vor  ihm  die  unter  der  Urkunde  stehende
Unterschrift  als  die  ihrige  anerkannt  haben,  genügt  (§  183  Abs.  1
R.  G.  fr.  G.).  Es  ist  sogar  nachstehender  Vermerk  ausreichend:

„Vorstehende  Unterschrift  des  zu  B.  wohnhaften  Kaufmanns
N.  N.  wird  hiermit  beglaubigt.

20)  Vgl.  Art.  54,  95,  85,  84  Pr.  G.  fr.  G.

22)  Die  Verwendung  einer  Siegelmarke  an  Stelle  des  Dienstsiegels  ist
unzulässig.  Ueber  die  Abgrenzung  der  Begriffe  Siegel  und  Stempel  vgl.  Verf.
des  Preuß.  J.  M.  v.  24.  Januar  1900  J.  M.  Bl.  S.  45  und  vom  6.  April  1900
J.M.  Bl.  S.  297,  vgl.  noch  Verf.  v.  21.  Dezember  1899  betr.  das  Notariat
J.M.  Bl.  S.  834;  Bl.  f.  R.  1900  S.  15,  Entsch.  d.  Kammerg.  vom  2.  April  1900
J.M.Bl.  1900  S.  404.
        <pb n="224" />
        152  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge  [8  27.

B.,  den  X.,
Siegel  Notar  im.  Bezirke  des  Königlichen
oder  Kammergerichts.
Stempel.  (Das  Königliche  Amtsgericht  zu  B.)“?8)

Die  Unterschriftsbeglaubigung  hat  aber  im  Gebiete  des  Grundbuchverkehrs
  nicht  nur  den  Zweck,  die  Echtheit  der  Unterschrift  zu
beweisen,  sondern  auch  eine  Garantie  für  die  Echtheit  des  über
der  Unterschrift  stehenden  Kontextes  zu  gewähren,  wie  eine
solche  gerade  für  das  Grundbuchamt,  soweit  es  nicht  persönlich  mit
dem  Interessenten  verhandelt,  unabweislich  erforderlich  ist.  Wird  der
Kontext  nach  erfolgter  Unterschriftsbeglaubigung  abgeändert,  z.  B.
durch  Dazwischenschreiben,  Korrekturen,  so  bildet  eine  derartige  Urkunde
keine  sichere  Unterlage  für  Eintragungen  in  das  Grundbuch.  Das
Grundbuchamt  ist  berechtigt,  solche  Schriftstück  als  Grundlage  einer
Eintragung  zu  beanstanden.)

42.  Beglaubt-  12.  Eine  erhebliche  Aenderung  gegen  das  geltende  Recht
gung  von  bietet  das  Reichsrecht  bezüglich  grundbuchmäßiger  Erklärungen  von  Per-Em
  sonen,  die  mit  gewissen  Mängeln  behaftet  sind.  Während  beispielsweise
Handzeichen  nach  Preußischem  Rechte  (§  34  G.  B.  O.)  für  Taubstumme,  Blinde,
von  Perso-  Schreibensunkundige?  und  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtige
nen,  die  mit  Personen  erschwerende  Formen  vorgeschrieben  sind,  sieht  das  B.  G.B.,
gewissen  soweit  es  sich  um  das  Verfahren  bei  der  Beglaubigung  handelt,  davon
Mängemmbe-  ab  und  beläßt  es  bei  seinen  allgemeinen  Vorschriften.  Hiernach  genügt
auch  für  diese  Personen  die  beglaubigte  Unterschrift  ihrer  zur  Grundbucheintragung
  erforderlichen  Erklärungen  bezw.  bei  Analphabeten  das
beglaubigte  Handzeichen.  Für  die  Beglaubigung  des  Handzeichens
aber  ist  das  Amtsgericht  oder  der  Notar  ausschließlich  zuständig

28)  Die  bisher  übliche  Form  ist  folgende:  „Vorstehende  Unterschrift  des
zu  B.  wohnenden  Kaufmanns  N.  N.  wird  auf  Grund  der  vor  mir  erfolgten
Fertigung  (bezw.  vor  mir  erfolgten  Anerkennung)  hiermit  beglaubigt.“  Weder
das  Reichsgesetz  noch  das  Preußische  Gesetz  betr.  fr.  G.  enthalten  die  Bestimmung,
daß  der  Beglaubigungsvermerk  angeben  muß,  ob  die  Beglaubigung  auf
Grund  der  vor  dem  Richter  oder  Notar  erfolgten  Fertigung  oder  auf  Grund
der  von  ihm  erfolgten  Anerkennung  geschieht,  vgl.  §  8  Abs.  3  S.  2  Preuß.
Ges.  vom  15.  Juli  1890.  In  den  oben  S.  150  erwähnten  Fällen  des  Gemeindenotariats
  ist  vorgeschrieben,  daß  der  Beglaubigungsvermerk  die  Angabe
enthalten  soll,  daß  die  Vollzichung  oder  Anerkennung  der  Unterschrift  in
Gegenwart  des  beglaubigenden  Beamten  erfolgt  ist  Art.  115  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.

279)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IX  S.  76  Nr.  18,  XIV  S.  108.
        <pb n="225" />
        8  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  153

(68  126,  129  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.),  während  die  Unterschriftsbeglaubigung
  auch  von  einer  sonstigen  zuständigen  Behörde  oder
einem  zuständigen  Beamten  erfolgen  darf.

Eine  weitere  hier  einschlägige  Bestimmung  enthält  §  1910  des
B.  G.  B.  wonach  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft.
steht,  ain  Pfleger  für  seine  Person  und  sein  Vermögen  erhalten
kann,  wenn  er  in  Folge  körperlicher  Gebrechen,  insbesondere,  weil  er
taub,  blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen
vermag.

C.  Erklärungen  und  Anträge  zu  Protokoll  vor  dem
Grundbuchamt.

Nach  §  29  S.  1  R.G.  B.O.  können  die  Eintragungsbewilligung
und  die  sonstigen  zu  einer  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  —
außer  der  unter  A.  und  B.  gedachten,  sonst  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung  —  vor  dem  Grundbuchamt  zu  Protokoll  gegeben  werden.
Dasselbe  gilt  für  diejenigen  Grundbuchsanträge,  welche  eine  zu  der
Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzen  (vgl.  S.  140),  ferner  für
die  Rücknahme  eines  Eintragungsantrags,  den  Widerruf  einer  Vollmacht
zur  Stellung  eines  solchen  sowie  für  die  Bestimmung  des  Eigenthümers
oder  Gläubigers  über  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  (88  30,
32,  60  Abs.  2  R.G.B.O.,  vgl.  S.  166f.).

Wie  im  bisherigen  Preußischen  Recht  (8§  32  Pr.  G.  B.  O.)  können
nach  Art.  5  Pr.  A.  G.  z.  G.  B.  O.  derartige  formbedürftige  Erklärungen
  nur  von  dem  Grundbuchrichter,  nicht  aber  von  dem
Grundbuchführer  aufsgenommen  werden.  Im  Uebrigen  finden  auf  diese
Art  der  Beurkundung  in  Ansehung  von  Rechtsgeschäften  die  oben  unter
A.  erörterten  Vorschriften  der  Reichs=  und  Preußischen  Gesetze  fr.  G.  Anwendung.
  Der  Richter  braucht  das  Protokoll  nicht  selbst  zu  schreiben,
sondern  kann  es  von  einem  Gerichtsschreiber,  Kanzleigehülfen  schreiben
lassen,  nothwendig  ist  aber  seine  Unterschrift.30)

Anträge,  welche  nicht  Erklärungen  der  oben  bezeichneten  Art  betreffen,
  kann  auch  der  Gerichtsschreiber  aufnehmen  (871  A.G.  z.  G.  V.  G.
vom  24.  April  1878.  8  12  Gesch.  Ordng.  f.  d.  Ger.  Schreib.  vom
26.  November  1899  J.  M.  Bl.  S.  405  Art.  131  Pr.  G.  fr.  G.).

D.  Beurkundungen  durch  die  Reichskonfuln  undausländische
  Urkunden  s.  Theil  II  Abth.  1.

30)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  A.H.  S.  5.
        <pb n="226" />
        154  Die  Behandlung  ungerechtfertigter  Anträge.  (§  28.

§  28.  Die  Behandlung  ungerechtfertigter  Anträge.

1.  Tempori-  1.  Die  Frage,  ob  das  Grundbuchamt  ungerechtfertigte  Anträge
sirende  bezw.  unvollständige  Gesuche  oder  ein  solches  Ersuchen  einer  zuständigen
Zwischen-  Behörde  sofort  definitiv  zurückweisen  muß  oder  bis  zu  ihrer  Ververfügungen,vollständigung
  behalten  und  ihnen  dadurch  das  Vorrecht  des  früheren

Eingangs  sichern  darf,  war  im  bisherigen  Recht  bestritten.  Der
Entwurf  der  R.G.B.O.  von  1888  hat  im  Sinne  der  ersten  Alternative
entschieden,  die  R.G.B.  O.  hat  im  §  18  die  mildere  Auffassung  angenommen
  und  vor  der  endgültigen  Zurückweisung  die  Zwischenverfügung
zugelassen.  Eine  Verpflichtung  des  Grundbuchamts  zu  derartigen
temporisirenden  Verfügungen  ist  jedoch  nicht  ausgesprochen,  vielmehr
nur  bestimmt,  daß,  wenn  einer  beantragten  Eintragung  ein
Hinderniß  entgegensteht,  das  Grundbuchamt  entweder  den
Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  und  Rückgabe  der  vorgelegten
  Urkunden  zurückzuweisen  oder  dem  Antragsteller
eine  angemessene  Frist  zur  Hebung  des  Hindernisses  zu
bestimmen  hat,  welche  bei  mangelnder  Angemessenheit  nachträglich
  vom  Grundbuchamt  event.  auch  im  Beschwerdewege
erweitert  werden  darf.  Nach  dem  Ablauf  der  Frist  ist  der  Antrag
zurückzuweisen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Hebung  des  Hindernisses
nachgewiesen  ist.  Es  entscheidet  also  lediglich  das  Ermessen  des
Grundbuchamts,  welchem  aber  in  dieser  Vorschrift  doch  die  Direktive  dahin
gegeben  ist,  in  der  Regel  erst  die  Vervollständigung  mangelhafter
Anträge  zu  fordern  und  dadurch  der  beantragten  und  später  wirklich
erfolgten  Eintragung  das  durch  den  Zeitpunkt  der  Vorlegung  des
Antrages  erworbene  Vorrecht  zu  erhalten.:)  Der  legislative  Grund
für  diese  Bestimmung  ist  in  Billigkeitsrücksichten  zu  finden,  aber  die
Vorschrift  ist  möglichst  einschränkend  zu  interpretiren,  wie  denn  auch
bestimmt  ist,  daß  nach  Ablauf  der  gestellten  Frist  auf  Erledigung  des
Hindernisses  nicht  länger  zu  warten,  und  der  Antrag  dann  ohne
Weiteres  zurückzuweisen  ist.  Wie  nun  aber,  wenn  das  eingegangene
  vervollständigte  Gesuch  irgend  einen  anderen
Mangel  enthält?  Soll  dann  das  Grundbuchamt  zu  dessen  Hebung
eine  weitere  Zwischenverfügung  erlassen?  Wenn  es  sich  um  geringfügige
  Mängel  handelt,  die  leicht  und  in  kurzer  Zeit  zu  heben  sind,
z.  B.  Genehmigungserklärung  des  Vormunds,  so  dürfte  die  Frage  zu
bejahen  sein.  Handelt  es  sich  aber  um  schwer  zu  beseitigende  Hinder-1)

  Vgl.  Komm.  Ber.  S.  16  ff.,  R.E.  Bd.  33  S.  326.
        <pb n="227" />
        8  28.  Die  Behandlung  ungerechtfertigter  Anträge.  155

nisse,  so  ist  der  Antrag  dann  abzuweisen;  ebenso  wird  eine  sofortige
Abweisung  auch  dann  geboten  sein,  wenn  das  Hinderniß  als
nicht  zu  beseitigendes  erscheint  oder  als  ein  solches,  dessen  Hebung
einen  kaum  übersehbaren  Zeitraum  in  Anspruch  nehmen  würde.  Festzuhalten
  ist,  daß  prinzipiell  derartige  temporisirende  Zwischenverfügungen
dem  Zweck  der  Grundbucheinrichtung  widersprechen,  denn  durch  sie
wird  der  Tabularstand  des  Grundbuchs  ins  Ungewisse  gestellt,  und  die
Einsichtnahme  des  Grundbuchs  giebt  keine  Sicherheit  mehr,  daß
dessen  Inhalt  richtig  und  vollständig  ist,  da  möglicherweise  Anträge
bei  den  Grundakten  liegen,  die  zur  Eintragung  führen  könnten,  ohne
zur  Zeit  eintragungsfähig  zu  sein.  Bei  einem  solchen  Zustande  würde
für  andere  Eintragungen  und  deren  Rangstellung  nicht  nur  ein  im
Verkehr  zu  Unzuträglichkeiten  führender  Aufschub,  sondern  unter  Umständen
  eine  völlige  Ungewißheit  erwachsen,  so  daß  Wochen  lang  der
Antragsteller  seine  Rangstellung  im  Grundbuch  nicht  zu  ermessen
vermag.  Auch  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  die  Bestimmung  des  8  18
N.G.  B.O.  zu  einer  unnöthigen  Belastung  des  Grundbuchamts  führen
kann,  indem  zunächst  mangelhafte  Anträge  ohne  Weiteres  eingereicht
werden,  um  sich  die  Priorität  unter  allen  Umständen  zu  sichern.  Solche
Anträge  dürften  sofort  zurückzuweisen  sein.  Zwischenverfügungen  sind
zu  erlassen,  wenn  leicht  zu  beseitigende  Hindernisse  dem  an  sich  begründeten
  Antrag  entgegenstehen,  z.  B.  die  Einreichung  der  bereits
ertheilten,  aber  versehentlich  nicht  beigefügten  Genehmigung  einer
Aufsichtsbehörde.  Eine  einschränkende  Auslegung  der  Bestimmung  des
8  18  R.G.B.O.  ist  jedenfalls  geboten.

2.  Wird  vor  Erledigung  des  Antrages  eine  andere  Eintragung  2.  Eintragung
beantragt  oder  gleichzeitig  mit  jenem  ein  anderer  Antrag  gestellt,  einer  Vorz.
  B.  bei  gleichzeitiger  Einäumung  des  Vorrangs  an  mehrere  merkung
„  Q„  oder  eines
Forderungen  nach  §  880  B.  G.  B.  so  ist  —  aber  nur  in  dem  Widerspruchs
Falle,  daß  eine  andere  Zwischenverfügung  ergeht  —  zu  Gunsten  des  von  Amtsfrüher
  gestellten  Antrags  von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  wegen.
ein  Widerspruch  einzutragen,  immer  unter  der  Voraussetzung,  daß
durch  die  kollidirenden  Anträge  dasselbe  Recht  betroffen  wird.)

Durch  die  Eintragung  der  Vormerkung  oder  des  Widerspruchs  wird
der  bisher  beanstandete  frühere  Antrag  insoweit  als  erledigt  angesehen,
daß  die  kollidirende  später  beantragte  Eintragung  nunmehr  erfolgen
darf.)  Wird  dann  nach  Ablauf  der  in  der  Zwischenverfügung  gestellten
2)  Vgl.  Henle  S.  1971.
:)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  S.  18,  19;  ogl.  das  Muster  Theil  II  Abth.  2  Nr.  1.
        <pb n="228" />
        156  Zurücknahme  des  Antrages  bezw.  der  Vollmacht.  (8  29.

Frist  der  frühere  Antrag  wegen  mangelnder  Vervollständigung  oder
aus  anderen  Gründen  abgewiesen,  so  ist  die  darauf  bezügliche  Vor—
merkung  oder  der  Widerspruch  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten
von  Amtswegen  zu  löschen  (5  18  Abs.  2  R.G.  B.O.).  Dies
dürfte  auch  der  Fall  sein,  wenn  dem  früher  gestellten  Antrag  endgültig
stattgegeben  und  dessen  Eintragung  vor  dem  später  gestellten  Antrag
erfolgt,  denn  dessen  Priorität  war  durch  die  Vormerkung  bezw.  den
Widerspruch  gesichert.  ·

g  29.  Zurücknahme  des  Antrages  bezw.  der  Vollmacht.

1.  Nothwen-  1.  Im  Interesse  der  Rechtssicherheit  ist  die  Formvorschrift  des
digkeit  einer  8  29  R.G.B.O.  geboten  für  Erklärungen,  durch  die  ein  Ein-Hffentuchen
  tragungsantrag  zurückgenommen  oder  eine  zur  Stellung  des
lich  beglau=  Eintragungsantrages  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,
bigten  Ur=  auch  wenn  Antrag  und  Vollmacht  ohne  Beobachtung  der  gedachten
kunde.  Formvorschrift  in  Gemäßheit  des  §  30  R.  G.  B.O.  zugelassen  war.
Diese  Bestimmung  des  §  32  R.  G.  B.O.  ist  dahin  einzuschränken,
daß,  wenn  anderweitige  beglaubigte  Urkunden  vorgelegt  werden,  aus
denen  der  auf  Rücknahme  des  Antrages  gehende  Wille  der  Interessenten
kundgegeben  wird,  dann  auch  ein  privatschriftlicher  Antrag  genügt;  nur
in  einem  solchen  Falle  ist  auch  der  Notar  bezüglich  eines  von  ihm
ausgehenden  Rücknahmeantrags  von  der  Formvorschrift  des  §  29
R.G.B.  O.  befreit.
Hat  der  Notar  den  Antrag  gestellt,  so  kann  auch  der  durch  ihn
Vertretene  denselben  zurücknehmen.

2.  Unzulässig-  2.  Nach  dem  materiellen  Recht  begründet  das  Eingetragensein
keit  der  Zu-  eine  Rechtsposition,  welche  das  Grundbuchamt  ohne  Einwilligung  des
rücknahme,  dadurch  Berechtigten  durch  eine  neue  Eintragung  in  der  Regel  nicht
antasten  darf.  Es  lann  also  von  einer  Rücknahme  des  Antrages  nach
dessen  vollständiger  Erledigung  durch  Eintragung  oder  Löschung  nicht
mehr  die  Rede  sein.  Wenn  ferner  beglaubigte  Eintragungsbewilligungen
dem  daraus  Berechtigten  ausgehändigt  worden  sind  (8  873  Abs.  2
B.  G.B.),  so  kann  deren  rechtliche  Wirkung  nicht  dadurch  entkräftet
werden,  daß  der  Bewilligende  dem  Grundbuchamt  erklärt,  er  nehme
seine  Bewilligung  zurück  und  widerspreche  für  den  Fall,  daß  der  Gegner
daraufhin  die  Eintragung  beantragen  sollte,  der  letzteren.  Solche  auf
einseitigen  Widerruf  gerichtete  Eingaben  sind  vom  Grundbuchamt  nicht
zu  berücksichtigen;  dasselbe  hat  dem  Antrag  auf  Eintragung  des  Be-
        <pb n="229" />
        8  29.  Zurücknahme  des  Antrages  bezw.  der  Vollmacht.  157

rechtigten  stattzugeben,  und  der  Andere  kann  sich  nur  durch  Bewirkung
der  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  schützen.

Wie  aber,  wenn  das  Grundbuchamt  zwar  die  Eintragung
bereits  verfügt,  dieselbe  aber  bei  Eingong  des  Rücknahmeantrags
  noch  nichterledigthat?  Dann  ist  das  Grundbuchamt  auch  verpflichtet,
  falls  es  nicht  durch  eine  Erörterung  der  Sachlage  eine  Einigung
der  Parteien  herbeizuführen  vermag,  die  Eintragung  abzulehnen,  wenn  es
die  Rücknahme  für  zulässig  erachtet.  Formell  zulässig  ist  eine  solche
in  allen  den  Fällen,  in  denen  der  durch  die  Eintragung  Betroffene
die  Eintragungsbewilligung  und  den  Antrag  einseitig  eingereicht  hat,
ohne  daß  eine  Erklärung  des  dadurch  Begünstigten  beim  Grundbuchamt
vorliegt,  materiellrechtlich  nur,  so  lange  die  Bindung  gemäß  §§  873,
875  B.  G.  B.  noch  nicht  erfolgt  ist  (s.  unten  S.  179  ff.).  Hat  z.  B.
der  Eigenthümer  die  Eintragung  einer  Hypothek  in  der  Urkunde
ohne  Annahmeerklärung  des  darin  bezeichneten  Hypothekars  bewilligt
und  dieselbe  gleichzeitig  mit  dem  Antrage  auf  Eintragung  dem  Grundbuchamt
  eingereicht,  so  ist  die  Zurückziehung  noch  zulässig,  dagegen
unzulässig,  wenn  Eigenthümer  und  Gläubiger  gemeinschaftlich
oder  der  Gläubiger  allein  den  Antrag  gestellt  oder  die  Eintragungsbewilligung
  in  der  Urkunde  oder  durch  deren
Empfangnahme  acceptirt  hat  oder  der  Gläubiger  dem  Antrage
  beigetreten  ist.,)

Der  Gläubiger  kann  den  einseitig  von  ihm  gestellten  Antrag
dann  zurückziehen,  wenn  dadurch  die  Verletzung  eines  anderen  Rechtes
ausgeschlossen  ist,  z.  B.  bei  Eintragung  einer  Leibzucht,  eines  Altentheils,
  aber  nicht  beispielsweise  bei  der  Hypothek,  da  bei  dieser  nach
Maßgabe  der  Grundsätze  der  Eigenthümerhypothek  der  Eigenthümer
durch  dieselbe  betroffen  wird  (arg.  §  873  Abs.  2  B.  G.  B))

4)  Nach  denselben  Grundsätzen  entscheidet  sich  die  Frage  über  die  Zulässigkeit
  der  Zurücknahme  der  Bestimmung  des  Eigenthümers  betreffs  der  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger  (§  60  Abs.  2  R.G.  B.  O.).
Nach  dem  Legalitätsprinzip  loben  §  18)  hat  der  Grundbuchrichter  die  Verfügungsbefugniß
  des  Antragstellers  nach  materiellem  Rechte  zu  prüfen.  Die
Besugniß  des  Eigenthümers  zur  Verfügung  über  den  Brief  ist  aber  zu  ververneinen,
  wenn  feststeht,  daß  der  Gläubiger  die  Bestimmung  des  Eigenthümers
betreffs  der  Aushändigung  des  Briefes  an  ihn  acceptirt  hat.  Anderer  Ansicht
Martinius  in  Gruchot  Bd.  44  S.  393.
        <pb n="230" />
        1.  Der  Eingangsver-



158  Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Anbringung  des  Antrages.  I8  30.
Vierter  Abschnitt.
Die  Einschreibungen.

8  30.  Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Anbringung
des  Antrages.

1.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
  eingeht,  soll  nach  §  13  Abs.  1  S.  2  R.G.  B.O.  auf
dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.  Ein  solcher  Eingangsvermerk
  ist  auch  auf  etwa  überreichte  Urkunden  zu  setzen  sowie  auf  die  von
dem  Grundbuchamt  protokollarisch  aufgenommenen  Anträge,  denn  die
überreichten  Urkunden  sind  die  Grundlage  für  das  Gesuch  auf  Eintragung
  und  somit  wesentlicher  Bestandtheil  desselben.  Werden  sie  erst
nach  dem  Antrag  eingereicht,  so  dürfte  der  Zeitpunkt  ihres  Einganges
entscheidend  sein.  Die  Reihenfolge  der  Eintragungen  und  die  daraus
sich  ergebenden  materiellrechtlichen  Folgen  bezüglich  des  Rangverhältnisses
  (6  879  B.  G.B.)  für  die  Betheiligten  bestimmen  sich  nach  der
Zeitfolge  der  Anträge  und  diese  nach  dem  Präsentationsvermerk  (8  17
R.G.B.  O.).  Die  Bezeichnung  muß  derart  genau  sein,  daß  mit  Rücksicht
  auf  das  Zusammentreffen  mehrerer  Gesuche  für  dasselbe  Grundstück
  zweifellos  festgestellt  werden  kann,  ob  dieselben  gleichzeitig  oder
nach  einander  eingegangen  sind,  es  ist  also  eventuell  auch  Stunde
und  Minute  auf  dem  Eingange  zu  vermerken.#)

Gehen  mehrere  dasselbe  Recht  betreffende  Anträge  mit
derselben  Post  beim  Grundbuchamt  ein,  so  werden  sie  als  gleichzeitig
angebracht  erachtet;  sie  sind  mit  demselben  Präsentatum  zu  versehen
und  zu  gleichem  Recht  einzutragen.

2.  Die  Zustän-  2.  Der  Art.  4  Abs.  1  des  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.  bestimmt  im
digkeit  für  die  Anschluß  an  das  bisherige  Recht  (§  31  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.)

Entgegen=  wie  folgt:  «

BERLIN  Für  die  Entgegennahme  eines  auf  eine  Eintragung
gungsan-  gerichteten  Antrags  oder  Ersuchens  und  die  Beurkundung
trägen  und  des  Zeitpunkts,  in  welchem  der  Antrag  oder  das  Ersuchen
für  die  Be-  bei  dem  Grundbuchamt  eingeht,  sind  nur  die  mit  der  Führung
urtundung  des  Grundbuchs  über  das  betreffende  Grundstück  beauf-Einganges.
  tragten  Beamten,  und  zwar  sowohl  der  Richter  als  auch

1)  Dies  ist  ausdrücklich  vorgeschrieben  in  der  Geschäftsordnung  für  die
Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte  vom  26.  November  1899  §  5  Nr.  10.
        <pb n="231" />
        §5  30.]  Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Anbringung  des  Antrages.  159

der  Gerichtsschreiber  zuständig.  (Vgl.  noch  Art.  131  Pr.

G.  fr.  G.)

Als  Zeitpunkt  des  Einganges  eines  Grundbuchantrages  oder  eines
Ersuchens  gilt  hiernach  derjenige,  in  welchem  die  Vorlegung  vor  dem
zuständigen  Grundbuchbeamten  erfolgt.  Diese  Zuständigkeit  ist  keine
ausschließliche  in  dem  Sinne,  daß  die  Anbringung  bei  anderen  Beamten
  als  den  Grundbuchbeamten  ausgeschlossen  wäre,  vielmehr  bedeutet
  Art.  4  Abs.  1  nur  eine  Einschränkung  des  Art.  1  Pr.  A.G.
z.  G.  B.O.  Nach  letzterer  Bestimmung  sind  an  sich  die  Amtsgerichte
die  Grundbuchämter  für  die  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Grundstücke
und  hiernach  würde  jeder  Richter  und  Gerichtsschreiber  zur  Entgegennahme
  von  Eintragungsanträgen  und  Vollziehung  des  Präsentationsvermerks
  zuständig  sein.  Dieser  Grundsatz  bleibt  bestehen,  nur  kann
jener  Vermerk  nicht  als  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  bei  dem
Grundbuchamt  gemäß  §  13  Abs.  1  S.  2  R.G.  B.O.  eingeht,  angesehen
  werden,  und  bei  Kollision  mehrerer  Anträge  hat  derjenige
  die  Priorität,  welcher  zuerst  an  das  Grundbuchamt
gelangt.  Die  Bestimmung  des  §  23  Pr.  A.  G.  z.  G.V.G  wird  durch
Art.  4  nicht  berührt  (vgl.  Kommiss.-Ber.  A.  H.  S.  3/4).

Wird  eine  Eintragung  auf  mehrere  Grundstücke,  welche  im  Geschäftsbezirk
  desselben  Grundbuchamts  liegen,  in  einer  Eingabe  nachgesucht,
  so  wird  anzunehmen  sein,  daß  sie  bei  allen  Grundstücken  als
gleichzeitig  präsentirt  zu  gelten  hat,  mag  sie  auch  bei  einem  derselben
früher  zum  Vortrag  gelangen.  Gehören  die  Grundstücke  zu  dem  Geschäftskreis
  verschiedener  Abtheilungen  desselben  Grundbuchamts,
  so  gewährt  Art.  4  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.,  jedem  der  für
eines  der  Grundstücke  zuständigen  Beamten  allgemein  die  Befugniß
zur  Entgegennahme  und  zur  Beurkundung  des  Zeitpunkts  des  Einganges.
Der  betreffende  Beamte  hat  natürlich  den  Antrag  unverzüglich  zur
Kenntniß  der  für  die  übrigen  Grundstücke  zuständigen  Beamten  zu
bringen.")  Nach  bisherigem  Rechte  war  der  Präsentationsvermerk  für
jedes  einzelne  Grundstück  ein  verschiedener  (R.  E.  Bd.  33  S.  325).

Der  Präsentationsvermerkt)  enthält  einen  Urkundenbeweis,  der
im  Prozeßwege  entkräftet  werden  kann;  für  etwaige  Versehen  des  Grundbuchamts
  haftet  der  Staat,  doch  kann  der  Irrthum  vor  der  Eintragung
  ohne  Weiteres  berichtigt  werden  (vgl.  oben  S.  94  ff.  110).

2)  Vgl.  Geschäftsordn.  für  die  Gerichtsschr.  v.  26.  Nov.  1899  §  5  Nr.  12.
)  Nach  der  Geschäftsordnung  §  5  Nr.  10  ist  der  Vermerk  von  dem
Beamten  mit  vollem  Namen  zu  unterzeichnen.
        <pb n="232" />
        160  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und  Rangvermerk.  8  381.

§  31.  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und

Rangvermerk.

1.  Zusammen-  1.  Aus  mehreren  Eintragungsgesuchen,  durch  die  dasselbe  Recht
treffen  meh=  betroffen  wird,  erfolgt  die  Eintragung  in  der  durch  den  Zeitpunkt  der
rerer  bin--  Vorlegung  der  Gesuche  bei  dem  Grundbuchamt  bestimmten  Reihenfolge.
siche  0  5•r  Es  darf  also  mit  Rücksicht  auf  den  Einfluß  des  Rangverhältnisses
sehung  des=  (§  879  B.  G.  B.)  die  später  beantragte  Eintragung  nach  §  17
selben  Rech-R.G.B.O.  nicht  vor  Erledigung  des  früher  gestellten  Antrages
tes.  erfolgen,  gleichviel,  ob  ihm  stattgegeben,  derselbe  zurückgenommen

oder  eine  Vormerkung  bezw.  ein  Widerspruch  nach  §  18  Abs.  2  R.G.B.O.
eingetragen  wird,  oder  seine  Zurückweisung  endgültig  erfolgt  G  18
R.G.B.O.).!)  Die  Zurückweisung  eines  später  gestellten  Antrages
kann  unbedenklich  schon  vor  der  Erledigung  des  früher  gestellten
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  beide  Anträge  durch  den  Vorbehalt,  daß
die  eine  Eintragung  nicht  ohne  die  andere  erfolgen  soll,  im  Zusammenhange
  stehen  (§  16  Abs.  2  R.G.  B.O.,  vgl.  oben  S.  125).  Abgesehen
von  diesem  Vorbehalt  darf  der  Eintragungsantrag  nicht  an
einen  Vorbehalt  geknüpft  werden  (§  16  Abs.  1  a.  a.  O.).

Eine  Folgerung  aus  der  Regel  des  §  17  R.G.B.O.  findet  sich
im  §  46  Abs.  1  R.G.B.O.,  wonach  mehrere  in  einer  Abtheilung
des  Grundbuchs  zu  bewirkende  Eintragungen  diezjenige
Reihenfolge  erhalten,  welche  der  Zeitfolge  der  Anträge
entspricht,  denn  wie  im  bisherigen  Preußischen  Recht  bestimmt  sich
die  Rangordnung  innerhalb  derselben  Abtheilung  lediglich
nach  der  Ordnung  im  Raume  (Lokusprinzip),  auch  wenn  der
Grundbuchrichter  versehentlich  den  §  17  nicht  beobachtet  hat.)  Geht
der  Antrag  auf  Eintragung  des  im  Nange  vorbehaltenen  Rechtes  vor
Vollzug  des  bereits  präsentirten  Gesuches  um  Einschreibung  des  durch
jenen  Vorbehalt  benachtheiligten  Rechtes  ein,  so  darf  der  Grundbuchrichter
  keineswegs  von  der  durch  das  Präsentatum  bestimmten  Reihenfolge
  abweichen.

2.  Gleichzei-  2.  Aus  gleich  zeitig  vorgelegten  Gesuchen  erfolgt  die
tiger  Ein=  Eintragung  nach  §  46  Abs.  1  R.G.B.O.  zu  gleichem  Rechte,
bang  ver-  d.  h.  es  ist  im  Grundbuche  ausdrücklich  zu  vermerken,  daß  die  Eintragungen

  gleichen  Rang  haben,  falls  nicht  in  dem  Gesuche  eine
andere  Reihenfolge  ausdrücklich  bestimmt  ist.

1)  Vgl.  Denkschr.  S.  23,  Mot.  S.  88.

*)  Vgl.  §  879  Abs.  1  B.  G.  B.  und  unter  §  39  Nr.  1,  ferner  88  17,  34
Preuß.  E.  E.  G.
        <pb n="233" />
        §  31.]  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und  Rangvermerk.  161

Das  Anwendungsgebiet  derartiger  Einschreibungen  hat  seine
Grundlage  in  der  Regel  in  den  Eintragungsbewilligungen  desselben
Eigenthümers,  z.  B.  wenn  mehrere  Hypotheken  bewilligt  sind.

Die  Kollision  bei  Eintragungen  aus  gleichzeitig  angebrachten
Gesuchen  ist  nicht  immer  in  der  durch  §  46  Abs.  1  R.G.B.O.  vorgeschriebenen
  Weise  zu  lösen.  Geht  z.  B.  das  eine  Gesuch  auf  Eintragung
  der  Hypothek,  das  andere  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer,  dann  wird  der  Grundbuchrichter
die  Hypothek  nur  mit  der  Einschränkungsklausel  „unbeschadet  der  Rechte
der  Konkursgläubiger“  eintragen,  weil  mit  der  Eröffnung  des  Konkurses
dem  Eigenthümer  die  Verfügungsbefugniß  genommen  war.

3.  Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  3.  Der  Einist,
  angeben  und  mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  ver=  tragungsversehen
  sein  (§  45  R.G.B.O.).  Aus  der  Fassung  der  Bestimmung  des  mert.
§  45  R.  G.  B.  O.  geht  hervor,  daß  die  Gültigkeit  der  Einschreibung
dadurch  nicht  bedingt  wird.

Nach  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.  sollen  die  Eintragungen,
von  dem  Richter  mit  Angabe  des  Wortlauts  verfügt,  von
dem  Gerichtsschreiber  ausgeführt  und  von  beiden  unterschrieben
  werden.)  s

Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt
sind,  in  verschiedenen  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben
Tages  bewirkt,  so  ist  im  Grundbuch  zu  vermerken,  daß  die  später
beantragte  Eintragung  der  früher  beantragten  im  Range  nachsteht,
weil  ohne  diesen  Vermerk  Eintragungen  unter  demselben  Datum  gleichen
Rang  haben.“)  Diese  Regelung  gilt  aber  nur  insoweit,  als  das  Rangverhältniß
  von  den  Antragstellern  nicht  abweichend,  wie  z.  B.  bei  der  Vorrangseinräumung
  und  beim  Vorrangsvorbehalt,  )  bestimmt  wird,  oder  ein
Rangverhältniß  zwischen  den  mehreren  Eintragungen  überhaupt  nicht  besteht,
also  die  eingetragenen  Rechte  miteinander  überhaupt  nicht  konkurriren,
wie  z.  B.  zwischen  einer  Eintragung  über  den  Nießbrauch  am  Grundstück
  und  den  Nießbrauch  an  einer  Reallast  (8  46  Abs.  3  R.G.B.0.).
Möglich  ist,  daß  eine  Eintragung  zu  gleichem  Range  um  deswillen
ausgeschlossen  ist,  weil  nach  Art  der  Kollision  nur  entweder  für  den
einen  oder  für  den  anderen  Berechtigten  eine  Eintragung  erfolgen  kann,

:)  Vgl.  §  34  Abs.  2  der  Preuß.  Verf.  v.  20.  Nov.  1899,  8  43  Pr.  G.  B.O.
H  Vgl.  8  46  Abs.  2  R.G.B.O.,  §  879  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.  und  §  36
5)  Vgl.  88  879  Abs.  3,  880,  881  B.  G.  B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  11
        <pb n="234" />
        4.  Die  recht-162

  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und  Rangvermerk.  [8  31.

z.  B.  wenn  die  Anträge  auf  Uebertragung  und  Löschung  der.  Reallast
zusammentreffen.

4.  Die  im  §  46  R.G.B.O.  gegebenen  Grundsätze  sollen  eine  für

liche  Bedeu=  die  Lösung  aller  Kollisionsfälle  maßgebende  Regel  bilden.  Ihr  Prinzip

tung  des  §  46
R.G.  B.O.

muß  daher  Anwendung  finden  ohne  Unterschied,  welche  Art  der  Eintragung
  begehrt  wird.  Ob  das  eine  Gesuch  die  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges,
  das  andere  die  Eintragung  einer  Hypothek  oder
Grundschuld  bezw.  eines  anderen  dinglichen  Rechts  bezweckt  oder  ob
es  sich  um  eine  endgültige  Eintragung  oder  um  eine  Vormerkung
bezw.  einen  Widerspruch  handelt,  ist  unerheblich.#)  «
Durch  diese  Bestimmungen  wird  Vorsorge  getroffen,  daß,  wenn
auch  Antrag  und  Eintragung  in  Folge  der  durch  Geschäftsgang  verursachten
  Schwierigkeiten  häufig  auseinanderfallen  werden,  im  Streitfalle
  für  das  Rangverhältniß  der  Zeitpunkt  der  Präsentation  entscheidend
  ist,  und  bei  Beobachtung  jener  Vorschriften  Kollisionen  leicht
vermieden  werden  können.  Die  Anmeldung  ist  daher  in  Hinsicht
auf  die  Priorität  und  das  Rangverhältniß  von  derselben  Wichtigkeit,
wie  die  Eintragung  selbst,  und  eine  wirkliche  genaue  Kenntniß  des
Realzustandes  des  Grundstücks  ist  nur  zu  erlangen  durch  Einsichtnahme
  in  diejenigen  Akten,  zu  welchen  die  mit  den  Präsentationsvermerken
  versehenen  Gesuche  auf  Grundbuchseintragung  gelangt  sind.)
Deshalb  ist  auch  die  Oeffentlichkeit  dieser  Akten  nothwendig  und  im
§  11  Abs.  2  R.G.B.O.  vorgesehen  worden  (vgl.  oben  S.  63  f.).  Immerhin
  ist  aber  dabei  zu  berücksichtigen,  daß  die  bloße  Anmeldung  eines
Rechtes  an  sich,  d.  h.  der  Präsentationsvermerk,  kein  dem
Präsentatum  des  Antrages  entsprechendes  Realrecht
gewährt.  Ist  z.  B.  ein  früher  gestellter  Antrag  aus  Versehen
unerledigt  geblieben  und  ein  später  kollidirender  eingetragen  worden,
so  würde  nur  eine  Anfechtungsklage  nach  Maßgabe  bidilrechtlicher
Grundsätze  zulässig  sein,  weil  durch  die  zeitliche  Reihenfolge  der  Anbringung
  der  Anträge  ein  materielles  Rangverhältniß  unter  den  verschiedenen
  Konkurrenten  nicht  geschaffen  wird.  Es  würde  daher  nur
eine  Anfechtung  möglich  sein,  welche  sich  auf  widerrechtliche  Bereicherung
stützt,5)  sorweit  nicht  die  Grundsätze  über  den,  guten  Glauben  des

9  *'  R.E.  33  S.  322,  Denkschr.  S
?)  Vgl.  R.E.  28  S.  345.

s)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  S.  117  Anm.  15,  6  B.  GB.  Mot.  III
S.  190—193  und  Mot.  E  1  G.B.O.  S.  88|89.
        <pb n="235" />
        8321  Besondere  Vorschriftei.  183
Grundbuchs  den  Anspruch  ausschließen.  Freilich  wird  ein  solcher  Fall
nicht  leicht  praktisch  werden,  da  der  Grundbuchrichter  noch  vor  der
Eintragung  des  späteren  Antrages  zur  Sicherung  des  ersteren  eine
Vormerkung  oder  einen  Widerspruch  eintragen  wird  6  18  Abs.  2

R.G.B.O.).

32.  Hesondere  Vorschriften.

In  Bezug  auf  die  Einschreibung  im  Grundbuch.  hat  die
R.G.  B.  O.  in  einzelnen  Beziehungen  besondere  Anweisungen  gegeben,
während  im  Allgemeinen  die  Absetzung  der  entsprechenden  Verfügungen,
namentlich,  wie  und  an  welcher  Stelle  des  Grundbuchs  die  Eintragung
zu  erfolgen  hat,  der  Landesgesetzgebung  bezw.  der  Landesiustizverwaltung
überlassen  ist.  Diese  Anweisungen  erstrecken  sich:  -

I.  Auf  die  Eintragung  der  Mitberechtigung;

II.  auf  die  Eintragung  der  Beschränkung  des  Verfügungsrechts

durch  Vorerben  und  Testamentsvollstrecker;  „
III.  auf  die  Eintragung  der  Mitbelastung;
IV.  auf  die  Eintragung  eines  Leibgedinges  und  ähnlicher  Belastungen;


V.  auf  die  Eintragung  von  Inhabertheilhypotheien  und  Grundschulden;



VI.  auf  die  Eintragung  von  Loschungsverrierken.

J.  Die  Eintragung  der  Mitberechtigung.

1.  Im  Gegensatz  zu  den  meisten  bisherigen  Grundbuchordnungen  1.  Vermerk

giebt  die  R.G.  B.O.  eine  generelle  Bestimmung  über  die
Buchung  gemeinschaftlicher  Rechte.  Wenn  das  Eigenthum  oder
ein  anderes  Recht  an  einem  Grundstücke  mehreren  Personen  ungetheilt
zusteht,  so  kann  es  sich  fragen,  ob  das  gemeinschaftliche  Recht  unter
den  Theilhabern  ideell  nach  Quoten  getheilt  ist  oder  nicht.  Das  B.  G.  B.
kennt  nur  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  (S  741  ff.  B.  G.B.)
oder  eine  Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand.  Die  erstere  bildet  die
Negel,  und  in  diesem  Regelfall  kann  jeder  Theilhaber  über  seinen
Antheil  an  dem  gemeinschaftlichen  Rechte  unabhängig  von  den  übrigen
Theilhabern  verfügen;  bei  der  Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand  ist

dies  unzulässig.:)  Die  Grundsätze  der  letzteren  Rechtsgemeinschaft  hat

das  B.  G.  B  auf  das  Gesellschaftsvermögen,  auf  das  Gesammtgut

1)  Vgl.  Mot.  III.  S.  156.  Näheres  unten  88  57—64.
11#

des  Gemeinschafts-Ver-


als  solchen
oder  der
ideellen  Antheile
  der
Mitberechtigten.
        <pb n="236" />
        2.  Bestehende
ältere  Vermerke.


164  Besondere  Vorschriften.  [8  32.

der  ehelichen  Gütergemeinschaft  in  ihren  verschiedenen  Gestaltungen,
auf  das  Gesammtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  auf  das
Verhältniß  der  Miterben  zur  Anwendung  gebracht.“)  Das  Grundbuch
soll  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs,  um  Täuschungen
zu  verhüten,  unzweifelhaft  darüber  Auskunft  geben,  ob  im  einzelnen
Falle  in  Ansehung  eines  für  Mehrere  eingetragenen  Rechts,  welcher
Art  es  auch  immer  sein  möge,  Eigenthum  oder  ein  dingliches  Recht
oder  eine  Kreditpost,  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  anzunehmen
ist  oder  nicht.  Deshalb  bestimmt  §  48  R.G.B.O.,  daß,  wenn  ein
Recht  für  Mehrere  gemeinschaftlich  einzutragen  ist,  die  Eintragung
  in  der  Weise  erfolgen  soll,  daß  entweder  die  Antheile
der  Berechtigten  in  Bruchtheilen  angegeben  werden  oder  das
für  die  Gemeinschaft  maßgebende  Rechtsverhältniß  bezeichnet
wird.  Das  Grundbuchamt  hat  in  Folge  dessen  eine  Eintragung
abzulehnen,  welche  nur  die  Anwendbarkeit  der  Gemeinschaftsordnung
nach  Bruchtheilen  verneint,  ohne  positiv  anzugeben,  welche  andere
konkrete  Gestaltung  der  Gemeinschaft  an  die  Stelle  tritt;  es  sollen
diese  Angaben  in  der  Eintragungsbewilligung  oder,  insofern  eine
Eintragungsbewilligung  nicht  erforderlich  ist,  in  dem  Antrage  auf
Eintragung  zu  finden  sein,  widrigenfalls  das  Grundbuchamt  den
Antrag  zurückweisen  kann.?)

Unter  den  Begriff  der  Rechtsgemeinschaft  zur  gesammten  Hand
fällt  auch  das  Vermögen  der  offenen  Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft
  (ss  105  Abs.  2,  161  Abs.  2  H.G.B.,  §8.718—720
B.  G.  B).  Das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende  Rechtsverhältniß
wird  schon  dadurch  bezeichnet,  daß  das  betreffende  Recht  im  Grundbuch
für  die  Firma  der  Gesellschaft  eingetragen  wird.

2.  Nach  Preußischem  und  Hamburgischem  Recht  konnte  das
Eigenthum  an  einem  Grundstück  mehreren  Personen  gemeinschaftlich
ohne  Nachweis  der  einzelnen  Antheile  im  Grundbuche  zugeschrieben
werden.  Wo  sich  eine  solche  Gemeinschaft  ohne  Bruchtheile
bereits  eingetragen  findet,  behält  sie  in  Ansehung  des  gemeinschaft-)

  Vgl.  88  719,  1438  Abs.  3,  1471  Abs.  2,  1442,  1485  Abs.  3,  148)7,
1497  Abs.  2,  1519  Abs.  2,  1549,  2032,  2033  B.  G.  B.  (Der  Miterbe  kann
über  seinen  Antheil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  nicht  verfügen,  wohl
aber  über  seinen  Antheil  am  Nachlaß  als  solchen.)

*)  Mot.  S.  63,  Denkschrift  S.  34.
        <pb n="237" />
        §  32.  Besondere  Vorschriften.  165

lichen  Eigenthums  ihre  Wirksamkeit;  es  ist  aus  dem  bisherigen  Recht
die  konkrete  Gemeinschaftsordnung  zu  entnehmen.“)

3.  Wenn  bereits  eingetragene  Rechte  gemeinschaftliche  3.  Umwandewerden,

  findet  die  im  §  48  R.  G.  B.O.  vorgeschriebene  Art  der
Buchung  ebenfalls  Anwendung,  insbesondere  auch  in  Bezug  auf  die
bei  Begründung  einer  Handelsgesellschaft  einzubringenden  Grundstücke.
Doch  ist  dies  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  zum  Eigenthumsübergang
die  Umschreibung  des  Grundstücks  auf  die  Gesellschaft  genügt,  vielmehr
  liegt  darin  meist  ein  rechtsgeschäftlicher,  der  Auflassungsform

unterliegender  Eigenthumswechsel,  selbst  in  dem  Falle,  wenn  dieselben.
Personen,  welche  eingetragene  Eigenthümer  des  Grundstücks  sind,  eine
Handelsgesellschaft  bilden  und  das  Grundstück  in  das  Gesellschaftsvermögen

  einwerfen.5)

II.  Die  Eintragung  der  Beschränkung  des  Verfügungsrechts
  durch  Nacherben  und  Testamentsvollstrecker.

lung  eingetragener

Rechte  in  gemeinschaft-



4.  Nach  dem  B.  G.  B.  ist  der  Vorerbe  in  der  Verfügung  über  4.  Beschränkein
  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück  oder  über  zur  Erbschaft  ge=  ung  des  Vorhörende
  Rechte  an  einem  Grundstück,  wie  z.  B.  Hypotheken,  im  Interesse  erben.

des  Nacherben  beschränkt,')  soweit  nicht  der  Erblasser  die  Vorerben
von  dieser  Beschränkung  befreit  hat,  wie  dies  bei  dem  fideicommissum
in  id  quod  supererit  angenommen  wird.)  Um  den  Nacherben
gegen  die  aus  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  sich  ergebenden
Gefahren  zu  sichern,  muß  diese  Beschränkung  Dritten  gegenüber
erkenubar  gemacht  werden;  deshalb  wird  im  §  52  R.G.B.O.  vorgeschrieben,

  daß  bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  zugleich

das  Recht  des  Nacherben  und  soweit  der  Vorerbe  von  den  Beschränkungen

  seines  Verfügungsrechts  befreit  ist,  auch  diese  Befreiung

  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  einzutragen  ist.  Das
Grundbuchamt  hat  an  der  Hand  des  Erbscheins  oder  der  ihm  vorgelegten
  Ausfertigung  der  öffentlich  beurkundeten  Verfügung  von  Todeswegen
  und  des  Eröffnungsprotokolls  nicht  nur  die  Legitimation  des
Vorerben  festzustellen,  sondern  auch  zu  prüfen,  ob  eine  derartige  Be-)

  Vgl.  Art.  181  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  Auf  eine  bestehende  Gemeinschaft

  nach  Bruchtheilen  findet  das  B.  G.  B.  sofort  Anwendung,  soweit  nicht

Vereinbarungen  vorliegen.  Art.  173  E.G.  B.  G.  B.  vgl.  Habicht  S  238ff.
5)  Vgl.  das  Nähere  unten  §  63  Nr.  1.
")  Vgl.  §§  2413,  2414  B.  G.B.
7)  Vgl.  §§  2436,  2137  B.  G.  B.
        <pb n="238" />
        5.  Beschränkung
  des

Erben  durch

Testamentsvollstreckung.


166  Besondere  Vorschriften.  (§  32,

freiung  nachgewiesen  ist.  Diese  Ordnungsvorschrifts)  ist  für  die
sog.  Berliner  Testamente  von  großer  Wichtigkeit,  bietet  aber  insofern
keine  Abweichung  von  der  Preußischen  Grundbuchordnung,  als  nach
der  neuesten  Judikatur  des  Kammergerichts  dieser  Grundsas“  für
Preußen  bereits  anerkannt  worden  ist.?)  1

5.  Auch  im  Falle  der  Beschränkung  des  Verfügungsrechts  der
Erben  in  Folge  der  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  ist
dieselbe  nach  §  53  R.G.B.O.  gleichzeitig  bei  der  Eintragung  des
Erben  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  miteinzutragen.  In
Bezug  auf  Nachlaßgegenstände,  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  nicht  unterliegen,  darf  diese.  Beschränkung  nicht  gebucht
werden.  Als  Legitimationsurkunden  zur  Eintragung  des  Testamentsvollstreckers
  dienen  die  Ausfertigung  des  öffentlich  beurkundeten  Testaments
  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung,  ferner
der  Erbschein  bezw.  das  dem  Testamentsvollstrecker  über  seine  Ernennung
  vom  Nachlaßgericht  ertheilte  Zeugniß.  Erachtet  das  Grundbuchamt

  die  Legitimation  durch  Testament  nicht  für  geführt,  so  kann

es  die  Vorlegung  des  Zeugnisses  verlangen  E  36  R.G.B..).  10.

6.  Inhalt  des  6.  Die  Eintragung  der  Nacherben  bezw.  des  Testamentsvollstreckers

Eintragungsver-



kann  nicht  vor  Eintragung  der  Vorerben  bezw.  des  Erben  selbst  erfolgen,
  da  sie  nur  gleichzeitig  bei  deren  Eintragung  bewirkt  werden
darf.  Ueber  den  Inhalt  dieser  Eintragungsvermerke  verbreitet  sich  die
Grundbuchordnung  nicht.  Bezüglich  der  Nacherben  wird  man  sich  der
bisherigen  Praxis  anschließen  und  z.  B.  bei  einer  Hypothek  den  Vermerk
dahin  fassen  können:  „Vererbt  auf  N.,  welchem  der  H.  als  Nacherbe
eingesetzt  ist.“  (Vgl.  Turnau,  Bd.  2  S.  441.)

Bezüglich  der  Testamentsexekutel  wird  der  Grundbuchrichter  zunächst
  zu  prüfen  haben,  ob  sich  dieselbe  auf  das  betreffende  Grundstück
  bezw.  auf  Rechte  an  Grundstücken  oder  Grundstücksrechte  erstreckt.
Da  der  Erbschein  in  der  Regel  nur  den  Vermerk  enthalten  wird,  daß
cine  Testamentsvollstreckung  angeordnet  sei,  ohne  über  den  Umfang
der  Befugnisse  des  Testamentsvollstreckers  weitere  Angaben  zu.  machen,
so  wird  sich  der  Grundbuchrichter  aus  der  letztwilligen  Verfügung  zu

8)  Die  Eintragung  wird  dadurch,  daß  beispielsweise  der  Vorerbe  unbeschränkt
  eingetragen  wird,  nicht  nichtig,  sondern  macht  das  Grundbuch  nur
unvollständig  und  unrichtig;  der  Nacherbe  kann  vom  Vorerben  nach
88  894  ff.  B.  G.B.  die  Berichtigung  verlangen.  Voal.  Mot.  V.  S.  11,  112.

")  Vgl.  Entsch.  Kammerg.  XVI,  S.  63  Nr.17.

10)  Vgl.  88  2364,  2368,  2211  B.  G.  B.,  Dentschrift  S.  36.
        <pb n="239" />
        g  82..  Besondere  Vorschriften.  67

überzeugen  haben,  ob  nicht  etwa  in  Gemäßheit  des  §  2208  Abs.  1
S.  2  B.  G.B.  die  Befugniß  des  Testamentsvollstreckers  hinsichtlich-des
Grundstücks  ausgeschlossen  ist.  Was  den  Inhalt  der  Eintragung  selbst
betrifft,  so  wird  der  Vermerk,  daß  eine  Testamentsvollstreckung  auf
“  des  Testaments  oder  des  Erbscheins  vom  ..  .  .  .  ageordnet
  it,  genügen;  z.  B.  in  der  Fassung:  „Vererbt  auf  N.  mit.  dem
Bemerken,  daß  er  durch  die  Testamentsvollstreckung  auf.  Grund  des
Erbscheins  vom  .,  .  .  bkeeschränkt  ist.“  In  dieser  Form  wird  der
Vermerk.  namentlich  dann  eingetragen  werden,  wenn  z.  B.  die  Bestimmung
  der  Person  des  Testamentsvollstreckers  einem  Dritten  überlassen
  ist  (§  2198  B.  G.B.),  oder  das  Nachlaßgericht  nach  §  2200
B.  G.  B.  einen  solchen  ernennen  soll.  Es  steht  aber  nichts  im  Wege,
auch  die  Person  des  Testamentsvollstreckers  dem  Namen  nach  einzutragen,
  wenn  derselbe  sich  gemäß  §  36  R.G.B.O.  durch  Vorlegung
des  öffentlich  beurkundeten  Testaments  oder  durch  ein  Zeugniß  des
Nachlaßgerichts  nach  Maßgabe  des  §5  2368  B.  G.B.  legitimirt.
Im  ersteren  Falle  ist  noch  ein  besonderer  Nachweis  der  Annahme  des
Amtes  erforderlich,  im  zweiten  Falle  dagegen  nicht,  denn  die  Annahme
  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte  (6  2202
Abs.  2  B.  G.  B).  Natürlich  hat  der  Grundbuchrichter  stets  die  Identität
  zu  prüfen.  Ist  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Testamentsvollstreckers
  eingetreten,  so  muß  der  Nachfolger  sich  als  solcher  legitimiren
und  das  Nachfolgeverhältniß  dem  Grundbuchrichter  durch  Vorlegung  des
Zeugnisses  gemäß  §  36.  R.G.B.O.  liquide  stellen.  Aber  auch  hiervon
abgesehen,  erfordert  das  Legalitätsprinzip  in  dem  oben  S.  113  f.  entwickelten
  Sinne,  daß  der  Grundbuchrichter  bei  jeder  Grundbuchoperation
seitens  des  Testamentsvollstreckers  zu  prüfen  hat,  ob  derselbe  noch  als
Testamentsvollstrecker  legitimirt  ist,  da  ja  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen
  ist,  daß  er  sein  Amt  aufgegeben  oder  daß  er  möglicherweise
aus  dem  Amt  entlassen  worden  ist.  6  2227  B.  G.G.  und  §  81
G.  fr.  G.)

Der  Grundbuchrichter  wird  daher  für  befugt  zu  erachten  sein,  die
Vorlegung  eines  jüngsten  Zeugnisses  des  Nachlaßgerichts  über  die
Legitimation  des  Testamentsvollstreckers  zu  fordern,  bezw.  sich  durch
Akteneinsicht  in  Gemäßheit  des  §  78  G.  fr.  G.  von  dessen  Legitimation
zu  überzeugen,  Letzteres  namentlich  dann,  wenn  der  Grundbuchrichter
auch  zugleich  Naßlaßrichter  ist.  Eine  Vermuthung  dafür,  daß  das
Amt  des  Testamentsvollstreckers  fortbesteht,  so  lange  derselbe  das  ihm
ertheilte  Zeugniß  in  Händen  hat,  wird  im  Gesetz  nicht  gewährt.  Mit
        <pb n="240" />
        168  Besondere  Vorschriften.  /8  32.

der  Beendigung  des  Amtes  wird  das  Zeugniß  ohne  Weiteres  kraftlos
G  2386  B.  G.B.).11)  Näheres  Theil  II  Abth.  1  S.  817—820.

III.  Die  Eintragung  der  Mitbelastung.

Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Recht  belastet,  gleichviel,
welcher  Art,  so  ist  nach  §  49  Abs.  1  R.  G.  B.  O.  auf  dem  Blatte
jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen
zu  vermerken,  wie  dies  auch  nach  bisherigem  Recht  vorgeschrieben
war.1:)  Dieser  Vermerk  liegt  im  Interesse  des  Eigenthümers  sowie
aller  derjenigen,  welche  gleich=  oder  nachstehende  Rechte  an  den  Grundstücken
  oder  an  einzelnen  Theilen  derselben  haben,  wie  denn  z.  B.  nach
§  1181  Abs.  2  B.  G.B.  die  Last  für  das  eine  der  mit  einer  Gesammthypothek
  belasteten  Grundstücke  hinwegfällt,  insoweit  der
Gläubiger  aus  dem  anderen  Grundstück  Befriedigung  erhält,
ein  Umstand,  welcher  für  die  Feststellung  des  geringsten  Gebots
im  Zwangsversteigerungsverfahren  in  Betracht  kommt.  Die  Eintragung
zur  Gesammthaft  erfolgt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Mitbelastung  durch
gleichzeitige  Belastung  der  mehreren  Grundstücke  oder  durch  nachträgliche
  Belastung  eines  der  Grundstücke  bezw.  dadurch  entstanden  ist,
daß  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes
Grundbuchblatt  ein  eingetragenes  Recht  mitübertragen  wird  oder  ein
mitbelastetes  Grundstück  von  einem  gemeinschaftlichen  Blatte  auf  ein
anderes  Grundbuchblatt  abgeschrieben  wird.

Insoweit  die  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  nach  §  49  Abf.  2
N.G.B.O.  von  Amtswegen  zu  vermerken  und  falls  die  Grundstücke
  in  verschiedenen  Amtsgerichts=  oder  Geschäftsbezirken  liegen,  durch
entsprechende  Mittheilung  der  betheiligten  Grundbuchämter.  Hat  z.  B.
bei  einer  Korrealhypothek  einer  der  Eigenthümer  der  mitverhafteten
Grundstücke  den  Gläubiger  befriedigt,  so  erwirbt  er  nach  §  1173
B.  G.B.  die  Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke  als  Eigenthümer-Hypothek,
  während  sie  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.  Auf
Grund  des  §  1144  B.  G.  B.  erhält  er  den  Gesammthypothekenbrief

#12))  Hinsichtlich  der  Eintragung  der  Testamentsexekutel  in  das  Schiffsregister
  besteht  eine  Streitfrage  über  die  Zulässigkeit  der  Eintragung  des
Testamentsexekutors  dem  Namen  nach.  Vgl.  darüber  das  Nähere  bei  Dorner,
S.  444,  445,  welcher  die  Eintragung  in  dieser  Form  verneint;  ebenso
Schultze-Görlitz  Anm.  zu  §  118.

12)  Vgl.  §  78  Pr.  G.B.  O.
        <pb n="241" />
        32.)  Besondere  Vorschriften.  169

und  die  Quittung;  beantragt  er  dann  Umschreibung  der  Hypothek  an
seinem  eigenen  Grundstück,  so  muß  das  Grundbuchamt  die  Mit—
belastung  an  den  anderen  Grundstücken  von  Amtswegen  löschen.)

IV.  Die  Eintragung  eines  Leibgedinges  und  ähnlicher
Belastungen.

Dem  vielfach  in  Deutschland  geltend  gewesenen  Rechte  )  folgend,
gewährt  die  R.  G.  B.O.  im  §  50  eine  noch  weitergehende  Erleichterung)
als  die  der  §§  874  und  1115  B.  G.  B.  für  die  Fälle,  in  denen  Dienstbarkeiten
  und  Reallasten,  als  Leibgedinge,  Leibzucht,  Altentheil  oder  Auszug
gebucht  werden  sollen,  in  der  Weise,  daß  auch  der  Inhalt  und  Umfang
der  darunter  begriffenen  einzelnen  Rechte  durch  eine  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung  bezeichnet  werden  darf.  Hier
entscheidet  also  nicht  der  Inhalt  des  Eintragungsvermerks,  sondern  die
—  gewöhnlich  bei  den  Grundakten  befindliche  —  Festsetzung  in  der
Eintragungsbewilligung.10)  Formulirt  man  eine  solche  Eintragung
unter  Gegenüberstellung  des  Einschreibungsvermerks  für  die  Hypothek.
so  gestalten  sich  die  Vermerke,  wie  folgt:

Abtheilung  II.  Spalte  Lasten:

Nr.  Leibzucht  für  den  Kossäthen  Wilhelm  Müller
zu  Schlebach.  Eingetragen  unter  Bezugnahme
  auf  die  Eintragungsbewilligung  am

Albtheilung  III.  Spalte  Hypotheken:

Nr.  .  .  ..  10000  Mark  Forderung  zu  4%  verzinslich

für  den  Kaufmann  Friedrich  Schulze  zu  Berlin.
Eingetragen  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligungnngaga


Unzulässig  wäre  aber  im  letzteren  Falle  der  Vermerk:

„Eine  Hypothek  für  pp.  (ogl.  Bl.  der
Grundakten)  10

–—

1#  )  Vgl.  Denkschrift,  S.  34,  35,  Mot.  S.  68,  69.  -

")Vgl.§76"Pr.G.B.O.",Sächs.G.O.voms.Januar1865§§150,·152.

15)  Vgl.  Denkschrift  S.  35,  Kommiss.  Ber.  S.  26  und  bezüglich  des  Hypothekenbriefs
  vgl.  §  57  Abs.  2  Nr.  3  R.G.B.O.

10)  Vgl.  auch  Art.  96  E.G.  z.  B.  G.  B.

1½)  Vgl.  die  Probeeintragungen  im  amtlichen  Formular  abgedruckt
Theil  II  Abth.  2.  «
        <pb n="242" />
        7  Die  Eintragung
  des
Löschungsvermerks.


8.  Die  Löschung
  durch

Unterlassung

der  Mitübertragung.


170  Besondere  Vorschriften.  i.  I8  32.

V.  Die  Eintragung  von  Theil-Schuldverschreibungen
oder  Grundschulden  auf  den  Inhaber  Carüber  vgl.  unten
Buch  5.)

VI.  Der  Löschungsvermerk.

7.  Während  das  Preußische  Recht  und  seine  Nachbildungen  bis
ins  Einzelne  gehende  Vorschriften  über  die  Löschung  der  Eintragungen
in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  gaben  (vgl.  z.  B.  88  92  bis
118  Pr.  G.B.O.),  die  zum  Theil  in  das  materielle  Recht,  zum  Theil,
wie  bei  Aufgebot  von  Hypotheken  zum  Zweck  der  Löschung,  in  die
C.  P.O.  hinübergriffen,  enthält  die  R.G.  B.O.  im  8  47  Abs.  1  nur
die  Vorschrift,  daß  die  Löschung  eines  Rechts  oder  einer  Verfügungsbeschränkung
  durch  die  Eintragung  eines  Löschungsvermerks
  zu  erfolgen  hat.  Es  soll  die  Löschung,  um  bffentlichen
Glauben  zu  haben,  ebenso  wie  die  Eintragung,  welche  durch  sie  aufgehoben
  werden  soll,  urkundlich  geschehen;  das  Durchstreichen  oder
Unterstreichen  der  zu  löschenden  Eintragung  genügt.  nicht,  da  darin  eine
Beurkundung  nicht  zu  erblicken  ist.  Zum  Schutze  eines  Uebersehens
des  Löschungsvermerks  ist  für  Preußen  durch  die.  Verfügung  vom
20.  November  1899  §  13  Abs.  3  angeordnet,  daß  die  gelöschte  Eintragung
  roth  zu  unterstreichen  ist.  Die  R.G.B.O.  schreibt  den  Löschungsvermerk
  als  Beurkundung  allgemein  vor,  ohne  zu  unterscheiden,  ob  die
Löschung  zur  Aufhebung  eines.  Rechtes  oder  zur  Berichtigung  des
Grundbuchs  dienen  soll.  18)

8.  Eingetragene  Belastungen  erfassen  nach.  dem  Spezialitätsprinzip
das  Grundstück  in  dem  Umfange  seiner  im  Grundbuch  bezeichneten
Bestandtheile.  Wenn  die  Parzelle  eines  Grundstücks  oder  ein  bisher
auf  einem  gemeinschaftlichen  Blatte  mitgebuchtes  Grundstück  bezw.  eine
selbständige  Gerechtigkeit,  ein  selbständiges  Grundbuchblatt  erhält  oder
einem  anderen  Grundstück  zugeschrieben  wird,  so  werden  an  sich  die  eingetragenen
  L  Belastungen  dadurch  nicht  berührt  und  ihre  Mitübertragung
muß  erfolgen,  falls  nicht  etwa  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  nach
Vereinbarung  die  lastenfreie  Uebertragung  anzuordnen  ist.  Diesen
bisher  vom  Preußischen  Recht  und  anderen  Rechten  1½)  eingenommenen
Standpunkt  hat  die  R.G.  B.O.  im  §  47  Abs.  2  adoptirt.  Werden
daher  die  auf  dem  bisherigen  Stamm=  oder  Hauptgut  eingetragenen

18)  Vgl.  88  875,  894  B.  G.B.  -««  .  ·.
»«9)Vgl§33  Pr.  E.E.G.,  88  65  ff.  Pr.  GB.O.  Ebenso  Oldenburg  und
Braunschweig.  -.
        <pb n="243" />
        8383.  Bekanntmachung  der  vollzogenen  Einschreibung.  171

Rechte  nicht  auf  das  neue  Grundbuchblatt  des  abgezweigten
Grundstücks  übertragen,  dann  erlischt  die  Mithaft  des  abgeschriebenen
  Grundstücks  bezw.  Grundstückstheils  und  die  Unterlassung
  der  Mitübertragung  des  eingetragenen  Rechts  bewirkt  dessen
Löschung  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  dies  eine  Folge  positiver
Vorschriften  (Art.  120  E.G.  z.  B.  G.  B.)  oder  rechtsgeschäftlicher  Vereinbarung
  oder  eines  Versehens  des  Grundbuchamts  ist.50)  Bei  einer
solchen  Nichtübertragung  eines  eingetragenen  Rechts  wird  aber  das
Grundbuchamt,  wenn  ein  Versehen  vorliegt,  das  Versäumte  nachholen
können  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  abgeschriebene  Grundstück
noch  nicht  weiter  veräußert  ist;  )  andererseits  kann  der  dadurch  Verletzte
nach  Maßgabe  der  §§  894,  899  B.  G.  B.  Buchberichtigung  und  Schutz
durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  veranlassen.

8  33.  Bekanntmachung  der  vollzogenen  Einschreibung.

Jeder,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  im  Grundbuch  berührt
wird,  hat  ein  berechtigtes  Interesse  daran,  von  der  geschehenen  Einschreibung
  Nachricht  zu  erhalten.  Dem  entspricht  die  Pflicht  des
Grundbuchamts  zu  dieser  Bekanntmachung.  In  der  Mehrzahl  der
bisherigen  Grundbuch=  und  Hypothekengesetze  Deutschlands  war  diese
Verpflichtung  durch  positive  Vorschrift  der  Grundbuchbehörde  auferlegt.t)
Im  Anschluß  daran  bestimmt  §  55  R.  G.  B.O.,  daß  jede  vollzogene
Eintragung  dem  Antragsteller,  bezw.  deffen  Bevollmächtigten
oder  der  ersuchenden  Behörde  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer,
  auch  wenn  er  notorischer  Weise  nicht  der  wirkliche  Eigenthümer
  ist,  sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen
Personen  bekannt  gemacht  werden  soll,  zu  deren  Gunsten  die
Eintragung  erfolgt  ist,  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,
doch  kann  auf  die  Bekanntmachung,  um  überflüssige  Benachrichtigungen
und  damit  verbundene  Arbeiten  und  Kosten  zu  ersparen,  formlos  verzichtet
  werden.  Die  Bestimmung  ist  nur  eine  Ordnungsvorschrift.

20)  Vgl.  Denkschrift  S.  34,  Mot.  S.  69.  Die  Vorschrift  berührt  das
materielle  NRecht.  r
i)  Vgl.  8  54  R.G.B.O.
1)  Val.  Pr.  G.  B.  O.  88  57,  121—123,  Süchs.  H.  R.  v.  9.  Januar  1865,
§§  185,  192,  202,  Württemb.  Pf.  Ges.  v.  15.  April  1825  Art.  151,  Bayer.  H.G.
v.  1.  Juni  1822  g8  108,  115,  117,  157,  167.
        <pb n="244" />
        172  Das  Kosten=  und  Stempelwesen.  Armenrecht.  [88  34,  35.

Für  Preußen  ist  es  nach  §  31  der  Verfügung  vom  20.  November
1899  bei  der  Vorschrift  betr.  die  Benachrichtigung  an  die  Grundsteuerbehörde,
  an  die  Landrathsämter,  an  das  Berliner  Polizei-Präsidium
und  den  Magistrat  und  andere  Behörden  geblieben.

Was  die  Form  der  Bekanntmachung  der  vom  Grundbuchamt  getroffenen
  Entscheidungen  betrifft,  so  sind  nach  Art.  1  Preuß.  G.  fr.  G.
die  Abs.  2  und  3  des  §  16  R.  G.  fr.  G.  für  anwendbar  erklärt.2)

§  34.  Das  Kosten-  und  Stempelwesen  in  Grundbuchsachen.

Das  Kostenwesen  in  Grundbuchsachen  ist  durch  das  Preußische
Gerichtskostengesetz  vom  8.  Junä-#e##-  geregelt  worden.  Dieses  Gesetz
hat  durch  Art.  30  des  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  geringe  Aenderungen  erfahren,
  die  im  Wesentlichen  in  der  Berücksichtigung  einiger  neugetroffenen
Vorschriften  und  einer  Anpassung  an  den  Sprachgebrauch  der  neuen
Gesetze  ihren  Grund  haben.  Sovweit  sich  das  Gesetz  auf  Grundbuchsachen
  bezieht,  ist  in  den  Mustern  (Theil  II  Abth.  2)  auf  die  einzelnen
Bestimmungen  verwiesen  (s.  Text  S.  1034).

Das  Stempelwesen  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Stempel-Steuer-Gesetzes
  vom  31.  Juli  1895  ist  nicht  geändert  worden.  Auf
die  einschlägigen  Bestimmungen  ist,  wie  bei  den  Kosten,  in  den  Mustern
Hingewiesen.

gz  85.  Das  Armenrecht.

1.  Vorbemer-  1.  Die  Bestimmung  des  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  läßt  den  Art.  14

kung.

des  R.G.  fr.  G.  Anwendung  finden  auf  diejenigen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Landesgesetz  den  ordentlichen
Gerichten  übertragen  sind.  Hiernach  findet  die  Vorschrift  jenes
Gesetzes  über  die  Bewilligung  des  Armenrechts  auch  auf
Grundbuchsachen  Anwendung.

Die  reichsgesetzliche  Bestimmung  ist  durch  die  Reichstagskommission
in  das  Gesetz  hineingekommen.!)  Sie  führt  auf  dem  Gebiete  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  ein  Prinzip  ein,  das  für  die  streitige  Gerichtsbarkeit
  durchgeführt,  für  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  dagegen  nur  in
einzelnen  Vorschriften,  die  mit  dem  Gebühren=  und  Stempelwesen  im
engsten  Zusammenhange  standen,  Geltung  hatte.z)  Nunmehr  ist
auch  für  dieses  Gebiet  der  allgemeine  Grundsatz  aufgestellt,

2)  Val.  Ministerialverfügung  vom  10.  Dezember  1899  über  von  Amtswegen
  zu  bewirkende  Zustellungen  und  Bekanntmachungen  gerichtlicher  Verfügungen
  J.  M.  Bl.  S.  728.

1)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  S.  14  und  81.

*!)  Vgl.  z.  B.  §  17  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes.
        <pb n="245" />
        8  35.)  Das  Armerrecht.  173

daß  das  Armenrecht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  C.P.O.
über  das  Armenrecht  sowie  derjenigen  der  §§  34—36  der  Rechtsanwaltsordnung
  in  entsprechender  Weise  zu  bewilligen  ist.

2.  Die  Bewilligung  des  Armenrechts  kann  in  Grundbuchsachen  2.  Gegenstand
in  Betracht  kommen,  wenn  es  sich  um  Aufnahme  von  Anträgen,  des  Armen-Eintragungsbewilligungen
  und  sonstigen  zur  Eintragung  erforderlichen  rechts
Erklärungen  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts,  oder  aber  auch  um
sonstige  gerichtliche  Beurkundungen  oder  Beglaubigungen  solcher
Erklärungen,  sowie  um  Eintragung  in  das  Grundbuch  selbst  handelt.

Ferner  wird  davon  Gebrach  gemacht  werden,  wenn  die  Einlegung  der
Beschwerde  in  Frage  steht.

3.  Die  das  Armenrecht  nachsuchenden  Personen  müssen  zunächst  3.  Vorausunter
  Vorlegung  eines  Armenattestes  sich  an  dasjenige  Grundbuchamt  setzungen  der
wenden,  bei  welchem  die  Eintragungen  vorgenommen  werden,  bezw.  an  Armenrechtsdasjenige
  Gericht,  welches  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  bewirken  gung.  "6
soll  (ugl.  8§  118  Abs.  1  C.P.O.).  Durch  Vorlegung  des  Armenattestes
wird,  wenn  nicht  Anstände  sich  ergeben,  die  Vorschrift  des  §  114
Abs.  1  C.P.O.  erfüllt,  daß  der  Antragsteller  außer  Stande  ist,  ohne
Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie  nothwendigen
Unterhalts  die  Kosten  der  Beurkundung,  der  Erklärung  und
des  Grundbuchseintrags  bezw.  des  Beschwerdeverfahrens  zu
decken  (6  118  Abs.  2  C.P.  O.).  Es  muß  aber  die  beabsichtigte
Eintragung  im  Grundbuch  begründet  sein,  bezw.  darf  die  Beschwerde
nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheinen.  In  ersterer
Beziehung  ist  daher  nothwendig,  daß  die  sonstigen  Unterlagen  einer
Grundbuch-Eintragung  bis  auf  die  zu  beurkundenden  Erklärungen  dem
Grundbuchamt  nachgewiesen  werden  (6  114  Abs.  1  C.  P.O.).

4.  Nach  §  115  Z.  1  C.P.O.  soll  der  Antragsteller  von  der  4.  Die  Wir-Berichtigung
  rückständiger  und  künftig  entstehender  Gerichtskosten  kung  der
und  Gebühren  der  Beamten,  Zeugen,  Sachverständigen,  der  Trmenrechsbaaren
  Auslagen  und  der  Stempelsteuer  befreit  werden.  Auf  9.
notarielle  Beurkundung  oder  Beglaubigung  in  Grundbuchachen
  würden  diese  Bestimmungen  an  sich  nicht  amvendbar  sein,  da
die  Notare  in  diesen  Angelegenheiten  nicht  an  Stelle  der  Gerichte  berufen
  werden  können,  denselben  vielmehr  koordinirt  sind.  Durch  Art.  83
Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.  gilt  Art.  14  R.G.  fr.  G.  auch  für  die  Amtsthätigkeit
  der  Preuß.  Notare.-)

*)  Vgl.  Näheres  S.  767  unter  „Armenrecht".
        <pb n="246" />
        5.  Die  Beschwerde.


174  Das  Armenrecht.  1  35.

Auf  die  Beiordnung  eines  Anwalts  kann  sich  die  Wirkung
der  Armenrechtsbewilligung  mit  Rücksicht  auf  den  im  §.  14  R.G.  fr.  G.
für  entsprechend  anwendbar  erklärten  §  34  der  R.A.O.  erstrecken,  obwohl
eine  Vertretung  durch  Anwälte  in  Grundbuchsachen  nirgends  geboten
ist,  da  auch  die  weitere  Beschwerde  durch  Erklärung  zu  Protokoll  des
Grundbuchamts  oder  Gerichtsschreibers  erfolgen  kann  (§  80  R.  G.  B.  O.

Der  8  17  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  wird  durch.#8  14
R.G.  fr.  G.  nicht  modifizirt,  da  jene  Bestimmung  nur  auf  die  spätere
Niederschlagung  und  Stundung:von  Kosten  sich  bezieht.

Die  Vorschrift  des  §.  117.  C.  P.O.,  betreffend  die  Verpflichtung
zur  Erstattung  der  dem  Gegner  erwachsenen  Kosten,  ist  von  keiner

Bedeutung  in  Grundbuchangelegenheiten,  weil  ein  Gegner  im  entsprechenden

  Sinne  der  C.  P.  O.  nicht  vorhanden  ist,  und  die  Beschwerde.
selbst  sich  nur  gegen  die  Entscheidung  des  Grundbuchamts  richtet.  Soweit
ein  Mitkontrahent  wegen  des  Stempels  solidarisch  dem  Fiskus  haftet,
wird  diese  Haftung  nicht  berührt.

5.  Gegen  die  Verweigerung  des  Armenrechts  oder  dessen  Entziehung
ist  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  gegeben  (§  127  C.P.0.).
Fraglich  ist  es,  nach  welchen  Bestimmungen  die  Beschwerde  zu  erledigen.
ist.  Man  könnte  versucht  sein,  nach  der  Wortfassung  des  §  14  R.G.  fr.G.
die  Vorschriften  der  C.  P.O.  über  die  Veshwirde  für  entscheidend  zu.
halten  oder  aber  auch  8  19  ff.  R.G.  fr.  G.  für  anwendbar  zu
erklären.  Im  Bereiche  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  außer  Grundbuchsachen,
  wird  mit  Recht  die  Ansicht  vertreten,  daß  das  im  ersten
Abschnitte  R.G.  fr.  G.  geregelte  Beschwerdeverfahren  maßgebend  ist.)
Für  Grundbuchsachen  ist  aber  das  Beschwerdeverfahren  selbständig
geregelt,  und  nach  Art.  3  des  Pr.  G.  fr.  G.  sind  die  Vorschriften  des

Grundbuchrechts,  betreffend  die  Anfechtung  der  Entscheidungen  des  Grundbuchamts

  unberührt  geblieben.  Trifft  daher  das  Grundbuchamt
eine  Entscheidung  über  Verweigerung  oder  Entziehung  des
Armenrechts,  so  ist  dieselbe  nach  den  Normen  der  88.  7  1ff.
N.G.  B.O.  im  Wege  der  Beschwerde  anzufechten.

)  Vgl.  Art.  6  Pr.  G.  fr.  G.,  Dorner  Anm.  4  k,  §  14,  Schultze-Görlitz
Anm.  4  z.  §  44  S.  42,  a.  äl.  Schneider  Anm.  4  z.  8  19.
        <pb n="247" />
        Zweites  Büch.

Allgemeine  Bestimmungen  des  materiellen
Grundbuchrechts.

§  36.  Vorbemerkung.

Die  Preußischen  Grundbuchgesetze  ließen  die  Aufstellung  allgemeiner
Bestimmungen  des  Grundbuchrechts  vermissen;  ihre  leitenden  Grundsätze
  waren  aus  den  einzelnen  Vorschriften  zu  entnehmen.  Die  Reichsgrundbuchordnung
  hat.  für  das  formelle  Recht,  ebenfalls  von  einerderartigen
  Aufstellung  Abstand  genommen.  Anders  aber  das  Bürgerliche,
Gesetzbuch.

Soweit  es  sich  um  die  Einwirkung  des  Grundbuchs  auf  die-Rechtsverhältnisse
  an  Liegenschaften  handelt,  ist  den  einzelnen  Vorschriften
über  den  Inhalt  der  Rechte  an  Grundstücken  ein  allgemeiner  Theil
im  zweiten  Abschnitt  des  dritten  Buches,  88  873—902,  vorausgeschickt,
welcher  zur  Vermeidung  von  Wiederholungen  und  schärferen  Hervorkehrung
  der  grundbuchrechtlichen  Prinzipien  gemeinsame  Vorschriften.
für  die  Rechte  an  Grundstücken  aufstellt.  «

I.  Das  Eintragungs-  und  Konsensprinzip.

—

z  37.  Das  Eintragungs-  und  Konsensprinzip  als  Grundlage
rechtsgeschäftlicher  Verfügungen  über  Rechte  an  Grundstücken.))

1.  Wenn  das  Grundbuch  die  Aufgabe  hat,  die  Rechtsverhältnisse  1.  Ablehnung
an  Liegenschaften  klar  und  offen  zu  legen,  so  erfüllt  sie  dieselbe  durch  der  formalen
den  den  Nachweis  der  einzelnen  Grundstücke,  durch  Sicher=  und  Feststellung  hechtekraft)

1)  Vgl.  88  873—877  B.  G.  B.,  Johom  Begr.  I  S.  94  ff.,  Mot.  III.  gung.

S.  136  ff.,  158  ff.,  196  ff.,  Prot.  Bd.  IIIS.  52.  73,  167—178,  284—300,  310,
311,  322—327,  412,  437,  694,  735,  738,  765,  *  S.  586,  587.  V  S.  442,
44,  VI  S.  221,  427,  428.  Vgl.  Dernburg.  II  88  33  ff.  43  ff.CG  Endemann
        <pb n="248" />
        176  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

des  Eigenthums  und  der  Belastungen  derselben.  Dieser  Nachweis  ist
nur  durchführbar,  wenn  die  gedachten  Rechtsverhältnisse  im  Grundbuch
verzeichnet  und  aus  demselben  ersichtlich  sind.  Würde  jene  Aufgabe
streng  durchgeführt  werden,  so  müßten  alle  denkbaren  Rechtsbeziehungen
zu  Grundstücken  nicht  nur  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  unterworfen
  sein,  sondern  auch  der  Erwerb  der  Rechte  an  Grundstücken
lediglich  durch  die  Eintragung  erzeugt  werden  und  der  Inhalt  des
Buches  ohne  Zulassung  eines  Gegenbeweises  als  richtig  und  rechtsbeständig
  angesehen  werden.  Dieses  Prinzip  der  abstrakten  Natur
der  Buchakte,  oder  wie  man  es  auch  nennt,  das  Prinzip  der  formalen
  Rechtskraft  der  Eintragung,  führt  dahin,  daß  das  einmal
eingeschriebene  Rechtsverhältniß  losgelöst  ist  von  den  Voraussetzungen
der  Eintragung,  insbesondere  der  dinglichen  Einigung  der  Kontrahenten,
und  Rechtsbestand  hat,  nicht  nur  gutgläubigen  Dritten  gegenüber,
sondern  auch  zwischen  den  Kontrahenten  selbst.  Der  durch  die  Einschreibung
  verletzte  Kontrahent  hat  nur  einen  persönlichen  Anspruch
auf  Beseitigung  der  ungerechtfertigten  Eintragung.  Das  wird  häufig
zu  einer  Härte  führen,  insbesondere  im  Falle  des  Konkurses  über  das
Vermögen  des  Eingetragenen,  welcher  das  Recht  des  Verletzten  zu
einem  einfachen  Konkursanspruch  herabdrückt.

In  einigen  Bundesstaaten,  wie  Sachsen,  Hamburg,  Lübeck  und
Mecklenburg,  hatten  diese  Grundsätze  in  einem  gewissen  Umfange  Anerkennung
  erlangt.

Das  bisherige  Preußische  Recht  kannte  den  unbedingten  Eintragungszwang
  nur  bei  Hypotheken  und  Grundschulden;  für  das
Eigenthum  bestand  derselbe  nur  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung,
er  fehlte  für  den  Erwerb  der  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden
dinglichen  Rechte  und  Beschränkungen  des  Eigenthums,  deren  Wirksamkeit
  gegen  Dritte  aber  —  abgesehen  von  gewissen  Ausnahmen  —
abhängig  gemacht  war  von  der  Eintragung  im  Grundbuch.  Die  Eintragung
hatte  nach  Preuß.  Recht  keineswegs  formale  Rechtskraft,  sie  allein  war
nicht  Erzeugerin  der  Rechtsänderung,  erforderte  vielmehr  als  weitere
Voraussetzung  eine  auf  dieselbe  gerichtete,  abstrakte  Willenserklärung
  und  zwar  in  der  Regel  nur  die  einseitige  Bewilligung  des

II  88  16—24,  Cosack  II  §  177,  Strecker  a.  a.  O.,  Goldmann-Lilienthal
  S.  461  ff.,  Leske  S.  367  ff.,  Maenner  S.  39  f.,  Klumpp  S.  45  ff.
Best  1  S.  46  ff.,  75  ff.;  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,  Biermann,
  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck  z.  B.  G.  B.  88  873  ff.;  ferner  Eugen
Fuchs,  Grundbuchrecht  1.  Lieferung  1899  S.  50ff.
        <pb n="249" />
        g  37.1  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  177

eingetragenen  Berechtigten,  während  von  dem  Nachweise  der  Annahme
des  Erwerbers  abgesehen  wurde.  Bei  dem  Eigenthumsübergange  im
Falle  freiwilliger  Veräußerung  aber  war  Bedingung  desselben:  die
dingliche  Einigung  der  Parteien  in  der  Form  der  Auflassungserklärung
und  die  auf  Grund  derselben  erfolgende  Eintragung  im  Grundbuch.
Welche  Motive  diesem  Konsense  zu  Grunde  lagen,  ob  das  Kausalgeschäft
  Kauf,  Schenkung  oder  ein  anderer  obligatorischer  Titel  war,
blieb  für  die  Bewirkung  des  Eigenthumsübergangs  an  sich  unerheblich.
In  der  Preußischen  Grundbuchrechtslehre  wurde  die  Auflassung  als
ein  „abstrakter  dinglicher  Vertrag“  angesehen.)  Eine  Folge  dieser
Konstruktion,  wie  sie  das  Pr.  E.E.G.  vom  5.  Mai  1872  enthielt,  war
die  Außerkraftsetzung  der  Bestimmungen  des  A.  L.R.  vom  Titel  und
Modus  und  der  Lehre  von  dem  Rechte  „zur  Sache“.

2.  Der  in  den  Grundbuchgesetzen  Preußens  eingenommene  2.  Stellung-Standpunkt
  betreffs  des  Eigenthumsübergangs  im  Falle  freiwilliger  nahme  des
Veräußerung  hat  im  B.  G.  B.  einen  breiteren  Boden  gefunden.  B.  G.B.
a)  Das  Eintragungsprinzip  ist  mit  wenigen  Ausnahmen
ausgedehnt  worden  auf  die  rechtsgeschäftlichens)  Verfügungen
  über  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken
  (Uebertragung,  Belastung,  Aenderung,  Aufhebung).

b)  Das  materielle  Konsensprinzip  ist  ebenfalls  durchgehends
  auf  diese  Verfügungen  anwendbar.  Für  den
Eintritt  jedes  rechtsgeschäftlichen  Erwerbes  eines
solchen  Rechtes,  sowie  einer  Aenderung  seines  Inhaltes
ist  neben  der  Eintragung  die  abstrakte  dingliche
Einigung  der  Kontrahenten  nothwendig.  Die  im

2:)  Vgl.  Turnau  1  S.  167f.,  S.  655  Nr.  5,  S.  664  f.,  Foerster-Eccius
  III  §  178  Anm.  54.

)  Vgl.  §  873  B.  G.  B.,  der  nur  von  den  auf  einer  „Einigung“  beruhenden
  Uebertragungen  und  Belastungen  spricht.  Die  „Einigung“  ist  aber
nur  eine  der  juristischen  Thatsachen,  durch  welche  im  Sinne  des  B.  G.B.  eine
Rechtsübertragung  bewirkt  werden  kann.  Andere  Thatsachen  sind  die  „kraft
Gesetzes“,  kraft  „richterlicher  Anordnung“.  So  wird  z.  B.  „kraft  Gesetzes“  die
Hypothekenforderung  auf  den  befriedigenden  Eigenthümer  übertragen  (ogl.
88  1143  ff.,  1150,  1153).  Jeder  Rechtserwerb,  der  sich  von  einem  anderen
Rechtsverhältniß  einer  bestimmten  anderen  Person  durch  Sondernachfolge  ableitet,
  ist  als  Rechtsübertragung  anzufehen  (vgl.  Exner,  die  Lehre  vom  Rechtserwerb
  durch  Tradition  S.  1  ff.;  vgl.  auch  Goldmann-Lilienthal  S.  462
Anm.  2).

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  12
        <pb n="250" />
        178  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

bisherigen  Preuß.  Recht  zugelassene  einseitige  Bewilligung

  genügt  nur  noch  für  die  Aufhebung  eines

dinglichen  Rechtes  und  in  den  Fällen,  in  welchen  die

Zustimmung  eines  Drittberechtigten  zur  Aufhebung

oder  Abänderung  eines  solchen  gefordert  wird.

Das  B.  G.  B.  sanktionirt  die  Grundsätze  des  materiellen  Konsensund
  Eintragungsprinzips  in  nachstehenden  Vorschriften:

8  873.  Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem
Grundstücke,  zur  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem
Rechte  sowie  zur  Uebertragung  oder  Belastung  eines
solchen  Rechtes  ist  die  Einigung  des  Berechtigten  und  des
anderen  Theiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das  Grundbuch
erforderlich,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Betheiligten  an  die
Einigung  nur  gebunden,  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich
oder  notariell  beurkundet  oder  vor  dem  Grundbuchamt
abgegeben  oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder  wenn  der
Berechtigte  dem  anderen  Theile  eine  den  Vorschriften  der
Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung
ausgehändigt  hat.

§  874.  Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit  dem
ein  Grundstück  belastet  wird,  kann  zur  näheren  Bezeichnung
des  Inhalts  des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  vorschreibt.

§  875.  Zur  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  ist,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,
  die  Erklärung  des  Berechtigten,  daß  er  das  Recht
aufgebe,  und  die  Löschung  des  Rechtes  im  Grundbuch
erforderlich.  Die  Erklärung  ist  dem  Grundbuchamt  oder
demjenigen  gegenüber  abzugeben,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt.

Vor  der  Löschung  ist  der  Berechtigte  an  seine  Erklärung
nur  gebunden,  wenn  er  sie  dem  Grundbuchamte  gegenüber
abgegeben  oder  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt,
eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende
Löschungsbewilligung  ausgehändigt  hat.
        <pb n="251" />
        8.  37.1  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  179

§  876.  Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  mit  dem

Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  ist  zur  Aufhebung  des

belasteten  Rechtes  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.

Steht  das  aufzuhebende  Recht  dem  jeweiligen  Eigenthümer

eines  anderen  Grundstücks  zu,  so  ist,  wenn  dieses  Grundstück

mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist,  die  Zustimmung
des  Dritten  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  dessen  Recht
durch  die  Aufhebung  nicht  berührt  wird.  Die  Zustimmung
ist  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  zu
erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

§  877.  Die  Vorschriften  der  §§  873,  874,  876  finden
auch  auf  Aenderungen  des  Inhalts  eines  Rechtes  an  einem

Grundstück  Anwendung.

Diese  Vorschriften  enthalten  die  Klausel  „soweit  nicht  das
Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt"“  und  geben  damit  Raum  für
eine  abweichende  Regelung,  wie  sie  beispielsweise  bei  der  Abtretung
einer  Briefhypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld")  und  für  die
Fälle  der  nicht  rechtsgeschäftlichen  dinglichen  Rechtsänderungen  eintritt.

3.  Nach  dem  B.  G.  B.  ist  die  dingliche  Einigung  außer  bei  der  3.  Die  ding-Auflassung
  an  keinerlei  Form  gebunden,  mündliche  oder  privat=  liche  Einischriftliche
  Vereinbarung  ist  an  sich  genügend,  doch  ist  der  formlose  ung.
Vertrag  vor  geschehener  Eintragung  für  keinen  der  Kontrahenten  bin  dend.
Jeder  Theil  kann  durch  formlosen  Widerruf  der  Gegenpartei  gegenüber
zurücktreten,  auch  kann  der  Rechtsnachfolger  oder  Vertreter  das  Widerrufsrecht
  geltend  machen.ö)  Materiell  wirksam  wird  die  formlose
Einigung  in  dem  einen  Falle,  wenn  die  Eintragung  im  Grundbuch
  über  das  durch  jene  bestellte  Recht  ordnungsmäßig  erfolgt
ist.  Die  Eintragung  heilt  in  diesem  Falle  den  Mangel  der  für  die
Bindung  der  Kontrahenten  vorausgesetzten  Formvorschriften.  Die
formlose  Einigung  hat  die  Wirkung  bindender  Kraft  auch  dann,  wenn
sie  zulässiger  Weise  der  Eintragung  nachfolgt,  denn  die  Einigung  ist
nicht  Voraussetzung  und  Grundlage  der  Eintragung,  sondern  ein  neben
derselben  und  in  Verbindung  mit  ihr  erfolgter  Rechtsakt.  Die
nachträgliche  Einigung  kann  leicht  praktisch  werden.  Man  denke  beispielsweise
  an  den  Fall,  daß  der  Grundstückseigenthümer  auf  seinem  Grundstücke
  eine  Buchhypothek  für  X  ohne  dessen  Kenntniß  eintragen  läßt

5m  Vgl.  §  1154  Abs.  4  und  2,  ferner  noch  §§  1075,  1287,  Satz  2  B.G.0
5)  Vgl.  §  130  Abs.  2  B.  G.  B.  Mot.  III  S.  176,  Prot.  III  S.  64.
12*
        <pb n="252" />
        180  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

mit  der  Absicht,  dieselbe  dem  X  gegen  Zahlung  entsprechender  Valuta
anzubieten.  Nimmt  X  das  Angebot  an,  dann  ist  die  Hypothek  für
ihn  rechtsbeständig  geworden.  Einer  besonderen  Form  bedarf  diese
Einigung  nicht,  auch  eine  stillschweigende  Annahme  durch  Hergabe  der
Valuta  würde  genügen.  Weist  &amp;amp;  das  Angebot  zurück,  dann  ist  trotz
des  Buchbestandes  für  ihn  eine  Hypothek  nicht  entstanden.

Ohne  Hinzutritt  der  Eintragung  wird  die  dingliche
Einigung  nur  bei  Beobachtung  bestimmter  Formen  bindend
und  unwiderruflich.  Dieses  Band  wird  geschmiedet:

à)  Wenn  die  auf  die  Rechtsänderung  gerichteten  abstrakten
Willenserklärungen  beider  Theile  gerichtlich  oder  notariell
beurkundet  worden  sind  (vgl.  oben  S.  143  ff.).  Die  bloße
gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  ist  unzureichend.

b)  Wenn  die  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben
werden.  Eine  Protokollirung  in  der  oben  S.  153  erörterten
Weise  ist  nicht  erforderlich,")  doch  wird  sie  die  Regel  bilden.

)  Wenn  die  schriftlichen  Erklärungen  bei  dem  Grundbuchamt
eingereicht  worden  sind.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  spricht
nur  von  der  Einreichung  der  Erklärungen  und  schreibt
keinerlei  Formalien  vor.  Dieser  ist  aber  entscheidend,  weil
er  dem  legislativen  Zwecke  entspricht.  Der  Abs.  2  §  873
hat  nicht  die  formale  Eintragungsfähigkeit  der  abgegebenen
Erklärungen  zum  Gegenstande,  sondern  will  den  ernstlichen
Willen  der  Parteien  auf  Bindung  durch  besondere  Merkmale
ersichtlich  gemacht  wissen.  Wenn  dieselben  ihren  auf  eine
sachenrechtliche  Verfügung  gerichteten  Willen  nicht  nur  schriftlich
  festlegen,  sondern  sich  auch  zur  Einreichung  beim  Grundbuchamt
  entschließen,  dann  mögen  sie  über  die  Voraussetzungen
der  Eintragungsfähigkeit  des  zu  übertragenden  dinglichen
Rechtes  irren,  die  Ernstlichkeit  ihres  Willens  ist  nicht  mehr
zu  bezweifeln.  Ob  die  Erklärungen  grundbuchmäßig  zur
Eintragung  führen,  ist  unerheblich.  Selbst  formgerechten
Erklärungen  kann  hinsichtlich  der  Eintragungsfähigkeit  ein

9)  Vol.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  178,  ebenso  Cosack,  S.  27  Anm.  14,
Fuchs  S.  62  Nr.  25,  abweichend  Biermann,  Anm.  24  zu  §  873,  Strecker
        <pb n="253" />
        ß  37.  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  181

Hinderniß,  z.  B.  wegen  nicht  ausreichenden  Legitimationsnachweises
  entgegenstehen.)

Die  Einreichung  durch  einen  der  vertragschließenden
Theile  genügt,  da  es  nur  darauf  ankommen  kann,  daß  die
Einreichung  dem  Willen  der  Parteien  entspricht.  Dieselbe  ist
daher  auch  wirksam  bei  nachträglicher  Genehmigung  der  durch
einen-Dritten  geschehenen  Vorlegung.

4)  Wenn  auch  nur  die  einseitige,  formgerechte  Eintragungsbewilligung
  des  Berechtigten  (Passivbetheiligten)  von  diesem
dem  anderen  Theil  ausgehändigt,  also  mit  Willen  des  Ersteren
in  die  Hände  des  Erwerbers  gelangt  ist.  Die  Besitzerlangung
ohne  diesen  Willen  hat  diese  bindende  Wirkung  nicht.

ep)  Eine  Verschärfung  der  Form  in  Gestalt  der  vor  dem
Grundbuchamt  in  protokollarischer  Form  gleichzeitig  abzugebenden
  Erklärungen  findet  sich  bei  der  rechtsgeschäftlichen
Eigenthumsübertragung  (Auflassung),  der  Bestellung  u.  Uebertragung
  des  Erbbaurechts  und  bei  grundstücksgleichen  Rechten
nach  Landesrecht  (vgl.  S.  41  ff..

4.  Ueber  die  Natur  und  Wirksamkeit  der  dinglichen  Einigung  4.  Charakter

erheben  sich  von  Neuem  die  alten  Streitfragen,
a)  ob  die  dingliche  Einigung  Vertragscharakter  hat  und

der  dinglichen
  Einigung.
  Klagb)

  ob  dieselbe  event.  ein  selbständiger  klagbarer  Vertrag  neben  harkeit.

der  Eintragung  ist,  oder  ob  nicht  vielmehr  die  dingliche
Einigung  und  die  Eintragung  lediglich  einen  einheitlichen
Rechtsakt  bilden,  der  sich  als  Erfüllung  eines  obligatorischen
Rechtsgeschäfts,  als  Leistungsgeschäft  im  Verhältniß  zum
Kausalgeschäft  darstellt?  -

Zu  a)  Schon  die  gemeinrechtliche  Lehre  hat  den  Begriff  des

Vertrages  nicht  auf  das  Gebiet  der  Schuldverhältnisse  beschränkt,“)

sondern  ihn  als  Entstehungsgrund  „einer  jeden  von  einem  anderen
Rechtsverhältniß  einer  bestimmten  anderen  Person  abgeleiteten  Rechts-7!)

  Ebenso  Cosack,  S.  27,  Fuchs  S.  63.  Eine  dem  8  29  R.G.B.O.
entsprechende  Erklärung  verlangen  Böhm  VIII  Bc  zu  §  873,  Biermann,
Anm.  2e  zu  §  873,  Strecker  S.  30,  Goldmann-Lilienthal  S.  480/481,
vgl.  auch  Prot.  III  S.  163.

)AUAgl.  Exner,  Die  Lehre  vom  Rechtserwerb  durch  Tradition  S.  4,
Savigny  System  Bd.  III  S.  307  ff.,  insbesondere  S.  313,  vgl.  auch  Wendt

in  Ihering's  Jahrb.  Bd.  29  S.  35,  Rehbein,  Das  B.  G.  B.  S.  205;  Mot.  III
S.  6—9.
        <pb n="254" />
        182  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

ändetung"  zugelassen.")  Durch  ihn  können  daher  auch  sachen-familienerbrechtliche
  Verhältnisse  geordnet  werden.  Das  Wesen  des  Vertrages
liegt  in  der  abstrakten,  beiderseitigen  Willenseinigung  des  Autors  und
des  Erwerbers  über  die  Aenderung  der  Rechtsverhältnisse.  In  dieser
Weise  betrachtet  auch  das  B.  G.  B.  z.  B.  die  Forderungsabtretung
(6  398),  die  Schuldübernahme  (8.  414),  den  Schulderlaß  (§  397)
unzweifelhaft  als  Vertrag  (vgl.  Prot.  III  S.  59).  Es  liegt  kein
Grund  vor,  den  beiderseitigen  übereinstimmenden  Willen  der  Betheiligten
  in  Ansehung  sachenrechtlicher  Verfügungen  anders  aufzufassen,
da  er  die  wesentlichen  Erfordernisse  des  Vertrages,  den  mutunus  consensus
  enthält.  Gegen  diese  Auffassung  giebt  der  Wortlaut  des
§  873  aber  nur  einen  scheinbaren  Anhalt,  wie  die  Entstehungsgeschichte
  zeigt.  Der  Entwurf  1  B.  G.  B.  §  828  erforderte  „einen
zwischen  dem  eingetragenen  Berechtigten  und  dem  Erwerber  zu
schließenden  Vertrag“.  Diese  Fassung  wurde  bei  den  Berathungen  der
zweiten  Kommission  geändert  und  statt  dessen  der  Ausdruck  „Einigung“
gewählt.  1.)  Die  Veranlassung  hierzu  lag  in  Bedenken,  daß  man  die
dingliche  Einigung  nicht  von  der  Eintragung  trennen  und  verselbsttändigen
  dürfe,  weil  beide  einen  einheitlichen  Rechtsakt  bildeten.
Dabei  schwebte  die  im  Preußischen  Recht  hinsichtlich  der  Auflassung
vertretene  Auffassung  vor,1)  daß  die  Eintragung  im  Wesentlichen  an
die  Stelle  der  gemeinrechtlichen  bezw.  landrechtlichen  Tradition  getreten
sei  und  in  dieser  Eigenschaft  als  Form  des  dinglichen  Vertrages
funktionire.  Dieser  Standpunkt,  der  im  Preußischen  Recht  in  der
Fassung  der  §§  1,  2  E.E.G.  einen  Anhalt  finden  konnte,  ist  für
das  B.  G.B.  unverwerthbar  und  führt  zu  praktisch  bedernklichen
Folgerungen.  Ist  die  Eintragung  die  Form  der  dinglichen  Einigung,
so  ist  letztere  erst  mit  dem  Vollzug  jener  erfolgt,  und  der  Eintritt  des
Todes  und  der  Geschäftsunfähigkeit  würde  nach  §  130  Abs.  2  B.  G.B.
erst  nach  geschehener  Eintragung  einflußlos  sein,  dies  ist  aber  ein  nicht
haltbarer  Standpunkt,  weil  er  dem  Gesetz  widerspricht.  Die  Gesetzesmaterialien
  ergeben  nun  aber  auch,  daß  durch  jene  Aenderung  eine
andere  sachliche  Auffassung  als  diejenige,  welche  dem  ersten  Entwurf
zu  Grunde  lag,  nicht  veranlaßt  werden  sollte  12)  Hiernach  dürfte

"  Exner  u.  a.  O.

10)  Vgl.  Protokolle,  Bd.  III,  S.  58/59.  5

11)  Vgl.  Entwurf  eines  Sachenrechts  v.  Johow,  Begr.  Bd.  I,  S.  190

½)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot,  Bd.  42  S.  95,  E.  Koffka  im
39.  Jahres-B.  der  Juristischen  Gesellschaft  z.  Berlin,  S.  13.  ·
        <pb n="255" />
        §  37.1  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  183

unter  „dinglicher  Einigung“  des  §  873  B.  G.  B.  nur  der  dingliche
Vertrag  zu  verstehen  sein.

Demgemäß  finden  die  Normen  des  allgemeinen  Theiles  über  Verträge,
  die  Grundsätze  über  Geschäftsfähigkeit,  über  Anfechtbarkeit  wegen
Irrthums,  Betruges,  die  Nichtigkeit  wegen  Simulation,  Berstoß  gegen  die
Strafgesetze  oder  Verbotsnormen,  der  Voraussetzungen  des  Abschlusses
unter  Abwesenden,  der  Zufügung  von  aufschiebenden  oder  auflösenden
Bedingungen,  eines  Anfangs=  oder  Endtermins,  so  weit  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  wie  z.  B.  bei  der  Auflassung,  auf  die  dingliche
  Einigung  Anwendung  (§  145  ff.  B.  G.  B.).1)

Wirthschaftlich  wird  jeder  abstrakten  Willenseinigung  noch  ein
anderes  Rechtsgeschäft  zur  Seite  stehen,  da  die  bloße  Willensübereinstimmung
  einen  Beweggrund  haben  wird,  der  durch  jenes  erläutert
werden  kann.  Das  Motiv  kann  in  der  Absicht  der  Schenkung,  in
dem  Empfang  der  Cessionsvaluta  oder  einer  Abfindungssumme,  in
einem  Tausch  oder  Kauf  u.  A.  liegen.  In  den  meisten  Fällen  wird
allerdings  die  dingliche  Einigung  erst  die  Folge  jenes  Motivs  sein
und  die  Beziehung  beider  sich  als  Erfüllung  einer  obligatorischen
Verpflichtung,  als  Leistungsgeschäft  im  Verhältniß  zum  Kausalgeschäft
kennzeichnen.  Darin  liegt  aber  nur  die  juristische  Erfassung  wirthschaftlicher
  Momente.  Für  die  Begründung  oder  Aenderung  dinglicher
Rechte  sind  diese  nach  der  positiven  Vorschrift  des  §  873.  B.  G.  B.
unerheblich,  lediglich  der  auf  Bestellung  des  dinglichen  Rechtes  gerichtete
abstrakte  Konsens  entscheidet  neben  der  Eintragung,  das  obligatorische
Geschäft  ist  völlig  davon  abgelöst.

Zu  b)  Die  Frage  der  Klagbarkeit  des  dinglichen  Vertrages  ist
eine  sehr  zweifelhafte.““)  Für  dieselbe  spricht  Folgendes:

Wenn  das  vinculum  juris  den  auf  die  dingliche  Rechtsänderung
  gerichteten  abstrakten  Willen  der  Parteien  einmal  umschlossen
hat,  dann  muß  auch  die  Vertragsnatur  sich  wirksam  äußern  können,
insbesondere  in  Hinsicht  auf  den  Vollzug  der  Rechtsänderung  an  dem
Grundstück  durch  Herbeiführung  der  Eintragung  im  Grundbuch  oder
Bewirkung  der  zur  Vollendung  des  Rechtserwerbs  nothwendigen  Voraussetzungen.
  Ist  beispielsweise  die  dingliche  Einigung  auf  Begründung

19  Vgl.  Planck  Bd.  1,  S.  196,  Strecker  a.  a.  O

14)  Für  die  Klagbarkeit  haben  sich  ausgesprochen:  Endemann  I  S.  81,
Strecker  S.  35,  Böhm  S.  526,  Fuchs  S.  64,  gegen  dieselbe  Goldmann-Lilienthal
  S.  473ff.,  Neumann  S.  433/434,  Küntzel  in  Gruchot  42  S.  98.
        <pb n="256" />
        184  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  /§  37.

einer  Hypothek  gerichtet  und  durch  die  Eintragung  bindend  geworden,
dann  kann  der  Erwerber  bei  einer  Briefhypothek  Herausgabe  des
Briefes,  wenn  dieser  dem  Eigenthümer  ausgehändigt  worden  ist,  im
Wege  der  Klage  auf  Grund  des  dinglichen  Vertrages  erzwingen.
  In  gleicher  Weise  würde  der  Etwerber  die  Beschaffung,
einer  formgerechten  Eintragungsbewilligung  oder  einer  zum  Eigenthumsübergang
  erforderlichen  Genehmigung,  deren  Mangel  die  Zurückweisung
der  Eintragung  im  Grundbuch  veranlaßt  hat,  klageweise  auf  Grund
des  dinglichen  Vertrages  geltend  machen  können.

Man  wird  hiergegen  einwenden,  daß  nach  §  241  B.  G.  B.  ein
klagbarer  Anspruch  nur  bei  Begründung  von  Schuldverhältnissen  gewährt
wird,  und  daß  die  aus  dem  dinglichen  Abtretungsvertrag  nach  §§  1192,
1154  Abs.  1  S.  2  B.  G.B.  hergeleitete  obligatorische  Verpflichtung
des  bisherigen  Gläubigers,  die  Abtretungserklärung  auf  seine  Kosten
beglaubigen  zu  lassen,  eine  positive  Ausnahme  enthält.  Dagegen  ist
aber  zu  beachten,  daß  das  B.  G.  B.  die  Konstruktion  der  dinglichen
Einigung  als  eine  offene  Frage  behandelt  (Prot.  III  S.  59),  sich
gegen  ihre  Klagbarkeit  nicht  ausgesprochen  hat  und  die  angeführten
Bestimmungen  nicht  als  Ausnahmevorschriften  zu  behandeln  sind.
Aus  jenen  Vorschriften  ist  nun  zu  entnehmen,  daß  nach  B.  G.  B.  „der
dingliche  Vertrag  als  Quelle  einer  obligatorischen  Verbindlichkeit  den
juristischen  Denkformen  nicht  widerstrebt,  wenn  man  annimmt,  daß
der  Gläubiger,  welcher  den  Uebergang  seines  Rechtes  auf  den  Erwerber
vollzieht,  auch  den  Willen  hat  und  haben  muß,  seinerseits  dazu  mitzuwirken,
  daß  der  Erwerber  zur  vollen  Ausübung  des  auf  ihn  übertragenen
  Rechtes  gelange".15)  Mit  Recht  ist  bei  den  Berathungen
der  2.  Kommission  a.  a.  O.  ausgeführt  worden,  daß  es  nichs  Ungewöhnliches
  sei,  wenn  zu  einem  an  sich  fertigen  Vertrage  noch  der
Eintritt  einer  weiteren  Rechtsbedingung  hinzukommen  müsse,  damit  der
Vertrag  seine  Wirkung  vollständig  erhalte.  Der  Umstand  also,  daß
zur  Bewirkung  der  dinglichen  Rechtsänderung  noch  der  obrigkeitliche
Akt  der  Eintragung  hinzutreten  muß,  kann  gegen  die  vorgetragene
Auffassung  nicht  ins  Feld  geführt  werden.  Wenn  das  Gesetz  einmal
einen  vom  Kausalgeschäft  losgelösten  Rechtsübertragungsthatbestand  im
Gebiete  des  Grundbuchrechts  statuirt,  so  ist  begrifflich  nicht  einzusehen,
warum  das  darin  enthaltene,  formalisirte  Rechtsgeschäft  nicht  ebenso

16)  So  Johow  Begr.  III  S.  1727.
        <pb n="257" />
        §  37.)  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  185

erzwingbar  sein  soll,  wie  andere  abstrakte  Veräußerungsverträge  (Erlaßvertrag,
  Cession).150)  Die  durch  Abs.  2  §  873  B.  G.B.  eingeführte
Bindung  der  Betheiligten  kann  schwerlich  eine  andere  Bedeutung  haben
als  den  Willen  der  Parteien  zur  Uebertragung  bezw.  zur
Annahme  des  dinglichen  Rechtes  zu  binden,  d.  h.  zu  verpflichten.
  Kann  dieser  Verpflichtungswille  nicht  zwangsweise  verwirklicht
  werden,  so  ist  die  Bindung  als  materiellrechtliche  Vorschrift.
ohne  Bedeutung.  Die  Frage  ist  keineswegs  eine  bloß  theoretische.
Man  nehme  die  privatschriftlichen  Erklärungen  der  Parteien  über  die-Bestellung
  einer  Buch-Grundschuld  an,  welche  bei  dem  Grundbuchamt
eingereicht  und  dadurch  bindend  geworden  sind  (vgl.  oben  S.  180c).
Mangels  bffentlicher  Beglaubigung  weist  der  Grundbuchrichter  den
Antrag  auf  Eintragung  zurück.  Der  Berechtigte  klagt  auf  Ausstellung,
einer  eintragungsfähigen  Urkunde,  weil  der  Eigenthümer  dieselbe  verweigert.
  Der  Kläger  kann  dann  seine  Klage  einfach  auf  den  formalisirten
  dinglichen  Vertrag  stützen,  den  Beklagten  trifft  die  Beweislast
des  mangelnden  klägerischen  Rechtes.

Dieser  persönliche  Anspruch  auf  Vollzug  der  dinglichen  Rechtsänderung
  ist  abtretbar  und  durch  eine  Vormerkung  sicherungsfähig.))
  ·

In  der  Regel  wird  der  dingliche  Vertrag  mit  dem  obligatorischen
zusammenfallen,  doch  ist  dies  nur  ein  äußerlicher,  sich  in  der  Urkunde
darstellender  Vorgang;  juristisch  sind  beide  Akte  getrennt,  da  die  Wirksamkeit
  des  dinglichen  Vertrages  nicht  von  der  des  obligatorischen.
abhängt.  Mängel  des  letzteren  bewirken  nicht  ohne  Weiteres  die  Nichtigkeit
  oder  Anfechtbarkeit  der  eingetragenen  dinglichen  Rechtsänderung,
sondern  gewähren  nur  einen  Anspruch  aus  der  ungerechtfertigten.
Bereicherung  (§  812  B.  G.  B.).18)

Möglich  ist  es  und  wird  praktisch  häufig  sein,  daß  der  für  das.
Kausal-Geschäft  wirkende  Nichtigkeits=  oder  Anfechtbarkeits-Grund  identisch
  ist  mit  demjenigen,  der  den  dinglichen  Vertrag  unwirksam  macht.

10)  Vgl.  Mot  II  S.  3,  444,  120,  830.

12)  Darin  freilich  kann  Endemann  II  S.  82  nicht  zugestimmt  werden,
wenn  er  für  die  Abtretung  des  Anspruchs  aus  der  Auflassung  den  forinellen
Vertragsabschluß  aus  §  925  B.  G.B.,  also  Auflassung  fordert.  Die  Abtretungdieses
  Anspruchs  folgt  den  allgemeinen  Regeln  der  88  398  f.  B.  G.  B.  Uebereinstimmend
  Fuchs  S.  66,  64.

15)  Aus  diesem  Anspruch  kann  der  auf  Vollzug  des  dinglichen  Vertrages
Belangte  Einreden  erheben,  vgl.  Strecker  S.  36.
        <pb n="258" />
        186  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (§  37.

5.  Weitere  5.  Die  materiellrechtlichen  Folgerungen  des  wirksamen  dinglichen
Wirkungen  Vertrages  zeigen  sich  außer  der  hervorgehobenen  Klagbarkeit  noch  in
—  folgendem:
trages.  a)  Der  Eintritt  des  Todes  oder  der  Geschäftsunfähigkeit

  hat  nach  §  130  Abs.  2  B.  G.B.  keinen  Einfluß
mehr.  Der  Berechtigte  kann  nach  Maßgabe  des  dinglichen
Vertrages  die  Eintragung  bezw.  Löschung  im  Grundbuch  verlangen
  und  das  Grundbuchamt  ist  nicht  berechtigt,  wegen
jenes  Thatbestandes  die  Eintragung  abzulehnen.

b)  Der  Verlust  des  Verfügungsrechts  des  Berechtigten,  insbesondere
  infolge  einer  Konkurseröffnung  oder  Beschlagnahme
  des  Grundstücks  (§8  6,  106  K.O.,  §  23  Zw.V.G.),
ist  unwirksam,  sobald  ein  Antragsberechtigter  (vgl.  oben
§  25)  den  entsprechenden  Eintragungsantrag  beim  Grundbuchamt
  präsentirt  hat.  Das  B.  G.  B.  formulirt  diese  Wirkung
zu  b  wie  folgt:

8  878.  Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  der

88  873,  875,  877  abgegebene  Erklärung  wird  nicht  dadurch

unwirksam,  daß  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  beschränlt

wird,  nachdem  die  Erklärung  für  ihn  bindend  geworden
und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei  dem  Grundbuchamte
  gestellt  worden  ist.

Hiernach  kann  beispielsweise  der  zwischen  Stellung  des  Antrages
auf  Eintragung  einer  bewilligten  Buchhypothek  und  der  Vollziehung
dern  Eintragung  ausgebrochene  Konkurs  den  Erwerb  der  Buchhypothek
  nicht  hindern.  Der  Vorsicht  halber  weist  §  15  K.O.  ausdrücklich
  auf  jene  Bestimmung  hin.  Damit  ist  eine  Streitfrage  des
früheren  Pr.  Rechtes  endgültig  erledigt.15)  War  der  dingliche  Vertrag
nur  formlos  geschlossen,  so  hat  der  Konkursverwalter  bis  zur  Eintragung
das  Widerrufsrecht;  dies  versagt  aber,  wenn  der  Formmangel  durch
die  Eintragung  unschädlich  gemacht  war  (vgl.  oben  S.  179).

Hervorzuheben  ist  im  scharfen  Gegensatz  zum  bisherigen  Pr.  Recht,
daß  materiellrechtlich  nicht  gefordert  wird  die  Eintragung  des  Berechtigten
  oder  die  erlangte  gleichzeitige  Eintragung  desselben
im.  Grundbuch  als  Voraussetzung  der  Befugniß  zum  wirksamen  ding-«

  IV)  R.E.  Bd.  28  S.  283  im  Gegensatz  zu  Obertribunal  Bd.  47  S.  149,
Bd.  58  S.  196  u.  A.  Bd.  18  S.  299,  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  1  S.  75,
Dernburg  Pr.  Pr.  R.  1  §8  214.  Anm.  13,  Oberneck  S.  56  f.
        <pb n="259" />
        g  37.  Das  Eintragungs-  und  Kons  ensprinzip.  187

lichen  Vertragsabschluß,  gleichviel,  ob  es  sich  um  eine  Eigenthumsübertragung,
  Bestellung  eines  sonstigen  dinglichen  Rechtes,  Aufhebung

oder  Aenderung  eines  solchen  handelt,0)  vielmehr  kommt  es  lediglich

darauf  an,  ob  zur  Zeit  des  Vollzugs  der  Eintragung  der  Veräußerer
  bezw.  Besteller  des  dinglichen  Rechtes  der  wirkliche
Berechtigte,  und  ob  er  zur  Zeit  der  Präsentation  des  Antrages
unbeschränkt  verfügungsfähig  war.  Freilich  giebt  die  Grundbuchordnung

  im  §  40  eine  Ordnungsvorschrift,  wonach  das  Grundbuchamt

ohne  vorhergehende  Eintragung  des  Passivbetheiligten  die  Eintragung  der
Rechtsänderung  nicht  vollziehen  soll.  Daraus  folgt  aber  nur,  daß  das
Grundbuchamt  in  diesem  Falle  den  Eintragungsantrag  ablehnen  wird,

die  Eintragung  selbst,  wenn  sie  unter  Uebertretung  der  gedachten
Ordnungsvorschriften  geschehen  ist,  bei  Richtigkeit  des  materiellen  Rechtes

volle  Rechtsgültigkeit  hat.  Nach  bisherigem  Preußischem  Recht  war

dieselbe  nichtig.  ·  "  ·

6.  Das  Reichsrecht  entscheidet  auch  die  Preußische  Streitfrage  21)  6.  Das  Konüber

  das  Konvaleszenzprinzip  für  den  Grundbuchverkehr  in  der  Richtung  valeszender

  Zulassung  desselben  durch  die  allgemeine  Vorschrift  des  vach-  prinzip.
stehenden:

§  185.  Eine  Verfügung,  die  ein  Nichtberechtigter  über
einen  Gegenstand  trifft,  ist  wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung
  des  Berechtigten  erfolgt.  "

Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn  der  Berechtigte
sie  genehmigt  oder  wenn  der  Verfügende  den  Gegenstand
erwirbt  oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten  beerbt  wird
und  dieser  für  die  Nachlaßberbindlichkeiten  unbeschränkt
haftet.  In  den  beiden  letzteren  Fällen  wird,  wenn  über
den  Gegenstand  mehrere  mit  einander  nicht  im  Einklang
stehende  Verfügungen  getroffen  worden  sind,  nur  die  frühere
Verfügung  wirksam.

7.  Die  Ablehnung  der  formalen  Rechtskraft  der  Eintragung  7.  Die  einzeigt
  sich  bei  der  rechtsgeschäftlichen  Aufhebung  eines  Liegen=  seitige  Verschaftsrechts
  darin,  daß  neben  der  Löschung  deseingetragenen  zaigerinn

Rechtes  eine  entsprechende,  die  Aufhebung  bezweckende  abstrakte  Willens=  Aufhebung
erklärung  des  Berechtigten  vorliegen  muß.  von  Rechten

—  ·  an  Grundstücken.


280)  Vgl.  aber  88  2,  5,  14,  19  Pr.  E.E.G.
*1)  Vgl.  Oberneck  S.  62—65.
        <pb n="260" />
        188  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (§  37.

Wenn  das  aufzuhebende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet  ist,  z.  B.  eine  Hypothek  mit  einem  Nießbrauch=  oder  Pfandrecht,
  so  ist  auch  die  Zustimmung  des  Drittberechtigten  nöthig.2)
Zu  den  Drittberechtigten  gehören  alle  Realinteressenten,  wenn  das  aufzuhebende
  Recht  mit  dem  Grundstück  derart  verbunden  ist,  daß  es
dessen  jeweiligem  Eigenthümer  zusteht,  so  beispielsweise  bei  Grunddienstbarkeiten,
  Reallasten  und  Vorkaufsrechten,  weil  ihr  Recht  sich
erstreckt  auf  alle  Bestandtheile  desselben,  zu  denen  nach  §  96  B.  G.B.
auch  die  Rechte,  die  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstück  verbunden
  sind,  gehören.  Wird  allerdings  das  Recht  der  Raalinteressenten
  durch  die  Aufhebung  des  eingetragenen  Rechtes  nicht
berührt,  dann  bedarf  es  dieser  Zustimmung  nicht.  Beispielsweise  ist
die  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks
zustehenden  Vorkaufsrechts  ohne  jeden  Einfluß  auf  ein  bestehendes
Nießbrauchsrecht  an  dem  berechtigten  Grundstücke.  Die  Zustimmung
des  Nießbrauchers  ist  daher  unnöthig.  «

Die  Erklärung  des  unmittelbar  Berechtigten  wegen
Aufgabe  seines  Rechtes  am  Grundstücke  ist  unabhängig  von
der  Annahme  des  Begünstigten.  Seine  einseitige  Verzichtserklärung
  ist  genügend,  wenn  sie  dem  Grundbuchamt  oder
dem  Begünstigten  selbst  oder  einem  dem  Verzichtenden  nachstehend
  Berechtigten  gegenüber  abgegeben  worden  ist.

Was  die  bindende  Kraft  der  Verzichtserklärung  betrifft,  so  sind

nach  §  875  Abs.  2  B.  G.  B.  die  nachstehenden  Folgerungen  zu  ziehen:

a)  Ist  die  Löschung  bereits  geschehen,  dann  ist  die  später  abgegebene
  formlose  Verzichtserklärung  unwiderruflich.

b)  Erfolgt  auf  Grund  der  formlos  abgegebenen  Erklärung  thatsächlich
  die  Löschung,  so  ist  jene  bindend  geworden.

c)  Im  Uebrigen  bedarf  es  zur  Unwiderruflichkeit  der  Verzichtserklärung
  entweder  der  Aushändigung  einer  formgerechten
Löschungsbewilligung  an  den  Begünstigten  oder  einer  dem
Grundbuchamt  gegenüber  abzugebenden  Verzichtserklärung,  die
ihren  Zweck  der  materiellrechtlichen  Aufgabe  des  Rechtes  am
Grundstücke  erfüllen  kann,  auch  wenn  sie  nicht  nach  §  29
R.  G.  BO.  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich  be-?)

  Die  Regelung  der  Zustimmung  des  Ehemanns  oder  des  Vaters  auf
Grund  der  ehemännlichen  oder  elterlichen  Gewalt  fällt  nicht  unter  §  876,
sondern  untersteht  besonderen  Normen  (ogl.  Theil  II  Abth.  1),  S.  777,  781.
        <pb n="261" />
        g  37.]  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  189

glaubigten  Urkunde  vollzogen  worden  ist.25)  Nicht  erforderlich
  ist  ihre  Abgabe  vor  dem  Grundbuchamt  zu  Protokoll,
natürlich  aber  zulässig.

Aus  der  einmal  bindend  gewordenen  Verzichtserklärung  resultirt
ein  klagbarer  Anspruch  des  Begünstigten  auf  Beschaffung  der  zur
Löschung  nothwendigen  und  formgerechten  Urkunden,  z.  B.  Ertheilung
einer  beglaubigten  Löschungserklärung  und  Aushändigung  des  Briefes,

Beschaffung  der  Zustimmungserklärung  eines  an  dem  aufzuhebenden
Grundstücksrechte  Berechtigten  (ugl.  das  Nachstehende  Nr.  7,  vol.
S.  183  ff.).  «  »

8.  Die  Zustimmung  des  mittelbar  Berechtigten  oders.  Form  der
Drittberechtigten  unterliegt  keiner  Formvorschrift.  Sie  muß  Zustimmung
dem  Grundbuchamte  oder  dem  Begünstigten  gegenüber  entweder  vor  vebhcbritbe
oder  nach  der  Verzichtserklärung  des  unmittelbar  Berechtigten  ab-  "
gegeben  sein  und  ist  dann,  wenn  auch  formlos,  sofort  unwiderruflich.
  Die  Abgabe  dem  Verzichtenden  gegenüber  reicht  aus.?)

Um  die  grundbücherliche  Löschung  herbeizuführen,  muß  sie
an  das  Grundbuchamt  in  der  Form  des  §  29  R.  G.  B.  O.  gelangen.


Die  Zustimmung  (Einwilligung,  Genehmigung)  hat  ebenso  wie
die  Verzichtserklärung  selbst  den  Charakter  einer  einseitigen
empfangsbedürftigen  Willenserklärung.  Bei  mangelnder
Zustimmung  hat  die  Verzichtserklärung  des  unmittelbar  Berechtigten
keinerlei  Wirkung,  auch  nicht  einmal  eine  relative  in  dem  Sinne,
daß  das  Recht  unter  Vorbehalt  der  Rechte  des  Drittberechtigten  erlischt.

9.  Abweichungen  vom  Konsens=  und  Eintragungsprinzip  betreffs  9.  Modifikader
  Aufhebung  von  Liegenschaftsrechten  finden  sich  gemäß  der  Klausel  tion  der  Vordes
  §  875  „soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt“,  ins-  aussetzungen

der  §§  873
besondere  in  folgenden  Fällen:  970“  “7  *
A.  Erleichterungen.  A.  Erleichtera)

  Bei  der  Dereliktion  eines  Grundstücks  genügt  der  einseitige  ungen.
Verzicht  des  Eigenthümers  dem  Grundbuchamt  gegenüber
und  dessen  Eintragung  (§  928  Abs.  1  B.  G.  B.).

b)  Ohne  Verzichtserklärung  tritt  eine  Aufhebung  dinglicher
Rechte  auf  Grund  bestimmter  Thatbestände  außerkontraktlicher

)  Vgl.  oben  S.  180e,  zustimmend  Fuchs  S.  76  unter  e.  e.
29  Das  ist  eine  Ausnahme  von  §8  182  Abs.  4,  183  B.  G.  B.
        <pb n="262" />
        B.  Erschwerungen.


190

Das  Eintragungs=  und.  Konsensprinzip.  (#  37.

Art  ein,  so  beim  Zuschlag  in  der  Zwangsversteigerung  §  91

Zw.  V.G.,  durch  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  im  Aufgebotsverfahren
  (z.  B.  88  1104,  1112  B.  G.B.),  bei  Theilung  des

mit  einer  Grunddienstbarkeit  belasteten  Grundstücks  im  Falle
des  §  1026  B.  G.B.,  bei  Aufhebung  durch  Verjährung  des
Rechtes  (88  901,  1028  B.  G.B.),  durch  Eintritt  einer  auflösenden
Bedingung  oder  eines  Endtermins  (vgl.  §  1061  B.  G.B,
§§  23,  24  R.G.B.O.).

B.  Erschwerungen.

Eine  Erschwerung  der  allgemeinen  Voraussetzung  der  Aufhebung

findet  sich  betreffs  einer  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld.  Wie
im  Preußischen  Recht  erfordert  das  darauf  gerichtete  Rechtsgeschäft
noch  die  Zustimmung  des  Eigenthümers,  welche  dem  Grundbuchamt

oder  dem  Gläubiger  gegenüber  formgerecht  zu  erklären  und  dann

unwiderruflich  ist  (§  1183  B.  G.  B.  und  §  27  Abs.  1  R.G.B.O).
C.  Nichterfor-  6

derniß  der
Löschung.

10.  Konfusion.

C.  Nichterforderniß  der  Löschung.

a)  Die  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  von  Rechten  an  Liegenschaftsrechten,

  z.  B.  des  Nießbrauchs=  oder  Pfandrechts
an  einer  Hypothek  bedarf  nur  der  Zustimmung  bezw.  des
Verzichts  des  Nießbrauchers  oder  Pfandgläubigers  gegenüber
dem  Eigenthümer  oder  Besteller,  dagegen  nicht  der  Löschung
im  Grundbuch  (88  1072,  1064;  1273,  1068,  1255  B.  G.V.).
Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
dann  ist  allerdings  auch  die  Zustimmung  desselben  dem  durch
die  Aufhebung  Begünstigten  gegenüber  nothwendig  und  diese
ist  unwiderruflich  (6  1255  Abs.  2  B.  G.B.,  vgl.  ferner
8  1291).

Die  Löschung  kann  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
erfolgen  nach  Maßgabe  des  §  27  Abs.  2  S.  2  R.G.B.O.

5  Der  Verzicht  auf  Rückstände  von  Hypothekenzinsen,  anderen

Nebenleistungen  und  Kosten  erfordert  nur  die  Erklärung  des
Gläubigers  gegenüber  dem  Eigenthümer.  Wenn  aber
einem  Dritten  ein  Recht  an  einem  solchen  Anspruch  zusteht,
muß  dieser  dem  durch  die  Aufhebung  Begünstigten  seine
Zustimmung  zu  derselben  abgeben;  diese  ist  unwiderruflich
E  1178  Abs.  2  B.  G.  B.).

10.  Eine  Aufhebung  dinglicher  Rechte  findet  ausnahmsweise
  nicht  statt  bei  Vereinigung  des  Eigenthums  und  der
        <pb n="263" />
        §  37.7  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  191

begrenzten  dinglichen  Rechte  in  einer  Person.  Das  Preußische
E.E.G.  kannte  diese  Ausnahme  nur  bei  der  sogenannten  Eigenthümerhypothek
  (68  64—67  Pr.  E.E.G.).  Das  B.  G.  B.  hat  im  Gebiete  des
Grundbuchsverkehrs  diese  Ausnahme  erweitert  und  auf  alle  Rechte  an
fremden  Grundstücken  ausgedehnt,  auch  wenn  sie  nicht  dem  Eintragungszwang
  unterliegen.

Die  Ablehnung  des  Grundsatzes  vom  untergang  der  Rechte  an
Grundstücken  durch  Konfusion  und  Konsolidation  beruht  auf  dem
Gedanken,  daß  die  durch  die  Bucheintragung  verselbständigten  Rechte
durch  ihren  formalen  Bestand  wirthschaftlichen  Zwecken  des  Eigenthümers
dienen  können.  Ein  in  dieser  Weise  aus  dem  Vermögen  des  Eigenthümers
  ausgeschiedenes  Recht  gewährt  ihm  durch  Aufrechterhaltung
des  formalen  Bestandes  die  Möglichkeit,  den  darin  enthaltenen  Werth
und  Nutzen  durch  Uebertragung  desselben  statt  der  kostspieligen  und
verwickelteren  Neubegründung  für  sich  zu  verwerthen.  An  sich  liegt
darin  nicht  ein  besonderes  materielles  Recht  an  der
eigenen  Sache  neben  der  allgemeinen  Herrschaft  über  dieselbe,  sondern
nur  ein  formell  verselbständigter  Vermögensbestandtheil
des  Eigenthümers,  der  eine  entscheidende  materielle  Bedeutung
erhalten  kann,  entweder  durch  Uebertragung  des  Rechtes  auf  einen
Dritten  oder  durch  Wegfall  des  Eigenthums.  Das  B.  G.B.  gewährt
die  gedachte  Möglichkeit  nur  bei  Rechten  an  Grundstücken,  nicht.
aber  bei  Rechten  an  Grundstücksrechten  25)  und  bei  rückständigen
Zinsen,  Nebenleistungen  und  Kosten  von  Grundkreditbelastungen;  andererseits
  dehnt  es  sie  aus  auch  auf  solche  nicht  eingetragene
Rechte,  welche  kraft  Gesetzes  den  eingetragenen  gleichstehen,  wie  z.  B.
die  Ueberbau=  und  Nothwegsrente.

Wenn  man  für  dieses  Rechtsgebilde  die  Bezeichnung  „Recht  an
der  eigenen  Sache“  wählt,  so  ist  dagegen  nichts  einzuwenden,  wenn
man  darunter  die  formale  Seite  desselben  versteht  (ugl.  S.  447,  455).

Die  grundlegende  Vorschrist  findet  sich  im  §  889,  welcher  lautet:

Ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  erlischt  nicht

dadurch,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  das  Recht

oder  der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück

erwirbt.  11.  Aender-11.

  Aenderungen  des  Inhalts  dinglicher  Rechte  werden  sich  ungen  des

häufig  als  Uebertragung  oder  Aufhebung  der  das  Grundstück  belastenden  -

an  einem
25)  Vgl.  die  Ausnahmen  S.  422,  586.  CGErundstücke.
        <pb n="264" />
        12.  Bezug-192

  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  #  37.

Rechte  darstellen,  doch  wird  damit  der  Inhalt  der  möglichen  Rechtsänderungen
  nicht  erschöpft  (&amp;amp;  873  B.  G.  B).  Bei  Hypotheken,  Grundschulden,
  Rentenschulden  giebt  das  Gesetz  die  Möglichkeit  einer  gegenseitigen
  Umwandlung,  auch  finden  sich  hier  häufig  Modifikationen
bezüglich  der  Kündigungs=  und  Zahlungsbedingungen  u.  A.  In  solchen
Fällen  ist  Einigung  der  Betheiligten  event.  Zustimmung  von
Drittberechtigten  und  Eintragung  der  Rechtsänderungen
nothwendig.  Die  allgemeinen  Grundsätze  des  Eintragungs=  und
Konsensprinzips  finden  Anwendung  (§  877  B.  G.  B.).

12.  Nach  bisherigem  Preuß.  Rechte  mußte  in  die  Eintragungsnahme

  auf  formel  der  Inhalt  des  einzutragenden  Rechtes  dem  Antrage  und  der

die  Eintragungsbe-



Eintragungsbewilligung  entsprechend  aufgenommen  werden.  Eine
Bezugnahme  auf  die  letztere  war  nur  ausnahmsweise  bei  Eintragung
eines  Altentheils  zugelassen  (§§  43,  76,  77  Preuß.  G.  B.  O.).

Nach  dem  Eintragungsprinzip  des  §  873  Abs.  1  B.  G.B.  würde
an  sich  in  das  Grundbuch  alles  dasjenige  gehören,  was  zur  Begründung
der  Belastung,  für  deren  Erkennbarkeit  nach  Inhalt  und  Umfang
Bedeutung  hat.  Dieser  dem  früheren  Preuß.  Recht  entsprechende
Standpunkt  würde  aber  bei  dem  erweiterten  Eintragungszwange  des
B.  G.  B.  zu  einer  Ueberfüllung  des  Grundbuchblatts  führen,  dasselbe
unübersichtlich  machen  und  unnöthige  Schreibarbeit  verursachen.  Deshalb
wird  das  materielle  Eintragungsprinzifp  insofern  durchbrochen,
  als  bei  einem  Rechte,  mit  dem  ein  Grundstück
belastet  wird,  dessen  Inhalt  nicht  vollständig,  sondern
nur  soweit  aufgenommen  zu  werden  braucht,  als  zur
Charakterisirung  des  eingetragenen  Rechteseerforderlich
ist;  im  Uebrigen  aber  kann  die  nähere  Bezeichnung  des
Inhalts  durch  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
  ergänzt  werden,  wennnicht  das  Gesetz  Abweichendes
  bestimmt.  Die  abweichende  Bestimmung  kann  eine
Erweiterung,  wie  z.  B.  im  Falle  des  §  50  R.G.  B.O.  hinsichtlich  des
Altentheils  oder  eine  Einschränkung,  wie  z.  B.  im  Falle  des  §  1115
in  Ansehung  der  Hypothek  enthalten.5)  Die  Vorschrift  des  §  874
B.  G.B.  bezieht  sich,  wie  der  klare  Wortlaut  ergiebt,  nur  auf  Rechte
an  Grundstücken  oder  Grundstücksrechten,  nicht  aber  auf  das  Eigenthum.

20)  Val.  noch  88  877,  885  Abs.  2  B.  G.B.;  Art.  68  C.G.  B.  G.B.,  88  28,
50,  51  R.G.B.O.,  §  800  Abs.  4  C.  P.O.  und  die  Beispiele  im  Theil  II  Abth.  2.
        <pb n="265" />
        838.]  Die  Ausnahmen  vom  Eintragungs=  und  Konsensprinzid.  193

g  38.  Die  Ausnahmen  vom  Eintragungs=  und  Konsens  Prinzip.

Die  Darlegungen  des  vorgehenden  Paragraphen  haben  ergeben,
daß  der  Erwerb,  die  Aufhebung  oder  Aenderung  der  Rechte  an  Grundstücken,
  soweit  sie  auf  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  beruhen,  unter
der  Herrschaft  des  Eintragungs=  und  des  materiellen  Bewilligungs-Prinzips
  stehen,  daß  sie  zu  ihrer  Wirksamkeit  dem  Eintragungszwang
unterworfen  werden  und  die  abstrakte  übereinstimmende  Willenserklärung
der  Betheiligten  bezw.  die  einseitige  Verzihtserklärung  der  Eintragung
vorangehen  oder  nachfolgen  muß.

Ausnahmen  von  diesen  Grundsätzen  sind  aber,  abgesehen  von  dem
im  voriher  g  erörterten  Abweichungen,  )  durch  die  Klausel  des  §  873
Abs.  :  „So  weit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist“,  zugelassen.

Ein  Ueberblick  übet  die  dem  Eintragungszwang  nicht  unterworfenen
  bezw.  vön  einem  dinglichen  Vertrage  unabhängigen  Verfügungen
  über  Rechte  an  Grundstücken,  wird  die  scharfe  Grenze,  welche
das  B.  G.  B.  um  das  Gebiet  des  Einttagungs-  und  Kons  ens-  Prinzips
zieht,  leichter  erkennen  lassen.

I.  Vom  Eintragungszwang  des  B.  G.  B.  2  ausgenommen:


1.  Die  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  in  Ansehung:

a)  Der  Abtretung  von  Briefposten  und  deren  Belastung  mit
einem  Nießbrauch.  oder  Pfandrecht  (8§  1154  Abs.  1,  1192,
1069,  1274  B.  G.  B.)  und  der  Aufhebung  eines  Nießbrauchs
oder  Pfandrechts  an  einem  Rechte  an  einem  Grundstück
G8  1072,  1064,  1273,  1255  B.  G.B.);

b)  der  Uebertragung  einer  Inhaber-Grundschuld  *“  1195,

793  B.  G.  B.);;

e)  der  Uebertragung  von  Forderungen  auf  Rückstände  von  Zinsen
und  anderen  Nebenleistungen  (§§  1159,  1192,  1200  B.  G.  B.);

d)  einer  Verfügung  des  Miterben  über  seinen  Antheil  an  dem
Nachlasse  als  solchen,  auch  wenn  Grundstücksrechte  oder  Grundstücke
  dazu  gehören  (88.2033,  2040);

e)  der  Uebertragung  des  Eigenthums  an  buchungsfreien  Grundstücken
  (Art  127  E.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  27  Preuß.  A.G.
z.  B.  G.  B);

1)  der  Verfügung  über  Rechte  an  Grundstücken  nach  Maßgabe

des  Sonderrechts  der  souveränen  und  eleichgestelen  Hänser,

—

)  Vgl.  oben  S.  189  f.,  vgl.  auch  S.  192.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  13
        <pb n="266" />
        194  Die  Ausnahmen  vom  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  #  38.

sowie  auf  Grund  der  Autonomie  des  hohen  und  gleichgestellten
Adels  und  derjenigen  Verfügungen,  welche  sich  auf  Familiensideikommisse,
  Lehen,  Stammgüter  beziehen  t.  57—59  C.G.
B.  G.  B.).

2.  Alle  nichtrechtsgeschäftlichen  Aenderungen  der  Nechte

an  Grundstücken,  insbesondere:

a)  Der  Erwerb  durch  Erbfolge  (§  1922,  1942,  2032,  2139,
B.  G.  B.),  dahin  gehört  jedoch  nicht  derjenige  durch  Vermächtniß
  und  Erbschaftskauf  (58  2174,  2150,  2374,  B.  G.B.).

b)  Der  Uebergang  von  Grundstücksrechten  kraft  Gesetzes,  z.  B.
bei  der  Eigenthümerhypothek  (85  889,  1143,  1163  B.  G.  B.),
der  Umwandlung  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld  kraft
Gesetzes  (5  1177  Abs.  1)  oder  der  gesetzlichen  Entstehung
gewisser  Rechte  wie  der  Ueberbau=  und  Nothwegsrente
(§§  914  Abs.  2,  917  B.  G.B.);z  unter  diese  Kategorie  fällt
auch  die  Entstehung  der  Sicherungshypothek  und  des  Nießbrauchs
  nach  §§  1075  Abs.  1,  1287  B.  G.  B.,  848  Abs.  2
C.  P.O.

W¼  Der  Erwerb  des  Miteigenthums=  und  Nutzungsrechts  auf
Grund  ehelicher  Gütergemeinschaft  oder  fortgesetzter  Gütergemeinschaft,
  der  Verwaltungsgemeinschaft  und  der  elterlichen
Gewalt.  Es  1438,  1519  Abs.  2,  1545,  14  35,  1363  f,
8  1649  ff.  B.  G.  B.).

d)  Die  Rechtsänderung  durch  Eintritt  einer  auflösenden  Bedingung
  oder  eines  Endtermins  (§5  158,  163  B.  G.B.,
§§  23,  24  R.  G.  B.  O)  Erlöschen  eines  Vorkaufsrechts  oder
einer  Reallast  durch  Ausschlußurtheil  68  1104,  1112  B.  G.  B..

e)  Der  Anfall  des  Vermögens  einer  aufgelösten  juristischen
Person  (88  45,  88  B.  G.  B.).

fl)  Der  Erwerb  durch  Zuschlag  im  Versteigerungsverfahren
(6  90  Zw.V.  G.)

g)  Die  Aenderung  von  Rechtsverhältnissen  nach  Maßgabe  der
landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Enteignung,  Gemeinheitstheilung
  bezw.  Flurbereinigung,  soweit  nicht  landesrechtlich  die
Eintragung  gefordert  wird  (Art.  109,  113,  120  Abs.  2  Nr.  1
E.G.  B.  G.  B.).

Es  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  es  auch  nichtrechtsgeschäftliche  Verfügungen

  giebt,  welche  dem  Eintragungszwang  unterworfen  sind,

z.  B.  die  Zwangs=  und  Arresthypothek  nach  §  866  Abs.  1  C.P.O.
        <pb n="267" />
        §  39.1  Die  Rangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.  195

(Vgl.  auch  §  837  C.  P.  O.;  die  Mündelsicherungshypothek  auf  Ersuchen
des  Vormundschaftsrichters  (§  54  R.G.  fr.  G.  u.  A.).

II.  Ohne  diuglichen  Vertrag  entstehen:
1.  Die  bereits  S.  187  f.,  189  erwähnten  Fälle  der  Aufhebung  von
Grundstücksrechten  und  der  Dereliktion.
2.  Die  Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  nach  §  1188  B.  G.B.
3.  Die  Bestellung  einer  Inhaber-Grundschuld  (88  1199,  1195
B.  G.B.).

4.  Die  Bestellung  einer  Eigenthümer-Grundschuld  (81196  B.  G.B.).
III.  Ohne  Eintragung  und  dinglichen  Vertrag  können
entstehen:?

1.  Die  Uebertragung  des  dem  Staate  an  einem  Grundstück  zustehenden
  Eigenthums  auf  einen  Kommunal-Verband.

2.  Diejenige  eines  Kommunal-Verbandes  auf  einen  anderen  oder
auf  den  Staat.

II.  Das  Rangverhältniß.

§  39.  Die  Nangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.)
1.  Das  Preußische  Recht  bestimmte  die  Rangordnung  der  auf  1.  Zurückdemselben
  Grundstück  eingetragenen  Rechte  ohne  Rücksicht  auf  die  führung  des

Nummernfolge  und  das  Datum  der  Eintragung,  also  auch  wenn  gesebuche

das  Datum  fehlte,  nach  der  räumlichen  Folgerung  im  Grund-  a)  auf  die
buch,  soweit  es  sich  um  Eintragungen  in  derselben  Abtheilung  räumliche

2)  E.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  126  vgl.  das  Preußische  Gesetz  vom  8.  Juli  1875  Fosgeord
(betr.  die  Ausführung  der  §§  5  und  6  des  Gesetzes  vom  30.  April  1873  wegen  b)  auf  die
Dotation  der  Provinzial=  und  Kreisverbände)  G.  S.  S.  187,  §  18  Abs.  2:  Zeitfolge
„Zugleich  mit  der  Unterhaltung  der  bereits  ausgebauten  Staatschausseen  geht  der  Eindas
  Eigenthum  an  denselben  nebst  allen  Nutzungen  und  Pertinenzien  einschließlich
der  Chausseewärter=  und  Einnehmehäuser  auf  die  Kommunalverbände  über“.
—  Sowie  Preuß.  Ges.  betr.  d.  Aufhebung  der  kommunalständischen  Verbände
in  der  Provinz  Pommern  vom  18.  Januar  1881  8  2.

1)  Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1702  ff.,  Mot.  III  S.  225  ff.,  Pr.  II
S.  87—91.  VI  S.  221,  Denkschrift  S.  120f.,  Dernburg  III  §  215,  Endemann
  II  §  13,  Goldmann-Lilienthal  S.  522  ff.

tragungen.
        <pb n="268" />
        2.  Rangstellung

  undatirter
  Eintragungen.



196  Die  Rangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.  18  3.

handelt  (Lokusprinzip  §§  17,  34,  36  Preuß.  E.E.G.).  Stand  das
Rangverhältniß  der  in  verschiedenen  Abtheilungen  eingetragenen
Rechte  in  Frage,  so  bestimmte  sich  die  Rangordnung  nach  dem  Datum
der  Eintragung  (vgl.  aber  §  46  Abs.  2  R.G.  BO.  oben  S.  161

zu  Nr.  4);  Eintragungen  unter  demselben  Datum  standen
zu  gleichem  Recht,  wenn  nicht  besonders  dabei  bemerkt  war,

daß  die  eine  der  anderen  nachstehen  soll.

Deas  B.  G.  B.  schließt  sich  dieser  Auffassung  der  formalen
Rechtskraft  der  Eintragung  an  und  nimmt  deshalb  auch
materiellrechtlich  keine  Rücksicht  auf  etwaige  Bedingungen

oder  Befristungen,  sowie  auf  den  Zeitpunkt  der  dinglichen

Einigung,  sodaß  das  Rangverhältniß,  wie  es  aus  dem  Buche
ersichtlich  ist,  aufrecht  erhalten  bleibt,  auch  wenn  die  Einigung  erst

nach  der  Eintragung  perfekt  geworden  ist  oder  das  Recht  nach  §  900

Abs.  2  B.  G.B.  auf  Erwerb  durch  Ersitzung  beruht.)

Eine  gesetzliche  Sonderregelung  betreffs  der  Rangordnung  enthält
968.  10ff.  des  Zw.V.G.

2.  Diese  Grundsätze  über  das  Rangverhältniß  stehen  im  engen
Zusammenhang  mit  dem  S.  158  ff.  erörterten  Verfahren  über  die
Präsentation  der  Anträge  und  Datirung  der  Eintragung  gemäß
§6  45,  46  R.G.  B.O.  Da  diese  Bestimmungen  nur  Ordnungsvorschriften
  sind  und  die  herrschende  Auffassung  des  bisherigen  Rechtes
über  die  Ungültigkeit  der  Eintragung  wegen  mangelnder  Datirung  und
Unterzeichuung  des  Grundbuchbeamten  damit  verworfen  wird,)  so
wird  bei  undatirten  Eintragungen  von  Rechten  in  verschiedenen
Abtheilungen  eine  Entscheidung  über  den  Rang  derselben  zu  treffen

sein.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haben  die  in  den  verschiedenen

Abtheilungen  ohne  Datirung  eingetragenen  Rechte  gleichen  Rang.  Steht
der  undatirten  Eintragung  in  derselben  Abtheilung  eine  datirte  Eintragung
  im  Raume  nach,  so  geht  jene  vor  und  folgerichtig  muß  sie

allen  jenen  Einschreibungen  vorgehen,  welche  jünger  als  die  datirte
bezw.  von  demselben  Datum  mit  ihr  sind.)

*)  Vgl.  Mot.  III  S.  227,  Dernburg  III  S.  592.
3)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  II  S.  166,  Turnau  I  S.  131  Anm.  2,

dagegen  aber  Dernburg  Pr.  Pr.  I  S.  456  Anm.  18,  Achilles  S.  350
Anm.  1  und  3,  Schultzenstein  in  Johow  VI  S.  321  ff.  weitere  Ftteratur  bei

Oberneck  Pr.  Grundbuchges.  S.  235.

)So  mit  Recht  Biermann  S.  31  Anm.  4,  Fischer-  Henle  Anm.  3
zu  §  879,  abweichend  Mot.  z.  G.  B.  O.  LS.  91,  Strecker  S.  78,  Goldmann-=Lilienthal
  S.  521.
        <pb n="269" />
        839.3].  Die  Rangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.  197.

3.  Sowohl  rechtsgeschäftliche  wie  außerrechtsgeschäftliche  Verfügungen  3.  Rangveriber
  Rechte  an  Grundstücken  können  dem  Eintragungszwange  entzogen,  hältniß  nicht

sein  (ogl.  oben  S.  193).  ztden
Das  Rangverhältniß  nicht  eintragungsbedürftiger  Rechte  Grundzu

  eingetragenen  Rechten  entscheidet  sich  nach  dem  Verhältniß  des  stücken.
Zeitpunktes  der  Entstehung  jener  zu  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung

dieser,  soweit  nicht  das  B.  G.B.  selbst,  wie  bei  der  Ueberbau-,  der
Nothwegsrente,  den  auf  dem  zugeschriebenen  Grundstück  lastenden
Hypotheken  (§5  914,  917,  1131  B.  G.B.)  oder  das  Landesrecht,  wie

bei  Meliorationsdarlehen  (Art.  118  E.G.  B.  G.  B.)  den  Vorrang
bestimmt  (vgl.  wegen  Berichtigung  unten  §  45).

4.  Die  gesetzliche  Rangordnung  kann  durch  Vereinbarungen  der  4.  Die  ver-Parteien
  geändert  werden,  jede  abweichende  Bestimmung  ist  aber  dem  einbarte
Eintragungszwange  unterworfen  (vgl.  §  46  R.G.B.O.  und  oben  Rangord-S.
  160).  Gesetzliche  Aenderungen  des  Ranges  ergeben  sich  aus  der  8
Eintragung  einer  Vormerkung  (vgl.  §  883  Abs.  3  B.  G.  B),  und  der
Zuschreibung  eines  Grundstücks  (oben  S.  46).  Bei  Theilung  eines
Rechtes  haben  die  Theilrechte  grundsätzlich  gleichen  Rang  mit  Ausnahme
der  Eigenthümertheilpost  (58  1151,  1176  B.  G.  B.).

5.  Die  Rangordnung  verfolgt  den  Zweck,  Kollisionen  zwischen  5.  Anfechtung
den  vielfachen  Rechten  an  Grundstücken  zu  regeln.  Die  miteinander  der  Nangkonkurrirenden
  Gläubiger  stehen  aber  keineswegs  in  einem  Rechts=  ordmung.
verhältniß  zu  einander,  selbst  dann  nicht,  wenn  durch  Versehen  des
Grundbuchbeamten  die  Rangordnung  zum  Schaden  eines  Betheiligten
falsch  gebucht  worden  ist.  Dann  haftet  wohl  der  Fiskus  nach  Maßgabe
  des  §  12  R.G.B.  O.  und  der  S.  94  f.  entwickelten  Grundsätze,
aber  ein  Berichtigungsanspruch  gegen  den  dadurch  Begünstigten  ist  nicht
begründet  (vgl.  Prot.  III  S.  90).  Inwieweit  dem  Benachtheiligten  ein  Anspruch
  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  zusteht,  kann  hier  nicht  näher
erörtert  werden.  In  vielen  Fällen  wird  er  sich  begründen  lassen,  nur
liegt  nicht  schon  in  der  bloßen  Thatsache  des  ungerechtfertigten  Vorrangs
eine  grundlose  Bereicherung.5)  Im  Wege  des  Nachweises  der  unerechtfertigten
  Bereicherung  oder  im  Wege  der  Anfechtung  des  Vorrangs

5)  Diesen  Standpunkt  vertrat  das  Obertribunal,  vgl.  Entsch.  des  Obertribunals
  in  Striethorst  Archiv  Bd.  62.  S.  31,  Bd.  37  S.  267  R.E.  Bd.  IV
S.  324,  aber  Strieth.  Bd.  79  S.  1  dagegen  mit  Recht  Turnau  1  S.  448.
Anm.  6  und.  Dernburg  Pr.  Pr.  1  §200  #S,  f,  Anm.  11  u.  12  S.  462/463,  val.
noch  Bolze  I  Nr.  220,  R.  E.  Bd.  43  S.  216.
        <pb n="270" />
        1.  Charakter

und  Geltungsbereich



der  Vor
2ungseinräumung.


198.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  [(8  40.

auf  Grund  doloser  Handlungsweise  wird  sich  allerdings  eine  Berich—
tigung  des  Grundbuchs  herbeiführen  lassen.

Die  vorgetragenen  Grundsätze  ergeben  sich  aus  folgender  Bestimmung
  des  B.  G.  B.

§  879.  Das  Rangverhältniß  unter  mehreren  Rechten,
mit  denen  ein  Grundstück  belastet  ist,  bestimmt  sich,  wenn
die  Rechte  in  derselben  Abtheilung  des  Grundbuchs  eingetragen
  sind,  nach  der  Reihenfolge  der  Eintragungen.
Sind  die  Rechte  in  verschiedenen  Abtheilungen  eingetragen,
so  hat  das  unter  Angabe  des  früheren  Tages  eingetragene
Recht  den  Vorrang;  Rechte,  die  unter  Angabe  desselben
Tages  eingetragen  sind,  haben  gleichen  Rang.

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältniß  auch  dann
maßgebend,  wenn  die  nach  §  873  zum  Erwerbe  des
Rechtes  erforderliche  Einigung  erst  nach  der  Eintragung
zu  Stande  gekommen  ist.

Eine  abweichende  Bestimmung  des  Rangverhältnisses
bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

§  40.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.))

1.  Die  aus  der  Reihenfolge  der  Eintragungen  sich  ergebende
Rangordnung  der  eingetragenen  Posten  kann  durch  den  Rechtsakt  der
Prioritätseinräumung  eine  Aenderung  erleiden.  Die  Absicht  der  Betheiligten
  bei  der  Vorrechtseinräumung  ist  regelmäßig  die,  daß  die
nacksthende  Post  den  Rang  der  vorstehenden  Post  mit  dinglicher
Wirkung,  d.  h.  nicht  bloß  gegen  den  Zurücktretenden,  sondern  gegen
Jedermann  erhalten  soll,  während  der  das  Vorrecht  Einräumende  nicht
weiter  beeinträchtigt  werden  will,  als  die  Durchführung  jener  Absicht
es  unumgänglich  erfordert.

An  sich  ist  der  Rang  des  eingetragenen  Rechtes  für  den  juristischen
Charakter  und  Inhalt  des  Rechtes  von  keiner  Bedeutung,  wohl  aber

1)  Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1706  ff.,  Mot.  III  S.  231,  Pr.  III  S.  91
bis  99,  Schoeller,  die  Vorrechtseinräumung  1895  S.  44  ff.,  Dernburg  III
§  216,  Endemann  II  §14,  Cosack  II  §  478,  Strecker  S.  75ff.,  Matthias
1I  §  9,  Goldmann-Lilienthal  S.  527  ff.,  Leske  S.  380,  Staudinger-Kober,
  Böhm,  Biermann,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §§  880,  881;
Strohal,  die  Prioritätsabtretung  1880,  Dernburg  Pr.]  Pr.  I  g  334.
Förster-Eccius  III  §  199a  II.
        <pb n="271" />
        g  40.].  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  199.

für  den  Werth  desselben.  Wenn  die  Protokolle  2.  Lesung  hervorheben,
  daß  nach  der  Anschauung  des  Verkehrs  der  Rang  ein  selbständiges
  wirthschaftliches  Gut  geworden  sei,  so  kann  die  Folgerung
nicht  abgelehnt  werden,  daß  der  durch  die  Rangordnung  erworbene
  Vorzugsgenuß  des  eingetragenen  Rechtes  ein  neben
demselben  bestehendes,  auf  der  Grundbucheinrichtung  fußendes
selbständiges  Recht  ist,  welches  auf  ein  anderes  Recht  übertragen
  werden  kann.

Die  Rangordnung  macht  sich  in  dem  Zwangsversteigerungs=  und
Zwangsverwaltungsverfahren  nicht  nur  unter  den  Raalkreditposten
der  3.  Abtheilung  des  Grundbuchs  geltend,  sondern  auch  zwischen
diesen  und  anderen  begrenzten  Rechten  an  Grundstücken,  wie  sie  sich
durch  den  Tabularstand  der  2.  Abtheilung  des  Grundbuchblatts  nach
der  Grundbucheinrichtung  z.  B.  Preußens  darstellen,  sowie  innerhalb
des  Rangverhältnisses  der  letzteren.

Die  die  Vorrangsübertragung  bezweckenden  Rechtsinstitute  sind  die
Vorrangseinräumung  und  der  Vorrangsvorbehalt.  Das  B.  G.  B.
behandelt  sie,  weil  sie  entgegen  der  bisherigen  Gesetzgebung  nicht  bloß
auf  Hypotheken  anwendbar  sind,  im  allgemeinen  Theil  der  Rechte  an
Grundstücken.  ·

2.  Das  bisherige  Preußische  Recht  kannte  beide  Rechtsinstitute,  2.  Sielung
indem  die  sogenannte  Prioritätscession  durch  §  35  Pr.  E.E.G.  positi,  des  bieherider
  Vorrechtsvorbehalt  durch  die  Praxis  zugelassen  worden  war.  Jene  ii
wirkte  im  Preußischen  Recht  an  sich  auch  ohne  Eintragung,  erhielt  aber
Rechtswirkung  gegen  einen  neuen  Erwerber  der  zurücktretenden  Post  erst
durch  Kenntniß  derselben  oder  durch  Eintragung  im  Grundbuch  bezw.  bei
Grundschulden  durch  den  Vermerk  auf  den  Grundschuldbrief.  Sie  hatte
ohne  Eintragung  im  Grundbuch  nur  obligatorische  Wirkung  und  selbst
bei  geschehener  Eintragung  nur  relativ  dingliche  Kraft.  Der  Wortlaut
  der  Preußischen  Bestimmung  verlangte  die  Zustimmung  des
Grundstückseigenthümers  zu  einer  derartigen  Rangänderung  nicht.

Eine  Fülle  von  Streitfragen  hatte  sich  im  Preußischen  Recht  erhoben.“)
3.  Diese  sind  nunmehr  im  Wesentlichen  durch  das  B.  G.B.  ent=  3.  Die  Rangschieden

  worden,  indem  bestimmt  wird  im:  inderung
§  880.  Das  Rangberhältniß  kann  nachträglich  geändert  Archee
werden.  räumung.

2:)  So  Matthias  II  S.  24,  vgl.  Endemann  I  S.  51.

:)  Vgl.  darüber  und  über  die  umfangreiche  Litteratur  Oberneck,
S.  108—417.
        <pb n="272" />
        200  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  [8  40.

Zu  der  Nangänderung  ist  die  Einigung  des  zurücktretenden
  und  des  vortretenden  Berechtigten  und  die  Eintragung
  der  Aenderung  in  das  Grundbuch  erforderlich;
die  Vorschriften  des  §  873  Absatz  2  und  des  §  878  finden
Anwendung.  Soll  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder
eine  Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist  außerdem  die  Zustimmung
  des  Eigenthümers  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  dem  Grundbuchamt  oder  einem  der  Betheiligten  gegenüber
  zu  erklären,  sie  ist  unwiderruflich.

Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  8  876
entsprechende  Anwendung.

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht
nicht  dadurch  verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht  durch
Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und
dem  vortretenden  Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung
  nicht  berührt.

Man  wird  nach  folgender  Richtung  hin-  unterscheiden  müssen.

a)  Abtretung  a)  Eine  Prioritätscession  ohne  Eintragung  durch  Vertrag  der
des  An-  Betheiligten  ist  zwar  zulässig,  sie  hat  aber  nur  rein  obligatorische:
swrucgs  uuf.  Wirkung,  indem  der  Zurücktretende  sich  verpflichtet,  im  Falle.  der
Befriedigung  Subhastation  dem  vortretenden  Gläubiger  seinen  Anspruch,  sich  in
aus  dem  erster  Reihe  aus  dem  Erlöse  zu  befriedigen,  einzuräumen.  Ein
Zwangsver=  solcher  Vertrag  fällt  aber  nicht  unter  die  Vorrangsseigerunge

  einräumung  des  B.  G.  B.  und  ist  auch  nicht  eintragungsfähig.

b)  Begründ-  b)  Die  Vorrangseinräumung  des  B.  G.  B.  fordert:
ung  der  a)  den  abstrakten,  dinglichen  Vertrag  zwischen  dem  zurück-Rangänder-
  tretenden  und  dem  vortretenden  Berechtigten  über  die  darin
ung.

liegende  Rechtsänderung,

ß)  die  Eintragung  derselben  im  Grundbuch  bei  der  zurücktretenden
  wie  bei  der  vortretenden  Post,  und  den
entsprechenden  Vermerk  auf  den  Briefen  beider  Posten,

wenn  es  verbriefte  sind  (§§  42,  62  R.G.B.O.,  s.  aber  A.  2  S.  900).

7)  die  Zustimmung  des  Drittberechtigten,  welche  dem
Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären  ist,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.  Sie  ist  unwiderruflich  (§.  876
.G.V),  ..
        <pb n="273" />
        –l  40.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  201

d)  Bei  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden  zum  Schutze
des  Eigenthümers  gegen  Benachtheiligung  aus  der  Vorrangseinräumung
  die  abstrakte  empfangsbedürftige  Zustimmung
  des  Eigenthümers,  welche  dem  Grundbuchamt
oder  einem  der  Betheiligten  gegenüber  zu  erklären  und
unwiderruflich  ist  (Ausnahme  §  1151  B.  G.B.,  vgl.  die
Muster  im  Theil  II  Abth.  2  S.  906.)

6)  Im  Uebrigen  haben  die  allgemeinen  Vorschriften  über  den
dinglichen  Vertrag  auch  auf  dieses  Rechtsverhältniß  Geltung,
(§§  873  Abs.  2,  878  B.  G.  B.,  oben  S.  179f.).

4.  Wie  im  bisherigen  Pr.  Recht,  so  werden  durch  die  Vorrangs=  4.  Die  Wirkeinräumung
  die  Zwischenberechtigten  in  keiner  Weise  berührt.  ung  der  Vor-Es
  tritt  durch  die  Vorrangseinräumung  ein  Rangwechsel  ein,  der  zwar  wsen
nicht  unbedingt  ist,  indem  er  von  dem  Fortbestand  der  vorgetretenen
Post  abhängt,  aber  doch  eine  absolute  dingliche  Kraft  hat.  Dies
zeigt  sich  insbesondere  darin,  daß  im  Gegensatz  zur  preußischrechtlichen
  Auffassung  die  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  des  zurücktretenden
  Rechtes,  z.  B.  durch  Verzichtsbewilligung  des  Berechtigten,
  ohne  jeden  Einfluß  ist;  konsequenterweise  muß  bei  der
Zwangsversteigerung  das  vortretende  Recht  in  das  geringste  Gebot
aufgenommen  werden,  wenn  der  betreibende  Gläubiger  zwischen  dem
zurücktretenden  und  vortretenden  steht.  Der  Vortretende  ist  auch  durch
den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  geschützt,  wenn  die  zurücktretende
  Post  etwa  nicht  bestehen  sollte.  Ist  aber  die  bevorzugte  Post
fortgefallen,  dann  erhält  die  zurückgetretene  Post  den  alten  Rang,
weil  die  Zwischenberechtigten  durch  den  Rangwechsel  weder  eine
Beeinträchtigung  noch  eine  Verbesserung  ihrer  Stellung  erhalten  sollen.

Das  Dogma  vom  Vorrücken  der  Kreditposten  hat  in  das  B.  G.  B.
keinen  Eingang  gefunden.

Gegenstandslos  muß  allerdings  die  Einräumung  des  Vorrangs
  werden,  wenn  eine  nicht  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  des
zurücktretenden  Rechtes  bewirkt  worden  ist;  war  z.  B.  der  Vorrang
vor  einem  Nießbrauch  oder  vor  einer  Leibrente  eingeräumt  worden
und  sind  diese  durch  den  Tod  des  Berechtigten  beendigt,  dann  muß
auch  der  Vorrang  wegfallen.")

Vgl.  Denkschrift  S.  479.
        <pb n="274" />
        202  Der  Rangvorbehalt.  #  41.

8  41.  Der  Kangvorbehalt.“)

1.  Charakter  1.  Derselbe  ist  bei  der  rechtsgeschäftlichen.  Belastung  des  Grunddes
  Rang=  stückes  zulässig,  indem  der  Eigenthümer  bei  ihrer  Bewilligung  sich
vorbehalls  vorbehält,  ein  anderes  dem  Umfang  nach  bestimmtes  Recht,  z.  B.
aussetzungen  eine  künftig  zu  bestellende  Hypothek  mit  dem  Range  vor  der  beseiner
  Ein=  willigten  Post  eintragen  zu  lassen.  Der  Rangvorbehalt  ist  eine
tragung.  bedingte  Vorzugseinräumung,  indem  die  Post,  bei  welcher  der  Vorbehalt
  eingetragen  ist,  ihr  Vorzugsrecht  zu  Gunsten  einer  späteren  noch
einzutragenden  aufgiebt  für  den  Fall,  daß  dieses  Ereigniß  eintritt.
Dieser  Rangvorbehalt  wirkt  absolut.  Räumt  der  Eigenthümer
  dem  Anderen  das  Recht  in  dem  vorbehaltenen  Umfange
  ein,  so  ist  die  Einwilligung  des  Zurücktretenden  nicht
erforderlich.

Der  Rangvorbehalt  muß  im  Grundbuch  und  zwar  nach  §  881
Abs.  2  B  G.  B.  bei  dem  Rechte,  das  im  Range  zurücktreten  soll,
eingetragen  worden  sein  und  geht  dann  auf  jeden  Erwerber,  auch
auf  den  Ersteher  bei  der  Zwangsversteigerung  über,  weil  sonst  die  mit
dem  Vorbehalt  bedachte  Post  einen  unzulässigen  Vortheil  erlangen
würde.

Der  Vorbehalt  ist  bei  der  Einigung  bezw.  Bewilligung  der  zuerst
eingetragenen  Post  zu  erklären.  Wird  die  vorbehaltene  Post  später
eingetragen,  so  ist  der  Rangvorbehalt  auch  bei  dieser  einzuschreiben,
z.  B.  in  der  Weise:  „Mit  dem  Vorrang  vor  der  unter  Nr.  1  eingetragenen
  Post“  (vgl.  Muster  im  Theil  II  Abth.  2).

2.  Die  Zwi-  2.  Etwaige  Zwischenposten  werden  durch  den  Vorbehalt  nicht
schenposten,  berührt.  Die  mit  dem  Vorbehalt  belastete  erste  Post  soll  jedoch  nur
so  weit  zurücktreten,  als  durch  die  Konkurrenz  der  Vorbehalte  geboten

ist,  sodaß  das  Vorrecht  der  vorbehaltenen  Post  durch  Zwischenposten

event.  beschränkt  werden  kann.  Denn  die  Parteiabsicht  geht  dahin,  daß

die  zurücktretende  Post  innerhalb  des  Werthbetrages  der  vortretenden

und  der  eigenen  rangire.  Der  Einfluß  der  Zwischeneintragungen  auf  die
Wirkungen  des  Vorrangsvorbehalts  läßt  sich  erst  bei  der  Realisirung

der  konkurrirenden  Posten  ermessen.  Daher  darf  das  Grundbuchamt

dem  Antrage  hinter  einer  mit  einem  derartigen  Vorbehalt  eingetragenen

Post  eine  vor  derselben  bevorrechtigte  einzutragen,  deshalb  nicht  ablehnen,

  weil  inzwischen  die  Eintragung  einer  anderen  Post  vorbehaltlos

1)  Vgl.  Mot.  III,  S.  233ff.  Prot.  III,  S.  99—102,  val.  Anm.  4  zu  §  40.
        <pb n="275" />
        8  441.]  Der  Rangvorbehalt.  203

erfolgt  ist.  Materiellrechtlich  freilich  wird  der  Bevorrechtigte  nur  in
Höhe  eines  Betrages  bevorzugt  werden,  der  nach  Abzug  der  Zwischenberechtigten
  übrig  bleibt.  Man  nehme  folgendes  Beispiel:  Es  sind
eingetragen:

a)  Nr.  1.  12000  Mk.  mit  dem  Vorrang  des  Vorzugsrechts

für  einzutragende  6000  Mk.

b)  Nr.  2.  Eine  Zwischenpost  von  5000  Mk.

c)  Nr.  3.  Die-vorbehaltene  Post  von  6000  Mk.

In  der  Subhhastation  wird  mit  Rücksicht  auf  aufgelaufene  Zinsen  2c.
folgendermaßen  liquidirt:

a)  Nr.  1  liquidirt  in  der  Subhastation  12  500  Mk.
b)  Nr.  2  „  „  „  „  5300  „
c)  Nr  3  „  „  „  6400  „

Bei  der  Vorrangseinräumung  war  die  Parteiabsicht,  daß  Nr.  1
innerhalb  des  Werthbetrages  von  6000  Mk.  und  12  000  Mk.  rangire.
Beim  Nichtvorhandensein  der  Post  Nr.  2  und  einem  Erlöse  von
16  000  Mk.  würde  zufallen:

a)  der  Post  Nr.  1  Mk.  12  500.

b)  „  „  „  3  „  3500
und  davon  würden  auf  Nr.  3  zur  ersten  Stelle  die  vorberechtigten
6400  Mk.  und  auf  Post  Nr.  1  zur  zweiten  Stelle  9  600  Mk.  entfallen.
  Das  Vorrecht  der  Zwischenpost  darf  aber  hierdurch  nicht  berührt
werden  und  Nr.  2  erhält  die  Differenz  von  16  000  —  12  500  =  3  500  Mk.
In  Höhe  dieses  Betrages  reduzirt  sich  der  Vorbehalt  für  die  Post
Nr.  3  und  sie  erhält  nur  6  400  —  3  500  =  2900  Mk.  Nr.  1  darf
nicht  schlechter  gestellt  werden,  als  dies  beim  Fehlen  der  Zwischenpost
der  Fall  wäre.  ·

Diese  Auffassung,  welche  bereits  für  das  bisherige  Pr.  Recht  vertreten

  wurde,)  wird  gesetzlich,  wie  folgt  eingekleidet.
§.  881.  Der  Eigenthümer  kaun  sich  bei  der  Belastung
des  Grundstücks  mit  einem  Rechte  die  Befugniß  vorbehalten,
  ein  anderes,  dem  Umfange  nach  bestimmtes  Recht
mit  dem  Range  vor  jenem  Rechte  eintragen  zu  lassen.
Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;
die  Eintragung  muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,  das  zurücktreten
  soll.

)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot,  Bd.  28  S.  469  f.  Nintelen  in  Johow  V1
S.  305,  Oberneck,  S.  146.
        <pb n="276" />
        204  Eintragung  des  Höchstbetrages  des  Werthersatzes.  (§  4.

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so  geht  die  vorbehaltene
Befugniß  auf  den  Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  Rechtes,
dem  der  Vorrang  beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne
einen  entsprechenden  Vorbehalt  belastet  worden,  so  hat
der  Vorrang  insoweit  keine  Wirkung,  als  das  mit  dem  Vorbehalt
  eingetragene  Recht,  infolge  der  inzwischen  eingetretenen
  Belastung  eine  über  den  Vorbehalt  hinausgehende  Beceinträchtigung

  erleiden  würde.

§  42.  Eintragung  des  höchstbetrages  des  Werthersatzes.

Der  Eigenthümer  kann  sich  bei  Bestellung  eines  Rechtes,
das  nicht  auf  Zahlung  eines  Kapitals  gerichtet  ist,  z.  B.  bei  Begründung
  eines  Nießbrauchs,  beschränkter  persönlicher  Dienstbarkeiten,
Reallasten  von  unbestimmter  Dauer,  sowie  weiterer  landesgesetzlich
zugelassener  Nutzungsrechte  (58  196,  197  E  G.  z.  B.  G.  B.)  einen
durch  die  Eintragung  dinglich  wirkenden  Vorbehalt  machen,
daß  der  event.  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes,  welcher  dem  eingetragenen
Rechte  seinem  Range  nach  aus  dem  Versteigerungserlöse  zukommt,
begrenzt  und  der  Berechtigte  durch  dieses  Limitum  in  diesem  Rechte
bei  der  Realisirung  desselben  beschränkt  wird.  Vermöge  des  Surrogationsprinzips
  nach  §  92  Zw.V.G.  tritt  an  Stelle  eines  Rechtes,!)  welches
im  Versteigerungsverfahren  durch  den  Zuschlag  erlischt,  der  Anspruch
des  Werthersatzes  aus  dem  Versteigerungserlös.  Die  Vereinbarung
desselben  auf  einen  bestimmten  Höchstbetrag  bewirkt,  daß  der  Berechtigte
  bei  der  Kaufgelderbelegung  über  diesen  Betrag  hinaus  nicht
liquidiren  darf,  vorausgesetzt,  daß  der  Verkaufserlös  nach  Maßgabe
der  gesetzlichen  Vertheilungsordnung  für  den  eingetragenen  Höchstbetrag
überhaupt  ausreicht.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  fällt  der  Berechtigte
mit  dem  Mehranspruch  aus.  Ist  der  Verkaufserlös  ein  höherer  als
der  limitirte  Betrag,  so  erhält  der  nachstehend  Berechtigte  den  Ueberschuß.
Der  hiernach  zu  liquidirende  Betrag  wird  dann  entweder  als  Kapitalabfindung
  oder  unter  gewissen  Voraussetzungen  nach  Hinterlegung
desselben  in  wiederkehrenden  Leistungen,  so  insbesondere  beim  Altentheil
gezahlt.2)

1)  Vgl.  Prot.  III  S.  75—86,  VI  S.  221,  386.
2)  Vgl.  88.  92  Abf.  2,  121  Zw.V.  G.  und  Wolff,  Kommentar  S.  183
Anm.  7.
        <pb n="277" />
        5  48.  Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.  205

Eine  nachträgliche  Festsetzung  unterliegt  als  Rechtsänderung  den
allgemeinen  Bestimmungen  der  §§  873  ff.  B.  G.  B.,  insbesondere  der
Zustimmung  der  Nacheingetragenen  (vgl.  oben  S.  192).

Dies  ist  der  Sinn  der  Bestimmung  des  folgendermaßen  lautenden:

8§  882.  Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,
für  welches  nach  den  für  die  Zwangsversteigerung  geltenden

VBVorschriften  dem  Berechtigten  im  Falle  des  Erlöschens

durch  den  Zuschlag  der  Werth  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen

ist,  so  kann  der  Höchstbetrag  des  Ersatzes  bestimmt  werden.

Die  Bestimmung:  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

III.  Materielles  Oeffentlichkeits-  oder  Publizitäts-Prinzip.)


8  4.  Vermulhung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.

1.  Das  B.  G.  B.  hat  zwar  den  Eintragungszwang  über  die  Grenzen  1.  Einleltung.
des  bisherigen  Preußischen  Rechts  ausgedehnt,  die  Bedeutung  der
Eintragung  aber  nicht  unabhängig  von  seiner  materiellen  Voraussetzung
  —  dem  dinglichen  Vertrage  —  gemacht.  Die  Möglichkeit  eines
Widerspruchs  zwischen  dem  formalen  Buchinhalt  und  der  wirklichen
Rechtslage  ist  daher  nicht  ausgeschlossen,  doch  vermöge  der  Vorschriften
der  R.G.B.O.2)  und  der  daraus  folgenden  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts
  bezüglich  der  zu  vollziehenden  Einschreibungen  auf  ein
Mindestmaß  abgeschwächt.  Daraus  ist  der  Schluß  zu  ziehen,  daß  in
einem  gewissen  Umfange  der  Tabularstand  mit  dem  materiellen
  Rechte  sich  voraussichtlich  deckt.  Die  Folgerung  kleidet
das  B.  G.  B.  zunächst  in  die  Form  einer  Rechtsbermuthung  wie  folgt:

1)  Vgl.  Johow  Begr.  I  S.  222  ff.,  Mot.  III  S.  453,  Prot.  III  S.  58ff.;
Dernburg  III  §  46,  Endemann  II  §§  64—62,  Cosack  II  §  179/180,
Strecker  88  13,  14,  Leske  W  110,  Kuhlenbeck,  Von  den  Pand.  z.  B.  G.  B.
II  §  17  ff.  Grützmann  im  Sichs.  Archiv  f.  B.  G.  B.  Bd.  8  S.  219ff.,
Goldmann-Lilienthal  S.  501  f.,  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,
  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §  891  ff.,  val.
noch  oben  S.  63f.,  Mot.  III.  S.  140.

)  Vgl.  insbesondere  §8  54  Abs.  1  G.B.O.
        <pb n="278" />
        206  Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.  (&amp;amp;  43.

§  891.  Ist  im  Grundbuche  für  Jemand  ein  Recht  eingetragen,
  so  wird  vermuthet,  daß  ihm  das  Recht  zustehe.
Ist  im  Grundbuche  ein  eingetragenes  Recht  gelöscht,  so

wird  vermuthet,  daß  das  Recht  nicht  bestehe.
2.  Vermuth=  2.  Die  Eintragung  hat  bezüglich  der  Beweislast  im  Streitung
  der  Ak=  falle  die  Bedeutung  einer  Vermuthung  des  Rechtserwerbs  des
tiv-u  Passiv-eingetragenen  und  der  Rechtsanfhebung  des  gelbschten  Rechts.  Eine
legitimation  allgemeine  Vermuthung  für  die  Vollständigkeit  des  Grundbuchs,  daß
im  Prozesse.  etwa  nicht  eingetragene  Rechte  nicht  bestehen,  enthält  das  Gesetz  nicht.)

Wie  im  Preußischen  Recht  nach  §§  7,  37  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1872  wird  die  dingliche  Rechtsverfolgung  wesentlich  vereinfacht,
  indem  die  Bezugnahme  auf  die  Grundbucheintragung  zur  Aktivund
  Passivlegitimation  genügt  und  dieser  Grundsatz  findet  bezüglich
des  Eigenthumsnachweises  nach  §  17  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897
auf  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  Anwendung.

Die  Frage,  ob  die  durch  die  Eintragung  präsumirte  Sachlegitimation
  noch  einer  weiteren  Ergänzung  bedarf,  z.  B.  bei  einem  Fideikommißgrundstück
  der  Zuziehung  der  nächsten  Anwärter,  wird  durch
die  Vorschrift  des  B.  G.  B.  nicht  berührt.  )

Die  Vermuthung  kann  jedoch  nicht  dahin  führen,  daß  ein  gegen
den  Eingetragenen  erstrittenes  rechtskräftiges  Erkenntniß  auch  Rechtskraft
  gegen  den  wirklich  Berechtigten  erlangt.5)

3.  Oegenstand  3.  Die  Zahl  der  dinglichen  Rechte  ist  eine  geschlossene  und  die
der  Rechts=  Eintragungsfähigkeit  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.  Die  Vermuthung
vermuthung,  des  §  891  B.  G.B.  kann  sich  daher  nur  auf  eingetragenes)  und
der  Eintragung  fähige  dingliche  Rechte  erstrecken,  bezüglich  dieser
aber  ohne  Unterschied,  ob  sie  begründender  oder  beurkundender
  Natur  sind  und  ohne  jede  Einschränkung.)  Wenn  Dernburg?)
diese  Vermuthung  bei  Briefhypotheken  und  Grundschulden  nicht  durchgreifen
  lassen  will,  weil  hier  der  Gläubiger  die  Hypothek  erst  erwirbt,
wenn  ihm  der  Brief  von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  übergeben

3)  Enneccerus  und  Lehmann,  Bd.  2  S.  47.  ·
)  Vgl.  R.E.  Bd.  28  S.  226;  Gruchot  Bd.  37  S.  1219  (Sachlegitimation
der  Ehefrau);  Dernburg  III,  §  47  Anm.  2.
5)  Vgl.  §  898  C.P.O.,  §  185  B.  G.  B.
6)  Ausnahme  §  1155  B.  G.  B.
)  Vgl.  für  das  preuß.  Recht:  Jur.  Woch.  1896  S.  307,  Nr.  41,  42.
6)  Bd.  III  8  47,  Anm.  5.
        <pb n="279" />
        z  43.  Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.  207

wurde  (§  1117  B.  G.  B.),  so  kann  dies  als  zutreffend  nicht  erachtet
werden,  weil  dann  auch  Mängel  anderer  materieller  Voraussetzungen,
z.  B.  das  Fehlen  der  dinglichen  Einigung  bezw.  der  Willenserklärung
G8  878,  875  B.  G.B))  die  gesetzliche  Vermuthung  der  Sachlegitimation
aufheben  müßten.  Das  Nichtbestehen  des  eingetragenen  Rechtes
ist  Sache  des  Gegenbeweises.))

Die  Rechtsvermüthung  des  §  891  B.  G.B.  findet  ihre  Grenze

an  bloß  thatsächlichen  Angaben  des  Grundbuchs,  z.  B.  über  Lage,
Größe,  Reinertrag,  Feuerkasse  des  Grundstücks  und  an  den  aus  dem
Grundbuch  ersichtlichen  obligatorischen  Beziehungen,  mit  Ausnahme  der
Hypothekenforderungen  und  gewisser  Einreden  aus  dem  persönlichen
Schuldverhältniß  nach  §  1138  B.  G.B.

Die  Rechtsvermuthung  verstärkt  sich  zu  einer  Fiktion  (unwiderlegbaren
  Rechtsvermuthung,  praesumtio  juris  et  de  jure)  zu
Gunsten  des  Gläubigers  hinsichtlich  der  Kündigung  und  Rechtsverfolgung
  der  Reallastberechtigung,  der  Hypothek,  Grundschuld  bezw.
Rentenschuld  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer.  110)

4.  Der  Gegenbeweis  gegen  die  Vermuthung  für  die  Richtig=  4.  Gegenbekeit

  des  Grundbuchs  ist  im  weitesten  Maße  zugelassen,  insbesondere  ist  weis.
im  Gegensatz  zu  §  7  Abs.  2  S.  2  des  Pr.  E.E.G.  die  Einrede  zulässig,
  daß  der  Beklagte  von  dem  Kläger  oder  seinem  Rechtsvorgänger
auf  Grund  eines  den  Eigenthumserwerb  bezweckenden  Rechtsgeschäfts
den  Besitz  des  Grundstücks  erhalten  hat  (exceptio  rei  venditae  et
traditae),  der  Weg  der  Widerklage  ist  nicht  vorgeschrieben.

Unbedingt  aufgehoben  wird  die  Vermuthung,  wenn  widersprechende
Eintragungen  aus  dem  Grundbuchblatt  hervorgehen  oder  das  Grundstück
doppelt  für  verschiedene  Eigenthümer  gebucht  ist,  denn  dann  heben  sich
die  Einschreibungen  in  ihrer  Wirkung  gegeneinander  auf.“#)

5.  Die  Frage,  ob  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Reichsgrundbuch=  5.  Ueberrechts
  vorhandenen  Eintragungen  dem  §  891  B.  G.B.  unterstehen,  gangszeit.
kann  zweifelhaft  sein.  Soweit  im  Preußischen  Rechtsgebiete  die  eingetragenen
  Rechte  auf  den  Bestimmungen  der  Preußischen  Grundbuchgesetze
  von  1872  beruhen,  ist  dieselbe  zu  bejahen,  weil  diese  Einschreibungen
  von  wesentlich  gleichen  Prinzipien  getragen  werden,  wie

")  Vgl.  für  das  frühere  Preuß.  Recht:  Oberneck,  Anm.  2  zu.  §  37
S.  120  und  Anm.  1  zu  §  20  S.  73.

10)  Vgl.  88  4407.  1441,  1448,  1192,  1200  B.  G.  B.  ·

11)  Vgl.  R.E.  Bd.  39  S.  266,  Bd.  8  S.  246,  Jur.  Woch.  1897  S.  260  Nr.  102.
        <pb n="280" />
        1.  Der  Grund
des  öffentlichen
  Glaubens
  des

208  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  *&amp;amp;  44.

die  des  Neichsgrundhuchrechts.  Für  Eintragungen,  die  vor  dem
1.  Oktober  1872  oder  gemäß  §  49  S.  1  der  Pr.  G.B.  O.  erfolgt
sind,  wird  die  im.  Preußischen  Recht  vorhandene  Streitfrage  wiederkehren.
  Das  Reichsgericht  hat  die  Frage  mehrfach  bejaht,  während  der
5.  Senat  sie  verneint  hat.  Ueberwiegende  Gründe  sprechen  für  erstere
Ansicht.15)

6  4.  Die  Fibtion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalte.)
1.  Die  Vermuthung  des  §  891  B.  G.B.  erleichtert  zwar  die

Beziehungen  der  Betheiligten  betreffs  der  Sachlegitimation,  genügt
aber  nicht  den  Bedürfnissen  des  rechtsgeschäftlichen  Grundbuchverkehrs.

Grundbuchs  Soll  dieser  eine  sichere  Grundlage  haben  und  insbesondere  den  Realim

  Allgemeinen.



kredit  fördern,  dann  muß  das  Grundbuch  eine  über  die  vermuthete
Verkehrslegitimation  des  §  891  hinausgehende  Glaubhaftigkeit  genießen
  und  denjenigen  Dritten,  welcher  in  gutem  Glauben  oder  im
Vertrauen  auf  dasselbe  gehandelt  hat,  in  seinem  Rechte  unbedingt
schützen.  Die  in  dem  Grundbuch  eingeschriebenen  Rechtsverhältnisse

  müssen  als  der  wirklichen  Rechtslage  entsprechend

  gelten;  nicht  nur  eine  Vermuthung,  sondern  eine
darauf  hinzielende  Fiktion  muß  aufgestellt  werden.  Mag
die  Eintragung  selbst  in  Folge  gefälschter  Urkunden  nichtig  sein,  der  im
Interesse  des  Realkredits  gebotene  Schutz  des  auf  den  Grundbuchinhalt
vertrauenden  Erwerbers  fordert  diesem  gegenüber  die  unwiderlegbare
Annahme  absoluter  Richtigkeit  des  Buchinhalts.  Freilich  kann  die
Wirkung  dieses  Prinzips  soweit  in  die  Rechtssphäre  des  wirklichen
Berechtigten  eingreifen,  daß  sie  zur  vollständigen  Vernichtung  seines
Rechtes  führt  und  der  Grundsatz,  daß  Niemand  mehr  Rechte  übertragen
  kann,  als  er  selbst  hat,  ganz  und  gar  durchbrochen  wird.

Einen  Schutz  gegen  diesen  Nachtheil  bietet  aber  das  formelle
Oeffentlichkeitsprinzip,  vermöge  dessen  jeder  Interessent  von  dem

Grundbuchinhalt  Kenntniß  nehmen  und  event.  durch  Eintragung  von
Widersprüchen  sich  sichern  kann.

Deas  moterielle  Oeffentlichkeitsprinzip  (bie  publica  fides  des
Grundbuchs)  äußert  sich  in  zwei  Konsequenzen,  einer  positiven  und
einer  negativen:

1½)  Val.  das  Nähere  hierüber  bei  Turnau  S.  buaf,  Ob  erneck  S.  28f.
)  Vgl.  Mot.  III  S.  208,  240,  Prot  III.  S.  76  ff.  und  oben  zu  43
Anm.  1.
        <pb n="281" />
        g  44.  Die  Fiktion  der  Nichtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  209

1.  die  Eintragung  gilt  als  richtig,  d.  h.  der  eingetragene
Rechtsinhalt  gilt  als  zu  Recht  bestehend,  soweit  und  so  lange
nicht  aus  dem  Grundbuch  das  Gegentheil  hervorgeht,

2.  die  Eintragung  gilt  als  vollständig,  d.  h.  es  giebt  an
dem  Objekt,  für  welches  das  Grundbuchblatt  gebildet  ist,
keine  dem  Eintragungszwange  unterworfenen  Rechtsverhältnisse,
  die  nicht  darin  stehen.

Die  vorstehend  entwickelten  Grundsätze  werden  als  „System  des
Verkehrsschutzes“  im  Gegensatz  zu  der  formalen  Rechtskraft  der  Buchung
bezeichnet.)  Im  Preußischen  Recht  fand  dieses  System  seinen  Ausdruck
  nur  in  einzelnen  Sonderbestimmungen  unter  Beschränkung  seiner
Anwendbarkeit  auf  den  entgeltlichen  redlichen  Erwerb  —  Grundschulden
ausgenommen  —  und  unter  Ausdehnung  des  Prinzips  auch  auf
zwangsweise  Eintragungen.)

2.  Das  B.  G.B.  hat  einerseits  jene  Beschränkung  und  anderer-2.  Standpunkt
seits  diese  Ausdehnung  fallen  lassen  und  normirt  das  materielle  des  V.  G.  B.
Publizitätsprinzip  durch  nachstehende  allgemeine  Formel  des

§  892.  Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein  Recht  an  einem

Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte  durch

Rechtsgeschäft  erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des  Grundbuchs

als  richtig,  es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die

Nichtigkeit  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit  dem  Erwerber

bekannt  ist.  Ist  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  über
ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht  zu  Gunsten  einer
bestimmten  Person  beschrankt,  so  ist  die  Beschränkung-dem

Erwerber  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus  dem

Grundbuch  ersichtlich  oder  dem  Erwerber  bekannt  ist.
Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes  die  Eintragung

erforderlich,  so  ist  für  die  Kenutuiß  des  Erwerbers  die

Zeit  der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  oder,  wenn

die  nach  §  873  erforderliche  Einigung  erst  später  zu  Stande

kommt,  die  Zeit  der  Einigung  maßgebend.  ·

3.  Was  die  Gegenstände  des  Verkehrsschutzes  betrifft,  so  sind  hier  8.  Gegenstand
folgende  zu  nennen:  desdurch  den

a)  Der  wichtigste  und  umfassendste  Anwendungsfall  des  öffent-  gien  alstlichen

  Glaubens  betrifft  den  rechtsgeschäftlichen  ding=  ten  Schutzes.

lichen  Erwerb,  soweit  er  sich  von  einem  eingetragenen
Vgl.  oben  S.  175f.  und  Dernburg  III,  §  45  S.  132.
s)  Vgl.  88  9,  11,  38,  49  Pr.  E.E.G.,  §  118  Pr.  G.  B.O.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  14
        <pb n="282" />
        210  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  (6  44.

Berechtigten  oder  dessen  nicht  eingetragenen  Erben  herleitet,
insbesondere  den  Erwerb  des  Eigenthums,  der  Rechte  an
Grundstücken  und  an  Grundstücksrechten.  Unerheblich  ist  es,
wenn  ein  solcher  Erwerb,  wie  beispielsweise  bei  der  Abtretung
einer  Briefhypothek,  der  Eintragung  nicht  bedarf.")

b)  Nicht  nur  die  Erwerbung  eines  dinglichen  Rechts,  sondern
auch  einzelne  bestimmte  Leistungsgeschäfte,  z.  B.  Zahlung
der  Zinsen  an  den  eingetragenen  Gläubiger,  sowie  rechtsgeschäftliche
  Verfügungen,  von  denen  hier  nur  beispielsweise
die  Vorrangseinräumung  des  §  880,  die  Verzichtserklärung
des  §  875,  der  konsentirte  Widerspruch  des  §5  899  B.  G.B.
hervorgehoben  werden  sollen.“)  Die  gesetzliche  Anerkennung
dieser  Erweiterung  giebt
8  893.  Die  Vorschriften  des  §  892  finden  entsprechende

Anwendung,  wenn  an  denjenigen,  für  welchen  ein  Recht

im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund  dieses  Rechtes

eine  Leistung  bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem

Anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes  ein  nicht  unter  die

Vorschriften  des  §  892  fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen

  wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht  enthält.

c)  Innerhalb  dieser  Grenzen  steht  auch  die  durch  ein  rechtskräftiges
  Urtheil  vermittelte  dingliche  Erwerbung,
soweit  jenes  die  erforderliche  rechtsgeschäftliche  Erklärung  oder
Bewilligung  ersetzt.“)

4.  Schranken  4.  Der  Schutz  der  Oe  fentlichkeit  wird  jedoch  insofern  begrenzt,

desselben.

als  er  nur  den  rechtsgeschäftlichen  dinglichen  Erwerb  als
schutzbedürftig  anerkennt.  Daraus  ergiebt  sich  die  Versagung  des
Schutzes  in  folgenden  Fällen:
a)  Obligatorische  Rechte,  mit  Ausnahme  der  Hypothekenforderung
  und  der  dem  Eigenthümer  zustehenden  Einreden
(88  1138,  1137,  1157  B.  G.  B,  vgl.  S.  225),  auch  wenn
sie  mittelbar  ein  Grundstick  zum  Gegenstand  haben,  unterstehen
demselben  nicht.

4)  Vgl.  88  1154,  1155,  1192,  1200  B.  G.B.

5)  Vgl.  aber  §  1150  i.  V.  mit  §§  1144,  1145  B.  G.  B.,  nach  denen  eine
Leistung  nur  an  den  durch  Vorlegung  des  Briefes  legitimirten  Gläußtger  erfolgt.
Solche  Kapitalszahlungen  bedürfen  daher  des  allgemeinen  Verkehrsschutzes  aus
§  893  B.  G.  B.  nicht  (Prot.  III  S.  86).

5)  Vgl.  88  894  ff.  C.P.O.
        <pb n="283" />
        44.]

Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  211-b)

  Die  Vormerkung  des  §  883  B.  G.  B.  nimmt  an  diesem

Schutze  ebenfalls  nicht  Theil,  weil  der  vorgemerkte  Anspruch
als  solcher  nicht  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  ist,  sondern
einem  persönlichen  Rechte  nur  dingliche  Wirkung  verleihen  soll.)
Der  nicht  rechtsgeschäftliche  Erwerb,  insbesondere  der  kraft

Gesetzes  und  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  vollzogene,

  wird  ebenfalls  nicht  von  dem  Oeffentlichkeitsprinzip
beherrscht.  Die  Abgrenzung  gegenüber  dem  gesetzlichen  Erwerb
entspricht  dem  bisherigen  Recht.  Der  Erwerber  kann  hier

den  Schutz  nur  soweit  haben,  als  sein  Rechtsvorgänger  ihn

hatte.  Es  rechnen  hierher:  der  Erwerb  kraft  Erbrechts,
kraft  Eintritts  in  die  eheliche  Gütergemeinschaft,  der
Erwerb  vermöge  der  Nutznießung  seitens  des  Ehemannes
  am  eingebrachten  Vermögen  der  Ehefran
seitens  der  Eltern  am  Vermögen  der  Kinder  und  der
Erwerb  aufgegebener  (derelinquirter)  Grundstücke.

Dagegen  stellte  das  Preußische  E.E.G.  und  auch  der  erste
Entwurf  des  B.  G.  B.  den  Erwerb  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  und  durch  Arrestvollziehung  dem  rechtsgeschäftlichen
Erwerbe  gleich.  Praktische  Anwendung  fand  dieser  Standpunkt
vielfach  beim  Erwerbe  durch  zwangsweise  Ueberweisung  einer
Hypothekenforderung  zur  Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt.5)

Das  B.  G.  B.  hat  denselben  aufgegeben,  nur  wird  der
auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  von
Amtswegen  eingetragene  Widerspruch  des  Schutzes
theilhaftig  sein,  weil  diese  dem  bereits  vorhandenen  dinglichen
Rechte  diejenige  Sicherheit  wahren  soll,  welche  die  Eintragung
selbst  gewährt.o

welche  gegen  Entgelt  und  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  Rechte  erworben  haben.  10)  Das  B.  G.  B.  hat  von
diesen  Voraussetzungen  diejenige  der  Entgeltlichkeit  nicht  Glauben.
mitaufgenommen.  11)  Es  mag  dahin  gestellt  bleiben,  ob  diese  Erweiterung
  praktisch  zwecknäßig  ist.  Die  Lage  desjenigen,  der  durch

)  a.  A.  Cosack,  II  S.  53;  Ramdohr  bei  Gruchot  Bd.  44  S.  352.
8)  R.E.  Bd.  29  S.  244  ff.

*)  Vgl.  Regelsberger  §  32  unter  O  S.  149,  s.  unten  S.  260,  264.
10)  Vgl.  §  9  Abs.  2,  §  38  Abs.  2  Pr.  E.  E.G.

1)  Vgl.  Mot.  III  S.  211  ff.  D  S.  413.

147

5.  Das  Preußische  E.  E.G.  sprach  von  dem  Schutze  dritter  Personen,  5.  Voraussetzungen

  der
Berufung
auf  den  guten
        <pb n="284" />
        212  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  8  44.

den  Schutz  des  unentgeltlichen  Erwerbes  einen  Rechtsverlust  erleidet,
wird  insofern  berücksichtigt,  als  er  gegen  den  Erwerber  einen  persönlichen
Anspruch  auf  Herausgabe  des  Erlangten  auf  Grund  der  Bestimmungen
über  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  erhalten  hat.15

Das  B.  G.  B.  gebraucht  auch  nicht  den  Ausdruck  „Dritter“,
nichtsdestoweniger  will  es  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Preußischen
Recht  bezüglich  des  dinglichen  Rechtserwerbes  nur  den  dritten  Erwerber
schützen.  Dieser  Begriff  und  der  des  guten  Glaubens  bedarf  einer
näheren  Betrachtung.

a)  Nur  der  a)  Geschützt  wird  nur  derjenige,  welcher  ein  bereits  im  Grundbuch
Dkterner-  "8  eingetragenes  Recht  oder  ein  solches  Recht,  welches  einem
st  ge—  eingetragenen  gleichsteht  (§  1155  B.  G.  B.),  als  Sondernachfolger

  erworben  hat,  nicht  aber  derjenige,  der  die  Eintragung

  ursprünglich  genommen  hat,  oder  vermöge  einer

Universalsuccession  in  das  Recht  des  Erwerbers  eingetreten

ist.  Jenen  bezeichnet  man  als  „Dritten“  im  Gegensatz  zu

dem  nach  Inhalt  der  Eintragung  Berechtigten  und  dem  durch
diese  Verletzten.  Macht  z.  B.  derjenige,  welcher  dem  eingetragenen
  Eigenthümer  ein  Darlehn  gegeben  und  von  diesem
die  Bewilligung  zur  Eintragung  einer  entsprechenden  Hypothek

im  Grundbuch  erhalten  hat,  von  der  ihm  ertheilten  Befugniß

zur  Eintragung  keinen  Gebrauch,  tritt  er  vielmehr  sein

Gläubigerrecht  nebst  Eintragungsbewilligung  ab,  so  ist  der

Erwerber,  welcher  dann  auf  Grund  der  abgetretenen  Bewilligung

die  zu  bestellende  Hypothek  durch  Eintragung  bewirkt,  nicht

ein  „Dritter“  in  dem  gedachten  Sinne,  da  er  durch  die

Cession  nicht  ein  Recht  auf  eine  bereits  bestehende  Hypothek

erwirbt.  13)

b  Unkenntniß  b)  Mit  der  Unkenntniß  des  Grundbuchinhalts  kann  sich
des  Grund-  Niemand  entschuldigen,  denn  die  Einsicht  steht  jedem
kuchinhaltn  Interessenten  offen  und  der  Buchstand  ist  für  und  gegen  jeden

"  Erwerber  wirksam,  ohne  Rlcksicht  darauf,  ob  er  thatsächlich
das  Grundbuch  eingesehen  hat  oder  nicht.  Deshalb  muß
ein  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragener  Vermerk,
insbesondere  ein  Widerspruch,  unbedingt  gegen  den  Dritten
wirksam  sein,  deshalb  ist  der  ihm  gewährte  Schutz  nur  durch

1)  Vgl.  §  816  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.
10)  R.E.  Bd.  19  S.  343.
        <pb n="285" />
        544  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  213

eine  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundstücks  betreffende  Einschreibung,
  14)  sowie  durch  eine  an  sich  gesetzlich  zulässige  Eintragung
  bedingt,  die  nicht  etwa  durch  andere  Eintragungen
in  demselben  Grundbuchblatt  —  an  welcher  Stelle  und  in
welcher  Abtheilung  es  auch  immer  sei  —  in  Frage  gestellt
wird.  Bei  Doppelbuchungen  steht  eine  der  anderen  entgegen
  und  kann  keiner  der  anderen  gegenüber  der  Vorzug
eingeräumt  werden.  15)  Nur  die  Eintragung  als  solche
muß  die  Ursache  des  guten  Glaubens  sein,  bei  Kollision
des  Inhaltes  des  Grundbuchs  mit  einer  Grundbuchurkunde
  entscheidet  stets  der  erstere.

Wird  der  gute  Glaube  nicht  durch  den  Buchinhalt  selbst
getäuscht,  sondern  durch  andere  Umstände,  z.  B.  durch
eine  Person,  die  fälschlich  unter  dem  Namen  des  Eingetragenen
verfügt,  oder  bei  welcher  ein  Mangel  der  Rechtsund
  Geschäftsfähigkeit  vorliegt,  dann  fällt  die  durch
das  Gesetz  gewährte  Stütze.  10)

6.  Dieser  Standpunkt  führt  zu  der  Annahme  der  stillschweigenden  6.  Beweislast
Voraussetzung,  daß  der  Erwerber  sich  in  Unkenntniß  von  einer  durch  in  Ansehung
den  Inhalt  der  Eintragung  verhüllten,  wahren  Sachlage  befindet.  des  guten
Der  Begriff  des  guten  Glaubens  ist  ein  aus  der  Eigen-  Glaubens.
thümlichkeit  des  Grundbuchs  entwickelter  negativer  Begriff.1)

Das  Vorhandensein  jenes  Glaubens  hat  daher  nicht  derjenige
zu  beweisen,  der  im  Vertrauen  auf  das  Grundbuch  den
dinglichen  Vertrag  geschlossen  hat,  vielmehr  trifft  die  Beweislast
  des  Mangels  dieser  Voraussetzung  den  Gegner.
Das  Thema  des  Gegenbeweises  ist  auf  die  Kenntniß  des  Erwerbers
von  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchinhalts  abgestellt,  nicht  auf  die
Kenntniß  der  Thatsachen,  aus  welcher  die  Unrichtigkeit  sich  ergiebt.
Die  Denkschrift  1s)  führt  in  dieser  Beziehung  mit  Recht  folgendes  aus:

11)  Im  bisherigen  Recht  war  die  Frage  streitig,  ob  eine  Einschreibung,
welche  nicht  formell  korrekt  war,  die  z.  B.  nicht  mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchrichters
  und  Grundbuchführers  versehen  war,  den  Schutz  des  guten  Glaubens
gewährte.  Nach  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  handelt  cs  sich  in  einem  solchen
Falle  nur  um  Ordnungsvorschriften;  vgl.  oben  S.  66,  161,

16)  Vgl.  oben  S.  207  Nr.  11.

10)  Vgl.  Johow  Entw.  I  S.  235.

17)  Vgl.  Regelsberger  8  36  S.  153.

13)  S.  184.
        <pb n="286" />
        214  Die  Fiklion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  18#  44.

„Eine  Kenntniß  der  Unrichtigkeit  des  Buchinhalts  kann
unter  Umständen  vorliegen,  auch  ohne  daß  der  Erwerber  die
Thatsache  kennt,  aus  welcher  die  Unrichtigkeit  des  Buchinhalts
sich  ergiebt.  Umgekehrt  entzieht  die  bloße  Kenntuiß  einer
solchen  Thatsache  dem  Erwerber  den  Schutz  nicht,  wenn  er
in  Folge  Rechtsirrthums  aus  der  Thatsache  nicht  die  Unrichtigkeit
des  Buches  entnommen  hat;  denn  es  kann  dem  Erwerber
nicht  zugemuthet  werden,  seinerseits  nachzuprüfen,  ob  die  in
einer  Eintragung  oder  Löschung  enthaltene  amtliche  Feststellung,
daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  oder
die  Aufhebung  eines  Rechtes  erfüllt  seien,  etwa  auf  rechtsirrthümlichen
  Schlußfolgerungen  der  Buchbehörde  beruhen.
Ebensowenig  ist  der  Erwerber  zu  Nachforschungen  über  die
Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts  verpflichtet;  deshalb  schließt
nur  die  wirkliche  Kenntniß  der  Unrichtigkeit,  nicht  auch  die
verschuldete  Unkenntniß  den  Schutz  aus.“

In  dieser  Auffassung  liegt  eine  Abweichung  von  der  Anschanung
der  Preußischen  Praxis,  welche  die  nicht  entschuldbare  Unkenntniß
der  positiven  Kenntniß  des  dem  Buchbestande  entgegenstehenden  wahren
Rechtszustandes  gleichstellte  und  die  Rechtsvergünstigung  des  öffentlichen
Glaubens  demjenigen  verweigerte,  welcher  der  genügenden  Aufmerksamkeit
ermangelte.10)  Nach  B.  G.  B.  wird  im  Gebiete  des  Grundbuchrechts
  das  „Keunen“  nicht  identifizirt  mit  „Kennenmüssen“.
Ein  hemmendes  Hinderniß  des  guten  Glaubens  ist  nur  die  Kenntniß
der  Unrichtigkeit  des  Inhalts  des  Buches,  soweit  sich  derselbe  auf  den
dinglichen  Rechtsbestand  bezieht,  das  Wissen  der  damit  zusammenhängenden
  obligatorischen  Verhältnisse  ist  ebensowenig  geeignet,
den  guten  Glauben  zu  erschüttern,  wie  nach  88  4,  15  des  Pr.  E.E.G'-s.
Selbst  die  Kenntniß  einer  kollidirenden  dinglichen  Einigung
oder  Eintragungsbewilligung,  sogar  der  Auflassung,  hindert  den  Schug
nicht,  wenn  eine  Eintragung  nicht  bewirkt  worden  ist.0)  Der  Erwerber
hat  nur  nöthig,  das  Grundbuch  selbst  zu  seiner  Unterrichtung  heranzuziehen,
  andere  Urkunden,  insbesondere  grundbuchamtliche  Protokolle
oder  Notariatsurkunden,  werden  als  Buchinhalt  nur  soweit  angesehen
werden  können,  als  das  Gesetz  selbst  die  Verweisung  auf  deren  Inhalt

10)  N.E.  Bd.  32  S.  226,  Jur.  W.  1896  S.  203  Nr.  66,  1895  S.  29  Nr.  80.
20)  Val.  Biermann  S.  4.
        <pb n="287" />
        g44.  Die  Fiktion  der  Nichtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  215

zuläht,  so  wenn  §  874  B.  G.B.  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
  bei  der  Eintragung  eines  Rechtes  gestattet,  wie  dies  zur
Bezeichnung  der  Hypothekenforderung  nach  §  1115  B.  G.  B.  ausgesprochen
  ist,  oder  wenn  das  Gesetz  im  §  1140  B.  G.  B.  dem  Hypothekenbrief
  dieselben  Eigenschaften  wie  dem  Grundbuchinhalt  bezüglich  der
Anfechtung  des  guten  Glaubens  beilegt.

Im  Einzelnen  wird  das  freie  Ermessen  des  Richters  nach
§  286  C.  P.  O.  zu  entscheiden  haben,  ob  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  die  Kenntniß  des  Erwerbers  von  der  Unrichtigkeit  des
Grundbuchs  anzunehinen  ist  oder  nicht.  Das  legislative  Bestreben
geht  allerdings  auf  möglichste  Unantastbarkeit  des  grundbuchmäßigen
Erwerbes,  immerhin  will  das  Gesetz  nur  dem  redlichen  Verkehr  dienen
und  die  Praxis  darf  nicht  in  Ueberspannung  des  formalen  Prinzips
den  Nachweis  der  Kenntniß  des  Erwerbers  von  allen  Umständen  des
Falles  bis  ins  Einzelne  hinein  verlangen,  vielmehr  wird  hier,  wie
auch  beim  Wechselrecht,  der  Berücksichtigung  des  dolus  generalis  ein
gewisser  Spielraum  beizumessen  sein.?1)  Dahin  gehört  beispielsweise
der  Umstand,  daß  der  Erwerber  durch  eine  glaubhafte  Person  Mittheilung
  über  die  thatsächlich  vorhandene.  Unrichtigkeit  der  Eintragung
erhalten  hat,  oder  seine  Kenntniß  davon,  daß  ein  seinem  Rechte
kollidirendes  dingliches  Recht  prozessualisch,  namentlich  im  Wege  des
Anfechtungsprozesses  (§  142  Abs.  2  B.  G.  B.)  geltend  gemacht  ist.
Solche  Momente  wird  im  Streitfalle  der  Richter  nicht  unberücksichtigt
lassen  dürfen.:)  Die  bloße  Möglichkeit,  daß  eine  Eintragung  falsch
sein  könnte  oder  bloße  Gerüchte  darüber  genügen  freilich  nicht.2)

7.  Der  zu  führende  Gegenbeweis  gegen  den  guten  Glauben  des  7.  Zeitpund
Erwerbers  muß  auch  den  Zeitpunkt  nachweisen,  welcher  für  die  der  Kennt-Beurtheilung
  desselben  in  Betracht  kommt.  Da  die  Erwerbung  sich
häufig  aus  mehreren  zeitlich  auseinander  fallenden  Handlungen  zusammensetzt,
  wie  bei  der  Brief-Hypothekenbestellung  aus  dem  Darlehnsvertrag:
  aus  der  dinglichen  Einigung,  der  Eintragung,  der  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs,  so  wird  es  sich  fragen,  ob  alle  diese
Handlungen  in  ihrer  Wirksamkeit  durch  den  guten  Glauben  des  Erwerbers
  bedingt  sein  müssen.  Dies  dürfte  zu  bejahen  sein,  da  der
Erwerb  des  dinglichen  Rechtes  als  solcher  den  guten  Glauben  zur

—.

2!)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs,  S.  260.
32)  Vgl.  Regelsberger,  §  34  S.  157.
22)  Vgl.  Turnau,  Anm.  7b  zu  §  9  des  Pr.  E.E.G.  S.  661.
        <pb n="288" />
        216  Die  Fiktion  der  Mchtiokeit  des  Grundbuchinhalts.  §  44.

Voraussetzung  hat  und  die  Erwerbung  sich  aus  den  einzelnen  Akten
zusammensetzt.)

Eine  gewisse  Grenze  muß  aber  hier  gezogen  werden.  Es  muß
der  Zeitpunkt  bestimmt  werden,  bis  zu  welchem  der  gute
Glaube  vorhanden  gewesen  sein  muß.  Dieser  kritische  Zeitpunkt
ist  bei  allen  dinglichen  Rechten,  welche  dem  Eintragungszwange  unterliegen
  und  demnach  nur  durch  die  Eintragung  im  Grundbuch  erworben
werden  können,  die  Zeit  der  Stellung  des  Antrages  auf  Eintragung
  beim  Grundbuchamt.  Dabei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  die
Eintragung  nur  dann  den  Erwerb  vollendet,  wenn  die  dingliche
Einigung  vorausgegangen  ist,  folgt  dieselbe  nach,  so  ist  der  kritische
Zeitpunkt  der  der  Einigung.  Das  B.  G.B.  hat  mit  dieser  Entscheidung
  die  Auffassung  der  Preußischen  Praxis  zurückgewiesen,)
welche  den  guten  Glauben  nicht  bloß  zur  Zeit  der  Anmeldung,  sondern
auch  zu  der  der  Eintragung  forderte.  Daher  nützt  der  gute  Glaube
nichts  zur  Zeit  des  obligatorischen  Vertrages  oder  der  dinglichen
Einigung,  wenn  er  in  dem  gedachten  kritischen  Zeitpunkte  fehlt.  25)

Nachträglich  erlangte  Keuntniß  von  der  Urrichtigkeit  des
Grundbuchs  schadet  nichts.

Nach  §  17  R.G.B.  O.  werden  mehrere,  dasselbe  Recht  betreffende
Anträge  in  der  Weise  behandelt,  daß  die  später  beantragte  Eintragung
nicht  vor  Erledigung  des  früher  gestellten  Antrages  erfolgen  darf.
Ist  z.  B.  ein  Antrag  auf  Eintragung  eines  Widerspruchs  oder  einer
Verfügungsbeschränkung  vor  dem  Antrag  auf  Eintragung  des  von  dem
gutgläubigen  Dritten  erworbenen  dinglichen  Rechtes  präsentirt  worden,
so  kann  es  dem  Letzteren  nichts  nützen,  daß  zur  Zeit  der  Präsentation
seines  Antrages  das  kollidirende  Recht  nicht  eingetragen  war.

8.  Schutz  des  8.  Für  das  Preußische  Recht  bestand  die  Streitfrage,  ob  der
Nechtsnach=  Schutz  des  gutgläubigen  Erwerbers  auch  auf  dessen  Rechtsnachfolger
solgers.  auszudehnen  ist,  und  die  Einrede  der  Schlechtgläubigkeit  nicht

:4)  Vgl.  Johow,  Begr.  I  S.  288  240;  Regelsberger,  §  34  S.  158.

25)  Vgl.  Obertrib.,  Bd.  22  S.  229;  R.E.  Bd.  14  S.  288;  vgl.  dagegen
die  abweichende  und  vom  B.  G.  B.  angenommene  Meinung  Dernburg's
Preuß.  Privatrecht  Bd.  I,  §  202  Anm.  12;  Dernburg-  Hinrichs,  S.  31

20)  Wird  eine  Brieshypother  abgetreten,  so  tritt  der  Erwerb  erst  mit
Uebergabe  des  Briefes  ein  (88  1154,  1117  B.  G.  B.).  Es  kann  daher  nicht  der
Zeitpunkt  der  Abtretungserklärung,  sondern  der  der  Uebergabe  des  Brieses
maßgebend  sein;  vgl.  §  1155  B.  G.B.;  Strecker  S.  99.  Anderer  Ansicht
Hachenburg,  S.  309.
        <pb n="289" />
        g  44.)  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  217

nur  dem  ersten  Erwerber,  sondern  auch  dem  unredlichen
Rechtsnachfolger  eines  redlichen  Erwerbers  gegenüber  zu—
lässig  ist.  Beim  Eigenthumserwerb  verneinte  das  Preußische  Recht
diese  Zulässigkeit;  hat  ein  als  Eigenthümer  eingetragener  Nichteigenthümer
  Rechte  an  dem  Grundstück  begründet,  so  bleiben  dieselben  in
Kraft;  wer  diese  dann  weiter  erwirbt,  darf  sich  auf  den  guten  Glauben
seines  Vormanns  stützen,  auch  wenn  er  wußte,  daß  der  Autor  seines
Vormanns  ein  Nichtberechtigter  war  (§  9  Abs.  2  Pr.  E.E.G.).  Für
den  Hypothekenverkehr  aber  hat  das  Reichsgericht  diese  Auffassung
abgelehnt.?!)  Das  B.  G.B.  hat  eine  positive  Entscheidung
nicht  gegeben.  Seine  Vorschriften  zeigen  jedoch  das  Bestreben,
dem  gutgläubigen  Erwerber  ein  unanfechtbares  Recht  zu  gewähren,  wie
dies  insbesondere  aus  der  Einschränkung  der  Anfechtung  des  guten
Glaubens  auf  den  Thatbestand  der  wirklichen  Kenntniß  der  Unrichtigkeit
  des  Grundbuchs  sich  zeigt.  Es  wäre  folgewidrig,  das  bereits
vollgültig  gewordene  Recht  einer  Anfechtung  deshalb  auszusetzen,  weil
der  neue,  bei  dem  früheren  Rechtsgeschäft  völlig  unbetheiligte  Erwerber
s.  Zt.  die  Unvollkommenheit  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers
kannte.5)

Anders  liegt  die  Sache,  wenn  nachweislich  der  weitere  Erwerber
seinen  Vormann  nur  als  Mittelsperson  eingeschoben  hat,  um  sich  den
Anschein  eines  dritten  redlichen  Erwerbers  zu  verschaffen,  dann  würde
die  exceptio  doli  generalis  durchgreifen  müssen.

Ermangelte  der  erste  Erwerber  des  guten  Glaubens,
während  sein  Sonderrechtsnachfolger  —  nicht  aber  der  Erbe
—  gutgläubiger  Erwerber  war,  dann  entscheidet  lediglich
der  gute  Glaube  des  Letzteren.

Ist  der  endgültigen  Eintragung  eine  Vormerkung  vorausgegangen,
so  kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  Vorlegung  des  Antrages  auf  deren
Eintragung  beim  Grundbuchamt  an,  weil  jene  so  wirkt,  als  wenn  der
zu  sichernde  Anspruch  in  diesem  Zeitpunkt  eingetragen  gewesen  wäre.

9.  Bei  der  Vornahme  einer  Erwerbshandlung  durch  einen  Stell=  9.  Erwerb

vertreter  ist  folgendermaßen  zu  unterscheiden:  durch  Slellvertreter.


2)  Vol.  R.G.  Bd.  32  S.  226.

28)  Vgl.  Prot.  S.  3449ff.;  Johow  Entw.  S.  249,  250;  Deruburg
Pr.  Pr.  1  §  202  Anm.  44;  Regelsberger,  §  34  S.  159,  ebenso  Strecker,
S.  98;  Biermann,  S.  44.
        <pb n="290" />
        218  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  (§  44.

a)  bei  der  gesetzlichen  Vertretung  (durch  einen  Vormund,
durch  den  Repräsentanten  einer  juristischen  Person)  ist  dessen
guter  Glaube  maßgebend;

b)  bei  freiwilliger  Stellvertretung  wird  die  Frage  nach
den  allgemeinen  Vorschriften  über  Vertretung  gelöst  und  entscheidet
  nach  §  166  Abs.  1  B.  G.  B.  die  Kenntniß  des  Vertreters.
  Wenn  aber  der  Vollmachtgeber  selbst  die  Unrichtigkeit
  des  Grundbuchs  kannte  oder  nicht  in  gutem  Glauben
war  zur  Zeit  des  Erwerbes,  so  kann  er  sich  auf  die  Redlichkeit
  des  Vertreters  nicht  berufen,  insofern  er  durch  Ertheilung
bestimmter  Weisungen  an  ihn  bei  dem  Erwerbe  mitgewirkt
hat  (Abs.  2  a.  a.  O.).25  «  4

10.  Wirkung  10.  Die  Folgerungen  aus  dem  System  des  Verkehrsschutzes  zeigen
des  materi-sich  in  einer  positiven  und  negativen  Richtung:
ellen  Pubt  4)  Die  positive  Richtuug  enthält  §  892  B.  G.B.  in  den  Worten:
lizitätsprin-  ..  .
zips.  „zu  Gunsten  desjenigen,  welcbheer  ,  gilt  der  Inhalt  des
a)  Bedeutung  Grundbuchs  als  richtig“".  Was  in  diesem  Sinne  unter  „Inhalt
des  „Inhalts  des  Grundbuchs“  zu  verstehen  ist,  war  schon  für  das  Preußische  Recht
des  Grund-streitigso)  und  diese  Bedenken  sind  mit  dem  B.  G.  B.  nicht  gehoben.
buchs.  Unzweifelhaft  bethätigt  sich  die  Gewährleistung  des  öffentlichen
Glaubens  hinsichtlich  derjenigen  Rechtsverhältnisse,  welche  bestimmungsgemäß
  durch  das  Grundbuch  nachgewiesen  werden,
also  dem  Eintragungszwang  unterliegen.  Im  Einzelnen  ergiebt  sich
daraus:  «  «

a)  im  Falle  der  Uebertragung  des  Eigenthums  und  der  Bestellung
  einer  dinglichen  Belastung,  daß  dem  Veräußerer  oder
Besteller  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück  zusteht,  mag  derselbe
  auch  in  Wirklichkeit,  z.  B.  wegen  Nichtigkeit  der  Auflassung
  nicht  berechtigt  sein,).

6)  im  Fall  der  Einräumung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücksrecht,
  daß  dasselbe  in  dem  aus  dem  Grundbuche  ersichtlichen
Umfange  vorhanden  ist,

)  im  Falle  der  Vorrangseinräumung,  daß  dem  zurückttretenden
Rechte  der  einzuräumende  Rang  zusteht,

:7)  Vgl.  Kuhlenbeck,  Von  den  Pandekten  zum  B.G.B.  S.  478.

3½360)  Vgl.  Deruburg-Hinrichs  §  17  und  Dernburg  III,  §  5

S.  135.  "  "  «  .
31)  Wegen  der  Verfügungsbeschränkungen  vgl.  unten  S.  221.
        <pb n="291" />
        g  44.1  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  219

d)  in  allen  Fällen,  daß  die  gelöschten  Posten  nicht  zur  Ungebühr

  gelöscht  sind.

Ebenso  unzweifelhaft  ist  es,  daß  rein  thatsächliche  Verhältnisse,
  die  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  von  der  Fiktion  des  §  892
B.  G.  B.  nicht  ergriffen  werden  können,  denn  „nackte  Thatsachen“  kann
das  positive  Recht  durch  seinen  Machtspruch  weder  schaffen,  noch
ändern,  2)  z.  B.  ein  nicht  existirendes  Grundstück  wird  nicht  existent
durch  irrthümliche  Eintragung  im  Grundbuch,  die  Angabe  der  Größe
und  Lage  eines  Grundstücks  kann  niemals  als  vorhanden  angesehen
werden,  wenn  das  im  Grundbuch  individualisirte  Grundstück,  z.  B
das  zu  Berlin  in  der  Jüdenstraße  Nr.  58/60  belegene  Landgerichtsgrundstück,
  im  Grundbuch  ein  größeres  Flächenmaß  als  in  Wirklichkeit
enthält.  Ist  dasselbe  thatsächlich  nur  1  Hektar  groß,  so  kann  es  nicht
auf  1¼  Hektar  erweitert  werden,  wenn  durch  einen  Irrthum  im
Katasterauszug  oder  durch  einen  Schreibfehler  diese  Größe  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.  Bedenken  treten  aber  auf,  wenn  es  sich  um  den
im  Grundbuch  nachgewiesenen  und  thatsächlich  vorhandenen
Umfang  des  Grundstücks  handelt.  Soll  der  gutgläubige  Käufer
eines  Grundstücks  oder  der  Erwerber  einer  Hypothek  nicht  auch  darin
geschützt  werden,  daß  das  Grundstück  die  im  Grundbuch  angegebenen
und  thatsächlich  vorhandenen  Bestandtheile  hat  und  das  Eigenthumsrecht
  seines  Rechtsvorgängers  oder  Bestellers  der  Hypothek  dieses  Objekt
umfaßt?  Oder  daß  es  die  zur  Individualisirung  desselben  eingetragene
und  thatsächlich  vorhandene  Größe  besitzt?  Kaufpreis,  Hypotheken,
Valuta  sind  davon  abhängig.  In  solchen  Fällen  handelt  es  sich  nicht
um  rein  thatsächliche  Angaben,  sondern  um  die  rechtliche  Individualisirung
  des  Grundbuchobjekts,  um  das  Eigenthumsrecht  in  Bezug  auf
den  Umfang  seines  Gegenstandes,  dessen  Einfluß  häufig  z.  B.  auf  den
Koufpreis,  auf  die  Belastung  mit  Hypotheken,  so  bestimmt  ist,  daß  er
als  wesentliche  Eigenschaft  des  Grundstücks  zu  betrachten  sein  wird.8#)

32  So  Regelsberger,  §  36  S.  136.

38)  Vgl.  hierüber  das  Nähere  bei  Oberneck:  Das  formelle  Reichsgrundbuchrecht
  in  Gruchot,  Bd.  43  S.  471,  172.  Die  Preußische  Praxis  hat  diesen
Standpunkt  festgehalten,  vgl.  R.  E.  Bd.  15  S.  249,  Bd.  18  S.  275,  in  Gruchot
Bd.  35  S.  702  u.  A.,  vgl.  R.  G.  Bd.  29  S.  201,  202.  Für  das  künftige
Grundbuchrecht  theilt  Leske  S.  386  diese  Auffassung;  ogl.  auch  Endemann,
Bd.  2  §  52  a.  E.;  dagegen  lehnt  Dernburg  III,  §  45  S.  135  diese  Auffassung
  ab;  vgl.  noch  Mot.  und  Denkschrift  zur  R.  G.  B.  O.,  S.  35  bezw.  S.  16.
        <pb n="292" />
        220  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  (6  44.

b)  Die  nega-  b)  Die  negative  Richtung  des  Systems  des  Verkehrsschutzes,

tiveRichtung.  wonach  die  eintragungspflichtigen  Rechtsverhältnisse  als  vollständig
  durch  das  Grundbuch  nachgewiesen  gelten,  und  soweit  das
Grundbuch  ihren  Nachweis  nicht  enthält,  auch  dem  gutgläubigen
Dritten  gegenüber  als  nicht  bestehend  bezw.  gelöschte  Rechte  als
nicht  mehr  bestehend  angesehen  werden,  hat  im  Gesetz  eine  allgemeine
  Formulirung  nicht  gefunden.  Das  Gesetz  spricht  diese
Wirkung  nur  aus  für  gelöschte  Buchrechte  und  zu  Gunsten  bestimmter
Personen  bestehende  Verfügungsbeschränkungen,  welche  nicht  eingetragen
  sind.  Eine  allgemeine  Normirung  war  nicht  nötyig,  weil  in
der  Regel  ein  rechtsgeschäftlicher  Erwerb  des  Eigenthums  außerhalb
des  Grundbuchs  nicht  entstehen  kann;  nimmt  der  Erwerber  dennoch
dessen  Vorhandensein  an,  dann  kennt  er  die  Unrichtigkeit  des  eingetragenen
  Eigenthums.  Dasselbe  trifft  zu  für  die  Realrechte  im  weitesten
Sinne,  da  auch  sie  überwiegend  dem  Eintragungszwang  unterworfen
sind.  Die  Garantie  der  Richtigkeit.  umfaßt  auch  in  dieser  Hinsicht  die
der  Vollständigkeit.

Ausnahmsweise  giebt  es  einzelne  Realrechte,  die  ohne  Eintragung
entstehen,  obvohl  sie  der  Eintragung  fähig  sind.  Solche  eintragungsfähigen,
  aber  nicht  eintragungspflichtigen  Rechte  sind  beispielsweise
das  Recht  des  Cessionars  der  nicht  eingetragenen  Briefhypothek  oder
Grundschuld,  des  Nießbrauchs=  bezw.  Pfandrechts  an  einer  auf  Uebertragung
  des  Grundstückseigenthums  gerichteten  Forderung,  die  landesgesetzlich
  vorbehaltenen  Ablösungsrenten.  Es  giebt  ferner  dingliche  Rechte,
deren  Aufnahme  in  das  Grundbuch  gesetzlich  unzulässig  ist,  z.  B.  nach
§§  914,  917  B.  G.B.  das  Rentenrecht  für  das  Dulden  eines  Ueberbaues
  oder  Nothwegs.  Beide  Kategorien  behalten  ihre  dingliche
Wirkung,  auch  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber.)  Enme
ähnliche  Durchbrechung  des  Publizitätsprinzips  enthielt  8  12  Abl.  2
und  3  des  Pr.  E.E.  G.

34)  Vgl.  §§  1075,  1287  B.  G.  B.,  Art.  144,  187  E.G.  z.  B.  G.  B.  Wenn
Art.  118  E.  G.  z.  B.  G.  B.  bezüglich  der  Meliorationsdarlehne  die  Vorschriften
der  §§  892,  893  B.  G.  B.  zu  Gunsten  eines  Dritten  Anwendung  finden  läfßt,
so  ist  das  eine  positive  Ausnahme;  vgl.  Prot.  III  S.  77.  Abweichender  Ansicht
ist  Strecker  S.  88,  welcher  die  dingliche  Wirkung  der  eintragungsfähigen,
aber  nicht  eintragungspflichtigen  Rechte  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber
bei  mangelnder  Eintragung  bestreitet,  ebenso  Biermann  Anm.  1b  zu  §  892,
Cosack  S.  37.
        <pb n="293" />
        8  44.  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  221

Umgekehrt  können  Rechte,  welche  nicht  zur  geschlossenen  Zahl  der
dinglichen  gehören,  z.  B.  Miethe,  Pacht  u.  A.  nicht  etwa  durch  eine
an  sich  unzulässige  Einschreibung  in  das  Grundbuch  der  Herrschaft
des  Oeffentlichkeitsprinzips  unterworfen  werden.  Für  ein  irrthümlich
eingetragenes  Miethsverhältniß  wird  keineswegs  eine  Gewährleistung
hinsichtlich  seiner  Existenz  verbürgt.5)

Wenn  auch  der  Eintragungszwang  nach  B.  G.  B.  im  weitesten
Maßstabe  durchgeführt  ist,  so  sind  demselben  doch  nicht  alle  für  den
grundbuchrechtlichen  Verkehr  rechtserheblichen  Thatsachen  unterworfen,
insbesondere  nicht  die  Verfügungsunfähigkeit  in  Folge  persönlicher
Eigenschaften,  wie  Minderjährigkeit,  elterliche  Gewalt,  Entmündigung.
  Solche  allgemeinen  Voraussetzungen  eines  jeden  Rechtsgeschäfts
  sind  keine  besonderen  Eigenschaften  des  Grundbuchverkehrs,
ihre  Prüfung  hat  vor  Vornahme  irgend  eines  Grundbuchaktes  durch
die  Betheiligten  zu  erfolgen.

c)  Die  Gewährleistung  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchsc)  Verfübezieht
  sich  auch  nicht  auf  Verfügungsbeschränkungen,  welche  im  gungsbeöffentlichen
  Interesse  bestehen,  z.  B.  nicht  auf  landesgesetzliche  schränkungen.
Veräußerungs=  und  Theilungsbeschränkungen,  )  auf  Verfügungsbeschränkungen
  der  Ehefrau  auf  Grund  des  gesetzlichen  ehelichen
Güterrechts  (B.  G.  B.  8  1404),  sie  wirken  absolut  gegen  jeden  Dritten.

Andererseits  haben  rechtsgeschäftliche  Verfügungsbeschränkungen,
insbesondere  Veräußerungsverbote,  gar  keine  dingliche  Wirkung.)

In  der  Mitte  stehen  die  relativ  wirkenden  Beschränkungen,
welche  ihre  dingliche  Wirksamkeit  nur  zu  Gunsten  bestimmter
Personen  äußern,  z.  B.  in  Folge  des  Konkursvermerks.  Das
Grundbuch  kann  deswegen  auch  anderweite  Eintragungen,  soweit
dieselben  bedingungsweise  zulässig  sind,  an  sich  nicht  ablehnen,  doch
wird  es  den  Zusatz  machen:  „vorbehaltlich  der  Rechte  des  X.“

Das  bisherige  Pr.  Recht  unterschied  zwischen  Einschränkungen  des
Rechts  selbst  und  persönlichen  Beschränkungen  des  Berechtigten  in  der
Verfügung  über  das  ihm  zustehende  Recht.3  8)  Die  ersteren  enthielten

—

5)  Wegen  der  sonstigen  Wirkung  des  Miethsrechts,  dem  Rechtsnachfolger
im  Eigenthum  gegenüber  (vgl.  §§  571ff.  B.  G.  B.;  bezüglich  der  Uebergangsvorschriften
  ogl.  Art.  171,  172,  185  Abs.  2,  187,  188  E-G.  B.  G.  B.

6°0)  Vgl.  Art.  119  E.G.  z.  B.  G.  B.  ·

")Vgl.§137B.G.V.

-«s)Vgr.§§1-1,49Pk.CCG
        <pb n="294" />
        1.  Einfluß
der  Unrichtigkeit
  des
Grundbuchs.

222  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  (§  46.

eine  qualitative  Beschränkung  des  Rechtes,  insbesondere  des  Eigenthums,
z.  B.  in  Folge  letztwilliger  und  fideikommissarischer  Verfügungen  bezw.
auf  Grund  der  Eigenschaft  des  Grundstücks  als  Familienfideikommiß,
als  Lehn-,  Stamm=  oder  Erbgut,  ferner  in  Folge  einer  Resolutivbedingung,
  die  letzteren  hatten  einen  arrestatorischen  Charakter  und
fanden  ihre  Grundlage  in  einem  Arrest,  in  einer  einstweiligen  Verfügung,
  in  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  und  in  der  Einleitung
der  Zwangsversteigerung.

Das  B.  G.  B.  hat  diese  Unterscheidung  nicht  gemacht.  Es
faßt  alle  Verfügungsbeschränkungen,  soweit  sie  gesetzlicher  oder  obrigkeitlicher
  Natur  sind  und  zu  Gunsten  bestimmter  Personen  gewährt  werden,
zusammen.  Von  einer  erschöpfenden  Aufzählung  derselben  wird  an
dieser  Stelle  Abstand  genommen.  Es  fallen  darunter  nicht  nur  die
für  das  Preußische  Recht  bereits  gedachten  qualitativen  und  persönlichen
Beschränkungen,  sondern  auch  noch  solche  in  Folge  der  Rechtshängigkeit,
  in  Folge  von  richterlichen  Veräußerungsverboten,
von  Bedingungen  oder  Zeitbestimmungen,  in  Folge  Einsetzung
eines  Nacherben  oder  Testamentsvollstreckers  und  des  vertragsmäßigen
  ehelichen  Güterrechts.3)

Die  Wirkung  des  Schutzes  zeigt  sich  darin,  daß  die  nicht  eingetragenen
  Beschränkungen  als  nicht  vorhanden  angesehen  werden  und
das  Grundbuch  als  vollständig  gilt.

Weit-z#  Beschränkungen  in  Betreff  der  Grundsätze  des  Oeffentlichkeitsprinzips
  werden  bei  Besprechung  der  einzelnen  Rechtsinstitute
hervorgehoben  werden.0)

8  45.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.)

1.  Gegenüber  den  allgemeinen  Rechtsnormen  ist  vermöge  des
Publizitätsprinzips  ein  Sonderrecht  gegeben,  welches  bei  eintretendem

5°0)  Vgl.  §  325  C.  P.  O.,  §§  135,  136,  158,  163  B.  G.  B.,  §  98  K.0,
§§  2413  Abs.  3,  2211  Abs.  2  B.  G.  B.

10)  Vgl.  §  1028  Abs.  2  B.  G.  B.  betr.  Grunddienstbarkeit,  88  1119,  1192
B.  G.  B.  betr.  nachträgliche  Erhöhung  des  Zinsfußes,  88  1158,  1159  Abs.  2
betr.  Rückstände  von  Hypothekenzinsen  u.  s.  w.,  ferner  88  1107,  1200  betr.  die
einzelnen  Leistungen  der  Reallast  und  Rentenschulden.  ·

I)Mot.111S.234—237,Prot.JIlS.102-—«107,646,VI-S.222——225,
386,  387;  Litteratur:  Staffel:  Erörterungen  über  die  Grundbuchberichtigung
im  künftigen  Recht,  im  Sächsisch.  Archiv  f.  B.  R.  u.  Proz.  Bd.  IX  S.  202ff.,
Schilde,  Die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nach  neuem  deutschen  Reichsrecht,
Leipzig  1899,  vgl.  ferner  oben  S.  205  Nr.  1.
        <pb n="295" />
        g  45.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  223

Konflikt  dem  gutgläubigen  Erwerber  ein  Vorrecht  vor  dem  kollidirenden
Rechte  im  Interesse  des  Bodenkredits  einräumt.  Den  allgemeinen
Interessen  des  Grundstücksverkehrs  steht  das  Einzelinteresse  gegenüber
und  für  dessen  möglichste  Schonung  muß  Sorge  getragen  werden,  soll
das  formale  Recht  nicht  zum  Usurpator  des  materiellen  Rechts  werden.
Das  Publizitätsprinzip  dient  dem  Verkehrsschutz,  es  kann  eine  praktische
Verwirklichung  nur  erfahren,  wenn  Rechtsbehelfe  gegen  eine  Ueberspannung
  desselben  zum  Schutze  des  Einzelnen  vom  Gesetz  geboten
werden.

Der  Einfluß  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  zeigt  sich  namentlich
  darin:  «

Nach  den  Grundsätzen  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs,
wie  sie  im  §  44  entwickelt  worden  sind,  gelten  die  eingetragenen
Rechte  an  Grundstücken  nach  Maßgabe  des  Inhalts  des  Grundbuchs
für  bestehend.  Der  Umstand,  daß  dieser  Inhalt  thatsächlich  unrichtig
9|  schadet  dem  gutgläubigen  Erwerber  keineswegs,  wohl  aber  demjenigen,
  dessen  Recht  unrichtig  eingetragen  war.

Dazu  kommt,  daß  der  wirklich  Berechtigte  in  Folge  unrichtiger
Eintragung  thatsächlich  an  der  grundbuchmäßigen  Verfügung  über  sein
Recht  verhindert  wird,  da  der  Grundbuchrichter  in  Gemäßheit  des
§  40  eine  Eintragung  nur  bewirken  soll,  wenn  derjenige,  dessen  Recht
durch  sie  betroffen  wird,  als  Berechtigter  eingetragen  ist.  Die  Möglichkeit
  einer  weiteren  Schädigung  aus  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs
  entspringt  ferner  aus  den  Grundsätzen  der  Tabularersitzung  und
der  Tabularversitzung  (vgl.  §§  900,  901  B.  G.  B.).

In  Zwangsversteigerungsverfahren  kann  die  Unrichtigkeit  des
Grundbuchs  bewirken,  daß  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  bezw.
bei  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  die  nichteingetragenen
dinglichen  Rechte  benachtheiligt  werden.)

Die  Kautelen  gegen  diesen  Einfluß  zielen  auf  die  Richtigstellung
des  Grundbuchinhalts  ab,  sie  können  in  Repressiv=  wie  Präventiv-Maßregeln
  (Berichtigung  und  Widerspruch)  bestehen.“)

2.  Das  bisherige  Pr.  Recht  hatte  in  kafuistischer  Weise  durch?2.  Das
einzelne  Bestimmungen  dieser  Auffassung  Rechnung  getragen.  Es  hatte  Preußische
bezüglich  des  Eigenthümers  §§  9,  10  des  E.E.G.  dem  Materiell-  Recht.
berechtigten  Anfechtungsklagen  gagsben  um  das  wahre  Eigenthum  mit

)  Vgl.  §§  37  Z.  4,  45,  110  Zw.V.G.

)  Vgl.  Exner,  Das  Oesterreichische  Hypothekenrecht  S.  72.
        <pb n="296" />
        Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  &amp;amp;  45.

dem  Bucheigenthum  in  Einklang  zu  bringen  und  die  materielle  Berichtigung
  des  Grundbuchs  herbeizuführen.  Diese  Klagen  charakterisirten
sich  bald  als  Vindikation,  bald  als  Kondiktion,  sie  stützten  sich  eben
sowohl  auf  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  der  Eintragung  selbst
bezw.  ihrer  dinglichen  Voraussetzungen  als  auch  auf  das  Schuldverhältniß,
  in  dessen  Veranlassung  die  Eintragung  erfolgt  war.  Bei
der  Hypothek  und  Grundschuld  nahm  der  Arfechtungsanspruch  die
Form  der  Einrede  nach  Maßgabe  des  §  38  des  E.E.G.  an;  soweit
die  eingetragene  Hypothek  oder  Grundschuld  nicht  zu  Recht  bestand,  war
dem  Eigenthümer  die  negatorische  Klage  auf  Beseitigung  gegeben.  Andere
Rechtsbehelfe  auf  Beseitigung  einer  Vormerkung  oder  einer  noch  eingetragenen
  aber  bereits  getilgten  Post  gaben  die  §§  60,  63  des  E.  E.  G.
Eine  Richtigstellung  des  Grundbuchs  von  Amtswegen  oder  auf
direkten  Antrag  des  betheiligten  Eigenthümers  ließen  die  §§  118,  102
der  Pr.  G.  B.O.  zu.

3.  Der  reichs-3.

  Die  Beseitigung  materiell  unrechtmäßiger  Eintragungen  im

rechtliche  Be-Wege  der  Berichtigung  nach  Reichsrecht  steht  im  Zusammenhange  mit  der
richtigungs=  Bestimmung  des  §  892  B.  G.  B.  Nur  innerhalb  der  Grenzen

anspruch.

des  Wirkungskreises  des  öffentlichen  Glaubens  ist  der  Berichtigungsanspruch

  als  Korrektiv  gegen  dessen  Gefahren
gegeben.

I.  Thatbestän-I.

  Um  sein  Anwendungsgebiet  nicht  zu  überschreiten,  müssen

de,  die  außer=  zunächst  diejenigen  Fälle  ausgeschieden  werden,  welche  außerhalb

halb  seines

Geltungsbereiches

  liegen.

a)  Unzulässige
Eintragungen.


seines  Bereiches  stehen.
a)  Wenn  die  Eintragung  ihrem  Inhalte  nach  unzulässig

ist,  z.  B.  Rechte  eingetragen  werden,  welche  als  Rechte  am
Grundstücke  nicht  begründet  werden  können  oder  nicht  eingetragen
  werden  sollen,  z.  B.  Miethen,  Pacht,  gemeine
Lasten,  Bannrechte,  das  Rentenrecht  beim  Ueberbau,
Entschädigungsrente  in  Geld  bei  Einräumung  eines
Nothweges.  Derartige  unzulässige  Eintragungen  stehen
nicht  unter  der  Garantie  des  Grundbuchs  und  seiner  Publizität,
  es  sind  daher  keine  Gefahren  zu  befürchten,  welchen
durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  vorzubeugen  wäre.  Es
liegt  jedoch  im  öffentlichen  Interesse,  die  Bedeutungslosigkeit
der  unzulässigen  Eintragungen  durch  einen  entsprechenden
Grundbuchvermerk  ersichtlich  zu  machen,  insbesondere,  damit
bei  Auszügen  aus  dem  Grundbuchblatt  die  bedeutungslosen
Eintragungen  weggelassen  werden  können.  Deswegen  wird
        <pb n="297" />
        8  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  225.

das  Grundbuchamt  angewiesen,  derartige  Eintragungen  von
Amtswegen  zu  löschen  (§  54  Abs.  1  S.  2  R.G.B.O.).

Wenn  das  Grundbuchamt  der  aus  dieser  Vorschrift  sich
ergebenden  Verpflichtung  nicht  nachkommt,  so  kann  es  im
Wege  der  Beschwerde  dazu  angehalten  werden  (6  71  Abs.  2
R.  G.  B.O.).

Wird  das  Grundbuch  durch  nicht  richterliche  Behbrden
geführt,  so  kann  gemäß  §  101  R.G.B.O.  durch  Landesgesetz
dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Grundbuchamt  seinen
Sitz  hat,  die  Befugniß  ertheilt  werden,  von  Amtswegen
das  Grundbuchamt  zu  einer  Berichtigung  im  Sinne  des
§  64  anzuhalten.  1

Auch  andere  formelle  Mängel,  wie  das  Fehlen  der  erforderlichen
  Unterschriften,  der  Datirung  des  Eintrags  können
nachträglich  vom  Grundbuchamte  festgestellt  werden  (vgl.  8  45
R.G.  B.O.  oben  S.  1610.

b)  Nur  die  für  die  Existenz  eines  dinglichen  Rechts-b)  Die  die
verhältnisses  erheblichen  Grundbuchseinträge  nehmen  Eintragung
an  der  öffentlichen  Glaubhaftigkeit  des  Grundbuchs  Theil,  vorewoitennicht

  aber  die  denselben  vorbereitenden  Akte,  z.  B.  die  Präsentation
  eines  Eintragungsantrags.  Eine  gegen  die  Vorschrift
des  §  46  R.G.B.O.  bewirkte  Einschreibung  eines  angemeldeten
Rechts,  wodurch  ein  kollidirendes  voreingetragen  wird,  gewährt
daher  nur  das  Rückgriffsrecht  gegen  den  Staat  nach  Maßgabe
  der  Grundsätze  über  die  Haftung  der  Grundbuchbeamten.!)


o)  Obligatorische  Rechtsverhältnisse  stehen  außerhalb  desc)  Obligato-Nahmens
  des  8  892,  auch  wenn  sie  der  Sicherung  durch  rische  Rechtseine
  Vormerkung  fähig  sind.  Ausnahmsweise  wird  durch  verhält  isse.
ausdrückliche  Vorschrift  bei  der  Normalhypothek  auch  der

bbligationsrechtliche  Theil  dieses  Rechtsgebildes  von  der

Püblizität  des  Grundbuchs  ergriffen  und  bei  der  Briefhypothek
der  Besitzer  des  Hypothekenbriefes  im  Falle  des  §  1155
B.  G.B.  wie  ein  eingetragener  Gläubiger  angesehen  und  dem
Schutze  des  öffentlichen  Glaubens  unterstellt.5)

—

9  Vgl.  §  12  R.  G.  B.O.,  oben  S  *-  Prot.  III  S.  39—91  vur.  Woch.
1899  S.  120,  Nr.  94.

5)  Val.  ds  1137,  1138,  157,  B.  G.B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  15
        <pb n="298" />
        II.  Thatbe-226

  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  &amp;amp;  45.

In  allen  diesen  Fällen  steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in
Ansehung  eines  eintragungsfähigen  dinglichen  Rechtsverhältnisses  oder
einer  Verfügungsbeschränkung  zu  Gunsten  eines  Dritten  im  Sinne
des  §  892  nicht  im  Widerstreite  mit  der  wirklichen  Rechtslage.

II.  Ein  solcher  Thatbestand  liegt  der  Unrichtigkeit  des  Buchs  aber

stände  des  dann  zu  Grunde:

Berichtigungsan-



a)  Unrichtige
Eintragung
von  Grundstücksrechten

in  Folge
Verletzung
gesetzlicher
Vorschristen
durch  das
Grundbuchamt.


a)  Wenn  das  Grundbuchamt  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
  eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch
welche  das  Grundbuch  unrichtig  geworden  ist.  Das
Grundbuchamt  ist  zwar  nicht  berechtigt,  die  Eintragung,
  welche  formell  den  Eingetragenen  begünstigt
und  die  Mbglichkeit  eines  materiellen  Erwerbs  durch
Konvaleszenz  in  sich  schließt,  zu  löschen,  wohl  aber
mit  Rücksicht  auf  die  eigene  wie  auf  die  Haftpflicht  des
Staates  verpflichtet,  von  Amtswegen  einen  Widerspruch  einzutragen;
  es  kann  dazu  im  Beschwerdewege  angewiesen
werden  (§  54  Abs.  1  u.  §  71  Abs.  2  R.G.B.O.).  Bei
einer  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  ist  die  gleichzeitige
Vorlegung  des  Briefes  an  sich  nach  §  42  Abs.  1  S.  1  in
Verbindung  mit  §  62  Abs.  1  R.G.B.O.  nothwendig  und  zu
dieser  Vorlegung  kann  das  Grundbuchamt  den  Besitzer  des
Briefes  anhalten  (§  62  Abs.  2  R.G.B.O.).  Erforderlich  ist
aber  diese  Vorlegung  dann  nicht,  wenn  der  Widerspruch  sich
darauf  gründet,  daß  die  Hypothek  oder  die  Forderung,  für
welche  sie  bestellt  ist,  bezw.  die  Grund=  oder  Rentenschuld
nicht  bestehe  oder  einer  Einrede  unterliege  oder  daß  die  Post
unrichtig  eingetragen  sei,  ausgenommen  wenn  der  Grundschuldbezw.
  Rentenschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt  ist  (8  54
Abs.  2  R.G.B.O.  s.  das  Nähere  unten  S.  262).

Ist  der  Widerspruch  von  Amtswegen  eingetragen,  so  haben
die  Betheiligten  das  Interesse,  die  definitive  Richtigstellung
des  Grundbuchs  zu  bewirken,  insbesondere  den  Widerspruch
zu  beseitigen.

Verschieden  von  derartigen  Eintragungen  ist  die  versehentliche
  Eintragung  in  einer  falschen  Abtheilung,  da  dadurch
die  Gültigkeit  der  Eintragung  nicht  berührt  wird  und  eine
Richtigstellung  derselben  jederzeit  zulässig  ist.
        <pb n="299" />
        8  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  227.

Das  Reichsrecht  weicht  hierin  von  dem  weitergehenden
Inhalt  des  §  118  des  Pr.  G.  B.O.  ab.

b)  Wenn  die  Eintragung  dem  Antrage  oder  dem  Ersuchen  einer  b)  Formell
zuständigen  Behörde  entsprechend  zwar  korrekt  vollzogen  ist,  richtige  Einaber
  das  durch  dieselbe  beurkundete  oder  zur  Existenz  gebrachte  tragung
dingliche  Rechtsverhältniß  wegen  Mangels  einer  riellmangelgültigen
  Voraussetzung  unhaltbar  ist,  z.  B.  wegen  haften  Rech-Willensmängel,
  wegen  Fehler  der  dinglichen  Einigung,  wegen  tes.
Geschäftsunfähigkeit,  wegen  Ungültigkeit  der  Unterlagen  der
Eintragung  (Fälschung  des  Erbscheines)  u.  .

e)  Wenn  eine  Verfügungsbeschränkung,  die  den  Eingetragenen  e)  Falsche  Buin
  der  Verfügung  über  ein  eingetragenes  Recht  zu  Gunsten  chung  bezw.
einer  bestimmten  Person  beschränkt,  nicht  eingetragen  oder  zu  Tichlbuching

Unrecht  eingetragen  oder  gelöscht  worden  ist,  z.  B.  ein  Konkurs=  fügungsbevermerk,

  eine  Nacherbfolge  u.  A.  schränkung

4)  Wenn  die  dingliche  Rechtsänderung  außerhalb  des  aus  §  892
Grundbuchs  sich  vollzogen  hat  und  die  noch  vorhandene  g  Aenderun=Eintragung
  damit  im  Widerspruche  steht,  sei  es,  daß  ein  gen  von
eintragungsfähiges  Recht  neu  entstanden  ist,  z.  B.  das  Pfand=  Grundstücksrecht
  an  einer  Hypothek,  das  Nießbrauchsrecht  oder  eine  rechten
Sicherungshypothek  nach  Maßgabe  der  88  1075,  1287  B.  G.B.  außerhalb  ·
oder  ein  eingetragenes  Recht  auf  einen  anderen  Berechtigten  zundohne
  formalen  Buchakt  übergegangen  ist,  z.  B.  durch  Erbgang  "
oder  das  gültig  eingetragene  Recht  außerhalb  des  Grundbuchs
untergegangen,  aber  nicht  gelöscht  ist,  z.  B.  zeitlich  beschränkte
Rechte,  wie  Nießbrauchs-,  Altentheilsrechte  u.  A.  oder  wenn
die  Eintragung  auf  einem  vollstreckbaren  Schuldtitel  beruht,
der  später  aufgehoben  worden  ist.  Der  Rang  eines  außerbücherlich
  entstandenen  eintragungsfähigen  Rechtes  (vgl.  oben
S.  194)  kann  nicht  durch  eine  unrichtige  Eintragung  materiellrechtlich
  berührt  werden.  Sie  unterliegt  dem  Berichtigungsverfahren.“)


4.  Der  Weg  zur  Richtigstellung  des  Grundbuchs  ist  ein  ver=  4.  Bewirkung
schiedener.  der  Berichtigung.


5)  Es  ist  dies  ein  anderer  Fall  als  der  unten  Ib.  Agl.  auch  Strecker
S.  78/79,  Goldmann-Lilienthal  S.  526,  abweichend  Neumann  Anm.  2
zu  §  879,  Fischer-Henle  Anm.  5  zu  8  879.
45“
        <pb n="300" />
        228.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  .  5.

4.  Nach  den  A.  Die  formelle  Berichtigung  nach  den  Verfahrens=Vorschriften

  vorschriften  der  R.G.  B.  O.
d.  R.G.  B.  O.
«  Es  lassen  sich  folgende  Kategorien  aufstellen:
)  Von  Amts-  a)  Von  Amtswegen  ist  die  Berichtigung  vorzunehmen.  Wenn
wegen.  Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks

zustehen,  z.  B.  Grunddienstbarkeiten,  Reallasten,  Vorkaufsrechte,
  auf  Antrag  auf  dem  Blatte  des  herrschenden  Grundstücks
  eingetragen  sind,  später  aber  eine  Aenderung  oder  Aufhebung
eines  solchen  subjektiv  dinglichen  Rechtes  eingetreten  ist,  dann
ist  nach  §  8.  Abs.  2  R.G.B.O.  der  Vermerk  auf  dem  herrschenden
  Grundstücke  von-  Amtswegen  zu  berichtigen.

Andere  Thatbestände  einer  Berichtigung  von  Amtswegen
ergeben  die  88  49,  52,  53  R.G.B.O.  (vgl.  S.  165,  166,  168).

b)  Die  Stll-  b)  Auf  einseitigen,  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des
lung  des.  §*30  G.B.O.  beglaubigten  Antrag  des  unmittelbar  Be-Deräußerers
  theiligten  hat  das  Grundbuchamt  den  Buchinhalt  richtig  zu
buers  bei  der  stellen,  wenn  in  Gemäßheit  des  §  22  Abs.  1  R.G.B.O.  die
Auflassung.  Unrichtigkeit  festgestellt  wird  (s.  oben  S.  140).

Die  Unrichtigkeit  muß  für  das  Grundbuchamt  entweder  notorisch
sein  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
  werden.  Dasselbe  wird  bei  diesem  Verfahren  mit  möglichst
großer  Vorsicht  zu  handeln  haben,  denn  die  Berichtigung  geschieht
ohne  Vorwissen  und  ohne  Gehör  des  durch  dieselbe  Betroffenen.
Erscheint  daher  der  erbrachte  Beweis  nicht  völlig  sicher,  so  wird  das
Grundbuchamt  verlangen,  daß  die  Eintragungsbewilligung  des  von
der  Berichtigung  Betroffenen  nachgebracht  wird,  um  der  Gefahr  vorzubeugen,
  daß  einem  materiell  Berechtigten  sein  Recht  über  seinen
Kopf  hinweg  durch  die  Berichtigung  genommen  wird.

Allgemein  hierher  gehören  die  Kategorien  des  Rechtserwerbs  in
Folge  Erbgangs,  Eintritts  in  ein  Gütergemeinschaftsverhältniß  sowie
ferner  Rechtsänderungen,  insbesondere  Verfügungsbeschränkungen  auf

.  Gründ  gerichtlicher  Entscheidungen  oder  in  Folge  besonderer  gesetzlicher
Bestimmungen,  z.  B.  bei  Enteignung,  bei  Erwerb  eines  derelinquirten
Grundstücks  (8  928  Abs.  2  B.  G.  B.),  Eintragung  des  Eigenthumsbesitzers
  nach  ergangenem  Ausschlußurtheil  (§  927  Abs.  2  B.  G.B),
der  Fall  der  §§  23,  24  R.G.B.O.  über  Löschung  zeitlich  beschränk  ter
Rechte  und  vor  allem  die  Fälle  der  Konfusion  und  Konsolidation
        <pb n="301" />
        9  45.)  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  229

nach  §  889  B.  G.  B.  Inhalts  dessen  ein  Recht  an  einem  fremden
Grundstück  nicht  dadurch  erlischt,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
das  Recht  oder  der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück
erwirbt;  es  fallen  besonders  darunter  die  Rechtsinstitute  der  Eigenthümer-Hypothek
  bezw.  Grundschuld,  z.  B.  der  Eigenthümer  oder  der  persönliche
  Schuldner,  welcher  durch  Befriedigung  des  Gläubigers  die  Hypothek
erwirbt,  kann  2  Grund  der  in  beglaubigter  Form  ausgestellten
Quittung  (#  368  B.  G.  B.)  die  Post  auf  seinen  Namen  umschreiben
lassen  bezw.  zur  Löschung  bringen.  Ein  anderes  Beispiel  ist  folgendes;
Befriedigt  nach  §  1173  B.  G.B.  der  Eigenthümer  eines  der  mit  einer
Gesammthypothek  belasteten  Grundstücke  den  Gläubiger  und  steht  ihm
gleichzeitig  gegen  einen  der  mitverhafteten  Eigenthümer  ein  Ersatzanspruch
  zu,  so  geht  in  Höhe  desselben  auch  die  Hypothek  an  dem
anderen  Grundstück  auf  ihn  über.  Zur  Grundbuchberichtigung  genügt
dann  der  Nachweis  der  Befriedigung  durch  formgerechte  Quittung  nicht,
vielmehr  muß  auch  in  liquider  Weise  dem  Grundbuchamt  der  Ersatzanspruch
  nachgewiesen  werden.  (vgl.  unten  S.  575).

Als  öffentliche  Urkunden  kommen  insbesondere  in  Betracht:
  Der  Erbschein,  die  in  einer  öffentlichen  Urkunde  enthaltene
letztwillige  Verfügung  und  das  Protokoll  über  deren  Eröffnung  (8  36
R.G.B.O.),  das  gerichtliche  Protokoll  über  den  Ehevertrag  oder
Fta  des  Gerichts  über  Eintragung  im  Güterrechts-Register  (  34

R.G.B.O)),  richterliche  Entscheidung,  z.  B.  Ausfertigung  des  Urtheils
oder  Beschlusses,  durch  welche  eine  frühere  vollstreckbare  Entscheidung
aufgehoben  ist,  die  öffentlichen  Uebertragungsurkunden  nebst  Briefen
bei  Briefposten  (§  1155  B.  G.  B.),  die  beglaubigte  Quittungserklärung
bezw.  das  beglaubigte  Anerkenntniß  des  Uebergangs  einer  Briefpost  kraft
Gesetzes  und  andere.

c)  In  allen  anderen  Fällen  darf  das  Grundbuchamt  eine  Bec)  Nach  der
richtigung  nur  vornehmen,  wenn  entsprechend  dem  formellen  allgemeinen
Konsens=  und  Antragsprinzip  ihm  neben  einem  Antrage  egel  des

ormellen
(ogl.  oben  S.  113ff.  88  13,  14  R.G.B.O.)  die  formgerechte  Konsens=  u.
Bewilligung  des  nach  §  19  R.G.B.O.  von  der  Berichtigung  Antrags-Betroffenen,
  also  nach  88  aoff.  R.G.B.O.  in  der  Regel  des  prinzips.
bloßen  Buchberechtigten,  der  aus  seiner  Stellung  verdrängt
werden  soll,  oder  dessen  Erben  und  derjenigen  Realinteressenten,
deren  Zustimmung  bei  Rechtsänderungen  erforderlich  ist,  so
die  Zustimmung  des  Eigenthümers  bei  Löschung  einer  Hypothek,
  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  vorgelegt  wird.  Soweit
        <pb n="302" />
        5.  Die  Berichtigungs-



230  Die  Berichtigung  des  Gründbuchs.  §  45.

es  sich  um  Briefposten  handelt,  ist  auch  die  Vorlegung  des
Briefes  zu  erfordern.?)  ·
GemäßderVorfchriftdes§20-R.G.V.«O.,wonachfürdie
Uebereignung  eines  Grundstücks  bezw.  die  Bestellung  und  Uebertragung
eines  Erbbaurechts  die  einseitige  Eintragungsbewilligung  des  Passiobetheiligten,
  d.  h.  des  eingetragenen  Veräußerers  nicht  genügt,  vielmehr
die  Einigung  der  Kontrahenten  dem  Grundbuchamt  nachgewiesen  werden
muß,  bedarf  nach  §  22  Abs.  2  R.G.B.O.  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  durch  Eintragung  des  wahren  Eigenthümers  oder  Erbbauberechtigten
  noch  deren  Zustimmung  neben  der  formgerechten  Eintragungsbewilligung
  des  bloßen  Buchberechtigten,  falls  nicht  nach
§  14  R.G.B.O.  gegen  den  Buchberechtigten  ein  zur  Eintragung  fähiger,
vollstreckbarer  Titel  vorliegt.  Die  Zustimmung  des  wahren  Eigenthümers
  oder  Erbbauberechtigten  erfordert  jedoch  nicht  die  Form  der
Auflassung,  sondern  nur  die  §  29  R.  G.  B.O.  vorgeschriebene.  Entsprechende
  Anwendung  findet  diese  Bestimmung  in  den  Fällen,  in
welchen  nach  Art.  63,  67,  68  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  Art.  27,  28  Pr.  A.G.
z.  G.  B.O.  selbständige  Gerechtigkeiten  und  sonstige  grundstücksgleiche
Rechte  landesgesetzlich  aufrecht  erhalten  sind.

B.  Der  Berichtigungsanspruch  nach  den  Bestimmungen
des  B.  G.  B.

5.  Wenn  die  erforderlichen  Bewilligungen  nicht  freiwillig  ertheilt
werden,  dann  giebt  das  B.  G.B.  neben  den  sonst  zulässigen  Anfechtungsklagen
  wegen  Nichtigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Eintragung  eine  besonders
  konstruirte  Berichtigungsklage.  Ihre  gesetzlichen  Fundamente
finden  sich  in  folgenden  Bestimmungen:

8  894.  Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in  Ansehung
eines  Rechtes  an  dem  Grundstück,  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte,  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  der  im
§  892  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  der  wirklichen  Rechtslage
  nicht  im  Einklange,  so  kann  derjenige,  dessen  Recht
nicht  oder  nicht  richtig  eingetragen  oder  durch  die  Eintragung
  einer  nicht  bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung
beeinträchtigt  ist,  die  Zustimmung  zu  der  Berichtigung  des

*)  Vgl.  §§  22,  23,  27,  42,  43  R.G.B.O.,  §  876  S.  2  B.  G.  B.
        <pb n="303" />
        §  45.)  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  231

Grundbuchs  von  demjenigen  verlangen,  dessen  Recht  durch
die  Berichtigung  betroffen  wird.

8  895.  Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erst
erfolgen,  nachdem  das  Recht  des  nach  §  894  Verpflichteten
eingetragen  worden  ist,  so  hat  dieser  auf  Verlangen  sein
Recht  eintragen  zu  lassen.

8  896.  Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  die  Vorlegung
  eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Reutenschuldbriefs
  erforderlich,  so  kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
die  Berichtigung  erfolgen  soll,  von  dem  Besitzer  des  Briefes
verlangen,  daß  der  Brief  dem  Grundbuchamte  vorgelegt
wird.

§  897.  Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
und  der  dazu  erforderlichen  Erklärungen  hat  derjenige  zu
tragen,  welcher  die  Berichtigung  verlangt,  sofern  nicht  aus
einem  zwischen  ihm  und  dem  Verpflichteten  bestehenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  Anderes  ergiebt.

§  898.  Die  in  den  §8  894  bis  896  bestimmten  Ansprüche
  unterliegen  nicht  der  Verjährung.

a)  Der  Berichtigungsanspruch  bezweckt,  den  durch  den  Buch-  a)  Charakter
akt  geschaffenen  Eingriff  in  das  wahrhaft  vorhandene  dingliche  Recht  der  Berichtioder
  dinglich  wirkende  Recht  zurückzuschlagen  oder  einen  der  wirklichen  gungsklage.
Rechtslage  nicht  entsprechenden  Bucheintrag  zu  beseitigen.  Sein  Ziel
ist  auf  Wiederherstellung  des  der  wahren  Rechtslage  entsprechenden
Buchzustandes  gerichtet.  Er  hat  seine  Quelle  in  dem  Tabularstand
selbst  und  ist  dinglich  negatorischer  Natur  (actio  in  rem  negatoria).
  Er  wirkt  daher  gegen  die  Konkursmasse.-)

b)  Die  Klage  geht  ihrer  Natur  nach  auf  die  Abwehr  derb)  Gegenstand
Beeinträchtigung  eines  dinglichen  oder  dinglich  wirkenden  derselben.
Rechts  durch  eine  ihm  widersprechende  Eintragung  Der
Wortlaut  des  8  894  B.  G.B.  entspricht  dieser  Auffassung  nicht  genau.

Seine  Fassung  ist  zu  eng,  indem  er  nur  von  der  „Zustimmung  zo
der  Berichtigung  des  Grundbuchs“  spricht.  In  den  Motiven  zum
Entwurf  1I  (Bd.  III  S.  234)  ist  der  Gegenstand  des  Berichtigungsanspruchs
  zutreffender  dahin  bezeichnet,  daß  der  als  berechtigt  Ein-—



s)  Vgl.  Dernburg  III  §  48.
        <pb n="304" />
        232.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  &amp;amp;  45.

getragene  die  der  wirklichen  Rechtslage  entsprechende  Eintragung
  in  der  nach  der  R.G.B.O.  erforderlichen  Form  bewillige.
Man  muß  sich  jedoch  vergegenwärtigen,  daß  nach  §  40  R.G.B.O  die
Bewilligung  nur  dann  zum  Ziele  führt,  wenn  der  Bewilligende  zur
Zeit  der  Grundbuchberichtigung  als  der  Berechtigte  eingetragen
ist,))  soweit  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  und  daß  ferner  bei
Briefposten  zur  Eintragung  oder  Löschung  die  Vorlegung  des
Briefes  und  bei  Hypotheken  für  Inhaber=  und  indossable  Papiere
die  Einreichung  des  Papieres  nothwendig  ist,  falls  nicht  der  Treuhänder
  hierzu  seine  Einwilligung  giebt.10)

Die  88  895,  896  B.  G.  B.  umfassen  diese  Gegenstände,  aber
ihrem  Wortlaute  nach  nicht  die  Leistung  des  Anspruchsgegners  auf
Vorlegung  des  Inhaber=  und  indossablen  Papiers,  doch  ist  eine
analoge  Anwendung  des  §  896  B.  G.B.  geboten.“7)

Ein  Beispiel  möge  diese  Vorschrift  erläutern:  der  Erbe  des  eingetragenen
  Berechtigten  kann  die  Eintragung  einer  Rechtsänderung  an
dem  ererbten  Grundstück,  soweit  sie  nicht  in  der  Uebertragung  oder
Aufhebung  des  Rechtes  besteht,  bewilligen,  wenn  er  vorher  eingetragen
ist.  Die  für  den  Berichtigungskläger  eingetragene  Briefhypothek  war
in  Folge  widerrechtlicher  Aneignung  des  Briefes  und  gefälschter  Quittung
auf  den  Erblasser  umgeschrieben  worden.  Der  Erbe  ist  noch  nicht
als  Eigenthümer  eingetragen.  Der  Klagantrag  würde  lauten  können:

„Den  Beklagten  zu  verurtheilen:

1.  seine  Eintragung  als  Eigenthümer  des  (näher  zu
bezeichnenden  Grundstücks)  zu  bewirken,

2.  darin  zu  willigen,  daß  die  in  Abtheilung  III
Nr.  für  den  Kläger  eingetragene  und  zu
Unrecht  auf  den  Erblasser  des  Beklagten  umgeschriebene
  Hypothek  für  Kläger  wiederhergestellt
werde,

den  über  diese  Post  gebildeten  Hypothekenbrief
an  den  Kläger  herauszugeben.

□·

8)  Val.  oben  S.  117.
10)  Vgl.  §  44  Abs.  2  W—i•  und  S.  121.
19  Vgl.  Schilde,  S
        <pb n="305" />
        8  45.1  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  233

Bewyirkt  der  Beklagte  seine  Eintragung  als  Eigenthümer  nicht,  so
würde  nach  §  14  R.G.B.O.  der  käser  auf  Grund  des  volistreclbaren
Urtheils  dieselbe  bewirken  können.!)

Der  Eintragungsvermerk  könnte  lauten:
„Auf  Grund  des  rechtskrüftigen  Urtheils  von

wird  der  Unschreibungsvermerk  zu  Nr.  gelöscht

und  das  Grundbuch  dahin  berichtigt,  daß  die  Hypothek
Nrr.  im  Betrage  .  .  ..  .  .  .  ...  dem  xX.
zusteht.“

c)  Der  Klagegrund  und  dessen  Substantiirung  muße)  Begrünobjektiv
  die  Behauptung  und  den  Nachweis  der  Unrichtigkeit  des  dung  der.
Grundbuchs  enthalten,  da  nach  §  891  B.  G.B.  die  Vermuthung  für  Klage.
dessen  Richtigkeit  spricht.  In  subjektiver  Beziehung  muß  die  Behauptung
  aufgestellt  werden,  daß  der  unrichtige  Eintrag  dem  Kläger
irgend  ein  Hinderniß  oder  eine  Erschwerung  in  der  Verfügungsbefugniß
bezw.  eine  Beeinträchtigung  seines  der  Eintragung  entgegenstehenden
wahren  Rechtes  verursacht.  Auch  unrichtiger  Weise  eingetragene
Widersprüche  und  Vormerkungen  beeinträchtigen  die  freie  Verfügungsbefugniß.:)


Unerheblich  ist  es,  ob  Kläger  möglicherweise  die  Unrichtigkeit  des
Grundbuchs  gemäß  §  22  Abs.  1  R.G.B.O.  (s.  oben  S.  228)  nachweisen
  und  die  Bewilligung  entbehren  kann,  denn  es  muß  dem  Kläger
überlassen  bleiben,  welchen  der  ihm  offenstehenden  Wege  er  beschreiten
will.  Auf  die  Kostenfrage  kann  dieser  Umstand  allerdings  von  Einfluß
sein.  11)

Ein  Verschulden  des  Anspruchsgegners  ist  nicht  Voraussetzung
des  Anspruchs.  Letzterer  ist  begründet,  wenn  selbst  die  Eintragung
ohne  Wissen  und  Wollen,  sogar  trotz  Widerspruchs  des  Gegners  er
folgt  ist.15)

4)  Aktiv  legitimirt  ist  daher  ein  jeder,  der  ein  rechtliches  4)  Altivlegi-Interefse
  an  der  Berichtigung  insoweit  nachzuweisen  vermag,  daß  sein  timalion.
eintragungsfähiges  dingliches  oder  dinglich  wirkendes  Recht  (Vornierkung)
durch  den  angegriffenen  Buchbestand  beschwert  wird,  mag  das  Hinderniß
in  der  Nichteintragung  als  solcher  oder  in  einer  nicht  richtigen  Ein-12)

  Vgl.  S.  133ff.,  230.

15)  Vgl.  Dernburg  III  S.  144  Anm.  5.

¼)  Vgl.  auch  Schilde  S.  50,  abweichend  Strecker  S.  104.
15)  So  mit  Recht  Cosack  II  S.  47.
        <pb n="306" />
        e)  Passivlegitimation.



4)  Ausschluß

234  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  (§  45.

tragung  oder  in  einer  Beeinträchtigung  in  Folge  der  Buchung  einer  nicht

bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung  oder  in  der  unbegründeten

Löschung  einer  Vormerkung,  eines  Widerspruchs,  einer  Verfügungsbeschränkung
  bestehen.

Wesentlich  kommt  es  darauf  an,  daß  die  Eintragung  des  Beklagten
  eine  unrichtige  und  den  Kläger  beeinträchtigende  ist.  Der  Beklagte
  kann  sich  nicht  mit  der  Einrede  schützen,  daß  Kläger  nur  Buchberechtigter,
  aber  nicht  wirklich  Berechtigter  ist.  Auch  das  buchmäßige
Recht.  welches  z.  B.  durch  Tabularersitzung  zu  materiellem  Rechte
führen  kann,  muß  geschützt  werden.10)

e.)  Passiv  legitimirt  ist  der  Kreis  derjenigen  Personen,  deren
Zustimmung  zu  der  Berichtigung  erforderlich  ist,  das  ist  aber  nicht
nur  derjenige,  dessen  buchmäßiges  Recht  dem  des  Klägers  direkt  widerspricht,
  sondern  auch  jeder  Dritte,  dessen  Zustimmung  nach  §  876

B.  G.  B.  bezw.  nach  §  22  Abs.  2  R.G.B.O.  gefordert  wird.  Im  Falle

des  Konkurses  des  Verpflichteten  ist  die  Bewilligung  bezw.  Zustimmung
von  dem  Konkursverwalter  zu  ertheilen,  da  der  Berichtigungsanspruch
dinglicher  Natur  ist.u)

Passiv  legitimirt  ist  auch  ferner  ein  an  sich  Unbetheiligter,
wenn  es  sich  um  die  Vorlegung  des  zur  Berichtigung  nach  88  62,
69  R.G.B.O.  dem  Grundbuchamt  einzureichenden  Briefes  handelt,
denn  dann  kann  jeder  Besitzer  desselben  von  dem  Berichtigungsberechtigten
im  Klagewege  zur  Einreichung  des  Briefes  an  das  Grundbuchamt
belangt  werden  (§  896  B.  G.B.).

s)  Ausgeschlossen  ist  der  Berichtigungsanspruch  gegen  den

des  Berichti=  unter  dem  Schutze  des  Publizitätsprinzips  stehenden  Drittgungsan-




erwerber  (vgl.  oben  S.  205  folg.)  die  aus  8  892  B.  G.  B.  sich
ergebende  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchs  ist  nur  eine  relative
zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Erwerbers.  Dies  hindert  aber  nicht  die
Buchberichtigung  an  sich.  Die  Wirkungen  einer  solchen  können
bezüglich  der  Rangstellung  zu  ähnlichen  Ergebnissen  führen,  wie  bei
dem  Vorrangsvorbehalt.  Es  sind  z.  B.

Abth.  III  Nr.  1  eingetragen  für  A  6000  Mk.

„  Nr.  2  „  für  C  8000  „

und  nach  widerrechtlicher  Löschung  der  Post  Nr.  1

Abth.  III  Nr.  3  eingetragen  für  B  7000  Mk.

10)  Vgl.  Schilde  S.  57,  58.
19)  Vgl.  Prot.  III  S.  102/103.
        <pb n="307" />
        g  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  235

Die  für  B.  bestellte  Hypothek  hat  dieser  gutgläubig  erworben,  da
zur  Zeit  der  Bestellung  die  Post  Nr.  1,  wenn  auch  widerrechtlich
gelöscht  war.  A.  setzt  nun  den  Berichtigungsanspruch  an  den  Eigenthümer
  E.  und  den  Hypothekengläubiger  C.  durch.  Dies  kann  in
Folge  des  dem  B.  zur  Seite  stehenden  guten  Glaubens  des  Grundbuchs
  nur  unter  Wahrung  seines  Vorrangs  vor  A.  geschehen.

Bei  einem  Erlöse  von  13000  Mk.  darf  der  gutgläubige  B.  nicht
geschädigt  werden.  Ihm  stand  zur  Zeit  seiner  Eintragung  nur
8000  Mk.  vor  (Post  des  C.),  er  erhält  also  13000  —  8000  =  5000  Mk.
C.  würde,  wenn  A.  nicht  gelöscht  worden  wäre,  den  Betrag  von
7000  Mk.  haben  liquidiren  können.  Diese  erhält  er  und  A.  bekommt
den  Rest  mit  1000  Mk.

Das  Verhältniß  der  Hypothekengläubiger  stellt  sich  hiernach  so,
als  wenn  der  Eigenthümer  dem  C.  eine  Hypothek  von  8000  Mk.  mit
dem  Rangvorbehalt  für  eine  dem  A.  später  zu  konstituirende  Post  von
6000  Mk.  bestellt  hat,  und  die  Hypothek  des  B.  als  Zwischenpost  eingetragen
  worden  wäre  (vgl.  oben  S.  203).

Der  Ausschluß  des  Berichtigungsanspruchs  gegen  den
gutgläubigen  Dritten  bewirkt  keineswegs  den  materiellen
Untergang  der  fälschlich  gelöschten  Post  überhaupt.  Hat  X.
das  Grundstück  nach  Löschung  der  Hypothek  des  A.  erworben,  so  kann
A.  nach  vorhergehender  Buchberichtigung  auf  Grund  der  Einwilligung  des
neuen  Eigenthümers  ein  dringendes  Interesse  haben,  den  Nachhypothekaren
gegenüber  seinen  Berichtigungsanspruch  ebenfalls  durchzusetzen.  )

Ausgeschlossen  ist  der  Berichtigungsanspruch  ferner  gegen  denjenigen,
  dem  die  Tabularersitzung  das  Bucheigenthum  in
wahres  Eigenthum  verwandelt  hat  (vgl.  unten  §  47;  ferner
§  900  B.G.B.).  Der  Berichtigungsanspruch  ist  damit  gegenstandslos
geworden.

Gegenstandslos  ist  derselbe  auch  dann,  wenn  durch  Verjährung
des  Hauptanspruchs  der  Inhalt  des  Grundbuchs  nach  §  901  B.  G.B.
der  wahren  Rechtslage  entspricht  (vgl.  unten  §  46  Nr.  5)  und  wenn  durch
Konvaleszenz  oder  durch  nachträgliche  Genehmig  ung  der  ursprünglich
  unwirksame  Eintrag  wirksam  geworden  ist  und  damit  der
wahren  Sachlage  entspricht.  Derartige  Einwände  vernichten  den
Anspruch,  es  sind  keine  Einreden.

16)  Vgl.  Schilde  S.  61—64.
        <pb n="308" />
        g)  Die  Unverjährbar-


  des  Berichtigungs-




236  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  [8  45.

9)  Nach  g  898  B.  G.B.  ist  der  Berichtigungsanspruch  unverjährbar.
Die  Zustimmung  zu  der  Berichtigung  kann  nicht  mit  der  Einrede
der  Verjährung  verweigert  werden.

Ursprünglich  lautete  die  Fassung:

„Der  Berichtigungsanspruch  unterliegt.  nicht  der  Verjährung;
  er  kann  jedoch  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden,
wenn  der  Anspruch  auf  Herstellung  des  der  wirklichen
Rechtslage  entsprechenden  Zustandes  verjährt  ist.“

Bei  der  Schlußredaktion  wurde  der  letzte  Halbsatz  gestrichen  mit
der  Begründung,  daß  er  durch  die  jetzigen  §§  900,  901  gedeckt  sei
(bgl.  Prot.  IV  S.  589).  Sonach  war  man  zwar  von  der  Ansicht
ausgegangen,  daß  der  Berichtigungsanspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht
werden  könne,  wenn  der  Hauptanspruch  verjährt  sei  und  glaubte  jenen
von  diesem  allgemein  abhängig  gemacht  zu  haben.  (Vgl.  Prot.  III
S.  104  ff.)  Dieses  Ziel  der  Kommission  ist  jedoch  nicht
Gesetz  geworden,  denn  8  901  B.  G.B.  bezieht  sich  nur  auf  Rechte
an  einem  fremden  Grundstück  und  nur  soweit  der  Berichtigungsanspruch
  auf  solche  Rechte  sich  bezieht,  ist  die  Auffassung  der  Kommission
zum  entsprechenden  Ausdruck  gelangt.  Das  Gleiche  gilt  aber  nicht
für  das  Eigenthum.  Die  Protokolle  III  S.  105  führen  einen
Thatbestand  an,  der  sich  folgendermaßen  fassen  läßt:

A.  ist  der  wahre,  aber  nicht  im  Besitz  befindliche  und  nicht
eingetragene  Eigenthümer,  er  hat  also  das  nackte,  aber
moteriene  Eigenthumsrecht,

B.  ist  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  in  Folge  gefälschten
Erbscheins  zu  Unrecht  eingetragen,  aber  nicht  im  Besitz  des
Grundstücks,  er  ist  bloßer  Bucheigenthümer,

C.  ist  Besitzer  des  Grundstücks.

A.  hat  als  wahrer  Eigenthümer  den  Vindikationsanspruch  gegen
C.  auf  Herausgabe  des  Grundstücks,  derselbe  verjährt  in  30  Jahren
von  dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  daß  A.'s  Eintragung  als  Eigenthümer

des  Grundstücks  durch  die  Einschreibung  des  B.  wirkungslos  geworden

ist  und  er  aufgehört  hat,  Bucheigenthümer  zu  sein.  Seinen  nach
§  898  B.  G.B.  unverjährbaren  Berichtigungsanspruch  gegen  B.  aber
hat  er  behalten,  denn  das  Erlöschen  des  Hauptanspruchs  (Vindikation)
schließt  trotz  Nichteintrags  seines  Eigenthums  dessen  Untergang  nicht
in  sich,  weil  nicht  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  in  Frage
        <pb n="309" />
        8  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  237

steht,  wie.:5„  901  B.  G.B.  voraussetzt,  und  nach  B.  G.B.  zwischen
dinglichem  Recht  und  dinglichem  Anspruch  scharf  zu  scheiden  ist,'“)
nur  der  Anspruch  verjährt,  nicht  das  Recht  (8  194  Abf.  12.  G.B.).

Dieses  Resultat  ist  ein  für  die  Praxis  wenig  befriedigendes  und
eine  befriedigende  Lösung  läßt  sich  nur  dadurch  finden,  daß  man  eine
Verjährung  des  Anspruchs  des  wahren  Eigenthümers  gegen  den  Besitzer
aus  dem  Grunde  nicht  eintreten  läßt,  weil  es  sich  nicht  um  Ansprüche
aus  einem  nicht  eingetragenen  Rechte,  sondern  um  solche  eines  nicht  im
Grundbuch  stehenden  bezw.  daraus  verdrängten  Berechtigten  aus  einem
eingetragenen  Rechte  handelt,  denn  der  Buchbestand  dokumentirt  das
Vorhandensein  eines  dem  Besitzer  entgegenstehenden  Rechtes.20)

h)  In  das  Gebiet  der  zulässigen  Einreden  gehört  die  Behauptung  h)  Zulässige
des  Beklagten,  daß  Kläger  vertragsmäßig  verzichtet  hat,  den  Be=  Einreden.
richtigungsanspruch  geltend  zu  machen.  Dahin  gehört  auch
die  aus  dem  obligatorischen  Anspruch  entnommene  Einrede,  daß  Kläger
verpflichtet  sei,  die  Buchung  aufrecht  zu  erhalten.  Ist  in  einem  Kaufvertrag
  vom  Käufer  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
das  Restkaufgeld  übernommen  und  deren  Eintragung  auf  einseitigen
Antrag  des  Grundstückserwerbers  ohne  dingliche  Einigung  auf  den
Namen  des  Verkäufers  bewirkt  worden,  so  würde  an  sich  der  Eigenthümer
  wegen  dieses  Mangels  Berichtigung  fordern,  ihm  aber  mit  der
Einrede  begegnet  werden  können,  daß  er  verpflichtet  sei,  den  Bucheintrag
  für  Beklagten  aufrecht  zu  erhalten,  er  auch  gegen  Treue  und
Glauben  handele,  da  er  zur  Bestellung  der  Hypothek  verpflichtet  sei.#1)

19)  Vgl.  die  zutreffenden  Ausführungen  bei  Goldmann-Lilienthal
S.  396,  399  Anm.  1,  vgl.  auch  Böhm  S.  72  zu  §  898,  dessen  Beispiel  jedoch
nicht  zutreffend  ist  und  Schilde  S.  69.  Die  Auffassung  der  zweiten  Kommission
vertreten  trotz  des  Wortlauts  des  Gesetzes  Endemann  Bd.  II  S.  246  Anm.  5,
S.  256,  Kober  S.  53,  Biermann  S.  50.

ꝛo)  Vgl.  Schilde  S.  70,  S.  38/39  Anm.  1.  Diese  Ausführung  steht
allerdings  mit  dem  Wortlaut  des  §  902  B.  G.  B.  nicht  im  Einklang,  denn  der
„Anspruch  aus  eingetragenen  Rechten“  ist  identisch  mit  dem  Recht  des  eingetragenen
  Berechtigten  —  nach  Inhalt  des  für  ihn  eingetragenen  Rechtes  —
von  einem  Anderen  ein  Thun  oder  ein  Unterlassen  zu  verlangen,  dieser  ist
aber  der  Verjährung  entzogen.  Man  wird  aber  aus  praktischen  Eiwägungen
sich  an  den  Wortlaut  nicht  klammern  dürfen.  Vgl.  noch  Fischer-Henle
Anm.  1  zu  8  902,  nach  welchem  der  Eigenthumsanspruch  unverjährbar  ist,
yleichgültig,  ob  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

:.)  Vgl.  hierüber  die  weiteren  Ausführungen  bei  Schilde  S.  66—68.
        <pb n="310" />
        i)  Der  Ge-238

  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.  (8  46.

i)  Der  Gerichtsstand  für  die  Klage  auf  Berichtigung  ist  der

richtsstand.  dingliche.2)
6.  Die  Kosten.  6.  Die  Kosten  der  Berichtigung  und  der  dazu  erforderlichen

1.  Unterschied

zwischen
Recht  und
Anspruch.

Erklärungen  hat  an  sich  der  die  Berichtigung  Fordernde  zu
tragen.  Diese  Bestimmung  des  §  897  B.  G.B.  bezieht  sich  nicht
auf  die  Prozeßkosten,  die  sich  lediglich  nach  §  91ff.  C.  P.O.  entscheiden,
  sondern  auf  die  Kosten  der  Eintragung,  der  öhffentlichen
Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  und  der
Beschaffung  der  zur  Eintragung  anderweit  noch  nothwendigen  Urkunden,
z.  B.  Erbscheine  u.  s.  w.  Soweit  die  Kosten  kraft  Gesetzes  dem  einen
oder  anderen  Theil  zufallen,  bleibt  es  bei  diesen  Vorschriften,  weil
diese  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten  abweichend
  geregelt  haben.  So  hat  beispielsweise  die  Kosten  der  Quittung
nach  §  369  B.  G.  B.  der  Schulder  zu  tragen,  während  in  den  meisten
Fällen  die  Kosten  der  Eintragung  u.  s.  w.  dem  Erwerber  auferlegt
sind  (88  449,  403  B.  G.  B.).  Dies  Alles  gilt  freilich  nur,  wenn  die
Betheiligten  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen
haben.  Auch  dann  wird  die  gesetzliche  Regelung  eine  Aenderung
erfahren,  wenn  durch  Verschuldung  des  Verpflichteten  die  bereits  auf
Kosten  des  Gläubigers  ausgestellten  Urkunden  vernichtet  sind  oder  nicht
zur  Verfügung  behufs  Grundbuchberichtigung  gestellt  werden  können,  so
daß  neue  Ausfertigungen  z.  B.  notarieller  Beurkundungen  beschafft
werden  müssen.

§  46.  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.)

1.  Das  B.  G.B.  kennt  im  Gegensatz  zu  dem  Preußischen  Recht
nicht  eine  Verjährung  des  Rechtes  selbst,  sondern  nach  §  194  B.  G.B.
nur  eine  solche  der  aus  dem  Rechte  hervorgehenden  Ansprüche,  d.  h.
der  Befugnisse,  von  einem  Anderen  ein  Thun  oder  ein  Unterlassen  zu
verlangen.  Soweit  sich  Recht  und  Anspruch  decken,  wie  dies  bei
Schuldverhältnissen  vorwiegend,  wenn  auch  nicht  immer  der  Fall  ist,)
liegt  in  der  Anspruchsverjährung  auch  die  Rechtsverjährung.

Bei  dinglichen  Rechten  ist  Recht  und  Anspruch  scharf  zu
sondern.  Das  dingliche  Recht,  welches  den  Anspruch  erzeugt,  wird

22)  Vgl.  Dernburg  III  §  48  Anm.  4.

1)  Vgl.  Mot.  III  S.  250,  Prot.  III  S.  117ff.

ꝛ)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  397  ff.,  abweichend  Planck  I
S.  48,  Endemann  1  S.  387,  Neumann  Anm.  4  zu  §  194.
        <pb n="311" />
        8  46.  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.  239

durch  die  Verjährung  des  letzteren  nicht  aufgehoben,  z.  B.  erzeugt  das
Eigenthum  nach  §  985  B.  G.B.  den  Vindikationsanspruch  auf  Herausgabe

  der  Sache  und  dieser  verjährt  nach  88  194,  195  B.  G.B.  in

30  Jahren.  Verliert  der  besitzende  Nichteigenthümer  den  Gegenstand  und
findet  ihn  der  nichtbesitzende  Eigenthümer,  dann  verbleibt  ihm  derselbe  kraft
seines  noch  bestehenden  Eigenthumsrechts,  falls  nicht  etwa  der  andere
Theil  bereits  durch  Ersitzung  das  Eigenthum  erworben  hat  (6  937
B.  G.  B).)

2.  Die  Anwendung  der  Verjährungslehre  auf  das  Grundbuchrecht  2.  Die  Unvermußte,

  wie  im  Preußischen  Recht  (§  511  1  9  A.  L.R.),  eine  weitgehende
  Einschränkung  erfahren.  Die  Verjährung  und  die  Grundbucheinrichtung
  verfolgen  zwar  die  gleichen,  auf  Sicherung  des  Rechtszustandes
  gerichteten  Ziele,  indem  bei  jener  eine  längere  unanfechtbare
Dauer  eines  thatsächlichen  Zustandes  dessen  Rechtmäßigkeit  begründen,
bei  dieser  die  Beurkundung  im  Buche  nach  §  891  B.  G.B.  die  Vermuthung
  für  die  Richtigkeit  und  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber
  die  Fiktion  der  Richtigkeit  der  gebuchten  dinglichen  Rechtsverhältnisse
  gewähren  soll;  in  der  Eintragung  selbst  liegt  gewissermaßen  eine
stetige  Ausübung  der  betreffenden  Rechte.  Diese  durch  das  Grundbuchsystem
  bezw.  durch  das  Publizitätsprinzip  gegebene  Rechtssicherheit
darf  durch  das  Institut  der  Verjährung  nicht  beeinträchtigt
werden,!)  und  das  B.  G.B.  giebt  diesem  Gedanken  folgenden  Ausdruck:

§  902.  Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Rechten
unterliegen  nicht  der  Verjährung.  Dies  gilt  nicht  für
Ansprüche,  die  auf  Rückstände  wiederkehrender  Leistungen
oder  auf  Schadensersatz  gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  ist,  steht  einem
eingetragenen  Rechte  gleich.

Hiernach  sind  die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Rechten
—  bis  auf  diejenigen,  welche  auf  die  Ausübung  des  Rechtes  als  solchen
ohne  Einfluß  sind  und  durch  das  Grundbuch  nicht  beurkundet  werden,  wie
Rückstände  wiederkehrender  Leistungen,  Entschädigungsforderungen
  —  der  Verjährung  entrückt.  Dieser  Schutz  gegen  dieselbe  steht
auch  dem  durch  einen  Widerspruch  gesicherten  dinglichen  Recht  zu,

Val.  Goldmann-Lilienthal  S.  399  Anm.  5.
!)  Vgl.  Regelsberger  §  40,  Mot.  III  S.  262ff.

jährbarkeit
dinglicher
Ansprüche
als  Ausfluß
des  materiellen
  Publizitätsprin-
        <pb n="312" />
        240  Einfluß  der  Einkragung  auf  die  Verjährung.:  –(#.  46.

da  ein  solches  einem  eingetragenen  Recht  gleichgeachtet  wird.
7  die  durch  Vormerkung  gesicherten  persönlichen  Ansprüche  erstreckt
rer  sich  nicht.

3.  Gegenstand  3.  Gegenstand  der  Unverjährbarkeit  sind  hiernach  die  Ansprüche
der  Unver=  aus  dem  eingetragenen  Eigenthum,  aus  gebuchten  Rechten  an
jährbarkeit.  „inem.  fremden  Grundstücke  und  solchen  an  Grundstücksrechten:



a)  Eigenthum.  a)  Eigenthum:  Abweichend  vom  §  7  Abs.  2  des  Pr.  E.E.G.,

welches  die  Ausschließung  der  Verjährung  nur  gegen  den
Anspruch  des  eingetragenen  Eigenthümers  kannte,  wird  nach
B.  G.  B.  das  Prinzip  der  Unverjährbarkeit  aufrecht  erhalten
auch  da,  wo  die  Person  des  zeitigen  Eigenthümers
nicht  eingetragen  ist,  also  insbesondere  zu  Gunsten  des
Erben  des  eingetragenen  Eigenthümers,  denn  es  kommt  nur
darauf  an,  daß  das  Eigenthumsrecht  als  solches  gebucht  ist.))

Der  Eigenthumsanspruch  auf  Herausgabe  des  Grundstücks
  ist  der  Verjährung  stets  entzogen,  immer  vorausgesetzt,
daß  das  Grundstück  gebucht  und  das  Eigenthum  durch
das  Grundbuch  nachgewiesen  wird.  Ist  das  Eigenthum
nicht  eingetragen,  so  unterliegt  der  Vindikationsanspruch  des
Grundstückseigenthümers  der  30  jährigen  Verjährung  und  diese
nimmt  auch  den  aus  der  Vorenthaltung  des  Grundstücks  entstehenden
  Ansprüchen  auf  Schadensersatz,  z.  B.  wegen  Zerstörung
der  Sache  und  Verzehrung  von  Früchten  die  Kraft.

Der  Eigenthumsanspruch  wegen  Eingriffs  in  den  Rechtskreis
  des  eingetragenen  Eigenthums,  z.  B.  der  negatorische
Anspruch  auf  Beseitigung  eines  die  Ausübung  des  Eigenthums
  hindernden  Zustandes  oder  auf  Löschung  eines  im
Grundbuch  eingetragenen,  aber  nicht  anerkannten  dinglichen
Rechtes  ist  unverjährbar,  dagegen  nicht  etwaige  entstandenen
Schadensersatzansprüche.  Handelt  es  sich  um  reine  Besitzstörungen,
  so  geben  die  Besitzklagen  einen  genügenden
Schutz.

Ansprüche  aus  eingetragenen  Eigenthumsbeschränkungen,
z.  B.  die  der  Lehns-Fideikommißanwärter,  der  Vorkaufsberechtigten
  u.  A.  sind  unverjährbar.

b)  Dienstbar-  b)  Die  Frage  nach  der  Unverjährbarkeit  der  Ansprüche  aus
keiten.  Dienstbarkeiten  unterliegt  denselben  Grundsätzen  wie  die

5)  Mot.  III  S.  254.
        <pb n="313" />
        8  46.)

Einfluß  der  Eintraguͤng  auf  die  Verjährung.  241

für  den  Eigenthumsanspruch,  mit  einer  Ausnahme  über,

nämlich  der  Verjährbarkeit  des  Anspruchs  auf  Beseiti-Hgung
  einer,  die  eingetragene  Dienstbarkeit  beeinträchtigenden,

  auf  dem  belasteten  Grundstück  vorhandenen
  Anlage.  Ist  dieser  Anspruch  verjährt,  so  ist
auch  die  Dienstbarkeit  untergegangen,  soweit  die  Anlage  im
Widerspruch  mit  ihr  steht.“)

Verjährung  nicht  erlöschen,  wohl  aber  die  Rückstände  einzelner
Leistungen.

Grundschuld  bezw.  Rentenschuld  auf  Befriedigung  aus

dem  Grundstück  ist  unverjährbar.  Einer  eingetragenen  Post

steht  es  gleich,  wenn  nach  §  1155  B.  G.B.  das  Gläubigerrecht
  des  Besitzers  des  Hypothekenbriefs  aus  einer  zusammenhingenden.

  auf  einen  eingetragenen  Glänbiger  zürückführenden

Reihe  von  bffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen  sich

ergiebt.  Der  persönliche  Anspruch,  für  den  eine  Hypothek
bestellt  ist,  ist  nach  §  223  B.  G.B.  der  Verjährung  unterworfen.
  Deren  Eintritt  hindert  aber  nicht  den  dinglichen.
Anspruch  des  Berechtigten,  seine  Befriedigung  aus  dem  verhafteten

  Grundstücke  zu  suchen.

c)  Die  Ansprüche  aus  der  Reallastberechtigung  können  durch  e)  Neallasten.

d)  Der  dingliche  Anspruch  aus  einer  eingetragenen  Hypothek,  4)  Hypothek,

Grund=  und
entenschuld.



4.  Gegen  die  Verjährung  werden  auch  einzelne  dingliche  4.  Unverjähr-Ausprüche
  aus  nicht  eingetragenen  Rechten  in  Schutz  genommen,  barkeit  einnämlich
  der  S.  236  besprochene  Berichtigungsanspruch  und  die  nachbarlichen
  Ansprüche  nach  §  924  B.  GB.

5.  Das  B.  G.B.  kennt,  wie  oben  ausgeführt  worden  ist,  nur  dieb.  Die  Ver-Verjährung
  des  Anspruchs,  hat  dagegen  im  Prinzip  eine  Rechts-  jährung  als
aufhebung  durch  Verjährung  abgelehnt.  Dieser  Grundsatz  wird  aber

durchbrochen  bezüglich  der  Rechte  an  fremden  Grundstücken,

zelner  Ansprüche.


Aufhebungsgrund
  dingindem
  mit  licher  Rechte

der  Verjährung  des  Anspruchs  aus  denselben  das  ihm  zu  Grunde  (Tabularverliegende
  dingliche  Recht  selbst  erlischt,  wenn  es  im  Grundbuch  sitzung).
nicht  mehr  eingetragen  steht,  mag  auch  die  Löschung  zu  Unrecht  erfolgt

sein.

An  sich  wäre  nach  §  875  B.  G.  B.  mangels  der  Voraussetzungen

der  Löschung  das  dingliche  Recht  noch  rechtsbeständig.  Dem  tritt  aber
§  901  B.  G.B.  entgegen,  welcher  lautet:

—  —

0)  Val.  88  1028,  1090  B.  G.  B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  16
        <pb n="314" />
        242  Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung.  (§  40.

8  901.  Ist  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  im
Grundbuch  gelöscht,  so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch  des
Berechtigten  gegen  den  Eigenthümer  verjährt  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Recht
an  einem  fremden  Grundstücke  nicht  in  das  Grundbuch
eingetragen  worden  ist)

Zur  Klarstellung  mögen  folgende  Beispiele  dienen:

Ist  ein  Nießbrauch  zu  Unrecht  im  Grundbuch  gelöscht  worden,
der  Anspruch  des  Nießbrauchers  gegen  den  Eigenthümer  auf  Ueberlassung
des  Besitzes  des  Grundstücks  seit  der  Löschung  nicht  geltend  gemacht
worden  und  seine  Verjährung  eingetreten,  so  ist  das  Recht  selbst  durch
Verjährung  erloschen.)

Hat  ein  Gläubiger  den  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
  eines  Grundstücks  gepfändet  und  der  Sequester  in  Gemähheit
des  §  848  C.P.O.  als  Vertreter  des  Schuldners  die  dingliche  Einigung
(Auflassung)  und  Eintragung  bewirkt,  so  erlangt  der  Gläubiger  mit
der  Uebertragung  des  Eigenthums  auf  den  Schuldner  kraft  Gesetzes
eine  Sicherungshypothek.,  Versäumt  der  Gläubiger  die  Bewirkung  ihrer
Eintragung,  so  erlischt  mit  der  Verjährung  der  zu  sichernden  Forderung
—  also  bei  einer  Judikatsforderung  in  30  Jahren  —  das  dingliche
Recht  der  Sicherungshypothek.  Die  Wirkung  ist  daher  Untergang
derselben,  nicht  bloß  die  aus  §  222  Abs.  1  B.  G.B.  herborgehende
Einrede,  die  Leistung  zu  verweigern.#)

Die  Voraussetzungen  der  Tabularversitzung  sind  folgende:

a)  Es  muß  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  in
Frage  stehen;  auf  das  Eigenthum  bezieht  sich  die  Vorschrift
nicht.

b)  Ein  solches  Recht  muß  entweder  im  Grundbuch  unrechtmäßiger
  Weise  gelöscht  sein,  ohne  Rücksicht  darauf,  durch
welchen  Umstand  die  Löschung  herbeigeführt  worden  ist,  oder
es  ist  außerbücherlich  kraft  Gesetzes  entstanden,  aber  nicht
gebucht  worden,  obgleich  es  buchungsfähig  war.  Rechte,

*)  Vgl.  Prot.  II  S.  620,  738,  IV  S.  588,  589,  VI.  S.  227,  ferner
Kohler  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Be.  87  S.  296.

s)  Vgl.  Prot.  III  S.  412  Nr.  X.

")  Vgl.  noch  §  1282,  1287  B.  G.  B.  und  unten  §  153.
        <pb n="315" />
        347.1  Die  Tabularersitzung.  243

deren  Eintragung  gesetzlich  unzulässig  sind,  kommen  nicht  in
Betracht,  z.  B.  die  Ueberbau-,  Nothwegsrente.10)

e)  Der  aus  einem  derartigen  Recht  entspringende  dingliche  Anspruch
  muß  verjährt  sein,  d.  h.  der  aus  dem  begrenzten
Rechte  hervorgehende  Anspruch  gegen  den  Eigenthümer  als
solchen  auf  Anerkennung  des  Rechtes  durch  ihn.  Die  zojührige
Frist  beginnt  mit  der  Löschung.

6.  Zu  unterscheiden  von  der  Verjährung  sind  die  Ausschlußfristen  6.  Ausschlußdes
  B.  G.B.,  welche  das  Recht  nur  zeitlich  beschränken  und  mit  Ein=  fristen
tritt  der  Zeitbestimmung  aufheben.  Im  Grundbuchverkehr  fiuden  sich
derartige  Ausschlußschriften  beim  Aufgebot  unbekannter  Berechtigter,
welche  seit  10  Jahren  ihr  Recht  nicht  ausgeübt  haben.:1)  Unter
Umständen  führt  eine  derartige  Ausschlußfrist  zu  einer  Ersitzung  des
Eigenthums  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer.12)

§  47.  Die  Tabularersitzung.)

1.  Die  Möglichkeit  eines  mit  dem  wirklichen  Rechtsbestande  in  1.  Charakler
Widerspruch  stehenden  Buchbestandes  und  das  Bestreben  einer  Beseitigung  derselben.
dieses  Zwiespalts  hat  zu  der  dem  bisherigen  Pr.  Recht  fremden,
aber  in  Oesterreich  und  anderen  Ländern  bekannten  Tabularersitzung
geführt.  Dieselbe  ist  nicht  bloß  eine  Verjährung  der  Ansprüche  gegen
den  materiellen  Bestand  der  Buchakte,  sondern  ein  originärer
Erwerb  des  von  jenen  Ansprüchen  bedrohten  Rechtes  kraft
Ersitzung  seitens  des  bloßen  Buchberechtigten.  Das  B.  G.  V.
hat  dieselbe  eingeführt  durch:

8900.  Wer  als  Eigenthümer  eines  Gr  undstücksi  im  Grundbuch

  eingetragen  ist,  ohne  daß  er  das  Eigenthum  erlangt  hat,

erwirbt  das  Eigenthum,  wenn  die  Eintragung  dreißig  Jahre

bestanden  und  er  während  dieser  Zeit  das  Grundstück  im

Eigenbesitze  gehabt  hat.  Die  dreißigjährige  Frist  wird  in  derselben

  Weise  berechnet,  wie  die  Frist  für  die  Ersitzung

10)  Ebenso  Biermann  Anm.  2  zu  §  901;  anderer  Ansicht  Maenner
S.  62  Anm.  5.  Das  Gesetz  spricht  von  einem  dinglichen  Rechte,  das  nicht
eingetragen  worden  ist.  Diese  Fassung  paßt  nicht  für  Rechte,  die  überhaupt
nicht  eingetragen  werden  dürfen.

1)  Vgl.  §  887  (Vormerkung),  §  1104  (Vorkaufsrechh,  §  1112  (Reallast),
§*  1170,  1192  B.  G.B.  (Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld).

ch  Vgl.  §  927  B.  G.  B.  und  unten  8  67.

1)  Prot.  III  S.  192—194,  307,  308,  384,  *  735,  IV.  .  588.  589.
vgl.  Kohler  a.  a.  O.  S.  291  ff.  «

16“
        <pb n="316" />
        2.  Gegenstand

der  Tabularcrsitzung.


244  Die  Tabularersitzung.  [8.  47.

einer  beweglichen  Sache.  Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,
so  lange  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung
  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  für  Jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes  anderes  Recht
im  Grundbuch  eingetragen  ist,  das  zum  Besitze  des  Grundstücks
  berechtigt  oder  dessen  Ausübung  nach  den  für  den

Besitz  geltenden  Vorschriften  geschützt  ist.  Für  den  Rang

des  Rechtes  ist  die  Eintragung  maßgebend.

2.  Gegenstand  der  Tabularersitzung  können  hiernach  sein:
das  Eigenthum,  das  Erbbaurecht,  selbständige  Gerechtigkeiten,
  das  Erbpachtrecht  und  andere  Gerechtsame,  für
welche  ein  Grundbuchblatt  gemäß  landesrechtlichem  Vorbehalte  angelegt
werden  kann;?))  Grunddienstbarkeiten  (1018  ff.,  1029  B.  G.  B.),
beschränktepersönliche  Dienstbarkeiten  (88  1090  ff.  B.  G.B.)
und  der  Nießbrauch  (88§  1036  und  868  B.  G.B.).  Alle  diese

Rechte  gestatten  einen  Besitz  der  Sache  bezw.  genießen  in  ihrer

3.  Die  Voraussetzungen


derselben.

Ausübung  den  Besitzschutz.

Ausgeschlossen  ist  aber  die  Tabularersitzung  für  die  anderen
dinglichen  Rechte,  wie  Vorkaufsrecht,  Reallast,  Hypothek,
Grund=  und  Rentenschuld.  ·

3.  Die  Voraussetzungen  der  Tabularersitzung  sind:

a)  Ein  Tabularbesitz  von  30  Jahren,  d.  h.  das
materiell  dem  eingetragenen  Berechtigten  richt  zustehende  Recht
z.  B.  wegen  mangelnder  Veräußerungsbefugniß  des  Autors
muß  seit  30  Jahren  im  Grundbuch  eingetragen  sein.

b)  Ein  dreißigjähriger  Eigenbesitz  beim  Eigenthum
und  ein  dreißigjähriger  Besitz  beim  Erbbaurecht,
Nießbrauch,  Wohnungsrecht;  Ausübung  des
Rechtes  während  dieser  Zeit  bei  den  übrigen  ersitzbaren
Rechten.  Zu  beachten  ist,  daß  bei  ihnen  das  durch  einmalige
Ausübung  hergestellte  quasi-possessorische  Verhältniß  nur  eine
beschränkte  Dauer  von  einem  Jahre  hat  und  daher  eine  alljährliche
  Ausübung  erforderlich  ist.))  Der  Besitz  muß  ein

2)  Vgl.  Art.  63,  67,  68,  74  E.G.  z.  B.  G.B.,  887,  84  R.G.B.O.,  Art.  27
Pr.  A.G.  z.  G.B.O.,  oben  S.  41f.

2)  Vgl.  hierüber  Kohler  a.  a.  O.,  Goldmann-  Lilienthal  S.  238,
Biermann  Anm.  2  zu  §  900;  abweichend  Maenner  S.  63  Anm.  7;  vgl.
noch  88  1029,  1090  B.  G.  B.
        <pb n="317" />
        g  48.)  Die  Vormerkung.  245

ununterbrochener  gewesen  sein,  weil  er  im  Falle  einer  Unterbrechung

  von  Neuem  begonnen  werden  mußte.!))  Die  Ersitzung

  geschieht  von  Grundstück  zu  Grundstück,  d.  h.
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Grundstück  während  der  Ersitzungszeit

  in  einer  Hand  war  oder  nicht,  da  die  Besitzzeit

des  Rechtsvorgängers  zu  Gunsten  des  Rechtsnachfolgers  eingerechnet

  wird  (§8§  943,  944  B.  G.B.).

Der  Fristenlauf  wird  gehemmt,  wenn  der  der
Ersitzung  entgegenstehende  negatorische  Anspruch  des  materiell
Berechtigten  nicht  geltend  gemacht  werden  konnte  (68202—207,
939  B.  G.  B.).  ferner  während  der  Zeit,  wo  ein  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  des  Tabularstandes  eingetragen
  ist.

Titel  und  guter  Glaube  sind  nicht  erforderlich.

4.  Das  eingetragene  Recht  wird  erworben  und  zwar  in  dem.  Wirkungen
Umfange,  welchen  der  Bucheintrag  ergiebt.  Der  Tabular=  der  Tabularstand
  muß  sich  mit  dem  Besitze  decken.  ersitzung.

Der  Rang,  welchen  das  numnehr  auch  materiell  richtig  begründete
  Recht  einnimmt,  richtet  sich  nach  der  Zeit  der  formalen
Buchung,  also  in  der  Regel  nach  einem  30  Jahre  zurückliegenden
Zeitpunkt.

Das  Nähere  über  die  Tabularersitzung  und  über  die  Uebergangsvorschriften
  wird  bei  den  einzelnen  der  Tabularersitzung  fähigen  Rechten
ausgeführt  werden  (vgl.  Art.  189  Abs.  2  und  Art.  169  E.  G.  z.  B.  G.B.).5

IV.  Die  Schutzmittel  gegen  die  Gefahren  des  Eintragungs-
  und  Publizitätspriuzips.

8  48.  Die  Vor  Vormerkung.)
1.  Da  vermöge  des  Konsens=  und  des  Eintragungsprinzips  die  1.  Zweck  der-Entstehung
  dinglicher  Rechte  von  der  obligatorischen  Grundlage  abgelöst  selben.

)  Vgl.  8  940  ff.  B.  G.  V.

6)  Vgl.  Kohler  a.  a.  O.  S.  293.

1)  Vgl.  88  883—888  B.  G.  B.  Johow  Begr.  I  S.  304  ff.,  Mot.  III
S.  237  ff.,  Prot.  III  S.  108—115,  740—743,  746—749,  IV  S.  586,  VI  S.  221
Denkschrift  (Heymann'sche  Ausgabe)  S.  180  ff.  Strecker  S.  112  ff.,  Dernburg
  III  §  49,  Endemann  I  8  65,  Cosack  II  §  183,  Leske  §  109,
Klumpp  §  26  S.  84  ff.,  Maenner  S.  57ff.,  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,
  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §  883  ff.
        <pb n="318" />
        246  Die  Vormerkung.  (§  48.

ist,  so  besteht  die  Gefahr,  daß  der  Anspruch  auf  Bestellung  eines
solchen,  entgegen  den  persönlichen  Vereinbarungen,  durch  andere
Buchungen  geschmälert  werden  kann.  Die  Gefahr,  welche  das  Eintragungsprinzip
  und  die  Ablehnung  der  Preußischen  Lehre  des  Rechts
zur  Sache  in  sich  schließt,  muß  durch  Schutzmaßregeln  unterbunden
werden;  der  persönliche  Anspruch=  auf  Bestellung  eines
dinglichen  Rechts  oder  auf  Aenderung  eines  solchen
bedarf  einer  buchungsfähigen  Sicherung  gegen  spätere
seine  Eintragung  hindernde  bezw.  seine  Rangstellung
beeinträchtigende  Ereignisse.  Eine  solche  Eintragung  kam
ihrer  Natur  nach  nur  eine  vorläufige  und  keine  endgültige  sein.

Derartige  vorläufige  Eintragungen  sind  von  altersher  zulässig
genesen.  Schon  die  Preuß.  Hypothekenordnung  vom  20.  Dezember  1783
und  des  A.  L.R.  haben  dieselben  unter  dem  Namen  „Protestationen“
gekannt.)

Die  Preußischen  Grundbuchgesetze  hatten  den  durch  die  Protestationen
gewährten  Schutz  neu  geregelt  durch  das  Institut  der  „Vormerkung“
und  zwar  in  folgender  Weise:

Eine  Vormerkung  konnte  eingetragen  werden:

a)  Zum  Schutze  eines  bestehenden  dinglichen  Rechts,  namentlich
zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung  desselben  oder  auf
Löschung  eines  eingetragenen,  aber  nicht  bestehenden  bezn.
weggefallenen  Rechts  (68  8,  9,  16,  60  E.E.G.  8889,  102  G.  O.)

b)  Zum  Schutze  eines  persönlichen  Rechts  auf  Einräumung  oder
auf  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechts,  insbesondere  zur  Erhaltung
  des  Rechts  auf  Auflassung  des  Eigenthums  oder  auf
Eintragung  einer  Hypothek  oder  einer  Grundschuld  (88  8,
22,  60  E.E.G.;  88  64,  88  G.  B.O.

Der  E.  I  B.  G.B.  hatte  nur  die  erstere  aufgenommen.

Das  B.  G.B.  kennt  beide  Sicherungsarten,  doch  wird  diejenige
sub  à  als  „Widerspruch“  und  die  sub  b  als  „Vormerkung“  technisch
bezeichnet.

Deer  Begriff  der  Vormerkung  des  B.  G.B.  ist  daher  ein  engerer
als  im  Preußischen  Recht  und  dient  nach  8  883  Abs.  1  nur  zu

.  .9)Vgl.  Preuß.  Hyp-Ordug.  vom  20.  Dezember  4783,  Tit.  II  §§  260,
290,  298,  299,  §§  153,  177,  A.  L.  R.  120  §  418  ff.,  424,  Dernburg-Hinrichs  I
S.  345  ff.,  Dernburg  -  S.  147  ff.,  Turnau  S.  265,  Oberneck  S.  32ff.
        <pb n="319" />
        ß  48.)  Die  Vormerkung.  247

Sicherung  der  nachstehend  aufgeführten  persönlichen  Ansprüche,  aller—
dings  auch  dann,  wenn  dieselben  künftig  oder  bedingt  oder  von
einer  Gegenleistung  abhängig  sind.)—
1.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Einräumung  oder  Ueber—
tragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke,  z.  B.  zur  Erhaltung
des  Rechtes  auf  Auflassung,  Eintragung  einer
Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld,  Buchung  der  Abtretung
  eines  dinglichen  Rechts.
2.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Aufhebung  eines  Rechtes  an
einem  Grundstück,  z.  B.  auf  Löschung  einer  Hypothek  Oogl.  8  1179
B.  G.B.).
3.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Einräumung,  Uebertragung
oder  Aufhebung  eines  Rechts  an  einem  Grundstücksrecht,
  z.  B.  eines  Pfandrechts  an  einer  Hypothek,
4.  des  persönlichen  Anspruchs  auf  Aenderung  des  Inhalts
oder  des  Ranges  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  an
einem  Grundstücksrecht,  z.  B.  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf
Eintragung  einer  Zinsermäßigung,  einer  Vorrangseinräumung.
§  883  Abs.  1  faßt  diese  Ansprüche  in  folgender  Weise
zusammen:
Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  oder
Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  an
einem  das  Grundstück  belastenden  Rechte  oder  auf
Aenderung  des  Inhalts  oder  des  Ranges  eines  solchen
Rechtes  kann  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  ist
auch  zur  Sicherung  eines  künftigen  oder  eines  bedingten
Anspruchs  zulässig.
2.  Was  die  Voraussetzungen  der  Eintragung  einer  Vormerkung  2.  Vorausbetrifft,
  so  ist  zu  unterscheiden:  etzungen  der
a)  Von  Amtswegen  wird  eine  Vormerkung  unter  den  Voraus-  üänkragun
setzungen  des  §  18  Abs.  2  und  §  76  R.G.B.O.  eingetragen.  Darüber  merkung.
ist  oben  S.  155  das  Nähere  dargelegt  worden.  a)  Von  Amts-Abgesehen
  hiervon  beruht  die  Eintragung  der  Vormerkung  ent=  wegen.
weder  auf  freiwilliger  oder  zwangsweiser  Bestellung  derselben.

In  der  Regel  wird  sie  in  letzterer  Form  in  die  Erscheinung  treten.
Demgemäß  bestimmt:

3)  Vgl.  Dernburg  III  §  50  Nr.  1,  R.  E.  Gruchot  Bo.  31  G.  sodl,
Jur.  W.  1889  S.  320  Nr.  61.
        <pb n="320" />
        5

die  rechts-248



Die  Vormerkung.  [8  48.

§  885.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt  auf
Erund  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  auf  Grund  der
Bewilligung  desjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht
von  der  Vormerkung  betroffen  wird.  Zur  Erlassung  der
einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine
Gefährdung  des  zu  sichernden  Anspruchs  glaubhaft  gemacht
  wird.  -·.

BeiderEiutraguugkaunzzurnäherenBezeichnungdes
zu  sichernden  Anspruchs  auf  die  einstweilige  Verfügung
oder  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

5)  Wie  im  Preuß.  Recht  genügt  nach  vorstehendem  Abs.  1  entgeschäftliche

  sprechend  den  88  19,  29  R.G.B.O.  die  formgerechte  Bewilligung
Vormerkungedes  Passivbetheiligten  und  der  Antrag  desselben  oder

des  Begünstigten.  Da  die  Vormerkung  nicht  als  ein  selbständiges
Recht  an  einem  Grundstücke  erachtet  wird,  so  fehlt  im  Gesetz  der
Hinweis  auf  die  §§  873,  878  B.  G.  B.  Die  konsentirte  Vormerkung
hat  somit  im  B.  G.  B.  eine  besondere  Regelung  erfahren,  die  im  Preuß.
Recht  fehlte,

e)  die  zwangsc)

  Zunächst  kann  die  Bewilligungserklärung  ersetzt  werden  durch

weise  Be=  ein  rechtskräftiges  Urtheil  nach  §  894  C.P.  O.  Ein  vorstellung

  der
Vormereinstweiligen



Verfügung.

k

Zuständigeit.


läufig  vollstreckbares  Urtheil,  durch  welches  der  Schuldner
kung,  insbe-  zur  Abgabe  einer  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  bezweckenden
sondere  auf  Willenserklärung  verurtheilt  ist,  fingirt  gemäß  §  895  C.P.O.  die
Grund  einer  Bewilligung  zur  Eintragung  einer  Vormerkurg.

Das  B.  G.  B.  faßt  insbesondere  ins  Auge  die  Eintragung  der

Vormerkung  auf  Grund  einer

einstweiligen  Verfügung:
Es  greifen  die  Bestimmungen  der  §§  935  ff.  CP.O,  ein;  das

Verfahren  ist  folgendes:

a)  Zuständig  ist  das  Gericht  der  Hauptsache  oder,  abweichend

  vom  bisherigen  Recht,  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das
Grundstück  gelegen  ist,  auch  bei  mangelnder  Dringlichkeit  (§  942

Abs.

2.  C.  P.  O).  Das  Amtsgericht  hat  dem  Antrage,  wenn  er  begründet

  ist,  stattzugeben  und  kann  den  Antragsteller  nicht  etwa  an  das
Gericht  der  Hauptsache  verweisen.  In  Betreff  des  Gerichts  der  Hauptsache
  ist  aber  zu  betonen,  daß  als  Hauptsache  nur  diejenige  Klage  anzusehen
  ist,  welche  einen  zu  sichernden  persönlichen  Anspruch  in  dem
oben  S.  247  umgrenzten  Rahmen  zum  Gegenstand  hat.  Wird  daher
        <pb n="321" />
        *!*  Die  Vormerkung.  249

nur  auf  Zahlung  einer  Bauhandwerkerforderung  geklagt,  so  kann
dieser  Anspruch  entgegen  der  früheren  Praxis  in  Preußen  durch
Vormerkung  nicht  gesichert  werden.  Der  zu  sichernde  Anspruch  auf
Eintragung  geht  nach  §  648  B.  G.  B.  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek
  an  dem  Baugrundstück  des  Bestellers,  Soll  dieser  Anspruch
durch  eine  Vormerkung  im  Wege  einer  einstweiligen  Verfügung  gesichert
werden,  so  ist  das  Gericht  der  Hauptsache  dasjenige,  bei  welchem  die
Klage  auf  Bestellung  der  Sicherungshypothek  anzustellen  ist.  Das
Petitum  würde  dahin  gehen,  den  Beklagten  zu  verurtheilen,  die  Eintragung
  der  Sicherungshypothek  zu  bewilligen.  Wird  das  Urtheil
rechtskräftig,  so  ist  die  Mbglichkeit  der  definitiven  Eintragung  der
Sicherungshypothek  gegeben.“)  «  »

«B)DerzusicherndeAnspruchmußglaubhaftgemachtfein,(3)Glaubhaftjedoch
  kann  der  Prozeßrichter,  abweichend  vom  bisherigen  Preuß.  Recht  machung  des
6  70  Pr.  E.E.  G.),  davon  absehen  und  die  Glaubhaftmachung  durch  eine  Anspruchs.
Sicherheitsleistung  ersetzen  lassen  (vgl.  88  936,  920,  921
Abs.  2  C.P.O.).

Die  Mittel  zur  Glaubhaftmachung  ergeben  sich  aus
§  294  C.  P.  O.  Es  genügt  auch  eine  Bezugnahme  auf  den  Inhalt
gerichtlicher  Akten,  sowie  die  eidliche  Versicherung  des  Antragstellers;
unter  Umständen  kann  die  Behauptung  nach  Lage  des  Falles  ohne
weiteres  als  glaubhaft  angesehen  werden.5)

Nur  dieser  Glaubhaftmachung  bedarf  es.  Der  Prozeßrichter
oder  Amtsrichteristnicht  berechtigt,  noch  die  Glaubhaftmachung
  einer  besonderen  Gefahr  oder  der  Gefährdung
des  zu  sichernden  Anspruchs  zu  fordern,  da  diese  bei  der
Möglichkeit  jederzeitiger  Eintragung  eines  mit  dem  Anspruch  kollidirenden
  Rechtes  stets  vorliegt.

1)  Die  Vollziehung  der  einstweiligen  Verfügung  Vollziehung
unterliegt  den  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Zwangsvollstreckung,  der  einst-Der
  Selbstbetrieb  der  Partei  ist  die  Regel  und  es  genügt  demnach  weniem  Vder
  Antrag  des  Provokanten  unter  Einreichung  der  Ausfertigung  der  "
einstweiligen  Verfügung  (§8  936,  929  C.  P.O).

)  Vgl.  unten  §  154  Nr.  1,  R.E.  Bd.  30  S.  351—353,  Bl.  f.  R.  im
Bezirk  des  Kanmergerichts  1895  S.  105,  Oberneck  S.  189/190,  a.  A.  Turnau
6)  Vgl.  R.E.  Bd.  11  S.  279;  Bd.  20  S.  242;  Gruchot  Bd.  34

()  Vgl.  §  885  Abs.  1  Satz  2  B.  G.  B.;  §  920  Abs.  2  C.  P.O.
        <pb n="322" />
        250  Die  Vormerkung.  (  48.

Das  Gericht  ist  aber  durch  §  941  C.  P.  O.  auch  befugt,  das
Grundbuchamt  um  die  Eintragung  nach  Maßgabe  des  §  39  R.G.  B.  O.
(ogl.  darüber  das  Nähere  oben  S.  139)  zu  ersuchen.)

Das  Gericht  ist  jedoch  nicht  dazu  verpflichtet,  obvohl  es  zur
Vermeidung  von  Verzögerungen  dem  Antrage,  das  Grundbuchamt  um
Eintragung  zu  ersuchen,  nachkommen  wird:

Die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  ist  die
durch  das  Legalitätsprinzip  in  dem  oben  S.  115,  116  erörterten  Sinne
vorgeschriebene,  insbesondere  hat  er  darauf  zu  achten,  daß  die  durch
§8  40  ff.,  44  R.  G.  B.  O.  angeordnete  Vorlegung  der  Hypotheken-,
Grund=  und  Rentenschuldbriefe  und  Urkunden  erfolgt  (vgl.  oben  S.  121,
1155  B.  G.  B.).

Der  Antrag  auf  Erlaß  einer  einstweiligen  Verfügung  z.  B.  betr.
Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Abtretung
einer  Briefhypothek  wird  zweckeräßiger  Weise  noch  den  Inhalt  haben,
anzuordnen,  daß  der  .  .  .,  an  den  Gerichtsvollzieher  den
Brief  oder  die  Urkunde  zwecks  Vorlegung  vor  dem.  Grundbuchamt
herauszugeben  habe.

3.  Inhalt  der  3.  Ob  die  Vormerkung  sich  als  eine  selbständige  dingliche  Belastung

Eintragung.

4.  Wirkung
der  Vormerkung.


des  Grundstücks  charakterisiren  läßt,  ist  nach  den  Gesetzesmaterialien
jedenfalls  zweifelhaft  (Prot.  Bd.  IV  S.  586).  Die  entgegengesetzte
Auffassung  zeigt  sich  darin,  daß  in  Bezug  auf  die  Eintragung  ihur
Inhalts  §  874.  B.  G.  B.  keine  Anwendung  findet,  vielmehr  Abs.  2
5  885  entscheidet.

Diese  Bezugnahme  ist  freilich  nur  so  weit  zulässig,  als  nicht
Sondevvorschriften  die  Eintragung  eines  bestimmten  Inhalts,  wie
z.  B.  §  1115  B.  G.B.  für  die  Hypothek  fordern,  denn  eine  weitergehende
  Bezugnahme,  als  sie  im  §  874  B.  G.B.  prinzipiell  statuitt

ist,  dürfte  für  die  Vormerkung  nicht  vorgesehen  sein.  Deshalb  muß

die  vorgemerkte  Hypothek  die  gesetzlich  vorgeschriebene
Bestimmtheit  enthalten,  wie  sie  bei  der  Hypothek  selbst
gefordert  wird.)

4.  Die  Vormerkung  bezweckt  die  Sicherung  eines  einzutragenden
Rechtes  bezw.  des  Vorrangs  künftiger  Eintragungen  und  darf  nicht
verwendet  werden,  um  rein  persönliche  Ansprüche  zu  sichern.  o)

)  Vgl.  8  13  Abs.  2  N.G.B.O.  -  -
9)Ande1erAnsichtBtermannS37  An  m.  2  zu  §  885.
")  So  im  bisherigen  Preuß.  Necht.
        <pb n="323" />
        8  48.1  Die  Vormerkung.  251

Das  B.  G.B.  zieht  daraus  die  Folgerungen  in  88  883,  Abs.  2
und  3,  884  und  888  wie  folgt:

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung
  über  das  Grundstück  oder  das  Recht  getroffen
wird,  ist  insoweit  unwirksam,  als  sie  den  Anspruch  vereiteln
  oder  beeinträchtigen  würde.  Dies  gilt  auch,  wenn
die  Verfügung  im  Wege  der  Zwangsvbollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter
erfolgt.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen  Einräumung  der
Anspruch  gerichtet  ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung
der  Vormerkung.

§  884.  Soweit  der  Auspruch  durch  die  Vormerkung
gesichert  ist,  kann  sich  der  Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf
die  Beschräukung  seiner  Haftung  berufen.

§  888.  Soweit  der  Erwerb  eines  eingetragenen  Rechtes
oder  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  gegenüber
demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Vormerkung  besteht,
unwirksam  ist,  kann  dieser  von  dem  Erwerber  die  Zustimmung
  zu  der  Eintragung  oder  der  Löschung  verlangen,
die  zur  Verwirklichung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten
Anspruchs  erforderlich  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Auspruch  durch  ein  Veräußerungsverbot
  gesichert  ist.

Die  Vormerkung  erhält  den  Anspruch  auf  Einräumung  oder
Aufhebung  bezw.  Aenderung  des  dinglichen  Rechts  in  der  Weise,  daß
die  definitive  Eintragung  so  wirkt,  als  wenn  bereits  im  Zeitpunkt
der  Eintragung  der  Vormerkung  das  zu  sichernde  Recht  selbst
eingetragen  worden  wäre.  Es  geht  deshalb  im  Range  allen  nach
der  Eintragung  der  Vormerkung  eingeschriebenen,  eintragungspflichtigen
Rechten  vor.  Der  gewissen  dinglichen,  nicht  eintragungsfähigen  bezw.
eintragungspflichtigen  Rechten  eingeräumte  Vorrang  wird  dadurch  nicht
berührt.  Wenn  ein  künftiges  oder  bedingtes  Realrecht  fällig  oder
unbedingt  wird,  so  wirkt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  Vormerkung  zurück
und  ein  Eigenthumswechsel  oder  die  Eröffnung  des  Konkurses
ist  ohne  Einfluß  (88§  24,  25  K.O.).

Hiernach  hat  der  vorgemerkte  Anspruch  dingliche  Wirkung,
weil  eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung  über
das  Grundstück  oder  das  zu  sichernde  Recht  —  gleichviel,  ob  durch
        <pb n="324" />
        252  Die  Vormerkung.  (8  48.

den  Schuldner  oder  im  Zwangsvollstreckungswege  oder  durch  den
Konkursverwalter  —  getroffen  wird,  insoweit  unwirksam  ist,  als  es
den  durch  die  Vormerkung  zu  schützenden  Anspruch  vereiteln  oder
beeinträchtigen  würde  (§  883  Abs.  2  B.  G.B.).

Nichtsdestoweniger  bleibt  letzterer  ein  persönlicher  Anspruch,
der  keineswegs  mit  dem  landrechtlichen  „Recht  zur  Sache“  identisch  ist.7)
Als  selbständige  dingliche  Belastung  in  dem  Sinne  eines  Rechtes-  am
Grundstück  charakterisirt  sich  die  Vormerkung  nicht,  denn  der  Verpflichtete

  behält  die  gegen  den  Anspruch  begründeten  Einwendungen
und  kann  auf  Grund  derselben,  insbesondere  einer  peremptorischen
Einrede,  wie  die  der  Verjährung,  deren  Beseitigung  verlangen.Wu)
Dies  bestimmt:

8  886.  Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen

Recht  von  der  Vormerkung  betroffen  wird,  eine  Einrede

zu,  durch  welche  die  Geltendmachung  des  durch  die  Vormerkung

  gesicherten  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird,
so  kann  er  von  dem  Gläubiger  die  Beseitigung  der  Vormerkung
  verlangen.

Die  Vormerkung  hindert  auch  nicht  die  weitere  Bestellung
  von  Rechten  an  dem  Grundstück  für  Dritte,  mag
eine  freiwillige  oder  zwangsweise  Bestellung  bezweckt  sein.  Das  Grundbuchamt
  darf  die  Entgegennahme  solcher  Verfügungen  nicht  ablehnen,
denn  bei  etwaigem  Wegfall  der  Vormerkung  treten  sie  in  volle  Wirksamkeit,
  wie  andererseits  die  Durchführung  des  vorgemerkten  Rechtes
auf  jene  aufhebend  wirkt.  1

JZerner  ist  der  durch  die  Vormerkung  gesicherte  Anspruch
  nicht  durch  den  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens
gedeckt.

Andererseits  ist  dem  vorgemerkten  Anspruch  dingliche  Wirkung
beigelegt,  welche  sich  im  Einzelnen  besonders  darin  zeigte

1.  Bei  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  kann  der  Erbe  des  Verpflichteten
sich  nicht  auf  seine  Benefizialhaftung  berufen  (88  884,  1975  f.

B.  G.  B.);

2.  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  betrifft  nicht  die  vorgemerkten
Gläubigerrechte,  ihr  Absonderungsrecht  bleibt  bestehen  (§  1971
B.  G.B.);

10)  Vgl.  oben  S.  4/5.

11)  Vgl.  Prot.  III  S.  746,  8  902  B.  G.B.  bezieht  sich  nicht  auf  vorgemerkte
  Ansprüche  s.  oben  S.  240.  ·

«2)Vgl.R.E.V11«S.179,XVS.269ff.,XXVI1S.237.
        <pb n="325" />
        8  4.]  Die  Vormerkung.  253

3,  der  Konlurs  des  Verpflichteten  hindert  die  Realisirung  des
vorgemerkten  Rechts  nicht;  nur  kann  während  der  Dauer  des
Konkursverfahrens  eine  Vormerkung  nicht  eingetragen  werden
Gs  24,  47,  193,  14  K.  O.);

4.  im  Zwangsversteigerungsverfahren  werden  vorgemerkte  Rechte
wie  eingetragene  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigt
  (§§  48,  45,  9  R.  Zw.  V.  G.).

Bei  dieser  Ausgestaltung  des  Rechtsinstituts  der  Vormerkung
mußte  der  Streit  über  die  Konstruktion  derselben  von  Neuem  entlrennen.
  Unzweifelhaftist  und  bleibt  der  Anspruch  gegen
den  ursprünglich  Verpflichteten  ein  persönlicher.  Aber,
fügt  Dernburgts)  hinzu,  er  belastet  in  Folge  der  Vormerkung
zugleich  das  Grundstück  dinglich,  dem  Vorgemerkten  steht  nach  seiner
Ausicht  die  dingliche  Klage  gegen  den  durch  die  Vormerkung  betroffenen
Dritten  offen.  Cosack#)  sieht  in  der  Vormerkung  ein  völlig  neues
dingliches  Recht,  welches  dem  Forderungsrecht  ähnlich  zur  Seite  tritt,
wie  eine  Darlehnshypothek  der  persönlichen  Forderung  des  Darlehnsgläubigers.
  Nach  Biermannid)  bleibt  das  vorgemerkte  Recht  ein
persönliches,  doch  charakterisirt  es  sich  als  jus  ad  rem,  wie  bereits
Gierke  10)  und  Lehmann!?)  in  der  Vormerkung  dieses  landrechtliche
Rechtsgebilde  haben  aufleben  lassen.  Auch  Endemannis)  verkennt
die  starke  Annäherung  des  Forderungsrechts  an  das  jus  ad  rem  nicht,
hält  aber  die  Reinheit  des  Begriffs  der  Obligation  aufrecht.  Strecker  15)
läßt  den  persönlichen  Anspruch  durch  die  Eintragung  der  Vormerkung
dingliche  Wirkung  erlangen,  ohne  eine  Konstruktion  zu  geben.

Diese  Verschiedenheit  der  Auffassungen  hatte  sich  schon  bei  den
Berathungen  der  zweiten  Kommission  lebhaft  geltend  gemacht;  die
Mehrheit  entschied  sich  für  die  Ansicht,  daß  die  Natur  des  gesicherten
Anspruchs  sich  nicht  ändere,  daß  derselbe  ein  persönlicher  bleibe,  gegen
den  ursprünglichen  Schuldner  geltend  gemacht  werden  müsse,  der  jeweilige
Eigenthümer  seine  grundbuchmäßige  Zustimmung  zur  Verschaffung  des  in
Rede  stehenden  Rechtes  zu  geben  habe,  und  daß  man  zur  Vermeidung  von

18)  Bd.  IIL  S.  150,  152.

11:)  Bd.  II  S.  54,  vgl.  aber  oben  S.  4,  vgl.  noch  Igeger,  die  Konkursordnung
  zu  §  24  Nr.  1—3.  Fuchs  S.  412  giebt  der  Vormerkung  den  Charakter
der  bedingten  Belastung.

15)  S.  35  Anm.  2.

10)  Die  Bedeutung  des  Fahrnißbesitzes  S.  21.

12)  S.  6.

18)  Bd.  II  S.  250  u.  Anm.  8

10)  S.  112.
        <pb n="326" />
        5.  Die  Umschreibung


der  Vormer-254

  Die  Vormerkung.  (§  48.

Mißverständnissen  diesen  Satz  nicht  nur  für  die  Vormerkung,  sondern
überhaupt  für  jedes  Veräußerungsverbot,  soweit  dasselbe  ein  im
Grundbuch  eingetragenes  Recht  betreffe,  aussprechen  müsse.  Diese
Ausicht  gewann  ihren  gesetzgeberischen  Ausdruck  im  §  888  B.  G..
Gegenüber  den  positiven  Bestimmungen  des  Gesetzes  ist  der  Standpunkt
der  Mehrheit  der  zweiten  Kommission  ein  zu  enger.

Es  wird  bei  der  nachstehenden  Darlegung  der  Bedingungen  der
Umschreibung  der  Vormerkung  in  eine  endgültige  Eintragung  gezeigt
werden,  daß  dieser  Anspruch  auf  Umschreibung,  wenn  der  ursprüngliche
Schuldner  nicht  in  der  Lage  ist,  ihn  zu  erfüllen,  Uunmittelbar  —
ohne  Zuziehung  des  ursprünglichen  Schuldners  —  sich  auch  gegen
einen  Dritten  auf  Einwilligung  in  die  Umschreibung  richten  kann  und
zwar  insoweit  dieser  als  eingetragener  Realberechtigter  grundbuchmäßig
allein  zur  Umschreibungsbewilligung  legitimirt  ist  (ogl.  S.  256
unter  8).  Dieser  Anspruch  gegen  den  Dritten  ist  kein  dinglicher,
sondern  ein  persönlicher  im  Sinne  der  obligatio  in  rem  scripta.)
Die  obligatio  mit  einem  bestimmten  Gegner  verwandelt  sich  kraft
Gesetzes  in  eine  obligatio  mit  einem  unbestimmten  Gegner,  indem
dieselbe  gegen  Jeden  geht,  der  sie  grundbuchmäßig  allein  erfüllen

kann.  Darüber  hinaus  ist  der  Vormerkung  für  besondere  Fälle  (oben

S.  252/8  unter  1—4)  unmittelbäre  dingliche  Wirkung  beigelegt,
welche  als  positive  Ausnahme  das  Wesen  jenes  Anspruchs  nicht
berühren  (vgl.  oben  S.  4).  Für  die  Praxis  wird  diese  Konstruktionsfrage
  nicht  von  Bedeutung  sein,  da  die  einzelnen  praktischen  Fragen
vom  Gesetz  positiv  entschieden  sind

5.  Das  Rechtsverhältniß  des  Inhabers  des  vorgemerkten
  Rechts  zu  dem  Inhaber  des  kollidirenden
eingetragenen  Rechts  gestaltet  sich  folgendermaßen:

n  a)  Der  Anspruch  des  vorgemerkten  Berechtigten  gegen  den  urdenursprüng-
  sprünglichen  Schuldner  auf  Umschreibung  der  Vormerkung  in
lichen  Schuld-  eine  endgültige  Eintragung  ist  ein  persönlicher  und  wird
ner.  durch  die  Eintragung  der  Vormerkung  nicht  geändert.  Der

Schuldner  hat  seine  Einwilligung  zur  Umschreibung  formgerecht

20)  Vgl.  Windscheid  §  45  N.  6,  Regelsberger  8  68  a.  E.,  auch
Cosack  S.  54  sagt:  „Nebenbei  erzeugt  die  Vormerkung  auch  einen  persönlichen
Anspruch  gegen  jeden,  zu  dessen  Gunsten  eine  dem  vorgemerkten  Rechte  widerstreitende
  Eintragung  erfolgt  ist,  auf  Einwilligung  in  die  Löschung  dieser  Eintragung.“
  Abweichend  Dernburg  III  §  50  Anm.  8.
        <pb n="327" />
        g  48.)  Die  Vormerkung.  255

abzugeben  und  soweit  es  sich  um  die  Auflassung  eines  Grundstücks
  oder  um  die  Bestellung  oder  Uebertragung  eines
grundstücksgleichen  Rechts  handelt,  die  Auflassung  vor  dem
zuständigen  Grundbuchamt  zu  erklären.21)

Elrfüllt  der  Schuldner  diesen  Anspruch  nicht  freiwillig,
so  ist  die  persönliche  Klage  auf  Bestellung  des  dinglichen
Rechtes  bezw.  auf  Bewirkung  einer  dinglichen  Rechtsänderung
gegeben.

b)  Ist  der  Prozeß  anhängig  und  tritt  im  Laufehz  Eigendesselbenoder
  nach  seiner  Beendigung  ein  Wechsel  thumswechsel
im  Eigenthum  des  Grundstücks  ein  und  hat  der  Buch-  wbreer
berechtigte,  gegen  den  die  Vormerkung  sich  unmittelbar  richtet,  gigkeit  des
über  sein  dingliches  Recht  verfügt,  so  wird  das  Urtheil  auch  Prozesses.
gegen  seinen  Rechtsnachfolger  wirksam  sein,  weil  das
Grundstück,  hinsichtlich  dessen  in  Folge  der  Vormerkung  die
ursprüngliche  obligatio  in  personam  zu  einer  obligatio  in
rem  scripta  sich  erweitert  hat,  als  im  Streit  befangen  anzusehen
  ist  und  den  Vorschriften  der  88  265  ff.,  325,  727

C.  P.  O.  unterliegt.  )

c)DerurjpmngltchecchuldnerIstzwarmder  Lage,  das  ein-  e)  Beseitigung
geräumte  Recht  zu  beschaffen  bezw.  die  Umschreibung  zu  be=  von  Rechten,
willigen,  aber  in  Folge  anderweiter  Verfügungen  nicht  mehr  welche  den

in  demjenigen  Zustand  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Vor-  Ampruch  *

merkung,  indem  er  beispielsweise  das  lastenfrei  aufzulassende  einträchtigen.

Grundstück  belastet,  der  abzutretenden  Theilhypothek  eine  Rangminderung

  durch  Vorrangseinräumung  zugefügt  hat.  In

einem  solchen  Falle  kann  der  Vorgemerkte  an  sich  die  Befreiung

  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten  Rechts  von  den

Belastungen  fordern.  Ist  der  Schuldner  dazu  nicht  im

Stande,.  dann  stehen  dem  Vorgemerkten  zwei  Wege  offen,  die

Befreiung  zu  bewirken:

a)  Er  kann  nach  erlangter  Umschreibung  einen  Berichtigungsanspruch

  nach  §  894  B.  G.  B.  gegen  den  Inhaber  des
kollidirenden  Rechtes  geltend  machen,  da  die  Vormerkung

*0  Val.  8  20  RV.0.  s  o2b,  1015  B.  GB.,  Art.  28  Preuß  A.  G.  2.
680.

„P)  Vgl.  Anm.  Petersen-  Anger.  Anm.  3  §  265  *5  R.  E.  Bd.  27
S.  238.
        <pb n="328" />
        d)  Das  von  der
Vormerkung
betroffene

Grundstück
oder  Recht  ist

vor  Anstellung
  der

Klage  weiter

veräußert
worden.

Die  Vormerkung.  &amp;amp;  48.

bewirkt,  daß  das  ungeschriebene  Recht  als  mit  dem  Zeitpunkt
  der  Eintragung  jener  als  begründet  angesehen  wird.
Vermöge  dieser  rückwirkenden  Kraft  ist  sein  dingliches
Recht  bereits  vor  Eintragung  des  kollidirenden  Rechtes
entstanden.  Die  Wirkung  der  Vormerkung  ist  in
diesem  Falle  der  eines  Widerspruchs  gleich
zu  stellen.

ß)  Der  Vorgemerkte  kann  aber  auch  nach  8  888  B.  G.  B.  die

Zustimmung,  d.  h.  nach  88  182,  183  B.  G.B.  die  Einwilligung
  (Bewilligung)  des  Inhabers  des  entgegenstehenden
  Rechtes  zur  Löschung  bezw.  zur  Einräumung
des  früheren  Ranges  fordern.  Dieser  Anspruch  ist  zwar
kein  dinglicher,  wie  der  zu  a,  sondern  charakterisirt
sich  als  eine  ob  ligatio  in  rem  seripta,  die  Wirkung
ist  aber  dieselbe.  Der  Zuziehung  des  ursprünglichen
Schuldners.  bedarf  es  nicht,  denn  zur  Eintragung  bezw.
Löschung  genügt  nach  den  Grundsätzen  des  formellen
Konsensprinzips  die  Bewilligung  der  als  Berechtigten
eingetragenen  Persönlichkeit,  die  Bewilligungserklärung
  des  ursprünglichen  Schuldners  ist
formell  unerheblich  (vgl.  88  19,  40  G.B.O.).  Der
Vorgemerkte  kann  und  wird  naturgemäß  seinen  ursprünglichen
  Schuldner  belangen  oder  zum  Prozesse  zuziehen,
wenn  das  durch  die  Vormerkung  gesicherte  Forderungsrecht
selbst  streitig  ist.

d)  Der  ursprüngliche  Schuldner  hat  vor  Anstellung  der

Klage  das  Grundstück,  betreffs  dessen  der  Anspruch  auf
Eigenthumsübertragung  durch  die  Vormerkung  gesichert  war,
weiter  veräußert  und  der  neue  Erwerber  ist  als  Berechtigter
im  Grundbuch  bereits  eingetragen.  Bei  den  Berathungen

der  2.  Kommission  (Prot.  III  S.  744)  war,  wie  bereits
oben  erwähnt  wurde,  die  Auffassung  herrschend,  daß  der

Anspruch  immer  nur  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner
geltend  gemacht  werden  dürfe  und  daß,  wenn  dieser  in
Folge  Eigenthumswechsels  die  Uebertragung  des  Rechts
grundbuchmäßig  nicht  mehr  bewirken  könne,  neben  der  Erklärung
  des  ursprünglichen  Schuldners  die  Zustimmung  von
dem  eingetragenen  Eigenthümer  oder  Berechtigten,  deren
        <pb n="329" />
        g  48.  Die  Vormerkung.  257

Verschaffung  übrigens  auch  von  dem  persönlichen  Schuldner
zu  verlangen  sei,  gefordert  werden  könne.

Dieser  Auffassung  ist  zuzustimmen,  und  der  Grundbuchrichter
  muß  den  obsiegenden  Kläger  als  Eigenthümer  eintragen,
wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Auflassung  und  der  eingetragene
  Eigenthümer  zur  Zustimmung  d.  h.  gemäß  §§  182,
184,  185-B.  G.  B.  zur  Genehmigung  dieser  Auflassung  rechtskräftig
  verurtheilt  ist.2)

Der  ursprüngliche  Schuldner  hat  vor  Anstellung  der
Klage  das  vorgemerkte  Recht  weiter  veräußert.  Der
Vorgemerkte  kann  von  dem  ursprünglichen  Schuldner  die  Bewirkung
  der  Umschreibung  und  die  Beschaffung  der  hierzu
erforderlichen  Erklärungen  und  Urkunden  erzwingen,  z.  B.
durch  den  Antrag,  denselben  zu  verurtheilen,  seine  und  des  eingetragenen
  Berechtigten  foringerechte  Bewilligung  zur  Umschreibung
  der  Vormerkung  sowie  die  Legitimationsurkunden  und  den
Hypothekenbrief  zu  beschaffen  und  dem  Kläger  auszuhändigen.
Bei  einem  solchen  Urtheil  würde  jedoch  der  Vorgemerkte  sein
Ziel  schwer  erreichen,  wenn  der  Beklagte  vermögenslos  ist,
auch  würde  dieser  Weg  ein  verwickelter  und  langwieriger  sein.

Indem  §  888  B.  G.B.  dem  Vorgemerkten  ein  unmittelbares
Klagerecht  gegen  den  kollidirenden  Drittberechtigten  auf  Zustimmung
  in  die  Umschreibung  des  vorgemerkten  Rechtes  und
Aushändigung  der  hierzu  erforderlichen  Urkunden  giebt,  z.  B.
des  Hypothekenbriefs,  handelt  es  sich  nur  um  die
grundbuchmäßige  Eintragung  des  vorgemerkten
Rechtes.  Soweit  nach  den  Bestimmungen  der  G.B.O.  die
Bewilligungserklärung  des  ursprünglichen  Schuldners  —  als
grundbuchmäßig  nicht  mehr  legitimirt  —  ohne  Bedeutung  ist,
kann  der  Vorgemerkte  die  Umschreibung  wie  in  dem  Falle
oben  unter  8)  durchsetzen.

Bei  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Anspruchs  auf
Uebertragung  des  Eigenthums  ist  die  Rechtslage  eine  andere,
weil  nach  §  20  R.G.B.O.  im  Falle  der  Auflassung  die  Eintragung
  nur  erfolgen  darf,  wenn  die  erforderliche  Einigung
des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  erklärt  ist.  Die
Eigenthumsübertragungserklärung  des  früheren  Eigenthümers

*:)  Abweichend  Biermann  Anm.  2  zu  §  888  B.  G.B.;  zustimmend
Kuhlenbeck  S.  641  Anm.  1,  Fuchs  S.  149,  Neumann  S.  453.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  17
        <pb n="330" />
        6.  Das  Veräußerungs-



7.  Die  Aufhe-258

  Die  Vormerkung.  (8  48.

nothwendig,  denn  der  neue  Eigenthümer  ist  zu  einer  solchen
vor  dem  Grundbuchamt  abzugebenden  und  eine  Stempelverpflichtung
  in  sich  schließenden  Erklärung  nicht  verpflichtet;  er
hat  nach  §  888  B.  G.  B.  nur  seine  Zustimmung  zu  geben,
diese  bedarf  aber  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form  (§  182  B.  G.B.).

6.  Die  gleichen  Grundsätze  gelten,  wenn  der  Anspruch  durch  ein
gesetzliches  oder  obrigkeitliches  Veräußerungsverbot  gesichert
ist.  Der  Käufer  des  Grundstücks  z.  B.  kann  nach  §  935  ff.  C.  P.O.
eine  einstweilige  Verfügung  erlangen,  inhalts  deren  dem  Verkäufer  die
Veräußerung  des  Grundstücks  untersagt  wird.  Die  Wirkung  des
Veräußerungsverbots  ist  nach  §§  135,  136  B.  G.B.  nicht  an
die  Eintragung  gebunden  und  wirkt  auch  dem  Dritterwerber
gegenüber,  soweit  dieser  nicht  durch  den  bffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  geschützt  ist.  Das  Veräußerungsverbot  nach  Maßgabe  der
§§  135,  136  B.  G.B.  unterscheidet  sich  von  der  Vormerkung  auch
darin,  ba  es  nach  §  13  KO.,  mit  Ausnahme  desjenigen  in  Folge
der  Anordnung  der  Zwangs-Versteigerung  oder  Verwaltung,  den  Konkursgläubigern
  gegenüber  unwirksam  ist.

Das  rechtsgeschäftliche  Veräußerungsverbot  kommt  hier  nicht  in
Frage,  es  schafft  nur  Rechte  zwischen  den  Vertragsbetheiligten,  hat  aber
keine  Wirkung  gegen  Dritte  (§  137  B.  G.  B.).  ,

7.  Die  Beseitigung  der  Vormerkung  kann  bewirkt  werden:

bung  der  a)  Durch  Löschung  derselben.
armer  ung.  Das  Grundbuchamt  hat  dieselbe  vorzunehmen:

Löschung  der-  a)  Wenn  die  Löschungsbewilligung  des  Begünstigten  in

selben.

beglaubigter  Form  und  der  Antrag  desselben  bezw.  des  Passi
betheiligten  präsentirt  wird  (88  19,  13  R.G.B.O.).

8)  Der  Löschungsbewilligung  steht  das  rechtskräftige  Urtheil
auf  Abgabe  derselben  gleich  §  894  C.P.O.).  Der  Beschwerte  kam
die  Beseitigung  der  Vormerkung  insbesondere  dann  verlangen,  wem
ihm  ein  Gegenrecht  zusteht,  auf  Grund  dessen  er  die  Erfüllung  des
durch  die  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs  unbedingt  verweigern  darf
z.  B.  die  Einrede  der  Verjährung,?)  des  Rücktrittsrechts,  de
Einrede  des  Konkursverwalters  bei  nicht  erfülltem  zweiseitigem
Vertrage.?5)  ·

V)  Wenn  eine  vollstreckbare  Entscheidung,  welche  die  einstweilige
  Verfügung  oder  das  vorläufig  vollstreckbare  Urtheil  auf-
        <pb n="331" />
        §  49.1  Widerspruch.  259

hebt,  vorgelegt  wird.  Der  Bewilligung  des  Berechtigten  bedarf  es  in
diesem  Falle  nicht  (§  25  R.G.B.O.).

8)  Wenn  die  Voraussetzungen  des  §  18  Abs.  2  Satz  2,  8  76
Abs.  2  R.G.  B.O.  vorliegen,  welche  eine  Löschung  von  Amtswegen
bedingen.  «

b)  Ohne  Löschung  und  ohne  Bewilligung  des  vorge-b)  Ohne
merkten  Gläubigers-wird  die  Vormerkung  aufgehoben  auf  Grund  eines  Löschung  und
gegen  den  unbekannten,  durch  Vormerkung  gesicherten  Gläubiger  Bewilligung.
ergangenen  Ausschlußurtheils.°  «  «  ·

Dies  bestimmt:

8  887.  Ist  der  Gläubiger,  dessen  Anspruch  durch  die

Vormerkung  gesichert  ist,  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege

des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen

werden,  wenn  die  im  8  1170  für  die  Ausschließung  eines

Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.

  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erlischt

die  Wirkung  der  Vormerkung.

Soll  die  Vormerkung  gelbscht  werden,  so  entscheidet  §  22  R.G.B.O.

(ogl.  über  den  Löschungsvermerk  oben  S.  170,  Verf.  vom  20.  November
  1899  §  13  Abs.  3,  4  J.M.  Bl.  S.  349)

8  49.  Widerspruch.:)

1.  Der  Widerspruch  dient  gegen  die  Gefahren  des  #1.Der  Wideröffentlichen
  Glaubens  innerhalb  des  Rahmens  des  spruch  als
Berichtigungsanspruchs  zur  Wahrung  und  zum  Schutze  taosien
der  eintragungsfähigen,  aber  nicht  gebuchten  Rechte  an  gegen  das
Grundstücken  bezw.  derjenigen  Rechtslage,  welche  zu  Publizitäts-Gunsten
  bestimmter  Personen  durch  Verfügungsbe=  prinzip.
schränkungen  hervorgebracht  ist.

Das  dingliche  Recht  muß  zur  Zeit  des  Widerspruchs  noch  wirksam
  sein.  Ist  es  in  Folge  der  Tabularersitzung  (8  900  B.  G.  B.)  oder
der  Rechtsverjährung  (8  901  B.  G.B.)  untergegangen  und  der  Berichtigungsanspruch
  gegenstandslos  geworden,  so  ist  auch  ein  Widerspruch
  unstatthaft.)

26)  Vgl.  §  988  C.P.O.

)  Mot.  III  S.  237,  Prot.  III  S.  107—116,  S.  662,  VI  S.  222,  223;
Ltteratur  s.  zu  8  48  S.  245.

2)  Vgl.  die  Ausführungen  S.  242,  243.

17“
        <pb n="332" />
        260  Widerspruch.  (§  49.

In  gleichen  Bahnen  wie  die  Richtigstellung  des  Grundbuchs
selbst,  bewegen  sich  daher  die  unter  dem  Begriff  des  „Widerspruchs"
gewährten  Präventiv-Maßregeln,  und  daraus  ergiebt  sich  die  Abgrenzung
zur  Vormerkung,  die  nur  der  Sicherung  eines  persönlichen  Anspruchs
dient.  Rechte,  welche  ohne  Eintragung  uneingeschränkte  dingliche

Wirkung  haben,  z.  B.  die  Ueberbaurente,  die  Nothwegsrente  u.  A.,
können  nicht  Objekt  des  Widerspruchs  sein.  Das  zu  schützende  Recht
muß  eintragungsfähig  sein,  weshalb  im  Gegensatz  zum  Preuß.  Recht
Pacht  und  Miethe,  welche  nach  B.  G.  B.  nur  obligatorischer  Natur
sind,  von  der  Sicherung  durch  einen  Widerspruch  ausgeschlossen  werden.

Der  Sprachgebrauch  in  den  Reichsgesetzen  hat  aber  den  Ausdruck
(Widerspruch)  „Widersprechen“  nicht  immer  in  den  Grenzen  der
Sicherung  eines  Berichtigungsanspruchs  gehalten,  sondern  im  Falle  der
drohenden  Löschung  eines  zeitlich  beschränkten  Rechtes
nach  §§  23,  24  R.G.B.O.  denselben  auch  auf  einen  Vermerk  zur
Aufrechterhaltung  des  Grundbuchinhalts  gegen  eine
zu  frühzeitige  Berichtigung  verwendet;  freilich  bezweckt  dieser
Widerspruch  die  Wahrung  eines  gebuchten  dinglichen  Rechtes.

2.  Die  ein-  2.  Die  gesetzliche  Grundlage  für  die  Eintragung  eines  Widerzelnen
  Fälle.  spruchs  findet  sich  materiellrechtlich  im
§  899.  In  den  Fällen  des  §  894  kann  ein  Widerspruch
  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen
werden.
Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  oder  auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Recht  durch  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  betroffen
  wird.  Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung
ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  Gefährdung  des  Rechtes  des
OEintragung  Widersprechenden  glaubhaft  gemacht  wird.
des  Wider-  a)  Der  Wortlaut  des  §  899  schließt  sich  der  Bestimmung  des
spruchs  in  §  888  B.  G.B.  über  die  Voraussetzungen  der  Eintragung  einer  Vor-Folge
  Ur=  merkung  an  und  zeigt,  daß  für  das  Verfahren  zur  Bewirkung  und
theils,  einst-Vollziehung  der  Eintragung  auf  Grund  eines  Urtheils  oder  einer
ne  einstweiligen  Verfügung  oder  der  rechtsgeschäftlichen
Konsenses  Bestellung  alles  dasjenige  gilt,  was  betreffs  der  Vormerkung  S.  247f.
des  Passiv=  dargelegt  worden  ist.  Dasselbe  trifft  zu  bei  Eintragung  eines  Widerbetheiligten
  spruchs  von  Amtswegen  zu  Gunsten  eines  frher  gestellten  Einund

  von  t  8
Amtswegen.  ragungsantrags  gemäß  §  18  Abs.  2  G.  B.  O.
        <pb n="333" />
        849.  Widerspruch.  261

Von  Amtswegen  kann  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  nach
§  54  Abs.  1  R.G.B.O.  auch  dann  erfolgen,  wenn  das  Grundbuchamt
unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften  eine  unrichtige  Eintragung  vorgenommen
  hat  (vgl.  oben  S.  226).  Gegen  die  Urnterlassung  der
Eintragung  ist  der  Beschwerdeweg  nach  §  71  Abs.  2  R.G.B.O.
eröffnet.  «"

Für  Preußen  greifen  die  Bestimmungen  des  Preuß.  G.  fr.  G.
ergänzend  ein.  Der  Grundbuchrichter  kann  die  Herausgabe  des  Briefes
seitens  des  Dritten  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe,  die  nur  in
Geld  bestehen  und  für  jeden  einzelnen  Uebertretungsfall  den  Betrag
von  300  Mark  nicht  überschreiten  darf,  anordnen.  Er  darf  auch  neben
der  zwangsweisen  Einziehung  der  Geldstrafe,  welche  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  15.  November  1899  G.  S.  S.  545
betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren  zu  erfolgen  hat,  den  Brief  durch
einen  Gerichtsdiener  oder  Gerichtsvollzieher  wegnehmen  lassen.  Die
Kosten  fallen  dem  Besitzer  des  Briefes  zur  Last  und  die  §§  752,  790
Abs.  1  C.P.O.  finden  entsprechende  Anwendung  (vgl.  Art.  15—17
Pr.  G.  fr.  G.,  §  33  R.G.  fr.  G.  i.  V.  mit  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.).

Gegen  die  Anordnung  steht  dem  Besitzer  das  Recht  der  Beschwerde
und  weiteren  Beschwerde  zu.  Der  Grundbnchrichter  ist  auch  befugt,
seine  Anordnung  zu  ändern  oder  aufzuheben.  Das  Nähere  ergeben
die  §§  18  ff.  R.G.  fr.  G.  und  die  Art.  1,  7,  8  Preuß.  G.  fr.  G.

Ferner  kann  das  Beschwerdegericht  vor  der  Entscheidung
durch  eine  einstweilige  Anordnung  dem  Grundbuchamt  ausgeben,  einen
Widerspruch  einzutragen,  wenn  die  Zurückweisung  eines  Antrags  auf
Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  eine  von  dem  Grundbuchamte  vorgenommene
  unrichtige  Eintragung  den  Gegenstand  der  Beschwerde
bildet.)  ··

b)  Bezieht  sich  der  Widerspruch  auf  eine  Briefpost,  so  ist  seineb)  Die  Be-Eintragung
  von  der  Vorlegung  des  Briefes  nach  §§  42  Abs.  1,  handlungdes
43,  62  R.G.B.O.  abhängig,  da  das  Grundbuchamt  eine  Eintragung  Hewotheken
nur  vornehmen  darf,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  R  rund  und

....  .-  .  ,  ,-  .  entenschuldbetroffen
  ist,  im  Grundbuch  eingetragen  ist  oder  einem  im  Grundbuch  briefs  bei
Eingetragenen  gleich  steht,  wie  dies  in  Ansehung  des  Erwerbers  einer  Eintragung
Briefpost  nach  §  1155  B.  G.B.  der  Fall  ist.  Die  Passivlegiti-  eines  Wider-·

  «  «  spruchs.

—

)  Vol.  8  76  N.G.B.O.,  Denkschrift  z.  G.B.O.  S.  42.
        <pb n="334" />
        262  Widerspruch.  (§  49.

mation  des  Betroffenen  muß  daher  durch  Vorlegung  des  Briefez
nachgewiesen  werden.

WVon  der  Vorlegung  desselben  darf  ausnahmsweise  in
zwei  der  erwähnten  Fälle  abgesehen  werden,  nämlich  wenn  die
Eintragung  des  Widerspruchs  gemäß  88  18  Abs.  2,  54,  76  Abs.
R.G.  B.O.  von  Amtswegen  bewirkt  wird,  ferner  nach  §  42  Abf.  1
S.  2,  §  43  S.  1  R.G.B.O.,  wenn  er  im  Wege  einstweiliger
Verfügung  angeordnet  ist  und  sich  darauf  stützt,

y  daß  die  Hypothek  oder  die  Forderung,  für  welche  sie  bestellt
ist,  bezw.  die  Grund=  oder  Rentenschuld  nicht  bestehe,  z.  V.
wegen  Verzichts  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  nach  §  1168
B.  G.  B.,  Untergang  der  Forderung  in  Folge  Tilgung  durch
den  Eigenthümer,  der  zugleich  persönlicher  Schuldner  ist
(6  1163  Abs.  1  B.  G.B.  vgl.  unten  §  109  Nr.  2b,  0),

ß)  oder  daß  dieselben  einer  Einrede  unterliegen,  z.  B.  aus  §  1169
B.  G.  B.  betr.  die  Einrede,  durch  welche  die  Geltendmachung
der  Hypothek  dauernd  ausgeschlossen  ist  (vgl.  unten  §  109
Nr.  2  ),  aus  §  1137  B.  G.B.  betr.  Einreden,  die  sich  beispielsweise
  in  der  Behauptung  einer  mangelnden  dinglichen  Einigung,
einer  auflösenden  Bedingung  gründen,

doder  daß  die  Post  ihrem  Inhalte  oder  Range  nach  unrichtg
eingetragen  ist,  z.  B.  irrthümlich  ein  höherer  Betrag  der
Hypothekenforderung  als  vereinbart  ist,  in  Folge  gefälschter
Vorrangseinräumung  die  dem  Widersprechenden  zustehende  Post
hinter  eine  andere  gerückt  ist.

Begründet  wird  die  Ausnahmevorschrift")  damit,  daß  der  Widersprechende
  vielfach  nicht  in  der  Lage  ist,  die  gegenwärtigen  Gläubiger
und  Inhaber  des  Briefes  zu  kennen  bezw.  wenn  er  den  Inhaber  kenmt,
keineswegs  gegen  denselben  immer  den  Anspruch  auf  Vorlegung  des
Briefes  hat,  so  daß  bei  Aufrechterhaltung  der  Regel  des  §  42  Abs.  1.
S.  1  R.G.B.O.  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  unmöglich  sein  und

4)  Die  Pr.  G.B.  Gesetze  88  88,  91°  G.  B.O.  und  §  60  E.  E.  G.  (vgl.  aber
Entsch.  des  Kammerg.  X  S.  331)  kennen  diese  Ausnahme  nicht  und  ihre  Auf
nahme  in  die  R.G.B.O.  hat  bei  den  Berathungen  erheblichen  Widerspruch
erfahren.  Vom  praktischen  Standpunkt  aus  ist  sie  berechtigt;  vgl.  Denkschrist
z.  G.V.O.  S.  31,  32,  Kommiss.  Ber.  S.  23,  24,  G.B.O.  E.  1  8  31  und
Mot.  S.  66,  67;  dagegen  Prot.  III  S.  600  ff.
        <pb n="335" />
        §  49.]  Widerspruch.  263

dadurch  eine  ungerechtfertigte  Härte  gegen  den  Widersprechenden  eintreten
  würde.  Um  so  eher  kann  man  von  diesem  Erforderniß  ausnahmsweise
  absehen,  als  der  Hypothekenbrief  dem  Erwerber  ohnehin
nicht  eine  absolute  Sicherheit  bezüglich  seiner  Uebereinstimmung  mit
dem  Grundbuch  geben  kann.  Der  Erwerber  muß  also  zu  seiner  Sicherheit
  das  Grundbuch  einsehen,  dessen  Inhalt  bei  Nichtübereinstimmung
zwischen  Buch  und  Brief  dem  letzteren  vorgeht.  Freilich  kann  durch
eine  derartige  Widerspruchseintragung  die  Veräußerung  oder  Verpfändung
  der  Hypothek  durch  den  Gläubiger  erschwert  werden,  jedoch  hat
er  in  Folge  seiner  Benachrichtigung  von  der  Eintragung  die  Möglichkeit,
unbegründeten  Widerspruch  zu  beseitigen.  Es  kommt  hinzu,  daß  bei  dem
unbedingten  Erforderniß  der  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  derjenige,
gegen  den  sich  der  Widerspruch  richtet,  in  der  Regel  Kenntniß  der  ihm
drohenden  Gefahr  haben  würde  und  zum  Schaden  des  Widersprechenden
leicht  die  Hypothek  auf  einen  andern  übertragen  könnte.  Um  aber
andererseits  Täuschungen  zu  verhüten,  hat  das  Grundbuchamt  den
Besitzer  des  Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nachträglich  den
Widerspruch  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und  denselben  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Grundbuch  zu  bringen  (§  62  Abs.  2  S.  2  R.G.B.O.).

Die  Ausnahme  bleibt  aber  auf  die  ausdrücklich  hervorgehobenen.
Jälle  beschränkt.  In  allen  anderen  Fällen,  in  denen  der  Widerspruch
dahin  geht,  daß  mittelst  des  Widerspruchs  die  Uebertragung  des  Rechts
auf  den  Besitzer  des  Briefes  bestritten  oder  eine  dem  Besitzer  des
Briefes  entgegenstehende  Verfügungsbeschränkung  der  im  §  892  Abf.  1
B.  G.  B.  bezeichneten  Art  geltend  gemacht  wird,  muß  der  Brief  vorgelegt
  werden,  da  durch  den  Widerspruch  gerade  die  Legitimation  des
Inhabers  des  Briefes  angegriffen  wird.5)

Die  Frage,  ob  derjenige,  gegen  welchen  der  Widerspruch  bei  der
Briefpost  eingetragen  wird,  auch  der  wahre  Gläubiger  der  Briefhypothek
  ist,  muß  im  Prozeßverfahren  bei  der  Untersuchung  der  Passivlegitimation
  erledigt  werden.  Stellt  sich  heraus,  daß  vor  Eintragung
des  Widerspruchs  das  dadurch  betroffene  Recht  bereits  auf  einen  gutgläubigen
  Erwerber  übertragen  war,  dann  kann  die  einstweilige  Verfügung
  keine  Wirkung  haben.

Nur  für  Grund=  und  Rentenschuldbriefe  auf  den  Inhaber
  versagt  die  Ausnahmevorschrift  und  ist  Vorlegung

5)  Vgl.  Prot.  III  S.  662.  Denkschrift  z.  G..O.  S.  32;  vgl.  noch
Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O  Art.  26.
        <pb n="336" />
        264  Widerspruch.  [8  40.

des  Briefes  erforderlich  (§  43  S.  2,  §  54  Abs.  2  R.G.  B.  O.
vgl.  §§  1195,  1199  B.  G.  B.).

Der  Vorlegung  des  Grund=  und  Rentenschuldbriefs  bezw.  des
Inhaber=  oder  des  Ordrepapiers  bedarf  es  aber  dann  nicht,  wenn
die  Eintragung  des  Widerspruchs  auf  Grund  der  Bewilligung
  eines  nach  §§  1189,  1195  des  B.  G.B.  bestellten  Vertreters
  (Treuhänders)  oder  durch  eine  gegen  diesen  erlassene  gerichtliche
Entscheidung  bewirkt  werden  soll  (§  43  S.  2  und  §  44  Abs.  2

R.G.B.O.,  vgl.  unten  §  153  Nr.  60).
e)  Der  Wider-  c)  Unabhängig  von  der  Bewilligung  des  Passivbetheiligten  und
spruch  wegen  einer  einstweiligen  Verfügung  gewährt  das  B.  G.  B.  im  §  1139  der
nicht  gee  Einrede  der  nicht  gezahlten  Darlehnsvaluta  bei  der  Buchhypothek
zahlter  Darlehnsvaluta,
  den  Schutz  der  Widerspruchseintragung  auf  formgerechten  einseitigen
Antrag  des  Eigenthümers  hin  (vgl.  das  Nähere  unter  §  150  Nr.  4).

z.  Wirkung  3.  Der  Widerspruch  hat  seine  Spitze  gegen  die  aus  dem  Grundsatz
des  Wider=  des  öffentlichen  Glaubens  hervorgehende  Fiktion  der  Richtigkeit  des
spruchs.  Grundbuchs.  Der  Dritterwerber  kann  nicht  mehr  den

Mangel  der  Eintragung  des  durch  Widerspruch  gesicherten
  Rechtes  vorschützen,  auch  seine  Behauptung  der  Unkenntniß
  über  die  Existenz  eines  Widerspruchs  ist  unerheblich,
derselbe  wirkt  durch  die  Thatsache  des  Eingetragenseins  und  selbst  gegen
einen  solchen  Erwerber,  dessen  Eintragungsantrag  vor  Eintragung
des  Widerspruchs  präsentirt  war,  falls  sein  Recht  erst  nach  dem  Widerspruchsvermerk
  zur  Eintragung  gelangt.5)  Erfolgt  die  Berichtigung
durch  Umwandlung  des  Widerspruchs  in  das  zu  berichtigende  Recht,
so  wird  demselben  nicht  nur  der  Rang  zur  Zeit  der  Eintragung  des
Widerspruchs  gegenüber  jeder  späteren  Eintragung  gewahrt,  sondern
der  ursprüngliche  Rang  des  Rechtes  tritt  mit  der  Berichtigung  in  sein
Recht,  in  soweit  nicht  bevorrechtigte  Zwischeneintragungen  durch  das
Publizitätsprinzip  geschützt  sind.

Die  weiteren  Wirkungen  des  Widerspruchs  lassen
sich  dahin  zusammenfassen:

à)  Das  durch  Widerspruch  gewahrte  Recht  steht  insofern  einem
eingetragenen  gleich,  als  es  nach  §  902  B.  G.B.  nicht  der
Anspruchsverjährung  (Tabularversitzung  s.  oben  S.  238s.)
unterliegt.  Hat  eine  solche  bereits  begonnen,  so  wird

)  Vgl.  oben  S.  216,  ebenso  Schilde  S.  78,  a.  A.  Böhm  S.  5)
unter  8.
        <pb n="337" />
        g  40.)]  Widerspruch.  265

sie  nicht  bloß  durch  den  eingetragenen  Widerspruch  gehemmt,
sondern  auch  unterbrochen,  wenn  derselbe  nicht  etwa  freiwillig
aufgegeben  oder  durch  gerichtliche  Verfügung  aufgehoben  wird;
die  §§  209  ff.  B.  G.  B.  926  C.P.O.  sind  analog  anzuwenden.)

b)  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Tabularersitzung,  deren
Fristenablauf  nach  §  900  Abs.  1  letzter  Satz  B.  G.  B.  durch
den  Widerspruch  gehemmt  wird.

c)  Im  Zwangs-Versteigerungs=  und  Verwaltungsverfahren
  werden  die  durch  Widerspruch  gesicherten  Rechte  beie
Feststellung  des  geringsten  Gebots  nach  8  48  Zw.  V.G.  berücksichtigt.


d)  Wird  durch  den  Widerspruch  ein  der  Zwangsversteigerung
entgegenstehendes  Recht  an  dem  Grundstück  geschützt,  insbesondere
  ein  Widerspruch  gegen  das  Recht  des  eingetragenen
  Eigenthümers  vermerkt,  so  ist  nach  8  28
Zw.V.  G.  die  Aufhebung  oder  einstweilige  Einstellung
  der  Zwangsversteigerung  anzuordnen.

0)  Der  Widerspruch  wirkt,  wie  Dernburgs)  mit  Recht  hervorhebt,
  nur  relativ  zu  Gunsten  des  Eingetragenen  und  seiner
Rechtsnachfolger.  Daher  ist  eine  gegen  denselben  verstoßende

Veräußerung  oder  Belastung  keineswegs  nichtig  bezw.  absolut
unwirksam.  Wenn  der  Widersprechende  die  Löschung  des
Widerspruchs  bewilligt  und  die  Löschung  erfolgt  ist,  so  ist
seine  Wirkung  jedenfalls  erloschen.  Der  Widerspruch  bewirkt
ebensowenig  wie  die  Vormerkung  eine  Sperre  des  Grundbuchs;
  der  Grundbuchrichter  darf  daher  Eintragungen,
welche  demselben  entgegenstehen,  aus  diesem  Grunde
nicht  ablehnen.  4#1

4.  Der  Widerspruch  ist  in  Fällen  der  §§  18  Abs.  2  und  76  4.  Die  Lösch—

Abs.  2  R.G.B.O.,  in  welchen  derselbe  von  Amtswegen  eingetragen  W0  des
worden  ist,  auch  von  Amtswegen  zu  löschen,  insbesondere  wenn  der  sche
früher  gestellte  Antrag  oder  die  Beschwerde  durch  Zurückweisung  oder  "
Zurücknahme  sich  erledigt.  Dagegen  kann  der  Widerspruch  nach  §  54

Abs.  1  R.G.  B.O.,  welcher  die  Berichtigung  einer  ungerechtfertigten
Eintragung  schützen  soll,  nicht  von  Amtswegen  gelöscht  werden;  es

ist  Sache  des  Benachtheiligten,  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens

seine  Beseitigung  zu  bewirken.

)  So  mit  Recht  Schilde  S.  79,  abweichend  Biermann  S.  50.
)  Bd.  III  S.  152.
        <pb n="338" />
        5.  Aufhebung

266  Widerspruch.  (§  49.

Wie  die  Eintragung,  so  kann  auch  die  Löschung  auf  Grund  der
formgerechten  Bewilligung  des  durch  sie  Begünstigten  bewirkt
werden.

Die  Aufhebung  der  dem  Widerspruch  zu  Grunde  liegenden
einstweiligen  Verfügung  bezw.  des  vorläufig  vollstreckbaren
  Urtheils  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  gewährt  nach
§  25  R.G.B.O.  i.  V.  mit  §  895  C.P.O.  dem  vom  Widerspruch  Betroffenen
  das  Antragsrecht  zur  Löschung  derselben  unter  Vorlegung
  der  betreffenden  vollstreckbaren  Ausfertigung  (vgl.  oben  S.  258
das  für  die  Vormerkung  Erörterte).

5.  Die  Vormerkung  kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  bedes

  Wider=  seitigt  werden,  wenn  der  Gläubiger  unbekannt  ist.))  Ein  Bedürfniß

spruchs  im

Aufsgebotsverfahren.


für  eine  analoge  Anwendung  des  §  887  B.  G.B.  lediglich  Zwecks
Ausschließung  der  Rechte  aus  dem  Widerspruch  als  solchen
wird  selten  vorliegen.  Derselbe  schützt  ja  ein  bestehendes  dingliches
  Recht  (Vorkaufsrecht,  Reallast,  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld)
  oder  das  Eigenthum  oder  ein  grundstücksgleiches  Recht  und
für  die  Ausschließung  unbekannter  Berechtigter  ist  durch  Einzelbestimmungen
  Sorge  getragen  worden.  ½)

0)  Vgl.  §§  887,  1470  B.  G.  B.  §§  988,  1024  C.  P.  O,  8  22  G.B.O.  und
oben  S.  259.

10)  Vgl.  §§  1104,  1112,  1170,  §  927  B.  G.  B.  und  unten  §  147,  vgl.  noch
Schilde  S.  81,  82.
        <pb n="339" />
        Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an
Grundstücken.

Erster  Abschnitt.
Der  rechtsgeschäftliche  Eigenthumserwerb.?

8  50.  Der  Erwerb  durch  Auflasung  und  Eintragung.

1.  Das  bisherige  Preuß.  Recht  unterschied  den  Eigenthumserwerb  1.  Begriff  des
im  Falle  einer  freiwilligen  Veräußerung  und  denjenigen  außerhalb  rechtsder
  Fälle  einer  solchen  (§§S  1  und  5  Pr.  E.E.G.).  Jener  war  bedingt  geschiftlichen
durch  die  auf  Grund  einer  Auflassung  erfolgte  Eintragung  des  Eigen-  Sientin  msthumsübergangs
  im  Grundbuch.  Unter  „freiwillige  Veräußerung“  in  «
diesem  Sinne  war  zu  verstehen:

„Der  durch  die  abstrakte  Willenseinigung  des  Berechtigten
und  des  anderen  Theiles  im  Wege  der  Singularsuccession
herbeigeführte  Wechsel  im  Eigenthumsrechte  an  einem  bereits
gebuchten  Grundstücke  bezw.  an  einem  ideellen  Theile
desselben.“?)

2.  Das  B.  G.  B.  gebraucht  diesen  Ausdruck  nicht  und  betont  2.  Die  Aufauch
  jene  Unterscheidung  des  Preußischen  Rechts  nicht  ausdrücklich,  lassung.
doch  liegt  sie  seinen  Bestimmungen  zu  Grunde,  denn  §  873  B.  G.B.
fordert  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück:

1)  §  925  B.  G.  B.,  Johow,  Entw.  Begr.  I  S.  643  ff.,  Mot.  III  S.  299  ff.,
Prot.  III  S.  168  ff.,  181  ff.,  Denkschrift  S.  131  ff.,  Dernburg  III  gg  88,  89,
Endemann  II  877,  Cosack  II  §  196,  Enneccerus-Lehmann  S.  74  ff.,
51,  Leske  S.  402  ff.,  Maenner  S.  136  ff.,  Klumpp  §  43  ff.  Die  Kommentare
von  Biermann,  Böhm,  Staudinger-Kober,  Neumann,  Kuhlenbeck
zu  §  925ff.  B.  G.  B.  «

2)  Vgl.  Oberneck  Pr.  Grdbchges.  S.  5/6.
        <pb n="340" />
        268  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  18  50.

„Die  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  über  den
Eintritt  der  Rechtsänderung  und  die  Eintragung  derselben?)  und  legt
derjenigen  Einigung,  welche  die  Uebereignung  eines
Grundstücks  zum  Gegenstand  hat,  in  Anknüpfung  an  her—
gebrachtes  Deutsches  und  Preußisches  Recht  den  technischen  Namen
„Auflassung“  bei,  indem  das  B.  G.B.  folgende  Bestimmung
enthält:  ·
§  925.  Die  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an
einem  Grundstücke  nach  §  873  erforderliche  Einigung  des
Veräußerers  und  des  Erwerbers  (Auflassung)  muß  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  vor  dem  Grundbuchamt
  erklärt  werden.
Eine  Auflassung,  die  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  erfolgt,  ist  unwirksam.

Müssen  aber  die  Betheiligten  miteinander  einverstanden  sein  zur
Eigenthumsübertragung,  so  ist  dies  der  Fall  der  freiwilligen  oder
rechtsgeschäftlichen  Veräußerung.  Das  Vertragsmoment  ruht
also  nicht  in  einem  obligatorischen  Rechtsverhältnisse,
sondern  in  der  übereinstimmenden  abstrakten,  auf  die
Eigenthumsübertragung  gerichteten  Willenserklärung
der  Betheiligten  (consensus  dominü  transferendi  et  acquirend).
Das  diesem  Konsense  in  der  Regel  vorangehende  obligatorische  Rechtsges
  chäft  ist  nur  als  Motiv  des  auf  dem  materiellen  Konsensprinzip
beruhenden  dinglichen  Vertrages  anzusehen.)

Dieser  rechtsgeschäftliche  Eigenthumserwerb  steht  im  Gegensatz  zu
den  Fällen,  in  welchen  das  Eigenthum  kraft  Gesetzes  ohne
Zuthun  des  bisherigen  Eigenthümers  oder  selbst  gegen
seinen  Willen  erworben  wird.)

Vergegenwärtigt  man  sich  die  oben  gegebene  Begriffsbestimmung  der
freiwilligen  Veräußerung  im  Sinne  des  bisherigen  Preuß.  Rechtes,  welche
auch  für  den  rechtsgeschäftlichen  Eigenthumsübergang  nach  B.  G.  B.  zu
verwerthen  ist,  so  werden  auch  für  das  Reichsrecht  die  im  Preußischen
Recht  vielfach  bestrittenen  Grenzen  zwischen  rechtsgeschäftlichem  und

)  Vgl.  oben  S.  1479.

4)  Vgl.  die  näheren  Ausführungen  oben  S.  181  ff.,  ferner  Savigny  II
8140,  IL  S.  156  ff.,  Johow  a.  a.  O.  S.  637  ff.,  Foerster-Eccius  III  817
unter  N,  Turnau  S.  167/168.

))  Vol.  R.E.  Bd.  20  S.  259.
        <pb n="341" />
        650.)  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  269

außerrechtsgeschäftlichem  Eigenthumsübergang  sich  nicht  unschwer  ziehen
lassen  und  damit  die  Merkmale  gefunden  werden,  wann  in  jedem  einzelnen
  Falle  zur  Eigenthumsübertragung.  Auflassung  erforderlich  ist  und
wann  nicht.

3.  Zu  dem  dinglichen  Uebereignungsvertrag  muß  die  Eintragung  3.  Die  Eindes
  Erwerbers  nach  Maßgabe  des  oben  S.  177  gewürdigten  Eintragungs-  tragung.
prinzips  binzutr  Teten.

4.  Nach  §  48  der  Pr.  G.  B.O.  durfte  der  Grundbuchrichter  die  4.  Verhältniß
Auflassungserklärung  erst  entgegennehmen,  wenn  er  nach  Prüfung  der  der  Eintra-Sache
  dafür  hielt,  daß  der  sofortigen  Eintragung  des  Eigenthums  Aflestur
ein  Hinderniß  nicht  entgegensteht.

a)  Die  Entgegennahme  der  Auflassung  gewährte  aber  trotzdem  a)  Für  das
noch  keinen  unbedingten  Anspruch  auf  Eintragung,  vielmehr  blieb  der  Grundbuch-Grundbuchrichter
  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Eintragung  des  Erwerbers  amt;  Prü

.  fun  5
wegen  später  hervorgetretener  Bedenken  abzulehnen.  Hiernach  hatte  das  des  Grund-Grundbuchamt
  zu  prüfen,  ob  seine  Zuständigkeit  gegeben  war,  ob  die  buchrichters.
Legitimation  der  Betheiligten,  insbesondere  bezüglich  etwaiger  Vertretungsvollmacht,
  nachgewiesen,  ob  die  Veräußerungsbefugniß
und  Erwerbsfähigkeit  der  Kontrahenten  und  eine  etwa  erforderliche
Genehmigung  vorlag,  ferner,  ob  das  Grundstück  im  Grundbuch
gebucht  und  auch  der  Auflaffende  als  Eigenthümer  im  Grundbuch
cingetragen  war.

Diese  Prüfung  hat  nach  Reichsrecht  der  Grundbuchrichter
vor  der  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  und  damit  zwar
in  der  Regel  bei  der  Auflassung  vorzunehmen,  aber  Auflassung
und  Eintragung  sind  nebeneinander  stehende  Rechtsakte;  die  Betheiligten
können  daher  die  Beurkundung  der  Auflassung  selbständig,  auch  ohne
Antrag  auf  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  verlangen  (vgl.  unten
S.  317/318),  der  Grundbuchrichter  hat  dann  lediglich  die  Stellung  der
Beurkundungsbeamten  und  kann  etwaige  Bedenken  gemäß  Art.  40
Preuß.  G.  fr.  G.  den  Betheiligten  mittheilen  und  den  Inhalt  der
Mittheilung  sowie  die  von  den  Betheiligten  darauf  abgegebenen  Erklärungen
  in  dem  Protokolle  feststellen,  falls  nicht  der  Thatbestand
des  Abs.  2  §  40  vorliegt..)  Eine  ausdrückliche  Bestimmung  über  die
Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  hinsichtlich  der  Eintragung  findet

6)  Er  kann  nach  §  54  R.G.B.O.  eine  unzulässige  Eintragung,  3.  B.
eine  bedingte  Eigenthumseintragung,  von  Amtswegen  löschen;  vgl.  oben  S.  225;
vgl.  ferner  Entsch.  des  Kammerg.  V  117  Nr.  48,  X  S.  85.  -
        <pb n="342" />
        b)  Für  die

270.  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  8  50.)

sich  in  der  R.  G.  B.  O.  nicht.  Die  Grundsätze  des  Legalitätsprinzips  ergeben
  dieselben  ohne  eine  solche.)  Ebensowenig  enthält  das  Reichsrecht
  eine  Bestimmung,  wonach  Auflassung  und  Eintragung
einen  kontinuirlichen  Akt  bilden,  indem  die  Eintragung  sofort
an  die  Auflassung  sich  anschließen  soll.  In  der  Praxis  wird  aber

auch  in  Zukunft  eine  Abweichung  von  den  Preußischen  Rechtsgrundsätzen

  nicht  stattfinden,  denn  die  begründete  Auflassung  erzeugt  für  die
Betheiligten  gegenüber  dem  Grundbuchamt  das  Recht  auf  Eintragung
der  Eigenthumsübertragung,  welches  event.  im  Beschwerdewege  zur
Geltung  zu  bringen  sein  würde.  Dafür  spricht  insbesondere  die  Bestimmung
  des  8  46  R.G.  B.  O.  Nach  dieser  sind  alle  Anträge  in  der
Reihenfolge  der  Präsentation  zu  erledigen.  Steht  der  beantragten
Eintragung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  wird  einem  zwischen  Auflassung
und  Eintragung  eingehenden  kollidirenden  Antrage,  z.  B.  auf  Eintragung
  einer  Hypothek,  dadurch  die  Spitze  abgebrochen,  daß  nach
§  18  R.G.B.O.  zu  Gunsten  des  in  der  Auflassung  regelmäßig  liegenden
Antrages  auf  Eintragung  des  Eigenthums  von  Amtswegen  eine  Vormerkung
  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung  einzuschreiben  und
diese  Einschreibung  als  Erledigung  des  auf  Grund  der  Auflassung
gestellten  Antrages  auf  Eintragung  des  Eigenthums  nach  Maßgabe
der  §§  17  und  18  R.G.B.O.  anzusehen  ist.  Eine  inzwischen  dennoch
vorgenommene  Eintragung  kann  dem  Erwerber  nicht  zum  Nachtheil
gereichen.

b)  Der  Rechtszustand  zur  Zeit  der  Auflassungserklärung  ist  für

Varteien  und  die  Eigenthumseintragung  maßgebend.  Deshalb  ist  auch  eine  Bean-Dritte.



standung  unzulässig,  weil  nach  diesem  Zeitpunkt  dem  Veräußerer  die
Befugniß  zur  Verfügung  über  das  Grundstück  entzogen  worden  ist,
und  ein  zwischen  Auflassung  und  Eintragung  ausbrechender
  Konkurs  des  Auflassenden  kann  die  Rechte
des  Erwerbers  nicht  berühren.  Dies  war  für  das  Preußische
Recht  zwar  streitig,  ist  aber  durch  §  878  B.  G.B.  in  dem  hier  entwickelten
  Sinne  positiv  entschieden  worden.)

Rechte,  deren  dingliche  Wirksamkeit  von  der  Eintragung  nicht  abhängen,
  z.  B.  eine  Ueberbaurente,  können  allerdings  in  der  Zwischenzeit
  zwischen  Eintragung  und  Auflassung  für  den  gutgläubigen  Dritten

)  Vgl.  oben  S.  113f.
8)  Val.  oben  S.  186.
        <pb n="343" />
        9  50.]  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  271

entstehen.  Für  dritte  Personen  bestimmt  sich  im  Uebrigen  das  Verhältuiß
  der  Eintragung  zur  Auflassung  nach  dem  materiellen  Publizitätsprinzip.?)


Wenngleich  Eintragung  und  Auflassung  in  dem  geschilderten  engen
Zusammenhange  stehen,  so  liegen  doch  juristisch  zwei  selbständige
Rechtsakte  vor:  die  Auflassung  und  die  Eintragung.  Jene  ist  ein.
selbstän  diger  dinglicher  Vertrag.  Die  Auffassung,  daß  die  Eintragung
  lediglich  als  Form  eines  einheitlichen  Rechtsgeschäfts  anzusehen
  ist,  dessen  Inhalt  in  der  Auflassung  liegt,  läßt  sich  nicht  rechtfertigen,
  weil  dann  die  dingliche  Einigung  erst  mit  der  Eintragung
perfekt  werden  würde.  Dem  widerspricht  aber  die  Bestimmung  des
§  873  Abs.  2  B.  G.  B.  Auflassung  und  Eintragung  stehen  nebeneinander,
  beide  sind  gleichberechtigte  Voraussetzungen  der  rechtsgeschäft
lichen  Eigenthumsübertragung.  Hat  die  dingliche  Einigung  in  de
Form  der  Auflassung  stattgefunden,  dann  sind  Veräußerer  und  Er
werber  an  die  in  derselben  abgegebenen  Erklärungen  gebunden,  keiner
von  ihnen  kann  einseitig  seine  Erklärung  widerrufen,  und  falls  einer
von  ihnen  glaubt,  der  Eintragung  widersprechen  zu  können,  so  wird
ihm  dies  nur  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs
  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  möglich  sein.  Der  Veräußerer
  darf  daher  nach  der  Auflassung  in  keiner  Weise  beim  Grundbuchamt
  über  das  Grundstück  verfügen;  auch  würde  das.  Grundbuchamt
nicht  in  der  Lage  sein,  seinen  Anträgen  in  dieser  Richtung  hin  stattzugeben,
  wie  oben  durch  den  Hinweis  auf  §  46  R.G.B.O.  dargethan
ist.  Die  Auflassung  hat  Vertragsnatur,  sie  ist  der  dingliche
Vertrag,  und  die  Gebundenheit  der  Kontrahenten  zeigt  sich  insbesondere
darin,  daß,  wenn  der  Eigenthumseintragung  ein  Hinderniß  entgegensteht,
  welches  z.  B.  der  Auflassende  zu  beseitigen  im  Stande  ist,  wie
die  Beschaffung  der  vormundschaftlichen  Genehmigung,  des  Konsenses
der  Aufsichtsbehörde,  dann  der  Andere  einen  Anspruch  gegen  ihn  aus
der  Auflassung  als  solcher  zur  Beseitigung  des  Hindernisses  hat.  Er
ist  nicht  gezwungen,  auf  das  der  Auflassung  zu  Grunde  liegende  obligatorische
  Rechtsgeschäft  zurückzugreifen  und  seinen  Anspruch  daraus  herzuleiten.10


5.  Die  dingliche  Einigung  des  §  873  B.  G.B.  ist  im  Falle  der  5.  Form  der
rechtsgeschäftlichen  Eigenthumsübertragung,  ebenso  wie  im  §  2  des  Auflassung.

")  Vgl.  oben  S.  205  ff.,  214.
10)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  181  f.
        <pb n="344" />
        272  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  (8  50

Pr.  E.E.G.  an  eine  strengere  Form  gebunden.  Die  Auflassung  erfordert
  die  gleichzeitige  Anwesenheit  beider  Theile  und  die
Abgabe  der  gegenseitigen  Erklärungen  vor  dem.  Grundbuchamt.
  u)

Es  unterscheidet  sich  aber  die  reichsrechtliche  Bestimmung  von  der
preußischen  in  folgenden  Punkten:

a)  Zuständig=  a)  Das  Reichsrecht  giebt  keine  Bestimmung,  daß  die  Erklärungen

keit.

ch  Ausnahvor

  dem  zuständigen  Grundbuchamt  erfolgen  müssen.  Es  bedarf  jedoch
keiner  besonderen  Ausführung,  daß  unter.  Grundbuchamt  nur  dasjenige
  zu  verstehen  ist,  welchem  die  Führung  des  Grundbuchs
  über  das  aufzulassende  Grundstück  obliegt.  Freilich
wird,  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht,  jeder  bei  diesem  Gericht  angestellte
Amtsrichter,  auch  wenn  derselbe  nach  der  Geschäftsvertheilung  nicht
mit  Grundbuchgeschäften  betraut  ist,  diese  Zuständigkeit  haben,  doch
muß  er  das  Protokoll  dem  nach  der  Geschäftsvertheilung  zuständigen
Grundbuchrichter  bezw.  Gerichtsschreiber  fofort  zur  Zeichnung  des
Präsentatums  vorlegen.  12)

Die  Auflassung  durch  ein  unzuständiges  Grundbuchamt
  bewirkt  aber  —  entgegen  dem  bisherigen  Preuß.“  Recht  —
keine  Nichtigkeit.#5)

a)  Die  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts  ist  jedoch  nicht  vollmen

  von  der  ständig  durchgeführt  worden.  In  Gemäßheit  des  landesrechtlichen  Vor-Zuständig-


  des

behalts  im  Art.  143  Abs.  1  E.G.  z.  B.  G.  B.  hat  Art.  26  8  1  des

Grundbuch-  Preuß.  Ausf.-Ges.  z.  B.  G.B.  für  Grundstücke,  die  im  bisherigen  Gelamts.



tungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes  belegen  sind,  im  Anschluß
an  das  bisher  in  Preußen  bestehende  Recht  nachgelassen,  daß  die  Auflassung
  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  der  Parteien  außer  vor  dem
Grundbuchamt  auch  vor  einem  andern-  Preußischen  Amtsgericht
oder  vor  einem  Preußischen  Notar  erklärt  werden  dürfe,  doch  ist
jeder  Theil  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  die  Auflassung  vor
dem  Grundbuchamt  erfolge.  Inwieweit  auch  die  Amtsgerichte  und
die  Notare  anderer  Bundesstaaten  als  zuständig  anerkannt  werden
sollen,  bleibt  einer  Königlichen  Verordnung  vorbehalten.

11)  Im  Uebrigen  unterliegt  die  Auflassung  den  Grundsätzen  des  dinglichen
Vertrages  nach  Maßgabe  der  Ausführungen  S.  179ff.
1358)  Vgl.  oben  S.  179ff.
1½)  Vgl.  oben  S.  70.
        <pb n="345" />
        g  60.]  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragüng.  273

Auf  Grund  der  gerichtlich  oder  notariell  vereinbarten  Auflassung
wird  der  Veräußerer  oder  Erwerber  bezw.  der  Notar  unter  Einreichung
der  betreffenden  Urkunde  über  den  dinglichen  Vertrag  den  Antrag
auf  Eintragung  des  Erwerbers  als  Eigenthümers  beim  Grundbuchamt
  stellen.  Der  Antrag  selbst  bedarf  der  Beglaubigung  nicht,
weil  die  zur  Eintragung  erforderliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der
88  29,  30  R.  G.B-O.  in  einer  öffentlichen  Urkunde  nachgewiesen  ist.

Wenn  dem  Grundbuchamt  mehrere  Gesuche  auf  Eintragung  des
Eigenthümers  vorgelegt  werden,  so  darf  nach  §  17  R.G.B.O.  diespäter
beantragte  Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des  früher  gestellten  T
Antrags  erfolgen.

8)  Die  Zuziehung  eines  Grundbuchführers  ist  bei  der  vor  ß)  Die  beur—
dem  Grundbuchamt  stattfindenden  Auflassungserklärung  nicht  erforderlich,  kundenden
es  sei  denn  durch  besondere  Umstände,  wie  bei  Schreibensunkundigen,  Personen.
Blinden  u.  A.  geboten.)

1)  Auch  außerhalb  der  Gerichtsstelle  und  auf  Gerichts-)  Ort  der
tagen  kann  die  Auflassungserklärung  entgegengenommen  werden,  doch  Auflassung.
dürfen  die  Grundbücher  nicht  aus  dem  Verschluß  des  Grundbuchamts
genommen  und  können  daher  nur  die  Grundakten  zu  den  Gerichtstagen
  mitgenommen  werden.  Von  dieser  Befugniß  wird  der  Grundbuchrichter
  nur  in  dringenden  Fällen  Gebrauch  machen,  z.  B.  wegen
Krankheit  der  Betheiligten.  Aus  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  „vor
dem  Giundbuchamt"  können  Bedenken  nicht  hergeleitet  werden,  denn
nach  Art.  5  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  ist  das  Protokoll  über  die  Auflassung
  von  dem  Grundbuchrichter  aufzunehmen,  also  vor  diesem
die  Auflassung  zu  erklären.  Diese  Thätigkeit  des  Grundbuchrichters
ist  nicht  an  das  Amtslokal  gebunden.  Auch  in  der  bisherigen  Preuß.

Praxis  ist  diese  Ansicht  die  herrschende  gewesen.15)

b)  Die  zur  Auflassung  erforderlichen  Erklärungen  werden  zwar  vor  b)  Die  Steldem
  Grundbuchamt,  aber  nicht,  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht,  lung  des
diesem  gegenüber,  sondern  Seitens  der  Parteien,  eine  der  anderen  Veräußerers
gegenüber,  in  Gegenwart  des  Grundbuchrichters  gleichzeitig  ab-  und  berwergegeben
  (6  925  B.  G.B.).  v

Auflassung.
Das  Preußische  Recht  (5  2  E.E.G.)  formulirte  die  Erklärungen
dahin:  „daß  der  Eigenthümer  die  Eintragung  des  neuen  Erwerbers

—

11)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  143f.  .
15)  Vgl.  Turnau  S.  169/170  und  die  dortigen  Citate,  Achilles  in

Guchot  Bd.  21  S.  *1½m  aber  Entsch.  des  Kammerg.  I  S.  65  und  dagegen
66  ff.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  18
        <pb n="346" />
        o)  Ausnahme

274  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  (§  50

bewillige  und  der  Letztere  diese  Eintragung  beantrage.“  Das  Reichsrecht
  bestimmt  darüber  nichts.  Es  verlangt  nur  den  auf  die  Eigenthumsübertragung
  gerichteten  Konsens  der  Kontrahenten.  Es  enügt
z.  B.  die  Erklärung  des  Eigenthümers,  daß  er  das  Grundstück  dem
Erwerber  zum  Eigenthum  übertrage,  und  die  des  Letzteren,  daß  er
dasselbe  zum  Eigenthum  erwerben  will.  Im  Uebrigen  wird  auf
das  Formular  der  Auflassungserklärung  Theil  II  Abth.  2  verwiesen.


o)  Eine  Abschwächung  hat  die  Auflassungsform  im  Gebiete  des

von  dem  Er-früheren  Rheinischen  Rechts  erfahren,  insofern  wegen  der  dort  übforderniß



gleichzeitiger
Anwesenheit

lichen  gemeinschaftlichen  notariellen  Versteigerung  zahlreicher  kleiner
Grundstücke,  die  in  einem  notariellen  Versteigerungsprotokoll  abgegebenen

beider  Theile  Auflassungserklärungen  als  gleichzeitige  auch  dann  angesehen  werden,

6)  Legitimation

  des  Auflassenden.



wenn  die  Vollziehung  der  Verhandlung  von  beiden  Theilen  zu  verschiedenen
  Zeiten  bewirkt  wird.  Art.  26  §  2  des  Preuß.  Ausf.
Ges.  z.  B.  G.  B.  bestimmt  dies  auch  für  die  Zukunft  und  ersetzt  damit
die  bisher  geltenden  Vorschriften.½)

6)  Das  Pr.  E.E.G.  legitimirte  nur  den  eingetragenen  Eigenthümer
zur  Auflassungserklärung,  und  zwar  nur  den  wirklich  Berechtigten,  wenngleich
  der  Grundbuchrichter  sich  mit  der  bloßen  Eintragung  des  Auflassenden
  als  Eigenthümer  genügen  lassen  dürfte.1?)  Das  Letztere  trisst
für  das  Reichsgrundbuchrecht  nach  §  891  B.  G.B.  bezüglich  der
Legitimation  des  Veräußerers  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung
  zu,  dagegen  ist  materiellrechtlich  die  Eintragung  des
Eigenthümers  nicht  zur  Bedingung  derselben  gemacht,  wohl  aber  greift
die  Ordnungsvorschrift  des  §  40.  R.  G.  B.  O.  ein.  Nach  dieser  soll  das
Grundbuchamt  —  abgesehen  von  gewissen  Ausnahmen  —  die  Eintragung
  nur  vornehmen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie  betroffen
  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.  Diese  Vorschrift  erleichtert
  dem  Grundbuchamt  die  Legitimationsprüfung  und  sichert  den

eingetragenen  Berechtigten  gegen  Verfügungen  über  sein  Recht  wider

seinen  Willen.  Da  in  der  Regel  die  Eintragung  der  Auflassung  sich
anschließt,  wird  das  Grundbuchamt  in  der  Praxis  den  Preußischen

16)  Vgl.  Art.  III  §  5a  des  Preuß.  Ges.  vom  14.  Juli  1893,  Ges.S.
G.  185;  vgl.  Begrd.  des  Entw.  eines  A.G.  z.  B.G.  B.  S.  37—-39;  ogl.  Entsch.
d.  Kammerg.  Bd.  XII.  S.  303,  307.
17  Vgl.  88  2,  7  Pr.  EEG.  Entsch.  des  Kammerg.  V  S.  125  ff.  Nr.  53
Jur.  W.  4895  S.  40.  Nr.  23,  1893  S.  190  Nr.  3.
        <pb n="347" />
        g  50.]  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  275

Standpunkt  dadurch  festzuhalten  suchen,  daß  es  die  Parteien  auf  die

Ablehnung  der  Eintragung  hinweist;  die  Auflassungserklärung  als  solche

hat  der  Grundbuchrichter  aber  aufzunehmen,  da  materiell-rechtlich  der

dingliche  Vertragsabschluß  von  der  Eintragung  des  Eigenthümers  nicht

abhängig  ist.")  Es  ist  auch  zu  beachten,  daß,  wenn  der  Grundbuchrichter

  gegebenen  Falls  auf  Grund  des  Eigenthumsnachweises  die  Auflassung

  entgegennimmt  und  die  Eintragung  bewirkt,  nur  die  Uebertretung

  einer  Ordnungsvorschrift  vorliegt,  die  Eintragung  selbst

materiellrechtlich  wirksam  ist.  Das  ist  ein  weitgreifender  Unterschied

vom  Preußischen  Recht.
Das  Preuß.  C.E.G.  kannte  im  §  5  E.E.G.  einen  Ausnahmefa

bei  Miterben,  welche  ein  ererbtes  Grundstück  auflassen.  konnten,  auch

wenn  sie  nicht  als  Eigenthümer  desselben  gebucht  waren.  Diese

Vorschrift  ist  reichsrechtlich  verallgemeinert:  Jeder  Erbe  des  eingetragenen

  Berechtigten,  also  auch  —  abweichend  vom  bisherigen

Recht  —  der  Alleinerbe  und  der  Erbe  eines  dinglich  Berechtigten,

kann  ohne  vorgängige  Eintragung  ein  für  seinen  Erblasser  eingetragenes

Recht  übertragen  oder  aufheben  und  Ane  Rechtsänderung  zur  Eintragung

  bringen.  Das  Reichsrecht  erweitert  also  den  Gegenstand  der

Verfügungsbefugniß  des  nicht  eingetragenen  Erben  über  den  Rahmen

der  Auflassung  hinaus  für  jegliche  Uebertragung  eines  dinglichen  Rechts

oder  dessen  Aufhebung.  In  Bezug  auf  die  Konstituirung  dinglicher

  Rechte  aber  bewahrt  es  die  preußisch-rechtlichen  Schranken,

sodaß  eine  zu  begründende  Belastung  des  Grundstücks  die  vorhergehende

  Eintragung  des  Eigenthümers  unbedingt  erfordert.  10)  «
)D1egewtllkurteVextretungdeIVeraußerervundErwerbeisVDceVex

bei  der  Auflassung  war  nach  früherem  Pr.  Recht  nur  auf  Grund  einer  tretung  der

gerichtlichen  oder  notariell  beglaubigten  Spezialvollmacht  zulässig.2o)  bei  der  Auf-1.
  Das  B.  G.  B.  kennt  derartige  Vorschriften  über  die  Noth-  lallung  2e

wendigkeit  einer  Spezialvollmacht  zu  einzelnen  Arten  von  Dee  unmittel-Rechtshandlungen

  nicht,  ebensowenig  diejenigen  über  die  kare  Stelber—

vermuthete  Vollmacht.  Nur  der  Inhalt  der  Vollmacht  entscheidet,

gleichviel,  ob  dieselbe  auf  ein  einzelnes  Geschäft,  wie  z.  B.  bei  der

Auflassungsvollmacht  oder  auf  eine  Kategorie  von  Geschäften  oder  auf

18)  Vgl.  Dernburg  III  §  87  Nr.  4.
10)  Vgl.  §  41  Abs.  1  R.  G.  B.O.,  das  Nähere  s.  oben  S.  334  und  in
Bezug  auf  Nachlaßpfleger  und  Testamentsererutoren  im  Theil  II  Abth.  1
20)  Vgl.  §  37  Pr.  G.  B.O.  u.  8§  106,  107  1  13  A.  L.  R.
*rbv
        <pb n="348" />
        276  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  [8  50.

die  Befugniß  zur  Besorgung  aller  Geschäfte  gerichtet  ist.  Ohne  aus—
drückliche  oder  stillschweigende  Ermächtigung  des  Vollmachtgebers  ist
der  Bevollmächtigte  zur  Substituirung  eines  Dritten  als  Stellvertreter
  nicht  berechtigt.  Nach  §§  167  ff.  B.  G.  B.  erfolgt  die  Ertheilung
der  Vollmacht  durch  die  Erklärung  gegenüber  dem  zu  Bevollmächtigenden
oder  dem  Dritten,  dem  gegenüber  die  Vertretung  stattfinden  soll.  Der
Regel  nach  bedarf  sie  einer  besondern  Form  nicht,  aber  für  den  Grundbuchverkehr
  ergeben  die  Bestimmungen  der  §§  29—31  R.  G.B.O,  die
Nothwendigkeit  der  Vorlegung  einer  bffentlichen  oder  bffentlich
beglaubigten  Vollmacht,  wenn  der  Bevollmächtigte  eine  zu  der
Eintragung  erforderliche  Erklärung  abgeben  soll.  Die  Vollmacht  ist
stempelfrei,  wenn  das  der  Einigung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
  von  einem  Notar  beurkundet  und  die  Vollmacht  in  der  Urkunde
ertheilt  ist.

In  der  Regel  wird  die  Vollmacht  dem  Grundbuchamt  in  Ausfertigung
  vorgelegt  werden,  natürlich  ist  auch  die  Einreichung  der  Urschrift
  genügend.  Hat  der  Vollmachtgeber  dem  Grundbuchamt  in
beglaubigter  Form  die  ertheilte  Bevollmächtigung  mitgetheilt,  oder  ist
dieselbe  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt,  so  ist  beim  Nachweise
der  letzteren  der  Bevollmächtigte  ohne  Weiteres  legitimirt.

Die  in  dem  Kaufvertrage  von  dem  Verläufer  für  sich  und  seine
Erben  ertheilte  Vollmacht  zur  Auflassung  des  verkauften  und  übergebenen
  Grundstückes  erlischt  nicht  durch  den  Tod  des  Verkäufers.)
Was  die  Geschäftsfähigkeit  des  Vertreters  betrifft,  so  braucht  er  nach
§  165  B.  G.B.  nicht  unbeschränkt  geschäftsfähig  zu  sein,  da  er  durch
die  Auflassungserklärung  Verpflichtungen  nicht  übernimmt,  demnach
kann  auch  ein  wegen  Verschwendung  oder  Trunksucht  Entmündigter
oder  ein  Minderjähriger  bei  der  Auflassung  als  Bevollmächtigter  fungiren,
  mag  auch  der  der  Vollmacht  zu  Grunde  liegende  Auftrag  wegen
der  eingeschränkten  Geschäftsfähigkeit  unwirksam  sein.

Was  den  Widerruf  der  Vollmacht  betrifft,  so  ist  bereits  oben
S.  156  Näheres  dargelegt  worden.  Es  ist  hierbei  noch  hervorzuheben,
daß  der  Widerruf  ein  einseitiges,  empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäst
ist,  und  wenn  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  einem  Dritten
ertheilt  war,  diesem  gegenüber,  wenn  er  gutgläubig  ist,  so  lange  in
Kraft  bleibt,  bis  ihm  das  Erlöschen  von  dem  Vollmachtgeber  angezeigt

*)  Vgl.  §  672,  673  B.  G.  B.,  Entsch  des  Kammerg.  XI  S.  145  Nr.  27.
        <pb n="349" />
        g  50.)  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  277

worden  ist.  Hat  Jemand  durch  besondere  Mittheilung  an  einen  Dritten,
also  im  Grundbuchverkehr,  z.  B.  durch  die  in  beglaubigter  Form  geschehene
  Mittheilung  an  das  Grundbuchamt  oder  durch  öffentliche
Bekanntmachung  die  Bevollmächtigung  eines  Anderen  kund  gegeben,
so  bleibt  die  Vertretungsmacht  so  lange  bestehen,  bis  die  Kundgebung
in  derselben  Weise  widerrufen  ist.  In  der  Praxis  sind  bezüglich  dieser
letzteren  Frage  bereits  Zweifel  aufgetaucht,  ob  das  Grundbuchamt  die
beantragte  Eintragung  seitens  des  Bevollmächtigten  von  dem  Nachweise
abhängig  machen  kann,  daß  die  Vollmacht  nicht  als  kraftlos  erklärt  ist,
oder  von  einer  nachträglichen  formgerechten  Genehmigung  des  Machtgebers.
  In  dem  einen  Fall  wird  ein  schwer  zu  führender  Nachweis  verlangt,
in  dem  andern  werden  unnöthige  Mühe  und  Kosten  verursacht.  Die
Möglichkeit,  daß  ein  solcher  Widerruf  vorhanden  ist,  kann  ja  allerdings
dahin  führen,  daß  die  dennoch  erfolgte  Eintragung  als  ungültig  angesochten
  wird.  Veränderungen  werden  aber  nicht  ohne  Weiteres  vermuthet
  und  der  Grundbuchrichter  darf  die  Legitimation  in  Folge  der
öffentlichen  Vollmachtsertheilung  für  so  lange  geführt  erachten,  bis  ihm
das  Erlöschen  derselben  entweder  aus  der  öffentlichen  Bekanntmachung

selbst  zur  Kenntniß  gelangt  ist,  oder  aber  Umstände  von  einem  der
Betheiligten  geltend  gemacht  werden,  die  Zweifel  an  dem  Fortbestand

der  Vollmacht  hervorrufen  können.  Der  Grundbuchrichter  kann,  um
Eventualitäten  vorzubeugen,  die  Betheiligten  darauf  hinweisen,  daß
möglicherweise  ein  Widerruf  der  Vollmacht  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  erfolgt  sein  könnte.  Jedenfalls  ist  er,  soweit  es  sich  um
seine  Beurkundungsthätigkeit  handelt,  nach  8  40  Preuß.  Ges.
fr.  Gerichtsbarkeit  nicht  berechtigt,  um  deswillen  den  zu  beurkundenden
Rechtsakt  abzulehnen.?)

2.  Ueberwiegend  nahm  die  Preußische  Theorie  und  Praxis  an,
daß  Jemand  einerseits  für  sich  und  im  eigenen  Namen,  andererseits  als
Vertreter  eines  Anderen  und  in  dessen  Namen  handeln  und  so  einen

Vertrag  zwischen  sich  und  dem  Andern  schließen,  und  daß  eine  und
dieselbe  Person  als  Vertreter  zweier  anderer  Personen  und  in  deren
Namen  handelnd  einen  Vertrag  zwischen  ihnen  zu  Stande  bringen
kann.“)  Das  B.  G.B.  sieht  regelmäßig  in  dem  Selbst-?.)

  Vgl.  hierüber  Köllner,  der  Uebergang  des  Preuß.  Praktikers!  in  das
Deutsche  Grundbuchrecht,  S.  32.

28)  Vgl.  R.E.  Bd.  4  S.  302,  Bd.  6  S.  11  ff.,  Bd.  7  S.  419  ff.;  R.G.
i.  Str.  Bd.  9  S.  248  ff.,  337  ff.,  vgl.  die  weiteren  Nachweise  bei  Oberneck
S.  18  Anm.  4  u.  Mot.  Bd.  I  S.  224,  225.

2.  Das  Kontrahiren
  mit

sich  selbst.
        <pb n="350" />
        278  Der  Erwerb  durch  Auflassung  und  Eintragung.  (§  50

kontrahiren  die  Gefahr  einer  Kollision  der  Interessen
und  versagt  im  §  181  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit
dessen  Zulassung,  soweit  nicht  durch  das  Gesetz  oder
durch  ausdrückliche  oder  durch  stillschweigende  Vollmacht
  dem  Vertreter  dies  gestattet  wird,  oder  das  Rechtsgeschäft
  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  besteht.24)  Das  Gesetz  läßt  daher  auch  für  die
Zukunft  die  Möglichkeit  offen,  daß  sich  beide  Theile  bei  der  Auflassung
durch  eine  Person  vertreten  lassen  können.?25)  A.  schließt  z.  B.  mit
B.  einen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten  Kaufvertrag,  inhalts
dessen  er  am  1.  April  1902  sein  Grundstück  an  B.  aufzulassen  hat.
In  seinem  Testamente  hat  er  B.  als  Testamentsvollstrecker  eingesetzt
mit  der  Befugniß,  alle  schwebenden  Geschäfte  zu  realisiren.  Kurz
vor  der  Auflassung  stirbt  A.,  dann  kann  B.  als  dessen  Testauens
vollstrecker  an  sich  selbst  auflassen.

Die  mittel-  3.  Die  mittelbare  Stellvertretung  bedarf  für  den  Grundbuchver-*)ç

  kehr  einer  besonderen  Erörterung  nicht,  denn  der  Mittelsmann  nimmt  die
Auflassung,  wenn  auch  für  fremde  Rechnung,  so  doch  stets  im  eigenen
Namen,  vor  und  hat  in  der  Regel  nur  die  persönliche  Verpflichtung,
die  Rechte  an  seinen  Auftraggeber  abzutreten.

4.  Nichterliche  4.  Richterlicherseits  ist  bei  Pfändung  eines  Anspruches,  welcher
Seselun  die  Uebertragung  des  Eigenthums  eines  Grundstücks  zum  Gegenstande
tretes.  hat,  dadurch  eine  Vertretung  des  Erwerbers  anzuordnen,  daß  die  Annahme

  der  Auflassung  durch  den  nach  §  848  C.P.O.  zu  bestellenden
Sequester  als  Vertreter  des  Schuldners  erfolgt  (ugl.  Buch  V  unten
§  155).25)

C.  Unzulässig-  6.  Nach  §  925  Abs.  2  B.  G.B.  ist  die  Auflassung  unter  einer  Bekeit
  der  Auf-dingung  oder  Zeitbestimmung  unwirksam.  Ein  bedingtes  oder  belassunguntertagtes
  Recht  auf  Erwerbung  des  Eigenthums  kann  jedoch  durch  eine
giner  kr  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Auflassung  gesichert
geikbeflin  werden,  da  Gegenstand  derselben  auch  ein  künftiges  oder  bedingtes
mung.  Recht  sein  kann  (vgl.  oben  S.  247).

WMill  der  Veräußerer  nur  unter  einer  auflös  enden  Bedin  gung
oder  unter  einem  Endtermin  die  Auflassung  erklären,  so  kann  dies

—

29  Val.  Prot.  I  S.  175.  «

25)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  150,  Bd.  VI  S.  132,  Bd.  XI
S.  166.

26)  Durch  §  848  C.P.O.  ist  §  17  Pr.  A.G.  —i-ie  ersetzt“
        <pb n="351" />
        §51.  Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil-  279

nur  in  Gemäßheit  des  §  16  Abs.  2  R.G.B.O.  durch  den  Antrag
geschehen,  daß  die  Eintragung  des  Eigenthums  des  Erwerbers  nur
erfolgen  soll,  wenn  gleichzeitig  mit  derselben  in  der  zweiten  Abtheilung
eine  Vormerkung  auf  Rückauflassung  eingetragen  wird.  «

Unzulässig  ist  auch  der  Vorbehalt  des  Eigenthums  bis
zur  Zahlung  des  Kaufpreises.  Nach  Preußischem  Landrecht
(A.  LR.  8  266  I  11)  charakterisirte  sich  derselbe  als  eine  der  Eigen-  -i
thumsübertragung  beigefügte  Bedingung.  Das  B.  G.  B.  kennt  im
§  455  einen  solchen  Vorbehalt  nur  beim  Verkauf  einer  beweglichen
Sache  und  entbehrt  einen  dem  §  26  Pr.  E.E.G.  entsprechenden  Bestimmung,
  daß  in  dem  bedungenen  Vorbehalt  die  Einwilligung  zur
Eintragung  einer  Hypothek  in  Höhe  des  restirenden  Kaufpreises  liege,
Der  Eigenthümer  kann  sich  nach  Reichsrecht  bei  einer  derartigen
Abrede  nur  dadurch  schützen,  daß  er  die  Auflassung  verweigert,
  wenn  nicht  gleichzeitig  der  Erwerber  die  Eintragung
  einer  Hypothek  in  Höhe  des  Restkaufgelds
formgerecht  bewilligt.

Wird  eine  bedingte  oder  betagte  Auflassung  gesetzwidrigerweise
vom  Grundbuchamt  entgegengenommen  und  erfolgt  dann  eine  Eintragung
  des  Eigenthumsübergangs,  so  ist  dieselbe,  auch  wenn  sie  unbedingt
  oder  unbefristet  erfolgt  ist,  dennoch  als  unzulässig  zu  erachten,
und  nach  §  54  Abs.  1  R.  G.  B.O.  von  Amtswegen  zu  löschen.

§  51.  Ersahz  der  Anflassungserklärungen  durch  Artheil.

1.  Die  Preußischen  Grundbuchgesetze)  und  §  779  C.P.O.  a.  F.  1.  Das  rechtshatten
  den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Verurtheilung  des  künstige  Ur—
leidenden  Theils  zur  Bewilligung  der  Eintragung  die  Be—  theil
willigung  selbst  ersetzt  und  daß  sowohl  die  Bewilligung  des  Ver—
äußerers  zur  Eintragung  des  neuen  Erwerbers,  wie  der  Eintragungsantrag
des  Letzteren  durch  rechtskräftiges  Urtheil  ersetzt  werden  können.  Beide  Erklärungen
  bildeten  Verpflichtungen,  welche  aus  dem  obligatorischen  Rechtsverhältnisse
  entsprossen  und  demjenigen  der  Uebergabe  und  Uebernahme
des  Kaufobjekts  entsprachen.“)  Die  Klage  war  eine  Erfüllungsklage,  gegen
den  Veräußerer  auf  Uebertragung  des  Eigenthums,  gegen  den  Erwerber
auf  Entgegennahme  derselben.

—

S  3,  1,  19  Abs.  2,  53,  66  Abfl  2  Pr.  EGE.G.,  5  53,  85,  94  Nr.  2
Pr.  G.  B.O.

2)  Vgl.  N.E.  Bd.  26  S.  213,  Gruchot  Bd.  34  S.  121.
        <pb n="352" />
        2.  Das  vor-280

  Ersatz:  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  &amp;amp;  51.

An  diesem  Rechtszustand  wird  nach  §  894  C.  P.O.  in
Zukunft  nichts  geändert.
2.  Ist.  nur  ein  vorläufig  vollstreckbares  Urtheil  auf  Abgabe

läufig  voll-  einer  Willenserklärung  ergangen,  dann  gilt  nach  §  895  C.  P.  O.  nur

streckbare

und  das  von
einer  Gegendie

  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  als  bewilligt.
Ist  die  Willenserklärung  von  einer  Gegenleistung  —  sei  es

leistung  ab-  einer  Vorleistung  oder  einer  Leistung  Zug  um  Zug  —  abhängig

hängige  Urtheil.


3.  Eintritt  der
Rechtsnachfolge.



gemacht,  so  genügt  das  Rechtskraftattest  nicht,  vielmehr  muß  der  Nachweis
  der  erfolgten  Gegenleistung  bezw.  der  Nachweis  des  bedingungslosen
  Angebots  und  damit  die  Befriedigung  oder  der  Annahmeverzug
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  werden,
um  vom  Gericht  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  erhalten,“)  denn  die  Auflassung  muß  unbedingt  sein,  und
das  nur  mit  dem  Rechtskraftattest  versehene  Urtheil  würde  dem  Grundbuchamt
  die  ihm  nicht  obliegende  Prüfungspflicht  des  Eintritts  der
Bedingung  zur  Last  legen.  Dies  ist  aber  Sache  des  Vorsitzenden
des  Prozeßgerichts,  welcher  durch  die  anzuordnende  Beifügung  der  Vollstreckungsklausel
  das  bedingte  Urtheil  zu  einem  unbedingten  macht.

3.  Ist  eine  Rechtsnachfolge  eingetreten,  so  kann  das  rechtskräftige
  Urtheil  mit  der  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  zu  ertheilenden
Vollstreckungsklausel  gegen  den  Nachfolger  versehen  werden.  Das
Gleiche  gilt  bei  einem  Urtheil,  das  gegen  den  Vorerben  mit  Wirkung
gegen  die  Nacherben  oder  gegen  den  Testamentsvollstrecker  mit
Wirkung  gegen  den  Erben  ergangen  ist.  Ein  Urtheil,  das  zwischen
einem  Vorerben  und  einem  Dritten  über  einen  gegen  den  Vorerben  als
Erben  gerichteten  Anspruch  oder  über  einen  der  Nacherbfolge  unterliegenden
  Gegenstand  ergeht,  wirkt,  sofern  es  vor  dem  Eintritt  der
Nacherbfolge  rechtskräftig  wird,  für  den  Nacherben  und  gegen  denselben,
soweit  der  Vorerbe  ohne  dessen  Zustimmung  über  den  Gegenstand  verfügen

durfte.  Betrifft  das  Urtheil  ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers

  unterliegendes  Recht,  so  wirkt  das  für  oder  gegen  den
Testamentsvollstrecher  ergangene  Urtheil  auch  für  oder  gegen  den
Erben.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Urtheil,  welches  über  einen  gegen
den  Nachlaß  gerichteten  Anspruch  ergeht,  wenn  der  Testamentsvollstrecker

3)  Vgl.  8  894  Abs.  1S.  2,  726,  730  C.  P.  O.

4)  Vgl.  88  326,  327,  727,  728.  C.P.  O.  Anders  bei  einem  gegen  den
Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Schuldtitel.  Dieser  ist  ohne  Weiteres  —  also
ohne  daß  eine  neue  Ausfertigung  gegen  den  Erben  zu  erwirken  wäre  —  vollstreckkar
  gegen  den  Erben.  Denn  der  Nachlaßpfleger  ist  —  anders  als  der
Testamentsvollstrecker  —  Vertreter  des  Erben.  Eccius  bei  Gruchot  43
S.  640.
        <pb n="353" />
        8  b1.1  Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  281

zur  Führung  des  Rechtsstreits  berechtigt  war.")  Auch  bei  einer  Vermögensübernahme
  im  Sinne  des  §  419  B.  G.  B.  oder  bei  der
Fortführung  eines  unter  Lebenden  erworbenen  Handelsgeschäfts
  unter  der  bisherigen  Firma  im  Sinne  des  §  25
H.  G.  B.  ist  das  Urtheil  mit  der  Vollstreckungsklausel  gegen  den  Rechtsnachfolger
  zu  versehen.5)

4.  Die  Wirkung  des  rechtskräftigen  Urtheils  besteht  in  der  Fiktion  4.  Wirkung
der  Willenserklärung,  also  bei  der  Eigenthumsübertragung  in  dem  Wn’id“.-Ersatz
  der  zu  der  dinglichen  Einigung  (Auflassung)  noth=  hheils.
wendigen  Erklärungen.  Sovweit  eine  Auflassung  noch  der  Genehmigung
  anderer  Faktoren,  z.  B.  des  Vormundschaftsrichters,  bedarf,
so  hat  das  Grundbuchamt  bei  Vorlegung  des  mit  Rechtskraftattest
versehenen  Urtheils  vor  der  Eintragung  zu  prüfen,  ob  diese  Genehmigung
ertheilt  ist.  Eine  Zustellung  dieses  Urtheils  ist  nicht  erforderlich,
weil  mit  dem  rechtskräftigen  bezw.  vollstreckbaren  Urtheil  die  Willenserklärung
  als  abgegeben  gilt.5)

Das  Grundbuchamt  darf  die  Eintragung  des  Eigenthums  erst
vornehmen,  wenn  die  erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und  des
andern  Theils  erklärt  ist,  und  zwar  in  der  Regel  vor  dem  Grundbuchamt,
  ausnahmsweise  im  Gebiete  des  früheren  Rheinischen  Rechts  vor
einem  Notar.“)  Demnach  muß  der  obsiegende  Kläger  vor  dem
Grundbuchamt  oder  dem  Notar  erscheinen,  die  Annahme  der
in  dem  vorzulegenden  rechtskräftigen  oder  vollstreckbaren
Urtheilabgegebenen  Bewilligung  zur  Eigenthumsübertragung
erklären  oder  den  Antrag  auf  Eintragung  stellen,  da  in
diesem  die  Annahmeerklärung  liegt.  z.  Erforderniß

5.  Nach  §  40  R.G.B.O.  soll  die  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn  der  vorherder
  Auflassende  zur  Zeit  derselben  als  Berechtigter  eingetragen  ist.  gehenden
Daher  ist  es  unerheblich,  ob  der  Beklagte  bei  Zustellung  der  Klage  Eintragung.
oder  zur  Zeit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  eingetragener  Eigenthümer  des  verur-.

  ..  .  theilten

war  oder  nicht.  Wesentlich  ist  nur,  daß  er  als  solcher  eingetragen  Schulbners
ist,  wenn  der  Erwerber  die  Eintragung  beantragt.  Freilich  als  Eigenmuß
  Kläger  bei  nicht  vorhandener  Eintragung  des  Beklagten  als  thümer.
Eigenthümers  im  Prozesse  den  Nachweis  des  Eigenthumsrechts  des
Letzteren  führen,  während  ihm  sonst  dem  eingetragenen  Eigen-5)

  Vgl.  §§  729,  730  C.  P.O.

")  Vgl.  Kipp,  die  Verurtheilung  zu  Willenserklärungen.  Kieler  Festgabe
für  Ihering  S.  54,  105/106;  Achilles  S.  43  Anm.  5;  anderer  Ansicht

Turnau  1  S.  190  Anm.  5.
!)  Vgl.  §  20  R.G.B.O.,  Art.  26  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  oben  S.  272.
        <pb n="354" />
        282  Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  (8  51.

thümer  gegenüber  die  Vermuthung  des  §  891  B.  G.  B.  zur  Seite
steht  und  eine  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch  zum  Nachweise  genügt.

Hieran  reiht  sich  die  Frage  über  die  Rechtsverhältnisse,
welche  eintreten,  wenn  der  Verurtheilte  im  kritischen  Zeitpunkt
  nicht  als  Eigenthümer  eingetragen  ist.?)

In  der  Regel  liegt  eine  Rechtsnachfolge  vor,  indem  der  Schuldner
nach  Rechtshängigkeit  des  Prozesses  bezw.  nach  dessen  Rechtskraft  verstorben
  oder  das  Grundstück  veräußert  bezw.  eine  Vermögensübergabe
stattgefunden  hat.

Möglich  ist  es  aber  auch,  daß  der  Schuldner  nur  einen  obligatorischen
  Anspruch  auf  Erwerb  des  Eigenthums  hat,  seine  Eintragung
als  Eigenthümer  aber  nicht  bewirken  läßt,  um  die  Verwirklichung  des
ergangenen  Urtheils  zu  verhindern.

Diese  Thatbestände  führen  zu  folgenden  Betrachtungen:

a)  Bei  Rechts-  a)  Die  vorhergehende  Eintragung  des  Schuldners  ist  nicht  ernachfolge
  forderlich  bei  der  Rechtsnachfolge  kraft  Erbgangs,  wie  oben
kraft  Erb=  S.  119f.,  275  bereits  ausgeführt  worden  ist.“)  Freilich  wird  der  obgangs.
  siegende  Berechtigte  die  Legitimation  des  verurtheilten  Erben  nachzuweisen

  haben.#½)

b)  Fälle  des  b)  Der  Schuldner  ist  außerhalb  der  Fälle  des  Erbgangs
Berichti-  Eigenthümer  geworden,  aber  nicht  eingetragen,  oder  er  ist
Lungsver=  Eigenthümer  geblieben,  weil  der  ihm  nachfolgende  Bucheigenthümer
fahrens.  wegen  Nichtigkeit  der  dinglichen  Einigung  oder  aus  andern  Gründen

wahres  Eigenthum  nicht  erworben  hatte.  Dann  hat  der  obsiegende
Kläger  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens  die  Möglichkeit,
in  Gemäßheit  des  §  14  R.G.B.O.  die  Eintragung  seines  Schuldners
herbeizuführen.  1)

e)  Weiterver=  c)  Der  Schuldner  hat  im  Laufe  des  Rechtsstreits  das  Grundäußerungdes
  stück  veräußert  und  der  dritte  Erwerber  ist  als  Eigenthümer
Grundstücks.  eingetragen.  Das  Gesetz  giebt  folgende  Rechtshilfe:

o)  Der  Kläger  kann  sich  gegen  die  Nachtheile  einer  anderweiten
Eigenthumseintragung  durch  Bewirkung  einer  Vormerkung
schützen.  Diese  macht  das  Grundstück  zu  einer  im  Streit
befangenen  Sache,  sodaß  das  gegen  den  Veräußerer  ergangene

")  Ueber  das  bisherige  Preuß.  Recht  ogl.  Oberneck  S.  241—23.
o)  Vgl.  8  41  R.  G.  B.O.

10)  Vgl.  darüber  §  36  R.G.B.O.  und  oben  S.  119,  166.

)  Vgl.  oben  S.  281.
        <pb n="355" />
        8  61.

Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  283

Urtheil  gegen  dessen  Singularsuccessor  nach  5  325  Abs.  1

9

C.  P.O.  wirksam  und  vollstreckbar  ist.1

Ist  dies  nicht  geschehen  und  der  dritte  Erwerber  nachweisbar
  nicht  im  guten  Glauben  gewesen,  dann  tritt  nach
§  325  Abs.  1  C.  P.O.  dieselbe  Wirkung  ein.  In  beiden  Fällen
beseitigt  der  Kläger  den  ihm  entgegenstehenden  Eintrag  des
Bucheigenthums  und  die  Wiederherstellung  der  Eintragung

seines  Schuldners  als  Eigenthümersi  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens.13)



Gegen  den  gutgläubigen  Erwerber  sst  er  nach  den  Grundsätzen
  des  Publizitätsprinzips  machtlos,  da  §  325  Abs.  2
C.  P.O.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten
derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,
entsprcchende  Anwendung  finden  läßt.  Ist  die  Klage  nur
auf  Abgabe  der  Auflassungserklärung  gerichtet,
so  ist  die  Willenserklärung  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils
gegeben  und  Letzteres  erfüllt.  Dem  Kläger  steht  dann
nur  die  Schadensersatzklage  zur  Seite,  deren  Fundament
dasjenige  Rechtsverhältniß  ist,  welches  auch  zum  ersten  Urtheil
auf  Abgabe  der  Auflassungserklärung  geführt  hat.  Hiernach
wird  sich  der  Schadensersatzanspruch  je  nach  Verschiedenheit
des  Fundaments  anders  gestalten;  der  Umfang  der  Ersatzansprüche
  ist  beispielsweise  beim  Kauf  verschieden  von  dem

bei  der  Schenkung.1)  Zweckmäßig  ist  es,  mit  der  Klage

auf  Auflassung  den  Eventualantrag  auf  Leistung  des  Schadensersatzes
  nach  Maßgabe  des  Verpflichtungsgrundes  zu  verbinden.160)
  Denn  ist  der  Verurtheilte  zur  Abgabe  der  Willenserklärung
  nicht  legitimirt  und  das  Urtheil  auch  nicht  gegen
einen  legitimirten  Rechtsnachfolger  wirksam,  so  ist  das  Vollstreckungsrecht

  für  die  Eventualleistung  mit  Rücksicht  auf  die

Unausführbarkeit  der  Hauptleistung  gegeben.1
Diese  Schadensersatzklage  ist  aber  wohl  zu  unterscheiden

  von  der  Interessenklage  des  §  893  C.  P.  O.,

denn  letztere  beruht  auf  dem  rechtskräftigen  Judikat  und  hat

½)  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  27  239.  und  oben.  s.  266.
13)  Vgl.  oben  S.  228ff.  und  §  14  R.G.B.O.
5:)  Val.  88  280,  283,  286  B.  G..

15)  Vgl.  R.G.  Bd.  34  S.  474.

160)  Vgl.  M.  Levy  in  Gruchot  Bd.  36  S.  34,  35.
        <pb n="356" />
        284

Ersatz  der  Auflassungserklärungen  durch  Urtheil.  W  51.

das  Prozeßgericht  I.  Instanz  zum  ausschließlichen  Gerichtsstande.
  „Die  Interessenklage  des  §  893  C.  P.O.  will  nicht
Ersatz  für  die  fehlende  Willenserklärung,  sondern  stellt  sich
auf  den  Boden,  daß  die  Willenserklärung  da  ist,  aber  dem
Rechte  des  Klägers  nicht  genügt.  Sie  ist  dieselbe,  welche
sich  auch  in  anderen  Fällen  nach  Befolgung  des  Judikats

oder  vollkommener  Durchführung  der  Zwangsvollstreckung  ergeben

  kann,  z.  B.  wenn  der  Verkäufer  verurtheilt  ist,  zu
liefern,  ...  ...  das  gelieferte  Objekt  aber  evincirt  wird  oder
sich  als  mangelhaft  herausstellt.  Ebenso  steht  durch  das
Urtheil,  welches  den  Verkäufer  zur  Auflassung  verurtheilt,
rechtskräftig  nur  diese  Verpflichtung  fest,  deren  Erfüllung  —
die  Auflassung  —  mit  dem  Urtheil  von  selbst  gegeben  ist.
Ueber  die  Haftung  für  rechtliche  und  thatsächliche  Mängel  ist
weder  verhandelt  noch  entschieden;  dies  ist  Sache  einer  völlig
selbständigen  zweiten  Klage.“"1)

)  Mit  der  Klage  auf  Willenserklärung  bezw.  Auflassungserklärung

  kann  aber  verbunden  werden  diejenige  auf  Rechtsverschaffung,
  z.  B.  mit  dem  Antrage,  den  Beklagten  zu
verurtheilen,  sich  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eintragen
  zu  lassen  und  das  gedachte  Grundstück  an
Kläger  aufzulassen,  oder  es  kann  prinzipaliter  der  Antrag
gestellt  werden,  den  Beklagten  zu  verurtheilen,  dem  Kläger
die  Eintragung  ins  Grundbuch  zu  verschaffen.)

In  diesem  Falle  finden  die  Grundsätze  über  executio
ad  faciendum,/½)  sowie  die  Interessenklage  aus  §  893  C.P.O.
mit  dem  ausschließlichen  Gerichtsstand  bei  dem  Prozeßgericht
  1.  Instanz  ohne  Rücksicht  auf  den  ursprünglichen
Schuldgrund  lediglich  als  Ausfluß  der  durch  das  Urtheil
geschaffenen  vollstreckbaren  Forderung  Anwendung.  Die  etwaige
Unmöglichkeit,  dem  Anspruch  zu  genügen,  z.  B.  weil  Beklagter
sich  die  erforderliche  Legitimation  zu  seiner  Eintragung  als

1)  So  wörtlich  Kipp  a.  a.  O.  S.  64.
18)  Vgl.  Kipp  a.  a.  O.  S.  68ff.;  Jur.  W.  96  S.  2  Nr.  3  über  der

Streitwerth.

10)  §§  887,  888  C.P.O.,  vgl.  auch  v.  Wilmowski  und  Levy  zu  §  894
Anm.  2.  ·
        <pb n="357" />
        8  52.)  Der  Umfang  der  Eigenthumsübertragung.  285

Eigenthümer  nicht  verschaffen  kann,  hätte  während  der  Verhandlung
  als  Einwand  geltend  gemacht  werden  müssen.2)

d)  Hat  der  Schuldner  nur  den  obligatorischen  Anspruch  auf  Er-d)  Obligawerb
  des  Eigenthums,  z.  B.  hat  er  durch  Kaufvertrag  den  Anspruch  torischer  Anauf
  Eigenthumsübertragung  eines  Grundstücks  und  dieses  Grundstück  frruch  des

»  .  ..  .  .  .  ,  huldners
dem  Kläger  weiter  veräußert,  aber  die  Auflassung  nicht  bewirkt,  so  auf  Eigenwird
  der  Kläger  seine  Eintragung  im  Grundbuch  auf  dem  oben  unter  thumsüber-+
  markirten  Wege  erreichen  können;  er  wird  vermöge  der  Grundsätze  tragung.
der  C.  P.O.  zur  Bewirkung  von  Handlungen  eine  Geldforderung  erlangen
und  dann  nach  §  848  C.P.O.  den  obligatorischen  Anspruch
seines  Schuldners  auf  Eigenthumsübertragung  pfänden
und  sich  überweisen  lassen,  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  bewirken
  und  auf  diese  Weise  seine  Eintragung  als  Eigenthümer  durchführen
  können.1)

§  52.  Der  Amfang  der  Eigenthumsübertragung.

1.  Der  Gegenstand  der  Eigenthumsübertragung  und  der  Umfang  1.  Einfluß
desselben  bestimmt  sich  zunächst  durch  den  übereinstimmenden  Willen  der  Zurückder
  Kontrahenten.  Entspräche  der  erklärte  Wille  nicht  dem  wirklichen  Wöbruno  bes
Willen,  so  wäre  die  Auflassung  nichtig.  ·  runucho

.  qauf  das

Die  Judikatur  des  Reichsgerichts  nahm  für  das  Preußische  Recht  amtliche  Verden
  Standpunkt  ein,  daß  das  Fehlen  des  Veräußerungswillens  des  zeichniß
Verkäufers  so  zum  Ausdruck  gebracht  sein  mußte,  daß  der  Käufer  den  (Kataster).
Mangel  hätte  erkennen  müssen.

Dieser  Grundsatz  kam  besonders  dann  zur  Anwendung,  wenn
irrthümlicherweise  das  auf  die  Steuerbücher  zurückgeführte  Grundbuch
eine  Parzelle  aufführte,  welche  in  Wirklichkeit  gar  nicht  Bestandtheil
des  darin  verzeichneten  Grundstücks  war,  und  nunmehr  der  wahre
Eigenthümer  gegen  den  Erwerber  sein  Eigenthum  an  dieser  Parzelle
geltend  machte;  dann  genügte  der  Nachweis  nicht,  daß  der  Veräußerer
die  qu.  Parzelle  nicht  habe  veräußern  wollen,  bezw.  diese  nach  seinem
Willen  von  der  Veräußerung  habe  ausgeschlossen  bleiben  sollen,  z.  B.
durch  die  Erklärung,  „die  Besitzung  würde,  wie  sie  steht  und  liegt,
verkauft"  —  die  streitige  Parzelle  war  im  Besitze  eines  Dritten  —
vielmehr  mußte  nachgewiesen  werden,  daß  der  Erwerber  seinerseits
weder  den  Willen  hatte,  noch  haben  konnte,  diese  Parzelle  zu  erwerben.

20)  Vgl.  §  767  C.  P.  O.  R.  E.  Bd.  22  S.  255ff,  40  S.  352  ff.
2)  Vgl.  unten  §  155;  auch  Goldmann-Lilienthal  S.  492.
        <pb n="358" />
        2.  Zubehör.

286  Der  Umfang  der  Eigenthumsübertragung.  (§  62.

Ohne  diesen  Nachweis  erwarb  der  gutgläubige  Erwerber,  welcher  nach
Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  das  Steuerbuch  durch  Auflassung
die  Eintragung  als  Eigenthümer  eines  Grundstücks  erlangt  hatte,  das
Eigenthum  an  allen  Bestandtheilen  desselben,  die  aus  dem  mit  dem
Grundbuch  in  Verbindung  gebrachten  Kataster  ersichtlich  waren  und
zwar  mit  der  Wirkung,  daß  jedes  früher  daran  bestandene  Eigenthum,
auch  das  dritter  Personen,  unterging,  und  dieser  Erwerb  erstreckte  sich
auf  alle  Theile  der  im  Grundbuch  verzeichneten  oder  in  Bezug  genommenen
  Katasterparzellen,  mochten  sie  auf  dem  Grundbuch  individuell
erkennbar  gemacht  sein  oder  nicht.#y)

Diese  Ansicht  des  Reichsgerichts  wird  sich  in  Zukunft  nicht  aufrecht
  erhalten  lassen,  vielmehr  ist  eine  Einschränkung  auf  denjenigen
Thatbestand  geboten,  welcher  bei  der  Erörterung  des  Publizitätsprinzips
  umgrenzt  ist.“)  Im  Uebrigen  ist  der  Begriff  des  Grundstücks
im  Sinne  des  Reichsgrundbuchrechts  S.  33f.  festgestellt  und  muß
darauf  an  dieser  Stelle  verwiesen  werden.

Für  die  Feststellung  des  Umfangs  eines  vor  Inkrafttretens  des
Reichsgrundbuchrechts  erfolgten  Eigenthumsübergangs  ist  das  bisherige
Recht  entscheidend  und,  wenn  das  Grundstück  nicht  im  Grundbuch  eingetragen
  war,  derjenige  Bestand,  der  thatsächlich  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses
  zu  dem  Grundstück  gehörte.

2.  Nach  der  Judikatur  des  Reichsgerichts  gehörten  zu  dem  Grundstück

  auch  die  beweglichen  Zubehörstücke  derart,  daß  sie  mit  der  Auflassung

  des  gebuchten  Grundstücks  ohne  Besitzergreifung  in  dessen

Eigenthum  übergingen.  Die  Frage  an  sich  war  jedoch  nicht  unstreitig.)

Das  B.  G.B.  hat  sich  der  Ansicht  des  Reichsgerichts  im  Wesentlichen
  angeschlossen  und  bestimmt:  '

§92;6SmdderBemufzererund-derErwerberdarüber

einig,  daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör  des

Grundstücks  erstrecken  soll,  so  erlangt  der  Erwerber  mit

dem  Eigenthum  an  dem  Grundstück  auch  das  Eigenthum

an  den  zur  Zeit  des  Erwerbes  vorhandenen  Zubehörstücken,

  soweit  sie  dem  Veräußerer  gehören.  Im  Zweifel

1)  R.E.  in  Jur.  W.  1892  Nr.  38  S.  107;  Gr.  37  S.  1099;  R.E.  XV.
S.  249,  XVIII  S.  275,  XXVIII  S.  312,  XAI  S.  201/202:  Gr.  30  S.  704.
Bd.  31  S.  94,  Bd.  34  S.  1102,  1106,  Bd.  35  S.  702.

2)  Vgl.  die  Ausführungen  S.  219.

5)  Vgl.  Ober-Tribunal  in  Striethorst.  Archiv  Bd.  96  S.  281,  Bd.  98
S.  31,  R.E.  in  Bolze  IV  S.  31  u.  in  Anm.  1.
        <pb n="359" />
        96  52.7  Der  Umfang  der  Eigenthumsübertragung.  287

ist  anzunehmen,  daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör
erstrecken  soll.

Erlangt  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den
Besitz  von  Zubehörstücken,  die  dem  Veräußerer  nicht  gehören
  oder  mit  Rechten  Dritter  belastet  sind,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  932  bis  936  Anwendung;  für  den
guten  Glauben  des  Erwerbers  ist  die  Zeit  der  Erlangung
des  Besitzes  maßgebend.

Hiernach  wird  das  Zubehör,  wie  Dernburg")  mit  Recht  behauptet,
  wie  ein  Bestandtheil  des  Grundstücks  behandelt,  freilich  nur,
soweit  es  dem  Veräußerer  gehört  und  soweit  es  zur  Zeit
des  Erwerbes  des  Grundstücks  vorhanden  war.  Ergiebt  sich
freilich,  daß  die  Kontrahenten  nicht  einig  waren  über  die  Erstreckung
der  Veräußerung  auf  das  Zubehör  —  dieser  Beweis  muß  von  dem
Behauptenden  geführt  werden,  da  im  Zweifel  diese  Willenseinigung
angenommen  wird  —  so  versagt  jener  Grundsatz.  Da  das  Eigenthum
am  Grundstück  erst  mit  der  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  auf
diesen  übergeht,  so  vollzieht  sich  der  Eigenthumserwerb  am  Zubehör
auch  erst  mit  diesem  Zeitpunkt.  Ist  dasselbe  mit  einem  Pfandrecht
oder  Nießbrauch  belastet,  so  entscheidet  für  das  Erlöschen  dieser  Rechte
zu  Gunsten  des  Erwerbers  der  Zeitpunkt  der  Besitznahme  des  Zu—
behörstücks  durch  ihn  unter  der  Voraussetzung,  daß  er  zu  dieser  Zeit
im  guten  Glauben  war  (5  936  B.  G.B.).

Haben  die  Kontrahenten  zum  Gegenstande  der  Veräußerung  Zubehörstücke
  gemacht,  die  nicht  dem  Veräußerer  gehören,  dann
greifen  die  Bestimmungen  des  B.  G.B.  über  die  Uebertragung  beweglicher
  Sachen  durch  einen  Nichteigenthümer  ein.  Es  muß  also  der
Erwerber  die  Zubehörstücke  von  dem  Veräußerer  als  Eigenbesitzer  erlangt
  haben  und  im  Zeitpunkt  der  Besitznahme  in  gutem  Glauben
gewesen  sein  (58  932  Abs.  1,  934  B.  G.  B.).  Dieser  fehlt  nach  §  932
Abs.  2  B.  G.  B.,  wenn  ihm  bekannt  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit
  unbekannt  war,  daß  das  Zubehörstück  nicht  dem  Veräußerer  gehörte.
  Die  Beweislast  trifft  den  Gegner.  Ausgeschlossen  ist  dieser
Eigenthumserwerb,  wenn  das  Zubehör  dem  Eigenthümer  abhanden
gekommen,  z.  B.  gestohlen  oder  verloren  gegangen  war,  falls  nicht
etwa  der  Erwerb  in  öffentlicher  Versteigerung  erfolgt  war.

*—

4)  Vgl.  Bd.  III  §  89  Nr.  4.
        <pb n="360" />
        288  Die  Auflassung  von  Trennstücken.  §  53.

1

&amp;amp;  53.  Die  Auflassung  von  SErennstichen.

Die  Preuß.  G.B.O.  bestimmte  im  §  58,  daß,  wenn  ein  Grundstück,
  welches  von  einem  eingetragenen  Grundstücke  abgezweigt  werden
sollte,  auf  ein  anderes  Blatt  oder  einen  andern  Artikel  zu  übertragen
war,  das  einzutragende  Grundstück  in  der  Auflassungserklärung  nach  dem
Steuerbuch  unter  Beifügung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  demselben
  und  einer  von  dem  Fortschreibungsbeamten  beglaubigten  Karte,
aus  welcher  die  Größe  des  abgezweigten  Grundstücks  hervorging,  bezeichnet
  werden  mußte  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  19  S.  66f.)

Die  R.  G.  B.  O.  enthält  solche  Bestimmung  nicht.  Nach  §  96  derselben
  wird  es  der  Landesjustizverwaltung  überlassen,  in  wie  weit
für  die  Fälle,  in  denen  ein  Theil  eines  Grundstücks  von  diesem  abgeschrieben
  oder  ohne  Abschreibung  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer
Reallast  belastet  werden  soll,  die  Eintragung  von  einer  Aenderung  des
amtlichen  Verzeichnisses  der  Grundstücke  oder  von  der  Beibringung
einer  die  Lage  und  die  Grenzen  des  Grundstücktheils  darstellenden
Karte  abhängig  sein  soll.

Für  Preußen  ist  dies  durch  die  Verfügung  des  Justizministers
vom  20.  November  1899  §  30  geschehen  (abgedruckt  in  Theil  II
Abth.  3).  Dieselbe  wiederholt  im  Wesentlichen  die  Vorschriften  der
Preuß.  G.B.O.  und  das  Verfahren  gestaltet  sich  folgendermaßen:

Die  Betheiligten  haben  vor  dem  zuständigen  Grundbuchamt,  d.  h.
demjenigen,  in  dessen  Grundbuchamtsbezirk  das  Grundstück  liegt,  von
dem  das  Trennstück  abgezweigt  werden  soll,  unter  Ueberreichung
eines  beglaubigten  Steuerbuchauszuges  und  einer  vom  Fortschreibungsbeamten
  beglaubigen  Karte,  aus  welcher  die
Größe  des  Theilstücks  hervorgeht,  die  Auflassung,  z.  B.  wie
folgt,  zu  erklären:  Der  eingetragene  Eigenthümer  des  Stammgrundstücks
  bewilligt  die  Eintragung  des  Erwerbers  des  nach  dem  Steuerbuchauszuge
  näher  zu  bezeichnenden  Trennstücks,  der  Erwerber  nimmt
diese  Bewilligung  an  und  beantragt,  daß  die  Eigenthumsveränderung
in  das  Grundbuch  eingetragen  und  das  Trennstück  auf  ein  neues
Grundbuchblatt  übertragen  werde  (s.  noch  die  Ausnahme  in  Abs.  3
des  8  30  a.  a.  O.).

Wie  im  Einzelnen  die  Abzweigung  vorzunehmen  ist,  wie  die  eingetragenen
  Lasten  zu  vertheilen,  welche  Verfügungen  zu  den  Grundakten
  des  Stammgrundstücks  und  des  abgezweigten  Grundstücks  zu
        <pb n="361" />
        g  53.)  Die  Auflassung  von  Trennftücken.  289

entwerfen  sind,  darüber  wird  auf  das  Muster  im  Theil  II  Abth.  2  und
die  dortigen  Anmerkungen  verwiesen.

Nach  Art.  119  E.  G.  B.  G.B  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Beschränkung  von  Grundstücks-Veräußerungen,  Theilungen
oder  Vereinigungen  unberührt,  welche  im  öffentlichen  Landeskulturinteresse
  erlassen  sind,  wie  namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Anerbenrechts
  und  Rentengüterrechts.#)

Der  Artikel  120  Abs.  1  E.G.  B.  G.B.  erhält  auch  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  aufrecht,  nach  welchen  im  Falle  der  Veränßerung
eines  Theiles  eines  Grundstücks  dieser  lastenfrei  abgeschrieben  wird,
wenn  von  der  zuständigen  Behörde,  nämlich  der  Generalkommission,
oder  bei  landschaftlich  beliehenen  Grundstücken  von  der  Kreditdirektion
ein  Unschädlichkeitszeugniß  ertheilt  worden  ist.

Dieser  Vorbehalt  ist  durch  §  83  R.G.B.O.  auch  auf  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  ausgedehnt,  welche  die  Voraussetzungen
bestimmen,  unter  denen  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses  ein
Grundstückstheil  frei  von  den  Lasten  des  Hauptgrundstücks  im  Grundbuch
  abgeschrieben  werden  kann.  Diese  Voraussetzungen  sind  sodann
durch  Artikel  20  des  Preuß.  A.G.  z.  R.  G.  B.  O.  neu  geregelt  worden
(abgedruckt  Theil  II,  Abth.  3).  Das  Unschädlichkeitszeugniß  ersetzt
gegenüber  den  Berechtigten,  auf  die  es  sich  bezieht,  die  erforderliche
Bewilligung  der  Abschreibung.  Es  kann  sich  auf  alle  oder  auf  einzelne
Belastungen  des  Hauptgrundstücks  beziehen.  Jedenfalls  steht  dem
Grundbuchamt  eine  Nachprüfung  des  Unschädlichkeitszeugnisses
  nicht  zu.?)

Handelt  es  sich  um  die  Veräußerung,  bezw.  lastenfreie  Abschreibung
eines  Grundstückstheils  gegen  Auferlegung  einer  Geldabgabe  oder  bei
Rentengütern  gegen  eine  feste  Abgabe  in  Körnern,  so  tritt  diese  Rente
an  die  Stelle  des  aus  dem  dinglichen  Verbande  des  Hauptgrundstücks
ausscheidenden  Grundstückstheils.  In  der  Regel  wird  diese  Rechtswirkung
  durch  die  Bestellung  einer  entsprechenden  Reallast  zu  Gunsten
des  jeweiligen  Eigenthümers  des  Hauptgrundstücks  erreicht  und  deshalb
bestimmt  Abs.  1  Art.  20  Preuß.  A.G.  z.  R.G.B.O.  ausdrücklich,  daß
die  Abschreibung  nur  erfolgen  darf,  wenn  gleichzeitig  eine  solche  Reallast,

1)  Vgl.  §  1  des  Preuß.  Ges.  betr.  die  Beförd.  der  Errichtung  von  Rentenhütern
  vom  7.  Juli  1891,  vgl.  noch  Art.  64,  62,  113  E.G.  B.  G.  B.;  §  5  Ges.
betr.  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  vom  19.  August  1865  cufrechierhalten
durch  Art.  112  E.  G.  B.  G.  B.

2)  Vgl.  Begründung  des  Entwurfs  eines  A.G.  z.  G.  B.  O.  S.  20.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  19
        <pb n="362" />
        290  Die  Auflassung  von  Trennstücken.  (&amp;amp;  63.

sowie  der  in  §  8  R.G.B.O.  vorgesehene  Vermerk  der  Reallast  auf  dem
Blatte  des  Hauptgrundstücks  eingetragen  wird  (vgl.  §  21  R.G.B.O..
Die  Eintragung  der  Reallast  erfolgt  regelmäßig  mit  dem  Vorrange
vor  sonstigen  Belastungen.  Hiervon  ist  jedoch  eine  Ausnahme
für  die  Fälle  der  Rentengutsbildung  gemacht  worden,  weil  bei  dieser
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  erleichterten  Abverkauf  von
Grundstücken  mit  der  Maßgabe  Anwendung  finden,  daß  das  Unschädlichkeitszeugniß
  auch  bei  der  Abveräußerung  größerer  Trennstücke  ertheilt
werden  kann,  wenn  die  Sicherheit  der  Realberechtigten  dadurch  nicht
vermindert  wird.

Weitere  Einzelheiten  ergiebt  der  Inhalt  des  Art.  20  des  Preuß.
A.G.  z.  R.G.B.O,  und  die  Art.  19  u.  20  des  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.,
welche  im  Theil  II,  Abth.  3  wörtlich  zum  Abdruck  gelangt  sind.  Der
Art.  19  des  letzteren  Gesetzes  enthält  eine  praktisch  wichtige  Erleichterung
für  den  Abverkauf  kleinerer  Parzellen  insofern,  als  bei  der  Entscheidung,
  ob  die  Parzelle  im  Verhältniß  zum  Hauptgrundstück  von
geringerem  Werthe  und  Umfange  ist,  nicht  bloß  das  spezielle  Restgrundstück,
  sondern  die  Gesammtheit  der  belasteten  Grundstücke  berücksichtigt
  wird.)

Besonders  zu  beachten  ist  im  Art.  20  des  Preuß.  A.G.  z.  B.G.O,
daß  die  Vorschriften  der  88  42—44,  62  der  R.G.B.O.  nicht  Anwendung
finden.  Die  Befreiung  des  Trennstücks  kann  also  erfolgen,  ohne  daß
bei  der  Buchung  desselben  die  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschuldbriefe
  vorgelegt  werden.  Bei  nachträglicher  Vorlegung
allerdings  hat  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  auf  denselben  zu
vermerken  (vgl.  noch  §  71  der  bisherigen  Preuß.  G.BO.).

!)  Vgl.  Begründung  zu  Art.  18  Entwurf  des  Preuß.  A.G.  z.  R.G.B.O,
Niedner  S.  207,  Anm.  10.  Von  den  gesetzl.  Vorschriften  kommen  für  Preußen
in  Betracht:  Gesetze  vom  13.  April  1841;  3.  März  1850;  betr.  den  erleichterten
Abverkauf  kleinerer  Grundstücke,  G.  S.  S.  145.  Ges.  vom  27.  Juni  1860  betr.
die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  April  18441,  über  den  erleichterten  Austausch
  einzelner  Parzellen,  G.  S.,  S.  384,  G.  B.  O.  vom  5.  Mai  1872,  88  65—71.
Neuerdings  ermöglichen  den  lastenfreien  Abverkauf  auch  größerer  Grundstücksparzellen:
  Ges.  über  Rentengüter  vom  27.  Juni  1890,  §  1,  Abs.  5,  (ek.  Art.  62
E.G.  B.G.  B.).  Vgl.  ferner  Ges.  vom  25.  März  1889  (für  Hannover),  bez.
19.  August  1895,  §  4  (für  Frankfurt  und  Hessen-Nassauische  Gebietstheile)  Ges.
vom  44.  Dezember  1896  (Waldeck-Pyrmont).  Ges.  über  Abtretung  zu  öffeutlichen
Zwecken  vom  15.  Juli  1890,  §  1.
        <pb n="363" />
        54.7  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  291

§  54.  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  TLeistungsgeschäft.

1.  Nach  früherem  Pr.  Recht  konnten  die  Betheiligten  in  der  Auf-1.  Form  des
lassungserklärung  das  Rechtsgeschäft,  welches  der  Auflassung  zu  Grunde  Veräußelag,
  bezeichnen;  sie  waren  ferner  befugt,  eine  Ausfertigung  oder  Ab-  —
schrift  der  über  das  Rechtsgeschäft  errichteten  Urkunde  zu  den  Akten  Heilung  des
zu  geben.  Wenngleich  dieses  materielle  Veräußerungsgeschäft  von  dem  Mangels
dinglichen  Vertrage  und  dem  damit  verbundenen  Eigenthumsübergang  derselben.
rechtlich  losgelöst  war,  so  verband  sich  doch  im  praktischen  Leben  sehr
häufig  mit  der  Auflassung  der  Abschluß  desselben.  Die  Ueber—
reichung  der  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  war
jedenfalls  insofern  von  Bedeutung,  als  der  Auflassungs—
stempel  nicht  erhoben  wurde,  wenn  jene  mit  dem  erforder—
lichen  Stempel  versehen  war.  «

Das  Gleiche  gilt  auch  für  das  neue  Recht.  Die  Ver—
pflichtung  des  einen  Theiles  zur  Beschaffung  des  Eigenthums  bildet
den  obligatorischen  Vertrag  oder  das  Kausalgeschäft  (5  313  B.  G.  B.);
der  dingliche  Vertrag  (§  925  B.  G.  B.)  hat  als  Leistungsgeschäft  die
Uebertragung  des  Eigenthumsrechts  von  dem  einen  auf  den  andern
Theil  zum  Gegenstand.  Zweifellos  können,  wie  bisher,  beide
Verträge  in  einer  Urkunde  enthalten  sein.  Das  Reichsrecht  enthält
aber  keine  Bestimmung  darüber,  daß  der  Veräußerungsvertrag  bei  der
Auflassung  vorgelegt  und  zu  den  Akten  überreicht  werden  kann  oder
soll.  Nach  §  98  R.G.  B.O.  kann  durch  die  Landesgesetze  bestimmt
werden,  daß  das  Grundbuchamt  die  Erklärung  der  Auflassung  nur
entgegennehmen  soll,  wenn  die  nach  §  313  B.  G.B.  erforderliche  Urkunde
  vorgelegt  wird.  An  das  bisherige  Preußische  Recht  anknüpfend,
ist  von  diesem  Vorbehalt  für  die  Preußische  Monarchie  kein  Gebrauch
gemacht;  zulässig  wird  aber  die  Ueberreichung  in  demselben  Maße
auch  in  Zukunft  sein  wie  bisher,  insbesondere  in  Rücksicht  auf  die
regelmäßig  im  Kaufvertrage  enthaltene  Bestellung  einer  Restkaufgelderhypothek.:)


Derobligatorische  Veräußerungsvertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung,  doch  wird  die  mangelnde  Form  durch  die
Auflassung  geheilt  und  zwar  in  dem  Umfange,  wie  es  die  Preußische
Praxis  auf  Grund  des  §  10  Pr.  E.E.G.  angenommen  hat.  Danach

1)  VgPl.  unten  S.  862/863.

2:)  Zur  Aufhebung  des  —  durch  Auflassung  noch  nicht  erfüllten  —  Vertrages
  genügt  mündliche  Form.  Vgl.  Jur.  W.  1900  S.  216.  Formvuorschriften
sind  als  jus  singulare  nicht  analog  auszudehnen.  ·

19*
        <pb n="364" />
        292  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  /§#  54.

wird  ein  ohne  Beobachtung  dieser  Form  geschlossener  Vertrag  sein  em
ganzen  Inhalte  nach  gültig,  wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch  erfolgt  ist.  Daraus  ergiebt  sich  insbesondere
Folgendes:

Formmangel  ist  nach  geschehener  Auflassung  und  Eintragung
des  Eigenthumsübergangs  kein  Anfechtungsgrund;  auch  bezüglich  der
vor  der  Auflassung  getroffenen  mündlichen  Nebenabreden  wird  der
Mangel  durch  die  Auflassung  und  Eintragung  geheilt.3)

Wenn  durch  die  Auflassung  und  Eintragung  nach  dem  Willen  der
Betheiligten  eine  Reihe  von  Veräußerungsverträgen  zugleich  erfüllt
wird,  so  wird  der  Formmangel  aller  dieser  Rechtsgeschäfte  geheilt.  Die  bei
der  Auflassung  thätigen  Personen  brauchen  nicht  in  allen  Fällen  mit
den  Vertragskontrahenten  identisch  zu  sein,  zumal  es  im  Verkehr  mit
Grundstücken  üblich  ist,  daß  die  Auflassung,  sobald  mehrere  Kaufverträge
über  denselben  Gegenstand  hinter  einander  geschlossen  werden,  zur
Ersparung  von  Weiterungen  und  Kosten  mit  Uebereinstimmung  aller
Betheiligten  von  dem  ersten  Verkäufer  unmittelbar  an  den  letzten  Abkäufer
  geschieht..)  Enthält  ein  nicht  formgerechter  Kaufvertrag  eine
Auflassungsvollmacht  oder  ist  diese  nur  mündlich  ertheilt  worden,  so
kommt  es  nach  bewirkter  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  nur
materiellrechtlich  auf  die  Feststellung  au,  ob  eine  wirksame  dingliche
Einigung  vorlag,  weil  die  Vollmacht  nach  §  167  Abs.  2  B.  G.  B.  nicht
der  Form  bedarf,  welche  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist,  auf  das
sich  die  Vollmacht  bezieht,  §  29  G.B.O.  aber  nur  eine  Ordnungsvorschrift
  giebt.

Voraussetzung  der  Heilung  des  Formmangels  ist  die  Identität
des  Objekts  der  Auflassung  mit  dem  des  formlos  geschlossenen
Vertrages.5)  Ist  z.  B.  ein  einziges  Kaufgeschäft  über  eine  Gesammtfläche
  für  einen  ungetrennten  Kaufpreis  vereinbart,  so  wird  die  mangelnde
Form  nicht  dadurch  geheilt,  daß  einzelne  unter  die  Gesammtfläche
fallende  Theile  an  Käufer  aufgelassen  sind.“)

Die  Vorschriften  über  die  Genehmigung  eines  Dritten  oder  einer

3).  Vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  R.  E.  Bd.  2  S.  293,  Bd.  16
S.  267/268,  in  Gruchot  Bd.  33  S.  434,  Bd.  35  S.  911,  Bl.  f.  Rechtspflege
1895  S.  121/122,  Turnau  S.  666  ff.

9  Vgl.  R.E.  Bd.  31  S.  230  ff.,  Jur.  W.  1895  S.  214  Nr.  62.  Jur.  W.
1897  S.  298  Nr.  34.  Gruchot  Bd.  27  S.  1031.

5)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  29  S.  388  Nr.  14.

0).  Vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  Entsch.  des  Ob.Trib.  Bd.  82

177,  Jur.  W.  1882  S.  277.
        <pb n="365" />
        8  54.)  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  293

Aufsichtsbehörde  sind  durch  §  313  Satz  2  B.  G.B.  nicht  beseitigt;
so  ist  z.  B.  die  seitens  einer  Ehefrau  mündlich  erklärte  Einwilligung
zu  der  vom  Ehemann  vorgenommenen  Verfügung  über  ein  zum  Gesammtgute
  gehörendes  Grundstück  sowie  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  solchen  Verfügung  nicht  genügend,  nach  §  29  R.G.B.O.  soll
sie  wenigstens  öffentlich  beglaubigt  sein  (§  1445  B.  G.B.).)

Die  Heilung  wirkt  erst  mit  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung
(ex  nunc).

2.  Durch  Art.  142  E.G.  B.  G.  B.  werden  die  Landesgesetze  er-2.  Ausnahme

halten,  denen  zufolge  für  die  Beurkundung  des  obligatorischen  Ver=  von  der  Veräußerungsgeschäfts
  über  ein  im  Gebiete  des  Bundesstaats  liegendes  zrasssor
Grundstück  außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch  anderen  Behörden  und  B.  GB.
Beamten  die  Zuständigkeit  beigelegt  ist.  Nach  Art.  31  des  Preuß.
Ges.  fr.  Ger.  ist  den  Amtsgerichten  und  Notaren  die  Zuständigkeit  für
die  Aufnahme  von  Urkunden  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  gleichem
Umfange  beigelegt  worden,  indem  von  dem  Vorbehalt  des  Art.  141
C.G.  B.  G.  B.,  wonach  entweder  nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare  für
die  Beurkundung  zuständig  sein  dürfen,  kein  Gebrauch  gemacht  worden
ist.  In  Gemäßheit  des  Art.  142  E.V.  B.  G.  B.  treten  folgende
Formerleichterungen  ein:

a)  Bei  Rentengutsverträgen,  soweit  solche  durch  die
Vermittlung  der  Generalkommission  oder  vom  Staate  selbst
begründet  werden,  genügt  die  einfache  schriftliche  Form,
weil  durch  die  Mitwirkung  der  Behörde  die  Gefahr  vor  übereilten
  Käufen  und  Verkäufen  seitens  einer  minder  geschäftskundigen
  Bevölkerung  beseitigt  wird  (Art.  12  §  1  Abs.  1.

Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).s)  Die  Grundbuchberichtigung  erfolgt
auf  Ersuchen  der  Generalkommission  (s.  unten  S.  827  l.)
Fehlt  diese  Vermittelung,  so  ist  zur  Begründung  und  zum
Erwerb  eines  Rentenguts  Auflassung  und  Eintragung  erforderlich.

b)  Die  gleiche  Formerleichterung  ist  für  den  in  §§  16,  17  des

Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundstücken  vom

*!)  Vgl.  der  Nachweis  mündlich  erklärter  Einwilligung  genügt  aber,  wenn
dennoch  die  Eintragung  erfolgt  ist  (§  182  Abs.  2  B.  G.  B.).

8)  Vgl.  Begr.  z.  Pr.  A.G.  B.  G.  B  S.  15/16,  vgl.  serner  Ges.  über  Rentengüter
  vom  27.  Juni  1890  Ges.  S.  S.  209,  Ges.  betr.  die  Beförderung  der
Errichtung  von  Rentengütern  vom  7.  Juli  1891  Ges.  S.  S.  279,  Ges.  betr.

die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen  in  den  Prov.  Westpreußen  und  Posen
vom  26.  April  1886  Ges.  S.  S.  131,
vom  20.  April  1898  Ges.  S.  S.  63.
        <pb n="366" />
        294  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  18  54.

11.  Juni  1874  bezeichneten  Vertrag  über  die  freiwillige  Ab—
tretung  von  Grundeigenthum  gewährt  (Art.  12  §  1  Abs.  2
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).5)

c)  Wird  bei  einem  obligatorischen  Veräußerungsgeschäfte  über
ein  in  Preußen  liegendes  Grundstück  einer  der  Vertragsschließenden
  durch  eine  öffentliche  Behörde  vertreten,  wie  dies
beispielsweise  bei  solchen  Verträgen  behufs  Anlegung  oder
Regulirung  von  Straßen,  Plätzen,  Chausseen  zur  Erwerbung
von  staatlichen  Eisenbahn=  und  Kanalbauten  u.  A.  der  Fall
ist,  so  ist  für  die  Beurkundung  des  Vertrages  außer  den
Gerichten  und  Notaren  auch.  der  Beamte  zuständig,
welcher  von  dem  Vorstande  der  zur  Vertretung
berufenen  Behörde  oder  von  der  vorgesetzten  Behörde
bestimmt  ist.  Dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  diese  Zuständigkeit
  sich  nur  auf  die  Beurkundung  des  obligatorischen
Veräußerungsvertrags  bezieht,  nicht  aber  auf  die  Beurkundung
  sonstiger  selbständiger  Nebengeschäfte,  z.  B.  Bestellung
  von  Hypotheken,  Ertheilung  von  Vollmachten.  Vorausgesetzt
  ist  ferner,  daß  nicht  der  den  Vertrag  abschließende  Beamte
die  Beurkundung  vornimmt,  sondern  daß  durch  den  Vorstand
der  zur  Vertretung  berufenen  oder  vorgesetzten  Behörde  ein
zweiter  Beamter,  z.  B.  ein  Justitiar  als  Urkundsbeamter
bestimmt  wird.  Im  Uebrigen  unterstehen  derartige  Urkunden
den  Vorschriften  der  88  168  Satz  2,  169—180  R.G.  fr.  G.,
Art.  41  Preuß.  G.  fr.  G.  und  §  191  G.V.G.  (Art.  12  §  4
Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B).  10)  In  Berlin  z.  B.  sind  für  alle  Verträge
  über  Grundstücke,  in  denen  der  Magistrat  als  Käufer
oder  Verkäufer  auftritt,  besondere  Beurkundungsbeamte  vom
Oberbürgermeister  bestimmt  worden,  meist  Stadträthe  oder
Magistratsassessoren.

4)  Eine  besondere  Ausnahme  ist  für  das  vormalige  Herzogthum
  Nassau  getroffen  worden.  Innerhalb  dieses  Gebietes
sind  an  Orten,  die  nicht  Sitz  eines  Amtsgerichts  sind,  auch  die
Bürgermeister  zuständig,  Kauf=  und  Tauschverträge  über
Grundstücke  ihres  Amtsbezirks  zu  beurkunden,  wenn  der  Kaufpreis
oder  der  Werth  der  eingetauschten  Gegenstände  nicht  mehr  als

)  Vgl.  Art.  109  E.G.  B.  GB.
10)  Vgl.  Komm  Ber.  (Heymannsche  Ausgabe  S.  334—336).
        <pb n="367" />
        864.  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  295

fünfhundert  Mark  beträgt.  Auch  für  diese  Beurkundungen
finden  die  unter  c  angezogenen  Vorschriften  der  Gesetze  über
die  fr.  G.  und  §  191  G.V.G.  Anwendung.  (Vgl.  8  3  Art.
12  a.  q.  O.)1)

3.  Wenngleich  der  materielle  Grund,  der  zur  Auflassung  und  Ein-z.  Diemateritragung
  führen  soll,  den  Grundbuchrichter  nicht  kümmert,  indem  er  die  ellen  Wir-Eintragung
  auf  Grund  des  abstrakten  formellen  Willensaktes  der  zuen  des
Kontrahenten  vornimmt,  so  ist  doch  das  obligatorische  Verhältniß  für  rungsgedie
  von  den  Kontrahenten  gewollte  Rechtsänderung  von  der  größten  schäfts.
Tragweite,  weil  nach  ihm  sich  die  Pflicht  der  Besitzübertragung,  der
Eigenthumsbeschaffung,  des  Verzuges,  des  Uebergangs  der  Gefahr,

Lasten  und  Nutzungen  sowie  der  Gewährleistung  regeln.  Es  soll  an
dieser  Stelle  Folgendes  hervorgehoben  werden:

ad  -Das  Veräußerungsgeschäft  verpflichtet  zur  Besitzübertragung.  )  Die  Besitz=Ist
  der  Besitz  des  zu  übertragenden  Grundstücks  in  der  Hand  eines  übertragung.
Dritten,  so  kann  nach  §  931  die  Uebergabe  dadurch  ersetzt  werden,  daß
der  Eigenthümer  dem  Erwerber  den  Anspruch  auf  Herausgabe  des
Grundstücks  abtritt.

b)  Der  Veräußerer  ist  verpflichtet,  die  Auflassung  vorzunehmen  und  b)  Die  Ver—
falls  die  Eintragung  des  Eigenthumserwerbs  die  vorhergehende  Ein-  schaffungdes
tragung  des  Verkäufers  voraussetzt,12)  vor  der  Auflassung  seine  Ein-  Eigenthums.
tragung  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  zu  bewirken  (§  433  B.  G.  B.)

Die  Verpflichtung  zur  Eigenthumsverschaffung  macht  den  Verkäufer
des  Grundstücks  haftbar  für  die  Freiheit  des  selben  von  Rechten
Dritter  und  verpflichtet  ihn  zer  Herbeiführung  der  Löschung  nicht
rechtsbeständiger,  eingetragener  Rechte  auf  seine  Kosten,  falls.
dieselben  das  dem  Käufer  zu  beschaffende  Recht  beeinträchtigen  würden,
wie  dies  nach  der  formalen  Natur  der  Grundbuchseinträge  die  Regel
sein  wirdts)  (§§  434—436  B.  G.  B.);  ausgenommen  hiervon  sind
mu  die  öffentlichen  Abgaben  und  Lasten,  die  zur  Eintragung  in  das
Grundbuch  nicht  geeignet  sind  (vgl.  unten  §  82  Nr.  1)  und  diejenigen,
deren  Ausschluß  besonders  vereinbart  ist.9

—....  —

11)  Vgl.  Komm.  Ber.  S.  336,  337.

1½)  Vgl.  §§  40,  41  N.G.B.O.  und  oben  S.  119  f.,  274.

½)  Vgl.  88  891,  892  V.  G..  «
.  ")ng§10Abs1.Nr3Zw.G.,Art.«lund.2Pr.A.G.z..Zw.G.,·
vgl.dasNähereunten§82.  ·  «  ·
        <pb n="368" />
        c)  Der  Kaufpreis.


296  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  &amp;amp;  54.

I)  Der  Käufer  ist  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  und  Entgegennahme
  der  Auflassung  nur  Zug  um  Zug  gegen  Uebergabe  und  Auflassung
  des  vertragsmäßig  beschaffenen  Grundstücks  verpflichtet.  Wie
bei  allen  gegenseitigen  Verträgen  kann  sowohl  Käufer  wie  Verkänfer
bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  seine  eigene  Leistung  verweigern
und  kein  Theilkann  die  Ausübung  deshierdurch  gegebenen  Zurückbehaltungsrechts
  durch  Sicherheitsleistung  abwenden,  weil  die  Gegenseitigkeit  in
der  sofortigen  Erfüllung  der  Gegenleistung  besteht  (58  320  Abs.  1

S.  3,  273  Abl.  3  B.  G.  B)).  Verweigert  Verkäufer  die  Auflassung,
so  kann  Käufer  auch  die  Besitzübernahme  verweigern,  weil  er  theilweise

d)  Substantiirung
  der
Kaufgelderklage.


e)  Vollstreckung
  des  Urtheils
  auf
Zahlung  des
Kaufpreises.

Erfüllung  nicht  entgegennehmen  braucht,  und  ihm  die  Einrede  des  nicht
erfüllten  Vertrages  zur  Seite  steht  (§  320  Abs.  1  B.  G.B).

d)  Zur  Substantiirung  der  Klage  auf  Zahlung  des  Kaufpreises
ist  nicht,  wie  im  Preußischen  Recht,  die  Behauptung  erforderlich,  daß
Kläger  seinerseits  schon  erfüllt  habe  oder  zur  Erfüllung  bereit  sei  bezw.
daß  Beklagter  zur  Zahlung  gegen  Uebernahme  und  Auflassung  des
Grundstücks  zu  verurtheilen  sei.  Der  Klageantrag  braucht  nur  auf
Zahlung  des  Kaufpreises  gerichtet  sein.  Erhebt  Beklagter  die  Einrede
des  nicht  erfüllten  Vertrages,  so  hat  dies  die  Wirkung,  daß  von
Amtswegen  der  Urtheilstenor  nur  Zahlung  Zug  um  Zug,
d.  h.  in  diesem  Falle,  gegen  Uebergabe  und  Auflassung  des  im  Grundbuch
  ꝛc.  eingetragenen  Grundstücks  aussprechen  darf.  Die  Einrede
des  nicht  oder  nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages  kann  niemals
  zur  Abweisung  der  Klage  führen  (vgl.  88  274  Abf.  1,
322  B.  G.  B.).

e)  Die  Vollstreckung  des  Urtheils  geschieht  nach  8§  726,  756,
765  C.  P.  O.  Die  Vollstreckungsklausel  ist  demnach  ohne  Weiteres  zu
ertheilen,  nur  hat  der  Gerichtsvollzieher  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
dem  verurtheilten  Schuldner  die  Auflassung  und  Uebergabe  des  Grundstücks
  derart  vorher  angeboten  worden  ist,  daß  der  Beklagte  in
Verzug  mit  seiner  Vertragspflicht  der  Uebernahme  des  Grundstücks
und  Entgegennahme  der  Auflassung  gekommen  ist  (8  433  Abs.  1
B.  G.).  Praktisch  wird  der  Gerichtsvollzieher  im  Auftrage  des
Klägers  einen  Termin  zur  Entgegennahme  der  Auflassung  und  Grundstücksübernahme
  bestimmen.  Er  wird  dann  mit  dem  Kläger  zur  Terminsstunde
  vor  dem  Grundbuchamt  erscheinen  und  das  Ausbleiben  des
Beklagten  im  Pfändungsprotokoll  feststellen,  da  diese  Handlung  zur
Zwangsvollstreckungsthätigkeit  des  Gerichtsvollziehers  gehört  bezw.  den
Beginn  derselben  bildet  (88  756,  765  S.  2  C.P.O.).
        <pb n="369" />
        g  54.  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  297

f)  Hat  der  Käufer  auf  Auflassung  geklagt  und  ist  Verkäufer  4)  Vollstreckzu
  derselben  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  des  Kaufpreises  verurtheilt,  ung  des  Urdann
  kann  allerdings  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  erst  ertheilt  Au  ruungiuf
werden,  wenn  der  Beweis  der  geschehenen  Zahlung  oder  des  Annahmeverzuges
  des  Beklagten  hinsichtlich  des  Empfangs  des  Kaufpreises
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  worden
ist  (6  726  Abs.  2  C.P.O.).  Der  Beklagte  als  Gläubiger  der  zu
leistenden  Geldzählung  untersteht  den  Vorschriften  der  88  293  bis  304
B.  G.B.,  wobei  insbesondere  zu  berücksichtigen  ist,  daß  nach  §  298  B.  G.  B.
der  Verkäufer  in  Annahmeverzug  kommt,  wenn  er  zwar  zur  Annahme
des  Kaufpreises  bereit  ist,  aber  nicht  gleichzeitig  sich  zur  Uebergabe
des  Grundstücks  und  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  erbietet.
§  326  B.  G.  B.  gewährt  ferner  für  diesen  Fall  durch  Festsetzung  einer
bestimmten  Nachfrist  bei  deren  Nichtbenutzung  die  Möglichkeit  eines
Rücktrittsrechts  von  dem  Vertrage.

9)  Nach  bisherigem  Pr.  Recht  konnte  der  Verkäufer,  wenn  der  Käufer  8)  Der  Verdie
  Zahlung  des  Kaufgeldes,  welches  er  bei  der  Auflassung  baar  zu  zug  des  Käuleisten
  versprochen  hat,  nicht  leistete,  vom  Vertrage  zurücktreten.  15)  Das  fers  oder
B.  G.B.  hat  diesen  Gedanken  im  Anschluß  an  die  Art.  354  bis  356
des  alten  H.G.B.  erweitert.  Nach  §  326  B.  G.  B.  kann  bei  einem
gegenseitigen  Vertrage,  wenn  der  eine  Theil  mit  der  ihm  obliegenden
Leistung  im  Verzuge  ist,  der  andere  Theil  ihm  zu  deren  Bewirkung
eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme
  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne;  er  ist  dann
berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen  oder  von
dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  nicht  die  Leistung  rechtzeitig  erfolgt
ist;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.  Hiernach  hat  der
Gläubiger  beim  Verzuge  des  Schuldners  die  Wahl  zwischen
Erfüllungsanspruch  neben  Schadensersatzanspruch  (8  286
B.  G.  B.),  Schadensersatzanspruch  wegen  Nichterfüllung  oder
Rücktritt  vom  Vertrage  mit  den  aus  §  326  B.  G.M  sich  ergebenden
Beschränkungen.  Ist  beispielsweise  der  Verkäufer  trotz  Aufforderung
des  Käufers  innerhalb  einer  näher  bestimmten  angemessenen  Frist  vor
dem  Grundbuchamt  zur  Auflassung  nicht  erschienen,  so  kann  der  Käufer
vom  Vertrage  zurücktreten;  hat  der  Käufer  trotz  Aufforderung  des  zur
Auflassung  Zug  um  Zug  bereiten  Verkäufers  innerhalb  der  ihm  ge-—

  —

Verkäufers.

15)  Vgl.  §  230  1  11  A.  L.  R.,,  Ob.Trib.  Bd.  76  S.  288,  Bolze  XI
Nr.  374.
        <pb n="370" />
        298  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  (6  54.

setzten  angemessenen  Frist  das  Kaufgeld  nicht  bezahlt,  so  kann  dieser
zurücktreten.  Dieses  Rücktrittsrecht  steht  ihm  auch  gegenüber  dem  bereits
verurtheilten  Schuldner  zu.  Dasselbe  wird  ihm  aber  versagt,  wenn
er  das  Grundstück  aufgelassen  und  den  Kaufpreis  gestundet  hat,  weil
darin  ein  Verzicht  gesehen  wird,  der  nur  durch  ausdrücklichen  Vorbehalt
ausgeschlossen  werden  kann  (§  454  B.  G.B.).15)

m)  Der  Ueber-  h)  Der  Uebergang  der  Gefahr,  der  Lasten  und  Nutzungen
gang  der  auf  den  Käufer  wird  nach  §  446  Abs.  1  B.  G.B.  bei  mangelnder
Geiahr  be-  Abrede  entsprechend  dem  bisherigen  Pr.  Recht)  durch  den  Zeitpunkt
Nutzungen.  der  Uebergabe  bestimmt,  weil  mit  diesem  Ereigniß  das  Kanfobjekt

·  der  thatsächlichen  Verfügungsgewalt  und  Wachsamkeit  des  Käufers
bereits  unterstellt  ist.  Wenn  aber  die  Eintragung  des  Käufers
als  Eigenthümer  bereits  vor  der  Uebergabe  des  Grundstücks  voll—
zogen  ist,  dann  gilt  der  alte  Rechtssatz,  daß  der  Eigenthümer  die
Gefahr  des  Zufalls  eines  Untergangs  oder  der  Verschlechterung  des
Grundstücks  zu  tragen  hat  (casum  sentit  dominus).  Die  Gefahr
geht  daher  in  diesem  Fall  mit  dem  Rechtsakte  der  Eigenthumseintragung
  über;  dieser  entscheidet  dann  auch  in  Betreff
des  Uebergangs  der  Nutzungen  und  Lasten  auf  den  Käufer
(  446  Abs.  2  B.  G.B.).

i)  Die  Ge-  i)  Die  Gewährleistung  des  Verkäufers  gegenüber  dem  Käufer

währleistung.  entspringt  aus  einer  zweifachen  Verpflichtung  desselben:  der  der  Rechtsverschaffung
  des  Kaufgegenstandes  und  der  Gewähr  für  den  Werth
und  die  Gebrauchsfähigkeit  desselben.  Damit  steht  im  Zusammenhang
die  Auskunftspflicht  des  Verkäufers.  Nach  §  444  B.  G.B.  muß
er  insbesondere  im  Falle  des  Verkaufs  eines  Grundstücks  dem  Käufer
die  nöthige  Auskunft  über  die  Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten  ertheilen
  und  ihm  die  zum  Beweise  des  Rechtes  dienenden  Urkunden,
soweit  sie  sich  in  seinem  Besitz  befinden  bezw.  wenn  sich  die  Urkunden
noch  auf  andere  Angelegenheiten  erstrecken,  einen  öffentlich  beglaubigten
Auszug  daraus,  ertheilen.

Es  ist  zu  unterscheiden:
0)  Gewähr-  a)  Die  Gewährleistung  wegen  Mängel  im  Rechte  setzt  ein
leistung  Verschulden  des  Verkäufers  nicht  voraus,  sondern  folgt

E  ohne  Rücksicht  auf  Uebergabe  und  Auflassung  des  Grundstücks  lediglich

10)  Vgl.  ferner  noch  über  den  Verzug  §§  284—290  B.  G.B.
15  Vgl.  88  95,  100  1  11  A.  L.  R.
        <pb n="371" />
        8  64.1  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  299

aus  dem  Vertrage  und  der  im  §  433  B.  G.  B.  festgestellten  Eigenthumsverschaffungspflicht,
  aus  der  Verbindlichkeit,  daß  das  Grundstück
in  seinen  rechtlichen  Beziehungen  vertragsmäßig  beschaffen  ist.7?)  Soweit
  der  Kaufvertrag  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  treten
die  gesetzlichen  Regeln  ein.  Hiernach  haftet  der  Verkäufer  insbesondere
  für  die  Freiheit  des  Grundstücks  von  Rechten  Dritter
(Eigenthumsrechte,  Nießbrauch,  Dienstbarkeiten,  Hypotheken,  Miethsansprüche,
  vgl.  §  571  B.  G.  B.),  es  sei  denn,  daß  nach  den  Grundsätzen
  des  öffentlichen  Glaubens  ein  Drittberechtigter  den  neuen  Eigenthümer
  nicht  in  Anspruch  nehmen  kann.  In  formeller  Beziehung  ist
aber  der  Verkäufer  auch  in  diesem  Falle  zur  Bewirkung  der  Berichtigung
  des  Grundbuchs  verpflichtet  und  muß,  wie  bereits
S.  295  erörtert  ist,  eingetragene  Rechte,  die  nicht  bestehen,  auf  seine
Kosten  zur  Löschung  bringen,  falls  sie  das  dem  Käufer  zu  verschaffende
Recht  beeinträchtigen  würden;  im  Grundbuchverkehr  wird  dies  überwiegend
  der  Fall  sein  (6  435  Abs.  1  B.  G.  B.).  Bis  zur  Beseitigung
kann  Käufer  die  Entgegennahme  der  Auflassung  verweigern,  er  hat.
auch  die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  kann  aber  auch  andererseits
  auf  vertragsmäßige  Erfüllung  klagen,  seinen  Gegenkontrahenten
durch  Nachfristertheilung  in  Verzug  setzen,  ihn  schadensersatzpflichtig
machen  bezw.  selbst  vom  Vertrage  zurücktreten.7?)  Den  Mangel  hat
nach  §  442  B.  G.  B.  der  Käufer  zu  beweisen.  Wird  ihm  nachgewiesen,
  daß  er  von  dem  Mangel  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses
wirkliche  Kenntniß  gehabt  hat,  so  wird  die  Gewährleistungspflicht
  ausgeschlossen;  ausgenommen  jedoch  hiervon  ist  die
Kenntniß  der  Belastung  des  Grundstücks  mit  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld,  einer  Rentenschuld  oder  einer  Vormerkung
  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  eines  dieser
kechte;  diese  muß  Verkäufer  stets  beseitigen,  falls  nicht  ein  Anderes
vereinbart  ist  (8  439  B.  G.  B.).  Eine  vertragsmäßige  Erlassung  oder
Beschränkung  der  Gewährleistungspflicht  ist  aber  nichtig,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat  (§  443  B.  G.  B.).20

Ist  die  Beseitigung  des  vom  Verkäufer  vertretenen  Mangels  unmöglich,
  dann  liegt  eine  theilweise  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  vor.

18)  Abweichend  §  143  ff.  I  11  A.  L.  R.

10)  Vgl.  §8  320,  326  B.  G.  B.,  Gruchot  33  S.  929.

20)  Zur  Geltendmachung  der  Gewährleistungspflicht  wegen  Mängel  im
Rechte  dienen  also  nicht  mehr,  wie  nach  A.  L.N.,  die  adilicischen  Klagen.  Daher
greift  auch  bei  diesen  Mängeln  —  im  Gegensatz  zum  Art.  1  5  8  344  f.  —  nicht
die  kurze  Verjährung  Platz.
        <pb n="372" />
        300  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  (6  54.

Es  wird  in  diesem  Falle  darauf  ankommen,  ob  nicht  etwa  wegen  der
verhältnißmäßigen  Geringfügigkeit  des  nicht  erfüllbaren  Theiles  der
Leistung  dem  Käufer  nach  §  320  Abs.  2  B.  G.  B.  die  Einrede  des
nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages  entzogen  ist,  z.  B.  wenn  auf  dem
Grundstück  ein  Vorkaufsrecht  haftet,  so  wird  dieses  die  Rechte  des
Käufers  wenig  berühren  und  die  Unmöglichkeit  der  Beseitigung  dieser
Last  ohne  Einfluß  sein.  Andererseits  kann  der  nicht  zu  beseitigende
Mangel  so  beschaffen  sein,  daß  die  theilweise  Erfüllung  des  Vertrages
für  den  Käufer  überhaupt  kein  Interesse  mehr  hat,  wie  beispielsweise
beim  Vorhandensein  eines  auf  Lebenszeit  eingeräumten  Nießbrauchrechts,
da  dieses  dem  Käufer  die  wesentlichen  Rechte  als  Eigenthümer  des
Grundstücks  entzieht.  In  solchen  Fällen  kann  Käufer  nach  8  325
B.  G.  B.  die  Uebergabe  des  Grundstücks  und  Entgegennahme  der  Auflassung
  verweigern  und  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen
Verbindlichkeit  verlangen  (§  280  Abs.  2  B.  G.  B.),  er  kann  auch  vom
Vertrage  zurücktreten  bezw.  die  im  §  323  B.  G.  B.  fixirten  Rechte
geltend  machen.:#1)
6)  Gewähr-  8)  Bei  der  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  ist,  wie  im
leistung  geltenden  Recht,  zwischen  gewöhnlich  vorausgesetzten  und  besonders

Mnge  der  zugesicherten  Eigenschaften  zu  unterscheiden;  im  ersteren  Falle  muß
Sache  der  Fehler  ein  erheblicher  sein,  im  letzteren  Falle  genügt  auch  eine

unerhebliche  Minderung  des  Werths  oder  der  Tauglichkeit,
sobald  sie  den  versprochenen  Eigenschaften  widersprechen.  Entscheidend
für  die  Gewährleistung  wegen  solcher  Mängel  ist  der  Zeitpunkt  des
Uebergangs  der  Gefahr,  also  derjenige  der  Uebergabe  des  Grundstücks
bezw.  der  Eintragung  des  Erwerbers  als  Eigenthümers,  wenn  dieser
Rechtsakt  der  Uebergabe  vorausgeht  (§  459  B.  G.  B.).22)  Handelt
es  sich  um  einen  Fehler,  so  erstreckt  sich  die  Haftung  des  Verkäufers.
nur  auf  heimliche;  offen  sichtliche  und  nur  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit
  unerkannt  gebliebene  Fehler  werden  außer  bei  arglistiger
Verschweigung  derselben  als  dem  Käufer  bekannt  angesehen.  Bei
besonders  zugesicherten  Eigenschaften  ist  die  Haftung  des  Verkäufers.
nur  ausgeschlossen  durch  die  positive  Kenntniß  derselben  seitens
des  Käufers  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses;  der  Käufer  ist  von  jeder
Prüfung  der  Sache  entbunden  und  selbst  in  die  Augen  fallende

21)  Vgl.  noch  §§  346—356  B.  G.B.  betr.  das  Rücktrittsrecht  und  Abf.  2
§  325  B.  G.  B.  hinsichtlich  des  rechtskräftigen  Urtheils.
22„)  Vgl.  oben  S.  298,  im  Preuß.  Recht  ist  nur  der  Zeitpunkt  der  Uebergabe
  maßgebend,  vgl.  Förster-Eccius  Bd.  1  8  85  Anm.  5.
        <pb n="373" />
        8  51.1  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  301.

Fehler  heben  die  Gewährleistungspflicht  nicht  auf  (§  460  B.  G.  B.).8)
Der  Grundstückskäufer  verliert  durch  vorbehaltlose  Entgegennahme
der  Auflassung  bezw.  Uebergabe  des  Grundstücks  seine  Einrede  wegen
Mangels  gewöhnlich  vorausgesetzter  sowie  zugesicherter  Eigenschaften  des
Grundstücks,  falls  er  diese  Mängel  zu  jenem  Zeitpunkt  wirklich  gekannt
hat,  denn  dann  hat  der  Käufer  auf  dieselben  kein  Gewicht  gelegt  und
zu  erkennen  gegeben,  daß  er  die  mangelnde  Vertragserfüllung  als  eine
ihn  zufriedenstellende  ansehen  wollte;  er  kann  deshalb  nicht,  ohne  gegen
Tren  und  Glauben  im  Verkehr  zu  verstoßen,  die  Mängel  später  geltend
machen  (§  464  B.  G.B.).

Hat  er  jedoch  bei  der  Uebergabe  bezw.  bei  der  Auflassung  oder
vor  der  Eintragung  seines  Eigenthums  einen  Vorbehalt  gemacht,  bezüglich
seiner  Rechte  wegen  der  Mängel,  so  werden  ihm  seine  Einreden  nach
§  464  B.  G.B.  gewahrt.

)  Die  dem  Käufer  aus  der  Gewährleistungspflicht  des  Verkäufers")  Rechte  aus
zustehenden  Rechte  gehen  auf  Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)  der  Gewähroder
  Herabsetzung  des  Kaufpreises  (Minderung)  oder  unter  gewissen  le  3
Voraussetzungen  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung.  Im  Einzelnen
muß  an  dieser  Stelle  auf  die  Vorschriften  der  88  462,  463,  465
B.  G.  B.  hingewiesen  werden  und  kann  hier  nur  in  Bezug  auf  den
Grundbuchverkehr  Folgendes  hervorgehoben  werden:

1.  Wenn  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  dem  Käufer  eine  bestimmte
  Größe  desselben  zugesichert  hat,  dann  haftet  er  für  die
Größe,  wie  für  eine  zugesicherte  Eigenschaft.  Der  Käufer  hat
wegen  dieses  Mangels  das  Recht  auf  Wandelung  nur,  wenn
er  beweist,  daß  das  verkaufte  Grundstück  zufolge  der  fehlenden
Größe  dem  mit  dem  Vertragsschlusse  verfolgten  Interesse  nicht
mehr  dienen  kann  und  die  Erfüllung  des  Vertrages  kein  Interesse
  mehr  für  ihn  hat.  Sein  Recht  auf  Minderung  und
event.  Schadensersatz  wegen  nicht  gehöriger  Erfüllung  wird
aufrecht  erhalten  (§  468  B.  G.  B.).

2.  Die  Wandelung  kann  nicht,  wie  der  Rücktritt,  durch  einseitige
Erklärung  geschehen,  sondern  bedarf  der  Willenseinigung;
verweigert  der  Verkäufer  die  Zustimmung,  so  muß
Käufer  Klage  darauf  erheben  (§  465  B.  G.  B.  §  894  C.  P.O.).
Kommt  die  Klage  auf  Rückgewähr  in  Frage,  so  gehört  zu

25)  Die  Gewährleistungspflicht  ist  ausgeschlossen  bei  dem  Zuschlag  in  der
Zwangsversteigerung,  vgl.  §  56  Zw.V.Ges.,  §  806  C.  P.  O.
        <pb n="374" />
        302  Verhältniß  des  Kausalgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  (#  54.

der  Rückgabe  des  übergebenen  Grundstücks  auch  dessen  Rück—
auflassung  in  dem  Zustande  zur  Zeit  der  Auflassung.
Der  Käufer  muß  also  für  die  Freiheit  von  inzwischen  erfolgter
Belastung  Sorge  tragen  und  hat  die  Nutzungen  herauszugeben.
Die  Rückauflassung  braucht  aber  nur  Zug  um  Zug  gegen  Be—
friedigung  des  Käufers  wegen  der  ihm  zustehenden  Gegenansprüche,
z.  B.  auf  den  Kaufpreis  nebst  4%  Zinsen  oder  wegen  Verwendung
  und  Rückerstattung  der  von  ihm  gezahlten  Vertragskosten
  zu  geschehen.  Daraus  folgt,  daß  Käufer  nicht  zur  Rückauflassung
  und  Rückgabe  verurtheilt  werden  kann,  ohne  daß
gleichzeitig  über  seine  Gegenansprüche  entschieden  wird,  welche  er
im  Prozesse  erhoben  hatte.  Eine  Verweisung  der  letzteren  zum
besonderen  Verfahren  ist  unzulässig.")

In  die  Restitution  in  dem  zur  Zeit  der  Auflassung  vorhandenen
  Zustande  nicht  mehr  möglich,  z.  B.  wegen  Weiterveräußerung
  oder  Unmöglichkeit  der  Bewirkung  der  Freiheit  von
in  der  Zwischenzeit  ausgenommenen  Hypotheken  u.  s.  w.,  dann
ist  das  Recht  auf  Wandelung  ausgeschlossen  (§  353  B.’G.B..

3.  Die  Verjährung  der  Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung
und  Schadensersatz  wegen  Mangels  einer  zugesicherten  Eigenschaft
  verjähren  nach  §  477  Abs.  1  B.  G.  B.  bei  Grundstücken
in  einem  Jahre  von  der  Uebergabe  ab  gerechnet,  d.  h.
von  der  Besitzergreifung,  also  auch  dann,  wenn  Gefahrübergang
oder  eine  Ersatzübergabe  oder  Auflassung,  vorhergegangen  sind.  5)
Die  allgemeinen  Vorschriften  über  Verjährung  (§§  194—225  B.  G.  B.)
greifen  hier  ein,  jedoch  sind  folgende  Abweichungen  hervorzuheben:

a)  Die  kurze  Verjährung  tritt  nicht  ein,  wenn  einem  Verkäufer
  arglistige  Verschweigung  des  Mangels  nachgewiesen
wird  (§  443  B.  G.B.);  in  diesem  Falle  unterliegen  die  Ansprüche
  der  30  jährigen  Verjährung  des  §  195  B.  G.B.  und

der  Klage  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  gegenüber  wird  die
Wandelungs=  und  Minderungseinrede  und  die  Befugniß  zur
Aufrechnung  des  verjährten  Schadensersatzanspruchs  ohne  jede

29)  Vgl.  88  467,  462,  465,  466,  346—348,  350—354,  356  B.  G.  B.  Für
das  geltende  Recht  vgl.  Jur.  W.  1895  S.  363  Nr.  13,  S.  303  Nr.  40,
S.  310  Nr.  58.

20)  Vgl.  Eccius  in  Gruchot  Bd.  43  S.  344,  abweichend  Oertmann  zu
§  477  Anm.  2b.
        <pb n="375" />
        g  641

Verhältniß  des  Rechtsgeschäfts  zum  Leistungsgeschäft.  303

Beschränkung  zugelassen  (6  477  Abs.  1  S.  1,  478  Abs.  2,  479
S.  2,  463  B.  G.  B.).

b)  Diese  Perpetuirung  der  gedachten  Einreden  trotz  eingetretener

Vollendung  der  Verjährung  ist  sonst  nur  zulässig,  wenn
der  Käufer  innerhalb  der  Verjährungsfrist  dem  Verkäufer
den  Mangel  angezeigt,  oder  die  Anzeige  an  ihn  abgesandt,
  Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtniß
beantragt  oder  in  einem  zwischen  ihm  und  dem  späteren  Erwerber
  der  Sache  wegen  des  Mangels  anhängigen  Rechtsstreites
  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet  hat  (88  477
Abs.  2  478,  479  B.  G.  B.,  §  488  C.  P.O.).

)  Die  Hemmung  und  Unterbrechung  der  Verjährung  eines  der

d.

Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung  und  event.  auf
Schadensersatz  bewirkt  auch  die  Hemmung  und  Unter—
brechung  der  Verjährung  der  anderen  (§  477  Abs.  3  B.  G.  B.).

Ein  besonderer  Unterbrechungsgrund  der  Verjährung  außer
den  in  den  88  202—217  B.  G.B.  aufgeführten  liegt  in
dem  Antrage  des  Käufers  auf  gerichtliche  Beweisauf—
nahme  zur  Sicherung  des  Beweises.  Die  Unterbrechung
dauert  dann  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens  fort  und
88  211  Abs.  2,  212  B.  G.B.  finden  entsprechende  Anwendung
(§  477  Abs.  2  B.  G.B.,  §  485  ff.,  488  C.P.O.).

e)  Vertragsmäßige  Verlängerung  der  Verjährungsfrist  ist

entgegen  der  Vorschrift  des  §  225  B.  G.B.  zugelassen
G  477  Abs.  1  S.  2  B.  G.B).

f)  Ist  der  Kaufvertrag  nur  formlos  geschlossen  und  erst  durch

Auflassung  und  Eintragung  geheilt  worden  (§  313  S.  2
B.  G.  B.),  so  kann  die  Verjährung  mit  der  Uebergabe  des
Grundstücks  nur  beginnen,  wenn  diese  der  Eintragung  nachgefolgt
  ist;  ist  die  Uebergabe  bei  Abschluß  des  formlosen  Vertrages
geschehen,  so  muß  der  Beginn  der  Verjährung  auf  den  Zeitpunkt
  der  Eintragung  verlegt  werden,  da  der  Vertrag  erst
hiermit  gültig  entstanden  ist,  und  die  Ansprüche  aus  der
Gewährleistungspflicht  auf  einen  gültigen  Vertrag  sich  stützen
müssen.26)

20)  Vgl.  Gruchot  Bd.  29  S.  388.
        <pb n="376" />
        304  Einleitung.  [8  55.
Zweiter  Abschnitt.

Das  Auflassungsprinzip  bei  Gemeinschaftsverhältnissen
  und  deren  Theilung.

g  55.  Einleitung.

Gemeinschaftsverhältnisse  an  Grundstücken  kommen  entweder  in
der  Weise  vor,  daß  das  einzelne  Grundstück  mehreren  Personen
eigenthümlich  zusteht,  oder  daß  es  Bestandtheil  eines  Vermögens—
komplexes  ist,  welcher  einer  Gemeinschaft  von  Personen  gehört.
Bilden  die  mehreren  Personen  eine  organisirte  Gemeinschaft,  insbesondere
eine  juristische  Person,  z.  B.  eine  Familienstiftung,  so  steht  ein  solches
Grundstück  im  Alleineigenthum  derselben.  Gehört  das  Grundstück  einem
Vermögensinbegriff  an,  so  werden  in  der  Regel  besonders  geartete
Rechtsverhältnisse  vorhanden  sein,  wie  z.  B.  bei  der  Erbengemeinschaft,
bei  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  und  der  Gesellschaft.  Andererseits
kann  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum  an  einzelnen  Grundstücken  auch
in  der  Weise  existiren,  daß  die  Theilhaber  an  demselben  in  einem
besonderen  Rechtsverhältnisse,  wie  z.  B.  bei  Familienfideikommissen,
bei  Lehnen  stehen.

Diese  Unterscheidungen  werden  auch  für  die  Zukunft  mit  Rücksicht  auf
den  Fortbestand  partikularrechtlicher,  durch  das  B.  G.B.  nicht  geregelter
Rechtsinstitute  des  Näheren  dargelegt  werden  müssen.2)

Was  zunächst  die  reichsrechtliche  Regelung  der  Gemeinschaftsverhältnisse
  betrifft,  so  unterscheidet  das  B.  G.  B.  zwischen  „Miteigenthum“
  und  „Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand"“.  Das  erstere
(condominium  pro  indiviso)  ist  im  Wesentlichen  das  gemeinschaftliche
Eigenthum  des  Preußischen  Rechts,  die  letztere  umfaßt  Rechtsgebilde,
wie  sie  im  Preußischen  Recht  in  der  Erbengemeinschaft,  in  der  ehelichen
Gütergemeinschaft  und  im  Gebiete  des  Handelsrechts  bezüglich  der
offenen  Handelsgesellschaft  bekannt  sind.

Was  nun  die  Rechtsverhältnisse  in  Beziehung  auf  ein  gemeinschaftliches
  Grundstück  betrifft,  so  soll  zunächst  die  einfache  Eigenthumsgemeinschaft
  resp.  das  Miteigenthum  an  einem  Grundstück  in
Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  behandelt  werden  und  sodann  auf

1)  Vgl.  Johow  Entw.:  Sachenrecht  Bd.  III  S.  1012  ff.,  Oberneck
Pr.  Grdbehges.  S.  6—13.

2)  Art.  59  E.G.  B.  G.B.,  Art.  15—20  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.,  Art.  130
Nr.  VII  Preuß.  Ges.  fr.  G.,  Art.  1—4  Pr.  A.G.  z.  B.  G.B.
        <pb n="377" />
        g  b6.“  Das  Miteigenthum  an  einem  Grundstücke.  305

die  rechtlichen  Beziehungen  eines  zu  einem  Vermögenskomplexe  ge—
hörenden  Grundstücks,  wie  sie  sich  bei  den  erwähnten  Gemein—
schaften  zur  gesammten  Hand  ergeben,  eingegangen  werden.

I.  Die  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen.
§  56.  Das  Witeigenthum  an  einem  Grundstücke.

1.  Bei  dem  Miteigenthum,  welches  im  Anschluß  an  das  Preußische  1.  Vorbemer
Recht  und  römische  Recht  im  B.  G.  B.  geregelt  ist,  wird  die  gemein=  kung.
schaftliche  Sache  in  Wirklichkeit  nicht  getheilt,  sondern  nur  einer  gedachten
Theilung  unterworfen.  Diese  Vorstellung  von  einer  gedachten  oder  ideellen
Theilung  geht  von  der  Auffassung  aus,  daß  der  Antheil  des  Einzelnen
durch  das  Maß  seiner  Betheiligung  an  dem  Nutzen  und  den  Lasten
der  Sache  seinen  Antheilhabern  gegenüber  bestimmt  wird  (8  743
B.  G.  B.).)

Das  B.  G.  B.  bezeichnet  im  §  741  das  Miteigenthum  als  „Gemeinschaft

  nach  Bruchtheilen".  Zu  dem  Begriff  des  Bruchtheils
gehört  dessen  arithmetische  Bestimmtheit.  Ist  dieselbe  nicht  angegeben,
so  ist  im  Zweifel  mit  dem  Preußischen  Recht  anzunehmen,  daß  den  Theilhabern
  gleiche  Antheile  zustehen  (§742  B.  G.B.,  vgl.  §  2  117  A.  L.  Rs.).
Dies  trifft  auch  zu,  wenn  ein  Alleineigenthümer  einem  Anderen  das
Miteigenthum  ohne  Bezeichnung  der  Größe  des  Antheils  überträgt,
wenngleich  §  742  B.  G.B.  ein  rechtlich  bereits  bestehendes  Miteigenthum
  voraussetzt.)  ·

2.  Unter  rechtsgeschäftlicher  Verfügung  versteht  das  B.  G.  B.  jedes  2.  Verfügung
Rechtsgeschäft,  durch  welches  unmittelbar  ein  Recht  übertragen,  belastet,  über  das  gegeändert
  oder  aufgehoben  wird  im  Gegensatz  zu  denjenigen  Rechts-  meincn
geschäften,  welche  nur  die  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung  begründen  stück  als
(vgl.  5  137  S.  1  u.  2,  §  1821  Nr.  1  u.  3,  1396  u.  1399  B.  G.  B.  Ganzes.
und  bezüglich  nicht  rechtsgeschäftlicher  Verfügungen  z.  B.  88  135,

161  B.  G.  B.  Uebereinstimmend  mit  dem  Preußischen  Recht  steht
anch  nach  B.  G.  B.  das  Eigenthumsrecht  allen  Theilhabern  in
Gemeinschaft  zu  (6  747  S.  2  B.  G.  B))  und  nur  mit  dem  Willen
Aller  kann  mangels  besonderer  Abrede  eine  Verfügung  über  den  gemeinschaftlichen
  Gegenstand  getroffen  werden.  Demgemäß  muß  bei  der
Eigenthumsübertragung  eines  Grundstücks  die  Auflassung  durch

1)  Vgl.  §8  741—758,  1008—1010  B.  G.B.
2)  Vgl.  Ob.Trib.  Entsch.  Bd.  41  S.  143  ff.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  20
        <pb n="378" />
        306  Das  Miteigenthum  an  einem  Grundstücke.  (#–  56.

sämmtliche  Miteigenthümer  erklärt  und  beispielsweise  die  Bestellung
einer  Servitut  von  sämmtlichen  Miteigenthümern  bewilligt  werden.

Die  Verwaltung  des  Grundstücks  steht  im  Zweifel  ebenfalls  Allen
gemeinschaftlich  zu,  nur  Konservirungsmaßregeln  kann  jeder
Einzelne  selbständig  treffen  (88  744,  1011  B.  G.  B.).  In  Uebereinstimmung
  mit  dem  bisherigen  Preuß.  Recht  ist  durch  §  745  B.  G.B.
in  gewissem  Umfange  das  Prinzip  der  Majorisirung  zugelassen.5)

3.  Erwerbung  3.  Soll  einem  Miteigenthümer  ein  begrenztes  Recht  an  dem
oder  Auf=  Grundstück  bestellt  werden,  z.  B.  ein  Nießbrauch  oder  ein  Pfandbebmngeines
  recht  an  der  gemeinschaftlichen  Sache,  so  erhält  er  damit  auch  an
Acchtes  durchseinem  eigenen  Antheil  ein  solches  Recht.  Freilich  ist  es  richtig,
den  Mit=  daß  die  Bestellung  eines  Rechts  an  der  eigenen  Sache  dem  Eigeneigenthümer.
  thümer  keinen  anderen  Vortheil  zu  gewähren  vermag,  den  er  nicht
schon  vermöge  seines  Eigenthumsrechts  hatte.  Im  Grundbuchverkehr
jedoch  hat  vermöge  der  formellen  Gestaltung  desselben  durch  das
Grundbuchsystem  der  Satz  Anerkennung  gefunden,  daß  Rechte  an  einem
fremden  Grundstück  nicht  dadurch  erlöschen,  daß  der  Eigenthümer  des
Grundstücks  das  Recht  oder  der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem
Grundstücke  erwirbt.!)  Hiermit  ist  die  allgemeine  Regel  aufgestellt,
daß  der  Alleineigenthümer  begrenzte  Rechte  an  der  eigenen  Sache
haben  kann.  Was  diesem  zusteht,  muß  auch  dem  Miteigenthümer  im
verstärkten  Maße  gewährt  werden,  weil  er  durch  die  Erwerbung  eines
die  gemeinschaftliche  Sache  belastenden  Rechtes  einen  ihm  durch  sein  Miteigenthum
  nicht  ohne  Weiteres  gewährten  Vortheil  erlangt.  Das
B.  G.  B.  hat  zur  Vermeidung  von  Zweifeln  diese  Folgerung  positiv
ausgesprochen  im  §  1009.
4.  Erwerb  des  4.  Wenn  ein  Miteigenthümer  das  Alleineigenthum  an  dem  gegemeinschaft-meinschaftlichen
  Grundstück  erhalten  will,  dann  müssen  die  anderen
Acchen  geun-  Miteigenthümer  ihre  Antheile  auf  ihn  durch  Auflassung  und  Eineinen
  Mit=  tragung  übertragen.  Sind  nur  zwei  Miteigenthümer  vorhanden,
eigenthümer.  und  ist  die  Größe  des  einzelnen  Antheiles  eines  Jeden  bereits
im  Grundbuch  eingetragen,  dann  muß  der  gedachte  Antheil  des  einen
Miteigenthümers  auf  den  Anderen  durch  Auflassung  und  Eintragung
  übertragen  werden.  Ist  die  Größe  des  einzelnen  Antheiles
im  Grundbuche  nicht  fixirt,  so  ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Eine

))  Val.  darüber  das  Nähere  bei  Oertmann,  das  Recht  der  Schuldverhältnisse
  zu  §  745  B.  G.B.,  vgl.  88  10  ff.,  25  ff.  I  17  A.  L.  R.
1)  Vgl.  §§  889,  1063,  1163,  1177,  1256  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  190ff.
        <pb n="379" />
        867.  Das  Verfügungsrecht  über  den  ideellen  Antheil.  307

dem  Anderen  einen  solchen  Antheil!  überhaupt  auflassen  kann.  Dies
ist  zu  verneinen.  Die  Miteigenthümer  müssen  sich  dann  über  den
einem  Jeden  zustehenden  Antheil  einigen,  was  ja  für  den  vorliegenden
  Fall  niemals  zu  einem  Streit  führen  wird,  da  der  Eine
von  ihnen  in  der  Regel  auf  Grund  einer  Auseinandersetzung  das
Alleineigenthum  behalten  soll.

Das  yerfügungsrecht  über  den  ideellen  Antheil.

In  der  oben  S.  267  dargelegten  Definition  der  rechtsgeschäftlichen
  Veräußerung  im  Sinne  des  Grundbuchverkehrs  ist  als  Gegenstand
  derselben  ein  gebuchtes  Grundstück  oder  ein  bestimmter  ideeller
Antheil  eines  solchen  bezeichnet.  Ueber  den  Antheil  kann  der  Miteigenthümer
  rechtlich  verfügen,  er  ist  übertragbar,  tallerdings  nicht  in
dem  Sinne  der  körperlichen  Uebertragung  und  daher  unter  Ausschluß
aller  derjenigen  begrenzten  Rechte,  welche,  wie  Erbbaurecht,  Grunddienstbarkeiten,
  beschränkte  Gebrauchsrechte,  schon  begrifflich  eine  körperliche
  Einwirkung  erfordern.  Abgesehen  hiervon  ist  jede  rechtliche  Versügung
  zulässig,  wie  Eigenthumsübertragung,  Bestellung  eines  Nießden
  einer  Reallastberechtigung  und  einer  Hypothek,  Grund=  und

Nentenschuld  (§747  S.  1  B.  G.B.).  Vorausgesetzt  ist  aber  vermöge
des  Spezialitätsprinzips,  daß  die  Größe  des  ideellen  Antheils  im
Grundbuch  eingetragen  ist  (§  48  R.G.B.O.).  Nur  ein  solcher  bestimmter
  ideeller  Antheil  kann,  wie  dies  auch  für  das  früher=  Pr.  Recht
angenommen  wurde,  )  Gegenstand  der  Veräußerung  und  Belastung
sein.  Ergiebt  das  Grundbuch  keine  bestimmte  Quote,  so  kann  der  dem.
Einzelnen  zustehende  Antheil  nur  unter  Zustimmung  und  in  Gemeinschaft
  mit  den  übrigen  Mitgenossen  unter  nunmehriger  Feststellung  der
Quote  und  nach  entsprechender  Berichtis  gung  des  Grundbuchblatts  veräußert
  werden.

Dabei  ist  zu  beachten,  daß  das  Grundbuchamt  die  Eintragung
mehrerer  Personen  ohne  Antheilsbezeichnung  ablehnen  kann,  wenn  nicht
nach  §  48  R.G.B.O.  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende  Rechtsverhältniß
  bezeichnet  wird.  Die  Vermuthung  für  die  Gleichheit  der
Antheile  (6§  742  B.  G.B.)  kann  die  grundbücherliche  Feststellung  des
Antheils  nicht  überflüssig  machen,  weil  das  Grundbuchamt  sich  nicht
auf  widerlegbare  Vermuthungen  hinsichtlich  der  vorzunehmenden  Grundbuchoperationen
  stützen  darf,  es  muß  die  Verfügungsbefugniß  un-1)

  Enisch.  des  Kammerg.  Bd.  11  S.  387,  Bd.  14  S.  99.
        <pb n="380" />
        308  Vertragsmäßige  Ausschließung  der  Theilung.  (8  58.

zweifelhaft  bestehen.  Daher  muß  auch  auf  Antrag  aller  Eigenthümer
  das  Verfügungsobjekt  durch  Feststellung  der  jedem
einzelnen  Genossen  zustehenden  Quote  spezialisirt  werden.
Diese  Spezialisirung  bedarf  keiner  Auflassung,)  es  genügt  die
beglaubigte  Erklärung  sämmtlicher  Miteigenthümer  über  den
für  jeden  Theilhaber  einzutragenden  Bruchtheil.  Auch  bei
der  Uebertragung  eines  Antheils  als  solchen  auf  einen  der  übrigen
Miteigenthümer  durch  Auflassung  und  Eintragung  ist  die  vorhergehende
Fixirung  der  Quoten  nothwendig.

Wird  unter  den  Miteigenthümern  ein  Vertrag  geschlossen,  durch
welchen  die  Größe  der  Antheile  zu  Gunsten  des  Einen  auf
Kosten  des  Anderen  geändert  werden  soll,  so  ist  Auflassung
stets  erforderlich,  wenn  die  Größe  des  einzelnen  Antheils  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.

§  58.  Vertragsmäßige  Ausschließung  der  Theilung.

Die  Realisirung  des  dem  Miteigenthümer  gehörenden  ideellen
Theiles  oder  des  ihm  zukünftig  anfallenden  Werththeils  kann  durch
Vertrag  und  nach  §  2044  B.  G.B.  durch  letztwillige  Verfügung:)  ausgeschlossen
  werden  und  zwar  entweder  für  immer  oder  auf  bestimmte  Zeit
bezw.  unter  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist..)  Nach  gemeinem  Recht
hatte  diese  Abrede  dingliche  Wirkung,  auch  der  Sondernachfolger,  z.  B.
der  Käufer  eines  Antheils,  war  daran  gebunden.))  Das  Preußische
Recht  entschied  diesen  Fall  nicht.  Das  B.  G.  B.  ist  dem  gemeinen
Recht  prinzipiell  gefolgt,  sodaß  der  Theilungsausschluß  auf  die  Dauer
seiner  Geltung  auch  für  denjenigen  wirksam  ist,  welcher  einen  Antheil
oder  ein  Recht  an  demselben  erwirbt,  mit  Ausnahme  desjenigen
Gläubigers,  welcher  auf  Grund  eines  endgültig  vollstreckbaren
  Schuldtitels  die  Pfändung  des  Antheils  eines  Theil-2)

  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  8  26  S.  333.

1)  Vgl.  Oertmann  Anm.  2  zu  §  749.

*)  Nach  früherem  Preußischen  Recht  ist  ein  die  Theilung  auf  unbestimmte
Zeit  ausschließender  Vertrag  der  Miteigenthümer  nach  §§270,  289  1  17  A.  L.Rs.
unverbindlich,  letztwillige  Untersagung  der  Theilung  einer  Nachlaßsache  ist  nur  zu
Besten  des  ersten  und  zweiten  Substituten  zulässig  gewesen,  ausgenommen  bei
Familienfideikommissen,  vgl.  88  119,  120  117,  88  55,  118,  421,  122  1  12
A.  L.  R.,  vgl.  aber  auch  §  75  1  17  A.  L.  R.

:)  Vgl.  Windscheid  II  §  449  Anm.  14.
        <pb n="381" />
        8  59.]  Das  Stockwerkseigenthum  oder  Herbergsrecht.  309

habers  bewirkt  hat  (5  751  B.  G.  B.  8  864  Abs.  2  C.P.O.).  )
Eine  weitere  Ausnahme  bietet  der  Fall  des  Konkurses  des  Theilhabers
nach  §  16  Abs.  2  K.O.

Unter  gewissen  Voraussetzungen  wird  jedoch  eine  derartige  Vereinbarung
  eingeschränkt.  Das  B.  G.  B.  giebt  im  §  749  Abs.  2  eine
Generalklausel,  wonach  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft,  und  wenn
eine  Kündigungsfrist  vereinbart  ist,  ohne  Innehaltung  derselben,  stets
verlangt  werden  kann,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  Diese
gesetzliche  Einschränkung  ist  der  Privatwillkür  entzogen.  Eine  zweite
Beschränkung  ergiebt  die  Auslegungsregel  des  §  750  B.  G.B.,  wonach
trotz  gültig  vereinbarter  Ausschließung  der  Theilung  auf  eine  noch  nicht
abgelaufene  Zeitdauer  die  Vereinbarung  im  Zweifel  mit  dem  Tode
eines  Theilhabers  außer  Kraft  tritt.

Für  den  Grundbuchverkehr  müssen  diese  Bestimmungen  eine
Modifikation  erfahren,  da  in  jener  Vereinbarung  eine  Eigenthumsbeschränkung
  enthalten  ist.  Eine  solche  muß  als  Belastung  des  Antheils
im  Grundbuch  eingetragen  sein,  sonst  kann  sie  dem  Dritterwerber  nicht
entgegengesetzt  werden.“)  Deshalb  bestimmt  bezüglich  der  Ausschließung
der  Theilung  bei  Miteigenthum  eines  Grundstücks  nach  Bruchtheilen
der  5  1010  Abs.  1  Folgendes:

„Haben  die  Miteigenthümer  eines  Grundstücks  die
Verwaltung  und  Beuutzung  geregelt  oder  das  Recht,
die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  zu  erlangen,  für  immer
oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine  Kündigungsfrist
bestimmt,  so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung  gegen  den
Sondernachfolger  eines  Miteigenthümers  nur,  wenn  sie
als  Belastung  des  Antheils  im  Grundbuch  eingetragen  ist.“

§  59.  Das  Stockwerkseigenthum  oder  Perbergerecht.

In  Bayern,  Württemberg,  Baden,  den  Rheinlanden,  Frankfurt  a.  M.,
Sachsen-Meiningen  kommt  ein  Miteigenthum  an  Grundstücken  in  der
Weise  vor,  daß  mehrere  Personen  ein  Sondereigenthum  an  den  einzelnen
  Stockwerken  eines  Hauses  haben,  sodaß  ein  Miteigenthum  am
Grund  und  Boden,  verbunden  mit  einem  dinglichen  Rechte  des  Miteigenthümers
  zur  ausschließlichen  Benutzung  des  ihm  überlassenen

1)  Vgl.  §  15  Zw.V.G.
5)  Vgl.  Abs.  2  des  §  59  Preuß.  Gerichtskostenges.  u.  Art.  30  IV  Preuß.
        <pb n="382" />
        310  Das  Stockwerkseigenthum  oder  Herbergsrecht.  59.

Gebäudetheils  vorliegt.  Dieses  abgegrenzte  Recht  ist  ein  vererbliches
und  veräußerliches  Verkehrsobjekt.  In  den  bayerischen  Statuten  findet
sich  für  ein  derartiges  Rechtsverhältniß  der  Ausdruck:  „Herbergsrecht".
Diese  sog.  Herbergen  sind  ausgeschiedene  Theile  eines  Hauses,  welche
selbständig  besessen,  veräußert  verpfändet  und  vererbt  werden,  dabei
aber  der  Natur  der  Sache  entsprechend  die  ungetheilte  Gemeinschaft
einzelner  Bestandtheile  des  Gebäudes,  wie  der  Treppe,  des  Daches
und  des  Bodens  voraussetzen;  wobei  der  Antheil  an  den  gemeinschaftlichen
  Theilen  als  Bestandtheil  des  Sondereigenthums  erscheint  und
demnach  ein  aus  getheiltem  und  ungetheiltem  Miteigenthum  gemischtes
Rechtsverhältniß  vorliegt.0)

Nach  B.  G.  B.  sind  einzelne  Zimmer  und  Stockwerke  eines  Hauses
wesentliche  Bestandtheile  des  Gebäudes  und  dieses  ist  Bestandtheil  des
Grundstücks.  Da  Sonderrechte  an  derartigen  Bestandtheilen  nach
§  90  B.  G.B.  nicht  begründet  werden  dürfen,  so  wird  in  Zukunft
auch  das  Stockwerkseigenthum  oder  Herbergsrecht  keinen  Platz
mehr  finden.

Deas  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.  bestehende  Stockwerkseigenthum
  bleibt  aufrecht  erhalten.  In  diesem  Falle  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältniß  der  Betheiligten  nach  den  bisherigen  Gesetzen
(Art.  182  E.G.  z.  B.  G.  B).  Erlischt  das  Stockwerkseigenthum
dadurch,  daß  sich  nach  dem  1.  Januar  1900  die  Rechte  der  mehreren
Stockwerkseigenthümer  in  einer  Hand  vereinigen,  so  kann  das  Eigenthum
  nicht  wieder  in  Stockwerksrechte  zerlegt  werden,)  weil  nach  dem
Inkrafttreten  des  B.  G.B.  —  nicht  erst  von  dem  Zeitpunkt  an,  in
welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  gilt3)  —  Stockwerkseigenthum
nicht  mehr  entstehen  kann.  Zwar  macht  Art.  131  E.G.  z.  B.  G.B.
einen  Vorbehalt  für  die  Landesgesetzgebung,  wonach  die  Entstehung
des  Stockwerkseigenthums  in  der  Form  des  Miteigenthums  mit  dinglicher
Regelung  der  Benutzung  und  Zulassung  der  Ausschließung  des  Theilungsrechts
  und  des  Rechts  des  Konkursverwalters  auf  Aufhebung  der

)  Vgl.  Roth,  bair.  Grilrecht  Vd.  III  S.  162  Anm.  13—20  Mot.  E  1
B.  G.  B.  S.  44  ff.  -

2)  Vgl.  das  Nähere  bei  Habicht  S.  808ff.  dem  aber  nicht  beigetreten
werden  kann  in  der  Auffassung,  daß  der  formale  Buchbestand  trotz  der  materiellrechtlich
  eingetretenen  Aufhebung  zur  Weiterübertragung  bes  Stoczuerkseigenthums
nach  dem  1.  Januar  1900  berechtige.  “.  *i:

3)  Vgl.  oben  S.  21.
        <pb n="383" />
        8  60.1  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft.  311

Gemeinschaft  auch  in  Zukunft  möglich  wäre.  Preußen  hat  von  diesem
Vorbehalt  keinen  Gebrauch  gemacht.")  .-§

  60.  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft.

Aus  dem  zwischen  den  Theilhabern  bestehenden  Schuldverhältnisse
hat  jeder  Miteigenthümer  den  Anspruch  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  mittels  Theilung  gegen  die  andern  Miteigenthümer.)  Dieser
Anspruch  ist  unverjährbar  (&amp;amp;  758  B.  G.  B.).  Hier  kann  nur  auf
die  Art  der  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Sache  des  Näheren
eingegangen  werden,  da  im  Uebrigen  die  aus  dem  Schuldverhältniß
sich  ergebenden  Regeln  mangels  besonderer  Vereinbarung  entscheiden
6#  749  f.  B.  G.  B).  Die  Theilungsart  kann  sich  folgendermaßen  gestalten:


1.  Nach  §  752  B.  G.B.  geschieht  die  Theilung  in  Natur,  wenn  1.  Beim  Einder
  gemeinschaftliche  Gegenstand  sich  ohne  Verminderung  des  Werthes  verständniß
in  gleichartige,  den  Antheilen  der  Theilhaber  entsprechende  Theile  zer-  vra  usten
legen  läßt.  Dann  bezweckt  die  Theilung  die  Umsetzung  der  ideellen  meinschaft
Theile  in  reale,  der  bisherige  Miteigenthümer  erhält  dadurch  einen  durch  reale
realen  Theil  als  Alleineigenthümer  und  bedarf  zum  Erwerbe  desselben  Theilung  des
der  Auflassung,  auch  wenn  nach  §  752  S.  2  B.  G.B.  das  Loos  Grundstücks.
entschieden  hat,  weil  dabei  eine  Willenseinigung  über  Feststellung  der
zu  verloosenden  Theile  vorausgesetzt  und  nur  sovweit  dieselbe
bezüglich  der  einzelnen  realen  Theile  fehlt,  durch  die  Verloosung  ersetzt
wird.)

Die  Auflassung  ist  auch  erforderlich,  wenn  zwei  zu  ideellen
Hälften  eines  Grundstücks  eingetragene  Miteigenthümer  das  Grundstück
ihren  Antheilen  entsprechend  unter  sich  real  theilen.  Gegenstand  der
Auflassung  sind  die  ideellen  Antheile  an  den  für  den  Anderen  bestimmten
realen  Theilstücken.5)

2.  Ist  die  reale  Theilung  zwar  möglich,  aber  eine  Verständigung  2.  Mangelnzwischen
  den  Genossen  über  deren  Ausführung  nicht  zu  erzielen,  so  des  Einverkann
  der  die  Aufhebung  verlangende  Miteigenthümer  gegen  die  Anderen  ständniß

üüÜlberdie  real
auf  reale  Theilung  klagen.  Die  Klage  bezweckt  nicht  ein  konstitutives  m——  3

1)  Vgl.  Fischer-Heule  Handausgabe  Anm.  zu  Art.  131,  Schneider,
das  Ges.  über  das  Liegenschaftsrecht  in  der  Pfalz  zu  Art.  20  S.  194  f.

!)  Vol  aber  die  Ausnahme  S.  308.

*)  Vgl.  Turnau  Bd.  II  S.  168ff.  und  Aum.  6.  Jörster-  Eccius
Bd.  III  8  182  S.  322;  Oberneck  S.  6.

3)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XIII  S.  232  Nr.  47.
        <pb n="384" />
        312  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft.  (6  60.

Theilungsurtheil  wie  im  gemeinen  Recht  oder  wie  in  agrarischen
Auseinandersetzungssachen  Preußens")  sondern  nur  eine  gerichtliche
Feststellung  über  die  Art  und  Weise  der  vorzunehmenden
Theilung.  Das  Klagepetitum  geht  deshalb  dahin:  „den  Beklagten
zu  verurtheilen,  anzuerkennen,  daß  z.  B.  das  in  dem  Bestandverzeichniß
  des  Grundbuchs  vvnoo  unter  Nr.  2  verzeichnete
Vorwerk  Neu-Schlebach,  welches  die  Parzellen-Tr.  trägt  und  in
der  Grundsteuermutterrolle  unter  Nr.  5  eingeschrieben  ist,  in  der  Größe
von..dem  ideellen  Antheil  des  Klägers  in  Höhe  von  ½/  entspricht  und
daß  Beklagter  die  Auflassung  desselben  an  den  Kläger  vor  dem  zuständigen
Grundbuchamt  bewilligt.“  Nach  Rechtskraft  des  Urtheils  wird  Kläger
vor  dem  Grundbuchamt  die  Auflassung  entgegennehmen  unter  Vorlegung
  des  rechtskräftigen  Urtheils  als  Ersatz  der  Auflassungserklärung
des  Miteigenthümers,  der  Grundbuchrichter  wird  den  zugesprochenen
realen  Antheil  von  dem  bisherigen  Grundbuchblatt  abzweigen  und  auf
den  Namen  des  Klägers  eintragen.  ·

Ist  der  Beklagte  im  Besitz  des  zugesprochenen  Bestandtheils,  dann
muß  der  Kläger  auch  auf  Herausgabe  dieses  klagen.  Beide  Klagen
können  miteinander  verbunden  werden.

3.  Unmöglich-  3.  Ist  die  Umsetzung  der  gedachten  Theile  in  wirkliche  Theile
keit  der  nicht  möglich,  dann  hat  jeder  Miteigenthümer  nur  den  Anspruch  auf
realen  Thei-die  entsprechende  Werthsquote,  also  auf  Umsetzung  des  Grundstücks  in
Geld  und  Zertheilung  der  antheilsmäßigen  Geldsumme.  Der  §753  B.  G.B.
spricht  für  diesen  Fall  von  der  Aufhebung  durch  Zwangsversteigerung
und  durch  Theilung  des  Erlöses.  Diese  Art  der  Theilung  erfolgt
nur  dam,  wenn  die  Parteien  nicht  eine  andere  Vereinbarung  getroffen
haben.  Sie  können  den  Verkauf  freihändig  selbst  oder  durch  einen
Notar  vornehmen  lassen,  sie  können  aber  auch  den  Weg  der  sog.
freiwilligen  Subhastation  wählen,  sei  es  unter  eigener  Festsetzung  der
Verfahrensvorschriften  oder  unter  Zugrundelegung  der  subsidiären
gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  im  Preuß.  G.  fr.  G.  Art.  66  ff.
bezüglich  der  freiwilligen  gerichtlichen  Versteigerung  von  Grundstücken

des  Näheren  festgelegt  sind.

Für  die  Beurkundung  der  Versteigerung  und  die  Ausfertigung  des
Versteigerungsprotokolls  sind  die  Bestimmungen  des  10.  Abschnitts
R.G.  fr.  G.  und  des  5.  Abschnitts  Pr.  G.  fr.  G.  maßgebend.  Diese

!)  Vgl.  das  Ges.  betr.  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  in  der  Fassung  laut  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1899  G.S.
S.  404  ff.  3
        <pb n="385" />
        g8  61,  62.]  Vorbemerkung.  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  313

vertritt  die  Stelle  eines  Kaufvertrages  und  in  Erfüllung  desselben
  haben  die  Parteien  nach  Maßgabe  des  Versteigerungsprotokolls
  die  Auflassungserklärung  vor  dem  Grundbuchamt  abzugeben
  und  die  Eintragung  zu  bewirken.  Bei  Verweigerung
wird  auf  Grund  des  Protokolls  Ersatz  durch  Urtheil  geschafft  werden
können.

4.  Können  sich  die  Miteigenthümer  nach  Bruchtheilen  nicht  einigen,  4.  Die  theiso
  greifen  88  180  ff.  Zw.V.G.  ein.  Es  finden  die  Grundsätze  der  lungshalber
Theilungssubhastation  bei  Gemeinschaft  zu  ideellen  Theilen  Anwendung,  rarlwendige
bei  welchen  das  Eigenthum  durch  Zuschlag  ohne  Auflassung  er-  steigerung.
worben  wird.

II.  Das  Eigenthum  zur  gesammten  Hand.

§  61.  Vorbemerkung.

Die  Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand  charakterisirt  sich  dadurch,
daß  der  Umfang  der  Rechte  und  Pflichten  der  Theilhaber  nicht  nach
Antheilen  an  der  einzelnen  Sache  bemessen,  sondern  von  einer  inneren
Ordnung  des  Gemeinschaftsverhältnisses,  welches  auf  Gesetz  oder  Vertrag
  bernhen  kann,  abhängig  gemacht  ist.  Diese  Gemeinschaftsordnung
beherrscht  nicht  nur  die  ursprünglichen  Theilhaber,  sondern  auch  ihre
Sonderrechtsnachfolger.  Derartige  Gemeinschaften  können  auch  einen
bestimmten  Zweck  verfolgen  wie  die  Gesellschaften,  Handelsgesellschaften
u.  a.  Sind  sie  zu  einer  juristischen  Person  erhoben,  dann  werden  sie
für  Einzelsubjekte  erachtet,  es  kann  dann  von  einem  gemeinschaftlichen
Eigenthum  nicht  mehr  die  Rede  sein,  vielmehr  steht  das  Grundstück
im  Alleineigenthum  der  mit  juristischer  Persönlichkeit  bekleideten  Gesellschaft.

Die  gedachten  Rechtsverhältnisse  sollen  hier  nur  von  dem  Gesichtspunkt
  aus  betrachtet  werden,  inwieweit  ein  Eigenthums  wechsel
eines  zu  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  gehörenden
Grundstücks  von  der  Auflassung  abhängig  ist.

§  62.  Die  Güter-  und  Erbengemeinschaft.

1.  Bei  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,  wie  bei  der  fortgesetzten  1.  Begrün-Gütergemeinschaft
  und  der  Erbengemeinschaft  entsteht  das  Gesammtgut  dung  der  Geund
  der  dadurch  bestimmte  Eigenthumswechsel  bezüglich  der  vorhandenen  meinschast.
Grundstücke  durch  Gesetz  und  durch  Gesammtrechtsnachfolge.

In  diesem  Falle  ist  weder  hinsichtlich  der  Aktiva  ein  spezieller
        <pb n="386" />
        314  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  [8  62.

Uebertragungsakt,  noch  hinsichtlich  der  Passiva  ein  besonderer
Uebernahmeakt  erforderlich.  Nur  grundbuchrechtlich  ist  nach
§  48  R.G.B.O.  die  Bezeichnung  des  Gesammtrechtsverhältnisses
nothwendig  und  bei  der  Gütergemeinschaft  ist  der  bisherige  Alleineigenthümer
  zu  dieser  Mitwirkung,  d.  h.  zur  Berichtigung  des
Grundbuchs  kraft  Gesetzes  verpflichtet  (§  1438  Abs.  3  B.  G.B.
vgl.  unten  S.  331).#)

2.  Aufhebung  2.  Was  die  Aufhebung  dieser  Art  von  Gemeinschaften  betrifft,

der  Gemein-so  entscheidet  zunächst  die  Einigung  der  Parteien.  Es  finden

schaft.  die  bereits  oben  S.  811f.  dargelegten  Grundsätze  über  Aufhebung  des
Miteigenthums  Anwendung;  es  ist  also  Auflassung  und  Eintragung
im  Grundbuch  zum  Uebergang  des  Eigenthums  an  den  zur  gemeinschaftlichen
  Masse  gehörigen  Grundstücken  an  den  einen  der  Betheiligten
erforderlich,  da  die  Theilung  auf  deren  Willen  gestützt  wird.)

3.  Die  Rechts-s  3.  Miterben  können  vor  der  Theilung  nur  gemeinschaftlich

verhältnisse  über  das  ererbte  Grundstück  verfügen,  weil  der  einzelne  Erbe  während

bernliterden  fortbestehender  Gemeinschaft  an  den  einzelnen  Nachlaßstücken  auch  keinen
ideellen  Antheil  hat  (§  2033  Abs.  2  B.  G.B.).

Die  Auflassung  des  dem  einzelnen  Miterben  möglicherweise
  zufallenden  Grundstücksantheils,  selbst  an  den  Miterben,
  ist  unstatthaft,  da  es  eine  Auflassung  unter  einer  Bedingung
nicht  giebt.  Das  obligatorische  Veräußerungsgeschäft  aber  bezüglich
eines  solchen  Antheils  ist  zulässig  und  das  aus  demselben  resultirende
event.  Recht  auf  Auflassung  würde  nach  §  883  B.  G.B.  durch  Vormerkung
  gesichert  werden  können.  Erhält  der  Veräußernde  bei  der
Erbtheilung  keinen  Antheil  am  Grundstück,  so  ist  der  Veräußerungsvertrag
  mangels  Eintritts  der  Bedingung  hinfällig  (vgl.  §  2033
B.  G.  B.)3)  Ueber  seinen  Antheil  an  dem  Nachlasse  selbst
kann  jeder  Miterbe  verfügen  (§  2033  Abs.  1  B.  G.  B.).

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  zu  bemerken:

Sind  die  Erben  insgesammt  (pro  indiviso)  als  Eigenthümer  im
Grundbuch  vermerkt,  so  gehört  das  Grundstück  noch  zur  ungetheilten
Erbschaft.

1)  Vgl.  88  1474  ff.,  1519,  1546  ff.,  1549,  1550,  1551;  1485  Abs.  3,
4497  ff.,  2032,  2033  B.  G.B.;  Art.  181  E.G.  z.  B.  G.B.

2)  Vgl.  R.  E.  Bd.  Xx  S.  229.

:)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  100/10  Küntzel  in  Johow
Jahrbüch.  V  S.  230  ff.,  Turnau  Bd.  II  S.  172/173,  Achilles  S.  32,
Oberneck  S.  12.
        <pb n="387" />
        8  62  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  315

Setzen  aber  die  Erben  bei  der  Erbtheilung  fest,  daß  das  Miteigenthum
  an  einem  Nachlaßgrundstück  ihnen  allen  fortan  zu  bestimmten
gleichen  oder  ungleichen  Quoten  zustehen  soll,  oder  überweisen  sie
mehreren  von  ihnen  das  Eigenthum  am  Nachlaßgrundstück  zu  bestimmten
Quoten,  oder  wollen  sie  selbst  vor  der  Erbtheilung  des  ganzen  Nachlasses
  das  Miteigenthum  an  einem  Nachlaßgrundstück  für  die  einzelnen
Erben  zu  bestimmten  Theilen,  auch  wenn  diese  mit  den  Erbquoten
identisch  sind,  eingetragen  wissen,  so  bedarf  dieser  Eigenthumsübergang
  der  Auflassung,  an  welcher  sich  sämmtliche  Erben  betheiligen
müssen.)  Darin  liegt  eine  partielle  Nachlaßtheilung  (val.  dagegen
oben  den  Fall  im  §  57  Abs.  2  S.  308).

Ferner  bedarf  der  Eigenthumsübergang  eines  Nachlaßgrundstücks,
welches  bei  der  Erbauseinandersetzung  einem  Erben  zum  Allein-Eigenthum
  überlassen  wird,  der  Auflassung  seitens  der  Miterben.

4.  Lediglich  vom  Willen  des  berechtigten  Miterben  hing  es  auch  4.Die  Rechtsnach
  Preuß.  Recht  ab,  ob  er  von  dem  ihm  durch  den  Erblasser  ver=  verhältnisse
machten  Rechte,  das  Grundstück  für  eine  bestimmte  Summe  aus  *“
dem  Nachlaß  anzunehmen,  Gebrauch  machen  will  oder  nicht.  Die  ·
eingeräumte  Befugniß  enthielt  nur  den  obligatorischen  Anspruch,  dasselbe
von  den  Erben  zu  kaufen.  Der  Eigenthumsübergang  erfolgte  nicht
bloß  auf  Grund  der  Verfügung  des  Erblassers,  sondern  im  Wesentlichen
durch  den  freien  Willen  des  Berechtigten,  welchem  dann  die  Erben
nachkommen  mußten.  Dieser  Eigenthumserwerb  bedurfte  der  Auflassung.“)

Nach  §  2174  B.  G.  B.  begründet  das  Vermächtniß  für  den  Bedachten
nur  den  Anspruch,  von  dem  Beschwerten  die  Leistung  des  vermachten
  Gegenstandes  zu  fordern.  Selbst  wenn  das  Grundstück
als  solches  dem  Miterben  durch  Vorvermächtniß  legirt  worden  wäre,
müßten  die  Erben  dasselbe  an  ihn  auflassen,  da  das  Legat  nicht,  wie
im  bisherigen  Pr.  Recht,  den  Charakter  des  Vindikations-,  sondern  nur
den  des  Kondemnationslegats  hat  (vgl.  §  2150  B.  G.  B.).  Darin
liegt  eine  erhebliche  Abweichung  von  dem  Preußischen  Recht.  Nach
diesem  wurde  der  Legatar  mit  dem  Todestage  des  Erblassers  ohne
vorhergehende  Eintragung  des  Erben  und  ohne  Auflassung  Eigenthümer
des  Grundstücks.  Die  im  §  53  Pr.  Gr.  B.O.  geforderte  Einwilligung
der  Erben  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  bezweckte  nur  den  Schutz
hinsichtlich  der  Beitragspflicht  der  Vermächtnißnehmer  zu  den  Nachlaß-#)

  Anderer  Ansicht  Goldmann-Lilienthal  S.  461  Anm.  1.
*))  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  106ff.  -
        <pb n="388" />
        316  Die  Güter-  und  Erbengemeinschaft.  (§  62.

schulden.“)  Nach  B.  G.  B.  kann  dieser  Fall  nur  dann  vorliegen,  wenn  der
Nachlaß  nur  aus  dem  Grundstück  besteht  und  daher  der  Bedachte  als  Erbe
anzusehen  ist  (82087  B.  G.  B.);  dann  erwirbter  ohne  Auflassung  auf  Grund
des  Erbscheins  bezw.  der  Ausfertigung  des  Testaments  u.  s.  w.  das
Eigenthum.“)

5.  Gerichtliche  5.  Die  Gemeinschafter  können  aber  auch  in  Gemäßheit  der  §  86
Auseinan=  bis  99  des  Reichsgesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  die  gebersetzung.
  richtliche  Auseinandersetzung  herbeiführen.  Diese  Auseinandersetzug

behält  den  Charakter  des  Rezesses,  hat  also  Vertragsnatur  und  die
Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  Grundstückstheils  erfordert  Auflaffung.
  Doch  ist  eine  Erleichterung  geschaffen  in  Hinsicht  der  Auflassungserklärung
  der  veräußernden  Miterben,  bezw.  der  veräußernden
Theilhaber  eines  gütergemeinschaftlichen  Gesammtguts.  Ist  der  Rezeß
gerichtlich  bestätigt,  mag  er  vom  Gericht  selbst  oder  vom  Notar  nach
Maßgabe  der  Art.  21  ff.  Preuß.  Ges.  über  freiw.  Ger.  vorgenommen
sein  und  hat  der  Bestätigungsbeschluß  die  Rechtskraft  mangels  Einlegung
  der  Beschwerde  bezw.  zufolge  ihrer  Zurückweisung  beschritten,
so  ist  nach  Maßgabe  des  §  98  R.G.  fr.  G.  i.  V.  mit  §§  795,  797
C.P.O.  die  Zwangsvollstreckung  zugelassen,  ohne  daß  die  Betheiligten
sich  in  der  Urkunde  der  Zwangsvollstreckung  unterworfen  zu  haben
brauchen.  Hiernach  kann  auf  Grund  der  vom  Gerichtsschreiber
des  Nachlaßgerichts  ertheilten  vollstreckbaren  Ausfertigung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  der  Anspruch  auf  Verschaffung  des  Eigenthums
durchgeführt  werden,  wie  dies  S.  295  dargelegt  worden  ist.  Dagegen
liegt  in  dem  rechtskräftigen  Bestätigungsbeschluß  keineswegs  ein  Ersatz
der  Auflassungserklärung  der  Erben  im  Sinne  eines  Ersatzes  der
Willenserklärung  in  Gemäßheit  des  §  894  C.P.O.,  da  auf  derartige
Schuldtitel  nach  §  795  C.P.O.  nur  die  Bestimmungen  der  §§  724
bis  793  C.  P.O.  Anwendung  finden..)  Durch  den  Rezeß,  auch  wenn
er  von  dem  Nachlaßgericht  oder  einem  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift
damit  betrauten  Notars)  beurkundet  ist,  wird  der  dingliche  Vertrag
nicht  ersetzt  und  die  Auflassung  muß  vor  dem  zuständigen  Grundbuchamte
  erklärt  werden.

-

6)  Vgl.  88  334,  288  1  12  A.  L.  Rs.

4)  Vgl.  Endemann  Bd.  III  §  32  Anm.  5.

*!)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  zum  R.G.  fr.  G.  S.  52,  Schultze-Görlitz
Anm.  2  zu  §  28,  Dorner  S.  410.

")  Vgl.  Art.  21  Preuß.  G.  fr.  G.
        <pb n="389" />
        g  62.)  Die  Güter=  und  Erbengemeinschast.  317

Durch  den  Vorbehalt  des  Art.  143  Abs.  1  E.G.  B.  G.  B.  ist
landesgesetzlich  die  Möglichkeit  gegeben,  die  ausschließliche  Zuständigkeit
des  Grundbuchamts  aufzuheben;  die  Auflassung  darf  in  diesem  Falle
vor  dem  Nachlaßgericht  vorgenommen  werden,  die  allerdings  ebenfalls  die
gleichzeitige  Anwesenheit  des  Veräußerers  und  Erwerbers  voraussetzt,
so  daß  beim  Nichterscheinen  eines  Betheiligten  trotz  eingetretenen  Versäumnißverfahrens
  nach  §  91  Abs.  3  R.  G.  fr.  G.  die  Auflassungserklärung
  durch  die  rechtskräftige  Bestätigung  der  Auseinandersetzung
nicht  ersetzt  werden  kann.  Der  Erwerber  des  Grundstücks  kann  dann
seine  Eintragung  als  Eigenthümer  dadurch  bewirken,  daß  er  unter
Einreichung  des  rechtskräftigen  Bestätigungsbeschlusses  an  das  zuständige
Grundbuchamt  die  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  beantragt.

Eine  Erleichterung  wird  gewährt,  indem  gemäß  des  Vorbehalts  aus
8  99  R.G.B.O.  die  Landesgesetzgebung  bestimmen  kann,  daß  zum  Nachweise
  der  in  der  Theilungsverhandlung  geschehenen  Auflassung  eines  in
dem  betreffenden  Bundesstaate  liegenden  Grundstücks  ein  Zeugniß  des
Nachlaßgerichts  genügen  soll,  wonach  das  betreffende  Grundstück  bei
der  Theilung  des  Nachlasses  oder  Gesammtguts  dem  Betheiligten
übereignet  worden  ist.  Natürlich  darf  es  sich  nicht  um  Uebereignung
an  einen  Dritten  handeln.

Für  Preußen  ist  von  diesem  Vorbehalt  des  Art.  143  E.G.
B.  G.V.  und  §  99  R.G.B.O.  nur  ein  beschrän  kter  Gebrauch  gemacht
worden.  Der  durch  die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  in  das
Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.  hineingebrachte  Art.  10  bestimmt  Folgendes:

Soll  bei  einem  zum  Nachlaß  oder  zu  dem  Gesammtgut
einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  gehörenden  Grundstück  oder  Erbbaurecht
einer  von  den  Betheiligten  als  Eigenthümer  oder  Erbbauberechtigter
  eingetragen  werden,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.


Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  zur  Beurkundung
der  Auflassung  bleiben  unberührt.

Durch  den  Abs.  2  wird  klargestellt,  daß  innerhalb  der  Preußischen
Monarchie  mit  Ausnahme  der  für  das  Gebiet  des  bisherigen  Rheinischen
Rechtes  gestatteten  Auflassung  vor  dem  Amtsgericht  oder  Notar  (Art.  26
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  148)  das  Grundbuchamt  für
die  Beurkundung  der  Auflassung  ausschließlich  zuständig  bleibt.
        <pb n="390" />
        6.  Subhastation
  theilungshalber.


7.  Der  Erbschaftskauf.


318  Die  Güter=  und  Erbengemeinschaft.  (§8  62.

Die  Bestimmung  im  Abs.  1  bezweckt  daher  nur  eine  Erleichterung
hinsichtlich  der  den  Grundbesitz  schwer  drückenden  Erbscheinsgebühr,
indem  an  Stelle  des  Erbscheins  das  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts,
daß  das  Grundstück  oder  ein  Grundstückstheil  bei  der  Auseinandersetzung
  einem  Betheiligten  überwiesen  worden  ist,  für  dessen  Legitimation
als  Miterbe  ausreicht  und  dadurch  nur  die  Gebühr  des  §  81  Abs.  4
Preuß.  Ger.  Kost.  Ges.  mit  einem  Höchstbetrage  von  10  Mk.  in  Ansatz
kommen  kann.  Der  Kommissionsberichto)  des  Abgeordnetenhauses  führt
hinsichtlich  der  Erlangung  der  Eigenthumseintragung  des  Erwerbers
auf  diesem  Wege  Folgendes  an:
„Von  einem  Vertreter  der  Königlichen  Staatsregierung
wurde  bezüglich  der  dem  §  99  der  Grundbuchordnung  entsprechenden
  Bestimmung  des  Abs.  1  noch  näher  ausgeführt,
daß  die  Erlangung  eines  zur  Umschreibung  des  Grundeigenthums
dienlichen  Zeugnisses,  unbeschadet  der  ausschließlichen  Zuständigkeit
  des  Grundbuchamts  für  die  dazu  erforderliche  Auflassung
auf  zwei  Wegen  denkbar  sei.  Entweder  beschränke  man  sich
darauf,  vom  Nachlaßrichter  lediglich  ein  zum  Nachweise  der
Erbfolge  dienendes  Zeugniß  zu  erwirken  und  bringe  dies
demnächst  dem  Grundbuchrichter  zur  Auflassung  und  Eintragung
  in  Vorlage,  oder  es  werde  zuerst  vor  dem  Grundbuchamt
  von  den  Betheiligten  die  Auflassung  vorgenommen,
  demnächst  vor  dem  Nachlaßrichter  die
Legitimation  geführt  und  dann  erst  das  Zeugniß
auf  Grund  dessen  demnächst  die  Eintragung  bewirkt
werde“.

6.  Ist  eine  Vereinbarung  zwischen  den  Betheiligten  nicht  zu  erzielen
  gewesen,  dann  steht,  wie  beim  Miteigenthum  überhaupt,  so  insbesondere
  bei  der  Güter=  und  Erbengemeinschaft  jedem  Miterben  das
Recht  zu,  zum  Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  die  Zwangsversteigerung
  zu  beantragen  (§  180  Reichs.  Zw.  V.  Ges.).

7.  Was  den  Erbschaftskauf  nach  B.  G.  B.  betrifft,  so  hat  sich  das
neue  Recht  dem  gemeinen  Recht  angeschlossen  und  den  Erbschaftskäufer
nicht  als  einen  Universalsucccessor  behandelt.  10)  Demnach  ist  in  Ansehung

")  In  der  Heymannschen  Ausgabe  Seite  48—50.
10)  Die  dingliche  Verfügung  des  Alleinerben  über  den  Gesammtuachlaß

ist  nicht  gestattet,  wohl  aber  die  Uebertragung  eines  Nachlaßantheils  durch  den

Miterben  (§  2033  B.  G.B.).  Der  Erwerber  erlangt  dadurch  keinen  bestimmten
Antheil  an  dem  etwa  zum  Nachlaßantheil  gehörigen  Grundstücke.  Ein  solcher
Erwerb  würde  der  Auflassung  durch  die  Miterben  und  der  Eintragung  bedürsen.
        <pb n="391" />
        g  63.)  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  319

der  zur  Erbschaft  gehörenden  Grundstücke  die  Auflassung  und  Eintragung
  zur  Uebereignung  an  den  Erbschaftskäufer  nothwendig.
(6  2374  B.  G.  B)  Das  bisherige  Preußische  Recht  forderte  diesen
Rechtsakt  nicht.

63.  Das  Aufiafsungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.

1.  Im  geltenden  Recht  sind  erhebliche  Zweifel  entstanden,  inwie-1.  Illation
weit  bei  Begründung  oder  Auflösung  von  Handelsgesellschaften  bezüglich  von  Grund
der  einzubringenden  oder  der  bei  der  Auseinandersetzung  anderweit  zu  süch  .
übereignenden  Grundstücke  der  Gesellschaft  Auflassung  erforderlich  ist  delsgeselloder
  nicht?  schaft.

Diese  Frage  ist  durch  das  B.  G.  B.  und  durch  das  neue  H.G.B.
nicht  berührt  worden  und  die  Streitfrage  bleibt  auch  für  die  Zukunft
im  vollen  Umfang  bestehen.

Die  Lösung  derselben  läßt  sich  nur  erreichen,  wenn  man  von
einem  prinzipiellen  Gesichtspunkte  ausgeht  und  zwar  nach  Maßgabe
der  S.  267  aufgestellten  Definition  prüft,  ob  bei  einer  derartigen  Rechtsänderung
  ein  Eigenthumswechsel  im  Wege  der  Singularsuccession  bezüglich
  des  betreffenden  Grundstücks  eingetreten  ist.

Ein  solcher  Eigenthumswechsel  liegt  auch  dann  vor,  wenn  das
Eigenthum  an  dem  Grundstück  in  einer  Weise  aufgehoben  wird,  daß
das  Verfügungsrecht  über  dasselbe  zu  Gunsten  eines  Gesellschaftsvermögens
  erlischt.  In  diesem  Falle  erwerben  die
Gesellschafter  in  ihrer  Gesammtheit  im  Sinne  der  deutschrechtlichen
  Gesammthänderschaft  das  Grundstück.5

Bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  besitzt  das  Gesellschaftsvermögen
  eine  derartige  Selbständigkeit,  daß  die  Gesellschaft  unter
ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verpflichtungen  übernehmen  kann.
Ein  Eigenthum  der  einzelnen  Gesellschafter  besteht  weder  in  der  Form
eines  nach  Quoten  getheilten  Miteigenthums  an  den  einzelnen  Sachen,
noch  auch  in  der  Form  eines  nach  Quoten  getheilten  Antheilsrechts

1)  Vgl.  Oberneck  S.  5  ff.,  insbesondere  S.  8.  Dort  ist  die  prinzipielle
Lösung  versucht  worden  und  neuerdings  hat  sich  das  Kammergericht  auf  den
Boden  der  dort  vertretenen  Auffassung  gestellt;  vgl.  Entsch.  des  Kammerg.
XVII  S.  44  ff.,  ebenso  Staub,  Exkurs  zu  §  122  Anm.  10,  Cosack  S.  548.
Dagegen  hat  das  Reichsgericht  seine  entgegengesetzte  Auffaffung  aufrecht  erhalten
un  die  Nothwendigkeit  der  Auflassung  verneint,  so  in  Gruchot  Bd.  43
S.  199  ff.,  Bd.  38  S.  1063.
        <pb n="392" />
        320  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  ##  63.

am  ganzen  Inbegriff  des  Gesellschaftsvermögens,  der  einzelne  Gesell—
schafter  hat  vielmehr  immer  nur  die  aus  dem  Gesellschaftsvertrage  sich
ergebenden  Ansprüche  an  die  Gesellschaft,  sei  es  auf  Entnahme  von
Zinsen  und  Gewinn  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft  oder  auf
Zahlung  dessen,  was  dem  Gesellschafter  nach  der  Auflösung  bei  der
Auseinandersetzung  zukommt.))  Da  das  Gesellschaftsvermögen  den
Gläubigern  der  Handelsgesellschaft  in  erster  Linie  verhaftet  ist,  so  kam
dieser  Anspruch  des  Gesellschafters  bei  der  Auseinandersetzung  im  Falle
der  Unterbilanz  zu  einem  negativen  Resultat  führen.  Hiernach  verliert
  der  Gesellschafter  an  denjenigen  Gegenständen,  welche
er  in  die  Gesellschaft  einbringt,  zu  Gunsten  des  Gesellschaftsvermögens,
  welches  den  Charakter  des  Eigenthums  zur  gesammten
  Hand  hat,  sein  Eigenthumsrecht;  es  findet  daher  in
Ansehung  der  Illation  eines  Grundstücks  ein  im  Wege  der  Singularsuccession
  herbeigeführter  Wechsel  im  Eigenthumsrechte  daran  statt.5)

Diese  Konsequenz  läßt  sich  auch  in  dem  Falle  nicht  beseitigen.
wenn  dieselben  Personen,  in  deren  Miteigenthum  der  zu  inferirende
  Gegenstand  sich  befindet,  die  Handelsgesellschaft
bilden  und  zwar  zu  denselben  Antheilen  an  der  Gesellschaft,
wie  ihre  Miteigenthumsquoten,  weil  jeder  Gesellschafter  durch  die
Einbringung  das  Sondereigenthum  an  seinem  ideellen  Antheil  (ogl.
8  747  B.  G.B.)  verliert,  der  eingebrachte  Gegenstand  für  den  einzelnen
Gesellschafter  derart  ein  fremder  wird,  daß  er  nicht  mehr  darüber
disponiren  und  eine  unzulässige  Disposition  unter  den  Thatbestand
des  Diebstahls  und  der  Unterschlagung  fallen  kann.))  Der  einzelne
Miteigenthümer  verliert  aber  in  diesem  Falle  sein  Sonderrecht  an  dem
ideellen  Antheile  in  Folge  eines  Rechtsgeschäfts  (§  873  B.  G.B.),  er
überträgt  dasselbe  der  zu  bildenden  Gesellschaft  als  einer  besonderen
Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand.  Wenn  das  Reichsgericht  5)  ausführt,
  daß  trotz  Illation  die  Sachen,  deren  Miteigenthümer  zu  ideellen
Theilen  die  Mitglieder  der  offenen  Handelsgesellschaft  waren,  ihren
Eigenthümer  nicht  wechseln,  so  bleibt  die  Frage  unbeantwortet,  worin

2)  Vgl.  R.G.  XXXII  S.  253  f.,  XXX  S.  152,  XXV  S.  256,  insbesondere
  Staub  a.  a.  O.  Anm.  12.

3)  Vgl.  oben  S.  267  Jur.  W.  1895  S.  332  Nr.  29  a.  E.,  ferner  88  718,
719  B.  G.B.  «

4)  R.G.  in  Straff.  XVII  S.  123.

5)  Bd.  XXX  S.  152,  val.  Jur.  W.  94  S.  34  Nr.  106.
        <pb n="393" />
        g  63.]  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  321

denn  ihre  Eigenthumsbefugnisse  bestehen,  da  sie  doch  nur  einen  obligatorischen
  Anspruch  auf  Zins=  und  Gewinnentnahme,  bezw.  auf
Zahlung  des  Auseinandersetzungssaldos  haben,  welches  möglicherweise
bei  einer  Unterbilanz  sich  in  ein  Passivsaldo  verwandelt  haben  kann.
Die  dem  Gesellschafter  durch  die  Einbringung  genommene  Verfügungsgewalt
  ist  als  Verlust  seines  Eigenthumsrechts  anzusehen,  weil  dieselbe
auch  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  an  ihn  zurückfällt,  es  sei
denn  durch  besonderen  Rechtsakt,  inhalts  dessen  bei  der  Auseinandersetzung
  beispielsweise  das  Vermögen  der  Gesellschaft  an  einen  oder
mehrere  frühere  Gesellschafter  übertragen  wird.  Darin  liegt  aber  ein
Eigenthumswechsel,  weil  die  erwerbenden  Gesellschafter  darüber  bisher
kein  Verfügungsrecht,  auch  kein  quotitatives  Miteigenthum  bezüglich
des  bei  der  Auseinandersetzung  an  sie  fallenden  Vermögens  hatten.)
Von  einem  gebundenen  Eigenthum,  das  nach  Auflösung  der  Gesellschaft
  wieder  auflebt,  kann  keine  Rede  sein.
Soweit  es  sich  um  die  Einbringung  eingetragener  Grundstücke
oder  Grundstücksantheile  handelt,  ergeben  sich  folgende  Entscheidungen:
a)  Die  offene  Handelsgesellschaft  erwirbt  das  Eigenthum  an
den  von  einem  Gesellschafter  eingebrachten  oder  auf  dessen
Namen  geschriebenen  Grundstücken  nur  durch  Auflassung.)
b)  Dieselbe  ist  auch  erforderlich,  wenn  dieselben  Personen,
welche  eingetragene  Eigenthümer  des  Grundstücks  sind,
die  Handelsgesellschaft  bilden.  Letzteres  ist  aber  bestritten.)

2.  Was  die  Uebereignung  der  Grundstücke  der  offenen  Handels-2.  Uebereiggesellschaft

  bei  der  Auseinandersetzung  betrifft,  so  sind  die  Fälle,  in  nung  von
Grundstücken
denen  eine  Auflösung  derselben  eintritt,  von  denjenigen  des  Aus=  bei  der  Ausscheidens

  oder  der  Ausschließung  eines  Gesellschafters  wohl  einanderzu
  unterscheiden.  setzung.
Löst  sich  die  Gesellschaft  nach  §  131  H.G.B.  auf,  so  erhält
ein  jeder  Gesellschafter  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  über  die  Liquidation
  (§  145  ff.  H.G.  B.)  das  sich  für  ihn  ergebende  Saldo.  Soll
ein  der  Gesellschaft  gehörendes  Grundstück  auf  einen  früheren  Socius
6)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  39  S.  853  ff.
!)  Vgl.  Staub  Anm.  2  und  24  zu  §  105,  Exkurs  zu  §  122  H.G.B.
Anm.  10,  Entscheidung  des  Kammergerichts  III  .  421,  R.E.  in  der  Jur.  W.
4895  S.  332  Nr.  29.
8)  Vgl.  hierüber  die  Citate  in  Anm.  1,  Endemann  I  S.  227  Anm.  6,
abweichend  R.  E.  in  Gruchot  Bd.  37  S.  1153,  Bd.  38  S.  1065,  Goldmann-Lilienthal
  S.  463/464.  «

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  21
        <pb n="394" />
        322  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  [8  63.

eigenthümlich  übertragen  werden,  so  haben  die  Liquidatoren,  auch  wenn
diese  identisch  sind  mit  den  bisherigen  Socien,  dasselbe  an  den  Er—
werber  aufzulassen.  Daran  ändert  auch  nichts  der  Umstand,  daß
beim  Vorhandensein  von  nur  zwei  Socien  im  Falle  der  Auflbsung
vereinbartermaßen  das  gesammte  Geschäft  mit  Firma  dem  Andern
überlassen  bleiben  soll,  denn  mit  der  Auflösung  der  Handelsgesellschaft
zerfällt  das  Band  der  das  Rechtssubjekt  bildenden  Gesammtheit  und
es  tritt  ein  Eigenthumswechsel  bezüglich  des  Grundstücks  durch  die
Ueberlassung  des  Geschäfts  ein.  Dies  ergiebt  sich  auch  aus  der  Ausnahmebestimmung
  des  8  138  H.G.B.,  wonach  bei  mehr  als
zwei  Gesells  chaftern,  wenn  nach  Vereinbarung  trotz  Kündigung,
Todes  oder.  Konkurses  eines  Gesellschafters  die  Gesellschaft  unter  den
übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  der  Gesellschafter,  in  dessen
Person  das  Ereigniß  eingetreten  ist,  aus  der  Gesellschaft  ausscheidet.
Anders  verhält  es  sich  in  dem  Falle,  wo  beim  Wechsel  der
Mitglieder  der  Gesellschaft  deren  Auflösung  nicht  eintritt.
Das  ist  der  Fall,  wenn  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  aus—
scheidet  oder  ausgeschlossen  wird  (88  139  Abs.  2,  141  Abs.  1  u.  2
140  Ab.  1  H.G.  B).  Der  Wechsel  hat  in  diesen  Fällen  keinen  Einfluß
auf  den  Bestand  der  Gesammtheit  als  solcher,  die  Gesellschaft  bleibt
bestehen  und  der  Ausscheidende  oder  Ausgeschlossene  erhält  den  nur
nach  Maßgabe  der  Bilanz  sich  ergebenden  Antheil.  Der  §  738  B.  GV.
findet  auf  diese  Rechtsverhältnisse  Anwendung.  Der  Antheil  des  ausscheidenden
  Gesellschafters  am  Gesellschaftsvermögen  wächst  nach  dieser
Bestimmung  den  übrigen  Gesellschaftern  zu.  Dieser  gesetzliche  Zuwachs
fällt  nicht  unter  die  rechtsgeschäftliche  Uebertragung  des  Eigenthümers
in  Gemäßheit  des  §  873  B.  G.B.,  eine  Auflassung  ist  daher  nicht
nothwendig.  Daher  hat  das  Grundbuchamt  eine  etwa  eintretende
  Aenderung  der  Firma  ohne  Weiteres  im  Grundbuch
einzutragen,  weil  eine  Auflösung  der  Gesellschaft  und  damit  auch
ein  Eigenthumswechsel  bezüglich  des  abgesonderten  Gesellschaftsvermögens
  nicht  eingetreten  ist,  der  Ausscheidende  oder  Ausgeschlossene  hat
nur  seine  gesellschaftlichen  Rechte  aufgegeben,  ohne  daß  das  Eigenthumsrecht
  der  Gesammtheit  an  sich  dadurch  berührt  wird.  ")4
Das  H.G.B.  giebt  eine  Reihe  von  Thatbeständen,  in  welchen,  zum
Theil  abweichend  vom  bisherigen  Recht,  keine  Auflösung  der  Handelsgesellschaft,
  sondern  nur  eine  freiwillige  oder  zwangsweise  Aufgabe  der

—

")  Dazu  ogl.  R.E.  bei  Gruchot  Bd.  43  S.  202.
        <pb n="395" />
        g  63.)  Das  Auslassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  323

gesellshaftlichen  Rechte  des  austretenden  Socius  angenommen  werden
soll.  In  allen  diesen  Fällen  bedarf  die  Aenderung  des  Eigenthumsrechts
  am  Grundeigenthum  keiner  Auflassung.

Es  sind  dies  folgende:

a)  der  schon  bereits  erwähnte  Thatbestand  des  §  138  H.G.B.,

b)  der  des  §  139  H.G.  B.  Wenn  nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsvertrages
  die  Gesellschaft  mit  den  Miterben  fortgesetzt  werden
soll,  so  kann  jeder  Erbe  sein  Verbleiben  in  der  Gesellschaft  davon  abhängig
  machen,  daß  ihm  unter  Belassung  des  bisherigen  Gewinnantheils
  die  Stellung  eines  Kommanditisten  eingeräumt  wird.  Darin
ist  nur  ein  Wechsel  der  Gesellschaftsform  zu  erblicken.  Wenn  die
übrigen  Gesellschafter  diesem  Antrag  des  Erben  nicht  entsprechen,  dann
kann  derselbe  aus  der  Gesellschaft  ausscheiden.

e)  Nach  §  140  H.G.B.  kann  vom  Gericht  anstatt  der  auf  Grund
des  §  133  H.G.B.  zulässigen  Auflösung  der  Gesellschaft  die  Ausschließung
  des  betreffenden  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  ausgesprochen
  werden,  sofern  die  übrigen  Gesellschafter  dies  beantragen.

4)  Bei  Pfändung  des  Antheils  eines  Gesellschafters  durch  dessen
Privatgläubiger  kann  nach  §  141  H.G.B.  beschlußgemäß  der  Fortbestand
  der  Gesellschaft  aufrecht  erhalten  werden,  indem  dann  der
betreffende  Gesellschafter  nur  mit  dem  Ende  des  Geschäftsjahres  aus
der  Gesellschaft  ausscheidet.

e)  Nach  §  142  H.  G.  B.  kann,  wenn  in  der  Person  des  einen
von  nur  zwei  vorhandenen  Gesellschaftern  die  Voraussetzungen  vorliegen,
  unter  welchen  bei  einer  größeren  Zahl  von  Gesellschaftern  seine
Ausschließung  zulässig  sein  würde,  der  Andere  auf  seinen  Antrag  vom
Gericht  für  berechtigt  erklärt  werden,  das  Geschäft  ohne  Liquidation
mit  Aktiven  und  Passiven  zu  übernehmen.  Dasselbe  trifft  zu  bei
Pfändung  des  Antheils  des  Einen  durch  einen  Privatgläubiger  oder
bei  Konkurseröffnung  über  dessen  Vermögen.  Für  diesen  Fall  wird
der  betreffende  Gesellschafter  als  ein  Ausscheidender  erachtet.

f)  Bei  Aufhebung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft
  können  nach  §  144  H.  G.B.  die  Gesellschafter  die  Fortsetzung
der  Gesellschaft  beschließen,  obwohl  an  sich  die  Eröffnung  des  Konkurses
ihre  Auflösung  herbeigeführt  hätte.  Damit  lebt  das  Gesammteigenthum
am  Gesellschaftsvermögen  wieder  auf  und  es  bedarf  nur  der  Löschung
des  Konkursvermerks  im  Grundbuch.

215
        <pb n="396" />
        3.  Die  Kom-324

  Das  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  des  Handelsrechts.  8  63.

3.  Was  für  die  offene  Handelsgesellschaft  gilt,  findet  prinzipiell

manditgesell-auch  Anwendung  auf  die  einfache  Kommanditgesellschaft.1)

schaft.

4.  Juristische
Personen.

4.  Erwerben  Gesellschaften  mit  juristischer  Persönlichkeit  eingetragene
Grundstücke  durch  Willenseinigung  mit  einem  anderen  Rechtssubjekt,
so  liegt  unzweifelhaft  ein  Eigenthumswechsel  vor,  weil  das  Eigenthum
von  einem  Rechtssubjekt  auf  ein  anderes  übertragen  wird.  Dieser
Eigenthumswechsel  ist  durch  Auflassung  bedingt,  so  beispielsweise:

wenn  die  eingetragenen  Miteigenthümer  eines  Grundstücks
dasselbe  einer  von  ihnen  errichteten  Genossenschaft  übereignen,  ½)
wenn  eine  offene  Handelsgesellschaft  in  eine  Gewerkschaft
oder  Aktiengesellschaft  oder  eine  eingetragene  Genossenschaft  in
eine  Aktiengesellschaft  umgewandelt  wird,  in  Bezug  auf  die  zu

übereignenden  Grundstücke.  11)

Die  Ansicht  des  Kammergerichts,13)  daß  bei  Umwandlung  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  eine  Aktiengesellschaft  derartig,  daß
lediglich  die  Mitglieder  der  Ersteren  Aktionäre  der  Letzteren  werden
und  nur  Aktien  an  Stelle  der  früheren  Kommanditantheile  treten,  der
damit  verbundene  Eigenthumswechsel  sich  nicht  als  eine  Veräußerung
von  Eigenthum,  sondern  lediglich  als  eine  Aenderung  der  Gesellschaftsverfassung
  darstellt  und  die  Grundstücke  ohne  Auflassung  auf  die  neue
Gesellschaft  umzuschreiben  sind,  und  daß  diese  Auffassung  auch  bei  der
Umwandlung  in  eine  einfache  Kommanditgesellschaft  zutrifft,  kann  nach
den  obigen  Ausführungen  nicht  für  zutreffend  erachtet  werden.  Ein
bloßer  Wechsel  der  Gesellschaftssorm  unter  Wahrung  der  Identität  der
Rechtspersönlichkeit  liegt  darin  nicht,  weil  diese  Umwandlung  die  Auflösung
  der  bestehenden  und  die  Begründung  der  neuen  Gesellschaft  in
sich  schließt  und  damit  eine  Identität  der  Rechtssubjekte  ausschließt.“)

Wenn  bei  der  Gewerkschaft  neuen  Rechtes  ein  Gewerke  sämmtliche
  mobilen  Kuxe  ankauft,  so  bedarf  es  zur  Umschreibung  des  auf  den
Namen  der  Gewerkschaft  eingetragenen  Eigenthums  auf  ihn  der  Auflassung,
  denn  die  Gewerkschaft  als  solche  ist  ein  von  den  Personen
der  Gewerke  verschiedenes  Rechtssubjekt  (juristische  Person).  Die

10)  Vgl.  jedoch  dagegen  Entsch.  des  Kammerg.  II  S.  92,  VI  S.  62;
Jastrow,  R.  S.  83  und  Anm.  1  S.  81.

19  Johow  VII  S.  169.  ,»

1«’)VglEutschdesKanunergxlSiZHiZHXIIIS223;abweicl)end
R.E.200330

12)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  II  S.  92,  VI  S.  62.

19)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XIII  S.  224,  Turnau  I  S.  200.
        <pb n="397" />
        g  64.  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  d.  Gesellschaft  d.  Bürgerl.  Rechtes.  325

mobilen  Kuxe  geben  nicht  einen  ideellen  Eigenthumsantheil  am  Bergwerk,
  sondern  ähnlich  wie  die  Aktie  nur  einen  Antheil  am  Reingewinn
und  einen  Anspruch  auf  Mitverwaltung.  Wird  auch  im  vorliegenden
Fall  die  Gewerkschaft  aufgelbst,  da  nicht  einmal  mehr  zwei  Mitbetheiligte
vorhanden  sind  (§  94  Bergges.),  so  bleibt  trotz  dieses  Auflösungsgrundes
  die  Gewerkschaft  als  juristische  Person  in  ihrer  Organisation
zum  Zwecke  der  Liquidation  bestehen,  das  einmal  geschaffene  Bergwerk
erhält  sich  als  besondere  Vermögensgröße,  auch  wenn  es  ohne  Eigenthümer
  ist;  es  können  daran  Realrechte,  insbesondere  Hypotheken,
bestehen,  es  kann  durch  Subhastation  einen  neuen  Eigenthümer  erhalten.5)
Der  Inhaber  sämmtlicher  Kuxe  hat  nur  den  Anspruch  auf  den  sich
nach  abgewickelter  Liquidation  ergebenden  Reinüberschuß.  Will  er  das
Eigenthum  auf  sich  übertragen  lassen,  so  ist  in  gleicher  Weise  Auflassung
  erforderlich,  als  wenn  das  Bergwerkseigenthum  an  einen  Dritten
übertragen  werden  soll.

5.  Wenn  nach  §  25  H.G.B.  jemand  ein  unter  Lebenden  5.  Uebergan
erworbenes  Handelsgeschäft  unter  der  bisherigen  Firma  un-  aien  shee
verändert  oder  mit  einem  Nachfolgerzusatz  fortführt,  so  liegt  belsgesch!
darin  eine  Singularsuccession,  und  so  weit  ein  Eigenthumsübergang  von
Grundstücken  in  Frage  kommt,  erfordert  derselbe  Auflassung  und
Eintragung.

6.  Bei  der  Fusion  von  Aktiengesellschaften.  nach  Maßgabe  des  6.  Fusion.
§  306  H.G.B.  liegt  eine  Universalsuccession  vor  und  das  Grundeigenthum
  wird  ohne  Auflassung  erworben.#)

6  64.  Das  Auflafngsprinzip  im  Bereiche  der  Gesellschaft
des  Bürgerlichen  Rechtes.

Die  Gesellschaft  des  Bürgerlichen  Rechts  (§8  705  bis  740
B.  G.  B)).  kann  im  Gegensatz  zu  der  Handelsgesellschaft  unter  ihrem
Namen  weder  Rechte  erwerben,  noch  Verbindlichkeiten  eingehen,  noch
vor  Gericht  klagen  oder  verklagt  werden.  Die  Führung  der  Geschäfte
der  Gesellschaft  steht  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zu,  soweit  nicht
der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  68  709—711  B.  G.B.).
Rechtssubjekt  sind  daher  alle  Gesellschafter  und  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel
  muß  gegen  diese  gerichtet  sein  (8  736  C.  P.O.).

Danach  sind  zwar  Eigenthümer  der  zu  dem  Gesellschaftszweck
leservirten  Sachen,  Forderungen  2c.  die  einzelnen  Gesellschafter,  aber

16)  Vgl.  Dernburg  Preuß.  Pr.  1  §  273  S.  675.
10)  Vgl.  Pinner,  Das  deutsche  Aktienrecht  S.  308,  313.
        <pb n="398" />
        326  Auflassungsprinzip  im  Bereiche  d.  Gesellschaft  d.  Bürgerl.  Rechtes.  [8  64.

dennoch  haben  sie  an  den  einzelnen,  dazu  gehörigen  Gegenständen  nicht,
wie  im  gemeinen  Recht,  ein  Antheilsrecht  nach  Bruchtheilen,  sondern  wie  im
Preußischen  Recht  und  im  H.G.B.  umschließt  ein  genossenschaftliches,
einheitliches  Band  die  Gesellschafter  derart,  daß  ihnen  jedes  Verfügungsrecht
  über  ihren  Antheil  an  den  für  die  Gesellschaft  erworbenen  Gegenständen
  genommen  ist  und  ihnen  auch  nicht  das  Recht  jederzeitiger
Theilung  zusteht.  Das  für  die  Gesellschaftszwecke  ausgesonderte  Vermögen
  wird  verselbständigt  und  bleibt  als  Gesellschaftsvermögen  eine
Sondervermögensmasse,  an  welcher  der  einzelne  Gesellschafter  erst  nach
der  Auflösung  der  Gesellschaft  unter  Zugrundelegung  der  Inventur
und  Bilanz  nur  den  Anspruch  auf  Leistung  des  sich  etwa  ergebenden
Gewinnantheils  hat.  Die  Gesellschafter  stehen  untereinander  in  einem
Gemeinschaftsverhältniß  zur  gesammten  Hand.

Werden  von  einem  einzelnen  Gesellschafter  Grundstücke  in
die  Gesellschaft  eingebracht,  so  ist  die  Einbringung  derselben,
wie  nach  Preußischem  Recht,  eine  rechtsgeschäftliche  Veräußerung.
Es  tritt  ein  Eigenthumswechsel  ein,  der  bisherige  Eigenthümer  verwandelt
  das  ihm  zustehende  Eigenthum  in  das  Eigenthum  aller  Gesellschafter.
  Obwohl  der  Gesellschaftsvertrag  nach  B.  G.  B.  im  Gegensatz
zum  Preußischen  Recht  keiner  Schriftform  bedarf,  so  unterliegt  dennoch
die  Verpflichtung  eines  Gesellschafters  zur  Uebertragung  des  Eigenthums
an  einem  ihm  gehörigen  Grundstücke  auf  die  Gesellschaft  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung  des  §  313  B.  G.B.  und  die
Eigenthumsübertragung  selbst  bedarf  der  Auflassung  durch  den  Einbringenden
  an  alle  Gesellschafter  in  ihrer  Gesammtheit  und  der  Eintragung
  im  Grundbuch  auf  die  Personennamen  der  einzelnen  Gesellschafter
  unter  Beifügung  eines  Vermerks  über  das  Gesellschaftsverhältniß
  in  Gemäßheit  des  §  48.  R.G.B.O.  Ist  dieser  Vermerk  eingetragen,
  so  kann  von  einem  ideellen  Antheile  des  einzelnen  Gesellschafters
an  dem  Grundstücke  nicht  mehr  die  Rede  sein,  die  etwa  einen  solchen
angeblichen  Antheil  betreffende  Ueberweisung  und  Arreste  sind  unwirksam,
Das  Grundbuchamt  darf  sie  nicht  berücksichtigen.  Hat  einer  der  Gesellschafter
  mit  den  Gesellschaftsmitteln  oder  den  Mitteln  eines  andem
Socius  ein  Grundstück  erworben  und  dessen  Auflassung  und  Eintragung
im  Grundbuch  auf  seinen  Namen  erhalten,  so  ist  er  grundbuchrechtlich
nur  allein  legitimirt  und  gilt  als  Alleineigenthümer  nicht  nur  Dritten,
sondern  auch  seinen  Mitgesellschaftern  gegenüber,  wenngleich  er  verpflichtet
  ist,  das  erworbene  Grundstück  als  gemeinschaftlich  zu  behandeln.)

Vgl.  R.E.  Bd.  34  S.  313.
        <pb n="399" />
        §  65.  Die  rechtsgeschäftliche  Uebereignung  ohne  Auflassung  u.  Eintragung.  327

Die  Auseinandersetzung  über  das  Gesellschaftsvermögen
nach  Auflösung  der  Gesellschaft  richtet  sich  nach  dem  Liquidationsverfahren
  der  88  731—735  B.  G.B.  Eingebrachte  Grundstücke  fallen
aber  nicht  an  den  Einbringenden  zurück,  sondern  es  ist  deren  Werth
zur  Zeit  der  Einbringung  in  Rechnung  zu  stellen.  Will  einer  der
fräheren  Gesellschafter  sein  eingebrachtes  Grundstück  wieder  erwerben,
so  ist  dazu  Auflassung  und  Eintragung  im  Grundbuch  wie  bei
der  Einbringung  nothwendig.

Eine  Erleichterung  gewähren  jedoch  die  Vorschriften,  wonach  bei
vertragsmäßig  vorgesehenem  Fortbestand  der  Gesellschaft  trotz  Todes,
Konkurses  oder  Kündigung  eines  Gesellschafters  (§  736  B.  G.B.)  oder
im  Falle  der  Ausschließung  eines  solchen,  welche  ohne  Mitwirkung  des
Grrichts  durch  empfangsbedürftige  Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Gesellschafter  erfolgt  (8  737  B.  G.B.),  der  Antheil  des
ausgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen  Gesellschafters  an  Gesellschaftsvermögen
  den  übrigen  Gesellschaftern  zuwächst,  sodaß  ein  bisher
im  gesammthänderischen  Eigenthum  aller  Theilnehmer
stehendes  Grundstück  ohne  jeden  Uebertragungsakt  auf  die
übrigen  Gesellschafter  übergeht.  Auflassung  und  Eintragung
im  Grundbuch  ist  nicht  erforderlich,  ebenso  wenig  kann  der  Immobiliarstempel
  liquidirt  werden,  vielmehr  wird  das  Eigenthum  nur  auf  die
zurückbleibenden  Gesellschafter  umgeschrieben  (6  738  B.  G.B.).  Dieses
Anwachsungsrecht  wird,  wie  auch  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft,
nicht  Platz  greifen  können,  wenn  zwei  Gesellschafter  vereinbart
haben,  daß  bei  Kündigung  durch  den  Einen  der  Andere  das  Geschäft
unter  Uebernahme  der  Aktiva  und  Passiva  fortsetzen  soll
(vgl.  oben  S.  322).

z  65.  Die  rechtsgeschäftliche  Mebereignung  ohne  Auflassung
und  Eintragung.

1.  Von  dem  Buchungszwange  der  Grundstücke  macht  §  90  R.G.B.O.  1.  Uebereine
  Ausnahme  für  gewisse  privilegirte,  dem  Verkehr  in  der  Regel  ent-  tragung  des
zogene  Grundstücke,  wie  im  §  7  des  Näheren  erörtert  worden  ist.  igenthums
an  buchungs-Für

  Preußen  kommen  nach  Art.  1  der  Verordnung  vom  13.  No=  freien

vember  1899  Ges.  S.  S.  519  in  Frage:  Grundstücken.
Die  Grundstücke  des  Reiches,  die  Domänen  und  die  sonstigen  privilegirter

Grundstücke  des  Staates,  die  Grundstücke  der  Gemeinden  und  Personen.

anderer  Kommunalverbände,  der  Kirchen,  Klöster  und  Schulen,
        <pb n="400" />
        328  Die  rechtsgeschäftliche  Uebereignung  ohne  Auflassung  u.  Eintragung.  I(§8  65.

die  öffentlichen  Wege  und  Gewässer,  sowie  die  Gründstücke,
welche  einem  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Bahnunternehmen
  gewidmet  sind.

Nach  Art.  127  E.G.  B.  G.B  ist  für  die  Landesgesetzgebung  der  Vorbehalt
  einer  vom  §  925  Abs.  1  B.  G.B.  abweichenden  Regelung  der
Eigenthumsübertragung  buchungsfreier  Grundstücke  gemacht  worden  und
in  Ausführung  desselben  bestimmt  Art.  27  Pr.  A.G.z.  B.  G.  B.,  daß  zur
Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück,  das  im  Grundbuch
  nicht  eingetragen  ist  und  auch  nach  der  Uebertragung  nicht
eingetragen  zu  werden  braucht,  nur  die  Einigung  des  Veräußerers
  und  des  Erwerbers  über  den  Eintritt  der  Uebertragung
  erforderlich  ist.  Die  Einigung,  d.  h.  der  dingliche  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung,  doch  genügt
auch  die  Aufnahme  des  Rechtsakts  durch  einen  von  dem  Vorstande  der
zur  Vertretung  berufenen  Behörde  oder  von  deren  vorgesetzten  Behörde
für  die  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrags  bestimmten  Beamten.
In  der  Regel  wird  in  einem  solchen  Falle  der  obligatorische  und  dingliche
  Vertrag  in  derselben  Urkunde  enthalten  sein.  Damit  wird  das
Erforderniß  der  Eintragung  und  die  gleichzeitige  Anwesenheit  beider
Theile  vor  dem  Grundbuchamt  beseitigt.  Eine  bedingte  oder  befristete
  Uebertragung  ist  jedoch  nicht  zulässig,  um  Schwierigkeiten
  bei  späterer  Eintragung  des  Grundstücks  zu  vermeiden.  Insofern
wird  der  Grundsatz  des  §  925  Abs.  2  B.  G.B.  gewahrt.

2.  Ueber-  2.  Nach  §  49  Pr.  G.B.O.  waren  aber  auch  Fälle  einer  freiwilligen
eignung  der  Veräußerung  an  nicht  privilegirte  Personen  dem  Auflassungsprinzip

vom  n-  entzogen,  wenn  ein  Grundbuchblatt  für  die  Eigenthumsobjekte  noch
schren  aus=  nicht  angelegt  werden  konnte.  Diese  Art  der  Grundstücksübereignung

geschlossenen  ist  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt

Grundstücke,  anzusehen  ist,  nach  Art.  189  E.  G.  z.  B.  G.B.  gestattet.  Ist  aber
dieser  Zeitpunkt  eingetreten,  so  können  Hindernisse  gegen  die  Aufnahme
eines  einzelnen  Grundstücks  in  das  Grundbuch  nicht  mehr  berücksichtigt
werden,  es  müßten  denn  durch  landesherrliche  Verordnung,  gemäß
Art.  186  Abs.  2  E.  G.  B.  G.  B.  bestimmte  Grundstücke  vom  Anlegungsverfahren
  überhaupt  ausgeschlossen  worden  sein.  Für  solche
Grundstücke  bleibt  das  bisherige  Recht  in  Geltung.

)  Vgl.  Art.  12  §  2,  4  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  oben  S.  148,  272,  293f.
ogl.  ferner  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  -¾-  B.  G.  B.  S.  39.
)  Vgl.  oben.  S.  20f.,  S.  38.
        <pb n="401" />
        z  6b.]  Erwerb  aufgegebener  Grundstücke  d.  Eintragung  ohne  Auflassung.  329

So  bestimmt  Art.  4  Abs.  1  Satz  2  der  Preuß.  Verordn.  vom
13.  November  1899,  daß  die  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Grundstücke,
die  ein  Grundbuchblatt  von  Amtswegen  erhalten  müssen,  aber  noch
nicht  erhalten  haben,  von  der  Unterwerfung  unter  das  neue  Liegenschaftsrecht
  ausgeschlossen  sind.  Diese  Grundstücke  sind  in  einer  nach
Anweisung  des  Justizministers  zu  erfolgenden  Bekanntmachung  besonders
  zu  bezeichnen.

8  66.  Der  Erwerb  auszegebener  Grundstũcke  durch  Ein-#
  tragung  ohne  Auflafung.“)

Die  Zulässigkeit  der  Okkupation  an  eingetragenen,  aber  derelinquirten
Grundstücken  war  im  Preußischen  Recht  zweifelhaft.)  Das  B.  G.B.
entscheidet  folgendermaßen:

1.  Im  Kriegsfalle  oder  bei  Verwüstungen  oder  andern  Unglücks=  1.  Erforderfällen
  kann  der  Eigenthümer  sich  veranlaßt  sehen,  auf  sein  Eigenthum  nisse  des  Er
zu  verzichten,  um  den  darauf  ruhenden  Lasten  sich  zu  entziehen.  roes.
Erfordernisse  eines  solchen  Verzichts,  den  auch  ein  Miteigenthümer
bezüglich  seines  Antheils  erklären  kann,  sind  nun  folgende:

a)  Die  Verzichtserklärung  des  Eigenthümers  muß  dem  Grundbuchamte
  gegenüber  erklärt  und  dieser  Verzicht  im  Grundbuch  (für
Preußen  Abth.  I  Spalte  3)  eingetragen  worden  sein.  In  diesem
sormalisirten  Verzicht  liegt  eine  freiwillige,  aber  zuverlässige  und  unwiderrufliche?)
  Aufgabe  des  Eigenthums  ohne  den  Willen  der
Uebertragung  auf  einen  Anderen.  Der  Eigenthumsübergang  aus
den  gesetzlich  Berechtigten  kann  daher  keiner  Auflassung  bedürfen.

Das.  Schicksal  des  aufgegebenen  Grundstücks  hängt  von  dem

1)  Entw.  1  §  872  Abs.  1,  2;  Mot.  III  S.  325,  326;  Prot.  III  S.  184
bis  190,  IV  S.  232—233,  N.T.6.  S.  72;  Dernburg  II  94,  95,  Endemann
  II  §8  78  Nr.  2;  Cos  ack  II  §  197  Nr.  2,  die  S.  267  aufgeführten.  Kommentare
  zu  §  928  B.  G#.

2)  Das  Kammergericht  (Entsch.  IX  S.  74)  hatte  die  Frage  verneint,  das
Landgericht  Cassel  (vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  XI  S.  410)  sie  bejaht;  vgl.  Näheres
bei  Oberneck  S.  24/25.

9  Vgl.  oben  S.  188/189.  Ebenso  Biermann  Anm.  1  zu  §  928,  Fuchs
S.  76  unter  e;  abweichend  Boehm  S.  106;  Fischer-Henle  Anm.  3  zu  8  928;
Goldmann-Lilienthal  S.  285  Anm.  5;  nach  denen  der  Verzicht  erst  mit
der  Eintragung,  nicht  schon  mit  der  Erklärung  unwiderruflich  wird.
        <pb n="402" />
        2.  Schutz  der

330  Erwerb  aufgegebener  Grundstücke  d.  Eintragung  ohne  Auflassung.  I8  66.

Willen  des  Fiskus  bezw.  derjenigen  Personen  ab,  welchen  nach  den
vorbehaltenen  landesgesetzlichen  Vorschriften  das  Recht  zur  Aneignung
an  Stelle  des  Ss  zusteht  (§  129  E.  G.  z.  B.  G.  B.).  Das  Eigenthum
  geht  auf  diese  nicht  Kraft  Gesetzes  über,  vielmehr  haben  sie  nur
die  gesetzliche  Befugniß  zur  Aneignung  und  wollen  sie  von
derselben  Gebrauch  machen,  so  müssen  sie  sich  als  Eigenthümer  in  das
Grundbuch  eintragen  lassen  (§§  13,  29  R.G.B.O.).  Erst  durch  die

Eintragung  wird  das  Eigenthum  erworben  (vogl.  Muster  Nr.  19  Theil  II

Abth.  2).  Von  einer  Besitzergreifung  hängt  dieser  Erwerb  ebensowenig
ab  wie  der  auf  Grund  der  Auflassung  und  Eintragung.  Demgemäß
bestimmt:

§  928.  Das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  kann
dadurch  aufgegeben  werden,  daß  der  Eigenthümer  den
Verzicht  dem  Grundbuchamte  gegenüber  erklärt  und  der
Verzicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.

Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen  Grundstücks
steht  dem  Fiskus  des  Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete
das  Grundstück  liegt.  Der  Fiskus  erwirbt  das  Eigenthum
dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch
eintragen  läßt.

Das  Aneignungsrecht  erstreckt  sich  nach  Art.  190  E.G.  z.  B.  G.B.
auf  alle  Grundstücke,  die  zu  der  Zeit  herrenlos  sind,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist  (vgl.  für  Preußen  Art.  3  der
Verordn.  vom  13.  November  1899).  So  lange  dieser  Zeitpunkt
noch  nicht  eingetreten  ist,  ist  für  den  Erwerb  und  Verlust  des
Eigenthums  nach  Art.  189  E.  G.  z.  B.  G.  B.  das  bisher  geltende
Recht  maßgebend  (ogl.  noch  Art.  127,  65  E.  G.  z.  B.  G.B).

2.  Die  Rechte  der  Realinteressenten,  namentlich  wegen  der  ihnen

Realberech=  zustehenden  Zinsen  und  Leistungen,  können  durch  jene  Rechtsakte

tigten.

nicht  berührt  werden.  Ihre  Geltendmachung  im  Klage=  und  Zwangsvollstreckungswege
  während  der  Zwischenzeit  bis  zur  Eintragung  des
Fiskus  wird  durch  die  Bestimmungen  der  §§  58,  787  C.P.O.  ermöglicht.
Der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  hat  auf  Antrag  einen  Vertreter
  zu  bestellen,  welchem  inzwischen  die  Wahrnehmung  der  sich  aus
dem  Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Rechtsstreit
obliegt.  Die  Zuständigkeit  zur  Bestellung  eines  Vertreters  steht  im
Zwangsvollstreckungsverfahren  dem  Vollstreckungsgericht  zu.  Die
Zwangsversteigerung  darf  daher  in  diesem  Falle  trotz  der  Vorschrift
        <pb n="403" />
        8  67.)  Der  Grundstückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.  331

des  §  17  Zw.V.G.  angeordnet  werden,  auch  wenn  der  Schuldner  als
Eigenthümer  des  Grundstücks  nicht  eingetragen  ist.")

Der  nicht  rechtsgeschäftliche  Erwerb  von  Grundstücken.

8  67.  Der  Grundstückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.

Die  nicht  rechtsgeschäftliche  Erwerbung  von  Grundstücken  kann
auf  Gesetz  oder  obrigkeitlichem  Spruch  beruhen.

Hierher  gehören:  «

1.  Diejenigen  Rechtsverhältnisse,  welche  dem  Güterrecht  angehören.1.  Erwerb  von
Nach  dem  B.  G.  B.  kann  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  durch  Grundstücke
.  ....  ...  ..  urch  Beeinen
  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Ehegatten  gericht'ich  oder  gründung  der
notariell.  geschlossenen  Ehevertrag  begründet  werden.  Dadurch  wird  Gütergedas
  Vermögen  beider  Ehegatten  deren  Gesammtgut  und  zwar  unmittelbar  meinschaft.
ohne  besonderen  Uebereignungsakt.  Gehören  zu  diesem  Vermögen
Grundstücke  eines  der  Ehegatten,  so  werden  sie  gemeinschaftliches
Eigenthum  Beider.  Der  Rechtsakt  bedarf  weder  der  dinglichen
  Einigung  noch  der  Auflassung,  nur  kann  der  eine  Ehegatte
vom  anderen  die  Mitwirkung  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
verlangen  (§  1438  Abs.  2  und  3,  894  B.  G.B.).

Für  die  vertragsmäßige  Errungenschaftsgemeinschaft
gelten  in  Ansehung  der  gemeinschaftlich  gewordenen  Grundstücke  dieselben
Vorschriften  (§  1519  Abs.  2  B.  G.  B.).  Bei  der  Fahrnißgemeinschaft,
die  auch  nur  auf  Grund  eines  Ehevertrags  eintreten  kann,  werden  die
während  dieses  Gemeinschaftsverhältnisses  von  einem  oder  dem  anderen
Chegatten  durch  eigene  Thätigkeit  entgeltlich  erworbenen  Grundstücke
Gesammtgut  und  die  Vorschriften  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
finden  Anwendung  (5  1549  B.  G.  B.).

Bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  treten  die  gemeinschaftlichen
  Abkömmlinge  an  die  Stelle  des  verstorbenen  Ehegarten  in
die  Gütergemeinschaft  ein  und,  wenn  zu  dem  Gesammtgut  Grundstücke
gehören,  werden  sie  Kraft  Gesetzes  Eigenthum  zur  gesammten  Hand
E  1483  B.  G.B).

2.  Der  Uebergang  des  Eigenthums  an  Grundstücken  auf  Grund  2.  Erwerb  von

erbrechtlicher  Thatbestände  vollzieht  sich  bei  der  Erbfolge  im  Wege  n

)  Vgl.  Biermann  Anm.  2  zu  §  928.  gang.
        <pb n="404" />
        332  Der  Grundstückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.  J8  67.

der  Universalsuccession  (Gesammtnachfolge)  kraft  Gesetzes,  ohne
Auflassung  und  Eintragung.  Der  Berufungsgrund  ist  hierauf
ohne  Einfluß.  Der  Erbe  mag  durch  die  gesetzliche  oder  testamentarische
oder  vertragsmäßige  Erbfolge  bestimmt  sein  (68  1922,  1942,  2032  B.G.B.).

Der  Erbverzicht  (§  2346  B.  G.  B.)  hat  zur  Folge,  daß  der
Verzichtende  bei  Eintritt  des  Anfalls  als  Erbe  nicht  in  Frage  kommt.
Der  Eigenthumsübergang  an  den  Nachlaßgrundstücken  auf  die  übrigen
Erben  bedarf  nicht  der  Auflassung.

Das  Rechtsverhältniß  bei  der  Nacherbfolge  (sideikommissarische
Substitution)  wirkt  bei  Uebereignungen,  Nachlaßgrundstücken  wie  eine
gewöhnliche  Erbfolge.  Mit  dem  Eintritt  der  Nacherbfolge  gehen  die
im  Besitz  des  Vorerben  befindlichen  Grundstücke  des  Nachlasses  ohne
Auflassung  und  Eintragungauf  den  Nacherben  über  (62139  B.  G.  B.).
Eine  Notherbfolge  ist  dem  B.  G.  B.  unbekannt;  die  Pflichttheilsberechtigten
  haben  nach  §  2303  ff.  B.  G.  B.  nur  den  persönlichen
Anspruch  gegen  den  Erben,  den  Pflichttheil,  d.  h.  die  Hälfte  des
Werthes  des  gesetzlichen  Erbtheils  zu  verlangen,  sie  sind  daher  nicht
Miterben  und  erlangen  an  den  Naächlaßgrundstücken  kein  Eigenthumsrecht.
  Soll  ein  solches  ihnen  aus  dem  Nachlaß  übereignet  werden,
so  kann  dies  nur  im  Wege  der  Auflassung  und  Eintragung  geschehen.)

Letzteres  gilt  für  die  Uebereignung  eines  Nachlaßgrundstücks  in
Folge  Auflage  (§8  1940,  2192  ff.  B.  G.B.),  Vermächtnisses  (62174
B.  G.  B.3)  und  Erbschaftskaufs.  4)

Der  Grundstückserwerb  durch  Lehns=  und  Fideikommißfolge
ist  kein  rechtsgeschäftlicher  und  bedarf  weder  der  Auflassung  noch
Eintragung  (§  506  I  18,  206  II  4  A.  L.R.),  da  der  Eigenthumsübergang
  eine  Folge  der  Lehns=  und  Fideikommißsuccession  ist.  Die
Vorschriften  der  Preuß.  G.  B.  O.  (88  52,  74,  99)  betreffend  das  Nachfolgerecht
  des  Lehnsfolgers  und  des  Fideikommißfolgers  eines  der  Aufsicht
  einer  Fideikommißbehörde  unterstellten  Familienfideikommisses  sind
zwar  gemäß  des  kodifikatorischen  Charakters  der  R.G.B.O.  aufgehoben,
doch  finden  sie  sich  ihrem  wesentlichen  Inhalt  nach  wieder  in  den  Art.
16—20  des  Preuß.  A.G.  z.  G.B.  O.  Das  Nachfolgerecht  wird  nach

1)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerger.  Bd.  IV  S.  138.

2)  Doch  bleiben  nach  Art.  46  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  die  nach  den  bisberigen
  Gesetzen  dem  Märkischen  Ehegatten  zustehenden  Rechte  auf  Grund  seines
statutarischen  Erbrechts  bestehen.

2:)  Vgl.  oben  S.  315.

4)  Vgl.  oben  S.  319.
        <pb n="405" />
        g  67.1  Der  Grund  tückserwerb  ohne  Auflassung  und  Eintragung.  333

Art.  16  Abs.  2,  19  a.  a.  O.  durch  eine  Bescheinigung  der  Lehnsoder
  Fideikommißbehörde,  auf  welche  die.  für  den  Erbschein  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung  finden,  nachgewiesen.  Das  Nähere
über  diese  Rechtsinstitute  findet  sich  in  Theil  II  Abth.  2  unter  „Lehen“,
„Familien-Fideikommisse“.

3.  Die  natürlichen  Aenderungen  des  Grunbönchobjerts,  3.  Natürliche
wie  Vermehrung  durch  Anspülen,  ferner  Aenderungen  durch  Besitz-  Grundstücksergreifung
  von  abgerissenen,  an  das  Grundstück  getriebenen  Stücken  änderungen.
fremden  Landes,  von  neuentstandenen  Inseln  sowie  eines  verlassenen
  Flußbettes.5)  «  "·

4.  Eigenthumsübergang  infolge  gutsherrlich  -bäuerlicher  4.  Agrarrecht-Regulirungen
  und  sonstiger  agrareechtlicher  Austausche..)  Lche  Aus-5.

  Uebergang  des  Eigenthums  des  Staates  an  einem  Grundstücke  5.  ase
auf  einen  Kommunalverband  und  dasjenige  eines  Kommunalverbandes  nung  staatauf
  einen  andern  Kommunalverband  oder  auf  den  Staat,  wie  z.  B.  im  licher  Grund-Preußischen
  Gesetze  vom  8.  Juli  1875,  betr.  die  Ausführung  des  stücke  auf
Ges.  v.  30.  April  1873  wegen  Dotation  der  Provinzial=  und  Kreis-  einen  Komverbände,
  und  dasjenige  vom  18.  Januar  1881,  betr.  die  Aufhebung  hand.  «

der  kommunalständischen  Verbände  in  der  Provinz  Pommern.)
6.  Eigenthumsübergang  durch  Enteignung  mit  Zustellung  des  6.  Enteig-Enteignungsbeschlusses.5)

  nung.
7.  Eigenthumserwerb  in  Folge  gerichtlicher  zunngsversteigerung  7.  Zuschlag  im
in  Gemäßheit  des  8  90  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1897.  Zwangsver-In

  diesen  Fällen  erfolgt  die  Eintragung  des  Eigenthums  als  steigerungs-Grundbuchberichtigung,
  theils  auf  Ersuchen  der  Behörde,  theils  auf  verfahren.
Antrag  des  Erwerbers  unter  Vorlegung  der  zum  Nachweise  des  Eigen—
thumsübergangs  erforderlichen  Urkunden,  da  derselbe  zwar  bereits
Eigenthümer  geworden  ist,  aber  zu  seiner  Legitimation  bei  grundbuchrechtlichen
  Verfügungen  der  Eintragung  nach  §  40  R.G.B.O.  bedarf
(vgl.  oben  S.  228—230,  unten  S.  783,  825—827).

5)  Val.  §§  223—258,  261—274  1  9  A.  L.  N.  Diese  Bestimmungen  des
Preuß.  A.  L.  R.'s  sind  nach  Art.  65  und  66  E.G.  z.  B.G.B.  aufrecht  erhalten;
vgl.  Art.  89  Pr.  Ausf.Ges.  z.  B.  G.  B.,  R.  E.  III  S.  235.

0)  Art.  113  E.G.  B.  G.  B.  Art.  12—44  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.;  8§8  458
bis  465  1  20  A.  L.  R.,  welche  in  Geltung  bleiben;  Art.  89  A.G.  z.  B.  G.  B.,

)  Vgl.  Art.  126  E.G.z.  B.  B.  G.,  Entsch,  des  Kammerger.  IV  S.  142,  145  ff.

")  Vgl.  §  44  des  Pr.  Ges.  v.  11.  Juni  1874  und  Art.  109  E.G.  z.  B.  G.  B.,
das  Fluchtlinienges.  v.  2.  Juli  1875  §  14  Abs.  1  G.  S.  S.  561;  das  Rayonges.
v.  21.  Dezember  1874  R.G.  Bl.  S.  489;  das  Ges.  über  Kriegsleistungen  v.  13.
Juni  1873  R.G.Bl.  S.  129,  vgl.  unten  S.  827  m.  o.
        <pb n="406" />
        1.  Voraussetzungen.


2.  Uebergangsbestim-





334  Eigenthumserwerb  durch  Tabularersitzung.  (8  68.

*  68.  Eigenthumserwerb  durch  Tabularersitzung.)

Zweck  der  Ersitzung  ist,  die  Duplizität  des  Eigenthums  zu
vermeiden  und  das  nichtrechtsbeständige  Bucheigenthum  durch  Zeitablauf
  zum  wirklichen  Eigenthum  zu  machen.

Das  B.  G.B.  hat  die  Tabularersitzung  nicht  auf  das  Eigenthum
beschränkt,  vielmehr  für  alle  ersitzbaren  Rechte  eingeführt,  wie  im  §  47
erörtert  ist.

1.  Voraussetzungen  der  Eigenthumsersitzung  sind  hiernach:

a)  Eintragung  des  Bucheigenthümers  seit  30  Jahren
und  ununterbrochener  Eigenbesitz  desselben  während
dieser  Zeit.  Die  Ersitzung  wird  jedoch  gehemmt,  wenn  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  nach  §  899
B.  G.B.  eingetragen  ist.  Der  Bucheigenthümer  darf  in  diesem
Falle  so  lange  keinen  Gebrauch  machen  von  der  Buchung,  bis
der  Widerspruch  beseitigt  ist,  weil  diesem  der  öffentliche  Glaube
ebenso  wie  den  Bucheigenthum  zur  Seite  steht  und  keiner
Eintragung  der  Vorzug  gegeben  werden  kann.

b)  Die  Ersitzung  darf  nicht  unterbrochen  werden  durch  Verlust
des  Besitzes.  Dagegen  wird  die  Ersitzung  durch  Handlungen
und  Ereignisse,  welche  die  Anspruchsverjährung  unterbrechen
oder  hemmen,  insbesondere  durch  Erhebung  der  Vindikationsklage,
  nicht  unterbrochen.)

c)  Guter  Glaube  ist  nicht  erfordert,  selbst  Kenntniß  von  der
Unrichtigkeit  des  Buchinhalts  hindert  die  Ersitzung  nicht.

2.  Nach  Art.  189  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.B.  findet  auf  eine  zur
Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  noch  nicht  vollendete,  den  Erfordernissen
  des  bisherigen  Rechts  entsprechende  Ersitzung  der  30jährige
Zeitlauf  des  §  900  Anwendung.  Hierbei  wird  bezüglich  der  bereits
abgelaufenen  Ersitzungszeit  und  deren  Anrechnung  der  Maßstab  des
Art.  169  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  zu  Grunde  gelegt.  Vorausgesetzt

wird  ferner,  daß  der  Müite  mit  dem  Zeitpunkt  der  Anlegung  oder

fingirten  Anlegung  des  Grundbuchs  eingetragen  wird.

Für  das  Preußische  Recht  kann  diese  Uebergangsbestimmung  anwendbar
  sein,  wenn  der  als  Eigenthümer  Eingetragene  als  solcher
rechtlich  nicht  gelten  kanm  z.  B.  wegen  Nichtigkeit  der  Eintragung  in
Folge  mangelnder  Auflassung.  Liegen  alle  Erfordernisse  der  Ersitzung

1)  Vgl.  oben  S.  243  f.  und  die  dort  angeführten  Materialien  und  Litteratur.
2)  Vgt.  Enneccerus-Lehmann  S.  74,  and.  Ansicht  Biermann  zu  §  900.
        <pb n="407" />
        g  69.)  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  335

des  bisherigen  Rechtes  vor,  so  setzt  sich  dieselbe,  sofern  die  Erfordernisse
  des  neuen  Rechtes  gegeben  sind,  als  Tabularersitzung  fort  und
vollendet  sich  unter  Anrechnung  der  bereits  verstrichenen  Ersitzungszeit
in  30  Jahren.  Dem  Besitzer  eines  nicht  gebuchten  Grundstücks  kommt
die  Uebergangsbestimmung  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen
ebenfalls  zu  statten.)

§  69.  Eigenthumserwerb  durch  öffentliches  Anusgebot  und
Eintragung  (Ersitzuung).  1).

1.  Das  B.  G.B.  kennt  eine  eigentliche  Ersitzung  gegen  den  Buch-  .  Ersibuno

eigenthümer  ebensowenig,  wie  der  §.  6  des  Pr.  E.  E.G.  Es  knüpft
aber  an  die  Besitzdauer  eines  Grundstücks  die  Möglichkeit  der  Ausschließung
  des  eingetragenen  Eigenthümers  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  und  das  Recht  des  das  Ausschlußurtheil  herbeiführenden
Besitzers,  sich  als  Eigenthümer  eintragen  zu  lassen.  Zweck  des  Gesetzes
ist,  das  Grundbuch  in  Uebereinstimmung  mit  der  wahren  Rechtslage
zu  bringen.  Diese  Art  der  Grundbuchberichtigung  schließt  sich  an  das
Preußische  Recht  an  und  zwar  an  das  von  dem  Eigenthumserwerbsgesetze
  nicht  berührte  Gesetz  vom  7.  März  1845,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Verfahrens  bei  Berichtigung  des  Besihtitels.  Die  Nothwendigkeit
  dieses  Verfahrens  möge  nachstehendes  Beispiel  erläutern:
Als  Besitzerin  eines  Grundstücks  ist  im  Grundbuch  eine  bereits  1830
verstorbene  Wittwe  eingetragen.  Gelegentlich  der  Theilung  der  Erbschaft
des  &amp;amp;X  im  Jahre  1867  wurde  jenes  Grundstück  dessen  Sohne  übereignet
  und  von  diesem  1882  an  9  verkauft  und  übergeben.  Der
Eigenthumsübergang  jener  als  Besitzerin  eingetragenen  Wittwe  auf
den  Erblasser  X  war  urkundlich  nicht  nachzuweisen.  Der  Käufer  sowohl
  wie  sein  Rechtsvorgänger  waren  nunmehr  seit  dem  Jahre  1867
im  Besitz  bezw.  im  Eigenbesitz  des  Grundstücks.  Unter  der  Herrschaft
des  bisher  geltenden  Rechtes  konnte  die  noch  eingetragene  Eigenthümerin
nach  dem  angeführten  Gesetz  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit
ihrem  Rechte  ausgeschlossen  werden.  erwirkte  ein  Ausschlußurtheil,  in
welchem  die  Geltendmachung  von  Eigenthumsansprüchen  einem  gewissen  Z

1——

)  Vgl.  Prot.  VI  S.  523;  Habicht  S.  327/328.

*)  Vgl.  Entw.  1  §  873  Abs.  4,  2,  5,  6;  Mot.  III  S.  327,  329  ff.;  Prot.
III  S.  190—192,  VI  S.  232,  Endemann  II  §  78,  Dernburg  III  §  92,
Cosack  II  197  Nr.  4,  Enneccerus-Lehmann  1I1  S.  74/75,  die  Kommentare
  (ogl.  S.  267)  zu  §  927  B.  G.  B.

gegen  den
Bucheigenthümer.
        <pb n="408" />
        2.  Voraussetzungen

  des

Aufgebots.

336  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  (6  69.

vorbehalten  wurde.  Dieser  wurde  aber  rechtskräftig  verurtheilt,  anzuerkennen,
  daß  ihm  Eigenthumsansprüche  nicht  zustehen.  Auf  Grund
dieses  Urtheils  konnte  der  obsiegende  Besitzer  seine  Eintragung  alz
Eigenthümer  im  Grundbuch  beantragen  und  diesem  Antrage  war  stattzugeben.


Der  Hauptanwendungsfall  dieses  Aufgebotsverfahrens  ist  gegeben,
wenn  der  eingetragene  Eigenthümer  verstorben  ist  und  der  zeitige
Besitzer  von  diesem  das  Recht  nicht  herleiten  kann.

2.  Für  diesen  Fall  und  ähnliche  Fälle  ist  ein  prozessualisches
Aufgebotsverfahren  im  §  927  B.  G.B.  vorgeschrieben,  welches  folgende
  Voraussetzungen  hat:

1.  Es  muß  ein  dreißigjähriger  ununterbrochener  Eigenbesitz
vorhanden  sein,  wobei  die  Frist  auch  hier  in  Gemähheit  der
§8  938  bis  944  B.  G.B.  berechnet,  und  der  vor  dem  1.  Jannar
1900  liegende  Zeitraum  mit  eingerechnet  wird;)

2.  der  Eigenthümer  muß  nachweislich  verstorben  oder  verschollen
sein,  wenn  ein  Eigenthümer  als  solcher  im  Grundbuch  eingetragen
ist;  ferner  darf  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  Todes  oder
der  Verschollenheit  seit  30  Jahren  keine  der  Zustimmung
des  Eigenthümers  bedürfende  Eintragung  bewirkt  sein;

3.  nicht  erforderlich  ist  der  Nachweis  eines  rechtsgiltigen  Besitztitels

  oder  des  guten  Glaubens.

Die  Aehnlichkeit  dieser  Voraussetzungen  mit  denjenigen  der  Tabularersitzung
  läßt  sich  nicht  verkennen,  jedoch  unterscheidet  sich  der  Eigenthumserwerb
  auf  Grund  eines  Ausschlußurtheils  dadurch,  daß  der
Eigenbesitz  auch  nach  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  nicht,  wie  bei  der
Tabularersitzung  ohne  Weiteres  die  Wirkung  des  Eigenthumserwerbs
in  sich  schließt,  daß  derselbe  vielmehr  von  der  Eintragung  des
Antragsberechtigten  als  Eigenthümers  im  Grundbuch  abhängt.")
  Das  Ausschlußurtheil  gewährt  ihm  nur  das  Recht  auf  Ein—
tragung.  Dasselbe  ist  aber  nicht  absolut  wirksam,  sondern  hat  nur
relative  Kraft  gegen  den  durch  das  Aufgebotsverfahren  betroffenen

2)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerger.  V  S.  113ff.

:)  Vgl.  Habicht  S.  329/330.

)  Vgl.  Mot.  III  S.  334,  doch  kann  die  Eigenthumsklage  in  der  Zeit
zwischen  bereits  erfolgtem  Aufgebot  und  dem  Ausschlußurtheil  das  Recht  des
bisherigen  Eigenthümers  nicht  erhalten.  Dieser  muß  sein  Recht  anmelden  aha
wenigstens  einen  Widerspruch  eintragen  lassen  (§  981  C.  P.O.,  8  927  Abf.  3
B.  G.  B)),  vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  455  Anm.  2.
        <pb n="409" />
        6  69.)  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  337

Bucheigenthümer.  Dieser  wird  ausgeschlossen  einem  Dritten  gegenüber,  der
inzwischen  eingetragen  worden  ist;  ihm  kommt  die  Vermuthung  des  §  892
B.  G.B.  zur  Hülfe.  Sein  Eigenthumsrecht  wird  vermuthet  und  kann
nur  durch  ein  besonderes  Prozeßverfahren  beseitigt  werden.

Die  Wirkung  des  Ausschlußurtheils  ist  ferner  dann  eingeschränkt,
wenn  in  Folge  eines  gebuchten  Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  der  öffentliche  Glaube  zum  Nachtheil  des  Antragsberechtigten
erschüttert  wird.  Zwar  hindert  dieser  Widerspruch  nicht  seine  Eintragung
  als  Eigenthümer,  nur  ist  sie  dem  Widersprechenden  gegenüber
  wirkungslos,  wenn  sein  dadurch  gesichertes  dingliches  Recht  festgestellt
  wird.  Der  Widerspruchsberechtigte  wird  dann  im  Wege  des
Berichtigungsverfahrens  den  eingetragenen  Besitzer  verdrängen
können  bezw.  wird  Letzterer  durch  eine  Feststellungsklage  die  Beseitigung
  des  Widerspruchs  herbeizuführen  suchen.

Man  kann  diesen  Eigenthumserwerb  auch  als  Ersitzung  bezeichnen,
weil  der  Erwerb  des  Rechtes  im  Wesentlichen  auf  dem  Besitz  beruht.

3.  Gegen  einen  nicht  eingetragenen  Eigenthümer  ist  diese  3.  Ersitzung
Art  der  Ersitzung  ohne  Nachweis  des  Todes  oder  der  Ver=  zwischen
schollenheit  desselben  zulässig.  Dieser  Fall  liegt  vor,  wenn  z.  B.  Nichteingedas
  Grundstück  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  gebucht  worden  war.  tragenen.

Die  gesetzliche  Grundlage  dieser  Eigenthumserwerbsart  lautet  im
B.  G.  B.  folgendermaßen:

§  927.  Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann,
wenn  das  Grundstück  seit  dreißig  Jahren  im  Eigenbesitz
eines  Anderen  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit
seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden.  Die  Besitzzeit  wird
in  gleicher  Weise  berechnet  wie  die  Frist  für  die  Ersitzung
einer  beweglichen  Sache.  Ist  der  Eigenthümer  im  Grundbuch
  eingetragen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren  nur  zulässig,
  wenn  er  gestorben  oder  verschollen  ist  und  eine  Eintragung
  in  das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung  des  Eigenthümers
  bedurfte,  seit  dreißig  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjeuige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,
erlangt  das  Eigenthum  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer
  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Ist  vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  ein  Dritter  als
Eigenthümer  oder  wegen  des  Eigenthums  eines  Dritten  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen
worden,  so  wirkt  das  Urtheil  nicht  gegen  den  Dritten.

Oberneck,  Grundbuchrecht,  2.  Aufl.  22
        <pb n="410" />
        338  Eigenthumserwerb  durch  öffentl.  Aufgebot  u.  Eintragung  (Ersitzung).  §  69.

Fraglich  ist  hierbei,  ob  die  nach  Erlaß  des  Ausschlußurtheils,
aber  vor  Eintragung  des  Antragstellers,  geschehene  Eintragung  eines
Anderen  als  Eigenthümers,  z.  B.  des  Erben  des  bisherigen  Eigenthümers,
  gegen  den  Besitzer  wirksam  ist.  Dies  dürfte  insofern  zu  bejahen
  sein,  als  der  Eigenbesitzer  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  nur
einen  persönlichen  Anspruch  auf  Beseitigung  der  Eintragung  hat.
Diesen  kann  er  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  sichern.5)  Ein
Dritterwerber  des  Grundstücks  behält  sein  Eigenthum  nach  Maßgabe
der  Grundsätze  über  das  Publizitätsprinzip.

Das  öffentliche  Aufgebot  läßt  sich  in  Parallele  stellen  mit  der
Dereliktion;  ist  diese  eine  freiwillige,  so  ist  jene  eine  erzwungene  Aufgabe
  des  Eigenthums.

4.  Der  pro-  4.  Das  Aufgebotsverfahren  ist  folgendes:
besitale  Gang  a)  Der  Gerichtsstand  ist  das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache,
fahrens.  also  zunächst  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Grund-5.

  Uebergangszeit.


buch  liegt  (88  977,  978  C.  P.O.).
b)  Antragsberechtigt  ist  derjenige,  der  den  Eigenbesitz  des  Grundstücks
  seit  dreißig  Jahren  hat  (§§  979  C.P.O.,  927  B.  G.  B..
c)  Die  Begründung  des  Antrags  muß  die  Voraussetzungen  des
Aufgebots  glaubhaft  machen.  Es  ist  aber  nicht  erforderlich,
daß  das  die  Todeserklärung  aussprechende  Urtheil  vorgelegt
wird  (§  980  C.P.O.).

d)  In  dem  vom  Gericht  zu  erlassenden  Aufgebot  ist  der  bisherige
Eigenthümer  aufzufordern,  sein  Recht  spätestens  im  Aufgebotstermin
  anzumelden,  widrigenfalls  er  mit  demselben  ausgeschlossen
  werden  wird  (6  981  C.P.O..

Die  Eintragung  des  Eigenbesitzers  erfolgt  auf  dessen  beglaubigten
Antrag  unter  Vorlegung  der  Ausfertigung  des  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils.


5.  Nach  bisherigem  Preußischem  Recht  konnte  an  nicht  gebuchten
Grundstücken  ein  Eigenthumserwerb  durch  Ersitzung  stattfinden.  Ist
dieser  Erwerb  vor  dem  1.  Januar  1900  oder  innerhalb  der  Zwischenzeit
  bis  zur  Anlegung  des  Grundstücks  erfolgt,  so  bleibt  der  Ersitzende
in  Zukunft  Eigenthümer  auch  bei  Unterlassung  der  Eintragung  seines
Grundstücks  im  Grundbuch.)

6)  Vgl.  auch  Goldmann-Lilienthal  S.  454/455  und  Anm.  1.
0)  Vgl.  R.E.  Bd.  XV  S.  259,  Bd.  XXVII  S.  199.  203.
        <pb n="411" />
        8  70.)  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  339

Die  am  1.  Januar  1900  oder  bis  zum  Anlegungstermin  noch
nicht  vollendete  Ersitzung  an  einem  nicht  gebuchten  Grundstücke  kann
sich  nach  jenem  Zeitpunkt  nicht  vollenden,  weil  das  B.  G.B.  eine  Ersigung
  an  Grundstücken  im  Sinne  des  bisherigen  Rechtes  nicht  kennt,
auch  nicht  an  ungebuchten  Grundstücken.  Dasselbe  trifft  zu  für  die
nicht  buchungspflichtigen  Grundstücke  des  §  90  R.G.B.O.,  da  die  Ersitzung
zwar  ein  Erwerbsgrund  ist,  aber  keine  Uebertragung  des  Eigenthums
in  sich  schließt;  nur  in  dem  letzteren  Fall  sind  nach  Art.  127  E.G.
B.  G.  B.  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  aufrecht  erhalten.)

Vierter  Abschnitt.
Die  Ungültigkeit  des  GEigenthumsübergangs.

§  70.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit.  -

1.DasB.G.B.hatdieLehrevonderUngültigkeitderRechtstMchttfIkekt
geschäfte  abweichend  vom  Preußischen  Recht  gestaltet,  doch  unterscheidet  und  Anseht
es  mit  diesem  die  Nichtigkeit  und  die  Anfechtbarkeit  eines  solchen.  Allgemeinen
Die  Nichtigkeit  verneint  die  Wirksamkeit  des  Geschäfts  in  dem  Maße,
als  wenn  es  gar  nicht  errichtet  worden  wäre.  Sie  kann  von  jedem
Interessenten  und  gegen  jeden  Dritten  geltend  gemacht  werden,  die  Anfechtbarkeit
  giebt  nur  einer  bestimmten  Person  die  Berechtigung,  das
an  sich  wirksame  Rechtsgeschäft  unwirksam  zu  machen.!))  Während
jedoch  im  früheren  Preußischen  Recht  und  im  bisherigen  Recht  überhaupt  die
wesentliche  Verschiedenheit  beider  Rechtsinstitute  in  der  Auffassung  der
daran  geknüpften  Rechtsfolgen  liegt,  indem  die  Nichtigkeit  des
Rechtsgeschäfts  dasselbe  mit  dinglicher  Wirkung  aufhebt,  beim
Eigenthum  die  Vindikationsklage  gewährt,  und  sich  an  die  Anfechtung
  nur  ein  persönlicher  Anspruch  auf  Rückgängigmachung
der  Rechtsfolgen  knüpft,  ist  nach  §§  142,  143  Abs.  1  B.  G.  B.  die
bloße  Anfechtungserklärung  an  den  Gegner  genügend,  um
das  Rechtsgeschäft  in  ein  von  Anfang  an  nichtiges  umzuwandeln,
  denn  auf  Grund  der  Aufechtung  tritt  die  Nichtigkeit  mit
rückwirkender  Kraft  ein.)

Hiernach  gestaltet  sich  im  Grundbuchverkehr  die  Ungiltigkeit  des
Eigenthumsübergangs  bezw.  des  Rechtsgeschäfts,  in  dessen  Veranlassung
derselbe  eingetreten  ist,  wie  folgt:

*i)  Vgl.  Habicht  S.  329,  330,  Goldmann-Lilienthal  S.  442.

1)  Vgl.  Eck  Vorträge  S.  125—127.
9  Vgl.  Eck  a.  a.  O.,  vgl.  §§  145  ff.  B.  G.  B.

22*
        <pb n="412" />
        340  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  (8  70.

2.  Nichtigkeit  2.  Der  Eigenthumsübergang  kann  nichtig  sein,  sei  es
des  Eigen-  daß  wesentlich  materielle  oder  formelle  Erfordernisse  des—
inmslter=  selben  fehlen.  Diese  Mängel  können  sich  auf  die  dingliche  Einigung
Grundstüch  (Auflassung)  selbst  oder  auf  die  Eintragung  beziehen,  z.  B.  im  Falle

der  simulirten  oder  von  einem  Geschäftsunfähigen  erklärten  Auflassung
(§§  117,  105  B.  G.  B.),  im  Falle  der  Eigenthumsübertragung  ohne
Auflassung,  obwohl  dieselbe  erforderlich  war,  im  Falle  der  Auflassung
ohne  Willenseinigung  oder  Mangels  ernstlichen  Willens  (§  118  B.  G.  B.),
z.  B.  wenn  eine  bestimmte  Parzelle  aufgelassen  werden  sollte  und
gegen  den  Willen  der  Parteien  die  Auflassung  und  Eintragung  eine
andere  zum  Gegenstand  hatte,?)  ferner  die  Eintragung  auf  Grund  gefälschter
  Erbbescheinigung  u.  s.  w.")  Die  Nichtigkeit  der  Auflassung
bewirkt  auch  die  der  Eintragung.)

3.  Anfechtbar=  3.  Der  Eigenthumsübergang  kann  anfechtbar  sein,  z.  V.
keit  dess  wegen  Irrthums,  arglistiger  Täuschung,  widerrechtlicher  Drohung  u.  A.
selben.  (ogl.  §§  119,  120,  123  B.  G.  B.).  Die  Aufechtbarkeit  wird  nach

§  144  B.  G.B.  geheilt  durch  Bestätigung  des  Geschäftes  seitens  des
Anfechtungsberechtigten.  Diese  kann  formlos  und  auch  stillschweigend
erklärt  werden,  beispielsweise  durch  Erfüllung  des  Geschäftes  selbst.

4.  Die  Son-  4.  Das  Preußische  Recht  hatte  die  Anfechtung  des  Eigenthumsderbestim=
  übergangs  im  §  9  Pr.  E.E.G.  zugelassen.  Der  Unterschied  zwischen
früheren  des  der  Nichtigkeit  und  der  Anfechtbarkeit  lag  im  Preußischen  Recht  darin,
Preuß.  daß  im  Falle  der  Nichtigkeit  dem  Kläger  die  Vindikationsklage,
E.E.G's.  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  nur  der  Kondiktionsanspruch  auf  Rückübertragung

  des  Eigenthums  und  außerdem  das  Recht  auf  Eintragung
einer  Vormerkung  gegeben  war.

5.  Begrün-  5.  Das  B.  G.B.  läßt  die  allgemeinen  Grundsätze  über  mangeldung
  der  hafte  Rechtsgeschäfte,  sowie  die  allgemeinen  Vorschriften  über  Rechte
Kichtagreits-  an  Grundstücken  entscheiden.  .

In  Erkläij  Bei  der  Nichtigkeit  wird  der  Eigenthumsübergang  als  nicht  vor—
handen  angesehen.  Derselbe  kann  von  Jedem  angefochten  werden,  und
ein  Jeder  kann  aus  der  Nichtigkeit  Rechte  herleiten.  Kläger  ist
der  wahre  Eigenthümer  der  streitigen  Sache  oder  Dritter,  der
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  hat.

3)  Vgl.  R.E.  Bd.  28  S.  309.

4)  Vgl.  88  134,  138,  310,  312,  723  Abs.  3  B.  G.  B.

5)  So  auch  die  bisherige  Preuß.  Praxis  in  R.E.  Gruchot  Bd.  29
S.  966,  J.  M.  Bl.  1892  S.  177,  R.E.  Bd.  28  S.  309  unter  Verwerfung  der
entgegengesetzten  Ansicht  in  RE.  Bd.  2  S.  230.
        <pb n="413" />
        8  70.)  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  341

Beklagter  ist  der  Bucheigenthümer  oder  ein  Dritter,  der  sein
angebliches  Eigenthumsrecht  von  diesem  unredlich  als  Sonderrechtsnachfolger
  erworben  hat.

Bei  der  Anfechtung  ist  Kläger  derjenige,  durch  dessen  eigene
Handlung  der  Eigenthumsübergang  bewirkt  worden  ist,  Beklagter,
(Anfechtungsgegner)  der  Kontrahent  bezw.  dessen  Erben  und  auch  ein
Dritter,  welcher  aus  dem  Vertrage  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat
(vgl.  §  143  Abs.  2,  3,  §  142  Abs.  2  B.  G.  B.).

Sind  somit  die  Voraussetzungen  der  beiden  Anfechtungsklagen
verschieden,  so  doch  ihr  Ziel  in  gleicher  Weise  auf  das  Rückfallsrecht
  des  Eigenthums  an  dem  Grundstücke  mit  rückwirkender
  Kraft,  also  frei  von  allen  Belastungen,  die  der  Zwischenerwerber
  darauf  gelegt  hatte,  gerichtet,  freilich  mit  der  aus  der  materiellen
  Oeffentlichkeit  sich  ergebenden  Einschränkungen  zum  Schutze  des
gutgläubigen  Dritten.

Gegenstand  der  Klage  wird  in  erster  Linie  die  Gewähr  des
Bucheigenthums  sein.  Da  die  Wirkung  der  Klage  in  beiden  Fällen
sichergestellt  werden  kann,  so  wird  der  Kläger  in  der  Regel  durch
einstweilige  Verfügung  bei  Beginn  des  Prozesses  einen  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eintragen  lassen.  Die  Klage
charakterisirt  sich  zunächst  als  Berichtigungsklage  in  dem  oben
*  45  erörterten  Sinne  (vgl.  §  894  B.  G.  B.).  Mit  derselben  kann  die
Vindikationsklage  auf  Herausgabe  des  Grundstücks  und  die  negatorische
  Klage  auf  Befreiung  von  allen  Lasten  verbunden  sein.  Der  Antrag
kann  dahin  formulirt  werden:  Daß  Beklagter  schuldig,  die  Nichtigkeit  bezw.
Anfechtbarkeit  seiner  Eintragung  anzuerkennen,  oder  daß  die  Eintragung
des  Beklagten  dem  Kläger  gegenüber  für  unwirksam  erklärt  wird.  Aus
dem  rechtskräftigen  Urtheil  ersieht  das  Grundbuchamt,  daß  materiell
das  Recht  des  Klägers  auf  Eintragung  begründet  ist  und  wird  auf
Antrag,  diesem  Urtheil  entsprechend,  den  Kläger  als  Eigenthümer
eintragen  bezw.  einen  entsprechenden  Vermerk  im  Grundbuch  veranlassen,
  z.  B.,  „die  Eintragung  des  N.  N.  als  Eigenthümers  ist  durch
das  vollstreckbare  Erkenntniß  iubd  für  nichtig  erklärt
md  daher  die  Eintragung  des  X  wieder  hergestellt  worden“.“)  Eine
besondere  Auflassung  ist  zwar  zuzulassen,  aber  überflüssig.

Als  Gerichtsstand  ist  ausschließlich  das  Gericht  zuständig,  in
dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist  (5  24  C.  P.O.).

2)  Vgl.  Entscheid.  des  Kammerg.  Bd.  9  S.  145.
        <pb n="414" />
        342  Die  Ungültigkeit  des  Eigenthumsübergangs.  [8  70.

6.  Ungültig-  6.  Dieses  Rechtsgeschäft  ist  kein  Bestandtheil  des  den  Uebergang
keit  des  des  Eigenthums  vermittelnden  Rechtsvorgangs.  Seine  Mangelhaftigkeit
Rechtsge=  kann  daher  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  sich  nicht  verhindern.
—  Die  Ungültigkeit  dieses  obligatorischen  Geschäftes  wegen  Nichtigkeit
anlassungdie  oder  Anfechtbarkeit  giebt  daher,  wie  auch  im  §  10  Pr.  E.E.G.  bestimmt
Auflassung  ist,  dem  Veräußerer  nur  einen  persönlichen  Anspruch  auf
erfolgt  ist.  Rückübertragung  des  Eigenthums  und  zwar  auf  Grund  der
Bestimmungen  über  ungerechtfertigte  Bereicherung.  Die  Rückübertragung
erfordert  die  Auflassung;  das  Petitum  der  Klage  wird
daher  auf  Rückauflassung  abzielen.  Der  Anfechtungsberechtigte  kam
seinen  Anspruch  auf  Wiedererlangung  seines  Eigenthums  durch  die  Eintragung
  einer  Vormerkung  in  Gemäßheit  des  §  883  B.  G.  B.  sichern.)

Das  Recht  aus  der  Vormerkung  ist  wie  im  Preuß.  Recht  ohne
Einwilligung  des  Eigenthümers  abtretbar.

Ist  eine  Vormerkung  nicht  eingetragen  worden,  so  kann  der  Veräußerer
  bei  eingetretenem  Konkurse  des  Beklagten  nur  als  Massegläubiger
berücksichtigt  werden,  ein  Aussonderungsrecht  steht  ihm  nicht  zu.  Anders
bei  eingetragener  Vormerkung  (vgl.  oben  S.  251  f.)  und  bei  Nichtigkeit
des  Eigenthumsübergangs.

§  70a.  Das  widerrufliche  Eigenthum  nach  bisherigem

Rheinischem  Recht.

Während  nach  Preußischem  Recht  die  Anfechtungsklage  auf
Grund  des  Rechtsgeschäfts,  in  dessen  Veranlassung  die  Auflassung
erfolgt  war,  sich  als  Kondiktion  darstellte  und  das  B.  G.B.,  wie  oben
erörtert  wurde,  dieselbe  Auffassung  hat,  kannte  das  Rheinische  Recht
ein  Rückfallsrecht  des  Eigenthums  kraft  Gesetzes,  auf  Grund  des  Veräußerungsgeschäfts.
  Vorausgesetzt  war  der  Eintritt  eines  bestimmten
Umstandes,  welcher  dem  Rechtsgeschäft,  auf  Grund  dessen  der  Eigenthumsübergang
  erfolgt  war,  die  Wirksamkeit  in  der  Weise  entzog,
daß  das  Grundstück,  frei  von  allen  Belastungen  und  ohne  Rücksicht
auf  eine  etwaige  Weiterveräußerung,  unmittelbar  an  den  früheren
Eigenthümer  zurückfiel.  Derartige  Umstände  waren  insbesondere:
die  Veräußerung  unter  einer  besönderen  Bedingung,  der  Widerruf
der  Schenkung  und  vor  Allem  die  Auflösung  eines  zweiseitigen  Veräußerungsvertrags
  wegen  Nichterfüllung  der  Vertragspflichten  des
anderen  Theiles  (Resiliationsrecht).5)

!)  Auf  weitere  Einzelheiten  über  die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  nach

B.  G.  B.  kann  hier  nicht  eingegangen  werden  (ogl.  Planck  zu  §8.  1405  ff.).
")  Vgl.  Art.  1183,  960,  1184  c.  c.
        <pb n="415" />
        9  71.)  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  343

Wenn  die  Voraussetzungen  dieses  Rückfallsrechts  erst  nach  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  eintreten,  so  bleibt  nach  B.  G.  B.  der  Erwerber  Eigenthümer  und
der  Veräußerer  hat  nach  Art.  25  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  nur  einen
persönlichen  Anspruch  auf  Rückübertragung  des  Eigenthums
und  Befreiung  des  Grundstücks  von  den  ihm  gegenüber  nicht
wirksamen  Belastungen.

Das  Gesetz  sagt  nicht  ausdrücklich,  gegen  wen  sich  dieser  Anspruch
richtet.  Verpflichteter  ist  Jeder,  der  das  Grundstück  oder  das
beeinträchtigende  Recht  erworben  hat.  Daneben  haftet  dem  Veräußerer
auch  der  erste  Erwerber.

Die  Umwandlung  des  Rückfallsrechts  in  den  persönlichen  Anspruch
auf  lasteufreie  Rückauflassung  wäre  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  wirkungslos,  wenn  jener  Anspruch  nicht  durch  eine
Vormerkung  gesichert  sein  würde.  Um  deßwillen  gewährt  Art.  25
zur  Sicherung  jener  Ansprüche  die  Eintragung  einer  Vormerkung,  zu
deren  Bewilligung  der  oder  die  Anspruchsgegner  verpflichtet  sind.  Die
Bewirkung  der  Eintragung  folgt  den  Regeln  der  §§  883  ffl.  B.  G.  B.“)

Vor  dem  Zeitpunkt  der  Anlegung  des  Grundbuchs  steht
dem  Veräußerer  das  Recht  aus  Art.  25  ebenfalls  zu,  und  falls  die
Widerruflichkeit  des  Eigenthums  nach  §  7  des  Ges.  über  das  Grundbuchwesen
  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  vom  12.  April  1888
bereits  eingetragen  war,  so  gilt  dieselbe  von  Rechtswegen  als  Eintragung
  einer  Vormerkung  (Abs.  2  Art.  25  Preuß.  A.G.  B.  G.B.).10

Fünfter  Abschnitt.
Die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum.
8  71.  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).:
1.  Von  den  im  §  70  besprochenen  Nichtigkeits=  und  Anfechtungs=  1.  Begriff
klagen  ist  die  ordentliche  Eigenthumsklage,  wie  Dernburg  die  Vindikationsklage
  bezeichnet,  zu  unterscheiden.  Diese  findet  nicht  bei

")  Vgl.  oben  S.  247,  ferner  die  ausführliche  Darlegung  bei  Schneider
zu  Art.  17  des  Ges.  über  das  Liegenschaftsrecht  in  der  Pfalz.

10)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.  G.  B.  G.  B.  S.  36,  37.

1)  Vgl.  §§  985—4003  B.  G.  B.,  Mot.  III  S.  392ff.,  Prot.  III  S.  328
bis  374,  IV  S.  591,  592,  VI  S.  237—240,  388,  389;  Dernburg  III  8§  118
bis  123,  Endemann  II  §§  89—93,  Cosack  II  §  212,  Leske  §  119
Enneccerus-Lehmann  8§8  28—31.  Staudinger-Kober,  Biermann,
Neumann  zu  8§  985  f.
        <pb n="416" />
        2.  Kläger.

344  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  &amp;amp;  71.

jeder  Verletzung  des  Eigenthums,  sondern  nur  bei  Vorenthaltung  des
Besitzes  statt.  Die  Rechtslehre  des  Gemeinen  und  Preuß.  Rechts  hat
die  Vindikationsklage  im  Allgemeinen  als  die  dingliche  Klage
des  nichtbesitzenden  Eigenthümers  gegen  jeden  besitzenden
Nichteigenthümer  auf  Herausgabe  der  Sache  aus  dem  Grunde
seines  Eigenthums  erachtet.

Das  B.  G.  B.  ist  dieser  Auffassung  gefolgt  und  bestimmt:

§  985.  Der  Eigenthümer  kann  von  dem  Besitzer  die

Herausgabe  der  Sache  verlangen.

Die  grundsätzliche  Unterscheidung  der  Behandlung  von  Grundstücken
  und  beweglichen  Sachen  hat  das  B.  G.B.  bei  der  Eigenthumsklage
  fallen  lassen.

Aus  dem  unbefugten  Besitz  ergiebt  sich  ferner  ein  Schuldverhältniß
zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Besitzer,  sodaß  dem  Anspruch  des
Eigenthümers  Gegenansprüche  des  Besitzers  gegenüberstehen  können.

Bei  der  Vindikation  von  Grundstücken  geht  der  rein  dingliche
Eigenthumsanspruch,  der  an  sich  abtretbar  ist,)  zumächst  auf  Herausgabe
  des  Grundstücks.

2.  Kläger  ist  der  wirkliche  Eigenthümer,  der  nicht  im  Besitz  der
Sache  ist;  wird  ihm  sein  Eigenthum  nicht  durch  Vorenthaltung  des
Besitzes  bestritten,  so  steht  ihm  nach  §  256  C.P.O.  die  Möglichkeit
offen,  durch  Feststellungsklage  sein  Eigenthumsrecht  zu  schützen.

Der  Miteigenthümer  kann  nur  auf  Herausgabe  an  alle  Miteigenthümer
  oder  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden  Verwalter  klagen
(6(8  432  Abs.  1,  1011  B.  G.  B.).

Das  Grundbuchrecht  wird  durch  den  Eigenthumsanspruch  insbesondere
  dadurch  berührt,  daß  es  für  den  Nachweis  des  Eigenthums
die  Vermuthung  aus  §  891  B.  G.B.  aufstellt.  Schon  das  Preusß.
Recht  hatte  im  §  7  E.C.G.  die  Regel,  daß  der  eingetragene  Eigenthümer
  kraft  seiner  Eintragung  befugt  ist,  alle  Klagerechte  des  Eigenthümers
  auszuüben  und  verpflichtet  ist,  sich  auf  die  gegen  ihn  als
Eigenthümer  des  Grundstücks  gerichteten  Klagen  einzulassen.  Das
B.  G.  B.  hat  nach  der  vorher  angeführten  Bestimmung  diese  Regel
für  alle  Rechte  an  Grundstücken  verallgemeinert.

Im  Preuß.  Recht  war  die  Frage  bestritten,  ob  die  Legitimation
zur  Sache  an  die  bloße  Eintragung  als  Eigenthümer  auch
dann  geknüpft  ist,  wenn  diese  nach  altem  Recht  —  unabhängig

2)  Vgl.  Stampe  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  80  S.  305.
        <pb n="417" />
        871.1  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  Gindikationsklage).  345

also  von  einer  vorhergehenden  Auflassung  und  Eintragung  und  vom
wahren  Eigenthum  —  bewirkt  war.  Diese  Streitfrage  kehrt  auch  im
neuen  Recht  wieder.  Dieselbe  ist  aber  zu  bejahen  (s.  oben  S.  207  Nr.  5).

Hat  der  nach  altem  Recht  Eingetragene  das  Grundstück  weiter
veräußert  und  zwar  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechts,  so  kommt
dem  neuen  Erwerber  der  Publizitätsschutz  des  §  892  B.  G.B.  zu  statten.

Das  neue  Gesetz  hat  in  diesem  Falle  rückwirkende  Kraft.“)

Ist  der  Eigenthümer  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,  so
muß  er  den  Eigenthumsbeweis  führen.  Dem  Eigenthümer  steht  derjenige
  gleich,  dem  der  Eigenthumsanspruch  abgetreten  worden  ist  (§  398,
S.  2  B.  G.  B.).  Der  Konkursverwalter  ist  ebenfalls  legitimirt,  die
Vindikationsklage  anzustrengen,  sodaß  anscheinend  sich  Ausnahmsfälle
  ergeben,  in  denen  auch  ein  Nichteigenthümer  zu  dieser  Klage
befugt  ist.

3.  Beklagter  ist  der  Nichteigenthümer,  sei  es,  daß  er  den  unmittelbaren
  oder  den  mittelbaren  Besitz  hat  (5  991  B.  G.B.)  4)
und  ohne  Unterschied,  aus  welchem  Grunde  er  besitzt.  Das  Vorhandensein
  des  guten  Glaubens  ist  unerheblich.  Der  Vertreter  eines
fremden  Besitzes  kann  durch  die  nominatio  auotoris  die  Klage
von  sich  auf  den  letzteren  abwälzen  (88  76,  77  C.  P.O.).5)

Ist  der  Beklagte  nur  mittelbarer  Besitzer,  so  kann  die  Klage  nur
auf  Ueberlassung  des  mittelbaren  Besitzes  abzielen.  Es  ist  zweckmäßig,
  die  Klage  gegen  den  unmittelbaren  Besitzer  mit  jener  zu  verbinden,
  z.  B.  gegen  den  Pächter  und  Verpächter  zu  klagen.

Das  Gemeine  wie  das  Preuß.  Recht  kannie  die  beiden  Fälle,  in
denen  der  Nichtbesitzer  als  Besitzer  fingirt  wurde  (licta  possessio).

Das  B.  G.B.  hat  diese  Fälle  nicht  geregelt.  Der  Besitzer  des
Grundstücks  aber,  welcher  vor  dem  Prozeßbeginn  absichtlich  aufgehört
hat  zu  besitzen,  haftet  für  allen  daraus  dem  Kläger  entstehenden
Schaden,  wie  ein  unredlicher  Besitzer  und  der  Klageanspruch  auf

)  Hierfür  sprechen  die  Gründe  der  R.E.  Bd.  2  S.  229/230,  323,  Bd.  12
S.  226,  Bd.  22  S.306/307;  so  auch  Habicht  S.  346  Anm.  2;  Niedner  S.  280;
vgl.  aber  dagegen  R.E.  in  Gruchot,  Bd.  37  S.  1106,  Jur.  Woch.  1892  S.493
Nr.  48,  1895  S.  458  Nr.  23,  vgl.  noch  N.E.  in  Gruchot  Bd.  38  S.  724—732.
Das  Nähere  über  Judikatur  und  Litteratur  bei  Oberneck  S.  28/29.

*)  Vgl.  Gierke,  Fahrnißbesitz  S.  53,  Strohal  Sachbesitz  S.  44  ff.,  Fischer
in  der  Dtsch.  Jur.  Zeitung  1898  S.  367  ff.,  herrschende  Ansicht;  anderer  Ansicht
Wendt,  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  87  S.  68  ff.  Gegen  einen  bloßen  Besitzdiener
kann  die  Vindikation  allerdings  nicht  gerichtet  werden.

5)  Vgl.  R.E.  Bd.  22  S.  395  und  Petersen-Anger  zu  §  77  C.P.O.

3.  Beklagter
        <pb n="418" />
        346  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  (§  71.

Herausgabe  kann  in  diesem  Falle  sich  in  einen  Schadensersatzanspruch
verwandeln.“)
Erhebt  der  Beklagte  den  Einwand  des  Nichtbesitzes  im  Laufe
des  Rechtsstreits,  so  hat  er  für  alle  durch  die  Verzögerung  des
Prozesses  entstandenen  Kosten  aufzukommen  und  diese  sind  ihm  durch
Urtheil  aufzuerlegen.  Ist  er  zur  Herausgabe  rechtskräftig  verurtheilt
worden,  so  bewirkt  die  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  den  Interesseanspruch
  nach  §  893  C.  P.O.;  außerdem  haftet  er  aus  seinem  dolus
für  allen  Schaden.)
4.  Gegenstand  4.  Gegenstand  der  Klage  ist  nach  B.  G.B.  die  Herausgabe
der  Vindi=  des  Grundstückes  mit  allem  Zubehbr  und  Nutzungen.  Auf  Ankationsklage-erkennung
  des  Eigenthums  ist  dieselbe  nicht  gerich  tet,  doch  wird
man  der  bisherigen  Praxis  auch  in  Zukunft  zu  folgen  haben  und  mit
der  Eigenthumsklage  auch  die  Eigenthumsfeststellungsklage  verbinden.5)
5.  Die  Nutz-  5.  Ein  wichtiger  Unterschied  in  Ansehung  der  Herausgabe  der
ungen  ins=  Früchte  bezw.  Nutzungen  wird  zwischen  dem  redlichen  und  unredlichen
besondere.  Besitzer  gemacht.
a)  Hastungdes  a)  Der  unredliche  Besitzer  muß  alle  Nutzungen,  die  er  aus
unredlichen  der  Sache  gezogen  hat  oder  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Besitzers.  Wirthschaft  auch  nur  ziehen  konnte,  herausgeben  oder  ersetzen  (88  990
Abs.  1,  987  B.  G.  B)).  Dagegen  haftet  er  für  den  Zufall  vor  der
Rechtshängigkeit  nur  nach  geschehener  Aufforderung  zur  Herausgabe  in
Gemäßheit  der  Grundsätze  über  den  Verzug  (8  990  Abs.  2,  B.  G.  B)
nach  der  Rechtshängigkeit  haftet  er  hierfür  immer.  Er  ist  also
für  jeden  durch  die  Vorenthaltung  des  Besitzes  eingetretenen  Schaden,
für  zufälligen  Untergang  oder  Verschlechterung  verantwortlich.
bo  desredlichen  b)  Der  redliche  Besitzer  braucht  das  Grundstück  nur  so  heraus-Besitzers,
  zugeben,  wie  es  sich  zur  Zeit  der  Zustellung  der  Klage  befunden  hat.
Für  die  vor  der  Rechtshängigkeit  gezogenen  Nutzungen  haftet  er  nicht,
ebensowenig  haftet  er  für  alle  früheren  Schäden  und  konsumirten
Früchte  (§  993  Abs.  1  B.  G.  B).  Von  der  Rechtshängigkeit  ab  hat
er  bei  Verschuldung  für  Verschlechterung,  Untergang,  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  und  für  die  gezogenen  und  versäumten  Nutzungen  aufzukommen
  (88§  987  Abs.  2,  989  B.  G.B.).

2)  Vgl.  R.E.  Bd.  26  S.  387,  Jur.  Woch.  1892  S.  310  Nr.  5,  ferner
88  990,  989  B.  G.  B.  **-1

!)  Vgl.  Johow,  Begründung  Bd.  2  S.  888,  889,  88  12—14  1  45  A.  L.R.

")  Vgl.  Dernburg  III,  §  448  Nr.  6.
        <pb n="419" />
        871.  Die  ordeniliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  347

Die  zur  Zeit  der  Rechtshängigkeit  der  Eigenthumsklage  noch
vorhandenen  Früchte  braucht  er  nicht  herauszugeben,  z.  B.  Saatkörner,

Futter,  Dünger,  auch  wenn  sie  für  die  Bewirthschaftung  des  Gutes
unentbehrlich  sind;  sie  können  auch  nicht  von  den  Gläubigern  des  Eigen—
thümers  gepfändet  werden.))

Zc)  Der  redliche  entgeltliche  Besitzer  hat  nach  §  993  B.  G.  B.  o  Haftung
die  Nutzungen,  soweit  sie  die  Substanz  des  Grundstücks  selbst  betreffen,  vestferleter
wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  herauszugeben,  so  beispiels-  Bereicheweise,
  wenn  er  einen  Wald  abgeholzt  hat.  Der  unentgeltliche  gut=  rung.
gläubige  Besitzer  haftet  für  die  vor  der  Rechtshängigkeit  gezogenen
Nutzungen  ebenfalls  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung
988  B.  G.B.).  ·  «

d)EineweitereHaftungdes-Besitzerstrittdmmein,wennerd)Haftung
durch  verbotene  Eigenmacht  oder  Delikt  sich  den  Besitz  verschafft  wegen  ver—
hat.  Er  haftet  nach  den  Bestimmungen  aus  unerlaubten  Handlungen,  —*-  bit
insbesondere  für  zufälligen  Schaden,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  und  Delikt.
des  Verzuges  nicht  erwiesen  werden  (vgl.  §  992,  B.  G.B.).

6.  Die  Vertheidigung  des  Beklagten  ist  insofern  eingeschränkt,  6.  Die  Verals

  sie  einem  dritten  Vindikanten  gegenüber  versagt  (vgl.  die  Aus=  theidigung
nahmen  unter  7c),  falls  ihm  der  Publizitätsschutz  nach  §  892  B.  G.B.  vis  Be—-zur
  Seite  steht.  Im  Uebrigen  kann  dieselbe  eine  mannigfaltige  sein.  lagten.
Für  das  Grundbuchrecht  interessirt  zunächst  der  aus  dem  auf  Eigen—
thumserwerb  gerichteten  Rechtsgeschäf.  entnommene  Anspruch  des  besitenden
  Beklagten  in  der  Form  der  Einrede  der  veräußerten  und
übergeben  erhaltenen  Sache  (exceptio  rei  venditne  et  traditae).
Nach  §  7  Abs.  2  Preuß.  C.E.G.  war  diese  Einrede  unzulässig.  Der
Beklagte  konnte  nur  im  Wege  der  Widerklage  diesen  Anspruch  geltend
machen.  Nach  dem  B.  G.  V.  ist  die  Einrede  zulässig  und  kann  auch
auf  ein  mit  dem  Rechtsvorgänger  des  Bucheigenthümers  eingegangenes
Rechtsgeschäft  gestützt  werden,  aber  nur,  wenn  der  Letztere  der  Gesammtnachfolger
  des  Ersteren  ist.  Dem  Sondernachfolger  steht  sie
nicht  entgegen.  Sie  ist  auch  ausgeschlossen  dem  Konkursverwalter
gegenüber,  welcher  das  vom  Kridar  verkaufte,  übergebene  und  bezahlte
  Grundstück  vindizirt.  Der  Kläger  kann  seinen  Anspruch  auf
Herauszahlung  des  Preises  nur  als  Konkursforderung  zur  Anmeldung
bringen.  10)

")  Vgl.  Cosack,  II  8212  Anm.  13;  vgl.  ferner  9  865  Abs.  2  C.  P.  O.,
8  98  Nr.  2  B.  G.  B.
10)  Vol.  Mot.  III  S.  422,  abweichend  Dernburg  III  §  91  Nr.  4.
        <pb n="420" />
        348  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  (6  71.

Außer  dieser  Einrede  steht  dem  Beklagten  jeder  Einwand,  mag
er  sich  auf  ein  dingliches  oder  obligatorisches  Recht  stützen,
wie  Nießbrauch,  Pfand,  Miethe,  Pacht,  zur  Seite.  U.  a.  kam  er
einwenden,  daß  Kläger  trotz  seiner  Eintragung  nicht  Eigenthümer
geworden  ist,  weil  diese  nichtig  war,  daß  er  zum  Besitze  des
Grundstücks  berechtigt  sei  (§  986  B.  G.B.),  er  hat  die  Einrede  des  nicht
erfüllten  Vertrages  (exe.  non  adimpleti  contractus),  wenn  der  noch
besitzende  Verkäufer  nach  erfolgter  Auflassung  und  Eintragung  die
Herausgabe  wegen  nicht  gezahlten  Kaufpreises  verweigert,  ferner  die
Einrede  des  wesentlichen  Irrthums.

7.  Die  Ersatz-  7.  Die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen  an  den  Kläger

ansprüche
des  Beklagten

wegen  Verwendungen.


)  Die  nothwendigen

Aufwendungen.


b)  Aufrechnung
  der
Nutzungen
gegen  die  gewöhnlichen

Erhaltungskosten.


wegen  Verwendungen,  die  sogen.  exceptio  impensarum  ist  im
B.  G.  B.  ausführlich  geregelt  und  zwar  auf  Grund  der  Unterscheidung
zwischen  redlichem  und  unredlichem  Besitz,  und  insbesondere  von  nothwendigen
  und  nicht  nothwendigen  Aufwendungen.

a)  Die  nothwendigen  Aufwendungen,  z.  B.  Reparaturen,
Errichtung  von  Anlagen  gegen  Ueberschwemmung  u.  A.,  kann  der
redliche  Besitzer  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Rechtsstreits  unter
allen  Umständen  ersetzt  verlangen,  nach  der  Rechtshängigkeit  aber  nur
nach  den  Vorschriften  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
Unter  der  letzten  Voraussetzung  hat  auch  der  unredliche  Besitzer
diesen  Ersatzanspruch  (88  994,  995,  683,  684  B.  G.  B.).  Die  Frage,
ob  Beklagter  Ersatz  dessen,  was  er  für  die  Sache  gegeben  hat,  insbesondere
  des  Kaufpreises  verlangen  kann,  ist  zu  verneinen.  Das
B.  G.  B.  kennt  den  Lösungsanspruch  des  Preuß.  Rechtes  nicht.
Möglich  ist  es  aber,  diese  Forderungen  im  Wege  des  Ersatzanspruchs
wegen  nothwendiger  Aufwendungen  gegen  den  dritten  Vindikanten  durchzusetzen.


b)  Der  Ersatzanspruch  ist  aber  einer  wohl  begründeten  Einschränkung
  unterworfen.  Für  die  Zeit  nämlich,  für  welche  dem
Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,  werden  die  gewöhnlichen
Erhaltungskosten,  z.  B.  die  Grundsteuern,  Wasser=  und
Kanalisationsgebühren,  Hypotheken  zinsen  u.  A.  nicht  erstattet;
  sie  werden  gegen  die  während  dieser  Zeit  gezogenen  Nutzungen
aufgerechnet  (§  994  Abs.  1  Satz  2  B.  G.B.).  Selbst  die  außerordentlichen
  Lasten  aus  dieser  Periode  gelangen  nur  soweit  zur
Erstattung,  als  sie  den  Stammwerth  des  Grundstücks  treffen.  Dahin
gehören  z.  B.  Rückzahlung  von  Hypothekenkapitalien,  Abfindungen  des
        <pb n="421" />
        §  71.]  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikattonsklage).  349

Anerben  an  Geschwister,  besondere  Kriegskontributionen  (§  995  Satz  2
o)  Der  Besitzer  kann  auch  diejenigen  Erstattungsansprüche  geltend  e)  Der  Aufmachen,
  die  seinem  Vorbesitzer  im  Falle  der  Herausgabe  des  Grund=  wendungsstückes
  zugestanden  haben  würden.  Der  jeweilige  Eigenthümer  ist  ansoruch  be-□
  .  .  »  .  astet  das
zum  Ersatz  derselben  verpflichtet,  selbst  wenn  die  Verwendungen  vor

»  Grundstück
seinem  Eigenthumserwerb  gemacht  worden  sind  (§  999  B.  G.B.).  als  solches.

Diese  Bestimmung  durchbricht  das  materielle  Publizitätsprinzip  des
Grundbuchrechts,  da  diese  Verpflichtung  ohne  Eintragung  im  Grundbuch
  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Kenntniß  des  Grundstückserwerbers
besteht.

4)  Für  andere,  als  nothwendige  Verwendungen  (impensae  ch  Nicht  nothutiles
  und  voluntariae)  kann  der  unredliche  Besitzer  überhaupt  nicht,  wendige  Verder
  redliche  nur  dann  Ersatz  verlangen,  wenn  er  sie  vor  Eintritt  der  wendungen.
Rechtshängigkeit  gemacht  hat  und  der  Werth  des  Grundstücks  dadurch
noch  zu  der  Zeit  erhöht  ist,  zu  welcher  der  Kläger  das  Grundstück
wieder  erlangt  hat.  Der  Nutzen  muß  also  nach  dem  Verhältniß  des
Klägers  beurtheilt  werden  (§  996  B.  G.B.).

e)  Um  zu  verhüten,  daß  der  Besitzer  bei  landwirthschaftlichen  e)  Ersatz  von
Grundstücken  deren  Bestellung  unterläßt,  wird  eine  Sondervorschrift  koeselungs
gegeben,  die  an  sich  nur  eine  Folgerung  aus  dem  allgemeinen  Grund-  «
satzdes§102B.G.V.bildet.NachderletzterenBestimmungkann
derjenige,  der  zur  Herausgabe  von  Früchten  verpflichtet  ist,  die  darauf
verwendeten  Kosten  ersetzt  verlangen,  wenn  sie  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  der  Früchte  nicht  übersteigen.

Den  Ersatz  der  Bestellungskosten  für  noch  nicht  getrennte  Früchte
billigt  §  998  B.  G.  B.  einem  jeden  Besitzer  zu.

8.  a)  Wegen  der  zu  erstattenden  Aufwendung  hat  der  Besitzer  8.  Schutz  des
das  Zurückbehaltungsrecht.  Dasselbe  steht  ihm  jedoch  nicht  zu,  Besitzers
wenn  er  den  Besitz  des  Grundstücks  durch  vorsätzliche  unerlaubte  A##t  seiner
Handlung  erlangt  hat  (§  1000  B.  G.B.).  Ist  die  Retentionseinrede  gen  ungeltend
  gemacht  worden,  so  kann  die  Verurtheilung  des  Beklagten  nuro)  Das  Jurückgegen
  Zahlung  seines  Ersatzanspruchs  Zug  um  Zug  erfolgen  (88§  726,  behaltungs-756,
  765  C.P.O.).  recht.

b)  Der  Besitzer  hat  einen  im  Klagewege  erzwingbaren  perfön-  ½#
lichen  Erstattungsanspruch,  wenn  der  Eigenthümer  vor  Erstattung  Geltendder
  Aufwendungen  bereits  in  den  Besitz  des  Grundstücks  gelangt  oder  machung  des
die  Verwendungen  genehmigt  hat.  Bei  nicht  erfolgter  Genehmigung  lxanspruchs.
        <pb n="422" />
        9.  Verjährung

350  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  (8  71.

kann  der  Eigenthümer  sich  dem  Erstattunganspruche  durch  Rückgabe
des  Grundstücks  entziehen  (§  1001  B.  G.  B.).

Dieser  eigenartige  Schwebezustand,  in  welchem  der  Besitzer  zwar
dem  Vindikationsanspruche  unterworfen,  sein  Ersatzanspruch  aber
abgeschnitten  ist,  kann  in  folgender  Weise  gehoben  werden:

a)  der  Besitzer  theilt  die  Liquidation  seines  Ersatzanspruches
dem  Eigenthümer  mit  der  Aufforderung  mit,  sich  innerhalb
der  von  ihm  gestellten  Frist  über  dessen  Genehmigung  zu
erklären;

b)  wird  dieser  Anspruch  vor  Ablauf  der  Frist  bestritten,  so  muß
er  seinem  Grunde  und  Betrage  nach  im  Wege  der  Klage
festgestellt  werden  und  eine  nochmalige  Aufforderung  wie  zu
a)  erfolgen;

c)  ist  die  Genehmigung  zu  a)  und  b)  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
erfolgt,  so  kann  der  Besitzer  im  Zwangsvollstreckungswege  aus
dem  Grundstücke  Befriedigung  erlangen  (§  1003  B.  G.B.).
Da  der  Eigenthümer  nicht  persönlich  haftet,  so  kann  die
Eintragung  einer  Sicherungshypothek  als  Zwangsvollstreckungsmaßregel
  nicht  anwendbar  sein.  Für  die  Zwangsversteigerug
und  Zwangsvollstreckung  bedarf  der  Besitzer  nach  §  17  Zw.V.G.
eines  vollstreckbaren  Schuldtitels.  Er  muß  daher  wegen  seines
Ersatzanspruches  die  Klage  gegen  den  Eigenthümer  auf  Duldung
der  Zwangsvollstreckung  anstrengen.

9.  Die  Vindikationsklage  des  eingetragenen  Eigenthümers  oder

der  Vindi=  eines  Gesammtrechtsnachfolgers  ist  unverjährbar  (5  902  B.  G.B.).  Ist
kations=  und  der  Eigenthümer  nicht  eingetragen,  so  finden  die  allgemeinen  Grundsätze

Erstattungsklagc.


10.  Das
Trennung
recht  (jus
tollendi).

über  die  Verjährung  Anwendung.  Dasselbe  gilt  für  den  besonderen
Schadensersatzanspruch.

Was  die  Klage  auf  Ersatz  der  Verwendungskosten  betrif,
so  untersteht  sie  ebenfalls  den  allgemeinen  Regeln  der  Verjährung.
Wenn  aber  der  Eigenthümer  den  Besitz  des  Grundstücks  durch  freiwillige
  Herausgabe  seitens  des  Besitzers  wiedererlangt  hat,  damn  ist
dessen  Ersatzanspruch  an  eine  kürzere  Ausschlußfrist  von  6  Monaten
nach  der  Herausgabe  des  Grundstücks  gebunden.  Eine  Ausnahme
hiervon  findet  statt,  wenn  die  gerichtliche  Geltendmachung  vorher
erfolgt  ist  oder  der  Eigenthümer  die  Verwendungen  genehmigt  hat

a.  G  1002  B.  G).

10.  Das  jus  tollendi  hat  im  B.  G.B.  als  Trennungsrecht  eine
andere  Gestltung  als  im  bisherigen  Recht  genommen.
        <pb n="423" />
        87141  Die  ordentliche  Eigenthumsklage  (Vindikationsklage).  351

Hat  der  Besitzer  eines  Grundstücks  mit  demselben  eine  andere
Sache,  bewegliche  oder  unbewegliche,  als  wesentlichen  Bestandtheil,  z.  B.
eine  elektrische  Lichtanlage  verbunden,  so  würde  an  sich  das  Eigenthum
an  der  verbundenen  Sache  untergehen  und  dem  Besitzer  nur  ein  Ersatzanspruch
  wegen  Verwendungen  offen  stehen,  der  möglicherweise  in  keinem
Verhältniß  zum  Werthe  der  vorhandenen  Sache  steht.  Diese  Härte
mildert  §  997  B.  G.B.  durch  die  Gewährung  des  Trennungsrechts
nach  Maßgabe  des  §  258  B.  G.  B.

Hiernach  hat  jeder  Besitzer,  der  redliche  wie  der  unredliche,  dieses
Trennungsrecht.  Häufig  wird  in  dieser  Verbindung  eine  Verwendung
in  das  Grundstück  im  Sinne  der  §§  994—996  B.  G.  B.  liegen.  Dann
kann  der  Besitzer  zwischen  Ersatzanspruch  und  Trennungsrecht  wählen.

Die  Voraussetzungen  des  Treunungsrechts  sind:

a)  Die  wirkliche  Wegnahme  muß  ohne  Schaden  für  die  an  den

Vindikanten  herauszugebende  Sache  möglich  sein  und  auf
Kosten  des  Besitzers  erfolgen.

b)  Wenn  der  Eigenthümer  das  Grundstück  bereits  wiedererlangt
hat,  so  kann  er  das  Trennungsrecht  von  der  vorhergehenden
Leistung  einer  Sicherung  für  den  etwaigen  mit  der  Wegnahme
verbundenen  Schaden  abhängig  machen  (88  258,  232  ff.
B.  G.  B.).

Das  Trennungsrecht  ist  nach  Abs.  2  §  997  B.  G.B.  ausgeschlossen
  ·  «

ce)wetmdieVerbindunginnerhalbderZeit,zuwelcherde111Besitzer
  die  Nutzungen  verbleiben,  vorgenommen  ist  und  sich  als
gewöhnliche  Erhaltungsmaßregel  charakterisirt  (§  994  Abs.  1
Satz  2  B.  G.B.).

8)  wenn  der  Eigenthümer  die  verbundene  Sache  behalten  und
ihren  Werth  ersetzen  will.

4)  wenn  der  Eigenthümer  nachweist,  daß  die  Abtrennung  für
den  Besitzer  keinen  Nutzen  hat.

Durch  die  beiden  letzteren  Bestimmungen  soll  einem
chikanösen  Verhalten  des  Besitzers  ein  Riegel  vorgeschoben
werden.

Nicht  wesentliche  Bestandtheile  bleiben  im  Eigenthum  des  11.  Die  Klage
Besitzers,  der  sie  damit  verbunden  hat.  Hinsichtlich  ihrer  Trennung  aus  dem
findet  der  Grundsatz  des  §  258  B.  G.  B.  ohne  Ausnahme  Anwendung.  —“

11.  Die  Klage  aus  dem  besseren  Rechte  zum  Besitze  (actio  Besitz  (actio
Pobliciana)  hat  das  B.  G.  B.  nicht  ausgenommen.  Eine  dingliche  Publicinna),
        <pb n="424" />
        1.  Begriff.

352  Die  Eigenthumsfreiheitsklage  (actio  negatoria.)  .18972,

petitorische  Klage  aus  dem  früheren  Besitze  ist  nur  für  bewegliche  Sachen
gegeben  (§  1007  B.  G.  B).  Der  Grundstückseigenthümer  genießt  den
Besitzschutz  nach  Maßgabe  des  §  858  ff.  B.  G.  B.  11)

8  72.  Die  Eigenthumsfreiheitsklage  (actio  negatoria).

1.  Die  rechtlichen  Konsequenzen  des  Eigenthumsbegriffs  als  der
allgemeinen  Herrschaft  über  die  Sache  führen  in  negativer  Richtung
zur  Abwehr  von  Beeinträchtigungen  des  Eigenthums  ohne  Besitzentziehung.
  Eine  solche  Beeinträchtigung  kann  eintreten  durch  Anmaßung
  begrenzter  Rechte  an  Grundstücken,  z.  B.  einer  Dienstbarkeit,
oder  durch  thatsächliche  Eingriffe.  Es  kommt  dabei  nicht  darauf  an,
ob  sie  auf  einem  Verschulden  beruhen  oder  nicht.  Hierhin  gehören
insbesondere  Immission  durch  übermäßige  Zuführung  von  Dämpfen,
das  Halten  von  unzulässigen  und  störenden  Anlagen  u.  a.  Das
B.  G.  B.  hat  die  Geltendmachung  des  Eigenthums  nach  dieser  negativen
Seite  hin  geregelt  durch  die  Bestimmung  des

§  1004.  Wird  das  Eigenthum  in  anderer  Weise  als

durch  Entziehung  oder  Vorenthaltung  des  Besitzes  beeinträchtigt,

  so  kann  der  Eigenthümer  von  dem  Störer  die

Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen.  Sind  weitere

Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  kann  der  Eigenthümer

auf  Unterlassung  klagen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigenthümer

zur  Duldung  verpflichtet  ist.

Aus  dieser  Bestimmung  ergiebt  sich  zunächst  die  Abgrenzung  gegen
die  negative  Eigenthumsfeststellungsklage  auf  Grund  des  §  256  C.P.O.
Es  muß  ein  störender  Eingriff  stattgefunden  haben.  Die  blose
Berühmung  eines  das  Eigenthum  beschränkenden  dinglichen  Rechts  oder
die  Anmaßung  eines  obligatorischen  Rechtes  sind  nicht  der  Eigenthumsfreiheitsklage,
  sondern  der  negativen  Feststellungsklage  unterworfen.

Eine  besondere  Anwendung  hat  die  actio  negatoria  in  der  oben
S.  231  besprochenen  Berichtigungsklage  nach  §  894  B.  G.B.  erfahren,
Diese  geht  auf  Beseitigung  einer  Eintragung  im  Grundbuche,  welche
mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  in  Uebereinstimmung  steht.

11)  Vgl.  das  Nähere  hierüber,  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Pr.
Rechts  bei  Goldmann-Lilienthal  S.  242  ff.,  Leske  S.  360ff.

1i)  Vgl.  §  1004  B.  G.B.,  Mot.  III  S.  422  ff.,  Prot.  III  S.  377—379;
Dernburg  III  §  124,  Endemann  II  8  91,  Cosack  8214,  Leske  §  120;  die
im  vorigen  §  eitirten  Kommentare  zu  001.
        <pb n="425" />
        8  772.]  Die  Eigenthumsfreiheitsklage  (actio  negatoria).  353

2.  Kläger  ist  der  Eigenthümer.  Es  genügt  der  Beweis  seines  2.  Kläger.
Eigenthums;  er  hat  nicht  nachzuweisen,  daß  er  ein  Verbietungsrecht
habe,  oder  daß  dem  Gegner  das  angemaßte  Recht  nicht  zustehe.  Für
seinen  Eigenthumsnachweis  gilt  hinsichtlich  des  eingetragenen  Eigen—
thümers  das  Gleiche,  wie  bei  der  gewöhnlichen  Eigenthumsklage.  Die
Vermuthung  des  §  891  B.  G.B.  enthebt  ihn  —  in  Uebereinstimmung
mit  dem  §7  des  Preuß.  E.E.G.  —  des  besonderen  Nachweises  seines
Eigenthums.  Es  ist  nicht  nothwendig,  daß  Kläger  im  Besitz  des
Grundstücks  ist.)  Auch  der  einzelne  Miteigenthümer  ist  klageberechtigt
(8  1011  B.  G.  B.).

3.  Beklagter  ist  derjenige,  von  dem  die  Störung  ausgeht.  3.  Beklagter.
Das  Reichsgericht  in  Bd.  15  S.  344  hat  mit  Recht  ausgeführt,  daß
der  die  negatorische  Klage  begründende  Eingriff  in  das  Eigenthum  nicht
nothwendig  in  einer  Handlung  dessen,  gegen  den  die  Klage  gerichtet
wird,  zu  bestehen  braucht.  Schon  das  Dulden  eines  das  Eigenthum
des  Klägers  beeinträchtigenden  Zustandes  seitens  des  Beklagten  kann
die  Klage  begründen.  Auch  darauf  kommt  es  nicht  an,  ob  Beklagter
Eigenthümer  des  Grundstücks  ist,  auf  dem  die  störende  Anlage  sich
befindet  und  ob  ihn  ein  Verschulden  trifft  oder  nicht.  In  dieser
Richtung  gelten  die  Grundsätze,  wie  sie  durch  die  bisherige  Judikatur
festgelegt  sind.5)

4.  Zu  seiner  Vertheidigung  kann  der  Beklagte  die  Einreden  4.  Vertheidigeltend
  machen,  daß  ihm  ein  Recht  gegen  den  Kläger,  seinen  gung  des  Be-Eingriff
  zu  dulden,  zusteht;  ihn  trifft  aber  die  Beweislast  (6  1004  klatzen.
B.  G.  B.).  Die  Vermuthung  des  §  891  B.  G.  B.  entbindet  ihn  vom
Beweise,  wenn  sein  einredeweise  geltend  gemachtes  Recht  im  Grundbuch
eingetragen  ist.  .

Deerklcigtekannsichfernernuch§§76,77,C.P.O.demRechtsstreit
  durch  Benennung  seines  Auktors  entziehen,  wenn  er  in  Aus—
übung  des  Rechtes  eines  Dritten  die  störende  Handlung  vorgenommen
hat,  z.  B.  als  Pächter  der  vom  Verpächter  errichteten  Anlage.

5.  Gegenstand  der  Eigenthumsfreiheitsklage  ist:  5.Gegenstand

a)  Die  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  zielt  auf  Herstellung  des
Zustandes  vor  der  Störung  ab.  Dieselbe  erfolgt  stets  auf  Kosten  des
Beklagten,  auch  wenn  demselben  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  gelegt
werden  kann  (8  1004  Abs.  1  Satz  1  B.  G.  B).  Das  Preuß.  Recht

2)  Vgl.  Mot.  III  S.  424.
8  Vgl.  R.E.  Gruchot  Bd.  38  S.  952.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  23
        <pb n="426" />
        354  Eigenthumsbeschränkungen.  (§  73.

unterschied  hier  zwischen  Redlichkeit  und  Unredlichkeit  des  Beklagten.)
Bei  der  actio  negatoria  als  Berichtigungsanspruch  hat  der  Kläger
grundsätzlich  die  Kosten  zu  tragen.  §  597  B  G.  B.  vgl.  oben  S.  238.
b)  Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  wird  auf
1Unterlassung  für  die  Zukunft  geklagt.  Das  Urtheil  wird  nach  §  890
C.  P.O.  zur  Vollstreckung  gelangen.  Es  ist  nicht  erforderlich,  im
Klageantrage  hinzuzufügen:  „bei  Vermeidung  einer  Strafe“.

Die  negatorische  Klage  geht  weder  auf  Anerkennung  des  Eigenthums,
  noch  auf  Schadensersatz,  da  letzterer  nur  bei  einem  Verschulden
des  Beklagten  sich  begründen  läßt.))  Es  steht  aber  nichts  im  Wege,
wie  dies  nach  bisheriger  Praxis  üblich  war,  diesen  Anspruch  mit  der
Eigenthumsfreiheitsklage  zu  verbinden.

Eine  Einschränkung  erfährt  dieselbe  durch  die  Gewährung  eines
Abholungsanspruchs  in  Gemäßheit  des  §  1005  B.  G.B.  und  durch
§  26  Reichsgewerbeordnung.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
diese  Vorschrift  der  R.G.O.  auf  Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts=  und
ähnliche  Verkehrsunternehmungen  erstrecken,  bleiben  nach  Art.  125  C.G.
z.  B.  G.  B.  unberührt.  Ist  eine  gewerbliche  Anlage  hiernach  mit
obrigkeitlicher  Genehmigung  errichtet  worden,  so  kann  deren  Beseitigung
nicht  gefordert  werden.  Der  Eigenthümer  wird  geschützt  durch  das
Recht  auf  Herstellung  von  Einrichtungen  gegen  etwaige  Benachtheiligung
und  event.  durch  Schadensersatzansprüche.

—

Sechster  Abschnitt.
§  73.  Eigenthumsbeschränkungen.

1.  Ver-  1.  Das  Pr.  E.E.G.  sprach  im  §  11  von  Beschränkungen  des
fügungs=  Eigenthumsrechts  an  Grundstücken,  welche  Wirksamkeit  gegen  Dritte
goschrinn  nur  erlangen,  wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  oder  von  dem
aus  der  Dritten  gebannt  sind.  Unter  diesen  Beschränkungen  verstand  die  Preußische
Qualität  Rechtslehre  nur  diejenigen,  welche  lediglich  aus  der  Qualität
des  Eigen-des  Eigenthums  hervorgingen.  Darunter  fielen  insbesondere  diethums
  jenigen,  welche  darauf  zurückzuführen  waren,  daß  das  Grundstück  bezu.
hervorgehen  das  dingliche  Recht  in  einem  nacherblichen  Verbande  oder  in  dem
Verbande  eines  Familienfideikommisses,  Stammgutes,  Lehyns,
u.  s.  w.  stand.

Vgl.  88  220,  243  17  A.L.R.
5)  Rgl.  R.E.  Bd.  6  S.  221,  222,  in  Gruchot  Bd.  32  S.  889,  Nehbein,
  Ob.  Trib.  II  S.  809.
        <pb n="427" />
        8  73.  Eigenthumsbeschränkungen.  355.

Das  B.  G.  B.  nimmt  denselben  Standpunkt  ein.  Gemeinsam
ist  diesen  Einschränkungen  des  Eigenthums,  welche  aus  gewissen  rechtlichen
  Eigenschaften  des  Grundstücks  hervorgehen  oder  durch
Rechtsgeschäfte  begründet  sind,  daß  die  an  sich  aus  dem  Eigenthum
fließenden  Befugnisse  nicht  sämmtlich  in  der  Person  des  Eigenthümers
vereinigt  sind,  indem  durch  die  Anwartschaft  Dritter  diese  Einschränkung
bedingt  ist  (ogl.  auch  Art.  15  Abs.  1  S.  2  Pr.  A.G.  G.  B.O.;  §  52
R.G.B.O.).

Der  Grundsatz  des  bisherigen  Pr.  Rechtes  wird  für  derartige
  Eigenthumseinschrän  kungen  durch  §  892  B.  G.  B.  Abs.  14)
aufrecht  erhalten,  da  die  Verfügungsbeschränkung  im  Sinne  dieser
Bestimmung  jene  mitumfaßt.

Zu  ihrer  Eintragung  dienen  Sp.  1—3  Abth.  II.  :)  Hierbei  ist
zu  beachten,  daß  dieselbe  im  Sinne  des  §  22  R.  G.  B.O.  eine  Berichtigung
  des  Grundbuchs  ist,  da  an  sich  die  Verfügungsbeschränkung
  ohne  Eintragung  entsteht  und  nur  zur  Erhaltung  der
Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der
Eintragung  bedarf.

2.  Dagegen  fallen  nicht  unter  derartige,  dem  §  892  B.  G.  B.  2.  Die  absounterstellte
  Beschränkungen  die  absoluten  Veräußerungsverbote.  luten  Ver-Sie
  haben  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige  Eintragung  und  Kenntniß  süßerungs-Wirkung,
  ein  jedes  gegen  dasselbe  entstehende  Rechtsgeschäft  ·
iftuichtig(§134V.G.B.).

Zu  diesen  absoluten  Veräußerungsverboten  gehören  die  Beschlagnahme
  nach  §  93  Str.  G.  B.  bezw.  88  332  ff.,  480  St.  Pr.  O.,  ferner
Beschränkungen,  wie  sie  für  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  hinsichtlich
der  Veräußerung,  der  Theilung  eines  Grundstücks  durch  Art.  119  E.G.

B.  G.  B.  aufrecht  erhalten  sind,  ferner  Beschränkungen  der  Gemeinden,
Kirchen,  bffentlichrechtlicher  Verbände,  hinsichtlich  des  Erwerbs  und
der  Veräußerung  von  Grundstücken  (vgl.  Theil  II  Abth.  1).3)

Dazu  treten  dann  noch  die  gesetzlichen  Beschränkungen,  die  im
öffentlichen  Interesse  das  Eigenthum  in  Ansehung  theils  thatsächlicher,
theils  rechtlicher  Verfügung  beschränken  (Art.  111,  65  E.G.  B.  G.B.).

Im  Einzelnen  kann  auf  diese  Verhältnisse  hier  nicht  eingegangen  werden

—..

)  Vgl.  8  2113  ff.,  Art.  57,  58,  59,  61,  468  C.G.  z.  B.  G.B.,  Art.  15ff.
Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O.
)  Vgl.  §  11  Nr.  2  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  985.

)  Val.  für  Preußen  Ges.  v.  24.  Mai  1853  betr.  Zertheilung  u.  s.  w.
        <pb n="428" />
        356  Eigenthumsbeschränkungen.  18  73.

und  wird  nur  soviel  bemerkt,  daß  es  sich  dabei  um  Einschränkungen
des  Verfügungsrechts  öffentlicher  Natur  handelt  und  dieselben  unter
dem  Namen  „Legalservituten“  aufgeführt  werden,  insbesondere
kommen  in  Betracht  die  Nachbarrechte,  Rayonbeschränkungen,  das  Baurecht,
  namentlich  betreffend  die  Anlegung  von  Straßen  und  Rlätzen,
die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  und  Wiederaufrichtung  von  Gebäuden,
der  bffentliche  Verkauf  baufälliger  Grundstücke  u.  A.

In  allen  diesen  Fällen  muß  sich  der  Erwerber  außerhalb  des
Grundbuchs  über  die  Einschränkungen  des  Eigenthums  instruiren  und
kann  sich  den  absoluten  gesetzlichen  Bestimmungen  gegenüber  nicht  auf
den  guten  Glauben  des  Grundbuchs  stützen.

Als  Eigenthumsbeschränkungen  im  Sinne  des  §  892  B.  G.B.
sind  auch  nicht  zu  erachten  die  begrenzten  Rechte  an  Grundstücken.


3.  Die  Ver-  3.  Von  den  Einschränkungen  des  Eigenthums  unterscheiden  sich

sügungsbe=  diejenigen  Verfügungsbeschränkungen  des  Eigenthümers  oder  Realschränkun-

  gläubigers,  welche  gegen  die  Fähigkeit  oder  die  Befugniß  des

gen  aus  der  ..«  Z

Person  des  Berechtigten  zur  Verfügung  über  das  eingetragene  Recht,  auch  wenn

Berechtigten,  dasselbe,  wie  bei  1  an  sich  beschränkt  ist,  gerichtet  sind.  Das  Preußische
Recht  hatte  über  derartige  Verfügungsbeschränkungen  Vorschriften  im
8  49  Pr.  E.E.G.,  88  11,  91,  102  Pr.  G.B.O.  gegeben.

Nach  dem  B.  G.  B.  fallen  derartige  Beschränkungen
unter  §  892  B.  G.  B.  Sie  schließen  die  an  sich  vorhandene
  Befugniß  zur  Verfügung  über  das  eingetragene
Recht  aus  besonderen  Gründen  aus.

I.Verfügungss  I.  Um  die  richtige  Grenze  zu  finden,  müssen  jedoch  zunächst  diebeschränkun-jenigen
  etwa  zu  diesem  Kreise  nicht  gehörigen  Verfügungsbegen,

  die  nichtt.  in  9  »..
unter  §  892  schränkungen  ins  Auge  gefaßt  werden,  nämlich  folgende:
*  4)  Vgl.  die  aufrecht  erhaltenen  Bestimmungen  des  8.  Tit.  1  A.  L.N.

§§  29—69,  71—82,  96—417,  das  Ges.  betr.  die  Errichtung  von  Marksteinen
v.  7.  Oktober  1865,  das  Festungs=  oder  Rayonges.  v.  21.  Dezember  1874,  das
Straßenfluchtges.  v.  2.  Juli  1875,  das  Ges.  betr.  die  Vertheilung  öffentlicher
Lasten  bei  Grundstückstheilung  u.  s.  w.  v.  25.  August  1876,  das  Ges.  betr.
Schutzbildung  und  Genossenschaften  v.  6.  Juli  1875,  das  Ges.  betr.  die  den
Gemeinden  u.  s.  w.  gehörigen  Waldungen  v.  14.  August  1876,  das  Ges.  über
die  Benutzung  der  Privatflüsse  v.  28.  Februar  1843  u.  Ges.  wegen  Wasserstauens
  bei  Mühlen  v.  15.  November  1811.  Diese  landrechtlichen  Vorschriften
bleiben  auch  in  Zukunft  aufrecht  erhalten;  ogl.  Art.  89,  b.  Pr.  A.  G.  B.  G.B.
u.  Begr.  S.  215,  216  u.  Art.  28—32  Pr.  A.  G.  z.  Zw.  V.  Ges.  Goldmann=Lilienthal
  S.  262—263.  «
        <pb n="429" />
        8  73.  Eigenthumsbeschränkungen.  357

a)  Gesetzliche  Verfügungsbeschränkungen,  welche  allgemeinen  a)  Gesetzliche
Rechtsgrundsätzen  folgen,  fallen  nicht  darunter,  so  namentlich  nicht  Be-  Verfügungsschränkungen
  wegen  Mangel  der  Geschäftsfähigkeit  (Kindheit,  5
Minderjährigkeit,  Verschwendung,  Geistesgestörtheit,  Entmündigung),  "
Beschränkungen  der  Ehefrau  nach  dem  ehelichen  Güterrechtoder
großjähriger  Kinder  wegen  der  elterlichen  Gewalt  u.  A.  Ebenso
wenig  gehört  hierher  die  Bestimmung,  welche  die  Veräußerung  von  Grundsticken
  oder  dinglichen  Rechten  geschäftsunfähiger  Personen  durch  ihre
Vertreter  von  besonderer  Genehmigung  des  Gegenvormundes,  des
Vormundschaftsgerichts  oder  anderer  Behörden  abhängig  macht.  In
allen  diesen  Fällen  handelt  es  sich  um  die  Frage  der  Vertretungsbefugniß,
  welche  der  beurkundende  Beamte  zu  prüfen  hat  und
und  über  die  das  Grundbuch  keine  Auskunft  giebt  und  zu
geben  hat.  Derartige  Eintragungen  würden  unzulässig  seinb)

  Private  Veräußerungsverbote,  mögen  sie  auf  Vertragb)  Beschränoder
  letztwilliger  Verfügung  beruhen.  Das  Preußische  Gesetz  kungen  durch
nahm  hier  eine  andere  Stellung  ein  als  das  B.  G.B.  Es  gab  den  private  Ver-Nrivatherfi
  s  «sa.U-sziemngs«-Privatverfügungen,
  welche  Sachen  dem  Verkehr  entzogen,  in  Gemäßheit  verbote  oder
der  §§  15—19  I  4  A.  L.R.  durch  Eintragung  oder  in  Folge  Kenntniß  letztwillige
des  Dritten  dingliche  Kraft.  Art.  137  B.  G.B.  erklärt  solche  Verbote  Verfügungen.
oder  Beschränkungen  Dritten  gegenüber  für  wirkungslos.  Wird  das
Veräußerungsverbot  übertreten,  so  bleibt  die  Veräußerung  an  sich
gültig  und  begründet  nur  einen  obligatorischen  Anspruch  gegen  den  unmittelbaren
  Kontrahenten  auf  Rückgabe  und  Entschädigung.  Hiernach
sind  vertragsmäßige  Vorbehalte  oder  sonst  im  Erwerbstitel  vereinbarte
  Einschränkungen  des  neuen  Eigenthümers,  z.  B.  die
Klausel,  daß  Grundstücke  nicht  an  Personen  bestimmter  Konfessionen
zum  Eigenthum  über  tragen  werden  dürfen,  nicht  buchungsfähig.

Ein  rechtsgeschäftliches  Veräußerungsverbot  ist  völlig  unwirksam,
wenn  es  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstößt,  so  z.  B.  nach  der  Bestimmung
  des  §  1136  B.  E.  B.,  daß  eine  Vereinbarung,  durch  die
sich  der  Eigenthümer  dem  Gläubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück
  nicht  zu  veräußern  oder  nicht  weiter  zu  belasten  (vgl.  §  134  B.  G.B.,
§  48  Preuß.  E.E.G.  und  unten  §  116  Nr.  4a).  Das  Legalitätsprinzip
verpflichtet  den  Grundbuchrichter  zur  Ablehnung  der  Beurkundung  oder
Eintragung  eines  solchen.  »

Auch  Privatverfügungen,  die  auf  Testament  beruhen,  sind
der  dinglichen  Wirkung  entkleidet,  soweit  nicht  das  Gesetz  besondere  Abweichungen
  giebt.  So  würde  beispielsweise  das  testamentarische  Verbot,
        <pb n="430" />
        358  Eigenthumsbeschränkungen.  8  7ö3.

ein  Nachlaßgrundstück  nicht  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden,  dingliche
Wirkung  nicht  haben  können,  falls  nicht  der  Testator  durch  Einsetzung
eines  Testamentsvollstreckers  Vorsorge  getroffen  hat.  Dies  leitet  zu
den  zulässigen  letztwilligen  Verfügungsbeschränkungen  über.5)

II.  Die  von  II.  Es  fallen  nur  unter  die  Bestimmung  des  §  892  B.  G.  B.
der  Vorschrift  a)  Gewisse  letztwillige  Verfügungen.  Abgesehen  von  den
li  —ihe  unter  1.  erwähnten  nacherbschaftlichen  Verbänden,  wonach  der  Vorherrschten
  erbe  nur  ein  durch  das  Recht  des  Nacherben  beschränktes  Eigenthums-Verfügungs-recht
  behauptet,“)  kann  der  Erbe  in  der  Verfügung  über  ein  Grundbeschrän=
  stück  dadurch  gehemmt  sein,  daß  letztwilliger  Bestimmung  zufolge
kungen.  dasselbe  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegt

a)  letztwillige  §§.  2211  B.  GB.,  53  R.G.B.O.).  Denn  über  ein  dieser  Verwaltum

unterliegendes  Grundstück  oder  dingliches  Recht  kann  der  Erbe  nicht
verfügen  und  die  bezüglichen  Rechte  können  nur  vom  Testamentsvollstrecker
  gerichtlich  geltend  gemacht  werden  (§  2212  B.  G.B.).:)  Der
dritte  gutgläubige  Erwerber  ist  durch  den  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  geschützt.  «

b)  gesetzliche  b)  Das  gesetzliche  Veräußerungsverbot  des  86  K.O.,  wound
  richter=  nach  der  Gemeinschuldner  mit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  die  Befugniß
liche.  der  Verfügung  über  ein  zur  Konkursmasse  gehöriges  Grundstück  oder

sonstiges  dingliches  Recht  verliert  und  diese  Befugniß  durch  den  Konkurs
verwalter  ausgeübt  wird.  In  Uebereinstimmung  mit  8  135  Abs.  2
B.  G.B  ist  aber  den  Vorschriften  der  publica  fides  des  Grundbuchs  auch
den  Konkursgläubigern  gegenüber  Wirksamkeit  beigelegt  (§7  K.O.)  Eine
Benachtheiligung  derselben  ist  jedoch  nicht  zu  besorgen,  da  die  schleunige
Eintragung  der  Konkurseröffnung  in  das  Grundbuch  sie  sichert  (5  113
K.  O.).  Die  bffentliche  Bekanntmachung  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  ist  ohne  Bedeutung  für  den  gutgläubigen  Erwerb  (5  15  K.O.).

Dieselbe  Wirkung  hat  die  Verfügungsbeschränkung  des
Erben  durch  eine  Nachlaßverwaltung  (§8  1984,  1975  B.  G..
§§  7,  8  K.O.).  Der  Nachlaßverwalter  ist  berechtigt  zum  Antrage  auf
Eintragung  der  Beschränkung  im  Grundbuch.

Durch  gerichtliche  oder  behördliche  Anordnungen  kann
ebenfalls  eine  Beschränkung  in  der  Verfügung  des  Eigenthümers

5)  Vgl.  Striethorst  91  S.  459  ff.,  Just.  Min.-Bl.  1841  S.  296,  Ob.Tr.
Bd.  54  S.  11,  Bd.  82  S.  104,  Bd.  45  S.  218,  Bd.  48  S.  236,  N.  E.  1  S.  175
XIV  S.  278,  §  54  Pr.  G.B.O.,  §  48  Pr.  E.  E.  G.  «

0)Vgl.§§2113V.G.V.,52R.G.V.O.  .

7)Vgl.R.E.Vd.25S-.292;Gr.34S.7-18;"36S.1005.
        <pb n="431" />
        g  73.  Eigenthumsbeschränkungen.  359

hervorgerufen  werden,  so  beispielsweise:  durch  die  Anordnung  der
Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  (Zw.  V.  G.
818  Abs.  1,  8  146  Abs.  1),  durch  ein  vom  Konkursgericht  erlassenes
Veräußerungsverbot  oder  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
über  das  Vermögen  des  Eigenthümers  (K.O.  8  113),  durch  die  Vermerke
  oder  Vormerkungen  nach  8  59  der  Verordnung  wegen  des
Geschäftsbetriebs  in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  ec.
vom  30.  Juni  1834  nach  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die
Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891;
nach  §  23  Abs.  3  Nr.  1  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei
Renten=  und  Ansiedelungsgütern,  vom  8.  Juni  1896  sowie  durch  die
Zugehörigkeit  zu  einer  Bahneinheit  (Gesetz,  betreffend  das  Pfandrecht
an  Privateisenbahnen  2c.,  vom  19.  August  1895  §  15  Abs.  1).3)
Jc)  Die  Hinzufügung  einer  Bedingung  oder  Zeitbestimmungc)  Bedingung

wirkt  nach  §  161  B.  G.B.  wie  eine  Verfügungsbeschränkung.  unv  Beibe
III.  Die  Stellung  des  Grundbuchrichters  bei  eingetragenen  111.  Stellung

Verfügungsbeschränkungen  ist  eine  verschiedene,  je  nachdem  es  sich  um  des  Grunddie
  ad  1  oder  um  die  ad  3  handelt.  buchrichters.

Sind  Verfügungen  in  Frage,  welche  gegen  ein  absolutes  Veräußerungsverbot
  verstoßen,  so  hat  der  Grundbuchrichter  dieselben
zurückzuweisen.  #

Bei  den  qualitativen  Einschränkungen  des  Eigenthums  ist  der
Eingetragene  nur  in  Gemeinschaft  mit  denjenigen  Personen,  deren
Schutz  der  Vermerk  der  Eigenthumsbeschränkung  bezweckt,  zu  grundbuchrechtlichen
  Verfügungen  berechtigt.  Ohne  deren  Zustimmung  wird
das  Grundbuchamt  Anträge,  welche  diesem  Schutze  widersprechen,
zurückweisen,  insbesondere  ist  der  eingetragene  Eigenthümer  wegen  seines
qualitativ  beschränkten  Eigenthums  nicht  berechtigt,  ein  sachlich  anders
geartetes,  von  der  beschränkenden  Eigenschaft  befreites  Eigenthum
zu  übertragen.

Es  fehlt  ihm  also  die  Sachlegitimation,  ohne  welche  der
Grundbuchrichter  einem  Antrage  nicht  stattgeben  kann.

Doch  dürfte  dem  Antrage  des  Vorerben  betr.  die  Eintragung
einer  über  ein  zur  Nacherbschaft  gehörendes  Grundstück  (bezw.  Hypothek-,
Grund=  und  Rentenschuld)  ohne  Nachweis  der  Bewilligung  des  Nacherben
  stattzugeben  sein,  auch  wenn  er  nicht  von  der  Beschränkung  befreit
ist  (88  2113,  2136,  2137  B.  G.B.  vgl.  die  sogen.  Berliner  Testamente).

)  Vgl.  noch  8§  916,  935  ff.,  941  C.P.O.,  §8  883  ff.,  894,  899  B.  G.  B.
        <pb n="432" />
        4.  Verfügungsbe-



  in  Folge

Rechtshängigkeit.


360  Eigenthumsbeschränkungen.  (6  73.

Hinsichtlich  der  Beurkundungsthätigkeit  des  Grundbuchrichters
trifft  Art.  40  Preuß.  G.  fr.  G.  die  maßgebende  Bestimmung.  Die
dingliche  Einigung  z.  B.  in  Form  der  Auflassung  muß  er  aufnehmen
und  kann  nur  protokollarisch  den  Gegenkontrahenten  auf  die  mögliche
Unwirksamkeit  hinweisen.  In  Ansehung  der  Eintragungspflicht  des
Grundbuchamts  ist  die  Auffassung  entscheidend,  daß  §  2113  B.  G.B.
zwar  die  Unwirksamkeit  der  Verfügung,  aber  keineswegs  deren  Nichtigkeit
  normirt,  so  daß  sie  möglicherweise  wegen  unterlassener  Anfechtbarkeit
rechtsgültig  wird.)

In  allen  derartigen  Fällen  kann  das  Grundbuchamt
eine  Verfügung  nicht  hindern,  denn  das  in  der  Person  des
Eigenthümers  liegende  Hinderniß  ist  in  der  Regel  ein  bedingtes  oder
zeitlich  beschränktes.  Positiv  ist  aber  durch  §  14  Abs.  2  K.O.  bestimmt,
daß  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  eine  Vormerkung  auf
Grund  einstweiliger  Verfügung  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger
nicht  eingetragen  werden  darf.

4.  Nach  §  325  C.P.O.  ist  die  Veräußerung  eines  im  Streit
befangenen  Grundstücks  zulässig.  Kennt  der  rechtsgeschäftliche
Erwerber  die  Rechtshängigkeit  nicht,  ist  auch  keine  Vormerkung  zur
Erhaltung  des  Rechtes  auf  Auflassung  eingetragen,  dann  ist  der  Erwerber
  nach  dem  Publizitätsprinzip  des  §  892  B.  G.B.  geschützt.
Dies  spricht  Abs.  2  des  §  325  C.  P.O.  noch  ausdrücklich  aus,  und
die  Bestimmung  gilt  auch  für  den  Erwerb  eines  sonst  streitigen  eingetragenen
  Rechtes,  ausgenommen  aber  hinsichtlich  der  Reallasten,
Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden.  Das  Urtheil,  welches
einen  Anspruch  aus  einem  der  letztgenannten  dinglichen  Rechte  betrifft,
bleibt  trotz  Wechsels  in  der  Person  des  Eigenthümers  des  Grundstücks
  wirksam  und  vollstreckkar  gegen  den  Grundstücksnachfolger,
auch  wenn  dieser  die  Rechtshängigkeit  nicht  gekannt  hat.  Der  Antrag
auf  Zwangsversteigerung  ist  daher  gegen  den  Rechtsnachfolger  des
beklagten  Eigenthümers  zulässig.  Dies  entspricht  dem  §  44  Pr.  E.E.G.

Eine  Abweichung  zu  Gunsten  des  Rechtsnachfolgers  tritt
aber  beim  Erwerb  durch  Zuschlag  des  Grundstücks  ein.  Gegen
den  Ersteher  wirkt  das  Urtheil  nur,  wenn  die  Rechtshängigkeit  spätestens
im  Versteigerungstermin  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten
angemeldet  worden  ist  (§  325  Abs.  3  S.  2  C.P.O.).

Die  Vollstreckung  des  Urtheils  gegen  den  Rechtsnach-")

  Zustimmend  Köllner  S.  89.
        <pb n="433" />
        874.1  Einleitung.  361

folger  hängt  naturgemäß  von  einer  gegen  diesen  ertheilten
vollstreckbaren  Ausfertigung  ab  (5  727  C.P.O.).  1

5.  Eine  z.  Zt.  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.  bestehende  Ver-5.  Ueberfügungsbeschränkung
  bleibt  dinglich  wirksam.  Nur  insoweit  ist  die  bangeoor:
Wirksamkeit  derselben  beschränkt,  als  der  öffentliche  Glaube  des  "
Grundbuchs  dem  Dritterwerber  zur  Seite  steht.  (Art.  168  E.  G.  B.  G.  B.)  10)

Siebenter  Abschnitt.

Das  Erbbaurecht  und  andere  Berechtigungen,
für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  des  B.  G.  .  gelten.
§  74.  Einleitung.

Das  Eigenthum  als  die  allgemeine  rechtliche  Herrschaft  der  Person
über  die  Sache  läßt  die  Möglichkeit  von  Beschränkungen  zu,  welche
insbesondere  sich  auf  das  Besitz-,  Nutzungs=  und  Verfügungsrecht  des
Eigenthümers  beziehen.  Das  römische  Recht  kannte  als  die  weitgehendsten
  Beschränkungen  des  Eigenthums  die  Emphyteuse  bei  ländlichen
  und  die  Superficies  bei  Gebäudegrundstücken.  In  Deutschland
gewannen  diese  Rechtsinstitute  im  Mittelalter  eine  außerordentliche
Ausdehnung  und  Entwicklung  in  der  Form  des  Lehns-,  Bauer-,
Lehnsmeier-,  Zins=  und  Erbpachtsrechts,  in  der  Form  des  Ober=  und
Untereigenthums  (dominium  directum,  utile).  Das  Charakteristische
dieser  Rechte  lag  in  einem  vererblichen  und  veräußerlichen  Nutzungsrechte,
  welches  die  Rechte  des  Eigenthümers  selbst  fast  bis  auf  ein
Rentenrecht  erschöpfte.0

Das  B.  G.  B.  kennt  von  diesen  vererblichen  und  veräußerlichen
Nutzungsrechten  nur  das  superficiarische  unter  dem  Namen  „Erbbaurecht",
  im  Uebrigen  läßt  es  die  Begründung  nur  solcher  Rechte
an  einem  Grundstücke  zu,  welche  einen  beschränkten  Zweck  und  eine
begrenzte  Dauer  verfolgen,  also  nur  auf  eine  Begrenztheit  des  Rechtsinhalts
  gegenüber  dem  Eigenthum  abzielen.  Landesrechtliche  Vorbehalte
  aber  erhalten  in  weiterem  Umfange  dem  Erbbau  ähnliche
Rechtsverhältnisse  aufrecht.  Dahin  gehören  für  Preußen  insbesondere:
Verliehene  Bergbauberechtigungen,  Gerechtsame,  welche  die
Belastung  eines  Grundstücks  mit  dem  vererblichen  und  veräußerlichen
Rechte  zur  Gewinnung  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht

10)  Vgl.  Niedner  S.  259  Anm.  2;  §§  15—49  I  4  A.  A.  R.
1)  Vgl.  Mot.  III,  S.  262,  263.
        <pb n="434" />
        1.  Begriff.

362  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  [8  75.

unterliegenden  Minerals  gestatten,  z.  B.  die  Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten
  in  den  vormals  Königlich  sächsischen  Landestheilen  Preußens,
ferner  die  sogenannten  selbständigen  Gerechtigkeiten  des
Preußischen  Rechtes.

Das  Preuß.  E.E.G.  handelte  im  4.  Abschnitt  „von  dem  Bergwerkseigenthum
  und  den  selbständigen  Gerechtigkeiten“.  Nach  Artikel
67,  68,  74  E.G.  z.  B.  G.  B.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
an  sich  unberührt,  doch  sind  aus  Zweckmäßigkeitsgründen,  insbesondere
aus  Rücksicht  auf  die  Einführung  des  neuen  Reichsrechts  einzelne
Aenderungen  angezeigt  gewesen.  Es  kommt  hinzu,  daß  die  Preußischen
Grundbuchgesetze  und  die  späteren  Einführungsgesetze  vom  5.  Mai
1872  nach  Art.  89  Nr.  28  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  nach  Art.  33  des
Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  unbeschadet  der  Uebergangsvorschriften  aufgehoben
werden.  Deshalb  mußten  die  Bestimmungen  der  §§  68,  69  Pr.  E.E.G.
und  des  §  3  Preuß.  G.B.O.  durch  neue  dem  Reichsrecht  angepaßte
Bestimmungen  ersetzt  werden.

I.  Das  Erbbaurecht.)
8  76.  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.

1.  Das  Erbbaurecht  ist  das  dingliche,  vererbliche  und
veräußerliche  seinem  Inhalt  nach  auf  das  Habendürfen  eines
bestimmten  Bauwerks  auf  oder  unter  der  Oberfläche  eines
fremden  Grundstücks  beschränkte  Nutzungsrecht.  Die  Legal—
bestimmungen  lauten

§  1012.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
erfolgt,  das  veräußerliche  und  vererbliche  Recht  zusteht,
auf  oder  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks  ein  Bauwerk
  zu  haben  (Erbbaurecht).
8§  1013.  Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung  eines
für  das  Bauwerk  nicht  erforderlichen  Theils  des  Grundstücks
  erstreckt  werden,  wenn  sie  für  die  Benutzung  des

Bauwerkes  Vortheil  bietet.

§  1014.  Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Theil
eines  Gebäudes,  insbesondere  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.

5  Vgl.  Johow,  Begründung  Bd.  II  S.  1069ff.  Mot.  III  S.  466ff.
Prot.  III  S.  281—286  V  S.  444,  Dernburg  III  §  461,  Endemann  1I
897,  Cosack  II  8  220,  Leske  8  124,  Maenner  S.  190  ff.,  Klumpp  S.  178ff.

die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm,  Neumann,
Kuhlenbeck  zu  §  1012  ff.
        <pb n="435" />
        545  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  363

§  1015.  Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts  nach
§  873  erforderliche  Einigung  des  Eigenthümers  und  des
Erwerbers  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile
vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  werden.  ·

§1016.DasGrbbanrcchtcrlifchtuikhtdadm·ch,daszdas
Bauwerk  untergeht.

§  1017.  Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche
aus  dem  Eigenthume  geltenden  Vorschriften  finden  auf  das
Erbbaurecht  entsprechende  Anwendung.

Das  Erbbaurecht  ist  nicht  etwa  als  Sondereigenthum  an  der
baulichen  Anlage  zu  konstruiren,  sondern  der  obigen  Definition  entsprechend
  als  subjektiv  persönliches,  vererbliches  und  veräußerliches
Gebrauchsrecht  an  dem  mit  diesem  Rechte  belasteten  Grundstücke.
Diese  Auffassung  findet  ihre  Grundlage  in  der  Vorschrift  des  8  1016
B.  G.  B.,  nach  welcher  das  Erbbaurecht  nicht  dadurch  erlischt,  daß  das
Bauwerk  untergeht.  Ist  es  für  die  Benutzung  des  Bauwerks  vortheilhaft,
  so  steht  der  Erstreckung  des  Erbbaurechts  auf  die  Benutzung
  eines  für  das  Bauwerk  nicht  erforderlichen  Theiles
des  Grundstücks  nach  §  1013  B.  G.  B.  nichts  im  Wege.  Wesentlich
  bleibt  aber  das  „Haben  dürfen  eines  bestimmten  Bauwerks“,  ganz
allgemein  kann  man  das  Erbbaurecht  an  einem  Grundstück  nicht  erwerben.

Das  Erbbaurecht  unterscheidet  sich  von  den  „Dienstbarkeiten“
des  B.  G.  B.  dadurch,  daß  für  seinen  Begriff  eine  bestimmte  Wirthschaftsart
  der  Benutzung  des  Bodens  als  Baugrund  wesentlich  ist,
daß  es  vererblich  und  veräußerlich  und  subjektiv  persönlich  ist.

2.  Gegenstand  des  Erbbaurechts  ist  das  Haben  eines  Bauwerks  2.  Gegenstand
auf  oder  unter  der  Oberfläche  eines  fremden  Grundstücks,  z.  B.  das  des  Erbbau-Habendürfen
  von  Gebäuden,  von  Monumenten,  Brücken,  Viadukten,  rechts.
Kellern  u.  s.  w.)  Ist  die  Veräußerlichkeit  des  Rechtes  ausgeschlossen,
  so  widerspricht  eine  derartige  Beschränkung  dem
Begriff  des  Erbbaurechts.  Aus  diesem  Grunde  kann  die  Erwerbung
  des  Rechtes,  auf  einem  Friedhofe  ein  Erbbegräbniß  zu  haben,
niemals  ein  Erbbaurecht  sein.  Ein  solches  Rechtsverhältniß  untersteht
dem  B.  G.  B.  überhaupt  nicht,  sondern  den  landesrechtlichen  Vorschriften.5)

!)  Bgl.  Seuffert  Archio  Bd.  6  Nr.  152.  vgl.  noch  Bd.  9  Nr.  264.
!)  Val.  Biermann  zu  §  1012  B.  G.B.
        <pb n="436" />
        364  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  (S  75.

Ob  das  Bauwerk  bei  der  Begründung  des  Erbbaurechts  schon
besteht  oder  nicht,  und  event.  ob  im  letzteren  Falle  der  Eigenthümer
oder  der  Erbbauberechtigte  dasselbe  aufzuführen  hat,  ist  begrifflich  unerheblich,
  da  es  nur  auf  das  Habendürfen  eines  solchen  Bauwerkz.
ankommt  und  beispielsweise  der  käuflichen  Erwerbung  des  bereits  bestehenden
  kein  Hinderniß  entgegensteht.  ·

Ausgeschlossen  ist  nach  §  1014  B.  G.  B.  das  in  Deutschland.
vorkommende  sogenannte  Stockwerkseigenthum,  das  theoretisch
auch  als  superficiarisches  Recht  an  einem  Gebäudetheil,  z.  B.  an
einem  im  Hause  befindlichen  Fleischscharren  )  oder  an  einem  Stockwerke
  aufgefaßt  wird.5)

Ausgeschlossen  ist  ferner  die  Pflanzungs-  Superfieies,
d.  h.  das  Recht,  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Bäume  und  Holzungen,
insbesondere  Wälder  zu  haben.5)  Wenn  sich  jedoch  das  Erbbaurecht
auf  unbebaute,  der  Benutzung  des  Bauwerks  dienende  Flächen  erstrec,
dann  kann  es  sich  auf  Pflanzungen,  die  auf  jenen  Flächen  angelegt
sind,  beziehen,  so  beispielsweise  das  Halten  von  Obstbäumen  oder  auf
die  Kultivirung  eines  Gartens,  wie  dies  z.  B.  in  dem  früheren.
Kroll'schen  Etablissement  in  Berlin  der  Fall  war.?)

Dem  Begriff  des  Erbbaurechts  als  eines  Gebrauchsrechts  widerspricht
  es,  wenn  Gegenstand  desselben  der  ideelle  Theil  eines-Grundstücks
  sein  soll.?)

Die  Begründung  eines  Miterbbaurechts  ist  in  demselben
Umfange  zulässig  wie  das  Miteigenthum.

Dem  Begriff  des  Erbbaurechts  widerspricht  es  nicht,  daß  es  nur
für  eine  bestimmte  Zeit  eingeräumt  wird,  sei  es  durch  Beifügung.
einer  auflösenden  Bedingung  oder  eines  Endtermins.  Der  Zeitraum
muß  aber  ein  immerhin  erheblicherer  sein,  z.  B.  ein  Zeitraum  von  100
Jahren,  weil  bei  auch  nur  mäßiger  Zeitgrenze  eine  Vererblichkeit  des  Rechtes
ausgeschlossen  erscheint  und  der  Vertrag  insbesondere  dann,  wenn  eine
Zinspflicht  vereinbart  ist,  regelmäßig  Miethe  oder  Pacht  sein  wird.

Die  für  das  Preußische  Recht  aufgeworfene  Frage,  ob  das  Erbbaurecht
  nicht  durch  §  91  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850

4)  Vgl.  Obertr.  Bd.  68  S.  121.

5)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  309

"4  Vgl.  8  243  I.  22  A.  L.  R.

7)  Ein  anderes  Beispiel  siehe  bei  Seuffert  Archiv  Bd.  28  Nr.  22.
s)  Vgl.  Entwurf  I  §  964  Abs.  2
        <pb n="437" />
        ʒ  76.  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts  365

beseitigt  sei,?)  ist  in  Zukunft  ohne  Bedeutung,  da  das  B.  G.B.  dieses
Institut  ausgenommen  hat.

Wenn  das  Erbbaurecht  durch  seine  subjektiv  persönliche  Seite  und
durch  seine  Vererblichkeit  wie  durch  seine  Veräußerlichkeit  sich  von  der
Grunddienstbarkeit  unterscheidet,  so  ist  es  dennoch  unbedenklich,  daß
dasselbe  auch  als  Grundgerechtigkeit  oder  wie  das  B.  G.B.  sagt,  als
Grunddienstbarkeit  zum  Besten  eines  anderen  Grundstücks  bestellt
werden  kann,  z.  B.  wenn  es  sich  um  Rechte  handelt,  welche  einem
Grundstück  auf  Theile  eines  anderen,  z.  B.  auf  einen  benachbarten
Bodenraum  des  anstoßenden  Hauses  zustehen  (8  1019  B.  G.  B.).  10)

3.  a)  Besondere  Bestimmungen  über  das  Schuldverhältniß  zwischen  3.  Inhalt  des
dem  Erbbauberechtigten  und  dem  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  Erbbaustellt
  das  B.  G.  B.  als  subsidiäre  Dispositivvorschriften  nicht  auf.  Es  rechts.
fehlen  namentlich  Bestimmungen  über  die  Instandhaltung  oder  Her-  ,  blehnung

positiver

stellung  der  baulichen  Anlage,  über  den  Umfang  des  Gebrauchsrechts,  Bestimmunüber
  die  Leistung  eines  etwaigen  Bodenzinses,  —  dessen  Festsetzung  für  gen  über  das
das  Erbbaurecht  nicht  wesentlich  ist  —  über  etwaige  Belastungen  des  Erb-Schuldverbaurechts
  mit  einer  Reallast,  die  Ausbedingung  des  Erlöschens  des  Erb=  hältniß.
baurechts,  wenn  die  Realleistungen  unterbleiben  würden  oder  eine  Erhöhung

der  Belastung  des  superficiarischen  Grundstücks  durch  Ausnahme-Verpflichtungen

  eintritt  u.  A.  Im  bisherigen  Rechte  finden  sich  vielfach  derartige
gesetzliche  Bestimmungen.  11)  Zukünftig  ist  der  nähere  Inhalt  des  Erbbaurechts

  in  dem  Begründungsakte  der  Parteien  festzusetzen.  In  der  Regel

wird  dies  ähnlich  wie  bei  der  Eigenthumsübertragung  in  einem  gerichtlich
  oder  notariell  ausgenommenen  Vertrag  geschehen,  auf
dessen  Inhalt  zur  Feststellung  der  Rechtsgrenzen  der  Parteien

  nach  §  874  B.  G.  B.  Bezug  genommen  werden  kann.

b)  Positiv  hervorgehoben  ist  im  §  1016  B.  G.B.  nur,  daß  das  b)  Untergang
Erbbaurecht  nicht  dadurch  erlischt,  daß  das  Bauwerk  unter=  des  Baugeht.
  Im  Falle  seiner  Zerstörung  wird  das  Material  des  Bauwerks  werks.
dem  fortbestehenden  Rechte  des  Erbbauberechtigten  unterworfen.  Derselbe
  ist  auch  berechtigt,  das  zerstörte,  verfallene  oder  abgebrannte
Bauwerk  unter  Benutzung  der  noch  vorhandenen  Materialien,  selbst
wenn  ihm  dieselben  eigenthümlich  nicht  zustanden,  wieder  herzustellen.  1)

")  Vgl.  Dernburg  Pr.  Pr.  1  §  289  Anm.  6  u.  7.

10)  Vgl.  Mot.  III  S.  468,  R.  E.  IV  S.  435,  VII  S.  146;  Striethorst
Bd.  40  S.  85.  Obertr.  Bd.  52  S.  48.

11)  Vgl.  z.  B.  §  244,  246  1  22  A.  L.  R.

12)  Vgl.  Mot.  III  S.  473.
        <pb n="438" />
        c)  Abgaben

und  Lasten.

366  Begriff  und  Gegenstand  des  Erbbaurechts.  (6  75.

Diese  Folgerungen  hängen  mit  dem  Grundsatz  zusammen,  daß  das
B.  G.  B.  den  Satz,  gedificium  solo  cedit,  nicht  in  vollem  Umfang
und  ausnahmslos  anerkennt  (vgl.  unten  §  126  Nr.  2  S.  528),
vielmehr  im  §  95  B.  G.  B.  bestimmt,  daß  die  eingebauten
Materialien  bezw.  die  Gebäude,  welche  von  dem  Berechtigten
  in  seinem  Interesse  in  Ausübung  eines  Rechtes
gebauten  Materialien  bezw.  die  Gebäude,  welche  von  dem
Berechtigten  in  seinem  Interesse  in  Ausübung  eines  Rechtes
an  einem  fremden  Grundstücke  mit  diesem  verbunden  sind,
nicht  als  Bestandtheile  des  Grundstücks  gelten  und  in  der
Regel  Eigenthum  des  Erbbauberechtigten  anzunehmen  ist.
Wenn  jedoch  Gegenstand  des  Erbbaurechts  die  Benutzung  einer  bei
Abschluß  des  Vertrages  bereits  errichteten  baulichen  Anlage  ist,  so“
wird  nach  §  93  B.  G.B.  dieselbe  als  Eigenthum  des  Grundstückseigenthümers
  anzusehen  sein.

c)  Zweifelhaft  ist  hiernach  bei  mangelnder  Vereinbarung  der
Parteien  die  Frage,  wer  die  auf  dem  Grundstücke  ruhenden  Abgaben
  und  Lasten  zu  tragen  hat?  Entscheidend  ist  die  festzustellende
Absicht  der  Parteien,  und  zwar  wird  dieselbe  nach  dem  konkreten  Thatbestand
  aus  den  thatsächlichen  Umständen  klarzulegen  sein.  Beispielsweise
wird  man  nicht  annehmen  können,  daß,  wenn  Gegenstand  des  Erbbaurechts
  ein  Felsenkeller  ist,  der  Erbbauberechtigte  die  Staats=  und
Kommunalabgaben  des  im  Uebrigen  als  Fabrikgrundstück  benutzten
Areals  bezahlen  soll.1)  Andererseits  wird  es  zweifellos  sein,  daß
die  auf  dem  den  Gegenstand  des  Erbbaurechts  bildenden  Bauwerke
ruhenden  Lasten,  wie  z.  B.  die  Gebäudesteuer,  der  Erbbauberechtigte
tragen  wird.  Im  Allgemeinen  wird  man  bezüglich  der  auf  dem  Grundstück
  ruhenden  Abgaben  und  Lasten  unterscheiden  müssen,  ob  der  Raum
des  Grundstücks  ausschließlich  den  Zwecken  des  Erbbaurechts  dient
oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  belasten  sie  den  Erbbauberechtigten.  im
letzteren  den  Grundstückseigenthümer.

Bei  einem  im  Gebäude  gefundenen  Schatz  wird  unterschieden
werden  müssen,  ob  das  Bauwerk  Eigenthum  des  Erbbauberechtigten  ist
oder  nicht.  Ist  dies  der-  Fall,  so  hat  er  die  im  §  984  B.  G.B.
bestimmten  Vortheile.  Wird  der  Schatz  im  Grund  und  Boden  gefunden,
so  steht  dieser  Anspruch  nur  dem  Eigenthümer  zu.

Keine  Erweiterung  des  Inhalts  des  Erbbaurechts,  sondern  nur
eine  zufällige  und  beliebig  lösbare  Verbindung  liegt  dann  vor,  wenn

13)  Vgl.  Johow  a.  a.  O.  S.  1101.
¼½)  Vgl.  Dernburg  Pr.  Pr.  1  8289  Nr.  4.
        <pb n="439" />
        g  76.)  Begründung  des  Erbbaurechts.  367

ein  erworbenes  Erbbaurecht  mit  einem  dem  Erbbauberechtigten  gehörigen
Grundstücke  zu  einem  Grundstücksganzen  vereinigt  und  das  Erbbaurecht
auf  das  Grundbuchblatt  des  letzteren  mittelst  Zuschreibung  eingetragen
wird.  (5  890  B.  G.  B.  in  Verbindung  mit  §  1017  Abs.  2).15)

4.  Dem  Eigenthümer  wird  ein  Vorkaufsrecht  zur  Be-t4.  Ausschluf
freiung  des  Grundstücks  von  der  durch  das  Erbbaurecht  auf=  des  Vorerlegten
  Last  nicht  gewährt.  Verkauft  der  Erbbauberechtigte  sein  kaufsrechts
Erbbaurecht,  so  steht  dem  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  gesetzlich
  ein  Vorkaufsrecht  nicht  zu.1)  Vereinbart  kann  ein  solches
freilich  werden,  es  bedarf  aber  dann  wie  jedes  andere  Vorkaufsrecht
der  Eintragung  im  Grundbuch.

§  76.  Begründung  des  Erbbaurechts.

1.  Im  bisherigen  Recht  wurde  die  Superficies  durch  Vertrag  oder  1.  Vorbeletztwillige

  Verfügung  des  Eigenthümers,  durch  richterliche  Verfügung  merkung.
oder  durch  Ersitzung  begründet.  Im  Preußischen  Recht  hatte  dieselbe
überwiegend  den  Charakter  einer  Grundgerechtigkeit  und  bedurfte  als
solche  nach  §  12  des  Pr.  E.E.G.  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  nicht
einmal  der  Eintragung  im  Grundbuch.  Soweit  das  Preußische  Recht
ihr  den  Charakter  einer  selbständigen  Gerechtigkeit  beilegte,  hatte  das
Recht  des  Superficiars  die  zur  Eintragung  sich  gqualifizirenden  Eigenschaften
  einer  unbeweglichen  Sache.  Es  konnte  nach  §  69  Pr.  E.E.G.
im  Grundbuch  ein  besonderes  Grundbuchblatt  erhalten;  die  Veräußerung
und  der  Erwerb,  die  Belastung  und  Verpfändung  der  Superficies
wurden  nach  den  Grundsätzen  des  Eigenthums  beurtheilt.

Das  B.  G.  B.  stimmt  in  dieser  Beziehung  mit  dem  Preuß.
Recht  im  Wesentlichen  überein.  Für  das  Erbbaurecht  gelten
nach  §  1017  B.  G.  B.  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften;
  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums,  und  die
Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  geltenden  Bestimmungen
finden  auf  das  Erbbaurecht  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  Entstehungsgründe  können  nach  dem  B.  G.B.  beruhen  auf  2.  Entsteh-Vertrag
  oder  auf  Tabularersitzung.  ungsgründe.

a)  Die  zur  Bestellung  neben  der  Eintragung  erforderliche  dingliche
Einigung  des  Eigenthümers  und  des  Erwerbers  (§  873  B.  G.B.)
besteht  aus  der  Einräumungserklärung  des  Erbbaurechts  durch
den  Eigenthümer  und  der  Annahmeerklärung  des  Erwerbers

—

)  Vgl.  Biermann  Anm.  2  zu  81012.
19  Vgl.  Mot.  III  S.  468.
        <pb n="440" />
        1)  Bedingte
oder  betagte

Begründung

eines  Erbbaurechts.


368  Begründung  des  Erbbaurechts.  (6  v4.

bezw.  aus  der  Eintragungsbewilligung  des  Ersteren  und  dem  Eintragungsantrage
  des  Letzteren.  Diese  Erklärungen  müssen  nach  §  1015
B.  G.B.  bei  gleichzeitiger  Abwesenheit  beider  Theile  vor  dem

Grundbuchamt  erklärt  werden  (Auflassung).

Wie  aus  §7  R.G.B.  O.  hervorgeht,  wird  dasselbe  zunächst
auf  dem  Grundbuchblatte  des  dadurch  belasteten  Grundstücks
eingetragen.  Nur  auf  Antrag  des  Erbbbauberechtigten  wird  für  das
Erbbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  angelegt  und  diese  Anlegung
  im  Grundbuch  des  belasteten  Grundstücks  vermerkt  (ogl.

Muster  Nr.  21,  22  Theil  II  Abth.  2).  Wenn  das  Erbbaurecht  veräußert

oder  belastet  werden  soll,  hat  von  Amtswegen  die  Anlegung  eines
besonderen  Grundbuchblatts  für  dasselbe  zu  erfolgen.  Darin  charakterisirt
sich  die  Selbständigkeit  des  Rechts  als  Verkehrsobjekt  nach  außen.

a)  Ein  Erbbaurecht  kann  unter  Beifügung  einer  aufschiebenden
Bedingung  oder  eines  Anfangstermins  nicht  in  der  Art
begründet  werden,  daß  nur  eine  bedingte  Anlegung  eines  besonderen
  Foliums  erfolgt.  Wird  der  Erwerb  von  einer  auflösenden
  Bedingung  oder  von  einem  Endtermin  abhängig
gemacht,  so  kann  zwar  ein  selbständiges  Grundbuchblatt  für
das  Erbbaurecht  gebildet  werden,  jedoch  muß  die  Anlegung
selbst  unbedingt  erfolgen.  Das  Recht  des  Bestellers  auf  Aufhebung
  des  Erbbaurechts  kann  nur  durch  eine  Vormerkung
gesichert  werden.  Zweifelhaft  ist  es,  ob  derartige  Bedingungen
oder  Befristungen  zulässig  sind,  wenn  kein  besonderes  Grundbuchblatt
  gebildet  wird,  sondern  das  Erbbaurecht  nur  auf  dem
belasteten  Grundstück  eingetragen  wird.  Man  wird  aber  diese
Frage  bejahen  müssen,  denn  wenn  auch  §  1017  Abs.  1  B.  G.V.
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  für  das
Erbbaurecht  gelten  läßt,  so  ist  diese  Geltung  da  ausgeschlossen,
wo  für  jenes  Rechtsinstitut  Sondervorschriften  gegeben  sind.
Eine  solche  findet  sich  aber  im  §  1015  B.  G.B.  für  die
dingliche  Einigung  bezüglich  der  Bestellung  des  Erbbaurechts
und  zwar  ohne  den  im  §  925  Abs.  2  B.  G.B.  erwähnten
Ausschluß  der  Zulässigkeit  einer  Bedingung  oder  Befristung.

Wenn  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien
in  einem  Vertrage  des  Näheren  festgestellt  sind,  so  kann  der
Vertrag  als  Anlage  des  Protokolls  überreicht  werden  und
auf  dessen  Inhalt  bei  der  Eintragung  des  Erbbaurechts
Bezug  genommen  werden  (vgl.  §  874  B  G.B.).
        <pb n="441" />
        8  76.]  Begründung  des  Erbbaurechts.  369

6)  Durch  Landesgesetz  (§  98  R.G.B.O.)  kann  bestimmt  werden,  ß)  Vorlegung
daß  das  Grundbuchamt  die  Erklärung  der  Auflassung  nur  des  obligatoentgegennehmen
  soll,  wenn  die  nach  §  313  B.  G.B.  erforder-  nischen  Verliche
  Urkunde,  nämlich  der  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete  ages.
Veräußerungsvertrag,  vorgelegt  wird.  Diese  Vorschrift  wird
auch  auf  das  Erbbaurecht  nach  §  1017  B.  G.B.  entsprechende
Anwendung  und  ein  etwaiger  Formmangel  Heilung  durch  die
Auflassung  finden.)

b)  Die  Bestellung  des  Erbbaurechts  durch  Vermächtniß  kann  b)  Begrünmr
  obligatorische  Bedeutung  haben.  Dasselbe  giebt  dem  Be=  dung  durch
günstigten  einen  persönlichen  Anspruch  gegen  die  Erben,  eine  ent-  leetwilige
sprechende  Willenserklärung  im  Sinne  des  §  873  B.  G.  B.  abzu-  erfügung.
geben,  in  der  Regel  also  die  in  beglaubigter  Form  ausgestellte  Einwilligungserklärung
  zur  Eintragung  des  vermachten  Erbbaurechts  auf
dem  ererbten  Grundstück.  Erforderlich  ist  für  diesen  Fall,  daß  die
Erben  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  da  die
Ausnahme  des  §  41  R.  G.  B.  O.  sich  nicht  auf  die  Begründung  von
dinglichen  Rechten  an  fremden  Grundstücken  bezieht.  Event.  würde  der
Begünstigte  in  Gemäßheit  des  §  14  R.  G.  B.  O.  zum  Antrage  auf  vorgängige
  Eintragung  der  Erben  berechtigt  sein.

Jc)  Das  Erbbaurecht  ist  ein  besitzfähiges  Recht,  und  es  findet  daher  c)  Begründie
  Bestimmung  des  §  900  Abs.  1  B.  G.B.  entsprechende  Anwendung.  dung  durch
Das  Nähere  ist  oben  S.  243,  334  ausgeführt  worden.  Kabularer=3.

  Soll  ein  vorhandenes  Erbbaurecht  weiter  veräußert  werden  Hiung.  "

..  -.  .  .  ,  .  Veräußeoder

  tritt  ein  sonstiger  Eigenthumswechsel  ein,  z.  B.  durch  den  Erb=  rungundegang,
  Eingehung  ehelicher  Gütergemeinschaft  u.  A.,  so  sind  auch  hier  lastung  des
die  für  den  Eigenthumserwerb  an  Grundstücken  maßgebenden  Grund-  Erbbau—
sätze  entsprechend  anzuwenden,  wobei,  wie  bereits  hervorgehoben  ist,  rechts.

das  Erbbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  erhalten  haben  muß

(vgl.  oben  S.  40).  Wird  das  Erbbaurecht  dann  anderweit  belastet,

so  treten  alle  diejenigen  Bestimmungen  ein,  welche  für  die  Belastung

der  Grundstücke  selbst  gegeben  sind.

4.  Zweifelhaft  ist,  ob  die  Analogie  des  §  927  B.  G.  B.  4.  Erwerb  auf
auf  das  Erbbaurecht  Anwendung  findet.  Die  Frage  ist  im  be-Grund  eines
jahenden  Sinne  zu  entscheiden,  weil  jene  Bestimmung  sich,  wie  schon  Ausschlußihre
  Stellung  zeigt,  nicht  auf  den  Verlust,  sondern  auf  den  Erwerb  urtheils.
des  Eigenthums  bezieht.  Der  §  925  B.  G.B.  bestimmt  die  Form

)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  291f.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  24
        <pb n="442" />
        5.  Aende-370

  Aufhebung  des  Erbbaurechts.  (8  77.

der  dinglichen  Einigung,  §  926  den  Umfang  des  zu  übereignenden
Objekts;  sie  betreffen  beide  den  Erwerb  des  Eigenthums.  Erst  §  928
spricht  von  der  Aufgabe  desselben,  und  der  dazwischen  stehende  §  927
verbreitet  sich  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  über  den  Erwerb  des
Grundstückes  durch  den  Eigenbesitzer.  Der  Umstand,  daß  wie  bei
jedem  Eigenthumswechsel  der  eine  Theil  sein  Eigenthum  verliert,  stempelt
diese  Bestimmung  nicht  zu  einer  die  Aufhebung  des  Eigenthums  betreffenden.
  Denn  es  ist  nicht  davon  die  Rede,  daß  etwa  durch  das
Ausschlußurtheil  der  Verlust  des  Eigenthumes  eintritt,  vielmehr  ist
dieses  nur  die  Voraussetzung,  unter  der  der  Eigenbesitzer  event.  das
Eigenthum  durch  Antrag  auf  Eintragung  erwerben  kann.

5.  Wenn  der  Inhalt  des  Erbbaurechts  durch  Vereinbarung

rungen  des  geändert  werden  soll,  so  ist  dazu  dingliche  Einigung  und

Inhalts  des  E

Erbbaurechts.


6.  Schutz  des

Erbbaurechts.


intragung  nothwendig.  Hat  das  Erbbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt,
  so  erfolgt  die  Eintragung  auf  beiden  betheiligten  Grundbuchblättern.
  Ist  dasselbe  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  erfordert
  eine  solche  Aenderung  auch  dessen  Zustimmung  (§  876  B.  G.  B..

6.  Da  das  Erbbaurecht  im  B.  G.  B.  eine  dem  Eigenthum  analoge
Stellung  erhalten  hat,  so  wird  dasselbe  auch  dem  Eigenthum  vergleichbar
  geschützt.  Die  aus  der  Verletzung  desselben  entstehenden  Ansprüche
  des  Berechtigten  gegen  den  Verletzer,  insbesondere  die  Vindikations=
  und  Negatorienklage  (§§  985  ff.,  1004  B.  G.B.)  stehen
dem  Erbbauberechtigten  zu.  Es  entscheidet  überall  die  Analogie  des
Eigenthumsschutzes,  selbst  bei  einem  Rechtsstreite  mit  dem  Eigenthümer
des  Grundes  und  Bodens  s.  oben  S.  343  ff.

§  77.  Aufhebung  des  Erbbaurechts.

Nach  §  902  B.  G.B.  kann  eine  Verjährung  eingetragener  Rechte
nicht  mehr  eintreten;  es  sind  die  im  gemeinen  Rechte  wie  in  einzelnen
Partikularrechten  gültig  gewesenen  Erlöschungsgründe  durch  Nichtgebrauch
  und  Ersitzung  der  Freiheit,  ferner  durch  unbeerbten  Tod
des  Berechtigten  oder  dreijährigen  Bodenzinsrückstand  weggefallen.

2)  Vgl.  oben  S.  336,  ferner  zustimmend  Männer,  S.  194  Anm.  4;  Kober,
Anm.  2a  zu  §  1017;  Fischer-Henle  Anm.  2  zu  §  1017;  abweichend  Goldmann-Lilienthal
  S.  455,  Anm.  4;  Endemann  II,  S.  230;  Biermann
Amm.  2  zu  §  1017.
        <pb n="443" />
        877.  Aufhebung  des  Erbbaurechts.  371

Für  das  Reichsrecht  ergeben  sich  folgende  Aufhebungsgründe:

I.  Ablauf  der  Zeit  und  Eintritt  der  auflösenden  Bedingung,  1.  Abiauf  der
auf  welche,  bezw.  unter  welcher  das  Erbbaurecht  begründet  worden  Intund  uwar
  (§§  168  Abs.  2,  163  B.  G.B).  salmirbe

2.  Nach  §  875  B.  G.B.  erfolgt  die  rechtsgeschäftliche  Auf=  dingung.
hebung  des  Erbbaurechts  durch  die  Erklärung  des  Erbbauberechtigten,  2.  Aufhebung
daß  er  das  Recht  aufgebe  und  durch  Löschung  des  Rechtes  auf  dem  durch  rechts-Grundbuchblatt
  des  belasteten  Grundstücks.  Ist  ein  besonderes  Grund=  geschäftliche
buchblatt  für  das  Erbbaurecht  angelegt,  so  wird  dessen  Schließung  Erklärung.
von  dem  Grundbuchamt  anzuordnen  sein.  Jedoch  ist  nicht  anzunehmen,
daß  zur  Aufhebung  desselben  diese  Schließung  erforderlich  ist.  Sie
ist  weder  nothwendig  noch  ausreichend,  denn  das  Wesen  des  Erbbaurechts
  liegt  in  der  Belastung  eines  fremden  Grundstücks,  und  wesentlich
ist  daher,  wie  für  dessen  Entstehung,  lediglich  die  zu  diesen  Grundakten  abgegebene
  Erklärung  und  die  in  diesem  Grundbuch  vorgenommene  Eintragung.
  Dies  zeigt  sich  insbesondere  darin,  daß  nur  diese  Eintragungen
dem  Publizitätsprinzip  in  Betreff  der  Existenz  des  Erbbaurechts  unterstehen.
  Das  selbständig  angelegte  Grundbuchblatt  verweist  über  die
Begründung  des  Erbbaurechts  auf  das  des  belasteten  Grundstücks,  es
konstituirt  also  nicht  das  Recht,  sondern  deklarirt  nur  das  bereits  bestehende
  und  dient  überwiegend  technischen  Erleichterungen  der  Buchführung,
  um  weitere  Veräußerungen  und  Belastungen  dieses  Rechts
übersichtlicher  zu  machen.  Für  Inhalt  und  Umfang  des  Erbbaurechts
ist  daher  das  Grundbuch  des  belasteten  Grundstücks  maßgebend,
und  dieses  muß  in  erster  Linie  eingesehen  werden.  Ist  beispielsweise
  das  Erbbaurecht  resolutiv  bedingt  bestellt,  so  werden  mit  Eintritt  der
Bedingung  die  auf  dem  selbständigen  Grundbuchblatte  eingetragenen
Belastungen  ebenfalls  unwirksam.  Knüpft  sich  so  die  materiellrechtliche
Wirksamkeit  des  Erbbaurechts  nach  Inhalt  und  Umfang  an  die  auf
dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundstücks  befindlichen  Eintragungen,
so  kann  die  materielle  Wirkung  der  Aufhebung  ebenfalls  nur
von  der  Löschung  auf  diesem  abhängig  gemacht  werden.)

Ist  das  Erbbaurecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  z.  B.
mit  Hypotheken,  Grundschulden,  so  ist  dessen  Zustimmung,  welche  dem
Grundbuchamte  oder  dem  Erbbauberechtigten  gegenüber  zu  erklären  ist,
nothwendig.  Dieselbe  ist  unwiderruflich  (vgl.  §  876  B.  G.  B.  und
oben  S.  178).

–  ——  —

)  Vgl.  Prot.  III  S.  285,  286.
        <pb n="444" />
        372  Aufhebung  des  Erbbaurechts.  (&amp;amp;  77.

3.  Aufhebung  3.  Trotz  §  1017  B.  G.B.  ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Erwerb  des
durch  einsei-Erbbaurechts  im  Wege  der  Aufgabe  desselben  und  der  in  Folge  Dereliktion
tigen  Ver-  zustehenden  Aneignung  seitens  des  Fiskus  erfolgen  kann  (§  928  B.  G.B.).
zicht  Unzweifelhaft  ist,  daß  der  Erbbauberechtigte,  soweit  nicht  Rechte  Dritter

dadurch  beeinträchtigt  werden,  diesen  Verzicht  dem  Grundbuchamte
gegenüber  erklären  bezw.  durch  Einreichung  einer  beglaubigten  Verzichtserklärung
  und  entsprechenden  Antrag  die  Löschung  der  in  dem  Erbbaurecht
  liegenden  Belastung  bewirken  kann.  Dann  hat  aber  die  Verbindung
  des  Bauwerks  mit  dem  fremden  Grund  und  Boden  nicht  mehr
ein  besonderes  Recht  zur  Grundlage  und  das  Bauwerk  ist  nach  §  94
B.  G.B.  als  wesentlicher  Bestandtheil  des  Grundes  und  Bodens  anzusehen.
  Diese  aus  dem  einseitigen  Verzicht  des  Erbbauberechtigten  sich
ergebende  Folgerung  schließt  ein  Aneignungsrecht  des  Fiskus
hinsichtlich  des  Erbbaurechts  ohne  Weiteres  aus,  weil  mit  dem
Wegfall  des  Sonderrechts  des  Erbbauberechtigten  das  Bauwerk  wesentlicher
  Bestandtheil  des  Grundes  und  Bodens  geworden  ist  und  dieser
nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  nach  §  93  B.  G.B.  sein  darf.  Es
tritt  Konsolidation  des  Eigenthums  ein.)

Dagegen  erlischt  das  Erbbaurecht  nicht,  wie  oben  hervorgehoben
  worden  ist,  durch  Untergang  des  Bauwerks  (8  1016
B.  G.  B.).

4.  Die  Ver-  4.  Die  Verjährung  des  Anspruchs  aus  dem  Rechte  zieht  den
jährung  des  Untergang  des  Erbbaurechts  nach  sich,  wenn  es  im  Grundbuch  gelöscht
ainfruch  worden  war;  ob  diese  Löschung  mit  Unrecht  oder  mit  Recht  erfolgt
Rechte.  war,  ist  dabei  unerheblich.  (Vgl.  §  901  B.  G.  B.  und  oben  S.  242.
5.  Die  Auf-  5.  Die  Aufhebung  des  Erbbaurechts  tritt  auch  dann  ein,  wenn
hebung  im  es  bei  einer  Zwangsversteigerung  des  belasteten  Grundstücks  nicht  in
d  das  geringste  Gebot  fällt  bezw.  nicht  in  die  Kaufbedingungen  auf—
en  genommen  wird.

6.  Ueber-  6.  Die  am  1.  Januar  1900  bereits  begründeten  Erbbaurechte
gangsvor=  werden  grundsätzlich  bezüglich  des  Inhalts  und  der  Rangstellung
schriften.  nach  bisherigem  Rechte  beurtheilt.))  Mit  dem  Inkrafttreten  des

B.  G.  B's  gelten  nach  Art.  184  Satz  2  E.G.  B.  G.B.  die  Vorschriften
des  §  1017  B.  G.  B.  Ist  ein  Grundbuchblatt  vor  dem  1.  Januar  1900
noch  nicht  angelegt,  so  hat  dies  auf  Antrag  zu  geschehen  und  bei  der
Veräußerung  oder  Belastung  des  Erbbaurechts  von  Amtswegen.  Die  Ueber-2)

  Vgl.  Mot.  III  S.  461.
3)  Vgl.  Habicht  S.  318/319.
        <pb n="445" />
        8  78.  Das  Bergwerkseigenthum.  373

tragung  unterliegt  der  Auflassung  und  das  Recht  wird  wie  ein  Grundstück
  behandelt.  Ist  das  Grundbuch  selbst  noch  nicht  angelegt,  so  gelten
die  für  den  Eigenthumserwerb  und  die  Grundstücksbelastung  gegebenen
Landesrechte  (Art.  189  E.G.  B.  G.  B.  87  R.G.  B.O.).  Die  Aufhebung
eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Erbbaurecht  belastet  ist,  hat  so  lange  nach
bisherigem  Recht  zu  erfolgen,  bis  das  Erbbaurecht  selbst  im  Grundbuch
eingetragen  ist.  (Art.  189  Abs.  3  E.G.  B.  G.  B.).

Zür  die  Ersitzung  einer  Erbbauberechtigung  nach  §§  900,  1017
B.  G.  B.  kommt  es  in  Bezug  auf  die  Anwendung  des  Art.  169  E.G.
B.  G.B.  darauf  an,  ob  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist,  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen
und  in  dem  gedachten  Zeitpunkt  die  Ersitzung  noch  nicht  vollendet  war
(ogl.  §  941  Satz  2  B.  G.  B.).  Der  Beginn,  sowie  die  Hemmung  und
Unterbrechung  der  Verjährung  bestimmen  sich  dann  für  die  Zeit,  welche  der
Publikation  des  Zeitpunkts,  in  welcher  das  Grundbuch  für  den  betreffenden
Bezirk  als  angelegt  gilt,  vorhergeht,  nach  bisher-  geltendem  Recht.“)

8  78.  Das  Bergwerkseigenthum.

1.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Bergrecht  be=  1.  Vorbemertreffen,
  sind  nach  Art.  67  Abs.  1  E.G.z.  B.  G.B.  unberührt  geblieben.  kung.
Das  Preußische  Allg.  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  ist  daher  in
seinen  privatrechtlichen  Vorschriften  an  sich  aufrecht  erhalten  und  die
ergänzende  Vorschrift  des  §  68  Preuß.  E.  E.  G.  und  des  §  3  Pr.  G.B.O.
hätte  eine  Aenderung  nicht  zu  erfahren  brauchen.  Die  Reichsgrundbuchordnung
  hat  aber  vermöge  ihres  kodifikatorischen  Charakters  jene  Bestimmungen
  beseitigt.  Es  war  auch  erforderlich,  einige  Bestimmungen
des  Preuß.  Berggesetzes  durch  neue  dem  Reichsrecht  angepaßte  Vorschriften
  zu  ersetzen.  Im  Anschluß  an  die  Art.  63,  68  E.G.  B.  G.B.
boten  sich  für  die  Fassung  dieser  Vorschriften  die  für  das  Erbbaurecht
geltenden  Bestimmungen  des  §  1017  B.  G.  B.  als  Vorbild.!)  Nach
dem  Preuß.  A.G.z.  B.  G.  B.  und  dem  Preuß.  A.  G.  z.  G.  B.O.  gestalten
sich  die  Rechtsverhältnisse  bezüglich  des  Bergwerkseigenthums  in  grundbuchrechtlicher
  Beziehung  folgendermaßen:

2.  Die  Neubegründung,  Veränderung  oder  Aufhebung  .  Begründes

  Bergwerkseigenthums  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  des  Preuß.  dung  und
9  genthums  erfolg  y  g  Preuß  Eintragung

bes  Berg-*!)
  Vgl.  oben  S.  16f.,  Niedner  S.  298,  299.  werkseigen-)

  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.  G.  B.  G.  B.  S.  58ff.  thums.
        <pb n="446" />
        374  Das  Bergwerkseigenthum.  [8  78.

Berggesetzes,  nur  ist  an  die  Stelle  des  8  50  desselben  laut  Art.  37
Nr.  1I  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  folgende  Vorschrift  getreten:

„Das  Bergwerkseigenthum  wird  durch  die  Verleihung
begründet  sowie  durch  Konsolidation,  Theilung  von  Gruben—
feldern  oder  Austausch  von  Feldestheilen  erworben.

Für  das  Bergwerkseigenthum  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,
  soweit  nicht  aus  diesem  Gesetze  sich  ein  Anderes
ergiebt.  ·  E

Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den
Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigen—
thum  au  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  auf  das  Bergwerkseigenthum
  entsprechende  Anwendung.“

Ist  das  Bergwerkseigenthum  durch  die  von  dem  Oberbergamt
ertheilte  Verleihung,  bestätigte  Konsolidation,  Theilung  von  Grubenfeldern
  oder  Vertauschung  vou  Feldestheilen  erworben,  so  hat  das
Oberbergamt  unter  Mittheilung  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Verleihungsurkunde
  oder  einer  Ausfertigung  des  bestätigten  Konsolidations=Tdheilungs=
  oder  Austauschakts,  um  die  Bewirkung  der  erforderlichen
Eintragung  zu  ersuchen.  Darin  liegt  insofern  eine  Abweichung  von
dem  bisherigen  Recht,  als  das  Grundbuchamt  nicht  mehr  von  Amtswegen
den  Erwerber  zur  Eintragung  seines  Bergwerkseigenthums  anzuhalten
braucht.)  «

Souweit  in  diesen  Fällen  und  in  denen  der  Konsolidation,  der
Feldestheilung  und  des  Feldestausches  Hypotheken,  Grundschulden  oder
Rentenschulden  von  den  Eintragungen  betroffen  werden,  darf  die  Vor—
nahme  der  letzteren  nicht  von  der  Vorlegung  der  über  das  Recht
ertheilten  Briefe  oder  bei  Hypotheken  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem
anderen  durch  Indossament  übertragbaren  Papiere  von  der  Vorlegung
dieser  Urkunde  abhängig  gemacht  werden.  Die  88  42—44  R.  G.  B.  O.

2)  Vgl.  Art.  23  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.;  88  68  Nr.  1  Pr.  E.E.G.  und  56
Pr.  G.  B.O.  Für  die  Fälle  der  Aenderung  oder  Aufhebung  der  Verleihungsurkunde
  und  der  Aukhebung  des  Bergwerkseigenthums  sind  entsprechende  Vorschriften
  in  den  Artikeln  24,  25  des  Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O.  gegeben.  Vgl.  den
Gesetzestext  Theil  II  Abth.  3,  vgl.  ferner  §  8  des  Ges.  über  das  Bergwerkseigenthum
  in  den  ehemals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz
Hessen-Nassau  vom  31.  Mai.  1887  (Ges.  Samml.  S.  481)  sowie  die  Grundbucheinführungsgesetze
  vom  19.  August  1895  (§  28)  und  vom  8.  Juni  1896  (8  19)
        <pb n="447" />
        8  78.]  Das  Bergwerkseigenthum.  375

sind  daher  von  der  Anwendung  auszuschließen.  Dagegen  müssen  hier,
wie  in  den  Fällen  des  §  62  Abs.  2  R.G.B.O,  zur  Vermeidung  von
Täuschungen  die  Besitzer  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe
  von  Amtswegen  zur  Vorlegung  der  Briefe  angehalten
und  im  Falle  der  Eintragung  von  Aenderungen  diese  nachträglich  auf
den  Briefen  vermerkt,  im  Falle  der  Löschung  der  Rechte  die  Briefe  nach
§96  69  R.G.B.O.  unbrauchbar  gemacht  werden.

Das  B.  G.B.  kennt  den  Begriff  des  Zubehörs  bei  unbeweglichen
Sachen  nicht  (§  97  B.  G.  B.).  Die  unbeweglichen  Pertinenzen  des
Preußischen  Rechtes  werden  als  „Bestandtheile“"  des  Grundstücks  angesehen.
  Dasselbe  gilt  von  einem  mit  dem  Eigenthum  an  einem
Grundstücke  verbundenen  Recht  (§  96  B.  G.  B.).  Im  Preußischen  Berggesetz
  wird  der  Hülfsbau  als  Zubehör  bezeichnet.  Das  Reichsrecht
bedingt  daher  eine  Aenderung  des  §  60  Abs.  3  des  Preußischen  Berggesetzes
  und  schließt  diese  Aenderung  sachlich  dem  Inhalt  des  §  68
Nr.  3  des  Preuß.  E.E.G.  an.  Demgemäß  gilt  nach  Art.  37  Nr.  III
Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  der  Hülfsbau  als  Bestandtheil  des  berechtigten
Bergwerks  oder,  wenn  die  Eigenthümer  mehrerer  Bergwerke  sich  zur
gemeinschaftlichen  Anlage  eines  Hülfsbaues  vereinigt  und  keine  anderweitige
  Vereinbarung  getroffen  haben,  als  Bestandtheil  der  berechtigten
  Bergwerke.  Er  bedarf,  wenn  der  Hülfsbauberechtigte  den
Besitz  erlangt  hat,  zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

3.  Abgesehen  von  der  Neubegründung  des  Bergwerkseigenthums  3.  Erwerb,
gelten  für  dasselbe  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  Ueberdes
  B.  G.  B.  insbesondere  für  die  rechtsgeschäftliche  Uebertragung  tragung  und

—  Belastung
und  Belastung.  des  Berg-=Der

  Umfang  der  Anwendung  ergiebt  sich  aus  §  50  Abs.  2  werkeigen-Vergges.
  und  §  1017  B.  G.  B.  Es  sind  daher  nicht  anwendbar  die  thums.
auf  den  Inhalt  des  Grundeigenthums  gerichteten  Bestimmungen  des
§890  B.  G.  B.  über  die  Vereinigung  von  Grundstücken  in  Folge
der  Sondervorschriften  des  §  41  ff.  des  allgem.  Berg-Ges.  über  die
donsolidation.

Als  Erwerbsarten  kommen  für  das  Bergwerkseigenthum  in  Zukunft
auch  in  Betracht  die  Tabularersitzung  und  die  Auflassung  in
Gemäßheit  der  88  900,  925  B.  G.  B.  Aussgeschlossen  dagegen  ist  die
Anwendung  der  §  928  B.  G.B.,  betreffend  den  Erwerb  durch  Aneignung
  nach  erfolgtem  Verzichte.  Darin  liegt  ein  Verlust  des  Eigenthums
  und  nur  die  für  den  Erwerb  desselben  geltenden  Vorschriften
        <pb n="448" />
        4.  Unbewegliche
  Bergwerks-



4.  Begründung
  für
einen
Dritten.

376  Die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten.  (5  79.

des  B.  G.B.  finden  analoge  Anwendung,  auch  wird  der  Verzicht  auf  das
Bergwerkseigenthum  durch  88  161  ff.  des  Berg-Ges.  geregelt.  Wohl
aber  findet  der  §  927  betreffend  den  Erwerb  auf  Grund  des  30  jährigen
Eigenbesitzes  und  Ausschlusses  des  Eigenthümers  Anwendung.?)

Was  die  Eintragung  des  Bergwerkseigenthums  in  das  Grundbuch
betrifft,  so  versagt  für  dasselbe  ebenso  wie  beim  Erbbaurecht  das

sormelle  Konsensprinzip.  Sowohl  die  Eintragung  wie  die  Berichtigung

des  Grundbuchs  durch  Eintragung  des  Bergwerseigenthums  darf  nur
erfolgen,  wenn  bei  der  rechtsgeschäftlichen  Uebertragung  desselben  die
erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  in
Form  der  Auflassung  erklärt  ist  bezw.  bei  der  Berichtigung  die
Zustimmung  des  Bergwerkseigenthümers  in  beglaubigter
Form  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  wird,  es  sei  denn,  daß  der  Fall
§  14  R.  G.  B.O.  für  vorliegend  zu  erachten  ist  (vgl.  Art.  22,  28  Pr.  A.G.
z.  G.  B.O.  i.  V.  mit  88  84,  20,  22  Abs.  2  R.  G.  B.  O.).

4.  Die  Kuxe  alten  Rechts  oder  die  unbeweglichen  Bergwerksantheile
  unterstehen  ebenfalls  den  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  B.  G.  B.,  soweit  nicht  Abweichendes  bestimmt  ist.  Die
für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum
an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  finden  auf  die  Kuxe  entsprechende

Anwendung.  Die  obigen  Ausführungen  gelten  auch  für  diese.)

§  79.  Die  selbständigen  Aohlenabban-Gerechtigkeiten.  )
1.  Die  Mineralien,  welche  Gegenstand  einer  Abbaugerechtigkeit  sind,

bilden  Theile  des  Grundstücks  und  werden,  so  lange  eine  Abschreibung

im  Grundbuch  nicht  erfolgt  ist,  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  von
allen  Verfügungen  über  das  Grundstück  mit  ergriffen..)  Nach  §  873
B.  G.B.  bedarf  die  rechtsgeschäftliche  Belastung  eines  Grundstücks  mit

einem  Rechte  der  Eintragung  der  Rechtsänderung  im  Grundbuche  und

9  Vgl.  oben  S.  369,  370  abweichend  Begr.  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  59.

Vgl.  Art.  37  Nr.  XIII.  des  Pr.  A.G.  z.  B.  G.B.,  welcher  an  die  Stelle
des  §  231  des  preußischen  Berggesetzes  tritt,  vol.  ferner  Art.  22,  28  des  Pr.
A.  G.  z.  G.  B.O.

5  Vgl.  Art.  38  §  2—8  Pr.  A.  G.  B.G.B.  abgedruckt  Theil  II  Abth.  3  und
Begründung  S.  62  ff.,  Ges.  betr.  die  Rechtsverhältnisse  des  Stein=  und  Braunkohlenbergbaues
  u.  s.  w.  vom  22.  Februar  1869.  (Ges  .  S.  401.)

2)  Ob.Trib.  Bd.  76  S.  180.
        <pb n="449" />
        6  79.  Die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten.  377

im  Art.  68  E.G.  z.  B.  G.  B.  sind  die  für  das  Erbbaurecht  geltenden
Vorschriften  auf  die  Bestellung  des  vererblichen  und  veräußerlichen  Rechtes
zur  Gewinnung  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden
Minerals  für  anwendbar  erklärt.  Demgemäß  kommen  die  Bestimmungen
  über  das  Erbbaurecht  bezw.  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  der  R.G.B.O.  zur  entsprechenden  Anwendung.


Die  Bestellung  einer  solchen  Abbaugerechtigkeit  für  einen  Dritten
erfordert  daher  die  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile
vor  dem  Grundbuchamt  erklärte  Einigung  der  Kontrahenten
über  “  Bestellung  der  Gerechtigkeit  und  die  Eintragung  im  Grundbuch.)

2.  Zur  Bestellung  einer  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  2.  Bestellung
für  den  Grundeigenthümer  ist  nach  dem  Vorbilde  der  Bestellung  einer  für  den
Grundschuld  zu  Gunsten  eines  Grundeigenthümers,  dessen  Erklärung  gendeigen
gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  die  Gerechtigkeit  für  ihn  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  und  die  Eintragung  erforderlich
Bezüglich  einer  etwa  eintretenden  Verfügungsbeschränkung  findet  8  878
B.  G.  B,  entsprechende  Anwendung  (vgl.  Art.  38  §  3  Abs.  1  Preuß.  A.G.  z.

B.  G.  B.,  §  1196  B.  G.B.).

3.  Die  Eintragung  hat  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grund-3.  Die  Einstücks
  zu  erfolgen.  Wie  für  das  Erbbaurecht,  kann  auch  für  die  Kohlen=  tragung  im
abbaugerechtigkeit  ein  besonderes  Grundbuchblatt  angelegt  werden,  Grundbuche.
jedoch  darf  dies  nur  auf  Antrag  des  Berechtigten  nach  Art.  27  Pr.  A.G.

G.B.O.,  S7  R.G.B.O.  geschehen.  Wird  aber  die  Gerechtigkeit  veräußert
oder  belastet,  so  hat  die  Anlegung  von  Amtswegen  zu  erfolgen.
Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grundstücks  vermerkt
(ogl.  §  7  Abs.  2  R.G.B.O.).  Nach  Art.  28  Preuß.  A.  G.  z.  G.  B.O.
*½  auch  die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften  der  §§  20,  22
Abs.  2  R.G.B.O.  Anwendung  als  Ausnahmebestimmung  des  im  919.
R.G.B.O.  festgelegten  Konsensprinzips.)

4.  Eine  Abw  eichung  von  den  auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vor-4.  Vereinischriften
  liegt  darin,  daß  die  Vereinigung  oder  Einverleibung  einer  Kohlen=  gung  und
abbaugerechtigkeit  mit  einer  anderen  von  der  Bedingung  abhängig  Bschrelgemacht
  wird,  daß  die  Gerechtigkeiten  mit  ihren  Feldern  aneinandergrenzen
  und  zu  einem  einheitlichen  Baue  zusammen  gefaßt
werden,  und  daß  außerdem  die  auf  den  Gerechtigkeiten  haftenden  Be-—.



9  Vgl.  Art.  38  §  3  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  38  925,  8738,  1015  B.  G.
*)  Vgl.  oben.  S.  114.  G„  ·
        <pb n="450" />
        5.  Löschung.

41.  Begriff.

378  Die  selbständigen  Gerechtigkeiten.  (8  80.

lastungen  auf  Grund  einer  die  Rangordnung  regelnden  Einigung  mit
den  Berechtigten  auf  das  durch  die  Vereinigung  gebildete  Ganze  übertragen
  werden  (vgl.  Art.  38  8  7  Preuß.  A.G.  B.  G.B.).

Auch  bei  diesem  Abbaurecht  ist  dem  B.  G.  B.  entsprechend  der  Begrif
der  unbeweglichen  Pertinenzen  durch  den  der  unbeweglichen  Bestandtheile
  ersetzt.")

5.  Ist  ein  Kohlenfeld  vollständig  abgebaut,  so  kann  die  Kohlenabbaugerechtigkeit
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Grundeigenthümers
oder  desjenigen,  welchem  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  zusteht,  unter
Vorlegung  eines  entsprechenden  Zeugnisses  der  Bergbehörde
im  Grundbuch  gelöscht  werden.  Das  Grundbuchamt  schließt  dam
das  für  die  Gerechtigkeit  angelegte  Blatt  und  löscht  die  auf  diesem
eingetragenen  Rechte.  Soweit  solche  in  Hypotheken,  Grundschulden  oder
Rentenschulden  bestehen,  ist  zwar  die  Vorlegung  des  Briefes  nicht  erforderlich,
  doch  hat  das  Grundbuchamt,  entsprechend  dem  §  62  Abs.  2
R.G.B.O.  den  Besitzer  zur  Vorlegung  des  Briefes  anzuhalten,  um  nachträglich
  die  Löschung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  (vgl.  Art.  38  88
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.B.).“)

g  80.  Die  selbstündigen  Gerechtigkeiten.

1.  Die  grundbuchrechtlichen  Beziehungen  zu  den  selbständigen
Gerechtigkeiten  werden  für  das  neue  Recht  ähnlich  geregelt  wie
im  §  69  des  Preuß.  E.E.  G.  Die  Preußischen  Bestimmungen  beziehen
sich  nur  auf  solche  Gerechtigkeiten,  welche  nicht  Bestandtheile  eines
Grundstücks  sind,  sondern  für  sich  selbst  bestehen  und  ohne  den  Besitz
eines  Grundstücks  für  sich  ausgeübt,  folglich  auch  für  sich  allein  veräußert
  und  verpfändet  werden  können.  Zur  wesentlichen  Voraussetzung
der  Anwendung  jener  Bestimmungen  gehörte,  daß  bereits  ein  Grundbuchblatt
  für  derartige  Gerechtigkeiten  angelegt  war.

Diese  Regelung  wird  von  Art.  40  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  aufgenommen.


Was  zunächst  den  Begriff  der  selbständigen  Gerechtigkeit  betrif,
so  ist  er  im  Abs.  1  Art.  40  enthalten.  Nach  diesem  sind  selbständige
Gerechtigkeiten  diejenigen,  welche  nach  den  bisherigen  Gesetzen  in

5ö)  Vgl.  oben  S.  375.
6)  Vgl.  noch  die  Sonderbestimmung  für  das  Herzogthum  Schlesien  und
die  Grafschaft  Glatz  im  Art.  39  Pr.  A.  G.  B.  G.  B.
        <pb n="451" />
        #  Die  selbständigen  Gerechtigkeiten.  379

Ansehung  der  Eintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und
der  Verpfändung  den  Grundstücken  gleich  stehen.:)  Die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  B.  G.B.  gelten  nur  dann,
wenn  die  Gerechtigkeit  ein  Grundbuchblatt  erhalten  hat.  Nur  unter
dieser  Voraussetzung  finden  auch  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung  (vgl.  Art.  40  Abs.  2  Preuß.

2.  Die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  ist  ebenfalls  von  2.  Anlegung
einem  Antrage  des  Berechtigten  abhängig.  Eine  Ausnahme  wird  des  Grundnur
  insofern  gemacht,  als  nach  bisherigem  Recht  über  die  erste  An-  buchblatts.
legung  der  Grundbücher  für  selbständige  Gerechtigkeiten  Grundbuchblätter
  von  Amtswegen  anzulegen  waren,  wie  beispielsweise  hinsichtlich
der  Schirnen=  und  Meßbuden-Gerechtigkeiten  in  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.-)

3.  Was  die  Eintragung  auf  Grund  der  Auflassung  einer  3.  Auflassung
solchen  Gerechtigkeit  betrifft,  bezw.  die  Berichtigung  des  Grundbuchs,  und  Einso
  findet  die  Ausnahme  von  dem  formellen  Konsensprinzip  ebenfalls  tragung.
Anwendung  und  das  Grundbuchamt  darf  die  Eintragung  nur  vornehmen
  beim  Nachweise  der  erforderlichen  dinglichen.  Einigung  bezw.
der  beglaubigten  Zustimmung  des  Berechtigten  (Art.  28  Preuß.  A.G.

z.  G.B.O.,  88  20,  22  Abs.  2,  84  R.G.B.O..

Ist  ein  Grundbuchblatt  für  eine  Gerechtigkeit  einmal  angelegt
worden,  so  ist  das  Grundbuchamt  nicht  berechtigt,  ohne  Zustimmung
der  Betheiligten  dasselbe  zu  schließen.3)

Als  selbständige  Gerechtigkeiten  bestehen  insbesondere  noch  in
Preußen:

a)  die  vor  1810  ertheilten  Apothekerprivilegien  (Verordn.  vom

24.  Oktober  1811,  Reskr.  vom  19.  März  1840  J.M.  Bl.
S.  113),

1)  Vgl.  §  25  Ges.  betr.  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  u.  s.  w.  vom  19.  August  4895,  Ges.  S.  S.  481;  vgl.  noch  Prot.  d.
Komm.  A.H.  S.  376  Carl  Heymannssche  Ausgabe.

2)  Vgl.  Art.  27  Pr.  A.  G.  G.B.O.,  8§  26,  34,  48  Nr.  1  des  Ges.  v.
19.  August  1895;  vgl.  ferner  S.  23  der  Begründung  zum  Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O.

3)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VII  S.  86  Nr.  81.
        <pb n="452" />
        380

Die  s  elbständigen  Gerechtigkeiten.  (8  80.

b)  unabgelöste  Zwangs=  und  Bannrechte,  z.  B.  das  Krugsverlagsrecht,
  vgl.  Förster-Eccius  5.  A.  III  S.  455,

c)  die  Schiffsmühlengerechtigkeit,  d.  h.  die  Berechtigung,  auf
einem  Strom  eine  Mühle  zu  haben  (§§  229,  230  II  15  M.L  R.),

d)  Fähr=  und  Fischereigerechtigkeit  (vgl.  Ges.  v.  30.  Mai  1874,
Jur.  W.  1894  S.  286  Nr.  27),

e)  die  dem  Eigenthümer  zustehenden  Auskohlungsrechte  nach  dem
Ges.  v.  22.  Febr.  1869.4)

")  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  IV  S.  170.
        <pb n="453" />
        Viertes  Buch.
Die  begrenzten  Rechte  an  Grundstücken.

—

8  81.  Einleitung.

Das  Preuß.  E.  E.  G.  handelte  in  seinem  2.  Abschnitte  88  12—17
von  den  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken  und  verstand  darunter  nur
die  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden,  während  die  publizistischen
Belastungen,  insbesondere  die  gemeinen  Lasten  in  diesem  Gesetze  nicht
geregelt  wurden  und  weder  zu  ihrer  Entstehung  noch  zu  ihrer  Wirksamkeit
  gegen  Dritte  der  Eintragung  bedurften.  Aber  auch  jene  waren
mur  im  beschränkten  Umfange  dem  Eintragungsprinzip  unterworfen;
lheilweise  wurde  von  demselben  unbedingt  abgesehen,  so  beispielsweise
bei  den  Grundgerechtigkeiten,  theilweise  wurde  dasselbe  nur  gewahrt  in
Hinsicht  auf  die  Wirksamkeit  gegen  Dritte,  indem  das  Verhältniß  des
Berechtigten  zu  dem  Besteller  von  der  Eintragung  unberührt  blieb.

Das  neue  Recht  unterscheidet  in  einer  Beziehung  ebenso  wie
das  Preußische;  denn  die  publizistischen  Belastungen  sind  von
der  Regelung  durch  das  B.  G.B.  nicht  betroffen  worden.  Die
auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Grundstücksrechte  dagegen  sind
grundsätzlich  dem  materiellen  Konsens=  und  Eintragungsprinzip
des  §873  B.  G.  B.  unterworfen.  Darin  ist  der  weitgreifende  Unterschied
  zwischen  dem  bisherigen  und  neuen  Recht  zu  erkennen.

Für  die  nachfolgende  Darstellung  soll  von  den  Lasten,  deren  Eintragung
  ausgeschlossen  ist,  ausgegangen,  sodann  sollen  diejenigen  Rechtsverhältnisse
  betrachtet  werden,  deren  Eintragung  zwar  nicht,  wie  bei  den
erstgedachten  unzulässig,  aber  doch  nicht  erforderlich  ist.  Erst  dann  soll
die  Erörterung  über  die  nach  B.  G.B.  eintragungspflichtigen  Rechte  an
Gunndstücken  folgen.
        <pb n="454" />
        382  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlossenen  Rechte.  (§  82.

Erster  Abschnitt.
Die  nicht  eintragungspflichtigen  Rechte.
§  82.  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlosenen  Rechte.

1.  Oeffentlich1.  Die  Belastungen  bffentlichrechtlicher  Natur  sind  nach  Pr.  Recht
rechtliche  Be-nicht  eintragungsfähig.  Sie  dürfen  daher  auch  auf  Antrag  unter

lastungen.

Bewilligung  des  Eigenthümers  nicht  eingetragen  werden.!)  Mit  dieser
Abweichung  wird  §  11  Nr.  1  Abs.  3  Preuß.  G.B.O.  ersetzt  durch
Art.  11  Abs.  1  des  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.  Zur  Eintragung  in
das  Grundbuch  sind  hiernach  nicht  geeignet:

a.  Die  zur  Erfüllung  der  Deichpflicht  erforderlichen
Beiträge  und  Leistungen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  von  der
zuständigen  Staatsbehörde  ausgeschrieben  sind  oder  aus  der
auf  einem  Deichverbande  beruhenden  Deichpflicht  entspringen
(ogl.  Art.  1  Nr.  1  Preuß.  A.G.  z.  Zw.G.).

b)  Die  gemeinen  Lasten,)  d.  h.  die  auf  einem  nicht  privatrechtlichen
  Titel  beruhenden  Abgaben  und  Leistungen,  die  auf  dem
Grundstück.  nach  Gesetz  und  Verfassung  haften  (Art.  11  Preuß.
A.G.  z.  G.  B.O.,  Art.  1  Nr.  2  Preuß.  A.G.  z.  Zw.  V.  G.).  Zu
demselben  gehören:

a)  Die  Abgaben  und  Leistungen,  die  aus  den  Kommunal.,
Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulverbande  entspringen  z.  B.  ortsstatutarische
  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Straßenanlage  oder
an  Kirchen,  Pfarren,  Schulen,  Kirchen=  oder  Schulbediente  zu
entrichten  sind;  unter  den  Begriff  der  gemeinen  Lasten  in
diesem  Sinne  können  auch  Leistungen  fallen,  die  nicht  in
einem  Thun,  sondern  in  einem  Unterlassen  bestehen  2)  (Art.  2
Nr.  1  Preuß.  A.G.  z.  Zw.V.G.).

1)  Daraus  darf  aber  nicht  gefolgert  werden,  daß  früher  erfolgte  Eintragungen
  nach  §  54  Abs.  1  Satz  2  R.  G.  B.  O.  von  Amtswegen  zu  löschen  sind.
Vgl.  Begründung  des  Entwurfs  A.  G.  z.  G.  BO.  S.  16;  vgl.  ferner  §  436  B.  G.  B.

*)  Eine  besondere  Vorschrift  über  die  an  den  Staat  zu  entrichtenden
öffentlichen  Abgaben  erübrigte  sich,  da  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  der

Staatskasse  gegenüber  außer  Hebung  gesetzt  ist,  vgl.  §  1  d.  Ges.  wegen  Aushebung
  direkter  Staatssteuern  vom  44.  Juli  1893  Ges.  S.  119,  val.  8  11
Nr.  1  Abs.  2  Pr.  G.B.O.

2)  Z.  B.  Beschränkungen  der  Bebauung  oder  Benutzung,  die  in  Folge
Ortsstatuts  auf  dem  Grundstücke  haften,  wie  solche  z.  B.  in  Frankfurt  a.  M.
bez.  der  ehemaligen  Wallgrundstücke  durch  die  Bauordnung  vom  27.  März  1896
§  10  Nr.7  bestimmt  sind;  vgl.  noch  §  241  Satz  2  B.  G.B.
        <pb n="455" />
        g  82.  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlossenen  Rechte.  383

ß)  Beiträge,  die  aus  der  Verpflichtung  zu  öffentlichen  Wege-,
Wasser-  oder  Uferbauten  entstehen  (Art.  2  Nr.  2  a.  a.  O.).

)  Beiträge,  die  an  öffentliche  Meliorationsgenossenschaften
oder  andre  einen  gemeinnützigen  Zweck  verfolgende  Körperschaften
  des  öffentlichen  Rechtes,  insbesondere  an  Verbände,
  welche  die  Versicherung  ihrer  Mitglieder  gegen  den
durch  Brand,  Hagelschlag  oder  Viehsterben  entstehenden
Schaden  bezwecken,  zu  entrichten  sind  (Art.  2  Nr.  3  a.  a.  O.).
Private  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit,
  auch  wenn  sie  die  staatliche  Genehmigung
voraussetzen,  gehören  also  zu  diesen  Vereinen  nicht.)

Die  Eintragungsfähigkeit  ist  hinsichtlich  der  gemeinen
Lasten  nur  in  einem  Falle  aufrecht  erhalten,  nämlich
betreffs  der  Vorschriften  des  §  17  Abs.  4  und  §  39  des
Ges.  betr.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  vom
6.  Juli  1875,  (G.S.S.  416),  nach  welchen  die  Beitragspflicht
zur  Entschädigung  und  zu  den  Kosten  der  Schutzanlagen,

sowie  zu  den  Lasten  einer  Waldgenossenschaft  auf  Antrag  2.  Nicht

des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichts  in  das  Grundbuch
einzutragen  sind  (Art.  11  Abs.  2  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.).

2.  Die  Rechte  auf  die  Renten  für  den  Ueberbau  und  die  Verpflichtung
  zur  Duldung  des  Nothwegs,  welche  subjektiv  dinglichen
Charakter  haben,  dürfen,  soweit  sie  gesetzlich  festgestellt  sind,  nach
§  914  Abs.  2,  §  917  Abs.  2  B.  G.  B.  in  das  Grundbuch  nicht  eingetragen
  werden.  Die  Eintragung  ist  auch  dann  unzulässig,  wenn  die
Bewilligung  des  Eigenthümers  formgerecht  erklärt  ist.  Zur  Feststellung
  der  Höhe  der  Rente  durch  Vertrag  ist  die  Eintragung
nicht  nur  zulässig,  sondern  geboten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
  über  Reallasten,  die  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
bestehen,  Amwendung  (8§  914  Abs.  2  S.  2  und  Abs.  3,  1105  Abs.  2
B.  G.  B.).  Hiernach  entsteht  dieses  subjektiv  dingliche  Recht  kraft  Gesetzes
  und  ohne  Eintragung  —  eine  Ausnahme  von  dem  in
8  873,  875  B.  G.  B.  aufgestellten  Konsens=  und  Eintragungsprinzip  —
und  gilt  nach  §  96  B.  G.  B.  als  unwesentlicher  Bestandtheil  des
rentenberechtigten  Nachbargrundstücks.  Während  nach  §  8
N.G.B.O.  eine  solche  Eigenschaft  durch  Vermerk  auf  dem  Blatte

—

)  Das  Gesetz  hat  die  im  bisherigen  Recht  streitige  Frage  verneinend  entschieden,
  vgl.  R.E.  Bd.  23  S.  236,  Bd.  25  S.  238.

buchungsfähige

Rentenrechte
(esetzlich
festgestellte
Ueberbauund
  Nothwegsrente).
        <pb n="456" />
        384  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlossenen  Rechte.  [8  82.

des  berechtigten  Grundstücks  antragsmäßig  kenntlich  gemacht
werden  darf  und  diese  Eintragung  im  Hinblick  auf  die  Realinteressenten
im  Sinne  des  §  876  B.  G.  B.  und  der  Bestimmung  des  §  21  R.G.B.O.
regelmäßig  erfolgen  wird,  ist  sie  bei  der  gesetzlich  festgestellten  Ueberbaubezw.
  Nothwegsrente  ebenfalls  unzulässig,  weil  §  8  die  Eintragug
der  korrespondirenden  Belastung  auf  dem  Blatte  des  dienenden  Grundstücks
  voraussetzt.  §  21  R.G.B.O.  hat  daher  auf  diese  Rentenberechtigung
  keinen  Einfluß.  Soll  dieselbe  aufgehoben  werden,  so
ist  die  Zustimmung  der  Realinteressenten  des  berechtigten  Grundstücks
  nach  §  876  S.  2  B.  G.  B.  nothwendig  (vgl.  noch  §  916
B.  G.B.),  insbesondere  bei  einem  Verzicht  auf  dieselbe,  welcher  zu
seiner  dinglichen  Wirksamkeit  dem  Eintragungszwange  unterliegt
und  nach  §  875  B.  G.B.  durch  Löschungsvermerk  im  Grundbuch
des  belasteten  Grundstücks  bewirkt  wird,  z.  B.  nach  dem  Preuß.  Formular
  durch  Vermerk  in  Abth.  II,  Spalte:  Veränderungen,  Löschung:
„Auf  die  durch  Urtheil  rc.  festgesetzte  Ueberbaurente  ist  verzichtet."
Nach  Analogie  der  Reallastberechtigung  ist  der  Verzicht  auch  im  Grundbuche
  des  berechtigten  überbauten  Grundstücks  einzutragen,  z.  B.  nach
Preuß.  Formular  im  Bestandsverzeichniß  Abth.  II  Spalte  5  Löschung
„Die  durch  Urtheil  btr.  festgestellte  Ueberbaurente  auf
Blatt  .  .  .  Nr.  ist  gelöscht  u.  s.  w.“  (vgl.  §  8  R.G.B.O.,  §  914
Abs.  3  B.  G.  B.,  vgl.  auch  das  amtliche  Formular  Bestandsverzeichniß
II  Nr.  1).

Die  Eintragung  der  vertragsmäßigen  Festsetzung  der  Höhe  der  Rente
erfolgt  nach  Pr.  Formular  durch  einen  Vermerk  in  Abth.  II  Spalte:
Lasten:  „Die  Ueberbaurente  ist  durch  Vertrag  vom  .  .  ..  .  ..  .  auf  ..  .  ..
festgestellt  2c."  Hierauf  finden  §5  8,  21  R.G.B.O.  Anwendung.  Auf
Antrag  ist  sie  im  Grundbuch  des  berechtigten  Grundstücks,  z.  B.  nach
Pr.  Formular  im  Bestandsverzeichniß  Abth.  II  Spalte  1—3  einzutragen,
da  dieser  Vermerk  nach  Abs.  2  §  8  R.G.B.O.  die  Direktive  für  das
Grundbuchamt  giebt  (vgl.  Muster  Nr.  23,  24  Theil  II  Abth.  2).

Das  Rentenrecht  erlischt  von  selbst  mit  der  Beseitigung
des  Ueberbaues  (§  914  Abs.  1  S.  1  B.  G.  B)).  Die  auf  die  Rente
bezüglichen  Einschreibungen  sind  dann  in  Gemäßheit  des  §  894
B.  G.  B.,  der  §§  8  Abs.  2,  23,  24  R.G.B.O.  zu  berichtigen.)

5)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  272—2273,  Oberneck  in  Gruchok
Bd.  43  S.  693  Anm.  157.
        <pb n="457" />
        g  83.  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.  385

9  83.  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.
Während  in  den  vorgedachten  Fällen  die  Eintragung  überhaupt

unzulässig  ist,  giebt  es  eine  andere  Kategorie  von  Rechten  an  Grundsiücken,
  welche  zwar  auch  ohne  Eintragung  Wirksamkeit  gegen
Dritte  haben  und  damit  den  Grundsatz  über  den  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  durchbrechen,  deren  Eintragung  im  Grundbuch  jedoch
nicht  verboten  ist.  Hierher  gehören:

1.  Die  sogenannten  Legalservituten  oder  nachbarlichen  Be-1.  Die  nachschränkungen
  des  Eigenthumsrechts.  Auf  die  Einzelheiten  dieses  #mrlichen
Nachbarrechts  kann  hier  nicht  eingegangen  werden,  doch  wird  darauf  sersren
hingewiesen,  daß  nach  Art.  124  E.G.  z.  B.  G.  B.  auf  diesem  Gebiete  «
eine  Reihe  von  Vorschriften  des  Preuß.  A.  L.  R.  aufrecht  erhalten  bleiben,
insoweit  sie  nämlich  das  Eigenthum  an  Grundstücken  zu  Gunsten  der
Nachbarn  noch  anderen,  als  den  im  B.  G.  B.  bestimmten  Beschränkungen
unterwerfen,  insbesonderehinsichtlich  von  Anlagen,  Bäumen  und  Sträuchern
einen  bestimmten  Abstand  von  der  Grenze  erfordern.:)

2.  Wenn  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  nach  §  912  Abs.  1  2.  Der  Ueber-B.
  G.V.  bei  der  Errichtung  eines  Gebäudes  über  die  Grenze  gebaut  bau.
hat,  ohne  daß  ihm  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  so
hat  der  Nachbar  den  Ueberbau  zu  dulden,  es  sei  denn,  daß  er  vor  oder
sofort  nach  der  Grenzüberschreitung  Widerspruch  erhoben  hat.  Hiernach
ist  dem  überbauenden  Eigenthümer  ein  dingliches  Recht  an  dem
Nachbargrundstück  kraft  Gesetzes  gegeben,  welches  ohne  Eintragung
  im  Grundbuche  entsteht.  Der  Ueberbau  bleibt  nach  §  95
Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.  Eigenthum  des  bauenden  Nachbarn,  während  das
Eigenthum  der  überbauten  Fläche  dem  Eigenthümer  dieser  verbleibt.
Letzterer  braucht  sich  nicht,  wie  im  Preußischen  Recht,  die  Vergütung
des  Grundes  und  Bodens  nach  einer  billigen  Taxe  gefallen  zu  lassen.)

—

!)  Vgl.  hierüber  Art.89  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  Nr.  1b  und  dessen  Begründung
im  Entw.  S.  215/216;  ferner  Goldmann-Lilienthal  S.  262  ff.  Nach  dem
Pr.  A.  G.  bleiben  folgende  Vorschriften  bestehen:  8§  125—128,  131,  133,  138—140
112—144,  148,  152,  153,  155,  456,  162—167,  169—174,  185,  186  1  8  A.  L.N.
Im  Uebrigen  kommen  hier  in  Betracht  8§  921,  922,  907,  909,  910  B.  G.B.

Die  am  1.  Jannar  1900  bestehenden  servitutartigen  Rechte  der  Anlieger
an  öffentlichen  Straßen  bleiben  bestehen,  vgl.  Art.  184,  187  E.  G.  z.  B.  G.  B.
löbel  in  Gruchot  Vd.  41  S.  4  ff.,  S.  46;  Goldmann-Lilienthal  S.  267,
268  Anm.  6.  ,

9)Vgl.§84119A.L.R.,fernerdieBestimmungfürdachbietbes
ehemaligen  Rheinischen  Rechtes  in  Art.  23,  24  A.  G.  B.  G.  B.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  25
        <pb n="458" />
        3.  Der  Nothweg.


1.  Der  Ein-386

  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.  (58

Mit  Recht  ist  dieses  Rechtsverhältniß  als  Grunddienstbarkeitsverhältniß
  bezeichnet  worden.3)  Die  Eintragung  einer  diesem  Vehältniß
  entsprechenden  Belastung  im  Grundbuch  ist  zulässig.

3.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  dem  dinglichen  Rechte  des  Nachbarn,
  daß  der  andere  Nachbar  die  Benutzung  seines  Grundstücks  zu
Herstellung  der  mit  einem  öffentlichen  Wege  erforderlichen  Verbin—
dungen  nach  Maßgabe  des  §  917  B.  G.B.  dulden  muß.  Dieses  Dienstbarkeitsverhältniß
  entsteht  ebenfalls  kraft  Gesetzes  ohne  Eintragung,
  doch  ist  dieselbe  an  sich  zulässig.  Unberührt  bleiben  nach
Art.  123  E.G.  z.  B.  G.  B.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
das  Recht  des  Nothwegs  zum  Zwecke  der  Verbindung  eines  Grundstück
mit  einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn  gewähren.

4.  Nach  Preußischem  Recht  (§  12  Abs.  2  Preuß.  E.E.G.)  bedursten

tragungnichtder  Eintragung  nicht  die  gesetzlichen  Vorkaufsrechte  und  diejenigen  Gebedürfende


Rechte  nach
dem  Pr.  A.G.

brauchs=  und  Nutzungsrechte,  die  nach  §§  8,  152  des  allgem.  Berg-Ges
vom  24.  Juni  1865  im  Wege  des  Zwangsverfahrens  erworben  werden
können.  Diese  Vorschrift  ist  zwar  nach  Art.  89  Nr.  28  Preuß.  A.5,
z.  B.  G.  B.  aufgehoben  worden,  inhaltlich  ist  sie  aber  unter  Weglassug
des  zukünftig  fortfallenden  gesetzlichen  Vorkaufsrechts  des  Miteigenthümers
im  Art.  22  des  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  wiedergegeben.

Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  bedürfen  hiernach  der  Eintragung  nichtt")

a)  Das  in  dem  Falle  der  Enteignung  oder  der  Grundabtretung
zum  Zwecke  des  Bergbaubetriebes  bestehende  gesetzliche  Vorkaufsrecht
  (§  57  des  Preuß.  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni

1874  §  141  allgem.  Berg-Ges.).

b)  Die  bergrechtlichen  Gebrauchs=  und  Nutzungsrechte,  welche  nach
den  §§  8,  142  Allg.  Berg-Ges.  vom  24.  Juni  1865  im  Wege
des  Zwangsverfahrens  erworben  werden  können.

c)  Die  aus  der  Umwandlung  von  Reallasten  hervorgegangenen  ud
an  die  Rentenbanken  überwiesenen  Renten  und  Domänen-*)

  So  Goldmann-Lilienthal  S.  274;  wegen  der  Ueberbau=  und
Nothwegsrente  s.  oben  S.  384.
«  4)  Das  auf  statutarischen  Bestimmungen  der  Ritterschaft  des  Herzogthuns
Bremen  beruhende  Vorkaufs=  und  Retraktsrecht  der  Agnaten  und  ritterschaftlichen
Erbstammgüter  muß  künstig  eingetragen  werden,  um  Wirksamkeit  gegen  Dritte
zu  haben.  Vgl.  Art.  61  E.  G.  z.  B.  G.  B.,  ferner  Ges.  vom  24.  Dezember  1872
Ges.  S.  1873  S.  2  und  Begründung  des  Entwurfs  eines  Pr.  A.  G.  1
B.  G.  B.  S.  35.
        <pb n="459" />
        g  83  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.  387

amortisationsrenten  haben  das  Privilegium  der  Staats—
steuern  und  bedürfen  der  Eintragung  nicht.  Der
Vermerk  der  Rentenpflichtigkeit  ist  nur  eine  Instruktion  und  die
Nichteintragung  derselben  berührt  die  Dinglichkeit  der  Rente
dritten  Besitzern  gegenüber  nicht.  Daran  ändert  der  Umstand
nichts,  daß  die  Renten  an  Stelle  einer  auf  privatrechtlichen
Titeln  beruhenden  Reallast  getreten  sind.“)  Ausnahmsweise
bedurften  dieselben  nach  bisherigem  Recht  für  Hannover  der
Eintragung.  Die  Löschung  einer  solchen  nicht  eintragungsbedürftigen
  Rente  kann  daher  auch  keinen  selbständigen  Tilgungsgrund
  dieser  Rechte  bilden,  sondern  verlautbart  nur  deren
Beendigung.  Nach  Preußischem  Recht  rückte  deshalb  auch  der
nachstehende  Realberechtigte  im  Range  vor.  )

Durch  Art.  114  E.G.z.  B.  G.B.  bleiben  diese  Vorschriften
aufrecht  erhalten,  soweit  nicht  an  Stelle  der  ergänzenden
Landesgesetze  das  B.  G.  B.  tritt.  In  Gemäßheit  des  §  889
B.  G.  B.  erlischt  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  nicht
dadurch,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  das  Recht  oder
der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem  Grundstücke  erwirbt.
Durch  Konfusion  geht  daher  die  Rente  in  Zukunft
nicht  mehr  unter.  Die  bisherigen  Vorschriften  über  diese
Renten  (§  12  Abs.  3  Pr.  E.E.G.)  werden  im  Art.  22  Nr.  3
A.G.  z.  B.  G.  B.  aufrecht  erhalten  unter  gleichzeitiger  Aufhebung
  der  für  Hannover  bestehenden  Ausnahme.

4)  Zu  denjenigen  Rechten,  welche  nach  den  gutsherrlichen  und
bäuerlichen  Regulirungsgesetzen  ohne  Eintragung  wirksam
bleiben  (Art.  113,  114  E.G.  z.  B.  G.B.)  gehören  ferner  die
Pfand=  und  Vorzugsrechte  an  den  ehemals  pflichtigen
Grundstücken,  welche  den  im  Bezirk  des  früheren  Appellationsgerichts
  Cassel  zur  Ablösung  von  Grundlasten  u.  s.  w.
erborgten  Darlehnen  der  Landeskreditkasse  eingeräumt  sind;)
ferner  in  den  vormals  bayrischen  Landestheilen  die  an  Stelle

—.

)  Vgl.  Ges.  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850
Ges.  S.  S.  12  88  18  Abf.  1,  64.

Vgl.  N.G.E.  Bd.  39  S.  239/240.

)  Val.  §  45  Ges.  über  das  Grundbuchwesen  im  Bezirk  des  Appellationszerichts
  Kassel  vom  29.  Mai  1873  Ges.  S.  S.  273.

25
        <pb n="460" />
        1.  Die  Legaldefinition.


1)  Charakter
als  subjektiv
und  objektiv
dingliches
Recht.

388  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  W  84.

der  für  ablösbar  erklärten  Grundlasten  getretenen  Grundansprüche.“)


Zweiter  Abschnitt.
TDie  Vienstbarkeiten.
I.  Die  Grunddienstbarkeiten.)

§  84.  Begriff  und  Inhalt.

1.  Die  Legaldefinition  des  §  1018  lautet:

Ein  Grundstück  kaun  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
  eines  anderen  Grundstücks  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  dieser  das  Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen
benutzen  darf  oder  daß  auf  dem  Grundstücke  gewisse
Handlungen  nicht  vorgenommen  werden  dürfen  oder  daß
die  Ausübung  eines  Rechtes  ausgeschlossen  ist,  das  sich
aus  dem  Eigenthum  an  dem  belasteten  Grundstücke  dem
anderen  Grundstücke  gegenüber  ergiebt  (Grunddienstbarkeit).
Aus  dieser  Legaldefinition  ergeben  sich  folgende  Grundsätze:

a)  Die  Grunddienstbarkeit  ist  ein  subjektiv  und  objektiv  dingliches
Recht.  Sie  kann  nur  begründet  werden  zu  Gunsten  eines  bestimmten
  Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstück  zur  besseren
Benutzung  des  ersteren.  Auch  zu  Gunsten  grundstücksgleicher  Rechte,  z.  B.
eines  Erbbaurechts,  selbständiger  Gerechtigkeiten  ist  deren  Bestellung  zugelassen.)
  Gegenstand  derselben  kann  auch  ein  Grundstückstheil  sein,
wenn  er  abgeschrieben  und  selbständig  gebucht  wird;  es  sei  denn,  daß
ohne  Abschreibung  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist  (§  6  R.G.B.O).

8)  Vgl.  S.  36  der  Begründung  des  Entwurfs  eines  Pr.  A.  G.  z.  B.  GB.
ferner  §  1  des  Ges.  vom  29.  Mai  1874  über  die  gerichtliche  Eintragung  von
Grundlasten  2c.  Ges.  S.  S.  185.  »»

1)Vgli§§1018—1029B.G.V.JohowEntw.11S.1200ff.,Mot.IlI
S.475ff.,Prot.HIS-286-290,308——321,327,IvS.240-—242,Kohler
Arch.f.ein«-PraxisBd.87S.157ff.,DernburgIJI§§162—180,EndemannIl§§98-—102,Eosack11§218,Matthia311§38",Enjteccc1«1·16-


  2.  Theil  Kap.  3,  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck
zu  §§  1018—1029  B.  G.  B.  Vgl.  Muster  Nr.  25  Th.  II  Abth.  2.

2)  Vgl.  Striethorst  Bd.  56  S.  44,  R.E.  VIII  S.  207.
        <pb n="461" />
        984.  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  389

b)  Der  Zweck  der  Grunddienstbarkeiten  kann  daher  nur  in  Herbei-b)  Zweck.
führung  besserer  Benutzbarkeit  des  berechtigten  Grundstücks,
nicht  aber  in  dem  zufälligen  Bedürfniß  des  Eigenthümers  gelegen  sein;
derselbe  darf  nicht  auf  eine  bloße  individuelle  Liebhaberei  oder  Neigung
desselben  abzielen,  etwa  beispielsweise  darauf,  daß  die  Häuser  roth
angestrichen  werden  sollen.)  Es  muß  ein  Vortheil  des  herrschenden
Grundstücks  beabsichtigt  sein  (§  1019  B.  G.  B),  der  freilich  auch  in
einer  Annehmlichkeit  bestehen  kann,  z.  B.  darin,  daß  der  Fabrikant
seine  Fabrikarbeiter  auf  dem  benachbarten  Grundstücke  baden  lassen
darf.  Beim  Fehlen  dieser  begrifflichen  Voraussetzung  kann  auch  der
Grundbuchrichter  die  Eintragung  der  angeblichen  Grunddienstbarkeit
nicht  bewirken  und  wird  den  Antrag  ablehnen.  Der  gewährte  Vortheil
braucht  aber  keineswegs  ein  dauernder  oder  gesicherter  zu  sein,  ebensowenig
  ist  es  nothwendig,  daß  die  Grundstücke  benachbart  sein  müssen“).
Unvereinbar  mit  dem  durch  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  verfolgten
  Ziele  ist  die  Begründung  einer  solchen  an  einem  ideellen
Autheil  an  einem  Grundstücke  oder  zu  Gunsten  eines  solchen.

2.  Der  mögliche  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit  kann  von  der  2.Der  Inhalt.
größten  Mannigfaltigkeit  sein.  Grunddienstbarkeiten  sind  nicht  nur
für  einen  landwirthschaftlichen,  sondern  auch  für  einen  industriellen
Zweck  des  herrschenden  Grundstücks  denkbar.)  Das  Gesetz  hat  den
Inhalt  nicht  bestimmt,  sondern  überläßt  seine  Begrenzung
dem  Begründungsakt  in  jedem  einzelnen  Falle.

3.  Die  Schranke  liegt  in  der  erwähnten  Zweckbestimmung.  3.  Schranken
Eine  Bindung  des  Eigenthümers  des  dienenden  Grundstücks  über  die=  desselben.
selbe  hinaus  ist  trotz  Vereinbarung  unverbindlich.  Die  im  bisherigen
  Rechte  als  Grunddienstbarkeit  vorkommende  Befugniß,  auf
dem  belasteten  Grundstücke  zum  Zweck  des  Verkaufes  Holz  zu  schlagen,
ist  künftig  unzulässig.  Der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks
würde  in  einem  solchen  Falle  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  beantragen
  und  die  Grundbuchberichtigung  herbeiführen  können.  )

3:)  Vgl.  Kohler  a.  a.  O.  S.  173  ff.

1)  Es  ist  weder  causa  perpetua  noch  Vicinität  gefordert.  Durch  Art.  69
E.  G.  z.  B.  G.  B.  sind  die  Jagd=  und  Fischereiservituten  landesrechtlich  als  Grunddienstbarkeiten
  aufrecht  erhalten,  obgleich  sie  keinen  Vortheil  für  die  Benutzung
des  Grundstücks  selbst  bieten.

5)  Vgl.  Kohler  a.  a.  O.,  vgl.  R.E.  Bd.  28  S.  324  für  das  bisherige  Recht.

")  Prot.  VI  S.  519,  520,  Enneccerus-Lehmann  S.  120.
        <pb n="462" />
        390  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  (8  3.

Der  Inhalt  der  Grunddienstbarkeit  besteht  in  der  Duldungsoder
  Unterlassungspflicht  des  Besitzers  des  dienenden  Grundstücks.
  Nur  dieses,  nicht  die  Person  ist  der  Grundgerechtigkeit  unterworfen,
  deshalb  kann  sie  den  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstüchz
niemals  zu  einer  Leistung  verpflichten.  Gegenstand  der  Vereinbarung
kann  indessen  die  in  Ansehung  der  Unterhaltung  von  Dienstbarkeitsanlagen
  obliegende  Leistungspflicht  des  Eigenthümers
des  belasteten  Grundstücks  sein.  Mangels  besonderer  Vereinbarung
wird  angenommen,  daß  dieser,  denn  die  Grunddienstbarkeit  in  den
Rechte  besteht  auf  einer  baulichen  Anlage  des  belasteten  Grundstücks,
z.  B.  auf  einer  Tragemauner,  eine  bauliche  Anlage  zu  halten,)  die
erstere  zu  unterhalten  hat.  Auf  diese  Unterhaltungspflicht  finden  die
Vorschriften  über  die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.  Der
Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  hoftet  also  auch  persönlich
die  nach  §  1021  B.  G.  B.  vereinbarte  Unterhaltungspflicht  bedarf
der  Eintragung  im  Grundbuch  des  belasteten  Grundstücke,
Andere  Leistungen  des  Eigenthümers  des  letzteren  in  Beziehung  uf
die  Grunddienstbarkeit  sind  nur  als  Reallasten  zu  erachten.)

Der  Juhalt  der  Grunddienstbarkeit  ist  weiter  insofern  beschränkt,  als
ihre  Ausübung  schonend  (civiliter)  geschehen  muß.  Daraus  folgt,  daß,
wenn  diese  durch  eine  Anlage  des  Berechtigten  vermittelt  wird,  die
Fürsorgepflicht  für  diese  dem  Eigenthümer  des  begünstigten  Grundstücks
obliegt.  Diese  Unterhaltungspflicht  kann  natürlich  nicht  nach  den
Vorschriften  über  Reallasten  behandelt  werden  (vgl.  §  1020  B.  G.),

Mit  dem  Grundsatz  einer  schonenden  Ausübung  hängt  es  zusammen,
daß  eine  dem  Berechtigten  unschädliche  Verlegung  des  Ausübungsorts
  unbedingt  zulässig  ist  und  durch  Rechtsgeschäft
weder  ausgeschlossen  noch  beschränkt  werden  kann,  vorausgesetzt,
  daß  die  Ausübung  nicht  auf  ein  neues  Grundstück  verlegt,
sondern  der  Wechsel  nur  innerhalb  desselben  Grundstücks  eintreten  soll.
Die  Kosten  der  Verlegung  hat  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks
  zu  tragen  und  vorzuschießen  (§  1023  B.  G.B.).

Auf  diese  Weise  wird  der  gewillkürte  Inhalt  und  Umfang  der
Grunddienstbarkeit  durch  das  Bedürfniß  des  herrschenden  Grundstücks

à)  Servitus  oneris  ferendi,  tingi  immittendi.

6)  Vgl.  88  1020  S.  2,  1021,  1022  B.  G.  B.,  vgl.  ferner  Art.  116  E.  G.  z.
B.  G.  B.  und  über  die  Reallasten  88  1105  —1122  B.  G.B.;  vgl.  noch  R.  E.  Bd.  41
S.  316,  Bd.  43  S.  244.
        <pb n="463" />
        g  8fs..  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  unb  Inhalt.  391

und  die  Fähigkeit  zur  Befriedigung  desselben  auf  Seiten  des  dienenden
begrenzt.

Es  fragt  sich  aber,  ob  das  bei  der  Bestellung  der  Grund—
dienstbarkeit  vorhandene  Bedürfniß  auch  für  alle  Zukunft  das  entscheidende
  bleibt,  oder  ob  das  dienende  Grundstück  auch  einem
erweiterten  Bedürfnisse  gerecht  werden  muß.  Wenn  die  Erweiterung
  eine  voraussehbare  Folge  veränderter  Zeit=  und  Wirthschaftsverhältnisse
  ist,  so—wird  man  die  Frage  bejahen,  insbesondere  wird
man  sich  in  diesem  Sinne  dann  entscheiden,  wenn  das  Bedürfniß  durch
Einverleibung  einer  benachbarten  Parzelle  oder  durch  Zertheilung  des
herrschenden  Grundstücks  herbeigeführt  worden  ist.)

4.  Die  Vortheile,  welche  nach  dem  Errichtungsakt  durch  das  4.  Theilung
dienende  Grundstück  dem  herrschenden  gewährt  werden  sollen,  können  der  Grundfür
  alle  einzelnen  räumlichen  Theile  desselben  oder  nur  für  gewisse  stücke.
Theile  oder  bauliche  Anlagen  bestimmt  sein,  z.  B.  kann  das  Bedürfniß
der  Bewässerung  nur  für  einen  räumlich  abgegrenzten  Grundstückstheil
bestehen.  Wird  das  herrschende  Grundstück  dann  getheilt,  so
erlischt  die  Grunddienstbarkeit  für  die  übrigen  Theile  kraft  Gesetzes,
ohne  daß  eine  Grundbuchberichtigung  durch  Löschung  zu

erfolgen  braucht;  zulässig  ist  dieselbe.  Fehlt  jene  Voraussetzung,  so
greift  der  Grundsatz  der  Untheilbarkeit  der  Servitut  ein;  die  Grunddienstbarkeit
  folgt  einem  jeden  der  neu  entstandenen  Grundstücke,  doch
ist  die  Ausübung  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  gestattet,  daß  sie  für
den  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher
  wird  (vgl.  §  1025  B.  G.B.).10)

Durch  eine  Zertheilung  des  dienenden  Grundstücks  kann
an  sich  die  Grunddienstbarkeit  nicht  geändert  werden,  wenn  sie  aber  in
ihrer  Ausübung  innerhalb  eines  bestimmten  örtlichen  Bereiches  liegt,
dann  werden  die  Theile  außerhalb  des  letzteren  frei,  und  die  Grunddienstbarkeit
  wird  nicht  auf  die  Grundbuchblätter  der  davon  nicht
berihrten  Theilstücke  übertragen,  vielmehr  dürfen  diese  Parzellen
lastenfrei  ohne  Zustimmung  des  Berechtigten  abgeschrieben
werden  kraft  Gesetzes  (5  1026  B.  G.B.).  Darin  liegt  eine  Aus-—.—



")  Vgl.  Johow  Begründung  II  S.  1227,  1229,  Dernburg  III  S.  469,
Gruchot  Bd.  39  S.  982,  Striethorst  Bd.  87  S.  198,  Bd.  98,  S.  54,  Dernburg
  Pr.  Pr.  Bd.  1  §  294,  Leske  S.  457.

10)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  26  S.  999,  Bd.  32  S.  943,  Seufert
Archiv  Bd.  18  Nr.  18,  Bd.  28  Nr.  109,  vgl.  aber  Art.  115  E.G.  B.  G.  V.
        <pb n="464" />
        5.  Rechtskollisionen.


392  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  (§  84.

nahme  von  der  zur  dinglichen  Aenderung  nothwendigen  Voraussetzung
der  Willenseinigung  des  §  873  B.  G.  B.

5.  Konflikte  einer  Dienstbarkeitsberechtigung  mit  anderen  Rechten
an  demselben  Grundstück  können  leicht  eintreten.  Eine  solche  gollfin
giebt  es  zwischen  Eigenthümer  und  dem  Grunddienstbarkeitsberechtigten
freilich  nicht,  da  die  Grunddienstbarkeit  dem  Eigenthum  vorgeht.  Bei
dinglichen  Rechten  untereinander  ist  das  Rangverhältniß  (s.  oben  S.  198,
161  ff.)  maßgebend.

Wenn  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen  Grunddienstbarkeit
  oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem  Grundstücke  dergestalt
  zusammentrifft,  daß  die  gegenseitigen  Rechte  nebenein  ander
nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden  können,  so  nuß
unter  der  Voraussetzung  eines  gleichen  Ranges  dieser  #  Rechte  eine
wechselseitige  Beschränkung  derselben  eintreten.  Einem  jeden
Berechtigten  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  im  Prozeßwege  eine  augemessene
  Regelung  durchzusetzen.  Der  Richter  erhält  durch
§  1024  B.  G.  B.  die  Ermächtigung,  nach  billigem  Ermessen
eine  die  Interessen  aller  Berechtigten  berücksichtigende  Regelung
  der  Ausübung  anzuordnen,  sei  es  beispielsweise,  daß  er
für  die  Ausübung  ein  räumliches  oder  zeitliches  Maß  setzt,  sei  es,
wenn  dieses  nicht  angängig  ist,  daß  er  den  einen  Theil  zur  Leistung  einer
billigen  Entschädigung  an  den  anderen  gegen  Aufgabe  des  Rechtes  des
Letzteren  verurtheilt.  Der  Anspruch  ist  unverjährbar,  wenn  er  auf  einem
eingetragenen  Rechte  beruht  (§  902  B.  G.B.;  vgl.  R.E.  Bd.  31  S.  178).

6.  Der  Wort=  6.  Die  hier  einschlägigen  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  lauten:

laut  des
Gesetzes.

§  1019.  Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  in  einer
Belastung  bestehen,  die  für  die  Benutzung  des  Grundstücks
des  Berechtigten  Vortheil  bietet.  Ueber  das  sich  hieraus
ergebende  Maß  hinaus  kann  der  Inhalt  der  Dienstbarkeit
nicht  erstreckt  werden.

§  1020.  Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
hat  der  Berechtigte  das  Interesse  des  Eigenthümers  des
belasteten  Grundstücks  thunlichst  zu  schonen.  Hält  er  zur
Ausübung  der  Dienstbarkeit  auf  dem  belasteten  Grundstück
  eine  Anlage,  so  hat  er  sie  in  ordnungsmäßjgem
Zustande  zu  erhalten,  soweit  das  Interesse  des  Eigenthümers
  es  erfordert.

§  1021.  Gehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
eine  Anlage  auf  dem  belasteten  Grundstücke,  so  kann  be-
        <pb n="465" />
        Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  393

stimmt  werden,  daß  der  Eigenthümer  dieses  Grundstücks
die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit  das  Interesse  des
Berechtigten  es  erfordert.  Steht  dem  Eigenthümer  das
Recht  zur  Mitbenutzung  der  Anlage  zu,  so  kann  bestimumt
werden,  daß  der  Berechtigte  die  Anlage  zu  unterhalten
hat,  soweit  es  für  das  Bennutzungsrecht  des  Eigenthümers.
erforderlich  ist.

Auf  eine-  solche  Unterhaltungspflicht  finden  die  Vorschriften
  über  die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.

§  1022.  Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem  Rechte,
auf  einer  baulichen  Anlage  des  belasteten  Grundstücks
eine  bauliche  Anlage  zu  halten,  so  hat,  wenn  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grund-=stücks
  seine  Anlage  zu  unterhalten,  soweit  das  Jnteresse
des  Berechtigten  es  erfordert.  Die  Vorschrift  des  §  1021
Absatz  2  gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.

§  1023.  Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung  einer
Grunddienstbarkeit  auf  einen  Theil  des  belasteten  Grundstücks,
  so  kann  der  Eigenthümer  die  Verlegung  der  Ausübung
  auf  eine  andere,  für  den  Berechtigten  ebenso  geeignete
Stelle  verlangen,  wenn  die  Ausübung  an  der  bisherigen
Stelle  für  ihn  besonders  beschwerlich  ist;  die  Kosten  der
Verlegung  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  der  Theil  des  Grundstücks,  auf  den  sich
die  Ausübung  beschränkt,  durch  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist.

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

§  1024.  Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen
Grunddienstbarkeit  oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an
dem  Grundstück  dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  nebeneinander
  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden
können,  und  haben  die  Rechte  gleichen  Rang,  so  kann  jeder
Berechtigte  eine  den  Interessen  aller  Berechtigten  nach
billigem  Ermessen  entsprechende  Regelung  der  Ausübung
verlangen.

§  1025.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,
so  besteht  die  Grunddienstbarkeit  für  die  einzelnen  Theile
fort;  die  Ausübung  ist  jedoch  im  Zweifel  nur  in  der  Weise
zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer  des  belasteten  Grund-
        <pb n="466" />
        394  Begründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.  (§#  85.

stücks  nicht  beschwerlicher  wird.  Gereicht  die  Dienstbarkeit
nur  einem  der  Theile  zum  Vortheile,  so  erlischt  sie  für  die
übrigen  Theile.

§  1026.  Wird  das  belastete  Grundstück  getheilt,  so
werden,  wenn  die  Ausübung  der  Grunddienstbarkeit  auf
einen  bestimmten  Theil  des  belasteten  Grundstücks  beschränkt
  ist,  die  Theile,  welche  außerhalb  des  Bereichs  der
Ausübung  liegen,  von  der  Dienstbarkeit  frei.

§  85.  gegründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.

1.  Entstehung  1.  Die  Begründung  der  Grunddienstbarkeiten  durch  Rechtsgeschäft
der  Grund=  folgt  den  allgemeinen  Regeln  über  den  Erwerb  von  Rechten  an  Grunddienstbar-




stücken  (5  873ff.  B.  G.  B.).  Sie  erfordert  demnach  din  gliche  Einigung
der  beiden  Grundstückseigenthümer  und  die  Eintragung  der
Belastung  auf  dem  Grundbuchblatt  des  belasteten  Grundstücks
Abtheilung  II.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  des  herrschenden  Grundstücks  bezu.
eines  Realberechtigten  an  demselben  ist  es  auch  auf  dessen  Grundbuchblatt
  als  Bestandtheil  und  zwar  nach  Preuß.  Recht  im  Bestandsverzeichniß
  II  zu  vermerken  (vgl.  oben  S.  56).  Wenn  die  Grundgerechtigkeit

  geändert  oder  im  Buche  des  dienenden  Grundstücks  gelöscht

wird,  muß  in  dem  des  herrschenden  von  Amtswegen  ein  Berichtigungsvermerk
  angenommen  werden.)

In  dieser  Weise  erfolgt  die  Bestellung  auch  dann,  wenn  Jemand
zwei  Grundstücke  eigenthümlich  besitzt,  deren  eines  das  andere  durch
eine  Anlage  oder  Vorrichtung  belästigt  und  das  Eigenthum  eines
dieser  Grundstücke  auf  eine  andere  Person  übergeht  bezw.  beide  Grundstücke
verschiedene  Personen  zu  neuen  Eigenthümern  erhalten,  ohne  daß  die
Anlage  oder  Vorrichtung  beseitigt  ist.  Es  muß  also  die  Grunddienstbarkeit
  im  Grundbuchblatte  des  dienenden  Grundstücks  eingetragen
werden.  Die  dingliche  Einigung  wird  hierbei  in  dem  Kau-vertrage
mit  erfolgen  können.  Der  obligatorische  Vertrag  zur  Bestellung
der  Dienstbarkeit  ist  formlos  (vgl.  R.E.  Bd.  42  S.  158).

Legitimirte)  zur  Begründung  einer  Grunddienstbarkeit  ist  nicht
nur  der  Eigenthümer,  sondern  auch  der  Erbbauberechtigte  oder

1)  Vgl.  §  8  R.G.B.O.,  §  96  B.  G.  B.
2)  Vgl.  noch  R.E.  Bd.  39  S.  181.
        <pb n="467" />
        g  85.  Begründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.  395

der  Eigenthümer  einer  selbständigen  Gerechtigkeit.  Dem
Nießbraucher  wird  eine  solche  Befugniß  nicht  eingeräumt.

Als  Begründungsakt  sind  in  Zukunft  nicht  mehr  Gesetz  oder

Esitzung  )  anzusehen.  Auch  die  letztwillige  Verfügung  gewährt  nur
einen  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  durch  die
Frben.
8  An  dem  eigenen  Grundstücke  kann  zwar  eine  Grunddienst—
barkeit  bestehen  in  Folge  des  Grundsatzes,  daß  durch  Konfusion
dingliche  Rechte  nicht  erlöschen  (S  889  B.  G.B),  doch  kann  der
Eigenchüner  nicht  etwa,  wie  bei  der  Grundschuld,  für  sich  selbst  eine
Raalservitut  ins  Leben  rufen,  da  §  181  B.  G.  B.  das  Kontrahiren
mit  sich  selbst  in  der  Regel  nicht  gestattet.)

Die  Grunddienstbarkeit  kann  auch  im  Wege  der  Tabularersitzung
zur  Entstehung  gelangen  (vgl.  S.  oben  S.  244).  ·

2.  Die  Grunddienstbarkeiten  werden  aufgehoben:  2.Beendigung

a)  Durch  rechtsgeschäftliche  Aufhebung.
Diese  ist  den  allgemeinen  Vorschriften  entsprechend  abhängig  iten.

von  der  Verzichtserklärung  und  der  Eintragung  derselben  ô  Rechtsin
  Form  der  Löschung  im  Grundbuch  (vgl.  §  875  B.  G.B.).  geschäftliche
Der  formgerechte  Löschungsantrag  des  Eigenthümers  des  Aufhebung.
berechtigten  Grundstücks  genügt:  bei  Einreichung  seiner
formgerechten  Löschungsbewilligung  bedarf  der  Antrag
keiner  Beglaubigung  (§5  13,  19,  29,  30  R.G.B.O..

Durch  Konfusion  geht  die  Grunddienstbarkeit  nicht  unter
(§  889  B.  G.  B.,  oben  S.  191).

Durch  eine  Aufhebung  sich  als  Bestandtheile  des  herrschenden
Grundstücks  charakterisirender  Gerechtsame  kann  dessen  Werth
verringert  und  können  die  Realberechtigten,  wie  Nießbraucher,
Hypothekare  in  ihren  Rechten  geschmälert  werden.  Deshalb  ist
der  Regel  nach  deren  Zustimmung  zur  Rechtsaufhebung
der  Grunddienstbarkeiten  nothwendig.  Dieselbe  erfolgt  durch
Erklärung  dem  Grundbuchamt  oder  dem  durch  die  Löschung
zu  Begünstigenden  gegenüber  (5  876  B.  G.  B.).  Dies  ist  aber
nur  ein  materiellrechtliches  Erforderniß;  in  formell  grundbuchrechtlicher
  Beziehung  hat  das  Grundbuchamt  eine
formgerechte  Zustimmung  der  Realinteressenten  nur  dann

——

Die  sog.  Legalservituten  werden  nach  B.  G.B.  nicht  als  Dienstbarkeiten
angesehen,  vgl.  855  903—924  B.  G.B.  oben  S.  385,  R.E.  Bd.  31  S.  343.
)  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  R.E.  Bd.  39  S.  237.
        <pb n="468" />
        b)  Durch  Verjährung.


c)  Durch  Eintritt
  der  Resolutiobe-

  und
Ablauf  des
Endtermins.

396

Begründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.  (8  85

zu  verlangen,  wenn  nach  §  21  R.G.B.O.  das  Grundbuchblat
des  herrschenden  Grundstücks  einen  Vermerk  über  die  Grunddienstbarkeit
  enthält.  Dies  ersieht  die  Behörde  aus  der
Eintragungsformel  auf  dem  belasteten  Grundstück.

Es  giebt  aber  viele  Grunddienstbarkeiten  (z.  B.  ein  Traufrecht),
  deren  Aufhebung  auf  den  Verkaufswerth  des  herrschenden
Grundstücks  keinen  Einfluß  ausübt,  sodaß  die  Rechte  der
Realinteressenten  nicht  berührt  werden.  In  solchem  Falle  bedarf
  es  deren  Zustimmung  nicht.

Durch  landesgesetzliche  Vorbehalte  sind  Mittel  gewährt,
die  Zustimmung  eines  Realgläubigers  überhaupt  entbehrlich
zu  machen.)

b)  Durch  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Beseitigung  einer  die
Grunddienstbarkeit  beeinträchtigenden  Anlage  erlischt
dieselbe  ohne  Verzichtserklärung  und  Löschung,  soweit  der
Bestand  der  Anlage  mit  der  Dienstbarkeit  in  Widerspruch
steht.  Der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  gewährt
in  diesem  Falle  dem  neuen  Erwerber  des  herrschenden  Grundstücks
  keinen  Schutz,  denn  die  Verjährung  wirkt  auch  gegen
eine  eingetragene  Grunddienstbarkeit.  Dies  bestimmt:
§  1028.  Ist  auf  dem  belasteten  Grundstück  eine  Anlage,

durch  welche  die  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt  wird,

errichtet  worden,  so  unterliegt  der  Anspruch  des  Berechtigten
auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  der  Verjährung,  auch
wenn  die  Dienstbarkeit  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Mit
der  Verjährung  des  Anspruchs  erlischt  die  Dienstbarkeit,
soweit  der  Bestand  der  Anlage  mit  ihr  in  Widerspruch
stcht.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden  keine  Anwendung.

Ist  die  Grunddienstbarkeit  im  Grundbuch  versehentlich
gelöscht  worden,  kann  deren  Untergang  durch  Tabularversitzung
  eintreten.)

c)  Durch  Eintritt  der  Bedingung  oder  des  Endtermins,  welche
der  Begründung  der  Grunddienstbarkeit  beigefügt  waren.
Die  Löschung  im  Grundbuch  ist  hier  kein  Aufhebungsmoment,
sondern  dient  nur  zur  Berichtigung  desselben.

5)  Vgl.  über  Unschädlichkeitszeugniß  Art.  120  E.G.  B.  G.  B.  Nr.  2  Art.  19,

20  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  Ges.  über  Rentengüter  v.  27.  Juni  1890  §  1  Abs.  5.

6)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  241,  vgl.  noch  R.E.  Bd.  32  S.  188.
        <pb n="469" />
        8  86.  Schutz  der  Grunddienstbarkeiten.  397

d)  Durch  Untergang  des  herrschenden  oder  dienenden  Grund-ch  Durch
stücks.)  Untergang
e)  Andere  Aufhebungsgründe  gehören  theils  dem  Zwangs-  N—nr
versteigerungsverfahren,  theils  dem  vorbehaltenen  Landesrecht  «
an.  Für  Preußen  kommen  das  Enteignungsgesetz,  die
Gesetze  über  Ablösung  gegen  Entschädigung  im  Interesse  der

Landeskultur  in  Betracht.5)

§  86.  Schutz  der  Grunddienstbarkeiten.

1.  Nach  §  1027  B.  G.  B.  stehen  dem  Berechtigten  wegen  Be-  .  Petitorische
einträchtigung  der  Grunddienstbarkeit  die  im  §  1004  B.  G.  B.  be-Klage.
stimmten  Rechte  zu,  d.  h.  die  Negatorienklage  in  analoger  Anwendung
  s.  oben  S.  352.

Kläger  ist  der  Grunddienstbarkeitsberechtigte,  d.  h.  der  Eigenthümer
  des  herrschenden  Grundstücks  —  beim  Miteigenthum  ist  jeder
Miteigenthümer  zur  Klage  berechtigt  —  der  Erbbauberechtigte,  der
Nießbraucher,  aber  nicht  der  bloße  Besitzer.

Beklagter  ist  Jeder,  der  das  Recht  beeinträchtigt.  Die  Beeinträchtigung
  kann  auch  in  einer  Vorenthaltung  oder  Entziehung  des
belasteten  Grundstücks  bestehen,  auch  in  einem  Bestreiten  des  Rechtes  selbst.

Zum  Klagegrund  gehört  der  Nachweis  der  Grunddienstbarkeit,
welcher  durch  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch  geführt  werden  kann.

Gegenstand  der  Klage  ist  die  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
bezw.  die  Wiederherstellung  von  geschädigten  Anlagen  oder  bei  Besorgung
  weiterer  Beeinträchtigung  Verbot  fernerer  Störung  bei  Vermeidung
  einer  fiskalischen  Strafe.  Soweit  in  der  Beeinträchtigung
eine  Vorenthaltung  oder  Entziehung  des  belasteten  Grundstücks  liegt,
enthält  sie  auch  die  Funktionen  der  actio  confessoria  und  kann  auf

Anerkennung  der  Grunddienstbarkeit  abzielen  (Feststellungsklage).)
2.  Einen  Rechtsbesitz  giebt  es  nach  B.  G.  B.  nicht,  wohl  aber?  Possesso-—
  rische  Klage.
)  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  164.
9  Vgl.  §  52  Zw.G.  v.  24.  März  1897;  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
v.  7.  Juni  1824,  Ablösungsgesetz  v.  2.  März  1850,  Bekanntmachung  des  Textes
des  Ges.  betr.  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten,  in  der
vom  1.  Januar  1900  ab  geltenden  Fassung;  vom  10.  Oktober  1899  G.  S.  S.  403.
vgl.  noch  Art.  19  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.
)  Nach  Dernburg  III  S.  488  ist  auch  der  bloße  Besitzer,  z.  B.  Miether,
Pächter,  klageberechtigt.
»)  8  256  C.  P.O.,  vgl.  R.E.  Bd.  32  S.  414  Enneccerus-Lehmann
S.  122,  Leske  S.  459.
        <pb n="470" />
        398  Grunddienstbarkeiten:  Uebergangsbestimmungen.  (6  Sl.

einen  quasipossessorischen  Schutz  nach  §  1029  B.  G.B.  unter  folgenden
Voraussetzungen:

a)  Die  Grunddienstbarkeit  muß  im  Grundbuch  eingetragen
  sein.  Ihre  Löschung,  wenn  auch  zur  Ungebühr,
schließt  den  quasipossessorischen  Schutz  aus,  mag  auch  die
fortdauernde  Ausübung  erkennbar  sein.

b)  Der  Klageberechtigte  muß  Besitzer  desjenigen  Grundstücks
sein,  zu  dessen  Gunsten  die  Grunddienstbarkeit  eingetragen  ist.

c)  Es  muß  mindestens  einmal  innerhalb  des  Jahres  vor  der
verletzenden  Handlung  die  Dienstbarkeit  ausgeübt  worden
sein.  Dies  genügt  aber,  da  das  Grundbuch  die  Existenz  der
Grunddienstbarkeit  ergiebt.

d)  Der  Nachweis  der  Hinderung  oder  Stbrung  der  Ausübung
muß  erbracht  werden.

Neben  den  Besitzklagen  der  §§  861  ff.  B.  G.B.  steht  dem  Besitzer

auch  das  Selbsthülferecht  des  §  859  B.  G.B.  zur  Seite.
«  §  1027.  Wird  eine  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt,  so
stehen  dem  Berechtigten  die  im  §  1004  bestimmten  Rechte  zu.
§  1029.  Wird  der  Besitzer  eines  Grundstücks  in  der

Ausübung  einer  für  den  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragenen
  Grunddienstbarkeit  gestört,  so  finden  die  für
den  Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Auwendung,
  soweit  die  Dienstbarkeit  innerhalb  eines  Jahres
vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur  einmal,  ausgeübt
worden  ist.

§  87.  NAebergangsbestimmungen.

Bezüglich  der  Ueberführung  der  bestehenden  Grunddienstbarkeiten
in  das  neue  Recht  müssen  zwei  Zeitpunkte  auseinander  gehalten  werden,
einmal  derjenige,  in  welchem  das  B.  G.  B.  in  Kraft  tritt  und  zweitens
dersenige,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  6
ergiebt  sich  hiernach  Folgendes:

1.  Auf  die  am  1.  Januar  1900  bestehenden  Grunddienstbarkeiten
finden  die  §§  1020—1028.  B.  G.  B.  mit  diesem  Zeitpunkt
sofortige  Anwendung  (Art.  184  a.  E.  E.G.  z.  B.  G.B.1
Namentlich  kann  die  sofortige  Geltung  der  §§  1024,  1028  B.  G.V.
(oben  S.  392,  396)  von  einschneidender  Bedeutung  sein..)

—
.·.—.—

Vgl.  Habicht  S.  320/321.
        <pb n="471" />
        g  87.  Grunddienstbarkeiten:  Uebergangsbestimmungen.  399

2.  Mit  dem  1.  Januar  1900  gilt  für  den  Schutz  der  Ausübung
einer  Grunddienstbarkeit,  welche  in  diesem  Zeitpunkt  bereits  im
Grundbuch  bezw.  in  einem  über  das  Grundstück  geführten  Ge—
richtsbuche  eingetragen  ist,  die  Vorschrift  des  §  1029  B.  G.  B.
Danach  wird  der  Besitzer  des  Grundstücks  unter  entsprechender
Anwendung  der  für  den  Schutz  des  Sachbesitzes  geltenden
Bestimmungen,  so  weit  die  Dienstbarkeit  innerhalb  eines  Jahres
vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur  einmal,  ausgeübt  worden  ist,
geschützt  (ogl.  Art.  28  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.B.).

Ist  die  Grunddienstbarkeit  am  1.  Januar  1900  aber
nicht  eingetragen,  dann  finden  die  Vorschriften  des  Art.  191
Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  Anwendung.  Hiernach  wird  einer  nicht
eingetragenen  und  der  Eintragung  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit
  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  auch  nicht  bedürfenden
  Grunddienstbarkeit,  wenn  mit  ihr  das  Halten  einer  dauernden
  Anlage  verbunden  ist,  der  Besitzschutz  des  B.  G.  B.  in  entsprechender
  Weise  gewährt  (Art.  128,  187  E.G.  z.  B.  G.  B.).
Ist  das  Halten  einer  dauernden  Anlage  damit  nicht  verbunden,
so  setzt  der  Besitzschutz  voraus,  daß  die  Grunddienstbarkeit  in
jedem  der  drei  letzten  Jahre  vor  der  Störung  mindestens  einmal
ausgeübt  worden  ist  (vglI.  Art.  191  Abs.  2  letzter  Satz  E.G.
B.  G.  B).  Hier  ist  bemerkenswerth  die  Geltung  des  neuen
Gesetzes  für  eine  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  für  das
belastete  Grundstück  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist.

Für  Grunddienstbarkeiten,  die  vor  dem  eben  erwähnten
Zeitpunkt,  aber  nach  dem  1.  Januar  1900  begründet  werden,
finden  die  neuen  Vorschriften  über  den  Besitzschutz  ebenfalls
Anwendung.)

3.  Für  die  Begründung  und  Aufhebung  einer  Grunddienstbarkeit
an  einem  nicht  eingetragenen  und  nicht  buchungspflichtigen  Grundstücke
  ermächtigt  Art.  128  E.G.  z.  B.  G.  B.  die  Laudesgesetzgebung
zu  Sondervorschriften.  Preußen  hat  von  diesem  Vorbehalt  keinen
Gebrauch  gemacht,  es  bewendet  bei  dem  Grundsatz  d.  8  873  B.  G.  B.
(vgl.  Begr.  zu  Art.  26  Pr.  A.G.  B.G.  B.  S.  39,  s.  oben  S.  40).

4.  Die  in  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist,  bestehenden  Grunddienstbarkeiten  behalten  ihre  dingliche

—

2)  Vgl.  Begründung  z.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  42,  vgl.  Art.  189  Abs.  1
        <pb n="472" />
        400

Grunddienstbarkeiten:  Uebergangsbestimmungen.  (8  .

Wirkung  auch  ohne  Eintragung,  jedoch  hat  letztere  zu  erfolgen,
wenn  sie  von  dem  Berechtigten  oder  von  dem  Eigenthümer  des
belasteten  Grundstücks  verlangt  wird.  Die  Kostenlast  und  Vorschußpflicht
  trifft  den  Fordernden  (Art.  187  Abs.  1  E.G.  z.  B.  G.  B..)

Im  Einzelnen  gestaltet  sich  das  Verfahren  folgendermaßen:

a)  Verlangt  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  die

Eintragung,  so  genügt  sein  entsprechender  formgerechter  Eitragungsantrag
  für  den  Grundbuchrichter;  der  Antrag  erseht
seine  Eintragungsbewilligung  (vgl.  88  13,  19,  29,  30
R.G.B.O.).  Um  Streit  über  Inhalt  und  Umfang  des  einzutragenden
  Rechtes  zu  vermeiden,  kann  er  die  Bewilligung
des  Berechtigten  ev.  durch  Feststellungsklage  erzwingen,  ohne
Nachweis  der  Voraussetzungen  des  §  256  C.P.O.

b)  Der  Berechtigte  bedarf  zur  Eintragung  der  formgerechten  Eintragungsbewilligung

  des  Eigenthümers  und  derjenigen  Realinteressenten,
  denen  gegenüber  er  den  Vorrang  seines  Rechtes
eingetragen  wissen  will.  Bei  etwaiger  Weigerung  kann  der
Klageweg  beschritten  werden,  doch  ist  zu  beachten,  daß  die
Kosten  des  Rechtsstreits  andere  sind  als  die  von  dem  Berechtigten
  zu  tragenden  Kosten  der  Beurkundung  und  Eintragung.

)  Die  Realinteressenten,  deren  Zustimmung  nach  §  876  S.  2

B.  G.B.  zur  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeit  erforderlich  sein
würde,  wie  Nießbraucher,  Vorkaufs-,  Reallastberechtigte,  aber
auch  Nacherben,  Lehns=  und  Fideikommißanwärter  können  nach
88  Abs.  1  S.  2  R.G.  B.O.  ein  Interesse  daran  haben,  daß  die
Grunddienstbarkeit  als  Bestandtheil  des  herrschenden  Grundstücks
  im  Grundbuch  vermerkt  werde,  weil  sonst  gemäß  §  21
R.G.B.O.  ohne  ihre  Zustimmung  die  auf  dem  belasteten
Grundstücke  eingetragene  Grunddienstbarkeit  gelöscht  werden
darf.  Ihnen  hat  daher  das  Recht  auf  Bewirkung  der  Eitragung
  durch  den  Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks
eingeräumt  werden  müssen.

5.  Bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  also  noch  nach

dem  1.  Januar  1900,  ist  der  Erwerb  von  Grunddienstbarkeiten
nach  dem  bisherigen  Recht  geregelt.  Zu  beachten  ist  aber,  daß

2  Von  dem  im  Abs.  2  Art.  187  E.G.  z.  B.  G.  B.  getroffenen  landesgesetzlichen

  Vorbehalt  bezüglich  des  Eintragungszwanges  der  bestehenden  Gumddienstbarkeiten
  hat  Preußen  keinen  Gebrauch  gemacht.
        <pb n="473" />
        g  s,  89.)  Landesrechtl.  Vorschriften.  Begriff  u.  Gegenstand  d.  Nießbrauchs.  401

für  den  größten  Theil  der  Preußischen  Monarchie  nach  der  Verordnung
  vom  13.  November  1899  Art.  3  das  Grundbuch  als
am  1.  Januar  1900  angelegt  gilt.  Aber  auch  nach  diesem  Zeitpunkt
  unterliegt  die  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeit  dem
früheren  Rechte  so  lange,  bis  ihre  Eintragung  erfolgt  ist  (Art.  189
Abs.  3,  186  E.G.  z.  B.  G.  B.).

§  88.  Landesrechtliche  Vorschristen,  die  in  Praft  bleiben.

Nach  Art.  115  E.G.  z.  B.  G.B.  bleiben  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  welche  die  Begründung  gewisser  Grunddienstbarkeiten.
untersagen  oder  beschränken  und  welche  ihren  Inhalt  und  Umfang  näher
bestimmen,  in  Kraft.  «

FürPreufzeubeziehtsichdieseVorschriftaufdieinden§§·56«bisi
242122A.L.R.näher-bestimmten·GruuddienstbarkeitenGebäude-,
Wege-,  Hütungs-,  Schäferei-,  Mastungs=  und  Holzungsgerechtigkeiten).:)

II.  Die  persönlichen  Vienstbarkeiten.
A.  Nießbrauch.)

z  80.  Begriff  und  Gegenstand  des  Nießbranchs  im  Allgemeinen.

1.  Das  B.  G.B.  giebt  folgende  Legaldefinition  im  §  1030:  1.  Die  Legal-Eine
  Sache  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  der--definition.
jenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt
ist,  die  Nutzungen  der  Sache  zu  ziehen.  (Nießbrauch.)
Der  Nießbrauch  kann  durch  den  Ausschluß  einzelner
Nutzungen  beschränkt  werden.

!)  Vgl.  Habicht  S.  350/351.

1)  Vgl.  Art.  89  Nr.  4b  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  ·

1)§§1030—1089B.G.B.,Johow,Entw.IlS.1108—-—1199,1237bis
1358,  Mot.  III  S.  493  ff.,  Prot.  III  S.  383—436,  IV  S.  592—599,  607—611,
VI  S.  94,  95,  213—245,  348,  389,  390,  609—611;  Dernburg  III  gz  184  bis
197,  Endemann  II  §8403—107,  Cosack  II  8§8  216,  217;  Enneccerus-Lehmann
  II  §  35ff.,  urd  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,
Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  88  1030  ff.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  26
        <pb n="474" />
        402  Begriff  und  Gegenstand  des  Nießbrauchs  im  Allgemeinen.  (8  80

2.  Gegenstand.  2.  Gegenstand  des  Nießbrauchs  können  nach  B.  G.  B.  Sachen
und  Rechte,  auch  der  Antheil  eines  Miteigenthümers  sein.
Demnach  sind  Objekte  desselben  Grundstücks  wie  bewegliche  Sachen,
Einzelrechte  wie  Vermögensganze  (8§  1066,  1068,  1073,  1074,  1080,
1081,  1085  B.  G.  B.).  Es  fallen  aber  in  Zukunft  nicht  mehr  unter
den  Begriff  des  Nießbrauchs  das  gesetzliche  ehemännliche  und
elterliche  Nutzungsrecht.)  Dieses  Recht  bezeichnet  das  B.  G.V.
als  Nutznießung  (88  1383,  1649  B.  G.B.).

Unberührt  bleibt  nach  Art.  80  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  der  Nießbrauch
  des  Pfarrers  am  Pfarrgute  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  A.  L.  R.  §  778  II  11  über  das  Pfründerecht.)

Der  Nießbrauch  selbst  kann  nicht  Gegenstand  des  Nießbrauchs
sein,  denn  nach  §  1069  B.  G.B.  erfolgt  die  Bestellung  des  Niefbrauchs
  an  einem  Rechte  nach  den  für  die  Uebertragung  des  Rechts
geltenden  Vorschriften.  Da  aber  der  Nießbrauch  weder  vererblich  noch
übertragbar  ist,  vielmehr  nur  seine  Ausübung  einem  Anderen  überlassen
werden  kann  (§  1059  B.  G.  B.),  so  mangelt  ihm  die  Eigenschatt,
Objekt  des  Nießbrauchs  sein  zu  können  (Prot.  III  S.  414).

Was  den  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  betrifft,  so  erstreckt
sich  das  Recht  nicht  nur  auf  das  Grundstück  selbst,  sondern  auf  alle
seine  wesentlichen  und  nicht  wesentlichen  Bestandtheile  und,  wie  §  1031
B.  G.  B.  zur  Hebung  von  Zweifeln  ausdrücklich  hervorhebt,  auch  auf
das  Zubehör  des  Grundstücks,  in  den  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
  gezogenen  Grenzen.")  Dies  bestimmt:

§  1031.  Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  Grundstick
erlangt  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre
  nach  den  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  geltenden
Vorschriften  des  §  926.
Dagegen  erstreckt  sich  der  Nießbrauch  nicht  ohne  Weiteres  auf
eine  nach  Begründung  desselben  zugeschriebene  Parzelle  bezw.  auf  ein
mit  dem  Nießbrauch  jsgrundstück  vereinigtes  anderes  Grundstück.5)

)  8§  1363  ff.,  1649  ff.  B.  G.  B.,  Art.  263  E.G.  B.  G.  B.

*)  Vgl.  darüber  Dernburg  In  §  182  S.  506;  insoweit  als  das  A.  LR.
innerhalb  dieser  Materie  über  die  Nutzung  des  Pfarrers  am  Pfarrvermögen  auf
das  Nießbrauchrecht  des  Landrechts  ergänzend  hinwies,  tritt  in  Zukunft  subsidir
das  B.  G.  B.  an  dessen  Stelle;  so  mit  Recht  Leske  S.  462,  Siméon  S.  6,
Cosack  S.  180,  abweichend  Dernburg  a.  a.  O.  Nr.  2.

)  Vgl.  §  926  B.  G.B.  und  oben  S.  286  f.

5)  §  1131  B.  G.B.,  Biermann  Anm.  zu  §  1030  S.  142;  a.  A.  Dernburg
  S.  510.
        <pb n="475" />
        890.]  Begründung  des  Nießbrauchsrechts  an  einem  Grundstücke.  403

g  90.  Begründung  des  Nießbrauchsrechts  an  einem  Grundstücke.

1.  Nach  Preußischem  Recht  verlangte  das  Nießbrauchsrecht  an  1.  der  dingeinem
  Grundstücke  zu  seiner  Entstehung  nicht  die  Eintragung.  Die  liche  Vertrag.
selbe  war  bei  rechtsgeschäftlichem  Erwerb  nur  zur  Wirksamkeit  gegen
Dritte  nothwendig  (8  12  Abs.  1  Preuß.  E.  E.  G.).

Nach  dem  Rechte  des  B.  G.B.  scheidet  von  den  landrechtlichen
Entstehungsgründen  aus:  der  gesetzliche,  der  auf  letztwilliger  Verfügung
oder  auf  Ersitzung  beruhende,  und  der  in  gewissen,  dem  Familienrecht
augehörigen  Fällen  eintretende  gesetzliche  Nießbrauch.1)  Der  in  einer
leztwilligen  Verfügung  sich  gründende  Nießbrauch  giebt  nur  einen
persönlichen  Anspruch  auf  seine  Bestellung  gegen  den  Beschwerten
2174  B.  G.  B.).  Die  Bestellung  selbst  folgt  den  sachenrechtlichen
Regeln  der  rechtsgeschäftlichen  Begründung  von  Rechten  an  Grundstücken
  (55  873  ff.,  vgl.  oben  S.  113  f.,  175  f.).

Die  Ersitzung  des  Nießbrauchs  kann  nur  noch  in  Gestalt  der
Tabularersitzung,  wie  sie  oben  im  §  47  des  Näheren  dargestellt
ist,  stattfinden  (§§  1033,  900  Abs.  2  B.  G.  B.).  Die  praktische  Bedeutung
  dieser  Erwerbsart  ist  eine  sehr  geringe.

Der  rechtsgeschäftliche  Erwerb  hat  in  Gemäßheit  der  §  873  ff.
zur  Voraussetzung:  die  dingliche  Einigung  und  die  Eintragung
im  Grundbuch.  Die  aus  diesen  Voraussetzungen  sich  ergebenden
Folgen  sind  die  im  §  37  besprochenen.

Geht  der  Anspruch  auf  Bestellung  eines  Nießbrauchs  am  ganzen
Vermögen  eines  Anderen  und  befindet  sich  darin  ein  Grundstück,  so
sind  für  die  Erlangung  des  Nießbrauchs  an  demselben  dieselben  Rechsalte
  geboten  (§  1085  B.  G.B.,  s.  unten  S.  423).

2.  Unter  der  Voraussetzung,  daß  die  allgemeinen,  formellen  2.  die  Ein-Voraussetzungen
  jeder  grundbuchrechtlichen  Eintragung  vorhanden  sind,)  tragung  im
vird  der  Nießbrauch  auf  dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundbuc.
Grundstücks  eingetragen  und  zwar  genügt  die  Bezeichnung  „Nießbrauch“.
  Die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  zur
näheren  Feststellung  seines  Inhalts  ist  durch  die  allgemeine  Vorschrift
des  §  50  R.G.B.O.  und  §  874  B.  G.B.  vorgesehen.  Wird  der  Nießbrauch
  für  mehrere  Berechtigte  eingetragen,  so  ist  nach  §  48  R.  G.  B.  O.
das  maßgebende  Rechtsverhältniß  zu  bezeichnen.

.

)  Vgl.  oben  S.  395.
*)  Vgl.  oben  S.  113  f.,  aber  Art.  128  E.G.  z.  B.  G.  B.

—.  z

26*
        <pb n="476" />
        404  Rechte  des  Nießbrauchers.  (89.

1.  Besitzrecht.

§  91.  Rechte  des  Nießbrauchers.

1.  Nach  8  1036  Abs.  1  B.  G.  B.  ist  der  Nießbraucher  zum  Best
des  Grundstücks  berechtigt,  er  ist  unmittelbarer  Besitzer.

2.  Nutzungs-s  2.  Begriffsmäßig  kann  der  Nießbrauchsberechtigte  alle  diejenigen

recht.

3.  Die  einzelnen

Nutzungen.

Vortheile  aus  dem  Grundstück  ziehen,  welche  bei  ordnungsmäßiger  Wirthschaft
  unter  Aufrechterhaltung  des  wirthschaftlichen  Bestandes  des  Gutes
möglich  sind  (salva  rerum  substantia,  §  1036  B.  G.  B.).  Deshalb
ist  er  auch  nicht  berechtigt,  das  Grundstück  umzugestalten  oder  wesentlich
zu  verändern,  z.  B.  darf  er  nicht  ein  Landhaus  in  einen  Speicher  oder
in  eine  Fabrik  umwandeln,  wohl  aber,  wenn  dadurch  die  wirthschaftliche
  Bestimmung  des  Grundstücks  nicht  wesentlich  verändert  wird,  neie
Anlagen  errichten.  Das  Gesetz  führt  als  Beispiele  solche  zur  Gewinnung
von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,  Mergel  und  Torf  an  (§  1037
Abs.  2  B.  G.  B.).

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  entstehen  leicht
Zweifel  über  die  Grenze  der  Nutzungsbefugniß;  namentlich  kann  die
Frage,  ob  und  wie  weit  Holz  vom  Stamme  zu  nehmen  gestattet  ist,
nur  unter  Zugrundelegung  der  Regeln  der  Forstwirthschaft  beantwortet
werden.:)  Die  durch  die  besondere  Eigenschaft  eines  Grundstücks  gebotenen
  Wirthschaftsregeln  hat  der  Nießbraucher  im  Allgemeinen  zu
beobachten.  §  1038  B.  G.  B.  zieht  daraus  nur  eine  Folgerung,  wem
er  beim  Nießbrauch  von  Wäldern,  Bergwerken  und  sonstigen
Anlagen  zur  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen,  z.  B.  Steinbrüchen,
  Kies-,  Thon-,  Torfgruben  u.  A.  sowohl  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks,  auch  wenn  er  nicht  mit  dem  Besteller  des  Nießbrauchs
identisch  ist,  wie  dem  Nießbraucher  selbst  das  Recht  giebt,  den  Maßstab
des  Nießbrauchs,  in  Sonderheit  des  Bezuges  der  Ausbeute  durch  Aufstellung
  eines  Wirthschaftsplanes  festzustellen.  Es  kann  aber  eine
Aenderung  desselben  bei  erheblich  veränderten  Umständen  verlangt

werden.  Die  Kosten  des  Planes  hat  jeder  Theil  zur  Hälfte  zu  tragen.

3.  Die  Nutzungen  bestehen  im  Einzelnen  nicht  nur  in  den  Gebrauchsvortheilen
  des  Grundstücks,  sondern  insbesondere  in  dessen
Fruchtziehung  (§  100  B.  G.  B.).  Was  als  Frucht  in  Bezug  auf
den  Fruchtbezug  anzusehen  ist,  ergiebt  §  99  B.  G.  B.  Es  sind  danach
die  Erzeugnisse  und  die  sonstige  bestimmungsgemäß  gewonnene
Ausbeute;  bei  einem  Recht  auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheile,

1)  Val.  Johow  a.  a.  O.  II  S.  1248.
        <pb n="477" />
        g  91.]  Rechte  des  Nießbrauchers.  405

insbesondere  die  gewonnenen  Bestandtheile  selbst,  z.  B.  der  Kies  von
Kiesgruben  und  die  Einkünfte,  welche  das  Grundstück  vermöge  eines
Rechtsverhältnisses  abwirft,  z.  B.  aus  Mieths=  und  Pachtverträgen,  als
Früchte  anzusehen.  «

Die  natürlichen  Früchte  (organische  Erzeugnisse  und  gewisse
Bodenbestandtheile)  erwirbt  der  Nießbraucher  nicht  wie  im  Preußischen
Recht  schon  mit  ihrer  Entstehung,  sondern  erst  mit  ihrer  Trennung
954  B.  G.B).

Auch  solche  Früchte,  welche  entgegen  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  auf  Kosten  des  zum  Nießbrauch  eingeräumten
Grundstücks  gewonnen  werden  (Windbruch,  abgängige  einzelne  Bäume,
Versicherungsgelder,  Entschädigungsbeträge  u.  A.)  erwirbt  er  zwar  eigenthümlich,
  aber  er  ist  bei  Beendigung  des  Nießbrauchs  —  abgesehen
vom  Schadensersatz  bei  etwaiger  Verschuldung  —  zum  Ersatz  des  Werths
der  Früchte  und  zur  sofortigen  Sicherheitsleistung  (8§  232  ff.  B.  G.  B.)
verbunden.  Sowohl  der  Eigenthümer,  wie  der  Nießbraucher  können
verlangen,  daß  der  zu  ersetzende  Betrag  zur  Wiederherstellung  der  Sache
insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
entspricht  (5  1039  B.  G.  B.).

Der  in  dem  Grundstück  gefundene  Schatz  wird  jedoch  nicht  als
Frucht  oder  Ausbeute  angesehen  und  fällt  daher  hinsichtlich  des  Antheils
  des  Eigenthümers  nicht  dem  Nießbraucher  zu  (§  1040  B.  G.  B.).

4.  Ist  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ein  Grundstück  sammt  In-4.  Verwalbentar,

  so  kommt  es  nach  §  1048  B.  G.B.  darauf  an,  ob  der  Nießbraucher
  das  Inventar  zum  Schätzungswerth  übernommen
hat  oder  nicht.  «

tungsrecht.

a)  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  kann  der  Nießbraucher  nicht  Eigen=  a)  Verfügung

thümer  des  Inventars  als  solchen  werden,  wohl  aber  kann  er  über  dessen
einzelne  Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
  verfügen  und  sie  Anderen  zum  Eigenthum  übertragen.  Für  den
gewöhnlichen  Abgang,  sowie  für  die  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  ausscheidenden  Stücke  hat  er  Ersatz  zu  beschaffen,
z  B.  wenn  Vieh  stirbt,  Wirthschaftsgegenstände  abgenutzt  und  erneuert
werden  müssen.  Die  Ersatzstücke  gehen  kraft  Gesetzes  mit  der  Einverleibung
  in  das  Eigenthum  desjenigen  über,  welchem  das  Inventar  gehört.

Bei  der  Uebernahme  des  Inventars  zum  Schätzungswerthe
mit  der  Verpflichtung,  dasselbe  bei  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu
diesem  Werthe  zurückzugewähren,  hat  er  zwar  ebenfalls  die  vorgedachten
Rechte;  doch  trägt  er  die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs

über  das  Inventar
  des
Grundstücks.
        <pb n="478" />
        406  Rechte  des  Nießbrauchers.  §  0  .

und  einer  zufälligen  Verschlechterung.  Des  Weiteren  ist  seine
Stellung  wie  die  des  Pächters  nach  Maßgabe  der  88  588,  589  B.  G.#.
b)  Verfügung  b)  Die  Ausübung  von  Forderungsrechten,  welche  an  sich  dem  Eigenüber
  Forde=  thümer  zustehen,  wird  mit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  dem  Niefzungereche,
  braucher  überlassen.
in  Ansehung  Die  laufenden  Pacht=  und  Miethsverträge  über  das  Niefvon
  Pacht  brauchs-Grundstück  hat  der  Nießbraucher  fortzusetzen.  Schließt  er  selbst
und  Miethe.  solche  Verträge  ab,  so  unterliegen  sie  für  die  Zeit  nach  Beendigung  des
Nießbrauchs  denjenigen  Bestimmungen,  welche  durch  den  Satz  „Kauf
bricht  nicht  Miethe“  charakterisirt  werden.  Es  finden  entsprechende
Anwendung  die  Vorschriften  der  §§  571,  572,  573  S.  1,  574—576,
579  B.  G.B.  Der  Eigenthümer  erhält  die  Stellung  des  Grundstückserwerbers.
  Doch  ergeben  sich  nach  §  1056  B.  G.B.  folgende  Modifikationen:


o)  Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  das  Mieths=  und  Pachtvehältniß
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist
  zu  kündigen.  Dieses  Kündigungsrecht  braucht  der  Eigenthümer
  aber  nicht  zu  dem  ersten  nach  Aufhebung  des  Nießbrauchs
zulässigen  Termin  auszuüben,  sondern  das  Mieths=  oder  Pachtverhältniß
  bleibt  auf  unbestimmte  Zeit  bestehen,  aber  es  ist
mit  dem  jederzeitigen,  einseitigen,  gesetzlichen  Kündigungsrectt
des  Eigenthümers  behaftet.  Dieser  Zustand  wäre  ein  unhaltbarer,
  zumal  dem  Miether  oder  Pächter  kein  derartiges  Kündigungsrecht
  gestattet  ist,  wenn  er  nicht  nach  Abs.  3  §  1056
B.  G.  B.  berechtigt  wäre,  den  Eigenthümer  unter  Beifügug
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  aufzufordem,
ob  er  von  dem  Kündigungsrecht  Gebrauch  machen  wolle.  Der
Eigenthümer  kann  dann  die  Kündigung  nur  bis  zum  Ablauf
dieser  Frist  aussprechen,  event.  verbleibt  es  bei  dem  Vertrage.

Das  Kündigungsrecht  des  Eigenthümers  ist  aber  stets  uur
mit  dem  Zeitpunkt  der  gewöhnlichen  Beendigung  des
Nießbrauchs  gegeben,  falls  nicht  der  Miethsvertrag  eine
frühere  Kündigung  gewährt.  Ein  vorzeitiger  Verzicht
des  Nießbrauchers  auf  den  Nießbrauch  ist  daher  ohne
Einfluß.  (&amp;amp;  1056  Abs.  2  B.  G.  B.)

Unanwendbar  ist  die  Bestimmung  des  §  573  S.  2  B.  G.
An  sich  muß  der  Eigenthümer  die  Vorausverfügung  (Vorerhebung,
  Abtretung,  Verpfändung)  des  Nießbrauchers
über  den  Mieths=  oder  Pachtzins  in  Bezug  auf  des
        <pb n="479" />
        g  1.1  Rechte  des  Nießbrauchers.  407

zur  Zeit  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  laufende  und  auf
das  folgende  Kalendervierteljahr  gegen  sich  gelten  lassen.
Ueber  diese  Zeit  hinaus  ist  aber  eine  solche  Verfügung  dem
Eigenthümer  gegenüber  unwirksam,  auch  wenn  er  sie  zur  Zeit
der  Beendigung  des  Nießbrauchs  kannte  (5  1056  Abs.  1
B.  G.  B).  Verzichtet  freilich  der  Nießbraucher  vor  vertragsmäßiger
  Beendigung  des  Nießbrauchs  auf  denselben  und  hat
er  zu  diesem  Zeitpunkt  auf  eine  längere  als  die  gedachte  Zeit
im  Voraus  über  Mieth=  und  Pachtzinsen  verfügt,  dann  bleibt
diese  Vorausverfügung  auch  gegen  den  Eigenthümer  rechtswirksam
  unter  der  Voraussetzung,  daß  jener  Zeitraum  noch
in  die  vertragsmäßige  Dauer  des  Nießbrauchsverhältnisses
gefallen  ist.  Es  ist  keineswegs  anzunehmen,  daß  der  Nießbraucher
  durch  seinen  frühzeitigen  Verzicht  sich  noch  obendrein
regreßpflichtig  machen  wollte,  wenn  der  Miether  oder  Pächter
den  gezahlten  Betrag  noch  einmal  an  den  Eigenthümer  zahlen
müßte;  andererseits  wird  der  Eigenthümer  die  Vortheile  des
Verzichts  trotz  jener  Vorausverfügung  gern  annehmen  und  der
muthmaßliche  Wille  beider  Parteien  spricht  für  die  aufgestellte
Ansicht.

|)  In  den  vorgedachten  Fällen  ist  davon  ausgegangen,  daß  der
Nießbraucher  als  solcher  vermiethet  oder  verpachtet  hat.
Wenn  er  sich  als  Eigenthümer  ausgegeben  hat,  so  ist  er
wegen  vorzeitiger  Aufhebung  der  Miethe  oder  Pacht  schadensersatzpflichtig.?


5.  Das  Inventarisationsrecht  ist  nach  §  1034  B.  G.  B.  sowohl  5.  Inventaridem
  Nießbraucher  wie  dem  Eigenthümer  zugestanden.  Jeder  von  beiden  sationsrecht.
kann  den  Zustand  des  Grundstücks  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen,  sowohl  bei  Beginn  des  Nießbrauchs
  wie  später.  Das  Verfahren  regelt  §  164  R.G.  fr.  G.

Die  vorstehenden  Erörterungen  werden  von  folgenden  Bestimmungen
  des  B.  G.B.  getragen:

§  1034.  Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand  der  Sache
auf  seine  Kosten  durch  Sachberständige  feststellen  lassen.

Das  gleiche  Recht  steht  dem  Eigenthümer  zu.

§  1036.  Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.


—.—

*)  Vgl.  Dernburg  III  §  188  Nr.  5  a  E.
        <pb n="480" />
        408

Rechte  des  Nießbrauchers.  1(891.

Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts  die  bisherige
  wirthschaftliche  Bestimmung  der  Sache  aufrecht—
zuerhalten  und  nach  den  Regelu  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  zu  verfahren.

§  1037.  Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,  die  Sache
umzugestalten  oder  wesentlich  zu  verändern.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  darf  neue  Anlagen
  zur  Gewinnung  von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,
Thon,  Mergel,  Torf  und  sonstigen  Bodenbestandtheilen  errichten,
  sofern  nicht  die  wirthschaftliche  Bestimmung  des
Grundstücks  dadurch  wesentlich  verändert  wird.

§  1038.  Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so
kann  sowohl  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,
  daß  das  Maß  der  Nutzung  und  die  Art  der  wirthschaftlichen
  Behandlung  durch  einen  Wirthschaftsplan  festgestellt

  werden.  Tritt  eine  erhebliche  Aenderung  der

Umstände  ein,  so  kann  jeder  Theil  eine  entsprechende
Aenderung  des  Wirthschaftsplans  verlangen.  Die  Kosten
hat  jeder  Theil  zur  Hälfte  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere
auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen  gerichtete  Aulage

  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist.

8  1039.  Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigenthum  auch
an  solchen  Früchten,  die  er  den  Regeln  einer  orduungsmäßigen
  Wirthschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb  im
Uebermaße  zieht,  weil  dies  in  Folge  eines  besonderen
Ereignisses  nothwendig  geworden  ist.  Er  ist  jedoch  unbeschadet
  seiner  Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden,
verpflichtet,  den  Werth  der  Früchte  dem  Eigenthümer  bei
der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu  ersetzen  und  für  die
Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  zu  leisten.  Sowohl
  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  kann  ber—
langen,  daß  der  zu  ersetzende  Betrag  zur  Wiederherstellung
der  Sache  insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  entspricht.

Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache
nicht  verlangt,  so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit  durch
        <pb n="481" />
        801.]  Rechte  des  Nießbrauchers.  409

den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug
die  dem  Nießbraucher  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt
werden.

§  1040.  Das  Necht  des  Nießbrauchers  erstreckt  sich  nicht
auf  den  Antheil  des  Eigenthümers  an  einem  Schatze,  der
in  der  Sache  gefunden  wird.

§  1048.  Ist  ein  Grundstück  sammt  Inventar  Gegenstand
des  Nießbrauchs,  so  kann  der  Nießbraucher  über  die  einzelnen
  Stücke  des  Inbentars  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  verfügen.  Er  hat  für  den
gewöhnlichen  Abgang  sowie  für  die  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  ausscheidenden  Stücke  Ersatz
zu  beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften  Stücke  werden  mit
der  Einberleibung  in  das  Inventar  Eigenthum  desjenigen,
welchem  das  Inventar  gehört.

Uebernimmt  der  Nießbraucher  das  Inventar  zum
Schätzungswerthe  mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs  zum  Schätzungswerthe  zurückzugewähren,
  so  finden  die  Vorschriften  der  88  588,  589
entsprechende  Anwendung.

8  1056.  Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück  über  die
Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus  vermiethet  oder  verpachtet,
so  finden  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  die  für
den  Fall  der  Veräußerung  geltenden  Vorschriften  der
88  571,  572,  des  §  573  Satz  1  und  der  88  574—576,
579  entiprechende  Anwendung.

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  das  Mieth=  oder  Pachtverhältniß
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungs-=frist
  zu  kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher  auf  den
Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,
  zu  welcher  der  Nießbrauch  ohne  den  Verzicht  erlöschen
  würde.

Der  Miether  oder  der  Pächter  ist  berechtigt,  den  Eigenthümer
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur
Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob  er  von  dem  Kündigungsrechte
  Gebrauch  mache.  Die  Kündigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.
        <pb n="482" />
        1.  Die  Aufwendungs-

  des
Nießbrauchers.


410  Pflichten  des  Nießbrauchers.  (§  92.

§  92.  Mfichten  des  Nießbrauchers.

1.  Die  Verwaltung  des  Grundstücks  erstreckt  sich  auch  auf  dessen
gewöhnliche  ordnungsmäßige  Instandhaltung.  Die  dazu  aufzubringenden
  Kosten  hat  in  der  Regel  der  Nießbraucher  aus  den  Erträgnissen
  des  Grundstücks  event.  aus  eigenem  Vermögen  zu  decken.  Dengemäß
  liegen  ihm  nach  §  1041  B.  G.  B.  die  Ausbesserungen  und
Erneuerungen  ob,  die  zu  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  gehören.
  Nimmt  er  dieselben  nicht  vor,  so  hat  er  dem  Eigenthüme
die  Vornahme  zu  gestatten,  und  dieser  darf  zu  diesem  Zwecke  innerhalb
der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  auch  Bestandtheile  des
Grundstücks  verwenden,  die  nicht  zu  den  dem  Nießbraucher  gebührenden
Früchten  gehören  (6§  1044,  1043  B.  G.B).

Die  Bestreitung  außerordentlicher  Baulasten,  insbesondere
außergewöhnliche  Reparaturen  oder  Erneuerungen  können  dem
Nießbraucher  nicht  zugemuthet  werden.  Macht  sich  die  Nothwendigkei
derselben  geltend,  so  bedingen  sie  die  Fürsorgepflicht  des  Nießbrauchers,
insofern  er  zur  unverzüglichen  Anzeige  an  den  Eigenthümer  verpflichtet
  ist.  Die  Ursachen  solcher  Hauptreparaturen  können  verschiedene
sein;  das  Grundstück  kann  durch  außergewöhnliche  Unglücksfälle  zerstön
oder  geschädigt  worden  sein,  oder  es  kann  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr
schützende  Vorkehrungen  erfordern.  Die  Benachrichtigungspflicht  hat
der  Nießbraucher  auch  dann,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an
dem  Grundstücke  anmaßt  (5  1042  B.  G.B.).

Da  der  Nießbrauch  als  Dienstbarkeit  dem  Eigenthümer  nur  eine
Duldungspflicht  auferlegt,  so  kann  dieser  zur  Vornahme  jener  Leistungen
durch  den  Nießbraucher  nicht  gezwungen  werden.  Das  Interesse  des
Eigenthümers,  sowie  das  öffentliche  Interesse  wird  praktisch  zur  Vornahme
  der  Reparaturen  führen.  Der  Nießbraucher  selbst  darf  deshalb

auch  außergewöhnliche  Reparaturen  vornehmen  und  dazu  Bestandtheile

des  Grundstücks,  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden  Früchten  gehöre,
verwenden.  Daraus  resultirt  für  ihn  ein  Ersatzanspruch  —  dessen
Umfang  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
bemißt  —  oder  ein  Wegnahmerecht  einer  zu  jenem  Zweck  verwendeten
Einrichtung.  Der  Ersatz  wie  der  Wegnahmeanspruch  verjährt  in

2.  Brand=  6  Monaten  von  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  ab  gerechiet

schaden=  und

Unfallversicherungs-



(88  1044,  1043,  1049,  1057  B.  G.  B).

2.  Einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und  Wirthschaft  entspricht
es,  während  der  Dauer  des  Nießbrauchs  das  Grundstück  in  dem  Mahe
        <pb n="483" />
        392  Pflichten  des  Nießbrauchers.  411

zu  versichern,  wie  es  ein  ordentlicher  Eigenthümer  selbst  thun  würde.
Deshalb  hat  nach  8  1045  B.  G.B.  der  Nießbraucher  die  Versicherung
(Feuer-,  Hagel-,  Viehversicherung)  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
zu  nehmen.  Bei  bereits  bestehender  Versicherung  hat  er  die  in  seine
Nießbrauchszeit  fallenden  Versicherungsprämien  direkt  an  den  Versicherer
zu  bezahlen  oder  da  dieser  kein  unmittelbares  Recht  gegen  ihn  hat,
dem  Eigenthümer  zu  erstatten.:)

Die  Verwendung  der  Versicherungsgelder  zur  Wiederherstellung
bezw.  zum  Ersatz  zerstörter  oder  zu  Grunde  gegangener  Stücke  kann,
soweit  eine  ordnungsmäßige  Wirthschaft  es  erfordert,  sowohl
der  Eigenthümer  wie  der  Nießbraucher  verlangen.  In  erster  Reihe  hat
der  Eigenthümer  das  Recht  der  Verwendung;  doch  kann  er  dies  dem
Nießbraucher  überlassen  (§  1046  B.  G.  B.).  Die  Wiederherstellung
erfordert  die  Zustimmung  des  Nießbrauchers,  welche  event.  durch  Urtheil
zu  erzwingen  sein  würde.:)  «

An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  hat  der  Nießbraucher
das  Nießbrauchsrecht  wie  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden  Forderung
und  die  eingezogene  Versicherungssumme,  welche  nur  an  den  Eigen—
thümer  und  Nießbraucher  gemeinschaftlich  gezahlt  werden
darf,  muß  bei  Nichtverwendung  zur  Wiederherstellung  mündelsicher
verzinslich  zu  Gunsten  des  Nießbrauchers  angelegt  werden  (88  1046,
1077  Abs.  1  S.  1,  1079  B.  G.B.).

3.  Die  Ergänzungs-  oder  Ersatzpflicht  bezüglich  abgängiger  Stücke  3.  Ergän-1048
  B.  G.B.)  ist  bereits  S.  405  erörtert  worden.  zungs=  und

Die  wesentlichen  Vorschriften  des  B.  G.  B.  lauten:  Ersaboflicht

8  1041.  Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung  der

Sache  in  ihrem  wirthschaftlichen  Bestande  zu  sorgen.  Ausbesserungen

  und  Erneuerungen  liegen  ihm  nur  insoweit

ob,  als  sie  zu  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Sache
gehören.

§  1042.  Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt  oder
wird  eine  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung
der  Sache  oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache
gegen  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat
der  Nießbraucher  dem  Eigenthümer  unverzüglich  Anzeige
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein

Recht  an  der  Sache  anmaßt.

1)  Vgl.  Art.  75  E.G.  z.  B.  G.B.
2)  Vgl.  Biermann  Anm.  zu  §  1046.
        <pb n="484" />
        412

Pflichten  des  Nießbrauchers.  (§  92.

§  1043.  Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
eine  erforderlich  gewordene  außergewöhnliche  Ausbesserung
oder  Erneuerung  selbst  vor,  so  darf  er  zu  diesem  Zwecke
innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
auch  Bestandtheile  des  Grundstücks  verwenden,  die  nicht
zu  den  ihm  gebührenden  Früchten  gehören.

§  1044.  Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich  gewordene
  Ausbesserung  oder  Erneuerung  der  Sache  nicht
selbst  vor,  so  hat  er  dem  Eigenthümer  die  Vornahme  und,
wenn  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist,  die

Verwendung  der  im  §  1043  bezeichneten  Bestandtheile  des

Grundstücks  zu  gestatten.

§  1045.  Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für  die  Daner
des  Nießbrauchs  gegen  Brandschaden  und  sonstige  Unfälle
auf  seine  Kosten  unter  Versicherung  zu  bringen,  wenn  die
Versicherung  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entspricht.
Die  Versicherung  ist  so  zu  nehmen,  daß  die  Forderung
gegen  den  Versicherer  dem  Eigenthümer  zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so  fallen  die  für  die
Versicherung  zu  leistenden  Zahlungen  dem  Nießbraucher
für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  zur  Last,  soweit  er  zur
Versicherung  verpflichtet  sein  würde.

8  1046.  An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  steht
dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch  nach  den  Vorschriften
zu,  die  für  den  Nießbrauch  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden
  Forderung  gelten.

Tritt  ein  unter  die  Versicherung  fallender  Schaden  ein,
so  kann  sowohl  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher
verlangen,  daß  die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung

  der  Sache  oder  zur  Beschaffung  eines  Ersatzes  insoweit

  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  entspricht.  Der  Eigenthümer  kann  die  Verwendung
  selbst  besorgen  oder  dem  Nießbraucher  überlassen.

§  1049.  Macht  der  Nießbraucher  Verwendungen  auf
die  Sache,  zu  denen  er  nicht  verpflichtet  ist,  so  bestimmt
sich  die  Ersatzpflicht  des  Eigenthümers  nach  den  Vorschriften
  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit
der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.
        <pb n="485" />
        g  92.  Pflichten  des  Nießbrauchers.  413

§  1057.  Die  Ersatzansprüche  des  Eigenthümers  wegen

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  Sache  sowie

die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  auf  Ersatz  von  Verwendungen

  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer

Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften

des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

4.  Soweit  nichts  Anderes  vereinbart  ist,  sind  im  Schuldverhältniß
zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Nießbraucher  für  die  Dauer  des
Nießbrauchs  folgende  Lasten  auf  Rechnung  des  Nießbrauchers
zu  setzen:)

a)  Die  auf  dem  Grundstück  ruhenden  gewöhnlichen  öffentlichen

  Lasten,  z.  B.  Grundsteuern,  Kanalisationsabgaben  u.  a.

Außerordentliche  öffentlichrechtliche  Lasten,  wie  Kriegskontributionen,
  Zwangsanleihen,  Kosten  der  Straßenpflasterung  u.  a.  hat  der
Nießbraucher  nicht  zu  tragen.)  Jene  sind  in  der  Regel  aus  dem  Ertrage
  des  Grundstücks  zu  zahlen,  diese  werden  als  auf  den  Stammwerth
  des  Grundstücks  gelegt  angesehen.“)

b)  Die  privatrechtlichen  Lasten,  welche  zur  Zeit  der  Bestellung
  des  Nießbrauchs  das  Grundstück  beschweren.  Diese  Vorschrift
  des  §  1047  B.  G.B.,  welche  lautet:

Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigenthümer  gegenüber  verpflichtet,
  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  die  auf  der  Sache
ruhenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der  außer-4.

  Die  Pflicht
zur  Lastentragung.


ordentlichen  Lasten,  die  als  auf  den  Stammwerth  der

Sache  gelegt  anzusehen  find,  sowie  diejenigen  privatrechtlichen
  Lasten  zu  tragen,  welche  schon  zur  Zeit  der  Bestellung

  des  Nießbrauchs  auf  der  Sache  ruhten,  insbesondere

  die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen  und
Grundschulden,  sowie  die  auf  Grund  einer  Rentenschuld
zu  entrichtenden  Leistungen,
ist  aber  nicht  immer  dem  Wortlaut  entsprechend  auszulegen.  Hat
der  Ehemann  z.  B.  seiner  Frau  den  Nießbrauch  an  einem  un-—



:)  Der  Berechtigte  hat  kein  unmittelbares  Klagerecht  gegen  den  Nießbraucher,
  vielmehr  ist  passiv  legitimirt  nur  der  Eigenthümer,  welcher  vom  Nieß—
braucher  Erstattung  verlangen  kann.

")  Vgl.  §§  995,  103  B.  G.B.  über  die  Vertheilung  der  Lasten.  Patronatslasten
  sind  öffentlich-rechtlicher  Natur  und  bleiben  dem  A.  L.R.  unterstellt,  vgl.
g8  46,  46  1  21  A.  L.R.,  vgl.  Art.  89  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  Nr.  1b.

Bgl.  8  995  B.  G68.  und  oben  S.  348.
        <pb n="486" />
        414  Pflichten  des  Nießbrauchers.  (§  92.

belasteten  Grundstücke  vermacht,  so  erfordert  die  sachenrechtliche
Bestellung  die  Thätigkeit  der  Erben  (vgl.  oben  S.  314).  Wen
die  Erben  vor  diesem  Zeitpunkt  das  Grundstück  mit  Hypotheken
belasten,  so  entspricht  es  nicht  dem  Willen  des  Erblassers,  daß  die
Vermächtnißnehmerin  in  dem  Genusse  verkürzt  werden  soll.  Diese
Lasten  hat  sie  nicht  zu  tragen..)  Jusbesondere  treffen  den  Nießbraucher
  die  wiederkehrenden  Leistungen  aus  Reallasten,  die  Nothwegsund
  Ueberbaurente,  die  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschuldzinsen,
auch  wenn  die  Posten  dem  Eigenthümer  zustehen  u.  s.  w.  Verzugszinsen
  des  Eigenthümers,  Zinserhöhungen  über  5%,  die  nach  der
Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  vereinbart  sind,  berühren  den
Nießbraucher  nicht.  Auch  hat  er  nicht  die  Pflicht,  für  die  vorschußweise
  Berichtigung  des  aufgekündigten  Kapitals  zu  sorgen.

Es  handelt  sich  in  der  Regel  um  solche  Lasten,  welche  durch  die
Erträgnisse  des  Grundstücks  gedeckt  zu  werden  pflegen.  Der  Nießbraucher
  hat  dem  Eigenthümer  gegenüber  die  Verpflichtung,  ihn  von
denselben  zu  befreien.  Eine  unmittelbare  Verbindlichkeit  den
Gläubigern  gegenüber  ist  darin  nicht  enthalten.  Diesen  steht
ein  Klagerecht  gegen  ihn  nicht  zu.

Der  Umfang  der  Lastentragung  wird  häufig  zweifelhaft  sein  können.
So  ist  bei  Gesammthypotheken  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  der
Nießbraucher  die  Zinsen  der  Gesammthypothek  voll  oder  nur  einen
dem  Werthsverhältnisse  des  Nießbrauchsgrundstücks  zu  den  mitbelasteten
Grundstücken  entsprechenden  Theil  der  Zinsen  zu  berichtigen  hat?  Man
wird  jedoch  unterscheiden  müssen.  Diente  die  Gesammtbelastung  einer
vorübergehenden  Kreditbenutzung  zu  Zwecken,  welche  mit  der  Bewirthschaftung
  des  Grundstücks  nichts  zu  schaffen  haben,  so  wird  nur  eine
antheilsweise  Belastung  dem  Nießbraucher  aufzuerlegen  sein.  Wem
aber  die  Gesammtpost  im  Interesse  der  Bewirthschaftung  des  Grundstücks
  aufgenommen  war,  belasten  sie  den  Nießbraucher  ganz.)  Erfolgt
  in  Gemäßheit  des  §  1119  eine  Zinserhöhung  bis  5%  ohne
Bewilligung  des  Nießbrauchers,  so  kann  dies  nicht  den  Letzteren  in
seinem  Zinsgenuß  beeinträchtigen.  Man  denke  an  den  Fall,  daß  eine
unverzinsliche  Hypothek  von  100000  Mk.  das  Grundstück  belastet,

0)  Vgl.  Dernburg  §  189,  S.  518,  Nr.  5.
?*)  So  mit  Recht  Johow  Begr.  II  S.  1293,  Dernburg  a.  a.  O.  entscheidet
  sich  unbedingt  für  antheilsweise  Haftung.
        <pb n="487" />
        g  03.]  Rechtsmittel  zur  Sicherung  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung.  415

dann  würde  die  Erhöhung  auf  5  %  den  für  den  Nießbraucher  bezweckten
  Nutzen  unter  Umständen  vernichten.5)

g  93.  Rechtsmittel  zur  Licherung  einer  ordnungsmäßigen
Verwaltung.

1.  Wenn  die  Verwaltung  des  Nießbrauchers  die  Besorgniß  1.  Der  Aneiner

  erheblichen  Verletzung  des  Grundstücks  begründet,  kann  der  Eigenthümer
  Sicherheitsleistung  )  nach  §  1051  B.  G.B.  verlangen.  Ein
Verschulden  des  Nießbrauchers  ist  nicht  Voraussetzung  dieses  Anspruchs.)

Sobald  der  Nießbraucher  zur  Stellung  einer  Kaution  rechtskräftig

verurtheilt  und  ihm  auf  Antrag  des  Eigenthümers,  sei  es  im  Urtheil
in  Gemäßheit  des  §  255  Abs.  2  C.P.O.,  sei  es  nach  Rechtskraft  desselben
  von  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz,  eine  Frist  zu  ihrer  Leistung
gestellt  worden  ist,“)  kann  der  Eigenthümer  nach  fruchtlosem,  wenn
auch  unverschuldetem  Fristablauf  gerichtliche  Verwaltung  des
Grundstückes  für  Rechnung  des  Nießbrauchers  verlangen  (8  1052
B.  G.B.).  Verwalter  kann  auch  der  Eigenthümer  sein  (8  1052  Abs.  2
S.  2).  Zuständig  ist  das  Vollstreckungsgericht;  die  §8  150,  152  ff.

Zw.V.G.  greifen  hier  ein.  Nachträgliche  Sicherheitsleistung  bewirkt,

daß  das  Vollstreckungsgericht  nach  §  161  Abs.  1  Zw.V.G.  die  Aufhebung
  zu  beschließen  hat.  Mit  der  Endigung  des  Nießbrauchs  hört
natürlich  eine  gerichtliche  Verwaltung  ohne  Weiteres  auf.

Ist  eine  erhebliche  Verletzung  der  Rechte  des  Eigenthümers
bereits  eingetreten  und  trotz  seiner  Mahnung  das  verletzende  Verhalten
  des  Nießbrauchers  fortgesetzt  worden,  so  kann  der  Eigenthümer
nach  §  1054  B.  G.  B.  die  gerichtliche  Verwaltung  fordern.  In  diesem
Falle  ist  dem  Nießbraucher  im  Gegensatz  zu  dem  Vorbesprochenen
nicht  die  Befugniß  gegeben,  durch  Stellung  einer  Sicherheitsleistung
  die  Verwaltung  abzuwenden.  )

spruch  des
Eigenthümers
  auf
Sicherheitsleistung
  und
Entziehung
der  Verwaltung.


2.  Wenn  der  Nießbraucher  bei  der  Verwaltung  einen  unbefugten  2.  Klage  auf

Gebrauch  macht,  z.  B.  einen  Wald  entgegen  den  Grundsätzen  der  Forst-)Dernburg

  a.  a.  O.  legt  diese  Last  dem  Nießbraucher  auf,  vgl.  gegen
Dernburg  Fischer-Henle  zu  §  1047,  Cosack  §  216,  S.  185.

1)  Vgl.  §  232  ff.  B.  G.  B.  .

L)Vgl.DernburgII-l§187u.Anm.23;erweiftmitRechtaufdie
Bestimmungender§§1132,1133V.G.B.undauf§50Preuß.E.E-G.hin.
Eine  andere  Auffassung  scheinen  die  Mot.  III  S.  519  zu  haben.

„:)  Vgl.  Fischer-Henle  Anm.  4  zu  §  1052,  §  887  C.  P.O.

*)  Vel.  Mot.  III  S.  519,  Prot.  III  S.  399/400.

Unterlassung.
        <pb n="488" />
        416  Beendigung  des  Nießbrauchs  u.  dessen  Löschung  im  Grundbuch.  I§  94.

wirthschaft  abzuholzen  beginnt  und  bei  Abmahnung  des  Eigenthümers
  davon  nicht  absteht,  kann  der  Eigenthümer  nach  §  1053
B.  G.  B.  auf  Unterlassung  klagen,  falls  er  nicht  die  unter  a  gedachten
  Rechtsmittel  anwenden  will.

Mit  der  Eigenthumsfreiheitsklage  des  §.  1004  B.  G.  B.  wird  der
Eigenthümer  auch  ohne  vorhergehende  Abmahnung  sich  gegen  Beeinträchtigungen
  schützen  und  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  Vorbeugungsmaßregeln
  treffen  können.

§  94.  Beendigung  des  Nießbrauchs  am  Grundstücke  und  dessen
Löschung  im  Grundbuch.

1.  Unüber-  I.  Der  Nießbrauch  ist  ein  höchst  persönliches  Recht;  er  ist  weder
tragbarkeit  übertragbar  noch  pfändbar,  wenngleich  seine  Ausübung  einem
kersist  Anderen  überlassen  werden  kann  (§  1059  B.  G.  B.).  Er  ist  auch
des  Nieße  nicht  vererblich  und  kann  nicht,  wie  nach  §  176  1  21  A.  L.R.  für  die
brauchs.  Erben  des  Nießbrauchers  bestellt  werden.  Anträge,  welche  auf  Eintragung

  eines  Nießbrauchs  mit  derart  unzulässigen  Bestimmungen  gerichtet
  sind,  hat  der  Grundbuchrichter  abzulehnen.

2.  Beendigung  2.  Der  Nießbrauch  erlischt  daher  von  selbst:
des  Nieß-  a)  mit  dem  Tode  des  Nießbrauchers,  und  wenn  er  einer
brauchs.  juristischen  Person  zusteht,  mit  deren  Erlöschen  (61061  B.G.B).0

n  b)  Andere  Aufhebungsgründe  sind  der  Untergang  des  beeiner

  juristi  lasteten  Grundstücks,  dessen  Zuschlag,  Enteignung,  der  Einschen
  Person  tritt  einer  Resolutivbedingung  oder  eines  Endtermins  und  die
b)  Durch  Verjährung  nach  §  901  B.  G.B.  (s.  oben  S.  242).
aen  Die  grundbuchrechtliche  Löschung  eines  zeitlich  beschränkten
derrechtsge-  Nießbrauchs  oder  eines  solchen,  der  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten
schäftlichen  Zeitpunktes  oder  Ereignisses  erlischt,  erfolgt  in  Gemäßheit  des  §  23
Aufhebung.  R.G.  B.O.  (vgl.  oben  S.  122).
e)  Durch  c)  Die  Aufhebung  kann  durch  Rechtsgeschäft  erfolgen.  Eine  solche
reche“  rechtsgeschäftliche  Endigung  des  Nießbrauchs  an  einem  Grundstück
aftli  «  «  ’  ·-  ·
Aufhebung.  ’½□se  im  Zweifel  auch  auf  den  Nießbrauch  am  Zubehör  (&amp;amp;  1062
Die  Aufhebung  folgt  den  allgemeinen  Regeln  des  Grundbuchrechts.
Sie  erfordert  die  Erklärung  des  Nießbrauchers,  daß  er  den

1)  Vgl.  Prot.  III  S.  410/411;  nach  A  L.  R.  423  1  12  war  für  den  ususfructus
  legatus  eine  Zeitgrenze  von  50  Jahren  gesetzt.  Wegen  des  Nießbrauchs
einer  offenen  Handelsgesellschaft  vgl.  R.  E.  Bd.  16  S.  1  ff.
        <pb n="489" />
        g  94.  Beendigung  des  Nießbrauchs  u.  dessen  Löschung  im  Grundbuch.  417

Nießbrauch  aufgebe  bezw.  seine  Löschungsbewilligung,  welche
entweder  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Eigenthümer  gegenüber  ab—
zugeben  ist.  Die  Löschung  im  Grundbuch  muß  hinzutreten  (s.  oben
S.  188/189  über  die  grundbuchrechtlichen  Voraussetzungen).

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  auf  Löschungsbewilligung  zu  klagen.

Das  Gesetz  stellt  eine  Eigenthumspräsumtion  dahin  auf,  daß  im
Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer  zu
Gunsten  des  Ersteren  der  Besteller  des  Nießbrauchs  als  Eigenthümer
des  Grundstücks  anzusehen  sei.  Im  Grundbuchverkehr  hat  diese
Bestimmung  des  §  1058  B.  G.B.  keine  erhebliche  Bedeutung,  da  die
Bestellung  des  Nießbrauchs  dem  Eintragungszwang  unterliegt  und  die
Eintragungsbewilligung  von  dem  eingetragenen  Eigenthümer  abgegeben
sein  muß,  widrigenfalls  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  zurückweisen
darf  (§  19  R.G.B.O.).

d)  Das  Zusammentreffen  des  Nießbrauchs  mit  dem  Eigenthum  4)  Durch  Veran
  dem  Nießbrauchsgrundstücke  (Konsolidation)  bewirkt  nach  §  889  einigung.
B.  G.  B.  keine  Aufhebung.

3.  Endigt  der  Nießbrauch,  so  ist  das  Grundstück  mit  seinem  Zubehör,  Ns
welches  zur  Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  vorhanden  war,  nebst  des  Mielseinen
  natürlichen  Erweiterungen  an  den  Eigenthümer  zurück  zu  gewähren.  grundstücks.
Dabei  ist  aber  auf  den  wirthschaftlichen  Bestand  im  Ganzen  zu  sehen
und  nicht  etwa  auf  minutiöse  körperliche  Identität  zu  achten;  namentlich
können  gewisse  Verminderungen  durch  anderweitige  Vortheile  und
Vermehrungen  ohne  wirthschaftlichen  Schaden  ausgeglichen  sein;  )  insbesondere
  hat  der  Nießbraucher  nicht  Aenderungen  oder  Verschlechterungen
des  Nießbrauchobjekts  zu  vertreten,  welche  durch  die  ordnungsmäßige
Ausübung  des  Nießbrauchs  herbeigeführt  worden  sind  (§  1050  B.G.B.).3)

Wegen  der  Vertheilung  der  natürlichen  Früchte  bei  Beendigung
des  Nießbrauchs  und  der  juristischen  Früchte  und  Lasten  wird  auf
88  101—103  B.  G.B.  verwiesen.

Bei  der  Rückgewähr  eines  einzelnen  landwirthschaftlichen
Grundstücks  bezw.  eines  ganzen  Landgutes  ist  zu  beachten,  daß  die
Bau=  und  Saatkosten,  die  der  Nießbraucher  auf  die  noch  nicht
getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
vor  dem  Ende  des  Nießbrauchsjahrs  zu  trennenden  Früchte  verwendet
hat,  ihm  vom  Eigenthümer  soweit  zu  ersetzen  sind,  als  sie  einer

—

)  Vgl.  Johow  Begründung  S.  1302.
Vgl.  §  1036  Abs.  2,  1037,  1041,  548,  aber  §  276  B.  G.B.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  27
        <pb n="490" />
        418  Die  possessorische  und  petitorische  Schutz  dis  Nießbrauchers.  8  9..

ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  dieser  Früchte
nicht  übersteigen.  Mit  der  Begründung  des  Nießbrauchs  beginnt  das

erste  Nießbrauchsjahr.
Bei  einem  Landgut  hat  der  Nießbraucher  von  den  bei  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs  vorhandenen  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen

so  viel  zurückzulassen,  als  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der

Zeit  erforderlich  ist,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
  gewommen  werden;  ob  bei  dem  Beginn  des  Nießbrauchs  solche
Erzeugnisse  übernommen  worden  sind,  ist  unerheblich  (vgl.  das  Nähere
88  1055  Abs.  2,  591—593  B.  G.  B..

Eine  geeignete  Grundlage  für  die  Auseinandersetzung  zwischen  Niesbraucher
  und  Eigenthümer  wird  die  Inventarisirung,  wie  sie  S.  407
erörtert  ist,  gewähren.

8§  95.  Der  possessorische  und  petitorische  Schutz  des  Nießbrauchers.

Da  der  Nießbraucher  nach  §  1036  Abs.  1  B.  G.  B.  unmittelbarer
Besitzer  ist,  so  stehen  ihm  die  possessorischen  Rechtsmittel  nach  Maßgabe

der  88  861  f.  B.  G.  B.  zur  Seite.  In  Bezug  auf  die  petitorischen

1.  Gegenstand

2.  Bestellung.

Rechtsbehelfe  bestimmt  §  1065  B.  G.  B.,  daß  auf  die  Ansprüche  des
Nießbrauchers,  dessen  Recht  beeinträchtigt  wird,  die  für  die  Ansprüche
aus  dem  Eigenthum  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung
finden.  Beim  gemeinschaftlichen  Nießbrauch  kann  jeder  Mitberechtigte
diese  Ansprüche  geltend  machen  (§  1011  B.  G.B.).

§  96.  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechten.

1.  Soweit  ein  Vermögensobjekt  übertragbar  ist,  kann  es  auch
Gegenstand  des  Nießbrauchs  sein.  Von  den  dinglichen  Rechten  sind
die  Grunddienstbarkeiten  nur  zugleich  mit  dem  herrschenden  Grundstück
übertragbar.  Zum  Nießbrauch  können  deshalb  nicht  bestellt  werden:
die  Grundgerechtigkeit  als  solche,  der  Nießbrauch,  die  beschräunkten
persönlichen  Dienstbarkeiten  und  das  Vorkauferecht.  Gegenstand  desselben
können  Reallastberechtigung,  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden
  sein.!)

2.  Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  in  diesen  Fällen  geschieht  nach
den  für  die  Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften  (§  1069
Abs.  1  B.  G.  B.).  Demnach  sind  die  allgemeinen  Vorschriften  über

1)  Vgl.  §§  1069  Abs.  2,  1059,  1092,  B.  G.  B.  Mot.  III  S.  538  ff.,  Prot.  II
S.  413  ff.;  ferner  Muster  Nr.  28,  29  Their  II  Abth.  2.  Ueberläßt  der  Nießbraucher
einem  Dritten  die  Ausübung,  so  erlangt  letzterer  nur  ein  obligatorisches  Recht.
        <pb n="491" />
        g961  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechtci.  419

Rechte  an  Grundstücken  §§  873  ff.  B.  G.B.,  )  anwendbar;  es  muß  also,
wem  z.  B.  ein  Nießbrauchsrecht  an  einer  Briefpost  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  soll,  entweder  die  Eintragungsbewilligung
oder  die  Erklärung  des  Gläubigers  über  die  Einräumung  des
Nießbrauchs  in  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Form
nebst  dem  Brief  an  das  Grundbuchamt  eingereicht  werden

3.  Die  Stellung  des  Nießbrauchers  solcher  dinglichen  Rechte  regelt  3.  Stellung
sich  folgendermaßen:  des  Nießa)

  Allen  diesen  Rechten,  vermöge  deren  eine  Leistung  von  einem  branhern  #4
bestimmten  Verpflichteten,  nämlich  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  thümer  des
gefordert  werden  kann,  ist  gemeinsam,  daß  der  Nießbraucher  zu  dem  Grundstücks
Eigenthümer  des  Grundstücks  wie  ein  Cessionar  zu  dem  Schuldner  gegenüber.
steht  (debitor  cessus,  §§  1070  Abs.  1,  404  ff.  B.  G.  B.),  doch  kann  a)  im  Allgeer
  nicht  über  das  belastete  Recht  selbst,  z.  B.  durch  Nachlaß  oder  Ab=  meinen.
tretung  verfügen.

b)  Bei  dem  Nießbrauch  an  Reallastberechtigungen,  z.  B.  an  bhin  Ansehung
einem  Altentheil,  einer  Leibrente  gebühren  nach  §  1073  B.  G.B.  die  von  Reallasteinzelnen
  Leistungen  selbst,  —  nicht  etwa  bloß  die  Zinsen  derselben  —  M
die  auf  Grund  des  Rechtes  gefordert  werden  können,  dem  Nießbraucher.  «
Hier  erschöpft  der  Nießbrauch  die  Leistungen  des  Rechtes  selbst.

e)  Für  den  Nießbrauch  an  Hypotheken-,  Grund-  und  o)inAnsehung
Renten  schulden  gelten  die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch  an  einer  von  verzins-Forderung
  (88  1080,  1074  ff.  B.  G.B.),  soweit  keine  besondere  Verein-  siden  Obpebarung
  getroffen  ist.  Regelmäßig  finden  die  Vorschriften  über  ver  zins-  Grund=  und
liche  Forderungen  Anwendung.  Die  Zinsen  aus  derartigen  Rechten  Rentenfallen
  dem  Nießbraucher  zu.  Die  Kündigung  muß  entweder  von  ihm  schulden.
und  dem  Gläubiger  gemeinschaftlich  an  den  Eigenthümer,  oder  von
diesem  an  jene  erklärt  werden.  Die  Zahlung  der  Kreditpost,  sei  es
vom  Eigenthümer  oder  vom  persönlichen  Schuldner,  kann  nur  an  Beide
gemeinschaftlich  erfolgen.  Statt  der  Zahlung  kann  ein  Jeder  von
ihnen  die  Hinterlegung  für  beide  fordern  (§§  1077,  1078  B.  G.B.)

Wird  die  Kreditpost  bezahlt,  so  muß  für  die  anderweitige,
mündelsichere  Anlegung  derselben  in  der  dem  eingeräumten  Nießbrauch
entsprechenden  Weise  gesorgt  werden,  das  Kapital  also  von  Neuem
in  mündelsicheren  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden
untergebracht  und  der  Nießbrauch  daran  nach  §  1069  Abs.  1  B.  G.  B.

)  Vgl.  oben  88  18ff.,  37  S.  116  ff.,  175  ff.,  ferner  88  1154,  952  Abs.  2
B.  G.  hinsichtlich  verbriefter  Posten.

278
        <pb n="492" />
        420  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechten.  (8  96.

bestellt  werden.?)  Das  Gleiche  gilt  auch  für  die  zurückgezahlten  Tilgungs-(Amortisations-)Quoten.
  In  der  zweiten  Kommission  waren  über  den
Nießbrauch  an  amortisirbaren  Forderungen  besondere  Anträge  gestelt
worden,  man  lehnte  sie  aber  mangels  eines  praktischen  Bedürfnisses  ab
und  überließ  im  gegebenen  Falle  die  Regelung  der  Auslegung  der  Willenserklärungen
  den  Parteien.)
4)  in  An-  d)  Nach  §  1074  B.  G.B.  ist  der  Nießbraucher  einer  unberzinssehung
  von  lichen  Forderung  zu  deren  Kündigung  und  Einziehung,  aber  nicht  zu
unversines  anderen  Verfügungen  über  dieselbe,  z.  B.  zu  einem  Erlasse  derselben  bederungen.
  rechtigt.  Wenn  diese  Forderung  in  einem  Rechte  auf  Uebertragung  des
«  Eigenthums  oder  Begründung  eines  anderen  Rechtes  an  einen
Grundstücke  besteht,  ist  der  Nießbraucher  ermächtigt,  das  Recht  für  den
Eigenthümer  bezw.  für  denjenigen  zu  erwerben,  zu  dessen  Gunsten  das
dingliche  Recht  bestellt  werden  soll.  Demgemäß  ist  der  Nießbraucher,  der
sich  als  solcher  dem  Grundbuchamt  legitimirt,  besugt,  die  Auflassungserklärung
  des  Schuldners  entgegenzunehmen  und  die  Eintragung
  des  Erwerbers  als  Eigenthümer  zu  beantragen  und
ferner,  wenn  es  sich  um  Begründung  und  Abtretung  eines
Rechtes  an  einem  Grundstücke  handelt,  die  zum  Erwerb  für  den
Gläubiger  nothwendige  Erklärung  abzugeben.  Auf  diese  Weise  zieht
der  Nießbraucher  die  Forderung  für  den  Gläubiger  ein.  Letzteter  erwirbt
  nach  1075  B.  G.  B.  mit  dieser  Leistung  des  Schuldners  den
geleisteten  Gegenstand;  er  wird  Eigenthümer  des  Grundstücks  bezw.
des  dinglichen  Rechtes.  Mit  diesem  Zeitpunkt  erwirbt  der  Nießbraucher
kraft  Gesetzes  auch  den  Nießbrauch  an  dem  Grundstück,  wenn  ihm
der  Nießbrauch  auf  die  Forderung  zur  Uebereignung  desselben  ein—
geräumt  war,  oder  den  Nießbrauch  an  dem  nunmehr  für  den  Glänubiger
bestellten  dinglichen  Recht.  Das  Nießbrauchsrecht  entsteht  in  diesem
Falle  ohne  Eintragung.  Das  Grundbuchamt  entspricht  dann  aber  nicht
mehr  der  thatsächlichen  Lage  und  kann  in  Gemäßheit  des  §  894
B.  G.  B.  berichtigt  werden,  indem  der  Eigenthümer  oder  der  dinglich
Berechtigte  seine  Einwilligung  zur  Eintragung  des  Nießbrauchsrechts
im  Grundbuch  geben  muß.“)

5)  Vgl.  88  1807,  1808  B.  G.  B.,  Art.  73—76  Pr.  *5  B.  G.  B.

4)  Vgl.  Prot.  Bd.  III  S.  425,  42.

5)  Vgl.  Prot.  24  Bd.  III,  S.  418—421,  ferner  §  848,  857  C.  P.  O.  und
oben  S.  222  ff.  und  unten  9  155.  Dieser  in  der  Litteratur  herrschenden  Ansickt
(Strecker  S.  49,  Biermann  S.  165,  Staudinger-Kober  S.  180,  Leske
S.  475)  wird  von  Dernburg  Bd.  III  S.  533  und  Endemann  Bd.  II  S.  40
Aum.  11  widersprochen.
        <pb n="493" />
        g  96.  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechten.  421

4.  Der  Nießbrauch  an  Rechten  endigt  im  Allgemeinen  nach  den  4.  Beendigung
Regeln,  welche  oben  Seite  416  erörtert  sind.  Eine  Abweichung  enthält  des  Nießaber
  §  1072  B.  G.  B.  indem  er  die  Beendigung  des  Nießbrauchs  nach  2  an
den  Vorschriften  der  §§  1063,  1064  auch  dann  eintreten  läßt,  wenn
das  dem  Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht  an  einer  beweglichen
  Sache  ist.  Hiernach  genügt  zur  rechtsgeschäftlichen  Aufhebung
die  einseitige  Erklärung  des  Nießbrauchers  gegenüber  dem
Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch  aufgebe.  Damit  wird  das
Erforderniß  der  Löschung,  wie  es  §  875  vorschreibt,  für  die  Aufhebung
des  Nießbrauchsrechts  an  dinglichen  Rechten,  insbesondere  an  Hypotheken,
Grund=  und  Renten-Schulden  beseitigt.  Der  Nießbrauch  an  einem
solchen  Recht  erlischt  entgegen  dem  §  889  B.  G.B.  (vgl.  auch  §  1063)
durch  den  Erwerb  des  Rechtes  seitens  des  Nießbrauchers  (Konsolidation).
Natürlich  darf  die  Löschung  des  eingetragenen  Nießbrauchs  im  Grundbuche
  bewirkt  werden.  Sie  stellt  sich  aber  als  eine  Berichtigung  des
Grundbuchs  dar  und  erfordert  materiellrechtlich  nicht  die  Zustimmung
desjenigen,  welchem  die  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  zusteht.
Der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  muß  allerdings  erbracht  werden  (8  22
Abs.  2,  8  27  R.G.B.O.).

Dieses  Resultat  findet  seine  gesetzliche  Grundlage  in  folgenden
Bestimmungen:

§  1072.  Die  Beendigung  des  Nießbrauchs  tritt  nach
den  Vorschriften  der  §§  1063,  1064  auch  daun  ein,  wenn
das  dem  Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht
an  einer  beweglichen  Sache  ist.

§  1063.  Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen  Sache
erlischt,  wenn  er  mit  dem  Eigenthum  in  derselben  Person
zusammentrifft.

Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der
Eigenthümer  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen
des  Nießbrauchs  hat.

§  1064.  Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen
  Sache  durch  Rechtsgeschäft  genügt  die  Erklärung
des  Nießbrauchers  gegenüber  dem  Eigenthümer  oder  dem
Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch  aufgebe.

8  27.  R.  G.  B.  O.  Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder
eine  Rentenschuld  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Eigenthümers
  des  Grundstücks  gelöscht  werden.
        <pb n="494" />
        lI.  Begründung.


422  Der  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  oder  an  einer  Erbschaft.  /6  0

Ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
oder  eine  Rentenschuld  belastet  ist,  darf  nur  mit  Zustimmum
desjenigen  gelöscht  werden,  welchem  die  Hhpothek,  die
Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  zusteht.  Für  eine  Löschung,
die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen  soll,  ist  die
Zustimmung  nicht  erforderlich,  wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen
  wird.

Der  Setz  1  des  Abs.  2  des  letzten  Paragraphen  wird  durch  den
Schlußsatz  auf  die  Fälle  beschränkt,  in  denen  der  Gläubiger  ein  rechtliches
  Interesse  gemäß  Abs.  2  des  §  1063,  an  dem  Fortbestehen  des
Nießbrauchs  hat.  Es  ist  beispielsweise  die  dem  &amp;amp;  zum  Nießbrauch
eingeräumte  Grundschuld  später  von  dem  Grundschuldgläubiger  für  die
Forderung  eines  Dritten  verpfändet  worden.  Vereinigt  sich  darauf  in
der  Person  des  X  das  Eigenthum  an  der  Grundschuld  und  sein  Nießbrauch
  daran,  so  würde  der  Untergang  des  letzteren  durch  Konsolidation
das  Pfandrecht  zu  seinem  Nachtheile  wirksam  machen  können.  In
diesem  Falle  gilt  der  Nießbrauch  als  nicht  erloschen  und  die  allgemeine
Regel  des  §  889  B.  G.  B.  bewahrt  ihre  Herrschaft.  Hiernach  kam
der  Standpunkt  des  Grundbuchrichters  nur  der  sein,  daß  er  für
die  Regel  die  formgerechte  Zustimmung  des  Hypotheken-,  Grundund
  Rentenschuldgläubigers  zur  Löschung  des  Nießbrauchs
fordern  wird,  da  er  materiellrechtlich  nicht  zu  prüfen  hat,  ob  ein  rechtliches
  Interesse  am  Fortbestehen  des  Nießbrauchs  vorliegt  oder  nicht.  Die
Möglichkeit  eines  solchen  zwingt  ihn,  jene  Zustimmung  zu  verlangen.
Praktisch  ist  dies  die  Regel.

97.  Der  Nießbranch  an  einem  Vermögen  oder  an  einer  Erbschaft.)

1.  Ein  Nießbrauchsrecht  an  einem  ganzen  Vermögen,  insbesondere
an  einer  Erbschaft,  hat  häufig  seinen  Grund  in  testamentarischen
Bestimmungen,  namentlich  bei  letztwilligen  Verfügungen  der  Ehegatte
findet  sich  der  Passus,  daß  der  überlebende  Ehegatte,  so  lange  er
lebt  und  sich  nicht  wiederverheiratet,  den  Nießbrauch  am
Nachlaß  haben  soll.  ·

Nach  §§  1085,  1089  B.  G.B.  kann  der  Vermögensnießbrauch  durch

Vertrag  oder  letztwillige  Verfügung  (Vermächtniß)  nur  in  der  Weise

realisirt  werden,  daß  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  den  einzelner

9  Vgl.  über  die  Zulässigkeit  und  über  die  Form,  der  gerichtlichen  und
notariellen  Beurkundung  88  310,  311  B.  G.  B.
        <pb n="495" />
        *

6  97.]  Der  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  oder  an  einer  Erbschaft.  423-zu

  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenständen  erlangt.  Gehörk
zu  dem  Vermögen  ein  Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem  solchen,
so  muß  das  Nießbrauchsrecht  im  Grundbuch  eingetragen  werden
soweit  nicht  die  Normen  über  Abtretung  einer  Briefpost  auf  die  Bestellung
  des  Nießbrauchs  an  einer  solchen  Kraft  haben  (vgl.  88  873,
1154  B.  G.B.,  §§  26,  27  R.G.B.O.).  Gehört  zu  dem  Vermögen
die  Forderung  auf  Eigenthumsübertragung  oder  auf  Begründung  eines
anderen  Rechtes  am  Grundstücke,  so  ist  der  Nießbraucher  berechtigt,  die
Auflassung  für  die  Erben  entgegenzunehmen  oder  die  Eintragung
des  dinglichen  Rechtes  für  diese  zu  bewirken.  Ist  z.  B.  A.  verpflichtet
gewesen,  dem  Erblasser  ein  Grundstück  aufzulassen,  so  kann  der  nießbrauchsberechtigte,
  überlebende  Ehegatte  diejenigen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamt
  abgeben,  welche  zum  Erwerb  des  Eigenthums  für  die  Erben,  deren
Legitimation  nachgewiesen  werden  muß,  erforderlich  sind  (§  1075  B.  G.B.).

2.  Die  für  den  Nießbrauch  an  den  einzelnen  Rechten  bestehenden  2.  Stellung
Grundsätze,  z.  B.  an  einem  Grundstücke,  finden  bei  dem  Vermögens=  des  Nießniehbeauch
  Anwendung.  Danach  würde  zwar  an  sich  der  Nießbraucher  brauchers
...  ».  ,  gegenüber
eines  Grundstücks  den  Hypothekaren  oder  sonstigen  Realberechtigten,  den  Gläubideren
  Posten  schon  zur  Zeit  bezw.  vor  der  Zeit  der  Bestellung  gern  des  Beverzinslich
  bezw.  deren  Ansprüche  auf  Leistung  schon  vor  der  Be=  stellers.
stellung  eutstanden  waren,  nicht  persönlich  haften,  sondern  nur  dem
Besteller  verantwortlich  sein  (s.  oben  S.  413),  beim  Nießbrauch  an
einem  Vermögen  aber  haftet  er  auch  den  Gläubigern  persönlich
neben  demselben  als  Gesammtschuldner  für  Zinsen  und  wiederkehrende
Leistungen;  diese  Haftung  kann  nicht  durch  Vereinbarung  zwischen.
Nießbraucher  und  Besteller  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden
G  1088  B.  G.  B.).  Wenn  nicht  etwa  die  Schuldübernahme  vereinbart
ist  tritt,  außer  jenem  Falle,  eine  persönliche  Verhaftung  des  Nießbrauchers
  nicht  ein.

Die  dingliche  Haftung  des  Grundstücks  für  einen  im  Range  dem
Nießbraucher  gegenüber  vorberechtigten  Realgläubiger  wird  durch  den
Nießbrauch  an  sich  nicht  berührt;  deun  dieser  ist  kein  der  Zwangsvollstreckung
  entgegenstehendes  Recht,  sondern  belastet  nur  das.  Grundstück
mit  einem  solchen  (§  9  Abs.  1  und  2  Zw.V.G.).  Dieser  Satz  modifzirt
  sich  aber  bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  insofern,  als
wegen  der  vor  Bestellung  des  Nießbrauchs  entstandenen  Verbindlichkeiten
nach  §  737  C.P.O.  in  Verbindung  mit  §  1086  B.  G.  B.  neben  der.
Verurtheilung  des  Bestellers  zur  Leistung  auch  die  des  Nießbranchers
  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  beantragt  werden.
        <pb n="496" />
        3.  Verhältniß

424  Uebergangsvorschriften.  (§  98.

kann,  es  sei  denn,  daß  er  sich  nach  §  794  Abs.  1  Nr.  5,  Abs.  2  C.  PO.
der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen  hat.  Wenn  die  estellum
des  Nießbrauchs  an  einem  Vermögen  nach  der  rechtskräftigen
Feststellung  einer  Schuld  des  Bestellers  erfolgt  ist,  so  finden
auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  der  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenstände  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils  gegen
den  Nießbraucher  die  Vorschriften  der  §§  727,  730—732  C.  P.  O.
wegen  Umschreibung  der  Vollstreckungsklausel  entsprechende  Anwendmg,
Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die
Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  gegen  den  Erblasser
ergangenen  Urtheils  (6  738  C.  P.O.).

3.  Wegen  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Nießbraucher  und  Bedes

  Nieß-  steller  wird  auf  §  1087  B.  G.  B.  verwiesen.

brauchers

zum  Besteller.


§  98.  Nebergangsvorschriften.

Ist  der  Nießbrauch  vor  dem  1.  Januar  1900  begründet  worden,  so
richtet  sich  sein  Inhalt  und  sein  Rang  nach  dem  bisherigen  Rechte
(Art.  184  E.G.  G.B.  B.)).  Das  neue  Gesetz  hat  keine  rückwirkende
Kraft.  Dieser  Grundsatz  ist  jedoch  zu  beschränken,  denn  unter  Shalt
im  Sinne  des  Art.  184  sind  wesentlich  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  des  Nießbrauchers  im  Verhältniß  zum  jeweiligen  Eigenthümer
  des  Grundstücks  und  den  dinglich  Berechtigten  zu  verstehen
z.  B.  bezüglich  der  Legalobligation  der  §§  1051  ff.  B.  G.B.,  deun
nur  diese  Beziehungen  sind  in  dem  Gründungsakt  dauernd  festgelen
worden.)
1.  Es.  finden  keine  Anwendung  auf  den  bestehenden
Nießbrauch
a)  die  Vorschriften  der  88  1035—55  B.  G.  B.;
b)  die  Vorschriften  über  Nichtübertragbarkeit  des  Nießbrauchs
(§  1059),  da  diese  Bestimmung  den  Inhalt,  d.  h.  den  materiellen
  Gehalt  von  Befugnissen  und  Verpflichtungen  betrifft
und  bei  der  Begründung  yon  wesentlichem  Einflusse  war,
o)  der  einer  Person  als  erblich  bestellte  Nießbrauch  wird  aufrecht
erhalten  (vgl.  z.  B.  §  178ff.  I  21  A.  L.R),
)  der  einer  juristischen  Person  unter  bestimmter  Dauer  bestellte
Nießbrauch  wird  mit  dieser  Beschränkung  bewahrt.

H  Vgl.  Niedner  S.  286  ff.  Anm.  3  zu  Art.  684,  Goeppert-Eck  Jahrbuch
  für  Dogm.  Bd.  22  S.  195.
        <pb n="497" />
        g  99.  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.  425

e)  Ist  einer  juristischen  Person  ein  Nießbrauch  bestellt  ohne  be—
stimmte  Dauer,  so  fragt  es  sich,  ob  er  nach  100  Jahren
untergeht  oder  nur  gemäß  8  1061  B.  G.B.  erlischt.  Dies

trifft  aber  den  Inhalt,  denn  bei  der  Begründung  war  dieser

Wille  als  dem  bestehenden  Gesetz  entsprechend  anzunehmen.
Die  Beschränkung  auf  100  Jahre  bleibt  und  nur  wenn
nachgewiesen  werden  kann,  daß  diese  Beschränkung  nicht  gewollt
  war,  wird  man  §  1061  B.  G.  B.  anwenden  können.)

2.  Es  finden  jedoch  sofort  mit  dem  1.  Januar  1900  Anwendung

  folgende  Vorschriften:

a)  diejenigen  über  die  konfessorischen  Ansprüche

b)  über  die  Geltendmachung  der  Nutzungs=  und  Pfandrechte
(68  1065,  1227,  985  ff.)

e)  über  die  Kollision  unvereinbarer  Nutzungsrechte  (88  1060,
1024)

d)  über  die  Verpflichtung  des  Eigenthümers  gegenüber  den  vom

Nießbraucher  eingegangenen  Mieths=  und  Pachtverträgen  im
Falle  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  (8  1056,  Art.  171  E.G.)

e)  das  Nichterlöschen  des  Nießbrauches  durch  Konsolidation,  weil
diese  nicht  den  Inhalt,  sondern  die  Aufhebung  betrifft.

4)  Die  auf  die  Uebertragung  der  Ausübung  im  Verhältniß  des
Veräußerers  zum  Erwerber  oder  auf  die  Aufhebung  derselben
sich  beziehenden  Vorschriften  (§§  1064,  1071  B.  G.B.)

Ausnahmsweise  aber  entscheidet  das  alte  Recht  in
Ansehung  der  Aufhebung  eines  nicht  eingetragenen
Nießbrauchs  so  lange,  bis  er  in  das  Grundbuch
eingetragen  worden  ist.  (Art.  189  E.G.  z.  B.  G.B)

8  99.  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.)
1.  Die  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  unterscheiden
  sich  von  den  bisher  besprochenen  zulässigen  Arten  der  Dienstbarkeiten
  dadurch,  daß  sie  im  Gegensatz  zur  Grunddienstbarkeit  einer

bestimmten  Person  zustehen  und  nicht  mit  dem  Eigenthumsrecht

an  einem  bestimmten  Grundstücke  verbunden  sind;  ihr  Gegensatz
zum  Nießbrauch  liegt  darin,  daß  nicht  die  Befugniß  zur  Vornahme

:)  Dernburg,  Seite  509  will  die  Beschränkung  nur  aufrecht  erhalten,
soweit  sie  als  Auslegung  der  Bestellung  anzunehmen  ist.
)  Vgl.  88  1090—1093  B.  G.  B.,  Johow  II  S.  1358ff.,  Mot.  III  S.  566ff.
Ht  S.  436,  437,  Litteratur  f.  oben  S.  401,  vgl.  noch  Muster  Nr.  30  Theil  II.
th.  2.

4.  Die  unterscheidenden

Merkmale
gegenüber
der  Grunddienstbarkeit

und  dem
Nießbrauch.
        <pb n="498" />
        2  Begriff  und

Arten.

3.  Inhalt  und
Umfang.

426.  Beschränkte  persönliche  Dienstbärkeiten.  (599.

aller  Verfügungen  über  die  Sache,  welche  der  Ertragsziehung  diena,
gewähren,  sondern  nur  auf  einzelne  Nutzungen  und  Befugnisse
gerichtet  sind,  und  daß  ihr  Gegenstand  wie  bei  der  Grunddienstbarkeit
  nur  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche  Rechte  sein
können  (§  1017  B.  G.  B.,  Art.  63,  68,  196  E.G.  z.  B.  G.  B.).

2.  Das  B.  G.B.  kennt  zwei  Arten  der  beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeiten,  nämlich:

a)  Diejenige  Grundstücksbelastung,  nach  welcher  der  Begünstigte
  berechtigt  ist,  das  Grundstück  in  einzeluen
Beziehungen  zu  benutzen  oder  ihm  eine  sonstige  Befugniß
  zusteht,  die  den  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit
bilden  kann,  z.  B.  100  Stück  Torf  zu  stechen,  ein  bestimmtes
  Maß  Holz  zu  sammeln,  einen  Weg  zu  benutzen
  (8  1090  B.  G.B.).

b)  Diejenige  Bestellung  eines  Rechtes,  inhalts  deren  der
Berechtigte  ein  Gebäude  oder  einen  Theil  eines  Gebäudes
  unter  Ausschluß  des  Eigenthümers  als  Wohnung
benutzen  darf  (Wohnungsrecht  habitatio  §1093  B.  G.  B.).

3.  Ihrem  Charakter  5  entsprechend,  finden  folgende  Vorschriften  über
Grunddienstbarkeiten  Anwendung:  88  1020—1024,  1026—1029,
1061  B.  G.  B.  (vgl.  oben  S.  388  ff.).  Für  das  Wohnungsrecht,  dessen
Inhalt  sich  dem  Nießbrauch  nähert,  gelten  entsprechend  die  Bestimmungen
  der  §§  1031,  1034,  1036,  1037  Abs.  1,  1041,  1042,  1044,
1049,  1050,  1057,  1062  B.  G.B.

Der  Inhalt  und  Umfang  der  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten
  ist  kein  gesetzlich  begrenzter,  sondern  wird  durch  den  Begründungsakt
des  Näheren  bestimmt.  Im  Zweifel  entscheidet  das  persönliche
Bedürfniß  des  Berechtigten  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner

Haushaltung  oder  seines  Geschäftsbetriebes  3)  (§  1091  B.  G.  B.).  Beim

Wohnungsrecht  insbesondere  ist  der  Berechtigte  befugt,  seine  Familie,
sowie  die  zur  standesmäßigen  Bedienung  oder  zur  Pflege  erforderlichen
Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen  (§  1093  Abs.  2  B.  G.).
Diese  gesetzliche  Ausdehnung  des  Wohnungerechts  kann  durch  Vereinbarung

  beschränkt  werden.

Abweichend  von  den  Bestimmungen  fur  die  Grunddienstbarkeiten
ind  den  Niehbrauch  sind  die  beschränkten  persönlichen.  Dienstbarkeiten

)  Nach  der  gemeinrechtlichen  Theorie  „irregulöre  Personalst  er  bituten“  genani
5)  Mot.  III,  S.  567.  .
        <pb n="499" />
        8  00.)  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.  427.

auch  nicht  einmal  der  Ausübung  nach  ohne  besondere  Vereinbarung
  oder  Gestattung  übertragbar  (§  1092  B.  G.  B.);
demgemäß  ist  ihre  Verpfändung  und  Pfändung  unzulässig  (vgl.  8  1274
Abs.  2  B.  G.  B,  §  857  Abs.  3  C.P.O.).4)

Ist  das  Wohnungsrecht  nur  auf  einen  Theil  des  Gebändes  beschränkt,
  so  kann  der  Berechtigte  die  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauch
der  Bewohner  bestimmten  Anlagen  und  Einrichtungen,  wie  Treppen,
Waschkeller,  Trockenboden  u.  s.  w.,  mitbenutzen  (§  1093  Abs.  3  B.  G.  B.).

4.  Die  Begründung  und  Aufhebung  der  persönlichen  Dienst=  4.  Begrünbarkeiten
  wird  von  dem  Konsens=  und  Eintragungsprinzip  dung  und
beherrscht.  Ihre  Entstehung  setzt  die  dingliche  Einigung  voraus  und  Aushebung.
ihre  Aufhebung  ist  an  den  Verzicht  des  Berechtigten  und  an  die
Löschung  im  Grundbuch  geknüpft,  soweit  nicht  wie  beim  Nießbrauch
mit  dem  Eintritt  des  Todes  oder  eines  bestimmten  Ereignisses  das
Recht  von  selbst  endigt.  Es  finden  daher  die  allgemeinen  Vorschriften
über  Rechte  an  Grundstücken,  insbesondere  auch  die  über  die  Tabularexsitzung,
  sowie  die  formalen  Bestimmungen  der  R.G.B.O.  Anwendung.)

5.  Die  possessorischen  und  petitorischen  Rechtsmittel  sind  auch  dem  5.Rechtsschutz.
eingetragenen  persönlichen  Dienstbarkeitsberechtigten  gegeben  (88  1090
Abs.  2,  1029  B.  G.  B.  u.  oben).

6.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Unter=  6.  Landessagungen,
  Beschränkungen,  Bestimmungen  des  Inhalts  und  Maßes,  rechtliche
über  Begründung  und  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit  an  einem  nicht  Vorbehalte.
buchungspflichtigen  Grundstücke,  über  das  Recht  zur  Benutzung  eines
Platzes  in  einem  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude
oder  auf  einer  öffentlichen  Begräbnißstätte,  sowie  betreffs  der  Nutzungsrechte
  der  Mitglieder  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.
bestehenden  Realgemeinden  und  ähnlicher  Verbände,  an  land=  und
forstwirthschaftlichen  Grundstücken,  an  Müblen,  Brauhäusern  und  ähnlichen
  Anlagen.0)

7.  Die  am  1.  Januar  1900  bestehenden  persönlich  beschränkten  7.  Ueber-Dienstbarkeiten
  bleiben  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  geestor
hriften

—

!)  Das  Preuß.  Recht  ließ  vererbliche  und  veräußerliche  persönliche  Dienstbarkeiten
  zu,  vgl.  Dernburg  Preuß.  Pr.  1  §  288.
65  Vgl.  88  873  ff.,  900  Abs.  2  B.  G.B.,  13,  19,  23,  24  R.  G.  B.  O.  und
oben  S.  113f.,  175  f.,  243f.

0  Vgl.  Art.  115,  128,  133,  164  E.G.  z.  B.  G.  B.  Von  dem  Vorbehalt
des  Art.  128  für  die  Begründung  einer  Dienstbarkeit  hat  das  Preuß.  A.G.  z.
B.  G.  B.  keinen  Gebrauch  gemacht.
        <pb n="500" />
        428  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  (8  100.

ergebenden  Inhalt  und  Range  bestehen,  und,  soweit  sich  diese  auf  den
Schutz  im  Besitz  einer  solchen  erstrecken,  gelten  sie  auch  nach  dem  Inkrafttreten,
  bis  das  Grundbuch  für  das  belastete  Grundstück  als  angelegt
  anzusehen  ist  (Art.  184,  191  Abs.  1  E.G.  z.  B.  G.  B.).

§  100.  III.  Das  dingliche  vorkaufsrecht.  )

1.  Einleitung  1.  Das  römische  Recht  kannte  das  jus  protimiseos  als  rein  obliund
  Begriff  gatorisches  Vorkaufsrecht;  im  deutschen  Recht  hatte  sich  das  dingliche
Retraktsrecht  entwickelt;  ersteres  beruhte  überwiegend  auf  Vertrag,  letzteres.
auf  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht  Das  Preußische  Landrecht  kannte
beide  Arten;  das  persönliche  Vorkaufsrecht  konnte  nach  Abs.  1  §  12
Preuß.  E.E.G.  jederzeit  durch  Eintragung  dingliche  Wirksamkeit  erlangen,
das  gesetzliche  wirkte  nach  Abs.  2  jener  Bestimmung  auch  ohne  Ein—
tragung  dinglich.  Nach  dem  bisher  geltenden  Preußischen  Recht  sind
von  den  Retraktrechten  nur  aufrecht  erhalten:  das  gesetzliche  Vorkaufsrecht
  aus  dem  Miteigenthum  an  einem  expropriirten  Grundstück  und
aus  dem  Bergbau.  Das  erste  ist  für  die  Zukunft  durch  das  B.  GB.
beseitigt  —  ein  Anklang  daran  findet  sich  nur  bei  Miterben  in  Bezug
auf  den  Antheil  eines  solchen  am  Nachlaß  selbst,  nicht  aber  an  den
einzelnen  dazu  gehörigen  Gegenständen  (88  2034,  2035  B.  G.  B.)  —
die  anderen  sind  dem  Landesgesetz  vorbehalten  worden  und  für  Preußen
auch  in  Zukunft  stehen  geblieben.)  Das  B.  G.  B.  unterscheidet  das
obligatorische  (§§  504  ff.)  und  dingliche  Vorkaufsrecht  und  regelt  nur
das  auf  Willenserklärung  beruhende  dingliche  Vorkaufsrecht.  Die
Legaldefinition  des  dinglichen  Vorkaufsrechts  lautet:
§  1094.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
erfolgt,  dem  Eigenthümer  gegenüber  zum  Vorkaufe  berechtigt
  ist.
Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen
Eigenthümers  eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden.

)  Vgl.  8§  1094—1104  B.G.B.,  Mot.  III  S.  447  ff.,  162,  204,  Prot.  II.S.  3ff.
III  S.  751—765,  IV  S.  601,  VI  S.  245,  246,  174.  Endemann  II  §  111,
Enneccerus-Lehmann  II  §  39,  Maenner  §  56,  Leske  §  130,  Mathias
§  51;  Die  Kommentare  von  Staudinger-  Kober,  Biermann,  Böhm,
Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §1094  ff.  «

)  Val.  Art.  109,  67  E.G.  z.  B.  G.B.,  ferner  §  57  Preuß.  Enteignungsgesetz,
  8  141  Allgemein.  pr.  Berggesetz,  vgl.  hierzu  Art.  22  Nr.  1  Preuß.  A.G.
B.  G  B.
        <pb n="501" />
        8  100.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  429

2.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht  kann  sowohl  zu  Gunsten  einer  2.  Charakter

bestimmten  Person,  als  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigen=  des  Vorthümers
  eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden  und  gestaltet  kaufsrechts.
sich  demnach  bald  als  subjektiv-persönliches,  bald  als  subjektiv  dingliches
Recht;  im  letzteren  Falle  kann  es  nicht  von  dem  Grundstück  getrennt,
im  ersteren  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstück  verbunden
werden  (88  1094  Abs.  2,  1103  B.  G.  B.).  Das  auf  Willenserklärung
beruhende  dingliche  Vorkaufsrecht  ist  weder  als  Veräußerungsverbot
noch  als  ein  bedingtes  Recht  auf  Anfall  des  Eigenthums  anzusehen,
sondern  gehört  zu  den  begrenzten  Rechten  an  einem  Grundstücke.“)

3.  Gegenstand  desselben  kann  nur  ein  Grundstück  oder  ein  3.  Gegenstant
grundstücksgleiches  Recht,  wie  das  Erbbaurecht,  die  selbständige  Gerechtig-  desselben.
keit  u.  A.  (vgl.  oben  S.  40  f.,  361  ff.)  sein.

Der  ideelle  Antheil  eines  Miteigenthümers  kann  allgemein  Gegenstand
  der  Veräußerung  und  Belastung  sein,  daher  auch  Objekt  eines
dinglichen  Vorkaufsrechts  (§  1095  B.  G.  B.).  )  An  einem  Bruchtheil
eines  im  Alleineigenthum  befindlichen  Grundstücks  kann  ein  Vorkaufsrecht
  nicht  bestellt  werden.

Der  reale  Theil  eines  Grundstücks  (Parzelle)  kann  nur  nach
geschehener  Abschreibung  und  Verselbständigung  durch  Buchung  den  Gegenstand
  des  Vorkaufsrechts  bilden.)

Auf  das  Zubehbr,  das  mit  dem  Grundstück  verkaust  wird,  kann
das  Vorkaufsrecht  vereinbartermaßen  mit  erstreckt  werden;  im  Zweifel
ist  diese  Erstrecung  anzunehmen  (§  1096  B.  G.B.).

4.  Die  Entstehung  des  dinglichen  Vorkaufsrechts  wird  4.  Entstehung
von  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Entstehung  von  Rechten  an  Grund-  l“  „  Vorstücken
  beherrscht  (ss  873  ff.  B  GB).  Dingliche  Einigung  der  kaufsrechts
Kontrahenten  und  Eintragung  im  Grundbuch  sind  daher  nothwendig.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  dem  belasteten  Grundstücke  (vgl.  Muster  Nr.  26
Theil  II  Abth.  2).  Ist  das  Vorkaufsrecht  als  subjektiv  dingliches  bestellt,
dann  ist  es  auf  Antrag  des  Berechtigten  oder  eines  sonstigen  Realinteressenten
  des  berechtigten  Grundstücks  in  Gemäßheit  des  §  8  R.G.B.O.

)  Vgl.  Mot.  III  S.  450/452,  Enneccerus-Lehmann  S.  133.  Der
obligatorische  Vertrag  auf  Bestellung  eines  dinglichen  Vorkaufsrechts  bedarf  nicht
gerichtlicher  oder  notarteller  Form,  denn  §  313  B.  G.B.  bezieht  sich  auf  den
Vertrag,  durch  den  das  Eigenthum  übertragen  werden  soll,  nicht  aber  auf  Bestellung
  begrenzter  Rechte,  vgl.  noch  Prot.  II  S.  99,  Planck  II  S.  275  Anm.  2.

4)  Vgl.  für  Reallasten  §  1106,  für  Hypotheken  §  41414  B.  G.  B.

*)  Vgl.  §  6,  96  R.G.B.O.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  121  Nr.  32.
        <pb n="502" />
        5.  Voraus-430

  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  (*  100.

auch  als  Bestandtheil  desselben  einzutragen  (vgl.  noch  §  21  R.  G.  BO.
und  Grundbuchblatt-Formular  Bestandsverzeichniß  Nr.  II).  Sind  für
die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  besondere  Vereinbarungen  getroffen
worden,  z.  B.  daß  sich  dasselbe  ausdrücklich  auf  das  Zubehör,  das

mit  dem  Grundstück  verkauft  wird,  beziehen  soll,  )  so  sind  auch  diese

in  das  Grundbuch  einzutragen  bezw.  im  Grundbuch  auf  die  Eintragungsbewilligung
  hinsichtlich  dieser  Abrede  Bezug  zu  nehmen.

5.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht  greift  nur  Platz  beim  Verkauf

sebungen  der  des  Grundstücks  durch  den  Eigenthümer,  welchem  das  Grundstück

Ausübung

des  dingzur

  Zeit  der  Bestellung  des  Vorkaufsrechts  gehört,  oder  durch  dessen

lichen  Vor-  Erben.  Die  Regel  ist  hiernach,  daß  das  Vorkaufsrecht  nur  für  den
kaufsrechts.  Fall  des  ersten  Verkaufes  ausgeübt  werden  darf;  es  kann  jedoch  auch

für  mehrere  oder  für  alle  Verkaufsfälle  bestellt  werden,  sodaß  auch
bei  späteren  Weiterverkäufen  durch  Sonderrechtsnachfolger  des  bestellenden
Eigenthümers  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  zulässig  ist  (§§  1097,
504  B.  G.  B.).  «

Ausgeschlossen  ist  das  Vorkaufsrecht  außerhalb  der  Fälle  des
Kaufgeschäftes,  insbesondere  beim  Tauschgeschäft  oder  der  Schenkung,
beim  Vergleich  und  —  abweichend  vom  bisherigen  Preuß.  Recht  —
bei  der  Zwangsversteigerung  (§  512  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zu  §  67
Preuß.  J.Zw.G.,  vgl.  aber  §  753  B.  G.  B.).

Im  Zweifel  erstreckt  sich  nach  §5§  511,  1098  B.  G.  B.  das  Vorkaufsrecht
  nicht  auf  einen  Verkauf,  der  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges
Erbrecht  an  einen  gesetzlichen  Erben  erfolgt.  Das  Vorkaufsrecht
kann  nur  bei  dem  Verkauf  an  einen  Fremden  ausgeübt  werden.  Ist
z.  B.  ein  Gutsüberlassungsvertrag  mit  den  gesetzlichen  Erben  geschlossen
und  diesen  das  mit  dem  Vorkaufsrecht  belastete  Grundstück  verkauft,
so  endigt  dasselbe  und  ist  nach  §  894  B.  G.  B.  im  Wege  der  Grundbuchberichtigung
  zu  löschen.  Es  lebt  nicht  wieder  auf  bei  einem
etwaigen  Weiterverkauf  durch  die  Erben.)

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
des  Verpflichteten  hindert  die  Ausübung  des  dinglichen  Vorkaufsrechts
nicht,  wenn  das  Grundstück  von  dem  Konkursverwalter  aus  freier

6)  Oder  daß  die  Frist  zur  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  eine  von  der
gesetzlichen  abweichende  sein  soll.
7)  Val.  Prot.  II  S.  101,  104,  Fischer-Henle  und  Neumann  zu  §  1097,
abweichend  Biermann  zu  §  1097;  vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  §  181
1  20  A.-L.R.  «  ·
        <pb n="503" />
        91100.  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  431

Hand  verkauft  wird  (5  1098  Abs.  1  S.  2  im  Gegensatz  zu  8  512
a.  E.  B.  G.  B.).  .

Die  Ausübung  des  eingetragenen  Vorkaufsrechts  erfolgt  im  Verhältniß
  des  Vorkaufsberechtigten  zum  Verpflichteten  (d.  h.  dem  ursprünglichen
  Eigenthümer)  durch  formlose,  einseitige,  empfangsbedürftige
Erklärung  des  Ersteren  dem  Letzteren  gegenüber  innerhalb  der  ausdrücklich
vereinbarten  Frist  bezw.  der  gesetzlichen  Ausschlußfrist  von  2  Monaten
nach  geschehener  Mittheilung  von  dem  abgeschlossenen  Kauf,  welche  der
Veräußerer  unter  Kenntnißgabe  des  Inhalts  des  Kaufvertrages  unverzüglich
  zu  machen  hat,  widrigenfalls  er  schadensersatzpflichtig  wird  )
(68  510,  1099  B.  G.  B).  Ist  das  Vorkaufsrecht  für  alle  Verkaufsfälle
  begründet  worden  (§  1097  B.  G.B.),  so  gelten  die  Nachfolger
des  ursprünglichen  Verpflichteten  als  vorkaufspflichtig.  Die  entsprechende
Erklärung  des  Vorkaufsberechtigten  ist  dem  jedesmaligen  Verkäufer  gegenüber
  abzugeben.  Das  Mehreren  gemeinschaftlich  zustehende  Vorkaufsrecht
kann  nur  im  Ganzen  ausgeübt  werden  (vgl.  §  513  B.  G.B.).

Der  Vorkaufsberechtigte  muß  vollständig  in  die  Kaufbedingungen
zwischen  dem  Verkäufer  und  dem  Dritten  eintreten  (§§  505—508  B.  G.B.).
Insbesondere  liegt  hinsichtlich  des  Vorkaufsrechts  bei  gestundetem  Kaufpreis
  (§  509  B.  G.  B.)  dem  Vorkaufsberechtigten  eine  Sicherheitsleistung
  für  den  gestundeten  Betrag  ob,  deren  es  jedoch  insoweit  nicht
bedarf,  als  für  den  gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung  einer  Hypothek
an  dem  Grundstücke  vereinbart  oder  eine  solche  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  übernommen  worden  ist.

Durch  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  dem  Verpflichteten  gegenüber
  kommt  zwar  der  Kauf  zwischen  diesem  und  dem  Vorkaufsberechtigten
unter  denjenigen  Bestimmungen  zu  Stande,  welche  der  Verkäufer  mit  dem
Dritten  vereinbart  hat  (§  505  Abs.  2  B.  G.  B.).  0)  Aber  dies  gewährt
noch  nicht  das  Eigenthum  selbst,  sondern  nur  dem  Anspruch  auf  Auflassung
  und  Eintragung  desselben.

Was  das  Verhältniß  des  Vorkaufsberechtigten  zum  Dritten
betrifft,  so  hindert  die  Thatsache  der  Besitzergreifung  oder  des  Eigenchunserwerbs
  des  Grundstücks  durch  den  Dritten  die  Anwendung  des
dinglichen  Vorkaufsrechts  nicht.  Um  aber  das  Eigenthum  des  Erwerbers

*?  Vgl.  Planck  II  S.  279.  ·

)  Ein  besonderer  Vertrag  ist  nicht  nothwendig,  die  einseitige  Erklärung
des  Vorkaufsberechtigten  genügt,  doch  kommt  dadurch  ein  neuer  Kauf  und  ein
selbständiger  Vertrag  zu  Stande.  Auf  die  Konstruktion  desselben  kam  hier  nicht
eingegangen  werden,  ogl.  Planck,  Oertmann  zu  §  504.
        <pb n="504" />
        6.  Wirkung
des  Vorkaufsrechts

Dritten
gegenüber.

432  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  (&amp;amp;  100.

bezüglich  seiner  Dauer  nicht  in  Frage  zu  stellen,  kann  dieser,  wie  auch
jeder  weitere  dritte  Erwerber  nach  §  1099  B.  G.B  in  gleicher  Weise
und  mit  derselben  Wirkung,  wie  der  ursprünglich  verpflichtete  Eigenthümer
  dem  Berechtigten  den  Inhalt  des  Kaufvertrages  mittheilen;
andererseits  hat  auch  der  verpflichtete  ursprüngliche  Eigenthümer  den
neuen  Eigenthümer  zu  benachrichtigen,  sobald  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
  erfolgt  oder  z.  B.  durch  Ablauf  der  Präklusivfrist  ausgeschlossen
  ist  (§§  510  Abs.  1  S.  2,  1099  Abs.  2  B.  G.  B.).

6.  Nach  Abs.  2  des  §  1098  B.  G.  B.  hat  das  dingliche  Vorkaufsrecht
  Dritten  gegenüber  die  Wirkung  einer  Vormerkung  zur
Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  entstehenden
Anspruchs  auf  Uebertragung  des  Eigenthums  (ö8883  fl.  B.G.B).
Hiernach  muß  der  Vorkaufsberechtigte  von  dem  Verkäufer  die  Uebereignung
  des  Eigenthums  fordern  und  ihn  event.  auf  Auflassung  verklagen;
  der  Dritte,  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  geworden  ist,  muß
seine  Zustimmung  in  beglaubigter  Form  (§  29  R.G.B.O.)  zur  Eintragung

  des  Vorkaufsberechtigten  als  Eigenthümer  geben.  Dem  Anspuch

des  Berechtigten  gegenüber  kann  der  Dritte  alle  Einwendungen  entgegeuhalten,

  die  dem  Verpflichteten  gegen  den  Anspruch  der  Eigenthumsübertragung
  zustehen  würden.#

Ist  der  Dritte  im  Besitz  des  Grundstücks,  so  muß  er  dasselbe
auch  dem  Vorkaufsberechtigten  herausgeben,  jedoch  hat  der  Dritte  in
beiden  Fällen  die  Einrede  des  Zurückbehaltungsrechts;  er  braucht
nur  gegen  Erstattung  des  ursprünglich  zwischen  dem  Verpflichteten
und  ersten  Käufer  festgesetzten  Kaufpreises,  soweit  derselbe  von  ihm  berichtigt
  ist,  herauszugeben.  Neben  diesem  Zurückbehaltungsrecht  hat
der  Dritte  als  unmittelbares  Angriffsmittel  einen  selbständigen
Anspruch  auf  Erstattung  dieses  Betrages  Zug  um  Zug  gegen
Herausgabe  des  Grundstücks,  wenn  der  Berechtigte  die  Eintragung  als
Eigenthümer  bereits  erlangt  hat  (§  1100  B.  G.B.).  Dieser  Anspruch
verbleibt  dem  Dritten  auch  dann,  wenn  er  das  Grundstück  bereits
herausgegeben  hatte.

Hat  der  Vorkaufsberechtigte  dem  Dritten  den  Kaufpreis  erstattet,
so  wird  er  in  Höhe  dieses  Betrages  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  des  aus  dem  Vorkauf  geschuldeten  Kaufpreises  frei  (8  1101
B.  G.  B.).  Hat  der  Dritte  an  den  ursprünglichen  Verkäufer  bereits
gezahlt,  so  kann  er  von  diesem  den  einmal  berichtigten  Kaufpreis  nicht

10)  Vgl.  Prot.  III  S.  763;  im  Uebrigen  ogl.  wegen  der  Vormerkung
oben  S.  257  ff.
        <pb n="505" />
        g  100  Das  dingliche  Vorkaufsrecht.  433

zurückfordern,  da  er  hinsichtlich  der  Herausgabe  des  Grundstücks  an
den  Dritten  durch  das  vorgedachte  Zurückbehaltungsrecht  bezw.  den
selbständigen  Anspruch  auf  Zahlung  geschützt  ist.  Ist  er  mit  einem
Theil  des  Kaufpreises  im  Rückstande,  so  wird  er  von  dieser  Ver—
pflichtung  frei,  da  für  diese  der  Vorkaufsberechtigte  aufzukommen  hat
E1102  B.  G.  B.).  Immerhin  finden  diese  Grundsätze  nur  soweit  Anwendung,
  als  der  dem  Dritten  gestundete  Kaufpreis  durch  denjenigen
gedeckt  wird,  welcher  zwischen  dem  ursprünglichen  Eigenthümer  und
dem  ersten  Käufer  vereinbart  war.  Ist  derselbe  aber  bei  einem
späteren  Weiterverkauf  ein  höherer,  so  kann  der  Dritte  wegen  dieser
Differenz  sich  nur  an  seinen  Verkäufer  halten.  Dasselbe  trifft  zu,
wenn  Eigenthum  oder  Besitz  auf  den  Dritten  noch  nicht  übergegangen
ist,  dieser  aber  pränumerando  den  Kaufpreis  bezahlt  hatte.)
7.  Das  Rangverhältniß  mehrerer  eingetragener  Vorkaufsberechti-7.  Die  Kongungen

  wird  durch  die  Reihenfolge  der  Eintragungen  bestimmt.  kurrenz
8.  Das  Vorkaufsrecht  erlischt:  Fe,
a)  Durch  Verzicht  des  Berechtigten  nach  Maßgabe  der  88  875  ff.  rechte.  «

B.  G.  B.  und  darauf  begründeter  Löschung  im  n  Grundbuch  8  Aufhebung
(vgl.  oben  S.  187  f.)  des  Vorb)

  Durch  die  Nichtausübung  innerhalb  der  vereinbarten  gesetz=  kaufsrechts.
lichen  Präklusivfrist  (§510  B.  G.  B.),  durch  Eintritt  des
Endtermins  oder  der  Resolutivbedingung.

c)  Durch  den  Tod  oder  die  Ausschließung  des  Vorkaufsberechtigten
im  Aufgebotsverfahren  bei  dem  subjektiv  persönlichen
Vorkaufsrecht.  Mit  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  nach
Maßgabe  der  88  1104,  1170  B.  G.  B.  erlischt  das  Vorkaufsrecht.)
  ·

9.  Soweit  das  dingliche  Vorkaufsrecht  subjektiv  persönlich  9.  Unüberist,
  ist  es  mangels  besonderer  Vereinbarung  weder  vererblich  noch  tragbarkeit
übertragbar  und  kann  somit  nicht  Gegenstand  eines  Nießbrauchs  oder  in  Aener-Pfandrechts
  sein.  Nur  wenn  es  auf  bestimmte  Zeit  beschränkt  ist,  des  Vorwird
  seine  Vererblichkeit  im  Zweifel  angenommen  (88  514,  1069  kaufsrechts.
Abs.  2,  1274  Abs.  2  B.  G.B.).

#0.  Das  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  be-#10.  Uebergründete
  Vorkaufsrecht  richtet  sich  in  seinen  Voraussetzungen  und  gangsvor=Wirkungen
  nach  dem  bisherigen  Recht.  In  der  Zwischenzeit  zwischen  schriften.
dem  1.  Jannar  1900  und  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch

10  Vgl.  auch  Biermann  Anm.  3  zu  §  1102  S.  178.
1)  Vgl.  über  das  Aufgebotsverfahren  das  Nähere  §  147.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  28
        <pb n="506" />
        434  Das  Wiederkaufsrecht.  (–#  101.

als  angelegt  zu  erachten  ist,  unterliegt  der  Abschluß  eines  Vertrages
über  das  Vorkaufsrecht  den  Bestimmungen  des  B.  G.B.  Nur  insoweit
die  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs
im  Zusammenhang  stehen  (1098  Abs.  2,  1099—1103),  bleibt  die
Anwendung  des  B.  G.  B.  ausgeschlossen  (vgl.  Art.  179,  184  C.G.

§  101.  IV.  Das  Wiederkauferecht.
4.  Das  1.  Ein  dem  Vorkaufsrecht  verwandtes  Gebilde  ist  das  Wieder-Wieder=
  kaufsre  cht.  Das  bisherige  Preuß.  Recht  behandelte  den  Wiederkauf  als
kuusrccht  ist  einen  beim  Kauf  vorkommenden  Nebenvertrag,  ließ  aber  durch  Einnur
  als  tragung  eine  dingliche  Wirkung  desselben  zu  (5  311  I  11  A.  L.N.,
obligato-=  §  12  Abs.  1  Pr.  E.E.G.).  Das  B.  G.B.  führt  unter  den  dingrisches
  lichen  Rechten  das  Wiederkaufsrecht  nicht  auf.  Seine  Begrün-Rechts=
  dung  ist  nur  als  obligatorisches  Rechtsgeschäft  möglich  und  seine

geschäft  zugelassen.
  Eintragung  im  Grundbuch  daher  unzulässig.

2.  Die  Mög-  2.  Dieser  Unterschied  gegen  das  Vorkaufsrecht  ist  jedoch  ein  mehr
lichkeit,  es  theoretischer,  denn  das  Wiederkaufsrecht  enthält  den  im  Kaufvertrage
mit  ding=  gemachten  Vorbehalt  auf  Rückkauf  des  verkauften  Grundstücks  und
ie  dieser  Rückkauf  kommt  mit  der  formlosen  empfangsbedürftigen
auszustatten.  Erklärung  des  Verkäufers,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht  ausit,
zu  Stande  (§  497  B.  G.  B.).  Wie  in  jedem  anderen  Kaufvertrage  liegt
auch  in  dem  Wiederkauf  der  Anspruch  auf  Einräumung  des  Eigenthumsrechts
  an  dem  Grundstück,  und  wenn  für  jenen  zu  seiner
Sicherung  ein  Schutz  durch  die  Vormerkung  in  Gemähheit  des  §  883
B.  G.B.  nachgelassen  ist,  so  ist  kein  Grund  vorhanden,  diesen  Shu

beim  Wiederkauf  zu  versagen.  Die  Vormerkung  erzeugt  nach  Abs.  2
des  8  883  B.  G.B.  eine  dingliche  Wirkung  (vgl.  oben  S.  252fff),
und  demgemäß  hat  das  vorgemerkte  Wiederkaufsrecht  in  demselben
Maße  Wirkung  gegen  Dritte  wie  das  dingliche  Vorkaufsrecht,  da  letzteres
nach  Abs.  2  §  1098  B.  G.B.  Dritten  gegenüber  ebenfalls  nur  die
Wirkung  einer  Vormerkung  hat.  Damit  verwischt  sich  in  der  Praxis

der  theoretische  Unterschied  des  Gesetzbuches.

Ein  erheblicherer  Unterschied  ist  darin  zu  finden,  daß  die  Ausübung
  des  Wiederkaufsrechts  bei  Grundstücken  nur  bis  zum  Ablauf
von  30  Jahren  zulässig  ist,  falls  nicht  eine  andere  Ausschlußfrist  ver-)

  Val.  88  4n  t  B.  G.  B.,  Mot.  II  S.  339  ff.,  Prot.  II  S.  81if.  VI
S.  473,  174.
        <pb n="507" />
        9  102  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  435

einbart  wurde  und  ferner,  daß  das  Wiederkaufsrecht  vererblich  und
übertragbar  ist.  Im  Uebrigen  wird  auf  die  Bestimmungen  der  8§  497
bis  503  B.  G.B.  verwiesen.

3.  In  Preußen  ist  nach  Art.  29  A.G.  B.  G.  B.  das  bisherige  3.  Das
eitlich  unbeschränkte  dingliche  Wiederkaufsrecht  für  Rentengüter  bei-  Wiederbehalten
  worden.  Der  Rentengutsgeber  ist  daher  jedem  späteren  kauferecht,.
Erwerber  gegenüber  unmittelbar  zum  Wiederkauf  berechtigt.  gütern  nach
Der  Art.  29  hat  im  Einzelnen  die  Rechtsverhältnisse  eingehend  ge=  Preuß.
ceelt  und  insbesondere  bestimmt,  daß  das  Wiederkaufsrecht  die  Recht.
Wirkung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung
des  Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
hat.  Ueber  die  weiteren  Einzelheiten  wird  auf  die  §§  1—11  des
Art.  29  verwiesen  (abgedruckt  Theil  II  Abtheil.  3).5)

V.  Die  Reallasten.

8  102.  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.)

1.  Das  Preuß.  E.  E.  G.  regelte  im  §  12  Abs.  1  nur  die  auf  1.  Einleitung.
privatrechtlichen  Titeln  ruhenden  dinglichen  Rechte  an  Grundstücken,  Bepaif  der
öffentliche  Lasten  bedurften  der  Aufnahme  in  das  Grundbuch  nicht  N  last.
(vgl.  oben  S.  382f.,  115).  4

Im  künftigen  Recht  ist  ebenso  zu  unterscheiden.  Alle  Arten  von
öffentlichen  Abgaben,  welche  den  Grundbesitz  belasten,  u.  A.  auch  die  ortsstatutarischen
  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Straßenanlage,  sind  den  Bestimmungen
  des  B.  G.  B.  über  Reallasten  entzogen.  Eine  Annäherung
an  den  Charakter  der  öffentlichen  Abgaben  erhalten  diejenigen  Reallasten,
  welche  Grundstücken  auferlegt  sind,  deren  Eigenthümer  einem
in  öffentlichen  Interesse  von  der  Gesetzgebung  geförderten  Verbande
angehören  (Deich-,  Eutwässerungs-,  Bewässerungsgenossenschaften,  Brandversicherungsverbände
  u.  A.).  Auch  deren  Regelung  untersteht  nicht
dem  Reichsrecht,  da  diese  Realabgaben  sich  als  öffentliche  Abgaben
charakterisiren  und  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  sind  (vgl.  oben
E.  382  ff..

â  —  —  —

Val.  S.  43  ff.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.

5  &amp;amp;  I105—1112,  Johow  III  S.  1375  ff.,  Mot.  III  S.  572  ff.,  170,  204,
Prot.  S.  729—738,  Dernburg  III  §8  198—201,  Endemann  II  §108—110,
Cosack  II  §  241,  Enneccerns-Lehmann  1I  810,  Leske  §  131,  Maenner
&amp;amp;1—6|,  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm
Reumann,  Kuhlenbeck  zu  8§  1105  ff.  B.  G.  V.

28*
        <pb n="508" />
        436  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  18  102

Das  B.  G.B.  definirt  im  §  1105  die  Reallast  wie  folgt:

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß
an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,
wiederkehrende  Leistungen  aus  dem  Grundstücke  zu  entrichten
  sind.

Es  charakterisirt  sich  hiernach  die  Reallast  ebenso  wie  im
Preußischen  Recht,)  als  ein  nicht  nur  in  seiner  Totalität,  sondem
auch  in  Bezug  auf  die  einzelnen  fällig  werdenden  Leistungen  selbständiges
  dingliches  Recht.  Mit  diesem  dinglichen  Recht  verbindei
sich  auch  ein  persönliches  Schuldverhältniß  zwischen  dem  jeweiligen
  Eigenthümer  und  dem  Berechtigten  in  der  Weise,  daß  jener
wegen  der  während  der  Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden
Leistungen  persönlich  verhaftet  ist,  falls  nicht  eine  abweichende  Vercinbarung
  vorliegt  (58  1107,  1108  Abs.  1  B.  G.  B.).  8)

2.  Der  Inhalt  2.  Der  Inhalt  einer  Reallast  kann  vereinbart  werden,  soweit  er  nicht
der  Reallast.landesgesetzlich  gemäß  Art.  115  E.G.  B.  G.  B.  eingeschränkt  ist,  so  istz.  B.
für  die  ganze  Preuß.  Monarchie  die  Belastung  mit  beständigen  Abgaben

und  Leistungen,  mit  Ausnahme  fester  Geldrenten  untersagt,  (ogl.  Art.  30  Pr.

A.  G.  B.  G.  B.  Ablösungsges.  v.  2.  März  1850  §  91  und  dessen  Nachbildungen).
  Reichsrechtlich  ist  der  Privatwillkür  nur  die  durch  die
Legaldefinition  gegebene  Begrenzung  gesetzt,  daß  die  Grundstücksbelastung
  in  wiederkehrenden  Leistungen  bestehen  muß.

Diese  Leistungen  selbst  können  in  einem  Geben  oder  einem  Thun

bestehen,  dagegen  ist  es  begriffsmäßig  unzulässig,  zum  Gegenstand

derselben  eine  Unterlassung  des  jeweiligen  Eigenthümers  des  belasteten

  Grundstücks  oder  eine  einmalige  Leistung  aus  demselben  zu

machen."“)  Ob  die  einzelnen  Leistungen  in  bestimmten  Zeitabschnitten

  oder  unregelmäßig  wiederkehren,  ist  unerheblich.  Hiernach

kann  der  Inhalt  der  Reallast  sich  zusammensetzen  aus  der  periodisch
wiederkehrenden  Zahlung  einer  dem  Betrage  noch  festbestimmten  Geldsumme

  oder  auch  in  Lieferung  von  Naturalien  oder  Dienstleistungen  bestehen.

  Zu  den  letzteren  gehören  z.  B.  die  Hand=  und  Spanndienste,
Erntearbeiten,  Unterhaltung  von  Wegen;  unter  die  Naturalienlieferungen

fallen  diejenigen  von  Sand,  Korn,  Getreide,  Holz  u.  A.  Was  die

2))  Vgl.  88  29,  36,  37  Preuß.  J.Zw.G.  v.  43.  Juli  1883,  Deruburg  III
918  II  S.  ö47.
")  Vgl.  Johow  S.  1404,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  24  S.  1012,  Mot.  III  S.  392,
4)  Vgl.  Protokolle  III  S.  734;  vgl.  über  den  Inhalt  von  Reallasten  R.E.
Bd.  1  S.  360,  Bd.  4,  S.  131,  Bd.  13  S.  188,  Bd.  27  S.  231,  Jur.  W.  1890
S  626  Nr.  68.
        <pb n="509" />
        9  102.  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  437

Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  in  regelmäßig  wiederkehrenden
Terminen  betrifft,  z.  B.  die  Zahlung  von  Zehnten,  eines  Kanons  oder
einer  Rente,  so  wird  die  Grenzlinie  zwischen  der  Rentenschuld  als
Reallast  und  derjenigen  als  Rentengrundschuld  im  Sinne  des
81199  B.  G.B  eine  leicht  zu  überschreitende  sein;  denn  es  steht  nichts  im
Wege,  die  Reallast  als  eine  ablösbare  zu  begründen.  5)  Ist  der  Gläubiger
berechtigt,  die  Ablösung  der  Reallast  gegen  eine  einmalige  Abfindungssumme
  zu  fordern,  so  wird  die  Rentenschuld  die  Natur  der  Raallast
haben.  Ist  dagegen  dieses  Recht  dem  Gläubiger  versagt,  so  wird  in
der  Regel  eine  Rentengrundschuld  vorliegen  (§  1201  Abs.  2.),  doch
kann  auch  diese  Art  der  Begründung  sachlich  als  Reallast  in  dem
Falle  angesehen  werden,  wenn  sich  der  Eigenthümer  persönlich  zur
Leistung  der  einzelnen  wiederkehrenden  Hebungen  neben  der  dinglichen
Hastung  des  Grundstücks  verpflichtet  hat.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so
haftet  bei  der  Rentengrundschuld  grundsätzlich  nur  das  Grundstück  für
die  einzelne  Leistung  (vgl.  unten  8  159).

Der  Unterschied  der  Reallast  von  der  Dienstbarkeit  ergiebt
sich  im.  Wesentlichen  daraus,  daß  jene  eine  Thätigkeit  bezw.  Leistung  von
dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  fordert,  diese  dagegen  nur
in  einem  Dulden  oder  Unterlassen  besteht.  Die  Abgrenzung  zu  den
Realkreditposten  wird  darin  zu  finden  sein,  daß  diese  nur  auf  eine
Geldzahlung  abzielen  können  und  überwiegend  kapitalistische  Belastungen
(Hypothek,  Grundschuld)  enthalten.

3.  Eine  Reallast,  bei  welcher  die  wiederkehrenden  Leistungen  meist  3.  Der  Altenin
  Naturalien  und  Geldleistungen  unter  Hinzutritt  eines  Wohnungs=  bheil  (der
rechts  bestehen,  kommt  in  bäuerlichen  Verhältnissen  außerordentlich  häufig  nesberhinger
bei  den  Gutsüberlassungen  in  Form  eines  Altentheils-  Leibzuchts-,  Preußen.
Leibgedings-,  Auszugs=  oder  Ausgedingevertrag  vor.  Das  Preuß.

A.G.  B.  G.B.  hat  im  Art.  15  zur  Vermeidung  von  Streitigkeiten  und  im
Interesse  der  Rechtssicherheit  von  dem  Vorbehalt  des  Art.  96  E.G.
B.  G.  B.  Gebrauch  gemacht,  soweit  für  das  aus  dem  Vertrage  sich
ergebende  Schuldverhältniß  zwischen  den  Parteien  nicht  besondere  Bestimmungen
  getroffen  worden  sind.  Die  einzelnen  Vorschriften  sind  in
10  Paragraphen  gefaßt  worden.  Hinsichtlich  derselben  wird  auf
Theil  II  Abth.  3  und  auf  das  Muster  Nr.  30  in  Abth.  2  verwiesen.5)

*.)  Vgl.  §  91  Abs.  3,  4  des  Preuß.  Ablösungsges.  u.  seine  Nachbildungen;
vgl.  auch  Art.  30  Abs.  3  u.  4  Pr.  A.  G.  B.  G.B.
0)  Vgl.  die  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  S.  23—26.
        <pb n="510" />
        438  Reallasten:  Begriff,  Inhalt  und  Gegenstand.  (§  102

Die  Reallast  kann  sowohl  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person,
als  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  anderen
Grundstücks  bestellt  werden,  sie  kann  also  wie  das  Vorkaufsrecht  ei
subjektiv  persönliches  wie  subjektiv  dingliches  Recht  sein.  Jenes  kann
nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstück  verbunden,  dieses  nicht
von  dem  Eigenthum  an  einem  solchen  getrennt  werden,  (gl.
auch  §  1103  B.  G.  B.)“).  Dies  bestimmen  folgende  Vorschriften:

§  1105  Abs.  2.  Die  Reallast  kann  auch  zu  Gunsten  des
jeweiligen  Eigenthümers  eines  anderen  Grundstücks  bestellt
werden.

§  1110.  Eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
eines  Grundstücks  bestehende  Reallast  kann  nicht  von  dem
Eigenthum  an  diesem  Grundstücke  getrennt  werden.

§  1111.  Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehende
  Reallast  kann  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem
Grundstücke  verbunden  werden.  ·

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung  nicht  übertragbar,
  so  kann  das  Recht  nicht  veräußert  oder  belastet
werden.

4.  Gegenstand  4.  Gegenstand  der  Reallastberechtigung  kann  nur  ein  fremdes
der  Reallast.  Grundstück  oder  ein  grundstücksgleiches  Recht,  wie  Erbbaurecht

5.  Uebergangsvor-



selbständige  Gerechtigkeit  sein.  Der  ideelle  Antheil  eines  Miteigenthümers
  kann,  wie  allgemein,  auch  mit  einer  Reallast  belastet  werden
(vgl.  §§  1095,  1114  B.  G.  B.).  An  dem  Bruchtheil  eines  im  Alleieigenthum
  stehenden  Grundstücks  oder  an  dem  Bruchtheil  des  Miteigenthums
  kann  sie  nicht  bestellt  werden,  dies  zeigt  folgender  Wort—
laut  des
§  1106.  Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  kann  mit
einer  Reallast  nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Autheil
  eines  Miteigenthümers  besteht.
Derreale  Theileines  Grundstücks  (eine  Parzelle)  kann  nach  geschehener
Abschreibung  und  selbständigen  Buchung  das  Objekt  der  Reallast  bilden.
Von  der  Abschreibung  kann  abgesehen  werden,  wenn  Verwirrung  nicht

zu  besorgen  ist  (5§  6,  47,  49,  96,  R.G.B.O.).

5.  Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts  bestehenden
  Reallasten  sind  grundsätzlich  dem  alten  Recht  unterworsen
(vgl.  oben  S.  17).

.7)  Vgl.  R.E.  Bd.  12  S.  202,  Bd.  18.  S.  253.
        <pb n="511" />
        g  103.  Entstehung  der  Reallast.  439

§  103.  Entstehung  der  Reallast.

1.  Das  B.  G.B.  behandelt  nur  die  rechtsgeschäftliche  Be=  1.  Rechtsgegründung
  der  Reallast.  Eine  Tabularersitzung  einer  solchen  ist  nicht  n]n
möglich  (vgl.  oben  S.  244).  Bei  jener  muß  materiellrechtlich  die
dingliche  Einigung  des  Bestellers  und  Erwerbers  oder  die  formgerechte
  Eintragungsbewilligung  des  Eigenthümers  und  die  Annahme
des  Begünstigten  vorhanden  sein.  Formell  grundbuchrechtlich
genügt  die  Einreichung  jener  Bewilligung  beim  Grundbuchamt  und  der
Antrag  auf  Eintragung  (8§  13,  19  R.G.B.  O.  oben  S.  114).  Die
Reallast  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.  Es  kommen  die  allgemeinen
  Vorschriften  der  §§  873,  875  ff.  B.  G.B.  zur  Anwendung.

2.  Wie  bei  dem  Vorkaufsrecht  wird  die  Reallast  auf  dem  ?.  Der  grundbelasteten
  Grundstück  Abth.  II  des  Grundbuchblatts  eingetragen;  Huchrechlice
wenn  dieselbe  als  subjektiv  dingliches  Recht  bestellt  ist,  ist  sie  auf  An-  «
tragdesBerechtigten,d.h.desEigenthümersdesberechtigtenGrundstücksodereinesRealiutercssentendesselben(§876Abs.2B.G.B.)

in  Gemäßheit  des  §  8  R.G.B.O.  als  Bestandtheil  des  berechtigten
Grundstücks  im  Bestandsverzeichniß  II  einzutragen  (vgl.  §  21  R.G.B.O.,

88  8,  9  der  Allg.  Vfg.  v.  20.  Nov.  1899  vgl.  oben  S.  54  ff.).

lleber  den  Inhalt  der  Eintragung  selbst  sind  besondere  Vorschriften
  nicht  gegeben.  Es  genügt  die  Bezeichnung  der  Reallast
als  solcher,  z.  B.  „einen  Altentheil“  und  „die  Bezugnahme  auf  die
Eintragungsbewilligung“  (6  874  B.  G.  B.,  §  50  R.G.B.O).

3.  Ohne  Eintragung  entstehen  die  oben  S.  383  f.  erörterten  3.  Außer-Reallasten
  der  Ueberbau=  und  Nothwegsrente.  rechtsge-Andere
  Entstehungsgründe  sind  insbesondere  bei  den  agrarischen  Gaette
Rechtsverhältnissen  betreffend  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  ungsgründe.
die  Gemeinheitstheilung,  die  Regulirung  der  Wege,  die  Ordnung  der
gutsherrlich  bäuerlichen  Verhältnisse,  sowie  die  Ablösung,  Umwandlung
oder  Einschränkung  von  Dienstbarkeiten  oder  Reallasten  landesrechtlich
vorbehalten  (Art.  113  E.G.  z.  B.  G.B.).

6  104.  Das  Rechtsverhältniß  des  Berechtigten  zum  Eigenthümer
deg  belasteten  Grundstücks.
1.  Die  Reallastberechtigung  als  dingliches  Recht  giebt  dem  Be=  1.  Die  dingrechtigten
  den  prinzipiellen  Anspruch,  sich  wegen  der  einzelnen  Leistungen  liche
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Grundstücke  zu  Haftung.
befriedigen.  Nach  §  1107  B.  G.B.  finden  auf  die  einzelnen  Leistungen,
        <pb n="512" />
        440  Reallasten:  Rechtsverhältniß  d.  Berechtigten  z.  Eigenthümer.  (F  104.

die  für  die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.  Daraus  ergiebt  sich  insbesondere
  noch:

a)  Der  Umfang  der  Haftung  des  Grundstücks  umfaßt  auch  dessen
Erzeugnisse,  Bestandtheile,  Zubehörstücke  und  Surrogate  derselben  nach
Maßgabe  der  §§  1120—  1130  B.  G.B.

b)  Der  Schutz  des  Raallastberechtigten  ist,  wie  bei  der  Hypothek
nicht  nur  durch  Sicherungsmittel  gegen  Verschlechterung  des
Grundstücks:)  gewährt  (§§  1133—1135.  B.  G.  B.),  sondern  das  Grundstück
  kann  auch  wegen  der  Reallast  der  Zwangsversteigerung  und
Zwangsverwaltung  unterworfen  werden.  Aus  dem  Versteigerungserlös
  wird  der  Werthersatz  bezw.  die  an  Stelle  derselben  tretende  Geldrente
  entnommen  (vgl.  88  1147,  1148  B.  G.B.,  §  92  Zw.  V.  G.  §  325
Abs.  3  C.  P.  O.).

Dagegen  sind  ebensowenig  wie  bei  der  Hypothek  possessorische

Rechtsmittel  zulässig,  da  das  B.  G.  B.  den  Rechtsbesitz  nicht  anerkennt.


Die  Klage  auf  Feststellung  der  Reallast  nach  Inhalt  und  Umfang
.  9  Der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  wird  nach  §  1158
B.  G.  B.  dem  Cessionar  bezüglich  solcher  Leistungen  versagt,  die  in  demjenigen
  Kalenderviertelsahr,  in  welchem  der  Eigenthümer  von  der
Cession  Kenntniß  erhalten  hat,  oder  in  dem  folgenden  Kalendervierteljahr
  fällig  geworden  sind;  der  Cessionar  kann  sich  durch  rechtzeitige
Benachrichtigung  schützen.

d)  Der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  fehlt  nach  §  1159
B.  G.  B.  dem  Cessionar  auch  hinsichtlich  der  ihm  abgetretenen  rückstän
  digen  Leistungen;  die  Abtretung  solcher  Rückstände  untersteht  den
Vorschriften  der  Cession  von  Forderungen.  Dem  Eigenthümer  stehen
daher  alle  Einreden  aus  dem  Schuldverhältniß  nach  Maßgabe  der
§§  404  ff.  B.  G.  B.  zu.

e)  Der  Anspruch  auf  rückständige  Leistungen  erlischt  bei
Vereinigung  desselben  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person,  falls
nicht  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf  die  gedachten
Leistungen  zusteht  (Abs.  1  §  1178  B.  G.  B).  Zum  Verzicht  auf
den  Anspruch  genügt  nach  Abs.  2  §  1178  B.  G.B.  die  Erklärung  des
Gläubigers  gegenüber  dem  Eigenthümer.  So  lange  aber  einem  Dritten

1)  Vgl.  Striethorst  Archiv  Bd.  95  S.  154.

*)  Vgl.  Dernburg  III  8  201-Nr.  3  S.  554.
        <pb n="513" />
        98  104.]  Reallasten:  Rechtsverhältniß  d.  Berechtigten  z.  Eigenthümer.  441

ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf  eine  Leistung  zusteht,  ist  dessen  Zustimmung
  erforderlich,  welche  dem  Begünstigten  zu  erklären  und  unwiderruflich
  ist.

f)  Der  Anspruch  auf  Verzugszinsen  von  rückständigen
Leistungen  ist  ausgeschlossen  (§  289  B.  G.  B.);  dieselben  können
auch  nicht  wie  im  Preuß.  Recht  vom  Tage  der  Rechtskraft  gefordert
werden.

g)  Der  Anspruch  auf  rückständige  Leistungen  verjährt  in

Jahren  nach  Maßgabe  des  §  197  B.  G.B.

2.  Der  Eigenthümer  haftet  nach  §  1108  B.  G.  B.  —  soweit  nicht2.  Die  persönein
  Anderes  bestimmt  ist,  also  im  Zweifel  —  für  die  während  der  liche  Haftung
Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen  persönlich.  Diese  desnsben
persönliche  Haftung  kann  durch  Vereinbarung,  welche  entweder  eingetragen
  oder  durch  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  im
Grundbuch  offensichtlich  gemacht  ist,  ausgeschlossen  werden.  Die  einmal
in  seiner  Person  entstandene  Verbindlichkeit  bleibt  gegen  den  verpflichteten
  Eigenthümer  auch  über  die  Dauer  seines  Eigenthums
hinaus  fortbestehen,  dagegen  haftet  er  weder  für  Rückstände  seines  Vorgängers
  noch  für  Leistungen  seines  Nachfolgers.  Der  Berechtigte  hat
hiernach  die  einzeln  fälligen  Leistungen  von  dem  jeweiligen  Eigenthümer
  des  belasteten  Grundstücks  zu  fordern;  er  kann  also  dinglich
und  persönlich  klagen  und  diese  Klagen  mit  einander  verbinden.


Die  Bestimmung  des  §  1108  B.  G.B.  bezieht  sich  nur  auf  die
unter  der  Herrschaft  des  B.  G.  B.  begründete  Reallast.  Für  eine  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  Leeginschaftsrechts  bestehende  ist  die  gleiche
Auffassung  zutreffend.5)

3.  Wird  das  belastete  Grundstück  parzellirt,  so  wird  da  3.  Ungetheilte
durch  die  Stellung  des  Berechtigten  nicht  geändert  und  jede  einzelne  Haftung  des
Parzelle  bleibt  für  die  Reallast  verhaftet,  wie  denn  auch  grundbuch-  Grundstücks.
rechtlich  bei  der  Abschreibung  der  Parzelle  die  Belastungen  von  dem
Stammgrundstück  auf  dieselbe  übertragen  werden.  In  Hinsicht  auf
die  persönliche  Haftung  bestimmt  Abs.  2  §  1108  B.  G.B.  ausdrücklich,
daß  die  Eigenthümer  der  Theilstücke  als  Gesammtschuldner
haften.

Der  Landesgesetzgebung  ist  aber  ein  weiter  Spielraum  gelassen,
die  Reallast  auf  die  einzelnen  Parzellen  ohne  Genehmigung  der

)  Bgl.  Dernburg  a.  a.  O.
        <pb n="514" />
        4.  Theilung
des  berechtigten

Grundstücks.


442  Raallasten:  Rechtsverhältniß  d.  Berechtigten  z.  Eigenthümer.  (§  101.

Berechtigten  zu  vertheilen  bezw.  eine  einzelne  Parzelle  lastenfrei
abschreiben  zu  lassen  (Art.  121  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  Art.  31  Preuß.
A.G.  z.  B.  G.  B.).

4.  Wird  das  berechtigte  Grundstück  (subjektiv  dingliche  Reallast)
  parzellirt,  so  kann  zunächst  der  Berechtigte  bestimmen,  mit  welcher
Parzelle  die  Reallast  verbunden  sein  soll.

Diese  Bestimmung  erfolgt  durch  eine  dem  Grundbuchamt  gegenüber
  abzugebende  Erklärung,  welche  materiellrechtlich  nach  §§  875,
876  Abs.  2  B.  G.  B.  in  der  Regel  die  Zustimmung  der  Realinteressenten
  des  berechtigten  Grundstücks  erfordert  (Art.  120  Abs.  2  Ziff.  2
E.G.  z.  B.G.B.);  formellrechtlich  bedarf  es  dieser  Zustimmung  um
dann,  wenn  die  Reallastberechtigung  auf  dem  Grundbuchblatt  des  berechtigten
  Grundstücks  als  Bestandtheil  eingetragen  war,  dann  aber
muß  auch  die  Aenderung  von  Amtswegen  berücksichtigt  werden  (88  21,  8

Parzellirt  der  Berechtigte  nicht  das  ganze  Grundstück,  sondem
läßt  nur  ein  Trennstück  auf,  ohne  besondere  Bestimmung  über
die  Reallast  zu  treffen,  so  bleibt  dieselbe  mit  dem  ihm  verbleibenden
Grundstückstheil  verbunden  und  das  Trennstück  wird  ohne  Uebertragug
der  Reallastberechtigung  abgeschrieben.  Eine  Zustimmung  der  Raalinteressenten
  des  herrschenden  Grundstücks  ist  hier  nicht  vorgesehen,
weil  die  Reallast  in  ihrem  ganzen  Umfange  ihnen  weiter  verhaftet
bleibt,  ihre  Rechte  somit  durch  die  Aufhebung  nicht  berührt  werden
(ogl.  8  876  Abs.  2,  §  1109  B.  G.  B.).)

Dasselbe  trifft  zu,  wenn  die  Reallast  nur  demjenigen  Theil  verbunden
  bleibt,  dem  sie  zum  Vortheil  gereicht  (§  1109  Abs.  3).

Liegen  diese  Fälle  nicht  vor,  so  bleibt  die  Reallast  in  ihrer  Totalität
von  einer  Parzellirung  des  berechtigten  Grundstücks  an  sich  unberührt;
sie  besteht,  wie  §  1109  Abs.  1  S.  1  B.  G.B.  sagt,  für  den  einzelnen
Theil  fort,  doch  ist  die  Ausübung  des  Rechts  im  Zweifel  nur  in
der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer  des  belasteten
  Grundstücks  nicht  beschwerlicher  wird  (§  1109  Abs.  1
S.  3  B.  G.B.),  insbesondere  nicht  dadurch,  daß  er  bei  Abführung  der
einzelnen  Leistungen  an  die  Eigenthümer  der  einzelnen  Theilgrundstücke
höhere  Kosten  aufzuwenden  hat.

Die  angezogenen  Vorschriften  haben  folgenden  Text:
§  1107.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  sinden  die  für  die

*  Val.  Biermann  zu  §  4109  Anm.  2  S.  182,
        <pb n="515" />
        105.)  Die  Uebertragung  und  Aufhebung  der  Reallast.  443

Zinsen  einer  Hypothekenforderung  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.  «

8  1108.  Der  Eigenthümer  haftet  für  die  während  der
Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen
auch  persönlich,  soweit  nichts  Anderes  bestimmt  ist.

Wird  das  Grundstück  getheilt,  so  haften  die  Eigenthümer
der  einzelnen  Theile  als  Gesammtschuldner.

8  1109.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,
so  besteht  die  Reallast  für  die  einzelnen  Theile  fort.  Ist
die  Leistung  theilbar,  so  bestimmen  sich  die  Antheile  der
Eigenthümer  nach  dem  Verhältuisse  der  Größe  der  Theile;
ist  sie  nicht  theilbar,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  432
Anwendung.  Die  Ausübung  des  Rechtes  ist  im  Zweifel
nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer
des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher  wird.

Der  Berechtigte  kann  bestimmen,  daß  das  Recht  nur
mit  einem  der  Theile  verbunden  sein  soll.  Die  Bestimmung
  hat  dem  Grundbuchamte  gegenüber  zu  erfolgen  und
bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschriften
der  §§  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.  Veräußert
  der  Berechtigte  einen  Theil  des  Grundstücks,  ohne
eine  solche  Bestimmung  zu  treffen,  so  bleibt  das  Recht  mit
dem  Theile  verbunden,  den  er  behält.

Gereicht  die  Reallast  nur  einem  der  Theile  zum  Vortheile,
  so  bleibt  sie  mit  diesem  Theile  allein  verbunden.

Im  Uebrigen  ist  zwischen  theilbaren  und  untheilbaren.
Leistungen  zu  unterscheiden.  Hinsichtlich  der  ersteren  erhält  jeder
Eigenthümer  eines  Theilgrundstücks  einen  Antheil  an  der  Leistung,  der
nach  dem  Verhältniß  der  Größe  seines  Theils  zu  dem  anderen  Theil
gemessen  wird  (§  420  B.  G.  B.),  hinsichtlich  der  letzteren  erfolgt  nach
§*  432  B.  G.  B.  die  Leistung  an  alle  gemeinschaftlich  und  jeder  Eigenthümer
  eines  berechtigten  Theilgrundstücks  kann  Leistung  an  alle  oder
Hinterlegung  für  alle  fordern.

8  105.  Die  Uebertragung  und  Anfhebung  der  Reallast.

Bei  der  Frage  einer  Veräußerung  und  Belastung  einer  Reallast
kommen  dieselben  Grundsätze  in  Betracht,  wie  bei  den  Grunddienstbarleiten
  und  dem  dinglichen  Vorkaufsrecht  (vgl.  oben  S.  416,  433).  Eine  sub-
        <pb n="516" />
        1.  Die  subjektiv
  persönliche
  Reallast.


2.  Der  Uebertragungsakt.


3.  Die  Aufhebung
  der
Reallast.

444  Die  Uebertragung  und  Aufhebung  der  Reallast.  (&amp;amp;  105.

jektiv  dingliche  Reallast  kann  nicht  von  dem  Eigenthum  am  Grundstücke
  getrennt  werden,  die  Uebertragbarkeit  und  Belastung  der  Raallast
ist  nicht  durch  Verselbständigung  derselben  im  Wege  der  Anlegung  eines
besonderen  Grundbuchblattes  für  sie  nach  Analogie  des  Erbbaurechts
und  der  selbständigen  Berechtigung  möglich,  sie  ist  unlöslich  an  das
Grundstück  gebunden  und  nur  durch  Belastung  oder  Uebertragung
des  letzteren  kann  die  Reallast  mitbelastet  oder  übertragen
werden  (§  1110  B.  G.B.).

1.  Die  subjektiv  persönliche  Reallast  kann  zwar  übertragen
und  belastet  werden,  aber  nach  §  1111  Abs.  2  B.  G.  B.  nur  dann,
wenn  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung,  wie  z.  B.  bei
Geldrenten,  übertragbar  und  somit  pfändbar  ist.  Die  Uebertragbarkeit
  ist  nach  §  399  B.  G.  B.  ausgeschlossen,  wenn  die  Abtretung
der  Leistung  nicht  ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen  kann  oder
durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner  untersagt  ist.  Unübertragbar
wird  diejenige  Leistung  sein,  die,  wie  bei  Altentheilen,  lediglich  an  eine
bestimmte  Person  geknüpft  ist  und  dessen  Bedürfnissen  entspricht.

2.  Voraussetzung  der  Uebertragung  und  Belastung  der
Reallast  ist  die  zur  Uebertragung  dinglicher  Rechte  nothwendige  dingliche
  Einigung  und  Eintragung  im  Grundbuch  (§§  873  ff.  B.  G.B)..
Einzelne  rückständige  Leistungen  dagegen  sind  der  Form  der  Forderungscession
  unterstellt.  Besteht  z.  B.  eine  vertragsmäßig  festgestellte  Ueberbaurente
  (vgl.  oben  S.  384),  so  kann  diese  Reallastberechtigung  nur  in
der  zuerst  erwähnten  sachenrechtlichen  Form  übertragen  werden.

3.  Die  Reallast  wird  aufgehoben:

a)  Durch  Verzicht  nach  Maßgabe  der  §§  875,  876  B.  G.B.,

21  R.G.B.O.)  und  Löschung  im  Grundbuch.

b)  Bei  der  subjektiv  persönlichen  Reallast  durch  Ausschlußurtheil
  nach  Maßgabe  der  88  1112,  1104,  1170  B.  G.  B.

Ic)  Bei  der  subjektiv  persönlichen  Reallast,  so  weit  sie  als  unvererblich
  bestellt  ist,  mit  dem  Tode  des  Berechtigten  (8  23
R.G.B.O.,  vgl.  oben  S.  122).  ·

d)  Durch  Eintritt  der  Resolutivbedingung  oder  des  End—
termins  (§  24,  R.  G.  B.  O.,  vgl.  oben  S.  122).

e)  Durch  Zuschlag,  sofern  die  Reallast  nicht  in  das  geringste
Gebot  fällt.  Soweit  jedoch  eine  Reallast  als  Leibgedinge,
Leibzucht,  Altentheil  oder  Auszug  besteht,  bleibt  das
Recht  nach  Maßgabe  des  Landesgesetzes  von  der  Zwangsversteigerung
  unberührt,  auch  wenn  es  bei  der  Feststellung  des
        <pb n="517" />
        K  106.  Mieths=  und  Pachtrechte  des  bisherigen  Preuß.  Rechtes.  445

geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  ist.  Ein  doppeltes  Ausgebot
  bei  der  Zwangsversteigerung  nämlich  unter  Berücksichtigung
  des  Erlöschens  der  Reallast  ist  auf  Verlangen  eines
Betheiligten  dann  geboten,  wenn  durch  das  Fortbestehen  der
Last  ein  derselben  vorgehendes  oder  gleichstehendes  Recht  der
Betheiligten  beeintrchtigt  werden  würde  (vgl.  §  92  Zw.V.G.,
59  E.G.  Zu.  B.  G.  Art.  6,  Abs.  2  rN  J  A.G.  rnix'

—iie

—*  113  EG.  z.  B.  GV).

"§  106.  VI.  Mieths-  und  Pachtrechte  des  bisherigen  Preuß.  Rechtes.

Die  Mieths=  und  Pachtrechte  sind  nach  dem  B.  G.  B.  obligatorischer
Natur  (vgl.  oben  S.  3);  nach  dem  bisherigen  Preuß.  Recht  hatten
sie  dinglichen  Charakter.)  Der  Eintritt  des  neuen  Liegenschaftsrechtes
  hat  nach  Art.  184  E.G.  z.  B.  G.  B.  auf  solche  bestehenden
dinglichen  Rechte  an  sich  keinen  Einfluß  (vgl.  auch  Art.  172  E.G.  z.
B.  G.  B.).  Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts
bestehenden  Mieths=  und  Pachtrechte  würden  daher  zwar  als  dingliche
Rechte  auch  innerhalb  des  Rechtsgebiets  des  früheren  A.  L.  R.  bestehen
bleiben,  aber  die  nach  §  12  Abs.  2  Preuß.  E.E.G.  auch  ohne  Eintragung
  im  Grundbuch  gewährte  Wirksamkeit  gegen  gutgläubige  Dritte
würde  ihnen  laut  Art.  186  E.G.  B.  G.  B.  fehlen.  Demgegenüber  ermächtigt
  der  Art.  188  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.B.  das  Landrecht,  die
Wirksamkeit  solcher  bestehenden  Mieths=  und  Pachtrechte  gegenüber  dem
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuches  und  somit  gegenüber  gutgläubigen
  Dritten  auszusprechen.  Von  diesem  Vorbehalt  hat  Preußen
durch  Art.  9  der  Verordnung  vom  16.  November  1899  Ges.  S.  S.  563
Gebrauch  gemacht  und  bestimmt,  daß  nichteingetragene  Miethsund
  Pachtrechte,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  als  Rechte  an  einem  Grundstücke
bestehen,  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuches  der  Eintragung  nicht
bedürfen.

1)  Vgl.  88  2—5,  350—360  1  21  A.  L.  R.;  Niedner,  Anm.  2  zu  Art.  188,
S.  296.
        <pb n="518" />
        1.  Charakter

Fünftes  Buch.

Die  Grundkreditbelastung  (ypothet,  Grund—  und
Nentenschuld).)
1.  Abschnitt:
Die  Grundkreditbelastungen  im  Allgemeinen.
8  107.  I.  Einleitung.
1.  Der  Ertrag,  welchen  der  Grundbesitz  gewährt,  ist  gegenüber  dem

der  Grund-aus  Handel  und  Gewerbe  ein  geringerer  und  den  üblichen  Zinsfuß

kreditbelastung.


durchschnittlich  nur  wenig  übersteigender.  Dafür  schließt  er  eine  größere
Sicherheit  in  sich  und  bietet  für  den  Kapitalisten  die  Möglichkeit,  eine
sichere  Kapitalanlage  durch  Ausleihung  seines  Geldes  auf  Grundstücke
zu  erlangen.  Gleichzeitig  wird  damit  den  Kreditbedürfnissen  des  Grundbesitzers
  Rechnung  getragen.  Dieser  bedarf  dieses  Kredites,  weil  der
Werth  des  Grundstücks  häufig  das  Vermögen  des  Eigenthümers  übersteigt
  und  schon  der  Erwerb  desselben  meist  nur  mit  Hülfe  fremder
Kapitalien  möglich  ist.  Der  Grundbesitzer  nimmt  den  Kredit  auch  häufig
in  Anspruch  für  eigene  Zwecke,  wie  zur  Erhaltung  und  Verbesserung
seines  Gutes.  Wesentlich  ist,  daß  der  Kreditgewährende,  der  für  sich
eine  sichere  Kapitalsanlage  bezweckt,  sich  der  Regel  nach  von  dem  Ertrag
und  dem  Werthe  des  Grundstücks  als  solchen  leiten  läßt  und  kein  entscheidendes

  Gewicht  auf  die  Kreditwürdigkeit  des  Eigenthümers  legt.

Mag  diese  auch  ein  unterstützendes  Moment  bilden,  es  wird  wegen  der
leichten  Wandelung  persönlicher  Verhältnisse  beim  Hypothekenverkehr  in
den  Hintergrund  gedrängt.

)  Vol.  Johow  Begr.  Bd.  III  S.  1468ff.,  Mot.  III  S.  595ff.  Prot.  1II
S.  508  ff.,  Hachenburg  Beiträge  S.  7  ff.,  93ff.,  Vorträge  S.  232  ff.,  Dernburg

  III  88  205,  206;  Oberneck,  Hyp.RN.  S.  39—45.
        <pb n="519" />
        8  101.  Die  Grundkreditbelastung.  Einleitung.  447.

Dieses  wirthschaftliche  Moment  hat  in  der  neueren  Hypothekengesetzgebung
  seinen  Ausdruck  in  der  Loslösung  der  Hypothek  von  der
Forderung,  in  ihrer  Verselbständigung  als  Grundschuld  und  in  dem
Institute  der  Eigenthümer-Hypothek  gefunden.  Das  B.  G.B.  hat  sich
dieser  Entwickelung  angeschlossen  und  sie  durch  die  allgemeine  Zulassung
„des  Rechtes  an  der  eigenen  Sache"“  zu  einem  Abschluß  gebracht.)
Nach  dieser  Lehre  kann  der  Eigenthümer  den  Ertrag  und  Werth  des
Grundstückes  in  einer  Form  für  sich  verwenden,  die  es  ihm  ermöglicht,
Vortheile  aus  seiner  eigenen  Sache  zu  heben,  die  nicht  schon  das  Eigenthum
  an  sich  hervorbringt  (ugl.  das  Nähere  unten  88  108,  109).2)

Wenn  der  Ertrag  und  Werth  des  Grundstücks  für  den  Realkredit
das  entscheidende  Moment  ist,  so  muß  jener  dem  Gläubiger  zur  Verfügung
  stehen,  um  daraus  Befriedigung  zu  erlangen.  Dieses  Recht  ist
ihm  in  der  Form  der  gerichtlichen  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung
  gewährt,  falls  nicht  eine  Vereinbarung  des  außergerichtlichen
  Verkaufes  des  Grundstücks  rechtsgültig  vorliegt;  letztere  ist  aber
nur  zulässig,  wenn  die  Hypothek  oder  Grundschuld  dem  Eigenthümer
gegenüber  bereits  fällig  war.")  Der  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  diese
Art  der  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  dulden,  zu  einem  positiven
Thun  oder  Leisten  ist  er  aber  nicht  verpflichtet.  In  dieser  Herrschaft
des  Berechtigten  über  das  Grundstück  ohne  vermittelnde  Thätigkeit  des
Eigenthümers,  zeigt  sich  der  dingliche  Charakter  des  Realkreditrechts.
Das  Gesetz  bezeichnet  keine  Person,  die  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  es
nennt  auch  als  solche  nicht  den  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks,
der  etwa  nach  Kräften  des  Grundstücks  zu  haften  hätte.  Die  Auffassung
der  Hypothek  als  Realobligation  ist  für  das  B.  G.  B.  abzulehnen.  5)

)  Vgl.  §  889  B.  G.  B.  und  oben  S.  190f.

9  Vgl.  Hartmann  „Recht  an  der  eigenen  Sache“  S.  69  ff.  in  Iherings
Jahrbüch.  Bd.  17.  -

4)Vgl.§§1147,1149-B.G.-B.sundoben§-1·16Nr.4.  ·

«)v.MeibomhatdiefeTheorieindenJahrbücherndesgem.dtsch·Nechts
von  Becker  und  Muther  Bd.  4  S.  490  entwickelt,  und  in  seiner  Darstellung
des  Mecklenburgischen  Hypothekenrechts  vertreten  §85  S.  39.  Cosack  Bd.  II
§221  verwendet  die  Meibomsche  Theorie  für  den  Begriff  des  Pfandrechts  an
Grundstücken  nach  B.  G.  B.  Dem  ursprünglichen  Sachenrechtsentwurf  von
Johow  lag  diese  Auffassung  allerdings  zu  Grunde,  wie  §  385  des  Entwurfs
ergiebt,  vgl.  auch  die  Begr.  Band  III  S.  1653.  Das  B.  G.B.  sagt  aber  im
§  1147  nur,  daß  die  Art  und  Weise,  wie  der  Gläubiger  Zahlung  aus  dem
Grundstücke  und  somit  Befriedigung  erzielt,  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
erfolgen  muß  und  betont  im  §  1142  ausdrücklich  die  Befugniß  des  Eigen-
        <pb n="520" />
        2.  Uebersicht
der  verschiedenen

Formen  derselben.


448  Die  Grundkreditbelastung.  Einleitung.  (8  10r.

2.  Die  Rechtsformen,  in  welchen  die  Kreditbelastung  der  Grund—

stücke  nach  dem  B.  G.  B.  sich  vollzieht,  schließen  sich  zwar  in  ihren

Hauptarten  der  Hypothek  und  Grundschuld  dem  Preußischen  Recht  an,
sind  jedoch  durch  das  Institut  der  Rentenschuld  und  durch  eine  Reie
von  Unterarten  der  Hypothek  vermehrt  worden.  Dazu  kommt,  daß  entgegen
  dem  Preußischen  Recht  auch  die  Grundschuld  ohne  Grundschuldbrief
  begründet  und  die  Hypothek  bei  späteren  Aenderungen  ihres  Inhalts
oder  bei  der  Uebertragung  der  Bildung  eines  Briefes  nicht  bedarf  (vgl.
8  129  Preuß.  G.  B.O.).  Die  Mannigfaltigkeit  der  Kreditbelastungsarten
des  B.  G.  B.  und  ihr  Verhältniß  unter  einander  möge  an  nachfolgendem
Schema  übersichtlich  gemacht  werden.

J.  Hypothek  Es  1113—1190  B.  G.B).

1.  Die  gewöhnliche  oder  normale  2.  Die  Sicherungshypothek  688
Hypothek  (Verkehrshypotheh  1184—1190),

Es  1113—1183),  D  Gewillkürte  §  1184,
a)  Briefhypothek  (§  1116  I)  Nothwendige
Abs.  1),  -.  a).Kautionshypothek
b)  Buchhypothek  1116.  6  1190),
Ab.  2),  ß)  Hypothek  für  Forderungen
  aus  einer
Schuldverschreibung

auf  Inhaber  oder  aus
einem  indossablen  Papier
  (881187—1189),
+)  Zwangshypothek  im
weiteren  Sinne  und
Arresthypothek  (58
866,932,848C.  P.O..

Eigenthümerhypothek.

thümers,  den  Gläubiger  zu  befriedigen;  von  einer  Verpflichtung  ist  nicht  die
Rede.  Dies  zeigt  sich  auch  darin,  daß  die  Grundstücksbelastung  bei  Herrenlosigkeit
  des  Grundstücks,  und  wenn  der  Berechtigte  der  Eigenthümer  desselben
ist,  rechtsgültig  besteht.  Würde  dem  Gesetz  die  Theorie  der  Realobligation  zu
Grunde  liegen,  so  hätte  es  einer  besonderen  Bestimmung  darüber,  wann  dem

Gläubiger  Verzugszinsen  aus  dem  Grundstück  gebühren,  nicht  bedurft  (6  1146)

vgl.  auch  Pappenheim,  Zeitschrift  für  Handelsrecht,  Bd.  44  S.  100,  Roth,
Deutsches  Privatrecht  III  §  521  ff.,  ogl.  aber  noch  Oertmann,  der  Dinglich
keitsbegriff  in  Iherings  Jahrbüch.  Bd.  31  S.  466.
        <pb n="521" />
        8  107.1  Einleitung.  449
II.  Grundschuld  (§§  1191—1198).
Briefgrundschuld  Buchgrundschuld
Inhabergrundschuld  (§  1195)
Eigenthümergrundschuld.

—

III.  Rentenschuld  (68  1199—1203).
Briefrentenschuld  Buchrentenschuld
Inhaberrentenschuld

Eigenthümerrentenschuld.

Eigenthümerhypothek  Eigenthümergrundschuld  Eigenthümerrentenschuld
Eigenthümergrundschuld.

Die  Legaldefinitionen  dieser  Belastungsformen  ergaben  sich  aus
folgenden  Bestimmungen:

§  1113.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
  erfolgt,  eine  bestimmte  Geldsumme  zur  Befriedigung
wegen  einer  ihm  zustehenden  Forderung  aus  dem  Grundstücke
  zu  zahlen  ist  (Hypothel).  «-Die

  Hhpothek  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine
bediugte  Forderung  bestellt  werden.  «

§  1116.  Ueber  die  Hypothek  wird  ein  Hypothekenbrief
ertheilt.

Die  Ertheilung  des  Briefes  kann  ausgeschlossen  werden.
Die  Ausschließung  kann  auch  nachträglich  erfolgen.  Zu  der
Ausschließung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des
Eigenthümers  sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
erforderlich;  die  Vorschriften  des  §  873  Abs.  2  und  der
88  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausschließung  der  Ertheilung  des  Briefes  kann
aufgehoben  werden;  die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher
Weise  wie  die  Ausschließung.

8  1184.  Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  Forderung  bestimmt  und  der  Gläubiger  sich  zum
Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  berufen
kann  (Sicherungshypothel).

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  29
        <pb n="522" />
        450

Einleitung.  [8  10.,

Die  Hppothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek
  bezeichnet  werden.
§  1185.  Bei  der  Sicherungshypothek  ist  die  Ertheilung
des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen.
Die  Vorschriften  der  88  1138,  1139,  1141,  1156  finden
keine  Anwendung.
§  1187.  Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  kann  nur  eine  Sicherungshypothek  bestellt  werden.
Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie
im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.  Die  Vorschrift
  des  §  1154  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.
§  1190.  Eine  Hypothek  kaun  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften
soll,  bestimmt,  im  Uebrigen  die  Feststellung  der  Fordermg
vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch
  eingetragen  werden.
Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Ziusen  in
den  Höchstbetrag  eingerechnet.
Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn

sie  im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.

Die  Forderung  kaun  nach  den  für  die  Uebertragung  von
Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen
werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,  so
ist  der  Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.

8  1191.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung
  erfolgt,  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke
  zu  zahlen  ist  (Grundschuld).

Die  Belastung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß
Zinsen  von  der  Geldsumme,  sowie  andere  Nebenleistungen
aus  dem  Grundstücke  zu  entrichten  siud.

§  1195.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  der  Erundschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt
  wird.  Auf  einen  solchen  Brief  finden  die  Vorschriften
  über  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="523" />
        8  107.1  Einleitung.  451

§  1199.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine
bestimmte  Geldfsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist
(Rentenschuld).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrag
bestimmt  werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld
abgelöst  werden  kann.  Die  Ablösungssumme  muß  im
Grundbuch  angegeben  werden.

3.  Das  obige  Schema  zeigt,  daß  jede  Art  der  Grundkredit=  3.  Die  Einbelastung
  die  Möglichkeit  der  Entstehung  einer  Eigenthümer=  heitlichkeit
grundschuld  in  sich  schließt,  denn  die  Rentenschuld  ist  nur  eine  berreren
Unterart  der  Grundschuld  und  die  Eigenthümerhypothek  ist  identisch  Belastungsmit
  der  Eigenthümergrundschuld  (6  1177  B.  G.  B.).  Diese  juristische  arten.
Möglichkeit  erklärt  sich  aus  dem  Gesichtspunkte,  daß  jede  Grundkreditbelastung
  ihrem  Ursprunge  nach  nichts  weiter  ist,  als  eine  Verselbständigung
  des  Werthes  oder  eines  Theils  des  Werthes  des  Grundstücks
  vermöge  des  Grundbuchsmechanismus  durch  den  Eigenthümer.

Das  juristische  Gepräge  dieses  wirthschaftlichen  Aktes  ist  in  dem  Grundsatze
  von  dem  sogen.  „Rechte  an  der  eigenen  Sache“  zu  finden.  Das
Nähere  hierüber  wird  im  nächsten  Paragraphen  erörtert  werden.

Streng  logisch  hätte  das  Gesetz  zuerst  die  Grundschuld  behandeln
und  daran  die  andern  Arten  der  Grundbelastung  anknüpfen  müssen;
man  hat  jedoch  aus  praktischen  Rücksichten  davon  Abstand  genommen.:)

Das  Gemeinsame  aller  dieser  Grundbelastungsformen  besteht  darin,
daß  der  durch  die  eingetragene  bestimmte  Geldsumme  festgestellte  Werth
des  Grundstücks  dem  Berechtigten  zufließen  soll,  und  daß,  falls  der
Eigenthümer  nicht  freiwillig  den  Werth  deckt  (§  1142  B.  G.  B.),  ihm
das  Recht  zusteht,  denselben  durch  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Grundstücke
  beizutreiben  (§  1147  B.  G.B.).

Deshalb  ist  auch  vom  B.  G.  B.  die  Möglichkeit  jederzeitiger  Umwandlung
  der  einen  Kreditform  in  die  andere  zugelassen  worden
(vgl.  unten  8  111).

4.  Was  die  Unterschiede  der  Hauptarten  der  Grundkreditbelastung  4.  Die  Hauptbetrifft,
  so  wird  im  Laufe  der  Darstellung  des  Näheren  eingegangen  —“
werden.  Hier  genüge  folgender  Ueberblick:  —*  *

a)  Die  Hypothek  und  Grundschuld  sind  eine  kapitalistische,  d.  h.  auf  arten.

eine  einmalige  Kapitalzahlung  aus  dem  Grundstück  zielende

—

)  Vol.  Küntzel  in  Gruchot  Bd.  38  S.  424.

29#
        <pb n="524" />
        452  Einleitung.  (§  107.

Belastungsform,  die  Rentenschuld  ist  eine  nichtkapitalistische,
seitens  des  Gläubigers  nicht  kündbare  Art  der  Belastung.
b)  Die  Hypothek  hat  bei  ihrer  Entstehung  eine  Forderung  zur
Voraussetzung,  der  Grund=  und  Rentenschuld  fehlt  dieses
Erforderniß.  «
c)DiegewöhnlicheHypothekkanninihrenweiterenSchicksalen
von  der  Forderung  losgelöst  sein,  die  Sicherungshypothek
bleibt  von  ihr  abhängig.
d)  Der  Hypothek-,  Grund=  und  Rentenschuld  wird  eine  erhöhte
Verkehrsfähigkeit  durch  die  Möglichkeit  der  Ertheilung  eines
Briefes  zugewiesen,  der  Sicherungshypothek  ist  dieselbe  ent—
zogen;  demgemäß  unterscheiden  sich  die  Formen  der  Begründung
  und  Uebertragung  bei  den  Brief=  und  Buch-Posten.
e)  Die  unterscheidenden  Merkmale  der  einzelnen  kapitalistischen
Belastungen  untereinander  ergeben  sich  aus  ihren  Beziehungen
zu  der  Forderung  an  sich  und  in  Ansehung  der  Unterarten
der  Sicherungshypothek  einerseits  aus  dem  Charakter  der
Forderung,  welche  bei  der  Kautionshypothek  in  einem  nicht
festen  Betrage  besteht,  und  bei  der  Hypothek  für  indossable
nnd  Inhaber-Papiere  einen  nicht  inviduell  bezeichneten  Gläubiger
zum  Träger  des  Rechtes  hat;  andererseits,  wie  bei  der  Zwangsund
  Arresthypothek  zeigt  sich  die  Besonderheit  in  ihrem  nicht
rechtsgeschäftlichen  Entstehungsgrund.))
Nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ist  das  Grundkreditrecht  von
dem  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  scharf  getrennt,  nicht  nur
äußerlich  dadurch,  daß  im  III.  Buche  jenes  im  VIII.  Abschnitt  und
das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  im  IX.  Abschnitt  behandelt  ist,
sondern  auch  durch  die  Natur  der  Sache,  weil  eine  Verpfändung  begrifflich
  streng  accessorischer  Natur  ist  und  eine  Obligation  voraussetzt,
die  Grundkreditbelastung  nach  B.  G.  B.  mit  Ausnahme  der  Sicherungshypothek
  dieses  Erforderniß  nicht  aufgestellt  hat,  vgl.  darüber  unten
8  116,  Nr.  1  u.  2.
-Einheitliche  5.  Das  Bedürfniß  nach  einer  einheitlichen  Bezeichnung  der  ver-Bezeichnung,
  schiedenen  Grundkreditbelastungsformen  hat  dazu  geführt  in  Erinnerung  an
den  im  alten  Recht  gebräuchlichen  Ausdruck  „Immobiliarpfandrecht"
die  Bezeichnung  „Grundpfandrecht“  zu  gebrauchen,  oder  vom  „Pfandrecht
an  Grundstücken“  zu  sprechen..)  Sovweit  nicht  die  accessorische  Natur

2)  Vgl.  Hachenburg,  S.  230,  231.

:)  Vgl.  Eichhorn,  Dtsch.  Jur.  Ztg.  Jahrgang  3  S.  315  ff.,  Siméon,
Recht  und  Rechtsgang  S.  649.
        <pb n="525" />
        g  108  Die  Eigenthümerhypothek.  463.

begrifflich  für  die  gewöhnliche  Hypothek  angenommen  wird,“)  erscheint
dies  nicht  unbedenklich.  Zweckmäßiger  dürfte  es  sein,  jene  verschiedenen
Arten  unter  dem  Ausdruck  „Grundkreditbelastung“  zusammenzufassen.

6.  Die  Ueberführung  der  nach  bisherigem  Rechte  bestehenden  Pfandrechte
  an  Grundstücken  in  die  neuen  Grundkreditbelastungsarten  ist  im
g  3  ausführlich  dargelegt  worden.  Weitere  Einzelheiten,  namentlich
über  die  im  Preuß.  Rechte  zulässig  gewesene  Blankoabtretung  einer
Grundschuld  und  über  die  bisherigen  Zinsquittungsscheine,  finden  sich  bei
Erörterung  der  einschlägigen  Rechtsinstitute.

Dasselbe  gilt  von  den  landesgesetzlichen  Vorbehalten.

II.  Das  Prinzip  der  festen  Priorität.)
§s  108.  Die  Eigenthümerhypothek.  )

1.  Das  Rechtsinstitut  der  Eigenthümerhypothek  erscheint  im  B.  G.  B.
nur  als  Ausfluß  des  allgemeinen  Rechtssatzes  aus  §  889  B.  G.B.,
daß  die  Vereinigung  von  Eigenthum  und  Rechten  am  Grundstück  in
einer  Person  ein  Erlöschen  der  letzteren  nicht  bewirkt.  Konfusion  und
Konsolidation  sind  nach  B.  G.  B.  der  Regel  nach  innerhalb  des  Liegenschaftsrechts
  als  Erlöschungsgründe  ausgeschlossen.

Der  Ausgangspunkt  dieser  Regel  ist  historisch  und  dogmatisch  das

6.  Uebergangsvor=

  und
landesgesetzliche
  Vorbehalte.



1.  Einleitung.

Hypothekenrecht,  wenngleich  auch  bei  anderen  sachenrechtlichen  Instituten

bereits  im  römischen  Rechte  Ansätze  zu  dieser  Rechtsbildung  sich  finden.5)
Praktische  Gestaltung  gewann  diese  Lehre  im  modernen  Recht,  insbesondere

  auch  in  Preußen,  durch  die  Grundbucheinrichtung.  Vermöge

derselben  ging  die  Hypothek  formell  nur  durch  die  vom  Willen  des
Eigenthümers  abhängige  Löschung  im  Grundbuch  unter.  So  war  die

)  So  Dernburg  III  §  224,  v.  Schwind,  Wesen  und  Inhalt  des

Pfandrechts,  im  Gegensatz  zu  der  herrschenden  Ansicht  der  bisher  erschienenen
Litteratur.  ·  «

l)Vgl.v.Meibom,·DasMecklenlmrgischeHypothekenrechtS.265und
Anm.  17.  «

O)Vgl.§§1163,.1143ff.,1168,1169—-1»-171,«1175,1177.»889B.G.V.;.

JohowBegr.·1IIS.1516ff.,-Mot.IIIS.720ff.,Prot.111S.605,607ff.;

HachcnburgVorträgeS.,246ff.;Dernb·urglll§§217—220,Endemann

Il§116,·Cosack11§225;OberireckH.R.S.32ss.;EIIneccerIcs-Lehn1a11n
Il§55,Matthias»1lk§62,Leske§«141,v.Schwi«ndS.116ff.;

v.Staudinger--Kober,Biermann,Kuhlenbeck,Böhmzus1163B.G.B.«
I)VALHartmananechteaneigenerSacheinJheriithJahrbiich.Bd.17z

S.69«ff.
        <pb n="526" />
        2.  Die  theoretische

Grundlage.
Begriff  der
Eigenthümer-



454  Die  Eigenthümerhypothek.  (8  108.

Möglichkeit  des  Fortbestehens  der  Post  trotz  ihres  materiellrechtlichen
Untergangs  gegeben.  Dieser  Umstand  wurde  von  der  Gesetzgebung
zu  Gunsten  des  Grundstückseigenthümers  verwerthet  und  Anhang  §  52
zu  §  484  1  16  A.  L.R.  bestimmte:
„Hypothekenrechte  werden  nicht  durch  die  bloße  Vereinigung
ihres  Eigenthums  mit  dem  Eigenthum  des  verpflichteten  Grundstücks
  in  einer  Person  aufgehoben,  so  lange  nicht  eine,  von  dem
Antrage  des  Besitzers  abhängende  Löschung  erfolgt  ist,  und
kann  der  Besitzer  bis  dahin  ein  solches  ungelöschtes  Hypothekenrecht
  gültig  an  einen  Anderen  abtreten.

Diese  Bestimmung  wurde  durch  die  Deklaration  vom  3.  April
1824  dahin  interpretirt:

„daß  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  welcher  eine  auf
dasselbe  hypothekarisch  versicherte  Geldsumme  auszahlt  und
die  Forderung  in  dem  Hypothekenbuche  nicht  hat  löschen  lassen,
alle  Rechte  eines  Cessionars  dieser  Hypothek  genießen  soll,
ohne  Unterschied,  ob  ihm  bei  der  Auszahlung  eine  förmliche
Cession  oder  nur  eine  Quittung  ertheilt  worden  ist,  indem
für  diesen  Fall  die  bloße  Quittung  so  ausgelegt  werden  sol,
als  ob  darin  eine  ausdrückliche  Cession  enthalten  wäre."“

Der  legislative  Grund  dieser  Bestimmung  beruhte  auf  der  praktischen
  Erwägung  der  Erhöhung  des  Realkredits  der  Grundbesitzer,
welchen  sonst  die  „Gelegenheit  erschwert  werden  würde,  wenn  sie  über
die  gezahlte  Hypothekenpost  nicht  anderweit  sollten  verfügen  können,
gegenseitig  aber  nur  den  späteren  Hypothekengläubigern  ein  Vortheil
erwachsen  würde,  worauf  sie  weder  Anspruch  haben,  noch  auf  welchen
sie  hätten  rechnen  können“  (Gutachten  des  Staatsraths  vgl.  Kamptz'
Jahrbuch  Bd.  50  S.  179  f.).  Das  Preuß.  E.E.G.  88  63—66  hatte
diese  Auffassung  von  der  Eigenthümerhypothek  mit  nur  geringen  Abweichungen
  übernommen.

2.  Der  theoretische  Gedanke  dieser  Bestimmung  liegt  in  der
Schranke,  welche  dem  Nachhypothekar  gegenüber  gezogen  wird.  Die
nachstehende  Hypothek  ist  durch  die  vorstehenden  Realrechte  beschränkt
imd  zu  ihrer  Deckung  soll  nur  derjenige  Werththeil  des  verhafteten
Grundstücks  verbleiben,  welcher  sich  nach  Abzug  der  Beträge  der
sämmtlichen  ihr  im  Range  nach  Maßgabe  des  formell  vorhandenen
Buchbestandes  vorgehenden  Realrechte  ergiebt.  Dabei  ist  es  theoretisch
unerheblich,  ob  letztere  im  Zeitpunkte  der  Realisirung  des  Werthes  des
belasteten  Grundstücks  materiellrechtlich  bestehen  oder  nicht.  Mit  anderen
        <pb n="527" />
        g  108.  Die  Eigenthümerhypothek.  455

Worten,  das  Dogma  vom  Vorrücken  der  Nachhypotheken  wird
nicht  nur  durchbrochen,  sondern  aufgehoben.  Die  dauernde
Schranke,  welche  auf  dem  Boden  dieser  Auffassung  für  den  im  Range
nachstehenden  Realgläubiger  gezogen  ist,  das  sog.  Prinzip  der  festen
Priorität,  führt  logischer  Weise  zu  der  Folgerung,  daß,  wenn  die
vorstehenden  Realrechte  materiellrechtlich  untergegangen  waren,  das
Realrecht  aber  formell  vermöge  der  Buchung  aufrecht  erhalten  blieb,
auch  ein  Subjekt  für  dasselbe  vorhanden  sein  mußte.  Man  hat  die
Fortdauer  der  vorhandenen  Belastung  trotz  materiellrechtlichen  Untergangs
  des  subjektiven  Rechtes  durch  die  Annahme  zu  erklären  gesucht,
daß  die  passive  Seite  von  Rechten  ohne  die  aktive  fortdauere  und  das
Recht  ein  von  der  Beziehung  auf  das  Subjekt  unabhängiges  Dasein
führen  könne.")  Diese  Lösung  ist  aber  weniger  befriedigend  als  diejenige
  des  sog.  Rechtes  an  der  eigenen  Sache..)  Das  durch  die
Buchung  formell  aufrecht  erhaltene  Recht  steht  dem  Eigenthümer  selbst
zur  Verfügung,  das  Realrecht,  welches  der  Eigenthümer  aus  seinen
allgemeinen  Herrschaftsrechten  über  das  Grundstück  zu  Gunsten  eines
Anderen  ausgesondert  hat,  fällt  an  ihn  wieder  zurück.

Nach  der  römisch-rechtlichen  Lehre  vom  Untergange  eines  solchen
Rechtes  durch  Vereinigung  mit  dem  Eigenthum  wurde  letzteres  dadurch
  von  jener  Belastung  befreit.  Die  formelle  Aufrechterhaltung  desselben
  kann  nun  aber  dem  Eigenthümer  Vortheile  an  der  eigenen  Sache
gewähren,  die  er  vermöge  seines  Eigenthums  nicht  hat.  Einem  solchen
Realrecht  kann  „ein  bestimmter  spezifischer  Zweck  innewohnen,  der
demselben  die  Richtung  giebt,  der  ihren  Inhalt  und  Umfang  noch
besonders  begrenzt.“0)

Dies  zeigt  sich  insonderheit  bei  den  Grundkreditbelastungen.
Ihr  Zuweck  ist  auf  die  Beschaffung  von  Kapitalien  im  Interesse  des
Eigenthümers  gerichtet,  und  dieser  kann  bestehen  bleiben,  auch  wenn  zunächst
  die  Grundkreditbelastung  sich  mit  dem  Eigenthum  vereinigt.  Insofern
  hat  die  Aufrechterhaltung  der  aus  dem  Eigenthumsrecht  des
Eigenthümers  ausgeschiedenen  Realrechte  als  Recht  an  der  eigenen
Sache  ihre  Bedeutung,  weil  der  Eigenthümer  durch  den  formellen
Fortbestand  des  Rechtes  jederzeit  in  der  Lage  ist,  das  formale
in  ein  materielles  Recht  umzusetzen,  sei  es,  daß  er  das  Eigen-)

  Vgl.  Ihering,  dogm.  Zeitschrift  Bd.  X  S.  441,  Hachenburg  Vorträge
  S.  246.  «

5)Vgl.Hartmanna.a.O.

«)Vgl.Ha1-tmanna.a.O.S.·«132.
        <pb n="528" />
        456  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  &amp;amp;  100.

thum  am  Grundstücke  auf  einen  Anderen  überträgt  und  jenes  Realrecht
zurückbehält,  sei  es,  daß  er  es  zur  Förderung  seines  Realkredits  und
zur  Befriedigung  des  Realkreditbedürfnisses  durch  Uebertragung  an  einen
Dritten  in  ein  materielles  Recht  verwandelt.  Beim  Mangel  dieser
Umsatzbedingungen  hat  der  Eigenthümer  den  Vortheil,  daß  ihm  der
in  der  materiellrechtlich  untergegangenen  Hypothek  des  Dritten  enthaltene
  Werththeil  des  Grundstücks  gegenüber  nachstehenden  Realberechtigten
  vor  diesen  zu  Gute  kommt.  Was  auf  diese  Weise  der
Eigenthümer  bei  der  Zwangsversteigerung  seines  Grundstücks  erhält,
kann  er  nicht  als  Befriedigung  im  Sinne  des  §  1113  B.  G.B.  empfangen
—  denn  es  wird  ihm  nicht  etwas  geleistet,  was  bisher  außerhalb  seines
Vermögens  war,  sondern  lediglich  als  Bestandtheil  seines  Vermögens,
  d.  h.  seines  in  Geld  umgesetzten  Grundstückswerthes.  Daher
ist  die  Eigenthümerhypothek  in  Wirklichkeit  überhaupt  keine
Hypothek,  sondern  nur  die  Befugniß  des  Eigenthümers,
vermöge  des  formalen  Fortbestandes  der  Hypothek  über  den
zu  Gunsten  eines  Anderen  ausgeschiedenen  und  kraft  Gesetzes
ihm  wieder  anheim  gefallenen  Werththeil  seines  Grundstücks
zu  verfügen.“)

8  109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.

1.  Das  1.  Nach  Preußischem  Recht  war  das  Heimfallsrecht  des  Eigen-Prinzip
  der  thümers  an  der  Hypothek  dadurch  bedingt,  daß  eine  rechtsgültige  perfesten
  Prio-  sönliche  Forderung  derselben  zu  Grunde  lag  und  diese  von  dem  einrität
  nach  -.  ..  .  -

B.  G.  B.  getragenen  Eigenthümer  getilgt  bezw.  der  Fall  der  Konfusion  oder
Konsolidation  gegeben  war.  Insofern  hielt  das  Preuß.  E.E.G.  den
accessorischen  Charakter  der  Hypothek  aufrecht  und  ließ  ein  Nachrücken
  der  nachstehenden  Realgläubiger  in  allen  anderen  Fällen  zu.
Diese  Regeln  hat  das  B.  G.  B.  abgestreift.  Es  hat  nicht  nur
die  Hypothek  unabhängig  von  der  Forderung  gestellt,  wie  unter  Nr.  2
näher  gezeigt  werden  wird,  sondern  auch  das  Dogma  vom  Vorrücken
  der  nachfolgenden  Realgläubiger  hinsichtlich  aller
Grundkreditbelastungen,  auch  der  bedingten,  betagten  und
selbst  unter  gewissen  Voraussetzungen  der  vorgemerkten,  abgelehnt.
  Nur  soweit  durch  Vertrag  die  Pflicht  zur  Löschung
ausbedungen  ist,  tritt  hiervon  eine  Ausnahme  ein.  (Vgl.  §  1179  und
Muster  Nr.  69,  Theil  II,  Abth.  2.)

*)  Vgl.  von  der  Hagen,  Die  Hypothek  des  Eigenthümers,  1836  S.  30ff.
Prot.  III  S.  600,  Oberneck,  Hypothekenrecht  S.  43.
        <pb n="529" />
        9  109.T  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  457

Der  Eigenthümerhypothek  ist  durch  das  B.  G.  B.  ein  so
weites  Anwendungsgebiet  eingeräumt,  daß  das  Prinzip  der
festen  Priorität  das  Hypothekenrecht  beherrscht.

2.  Dieses  Prinzip  ist  zwar  nicht  durch  eine  allgemeine  Gesetzes-2.  Die  einformel
  ausgesprochen,  aber  es  ergiebt  sich  aus  den  einzelnen  Fällen,  zelnen  Thatin
  denen  die  Hypothek  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  aufrecht  erhalten  bestände.
wird.  Es  sind  dies  folgende:

a)  Zunächst  greift  die  allgemeine  Regel  des  §  889  B.  G.B.  ein.  a.  Konfusion,
(Vgl.  oben  S.  190  f.)  Hiernach  geht  durch  die  Vereinigung  der  Grund-  Konfolikreditbelastung
  mit  dem  Eigenthum  oder  des  Eigenthums  mit  der  dation.
Grundkreditbelastung  die  letztere  nicht  unter.  Dies  entspricht  dem  §  65
des  Preuß.  E.  E.G.

b)  Der  praktisch  wichtigste  Fall,  der  bisher  dem  Preußischen  Recht  b.  Unwirkfremd
  war,  ist  derjenige,  in  welchem  die  eingetragene  Grundkreditbelastung  samkeit  der
Rechtsgültigkeit  in  der  Person  des  in  der  Eintragung  be-  N’
zeichneten  Gläubigers  nicht  erlangt  hat.  Dahin  sind  zu  rechnen:  Grundrrea.

  Wenn  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt  ditbelastung.
ist,  nicht  zur  Entstehung  gelangte.

Das  Gesetz  unterscheidet  nicht,  welcher  Grund  für  diesen  Thatbestand
  vorliegt;  Nichteintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung,  Eintritt
einer  auflösenden  Bedingung  oder  eines  Endtermins,  Ausübung
des  vorbehaltenen  Rücktrittsrechts  (vgl.  §  346  ff.  B.  G.  B.)  können
die  Ursachen  sein.  Die  Forderung  kann  ferner  auch  nicht  entstanden
  sein  mangels  Perfektion  des  Kausalgeschäfts  oder  infolge  Nichtigkeit
  oder  Anfechtung  desselben,  wegen  mangelnder  Zahlung  der  Darlehnsvaluta
  u.  s.  w.  In  allen  diesen  Fällen  steht  die  Hypothek
dem  Eigenthümer  zu.

Bei  den  Berathungen  der  zweiten  Kommission  (Prot.  III,  S.  603,
604,  594)  wurde  der  Antrag  gestellt,  auch  dann,  wenn  eine  eingetragene
  Hypothek  unwirksam  ist,  das  Prinzip  der  Eigenthümerhypothek
  durchgreifen  zu  lassen.  Die  Kommission  sah  darin  eine  Ueberspannung
  desselben;  sie  lehnte  den  Antrag  ab,  und  dieser  Auffassung
ist  die  bisherige  Litteratur  überwiegend  gefolgt.!)  Dennoch  ist  es
zweifelhaft,  ob  dieselbe  nach  der  Ausgestaltung  der  Eigenthümerhypothek
im  B.  G.  B.  haltbar  ist,  und  ob  nicht  vielmehr  die  Rechtskonsequenz

—

1)  Vgl.  Hachenburg,  Beiträge  S.  15  ff.,  Vorträge  S.  251;  Böhm  S.  238;
Grützmann  im  Sächsisch.  Arch.  Bd.  VIII,  S.  270,  280;  Neumann  Nr.  1

zu  §  1163,  Turnau-Förster  G.  B.  O.  Textausg.  S.  111.
        <pb n="530" />
        458  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  *  109.

dahin  führt,  bei  Unwirksamkeit  der  Hypothek,  z.  B.  wegen  mangelnder
Einigung,  wegen  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  des  dinglichen  Vertrages
  den  vorhandenen  formalen  Bestand  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
aufrecht  zu  erhalten.

Man  vergegenwärtige  sich,  daß  an  sich  nach  §  1192  B.  G.B.  die
Bestimmung  des  §  1163,  Abs.  1  seinem  Wortlaute  nach  auf  die
Grundschuld  nicht  Anwendung  finden  kann,  da  diese  eine  Forderung
nicht  voraussetzt  und  §  1163  nur  von  der  Nichtentstehung  der  Forderung
  spricht.  Hiernach  müßte  man  zu  dem  Resultat  gelangen,  wegen
Nichtanwendbarkeit  des  §  1163  in  dem  Falle,  daß  die  Grundschuld
unwirksam  ist,  den  Eintritt  einer  Eigenthümergrundschuld  abzulehnen.
Mit  Recht  aber  hat  Dernburg  ?)  darauf  hingewiesen,  daß  ein  solches
Resultat  unannehmbar  wäre  und  sich  unbedingt  für  den  Uebergang
der  Grundschuld  auf  den  Eigenthümer  ausgesprochen.  Dieser  Ansicht
ist  beizutreten.  Was  für  die  Grundschuld  gilt,  muß  auch  für  die
Hypothek  gelten,  da  in  Bezug  auf  die  Eigenthümerhypothek  ein  Unterschied
  zwischen  den  einzelnen  Grundstücksbelastungen  nicht  gemacht
wird.  Man  muß  davon  ausgehen,  daß  in  den  einzelnen  Thatbeständen
des  B.  G.B.  betreffs  der  Entstehung  der  Eigenthümerhypothek  der
Grundsatz  der  festen  Priorität  zu  erkennen  ist,  und  daß  jede  formell
eimmal  bestellte  Grundkreditbelastung  event.  dem  Eigenthümer  zusteht.
Von  diesem  Standpunkt  aus  bedarf  es  nicht  erst  einer  analogen  Anwendung
  des  Abs.  1  §  1163  auf  den  Fall  der  dinglichen  Unwirksamkeit
  der  Hypothek,  vielmehr  ist  davon  auszugehen,  daß  in  jeder
Begründung  einer  Grundkreditbelastung  für  einen
Dritten  der  Wille  des  Eigenthümers  auf  event.  Bestellung
der  Post  als  Eigenthümergrundschuld  enthalten  ist.  (Val.
§  1196  B.  G.  B.)  Selbst  wenn  dieser  Wille  bei  der  Entstehung  einer
nur  sormalen  Hypothek  nicht  vorhanden  gewesen  sein  konnte,  wie  z.  B.
bei  einer  versehentlich  für  einen  Dritten  eingetragenen  Hypotheb  so
kann  er  doch  nach  der  Eintragung  dem  Grundbuchamt  gegenüber
erklärt,  und  dadurch  die  Hypothek  als  Eigenthümergrundschuld  wirksam
  gemacht  werden.))  (Vgl.  8§  1196,  Abs.  2,  879  Abs.  2  140  B.  G.B.

")  Val.  Bd.  III,  §  220  unter  Nr.  3,  S.  604.

!)  Vgl.  auch  Schilde,  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs,  S.  31,  32;
Neumann  Anm.  3  zu  §  1196  läßt  zwar  die  der  Eigenthümerhypothek  des
B.  G.  B.  zu  Grunde  liegende  Tendenz  für  die  Aufrechterhaltung  einer  solchen  Eintragung
  der  Eigenthümergrundschuld  sprechen,  leitet  aber  aus  §  1196  B.  G.B.
Bedenken  gegen  diese  Auffassung  her,  ohne  sie  näher  zu  bezeichnen.
        <pb n="531" />
        8109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  459

ß.  Wenn  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt
ist,  erlischt.  «

Der  Hauptfall  des  Erlöschens  der  Forderung  ist  der  der  Zahlung
oder  Befriedigung,  bezw.  des  Verzichtes  auf  die  Forderung.
Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn  sich  Forderung
und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.  Die  dem  Gläubiger
erklärte  Aufrechnung,  der  Schulderlaß  haben  die  gleichen  Wirkungen
wie  eine  Zahlung  (88  388,  389,  397  B.  G.  B.,  im  Uebrigen  vgl.  über
diesen  Fall  unten  §  132).

.  Wenn  bei  einer  verbrieften  Grundkreditbelastung  die
Uebergabe  des  Briefes  an  den  Gläubiger  nicht  erfolgt  ist.
(Vgl.  das  Nähere  unten  §  120,  Nr.  3.)

Die  Fälle  zu  „—7  faßt  das  B.  G.B.  kurz  zusammen  in

§  1163.  Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung  gelangt,  so  steht  die  Hypother
dem  Eigenthümer  zu.  Erlischt  die  Forderung,  so  erwirbt
der  Eigenthümer  die  Hypothek.

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  ausgeschlossen  ist,  steht  bis  zur  Uebergabe
des  Briefes  an  den  Gläubiger  dem  Eigenthümer  zu.

c)  Wenn  der  Gläubiger  auf  die  Grundkreditbelastungec.  Verzicht
einseitig  verzichtet,  so  erwirbt  sie  kraft  Gesetzes  der  Eigenthümer.  auf  die
Bei  der  Hypothek  verbleibt  die  persönliche  Forderung  dem  verzichten-  —*
den  Gläubiger.  Forderung  und  Hypothek  trennen  sich.  Einer  Annahme
  bedarf  der  Verzicht  nicht.

Der  Verzicht  ist  entweder  dem  Grundbuchamt  oder  dem
Eigenthümer  gegenüber  zu  erklären  und  erfordert  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch;  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die
bindende  Kraft  des  Verzichtes  und  die  Zustimmung  eines  Drittberechtigten
  finden  entsprechende  Anwendung  (88  875  Abs.  2,  876,
878  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  187  f...

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgt  auf  Grund  der
beglaubigten  Bewilligungserklärung  des  verzichtenden  Gläubigers  gemäß
dem  Antrag  des  Eigenthümers,  oder  aber  ohne  dieselbe  auf  Grund
der  formgerechten  Verzichtserklärung  selbst.  (Für  den  Antrag  des
zuenchümers  ist  die  Beglaubiguug  nicht  nothwendig  88  29,  30

R.  G.  B.  O.)
        <pb n="532" />
        460  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  (6  100.

Bei  theilweisem  Verzicht  kann  der  Eigenthümer  in  Ansehug
der  Briefposten  zwar  die  Aushändigung  des  Briefes  selbst  nicht  verlangen,
  wohl  aber  Aushändigung  desselben  an  die  zuständige  Behörde
oder  an  einen  zuständigen  Notar  zwecks  Herstellung  eines  Theilbriefes
G  1145  B.  G.B.).

Anlangend  das  Ran  gverhältniß  zwischen  der  dem  Gläubiger
verbleibenden  Resthypothek  und  der  dem  Eigenthümer  zufallenden  Hypothek,
so  ist  nach  §  1176  B.  G.B.  der  Vorrang  des  Gläubigers  gesicher.

Die  Normen  des  B.  G.  B.  sind  folgende:

§  1168.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek,  so
erwirbt  sie  der  Eigenthümer.

Der  Verzicht  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Eigenthümer
  gegenüber  zu  erklären  und  bedarf  der  Eintraqu
in  das  Grundbuch.  Die  Vorschriften  des  §  875  Abs.  2
und  der  88  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.

Verzichtet  der  Gläubiger  für  einen  Theil  der  Forderung
auf  die  Hypothek,  so  stehen  dem  Eigenthümer  die  im
8  1145  bestimmten  Rechte  zu.

§  1145.  Befriedigt  der  Eigenthümer  den  Glänbiger
nur  theilweise,  so  kann  er  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,
die  theilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken
und  den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung  des  Grumbuchs
  oder  der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder  zum
Zwecke  der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  für  den
Eigenthümer  der  zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen
  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und
andere  Nebenleistungen  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt
wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig  werden.  Auf
Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  §  1118  haftet,  findet
die  Vorschrift  keine  Anwendung.

§  1176.  Liegen  die  Voraussetzungen  der  8§8  1163,
1164,  1168,  1172  bis  1175  nur  in  Ansehung  eines  Theilbetrags
  der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser
Vorschriften  dem  Eigenthümer  oder  einem  der  Eigenthümer
oder  dem  persönlichen  Schulduer  zufallende  Hypothek  nicht
        <pb n="533" />
        8  109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  461

zum  Nachtheile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden  Hypothek
geltend  gemacht  werden.

4)  Dem  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  steht  nach“-  Verzicht

§  418,  Satz  2  B.  G.  B.  die  ohne  Einwilligung  des  Eigenthümers
  eingetretene  Schuldübernahme  gleich.  Das  Recht
des  Gläubigers  aus  der  für  die  Forderung  vorhandenen  Hypothek
erlischt,  und  diese  steht  dem  Eigenthümer  zu.  Eine  Eintragung
des  Verzichts  im  Grundbuch  ist  nicht  Bedingung  des
Uebergangs  der  Hypothek  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer.  Denn
wie  aus  Satz  1  Abs.  1  §  418  B.  G.  B.  hervorgeht,  ist  der  legislative
Gedanke  dieser  Bestimmung,  daß  die  Annahme  eines  neuen  Schuldners
seitens  des  Gläubigers  ohne  Einwilligung  des  alten  Schuldners  ein
Erlöschen  der  für  die  Forderung  bestellten  Sicherheit  herbeiführen  soll.
Die  besondere  Hervorhebung  der  Hypothek  im  Satze  2  erklärt  sich
daraus,  daß  das  B.  G.  B.  das  Pfandrecht  nur  für  bewegliche  Sachen
statuirt  hat  und  die  Hypothek  davon  äußerlich  scheidet.  Mit  dem
Verzicht  erwirbt  der  Eigenthümer  ohne  Weiteres  die  Hypothek.
Einer  besonderen  sachenrechtlichen  Erklärung  bedarf  es  hiernach  nicht,
weil  der  Verzichtswille  des  Gläubigers  durch  den  Schuldübernahmevertrag
  zum  Ausdruck  gebracht  ist.)  Die  einschlägige  Bestimmung
lautet:

§  418.  In  Folge  der  Schuldübernahme  erlöschen  die

für  die  Forderung  bestellten  Bürgschaften  und  Pfandrechte.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt  das
Gleiche  ein,  wie  wenn  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek
verzichtet.  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
wenn  der  Bürge  oder  derjenige,  welchem  der  verhaftete

Gegenstand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme  gehört,  in  diese

einwilligt.

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  des  Konkurses
vberbundenes  Vorzugsrecht  kann  nicht  im  Konkurs  über
dus  Vermögen  des  Uebernehmers  geltend  gemacht  werden.

durch
Schuldübernahme.


e)  Wenn  dem  Eigenthümer  eine  Einrede  zusteht,  durche.  Der  Anwelche
  die  Geltendmachung  der  Hypothek  dauernd  aus=  spruch  auf
geschlossen  ist,  so  kann  er  verlangen,  daß  der  Gläubiger  auf  Verzicht  in
die  Hypothek  verzichtet  (6  1169  B.  G.B.).  Eine  derartige  Folge

Vol.  auch  Hachenburg  Vorträge,  S.  237,  Schilde  S.  30.

peremptorischer

Einrede.
        <pb n="534" />
        k.  Ausschließ-462

  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  66  109

peremptorische  Einrede,')  welcher  ein  selbständiger  Anspruch,  der  das

geltend  gemachte,  an  sich  bestehende  Recht  zu  zerstören  geeignet  ist,  zu
Grunde  liegt,  zielt  auf  eine  Verweigerung  der  Erfüllung  der  Forderung
  ab  und  gewährt  beim  Vorliegen  des  einschlägigen  Thatbestandes
den  Anspruch  gegen  den  Gläubiger  auf  Verzichtserklärung.  Diese
Wirkung  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  derjenigen  gewisser  Einwendungen,
  z.  B.  der  der  Simulation,  des  Wuchers,  welche  das
dadurch  angegriffene  Recht  als  garnicht  entstanden  erachten,)  sodaß  beispielsweise
  eine  simulirte  Hypothekenforderung  als  nicht  entstanden  dem
Eigenthümer  nach  §  1163  B.  G.B.  zusteht  und  dieser  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens

  das  Grundbuch  zu  seinen  Gunsten  richtig  stellen  kann,

Wird  dagegen  die  Einrede  erhoben,  daß  der  Gläubiger  mit  seiner  Forderug
wegen  der  der  Hypothek  zu  Grunde  liegenden  Forderung  rechtskräfüg
abgewiesen  sei,  so  kann  der  Eigenthümer  im  Prozeßwege  auf  Abgabe
der  Verzichtserklärung  nach  §  894  C.P.O.  klagen  und  auf  Grund
des  rechtskräftigen  Urtheils  diese  eintragen  lassen  (8  1168  Abs.  1

B.  G.B.).  Durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  auf  Grund  einer

einstweiligen  Verfügung  kann  er  sich  auch  ohne  Vorlegung  des  Briefes

in  Gemäßheit  des  §  42  R.G.B.O.  schützen,  und  wenn  das  Artheil

nur  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  ist,  nach  §  895  C.  P.  O.  eine
Vormerkung  zur  Erhaltung  seines  Rechtes  auf  Erwerb  der  Hypothet

eintragen  lassen.

Die  gesetzliche  Grundlage  giebt

§  1169.  Steht  dem  Eigenthümer  eine  Einrede  zu,  durch
welche  die  Geltendmachung  der  Hypothek  dauernd  ausgeschlossen
  wird,  so  kann  er  verlangen,  daß  der  Gläubiger
auf  die  Hypothek  verzichtet.
)  Wenn  der  unbekannte  Gläubiger  nach  Maßgabe  der  8§  1170,

ung  des  un  1171  B.  G.  B.  im  Aufgebotsverfahren  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen

bekannten
Gläubigers.

5)  Die  Mot.  I  S.  359  definiren  die  Einrede  als  einen  Umstand,  der
einen  Anspruch  nicht  von  Rechtswegen  in  seiner  Entstehung  hindert  oder  wieder
aufhebt,  sondern  dem  Verpflichteten  nur  die  Möglichkeit  gewährt,  den  an  und

für  sich  begründeten  Anspruch,  sei  es  zur  Zeit  oder  der  Person  nach,  sei  es

für  immer  ablehnen  zu  dürfen.

)  Ebenso  Cofack  Bd.  I.  S.  242  Anm.  3.;  anderer  Ansicht  ist  Kober
Anm.  zu  §  1169.  Auch  Aufechtbarkeit  und  Aufrechnung  begründen  keine  peremptorische
  Einrede.  Ist  die  Anfechtung  erfolgt,  so  steht  einem  aus  dem  Geschäst

erhobenen  Anspruch  nicht  eine  Einrede  entgegen,  vielmehr  ist  der  Anspruch  mit

rückwirkender  Kraft  erloschen.  Wird  die  Aufrechnung  erklärt,  so  erlischt  damit
  die  Forderung.  Die  Befugniß  des  Eigenthümers,  dies  gegenüber  dem
Anspruch  aus  der  Hypothek  geltend  zu  machen,  folgt  aus  §  1163  B.  G.B.,  vgl.
oben  S.  457  zu  a)  u.  S.  459  zu  8).
        <pb n="535" />
        6109.  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  463

ist,  so  erwirbt  mit  dem  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  der
Eigenthümer  die  Post  und  bei  den  Briesposten  wird  der  dem
Gläubiger  ertheilte  Brief  ohne  besonderes  Aufgebot  kraftlos.  Im
Falle  des  §  1170  B.  G.  B.  wird  ein  Verzicht  des  Gläubigers,  im
Falle  des  §  1171  dessen  Befriedigung  angenommen  (ogl.  Näheres
unten  §  147).

6)  Wemn  nach  dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung,  welche  g.  Aufhebung

durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  erfolgt  ist,  durch  des  Volleine
  vollstreckbare  Entscheidung  der  Vollstreckungstitel  bezw.  die  vor-  streckungsläufige
  Vollstreckbarkeit  desselben  aufgehoben  oder  die  Zwangsvollstreckung
  für  unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet  ist,
so  muß  das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Sicherungshypothek  in
Wegfall  kommen.  Diese  Aufhebung  des  dem  Gläubiger  aus  der
Sicherungshypothek  zustehenden  Rechtes  darf  jedoch  nicht  durch  die
Löschung  der  Hypothek  erfolgen,  weil  dies  den  materiellrechtlichen
Grundsätzen  über  die  Eigenthümerhypothek  widersprechen  würde  und
den  nachfolgenden  Realgläubigern  unberechtigterweise  zum  Schaden  des
Eigenthümers  einen  Vorrang  gewähren  würde,  auf  den  sie  keinen  Anspruch
  haben.  Der  8§8.1163  Abs.  1  B.  G.  B.  greift  auch  hier  ein,
5  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  zusteht,  wenn  die  Forderung,
für  welche  die  Hypothek  bestellt  ist,  entweder  nicht  zur  Entstehung  gelangt
  oder  aber  erlischt.  Diesen  Grundsatz  wiederholt  §  868  Abs.  1
C.P.  O.  durch  die  Bestimmung,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
in  dem  gedachten  Falle  die  Hypothek  erwirbt.

Wird  durch  eine  richterliche  Eutscheidung  die  einstweilige  Ein
stellung  der  Zwangsvollstreckung  und  zugleich  die  Aufhebung
der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  angeordnet  oder  ist  die
zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene  Sicherheitsleistung
oder  Hinterlegung  erfolgt,  so  wirkt  der  Wegfall  des  Gläubigerrechtes
in  gleicher  Weise,  nämlich  dahin,  daß  der  Eigenthümer  kraft  Gesetzes
die  Hypothek  erwirbt  (§  868  Abs.  2  C.  P.O.).)

3.  Die  Grundsätze  über  den  Eintritt  der  Eigenthimerhypothek  3  Gesetzliche
werden  in  2  Fällen  durchbrochen.  Ausschließa)

  Der  Uebergang  kraft  Gesetzes  ist  ausgeschlossen  bei  der  uu  der  «
Tilgung  oder  Erlöschung  von  Rückständen  an  Zinsen,  Neben—
leistungen  und  erstattungsfähigen  Kosten.  Eine  solche  Hypothek  Hypothek.
erlischt  nach  §  1178,  falls  nicht  Dritten  ein  Recht  an  den  An-——



*?)  Val.  Begründung  zur  C.P.  O.  Nov.  (Heymann'sche  Ausgabe)  S.  259.
        <pb n="536" />
        I.  Vereinbarte

  Ausschließung


der  Eigenthümer-



464  Die  einzelnen  Fälle  der  Eigenthümerhypothek.  (6  109.

spruch  auf  die  gedachten  Leistungen  zusteht.  Der  Ausschluß  der

Eigenthümerhypothek  in  diesem  Falle  ist  berechtigt,  weil  es  sich  nicht
um  Belastungen  handelt,  welche  als  dauernd  gedacht  sind.

Was  die  Form  des  Verzichts  auf  derartige  Leistungen  betrifft,
so  untersteht  dieselbe  nicht  den  sachenrechtlichen  Grundsätzen,  sondem
es  genügt  nach  Abs.  2  §  1178  die  Erklärung  des  Gläubigers  gegenüber
  dem  Eigenthümer.  Es  bedarf  daher  nicht  der  Löschung  im
Grundbuch,  um  diesen  Verzicht  zur  Wirksamkeit  zu  bringen.  Doch  ist
auch  in  diesem  Falle  die  Zustimmung  des  Dritten,  welcher  einen  An—
spruch  auf  eine  derartige  Leistung  hat,  nothwendig.  Die  Zustimmungserklärung
  ist  unwiderruflich.  In  diesem  Verfahren  liegt  eine  Abweichung
von  der  Vorschrift  des  §  1168  Abs.  2.  Das  Gesetz  spricht  diesen
Grundsatz  aus  im

§  1178.  Die  Hypothek  für  Rückstände  von  Zinsen  und
anderen  Nebenleistungen  sowie  für  Kosten,  die  dem  Gläubiger
  zu  erstatten  sind,  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem

Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt.  Das  Erlöschen  tritt

nicht  ein,  so  lange  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch

  auf  eine  solche  Leistung  zusteht.

Zum  Verzicht  auf  die  Hypothek  für  die  im  Abs.  1  bezeichneten
  Leistungen  genügt  die  Erklärung  des  Gläubigers
gegenüber  dem  Eigenthümer.  So  lange  einem  Dritten  ein
Recht  an  dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung  zusteht,  ist
die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten
sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich
b)  Eine  weitere  Ausnahme  ist  in  Ansehung  der  Gesammtbelastung

  gemacht  worden.  Diese  Ausnahme  ist  aber  in  der  Natur
derselben  begründet,  weil  die  Ausscheidung  des  Werthstheiles  der  verschiedenen
  Grundstücke  zu  Gunsten  des  Gläubigers  nur  unter  der  Bedingung
  erfolgt,  daß  der  Gläubiger  seine  Befriedigung  nicht  aus  einem
der  belasteten  Grundstücke  erhält  (oll.  darüber  des  Näheren  unten
§  145,  Nr.  5).

4.  Ein  Erlöschen  der  Post  tann,  abgesehen  von  dessn  Fällen,
nur  auf  Grund  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Eigenthümer  und
einem  betheiligten  Realgläubiger  eintreten.  Diese  Vereinbarung  untetliegt

  dem  sachenrechtlichen  Grundsatze  und  bedarf  daher  neben  der  dinglichen

  Einigung  der  Eintragung  im  Grundbuche.  Geschützt  kann  der

Anspruch  des  Raalinteressenten  auf  Löschung  einer  dem  Eigenthümer
        <pb n="537" />
        8  110.  Die  Wirkung  der  Eigenthümerhypothek.  465

event.  zufallenden  Hypothek  durch  Eintragung  einer  Votmerkeng
werden..)  Dies  wird  ausdrücklich  hervorgehoben  im
§  1179.  Verpflichtet  sich  der  Eigenthümer  einem
Anderen  gegenüber,  die  Hypothek  löschen  zu  lassen,  wenn
sie  sich  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt,  so
kann  zur  Sicherung  des  Anspruchs.  auf  Löschung  eine  Vormerkung.
  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.

Läßt  der  Eigenthümer  trotz  seines  Verfügungsrechts  über  die  Post
dieselbe  löschen,  so  liegt  darin  ein  Verzicht  zu  Gunsten  etwa  Nach-8
  Diese  rücken  dann  im  Range  vor.  Ist  die  Löschung  versehentlich
  durch  das  Grundbuchamt  erfolgt,  so  hat  der  Eigenthümer
das  Recht  auf  Grundbuchberichtigung  gemäß  8  54  R.G.B.O.  (ogl.
oben  S.  226).

5.  Die  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  über  die  Eigenthümerhypothek  ö.  Rückhaben
  rückwirkende  Kraft.  Zwar  kann  landesgefetzlich  nach  Art.  wirkende
194  E.  G.  z.  B.  G.  B.  bestimmt  werden,  daß  eine  Löschung  im  Falle  Kraft  des

neuen  Rechder
  Vereinigung  von  den  interessirten  vor=  oder  gleichstehenden  Real=  tes  in  Anglänbigern
  verlangt  werden  kann,  so,  als  ob  eine  Vormerkung  zur  sehung  der
Sicherung  dieses  Löschungsanspruchs  eingetragen  wäre.  Es  ist  bereits  Eigenoben
  S.  26  dargelegt  worden,  daß  Preußen  von  diesem  landes=  thümerrechtlichen
  Vorbehalt  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.  Sypothe.

g  110.  Die  wirkung:  der  igenchämerhypotheh.

1.  Im  Preuß.  Recht  machte  die  juristische  Konstruktion  der  Eigen=  1.  Die  Identhümerhypothek
  besondere  Schwierigkeiten  um  deswillen,  weil  es  sich  hier=  tität  der
bei  um  eine  Succession  des  Eigenthümers  in  eine  vorhandene  Hypothek,  Eigenalso
  in  eine  Grundstücksbelastung,  welche  mit  einer  persönlichen  Forderung  5  bother
begrifsmäßig  verbunden  war,  handelte.  Es  fragte  sich,  ob  diese  per-  nte  der
sönliche  Forderung  durch  den  Uebergang  der  Hypothek  auf  den  Eigen=  Eigenthümer
  erlischt  oder  nur  für  die  Dauer  der  Vereinigung  von  Grund=  thümerstüks=
  und  Hypothekeneigenthum  in  einer  Hand  in  einen  latenten  Grund-Zustand
  versetzt  sei,  welcher  bei  der  Aufhebung  der  Vereinigung  das  schuld.
persönliche  Forderungsrecht  wieder  aufleben  ließ.1)  Die  herrschende
Msicht  theilte  für  das  Preuß.  Recht  die  letztere  Auffassung.  Die  entlegengesetzte

  Ansicht,  welche  die  perfönliche  Forderung  untergehen  ließ,

„)  Vgl.  Entsch.  d.  mr  Bd.  XVIII  S.  87  Nr.  27,  Muster  Nr.  69
Th.  II  Abth  2.
9  Vgl.  Ensscheidungen  des  Reichsgerichts  Bd.  XXIII  S.  189.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  30
        <pb n="538" />
        466  „Die  Wirkung  der  Eigenthümerhypothek.  &amp;amp;  110.

und  nur  die  dingliche  Belastung  aufrecht  erhielt,  wurde  vielfach  vertreten.)


Das.  B.  G.  B.  hat  unterschieden:  Ist  der  die  Hypothek  erwerbende

  Eigenthümer  der  persönliche  Schuldner  gewesen,  so  verwandelt
  sich  nach-S  1177  B.  G.  B.  die  ihm  anheimgefallene  Hypothet
in  eine  Grundschuld.  Die  frühere  Hypothek  wirkt  nur  insofern  noch
ein,  als  in  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,
  der  Kündigung  und  des  Zahlungsortes  die  für  die  Forderung
getroffenen  Bestimmungen  maßgebend  bleiben  und.  somit  die  §§  1115,
1141  B.  G.B.  zur  Anwendung  kommen,  während  die  für  die  Grundschuld
  subsidiär  eintretenden  Bestimmungen  der  88  1193,  1194  ausgeschlossen
  sind.
Anders  gestaltet  sich  die  Sachlage,  wenn  dem-  Eigenthümer
neben  der  Hypothek  auch  die  Forderung  zusteht.  Dieser  Fall
tritt  namentlich  dann  ein,  wenn  der  Eigenthümer,  der  nicht  der  persönliche
  Schuldner  ist,  durch  Befriedigung  oder  Vereinigung  der  Grundstücksbelastung
  mit  dem  Eigenthum  auch  die  Forderung  erworben  hat.)
Die  Hypothek  bleibt  dann  an  sich  bestehen,  sodaß  eine  Abtretung  derselben
  an  einen  Dritten  denselben  Grundsätzen  folgt,  wie  jede  anderweitige
  Abtretung  einer  Hypothek.

Nur  so  lange  sie  in  der  Hand  des  Eigenthümers  bleibt,  bestimmen
sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothek  nach  den  für  eine  Grundschuld
des  Eigenthümers  geltenden  Vorschriften.  Für  ihn  bleibt  sie  so
lange  Eigenthümergrundschuld  (ogl.  über  den  Inhalt  der  Eigenthümergrundschuld
  unten  §  1568  Nr.  2).

Man  unterscheidet  hiernach  die  forderungsbekleidete  und
forderungsentkleidete  Eigenthümerhypothek.#)  Beide  haben
in  der  Hand  des  Eigenthümers  den  Charakter  der  Grundschuld
  und  sind  identisch.s)  Jede  Eintragung  einer  Hypothek
kann  hiernach  ohne  Rücksicht  auf  das  Bestehen  einer  Forderung  und

2)  Vgl.  Achilles.  S.  270,  Dernburg  Preuß.  Pr.  Recht  Bd.  I  S.  850,
Hypothekenrecht  S.  298,  Koch  3.  Auflage,  Bd.  II  zu  Anhang  §  52,  Förster-Eccius
  Bd.  III  S  200  Anm.  41  a;  Rothenberg  in  Gruchot  38  S.  591ff,
Oberneck  S.  176.

9)  Vgl.  darüber  das  Nähere  unten  §  132  Nr.  2c.  «

4)SoDernbuTgILL§.220S.606;KuhlenbeckAnm,1zus§1177;
im  Uebrigen  vgl.  die  Muster,  Nr.  44,  53—55  Theil  II,  Abth.  2.

")  Vgl.  Hachenburg,  Vorträge  S.  245  ff.  Ueber  die  Pfändung  einer
Eigenthümerhypothek  vgl.  R.  E.  Bd.  43  S.  427  ff.
        <pb n="539" />
        §1111  Die  Umwandlung  einer  Kreditbelastung  in  eine  andere.  4347

ohne  Rücksicht  auf  einen  Drittgläubiger  zu  einer  Grundschuld  des  aEigen.
thümers  werden.  Diese  Möglichkeit  zeigt  das  Schema  S.  448  und.
die  Bestimmung  des

8  1177.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigenthum

  in  einer  Person,  ohne  daß.  dem  Eigenthümer  auch

die  Forderung  zusteht,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in

eine  Grundschuld.  In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des

Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des

Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  Forderung  getroffenen

Bestimmungen  maßgebend.

Steht  dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zu,  so
bestimmen  sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothek,  so  lange  die

Vereinigung  besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld  des

Eigenthümers  geltenden  Vorschriften.

2.  Mit  dem  Uebergang  der  Grundkreditbelastung  auf  den  Eigen=  2.  Die
thümer  kraft  Gesetzes  wird  das  Grundbuch  umichtig,  und  der  Eigenthümer  Grundbuchhat
  den  Anspruch  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  und  die  berichtigung.
Möglichkeit  der  Sicherung  desselben  durch  Eintragung  eines  Widerspruchs
  (vgl.  oben  §  49  und  unten  S.  509/570).

8111.  Die  rechtsgeschäftliche.  UAmwandlung  einer
Grundkreditbelastung  in  eine  andere.)

Das  Preuß.  Recht  bestimmte  im  §  29  des  E.E.G.,  daß  eine
Hpothek  auf  Antrag  des  Eigenthümers  und  Bewilligung  des  Gläubigers
in  eine  Grundschuld  umgewandelt  werden  konnte,  ohne  daß  diejenigen
in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  gleich=  oder  nacheingetragenen
Berechtigten  zuzustimmen  brauchten,  soweit  dieselben  nach  Inkrafttreten
des  Preuß.  E.E.G.  eingetragen  waren.  Die  Preuß.  Praxis  hielt  sich  an
diesen  Wortlaut  der  Bestimmung  nicht,  ließ  auch  die  Umwandlung
einer  Grundschuld  in  eine  Hypothek  zu  und  dehnte  diese  Umwandlungsfähigkeit
  auch  auf  die  Kautionshypothek  aus,  indem  diese,  falls  die
Voraussetzungen  für  die  Umschreibung  derselben  in  eine  definitive  vorlagen,
  auch  in  eine  Grundschuld  umgewandelt  werden  konnte.)  Der
Grundgedanke  dieser  Wandlungsfähigkeit  lag  bereits  im  Preuß.  Recht
dorin  daß  die  Nachhypothekare  ihre  Valuta  nach  den  Werthen  der—

)  Vgl.  88  1186.  4198,  1203,  B.  GB,  Mot.  III  S.  776,  795,  Prot.
III  S.  692ff.,  720  ff.,  782.

)  Vol.  Turnau  S.  484  Anm.  4  und  7;  Achilles  zu  §  29,  Johow
Bd.  VIII  S.  227.
        <pb n="540" />
        468  Der  Wechsel  d.  persönlichen  Forderung  in  Ansehung  d.  Hypothek.  [8  112.

jenigen  Sicherheit,  welche  durch  die  ihnen  eingeräumte  Stelle  gegeben
war,  eingerichtet  hatten,  und  daß  vermöge  der  Eigenthümerhypothek
des  Preuß.  Rechts,  ein  Vorrücken  derselben,  —  wenngleich  das  Dogma
vom  Vorrücken  der  Nachhypothekare  prinzipiell  aufrecht  erhalten  wurde,
—  praktisch  nicht  häufig  sein  und  für  dieselben  ein  Interesse,  der  Umwandlung
  zu  widersprechen,  selten  vorliegen  konnte.))

Das  B.  G.B.  hat  diesen  Gedanken  durch  Annahme  des  Prinzips
der  festen  Priorität  fortgebildet.  Damit  war  die  Bahn  für  die  Unwandlung
  einer  jeden  Grundkreditbelastung  in  die  andere  frei  gemacht,
weil  die  gleich=  oder  nachstehenden  Realgläubiger  völlig  uninteressin
daran  sind.  Demgemäß  ist  nur  der  Eigenthümer  und  der  Realgläubiger,
bezw.  ein  Dritter,  welcher  ein  Recht  an  der  Grundkreditbelastung  hat,
(Nießbrauch,  Pfandrecht)  bei  dieser  Rechtsänderung  betheiligt.

Nach  88  876,  873ff.  B.  G.  B.  sind  die  Voraussetzungen  dieser
Umwandlung  die  dingliche  Einigung  des  Eigenthümers  und
Gläubigers,  bezw.  die  event.  Zustimmung  eines  Drittberechtigten
  und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das
Grundbuch.  Freilich  spricht  das  B.  G.B.  einen  so  allgemeinen  Grundsatz
  nicht  aus,  aber  aus  der  Gestaltung  der  Eigenthümerhypothek  ist
derselbe  abzuleiten,  und  die  einzelnen  Bestimmungen  der  §§  1186,  1lgs,
1203  B.  G.B.,  auf  welche  bei  Darstellung  der  einzelnen  Rechtsinstitute
näher  eingegangen  werden  wird,  lassen  die  freie  Wandlungsfähigset
der  Gründkreditbelastungen  unter  einander  auch  positiv  erkennen  (vgl.
noch  die  Muster  Nr.  54,  55,  58—65  im  Theil  II  Abth.  2).

§  112.  Der  Wechsel  der  persönlichen  Forderung  in  Ansehung
«  derHypoiyeliH  «

Eine  dritte  Folgerung.  aus  dem  Prinzip  der  festen  Priorität  zeigt  sich
hinsichtlich  der  Hypothek  in  der  Möglichkeit  des  beliebigen  Wechsels
der  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  Forderung  und
zwar  kann  ein  Ersatz  der  Forderung  durch  eine  andere  mit  und  ohne
Wechsel  des  Gläubigers  eintreten.  Dies  bestimmt

§  1180.  An  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche
die  Hypothek  besteht,  kann  eine  andere  Forderung  gesetzt
werden.  Zu  der  Aenderung  ist  die  Einigung  des  Gläu-8)

  Vgl.  Werner,  Materialien  zu  der  Pr.  Gr.  B.O.  1  S.  17,  II,  S.  ö8,
113,  131.

)  Vgl.  Prot.  III  S.  725  ff.
        <pb n="541" />
        9#112.]  Der  Wechsel  d.  persönlichen  Forderung  in  Ansehung  d.  Hypothek.  469

bigers  und  des  Eigenthümers  sowie  die  Eintragung  in
das  Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften  des  §  873
Abs.  2  und  der  s8  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.


Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen
Forderung  treten  soll,  nicht  dem  bisherigen  Hypothekengläubiger
  zu,  so  ist  dessen  Zustimmung  erforderlich;  die
Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  desen  Gunsten  sie  erfolgt.  Die  Vorschriften
  des  §  875  Abf.  2  und  des  8  876  finden  entsprechende
  Anwendung.

1.  Der  Gläubiger  bleibt  derselbe,  es  wird  nur  an  Stelle
der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht,  eine  andere  Forderung
oder  mehrere  andere  Forderungen  desselben  Gläubigers  gesetzt.  Ersordert
  wird  die  dingliche  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigenthümers,
  auf  welche  die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  873  ff.  1.  Wechsel
Anwendung  finden,  insbesondere  hinsichtlich  der  Zustimmung  eines  der  Forde-Drittberechtigten
  und  einer  etwaigen  nachträglichen  Verfügungsbeschrän-  Glänbigerkung
  eines  der  Betheiligten  (58§  876,  878  B.  G.  B.).  Weiteres  Er=  wechsel.
forderniß  ist  dann  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  und  bei  einer  «
Briefpost  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  auf  dem  Briefe  (vgl.
z  6s  „Ubs.  2  R.G.B.O.).

2.  Der  Gläubiger  der  Forderung  wechselt,  indem  an  die.  Wechsel  der

Stalle  der  bisherigen  Forderung  eine  solche  eines  anderen  Gläubigers  Forderung
tritt,  wie  z.  B.  zur  Sicherung  einer  Forderung  desjenigen,  der  die  mi  Gläu--Hypothek
  erwerben  will.  Die  materiellrechtlichen  Voraussetzungen  sind  igerwechse
insofern  von  dem  ersterwähnten  Falle  abweichende,  als  die  dingliche
Einigung  zwischen  dem  Gläubiger  der  neuen  Forderung  und  dem
Eigenthümer  des  Grundstücks  stattzufinden,  der  bisherige  Gläubiger
aber  nur  seine  Zustimmung  zu  dieser  Einigung  zu  geben  hat.  Dieselbe
  kann  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber,  zu  dessen
Gunsten  sie  erfolgt,  erklärt  werden.  Die  Vorschriften  der  88  875  Abs.  2
und  876  B.  G.  B.  finden  auch  hier  Anwendung.  Hinzutreten  muß,
wie  im  ersten  Falle,  unbedingt  die  Eintragung  im  Grundbrche.

Man  darf  sich  aber  nicht  an  den  Wortlaut  des  Gesetzes  klammern
und  die  Vorschriften  nur  auf  den  Fall  der  Einigung  zwischen  dem
neuen  Gläubiger  und  dem  Grundstückseigenthümer  amvenden.  In
allel.  Fällen  vielmehr,  in  denen  die  drei  Betheiligten,  nämlich  der  alte
Gläubiger,  der  neue  Gläubiger  und  der  Grundstückseigenthümer  wegen
        <pb n="542" />
        3.  Stellung

470  Der  Wechsel  d.  persönlichen  Forderung  in  Ansehung  d.  Hypothek.  (§  112.

der  Auswechselung  der  Forderung  materiellrechtlich  übereinstimmen  und
die  formalen  Voraussetzungen  dem  Grundbuchamte  durch  öffentlich  beglaubigte
  Urkunden  liquide  stellen,  hat  die  Umschreibung  der  Forderungim
Grundbuche  zu  geschehen..)  Die  Einigung  zwischen  dem  Eigenthümer
und  dem  neuen  Gläubiger  und  der  Eintritt  der  Forderung  des  letzteren  an
Stelle  derjenigen  des  bisherigen  Gläubigers  und  dessen  Zustimmug
bewirken  bei  geschehener  Eintragung  den  Uebergang  der  Hypothek  auf
den  neuen  Gläubiger.  Dieser  succedirt  in  das  dingliche  Recht,  mit
welchem  sich  seine  Forderung  verbindet.  Es  ist  dies  eine  ähnliche
Sachlage,  wie  bei  der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch  den  ersatberechtigten
  persönlichen  Schuldner,  der  in  die  Hypothek  —  allerdings
kraft  Gesetzes  —  einrückt,  und  dessen  Ersatzforderung  gegen  den  Eigenthümer
  mit  der  Hypothek  verknüpft  wird.2)

3.  In  keinem  der  vorgedachten  Fälle  bedarf  es  der  Zuder

  nachein-  stimmung  der  gleich-oder  nachstehend  berechtigten  Gläubiger,

getragenen
Realgläubida

  diese  durch  den  Ausschluß  des  Dogmas  vom  Vorrücken  der  Nachger

  und  deshypothekare  an  dem  Schicksal  voreingetragener  Posten  nicht  betheiligt  sind.

persönlichen

Einfluß  kann  aber  der  Wechsel  der  Forderung  auf  die  Stellung

Schuldners.  des  persönlichen  Schuldners  haben,  denn  es  kann  für  diesen

möglicherweise  nicht  unerheblich  sein,  ob  eine  andere  Forderung  als  die
ursprüngliche  bezw.  diejenige  eines  anderen  Gläubigers  an  die  Stelle
der  alten  rückt.  Derselbe  ist  aber  durch  die  Bestimmung  des  8  1165
geschützt,  wonach  er  durch  eine  Aufhebung  der  Hypothek  seitens  des
Gläubigers  insoweit  frei  wird,  als  er  ohne  diese  Verfügung  Ersatz
aus  derselben  hätte  erlangen  können.  In  dem  Wechsel  der  Forderung
gemäß  §  1180  liegt  aber  eine  theilweise  Aufhebung  der  bisherigen
Hypothek  und  bezw.  Neubegründung  derselben.))  Im  Uebrigen  vgl.
zu  diesem  8  die  Muster  Nr.  56,  57,  Th.  II,  Abth.  2

2)  Vgl.  Muster  S.  929,  Bl.  f.  R.  1900  S.  31.  So  auch  Hachenburg
Vorträge  S.  290.  Dieser  Fall  ist  auch  der  Preuß.  Praxis  nicht  fremd.  Vgl.
R.E.  in  Gruchot  Bd.  29  S.  972,  J.  M.  Bl.  1885  S.  365  ff.

5)  Vgl.  §§  1164,  1182  B.  G.  B.

4)  Vgl.  unten  §  133,  vgl.  auch  Neumann,  Anm.  2b  zu  §  1180.
        <pb n="543" />
        13.  Gegenstand  der  Hppothek  im  Allgemeinen.  471
Zweiter  Abschnitt.

Die  gewöhnliche  Hypothek  (Perkehrshypotheh).)
I.  Begründung  der  Hypothek.
8  113.  Gegenstand  der  BHypothek  im  Allgemeinen.

1.  Der  Preußische  Praktierr  ist  gewöhnt,  wenn  von  kapitalistischen  1.  Vorbemer=Belastungen
  die  Rede  ist,  zunächst  an  die  Briefhypothek  zu  denken.  kung.
Der  Realkreditverkehr  in  Preußen  hat  sich  überwiegend  in  Form  derselben
  bewegt  und  eine  wesentliche  Aenderung  hierin  ist  schwerlich  zu
erwarten.  Das  B.  G.  B.  hat  dieser  Verkehrsauffassung  dadurch  Rechnung
getragen,  daß  es  zunächst  aus  „Rücksicht  auf  die  Praktikabilität“  das
Recht  der  Hypothek  zusammenhängend  darstellt  und  daran  die  Besonderheiten
  der  Grund=  und  Rentenschuld  anschließt,  obwohl  „den
Anforderungen  der  Logik  und  Systematik“  die  Voranstellung  der
Grundschuld  entsprochen  hätte,  weil  die  Hypothek  nur  als  eine  modifizirte
  Grundschuld  sich  darstellt.  Im  System  des  Gesetzbuchs  ist
der  Fall  der  Briefhypothek  als  der  Regelfall  anzusehen  (§  1116  B.  G.  B.).
Mit  Recht  wird  sie  als  Normalhypothek  oder  Verkehrshypothek  bezeichnet.
  Die  Dars  tellung  wird  daher  mit  Rücksicht  auf  ihre  praktischen  Ziele
die  Briefhypothek  als  ihren  Ausgangspunkt  nehmen  müssen,  sie  bildet  den
Stamm,  von  welchem  sich  die  Erörterungen  über  die  anderen  Kreditformen
  abzweigen.  Wenn  daher  in  dem  nächsten  Abschnitt  allgemein
von  Hypothek  gesprochen  wird,  so  ist  darunter  die  Briefhypothek
**-2.

  Nach  dem  B.  G.B.  kann  Gegenstand  der  Hypothek  nur  ein?d.  Das  Grund-Grundstück

  oder  ein  Erbbaurecht  sein;  unter  Grundstück  als  Objekt  stück,  das
der  Kapitalbelastung  ist  das  in  dem  Grundbuchblatt  unter  Zugrunde-  Erbbaurecht
legung  des  amtlichen  Verzeichnisses  (Flurbuch,  Lagerbuch)  als  ein-  znd  nch
heitliches  Grundstück  eingetragene  zu  verstehen,  mag  dasselbe  auch  zugelassene
thatsächlich  aus  mehreren  Grundstücken  zusammengesetzt  sein  (§  1113  grundstücks-B.
  G.  B.  §§  2—4  R.G.B.O.).  Ist  das  Erbbaurecht  Gegenstand  der  gleiche
Hypothek,  so  muß  von  Amtswegen  ein  besonderes  Grundbuchblatt  für  Rechte.

)  88  1113  ff.  B.  B.G.,  Mot.  III  S.  633  ff.,  Prot.  III  S.  508ff.,  638ff.
Hachenburg  Vorträge  S.  265ff.  Beiträge  S.  41  ff.,  Dernburg  III  §8§  221  ff.,
Endemann  II  §115,  Cosack  II  §8  224,  Matthias  Il  88  53,54,  Enneccerus-=Lehmann
  II  88  144,  145,  155,  156.  Die  §  108  angeführten  Kommentare  zu

81113ff.
        <pb n="544" />
        3.  Der  reale

472  Gegenstand  der  Hypothek  im  Allgemeinen.  18  13.

dasselbe  angelegt  werden  (§  1017  Abs.  1  B.  G.B.,  87  R.G.V.O..
Nach  Landesrecht  trifft  das  Gleiche  für  die  grundstücksgleichen  Berechtigungen
  zu  (vgl.  oben  S.  41  f.  361  f).

3.  Eine  Einschränkung  des  Gegenstandes  der  Hypothetenund

  ideelle  bestellung  kann  in  der  Weise  stattfinden,  daß  nur  ein  realer  Be-Theil

  eines
Grundstücks.

standtheil  oder  nur  ein  ideeller  Antheil  am  Grundstück  belastet  wird.
Inm  Preußischen  Recht  wurde  die  streitige  Frage,  ob  die  Belastung
eines  einzelnen,  realen  Theiles  eines  Grundstücks  ohne  Abschreibung
desselben  vom  Blatte  des  Hauptguts  und  ohne  Uebertragung  auf  ein
eigenes  Blatt  statthaft  sei,  überwiegend  bejaht.))  Das  Reichsrecht
verneint  die  Frage,  wie  bereits  S.  49  erörtert  worden  ist.

Was  die  Belastung  eines  ideellen  Antheils  betrifft,  so  bestimut
§  1114  B.  G.B.,  daß  ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  mit  einer
Hypothek  nur  belastet  werden  kann,  wenn  er  in  dem  Antheil  eines
Miteigenthümers  besteht.  Der  Alleineigenthümer  kann  daher
einen  ideellen  Antheil  seines  Alleineigenthums  nicht  mit
einer  Hypothek  belasten  (vgl.  für  Preußen  die  abweichende  Entsch.
des  Kammerg.  VIII  S.  85).

Das  Miteigenthum  des  B.  G.B.  deckt  sich  mit  dem  condominium

pro  indiviso,  mit  dem  guotitativen  Miteigenthum.  Die  Eintragung

der  Erwerbung  des  Miteigenthums  im  Grundbuch  kann,  wie  bereits

S.  164,  304  f.  gezeigt  worden  ist,  nur  unter  Bezeichnung  des  dem  einzelnen
Miteigenthümer  zustehenden  Bruchtheils  geschehen.  Diese  Regelung

entspricht  auch  derbisherigen  Pr.  Auffassung  (8  21  Pr.  E.E.G.).  Bei

dem  Eigenthum  zur  gesammten  Hand  (gemeinschaftliches  Eigenthum

ohne  bestimmte  Antheile)  ist  nur  das  ganze  Grundstück  als  geeignetes

Objekt  der  Hypothekenbestellung  anzuerkennen,  der  dem  einzelnen  Theilhaber,

  insbesondere  dem  Miterben,  möglicherweise  zukommende,  aber

noch  ungewisse  Antheil  an  dem  Grumdstück  kann  nicht  Gegenstand
einer  grundbuchrechtlichen  Belastung  sein.  )

Ueber  den  in  einer  bestimmten  Größe  bestehenden  Antheil  des

Miteigenthümers  darf  ein  besonderes  Grundbuchblatt  nicht  angelegt
  werden,  denn  das  Folium  für  das  ganze  Grundstück  ist  auch

für  den  Antheil  des  Miteigenthümers  eröffnet  und  die  Hypothek,  welche

2)  Turnau  S.  372  ff./  Dernburs  Hyp.  R.  S.  88,  Entsch.  des  Kammerg.

XIVS.  122f.

9  Vgl.  Küntzel  in  Jehow  V  S.  240,  Turnau  Bd.  L  S.  860,  z6l,
Oberneck  S.  74  Anm.  2  zu-  9  21  und  die  dort.  angcführte  Indikatur  und

Litteratur.
        <pb n="545" />
        9113  Gegenstand  der  vypothel  im  Allgemeinen.  473

den  ideellen  Antheil  des  Miteigenthümers  belastet,  ist  in  der  für  die
Hypothek  bestimmten  Abtheilung  des  Grundbuchblatts  einzutragen  mit
dem  Bemerken,  daß  die  Eintragung  nur  auf  den  Bruchtheil  des  Miteigenthümers
  erfolgt.

Der  quotitative  Antheil  des  Miteigenthümers  kann,  ebenso  wie
im  Preußischen  Recht,  auch  Gegenstand  der  zwangsweisen  Eintragung
einer  Hypothek  in  Form  einer  Sicherungshypothek  sein.)

Wenn  der  Alleineigenthümer  nicht  einen  Bruchtheil  seincs  Alleineigenthums
  belasten  kann,  so  kann  auch  der  Miteigenthümer  nicht  eine
Antheilshypothek  an  einem  Bruchtheil  seines  Antheils  bestellen.

Soll  eine  Hypothek,  die  auf  den  ideellen  Antheil  eines  Miteigenthümers
  haftet,  auch  auf  dem  bisher  noch  nicht  belasteten  Theil  des
Grundstücks  eingetragen  werden,  so  steht  dem  nichts  entgegen,  denn  der
nicht  belastete  Antheil  kann  jederzeit  auf  beglaubigte  Einwilligung  des
Miteigenthümers  hin  antragsgemäß  der  Belastung  mitunterworfen
werden.

Hiernach  kann  Gegenstand  der  Hypothek  nur  ein  gebuchtes

Grundstück  oder  ein  solches  selbständiges  Recht,  welches

dem  Grundstücke  reichsrechtlich  oder  landesrechtlich  gleichgestellt

  wird,  bezw.  der  ideelle  Antheil  eines  Miteigenthümers
  sein.

4.  Das  Reichsrecht  kennt  Hypotheken  nur  als  Sobstanzhypotheken;
die  Repennenhypotheken  in  dem  bisherigen  Umfange  des  Preußischen
Rechts,  nämlich  auch  wenn  Gegenstand  derselben  ein  im  freien  Eigenthum
  des  Bestellers  stehendes  Grundstück  ist,  sind  vom  B.  G.  B  abgelehnt
  worden.5)  Man  hat  ein  praktisches  Bedürfniß  dafür  nicht  anerkannt
  und  eine  Erschwerung  des  Kaufgeldervertheilungsverfahrens
befürchtet,  wenn  nach  der  Revenuenhypothek  noch  Hypotheken  auf  die
Substanz  des  Grundstücks  eingetragen  werden.“)  Ein  obligatorischer
Vertrag  zwischen  Gläubiger  und  Eigenthümer,  welcher  die  hypothekarische
  Haftung  auf  die  Einkünfte  beschränken  soll,  ist  zulässig,  nur
kann  er  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  nicht  wirksam  sein,  da  seine
Eintragung  im  Grundbuch  gesetzlich  nicht  gestattet  ist.

)  Val.  8  21  Pr.  E.E.G.

5)  Vgl.  Mot.  Bd.  III  S.  634;  8§  93,  94  B.  G.  B.  und  für  das  frühere
Recht:  Oberneck  S.  151  Anm.  1  und  die  dort  angegebene  Judikatur  und
Litteratur.

")  Vgl.  darüber  Johow  Begr.  III  S.  1643,  dagegen  aber  Ober-Trib.
Bd.  XI,  S.  316.

4.  Die  Revenüenhypo-
        <pb n="546" />
        a)  Landesge-474

  Gegenstand  der  Hypothek  im  Allgemeinen.  #6  413.

unzulässig  und  auch  nicht  als  eine  eintragungsfähige  Zahlungsbedingung
  anzusehen  ist  ferner  die  Vereinbarung,  daß  Gläubiger  die  eine
oder  die  andere  Art  der  Zwangsvbollstreckung  nicht  betreiben  darf.

a)  Nach  Art.  60  E.G.  B.  G.B.  ist  eine  Revenüenhypothek  landessetzliche

  Zu=  gesetzlich  bei  Familienfideikommissen,  Lehn  u.  A.  statthaft.  In  diesem

zellun  der  Falle  hat  das  Grundstück  eine  besondere  rechtliche  Eigenschaft,  es  ist

hypothek.

b)  Uebergangsvor-



5.  Das  antichretische



einer  Eigenthumseinschränkung  unterworfen,  nach  welcher  der  Eigen—

thümer  das  Gut  —  von  Ausnahmen  abgesehen  —  nur  mit  Genehmigung
  der  Lehns-oder  Familienfideikommißanwärter  dinglich  belasten
darf.  Selbständig  kann  er  nur  die  Früchte  bezw.  die  Einkünfte,  welche

in  seine  Zeit  fallen,  belasten.)
b)  Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts.

  des  B.  G.B.  bestehenden  Revenüenhypotheken  werden

nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Art.  192  Abs.  2  E.G.  B.  G.B.  aufrecht
  erhalten.

5.  Das  B.  G.B.  versagt  dem  Besitzpfandrechtsvertrag  an  Grundstücken
  die  dingliche  Kraft,  nur  eine  obligatorische  Bindung  ist  ge-Pfandrecht.

  stattet  (wegen  des  Nutzungspfandrechts  an  beweglichen  Sachen  vgl.

9s  1213,  1214  B.  G.B).

Die  antichretischen  Pfandrechte  sind  in  großen  Städten  bei  stark
entwickelter  Bauthätigkeit  keineswegs  eine  seltene  Erscheinung,  und  so
fragt  es  sich,  wie  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts
bestehenden  Antichresen  zu  behandeln  sind?  Die  Antichrese  ist  ein

Vertrag,  in  welchem  der  Hypothekar,  der  an  sich  kein  Recht  auf  Besitz
und  Ertrag  des  Grundstücks  hat,  durch  Nebenvertrag  sich  diesen  ausbedingt.
  In  das  durch  den  letzteren  eingeräumte  Recht  greift  das
neue  Recht  nicht  ein  (Art.  184  E.G.  B.  G.  B).  Durch  Art.  192f#,

E.G.  B.  G.  B.  wird  nur  das  hypothekarische  Recht  als  solches  berührt.))
Für  Preußen  sind  hinsichtlich  der  Antichrese  Sondervorschriften  nicht
gegeben.

Der  Zweck,  welcher  durch  die  Antichrese  erreicht  werden  sollte,
nämlich  dem  Hypothekengläubiger  eine  erhöhte  Sicherheit  durch  Ueberlassung
  des  Besitzes  und  Genusses  des  Grundstücks  bis  zur  Tilgung
seiner  Forderung  zu  gewähren,  wird  nach  dem  B.  G.B.  durch  Bestellung

  eines  Nießbrauchsrechts  an  dem  belasteten  Grundstück

*!)  Vgl.  Mot.  III  S.  634,  Mot.  z.  Entw.  I  E.G.  S.  159,  160,  Prot.  VI
S.  369,  606,  vgl.  89  228  1  18,  8  76  ff.,  108  ff.  II  4  A.  LR.

9  Zustimmend  Eutsch,  des  Kammerg.  v.  4.  Mai  1900,  Dtsch.  Jur.  Z.  1900
S.  233,  Wilde  daselbst  S.  204,  a.  A.  Freudenthal  ebenda  S.  462.
        <pb n="547" />
        8  114.]  Allgemeine  Voraussetzungen  der  Entstehung  der  Hypothek.  475

erreicht  werden  können.  Dieser  Weg  ist  in  der  Praxis  auch  schon
bisher  eingeschlagen  worden  (vgl.  R.E.  Bd.  16  S.  1  f.).  Freilich
liegt  eine  Beschränkung  darin,  daß  der  Nießbrauch  nach  8  1061  mit
dem  Tode  des  Nießbrauchers  endigt,  aber  bei  juristischen  Personen
erlischt  er  erst  mit  deren  Beendigung,  so  daß  beispielsweise  die  in  Form
von  Aktiengesellschaften  bestehenden  Hypothekenbanken  auf  diesem  Wege
einen  entsprechenden  Ersatz  der  Antichrese  finden.))

8  114.  Allgemeine  Voraussetzungen  der  Entstehung.

1.  Nach  dem  bisherigen  Pr.  Recht  wurde  unterschieden  zwischen  1.  Das  bisder
  freiwilligen,  der  zwangsweisen  und  der  auf  behördliches  Er=  herige  Preuf.
suchen  erfolgenden  Bestellung  der  Hypothek.  Dieselbe  setzte  regelmäßig  Recht.
drei  Elemente  zu  ihrer  Entstehung  voraus:  den  Gegenstand,  die  Forderung
  und  den  Entstehungsgrund,  welcher  in  einer  der  gedachten
Bestellungsarten  liegen  konnte.  Die  freiwillige  Bestellung  hatte  die  Eintragungsbewilligung
  des  leidenden  Theils  zur  Grundlage,  die  zwangsweise
  ersetzte  dieselbe  durch  Urtheil,  hielt  sich  also  im  Rahmen  des
Konsensprinzips,  während  die  auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde
erfolgende  Bestellung  dieses  Prinzip  durchbrach  und  die  Grundstücksbelastung
  für  den  einzelnen  Fall  durch  positive  Vorschrift  des  Gesetzes
begründete.)  Daneben  kannte  das  bisherige  Pr.  Recht  die  Zwangseintragung
  der  vollstreckkaren  Geldforderung  in  Form  einer  Briefhypothek
  In  allen  diesen  Fällen  entstand  die  Hypothek  durch
die  Eintragung  im  Grundbuch,  nicht  erst  mit  der  Aushändigung
des  Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger.

2.  Das  B.  G.B.  kennt  in  Bezug  auf  die  Briefhypothek  von  2.  Abweichundiesen
  Entstehungsgründen  nur  die  auf  dem  materiellen  Konsens=  gen  des
prinzip  beruhende  rechtsgeschäftliche  Bestellung  und  deren  5i#
Ersatz  durch  Urtheil,  knüpft  aber  die  Entstehung  —  abgesehen  von
der  Eintragung  —  an  die  dingliche  Einigung  und  Uebergabe  des
Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger.  Ein  ebenso  wesentlicher  Unterschied
  liegt  ferner  darin,  daß  eine  Briefhypothek  weder  auf  Ersuchen
einer  zuständigen  Behörde,  noch  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
wegen  einer  Geldforderung  entstehen  kann,  vielmehr  ist  auf  diesem
Vege  nur  die  Entstehung  einer  Sicherungshypothek  möglich.

5  Vgl.  das  Muster  Nr.27  Theil  II  Abth.  2,  ferner  Dernburg  a.  a.  O.,
Jastrow,  Formularbuch  und  Notariatsrecht  S.  172  Nr.  91.
)  Vgl.  Mot.  III  S.  199,  8  19  Pr.  E.  E.  G.  u.  8  41  Pr.  G.  BO.
        <pb n="548" />
        3.  Ablehnung
genereller
oder  gesetzlicher
  Pfandrechte.


1.  Die  dingliche
  Einigung.


476  Voraussetzungen  d.  rechtsgeschäftl.  Entstehung  d.  Briefhypothek.  (&amp;amp;  16.

3.  Genrelle  Pfandrechtstitel  sind  dem  B.  G.  B.  unbekantt.
Gesetzliche  Pfandrechte  in  dem  Sinne  des  bisher  geltenden  Rechts  lehnt
das  Gesetzbuch  ab,  doch  giebt  es  eine  Reihe  von  gesetzlichen  Ansprüchen

auf  Sicherstellung  welchen  in  der  Regel  auf  Ersuchen  einer  zuständigen
  Behörde  oder  zufolge  eines  die  Eintragungsbewilligung  ersetzenden
  Urtheils  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  genügt
wird.)

§  115.  Die  besonderen  Voraussetzungen  der  rechtsgeschiftlicen
Entstehung  der  Briefhypothek.

Die  rechtsbegründenden  Faktoren  der  Briefhypothek  sind:  die
dingliche  Einigung,  die  Eintragung  im  Grundbuch  und  die
Aushändigung  des  Hypothekenbriefes.  Die  Eintragungsbewilligung
  an  sich  dient  nur  der  grundbuchrechtlichen  Funktion  der
Eintragung.
1.  Die  bereits  bei  Erörterung  der  allgemeinen  Vorschriften  über
Rechte  an  Grundstücken  aufgestellten  Grundsätze  (vgl.  oben  S.  175ff)
wiederholen  sich  bei  der  Hypothek.  Es  soll  nur  kurz  hingedeutet  werden.
auf  die  Unabhängigkeit  des  zu  begründenden  Rechtes  von  der  dem
dinglichen  Vertrage  zu  Grunde  liegenden  Kausa  und  auf  die  Formvorschriften
  über  den  dinglichen  Vertrag,  falls  dieser  schon  vor  der
Eintragung  für  die  Parteien  bindend  sein  soll.  Zur  Auswahl  stehen
nach  §  873  Abs.  2  B.  G.B.
a)  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  der  Erklärung  der
Betheiligten,

b)  die  Abgabe  derselben  vor  dem  Grundbuchamt  bezw.  deren
Einreichung  bei  demselben,

c)  die  Aushändigung  einer  dem  §  29  R.G.  B.O.  entsprechenden
Eintragungsbewilligung  des  Berechtigten.

Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  dem  früheren  und  dem  jetzigen
Recht  liegt  darin,  daß  nach  jenem  die  Bewilligung  des  eingetragenen

2)  Vgl.  Art.  91  E.G.  B.  G.  B.;  Mot.  III  S.  601,  Prot.  VI  S.  436,  437,
seis  B.  G.B.  (Sicherheit  des  Bauunternehmerc),  88  1039,  1054,  1067  B.  G.  B.
(Sicherheit  des  Eigenthümers  gegen  den  Nießbraucher),  *  4391  B.  G.B.
(Sicherheit  der  Ehefrau),  §§  1844,  1667,  4668  B.  G.  B.,  §  54  Reichsges.  fr.  Ger.
(Sicherheitsleistung  des  Vormundes  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichty,
§  2128  B.  G.  B.  icherheit  des  Nacherben),  88  118,  128  Zw.V.  Ges.  (Sicherheit

  wegen  der  Zahlung  des  Baargebots  des  Esstehers.  vol.  noch  unten
88  156,  163).
        <pb n="549" />
        §115.]  Voraussetzungen  d.  rechtsgeschäftl.  Entstehung,  d.  Briefhypothek.  477

Eigenthümers  zur  Eintragung  einer  Hypothek  nicht  bloß  die  Voraussetzung
  der  Eintragung  für  das  Grundbuchamt,  sondern  in  Verbindung
  mit  der  Eintragung  die  materiellrechtlichen.  Voraussetzungen  der
Hypothekenbestellung  enthielt  und  eine  Annahmeerklärung  des  einseitig
  erklürten  Willens  des  Bestellers  durch  den  Erwerber  nicht  gefordert
  wurde.  Nach  Reichsrecht  dagegen  ist  die  dingliche  Einigung
der  Kontrahenten  nothwendig  und  daher  bedarf  die  Bewilligung  des
Eigenthümers  an  sich  der  Annahmeerklärung  des  Erwerbers,  soweit
nicht  eine  solche  in  konkludenten  Handlungen,  z.  B.  in  der  Annahme
der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung  enthalten  ist.

2.  Was  die  Personen  des  dinglichen  Vertrages  betrifft,  so  sind  2.  Die  Perdiese
  nach  §  873  Abs.  1  B.  G.B.  der  Berechtigte  und  der  Erwerber  sonen  des
bezw.  deren  Bevollmächtigte  oder  gefetzliche  Vertreter.  Die  allgemeinen  dra  ichen

ertrages.
Voraussetzugen  über  Geschäfts=  und  Verfügungsfähigkeit  müssen
natürlich  vorliegen  (vgl.  im  Einzelnen  das  alphabetische  Verzeichniß  in
Theil  II  Abth.  1).

Der  Berechtigte  kann  nur  der  Eigenthümer  sein,  weil  in
der  Hypothekenbestellung  eine  nur  ihm  zustehende  Verfügung  über  das
Eigenthum  enthalten  ist.))  Aber  abweichend  vom  Preußischen  Recht
ist  nicht  geboten,  daß  der  Berechtigte  als  solcher  zur  Zeit  der
dinglichen  Einigung  im  Grundbuch  als  Eigenthümer  eingekragen
sei.  Freilich  kann  das  Grundbuchamt  den  Antrag  auf  Eintragung
einer  von  einem  nicht  eingetragenen  Eigenthümer  bewilligten  Hypothek
ablehnen,  aber  doch  nur,  wenn  der  Bewilligende  auch  bei  Präsentation
des  Antrages  auf  Eintragung  nicht  eingetragen  ist.  Es  ist  in
Zukunft  durchaus  statthaft,  die  Hypothekenbewilligung  bereits
  im  Veräußerungsvertrage  zu  erklären-  (ogl.  Theil  II
Abth.  2,  Muster  Nr.  4).

Fehlt  die  dingliche  Einigung  oder  ist  dieselbe  (z.  B.  wegen  Simulation)
  nichtig  oder  (wegen  Irrthums,  Betruges,  arglistiger  Täuschung)
anfechtbar  und  angefochten  (§  142  B.  G.  B.),  so  kann  die  Eintragung
die  Rechtsänderung  nicht  begründen.  Das  Grundbuch  ist  also  unrichtig
  und  dem  durch  die  Eintragung  verletzten  Eigenthümer  steht
gegen  den  als  Gläubiger  Eingetragenen  der  dingliche  Anspruch  auf
Berichtigung  des  Grundbuchs  zu  (#  894  B.  G.B.)

1)  Wenn  der  Testamentsexekutor,  der  Nachlaßpfleger  oder  e  verwalter  eine
Hupothek  bestellt,  so  handelt  er  nur  als  Vertreter  des  Eigenthumsberechtigten,
vgl.  Eccius  in  Gruchot  Bd.  48  S.  507  ff.
        <pb n="550" />
        478  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  st  116.

War  der  Besteller  der  Hypothek  zur  Zeit  der  dinglichen  Einigung
nicht  Eigenthümer  des  Grundstücks,  so  wird  die  dennoch  eingetragene
Hypothek  nach  dem  in  §§  184,  185  Abs.  2  B.  G.B.  aufgestellten  Konvalescenzprinzip
  gültig,  ?)  vorbehaltlich  derjenigen  Rechte,  welche  der  wahre
Eigenthümer  vor  dem  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Konvalescenz  gültig
begründet  hatte.

War  ein  Nichteigenthümer  formell  im  Grundbuch  als  Eigenthümer
  eingetragen,  so  schützt  den  Erwerber  der  Hypothek  der  gute  Glaube
des  Grundbuchs  (5  892  B.  G.B.),  dagegen  steht  ihm  dieser  Schutz
nicht  zur  Seite,  wenn  die  Bestellung  durch  denjenigen  erfolgte,  der  gar
nicht  als  Eigenthümer  eingetragen  war,  aber  fälschlich,  z.  B.  infolge
Vorzeigung  gefälschter  Legitimationsurkiden  oder  irrthümlich  für  den
eingetragenen  Eigenthümer  angesehen  wurde  (vgl.  oben  S.  213).

Der  Einfluß  der  Präsentation  des  Eintragungsantrags  auf  Grund
bindend  gewordener  Einigung  ist  bereits  oben  186  ff.  des  Näheren  erörtert
  worden.  Wichtig  an  dieser  Stelle  ist  nur,  daß  der  inzwischen
eingetretene  Konkurs  des  Bestellers  keine  Einwirkung  auf
die  Entstehung  der  Hypothek  äußert  (6  878  B.  G.  B).)

z  116.  Der  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.

1.  Die  Forde-  1.  Der  dingliche  Vertrag  hat  zum  Inhalt  die  Belastung  des
vung.  dem  Besteller  gehörigen  Grundstücks  mit  einer  bestimmten
Geldsumme,  welche  zu  dem  Zweck  erfolgt,  damit  eine  dem  Erwerbe

der  Hypothek  zustehende  Forderung  aus  dem  Grundstücke  gezahlt  werde.

Die  Bestellung  erfolgt  nicht  zur  Sicherheit  dieser  Forderung,!)  dem

für  den  Erwerber  der  Verkehrshypothek  handelt  es  sich  nicht  in  erster

Linie  um  die  Sicherheit  eines  persönlichen  Anspruchs,  sondern  darun,

daß  ihm  das  Grundstück  selbst  durch  seinen,  bei  der  Zwangsversteigerung

zu  erzielenden  Erlös  Befriedigung  in  dem  Umfange  seiner  Forderung
unmittelbar  giebt  (§  1147  B.  G.  B.).  Ein  hypothekarisch  untergebrachtes

Kapital  repräsentirt  eine  Werthsquote  des  belasteten  Grundstücks,  welche

in  jenem  Verfahren  dem  Kapitalisten  zukommt.  Immerhin  will  derselbe

bei  der  Hypothekenbestellung  die  Haftung  nicht  von  vornherein  nur  auf

)  Vgl.  oben  S.  186.  Im  Preuß.  Recht  war  dies  steitige  vgl.  Mot.
Bd.  III  S.188—190,  Oberneck  S.  62—65.

5)  Vgl.  88  6,  7,  14,  15  K.O.

)  Vgl.  Prot.  III  S.  539ff.,  aber  Mot.  III  S.  603ff.,  Hachenburg
S.  241,  255,  Oberneck  H.  R.  S.  45.
        <pb n="551" />
        §ä116.].  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  479

die  Kräfte  des  Grundstücks  beschränken,  sondern  im  Unterschied  von  der
Grundschuld  auch  das  anderweite  Vermögen  seines  Schuldners.  in.  Angriff
  nehmen.

Wenn  das  B.  G.B.  nach  seiner  Legaldesinition  und  nach  andern
später  zu  betrachtenden  Bestimmungen  die  als  Normal-Hypothek  sich
gestaltende  dingliche  Belastung  des  Grundstücks  in  Beziehung  zu  einer
Forderung  setzt,  so  charakterisirt  sich  die  rechtliche  Natur  dieser  Beziehungen
  doch  keineswegs  in  einer  unbedingten  Abhängigkeit  der
Belastung  von  jener  Forderung.  Freilich  bezweckt  die  Belastung
die  Befriedigung  eines  persönlichen  Anspruchs,  der  zur  Entstehung  Anlaß
gegeben  und  der  bei  der  Begründung  der  Hypothek  Voraussetzung  derselben
  bildet;  aber  nur  so  lange  es  sich  um  die  ursprünglichen
Kontrahenten  des  Begründungsakts  handelt,  wird  die  Forderung
zum  Maßstabe  dessen  gemacht,  was  der  ursprüngliche  Erwerber  als
Befriedigung  aus  dem  Grundstück  verlangen  darf.  Nur  insoweit  besteht
sein  Hypothekenrecht,  nur  insoweit  ist  er  sachlich  legitimirt,  sein  Hypothekenrecht
  auszuüben.  Die  Entstehung  der  Grundschuld  setzt  eine  solche
Vezumahme  auf  eine  Forderung  überhaupt  nicht  voraus  und  die  Legitimation
  des  Grundschuldgläubigers  zur  Ausübung  des  dinglichen  Rechtes
kann  sachenrechtlich  durch  die  persönliche  Forderung,  die  ja  auch  neben
einer  Grundschuld  bestehen  und  durch  die  Grundschuld  gesichert  werden
kann,  nicht  berührt  werden;  sie  kann  nur  das  persönliche  Rechtsverhältniß
  der  Parteien  beeinflussen  und  nur  obligatorische  Wirkung  äußern.)
Der  objektive  Bestand  der  Hypothek  ist  von  jener  persönlichen  Forderung
nicht  abhängig.  Ist  dieselbe  nicht  vorhanden  gewesen  oder  nicht  mehr
vorhanden,  so  besteht  die  Hypothek  fort,  jedoch  ist  der  ursprüngliche
Erwerber  nicht  mehr  Subjekt  derselben.  Der  Bestand  der  Forderung,
auf  welche  die  Hypothek  bei  ihrer  Entstehung  Bezug  zu  nehmen  hat,
ist  nicht  Rechtsbedingung  für  die  Existenz  der  Hypothek,  und  ein  Abhängigkeitsverhältniß
  dieser  von  jener  in  dem  Sinne,  daß  die  Verkehrshypothek
  wenigstens  begrifflich  accessorischer  Natur  sei,  läßt  sich
nicht  festhalten.  Es  ist  nur  folgerichtig,  wenn  hiernach  das  bürgerliche
Gesetz  den  Ausdruck  „Pfandrecht“  für  die  Hypothek  vermeidet.

Im  Einzelnen  wird  die  Richtigkeit  der  aufgestellten  Behauptung
sich  aus  Folgendem  ergeben:

Das  frühere  Pr.  Recht  hatte  grundsätzlich  das  dingliche  Recht  der
Hypothek  von  der  persönlichen  Forderung  nicht  getrennt.  Nach  §  12  1

)Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1728.
        <pb n="552" />
        480  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  ss  115

20  A.  L.R.  war  die  bestellte  Sicherheit  ohne  Wirkung,  wenn  der  derselben
zugrunde  liegende  Anspruch  ungültig  war,  doch  bewirkte  die  Konvaleszenz
des  ungültigen  Rechtsgeschäfts  die  Gültigkeit  der  Hypothek  von  deren
Eintragung  ab,  3.  B.  wenn  die  Darlehnsvaluta  erst  nach  Eintragung
der  Hypothek,  wie  dies  bei  Baugeldern  die  Regel  ist,  gegeben  wurde,
vorausgesetzt,  daß  der  Schuldner  noch  über  das  Grundstück  verfügen
konnte.“)  Ist  die  Forderung  aber  nicht  entstanden  oder  ungültig  gewesen,
so  war  die  Existenzbedingung  der  Hypothek  aufgehoben,  sie  konnte
nicht  dem  Eigenthümer  anheimfallen,  gelangte  zur  Löschung  und  die  nachfolgenden
  Hypothekare  rückten  nach.  Gelockert  wurde  dieses  Abhängigkeitsverhältniß
  im  Preußischen  Recht  in  Ansehung  eines  dritten  gutgläubigen
  entgeltlichen  Erwerbers  der  Hypothek  (§  38  Preuß.  E.  E.  G).
Im  B.  G.B.  dagegen  wird  zwar  bei  der  Entstehung  der  Hypothe!
das  Dasein  einer  Forderung  vorausgesetzt  —  wenigstens  formell  —
ober  die  nicht  rechtsbeständige  Forderung  bewirkt  keinen  Untergang  der
Hypothek,  sondern  erhält  sie  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  (§  1163
B.  G.  B).  Die  Hypothek  kann  auch  begründet  werden  für  eine  Forderung,
die  zur  Zeit  der  Bestellung  der  Hypothek  noch  gar  nicht  besteht,  und
zwar  nicht  etwa,  wie  im  Preußischen  Recht,  nur  in  Form  einer  Kautionshypothek,
  sondern  in  der  der  Normalhypothek,  denn  §  1113  Abs.  2
B.  G.  B.  sagt  ausdrücklich,  daß  die  Hypothek  auch  für  eine  künftige
oder  für  eine  bedingte  Forderung  bestellt  werden  kann.  Ob  diese
wirklich  entsteht,  hat  keinen  Einfluß  auf  die  einmal  bestellte  Hypothek;
fällt  die  Bedingung  aus,  tritt  das  zukünftige  Ereigniß  nicht  ein,  die
Hypothek  geht  um  deswillen  nicht  unter.
Die  ursprüngliche  Forderung,  deren  Vorausfetzung  bei  der  Entstehung
  der  Hypothek  gegeben  sein  muß,  ist  für  deren  Bestand  von  so
geringer  Bedeutung,  daß  die  Möglichkeit  ihres  jederzeitigen
Wechsels  gesetzlich  zugelassen  ist  G  1180.  B.  G.B.).  Nicht  die
Forderung  ist  das  Feststehende  und  Prinzipale,  von  der  die  Hypothek
abhängig  ist,  sondern  die  letztere  ist  der  ruhende  Pol,  um  den  sich
eine  der  Geldsumme  nach  bestimmte  Forderung  bewegt,  um  die  Grenzen
der  Haftung  des  Grundstücks  bezw.  der  Feststellung  der  dem  Gläubiger
zukommenden  Werthsquote  zu  statuiren.  Ob  die  ursprüngliche  oder
irgend  eine  andere  dafür  später  eingesetzte  Forderung  durch  den  eventl.
Erlös  des  Grundstücks  befriedigt  werden  soll,  ist  unerheblich,  wie  denn
anch  das  Gesetz  im  Gegensatz  zum  ersten  Entwurf  nicht  von  der  Be-)

  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  17ff.
        <pb n="553" />
        8  116.  Die  Verkehrshppothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  481.

friedigung  einer  bestimmten  Geldforderung,  sondern  von  der  Befriedigung
einer  Forderung  spricht.

Daß  die  Forderung  nicht  das  Prinzipale  und  die  Hypothek  das
Accessorische  ist,  zeigt  sich  auch  darin,  daß  die  Kündigung  nicht  an
den  persönlichen  Gläubiger  oder  Schuldner  erfolgt,  sondern  nur
wirksam  ist,  wenn  sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von
dem  Eigenthümer  dem  Gläubiger  erklärt  wird  (5  1141  B.  G.  B)..  Ohne
Rücksicht  darauf,  ob  auch  einem  persönlichen  Schuldner  gegenüber  eine
Kündigung  erfolgt  ist,  tritt  die  Fälligkeit  der  Forderung  ein  und  damit
die  Verpflichtung  der  Zahlung  von  Verzugszinsen  aus  dem  Grundstück
G  1146  B.  G.B).  Somit  folgt  die  Forderung  der  Hypothek  und
nicht  umgekehrt.

Dazu  kommt,  daß  in  den  Händen  eines  dritten  gutgläubigen
Erwerbers  —  und  das  ist  die  überwiegende  Anzahl  der  im  Verkehr
vorkommenden  Fälle  —  die  Hypothek  durch  Einreden  aus  dem  bei  der
Eutstehung  derselben  vorausgesetzten  persönlichen  Schuldverhältniß  unangreifbar
  ist.  Kraft  der  Hypothek  wird  —  relativ  wenigstens  —
in  Ansehung  der  Hypothek  die  persönliche  Forderung  trotz  mangelnden
  Bestandes  aufrecht  erhalten,  insoweit,  daß  der  dingliche  Anspruch
  in  dem  Umfange  der  in  der  Eintragung  bezeichneten  Forderung
trotz  Unterganges  derselben  bestehen  bleibt.  Der  öffentliche  Glaube  des
Grundbuchs  erstreckt  sich  in  diesem  Sinne  auf  die  Forderung,  sodaß
der  Gläubiger  sich  zum  Beweise  derselben  auf  die  Eintragung  berufen
kann:)  und  diese  als  Legitimation  des  Gläubigers  hinsichtlich
des  zu  befriedigenden  Anspruches  dient.  Die  persönliche  Forderung
wird  aber  nicht  absolut  aufrecht  erhalten.  denn  der  Hypothekengläubiger
  ist  nicht  etwa  in  der  Lage,  auch.  die  persbnliche  Klage  aus
dem  bei  der  Entstehung  der  Hypothek  vorausgesetzten  Schuldverhältnisse
anzustellen,  wenn  die  Forderung  thatsächlich  nicht  mehr-  besteht;  eine
darauf  gerichtete  Einrede  des  persönlichen  Schuldners  würde  die  persönliche
  Klage  zur  Abweisung  bringen,  dagegen  die  Hypothekenklage  des
gutgläubigen  Erwerbers  nicht  beeinflussen  können.  Unter  diesen  Gesichtspunkten
  läßt  sich  die  Behauptung  einer  Abhängigkeit  des  dinglichen
Rechts  von  dem  Forderungsrecht  als  begriffliches  Merkmal  der  Hypothek
nicht  stützen,  eher  kann  man  davon  sprechen,  daß  die  Forderung  unter
gewissen  Voraussetzungen  durch  die  Hypothek  und  für  dieselbe  erzeugt
wird.  Kein  Geringerer  aber  als  Dernburg  (Bürg.  Recht  Bd.  III

)  Bei  der  Sicherungshypother  ist  dies  nach  8  1184  B.  G.  B.  ausgeschlossen.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  31
        <pb n="554" />
        482  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  §  116.

§  221  S.  608)  hält  die  accessorische  Natur  der  Verkehrshypothek  für
das  bürgerliche  Recht  aufrecht,  indem  er  ausführt:

In  dem  juristischen  Ausbau  der  Verkehrshypothek  hat  gerade
das  B.  G.B.  die  accessorische  Natur  festgehalten  und  zwar  geschieht
  dies  durch  Fiktion.  „Nur  auf  Grund  dieser  Fiktion  konnte
§  1153  B.  G.B.  befinden,  daß  die  Abtretung  der  Hypothek  nur
durch  Uebertragung  der  Forderung  erfolgen,  sowie  daß  die
Hypothek  nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden  kann.“

In  abstracto  hat  freilich  das  B.  G.  B.  diesen  Grundsatz  aufgestellt;
  aber  entsprechen  die  konkreten  Bestimmungen  des  Gesetzes  demselben?
  Es  ist  eine  im  B.  G.  B.  häufiger  auftretende  Erscheinung,  daß
es  abstrakt  eine  Regel  aufstellt,  und  von  derselben  durch  seine  konkreten
Bestimmungen  soweit  Ausnahmen  zuläßt,  daß  der  Regel  die  Spitze
abgebrochen  wird.  )

Im  Einzelnen  spricht  gegen  die  Regel  Folgendes:

1.  8  1154  B.  G.B.  regelt  die  Abtretung  nicht  nach  den  Grundsätzen

  der  Forderungscession,  sondern  nach  sachenrechtlichen  Prinzipien,
denn  von  der  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs  ist  der  Erwerb  der
Forderung  abhängig  und  durch  die  Eintragung  im  Grundbuch  wird
die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  ersetzt;  bei  der  Buchhypothek
  finden  auf  die  Abtretung  der  Forderung  die  sachenrechtlichen
Normen  der  88  873,  878  B.  G.  B.  Anwendung.  Diese  Uebertragungsform
  führt  zu  dem  umgekehrten  Verhältniß,  daß  nicht  die  Hypothek
der  Forderung  folgt,  sondern  die  Forderung  der  Hypothek.  6)
2.  Zum  ersten  Erwerb  der  Briefhypothek  ist  die  Uebergabe  des
Briefes  vom  Eigenthümer  an  den  Gläubiger  nothwendig.  Bis  zu
diesem  Zeitpunkt  steht  die  Briefhypothek  dem  Eigenthümer  zu,  erst
durch  die  Uebergabe  überträgt  er  die  Post  auf  den  Gläubiger.  Hier
ist  es  undenkbar,  daß  eine  Forderung  auf  diesen  übergehen  kann.)

3.  Aber  auch  für  die  Weiterübertragung  der  Hypothek  durch  den
Gläubiger  wird  der  Satz  des  §  1153  Abs.  2  B.  G.B.  nicht  ausnahmslos
  aufrecht  erhalten.  Schon  das  Preußische  Recht  hat  augenommen,
  daß  die  Hypothek  allein  abgetreten  werden  kann  in  der
Absicht,  daß  die  Geltendmachung  der  Forderung  im  Wege  der  persönlichen
  Klage,  sei  es  durch  den  Cessionar,  sei  es  durch  den  Cedenten,

5)  Vgl.  z.  B.  §  1459  B.  G.  B.  und  die  Ausnahme  der  §§  1460,  1462  B.  G.  V.
0  So  mit  Recht  Enneccerus-Lehmann  S.  161.
*!)  Vgl.  Enneccerus-Lehmann  a.  a.  O.
        <pb n="555" />
        9  116.  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  483

unterbleibt,  insbesondere  dann,  wenn  sich  der  Cedent  wegen  des  persönlichen
  Anspruchs  für  befriedigt  erachtet.  Das  Reichsgericht  hat  in
Uebereinstimmung  mit  der  Auffassung  von  Dernburg  und  Turnau
für  das  Preußische  Recht  jene  Ansicht  aufrecht  erhalten  und  ausgeführt:
„Die  Vorschrift  des  §  52  E.E.G.  steht  dieser  Ansicht  niht.  entgegen.
die  daselbst  getroffene  Bestimmung,  daß  die  Hypothek  nur  gemeinsam
mit  dem  persönlichen  Recht  abgetreten  werden  könne,  verfolgt  den  Zweck,
den  Schuldner  gegen  doppelte  Anforderung  zu  sichern.  Mit  diesem
zweck  des  Gesetzes  würde  allerdings  eine  Abtretung  der  Hypothek
allein,  unter  Zurückbehaltung  des  persönlichen  Anspruchs,  unvereinbar
sein;  nicht  aber  widerspricht  dem  bezeichneten  Zweck  des  Gesetzes  eine
Cession  der  Hypothek,  wenn  der  Cedent  die  Absicht  hat,  die  Verfolgung
des  persönlichen  Anspruchs  zu  unterlassen,  insbesondere  wenn  er  sich
wegen  desselben  für  befriedigt  erachten  muß.  Dieser  Auffassung  steht
auch  die  accessorische  Natur  der  Hypothek  mindestens  dann  nicht  entgegen,
  wenn  der  Hypothek  anstatt  der  bisher  durch  dieselbe  gesicherten
Schuldverbindlichkeit  ein  neues  Substrat  in  einer  anderweitig  begründeten
  persbnlichen  Schuldverbindlichkeit  gegeben  wird.“)

Dieser  Fall  der  Praxis  ist  im  B.  G.B.  verallgemeinert.  Ist  die
Forderung,  nicht  nur  durch  Verzicht,  sondern  aus  irgend  einem  Grunde,
z.  B.  Eintritt  der  Resolutivbedingung,  des  Endtermins,  Tilgung  oder
Konfusion,  untergegangen,  so  geht  damit  nicht  die  Hypothek  selbst  unter,
sondern  wird  vielmehr  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übertragen;
derselbe  erwirbt  demnach  die  Hypothek  ohne  die  Forderung  (F8  1163
Abs.  1  S.  2,  1168  B.  G.  B.  und  oben  §  109  Nr.  23—89).

4.  Die  Abtretung  der  Hypothek  an  den  gutgläubigen  Dritten  erfolgt
  wirksam,  wenn  der  Hypothek  eine  Forderung  nicht  mehr  zu
Grunde  liegt,  sei  es,  daß  sie  ungültig  ist  oder  nicht  mehr  besteht.  Hier
kann  man  nicht  mehr  davon  sprechen,  daß  die  Abtretung  der  Hypothek
„nur  durch  Uebertragung  der  Forderung“  erfolgen  kann.

5.  Die  Hypothek  wird  ferner  ohne  Forderung  abgetreten,  wenn
nachträglich  erst  vereinbart  wird,  daß  eine  dem  Cessionar  gegen  den
Grundeigenthümer  zustehende  Forderung  mit  der  abgetretenen  Hypothek
in  Verbindung  gebracht  werden  soll.  Bereits  das  Reichsgericht  hat

8)  Vgl.  R.E.  Bd.  35  S.  239,  Jur.  Woch.  1895  S.  213  Nr.  54;  1881  S.  180,
181  Nr.  452  Dernburg  Preuß.  Privatrecht  (5.  Aufl.)  Bd.  I  S.  814  Dernburg
Hyp.  Recht  S.  216;  Turnau  (b.  Aufl.)  S.  430,  Anm.  6.  «
31*
        <pb n="556" />
        484  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  (§  116.

flir  das  Preußische  Recht  diesen  Satz  zugelassen.))  Das  B.  G.B.  ist
in  dieser  Beziehung  im  §  1180  noch  weiter  gegangen  und  läßt  allgemein
  an  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht,
eine  andere  Forderung  zu,  selbst  wenn  diese  nicht  dem  bisherigen
Hypothekengläubiger  zustand.  Offenbar  kann  hier  die  Hypothek  ohne
die  Forderung  abgetreten  und  mit  einer  neuen  nachträglich  verbunden
werden.  .  .

6.  Die  Hypothek  geht  ohne  die  dem  Gläubiger  zustehende  For—
derung  auf  den  persönlichen  Schuldner,  der  nicht  der  Eigenthümer  is,
über,  wenn  dieser  nach  §  1164  B.  G.  B.  den  Gläubiger  befriedigt  hat
und  zwar  in  Höhe  der  ihm  gegen  denselben  oder  dessen  Rechtsvorgänger
  zustehenden  Ersatzforderung  (vgl.  unten  §  133).

7.  Die  Forderung  kann  ferner  nach  §  1190-  Abs.  4  B.  G.B.  bei
der  Kautionshypothek  unter  Ausschluß  des  Uebergangs  der  Hypothel
cedirt  werden,  wenn  sie  nach  den  für  die  Forderung  maßgebenden
Vorschriften  erfolgt  ist  (uvgl.  unten  §  152  No.  9).

Hiernach  kann  man  oder  darf  man  behaupten,  daß  §  1153  B.  G.V.
im  Allgemeinen  nur  so  lange  gilt,  als  Hypothek  und  Forderung
  zusammen  bestehen,  um  dadurch  den  Schuldner  gegen
eine  doppelte  Zahlung  zu  sichern.  "

Die  Verkehrshypothek  kann  deshalb  auch  nicht  als  ein  accessorisches
Recht  in  dem  Sinne  bezeichnet  werden,  wie  es  für  das  Pfandrecht
nach  der  bisherigen  Lehre  und  für  das  Mobiliarpfandrecht  des  B.  G.  B.
geboten  ist.  Selbst  wenn  man  von  den  bei  den  Berathungen  der
zweiten  Kommission  erörterten  Auffassungen,  welche  für  die  hier  vertretene
  Ansicht  sprechen,  absieht,  wird  durch  die  positiven  Bestimmungen
des  Gesetzbuches  die  Regel  des  §  1153  B.  G.B.  durchbrochen.

Gleichwohl  ergiebt  das  Gesetz  einen  Zusammenhang  zwischen
Hypothek  und  Forderung,  der  bei  der  Entstehung  jener  vorhanden  sein
muß  und  der  nicht  nur  unter  den  ursprünglichen  Kontrahenten,  sondern
auch  einem  schlechtgläubigen  Dritten  gegenüber  sachenrechtlich  wirksam
ist.  In  diesen  Beziehungen  der  Hypothek  zu  der  Forderung
liegt  der  Unterschied  von  der  Grundschuld.  Im  Verkehrsleben
wird  dieser  Unterschied  zurückgedrängt  durch  die  Fülle  derjenigen  Fälle,
in  welchen  jener  Zusammenhang  gelöst  ist,  und  welche  das  Gesetz,  der
modernen  Realkreditentwickelung  folgend,  als  die  grundlegende  Norm

)  Vgl.  Jur.  Woch.  1894  S.  440  Nr.  66,  1898  S.  36  Nr.  91;  R.  G.  Vd.
27  S.  169  und  Bd.  40  S.  276—280;  Just.  Min.  Bl.  1885  S.  365  ff.,  Gruchot
Vd.  29  S.  262.
        <pb n="557" />
        ß  116.)  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt.  der  dinglichen  Einigung.  485

der  Verkehrshypothek  festgestellt  hat.  Um  deswillen  kann  man  begrifflich
  für  die  Verkehrshypothek  nicht  an  der  Abhängigkeit  der
Hypothek  von  der  Forderung  festhalten.  Die  Annäherung  der  Verkehrshypothek
  an  die  Grundschuld  ist  im  B.  G.  B.  noch  stärker  ausgeprägt
  als  im  Preußischen  Recht,  und  wenn  Dernburg  in  seinem
Hypothekenrecht  S.  59  sagt:  »

„Hypothek  wie  Grundschuld  gestalten  sich  für  den  Realkredit

  als  marktgängige  Werthpapiere  und  werden  im  Wesentlichen

von  gleichen  Grundsätzen  beherrscht,“
so  ist  diese  Ansicht  für  die  Verkehrshypothek  des  B.  G.  B.  im  Verhältniß

  zur  Grundschuld  erst  recht  zutreffend.  Die  Verkehrshypothek
ist  nach  künftigem  Recht  im  Wesentlichen  nur  eine  modifizirte
Grundschuld.10)

2.  Ueber  den  Schuldgrund  der  Forderung  und  über  die  Schuld-2  DerSchunmkunde
  als  materielle  Voraussetzung  der  Entstehung  der  Briefhypothek  *7x  9
giebt  das  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zu  §  19  Pr.  E.E.G.  keine  Be-  uriunge.
stimmungen.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  Angabe  eines  Schuld-  ·
grunds  für  das  künftige  Recht  kein  Rechtserforderniß  für  die
Entstehung  der  Briefhypothek  ist.  Demgemäß  kann  auch  nicht  die
Vorlegung  einer  Schuldurkunde  zur  Bedingung  der  Ein—
tragung  der  Hypothek  gemacht  werden.  Diese  Stellungnahme  erklärt
sich  aus  der  oben  dargelegten  Auffassung,  daß  ein  bestimmtes  persönliches
  Schuldverhältniß,  von  der  die  Hypothek  abhängt,  nicht  mehr  begrifflich
  zu  den  Voraussetzungen  der  Hypothek  gehört.

3.  Der  Inhalt  der  dinglichen  Einigung  ist  in  bestimmter  Richtung  3.  Nothwengesetzlich
  formalisirt.  §  1115  B.  G.  B.  fordert  nämlich,  daß  bei  der  diger  Inhalt
Eintragung  der  Hypothek  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der  Forderung,  lM  ch  r  ding.k  2#
und  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn  andere  gung.
Nebenleistungen  zu  entrichten  sind,  dieser  Geldbetrag  im  Grundbuch
angegeben  sein  muß.  Das  materielle  Recht  greift  hier  in  das  formelle
Grundbuchrecht  ein.  Dazu  soll  nach  §  28  R.G.B.O.  das  zu  belastende
Grundstück  nach  dem  amtlichen  Verzeichniß  und  der  Geldbetrag  der
Forderung  in  einer  bestimmten  Summe  in  Reichswährung  bezeichnet
sein.  Diese  durch  das  Spezialitätsprinzip  bestimmten  Vorschriften  kennzeichnen
  den  nothwendigen  Inhalt  der  dinglichen  Einigung,  welche  in
der  Praxis  regelmäßig  in  Gestalt  einer  formgerechten,

—.

10)  Vgl.  darüber  das  Nähere:  Oberneck  Hyp.Recht  S.  44—46;  Gruchot
Be.  38  S.  423ff.
        <pb n="558" />
        486  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  (8  116.

vom  Gläubiger  acceptirten  Eintragungsbewilligung  entsprechenden
  Ausdruck  erhalten  werden.

Welchen  Inhalt  die  Eintragungsbenilligung.  haben  muß,  wird  im
8  117  dargelegt  werden.  ·

4.  Verfü-  4.  Der  Eigenthümer  ist  in  der  freien  Veräußerungs-  und  Begungsfreiheitlastungsbefugniß
  seines  Grundstücks  nicht  beschränkt.  Er  darf,  wie  im
ses  Eigen  126  dargelegt  werden  wird,  grundsätzlich  auch  über  die  Erzeugnisse,
Schranken  Zubehörstücke,  Mieth-,  Pachtzinsen  und  Versicherungsgelder  verfügen.
derselben.  Die  dem  Eigenthümer  gezogenen  Schranken  sind  durch  das  Gesetz  bestimmt.
  14)  «

U)Z111zllkästg  a)  Durch  Vereinbarungen  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem
kettbes  ver-  Hypothekengläubiger  darf  die  Verfügungsfreiheit  des  Ersteren  nicht  im
Veräuße=  Voraus  eingeschränkt  werden,  da  das  Recht  des.  Gläubigers  auf  Berungs=
  und  friedigung  aus  dem  Grundstück  und  seine  Rangstellung  durch  rechtliche
Belastungs-Verfügungen  des  Eigenthümers  nicht  berührt  werden  können.  Deshalb
verbets.  bestimmt  das  B.  G.  B.—  in  Erweiterung  des  §  48  Preuß.  E.E.  G.  —  im
§  1136.  Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der  Eigenthümer
  dem  Gläubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück
  nicht  zu  beräußern  oder  nicht  weiter  zu  belasten,  ist

nichtig.

Damit  ist  die  Gefahr  beseitigt,  daß  der  Eigenthümer  sein  Grundstück
  zur  Beschaffung  neuen  Kredits  nicht  verwerthen  darf.  Ein  solcher
Vertrag  ist  nichtig;  es  ist  ihm  auch  jede  obligatorische  Wirkung
abgesprochen,  damit  nicht  durch  Vereinbarung  von  Konventional—

strafen  das  Verbot  umgangen  wird.12)

Die  Vorschrift  des  §  1136.  B.  G.  B.  ist  aber  einschränkend  auszulegen
  und,  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht,  wird  für  zulässig  erachtet
  werden:  Die  Vereinbarung,  daß,  wenn  der  Eigenthümer  das
Grundstück  ohne  Einwilligung  des  Gläubigers  ganz  oder  theilweise
veräußert  oder  parzellirt,  die  Hypothek  sofort  fällig  wird;  ferner  Klauseln,
nach  denen  der  Hypothekengläubiger  im  Falle  der  Weiterbelastung  des
verhafteten  Grundstücks  zur  sosortigen  Rückforderung  oder  zur  sofortigen
Kündigung  befugt  ist.;s)

Derartige  Klauseln  enthalten  nur  Abreden  von  Rückzahlungsbedingungen,
  sie  sind  wirksam,  bedürfen  aber  der  E  Eintragung.

1.)  Val.  gʒ  1136,  1149  B.  G.  B.,  Johow  Begr.  1694  ff.  4692  ff.:  ;  Mot.  L
S.  679—682,  Prot.  III  S.  573  IV  S.  506.

18)  Val.  Entsch.  d.  Kammerg.  IX  S.  80.  Dernburg  III  §8•234  Nr.  III.

13)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XII  S.  347.
        <pb n="559" />
        8  116.)  Die  Verkehrshypothek:  Inhalt  der  dinglichen  Einigung.  487

Das  Gesetz  spricht  nur  von  einer  Vereinbarung  zwischen  dem
Eigenthümer  und  Gläubiger.  Dritten  gegenüber  darf  der  Eigenthümer
  sich  wirksam  verpflichten,  das  Grundstück  nicht  zu  ver-Gußern
  oder  zu  belasten.  Wenn  z.  B.  in  einem  Gutsüberlassungsvertrage
  zwischen  dem  Vater  und  dem  Ehemanne  seiner  Tochter  verabredet
  wird,  daß  der  Letztere  als  Uebernehmer  die  übertragenen
Grundstücke  ohne  Zustimmung  des  abtretenden  Vaters  oder  seiner
Ehefrau  weder  #miit  Schulden  belasten  noch  mit  anderen  bleibenden
Lasten  belegen,  noch  ganz  oder  theilweise  veräußern  oder  auf  Andere
übertragen  darf,  so  ist  dies  zulässig.1!)  Auch  die  in  einem  Pachtvertrage
  von  dem  Verpächter  (Eigenthümer)  eingegangene  Verpflichtung,
das  Grundstück  ohne  Zustimmung  des  Pächters  nicht  zu  belasten,  ist
rechtsgültig.:?)  Indessen  wirken  derartige  Abreden  nur  obligatorisch,
sie  eutbehren  der  diuglichen  Wirkung  und  sind  nicht  eintragungsfähig
  (vgl.  §.  137  B.  G.B.  im  Gegensatz  zu  §  15  14
A.  L.R,  vgl.  oben  S.  357,  355).

Der  Grundbuchrichter  hat  gegen  §  1136  B.  G.  B.  verstoßende
Anträge  zurückzuweisen.

b)  Eine  Folge  der  grundsätzlichen  Verfügungsfreiheit  des  Eigen-  b)  Verbot  des
thümers  ist  das  Verbot  des  Verfallvertrags  und  der  Verein=  Verfallverborung

  des  außergerichtlichen  Verkaufs.  Dies  bestimmt  trags  (es
COmmisso-8

  1149.  Der  Eigenthümer  kann,  so  lange  nicht  die  ria)  und  der
Forderung  ihm  gegenüber  fällig  geworden  ist,  dem  Gläubiger  Vereinnicht
  das  Recht  einräumen,  zum  Zwecke  der  Befriedigung  barung  des
die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  dem  Grundstücke  zu  kartuntperverlangen
  oder  die  Veräußerung  des  Grundstücks  auf  «
andere  Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu
bewirken.  «

Verboten  sind.  diese  Abreden  bei  Vermeidung  ihrer  Nichtigkeit.!)
Das  Verbot  trifft  nur  die  im  Voraus.  getroffene  Vereinbarung;  sobald
die  Hypothekenforderung  dem  Eigenthümer  gegenüber  fällig  geworden

!1)  Vgl.  Ob.Trib.  Bd.  54  S.  11.  Striethorst  Arch.  Bd.  58  S.  275,
Turnau  S.  425,  Achilles  S.  240  Anm.  3,  Oberneck  S.  153..  «

")Vgl  Johow  Entsch.  VIII.  S.  19  .  6

1)  Vgl.  §  43  Preuß.  E.E.G.,  88  29—32  1  20  A.  L.  R.
        <pb n="560" />
        e)  Rückwirkende

Kraft  des
neuen
Rechtes.

1.  Legitima-488

  Die  Verkehrshypothek:  Eintragiinosbewilligung  (§  117.

ist,  steht.  der  Gültigkeit  jener  Abreden  nichts  im  Wege.  Zum  außergerichtlichen
  Privatverkauf  bedarf  der  Gläubiger  einer  unwiderruflichen
Vollmacht  des  Eigenthümers.  1)

c)  Soweit  nach  bisherigem  Rechte  Vereinbarungen  gegen  die  Bestimmungen
  der  §§  1136,  1149  B.  G.B.  zulässig  waren,  sind  dieselben
mit  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Liegenschaftsrechts  hinfällig  geworden.
Die  bestehenden  Grundkreditbelastungen  sind  nach  Art.  192  E.G.z.
B.  G.  B.  und  für  Preußen  nach  Art.  33  A.G.  z.  B.  G.B.  in  solche  neuen
Rechtes  verwandelt  worden,  damit  aber  müssen  jene  Beschränkungen  der
Verfügungsfreiheit  des  Eigenthümers  wegfallen.:)

8  117.  Die  Eintragungsbewilligung.
1.  Ueber  die  Legitimation  des  Bewilligenden  siehe  das  Nähere

tion  des  Be-in  Theil  II  Abschn.  2  unter  dem  alphabetischen  Verzeichniß  der
willigenden.  ———
2.  Wesen  und  .  Die  Eintragungsbewilligung:)  ist  eine  formale  ein-Inhalt
  der  seitige,  nicht  empfangsbedürftige  Erklärung  des  Eigen-Eintra-





thümers,  deren  Wirksamkeit  unabhängig  ist  von  der  Annahme
des  etwaigen  Gläubigers.  Fehlt  aber  die  dingliche  Einigung,  so  kam
auch  die  Eintragung  nicht  zu  einem  materiellen  Hypothekenrechte  führen,
weil  das  B.  G.  B.  die  formale  Rechtskraft  der  Eintragung  nicht  anerkannt
hat  (ogl.  oben  S.  175).

Die  Eintragungsbewilligung  muß  unbedingt  und  unbetagt
abgegeben  sein,  denn  wie  auch  im  Preußischen  Recht  angenommen

wurde,  5  ist  es  nicht  Aufgabe  des  Grundbuchamts,  festzustellen.  ob  eine

Bedingung  eingetreten  sei,  unter  der  Jemand  eine  Bewilligung
ausgesprochen  hat,  vielmehr  muß  die  Bewilligung  ebenso  wie  der
Antrag  auf  Eintragung  als  Grundlage  einer  sofort  vorzunehmenden
  Einschreibung  vorgelegt  werden.s)  Ist  freilich  die  Eintragung
unter  der  Bedingung  bewilligt,  daß  der  Aussteller  der  Bewilligung
  als  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  eingetragen

1)  Vgl.  §  168  B.  G.  B.,  Dernburg  III  §  234  Nr.  IV.

18)  Ebenso  Habicht  S.  372/373,  vgl.  aber  Art.  167  E.G.  B.  G.  B.

1)  Vgl.  oben  S.  116ff.,  158  ff.

)  Vgl.  Förster-Eccius  Bd.  III  §.  198  Anm.  31.

)  Vgl.  auch  §  16  Abs.  1  R.G.B.O.;  Enisch.  d.  Kammerg.  Vd.  16
S.  128,  129  Nr.  34;  anderer  Ansicht  und  für  die  Zulassung  einer  bedingten
und  betagten  Venilligangserklärng;  Mittelstein  S.  73.
        <pb n="561" />
        /  11.1  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  489

werden  würde,  dann  genügt  dieselbe,  wenn  inzwischen  bei  Vornahme
der  Einschreibung  bezw.  bei  Eingang  des  Einschreibungsantrages  die
Bedingung  eingetreten  ist.“)  Die  Forderung  selbst,  zu  deren  Befriedigung
die  Hypothek  dient,  kann  allerdings  bedingt  oder  betagt  oder  von  einer
Gegenleistung  abhängig  gemacht  sein  (§  1113  Abs.  2  B.  G.B.).

Die  Willenserklärung  muß  eine  ausdrückliche  sein  und  der  vorgeschiebenen
  Form  des  §  29  R.G.B.O.  entsprechen.  Eine  stillschweigende
  Willenserklärung  genügt  nicht.  Nach  geltendem  Preußischem
Recht  (§  26  Pr.  E.E.G.)  wird  als  solche  der  in  einem  Kaufvertrage
zur  Sicherstellung  der  Forderung  des  Verkänfers  gemachte  Vorbehalt
des  Eigenthums  gerechnet,  indem  lediglich  auf  Grund  des  beglaubigten
  Veräußerungsvertrags  die  Eintragung  der  Hypothek  beantragt
werden  kann.  Das  B.  G.B.  kennt  eine  solche  Bestimmung  nicht,  weil
sie  den  Grundsätzen  des  Sachenrechts  widerspricht,  wonach  die  Grundtuchbehörde
  mit  der  Prüfung  des  der  Eintragungsbewilligung  zu
Grunde  liegenden  Schuldverhältnisses  nicht  befaßt  ist,  in  jenem
Falle  aber  die  Einsichtnahme  des  Kaufvertrages  und  dessen  Auslegung
nothwendig  sein  würde.  Ein  praktisches  Bedürfniß  zu  einer  entsprechenden
  Bestimmung  fehlt,  weil  der  Eigenthümer  die  Auflassung
verhindern  kann,  wenn  nicht  zugleich  der  Erwerber  die  Eintragung  der
Hypothek  bewilligt.  ·

Die  wesentlichen  Bestandtheile  der  Eintragungsbe—
willigung  sind  folgende:

a)  Der  Geldbetrag  der  Forderung.  Das  Spezialitäts-a)  Der  Geld—
prinzip  erfordert  unbedingt  die  Angabe  des  Betrages  der  Forderung.  betrag  der
Ob  die  Forderung  selbst  eine  eigene  Schuld  des  Eigenthümers  oder  Forderung.
eine  fremde  Schuld  ist,  aus  welchem  Schuldgrunde  dieselbe  hervorgegangen
  ist,  ob  aus  einem  konkreten  oder  nur  abstrakten  Schuldversprechen,
  ist  unerheblich.  Das  Gesetz  schreibt  nicht,  wie  im  Preußischen
Recht,  vor,  daß  der  Schuldgrund  angegeben  werden  muß  und  ebensowenig
  wird  die  Vorlegung  der  Schuldurkunde  verlangt.  Es  genügt
die  Erklärung  des  Eigenthümers,  daß  eine  solche  nicht  vorhanden
  ist  (6  58  R.G.B.O.).  Ist  dieselbe  vorhanden,  so  kann  sie
dem  Grundbuchamt  eingereicht  und  bei  der  Eintragungsbewilligung
darauf  Bezug  genommen  werden.  Das  Grundbuchamt  hat  dann  zu
prüfen,  ob  die  in  der  Eintragungsbewilligung  angegebene  Forderung
identisch  ist  mit  der  in  der  Schuldurkunde  bezeichneten,  ohne  aber  in

—

)  Vgl.  8  185  Abs.  2  B.  G.  B.
        <pb n="562" />
        b)  Die  Be-490

  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  &amp;amp;  111.

eine  Untersuchung  der  Rechtsgültigkeit  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts,
  z.  B.  des  Kauf=  oder  Darlehnsvertrags,  einzutreten.  Hierats
ergiebt  sich,  daß  es  hinsichtlich  der  grundbuchmäßigen  Eintragung  um
darauf  ankommt,  ob  eine  Forderung  als  solche  bezeichnet  wird
deren  Befriedigung  die  Hypothek  bezwecken  soll.  Ob  diese  Forderung
  in  Wirklichkeit  besteht,  ob  der  etwa  angegebene  Schuldgrund
der  eigentliche  Verpflichtungsgrund  ist  oder  in  der  Bewilligung  nich
den  richtigen  Ausdruck  gefunden  hat,  ist  unerheblich.  5)  Es  genügt,
daß  überhaupt  eine  persönliche  Verpflichtung  und  der  Geldbetrag  der
Forderung  bezeichnet  wird.  Dies  muß  aber  geschehen.  Dagegen  ist
nicht  als  Mußvorschrift,  wie  im  §  23  Pr.  E.  E.  G.,  geboten,  daß  dieser
Geldbetrag  in  Reichswährung  angegeben  werden  muß,  vielmehr  enthält
§28  R.G.B.O.  diese  Bestimmung  nur  als  Ordnungsvorschrift  un
die  mangelnde  Bezeichnung  in  Mark  und  Pfennigen  würde  die  einmal
geschehene  Eintragung  nicht  unwirksam  machen.  Es  muß  dann  bei  der
Liquidation  eine  Umrechnung  der  fremden  Währung  in  die  gesetzliche
erfolgen.)  In  der  Regel  wird  aber  das  Grundbuchamt  Eintragungen
ohne  Angabe  des  Geldbetrages  in  Reichswährung  ablehnen.

Die  Eintragung  einer  Vertragsbestimmung,  nach  welcher  bezüglich
einer  Hypothekenpost  bestimmte  Zahlungsmittel  festgesetzt  werden,  z.  B.
mit  der  Klausel:  „Daß  alle  Zahlungen  an  Kapital  wie  an  Zinsen  in
Reichsgoldwährung  zu  leisten  seien,“  ist  nicht  zu  beanstanden.)  Das
Kammergericht  hat  dagegen  als  unzulässig  für  die  Eintragung  die
negative  Klausel  bezeichnet:  „daß  die  Gläubigerin  Zahlungen  in  Silber,
Gold  oder  anderen  Werthen,  welche  nach  zur  Zeit  bestehenden  oder
etwa  später  in  Kraft  tretenden  Gesetzen  an  Stelle  der  Reichsgoldmünzen
geleistet  werden,  anzunehmen  nicht  verpflichtet  ist“.#)

b)  Die  Bezeichnung  des  Gläubigers  der  Forderung.  Das

zeichuungdes  B.  G.B.  sagt  nicht  wie  §  23  Pr.  E.E.G.,  daß  die  Eintragungs-Gläubigers



der  Forde-Tung.


bewilligung  „auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers=  lauten  muß.
Dies  konnte  schon  um  deswillen  nicht  geschehen,  weil  das  B.  G.#.
die  Eintragung  von  Forderungen,  die  auf  den  Inhaber  einer  Urkunde
lauten,  im  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  kennt..)  Als  Regel
ist  aber  die  Nothwendigkeit  der  individuellen  Benennung

5)  Vgl.  noch  R.E.  Bd.  39  S.  202  Nr.  50.

5)  Ueber  die  gesetzliche  Währung  vgl.  Verordnung  v.  28.  Juni  1874.
)  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  14  S.  138  Nr.  86.  2  9  S.  79  Nr.  20.
")  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  7  S.  418ff.

:  Ul.  NE.  Bd.  XIV  S.  98,  88  14187  f.  B  68
        <pb n="563" />
        1  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  491

des  Gläubigers  festzuhalten,  Abweichungen  sind  nur  statthaft,
wem  solche  Bezeichnung  unthunlich  und  zugleich  die  Möglichkeit  gesichert
  ist,  aus  amtlichem  Material  Gewißheit  über  die  Person  des
Berechtigten  oder  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  zu  erlangen.1,)  Diesem  von
der  Preußischen  Praxis  aufgestellten  Grundsatz  entsprechend  können
künftige  Personen,  deren  Existenz  ungewiß  ist,  als  Gläubiger  der
Hypothek  bezeichnet  werden,  so  z.  B.  „die  Deszendenz  oder  die  Kinder,
welche  von  einer  bestimmten  Person  noch  geboren  werden  möchten,“
„die  unbekannten  Erben  eines  Nachlasses,  vertreten  durch  den  Pfleger,“
„die  E'sche  Nachlaßmasse  vertreten  durc  10)

Ausgeschlossen  ist  aber,  wie  für  das  bisherige  Recht,  die  Ein—
tragung  einer  Hypothek  auf  den  Inhaber  oder  auf  den  jeweiligen
Eigenthümer  des  Grundstücks,  weil  die  Hypothek  jedenfalks  bei
ihrer  Entstehung  die  Forderung  eines  Gläubigers  voraussetzt.

Im  Einzelnen  ist  hervorzuheben:

a)  Die  Firma  eines  Einzelkaufmanns  als  Hypothekengläubigerin
ist  nicht  für  eintragungsfähig  zu  erachten.  Durch  das  neue  H.  G.  B.
istan  dem  bestehenden  Rechtszustande  nichts  geändert  und  5  33  R.G.B.O
berührt  den  Fall  der  Einzelfirma.  nicht.  1)  «

ß)  Bei  Handelsgesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
ist  nach  8  33  R.G.B.  O.  der  Nachweis  der  Befugniß  zur  Vertretung
bezw.  daß  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im  Handelsregister
  eingetragenen  Personen  besteht,  durch  ein  Zeugniß  des  Registergerichts
  über  die  Eintragung  zu  führen  und  nur,  wenn  derselbe  Nichter
zugleich  Grundbuch=  und  Registerrichter  ist,  genügt,  statt  des  Zeugnisses
die  Bezugnahme  auf  das  Register  (6  35  R.G.B.O.).

Ueber  die  Legitimation  des  Vorstandes  bei  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  bei  Vereinen  und  sonstigen  Kassen,  Anstalten  und
juristischen  Personen  vgl.  das  alphabetische  Verzeichniß,  Theil  II  Abth.  2.

I)  Die  Konkursmasse  kann  als  Hypothekengläubigerin  nicht  eingetragen
  werden,  da  sie  keine  juristische  Person  ist,  vielmehr  erfolgt  die
Eintragung  für  den  Gemeinschuldner  mit  dem  Zusatz,  daß  über  sein

10)  Entsch.  des  Kammerg.  V  S.  158  Nr.  66.

11)  Entsch,  des  Kammerg.  II.  S.  125  Nr.  68,  III  S.  113—117,  I#  S.  184,
V  .  158,  VI  S.  98,  vgl.  oben  S.  57  und  Theil  II  Abth.  2

*P)  Vol.  das  Nähere  hierüber:  Entsch.  des  Kammerg.  N.  S.  4ff.,  Oberneck
  in  Gruchot  Bd.  43  S.  697;  Staub  Komm,  z.  H.  G.  B.  S.  107
Anm.  3:;  anderer  Ansicht  und  für  die  Ausdehnung  des  §  33  R.  G.  B.O.  auf  diesen
Fall:  Düringer-  Hachenburg  Komm.  z.  H.G.B.  S.  102.
        <pb n="564" />
        e)  Angabe  des

Zinssatzes.

d)  Andere
Nebenleistungen.


e)  Bezeichnung
  des
Grundstücks.

3.  Andere  Bestandtheile

der  Eintragungsbe-





492  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  §  17.

Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist.  Gohow  Entsch.  VIII  S.  24
Nr.  176.)

)  Die  Eintragungsbewilligung  muß  eine  etwaige:  Vereinbarun
über  die  Zinsen  nach  einem  bestimmten  Prozentsatz  angeben,
die  Höhe  derselben  kann  nicht  aus  dem  Gesetz  ergänzt  werden  (§  1115
B.  G.  B.).  Ohne  diese  Angabe  kann  die  Eintragungsbewilligung  nicht
erfolgen.  Des  Vermerkes  der  Zinslosigkeit,  welche  §  23  Preuß.  E.  EG.

erfordert,  bedarf  es  in  Zukunft  nicht  mehr.  Ist  der  Zinssatz  nicht  mgegeben,

  so  gilt  die  Forderung  als  unverzinslich.  Für  gesetzliche  Zinsen
haftet  das  Grundstück  nach  §  1118  B.  G.  B.  ohne  Eintragung.

4)  Vereinbarungen  der  Stellung  von  Zins=  oder  Kostenkautione
von  Amortisationen,  Konventionalstrafen,  Abschlußprovisionen  2c.  müssen
in  bestimmter  Summe  angegeben  und  eingetragen  werden.  Lassen  sich
derartige  Leistungen  in  ihrem  Gesammtbetrage  nicht  übersehen,  so  wird,
wie  im  Preußischen  Recht,  auch  in  Zukunft  eine  Kautions=  oder  Maximal-=hypothek

  zu  bewilligen  und  einzutragen  sein.  13)  Wird  z.  B.  die  Verpflichtung

  des  Schuldners  im  Falle  der  Veräußerung  des  belasteten
Grundstücks  innerhalb  14  Tagen  seit  der  Auflassung  eine  Provision
von  1  pro  mille  der  ursprünglichen  Schuldsumme  an  Gläubigerin  zu
zahlen,  vereinbart,  so  kann  dies  nur  als  Kautionshypothek  eingetragen
werden,  vgl.  ben  unten  §  125  Nr.  1  und  2,  §  132  Nr.  2,  Muster
Nr.  31  Th.  I  Abth.  2.19

s).  Die  Eintragungsbewilligung  soll  nach  §  28  RGBO.  das
Grundstück  übereinstimmend  mit  dem  Grundbuch  oder  durch  Hin—

weisung  auf  das  Grundbuchblatt  bezeichnen.  Diese  Vorschrift  untescheidet

  sich  von  der  des  8  23  Preuß.  E.E.G.  dadurch,  daß  die  Uebertretung
  derselben  die  Eintragungsbewilligung  nicht  unwirksam  macht;
es  ist  nur  eine  Ordnungsvorschrift,  die  das  Grundbuchamt  wohl  zm
Ablehnung  ermächtigt,  mit  Rücksicht  auf  §  18  R.G.B.O.  aber  es  um

veranlassen  wird,  den  Antragsteller  zur  Nachholung  der  versäumten

Angabe  anzuhalten.

3.  Was  im  Uebrigen  den  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung  betrifft,
so  sind  im  Gesetz  Mußvorschriften  nicht  gegeben,  insbesondere  enthält
dasselbe  entgegen  dem  §  23  Preuß.  E.E.G.  nicht  die  Bestimmung,  daß
die  Zinslosigkeit,  ser  Anfangstag  der  Verzinsung  und  die
Bedingungen  der  Rückzahlung  angegeben  werden  müssen.
Das  Fehlen  derselben  hindert  nicht  die  Eintragung,  sie  sind  aus

16)  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  7.  S.  76.

19  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  8  S.  92  Nr.  34.
        <pb n="565" />
        9t  117  Die  Verkehrshypothek:  :  Eintragungsbewilligung.  40#3

den  Vorschriften  über  das  Recht  der  Schuldverhältnisse  zu  ergänzen.
Die  Eintragung  derartiger  Vereinbarungen  ist  nicht  vorgeschrieben,  vielmehr
  kann  zur  Bezeichnung  der  Forderung  bezw.  der  gedachten  Vereinbarungen
  in  der  Eintragung  auf  den  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden  (8  1115  Abs.  1  B.  G.B).

Zum  Theil  folgt  hier  das  B.  G.  B.  der  Preußischen  Praxis,  welche
die  Angabe  der  Rückzahlungsbedingungen  bei  der  Hypothek  ebenfalls
nicht  für  nothwendig  erachtete,  weil  es  event.  die  gesetzlichen  Bestimmungen
für  das  mit  derselben  in  Beziehung  stehende  Schuldverhältniß  eintreten
ließ  und  die  Ablehnung  der  Eintragung  wegen  eines  solchen  Mangels
nicht  für  begründet  erachtete.  19)

Ob  die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  in  baar  oder  in  Pfandund
  Hypothekenbriefen  eines  Kreditinstituts  an  sich  oder  nur  in  Form  einer
Kautionshypothek  eintragungsfähig  ist,  bleibt  Streitfrage.  10).

Eine  Vereinbarung,  Inhalts  deren  die  Rückzahlung,  bezw.  die
Kündigung  ausgeschlossen  sein  soll,  ist  in  Gemäßheit  des  Art.  117  E.G.
B.  B.  G.  unzulässig,  denn  Abs.  2  dieser  Bestimmung  läßt  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  unberührt,  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit
einer  unkündbaren  Hypothek  oder  Grundschuld  untersagen  oder  die  Ausschließung
  des  Kündigungsrechts  bei  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden
  zeitlich  beschränken.

Die  Vorschrift  des  §  92  des  Preuß.  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März
16850,  sowie  die  nachgebildeten  Bestimmungen  für  die  übrigen  Theile
der  Preuß.  Monarchie  sind  inhaltlich  durch  Art.  32  Preuß.  A.G.  z.
B.  G.  B.  auf  die  ganze  Preuß.  Monarchie,  also  insbesondere  auf  das
Geltungsgebiet  des  bisherigen  Rhein.  Rechts,  auf  Helgoland  und  Lauenburg
  ausgedehnt  worden.  Jedoch  ist  die  Zeitgrenze  der  Kündbarkiit.
geindert,  indem  bei  allen  Grundkreditbelastungen  das  Kündigungsrecht
des  Eigenthümers  nur  soweit  ausgeschlossen  werden  kann,  daß  der
Eigenthümer  nach  20  Jahren  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen
Fiist  kündigen  kann.

Rückwirkende  Kraft  hat  diese  Bestimmung  auf  z.  Zt.  des  In-75)

  Val.  Entsch.  d.  Kammierg.  IU  S.  174  Nr.  76,  R.G.  Bd.  14  S.  274  ff.,
Iusl.  Min.  Bl.  1886  S.  81.
70)  Vgl.  R.E.  Bd.  43°'S.  212ff.  Mit  Rücksicht  auf  Art.  21  Preuß.  A.G.
l  G.V.O.  (vgl.  Art.  167  E.G.  B.  G.B.,  §  47  des  bish.  Preuß.  G.  B.O.)  dürfte
be  Frage  zu  beiahen  sein,  vgl.  Förster-  Eccius  III  8  198  Anm.  20,  Entsch.
d.  Kammerg.  IX  S.  83;  Johow  IV  S.  168,  249,  VII  S.  220,  dagegen  aber
Entsch.  d.  Kammerg.  *  IV  S.  472,  R.E.  XX  S.  220,  II  S.  286;  Achilles
S.  160  Anm.  3.
        <pb n="566" />
        494  Die  Verkehrshypothek:  Eintragungsbewilligung.  &amp;amp;  1.

krafttretens  des  Liegenschaftsrechts  bestehende,  seitens  des  Schuldners
unkündbare  oder  erst  nach  einer  längeren  als  einer  20  jährigen  Frist
kündbare  Grundkreditbelastungen.  Sie  können  nach  dem  Ablauf  von
20  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  B.  G.B.  unter  Einhaltung  einer
sechsmonatigen  Frist  gekündigt  werden,  sofern  nicht  die  Kündbarkeit
nach  bisherigem  Recht  früher  eintritt.  Der  Art.  32  Preuß.  A.G.  B.  G.V.
ersetzt  die  Bestimmug  des  §  92  Abl.Ges.,  welcher,  wie  aus  Art.  89
Nr.  15  Preuß.  A.  B.  B.  G.  B.  hervorgeht,  ausdrücklich  aufgehoben
ist.1?)  Die  bereits  bestehende  Ausnahme  von  der  Beschränkung
  des  Kündigungsrechts  für  landschaftliche  und  ritterschaftliche
  Kreditanstalten  in  Ansehung  der  Amortisationshypotheken
  wird  aufrecht  erhalten  durch  Art.  21  Pr.  A.G.  G.  BO.
(.  unten  S.  971),  welcher  als  landschaftliche  Kreditanstalten  auch  die
provinzial-(kommunalyständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten  erachtet.
  Die  bisherige  Streitfrage  bezüglich  der  sonstigen  Beleihungsinstitute
  ist  durch  die  Aufhebung  des  ganzen  8  92  des  Ablösungs-Ges.
im  Sinne  der  bisherigen  Praxis  entschieden,  so  daß  eine  analoge
Ausdehnung  auf  andere  Beleihungsinstitute  ausgeschlossen  ist.15)

Soweit  außerdem  in  Gesetzen,  welche  neben  dem  B.  G.  B.  in  Kraft
bleiben,  Ausnahmen  enthalten  sind,  bleiben  diese  auch  dem  Art.  32
gegenüber  in  Kraft.  Dies  betrifft  namentlich  den  8  18  des  Gesetzes
betr.  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  u.  s.  w.  vom  19.  August
1895  (Ges.  S.  S.  499),  welcher  den  Ausschluß  des  Kündigungsrechts
seitens  des  Gläubigers  einer  Bahnpfandschuld  auch  über  die  Dauer
von  30  Jahren  hinaus  gestattet.  19)

Der  Grundbuchrichter  wird  Anträge,  welche  die  Ausschließung  der
Kündigung  auf  einen  längeren  als  den  zulässigen  Zeitraum  zum  Inhalt
haben,  z.  B.  die  Eintragung  eines  vom  1.  Jannar  1900  ab  in  fünfzig
Jahren  zu  amortisirenden  Darlehns  und  der  Verpflichtung,  daß  bis  zum
Jahre  1950  das  Darlehen  nicht  gekündigt  werden  dürfe,  abzulehnen  haben,
mag  auch  diese  Abrede  materiellrechtlich  beschränkt  wirksam  sein.)

1:)  Vgl.  noch  Nr.  22,  27,  29,  31  des  Art.  89  über  die  Aushebung  der
entsprechenden  Bestimmungen  anderer  Preuß.  Ablösungsgesetze;  ferner  Begr.  des
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  46;  Com.Ber.  des  A.H.  S.  41.

18)  Vgl.  Art.  167.  E.G.  B.  G.  B.  Entsch,  d.  Kammerg.  Bd.  44,  S.  141—
145  und  Begr.  d.  Entw.  eines  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  48.  Die  dem  Terte
entgegenstehende  Auffassung  von  Stranz-Gerhardt  Komm.  z.  Pr.  A.G.  B.  G.B.
S.  211,  212  übersieht  den  Art.  21  Pr.  A.G.  G.B.O.

1)  Vgl.  Art.  112  E.G.  z.  B.  G.  B.

20)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  14,  S.  141,  r.  37;  Bd.  10  S.  383;
Johow  V,  S.  136,  Nr.  87.
        <pb n="567" />
        ß  118.1  Die  Verkehrshypothek:  Der  Antrag.  495

8  118.  Der  Antrag.

1.  Das  Grundbuchamt  verfährt  nach  §  13  R.G.  B.O.  nur  auf  1.  Das  An-Antrag,
  soweit  nicht  im  Gesetz  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist  (vgl.  tragsrecht.
oben  S.  127  f.).  In  Bezug  auf  die  Hypothekenbestellung  sind  antragsberechtigt:
  «

a)  Der  eingetragene  Eigenthümer.  Falls  dessen  Antrag  zu—
gleich  den  zur  Eintragung  der  Hypothek  erforderlichen  Inhalt  umfaßt,
insbesondere  diejenigen  Erklärungen,  die  in  die  Eintragungsbewilligung
bezw.  in  das  Grundbuch  aufgenommen  werden  müssen  (§  1115  B.  G.  B.,
val.  oben  S.  485  f.)  und  der  Formvorschrift  des  §  29  R.G.B.O.  entpricht,
  so  bedarf  es  einer  besonderen  Eintragungsbewilligung  nicht,  weil  in
dem  Antrag  zugleich  die  Bewilligung  enthalten  ist  (6  30  R.G.B.O.).)

b)  Der  Gläubiger,  welcher  die  vom  Eigenthümer  in  beglaubigter
Form  erklärte  Eintragungsbewilligung  überreicht,  weil  nach  Abs.  2  §  13
R.  G.  B.O.  ein  Jeder  antragsberechtigt  ist,  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung
  erfolgen  soll.  Dieses  Antragsrecht  kaun  dem  Gläubiger  auch
nicht  mehr  entzogen  werden,  weil  durch  die  Aushändigung  der  beglaubigten
Eintragungsbewilligung  nach  8  873  Abs.  2  B.  G.  B.  der  die  Hypothek
bewilligende  Eigenthümer  gebunden  ist  (vgl.  oben  S.  156).

Wenn  in  der  Bewilligung  der  Eintragungsantrag  mitenthalten  ist,
so  bedarf  es  eines  beson  deren  Antrages  überhaupt  nicht.)

Hat  in  der  Urkunde  der  eingetragene  Eigenthümer  die  Eintragung
bewilligt  und  beantragt,  so  gilt  als  Antragsteller  der  Eigenthümer;  der
Gläubiger  ist  nur  der  Bote.  )  #

Ist  die  Hypothek  mehreren  Gläubigern  ungetheilt  bewilligt,
so  genügt  der  Antrag  eines  einzelnen  Gläubigers,  da  es  sich  bloß  um
einen  im  Interesse  der  anderen  Gläubiger  vorzunehmenden  Akt  handelt.

c)  Eigenthümer  und  Gläubiger  gemeinschaftlich.

d)  Der  instrumentirende  Notar  nach  §  15  R.G.B.O.

e)  Der  Vertreter  des  Antragsberechtigten,  soweit  er  sich
durch  eine  Vollmacht  bezw.  beim  gesetzlichen  Vertreter  durch  den  Nachweis
der  gesetzlichen  Vertretung  legitimirt.  Hervorgehoben  wird,  daß  die

—

1)  Vgl.  R.E.  Bd.  22  S.  235;  Bl.  f.  Rechtspfl.  i.  B.  d.  Kammerg.  1892  S.  29.
5  Vgl.  N.E.  Bd.  22  S.  236.
:)  Vgl.  Dernburg  Hyp  Recht  S.  103.
        <pb n="568" />
        2  Beglaubigung

  des

496  Die  Verkehrshypothek:  Der  Antrag.  (8  16.

Vollmacht  nicht  beglaubigt  zu  sein  braucht,  wenn  die  beglaubigte  Eintragungsbewilligung
  beigefügt  ist  (§  30  R.G.BdO..

2.  Wie  im  Preußischen  Recht  ist  nach  §  30  R.G.B.O.  die  Beglaubigung
  des  Antrags  nur  dann  nothwendig,  wenn  derselbe

9  "  ..  .  .  ..
Antrages  zugleich  die  Eintragungsbewilligung  ersetzt.
3.  Die  Zurück-  3.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  muß  der  Vorschrift  des  §  29

nahme  des  R.G.B.O.  bezüglich  der  Beglaubigung  entsprechen  (§  32  R.G.V.O..

Antrages.

So  lange  der  Eigenthümer  die  formell  einseitige  Eintragungsbewilligung
  nicht  an  den  Gläubiger  ausgehändig
hat,  kann  er  seinen  Eintragungsantrag,  auch  wenn  derselbe
  von  dem  instrumentirenden  Notar  gestellt  ist,  zurückziehen.")
  Hat  dagegen  der  Gläubiger  selbst  den  Antrag  gestellt,
dann  kann  der  Eigenthümer  nicht  mehr  denselben  unwirksam  machen,
indem  er  seine  Eintragungsbewilligung  dem  Grundbuchamt  gegenüber
widerruft.  Ebenso  ist  eine  einseitige  Zurücknahme  ausgeschlossen,  wenn
in  der  Urkunde  Eigenthümer  und  Gläubiger  gemeinschaftlich  die  Eintragung
  beantragt  haben.)  ·

Enthält  die  Bewilligungsurkunde  keinen  gemeinschaftlichen  Antrag
des  Eigenthümers  und  Gläubigers,  so  kann  der  Gläubiger  materiell—
rechtlich  den,  unter  Ueberreichung  der  Eintragungsbewilligung  des
Eigenthümers,  von  ihm  gestellten  Antrag  auf  Eintragung  ohne  Bewilligung
  des  Schuldners  nicht  zurücknehmen,  denn  der  Eigenthümer
hat  durch  die  Aushändigung  der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung

an  den  Gläubiger  ein  vertragsmäßiges  Recht  auf  Konstituirung  der

Hypothek  erlangt  in  Folge  der  bindend  gewordenen  dinglichen  Einigung
in  Gemäßheit  des  §  873  Abs.  2  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  180  das
Nähere.“)  Fraglich  ist  aber,  ob  der  Grundbuchrichter  die  ihm  durch
die  eingereichten  Urkunden  bekamt  gewordene  materielle  Rechtslage
berücksichtigen,  die  Zurücknahme  des  Antrages  für  unzulässig  erachten
und  die  Eintragung  dennoch  bewirken  darf?  Er  kann  sich  zunächst
durch  Verhandlungen  mit  den  Betheiligten  helfen,  insbesondere  dem
Eigenthümer  anheimstellen,  seinerseits  den  Eintragungsantrag  zu  stellen.
Dieser  würde  dann  später  auf  Abnahme  der  Hypothek  gegen  den  eingetragenen
  Gläubiger  klagen  können.  Läßt  sich  dies  nicht  durchführen,
so  dürfte  der  nachträgliche,  ein  seitige  Widerruf  des  eigenen

)  Vgl.  Striethorst  Bd.  94  S.  291.
")  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  II,  S.  118  Nr.  64,  IV  S.  478.
6)  Vgl.  Entsch,  d.  Kammerg.  IV  S.  179,  180.
        <pb n="569" />
        8  619.1.  Die  Verkehrshypothek:  Die  Eintragung.  497

Antrages.  durch  den  Gläubiger,  welcher  der  dinglichen  Gebundenheit
  widerspricht,  unzulässig  sein.  Dem  Gläubiger
fehlt  die  Sachlegitimation.

4.  Der  Antrag  und  die  Bewilligungserklärung  müssen44.  Uebereinübereinstimmen,

  denn  die  Eintragung  kann  im  Allgemeinen  nur  so
beantragt  werden,  wie  sie  bewilligt  worden  ist.  Immerhin  können  Differenzen
  zwischen  dem  Inhalt  des  Antrages  und  der  Bewilligung  eintreten.
Hat  der  Eigenthümer  den  Antrag  gestellt  und  modifizirt  in  demselben
den  Inhalt  der  Bewilligung,  z.  B.  statt  der  bewilligten  bedingten
Hypothek  will  er  eine  unbedingte  Hypothek  eingetragen  wissen,  so  hat  das
Grundbuchamt  diese  Abweichung  zu  berücksichtigen,  wenn  der  Antrag
in  beglaubigter  Form  eingereicht  ist.

Dem  Gläubiger  als  Antragsteller  kann  ein  solches  Recht  nicht
eingeräumt  werden,  selbst  wenn  er  zu  seinem  eigenen  Nachtheile
ein  Minus  beantragt,  z.  B.  durch  Aenderung  der  Zahlungsbedingungen
zu  Gunsten  des  Schuldners.)

8  119.  Die  Eintragung.

Die  Eintragung  muß  dasjenige  enthalten,  was  für  die  Erkennbarkeit
  der  Hypothek  nach  Inhalt  und  Umfang  von  Bedeutung  ist.?
Das  B.  G.  B.  hat  in  dieser  Beziehung  besondere  Bestimmungen  nur
hinsichtlich  der  Bezeichnung  des  Gläubigers  sowie  der  Forderung

  gegeben.  Danach  muß  die  Eintragung  enthalten:  die  Bezeichnung

  des  Gläubigers  sowie  den  Geldbetrag  der  Forderung
  und  bei  deren  Verzinslichkeit  den  Zinssatz  und  den
Geldbetrag  etwa  anderer  zu  entrichtender  Nebenleistungen.
Das  Einzelne  ist  bereits  erörtert  worden.  Im  Uebrigen  kann  zur
Bezeichnung  der  Forderung  sowie  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts
des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
werden  (§§  1115,  874  B.  G.  B.).  Der  Preußische  Praktiker  ist  gewöhnt,
im  Grundbuch  die  Bezeichnung  zu  finden,  beispielsweise
„20  000  Mk.  Darlehn,  mit  4%  jährlich  vom  1.  Januar
1900  verzinslich,  gegen  sechsmonatliche  Kündigung  zahlbar,
eingetragen  für  ..  ...  .  .  ..  auf  Grund  der  Schuldurkunde
  vom  ..  .  .  .  ...  “

*!)  Val.  dagegen  Entsch,  des  Kammerg.  IV  S.  176,  Dernburg  Hyp.  Recht,
§5  15  S.  104,  105,  zustinmmend  Thanau-  Fverster  Texrausg.  S.  91.
1)  Mot.  III  S.  640.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  32

stimmung
des  Antrages
und  der  Eintragungsbe-
        <pb n="570" />
        498  Die  Verkehrshypothek=  Die  Eintragung.  (8  119.

In  Zukunft.  wird  zwar  die  Praxis  im  Wesenklichen  diesem  Eintragungsschema
  folgen,  doch  wird  die  Klausel  „auf  Grund  der  Schuldurkunde“
  nach  dem  im  S.  192  Erörterten  fortfallen,  und  statt  dessen
gesetzt  werden  „unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligunge.
Nothwendig  ist  auch  nicht  die  Bezeichnung  des  Schuldgrunds  der
Forderung,  es  würde  genügen,  wenn  eingetragen  wird:  „.20  000  Mk.
Forderung  u.  s.  w.

Wird  die  Schuldurkunde  vorgelegt,  so.  mußh  dieselbe  mit  der  in
der  Eintragungsbewilligung  angegebenen  Forderung  übereinstimmen.)

Abweichend  vom  Preußischen  Recht  genügt  die  Bezugnahme  auf
die  Eintragungsbewilligung  hinsichtlich  des  Anfangstags  der  Verzinsung
  sowie  der  Bedingungen  der  Rückzahlung,  also  ob  die  Zinsen
quartaliter  zu  zahlen  sind,  mit  welcher  Kündigungsfrist  die  Rückzahlung
zu  erfolgen  und  wo  die  Zahlung  des  Kapitals  zu  geschehen  hat;  in
der  Eintragung  selbst  brauchen  diese  Modalitäten  nicht  enthalten  zu
sein.  Die  Vorschriften  der  §§  1115,  874  B.  G.  B.  sind  durchaus
praktisch.  Der  Grundbuchrichter  wird  von  einer  ziemlich  mechanischen
Arbeit  befreit.  und  das  Grundbuch  wird  übersichtlicher.

Eine  besondere  Abweichung  ist  noch  bei  der  Eintragung  der
Hypothek  für  ein  Darlehn  einer  Kreditänstalt,  deren  Satzung
von  der  zuständigen  Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  in  Abs.  2
des  §  1115  B.  G.B.  festgesetzt.  Für  diesen  Fall  braucht  der  Geldbetrag
  der  zu  entrichtenden  Nebenleistungen,  wie  z.  B.  Amortisationen,
Zuschläge,  Abschlußprovisionen,  Vertragsstrafen  für  unpünktliche  Zinszahlung,
  nicht  mehr  in  das  Grundbuch  aufgenommen  werden.  Es
genügt  zur  Bezeichnung  der  außer  den  Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden
  Nebenleistungen  die  Bezugnahme  auf  die  Satzung  selbst.
Es  ist  also  nicht  einmal  auf  die  Eintragungsbewilligung  hinzuweisen.
Diese  Erleichterung  wird  der  Praxis  sehr  willkommen  sein,  da  dadurch
die  umfangreichen  Vermerke  in  dem  Grundbuche  zukünftig  vermieden
werden.

Es  ist  auch  nicht  ausgeschlossen,  daß  in  der  Eintragung  außer
der  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  zur  Ergänzung  auch
auf  die  etwa  überreichte  Schuldurkunde  Bezug  genommen  wird  (vgl.
§  57  Nr.  3  R.G.  B.O.).

2)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  III  S.  144,  XI  S.  156,  Jur.  Woch.  1898
S.  313  Nr.  107.
        <pb n="571" />
        8  120.  Der  Hypothekenbrief.  499

.  120.  Der  Hppothekenbrief.
A.  Materielles  Recht.

1.  Nach  Preußischem  Recht  entstand  für  den  Gläubiger  die  Hy-4G.  Einfluß  des
pothek  bereits  mit  der  Eintragung  im  Grundbuche,  vorausgesetzt,  daß  Briefes  auf
die  übrigen  Bedingungen  vorlagen  (§  18  Pr.  E.E.G.).  Das  materiell=  das  Gläubirechtliche
  Gläubigerrecht-war  mit  der  Eintragung  begründet,  wenngleich  gerrechekdie
  §§  20,  37,  38  Pr.  E.E.G.  zeigten,  daß  es  ohne  den  Besitz  des  liche  Bedeu-Briefes
  in  den  wichtigsten  Beziehungen,  insbesondere  in  Bezug  auf  tung
die  Geltendmachung  durch  Klage,  hinsichtlich  der  Rückzahlung  des  desselben.
Kapitals  und  im  Falle  der  Cession,  nicht  ausgeübt  werden  konnte.

Das  B.  G.  B.  verknüpft  das  Gläubigerrecht  mit  der  Urkunde
derart,  daß  dasselbe  von  deren  Besitz  abhängig  gemacht  ist  und  erst
mit  der  Uebergabe  der  Erwerb  des  hypothekarischen  Rechtes  erfolgt.
  Die  Urkunde  wird  Bestandtheil  des  materiellen  Hypothekenrechts
  und  sichert  die  Verkehrsfähigkeit,  indem  ihr  Besitz  den  nicht
eingetragenen  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  ermöglicht,  ohne  Eintragung
  im  Grundbuch  das  Recht  abzutreten  und  zu  verpfänden,
während  andererseits  der  Erwerber  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde,  im
Allgemeinen  wenigstens,  mit  einer  gewissen  Sicherheit  ermessen  kann,
wie  die  den  Werth  der  Hypothek  bestimmenden  Grundbuchverhältnisse
liegen.  Freilich  wird  er  als  vorsichtiger  Mann  stets  das  Grundbuch
und  die  Grundakten  selbst  einsehen  müssen,  weil  beim  Widerspruch
zwischen  dem  Inhalt  des  Buches  und  dem  des  Briefes  jener  entscheidend
  ist.  Die  Verkehrsfähigkeit  wird  durch  diese  Gebundenheit
der  Hypothek  an  den  Brief  erhöht,  insbesondere  dadurch,  daß  Zug
um  Zug  gegen  Uebergabe  des  Dokuments  nebst  beglaubigter
Eintragungsbewilligung  die  Zahlung  der  Valuta  erfolgt.

2.  Der  §  1117  B.  G.B.  sanktionirt  diese  Auffassung  durch  die  2.  Die  Ueber-Bestimmung,
  daß  der  Gläubiger,  sofern  nicht  die  Ertheilung  des  gabe  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  die  Hypothek  erst  erwirbt,  wenn  Briefes.
ihm  der  Brief  von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  übergeben  wird.

Die  Uebergabe  kann  durch  die  Vereinbarungersetzt  werden,  daß  der

—

1)  Vgl.  88  56  ff.  R.G.B.O.,  §§  37—42  der  Preuß.  Allg.  Verfügung  vom
50.  November  1899  J.  M.  Bl.  S.  357;  Johow  Begründ.  III  S.  1597  ff.,  Mot.  III
S.  742  ff.;  Prot.  III  S.  638  ff.,  IV  S.  501;  Mot.  z.  Entw.  I  G.  B.O.  S.  97,
Denkschrift  z.  Entw.  U  G.  B.O.  S.  36;  M.  Fischer  im  Archiv  f.  B.  N.  XIV
.  233  ff.,  Hachenburg,  Vorträge  S.  299  ff.,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43
898—913,  Leske  S.  521.

&amp;amp;  G.
        <pb n="572" />
        500  Der  Hypothekenbrief.  120.

Gläubiger  berechtigt  sein  soll,  sich  den  Brief  von  dem  Grundbuchamt
  aushändigen  zu  lassen  (5  1117  Abs.  2).  Hieraus  ergiebt  sich
Folgendes:

a)  Durch  a)  Die  Aushändigung  des  Briefes  an  den  Gläubiger  kann  unkörperliche
  mittelbar  durch  den  Eigenthümer  selbst  geschehen,  indem  dieser  zunächst
Uebergabe,  die  Hypothek  für  den  Gläubiger  eintragen  läßt  und  gemäß  §  60

R.G.B.  O.  vom  Grundbuchamt  den  Hypothekenbrief  ausgehändigt

.  erhält;  er  wird  dann  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  der  Valuta
die  beglaubigte  Eintragungsbewilligung  und  das  Dokument
dem  Gläubiger  übergeben.  «

b)  Durch  die  b)  Der  Eigenthümer  kann  aber  auch  ausdrücklich  oder  still—
Verein=  schweigend  das  Grundbuchamt  ermächtigen,  den  Brief  an  den  Gläubiger
korung  der  auszuhändigen;  hierdurch  bietet  sich  die  auch  jetzt  übliche  Form  der
gung  des  Hypothekenbestellung,  daß  der  Eigenthümer  eine  formgerechte  Ein-Briefes
  an  tragungsbewilligung  mit  der  weiteren  Erklärung  abgiebt,  daß  der  Brief
den  Gläubi-vom  Grundbuchamte  dem  Gläubiger  direkt  ausgehändigt  werden  soll
ger  seitens  (S§  60  Abs.  2,  29  R.G.B.  O.  und  Theil  II  Abth.  2,  Muster
——N2  31,  32).  Auch  in  diesem  Falle  wird  die  Valuta  Zug  um

Zug  gegen  Aushändigung  einer  solchen  formgerechten  Eintragungsbewilligung
  erfolgen  können,  denn  durch  die  in  der  Eintragungsbewilligung
  ertheilte  Ermächtigung,  welche  vom  Gläubiger
durch  Entgegennahme  jener  acceptirt  worden  ist,  liegt  die  im  §  1117
Abs.  2  B.  G.  B.  konstituirte  Uebergabe  des  Briefes  durch  Vereinbarung.
Ein  etwa  ausbrechender  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Eigenthümers
kann  auf  die  Rechte  des  Gläubigers  in  einem  solchen  Falle  keinerlei
Einwirkung  mehr  haben,  weil  nach  Abs.  1  §  1117  B.  G.B.  der
Gläubiger  die  Hypothek  bereits  erworben  hat.

e)  Durch  die  c)  Auf  die  Uebergabe  finden  die  Vorschriften  der  §5  929  S.  2,
Ersatzmittel  930,  931  B.  G.  B.  Anwendung,  sodaß  also,  wenn  der  Gläubiger
ber.  Ueber=  bereits  im  Besitz  des  Briefes,  z.  B.  durch  irrthümliche  Aushändigung
gabe.  seitens  des  Grundbuchamts,  sich  befindet,  die  nachträgliche  Ueberein—

stimmung  der  Kontrahenten  über  den  Uebergang  des  Eigenthums  dieses
Dokuments  an  den  Gläubiger  genügt  (traditio  brevi  manu);  daß
ferner,  wenn  der  Eigenthümer  im  Besitz  des  Dokuments  ist,  die  Ueber—
gabe  an  den  Gläubiger  dadurch  ersetzt  wird,  daß  laut  Vereinbarung
der  Hypothekengläubiger  den  mittelbaren  Besitz  erlangt,  indem  der
Eigenthümer  den  Brief  nur  als  Verwahrer  oder  in  Folge
eines  ähnlichen  Verhältnisses,  vermöge  dessen  er  dem  Gläubiger  gegenüber
  nur  zeitweise  zum  Besitze  berechtigt  ist,  vorläufig  behält  (8  868
        <pb n="573" />
        120.]  Der  Hypothekenbrief.  501

B.  G.  B.  constitutum  possessorium);  schließlich  kann  der  Eigenthümer
den  Brief  durch  Abtretung  seines  Anspruchs  auf  Herausgabe
  desselben  nach  Maßgabe  der  §§  398ff.  B.  G.  B.  übergeben.
Nach  §§  897  Abs.  2,  830  Abs.  1  C.P.O.  gilt  die  Wegnahme  des
Briefes  durch  den  Gerichtsvollzieher  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an
den  Gläubiger  als  Uebergabe.

d)  Eine  Beweiserleichterung  schafft  der  Abs.  3  des  §  1117  c)  Ver-B.
  G.  B.,  indem  er  die  widerlegbare  Vermuthung  aufstellt,  daß,  wenn  muthung  für
der  Gläubiger  im  Besitz  des  Briefes  ist,  sei  es  unmittelbarer  oder  die  Uebermittelbarer
  Besitz,  die  Uebergabe  an  ihn  auch  erfolgt  ist.  gabe.

3.  Wenn  der  Gläubiger  das  Hypothekenrecht  erst  mit  der  Ueber-8.  Die  Rechtsgabe
  des  Hypothekenbriefs  erwirbt,  so  wird  mit  Rücksicht  auf  die  lage  in  der
Geschäftsverhältnisse  des  Grundbuchamts  eine  gewisse  Zeit  vergehen,  Zwischenzeit

...  .  .  zwischen  der
ehe  der  Hypothekenbrief  expedirt  worden  ist.  Eintragung

Mit  der  Eintragung  der  Hypothek  ohne  Uebergabe  des  Briefes  der  Hypothek
wird  das  Gläubigerrecht  für  den  in  der  Eintragung  bezeichneten  u.  der  Ueber-Gläubiger
  nicht  erworben.  Nach  §  1163  Abs.  2  B.  G.  B.  steht  die  gabe  des  Hy-Hypothek
  in  diesem  Stadium  dem  Eigenthümer  zu,  paheren
trotzdem  sie  auf  einen  fremden  Namen  eingeschrieben  ist.  Mit  diesem  "
Satze  hat  das  B.  G.B.  zwei  theoretische  Auffassungen  zurückgewiesen,
nämlich  die  eines  im  Werden  begriffenen  Rechtsverhältnisses,  wonach
die  Schaffung  des  Hypothekenrechts  sich  erst  mit  der  Auslieferung  des
Briefes  an  den  Dritten  vollendet,  vorher  ein  solches  überhaupt  noch
nicht  entstanden  ist;  ferner  diejenige  Auffassung,  welche  man  unter  der
Theorie  vom  subjektlosen  Rechte  zusammenfaßt,  sodaß  zwar  das  Recht
der  Hypothek  durch  die  Eintragung  entstanden  ist,  aber  sein  Subjekt
erst  durch  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  an  den  eingetragenen
Gläubiger  erhält.)

Jene  Bestimmung  des  Abs.  2  §  1163  B.  G.B.  läßt  die  Auffassung
  des  B.  G.  B.  erkennen,  daß  es  sich  bei  der  Hypothek  nicht
um  eine  Pfandbestellung  im  herkömmlichen  Sinne  handelt,
sondern  um  ein  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  über
eine,  dem  eingetragenen  Kapital  entsprechende,  im
Grundstück  enthaltene  Werthsgquote,  die  sich  juristisch  als
Recht  an  der  eigenen  Sache,  als  Eigenthümerhypothek  darstellt.5)

")  Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1608,  aber  Windscheid  8  49  Anm.  8,
Hachenburg  245/246.
3)  Vgl.  oben  §§  108,  109.
        <pb n="574" />
        502  Der  Hypothekenbrief.  (§  120.

Fraglich  kann  es  sein,  ob  diese  dem  Eigenthümer  zustehende
Hypothek  sich  in  Gemäßheit  des  §  1177  Abs.  1  B.  G.  B.  in  eine
Grundschuld  verwandelt.  Daraus  entsteht  der  weitere  Zweifel,  ob  zur
Zeit  der  Uebergabe  des  Briefes  an  den  in  der  Eintragung  bezeichneten
Gläubiger,  was  ja  unter  Umständen  nach  längerer  Zeit  geschehen  kann,
überhaupt  noch  eine  Hypothek  vorhanden  ist  und  nicht  vielmehr  eine
Grundschuld,  so  daß  also  der  Gläubiger  nur  diese  bestellt  erhält.
Der  §  1177  B.  G.B.  ist  auch  auf  den  Fall  anzuwenden,  in  welchem
die  Briefhypothek  bis  zur  Uebergabe  des  Briefes  dem  Eigenthümer
zusteht,  denn  er  setzt  nicht  voraus,  daß  bereits  eine  Hypothek  von
einem  Dritten  erworben  war  (vgl.  8  1163  Abs.  1).  Bei  der
Begründung  einer  Briefhypothek  für  den  Gläubiger  ist  die  Auffassung
zulässig,  daß  die  Hypothek  unter  der  Bedingung  der  Aushändigung
des  Briefes  an  den  eingetragenen  Gläubiger  bestellt  war  und  mit
der  Erfüllung  der  Bedingung  durch  Aushändigung  des  Dokumems
das  Recht  in  der  Art  zur  Zeit  seiner  Begründung  wirksam  wird.)

So  lange  die  Uebergabe  an  den  Hypothekengläubiger  nicht  geschehen
  ist,  bleibt  die  Hypothek  Vermögensbestandtheil  des  Eigenthümers,
  unterliegt  dem  Zugriff  seiner  Gläubiger  3)  und  gehört  zur
Konkursmasse.  Dieser  gegenüber  ist  der  Anspruch  auf  Uebergabe
des  Briefes  ausgeschlossen,  denn  der  Anspruch  des  eingetragenen
Gläubigers  gegen  den  Gemeinschuldner  auf  Erwerbung  der  Hypothek
ist  als  der  eines  Konkursgläubigers  anzusehen.  Wem  der  Gemeinschuldner
  oder  nach  dessen  Anweisung  das  Grundbuchamt  den  Brief
nach  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  dem  Gläubiger  übergiebt,  so
ist  diese  Rechtshandlung  den  Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksam
und  der  Empfänger  zur  Rückgabe  an  die  Konkursmasse  verpflichtet
(§§  29  ff.  K  O.).  Formell  wird  der  Konkursverwalter  unter  Einreichung
seiner  Bestallung  auf  Grund  des  Nachweises,  daß  die  Hypothek  Bestandtheil
  der  Masse  ist,  insbesondere  durch  beglaubigtes  Anerkenntuiß
oder  durch  Urtheil  gegen  den  eingetragenen  Gläubiger,  und  unter  Vorlegung
  des  Hypothekenbriefs  über  dieselbe  verfügen,  sie  namentlich  auf
den  Namen  des  Kridars  unschreiben,  sie  abtreten  und  verpfänden
können.

Geschützt  wird  der  Gläubiger  gegen  diese  Gefahren  durch  Eintragung
  einer  Vormerkung  (vgl.  noch  887,  14  K.O.).

Vgl.  noch  Martinius  bei  Gruchot  4  S.  383,  Neumann  S.  629  Nr.  k

6)  Die  Schwierigkeiten  der  Beschlagnahme  liegen  darin,  daß  die  Hypothek
noch  auf  den  Namen  des  dritten  Gläubigers  eingetragen  und  der  Hypothekenbrief
  beigebracht  werden  muß;  vgl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  429.
        <pb n="575" />
        g  120.  Der  Sypothelenbrief.  503

Fraglich  ist,  in  welcher  Weise  der  Eigenthümer  formell  über  die
für  eine  dritte  Person  eingetragene,  aber  von  ihr  mangels  Aushändigung
des  Briefes  nicht  erworbene  Hypothek  verfügt?  Das  Gesetz  giebt  eine
positive  Bestimmung  nicht.  Für  das  Grundbuchamt  ist  formell  der
eingetragene  Gläubiger  legitimirt;  auch  materiell  können  Gründe  vorliegen,
  die  dem  Gläubiger  ein  Recht  auf  Auslieferung  des  Briefes
geben,  es  können  auch  sonstige  Interessen  des  Gläubigers,  z.  B.  wegen
Ersatz  der  Kosten,  zu  wahren  sein,  die  dem  Anspruch  des  Eigenthümers
auf  Buchberichtigung  entgegenstehen.  Deshalb  wird  das  Grundbuchamt
  ohne  formgerechte  Bewilligung  des  eingetragenen
Gläubigers  bezw.  deren  Ersatz  durch  Urtheil  eine  Aenderung
bei  der  eingeschriebenen  Post  nicht  vornehmen.  Hat  der  Eigenthümer
  eine  derartige  Urkunde  in  Händen,  dann  ist  er  zur  Abtretung  und
Verfügung  über  die  Hypothek  auch  formell  legitimirt,  da  eine  solche
sich  außerhalb  des  Grundbuchs  vollziehen  kann  (§  1155  B.  G.B.);  der
Cessionar  würde  unter  Einreichung  des  Briefes,  der  beglaubigten
Cession  oder  Eintragungsbewilligung  und  der  Zustimmungserklärung
des  eingetragenen  Gläubigers  bezw.  des  dieselbe  ersetzenden  Urtheils
die  Umschreibung  auf  seinen  Namen  erlangen  können.

Dagegen  kann  der  Eigenthümer  nicht  verlangen,  daß  der
formell  eingetragene  Gläubiger  ohne  Gewähr  die  Post  an
einen  Dritten  abtrete,  weil  jener  nicht  wirklich  Berechtigter  der
Hypothek  geworden  ist.  Ohne  die  Zustimmung  oder  das  Anerkenntniß
des  formell  eingetragenen  Gläubigers  kann  der  Eigenthümer  die  Hypothek
  auch  nicht  zur  Löschung  bringen  (vgl.  unten  §  132  Nr.  2).

Steht  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  zu,  so  verwandelt  sich  dieselbe
  bei  einer  Weiterveräußerung  des  Grundstücks  nach  Maßgabe
des  §  1177  B.  G.B.  in  eine  Grundschuld.

4.  Die  rechtliche  Natur  des  Briefes  läßt  sich  dahin  zusammen-4.  Rechtliche

fassen:  Natur  des
Seinen  Inhalt  bildet  das  Zeugniß  der  Behörde  über  den  Stand  Dreeies  und
J

des  Grundbuchs  bezüglich  der  verbrieften  Post.  Er  ist  zunächst  als  desselben.
Beweisurkunde  für  die  Existenz  des  hypothekarischen  Rechtes  anzusehen,
wenngleich  dieser  Beweis  auch  durch  das  Grundbuch  selbst  geführt
werden  kann.
In  dem  Briefe  verkörpert  sich  ferner  gewissermaßen  die  Post
selbst,  insbesondere  dadurch,  daß  das  Gläubigerrecht  an  sich  und  nicht
bloß  dessen  Ausübung  an  den  Besitz  des  Hypothebenbriefes  gebunden
ist,  dieser  daher  nicht  nur  zur  Legitimation  dient,  sondern  dessen
        <pb n="576" />
        504  Der  Hypothekenbrief.  s8  120.

Aushändigung  auch  bei  der  Entstehung,  Uebertragung  und  Belastung
der  Post  eine  wesentliche  Voraussetzung  des  Rechtserwerbs  bildet.)

B.  Formelles  Recht.

5.  Zuständig-  5.  Wenngleich  schon  §  1117  Abs.  2  B.  G.  B.  darauf  hinweisst,
keit  ur  daß  der  Brief  nur  von  dem  Grundbuchamt  selbst  gebildet  werden
n.  deskann,  so  hat  doch  die  R.G.B.O.  im  §  56  mit  Rücksicht  darauf,  daß

bei  Theilposten  der  Theilhypothekenbrief  nach  88  61,  70  R.  G.  BO.
auch  von  einem  Gericht  oder  Notar  hergestellt  werden  kann,  die  Zuständigkeitsfrage
  in  Bezug  auf  die  Bildung  der  Stammdokumente
ausdrücklich  dahin  entschieden,  daß  das  Grundbuchamt  ausschließlich
für  deren  Ertheilung  zuständig  ist.)

6.  Der  Inhalt.  6.  Der  Inhalt  des  Dokuments  ist  in  einer  gewissen  Weise
formalisirt  und  zwar  werden  wesentliche  und  unwesentliche  Erfordernisse
desselben  unterschieden.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  sind  (8  56  R.G.B.O.):
1.  die  formelle  Bezeichnung  der  Urkunde  als  Hypothekenbrief,
2.  die  Angabe  des  Geldbetrages,  ·
3.  die  Bezeichnung  des  belasteten  Grundstücks,
4.  die  Beglaubigung  durch  Unterschrift  und  Siegel,  die  Verwendung
eines  Stempels  an  Stelle  des  Siegels  genügt  nicht  (vgl.  S.  507),
Unwesentliche  Erfordernisse  sind  (§57  R.G.  B.  O):
1.  der  Brief  soll  die  Nummer  des  Grundbuchblatts  angeben,
2.  derselbe  soll  einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  enthalten,  in
welchen  folgende  Einzelheiten  ausgenommen  werden  sollen:
a)  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Inhalt  des
Grundbuchs,
b)  die  Bezeichnung  des  eingetragenen  Eigenthümers,
I)  der  Inhalt  der  die  Post  betreffenden  Eintragungen  und  soweit
zur  Ergänzung  einer  Eintragung  auf  eine  Urkunde  Bezug
genommen  ist,s)  auch  der  Inhalt  dieser  Urkunde,  soweit  nicht

4)  Vgl.  Johow  Entw.  Bd.  III  S.  1597,  v.  Meibom  Meckl.  Hyp  Recht
S.  445,  M.  Fischer,  Der  Hypothekenbrief  im  Arch.  f.  B.  N.  Bd.  XIV  S.  319ff.,
Dernburg  III  S.b583,  Cosack  II  S.  213,  Oberneckin  Gruchot  Bd.  43  S.  899,

*!)  Vgl.  Denkschrift  z.  G.  B.Q.  S.  36,  Mot.  S.  97  ff.  Die  Ertheilung  des
Briefes  erfolgt  nur  in  einer  Ausfertigung,  Duplikate  sind  unzulässig,  vgl.  M.
Fischer  a.  a.  O.  S.  242.  "  .

S)Vgl.§50R.G.B-O.undobenS.498.Esgehörenhierbernichtnur
die  die  Eintragungsbewilligung  enthaltenden  Urkunden,  sondern  auch  andere,
vgl.  z.  B.  §  885  Abs.  2  B.  G.  B.;  vgl.  ferner  noch  Entsch.  d.  Kammerg.  XVI

S.  117.
        <pb n="577" />
        ß  120.  Der  Hypothekenbrief.  505

derselbe  aus  der  mit  dem  Hypothekenbriefe  etwa  verbundenen
Schuldurkunde  sich  ergiebt  (§  58  Abs.  1  S.  1  und  Abfk.  2
R.G.B.O.)  oder  es  sich  um  die  Darlehnshypothek  einer
Kreditanstalt  handelt,  für  welche  die  Bezugnahme  auf  die
Satzung  nach  §  1115  Abs.  2  B.  G.B.  zulässig  ist,

ch  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,  welche
der  Hypothek  im  Range  vorgehen  oder  gleich  stehen,  behufs
Prüfung  der  Sicherheit  der  Post.

Inwieweit  der  Auszug  noch  weitere  Angaben  enthalten
darf,  bleibt  nach  §  97  R.G.B.O  der  Landesjustizverwaltung
überlassen.  Für  Preußen  geben  Art.  7  A.G.  z.  G.B.O.
und  die  88  37—42  der  Allg.  Verfügung  vom  20.  November
1899  besondere  Vorschriften,  insbesondere  sind  die  Briefe
sowie  die  nachträglich  auf  sie  gesetzten  Vermerke  von  dem
Richter  und  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

Die  Unterscheidung  in  der  R.G.B.O.  zwischen  wesentlichen  und
unwesentlichen  Bestandtheilen  des  Dokuments  über  die  eingetragene
Post  ist  im  geltenden  Recht  meist  unbekannt,  trotzdem  sind  Schwierigkeiten
  nicht  entstanden,  weil  durch  amtliche  Formulare  Form  und
Inhalt  der  Dokumente  vorgeschrieben  war.  Für  Preußen  ist  dies
durch  die  vorgedachte  Verfügung,  Aulagen  8B—0,  geschehen  (abgedruckt
Theil  II  Abth.  2).  '

Aendert  sich  der  Grundbuchsinhalt,  so  hat  eine  Ergänzung  des
Auszuges  auf  Antrag  des  Briefinhabers,  der  sich  als  Gläubiger  nicht
weiter  zu  legitimiren  braucht,  stattzufinden  (6  57  Abs.  3  R.G.B.O.).0

7.  Stehen  einem  Gläubiger  mehrere  Posten  zu,  die  gleichen  7.  Gemein-Rang
  haben  oder  im  Range  unmittelbar  aufeinander  folgen,  so  ist  shaftlichr
ihm  nach  §  66  R.G.B.  O.  auf  seinen  Antrag  mit  der  in  beglaubigter  Hriel  und
Form  (5  29)  erfolgten  Zustimmung  des  Eigenthümers  über  dieselben  brief.
ein  Brief  in  der  Weise  zu  ertheilen,  daß  derselbe  die  sämmtlichen
Posten  umfaßt.  Die  Ertheilung  des  einheitlichen  Briefes  hat  zwar
auf  den  Bestand  der  einzelnen  Posten  keinen  Einfluß,  das  Interesse
des  Eigenthümers  kann  aber  in  gewisser  Beziehung  dadurch  berührt
werden,  z.  B.  wenn  der  Gläubiger  wegen  einer  der  Posten  Befriedigung
  erlangt  hat  und  nunmehr  diese  als  Eigenthümerhypothek
oder  Grundschuld  zur  Verfügung  des  Eigenthümers  steht.  Für  den

)  Vgl.  88  62,  63,  97  R.G.B.O.,  Kommiss.  Ber.  S.  26.  Nach  bisherigem
Preuß.  Recht  war  dieser  Anspruch  nicht  gewährt.
        <pb n="578" />
        8.  Verbindung

506  Der  Hyhpothekenbrief  66  120,

Eigenthümer  entsteht  dann  aus  dem  gemeinschaftlichen  Briefe  eine
Erschwerung  seines  Verfügungsrechts,  indem  er  event.  einen  Theilhypothekenbrief
  bilden  lassen  müßte;  des  halb  ist  seine  Zustimmung  zu
dem  gemeinschaftlichen  Brief  erforderlich.  ·

Diese  Einrichtung  ist  dem  geltenden  Rechte  überwiegend  fremd;

ob  sie  einem  praktischen  Bedürfniß  wirklich  entspricht,  wie  die  Deukschrift

  z.  G.  B.O.  S.  40  annimmt,  darf  bezweifelt  werden.

Der  gemeinschaftliche  Brief  wird  ausgestellt  für
mehrere  Kreditbelastungen  auf  demselben  Grundstück,  der
Gesammtbrief  dagegen  für  eine  Kreditbelastung  auf  mehreren
Grundstücken.1)

8.  Nach  Preußischem  Recht  mußte  die  Schuldurkunde  mit  dem

des  Hypo=  Hypothekenbriefe  durch  Schnur  und  Siegel  verbunden  werden  (88  122,

thekenbriefs

mit  der
Schuldurkunde.


129  Pr.  G.B.O.).  Diese  Vorschrift  hatte  ihren  Grund  darin,  daß  die
Hypothek  begrifflich  accessorischer  Natur  war  und  nicht  nur  der  Schuldgrund

  angegeben,  sondern  auch  die  darüber  ausgestellte  Schuldurkunde

vorgelegt  werden  mußte.  Die  Gestaltung  der  Hypothek  im  B.  G.  B.  ist
eine  andere.  Sie  ist  begrifflich  nicht  mehr  nothwendiger  Wesse
accessorischen  Charakters,  und  die  Verbindung  des  Briefes  mit  der
Schuldurkunde  läßt  sich  nicht  ohne  Weiteres  aus  der  Natur  und  dem
Wesen  der  Hypothek  folgern.11)  Die  Ordnungsvorschrift  der
R.G.B.O.  im  8  58  Abs.  1  S.  1,  daß,  wenn  eine  Urkunde  über  die
Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  bestellt  ist,  vorliegt,  die  Urkunde
mit  dem  Hypothekenbrief  verbunden  werden  soll,  ist  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  angenommen,  um  insbesondere  zu  verhindern,  daß  mißbräuchlicher
  Weise  über  die  Hypothek  und  über  die  verbriefte  Forderug
besondere  Verfügungen  getroffen  werden.  Jedoch  genügt  statt  der  Ur—
kunde  selbst  deren  beglaubigte  Abschrift  oder  ein  öffentlich  beglaubigter
Auszug  aus  derselben,  wenn  sich  ihr  Inhalt  auch  auf  andere  Augelegenheiten
  erstreckt,  z.  B.  sich  auf  mehrere  Hypothekenforderungen
bezieht  oder  noch  eine  Erbauseinandersetzung,  eine  Gutslbernahme  oder
einen  Kaufvertrag  enthält  (§  58  Abs.  1  S.  2  R.G.B.O.).  Bei  einer
solchen  Verbindung  zwischen  Brief  und  Schuldurkunde  bedarf  es  nicht
noch  außerdem  der  Aufnahme  des  Inhalts  der  letzteren  in  den  Hypo—
thekenbrief  (GS  58  Abs.  2,  57  Abs.  2  Nr.  3  R.G.  B.  O.).  Hervorzuheben
  ist,  daß  es  sich  dabei  immer  nur  um  die  Verbindung  mit  der

10)  Vgl.  unten  444  Nr.  2c.
11)  Vgl.  oben  S.  478ff.  «
        <pb n="579" />
        8  120.  Der  Hypothekenbrief.  507

das  persönliche  Schuldverhältniß  betreffenden  Urkunde,  der  sog.  Schuld-=urkunde
  handelt,  nicht  aber  um  Legitimationsurkunden,  wie  Vollmachten,
  Testamente,  oder  um  Urkunden,  die  das  dingliche  Recht  selbst
betreffen,  wie  z.  B.  diejenige  über  die  gleichzeitig  mit  der  Bestellung
der  Hypothek  bewilligte  Einräumung  eines  Nießbrauchs=  oder  Pfandrechts
  an  der  Hypothek.  ·

Nach  §  41  der  Preuß.  Verfügung  vom  20.  November  1899  erfolgt
  die  Verbindung  durch  Schnur  und  Siegel.  Wie  im  R.G.  fr.  G.
(6  182  Abs.  1  und  §  183  Abs.  2)  wird  auch  in  den  Preuß.  Ges.  fr.  G.
(Art.  45  und  54)  zwischen  Siegel  und  Stempel  unterschieden.  Dieser
der  bisherigen  Praxis  fremde  Unterschied  ist  wohl  zu  beachten  (vgl.  die  Allg.
Verf.  des  Preuß.  Justizministers  vom  24.  Januar  1900  J.M.  Bl.  S.  45).

Fehlt  es  an  einer  Schuldurkunde,  so  kann  dieselbe  natürlich  nicht
vorgelegt  werden.  Im  bisherigen  Recht,  namentlich  im  Preußischen
Recht,  war  es  zweifelhaft,  ob  dennoch  eine  Eintragung  stattfinden
konnte;  es  lag  z.  B.  ein  durch  Auflassung  geheilter  mündlicher  Kaufvertrag
  vor,  nach  welchem  ein  Restkaufgeld  kreditirt  und  eingetragen
werden  sollte.  Nach  B.  G.B.  ist  die  Eintragung  einer  solchen  Hypothek
Grundbuchamt,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist.  Als  Beweis
  hierfür  genügt  eine  darauf  gerichtete,  in  der  Form  des  §  29
N.  G.B.O.  beglaubigte  Erklärung  des  Eigenthümers  (§8  58
Abs.  3  R.G.B.O.,  vgl.  Muster  Nr.  33  Th.  II  Abth.  2).

9.  Materiell  rechtlich  ist  der  Brief  nicht  als  Duplikat  des  Grund=  9.  Vermerk

buchs  in  dem  Sinne  zu  behandeln,  daß  zur  Rechtsänderung  eine
Eintragung  auch  im  Briefe  erforderlich  sein  müßte.  Die  Angaben
des  Buches  gehen  denen  des  Briefes  vor.  Um  aber  einen  möglichen
Widerspruch  zu  beseitigen  bezw.  auf  das  denkbar  geringste  Maß  einzuschränken,
  ist  dem  Grundbuchamt  vorgeschrieben,  daß  keine  Eintragung
  in  das  Grundbuch  geschehen  darf,  ohne  daß  der
Brief  dem  Grundbuchamt  vorgelegt,  von  Amtswegen  die
Eintragung  auf  demselben  vermerkt  und  dieser  Vermerk  mit
Unterschrift  und  Siegel  versehen  wird  (§  62  Abs.  1  R.G.B.O.1
Diese  Verpflichtung  des  Grundbuchamts  ergiebt  sich  aber  noch  aus
einem  anderen  Gesichtspunkt.  Dasselbe  hat  die  Legitimation  des
Passivbetheiligten  bezw.  des  Berechtigten  festzustellen,  wenn  eine  das

—

O

12)  Nach  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.  Art.  7  ist  der  Vermerk  vom  Richter
und  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

späterer  Eintragung
  auf
dem  Briefe.
        <pb n="580" />
        508  Der  Hypothekenbrief.  (6  120.

Recht  desselben  beeinträchtigende  Eintragung,  die  sich  gegen  das  Verfügungsrecht
  des  Gläubigers  richtet,  erfolgen  soll.  Bei  der  verbrieften
Post  giebt  aber  das  Grundbuch  keine  sichere  Auskunft,  wer  der  zeitize
Gläubiger  ist,  da  sie  außerhalb  des  Buches  von  Hand  zu  Hand  gehen
kann.  Der  Nachweis  des  zeitigen  Gläubigers  wird  vielmehr  durch
den  Besitz  des  Briefes  in  Verbindung  mit  den  auf  den  eingetragenen
Gläubiger  zurückzuführenden  Uebertragungsurkunden  nach  Maßgabe  des
§  1155  B.  G.B.  erbracht.  Die  Vorlegung  des  Briefes  ist  daher  in
einem  solchen  Falle  unbedingt  erforderlich.  15

Erfolgt  die  Eintragung  gegen  die  Vorschrift  des  §  62  R.G.B,D.
ohne  Vorlegung  des  Briefes,  so  leidet  ihre  Wirksamkeit  nicht,  wenn
nur  die  durch  die  Vorlegung  des  Briefes  darzuthuende  Legitimation
in  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  wirklich  bestand,  andernfalls  liegt
ein  materieller  Mangel  vor.

Nur  dann  ist  die  nachträgliche  Vorlegung  des  Briefes  gestattet,
  wenn  eine  Eintragung  gesetzlich  der  gleichzeitigen  Vorlegung
desselben  nicht  bedarf,  wie  in  dem  Falle  des  §  42  Abs.  1  S.  2  und
des  §  54  Abs.  2  R.G.B.O.44)

Der  Vermerk  ist  nach  der  allgemeinen  Fassung  des  §  62  R.G.  B.O.
auch  dann  nicht  entbehrlich,  wenn  eine  Aenderung  der  Post  ohne  Zustimmung
  der  gleich=  oder  nachstehend  eingetragenen  Gläubiger,  wie  bei
einer  Zinserhöhung  auf  fünf  Prozent,  erfolgt.16)

10.  Unbrauche  10.  Auf  Antrag  des  legitimirten  bezw.  des  eingetragenen  Gläubarmachung
  bigers,  der  den  Brief  oder  das  Ausschlußurtheil  einzureichen  1„)  und
N1  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  nach  §  27  R.G.B.O.  nachzuweisen
des  Briefes,hat,  kann  die  Post  im  Grundbuch  gelöscht  werden.  Bei  den  verbrieften

  Posten  ist  dann  der  Brief  unbrauchbar  zu  machen,  in
der  Regel  dadurch,  daß  er  mit  einem  Löschungsvermerk  versehen,  sodann
  zerschnitten  und  dem  Eigenthümer  zurückgegeben  wird,  doch  hat
darüber  die  R.G.B.O.  Bestimmungen  nicht  getroffen,  vielmehr  dies
den  landesgesetzlichen  Vorschriften  bezw.  der  Landesjustizverwaltung
überlassen,  insbesondere  werden  diese  darüber  zu  befinden  haben,  ob
etwa  der  Brief  statt  der  Zurückgabe  desselben  bei  den  Akten  auf-—



15)  Vgl.  Mot.  z.  E  I  G.  B.O.  S.  65  und  Pr.  G.B.O.  88  70,  82—87,  0r,
414,  116,  129.

14)  Val.  oben  S.  262.

16)  Vgl.  unten  §  123  Nr.  2.

16)  Vgl.  §  42  Abs.  2  R.G.B.O.
        <pb n="581" />
        g  120.  Der  Hypothekenbrief.  509

zubewahren  ist.  Eine  mit  dem  Briefe  verbundene  Schuldurkunde
ist  abzutrennen  und  zurückzugeben.

Nach  §  42  der  Preuß.  Verf.  vom  20.  November  1899  ist  der
Brief  in  der  Weise  unbrauchbar  zu  machen,  daß,  nachdem  die  bei  dem
Rechte  bewirkte  Eintragung  auf  dem  Briefe  vermerkt  ist  (G.B.O.  §  62),
der  Vermerk  über  die  erste  Eintragung  des  Rechtes  durchstrichen  und
der  Brief  mit  Einschnitten  versehen  wird.  Der  Brief  ist  nach  Befolgung
  der  Vorschrift  des  §  69  Satz  2  der  Grundbuchordnung  zurückzugeben,
  sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen  die  Zurückbehaltung  des
Briefes  bei  den  Grundakten  angemessen  erscheint.

Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Ertheilung  des
Briefes  über  eine  Post  nachträglich  ausgeschlossen  oder  an
Stelle  des  bisherigen  Briefes  ein  neuer  Brief  ertheilt  wird.
Ist  in  diesem  Falle  eine  Schuldurkunde  vorhanden,  so  ist  sie  abzutrennen
  und,  falls  sie  nicht  mit  dem  neuen  Hypothekenbrief  zu  verbinden
  ist,  zurückzugeben.  Dasselbe  Verfahren  ist  anzuwenden,  wenn
bei  der  Subhastation  eine  Post  ausgefallen  ist.:?)  Die  Gründe  für
dieses  Verfahren  ergeben  sich  aus  dem  Bestreben,  die  fernere  Bedeutungslosigkeit
  des  bisherigen  Briefes  erkennbar  zu  machen,  um
etwaige  Mißbräuche  mit  dem  ungültig  gewordenen  Dokument  zu  verhüten
  E  69  R.G.  B.  O.).

Im  Anschluß  an  das  überwiegend  in  Deutschland  geltende  Grundbuchrecht
  hat  das  Grundbuchamt  die  Befugniß,  an  Stelle  eines
ertheilten  und  zurückgegebenen  Briefes  einen  neuen  Brief
auszustellen.  Der  neue  Brief  wird  als  eine  grundbuchmäßige  Reproduktion
  des  alten  Briefes  angesehen  und  soll  nur  unter  Weglassung
dessen,  was  überflüssig  geworden  ist,  dem  gegenwärtigen  Inhalt  des
Grundbuchs  entsprechen.  Während  nach  Preußischem  Recht  das  Grundbuchamt
  darüber  entscheidet,  ob  der  Brief  einer  Erneuerumg  bedarf,  ist
nach  §  67  R.G.B.  O.  Voraussetzung  einer  solchen  Erneuerung  lediglich:
  der  Antrag  des  Berechtigten  und  die  Vorlegung  des  bisherigen
  Briefes.  Die  Einwilligung  des  Eigenthümers  des  belasteten
  Grundstücks  ist  nicht  erforderlich,  jedoch  ist  zu  seiner
Sicherung  nach  §  68  R.G.B.O.  vorgeschrieben,  daß  Privatvermerke,
die  nach  den  §§  1140,  1145,  1157  B.  G.B.  für  das  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Gläubiger  in  Betracht  kommen,
also  namentlich  Theilquittungen,  zu  übertragen  sind.  Der  neue

—

1)  Vgl.  Denkschrist  z.  G.  B.O.  S.  40.
        <pb n="582" />
        510  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserklärung  durch  Urtheil.  §S  121.

Brief  muß  die  Angabe  enthalten,  daß  er  an  die  Stelle  des  bisherigen
Briefes  tritt  und  das  Grundbuch  hat  bei  der  Post  einen  Vermerk  über
die  Ertheilung  der  neuen  Urkunde  aufzunehmen.  Dazu  kommt,  daß
in  Gemäßheit  des  §  69  R.G.B.O.  der  bisherige  Brief  zu  kassiren  ist.
Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe  verbundene  Schuldurkunde  ist  abzutrennen
  und  mit  dem  neuen  Briefe  zu  verbinden,  wenn  es  sich  um
die  Erneuerung  eines  Hypothekenbriefs  handelt  (ogl.  88  69,  65
R.G.B.O.).

Ohne  Grund  wird  der  Antrag  auf  Erneuerung  eines  vorhandenen
gültigen  Briefes  nicht  gestellt  werden,  da  die  damit  verbundenen  Kosten
gegen  eine  überflüssige  Erneuerung  einen  Schutz  gewähren;  regelmäßig
wird  es  sich  um  den  Ersatz  eines  beschädigten  oder  verunstalteten
Briefes  handeln  und  insbesondere  ist  der  Fall  ins  Auge  zu  fassen,
wenn  nach  §  1162  B.  G.B.  der  Brief  für  kraftlos  erklärt  oder  derselbe
  nach  §§  1170,  1171  B.  G.B.  durch  ein  in  Ausehung  der  Hypothek
ergangenes  Ausschlußurtheil  kraftlos  geworden  ist  (§  67  R.G.V.O.,
vgl.  unten  §  147).  Eine  Vorschrift,  wie  im  Preußischen  Recht,  daß
in  solchem  Falle  der  Grund  der  Neubildung  auf  dem  Briefe  durch
Aufnahme  der  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehenen  Urtheilsformel
  ersichtlich  gemacht  wird,  ist  nicht  aufgenommen.

E  121.  Ersatz  der  Willenserklärug  durch  Urtheil.

1.  Die  Klage  1.  Ist  Jemand  zur  Bestellung  einer  Hypothek  aus  einem  Schuldauf

  Bestellung

  der
Hypothek.

verhältnisse  oder  einer  letztwilligen  Verfügung  oder  wie  bei  der  Bauhandwerkerforderung
  kraft  Gesetzes  verpflichtet  (8  648  B.  G.  B.),  so  hat
er  diese  Verpflichtung  zu  erfüllen  und  seine  Leistung  hat  zum  Inhalte
die  Bewirkung  der  Hypothekenbestellung,  d.  h.  den  Abschluß
eines  dinglichen  Grundstücksbelastungsvertrags  1)  und  die  Erwirkung
der  Eintragung.  In  der  Regel  wird  der  Antrag,  auf  V  V  erurth  eilung
des  Schuldners  zur  Bewilligung  der.  Eintragung  abzielen.
Geht  der  Wortlaut  auf  Bestellung  der  Hypothek  oder  auf  Bewirkung
der  Eintragung,  so  wird  darin  auch  die  Bewilligungserklärung  zu
finden  sein.
Da  die  Begründung  der  Hypothek  die  dingliche  Einigung  voraussetzt,

  d.  h.  die  Annahme  der  Bewilligungserklärung  des  Bestellers

1)  Val.  Cosack  II  S.  218  unter  b.
        <pb n="583" />
        8  121.  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserküärung  durch  Urtheil.  511

nothwendig  ist,  so  würde  dieser,  ähnlich  wie  bei  der  Auflassung,  darauf
llagen  können,  den  Beklagten  zu  verurtheilen  die  Bestellung  einer
Hypothek  anzunehmen.  In  der  Praxis  wird  eine  derartige
Klage  selten  sein,  denn  der  Eigenthümer  wird  in  der  Regel  seinen
Autrag  stellen  auf  Zahlung  des  Darlehnsoder  der  sonstigen
Valuta  Zug  um  Zug  gegen  Aushändigung  der  formgerechten
  Eintragungsbewilligung  und  Ermächtigungserklärung
  zur  Aushändigung  des  zu  bildenden  Hypothekenbriefs
  an  den  Beklagten.

a)  Zur  Substantiirung  der  Klage  auf  Bestellung  dero)  Substanti-Hypothek
  gehört  der  Nachweis  der  Verpflichtung  des  Beklagten,  zu  uund  der
Gunsten  des  Klägers  eine  Hypothek  und  zwar  in  der  Regel  eine  lage.
Brief  hypothek  (§  1116  B.  G.  B.)  auf  einem  oder  mehreren  Grundstücken
  desselben,  welche  nach  dem  amtlichen  Verzeichnisse  zu  bezeichnen
sind,  nach  Maßgabe  des  gesetzlich  nothwendigen  bezw.  des  vereinbarten
Inhalts  zu  beses  Dagegen  gehört  nicht  zur  Begründung  der
Klage  die  unter  Beweis  zu  stellende  Behauptung,  daß  Beklagter  zur
Zeit  der  K  Klagezustellung  oder  im  Laufe  des  anhäugigen  Rechtsstreits
eingetragener  Eigenthümer  ist  oder  geworden  ist,  da  es  nach  §  40
NG.B.O.  nur  darauf  ankommt,  daß  der  verurtheilte  Schuldner  zur
zeit  des  Antrags  auf  Eintragung  der  Hypothek  als  Eigenthümer
eigeiragen  ist  (uogl.  oben  S.  117,  281).

b)  Der  Urtheilstenor  muß  den  Erfordernissen  des  §  1115  B.  G.  B.  b)  Der  Urin
  Verbindung  mit  §  28  R.G.B.O.  genügen  (vgl.  oben  S.  489f.),  z.  B.  bheilstenor.
der  Beklagte  wird  verurtheilt,  auf  seinem  zu  .  .  belegenen,  im
Grundbuche  vo  .  .  .  B...  Bl.  Nr.  verzeichneten  Grundstücke
die  Eintragung  einer  Hypothet  von  10  000  M.  Restkaufgeld  nebst
4%  Zinsen  seit  .  rückzahlbar  gegen  vorhergehende  sechsmonatliche
Anndigung  für  Kläger  zu  bewilligen  sowie  in  die  Aushändigung  des
zu  ertheilenden  Hypothekenbriefs  an  denselben  zu  willigen.

c)  Unter  Einreichung  der  mit  dem  Zeugniß  der  R  echtskraft  ver-  0)  Vollzug  des
sehenen  Urtheilsausfertigung  stellt  Kläger  direkt  den  Antrag  auf  Ein=  Urtheils.
-.  beim  Grundbuchamt  (vgl.  §  894  C.  P.  O.).  Das  rechtskräftige
Urtheil  ersetzt  die  dem  §  29  R.G.B.O.  entsprechende  Eintragungswuiliun
  Es  finden  auf  die  so  begründete  Hypothek  alle  diejenigen
Grundsätze  Anwendung,  welche  bei  einer  rechtsgeschäftlichen  Bestellung
gelten,  so  insbesondere  bei  einer  Verkehrshypothek  oder  Grundschuld
bezw.  Rentenschuld  die  Grundsätze  des  materiellen  Publizitätsprinzips
G  802ff.  B.  G.B.
        <pb n="584" />
        Voll-512

  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserklärung  durch  Urtheil.  /8  121,

Bei  einem  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Urtheil  gilt
nur  die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Anspruch
auf  Eintragung  einer  Hypothek  als  bewilligt  (5  895  C.  P.O.).  Das
Antragsrecht  ist  dem  Kläger  unmittelbar  gegeben,  die  Vermittelug
des  Prozeßgerichts  ist  nicht  gefordert  und  in  diesem  Falle,  auch  unzulässig.


Hängt  das  Urtheil  von  einer  Gegenleistung  ab,  so  trifft  das
bei  der  Durchführung  eines  Urtheils  auf  Auflassung  oben  im  §  51
Nr.  2  Ausgeführte  hier  ebenfalls  zu.

Die  Thätigkeit  des  Grundbuchamts  bleibt  auch  in  diesem  Falle
innerhalb  des  Gebietes  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Es  hat  nicht
die  Stellung  des  Vollstreckungsgerichts  und  kann  die  Eintragung  nicht
von  dem  Nachweise  der  Zustellung  des  Urtheils  abhängig  machen.
Das  Grundbuchamt  hat  in  den  Fällen  der  88  726,  727  C.  P.O.  muur
zu  prüfen,  ob  die  Ausfertigung  des  Urtheils  mit  dem  Zeugniß  der
Rechtskraft  bezw.  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehen  ist  (vgl.  auch
§  751  Abs.  2  C.  P.O.  und  oben  S.  281).

Anders  liegt  die  Frage  in  Ansehung  der  Prüfungspflicht  des
Grundbuchamts,  ob  diejenigen  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  an  welche
auch  bei  rechtsgeschäftlicher  Bestellung  die  Eintragungen  in  das  Grundbuch
  geknüpft  sind.  Diese  Frage  ist  zu  bejahen  vermöge  des  das
Verfahren  beherrschenden  Grundsatzes  des  Legalitätsprinzips  (vgl.  oben
S.  114  f.)  )  Fehlt  z.  B.  die  vormundschaftliche  Genehmigung,  so  ist
das  Grundbuchamt  verpflichtet,  dieselbe  nachzufordern  bei  Vermeidung
der  Ablehnung  des  Antrages.

d)  Hat  der  verurtheilte  Beklagte  seine  Eintragung  als  Eigenthümer

streckung  des  des  Grundstücks  nicht  erlangt  und  bedarf  es  zu  derselben  keiner  Auf-Urtheils


gegen  den

lassungserklärung,  wie  im  Falle  des  Eigenthumserwerbs  durch  Erbgany,

nicht  einge-  so  kann  der  Kläger  nach  §  14  R.G.  B.O.  die  Eintragung  des
tragenen  Be-Eigenthumsübergangs  im  Grundbuch  im  Wege  des  Berichtigungsklagten.



verfahrens  herbeiführen.  Legitimirt  wird  er  durch  das  vollstreckbare
Urtheil.  Die  zum  Nachweise  des  Eigenthumsübergangs  erforderlichen
Urkunden  kann  er  sich  nach  §§  792,  896  C.P.O.  beschaffen  )  (ogl.
auch  Muster  Nr.  20,  41  Theil  II  Abth.  2)

Bei  einer  Nachlaßverwaltung  durch  den  Testamentsvoll=2)

  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XVI,  S.  126  Nr.  34.
8)  Vgl.  noch  §  896  B.  G.  B.  und  über  die  nicht  erforderliche  vorhergehende
Eintragung  des  Erben  88  40,  41  R.G.B.O.  und  oben  S.  119.
        <pb n="585" />
        §  421.]  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  der  Willenserklärung  durch  Urtheil.  513

strecker  muß  die  Vollstreckungsklausel  gegen  diesen  ertheilt  werden
748  Abs.  1,  327  CP.O)).

Ist  eine  Gesammtrechtsnachfolge  nach  der  Rechts—
hängigkert  des  Prozesses  eingetreten,  so  entscheiden  über  die  Wirksam—
keit  des  Urtheils  die  Bestimmungen  der  88  325,  326,  727—729
C.P.O.  Es  muß  die  Vollstreckungsklausel  gegen  den  Rechtsnachfolger,
bezw.  wenn  der  Beklagte  verstorben  ist,  gegen  den  Erben,  Testamentsvollstrecker,
  Nachlaßpfleger,  ertheilt  werden.

Hinsichtlich  der  Gütergemeinschaft  wird  an  dieser  Stelle  auf
66740,  743—745  C.P.O.  verwiesen.

Der  Eintritt  einer  Sonderrechtsnachfolge,  sei  es  während
der  Rechtshängigkeit,  oder  nach  Beendigung  des  Preozesses,  hindert
die  Eintragung  auf  Grund  des  Urtheils  gegen  den  Sondernachfolger,
weil  selbst  die  Kenntniß  des  dritten  Erwerbers  des  Grundstücks  von
dem  Titel  zur  Eintragung  eines  dinglichen  Rechts  denselben  nicht  verpflichtet,
  sich  die  Eintragung  gefallen  zu  lassen,  falls  nicht  der  Berechtigte
sich  durch  Eintragung  einer  Vormerkung  gesichert  hat.

Geht  also  das  Urtheil,  wie  in  der  Regel,  dahin,  daß  Beklagter
in  die  Eintragung  der  Hypothek  zu  willigen  hat,  so  ist  mit  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  diese  Willenserklärung  als  abgegeben  zu  erachten
und  damit  das  Urtheil  erfüllt  worden  (§  894  C.P.O.).  Es  ist  dann
unmöglich,  statt  auf  Erfüllung  des  Urtheils  zu  dringen,  das  Interesse
nach  §  893  C.P.O.  zu  fordern,  vielmehr  ist  nur  eine  Schadensersatz
klage  gegeben  (vgl.  oben  S.  283  f.).

Lautet  das  Urtheil  aber  auf  Bestellung  der  Hypothek
oder  auf  Bewirkung  der  Eintragung,  so  verwandelt  sich  der
Anspruch  in  einen  solchen  auf  Leistung  des  Interesses,  welches  in  der
sofortigen  Zahlung  der  einzutragenden  Kapitalssumme  nebst  Nebenforderungen
  besteht.  Nach  §  893  C.P.O.  hat  der  Gläubiger  diesen
Auspruch  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Prozeßgericht  I.  Instanz  geltend
zu  machen  und  kann,  wenn  der  Beklagte  einen  Anspruch  auf  Auflassung
desjenigen  Grundstücks  hat,  mit  welchem  Hypothek  bestellt  werden  soll,
den  Anspruch  des  Verurtheilten  auf  Auflassung  gegen  einen  Dritten
nach  §  848  C.  P.O.  zur  Durchführung  bringen  und  die  Eintragung  des
Schuldners  als  Eigenthümer  bewirken,  weil  ihm  eine  vollstreckbare
Geldforderung  als  Voraussetzung  des  §  848  C.P.O.  zur  Seite
stht.  Die  bloße  Verurtheilung  zur  Bestellung  einer  Hypothek  oder
Grudschuld  reicht  dazu  nicht  aus  (vgl.  unten  8  155).

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  33
        <pb n="586" />
        514  Vormerkung  einer  Hypothek.  (§  122.

g  122.  Vormerkung  einer  Hypothek.  )

1.  Die  beson-  1.  Die  Vormerkung  setzt  den  Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothet
deren  Vor=  voraus,  dessen  definitive  Eintragung  mangels  genügender  Ligquidität  zur
ausfehungen  Zeit  nicht  erfolgen  kann.  Der  Anspruch  kann  auf  Rechtsgeschäft,  (etzdieser

  Vormerkung.



williger  Verfügung  oder  Gesetz  beruhen;  so  gewährt  z.  B.  Art.  25
bis  29  Wechselordnung  in  dem  Rechte  auf  Sicherheitsstellung  einen
solchen  Anspruch.)  «

Die  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Vormerkung  und  ihre  Wirkungen
sind  oben  erörtert  worden  (vgl.  S.  245  ff.).  Die  Besonderheiten  bei
der  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  einer  Hypothek
sind  darin  zu  finden,  daß  auch  diejenigen  Voraussetzungen  erfüllt
sein  müssen,  die  zur  Eintragung  einer  Hypothek  selbst  nothwendig
  sind.  Sie  kann  sich  nur  gegen  den  Eigenthümer  des  Grindstücks
  bezw.  den  eingetragenen  Eigenthümer  richten;  die  Erben  desselben
müssen  vorher  eingetragen  werden  (88  40,  41  R.G.  B.O.);  auch  muß
der  Inhalt  des  §  1115  B.  G.B.  vorliegen  und  soll  §  28  R.G.B.
beobachtet  sein.

Die  Vormerkung  ist  eine  nur  vorläufige  Einschreibung  im  Grundbuch,
das  vorgemerkte  Recht  ist  kein  selbständiges  Recht  am  Grundstück,  dem
der  Inhalt  des  Buches  wird  durch  die  Vormerkung  eines  persönlichen  Anspruchs
  auf  Einräumung  oder  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechtes  in
seinen  sachenrechtlichen  Beziehungen  an  sich  nicht  berührt,  da  der  Eigenthümer
  bezw.  derjenige,  gegen  den  sich  die  Vormerkung  richtet,  über
das  Grundstück  bezw.  Grundstücksrecht  Verfügungen  treffen  kann.  Würde
der  dritte  Erwerber  nur  von  dem  noch  nicht  vorgemerkten  persönlichen
Anspruch  Kenntniß  haben,  so  würde  diese  seinen  Erwerb  nicht  hindern.
Die  Vormerkung  bewirkt  jedoch  negativ,  daß  Verfügungen  des  Eigenthümers
  zum  Nachtheil  des  Gläubigers  dem  Vorgemerkten  unnachtheilig
bleiben,  und  daß  der  Ausbruch  des  Konkurses  des  Schuldners  diese
Wirkung  nicht  hemmt;  positiv  hat  die  Vormerkung  die  Wirkung,  wie
im  Preußischen  Recht,  auf  Erhaltung  des  Vorrangs  des  vorläufig  eingetragenen
  Rechtes  gegenüber  späteren  Eintragungen.)

Die  Beseitigung  des  der  definitiven  Eintragung  des  Rechtes  entgegenstehenden
  Hindernisses  macht  die  vorgemerkte  Hypothek  nicht  ohne
Weiteres  zu  einer  definitiven.  Der  Hypothekengläubiger  kann  nur  die

1)  Vgl.  oben  §  48,  Johow  Begr.  III  S.  1581  ff.
2)  Vgl.  Ob.  Trib.  Bd.  76  S.  103,  unten  §  156  Nr.  4.
")  Vgl.  §  883  B.  G.  B.  und  oben  §  48  Nr.  5,  §  22  Abs.  2  Pr.  E.  EO.
        <pb n="587" />
        §(122.)  Vormerkung  einer  Hypothek.  515.

grundbuchmäßige  Umwandlung  der  Vormerkung  in  eine  Hypothek  verlangen
  (8  888  Abs.  1  B.  G.B.).

2.  Im  Preußischen  Recht  herrschte  Streit  darüber,  ob  zur  endgültigen  2.  Die  end-Eintragung

  bei  eingetretenem  Eigenthumswechsel  die  bloße  Einwilligung
desjenigen,  gegen  den  die  Vormerkung  bewirkt  war,  genügte  oder  ob  die

gültige  Eintragung
  der

vorge-Bewilligung

  des  neuen  Eigenthümers  erforderlich  war?  Ob  der  Grund=  merkten  Post.

buchrichter  trotz  Eintritts  der  Rechtskraft  des  gegen  den  ursprünglichen
Gegner  des  vorgemerkten  Gläubigers  ergehenden  Urtheils  den  Umschreibungsantrag
  auf  Grund  dieser  Urkunde  ablehnen  und  die  Zustimmungdes
  neuen  Eigenthümers  erfordern  mußte?  Die  Frage  ist  nach  den-S.
  255  entwickelten  Grundsätzen  zu  entscheiden.  Ist  der  Prozeß  auf
Bestellung  der  Hypothek  bezw.  Bewilligung  in  die  Umschreibung  der
Vormerkung  in  eine  Hypothek  bereits  anhängig  gewesen,  und  tritt  im
Laufe  desselben  oder  nach  dessen  Beendigung  ein  Wechsel  im  Eigenthum
des  Grundstücks  ein,  so  ist  das  Urtheil  auch  gegen  den  neuen  Erwerber
  wirksam,  doch  muß  es  gemäß  §  727  C.  P.O.  mit  der  Vollstreckungsklausel
  gegen  denselben  versehen  sein.  Damit  ist  der  Vorschrift
  des  §  19  R.G.B.O.  und  §  894  B.  G.B.  genügt.

Ist  das  Grundstück  bereits  vor  Anstellung  der  Klage  veräußert
worden,  dann  ist  der  Grundbuchrichter  durch  §  19  R.  G.  B.  O.  verhindert,
auf  Grund  der  Bewilligung  des  ursprünglichen  Schuldners  bezw.  des  dieselbe
  ersetzenden  rechtskräftigen  Urtheils  gegen  dieselbe  die  Umschreibung
vorzunehmen,  vielmehr  ist  noch  die  Zustimmung  des  jetzigen  Eigenthümers
zur  Umschreibungsbewilligung  des  ursprünglichen  Schuldners  nothwendig.

Wenn  alle  Voraussetzungen  zur  Umschreibung  der  Hypothek  in
den  Händen  des  Gläubigers  sind,  dann  kann  eine  solche  vorgemerkte
Hypothek  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek  sein,  denn  es
wäre  ein  reiner  Formalismus,  erst  noch  die  vorgemerkte  Hypothek  in
eine  endültige  umschreiben  und  dann  die  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  übergegangene  Post  im  Grundbuch  berichtigen  zu  lassen.  Dies
wurde  auch  für  das  bisherige  Preuß.  Recht  angenommen.#)

3.  Der  vorgemerkte  Anspruch  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung
  einer  Hypothek  ist  in  der  bisherigen  Preuß.  Praxis  für  abkretbar
  und  diese  Abtretung  für  eintragsfähig  erachtet  worden.v
Dies  gilt  auch  nach  §§  398  ff.  B.  G.  B.  für  das  jetzige  Recht,  doch.
schützt  der  Glaube  des  Grundbuchs  den  Cessionar  nicht  (s.  oben  S.  211).

—  ——  —  —

!)  Vgl.  Turnau  S.  368,  abweichend  Fuchs  S.  137.
6)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16  S.  141  Nr.  38.
        <pb n="588" />
        516  Rangordnung  d.  Hypotheken.  Nachträgl.  Aenderung  d.  Zinssatzes.  [8  123.

§  123.  Rangordnung  der  Hypotheken.  Nachträgliche  Aenderung
des  Zinssatzes  und  anderer  Nebenbestimmungen.

1.  Nang  der  1.  Die  Rangordnung  der  Grundkreditbelastungen  richtet  sich  nach
Hopotheken  der  Reihenfolge  der  Eintragungen.  Eine  Aenderung  derselben  bedarf
der  dinglichen  Einigung  und  der  Eintragung.  Kollisionen  werden  meist
nur  bei  Hypotheken  vorkommen  und  deshalb  haben  die  bisherigen  Gesetze,
so  auch  das  Preuß.  E.E.G.,  diesen  Rechtsstoff  als  Theil  des  Hypothekenrechts
  geregelt  (vgl.  §  35  Preuß.  E.E.G.).  Das  B.  G.  B.  hat  logisch
und  streng  systematisch  die  Normen  über  Rang,  Vorrangseinräumung
und  Vorrangsvorbehalt  in  den  allgemeinen  Theil  verlegt.  1)  Es  wird
daher  auch  an  dieser  Stelle  auf  die  Ausführungen  in  den  §§  39—41
verwiesen,  welche  sich  insbesondere  über  die  Rangverhältnisse  der
Hypotheken  verbreiten  (vgl.  Muster  Nr.  35,  36  Theil  II  Abth.  2).
2.  Erhöhung  2.  Eine  Sonderregelung  erfordert  nur  die  nachträgliche  Eintragung
des  Zins  eines  Zinssatzes  oder  höheren  Zinssatzes  mit  dem  Range  des  Kapitals.?)
sahbesbis%  Wenn  eine  Hypothek  als  unverzinslich  oder  mit  einem  Zinssatze
unter  5%  eingetragen  ist,  so  knüpft  sich  für  den  Eigenthümer  der
Nachtheil  daran,  daß  das  zinslose  oder  niedrig  verzinste  Kapital  leicht
gekündigt  wird.  Dieser  Nachtheil  läßt  sich  abwenden,  wenn  die  nachträgliche
  Verzinsung  oder  Zinserhöhung  ohne  Schwierigkeit,  insbesondere
ohne  Bewilligung  gleich=  oder  nachstehender  Hypothekare,  vorgenommen
werden  kann.  Würde  deren  Zustimmung  erst  erforderlich  sein,  so
könnten  die  nachträglich  festgesetzten  oder  erhöhten  Zinsen  nur  an  letzter
Stelle  in  der  Reihenfolge  der  Eintragungen  vollzogen  werden.  Darauf

wird  sich  natürlich  der  Gläubiger  nicht  verweisen  lassen.
Für  Preußen  hatte  daher  schon  §  30  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1853  die  hemmende  Bestimmung  des  A.  L.R.  in  Bezug  auf  vorbedungene
  Zinsen  modifizirt  und  §  25  Pr.  E.E.G.  hat  für  alle  zinslosen
  oder  mit  weniger  als  5%  Zinsen  eingetragenen  Kapitalien  die
nachträgliche  Eintragung  eines  Zinses  oder  eines  höheren  Zinssatzes  wie
5%  mit  der  Rangordnung  des  Kapitals  ohne  Einwilligung  der  gleichoder

  nachstehenden  eingetragenen  Gläubiger  zugelassen.
Diese  Bestimmung  ist  im  B.  G.  B.  wie  folgt  gefaßt:

§  1119  Abs.  1.  Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder

1)  Dernburg  1II  §  215  hat  die  Grundsätze  der  Rangordnung  beim
Grundstückspfandrecht  dargelegt.

?)  Vgl.  8§  1119  B.  G.B.,  Johow  Begr.  III  S.  1615,  Mot.  III  S.  616,
Prot.  III  S.  548,  IV  S.  50,  602.
        <pb n="589" />
        *  123.)  Nangordnung  d.  Hypotheken.  Nachträgl-  Aenderung  d.  Zinssatzes.  517

ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann

die  Hypothek  ohne  Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder

nachstehenden  Berechtigten  dahin  erweitert  werden,  daß  das

Grundstück  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert  haftet.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  der  beglaubigten
Bewilligungserklärung  des  Eigenthümers  und  entsprechenden
  Antrages  bei  der  Post  in  Spalte  „Vernderungen"
  (Sp.  5—7  des  neuen  Preuß.  Formulars,  vgl.  §  12
Abs.  2  Verf.  vom  20.  November  1899).

An  sich  hat  die  Bestimmung  des  §  1119  Abs.  1  B.  G.B.  nur
Kraft  für  die  nach  dem  1.  Januar  1900  eingetretene  Zinsänderung
und  nur  dann,  wenn  in  diesem  Zeitpunkt  das  Grundbuch  als  bereits
angelegt  gilt,  sonst  erst  von  diesem  Zeitpunkt  ab  (vgl.  S.  17).  In
dem  größten  Theil  der  Preußischen  Monarchie  wird
an  dem  bestehenden  Rechtszustand  nichts  geändert.

3.  Wenn  nachträglich  ein  Zinssatz  über  5%  mit  der  Rangs=  3.  Nachträgordnung
  des  Kapitals  eingetragen  werden  soll,  ist  die  Zustimmung  liche  Erder
  gleich=  oder  nachstehend  eingetragenen  Gläubiger  bosung  über
neben  der  dinglichen  Einigung  des  Gläubigers  und  Eigenthümers  *
nothwendig  (858  877,  873,  876  B.  G.  B.).  Die  Eintragung  im
Grundbuch  wird  ebenfalls  in  Spalte  „Veränderungen“  bewirkt  werden;
für  Preußen  ist  dies  durch  §  12  Abs.  2  der  Verf.  vom  20.  November
  1899  ausdrücklich  vorgeschrieben.  Es  ist  daher  unzulässig,
nachträglich  erhöhte  Zinsen  als  selbständige  Hypothek  unter  einer
Nummer  einzutragen..)  Steht  den  Zinsen  die  Rangordnung  des
Kapitals  zu,  so  bedarf  es  auch  eines  weiteren  Vermerks  nicht;  nur,
wenn  dieselben  diesen  gleichen  Rang  nicht  haben,  ist  dies  zu  vermerken,
  z.  B.  der  Zinssatz  ist  vom  1.  April  1900  ab  auf  6%  erhöht
mit  der  Rangordnung  des  sechsten  Prozents  vor  den  Posten  Nr.  3,

5,  7,  8,  9  und  nach  den  Posten  Nr.  4,  6  eingetragen  aum  ?

In  der  nachträglichen  Zinserhöhung  mit  dem  Range  des  Kapitals
liegt  die  Einräumung  eines  Vorrangs  und  eine  Erweiterung  des  Rechtes
der  Hypothek  (6  1118  B.  G.B.).  Nach  §  62  R.G.B.O.  muß  diese
Aenderung  auf  den  Hypothekenbriefen  vermerkt  werden.5)

3)  So  für  das  Preuß.  R.  die  Entsch.  des  Kammerg.  in  Johow  Bd.  VI
S.  192,  dagegen  aber  Turnau  S.  395.

4)  Vgl.  Turnau  a.  a.  O.  Anm.  5.

5)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  905  a.  E.
        <pb n="590" />
        4.  Herabsetzung
  der
Zinsen.

518  Entstehung  der  Buchhypothek.  (§  124.

4.  Für  die  Herabsetzung  des  Zinssatzes  genügt  die  einseitige,
  empfangsbedürftige  Willenserklärung  des  berechtigten  Gläubigers
nach  Maßgabe  des  §  875  B.  G.  B.  Dieser  Verzicht  ist  entweder  dem
Grundbuchamt  oder  dem  bezüglichen  Eigenthümer  gegenüber  abzugeben.
Die  Herabsetzung  kann  auch  zu  Gunsten  eines  bestimmten  nachstehenden
Gläubigers  erfolgen.  Die  erforderliche  Löschung  bedarf  aber  nach
§  27  R.G.B.  O.  noch  der  Zustimmung  des  Eigenthümers.

Siellt  dieser  den  Antrag  auf  Grund  der  beglaubigten  Verzichtserklärung

des  Gläubigers,  so  muß  derselbe  der  Formvorschrift  des  §  29

R.  G.  B.  O.  entsprechen.

Die  Löschung  ist  auf  den  vorhandenen  Hypothekenbriefen
zu.  verwenden  (§  62  R.  G.  B.  O.).

Der  Eintrag  im  Grundbuch  erfolgt  nach  §  12  der  Preuß.  Verfügung
  vom  20.  November  1899  in  Abth.  III  Sp.  Veränderungen
5—7,  z.  B.  der  Zinssatz  ist  vom  1.  April  1900  auf  3½%  herabgesetzt,

  ½%  seit  1.  April  1900  ist  gelböscht.

Wenn  die  Herabsetzung  den  in  Sp.  „Veränderungen“  eingetragenen
erhöhten  Zinssatz  betrifft,  so  dient  die  Nebenspalte  8  „Löschung“  zur
Eintragung  der  Herabsetzung,  z.  B.  „das  6.  Prozent  gelöscht  am.

5.  Aenderung  5.  Aenderungen  der  Zahlungszeit  und  des  Zahlungsorts

der  Zahlungszeit
  und

des  Zahlungsorts.


bedürfen  der  Zustimmung  der  gleich=  oder  nachstehend  Berechtigten
ebenfalls  nicht,  da  ihre  Rangstellung  dadurch  nicht  berührt  wird.  Nur
insoweit  bleibt  die  Vorschrift  des  §  876  außer  Anwendung.  Im
Uebrigen  entscheiden  §§  877,  873,  874,  876  B.  G.B.,  sodaß  die
dingliche  Einigung  und  die  Eintragung  im  Grundbuch  nach  den  allgemeinen
  Regeln  nothwendig  ist  (vgl.  8  1119  Abs.  2  B.  G.B.).0

8  124.  Eutstehung  der  Luchhypothek.

Die  Normal=  oder  Verkehrshypothek  kann  abweichend  von  der
Regel  des  §  1116  Abs.  1  B.  G.B.  in  der  Weise  begründet  werden,
daß  die  Ertheilung  des  Briefes  ausgeschlossen  wird.  Diese

0)  Vgl.  für  Preußen  wegen  des  Stempelansatzes  für  Urkunden,  in  welcher
die  Eintragung  von  Abänderungen  der  Zins=  und  Zahlungsbedingungen  hypothekarischer
  Forderungen  in  das  Grundbuch  bewilligt  wird,  die  Allg.  Verf.  vom
4.  Februar  1899  J.M.  Bl.  S.  45  und  ebendaselbst  die  Entsch,  des  Reichsg.  vom
27.  Oktober  1898.  Es  muß  der  Vertragsstempel  und  der  Stempel  für  Sicherstellung
  erhoben  werden,  Tarifstellen  71  Nr.  2  und  59,  wenn  es  sich  um  eine
Erschwerung  der  Zahlungsbedingungen  handelt.  Vgl.  Theil  II  Abth.  2
Muster  Nr.  50,  vgl.  noch  R.E.  Bd.=  99  S.  2068.  «"·"«  ·
        <pb n="591" />
        9  126.  Inhalt  der  Gypothekenbelastung.  519

Ausnahme  muß  auf  der  dinglichen  Einigung  des  Eigenthümers
und  Gläubigers  beruhen  und  erfordert  die  Eintragung  der  Au  2
schließung  im  Grundbuche,  z.  B.
Abth.  III  Sp.  4
„10  000  Mk.  Darlehn  u.  s.  w.  für  ......  Die  Ertheilung
  eines  Hypothekenbriefs  ist  ausgeschlossen."

Im  Augenblick  der  Eintragung  is  t  die  Buchhypothek  vom  Gläubiger
erworben.

Die  Buchhypothek  hat  insofern  einen  Vorzug  vor  der  Brief—
hypothek,  als  sie  dem  Gläubiger  die  Aufbewahrung  der  Urkunde  und
die  mit  dem  Verluste  derselben  verbundenen  Unzuträglichkeiten  erspart,
ihm  ferner  aber  die  Sicherheit  der  Nachricht  von  der  Einleitung  einer
Zwangsversteigerung  bezw.  Verwaltung  gewährt.

Ueber  die  Umwandelungsfähigkeit  der  Buchhypothek  in  eine  andere
Grundkreditbelastungsart,  über  die  Einrede  der  nicht  gezahlten  Darlehnsvaluta
  und  des  Widerspruchs  wegen  derselben  7  unten  §  150
Nr.  4  und  Muster  Nr.  58,  59,  34  Theil  II  Abth.  2

II.  Amfang  des  Hypothekenrechtes.)
z  125.  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.

Nach  dem  Inhalt  der  Hypothekenbelastung  entscheidet  sich  die
Frage,  wofür  das  Grundstück  bezw.  das  belastete  Objekt  Befriedigung
gewähren  sollo?  Das  Preuß.  E.E.G.  führte  im  §  30  als  Inhalt  an:
das  eingetragene  Kapital,  die  eingetragenen  Zinsen,  die  sonstigen  Jahreszahlungen
  und  die  Kosten  der  Eintragung,  der  Kündigung,  der  Klage
und  Beitreibung.  Nach  B.  G.B.  soll  das  Grundstück  Befriedigung  gewähren:
  für  das  eingetragene  Kapital,  die  eingetragenen,  vertragsmäßigen
  Zinsen  einschließlich  der  bis  zu  5%  eingetragenen
  neuen  oder  erhöhten  Vertragszinsen,  die  nicht  eingetragenen
  gesetzlichen  Zinsen,  die  Nebenleistungen,  die
Kosten  der  Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem

d))  88§  90  ff.,  1118—1131  B.  G.B.,  Johow  Begr.  III  S.  1617  ff.,  Mot.  III.
S.  638  ff.,  647  ff.,  Prot.  III  S.  548,  549,  S.  558—567,  IV  S.  502—504,  602,
VI  S.  247—249,  285,  286,  143,  144,  252,  253,  Hachenburg  Beiträge  S.  60  ff.,
Dernburg  III  8§  228,  229,  Endemann  II  88.122,  123,  Cosack  I  8  232,
Enneccerus-Lehmann  II  §  45,  Leske  S.  509  ff.,  Matthias  II.  656
Oberneck  H.N.  S.  21  ff.  Die  Kommentare  von  Böhm,  Staudinger-Kober,
Biermann,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  8§  1118  ff.
        <pb n="592" />
        520  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  [8  125.

Grundstück  bezweckenden  Rechtsverfolgung  (88  1113,  1115,
1118,  1119  B.  G.B.).

Der  Unterschied  zum  Pr.  E.E.G.  liegt  darin,  daß  die  Haftung
sich  auch  auf  die  nicht  eingetragenen  gesetzlichen  Zinsen  erstreckt,  dagegen
  für  die  Eintragungskosten  verweigert  wird,  außer  bei
der  Zwangshypothek  (5  867  Abs.  1  S.  3  C.P.O.).

Durch  besondere  Vereinbarung  bei  der  Hypothekenbestellung  kann
das  Grundstück  auch  für  die  Kosten  der  Eintragung  haftbar  gemacht
werden.  Der  Betrag  dieser  Nebenforderung  muß  aber  gemäß
dem  Spezialitätsprinzip  in  der  Eintragung  angegeben  werden.

Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Liegenschaftsrechts  entstandenen
  Kosten  der  Eintragung  haftet  das  Grundstück  nach  jenem
Zeitpunkt  nicht  mehr,  denn  nach  Art.  192  E.G.  B.  G.  B.  hat  sich  die
Hypothek  in  eine  solche  neuen  Rechtes  verwandelt  (vgl.  Art.  33  Preuß.
A.G.  B.  G.  B.).  Das  neue  Recht  greift  hier  in  bestehendes  ein  und
hat  rückwirkende  Kraft.)

Im  Einzelnen  ist  folgendes  zu  erörtern:

|.  Kapitalund  1.  Als  Kapital  ist  lediglich  die  im  Grundbuch  eingetragene

Zinsen.

Summe  anzusehen.

Bezüglich  der  Zinsen  haftete  nach  älterem  Preußischen  Recht  das
Grundstück  auch  für  die  nicht  eingetragenen  vorbedungenen  Zinsen
(68  482,  483  1  20  A.  L.  R).  Dieser  Grundsatz  greift  in  Betreff  der

vor  dem  Inkrafttreten  der  Preußischen  Grundbuchgesetze  vom  5.  Mai

1872  eingetragenen  Hypotheken  Platz.)  Für  die  unter  der  Herrschaft
dieser  Gesetze  und  des  B.  G.B.  bedungenen  Zinsen  gewährt  das
Grundstück  nur  Befriedigung,  wenn  dieselben  im  Grundbuch  durch
Angabe  eines  Zinssatzes  eingetragen  sind  (§  1115  Abs.  1,  §  1118
B.  G.  B.).  Für  gesetzliche  Zinsen  aber  ist  im  neuen  Recht  die
Eintragung  nicht  zur  Bedingung  der  Haftung  des  Grundstücks  gemacht
(§  1118  Abs.  1  B.  G.  B)).  Diese  Vorschrift  hat  keine  rückwirkende
Kraft.

Als  gesetzliche  Zinsen  werden  angesehen:  die  Prozeßzinsen  des
§  291  B.  G.B.  in  Folge  Rechtshängigkeit  und  die  Verzugszinsen  nach
§§  288,  1146  B.  G.B.  Mit  der  Fälligkeit  des  Kapitals  verwandeln
sich  die  Vertragszinsen  in  Verzugszinsen,  behalten  aber  den  ursprüng-)

  Vgl.  Niedner  S.  304,  ebenso  Jaeckel  S.  54.
9)  Vgl.  R.E.  Bd.  33  S.  247,  218.
        <pb n="593" />
        g  125.)  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  521

lichen  Zinssatz,  wenn  dieser  höher  ist  als  der  gesetzliche.)  Der  Lauf
der  Zinsen  wird  durch  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  nicht  gehemmt.  5)

Die  Zinsen,  gleichviel  ob  eingetragene  vorbedungene  oder  nicht  eingetragene
  gesetzliche,  unterliegen  der  vierjährigen  Verjährungsfristz
  ebenso  die  als  Zuschläge  zu  den  Zinsen  zum  Zwecke  allmählicher
Tilgung  des  Kapitals  zu  entrichtenden  Beiträge..)  Darin  liegt  eine  Abweichung
  vom  bisher.  Pr.  Recht,  nach  welchem  die  vorbedungenen  Zinsen
vom  Tage  der  Fälligkeit  ab  Verzugszinsen  und  als  solche  der  kurzen
Verjährungsfrist  entzogen  waren.)

2.  Unter  „Nebenleistungen“"  sind  alle  außer  den  aus=  2.  Nebenbedungenen
  Zinsen,  z.  B.  die  nach  den  Statuten  vieler  Pfandbrief=  leistungen.
institute  als  Zuschlag  zu  den  Zinsen  bedungenen  Amortisationsquoten,
Verwaltungs-,  Provisionsbeiträge,  Strafzinsen  zu  verstehen.  Die  Strafzinsen
  sind  nicht  als  Zinseszinsen  anzusehen  (R.E.  Bd.  37  S.  274ff.),
dagegen  werden  Schadensersatzforderungen  nicht  als  Nebenleistungen
erachtet;  es  muß  für  die  mögliche  Schadensersatzforderung  eine  besondere
Sicherungshypothek  eingetragen  werden.  Die  gedachten  Amortisationsquoten
  haben  nach  dem  B.  G.  B.  §  197  den  Charakter  der
Zinsen;  es  findet  auf  sie  das  bereits  oben  hinsichtlich  der  Zinsen
Erörterte  Anwendung.

Die  Nebenleistungen  müssen  im  Grundbuch  eingetragen  sein,  wenn
sie  als  Inhalt  der  Hypothekenbelastung  mitangesehen  werden  sollen
(65  1115,  1192.  1199  B.  G.  B).  Ein  allgemeiner  Vermerk  im
Grundbuch,  daß  die  Darlehnsforderung  eine  dem  Regulativ  und
Statut  des  Pfandbriefinstituts  unterworfene  sein  soll,  genügte  nach  bisherigem
  Rechte  nicht,  um  bei  der  Kaufgelderbelegung  am  Orte  des
Kapitals  andere  nach  dem  Regulativ  zustehende  Ansprüche,  z.  B.
Strafzinsen,  zu  liquidiren,  wenn  der  zu  liquidirende  Anspruch  nicht  ausdrücklich
  im  Grundbuch  eingetragen  war.)  Nach  §  1115  Abs.  2  B.G.B.

)  Die  gesetzlichen  Zinsen  betragen  nach  B.  G.  B.  nur  4%,  vgl.  88  288,
246,  1158  ff.,  1178  B.  G.B.;  vgl.  serner  R.E.  Bd.  16  S.  183.

5)  In  Betreff  der  Liquidirung  derselben  vgl.  §  10  Nr.  4  und  8,  §§  12  ff.,
45,  47,  49,  114  Abs.  2,  115  Abs.  2  Zw.V.  Ges.

0)  Vgl.  §§  197,  199,  902  Abs.  1  S.  2  B.  G.B.

7)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  26  S.  963  Nr.  99,  R.E.  Bd.  16,  S.  183.

"o)  Vgl.  Bd.  II  S.  285,  Bd  20  S.  220;  pgl.  aber  Pr.  E.G.  für
Hannover  8  20  und  ferner  Art.  167  E.G.  B.  G.  B.  und  §5  2  Abs.  2  E.G.
Zw.V.  Ges.
        <pb n="594" />
        522  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  1§  125.

genügt  bei  einer  Kreditanstalt,  deren  Satzungen  von  der  zuständigen
Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht  wurden,  die  Bezugnahme  auf  die
Satzung  (ritterschaftliche  Kreditanstalt  u.  A.).

Wegen  des  Ranges  bei  der  Subhastation  mag  hier  auf  88  10
Nr.  4,  12  Nr.  2,  13  Zw.V.  Ges.  hingewiesen  werden.  Als  Beispiel
derartiger  Nebenleistungen  möge  folgendes  dienen:  „Der  Grundstückseigenthümer
  verpflichtet  sich,  das  Kapital  von  75000  Mk.  vom
21.  Dezember  1885  mit  4½  %  jährlich  zu  verzinsen,  auch  die
Kapitalien  selbst  auf  dem  Wege  der  Amortisation  in  der  Art  zurückzuzahlen,
  daß  er  außer  den  erwähnten  4  ½  %  Zinsen  vom  1.  Juli  1884
ab  noch  ferner  jährlich  /  %,  mithin  im  Ganzen  jährlich  4/  %  von
75000  Mk.  während  66  aufeinander  folgender  Jahre  an  die  Gläubigerin
entrichte  und  dadurch  seine  Schuld  tilge,  jedoch  unbeschadet  des  Rechts
die  Schuld  auch  schon  früher  ganz  oder  theilweise  abzutragen.  Ferner
verpflichtet  er  sich,  eine  mit  der  Vereinsbank  vereinbarte  Abschlußprovision
  in  der  Weise  zu  entrichten,  daß  er  1%  von  75000  Mk.
sofort  baar  zahle,  und  daß  die  vorher  stipulirte  Amortisation  des
Kapitals  erst  nach  10  Jahren,  also  mit  der  am  1.  Oktober  1894  fällig
werdenden  Annnitätsrate  beginnen  solle,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt  das
die  4½  %  übersteigende  ¼1  %  von  der  Bank  als  Kursdifferenz  und
weitere  Abschlußprovision  zu  verrechnen  sei.  Endlich  hat  er  sich  verpflichtet,
  für  den  Fall,  daß  die  Kapitalien  innerhalb  dieser  ersten  10
Jahre,  also  vor  Beginn  der  Amortisation,  ganz  oder  theilweise  zurückgezahlt
  würden,  als  Entschädigung  für  den  dadurch  entfallenden,  im
vorhergehenden  stipulirten  Kursdiffere  z=  und  Provisionsbezug  aus  der
zur  Rückzahlung  gelangenden  Summe  ¼  %  per  Jahr  für  die  noch
übrige  Zeitdauer  der  10  Jahre,  um  welche  der  Amortisationsbeginn
hinausgeschoben  ist,  an  die  Bank  zu  bezahlen.“)

Lassen  sich  derartige  Nebenleistungen  in  ihrem  Gesammtbetrage
nicht  übersehen,  so  muß  eine  Kautionshypothek  eingetragen  werden,  weil
sonst  das  Spezialitätsprinzip  verletzt  werden  würde.  Demgemäß  muß

3.  Kosten  der  also  die  Summe  angegeben  werden,  bis  zu  deren  Höhe  das
Kündigung  Grundstück  wegen  der  Nebenforderungen  belastet  sein  soll.7)

und  der  die  Z.  Nach  Preußischem  Landrecht  belasteten  die  Kosten  das  Grundhellichihungstüc

  nur,  wenn  sie  eingetragen  waren.  Nach  §  30  des  Pr.  E.C.G.

Grundstück  wurden  sie  auch  ohne  Eintragung  dinglich  und  das  B.  G.  B.  folgt
bezweckenden  —
Rechtsver-  ¾  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VI  S.  100  Nr.  47.

kolgung.  10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VII.  S.  76,  VIII  S.  92.  Nr.  34.
        <pb n="595" />
        9/  126.  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  523

in  §  1118  diesem  Grundsatze.  Diese  Erweiterung  des  Umfangs  der
Grundstücksbelastung  widerspricht  zwar  dem  Publizitäts=  und
Spezialitätsprinzip,  aber  mit  Rücksicht  auf  die  verhältnißmäßig  leichte
Berechnung  des  Höchstbetrages  dieser  Kosten  hat  man  von  der
konseguenten  Durchführung  dieser  Prinzipien  auch  im  Bürgerl.  Gesetzbuch
Abstand  genommen.  1

Die  Haftung  besteht  auch  für  die  vor  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts
  bereits  aufgelaufenen  Kosten.

Die  Kündigung  ist  bei  der  Verkehrshypothek  und  Grundschuld
nur  wirksam,  wenn  sie  von  dem  dinglichen  Gläubiger  dem  Grundeigenthümer
  oder  von  diesem  jenem  gegenüber  erklärt  wird.  (Vgl.  das
Nähere  unten  §  149  Nr.  3  §  1141  B.  G.  B.)  Unter  den  Kosten  der
Kündigung  können  daher  bei  der  Verkehrshypothek  nur  diejenigen
an  den  Eigenthümer,  nicht  auch  die  an  den  persönlichen  Schuldner
verstanden  werden,  sie  fallen  unter  die  Grundstücksbelastung.  1)  Bei
der  Sicherungshypothek  dagegen  hat  die  Kündigung  von  dem  persönlichen
Gläubiger  an  den  persönlichen  Schuldner  und  umgekehrt  zu  erfolgen
((  1185  Abs.  2  B.  G.B.).17

Die  Kündigung  wird  in  der  Regel,  wenn  sie  auch  an  eine  bestimmte
  Form  nicht  gebunden  ist  und  daher  mündlich  erfolgen  kann,
schriftlich  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzieher
  geschehen.  Bei  der  Briefpost  kann  der  Eigenthümer  die
Kündigung  zurückweisen,  wenn  ihm  nicht  der  Brief  und,  falls  der  Gläubiger
nicht  eingetragen  ist,  die  im  §  1155  B.  G.B.  gedachten  Urkunden  vorgelegt
  werden.  Der  Gläubiger  wird  daher,  falls  er  die  Originale
derselben  nicht  persönlich  vorlegen  kann,  die  beglaubigten  Abschriften
derselben  zustellen  lassen  müssen  (vgl.  das  Nähere  §  149  Nr.  3  und  über
den  Ausschluß  der  Vorlegung  Theil  II  Abth.  2  Muster  Nr.  31)
Diese  Kosten  gehören  mit  zu  den  Kündigungskosten;  nimmt  jedoch  der
Gläubiger  einen  Anwalt  oder  Notar  zu  Hülfe,  so  würden  die  dadurch
entstehenden  Mehrkosten  nicht  liquidirt  werden  können.

Unter  Kosten  der  Einklagung  sind  die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  vom  Gegner  zu  erstattenden  Kosten  der  dinglichen  Klage,
auch  die  wegen  Verschlechterung  nach  §  1133  B.  G.  B.  zu  verstehen;
es  fallen  darunter  ferner  diejenigen  des  Mahnverfahrens  (§  688  Abs.  1
C.P.  O).  Dagegen  gehören  nicht  dahin  die  Kosten  der  persönlichen

u)  Ebenso  Dernburg  Bd.  III  8224  S.  610  Anm.  1.
½)  Oberneck  H.R.  S.  7,  vgl.  R.E.  Bd.  I  S.  105.
        <pb n="596" />
        524  Inhalt  der  Hypothekenbelastung.  (§  195.

Schuldklage  oder  einer  Klage  auf  Bestellung  einer  Hypothek,  denn  die
Klage  muß  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  gerichtet  sein.  Diese
Auffassung  theilte  die  Preußische  Praxis  und  Lehre.15)

4.  Beitrei-  4.  Beitreibungskosten  sind  die  nach  der  Ausklagung  behufz

bungskostenexekutivischer  Einziehung  der  eingetragenen  Forderungen  aufgewendeten
Kosten,  gleichviel  ob  die  Befriedigung  des  Gläubigers  erlangt  wird
oder  die  Exekution  fruchtlos  bleibt.  Daher  gehören  nicht  dazu  die
Kosten  eines  zurückgenommenen  Subhastationsantrags,y
wohl  aber  die  Kosten  der  Einleitung  einer  Subhastation  und  des
Beitritts  eines  Gläubigers  (§  109  Zw.V.G.),  auch  wenn  die  Zwangsversteigerung
  mangels  eines  entsprechenden  Gebots  resultatlos  verlaufen
ist,150)  ferner  die  Gebühren  des  Prozeßbevollmächtigten  für  das  Zwangsvollstreckungsverfahren,
  wozu  auch  die  Liquidationskosten  gerechnet
werden,  insbesondere  die  von  einem  nichtbetreibenden  Hypothekengläubiger
  für  die  Erhebung  des  Perzipiendums  verwendeten  Kosten.“)
Das  Obertribunal  (Bd.  74  S.  144)  rechnet  auch  hierher  die  Gebühren
des  Anwalts  für  Empfang  und  Absendung  des  Betrages  der  zur
Hebung  gelangenden  Post  im  Kaufgelderbelegungstermin.  Das  Reichsgericht
  (XXII  S.  322)  nimmt  dies  nur  an,  falls  die  Gebühren  im
einzelnen  Falle  zu  den  „nothwendigen“  Kosten  im  Sinne  des  §  91
C.  P.O.  gehören,  verneint  es  in  dem  Falle,  wenn  nach  §  121  Preuß.
Zw.V.Ges.  (§  117  Abs.  2  R.Zw.V.Ges.  Art.  11  Preuß.  A.G.
Zw.V.Ges.)  das  Geld  ohne  Gefahr  durch  die  Post  übersendet  werden
konnte,  auch  besondere  Umstände  nicht  vorlagen,  welche  erforderten,  daß
der  Gläubiger  im  Termine  an  Gerichtsstelle  persönlich  oder  durch  einen
Vertreter  das  Geld,  z.  B.  behufs  sofortiger  anderweitiger  Verwendung,
in  Empfang  nehme.  Die  Uebersendungskosten  selbst  gehören  zu  denen
der  Beitreibung.

18)  Dic  entgegengesetzte  Ansicht  Wolff's,  welche  er  auch  in  seinem
Kommentar  zum  Zw.V.G.  S.  32  vertritt,  hat  für  das  bisherige  Preuß.  Recht
keinen  Anklang  gefunden  und  ist  für  das  neue  Recht  nicht  nur  nach  dem  Wortlaut
  des  Gesetzes,  sondern  auch  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  accessorische  Natur
der  Hypothek  begrifflich  im  B.  G.  B.  nicht  festgehalten  ist,  abzulehnen,  ool.
Turnau  S.  715  Anm.  3,  Dermburg  Hyp.R.  S.  196,  Förster-Eccius  III
8  199  Anm.  39,  Krech  und  Fischer  Kommentar  z.  Preuß.  J.Zw.V.  Anm.  2b
zu  §  35.  Ebenso  Jaeckel  Kommentar  z.  Zw.  VG.  S.  53  Anm.  11.

14)  Vgl.  Ob.  Trib.  Bd.  51  S.  423.

!5)  Vgl.  Biermann  zu  §  1118,  Jaeckel  S.  54.

16)  Vgl.  Johow  I  S.  184.
        <pb n="597" />
        9  126.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  525.—

Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  auf  Grund  eines
vollstreckbaren  Titels  nach  §  14  R.G.  B.O.  sind  als  Beitreibungskosten
anzusehen.  17)

§  126.  Der  Umfang  der  Belastung.

Im  Wesentlichen  schließt  sich  das  B.  G.  B.  dem  bisherigen  Pr.  Recht
än  (§  30  Pr.  E.E.G.).  Nach  §  1113  B.  G.  B.  sollen  aus  dem  Grundstück
eine  bestimmte  Geldsumme  sowie  die  im  vorgehenden  §  gedachten
Erweiterungen  gezahlt  werden,  d.  h.  aus  dem  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  zu  erzielenden  Erlöse.  Objekt  der  Zwangsvollstreckung
ist  das  Grundstück  in  dem  Umfange  zur  Zeit  der  Eintragung
der  Hypothek  einschließlich  seiner  Bestandtheile  und  sonstigen  Erweiterungen.
  Es  wird  ganz  und  in  allen  seinen  Theilen  bis  zur  vollständigen
Befriedigung  des  Berechtigten  ergriffen,  der  ganze  Werth  desselben  wird
daher  zunächst  ziffernmäßig  festgestellt  nach  Maßgabe  des  Zwangsversteigerungsverfahrens,
  unter  Berücksichtigung  aber  der  dem  Rechte  des
betreibenden  Gläubigers  vorgehenden  Rechte,  welche  bei  Feststellung  des
geringsten  Gebots  in  ihrem  Bestande  stehen  bleiben.  Diese  gehen  als
Belastung  des  Grundstücks  auf  den  neuen  Erwerber  über,  sodaß  von
dem  ziffernmäßig  berechneten  und  festgestellten  Werthe  des  ganzen  Grundstücks
  nur  eine  entsprechende  Werthsquote,  die  in  der  Regel  in  dem
erzielten  Versteigerungserlöse  enthalten  ist,  zur  Befriedigung  des  betreibenden
  Gläubigers  dient.

Im  Einzelnen  ergiebt  sich  Folgendes:

1.  Im  Allgemeinen  läßt  sich  sagen,  daß  Gegenstand  der  Belastung  1.Das  Grunddas
  Grundstück  einschließlich  seiner  wesentlichen  Bestandtheile  nach  Maß=  stück  selbst.
habe  der  §§  93  ff.  ist  und  die  Belastung  nach  §§  1120—1122  B.  G.B.

auch  die  von  dem  Grundstück  getrennten,  dem  Eigenthümer  noch  gehörigen
Erzeugnisse,  sonstige  getrennte  oder  unwesentliche  Bestandtheile  und  das

dem  Eigenthümer  gehbrige  Zubehör  des  Grundstücks  erfaßt,  jedoch  bedarf

es  der  Beschlagnahme  durch  den  Realgläubiger  (Zwangsverwaltung,
Zwangsversteigerung,  Pfändung),  damit  nicht  diese  Gegenstände  der

Haftung  des  Gläubigers  durch  Dispositionen  des  Eigenthümers  oder

durch  Eingriff  seiner  Gläubiger  entzogen  werden.1)  Die  Erweiterungen

des  Haftungsobjekts  werden  nämlich  der  Belastung  entrückt,  wenn  sie

—

1)  So  mit  Recht  Wolff  a.  a.  O.  S.  33.
1)  Dernburg  Bb.  II  §  226.  -
        <pb n="598" />
        526  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  66  100,

vor  der  zu  Günsten  des  Gläubigers  erfolgten  Beschlagnahme  veräußert
und  vom  Grundstück  entfernt  oder  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  dauernd  —  selbst  ohne  Veräußerung  —  weggeschafft
  worden  sind  bezw.  die  Zubehöreigenschaft  aufgehoben  wird
(6s  1120—1122  B.  GB).  -

Es  ist  hervorzuheben:

a)  Die  unbe-  a)  Ueber  den  Umfang  des  Belastungsobjekts  entscheidet  in  der,

weglichen
Bestandtheile.


Regel  der  Inhalt  des  Grundbuchs  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Hypothek
Ist  das  Grundbuch  auf  das  amtliche  Verzeichniß  bezw.  in  Preußen  auf
das  Kataster  zurückgeführt  und  im  Bestandsverzeichniß  eine  Spezialisirung
der  einzelnen  Bestandtheile  des  Grundstücks  dadurch  vorgenommen  worden,
so  ist  jeder  dieser  einzelnen  Theile  verhaftet  und  bleibt  es  auch
bei  einer  etwaigen  Trennung,  soweit  nicht  Verzicht  oder  Unschädlichkeitsattest
  die  Entlastung  herbeiführt.  Hat  freilich  der  Hypothekengläubiger
bei  der  Eintragung  seiner  Hypothek  gewußt,  daß  die  betreffende  Parzelle
nicht  mehr  Eigenthum  des  die  Hypothek  Bestellenden  war,  so  bezieht
sich  sein  dingliches  Recht  darauf  nicht.:)  Das  Publizitätsprinzip  erstreckt
  sich  auf  den  Umfang  des  Grundbuchobjekts  in  dem  oben  S.  219
begrenzten  Rahmen.  ·

Fehlt  es  im  Grundbuch  mangels  Zurückführung  des  Blattes  auf
das  Kataster  an  einer  Spezialisirung  der  Bestandtheile,  so  muß  festgestellt
  werden,  was  bei  der  ersten  Anlegung  des  Grundbuchblattes
Bestandthell  des  Grundstücks  war  und  zur  Zeit  der  Eintragung  der
Hypothek  geblieben  ist.#)

Der  Begriff  der  unbeweglichen  Zubehörstücke,  wie  sie  das  Preußische

Recht  kannte  (§  30  Nr.  6  Pr.  E.E.G.),  ist  dem  B.  G.  B.  unbekannt.  Sie

sind  Bestandtheile  des  Grundstücks  im  Sinne  des  §  96  B.  G.  B.  Dasselbe
  trifft  zu,  wenn  selbständige  Gerechtigkeiten  nach  Schließung  ihres
Blattes  dem  Grundstück  zugeschrieben  werden.“)

b)  Aenderung  bh  Die  Aenderung  des  Grundstücksumfangs  kann  aber  auch  in  einer
des  Grund-Erweiterung  des  Objekts  bestehen,  indem  nach  §  890  Abs.  2  B.  GB.

stücksumfangs.


dem  belasteten  Grundstück  ein  anderes  als  Bestandtheil  zugeschrieben
wird  oder  mehrere  selbständige  Grundstücke  zu  einem  Grundstück  vereinigt
  werden  (§  890  Abs.  1  B.  G.  B.).

2)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  33  S.  872,  Jur.  Woch.  1886  S.  454,
Enisch.  des  Kammerg.  XIII  S.  100,  Dernburg  Hyp.Recht  S.  445.

2)  Vgl.  Dernburg  Preuß.  Privatrecht  Bd.  I  S.  821.

4)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  §18  Anm.  4  S.  188.
        <pb n="599" />
        g  126.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  527.

Der  zugeschriebene  Bestandtheil  tritt.  in  die  Haftung  des
Hauptgrundstücks  mit  ein;  jedoch  unter  Wahrung  des  Vorrangs  der
auf  ihr  bereits  ruhenden  Belastungen  (68  1131,  1192,  1199  B.  G.B.);
das  Hauptgrundstück  tritt  jedoch  nicht  etwa  in  die  Haftung  für  die  auf
der  zuzuschreibenden  Parzelle  ruhenden  Lasten  ein.

Durch  die  Vereinigung  mehrerer  selbständiger  Grundstücke  wird
nicht  eine  gegenseitige.  Erweiterung  der  Haftung  herbeigeführt,  vielmehr
wird  an  der  bestehenden  Belastung  nichts  geändert  und  nur  für  die

nach  der  Vereinigung  konstituirten  Belastungen  haften  die  vereinigten

Grundstücke  einheitlich  (§  5  R.G.B.O.,  vgl.  oben  S.  47).5)

c)  Als,  nicht  wesentliche,  Bestandtheile  und  daher  mitverhaftet  sindc)  Nicht

die  nicht  selbständigen  subjektiv  dinglichen  Rechte  anzusehen
96  B.  G.  B.,  vgl.  oben  S.  42).  Diese  im  Grund  und  Boden  wurzelnden
Berechtigungen  sind  juristische  Erweiterungen  des  Grundstücks  und  ihre
Haftung  hängt  daher  nicht  von  ihrer  Einschreibung  in  das  Grundbuchblatt
  des  Grundstücks,  welchem  sie  zustehen,  ab..)  Da  die  nicht
wesentlichen  Bestandtheile  Gegenstände  besonderer  Rechte
sein  können,  so  sind  sie  vor  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks
  der  Pfändung  unterworfen  und  können  veräußert
werden  (6  865  Abs.  2  C.P.O.).  Als  wesentliche  Bestandtheile
sind  derartige  Rechte  nur  dann  anzusehen,  wenn  sie,  wie  die  Grunddienstbarkeiten,
  von  dem  Grundstücke  ohne  Zerstörung  oder  wesentliche  Veränderung
  nicht  getrennt  werden  können.)

4)  Das  Prerßische  Recht  sprach  von  natürlichen  An=  und  Zuwüchsen
  des  Grundstücks  (§  30  Nr.  3  Pr.  E.C.  G.).  Es  sind  dies  Erweiterungen
  der  Substanz,  welche  sich  ohne  menschliche  Thätigkeit
vollziehen,  wie  z.  B.  die  Alluvionen  und  das  natürlich  zugelandete  oder
verlassene  Flußbett  im  Gegensatz  zur  Avulsion,  dem  künstlich  zugelandeten
Flußbett  und  den  Inseln,  welche  sich  im  Flußbett  bilden.  Diese  haben
selbständige  Existenz  und  erfordern  zum  Erwerbe  eine  besondere  Besitzergreifung.
  Die  Vorschriften  des  Pr.  A.  L.  R.  hierüber  sind  aufrecht
erhalten  (ogl.  oben  S.  333).

5)  Eine  analoge  Anwendung  dieser  Bestimmung  auf  dingliche  Rechte  außer
Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  ist  dem  Wortlaute  nach  ebensowenig  statthaft,
  wie  es  in  Preußen  der  Fall  war,  vgl.  §  32  Pr.  E.  E.G.

6)  Vxgl.  §§  8,  21  R.G.B.O.

*,  Vol.  Wolff  S.  62  zu  §  20  Anm.  4.

wesentiche
Bestandtheile.


ch  Erweiterungen

  der
Substanz.
        <pb n="600" />
        2.  Gebäude.

528  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  (8  126.

Für  das  B.  G.B.  bedarf  es  einer  besonderen  Regelung  nicht,  weil
alles,  was  dem  Grundstück  an-  und  zuwächst,  Bestandtheil  desselben
wird,  so  auch  Gewächse,  welche  zufälligerweise  auf  dem  belasteten
Grundstück  erwuchsen.  Anpflanzungen  durch  Menschenhand  sind
wesentliche  Bestandtheile.

2.  Gebäude  sind  wesentliche  Bestandtheile  des  Grundstücks
(88  94  B.  G.  B.),  Grund  und  Boden  bilden  als  Voraussetzung  der
Existenz  des  Gebäudes  die  Hauptsache.  Das  Recht  am  Grund  und
Boden  erfaßt  daher  nothwendigerweise  die  wesentlichen  Bestandtheile

desselben  und  die  Gebäude  werden  daher  von  seiner  Belastung  mitergriffen,

  gleichviel,  ob  sie  vor  oder  nach  Eintragung  errichtet  sind.
Das  Preußische  Recht  (§  30  Nr.  2  Pr.  E.E.G.  bezeichnete  als  mithaftendes
  Objekt:  „Die  auf  dem  Grundstücke  befindlichen  oder  nachträglich
darauf  errichteten,  dem  Eigenthünier  gehörigen  Gebäude“.  Das  B.  G.V.
unterscheidet  dagegen,  ob  das  Gebäude  dauernd  oder  nur  zu  einem
vorübergehenden  Zwecke  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden  ist.
Wemn  beispielsweise  zur  Zeit  einer  Gewerbeausstellung  Grund  und  Boden
mit  umfangreichen  Bauten  lediglich  zum  vorübergehenden  Zwecke  der
Gewerbeausstellung  besetzt  wird,  so  werden  diese  nicht  wesentliche  Bestandtheile
  des  Bodens  und  treten  keineswegs  in  die  Haftung  mit  ein,
auch  wenn  sie  dem  Eigenthümer  gehören  (§  95  Abs.  1  S.  1  B.  G.  B.).)

Andererseits  weicht  das  B.  G.  B.  darin  vombisherig.  Pr.  Recht  ab,
daß  es  den  römischen  Satz:  superficies  solo  cedit  aufgenommen  hat.
Errichtet  ein  Fremder  auf  dem  Grund  und  Boden  eines  Anderen  ein
Gebäude,  so  fällt  es  in  das  Eigenthum  des  Bodeneigenthümers  als
wesentlicher  Bestandtheil  des  Areals,  wenn  es  nicht  etwa  nur  zu  vorübergehenden
  Zwecken  oder  in  Ausübung  eines  dinglichen  Rechts  am
Grundstücke  errichtet  war  (  95  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B).  Die  Unterscheidungen
  des  Preußischen  Rechts  beim  Bau  auf  fremdem  Grund  und
Boden  sind  aufgehoben.  Ist  das  Gebäude  als  wesentlicher  Bestandtheil
Eigenthum  des  Grundeigenthümers  geworden,  so  gehören  diesem  auch
die  Materialien  desselben  bei  einem  etwaigen  Abbruch  des  Hauses.
Der  Bauende  hat  ein  Fortnahmerecht  nur  in  den  gesetzlich
bestimmten  Fällen..)  Der  Ueberbau  ist  im  B.  G.B.  besonders  geregelt
(#ool-  oben  S.  385  f.).

)  Vgl.  R.  E.  Bd.  24,  S.  245.
0)  Vgl.  8§8  951,  258,  997.
        <pb n="601" />
        8  126.)  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  520

Nach  A.  v.  R.  erlangten  Pächter  und  Miether  mit  der  Ueberlassung
  des  Grundstücks  ein  dingliches  Recht.  Die  von  einem
Pächter  errichteten  Gebäude  waren  deshalb  nach  bisherigem  Preuß.
Recht  der  Haftung  entzogen,  weil  das  Subjekt  des  Rechts  am  Boden
und  am  Gebäude  nach  §  30  Nr.  2  Pr.  E.  E.  G.  identisch  sein  mußte.

Nach  B.  G.B.  hat  der  Pächter  nur.  obligatorische  Rechte,  aber
die  von  ihm  errichteten  Gebäude  dienen  in  der  Regel  nur  dem  aus
dem  Pachtverhältniß  sich  ergebenden  Zwecke,  sie  sind  nicht  zu  dauernden
Zwecken  bestimmt  und  gehören  nach  §  95  Abs.  1  S.  1  B.  G.B.  nicht
zu  den  Bestandtheilen  des  Grundstücks;  ½)  sie  stehen  außerhalb
der  Haftung  desselben.  Eine  entgegenstehende  Behauptung,  daß  sie  zu
dauernden  Zwecken  über  die  Pachtzeit  hinaus  bestimmt  gewesen  sein
sollten,  müßte  der  Behauptende  ausdrücklich  nachweisen.  Ebenso  stehen
auch  die  von  dem  Nießbraucher  oder  sonstigen  Realberechtigten,
insbesondere  von  einem  Erbbauberechtigten  errichteten  Gebäude
außerhalb  der  Haftung.  Dies  wird  man  jedoch  nicht  annehmen  können
von  einem  Gebäude,  das  der  Käufer  des  Grundstücks  nach  der  Ueberhwe
  an  ihn,  aber  vor  der  Auflassung  errichtet  hat;  dasselbe  haftet  als

Bestandtheil  für  die  vor  der  Auflassung  konstituirten  Belastungen,  und
wem  dieser  Käufer  das  Eigenthum  nicht  erlangt,  so  hat  er  nur  einen
Kondiktions=  oder  Schadensersatzanspruch  an  seinen  Gegenkontrahenten.

Durch  die  von  dem  Eigenthümer  ausgehende  Ueberbauung  von
zwei  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  eingetragenen  und  verschieden
belasteten  Grundstücken  mit  einem  seiner  Bestimmung  und  Bescha  ffenheit
nach  nicht  theilbaren  Gebäude  gelangen  die  Gläubiger  des  einen  und
des  anderen.  Grundstücks  durch  eine  von  ihrem  Willen  unabhängige
Handlung  in  eine  zufällige  Gemeinschaft.  Die  beiden  Grundstücke  haben
zwar  im  Grundbuche  ihre  Selbständigkeit  behalten,  aber  in  der  Wirklichkeit
  existiren  sie  nicht  mehr  als  individuelle  Vermögensobjekte,  weil
sie  Substanztheile  eines  neu  entstandenen  Ganzen  geworden  sind.  Dieser
Umstand  tritt  hindernd  in  den  Weg,  sobald  ein  Gläubiger  sein  nur  auf
einem  der  beiden  Grundstücke  eingetragenes  Recht  realisiren  will;  er  kann
das  einzelne  Grundstück  nicht  zum  Verkaufe  bringen,  ehe  die  Gemeinschaft
  mit  den  Gläubigern  des  anderen  Grundstücks  gelbst  ist,  entweder  so,
daß  beide  Vuundstürke  zusammen  veräußert,  oder  so,  daß  nach  Maßgabe

—.

10)  Vgl.  Planck  Anm.  4  zu  §  95,  Goldmann-Lilienthal  S.  46,  Neumann
  Anm.  3  zu  §  95,  Jaeckel  S.  89  /90.

Oberneck,  Erundbuchrecht.  2.  Aufl.  34
        <pb n="602" />
        530.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  "«  "[§«126

der  gegebenen  Werthsfaktoren  das  bisherige  Recht  an  dem  Einzelgrundstücke
umgesetzt  wird  in  ein  Recht  an  einem  Idealantheile  an  den  verbundenen
beiden  Grundstücken.  1)

Zu  den  Gebäuden  wiederum  gehören  als  wesentliche  Bestandtheile
nach  Abs.  2  §  94  B.  G.B.  die  zur  Herstellung  des  Gebäudes  eingefügten
Sachen,  z.  B.  Fenster,  Thüren,  elektrische  Klingeln  u.  s.  w.  Soveit
also  Gebäude  Bestandtheile  des  Grundstücks  sind,  sind  die  darin
eingefügten  Sachen  ohne  Weiteres  der  Belastung  des  Grundstücks  mitunterworfen,
  und  wenn  der  praktisch  so  häufige  Fall  eintritt,  daß  der
Verkäufer  sich  an  den,  in  das  Gebäude  eingefügten  Sachen  das  Eigenthum.
  vorbehalten  hat  (vgl.  §  455  B.  G.B.),  so  erstreckt  sich  doch  nach
§  946  B.  G.  B  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück  auch  auf  jene.  Wenn
daher  derartige,  mit  dem  Gebäude  verbundene  Sachen  nach  der
Beschlagnahme  des  Grundstücks  von  ihrem  Verkäufer  fortgenommen
werden,  so  kann  der  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  betreibende
Gläubiger  sie  zur  Immobiliarmasse  zurückfordern.  Der  Verkäufer  kann
nicht  etwa  wegen  grundloser  Bereicherung  Ggecen  die  Hypothekengläubiger
auf  Herausgabe  des  an  sie  aus  dem  Verkaufe  des  Grundstücks  und
dieser  Bestandtheile  gelangten.  Erlöses  klagen.  1)

Zu  den  wesentlichen  Bestandtheilen  eines  Grundstücks  gehören
ferner  auch  andere  Werke,  3.  B.  Röhrenleitungen,  Gasund
  Wasserleitungsanlagen,  auch  eine  Einbauung  von
Mühlenanlagen  und  Maschinen  kann  diese  zu  wesentlichen
Bestandtheilen  des  Gebäudes  und  damit  des  Grundstücks  machen.
Insbesondere  häufig  sind  Gebäude  und  Maschi  ineneinrichtungen
als  Sachen  aufzufassen,  welche  durch  die  Einfügung  in  das  Grundstick
wesentliche  Bestandtheile  desselben  wurden.

Eine  Mobiliarexekution  in  solche  wesentliche  Bestandtheile

  ist  bei  Vermeidung  des  Widerspruchs  nach  §.771  C.P.O.  vor
deren  Trennung  vom  Grundstück  unzulässig;  nach  geschehener
  Trennung  und  so  lange  eine  Beschlagnahme  nicht  erfolgt  ist,
können  sie  Gegenstand  der  Mobiliar-Zwangsvollstreckung  sein.

Sie  werden  aber  von  dex  Haftung  überhaupt  frei,  wem  sie  vor

11)  Vxgl.  N.  E.  XV  S.  249.

½)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  35  S.  892,  Bolze  Bd.  I  Nr.  217.
19  Vgl.  Bl.  f.  Rechtspfl.  1895  S.  29—31.

14)  Vgl.  hierüber  N.E.  Bd.  26  S.  344.
        <pb n="603" />
        ß  126.]  Die  Verkehrsbvwothet:  Umfang  der  Belastung.  531  -

der  Beschlagnahine  veräußert  und  vom  Grundstücke  entfernt
worden  sind.5)

3.  Erzeugnisse  des  Grundstücks,  so  lange  sie  mit  dem  3.  Erzeugnisse
Grundstücke  zusammenhängen,  sind  wesentliche  Bestand=  des  Grundtheile
  G§  94  B.  G.  B).  Sie  haften  daher  mit  dem  Grundstück  ohne  stücks
Weiteres  für  dessen  Lasten.  Das  Pr.  E.E.G.  8  30  hob  bezüglich  der
stehenden  und  hängenden  Früchte  (Früchte  auf  dem  Halm,  die  stehenden
Bäume  eines  Waldes),  deren  Haftung  besonders  hervor,  weil  das
Eigenthum  am  Grund  und  Boden  nicht  nothwendigerweise  auch  die
von  demselben  erzeugten  Früchte  umfaßte,  die  gleich  bei  ihrem  Entsichen
  auch  in  das  Eigenthum  eines  Nutzungsberechtigten  fallen  konnten
((221  1  9  A.  LR.).

Zu  den  Erzeugnissen  gehören:

a)  Die  Früchte.  Nach  §  99  B.  G.  B.  sind  Früchte  einer  a)  DieFrüchte.
Sache  die  Erzeugnisse  und  zwar  die  organischen  Erzeugnisse  derselben
und  die  sonstige  Ausbeute,  welche  zwar  nicht  auf  organischem  Wege,
aber  doch  aus  der  Sache  ihrer  Bestimmung  gemäß  gewonnen
wird.  Die  Früchte  eines  Rechtes  sind  die  Erträge,  welche  das
Recht  seiner  Bestimmung  gemäß  gewährt,  insbesondere  bei  einem  Recht
auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen,  die  gewonnenen  Bestandtheile;
  ferner  versteht  das  B.  G.B.  unter  Früchten  auch  die  Erträge,
welche  eine  Sache  oder  Recht  vermöge  eines  Rechtsverhältnisses
gewährt,  wie  z.  B.  Pacht-,  Miethgelder,  als  Ersatz  für  die  natürlichen
Früchte  und  den  Gebrauch  der  Sache.

Das  bisherige  Pr.  Recht  unterwarf  die  stehenden  und  hängenden
Früchte,  die  auf  dem  Grundstück  noch  vorhandenen,  abgesonderten,  dem
Eigenthümer  gehörenden  Früchte  der  Haftung  (§  30  Pr.  E.  E.  G.).  Nach
B.  G  .  gestaltet  sich  diese  Haftung  im  Einzelnen  wie  folgt:

4)  Die  stehenden  und  hängenden  Früchte  sind  nach  der  ge-c)  Stehende
gebenen  Definition  des  B.  G.B.  wesentliche  Bestandtheile  des  und
Grundstücks  im  Sinne  des  §  94  B.  G.B.  und  gehören  dem  Eigen-  ugen
thümer.  Wie  im  gemeinen  Recht,  aber  entgegen  dem  §  221  1  9  A.  L.  N
erwirbt  der  Käufer  oder  Pächter  sie  erst  mit  der  Trennung  oder  der
Uebergabe  (§  956  B.  G.  B).  Es  sind  deshalb  die  noch  nicht  getreunten
  Erzeugnisse  des  Grundstücks  ohne  Weiteres  Haftungsobjekt
seiner  Belastungen,  mag  das  Recht  auf  ihren  Bezug  auch  einem  Dritten
zustehen;  der  Pächter,  Nutznießer  oder  sonstige  Nutzungsberechtigte

——
–  .

15)  Vgl.  aber  noch  §  810  C.P.O.  und  unten  8  162.  6
347
        <pb n="604" />
        532  Die  Verkehrshppothek:  umfang  der  Velastung.  (§  126.

erwirbt  sie  erst  mit  der  Trennung  955  ff.  B.  G.  B.).  Ist  das  dem
Dritten  zustehende  Recht  auf  den  Bezug  der  Früchte  ein  dingliches,
so  wird  die  Kollision  durch  die  Rangordnung  der  widerstreitenden
dinglichen  Rechte  entschieden.  Ist  es  ein  pers  önliches,  so  muß  es
dem  dinglichen  Rechte  weichen.  Der  dinglich  Berechtigte  (Nießbraucher,
Eigenbesitzer),  welcher  im  Range  vorgeht,  kaun  der  Beschlagnahme  der
stehenden  und  hängenden  Früchte  widersprechen  und  deren  Aufhebung
bewirken;  auch  wenn  er  im  Range  dem  Hypothekengläubiger  nachsteht,
kann  er  innerhalb  der  Grenzen  der  bisherigen  ordnungsmäßigen  Wirthschaft,
  innerhalb  welcher  die  Verwaltung  und  Benutzung  trotz  der
im  Zwangsversteigerungsverfahren  eingetretenen  Beschlagnahme  dem
Schuldner  verbleibt,  über  die  stehenden  und  hängenden  Früchte  verfügen
  (vgl.  88  23,  24,  20  Zw.V.Ges.,  §  98  B.  G.  B.).  Bei  der
Zwangsverwaltung  ist  ihm  diese  Befugniß  entzogen  (5  148  Zw.V.Ges..

Unbedingt  ausgeschlossen  von  der  Haftung  sind  die  während
der  Dauer  eines  Pachtverhältnisses  dem  Pächter  gehörenden
Früchte.  Der  Fruchtbezug  verbleibt  ihm  und  sein  Recht  auf  den
Fruchtgenuß  wird  von  einer  Beschlagnahme  nicht  berührt,  weil  den
Realgläubigern  an  Stelle  dessen  der  Pachtzins  verbleibt.  Dies  bestimmen
  88  21  Abs.  3,  146,  148  Zw.  V.Ges.  positiv.

Vermöge  der  Eigenschaft  der  stehenden  und  hängenden  Früchte  als
wesentliche  Bestandtheile  des  Grundstücks  würden  sie  nach  §  93  B.  G.V.
nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein  können  und  daher  durch  Veräußerung
  oder  Pfändung  der  Haftung  nicht  entzogen  werden  können.
Es  greift  aber  §  810  C.P.O.  ein,  wonach  Früchte,  die  vom  Boden
noch  nicht  getrennt  sind  Grüchte  auf  dem  Halm),  gepfändet
werden  können,  so  lange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege
der  Zvangsvollstreckung.  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt
  ist,  doch  darf  die  Pfändung  nicht  früher  als  einen  Monat  vor
der  gewöhnlichen  Zeit  der  Reife  bewirkt  werden.  402)  Ein  Gläubiger,  der  ein

Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  hat,  kann  der  Pfändung
nach  Maßgabe  des  §  771  C  P.O.  widersprechen,  sofern  nicht  die
Pfändung  für  einen,  im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück
  vorgehenden  Anspruch  bewirkt  ist.  Dasselbe  gilt  nach  §  24  der
Preuß.  V.  v.  15.  November  1899  im  Verwaltungszwangsverfahren.
·  Hiernach  regelt  sich  der  Kollisionsfall  zwischen  einem  per—
sönlichen  und  einem  eingetragenen  Gläubiger  in  Betreff  der
stehenden  und  hängenden  Früchte  dahin:  die  Pfändung  derselben  steht

169  Vgl.  §  68  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  vom
1.  Dezember  1899  J.  M.  Bl.  S.  627.
        <pb n="605" />
        *  126.]  Die  Verkehrahnpothek  Umfang  der  Belastung,  533

dem  persönlichen  Gläubiger  vor  der  Grundstücksbeschlagnahme  zu,  der

ältere  Realberechtigte  aber  kann  im  Wege  der  Widerspruchsklage  dieselbe
unwirksam  machen  und  aufheben  lassen.  Ist  der  Widerspruch  nicht  rechtzeitig
  erhoben,  die  Versteigerung  erfolgt  und  der  Erlös  an  den  Personalgläubiger
  abgeführt,  so  tritt  der  Erlös  an  Stelle  der  Früchte;  der  pfändende
jüngere  Personalgläubiger  hat  denselben  herauszugeben,  dagegen  bleibt
der  Ersteher  der  öffentlich  verauktionirten  Früchte  auf  dem  Halm  in

dem  uneinges  chränktener  erworbenen  Eigenthum  derselben  (5935  B.  G.  B..10.

6)  Das  Pr.  E.E.G.  8  30  gab  dem  Eigenthümer  die  freie  Verfügung
  über  die  Früchte  mit  dem  Moment  ihrer  Absonderung  vom
Grund  und  Boden  so  lange,  als  die  Realgläubiger  das  ihnen  auf  dieselben
  zustehende  dingliche  Recht  nicht  durch  deren  Beschlagnahme  zur
Geltung  brachten.  Nach  geschehener  Veräußerung,  auch  wenn  sie  vom
Grundstück  nicht  fortgeschafft  waren,  bezw.  nach  geschehener  —  nicht  etwa
bloß  vorübergehender  —  Fortschaffung,  auch  wenn  sie  nicht  veräußert
waren,  wurden  sie  von  der  Haftung  frei.  15)

Das  B.  G.  B.  hat  in  §§  1120,  1121  dieselbe  Lonstruktion  mit
einer  Abweichung:  die  dem  Eigenthümer  zuwachsenden  Früchte
haften  nach  ihrer  Trennung  vom  Boden  den  Realgläubigern  so
lange,  bis  sie  veräußert  „und“  vom  Grundstück  weggeschafft  find.

Hat  hiernach  der  Eigenthümer  getrennte  Früchte,  z.  B.  100  Ctr.  gepflückter

und  in  Körben  bereits  verpackter  Kirschen  verkauft,  dieselben  aber  noch
auf  dem  Gute,  dann  ergreift  die  Zwangsverwaltung  auch  diese  als
Haftungsobjekt  zu  Gunsten  des  betreibenden  Hypothekengläubigers.  Die
Veräußerung  ist  diesem  gegenüber  wirkungslos  und  der  Käufer  der
Kirschen  kann  sich  nicht  damit  schützen,  daß  er  das  Bestehen  der  Hypothek
nicht  gekannt  hat.  Hat  aber  der  Käufer  die  gekauften  Kirschen  nach
Einleitung  der  Zwangsverwaltung  vom  Grundstück  entfernt,  dann  entscheidet
  sich  die  Kollision  zwischen  dem  Rechte  des  Hypothekengläubigers
und  jenem  zu  Gunsten  des  Letzteren,  falls  ihm  nicht  Schlechtgläubigkeit
  in  Ansehung  der  Beschlagnahme  nachgewiesen  wird
GE  1121  Abs.  2  B.  G.B.).145)  Dieser  Fall  wird  selten  sein,  da  die  durch
die  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  hervorgerufene  Verfügungsbeschränkung
  auf  Ersuchen  des  Gerichts  in  der  Regel  unverzüglich  in
das  Grundbuch  eingetragen  wird,  und  dann  nach  §  892  Abs.  1  S.  2

10)  Vgl.  Oberneck  S.  105,  106  Anm.  3  zu  §  31.

12)  Vgl.  R.E.  Bd.  22  S.  272,  vgl.  aber  auch  R.  E.  Bd.  42  S.  170  ff.  Nr.  42.

18)  Oberneck  Hyp.R.  S.  21.

6)  Die  getrennten


Früchte,  die
nicht  Zubehör
  des
Gutes  sind.
        <pb n="606" />
        534  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  18  126.

B.  G.  B.  die  Berufung  auf  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
ausgeschlossen  wird.  1)

Die  getrennten  Früchte  werden  als  Erweiterung  des
Grundstücks  angesehen,  es  sei  denn,  daß  sie  mit  der  Trennung  in
das  Eigenthum  eines  Anderen  als  des  Eigenthümers  oder  des  Eigenbesitzers
  (redlichen  Besitzers)  nach  Maßgabe  der  88  954  bis  957  B.  GB.
gelangt  sind,  z.  B.  in  den  Besitz  des  Nießbrauchers,  Pächters.

Ihre  Haftung  setzt  eine  Beschlagnahme  durch  Einleitung  der  Zwangsverwaltung
  oder  durch  besondere  Pfändung  seitens  des  Real—
gläubigers  voraus,  doch  ist  nicht  diese  Beschlagnahme  oder  Pfändung
erst  Entstehungsgrund  des  Realrechts,  sondern  nur  die  Vorbedingung,
welche  erfüllt  sein  muß,  um  außerhalb  des  Zwangsverwaltungsverfahrens
Befriedigung  aus  den  Früchten  verlangen  zu  können.  20)  Von  der  Beschlagnahme
  bei  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  werden  abgesonderte
  Früchte  nicht  ergriffen  (§  21  Abs.  1  Zw.V.G.);  soweit  sie
Zubehör  sind,  können  sie  bei  Vermeidung  des  Widerspruchs  nach  §  771
C.  P.O.  durch  Mobiliarexekution  nicht  gepfändet  werden  (8  865  Abs.  2
C.  P.O.).

Sind  also  die  getrennten  Früchte  nicht  Zubehör  und  nicht
etwa  durch  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  beschlagnahmt
worden,  so  unterliegen  sie  der  Mobiliarerekution.

Das  Gesetz  spricht  nur  von  einer  Veräußerung  und  darunter  kann
nicht  auch  die  Begründung  eines  Pfandrechts  verstanden  werden.  2)
Würden  in  dem  oben  gegebenen  Beispiel  die  Kirschen  verpfändet  oder
würden  sie,  was  zulässig  ist,  vom  Gerichtsvollzieher  gepfändet  worden
sein,  so  sind  sie  dadurch  der  Haftung  der  Realgläubiger  noch  nicht  entzogen.
  Dieselben  hätten  zwar  kein  Widerspruchsrecht  nach  §  771  C.P.0,
aber  wenn  sie  vor  der  Fortschaffung  und  der  Auktion  derselben  der
Pfändung  beitreten,  dann  haben  sie  das  Vorzugsrecht  vor  dem  Pfändungspfandrecht
  des  jüngeren  persönlichen  Gläubigers;  unter  den  konkurrirenden
Realgläubigern  entscheidet  das  Rangverhältniß  über  die  Reihenfolge,
in  welcher  sie  aus  dem  Auktionserlös  Befriedigung  erhalten.  Sind  die
Realgläubiger  der  Pfändung  nicht  beigetreten,  dann  hat  der  Realgläubiger

19)  Dernburg  Bd.  III  8.227  Nr.  1.S.  620,  vgl.  §  23  Abs.  2  Zw.V.Ges.,
§§  136,  135.  B.  G.  B.

20)  Vgl.  Johow  Begr.  III.  S.  1647,  Dernburg  Bd.  III  §8  226  Nr.  4
S.  619,  620.

3)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  31  S.  432/433.
        <pb n="607" />
        g  126  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  535

kein?  #Absonderungsrecht  und  auch  keinen  Anspruch  auf  Herauszahlung
des  erlösten  Preises.  2)

Wird  trotz  Beschlagnahme  vom  Eigenthümer  verfügt,  so  *rP  der
Gläubiger  berechtigt,  sich  nach  §  886  C.P.O.  den  Anspruch  des  Eigenthümers
  auf  Herausgabe  überweisen  zu  lassen  und  denselben  geltend  zu
machen,  event.  hat  er  Schadensersatzanspruch  nach  §  823  B.  G.  B.  auch
ist  die  Möglichkeit  der  Devastationsklage  gegeben.

Waren  solche  Erzeugnisse  innerhalb  des  ornungsmäßigen
Wirthschaftsbetriebes  vor  der  Beschlagnahme  „dauernd“  von  dem
Grundstück  entfernt  worden,  so  erlischt  deren  Verhaftung  auch
ohne  Veräußerung  (§  1122  B.  G.  B.).  Als  getrennte  Erzeugnisse
gelten  nur  diejenigen  Früchte,  welche  von  dem  Grund  und  Boden  wirklich
abgesondert  sind,  daher  nicht  die  durch  Anschlagen  mit  dem  Forsthammer
bezeichneten  Bäume.)

Wird  Holz  auf  dem  Stamme  verkauft,  so  bleibt  es  doch  wesentlicher
  Bestandtheil  des  Grundstücks,  es  geht  mit  der  Auflassung  auf
den  neuen  Eigenthümer  über  und  bleibt  den  Realgläubigern  verhaftet.  )
Ist  gefälltes  Holz  verkauft,  so  ist  es  dem  Zugriffsrecht  seitens  der  Realgläubiger
  erst  mit  der  Fortschaffung  vom  Grundstück  entrückt.  Möglich
ist  auch,  daß  Abholzungen  den  Realgläubigern  das  Recht  der  Anstellung
der  Devastationsklage  geben  (§§  1133  f.  B.  G.  B.

Holzschläge  sind  als  Früchte  anzusehen,  wenn  sie  die  Grenzen  einer
sorstwirthschaftlichen  Benutzung  innehalten,  so  daß  zufolge  der  eingeführten
  Schlageintheilung  die  eingetretene  Minderung  durch  den  jährlichen
  Zuwachs  ersetzt  wird.  5)

Ebenso  gehört  der  auf  dem  Grundstück  gewonnene  Torf,  Thon,
Lehm  u.  s.  w.  zu  den  Früchten.6)  *

)  Nach  bisherigem  Preuß.  Recht,  welches  bewegliches  und  un-##)  Das  Zubewegliches
  Zubehör  unterschied,  wurde  ersteres  der  Haftung  erst  dann  behör.

entzogen,  wenn  es  vor  der  Beschlagnahme  räumlich  getrennt  und
wirklich  veräußert  worden  war,  gleichviel  ob  durch  freiwilligen  Rechtsakt
oder  im  m  Wege  der  Zwongsvollstechng.  Die  freie  Verfügung  über

ee)  Vgl.  Oberneck  S.  98,  99.  .

«)VglOb7rclsVd11S-)oiNEmGruchothszs.9-46,
Dernburg  Bd.  III  S.  50.

H  Ueber  die  Möglichkeit  eines  Sonderbesitzes  an  ungetrennten  Früchten
und  Erzeugnissen  ogl.  Dernburg  g.  a.  O.

5)  Vgl.  Ob.Tr.  Bd.  23  S.  148,  Striethorst  Bd.  98.  S.  225.

6%  Mot.  III  S.  69,  dagegen  Ob.  Trib.  Bd.  39  S.  122,  Striethorst  Bd.  zo
        <pb n="608" />
        536  Die  Verkehrslypothek:  Umfang  der  Belastung-  (§  120.

dasselbe  wurde  dem  Eigenthümer,  ungeachtet  der  grundsätzlichen  Haftung
desselben  für  die  Realposten,  nicht  entzogen,  sondern  erst  durch  die  gerichtliche
  Beschlagnahme.

Das  B.  G.  B.  §  1120  eutscheidet  sich  für  denselben  Grundsatz.

Es  versteht  unter  Zubehör  nach  §  97  B.  G.B.  nur  selbständige
bewegliche  Sachen  (Grundstücke  und  Rechte  sind  unwesentliche  Bestandtheile),
  welche  dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  als
solcher,  d.  h.  einer  anderen  körperlichen  Sache  wie  dem  Grundstücke  bezw.
einem  diesem  gleichgestellten  Rechte  (Erbbaurecht  und  landesrechtlich  vorbehaltenen
  Immobiliarrechten),  zu  dienen  bestimmt,  in  ein  entsprechendes
räumliches  Verhältniß  zu  jener  gesetzt  —  und  zwar  nicht  etwa  nur  vorübergehend
  —  und  der  Verkehrsanschauung  gemäß  als  Zubehör  angesehen
  werden.  Auch  die  nach  Eintragung  der  Posten  zum  Grundstück
gelangten  Zubehörstücke  treten  in  die  Haftung  mit  ein.  Das  Preußische
Recht  nahm  an,  daß  Sachen,  welche  nicht  dem  Eigenthümer  der  Hauptsache
  gehören,  auch  nicht  Zubehör  derselben  sein  können.  Das  B.  G.B.
stellt  an  sich  diese  Bedingung  nicht  auf,  aber  in  Betreff  der  Frage,  inwieweit
  die  Hypothek  sich  auch  auf  die  Haftung  des  Zubehörs  des
Grundstücks  erstreckt,  stimmt  es  mit  dem  Preußischen  Recht  überein.
Nur  das  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  gehörige  Zubehör
  unterliegt  daher  auch  nach  künftigem  Recht  der  Haftung.-)
  «·«"

Was  im  Einzelnen  als  Zubehör  zum  Unterschied  von  dem  Begriff
des  Bestandtheils  des  Grundstücks  anzusehen  ist,  wird  nicht  immer  leicht
zu  entscheiden  sein.  Ein  Interpretationsmittel  giebt  8  98  B.  G.  B.
wie  folgt:

„Dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  sind  zu  dienen
bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb
dauernd  eingerichtet  ist,  insbesondere  bei  einer  Mühle,  einer
Schmiede,  einem  Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu  dem  Betriebe
  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen  Geräthschaften;

2.  bei  einem  Landgute  das  zum  Wirthschaftsbetriebe  bestimmte
Geräth  und  Vieh,  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit
sie  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraus-2)

  Val.  R.E.  Bd.  33  S.  275  ff.,  vgl.  Eck  S.  108.
        <pb n="609" />
        612.)  Die  Verkehrshrpothek:  Umfang  der  Belastung.  537.

sichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der  vorhandene,  auf  dem
Gute  gewonnene  Dünger.“

Baumaterialien  eines  eingefallenen  oder  eingerissenen  Gebäudes
sind  in  der  Regel  nicht  Zubehör.:8)  Die  Lösung  des  Zubehörs  aus
der  Gebundenheit  folgt  im  Wesentlichen  denselben  Bestimmungen,  wie
die  der  getrennten  Erzeugnisse.  Veräußerung  und  Entfernung  —
gleichviel  in  welcher  Reihenfolge  —  vor  der  Beschlagnahme  müssen
eingetreten  sein,  um  das  Zubehör  von  der  Haftung  zu  befreien
1121  B.  G.  B.).  An  sich  würde  zur  Aufhebung  der  Zubehöreigenschaft
in  vorliegenden  Falle  ausreichen,  daß  das  Zubehör  einen  anderen  Eigenthümer
  erhält.  Um  aber  Scheingeschäften  und  Schiebungen  des  Eigenthümers
  vorzubeugen,  bleibt  die  Haftung  etwa  veräußerter  Zubehörstücke
so  lange  bestehen,  bis  sie  räumlich  vom  Grundstück  getrennt  worden  sind.
Entfernung  vom  Grundstück  und  Veräußerung  müssen  mit  einander
verbunden  sein  um  das  Zubehör  vom  Hypothekenrecht  zu  befreien.“  20,

ciensoweng  kann  darunter  die  Bestellung  eines  Nießbrauchs  fallen.  60)

Die  Beschlagnahme  kann  —  unterschiedlich  von  der  Vollstreckungsart
  bei  den  getrennten  Erzeugnissen  —  auch  laut  Beschlusses,  durch
welchen  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  wird,  erfolgen,  jedoch  nicht
durch  Mobiliarexekution  (vgl.  88  20,  21,  146,  151,  Zw.V.Ges  8  865.
Abs.  2  C.P.O.).

Was  die  Kollision  zwischen  einem  Realgläubiger  und
einem  persönlichen  Gläubiger  betrifft,  so  ist  eine  solche  nach
§  865  Abs.  2  C.P.O.  durch  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  des
Zubehörs  ausgeschlossen.  Ist  dennoch  eine  solche  eingetreten,  so  hat
der  Realgläubiger  das  Widerspruchsrecht  des  §  771  C.P.O.  und  Einwendungen
  aus  §  766  C.P.  O.  31)  Der  Realgläubiger  würde  auf  der
Zurückschaffung  der  fortgebrachten  Zubehörstücke,  auch  ohne  daß  eine
Beschlagnahme  voraufgegangen  ist,  bestehen  können.  Freilich,  wenn.
jene  Pfandstücke  bereits  vom  Gerichtsvollzieher  versteigert  worden
sind,  dann  ist  eben  neben  der  Entfernung  auch  noch  die  Veräußerung
eingetreten  und  der  Realgläubiger  hat  keinen  Anspruch  auf  Herauszahlung
  des  Erlöses;  ist  aber  beispielsweise  das  im  Exekutionswege

a6)  Anders  nach  889  12  A.  L  N.

*0)  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  R.E.  Bd.  22  S.  274.
10)  So  mit  Unrecht  Boehm  S.  1609.

z1)  Hachenburg  Beiträge  S.  73.
        <pb n="610" />
        538  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung:  (8  126.

gepfändete  Vieh  zwar  fortgeschafft,  aber  noch  nicht  versteigert  worden.
dann  kann  der  Realgläubiger  Unzulässigkeit  der  Pfändung  nach  8  865
Abs.  2  geltend  machen.  In  der  Regel  wird  der  Gerichtsvollzieher,
wenn  die  Eigenschaft  als  Zubehör  für  ihn  erkennbar  ist,  nicht  pfänden
dürfen.ꝰ)

Ohne  Veräußerung  wird  das  Zubehör  frei  in  dem  Augen—
blick,  wo  es  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
vor  der  Beschlagnahme  die  Zubehöreigenschaft  verloren  hat
(§1122  Abs.  2  B.  G.  B.).  Insbesondere  geht  die  Zubehöreigenschaft
verloren,  wenn  das  räumliche  Verhältniß  zur  Hauptsache,  durch  welche
es  seine  Bestimmung,  den  Zwecken  derselben  zu  dienen,  erfüllen  kann,
dauernd  aufgehoben  wird.  Eine  vorübergehende  Trennung  des  Zubehörstücks
  vom  Grundstück  genügt  nicht  (88  97  Abs.  2  S.  2,  1122
V.  G.  B.).

Nach  §§  23,  24  Zw.V.Ges.  hat  die  Beschlagnahme  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  nur  die  Wirkung  einer  Verfügungsbeschränkung,
nicht  aber  diejenige  eines  Pfändungspfandrechts.  Die  Zubehbreigenschaft
  und  damit  die  Haftung  kann  durch  eine  Verfügung  innerhalb
der  Grenzen  ordnungsmäßiger  Wirthschaft  in  diesem  Falle  auch  nach
der  Beschlagnahme  aufgehoben  werden.

Bei  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  wird  auf  die  allgemeine
  Regel  zurückgegangen,  wonach  es  kein  Erforderniß  der  Pertinenzqualität
  ist,  daß  die  Sache  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  gehört,
denn  nach  §  55  Abs.  2  Zw.V.Ges.  erstreckt  sich  die  Versteigerung  auf
Zubehörstücke,  die  sich  im  Besitze  des  Schuldners  oder  eines  neueingetragenen
  Eigenthümers  befinden,  auch  dann,  wenn  sie  einem  Dritten
gehören,  es  sei  denn,  daß  dieser  sein  Recht  durch  Herbeiführung  der
Aufhebung  oder  der  einstweiligen  Einstellung  des  Verfahrens  bezüglich
der  ihm  gehörigen  Sachen  geltend  macht  bezw.  daß  diese  von  der
Versteigerung  ausgenommen  werden  (88  37  Nr.  5,  90  Abs.  2  Zw.
V.  Ges.).39)

Hat  der  Eigenthumsprätendent  die  rechtzeitige  Einstellung  des
Verfahrens  nicht  herbeigeführt,  so  wird  er  auf  eine  verhältnißmäßige
Antheilnahme  am  Erlöse  verwiesen.“")

o)  Val.  noch  §  811  C.P.O.  Geschäftsanw.  f.  G.  V.  v.  1.  12.  1899  8§  59,0.
32)  Sachen,  welche  im  Besitz  des  Miethers,  Pächters,  Nießbrauchers  u.  A.
sind,  sind  dem  Zugriff  entzogen;  vgl.  über  den  Umfang  des  Gegenstands  der
Versteigerung  und  daher  der  Haftung  für  die  Hypothek  88  55,  82,  90  Zw.V.  Ges.
34)  Vgl.  §  37  Nr.  5  Zw.V.Ges.
        <pb n="611" />
        8  126.]  Die  Verlehrshypothek:  Umsang  der  Belastung.  539

d)  Wie  die  Erzeugnisse,  gelten  die  Mieths-,  Pachtzinsen  und  d)Die
wiederkehreuden  Leistungen  grundsätzlich  als  Erweiterungen  des  Mieths=  und
Grundstücks,  wie  jene  als  natürliche  Frücchte,  sind  diese  als  bürgerliche  Vachtzinsen“

und  wieder-Früchte

  dem  Rechte  des  Hypothekengläubigers  unterworfen  (§8  1123,  kehrenden
1126  B.  G.  B.).  Der  Eigenthümer  und  falls  dieser  in  Konkurs  ge=  Leistungen
fallen  ist,  der  Konkursverwalter  können  ohne  Zustimmung  der  aus  einem
Nealgläubiger  so  lange  frei  darüber  verfügen,  bis  jene  Zinsen  mit  dem
und  Leistungen  zül  Gunsten  der  Letzteren  mit  Beschlag  belegt  Eigenthum

„  „  ..·  ..  Z  .·  am  Grundworden
  sind;  der  Eigenthümer  kann  also  insbesondere  die  Forderung  stücke  vereinziehen,
  abtreten  und  verpfänden  sowie  auf  dieselbe  verzichten.  bundenen
Werden  dieselben  von  dem  persönlichen  Gläubiger  des  Grundstücks=  Rechte.
eigenthümers  gepfändet,  so  geht  dessen  Recht  der  Hypothek  im  Range
vor.  Wird  das  Grundstück  unter  Vorbehalt  des  Eigenthümers  auf
eine  der  gedachten  Forderungen  veräußert,  so  steht  dieser  Vorbehalt
der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten  gleich  und  wird
so  angesehen,  als  wenn  dem  Veräußerer  die  Forderung  abgetreten
worden  wäre.

Die  bereits  vereinnahmten  Miethen  oder  Pachtzinsen  und  wiederkehrenden
  Leistungen  hören  mit  der  Vereinnahmung  durch  den  Eigenthümer
  auf,  für  die  Hypothek  zu  haften.

Inwiefern  diese  Grundsätze  auch  Anwendung  finden  auf  Entschädigungsforderungen,
  darüber  vgl.  Art.  52,  53,  109  E.G.  B.  G.B.  340)

Demnach  erstreckt  sich  in  Wirklichkeit  das  Recht  des  Hypothekars
regelmäßig  nur  auf  solche  derartige  Forderungen,  welche  zur  Zeit  der
Beschlagnahme  noch  ausstehen,  und  nur  nach  der  Beschlagnahme
fällig  werdende  fallen  in  den  Kreis  der  Haftungsobjekte  (88  1123,

1124,  1126,  1129  B.  G.  B.).  Dieser  Standpunkt  des  B.  G.B.  stimmt
im  Wesentlichen  mit  dem  des  Preußischen  Rechts  überein.?)

Die  Beschlagnohme  kann  eintreten  durch  besondere  Pfändung  oder
durch  Anordnung  der  Zwangsverwaltung,  dagegen  wirkt  die  Anordnung
der  Zwangsversteigerung  nicht  als  Beschlagnahme  der  gedachten
Forderungen  (§§  21  Abs.  2,  22  Abs.  2,  148  J.Zw.  Ges.).

Bezüglich  des  Konkursverfahrens  ist  hervorzuheben,  daß  der  Absonderungsberechtigte
  erst  durch  eine  Beschlagnahme  der  Miethzinsen
oder  des  beweglichen  Zubehörs  das  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers
bezw.  Konkursverwalters  zum  Erlöschen  bringt.  Eine  solche  Beschlagnahme
  kann  aber  auch  auf  vertragsmäßigem  Wegze  erreicht  werden,

*1)  Bgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  18  S.  84:  Bd.  17  S.  500,  502.

30)  Vgl.  Turnau  S.  729f.  vgl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  337  Nr.  94.
        <pb n="612" />
        e)  Kollisionsfälle.



540  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  &amp;amp;  120

z.  B.  durch  das  Abkommen,  daß  die  Miethseinahmen  zur  abgesonderten
Befriedigung  der  Hypothekengläubiger  verwendet  werden  sollen.")

Zinsrückstände  aus  Miethsperioden,  welche  der  Eintragung  der
Hypothek  oder  Grundschuld  vorausliegen,  haften  nicht.  «-Unter

  „wiederkehrenden  Leistungen“  sind  die  subjektiv  dinglichen
  Reallasten  zu  verstehen  (Erbpachtsgelder,  Kanon,  die  einzelnen
Hebungen  einer  Ablösungsrente,  Renten  u.  s.  w.  §  96  B.  G.  B.);  nicht
aber  der  Reingewinn  aus  dem  Betriebe  einer  Fabril,  da  er  nicht
Nutzung  eines  Grundstücks  ist.)

.  Kollisionen  zwischen  dem  dinglichen  Recht  und  dem
Rechte  der  freien  Verfügung  des  Eigenthümers  bis  zur  Beschlagnahme
  bezw.  dem  Zugriffsrechte  persönlicher  Gläubiger  des  Eigenthümers.
werden  daher  leicht  eintreten  können.  Der  Gesetzgeber  muß  Bestimmungen
  treffen,  welche  die  Interessen  des  Eigenthümers  bezw.  seiner
Gläubiger  mit  denjenigen  der  Realgläubiger  in  billiger  Weise  vermitteln.

Das  Pr.  E.  E.G.  hatte  im  §  31  mit  Rücksicht  hierauf  gewisse
Rechtsgeschäfte  bezw.  Rechtshandlungen  des  Grundstückseigenthümers
für  unwirksam  erklärt.

Das  B.  G.  B.  hat  in  dieser  Beziehung  das  Verfügungsrecht  des
Eigenthümers  in  zwei  Richtungen  modifizirt,  von  denen  die  eine
gegenüber  dem  bisher.  Pr.  Recht  eine  Beschränkung,  die  andere  eine
Erweiterung  seines  Rechtes  bildet.

a)  Seine  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger  nach  §§  1126,
1124  Abs.  2  B.  G.B.  gegenüber  unwirksam,  soweit  sie  die  erst  3  Monate
nach  der  Beschlagnahme  fällig  werdenden  wiederkehrenden  Leistungen
oder  den  Mieths=  oder  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur
Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr
  —  nicht  das  Miethsvierteljahr  —  betrifft.  Der  Miether  bezw.
Pächter  kann  auch  nicht  mit  einer  nach  dieser  Zeit  fällig  werdenden
Miethe  oder  Pacht  eine  ihm  gegen  den  Vermiether  oder  Verpächter
zustehende  Gegenforderung  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  aufrechnen
  (§  1125).  Eine  Beschränkung  der  Unwirksamkeit  dahin,  daß
die  Verfügung  zum  Nachtheil  der  eingetragenen  Gläubiger  gereichen
müsse,  findet  sich  entgegen  der  Bestimmung  des  §  31  des  Pr.  E.E.G.
im  B.  G.  B.  nicht.

20)  Vgl.  Jur.  W.  1895  S.  506  Nr.  12,  N.E.  Vd.  35  S.  118ff.
"")  Vgl.  R.E.  Bd.  2  S.  244.
        <pb n="613" />
        *  120.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  541

Als  Beispiel  diene  Folgendes:

Wenn  am  27.  Dezember  1901  der  pränumerando  zahlbare,  am
1.  Jannar  1902  für  das  I.  Quartal  1902  fällig  werdende  Miethszins
von  einem  persönlichen  Gläubiger  gepfändet  oder  an  den  Grundstückseigenthümer
  gezahlt  worden  ist  und  am  30.  Dezember  1901  die
Beschlagnahme  zu  Gunsten  der  Hypothekengläubiger  durch  Anordnung
der  Zwangsverwaltung  erfolgt,  so  ist  doch  die  geschehene  Zahlung
bezw.  Pfändung  wirksam,  und  der  Realgläubiger  muß  dem  Pfändungsgläubiger
  weichen.  Nach  bisherigem  Preuß.  Recht  dagegen  würde  der
Hypothekengläubiger,  welchem  wegen  seines  Ausfalls  dieser  pränumerando
zu  zahlende  Miethszins  des  I.  Quartals  gerichtlich  überwiesen  war,
denselben  ohne  Rücksicht  auf  die  geschehene  Zahlung  vom  Zinsschuldner
sordern  können,  weil  das  auf  die  Beschlagnahme  folgende  Kalenderviertelsahr
  dem  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  bei  Pränumerationszahlungen
  nicht  mehr  unterlag.8)

Dagegen  können  die  in  dem  gewählten  Beispiele  am  1.  April
1902  pränumerando  fällig  werdenden  Miethszinsen  den  Realgläubigern
nicht  mehr  entzogen  werden.

Ist  die  Miethszinsforderung  für  das  ganze  Jahr  abgetreten  oder
gepfändet  worden,  dann  wäre  die  Cession  bezw.  Pfändung  hinsichtlich
des  letzten  Quartals  1901  und  des  ersten  Quartals  1902  gültig,  hinsichtlich
  der  folgenden  den  Realgläubigern  gegenüber  umwirksam.

b)  Die  Erweiterung  der  Rechte  des  Eigenthümers  bezieht
sich  auf  die  fälligen  Forderungen.  8  1123  Abs.  2  in  Verbindung  mit
88  1126,  1129  B.  G.  B.  bestimmt  nämlich,  daß  die  Haftung  erlischt,
wenn  seit  der  Fälligkeit  der  Forderung  ein  Jahr  verstrichen
und  bis  dahin  die  Beschlagnahme  nicht  erfolgt  ist,  weil  nach
den  Motiven  der  Hypothekengläubiger  durch  die  Verzögerung  der
Beschlagnahme  zu  erkennen  giebt,  daß  er  sich  an  diese  Rückstände  nicht
halten  will.  Um  Schiebungen  vorzubeugem  ist  aber  im  §  1123  Abs.  2
S.  2  V.  G.B.  für  den  Fall,  daß  der  Mieths=  oder  Pachtzins  im
Voraus  zu  entrichten  ist,  positiv  ausgesprochen,  daß  die  Forderung  für
eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und
das  folgende  Vierteljahr  den  Hypothekengläubigern  unter  allen  Umständen
haften  soll.3„)  Ein  Beispiel  für  eine  derartige  Manipulation  ist
Folgendesr

—

38)  N.E.  Bd.  24  S.  273.
30)  Vgl.  Mot.  III  S.  664.
        <pb n="614" />
        D  Forderun-542

  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  (§  126.

Es  wird  für  eine  Miethsperiode  von  3  Jahren  die  Vorauszahlung
des  Miethszinses  bedungen,  so  daß  derselbe  beispielsweise  am  1.  Jannar
1900  fällig  geworden  wäre.  Würde  der  Miethszins  dann  bis  zum
1.  Januar  1901  nicht  mit  Beschlag  belegt  sein,  so  würde  nach  Abs.2
S.  1  des  §  1123  B.  G.B.  der  ganze  Miethszins  für  die  3  Jahre  von
der  Haftung  frei  bleiben.  Dies  verhindert  die  gedachte  Vorschrift
  und  stellt  dem  Hypothekengläubiger  die  nach  Ablauf  des.
Beschlagnahmequartals  und  des  darauffolgenden  Quartals  fällig  werdenden
Mieths=  und  Pachtzinsen  unbedingt  als  Haftungsobjekt  zur  Verfügung.

!)  Zu  den  Forderungen  aus  der  Versicherung  der

gen  aus  derg  aftungsobjekte  gehören  die  einem  Eigenthümer  zufallenden

VerstchrnVersicherungsgelder  für  Früchte,  bewegliches  Zubehör,

tungs=  Bestandtheile,  insbesondere  Versicherungsforderungen

objekte.  wegen  Brandschaden,  Hagelschlag,  Viehsterben,  wegen
Wassersgefahr,  Glasschaden  u.  s.  w.  (§1127  B.  G.  B.)

Im  Allgemeinen  unterliegt  die  Haftung  dieser  Forderungen  aus
der  Versicherung  denselben  Grundsätzen  wie  die  Haftung  der  soeben
besprochenen  Mieths=  und  Pachtzinsen.  Der  Eigenthümer  kann  auch
über  diese  frei  schalten  ohne  Rücksicht  auf  das  dingliche  Recht  der

Realgläubiger,  welche  nur  durch  eine  Beschlagnahme  das  durch  die
Begründung  ihres  dinglichen  Rechtes  entstandene  Haftungsobjett  sich
dienstbar  machen  können.

Sobald  der  Gegenstand  der  Versicherung  wieder  hergestellt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist,  scheiden  die  bezüglichen  Versicherungsforderungen
  als  Belastungsobjekt  aus  (8  1127  Abs.  2  B.  G.  B).
Auch  kann  unbedingt  an  den  Versicherten  gezahlt  werden,  wenn  statutenmäßig
  der  Versicherer  nur  zur  Wiederherstellung  des  versicherten
Gegenstandes  die  Versicherungssumme  zu  zahlen  verpflichtet  ist  (§  1130).

mM  Die  Ge-  M  Den  Gegenstand  der  Haftung  bildet  der  Anspruch  des  Eigenbäudever=
  thümers  gegen  die  Versicherungsanstalt  aus  dem  Versicherungsvertrage
Airrunhe  oder  der  Polize  auf  Zahlung  der  Gebäudeversicherungsgelder  wegen
sonderheit.  Feuer=  oder  Explosionsgefahr")  (68  1127,  1128  B.  G.B.).

Vielfach  war  es  geltenden  Rechts  in  Deutschland,  daß  der
Hypothekengläubiger  den  Eigenthümer  zur  Versicherungsnahme  wegen
Brandschadens  nöthigen  konnte,  daß  die  Versicherungsgelder  zur
Wiederherstellung  der  Gebäude  verwendet  werden  mußten  und  daßL  sie
juristisch  vielfach  als  Zubehör  des  Grundstücks  erachtet  wurden.

10)  Vgl.  Mot.  III  S.  667.
        <pb n="615" />
        9§126.0  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  543

Die  Preußische  Praxis  hat  es  abgelehnt,  die  Versicherungsgelder
als  Pertinenzen  des  Grundstücks  gelten  zu  lassen  und  ein  Uebergang.
derselben  auf  jeden  Erwerber  trat  ohne  Weiteres  nicht  ein,  insbesondere
mußte  bei  der  Subhastation  die  Uebertragung  auf  den  Ersteher  als
besondere  Kaufbedingung  festgestellt  werden.  4

Das  dingliche  Recht  des  Gläubigers  an  den  Versicherungsgeldern
entsteht  mit  der  Begründung  des  Realrechts,  falls  der  Versicherungsvertrag
  in  diesem  Zeitpunkt  abgeschlossen  ist.  In  den  obligatorischen
Beziehungen  zwischen  Versicherer  und  Versicherten  tritt  eine  Aenderung
dadurch  nicht  ein.  Das  B.  G.B.  läßt  den  Hypothekengläubiger  dem
Versicherer  gegenüber  als  Pfandgläubiger  auf  die  Gebäudeversicherungsgelder
  gelten  und  zwar  in  dem  Maße,  daß  der  Versicherer  sich  nicht
darauf  berufen  kann,  die  aus  dem  Grundbuch  ersichtliche  Hypothek  nicht
gekannt  zu  haben  (§  1128  Abs.  2  B.  G.  B).  ·

Die  Wirksamkeit  der  Haftung  dieser  Versicherungsgelder
  ist  —  abweichend  von  der  Haftung  der  unter  T  gedachten
Versicherungsforderungen  und  abweichend  auch  vom  bisherigen  Preuß.
Recht  12)  —  nicht  erst  durch  eine  Beschlagnahme  bedingt,  vielmehr
  hat  der  Versicherer  „vor“  der  Fälligkeit  der  Forderung
des  Hypothekengläubigers  nach  §  1281  B.  G.B.  die  Verpflichtung,
  nur  an  den  Realgläubiger  und  den  Versicherten
die  Versicherungssumme  gemeinschaftlich  zu  leisten,  event.  kann
der  Realgläubiger  sowohl  wie  der  Versicherte  statt  der  Leistung  verlangen,
  daß  die  Summe  für  Beide  hinterlegt  werde.  „Nach  Fälligkeit"
  der  Forderung  des  Hypothekengläubigers  ist  letzterer  zur  Einziehung
  der.  Gebäudeversicherungssumme  ohne  Weiteres  berechtigt  und
der  Versicherer  darf  nur  an  ihn  leisten  (88  1281,  1282  B.  G.  B.).

Es  finden  nach  8  1128  Abs.  2  B.  G.B.  für  diese  Gebäudeversicherungsgelder
  grundsätzlich  die  für  eine  verpfändete  Forderung
gellenden  Vorschriften  Anwendung,  mit  der  Maßgabe  aber,  daß  die
Versicherungssumme  an  den  Versicherten  allein  gezahlt
werden  darf,  entweder,  wenn  die  Zahlung  nach  den  Versicherungsbedingungen
  nur  zur  Wiederherstellung  des  versicherten  Gegenstandes
erfolgt  (§  1130  B.  G.  B.),  oder  wenn  mangels  dieser  Bestimmung  nach
der  dem  Hypothekengläubiger  gemachten  Anzeige  von  dem  Eintritt  des
Schadens  ohne  dessen  Widerspruch  ein  Monat  verstrichen  ist,  bezw.  bei
Unthunlichkeit  der  Anzeige,  z.  B.  wegen  Unkenntniß  der  Wohnung  des

4)  Vgl.  N.E.  Bd.  35  S.  176—180.

12)  Ob.Trib.  Bd.  77  S.  210.
        <pb n="616" />
        544  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung-  (§  126.

Gläubigers,  die  Fälligkeit  der  Ver  sicherungs  summe  seit  Monatsfiist
besteht  (8  1128  B.  G.  B.).

In  den  meisten  Statuten  findet  sich  folgende  Bestimmung:

„Wenn  auf  dem  versicherten  Gebäude  Hypothekenschulden
oder  andere  Realverpflichtungen  eingetragen  und  der  Gesellschaft,
  bevor  sie  die  Entschädigungssumme  zur  Zahlung  angewiesen
  hat,  vom  Gläubiger  angezeigt  sind,  so  wird  die  Entschädigung
  nur  behufs  der  Wiederherstellung  und  nachdem
dieselben  gesichert  worden,  bezahlt,  die  sämmtlichen  eingetragenen
Hypothek=  resp.  Realgläubiger  müßten  denn  in  die  unbedingte
Auszahlung  willigen  oder  selbst  zur  Empfangnahme  berechtigt
sein.  Geht  aber  der  Entschädigungsanspruch  des  Versicherten
durch  seine  Schuld  verloren,  so  verwendet  die  Gesellschaft  die
Entschädigung,  soweit  nöthig,  zur  Befriedigung  der  erwähnten
Gläubiger  gegen  Cession  ihrer  Rechte.“

Durch  eine  derartige  Bestimmung  erhält  der  Realgläubiger  auch
ohne  Beitritt  zum  Versicherungsvertrage  ein  direktes  Klagerecht  gegen
die  Gesellschaft,  welches  ihm  sonst  —  ohne  vorhergehende  Beschlagnahme
  des  Anspruchs  des  Versicherten  —  fehlt.  45)

4.  Rückwir-  4.  Was  die  Einwirkung  des  neuen  Rechts  auf  die  z.  Zt.  des

kende  Krast.  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechtes  bestehenden  Grundkreditbelastungen
betrifft,  so  ist  bereits  S.  24  f.  die  rückwirkende  Kraft  des  letzteren
dargelegt  worden.  Diese  Regelung  zeigt  ihre  Wirksamkeit  insonderheit
hinsichtlich  des  Umfangs  der  Grundkreditbelastung.  Es  finden  daher
grundsätzlich  die  vorstehend  erörterten  Bestimmungen  auf  bereits  bestehende
  Hypotheken  und  Grundschulden  Anwendung.

5.  Der  Ge-  5.  Die  in  diesen  Paragraphen  enthaltenen  Darlegungen  finden
sebestext,  ihre  Stütze  in  den  nachstehenden  Bestimmungen  des  B.  G.  B.

§  1120.  Die  Hypothek  erstreckt  sich  auf  die  von  dem
Grundstücke  getreunten  Erzeugnisse  und  sonstigen  Bestandtheile,
  soweit  sie  nicht  mit  der  Trennung  nuch  den  88  954
bis  957  in  das  Eigenthum  eines  Anderen  als  des  Eigenthümers
  oder  des  Eigenbesitzers  des  Grundstücks  gelangt
sind,  sowie  auf  das  Zubehör  des  Grundstücks  mit  Aus-46)

  Vgl.  RE.  Bd.  25  S.  220;  Turnau  1  S.  738  Anm.  4,  Oberneck
S.  100;  anderer  Ansicht  Dernburg  Hyp.  Recht  S.  164.
        <pb n="617" />
        g  12W.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  545

nahme  der  Zubehörstücke,  welche  nicht  in  das  Eigenthum
des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelangt  sind.

§  1121.  Erzeuguisse  und  sonstige  Bestandtheile  des
Grundstücks  sowie  Zubehörstücke  werden  von  der  Haftung
frei,  wenn  sie  verändert  und  von  dem  Grundstück  entfernt
werden,  bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag
genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der  Entfernung,  so  kann
sich  der  Erwerber  dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf
berufen,  daß  er  in  Ansehung  der  Hypothek  in  gutem  Glauben
gewesen  sei.  Entfernt  der  Erwerber  die  Sache  von  dem
Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der  Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme
  ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  er  bei  der
Entfernung  in  Ausehung  der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem
Glauben  ist.

§  1122.  Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandtheile  innerhalb
  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  von
dem  Grundstücke  getreunt  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung
auch  ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme
von  dem  Grundstücke  entfernt  werden,  es  sei  denn,  daß
die  Entfernung  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung
frei,  wenn  die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  der  Beschlagnahme
aufgehoben  wird.

§  1123.  Ist  das  Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet,
so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Mieth-  oder  Pachtzinsforderung.
  .

Soweit  die  Forderung  fällig  ist,  wird  sie  mit  dem  Ablauf
  eines  Jahres  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von
der  Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher  die  Beschlagnahme  zu
Gunsten  des  Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der  Miethoder
  Pachtzins  im  voraus  zu  entrichten,  so  erstreckt  sich
die  Befreiung  nicht  auf  den  Mieth=  oder  Pachtzins  für
eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr.

8  1124.  Wird  der  Mieth=  oder  Pachtzins  eingezogen,
bevor  er  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers  in  Beschlag
genommen  worden  ist,  oder  wird  vor  der  Beschlagnahme
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  35
        <pb n="618" />
        546.

Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  (8  126.

in  anderer  Weise  über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügma

dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  wirksam.  Besteht  die
Verfügung  in  der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen
DTritten,  so  erlischt  die  Haftung  der  Forderung;  erlangt
ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es  der

Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hpothekengläubiger  gegenüber
unwirksam,  soweit  sie  sich  auf  den  Mieth=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten
steht  es  gleich,  wenn  das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  »

§  1125.  Soweit  die  Einziehung  des  Mieth=  oder  Pachtzinses
  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam  ist,

kann  der  Miether  oder  der  Pächter  nicht  eine  ihm  gegen
den  Vermiether  oder  den  Verpächter  zustehende  Forderung

gegen  den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
§  1126.  Ist  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstück

ein  Recht  auf  wiederkehrende  Leistungen  verbunden,  so  erstreckt
  sich  die  Hypothek  auf  die  Ansprüche  auf  diese  Leistungen.

Die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1,  des  §  1124
Abs.  1,  3  und  des  §  1125  finden  entsprechende  Anwendung.
Eine  vor  der  Beschlagnahme  erfolgte  Verfügung  über  den
Anspruch  auf  eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach  der
Beschlagnahme  fällig  wird,  ist  dem  vtpothelengläubiger

gegenüber  unwirksam.

§  1127.  Sind  Gegenstände,  die  der  Hopother  unterliegen,
  für  den  Eigenthümer  oder  den  Eigenbesitzer  des
Erundstücks  unter  Versicherung  gebracht,  so  erstreikt  sich
die  Hypothek  auf  die  Forderung  gegen  den  Versicherer.

Die  Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  erlischt,
  wenn  der  versicherte  Gegenstand  wieder  hergestelt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.

§  1128.  Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann  der  Versicherer
  die  Versicherungssumme  mit  Wirkung  gegen  den
Hypothekengläubiger  an  den  Versicherten  erst  zahlen,  wem
er  oder  der  Versicherte  den  Eintritt  des  Schadens  dem

Hypothekengläubiger  angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange
        <pb n="619" />
        8127  Die  Abtretung  der  Hypothek.  547

der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen  ist.  Der  Hypothekengläubiger
  kann  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  dem  Versicherer
gegenüber  der  Zahlung  widersprechen.  Die  Anzeige  darf
unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist;  in  diesem  Falle  wird.
der  Monat  von  dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in  welchem
die  Versicherungssumme  fällig  wird.  «

Im  Uebrigen  finden  die  für  eine  verpfändete  Forderung
geltenden  Vorschriften  Anwendung;  der  Versicherer  kann
sich  jedoch  nicht  darauf  berufen,  daß  er  eine  aus  dem
Grundbuch  ersichtliche  Hypothek  nicht  gekannt  habe.

§  1129.  Ist  ein  anderer  Gegenstand  als  ein  Gebäudeversichert,
  so  bestimmt  sich  die  Haftung  der  Forderung  gegen
den  Versicherer  nach  den  Vorschriften  des  §  1123  Abfs.  2
Satz  1  und  des  §  1124  Abf.  1,  3.

§  1130.  Ist  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbestimmungen
  nur  verpflichtet,  die  Versicherungssumme  zur
Wiederherstellung  des  versicherten  Gegenstandes  zu  zahlen,
so  ist  eine  diesen  Bestimmungen  entsprechende  Zahlung  an  den
Versicherten  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  wirksam

Die  Nebertragung  der  Hypothek  (Gondernachfolge
in  die  Forderung).
III.  Die  rechtsgeschäftliche  Uebertragung.

§  127.  Die  Abtretung  der  Hypothek  (Tession).)

1.  Der  Uebergang  der  Hypothek  auf  einen  neuen  Gläubiger  kann  1.  Einleitung.
auf  Rechtsgeschäft,  richterlicher  Anordnung  oder  auf  Gesetz
beruhen.

1)  Vgl.  §§  1153—4459  B.  G.  B.;  Johow  Begr.  III  S.  1719  ff.,  Mot.  III
S.  706,  748,  750/754,  741  ff.,  696,  Prot.  III  S.  665,  580  ff.,  649  ff.,  IVS.  604  ff.
Dernburg  III  §§  231,  232,  Endemann  I  88  118,  121;  Cosack  II  §  231,
Hachenburg  Vorträge  S.  283  ff.,  M.  Fischer,  Archiv  f.  B.R.  Bd.  14  S.  2617  ff.,
Maenner  S.  306  ff.,  Klumpp  S.  339ff.,  Leske  S.  535  ff.  §  142,  Enneccerus-Lehmann
  1II  §  47,  Best  88  18,  19,  Mittelstein  S.  124  ff.,  Grützmann  im
Sächs.  Archiv  Bd.  8  S.  283  ff.,  Oberneck  H.R.  S.  18ff.,  Matthias  II
69  55,  61,  Ostermeyer  S.  301  ff.,  Mittelstein  S#124  f.  Die  Kommentare
n  ö,  Biermann,  v.  Staudinger-Kober,  Neumann  zu  §§  1453ff.
        <pb n="620" />
        548  Die  Abtretung  der  Hypothek.  8  12.

Der  für  den  Verkehr  wichtigste  Fall  ist  der  der  rechtsgeschäftlichen
  Uebertragung  (Abtretungsvertrag,  Cession).

Nach  dem  Rechte  der  Schuldverhältnisse  ist  die  Abtretung  ein
formloser,  abstrakter  Vertrag;  er  fordert  daher  die  Annahme  der  *
tretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers  (§8  398ff.  B.  G.  B..

Das  Preußische  E.E.G.,  welches  den  accessorischen  Charakter  der
Hypothek  begrifflich  aufrecht  hielt,  zog  die  entsprechende  Folgerung  dahin,
daß  die  Hypothek  nur  gemeinsam  mit  dem  persönlichen  Recht  abgetreten
werden  konnte.  Daraus  ergabsich  die  negative  Folgerung,  daß  die  Hypothek
unter  Zurückhaltung  der  Forderung,  zu  deren  Sicherheit  sie  bestellt  war,  nicht
abgetreten  werden  konnte.  Dagegen  schwieg  jenes  Gesetz  über  die  positive
Folgerung,  nämlich  darüber,  ob  die  Abtretung  der  Forderung  ohne
Weiteres  auch  die  für  dieselbe  bestellte  Hypothek  auf  den  Erwerber  übertrage.
  Im  Zweifel  wurde  für  das  Preußische  Recht  diese  Folgerung
gezogen  (vgl.  §  52  Preuß.  E.  E.  G.).

Nach  dem  B.  G.B.  vollzieht  sich  —  wenigstens  grundsätzlich  und
im  Einklang  mit  §  401  B.  G.  B.  —  die  Uebertragung  der  Hypothet
durch  die  Uebertragung  der  mit  ihr  verbundenen  Forderung)  und
die  eine  kann  nicht  ohne  die  andere  übertragen  werden.  Dieser  Grundsatz
ist  im  Gesetz  ausgesprochen  durch
§  1153.  Mit  der  Uebertragung  der  Forderung  geht  die
Hypothek  auf  den  neuen  Gläubiger  über.
Die  Forderung  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,  die  Hypothek
kann  nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden.
und  bezieht  sich  auf  jede  Sondernachfolge  in  die  Forderung,  mag
sie  durch  Rechtsgeschäft,  Gesetz  oder  richterliche  Anordnung  begründet
sein.)  .

Die  Einschränkung  und  Durchbrechung  dieses  Prinzips  ist  aber
bereits  S.  478ff.  eingehend  dargelegt  worden.  Grundsätzlich  gilt
daher  die  Norm  des  §  1153  nur  so  lange,  als  Hypothek  und
Forderung  zusammen  bestehen.)

*)  Vgl.  §§  398,  412,  1143,  1150,  1155  B.  G.B.,  §§  830,  837  C.  P.O.

)Die  maateriellrechtliche  Seite  der  Uebertragbarkeit  der  Hypothek,  das
Rechtsverhältniß  zwischen  Cedenten  und  Cessionar  richten  sich  im  Allgemeinen
nach  den  Regeln  der  §§  398  ff.,  soweit  nicht  der  gute  Glaube  des  Grundbuchs
Abweichungen  bedingt.  Nur  die  Form  der  Abtretung  ist  besonderen  sachenrechtlichen
  Regeln  unterworfen.

))  Val.  Oberneck  H.N.  S.  19.  Beistimmend  Staudinger-Kober  1#l
S.  246,  Leske  S.  536,  Böhm  S.  217,  übereinstimmend  Hach  enburg  Beiträge
S.  85  ff.,  Grützmann  S.  274,  Matthias  II  S.  125.
        <pb n="621" />
        8  127.)  Die  Abtretung  der  Hopothek.  549

2.  Nach  bisherigem  Preuß.  Recht  unterlag  die  Abtretung  einer  2.  Form  der
h  pothekarischen  Forderung  den  Regeln  des  Obligationsrechts.  Der  Abtretung
Cessionar  erwarb  mit  der  schriftlichen  Abtretungserklärung  (88  393,  “
394  1  11  A.  L.  R.)  die  Hypothek.  Er  war  allerdings  wegen  mangelnden  vp
Empfangs  des  Hypothekenbriefs  gehindert,  das  Kapital  einzuziehen  und
bei  dem  Grundbuchamt  über  die  Hypothek  zu  verfügen,  aber  das  einmal
erworbene  Recht  wurde  durch  den  später,  etwa  vor  Aushändigung  des
Briefes,  ausbrechenden  Konkurs  des  Cedenten  nicht  berührt.  Zur  grundbücherlichen
  Umschreibung  der  abgetretenen  Hypothek  auf  den  Cessionar
war  die  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  und  die  formgerechte  Eintragungsbewilligung
  oder  Abtretungserklärung  5)  nothwendig.

Das  B.  G.  B.  hat  die  Abtretung  der  Hypothekenforderung  sachenrechtlichen
  Grundsätzen  unterworfen  und  bestimmt  im

8  1154.  Zur  Abtretung  der  Forderung  ist  Ertheilung

der  Abtretungserklärung  in  schriftlicher  Form  und  Uebergabe

  des  Hypothekenbriefs  erforderlich;  die  Vorschriften  des

§  1117  finden  Anwendung.  Der  bisherige  Gläubiger  hat

auf  Verlangen  des  neuen  Gläubigers  die  Abtretungserklärung

  auf  seine  Kosten  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

Die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  kann  dadurch
ersetzt  werden,  daß  die  Abtretung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  wird.

Ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,

so  finden  auf  die  Abtretung  der  Forderung  die  Vorschriften

der  88  873,  878  entsprechende  Anwendung.

Ohne  Beobachtung  dieser  sachenrechtlichen  Form  geht,  wie  Dernburge)
  mit  Recht  hervorhebt,  die  Forderung  auch  insoweit  nicht  über,
als  es  sich  bloß  um  die  persönliche  Haftung  des  Schuldners  handelt.

a)  Die  Form  der  Abtretung  der  Briefhypothek  entspricht  hier=  u)  Aushändinach
  deren  Begründung;  die  Briefhypothek  wird  für  einen  Dritten  nur  gung  des
begründet  durch  Uebergabe  des  Briefes  seitens  des  Eigenthümers  Hürotheren
an  den  Erwerber,  da  sie  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  dem  Eigenthümer
selbst  zusteht  (§  1163  Abs.  2,  oben  S.  459,  499  f.).  Von  diesem  geht
sie  durch  die  Uebergabe  des  Briefes  auf  den  ersten  Erwerber  über,

)  §  53  Preuß.  C.  G.  sprach  zwar  nur  von  der  Bewilligung  des  Gläubigers,
die  Praxis  sah  aber  in  der  Abtretungserklärung  die  stillschweigende  Bewilligung
zur  Umschreibung,  vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VII  S.  134.

Bhd.  III  §  231  S.  631  Nr.  II.
        <pb n="622" />
        b)  Die  Abtretungsur-




550  Die  Abtretung  der  Hypothek.  (§  12.

Folgerichtig  mußte  jeder  weitere  Uebergang  in  gleicher  Weise  sich  voll
ziehen.)  «

Die  Uebergabe  des  Briefes  kann  in  den  oben  S.  500  erörterten
Formen  sich  bewegen  (§  1117  B.  G.B.).)

Ohre  Uebergabe  des  Briefes  ist  die  Uebertragung  der  Briefhypothe
ausgeschlossen.  Es  ist  auch  nicht  angängig,  die  angeblichen  Rechte  aus
der  bloßen  Abtretungserklärung  durch  eine  Vormerkung  zu  sichen,
da  deren  Eintragung  die  Einreichung  des  Briefes  an  das  Grundbuchamt
zur  Voraussetzung  hat  (§  42  R.G.B.O.).„)  Demnach  bleibt  beim  Fehlen

des  Briefes  nur  übrig,  ihn  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für

kraftlos  erklären  zu  lassen.  )  Der  Vorlegung  des  Briefes  steht
es  dann  gleich,  wenn  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  die
Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird.  Ist  dieser
Antrag  beim  Grundbuchamt  eingegangen,  so  wird  die  beglaubigte  Erklärung
  des  bisherigen  Gläubigers  auf  Aushändigung  des  neuen  Briefes
an  den  neuen  Gläubiger  (TCessionar)  zur  Umschreibung  auf  den  Letzteren
genügen,  wie  dies  bei  der  Begründung  der  Briefhypothek  der  Fall  is,
wenn  vereinbart  ist,  daß  der  Gläubiger  den  zu  ertheilenden  Hypothekenbrief
  vom  Grundbuchamt  sich  aushändigen  lassen  soll  G  1117  Abs.2.
b)  Neben  der  Uebergabe  des  Briefes  wird  die  Ausstellung
einer  Abtretungsurkunde#  gefordert,  denn  durch  die  bloße  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs  erwirbt  der  neue  Gläubiger  das  Hypothekenrecht
  nicht,  mag  auch  die  Abtretung  mündlich  oder  durch  konkludente
Handlungen  erklärt  sein.  Materiellrechtlich  genügt  die  privatschriftliche
  Abtretungserklärung,  doch  muß  der  Cedent  auf  Verlangen
des  Cessionars  dieselbe  auf  eigene  Kosten  öffentlich  beglaubigen
  und  dadurch  eine  zur  Eintragungsbewirkung  und  zur  vollen
Ausübung  des  Gläubigerrechts  geeignete  Urkunde  ausstellen  lassen  (681154
Abs.  1,  S.  2,  1155,  1160,  403  B.  G.  B.  8  29  R.G.B.  O.).  Diese  Rechtspflicht
  des  abtretenden  Gläubigers  ergiebt  sich  nach  bisher.  Pr.  Recht

in  der  Regel  aus  dem  obligatorischen  Rechtsverhältnisse.  Dasselbe

*)  Vgl.  oben  S.  499.

s)  Constitutam  possessorium,  traditio  brevi  mann,  Vindikationscessin,
Vereinbarung  betr.  die  Ermächtigung  des  neuen  Gläubigers,  sich  den  Brief
vom  Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

!)  Anders  nach  Entsch.  des  Kammerg.,  Bd.  X  S.  331.

10)  Vgl.  8§  1162,  1170,  1171  B.  G.B.;  88  67,  68,  70.  RNG.BO.

11)  Vgl.  über  die  Ausnahme  bei  der  Inbabergrundschuld  8  1r05  B.  G.B.
und  unten  §  158  Nr.  3.
        <pb n="623" />
        8  127.  Die  Abtretung  der  Hypothek.  551

git  auch  für  das  B.  G.B.  Ob  aber  eine  solche  formelle  Abtretungserklärung
  sich  immer  als  Erfüllung  einer  konkreten  obligatorischen  Verpflichtung
  des  abtretenden  Gläubigers  darstellt,  kann  zweifelhaft  werden,
weil  der  Abtretungsvertrag  abstrakter  Natur  ist  und  die  Uebertragung.
der  Hypothek  ohne  vorhergehendes  pactum  de  cedendo  lediglich  durch
Uebergabe  und  Annahme  einer  schlichten  Abtretungsurkunde  nebst  Hypothekenbrief
  gegen  Zahlung  der  Valuta  sich  vollziehen  kann.  Die  Verbindlichkeit
  des  Cedenten  zur  Ausstellung  einer  eintragungsfähigen  Urkunde
ist  daher  in  Ansehung  der  Uebertragung  der  hypothekarischen  Belastung
im  Gesetz  ausdrücklich  ausgesprochen,  um  jeden  Zweifel  zu  heben,  daß
diese  Verpflichtung  aus  dem  dinglichen  Vertrage  hervorgeht,
denn  der  Wille  des  Cedenten  muß  darauf  gerichtet  sein,  dazu  mitzuwirken,
  daß  der  Erwerber  zur  vollen  Ausübung  des  auf  ihn  übertragenen
  Rechtes  gelange  (vgl.  88  1154  Abs.  1,  1192,  auch  8  403
B.  GB.  vgl.  oben  S.  185).

c)  Die  zur  dinglichen  Einigung  erforderliche  Annahme  der  Abtree)  Die  Antungserklärung
  dagegen  kann  formlos  sein,  es  genügt  eine  jede  konkludente  nahme.
Handlung  des  neuen  Gläubigers,  aus  der  sein  Annahmewille  ersichtlich
ist.  Deshalb  enthalten  die  Abtretungsurkunden  keine  besondere  Annahmeerklärung,
  weil  ihre  Aushändigung  nebst  der  des  Hypothekenbriefs  an  den
neuen  Gläubiger  oder  seinen  Vertreter  (Notar)  den  Annahmewillen  zum
Ausdruck  bringt.  1)

d)  Die  mangelnde  Form  der  Abtretungserklärung  wirdch  Die  beigeheilt
  durch  die  Eintragung  der  Abtretung.  Ist  daher  die  Ab=  lung  der
tretung  nur  mündlich  erklärt,  auf  Grund  einer  beglaubigten  bloßen.  Fon  zelen
Eintragungsbewilligung  des  bisherigen  Gläubigers  die  Umschreibung  Eintragung.
auf  den  neuen  Gläubiger  aber  bewirkt  worden,  so  genügt  dieser  Thatbestand

  zum  Erwerb  der  Hypothek  1154  Abs.  2  B.  G.  B.).

e)  Hinsichtlich  der  Umschreibung  der  Briefhypothek  auf  den  neuene)  Die  Um-Glärbiger
  folgt  das  neue  Recht  der  Preuß.  Praxis.  1)  Abweichend  schrakbung
von  dem  formellen  Konsensprinzip  genügt  neben  dem  Antrage  auf  Ein=  hu  m  EGrundtragung
  die  Vorlegung  einer  beglaubigten  Abtretungserklärung
statt  der  Eintragungsbewilligung  (§  26  Abs.  1  R.G.B.O.;  vgl.  Muster

Nr.  47  Theil  II  Abth.  2).

—.

12)  Vgl.  auch  Mot.  III.  S.  749.
13)  Vgl.  Entsch  des  Kammerg.  Bd.  VII  S.  134,  Dernburg  H.R.
226.  «  .
        <pb n="624" />
        552  Die  Abtretung  der  Hypothek.  (§  127.

Etwaige  Zwischenabtretungen  müssen  in  umnnterbrochener
Reihenfolge  bis  zu  dem  eingetragenen  Gläubiger  hinauf  und  zwar  in
beglaubigter  Form  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  werden.  Dies  folgt
aus  §  40  Abs.  2  R.G.B.O.  i.  V.  mit  §  1155  B.  G.B.  und  entspricht
dem  §  81  Preuß.  G.B.O.).  11)  Einer  Erwähnung  der  Zwischeninhaber
der  Hypothek  bedarf  es  in  Uebereinstimmung  mit  dem  bisherigen  Preuß.
Recht  im  Vermerk  nicht.  Ist  die  Kette  der  beglaubigten  Zwischenabtretungen
  unterbrochen,  so  hängt  die  Eintragung  von  der  beglaubigten
Einwilligungserklärung  des  betreffenden  früheren  Gläubigers  ab.

Der  Grundbuchrichter  hat  ferner  zu  prüfen,  ob  die  Erklärung  des
bisherigen  Glänbigers  auf  den  Namen  des  neuen  Gläubigers
lautet,  da  eine  Blanko-Abtretung,  wie  sie  das  Preußische  Recht  für
Grundschulden  kannte  (§  55  Pr.  E.  E.  G.)  im  B.  G.  B.  verworfen  ist;
es  kann  demnach  nicht  auf  den  ungenannten  Inhaber  des  Hypotheferbriefs
  die  Post  übertragen  werden.

Weiteres  Erforderniß  ist  die  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs,
  auf  welchem,  wie  nach  bisherigem  Recht,  die  Umschreibung  zu
vermerken  ist  (8§  42,  62  R.G.B.O.,  vgl.  den  Vermerk  auf  dem  amtlichen
  Formular  Theil  II  Abth.  2).

H  Bedeutug  t4)  Die  Bedeutung  der  Umschreibung  der  Briefhypothek  auf  den

der  Umschreibung

der  Briefhypothek.


neuen  Gläubiger  ist  nur  eine  deklaratorische.  Der  Vollzug  des  Rechtsübergangs
  der  Briefhypothek  wird  dadurch  veröffentlicht  und  das  Grundbuch
berichtigt.  .

Die  Eintragung  ist  zweckmäßig,  weil  der  neue  Gläubiger  durch
die  Buchung  als  solcher  legitimirt  wird  (§§  891,  892  B.  G.  B.,  8§  19,
40  R.  G.  B.  O.),  daher  des  Nachweises  der  Zwischenabtretungen  bezw.
Zwischenübertragungen  überhoben  wird,  weil  er  vom  Grundbuchamt  über
einen  etwaigen  Eigenthumswechsel  oder  sonstige  ihn  berührende  Rechtsänderungen,
  insbesondere  von  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung
und  =  Verwaltung  sichere  Nachricht  erhält,  und  daß  vor  Allem  nicht  ein
unbefugter  Dritter,  der  unredlicher  Weise  den  Brief  erlangt  hat,  über

die  Hypothek  zu  seinem  Schaden  verfügen  kann.

Aber  nur  der  Beweis  der  Abtretung  wird  bei  der  Briefhypother
durch  die  Eintragung  ersetzt;  der  Beweis,  daß  der  Cessionar  noch  gegen-1)

  Zwar  hat  §  1154  B.  G.  B.  die  Uebergabe  dieser  Legitimationsurkunden
des  bisherigen  Gläubigers  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben,  doch  ergiebt  sich
diese  Verpflichtung  des  Cedenten  aus  §  402  B.  G.  B.,  vgl.  auch  §  1144  B.  G.  B.
        <pb n="625" />
        8127.1  Die  Abtretung  der  Hypother.  553

wärtiger  Gläubiger  ist,  kann  nur  durch  die  Vorlegung  des  Briefes
geführt  werden.

g)  Wenn  der  neue  Gläubiger  die  Umschreibung  nicht  hat  bewirken  8)  Schutz  des
lassen.  so  wird  er  doch  einem  eingetragenen  Gläubiger  rechtlich  gleich=  gutgläubigen
gestellt,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  welche  sich  aus  nachstehender  Erwerbers.
Bestimmung  ergeben:

§  1155.  Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des  Besitzers

des  Hypothekenbriefs  aus  einer  zusammenhäugenden,  auf
einen  eingetragenen  Gläubiger  zurückführenden  Reihe  von
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  891  bis  899  in  gleicher  Weise  Auwendung,
  wie  wenn  der  Besitzer  des  Briefes  als  Gläubiger
im  Grundbuch  eingetragen  wäre.  Einer  öffentlich  beglaubigten
  Abtretungserklärung  steht  gleich  ein  gerichtlicher
Ueberweisungsbeschluß  und  das  öffentlich  beglaubigte  Auerkenutniß
  einer  kraft  Gesetzes  erfolgten  Uebertragung  der
Forderung.

Es  ist  also  eine  zusammenhängende,  auf  einen  eingetragenen
Gläubiger  zurückzuführende  Reihe  von  bffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen
  zum  Schutz  des  gutgläubigen,  rechtsgeschäftlichen  Erwerbers
  der  Hypothek  ausreichend,  und  das  Publizitätsprinzip  wird
auf  sämmtliche  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen  und  die
ihnen  gleichgestellten  Urkunden  im  Interesse  des  Verkehrs  angewendet.
Das  Nähere  hierüber  ist  oben  88  44,  45  erörtert  worden.  Es  mag  hier
kurz  noch  auf  Folgendes  hingewiesen  werden:

Der  Erwerb  der  Briefhypothek  vollendet  sich  der  Regel  nach  im
Moment  der  Uebergabe  des  Briefes,  die  Berufung  auf  den  guten
Glauben  hinsichtlich  der  Richtigkeit  der  Hypothek  und  der  Forderung
richtet  sich  nach  diesem  Zeitpunkte,  spätere  Kenntniß  von  deren  Unrichtigkeit
  oder  einer  sie  begründenden  Thatsache  schadet  nicht.  Die
Fiktion  des  §  892  B.  G.B.  erstreckt  sich  auf  den  Inhalt  der  Uebertragungsurkunden,
  er  wird  als  zu  Recht  bestehend  erachtet.  Der  entscheidende
  Zeitpunkt  für  den  guten  Glauben  des  neuen  Gläubigers
betreffs  des  Rechtes  des  bisherigen  Gläubigers  ist  derjenige
der  öffentlichen  Beglaubigung  der  Abtretungserklärung.  1)  Die  Eintragungen
  im  Grundbuch  schließen  aber  den  guten  Glauben
aus,  auch  wenn  sie  nicht  auf  dem  Hypothekenbrief  vermerkt

.[  [..

*,)  Vgl.  Prot.  III  S.  656/657,  Dernburg  III  S.  634.
        <pb n="626" />
        b)  Kollision
mehrerer
Cessionare
derselben
Post.

554  Die  Abtretung  der  Hypothek.  (§  127.

sind.  Ferner  genügt  zu  diesem  Ausschluß  schon  die  einfache  Kenntniß
von  Thatsachen,  welche  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  ergeben.
In  dieser  Beziehung  wird  im  Gebiete  des  Hypothekenrechts  über  den
oben  S.  214  (vgl.  §  892  B.  G.B.)  entwickelten  Grundsatz  „der  Kenntniß
  der  Unrichtigkeit“  hinausgegangen  durch  die  Bestimmung  des

§  1140.  Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus
dem  Hypothekenbrief  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe
herborgeht,  ist  die  Berufung  auf  die  Vorschriften  der
§§  892,  893  ausgeschlossen.  Ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der  aus  dem  Briefe  oder  einem
Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem  im  Grundbuch
  eingetragenen  Widerspruche  gleich.

Man  wird  auch  übereinstimmend  mit  der  bisherigen  Preußischen
Praxis  nicht  nur  auf  dem  Hypothekenbriefe  befindliche  Quittungsvermerke,
  sondern  auch  den  Inhalt  der  mit  dem  Briefe  verbundenen
  Schuldurkunde,  dagegen  nur  nach  den  obwaltenden
Umständen  denjenigen  der  Legitimationsurkunden,  15%)  alz
dem  Erwerber  rechtzeitig  bekannt  geworden  anzusehen  haben.  Ist  die
Forderung  z.  B.  im  Briefe  als  bedingte,  im  Grundbuch  aber  als  unbedingte
  vermerkt,  so  kann  sich  der  Erwerber  auf  den  Glauben  des
Grundbuchs  nicht  berufen.:)  Der  neue  Gläubiger  ist  gezwungen,  den
Brief  genau  zu  prüfen.  Dies  genügt  allein  nicht.  Auch  das  Grundbuch
  muß  er  einsehen,  weil  bei  Abweichungen  des  Grundbuchs
vom  Inhalte  des  Briefes  jenes  maßgebend  ist.  Die  Moöglichkeit
  der  Nichtübereinstimmung  ergiebt  sich  aus  den  Erörterungen  im
§  49  S.  262  (vgl.  §  42  R.G.B.0.).

Der  Umstand,  daß  eine  der  Zwischenabtretungen  nicht  beglaubigt
ist,  kann  für  den  Erwerber  verhängnißvoll  werden,  weil  das  Vindikationsrecht
  des  wahren  Berechtigten  auf  Herausgabe  des  Briefes  durchdringen
würde.  Der  Schutz  des  guten  Glaubens  wird  versagt.¼

h)  Wird  dieselbe  Hypothek  von  demselben  Autor  Mehreren  hinteteinander
  abgetreten,  indem  die  Uebergabe  des  Briefes  bei  dem  ersten
Cessionar  durch  Vereinbarung,  bei  dem  zweiten  durch  körperliche
Uebergabe  erfolgt,  so  steht  der  zweite  Cessionar  dem  ersten  nach,  da

15)  Vgl.  Ramdohr  in  Gruchot  Boͤ.  44  S.  370.

10)  Vgl.  R.E.  Bd.  23  S.  275,  Jur.  W.  1883  S.  204,  Striethorst
Archiv  Bd.  95  S.  269,  Achilles  zu  8  38  Preuß.  E.E.G.,  Oberneck  S.  127,
M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  275  Anm.  64,  vgl.  ferner  §  38  Preuf.  E.  E.  G.

19  Vgl.  M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  276,  Hachenburg  Vorträge  S.  308,
Mot.  III  S.  756,  Prot.  III  S.  662.
        <pb n="627" />
        §  1127.  Die  Abtretung  der  Hypothek.  555

dieser  bereits  die  Hypothek  erworben  hatte  und  der  bisherige  Gläubiger
daher  nicht  mehr  über  diese  verfügen  konnte.  Der  gute  Glaube  steht
beiden  zur  Seite  und  kann  nicht  entscheiden  (für  das  bisherige  Recht
ogl.  R.E.  Bd.  38  S.  227).

3.  Für  die  Buchhypothek  gilt  die  allgemeine  Regel  über  die  3.  Form  der
Uebertragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke.  Es  sind  demnach  Abtretung
Einigung  über  die  Rechtsänderung  und  Eintragung  im  Grundbuch  hypotbeknothwendig
  (§§  873,  878,  1154  Abs.  3  B.  G.B.).  Vor  geschehener  "
Umschreibung  auf  den  neuen  Gläubiger  verbleibt  die  Hypothekenforderung
im  Eigenthum  des  bisherigen  Gläubigers  (vgl.  oben  S.  177).  In  formell
grundbuchrechtlicher  Beziehung  genügt  zur  Eintragung  die  formgerechte
Eintragungsbewilligung  des  Gläubigers  und  dessen  Antrag  bezw.  derjenige
  des  Erwerbers  (vgl.  Muster  Nr.  48  Theil  II  Abth.  2).

4.  Die  Sicherungshypothek  folgt  bei  ihrer  Uebertragung  den  für  4.  Abtretung
die  Cession  der  Buchhypothek  gegebenen  Vorschriften.  Die  Abweichungen  der  Sichein
  Ansehung  der  Maximal=  oder  Kautionshypothek  (6  1190  Abs.  4  kungshwoe
B.  G.  B.),  und  der  Hypothek  für  Inhaberschuldverschreibungen  und  Ordre
papiere  oder  Wechsel  (S§  1187,  793  B.  G.B.)  werden  bei  der  Darstellung
  dieser  Rechtsinstitute  besprochen  werden  (vgl.  unten  §§  151  f.).

5.  Die  Benachrichtigung  des  Schuldners  (des  Eigenthümers)  5.  Unabhänals
  Erforderniß  für  die  Wirkung  der  Abtretung  der  Hypothek  gegen=  gigkeit  des
über  dem  Schuldner  gilt  nur  bei  der  Sicherungshypothek  und  —
allgemein  für  alle  Realkreditbelastungen  hinsichtlich  der  Abtretung  von  thek  von  der
Zinsen,  Nebenleistungen,  so  weit  dieselben  rückständig  sind  oder  Benachrichnicht
  später,  als  in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Eigen=  tigung  des
thümer  von  der  Abtretung  Kenntniß  erlangt,  oder  dem  folgenden  Viertel=  Schuldners.
jahr  fällig  werden,  und  ferner  hinsichtlich  der  zu  erstattenden  Kosten
(68  1158,  406  ff.  B.  G.B.).

Der  Schuldner  kann  bis  zum  Zeitpunkte  der  erlangten  Kenntniß  des

Gläubigerwechsels  unter  dem  Schutze  des  guten  Glaubens  an  den  bisherigen
  Gläubiger  zahlen  und  sich  mit  ihm  in  Rechtsgeschäfte  einlassen.
Dieser  Schutz  versagt  insbesondere;  sobald  der  Letztere  die  Abtretung
anzeigt  oder  der  neue  Gläubiger  zu  seiner  Legitimation  ihm  die  Abtretungsurkunden
  vorlegt  (§6409  B.  G.  B.).  Kapital,  künftige  Zinsen
und  Nebenleistungen,  namentlich  solche,  die  für  mehr  als  zwei
Quartale  voraus  abgetreten  werden,  unterliegen  dagegen  den  Vorschriften
  über  Abtretung  von  Hypothekenkapitalien.  ·

Der  Schuldner  kann  einer  Gefahr  dadurch  nicht  ausgesetzt  sein,
weil  er  nach  §  1160  B.  G.B.  bei  der  Briefhypothek  nur  an  den  durch
Vorlegung  des  Hypothekenbriefes  und  der  Legitimationsurkunden  des
        <pb n="628" />
        1.  Begründung


der  Theilhypothek.


556  Die  Theilabtretung  einer  Hypothek.  (6  127.

8  1155  B.  G.B.  sich  legitimirenden  Gläubiger  zu  leisten  braucht,  ihm
dann  aber  der  gute  Glaube  aus  §  892  B.  G.B.  zur  Seite  steht.  Bei
der  Buchhypothek  kann  er  sich  überzeugen,  ob  der  neue  Gläubiger  im
Grundbuch  als  solcher  eingetragen  ist.

Abweichend  hiervon  bindet  die  Kündigung  des  Eigenthümers
an  den  bisherigen  Gläubiger  auch  den  neuen  Gläubiger,
falls  nicht  der  Eigenthümer  zur  Zeit  der  Kündigung  die  Abtretung  der
Hypothek  gekannt  hat  oder  dieselbe  im  Grundbuch  eingetragen  war
6E  1156  S.  2  B.  G.B..

l128.  Die  Theilabtretung.)

1.  Wie  im  Preußischen  Recht  und  überwiegend  auch  in  Deutschland
  ist  nach  B.  G.  B.  die  Theilabtretung  unbeschränkt  ohne
Zustimmung  des  Eigenthümers  gestattet  (5  1152  B.  G.B.,  vgl.
§  61  N.G.B.O).  Sie  vollzieht  sich  in  denselben  Formen,  wie  die
Abtretung  selbst:  bei  der  Buchpost  und  Sicherungshypothek  durch
dingliche  Einigung  und  Eintragung;  bei  der  Briefpost  mußte
folgerichtig  auch  die  Theilabtretung  an  die  Form  der  Uebergabe  des
Briefes  gebunden  sein  und  dem  Preußischen  Vorgang  folgend  wird
ein  Theilbrief  gebildet  und  dieser  dem  Theilcessionar  ausgehändigt,
indem  der  Theilbrief  für  den  abgetretenen  Theil  dieselbe
Funktion  versieht,  wie  der  Stammbrief  für  den  Rest  der  Post
E  1152  Satz  2  B.  G.B.).

2.  Herstelung  2.  Was  die  Herstellung  des  Theilbriefs  betrifft,  so  ist  Folgendes
des  Theil-  hervorzuheben:

hypothekenbriefes.


Wäöährend  der  Hypothekenbrief  nur  von  dem  Grundbuchamt  selbst
gebildet  werden  kann,  ist  die  Zuständigkeit  für  die  Bildung  eines  Theilhypothekenbriefs
  wie  bisher  in  Preußen  (8  83  Pr.  G.B.O.)  erweitert
und  kann  außer  von  dem  Grundbuchamt  auch  von  einem
Gericht?)  oder  Notar?)  hergestellt  werden.  (5  61  N.G.BO,
Art.  57,  63  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.).  Sie  unterscheidet  ferner,  wie  für

1)  88  1151,  1152  B.  GV.,  Johow  Begr.  III  S.  1743  ff.,  Mot.  III  S.  761,
706,  Prot.  III  S.  665.

*)  Es  ist  dies  eine  durch  Reichsgesetz  den  Gerichten  zugewiesene  Angelegenheit
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.
fr.  G.  S.  3  Nr.  10.

2)  Wegen  der  Verpflichtung  des  Notars  zur  Bildung  des  Theilbriefs  ogl.
Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16  S.  447  Nr.  40.
        <pb n="629" />
        8  128.  Die  Theilabtretung  einer  Hypothek.  557

den  Hypothekenbrief  überhaupt  die  wesentlichen  und  die  nicht  wesentlichen
Erfordernisse  desselben.

1.  Wesentliche  Erfordernisse  des  Zweigdokuments  sind:

à)  Bezeichnung  desselben  als  Theil-  vypothelen-  Grundschuld-,
Rentenschuldbrief,

p)  Bezeichuung  des  Theilbetrages  der  Post,  für  welchen  er  gebildet
  ist,

0)  beglaubigte  Abschrift  des  Stammdokuments,  soweit  es  sich  um
den  wesentlichen  Inhalt  nach  §  56  S.  2  R.  G.B.O.  handelt,

e)  Unterschrift  und  Dienstsiegel  der  ausstellenden  Behörde  bezw.
des  Notars  (vgl.  oben  S.  504).  Wenn  das  Grundbuchamt
als  solches  den  Theilbrief  herstellt,  so  muß  nach  Preuß.  Recht
der  Grundbuchrichter  und  Gerichtsschreiber  unterschreiben  (Art.  7
Pr.  A.G.  z.  G.B.O.).

2.  Nicht  wesentliche  Erfordernisse:

a)  beglaubigte  Abschrift  der  sonstigen  Angaben  des  Stammbriefs
und  der  auf  diesem  befindlichen  Vermerke,

b)  beglaubigte  Abschrift  der  mit  dem  Stammbrief  verbundenen
Schuldurkunde  und  deren  Verbindung  mit  dem  Theilhypothelen.
briefe  durch  Schnur  und  Siegel.

c)  Vermerk  auf  dem  Stammbriefe  über  die  Bildung  des  Theilbriefes,
  weil  sonst  der  Stammbrief  ohne  Minderung  über
den  vollen  Umfang  der  Post  bestehen,  der  Theilbrief  also,
wenn  man  ihn  als  gültig  ansieht,  ein  zweiter  Brief  über
dieselbe  Post  sein  würde.  Dieser  Vermerk  bildete  im  bisherigen
Preuß.  Recht  ein  wesentliches  Erforderniß  des  Zweigdokuments
(vgl.  z.  B.  §  83  Pr.  G.  B.O.).  Davon  weicht  die  R.G.B.O.
ab,  indem  in  der  Begründung  hervorgehoben  wird,  daß  eine
solche  Ordnungsvorschrift  für  die  Sicherung  des  Verkehrs  genügt
und  dadurch  die  Härten  vermieden  werden,  welche  sich  aus
dem  bestehenden  Recht  für  den  Erwerber  des  Instruments  in
den  Fällen  ergeben,  daß  der  Vermerk  aus  Versehen  unterblieben
  ist.))  Eine  Bestimmung,  daß  auf  dem  Zweigdokument
zu  bekunden  sei:  daß  dem  Stammbrief  der  gedachte  Vermerk

—
s

·«)Dcnkschriftz.G.B.O.«S.39,·Komm.Be1-.S.2·7.
        <pb n="630" />
        558  Die  Theilabtretung  einer  Hopothek.  1&amp;amp;  128.

beigefügt  ist,  fehlt  in  der  R.G.  B.  O.  um  deswillen,  weil  eben
der  Vermerk  keinen  wesentlichen  Bestandtheil  des  zu  fertigenden
Zweigdokuments  bildet.  Für  Preußen  sieht  das  amtliche
Formular  diesen  Vermerk  vor  und  §39  der  Verf.  v.  20.  November
1899  enthält  die  Vorschrift,  wie  im  Preuß.  Recht,  betreffend
die  Angabe  auf  der  Stammurkunde  neben  der  Eintragungsbescheinigung,
  auf  welchen  Betrag  die  Urkunde  noch  gültig  ist.

(Val.  §  97  R.G.B.O.).

Die  Theilung  einer  Hypothek  und  die  Bildung  eines  Theilbriefs
ist  überall  da  zuzulassen,  wo  die  Post  in  bestimmte  Theile  zerfällt.
Ob  der  Gläubiger  einen  Theil  abtritt,  oder  die  Forderung  ohne
Eigenthumswechsel  zerlegt,  oder  die  Theilung  durch  Erbgang  eintritt,
ist  unerheblich.  Das  B.  G.  B.  bestimmt  allgemein,  wie  folgt:

§  1152.  Im  Falle  einer  Theilung  der  Forderung  kann,
sofern  nicht  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen
  ist,  für  jeden  Theil  ein  Theilhypothekenbrief  hergestellt
  werden;  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  des

Grundstücks  ist  nicht  erforderlich.  Der  Theilhypothekenbrief

tritt  für  den  Theil,  auf  den  er  sich  bezieht,  an  die  Stelle

des  bisherigen  Briefes.

Statt  der  Bildung  von  Theilbriefen  für  jeden  Antheil  ist
die  Ausfertigung  besonderer  Briefe  —  natürlich  nach  Vernichtung  des
Stammbriefes  —  zulässig.

3.  Eintragung  3.  Soll  die  Theilabtretung  im  Grundbuch  eingetragen
im  Grund=  werden,  so  ist  die  Vorlegung  des  Haupt=  und  Theilbriefs  erbuch.



4.  Abweiforderlich,

  um  die  Uebereinstimmung  der  beiden  Urkunden  mit  dem
Grundbuch  zu  wahren.  Die  Eintragung  der  Abtretung  ist  auf  beiden
Urkunden  zu  vermerken  und  neben  dem  Eintragungsvermerk  der  Haupturkunde
  zu  notiren:  „Noch  gültig  auf  ....  ...  .“5)  (vgl.  das  auntl.
Muster  Anlage  E  u.  §  39  Verf.  v.  20.  November  1899).

4.  Ein  erheblicherer  Unterschied  zum  Preußischen  Recht  zeigt  das

chungen  deskünftige  Recht  bei  einer  Theilabtretung  darin,  daß  nach  jenem  ein  Theilneuen



Rechtes  vom
Preußischen  R.s.

Recht.

brief  gebildet  werden  mußte,  nach  §  1152  B.  G.B.  aber  bezw.  der
B.O.  dieselbe  nur  gebildet  werden  kann;  die  Parteien  können
daher  künftig  von  der  Bildung  des  Theilbriefes  absehen,  erhalten  dann

5)  Jastrow  Bd.  II  S.  190  erachtet  die  Beibringung  des  Hauptbriefes
bei  der  Eintragung  der  Theilabtretung  nicht  für  nothwendig.
        <pb n="631" />
        ß  128.  Die  Theilabtretung  einer  Hypothek.  559

aber  Miteigenthum  und  Mitbesitz  an  der  Stammurkunde,  )  da  ja  eine

Briefpost  nur  durch  Aushändigung  des  Briefes  erworben  wird.  Praktisch
  ist  dies  Verfahren  aber  nicht,  da  dem  Theilcessionar  nicht  nur  das
alleinige  Verfügungsrecht  fehlt,  sondern  er  auch  der  Gefahr  eines  Mißbrauchs

  durch  den  Besitzer  des  Briefes  ausgesetzt  ist,  namentlich  beim

Mangel  der  Eintragung  der  Abtretung  im  Grundluch.

Zulässig  ist  auch,  daß  bei  der  Theilung  der  Post  die  Ertheilung
eines  Hypothekenbriefes  durch  Vereinbarung  ausgeschlossen  wird  (§  1116
V.  G.B.).

5.  Bei  der  Abzweigung  eines  Theiles  der  Hypothek  haben  die  5.  Die  Rang-Theile

  mangels  besonderer  Vereinbarung  gleichen  Rang.  In  der
Regel  aber  verbindet  sich  mit  derselben  eine  Rangänderung,  sei  es,  daß
der  Cessionar  für  den  ihm  abgetretenen  Theil  den  Vorrang  vor  dem
Ueberrest  in  Anspruch  nimmt,  sei  es,  daß  er  diesen  dem  Letzteren
einräumt  und  sich  mit  dem  Range  nach  demselben  begnügt.  Die
Form,  in  welcher  sich  die  Vorrangseinräumung  vollzieht,  ist  bereits  oben
S.  200  besprochen  worden.  Die  dingliche  Einigung  des  vortretenden

und  zurücktretenden  Berechtigten,  die  Zustimmung  des  Eigenthümers
und  Drittberechtigten  sowie  die  Eintragung  der  Vorrangseinräumung.

sind  allgemeine  Erfordernisse  der  Rangänderung  (§  40).  Die  Aenderung
  des  Rangverhältnisses  der  Theilhypotheken  untereinander
  ist  von  der  Zustimmung  des  Eigenthümers  unabhängig,
denn  es  lautet  der

§  1151.  Wird  die  Forderung  getheilt,  so  ist  zur  Aenderung
  des  Rangberhältnisses  der  Theilhypotheken  unter  einander
  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  nicht  erforderlich.

Hinsichtlich  der  Briefposten  wird  der  Verkehr  dadurch  allerdings
erschwert,  denn  während  die  Abtretung  einer  solchen  sich  außergrundbuchrechtlich
  vollzieht  und  dem  Eintragungszwang  entzogen  ist,  wird  derselbe
  in  einem  praktisch  sehr  häufig  vorkommenden  Falle  der  erschwerenden
Form  der  Eintragung  unterworfen.  Doch  da  dieser  Zustand  dem  bisherigen
  Recht  überwiegend  entspricht,  so  ist  der  Verkehr  daran  gewöhnt.

Was  für  die  Abtretung  einer  Theilhypothek  gilt,  findet  auch  Anwendung,
  wenn  die  Post  in  mehrere  Theile  zerlegt  wird.

—

5)  Vgl.  auch  Cosack  II  S.  226  unter  IV,  Jastrow  II  S.  189  Anm.  2
spricht  nur  von  der  Möglichkeit,  daß  der  Cedent  dem  Theilcessionar  den  vollen
Hypothekenbrief  überlassen  wollte.

änderung
bei  der  Theilhypothek.
        <pb n="632" />
        1.  Abtretung

zukünftig
fällig  werdender

  Zinsen.



2.  Abtretung

560  Die  Verkehrshypothek:  Abtretung  des  Zinsrechts.  8  129

5  129.  Abtretung  des  Sinsrechts.))

1.  Mit  der  Kapitalforderung  geht  der  Regel  nach  auch  das
Zinsrecht  auf  den  Erwerber  über,  soweit  der  Gläubiger  sich  das  Recht
auf  den  Zinsbezug  nicht  vorbehalten  hat  (Nießbrauch).

Da  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  Hypothek  denselben
Formvorschriften  unterworfen  ist  wie  die  Abtretung  (vgl.  Formulare
S.  892,  893),  so  würde  im  Falle  einer  Briefpost  der  sich  das  Zinsrecht
  vorbehaltende  Gläubiger  den  Brief  dem  Cessionar  aushändigen,
sodaß  er  unmittelbarer  und  jener  mittelbarer  Besitzer  wird  (88  1069,

1154,  1117,  930,  868  Abs.  1  B.  G.  B.).  Ein  Bedürfniß  für  die

Bildung  eines  Theilhypothekenbriefs  liegt  nicht  vor,  weil  der  Nießbrauch
  kein  selbständiges,  in  Verkehr  zu  bringendes  Recht  ist  und
seine  Unübertragbarkeit  im  Widerspruch  steht  mit  einer  der  Cirkulationsfähigkeit
  im  Verkehr  dienenden  Urkunde.  Die  Bildung  eines  Theilbriefs

  wäre  auch  zwecklos,  weil  bei  etwaigem  Erforderniß  der  Vorlegung

  desselben  z.  B.  zwecks  Kündigung  oder  Einziehung  die  88  1077,
1078  eingreifen,  bei  etwaiger  Abtretung  oder  Verpfändung  der  Gläubiger
den  mittelbaren  Besitz  übertragen  kann  (vgl.  S.  579)  und  bei  Umschreibung
  der  Nießbraucher  den  Brief  dem  Grundbuchamt  mit  der
Bitte  um  Rückgabe  einreichen  könnte.

Anders  liegt  die  Rechtslage  bei  der  Abtretung  der  Forderung
auf  die  künftigen  Zinsen  als  solche.  In  der  Uebertragung  des
künftigen  Zinsrechts  ist  eine  Theilabtretung  zu  finden,  welche
den  sachenrechtlichen  Normen  über  Abtretung  der  Hypothekenforderung
folgt.  Bei  einer  Briefhypothek  muß  neben  der  schriftlichen  Abtretung
ein  Theilhypothekenbrief  gebildet  und  dieser  dem  neuen  Gläubiger  ausgehändigt
  werden.  Bei  der  Buchhypothek  muß  die  Cession  durch
die  dingliche  Einigung  und  Eintragung  bewirkt  werden  (arg.
aus  §  1159  B.  G.B.  Prot.  IV  S.  604/605).

2.  Die  Abtretung  von  rückständigen  Zinsen,  Nebenanrückständigersprüch

  en  und  Kosten  ohne  das  Kapital  unterliegt  der  für  die  Ab-Zinsen

  und
Nebenan--sprüche.


tretung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  vorgeschriebenen  Form  nicht,

vielmehr  bestimmt  §  1159  B.  G.B.,  daß  die  Forderung  auf  Rückstände

  von  Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen,  sowie  der  Anspruch
auf  Erstattung  von  Kosten,  für  welche  das  Grundstück  haftet  (8  1118
B.  G.B.)  dem  Rechte  der  Schuldverhältnisse  folgt  (6  398  B.  GB.)
Folgerichtig  können  die  sachenrechtlichen.  Grundsätze  über  den  öffentlichen
  Glauben  des  Grundbuchs  auf  diese  Ansprüche  keine  Anwendung

1)  Vgl.  Mot.  III  S.  713,  750,  Prot.  III  S.  653,  IV  S.  604ff.
        <pb n="633" />
        8  120)  Die  Verkehrshypothek:  Abtretung  des  Zinsrechts.  561

finden  (§g  1154,  892  B.  G.B.).  Die  bereits  fällig  gewordenen
Zinsen  sind  Gegenstand  eines  besonderen  Rechtsanspruches.  Sie  sind
nicht  mehr  abhängig  von  dem  Kapital,  und  die  Abtretung  des  Hypothekenkapitals
  an  einen  Dritten  enthält  nicht  ohne  Weiteres  die  Abtretung
des  Anspruchs  auf  Zinsrückstände.  Es  wird  daher  bei  der  selbständigen
Abtretung  von  Zinsrückständen  einer  verbrieften  Post  auch  kein
Theilbrief  gebildet.  Weder  das  Grundbuch  noch  der  Brief  geben
Auskunft  über  etwaige  Zinsrückstände  und  die  Abtretung  geschieht
formios  und  auf  Gefahr  des  Cessionarss.  Das  Publizitätsprinzip
  findet  keinen  Platz,  und  die  sonstigen  Unterschiede
zwischen  Brief=  und  Buchposten  bezw.  Verkehrs=  und  Sicherungsposten
fallen  fort..)  Wird  die  Abtretung  dem  Eigenthümer  nachgewiesen,
so  hat  derselbe  an  den  Cessionar  zu  zahlen.  Da  er  aber  durch  die
Abtretung  nicht  schlechter  gestellt  werden  darf,  so  kann  er  die  Zinsen
an  den  bisherigen  Gläubiger  so  lange  fortentrichten,  bis  er  von  der
Cession  Kenntniß  erlangt  hat.  Dieser  Grundsatz  entspricht  den  allgemeinen
  Vorschriften  über  Abtretung  von  Forderungen.  Mit  der
Anzeige  des  bisherigen  Gläubigers  von  der  Abtretung  bezw.  mit  der
Bekanntmachung  der  Uebertragung  seitens  des  Grundbuchamts  (§  55
N.G.B.O)  oder  Zustellung  des  gerichtlichen  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses
  kann  der  Eigenthümer  die  abgetretenen  oder  überwiesenen
  Zinsen,  so  weit  es  sich  um  R  ückstände,  laufende  oder  im
nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  fällig  werdende  handelt,  an  den
Erwerber  zahlen.  Wenn  er  aber  weiß,  daß  der  Empfänger  der
Zahlung  zu  deren  Empfangnahme  nicht  befugt  ist,  so  befreit  er  sich
durch  Zahlung  von  der  Verbindlichkeit  nicht.  Die  gesetzliche  Grundlage
  giebt:  "

§  1159.  Soweit  die  Forderung  auf  Rückstände  von
Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen  gerichtet  ist,  bestimmt
sich  die  Uebertragung  sowie  das  Rechtsverhältuiß  zwischen
dem  Eigenthümer  und  dem  neuen  Gläubiger  nach  den  für
die  Uebertragung  von  Forderungen  geltenden  allgemeinen
Vorschriften.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Auspruch  auf  Erstattung
  von  Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  8  1118
haftet.

*!)  Die  Regelung  im  B.  G.B.  entspricht  der  bisherigen  Preuß.  Praxis,
vgl.  3  39  Preuß.  E.E.G.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  XII  S.  117,  IX  S.  89.
dberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  36
        <pb n="634" />
        3.  Das  Nangverhältniß.



562  Die  Verkehrshypothek:  Abtretung  des  Zinsrechts.  (§  129.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden  auf  die  im  Abfs.  1
bezeichneten  Ansprüche  keine  Anwendung.

3.  Der  Rang  des  vorbehaltenen  oder  abgetretenen  Zinsrechts
  geht  dem  des  Kapitals  vor,  denn  nach  §  12  Zw.  V.G.
rangiren  die  Ansprüche  aus  einem  und  demselben  Rechte  in  der  Weise,
daß  erst  die  Kosten  der  Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem
Grundstück  bezweckenden  Rechtsverfolgung,  dann  die  Ansprüche  aus
Nebenleistungen,  insbesondere  Zinsen  —  abgesehen  von  den  älteren  als
zweijährigen  Rückständen  —  und  zuletzt  der  oakwiun  folgt.  Eine

r½%  F#

Eine  in  der  Praxis  häufige  Erscheinung  ist  die  Abtretung  einer
Hypothek  unter  Herabsetzung  des  Zinsfußes,  in  der  Fassung:

„Die  im  Grundbuch  von  .  ......  .  eingetragene  Hypothekenforderung
  trete  ich  mit  den  auf  3  ½%  ermäßigten  (herabgesetzten)
  Zinsen  an  ..  .  ...  .  ab.

Hat  sich  der  bisherige  Gläubiger  die  Zinsdifferenz  nicht  vor—
behalten,  so  hat  die  Praxis  angenommen,  daß  die  Herabsetzung
der  Zinsen  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  erfolgt  ist;  die
Löschung  der  Zinsdifferenz  geschah  nur  auf  Antrag  des  Eigenthümers
und  wurde  auf  dem  Briefe  vermerkt.  Diese  Auffassung  ist  auch  für
das  neue  Grundbuchrecht  entscheidend  (vgl.  §§  27,  62  R.G.B.O..
Sind  die  Zinsen  nur  von  einem  bestimmten  Tage  ab  abgetreten,
z.  B.  Abtretung  der  Post  nebst  Zinsen  von  einem  sechs  Monate
später  als  die  Abtretung  liegenden  Termin  ab,  so  ist  der  Wille  der
Betheiligten  dahin  auszulegen,  daß  der  bisherige  Gläubiger  bis
dahin  die  Zinsen  bezieht.  Ist  ein  Vorbehalt  wegen  der  Zinsdifferenz

  vom  bisherigen  Gläubiger  gemacht  worden,  so  mag  man  in

einer  solchen  Abtretung  der  Hauptforderung  eine  Theilabtretung  sehen,

doch  wird  ein.  Theilhypothekenbrief  über  die  vorbehaltenen

rückständigen  Zinsen  bei  einer  Briefpost  nicht  gebildet  werden,
da  dieser  nur  über  die  Hauptforderung  („Theilbetrag  der  Hypothek“
§  61  Abs.  2  R.G.  B.O)  hergestellt  wird  und  nach  §  1159  B.  GB.
Zinsrückstände  den  Normen  der  Schuldverhältnisse  unterstehen.“)

9  So  auch  die  bisherige  Preuß.  Praxis,  vgl.  Turnau  S.  454,  Achilles
S.  407,  Deruburg  Pr.  Pr.  1  S.  863,  Oberneck  S.  299.
        <pb n="635" />
        130.  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  d.  Abtretungserklärung  durch  Urtheil.  563

6  130.  Der  Ersatz  der  Abtretungserklärung  durch  Urtheil.

Das  rechtskräftige  Urtheil  auf  Abgabe  der  Abtretungserklärung
ersetzt  dieselbe  nach  §  894  C.P.O.  und  der  obsiegende  Gläubiger  bewirkt
die  Eintragung  im  Grundbuch  mittelst  ents  sprechenden  Antrages  und
Vorlegung  des  rechtskräftigen  Urtheils.  Letzteres  muß  mit  der  Vollstreckungsklausel
  versehen  sein,  wenn  die  Verurtheilung  von  einer
Gegenleistung  abhängt  (§§  894  Abs.  1  S.  2,  726  Abs.  2,  730  C.P.O.).
Handeltes  sich  um  eine  Briefp  ost,  so  muß  auch  der  Brief  vorgelegt  werden.
Die  Aushändigung  des  Briefes  erzwingt  der  Kläger  nach  §  897  Abs.  2

C.  P.O.  dadurch,  daß  er  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an  ihn  auf  Grund  des
gedachten  Urtheils  den  Brief  durch  den  Gerichtsvollzieher  wegnehmen
läßt.  Mit  dem  Zeitpunkt  der  Wegnahme  hat  der  obsiegende
Kläger  die  Hypothek  erworben.  Die  Vorschriften  über  den
guten  Glauben  des  Grundbuchs  (materielles  Publizitätsprinzip
vgl.  oben  S.  205  f.)  stehen  ihm  zur  Seite,  weil  das  Urtheil  nur  die
rechtsgeschäftliche  Abtretung  ersetzt  (5  898  C.  P.O.).  Zweckmäßig  ist
es,  bei  Einleitung  des  Prozesses  im  Wege  einstweiliger  Verfügung
eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Uebertragung
der  Hypothek  zu  bewirken,  damit  nicht  der  Beklagte  vor  Wegnahme
des  Briefes  bezw.  bei  der  Buchhypothek  vor  Eintragung  des  obsiegenden
Klägers  die  Hypothek  an  einen  gutgläubigen  Dritten  abtritt.  Die
einstweilige  Verfügung  muß  dem  Beklagten  die  Herausgabe  des  Briefes
an  einen  Gerichtsvollzieher  zwecks  Ablieferung  an  das  uundbuchamn.
behufs  Eintragung  der  Vormerkung  aufgeben  (vgl.  E  938  Abs.  1
941,  942  Abs.  2  C.  P.  O.).

8  131.  Der  Erwerb  in  Jolge  Erbgangs  und  ehelicher  Gütergemeinschaft.


1.  Der  Uebergang  einer  Hypothek  auf  den  Erben  tritt  materiell=  1.  Erwerb
rechtlich  mit  dem  Erbfall  ein.  Die  grundbuchrechtliche  Umschreibung  durch  Erbaber
  Gerichtigung  des  Grundbuchs)  erfordert  den  Nachweis  des  folge.
Erbrechts  durch  Vorlegung  des  Erbscheins  und  des  Briefes
bei  Briefposten.  Beruht  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von
Todeswegen,  so  kann  von  dieser  Regel  abgewichen  werden,  wenn  die
letztwillige  Verfügung  (Testament,  Erbvertrag)  in  einer  öffentlichen
Urkunde  enthalten  ist.  Es  genügt  dann  in  der  Regel  die  Vorlegung

dieser  Verfügung  in  Urschrift  oder  Ausfertigung  und  das  Protokoll
367
        <pb n="636" />
        564  Erwerb  der  Hypothek  in  Folge  Erbgangs  u.  ehel.  Gütergemeinschaft.  (§  131.

über  die  Eröffnung  der  Verfügung.  Ist  das  Testament  gemäß  §  2238

verschlossen  übergeben  worden,  so  wird  es  ein  Theil  des  Protokolls  und  erhält

dadurch  den  Charakter  der  öffentlichen  Urkunde  (8  176  Abs.  2  R.G.  fr.  G..
Erachtet  aber  das  Grundbuchamt  durch  jene  Urkunden  die  Erbfolge
nicht  für  hinreichend  nachgewiesen,  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  in  dem
längere  Zeit  vor  dem  Erbfall  errichteten  Testament  die  Ehefrau  und
die  später  geborenen  Kinder  als  Erben  eingesetzt  sind,  so  wird  der
Grundbuchrichter  den  Erbschein  erfordern.:

Die  holographischen  Testamente  machen  die  Vorlegung  des  Erbscheins
  stets  erforderlich,  weil  sie  nicht  den  Charakter  einer  öffentlichen

2.  Erleichte-  Urkunde  haben  können  (88  2231  Nr.  2,  2267  B.  G.B.).

rungm  der

Eintragung
im  Falle  der
Erbausein-2.

  Wird  bei  der  Theilung  des  Nachlasses  eine  zu  demselben
gehbrige  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  einem  Miterben  von
den  Anderen  übereignet,  so  liegt  darin  ein  Abtretungsvertrag.  An  sich

andersetzung  vürde  daher  formell  grundbuchrechtlich  eine  öffentlich  beglaubigte  Abtretungserklärung

  oder  Umschreibungsbewilligung  der  Miterben  nothwendig
  sein.  Der  §  37  R.G.B.O.  läßt  jedoch  zum  Nachweise  der
Erbfolge  und  der  Umschreibungsbewilligung  der  Erben  ein
Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  genügen,  in  welchem  dasselbe
bezeugt,  daß  die  Hypothek  dem  neuen  Gläubiger  übereignet
worden  ist.  Dem  Nachlaßgericht  sind  in  Abs.  2  §  37  R.G.BO.

die  Voraussetzungen  diktirt,  unter  denen  es  das  Zeugniß  ausstellen

3.  Erwerb
der  Post

durch  Vermächtniß.



darf.  Es  müssen  nämlich  die  Voraussetzungen  für  die  Ertheilung  eines
Erbscheins  vorliegen  und  die  Erklärung  der  Erben  vor  dem  Nachlaßgerichte
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  böffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  sein.  Die  in  dieser  Form  auf  die
Uebertragung  der  Post  gerichteten  Erklärungen  können  selbständig
abgegeben  worden  sein  (vgl.  oben  S.  317)  und  brauchen  nicht  einen
Theil  der  Auseinandersetzung  zu  bilden.“)  Bei  einer  Briefpost
erfordert  die  Grundbuchberichtigung  die  Vorlegung  des  Briefes.  Unter
gewissen  Voraussetzungen  kann  gemäß  §  14  R.G.B.O.  ein  Dritter  den
Antrag  auf  Berichtigung  stellen  (vgl.  oben  S.  118).

3.  Soll  die  Hypothek  auf  einen  Vermächtnißnehmer  umgeschrieben
  werden,  so  muß  dem  Grundbuchamt  die  beglaubigte  Ein-„)

  Vgl.  ferner  892353—2355,2365,  2367  (Erbschein),  82231  Nr.  1,  88  2238  f..
2246,  2260  Testament),  88  2265,2267,  2273  (gemeinschaftliches  Testamenh;  §5  2276.
2300  B.  G.B.  (Erbschaftsvertrag),  vgl.  ferner  Art.  149,  214  E.G.  z.  B.  G.  B.

2)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  18  S.  85,  88  dMf.  R.G.  99  G.  8  40
Pr.  G.  B.  O.  und  oben  S.  117ff.
        <pb n="637" />
        8  132.]  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  565

willigungserklärung  der  Erben  erbracht  werden,  da  der  Legatar  lediglich
Gläubiger  des  Nachlasses  ist  (6§  2174  B.  G.  B.).  Diese  Rechtsübertragung
  weicht  von  den  allgemeinen  Grundsätzen  der  88  873  ff.  B.  G.  B.
nicht  ab,  weil  die  sachenrechtliche  Verfügung  eine  konsentirte  ist,  mag
auch  das  Kausalgeschäft  ein  nicht  vertragsmäßiges  sein.

4.  Kraft  Gesetzes  werden  Grundkreditbelastungen  durch  Eingehung  4.  Erwerb
einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  bezw.  während  deren  Dauer  und  der  ehelicher
Fortsetzung  derselben  nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  mit  den  Güterge-Kindern
  des  verstorbenen  in  der  Weise  erworben,  daß  die  dem  einen  meinschaft.
der  Ehegatten  zustehende  Post  von  Rechtswegen  auch  dem  anderen
Theile  zufällt.  Der  Letztere  kann  daher  Berichtigung  des  Grundbuchs
fordern  (88  1438  Abs.  3,  894,  1519,  1549  B.  G.  B.).  Regelmäßig  wird  er
dieselbe  gemäß  §§  22  Abs.  1  S.  1  und  §  34  R.G.B.O.  durch  ein
Zeugniß  des  Registerrichters  über  die  Eintragung  des  ehelichen  Güterrechtsverhältnisses
  nachweisen  und  so  die  Berichtigung  selbständig
bewirken  können.  Statt  des  Zeugnisses  genügt  die  Bezugnahme  auf
das  Register,  wenn  das  Grundbuchamt  zugleich  das  Registergericht  ist
(8  35  R.G.  B.  O.).

Dagegen  erfordert  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  auf.  Grund
fortgesetzter  Gütergemeinschaft  oder  auf  Grund  einer  Auseinandersetzung
ein  entsprechendes  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  (vgl.  88  38,  37
R.GB.O.,  §§  86—99  R.G.  fr.  G.).  Die  Vorlegung  des  Briefes
behufs  Umschreibung  der  Post  folgt  aus  88  42,  43,  62  R.G.B.O.

B.  Der  Uebergang  der  Hypothek  kraft  Gesetzes  in  Folge
freiwilliger  Befriedigung  des  Gläubigers.

8  132.  Befriedigung  durch  den  Eigenthümer.))

1.  Der  Uebergang  der  Hypothek  kraft  Gesetzes  ist  ein  Ausfluß  1.  Einleitung
des  Ablösungsrechts.  Das  dem  römischen  wie  Preußischen  Recht  be=  Standpunkt
kannte  jus  offerendi  bezweckte,  das  Recht  des  Gläubigers  auf  Be=  des  Preuß.
friedigung  aus  dem  Grundftücke  durch  Zwangsvollstreckung  zu  hemmen  Rechtes.

!)  Vgl.  §§  4142-—4145,  1177  B.  G.  B.;  Johow  Begr.  III  S.  1760  ff.
Mot.  III  S.  690  ff.,  725,  729  ff.,  738,  759,  Prot.  III  S.  577,  607  ff.,  665,
IV  S.  505,  512,  602,  603,  VI  S.  253,  Dernburg  III  8222,  Endemann
I  §  125,  Cosack  I  8233  S.  232  ff.,  Enneccerus-  Lehmann  II  §  51,
Matthlas  11  8  59,  Mittelstein  S.  97  ff.,  181,  Leske  8  143,  Maenner
S.  311  ff.,  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm,  Neumann,  ÖOstermeyer,
  Kuhlenbeck  zu  88  1142ff.  «
        <pb n="638" />
        566  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  8  132.

und  dadurch  eine  unzeitige,  den  Eigenthümer  selbst,  wie  andere  Realgläubiger
  gefährdende  Zwangsversteigerung  zu  verhindern.

Im  engeren  Sinne  versteht  man  zwar  unter  dem  jus  offerendi
bezw.  dem  Ablösungsrecht,  die  Befugniß  eines  Jeden,  der  Gefahr  läuft,
durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an  dem  Gegenstande  der
Zwangsvollstreckung  zu  verlieren,  —  unabhängig  von  dem  Willen  des
Eigenthümers  des  Grundstücks  —  denjenigen  abzufinden,  der  aus  dem
Grundstück  Befriedigung  sucht  (58  268,  1150  B.  G.  B.).  An  sich  hat
der  Eigenthümer,  wenn  er  nicht  persönlicher  Schuldner  ist,  nur  die
Verpflichtung,  die  Zwangsvollstreckung  zu  dulden;  zu  einem  positiven
Thun  oder  Leisten,  namentlich  zur  Zahlung  der  Post,  ist  er  nicht  verpflichtet.
  Er  ist  jedoch  in  erster  Linie  durch  die  Zwangsvollstrechung
mit  dem  Verluste  seines  Grundstücks  bedroht,  und  das  Befriedigungsrecht,
  das  unter  gewissen  Voraussetzungen  einem  Dritten  eingeräumt
wird,  muß  naturgemäß  ihm  vorzugsweise  zustehen.

Das  B.  G.  B.  hat  diese  Befugniß  ausdrücklich  normirt,  weil
die  scharfe  Ausprägung  der  Grundstücksbelastung  als  eines  dinglichen
Rechtes,  möglicherweise  zu  einer,  jene  Befugniß  hindernden  Auslegung
hätte  führen  können.  Demgemäß  bestimmen:

§  1142.  Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  den  Gläubiger
zu  befriedigen,  wenn  die  Forderung  ihm  gegenüber  fällig
geworden  oder  wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Leistung
berechtigt  ist.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder
durch  Aufrechnung  erfolgen.

§  1143.  Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche
Schuldner,  so  geht,  soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt,
die  Forderung  auf  ihn  über.  Die  für  einen  Bürgen  geltenden
  Vorschriften  des  §  774  Abs.  1  finden  entsprechende
Anwendung.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Gesammthypothek,  so
gelten  für  diese  die  Vorschriften  des  §  11713.

§  1144.  Der  Eigenthümer  kann  gegen  Befriedigung  des
Gläubigers  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  und
der  sonstigen  Urkunden  verlangen,  die  zur  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung  der  Hpothek  erforderlich
  sind.

§  1145.  Befriedigt  der  Eigenthümer  den  Gläubiger  nur
theilweise,  so  kann  er  die  Aushändigung  des  Hypotheken-
        <pb n="639" />
        ß  182.  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  567

briefs  nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,  die
theilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
oder  der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke
der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  für  den  Eigenthümer
  der  zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen
Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und
andere  Nebenleistungen  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt
wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahr  fällig  werden.  Auf
Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  §  1118  haftet,  findet
die  Vorschrift  keine  Anwendung.

§  1177.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigenthum
in  einer  Person,  ohne  daß  dem  Eigenthümer  auch  die
Forderung  zusteht,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in  eine
Grundschuld.  In  Ansehung  der  Verziuslichkeit,  des  Zinssatzes,
  der  Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des  Zahlungsorts
  bleiben  die  für  die  Forderung  getroffenen  Bestimmungen
  maßgebend.

Steht  dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zu,  so  be—
stimmen  sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothel,  so  lange  die
Vereinigung  besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld  des
Eigenthümers  geltenden  Vorschriften.

Das  Preuß.  E.E.G.  nahm  die  Befugniß  des  Eigenthümers  zur
Zahlung  oder  Tilgung  der  Post  als  selbstverständlich  an,  machte  aber
den  Unterschied,  ob  der  befriedigende  Eigenthümer  als  solcher  im
Grundbuch  eingetragen  war  oder  nicht.  Im  letzteren  Falle  hatte  er
abgesehen  von  Quittung  oder  Löschungsbewilligung,  nur  den  gesetzlichen
Anspruch  auf  Abtretung  der  Post  ohne  Gewährleistung  an  sich  selbst
oder  an  einen  Dritten.  Die  Verpflichtung  des  Gläubigers  zur  Abtretung
  konnte  er  im  Klagewege  erzwingen.  Hatte  aber  der  eingetragene
Eigenthümer  die  Post  getilgt,  d.  h.  aus  Mitteln,  welche  nicht  Gegenstand
  der  Haftung  waren  (§  30  Preuß.  E.E.G.),  also  auch  im  Falle
der  Mobiliarexekution,)  so  bedurfte  er  weder  einer  Cession  noch  einer
Quittung  oder  Löschungsbewilligung,  vielmehr  ging  die  Post  durch  den
Akt  der  Tilgung  kraft  Gesetzes  auf  ihn  über.  Die  Quittung,  Löschungs-—

  —

2)  Oberneck  S.  179.
        <pb n="640" />
        568  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  8  132.

bewilligung  oder  Cession,  die  in  der  Regel  ausgestellt  wurden,  hatten
nur  den  Charakter  der  Legitimationsurkunden.  Auf  den  Unterschie,
ob  der  Eigenthümer  persönlicher  Schuldner  war  oder  nicht,  ist  das
Preußische  Gesetz  nicht  weiter  eingegangen.

2.  Das  2.  Das  B.  G.  B.  weicht  in  dieser  Materie  vom  Preußischen
B.  G..  Recht  erheblich  ab.  Es  ergeben  sich  folgende  Fälle:
a)  Befriedi-  a)  Der  Eigenthümer,  mag  er  als  solcher  eingetragen  sein

gung  durch  oder  nicht,  befriedigt  den  Gläubiger  aus  Mitteln,  welche  nicht  zu
un  ESigen  dem  Belastungsobjekt  im  Sinne  der  88  1113,  1120  ff.  B.  G.B.  gehöre.
Rücksicht,  ob  Dieser  Befriedigungsart  steht  es  gleich,  wenn  der  Hypothekengläubiger
er  nur  ding-durch  Exekution  in  die  dem  Eigenthümer  gehörigen,  nicht  als  Zubehör
lich  oder  bezw.  Erweiterungen  des  belasteten  Grundstücks  anzusehenden  Mobilien
auch  per=  Befriedigung  erzielt.s)  «
LJFTIHEM  Der  Gläubiger  ist,  sobald  die  Post  dem  Eigenthümer  gegenüber
fällig  geworden  ist  oder  wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Leistung
berechtigt  sein  würde,!)  zur  Annahme  der  Leistung  verpflichtet
(vgl.  §§  1141,  1142  Abs.  1,  271  B.  G.  B).  Natürlich  kann  der
Gläubiger  die  etwa  angebotene  Zahlung  bezw.  Befriedigung  auch  früher
annehmen.  Als  Befriedigungsmittel  können  Hinterlegung  und  Aufrechnung
  dienen.5)  «
Mit  dieser  Befriedigung  geht  grundsätzlich  die  Hypothekforderung
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  über  und  verpflichtet  den  Gläubiger:
a)  Quittung  zu  ertheilen.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  der
Eigenthümer  stets  ein  rechtliches  Interesse  hat,  die  Quittung
in  einer  bffentlich  beglaubigten  Form  zu  erhalten,  ist  der
Gläubiger  verbunden,  das  schriftliche  Empfangsbekenntniß  in
einer  dem  §  29  R.G.B.O  entsprechenden  Form  auszustellen.
Die  Kosten  der  Quittung  hat,  wie  auch  im  bisherigen  Preußischen
Recht,  mangels  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten,  der  Eigenthümer
  zu  tragen  und  vorzuschießen  (§§  368,  369,  126  B.  G.B,
§  29  R.G.B.O.,  §  61  Preuß.  E.E.G.).  Bis  zur  Leistung
einer  solchen  Quittung  steht  dem  Eigenthümer  das  Zurückbehaltungsrecht
  zu  (§  273  B.  G.  B.).  Der  Gläubiger
kommt  in  Verzug,  wenn  er  zwar  die  angebotene  Leistung
anzunehmen  bereit  ist,  die  verlangte  formgerechte  Quittung
aber  nicht  anbietet  (§  298  B.  G.  B.).  «

«)Vgl.·REBd.32S.«8-10J311.
*)  Vgl.  wegen  der  Kündigung  §  150  Nr.  5.
5)  Vgl.  88  1142  Abs.  2,  372  ff.,  387  ff.  B.  G.  B.
        <pb n="641" />
        6  132.])  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  569

Formell  grundbuchrechtlich  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,
  auf  Grund  einer  solchen  öffentlich  beglaubigten
Quittung  die  Grundbuchberichtigung  zu  veranlassen  und
die  Post  —  und  zwar  bei  einer  Briefpost  unter  Vorlegung
des  Briefes  und  etwaiger  Legitimationsurkunden  —  auf
seinen  Namen  umschreiben  zu  lassen  (§22  R.G.B.O.).

6)  Der  Gläubiger  muß  auf  Verlangen  des  befriedigenden  Eigenthümers
  auch  Löschungsbewilligung  in  beglaubigter  Form
denselben  aushändigen  (8  1144  B.  G.  B.).

)  Ferner  muß  er  auf  Erfordern  des  befriedigenden  Eigenthümers
eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde,  in  welcher  er  anerkennt,
daß  die  Post  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen
  ist,  ausstellen,  und  diese  Erklärung  tritt  bei  Briefposten
  an  die  Stelle  der  Cessionsurkunde  (vgl.  88  1144,  1155,
403,  408  Abs.  2,  412  B.  G.  B.;  88  40,  26  Abs.  1  R.G.B.O.).

d)  In  jedem  Falle  muß  der  Gläubiger  bei  Briefposten  die
Hypotheken-,  Grund=  oder  Rentenschuldbriefe  bezw.  das
Urtheil  über  deren  Kraftloserklärung  und  die  sonstigen
Legitimationsurkundendem  Eigenthümeraushändigen
(§  1144  B.  G.B.).

Dagegen  ist  der  Gläubiger  nicht  verpflichtet,  die  Post  dem  Eigenthümer
  oder  einem  von  diesem  benannten  Dritten  formell  abzutreten.
Dies  würde  im  Widerspruch  mit  der  Konstruktion  der  Eigenthümerhyppothek
  des  B.  G.  B.  stehen,  da  die  Post  mit  der  Tilgung  bereits
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen  ist,  mit  diesem
Moment  aber  der  bisherige  Gläubiger  zu  einer  Cession  gar  nicht  mehr
legitimirt  ist.

Durch  diese  Konstruktion  wird  der  Verkehr  erschwert,  der  Eigenthümer,
  der  in  der  Regel  die  Mittel  zur  Befriedigung  des  Gläubigers.
durch  eine  neue  Beleihung  seines  Grundstücks  sich  beschafft,  ist  gezwungen,
die  unter  O—d  bezeichneten  Legitimationsurkunden  in  Ansehung  der
Briefpost  sich  ausstellen  und  bei  der  Buchhypothek  sich  eintragen  zu
lassen  (§  40  R.G.B.O.);  erst  dann  ist  er  im  Stande,  dem  Geldgeber
die  Hypothek  zu  übertragen.  Der  §  63  Preuß.  E.E.G.  vereinfachte
dieses  Verfahren  durch  Einräumung  der  Befugniß  des  befriedigenden
Egenthümers,  die  Abtretung  der  Post  an  einen  Dritten  zu  verlangen.
Man  wird  einen  praktischen  Ausweg  aus  dem  verwickelteren  Rechtszustand
  des  B.  G.  B.  dadurch  finden,  daß  als  Rückzahlungsbedingung.
die  Pflicht  des  Gläubigers  zur  Abtretung  an  einen  Dritten  vereinbart
        <pb n="642" />
        570  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  8  13.

wird,  wie  dies  in  dem  Muster  Nr.  31  Theil  II  #Abth.  2  häher

formulirt  ist  (vgl.  auch  die  Anm.  daselbst).
)  Befriedi-  b)  Befriedigt  der  Eigenthümer,  der  zugleich  persönl  icher
gung  durch  Schuldner  ist,  den  Gläubiger,  so  erlischt  zwar  die  der  Hypothek  zi
den  persön-Grunde  liegende  Forderung,  aber  die  Grundstücksbelastung  als  solc
u-  faiten-  bleibt  bestehen,  verwandelt  sich  aber  hinsichtlich  ihres  objektion
thümer.  Bestandes  in  eine  Grundschuld,  und  in  subjektiver  Beziehung  wird
der  bisherige  Gläubiger  durch  den  Eigenthümer  ausgewechselt.  Diesa
kann  die  Post  an  einen  Dritten  als  Grundschuld  abtreten  oder  bei
der  Abtretung  zugleich  die  Grundschuld  dadurch  wieder  in  eine  Hypothek
  zurückverwandeln,  daß  er  mit  ihr  an  Stelle  der  früheren  Forderug
eine  neue  Forderung  verbindet  (vgl.  Muster  S.  925,  927).  Diese  Opeution
  fällt  unter  §  1178,  nicht  unter  §  1180,  welcher  den  Ersatz  einer
gültig  bestehenden  Forderung  durch  eine  andere  Forderung  im  Auge  hat.
e)  Besriedi-  o)  Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,
gung  durch  so  geht  die  in  Beziehung  zur  Hypothek  stehende  Forderung  auf  isn
den  nur  kraft  Gesetzes  über  und  damit  auch  die  Hypothek  selbst  (88  1143

dingl

dingssen  1153,  401,  s89  B.GB..

Eigenthü-  Die  juristische  Konstruktion  dieses  Thatbestandes  unterscheidet  sich
mer.  von  der  vorigen  darin,  daß  die  Succession  des  Eigenthümers  in  die

von  ihm  erworbene  Hypothek  das  persönliche  Forderungsrecht  nicht
zum  Erlöschen  bringt,  sondern  es  an  sich  bestehen  läßt  und  nur  für
die  Dauer  der  Vereinigung  von  Grundstücks=  und  Hypothekeneigenthun
in  einer  Hand  in  einen  latenten  Zustand  versetzt.  Bei  Aufhebung  der
Vereinigung  lebt  das  persönliche  Forderungsrecht  wieder  auf.“)  So  lange
die  Vereinigung  besteht,  bestimmen  sich  allerdings  die  Rechte  des
Eigenthümers  nach  den  für  eine  Grundschuld  des  Eigenthümas
geltenden  Vorschriften  (§  1177  Abs.  2  B.  G.B.).  Läßt  aber  der
Eigenthümer  das  belastete  Grundstück  auf,  so  tritt  die  Hypothek  in  dem
Umfange  zur  Zeit  des  gesetzlichen  Uebergangs  in  dinglicher  um
persönlicher  Beziehung  in  Wirksamkeit.  Dasselbe  gilt  auch  dann,  wem
der  Eigenthümer  die  ihm  zustehende  Hypothek  an  einen  Anderen  abtrit,
weil  darin  auch  die  Abtretung  der  Forderung  im  Sinne  des  §  115)
Abs.  2  B.  G.B.  liegt  (vgl.  Muster  Nr.  53  Theil  II  Abth.  2).

Auf  die  dadurch  in  Wirksamkeit  tretenden  persönlichen  Beziehunge
finden,  wie  §  1143  Abs.  1  S.  2  sagt,  die  für  einen  Bürgen  geltender
Vorschriften  des  §  774  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.  Mit  andemm

h)  Vgl.  88  1163  Abs.  1  S.  2,  1177  Abs.  1,  1144  B.  G.B.

)  Vol.  R.E.  Bd.  23  S.  189.
        <pb n="643" />
        g  132.  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  571

Worten:  Das  ursprüngliche  Schuldverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
und  dem  persönlichen  Schuldner  tritt  in  Kraft  und  regelt  sich  nach
den  Normen  der  selbstschuldnerischen  Bürgschaft.  Hatte  z.  Be.  der
Eigenthmer  die  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen,
  der  Gläubiger  aber  die  Genehmigung  verweigert,  so  wird  der
persönliche  Schuldner  den  Anspruch  des  Eigenthümer-Hypothekengläubigers
  auf  Zahlung  der  Hypothekenforderung  durch  den  Einwand
der  Schuldübernahme  zurückschlagen.  Hatte  aber  beispielsweise  der
persönliche  Schuldner  als  Veräußerer  die  Befreiung  des  veräußerten
Grundstücks  von  Hypothebenschulden  versprochen,  so  macht  der  Eigenthümer
  —  Hypothekengläubiger  —  sein  Regreßrecht  durch  Anstrengung  der
persönlichen  Klage  geltend,  wie  dies  einem  Bürgen  zustehen  würde.
Einwendungen  des  persönlichen  Schuldners  gegen  den  früheren  Gläubiger
berühren  den  Anspruch  des  Eigenthümers  nicht.5)

Dieser  Fall  der  hypothekarischen  Succession  wird  häufig  als
„Hypothek  des  Eigenthümers“  im  Gegensatz  zu  der  eigentlichen  Eigenhünerhypother
  (Eigenthümergrundschuld  vgl.  oben  S.  466)  bezeichnet.)
Diese  Art  der  Bezeichnung  kann  leicht  verwirren,  da  eine  Eigenthümerhpothek
  auch  in  diesem  Falle  vorliegt,  allerdings  nur  mit  der  vorübergehenden
  Wirkung  einer  Grundschuld.  10)

3.  Bei  theilweiser.  Befriedigung  des  Gläubigers  tritt  in  dem  3.  Theilweise
gedachten  Falle  der  Uebergang  der  getilgten  Theilforderung  auf  den  Befriedi-Eigenthümer
  ebenfalls  kraft  Gesetzes  ein.  Bei  der  Buchhypothek  n—niur
wird  dieser  Uebergang  durch  Umschreibung  der  Theilpost  auf  den  thümer.
Namen  des  Eigenthümers  berichtigt.  Sie  hat  auf  Antrag  des  Eigenthümers,
  welcher  die  beglaubigte  Quittung  oder  ein  beglaubigtes
Auerkenntniß  des  Gläubigers,  daß  die  Post  kraft  Gesetzes  auf  den
Eigenthümer  übergegangen  ist,  dem  Grundbuchamt  einreichen  muß,
zu  geschehen.

Bei  einer  Briefhypothek  ist  die  theilweise  Befriedigung  zunächst
auf  dem  Briefe  zu  vermerken;  sodann  aber  ist  der  Brief  zum  Zweck
der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  für  den  Eigenthümer
vom  Gläubiger  dem  Grundbuchamt  oder  einem  zuständigen  Notar  vorzulegen.
  Bei  der  Briefpost  kann  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs

—

*)  Vgl.  Hachenburg  Vorträge  S.  277.  ·
»)  Vgl.  Hachenburg  Beiträge  S.  28ff.  Ihm  sind  die  meisten  Schriftsteller
  gesfolgt.  .
10)  So  auch  Leske  S.  533  Anm.  6.
        <pb n="644" />
        1.  Das

572  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  persönl.  Schuldner.  (§  138.

durch  Umschreibung  der  Post  auf  den  Eigenthümer  auf  dessen  Autrag
unter  Vorlegung  der  beglaubigten  Quittung  bezw.  des  oben  gedachten
Anerkenntnisses,  des  Stamm=  und  Theilhypothekenbriefs  und  etwaiger
sonstiger  Legitimationsurkunden  geschehen,  erforderlich  ist  dies  aber  zur
Dispositionsbefugniß  des  Eigenthümers  über  die  Theilpost  nicht.
Nach  §  1155  B.  G.  B.  genügt  das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntußh
des  bisherigen  Eigenthümers  und  die  sonstigen  bffentlich  beglaubigten
Uebertragungserklärungen  der  früheren  Gläubiger,  sowie  der  Besitz  dez
Theilhypothekenbriefs  zur  Legitimation.

Die  Restforderung  des  Gläubigers  hat  den  Vorrang  vor
dem  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangenen
Theil  der  Post.  Im  Preußischen  Grundbuchrecht  wurde  diese  Ausfassung
  nicht  gebilligt  (R.E.  Bd.  II  S.  207).  Das  B.  G.B.  nimut
den  Standpunkt  ein,  daß  in  allen  Fällen  des  gesetzlichen  Uebergangs
einer  Forderung  derselbe  niemals  zum  Nachtheil  des  Gläubigers  geltend
gemacht  werden  darf,  woraus  nicht  nur  der  Vorrang  für  die  Restforderung,
  sondern  auch  der  Ausschluß  jeder  Gewährleistungspflicht  zu
folgern  ist  (§§  1143  Abs.  1  S.  2,  1176,  1182,  268  Abs.  3,  774
Abs.  1  S.  2,  1164  B.  G.  B.).

Diese  Bestimmungen  von  dem  Uebergange  der  Hypothek  krast
Gesetzes  auf  den  befriedigenden  Eigenthümer  bleiben  außer  Anwendung
  bei  Tilgung  von  Hypothekenzinsen,  Nebenleistungen
und  Kosten.  In  Bezug  auf  diese  Forderungen  kann  daher  eine
Eigenthümerhypothek  nicht  entstehen,  ihre  Tilgung  ist  auch  nicht  auf
dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerken.  Der  Vermerk  auf  dem  Briese
ist  aber  zur  Sicherung  des  Zahlenden  nothwendig,  wenn  die  Zinsen
oder  Nebenleistungen  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden  (5  1145  Abs.  2  B.  G.B.),  weil  der  Eigenthümer  sich  sonst  dem
gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  auf  die  Zahlung  nicht  berufen  kann
(vgl.  88  1158,  1159  B.  G.  B.  und  oben  S.  555,  561).  Der  Gläubiger
ist  behufs  Vermerks  zur  Vorlegung  des  Briefes  nach  Abs.  1  §  1145
B.  G.  B.  verpflichtet.

§5  133.  Befriedigung  durch  den  persönlichen  Schuldner.)
1.  Die.  Befriedigung  durch  einen  Anderen  als  den  zeitigen  Eigengurendiche

  thümer  bewirkte  nach  Preußischem  Recht  nur  einen  Anspruch  auf  Ab-!)

  Vgl.  88  1164—1167  B.  G.B.,  Mot.  III  S.  731  f.,  Prot.  III  S.  600  f.
        <pb n="645" />
        §  133.]  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  persönl.  Schuldner.  573

tretung  der  Forderung  oder  Ausstellung  einer  Quittung  (8§  46,  48,  50,
86  I  16  A.  L.N.);  er  konnte  die  auf  diese  Weise  getilgte  Hypothek
nicht  erwerben,  ausgenommen  durch  Cession  der  Rechte  des  Dritten
oder  Erbgang.  Hatte  z.  B.  nach  der  Auflassung  der  frühere  Eigenthümer
  des  Grundstücks  die  Hypothek  bezahlt,  so  konnte  der  neue
Eigenthümer  nicht  unter  der  Behauptung  der  Freiheit  seines  Eigenthuns
  Quittung  oder  Löschungsbewilligung  vom  Gläubiger  fordern.)

2.  Der  Befriedigende  ist  der  persönliche  Schuldner  des  Gläu-2.  Das
bigers,  sei  es,  daß  zur  Befriedigung  bezw.  Sicherung  seiner  Schuld  B.  G.V.
ein  Dritter  mit  seinem  Grundstück  Hypothek  bestellt  hat,  sei  es,  daß
er  aufgehört  hat,  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  zu  sein.

Die  Stellung  des  persönlichen  Schuldners  wird  durch  folgende
Bestimmungen  des  B.  G.  B.  geordnet:

§  1164.  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  den  Gläubiger,
  so  geht  die  Hypothek  insoweit  auf  ihn  über,  als  er
von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Rechtsvorgänger  des
Eigenthümers  Ersatz  verlangen  kann.  Ist  dem  Schuldner
nur  theilweise  Ersatz  zu  leisten,  so  kann  der  Eigenthümer
die  Hypothek,  soweit  sie  auf  ihn  übergegangen  ist,  nicht
zum  Nachtheile  der  Hypothek  des  Schuldners  geltend  machen.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn
sich  Forderung  und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.

§  1165.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  oder
hebt  er  sie  nach  §  1183  auf  oder  räumt  er  einem  anderen
Rechte  den  Vorrang  ein,  so  wird  der  persönliche  Schuldner
insoweit  frei,  als  er  ohne  diese  Verfügung  nach  §  1164
aus  der  Hypothek  hätte  Ersatz  erlangen  können.

8  1166.  Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,  von
dem  Eigenthümer  Ersatz  zu  verlangen,  falls  er  den  Gläubiger
  befriedigt,  so  kann  er,  wenn  der  Gläubiger  die
Zwangsbersteigerung  des  Grundstücks  betreibt,  ohne  ihn
unverzüglich  zu  benachrichtigen,  die  Befriedigung  des
Gläubigers  wegen  eines  Ausfalls  bei  der  Zwangsversteigerung
  insofern  verweigern,  als  er  in  Folge  der  Unterlassung
  der  Benachrichtigung  einen  Schaden  erleidet.  Die
Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

)  R.E.  Bd.  18  S.  265,  Ob.Trib.  Bd.  36  S.  122,  Striethorst  Bod.  30,
S.  68,  Bd.  82  S.  6.
        <pb n="646" />
        574  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  perfönl.  Schulbner.  (§  133.

8  1167.  Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,  falls  er  den
Gläubiger  befriedigt,  die  Hypothek  oder  hat  er  im  Falle
der  Befriedigung  ein  sonstiges  rechtliches  Interesse  an  der
Berichtigung  des  Grundbuchs,  so  stehen  ihm  die  in  den
88  1144,  1145  bestimmten  Rechte  zu.

Befriedigt  hiernach  der  persönliche  Schuldner  nach  eingetretenen
Eigenthumswechsel  den  Gläubiger,  weil  beispielsweise  trotz  Uebernahne
der  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  wegen  mangelnder
Genehmigung  des  Gläubigers  der  Grundstückserwerber  in  die  persönliche
  Schuldverbindlichkeit  nicht  eingetreten  ist,  so  kann  er  Ersatz  der
getilgten  Post  von  seinem  Abkäufer  des  Grundstücks  bezw.  desse
Rechtsnachfolger  fordern.  In  Höhe  des  Betrages  dieses  Regrefanspruchs
  geht  die  Hypothek  auf  den  persönlichen  Schuldner
kraft  Gesetzes  über.  Fehlt  ein  solcher  Regreßanspruch,  weil  beispielsweise
  der  Erwerber  das  Grundstück  lastenfrei  gekauft  und  der
Veräußerer  die  Befreiung  des  Grundstücks  von  den  Lasten  übernommen
hatte  (Schuldbefreiungsvertrag  §  329,  415  Abs.  3  B.  G.B.),  so  ist
die  persönliche  Forderung  erloschen.  Die  Post  wird  kraft  Gesetzes
vom  zeitigen  Eigenthümer  erworben  (8§  1164,  1163  Abf.  1,
1177  B.  G.B.  Grundschuld).

Hinsichtlich  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  bei  Briefposten

  wird  auf  das  Obige  S.  569  verwiesen  (65§  1167,  1144,  1145,
1155  B.  G.B.).  #
SFeht  der  Rückgriffsanspruch  des  persönlichen  Schuldners  gegen
den  Eigenthümer  nur  auf  einen  Theilbetrag  des  von  ihm  an  den
Gläubiger  Geleisteten,  so  geht  die  Post  nur  im  Betrage  dieser  Theilleistung
  auf  ihn  über,  während  der  Rest  wegen  Erlöschens  der  persönlichen
  Forderung  durch  den  Eigenthümer  erworben  wird.

Das  Rangverhältniß  ist  zu  Gunsten  des  ersatzberechtigten
persönlichen  Schuldners  geregelt,  indem  die  auf  ihn  übergegangene
  Theilhypothek  den  Vorrang  vor  derjenigen  des  Eigenthümers
  hat.  Andererseits  rangirt  er  hinter  der  dem  Gläubiger  vebliebenen
  Resthypothek,  wenn  er  diesen  nur  theilweise  befriedigt  hat
und  die  Hypothek  in  Höhe  dieses  Betrages  auf  ihn  übergegangen  ist
Es  1164  Abs.  1  S.  2,  1176  B.  G.B..

Zuneifelhaft  kann  es  sein,  ob  der  Uebergang  der  Hypothek  alf
den  persönlichen  Schuldner  so  zu  denken  ist,  daß  an  den  Zahlenden
die  getilgte  Forderung  nebst  der  zu  ihrer  Befriedigung  bestehenden
Hypothek  kraft  Gesetzes  übergeht  oder  die  Ersatzforderung  an  di
        <pb n="647" />
        8  133.)  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  persönl.  Schuldner.  575

Stelle  der  getilgten  Forderung  tritt?  Das  Letztere  ist  anzunehmen,
weil  der  gesetzliche  Uebergang  der  Hypothek  nur  insoweit  erfolgt,  als
eine  Ersatzforderung  an  den  Eigenthümer  besteht  und  die  Post,  welche
mit  dem  Erlöschen  der  persönlichen  Forderung  an  sich  an  den  Eigenthümer
  fallen  müßte,  kraft  Gesetzes  zur  Befriedigung  der  Ersatzforderung
des  persönlichen  Schuldners  diesem  übertragen  wird  (§  1180  B.  G.B.).
Im  Preußischen  Recht  trat  in  einem  solchen  Falle  kein  Uebergang
kraft  Gesetzes  ein,  sondern  es  war  nur  ein  gesetzlicher  Anspruch  auf
Abtretung  gewährt  (§8  46,  48,  50,  86  I  16  A.  L.KR.).

Das  B.  G.  B.  hat  diesen  Ersatzanspruch  des  persönlichen
Schuldners  auch  positiv  gegen  Gefährdung  geschäützt.5)

Verzichtet  nämlich  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek,
oder  hebt  er  sie  nach  8  1183  B.  G.B.  auf,  oder  räumt  er
einem  anderen  Recht  den  Vorrang  ein,  so  wird  der  persönliche
Schuldner  insoweit  frei,  als  er  ohne  diese  Verfügung  nach
8  1164  B.  G.  B.  aus  der  Hypothek  hätte  Ersatz  verlangen
können  (6§  1165  B.  G.  B.).  Ferner  ist  dem  betreibenden  Gläubiger
gemäß  §  1166  B.  G.B.  die  Verpflichtung  auferlegt,  dem  ersatzberechtigten
  Schuldner  thunlichst  von  dem  Betriebe  der
Zwangsversteigerung  unverzüglich  Nachricht  zukommen  zu
lassen,  widrigenfalls  dieser  die  Befriedigung  des  Gläubigers  in  Höhe
seines  durch  mangelnde  Benachrichtigung  erlittenen  Schadens  verweigern
  darf.

Vorausgesetzt  ist  immer,  daß  dem  persönlichen  Schuldner  an  sich
das  Ablösungsrecht  zusteht  und  die  entsprechende  Annahmepflicht  des
Gläubigers  vorliegt.

Die  Umschréeibung  im  Grundbuch  auf  den  persönlichen
Schuldner  geschieht  in  der  Weise,  daß  er  die  beglaubigte  Quittung
und  den  Nachweis  der  Existenz  des  Betrages  des  Ersatzanspruches
in  liguider  Weise  dem  Grundbuchamt  erbringt.  Dies  kann  geschehen
durch  Vorlegung  des  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten  Veräußerungsvertrags,
  aus  welchem  erhellt,  inwieweit  der  Erwerber  die
von  dem  persönlichen  Schuldner  getilgte  Hypothek  in  Anrechnung
auf  den  Erwerbspreis  übernommen  hat,  vorausgesetzt,  daß  auf  Grund
dieses  Veräußerungsvertrags  die  Auflassung  geschehen  ist.  In  der
Regel  wird  gemäß  dem  Konsensprinzip  die  Bewilligung  des  durch  die

—

)  Im  Preuß.  Recht  war  über  diese  Frage  Streit;  vgl.  Dernburg
Preuß.  Hypothekenrecht  S.  66,  Oberneck  S.  111  f.  «
        <pb n="648" />
        576  Der  Uebergang  der  Hypothek  kraft  Gesetzes.  (6  13.

Eintragung  Betroffenen  gefordert,  im  vorliegenden  Falle  also  die  des
Eigenthümers  (§  19  R.G.  B.O.).  Verweigert  er  dieselbe,  so  kann  der
persönliche  Schuldner  die  dingliche  Klage  auf  Berichtigung
anstellen  und  sein  kraft  Gesetzes  auf  ihn  übergegangenes  dingliches  Rect
durch  Widerspruch  sichern  (§  894  B.  G.  B.  und  oben  S.  222  ff.,  259ff)

8  134.  Befriedigung  durch  einen  Dritten  oder  den  Bürgen.)

1.  Befriedi-  1.  Nach  Preußischem  Rechte  konnte  jeder  Dritte  die  Schuld  eine
gung  durch  Anderen  zahlen  und  erhielt  dadurch  den  Anspruch  auf  Abtretung  der
Danten  Rechte  des  befriedigten  Gläubigers  (8§§  49,  50  I  16  A.  L.R.).

«  DasV.G.B.statuirtdasAblösungsrechteinesDritten(jusoEerendy
durch  folgende  Vorschrift:  ·
§  1150.  Verlangt  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem

Grundstücke,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  268,  1144,

1145  entsprechende  Anwendung.

Hiernach  ist  erforderlich  und  genügend:

a)  Das  „Verlangen"  des  Gläubigers,  d.  h.  also  jede  Willensäußerung
  des  Gläubigers  gegenüber  dem  Eigenthümer,  durch  welche
dieser  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  veranlaßt  werden  soll.  Das
Aufforderungsschreiben  an  den  Eigenthümer,  die  fällige  Hypothek  zu
bezahlen,  ist  ausreichend.  Im  Gegensatz  zu  §  268  B.  G.B.  ist  die
Einleitung  der  Zwangsvollstreckung  keine  Voraussetzung  des  Ablösungsrechts.)


b)  Der  Dritte  muß  Gefahr  laufen,  durch  Zwangsvollstrechug
ein  Recht  an  dem  Grundstücke  zu  verlieren,  oder  als  dessen  Besitze
einem  Besitzverluste  durch  die  Betreibung  der  Zwangsvollstrechug
ausgesetzt  sein.  Als  solche  Interessenten  mögen  beispielsweise  der
Nießbraucher,  die  nachstehenden  Realgläubiger,  Miether,  Pächter
angeführt  werden.

Gegebenenfalls  ist  der  Gläubiger  verpflichtet,  die  durch  den  Nichtschuldner
  angebotene  Zahlung  nicht  nur  anzunehmen,  sondern  Zug  um
Zug  gegen  deren  Annahme  entweder  eine  öffentlich  beglaubigte  Quittung
oder  ein  öffentlich  beglaubigtes  Anerkenntniß,  daß  die  Post  kraft  Gesetzes
auf  den  Zahlenden  übergehangen  ist,  auf  Kosten  des  zahlenden  Nicht
schuldners  abzugeben,  die  vorhandenen  Legitimationsurkunden  und  bei

)  Vgl.  §  1150  B.  G.  B.,  Mot.  III  S.  690,  693,  758;  Prot.  III  S.  öI,
bis  579,  665,  IV  S.  603,  vgl.  auch  Citate  Anm.  1  zu  §  132.
2)  So  mit  Recht  Hachenburg,  Vorträge  S.  278.
        <pb n="649" />
        9  134.]  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  e.  Dritten  od.  d.  Bürgen.  577

Briefposten  den  Brief  auszuhändigen,  so  beispielsweise,  wenn  der
Gläubiger  in  Folge  Erbgangs  oder  gerichtlicher  Ueberweisung  an
Zahlungsstatt  oder  außerbücherlichen  Erwerbes  einer  Briefpost  im
Grundbuch  als  Gläubiger  nicht  eingetragen  ist  (58  1144,  1145  B.  G.  B.,
g  26  Abs.  1  R.G.B.O).

Bei  nur  theilweiser  Befriedigung  des  Gläubigers  muß  Letzterer
in  Ansehung  der  Buchhypothek  Quittung  oder  Anerkenntniß  in  beglaubigter
  Form  über  den  Theilbetrag  ertheilen.  Die  Umschreibung
der  Hypothek  auf  den  Zahlenden  findet  auf  dessen  Antrag  unter  Vorlegung
  einer  solchen  löschungsfähigen  Quittung  oder  des  öffentlich  beglaubigten
  Anerkenntnisses  der  kraft  Gesetzes  geschehenen  Uebertragung
mit  Einreichung  etwaiger  Legitimationsurkunden  nach  §  22  R.  G.  B.  D.
statt.  Um  gegen  Arglist  des  Gläubigers  geschützt  zu  sein,  wird  die
Zahlung  möglichst  Zug  um  Zug  gegen  Umschreibung  der  Buchhypothek
auf  den  Namen  des  Zahlenden  erfolgen.

Bei  der  Briefhypothek  muß  der  Gläubiger  die  theilweise  Befriedigung
  auf  dem  Brief  vermerken.  Soll  die  Theilbriefhypothek
auf  den  Zahlenden  umgeschrieben  werden,  so  muß  der  Stammbrief  von
dem  Gläubiger  dem  Grundbuchamt  bezw.  einem  zuständigen  Notar  zwecks
Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  vorgelegt  werden  68  1146,  1150
R.  G.  B.  O.).

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  Auf—
rechnung  bewirkt  werden  (vgl.  88  268  Abs.  2,  372ff.,  387  ff.,  1150,
1142  Abs.  2  B.  G.  B.).

Verweigert  der  Gläubiger  die  Annahme  der  Zahlung,  so  kann
der  Schuldner  dahin  klagen:  den  Gläubiger  zu  verurtheilen,  gegen
Empfangnahme  der  Kapitalsforderung  nebst  Zinsen  Zug  um  Zug  in
die  Umschreibung  der  Post  auf  den  Namen  des  Zahlenden  zu  willigen,
bezw.  die  bezüglichen  Urkunden  zwecks  dessen  dem  Grundbuchamt  vorzulegen.
  Der  Dritte  hat  die  Klage  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs,
  wenn  er  bereits  hinterlegt  oder  aufgerechnet  hat.  Der  Gläubiger
hat  bei  mangelnder  Legitimation,  z.  B.  wenn  ihm  der  Hypothekenbrief
oder  sonstige  Urkunden  fehlen,  derartige  Hindernisse  der  Umschreibung
bei  Vermeidung  von  Schadensersatzansprüchen  zu  heben.

Konkurriren  mehrere  Ablösungsberechtigte,  so  geht  derjenige  vor,
der  sich  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  zuerst  gemeldet  hat.  Das

Gesetz  giebt  keine  Bestimmung  darüber,  aber  diese  Auffassung  ist  die
Hich  stliegende.)

)Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1764.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  37.
        <pb n="650" />
        2.  Befriedi-578

  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (§  135.

2.  Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die  Forde—

gung  durch  rung  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner  kraft  Gesetzes  auf  ihn
den  Bürgen.  iher,  damit  aber  nach  88  401,  1153  B.  G.  B.  auch  die  zur  Befriedigung

1.  Begründung.


oder  Sicherung  bestellte  Hypothek  und  alle  sonstigen  Rechte,  welche  für

den  Fall  der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Konkurses  ein  Vorzugsrecht

gewähren;  demgemäß  gehören  dazu  auch  vorgemerkte  Rechte  (§  883

Bei  einem  nur  theilweisen  Uebergang  erhält  die  Restforderug

des  Gläubigers  den  Vorrang.  Die  Einwendungen  des  Hauptschuldners,

welche  ihm  gesetzlich  zustehen,  werden  dadurch  nicht  berührt.  Das  B.  G.
bestimmt  dies  wie  folgt:  *•

§  774.  Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht

die  Forderung  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner

auf  ihn  über.  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile

des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden.  Einwendungen

des  Hauptschuldners  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem

Bürgen  bestehenden  Rechtsverhältuisse  bleiben  unberührt.
Mitbürgen  haften  einander  nur  nach  8  426.

Die  Grundbuchberichtigung  erfolgt  in  der  bereits  oben  S.  568

geschilderten  Weise,  ev.  im  Zwangswege  nach  Maßgabe  des  §  894  B.  G.

Das  Pfandrecht  an  einer  Hypothek.
.  135.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung.:)

1.  Das  B.  G.  B.  bezeichnet  mit  „Pfandgläubiger“  denjenigen
dem  ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  eingeräumt  wird;  mit
„Gläubiger“  denjenigen,  dem  die  verpfändete  Forderung  zusteht
mit  „Schuldner"  denjenigen,  der  die  letztere  verschuldet.  Der  bisherige
  Sprachgebrauch  und  die  C.P.O.  bezeichnen  diesen  als  „Dittt

schuldner“,  den  Gläubiger  desselben  als  „Schuldner“  und  den  Pfand—

gläubiger  als  „Gläubiger“.
Die  Preußischen  Grundbuchgesetze  regelten  im  Wesentlichen  nur
die  Voraussetzungen  der  Eintragung  einer  verpfändeten  Hypothek  und

„)  Val.  88  1273—1291  B.  G.  B.,  Johow  Begr.  III  S.  1910  ff.,  Mol
III  S.  852—867,  Prot.  III  S.  518ff.,  IV  S.  601;  Dernburg  III  9#2#3
bis  280;  Endemann  II  88  144,  145;  Cosack  II  §  251;  Enneccerus=Lehmann
  II  §§  72—75;  Maenner  88  75ff.;  Leske  88  164,  lé5,
Matthias  II  §8  73,  74;  v.  Schwind  S.  152ff.;  die  Kommentare  vor
Staudinger-Kober,  Biermann,  Boehm,  Neumann,  Kuhlenbeck  #

88  1274  fl
        <pb n="651" />
        g  186.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  579

zwar  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  die  Eintragung  einer  abgetretenen
  Hypothek  beherrschten.  Bei  einer  Hypothek  ohne  Brief
mußte  nachträglich  ein  solcher  gebildet  und  mit  dem  Verpfändungsvermerk
  versehen  werden.  Die  Verpfändungserklärung  wurde  nicht
etwa,  wie  eine  Schuldurkunde,  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden,
sondern  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  bei  den  Grundakten
zurückbehalten.)  »

Die  R.G.B.O.  weicht  hierin  vom  bisherigen  Preuß.  Recht  insofern
  ab,  als  vermöge  der  Einführung  der  Buch=  und  Briefhypothek
als  selbständiger  Formen  der  Grundkreditbelastung  bei  der  nicht  verbrieften
  Hypothek  eine  nachträgliche  Bildung  eines  Briefes  als  Erforderniß
  wegfällt.

Die  materiellrechtlichen  Normen  des  B.  G.B.  über  die  konsentirte
Verpfändung  einer  Hypothekenforderung  schließen  sich,  wie  nach  dem
A.  LR.  (88  281  ff.,  515  I  20)  denjenigen  der  Abtretung  einer  solchen
an  (8§§  1274,  1154  B.  G.  B.).

Es  ist  zwischen  Brief=  und  Buchhypothek  zu  unterscheiden.

Bei  der  Briefhypothek  tritt  an  Stelle  der  einseitigen  schriftlichen
Abtretungserklärung  des  §  1154  die  einseitige  schriftliche  Verpfändungserklärung.
  Die  zur  dinglichen  Einigung  nothwendige
Annahme  kann  formlos  und  durch  konkludente  Handlungen  erfolgen.
Wie  bei  der  Abtretung  der  bisherige  Gläubiger  auf  seine  Kosten  die
einseitige  Abtretungserklärung  öffentlich  beglaubigen  lassen  muß,  so  hat
dies  auch  hinsichtlich  der  einseitigen  Verpfändungserklärung  zu  geschehen.

Die  Uebergabe  des  Briefes  ist  bei  der  Verpfändung
nothwendige  Voraussetzung  des  Erwerbs  des  Pfandrechts.
Dieselbe  kann  auch  bewirkt  werden:  Im  Wege  der  Uebertragung  des
mittelbaren  Besitzes  unter  Anzeige  der  Verpfändung  an  den  Besitzer,
z  B.  durch  Abtretung  des  dem  Verpfänder  gegen  das  Grundbuchamt
mstehenden  Anspruches  auf  Herausgabe  des  Briefes,  ferner  durch
traditio  brevi  manu,  sowie  durch  Uebertragung  des  Mitbesitzes  an
dem  Briefe  unter  Mitverschluß  des  Gläubigers  bezw.  unter  Ver—
wahrung  durch  einen  gemeinschaftlichen  Pfandhalter  (§8  1274  Abs.  1
S.  2,  1205  Abs.  2,  1206  B.  G.  B.);  ausgeschlossen  ist  aber  bei  der
Verpfändung  die  Uebergabe  mittelst  constitubum  possessorium
&amp;amp;  1205,  930  B.  G.B.),  und  mittelst  bloßer  Vereinbarung  gemäß
§  1117  Abs.  2  B.  G.B.

63  8  )  Vgl.  88  52  ff.  Preuß.  E.E.G.,  §§  78  ff.,  83,  121,  125,  129  Preuß.
37*
        <pb n="652" />
        2.  Die  Ein-580

  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (§  135.

Die  schriftliche  Verpfändungserklärung  wird  ersetzt  durch  die  Eintragung
  der  Verpfändung  (§  26  Abs.  2  R.G.B.O.).

Die  bloße  Uebergabe  des  Briefes  ohne  Verpfändungserklärung
kann  wohl  ein  Zurückbehaltungsrecht  an  dem  Briefe  begründen,
aber  nimmermehr  ein  Pfandrecht.  Der  Grundsatz  des  materiellen
Konsensprinzips  greift  auch  für  dieses  durch.

Wie  bei  der  Hypothekenabtretung  ist  der  Erwerb  des  Pfandrechts
unabhängig  von  der  Benachrichtigung  des  Drittschuldners.
Der  §  1280  B.  G.  B.,  wonach  die  Verpfändung  einer  Forderung,  zu
deren  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt,  nur  wirksam  ist,  wem
der  Gläubiger  (d.  h.  der  Verpfänder  bezw.  der  Schuldner  des  Pfandgläubigers)
  sie  dem  Schuldner  (d.  h.  Drittschuldner)  anzeigt,  ist  hier
unanwendbar,  da  zum  Verpfändungsvertrage  die  Briefübergabe  hinzutreten
  muß.  Der  bloße  Abtretungsvertrag  reicht  nur  aus,  wenn  Rückstände
  von  Zinsen,  Nebenleistungen  oder  Kosten  Gegenstand
der  Verpfändung  sind  (§  1159  B.  G.B.).

2.  Die  Eintragung  der  Verpfändung  einer  Briefhypotragung

  derthek  im  Grundbuch  charakterisirt  sich  als  Grundbuchberichtigung.

Verpfändung
  einer
Briefhypothek.


3.  Verpfändungsform


einer  Buchhppothek.



4.  Die  Wirkung

  der
Verpfändung.


Das  formelle  Konsensprinzip  in  Form  der  Eintragungsbewilligung  ist
hier,  wie  bei  der  Abtretung  der  Briefhypothek,  durchbrochen  und  die
Vorlegung  der  formgerechten  Verpfändungserklärung  und  des
Hypothekenbriefs  sind  neben  dem  Antrage  zur  Eintragung  ausreichend
  (§  26  Abs.  2  R.G.B.O.),  falls  der  Verpfänder  als  Hypothekengläubiger
  eingetragen  ist.  Erfolgte  sein  Erwerb  der  Briefhypothel
außerhalb  des  Grundbuchs,  so  müssen  auch  die  Uebertragungsurkunden
(Zwischenabtretungen)  mit  eingereicht  werden.  Auf  deren  Herausgabe
hat  der  Pfandgläubiger  einen  Anspruch.  ·

3.  Die  Buchhypothek  wird  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
des  Konsens=  und  Eintragungsprinzips  verpfändet,  es  ist  also  dingliche
  Einigung  und  Eintragung  nothwendig.  Formell  genigt  die
einseitige,  beglaubigte  Eintragungsbewilligung  nebst  Antrag  zur  Entragung
  (vgl.  die  Muster  Nr.  66,  67  Theil  II  Abth.  2).

4.  Die  Wirkung  des  Pfandrechts  bemißt  sich  aus  dem  Gesichtspunkt,
  daß  die  Verpfändung  der  Hypothek  als  eine  solche  an  der
Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt  ist,  und  nicht  als  nocmalige
  Verpfändung  des  Grundstücks  anzusehen  ist.)  Hiernach  müßten
dem  Pfandgläubiger  bei  zwangsweiser  Durchführung  seines  Pfandrechs
die  aus  §§  404—409  B.  G.B.  sich  ergebenden  Einwendungen  des

M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  286.
        <pb n="653" />
        9ä135.]  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  581

Drittschuldners  wie  dem  Cessionar  einer  Forderung  entgegengestell.
werden  können.  Das  materielle  Publizitätsprinzip  findet  aber
zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers  in  demselben  Umfange  Anwendung
wie  in  Ansehung  des  rechtsgeschäftlichen  Erwerbs  der  Hypothekenforderung
  durch  Abtretung.  Es  wird  auf  die  Ausführungen  über  den
Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  und  über  die  Einwendungen
  gegen  die  Hypothekenklage  verwiesen  (oben  88  44,  150).
Befriedigung  aus  der  zum  Pfande  bestellten  Hypothekenforderung
kaun  der  Pfandgläubiger  nach  §  1277  B.  G.B.  nur  auf  Grund  eines
vollstreckbaren  Titels  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden
Vorschriften  suchen  (vgl.  §§  704  ff.,  794,  828  ff.  C  P.O.).  Der  §  1277
sügt  aber  hinzu  „sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist".  Ein
Anderes  ist  aber  in  §  1282  B.  G.B.  bestimmt.  Sobald  nämlich  gemäß
  §  1228  Abs.  2  B.  G.B.  die  gesicherte  Forderung  ganz  oder  zum
Theil  fällig  ist..)  ist  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung
der  verpfändeten  Forderung  berechtigt,  und  der  Schuldner,
d.  h.  nach  bisherigem  Sprachgebrauch  der  Drittschuldner,
kann  nur  an  ihn  leisten.  Aus  dieser  Bestimmung  ergiebt  sich:
a)  Der  nach  §  1277  B.  G.B.  erforderliche  vollstreckbare  Titel  wird

bei  der  Verpfändung  einer  Hypothek  für  eine  Geldforderung

meist  überflüssig  sein,  da  der  Pfandgläubiger  die  Forderung

vom  Drittschuldner  unmittelbar  einziehen  kann.  Die  Ausnahme

vom  §  1277  bildet  für  die  hier  besprochenen  Fälle  die  Regel.

b)  Nur  soweit  die  Einziehung  zur  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
  nothwendig  ist,  d.  h.  in  Höhe  der  gesicherten  Forderung,

steht  ihm  diese  Art  der  Realisirung  des  Pfandrechts  zu.

Eine  andere  Art  der  Verwerthung  der  verpfändeten  Hypotheken-=forderung,
  insbesondere  die  Abtretung  derselben,  ihre  Ueberlassung
  zum  Nießbrauch,  ihre  Weiterverpfändung  sind  unzulässig.
  Doch  wird  man  den  Begriff  der  „Einziehung"  dahin
auslegen  dürfen,  daß  der  Pfandgläubiger  die  Befugniß  erhält,

die  ihm  verpfändete  Hypothekenforderung  in  dem  Umfange
auszuüben,  wie  es  ohne  Beeinträchtigung  der  Rechte  des  Gläubigers

  möglich  ist.  Freilich  kann  diese  Ausübung  nur  für
Rechnung  des  Gläubigers  durchgeführt  werden,  sodaß  bei  einer
Aufrechnung  des  Pfandgläubigers  mit  einer  Gegenforderung

)  Wenn  die  Forderung  nicht  in  Geld  besteht,  hat  der  Pfandgläubiger
die  Nealisirungsbefugniß  erst  nach  dem  Uebergang  derselben  in  eine  Geldforderung
6  1228  Abs.  2  S.  2),  ferner  §§  280,  283,  286,  325  B.  G.  B.  §  893  C.P.O.
        <pb n="654" />
        582

Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (8  135.

des  Schuldners  insoweit  der  Verpfänder  von  seiner  Schuld
befreit  wird.)

Abweichende  Vereinbarungen  zwischen  Pfandgläubiger  und
Gläubiger  gestattet  das  Gesetz  in  formloser  Weise  (5  1284
B.  G.B)  mit  Ausschluß  des  Verfallvertrags  (lex  commissoria)
und  des  außergerichtlichen  Verkaufs  vor  Fälligkeit  der  Forderug
G  1229,  1273  Abs.  2,  1245  Abs.  2,  1233,  1235  B.  GB)
Dem  Pfandgläubiger  kann  auch  das  Recht  der  Einziehung
durch  Vereinbarung  entzogen  sein,  sodaß  er  Befriedigung
nur  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  suchen  vermag.
Weitere  Voraussetzung  der  Einziehung  der  verpfändeten  Forde—
rung  ist  deren  Fälligkeit.  Unter  denselben  Bedingungen,
unter  denen  der  Gläubiger  die  Hypothekenforderung  kündige
kann,  ist  dazu  der  Pfandgläubiger  berechtigt.  Der  Schuldner
kann  der  Kündigung  unverzüglich  widersprechen,  wenn  ihm
nicht  nach  §  1160  Abs.  2  B.  G.  B.  der  Hypothekenbrief  und
die  Legitimationsurkunden  des  Gläubigers  vorgelegt  werden.
Der  Pfandgläubiger  muß  in  der  Lage  sein,  diese  Urkunden
an  den  Schuldner  herausgeben  zu  können,  weil  dieser  gemäß
§  1144  B.  G.  B.  ohne  deren  Empfang  die  Zahlung  verweigem
darf.

Was  die  Kündigung  des  Schuldners  betrifft,  so  kam
sie  nach  Fälligkeit  der  Forderung  des  Pfandgläubigers  m
diesen  erfolgen;  vor  diesem  Zeitpunkt  muß  sie  an  den  Pfandgläubiger
  und  Gläubiger  gemeinschaftlich  bewirkt  werden
E  1283  B.  G.B.).  Abweichende  Vereinbarungen  zwische
Pfandgläubiger  und  Gläubiger  sind  zugelassen  (81284  B.G).

d)  Der  Pfandgläubiger,  welcher  für  die  ordnungsmäßige  Enziehung

  haftbar  ist,  hat  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benach
richtigen,  soweit  er  die  Forderung  vom  Schuldner  einzuziehen

berechtigt  war  und  demgemäß  eingezogen  hat  (§  1285  Abs.?

B.  G.  B.).  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  Legitimation
des  Pfandgläubigers  zu  prüfen,  weil  er  sonst  auf  seine
Gefahr  handelt.  Hat  er  objektiv  berechtigte  Zweifel  über  die

5)  Die  Frage  der  Aufrechnungsbefugniß  des  Pfandgläubigers  ist  bestritten

Dernburg  III  8  279  Nr.  II  2c  verneint  sie;  Falkmann  in  Gruchct
Bd.  44  S.  109  stimmt  der  hier  vertretenen  Ansicht  bei.
        <pb n="655" />
        9ä1.)  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  683

Legitimation  des  Pfandgläubigers,  so  ist  er  gemäß  8  372  zur
Hinterlegung  befugt.?)

5.  Hat  der  Pfandgläubiger  sein  Pfandrecht  durch  Einziehung  der  5.  Die
verpfändeten  Forderung  verwerthet,  so  wirkt  die  Leistung  des  Schuldners  Leistung  des
so,  als  wenn  der  Gläubiger  selbst  die  Forderung  des  Pfand-  Schuldners.
gläubigers  berichtigt  hat,  d.  h.  Letzterer  erwirbt  das  Eigenthum
an  dem  gezahlten  Gelde,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag  zu  seiner
Befriedigung  gebührt  (§  1288  Abs.  2  B.  G.  B).  Inwieweit  die  Befriedigung
  des  Pfandgläubigers  durch  den  persönlichen  Schuldner  der
Hypothek  eine  Eigenthümerhypothek  bewirkt,  darüber  vgl.  S.  574.

6.  Statt  der  Einziehung  ist  der  Pfandgläubiger  berechtigt,  die  6.  Recht  des
Abtretung  der  Hypothekenforderung  an  Zahlungsstatt  vom  Pfandgläu-Gläubiger,
  d.  h.  vom  Verpfänder  zu  verlangen  (5  1282  Abs.  1  S.  3).  bigers  auf
Ist  dieer  der  Schuldner  des  Pfandgläubigers,  so  hat  er  nach  8  365  s—snie
B.  G.  B.  Gewähr  zu  leisten,  weil  das  Schuldverhältniß  zwischen  ihnen  ungsstatt.
anisc  erlischt.)

ĩ.  Nach  §  1289  B.  G.B.  erstreckt  sich  das  Pfandrecht  an  einer  7.  Sichezad
  auch  auf  deren  Zinsen.  Die  Sicherungsrechte,  welche  der  rungsrechte
Hypothekengläubiger  wegen  einer  ihm  nachtheiligen  Verfügung  des  Eigen=  des  Pfandthümers
  über  die  Mieths=  oder  Pachtzinsen  nach  §§  1123—1125  B.  G.B.  Wi“
hat,  stehen  dem  Pfandgläubiger  ebenfalls  zu.  Der  Letzterc  ist  insofern  keit  der  gegünstiger
  gestellt  als  jener,  weil  er  zur  Verstrickung  der  Mieths=  und  sicherten
Pachtzinsen  dem  Schuldner  nur  Mittheilung  darüber  zugehen  zu  Forderung.
lassen  braucht,  daß  er  von  seinem  Einziehungsrechte  Gebrauch
machen  werde.  Bis  dahin  kann  der  Eigenthümer  frei  darüber  verfügen.
  Im  Uebrigen  beherrschen  dieses  Sicherungsrecht  die  oben  S.  539  f.
entwickelten  Grundsätze.

Als  Sicherungsmaßregel  charalterisirt  sich  das  Recht  des  Pfandgläubigers
  gemäß  §  1286  B.  G.B.  bereits  vor  Eintritt  seines
Einziehungsrechts  (vgl.  oben  S.  581  vom  Gläubiger  die  rechtzeitige
  Kündigung  der  verpfändeten  Hypothekenforderung
zu  verlangen,  wenn  die  Einziehung  derselben  wegen  Gefährdung  ihrer
Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung  geboten
ist.  Die  Rückzahlungsbedingungen  der  Hypotheken  enthalten  häufig  die
Klausel,  daß,  wenn  nicht  sechs  Monate  vor  Fälligkeit  gekündigt  wird,
die  Hypothekenforderung  je  ein  weiteres  Jahr  mit  gleicher  Kündigungsfest.
  stehen  l  bleibt.  Der  Pfandgläubiger,  welcher  erfährt,  daß  die  Ver-*l7

  Vgl.  Fischer-Henle  Anm.  8  zu  8  372.
)  Vgl.  §  835  C.P.O.
        <pb n="656" />
        584  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (§  135.

mögensverhältnisse  des  Schuldners  sich  verschlechtert  haben,  bezw.  daß
das  mit  der  Hypothek  belastete  Grundstück  in  Zukunft,  z.  B.  in  Folge
der  projektirten  Durchquerung  der  Straße  durch  eine  Hochbahnanlage
nicht  den  bisherigen  Ertrag  gewähren  wird,  kann  an  der  Kündigug
ein  sehr  lebhaftes  Interesse  haben.

8.  Kollision  8.  Das  Nebeneinanderbestehen  mehrerer  Pfandrechte  an  der  Hypomehrerer
  thekenforderung  ist  bei  der  Briefhypothek  ausgeschlossen,  weil  nur  durch
Pfandgläu=  die  Uebergabe  des  Briefes  das  Pfandrecht  erworben  wird.  Es  mißten
biger.  daher  besondere  Umstände  vorliegen,  daß  einem  kollidirenden  Dritte

der  gute  Glaube  zur  Seite  stehen  könnte.  Möglich  wäre  es,  daß  der
Brief  wieder  in  den  Besitz  des  Hypothekengläubigers  gelangt  ist  und
dieser  dieselbe  Hypothekenforderung  einem  Zweiten  verpfändet.  Der
gute  Glaube  steht  beiden  Pfandgläubigern  zur  Seite  und  der  erste  Pfandgläubiger
  ist  nach  §§  1209,  1290  B.  G.B.  der  Bevorrechtigte,  weil  für
den  Rang  des  Pfandrechts  die  Zeit  der  Bestellung  maßgebend  ist.  Es
ist  daher  zwecknäßig,  auf  Grund  des  §  26  Abs.  2  R.G.B.O.  die  Verpfändung
  in  das  Grundbuch  eintragen  zu  lassen.  1

Bei  der  Buchhypothekenverpfändung  ist  die  Eintragung  stets  nothwendig
  und  eine  Kollision  nicht  zu  besorgen.

9.  Uebertra-  9.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Forderung  abtreten,  verpfänden
gung  und  und  zum  Nießbrauch  bestellen.  Ein  solcher  Uebergang  bezw.  eine  solche
Keassung  Belastung  umfaßt  das  dem  Pfandgläubiger  zustehende  Pfandrecht  als
gesicherten  accessorischen  Bestandtheil  (§8  401,  1250,  1273  B.  G.  B.).  Dieser
Forderung  Rechtsakt  untersteht  an  sich  nicht  sachenrechtlichen  Normen,  und  es  könnte
des  Pfand=  zweifelhaft  sein,  ob  das  übertragene  oder  belastete  Forderungsrecht  der
gläubigers.  Eintragung  in  das  Grundbuch  fähig  ist.  Die  R.G.B.O.  §  26  Abs.  2

10.  Ver-  hat  diese  Frage  außer  Zweifel  gestellt.  Die  Eintragung  erfolgt  auf
pfl  chtung  Antrag,  wenn  dem  Grundbuchamt  die  formgerechte  Abtretungsdes
  Pfand=  oder  Belastungserklärung  des  eingetragenen  bezw.  des  durch  eine
gläubigers  eintragungsfähige  Urkunde  legitimirten  Pfandgläubigers  nebst  Hypothekenzur
  Mit=  brief  und  den  Legitimationsurkunden  des  §  1155  B.  G.B.  vorgelett
wirkung  beiwird.  Die  Denkschrift  z.  R.G.  B.O.  S.  26/27  hat  aber  mit  Recht  he-Kündigung
  vorgehoben,  daß  die  Eintragung  nicht  die  Wirkung  der  Erziehung
  der  streckung  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  auf  das
verpfändeten  Bestehen  der  Forderung  oder  auf  die  Person  des  Forde-Hypothek
  rungsberechtigten  hat.
vor  8  10.  Der  Gläubiger  darf  die  verpfändete  Hypothekenforderung  vor

6  Eintritt  der  Fälligkeit  der  Forderung  des  Pfandgläubigers  nur

keit  seiner  »  "„  O.  "„  vige
Forderung.  mit  dessen  Zustimmung  kündigen,  wenn  dieser  berechtigt  ist,  die
        <pb n="657" />
        g  136.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  585

zinsen  der  Hypothek  einzuziehen  E  1283  Abs.  1  B.  G.  B.).
Diese  Zustimmung  muß  der  Pfandgläubiger  unter  den  vorerwähnten
Voraussetzungen  des  §  1286  ertheilen,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger
schadensersatzpflichtig  wird.  Diese  Haftbarkeit  trifft  ihn  auch  dann,  wenn  er
seine  Mitwirkung  zur  Einziehung  der  fällig  gewordenen  Hypothekenforderung
  versagt.  Der  Schuldner  darf  nämlich  in  dem  Stadium  vor
Fälligkeit  der  versicherten  Forderung  die  Hypothekenforderung
nur  an  den  Pfandgläubiger  und  Gläubiger  gemeinschaftlich
zahlen.  Jeder  der  Beiden  kann  entweder  diese  gemeinsame  Leistung  oder

die  Hinterlegung  verlangen  (§  1281)  und  Einer  ist  dem  Anderen  gegenüber

  schuldig,  zu  einer  verzinslichen  mündelsicheren  Neuanlegung  des
zurückgezahlten  Hypothekenkapitals  mitzuwirken,  die  Art  der  Anlegung
hat  aber  der  Gläubiger  zu  bestimmen.  Dieselbe  darf  nur  unter  der
Voraussetzung  gleichzeitiger  Bestellung  des  Pfandrechts  für
den  Pfandgläubiger  erfolgen.  Die  Bestellung  unterliegt  den  oben
unter  Nr.  1  entwickelten  Regeln.  Wenn  die  Interessen  des  Pfandgläubigers
durch  die  Neuanlegung  beeinträchtigt  werden  würden,  kann  er  seine  Mitwirkung
  dazu  versagen  (§  1288  B.  G.B.).  Den  Beweis  hat  aber
der  Pfandgläubiger  zu  führen  und  bei  mündelsicherer  Anlegung  des
Hypothekenkapitals  dürfte  dieser  Grund  schwerlich  Platz  greifen  können.

11.  Auf  das  Pfandrecht  an  Rechten  finden  nach  §  1273  B.  G.  B.  41.  Erlöschen

in  der  Regel  die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen
entsprechende  Anwendung  und  demgemäß  erlischt  —  abgesehen  von  allgemeinen
  Aufhebungsgründen  —  das  Pfandrecht,  wenn  der  Pfandglänbiger
  das  Pfand  dem  Verpfänder  zurückgiebt.  Ist  das  Pfand

bereits  im  Besitze  des  Verpfänders,  so  wird  vermuthet,  daß  das  Pfand
ihm  von  dem  Gläubiger  zurückgegeben  worden  sei;  diese  Vermuthung

gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines  Dritten  befindet,
der  den  Besitz  nach  der  Entstehung  des  Pfandrechts  von  dem  Verpfinder
  oder  dem  Eigenthümer  erlangt  hat.  So  die  Vorschrift  des
9  1253  i.  V.  mit  §  1278  B.  G.  B.  Hiernach  genügt  bei  der  Verpfändung
  einer  Briefhypothekenford  erung,  welche  sich  außerhalb  des
Grundbuchs  vollzogen  und  zu  einer  Eintragung  nicht  geführt  hat,  die
Rückgabe  des  Hypothekenbriefs  an  dessen  Eigenthümer  zum
Erlöschen  des  Pfandrechts.  In  dieser  Rückgabe  kommt  der  Wille  der
Aufgabe  des  Pfandrechts  zum  Ausdruck  und  ein  etwaiger  Vorbehalt
der  Fortdauer  ist  nach  §  1253  B.  G.  B.  unwirksam;  der  Vorbehalt
kam  auch  nicht  durch  Parteiabrede  gültig  gemacht  werden,  vielmehr
wohnt  jener  Bestimmung  zwingende  Kraft  bei.

des  Pfandrechts
  durch
rechtsgeschäftliche

Aufhebung.
        <pb n="658" />
        586  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (6  132h

Der  Aufgabewille  kann  sich  aber  auch  in  einer  formlosen  Verzichtserklärung
  des  Pfandgläubigers  dem  Besteller  gegenüber
  äußern.  Wenn  aber,  wie  oben  unter  Nr.  9  erörtert  worden  is,
eine  weitere  Belastung  des  Pfandrechts  stattgefunden  hat,  so  muß  auch
der  daraus  berechtigte  Dritte  seine  Zustimmung  geben  ud
zwar  demjenigen  gegenüber,  zu  dessen  Gunsten,  sie  erfolgt,  also  in  der
Regel  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber.  Dieselbe  ist  unwi  derruflich
(68  1276,  876  Abs.  3,  1255,  1273  Abs.  2  B.  G.B.).

War  die  Verpfändung  im  Grundbuche  vermerkt  worden,  so  mach
die  Rückgabe  des  Briefes  bezw.  die  Verzichtserklärung  das  Grundbuch
unrichtig  und  dessen  Berichtigung  erfolgt  durch  den  Nachweis
der  Unrichtigkeit.  Dieser  Nachweis  wird  dem  Grundbuchamt  allerdings
  nur  liquide  gestellt  werden  können  durch  Vorlegung  einer
dem  §  29  R.  G.  B.O.  entsprechenden  Verzichtserklärung  oder
durch  sonstige  öffentliche  Urkunden,  z.  B.  durch  ein  llrtheil.
Ferner  ist  der  Brief  nach  §  62  R.G.B.  O.  vorzulegen  (vgl.  §  27  Abs.2,
§  22  R.G.B.O.).  Zwar  hebt  §  27  Abs.  2  S.  1  R.G.B.O.  hervor,
daß  ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
  belastet  ist,  d.  h.  also  ein  Nießbrauchs=  oder  Pfandrecht,  nur  mit
Zustimmung  desjenigen  gelöscht  werden  darf,  welchem  die  Grundkredit—
belastung  zusteht  (Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuld-Gläubiger.
Diese  Vorschrift  beschränkt  sich  aber  nur  auf  die  Fälle  des  Zusammentreffens
  des  Nießbrauchs=  oder  Pfandrechts  mit  dem  Grundkreditbelastungsrecht
  (Konsolidation),  in  denen  der  Inhab  er  desletzteren  ein  rechtliches  Interesse,
  z.  B.  wegen  nachstehender  Pfandrechte,  an  dem  Fortbestehen  des  Nie#-brauchs=
  oder  Pfandrechts  hat.  An  sich  erlischt  das  Pfandrecht  an
einem  eingetragenen  Rechte  dadurch,  daß  der  Pfandgläubiger  das  be—
lastete  Recht  oder  der  Gläubiger  (Inhaber  der  verpfändeten  Hypotheh)
das  Pfandrecht  erwirbt  (§§  1256,  1273),  falls  nicht  ein  Dritter,  z.  B.
derjenige,  dem  die  Forderung  mit  der  hierfür  verpfändeten  Hypothek
zum  Pfand  bestellt  ist,  seine  Zustimmung  zur  Aufhebung  zu  erklären
hat.  Diese  Zustimmung  ist  gegenstandslos,  wenn  das  Recht  dieses
Dritten  fortgefallen  ist.

Wie  beim  Nießbrauch  (vgl.  oben  S.  422)  wird  der  Grundbuchrichter
  in  der  Regel  die  formgerechte  Zustimmung  des  Hypotheken=Grund=
  oder  Rentenschuldgläubigers  zur  Löschung  des  Pfandrechts  fordem.

12.  Theilver-  12.  Die  Theilverpfändung  unterliegt  den  Normen  der
bfändung.  Theilabtretung.  Bei  Briefposten  wird  regelmäßig  ein  Theilbrf
gebildet  und  dieser  neben  der  Verpfändungserklärung,  deren  Beglaubigum
        <pb n="659" />
        W  135.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  587

gemäß  §  29  R.G.B.O.  vom  Pfandgläubiger  verlangt  werden  kann  und
gewöhnlich  vorgenommen  wird,  an  den  Pfandgläubiger  ausgehändigt.

Wegen  der  Form  der  Urkunde  und  des  Eintragungsvermerks  vgl.
Muster  Nr.  66—68,  Theil  II,  Abth.  2.

13.  Nach  §§  232,  238  B.  G.B.  kann  durch  Verpfändung  von  43.  Kautions-Hypothekenforderungen,
  Grundschulden  oder  Rentenschulden  Sicherheit  beltellung
geleistet  werden.  Abweichende  Regeln  finden  sich  hierfür  nicht  und  der  eingetragebesondere
  Zweck  kann  im  Grundbuch  dadurch  zum  Ausdruck  gebracht  nen  Hypowerden,

  daß  folgende  Fassung  gewählt  wird:  thekenforde-Abth.
  III  Sp.  Veränd.  6  rung.
Nr.  2.  5000  Mk.  Mit  den  Zinsen  von  .  .  .  .  .  zur  Sicherheitsleistung
  bestellt  dem  XK  zu..  für.  unter
Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  von  .  .  ..
oder

Nr.  2.  2000  Mk.  Von  den  unter  Nr.  2  eingetragenen  5000  Mk.
nebst  den  Zinsen  vom  .  ..  zur  Sicherheitsleistung
bestellt  u.  s.  w.

14.  Die  in  den  vorstehenden  Erörterungen  entwickelten  Grund-14.  Der
sätze  haben  ihren  gesetzlichen  Boden  insbesondere  in  folgenden  Be=  Wortlaut
stimmungen  des  B.  G.  B.  der  gesct-§

  1274.  Die  Bestellung  des  Pfandrechts  an  einem  stimmungen.

Rechte  erfolgt  nach  den  für  die  Uebertragung  des  Rechtes

geltenden  Vorschriften.  Ist  zur  Uebertragung  des  Rechtes

die  Uebergabe  einer  Sache  erforderlich,  so  finden  die

Vorschriften  der  88  1205,  1206  Anwendung.

Soweit  ein  Recht  nicht  übertragbar  ist,  kann  ein  Pfandrecht
  un  dem  Rechte  nicht  bestellt  werden.
§  1279.  Für  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung

gelten  die  besonderen  Vorschriften  der  88  1280  bis  1290.

§  1280.  Die  Verpfändung  einer  Forderung,  zu  deren

Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt,  ist  nur

wirksam,  wenn  der  Gläubiger  sic  dem  Schuldner  anzeigt.

§  1281.  Der  Schuldner  kann  nur  an  den  Pfandgläubiger
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich  leisten.

Jeder  von  beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich

  geleistet  wird;  jeder  kann  statt  der  Leistung  verlangen,

daß  die  geschuldete  Sache  für  beide  hinterlegt  oder,  wenn

sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich

zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.
        <pb n="660" />
        588

Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (W  135.

§  1282.  Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abf.  2
eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  der
Forderung  berechtigt  und  kann  der  Schuldner  nur  an  ihn
leisten.  Die  Einziehung  einer  Geldforderung  steht  dem
Pfandgläubiger  nur  insoweit  zu,  als  sie  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  ist.  Soweit  er  zur  Einziehung
berechtigt  ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm  die  Geldforderung
  an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die  Forderung  ist  der
Pfandgläubiger  nicht  berechtigt;  das  Recht,  die  Befriedigung
  aus  der  Forderung  nach  8  1277  zu  suchen,  bleibt
unberührt.

§  1283.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung
  von  einer  Kündigung  ab,  so  bedarf  der  Gläubiger
zur  Kündigung  der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  nur,
wenn  dieser  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn
sie  dem  Pfandgläubiger  und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  eingetreten,
  so  ist  auch  der  Pfandgläubiger  zur  Kündigung
berechtigt;  für  die  Kündigung  des  Schuldners  genügt  die
Erklärung  gegenüber  dem  Pfandgläubiger.

§  1284.  Die  Vorschriften  der  §§  1281  bis  1283  finden
keine  Anwendung,  soweit  der  Pfandgläubiger  und  der
Gläubiger  ein  Anderes  vereinbaren.

§  1285.  Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger  und
den  Gläubiger  gemeinschaftlich  zu  erfolgen,  so  sind  beide
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken,  wenn
die  Forderung  fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt  ist,  die  Forderung
ohne  Mitwirkung  des  Gläubigers  einzuziehen,  hat  er  für
die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Von  der
Einziehung  hat  er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung  unthnnlich  ist.

§  1286.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung
  von  einer  Kündigung  ab,  so  kann  der  Pfandgläubiger,
  sofern  nicht  das  Kündigungsrecht  ihm  zusteht,
von  dem  Gläubiger  die  Kündigung  verlangen,  wenn  die
        <pb n="661" />
        9#235.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hopothek.  589

Einziehung  der  Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer
Sicherung  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
  kann  der  Gläubiger  von  dem  Pfandgläubiger  die
Zustimmung  zur  Kündigung  verlangen,  sofern  die  Zustimmung
  erforderlich  ist.

§  1287.  Leistet  der  Schuldner  in  Gemäßheit  der
§§  1281,  1282  so  erwirbt  mit  der  Leistung  der  Gläubiger
den  geleisteten  Gegenstand  und  der  Pfandgläubiger  ein
Pfandrecht  an  dem  Gegenstande.  Besteht  die  Leistung  in
der  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,
so  erwirbt  der  Pfandgläubiger  eine  Sicherungshypothek.

8  1288.  Wird  eine  Geldforderung  in  Gemäßheit
§  1281  eingezogen,  so  sind  der  Pfandgläubiger  und  der
Gläubiger  einander  verpflichtet,  dazu  mitwirken,  daß  der
eingezogene  Betrag,  soweit  es  ohne  Beeinträchtigung  des
Interesses  des  Pfandgläubigers  thunlich  ist,  nach  den  für
die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger
das  Pfandrecht  bestellt  wird.  Die  Art  der  Anlegung
bestimmt  der  Gläubiger.  ,

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit  des  8  1282,  so
gilt  die  Forderung  des  Pfandgläubigers,  soweit  ihm  der  eingezogene
  Betrag  zu  seiner  Befriedigung  gebührt,  als  von
dem  Gläubiger  berichtigt.

§  1289.  Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  erstreckt
sich  auf  die  Zinsen  der  Forderung.  Die  Vorschriften  des
§  1123  Abs.  2  und  der  88  1124,  1125  finden  entsprechende
Anwendung;  an  die  Stelle  der  Beschlagnahme  tritt  die
Anzeige  des  Pfandgläubigers  an  den  Schuldner,  daß  er
von  dem  Einziehungsrechte  Gebrauch  mache.

§  1290.  Bestehen  mehrere  Pfandrechte  an  einer  Forderung,
  so  ist  zur  Einziehung  nur  derjenige  Pfandgläubiger
berechtigt,  dessen  Pfandrecht  den  übrigen  Pfandrechten
vorgeht.

§  1291.  Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  einer
Forderung  gelten  auch  für  das  Pfandrecht  an  einer  Grundschuld.
  und  an  einer  Rentenschuld.
        <pb n="662" />
        590  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  (6  136.

§  136.  Die  Pfändung  einer  Hppothekensorderung  im  Wege  der
Zwangsvolstreckung.  «

1.  Die  Pfän-  1.  Nach  §  829  C.  P.  .  begründet  die  Pfändung  einer  Gelddung
  der  forderung  des  Schuldners  ein  Pfandrecht  an  derselben,  welches  dem
Hauptforde-Gläubiger  im  Verhältniß  zu  anderen  Gläubigern  —  nicht  aber  allgemein
rung.  —  dieselben  Rechte,  wie  ein  durch  Vertrag  erworbenes  Pfandrecht

gewährt  (8  804  C.  P.O..

Was  die  Pfändung  einer  Forderung  betrifft,  für  welche
eine  Hypothek  besteht,  so  stellt  §  1274  B.  G.  B.,  wie  S.  578  f.  gezeigt
worden  ist,  den  allgemeinen  Grundsatz  auf,  daß  die  vertragsmäßige
Bestellung  eines  Pfandrechtes  an  einem  Rechte  nach  den  für  die
Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften  erfolgt.  Es  greist
also  die  analoge  Regelung  über  die  Abtretung  einer  Hypothekenforderung
  ein  (§  1154  B.  G.  B.).  Der  Abtretungserklärung  ertspricht
  die  Verpfändungserklärung  und  bei  der  Pfändung  im  Zwangsvollstreckungswege
  der  gerichtliche  Pfändungsbeschluß.  Bei  der
Buchhypothek  ist  außerdem  die  Eintragung  der  Pfändung  in
das  Grundbuch  auf  Grund  des  gerichtlichen  Pfändungsbeschlusses,  bei  der
Briefhypothek  entsprechend  der  außerbücherlichen  Abtretung  die
Uebergabe  des  Briefes  an  den  Gläubiger  nothwendig  (§  830
Abs.  1  C.P.O.).  Wird  dieselbe  verweigert,  so  ist  der  Gerichtsvollzieher
  auf  Grund  des  Pfändungsbeschlusses  ermächtigt,  den  Brief
bezw.  bei  Zwischenabtretungen  die  Uebertragungsurkunden  als  Ergänzungen
  des  Briefes!)  zum  Zweck  der  Ablieferung  an  den  Gläubiger
dem  Schuldner  wegzunehmen.  Mit  diesem  Akte  gilt  dessen  Uebergabe
an  den  Gläubiger  als  bewirkt  (§  830  Abs.  1  C.  P.O.).  Hiernach  ist
die  Entstehung  des  Pfändungspfandrechts  an  einer  Briefpost
  durch  die  Aushändigung  des  Briefes  bedingt.

Der  Schuldner  ist  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides  verpflichtet,
wenn  der  Gerichtsvollzieher  den  Brief  bei  ihm  nicht  findet  (§8  883,  899
C.P.O.).  Ist  der  Brief  im  Gewahrsam  eines  Dritten,  so  kann  sich
der  Gläubiger  den  Anspruch  des  Schuldners  auf  Herausgabe  überweisen
  lassen  (§  886  C.P.O.).

1)  Vgl.  M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  291  Anm.  86.  Dieser  Schriftsteller
weist  noch  mit  Recht  darauf  hin,  daß  das  Recht  des  Hypothekengläubigers  auf
Kraftloserklärung  des  alten  und  Ausstellung  eines  neuen  Briefes  pfändbar  ist
und  der  Gläubiger  auf  diese  Weise  Ersatz  für  einen  abhanden  gekommenen  oder
vernichteten  Hypothekenbrief  sich  verschaffen  kann  (§  857  C..O.).
        <pb n="663" />
        130.]  Pfändung  e.  Oypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  591

Ausschließlich  zuständig  zum  Erlaß  des  Pfändungs=  bezw.
Ueberweisungsbeschlusses  ist  das  Vollstreckungsgericht,  d.  h.  dasjenige
  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Schuldner  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  und  in  Ermangelung  eines  solchen  dasjenige,  in  dessen
Bezirk  der  Drittschuldner  seinen  Wohnsitz  hat,  bezw.  das  Amtsgericht
des  Ortes,  wo  die  Sache,  welche  zur  Sicherung  haftet,  sich  befindet,
also,  wo  das  Grundstück  liegt  (§§  802,  828,  23  C.P.O.).

Von  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den
Eigenthümer  (Drittschuldner)  hängt  die  Gultigkeit  der
Pfändung  nicht  ab.  Darin  ist  eine  erhebliche  Abweichung  vom
bisherigen  Recht  enthalten,  nach  welchem  erst  mit  Zustellung  des
Pfändungsbeschlusses  an  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  die
Pfäudung  bewirkt  wurde  (§  730  Abs.  3  C.  P.O.  alter  Fassung).  Bei
dieser  früheren  Regel  bleibt  es  aber  dann,  wenn  der  Pfändungsbeschluß
—  wie  es  vom  praktischen  Standpunkt  zweckmäßig  sein  wird  —  vor
der  Uebergabe  des  Briefes  oder  der  Eintragung  der  Pfändung
dem  Drittschuldner  zugestellt  wird  (§  830  Abs.  2  C.P.DO.).
Dadurch  wird  der  Eigenthümer  (Drittschuldner)  außer  Stand  gesetzt,
mit  Wirksamkeit  an  den  gepfändeten  Gläubiger  zu  zahlen.

Die  Eintragung  der  Pfändung  im  Grundbuch  darf  vom  Grundbuchamt
  vorgenommen  werden,  wenn  bei  der  Buchhypothek  der
Pfändungsbeschluß,  bei  der  Briefhypothek  dieser  und  der  Brief  bezw.
die  sonstigen  Legitimationsurkunden  vorgelegt  werden  (§  1155  B.  G.B.,
88  62,  42  R.G.B.O.),  da  dem  Grundbuchamt  die  Gläubigerschaft  des
Schuldners  urkundlich  nachgewiesen  werden  muß.  Die  Pfändung
wird  auf  dem  Brief  vermerkt  (§  62  R.  G.B.O.).

Der  Antrag  auf  Eintragung,  welcher  der  §  29  R.  G.  B.  O.  vorgeschriebenen
  Form  nicht  bedarf  (§  30  R.G.B.  O.),  weil  der  gerichtliche
Pfändungsbeschluß  an  Stelle  der  formgerechten  Eintragungsbewilligung
bezw.  Verpfändungserklärung  tritt,  ist  von  dem  Gläubiger  oder  dessen
Prozeßbevollmächtigten  unmittelbar  an  das  Grundbuch  zu  stellen.

Der  Grundbuchrichter  kann  in  Zukunft  nicht  mehr,  wie  nach
bisherigem  Recht,  den  Nachweis  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
an  den  Eigenthümer  fordern.  Die  Gültigkeit  der  Pfändung  ist  hiervon
ebensowenig  abhängig,  wie  bei  der  konsentirten  Verpfändung  der  Hypothek
von  der  Anzeige  an  denselben.

Ein  Nachtheil  wird  dem  Eigenthümer  aus  der  Nichtanzeige  durch
Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  nicht  leicht  erwachsen  können,  da
er  ohne  Vorlegung  und  Aushändigung  des  Briefes  Seitens  des  Pfand-
        <pb n="664" />
        592  Pfändung  einer  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  [8  136.

gläubigers  oder  ohne  gleichzeitig  beantragte  Umschreibung  oder  Löschung
im  Grundbuch  bei  der  Buchhypothek  Befriedigung  nicht  leisten  wind.
Dazu  kommt  die  nach  §  55  R.G.B.O.  zu  bewirkende  Mittheilung  von
der  Eintragung  der  Pfändung  durch  das  Grundbuchamt.)

2.  Pfändung  2.  Wie  die  rechtsgeschäftliche  Cession  von  Nebenansprüchen
von  Neben-nicht  sachenrechtlichen  Grundsätzen  unterliegt,  sondern  nach  den  für  die
amfprchen,  Uebertragung  von  Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  vorständigen
  genommen  wird,  so  ist  im  Einklang  hiermit  die  Pfändung  der
Zinsen,  Ne-Ansprüche  auf  derartige  Leistungen  lediglich  nach  den  Regeln  der  C  P.0.
benleistun=  über  Pfändung  von  persönlichen  Forderungen  zu  bewirken.  Die
gen  und  Pfändung  von  rückständigen  Hypothekenzinsen,  Nebenleistungen  und
Kosten.  zu  erstattenden  Kosten,  die  in  Folge  der  Kündigung  der  Hypothek  und
der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstäcke  bezweckenden  Rechtsverfolgung
  entstanden  sind,  ist  daher  erst  mit  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
  an  den  Eigenthümer  (Drittschuldner)  er  folgt  (8  829
Abs.  3,  830  Abs.  3  C.P.O.)  und  von  derselben  ebenso  abhängig  wie
im  §  1280  B.  G.  B.  die  Wirkung  der  Verpfändung  einer  Forderung
von  der  Anzeige  an  den  Schuldner.

Bei  der  Sicherungshypothek  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel
oder  anderem  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  gilt  dieselbe  Ausnahme  hinsichtlich  der  Pfändung  der  Haufptforderung,
  da  in  diesem  Falle  die  Abtretung  der  Hauptforderug
sich  nach  den  Regeln  der  Schuldverhältnisse  vollzieht  (§  830  Abs.  3

3.  Ueberwei-  3.  Abweichend  vom  bisherigen  Recht  genügt  nach  §  837  C.P.O.
sung  der  zur  Ueberweisung  einer  gepfändeten  Forderung,  für  welche  eine
gewlinbeten  Hypothek  besteht,  die  Aushändigung  des  Ueberweisungsbeschlusses
  an  den  Gläubiger  und  zwar  ist  diese  bei  der
Ueberweisung  zur  Einziehung  sowohl  bei  der  Buch=  wie  bei
der  Briefhypothek  ausreichend;  es  bedarf  auch  bei  der  Buchhypothek
nicht  einer  besonderen  Eintragung  der  Ueberweisung  im  Grundbuch,
weil  diese  eine  Aenderung  des  für  den  Gläubiger  auf  Grund  der
Pfändung  bereits  eingetragenen  Rechtes  nicht  in  sich  schließt.)

2)  Vgl.  oben  S.  560  f.  und  Begründung  zur  C.P.O.  Nov.  (Carl  Heymannsche
Ausgabe)  S.  237  ff.

:)  Vgl.  Begründung  zu  §  737  a  C.  P.O.  Nov.  in  der  Heymannschen
Ausgabe  S.  240.
        <pb n="665" />
        g  136.  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  593

Bei  der  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  dagegen  (8  835
Abs.  2  C.  P.  O.)  geht  die  Hypothekenforderung  auf  den  Gläubiger  mit
der  Wirkung  über,  daß  derselbe  wegen  seiner  Forderung  an  den  Schuldner
insoweit  als  befriedigt  angesehen  wird,  als  die  gepfändete  Hypothekenforderung
  besteht.  Da.  diese  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  einer
Abtretungserklärung  gleich  steht  und  die  letztere  nach  8  26  Abs.  1
R.G.  B.O.  als  Eintragungsbewilligung  gilt,  so  ist  bei  der  Buchhypothek
  folgerichtig  die  Eintragung  dieser  Ueberweisungsart  im
Grundbuch  nothwendig.  Sie  erfolgt  auf  unbeglaubigten  Antrag
des  Gläubigers  unter  Uleberreichung  des  die  Bewilligung  der
Eintragung  ersetzenden  gerichtlichen  Ueberweisungsbeschlusses  (8  837
Abs.  1  S.  2  C.P.  O.).  Dem  Prozeßbevollmächtigten  steht  nach  §  81
C.  P.O.  diese  Befugniß  zu.

Welche  Art  der  Ueberweisung  verlangt  wird,  ist  im  Antrage  an
das  Vollstreckungsgericht,  sowie  im  Ueberweisungsbeschlusse  zum  Ausdruck
zu  bringen.  ·

Bei  der  Briefhypothek  ist  die  Eintragung  ebensowenig  ein
nothwendiges  Erforderniß,  wie  bei  der  Abtretung;  der  Gläubiger,
welchem  die  Hypothek  an  Zahlungsstatt  überwiesen  ist,  erwirbt  dieselbe
mit  der  Aushändigung  des  Briefes,  natürlich  kann  sie  auf  seinen
Antrag  eingetragen  werden,  wenn  dem  Grundbuchamt  der  gerichtliche
  Ueberweisungsbeschluß  in  Ausfertigung  und  der  Hypothekenbrief
und  die  etwaigen  Legitimationsurkunden  vorgelegt  werden.  Die  Eintragung
  im  Grundbuch  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  die
Zustellung  des  Ueberweisungsbeschlusses  an  den  Exequenden
oder  den  Eigenthümer  dem  Grundbuchamt  nachgewiesen  wird.
Dabei  ist  zu  beachten,  daß,  wie  die  Wirksamkeit  der  Pfändung,  so  auch
die  der  Ueberweisung  vor  der  Eintragung  im  Grundbuch  bezw.  vor
der  Aushändigung  des  Briefes  bereits  mit  der  Zustellung  des  Ueberweisungsbeschlusses
  an  den  Drittschuldner  diesem  gegenüber  eintritt.
In  der  Praxis  wurde  in  der  Regel  der  vereinigte  Pfändungs=  und
Ueberweisungsbeschluß  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zunächst
dem  Drittschuldner  und  Schuldner  zugestellt  und  dann  dem  Gläubiger
mit  der  Zustellungsurkunde  ausgehändigt.  Für  die  Pfändung  einer
Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld  ist  dies  Verfahren  bedenklich,  weil
durch  die  Zustellung  an  den  Exequenden  dieser  Gelegenheit  erhält,  durch
weitere  Cession  der  Post  an  einen  gutgläubigen  Dritten  und  Beiseiteschaffung
  der  dafür  erhaltenen  Valuta  den  Exekutionssucher  zu  schädigen.

Die  für  die  oben  S.  592  gedachten  Nebenansprüche  und  für  die

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  38
        <pb n="666" />
        4.  Pfändung

594  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  (§  136.

Sicherungshypothek  für  Inhaber=  und  Ordrepapiere  gemachten  Ausnahmen
  finden  auch  auf  die  Ueberweisung  Anwendung  (6  837  Abf.  2
C.  P.  O.).

Eine  weitere  Abweichung  enthält  8  837  Abs.  3  C.P.O.  bezüglich
der  Pfändung  bezw.  Ueberweisung  einer  Forderung,  für  die  nach
§  1190  B.  G.B.  eine  Sicherungshypothek  in  der  Weise  bestellt  wird,
daß  nur  der  Höchstbetrag  bestimmt  ist,  bis  zu  welchem  das
Grundstück  haften  soll  (Kautions-Maximalhypothek).  Entsprechend  der
Bestimmung  des  Abs.  4  §  1190  B.  G.  B.,  wonach  die  Forderung  nach

den  Grundsätzen  der  Schuldverhältnisse  übertragen  werden  kann,  in

diesem  Falle  jedoch  der  Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen  ist,
kann  die  Hauptforderung  gepfändet  und  an  Zahlungsstatt  überwiesen
werden  nach  Maßgabe  der  §§  829,  835  C.  P.O.,  also  ohne  Eintragung
  im  Grundbuch,  sofern  nur  der  Gläubiger  die  Ueberweisung
der  Forderung  ohne  die  Hypothek  an  Zahlungsstatt  beantragt  hat

(Abs.  3  §  837  C.P.O.);  dagegen  ist  die  Eintragung  im  Grundbuch

erforderlich,  sobald  die  Forderung  mit  der  Hypothek  an  Zahlungsstatt

  überwiesen  werden  soll  (§  830  Abs.  1  S.  3,  §  837  Abf.  1

S.  2  C.  P.O.).4)
4.  Ist  nur  ein  Theil  der  Post  gepfändet  und  überwiesen,  so

und  Ueber=  kann  der  Exekutionssucher  die  Ueberweisung  derselben  mit  dem  Vorweisung



eines  Theils.

der  Post.

rang  vor  dem  Ueberrest  verlangen,  da  der  Gläubiger  das  Recht  hätte,
in  jeden  beliebigen  Theil  der  Post  Zwangsvollstreckung  auszuüben;

nur  freilich  geht  eine  ältere  Pfändung  der  Post,  auch  wenn  sie  nicht

überwiesen  ist,  der  späteren  Pfändung  vor.  Eine  andere  Frage  ist  es,

ob  das  Grundbuchamt  bei  einer  ohne  ausdrückliche  Hervorhebung  des

Vorrangs  überwiesenen  Theilpost  an  Zahlungsstatt  das  Vorrecht  auf

Antrag  des  Gläubigers  ohne  Weiteres  einzutragen  hat.  Die  Frage

dürfte  zu  verneinen  sein,  da  der  Grundbuchrichter  keine  materiellrechtliche

  Entscheidung  zu  treffen  hat.  Der  Ueberweisungsbeschluß  an

Zahlungsstatt  ersetzt  für  ihn  nur  die  Abtretungs-bezw.  Einwilligungserklärung.
  Soweit  daraus  über  die  Priorität  der  Theilforderungen

nichts  erhellt,  haben  dieselben  gleichen  Rang.)

Ist  nur  ein  Theil  der  Briefpost  gepfändet  und  überwiesen,
so  händigt  der  Gerichtsvollzieher  den  weggenommenen  Stammbrie

4)  Val.  Begr.  der  C.P.O.  Nov.  a.  a.  O.
5)  Gleicher  Ansicht  nach  bisherigem  Preuß.  Recht  v.  Wilmowski  und

Levy  Anm.  1  Abs.  3  *  736  C.P.O.,  abweichend  Förster-Eceius  5.  Aufl.
1.8  99  Anm.  41.  .  .  «
        <pb n="667" />
        g  136.]  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  595

nicht  dem  Gläubiger,  sondern  dem  Grundbuchamt  aus,  welches  den
Theilbrief  zu  bilden  und  dem  Gläubiger  zuzustellen  hat,  während  der
8  mit  dem  Ueberweisungs-  und  Abzweigungsvermerk  dem
Schuldner  übermittelt  wird.

Zweifelhaft  ist,  ob  im  Fall  der  Ueberweisung  eines  Theils  der
Post  der  Brief  von  derjenigen  Behörde  zu  fertigen  ist,  welche  die
Ueberweisung  beschlossen  hat.  Dies  dürfte  zu  verneinen  sein,  viel—
mehr  hat  das  Grundbuchamt  denselben  zu  bilden,  denn  diese  Thätigkeit
  ist  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  gehört  daher  nicht
zu  den  Aufgaben  des  Vollstreckungsgerichts.  An  sich  ist  freilich  jedes
Amtsgericht  zur  Bildung  eines  Theilhypothekenbriefs  zuständig  (vgl.
oben  S.  556);  dieser  Umstand  berührt  aber  nur  die  Frage  der  Gültigkeit
  des  Theilbriefs.

5.  Wird  dieselbe  Post  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  ent-  5.  Pfändung
scheidet  die  Priorität  der  Pfändung.  Ist  die  Post  an  Zahlungsstatt  für  mehrere
überwiesen,  so  ist  der  pfändende  Gläubiger  deren  Eigenthümer  geworden.  läubiger.
Eine  nochmalige  Pfändung  und  Ueberweisung  seitens  eines  anderen
Gläubigers  ist  daher  nicht  zulässig,  da  die  Post  nicht  mehr  dem
Erequenden  zusteht.

6.  Eine  andere  Art  der  Verwerthung  im  Zwangsvollstreckungs-6.  Die  Ververfahren
  ist  nach  8  844  C.  P.  O.  möglich,  wenn  die  gepfändete  For=  werthung
derung  eine  bedingte  oder  betagte,  oder  ihre  Einziehung  wegen  Ab=  der  “
hängigkeit  von  einer  Gegenleistung  oder  aus  anderen  Gründen  mit  “*zo  Ueber-Schwierigkeiten
  verbunden  ist.  Vor  dem  Beschlusse,  durch  welchen  dem  weisung.
Antrage  stattgegeben  wird,  ist  der  Gegner  zu  hören,  sofern  nicht  eine
Zustellung  im  Ausland  oder  eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich  ist.

Die  Ueberweisung  wird  in  diesem  Falle  durch  die  vom  Vollstreckungsgericht
  ertheilte  Bescheinigung  über  die  erfolgte
EW*  .  der  Hypothek  ersetzt.)

Die  Organe  der  Verwaltungszwangsvollstreckung  sind  nur  7.  Pfändung

zurlin.  demjenigen,  für  dessen  Rechnung  die  letztere  erfolgt,  eine  durch  Ver-Forderung
  des  Schuldners  zur  Einziehung,  nicht  aber  au  Zahlungs-  kid  un
statt  zum  Nennwerth  zu  überweisen.  Im  Uebrigen  finden  die  Vor-  "
schriften  des  §  830  C.P.O.  entsprechende  Anwendung  und  ist  außer

)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  V  S.  177.
        <pb n="668" />
        8.  Ausschluß

des  öffentlichen

  Glaubens

  des

596  Die  Hypothekenübernahme:  Einleitung.  (6  137.

dem  Pfändungsbeschlusse  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  an
die  Vollstreckungsbehörde  erforderlich.)  ·

8.  In  allen  Fällen  des  Uebergangs  einer  Hypothekenforderung
  auf  Grund  eines  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses
sind  die  Grundsätze  des  materiellen  Publizitätsprinzips  aus

Grundkuchs  892  B.  G.  B.  ausgeschlossen  (vgl.  oben  S.  210).

4.  Das  bisherige
  Pr.
Recht.

2.  Das
B.  G.B.

V.  Die  Uebernahme  der  Huypotheken  in  Aurechnung

auf  das  Kaufgeld  (Fondernachfolge  in  die  Schuld.)

8  137.  Einleitung.

1.  Das  bisherige  Preuß.  Recht  betrachtete  im  §  41  Pr.  E.  E.  G.  die
Uebernahme  der  Hypothekenschulden  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
vom  Standpunkt  des  Vertrages  zu  Gunsten  Dritter,  indem  es  neben
den  Urschuldner  den  Grundstückserwerber  kumulativ  als  neuen  Schuldner
setzte  und  dem  Gläubiger  ein  unmittelbares  Klagerecht  gegen  den
Letzteren  gewährte.  Der  obligatorische  Vertrag  zwischen  Veräußerer
und  Uebernehmer  gewann  dadurch  Wirkung  in  der  Richtung  auf  den
Gläubiger  ohne  dessen  Beitritt;  dieser  erhielt  an  Stelle  eines  Schuldners
nunmehr  zwei  persönliche  Schuldner  mit  Solidarhaft,  während  der
Veräußerer  von  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  nur  befreit  wurde,
wenn  der  Gläubiger  nicht  innerhalb  gewisser  Fristen  gekündigt  und  die
Hypothek  eingeklagt  hatte.  Das  Preußische  Recht  regelte  also  die  rein
obligatorische  Frage  im  Hypothekenrecht  unter  Durchbrechung  der  Grundsätze
  einerseits  des  Obligationsrechts  und  andererseits  des  Sachenrechts.)

2.  Die  Frage  gehört  aber  dem  Rechte  über  Schuldverhältnisse  an,
denn  der  Inhalt  und  Gegenstand  der  Schuldübernahme  bewegt  sich  in
der  Richtung,  ob  der  Erwerber  eines  Grundstücks,  welches  für  die
Hypotheken  vermöge  des  dinglichen  Charakters  derselben  selbstverständlich
haften  muß,  durch  die  Erklärung  „der  Uebernahme  der  auf  dem
Grundstück  lastenden  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis"

eine  besondere  persönliche  Verpflichtung  zur  Befriedigung  der  mit

der  Hypothek  in  Beziehung  gesetzten  persönlichen  Forderung  des

!)  Vgl.  die  Verordnung  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen
Beitreibung  von  Geldbeträgen  vom  15.  November  1899  G.  S.  S.  545  88  37  ff.
und  Entsch,  des  Kammerg.  III  S.  170  Nr.  86.

)  Vgl.  8  416  B.  G.B.,  Mot.  II  S.  148—150,  Prot.  1  S.  413,  420.

2)  Val.  R.G.  Bd.  J  S.  122,  147,  vgl.  Turnau  LS.  778ff.,  Achilles  zu
§41  Preuß.  E.E.  G.,  Oberneck  S.  132ff.
        <pb n="669" />
        g  137.  Die  Hypothekenübernahme:  Einleitung.  597

Gläubigers  eingeht?  Gegenstand  dieser  Verpflichtung  wird  aber  in  der
Regel  nicht  die  bloße  Zahlungsübernahme  durch  den  Grundstückserwerber
sein,  d.  h.  dessen  Verpflichtung  gegen  den  Veräußerer  durch  rechtzeitige
Befriedigung  des  Gläubigers,  Jenen  von  der  persönlichen  Verbindlichkeit
zu  befreien,  ohne  aber  dem  Gläubiger  selbst  sich  in  irgend  einer  Weise
haftbar  machen  zu  wollen,  sondern  der  Parteiwille  wird  regelmäßig
auf  eine  Sondernachfolge  in  die  Schuld  des  Veräußerers  hinzielen,  auf
eine  Auswechselung  des  Urschuldners  (Veräußerers)  durch  den  Grundstückserwerber.
  Ein  Blick  auf  die  tägliche  Praxis  lehrt,  daß  der  Grundstückserwerber
  in  den  meisten  Fällen  gar  nicht  die  Absicht  hat,  die
Hypothek  abzulösen.  Deren  Uebernahme  geschieht  in  seinem  eigenen
Interesse  zur  Vermeidung  der  Baarzahlung  des  ganzen  Kaufpreises
und  in  der  Erwartung,  daß  der  Gläubiger  die  Hypothek  auch  in  Zukunft
  stehen  lassen  wird,  weil  der  Werth  des  Grundstücks  und  dessen
Hastung  den  eigentlichen  Faktor  des  vom  Gläubiger  eingeräumten
Kredites  bildet,  und  die  mit  der  Hypothek  verbundene  persönliche  Schuld,
jedenfalls  meist  nur  Accessorium  Jener  ist.  Der  Erwerber  will  durch
die  Uebernahme  der  Hypothek  in  dieses  persönliche  Schuldverhältniß
mit  Wirkung  auf  den  Gläubiger  eintreten.  Wie  bei  der  Cession  eine
Sondernachfolge  auf  der  Gläubiger-Seite,  wird  bei  diesem  Rechtsakt
eine  Sondernachfolge  auf  der  Schuldner-Seite  von  den  Parteien
beabsichtigt.  Wie  bei  der  Sondernachfolge  in  die  Forderung  das  Recht
des  bisherigen  Gläubigers  aufhört,  so  soll  bei  der  Schuldübernahme
die  Pflicht  des  bisherigen  Schuldners  gelöst  werden,  wie  dort  ein
Gläubigerwechsel  soll  hier  ein  Schuldnerwechsel  eintreten.  Aber  zwischen
der  Abtretung  als  Sondernachfolge  in  die  Forderung  und  der  Schuldübernahme
  als  Sondernachfolge  in  die  Schuld,  welche  darin  sich  ähneln,
daß  die  Schuld  in  ihrem  objektiven  Bestande  bestehen  bleibt,  zeigt  sich
doch  der  erhebliche  Unterschied,  daß  es  zwar  für  den  Schuldner  regelmäßig
  unerheblich  sein  wird,  ob  er  an  diesen  oder  jenen  Gläubiger
zahlen  muß,  daß  aber  für  den  Gläubiger  die  Qualität  des  Schuldners
von  maßgebender  Bedeutung  ist.  Der  Schuldübernahmevertrag,  falls
er  ihm  den  Anspruch  gegen  seinen  bisherigen  Schuldner  entziehen  will,
enthält  einen  beabsichtigten  Eingriff  in  sein  Vermögensrecht,  dessen
Verwirklichung  nur  von  seiner  Genehmigung  abhängig  sein  kann  und
darf.s)  Eine  solche  privative  Schuldübernahme  kennt  das  Preußische
Recht  nur  in  sehr  beschränktem  Maße  (val.  Abs.  2  §  41  Pr.  E.E.G.)

—

)  Vgl.  Regelsberger  S.  449ff.,  Mot.  II  S.  149/150.
        <pb n="670" />
        3.  Ueber-598

  Die  Hhpothekenübernahme:  Einleitung.  (§  137.

Das  Bayerische  Recht  dagegen  hat  die  Uebernahme  der  Hypothek  in
Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  als  privative  Schuldübernahme
geregelt  und  mußte  folgerichtig  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende

Zustimmung  des  Gläubigers  zur  Bedingung  der  Entlassung  des  Urschuldners

  aus  der  persönlichen  Haftung  machen.")
Dem  Bayerischen  Vorbilde  folgt  das  B.  G.B.  und  bestimmt  im
§  416,  was  folgt:  «

Uebernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks  durch
Vertrag  mit  dem  Veräußerer  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  au  dem  Grundstücke  besteht,  so  kann
der  Gläubiger  die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,  wem
der  Veränßerer  sie  ihm  mittheilt.  Sind  seit  dem  Empfange
der  Mittheilung  sechs  Monate  verstrichen,  so  gilt  die  Genehmigung
  als  ertheilt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sie  dem
Veräußerer  gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die  Vorschrift
des  §  415  Abs.  2  Satz  2  findet  keine  Anwendung.

Die  Mittheilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,
wenn  der  Erwerber  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Sie  muß  schriftlich  geschehen  und  den  Hinweis
enthalten,  daß  der  Uebernehmer  an  die  Stelle  des  bisherigen
  Schuldners  tritt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die
Verweigerung  innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen  des  Erwerbers
dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme  mitzutheilen.  Sobald
die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  feststeht,
  hat  der  Veräußerer  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.
3.  Das  bisherige  Preußische  Recht  entscheidet  unbedingt  bis  zu

gangszeit,  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist

4.  Rückwirkende

Kraft.

(Art.  189  E.G.  B.  G.  B)),  denn  die  Hypothekenübernahme  in  ihrer
Wirkung  auf  den  Gläubiger  ist  von  der  Eintragung  des  Erwerbers  im
Grundbuch  als  Eigenthümer  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  B.  G.  B.
und  der  R.G.B.O.  abhängig  und  somit  setzt  die  Anwendung  der  Vorschrift
  des  §  416  Abs.  2  B.  G.  B.  das  Vorhandensein  eines  Grundbuchs
im  Sinne  der  R.G.  B.O.  voraus.

"4.  Abgesehen  hiervon  wird,  mangels  einer  besonderen  Abrede,
  der  Umstand  entscheidend  sein,  daß  die  Möglichkeit  des  Schuldnerwechsels
  mit  Wirkung  in  Richtung  auf  den  Gläubiger  —  wie  auch  nach

)  Vgl.  Bayer.  Hyp.  Nov.  v.  29.  Mai  1886  §  56  und  die  Ausgabe  von  Heule.
        <pb n="671" />
        g  138.  Voraussetzungen  der  Hypothekenübernahme.  599.—

Preußischem  Recht  —  immer  erst  mit  der  auf  Grund  der  Auflassung
erfolgten  Eigenthumseintragung  des  Erwerbers  eintreten  kann  (R.  E.  XVII
S.  277),  weil  die  Mittheilungsbefugniß  des  Veräußerers  durch  dieses
Ereigniß  bedingt  ist.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  nach  §  48  Preuß.  G.  B.  O.
Auflassung  und  Eintragung  als  ein  kontinuirlicher  Akt  anzusehen  gewesen
ist.  Demgemäß  ist  der  Zeitpunkt  der  Auflassung  entscheidend.  Liegt
dieser  vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Liegenschaftsrechts,  so  wirkt  die
Bestimmung  des  §  41  Preuß.  E.E.G.  fort;  liegt  er  jenseits  desselben,
so  greift  das  neue  Recht  ein.)  1

Die  Wirkung  der  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung  auf
das  Kaufgeld  wird  nicht  dadurch  beeinflußt,  daß  die  Hypothek  schon
vor  dem  1.  Januar  1900  eingetragen  war.

138.  Voraussetzungen  der  Hypothekenübernahme.

1.  Wie  §  41  Pr.  E.E.G.  sich  nur  auf  die  Uebernahme  der  aufl.  Gegenstand
dem  Grundstück  haftenden  Hypotheken  i.  p.  p.  durch  den  Grundstücks=  der  Uebererwerber
  erstreckt,  so  auch  §  416  B.  G.  B.  Die  übernommene  Schuld  na  zan
des  Gläubigers  muß  eine  solche  sein,  für  die  eine  Hypothek  auf  dem  #rb#theren=Grundstücke
  besteht;  es  darf  nicht  etwa  eine  bloße  persönliche  Schuld  schuldensein.
sein,  auch  findet  die  Bestimmung  auf  Grund-,  Rentenschuld=  und
Reallasten  entgegen  dem  §  318  des  I.  Entwurfes  B.  G.B.
keine  Anwendung.  Natürlich  kann  auch  durch  eine  Vereinbarung  nach
Maßgabe  des  §  415  oder  414  B.  G.B.  der  Erwerber  des  Grundstücks
die  persönlichen  Schulden  des  Veräußerers,  für  welche  die  Hypothek
bestellt  ist,  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  übernehmen;  er  kann
auch,  wenn  bei  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  der  Eigenthümer
zugleich  für  die  radizirte  Summe  persönlich  haftet,  auf  dem  gedachten
Wege  in  diese  Schuldverbindlichkeit  eintreten.!)  Diese  Fälle  regeln  sich
aber  nicht  aus  §  416,  sondern  aus  §  415  B.  G.  B.

Für  die  zu  übernehmende  Schuld  muß  eine  wirkliche  Hypothek
bestellt  sein;  ob  dies  eine  Normal-(Verkehrs-)  Hypothek  oder  nur  eine
Sicherungshypothek  oder  eine  bedingte  oder  Kautionshypothek  ist,  macht
keinen  Unterschied..)  Die  Preußische  Praxis  hat  die  Anwendung  des
§  41  Pr.  E.  E.  G.  auf  Schulden  des  Veräußeres,  für  welche  eine  Vormerkung
  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  einer  Hypothek  im
Grundbuch  eingetragen  war,  mit  Recht  erstreckt,  weil  das  Preußische

5)  Vol  auch  Habicht  S.  183  ff.,  Niedner  S.  266.

1)  Vgl.  Planck  S.  203  Anm.  3,  abwelchend  Brettner  in  Gruchot  Bd.  42
S.  794/795,  vgl.  noch  §  53  Abs.  2  Zw.V.Ges.

2)  Vgl.  Jur.  Woch.  1892  S.  130  Nr.  19,  20.
        <pb n="672" />
        600  Voraussetzungen  der  Hypothekenübernahme.  (§  138.

Recht  das  jus  ad  rem  als  ein  dingliches  Recht  am  Grundstücke  erachtete.?)
Für  das  B.  G.  B.  ist  es  zweifelhaft,  ob  vorgemerkte  Hypotheken  im
Sinne  des  §  416  B.  G.  B.  als  Hypotheken  anzusehen  sind.  Nach
den  Ausführungen  S.  252  sind  vorgemerkte  Rechte  dem  System  des
B.  G.  B.  entsprechend  keine  Rechte  am  Grundstücke,  wenn  sie  auch  Wirkung
gegen  Dritte  äußern  und  den  Rang  des  zukünftigen  einzutragenden
Rechtes  sichern.  Immerhin  bewirkt  die  Vormerkung,  daß  bei  Liquidestellung
  des  Rechts  auch  die  endgültige  Eintragung  der  vorgemerkten
Post  als  dingliches  Recht  von  dem  Zeitpunkt  ihrer  Eintragung  angesehen
wird.  Wenn  der  Erwerber  des  Grundstücks  solche  vorgemerkten  Posten
in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernimmt,  so  wird  damit  der  Parteiwille
  zum  Ausdruck  kommen,  daß  die  persönliche  Schuld  übernommen
werden  soll  für  den  Fall  der  Umschreibung  der  vorgemerkten  Post  in
eine  definitive.  Es  ist  ein  der  bedingten  Hypothek  analoger  Fall  und
deshalb  auch  §  416  B.  G.  B.  auf  vorgemerkte  Hypotheken  an—
wendbar.
2.  Form  und  2.  Die  Uebernahme  der  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  den  Er—
Inhalt  der  werbspreis  ist  ein  besonderer  Schuldübernahmevertrag  zwischen
Hypotheken-dem  Veräußerer  des  Grundstücks  und  dessen  Erwerber.  Der
übernahme.  Schuldübernahmevertrag  ist  nach  B.  G.  B.  abstrakter  Natur  und  kann
formlos  geschlossen  werden,"!)  aber  im  Falle  des  §  416  B.  G.  B.  ist
dieser  Vertrag  regelmäßig  mit  der  Veräußerung  des  Grundstücks  verbunden
  und  ein  Bestandtheil  seines  Inhalts  insonderheit  des  festzusetzenden
  Erwerbspreises.  Er  unterliegt  alsdann  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  nach  §  313  B.  G.  B.  Der  Mangel
dieser  Form  kann  allerdings  durch  die  Auflassung  geheilt  werden.

Die  Schuldübernahme  braucht  nicht  mit  ausdrücklichen  Worten
erklärt  zu  werden,  ?)  auch  ist  dieselbe  nicht  eintragungsfähig,  da  ihr
Inhalt  ein  reines  Schuldverhältniß  ist.

Veräußerer  und  Erwerber  des  Grundstücks  sind  mit  dem  Abschluß
des  Uebernahmevertrags  gebunden,  kein  Theil  kann  ihn  einseitig
widerrufen.  Dagegen  ist  der  Hypothekengläubiger  selbst  nicht  Kontrahent
des  Vertrages,  vielmehr  ist  nur  die  Wirksamkeit  des  Uebernahmevertrags,
welcher  einen  Schuldnerwechsel  bezweckt,  vermöge  des  Eingriffs  in  die
Rechtssphäre  des  Hypothekengläubigers,  von  dessen  Einwilligung  ab-")

  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  30  S.  709,  Dernburg  Hyp.R.  S.  73,
Turnau  S.  784.

4)  Vgl.  Oberneck  S.  135.  Anm.  2.

5)  Vgl.  Jur.  Woch.  1896  S.  91  Nr.  108.
        <pb n="673" />
        §l  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  601

hängig.  Man  kann  diese  Einwilligung  keineswegs  als  Acceptation  der
Uebernahmeverpflichtung  durch  den  Erwerber  auffassen,  denn  der  Uebernahmevertrag
  des  §  416  B.  G.B.  will  über  das  Recht  eines  Dritten
disponiren  und  die  Durchführung  dieser  Parteiabsicht  erfordert  nach

§#182  B.  G.  B.  die  Genehmigung  des  Dritten.")  Mit  Recht  hat  schon

Regelsberger  für  das  Bayerische  Recht  ausgeführt:

„Der  Uebernahmevertrag  für  sich  hat  verpflichtende  Kraft
für  den  Uebernehmer,  dieser  ist  schon  jetzt  gebunden,  aber  der
Schuldnerwechsel  vollzieht  sich  erst  mit  der  Gutheißung  der
Schuldübertragung  durch  den  Gläubiger.  Die  Zustimmungserklärung

  des  Gläubigers  bildet  nicht  die  Annahme  eines

Vertragsangebots,  denn  eine  solche  ist  an  ihn  nicht  gestellt,

sondern  die  Genehmigung  einer  von  Dritten  über  sein
Forderungsrecht  getroffenen  Verfügung.“))

Diese  Auffassung  haben  die  Motive  Band  II  Seite  143  acceptirt.)

Der  §  416  B.  G.B.  hat  in  seiner  Fassung  eine  Kontroverse  des

Preußischen  Rechtes  endgültig  beseitigt.  Nach  dem  Wortlaut  des  §  41

Pr.  E.E.G.  war  vorausgesetzt,  daß  die  Uebernahme  der  Hypothek  in

Anrechnung  auf  das  Kaufgeld  erklärt  werde,  aber  Theorie  und  Praxis

des  Preußischen  Rechtes  haben  überwiegend  von  der  Fessel  des  Wortlauts

  sich  freigemacht  und  §  41  nicht  nur  beim  Grundstückserwerb  durch
Kaufvertrag,  sondern  durch  jeden,  auf  die  Veräußerung  des  Grundstücks
abzielenden  Vertrag  angewendet,  so  beispielsweise  auf  den  Tauschvertrag,
auf  die  Hingabe  des  Grundstücks  an  Zahlungsstatt  für  einen  bestimmten
Preis  u.  A..0)  Die  Fassung  des  §  416  B.  G.  B.  giebt  dieser  Ansicht
den  prägnanten  Ausdruck.

189.  Genehmigung  des  Glänbigers  und  deren  Voranssetzungen.

1.  Wenn  die  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  1.  Mitthei-Erwerbspreis

  im  Zweifel  als  auf  eine  privative  Schuldübernahme  gerichtet
  zu  erachten  ist,  welche  die  Befreiung  des  Grundstücksveräußerers
und  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
  aus  Anlaß  der  Grundstücksveräußerung  bezweckt,  so  muß  Letzterer

60)  Vxgl.  §  177  B.  G.  B.

*!)  Vgl.  Regelsberger  Bayr.  Hyp.R.  450  8  92  A.

8)  Ebenso  Planck  S.  200  Nr.  1,  Oertmann  Anm.  1  zu  §  415  S.  135;
vgl.  die  abweichende  Auffassung  von  v.  Blume  in  Ihering's  Jahrb.  Bd.  39
S.  390  ff.  und  die  Entgegnung  Regelsberger's  Bd.  39  S.  963  ff.

")  Vgl.  R.  E.  Bd.  22  S.  237,  Turnau  S.  787,  Dernburg  Hyp.R.  S.  71,
Oberneck  S.  135.

lung  durch
den  Veräußerer
  und
zwar  nur
durch  diesen.
        <pb n="674" />
        602  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  [8  139.

von  Seiten  der  interessirten  Partei  um  seine  Erklärung,  ob  er  den
Uebernahmevertrag  genehmigen  und  dadurch  auf  die  Haftung  seines
bisherigen  Schuldners  verzichten  will,  angegangen  werden.  Die
interessirte  Partei  ist  aber  der  Veräußerer  selbst,  und  es  muß  für
den  Gläubiger  unbedingt  feststehen,  daß  Jener  aus  der  persönlichen
Verbindlichkeit  entlassen  sein  will.  Deshalb  darf  die  Mittheilung  von
der  Schuldübernahme  nur  durch  den  Veräußerer  an  den  Glänubiger
geschehen,  weil  abweichend  von  §  415  B.  G.B.  bei  der  Schuldübernahme
  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  dem  Gläubiger  mangels
sonstiger  Abrede  eine  gesetzliche  Frist  bestimmt  wird,  deren  fruchtloser
  Ablauf  als  Genehmigung  gilt  und  die  Entlassung  des  Veräußerers
aus  der  persönlichen  Schuld  bewirkt.  Der  darauf  gerichtete  Wille  des
Veräußerers  muß  für  den  Gläubiger  ein  unzweifelhafter  sein.  Andererseits
  muß  es  auch  der  Veräußerer  selbst  in  der  Hand  haben,  diesen
Fristenlauf  in  Bewegung  zu  setzen  und  dadurch  dem  Zustande  der
Ungewißheit,  ob  der  Gläubiger  genehmigen  wird  oder  nicht,  ein  Ende
zu  bereiten.  Eine  entsprechende  Bestimmung  hatte  auch  §  41  Abs.  2
Pr.  E.E.G.  Eine  solche  Mittheilung  hat  die  rechtliche  Bedeutung
  einer  Interpellation,  mit  welcher  die  Frist  zur  Ausübung
  des  Wahlrechts  für  den  Gläubiger,  ob  er  den  alten  Schuldner
behalten  oder  den  neuen  unter  Verzicht  auf  die  Haftung  des  Ersteren
annehmen  will,  beginnt.

Wer  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Genehmigung  bezw.  die
Genehmigung  des  Gläubigers  durch  Verschweigung  desselben  während
der  sechsmonatlichen  Frist  und  damit  den  Untergang  der  Haftung  des
bisherigen  Schuldners  behauptet,  muß  die  erfolgte  Bekanntmachung  beweisen.:)
  Die  Mittheilung  der  Schuldübernahme  an  den  Gläubiger  seitens
des  Veräußerers  bezw.  dessen  Bevollmächtigten  ist  eine  unbedingte
Voraussetzung.  Eine  anderweite  Benachrichtigung,  z.  B.  durch  den
Uebernehmer,  durch  das  Vormundschaftsgericht  an  Stelle  des  Vormundes,
falls  Minderjährige  veräußern,  genügt  nicht,  wohl  aber  die  des  einen
der  veräußernden  Miteigenthümer  zu  Gunsten  des  anderen  und
des  Ehemanns  an  Stelle  seiner  Ehefrau  vermöge  seiner  Verwaltungsbefugniß.)


1)  Den  Gläubiger  trifft  die  Beweislast,  daß  er  innerhalb  der  6  Monate
seine  Weigerung  erklärt  hat.  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  1094,  Bd.  35  S.  933.

2)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  956,  Bd.  35  S.  933,  Bd.  23  S.  1080,
Bd.  34  S.  1085;  Just.  Min.  1890  S.  135,  ferner  88  1374,  677,  683,  425,  426;
Brettner  a.  a.  O.  S.  794.
        <pb n="675" />
        8  139.7  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  603

2.  Nach  bisherigem  Pr.  Recht  mußte  die  Bekanntmachung  die  Be-2.  Form  und
zeichnung  des  Veräußerungsvertrags  und  der  näheren  Abreden  bezüglich  Inhalt  der
der  Schuldübernahme  enthalten:  Vorlegung  des  Vertrags  war  nicht.  Mittheilung.
erforderlich  und  eine  bestimmte  Form  der  Benachrichtigung  nicht  vorgeschrieben;
  die  mündliche  genügte.  Wesentlich  war  nur,  daß  in  der
Anzeige  ein  bestimmter  Hinweis  auf  die  Schuldübernahme  vorlag.5)

Das  B.  G.  B.  ist  formalistischer.  Die  Mittheilung  muß  schriftlich
sein,  d.  h.  eigenhändig  durch  Namensunterschrift  geschehen  und  den
formellen  Hinweis  enthalten:

daß,  wennnicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung
innerhalbvonsechs  Monaten  erklärt,  der  Uebernehmer
  an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
treten  wird.“

Dadurch  soll  dem  Gläubiger  gegenüber  deutlich  erkennbar  gemacht
werden,  daß  der  Veräußerer  von  seiner  Schuldverbindlichkeit  befreit
sein  will,  und  daß  das  Stillschweigen  als  Genehmigung  anzusehen  ist.

Die  Mittheilung  charakterisirt  sich  als  empfangsbedürftige
Erklärung  des  Veräußerers  und  geschieht  am  sichersten  mittels  Zustellung
  durch  den  Gerichtsvollzieher  oder  mittels  eingeschriebenen
Briefes,  da  er  im  Bestreitungsfalle  nachweisen  muß,  daß  der  Gläubiger
die  Mittheilung  empfangen  hat.  Gelangt  dieselbe  an  einen  Bevollmächtigten
  des  Gläubigers,  so  muß  im  Falle  des  Bestreitens  der  Vollmacht
  auch  der  Nachweis  der  Legitimation  des  Bevollmächtigten  von
dem  Veräußerer  geführt  werden.")  Ist  der  Gläubiger  eine  juristische
Person,  so  hat  die  Mittheilung  an  das  dieselbe  gesetzlich  oder  statutenmäßig
  vertretende  Organ  zu  erfolgen,  doch  genügt  die  Mittheilung
gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  (68  28  Abs.  2,  86  B.  G.  B.)
und  bei  einer  Kreditanstalt  diejenige  an  den  Generalagenten.5)

Vorlegung  des  Veräußerungsvertrags  an  den  Gläubiger
ist  vom  Gesetz  ebensowenig  wie  im  Preußischen  Recht  gefordert.  Das
B.  G.  B.  spricht  auch  nicht  davon,  daß  die  Bekanntmachung  die
Bezeichnung  des  Veräußerungsvertrags  und  die  näheren  Abreden
bezüglich  der  Schuldübernahme  enthalten  muß.  Die  Preußische  Praxis

9  Vgl.  R.E.  Bd.  35  S.  232ff.,  Bd.  29  S.  254,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  39
S.  138  ff.,  Bd.  37  S.  1110;  Jur.  Woch.  1893.S.  280  Nr.  54,  1895  S.  351  Nr.  76.

!)  Vgl.  Bolze  Bd.  6  Nr.  111.

5)  Vgl.  R.E.  Zeitschrift  für  Preuß.  Recht  Bb.  III  S.  431,  N.E.  Bd.  35
S.  232,  vgl.  noch  ferner  R.  E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  1092  beziglich  der  Mittheilung
  an  den  Ehemann  bei  gütergemeinschaftlicher  Ehe.
        <pb n="676" />
        3.  Zeitpunkt

der  Mittheilung.


604  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  §  139.

verlangte  eine  so  substantiirte  Benachrichtigung,  weil  der  Gläubiger

ein  direktes  Klagerecht  ohne  Weiteres  durch  die  Schuldübernahme
erhielt  und  daher  wissen  mußte,  wie  er  die  Klage  gegen  den  neuen
Erwerber  begründen  und  ob  er  event.  durch  Unterlassung  derselben
den  bisherigen  Schuldner  von  der  Schuldverbindlichkeit  befreien  sollte
oder  nicht.  Nach  B.  G.  B.  wirkt  die  Schuldübernahme  auf  das
Recht  des  Gläubigers  zunächst  gar  nicht  ein.  Die  Mittheilung
  stellt  ihn  vor  die  Wahl,  zu  genehmigen  oder  zu
verweigern.  Der  Urschuldner  wird  schon  im  eigenen  Interesse  den
Veräußerungs=  und  Schuldübernahmevertrag  originaliter  oder  abschriftlich
mittheilen,  um  den  Gläubiger  zur  Genehmigung  zu  veranlassen,  event.
aber  hat  es  der  Gläubiger  in  der  Hand,  vom  Veräußerer  jederzeit
diese  Urkunde  zu  erfordern  bei  Vermeidung  der  Verweigerung  seiner
Genehmigung.

3.  Die  Mittheilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,  wenn
der  Erwerber  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
Diese  auch  von  der  Preußischen  Praxis  getheilte  Auffassung  5)  hat  ihren
guten  Grund  darin,  daß  die  Schuldübernahme,  wie  oben  ausgeführt
worden  ist,  einen  wesentlichen  Bestandtheil  des  Erwerbspreises  bildet
und  diese  Uebernahme  die  Erfüllung  der  Pflichten  des  Veräußerers,
insbesondere  der  Eigenthumsübertragung  voraussetzt.  Erst  damit  ist
der  Schuldübernahmevertrag  realisirt  worden  und  dem  Gläubiger  die
Möglichkeit  gegeben,  in  dem  neuen  Grundstückserwerber  an  Stelle  des
Urschuldners  einen  neuen  Schuldner  zu  erhalten  und  die  dingliche  und
persönliche  Haftung  in  einer  Person  zu  kumuliren.  Der  vor  diesem
Zeitpunkt  noch  ungewisse  Zustand,  ob  der  Uebernehmer  Eigenthümer
des  Grundstücks  werden  wird,  läßt  die  Mittheilung  der  geschehenen  Veräußerung
  als  völlig  ungeeignet  für  die  Entscheidung  des  Gläubigers
erscheinen.  Deshalb  ist  eine  solche  unwirksam  und  kann  durch
diefolgende  Auflassung  und  Eintragungnicht  geheilt  werden.)

Erfolgt  die  Mittheilung  zwischen  der  Auflassung  und  der
Eintragung  (vgl.  oben  S.  269f.),  so  würde  nach  dem  Wortlaut  des
Gesetzes  eine  solche  unwirksam  sein  und  müßte  nach  der  Eintragung
wiederholt  werden.  Es  dürfte  hier  aber  für  den  Fall,  daß  die  Eintragung
  unmittelbar  an  die  Auflassung  sich  anschließt,  wie  es  die  Regel
bei  der  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt  ist,  sodaß  Auflassung  und

5)  Vgl.  R.E.  Bd.  29  S.  254,  Just.  Min.  1890  S.  138,  R.E.  in  Gruchot

Bd.  35  S.  933.  #
*)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  1092,  Bd.  34  S.  1085,  Bd.  35  S.  933.
        <pb n="677" />
        8  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  605

Eintragung  gewissermaßen  ein  zusammenhängender  Akt  ist,  die  Bekanntmachung
  innerhalb  dieses  Spatiums  genügen,  da  der  Zweck  des
Gesetzes  nur  darauf  abzielt,  dem  Gläubiger  Gewißheit  über  den  Eigenthumsübergang
  auf  den  Uebernehmer  zu  verschaffen.  Die  Auflassung
vor  dem  Grundbuchamt  verwirklicht  für  die  Regel  den  Eigenthumsübergang
  durch  Eintragung  so  unmittelbar,  daß  eine  zufällige  Verzögerung
  der  Eintragung  im  Geschäftsbetrieb  des  Grundbuchamtes  dem
Veräußerer  nicht  zum  Nachtheil  werden  darf  und  eine  Wiederholung
der  Bekanntmachung  nach  der  Eintragung  ein  unnützer  Formalismus
wäre.  Bei  der  Auflassung  vor  dem  Notar  oder  einem  Amtsgericht
(oben  S.  272)  schließt  sich  die  Eintragung  des  Eigenthums  in  das
Grundbuch  nicht  unmittelbar  an  dieselbe  an  und  die  Ungewißheit  des
Eigenthumsübergangs  bedingt  die  zu  wiederholende  Bekanntmachung,
falls  sie  bereits  nach  dem  Notariatsakt  geschehen  war.  Anders  liegt
natürlich  die  Sache,  wenn  Anstände  gegen  die  Auflassung  vorliegen,
welche  die  Eintragung  hemmen  und  eine  Wiederholung  der  Auflassung
nothwendig  machen,  dann  muß  auch  die  Mittheilung  wiederholt  werden.

4.  Das  Gesetz  bestimmt  nicht,  innerhalb  welcher  Frist  die  Mit=  4.  Die  Frist.
theilung  vom  Veräußerer  an  den  Gläubiger  erfolgen  muß,  sondern  hat
nur  zur  Voraussetzung  die  Eintragung  des  Erwerbers  als  Eigenthümer
im  Grundbuch.  Ist  diese  geschehen,  dann  kann  der  Veräußerer  jahrelang
  verstreichen  lassen  und  dann  noch  die  nach  Form  und  Inhalt
ordnungsmäßige  Mittheilung  mit  der  Wirkung  des  §  416  B.  G.B.
an  den  Gläubiger  machen.  «  »  «.

Ist  die  Uebernahme  nur  unter  einer  Bedingung  erfolgt,  so  kann
die  Mittheilung  erst  nach  Eintritt  derselben  geschehen,  da  feststehen
muß,  ob  die  Uebernahme  erfolgt  ist  oder  nicht.  Es  ist  selbstverständlich
nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Gläubiger  genehmigt  unter  der  Voraussetzung
  des  Eintritts  der  Bedingung,  aber  die  gesetzliche  sechsmonatliche
Frist  unter  dem  Präjudiz  der  Genehmigung  kann  vor  Eintritt  der
Bedingung  nicht  zu  laufen  anfangen.  1

Die  Frist  beträgt  als  gesetzliche  sechs  Monate  vom  Tage  der
Mittheilung  an  und  es  finden  die  Bestimmungen  der  88  186  ff.  B.  G.  B.
Anwendung.  ·  «

5.  Der  Grundstückserwerber  kann  die  Mittheilung  der  Veräußerung  5.  Stellung
zwar  nicht  selbst  machen,  wohl  aber  hat  er  das  Recht,  vom  Ver=  des  Ueberäußerer
  deren  Mittheilung  an  den  Gläubiger  zu  fordern  peinnerspinevent.
  ihn  darauf  zu  verklagen,  da  es  sich  um  Erfüllung  des  Ver-  Mittheilung.
äußerungsvertrags  handelt;  eine  Weigerung  derselben  macht  den  Ver-
        <pb n="678" />
        606  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  (§I  139.

äußerer  jedenfalls  schadensersatzpflichtig.  Der  Letztere  hat  die  Pflicht,
sobald  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  feststeht,
den  Erwerber  davon  zu  benachrichtigen.  Diese  Vorschriften
dienen  den  Interessen  des  Erwerbers.  Nach  §  415  Abs.  3  B.  G.V.
ist  er  vor  ertheilter  Genehmigung  der  Schuldübernahme  bezw.  der
Verweigerung  durch  den  Gläubiger  im  Zweifel  dem  Schuldner  gegenüber
  verpflichtet,  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen.  Er  ist

daher  in  erster  Linie  an  der  alsbaldigen  Klarstellung  seiner  Rechts-6.

  Wirkung

der  Mittheilung.


a)  Genehmigung

  oder
Verweigerung
  des
Gläubigers.

lage  interessirt  und  dem  trägt  das  Gesetz  Rechnung.

6.  Die  Anzeige  der  Schuldübernahme  durch  den  Veräußerer  an
den  Gläubiger  bezweckt,  dessen  Erklärung  über  Genehmigung  oder  Verweigerung
  herbeizuführen.  In  der  Regel  wird  daher  mit  der  Mittheilung
  die  Aufforderung  an  den  Gläubiger  zur  Erklärung
verbunden  sein.  Während  bei  dem  Schuldübernahmevertrag  im
Allgemeinen  die  Nichtberücksichtigung  der  Aufforderung  durch  Schweigen
als  Verweigerung  der  Genehmigung  gilt,  ist  für  die  Uebernahme  der
Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  der  Rechtssatz  aufgestellt,  daß  die  Verschweigung  innerhalb
sechs  Monaten  nach  geschehener  ordnungsmäßiger  Anzeige  durch  den
Urschuldner  als  Genehmigung  der  Schuldübernahme  unter  Vernichtung
  der  Schuld  desselben  gilt.

a)  Eine  Mittheilung  seitens  des  Erwerbers  des  Grundstücks  giebt

dem  Gläubiger  kein  Recht  zur  Genehmigung,  denn  es  kommt  wesentlich

darauf  an,  ob  der  Veräußerer  von  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit
gegenüber  dem  Gläubiger  befreit  sein  will  und  dazu  bedarf  es  dessen
eigener  Initiative.)  Anders  liegt  die  Sache,  wenn  es  sich  um  einen
besonderen  Vertrag  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Erwerber  nach
§  414  B.  G.B.  handelt.

Es  fragt  sich  dann  weiter,  ob  der  Gläubiger,  über  dessen  Recht
durch  den  Uebernahmevertrag  verfügt  werden  soll,  schon  vor  Abschluß
desselben  und  vor  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  des
Grundstücks  seine  Einwilligung  zum  Schuldübernahmevertrag
geben  kann?  Es  muß  dies  bejaht  werden.  Der  Uebernahmevertrag
  bezweckt  eine  Verfügung  über  einen  Gegenstand  bezw.  über  das
Recht  des  Gläubigers  und  diese  ist  nach  §  185  Abs.  1  B.  GB.
wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung  des  Berechtigten  erfolgt,  Ist
ohne  diese  der  Uebernahmevertrag  geschlossen,  dann  ist  die  Verfügung
in  der  Schwebe;  bis  zur  Genehmigung  des  Berechtigten  ist  sie  un-„)

  Planck  S.  202.  ·
        <pb n="679" />
        §*  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  607

wirksam.  Der  §  416  B.  G.B.  behandelt  nun  aber  nur  den  letzteren
Fall,  denn  er  spricht  nur  von  der  Genehmigung  und  diese  nachträgliche
  Zustimmung  wird  gesetzlich  an  bestimmte  Voraussetzungen
gebunden.  Ueber  die  bereits  vereinbarte  Schuldübernahmeerklärung
sich  zu  erklären,  kommt  der  Gläubiger  erst  in  die  Lage,  wenn  er  von
dem  Veräußerer  ordnungsmäßige  Mittheilung  erhält.

Die  nachträgliche  Erklärung  des  Gläubigers  muß  innerhalb
der  kritischen  Frist  von  6  Monaten,  falls  nicht  etwa  eine
andere  Frist  vereinbart  ist,  abgegeben  werden.  Ist  dieselbe
eine  ablehnende,  so  kann  diese  Verweigerungserklärung  nur  dem
Veräußerer  gegenüber  selbst  erfolgen,  dagegen  kann  die  Genehmigung
  sowohl  an  den  Veräußerer  wie  an  den  Uebernehmer  erklärt
werden,  beide  sind  gleichberechtigte  Empfänger.  *

Hat  der  Erwerber  die  Mittheilung  der  Genehmigung  durch  den
Gläubiger  empfangen,  so  muß  er  den  Veräußerer  davon  benachrichtigen.
  Eine  schuldhafte  Unterlassung  dieser  Pflicht  macht  n
schadensers  atzverbindlich.

Die  Erklärung  des  Gläubigers  ist  eine  einseitige,  enpfanesbedürftigen
  Willenserklärung,  welche  an  einebestimmte  Form.

nicht  gebunden  ist;  die  Genehmigung  kann  auch  stillschweigend
oder  durch  konkludente  Handlung  geschehen,  sie  braucht  nicht  ausdücklich
  zu  erfolgen  und  bedarf  namentlich  keiner  öffentlichen.
Beglaubigung.  Grundsätzlich  gilt  Stillschweigen  nicht  als  Genehmigung
und  auch  bei  der  Schuldübernahme  im  Allgemeinen  wird  dieser  Grundsatz
aufrecht  erhalten,  Schweigen  gilt  als  Verweigerung  der  Genehmigung,
wie  §  415  Abs.  2  B.  G.B.  ausdrücklich  hervorhebt.  Aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  macht  das  Gesetz  für  die  Uebernahme  der  Hypothek  in
Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  eine  positive  Ausnahme  und  zieht
aus  dem  bloßen  Stillschweigen  des  Gläubigers  innerhalb  der  kritischen
Frist  nach  ordnungsmäßiger  Mittheilung  den  Schluß  der  Genehmigung.
  Konkludente  Handlungen,  welche  die  Genehmigung  offenbaren,
liegen  dann  vor,  wenn  der  Glänbiger  den  Uebernehmer  auf  Grund  des
Uebernahmevertrags  persönlich  belangt,  entweder  durch  Anstellung  der
persönlichen  Klage  auf  Zahlung  der  Hypothekenforderung  oder  deren  Anmeldung
  im  Konkurse  des  Uebernehmers;  dagegen  wird  als  Genehmigung
nicht  aufzufassen  sein  die  Entgegennahme  einer,  vom  Uebernehmer  ge-—.

  .

*)  Vgl.  Planck  S.  203  Anm.  1b,  abweichend  Brettner  a.  a.  O.
S.  794,  aber  im  §  416  ist  nur  die  Vorschrift  des  §  415,  Abs.  2  S.  2  für
anwendbar  erklärt.
        <pb n="680" />
        608  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  §  139.

leisteten  Zins=  oder  Abschlagszahlung  oder  eine  Handlung,  welche,  wie
die  Kündigung  und  dingliche  Klage,  gegen  den  Uebernehmer  als  Eigenthümer
  des  Grundstücks  gerichtet  ist.)

Vorausgesetzt  wird  aber  stets,  daß  für  die  Schuld  des  Veräußeres
eine  Hypothek  an  dem  veräußerten  Grundstücke  in  Wirklichkeit  besteht,
  und  daß  dieser  Thatbestand  während  der  zur  Erklärung  des
Gläubigers  gesetzten  Frist  fortbesteht.  Wenn  innerhalb  dieser  Frist  die
Hypothek  untergegangen  ist,  z.  B.  durch  Ausfall  im  Zwangsversteigerungsverfahren,
  dann  kann  das  Stillschweigen  des  Gläubigers  die  Genehmigungserklärung

  nicht  ersetzen  und  die  persönliche  Verbindlichteit

b)  Erlöschen
der  Genehmigungsbe-

  des

des  Veräußerers  bleibt  bestehen.  Dies  ergiebt  der  Vordersatz  Abs.  1

S.  1  §  416  B.  G.B.

b)  Bis  zur  Genehmigung  können  die  Parteien  den  Uebernahmevertrag
ändern  oder  aufheben  (§  415  Abs.  1  S.  3  B.  G.  B.)  und  mit  dem  Wegfall
des  Rechtsgeschäfts  oder  dessen  Aenderung  fällt  die  Genehmigungs-Gläubigers.

  möglichkeit  des  Gläubigers  hinweg.  Fraglich  ist,  von  welchem  Zeitpunkt

  an  die  Aufhebung  des  Uebernahmevertrags  dem  um
seine  Genehmigung  ordnungsmäßig  angegangenen  Hypothekengläubiger
gegenüber  wirksam  ist?  Die  Frage  entscheidet  sich  aus  dem  Gesichtspunkte,
  daß  die  Erklärung  über  die  Aufhebung  des  Uebernahmevertrags
eine  einseitige,  empfangsbedürftige  dem  Gläubiger  gegenüber  ist,  welche
der  Veräußerer  abzugeben  hat.  Sie  wird,  wenn  sie  in  Abwesenheit
des  Gläubigers  erklärt  wird,  in  dem  Zeitpunkt  wirksam,  in  welchem  sie

ihm  zugeht;  sie  wird  nicht  wirksam,  wenn  ihm  vorher  oder  gleichzeitig

ein  Widerruf  der  gedachten  Erklärung  übermittelt  wird.  Erfolgt  die
Anzeige  unter  Anwesenden,  so  muß  sie  ebenfalls  dem  Empfänger  zugehen,
  so  beispielsweise  mittels  Fernsprechers,  Ueberreichung  eines  Briefes
G  130  B.  G.  B).  Den  Nachweis  der  Anzeige  hat  der  Veräußerer
  zu  führen  bezw.  derjenige,  der  sie  behauptet.

Wenn  sich  die  schriftliche  Anzeige  über  die  Aufhebung  des  Uebetnahmevertrags
  mit  der  schriftlich  abgesandten  Genehmigungserklärmg
des  Gläubigers  kreuzt,  dann  ist  entscheidend,  welche  Mittheilung  zuerst
an  ihren  Adressaten  gelangt  ist.  10

Die  Genehmigungsmöglichkeit  erlischt  aber  auch  dann,  wenn  der

Uebernehmer  vor  der  Genehmigung,  d.  h.  vor  dem  Zeitpunkt.  in

welchem  sie  bei  dem  Veräußerer  oder  bei  ihm  selbst  eingeht,  das  Grundstück
veräußert,  aufgelassen  hat,  und  die  Eintragung  der  Eigenthumsänderung

")  Vgl.  Regelsberger  S.  450/451  §  93  unter  III.
10)  Regelsberger  S.  452  §  93  Anm.  9.  55r%
        <pb n="681" />
        *139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Elänbigers.  609

bewirkt  ist.  Der  Uebernehmer  ist  dann  nicht  mehr  Eigenthümer  des
Grundstücks  und  die  Voraussetzung  der  Genehmigung,  welche  bezweckt,
den  Uebernehmer  in  seiner  Eigenschaft  als  neuen  Eigenthümer  dem
Gläubiger  haftbar  zu  machen,  ist  fortgefallen.  u)

Hat  der  Gläubiger  die  Genehmigung  dem  Veräußerer  gegenüber
verweigert  —  die  dem  Erwerber  erklärte  Verweigerung  ist  rechtsunwirksam
  —  so  ist  diese  Erklärung  unwiderruflich.  Eine  nachträgliche
  Genehmigung  ist  unzulässig,  es  sei  denn,  daß  die  Kontrahenten
des  Uebernahmevertrags  damit  einverstanden  sind,  weil  ohne  dieses  Einverständniß
  der  Widerruf  der  Verweigerung  in  die  Rechtssphäre  Jener
eingreifen  würde,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  geschehene  Weigerung
möglicherweise  anders  verfügt  haben,  insbesondere  die  Belegung  des
Kaufpreises  ohne  Rücksicht  auf  den  Gläubiger  in  anderer  Weise  als
bisher  gestaltet  haben  können.  Das  Gesetz  hat  denn  auch  diese
Unwiderruflichkeit  im  §  415  Abs.  2  B.  G.  B.  positiv  ausgesprochen,
  indem  die  Schuldübernahme  als  nicht  erfolgt  gilt,  wenn
die  Genehmigung  verweigert  wird.

Dagegen  geht  die  Genehmigungsbefugniß  nicht  dadurch  verloren,
daß  der  Hypothekengläubiger  trotz  Kenntniß  der  Schuldübernahme  nach
Maßgabe  des  §  416  B.  G.  B.  noch  den  Veräußerer  als  persönlichen
Schuldner  innerhalb  der  kritischen  Frist  belangt,  denn  die  6  Monate
sind  eine  Ueberlegungsfrist,  bis  zu  deren  Ablauf  dem  Gläubiger  offen
steht,  zu  genehmigen  oder  zu  verweigern;  es  ist  ihm  dadurch  ein  Wahlrecht
  gewährt,  das  keineswegs  in  das  bestehende  Rechtsverhältniß  zwischen
ihm  und  dem  Urschuldner  eingreift.  12)

.  Mit  geschehener  Genehmigung  der  Schuldübernahme  durch  den  Wirkung
Gläubiger  tritt  die  definitive  Lösung  der  Rechtsbeziehung  der  Genehzwischen
  Gläubiger  und  Urschuldner  ein.  Letzterer  scheidet  aus  migung.
der  persönlichen  Verbindlichkeit  aus,  der  Grundstückserwerber  tritt  in
dieselbe  ein  und  der  Gläubiger  hat  nur  gegen  Letzteren  ein  unmittelbar
persönliches  Klagerecht.  Hat  der  Gläubiger  die  Genehmigung  verweigert,
  dann  bleibt  der  Urschuldner  persönlich  weiter  verhaftet.  Zwischen
dem  Grundstückserwerber  und  dem  Gläubiger  werden  keine  persönlichen
Nechtsbeziehungen  erzeugt.

Die  Genehmigung  wirkt  auf  den  Zeitpunkt  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  zurück  (8§  184  B.  G.  B.).  Der  Schuldübernahmevertrag

11)  Regelsberger  a.  a.  O.

12)  Vgl.  Henle,  Komm.  z.  Bayr.  Hyp.  Nov.  S.  34,  a.  A.  Brettner
a.  a.  O.  S.  792.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  39
        <pb n="682" />
        610  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  8  139.

würde  daher  nach  geschehener  Genehmigung  im  Moment  seiner  Vor—
nahme  als  dem  Gläubiger  gegenüber  wirksam  anzusehen  sein,  doch
verschiebt  sich  der  Zeitpunkt  insofern,  als  die  Schuldübernahme  eine
Modalität  der  Berichtigung  des  Kaufpreises  bezw.  der  Valuta  bildet,
welche  in  der  Regel  Zug  um  Zug  gegen  Auflassung  und  Eintragung
des  Eigenthums  des  neuen  Erwerbers  vorgenommen  wird,  und  so
kann  die  Genehmigung  nur  auf  dem  letztgedachten  Zeitpunkt
zurückgezogen  werden;  auch  schafft  erst  die  Auflassung  und  Eintragung
die  Möglichkeit  für  die  Entstehung  eines  Schuldverhältnisses  zwischen
Erwerber  und  Gläubiger.  (s.  oben  S.  598,  599.)  Der  persönliche
Anspruch  des  Hypothekengläubigers  gilt  als  in  diesem  Moment  erst
entstanden.  Derselbe  kann  dann  aber  nicht  mehr  durch  irgend  welche
Vertragsveränderung  zwischen  Urschuldner  und  Schuldner  oder  durch
Weiterveräußerung  des  Grundstücks  dem  Gläubiger  entzogen  werden,
mag  auch  in  einem  solchen  Falle  der  Erwerber  die  Hypothek  ebenfalls
in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  übernehmen.  Derartige  Weiterveräußerungen
  berühren  die  Rechte  des  Gläubigers  seinem  neuen
Schuldner  gegenüber  in  keiner  Weise.  Will  der  Letztere  aus  der  Schuldverbindlichkeit
  ausscheiden,  so  muß  nach  Maßgabe  des  §  416  B.  G.#.
verfahren  werden.  15)

Es  fragt  sich  weiter,  wie  es  bei  solcher  wiederholten  Veräußerung
  und  wiederholter  Schuldübernahme  zu  halten  ist,
wenn  beispielsweise  der  Gläubiger  zwar  die  Schuldübernahme  des  B
von  A  genehmigt,  die  des  C  von  B  verweigert,  dagegen  auf  die  Anzeige
  des  C  betreffend  die  Schuldübernahme  des  D  schweigt?  0  ist
nicht  persönlicher  Schuldner  des  Gläubigers  geworden;  er  war  durch
die  Schuldübernahme  nur  zur  Befreiung  des  B  verpflichtet  und  diesem
für  den  Fall  der  Inanspruchnahme  regreßpflichtig.  B  ist  demnach
persönlicher  Schuldner  des  Gläubigers  geblieben  und  die  Frage  spitzt
sich  dahin  zusammen,  ob  durch  die  letzte  Schuldübernahme  des  D,  B
von  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  dem  Gläubiger  gegenüber  befreit
wird?  Dies  dürfte  anzunehmen  sein,  wenn  der  Gläubiger  aus  drücklich
diese  Schuldübernahme  genehmigt  hat,  denn  diese  Genehmigung  der
Schuldübernahme  des  D  von  D,  welcher  ja  nicht  persönlicher  Schuldner
des  Glänbigers  geworden  ist,  kann  nur  den  Zweck  haben,  den  C  von
seiner  Verpflichtung  auf  Schuldbefreiung  des  B  zu  lösen  und  diese

13)  Das  B.  G.  B.  kennt  nicht,  wie  das  frühere  Bayerische  Recht  den  Sah,
daß  bei  mehrfacher  Veräußerung  und  wiederholter  Schulbübernahme  durch  die
Genehmigung  einer  späteren  Schuldübernahme  alle  älteren  Schuldner  srei
werden.  Regelberger  §  93  Nr.  IV  a.  E.  S.  153.  «
        <pb n="683" />
        9  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  611

wird  durch  die  Aufhebung  der  Haftung  des  B  dem  Gläubiger  gegenüber
  bewirkt.  Die  Frage  ist  jedoch  zu  verneinen,  wenn  die  Genehmigung
  nicht  ausdrücklich  erklärt  ist,  denn  der  letzte  Veräußerer  C
ist  nicht  persönlicher  Schuldner  der  Hypothek  und  die  Vereinbarung
zwischen  O  und  D  betreffend  die  Schuldübernahme  kann  in  keine  Beziehung
  zur  Stellung  des  Gläubigers  gebracht  werden,  weil  D  dem
Gläubiger  gegenüber  nicht  an  Stelle  des  C  in  die  persönliche  Verbindlichkeit
  eintreten  kann,  da  solche  in  der  Richtung  auf  den  Gläubiger
nicht  existirt.  Die  Mittheilung  des  Veräußerers  C  an  den  Glänubiger,
und  der  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  ist  daher  unerheblich  und
präjudizirt  den  Gläubiger  nicht.  Die  Schuldübernahme  des  C  legte
diesem  die  Pflicht  auf,  den  B  zu  exnexuiren  bei  Vermeidung  seiner  Regreßpflicht.
  Diese  Verpflichtung  ist  es,  welche  D  durch  den  Schuldübernahmevertrag
  mit  O  auf  sich  nimmt,  nichts  weiter.  Der  Gläubiger
wird  dadurch  nicht  berührt  und  B  bleibt  persönlich  verhaftet.  §  416
V.  G.  B.  ist  immer  nur  dann  anwendbar,  wenn  der  Veräußerer  dem
Gläubiger  persönlich  verpflichtet  ist  und  durch  die  Schuldübernahme
aus  der  Haftung  durch  einen  Schuldnerwechsel  gelöst  werden  soll.

Der  8416  B.  G.B.  kann  natürlich  auch  dann  nicht  angewendet  werden,
wenn  der  Veräußerungsvertrag  zwar  die  Klausel  enthält,  daß  der
Erwerber  die  Hypotheken  übernimmt,  aber  mit  dem  Zusatz:  „Unker
ausdrücklichem  Ausschluß  der  versönlichen  Verbindlichkeit.“
Derartige  Klauseln  finden  sich  häufig  in  der  Praxis  und  besagen  dann
allerdings  nichts  Anderes,  als  was  sich  von  selbst  versteht,  daß  der
neue  Eigenthümer  die  Zwangsvollstreckung  wegen  der  Hypotheken  in
sein  Grundstück  dulden  muß.  Freilich  dem  Veräußerer  gegenüber
wird  die  Rechtslage  insofern  eine  andere,  als,  wenn  Letzterer  belangt
wird,  der  Erwerber  in  Höhe  der  übernommenen  Hypotheken,  die  vom
Kaufpreis  gekürzt  wurden,  bereichert  und  dem  Veräußerer  in  Höhe  der
Bereicherung  verpflichtet  ist.

In  der  Praxis  kommt  es  ferner  vor,  daß  die  Rechte  des  Erwerbers
  aus  Veräußerungsgeschäften  über  Grundstücke  an  andere
Personen  cedirt  werden,  und  der  Veräußerer  sich  verpflichtet,  an  einen
späteren  Abkäufer,  bezw.  Cessionar  aufzulassen.  Früher  geschah  dies
in  Preußen  zur  Ersparung  des  Immobiliarstempels;  nachdem  aber
832  des  Tarifs  des  Preuß.  Steinpelgesetzes  von  1895  eine  solche
Umgehung  verhindert,  dient  jener  Rechtsakt  zur  Ersparung  der  Auflassungs=
  und  Eintragungskosten  und  auch  wohl  zur  Ersparung  von  Zeit.
Hat  der  Gläubiger  schon  vorher  seine  Einwilligung  in  die  Schuld-39*
        <pb n="684" />
        612  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  9  139

übernahme  gegeben  unter  Kenntniß  des  jene  Klausel  enthaltenden  Veräußerungsvertrags,
  dann  ist  der  Wille  der  Parteien  dahin  auszulegen,
daß  der  Cessionar  an  Stelle  des  Erwerbers  treten  soll  und  die
Hypotheken  nach  Maßgabe  des  geschlossenen  Vertrages  zu  übernehmen
hat.  Der  Urschuldner  wird  von  der  persönlichen  Schuld  befreit,  der
erste  Uebernehmer  kann  dem  Gläubiger  gegenüber  in  dieselbe  überhamt
nicht  eintreten,  da  er  nicht  Eigenthümer  wird  und  nur  der  Cessionar,
der  eingetragen  wurde,  erscheint  als  persönlicher  Schuldner  des
Hypothekengläubigers.

Betreffs  der  Genehmigung  der  Schuldübernahme,  d.  h.  der  nachträglichen
  Zuziehung  des  Gläubigers,  kann  dieser  Fall  nicht
eintreten,  weil  eine  Genehmigung  erst  erklärt  werden  kann  nach  Eintragung
  des  Eigenthumsübergangs  des  Erwerbers.  Erst  mit  diesem
Zeitpunkt  kann  die  Mittheilung  des  Veräußerers  über  die  Schuldübernahme
  an  den  Gläubiger  geschehen.

Erstreckt  sich  die  Schuldübernahme  nur  auf  einen  Theil  der
Hypothek,  so  kann  auch  nur  dieser  Gegenstand  der  Vorschrift  des
§  416  B.  G.B.  sein.

Die  Schuldübernahme  untersteht  auch  dann  der  gedachten  Be—
stimmung,  wenn  der  Uebernehmer  an  sich  schon  dem  Hypothekengläubiger
  persönlich  für  die  zu  übernehmende  Schuld  verpflichtet
  war.  Haften  beispielsweise  zwei  Miteigenthümer  eines
Grundstücks  als  Gesammtschuldner  persönlich  für  die  auf  dem  Grundstück
  eingetragene  Hypothek,  der  ideelle  Antheil  des  Einen  wird  an
den  Andern  veräußert  unter  Uebernahme  der  ganzen  Hypothek  auf  den
Kaufpreis,  so  wird  durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Genehmigung
  des  Gläubigers  der  veräußernde  Miteigenthümer  frei,
obwohl  der  Gläubiger  in  Folge  der  genehmigten  Schuldübernahme  einen
persönlich  Verpflichteten  verliert,  ohne  einen  neuen  Schuldner  zu  gewinnen.


Sind  mehrere  Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  mit  einer
Hypothek  gesammtbelastet,  für  welche  die  betreffenden  Eigenthümer
auch  persönlich  als  Gesammtschuldner  haften  und  veräußert  der  Eine
sein  Grundstück  an  den  Anderen  unter  Uebernahme  dieser  Gesammthypothek
  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis,  so  trifft  dasselbe  zu.1)

1")  Turnau  S.  803  Anm.  25  a.  E.
        <pb n="685" />
        §  140.  Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den  Uebernehmer.  613

§5  140.  Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den
Uebernehmer.

1.  Im  bisher.  Pr.  Recht  istes  streitig  gewesen,  welche  persbnlicheKlage  4.  Voransdem
  Gläubiger  gegen  den  Uebernehmer  zustand,  ob  diejenige  aus  dem  sctungen  der
der  Hypothek  zu  Grunde  liegenden  Geschäfte  oder  die  aus  dem  Kauf-  Klage.
und  Schuldübernahmevertrag.  Die  Entscheidung  war  praktisch  bedeutsam,
  weil  bei  der  Annahme  der  ersteren  Alternative  alle  Einreden  zulässig
  waren,  welche  gegen  die  Entstehung  der  Verbindlichkeit  dem
Urschuldner  zustanden,  z.  B.  die  Einrede  der  nicht  bezahlten  Valuta,  während
bei  der  zweiten  dieselben  versagt  wurden.  Ueberwiegend  hat  sich  Theorie
und  Praxis  dahin  entschieden,  daß  die  dem  Gläubiger  gegen  den  Uebernehmer
  zustehende  Klage  die  aus  dem  der  Hypothek  zu  Grunde
liegenden  Geschäfte  sei.)

Für  das  Bürgerl.  G.  B.  ist  diese  Entscheidung  nach  der
Natur  des  Schuldübernahmevertrags  unzweifelhaft  (6  417
V.  G.  B.).  Der  Uebernahmevertrag  bewirkt  nur  einen  Schuldnerwechsel;
die  Passivlegitimation  des  Uebernehmers  wird  dadurch  dem  Glänbiger
gegenüber  begründet,  sobald  Letzterer  genehmigt  hat;  die  Schuld  selbst
verbleibt  in  ihrem  objektiven  Bestande  und  der  Gläubiger  ist  nicht
Mitkontrahent  des  Veräußerungs=  und  Uebernahmevertrags  (vgl.
oben  S.  597).  ·

Demgemäß  hat  die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den
Uebernehmer  zur  Voraussetzung:

a)  den  Nachweis  der  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung

auf  den  Erwerbspreis  durch  den  Grundstückserwerber  und

dessen  geschehener  Eintragung  im  Grundbuch  als  Eigenthümer,)

b)  den  Nachweis,  daß  der  Veräußerer  dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme

  in  der  Form  des  §  416  B.  G.  B.  mitgetheilt  hat.
In  der  Anstellung  der  persönlichen  Klage  gegen  den  Uebernehmer
  offenbart  sich  die  Genehmigung.-)

e)  den  Nachweis  des  der  Hypothek  zu  Grunde  liegenden  Schuldverhältnisses

  und  seines  persönlichen  Anspruchs  gegen  den
Urschuldner.“)

)  Vgl.  R.E.  Bd.  I  S.  403,  Bd.  7  S.  220;  Oberneck  S.  136,  137  und
die  dortigen  Citate.

2)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  27  S.  1032.

)  Vgl.  oben  S.  6)7;  R.E.  Bd.  29  S.  217.

4)  Vgl.  N.E.  Bd.  35  S.  240  ff.,  Jur.  Wot  ch.  1895  S.  213  Nr.  56.
        <pb n="686" />
        614  Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den  Uebernehmer.  (6  140.

2.  Umfang  der  2.  Der  Beklagte  übernimmt  die  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den

Vexpflichtung
  des

Uebernehmers.


3.  Einreden

des  Eigenthümers


gegen  die
persönliche
Klage.

Erwerbspreis  und  tritt  daher  in  die  persönliche  Schuldverbindlichkeit
seines  Veräußerers  nur  soweit  ein,  als  dieselbe  Grundlage  der  Hypothet
ist  und  deren  Befriedigung  bezw.  Sicherung  durch  das  Grundstich
bewirkt  werden  soll.  Daraus  folgt,  daß  die  zu  der  übernommenen
Schuld  gehörigen  Zahlungsmodalitäten  und  Nebenverpflichtungen
  mitübernommen  worden  sind  in  denjenigen
Grenzen,  welche  durch  die  Eintragung  derselben  bezw.  durch
die  in  Bezug  genommene  Eintragungsbewilligung  gezogen
sind.  Ist  z.  B.  neben  der  Hypothek  für  bedingte  Nebenverpflichtungen,
welche  zu  derselben  stipulirt  sind,  eine  besondere  Kautionshypothek
bestellt  und  eingetragen,  so  folgt  deren  Uebernahme  nicht  ohne  Weiteres,
sondern  es  müßte  nachgewiesen  werden,  daß  der  Wille  der  Parteien
auf  Mitübernahme  derselben  gerichtet  war  und  durch  die  erklärte  Uebernahme
  der  Hypothek  mitausgesprochen  sein  sollte.)

Auf  ein  Mehr  als  die  hypothekarische  Schuld  kann  die  Uebernahmeabrede
  im  Zweifel  nicht  gerichtet  sein,  vielmehr  müßte  eine
besondere  Vereinbarung  nachgewiesen  werden.  Die  bloße  Klausel:
„Der  Erwerbspreis  wird  dadurch  belegt,  daß  ..  .  ...  die  Hypotheken
in  Anrechnung  auf  den  Kauf=  bezw.  Erwerbspreis  übernommen  werden",
kann  nur  so  ausgelegt  werden,  daß  die  hypothekarische  Schuld  nach
Maßgabe  ihrer  Eintragung  übernommen  sein  sollte.

Zins=  und  Zahlungsmodalitäten,  welche  aus  dem  Grundbuch  oder
der  Eintragungsbewilligung  nicht  hervorgehen,  können  nur  dann  als
mitübernommen  zu  Gunsten  des  Gläubigers  angesehen  werden,
wenn  dies  in  dem  Schuldübernahmevertrag  ausdrücklich  vereinbart  ist.

3.  Der  Uebernehmer  kann  dem  Gläubiger,  wie  §  417  B.  GV.
ausdrücklich  ausspricht,  die  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  sich
aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  bisherigen
Schuldner  ergeben.  Aus  dem  der  Schuldübernahme  zu  Grunde
liegenden  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Uebernehmer  und  dem  bisherigen
Schuldnerkann  Ersterer  keine  Einwendungenherleiten  (R.E.  33  S.  184).

Die  Zulässigkeit  der  Einwendungen  wird  aber  dadurch  begrenzt,  daß
sie  sich  auf  die  Schuld  als  solche  beziehen  müssen,  nicht  aber,  wie  die  Geltendmachung
  der  Aufrechnung,  nur  in  der  Person  des  Urschuldners  wurzeln
dürfen.  Dieser  für  das  bish.  Pr.  Recht  in  Geltung  gewesene  Grundsatz)

6)  Vgl.  R.E.  B.  30  S.  288,  293,  294.
6)  Vgl.  Oberneck  S.  137  Anm.  5.
        <pb n="687" />
        g  141.  Die  Hypothekenübernahme:  Dispositive  Natur  d.  8  416  B.  G.  B.  615

hat  durch  Satz  2  Abs.  1  des  §  417  B.  G.B.  seine  positive  Bestimmung
gefunden  in  den  Worten:
„Eine  dem  bisherigen  Schuldner  zustehende  Forderung
kann  der  Uebernehmer  nicht  aufrechnen.“  «

Einreden  aus  dem  Kauf=  und  Uebernahmevertrage,  z.  B.  wegen
nicht  erfüllten  Vertrags,  Mängel  der  Kaufsache,  aus  dem  Rechte  auf
Wandlung,  Minderung,  Rücktritt  vom  Vertrage  u.  s.  w.  berühren
den  Gläubiger  nicht.  Elmwendungen  gegen  die  Giltigkeit  des  Schuldübernahmevertrags
  sind  dem  Uebernehmer  selbstverständlich  nicht  versagt,
da  sie  lediglich  ein  Bestreiten  der  Passivlegitimation  enthalten  (vgl.
6§  105,  116—118,  125,  134,  138  B.  G.V.).)

5  141.  Disposttive  Natur  des  §  416  B.  G.B.

Die  Bestimmung  des  B.  G.  B.  hinsichtlich  der  Uebernahme  der
Hypotheben  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  ist  keine  zwingende
Norm  und  so  können  bei  der  Uebernahme  abweichende  Vereinbarungen
gegenüber  dem  §  416  B.  G.B.  getroffen  werden.  Insbesondere  findet
sich  in  Schuldurkunden,  welche  für  Hypothekenbanken  ausgestellt  sind,
die  Fälligkeitsklausel  für  den  Fall,  daß  bei  Veräußerung  des  belasteten
Grundstücks  der  Erwerber  es  unterläßt,  binnen  4  Wochen  der  Bank
eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  darüber  auszustellen,  daß  er
das  Darlehn  als  Selbstschuldner  übernehme  u.  s.  w.  Die  damit
verbundene  Gefahr  für  den  Gläubiger,  daß  diese  Bedingung  in  Form
eines  Schuldübernahmevertrags  erfüllt  und  die  in  jener  Klausel  enthaltene
  Einwilligung  den  Urschuldner  befreien  könnte,  wird  durch
besondere  Abrede  mit  diesem  wegen  seiner  Forthaftung  beseitigt  werden
können  (vgl.  Muster  Nr.  31  Th.  II  Abth.  2).

1  8  142.  Besondere  Fälle.
1.  Wenn  der  Hypothekengläubiger  das  Grundstück  unter  Ueber=  1.  Uebernahme

  seiner  eigenen  Hypothek  auf  den  Erwerbspreis  von  dem  Eigen-  nhe  darch
thümer,  der  sein  persönlicher  Schuldner  ist,  erwirbt,  so  kann  natürlich  Wiete  7o7

von  einer  Genehmigung  des  Gläubigers  im  Sinne  des  §  416  B.  G.B.  biger  selbst.
nicht  die  Rede  sein,  da  der  Gläubiger  selbst  mit  seinem  Schuldner
kontrahirt  hat.  Inhalt  und  Zweck  eines  solchen  Uebernahmevertrags

)  Turnau  S.  794/795,  Förster-Eccius  I.  S.  690,  R.E.  in  J.  M.
Bl.  1882  S.  33;  Rassow  in  Gruchot  Bd.  25  S.  40;  Rothenberg  in  Gruchot
Band  39  S.  766  ff.,  abweichend  Dernburg  H.R.  S.  76,  Ob.Tr.  Bd.  81  S.  164.
        <pb n="688" />
        616  Die  Hypothekenübernahme:  Besondere  Fälle.  (6  14.

kann  nur  die  endgültige  Entlassung  des  bisherigen  Schuldners
aus  seiner  Verbindlichkeit  sein.  Zweifelhaft  ist  es,  ob  nicht  durch
eine  solche  Schuldübernahme  die  Fortdauer  der  persönlichen  Verbindlichkeit
  in  der  Person  des  Gläubigers  im  Interesse  der  künftigen  Cessionare
desselben  von  den  Parteien  beabsichtigt  ist,  da  der  Schuldübernahmevertrag
  seiner  Natur  gemäß  auf  einen  wirklichen  Schuldnerwechsel
abzielt.  Die  Möglichkeit,  daß  der  Gläubiger  zugleich  sein  persönlicher
Schuldner  sein  kann,  ist  im  B.  G.  B.  nicht  sanktionirt,  vielmehr  verwandelt
  sich  in  allen  Fällen,  wo  die  persönliche  Forderung  und  die

persönliche  Schuld  in  derselben  Person  durch  den  Uebergang  der

2.  Abtretung

der  übernommenen


Hypothek  an

den  Urschuldner.


Hypothek  vereinigt  werden  würde,  die  Letztere  in  eine  Grundschuld
(vgl.  §  1177  Abs.  1  B.  G.B.).  Eine  Sueccession  in  die  Hypothek  als
solche  tritt  nur  da  ein,  wo  der  Eigenthümer,  der  nicht  persbulicher

Schuldner  ist,  die  Hypothek  erwirbt  (8  1143  B.  G.B.,  vgl.  S.  570).

Wird  daher  das  Grundstück  weiter  veräußert  mit  der  llebernahmeklausel,
  so  kann  derselben  eine  besondere  Rechtswirkung  nicht
beigelegt  werden,  da  eine  persönliche  Schuld  nicht  mehr  existirt  und
die  dingliche  Haftung  des  Grundstücks  sich  von  selbst  versteht.  Die
persönliche  Haftung  des  Erwerbers  kann  dadurch  erreicht  werden,  daß
die  bestehende  Grundschuld  in  eine  Hypothek  nach  §  1198  B.  G.B.
umgewandelt  wird  (vgl.  Muster  Nr.  55  Theil  II  Abth.  2).

Wird  die  Hypothek  abgetreten,  so  liegt  die  Cession  einer
Grundschuld  vor.  Die  Annahme,  daß  der  Cedent  als  Grundstückseigenthümer
  in  Folge  seiner  Schuldübernahme  dem  Cessionar  persönlich
verpflichtet  und  für  einen  etwaigen  Ausfall  in  der  Subhastation  haftbar
ist,  wird  durch  die  kraft  Gesetzes  eintretende  Umwandlung  der  Hypothei  in
eine  Grundschuld  ausgeschlossen.  Im  Preußischen  Recht  war  diese  e  Frage
streitig..)

2.  Wenn  der  für  die  Hypothek  persönlich  haftende  Eigenthümer
sein  Grundstück  verkauft  und  nach  Auflassung  und  Eintragung  des  neuen
Erwerbers  die  von  diesem  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  übernommene
  Hypothek  vom  Gläubiger  erwirbt,  so  wurde  schon  nach  bisherigem
  Recht  angenommen,  daß  der  Käufer  sich  nicht  auf  eine  etwa
eingetretene  Konfusion  berufen  kann.)  Nach  B.  G.B.  ist  das  Resultat
dasselbe,  wenn  auch  die  Begründung  eine  andere  sein  muß.  Durch  die

1)  Vgl.  R.E.  Bd.  5  S.  321  und  dagegen  R.E.  in  Gruchot  Bd.  27
S.  469  Nr.  19,  Oberneck  S.  134,  135.

2)  Vgl.  R.E.  in  Jur.  W.  1891  S.  281  Nr.  38,  in  Gruchot  Bd.  26
S.  1126;  vgl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  266  ff.,  S  340  ff.  «
        <pb n="689" />
        8  143.  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältniß  d.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  617

Schuldübernahme  wird  für  den  Fall  der  Genehmigung  derselben  durch
den  Gläubiger  der  Urschuldner  endgültig  von  der  persönlichen  Schuld
befreit,  während  er  nach  Preußischem  Recht  kumulativ  neben  dem  neuen
Schuldner  haftete.  Erwirbt  nun  der  frühere  Eigenthümer  und  Urschuldner
  später  die  Hypothek,  so  hat  er  die  Stellung  eines  Dritten.

Ist  die  Schuldübernahme  nicht  genehmigt  worden,  so  bleibt  er
persönlicher  Schuldner,  der  neue  Erwerber  haftet  dem  Gläubiger  nur
durch  das  Grundstück,  während  er  dem  Urschuldner  zur  Schuldbefreiung
verpflichtet  ist.  Erwirbt  nun  der  Urschuldner  die  Hypothek  nach  dem
Eigenthumsübergang  auf  den  neuen  Erwerber,  dann  liegt  die  Sache
analog,  als  wenn  der  persönliche  Schuldner,  welcher  gegen  den  Eigenthümer
  ersatzberechtigt  ist,  die  Hypothek  erworben  hat;  sie  geht  mit

dem  Ersatzanspruch  auf  ihn  über,  sodaß  die  eingetretene  Konfusion  von

Forderung  und  Schuld  dem  Veräußerer  nicht  nachtheilig  wird  (§  1164
B.  GB.).  Würde  der  Gläubiger  bei  der  Zwangsversteigerung  ganz
ausfallen,  so  müßte  ihm  der  Eigenthümer  persönlich  haften.

z  143.  Verhältniß  des  Verzußerers  und  Erwerbers  zu  einander.

1.  Der  Schuldübernahmevertrag  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  der1.  Unterschied.

sog.  Erfüllungsübernahme  des  §  329  B.  G.B.  und  von  dem  Versprechen
  der  Leistung  an  einen  Dritten  im  Sinne  des  §  328
B.  G.  B.  Bei  der  Erfüllungsübernahme  verpflichtet  sich  der  eine  Theil
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  des  anderen  Theiles,  ohne  die  Schuld
zu  übernehmen.  Daraus  soll  in  der  Regel  nach  Absicht  der  Parteien
dem  Gläubiger  kein  Anspruch  gegen  den  Uebernehmer  erwachsen.  Die
Verpflichtung  des  Uebernehmers  der  Schuld  ist  auf  Abwendung
der  Inanspruchnahme  durch  den  Gläubiger  gerichtet;  ein  Schuldnerwechsel,
  wie  bei  der  Schuldübernahme  der  §8  414—416  B.  G.B.  ist
unter  den  Parteien  nicht  gewollt,  der  Gläubiger  soll  weder  dem  Vertrage
  beitreten,  noch  ihn  genehmigen.

Ist  der  Fall  des  §  328  B.  G.B.  vereinbart,  indem  der  Uebernehmer
  sich  verpflichtet,  die  Schuld  des  Veräußerers  an  den  Gläubiger
mit  der  Wirkung  zu  leisten,  daß  der  Letztere  unmittelbar  das  Recht
erwirbt,  die  Leistung  von  ihm  zu  erfordern,  dann  erlangt  der  Gläubiger

neben  dem  alten  Schuldner  einen  neuen  und  dieser  Rechtsvorgang  charakterifirt

  sich  als  eine  kumulative  oder  accessorische  Schuldüberzwischen


Schuldübernahme,
  Erfüllungs-


und  Versprechen
  der
Leistung  an
einen
Dritten
        <pb n="690" />
        2.  Verpflichtungen

  des
Uebernehmers.


618  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältniß  d.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  [8  143.

nahme.  1)  Diese  Natur  hatte  die  Schuldübernahme,  wie  oben  dargelegt
  wurde,  nach  §  41  des  Pr.  E.  E.  G.

Ferner  kann  eine  Schuldübernahme  durch  Vertrag  zwischen  Uebernehmer
  und  Gläubiger  bewirkt  werden,  also  ohne  Mitwirkung  des
bisherigen  Schuldners  (§  414  B.  G.B.),  z.  B.  wenn  ein  Dritter,
der  nicht  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  ist,  mit  dem  Willen  des
Gläubigers  in  die  Schuld  eintritt.  Dann  erlöschen  nach  §  418  B.  G..
Bürgschaften  und  Pfandrechte,  und  wenn  für  die  Forderung  eine  Hypothet
besteht,  so  wird  ein  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek
angenommen  (vgl.  oben  S.  461).  Die  Hypothek  bleibt  aber
bestehen,  wenn  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  in  die
Schuldübernahme  einwilligt.  In  diesem  Falle  tritt  er  zwar
persönlich  aus  der  Haftung  heraus,  aber  sein  Grundstück  bleibt  gebunden,
der  Gläubiger  behält  sein  dingliches  Recht  und  daneben  empfängt  er
die  persönliche  Verpflichtung  des  Dritten.

2.  Sowohl  bei  der  Erfüllungsübernahme  als  auch  bei  der  kumulativen
  Schuldübernahme,  also  in  den  Fällen,  in  welchen  der  alte  Schuldner
dem  Gläubiger  verbunden  bleibt,  übernimmt  der  Erwerber  das  Grundstück
als  Valuta  dafür,  daß  er  den  Verkäufer  von  seiner  Zahlungsverbindlichkeit
  dem  Gläubiger  gegenüber  hinsichtlich  der  übernommenen  Hypothek
zu  befreien  bezw.  seine  Entlassung  aus  der  Schuldverbindlichkeit
zu  bewirken  hat.)  Ersterer  kann,  wenn  beispielsweise  der  Gläubiger
Zahlung  fordert,  vom  Käufer  die  Zahlung  der  Hypothek  an  den  Gläubiger
verlangen.  3)  Zahlt  der  Eigenthümer,  der  nicht  persönlicher  Schuldner
ist,  so  erwirbt  er  an  sich  nach  §  1143  B.  G.  B.  die  Forderung  mit  der
Hypothek,  doch  kann  er  sie  nicht  gegen  den  Urschuldner  geltend  machen,
da  er  selbst  die  Verpflichtung  übernommen  hat,  daß  Jener  wegen  dieses
Betrages  nicht  in  Anspruch  genommen  werde;  ihm  würde  die  Einrede
der  Arglist  entgegenstehen.  1)  Cedirt  aber  der  Eigenthümer  die  Forderung
mit  der  Hypothek  weiter  an  einen  gutgläubigen  Dritten,  dann  haftet
der  Urschuldner  diesem  und  er  kann  sich  nur  an  seinen  Kontrahenten
halten.

Der  Anspruch  des  Veräußerers  gegen  den  Uebernehmer
fällt  fort,  sobald  der  Veräußerer  nicht  mehr  vom  Gläubiger

1)  Vgl.  Regelsberger  §  93  Nr.  II  S.  449.

2)  Ueber  den  Streitwerth  vgl.  R.G.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  1136.
9)  Vgl.  Ob.Trib.  Bd.  86  S.  224.

)Vgl.  Striethorst  Bd.  57  S.  302.
        <pb n="691" />
        §  143.]  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältnißd.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  619

in  Anspruch  genommen  werden  kann.  Die  Gründe  hierfür  können
verschiedenartige  sein.  Ist  z.  B.  die  Hypothekenforderung  aus  einem
der  mitverhafteten,  nicht  dem  Veräußerer  gehörigen  Grundstücke  getilgt
worden,  so  erlischt  dieselbe  auf  dem  anderen  (§  1173  B.  G.B.).  Der
Veräußerer  kann  daher  nicht  mehr  in  Anspruch  genommen  werden  und
die  Verpflichtung  des  Uebernehmers  auf  Exnexuation  ist  gegenstandslos
geworden.  Ob  Letzterer  durch  die  Bezahlung  der  Hypothek  aus  dem
mitverhafteten  Grundstlick  bereichert  ist,  erscheint  unerheblich,  da  der
Veräußerer  nicht  geschädigt  wird.5)

Fällig  wird  die  Verbindlichkeit  des  Uebernehmers  auf  Befreinng
des  Veräußerers  mit  dem  Zeitpunkte,  da  er  berechtigt  ist,  an  den
Gläubiger  zu  zahlen  oder  diesen  zu  befriedigen.  Es  richtet  sich  dieser
Fälligkeitstermin  nach  den  zwischen  Gläubiger  und  lrschuldner  getroffenen
  Vereinbarungen  event.  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.)

Der  Uebernehmer  erfüllt  seine  Pflicht  dem  Veräußerer  gegenüber
schon  dadurch,  daß  er  dem  Verkäufer  die  vom  Hypothekengläubiger  in
privatschriftlicher  Form  ausgefertigte  Befreiungserklärung  aushändigt;
  der  Beglaubigung  bedarf  dieselbe  nicht,  und  wenn,  wie  häufig
nach  den  Statuten  der  Pfandbriefinstitute,  die  Befreiung  des  Veräußerers
  durch  Hingabe  der  vorgeschriebenen  Erklärung  Seitens  des
neuen  Eigenthümers  von  selbst  eintritt,  muß  der  Uebernehmer  dies
dem  Veräußerer  anzeigen.)

Mußte  der  Veräußerer  seine  persönliche  Verbindlichkeit  gegen  den
Gläubiger  erfüllen,  weil  der  Uebernehmer  seiner  Verpflichtung  nicht
nachgekommen  war,  so  steht  ihm  der  Regreßanspruch  an  den  Uebernehmer
  zu  und  er  erwirbt  die  getilgte  Post  als  Rückgriffshypothek
(vgl.  S.  573).

Ist  die  Uebernahme  der  Schuld  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis
  vereinbart,  aber  die  Hypothek  bei  Eintragung  des  Eigenthums
des  neuen  Erwerbers  bereits  gelöscht  worden,  so  tritt  für  den  Käufer
die  ursprüngliche  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  bezw.
der  Valuta  an  den  wegen  derselben  noch  nicht  befriedigten  Veräußerer
  ein,  falls  jener  nicht  nachweist,  daß  es  für  den  Abschluß  des

5)  Vgl.  R.E.  in  Zeitschr.  für  Preuß.  Recht  Bd.  4  S.  484  und  über  andere
Beispiele  vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  107,  Bolze  VI  Nr.  423.

0  Vgll.  R.E.  in  Gruchot  Vd.  31  S.  1050,  Bd.  32  S.  956;  Jur.  Woch.
1892  S.  70  Nr.  48.  «  ·

7)Vgl.TurnauS.807,808,Bolz·eXNr.456.
        <pb n="692" />
        620  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältniß  d.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  [8  143.

Kaufvertrags  wesentlich  war,  das  Kaufgeld  nicht  in  baar  zu  zahlen,
sondern  die  Hypothek  zu  übernehmen.)

Dasselbe  trifft  zu,  wenn  die  mitübernommene  Korrealhypothek
bereits  zur  Zeit  der  Auflassung  und  Eintragung  auf  dem  veräußerten
Grundstück  in  Folge  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem  anderen
mitverhafteten  Grundstück  erloschen  und  somit  die  übernommene  Hypothek
nicht  mehr  existent  war.?)

Die  Verpflichtung  des  Uebernehmers  geht  bei  der  Korrealhypothek

auch  event.  auf  Befreiung  von  der  dinglichen  Belastung.  Das  Reichs—

gericht  hat  folgenden  Fall  entschieden:  Die  auf  dem  Grundstücke  des
A  haftende  Hypothek  war  bei  Veräußerung  einer  Parzelle  an  B  auf
das  neue  Grundbuchblatt  übertragen.  Dann  hatte  C  von  A  die
Stammstelle  unter  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  erworben,  später  die  Hypothek  sich  cediren  lassen,  seine
Stammstelle  aus  der  Pfandverhaftung  entlassen  und  seine  Eintragung
als  Gläubiger  der  erworbenen  Hypothek  auf  der  mithaftenden  Parzelle
des  B  bewirkt.  Nunmehr  stellte  C  die  dingliche  Klage  gegen  B  auf
rückständige  Zinsen  an.  B,  welcher  sich  von  A  seine  Rechte  gegen  □
aus  der  in  dem  Kaufvertrage  mit  diesem  enthaltenen  Schuldübernahme
hatte  abtreten  lassen,  erhob  Widerklage  mit  dem  Antrage,  den  C  zur
Bewilligung  der  Löschung  der  Hypothek  auf  seiner  Parzelle  zu  verurtheilen.
  C  wurde  wegen  Arglist  abgewiesen  und  auf  die  Widerklage
des  B  zur  Löschung  verurtheilt.10)

Dieser  Fall  würde  nach  §  1173  Abs.  1  S.  2  B.  G.B.  ebenfalls
zur  Abweisung  geführt  haben,  weil  wegen  der  Uebertragung  des
Gläubigerrechts  auf  den  Eigenthümer  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken  erloschen  war.

3.  Die  Cession  3.  Bei  mehrfachen  Veräußerungen  desselben  Grundstücks  unter
der  Rechte  jedesmaliger  Schuld=  bezw.  Erfüllungsübernahme  besteht  an  sich  keine

des  Veräußerers

  auf

Schuldbefreiung.


„Rechtsbeziehung  zwischen  dem  ersten  Verkäufer  und  den  späteren  Abkäufern.
  Nach  bisherig.  Pr.  N  Recht  konnte  daher  der  erste  Veräußerer,
welcher  die  Schuld  hatte  bezahlen  müssen,  nur  dann  Regreß  gegen  den
zweiten  oder  dritten  Erwerber  nehmen,  wenn  ihm  dessen  Vormann  sein
Recht  auf  Exnexuation  abgetreten  hatte.

Nach  B.  G.  B.  ist  dem  durch  §  1164  abgeholfen  worden,  indem
die  Hypothek  insoweit  auf  ihn  kraft  Gesetzes  übergeht,  als  er  von  dem

5)  Vgl.  N.E.  in  Gruchot  Bd.  31  S.  936.

")  Vgl.  Bolze  V  Nr.  501,  X  Nr.  444.
10)  Vgl.  Turnau  S.  810  Anm.  34  a.  E.
        <pb n="693" />
        144.]  Begründung  der  Gesammthypothek.  621

Eigenthümer  oder  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigenthümers

Ersatz  verlangen  kann.  Nur  reicht  diese  Bestimmung  nicht  aus,

wenn  die  Hypothek  bei  der  Zwangsversteigerung  ausgefallen  9.  und
der  erste  Veräußerer  die  entsprechende  Forderung  bezahlen  mußte.  Dann
vermittelt  die  Cession  seines  Käufers  den  Regreßanspruch  an  einen
späteren.  1)

VI.  Die  Gesammthypothek.)

8  144.  Begründung  der  Gesammthypothek.

1.  Was  den  Gegenstand  der  Hypothek  betrifft,  so  war  bei  der
bisherigen  Erörterung  davon  ausgegangen,  daß  denselben  nur  ein  einzelnes
Grundstück  mit  seinen  Bestandtheilen  und  Erweiterungen  bildet.  Das
Belastungsobjekt  kann  sich  aber  auch  aus  mehreren  selbständigen  Grundstücken
  in  der  Weise  zusammensetzen,  daß  die  Summe,  mit  welcher  die
mehreren  Grundstücke  belastet  sind,  dennoch  nur  einmal  verlangt  werden
kann  und  daß  die  Belastung  jedes  einzelnen  Grundstücks  unter  der
auflösenden  Bedingung  erfolgt,  daß  sie  erlischt,  wenn  der  Gläubiger
seine  Befriedigung  aus  einem  anderen  der  mitverhafteten  Grundstücke
erzielt  hat  (Prot.  III  S.  623).  Eine  solche  bedingte  Haftung  mehrerer
Grundstücke  für  dieselbe  Post  nennt  das  B.  G.B.  Gesammthypothek
und  §  1132  B.  G.B.  bestimmt:  «

„Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek  an  mehreren

Grundstücken,  so  haftet  jedes  Grundstück  für  die  ganze

Forderung.  Der  Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nach

seinem  Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu

einem  Theile  suchen.“

Mit  dieser  Bestimmung  stellt  sich  das  B.  G.  B.  grundsätzlich  auf
den  Boden  des  rbmischen  Rechts  und  der  modernen  Gesetzgebung,  insbesondere
  des  Pr.  E.E.G.  8  42  hinsichtlich  der  Regelung  der  Korrealhypothek;
  nur  mußten  konsequenterweise  durch  die  erweiterte  Gestaltung

1)  Jur.  Woch.  1885  S.  22,  Ob.Trib.  Bd.  80  S.  307.
1)  §§  1132,  1172—1176,  1181,  1182  B.  G.  B.  Johow  Begr.  III  S.  1655ff.

Mot.  1II  S.  668,  682  ff.,  730,  Prot.  III  S.  568,  573,  620  ff.,  703  ff.,  710  IV

S.  504,  509,  513.  Hachenburg  Beiträge  S.  121  ff.,  Vorträge  S.  328  ff.
Deruburg  in  §  320,  Endemann  II  §  124,  Cosack  II  §  236,  Enneccerus-Lehmann
  II  §53,  Oberneck  H.N.  S.  37  ff.,  Leske  S.  555  ff.,  Neumann
zu  §  4432  S.  586—589,  Biermann,  Standinger-Kober  zu  §  1132.
Mittelstein  S.  153  ff.,  Männer  S.  340ff.

I.  Einleitung.
        <pb n="694" />
        2.  Die  rechtsgeschäftliche

Entstehung
der  Gesammtpost.


a)  Die  mate-622

  Begründung  der  Gesammthypothek.  (6  144.

der  Eigenthümerhypothek  im  Einzelnen  Abweichungen  eintreten  und  bedingten
  Billigkeitsrücksichten  bei  der  Begründung  der  Gesammthypothek
im  Zwangsvollstreckungswege  (§  867  Abs.  2  C.  P.O.),  sowie  bei  der
Verfolgung  im  Zwangsversteigerungsverfahren  Modifikationen  (vgl.  §  64
Zw.V.G.).

2.  a)  Die  materiell  rechtliche  Begründung  untersteht  zunächst
den  allgemeinen  Vorschriften  der  88  873  ff.,  1115  B.  G.  B.  (vgl.  oben
S.  471ff.).  Zwei  Thatbestände  sind  es,  die  in  der  Praxis  am  häufigsten
zur  Begründung  einer  Gesammtpost  führen,  nämlich  der  der  Parzellirung
von  Grundstücken  bezw.  der  Abzweigung  von  Theilen  eines  solchen  und

riellrechtliche  die  Befriedigung  des  Realkreditbedürfnisses  bei  zersplittertem  Grund-Begrün-




besitz  durch  gleichzeitige  Belastung  der  dazu  gehörigen  kleineren  selbstständigen
  Grundstücke.  Häufig  tritt  aber  auch  der  Fall  ein,  daß  mit
einem,  an  einem  Grundstücke  bestehenden  Rechte  nachträglich  noch  ein
anderes  selbständiges  Grundstück  belastet  wird.  Unter  die  Gesammthaftung
  im  Sinne  des  §  1132  B.  G.B.  fällt  aber  nicht  der  Eintritt
einer  einem  anderen  Grundstück  zugeschriebenen  Parzelle,  denn  dieselbe
wird  Bestandtheil  des  anderen  Grundstücks  und  haftet  als  solche  für
dessen  Belastung  ohne  Weiteres,  nur  freilich  mit  der  Maßgabe,  daß
diejenigen  Rechte,  mit  denen  das  zugeschriebene  Grundstück  bereits  belastet
  ist,  dem  zur  Zeit  der  Zuschreibung  auf  dem  anderen  Grundstäck
ruhenden  Posten  vorgeht  (88  1131,  879  B.  G.  B.).  Das  bisherige
Preußische  Recht  regelte  diesen  Fall  im  §  32  Pr.  E.E.G.,  nur  behandelte
  es  das  zugeschriebene  Stück  als  unbewegliches  Zubehör,  während
das  B.  G.B.,  dem  dieser  Begriff  fremd  ist,  von  Zuschreibung  als  Bestandtheil
  spricht.  Dieser  Thatbestand  ist  wohl  zu  unterscheiden  von
dem  des  §  890  Abs.  1  B.  G.B.,  nach  welchem  mehrere  selbständige
Grundstücke  zu  einem  Grundstück  vereinigt  und  dadurch  zu  einer
juristischen  Einheit  unter  Aufhebung  der  Selbständigkeit  jedes  einzelnen
verbunden  werden.  Die  einzelnen  Grundstücke  werden  für  diesen  Fall
Bestandtheile  des  juristisch  einheitlichen  Ganzen,  aber  doch  erst  mit  Wirkung
für  die  Zukunft,  sodaß  die  nach  der  Vereinigung  begründete  Belastung
zwar  die  Gesammtheit  der  Parzelle  als  rechtlich  einheitliches  Grundstück
trifft,  dagegen  die  Belastungen,  welche  auf  den  einzelnen  Grundstücken
bisher  lagen,  unbeeinflußt  von  dem  Rechtsakte  bleiben,  denn  keine  der
nunmehr  vereinigten  Parzellen  tritt  in  die  Haftung  der  anderen  ein
(ogl.  §  5  R.G.B.O.  u.  oben  S.  47).

Verschieden  hiervon  ist  der  Fall  des  §  4  R.G.B.  O.),  2  nach  welchem

Vgl.  §  13  Pr.  G.  B.O.  ·
        <pb n="695" />
        ß  144.  Begründung  der  Gesammthypothek.  623

mehrere  selbständige  Grundstücke  lediglich  ein  gemeinschaftliches
  Grund  buchblatt  erhalten,  ohne  daß  diese  Zusammenschreibung
auf  die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Grundstücke  irgend  welchen  Einfluß
ausübten  (vgl.  das  amtl.  Formular  Theil  II  Abth.  2).  b)  Form  der

b)  Nach  §  49  R.G.B.O.  ist  bei  Belastung  mehrerer  Grundstücke  grundmit
  einem  Rechte  auf  dem  Blatte  jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  büchericen
der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar  zu  machen.  Das  Gleiche  bund  «
gilt,  wenn  mit  einem,  an  einem  Grundstück  bestehenden  Rechte  nachträglich
  noch  ein  anderes  selbständiges  Grundstück  belastet  oder  wenn
im  Falle  der  Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt
  ein  eingetragenes  Recht  mitübertragen  wird.  Falls  die  Mitbelastung
  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

Diese  mit  dem  bisherigen  Preußischen  Recht  (§  78  Pr.  G.  B.O.)

übereinstimmende  Regel  gestaltet  sich  bei  der  Durchführung  im  Einzelnen
folgendermaßen:
JIst  die  Eintragung  auf  den  mehreren  Grundstücken  von  demselben
Richter  zu  verfügen  und  der  Antrag  gelangt  z.  B.  bei  den  Grundakten
  von  Schleebach  Nr.  5  zum  Vortrage,  so  werden  die  Grundakten
der  anderen  mitbelasteten  Grundstücke  beigefügt,  auf  der  Piece  von
Schleebach  Nr.  5  wird  verfügt  und  eine  beglaubigte  Abschrift  dieser
Verfügung  geht  zu  den  Grundakten  eines  jeden  der  anderen  mitbelasteten
  Grundstücke.  Das  Eintragungsgesuch  gilt  bei  allen  Grundstücken
  als  gleichzeitig  präsentirt.

Der  Vermerk  erfolgt  in  der  Hauptspalte  4  z.  B.  mit  dem  Zusatz:
„eingetragen  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Grundstücke  B.  Bl.
des  Grundbuchs  von  .  .  mithaften,  am  .  .  .“

Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchsbezirken
oder  Geschäftsbezirken  verschiedener  Grundbuchrichter  desselben
Gerichts,  so  nimmt  das  zuerst  mit  dem  Antrage  befaßte  Gericht  die
Eintragung  vor,  ohne  die  Mithaft  zu  vermerken,  da  es  noch  nicht  feststeht,
  ob  die  außerhalb  seines  Geschäftsbezirks  belegenen,  mitbelasteten
Grundstücke  in  die  Mithaft  eintreten  werden.  Falls  eine  Briefpost
vorliegt,  stellt  das  Gericht  den  Brief  dem  Eigenthümer  zu.  Wird  nun
bei  dem  zweiten  Grundstück  die  Eintragung  nachgesucht,  so  erfolgt  bei
dieser  der  Vermerk  der  Mitbelastung  des  ersten  Grundstücks  und  zwar
in  Spalte  4.  Das  betreffende  Grundbuchamt  sendet  den  Hypotheken--hrief
  an  das  zuerst  befaßte  Grundbuchamt,  welches  auf  der  Urkunde.
und  im  Grundbuch  die  Mitbelastung  nachträglich  vermerkt  und  den
Hypothekenbrief  dem  Eigenthümer  zustellt.
        <pb n="696" />
        e)  Behandlung
  des

Hypothekenbriefs.



624  Begründung  der  Gesammthypothek.  8  144.

Der  Vermerk  wird  nach  der  Preuß.  Verfügung  vom  20.  November
1899  §  12  Abs.  2  in  der  Regel  beim  ersten  Grundstück  in  die  Spalte
5—7  „Veränderungen“  gesetzt,  z.  B.  „zu  Nr.  3.  Für  die  nebenstehende
  Post  haftet  das  Grundstück  Bd.  ..  ...  Bl.  Eingetragen
  am  .  .  .  ..  “

Aehnlich  ist  das  Verfahren,  wenn  die  Mitbelastung  mehrerer
Grundstücke  erst  später  zur  Eintragung  gelangt.  Steht  z.  B.  Abth.  III
Nr.  3  eingetragen:  10  000  Mk.  Darlehn  verzinslich  zu  4  ½  %  jährlich
für  den  X.  und  bewilligt  später  der  Eigenthümer  die  Eintragung  dieser

Post  zur  nächst  offenen  Stelle  im  Grundbuch  eines  anderen,  ihm  gehörigen

  Grundstücks,  so  wird  bei  dem  zuerst  belasteten  Grundstück  in
Spalte  „Veränderungen“  vermerkt:  „Das  Grundstück  Bd.  .  .  Bl.  Nr.
haftet  mit,  eingetragen  am  ..  .  .“  Auf  dem  neuen  zur  Mitbelastung
bestimmten  Grundstück  wird  eingetragen:  „10000  Mk.  Darlehn  verzinslich
zu  4½%  jährlich  u.  s.  w.  für  X.  mit  dem  Bemerken,  daß  das
Grundstück  Bd.  .  .  .  Bl.  Nr.  des  Grundbuchs  von  (für  diese
Post)  mithaftet,  eingetragen  un.

c)  Werden  mehrere  Grundstücke  gleichzeitig  mit  Briefposten  belastet,
  so  wird  über  die  Gesammtpost  nur  ein  Brief  gebildet,  falls
die  belasteten  Grundstücke  in  dem  Bezirke  desselben  Grundbuchamts
  belegen  sind  (559  R.G.B.O.).  Das  ist  eine  Neuerung
dem  bisber.  Pr.  Recht  gegenüber,  welches  für  jedes  Grundstück  einen
besonderen  Brief  bildete  und  diese  miteinander  durch  Schnur  und
Siegel  zu  einem  Ganzen  verbinden  ließ;  doch  kannte  das  Preußische
Recht  bei  der  Gesammtbelastung  von  auf  einem  Personalfolium  eingetragenen
  Grundstücken  oder  solchen,  für  welche  ein  gemeinschaftliches
Blatt  angelegt  war,  diese  Art  der  Bildung  eines  Gesammtbriefs  (§  125
Pr.  G.B.O.).  ..

Sind  allerdings  die  gleichzeitig  belasteten  Grundstücke  in  den
Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen,  dann  soll  jedes
Amt  für  die  Grundstücke  seines  Bezirks  einen  besonderen  Brief  ertheilen,
welche  miteinander  in  derselben  oder  ähnlicher  Weise  wie  nach
bisherig.  Pr.  Recht  zu  verbinden  sind  (§59  Abs.  2  R.G.B.O.,  Preuß.
Verfügung  vom  20.  November  1899  §  41).3)

Wird  für  eine  Briefpost  erst  nachträglich  ein  anderes,  in  dem
Bezirk  desselben  Grundbuchamts  belegenes  Grundstück  mitbelastet,  so
wird  nicht  etwa  wie  im  bisher.  Pr.  Recht  ein  neuer  Brief  gebildet

2–

5)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  901.
        <pb n="697" />
        g  146.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  625

und  dieser  dem  bereits  vorhandenen  angeheftet,  sondern  die  Mitbelastung
  wird  auf  dem  bisherigen  Briefe  vermerkt  und  in  diesem  ein
Auszug  aus  dem  Grundbuchblatt  des  neuen  mitbelasteten  Grundstücks
nach  Maßgabe  des  §  57  Abs.  2  R.G.B.O.  aufgenommen.  Der  bisherige
  Brief  wird  zu  einem  Brief  über  die  Gesammtpost.
Statt  dessen  kann  aber  auch  unter  Unbrauchbarmachung  des  bisherigen
Briefes  die  Bildung  eines  neuen  Briefes  über  die  Gesammtpost  beantragt
  werden  (88  63,  69.  R.G.  B.O.,  §  42  Preuß.  Verfügung  vom
20.  November  1899).  Der  Antrag  muß  beglaubigt  sein  (§  29  R.G.B.O..

Wenn  für  mehrere  Grundstücke,  welche  für  Briefposten  mitbelastet
sind,  später  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  angelegt  wird,  wodurch
die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Grundstücke  nicht  berührt  wird,  so  hat
diese  Zuschreibung  keinen  Einfluß  auf  die  für  die  einzelnen  Briefposten  bestehenden
  Dokumente,  es  ist  nicht  etwa  auf  denselben  die  Anlegung  des
gemeinschaftlichen  Blattes  zu  vermerken.“)

4145.  Die  muterieltrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothet.

Die  Gesammtbelastung.  ist  begrifflich  eine  einheitliche  und  daraus
würde  folgen,  daß  die  für  die  Einzelbelastung  entwickelten  Grundsätze

des  Hypothekenrechts  auch  auf  die  Gesammthypothek  Anwendung  finden

müßten.  Dies  ist  auch  im  Wesentlichen  der  Fall,  nur  sind  Abweichungen
mit  Rücksicht  darauf  geboten,  daß,  wie  bereits  hervorgehoben  ist,  die
Belastung  jedes  einzelnen  Grundstücks  unter  der  auflösenden  Bedingung
erfolgt,  daß  sie  auf  dem  einen  Grundstück  erlischt,  wenn  der  Gläubiger
seine  Befriedigung  aus  einem  mitbelasteten  Grundstück  erhält,  und
daß  ferner  aus  Billigkeitsrücksichten  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
gewisse  Abweichungen  stattfinden  (ogl.  8  64  Zw.V.G.  §  867  Abs.  2
*'

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  hervorzuheben

aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu  Einem  45  zu  suchen,  er
kun  also  die  sämmtlichen  mitbelasteten  Grundstücke  auf  einmal  oder
zunächst  das  eine  und  später  das  andere  oder  das  eine  oder  das  andere
nur  für  einen  Theil  der  Post  behufs  Befriedigung  heranziehen.  Sind
die  mitbelasteten  Grundstücke  im  Eigenthum  verschiedener  Personen,  so

––

!)  Vgl.  Johow.  Entsch.  Bd.  6  S.  211.  Die  Bestimmung  des  862
R.G.B.O.  ist  nicht  anwendbar,  denn  es  handelt  sich  nicht  um  eine  Eintragung,
die  bei  der  Hypothek  erfolgt.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  40

1.  Haftung
jedes  einzelnen.
  »
Grundstücks
für  die  ganze
Post,  Wahlrecht
  des
Gläubigers.
        <pb n="698" />
        626  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  s8  145.

muß  der  Gesammtgläubiger  gegen  jeden  Eigenthümer  der  zur  Zwangs—
vollstreckung  zu  bringenden  Grundstücke  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
haben.

2.  Recht  des  2.  Nach  §  1132  Abs.  2  B.  G.  B.  ist  der  Gläubiger  berechtigt  —
Gläubigers  natürlich  bei  der  Eigenthümerhypothek  auch  der  Eigenthümer  1)  —  den
auf  Umr  Betrag  der  gesammten  Post  auf  die  ein  zelnen  Grundstücke
drr  Ve.  in  der  Weise  zu  vertheilen,  daß  jedes  Grundstück  nur  für  den
sammthypo-zugetheilten  Betrag  haftet.  Es  ist  dies  aber  nur  ein  Recht  des
thek  in  Gläubigers,  der  Schuldner  hat  keinen  Anspruch  darauf.
iiiwelhwpot  Die  grundbuchmäßigen  Erklärungen  zur  Herbeiführung  eines

solchen  Resultats  müssen  vom  Eigenthümer  event.  unter  Zustimmung
der  Drittberechtigten  dem  Grundbuchamte  oder  den  durch  die  beabsichtigte
Umwandlung  der  Gesammthypothek  begünstigten  Eigenthümern  gegenüber
  in  beglaubigter  Form  dahin  abgegeben  werden,  daß  der  Gläubiger
in  Höhe  des  Betrages  von  ..  ..  ...  seine  Rechte  aufgebe
und  bewillige,  daß  das  Grundstück  Bd.  .  ..  Bl.  Nr.  ..  nur
mit  einem  Theilbetrage  von  .  .  verhaftet  bleiben  soll.  Die  Eintragung
muß  hinzutreten.  Der  Gesammthypothekenbrief  muß  dann  kassirt
und  für  jedes  Grundstück  ein  neuer  Brief  ausgefertigt  werden  (8  64
R.G.B.O.).

Auch  die  mehreren  verbundenen  Briefe  in  Gemäßheit  des  Abs.  2
6  59  R.G.B.O.  dürfen  nicht  weiter  benutzt  werden  und  sind  zu  vernichten.

Verschieden  davon  ist  der  Verzicht  auf  die  Hypothek  an  einem
einzelnen  Grundstück  (vgl.  unter  4).

Da  die  Gesammtpost  nur  eine  einheitliche  Belastung  darstellt  und
nur  einmal  zur  Hebung  kommen  darf,  so  kann  der  Gläubiger  nicht  etwa
sein  dingliches  Recht  an  dem  einen  Grundstück  zurückbehalten  und  das
an  dem  anderen  abtreten  oder  eine  Cession  des  dinglichen  Rechtes  an
verschiedene  Cessionare  vornehmen.  Diese  Art  der  Vertheilung  ist  für
das  geltende  Recht  ebenso  der  Nichtigkeit  unterworfen,  wie  für  das
bisherige  Preußische  Recht.2)

3.  Pflicht  des  3.  Bei  der  Zwangshypothek  nach  §  867  C.  P.O.  kann  der  Gläubiger
Gläubigers  mehrere  Grundstücke  des  Schuldners  mit  einer  Sicherungshypothek  bezur
  Ver=  lasten,  jedoch  hat  hier  die  C  P.O.  dem  Gläubiger  aus  Billigkeitsrücthellung.
  sichten  die  Pflicht  auferlegt,  den  Betrag  der  zur  Zwangsvollstreckung

5  Vgl.  88  1163,  1470,  1172,  1175  B.  G.B.  .
2)Vgl.DernburgPr.Privatrechth.1S.830;ObersteckS.«143-Anm.
  1  a.  E.;  Dernburg  B.R.  Bd.  III  §  230  S.  626.
        <pb n="699" />
        §#1145.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  627

stehenden  Forderung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen,  wobei
ihm  die  Bestimmung  der  Größe  der  einzelnen  Theile  überlassen  bleibt
6  867  Abs.  2  C.  P.O.).

4.  Der  Gläubiger  kann  sein  dingliches  Recht  auf  dem  einen  Grundstück“  Befugniß
aufgeben  und  dasselbe  aus  der  Mithaft  entlassen.  Dies  ent-  des  Gläubispricht
  dem  Recht  des  Einzelgläubigers,  die  lastenfreie  Abschreibung  einer  —
vom  Stammgrundstück  abveräußerten  Parzelle  zu  bewilligen.  Ein  Wider=  eines  oder
spruchsrecht  ist  den  Eigenthümern  der  mitbelasteten  Grundstücke  oder  einige  der
den  nacheingetragenen  Realgläubigern  nicht  gegeben,  da  der  Gesammt=  mitbelasteten
gläubiger  nur  seinerseits  auf  ein  erhöhtes  Befriedigungs=  bezw.  Siche-  Grundstücke.
rungsobjekt  verzichtet,  die  nacheingetragenen  Realgläubiger  aber  mit  der
Möglichkeit  der  Befriedigung  aus  dem  Haftungsobjekt  ihres  eigenen
Rechts  rechnen  mußten.  Demgemäß  bestimmt  §  1175  Abs.  1  S.  2
B.  GB.  daß  der  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek
an  einem  der  Grundstücke  deren  Erlöschen  an  demselben  bewirkt.
  Auf  diese  Weise  kann  aus  einer  Gesammtpost  ebenfalls  eine
Einzelpost  entstehen.3)

Das  Gleiche  trifft  zu,  wenn  der  Gläubiger  mit  seinem  Recht  an
einem  der  belasteten  Grundstücke  durch  Aufgebotsverfahren  nachs  1170
B.G.B.  sowie  in  Folge  Schuldübernahme  einer  Forderung,
für  welche  eine  Hypothek  bestellt  ist,  ausgeschlossen  wird,  im  letzteren
Falle  um  deswillen,  weil  die  Schuldübernahme  einem  Verzicht
des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  gleichgestellt  wird  (§  418  Abs.  1
B.  G.  B.).  Sind  beispielsweise  die  Grundstücke  A,  B,  C  für  die  Forderung
  von  10  000  Mk.  belastet  und  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  A
verkauft  sein  Grundstück  an  X,  der  diese  10  000  Mk.  in  Anrechnung
auf  den  Kaufpreis  unter  Genehmigung  des  Hypothekengläubigers  übernimmt,
  ohne  daß  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  B  und  C,  welche
nicht  persönliche  Schuldner  sind,  in  die  Schuldübernahme  eingewilligt
haben,  dann  erlöschen  die  Hypotheken  auf  diesen  Grundstücken,  gleich
als  wenn  der  Gläubiger  auf  dieselben  Verzicht  geleistet  und  sie  aus
der  Haftung  entlassen  hätte.

In  dieser  Regelung  ist  eine  Abweichung  von  den  für  die  Einzelhypothek
aufgestellten  Grundsätzen  zu  erkennen,  denn  nach  §  1170  Abs.  2  B.  G.  B.
erwirbt  mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  der  Eigenthümer
die  Hypothek  und  dieser  Uebergang  kraft  Gesetzes  tritt  auch  beim
Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Post  ein  (§  1168  Abs.  1  B.  G.  B.,

—.

61)  Vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  R.  R.E.  Bd.  36  S.  340,  Bd.  16  S.  167.
40
        <pb n="700" />
        628  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  [8  145.

val.  oben  S.  460f.).  Bei  der  Gesammtpost  aber  wird  die  Zulassung  der
Eigenthümerhypothek  bezw.  Grundschuld  verworfen  und  ein  Nachrücken
der  nachstehenden  Gläubiger  tritt  ausnahmsweise  ein.  Diese  Ausnahme

ist  aber  in  der  Natur  der  Gesammtpost  begründet,  weil  die  Mitbelastung

5.  Wirkung

nur  unter  der  auflösenden  Bedingung  erfolgt  ist,  daß  der  Gläubiger
seine  Befriedigung  nicht  aus  einem  der  anderen  belasteten  Grundstücke
erhält.  Der  Verzicht  und  die  Präklusion  des  Gläubigers  thut  aber
dar,  daß  er  seine  Befriedigung  nur  aus  dem  anderen  verhafteten  Grundstick
nehmen  will,  so  daß  zu  Gunsten  der  nachstehenden  Gläubiger  die  Lage
so  anzusehen  ist,  als  wenn  der  Gläubiger  aus  dem  anderen  Grundstück
befriedigt  wird.  Mit  dieser  auflösenden  Bedingung  haben  sie  bei
Konstituirung  der  Gesammtpost  gerechnet  und  die  Möglichkeit  eines  besseren
Ranges  durch  Fortfall  der  vorstehenden  Gesammthypothek  ins  Auge
gefaßt.  In  diese  Rechte  aber  würde  der  Erwerb  durch  den  Eigenthümer  eingreifen.“)

  Das  dingliche  Recht  erlischt  hier  schon  durch  die  Tilgung,

nicht  erst  durch  die  Löschung.

5.  Die  eben  erörterten  Gründe  führen  zum  Erlöschen  der  Gesammtder

  Befriebi-post  auf  dem  mitverhafteten  Grundstücke,  sobald  der  Gläubiger  aus

gung  des
Gläubigers.

a)  Befriedigung
  im
Wege  der

Zwangsvollstreckung.



einem  anderen  der  mitbelasteten  Grundstücke  seine  Befriedigung  erhalten
  hat,  und  zwar  abweichend  vom  Preußischen  Recht  (R.  E.  Bd.  III
S.  259)  ohne  Unterschied,  ob  diese  Befriedigung  aus  dem  Grundstück,
d.  h.  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück,  oder  freiwillig,
  sei  es  durch  den  Eigenthümer  als  solchen,  sei  es  durch  den
persönlich  haftenden  Eigenthümer  erfolgt  (6  1181  Abs.  2,  1173  Abs.  1,
1143  Abs.  2  B.  G.B.).  Hiernach  fällt  dem  Eigenthümer  der  befreiten
Grundstücke  die  abgelöste  Post  nicht  etwa  als  Eigenthümerpost  kraft
Gesetzes  zu.

Die  Stellung  des  Eigenthümers  ist  eine  verschiedene,
je  nachdem  die  Befriedigung  aus  seinem  Grundstücke  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgt  oder  durch  freiwillige
Tilgung.

a)  Ist  die  Zwangsversteigerung  bder  Zwangsverwaltung
der  Weg  gewesen,  auf  welchem  der  Gesammtgläubiger  zum  Ziele  seiner
Befriedigung  gelangt  war,  dann  erlischt  die  Post  auf  allen  mitbelasteten
  Grundstücken,  auch  auf  demjenigen  Grundstücke,  welches
allein  als  Exekutionsobjekt  ausgesucht  worden  war  (§  1181  Abs.  2
B.  G.  B.).  Der  Untergang  der  Post  ist  von  der  Löschung  im  Grund-))

  Ufgl.  D.  z.  B.  G.  B.  S.  223  224  ·  Heymann'sche  Ausgabe.  ·
        <pb n="701" />
        8  145.1  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  629

buch  nicht  abhängig,  doch  hat  die  Löfchung  im  Grundbuch  auf  Ersuchen
  des  Vollstreckungsrichters  zu  geschehen,  sie  kann  auch  von  einem
Betheiligten  beantragt  werden  (88  130,  91  R.Zw.V.G.  §  13  R.G.BV.O.,
ugl.  die  entsprechende  Vorschrift  des  Pr.  E.E.G.  §  42  Abs.  2).

Das  B.  G.B.  läßt  jedoch  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
des  zur  Zwangsvollstreckung  gebrachten  Grundstücks,  insoweit  er  von
dem  Eigenthümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  eines  Rechtsvorgängers
  dieses  Eigenthümers  Ersatz  beanspruchen  kann,  die  auf
dem  Grundstück  des  ersatzpflichtigen  Eigenthümers  ruhende,
zur  Mitbelastung  eingetragene  Post  auf  ihn  übergehen.
1182  B.  G.  B.)  Man  nehme  folgendes  Beispiel:

Der  Eigenthümer  eines  größeren  Areals,  welches  mit  einer
Hypothek  von  100000  Mk.  belastet  war,  hat  dasselbe  parzellirt  und
zwar  in  fünf  gleichwerthige  Theile,  davon  den  einen  zurückbehalten  und
die  vier  anderen  veräußert  und  unter  Uebertragung  der  Trennstücke
auf  besondere  Grundbuchblätter  aufgelassen.  Die  vier  Erwerber  haben
in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  von  der  Hypothek  ein  Jeder  antheilsweise
  20000  Mk.  übernommen,  während  wegen  verweigerter  Entlassung
  aus  der  Mithaftung  in  Folge  Versagung  der  Genehmigung
der  Schuldübernahme  seitens  des  Gläubigers  die  ganze  Post  der
100000  Mk.  auf  jede  der  Parzellen  zur  Mitbelastung  eingetragen  worden
ist.  Wird  nun  die  vom  Veräußerer  zurückbehaltene  Parzelle  subhastirt
und  erlangt  der  Gläubiger  volle  Befriedigung,  dann  hat  der  Subhastat
in  Höhe  von  je  20000  Mk.  einen  Ersatzanspruch')  an  jeden  der  vier
Parzellenerwerber  und  in  Höhe  dieses  Betrages  geht  die  auf  deren
Grundstücken  zur  Mithaft  eingetragene  Hypothek  von  100000  Mk.
als  Rückgriffshypothek  auf  ihn  kraft  Gesetzes  über,  während  der  Rest
von  je  80000  Mk.  auf  jedem  dieser  Grundstücke  zur  Löschung  gelangt
und  dementsprechend  beispielsweise  die  nachstehenden  Realgläubiger
Grundbuchberichtigung  (hinsichtlich  der  Löschung  der  80000  Mk.)  beanspruchen
  können.  Waren  auf  den  letztgedachten  vier  Parzellen  hinter
den  zur  Mitbelastung  eingetragenen  100000  Mk.  andere  Realrechte
eingetragen,  so  darf  der  Uebergang  der  Post  auf  den  ersatzberechtigten
Eigenthümer  des  subhastirten  Grundstücks  diesen  nachstehenden
Gläubigern  nicht  nachtheilig  werden,  weil  sie  mit  der  der
Korrealhypothek  innewohnenden  auflösenden  Bedingung  eines  Wegfalls
der  Gesammtpost  durch  Befriedigung  aus  einem  der  andern  Grund-)

  Vgl.  auch  88  1164,  1180  B.  G.B.
        <pb n="702" />
        630  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  (§  145.

stücke  gerechnet  und  danach  die  Kreditwürdigkeit  des  Grundstücks  bemessen
  haben;  ihnen  muß  die  Möglichkeit  des  Vorrückens  erhalten
bleiben  und  deshalb  ist  die  kraft  Gesetzes  auf  den  Ersatzberechtigten
übergegangene  Post  ihrem  Rechte  gegenüber  hinsichtlich  des
Ranges  unwirksam  (§  1182  S.  2  B.  G.  B..

Ist  der  Gläubiger  nur  theilweise  befriedigt,  z.  B.  in  Höhe
von  50000  Mk.,  sodaß  jede  Parzelle  in  Höhe  dieses  Betrages  mitbelastet
  bleibt,  so  rangirt  die  Rückgriffshypothek  hinter  derjenigen  des
Gläubigers  (vgl.  §§  1182  S.  2,  B.  G.  B.).

b)  Freiwillige  b)  Bei  freiwilliger  Befriedigung  durch  den  Eigenthümer

Befriedigung.



oder  Eigenthümerschuldner  ließ  das  Pr.  E.E.G.  den  Eigenthümer  in
alle  Rechte  des  befriedigten  Gläubigers  eintreten,  er  konnte  über  die
Gesammtpost  verfügen  (R.E.  Bd.  16  S.  164  f.).  )

Nach  B.  G.B.  erwirbt  er  die  Post  nur  an  seinem  eigenen
Grundstücke,  an  den  Grundstücken  der  übrigen  erlischt  sie,  es  sei
denn  ausnahmsweise,  daß  ihm  an  einem  der  mitverhafteten  Grundstücke
  gegen  dessen  Eigenthümer  oder  Rechtsvorgänger  ein  Ersatzanspruch
zusteht;  im  letzteren  Falle  erwirbt  er  in  Höhe  desselben  die  auf  denselben
  ruhende  Gesammtpost  als  Rückgriffshypothek.  Hatte  z.  B.  der
Käufer  eines  Grundstücks  sich  verpflichtet,  den  Verkäufer  von  der  auf
dem  veräußerten  Grundstücke  ruhenden  Gesammtpost  zu  befreien  und
ist  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen,  befriedigt  dann  der  Veräußerer
  den  Gesammtgläubiger,  so  geht  die  Post  nicht  nur,  soweit  sie
auf  seinem  Grundstück  haftet,  auf  ihn  über,  sondern  er  erwirbt  auch

das  auf  dem  anderen  Grundstück  als  Gesammtpost  eingetragene  Recht

in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  und  zwar  in  der  Weise,  daß  diese  mit
der  Post  an  seinem  eigenen  Grundstück  als  Gesammtpost  besteht.  Der
Eigenthümer  erwirbt  nicht  etwa  nunmehr  zwei  selbständige  Hypotheken,
nämlich  die  an  seinem  eigenen  Grundstücke  und  die  Rückgriffshypothek
an  dem  anderen,  denn  sonst  würden  die  gleich=  oder  nachstehenden
Gläubiger  benachtheiligt  werden  können,  da  sie  im  Fall  der  Befriedigung
  aus  dem  anderen  Grundstücke  vorrücken  würden  (88  1173
Abs.  2,  1171  Abs.  2  B.  G.B.).

Die  dem  Eigenthümer  an  seinem  eigenen  Grundstücke  anfallende
Hypothek  wird  Grundschuld,  wenn  er  gleichzeitig  persönlich  für  die
Forderung  haftet,  sie  bleibt  Hypothek,  wenn  er  nicht  persönlicher

)  Weitere  Judikatur  und  Litteratur  siehe  bei  Oberneck  Pr.  Grdb.  Ges.
S.  444,  §§  42,  63,  64  Preuß.  E.E.G.
        <pb n="703" />
        8146.1  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  631

Schuldner  ist.  Die  der  Rückgriffshypothek  zu  Grunde  liegende  For—
derung  ist  die  Ersatzforderung  des  befriedigenden  Eigenthümers  gegen
den  Eigenthümer  des  mitverhafteten  Grundstücks,  nicht  aber  diejenige,
welche  der  ersatzpflichtige  Eigenthümer  dem  Hypothekengläubiger  hätte
zahlen  müssen  (vgl.  oben  S.  573f.).

Dieser  dem  befriedigenden  Eigenthümer  zustehende  Ersatzanspruch
darf  nicht  durch  Eingriff  des  Gesammtgläubigers  gefährdet  werden.
Ist  der  mitbelastete  Eigenthümer  zugleich  der  persönliche  Schuldner,
so  würde  die  Bestimmung  des  §  1165  B.  G.  B.  Schutz  gewähren.
Der  Gläubiger  darf  das  dem  befriedigenden  Eigenthümer  kraft  Gesetzes
zufallende  Recht  weder  durch  Verzicht  auf  die  Hypothek  noch  durch  eine
den  Ersatzberechtigten  schädigende  Aufhebung  derselben  noch  durch
Vorrangseinräumung  oder  unangemessene  Vertheilung  auf
die  einzelnen  Grundstücke  beeinträchtigen.  Insoweit  dadurch  der  ersatzberechtigte
  Eigenthümer  vom  Gesammtgläubiger  schuldhafter  Weise  geschädigt
  wird,  kann  er  den  Schadensersatzanspruch  einredeweise  geltend
machen  bezw.  aufrechnen  und  den  Anspruch  des  Realgläubigers  in
Höhe  dieser  Beträge  beseitigen.)

6.  Wenn  das  Gläubigerrecht  auf  einen  der  Eigenthümer  .  Fälle,

übertragen  wird,  z.  B.  durch  Abtretung,  oder  Forderung  und
Schuld  sich  in  seiner  Person  vereinigen,  beispielsweise  durch  Erbwelche

  der
freiwilligen

Befriedigung

gang,  so  werden  diese  Thatbestände  den  vorgedachten  Regeln  eben=  durch  den

salls  unterworfen  (88  1173  Abs.  2,  1174  B.  G.  B.).

Hervorzuheben  ist  jedoch,  daß  in  den  übrigen  Fällen  einer  Vereinigung
  von  Forderung  und  Eigenthum  in  derselben  Person  die  allgemeinen
  Grundsätze  Anwendung  finden  und  z.  B.  der  Gläubiger,
welcher  den  Eigenthümer  eines  der  mitverhafteten  Grundstücke,  der
nicht  sein  Schuldner  ist,  beerbt,  die  Forderung  nebst  der  Gesammthypothek
  behält.

Eigenthümer

gleichstehen.

7.  Die  Einheitlichkeit  der  Gesammtpost  zeigt  sich  in  der  7.  Gleichgleichen

  Behandlung  und  Regelung,  wie  diejenige  der  Einzelhypothek.
  Abgesehen  von  den  dargelegten  Abweichungen  greifen
insbesondere  die  Grundsätze  über  die  Eigenthümerhypothek  ein,  nämlich:

a)  bei  mangelnder  Entstehung  der  Forderung  oder  deren  Er-!)

  Vgl.  Hachenburg  S.344,  Biermann  S.  231,  abweichend  Maenner
S.  345  Anm.  24.  Für  das  Preuß.  Recht  vgl.  insbesondere  Dernburg
Hop.Recht  S.  65  ff.,  285  ff.,  Dungs  in  Gruchot  S.  32ff.,  ferner  Oberneck
S.  112—1415  und  die  dort  angeführte  Litteratur.

mäßige  Auwendung
  der
Normen  der
Einzelhypothek
  auf  die
Gesammthypothek.
        <pb n="704" />
        632  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  (8  145.

löschen  durch  Befriedigung  seitens  sämmtlicher  Eigenthümer
(§  1163  Abs.  1  B.  G.B.),
b)  bei  Verzicht  auf  die  Gesammtpost  und  Präklusion  des  Gläubigers
  mit  seinem  gesammten  Recht  (§  1175  Abs.  1  B.  G.B.),
e)  bei  Nichtaushändigung  des  Gesammtbriefes  (88  1163  Abs.2,
1117  B.  G.B.).
Steht  ein  Theilbetrag  der  Gesammtpost  den  Eigenthümern  der
verhafteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu  bezw.  geht  derselbe  auf  sie

kraft  Gesetzes  über  (vgl.  §  1172  Abs.  2  B.  G.B.),  so  darf  diese

8.  Rechtsver-Eigenthümerpost

  nicht  zum  Nachtheil  der  dem  Gläubiger  verbleibenden
Restpost  geltend  gemacht  werden,  so  daß  bei  einer  Rangkollision
die  Resthypothek  des  Gläubigers  den  Vorrang  hat  6  1176
B.  G.  B.).

8.  Das  geneunschaftliche  Recht  der  verschiedenen  Eigenthümer  an

hälmiß  der  der  Post  regelt  sich  im  Allgemeinen  nach  den  Vorschriften  über  die
gesammtver-Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand  (§  742  fl.  B.  G.B).0

pflichteten
Gläubiger
untereinander.


Für  die  Auseinandersetzung  giebt  aber  §  1172  Abs.  2  B.  G.  B.
eine  besondere  Anordnung,  welche  mangels  abweichender  Vereinbarung,
die  formlos  sein  kann,  bestimmend  ist.  Jeder  Eigenthümer  kann
nämlich  verlangen,  daß  die  Post  an  seinem  Grundstück  auf
den  Theilbetrag  X,  der  dem  Verhältniß  des  Werthes  seines
Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke
entspricht,  beschränkt  und  in  dieser  Beschränkung  ihm  zugetheilt
  wird.  Der  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  wird  in  der
Weise  berechnet,  daß  die  der  Gesammtpost  vorgehenden  Belastungen,
deren  Werth,  wie  z.  B.  beim  Nießbrauch,  ebenfalls  ermittelt  werden
muß,  abgezogen  werden  und  zwar  bei  vorhergehender  Gesammtpost  in
vollem  Betrage.  Als  derartige  Belastungen  sind  auch  Eigenthümerhypotheken,
  vorgemerkte  Hhpotheken  in  Ansatz  zu  bringen,  nicht  aber
bloße  Rangvorbehalte  10)

In  dem  S.  629  aufgeführten  Beispiel  war  die  Gleichwerthigkeit
aller  Parzellen  und  das  Beitragsverhältniß  der  einzelnen  Grundstücks—
eigenthümer  unter  einander  als  ein  gleiches  zu  je  20000  Mt.
angenommen  worden.  Ist  der  Werth  der  Parzellen  ein  verschiedener
und  geht  der  Gesammtpost  bei  einzelnen  eine  Belastung  vor,  so  mag

9  Wegen  der  Befriedigung  durch  einen  der  Eigenthümer  bezn.  durch
einen  regreßberechtigten  Schuldner  vgl.  oben  S.  630  und  §§  1173  ff.  B.  G.  B.

*!)  Val.  Hachenburg  S.  337,  Neumann  I  S.  624.

10)  Vgl.  Biermann  S.  229.
        <pb n="705" />
        8145.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  633

unter  Zugrundelegung  jener  Parzellirung  Folgendes  als  Beispiel  dienen:
Grundstück  Nr.  1  ist  vor  der  Gesammthypothek  von
100  000  Mk.  mit  30  000  Mk.  belastet,
ohne  diese  Belastung  beträgt  der  Werth
80  000  Mk.,  unter  Abzug  derselben  50  000  Mk.
„  „  2  ist  vor  der  Gesammthypothek  von
100  000  Mk.  mit  einem  Altentheil  im
Werthe  von  10  000  Mk.  belastet,  ohne
die  Belastung  beträgt  der  Werth
50  000  Mk,  unter  Abzug  derselben.  40  000  „
3  ohne  vorhergehende  Belastung,  Werth.  30  000  „
„  4  „  „  „  „  .60000  „
„  5  „  „  „  „  20  000
260  000  M.

Der  Theilbetrag  für  jedes  einzelne  Grundstück  wird  durch  eine
Gleichung  gefunden  nach  Maßgabe  des  Verhältnisses  des  unbekannten
Theilbetrages  &amp;amp;  zur  Gesammtpost,  wie  der  einzelne  Grundstückswerth
zum  Gesammtwerth.  Demnach  ergeben  sich  folgende  Theilbeträge:
Nr.  1  nach  der  Gleichung  x:  100  000—50  000:  200  000,

100  000.  50000

.-  200000=  25  000  Mk.
.„„  „  dr  100  000—40  000:  200  000,
100000.  40000
2065506—  2000%
100000.  30000
P  3  05  L  »  z-—-;0—0—ö—0—0  15  000  /
100000.  60000
»  4  »  »  E  —  95  —  .  30000  »
100  000.  20000
5  —  —  ..
100000  Mt.

Die  Gesetzesmaterialien  (Protokolle  III  S.  629)  gehen  davon  aus,
daß  der  Werth  der  Grundstücke  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Gesammthypothek
  der  für  den  Ersatz  maßgebende  sein  soll.  Der  dagegen
erhobene  Widerspruch  11)  ist  durchaus  berechtigt,  denn  man  denke
nur  an  die  Werthsänderung  der  Grundstücke  in  einer  im  Aufblühen

)  Hachenburg,  Vorträge  S.337,  welchem  sich  Fischer-Henle  Handausg.
Anm.  5  zu  §  1172,  Biermann  Anm.  2  zu  81172  B.  G.  B.  u.  A.  angeschlossen  haben.
        <pb n="706" />
        634  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  8  145.

begriffenen  Stadt,  wie  beispielsweise  Berlin,  wo  innerhalb  einer  10-bis
20-jährigen  Periode  die  Grundstückswerthe  um  das  Doppelte  gestiegen
sind,  und  man  wird  erkennen,  daß  die  Auffassung  der  Materialien  zu
einer  dem  wirklichen  Werth  wenig  entsprechenden  Vertheilung  führen  würde.

Was  die  materielle  Voraussetzung  der  Ausseinandersetzung
  betrifft,  so  müssen  die  betheiligten  Eigenthümer  nach  §  875
B.  G.  B.  entweder  dem  Grundbuchamt  gegenüber  oder  ein  Jeder  dem
Anderen  gegenüber  die  Erklärung  abgeben,  daß  der  betreffende  Eigenthümer
  in  Höhe  des  die  ermittelte  Sonderhypothek  überschreitenden

Betrages  sein  Recht  aufgebe,  und  daß  die  Löschung  von  dem  dadurch

9.  Stellung
des  persönlichen

Schuldners
zur  Gesammthypo-





begünstigten  Eigenthümer  beantragt  wird  und  demgemäß  erfolgt  (vgl.

noch  §§  13,  19,  40  R.G.B.O.).  Es  würde  im  Grundbuch  einzutragen  sein:
bei  Grundstück  Nr.  1  Abtheilung  III  Spalte  9—11  Löschungen
zu  der  betr.  Nr.  „75000  Mk.  und  der  Vermerk  der  Mithaft
  gelöscht  an.  “

und  in  Spalte  Veränderungen  wäre  einzutragen:
„Die  noch  eingetragenen  25  000  Mk.  sind  im  Wege  des
Auseinandersetzungsverfahrens  Einzelhypothek  geworden  und
die  Grundstücke  2,  3,  4,  5  sind  nicht  mehr  mitbelastet."

Auf  den  anderen  Grundstücken  werden  entsprechende  Eintragungen
vorgenommen  werden.  Für  jedes  Grundstück  muß  nach  §  64  R.  G.  BO.,
soweit  es  sich  um  Briefposten  handelt,  ein  neuer  Brief  ertheilt  werden
unter  Kassirung  des  alten  Gesammthypothekenbriefs.

9.  Die  Stellung  des  persönlichen  Schuldners  zur  Gesammthypothek
  gestaltet  sich  folgendermaßen:

a)  Befriedigt  derselbe  ohne  Regreßanspruch  den  Gesammtgläubiger,
so  fällt  die  Gesammthypothek  an  die  Gesammtheit  der  Grundstückseigenthümer
  (§5  1172  B.  G.B.),

b)  hat  er  Ersatzansprüche  an  diese  insgesammt,  erhält  er  die
Gesammthypothek  als  Rückgriffshypothek,

JP)  steht  ihm  der  Ausgleichungsanspruch  nur  an  einem  oder  dem
anderen  Grundstücke  zu,  so  erlischt  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken,

d)  geht  sie  nur  zu  einem  Theilbetrag  auf  ihn  über,  so  fällt  der
übrige  Theil  den  Eigenthümern  gemeinschaftlich  zu.  Bei  einer  Vertheilung
der  Gesammthypothek  auf  die  einzelnen  Grundstücke  (§  1172  Abs.2

B.  G.  B),  wird  dem  ersatzpflichtigen  Eigenthümer  der  von  dem

persönlichen  Schuldner  erworbene  Betrag  angerechnet  (vgl.  §  1174
Abs.  1  B.  G.  B).  Z.  B.  auf  den  Grundstücken  A  und  B  ist  eine
        <pb n="707" />
        g  146.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  635

Gesammthypothek  von  12000  Mark  eingetragen,  der  persönliche  Schuldner
hat  gegen  B  einen  Ersatzanspruch  auf  2000  Mark.  Diese  scheiden  aus
der  Gesammthypothek  aus  und  die  restirenden  10  000  Mark  fallen  den
Egenthümern  gemeinschaftlich  zu.  Vertheilen  nun  die  Eigenthümer  die
Gesammthypothek  von  12000  Mark,  so  würden  auf  jedes  Grundstück
6000  Mark  entfallen,  B  muß  sich  aber  den  vom  persönlichen  Schuldner
erworbenen  Betrag  von  2000  Mark  anrechnen  lassen  und  erhält  deshalb
nur  4000  Mark.
Die  bezüglichen  Bestimmungen  lauten:

§  1172.  Eine  Gesammthypothek  steht  in  den  Fällen  des
§  1173  den  Eigenthümern  der  belasteten  Grundstücke
gemeinschaftlich  zu.

Jeder  Eigenthümer  kann,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart
  ist,  verlangen,  daß  die  Hypothek.  an  seinem  Grundstück
  auf  den  Theilbetrag,  der  dem  Verhältnisse  des  Werthes
seines  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke
  eutspricht,  nach  §  1132  Abs.  2  beschränkt  und  in
dieser  Beschränkung  ihm  zugetheilt  wird.  Der  Werth  wird
unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Gesammthypothek
  im  Range  vorgehen.

§  1173.  Befriedigt  der  Eigenthümer  eines  der  mit  einer
Gesammthypothek  belasteten  Grundstücke  den  Gläubiger,
so  erwirbt  er  die  Hypothek  an  seinem  Grundstücke;  die
Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.  Der  Befriedigung
  des  Gläubigers  durch  den  Eigenthümer  steht
es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigenthümer
übertragen  wird  oder  wenn  sich  Forderung  und  Schuld  in
der  Person  des  Eigenthümers  vereinigen.

Kann  der  Eigenthümer,  der  den  Gläubiger  befriedigt,
von  dem  Eigenthümer  eines  der  andern  Grundstücke  oder
einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers  Ersatz  verlangen,
  so  geht  in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die
Hypothek  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigenthümers  auf  ihn
über;  sie  bleibt  mit  der  Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke
  Gesammthypothek.

§  1174.  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  den
Gläubiger,  dem  eine  Gesammthypothek  zusteht,  oder  vereinigen
  sich  bei  einer  Gesammthypothek  Forderung  und
Schuld  in  einer  Person,  so  geht,  wenn  der  Schuldner  nur
        <pb n="708" />
        636.

Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  (6  145.

von  dem  Eigenthümer  eines  der  Grundstücke  oder  von
einem  Rechtsvorgänger  des  Eigenthümers  Ersatz  verlangen
kann,  die  Hypothek  an  diesem  Grundstück  auf  ihn  über;  die
Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.

Ist  dem  Schuldner  nur  theilweise  Ersatz  zu  leisten  und
geht  deshalb  die  Hypothek  nur  zu  einem  Theilbetrag  auf
ihn  über,  so  hat  sich  der  Eigenthümer  diesen  Betrag  auf
den  ihm  nach  dem  §  1172  gebührenden  Theil  des  übrigbleibenden
  Betrags  der  Gesammthypothek  anrechnen  zulassen.

§  1175.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesammthypothek,

  so  fällt  sie  den  Eigenthümern  der  belasteten

Grundstücke  gemeinschaftlich  zu;  die  Vorschriften  des  §  1172
Abs.  2  finden  Anwendung.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf
die  Hypothek  an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt  die
Hypothek  an  diesem.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  nach  §  1170  mit
seinem  Rechte  ausgeschlossen  wird.
§  1176.  Liegen  die  Voraussetzungen  der  88  1163,  1164,
1168,  1172  bis  1175  nur  in  Ansehung  eines  Theilbetrags
der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften
dem  Eigenthümer  oder  einem  der  Eigenthümer  oder  dem
persönlichen  Schuldner  zufallende  Hypothek  nicht  zum  Nachtheile
  der  dem  Gläubiger  verbleibenden  Hypothek  geltend
gemacht  werden.  .

§  1181.  Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke  befriedigt,
  so  erlischt  die  Hypothek.  Erfolgt  die  Befriedigung
des  Gläubigers  aus  einem  der  mit  einer  Gesammthhypothek
belasteten  Grundstücke,  so  werden  auch  die  übrigen  Grundstücke
  frei.  .

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung
  aus  den  Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die

Hhpothek  erstreckt.

§  1182.  Soweit  im  Falle  einer  Gesammthypothek  der
Eigenthümer  des  Grundstücks,  aus  dem  der  Glänbiger
befriedigt  wird,  von  dem  Eigenthümer  eines  der  anderen
Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers
  Ersatz  verlangen  kann,  geht  die  Hypothek  an  dem
Grundstücke  dieses  Eigenthümers  auf  ihn  über.  Die  Hypothek

  kann  jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur  theilweise  be-
        <pb n="709" />
        8  146.  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  637

friedigt  wird,  nicht  zum  Nachtheile  der  dem  Gläubiger

verbleibenden  Hypothek  und,  wenn  das  Grundstück  mit

einem  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechte  belastet

ist,  nicht  zum  Nachtheile  dieses  Rechtes  geltend  gemacht

werden.

10.  Die  Bestimmungen  über  die  Gesamunthypothel  finden  auf  die  10.  Rückvor
  dem  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts  begründeten  Gesammt=  wirkende
hypotheken  Anwendung  (Art.  192  E.G.  B.  G.B.  vgl.  oben  S.  24f.).  Kraft  des

neuen
Rechts.
*  146.  VII.  Die  Aufhebung  der  Hypothek.)

1.  Die  Gestaltung  der  Eigenthümerhypothek  im  B.  G.B.  hat  diel.  Die  nicht-Wirkung,

  daß  eine  einmal  im  Grundbuch  eingetragene  Hypo-  rechtsgethek

  ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers  nicht  gelöscht  hstichen

werden  kann.  Die  Aufhebung  der  Hypothek  ist  daher  im  Wesent-  Aufhebeng

lichen  eingeschränkt  auf  den  Fall  der  rechtsgeschäftlichen  Aufhebung

und  auf  die  wenigen  Fälle,  in  denen  kraft  Gesetzes  die  Hypothek

erlischt.  Nach  Reichsrecht  tritt  dies  ein  in  Ansehung  der  Einzelhypothek

  durch  ihre  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  im  Wege

der  Zwangsvollstreckung  in  dasselbe,  bezw.  in  die  Gegenstände,  auf

die  sich  die  Hypothek  erstreckt;  in  Ansehung  der  Gesammthypothek

genügt  die  Befriedigung  aus  einem  der  mitverhafteten  Grundstücke

zum  Untergang  derselben  auch  bei  den  anderen.  Gleiche  Wirkung  hat

der  Verzicht  des  Gesammthypothekars  auf  die  Hypothek  an  einem

der  Grundstücke  hinsichtlich  dieses  Grundstücks..)  Diese  Grundsätze

werden  ausgesprochen  im

§  1181.  Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke.
befriedigt,  so  erlischt  die  Hypothek.

Erfolgt  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem
der  mit  einer  Gesammthypothek  belästeten  Grundstücke,  so
werden  auch  die  übrigen  Grundstücke  frei.

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung
  aus  den  Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die
bother  erstreckt.  «

Rückständige  Zinsen  und  Nebenleistungen  sowie  erstattungsfähige
Kosten  unterstehen  den  Grundsätzen  der  Eigenthümerhypothek  nicht  und

—

)  Vgl.  Mot.  III  S.  715ff.,  Prot.  III,  Seite  615ff.  Derübür  III,
6  328;  Endemann  I  §81220.
5  Vgl.  hierüber  bas  Nähere  oben  6100  Nr.  20  und.  g8  1175,  1182  B.  G.B.
        <pb n="710" />
        638  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  &amp;amp;  146.

hinsichtlich  ihrer  erlischt  die  Belastung  mit  dem  Untergange  der
Forderung  oder  deren  Vereinigung  mit  dem  Eigenthum  am  Grundstück.)

Das  B.  G.  B.  spricht  nicht,  wie  das  Preuß.  E.E.  G.  im  §  54
davon,  daß  eine  Hypothek  nur  durch  Löschung  untergehen  kann,  dem
abgesehen  von  den  bereits  erwähnten  Fällen  tritt  ein  Untergang  der
Hypothek  noch  ein

a)  bei  der  Zwangsversteigerung,  wenn  die  Hyppthek  nicht
in  das  geringste  Gebot  fällt  oder  auf  Grund  besonderer
Vereinbarung  übernommen  wird,  durch  den  Zuschlag;  der
Hypothekengläubiger  behält  nur  einen  Anspruch  auf  einen
entsprechenden  Theil  des  Versteigerungserlöses;

b)  wird  eine  Hypothek  mit  Unrecht  im  Grundbuch  gelöscht,  und
ist  die  Forderung,  zu  welcher  die  Hypothek  in  Beziehung
getreten  ist,  verjährt,  so  ist  auch  die  Hypothek  damit  erloschen
(6  901  B.  G.B.  und  vgl.  oben  S.  242);

c)  ist  die  Hypothek  zur  Zeit  der  Auflassung  mit  Unrecht  gelöscht
gewesen,  dann  gilt  sie  zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Grundstückserwerbers
  auch  materiellrechtlich  als  erloschen  (6  892
B.  G.  B.;  ·

c)  die  Zwangsenteignung  nach  Preußischem  Recht  bewirkt  mit
dem  Uebergange  des  Eigenthums  auf  den  Erwerber  das
Erlöschen  der  auf  dem  enteigneten  Grundstücke  haftenden
Hypotheken.“)

2.  Die  rechtss  2.  Was  die  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  der  Hypothek
geschäftliche  betrifft,  so  enthält  der  achte  Abschnitt  des  dritten  Buches  nur  die  kurze
Aufhebung.  Bestimmung  des

§  1183.  Zur  Aufhebung  der  Hypothek  durch  Rechtsgeschäft-ist

  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  erforderlich.

Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Gläubiger
  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.

Hiernach  kommen  zunächst  die  allgemeinen  Vorschriften  über

die  Aufhebung  von  Rechten  an  Grundstücken  zur  Anwendung  (ogl.

88  875ff.  und  oben  S.  187f.).  Der  §  1183  ergänzt  dieselben

aus  dem  im  Eingang  dieses  Paragraphen  hervorgehobenen  Gesichtspunkte

  des  dem  Eigenthümer  zustehenden  Heimfallsrechts  an  der

3)  Vgl.  oben  S.  463f.  und  §  1178  B.  G.  B.
4)  Vgl.  §  45  Pr.  Enteignungsges.  vom  11.  Juni  1874.
        <pb n="711" />
        8146.  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  639

Hypothek.  Demgemäß  ist  die  Aufhebung  an  folgende  Voraussetzungen
geknüpft:  ·

a)  an  die  einseitige  Aufgabeerklärung  des  Gläubigers,  welche  dem
Grundbuchamt  oder  dem  Begünstigten,  mag  dies  der  Eigen—
thümer,  ein  gleich=  oder  nachstehend  Berechtigter  sein,  gegenüber
  abzugeben  ist  (ogl.  oben  S.  188/189),

b)  an  die  Zustimmung  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Post
selbst,  z.  B.  durch  Pfandrecht  oder  Nießbrauch,  belastet  ist,

e)  an  die  Zustimmung  des  Eigenthümers,

d)  an  die  Löschung  des  Rechtes  im  Grundbuch.

Erst  die  Löschung  im  Grundbuche  bewirkt  die  Aufhebung  der
Post.  Die  einseitige,  bindend  gewordene  Aufgabeerklärung  und  deren
Kenntniß  erschüttert  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  im
Sinne  des  §  892  B.  G.B.  nicht,  und  eine  nicht  gelöschte  Post  kann
von  jedem  Dritten  als  fortbestehend  betrachtet  werden;  eine  gelöschte
Post  aber  gilt  in  Ansehung  Dritter,  welche  in  gutem  Glauben  das
Grundstück  oder  die  Post  erworben  haben,  als  aufgegeben.  Daraus
ergiebt  sich  andererseits,  daß  die  Löschung  nicht  etwa  absolut  vernichtende
Wirkung  hat,  sondern  daß  bei  mangelnder  Voraussetzung  der  Verzichtserklärung
  der  Gläubiger,  dessen  Post  zu  Unrecht  gelöscht  worden  ist,
einen  Anspruch  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  (Wiedereintragung
mit  dem  früheren  Vorrang)  hat.  Dieser  Anspruch  richtet  sich  entweder
gegen  den  Eigenthümer  oder  gegen  den  zur  Zeit  der  Löschung  vorhandenen
  Realberechtigten  oder  auch  gegen  einen  späteren  schlechtgläubigen
  Erwerber  des  Grundstücks.  Durch  die  unrechtmäßige  Löschung
ist  das  dingliche  Recht  des  Gläubigers  nicht  untergegangen  und  der
Anspruch  auf  Berichtigung  ist,  wie  oben  im  §  45  des  Näheren  ausgeführt
  ist,  ein  dinglicher  (actio  negatoria).

Das  Ziel  dieses  Anspruchs  kann  aber  auch  aus  dem  Gesichtspunkt
  der  grundlosen  Bereicherung  erreicht  werden.

Wenn  sich  der  Eigenthümer  einem  Anderen  gegenüber  verpflichtet
hat,  die  Hypothek  löschen  zu  lassen  für  den  Fall,  daß  sie  sich  mit
dem  Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt,  so  kann  zur  Sicherung  des
Anspruchs  auf  Löschung  eine  Vormerkung  eingetragen  werden  (5  1179
B.  G.  B.,  vgl.  Muster  Nr.  69  Theil  II  Abth.  2).

3.  In  Folge  der  Zulassung  der  Eigenthümerhypothek  ist  auch  der  3.  Die  Lösch-Eigenthümer
  hinsichtlich  der  Löschung  der  Post  derjenige,  dessen  ung  im
Recht  formell  grundbuchmäßig  von  der  Eintragung  bezw.  Löschung  Grundbuche.
betroffen  wird.  Seine  Zustimmung  ist  daher  neben  der  Löschungs-
        <pb n="712" />
        640  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  (§  146.

bewilligung  des  legitimirten  Gläubigers  und  event.  des  Drittberechtigten,
  als  des  von  der  Eintragung  Betroffenen  stets  zur  Löschug
nothwendig  (8§  19,  29  R.G.B..).  Die  R.  G.  B.  O.  hat  dies  im
§  27  noch  ausdrücklich  hervorgehoben,  weil  §  19  in  erster  Linie
nur  auf  die  Löschungsbewilligung  des  Gläubigers  hinweist.  Diese
Zustimmung  liegt  an  sich  in  dem  Antrage  des  Eigenthümers  auf
Löschung;  dieser  hat  die  Natur  der  Bewilligungs=  oder  Zustimmungserklärung
  und  bedarf  nach  §  29  R.G.B.O.  der  öffentlichen  Beglaubigung.
  Im  Wesentlichen  entspricht  diese  Auffassung  der

herrschenden  Lehre  des  bisherigen  Preußischen  Rechtes,  welche  den  beglaubigten

  Antrag  des  Eigenthümers  zur  Löschung  der  Post  erfordert.
Bei  Buchposten  gilt  nach  §.  40  R.G.B.O.  der  eingetragene  Gläubiger
dem  Grundbuchamt  zur  Abgabe  der  beglaubigten  Löschungsbewilligung
als  legitimirt,  soweit  nicht  §  41  für  den  Erben,  Nachlaßpfleger  und

Testamentsvollstrecker  von  der  Eintragung  absieht.  Bei  Briefposten

wird  der  Gläubiger  durch  den  Besitz  des  Briefes  und  gemäß  8  1155
B.  G.B.  einem  eingetragenen  Gläubiger  gleichgestellt  C(oll.  9m7  Abs.  2
R.G.B.O.).

Bei  der  Löschung  einer  Briefpost  muß  der  Brief  mit  eingereicht
werden.  Derselbe  wird  vernichtet  bezw.  unbrauchbar  gemacht.  Letzteres
geschieht  nach  §.  42  der  Preuß.  Verf.  vom  20.  November  1899  in
der  Weise,  daß,  nachdem  die  bei  dem  Rechte  bewirkte  Eintragung  auf  dem
Briefe  vermerkt  ist,  der  Vermerk  über  die  erste  Eintragung  des  Rechtes
durchstrichen  und  der  Brief  mit  Einschnitten  versehen  wird.  Außerden
ist  nach  8  69  R.G.B.O.  eine  etwa  vorhandene  Schuldurkunde  von
dem  Briefe  abzutrennen.  Der  Brief  wird  dem  Grundstückseigenthümer
oder  einer  von  ihm  bezeichneten  Person  zurückgegeben,  sofern  nicht  aus
besonderen  Gründen  die  Zurückbehaltung  des  Briefes  bei  den  Grundakten
  angemessen  erscheint  (ogl.  noch  §§  42,  62  R.G.B.O).

4.  Die  Theil-  4.  Betrifft  die  Löschung  nur  einen  Theil  der  Post,  so  ist  sie  in

löschung.

Sp.  11,  Abth.  III  des  Grundbuchblatts  der  gelöschten  Theile  von  dem
Betrage  abzuschreiben  und  auf  dem  Briefe  der  Betrag,  für  welchen
das  Recht  noch  besteht,  neben  der  in  der  Ueberschrift  enthaltenen  Angabe
  des  Rechtes  durch  den  Vérmerk  ersichtlich  zu  machen:

„noch  gültig  auf.  .  (Angabe  des  Betrages“).

Das  Verfahren  ist  das  gleiche  wie  das  bei  der  Herstellung  von
Theilhypothekenbriefen  im  Falle  der  Abtretung  oder  theilweisen  Befriedigung
  und  Uebergangs  der  befriedigten  Post  auf  den  Gläubiger
        <pb n="713" />
        517.)  Das  Aufgcbotsverfahren.  641

(vgl.  §§.  13  Abs.  4,  39  der  Preuß.  Verf.  vom  20.  November  1899
und  Muster  Nr.  74  in  Theil  HI.  Abth.  2).

5.  Ueber  die  Form  des  Löschungsvermerks  und  über  die  Mög-5.  Die  Form
lichkeit  der  Löschung  durch  Unterlassung  der  Mitübertragung  wird  auf  des  Lödas
  Seite  170  und  171  Erbrterte  verwiesen.  schungsver-Auch
  die  Jälle,  in  denen  sich  die  Löschung  als  Grundbuch-  Grundbuchberichtigung
  darstellte,  sind  bereits  oben  im  8  45  erörtert  worden.  berichtigung,
Ueber  den  Untergang  einer  Post  auf  einer  abgeschriebenen  Parzelle  Unschädin
  Folge  Unschädlichkeitsattestes  wird  auf  Art.  19,  Preuß.  A.  G.  z.  B.G.B  lichteitsattest.
und  Art.  20  Preuß.  A.G.  G.  BO.,  welche  im  Theil  II  Abth.  3
abgedruckt  sind,  hingewiesen.

6.  Durch  das  Ersuchen  einer  zuständigen.  Behörde  gemäß  §  39  6.  Ersatz  der
RG.B.O.  werden  die  Voraussetzungen  der  Löschung  und  durch  das2  Bewilligung
rectskräftige  Urtheil  zur  Abgabe  der  Löschungsbewilligung.  gemäß  i.
*  894  CPO.  die  letztere  ersetzt.  Auch  die  Zustimmung  des  Eigen=  einer  Bethümers
  zur  Löschung  kann  durch  Urtheil  ersetzt  werden,  z.  B.  falls  hörde.
sich  derselbe  einem  nachstehenden  Gläubiger  verpflichtet  hatte,  eine
vorstehende  Hypothek,  die  ihm  kraft  Gesetzes  zufallen  würde,  aufzuheben
  und  zur  Löschung  zu  bringen.  Es  genügt  der  unbeglaubigte
Antrag  der  obsiegenden  klägerischen  Partei  auf  Löschung,  wenn  die
vollstreckbare  Ausfertigung  des  rechtskräftigen  Urtheils  zur  Bewilligung
derselben  und  event.  der  Hypothekenbrief  und  die  sonstigen  Legitimationsurkunden
  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  werden  (§  894.  CP.O.  und
oben  S.  510  f.).  Nach  Vermerk  der  Löschung  auf  dem  Briefe  wird
dieser  kassirt,  und  falls  es  sich  um  Löschung  eines  Theiles  der  Post
handelt,  wird  dies  auf  dem  Brief  vermerkt.)

l  147.  VIII.  Das  Aufgebotsverfahren.)
Dasbish.  Pr.  Recht  behandelte  in  den  §§  101—112  der  Preuß.
G.  B.O.  3  Fälle:

1.  Das  Aufgebot  der  getilgten  Post,  deren  Tilgung  nicht  nachgewiesen
  werden  konnte,  weil  der  Gläubiger  der  Person  oder
dem  Aufenthalt  nach  unbekannt  war  oder  nicht  genügend  nachgewiesen
  werden  konnte,  indem  der  Inhaber-  der  Post  zwar
bekannt,  aber  nicht  gehörig  legitimirt  war.

b)  val.  noch  §.  94  Nr.  3  Preuß.  G.B.O.
)  Vgl.  88  1170,  4171,  1162  B.  G.B.,  Mot.  III  S.  738ff.  762768;
Prot.  III  S.  617  ff.  666  ff.

dberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  41
        <pb n="714" />
        A.  Das  Aufgebot
  einer
getilgten

Post.

1.  Zuständigkeit.


2.  Antragsrecht.


642  Das  Aufgebotsverfahren.  (8  148.

2.  Das  Aufgebot  einer  noch  nicht  getilgten,  aber  fälligen  oder
der  Kündigung  unterworfenen  Post,  deren  Tilgung  nicht
möglich  war,  weil  der  Inhaber  nicht  bekannt  oder  nicht  verfügungsberechtigt
  war.

3.  Das  Aufsgebot  der  über  die  Post  ausgefertigten  Urkunde  und
zwar  entweder  zum  Zweck  der  Löschung  der  Post  oder  zum
Zweck  der  Erlangung  einer  neuen  Ausfertigung  der  Urkunde.

Diese  Thatbestände  regelt  das  B.  G.  B.  wie  folgt:

A.  Das  Aufgebot  einer  getilgten  Post  nach  bisherigem
Preuß.  Recht  fällt  nach  B.  G.  B.  unter  das  Aufgebotsverfahren
zum  Zweck  der  Ausschließung  eines  Rechtes  (5  1170).14)

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  §§  982—987  C  .P.O.  und
88  7  ff.  Pr.  A.G.  z.  C  P.O.  v.  6.  Oktober  1899  G.S.  S.  389.,

Die  materiellrechtlich  wesentliche  Bedingung  dieses  Verfahrens  ist
die  Unbekanntheit  des  Gläubigers  und  zwar  versteht  §  1170
B.  G.  B.  darunter  sowohl  die  Unbekanntheit  des  Gläubigers  der  Person
wie  dem  Aufenthalt  nach,  als  auch  die  mangelnde  Legitimation  desselben,
weil  diese  die  Ungewißheit,  wer  der  Berechtigte  ist,  in  sich  schließen
(ugl.  88  103,  104  Preuß.  G.  B.  O.).

1.  Zuständig  für  das  Aufgebot  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  das  belastete  Grundstück  belegen  ist  (vgl.  §  983  C.  P.O.
§  23  G.V.G.).

2.  Antragsberechtigt  *

a)  Der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  oder  bei  einer
Gesammtpost  die  Eigenthümer  der  belasteten  Grundstücke
E  1175  Abs.  2).

b)  Der  nach=  oder  gleicheingetragene  Gläubiger,  welcher
einen  Anspruch  auf  Löschung  der  ihm  im  Range  gleich=  oder
vorstehenden  Post  hat  und  diesen  Anspruch  gemäß  §  1179
B.  G.  B.  durch  eine  Vormerkung  hat  sichern  lassen.  (I  984
Abs.  2  C.  PO..

)  Bei  einer  Gesammtpost  derjenige,  welcher  auf  Grund  eines
ihm  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechtes  Befriedigung
aus  einem  der  belasteten  Grundstücke  verlangen  kann,  sofern
der  Gläubiger  oder  sonstige  Berechtigte  für  seinen  Ansprich
einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hat  (§  984
Abs.  2.  C.  P.O.).

19)  Die  Bestimmungen  über  Ausschließung  wegen  #chtausikun  des

Rechtes  finden  auch  bei  der  Vormerkung,  bei  Vorkaufsrechten  und  Reallasten
Anwendung  (88  887,  1104,  1112  B.  G.B.).
        <pb n="715" />
        8  147.  Das  Aufgebotsverfahren.  643

Die  Ausdehnung  des  Antragsrechts  in  den  beiden  letzten  Fällen
soll  dem  Gläubiger  oder  dem  sonstigen  Berechtigten,  wenn  er  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  betreiben  will,  die  Möglichkeit
eröffnen,  die  der  wahren  Rechtslage  entsprechende  Löschung  vorgehender
oder  gleichstehender  Rechte  herbeizuführen,  welche  die  Erzielung  eines
seine  Befriedigung  sichernden  Gebotes  erschweren  oder  das  Gebot  zu
seinem  Nachtheile  erhöhen  würden.  Die  Vorschrift  entspricht  der  be—
kannten  Vorschrift  des  §  5  des  früheren  Preuß.  J.  Zw.  V.  G.

Wird  das  Aufgebot  auf  Antrag  eines  solchen  Berechtigten  erlassen,
  so  soll  dies  dem  Eigenthümer  von  Amtswegen  mitgetheilt
werden,  um  sein  Interesse  rechtzeitig  zu  wahren  (vgl.  88  984,  986
3.  Begründung  des  Antrages:  3.  Begründung
2)  Der  Antragsteller  hat  vor  Einleitung  des  Verfahrens  glaub=  des  Antrags.

haft  zu  machen,  daß  der  Gläubiger  unbekannt  ist,  und

daß  das  Recht  des  Gläubigers  nicht  innerhalb  einer  zehnjährigen

  Frist  von  dem  Eigenthümer  in  einer  nach  §  208

B.  G.  B.  zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten  Weise,

z.  B.  durch  Abschlagszahlung,  Zinszahlung,  Sicherheitsleistung

  u.  a.  anerkannt  worden  ist,  da  eine  solche  Anerkennung

  das  Aufgebot  ausschließen  würde  (vgl.  88  985,

986  Abs.  1  C.  P.  O.).  Vorausgesetzt  ist  hierbei,  daß  seit  der

letzten  sich  auf  die  Hypothek  beziehenden  Eintragung  in  das

Grundbuch  10  Jahre  verstrichen  sind.  Diese  Frist  beginnt

nicht  vor  dem  Ablauf  des  Zahlungstages,  wenn  für  die

Forderung  eine  nach  dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit

besteht.3)

In  Ansehung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus

einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder  in

Ansehung  einer  Inhabergrund=  oder  Rentenschuld

hat  der  Antragsteller  mit  Rücksicht  auf  §  1188  Abs.  2  B.G.B.

nur  die  Thatsache  glaubhaft  zu  machen,  daß  die  Schuldverschreibung

  oder  der  Brief  bis  zum  Ablaufe  der  im  §  801

B.G.B.  bezeichneten  Frist  nicht  vorgelegt  und  der  Anspruch  nicht

*?)  Vgl.  Begründung  der  C.P.O.  Nov.  S.  277,  278  der  Heymann'schen
Ausgabe.

)  Vgl.  Dernburg  g  280  unter  1  S.  648,  §  987  Abs.  3  C.P.O.,  Begründung
der  5..  Q.  Nov  Heymannssche  Ausgabe  S.  279,  §  199  S.  2  B.G.B.,  8  106
Nr.  2  Preuß.  G.B.O.
        <pb n="716" />
        4.  Das  Ausgebot.



kung  des

Ausschlußurtheils.



644  Das  Aufgebotsverfahren.  [8  147.

geltend  gemacht  worden  ist.  Ist  aber  die  Vorlegung  oder
die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt,  so  muß  der  Antrag—
steller  glaubhaft  machen,  daß  nicht  eine  das  Aufgebot  ausschließende
  Anerkennung  des  Rechtes  des  Gläubigers  vorliegt
(§  986  Abs.  2  C.P.O.).

b)  Zur  Glaubhaftmachung  der  vorgedachten  Thatsache  genügt
die  Versicherung  des  Antragstellers  an  Eidesstatt.
Freilich  kann  das  Gericht  anderweitige  Ermittelungen  anordnen,
z.  B.  auch  von  dem  Antragsteller  den  Nachweis  verlangen,
welche  Bemühungen  er  zu  der  Ausforschung  des  unbekannten
Gläubigers  angewendet  hat  (§  986  Abs.  3  C.P.O.).

c)  Die  Behauptung,  daß  die  Post  getilgt  sei,  verlangt
das  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zum  bisher.  Pr.  Recht  nicht.

4.  In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß

die  Ausschließung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  erfolgen  werde.
5.  Die  Wir-5.

  Die  Wirkung  des  Ausschlußurtheils  steht  der  eines

Verzichtes  auf  die  Grundkreditbelastung  gleich.  Die  persönliche
  Forderung,  mit  welcher  die  Hypothek  verbunden  ist,  wird
jedoch  dadurch  nicht  berührt.  Der  Eigenthümer  erlangt  die  Post
kraft  Gesetzes  und  der  dem  Gläubiger  ertheilte  Brief  wird  kraftlos
„(ogl.  8  42  Abs.  2  R.G.B.O.).  Der  Eigenthümer  kann  in  Gemähheit
der  §§  67,  68,  70  vom  Grundbuchamt  die  Ertheilung  eines  neuen
Briefes  verlangen.  (im  Uebrigen  vgl.  oben  S.  462)

Das  Aufgebotsverfahren  in  Gemäßheit  des  8  1120  B.  G.  B.  er-#

  setzt  den  Ausschluß  der  Verjährung  des  Anspruchs  aus  einem  eingetragenen
  Rechte  gemäß  §  902  B.  G.B.  (vgl.  oben  S.  238f..

War  eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
Löschung  der  aufgebotenen  Post  zu  Gunsten  eines  gleichvder

  nachstehenden  Realgläubigers  eingetragen,  so  kann  dieser
auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
durch  Lös  chung  der  Post  herbeiführen  und  das  Vorrücken  der  eigenen
Post  im  Range  bewirken.

Hinsichtlich  der  Gesammehyppthet.  wird  auf  die  Ausführungen

#  Seite  627  f.  verwiesen.  9

Der  Wortlaut  des  Gesetzes  ist  solgender:

§  1170.  Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  werden,  wenn  seit  der  letzten  sich  auf  die  Hypothek
beziehenden  Eintragung  in  das  Grundbuch  zehn  Jahre
verstrichen  sind  und  das  Recht  des  Gläubigers  nicht  inner-
        <pb n="717" />
        *  147.  Das  Aufgebotsverfahren.  645

halb  dieser  Frist  von  dem  Eigenthümer  in  einer  nach  8  208

zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten  Weise  anerkannt

  worden  ist.  Besteht  für  die  Forderung  eine  nach

dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,  so  begiunt  die  Frist

nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Zahlungstages.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erwirbt  der
Eigenthümer  die  Hypothek.  Der  dem  Gläubiger  ertheilte
Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

6.  Ist  die  Forderung  bereits  getilgt  worden,  so  steht  dem  6.Grunbbuch-Eigenthümer
  auch  der  Weg  offen,  gemäß  §  894  ff.  B.  G.  B.  eine  berichtigung.
Grundbuchberichtigung  dadurch  herbeizuführen,  daß  er  durch  Antrag
beim  Vormundschaftsgericht  dem  letzteren  geeignetenfalls  zur  Anordnung
einer  Pflegschaft  Veranlassung  giebt  (Mot.  IV  S.  1262,  §§  1911,

1913  B.  G.  B.).  Mit  der  Tilgung  ist  die  Post  nach  §  1163  Abs.  1
Satz  2  ohne  Weiteres  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen.

B.  Aufgebot  einer  noch  nicht  getilgten  Post  eines  unbekannten  B.  Aufgebot

Gläubigers  (§  1171  B.  G.  B.).  einer  noch

Es  gilt  Folgendes:  nicht  getilg-1.

  Zuständig  ist  das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  (§  983  bn  e
CPO  8  23  G.V.G).  kannten

2.  Antragsberechtigt  ist  nur  der  Eigenthümer  des  belasteten  Gläubigers.
Grundstücks  zur  Zeit  der  Stellung  des  Antrages,  da  die  Gleich=  oder  1.  Zuständig-Nachstehendberechtigten
  bei  diesem  Verfahren  uninteressirt  sind.  keit.

3.  Der  Antrag  muß  ähnlich  wie  im  früheren  Preußischen  NRecht..  hutnage
damit  begründet  sein,  3.  Tepmm,

a)  daß  der  Antragsteller  das  Unbekanntsein  des  Gläubigers  dung  des

glaubhaft  macht  (§  985  C.P.O.),  Antrages.

b)  daß  er  zur  Kündigung  oder  Befriedigung  der  Post  berechtigt

ist  6  1171.  R.G.B.O.),
-  daß  er  sich  erbietet,  den  dem  Gläubiger  gebührenden  Betrag.
zu  hinterlegen  G  987  Abs.  1  C  P.O.).  .  ·

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  der
Gläubiger  nach  der  Hinterlegung  des  ihm  gebührenden  Betrages  seine
Befriedigung  statt  aus  dem.  Grundstücke  nur  noch  aus  dem  hinterlegten
Betrage  verlangen  kann,  und  sein  Recht  auf  diesen  erlischt,  wenn  er
sich  nicht  vor  dem  Ablauf  von  30  Jahren  nach  der  Erlassung  des
Ausschlußurtheils  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet.  «  "

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so
erweitert  sich  die  Ausgebotsfrist  um  die  Kündigungsfrist  (5  106  Nr.  2
Preuß.  G.B.O.,  8  199  Satz  2  B.  G.  B.).
        <pb n="718" />
        4.  Das  Aus-646

  Das  Aufgebotsverfahren.  S  147.

4.  Nach  der  Preuß.  G.  B.  O.  88  106—109  bezweckte  das  Aufschlußurtheil.

  gebotsverfahren  zunächst  die  Zulässigkeit  der  Hinterlegung  des  dem

5.  Wirkungen
  des

Ausschlußurtheils.



Gläubiger  gebührenden  Betrages;  das  neue  Recht  schließt  sich  dem
insofern  an,  als  von  einer  vorhergehenden  Hinterlegung  des
Betrages  das  Aufgebotsverfahren  nicht  abhängig  gemacht
ist;  das  Ausschlußurtheil  dagegen  darf  erst  erlassen  werden,  wenn  die
Hinterlegung  bewirkt  worden  ist  (8  987  Abs.  4  C.  P.O.,  §  372ff.
B.  G.  B.;  Art.  145  E.G.  B.  G.  B.).

Die  Hinterlegung  darf  nach  §  1171  Abs.  1  nur  unter  Verzicht

auf  das  Recht  zur  Rücknahme  erfolgen  und  erstreckt  sich  nicht

nur  auf  das  Kapital,  sondern  unter  der  Bedingung,  daß  der
Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auch  auf  die  Zinsen.  Diese
sind  aber  nur  für  die  letzten  4  Jahre  vor  Erlaß  des  Ausschlußurtheils
zu  hinterlegen  (vgl.  §§  197,  201  B.  G.  B.).

Das  Preuß.  Recht  enthielt  im  8  106  Nr.  3  Abs.  2  G.  BO.
noch  die  Bestimmung,  daß,  soweit  der  Antragsteller  durch  beglaubigte

Quittung  die  Zahlung  der  Zinsen  nachweist,  diese  nicht  zu  hinterlegen

sind.  Dies  dürfte  auch  für  das  neue  Recht  anzunehmen  sein.“)

5.  Das  nach  geschehener  Hinterlegung  erlassene  Ausschlußurtheil
hat  die  Wirkung  einer  Befriedigung  des  Gläubigers  (ogl.

88  1143,  1163  B.  G.B.).

Das  neue  Recht  unterscheidet  sich  von  dem  bisherigen  Preußischen
hierin  sehr  erheblich;  nach  letzterem  erfolgte  das  Aufgebot  lediglich

behufs  Löschung  der  Post,  das  Ausschlußurtheil  hatte  nicht  die  Wirkung

der  Tilgung,  welche  einen  Uebergang  der  Post  kraft  Gesetzes  auf  den

Eigenthümer  nach  sich  zog.)

Nach  dem  B.  G.V.  geht  die  Post  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  über,  d.  h.  auf  denjenigen,  der  z.  Zt.  des  ergehenden
Ausschlußurtheils  Eigenthümer  ist,  weil  erst  mit  diesem  Zeitpunkt
die  Befriedigung  als  bewirkt  zu  erachten  ist  (vgl.  oben  S.  462).  Wird
also  zwischen  Antrag  auf  Einleitüng  des  Aufgebotsverfahrens  und  Erlaß
des  Ausschlußurtheils  das  Grundstück  auf  einen  Anderen  übertragen,
so  geht  auf  den  Letzteren  die  Post  kraft  Gesetzes  über;  der  frühere
Eigenthümer  wird  daher  diesen  ünstand  bei  Feststellung  des  Kaufpreises
berücksichtigen  müssen.

—  —

4)  Va#  auch  Dernburg  III,  S.  649.
9)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Band  VI,  S.  108.
        <pb n="719" />
        l  147.1  Das  Aufgebotsverfahren.  647

Der-Gläubiger  kann  sich  nur  an  den  hinterlegten  Betrag
halten.  ·-Bei

  einer  Briefpost  wird  der  Brief  kraftlos  und  der  Antrag
auf  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
steht  hinsichtlich  gewisser  Grundbuchoperationen  nach  8  42  Abs.  2
R.G.  B.O.  der  Vorlegung  gleich.?)

Nach  Ablauf  von  30  Jahren  seit  Erlaß  des  Ausschlußurtheils
hat  der  Hinterleger  —  nicht  der  Eigenthümer  als  solcher  —  bei
Verschweigung  des  Gläubigers  das  Recht,  die  hinterlegte  Summe
zurückzufordern,  auch  wenn  er  darauf  verzichtet  hat  (Abs.  3  §  1171

6.  Wenn  die  Hinterlegung  erfolgt  ist,  weil  der  an  sich  bekannte  5.  Verweige-Gläubiger
  die  Annahme  verweigert  hat,  so  hat  der  Eigenthümer  die  rung  der
Klage  auf  Grundbuchberichtigung,  weil  die  Hinterlegung  einer  *e
Befriedigung  des  Gläubigers  gleichsteht  und  damit  die  Post  nach  hekannten
88  1143,  1163  auf  den  Eigenthümer  kraft  Gesetzes  übergegangen  ist.  Gläubigers.

Der  materiellrechtliche  Inhalt  dieses  Aufgebots  findet  sich  im

§  1171.  Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
  werden,  wenn  der  Eigenthümer  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und  den
Betrag  der  Forderung  für  den  Gläubiger  unter  Verzicht
auf  das  Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.  Die  Hinterlegung
von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,  wenn  der  Ziussatz  im
Grundbuch  eingetragen  ist;  Zinsen  für  eine  frühere  Zeit
als  das  vierte  Kalenderjahr  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
  sind  nicht  zu  hinterlegen.  ·

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  gilt  der  Gläubiger
als  befriedigt,  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  über  die
Hinterlegung  die  Befriedigung  schon  vorher  eingetreten  ist.
Der  dem  Gläubiger  ertheilte  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der
Erlassung  des  Ausschlußurtheils,  wenn  nicht  der  Gläubiger

5  Vgl.  noch  §§  67,  68,  70  G.B.  O.  und  §  4471  Abs.  2  am  Ende,
1162  B.  G  B.  ·  ’
        <pb n="720" />
        648  Das  Aufgebotsverfahren.  &amp;amp;  sin

sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der  Hinterleger
  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

C.  Das  Auf=  O.  Das  Aufgebot  eines  verloren  gegangenen  Briefes

gebot  eines  (§  1162  B.  G.  B.).
verloren  gesgangenen
  1.  Das  bish.  Pr.  Recht  unterschied  das  Aufgebot  zum  Zweck  der

Briefes  Löschung  der  Post  und  zum  Zweck  der  Erlangung  einer  neuen  Auss—ne
  fertigung  des  Briefes  (88  110,  111,  112  Preuß.  G.B.O.).  Der  erste
Zulässigkeit  Fall  ist  durch  das  unter  A  und  B  dargestellte  Aufgebotsverfahren

gedeckt;  der  zweite  Fall  wird  hinsichtlich  der  materiellrechtlichen

Zulässigkeit  durch  das  B.  G.B.,  wie  folgt,  bestinimt:

§  1162.  Ist  der  Hypothekenbrief  abhanden  gekommen
oder  vernichtet,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
für  kraftlos  erklärt  werden.

2.  Das  for-  2.  Das  formelle  Verfahren  ordnet  die  C.  P.  O.  in  den  88  946
melle  Ver-  bis  959,  1003—1024.  Dasselbe  gestaltet  sich  wie  folgt:
fahren.  a)  Ausschließlich  zuständig  ist,  wie  auch  im  bisherigen  Recht,
das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  (§  1005,  Abs.  2  C.  P.K.
8  23  G.V.G.).
b)  Antragsberechtigt  ist  der  Gläubiger  oder  der  Grundstückseigenthümer,
  auf  welchen  die  Post  kraft  Gesetzes  als  Eigenthümerpost
  übergegangen  ist  (§  1004  Abf.  2  C.  P.O.).
c)  Die  Begründung  des  Antrags  hat  zu  enthalten:

o)  Angabe  des  wesentlichen  Inhalts  der  Urkunde  oder  Einreichung
einer  Abschrift  derselben,

8.  Glaubhaftmachung  des  Verlustes.  der  Urkunde  und  seiner  Antragsberechtigung,


V)  Erbieten  zur  Versicherung  der  Wahrheit  dieser  Angaben  an
Eidesstatt  (ogl.  8  1007  C.P.O).

d)  In  dem  Aufgebot  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,
spätestens  im  Aufgebotstermin  seine  Rechte  bei  dem  Gericht  anzumelden
und  die  Urkunde  vorzulegen.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß
die  Kraftloserklärung  der  Urkunde  erfolgen  werde.

0).  Die  Aufgebotsfristen  und  die.  öffentlichen.  Betannt—
machungen  richten  sich  nach  8  1009  s—ii’'  und“  88  7  ff.  Pr.  A.  G.

z.  C.  PD.  in  der  Fassung  der  Bezamntmachung  des  J.  M.  vom  6.  Oktober
1899  G.S.S.  325.
        <pb n="721" />
        8147.  Das  Aufgebotsverfahren.  649

f)  Verschweigt  sich  der  Inhaber  der  Urkunde,  so  ist  dieselbe  in
dem  Ausschlußurtheil  als  kraftlos  zu  erklären.)

3.  Die  Wirkungen  des  Ausschlußurtheils  zeigen  sich  in  folgendem:  3.  Die  Wirkungen
  des

a)  Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  ist  dem  Ausschlußdurch
  die  Urkunde  Verpflichteten  gegenüber  berechtigt,  die  Rechte  aus  urtheils.
der  Urkunde  geltend  zu  machen.  G  1018  C  P.  O.).

b)  Auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  ist  der  Berechtigte  befugt,
gemäß  88  67,  68  R.  G.  B.O.  die  Erneuerung  des  Briefes  beim
Grundbuchamt  zu  beantragen.  Der  neue  Brief  wird  als  eine
grundbuchmäßige  Reproduktion  des  alten  angesehen,  und  soll  nur  unter
Weglassung  dessen,  was  überflüssig  geworden  ist,  dem  gegenwärtigen
Inhalt  des  Grundbuches  entsprechen.  Privatvermerke,  die  nach  88  1140,
1145,  1157  B.  G.B.  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
md  dem  Gläubiger  in  Betracht  kommen,  insbesondere  Theilquittungen,
sind  zu  übertragen.  Vor  allem  muß  der  neue  Brief  die  Angabe
enthalten,  daß  er  an  die  Stelle  des  bisherigen  Briefes  tritt
und  das  Grundbuchamt  hat  bei  der  Post  selbst  einen  Vermerk
über  die  Ertheilung  der  neuen  Urkunde  zu  machen.

Eine  Vorschrift,  wie  in  §  112  der  Preuß.  G.B.O.,  daß  der  Grund  der
neuen  Bildung  auf  dem  Briefe  durch  Aufnahme  der  mit  der  Bescheinigung
der  Rechtskraft  versehenen  Urtheilsformel  ersichtlich  gemacht  wird,  ist
nicht  in  die  R.  G.  B.  O  aufgenommen.

c)  Kommt  der  aufgebotene  Brief  später  zum  Vorschein,  so  ist  er
bedeutungslos,  denn  derselbe  steht  im  Widerspruch  mit  dem  Grundbuche,
  welches  den  Vermerk  über  die  Ertheilung  des  neuen  Briefes
enthält;  einem  etwaigen  gutgläubigen  Erwerber  würde  der  Inhalt  des
Grundbuches  entgegenstehen  und  eine  Berufung  auf  den  öffentlichen
Glauben  seitens  desselben  würde  daher  ausgeschlossen  sein.

4)  Zur  Löschung  der  Post  und  zur  dinglichen  Einigung  des
nachträglichen  Ausschlusses  des  Briefes  genügt  nach  8  42,
Abs.  2  R.G.B.O.  der  Nachweis,  daß  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  ist.

s
—

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.  **s

¾l  Vgl.  1016.  1017  .P.  O.  und  Art.  1  Nr.  IV  des  Preuß.  A.G.  z.
C.P.  O.  vom  22.  September  1899.
        <pb n="722" />
        4.  Der  dingliche
  Schutz.  E

2.  Die  einzelnen

Schutzmaß-=regeln.


650  Anspruch  des  Gläubigers  auf  Schutz  b.  d.  Devastationsklage.  (§  148.

IX.  Schutzmittel  des  Gläubigers.
§  148.  Auspruch  des  Gläubigers  auf  Schutz  im  Falle  einer
Gefährdung  des  Belastungsobjekts  (Devastationsklage).))

1.  Dem  Hypothekengläubiger  muß  ein  Schutz  gegen  thatsächliche
Eingriffe  auf  das  Grundstück  gewährt  werden,  z.  B.  gegen  Bedrohung
mit  Feuersgefahr,  gegen  Baufälligkeit  oder  sonstige  Verschlechterung.

In  wie  weit  sowohl  der  persönliche  wie  der  Hypothekengläubiger
nach  den  Grundsätzen  der  Schuldverhältnisse  einen  obligatorischen  Anspruch
  gegen  den  Schädiger  auf  Schadensersatz  haben,  dafür  bedarf  es
an  dieser  Stelle  nur  des  Hinweises,  daß  in  der  Regel  die  Grundsätze
über  das  Vertragsverhältniß  selbst  oder  diejenigen  über  Ersatzansprüche
aus  unerlaubten  Handlungen  entscheiden.

Als  Ausfluß  des  dinglichen  Rechts  ist  dem  Hypothekengläubiger
die  auch  dem  Preuß.  Recht  bekannte  Devastationsklage  gegeben.
Die  88  1133—1135  B.  G.  B.  haben  ebenso,  wie  §  50  Pr.  E.E.G.
nur  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  im  Auge,  sie  geben  nur
einen  hypothekarischen  Anspruch  und  beziehen  sich  nicht  auf  die  persönliche
Forderung  R.E.  Bd.  39  S.  323.

2.  Es  sind  insbesondere  zwei  Schutzmaßregeln  gewährt:  Zulassung
des  hypothekarischen  Anspruchs  vor  der  Verfallzeit  und  Klage

auf.  Unterlassung  unter  Anordnung  gerichtlicher  Sicherungsmaßregeln.

Das  B.  G.B.  gewährt  dem  Gläubiger  diese  negatorischen  Ansprüche

  unter  folgenden  Voraussetzungen:

a).  Wenn  die  Verschlechterung  des  Grundstücks  bereits  eingetreten
  ist.

.a)  Es  muß  eine  Einwirkung  auf  das  belastete  Objekt  in  der
Weise  bewirkt  sein,  daß  die  Sicherung  der  Hypothek  gefährdet
  wird.  Das  Gesetz  spricht  weder  von  einer  erheblichen
  Verschlechterung  noch  von  einer  Verringerung  der

Substanz  bezw.  Verringerung  des  Grundstückswerths,  wie
dies  in  der  bisherigen  Partikulargesetzgebung  vorkommt
es  spricht  auch  nicht  von  einer  Verschuldung  bei  Herbeiführung
  der  Verschlechterung  und  ferner  nicht  von  der  Person,
der  die  Einwirkung  auf  das  Grundstück  zuzuschreiben  ist.
Wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht  ist  die  Ursache  der  Verschlech-.

  s
—-1)Vg(-§§1133—1135B.G.B.;JohowBegr.lllS.1696ff.;Motlll


S.668ff.,Pwt.II1S.5·68—570;1vS.504.
        <pb n="723" />
        g  148.  Devastationsklage.  651

terung  —  ob  dieselbe  in  einem  Zufalle  oder  Verschulden
liegt,  ob  dieselbe  durch  den  Eigenthümer  oder  durch  einen
Dritten,  wie  Miether,  Pächter,  Nießbraucher  veranlaßt  worden
ist  —  unerheblich.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß  die  Sicherheit
  objektiv  gefährdet  ist,  indem  die  Verschlechterung
thatsächlich  bewirkt  oder  mindestens  der  Anfang  ihrer
Ausführung  gemacht  worden  ist.  Bloße  Pläne  und  Absichten
  des  Eigenthümers  genügen  nicht,  außer  wenn  die
Hypothek  bereits  fällig  ist.  In  diesem  Falle  kann  der
Gläubiger  im  Wege  des  Arrestes  Sicherungsmaßregeln  ohne
Nachweis  geschehener  Schmälerung  beantragen.)  Gewöhnlich
liegt  die  Gefährdung  in  einer  unwirthschaftlichen  Benutzung
und  Behandlung  des  Grundstücks  und  in  Vernachlässigung
gewöhnlicher  Vorsichtsmaßregeln,  wie  z.  B.  in  der  Unterlassung
  der  Weiterversicherung  der  Gebäude  u.  s.  w.  gegen
Feuer;  5  auch  Feuersbrunst,  Waldbrand,  Ueberschwemmungen
und  elementare  Ereignisse  können  als  Verschlechterung  erachtet
  werden.  Ob  eine  Verschlechterung  vorliegt,  hat  der
Richter  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  4)  Mit
Recht  hat  Dernburgt)  als  wesentlichen  Faktor  das  Verhältniß
des  Werths  des  Grundstücks  zu  dem  Betrage  der  Hypothekensumme
  hervorgehoben.  Bei  einem  großen  Gute,  auf  welchem
für  den  Kläger  eine  verhältnißmäßig  geringe  Summe  an
erster  Stelle  eingetragen  ist,  kann  die  Verschlechterung
einer  einzelnen  Parzelle  unerheblich  sein,  welche  unter  anderen
Umständen  ins  Gewicht  fällt.  Eine  positive  Auslegung  giebt
8  1135  B.  G.  B.  Hiernach  steht  es  einer  Verschlechterung
gleich,  wenn  Zubehörstücke  verschlechtert  oder  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zuwider  von  dem  Grundstück
  entfernt  werden.  s.  R.E.  Bd.  42  S.  170  ff.).

8)  Es  darf  die  Fälligkeit  der  Hypothek  noch  nicht  eingetreten
  sein,  weil  in  diesem  Falle  die  gewöhuliche
Hypothekenklage  einen  genügenden  Rechtsschutz##  lietet  (§  1147
B.  G.B.).

—

9  Val.  Turnau  1  S.  820  Anm.  2,  Oberneck  S.  150.  57  ogl.  auch
Brüneck  in  Gruchot,  Bd.  44  S.  103.

))  R.E.  Bd.  37  S.  356  ff.

4)  Dernburg  Preuß.  Pr.  R.  Bd.  1  S.  356,  B.R.  III  §  235.

42)  Vgl.  noch  §  17  des  Hypothekenbantgesetzs  vom  13.  Juli  1899.
        <pb n="724" />
        652

Devastationsklage.  §  148.

Det  Kläger  hat  dem  Eigenthümer  eine#  angemessene  Frist

zur  Beseitigung  der  Gefährdung  zu  bestimmen.  In
welcher  Weise  die  Beseitigung  bewirkt  werden  kann,  hängt
von  den  Umständen  und  von  der  Auffassung  des  Gläubigers
ab,  event.  hat  der  Richter  zu  entscheiden,  ob  die  getroffenen

Maßregeln  genügend  gewesen  sind.  Wird  dem  Hypothekengläubiger

  beispielsweise  eine  Hypothek  in  derselben  Höhe
und  unter  denselben  Bedingungen  auf  einem  anderen

durchaus  sicheren  Grundstücke  des  Schuldners  von  diesem

eingeräumt,  oder  gewährt  ein  Dritter  eine  solche  Hypothek,
so  ist  dies  ausreichend  (§  1133  B.  G.B.).  Genügend  ist  es
natürlichauch,  wenn  bei  Gefährdung  des  Grundstücksin  seinem
baulichen  Zustande  die  entsprechende  Verbesserung  angebracht

wird,  z.  B.  Absteifung  bei  vorhandenen  Rissen,  bereits
vorgenommener  Neubau  an  Stelle  des  baufälligen  Grundstücks

  u.  s.  w.  Der  praktisch  häufigste  Fall  ist  der  der
Niederreißung  des  Gebäudes  zum  Zwecke  eines  Neubaues.
Deckt  der  Werth  des  Grund  und  Bodens  nicht  an  sich  schon
die  Hypothek,  so  wird  der  Eigenthümer  Abhülfe  schaffen
müssen  durch  Stellung  einer  Kaution  oder  durch  anderweitige
  Hypothekenbestellung.

Hat  der  Eigenthümer  die  gestellte  Frist  verstreichen  lassen,
ohne  die  Gefährdung  zu  beseitigen,  so  hat  der  Hypothekengläubiger

  die  Befugniß,  vor  der  Verfallzeit  Befriedigung

  aus  dem  Grundstücke  zu  fordern  und  zwar,
wenn  die  noch  nicht  fällige  Hypothek  unverzinslich  ist,  unter
Berücksichtigung  der  Hoffmann'schen  Methode  für  die  Berechnung
  des  Zwischenzinses.  Hierfür  möge  folgendes  Beispiel
  dienen.  Nimmt  man  ein  Kapital  von  1000  Mark

an,  welches  1  Jahr  6  Monate  =  540  Tage  vor  Fälligkeit

unter  Zugrundelegung  des  gesetzlichen  Zinsfußes  von  4%
zu  zahlen  ist  und  versteht  man  unter

X  —  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit
  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.

A  Zahl  der  Jahre  zvischen  der  Zahlung  bis  zur  Fäi  lligkeit

  (event.  in  12tel  Bruchtheilen  der  Monate  oder
360stel  der  Tage  ausgedrückt).
        <pb n="725" />
        g  148.1  Devästallonsklage.  653

2  =  Nominalbetrag  der  Hypothel,  so  ergiebt  sich  die
Gleichung:

100  (42A):  100  -=  „  X

(42  540.„
100  +  360))  100  —  1000T
100  1000  #100000
166  106  —  993N9.
*)

Die  Aenderungen  bei  Berechnung  von  365  Tagen.
für  das  Jahr  bezw.  für  einen  Zinsfuß  von  5%  ergeben
  sich  mit  Leichtigkeit.)

5)  Die  Verschlechterung  ist  eine  erst  drohende  E  1134  B.  G.  B.).

V  Voraussetzung  ist.  hier  eine  positive  Einwirkung  des  Eigenthümers
  oder  eines  Dritten.  Droht  eine  solche,  so  geht  die  dingliche
  Klage  des  Hypothekengläubigers  auf  Unterlass  sung  gegen  den
Eigenthümer  oder  jeden  Dritten  oder  gegen  beide  gemeinschaftlich.

Wenn  der  Eigenthümer:  die  Einwirkung  entweder  selbst  veranlaßt
oder  durch  Unterlassung  von  entsprechenden  Vorkehrungen  gegen  Einwirkung
  Dritter  oder  gegen  andere  Beschädigungen  hat  geschehen  lassen,
so  hat  der  Hypothekengläubiger  neben  dem  Hauptanspruch  auf  Unterlassung
  die  Befugniß,  im  Wege  der  Klage  oder  einstweiligen  Verfügung
  vorbeugende  Maßregeln.  Frrichtlich  anordnen  zu  lassen
6  935  ff.  C.  P.O..

Die  Sicherungsmaßregeln  könnensein:  Vetördnung  einer.  zu  stellenden
Kaution,  Erlaß  eines  Veräußerungsvebbots#nter  Hintveis  auf  die  gesetliche
  Strafe,  Zwanzsverwaltung  des  Gründstücks  und  Beschlagnahme
der  Früchte.  )  ·  ·

Die  statutenmäßigen  Privilegien  der  Landschaften  und  sonstigen

mit  korporntiven  Rechten  versehenen  Kreditinstitute  werden  hierdurch
nicht  berührt.

—

"?)  Vgl.  Wilmowsky  Anm.  3  zu  §  58  K.O.,  Neumann  zu  81133;
vgl.  ferner  §  1201  Abs.  2  B.  G.  B.  ·

0)Vgl.-ObsTrib.inGr«Uchoth.24"-SLT1-1«6.  »
E7-)VgI-.Art.-1s67E.G:V.-G.B.;§«10-3w«.V.G.,»§.2"«-C;G.·z.Zw.V.G.,
Art.9,12,34Preuß.A.G.z.Zw.V.G.;Art.2.lAbf.2Preuß.A.G.z".·(5).B.O.
        <pb n="726" />
        654  Die  hypothekarische  Klage.  8  149.

§  149.  Die  hypothekarische  Klage.)

1.  Die  ding-  1.  Die  Rechtswirkungen  der  Hypothek  finden  ihren  Ausdruck  insliche
  Natur  besondere  in  dem  dinglichen  Klagerecht,  welches  darauf  abzielt,  im  Wege
der  Klage,  der  Zwangsvollstreckung  das  belastete  Objekt  behufs  Befriedigung

der  dasselbe  belastenden  Summe  und  Nebenforderungen  zur  gerichtlichen
  Versteigerung  bezw.  Zwangsverwaltung  zu  bringen.
Dieses  dingliche  Recht  unterscheidet  sich  von  dem  Rechte  des  persönlichen
Gläubigers  insofern,  als  es  gegen  jeden  Eigenthümer  des  von  der
Hypothek  ergriffenen  Grundstücks  gerichtet  ist,  der  persönliche  Gläubiger
dagegen  seinen  obligatorischen  Anspruch  gegen  den  Eigenthümer  des
Grundstücks  und  aus  dem  Grundstück  selbst  nur  dann  verfolgen  kann,
wenn  der  Beklagte  mit  der  Person  des  persönlichen  Schuldners  identisch
ist.  Das  B.  G.  B.  giebt  die  entscheidenden  Bestimmungen  in
8  1147.  Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem
Grundstück  und  den  Gegenständen,  auf  die  sich  die  Hypothek
erstreckt,  erfolgt  im  Wege  der  Zwangsvbollstreckung.
§  1148.  Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus  der
Hypothek  gilt  zu  Gunsten  des  Gläubigers  derjenige,  welcher
im  Grundbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigenthümer.  Das  Recht  des  nicht  eingetragenen  Eigenthümers,
  die  ihm  gegen  die  Hypothek  zustehenden  Einwendungen
  geltend  zu  machen,  bleibt  unberührt.

2.  Die  Aktiv-  2.  Berechtigt  zur  Anstellung  der  dinglichen  Klage  ist  der  Hypothekenlegitimation
  Grundschuld=  oder  Rentenschuldgläubiger.

a)  Hinweis  a)  Ist  der  Gläubiger  als  solcher  eingetragen,  so  genügt
auf  die  Ein-  ,...»  .»  .-.
tragung.  der  Hinweis  auf  die  Eintragung  zur  Klagelegitimation  und  zwar

Vermuthungbei  der  Verkehrshypothek  nicht  nur  hinsichtlich  des  dinglichen  Anfür
  den  Be-spruchs,  sondern  auch  der  Forderung,  zu  deren  Befriedigung  die  Hypostand
  der  thek  dienen  soll  (8§§  891,  1138  B.  G.  B.).  Die  daraus  erwachsende
Forderung.  Vermuthung,  daß  die  persönliche  Forderung  dem  eingetragenen  Hypothekengläubiger

  zusteht,  gilt  jedoch  nur  für  die  dingliche  Klage
(ogl.  oben  §  43).  «  "

«)§§1147—1149,1«113B.G.B.,JohowBegr.·IIIS.«1649ff.;Mot.111
S.675ff.,694ff.,Pwt.111S.57-1—-—576,663x664,1v«S.505,506.DemburgllI-§§285-—s237,Endem«ann11§§126,128,Cosackll§253,

OberneckH.R.S.25ff.,Enneccerus-Lehmann11§Z«50,52,Matthiasll
§§58——60,Leske§144,Maenner§72,KlumppS.384midbieKommentare
von  Staudinger,  Kober,  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck
zu  §  1147  ff.,  1113  B.  G.  B.  «
        <pb n="727" />
        8  149.)  Die  hypothekarische  Klage.  655

Bei  der  Verkehrshypothek  müssen  die  Beziehungen  der  Hypothek
zur  Forderung  wenigstens  bei  deren  Entstehung  derart  vorliegen,  daß
die  Hypothek  die  Befriedigung  einer  solchen,  dem  Gläubiger  zustehenden
Forderung  gegen  den  jetzigen  oder  früheren  Eigenthümer  des  Grundstücss
  bezweckt.  Das  materielle  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem
Grundstück  fällt  weg,  wenn  der  in  der  Eintragung  benannte  Gläubiger
nicht  forderungsberechtigt  ist,  weil  nach  §  1163  Abs.  1  B.  G.  B.  die  Post
fraft  Gesetzes  materiellrechtlich  dem  Eigenthümer  zusteht.  Dieser  Umstand
  hat  aber  auf  die  Aktivlegitimation  des  Gläubigers  im  Prozesse
zunächst  keinen  Einfluß.  Es  genügt  die  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch
  bezw.  der  Nachweis  aus  §  1155  B.  G.  B.,  weil  in  der  Eintragungsbewilligung
  die  der  Belastung  zu  Grunde  liegende  Forderung
angegeben  und  nach  Maßgabe  des  §  1115  B.  G.  B.  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  damit  aber  der  Eigenthümer  die  Existenz  einer  Forderung
  formell  anerkannt  hat  und  die  Vermuthung  des  §  891  in
Verbindung  mit  §  1138  B.  G.  B.  für  die  Existenz  des  im  Grundbuch
eingetragenen  Rechtes  die  Beweislast  über  ein  Nichtbestehen  des  persönlichen
  Schuldverhältnisses  auf  den  Beklagten  abwälzt.  Sein  bloßes
Bestreiten  der  Existenz  der  Forderung  genügt  nicht,  vielmehr  handelt
es  sich  um  einen  Einwand  dahin,  daß  die  Hypothek  nicht  dem  klagenden
Gläubiger,  sondern  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  sei  es  dem
jetzigen  beklagten  Eigenthümer  oder  einem  seiner  Vorbesitzer  zusteht
E  1163  Abs.  1  B.  G.  B.).  Näumt  Kläger  ein,  daß  die  Valuta  z.  Z.
der  Hypothekenbestellung  von  ihm  nicht  gezahlt  worden  war,  oder  daß
der  in  der  Eintragung  bezw.  Eintragungsbewilligung  bezeichnete  Schuld-=grund
  nicht  bestehe,  dann  freilich  muß  er  beweisen,  daß  er  die  Valuta
später  bezahlt  habe,  oder  daß  die  Forderung,  wenn  auch  nicht  aus
dem  bezeichneten  Schuldgrunde,  so.  doch  aus  einem  anderen  sich  herleite.

Bei  der  Sicherungshypothek  hat  der  Gläubiger  zur  Führung
seiner  Aktivlegitimation  stets  die  Forderung  nachzuweisen,  zu  deren
Sicherung  die  Hypothek  bestellt  worden  ist,  die  Vermuthung  aus
8  1138  B.  G.B.  greift  nicht  Plab  (66  1184,  1185  B.  G.B.  vgl.
unten  §  151  Nr.  5,  6).

Bei  einer  Hypothek  für  eine  bedingte  Forderung  oder
bei  einer  bedingten  Hypothek  für  eine  unbedingte  Forderung
hat  der  Gläubiger  den  Eintritt  der  Bedingung  nachzuweisen.  Die
entsprechende  Behauptung  gehört  zur  Substantiirung  der  Klage  und

—.

2")  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  31  S.  1048,  Striethorst  Bd.  54  S.  173.
        <pb n="728" />
        656  Die  hypothekarische  Klage.  [8  119.

ist  vom  Kläger  zu  beweisen.  Wenn  der  Kläger  die  Bedingung  in
der  Klage  nicht  erwähnt  und  Beklagter  den  Einwand  des  bedingten
Rechtsgeschäfts  macht,  hat  der  Kläger  die  Beweislast,  daß  das  Geschäft
ein  unbedingtes  bezw.  durch  Eintritt  der  Bedingung  unbedingt  gewordenes
  ist.)

Ist  die  Forderung  oder  die  Hypothek  von  einer  auf—
lösenden  Bedingung  abhängig,  so  hat  der  Beklagte  den  Eintritt
der  Bedingung  zu  beweisen,  um  die  Abweisung  der  Klage  zu  erzielen.))

Was  die  Legitimation  eines  vorgemerkten  Hypothekengläubigers
  betrifft,  so  war  es  im  bish.  Preuß.  Recht  streitig,  ob  ihm
die  dingliche  Klage  gegen  den  Eigenthümer  des  Grundstücks,  wenn
dieser  ein  anderer  ist  als  der  Schuldner  der  vorgemerkten  Forderung,
zusteht.)  Im  bish.  Preuß.  Recht  war  die  Bejahung  der  Frage  begründet,
  weil  der  rechtsgültige  Titel  zur  Erlangung  eines  Hypothekenrechts
  als  ein  bereits  bestehender  Realanspruch  angesehen  wurde  (jus
ad  rem)  und  die  Preußische  Praxis  die  Vormerkung  des  8  22  Pr.  E.  E.  G.
als  eine  Schutzmaßregel  eines  bereits  bestehenden  Realrechts  auffaßte
Nach  dem  B.  G.B.  begründet  jedoch  die  Vormerkung  kein  dingliches
Recht  (vgl.  das  Nähere  oben  §.  48  Nr.  4,  5),  der  vorgemerkte  Gläubiger
kann  sein  vorgemerktes  Recht  nur  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner
verfolgen,  nicht  aber  gegen  den  als  Eigenthümer  eingetragenen  Dritten.
Das  vorgemerkte  Recht  untersteht  auch  nicht  dem  materiellen  Publizitätsprinzip,
  sodaß,  wenn  der  Schuldner,  gegen  den  die  Vormerkung  genommen
  ist,  nicht  der  wahre  Eigenthümer  gewesen  bezw.  dessen  Eintragung
erfolgreich  angefochten  worden  ist,  die  Vormerkung  ihre  Kraft  verliert.

Wird  die  persönliche  Klage  angestrengt,  so  ist  die  Forderung  im
Bestreitungsfalle  stets  zu  beweisen,  eine  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch
  ist  hier  ausgeschlossen.

Jene  durch  §  1138  B.  G.  B.  aufgestellte  Rechtsvermuthung
  kann  wegen  mangelnder  formaler  oder  materieller

à)  Die  Ansicht  von  Staub  Komm.  z.  H.G.B.  Einl.  Anm.  57,  daß  derjenige
zu  beweisen  hat,  welcher  die  Bedingung  behauptet,  kann  nicht  gebilligt  werden;
s.  dagegen  Förster-Eccius  7  A.  1  S.  181  und  Rassow.  in  Gruchot  Bd.  43
S.  784.

4)  Vgl.  Gruchot  Bd.  24  S.  411.

?)  Val.  R.E.  Bd.  1  S.  383,  dagegen  R.E.  Bd.  II  S.  316,  Bd.  IV  S.  268.

9)  a.  A.  Dernburg  IIS.  643.  Wenn  allerdings  die  Bedingungen  der
Umschreibung  liquide  sind  und  es  sich  bei  dieser  nur  noch  um  den  formalen
Grundbuchakt  handelt  (s.  oben  S.  515),  kann  der  Vorgemerkte  die  Hypothek
geltend  machen  (vgl.  noch  §§  114,  115  Zw.V.G.).
        <pb n="729" />
        8  149.

Die  hypothekarische  Klage.  657

Voraussetzungen  entkräftet  werden.  Die  Beweislast  trifft

den  Beklagten.  Ist  der  Kläger  als  Rechtsnachfolger  eingetragen,

  so  ist  der  Beklagte  befngt,  eine  Nachprüfung  der
Grundlagen  dieser  Eintragung  durch  Einwendungen  gegen  die
Aktivlegitimation  zu  veranlassen.  Dies  wird  jedoch  in  der  Regel
nur  wirksam  sein  können  bei  einer  Rechtsnachfolge,  die  durch
Erbgang,  Eintritt  in  die  Gütergemeinschaft  erfolgt  ist,  weil
bei  der  rechtsgeschäftlichen  Sonderrechtsnachfolge  der  Schutz  des
öffentlichen  Glaubens  den  redlichen  Rechtsnachfolger  sichert.

b)  Während  im  bisherigen  Preußischen  Recht  (88  18,  37  Pr.  E.E.G.)  b)  Vorlegung

bei  der  Hypothek  oder  Grundschuld  die  Eintragung  allein  —
unabhängig  von  dem  Nachweis  des  Besitzes  des  Briefes  —  das
materielle  Klagefundament  bildete,  weil  mit  der  Eintragung

des  Hypothekenbriefs.


Widerspruch
beim  Mangel

die  Hypothek  entstand,  ist  bei  der  Briefpost  des  B.  G.  B.  zu  derselben.

beachten,  daß  ihr  Erwerb  von  der  Uebergabe  des  Briefes
abhängt.  Materiellrechtlich  bedingt  ist  das  Klagerecht  des  Gläubigers
  in  diesem  Falle  durch  den  Besitz  des  vorhandenen  Briefes,
aber  vom  prozessualischen  Standpunkte  aus  ist  die  Vorlegung
  des  Briefes  kein  Erforderniß  der  Klagesubstantiterung.
  Der  §  1160  B.  G.B.  bringt  im  Resultat
die  Uebereinstimmung  mit  der  bisherigen  Preußischen  Praxis
zum  Ausdruck.  Er  bestimmt  nämlich,  daß,  wenn  der
Gläubiger  den  Brief  nicht  vorlegt,  der  Geltendmachung  der
Briefpost  nur  widersprochen  werden  kann.  Dieser  Widerspruch
  gegen  die  Klage  bei  Nichtvorlegung  des  Briefes  enthält
ein  Bestreiten  der  Legitimation  des  Gläubigerrechts,  weil  der
die  Briefpost  hervorbringende  dingliche  Vertrag  erst  durch  die
Aushändigung  des  Briefes  vollendet  wird  und  der  Entstehungsgrund
  der  Briefpost  bei  mangelndem  Besitz  des  Dokuments
an  einem  Gebrechen  leidet,  das  jedes  Klagerecht  des  Gläubigers
aufhebt.  Ein  materielles  Gläubigerrecht  ist  eben  nicht  entstanden.
  Darin  liegt  die  konstruktionelle  Abweichung  vom
Preußischen  Recht.)

Dem  Beklagten  ist  nur  das  Recht  gewährt,  der  Geltendmachung
  der  Briefpost  zu  widersprechen.  Daraus  ergiebt
sich  die  Konsequenz,  daß  der  Erlaß  des  Versäumnißurtheils
  nicht  von  der  Vorlegung  des  Briefes

)  R.  E.  Bd.  23  S.  272.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  42
        <pb n="730" />
        658  Die  hypothekarische  Klage  (§  149.

abhängt.  Die  mangelnde  Vorlegung  des  Briefes,
welche  allerdings  bis  zum  Erlaß  des  Urtheils  nachgeholt
  werden  kann,  muß  beim  Widerspruch  des
Beklagten  zur  Abweisung  der  Klage  führen.  Von
einer  Verurtheilung  des  Eigenthümers  Zug  um  Zug  gegen
Empfangnahme  des  Briefes  in  dem  Sinne  der  88§  322,  274
B.  G.  B.  kann  nicht  die  Rede  sein,  denn  der  beklagte  Eigenthümer,
  den  das  dingliche  Recht  nur  zu  einem  Dulden  zwingt,
hat,  so  lange  er  nicht  von  dem  ihm  nach  §  1144  B.  G.  B.  zustehenden
  Befriedigungsrecht  (s.  oben  S.  566,  568)  Gebrauch
machen  will,  keinen  Anspruch  auf  Aushändigung  des  Briefes.)
Wenn  der  beklagte  Eigenthümer,  der  nicht  persüönlicher
Schuldner  ist,  in  Gemäßheit  des  §  1144  B.  G.B.  den
Gläubiger  befriedigen  will,  dann  kann  er  der  dinglichen  Klage
auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  gegenüber  die  Widerklage
  erheben,  den  Kläger  und  Widerbeklagten  zu  verurtheilen,
die  Kapitalssumme  nebst  Zinsen  2c.  Zug  um  Zug  gegen
Aushändigung  des  Briefes  und  der  sonstigen  Urkunden,  die
zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung  der  Post
erforderlich  sind,  in  Empfang  zu  nehmen,  weil  dieses
Ablösungsrecht  und  der  damit  verbundene  Anspruch  auf
Herausgabe  jener  Urkunden  ein  selbständiger  ist.)  Hat  der
Eigenthümer  sich  schon  vor  Anstellung  der  dinglichen  Klage
des  Gläubigers  zur  Ablösung  der  gedachten  Post  Zug  um
Zug  erboten,  so  hat  er,  wenn  dennoch  die  Klage  angestellt
wird,  keinen  Anlaß  zu  derselben  gegeben.  Bei  sofortigem
Anerkenntniß  dahin:

„an  Kläger  gegen  Aushändigung  jener  Urkunden  die  eingetragene
  Kapitalssumme  nebst  Zinsen  zu  zahlen  bei  Vermeidung
  der  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  in  das

Grundstück,“
fallen  dem  Kläger  nach  §§  93,  94  C.P.O.  die  Kosten  zur  Last.
c)  Legiti-  c)  Ist  der  Kläger  nicht  eingetragen,  so  muß  er  den
mation  des  Erwerb  der  Post-  nachweisen.  Bei  der  Buchhypothek
nicht  einge-Kelcnnrs.
  Abweichend  Prot.  11  S.  564.  Für  die  hier  vertretene  Ansicht

Hachenburg  Vorträge  S.  303,  Böhm  S.  233,  Leske  S.  545  Anm.)?,
Mittelstein  S.  194.

9)  Vgl.  oben  S.  566,  ferner  8§  4143,  1163  B.  G.  B.
        <pb n="731" />
        8  149.  Die  hypothekarische  Klage.  659

kann  eine  Sonderrechtsnachfolge  nur  durch  Eintragung  im  Grundbuch
  eintreten  —  darin  liegt  eine  Abweichung  vom  bish.  Preuß.
Recht,  nach  welchem  durch  die  Cession  allein  das  Eigenthum
der  Hypothek  erworben  wurde.  Bei  der  Briefhypothek  gewährt
§  1155  B.  G.B.  behufs  Nachweises  der  Aktivlegitimation  eine
erhebliche  Erleichterung,  indem  der  Besitzer  des  Hypothekenbriefs
  als-eingetragener  Gläubiger  angesehen  wird,  wenn
er  die  auf  einen  eingetragenen  Gläubiger  zurückreichenden
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen  bezw.  gerichtlichen
Ueberweisungsbeschlüsse  oder  öffentlich  beglaubigten  Anerkenntnisse
  einer  kraft  Gesetzes  erfolgten  Uebertragung  der  Forderung
vorlegt;  der  öffentliche  Glaube  erstreckt  sich  auf
den  Inhalt  der  Uebertragungsurkunden.  Kann  der
nicht  eingetragene  Gläubiger  diesen  Zusammenhang  der  Abtretungserklärung
  nicht  nachweisen,  so  muß  er  im  Bestreitungsfalle
  den  Nachweis  erbringen,  daß  sein  Vormann  resp.  dessen
Vormänner  die  Hypothek  nach  Maßgabe  des  §  1154  B.  G.B.
materiellrechtlich  erworben  haben.

3.  Zur  Begründung  der  Klage  ist  ferner  nothwendig  der  3.  Die  Fällig-Nachweis
  der  Fälligkeit  G§  187—193  B.  G.B.),  insbesondere  der  zeit  pem
geichehenen  Kündigung  der  Post.  In  der  Regel  wird  es  dem  der  Poft.“
Bedürfniß  des  Realkredits  entsprechen,  daß  das  hingegebene  Kapital  -
nicht  wieder  sofort  aus  dem  Grundstück  herausgezogen  werden  soll,
sondern  dem  Grundstückseigenthümer  auf  längere  Zeit  zur  Nutzung
überlassen  bleibt,  und  daß  zur  Beschaffung  desselben  bezw.  zur  Aufnahme
  entsprechender  Deckungskapitalien  eine  angemessene  Frist  dem
Eigenthümer  gewährleistet  werden  muß.

a)  Im  Verkehrsleben  werden  Kündigungsfristen  regelmäßig  durch-)  Die  Kün-Vereinbarungen
  festgesetzt.  Sie  müssen  im  Grundbuch  eingetragen  sein  naunosoder
  durch  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  der  Eintragung  fristen
gleich  stehen  (vgl.  oben  S.  493).

Ist  eine  Kündigungsfrist  nicht  vereinbart  worden,  so  entscheiden
bei  der  Hypothek  hinsichtlich  der  Fälligkeit  der  Post  die  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Fälligkeit  der  Forderung,  deren  Befriedigung
bezw.  deren  Sicherung  durch  die  Grundstücksbelastung  bezweckt  wird
(Darlehn,  Restkaufschuld  u.  A.,  vgl.  §§  271,  609  B.  G.B.).

Die  Befugniß  des  Schuldners,  ein  zu  mehr  als  6%  verzinsliches
Kapital  nach  dem  Ablauf  von  sechs  Monaten  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  zu  kündigen,  wird  durch  Eintragung

42=
        <pb n="732" />
        660  Die  hypothekarische  Klage.  *  140

anderweiter  Rückzahlungsbedingungen  nicht  ausgeschlossen  (8  247
B.  G.B.,  Art.  39  E.G.  B.  G.B.,  durch  welchen  das  Gesetz  vom  14.  Nov.
1867  aufgehoben  worden  ist.0)

Da  bei  der  Grundschuld  grundsätzlich  die  Beziehung  zu  einer
Forderung  fehlt,  so  hat  §  1193  B.  G.B.  in  Ansehung  der  Fälligkeit
bezw.  Kündigungsfrist  ergänzend  bestimmt,  daß  das  Kapital  der
Grundschuld  erst  nach  vorgängiger  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist
  fällig  wird.  Selbstverständlich  können  auch  hier  abweichende
Bestimmungen  getroffen  werden,  deren  Eintragung  (oder  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung)  zur  Erzielung  dinglicher
Wirkung  nothwendig  ist.

Abgesehen  von  der  Sicherungshypothek  untersteht  die  Kündigung
sachenrechtlichen  Grundsätzen.  Schon  die  Preußische  Praxis  nahm
an,  daß,  wenn  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  abhängt,
  die  von  dem  dinglichen  Schuldner  oder  an  ihn  erfolgte  Kündigung
wirksam  ist  und  seine  Rechtsnachfolger  bindet,  ohne  daß  im  Grundbuch
ein  Vermerk  über  die  geschehene  Kündigung  enthalten  zu  sein  braucht.7y

Eine  solche  Kündigung  genügte  für  die  hypothekarische  Klage  auch  als
Ersatz  der  Kündigung  dem  persönlichen  Schuldner  gegenüber.)

Das  B.  G.B.  hat  im  §  1141  Abs.  1  den  Grundsatz  der  Preußischen
Praxis  als  positive  zwingende  Vorschrift  aufgenommen  und
bestimmt:

„Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung
ab,  so  ist  die  Kündigung  für  die  Hypothek  wirksam,  wenn
sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  dem
Eigenthümer  dem  Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten
des  Gläubigers  gilt  derjeuige,  welcher  im  Grundbuch  als
Eigenthümer  eingetragen  ist,  als  der  Eigenthümer.“
Bezüglich  der  Kündigung  wird  also  der  eingetragene  Nichteigenthümer

  als  der  wahre  Eigenthümer  fingirt.  Der
nicht  eingetragene  Eigenthümer  hat  kein  Recht,  Einwendungen  gegen
diese  Kündigung  zu  erheben,  und  hierin  unterscheidet  sich  die  Bestimmung
  des  Abs.  1  §  1141  B.  G.B.  von  der  des  §  1148  B.  G.  B.
in  Ausehung  der  Passivlegitimation  des  ucheigenthümers  Vermöge

k  Wegen  Kündigungsbeschänkungen  ogl.  oben  S.  493  u.  Art.  32  Pr.
A.G.  B.  G.B.
1  Ugl.  Obertr.  Bd.  39  S.  139,  Förster-Eccius  III  8  199  b  Anm.  2b.
18)  Vgl.  Oberneck  S.  82  Anm.  6,  S.  121  Anm.4,  *  .  C.G.  für  Kassel
§  49  und  für  Lauenburg  89.
        <pb n="733" />
        l  149.]  Die  hypothekartsche  Klage.  661

jener  Fiktion  ist  der  Gegenbeweis,  daß  der  Bucheigenthümer  nicht
wirklicher  Eigenthümer  sei,  ausgeschlossen.  Selbst  die  Kenntniß  des
Gläubigers  von  der  Unrichtigkeit  des  Bucheigenthums  und  ein  gegen
die  Richtigkeit  desselben  eingetragener  Widerspruch  berührt  jene  Fiktion
nicht.  Dies  gilt  auch  für  die  Grundschuld  (§  1192,  891,  893  B.  G.B.).
Die  Kündigung  an  den  persönlichen  Schuldner  oder
von  diesem  an  den  Gläubiger  ist  unwirksam.)  Bei  der
Sicherungshypothek  fehlt  jene  Fiktion,  und  die  sachenrechtlichen  Grundsätze
  der  Kündigung  versagen  (§§  1141,  1185  B.  G.B.).

Ist  das  Kapital  —  ohne  daß  eine  Gesammtgläubigerschaft  vorliegt
  —  für  mehrere  Gläubiger  eingetragen,  so  kann  das  Kündigungsrecht
  nur  von  Allen  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden  (vgl.  8  432
Abs.  2  B.  G.  B.,  dagegen  §  428  B.  G.B.;  vgl.  noch  Str.  73,  S.  35).

b)  Die  Kündigung  ist  eine  empfangsbedürftige  einseitige  b)  Begriff  und
Willenserklärung.  Sie  kann  formlos  geschehen  und  mit  der  Form  der
Hypothekenklage  in  der  Weise  verbunden  werden,  daß  in  Kündigung.
derselben  Befriedigung  mit  Ablauf  der  Kündigungsfrist
verlangt  wird  (vgl.  §  257  C.P.O.).  Der  Eigenthümer,  auch  wenn
er  zugleich  persönlicher  Schuldner  ist  und  die  persönliche
Forderung  gegen  ihn  geltend  gemacht  wird  (§  1161  B.  G.B.),
kann  aber  die  Vorlegung  der  Legitimationsurkunden,  insbesondere  des
Briefes  bei  der  Briefpost  und  der  Abtretungsurkunden,  im  Falle  einer.
außerbücherlichen  Cession  verlangen.  Eine  ohne  Vorlegung  dieser
Urkunden  geschehene  Kündigung  oder  Mahnung,  welche  er  unverzüglich
  zurückgewiesen  hat,  ist  unwirksam.  Es  ist  daher  rathsam,
diese  Urkunden  bei  der  Kündigung  stets  vorzulegen  (88  1160  Abs.  2,
1155,  410  S.  2  B.  G.  B.).  Diese  Vorschrift  kann  das  Gläubigerrecht
ziemlich  erschweren  und  erhebliche  Kosten  verursachen,  namentlich  dann,
wenn  Gläubiger  und  Eigenthümer  an  verschiedenen  Orten  wohnen.
Der  Gläubiger  wird  sich  schwerlich  dazu  verstehen,  dem  Eigenthümer
die  Originalurkunden  mit  der  Bitte  um  Rückgabe  nach  Einsichtnahme
zu  übersenden.  Er  wird  gezwungen  sein,  eine  Urkundsperson  oder
einen  Gerichtsvollzieher  zu  beauftragen,  die  Kündigung  unter  Vorlegung
der  Originalurkunden  persönlich  zuzustellen,  wobei  wiederum  zweifelhaft
wird,  was  geschehen  soll,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  z.  B.  den  Eigenthümer
  nicht  persönlich  antrifft.  Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  ist
es  auch  fraglich,  ob  die  Zustellung  öffentlich  beglaubigter  Abschriften

—  —

19)  Vgl.  Prot.  III  S.  575,  Hachenburg  Vorträge  S.  268.
        <pb n="734" />
        662  Die  hypothekarische  Klage.  (8  149.

durch  den  Gerichtsvollzieher  genügt,  um  diesen  Akt  als  eine  Vorlegung
der  Urkunden  anzusehen.  Im  Interesse  einer  praktischen  Durchführung
jener  Vorschrift  ist  dies  aber  anzunehmen.  Immerhin  entstehen  dadurch
erhebliche  Kosten,  die  an  sich  der  Gläubiger  zu  tragen  hat,  und  die
als  aus  dem  Grundstücke  beitreibbare  Kündigungskosten  nur  so  weit
zu  erachten  sein  werden,  als  es  sich  um  die  Zustellung  jener  Urkunden
durch  den  Gerichtsvollzieher  handelt.  Der  Verkehr  wird  dahin  drängen,
auch  diejenigen  Kosten,  welche  durch  Inanspruchnahme  von  Notaren
oder  sonstigen  Urkundspersonen  behufs  Vorlegung  der  Urkunden  entstehen,
  durch  entsprechende  Vereinbarungen,  welche  in  festem  Betrage
(Spezialitätsprinzip)  im  Grundbuch  eingetragen  werden  bezw.  in  der  Eintragungsbewilligung
  angegeben  sein  müssen,  auf  den  Schuldner  abzuwälzen.
Um  diesen  Schwierigkeiten  aus  dem  Wege  zu  gehen,  dürfte  es  zweckmäßig
sein,  die  Rückzahlungsbedingungen  dahin  zu  vereinbaren  und  diese  Vereinbarung
  in  der  Eintragungsbewilligung  zum  Ausdruck  zu  bringen  bezw.
im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen,  daß  der  Eigenthümer  bei  der
Kündigung  oder  Mahnung  nicht  berechtigt  sein  soll,  wegen
mangelnder  Vorlegung  des  Briefes  und  der  Abtretungsurkunden
  oder  sonstigen  Legitimationsurkunden  die  Kündigung
  zurückzuweisen.  Die  Zulässigkeit  dieser  Vereinbarung  kann
nicht  bezweifelt  werden,  da  §  1160  Abs.  2  B.  G.B.  keineswegs  eine
zwingende  Vorschrift  enthält;  es  hängt  lediglich  vom  Willen  des
Eigenthümers  ab,  ob  er  durch  unverzügliche  Zurückweisung  die  geschehene
  Kündigung  in  Kraft  treten  lassen  will  oder  nicht  (ogl.  Formular
  Nr.  31  Theil  11  Abth.  2  u.  Anm.).  14)

Die  Grundsätze  über  die  öffentliche  Zustellung  einer  Willenserklärung
  nach  §  132  Abs.  2  B.  G.B.  finden  auch  auf  die  Hypothekenkündigung
  bezw.  Mahnung  Anwendung.  Befindet  sich  also  der
Realgläubiger  über  die  Person  des  Eigenthümers  in  einer  nicht  auf
Fahrlässigkeit  beruhenden  Unkenntniß  oder  ist  dessen  Aufenthalt  unbekannt
  oder  hat  derselbe  keinen  Wohnsitz  im  Inlande,  so  hat  auf
Antrag  des  Gläubigers  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das
Grundstück  belegen  ist  (korum  rei  sitae),  dem  Eigenthümer  einen  Vertreter
  zu  bestellen,  dem  gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers  erfolgen
  kann  (88  1141  Abs.  2,  1192  Abs.  1,  1200  Abs.  1  B.  G.B.
§  1  R.G.  fr.  G.).14)

1)  Vgl.  Dorner  S.  10,  Schultze-Görlitz  S.  7.
14.)  Zustimmend  Entsch.  d.  Kammerg.  v.  2.  April  1900  in  Bl.  f.  R.  1900  S.  44.
        <pb n="735" />
        8  140.]  Die  hwpothekarische,  Klage.  663

c)  Das  Grundbuch  ist  nicht  dazu  bestimmt,  über  die  Kündigung  e)  Wirkung
Aufschluß  zu  geben;  dieselbe  witkt,  wie  im  bish.  Preuß.  Recht,  sowohl  Vvr  ünde
gegen  den  Rechtsnachfotger  des  Gläubigers  wie  des  Grund=  u#
stückseigenthümers;  15)  nur  braucht  der  Cessionar  die  seinem  Cedenten
oder  dessen  Vormann  gegenüber  erfolgte  Kündigung  des  Eigenthümers  sich
dannnicht  gefallen  zu  lassen,  wenn  die  Cession  dem  Eigenthümer  zur
Zeit  der  Kün  digung  bekannt  oder  die  Uebertragung  der  Post
im  Grundbuch  eingetragen  war  (58  1156,  1141  B.  G.B.).10)

Das  B.  G.B.  berührt  die  Frage  nicht,  ob  die  vom  Cedenten  an
den  Eigenthümer  vor  der  Abtretung  geschehene  Kündigung  auch  gegen
den  nicht  wissenden  Cessionar  wirkt  und  dieser  die  Rückzahlung  der
Post  annehmen  muß.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  das  Grundbuch  über
die  erfolgte  Kündigung  keine  Auskunft  giebt  und  demgemäß  §  1138
B.  G.B.  bezüglich  der  Erstreckung  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs
  auf  die  Forderung  hier  nicht  in  Betracht  kommen  kann,  ist  die
Frage  zu  bejahen.17)  Eine  solche  Kündigung  nach  Abtrretung  der
Post  ist  ohne  Wirkung.13)

Die  Kündigung  an  den  mit  dem  Eigenthümer  nicht  identischen
persönlichen  Schuldner  kann  die  Hypothek  nicht  fällig  machen  und  die
dingliche  Klage  daher  nicht  begründen,  wohl  aber  würde  der  persönliche
Schuldner  auf  Grund  einer  solchen  Kündigung  zur  Leistung  der  eingetragenen
  Post  berechtigt  sein;  dieses  Befriedigungsrecht  würde  nach  §  1142
B.  G.B.  auch  der  Eigenthümer  haben  (vgl.  oben  §  132).  Darin  ist  jedoch
nur  eine  Befugniß  des  Eigenthümers,  aber  keine  Verpflichtung  desselben
  zu  sehen.

4)  Die  Form  und  Wirkung  der  Kündigung  richtet  sich  auch  in  ä)  Rück-Ansehung
  der  vor  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts  begründeten  wirkende

Hypotheken  nach  neuem  Recht  (Art.  192  E.G.  B.  G.  B.,  Art.  33  Kraft  des
Preuß.  A.G.  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  26).  Nechter

4.  Passiv  legitimirt  zur  Klage  ist  der  jeweilige  eingetragene  4.  Die  Passio-Eigenthümer
  des  belasteten  Grundstücks.  Dieser  gilt  zu  Gunsten  des  legitimation.
Hypothekengläubigers  als  der  wahre  Eigenthümer,  auch  wenn  er  in
Wirklichkeit  materiellrechtlich  nicht  Eigenthümer  ist  und  selbst  dann,  wenn

½)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  26  S.  104  Obertr.  Bd.  39  S.  138.
760)  Vgl.  aber  die  Ausnahme  im  §  54  Zw.V.  G.

1)  Ebenso  Enneccerus-Lehmann  S.  169,  170.

18)  Vgl.  Biermann  S.  218.
        <pb n="736" />
        664  Die  hypothekarische  Klage.  1.0.

der  Kläger  dies  weiß  (§  1148  S.  1  B.  G.B).  Der  beklagte  Bucheigenthümer
  kann  daher  nicht  den  Einwand  der  mangelnden  passtlegitimation
  wegen  materiellen  Nichteigenthums  erheben  und  deshalb
Klageabweisung  beantragen.  Die  Vorschrift  ist  formeller  Natur  und
dient  dazu,  dem  wahren  Gläubiger,  z.  B.  dem  nicht  eingetragenen
Erben,  die  Berufung  auf  §  766  C.P.O.  und  die  Hemmung  der  Zwangsvollstreckung
  in  Folge  der  Erinnerung  gegen  die  Art  und  Weise  der
Zwangsvollstreckung  abzuschneiden  (vgl.  §  750  Abs.  1  C.P.O.).  Der
wahre  Eigenthümer  soll  den  Gläubiger  nicht  auf  diese  Weise  zwingen
können,  gegen  ihn  eine  besondere  Klage  auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  zu  erheben.  10)  Alles  dies  ist  aber  nur  formeller  Natur,  das
materielle  Recht  des  wahren  aber  nicht  eingetragenen  Eigenthümers
bleibt  dennoch  unangetastet.  Er  kann  seine  Einwendungen  gegen  die
Hypothek  geltend  machen,  insbesondere  durch  Erhebung  der  Interventionsbezw.
  Widerspruchsklage  des  §  771  C.  P.O.  oder  dadurch,  daß  er  dem
Prozesse  beitritt  (Nebenintervention  §  66  C.P.O.).

Beim  Eigenthumsübergang  ohne  Auflassung  und  noch
nicht  erfolgter  Eintragung  des  Eigenthümers  hat  Kläger  das  Eigenthum
des  Beklagten  nachzuweisen.  Die  hierher  gehörigen  Fälle  sind  insbesondere
  der  Eigenthumserwerb  durch  Erbgang  und  Eintritt  in  ein
Gütergemeinschaftsverhältniß  (vgl.  oben  S.  313).

Auch  der  Nachlaßpfleger  bezw.  der  Nachlaßverwalter  und
der  Testamentsvollstrecker  sind  passiv  legitimirt,  selbst  wenn  die
Erben  vorher  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  noch  nicht  eingetragen
sind.  20)  Dies  ist  von  praktischer  Bedeutung  namentlich  dann,  wenn,
wie  häufig  in  Folge  Erbgangs,  der  Eigenthümer  bezw.  die  Miteigenthümer
  nicht  feststehen  oder  schwer  zu  ermitteln  sind.  Wenn  der  Eigenthümer
  in  Konkurs  gerathen  ist,  richtet  sich  die  Klage  gegen  den  Konkursverwalter
  (§  6  Abs.  2  K.O.).

In  Folge  der  Einführung  des  Grundbuchssystems.  in  Theile  des
deutschen  Reiches,  in  denen  dasselbe  bisher  nicht  herrschte,  wird  es  auch
in  Zukunft  versehentlich  vorkommen  können,  daß  über  dasselbe  Grundstück
zwei  Grundbuchblätter  geführt  werden,  die  Hypothek  aber  nur  auf  einem
derselben  eingetragen  ist  und  der  neue  Grundstückserwerber  seine  Ein—
tragung  als  Eigenthümer  auf  demjenigen  Grundbuchblatte  erhält,  auf

1)  Vgl.  Prot.  III  S.  575/576.  ·

W)Vgl.Oberneck’mGruchotBd.43S·.708,§41·RG.V-«O.,§§·1960,
1961,1975,2205—2209,2213B.G.V.,§§327,728Abs.2,748,779Abs.2,
C.  P.O.  «
        <pb n="737" />
        8  149]  Die  hypothekarische  Klage.  665

welchem  die  Hypothek.  nicht  eingetragen  ist.  Es  fragt  sich,  ob  er  der
Hypothekenklage  gegenüber  passiv  legitimirt  ist?  Die  Frage  ist  mit
dem  Reichsgericht  (Bd.  13  S.  246)  zu  bejahen,  weil  ihm  der  öffentliche
Glaube  des  Grundbuchs  in  diesem  Falle  nicht  zur  Seite  steht.

5.  Zweck  der  Hypothek  ist  die  Befriedigung  des  Gläubigers  5.  Gegenstand
aus  dem  Grundstück  (§  1113  B.  G.B.).  Die  zur  Erreichung  des=  der  hyposelben
  gegebene  hypothekarische  Klage  ist  dinglicher  Natur,  denn  die  zierrsche
Hypothek  ist  ein  dingliches  Recht  und  verpflichtet  demgemäß  den  jeweiligen  richtsstand
Eigenthümer  nur  zu  einem  Dulden  oder  Nichtthun.  Wenn  §  1113  derselben
B.  G.  B.  von  „Zahlung  einer  bestimmten  Summe  aus  dem  Grundstücke"  und  die  zuspricht
  und  wie  §  1147  B.  G.B.  ergiebt,  diese  Zahlung  nur  im  Wege  lässigen  Proder
  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  erzwungen  werden  darf,  so  zeßarten.
ist  der  jeweilige  Eigenthümer  eben  nur  verpflichtet,  das  Grundstück  bezw.
das  belastete  Objekt  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  der  Zwangsversteigerung
  oder  Zwangsverwaltung  zu  unterwerfen.  Das  B.  G.B.
kennt  wohl  ein  Recht  des  Eigenthümers  als  solchen  zur  Zahlung  der
das  Grundstück  belastenden  Summe  (8  1144  B.  G.B.),  aber  keine  derartige
  Verpflichtung.  Der  Eigenthümer  kann  durch  dieses  ihm  selbständig
  gegebene  Ablösungsrecht  im  Wege  freiwilliger  Zahlung  die
Zwangsvollstreckung  abwenden,  eine  persönliche  Verbindlichkeit  dazu  ist
ihm  nicht  auferlegt.-7)

Die  dingliche  Klage  ist  streng  von  der  perfönlichen  zu  scheiden.

Jene  zeichnet  sich  dadurch  aus,  daß  der  zwischen  ihrer  Zustellung  und.
dem  Urtheil  ergehende  Eigenthumswechsel  kein  Hinderniß  der
Zwangsvollstreckung  bildet  und  dieses  auch  gegen  den  Sonderrechtsnachfolger
  des  Eigenthümers  vollstreckbar  ist  (§  325
C.P.O.).  22)  Es  ist  daher  von  großer  Wichtigkeit,  daß  der  Klageantrag
die  Anstellung  der  dinglichen  Klage  deutlich  erkennen  läßt.  Ueber  die
Formulirung  des  Klageantrags  sind  die  Ansichten  schon  nach  früherem
Recht  auseinandergegangen.  Auch  für  das  Reichsrecht  ist  der  Zweifel
wiedergekehrt.  Nach  der  hier  entwickelten  Ansicht  erscheint  es  folgerichtig,
den  Klageantrag  dahin  zu  formuliren:

den  Beklagten  zu  verurtheilen,  wegen  der  auf  dem  zu  .  ..  ..

belegenen,  im  Grundbüche  des  Königlichen  N]D,,#  r

21)  Vgl.  S.  566  f.  Anm.
22)  Vgl.  §  866  C.  P.  O.  Vgl.  noch  §§  17,  20,  23  Zw.  V.  G.  und  für  das
bisherige  Preuß.  Recht  §  44  Preuß.  E.  E.G.
        <pb n="738" />
        666  Die  hypothekarische  Klage.  18  14.

Nr...  eingetragenen  Hypothek  von  ..  ....  .  nebst  Zinsen
und  Kosten  des  Prozesses  die  Zwangsvollstreckung  in  dieses
Grundstück  zu  dulden  und  das  Urtheil  gegen  Sicherheitsleistung
für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.?)  (Vgl.  Formnlar  Nr.  76,
Theil  II,  Abth  2.)

Will  man  sich  dem  Wortlaut  des  §  1113  B.  G.B.  näher  anschließen,

so  würde  auch  die  Formulirung  zulässig  sein:
den  Beklagten  zu  verurtheilen,  die  Zahlung  der  in  Abth.  III
Nr.  ..  eingetragenen  Summen  nebst  Zinsen  und  Kosten  aus
dem  Grundstück  durch  dessen  Zwangsversteigerung  und  dessen
Zwangsverwaltung  zu  dulden.

Anders  liegt  die  Sache,  wenn  der  in  der  Praxis  am  härfigsten
vorliegende  Fall  gegeben  ist,  daß  der  Eigenthümer  zugleich  der  persönliche
  Schuldner  ist  und  die  persönliche  mit  der  dinglichen  Klage  kumulirt
wird,  z.  B.  durch  die  Formel  des  Klageantrags:

„den  Beklagten  kostenpflichtig  zu  verurtheilen,  die  Summe
von  nebst  Zinsen  an  Kläger  zu  zahlen  und  wegen

26)  Vgl.  Oberneck  H.N.  S.  27;  für  das  bisherige  Recht  Unger
Oesterreich.  Pr.  R.  I  S.  547  A.  25,  Staub  in  Gruchot  Bd.  27  S.  70ff.
Turnau!  S.  750  Anm.  4.  Dernburg  III  §  235  zu  Anm.  2  bekämpft  diese
Formulirung,  weil  „eine  Zwangsvollstreckung  zu  gestatten“  nicht  Inhalt  einer
privatrechtlichen  Verpflichtung  sein  könne.  Diesseits  ist  aber  der  Antrag  auf
ein  „Dulden“  des  Beklagten  abgestellt.  Für  die  Zulässigkeit  sprechen  88  890,
737,  739,  743,  745  Abs.  2,  748  Abs.  2  C.P.O.;  auch  §  2213  Abs.  3  B.  GB.
und  §  3  Abs.  3  Preuß.  Verordnung  vom  15.  November  1899  G.  S.  S.  545.  In  der
Litteratur  wird  die  hier  vorgeschlagene  Formulirung  überwiegend  vertreten,
Biermann,  Böhm,  Kuhlenbeck,  Leske,  Neumann,  Jaeckel  Maenner.
Dernburg  a.  a.  O.  formulirt:  „Dem  Beklagten  gegenüber  festzustellen,  daß  die  hypothekarischen
  Ansprüche  des  Klägers  in  das  Grundstück  vollstreckbar  sind.“
Hachenburg  Beiträge  S.  94  formulirt:  „Der  Beklagte  sei  als  Eigenthümer
des  Grundstücks  X  schuldig,  an  den  Kläger  zur  Befriedigung  der  diesem  zustehenden
  Forderung  aus  Darlehn  die  Summe  von  1000  M.  aus  dem  Grundstücke
  zu  bezahlen.“  Fischer  (Lehrbuch  des  Preuß.  Privatrechts  S.  248)  will  nur
die  Zulässigkeit  der  zwangsweisen  Beitreibung  der  Forderung  aus  dem  Grundstück
im  Antrag  zum  Ausdruck  gebracht  wissen.  Hiernach  würde  bieser  formulirt
werden  können:  Den  Kläger  für  berechtigt  zu  erklären,  wegen  .....  Forderung
von  nebst  Zinsen  vom  .  .  .  ..  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  Befriedigung
aus  dem  zu  .  .  .  ..  belegenen  u.  s.  w.  Grundstücke  zu  suchen  (vgl.  das  vom  Berliner
Anwaltverein  entworfene  Formular  der  Hypothekenklage,  Heymanns  Verlag);
Niedick  in  Gruchot  Bd.  30  S.  556  Anm.  40  formulirte:  „daß  der  Beklagte
verurtheilt  werde,  die  Zwangsvollstreckung  in  das-.  Pfandgrundstück  zu  erleiden,
falls  nicht  die  bestimmte  Summe  gezahlt  wird.
        <pb n="739" />
        149.]  Die  hypothekarische  Klage.  667

dieser  in  Abth.  III  Nr.  .  des  Grundbuchs  von  pp.  eingetragenen
  Summe  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  daselbst  eingetragene  Grundstück  zu  dulden.“

In  diesem  Falle  wird  von  dem  Schuldner  Befriedigung  durch
Zahlung  verlangt,  der  Eigenthümer  aber,  welcher  Befriedigung  leisten
soll,  hat  ein  Recht  auf  Aushändigung  des  Briefes  und  der  sonstigen
zur  Berichtigung  des-Grundbuchs  oder  zur  Löschung  der  Post  nothwendigen
  Urkunden  (§8  1144,  1161  B.  G.B.);  er  braucht  daher  nur
Zug  um  Zug  gegen  diese  Leistung  des  Gläubigers  zu  zahlen  und  eine
Verurtheilung  kann  nach  §  274  Abs.  1  B.  G.  B.  nur  mit  dieser
Maßgabe  ergehen,  auch  wenn  der  Einwand  nicht  ausdrücklich  erhoben
ist,  sondern  der  Widerspruch  gegen  den  Klageantrag  nur  aus  dem  Klageabweisungsantrag
  erhellt.  Ist  der  Brief  durch  irgend  einen  Umstand
im  Besitz  des  Eigenthümers  geblieben  oder  an  denselben  gelangt,  so
hat  der  Gläubiger  den  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Briefes  und  dem
Widerspruche  des  Beklagten  gegenüber  die  Replik  der  Arglist.

Wenn  der  persönliche  Schuldner,  der  nicht  der  Eigenthümer
  ist,  mit  der  persönlichen  Klage  belangt  wird,  so  hat  auch
dieser  ein  Recht  auf  Aushändigung  des  Briefes  und  der  Legitimationsurkunden,
  insoweit  er  einen  Ersatzanspruch  gegen  den
Eigenthümer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  hat,  weil  die  Hypothek  kraft
Gesetzes  auf  ihn  übergeht,  so  beispielsweise,  wenn  der  Verkäufer  des
Grundstücks,  trotz  Uebernahme  der  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  durch  den  Käufer,  von  dem  Gläubiger,  der  die  Schuldübernahme
  nicht  genehmigt  hat,  in  Anspruch  genommen  und  diesem  durch
Zahlung  oder  durch  Befriedigung  in  Form  der  Hinterlegung  oder  Aufrechnung
  Genüge  geleistet  hat  (vgl.  §§  1164,  415,  416  ff.  B.  G.  B.).
Dasselbe  trifft  zu  bei  einem  persönlichen  Schuldner,  der  ein  rechtliches
Interesse  an  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  hat,  z.  B.  wenn  der
Verkäufer  sich  verpflichtet  hatte,  das  Grundstück  lastenfrei  aufzulassen;
er  wird  diese  Löschungsverpflichtung  dann  nur  durchführen  können,  wenn
er  im  Besitz  nicht  nur  der  entsprechenden  Löschungsbewilligung,  sondern
auch  der  gedachten  Urkunden  ist  oder  wenigstens  durch  deren  Empfangnahme
  und  Aushändigung  an  den  neuen  Eigenthümer  eine  Kollisionscession
  an  einen  gutgläubigen  Dritten  verhindert  (88  1167,  1144,  1145
B.  G.  B.).

Ist  der  Brief  abhanden  gekommen,  so  muß  er  nach  §  1162
B.  G.  B.  im  Aufgebotsverfahren  (vgl.  oben  §  147)  für  kraftlos  erklärt
        <pb n="740" />
        6.  Gerichts-668

  Die  hypothekarische  Klage.  (§  1498.

werden,  sodaß  der  Briefpostenglänbiger  sein  Klagerecht  so  lange  ruhen
lassen  muß,  bis  die  Erneuerung  des  Dokuments  stattgefunden  hat.

6.  Die  hypothekarische  Klage  unterliegt  dem  ausschließlichen  Gestand

  und  richtsstande  der  belegenen  Sache  (§  24  C  P.O.).  Die  dingliche  Klage

Prozeßarten

der  dinglichen

  Klage.

kann  jedoch  mit  der  persönlichen,  falls  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
mit  der  Person  des  Schuldners  identisch  und  dieselbe  Prozeßart  zulässig
ist,  kumulativ  in  demselben  Gerichtsstand  angestellt  werden  (88  25,  260
C.  P.O.)  freilich  kann  das  Gericht  die  Verhandlung  in  getrennten  Prozessen
anordnen  und  ein  Theilurtheil  ergehen  lassen  (§§  145,  301  C.P.O).

Neben  dem  gewöhnlichen  Prozeßverfahren  steht  dem  Gläubiger
auch  der  Weg  des  Urkundenprozesses  oder  Mahnverfahrens,  wie
dies  in  der  Preußischen  Praxis  überwiegend  angenommen  wurde,  in
Zukunft  offen.  Die  früheren  Zweifel  sind  durch  die  Bestimmungen  der
88  592,  688  C.P.O  beseitigt,  indem  der  Anspruch  aus  einer  Hypothel,
Grund=  oder  Rentenschuld  als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer
Geldsumme  zum  Gegenstand  hat,  gilt.  Obwohl  die  dingliche  Klage  an
sich  nur  auf  ein  Dulden  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück
geht,  so  zielt  sie  doch  auf  eine  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem
Grundstück  durch  Zahlung  des  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  oder
Zwangsverwaltung  zu  erzielenden  Geldbetrages  ab.  Doch  folgt  aus
jener  Bestimmung  der  C.  P.  O.  keineswegs  eine  persönliche  Verpflichtung
des  jeweiligen  Eigenthümers  zur  Zahlung  nach  Kräften  des  Grundstücks,
vielmehr  hat  der  Eigenthümer,  wie  bereits  früher  hervorgehoben  ista.
nur  ein  Befriedigungsrecht,  das  er  durch  Hinterlegung  und  Aufrechnung
  wirksam  machen  kann.25)

Der  durch  den  Urkunden-Prozeß  gewährte  Vortheil  liegt
wesentlich  in  der  Beschränkung  der  Vertheidigung  des  Beklagten  und
der  schneller  zu  erzielenden,  vorläufigen  Feststellung  des  Anspruchs.
durch  Urtheil  (8§  594,  595,  598  C.  P.O.).  Sämmtliche  zur  Begründung
des  Anspruchs  erforderlichen  Thatsachen  müssen  durch  Urkunden  nachgewiesen
  werden,  und  die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,
daß  im  Urkundenprozeß  geklagt  wird.  Es  genügt  daher  zur
Substantiirung  der  Klage  nicht  die  bloße  Bezugnahme  auf  die
Eintragung  im  Grundbuch,  vielmehr  muß  die  Aktiv=  und  Passivlegitimation,
  sowie  die  Kündigung  durch  Vorlegung  entsprechender
Urkunden,  z.  B.  durch  den  neuesten  beglaubigten  Auszug  aus  dem

2,)  Vgl.  88  1142,  1144,  1150  B.  G.B.
        <pb n="741" />
        150.)  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  669

Grundbuch,  Vorlegung  des  Hypothekenbriefes  u.  A.  in  Urschrift  oder
Abschrift  belegt  werden  (§  593  Abs.  2  C.P.O.).  »»

Der  Urkundenprozeß  findet  auch  dann  statt,  wenn  Zug  um  Zug
gegen  Aushändigung  des  Briefes  u.  s.  w.  geklagt  wird,  oder  wenn  die
Zustellung  im  Auslaude  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen
mußte.

Dagegen  erfordert  das  Mahnverfahren,  welches  nach  g  6ss
Abs.  1  C.  P.O.  zur  Verfolgung  des  dinglichen  Anspruchs  angewendet
werden  kann,  dessen  Unabhängigkeit  von  einer  Gegenleistung  G  688
Abs.  2  C.P.O.).

8  150.  Die  Einwendungen  und  Einreden  des  Eigenthümers
gegen  die  hypothekarische  Klage.)

1.  Das  bish.  Preuß.  Recht  regelte  die  Rechtsbehelfe  des  Eigen=  1.Unterschiede
thümers  gegen  den  dinglichen  Angriff  des  Gläubigers  im  §  38  Pr.  zwischen
E.E.G.,  sowohl  für  die  Grundschuld  als  auch  für  die  Hypothek.  Es  Pbercch
begrenzte  die  Anwendung  seiner  Rechtssätze  lediglich  auf  die  Klage:  schenkkei
aus  der  eigentlichen.  Hypothek  bezw.  Grundschuld;  die  blo
vorgemerkte  Hypothek,  die  Kautionshypothek  und  die  persönliche  Klage
des  Oppothelengläubigers  standen  nicht  unter  dem  Schutz  des  §  38

Fr.  EE.G.

Diese  Schranken  zieht,  auch  das  B.  G.  B.;  nur  tritt  an  Stelle
der  Kautionshypothek  das  umfassendere  Gebilde  der  Sicherungehdbothel
und  erweitert  sich  die  Grundschuld  durch.  die  Unterart  der  Rentengrundschuld.


Das  bish.  Preuß.  Recht.  hat  in  seiner  Formulirung  der  zulässigen
Einreden  zwischen  Grundschuld  und  Hypothek  äußerlich  scharf  geschieden
(Abs.  1  und  2  §  38  Pr.  E.E.G.),  insbesondere  waren  bei  der  Grundschuld
  Einreden,  welche  sich  aus  dem  Grundbuch  ergaben,  nur  soweit
zulässig,  als  sie  auch  aus  dem  Grundschuldbrief  hervorgingen.  Bei
der  Grundschuld  war  es  rechtlich  unerheblich,  ob  der  Rechtsnachfolger
entgeltlich  oder  unentgeltlich  erworben  hatte.  Bei  der  Hypothek  des

40  Vgl.  88  1137—1140,  4157  B.  G.B.,  Johow  Begr.  III  S.  1675  ff.,
Mot.  III  S.  699  ff.,  Prot.  W  S.  580—585,  659—5663  IV  S.  504,  541,  Litteratur
s.  oben  bei  §  149,  vgl.  insbesondere  Hachenburg  Vorträge  S.  200  f..;  über
den  Begriff  der  Einrede  vgl.  Planck  1  S.  48,  sie  hebt  den  Anspruch  des
Berechtigten  nicht  auf,  begründet  nur  das  Recht,  die  Erfüllung  zu  verweigern.
        <pb n="742" />
        670  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  [§  150.

bisher.  Pr.  Rechts  mußten  die  Einreden  aus  dem  Grundbuch  erhellen,
auch  war  es  erheblich,  ob  der  Erwerb  ein  entgeltlicher  oder  unentgeltlicher
  war.

Diese  Unterschiede  sind  nunmehr  fortgefallen.  Bei  der
Grundschuld  des  B.  G.  B.  sind  Einreden,  die  aus  dem  Grundbuch
  sich  ergeben,  zulässig,  auch  wenn  der  Grundschuldbrief
sie  nicht  enthält;  andererseits  stehen  Einreden,  die  aus  dem
Hypothekenbriefe  hervorgehen,  dem  Gläubiger  entgegen,
wenn  dadurch  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nachgewiesen
wird.  Ferner  ist  die  Berufung  auf  den  guten  Glauben  allgemein  auf
den  unentgeltlichen  Erwerb  erweitert  (vgl.  oben  §  44),  andererseits
ist  dieselbe  zum  Unterschied  vom  bisher.  Pr.  Recht  eingeschränkt  auf
den  rechtsgeschäftlichen  Erwerb,  so  daß  also  der  Pfändungspfandgläubiger
  nach  Reichsrecht  nicht  mehr  durch  das  Publizitätsprinzip
geschützt  wird,  wohl  aber  derjenige,  der  gutgläubig  von  ihm  erworben  hat.

2.  Einwen-  2.  Das  B.  G.B.  hat  iu  den  §§  1137—1140  diejenigen  Eindungen
  und  reden  behandelt,  welche  dem  hypothekarischen  Anspruch  als  solchem
1  aus  dem  Schuldverhältniß,  das  bei  Entstehung  der  Hypothek  voraus-B.
  G.B.  gesetzt  worden  ist,  entgegengestellt  werden  können,  und  im  §  1157
B.  G.  B.  diejenigen,  welche  unabhängig  von  jenem  aus  einem  zwischen
dem  Eigenthümer  und  dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  entspringen,  die  also  dem  Eigenthümer  gegen  die  Hypothek
ohne  Rücksicht  auf  die  Forderung  zustehen.
Der  Wortlaut  der  Bestimmungen  ist  folgender:

§  1137.  Der  Eigenthümer  kann  gegen  die  Hypothek  die
dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie  die
nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden  geltend
machen.  Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der
Eigenthümer  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die
Schuld  nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  perfönliche  Schuldner,  so
verliert  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie
verzichtet.

§  1138.  Die  Vorschriften  der  88  891  bis  899  gelten
für  die  Hypothek  auch  in  Ansehung  der  Forderung  und
der  dem  Eigenthümer  nach  §  1137  zustehenden  Einreden.

8  1139.  Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek  für  ein
Darlehen  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlosfen
worden,  so  genügt  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs,
        <pb n="743" />
        §  150.]  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  671

der  sich  darauf  gründet,  daß  die  Hingabe  des  Darlehens
unterblieben  sei,  der  von  dem  Eigenthümer  an  das  Grundbuchamt
  gerichtete  Antrag,  sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines
Monats  nach  der  Eintragung  der  Hypothek  gestellt  wird.
Wird  der  Widerspruch  innerhalb  des  Monats  eingetragen,
so  hat  die  Eintragung  die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  der
Widerspruch  zugleich  mit  der  Hypothek  eingetragen  worden
wäre.

F  1140.  Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus
dem  Hypothekenbrief  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe
hervorgeht,  ist  die  Berufung  auf  die  Vorschriften  der  88  892,
893  ausgeschlossen.  Ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
  des  Grundbuchs,  der  aus  dem  Briefe  oder  einem  Vermerk
  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem  im  Grundbuch
eingetragenen  Widerspruche  gleich.

§  1157.  Eine  Einrede,  die  dem  Eigenthümer  auf  Grund

eines  zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden
  Rechtsverhältnisses  gegen  die  Hypothek  zusteht,
kann  auch  dem  neuen  Gläubiger  entgegengesetzt  werden.
Die  Vorschriften  der  §§  892,  894  bis  899,  1140  gelten
auch  für  diese  Einrede.

Jür  die  systematische  Behandlung  ist,  wie  folgt,  zu  unterscheiden:
I.  Die  ursprünglichen  Kontrahenten  der  Hypothek  sind  Kläger  I.  Die  urund

  Bellagter.  sprünglichen
A.  Der  Besteller  der  Hypothek  ist  zugleich  persönlicher  “**
ypo-Schuldner.

  thek  sind

Dieser  Fall  bildet  im  praktischen  Leben  die  Regel.  Dem  Kläger  Kläger  und
steht  die  persönliche  wie  dingliche  Klage  zu,  und  der  Eigenthümer  hat  Beklagter.
auch  gegen  die  dingliche  Klage  alle  aus  dem  persönlichen  Schuldver=  A.  Der  Behältniß
  wie  dem  dinglichen  Rechtsverhältniß  sich  ergebenden  Einwendungen  Ghur  derypothek

  ist
und  Einreden  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter  „c“  aufgeführten.  zugleich  per-Es

  möge  hier  beispielsweise  auf  folgende  hingewiesen  werden:  sönlicher

a)  Aus  dem  persönlichen  Schuldverhältnisse:  hummner
ayDer  Einwand  der  mangelnden  Willenserklärung  wegen  dungen  aus

Geschäftsunfähigkeit,  der  Einwand  der  Simulation,  des  dem  perfön-Irrthums,
  Zwangs,  Betrugs  hinsichtlich  des  die  Ein=  lichen
tragung  veranlassenden  Rechtsgeschäfts,  der  Einwand  des  Schuldrer-Mangels
  der  Identität  der  vom  Gläubiger  behaupteten  hältnisse.
        <pb n="744" />
        672

b)  Einwendungen

  aus

dem  dinglichen

  Rechtsverhältnisse.



6  e)  Unzulässige

Einreden  u.

Einwendungen.



Eimwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  (&amp;amp;s  10.

mit  der  in  der  Eintragungsbewilligung  bezeichneten  Forderung;
  doch  ist  ein  solcher  Mangel  noch  nicht  aus  der
unrichtigen  Angabe  des  Rechtsgrundes  zu  folgern,  wesentlich
ist  nur,  ob  der  Eigenthümer  für  die  machgewiesene  Schuld
die  Hypothek  hat  bestellen  wollen.)

8)  Der  Einwand  des  Nichtbestehens  der  Forderung  wegen
Erlöschens  derselben,  sei  es  durch  Tilgung  der  Schuld  oder
Verzicht  auf  dieselbe,  oder  wegen  mangelnder  Mitwirkung
des  gesetzlichen  Vertreters,  z.  B.  des  Vormundes  u.  A.

ferner  der  Einwand,  daß  die  durch  die  Hypothek  zu  befriedigende
  Forderung  nicht  gefordert  werden  könne  wegen
Verstoßes  gegen  ein  Verbotsgesetz,  z.  B.  wegen  Wuchers.

)  Die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  die  Einrede
der  obligatorischen  Verpflichtung  des  Gläubigers,  von
der  Hypothek  keinen  oder  nur  einen  beschränkten  Gebrauch

zu  machen  bezw.  die  Hypothek  löschen  zu  lassen;  die  Einrede
der  Stundung,  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache
kann  der  Schuldner,  welcher  mit  der  persönlichen  Klage
belangt  war  und  z.  B.  auf  Grund  der  Verjährungseinrede
  dieselbe  zur  Abweisung  gebracht  hat,  später,  wem
er  mit  der  dinglichen  Klage  belangt  wird,  entgegenhalten.

d)  Die  Einrede  des  Mangels  der  Fälligkeit  wegen  fehlender
oder  nicht  ordnungsmäßiger  Kündigung.

b)  Die  Einwendungen  aus  dem  dinglichen  Rechtsverhältniß,

  welche  den  Bestand  der  Hypothek  als  solchen
betreffen.  Diese  können  sich  aus  dem  Grundbuch  bezw.  aus
dem  Brief  ergeben,  sie  können  das  Bestehen  der  Hypothek  verneinen
  z.  B.  durch  den  Nachweis  von  Thatsachen,  aus  welchen
die  Nichtigkeit  der  Errichtung  der  Hypothek  sich  ergiebt  —

wegen  Fehlens  der  dinglichen  Einigung,  Eintritt  des  Endtermins,
  der  Resolutivbedingung,  Ausfall  der  aufschiebenden

Bedingung  —  sie  können  auch  eine  Urrichtigkeit  des  Grundbuchs

  geltend  machen  durch  den  Hinweis  auf  eingetragene
Widersprüche  und  Verfügungsbeschränkungen.

o)  Unzulässig  sind  aber  folgende  Angriffe  gegen  die

dingliche  Klage:

*)  Vgl.  Striethorst  Bd.  12  S.  172
        <pb n="745" />
        *  150.]  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  673

a)  Der  Einwand,  daß  der  Besteller  der  Hypothek  trotz  seiner
Eintragung  nicht  der  wahre  Eigenthümer  gewesen  ist;
denn  auch  der  ursprüngliche  Hypothekengläubiger  wird  vermöge
  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  (5  892
B.  G.  B.)  gegen  Angriffe  geschützt,  welche  auf  Mängel  im
Rechte  seines  Urhebers  zurückzuführen  sind,  ausgenommen
den  Fall  der  Schlechtgläubigkeit  durch  Kenntniß  des
Mangels  oder  fingirte  Kenntniß  in  Folge  Vermerks  im
Grundbuch.

8)  Die  Einrede  der  Verjährung  der  persönlichen
Forderung,  soweit  es  sich  nicht  um  Ansprüche  auf  Rückstände
  von  Zinsen  und  anderen  wiederkehrenden  Leistungen
handelt  (§  223  Abs.  1  und  3).

X)  Die  Einrede  der  beschränkten  Haftung  seitens  der  Erben
des  Schuldners  und  des  eingetretenen  Konkurses,  da
die  Hypothek  eine  Sonderbefriedigung  aus  dem  Grundstück
gewähren  soll  (5  1137  B.  G.B.).3

d)  Die  Einrede  der  Vorausklage  (exceptioexcussionis
realis)  kann  der  mit  der  perfönlichen  Klage  belangte
Schuldner,  der  noch  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks
  ist,  nicht  geltend  machen,  ebensowenig  die  exceptio
excussionis  personalis,  falls  er  mit  der  dinglichen
Klage  belangt  wird,  da  der  Gläubiger  in  der  Wahl  seiner
Rechtsmittel  nicht  beschränkt  ist.“)

B.  Der  Besteller  der  Hypothek  ist  nicht  persönlicher  B.  Der  Be-Schuldner,
  er  hat  vielmehr  für  die  Schuld  eines  Anderen  steller  der
sein  Grundstück  mit  der  Hypothek  belastet.  awoihe

Der  Hypothekengläubiger  hat  dann  keine  persönliche  Klage,  sondern  licher
kann  nur  die  dingliche  geltend  machen.  Der  hypothekarischen  Schuldner.
Klage  stehen  nach  §  1137  B.  G.  B.  alle  Einreden  entgegen,  die
der  persönliche  Schuldner  gegen  die  Forderung,  bezw.  die  ein
Bürge  geltend  machen  kann.  Die  Replik,  daß  es  sich  um  Einreden
aus  der  Person  eines  Dritten  handelt,  ist  unzulässig.

Dem  Eigenthümer,  der  nicht  persönlicher  Schuldner  ist,  stehen  alsodie
  Einwände  in  dem  vollen  Umfang  des  zu  A  Erörterten  zur
Seite,  selbst  dann,  wenn  der  persönliche  Schuldner  auf  die

—

)  Vgl.  88  1975  ff.,  1971  B.  G.B.,  §  47  K.  O.
)  Vgl.  abweichend  das  preuß.  Recht  46  120,  Oberneck  S.  53  Anm.1,  a.  8.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  43
        <pb n="746" />
        674  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  (§  150.

Einrede  verzichtet  hat,  da  das  Einrederecht  des  Grundstückseigenthümers
  nicht  geschmälert  werden  darf  (Abs.  2  §  1137  B.  G.B.).
Hat  der  Grundstückseigenthümer  die  Hypothek  als  Bürge  bestellt,
so  hat  er  auch  die  Einrede  der  Vorausklage  (§  771  B.  G.  B.,  exceptio
excussionis  personalis).  Diese  hat  der  Eigenthümer  auch  dann,  falls
er  die  Hypothek  nur  unter  der  Bedingung  bestellt  hat,  daß  der  Anspruch
  daraus  nicht  eher  geltend  gemacht  werden  darf,  bis  der  persönliche
  Anspruch  erfolglos  durchzuführen  versucht  ist,  freilich  muß  in  der
Eintragung  durch  Bezugnahme  auf  diese  in  der  Eintragungsbewilligung
enthaltene  Bedingung  Bezug  genommen  worden  sein,  falls  etwa  ein
gutgläubiger  Dritter  der  Kläger  ist.
Besonders  zu  betrachten  sind  noch  die  Einreden  aus  dem  Anfechtungs=
  und  Aufrechnungsrecht.  Man  muß  unterscheiden:
a)  Hatte  der  persönliche  Schuldner  schon  die  Forderung  angefochten
  oder  gegen  dieselbe  eine  eigene  Forderung  kompensirt,
bevor  die  Grundstücksbelastung  erfolgte,  dann  ist  durch  die
Anfechtung  bezw.  Aufrechnung  die  Aufhebung  der  Forderung
bereits  herbeigeführt  gewesen,  und  die  Einwendung,  daß  die  Forderung,
  zu  deren  Befriedigung  das  Grundstück  dienen  soll,  nicht
besteht,  entzieht  dem  Hypothekengläubiger  sein  materielles  Gläubigerrecht
  und  führt  zu  dessen  Abweisung  (§§  142,  387  B.  G.B.)
b)  Abgesehen  hiervon  wird  das  Recht  des  Eigenthümers  zur
Anfechtung  oder  Aufrechnung  nur  insoweit  anerkannt,  als
dem  Bürgen  dieses  Recht  zusteht.  Der  Bürge  kann  aber  die
Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,  so  lange  dem  Hauptschuldner
  das  Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit  zu
Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten,  bezw.  so  lange
sich  der  Gläubiger  durch  Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung
  des  Hauptschuldners  befriedigen  kann.  Hiernach  ist
nicht  etwa  das  Recht  des  Eigenthümers  zur  Anfechtung  oder
Kompensation  mit  einer  Forderung  des  Schuldners  anerkannt,
sondern  demselben  vielmehr  nur  eine  aufschiebende  (dilatorische)
  Einrede  gegen  die  Hypothekenklage  gegeben,
d.  h.  er  braucht,  so  lange  die  Anfechtungs=  oder  Aufrechnungsmöglichkeit
  besteht,  die  Befriedigung  aus
dem  Grundstück  nicht  zu  dulden.  Durch  Verzicht  des
persönlichen  Schuldners  erlischt  diese  Möglichkeit.5)

5)  Vgl.  Hachenburg  S.  270,  ebenso  Biermann  S.  203.
        <pb n="747" />
        §  100.]  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  675

II.  Der  Grundstückseigenthümer  hat  gewechselt,  der  ursprüngliche
  Hypothekengläubiger  klagt  dinglich.

Der  Nachfolger  im  Eigenthum  hat  alle  aus  dem  persüönlichen
Anspruch  begründeten  Einreden,  gleichviel,  ob  dieselben  unmittelbar
für  ihn  entstanden  oder  aus  den  rechtlichen  Beziehungen  des  früheren
Eigenthümers  oder  persönlichen  Schuldners  entsprungen  sind.  Sie
sind  kraft  Gesetzes  auf  ihn  übergegangen  (5  1137  B.  G.B.),  und  es
gilt  für  diesen  Fäll  alles  dasjenige,  was  unter  1.  B.  ausgeführt
worden  ist.

III.  Der  Hypothekengläubiger  hat  gewechselt,  es  ist  eine
rechtsgeschäftliche  Sonderrechtsnachfolge  auf  der  Seite  des  Hypothekengläubigers
  eingetreten.

Die  Beziehungen  der  Hypothek  zu  der  Forderung  verlieren
  dem  dritten  rechtsgeschäftlichen  Erwerber  der  Hypothek
gegenüber  ihre  Bedeutung,  indem  §  1138  B.  G.B.  den  öffeutlichen
  Glauben  des  Grundbuchs  (§8  891  f..)  auf  die  Forderung  und
die  dem  Eigenthümer  nach  8  1137  B.  G.B.  hinsichtlich  derselben  zustehenden
  Einreden  erstreckt.  Das  Publizitätsprinzip  wird  durch
§  1157  B.  G.  B.  auch  auf  diejenigen  Einwendungen  angewendet,
die  lediglich  aus  dem  Rechtbverhältni  des  Eigenthümers
als  solchen  zu  dem  Rechtsvorgäuger  des  Hypothekengläubigers
  sich  ergeben.  Nur  gegen  den  wissenden  bezw.  gegen
denjenigen  Gläubiger,  dessen  Wissenschaft  gesetzlich  fingirt  wird,  behalten
  alle  diese  Einreden  Kraft,  die  Beweislast  trifft  aber  den  Beklagten
  (§  892  B.  G.  B.).  Freilich  greift  die  Replik  des  guten
Glaubens  nicht  durch,  wenn  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus
dem  Hypothekenbrief  oder  einem  Vermerke  auf  demselben,  z.  B.
einem  Quittungsvermerke  hervorgeht,  und  zwar  steht  ein  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der  aus  dem  Briefe  oder  einem
Vermerke  aus  demselben  erhellt,  einem  im  Grundbuch  eingetragenen
Widerspruch  gleich.  Es  genügt  aber  die  Prüfung  des  Briefes  nicht,
auch  das  Grundbuch  muß  stets  eingesehen  werden,  zumal  nach  §  42
R.G.B.O.  Fälle  der  Eintragung  möglich  sind,  ohne  daß  der  Brief
dem  Grundbuchamt  gleichzeitig  eingereicht  und  auf  demselben  der  entsprechende
  Vermerk  gesetzt  zu  werden  braucht  (vgl.  oben  S.  262ff.).
Bei  einem  Widerspruch  zwischen  Grundbuch  und  Brief  geht
ersteres  vor.

Die  Beschränkungen,  welchen  die  Einreden  gegen  den  hypothekarischen

Anspruch  durch  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  unterworfen
43*
        <pb n="748" />
        3.  Kundbar-676

  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  150.

sind,  ergeben,  daß  das  Oeffentlichkeitsprinzip  dem  Erwerber  dinglicher
Rechte  Schutz  gewährt  gegen  alle  Angriffe,  welche  auf  Mängel  im
Rechte  seines  Autors  sich  stützen.  Sie  können  dem  Gläubiger  gegenüber
  nur  wirksam  werden,  wenn  sie  ihm  bei  der  Erwerbung,  d.  h.  bei
der  Briefhypothek  im  Zeitpunkt  der  Uebergabe  des  Briefes,  bekannt
waren  oder  aus  dem  Inhalt  des  Grundbuchs  oder  des  Hypothekenbriefs
  erhellten  (88  892,  1140  B.  G.B).

Das  Nähere  über  den  Zeitpunkt  der  Kenntniß  ist  oben  S.  215  erörtert
worden.  Es  ist  hier  nur  im  Gegensatz  zum  bisherigen  Preuß.  Recht

darauf  hinzuweisen,  daß  die  auf  bloßer  Fahrlässigkeit  beruhende  Unkenntniß

  der  dem  Eigenthümer  zustehenden  Einreden  der  wirklichen

Kenntniß  nicht  gleichgestellt  ist.)

Bei  einer  Kollision  zwischen  den  Interessen  des  gutgläubigen
Cessionars  der  Hypothek  und  des  gutgläubigen  Schuldners  in  Bezug
auf  die  Einreden  gegen  die  Forderung,  welche  erst  nach  der  Cession
entstanden  sind,  entscheidet  8  1156  B.  G.  B.  zu  Gunsten  des  Erwerbers
der  Hypothek,  aber  nur  in  sachenrechtlicher  Beziehung  oder  wie
das  Gesetz  sagt  „in  Ansehung  der  Hypothek“,  d.  h.  also  nur  insoweit
  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  mit  der  dinglichen  Klage
gesucht  wird.  Gegen  die  persönliche  Klage  schützen  den  mit  der  Cession
unbekannten  Schuldner  die  Bestimmungen  der  §§  406—408  B.  G.B.
Der  dem  redlichen  Hypothekenerwerber  gewährte  Schutz  dient  nur  dem
dinglichen  Anspruch.  Die  persönliche  Forderung  ist  demselben  entzogen.)
  Kumulirt  der  Erwerber  der  Verkehrshypothek  die  dingliche
und  persönliche  Klage,  so  kann  er  mit  der  letzteren  abgewiesen,  mit  der
ersteren  aber  Sieger  werden.  Damit  fällt  der  accessorische  Charakter
der  Verkehrshypothek  (vgl.  oben  S.  481).

3.  Wie  im  geltenden  Recht,  hat  das  B.  G.B.  keine  besondere

machung  derg  orm.  für  die  Kundbarmachung  von  Einreden  durch  das

Einreden
durch  das

Grundbuch  festgestellt.  Die  denselben  zu  Grunde  liegenden  Rechts-Grundbuch.

  verhältnisse  werden  durch  Eintragung  von  Verfügungsbeschränkungen,

Vormerkungen  und  Widersprüchen  geschützt.  Das  Preußische
Recht  hatte  nur  einzelne  Bestimmungen,  §8  9,  49,  60,  70  Pr.  E.E.G.
Das  B.  G.B.  hat  die  S.  245  ff.  erörterten  allgemeinen  Regeln  gegeben,
insbesondere  ein  Korrektiv  gegen  das  Publizitätsprinzip  und  die  damit

6)  Vgl.  für  das  Preuß.  Recht  über  die  gegentheilige  Auffassung  R.  E.
Bd.  34  S.  225  ff.,  Bd.  32  S.  226,  Jur.  Woch.  1896  S.  293  Nr.  66.
*!)  Vgl.  Mot.  III  S.  713,  Hachenburg  S.  276/277.
        <pb n="749" />
        8  150.]  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  677

verbundene  Gefahr  des  Verlustes  von  Einreden  dadurch  gewährt,  daß

dem  Eigenthümer  die  Befugniß  eingeräumt  ist,  die  Zustimmung  des

Gegners  zur  Buchberichtigung  durch  Eintragung  seiner  Einreden
zu  verlangen  und  im  Wege“  einstweiliger  Verfügung  zur  Erhaltung
seiner  dinglichen  Rechte  einen  Widerspruch  eintragen  zu  lassen.

4.  In  einem  Falle  hat  das  Gesetz  von  jeder  Bescheinigung  des4.  Widerspruch

die  Eintragung  des  Widerspruchs  begründenden  Thatbestandes  und  der

Mitwirkung  des  Prozeßrichters  abgesehen,  indem  es  die  dem  Preußischen
Landrecht  bekannte,  durch  das  Pr.  E.E.G.  aufgehobene  Protestation
wegen  der  nicht  gezahlten  Darlehnsvaluta  (exceptio  non  numeratae
pecuniae)-im  B.  G.B.  wieder  aufleben  läßt.  s)  Nach  §  49  Pr.  E.E.G.
war  die  Bewilligung  des  Gläubigers  erforderlich,  um  eine  Protestation
wegen  nicht  gezahlter  Valuta  eines  Darlehns  auf  Antrag  des  Schuldners
zur  Eintragung  zu  bringen.))

Nach  §  1139  B.  G.  B.  genügt  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs
zur  Erhaltung  der  Einrede  des  nicht  empfangenen  Darlehns  bei  der
Buchhypothek  der  von  dem  Eigenthümer  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Eintragung  der  Hypothek  an  das  Grundbuchamt
gerichtetebloße  einseitige  Antrag  (vgl.  Muster  Nr.  34Th.  II  Abth.2).
Erwirbt  Jemand  während  dieser  Frist  die  Buchhypothek  in  gutem  Glauben,
so  ist  er  durch  das  Publizitätsprinzip  nicht  geschützt.  Die  Wirksamkeit
des  Verkehrsschutzes  nach  §  892  B.  G.B.  beginnt  erst  nach  dem  Ablauf
jener  Frist.  Eine  analoge  Ausdehnung  dieser  singulären  Vorschrift  auf
andere  Einreden  außer  der  gedachten  ist  ausgeschlossen.  Der  eingetragene
Widerspruch  hat  rückwirkende  Kraft  auf  den  Zeitpunkt  der  Hypothekeneintragung.
  Ist  jedoch  innerhalb  der  kritischen  Zeit  der  Antrag  zwar
präsentirt,  die  Eintragung  des  Widerspruchs  jedoch  erst  nach  Ablauf
derselben  erfolgt,  so  ist  er  zwar  gültig,  entbehrt  aber  der  rückwirkenden
Kraft.  Seine  Wirkung  beginnt  erst  mit  dem  Tage  der  Eintragung.
  Der  Grundbuchbeamte,  welcher  nicht  rechtzeitig  die  Eintragung
  veranlaßt  hat,  bewirkt  die  Schadensersatzpflicht  des  Staates
nach  §  12  R.G.B.O.  (vgl.  oben  §  15).

Wird  der  Antrag  erst  nach  der  gedachten  Frist  gestellt,  so  ist  er
zurückzuweisen.

Der  Widerspruch  auf  einseitigen  Antrag  wegen  unterbliebener  Hingabe
  des  Darlehens  ist  un  zulässig  bei  der  Brief=  und  Sicherungshypo-Vgdgl.

  §  738  I  11  A.  L.R.
?m  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  172,  Obertr.  Bd.  75  S.  197,  Striethorst
Bd.  93  S.  305.  4

bei  einer

Buchhypothek
  wegen

unterbliebener
  Hingabe
des  Darlehns.
        <pb n="750" />
        678  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  (§  150.

thek,  sowie  bei  der  Grund=  und  Rentenschuld.  Bei  der  Briefhypothek  ist
der  Eigenthümer  dadurch  gesichert,  daß  er  den  Hypothekenbrief  nur  gegen
Zahlung  der  Valuta  Zug  um  Zug  dem  eingetragenen  Gläubiger  auszuhändigen
  braucht.  Bei  der  Grund=  und  Rentenschuld  ist  die  Eintragung
  unabhängig  von  dem  ihr  unterliegenden  persönlichen  Schuldverhältniß
  und  bei  der  Sicherungshypothek  ist  jene  Einrede  gegen  jeden
Rechtsnachfolger  gestattet.  Natürlich  bleibt  dem  Eigenthümer  unbenommen,
in  den  vorgedachten  Fällen  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  bezw.  auf
Grund  der  Eintragungsbewilligung  des  Gläubigers  die  Eintragung  des
Widerspruchs  zu  bewirken.

Legitimirt  zu  jenem  einseitigen  Antrag  auf  Eintragung  eines
Widerspruchs  ist  nach  §  13  R.G.B.O.  der  Eigenthümer,  nicht  etwa
der  persönliche  Schuldner.  Ob  dieser  Antrag  der  Formvorschrift  des
§  29  R.G.B.O  unterstellt  ist,  kann  zweifelhaft  sein,  da  die  Bewilligungserklärung
  des  Hypothekengläubigers  durch  das  Gesetz  ersetzt  wird  und
die  nach  §  55  R.G.B.O.  nothwendige  Benachrichtigung  des  Gläubigers
von  der  Eintragung  demselben  Gelegenheit  giebt,  sofortige  Gegenmaßregeln
  zu  ergreifen,  insbesondere  die  Berichtigungsklage  und  event.  Schadensersatzlage
  gegen  den  Eigenthümer  anzustrengen.  Hierbei  steht  ihm  die
Vermuthung  des  §  891  B.  G.B.  zur  Seite  und  die  Beweislast  der
nicht  gezahlten  Valuta  trifft  den  Eigenthümer.  Andererseits  erstreckt
sich  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  auf  die  Identität  des
Antragstellers  mit  dem  Eigenthümer  und  dessen  Verfügungsrecht.
  Es  kommt  hinzu,  daß  der  Antrag  in  diesem  Falle  auch  die  zu
der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  insofern  enthält,  als  der  Antragsteller
  des  Näheren  angeben  muß,  daß  ihm  eine  Einrede  wegen
Nichtempfangs  des  Darlehns,  zu  dessen  Befriedigung  die  Hypothek
dienen  soll,  zusteht.  Der  Antrag  bildet  hier  zugleich  die  Grundlage
  der  Eintragung  und  deshalb  muß  er  nach  §§  29,  30  R.  G.  B.  O.

beglaubigt  sein.1)

5.Die  Einrede  5.  Der  Eigenthümer  kann  sich  auf  die  von  ihm  dem
der  Kündi-Cedenten  gegenüber  erfolgte  Kündigung  regelmäßig  berufen

gung.

1156  S.  2  B.  G.  B.).  Diese  Vorschrift  richtet  sich  hauptsächlich  gegen
die  außerhalb  des  Buches  bewirkte  Uebertragung  der  Briefhypothek  und
schützt  den  Eigenthümer,  der  den  jeweiligen  Gläubiger  unter  diesen  Umständen
  häufig  nicht  kennen  wird.

10)  Vgl.  auch  Jastrow  Formularbuch  u.  Notariatsrecht  II.  Theil  S.  184

Nr.  98,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  868,  abweichend  Neumann
S.  594  Anm.  Za  zu  §  1139  B.  G.B.
        <pb n="751" />
        §  161.]  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  679

Die  Einrede  greift  aber  nicht  durch,  wenn  die  Umschreibung  der

Post  auf  den  Cessionar  bereits  im  Grundbuche  erfolgt  oder  die  Uebertragung
  zur  Zeit  der  Kündigung  dem  Eigenthümer  bekannt  gewesen  ist.
Bei  der  Buchhypothek  wird  die  Einrede  seltener  sein,  weil  ihre  Uebertragung
  der  Eintragung  bedarf,  und  diese  gemäß  §  55  G.  B.  O,  dem
Eigenthümer  mitgetheilt  wird.

6.  Geht  die  dingliche  Klage  des  Cessionars  auf  Nückstände  von  6.  Die  Ein-Zinsen,
  Nebenleistungen  und  Erstattung  von  Kosten,  so  sind  reden  gegen

die  gedachten  Einreden  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften
unbeschränkt  zulässig  (§§  1159,  404  ff.;  vgl.  8  39  preuß.  E.  E.  G.).
Der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  wird  ferner  nach  §  1158  versagt,
wenn  diese  Klage  nicht  auf  rückständige  Zinsen  zielt,  sondern  auf
Zahlung  von  Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen,  die  in  demjenigen
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Eigenthümer  von  der
Cession  Kenntniß  erlangt  hat,  oder  dem  folgenden  Kalendervierteljahr
  fällig  geworden  sind,  weil  im  Interesse  des  Verkehrs
der  Zins  auf  ein  halbes  Jahr  sicher  vorausgezahlt  werden  darf  (§  1158).
Der  Gläubiger  kann  sich  dagegen  durch  rechtzeitige  Benachrichtigung
des  Schuldners  schützen.1)

Dritter  Abschnitt.

Die  Sicherungshypothek.
J.
8  161.  Die  gewillkürte  Sicherungohypothek)

die  Hypothekenzins-



1.  Das  B.  G.  B.  kennt  eine  Reihe  von  Fällen,  in  denen  eine  Hypothek  1.  Unterschied

nothwendigerweise  nur  als  Sicherungshypothek  begründet  werden  kann
und  stellt  diesen  gegenüber  denjenigen  Fall,  in  welchem  die  Betheiligten
aus  freier  Wahl  für  die  Form  der  Sicherungshypothek  sich  entscheiden
und  diese  vereinbaren.  Dieser  Parteiwille  muß  deutlich  erhellen.  Zwar  ist

es  nicht  nothwendig,  die  Bezeichnung  „Sicherungshypothek“  zu  gebrauchen,
jedenfals  aber  zweckmäßig.))  Die  Sicherungshypothek  im  Allgemeinen
unterscheidet  sich  von  der  „gewöhnlichen“  Hypothek  (Normal-,  Verkehrs-1)

  Vgl.  Motive  III  S.  714  und  im  entgegengesetzten  Sinne  R.  E.  IV  S.334).

!)  Vgl.  88  1184—1186  B.  G.  B.,  Johow  Begr.  III  S.  1777  ff.,  Mot.  II
S.  619,  764  ff.,  776;  Prot.  III  S.  678—  686,  Hachenburg  Vorträge  S.  265  ff.,
Geiträge  S.  41  ff.,  Dernburg  1II  8240,  Endemann  II  §  129,  Neumann,
Böhm,  Biermann,  Staudinger-Kober  zu  88  4184  ff.,  Leske  §  149.

*)  Vgl.  Neumann  S.  634/635.

der  Sicherungshypo-

  von  der
gewöhnlichen.
        <pb n="752" />
        680  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  .  ·[§151.

hypothek)  dadurch,  daß  sie  streng  accessorischer  Natur  ist  und  die  Bestimmung
  hat,  eine  Forderung  zu  sichern,  welche  dem  Gläubiger  zusteht,
  während  die  gewöhnliche  Hypothek  nur  den  Zweck  hat,  zur  Befriedigung
  einer  solchen  zu  dienen.

Die  Sicherungshypothek  ist  nicht  mit  der  Kautionshypothek
des  Preußischen  Rechts  identisch;  denn  es  ist  eine  Hypothek  zu  einem
festen  Betrage,  bei  welcher  die  Zufügung  eines  Zinssatzes
zulässig  ist,  die  Kautionshypothek  ist,  wie  später  dargelegt  werden
wird,  eine  Unterart  der  Sicherungshypothek.

Das  unterscheidende  Kriterium  der  Sicherungshypothek  von  der
Verkehrshypothek  bestimmt:  «

§  1184.  „Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek
sich  nur  nach  der  Forderung  bestimmt  und  der  Gläubiger
sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung
berufen  kann  (Sicherungshypothek).
Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek
bezeichnet  werden.“
und  dem  schließt  sich  als  Folgerung  §  1185  B.  G.  B.  an,  inhalts  dessen
die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist  und  die
Vorschriften  der  §§  1138,  1139,  1141,  1156  B.  G.B.  auf  die  Sicherungshypothek
  keine  Anwendung  finden.

Im  Uebrigen  dagegen  regelt  sich  die  Sicherungshypothek  nach  den
Grundsätzen  der  gewöhnlichen  Buchhypothek.

·  Der  Schwerpunkt  liegt  darin,  daß  das  Recht  aus  der  Hypothek

sich  nur  nach  der  Forderung  bestimmt.  Richtet  sich  das  Recht
nicht  bloß  nach  der  Forderung,  hängt  es  nicht  lediglich  von  dieser  ab,
sondern  bewegt  es  sich  in  einer  gewissen  engeren  oder  weiteren  Unabhängigkeit
  von  derselben,  so  liegt  eine  gewöhrliche  Hypothel  (Verkehrshypothek)

  und  bei  'völliger  Unabhängigkeit  von  einer  Forderung
eine  Grundschuld  vor.

2.  Die  unter-=  2.  Die  Kontrahenten  müssen  zur  Klarstellung,  daß  nicht  die  gescheidenden
  wöhnliche  Hypothek  gewollt  ist,  deutlich  ihren  Willen,  eine  Sicherungs-Veremale,
  hypothek  zu  bestellen,  dem  Grundbuchamt  gegenüber  zum  Ausdruck
nen.  bringen,  denn  das  Gesetz  verlangt  nach  Abs.  2  §  1184  B.  G.B.  die

Bezeichnung  als  „Sicherungshypothek“  im  Grundbuch,
widrigenfalls  der  Eintrag  als  „gewöhnliche  bezw.  Verkehrshypothekangesehen

  wird,  auch  wenn  die  Parteien  es  anders  gewollt  haben.
        <pb n="753" />
        151.1  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  681

Diese  Bezeichnung  ist  eine  essentielle.  Ihre  Unterlassung  gewährt
dem  Eigenthümer  den  Berichtigungsanspruch  aus  §  894  B.  G.  B.
Während  die  gewöhnliche  Hypothek  sich  in  der  Form  der  Briefund

  Buchhypothek  bewegen  kann,  ist  bei  der  Sicherungshypothek  nach
Abs.  1  §  1185  B.  G.  B.  die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs
ausgeschlossen  und  dadurch  charakterisirt  sich  der  Ausschluß  der
Sicherungshypothek  als  eines  Rechtsinstituts  des  marktgängigen  Verkehrs.
  In  Abweichung  vom  bisher.  Pr.  Recht  wird  hiervon  keine
Ausnahme  für  die  Fälle  der  Eintragung,  der  Abtretung,  Verpfändung,
Vorrangseinräumung  u.  A.  gemacht.  Es  wird  also  auch  nachträglich
keine  Hypothekenurkunde  gebildet,  falls  nicht  etwa  eine  Umwandlung
der  Sicherungshypothek  in  eine  Briefpost  stattfindet  (§  1186  B.  G.B.).

3.  Zur  Begründung  der  Sicherungshypothek  ist  neben  der  Beob=  3.  Begrünachtung
  der  allgemeinen  Vorschrift  der  88  873,  874,  878  B.  G.B.  die  dung  der

Angabe  der  Forderung,  deren  Sicherstellung  bezweckt  wird,  nothwendig,
  doch  braucht  die  Forderung  dem  Grundbuchamt  nicht  urkundlich
nachgewiesen  zu  werden,  auch  ist  nicht  die  Angabe  des  Schuldgrundes  und
Vorlegung  der  Schuldurkunde  wie  nach  §  19  Pr.  E.E.G.  Erforderniß,
da  das  Grundbuchamt  in  eine  Prüfung  der  Forderung  nicht  einzutreten
hat.  Es  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Schuldurkunde,  um
den  Beweis  für  die  Identität  der  beurkundeten  mit  der  in  der  Eintragungsbewilligung
  bezeichneten  Forderung  zu  sichern,  dem  Grundbuchamt
  überreicht  wird,  und  dies  wird  in  der  Praxis  regelmäßig
geschehen.

Gegenstand  der  Sicherstellung  kann  auch  eine  zukünftige  oder
bedingte  Forderung  sein.

Ueber  die  Form  der  Erklärung  vgl.  Muster  Nr.  37  Theil  !
Abth.  2  «

4.  Es  ist  bereits  oben  (S.  660)  darauf  hingewiesen,  daß  bei  der  4.
Verkehrshypothek  die  Kündigung  sachenrechtlichen  Grundsätzen  unterliegt
  und  eine  solche  an  den  persönlichen  Schuldner  oder  von  diesem
an  den  Gläubiger  unwirksam  ist  (§  1141  B.  G.  B.).

Bei  der  Sicherungshypothek  entscheidet  lediglich  die  Kündigung
des  Gläubigers  an  den  persönlichen  Schuldner  oder  die  des

Letzteren  an  jenen.s)  Der  §  1141  B.  G.B.  ist  auf  die  Sicherungshypothek

  nicht  anwendbar.  Kündigt  der  Eigenthümer,  der  nicht  der
persönliche  Schuldner  ist,  dem  Gläubiger  oder  dieser  jenem,  so  wird

9)  Vgl.  Prot.  III  S.  683/684.

Sicherungshypothek.



Die  Kündigung
  der
Sicherungshypothek.
        <pb n="754" />
        682  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  (§  161.

die  Sicherungshypothek  dadurch  nicht  fällig;  dieselbe  ist  von  dem
Schicksal  der  Forderung  schlechthin  abhängig,  und  die  Wirksamkeit  der
Kündigung  des  Schuldners  an  den  Gläubiger  und  die  des  Gläubigers  an
den  Schuldner  ist  auch  nicht  abhängig  gemacht  von  der  Bekanntmachung  an
den  Eigenthümer  des  Grundstücks.  Letzterer  kann  durch  die  Fälligkeit
überrascht  werden,  aber  seine  Unkenntniß  von  der  Kündigung  giebt  ihm
der  dinglichen  Klage  des  Gläubigers  gegenüber  nur  die  Möglichkeit,
der  Auferlegung  der  Kostenlast  zu  widersprechen  (§  93  C.  P.  O.).  Ein
weiterer  Schutz  ist  dem  Eigenthümer  nicht  gewährt  worden.  Insbesondere
  wird  dadurch  vermieden,  daß  der  Eigenthümer  durch  seine
Kündigung  sich  das  Recht  verschaffen  kann,  den  Gläubiger  zu  befriedigen
  (6  1142  B.  G.  B.)  und  sodann  auf  den  ihm  zum  Ersatze
verpflichteten  Schuldner  zurückzugreifen,  obwohl  dessen  Schuld  noch
nicht  fällig  geworden  ist.  Die  Stellung  des  Eigenthümers  ist
der  Lage  des  Bestellers  eines  Faustpfandrechts  oder  eines  Schifsspfandrechts
  für  fremde  Schuld  oder  eines  Bürgen  analog.)

Die  Haftung  des  Grundstücks  geht  aber  nicht  über  den  Kreis  der
zur  Eintragung  gelangten  oder  kraft  Gesetzes  zu  befriedigenden  For—
derungen  hinaus  (§5  1118  B.  G.B).  Wenn  die  Behauptung  aufgestelt
wird"5)  daß  der  Verzug  des  persönlichen  Schuldners,  falls  die  Nichtzahlung
  der  Zinsen  nach  Mahnung  eine  Erhöhung  des  Zinsfußes  bedungenermaßen
  zur  Folge  hat,  das  Grundstück  auch  für  derartige,  nicht
eingetragene  bezw.  in  der  in  Bezug  genommenen  Eintragungsbewilligung
nicht  enthaltene  Erweiterungen  der  Forderungen  bei  der  Sicherungshypothek
  hafte,  so  kann  dem  nicht  beigetreten  werden,  denn  der  Umfam
der  Haftung  des  Grundstücks  ist  dem  Bestimmtheitsprinzip  entsprechend
gesetzlich  festgelegt  (ogl.  oben  §  125).

5.  Der  An-  5.  Die  Erfordernisse  der  Begründung  des  hypothekarischen  Anspruchs
spruch  aus  bei  der  Sicherungshypothek  weichen  von  denjenigen  der  Verkehrshypothel
der  Siche  durch  die  Nichtanwendbarkeit  des  §  1138  B.  G.B.  bezüglich  der
thek.  Forderung  dadurch  ab,  daß  durch  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragung

keine  Rechtsvermuthung  für  das  Bestehen  der  Forderung
aufgestellt  wird.  Der  Kläger  aus  der  Sicherungshypothek  hat  also
zu  behaupten  und  zu  beweisen,  daß  er  als  Gläubiger  im  Grundbuch
  eingetragen  und  daß  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
  bestellt  ist,  in  seiner  Person  entstanden  und  identisch

4)  Vgl.  Prot.  a.  a.  O.
5)  So  Hachenburg  Vorträge  S.  269.
        <pb n="755" />
        9  151.  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  683

mit  der  in  der  Bewilligungsurkunde  angegebenen  Forderung
ist.  Zweckmäßig  wird  es  daher  bei  der  Sicherungshypothek  sein,  bei
deren  Eintragung  die  Schuldurkunde  mit  zu  überreichen,  um  den
Beweis  der  Identität  an  der  Hand  zu  haben.  Erleichtert  wird  der
Beweis  der  Forderung  immerhin  dadurch,  daß,  wenn  der  Gläubiger
sich  auf  das  Grundbuch  bezieht,  insbesondere  auf  die  in  den  Grundakten
  befindliche  Eintragungsbewilligung,  in  welcher  der  Eigenthümer  die
Forderung,  zu  deren  Sicherung  er  die  Hypothek  bestellte,  bezeichnet
hat,  zwar  darin  kein  Schuldanerkenntniß  liegt,  jedoch  der  Beweis  geführt
wird,  daß  an  sich  eine  Forderung  gegen  den  Eigenthümer  besteht  und
somit  die  Beweislast  hinsichtlich  des  Bestreitens  der  Forderung  auf  den
Eigenthümer  abgewälzt  wird.)

6.  a)  Die  Beschränkungen,  welchen  die  Einreden  gegen  den  hypo-6.  Die  Einthekarischen
  Anspruch  des  rechtsgeschäftlichen  Sondernachfolgers  des  reden  gegen
Hopottelengläubigere  aus  der  Verkehrshypothek  durch  88  1138,  den,  ai
1156  B.  G.B.  ausgesetzt  sind,  fallen  bei  der  Sicherungshypothek  der  Sichnach
  1185  Abs.  2  B.  G.B.  fort,  doch  wohl  verstanden,  es  rungshypohandelt
  sich  dabei  um  Einreden,  die  nicht  dem  Sachenrecht,  sondern  thek.
dem  Gebiete  der  Schuldverhältnisse  entspringen.  Die  hinsichtlich  dieser  a)  Einreden
Einreden  aus  §  1138  B.  G.B.  sich  ergebenden  Beschränkungen  werden  **  die
zu  Gunsten  des  Eigenthümers  bei  der.  Sicherungshypothek  nicht  Vorderung.
anerkannt.  Er  kann  z.  B.  unbeschränkt  einwenden,  daß  die  Forderung
ungültig  oder  durch  Tilgung  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde
aufgehoben  ist.  Der  Gläubiger  muß  sich  derartige  Einwendungen
und  Einreden  gefallen  lassen,  auch  wenn  sie  an  sich  nur  gegen
seinen  Rechtsvorgänger  oder  für  einen  früheren  Eigenthümer  begründet
  waren.

Nur  dem  Forderungsberechtigten  steht  auch  das  dingliche  Recht
der  Hypothek  zu.  Hat  der  gegen  den  Eigenthümer  aus  der  Schuldübernahme
  regreßberechtige  persönliche  Schuldner  den  Gläubiger  einer
Sicherungshypothek  bezahlt,  und  hat  dieser  vor  Berichtigung  des  Grundbuchs
  bezw.  vor  Umschreibung  der  auf  den  persönlichen  Schuldner
kraft  Gesetzes  übergegangenen  Rückgriffshypothek  sie  einem  Dritten
weiter  cedirt  und  auf  diesen  umschreiben  lassen,  so  kann  sich  der
Letztere  gegenüber  der  Berichtigungsklage  des  persönlichen  Schuldners
nicht  mit  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  schützen.  Ebensowenig
  würde  der  Eigenthümer,  der  den  Gläubiger  aus  der  Sicherungs-Mpothek
  ohne.  Kenntniß  von  der  bereits  durch  den  persönlichen  Schuldner

0)  Ugl.  Mol.  Bb.  II1  s.  695.  Hachenburg  S.  272.
        <pb n="756" />
        684  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  81.

geschehenen  Befriedigung  bezahlt  hat,  daraus  gegen  den  Regreßanspruch
des  persönlichen  Schuldners  bezw.  gegen  dessen  Anspruch  aus  der  auf  ihn
kraft  Gesetzes  übergegangenen  Rückgriffshypothek  sich  mit  der  Berufung
auf  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  schützen  können.  Der
Eigenthümer  kann  sich  nur  auf  Grund  der  Delikts=  oder  Bereicherungsklage
  an  den  Gläubiger  halten.  Bei  der  Verkehrshypothek  dagegen
ist  der  Eigenthümer  geschützt,  weil  die  Rechtsvermuthung  für  das  Bestehen
  der  Forderung  in  der  Person  des  Cessionars  spricht  (88  891,
1138  B.  G.  B.)  und  dem  Eigenthümer  diese  Rechtsvermuthung  der
Legitimation  des  Gläubigers  hinsichtlich  der  Forderung  zu  Gute  kommt;
bei  der  Sicherungshypothek  muß  er  sich  überzeugen,  ob  der  Gläubiger
auch  der  wirkliche  Forderungsberechtigte  ist.  Zweckmäßigerweise  wird
daher  die  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers  nur  Zug  um  Zug
gegen  Umschreibung  der  Hypothek  auf  den  Eigenthümer  bezw.  ersatzberechtigten
  persönlichen  Schuldner  oder  einen  Drittberechtigten  E  268
B.  G.  B.)  vor  dem  Grundbuchamt  erfolgen.)

Für  die  Anwendung  des  §  1139  B.  G.B.  ist  bei  der  Sicherungshypothek
  kein  Raum,  denn  die  Einwendung  der  nicht  gezahlten  Valuta
ist,  wie  jede  andere  Einwendung  gegen  die  Forderung  unbeschränkt  gegen
jeden  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  gegeben.

b)  Einreden  b)  Zeigt  sich  die  streng  accessorische  Natur  der  Sicherungshypothek
gegen  den  hiernach  in  der  unbeschränkten  Zulassung  aller  Einwendungen  und  Eindinglichen
  reden  aus  dem  Schuldverhältniß,  dessen  Sicherung  die  Hypothek  diert,
Snlan,  rberso  ist  doch  der  sachenrechtliche  Charakter  dieser  Kreditform  dadurch

gewahrt,  daß,  soweit  die  Einwendungen  und  Einreden,  welche  den
Anspruch  aus  der  Sicherungshypothek  vernichten  oder  hemmen  sollen,
nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse  geschöpft  sind,  denselben  Beschränkungen
unterworfen  sind,  wie  bei  der  Verkehrshypothek.  Die  Einwendungen
aus  dem  dinglichen  Rechtsverhältnisse,  welche  den  Bestand  der
Hypothek  betreffen  (§  1157  B.  G.  B.,  oben  S.  671)  sind  nur  in  dem
Nahmen  der  Verkehrshypothek  zugelassen,  denn  unter  den  Vorschriften,
welche  auf  die  Sicherungshypothek  nach  §  1185  Abs.  2  B.  G.B.  keine
Anwendung  finden,  ist  §  1157  B.  G.  B.  nicht  verzeichnet.)

!)  Vgl.  Hachenburg  S.  278  ff.

s)  Val.  oben  S.  680,  Johow  Begr.  III  S.  1789;  Hachenburg
S.  281—283,  der  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß  eine  Stundungsabrede  bezüglich
  der  Forderung  auch  dem  Erwerber  der  Hypothek  entgegensteht,  dagegen
eine  nicht  eingetragene  Abrede  über  den  Ausschluß  der  Geltendmachung  der  Hypothek
  auf  bestimmte  Zeit,  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  nicht  durchgreist.
        <pb n="757" />
        152.]  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek.  685

Der  sachenrechtliche  Charakter  der  Sicherungshypothek  zeigt  sich
ferner  darin,  daß,  wenn  der  persönliche  Anspruch  durch  Verjährung
erloschen  ist,  ein  Anspruch  des  Eigenthümers  auf  Löschungsbewilligung
gegen  den  bisherigen  Gläubiger  bezw.  ein  Uebergang  kraft  Gesetzes
auf  den  Eigenthümer  nicht  anerkannt  wird.  Der  dingliche  Anspruch
bleibt  wie  bei  der  Verkehrshypothek  wirksam  (ogl.  oben  S.  241
8g8  223,  902  B.  G.B.).

7.  Die  Abtretung  der  Sicherungshypothet  ist  sachenrechtlichen?7.  Die  Ab-Grundsätzen
  unterstellt  und  unterliegt  derselben  Form  wie  die  Ver-  Ceung  der

Q„  Q„  icherungsfehrshypothek.
  Die  dingliche  Einigung  und  die  Eintragung  sind  hypothek.
Voraussetzungen  der  Uebertragung,  denn  die  Anwendung  des  §  1154
Abs.  3  B.  G.B.  gehört  nicht  zu  den  von  der  Sicherungshypothek  ausgeschlossenen
  Bestimmungen.  Ausgenommen  ist  nur  die  Hypothek  zu
Gunsten  einer  auf  den  Inhaber  oder  an  Ordre  gestellten  Forderung.

Auch  der  Uebergang  kraft  Gesetzes  vollzieht  sich  bei  der  Sicherungshypothek
  in  derselben  Weise  wie  bei  der  Buch-Verkehrshypothek.  Das
Nähere  ist  bereits  oben  S.  553,  568  zur  Darstellung  gelangt.)

8.  Die  Selbständigkeit  der  Sicherungshypothek  ohne  die  Forderung  8.  Die  Siin
  der  Hand  des  Eigenthümers  baut  sich  auf  derselben  Grundlage  auf  cherungswie
  bei  der  Verkehrshypothek,  denn  die  Vorschriften  über  die  Eigen-  pothet  en—
thümerhypothek  sind  nach  §  1185  Abs.  2  B.  G.  B.  für  die  Sicherungs-  stand  de  «
hypothek  nicht  außer  Kraft  gesetzt  (vgl.  auch  unten  hinsichtlich  der  Eigenthü-Kautionshypothek
  S.  689).  —--ein.



II.  Die  nothwendigen  Sicherungshypotheken.

.  162.  Die  Kantionshypothek  (Marimalhypothetz.)
1.  Nach  bish.  Preuß.  Recht  mußte,  wenn  die  Größe  eines  Anspruchs  1.  Begriff.
zur  Zeit  der  Eintragung  noch  unbestimmt  war,  der  Höchstbetrag  eingetragen
  werden,  bis  zu  welchem  das  Grundstück  haften  soll  (6  24
Preuß.  E.E.G.).  Die  Preußische  Kautionshypothek  ist  begrifflich  eine
definitive  Hypothek  für  einen  unbestimmten  Anspruch,  ein  Sicherungsmittel
  für  einen  Anspruch,  dessen  Existenz  überhaupt  und  dessen  Größe
zur  Zeit  der  Eintragung  ungewiß  ist.)

")  Vgl.  Prot.  III  S.  684.

!)  Vgl.  8  1190  B.  G.  B.;  Mot.  III  S.  767,  Prot.  III  S.  686  f.,  Dernburg
  III  §  242,  Endemann  I1  §  523,  Cosack  II  §  223  Nr.  II,  Leske
§  151  und  die  im  vorhergehenden  §  angeführten  Kommentare.

2)  Vgl.  Jur.  W.  1882  S.  106,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  137.
        <pb n="758" />
        2.  Die  For-686

  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  *  152.

Das  B.  G.B.,  welches  prinzipiell  den  Standpunkt  vertritt,  daß
die  Forderung,  deren  Befriedigung  die  Hypothek  bezweckt,  keineswegs
zur  Zeit  ihrer  Bestellung  existent  sein  muß,  sondern  auch  für  künftige
Forderungen  nach  Abs.  2  §  1113  B.  G.B.  deren  Konstituirung  gewährt,
selbst,  wenn  nicht  einmal  ein  Rechtsverhältniß  besteht,  aus  welchem
sich  eine  Forderung  zu  entwickeln  vermöchte  (Mot.  III  S.  638),  formulirt
  eine  praktische  Folgerung  dieses  Satzes  in  den  Bestimmunger

über  die  Kautionshypothek  und  bestimmt:

8  1190.  Eine  Hhpothek  kann  in  der  Weise  bestelt
werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Grundstück
  haften  soll,  bestimmt,  im  Uebrigen  die  Feststellung  der
Forderung  vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in
den  Höchstbetrag  eingerechnet.

Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wem
sie  im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.

Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Uebertragung  von
Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen
werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,  so
ist  der  Uebergang  der  HOhpothek  ausgeschlossen.

2.  Die  Fassung  ist  eine  weitere  als  die  des  §  24  Preuß.  E.  EG,

berung  und  dessen  Wortlaut  nur  von  der  zur  Zeit  der  Eintragung  noch  unbestimmter

Schuldgrund.


Größe  eines  Anspruches  spricht.  In  der  Sache  selbst  stimmt  aber  das
B.  G.  B.  im  Wesentlichen  mit  dem  bisherigen  Preuß.  Recht  überein,
denn  auch  nach  Preußischem  Recht  war  die  Feststellung  des  durch  die
Hypothek  gesicherten  Anspruchs  kein  neuer  Rechtsgrund  für  die  Hypotheb

durch  die  Feststellung  wird  nur  die  Verfolgung  des  Anspruchs  ermöglich.

Die  Kautionshypothek  des  bisherigen  Preuß.  Rechts  war  eine  streng
accessorische;  ihre  Gültigkeit  war  nicht  dadurch  bedingt,  daß  sie  bei  der
Bestellung  und  Eintragung  ausdrücklich  als  solche  vermerkt  wurde.4)  Die
greift  auch  bei  derjenigen  des  B.  G.  B.  Platz,  so  daß,  auch  wenn  sie  im
Grundbuch  nicht  als  Kautions=  oder  Sicherungshypothek  bezeichnet  is,
sie  dennoch  den  Charakter  der  Sicherungshypothek  von  Gesetzes  weger
hat  bs.  3  8  1190  B.  G.B.).

9  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  d.  32  S.  137  und  Oberneck  S.  83/84.
1)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  470.
        <pb n="759" />
        g  162.  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  687

Als  Hypothek  muß  die  Kautionshypothek  den  Erfordernissen
einer  gewöhnlichen  Sicherungshypothet  entsprechen,  soweit
nicht  §  1190  B.  G.  B.  etwas  Anderes  bestimmt.  Es  muß  daher  die
Forderung  bezw.  der  zu  sichernde  Anspruch  in  der  Eintragungsbewilligung
bezeichnet,  wenn  auch  nicht  specialisirt  sein;  es  genügt  z.  B.  die
Bezeichnung,  „wegen  aller  Forderungen,  welche  der  Gläubiger  an  den
Besteller  der  Kautionshypothek  hat  und  künftig  erwerben  wird  und
zwar,  sowohl  wegen  des  Kapitals,  als  auch  wegen  bedungener  und
Verzugszinsen“?)  oder  „für  alle  aus  dem  Geschäftsverkehr  mit  dem
Banquier  X  erwachsenden  Ansprüche"“")  oder  „für  die  Wechsel,  welche
jemand  ausgestellt  hat  oder  ausstellen  wird“?)  oder  „für  alles,  was
der  Grundstückseigenthümer  schuldig  werden  würde  oder  bereits  schuldig
geworden  ist.“)  Es  ist  allgemein  eine  Kredithypothek  aus  künftigen
Geschäften  oder  aus  einer  künftigen  Geschäftsverbindung  in  Form  der
n–x  zugelassen.o

Als  Hypothek  muß  die  Kautionshypothek  nach  §  1113,  1115  3.  Der
B.  *  dem  Spezialitätsprinzip  entsprechend  eine  bestimmte  Höchstbetrag.
Geldsumme  in  gesetzlicher  Währung  angeben.  Da  dieser  Betrag
von  vornherein  noch  nicht  feststeht,  sondern  seine  Feststellung  vorbehalten
bleibt  und  die  Hypothek  nur  in  dem  Umfange  und  soweit  geltend  gemacht
werden  kann,  als  es  die  spätere  Feststellung  ergiebt,  so  wird,  wie  im
bisherigen  Preuß.  Recht,  eine  Maximalsumme  eingetragen.  Dieser  Höchstbetrag
  begrenzt  die  Haftung  des  Grundstücks,  weshalb  ein  Zinsvermerk
bei  der  Kautionshypothek  nicht  eingeschrieben  werden  kann.  10)  Demgemäß
  bestimmt  Abs.  2  8  1190  B.  G.  B.:

„Daß  bei  Verzinslichkeit  der  Forderung  die  Zinfen
in  den  Höchstbetrag  eingerechnet  werden.“

Die  Eintragung  einer  Kaution  zu  unbestimmter  Höhe  ist,  wie
schon  nach  dem  Preuß.  E.E.G.,  unzulässig.  Das  Gesetz  verschließt
für  Belastungen  von  ungemessener  Tragweite  das  Grundbuch  und  die
Eintragung  eines  durch  Urtheil  nur  dem  Grunde  nach  festgestellten  Anspruchs
  auf  Schadensersat=  z.  B.  die  in  Abth.  II  erfolgte  Eintragung

5)  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  5  S.  159,  164.

6)  Gruchot  Bd.  5  S.  44.

*!)  Johow  Bd.  6  S.  162.

s)  Johow  Bd.  8  S.  222.

")  Vgl.  Mot.  III.  S.  638.  .

10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  xIII  S.  151.
        <pb n="760" />
        4.  Bestellung

der  Kautionshypo-



5.  Vormerkung.


6.  Der  Anspruch
  aus
der  Kautionshypo-



688  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (§  152.

der  „„  Verpflichtung“,  daß  X  für  alle  an  seinen  (nöher  bezeichneten  Grundstücken
  durch  den  von  der  A.'schen  Aktiengesellschaft  geführten  Bergbau

entstandenen  und  noch  entstehenden  Beschädigungen,  deren  Höhe  noch

festzustellen  ist,  zu  entschädigen  sei,  ist  nichtig.  11)  Nach  früherem  Preußischen
Recht  waren  solche  Kautionshypotheken  eintragungsfähig.

Fehlt  in  der  Eintragungsbewilligung  die  Angabe  des  Höchstbetrages,
so  hat  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  der  Kautionshypothek  abzulehnen;
  eine  trotzdem  erfolgte  Eintragung  ist  nichtig,  ihre  Löschung
kann  im  Beschwerdewege  angeordnet  werden  (5  1115  B.  G.  B.,  Entsch.  des
Kammerg.  Bd.7  S.  76  Bd.  5  S.  162).

Soll  mit  einer  bereits  bestellten  Hypothek  (Grund=  oder  Rentenschuld)
  Kaution  bestellt  werden,  so  findet  §  1190  B.  G.B.  keine  Anwendung.
  Es  handelt  sich  in  diesem  Falle  um  die  Verpfändung  einer
Hypothek,  und  der  Höchstbetrag  der  Haftung  eines  Grundstücks  ergiebt
sich  aus  der  Hypothek  als  Pfandobjekt  (vgl.  §  26  Abs.  2  R.G.B.O,
vgl.  oben  §  135).

4.  Die  Kautionshypothek  ist  wie  jede  Sicherungshypothet  eine
Buchhypothek.  Zu  ihrer  Begründung  ist  die  dingliche  Einigung
und  Eintragung  nach  Maßgabe  der  §§  873  ff.  1115  B.  G.  B.  nothwendig
  bezw.  formell  grundbuchrechtlich  die  Eintragungsbewilligung  des
Eigenthümers  und  dessen  bezw.  des  Gläubigers  Antrag.  Natürlich  können
nicht  der  Zinssatz  und  etwaige  Nebenleistungen  in  der  Eintragung  vermerkt
  werden,  weil  der  Höchstbetrag  die  Haftung  des  Grundstücks  begrenzt
  (ogl.  Muster  Nr.  38  Theil  II  Abth.  2).

Eine  erhebliche  Abweichung  vom  Preußischen  Recht  ist  darin  zu
erblicken,  daß  die  Bildung  eines  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.

5.  Eine  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragug
einer  Kautionshypothek  ist  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Rechte
an  Grundstücken  möglich  (vgl.  oben  §  48).

6.  Bei  der  freiwillig  bestellten  Sicherungshypothek  für  eine  der
Höhe  nach  feststehende  Forderung  hat  zwar  der  Gläubiger  ebenfalls  im
Bestreitungsfalle  den  Beweis  des  Bestehens  der  Fordérung  zur  Zeit
der  Eintragung  zu  führen.  Dieser  ist  aber  durch  den  Hinweis  auf  die
Eintragungsbewilligung  erleichtert.  Ist  in  der  letzteren  die  Forderung
spezialisirt,  so  trifft  die  Beweislast  den  Beklagten,  daß  die  der  Hypothek
zu  Grunde  liegende  Forderung  nicht,  bezw.  nicht  in  der  geltendgemachten

1)  Val.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  V  S.  162  Nr.  65,  Ob  Trib.  Bd.  78
        <pb n="761" />
        §  162  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  689

Höhe  existirt.  Bei  der  Kautionshypothek  dagegen  ist  eine  solche  Ver—
schiebung  der  Beweislast  nicht  möglich.  Dem  Kautionsgläubiger  liegt
stets  die  Beweisführung  ob,  daß  die  zu  sichernde  Forderung  überhaupt
  und  in  welcher  Höhe  entstanden  ist,  gleichviel,  ob  er  klageweise
  vorgeht  oder  durch  die  negative  Feststellungsklage  auf  Anerkennung,
daß  die  Hypothek  nicht  bestehe,  vom  Schuldner  belangt  wird.  ¼)

Die  Geltendmachung  des  dinglichen  Rechtes  mittelst  der  Hypothekenklage
  hängt  nicht  etwa  von  der  Umwandlung  der  Kautionshypothek  in
eine  Sicherungs=  oder  Verkehrshypothek  ab.  Die  Kautionshypothek  ist
eine  Unterart  der  Sicherungshypothek  und  untersteht  den  Grundsätzen
des  Hypothekemechts,  soweit  diese  nicht  bei  der  Sicherungshypothek  ausgeschlossen
  sind.  Auch  im  Zwangsversteigerungsverfahren  kann  sie  bis
zum  Maximalbetrag  liquidirt  werden  (§  114  Zw.V.  G.).

Einreden  gegen  die  Klage  aus  der  Kautionshypothek  sind  auch  dem

gutgläubigen  Cessionar  gegenüber  hinsichtlich  der  Forderung
in  vollem  Umfange  zulässig  (vgl.  oben  S.  683).

7.  Im  Preußischen  Recht  ergab  sich  die  Unzulässigkeit  der  Anwendung
  der  Vorschriften  über  die  Eigenthümerhypothek  auf  Kautionshypotheken
  daraus,  daß,  wenn  bei  ihr  der  Schuldner  seiner  Verbindlichkeit
genügte,  damit  nicht  etwa  die  Zahlung  der  eingetragenen  Hypothek,  bezw.
deren  Tilgung  eingetreten  war,  sondern  eine  Hypothek  im  engeren  Sinne
überhaupt  nicht  zur  Entstehung  gelangt  war;  demgemäß  rückten  wegen
mangelnder  Forderung  die  Nachhypothekare  vor  (§  67  Preuß.  E.E.G.).

Im  B.  G.B.  steht  nach  §  1163  Abs.  1  die  Hypothek  kraft  Gesetzes
  dem  Eigenthümer  zu,  wenn  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung  gelangte.  Es  unterscheidet  sich  die
Kautionshypothek  in  dieser  Beziehung  nicht  von  der  Verkehrshypothek,
  sie  wird  bezüglich  ihres  Uebergangs  kraft  Gesetzes
auf  den  Eigenthümer  von  denselben  Grundsätzen,  wie  jene  beherrscht.
Auch  im  Zwangsversteigerungsverfahren  bei  der  Feststellung  des  geringsten
  Gebots  und  bei  der  Kaufgeldervertheilung  wird  bei  mangelnder
Entstehung  der  Forderung  dieselbe  als  Eigenthümerhypothek  berücksichtigt
  (§  45,  114  Zw.V.G.).  Es  steht  auch  nichts  im  Wege,  derartige
  Vermögensrechte  nach  Maßgabe  des  §  857  Abs.  2  C.P.O.  zu
pfänden  und  überweisen  zu  lassen  (vgl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  427  f..).

Leistet  der  Eigenthümer  vor  der  Umschreibung  der  Kautionshypothek
in  eine  Hypothek  mit  bestimmter  Forderung  eine  Abschlags  zahlung,

12)  Bolze  Bd.  6  Nr.  99,  100,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  30  S.  1024.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Auft.  44

7.  Die  Kautionshypo-


  als
Gegenstand
der  Eigenthümerhypo-
        <pb n="762" />
        690  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (  162.

so  geht  in  Höhe  dieses  Betrages  die  Hypothek  gemäß  §  1177  B.  G.B.
auf  ihn  über,  vorausgesetzt,  daß  die  Restforderung  des  Gläubigers  durch
die  Resthypothek  gedeckt  wird  (s.  Näheres  S.  691).  Nach  bisherigem
Recht  konnte,  wenn  dem  zahlenden  Schuldner  in  dieser  Höhe  die
Hypothek  vom  Gläubiger  abgetreten  und  von  diesem  an  einen  Dritten
weiter  cedirt  war,  dem  Cessionar  gegenüber  die  Post  vom  nacheingetragenen
  Gläubiger  durch  Anfechtung  streitig  gemacht  werden.  48)  Eine
solche  Anfechtung  wegen  nicht  bestehender  Forderung  ist  nunmehr
  undenkbar;  damit  erledigen  sich  schwerwiegende  Streitfragen
des  Preuß.  Rechts.  Zwar  haftete  auch  nach  bisherigem  Preuß.  Recht
das  Grundstück  für  solche  Forderungen,  welche  erst  nach  Veräußerung
des  Grundstücks  durch  den  Kautionsbesteller  und  nach  erfolgter  Eitragung
  des  neuen  Erwerbers  entstanden  waren,  vorausgesetzt,  daß
deren  Sicherung  durch  die  bestellte  Kautionshypothek  gewollt  wr.
Die  Beschlagnahme  jedoch  bei  der  Subhastation  hinderte  jede  Eweiterung
  der  Haftung  des  Grundstücks  dem  betreibenden  Gläubiger
gegenüber,  die  Kautionshypothek  konnte  bei  der  Kaufgeldervertheilun
nur  zu  dem  vor  diesem  Zeitpunkte  entstandenen  Betrage  berücksichtigt
werden,  falls  nicht,  wie  z.  B.  beim  Kreditvertrage  der  Schuldner  vor
der  Beschlagnahme  derart  gebunden  war,  daß  die  Entstehung  der  För—
derung  nicht  mehr  von  seinem  Willen  abhängig  war,  doch  war  auch  dies
im  bisherigen  Pr.  Recht  bestritten."4)  Nach  dem  neuen  Recht  kann  kein
Zweifel  herrschen,  daß  die  Kautionshypothek  auch  für  die  erst  nach  der
Beschlagnahme  des  Grundstücks  bis  zur  Kaufgelderbelegung  entstandene
Forderungen  haftet,  da  ja  bei  Nichtentstehung  der  Forderung  oden
deren  Tilgung  dem  Eigenthümer  selbst  die  Hypothek  zusteht  und  seiner
Verfügung  unterliegt,  er  sie  also  auch  in  Beziehung  zu  künftig  entstehenden
  Forderungen  setzen  kann.  Der  Gläubiger  kann  allerdings
durch  rechtzeitige  Pfändung  der  Eigenthümerhypothek  diesen  Rechtsat
hindern.

Mit  Recht  wurde  schon  bei  den  Berathungen  der  2.  Kommission
(vgl.  Prot.  III,  S.  690)  auf  die  besonderen  Schwierigkeiten  hingewiesen,
  welche  sich  aus  der  Natur  der  Kautionshypothek  für  d
Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Eigenthümerhypothek  und  di

13)  Vgl.  Striethorst  Bd.  87  S.  240,  Bd.  96  S.  202.

14)  Vgl.  Bolze  III  Nr.  129,  R.E.  Bd.  14  S.  249,  Bd.  27  S.  1,
R.E.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  997.  Im  Uebrigen  vgl.  Dernburg  Hypothekesrecht
  S.  202,  203,  Turnau  S.  384  und  Oberneck  S.  85  über  die  weiter
Litteratur  und  Judikatur.
        <pb n="763" />
        15.)  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  691

Hypothek  des  den  Gläubiger  befriedigenden  persönlichen  Schuldners
ergeben,  wenn  die  durch  die  Kautionshypothek  gesicherte
Jorderung  nur  theilweise  erlischt  oder  der  Gläubiger
für  einen  Theil  der  Forderung  auf  die  Hypothek  verzichtet.
  Die  Besonderheit  der  Kautionshypothek  besteht  darin,  daß
sie  für  ungewisse  und  unbestimmte  Ansprüche  bestellt  ist,  deren
schließlich  festzustellender  Betrag  möglicherweise  den  Höchstbetrag  der
Haftung  des  Grundstücks  übersteigt.  Bis  zu  dem  Höchstbetrage
haftet  das  Grundstück  für  jeden  Theil  der  Forderung,  und  ein  theilweises
  Erlöschen  derselben  ist  ohne  Einfluß  auf  den  Bestand  der  dinglichen
  Belastung.  Ist  beispielsweise  eine  Kautionshypothek  für  alle
Forderungen  bestellt,  die  aus  einem  gewissen  Rechtsverhältnisse  entstehen,
  und  befriedigt  dann  der  persönlich  haftende  Eigenthümer
den  Gläubiger  theilweise  vor  Abschluß  des  Rechtsverhältnisses  und
Feststellung  der  ganzen  Forderung,  so  läßt  sich  auch  noch  nicht  entscheiden,
  ob  und  zu  welchem  Betrage  durch  die  theilweise  Befriedigung
eine  Eigenthümerhypothek  entstehen  könnte,  da  ja  möglicherweise  der
Rest  der  Kautionsforderung  den  Höchstbetrag  noch  erreicht  und  bis  zu
diesem  die  Haftung  für  die  Restforderung  aufrecht  erhalten  bleibt.
Insoweit  bei  der  definitiven  Abrechnung  sich  ergiebt,  daß
der  Rest  der  Forderung  den  Maximalbetrag  nicht  erreicht,
geht  die  Hypothek  zu  diesem  Theilbetrage  auf  den  tilgenden
Eigenthümer  über.5)

Hat  ein  Dritter  mit  seinem  Grundstücke  Kaution  für  die  Forderung
  des  Schuldners  bestellt  und  erlischt  dieselbe  in  Folge  Zahlung  des
Schuldners  theilweise,  so  gilt  dasselbe.  Hat  der  persönliche  Schuldner
gegen  den  Eigenthümer,  z.  B.  wegen  Uebernahme  der  Hypotheken  in
Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis,  ein  Rückgriffsrecht,  so  kann  er  bei
theilweiser  Befriedigung  des  Gläubigers  die  Rückgriffshypothek  auch  nur
unter  den  vorgedachten  Voraussetzungen  der  endgültigen  Abrechnung
erwerben  (§  1164  B.  G.B.).

Dieselben  Grundsätze  finden  Anwendung,  wenn  die  Theilforderung
durch  Konfusion  oder  durch  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek
für  einen  Theil  der  Forderung  erlischt  (Prot.  III  S.  690/691).

Anders  liegt  der  Fall,  wenn  der  Gläubiger  wegen  eines  Theiles
der  gesicherten  Forderung  aus  dem  Grundstücke  befriedigt  wird.  Die
Vollstreckungsbefriedigung  bewirkt  nach  §  1181  Abs.  1  B.  G.  B.  ein  Er-10)

  Abweichend  Rathenau  im  Archiv  f.  Bürg.  Recht  1900  S.  200.
        <pb n="764" />
        692  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek.  (§  150

löschen  der  Hypothek,  und  nur  bei  der  Gesammtbelastung  kann  vermöge
einer  etwaigen  Ersatzberechtigung  des  Eigenthümers,  aus  dessen  Grundstick
die  Theilbefriedigung  erfolgte,  gegen  den  Eigenthümer  oder  den  frühere
Eigenthümer  eines  mitverhafteten  Grundstücks  der  Uebergang  der  Theilhypothek
  an  dem  mitverhafteten  Grundstücke  auf  ihn  eintreten,  unabhängig
  davon,  ob  der  Rest  der  Forderung  den  Rest  des  Betrages
der  Hypothek  erreicht  bezw.  übersteigt.
Dieser  theilweisen  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  stehen  die

Fälle  gleich,  wenn  der  Gläubiger  von  dem  rnicht  persönlich  haftende
Eigenthümer  oder  von  einem  zur  Ablösung  Berechtigten  wegen  einer
Theilforderung  befriedigt  wird;  die  Theilforderung  geht  dann
mit  der  entsprechenden  Theilhypothek  auf  den  Befriedigenden
über.  10)

8.  Berichti-  8.  Ergiebt  die  nach  §  1190  Abs.  1  B.  G.  B.  vorbehaltene  Festgung

  des  stellung  für  den  Kautionsberechtigten  keine  Forderung,  so  hat  derselee

Erundbuchs.Quittung  oder  Löschungsbewilligung  oder  das  Anerkenntnif,
daß  die  Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen
  ist,  diesem  zu  ertheilen  und  der  Letztere  kann  bei  Weigerug
darauf  klagen  (vgl.  oben  §  132).  Auf  Grund  jener  Urkunden,  denen
nach  §.1144  B.  G.B.  die  Legitimationsurkunden  beizufügen  sind,  kam
die  Berichtigung  des  Grundbuchs  veranlaßt  werden.  Bei  nur  thei
weisem  Untergang  oder  theilweiser  Befriedigung  der  Forderung  vor  Feststellung
  des  Saldos  steht  dem  Eigenthümer  dieses  Recht  nicht  zu  (voc
oben  unter  Nr.  7).
Dem  Vovrbesitzer  des  zeitigen  Eigenthümers,  welcher  de
Gläubiger  befriedigt,  fällt  die  Hypothek  als  Rückgriffshypothek  z
wenn  er,  z.  B.  in  Folge  Schuldübernahme,  Ersatz  vom  Eigenthüme
beanspruchen  kann.  Kann  der  Befriedigende  keinen  Ersatz  vom  Eigemthümer
  fordern,  z.  B.  wenn  der  Bürge  zur  Sicherung  des  Gläubigers
für  die  Verbindlichkeit  des  Schuldners  Kaution  bestellt  und  diese  anf
seinem  Grundstück  hat  eintragen  lassen,  so  fällt  beim  Wegfall  der  Forderung
  die  Hypothek  an  den  Eigenthümer.  Nach  bisherigem  Pr.  Recht  hatt
ein  solcher  Eigenthümer  nur  den  Anspruch  auf  Löschungsbewilligum
gegen  den  Gläubiger,  nicht  aber  auf  Quittungsleistung  oder  Anerkenntnij
der  kraft  Gesetzes  auf  ihn  übergegangenen  Forderung.

9.  Abtretung  9.  An  sich  erfolgt  die  Uebertragung  der  Kautionshypothek  wie  in

der  Kau=  J  non.  boi  ;  *
tionshypo-  Allgemeinen  bei  der  Sicherungshypothek  nach  den  sachenrechtlichet

thek.

10)  Vgl.  oben  S.  571,  578  Prot.  a.  a.  O.
        <pb n="765" />
        152.)  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek#).  693

Grundsätzen  in  der  Form  des  §  1154  B.  G.B.  durch  dingliche  Einigung
  und  Eintragung  im  Grundbuch.  Von  dieser  Regel  macht  Abs.  4
8  1190  B.  G.B.  folgende  Ausnahme:

„Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Uebertragung
von  Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen
  werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,
  so  ist  der  Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.“"
In  diesem  Satze  liegen  zwei  Abweichungen  von  den  allgemeinen

  Regeln,  nämlich  einmal  von  den  Normen  des  §  1154
B.  GB.  betreffend  die  Abtretung  der  Hypothek  und  sodann  von  der
des  §  1153  B.  G.  B.,  insofern  die  Hypothek  nicht  mit  der  Forderung
auf  den  Erwerber  übergeht.  Diese  Ausnahmebestimmung  ist  einengend
zu  interpretiren.  Unter  „Forderung“  ist  nicht  die  mit  Rücksicht  auf
den  Feststellungsvorbehalt  des  Abs.  1  bereits  festgestellte  Forderung  zu
verstehen,  sondern  ein  Theil  des  gesammten  zu  sichernden  Anspruchs
  bezw.  eine  daraus  sich  ergebende  Einzelforderung,
welche  vor  bewirkter  Feststellung  des  Betrages  der  Kautionsforderung
abgetreten  wird.  Es  soll  demnach,  wenn  ein  Theil  der  durch  die  Kautionshypothek
  gesicherten  Forderung  ohne  die  Hypothek  übertragen  wird,  die
Hypothek  für  den  nicht  übertragenen  Theil  des  Kautionsanspruchs  als
solchen  bis  zu  dem  festgestellten  Höchstbetrage  unvermindert  bestehen
bleiben,  d.  h.  natürlich  zu  Gunsten  des  Gläubigers.  Der  Uebergang
der  Hypothek  in  Höhe  jenes  Theilbetrages  ist  ausgeschlossen,  damit  ist
der  Ausschluß  des  Uebergangs  sowohl  auf  den  Erwerber  nach
§  1153  B.  G.B.  als  auch  der  Uebergang  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  nach  §  1168  Abs.  1  B.  G.B.  gemeint,  denn  das  Grundstück  haftet
für  jeden  Theil  des  Kautionsanspruchs,  und  die  Hypothek  wird  dadurch,
daß  die  Forderung  zu  einem  Theil  abgetreten  wird,  keinesfalls  zu  dem
Betrage  dieses  Theiles  erledigt,  so  daß  sie  nun  etwa  auf  den  Eigenthümer
  übergehen  müßte  (88  1163,  1168  B.  G.  B.);  sie  besteht  vielmehr
bis  zu  dem  Höchstbetrage  für  den  Rest  der  Forderung  in  gleicher  Weise
fort,  wie  wenn  der  abgetretene  Theil  niemals  bestanden  hätte.

Hat  beispielsweise  ein  Kaufmann  einem  anderen  einen  unbeschränkten
Kredit  für  alle  von  ihm  zu  entnehmenden  Waaren  eingeräumt,  und  ist
für  seine  aus  dieser  Geschäftsverbindung  zukünftig  entstehende  Forderungen
eine  Kautionshypothek  eingetragen  worden,  so  werden  im  Laufe  der
Geschäftsverbindung  je  nach  dem  Ablauf  der  Lieferungs=  und  Zahlungsftisten
  fortgesetzt  einzelne  fällige  Forderungen  entstehen.  Wenn  der
Gläubiger  nun  derartige  Einzelforderungen  oder  eine  von  denselben.
        <pb n="766" />
        694  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (8  521.

abtreten  will,  so  wird  er  die  sachenrechtliche  Cession  vermeiden,  um
nicht  die  Hypothek  für  den  Anspruch  aus  der  Geschäftsverbindung  als
solche  zu  verlieren.  Die  Abtretung  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für
die  Abtretung  der  Forderung,  und  die  Hypothek  bleibt  für  alle  weiteren
bereits  entstandenen  und  noch  entstehenden  Ansprüche  Sicherungsmittel.
Hat  der  Schuldner  sämmtliche  Forderungen  aus  der  Geschäftsver—
bindung  getilgt,  bezw.  bestehen  solche  nicht  mehr  und  können  solche
nicht  mehr  entstehen,  weil  die  Geschäftsverbindung  aus  irgend  einem
Grunde  aufgelöst  ist,  dann  fällt  die  Kautionshypothek  nach  Maßgabe
des  §  1163  B.  G.  B.  an  den  Eigenthümer  bezw.  an  einen  regreßberechtigten
persönlichen  Schuldner,  welcher  Befriedigung  geleistet  hat.  4)

10.  Umwand-  10.  Die  Sicherungshypothek  wie  die  Verkehrshypothek  setzen  eine

lung  der

Kautionshppotbek.
  in
eine  andere

Grundkreditbe-




bestimmt  bezeichnete  Forderung  voraus.  Es  ist  daher  nicht  möglic,
eine  Kautionshypothek,  bei  welcher  diese  Bestimmtheit  fehlt,
ohne  Weiteres  in  eine  jener  Arten  umzuwandeln.  Sobald
jedoch  die  vorbehaltene  Feststellung  des  Betrages  der  Forderung
eingetreten  ist,  kann  im  Wege  dinglicher  Einigung  zwischer
Gläubiger  und  Eigenthümer  über  die  Umwandlung  auf  Antra
die  Umschreibung  erfolgen,  ohne  daß  es  der  Bewilligung  der  gleichoder
  nacheingetragenen  Gläubiger  bedarf  (§  1186  B.  G.B.,  vgl.
Muster  Nr.  64,  Th.  II,  Abth.  2).  Das  letztere  wurde  auch  im
bisherigen  Pr.  Recht  für  die  Umwandlung  der  Kautionshypothek  in  ein
definitive  Hypothek  angenommen;  streitig  war  es  aber,  ob  beim  Eigenthumswechsel
  die  Zustimmung  des  neuen  Eigenthümers  zur  Umschreibung
  erforderlich  war.  Die  Praxis  verneinte  dies.  15)  Für  das
neue  Recht  verhält  es  sich  anders.  Die  zur  Umwandlung  erforderliche
  dingliche  Einigung  kann  nur  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  zeitigen  Eigenthümer  geschehen.  Der  von  dem
Eigenthümer  verschiedene  persönliche  Schuldner  bezw.  der  frühere
Eigenthümer  ist  nicht  als  ein  bei  der  Umwandlung  Betheiligter  azusehen;
  er  hat  nur,  wenn  die  Umwandlung  in  feine  Regreprechte
gegen  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  hinsichtlich  der  ihm  zustehenden
Rückgriffshypothek  durch  jene  Wandlung  beeinträchtigt  wird,  nach
Analogie  des  §  1165  B.  G.B.  die  Einrede,  in  jenem  Betrage  von
der  Schuld  befreit  zu  sein.

Ist  einmal  die  Kautionshypothek  in  eine  Hypothek  mit  bestimmtemn

„0  Vgl.  Prot.  III  S.  690,  Hachenburg  S.  317.
1½)  Vgl.  Oberneck  S.  85  und  die  dort  angeführte  Judikattur.
        <pb n="767" />
        g  152.  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothel).  695

Betrage  umgewandelt,  so  hat  die  umgeschriebene  Hypothek  die  Stellung
einer  festen  unverzinslichen  Hypothek,  auch  wenn  der  festgestellte  Betrag
den  Maximalbetrag  erreicht  hat  und  die  aufgelaufenen  Zinsen  in  sich
schließt.  Es  können  nach  §5  1119  B.  G.  B.  Zinsen  bis  zu  5%  mit
dem  Range  der  umgewandelten  Hypothek  ohne  Zustimmung  der  im
Range  gleich=  oder  nachstehenden  Gläubiger  eingetragen  werden.  Dies
entspricht  dem  bisherigen  Preußischen  Recht.  1)

11.  Nach  bishertgem  Preußischem  Recht  konnte  der  Forderung,  für  11.  Mangel
welche  die  Kautionshypothek  eingetragen  ist,  nicht  willkürlich  eine  der  persönandere
  Forderung  substituirt  werden,  20)  wohl  aber  durfte  bei  der  lchen  For-Umschreibung
  in  eine  definitive  Hypothek  auf  Grund  einer  Novation  r’
ein  anderer  Schuldgrund  eingetragen  werden  als  der  bei  der  Kautionshypothek
  angegebene.

Nach  B.  G.  B.  ergiebt  sich  die  Zulässigkeit  eines  freien  Wechsels
der  persönlichen  Forderung  aus  der  Konstruktion  des  Hypothekenrechts
  (vgl.  oben  §  108  ff.).  Ist  z.  B.  eine  unverzinsliche  Kautionshypothek
  von  100  000  Mk.  für  die  offene  Handelsgesellschaft  K.  u.  Co.
für  alle  Verbindlichkeiten,  welcher  dieser  aus  der  Geschäftsverbindung  mit
dem  Schuldner  Y  erwachsen  werden,  eingetragen  und  ergiebt  sich  bei  der
Saldofeststellung,  daß  15  000  Mk.  Geschäftsforderung  durch  den  Eigenthümer
  als  persönlichen  Schuldner  getilgt  worden  sind  und  noch  eine
Restforderung  von  85000  Mk.  saldomäßig  für  den  Gläubiger  verbleibt,
so  wird  die  Post  in  Höhe  der  15000  Mk.  kraft  Gesetzes  auf  den
Eigenthümer  übergehen,  die  Restforderung  von  85000  Mk.  kann  ausgewechselt
  werden  durch  eine  dem  Gläubiger  gegen  den  Eigenthümer
bezw.  auch  gegen  einen  Dritten  zustehende  Darlehnsforderung.  Es
wird  dann  im  Grundbuch  Spalte  Aenderung  vermerkt  werden:

„IAn  Stelle  der  Restforderung  von  85000  Mk.  aus  der
Geschäftsverbindung  2c.  ist  eine  Darlehnsforderung  des  Gläubigers
  gegen  den  Eigenthümer  bezw.  gegen  den  Herrn  X.  in
dieser  Höhe  mit  der  Verpflichtung,  dieses  Darlehn  mit  4½  %
jährlich  zu  verzinsen  u.  s.  w.,  gesetzt.  Der  Theilbetrag  in
Höhe  von  15000  Mk.  ist  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
übergegangen."

12.  Nach  Art.  192  E.G.  z.  B.  G.  B.  gilt  ein  zu  der  Zeit,  zu  12.  Ueberwelcher
  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  an  einem  Grundstück  gangszeit.

16)  Vgl.  Prot.  III  S.  689,  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  X  S.  329,  R.  E.

V  S.  234ff.  «
80)Vgl.Entsch.dessKammerg.Bd.VS.170.
        <pb n="768" />
        696  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (6  152.

bestehendes  Pfandrecht  von  dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek,  für
welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  und  wenn
der  Betrag  der  Forderung,  für  die  das  Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt
  ist,  so  gilt  das  Pfandrecht  als  Sicherungshypothek.  Hiernach
sind  die  unter  der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1872  begründeten
  und  rechtsgültig  bestehenden  Kautionshypotheken  nach  jenem
Zeitpunkte  als  Maximal=  oder  Kautionshypotheken  des  B.  G.B.  anzusehen.
  Dieselben  können  daher  auch  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek
  werden,  was  nach  Preußischem  Recht  sachlich  auf  dem  Wege
der  vorgehenden  Umschreibung  in  eine  Hypothek  mit  festem  Betrage
ohne  Zustimmung  der  gleich-oder  nachberechtigten  Realgläubiger  ebenfalls
  möglich  war.2))  Mit  Rücksicht  hierauf  ist  für  Preußen  von  dem
Vorbehalt  des  Art.  194  E.G.  z.  B.  G.  B.  kein  Gebrauch  gemacht,  wonach
  die  Entstehung  der  Eigenthümerhypothek  für  einen  solchen  Fall
ausgeschlossen  und  das  Recht  der  Nachhypothekare  auf  Nachrücken  gesichert
  werden  kann.  Andererseits  durfte  nach  bisherigem  Preuß.  Recht  für
die  Kautionshypothek  ein  Hypothekenbrief  ausgestellt  werden..?)  Nach
B.  G.B.  ist  dies  unzulässig,  und  die  vorhandenen  Briefe  werden  unwirksam.
  Die  Cession  der  Kautionshypothek  kann  in  Zukunft  außerhalb
  des  Grundbuchs  nicht  mehr  erfolgen  (vgl.  Art.  33  §  1  Abs.  2
Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  §  1154  B.  G.B.,  oben  S.  25).
Vorausgesetzt  ist  hierbei  immer,  daß  zu  dem  kritischen  Zeitpunkt
die  Kautionshypothek  rechtsgültig  noch  besteht.  Ist  in  diesem  kritischen
Moment  aus  dem  der  Kautionshypothek  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse
  eine  Forderung  nicht  entstanden  oder  die  bereits  entstandene
Forderung  bereits  getilgt  oder  erloschen,  so  besteht  kein  Pfandrecht  im
Sinne  des  Art.  192  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  mangels  dieser  Voraussetzung
  können  die  Artikel  192,  194  E.G.  z.  B.  G.  B.  keine  Anwendung
finden.  Der  formell  bestehende  Grundbucheintrag  steht  mit  der  wirklichen
  Rechtslage  im  Widerspruch,  und  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  kann  von  dem  dadurch  berechtigten,  insbesondere  einem  nacheingetragenen
  Realgläubiger,  welcher  in  diesem  Falle  aufrücken  würde,
beansprucht  werden.  Bei  solcher  Rechtslage  ist  auch  die  Umwandlung
der  Hypothek  oder  Auswechselung  der  Forderung  ausgeschlossen.
Ist  aber  die  Möglichkeit  zukünftig  entstehender  Forderungen,  zu
deren  Sicherung  die  Kautionshypothek  dient,  in  jenem  kritischen  Zeit-25)

  Val.  Turnau  S.  384,  535,  Achilles  S.  165,  280,  Oberneck  S.  85.
22)  Vgl.  §  24  Pr.  G.C.G.  und  §  122  Pr.  G.  B.O.
        <pb n="769" />
        g  153.  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  697

punkt  noch  vorhanden,  so  ist  die  Kautionshypothek  rechtsbeständig,  und
es  finden  Art.  192  ff.  E.G.  z.  B.  G.  B.  i.  V.  mit  Art.  33  des  Pr.  A.G.
z.  B.  G.  B.  Anwendung.

gz  153.  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  oder  aus  einem  indossablen  Popiere.3).

1.  Das  Wesen  der  modernen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  1.  Einlettung.
zeigt  sich  vielfach  in  einer  Verknüpfung  von  obligatorischen  und
dinglichen  Berechtigungen.  Größere  Anleihen,  namentlich  von
Groß-Industriellen,  die  mittelst  Ausgabe  einer  entsprechenden  Anzahl
  von  Schuldverschreibungen  aufgenommen  werden,  sind  häufig
Oypothekarisch  gesichert.  Es  wird  den  Inhabern  solcher  Schuldverschreibungen
  eine  direkte  hypothekarische  Deckung  gewährt,  meist  in  der
Weise,  daß  eine  Kaution  oder  Grundschuld  in  Höhe  der  Anleihe  —
gewöhnlich  vor  der  Emission  —  auf  den  Namen  des  emittirenden
Bankhauses  als  Darlehnsgebers  auf  Grund  der  Bewilligung  des
Schuldners,  in  der  Regel  einer  Aktiengesellschaft,  eingetragen  wird.  In
den  Schuldverschreibungen,  von  denen  jede  als  Theil  der  ganzen  Anleihe
  bezeichnet  wird,  verpflichtet  sich  der  Darlehnsnehmer,  den  Anleihebetrag
  an  das  Bankhaus  oder  dessen  Ordre  zurückzuzahlen  und  zwar
meist  nach  Maßgabe  eines  Amortisationsplanes,  der  auf  den  Theilschuldverschreibungen
  auszugsweise  abgedruckt  wird.  Diese  Rückzahlungsbedingungen
  enthalten  meist  auch  eine  Erklärung  der  Stellung  des
Bankhauses  oder  Pfandhalters  gegenüber  den  Inhabern  der  Theilschuldverschreibungen.
  Es  wird  gewöhnlich  bedungen,  daß  das  Pfandrecht
  in  Höhe  der  einzelnen  Antheile  auf  die  Erwerber  der  letzteren
übergehen,  diese  aber  nicht  berechtigt  sein  sollen,  das  Pfandrecht  selbständig
  auszuüben,  sondern  unter  Verzicht  auf  Bildung  von  Zweigdokumenten
  und  Vermerk  ihrer  Rechte  im  Grundbuche  dem  betreffenden
Bankhause  die  Wahrung  ihrer  Rechte  zu  überlassen.  Nach  vollzogener
Emission  erhält  somit  das  Bankhaus,  das  an  sich  mareriellrechtlich
nicht  mehr  als  Hypothekengläubigerin  legitimirt  ist,  die  Stellung
eines  Verwalters  der  Gläubiger,  d.  h.  der  Gesammtheit  der  Inhaber

)  Vgl.  §§  1187—1189;  Prot.  III  S.  667—678,  IV  S.  509,  510,  514;
VI  S.  259,  260;  Hachenburg  Vorträge  S.  318—327,  Dernburg  III  8241,
Endemann  II  §  130,  Kuhlenbeck,  Von  den  Pandekten  zum  B.  G.  B.  1
S.  175,  Henle,  Kommentar  z.  Bayer.  Ges.  vom  18.  März  1896  über  die
Inhaberpapiere,  Merzbacher,  Textausgabe  desselben  Ges.  m.  Erläut.
        <pb n="770" />
        698  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  (&amp;amp;*  153.

der  Theilschuldverschreibungen.  Man-  bezeichnet  diese  Stellung  durch
den  Ausdruck  „Pfandhalter".  Derselbe  hat  eine  fiduciarische  Sellung
und  formell  das  Verfügungsrecht  über  die  Hypothek  bezw.  Grundschuld.)

Dieses  im  Handelsverkehr  übliche  System  ist  aber  nach  bisherigem
Recht  auf  die  kaufmännischen  Theilschuldverschreibungen  beschränkt  gewesen.
  Für  solche  Personen,  die  nicht  Kaufleute  sind,  insbesondere,
wie  die  Protokolle  III  S.  669  anführen,  für  Gemeinden,  Standesherren,
  Kasinogesellschaften  und  andere  erweist  sich  der  bisher  eingeschlagene
  Weg  nicht  gangbar.

Das  B.  G.  B.  hat  nun  zwar  das  eben  geschilderte,  im  kaufmännischen
  Verkehr  ausgebildete  Verfahren  hinsichtlich  der  dinglichen
Sicherung  von  Theilschuldverschreibungen  unberührt  gelassen  und  nur
mit  Rücksicht  auf  deren  Gestaltung  als  Sicherungshypothek  die  Uebertragung
  dieser  dinglich  gesicherten  Forderungen  durch  Ausschluß  der
sachenrechtlichen  Grundsätze  erleichtert.

Im  Uebrigen  ist  es  über  die  bisherigen  Grenzen,  insbesondere
über  die  Schranken  des  §  23  Preuß.  E.E.G.,  hinausgegangen  und  hat,
wie  dies  bereits  in  Bayern,  Baden,  Hessen  geschehen  ist,s)  die  Hypothek
  für  Inhaberpapiere  ohne  jede  Beschränkung  zugelassen.)  Freilich
ist  dieses  nicht  ohne  erheblichen  Widerspruch  bei  den  Berathungen  der
II.  Kommission  durchgesetzt  worden.5)

Die  einzelnen  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  lauten  folgendermaßen:

§  1187.  Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  kann  nur  eine  Sicherungshypothek  bestellt  werden.

Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie

2)  Vgl.  R.E.  Bd.  31  S.  91  ff.,  Bd.  22  S.  63  f.;  Jur.  W.  1896  S.  20
Nr.  77;  Mascher,  Das  Deutsche  Grundbuch=  und  Hypothekenwesen  1869
S.  736  f.,  Rießer,  zur  Kritik  der  Gesetzentwürfe  betr.  das  Hypothekenbankwesen
  und  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
1898  S.  58.  .  «

3)Vg"l.sfürBayerndaZGeIetzbom48.·Mär31896,einigeVeftimmungen
über  Inhaberpapiere  u.  s.  w.,  das  Badische  Gesetz  vom  12.  April  1892  818,
das  Hessische  Gesetz  vom  19.  Januar  1859  Art.  15.

9  Ein  Vorbild  haben  diese  Bestimmungen  auch  bereits  in  dem  Preußischen
Gesetz  betr.  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  vom  19.
August  1895  88  20  ff.

5)  Vgl.  Prot.  III  S.  668——672,  677.
        <pb n="771" />
        8  153.0  Gypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  699

im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.  Die  Vorschrift

  des  §  1154  Absatz  3  findet  keine  Anwendung.

§  1188.  Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung
  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
genügt  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem

Grundbuchamte,  daß  er  die  Hypothek  bestelle,  und  die

Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des  8  878

findet  Anwendung.  Die  Ausschließung  des  Gläubigers

mit  seinem  Rechte  nach  8  1170  ist  nur  zulässig,  wenn  die

im  §  801  bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen  ist.  Ist

innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  oder

der  Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht

worden,  so  kann  die  Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die

Verjährung  eingetreten  ist.

§  1189.  Bei  einer  Hypothek  der  im  §  1187  bezeichneten

Art  kann  für  den  jeweiligen  Gläubiger  ein  Vertreter  mit

der  Befugniß  bestellt  werden,  mit  Wirkung  für  und  gegen

jeden  späteren  Gläubiger  bestimmte  Verfügungen  über  die

Hypothek  zu  treffen  und  den  Gläubiger  bei  der  Geltendmachung

  der  Hypothek  zu  vertreten.  Zur  Bestellung  des

Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich.

Ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  von  dem  Gläubiger  eine

Verfügung  zu  verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter  befugt

ist,  so  kann  er  die  Vornahme  der  Verfügung  von  dem  Vertreter

  verlangen.

Die  Analhse  dieser  Vorschriften  ergiebt  Folgendes:

2.  Die  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  ?.  er
auf  den  Inhaber  oder  aus  einem  indossablen  Papiere  ist  eine  Unterart  *
der  Sicherungshypothek;  sie  ist  eine  nothwendige  Sicherungs=  thekenart.
hypothek,  denn  sie  gilt  dafür  auch,  wenn  sie  im  Grundbuch
nicht  als  solche  bezeichnet  ist.  Die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes
  ist  daher  ausgeschlossen,  es  ist  auch  kein  Raum  für  einen  solchen,
da  das  Papier  selbst  den  Brief  ersetzt.

Ueber  die  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ergehen  sich
ausführlich  die  88  794  ff.  B.  G.  B.,  hinsichtlich  der  Wechsel  und  indossablen
  Papiere  wird  auf  die  Bestimmungen  der  Wechselordnung
und  auf  die  88  363  bis  365  H.G.B.  verwiesen.

3.  Man  muß  zwischen  der  Hypothek  für  Inhaberpapiere  und  3.  Begründerjenigen

  für  indossable  Papiere  unterscheiden:  .  derelben.
        <pb n="772" />
        700  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  (#  163.

a)  Bei  der  Hypothek  für  indossable  Papiere  vollzieht
sich  deren  Bestellung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über
Rechte  an  Grundstücken,  namentlich  durch  die  dingliche
Einigung  und  Eintragung  im  Grundbuch  (8  873  B.  G.  B.).
Die  Legitimation  des  Inhabers  ergiebt  sich  aus  dem
Besitz  des  Papiers  und  dem  Indossamente  bezw.  aus  der
auf  einen  ersten  Inhaber  zurückzuführenden  Reihe  von  Giros.
Der  Grundbuchrichter  hat  diese  Legitimation  zu
prüfen.  Die  Eintragung  im  Grundbuche  soll  nach  §  44
Abs.  1  R.G.B.O.  nur  erfolgen,  wenn  diese  Urkunde  vorgelegt
wird;  die  vollzogene  Eintragung  ist  auf  derselben  zu  ver-IUmueerken.



b)  Bei  der  Bestellung  der  Hypothek  für  die  Forderung  aus
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ist  das  geschilderte
  Verfahren  zwar  zulässig  und  kann  eingeschlagen
werden,  wenn  der  Inhaber  bekannt  ist;  auf  diese  Weise  würde
es  genügen,  wenn  derselbe  eine  vom  Eigenthümer  ausgestellte
  notarielle  oder  notariell  beglaubigte  Eintragungsbewilligung
  dem.  Grundbuchamt  mit  dem  Antrage
  auf  Eintragung  der  Hypothek  unter  Vorlegung  der
betreffenden  Schuldverschreibung  einreicht.

In  der  Regel  aber  wird  dieses  Verfahren  nicht  möglich  sein  im
Hinblick  auf  die  Ungewißheit  des  Inhabers  der  Papiere.  Daher  genügt
  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem  Grundbuchamt,
  daß  er  die  Hypothek  zu  Gunsten  des  oder  der  Inhaber
  der  von  ihm  bezw.  durch  einen  Dritten  ausgegebenen
Schuldverschreibung  bestelle,  und  deren  Eintragung  in  das
Grundbuch  (§  1188  Abs.  1  B.  G.  B.)

Die  Erklärung  wird  gegenüber  dem  Grundbuchamt  und  nicht
vor  ihm  abgegeben;  es  genügt  die  einseitige,  notariell  beurkundete
  oder  beglaubigte  Erklärung  des  Eigenthümers,  daß
er  die  Hypothek  bestelle.

Die  Eintragung  einer  solchen  Hypothek  im  Grundbuch  weicht  von
der  Vorschrift  des  §  1115  B.G.B.  ab,  denn  nach  §  51  N.G.B.DO.
genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Hypothek  unter  Angabe
  der  Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der
Theile  eingetragen  wird.  Es  wäre  auch  meist  unmöglich,  die
Gläubiger  zu  benennen  (vgl.  Muster  Nr.  40  Theil  II  Abth.  2).

Von  dem  Nachweise  der  staatlichen  Genehmigung  hängt
        <pb n="773" />
        f53.)  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  701

an  sich  die  Eintragung  dieser  Hypothek  nicht  ab,  denn  sie  kann  bestellt
werden,  bevor  die  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  in  Verkehr
gebracht  sind.  Anders  gestaltet  sich  aber  die  Stellung  des  Grundbuchrichters
  in  dem  Falle,  wenn  die  Papiere  bereits  in  Verkehr  gesetzt
worden  sind.  Unter  dieser  Voraussetzung  wird  ihm  der  Nachweis
erbracht  werden  müssen,  daß  die  staatliche  Genehmigung  der  Ausgabe
dieser  Schuldverschreibungen,  soweit  sie  —  was  die  Regel  ist  —  auf
Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  lauten,  ertheilt  ist  (vgl.  8  795
B.  G.  B.).  Dem  Eintragungsantrage  wird  die  staatliche  Genehmigungsurkunde
  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  beizufügen  sein.  Die
bloße  Bezugnahme  in  der  Eintragungsbewilligung  auf  die  Genehmigung,
bezw.  auf  die  öffentliche  Bekanntmachung  genügt  nicht;  ob  es  ausreichend  ist,
wenn  das  Belagsblatt  des  Reichsanzeigers  über  die  öffentliche  Bekanntmachung
  vorgelegt  wird,  dürfte  zweifelhaft  und  wohl  zu  verneinen  sein.  Die
Eintragungsbewilligung,  bezw.  die  Hypothekenbestellungsurkunde,  darf
keinen  von  den  Bestimmungen  der  Genehmigungsurkunde  abweichenden
Inhalt  haben,  widrigenfalls  der  Antrag  auf  Eintragung  zurückzuweisen,
event.  dem  Antragsteller  zur  Regelung  und  Beseitigung  des  Anstandes  Frist
zu  gewähren  ist.  Diese  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  ergiebt
sich  daraus,  daß  eine  ohne  staatliche,  Genehmigung  in  Verkehr  gesetzte
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  nichtig  ist  und  der  Grundbuchrichter
  nicht  durch  Eintragung  derselben  an  einem  gesetzlich  verbotenen
Rechtsakt  mitwirken  darf  (vgl.  auch  die  Strafbestimmung  des  Art.  34
E.  G.  B.G.B.-sub  IV,  vgl.  Entsch,  d.  Kammerg.,  Neue  F.  I  S.  105ff.).

4.  Die  Abtretung  der  Hypothek  der  Inhaberpapiere  erfolgt  durch  4.  Ueber-Uebergabe
  des  Papieres  und  in  Ansehung  der  indossablen  Papiere  tragung  der
durch  Indossament  und  Uebergabe.“')  Voraussetzungen  und  Inhaber-Wirkungen
  des  Uebergangs  bestimmen  sich  bei  den  ersteren  nach  den  für  Hypothel.
Schuldverschreibungen  für  Inhaber  geltenden  Vorschriften  der  §§  794  ff.

B.  G.  B.  Die  Zustimmung  des  Treuhänders  ist  nicht
erforderlich.  Die  Inhaberpapiere  kommen  bei  der  Uebertragung
(ebenso  bei  der  Verpfändung)  nur  als  Sachen  und  nicht  als  Obligationen
in  Betracht  und  demgemäß  wird  das  Eigenthum  ohne  schriftliche
Abtretungserklärung  durch  die  Uebergabe  der  Urkunden  gemäß
88  929—931  B.  G.  B.  erworben,  und  bei  der  Verpfändung  ist  §  1206
(Pfandbestellung  durch  Einräumung  des  Mitbesitzes)  zu  beachten  (8  1293).
Das  Gläubigerrecht  steht  dem  Eigenthümer  des  Papieres  zu  und  der  redliche

()  Das  Indossament  kann  auch  durch  eine  Cession  ersetzt  werden,  vgl.
Dernburg  III  Anm.  6  zu  §  241.
        <pb n="774" />
        702  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  (8  153.

Erwerber  erlangt  das  Eigenthum  selbst  dann,  wenn  das  Papier  gestohlen
oder  verloren  war  (88  793,  794,  932—934  B.  G.  B.  8  367  H.G.#B.).
Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine
nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger  übergeben  sind  (5  1296  B.G.B..

Indem  der  oder  die  Erwerber  unbeschränkte  Eigenthümer  des

Inhaber=  oder  Ordrepapieres  und  der  daraus  resultirenden  Forderung

werden,  sind  sie  zur  Geltendmachung  der  Hypothek  legitimirt,  da  letztere

nach  §1153  Abs.  1  B.  G.  B.mit  der  Forderungauf  den  Erwerber

5.  Einwendungen

gegen  die
Inhaber-Hypothek.


übergeht.  Jeder  Besitzer  einer  solchen  Schuldverschreibung,  für  welche

hypothekarische  Sicherheit  bestellt  ist,  ist  auf  Grund  derselben  dem
Grundbuchamtgegenüber  legitimirt  zur  Verfügung  über
die  Hypothek,  namentlich  zum  Verzicht  auf  dieselbe,  zur  Einräumung
des  Vorranges  und  Abgabe  der  Löschungserklärung,  doch  erfordert  eine
Umschreibung  im  Grundbuche  Vorlegung  dieser  Urkunde  und  Vermerk
  der  Eintragung  auf  derselben  (8  44  R.G.B.O.).

5.  Einwendungen  können  solchen  hypothekarisch  gesicherten
Forderungen  auf  den  Inhaber  nur  in  beschränktem  Maße  entgegengesetzt
werden.  Es  ist  auch  hier  wie  bei  der  Sicherungshypothek  zu  unterscheiden
  zwischen  Einwendungen  aus  dem  Schuldverhältniß  und  solchen
gegen  den  dinglichen  Bestand:

A.  Aus  dem  Schuldverhältnisse  können  Einwendungen  nur
insoweit  entgegengesetzt  werden  (§  796  B.  G.  B.),  als

a)  sie  die  Gültigkeit  der  Ausstellung  selbst  betreffen,  z.  B.  wegen
mangelnder  Willensfähigkeit  des  Ausstellers,  z.  B.  Geisteskrankheit
  des  betreffenden  Direktors  der  Aktiengesellschaft  oder
des  Bankhauses,

b)  insoweit  sie  sich  aus  der  Urkunde  selbst  ergeben,

c)  insoweit  sie  dem  Aussteller  unmittelbar  gegen  den  Inhaber

zustehen,  so  z.  B.  Geltendmachung  der  Aufrechnung.

B.  Einmwendungen  gegen  den  dinglichen  Bestand  der  Hypothek.))

  Dazu  gehören:

a)  Das  Bestreiten  der  Existenz  des  dinglichen  Anspruchs,  sei  es
mit  der  Behauptung,  daß  er  nicht  bestanden  habe,  oder  daß
er  erloschen,  oder  derEintrag  im  Grundbuche  falsch  ist,

b)  Einwendungen  aus  dem  Rechtsverhältnisse  gegenüber  dem  ersten
Gläubiger  in  Bezug  auf  den  dinglichen  Bestand.  Der  Inhaber
des  Papiers  wird  nicht  durch  §  796  B.  G.B.  in  diesem  Falle
geschützt,  vielmehr  gewährt  das  Gesetz  nur  einen  indirekten

*!)  Vgl.  Hachenburg  S.  321.
        <pb n="775" />
        §8  153.]  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  703

Schutz  durch  die  Ordnungsvorschriften  des  §  44  Abs.  1
G.B.O.,  wonach  eine  Eintragung  im  Grundbuch  hinsichtlich
hypothekarisch  gesicherter  Forderungen  auf  den  Inhaber  bezw.
indossablen  Papieren  nur  möglich  ist,  wenn  die  Urkunde
vorgelegt  und  die  Eintragung  im  Grundbuch  auf
derselben  vermerkt  wird.  Eine  Ausnahme  von
dieser  Vorschrift  ist  aber  dann  zugelassen,  wenn
der  bestellte  Treuhänder  Verfügungen  über  die
Hypothekvornimmt,  da  diese  von  der  Vorlegung
der  Urkunden  und  einem  Eintragungsvermerk
auf  derselben  unabhängig  sind.  Damit  ist  aber  die
Möglichkeit  eines  Widerspruchs  zwischen  dem  Inhalt  des
Grundbuchs  und  der  Schuldurkunde  selbst  sehr  leicht  gegeben.
Bei  einer  solchen  Kollision  entscheidet  jedoch  das  Grundbuch
und  demnach  ist  der  redliche  Erwerber  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  bezw.  eines  indossablen  Papiers  hinsichtlich
der  hypothekarischen  Sicherheit  keineswegs  unabhängig  gestellt
von  dem  Recht  seines  Vormannes.  Der  Einwand  eines
Mangels  der.  Eintragung  ist  daher  jedem  Inhaber
gegenüber  möglich.
6.  Das  Gesetz  kennt  den  Ausdruck  Treuhänder  nicht,  sondern  6.  Der  Treuspricht
  nur  von  „einem  Vertreter  für  den  jeweiligen  Gläubiger".  händer.
a)  Der  Begriff  des  Treuhänders  ist  kein  fest  begrenzter.  Den  a)  Begriffund
deutschen  Rechtsquellen  gemäß  versteht  man  darunter  eine  Person,  der  rechtliche
die  Sorge  für  die  Vermögensangelegenheiten  anvertraut  ist;  sie  könnte  Natur.
die  Stellung  eines  Vormundes,  eines  Testamentsvollstreckers,  eines
Stellvertreters  bei  Veräußerungen  von  Immobilien  (Saalmann),  eines
Lehensträgers  (provasallus),  eines  Depositars  u.  s.  w.  haben.  Wesentlich
ist  es,  daß  das  ihm  eingeräumte  Recht  auf  einer  ihm  besonders
zugewiesenen  Vertrauensstellung  beruht,  die  der  eines  Kurators  ähnlich  ist.)
Im  englisch-amerikanischen  Recht  wird  unter  Treuhänder  (trustee)
eine  Person  verstanden,  welche  ein  Vermögen  zur  freien  Verwaltung
und  Verfügung  zum  Besten  einer  anderen  Person,  welcher  die  Erträgnisse
  der  Masse  gebühren,  übertragen  ist.  Die  Verwandtschaft  dieses
Instituts  mit  dem  Treuhänder  des  deutschen  Rechts  springt  in  die
Augen;  und  beide  Institute  waren  Vorbilder  bei  der  Ausgestaltung

8)  Vgl.  §§  29  f.  Hypothekenbankges.  v.  13.  Juli  1899  (Reichs-Gesetzblatt
Nr.  32  S.  375  ff.).
        <pb n="776" />
        704  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  8  153.

sowohl  des  Instituts  des  Testamentsvollstreckers  als  auch  des  Vertreters
nach  §  1189  B.  G.B.#)

Der  Grund  für  die  Zulassung  der  Bestellung  eines  Treuhänders
liegt  hauptsächlich  darin,  daß  die  Nachtheile  beseitigt  werden  sollten,
welche  sowohl  dem  Eigenthümer  des  für  eine  Forderung  aus  Inhaber
oder  indossablen  Papieren  zur  Hypothek  bestellten  Grundstücks  wie
auch  Dritten  gegenüber  erwachsen  können,  weil  ihnen  der  jeweilige
Inhaber  der  Schuldverschreibung  unbekannt  ist.  Die  Bestellung  eines
solchen  Vertreters  für  die  jeweiligen  Inhaber  liegt  aber  im  Interesse
auch  der  einzelnen  Gläubiger,  die  ihre  Mitgläubiger  nicht  kennen  und
sich  daher  über  die  Wahrnehmung  ihres  gemeinschaftlichen  Interesses
hinsichtlich  der  Hypothek  nicht  ins  Einvernehmen  setzen  können.  In
Preußen  hat  man  vielfach  eine  hypothekarische  Sicherheit  für  derartige
Schuldverschreibungen  dadurch  herbeigeführt,  daß  derjenige  Kaufmann,
der  eine  Anleihe  aufnehmen  wollte,  in  blanko  indossable  Ver
pflichtungsscheine  nach  Art.  301  H.G.B.  a.  F.  an  die  Ordre  einer
Bank  ausstellte  und  für  diese  als  Vertreterin  der  jeweiligen  Inhaber
eine  Hypothek  konstituirte.  Aehnliches  ist  in  Bayern  vielfach  üblich
gewesen.  Das  Institut  der  Treuhänder  ist  wohl  zu  unterscheiden  von
dem  Vertreter  der  Besitzer  der  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
nach  Maßgabe  der  §§  1,  14ff.  des  Reichsges.  betr.  die  gemeinsamen
Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen  v.  4.  Dez.  1899,  R.G.
Bl.  S.  691).  Ferner  ist  dieses  Institut  nur  für  solche  Inhaberpapiere
bestimmt,  welche  unmittelbar  durch  Hypothek  gesichert  sind,  nicht  aber
für  diejenigen,  deren  Besitzer,  wie  bei  Pfandbriefen,  kein  direktes  Recht
an  der  Hypothek  haben.

Die  rechtliche  Stellung  des  Treuhänders  kann  seiner  geschichtlichen
Entwickelung  nach  eine  sehr  verschiedene  sein  und  ist  für  jeden  einzelnen
Fall  besonders  festzustellen.

Was  den  Thatbestand  des  §  1189  B.  G.B.  betrifft,  so  ging  man
bei  den  Berathungen  davon  aus,  daß  bei  Ausgabe  von  größeren
Anleihen  für  die  hypothekarisch  gesicherten  Inhaber=  oder  Ordrepapiere
regelmäßig  ein  Treuhänder  bestellt  und  daß  bei  dieser  Bestellung  der
Umfang  seiner  Befugnisse  festgelegt  werden  würde.  Man  nahm  jedoch
davon  Abstand,  ihm  gesetzlich  die  ausschließliche  Befugniß  zur

")  Vgl.  Stobbe-Lehmann,  Deutsches  Privatrecht,  Bd.  II  §  96  S.  297,
Hachenburg  a.  a.  O.,  Kuhlenbeck,  Von  den  Pandekten  zum  B.  G.B.  J
S.  175,  Anm.  1  zu  §  1189  seiner  Ausgabe  z.  B.  G.  B.,  Henle,  Kommentar
zum  Bayerisch.  Ges.  vom  18.  März  1896  S.  148  ff.
        <pb n="777" />
        g  163.  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  705

Verfügung  über  die  Hypothek  einzuräumen,  sondern  gab  vielmehr
—  wenigstens  mangels  besonderer  Abrede  —  dem  jeweiligen  Inhaber
  der  Schuldverschreibungen  oder  des  indossablen
Papiers  das  Recht,  bis  zum  Betrage  seiner  Forderung  über
die  Hypothek  zu  verfügen,  1)  z.  B.  auf  sie  bis  zu  diesem  Betrage
zu  verzichten,  oder  der  Vorrang  vor  ihr  einer  anderen  Hypothel
einzuräumen  u.  a.;  doch  ist  die  Eintragung  einer  solchen.  Aenderung  im
Grundbuch  durch  die  Ordnungsvorschriften  des  §  44,  Abs.  1,  G.  B.  O.
von  der  Vorlegung  des  Papiers  und  des  Vermerks  auf  demselben
abhängig  gemacht,  damit  einem  späteren  Erwerber  derartige  nachtheilige
Verfügungen  sofort  kenntlich  würden.  Hiernach  ist  eine  konkurrirende
Thätigkeit  des  vertretenen  Gläubigers  neben  der  des  Vertreters
  gesetzlich  gestattet.1

Was  die  Stellung  des  Treuhänders  betrifft,  *  giebt  das  B.  G.  B.
keine  erschöpfende  Regelung,  sondern  schafft  nur  eine  Grundlage,  deren
Ausbau  der  Praxis  und  WMissenschaft  überlassen  bleiben  soll."2)  In
der  Gesetzesgrundlage  des  §  1189,  Abs.  1,  S.  1  ist  die  Befugniß
enthalten:  „mit  Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger
bestimmte  Verfügungen  über  die  Hypothek  zu  treffen  und
den  Glänbiger  bei  der  Geltend  machung  der  Hypothek  zu  vertreten.“
  In  der  Regel  wird  die  Bestellung  des  Treuhänders  und
die  Feststellung  des  Umfanges  seiner  Befugnisse  einen  Theil  des  Uebereinkommens
  bilden,  das  zwischen  dem  ersten  Ausgeber  der  Schuldverschreibungen
  und  dem  Erwerber  des  Papiers  und  in  der  Folge
zwischen  dem  späteren  Inhaber  und  dem  späteren  Erwerber  geschlossen
ist.  Kraft  dieser  Uebereinkunft  ist  das  Recht  jedes  einzelnen  Erwerbers
inhaltlich  durch  die  Verpflichtung  beschränkt,  dem  Treuhänder  die  Vertretung
  betreffs  der  Hypothek  zu  überlassen.  Maßgebend  hierbei  ist
das  Interesse  beider  Vertragskontrahenten:  der  die  Hypothek  bestellende
Eigenthümer  bezweckt  die  Beseitigung  der  in  Folge  des  Unbekanntseins
des  jeweiligen  Gläubigers  erwachsenden  Nachtheile;  er  will  ähnlich,  wie
nach  §  1913  B.  G.  B.  ein  Pfleger  für  unbekannte  Betheiligte  bestellt
werden  kann,  von  vornherein  einen  Grundbuchvertreter,  der  die  meist
unbekannten  Gläubiger  vertritt,  bestellt  wissen;  er  wird  daher  die
Bestellung  eines  solchen  Kurators  zur  Bedingung  der  zu  bestellenden

10)  Vgl.  Prot.  III  S.  676.

11)  Vgl.  auch  Henle  a.  a.  O.  S.  147  Anm.  1,  abweichend  Hachenburg
Beiträge  S.  155,  163.  ·

12)  Prot.  III  S.  676.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  45
        <pb n="778" />
        706  Hypothek  für  Inhaber-  und  Ordreforderungen.  &amp;amp;  153.

Hypothek  machen.  Vermöge  der  Eintragung  desselben  im.  Grundbuche
können  die  Inhaber  der-  Schuldverschreibungen  das  dazu  gehörende
Hypothekenrecht  auch  nur  mit  dieser  Beschränkung  erwerben  und  ausüben,
  sie  müssen  sich  hiernach  die  Grundbuchvertretung  durch  den  Treuhänder
  gefallen  lassen  und  haben  für  sich  allein  keinerlei  Einfluß  auf
dieselbe.  Der  Treuhänder  als  Grundbuchvertreter  ist  nicht  ihr  Beauftragter.
Die  Folge  dieser  Stellung  des  Treuhänders  im  Interesse  des  Eigenthümers
  mußte  folgerichtig  dahin  führen,  daß  derselbe  dem  Eigenthümer
gegenüber  werpflichtet  ist,  innerhalb  des  Rahmens  seiner  bei  der
Bestellung  ihm  zugewiesenen  oder  aus  dem.  Gesetz  zu  folgernden
Befugnisse,  diejenigen  Verfügungen  vorzunehmen,  die  der  Eigenthümer
von  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  verlangen  kann,  eine  Verpflichtung,
  welche  ihm  nicht  nur  gegenüber  dem  ersten  Besteller  der
Hypothek,  sondern  gegenüber  jedem  späteren  Eigenthümer  des  Grundstücks
  obliegt.:)  Um  Mißverständnisse  zu  vermeiden,  hat  der  Absatz?
des  §  1189  diese  Verpflichtung  des  Treuhänders,  welche  dem  Eigenthümer
  ein  direktes  Klagerecht  giebt,  besonders  hervorgehoben.
Die  Stellung  des  Treuhänders  ist  daher  von  dem  Willen  der
Gläubiger  unabhängig;  auch  ohne  und  gegen  ihren  Willen  kam
er  innerhalb  seiner  Verfügungssphäre  handeln;  auch  der  Wille  des
Eigenthümers  hat  keine  Einwirkung  auf  ihn,  selbst  wenn  dieser
ihn  allein  bestellt  hat,  denn  die  Bestellung  ist  ein  wesentlicher  Theil
des  Inhalts  der  Hypothek,  und  diese  kann  der  Eigenthümer  nicht  ein—
seitig.  ändern.

Das  Rechtsverhältniß  des  Treuhänders  zum  Eigenthümer  und
zu  dem  Gläubiger  ist  das  einer  Pflegschaft  analoge.  Bezüglich
der  Richtung  zum  Eigenthümer  handelt  es  sich  in  der  Regel  um
die  grundbuchrechtliche  Vertretung  unbekannter  Gläubiger;  rückssichtlich
  der  Gläubiger  und  deren  prozessualer  Vertretung  handelt
es  sich  um  die  Zusammenschließung  der  häufig  untereinander  unbekannten
Betheiligten  und  deren  gemeinschaftliche  Vertretung.

Die  Machtbefugnisse  des  Treuhänders  bewegen  sich  auf  sachenrechtlichem
  Boden,  sei  es  als  Grundbuchvertreter  hinsichtlich  bestimmter
  Verfügungen  über  die  Hypothek,  sei  es  als  Organ  der
Gläubiger  behufs  Ausübung  ihrer  dinglichen  Berechtigung.  Einem
Pfleger  ähnlich  hat  er  die  Hypothek  im  duteresse  aller  Betheiligter
lraft  eigenen  Rechtes  zu  verwalten.

18)  Vgl.  Bolze  Bd.  18  Nummer  636.
        <pb n="779" />
        g  153.]  Gypothek  für  Inhaber-  und  Orbreforderungen.  ·  707

Neben  diese  sachenrechtliche  Seite  tritt  noch  die  obligationsrechtliche,
  indem  der  Treuhänder  vom  Eigenthümer  bezw.  dem
Emittenten  oder  dem  Gläubiger  oder  beiden  zusammen  den  Auftrag
erhält,  dieses  einer  sachenrechtlichen  Kuratel  ähnliche  Amt  des  Treuhänders
  zu  übernehmen.  Der  Treuhänder  verspricht  dem  ihm  ertheilten
Auftrage  gemäß  zu  verfahren.  Hierbei  können  das  Maß  der  von  ihm
aufzuwendenden  Sorgfalt,  der  Umfang  seiner  Verantwortlichkeit,  sonie
auch  die  Honorarbedingungen  vereinbart  werden.

Die  Aenderung  in  der  Person  des  Treuhänders,  seine
Abberufung,  die  Neuordnung  seiner  Befugnisse  kann  aber
nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher  Inhaber  der  Schuldverschreibungen
  und  des  Eigenthümers  erfolgen,  soweit  sie  nicht
in  den  Emissionsbedingungen  bereits  vorgesehen  sind.  Es
steht  natürlich  nichts  im  Wege,  diese  Stellung  des  Treuhänders,  wie
sie  nach  Vorstehendem  sich  aus  dem  §  1189  B.  G.  B.  ergiebt,  auf
Grund  der  Emissionsbedingungen  anders  zu  gestalten  und  ihn  namentlich
dem  englischen  trustee-System  entsprechend  in  der  Art  zu  stellen,  daß
er  nach  außen  als  Eigenthümer  der  Hypothek  selbst  auftritt,  während
er  nach  innen  lediglich  rechnungspflichtiger  Vertreter  ist..4)

Aus  dieser  Stellung  ergeben  sich  im  Einzelnen  folgende  Konsequenzen:


b)  Die  Bestellung  des  Treuhänders  ist  keine  obligatorische  b)  Bestellung
sondern  nur  eine  fakultative.  Trotz  der  hohen  Bedeutung  für  das  des  Treuwirthschaftliche
  Leben  hat  das-  B.  G.  B.  die  Einrichtung  dieses  Instituts  händers
nicht  als  zwingende  behandelt,  sondern  nur  die  Möglichkeit  der  Bestellung
  eines  solchen  Vertreters  gewährt.  Nichtsdestoweniger
werden  die  Fälle,  in  denen  von  einer  solchen  Bestellung  Abstand  genommen
  wird,  verschwindend  gering  sein.  Bei  den  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  wird  ein  indirekter  Zwang  dadurch  ausgeübt
werden,  daß  die  staatliche  Genehmigung  für  die  Ausgabe  derselben,
falls  sie  hypothekarisch  gesichert  werden  soll,  nur  unter  der  Bedingung
der  Aufstellung  eines  Treuhänders  ertheilt  werden  wird;  in  anderen
Fällen  wird  aber  der  Eigenthümer  selbst  dafür  Sorge  tragen,  da  ohne
die  Eristenz  eines  Treuhänders  oder  das  Dasein  einer  die  Gläubiger
in  Bezug  auf  grundbuchrechtliche  Operationen  vertretenden  Persönlichkeit.
die  Verhandlungen  mit  den  meist  unbekannten  Gläubigern  unmöglich
sind.  Der  Eigenthümer  würde  in  Bezug  auf  Verfügungen,  Aenderungen,

1)0  Vgl.  Hachenburg  Beiträge  S.  168.
        <pb n="780" />
        708  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  E  153.

Löschungen  der  Hypothek  brach  gelegt  sein  und  die  untereinander  meist
unbekannten  Gläubiger  würden  eine  einheitliche  Verfügung  über  die
Hypothek  schwer  durchführen  können.

Das  Gesetz  giebt  keine  Vorschristen  darüber,  wer  den  Vertreter
  zu  bestellen  hat.  In  dieser  Hinsicht  wird  zu  unterscheiden
sein,  ob  es  sich  um  die  Bestellung  eines  Vertreters  für  die  Forderung
aus  indos  sablen  Papieren  oder  um  eine  solche  für  die  Forderung
aus  Inhaberpapieren  handelt.  Zur  Bestellung  des  Vertreters  ist
in  beiden  Fällen  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  nothwendiges
  Erforderniß.  Im  ersteren  Falle  geschieht  dies  der  Regel
nach  auf  Grund  der  dinglichen  Einigung  des  Eigenthümers  und
des  ersten  Gläubigers  des  Ordrepapiers  —  meist  des  emittirenden
  Bankhauses.  Im  Gegensatz  zur  Ordre-Hypothek  kann  bei  der
Inhaber=  Hypothek  die  Bestellung  des  Treuhänders  nur  in  der
Weise  geschehen,  wie  die  Begründung  der  Hypothek  selbst,  nämlich
in  der  Regel  durch  einseitige  Erklärung  des  Eigenthümers
dem  Grundbuchamt  gegenüber  (&amp;amp;  1188  Abs.  1  B.  G.  B.).  Es  is
denkbar,  daß  die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  sämmtlich  bekannt
sind,  und  daß  dann  im  Wege  der  dinglichen  Einigung  zwischen  diesen
und  dem  Eigenthümer  der  Treuhänder  bestellt  wird,  oder  daß  eine
solche  dingliche  Einigung  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Enmittenten
stattgesunden  hat;  jedenfalls  genügt  es,  wenn  der  Eigenthümer  selost
den  Treuhänder  bestellt.

Die  eins  eitige  Bestellung  des  Treuhänders  durch  den  Eigenthümer
  des  zu  belastenden  Grundstücks  ist  widerruflich,  so  lange  die
zu  sichernden  Schuldverschreibungen  noch  nicht  in  Verkehr  gesetzt  süd
Dies  gilt  sowohl  für  den  Widerruf  vor  geschehener  Eintragung  in
das  Grundbuch  als  nach  diesem  Rechtsakte.  Mit  der  Uebergabe  der

Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ist  die  Bestellung  unwiderruflich.
  Der  Grundbuchrichter  hat  den  einseitig  bestellten  Treuhänder
als  solchen  im  Grundbuch  einzutragen;  ob  dieser  das  Amt  angenommen
hat,  unterliegt  seiner  Prüfung  nicht,  gewöhnlich  wird  der  Aussteller  de
Schuldverschreibungen  mit  dem  zu  bestellenden  Treuhänder  wegen  der
Uebernahme  dieses  Amtes  ein  Abkommen  getroffen  haben,  denn  die
Emissionsbedingungen  enthalten  schon  in  der  Regel  einen  Vermerk  übr
die  Bestellung  des  Treuhänders.  Niemand  ist  selbstverständlich  9.
zwungen,  das  Amt  eines  Treuhänders  anzunehmen.  Die  Bestellun
hängt  von  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  ab.  Ohne  dieselbe  ##
sie  unwirksam.
        <pb n="781" />
        *  163.  Söpothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  709

c)  Was  die  Bestimmung  des  §  1189  Abs.  1  B.  G.B.  betrifft,  e)  Der  Treudaß
  der  Treuhänder  berechtigt  ist,  bestimmte  Verfügungen  über  händer  als
die  Hypothek  zu  treffen,  so  begrenzt  das  Gesetz  selbst  die  Art  und  Grundbucden
  Umfang  dieser  Verfügung  nicht.  Die  Bestimmung  der  Befugnisse  "
des  Treuhänders  wird  daher  zunächst  ihren  Boden  in  den  Vereinbarungen
  haben,  welche  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Emittenten
bezw.  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  oder  dem  ersten  Gläubiger
der  indossablen  Papiere  getroffen  worden  sind.  Die  Feststellung  dieser
Befugnisse  kann  auch  auf  spätere  Vereinbarungen  zwischen  dem  Besteller
der  Hypothek  und  der  Gesammtheit  der  Schuldverschreibungsinhaber,
vertreten  durch  einen  gemeinsamen  Vertreter,  z.  B.  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  betr.  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
  erfolgen,  bedarf  dann  aber  nach  §§  873  ff.  B.  G.  B.  der
dinglichen  Einigung  und  Eintragung,  weil  diese  Vertretung  nicht
bloß  im  Interesse  der  Gläubigergesammtheit,  sondern  auch  im  Interesse
des  Eigenthümers  selbst  vom  Gesetz  gewährt  wird.5)

Schon  bei  der  ursprünglichen  Bestellung  kann  bestimmt  werden,
daß  die  Rechtswirksamkeit  gewisser  Handlungen  des  Treuhänders  von
der  Genehmigung  einer  z.  B.  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  betr.
die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen  zu
berufenden  oder  bereits  bestehenden  Gläubigerorganisation  oder  von
der  Genehmigung  des  gemeinsam  bestellten  Vertreters  derselben  abhängig
  sein  soll.  Sind  die  Befugnisse  des  Treuhänders  und  der
Gläubigerversammlung  bereits  auf  den  Schuldverschreibungen  vermerkt,
so  wird  eine  Eintragung  derselben  im  Grundbuch  nicht  erforderlich  sein,
vielmehr  der  Hinweis  auf  die  Schuldverschreibungen,  von  welchen  eine
beglaubigte  Abschrift  zu  den  Grundakten  zu  nehmen  sein  wird,  als
genügend  erachtet  werden  dürfen.  Häufig  wird  dem  Treuhänder  nur
die  Befugniß  beigelegt  sein,  Zustellungen  in  Empfang  zu  nehmen  und
die  Hypothek  aktiv  zu  vertreten,  während  er  bei  allen  Verfügungen,
welche  die  Rechte  der  Inhaber  beeinträchtigen  können,  an  die  Zustimmung
  der  Gläubigerversammlung  bezw.  eines  von  derselben  bestellten
  und  ermächtigten  gemeinsamen  Vertreters  gebunden  sein  soll.

Ergeben  sich  trotz  der  getroffenen  Feststellung  über  den  Umfang
der  Befugniß  des  Treuhänders  Zweifel  über  die  Tragweite  des
Inhalts  derselben,  so  wird  man  grundsätzlich  davon  ausgehen
müssen,  daß  der  Treuhänder  der  Grundbuchvertreter  der  Geu)

  Vgl.  Abs.  2  §4189  B.  G.B.
        <pb n="782" />
        710  HOypothel  für  Inhaber=  und  Orbreforberungen.=  (#  133.

sammtheit  der  Gläubiger  als  solcher  ist,  denn  er  ist  „für  den
jeweiligen“  Gläubiger  als  Vertreter  bestellt,  und  er  kann  „für
und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger“  Verfügungen  treffen.  Hiernach
  muß  der  Treuhänder  für  befugt  erachtet  werden,  alle  grundbuchmäßigen
  Operationen,  welche  die  Mitwirkung  der  Gläubiger  insgesammt
oder  einzelner  Gläubiger  erfordert,  mit  verbindlicher  Kraft  für  und
gegen  diese  vorzunehmen.  Mit  Rücksicht  hierauf  bestimmt  auch  8  44
Abs.  2  G.B.O.,  daß  die  Eintragungen  bezüglich  der  Inhaberhypothek,
  welche  auf  Grund  der  Bewilligung  des  Treuhänders
  oder  einer  gegen  ihn  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung
  erfolgen,  nicht  von  der  Vorlegung  des  Inhaberoder
  Ordrepapiers  abhängig  gemacht  werden  dürfen,  da  diese
Dokumente  sich  nicht  in  seiner  Hand  befinden.  Eine  Konkurrenzthätigkeit
  neben  dem  Vertreter  durch  die  Gläubiger  selbst  hinsichtlich
dieser  grundbuchmäßigen  Operationen  ist  zwar  denkbar,:)  da  dieselben
durch  den  bloßen  Besitz  des  Ordre=  oder  Inhaberpapiers  legitimirt
sind,  praktisch  wird  sie  aber  selten  sein,  weil  die  Emissionsbestimmungen
in  der  Regel  eine  derartige  Thätigkeit  der  einzelnen  Gläubiger  zu
Gunsten  des  Treuhänders  ausschließen  werden.  Bei  etwaigen  Kollisionen
zwischen  den  Verfügungen  des  Treuhänders  und  des  einzelnen  Gläubigers
wird  der  Grundbuchrichter  verpflichtet  sein,  einen  die  Kollision  andeutenden
  Vermerk  im  Grundbuch  zu  machen,  im  Uebrigen  muß  das
Interesse  der  Parteien  selbst  im  Prozeßwege  zur  Entscheidung  gebracht
werden.

Der  Treuhänder  wird  insbesoudere  ermächtigt  werden,  Löschungen
zu  bewilligen,  Anerkenntnisse  der  kraft  Gesetzes  übergegangenen  Hypothek
abzugeben,  Theilstücke  lastenfrei  abschreiben  zu  lassen  u.  A.

Wenn  im  Abs.  2  des  8  1189  B.  G.  B.  auch  ausdrücklich  hervorgehoben
  ist,  daß  der  Treuhänder  dem  Eigenthümer  verpflichtet
ist,  innerhalb  des  Rahmens  seiner  Verfügungsbefugniß  diejenigen  Verfügungen
  vorzunehmen,  die  der  Eigenthümer  von  den  Inhabern
der  Schuldverschreibungen  verlangen  kann,  so  ist  dieses  Recht  des  Eigenthümers
  nur  eine  Folgerung  der  oben  dargelegten  Stellung  des  Treuhänders,
  der  nicht  nur  die  Interessen  der  Gläubiger  wahrzunehmen,
sondern  gewisse  Verfügungen  über  die  Hypothek  wesentlich  im  Interesse

16)  Uebereinstimmend  Henle  a.  a.  O.  S.  147/146  Anm.  1,  abweichend
Hachenburg,  Beiträge  S.  163,  der  den  Inhaber  eines  solchen  Papieres  im
Sinne  des  Grundbuchrechts  nicht  für  legitimirt  hält.
        <pb n="783" />
        g  163  Hypothet  für  Inhaber=  und  Ordreforderungene  711

des  Eigenthümers  zu  treffen  hat.  Das  Interesse  des  Letzteren  verlangt
demgemäß,  die  Vornahme  dieser  Verfügungen  Seitens  des  Vertreters
zu  erzwingen.  Diese  Verpflichtung  des  Treuhänders  besteht  nicht  nur
gegenüber  dem  ersten  Besteller  der  Hypothek,  sondern  auch  gegen  den
späteren  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auch  denjenigen  des  Trennstücks.
  Ist  z.  B.  die  Zahlung  der  Schuld  ganz  oder  theilweise  erfolgt,
so  hat  der  Treuhänder  die  löschungsfähige  Quittung  oder  das  Anerkenntniß
  der  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangenen
Hypothek  abzugeben;  er  ist  auch  verpflichtet,  wenn  der  Inhaber  der
Schuldverschreibung  unbekannt  ist,  die  fällige  Leistung  anzunehmen  und
die  gedachten  Erklärungen  abzugeben.

d)  Es  ist  zweifelhaft,  ob  der  Treuhänder  nur  zur  Geltendmachungch  Die
der  Hypothek  im  Prozeßwege  oder  allgemein  zur  Wahrung  und  Stellung  des
Durchsetzung  der  Rechte  der  Gläubiger  gegenüber  dem  Eigenthümer  neuliinbren
befugt  ist,  sodaß  derselbe  also  auch  Vertreter  hinsichtlich  der  Kündigung,  per  Rechtshinsichtlich
  des  Mahnverfahrens,  des  Exekutionsverfahrens  sowohl  aus  verfolgung
gerichtlichen  Entscheidungen  wie  aus  vollstreckbaren  Urkunden  ist.  Die  der  Hypothek.
Frage  muß  jedoch  bejaht  werden.  Nicht  nur  die  gerichtliche,
sondern  auch  die  außergerichtliche  Geltendmachung  steht  dem
Treuhänder  zu.  Er  wird  für  berechtigt  erachtet  werden  müssen,
im  Zwangsversteigerungs=  wie  Zwangsverwaltungsverfahren  die  Hypothek
anzumelden  und  die  Rechte  der  Gläubiger  zu  wahren.  Er  ist  daher
auchim  Zwangsvollstreckungsverfahren  sowohl  wie  auch  im  Vertheilungsund
  Aufgebotsverfahren  von  allen  Verfügungen  in  Kenntniß  zu  setzen
und  ist  als  Betheiligter  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen.  Auch  wird
man  soweit  gehen  müssen,  daß,  wenn  nicht  durch  Privatdispositionen
eine  Beschränkung  seiner  Rechte  in  dieser  Hinsicht  obwaltet,  er  auch
etwaige  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Hypothek  außergerichtlich  durch
Vergleich  erledigen  kan.  Daß  er  zu  dem  Vergleich  im  Laufe  des
’-“  befugt  ist,  wird  die  weitere  Darlegung  zeigen.  Was  aber
für  den  Prozeß  gilt,  das  muß,  wenn  es  sich  um  Wahrnehmung  der
Interessen  der  Gläubiger  handelt,  auch  außerhalb  dieses  Verfahrens
Geltung  haben.

Der  Charakter  des  Treuhänders  als  Prozeßvertreter  ist  analog
der  Stellung  eines  Kurators  bezw.  eines  Pflegers  für  prozeßfähige
Personen,  wie  sie  die  88  1911,  1913  B.G.B.  vorsehen,  zu  beurtheilen.
Er  ist  Verwalter  eines  fremden  Vermögensobjektes  und  daher  nicht
selbst  Partei,  sondern  dem  gesetzlichen  Vertreter  entsprechend  hat  er  nur  die
Rechte  einer  solchen.  Er  führt  den  Prozeß  in  fremdem  Namen  und
        <pb n="784" />
        712  ppothek  für  Inhaber=  und  Oidreforderungen.  (&amp;amp;  153.

für  fremde  Rechnung  und  sein  eigenes  Vermögen  kann  durch  den  Prozeß
nicht  in  Angriff  genommen  werden,  ebensowenig  wie  für  die  von  ihm  als
Grundbuchvertreter  vorgenommenen  Geschäfte.  Er  selbst  ist  weder
Gläubiger  noch  Schuldner  und  haftet  auch  nicht  persönlich  für  die  Kosten
des  Prozesses.1)  Eine  Gefahr  kann  für  das  Gericht  und  für  den  Gegner  in
der  Regel  hierbei  nicht  eintreten,  da  die  Hypothek  selbst  auch  für  die  Kosten
der  Beitreibung  haftet;  im  Allgemeinen  wird  dieser  Punkt  in  den  Emissionsbedingungen
  und  bei  der  Bestellung  des  Vertreters  vorgesehen  sein,
eventuell  wird  allerdings  der  Treuhänder,  um  hinsichtlich  des  zu  zahlenden
Vorschusses  keine  Schwierigkeiten  zu  haben,  sich  mit  dem  Betheiligten
vor  Anstrengung  des  Prozesses  ins  Einvernehmen  setzen.  Analoge
Anwendung  findet  auf  ihn  der  §  53  C.P.  O.,  sodaß  er  die  Eide  zu
schwören  hat.  Ferner  folgt  für  die  Inhaber  der  Schuldverschreibungen
bezw.  der  indossablen  Papiere  aus  ihrer  Parteistellung,  daß  sie  nicht
als  Zeugen  im  Prozesse  vernommen  werden  können.

Stirbt  der  Treuhänder,  oder  geräth  er  in  Konkurs,  so
kann  dadurch  ein  Parteiwechsel  nicht  eintreten,  vielmehr  kommt  §  241
C.  P.O.  zur  Anwendung,  genau  so,  wie  beim  Wegfalle  eines  Vormundes,
Pflegers  oder  sonstigen  gesetzlichen  Vertreters.1)  Der  Treuhänder  ist
ebensowohl  aktiv  als  Kläger,  wie  passiv  als  Beklagter  legitimirt.
Er  kann  den  Prozeß  durch  Anerkenntniß,  Verzicht  oder  Vergleich
  beenden.  Zweifelhaft  ist,  ob  er  ohne  besondere  Vollmacht  zur
Empfangnahme  von  Zahlungen  berechtigt  ist.  Dies  dürfte  aber  bei  der
einem  gesetzlichen  Vertreter  analogen  Stellung  desselben  zu  bejahen  sein.“)
Was  die  Rechtskraft  des  Urtheils  anbetrifft,  so  bindet  sie  die  Parteien
selbst  und  nicht  den  Vertreter  und  falls  einer  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen
  die  Klage  von  neuem  anstellen  würde,  so  wäre  er  der
Einrede  der  rechtskräftigen  Entscheidung  ausgesetzt.  Die  Vollstreckumg
des  Urtheils  liegt  dem  Treuhänder  ob,  da  die  Geltendmachung  der
Hypothek  den  Haupttheil  seiner  Funktion  bildet  und  hierzu  die  Durchführung
  des  Urtheils  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  erster  Linie
gehbrt.

Wohl  zu  unterscheiden  von  der  einem  gesetzlichen  Vertreter
ähnlichen  Steklung  des  Treuhänders  ist  die  des  Prozeßbevollmächtigten.
  Das  Rubrum  einer  solchen  vom  Treuhänder  angestrengten
oder  gegen  ihn  eingeleiteten  Klage  wird  dahin  lauten,  wie  dies  auch  bei

an  Vgl.  dagegen  Hachenburg  Beiträge  S.  171.

19  Vgl.  §  473  C.  P.O.
10)  Hachenburg  S.  326  verneint  dies.
        <pb n="785" />
        163  Bopother  für  Inhaber-Unid  Ordreforderungen.  713

Klagen  des  Vormundes,  Pflegers,  Konkursverwalters  und  sonstigen
gesetzlichen  Vertreters  der  Fall  ist:  Klage  des  Treuhänders  H.  als  Vertreter
  der  Gläubiger  der  im  Grundduche  in  Abtheilung  unter
Nr.  .  eingetragenen  Inhaber-Hypothek.

Die  Möglichkeit,  daß  der  Treuhänder  und  der  Gläubiger  gemeinschaftlich
  eine  Klage  anstellen  oder  verklagt  werden,  ist  durch  die  Bestimmung
  des  §  1189  an  sich  nicht  ausgeschlossen.  Es  liegt  dann  eine
nothwendige  Streitgenossenschaft  nach  §  69  C.P.O.  vor.  Wenn  ein
Gläubiger  dem  Prozesse  beitritt,  so  wird  diese  Nebenintervention  ebenfalls
  zur  nothwendigen  Streitgenossenschaft  nach  §  69  C.P.O.  führen.

Eine  konkurrirende,  selbständige.  prozessualische  Thätigkeit
durch  den  Gläubiger  kann  nur  auf  eine  Kostenfrage  hinauslaufen,
da  in  der  Sache  selbst  nur  einmal  entschieden  werden  kann.  Strengt
der  Gläubiger  neben  dem  Treuhänder  die  Klage  an,  so  wird  die  eine
so  lange  ausgesetzt  werden,  bis  die  andere  rechtskräftig  abgeurtheilt  ist,
und  das  Urtheil  bei  der  ausgesetzten  Sache  wird  sich  darauf  beschränken,
ob  nach  Anstellung  der  Klage  durch  den  Treuhänder  bezw.  durch  den
Gläubiger  dieser  oder  jener  noch  einen  Grund  hatte,  dieselbe  Klage  anzustrengen.
  Beide  Klagen  können  auch  vereinigt  werden;  Treuhänder
und  Gläubiger  werden  dadurch  Streitgenossen  im  Sinne  des  §  62  C.P.O.

e)  Die  Bestellung  des  Treuhänders  bildet  einen  Theil  der  Hypo-  e)  Verändethekenbestellung.

  Sie  ist  ein  Bestandtheil  ihres  Inhalts,  dessen  rers  inruer
Aenderung  die  dingliche  Einigung  der  Betheiligten  erfordert.  des  xreu
Diese  sachenrechtliche  Stellung  des  Treuhänders  kann  einseitig  von  händers.
keinem  Theile  widerrufen  werden;  läßt  sich  aber  zwischen  dem  Eigenthümer
  und  der  Gesammtheit  der  Gläubiger  diese  dingliche
Einigung  in  grundbuchmäßiger  Form  erreichen,  so  erfolgt  die
Aenderung  auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder  der  Gläubiger
bezw.  des  Vertreters  der  letzteren  durch  die  Eintragung  dieser
Aenderung  im  Grundbuche.  Derartige  Fälle  können  eintreten,  wenn
der  Treuhänder  sein  Amt  niederlegt  oder  verstorben  ist  oder  sonst
aus  irgend  einem  Grunde  ein  Anderer  an  seine  Stelle  treten  würde.
Die  Abberufung  des  Treuhänders,  etwaige  Substitution  desselben
und  Einschränkung  seiner  Befugnisse  kann  auch  bei  seiner  Bestellung
vorgesehen  sein,  muß  aber  im  Grundbuche  durch  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung  vermerkt  sein.)

20)  Vgl.  §8  1,  14  f.  noch  das  Gesetz  betreffend  die  gemeinsamen  Rechte  der
Besitzer  von  Schuldverschreibungen  v.  4.  12.  1899,  inhalts  dessen  die  Gläubigerschaft
  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  einen  gemeinsamen  Vertreter  bestellen  kann.
        <pb n="786" />
        714  Hypothek  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen.  E  153.

Die  Stellung  des  Treuhänders  betuht  obligationsrechtlich  in
der  Regel  auf  einem  Auftrage.?1)  Diesem  Auftrage  gemäß  wird  er
kontraktlich  verpflichtet  sein,  die  einmal  übernommene  Vertretung  zu
Ende  zu  führen,  insbesondere  bis  zur  Amortisation  der  Schuld.  Liegt
ein  spezifizirtes  Kontraktsverhältniß  nicht  vor,  ist  er  vielmehr  einseitig
  Seitens  des  Eigenthümers  oder  eventuell  mit  Zustimmung  anderer
Gläubiger  bestellt  und  ist  die  Stellung  übernommen  worden,  so  wird  er
berechtigt  sein,  seinerseits  einseitig  von  dieser  Stellung  zurückzutreten.
Bis  zur  Bestellung  eines  neuen  Vertreters  wird  er  sein  Amt  fortzuführen
  haben,  da  diese  Pflicht  aus  der  einmal  übernommenen  Stellung
folgt.)  Das  Erlöschen  seiner  Vertretungsbefugnisse  berührt  aber
den  Inhalt  der  Hypothek  und  muß  durch  Eintragung  ersichtlich  gemacht
werden.  Fraglich  ist  jedoch,  wer  diese  Eintragung  zu  bewirken  hat.
Der  Nächstlegitimirte  dazu  ist  der  Treuhänder  selbst,  und  er  wäre  bei
etwaiger  Weigerung  durch  Klage  zu  dem  Eintrag  zu  zwingen,  da  die
Bewirkung  dieser  Löschung  mit  zu  seiner  Pflicht  gehört  und  nichts
anderes  ist,  als  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs.  Eventuell
muß  eine  Verständigung  mit  der  Gesammtheit  der  Gläubiger  herbeigeführt
  und  ein  gemeinsamer  Antrag  gestellt  werden,  welcher  in  beglaubigter
  Form  dem  Grundbuchamt  eingereicht  werden  muß.

5  Eigen-  f)  Bei  Inhaber=  und  Ordrepapieren  verkörpert  sich  die  Forderung
zwinnersypol,  in  der  Urkunde.  Das  Papier  ist  deren  Träger  und  die  Hypothek  folgt
der  Forderung.  Erwirbt  daher  der  Eigenthümer  selbst  das  Papier,

so  kann  die  in  demselben  verkörperte  Forderung  auch  nicht  untergehen,
vielmehr  ruht  das  obligatorische  wie  hypothekarische  Recht
so  lange,  als  es  in  der  Hand  des  Eigenthümers  sich  befindet
und  lebt  in  der  Hand  eines  Dritten  wieder  auf  (5  1177  B.  G.  B.).  Esist
an  anderer  Stelle  (oben  88  108,  109)  dargelegt  worden,  daß  die  Hypothek
der  Regel  nach  in  der  Person  des  Eigenthümers  entsteht  und  erst  von
diesem  auf  einen  neuen  Erwerber  übertragen  wird.  Dies  trifft  auch
auf  Inhaber-Hypotheken  zu.  Bestellt  der  Eigenthümer  für  das  noch
in  seinem  Eigenthum  befindliche  Papier,  z.  B.  für  die  von  ihm  ausgegebenen
  Theilschuldverschreibungen,  Hypotheken  durch  Eintragung
im  Grundbuch  auf  die  Inhaber  derselben  (§  1189  Abs.  1),  so  steht
ihm  als  Eigenthümer  des  Papiẽrs  auch  die  Hypothek  zu  und  erst  durch
Aushändigung  desselben  an  Dritte  erwerben  diese  mit  der  Urkunde

1#D  Vgl.  88  664,  666,  668,  670,  673  Abs.  1,  674  Abs.  1  B.  G.  B.
2#  )  Vgl.  Henle  S.  152.
        <pb n="787" />
        *W15  4.  Die  Zwangseintragung  einer  vollstreckbaren  Geldforderung.  715.

auch  die  Hypothek.  Die  Hypothek  ist  untrennbar  von  dem  Inhaberpapier
  und  dessen  accessorischer  Bestandtheil.

7.  Das  Aufgebotsverfahren  betreffend  die  Ausschließung  des  7.  Das  Auf-Gläubigers

  mit  seinem  Recht  nach  §  1170  B.G.B.,  soweit  es  die  gebotsver-Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betrifft  (nicht  die  indossablen  fahren.
Papiere),  hat  die  Besonderheit,  daß  es  nur  stattfinden  darf,  wenn  die
Vorlegungsfrist  von  30  Jahren  seit  dem  Eintritt  der  für
die  Leistung  bestimmten  Zeit  abgelaufen  ist  (§  801  B.  G.B.).
Diese  Abweichung  vom  §  1170  B.G.B.  bezweckt  das  Amortisationsverfahren
  der  Inhaber-Hypothek  mit  den  entsprechenden  Vorschriften
über  die  Inhaberpapiere  in  Einklang  zu  bringen.  Wenn  innerhalb
dieser  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  und  der  Anspruch  aus
der  Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,  verjährt  er
erst  in  zwei  Jahren  von  dem  Ende  der  Vorlegungsfrist  an  (vogl.
§  801  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.  §  986  Abs.  2  und  3  C.P.O.).

6  154.  Die  Bwangseintragung  einer  vollstrecabaren  Geldforderung.
  (Zwangshypothek,  Vollstreckungshypothek.)

1.  Die  sogenannte  Vollstreckungs=  oder  Zwangshypothek,  1.  Vorbewelche
  für  Preußen  durch  die  SS  2,  6—12  des  Preuß.  J.Zw.G.  vom  merkung.
13.  Juli  1883  geregelt  wurde,  hat  in  Zukunft  ihre  Rechtsquelle  in
den  Bestimmungen  der  §§  866—868,  932  C.  P.O.  Diese  Vorschriften
treten  jedoch  erst  in  Kraft  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist;  für  den  größten  Theil  der  Preußischen
Monarchie  mit  dem  1.  Januar  1900  (vgl.  V.  v.  13.  November  1899).

Jene  Bestimmungen  geben  dem  Gläubiger  in  dem  Falle,  daß  er  zu
schonender  Behandlung  des  Schuldners  geneigt  ist,  die  Möglichkeit,
sich  mit  der  durch  die  Zwangshypothek  gebotenen  Sicherheit  genügen
zu  lassen,  und  durch  Abstandnahme  von  seiner  Befriedigung  im  Wege
der  Zwangs-Versteigerung  und  -verwaltung  den  Schuldner  vor  wirthschaftlicher
  Schädigung  durch  den  Grundstücksverkauf  zu  bewahren.

Ein  wesentlicher  Unterschied  von  dem  Preußischen  Recht  findet  sich
darin,  daß  die  Zwangshypothek  nur  in  der  Form  der  Sicherungshypothek
  bestellt  werden  kann,  sodaß  der  Schuldner  die  ihm  gegen  die
Forderung  zustehenden  Einreden  auch  gegen  einen  dritten  gutgläubigen
Erwerber  der  Forderung  geltend  zu  machen  vermag  (F8  1184,  1185
B.  G.  B.

Andere  Abweichungen  ergeben  sich  aus  der  nachstehenden  Darstellung.
        <pb n="788" />
        716  Die  Zwanigseintra  zung  einer  vollstreckbaren  Gelbforderung.  8  154.

2.  Der  Voll-e  2.  Der  persönliche  Gläubiger  des  Grundstückseigenthümers  muß

streckungstitel.


einen  vollstreckbaren  Titel  über  eine  bestimmte  Geldsumme  gegen
jenen  bewirkt  haben.  Dieser  ersetzt  die  nach  8  878  B.  G.B.  zut  Entstehung
  einer  Hypothek  erforderliche  dingliche  Einigung  bezw.  die  formelle
Eintragungsbewilligung  des  §  19  R.G.B.  O.

Als  Judikatstitel  werden  nicht  nur  das  gerichtliche  vollstreckbare
Urtheil,  sondern  alle  Akte,  welche  eine  Vollstreckung  in  das  Vermögen
des  Schuldners  zulassen,  angesehen,  also  nicht  nur  rechtskräftige  oder
vorläufig  vollstreckbare  Endurtheile,  sondern  auch  gerichtliche  Vergleiche,
vollstreckbare  Urkunden,  insbesondere  auch  die  Feststellung  in  der  Konkurstabelle
  u.  A.  Dazu  treten  die  landesgesetzlichen  Hypothekentitel  des
Fiskus,  einer  Körperschaft  oder  sonstigen  juristischen  Person  des  öffentlichen
  Rechtes  sowie  das  Recht  der  öffentlich  verwalteten  Stiftung  zur
Sicherung  gewisser  Forderungen  die  Eintragung  einer  Hypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen  (val.  Art.  91  E.G.  z.  B.G.B).
Für  Preußen  insbesondere  hat  der  Fiskus  und  gewisse  mit  fiskalischen
Rechten  versehene  Anstalten  einen  gesetzlichen  Pfandrechtstitel  an  den
Immobilien  der  Schuldner  wegen  aller  Ansprüche,  mit  Ausnahme  der
Geldstrafen.  Ferner  haben  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialverbände,
landschaftliche  Kreditverbände,  Domkapitel,  Kollegiatstifte,  Klöster,  Kirchen,
Schulen  und  andere  Stiftungen  einen  solchen  an  den  Immobilien  der
Beamten  wegen  Forderung  aus  ihrer  Verwaltung  und  an  den  Immobilien
ihrer  Mitkontrahenten.  Die  früheren  Hypothekentitel  der  Konkursmassen
an  den  Immobilien  des  Verwalters  sind  nicht  Gegenstand  des  Vorbehalts
  aus  Art.  91.

Eine  Unterscheidung  zwischen  vorläufig  vollstreckbaren
und  endgültig  vollstreckbaren  Urtheilen  in  dem  Sinne,  daß
für  jene  nur  eine  Vormerkung  eingetragen  werden  darf  und  damit  dem
Schuldner  die  Einwendungen  gegen  die  Forderung  erhalten  bleiben,
findet  sich  entgegen  dem  bisher.  Pr.  Recht  nicht,  weil  die  allein
zulässige  Form  der  Sicherungshypothek  diesen  Schutz  gewährt.)

Auch  darin  weicht  das  künftige  Recht  von  dem  bisherigen  ab,  daß
auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  die  Vollstreckung  durch  Eintragung
  einer  Zwangshypothek  überhaupt  nicht  mehr  stattfinden  darf,
und  andere  Schuldtitel  nur  dann  dazu  geeignet  sind,  wenn  der  Gegenstand
  eine  den  Betrag  von  300  Mk.  übersteigende  Forderung

!)  Abweichend  Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  z.  B.  G.  B.  S.  166  Nr.  7,
E.G.  z.  K.  O.  8.  Mai  1855  Art.  11,  Preuß.  Verordnung  vom  15.  November
1899  G.  S.  S.  545  ff.

2)  Vgl.  §  658  C  P.O.  a.  F.
        <pb n="789" />
        §  164.)  Die  Zwangseintragung  einer  vollstreckbaren  Geldferderung.  717

bildet  und  ein  solcher  Betrag  eingetragen  werden  soll.  Mehrere  in  einem

Schuldtitel  zuerkannte  Ansprüche  dürfen  aber  zusammengerechnet  werden

unter  Ausschluß  der  Eimeihwung  von  Früchten,  Nutzungen,  Schäden

und  Kosten  (§5  866  Abs.  3,  §§  4,  5  C.  P.  O.).)  Die  Zusammenrechnung

  beim  Vorliegen  mehrerer  Schuldbtitel  ist  unzulässig.)

Der  zwangseintragungsfähige  Minimalbetrag  kann  auch

nicht  durch  Hinzurechnung  des  auf  Grund  des  Urtheils  ergangenen

  Kostenfestsetzungsbeschlusses  erzielt  werden,  weil

dieser  ein  selbständiger  Schuldtitel  ist.  Für  diese  Auffassung  spricht

der  Wortlaut  des  Gesetzes,  dessen  Entstehungsgeschichte  und  legislativer

Zweck,  nämlich  die  Ueberfüllung  des  Grundbuchs  mit  Eintragung

kleinerer  Beträge  zu  vermeiden  (vgl.  S.  778—789  Materialien  z.  C.  P.  O.

Carl  Heymannsche  Ausgabe).  Die  entsprechende  Anwendung  der  §§  4,  5

C.P.O.  bedeutet  nichts  weiter,  als  daß  die  Zusammenrechnung  wie  bei

§  5  in  der  Klage  zum  Zweck  der  Begründung  der  Zuständigkeit,  so

hier  in  dem  Schuldtitel  zum  Zwecke  der  Begründung  der  Eintragungsfähigkeit.

  zu  erfolgen  hat  und  daß,  wie  dort,  auf  den  Zeitpunkt  der

Erhebung  der  Klage,  so  hier  auf  den  Zeitpunkt  des  Urtheils  zu  sehen

ist  (ogl.  noch  S.  788  der  Materialien  a.  a.  O.  und  die  analogen  Bestimmungen

  in  8S  709  Nr.  4,  546  C.P.O.).  Die  Analogie  der  §§  4,

5  C.P.O.  versagt  auch  deshalb,  weil,  wie  unten  ausgeführt  wird,  die

Eintragung  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist,  und  der  Eintragungsantrag

  nicht  als  Vollstreckungsantrag  anzusehen  ist,  sondern

durch  das  das  grundbuchrechtliche  Verfahren  beherrschende  Antragsprinzip

  bedingt  ist.  «
3DieallgemeinenVoraussetzungenfürdenBegtnnderZwanqs-3DIE  AllgevollstreckunqmussenauchbecderZwangsvollstreckungsmaßregelhm

  XENIEN

sichtlich  der  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  vorliegen  (88  724ff.  der  Eintcn

795  ff.  C.P.  O.).  Bei  Schuldtitel  aus  Inhaber=  oder  Ordre=  gung  der

papieren  sind  die  Papiere  dem  Antrag  zur  Legitimation  beizufügen.  Zwangs-Mag

  auch  die  Eintragung  materiell  eine  Zwangsvollstreckungsmaßregel  hypothek.

sein,  so  ist  doch  das  Verfahren  lediglich  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit

  und  untersteht  einschließlich  des  Beschwerdeverfahrens  (einfache

und  weitere  Beschwerde)  den  Vorschriften  der  R.G.  B.  O.  Hieran  ändert

.  Diese  Beschränkung  hat  aber  keine  rückwirkende  Kraft  auf  die  bereits
bestehenden  Judikatshypotheken.

H  Die  Frage  ist  sehr  bestritten  vgl.  Jur.  W.  1900  S.  307,  384,  459,  das
O.L.G.  Jena  (a.  a.  O.  S.  459ff.)  und  das  Kammergericht  (Dtsch.  Jur.  8,  1900
S.  232/233)  haben  sie  mit  Recht  verneint.
        <pb n="790" />
        718  Die  Zwangseintragung  einer  vollstreckbaren  Geldforderung.  8  154.

auch  nichts,  daß  der  Grundbuchrichter  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
  zu  prüfen  hat.  Diese  Prüfungspflicht  hat  er  nicht  als
Vollstreckungsorgan,  sondern  als  Richter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkit
vermöge  des  sein  Verfahren  beherrschenden  Grundsatzes  der  Legalität
(vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  XIII  S.  16.—18,  XVI  S.  128).
Diie  Hppothek  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.

Der  Schuldner  wird  bei  diesem  Verfahren  nicht  zugezogen,  doch
erhält  er  in  Gemäßheit  des  8  55  R.G.B.O.  Nachricht  von  der  geschehenen
Eintragung.

Die  Eintragung  muß  auf  dem  vollstreckbaren.  Schuldeite

seitens  des  Grundbuchamts  vermerkt  werden  6  867  Abs.  1

C.P.O.).
4.  Gegen  -  4.  Gegenstand  der  Zwangshypothek  konnten  in  Preußischen
stand  der  Recht  sämmtliche  Grundstücke  des  Schuldners  sein  (§  6  Pr.  J.  Zw.  G)
Smangg  Der  Gläubiger  konnte  verlangen,  daß  die  Forderung  auf  sämmtliche

GEGrundstücke  ungetheilt  eingetragen  wurde.  Der  Schuldner  vermochte
sich  gegen  eine  etwaige  Uebermäßigkeit  der  dadurch  erlangten-  Sicherheit
nur  durch  eine  Klage  wegen  Vertheilung  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  oder  Befreiung  einzelner  Grundstücke  von  der  eingetragenen
Sicherungshypothek  zu  schützen.  Einen  hinreichenden  Schutz  gewährte
diese  Bestimmung  nicht.  Die  Schwierigkeiten  ferner,  welche  mit  der
Gesammthypothek  bei  der  Zwangsversteigerung  verbunden  sind,  haben
die  alten  Preußischen  Grundsätze  wieder  aufleben  lassen,  wonach  der
Bettag  der  Forderung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen  und
der  Gläubiger  die  Größe  der  Theile  zu  bestimmen  hat  #867  Abs.  2
C.P.O.)..)  Dieser  wird  vor  Stellung  des  Eintragungsantrags  das
Grundbuch  einsehen  und  den  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  abschätzen
lassen  müssen,  um  sicher  zu  gehen  (vgl.  im  übrigen  oben  S.  621  ff.  über
Gesammthypothek  und  Muster  Nr.  41  Theil  II  Abth.  2)

Gegenstand  der  Zwangshypothek  können  alle  diejenigen  Objelte

Vn  welche  selbständig  dinglich  belastet  werden  können  (vgl.  oben
S.  471f.  u.  §  864  C.P.O...

5.  Der  Inhalt  5.  Der  Inhalt  der  Zwangshypothek  umfaßt  diejenige  Forderung
der  Zwangs-und  Nebenleistungen,  wegen  welcher  die  Vollstreckung  erfolgt  ist,  sowie
bwrothek,  die  durch  §  1118  B.  G.B.  firirten  Ansprüche;  insbesondere  haftet  das

Grundstück  im  Gegensatz  zu  8  1118  B.  G.B.  auch  für  die  dem

Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Eintragung  eind5)

  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  die  Preußische  Verordnung  vom  3.  März

1834  §§  22,  23  und  das  R.  Zw.  V.  G.  vom  24.  März  1897  §§  64,  122.
        <pb n="791" />
        8  1544.1  Die  Arresthypothek.  -.  719

schließlich  der  Kosten  des  Prozeßbevollmächtigten  für  das
Zwangsvollstreckungsverfahren,  sowie  für  die  Kosten  derjenigen
Berichtigung  des  Grundbuchs,  welche  nach  §  14  R.G.B.O.  von  einem
Gläubiger  erwirkt  ist,  weil  diese  zur  exekutiven  Einziehung  aufgewendet
worden  sind  (vgl.  8§  767  Abs.  1  S.  3,  788  C.P.O.  u.  §  10  Zw.V.G.).0)
Unter  §  1118  B.  G.B.  fallen  jedoch  nicht  die  Kosten  der  der  Zwanghypothek
  vorausgehenden  persbnlichen  Klage  wegen  der  Geldforderung.

6.  Wird  die  zu  vollstreckende  Entscheidung  oder  deren  vorläufige  6.  Aufhebung
Vollstreckbarkeit  aufgehoben  oder  die  Zwangsvollstreckung  für  unzulässig  des  Vollerklärt,
  oder  deren  Einstellung  oder  die  einstweilige  Einstellung  der  streckungs-Vollstreckung
  und  zugleich  die  Aufhebung  der  erfolgten  Vollstreckungs-  tiels.
maßregel  angeordnet  oder  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nächgelassene
  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  geleistet,  so  sind  auch
die  Vollstreckungsmaßregeln  aufzuheben,  jedoch  nur  in  dem  Sinne,  daß
das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Sicherungshypothek  wegfällt  und
ihm  die  Aktivlegitimation  genommen  wird;  die  Sicherungshypothek  wird
aber  nicht  etwa  gelöscht,  sondern  bleibt  formell  in  ihrem  durch  das.
Grundbuch  begrenzten  Bestande  bestehen.  Sie  wird  zu  Gunsten  des
Eigenthümers  des  Grundstücks  erhalten,  und  wie  das  Gesetz
sagt,  von  diesem  erworben  (8  868  C.  PO.  vgl.  g  889  B.  G.B.  u.
oben  S.  463).

8  1544.  Die  Arresthypothen.

di-  Vollziehung  des  Arrestes  in  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche
  Rechte  erfolgte  nach  §  10  Preuß.  J.Zw.G.  in  der  Form  der
Vormerkung,  nach  künftigem  Recht  wie  bei  der  Zwangshypothek
durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  für  die  den
Gegenstand  des  Arrestes  bildende  Forderung.  Bei  der  Eintragung
  soll  der  Geldbetrag,  durch  dessen  Hinterlegung  die  Vollziehung
des  Arrestes  gehemmt  und  der  Schuldner  zu  dem  Antrage  auf  Aufhebung
  des  vollzogenen  Arrestes  berechtigt  wird,  als  Höchstbetrag,  bis
zu  welcheni  das.  Grundstück  haftet,  in  das  Erundbuch  eingetragen  werden,
G  1190  B.  G.B.,  §  932  C.P.O.).  Der  Vermerk  Abth.  UI  Sp.  1—4
wird  z.  B.  lanten:

„Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  von  für  .....
unter  Bezugnahme  auf  den  Arrestbefehl  von  .....  Eingetragen
am  ..  .  ..“  «

Die  für  die  Zwangshypothek  entwickelten  Grundsätze  finden  in
Uebrigen  auf  die  Arresthypothek  entsprechende  Anwendung,  namentlich

)  Val.  Wolff  S.  33  Anm.  6  am  Ende.
        <pb n="792" />
        720  Sicherungsh.  durch  Pfänd.  d.  Anspr.  auf  Eigenthumsubertragung.  &amp;amp;  1#5.

betreffs  des  Minimalbetrages)  (oben  S.  717  ff.),  der  Haftug
des  Grundstücks  für  die  dem  Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der
Eintragung  und  der  Vertheilung  bei  Belastung  mehrerer  Grundstücke
sowie  der  Eigenthümerhypothek  (88§  932  Abs.  2.  867,  868  C.  P.  O.

§  1163  B.  G.B.).

Die  gültige  Arrestvollziehung  hängt  sowohl  von  der  Zustellung
des  Arrestbefehls  an  den  Schuldner,  als  von  der  Wahrung  einer  bestimmten
  Frist  seit  dem  Erlasse  des  Arrestbefehls  ab.  Die  Vollziehung
  des  Arrestbefehls  ist  nämlich  unstatthaft,  wenn  seit  dem
Tage,  an  welchem  der  Befehl  verkündet  oder  der  Partei,  auf  deren
Gesuch  derselbe  erging,  zugestellt  ist,  zwei  Wochen  verstrichen  sind.
Doch  ist  sie  bereits  vor  der  Zustellung  zulässig,  nur  muß  letztere
innerhalb  einer  Woche  nach  dem  Arrestvollzuge  und  jedenfalls  vor  Ablauf
  der  hierfür  oben  erwähnten  zweiwöchigen  Frist  bewirkt  sein  (§  929
Abs.  2  und  3  CP.  O.)).  Mit  dem  Antrag  auf  Eintragung  der
Sicherungshypothek  gilt  der  Arrestbefehl  im  Sinne  des
§  929  Abs.  2  und  3  C.  P.O.  als  vollzogen.

Da  dieser  Antrag  bereits  vor  Zustellung  des  Arrestbefehls  zulässig
  ist,  so  kann  der  Grundbuchrichter  die  Eintragung  nicht  von  dem
Nachweise  der  Zustellung  abhängig  machen,  wohl  aber  muß  dem  Antrag
  der  Arrestbefehl  beigefügt  werden,  da  die  Eintragung  auf  demselben
  zu  vermerken  ist  (§  867  Abs.  1,  S.  2;  §  932  Abs.  2  C.P.O..
Der  Antrag  auf  Eintragung  kann  sowohl  vom  Glänbiger,  wie  dessen
Prozeßbevollmächtigten  gestellt  werden  und  bedarf  keiner  Beglaubigung.

Die  Anordnung  einer  Zwangsverwaltung,  wie  im  bisherigen
Preußischen  Recht  nach  §  153  Preuß.  Zw.  V.  G.  ist  zur  Vollziehung  des
Arrestes  nicht  mehr  gestattet.)  Für  die  am  1.  Januar  1900  bestehenden
  öffentlichen  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditaestaltn
  ist  diese  Befugniß  aber  aufrecht  erhalten  (Art.  34  Pr.

z.  Zw.V.G.,  Art.  167  E.G=  B.  G.  B.).

r  155.  Sicherungshypothek  kraft  Gesehes  in  Folge  pfändung
des  Auspruchs  auf  Eigenthumsübertragung.

Die  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  auf  Uebertragung  des
Eigenthums  an  einem  Grundstücke  gerichtet  ist,  erfolgt  in  der  Weise,
daß  der  Berechtigte  unter  Vorlegung  des  vollstreckbaren  Titels  bei  dem

5))  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.,  N.  F.  S.  115,  Brogsitter  in  „das  Recht“
4900  S.  174,  ebenda  Appel,  ferner  Conrades  S.  213,  gegen  Böhm,  daselbst
S.  124,  Endemann  II  S  295.

)  Vgl.  Begründung  der  C.P.O.  Novelle  (Heymannsche  Ausgabe)  S.  263
und  oben  S.  650  ff.
        <pb n="793" />
        *  155.]  Sicherungsh.  durch  Pfändung  d.  Anspruchs  auf  Eigenthumsübertr.  721

Vollstreckungsrichter  beantragt,  anzuordnen,  daß  die  Uebertragung
des  Grundstücks  nur  an  den  vom  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  zu
bestellenden  Sequester  als  Vertreter  des  Schuldners  vorgenommen
werden  darf  (§  848  C.  P.  O.).  Die  entsprechend  erlassene  Anordnung
nebst  vollstreckbarem  Schuldtitel  reicht  der  Berechtigte  dem  Richter  der
belegenen  Sache  mit  dem  Antrage  auf  Bestellung  eines  Seaquesters  ein
und  stellt  jene  Anordnung  dem  zur  Auflassung  Verpflichteten  als  Drittschuldner,
  sowie  seinem  Schuldner  gemäß  §  829  C.P.  O.  zu.  Damit
ist  an  sich  die  Pfändung  des  Anspruchs  bewirkt.  Ihre  Vollziehung
erfolgt  gemäß  der  vorgedachten  Anordnung  des  Amtsgerichts  der  belegenen
  Sache  zunächst  dadurch,  daß  der  Sequester  als  Vertreter  des
Schuldners  die  Auflassung  entgegennimmt  und  der  Gläubiger  mit
dem  Uebergange  des  Eigenthums  am  Grundstücke  auf  den
Schuldner  kraft  Gesetzes  eine  Sicherungshypothek  wegen  seiner
zur  Zwangsvollstreckung  gestellten  Geldforderung  erlangt.)  Von  der
Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  diese  Hypothek  nicht  abhängig,?)
  wohl  aber  hat  der  pfändende  Gläubiger  das  Recht,  behufs
Berichtigung  des  Grundbuchs  die  Bewilligung  der  Eintragung  dieser
Sicherungshypothek  in  das  Grundbuch  vom  Segquester  zu  verlangen,
und  Letterer  ist  nach  Abs.  2  Sat  3  §  848  C.P.O.  verpflichtet,  diese
Eintragung  zu  bewilligen.

Verweigert  der  Drittschuldner  die  Auflassung,  so  muß  sich  der
Gläubiger  den  Anspruch  darauf  überweisen  lassen  und  verklagt  den
Drittschuldner  auf  Auflassungserklärung  an  den  bestellten  Sequester
behufs  Eintragung  des  Schuldners  als  Eigenthümers  (98  846,  829ff.
C.P.  O.).  Der  Klageantrag  kann  dahin  formulirt  werden:

Den  Beklagten  (Eigenthümer  des  Grundstücks,  Drittschuldner)
  zu  verurtheilen,  die  Auflassung  an  den  bestellten
Sequester  behufs  Eintragung  des  Schuldners  als  Eigenthümer
des  Grundstücks  zu  erklären.

Nach  Obsiegen  des  Klägers  beantragt  der  Sequester  unter  Ueberreichung
  dieser  gerichtlichen  Ermächtigung  und  des  ihm  vom  Gläubiger
zugestellten  mit  Rechtskraftsattest  versehenen  Urtheils  die  Eintragung
des  Schuldners  als  Eigenthümer  (vgl.  §  894  C.P.O.).

Ist  der  Anspruch  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  hat

1)  Vgl.  auch  §§  1282,  1287  B.  G.  B.

2)  Hachenburg  Vorträge  S.  227,  228  fordert  zur  Entstehung  dieser
Hypothek  die  Eintragung.  Diese  Ansicht  entspricht  dem  Gesetze  nicht.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  46
        <pb n="794" />
        722  Gesetzliche  Hypothekentitel.  (8  15.

jeder  Gläubiger,  der  sich  den  Anspruch  hat  überweisen  lassen,  das  vorgedachte
  Klagerecht  und  das  Urtheil  wirkt  für  alle  Gläubiger  (ogl.
g8  855,  856  C  P.O.).

§  156.  Gesetzliche  Bypothekentitel.

1.  Sicherungss  1.  Nach  §  648  B.  G.B.)  ist  dem  Unternehmer  eines  Bau—
hypothek  des  werks  reichsgesetzlich  der  Anspruch  gegeben  für  seine  Forderung  aus

Baumeisters

und  Baudem

  Vertrage  die  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  an  dem  Bauhandwerkers

  grundstück  des  Bestellers  zu  verlangen.  Nur  den  Anspruch  auf  Bestellung

  hat  er  kraft  Gesetzes,  keineswegs  aber  eine  Sicherungshypothek
von  Rechtswegen.  Der  gesetzliche  Titel  ersetzt  nur  die  obligatorische
Verpflichtung  des  Eigenthümers  zur  Bestellung  der  Hypothek.  Wenn
aber  das  Werk  noch  nicht  vollendet  ist,  so  kann  er  die  Einräumung
der  Sicherungshypothek  nur  für  einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden
  Theil  der  Vergütung  und  für  die  in  der  Vergütung
nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.

Die  Bestimmung  ist  jedoch  nicht  anwendbar  auf  den  Werklieferungsvertrag
  des  §  651  B.  G.  B.;  der  Anspruch  steht  den
Lieferanten  von  Baumaterialien  nicht  zu.  Wesentlich  ist,  daß  die
zu  sichernde  Forderung  aus  dem  Vertrage  zwischen  dem
Unternehmer  oder  Bauhandwerker  und  dem  Eigenthümer
des  Grundstücks  resultirt,  denn  nur  an  dem  Baugrundstück  des
Bestellers  ist  die  Sicherungshypothek  zulässig.  Sehr  häufig  ist  der
Bau  einem  Architekten  oder  Zwischenunternehmer  in  Pausch  und  Bogen
übertragen  gegen  eine  bestimmte  per  Quadratmeter  bemessene  Bausumme.
  Dann  kann  der  Bauhandwerker,  welcher  nur  mit  dem  Zwischenunternehmer
  kontrahirt  hat,  gegen  den  Eigenthümer  des  Grundstücks
nicht  vorgehen.

Der  Anspruch  geht  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek
  bezw.  auf  Abgabe  der  Bewilligung  der  Eintragung  derselben
an  bereitester  Stelle.  Dieser  Anspruch  auf  Einräumung  des  dinglichen
Rechts  kann  auch  durch  eine  Vormerkung  gesichert  werden.  In  der
Regel  geschieht  dies  im  Laufe  des  Prozesses  im  Wege  einstweiliger
Verfügung  (58  883  ff.  B.  G.B.  und  §  936  C  P.O.).

Für  die  Erlassung  einer  einstweiligen  Verfügung,  durch  welche

dem  Werkmeister  das  Recht  auf  die  Sicherungshypothek  durch  Vormerkung

  gesichert  werden  soll,  ist  als  Gericht  der  Hauptsache  nur

.  Vgl.  Planck  zu  §  648  B.  G.  B,  Oertmann  S.  371.
        <pb n="795" />
        156.)  Gesetzliche  Hypothekentitel.  723

dasjenige  zuständig,  bei  welchem  eine  diesen  Hypothekentitel
zur  Geltung  bringende  und  auf  Eintragung  einer  Hypothek
gerichtete  Klage  anhängig  wird  oder  ist,  nicht  aber  dasjenige
Gericht,  bei  welchem  nur  auf  Zahlung  der  Bauhandwerkerforderung
geklagt  ist.)  ·

Die  weitverbreitete  Praxis,  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  die
Eintragung  einer  Vormerkung  anzuordnen,  auch  wenn  nur  auf  Zahlung
der  Bauhandwerkerforderung  geklagt  worden  ist,  findet  in  §  648  B.  G.  B.
keinen  Anhalt.  Es  muß  auf  Verurtheilung  des  Beklagten,  als  Eigenthümer
  des  Grundstücks  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  zu
bewilligen  bezw.  dieselbe  zu  bestellen,  geklagt  werden.

Das  rechtskräftige  Urtheil  in  der  Hauptsache  giebt  dem  Kläger
nach  §  894  C.  P.  O.  die  Möglichkeit,  ohne  Weiteres  die  definitive  Eintragung
  als  Sicherungshypothek  zu  bewirken.5)

2.  Nach  §  1844  B.  G.  B.  ist  dem  Vormundschaftsgericht  das  Recht2.  Die  Sicheeingeräumt,
  „aus  besonderen  Gründen“  den  Vormund  zur  Sicherungs=  rung  für  den
lestung  anzuhalten.  Der  Vormund  kann  diesem  Verlangen  aus  dem  El—“9
Wege  gehen  durch  Ablehnung  der  Uebernahme  der  Vormundschaft  bezw.  jenen  an  den
durch  Antrag  auf  seine  Entlassung  (5  1786  Abs.  1  Ziff.  6,  1889  Grundstücken
B.  G.  B.).  Dadurch  unterscheidet  sich  das  dem  Vormundschaftsgericht  des  Voreigeräumte
  Recht  von  dem  früheren  landrechtlich  zugelassenen  gesetzlichen  mundes,
Pfandrecht  bezw.  von  dem  dem  Mündel  gewährten  gesetzlichen  Titel  auf  gemhoee
Hypothekenbestellung  an  den  Grundstücken  des  Vormundes.  Die  "
Befugniß  des  Vormundschaftsgerichts  hängt  nicht  von  der
Voraussetzung  der  Verwaltung  eines  „erheblichen  Vermögens“
ab  und  ist  auch  gegeben,  wenn  der  Vormund  gesetzlich  oder
letztwillig  von  der  Sicherungsleistung  befreit  ist.  Darin  liegt
ein  Unterschied  des  neuen  Rechtes  von  dem  bisherigen  Preußischen  Recht.)

Ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  materiellen  Rechtes  für
vorliegend  zu  erachten  sind,  hat  das  Vormundschaftsgericht  gemäß

*)  Vgl.  R.  E.  Bd.  30  S.  351—353,  Bd.  26  S.  288  und  Gruchot
BDd.  33  S.  1077,  über  den  Streitwerth  vgl.  R.E.  Bd.  35  S.  394  und  Jur.W.
1895  S.  291  Nr.  1.

*i)  Vgl.  Beschluß  des  K.G.  8.  Civilsenat  vom  16.  Jannar  1895  in  den
Mättern  für  Rechtspflege  im  Bezirk  des  Kammerger.  1895  S.  105;  die  für
das  Preußische  Recht  von  Turnau  S.  481  verfochtene  gegentheilige  Ansicht
dürfte,  wie  sie  schon  für  das  bisherige  Preußische  Recht  nicht  zutreffend  ist,
für  das  neue  Recht  jedenfalls  unbegründet  sein.  Vgl.  Oberneck  S.  189,  190.

4)  Vgl.  886  58,  59  Abs.  3,  23  Abs.  1  Ziff.  6,  63  Abs.  2  Pr.  V.  O.,  vgl.  ferner  Mot.
IV  S.  1092ff.

467
        <pb n="796" />
        724  Gesetzliche  Hypothekentitel.  [8  156.

8  54  R.G.  fr.  G.  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmen.  Es  entscheidet
auch  über  die  Art  und  über  den  Umfang  der  Sicherungsleistung  unter
Anwendung  der  Bestimmungen  der  §5  232—240  B.  G.  B.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  aber  sehr  eingehend  und  vorsichtig  zu  prüfen,  ob
es  eine  Sicherungsleistung  durch  Bestellung  von  Hypotheken  verlangen
soll..)  Gelangt  dasselbe  zur  Bejahung  der  Frage,  so  wird  von  der
Eintragungsbewilligung  des  Vormundes  abgesehen  und  dieselbe  durch
das  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt  (6  54  R.G.  fr.  G,
88  39,  19  R.G.B.O.).

Vor  der  Entscheidung  soll  das  Vormundschaftsgericht  den  Vormund,
soweit  es  thunlich  ist,  hören;  unter  Umständen  wird  sich  auch  die
Anhörung  des  Gegenvormundes  und  des  Waeisenraths  empfehlen.
Die  Entscheidung  hängt  zwar  nicht  von  der  Bekanntmachung  an  den
Vormund  ab,  doch  ist  ihre  Mittheilung  an  ihn  wegen  der  etwa
einzulegenden  Beschwerde  geboten  (§  20  R.G.  fr.  G.).  Dem  Grundbuchamt
  braucht  dieselbe  nicht  nachgewiesen  zu  werden,  zumal  es  sich
unter  Umständen  empfehlen  wird,  zur  Vermeidung  von  inzwischen
erfolgenden  Belastungen  dem  Vormund  erst  nach  geschehenem  Ersuchen
an  das  Grundbuchamt  Mittheilung  von  der  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts
  zu  machen;  doch  dürfte  dies  nur  ausnahmsweise  zugelassen
sein,  wenn  eine  wirkliche  Gefahr  dem  Vermögen  des  Mündels  droht
und  die  Abwendung  derselben  im  gegebenen  Momente  nur  durch
schleunige  Eintragung  der  Sicherungshypothek  zu  erreichen  ist.  Das
Ersuchen  muß  die  Erfordernisse  der  durch  dasselbe  ersetzten
Eintragungsbewilligung  enthalten  und  wird  der  Regel  nach
auf  Eintragung  einer  Kautionshypothek  gerichtet  sein  (88  1113,
1115,  1190  B.  G.B.,  §§  16,  28,  40,  41,  48  R.  B.  B.O.).

Die  Hypothek  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.  Dies
betont  §  54  Abs.  1  G.  fr.  G.  ausdrücklich.  Es  würde  sich  dies  aber
ohne  Weiteres  ergeben,  da  das  Ersuchen  des  Gerichts  nur  die  dingliche
Einigung  bezw.  die  Eintragungsbewilligung  des  Eigenthümers  ersezt.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  auch  die  Erhbhung,  Minderung
oder  Aufhebung  der  Sicherung  anordnen  (88  1786  Ziff.  6,  1889,  184
Abs.  1  Satz  3  B.  G.B.).

Soweit  die  Erhöhung  der  Sicherungsleistung  sich  auf  die  Hypothekenbestellung
  bezieht,  ist  das  geschilderte  Verfahren  nothwendig.

Ueber  das  Verfahren  verbreitet  sich  §  54  Abs.  1  G.  fr.  G.  nicht.

")  Vgl.  Mot.  IV  S.  1042ff.
        <pb n="797" />
        g  166.  Eesetzliche  Hypothekentitel.  725

Es  finden  daher  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Rechte  an  Grundstücken
  Anwendung.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  bei  einer
Aufhebung  der  hypothekarischen  Sicherheit  das  Grundbuchamt
um  die  Eintragung  eines  Verzichts  auf  die  Sicherheit  zu
ersuchen.-)  In  Folge  dieses  Verzichts  erwirbt  der  Eigenthümer  nach
§  1168  B.  G.  B.  die  Hypothek.  Soll  die  Eintragung  gelöscht  werden,
so  wird  die  Einwilltgung  des  Mündels,  die  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  für  die  Löschung  oder  für  die  Umschreibung  der  Hypothek  auf
den  Namen  des  Vormunds  erforderlich  ist,  zu  Folge  8  1844  Abs.  2
B.  G.  B.  durch  die  Einwilligung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.
Nothwendig  ist  ferner  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  der  Eigenthümerhypothek
  nach  §  27  Abs.  1  G.B.O.  die  Zustimmung  des
Eigenthümers.  Die  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  über  die  Eigenthümer-Hypothek
  treffen  auch  die  Sicherungshypothek.

Die  Befugniß  des  Vormundschaftsgericht  zur  Aufhebung  oder
Minderung  der  Sicherung  besteht  aber  nur,  so  lange  das  Amt  des
Vormundes  dauert.  Mit  der  Beendigung  des  Amts  hören  jene
Befugnisse  auf  und  das  Mündel  würde  nur  im  Wege  der  Klage  eine
Erhöhung  erzielen  können,  wie  andererseits  der  frühere  Vormund  die
Aufhebung  oder  Minderung  nur  durch  Klage  gegen  den  Mündel,  vertreten
  durch  dessen  neuen  Vormund,  durchsetzen  kann.

Die  Mitwirkung  des  Mündels  wird  durch  die  Anordnung  des
Vormundschaftsgerichts,  dem  sonst  ein  Pfleger  bestellt  werden  müßte
(5  1909  B.  G.  B.),  ersetzt.  Die  Kosten  fallen  nach  §  1844  Abs.  3
dem  Mündel  zur  Last.

Glaubt  der  Vormund,  daß  die  gegen  ihn  eingetragene  Sicherungshypothek
  das  erforderliche  Maß  überschreitet,  so  hat  er  auf  Grund
des  §  20  R.G.  fr.  G.  das  Recht  der  Beschwerde.

Die  dem  Vormundschaftsgericht  eingeräumte  Befugniß  aus  §  1844
B.  G.B.  in  Verbindung  mit  §  54  G.  fr.  G.  hinsichtlich  der  Erhöhung,
Minderung  oder  Aufhebung  der  Sicherung  treten  außer  Kraft,  sobald
das  Amt  des  Vormundes  sein  Ende  erreicht  hat,  sei  es,  weil  das
Mündel  vollzährig  geworden,  unter  die  elterliche  Gewalt  getreten,  oder
gestorben  oder  für  todt  erklärt  oder  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirt
worden  ist.

"4)  Vgl.  aber  Denkschrift  z.  R.G.  fr.  G.  S.  49  und  ferner  Schultze=Görlitz
  und  Dorner  zu  8  54  d.  G.  fr.  G.  Nach  der  Auffassung  der  Denkschrift
müßte  das  Vormundschaftsgericht  Namens  des  Mündels  die  Verzichtserklärung
dem  Grundbuchamt  einreichen  und  die  Eintragung  des  Verzichts  beantragen.
        <pb n="798" />
        726  Gesetzliche  Hypothekentitel.  8166.

Das  Ersuchen  um  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  steht  dem
Vormundschaftsgericht  auch  gegen  den  Pfleger  und  Beistand  (8§  19156,
1687  ff.  B.  G.  B.)  zu,  dagegen  nicht  gegen  den  Gegenvormund,  da
dieser  keine  Verwaltungs=  und  Vertretungsbefugniß  hat  und  auch  nicht
gegen  den  gewesenen  Vormund,  da  diesem  gegenüber  die  Befugniß
des  Vormundschaftsgerichts  aufgehört  hat.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  zwar  auch  den  Vater  bezw.  die
Mutter  unter  den  in  88  1668,  1686  bezeichneten  Voraussetzungen,  zur
Sicherheitsleistung  durch  Hinterlegung,  Bürgschaft,  Pfandleistung  und  auch
durch  Hypothekenbestellung  hinsichtlich  der  Verwaltung  des  Kindes-Vermögens
  anhalten,  aber  es  steht  ihm  nicht  die  Kompetenz  zu,
das  Grundbuchamt  um  Eintragung  einer  solchen  Sicherungshypothek
  zu  ersuchen.  Der  §  54  G.  fr.  G.  findet  hierauf  keine
Anwendung  und  das  Vormundschaftsgericht  hat  nur  die  Möglichkeit,
dem  Vater  oder  der  Mutter,  welche  seiner  Anordnung  nicht  nachkommen,
die  Verwaltung  zu  entziehen.

Außerhalb  der  Fälle  des  §  1844  B.  G.  B.  bezw.  §  54  G.B.O.
fehlt  dem  Vormundschaftsgericht  die  Zuständigkeit,  das  Grundbuchamt
um  Eintragung  einer  Mündel-Hypothek  zu  ersuchen.  Erfolgt  ein  solches
Gesuch  dennoch,  so  würde  dasselbe  vom  Grundbuchamt  zurückzuweisen  sein.

Sollte  der  Fall  vorliegen,  daß  abgesehen  von  jenem  Thatbestand
des  §  1844  für  den  Mündel  eine  Hypothek  auf  dem  Grundstück
  des  Vormundes  bestellt  werden  müßte,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  dem  Mündel  nach  §§  1846,  1909  B.  G.  B.  zu  seiner  Vertretung
  einen  Pfleger  zu  bestellen,  der  die  Eintragung  der  Hypothek
auf  Grund  der  Eintragungsbewilligung  des  Vormundes  bezw.  auf  Grund
eines  dieselbe  ersetzenden  Urtheils  nach  Maßgabe  des  §  894  C  P.O.
betreibt.

3.  Sicherheits=  3.  Nach  §  232  B.  G.  B.  hat  im  Falle  einer  nach  dem  B.  G.B.

kamngbmähn  leistenden  Sicherheit?)  der  Verpflichtete  das  Wahlrecht,  welche  der
ypothek.

)  Vgl.  über  hierher  gehörige  Fälle  §§  1039,  1051,  1067  (Nießbrauch)
§  1391  (eheliches  Güterrecht),  §  2128  (Nacherbschaft  hinsichtlich  der  Sicherungsleistung
  wegen  eingetretener  Besorgnisse),  §  52  (Vereinsauflösung),  §  1986
(Nachlaßverwaltung),  §  2217  (Erbe  hinsichtlich  der  noch  nicht  berichtigten  Schuld
vor  Ausantwortung  des  Vermögens  seitens  des  Testamentsvollstreckers),  §§8  257,
738,  775  Abs.  2  (Sicherungsleistung  statt  Befreiung  bei  einer  noch  nicht  fälligen
Verbindlichkeit),  88  273,  562  B.  G.B.,  8  369  H.  G.  B.  (Sicherungsleistung  zur  Abwendung
  der  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts,  des  Vermiether-Pfandrechts),
g8  843—845,  1578—1582  (Sicherungsleistung  der  Rentenpflichtigen  für  die  zukünftigen
  Naten);  vgl.  das  Nähere  bei  Neumann  S.  124.
        <pb n="799" />
        §  156.)  Gesetzliche  Hypothekentitel.  727

daselbst  bezeichneten  Sicherungsmittel  er  verwenden  will.  Wenn  er
seiner  Verpflichtung  nicht  nachkommt,  kann  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstrecung
  nach  seiner  Wahl  auf  die  eine  oder  die  andere  Art  der
Sicherungsleistung  richten,  doch  kann  sich  der  Schuldner  auch  durch  jede
Art  der  Sicherungsleistung  befreien.5)

Demnach  ist  in  letzterem  Falle  der  Gläubiger  auf  Grund  des  Urtheils
zur  Leistung  der  Sicherung  berechtigt,  den  Antrag  auf  Eintragung
einer  Sicherungshypothek  zu  stellen,  wenn  urkundlich  dem  Grundbuchamt
  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schuldner  seine  Verpflichtung  nicht
erfüllt  hat.  Der  Gläubiger  wird  auch  ohne  Weiteres  auf  Bestellung
einer  Sicherungshypothek  dann  klagen  können,  wenn  der  Schuldner  in
Bezug  auf  die  bereits  geforderte  Sicherheit  in  Verzug  gekommen  ist
und  nachweislich  andere  zur  Sicherung  geeignete  Gegenstände  ihm  nicht
zu  Gebote  stehen.  Es  ist  Sache  des  Schuldners,  einredeweise  auf
eine  entsprechende  Modifikation  des  Klageantrages  einzuwirken,  indem  er
Verurtheilung  zu  einer  anderen  Art  von  Sicherungsleistung  verlangt,
und  der  Gläubiger  dann  seinen  ursprünglichen  Antrag  nur  als  eventuellen
aufrecht  erhalten  kann.

4.  Eine  weitere  praktische  Anwendung  des  unter  3  gedachten  Falles4.  Sicherungsergiebt
  das  Wechselrecht.  Soweit  nach  Art.  26,  29  W.O.  das  Recht  hypotheknach
auf  urtheilsmäßig  zu  bestellende  Sicherheit  gewährt  wird,  kann  dieselbe  5  l
auch  nach  §  232  B.  G.  B.  durch  die  Verurtheilung  zur  Bestellung  einer  nung.  ro—
Sicherungshypothek  erfolgen  und  kann  ferner  im  Wege  einstweiliger  Verfügung
  Kläger  auch  die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung
dieses  Anspruches  bewirken.  ·

5.Landes»rechtlichsindnachArt.91E.G.z.B.G.B.die5.Landesrechk-s
gesetzlichen  Hypothekentitel  des  Staates,  der  öffentlichrechtlich  juristischen  liche  Hypo-Personen,
  der  öffentlich  verwalteten  Stiftungen  aufrecht  erhalten.  Auf  thekentitel.
Ersuchen  der  zuständigen  Vollstreckungsbehörden  erfolgt  die  Eintragung
einer  Sicherungshypothek.  Das  Ersuchen  ersetzt  die  dingliche  Einigung
bezw.  die  Bewilligungserklärung  der  passiv  Betheiligten.?

:)  Val.  Planck  zu  §  232  B.  G.  B.
9)  Vgl.  oben  S.  139.
        <pb n="800" />
        728  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  &amp;amp;  15r.
Vierter  Abschnitt:
Grund-  und  Rentenschuld.

I.  Die  Grundschuld.

§  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.)

1.  Einleitung.  1.  Das  Preuß.  E.E.G.  sonderte  die  Hypothek  und  Grundsehuld
im  Allgemeinen  nicht,  sondern  behandelte  beide  zusammenhängend.  Das
B.  G.  B.  dagegen  hat  der  Grundschuld  und  ihrer  Unterart,  der  Reute##
schuld,  einen  besonderen  Titel,  nämlich  den  2.  Titel  des  VIII.  Abschnitts
gewidmet.

Die  Grundschuld  und  die  gewöhnliche  Hypothek  des  B.  G.V.
sind  aber  so  nahe  verwandt,  daß  letztere  nur  als  eine  modifizirte
Grundschuld  5  zu  bezeichnen  ist.  Das  ursprüngliche  Ziel  der  Redaktoren
  des  Sachenrechts  ging  auf  Beseitigung  sämmtlicher  Zwischenformen
der  Grundkreditverschuldung  und  Einsetzung  nur  zweier  Rechtsformen
derselben,  nämlich  der  selbständigen  Hypothek  und  der  Sicherungshypothek.
Noch  bei  den  Berathungen  der  zweiten  Kommission,  welche  überwiegend
von  dem  Gedanken  ausging,  daß  durch  die  kapitalistische  Belastung
nur  die  Ausscheidung  eines  Werththeils  des  Grundstücks  erfolge.
der  an  sich  dem  Eigenthümer  selbst  zustehe  und  von  ihm  erst  auf
einen  bestimmten  Gläubiger  übertragen  werde,  wurde  mit  Rücksicht
hierauf  von  der  Redaktionskommission  in  Erwägung  gezogen,  ob  nicht
die  Grundschuld  als  die  jener  Auffassung  nächstliegende  Gestaltung
voranzustellen  und  die  gewöhnliche  Hypothek  als  modifizirte  Grundschuld
durch  Verweisung  auf  jene  Bestimmungen  geregelt  werden  sollte.)  Dieses
wäre  systematisch  nur  berechtigt  gewesen.  Man  hat  jedoch  aus  Gründen
(„im  Interesse  einer  größeren  Praktikabilität  des  Gesetzes"),  die  keineswegs
durchschlagend  sind,  davon  Abstand  genommen.“)  Daraus  läßt  sich  nun
keineswegs  eine  inhaltliche  Aenderung  der  Grundlage  des  Hypotheken=)

  Vgl.8§  1191—4198  B.  G.B.,  Johow,  Begr.  II  S.  1483  ff.;  Mot.  S.  77yf.
Prot.  III  S.  708  ff.,  Hachenburg,  Vortr.  S.  254ff.;  Dernburg  III  §8  246,
Endemann  II  8132,  Cosack  II.  222  S.  208,  Enneccerus-Lehmann  II
§  59,  Matthias  II  §8  66;  Leske  §  153,  Die  Kommentare  von  Standinger-Kober,
  Böhm,  Biermann,  Neumann  zu  §§  1191  f.,  v.  Schwind,
S.  129  ff.,  Best  S.  139  ff.  ·  «

!)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot  Bd.  38  S.  423  ff.,  Oberneck  H.  R.  S.  46.

2)  Vgl.  Küntzel  a.  a.  O.

!)  Vgl.  Gruchot  Bd.  38  S.  423  ff.,  wo  sich  ein  Abdruck  der  Fassung
befindet,  die  redaktionsmäßig  in  Aussicht  genommen  war.
        <pb n="801" />
        §r  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  729

rechts  in  seiner  Gestaltung  durch  das  B.  G.B  herleiten,  wie  dies  versucht
worden  ist.

2.  Die  Verwandtschaft  der  gewöhnlichen  Hypothek  und  2.  Grund-Grundschuld

  ist  schon  im  bisherigen  Preußischen  Recht  eine  erhebliche
gewesen.  Beide  Rechtsinstitute  wurden  wesentlich  von  denselben  Grundsätzen
  beherrscht;  doch  war  immerhin  die  Hypothek  des  Preuß.  Rechtes  begrifflich
  arcessorischer  Natur,  die  Grundschuld  absolut  selbständig.  Letztere
bewegte  sich  in  theilweise  anderen  Formen  als  die  Hypothek,  da  sie
schuldbriefs  dem  Gläubiger  das  Verfügungsrecht  über  dieselbe  gegeben
war.  Auch  konnten  Grundschulden  in  blanco  cedirt  und  Zinsquittungsscheine
  ausgegeben  werden,  was  bei  der  Hypothek  unzulässig
  war.  Etwaige  Beschränkungen  des  Grundschuldgläubigers  mußten
auf  dem  Grundschuldbrief  vermerkt  sein,  so  daß  dieser  bei  Abweichung
vom  Inhalt  des  Grundbuchs  entschied.  Daher  waren  im  Pr.  Recht  bei
der  Grundschuld  im  Gegensatz  zur  Hypothek  Einreden,  welche  sich  nur
aus  dem  Grundbuch  und  nicht  aus  dem  Grundschuldbrief  ergaben,  nicht
gestattet  G  18  Preuß.  E.E.  G.).  Andererseits  unterschied  das  Preuß.  Recht,
daß  bei  der  Hypothek  die  gegen  den  Rechtsvorgänger  begründeten  Einreden
  beim  Nachweis  unentgeltlichen  Erwerbes  der  Hypothek  durchschlugen,
bei  entgeltlichen  Erwerb  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  ausgeschlossen
  waren;  bei  der  Grundschuld  dagegen  griffen  ohne  Unterschied
zwischen  entgeltlichem  und  unentgeltlichem  Erwerb  jene  Einreden  nur
durch,  wenn  ihre  Kenntniß  zur  Zeit  des  Erwerbes  der  Grundschuld
dem  Erwerber  gegenüber  nachgewiesen  wurde.

Alle  diese  Unterschiede  fallen  für  das  B.  G.B.  fort:

a)  Die  Formen  für  Hypothek  und  Grundschuld  sind  dieselben,
wie  dort  Buch=  und  Briefhypothek,  so  ist  bei  der  Grundschuld  des
B.  G.  B.  ebenfalls  Buch=  oder  Brief-Grundschuld  möglich;

b)  die  Aushändigung  des  Briefes  bei  einer  solchen  Briefpost
ist  nicht  nur  für  das  Verfügungsrecht,  sondern  auch  für  den  Erwerb
selbst  bei  beiden  Arten  der  Belastung  nothwendig;

e)  Blanko-Cessionen  der  Grundschuld  und  Zinsquittungsscheine
  über  dieselben  sind  in  Zukunft  ausgeschlossen.  Hinsichtlich  der
z.  Z.  des  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechts  vorhandenen  Blankoabtretungen
  bestimmt  Art.  34  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  folgendes:

„Wird  im  Falle  der  Blankoabtretung  einer  Grundschuld  die
durch  einen  Namen  ausgefüllte  Abtretungserklärung  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  behufs  Sicherstellung

schuld  und
Hypothek  iur
Preuß.  Recht
und  B.  G.  B.
Gemeinsame
Merkmale
derselben  im
B.  G.  B.
        <pb n="802" />
        730  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  (§  157.

der  Zeit  der  Ausfüllung  einem  Amtsgerichte  vorgelegt,  so
hat  das  Gericht  die  Bescheinigung  auf  der  Urkunde  gebührenund
  stempelfrei  zu  ertheilen."“
Dadurch  sichert  sich  der  Erwerber  den  Beweis,  daß  die  Abtretung  noch
unter  der  Herrschaft  des  Preuß.  E.  E.G.  erfolgt  war.

d)  Beschränkungen  des  Grundschuldgläubigers  sollen  sowohl
  bei  der  Briefhypothek  wie  bei  der  Briefgrundschuld  auf  dem
Briefe  vermerkt  werden,  doch  entscheidet  bei  Kollisionsfällen  stets
das  Grundbuch.

e)  Die  Entgeltlichkeit  oder  Unentgeltlichkeit  des  Erwerbes
ist  im  B.  G.  B.  ohne  jeden  sachenrechtlichen  Einfluß,  der  öffentliche
  Glaube  des  Grundbuchs  schützt  den  entgeltlichen  wie  unentgeltlichen
redlichen  Erwerber.  (Vgl.  oben  S.  211.)

f)  Selbst  bei  der  Entstehung  der  gewöhnlichen  Hypothek  und  der
Grundschuld  ist  der  im  Preuß.  Recht  wesentliche  Unterschied  (&amp;amp;  19
Preuß.  E.E.G.),  daß  bei  jener  nicht  nur  die  Forderung  unter  Angabe
des  Schuldgrundes  bezeichnet  sein,  sondern  auch  die  Schuldurkunde
  vorgelegt  werden  mußte,  insofern  fortgefallen,  als  von  der
Vorlegung  der  Schuldurkunde  in  Zukunft  als  Erforderniß
Abstand  genommen  ist.

g)  Die  Grundschuld  des  Preuß.  Rechts  konnte  auf  den  Namen
des  Eigenthümers  eingetragen  werden  (§  27  Preuß.  E.E.G.),  dagegen
  war  dies  bei  der  Hypothek  nicht  zulässig.  Dieser  Unterschied
wird  zwar  auch  im  B.  G.B.  aufrecht  erhalten,  doch  ist  er  materiellrechtlich
  im  künftigen  Recht  weniger  erheblich  als  im  bisherigen.

Formellrechtlich  kann  der  Eigenthümer  allerdings  beim  Grundbuchamt
  auf  seinen  Namen  eine  Hypothek  nicht  eintragen  lassen,  aber
jede  Hypothek  steht  in  materiellrechtlicher  Beziehung  von  Anfang  an
dem  Eigenthümer  zu  und  hat  den  Charakter  der  Eigenthümer-Hypothek
bezw.  Grundschuld  (vgl.  88  1163,  1177  B.  G.B.  und  oben  S.  453ffl.

h)  Das  B.  G.B.  hat  aber  im  Gegensatz  zum  Preuß.  Rechte  die
Grundschuld  erweitert  durch  Zulassung  des  Grundschuldbriefs  auf
den  Inhaber.  Dieser  Unterschied  fällt  im  Verhältniß  der  Grundschuld
zur  Hypothek  des  B.  G.B.  nicht  wesentlich  ins  Gewicht,  da  die  Hypothek
auch  auf  den  Inhaber  durch  ihre  Bestellung  für  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  gestellt  werden  kann  und  bei  der  Inhaber-Grundschuld
auf  den  Inhaber-Grundschuldbrief  die  Vorschriften  über  Schuldvertschreibungen
  auf  den  Inhaber  entsprechende  Anwendung  finden  (ogl.
Sé  1187,  1195).
        <pb n="803" />
        8  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  731

Aus  dieser  engen  Verwandtschaft  zwischen  Hypothek  und  Grundschuld
  ergab  sich  nothwendigerweise  ihre  im  Allgemeinen  gleiche  Normirung
  und  diese  Folgerung  wird  ausgesprochen  im

§  1192.  Auf  die  Grundschuld  finden  die  Vorschriften
über  die  Hypothek  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich
nicht  daraus  ein  Anderes  ergiebt,  daß  die  Grundschuld

nicht  eine  Forderung  voraussetzt.  ·

Für  Zinsen  der  Grundschuld  gelten  die  Vorschriften  über
die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung.

3.  Die  Grundschuld  ist,  wie  dies  §  1191  B.  G.B.  zum  Ausdruck  3.  Begriff  der
bringt,  zu  definiren  als  Gummschun
die  selbständige  und  abstrakte  Belastung  des  Grund=  von  der  Hystücks

  mit  einer  bestimmten  Geldsumme,  behufs  pothekunter-Zahlung
  derselben  aus  dem  Grundstück  an  den=  scheidende
jenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt  ist.  Merkmal.

Die  gewöhnliche  Hypothek  unterscheidet  sich  uur  dadurch,  daß
sie  begriffsmäßig  bei  ihrer  Entstehung  die  Zweckbestimmung  in  sich
trägt,  der  Befriedigung  einer  bei  ihrer  Konstituirung  bezw.  bei  ihrer
Eintragung  im  Grundbuche  bezeichneten  Forderung  zu  dienen,  sodaß
das  Grundstück  nicht,  wie  bei  der  Grundschuld,  bedingungslos  für
die  im  Grundbuch  eingetragene  Summe  verhaftet  wird,  sondern  nur
unter  der  Bedingung,  daß  diese  eingetragene  Summe  identisch  ist  mit
dem  Betrage  der  in  der  Eintragung  bezeichneten  Forderung;  nur  der
aus  dieser  Forderung  Berechtigte  ist  auch  legitimirt,  in  Höhe  der
eingetragenen  Summe  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  zu  suchen.

Formellrechtlich  liegt  der  Unterschied  darin,  daß  bei  der  Eintragung
  der  Hypothek  die  Forderung  bezeichnet  werden  muß,
bei  Eintragung  der  Grundschuld  ist  dies  ausgeschlossen.  Diese
Bezeichnung  einer  Forderung  ist  der  Schuldgrund  der  Hypothek,  gleichviel,
  ob  die  Forderung  gegen  den  Eigenthümer  selbst  gerichtet  ist,  oder
gegen  einen  Dritten.  Ob  er  eine  abstrakte  Verpflichtung  enthält,  wie
das  reine  Schuldversprechen,  die  Wechselschuld  oder  in  einem  konkreten
Schuldversprechen  sich  gründet,  wie  z.  B.  in  einer  Restkaufgeldforderung,
Darlehnsforderung,  ist  ohne  Bedeutung.

4.  Wenngleich  auch  bei  der  Grundschuld  eine  persönliche  For-4.  Folgederung
  zu  derselben  in  Beziehung  treten  und  dieser  zur  Befriedigung  rungen  daroder
  Sicherung  dienen  kann,  während  andererseits  betreffs  der  Hypothek  aus.
der  Gläubiger  schon  bei  der  Eintragung  auf  die  persönliche  Forderung
verzichten  kann,  sodaß  beide  Formen  der  Grundkreditbelastung  sich  ein-
        <pb n="804" />
        732  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  (6  13.

ander  wiederum  nähern,  so  ergeben  sich  trotz  dieser  Annäherung  aus
dem  Umstande,  daß  die  Grundschuld  nicht  eine  Forderung
voraussetzt,  dagegen  die  Hypothek  dieses  Thatbestandsmerkmal  er—
fordert,  folgende  Unterschiede:

a)  Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  ist  der  Geldbetrag  der
Forderung  und  deren  Zinssatz  anzugeben;  es  kann  zur  näheren  Be—
zeichnung  der  Forderung  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  ge—
nommen  werden  (8.  1115  Abs.  1  B.  G.B.).

Bei  der  Eintragung  der  Grundschuld  kann  eine  Forderung
nicht  eingetragen  werden,  vielmehr  nur  die  Geldsumme,  und  wenn
diese  verzinslich  ist,  auch  der  Zinssatz.

b)  Die  Hypothekenklage  setzt  zu  ihrer  Begründung  die  Behauptung
voraus,  daß  die  der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  persönliche  Forderung
  bestehe  und  dem  Kläger  zustehe,  welchem  allerdings  die  Vermuthung
  des  §  891  B.  G.  B.  zu  gute  kommt.  Die  Grundschuldklage
macht  diese  Behauptung  unnöthig,  selbst  dann,  wenn  neben  der
Grundschuld  eine  persönliche  Forderung  existirt.

c)  Die  S.  672  zu  b  erwähnten  Einwendungen  aus  dem  dinglichen
  Rechtsverhältnisse  finden  auch  auf  die  Grundschuld  Anwendung.

Vielfach  aber  werden  die  Einwendungen  gegen  die  Hypothekenklage
  auf  die  der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  Forderung  abgestellt
sein.  Die  §§  1137—1139  B.  G.  B.  setzen  die  Grenzen  fest,  innerhalb
deren  der  Eigenthümer  als  solcher  der  dinglichen  Klage  gegenüber  durch
jene  Einwendungen  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältniß  sich  vertheidigen
kann  (vgl.  oben  S.  670  f.).  Auf  die  Grundschuld  finden  diese  Vorschriften
  keine  Anwendung,  da  dieselbe  eine  Forderung  nicht  voraussetzt
und  dem  gutgläubigen  Erwerber  dem  Wesen  dieses  Rechtsgebildes  gemäß
  derartige  Einwendungen  nicht  entgegengehalten  werden  können.
Freilich  mindert  sich  dieser  Unterschied  insoweit,  als  der  gutgläubige
Hypothekenerwerber  durch  §  1138  B.  G.  B.  nach  den  Grundsätzen  des
öfsentlichen  Glaubens  gegen  Einwendungen  aus  der  Forderung  geschützt
ist,  diese  also  nur  zulässig  sind,  soweit  sie  gegen  den  jedesmaligen
Kläger  unmittelbar  gerichtet  oder  demselben  beim  Erwerb.
der  Hypothek  bekannt  gewesen  sind.  Solche  Einwendungen  kann
aber  auch  der  Eigenthümer  gegen  den  Grundschuldgläubiger
erheben,  wenn  der  Grundschuld  eine  persönliche  Forderung
zu  Grunde  liegt,?)  nur  ist  der  juristische  Charakter  dieser
Einwendungen  ein  anderer  als  bei  der  Hypothek.

)  Vgl.  auch  §  38  Preuß.  E.  E.  G.  und  Jur.  W.  1896,  S.  20  Nr.  77.
        <pb n="805" />
        8  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  733

Nach  der  Definition  ist  die  Grundschuld  eine  abstrakte  Belastung
des  Grundstücks  mit  einer  bestimmten  Geldsumme.  In  dem  gedachten
Falle  ist  dieselbe  zwecks  Befriedigung  oder  Sicherstellung  einer  persönlichen
  Forderung  erfolgt.  Diese  war  das  Motiv,  bezw.  die  caus#
gewesen  zur  Bestellung  der  Grundschuld.  Das  Verhältniß  beider  war
das  zenige  des  Leistungsgeschäfts  zum  Kausalgeschäft,  eine  Erscheinung,
wie  sie  bei  der  Auflassung  und  allen  dinglich  abstrakten  Verträgen
und  auch  bei  den  abstrakten  Schuldversprechen  des  8  780
B.  G.B.  zum  Ausdruck  kommt.  Die  Leistung  kann  aber  aus
dem  Gesichtspunkte  der  grundlosen  Bereicherung  rück—
gängig  gemacht  werden.  Der  Eigenthümer  wird  also  gegen  den
ursprünglichen  Gläubiger  oder  den  schlechtgläubigen  Dritten
die  Nichtigkeit  der  in  Beziehung  zur  Grundschuld  gesetzten  Forderung,  die
Ungültigkeit  des  die  Bestellung  der  Grundschuld  veranlassenden  Rechtsgeschäfts,
  die  Einrede  der  Befriedigung  jener  Forderung  und  auch  die  Einrede,
  daß  wegen  nicht  erfüllten  Vertrages  der  durch  die  Grundschuld  gesicherte
Anspruch  nicht  gefordert  werden  kann,  geltend  machen  und  damit  die  in
Gestalt  der  konstituirten  Grundschuld  ohne  Rechtsgrund  gewährte
  Leistung  zurückfordern  können.  Diese  Einrede  versagt  allerdings
  dann,  wenn  das  Geleistete  nach  Maßgabe  der  88  814,  815  B.  G.B.
nicht  zurückgefordert  werden  kann.“)

Bei  einer  Hypothek  charakterisirt  sich  dieser  Einwand  in  erster  Linie
als  negative  Litiskontestation,  als  ein  Bestreiten  der  Forderung;  bei
der  Grundschuld  als  ein  selbständiger  Anspruch;  dort  liegt  ein
Einwand  vor,  hier  eine  Einrede.  In  beiden  Fällen  wird  der  Kläger
abzuweisen  sein,  wenn  der  Einwand  oder  die  Einrede  durchgreift.  Bei
der  Hypothek  führt  das  Nichtbestehen  der  Forderung  ohne  Weiteres
zu  der  Eigenthümerhypothek  (§  1163  B.  G.B.),  der  Eigenthümer  kann
Widerklage  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  erheben;  bei  der  Grundschuld
  verlangt  der  Eigenthümer  eventuell  widerklagend  seine
Leistung  zurück.  Bei  der  Hypothek  geht  dieselbe  in  Folge  des  Nachweises
  mangelnder  Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  über,
es  genügt  widerklagend  das  Nichtbestehen  der  Forderung  festzustellen;
bei  der  Grundschuld  dagegen  muß  der  Gläubiger  die  Grundschuld
gewissermaßen  herausgeben,  d.  h.  im  Falle  der  Widerklage  gemäß  §  1169
B.  G.  B.  die  Erklärung  des  Verzichts  auf  die  Grundschuld  abgeben,  wodurch
  sie  nach  §  1168  Eigenthümergrundschuld  wird.  Es  wird  also

)  Die  für  eine  Spielschuld  bestellte  Grundschuld  kann  keine  klagbare  Verbindlichkeit
  erzeugen  (Abs.  2  §  762  B.  G.B.,  Oertmann  S.  487  Anm.  3).
        <pb n="806" />
        734  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  (&amp;amp;  157.

nur  auf  verschiedenen  Wegen,  sowohl  bei  der  Hypothek  wie  bei
der  Grundschuld  aus  Mangel  der  persönlichen  Forderung  dasselbe

  Resultat  erreicht,  nämlich  Abweisung  der  Klage  und  Heimfall  des
ausgeschiedenen  Grundstückswetthes  an  den  Eigenthümer.

4)  Bei  der  Brief-Hypothek  verlangt  auch  die  Geltendmachung  der
persönlichen  Forderung  gegen  den  Eigenthümer,  der  der  persfönsönliche
  Schuldner  ist,  die  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  und
der  Legitimationsurkunden  nach  Maßgabe  des  §  1161  B.  G.  B.  Bei
der  Grundschuld  kann  die  etwa  in  Beziehung  zu  derselben  stehende
persönliche  Forderung,  auch  wenn  der  Eigenthümer  der  persönlich  Verpflichtete
  ist,  gegen  diesen  nur  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
zweiten  Buches  über  die  Schuldverhältnisse  geltend  gemacht  werden;
der  §  1161  B.  G.  B.  findet  hierauf  keine  Anwendung.

e)  Die  Abstraktheit  der  Grundstücksbelastung  bei  der  Grundschuld
macht  diese  völlig  unabhängig  von  einer  Forderung.  Besteht  eine
solche,  so  kann  sie  sachenrechtlich  nur  einwirken  in  den  Fällen  der
Kondiktion,  wie  oben  ausgeführt  ist,  sonst  ist  die  neben  der  Grundschuld
  bestehende  Forderung  unerheblich.  Daraus  folgt  die  Unan-=wendbarkeit
  der  §§  1163  Abs.  1  (s.  aber  oben  S.  458),  1164—1167
B.  G.  B.  für  die  Grundschuld,  sodaß  das  Nichtbestehen  oder  Erlöschen
der  Forderung  nicht  den  Uebergang  der  Grundschuld  auf  den  Eigenthümer
  kraft  Gesetzes  bewirkt  und  die  Stellung  des  persönlichen
Schuldners,  der  nicht  der  Eigenthümer  ist,  falls  er  die  in
Beziehung  zur  Grundschuld  gesetzte  Forderung  befriedigt,
sachenrechtlich  nicht  berührt  wird.  (Vergl.  noch  §  1174.)

Zahlt  der  Eigenthümer,  der  nicht  persönlicher  Schuldner  ist,  so
geht  bei  der  Hypothek  die  Forderung  nebst  dem  dinglichen  Rechte  nach
§  1143  B.  G.  B.  kraft  Gesetzes  auf  ihn  über  und  das  Verhältuiß
zwischen  ihm  und  dem  persönlichen  Schuldner  untersteht  den
Bestimmungen  über  den  Uebergang  der  Forderung  auf  den  zahlenden
Bürgen  (774  Abs.  1).  Bei  der  Grundschuld  kann  von  einem
Uebergang  der  Forderung  nebst  dem  dinglichen  Recht  kraft
Gesetzes  nicht  die  Rede  sein  im  Falle  einer  Zahlung  der  neben
der  Grundschuld  bestehenden  -  persönlichen  Forderung  durch  den  Eigenthümer;
  das  obligatorische  und  das  sachenrechtliche  Verhältniß  stehen
unbedingt  getrennt  von  einander;  der  Eigenthümer  kann  zwar  die
Verzichtserklärung  auf  die  Grundschuld  nach  den  Grundsätzen  über  ungerechtfertigte
  Bereicherung  verlangen  (vgl.  oben  S.  734),  sein  Verhältniß  zu
        <pb n="807" />
        ß  157.  Die  Grundschuld  im  Allgemeinen.  735

dem  persönlichen  Schuldner  aber  richtet  sich  nach  dem  zwischen  ihnen
bestehenden  Schuldverhältnisse.)

f)  Selbstverständlich  ist  für  die  Bestimmungen  betreffend  den
Wechsel  der  persönlichen  Forderung  (§  1180  B.  G.  B.)  und  betreffend
die  rein  accessorische  Sicherungshypothek  (58  1184  ff.)  kein  Raum  bei
der  Grundschuld.

6)  Wird  bei  der  Hypothek  die  persönliche  Forderung  abgetreten,
so  folgt  nach  §  1153  B.  G.  B.  die  Hypothek  der  Forderung;  die  Abtretung
  der  der  Grundschuld  zu  Grunde  liegenden  Forderung
  hat  nur  obligatorische  Wirkungen,  sie  verschafft
dem  Cessionar  nicht  die  Grundschuld.  Möglich  ist,  daß  er
einen  Anspruch  gegen  den  Cedenten  der  Forderung  auf  Abtretung  der
Grundschuld  hat,  möglicherweise  kann  er  auch  eine  Einrede  gegen  den
Anspruch  des  Cedenten  der  Forderung  aus  dem  Umstande  herleiten,
daß  die  Grundschuld  noch  zur  Verfügung  des  Cedenten  verblieben  ist,
aber  hierüber  entscheiden  lediglich  die  Bestimmungen  über  Schuldverhältnisse
  und  der  Beskand  der  Grundschuld  als  solcher  wird  durch
jene  Forderungscession  weder  subjektiv  noch  objektiv  beeinflußt.

h)  Die  Bedingungen  über  die  Kündigung  und  Fälligkeit
des  Kapitals,  sowie  über  den  Ort,  an  welchem  die  das  Grundstück
  belastende  Summe,  Zinsen  und  andere  Forderungen  zu  zahlen
sind,  werden  den  Vereinbarungen  der  Betheiligten  überlassen
  und  deren  Festsetzung  wird  die  Regel  bilden.

Bei  der  Hypothekist  mangels  einer  entsprechenden  Abrede  auf  die
obligatorischen  Beziehungen  der  Betheiligten  zurückzugehen.  Dieser
Ahhalt  fehlt  bei  der  abstrakten  Natur  der  Grundschuld  und  deswegen
bestimmt  das  Gesetz  in  §  1193  subsidiär,  daß  das  Kapital
der  Grundschuld  erst  nach  vorhergehender  sechsmonatlicher
  Kündigung  fällig  wird,  und  diese  sowohl  dem
Eigenthümer  als  dem  Gläubiger  zusteht.

Eine  Einschränkung  hinsichtlich  der  Kündigung  dahin,  daß  dieselbe
nur  zum  Quartalsersten  stattfinden  kann,  ist  nicht  gegeben.  Sie  ist
ubeschränkt  zulässig,  nur  wird  auch  hier  die  Vereinbarung  zu  bestimmten
  Quartals=  oder  Semesterersten  die  Regel  bilden.  Doch  ist
die  freie  Vereinbarung,  wie  auch  bei  der  Hypothek,  begrenzt
durch  die  Ausschließung  der  Unkündbarkeit  der  Grundschuld
  nach  Maßgabe  der  Art.  117  E.G.  z.  B.  G.B.  und  Art.  32

————

")  Vgl.  Hachenburg,  Vorträge  S.  261  und  262.
        <pb n="808" />
        736  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  8  158.

Preuß.  A.  G.  z.  B.  G.B.  Die  letztere  Bestimmung  beschränkt  den
Ausschluß  auf  20  Jahre.  Entsprechende  Anwendung  findet  dagegen
der  Art.  1141  B.  G.B.  (vgl.  oben  S.  493/494,  660).

Die  Vorschrift  des  §  1193  B.  G.B.  greift  aber  nicht  ein,  wem
die  Hypothek  mit  dem  Eigenthum  sich  vereinigt  und  dadurch  in  eine
Grundschuld  verwandelt  worden  ist  (ogl.  oben  S  457  und  §  1177  Abs.  1
B.  G.B.).

Der  Ort  der  Zahlung  fällt  bei  der  Hypothek  im  Zweifel  nit
dem  Ort  der  Erfüllung  des  persönlichen  Schuldverhältnisses  zusammen.
Bei  Grundschulden  ist  mangels  dieser  Beziehung  nach  den  dispositiven
Bestimmungen  des  §  1194  B.  G.  B.  als  subsidiärer  Zahlungsort  derjenige
anzusehen,  an  dem  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.

Das  B.  G.  B.  spricht  sich  hierüber  aus  in:

§  1193.  Das  Kapital  der  Grundschuld  wird  erst  nach
borgängiger  Kündigung  fällig.  Die  Kündigung  steht  sowohl
dem  Eigenthümer  als  dem  Gläubiger  zu.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.

§  1194.  Die  Zahlung  des  Kapitals  sowie  der  Zinsen
und  anderen  Nebenleistungen  hat,  soweit  nicht  ein  Auderes
bestimmt  ist,  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem  das  Grundbuchamt
  seinen  Sitz  hat.

§  158.  Die  verschiedenen  Arten  der  Grundschuld  und  deren
Begründung.

1.  Die  ge-  1.  Wie  bei  der  gewöhnlichen  Hypothek  kann  die  gewöhnliche
wöhnliche  Grundschuld  als  Buch=  oder  Briefschuld  durch  dingliche  Einigung,
Giundschuldebezw.  vom  formellen  grundbuchrechtlichen  Standpunkte  aus  durch  formgerechte

  Eintragungsbewilligung  des  Eigenthümers  und  Eintragung  im
Grundbuch,  bezw.  Aushändigung  des  Briefes  entstehen.  Es  greifen
hier  dieselben  Grundsätze  ein,  wie  bei  der  Verkehrshypothek.  )

Was  die  Bildung  des  Grundschuldbriefs  betrifft,  so  finden  die
§5  63—69  R.  G.  B.  O.  entsprechende  Anwendung,  doch  muß  der  Brief  als
Grundschuldbrief  besonders  bezeichnet  sein,  und  kann  mit  ihm
nicht  etwa  eine  derselben  zu  Grunde  liegende  Schuldurkunde  verbunden

1)  Vgl.  oben  S.  475  ff.,  ferner  88  878ff.  B.  G.  B.;  H  88  19,  70,
56—59  R.  G.  B.  O..
        <pb n="809" />
        g  158.]  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  737

werden.  Im  Uebrigen  wird  auf  das  amtliche  Formular  des  Grundschuldbriefs
  Anlage  F  zur  Preuß.  Verfügung  vom  20.  November  1899
verwiesen  (vgl.  Theil  II  Abth.  2  und  oben  S.  499  ff.,  556).

Das  Recht  auf  Verzinsung  des  Kapitals  kann  nicht,  wie  bei  der
Hypothek,  aus  einem  persbnlichen  Schuldverhältnisse  hergeleitet  werden,
denn  dieses  ist,  wie  gezeigt  wurde,  für  den  Inhalt  der  Grundschuld
unwesentlich.  Da  aber  die  Bestellung  einer  Grundschuld  in  der  Regel
in  der  Absicht  geschieht,  daß  der  Kapitalist  sein  Geld  nutzbar  anlegen
will  und  der  Eigenthümer  regelmäßig  mit  der  Verzinsung  dieses  Kapitals
rechnet,  so  hat  die  bereits  angeführte  Bestimmung  des  Abs.  2  §  1192
bestimmt,  daß  die  Grundstücksbelastung  auch  in  der  Weise  erfolgen
kann,  daß  Zinsen  von  der  Geldsumme,  sowie  andere  Nebenleistungen
  aus  dem  Grundstück  zu  entrichten  sind.

Auf  diese  Zinsforderungen  finden  die  Vorschriften  über  Hypothekenzinsen

  entsprechende  Anwendung.:)  Zinseszinsen  sind  nach  §  289  ausgeschlossen.


Die  Uebertragung  der  Grundschuld  und  deren  Verpfändung,
  sei  es  im  Ganzen  oder  zum  Theil,  untersteht  in  entsprechender
  Weise  den  sachenrechtlichen  Grundsätzen  über  die  Hypothek
(vgl.  oben  S.  547  ff.,  §§  1154,  1192  B.  G.  B.  Muster  S.  919).

Die  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmungen  trifft  auf  die  Grundschuld
auch  in  allen  anderen  Fällen  zu,  soweit  nicht  aus  den  im  vorigen  8
dargelegten  Unterschieden  eine  Abweichung  sich  ergiebt.

2.  Die  Grundschuld  kann,  wie  auch  nach  den  §§  27,  28  des  2.  Die  Ei-Preuß.
  E.E.G.,  auf  den  Namen  des  Eigenthümers  von  vornherein  genthümereingetragen

  werden.  Bei  der  Hypothek  ist  dies  nur  auf  dem  Umwege
der  Eigenthümerhypothek  möglich,  da  diese  ein  Forderungsrecht  voraussetzt
  und  die  Begründung  eines  solchen  in  diesem  Fall  nicht  denkbar
ist,  weil  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  ein  Schuldverhältniß  nicht
mit  sich  selbst  begründen  kann.“)  Das  Preuß.  E.E.G  hob  ausdrücklich
hervor,  daß  der  Eigenthümer  sich  Grundschuldbriefe  ausfertigen  lassen
kann.  Das  B.  G.  B.  schweigt  darüber,  weil  der  Eigenthümer  die
Grundschuld  sowohl  als  Buch-,  wie  als  Briefgrundschuld
errichten  kann.

Die  Begründung  der  Eigenthümer-Grundschuld  kan
natürlich  nicht  auf  einem  dinglichen  Vertrage  beruhen.  Deshalb  be-)

  Vgl.  88  1415,  1118,  1119,  1145,  1146,  1158,  1159,  1171,  1177,  1178;
ferner  §§  194  f.,  201  B.  G.  B.

:)  Vol.  8  181  B.  G.  B.  und  Jur.  Woch.  1894  S.  221  Nr.  21.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  47

grundschuld.
        <pb n="810" />
        738  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  8  158.

stimmt  das  B.  G.  B.  in  Abweichung  von  8  873  ausdrücklich,  daß  zur
Bestellung  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber  dem
Grundbuchamte,  daß  für  ihn  die  Grundschuld  eingetragen
werden  soll,  und  die  Eintragung  selbst  erforderlich  ist.

Hiernach  hat  der  Antrag  des  Eigenthümers  zugleich  die  Natur
der  Bewilligung  und  bedarf  daher  der  Beglaubigung  gemäß
§.  29  R.G.B.O.  (Muster  Nr.  44  Theil  II  Abth.  2).

Die  Erklärung  des  Eigenthümers  bei  Bestellung  einer  Eigenthümergrundschuld
  ist  eine  rechtsgeschäftliche.  Es  finden  die  allgemeinen
Vorschristen  über  Willenserklärung  auf  sie  Anwendung.  Ist  dieselbe
unwirksam,  z.  B.  weil  der  Eigenthümer  z.  Zt.  der  Bestellung  beschräntt
geschäftsfähig  war,  so  kann  sie  durch  nachträgliche  Genehmigung  des
Vormundes  nicht  wirksam  gemacht  werden,  da  es  sich  um  ein  einwilligungsbedürftiges
  Rechtsgeschäft  handelt  (6  111  Satz  1  B.  G.V.).)

Durch  eine  nachträgliche  Verfügungsbeschränkung  kann  die  einmal
abgegebene  Willenserklärung  nicht  unwirksam  werden  (§  878  B.  G.9).

Der  Zweck  dieser  Eigenthümergrundschuld  liegt  in  der  Möglichei,
sich  für  die  Zeit  der  Noth  den  Realkredit  durch  Verfügung  über  diese
Grundschuld  offen  zu  halten.5)  Freilich  kann  der  Eigenthümer
nicht  die  vollen  Rechte  des  Grundschuldgläubigers  ausüben.  Er
kann  weder  Kapital  noch  Zinsen  einziehen,  das  Grundstück  weder  zur
Zwangsverwaltung  noch  zur  Zwangsversteigerung  bringen.  Die  vollen
Gläubigerrechte  leben  erst  in  der  Person  des  vom  Eigenthümer  erwerbenden
Gläubigers  auf,  bezw.  in  seiner  eigenen  Person,  wenn  er  das  belastete
Grundstück  weiter  veräußert.  Andererseits  wirkt  aber  die  Bestellung
dieses  Rechtes  an  der  eigenen  Sache  zu  Gunsten  des  Eigenthümess
und  zum  Nachtheile  der  nachstehenden  Realgläubiger  insofern,  als  ihm
im  Falle  einer  auf  Antrag  eines  Anderen  eingeleiteten  Zwangsverwaltung
die  Zinsen  während  der  Dauer  der  Verwaltung  zufließen,
bezw.  der  auf  die  Grundschuld  fallende  Theil  des  Erlöses
zukommt.  Ob  der  Eigenthümer  gegebenen  Falls  praktischen  Vortheil
davon  haben  wird,  ist  eine  andere  Frage,  denn  in  der  Regel  werden
seine  persönlichen  Gläubiger,  u.  A.  auch  die  nachstehenden  Hypotheken—
gläubiger,  denen  er  persönlich  verhaftet  ist,  derartige  Erträgnisse,  bezu.
das  ihm  zukommende  Perzipiendum  mit  Beschlag  belegen,  oder  der
Konkursverwalter  im  Falle  des  Konkurses  diese  Vermögensgegenstände
zur  Konkursmasse  ziehen.

4)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  78,  fere  g8  104  ff.,  116  ff.  B.G..
5)  Vgl.  Motive  III  S.  792.
        <pb n="811" />
        §6  158.]  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  739

Das  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  über  die  Grundschuld
  zeigt  sich  ferner  darin,  daß  er  dieselbe  abtreten,  verpfänden,
vermachen  oder  einem  nachstehenden  Gläubiger  den  Vorrang
einräumen  kann;  die  Eigenthümergrundschuld  kann  daher  sowohl  zur
Einziehung  als  auch  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe  einem  Gläubiger
überwiesen  werden.  Es  finden  darauf  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,
  welche  oben  im  §  127  ff.,  40,  41  erörtert  sind.  »

Auch  darin  zeigt  sich  die  Wirksamkeit  der  Eigenthümergrundschuld,
daß,  wenn  der  Eigenthümer  das  Grundstück  selbst  ersteht  und  ihm  das
Eigenthum  am  Grundstücke  belassen  wird,  ihm  seine  Rechte  aus  der
Eigenthümergrundschuld  verbleiben.  «

In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der
Zahlungszeit,  der  Kündigung,  des  Zahlungsortes  kann
der  Eigenthümer  bei  der  Bestellung  der  Eigenthümergrundschuld.
Bestimmungen  treffen.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  greift  subsidiär
der  Inhalt  der  §§  1193,  1194  ein.

Ferner  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  die  Eigenthümergrundschuld
jederzeit  in  eine  Hypothek  oder  eine  andere  Grundstücksbelastung
umzuwandeln.  Die  Umwandlung  in  eine  Hypothek  wird  regelmäßig
in  der  Weise  geschehen,  daß  er  sie  mit  einer  anderen  Forderung  verbindet
  unter  entsprechender  Umwandlungserklärung.  (Vgl.  8  1198
V.  G.B.  und  Muster  No.  54,  55,  Theil  II,  Abth.  2.)  Diese  Umwandlung
  enthält  eine  Aenderung  des  Rechtsinhalts,  doch  bleiben
Nebenleistungen,  Zinsen=  und  Zahlungsbedingungen  bestehen,  wenn  nicht.
abweichende  Erklärungen  seitens  des  Eigenthümers  abgegeben  werden.“)

Ueber  die  Umwandlung  der  für  einen  Dritten  bestellten
Grundschuld  in  eine  andere  Grundkreditbelastung  durch  dingliche  Einigung.
zwischen  den  Betheiligten  und  Eintragung  wird  auf  das  S.  467  ff.  Erörterte
  verwiesen.

Die  einschlägigen  Bestimmungen  des  B.  G.B.  lauten  folgendermaßen:

§  1196.  Eine  Grundschuld  kann  auch  für  den  Eigenthümer
  bestellt  werden.  «

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklürung  des  Eigenthümers
gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  die  Grundschuld  für
ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  und  die
Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrift  des  §  878  findet
Anwendung.  ·
«)Vgl.Neumannzn§1-198.

47*
        <pb n="812" />
        3.  Die  In-740

  Verschiedene  Arten  der  Grundschuld  und  deren  Begründung.  8  158.

§  1197.  Ist  der  Eigenthümer  der  Gläubiger,  so  kann
er  nicht  die  Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung
  betreiben.

Zinsen  gebühren  dem  Eigenthümer  nur,  wenn  das  Grundstück
  auf  Antrag  eines  Anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung
  in  Beschlag  genommen  ist,  und  nur  für  die
Dauer  der  Zwangsverwaltung.  ·

§  1198.  Eine  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  eine
Grundschuld  kann  in  eine  Hypothek  umgewandelt  werden.
Die  Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden
Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.
3.  Durch  einseitige  Erklärung  des  Eigenthümers  kam  auch

habergrund-eine  Grundschuld  für  den  Inhaber  bestellt  werden.  Bei  der

schuld.

Hypothek  ist  die  Ausstellung  eines  Hypothekenbriefs  auf  den  Inhaber

unzulässig.  Die  Hypotheken  für  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber

sind,  wie  im  §  153  dargelegt  worden  ist,  stets  Sicherungshypotheten
und  als  solche  Buchposten.  Umgekehrt  muß  die  Inhabergrundschuld
stets  eine  Briefgrundschuld  sein.

Dieselbe  wird  durch  die  Erklärung  des  Eigenthümers  gegenüber
  dem  Grundbuchamte  begründet,  daß  er  die  Grundschuld  für  den
jeweiligen  Inhaber  des  zu  ertheilenden  Grundschuldbriefs  bestelle  und
durch  die.  Eintragung  im  Grundbuche  selbst.

Der  Grundschuldbrief,  welcher  auf  den  Inhaber  ausgestellt  wid,
unterliegt  den  Bestimmungen  über  die  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  (vgl.  oben  S.  699  f.).  Daraus  folgt,  daß  die  Uebertragung
einer  Inhabergrundschuld  den  Vorschriften  über  Inhaberpapiere  unterworfen
  ist  und  lediglich  der  Uebergabe  des  Inhaberbriefs  bedarf.
Nähere  Vorschriften  sind  in  den  §§  793  f.  B.  G.  B.  enthalten.  Sachenrechtlich
  trifft  das  B.  G.B.  die  entscheidende  Bestimmung  im

8  1195.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  der  Grundschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt
  wird.  Auf  einen  solchen  Brief  finden  die  Vorschriften
  über  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  eitsprechende
  Anwendung.

Für  die  Bildung  der  Grundschuldbriefe  auf  den  Inhaber
sind  besondere  Vorschriften  in  der  R.G.B.O.  nicht  getroffen.  Sie  erfolgt
in  derselben  Weise,  wie  diejenige  der  auf  den  Namen  lautenden  Grund—
schuldbriefe,  doch  ist  die  Ausstellung  an  die  Bedingung  staatlich
ertheilter  Ermächtigung  geknüpft  (vgl.  §  795  B.  G.B.  oben  S.  701).
        <pb n="813" />
        g  109.)  Die  Rentenschuld.  741

Ist  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene  Grundschuld
in  Theile  zerlegt,  so  ist  über  jeden  Theil  ein  besonderer  Brief
herzustellen.  Die  Unterschrift  unter  den  Theilbriefen  kann  im  Wege
mechanischer  Vervielfältigung  hergestellt  werden.)

Eine  Besonderheit  für  die  Inhabergrundschuldbriefe  enthält  dann
noch  §  54,  Abs.  2  Satz  2  G.B.O.,  indem  gemäß  dieser  Bestimmung
die  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  des
Giundbuchs  stets  die  Vorlegung  des  Briefes  nothwendig  macht,  während
bei  anderen  Briefposten  davon  abgesehen  werden  kann  (vgl.  oben  S.  263).

Hervorzuheben  ist  schließlich  noch,  daß  der  Erwerber  eines  solchen
Inhabergrundschuldbriefes,  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Briefposten
entsprechend,  Einwendungen  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  die  nicht  nur
aus  dem  Grundschuldbriefe,  sondern  auch  aus  dem  Grundbuche  selbst
hervorgehen.)

8  159.  II.  Die  Rentenschuld.")

1.  Das  Preuß.  Recht  kannte  die  Rentenschuld  in  der  Form  der  1.  Unterschied
Raallast.  Diesen  Standpunkt  nahm  auch  der  erste  Entwurf  zum  B.  G.  B.  der  Rentencin
  (81  8  1051).  Die  Möglichkeit,  eine  Nentenschuld  in  dieser  Form  (chubd  und,

«.  ..  .  .  ,  er  Reallast.
zu  begründen,  bleibt  in  Zukunft  bestehen.  Daneben  tritt  aber  noch  eine  Begriff  der
selbständige  Kreditform.  Der  Unterschied  zwischen  der  Renten-  Renteu—
schuld  als  Reallast  und  als  selbständige  Kreditform  besteht  schuld.
darin,  daß  die  Reallast  für  beide  Theile  ablösbar  und  die  persönliche
Haftung  des  Eigenthümers  für  die  einzelne  Geldrente  in  sich  schließt;
die  Rentenschuld  als  selbständige  Kreditform  dagegen  gestaltet  sich
wie  eine  verzinsliche  Grundschuld  mit  der  Besonderheit,  daß  die
Kündigung  des  Kapitals  seitens  des  Gläubigers  aus—
geschlossen  ist.  Hiernach  charakterisirt  sich  die  Rentenschuld  des  B.  G.  B.
als  eine  Unterart  der  Grundschuld,  mit  der  Abweichung  von
der  gewöhnlichen  Grundschuld,  daß  das  Grundstück  nicht  mit

)  Vgl.  §§  70  51  Abs.  2  R.G.B.O.,  §793  Abs.  2,  B.  G.  B.

)  Vgl.  §§  1440,  1192  B.  G.  B.,  aber  8  796,  Cosack,  Bd.  2  S.  352
und  Anm.  27.

1!)  Vgl.  88  1199—1203  B.  G.B.,  Prot.  III.  S.  771  ff.;  Dernburg  III
§l#  240,  Endemann  II  §  133,  Hachenburg  Vorträge  S.  295  ff.,  Cosack  I
§  242,  Matthias  II  8  67,  Euneccerus-Lehmann  II§8  60,  Leske  #  154,
v.  Schwind  S.  126,  Maenner  S.  282,  Brettner  im  Archiv  für  B.  R.
Vvd.  13  S.  308,  Kommentar  von  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm,
Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §  1199  ff.
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        742  Die  Rentenschuld.  18  159.

einem  Kapital,  dessen  Zinsen  die  Rente  darstellen  würden,

sondern  unmittelbar  mit  einer  Geldrente  belastet  wird,  für

die  aber  bei  der  Bestellung  eine  bestimmte  Summe  als

Ablösungskapital  festzustellen  und  einzutragen  ist  (Kreditrente).

  Die  Kreditrente  ist  eine  nichtkapitalistische  Belastung  des

Grundstücks,  welche  das  B.  G.  B.  in  fast  allen  wesentlichen  Punkten

der  Grundschuld  nachgestaltet  hat  und  für  welche  sie  nur  die  wenigen

nachfolgenden  Bestimmungen  giebt:

«  §  1199.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine
bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  sst
(Rentenschuld).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrig
bestimmt  werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld
abgelöst  werden  kann.  Die  Ablösungssumme  muß  in
Grundbuch  angegeben  werden.

8  1200.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  sinden  die  für
Hypothekenzinsen,  auf  die  Ablösungssumme  finden  die
für  ein  Grundschuldkapital  geltenden  Vorschriften  ent—
sprechende  Anwendung.

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme  an  den  Gläubiger
hat  die  gleiche  Wirkung  wie  die  Zahlung  des  Kapitals
einer  Grundschuld.

§  1201.  Das  Recht  zur  Ablösung  steht  dem  Eigenthümer
  zu.

Dem  Gläubiger  kann  das  Recht,  die  Ablösung  zu  bellangen,
  nicht  eingeräumt  werden.  Im  Falle  des  §  1133
Satz  2  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  die  Zahlung  der  Ablösungsfumme
  aus  dem  Grundstücke  zu  verlangen.

§  1202.  Der  Eigenthümer  kann  das  Ablösungsrect
erst  nach  vorgängiger  Kündigung  ausüben.  Die  Kündigungsfrist
  beträgt  sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  st.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts  ist  nur  soweit
zulässig,  daß  der  Eigenthümer  nach  dreißig  Jahren  unter
Einhaltung  der  sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

Hat  der  Eigenthümer  gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger
nach  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  die  Zahlung  der
Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke  verlangen.

§  1203.  Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche
        <pb n="815" />
        g  159.)  Die  Rentenschuld.  1743

Grundschuld,  eine  gewöhnliche  Grundschuld  kann  in  eine

Rentenschuld  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung  der

im  Range  gleich-  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht

erforderlich.

Bei  dieser  Gestaltung  ist  das  kapitalistische  Moment,  wonach  die
Rente  nur  als  Zins  einer  unkündbaren  Grundschuld  erscheint,  zurückgedrängt
  und  als  begriffliches  und  wesentliches  Merkmal  dieses  Rechtsinstituts
  die  Belastung  mit  der  Rente  in  den  Vordergrund  gerückt.
Nur  zur  Befriedigung  dieser,  nicht  des  Kapitals,  ist  das  Grundstück
belastet;  letzteres  kann  der  Eigenthümer  in  Gestalt  einer  vorher  vereinbarten
  Ablösungssumme  abtragen,  verpflichtet  hierzu  ist  er  weder
persönlich,  noch  haftet  das  Grundstück  selbst  für  die  Befriedigung  des
Kapitals.

Mit  der  Einführung  dieses  Rechtsinstituts  wurde  bezweckt,  dem
Grundeigenthümer  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich  größere  Summen  zur
Befriedigung  seines  Kreditbedürfnisses  zu  verschaffen,  für  die  er  Gegenleistung
  lediglich  durch  die  aus  dem  Grundstück  selbst  herauszuwirthschaftende
  Rente  gewähren  sollte.)

Die  Unterscheidung  der  Rentenschuld  zur  Raallast  einerseits  und
zur  Grundschuld  andererseits  zeigt  sich  hiernach  wesentlich  darin:

Die  Reallast  kann  von  beiden  Theilen  abgelöst  werden,  (vgl.  Art.
30  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  unten  S.  1003  und  S.  744  Nr.  3)  und  der
Eigenthümer  haftet  grundsätzlich  persönlich  für  die  einzelne  Rente.  Die
Raallast  kann  sich  der  Rentenschuld  nähern,  wenn  bedungen  wird,  daß
der  Rentenschuldner  nur  mit  dem  Grundstück  haften  soll,  und  die  Rentenschuld
  nähert  sich  der  Reallast,  wenn  der  Eigenthümer  auch  die  persönliche
Haftung  übernimmt  (vgl.  8  53  Abs.  2  Zw.V.G.).))

Bei  der  Grundschuld  haftet  das  Grundstück  für  das  Kapital,  der
Grundschuldgläubiger  kann  Zahlung  der  Kapitalssumme  aus  dem
Grundstücke  fordern,  bei  der  Rentenschuld  ist  die  Kapitalsbefriedigung
aus  dem  Grundstücke  versagt.  Die  Grundschuld  kann  sich  der  Rentenschuld
  nähern,  wenn  das  Kapital  auf  längere  Zeit,  z.  B.  20  Jahre,
als  unkündbar  vereinbart  wird.  Ein  formeller  Unterschied  ergiebt  sich
daraus,  daß  die  Reallast  in  der  zweiten  Abtheilung  des  Grundbuchblatts,
  die  Rentenschuld  in  der  dritten  eingetragen  wird  (vgl.  88  11,
12  der  Allgemeinen  Verfügug  des  Preuß.  Justizministers  vom  20.
November  1899).

—  —.

2)  Vgl.  Dernburg  III  §.246  Nr.  1  S.  666.
")  Vgl.  Cosack  II  §  242,  S.  278.
        <pb n="816" />
        744  Die  Rentenschuld.  (6  159.

2.  Bestellung  2.  Die  Bestellung  der  Rentenschuld  kann  in  Form  der  Buchder
  Renten-und  Briefrentenschuld  erfolgen.  Wie  bei  der  Grundschuld  kam

schuld.

3.  Das  Abder

  Rentenschuldbrief  auf  den  Inhaber  gestellt  werden.  Wesentlich
ist  die  Angabe  der  Ablösungssumme,  die  auch  im  Rentenschuldbrief
  angegeben  werden  muß.  (Vgl.  §  70  R.G.B,O.)
Weitere  Besonderheiten  ergeben  sich  nicht,  und  es  wird  genügen,  auf
das  amtliche  Formular  des  Rentenschuldbriefs  und  auf  das  Muster
No.  46  im  Theil  II  Abth.  2  dieses  Buches  zu  verweisen.

„3.  Die  Unkündbarkeit  der  Rentenschuld  seitens  des  Gläubigers

lölungsrechtwurde  in  der  Kommission  mit  wichtigen  Gründen  bekämpft.“

des  Eigenthümers.



Der  absolute  Ausschluß  des  Kündigungsrechts  wurde  als  wirthschaftlich
  bedenklich  erklärt,  weil  die  Rentenschuld  nicht  leicht  Eingang
in  den  Verkehr  finden  könnte,  wenn  selbst  bei  andauernder  Versäumniß
des  Schuldners  die  Ablösung  der  Rente  seitens  des  Gläubigers  nicht
ausbedungen  werden  dürfe;  dieses  Risiko  aber,  welches  der  Gläubiger
trage,  würde  nur  zum  Schaden  des  Eigenthümers  durch  Vereinbarung
eines  höheren  Zinses  ausgeglichen  werden.  Diese  Bedenken  sind
schwerwiegender  Natur.  Ferner  wird  auch  zu  berücksichtigen  sein,  daß
bei  steigendem  Zinsfuß  der  Gläubiger  verhindert  ist,  durch  Aenderung
der  Beleihungsbedingungen  zu  seinen  Gunsten  der  Konjunktur  Rechnung
zu  tragen,  während  er  beim  Sinken  des  Zinsfußes  in  die  Hand  des
Eigenthümers  gegeben  ist,  indem  dieser  unter  günstigeren  Bedingungen
sich  neues  Rentenkapital  verschaffen  wird.?)  Die  Mehrheit  der  Kommission
ist  aber  über  diese  Bedenken  hinweggegangen  aus  dem  Grunde,  weil  bei
einer  solchen  Regelung  die  juristische  Grenze  zwischen  der  kapitalistischen
Belastung  durch  Hypothek  und  Grundschuld  und  der  nicht  kapitalistischen
durch  die  Rente  sich  verwischen  würde  und  über  die  wirthschaftliche
Bedeutung  des  neuen  Rechtsinstituts  sich  ein  ausschlaggebendes  Urtheil
nicht  fällen  ließe.  Es  wurde  daher  der  absolute  Ausschluß  des
Kündigungsrechts  seitens  des  Gläubigers  als  zwingende  Vorschrift
aufgenommen.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  daher
nichtig.

Nur  im  Falle  der  verschlechterung  des  Grundstücks  ist  der
Gläubiger  berechtigt,  die  im  Grundbuche  eingetragene  Ablösungssumme
gemäß  §  1133  B.  G.  B.  zu  fordern  (vgl.  oben  S.  652);  wegen  andauernder
  Versäumniß  der  Rentenzahlung  bleibt  ihm  dagegen  nur  der
Weg  prozessualischer  Geltendmachung.

)  Val.  Prot.  III  S.  780.

*)  Vgl.  Dernburg  S.  667  §  246  Nr.  7.
        <pb n="817" />
        g  160.  Die  Rentenschuld.  745

Das  Ablösungsrecht  des  Eigenthümers  kann  allerdings  insofern
beschränkt  werden,  als  eine  Zeit  bestimmt  wird,  während
welcher  dieses  Ablösungsrecht  vereinbartermaßen  ausge—
schlossen  bleibt.  Das  Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  Art.  32  8  1  bestimmt  diesen
geitraum  auf  höchstens  20  Jahre.  Sind  nicht  besondere  Bestimmungen
über  eine  Kündigungsfrist  vereinbart,  so  ist  das  Recht  des  Eigenthümers
zur  Ablösung  der  Rente  an  eine  vorhergehende  6  monatliche  Kündigungsfrist
  gebunden  und  diese  muß  auch  innegehalten  werden,  wenn  das
Ablösungsrecht  des  Eigenthümers  20  Jahre  lang  ausgeschlossen  ist,
sodaß  also  eine  Beschränkung  dieses  Rechts  im  Ganzen  auf  20  ½  Jahr
möglich  ist  (ogl.  §  1202  Abs.  2  B.  G.  B.  und  oben  S.  493).

Sobald  der  Eigenthümer  von  seinem  Ablösungs-bezw.  Kündigungsrecht
  Gebrauch  gemacht  hat,  steht  dem  Gläubiger  das  Recht  zu,  bei
Filligkeit  des  Kapitals  die  Befriedigung  der  Ablösungssumme  aus
dem  Grundstücke  zu  verlangen.  Diese  Klage  ist  der  dinglichen
Hypothekenklage  entsprechend  zu  gestalten.  Die  Zwangsvollstreckung
  unterliegt  denselben  Vorschriften,  wie  diejenige  wegen  der
Hpothek  oder  Grundschuld  (vgl.  §  857  Abs.  6  C.P.O.  oben  S.  665  f..

Ohne  Kündigung  seitens  des  Eigenthümers  kann  der  Gläubiger

die  Ablösungssumme  bezahlt  erhalten,  wenn  bei  einer  Zwangsversteigerung

  des  mit  der  Rentenschuld  belasteten  Grundstücks  jene  durch
den  Zuschlag  erlischt  und  an  Stelle  der  Rente  ein  Theil  des  Zwangsversteigerungserlöses
  tritt  (vgl.  §  92  Zw.V.G.).  Dieses  Resultat  wird
auch  herbeigeführt,  wenn  das  Grundstück  enteignet  und  auf  diesem
Wege  die  Rentenschuld  abgelöst  wird.5)

4.  Wenn  der  Eigenthümer  von  seinem  Ablösungsrecht  Gebrauch  4.  Eigenmacht,

  so  wirkt  das  Prinzip  der  festen  Priorität  der  Belastung  zu
Gunsten  des  Eigenthümers  ein.  Die  Zahlung  der  Ablösungssumme
an  den  Gläubiger  hat  die  gleiche  Wirkung  wie  die  Zahlung  des
Kapitals  einer  Grundschuld,  d.  h.  dem  Eigenthümer  steht  die
Renten  schuld  als  solche  zu,  nicht  nur  als  Schranke  gegen  ein  Vorrücken
  der  nachstehenden  Realgläubiger,  sondern  auch  zur  freien  Verfügung,
  sodaß  er  berechtigt  ist,  dieselbe  in  eine  gewöhnliche
Grundschuld  oder  in  eine  sonstige  Kreditbelastungsform  zu
verwandeln.?)  Die  Eigenthümerrentenschuld  wird  in  allen  denjenigen
Fällen  eintreten,  in  denen  die  dingliche  Belastung  als  Rentenschuld

—5-.—

)  Vgl.  §  45  Preuß.  Enteign.-Ges.  vom  11.  Juni  1874.
!)Vgl.  Hachenburg,  S.  297.

thümerrentenschuld.
        <pb n="818" />
        5.  Umwandlung

  der

Rentenschuld.

746  Die  Rentenschuld.  (§  159.

wegfällt,  z.  B.  beim  Verzicht  des  Rentengläubigers,  falls  nicht  der
Fall  der  Vereinbarung  der  Löschung  der  Rentenschuld  gegeben  ist
(§  1179  B.  G.  B.).

5.  Hieran  schließt  sich  die  Frage,  ob  die  im  §  1203  zugelassene
Umwandlung  der  Rentenschuld  in  eine  gewöhnliche  Grundschuld  auf
den  Wortlaut  dieses  Paragraphen  zu  beschränken  ist  oder  ob
der  hier  gegebene  Einzelfall  nur  Ausfluß  des  allgemeinen  Prinzips
des  Austausches  einer  Grundstücksbelastungsform  durch  die  andere  ist.
Der  Fall,  daß  eine  Hypothek  an  die  Stelle  einer  Rentenschuld
treten  soll,  findet  sich  im  B.  G.  B.  nicht  erwähnt,  auch  die  N.G.B.O.
schweigt  darüber.  Daraus  kann  aber  nicht  die  Ablehnung  ihrer  Zulassung
  gefolgert  werden;  auch  kann  nicht  angenommen  werden,  daß
der  Wechsel  nur  möglich  ist  auf  dem  Umwege  einer  vorhergehenden
Verwandlung  der  Rentenschuld  in  eine  Grundschuld  und  darauf  folgender
  Aenderung  der  letzteren  in  eine  Hypothek.e)  Dies  wäre  ein

unnöthiger  Formalismus.  Aus  den  Bestimmungen  der  88  1186,  1198,

C.  Die  einzelnen
  Leistungen.


1203  B.  G.B.  ergiebt  sich,  wie  S.  467  gezeigt  worden  ist,  der  allgemeine

  Grundsatz,  daß  jede  Art  der  Kreditbelastung  des  Grundstücks

in  eine  andere  der  gesetzlich  zugelassenen  Arten  übergehen  kann.#)
Die  Rechts  inderung  ist  in  dem  Nentenschuldbriefe  zu

vermerken.  1)

In  Ansehung  der  Form  und  der  Voraussetzung  dieser  Umwandlung
gelten  die  allgemeinen  Grundsätze  der  §§  873  ff.  B.  G.B.,  nur  ist  auch
hier  die  Zustimmung  der  im  Rang  gleich-oder  nachstehend  Berechtigten
nicht  erforderlich.  Die  dingliche  Einigung  des  Gläubigers  und  des
Eigenthümers  und  die  Eintragung  der  Umwandlung  und  event.  die
Zustimmung  des  Dritten,  mit  dessen  Recht  die  Post  belastet  ist,  genügt.

Durch  diese  Umwandlung  kann  möglicherweise  den  nachstehenden
Gläubigern  ein  Nachtheil  erwachsen,  wenn  z.  B.  die  Rente,  welche  auf
einem  niedrigeren  Zinsfuße  als  5  vom  100  beruht,  in  eine  Grundschuld
  oder  Hypothek  mit  einem  Zinsfuß  von  5  vom  100  erhöht
wird;  aber  mit  dieser  Möglichkeit  hat  nach  §  1119  jeder  Realgläubiger
zu  rechnen.  ¼)

6.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden,  wie  §  1200  Abf.  1
B.  G.B.  sagt,  die  für  die-  Hypothekenziusen  geltenden  Vorschriften

8)  Vgl.  M.  Fischer  im  Arch.  f.  B.  R.  Bd.  13  S.  340.

)  Vgl.  Dernburg  III  §  209  S.  578,  Co  sack  Bd.  II  §  242  S.  29.
20)  Vgl.  8  62,  70  R.  G.  B.

11)  Vgl.  Mot.  III.  S.  646,  oben  S.  546.
        <pb n="819" />
        g  159.  Die  Rentenschuld.  747.

entsprechende  Anwendung.  Hiernach  ist  insbesondere  der  Uebergang
der  Rentenschuld  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  in  Ansehung  bezahlter
  oder  erlassener  Rentenleistungen  ausgeschlossen.  Dasselbe  gilt
bei  einem  Erlbschen  derselben  in  Folge  Vereinigung  von  Recht  und
Pflicht  in  derselben  Person.1)

Was  die  Abtretung  der  Rentenschuld  betrifft,  so  ist  zwischen
den  rückständigen  Leistungen  und  dem  Rentenrecht  selbst  zu  unterscheiden.
Es  gelten  die  oben  in  den  §§  127  ff.  entwickelten  Grundsätze.  Namentlich
  sind  Rückstände  einzelner  Leistungen  nach  den  Grundsätzen  über
Abtretung  rückständiger  Zinsen  zu  übertragen,  sie  unterliegen  also  nicht
dem  Publizitätsprinzip,  sondern  regeln  sich  nach  den  Vorschriften  der
Schuldverhältnisse.  Dagegen  untersteht  die  Uebertragung  der  Rentenschuld
  als  solche  den  sachenrechtlichen  Vorschriften  der  88  1154  und
1155,  wie  die  Abtretung  einer  Grundschuld.

7.  Soweit  das  Gesetz  nicht  besondere  Thatbestände  hervorgehoben  7.  Die  anahat,
  finden  die  Vorschriften  über  die  Grundschuld  entsprechende  An=  loge  Anwenwendung
  auf  die  Rentenschuld.  Insbesondere  kann  hiernach  die  Renten-  Wn“*
schuld  auch  als  Eigenthümerrenten  schuld  und  als  eine  für  den  pdie  Grund-Inhaber
  des  Rentenbriefs  eingetragene  Rentenschuld  bestehen,  schuld.
und  letztere  in  Theile  zerlegt  werden,  auf  welche  dann  die  8§  51,

70  R.G.B.O.  Anwendung  finden.

8.  Nach  Art.  35  Preuß.  A.  G.  B.  G.  B.  finden  die  neben  dem  8.  Verhältniß
B.  G.  B.  in  Kraft  bleibenden  Vorschriften,  die  sich  auf  Hypotheken=  und  zum  Lan-Grundschuld
  beziehen,  auch  auf  die  Rentenschuld  entsprechende  An-  besgeset.
wendung.  Dahin  gehören  insbesondere  die  §§  37  Abs.  1  Nr.  3,  §  38
des  Preuß.  Enteign.  Ges.  vom  11.  Juni  1874,  §  1  Abs.  4  Rentengüterges.
  vom  27.  Juni  1890,  §  17  Gesetz  betr.  das  Pfandrecht  in
Privateisenbahnen  vom  19.  Angust  1895.15)

—

1½)  Vgl.  88  1145  Abs.  2,  1158,  1159,  1178  B.  G.  B.  und  oben  S.  464,  561.
1)  Vgl.  S.  56,  Begründung  des  Entwurfes  eines  preuß.  Ausführungsgesetzes,
  auch  Art.  62  des  Einführungsgesetzes  B.  G.  B.
        <pb n="820" />
        1.  Das  Urtheil.


748.  Die  Vollstreckungstitel  im  Allgemeinen.  (§  160.
Fünfter  Abschnitt:

Die  Titel  zur  Zwangsvollstrechung  in  das  belastete
Grundstück.

6  160.  Die  Vollfreckungstitel  im  Allgemeinen.

1.  Die  Befriedigung  des  Hypotheken-  oder  Grundschuldgläubigers
aus  dem  Grundstücke  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gehört  dem
Gebiete  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  an.  Das  Verfahren  ist  theils
durch  die  C.P.O.,1)  theils  durch  das  Reichsgesetz  vom  24.  März  1897
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  geregelt
worden.

Das  durch  diese  Gesetze  geordnete  Verfahren  soll  an  dieser  Stelle
nicht  behandelt,  sondern  nur  diejenigen  Voraussetzungen  dargelegt
werden,  welche  der  Gläubiger  erfüllen  muß,  um  den  Zwangsvollstreckungsweg
  betreten  zu  können.

Der  wesentliche  Inhalt  der  Grundkreditbelastung  ist  dinglicher
Natur;  der  Gläubiger  hat  das  Recht,  aus  dem  Grundstücke  seine

Befriedigung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  suchen,  und  der

jeweilige  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  diese  zu  dulden.

Voraussetzung  der  zwangsweisen  Beitreibung  der  eingetragenen
Summe  und  der  Erweiterungen  aus  dem  Grundstücke  ist  zunächst  das
Vorhandensein  eines  vollstreckbaren  Titels  gegen  den
zeitigen  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks.  (Vgl.
§  16  Abs.  2  Zw.V.G.)

Derselbe  wird  meist  in  einem  vollstreckbaren  End=  oder  Theilurtheil,
  d.  h.  in  einer  mit  der  Vollstreckungsklausel  versehenen  Ausfertigung
  desselben  bestehen;  das  Attest  der  Rechtskraft  ersetzt  die  Vollstreckungsklausel
  nicht  (§  724,  725,  795  C.  P.O.).

Abweichend  von  dieser  Voraussetzung  bedürfen  Vollstreckungsbefehle
  der  Vollstreckungsklausel:)  nur  bei  einem  bis  zum  Beginn

1)  Vgl.  oben  S.  668.

2)  Vgl.  wegen  der  Vollstreckungsklausel  für  oder  gegen  einen  Rechtsnachfolger
  des  im  Urtheil  bezeichneten  Gläubigers  oder  Schuldners  oder  gegen  den
Besitzer  der  im  Streit  befangenen  Sache  §§  727,  730,  733  C.  P.O.  (Ertheilmg
auf  Anordnung  des  Vorsitzenden).  Vgl.  ferner  wegen  eines  gegenüber  dem
Vorerben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  ergangenen  Urtheils  8  728  C.  P.O.
wegen  einer  für  oder  gegen  den  Testamentsvollstrecker  zu  ertheilenden  Vollstreckungsklausel
  in  Ansehung  eines  für  oder  gegen  den  Erblasser  ergangenen
        <pb n="821" />
        g  160.  Die  Vollstreckungstitel  im  Allgemeinen.  749

der  Zwangsvollstreckung  eingetretenen  Wechsel  des  Gläubigers  oder
Schuldners.3)

Das  Urtheil  muß  also  entweder  rechtskräftig  oder  vorläufig
vollstreckbar  sein.  Unerheblich  ist  es  aber,  ob  dasselbe  unter
Vorbehalt  der  Geltendmachung  der  nach  §  279  C.  P.O.  zurückgewiesenen
Verkheidigungemite  oder  unter  dem  Vorbehalt  der  Entscheidung  über
die  Aufrechnung  oder  der  Ausführung  der  Rechte  ergangen  ist,  oder
ob  dem  Schuldner  die  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassen  ist.)

Wenn  die  Verurtheilung  Zug  um  Zug  gegen  eine  Gegenleistung
des  Gläubigers  ergangen  ist,  so  hindert  dies  zwar  nicht  die  Ertheilung
der  Zwangevollstreckungsklausel,  wohl  aber  nach  §  765  C.P.O.  die
Anordnung  einer  Vollstreckungsmaßregel  durch  das  Vollstreckungsgericht.
  Diese  setzt  den  Nachweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
  Urkunden  voraus,  daß  der  Schuldner  befriedigt  oder  im
Verzuge  der  Annahme  ist,  und  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  bereits
zugestellt  ist.  Von  dieser  Zustellung  kann  abgesehen  werden,  wenn
bereits  der  Gerichtsvollzieher  die  Zwangsvollstreckung  nach  §  7566
C.P.O.  begonnen  hatte,  und  der  Nachweis  durch  das  Protokoll  des
Gerichtsvollziehers  geführt  wird.)

2.  Besondere  Vorschriften  wegen  der  Zwangsvollstreckung  in  2.  Das  Verdas
  unbewegliche  Vermögen  sind  hinsichtlich  des  Verwaltungs=  waltungszwangsverfahrens
  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen  durch  die  verfahren-Preuß.
  Verordnung  vom  15.  November  1899  erlassen  worden;
namentlich  bestimmt  §  51  daselbst,  daß  Anträge  auf  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung  nur  zulässig  sind,  sobald  feststeht,
daß  durch  Pfändung  die  Beitreibung  des  Geldbetrages  nicht  erfolgen
kann.  Die  Vollstreckbarkeit  der  Forderung  und  die  Zulässigkeit  der
Zwangsvollstreckung  unterliegen  jedoch  nicht  der  Beurtheilung  des
Vollstreckungsgerichts  oder  des  Grundbuchamts.

Urtheils  §  749  C.  P.O.;  wegen  eines  gegen  einen  der  Ehegatten  ergangenen
Urtheils  hinsichtlich  der  Wirkung  gegen  den  anderen,  vgl.  88  742,  744,  745
C.P.O.,  ferner  noch  wegen  eines  gegen  den  Besteller  des  Nießbrauchs  ergangenen
  Urtheils  §  738  C.  P.O.

)  Vgl.  88  688  Abs.  1,  796,  929  C.  P.O.;  über  ausländische  Urtheile,  vgl.
§  722  und  über  Schiedssprüche  §  1042  C.P.O.;  ferner  R.E.  Bd.  5  S.  397,
Bd.  30  S.  369.

#  Vgl.  88  510,  302,  599,  713  Abs.  2,  C.  P.O.,  aber  auch  §  115  Abf.  4
Zw.  V.  G.

5)  Vgl.  oben  S.  512,  280.
        <pb n="822" />
        3.  Andere

Schuldtitel.

750  Die  vollstreckbaren  Urkunden  aus  §  794  Nr.  5  C.  P.O.  (8  11.

3.  Weitere  vollstreckbare  Titel  sind  Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
wenn  der  Schuldtitel  mindestens  einen  Tag  vorher  zugestellt  ist
(§§  798,  103,  105  C.P.O.)  und  die  im  §  794  Nr.  1—5  C.P.O.
bezeichneten  vollstreckbaren  Titel,  wie  u.  A.  Vergleiche,  welche  vor  einem
deutschen  Gericht  zur  Beilegung  eines  „nrechtshängig  gewordenen“
Anspruchs  geschlossen  worden  sind.“)

§  161.  Die  vollstreckbaren  Urkunden  aus  §  794  Ur.  5  C.p.O.

Von  besonderer  Wichtigkeit  sind  diejenigen  vollstreckbaren  Urkunden,
welche  nach  Nr.  5  des  §  794  C.P.O.  von  einem  deutschen  Gericht
oder  von  einem  deutschen  Notar  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse
  in  der  vorgeschriebenen  Form  aufgenommen  sind,  sofern  die
Urkunde  über  einen  Anspruch  errichtet  ist,  welcher  die  Zahlung  einer
bestimmten  Geldsumme  oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität
anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande  hat,
und  der  Schuldner  sich  in  der  Urkunde  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
  unterworfen  hat.  Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung
einer  Geldfsumme  zum  Gegenstande  hat,  gilt  auch  der  Anspruch
aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.)

Diese  Vorschrift  wird  ergänzt  durch  die  88  799,  800  C.P.O,
welche  folgenden  Wortlaut  haben:

8  799.  Hat  sich  der  Eigenthümer  eines  mit  einer  Hüpothel,
einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  belasteten  Grundstücks
  in  einer  nach  §  794  Nr.  5  ausgenommenen  Urkunde
der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen  und  ist
dem  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  eine  vollstreckbare
Ausfertigung  ertheilt,  so  ist  die  Zustellung  der  die  Rechtsnachfolge
  nachweisenden  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten
  Urkunde  nicht  erforderlich  wenn  der  Rechtsnachfolger
  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

0)  Ueber  andere  vollstreckbare  Schuldtitel  vgl.  §  164  Abs.  2,  §  206

Abs.  2,  §  194  K.O;  88  58,  63,  94,  97  R.A.O.;  95  132,  133  Zw.V.G.;  val.

hierüber  das  Nähere  bei  Jäckel,  S.  72ff.

1)  Vgl.  betreffs  der  Urkunde,  welche  von  einem  zum  Richteramt  befähigten
Beamten  einer  öffentlichen  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalt  innerhalb
der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  ausgenommen  ist,  ferner  §§  1,  10  des  Ges.
betr.  die  Zwangsvollstreckung  aus  Forderungen  landschaftlicher  (ritterschaftlicher)
Kreditanstalten  vom  3.  August  1897  und  Art.  5  des  Preuß.  A.G.  z.  C.  P.O.Nov.
bezüglich  der  Fassung  des  §  10,  Abs.  II  der  vorgedachten  Bestimmung.
        <pb n="823" />
        §  161.])  Die  vollstreckbaren  Urkunden  aus  8.794  Nr.  5  C.V.O.  751

§  800.  Der  Eigenthümer  kann  sich  in  einer  nach  §  794
Nr.  5  ausgenommenen  Urkunde  in  Ansehung  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  der  sofortigen
Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterwerfen,  daß  die
Zwangsvbollstreckung  aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen
Eigenthümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.  Die  Unterwerfung
  bedarf  in  diesem  Falle  der  Eintragung  in  das
Grundbuch.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  späteren  Eigenthümer,
  der  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  bedarf  es  nicht
der  Zustellung  der  den  Erwerb  des  Eigenthums  nachweisenden
  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde.

Ist  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen
Eigenthümer  zulässig,  so  ist  für  die  im  §  797  Abs.  5
bezeichneten  Klagen  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
das  Grundstück  belegen  ist.

Durch  diese  Vorschriften  ist  die  Streitfrage  des  bisherigen  Rechts,
inwieweit  die  Vorschriften,  welche  für  die  Vollstreckbarkeit  des  Urtheils
gegen  einen  Sondernachfolger  des  Schuldners  gelten,  auch  bei  einer
gemäß  §  794  Nr.  5  C.P.O.  ausfgenommenen  Hypothekenurkunde  zur
entsprechenden  Anwendung  gelangen,  im  bejahenden  Sinne  entschieden,
wie  dies  auch  überwiegend  die  Praxis  der  Preußischen  Gerichte  angenommen
  hatte.))  Damit  wird  einem  Bedürfnisse  des  Verkehrs
Rechnung  getragen.  Die  Wirksamkeit  eines  solchen  Schuldtitels
gegen  den  Sondernachfolger  hängt  aber  von  der  Voraussetzung
  ab,  daß  die  Unterwerfung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  ist;  eine  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  an
Stelle  der  Eintragung  genügt  für  diesen  Fall  nicht  und  §  874  B.  G.B.
findet  hierauf  keine  Anwendung,  damit  der  Erwerber  des  Grundstücks
unmittelbar  aus  dem  Grundbuche  sich  über  die  Rechtslage  zu  unterrichten
  im  Stande  ist.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  späteren  Eigenthümer,
der  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  wird  von  einer  Zustellung  der  den
Erwerb  des  Eigenthums  nachweisenden  öffentlichen  Urkunde  abgesehen.

2)  Vgl.  die  Verfügung  des  Präsidenten  des  Landgerichts  I  Verlin  vomn
10.  Sept.  1895,  abgedruckt  bei  Oberneck  S.  148,  149  und  in  Bl.  f.  R.Pfl.  im
Bez.  des  Kammergerichts  1895  S.  114ff.  und  1896  S.  1  und  2,  ferner  Jur.

Wchschr.  1895  S.  530  Nr.  46,  sowie  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  16  S.  122  ff.
Nr.  33.
        <pb n="824" />
        752  Zwangsvollstreckung  i.  d.  bewegl.  Vermögen  aus  Realansprüchen.  (§8  162.

In  Uebereinstimmung  mit  §  24  C.P.O.  ist  die  Zuständigkeit  für
Klagen,  welche  sich  auf  die  Vollstreckungsklausel  sowie  die  den  Anspruch
selbst  betreffenden  Einwendungen  beziehen,  geregelt  nach  Maßgabe  der
Grundsätze  über  den  dinglichen  Gerichtsstand.

Aus  einer  solchen  Urkunde  mußte  nach  früherem  Prozeßrecht  der
Rechtsnachfolger  des  Gläubigers,  wenn  er  auf  Grund  derselben  zur
Vollstreckung  gegen  den  Eigenthümer  schreiten  wollte,  neben  der  Abschrift
  der  vollstreckbaren  Urkunde  und  der  Vollstreckungsklausel  noch
eine  Abschrift  der  die  Rechtsnachfolge  nachweisenden  öffentlichen  Urkunde
zustellen  lassen  (vgl.  §  671  Abs.  2  C.P.O.  a.  F.).  Die  Zustellung
der  letzteren  Urkunde  ist  jedoch,  sofern  der  Rechtsnachfolger  als  Gläubiger
im  Grundbuche  eingetragen  ist,  eine  zwecklose  Förmlichkeit,  da  der
Eigenthümer  von  einer  solchen  Eintragung  nach  §  55  R.G.B.O.  schon
durch  das  Grundbuchamt  Kenntniß  erhält.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat
8  799  C.  P.  O.  diesen  Formalismus  beseitigt  und  die  Zustellung  für
entbehrlich  erklärt.)

Die  Zwangsvollstreckung  darf  jedoch  erst  beginnen,  wenn
der  Schuldtitel  mindestens  einen  Tag  vorher  zugestellt  worden
ist  (vgl.  §  798  C.  P.  O.).  v

5  162.  Die  Zwangsvolstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
aus  Realansprüchen.

Den  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  bildet  das  Grundstück
mit  seinen  Erweiterungen,  auf  welche  sich  die  Hypothek  erstreckt  (val.
88  1147,  1181  B.  G.  B.  und  oben  S.  525  ff.).  Der  Realgläubiger  ist
aber  auf  diese  Gegenstände  keineswegs  beschränkt,  vielmehr  kann  er
auch  im  Wege  der  Mobiliarpfändung  seine  Befriedigung  suchen,
doch  ist  diese,  wenn  sie  nicht  Gegenstände  betrifft,  welche  die  Hypothe
nach  §§  1120  ff.  B.  G.  B.  erfaßt  (oben  S.  531ff.),  nicht  als  Befriedigung
aus  dem  Grundstücke  anzusehen.  Soweit  bewegliche  Gegenstände
Zubehbr  des  Grundstücks  sind,  bleiben  sie  der  Mobiliarpfändung  überhaupt
  entzogen  (vgl.  8  865  C.P.O.,  88  97,  98  B.  G.  B.).  Abgesehen
von  dieser  letzteren  Abweichung  hinsichtlich  des  Zubehörs  hat  das  neue
Recht  wegen  vollstreckbarer  Ansprüche  aus  Grundkreditbelastungen  die
Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  frei  zugelassen
und  damit  eine  im  bisherigen  Recht  bestrittene  Frage  wesentlich  im

o)  Vgl.  Begründung  zur  C.P.O.Nov.  (Heymann'sche  Ausg.)  S.  229,  20
        <pb n="825" />
        g  188.  Big  Vethällrit  des  Grünsbuchamts  zum  Volskresküngsgericht.  7860

Sinne  der  Peaiktschen  Praxis  entschieden.  1)  Die  Motive  zür  C.  .  -
führen  hierfür  mit  Recht  an,  daß  es  weder  dem  Interesse  des  Schuldners,
noch  dem  des  Gläubigers  entsprechen  würde,  wenn  diesem  die  Befugniß,
hinfichtlich  der  fraglichen  Gegenstände  die  Zwangsvollstreckung  in  das
bewegliche  Vermögen  zu  betreiben,  versagt  bliebe.  Namentlich  könne
der  Gläubiger  wegen  der  das  Grundstück  betr.  Mieth=  und  Pachtzinsenforderungen
  nicht  lediglich  auf  die  Einleitung  der  Zwan#sverwaltung
  beschränkt  werden.

Eine  Kollision  zwischen  dem  Pfandrecht  des  pers  önlichen  Elsibigers
und  des  Realgläubigers  hinsichtlich  der  Fahrnißgegenstände  iwird  in
Zukunft  nicht  leicht  eintreten  können,  da  die  frühere  Pfänbang  der
späteren  vorgeht.  Der  im  Range  vorstehende  HMypothekengläubiger  hat
leineswegs  das  Recht,  einer  von  einem  nachstehenden  Realgläubiger
bewirkten  Pfändung  dieser  beweglichen  Gegenstände  zu  widersprechen.,)

Die  Kollision  bei  Pfändungen  von  Zubehörstücken  des
Erundstücks  entscheidet  sich  dadurch,  daß,  wenn  solche  trotz  des  Verbotes
aus  Versehen  vollzogen  worden  ist,  der  im  Range  vorstehende-  Realgläubiger
  sowohl  dem  pfändenden,  im  Range  nachstehenden.  Realgläubiger,
wie  einem  pfändenden  persönlichen  Gläubiger  gegenüber  das  Widerruucherecht
  nach  §§  771,  865  C.P.O.  oder  des  766  C.P.O.  hat.

In  Ansehung  der  Früchte  auf  dem  Halm  ist  zwar  die  Pfänbdung
nicht  verboten,  so  lange  nicht  eine  Beschlagnahme  im  Wege  der  Zwangsvollstrecung
  in  das  Grundstück  erfolgt  ist"),  diese  Pfändung  ist  aber
machtlos  gegenüber  dem  Realrecht,  sobald  ein  Realgläubiger  in  Gemäßheit
  des  §  810  Abs.  2  C.P.O.  Widerspruch  gegen  dieselbe  erhebt.

z  1683.  Das  Verhältniß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstrechungsgericht.


1.  Die  Beziehungen  der  Thätigkeit  des  Grundbuchamts  zu  dem  1.Die  Thätig-Verfahren
  bei  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  bis  keit  zin
zum  rechtskräftigen  Zuschlagsbeschluß  zeigen  sich  in  folgenden  Punkten:  Zuschlagsbeschluß.


41)  Vgl.  über  diese  Streitfrage  im  bisherigen  Recht  Niedeck  in  Gruchot,
Vd.  30  S.  532ff.,  Krech  u.  Fischer  Kommentar  zu  dem  J.  Zw.  Vollstreckungsges.
S.  827,  Turnau  S.  813.
h  Heymannsche  Ausgabe  S.  255,  ogl.  Dernburg  III  247  unter  Nr.  2.
*)  Vgl.  über  diese  Streitfrage  im  Preuß.  Recht  die  Litteratur  bei  Anm.  1.
)  Vgl.  §  814  Nr.  4  C.  P.O.;  vgl.  noch  Geschäftsanweisung  f.  d.  Gerichtsvollzieher
  8  68.  .
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  48
        <pb n="826" />
        754  Das  Verhältuß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstreckungsgericht.  18  168.

a)  Wenn  der  Schuldner  nicht  als  Eigenthümer  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  so  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  auch  vom  Grundbuchamt
  die  bei  den  Grundakten  befindlichen  Urkunden,  welche
das  Eigenthum  des  Schuldners  nachweisen,  in  beglaubigter  Abschrift
  zu  fordern.  Der  Gläubiger  wird  sich  durch  Vorlegung
des  vollstreckbaren  Schuldtitels  legitimiren  (6  14  R.G.B.0).

b)  Der  Grundbuchrichter  hat  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
den  Zwangsversteigerungsvermerk  einzutragen  und  beglaubigte
Abschrift  des  Grundbuchblatts,  sowie  Mittheilung  der  Adressen
der  Realberechtigten  und  Zustellungsbevollmächtigten  an  das
Vollstreckungsgericht  zu  bewirken.  ·

Die  Beschlagnahme,  die  nur  zu  Gunsten  des  betreibenden
Gläubigers  wirkt,  sodaß  zu  dessen  Nachtheil  der  Eigenthümer
nicht  verfügen  darf,  bildet  keinen  Hinderungsgrund  für  weitere
Verfügungen  des  Eigenthümers,  und  der  Grundbuchrichter  kann
die  Eintragung  auf  Grund  von  Eintragungsbewilligungen  des
Subhastaten  nicht  ablehnen.  Hieran  ändert  auch  die  Einleitung
der  Zwangsverwaltung  nichts.  Andererseits  wird  durch  derartige
Verfügungen  das  Zwangsversteigerungs=  und  Verwaltungsverfahren
  nicht  berühnrt.

)  Das  Verfahren  bis  zum  Zuschlagsbeschluß  hat  besondere  Beziehungen
zum  Grundbuchamt  nicht,  wirkt  aber  auf  die  Rechte  der  Raalgläubiger
  ein,  da  die  dem  Anspruch  des  betreibenden  Gläubigers
nicht  vorgehenden  Realansprüche  durch  den  Zuschlag  fällig  werden
und  an  Stelle  des  Grundstücks  der  Erlös  zu  ihrer  Befriedigung
dient.  Reicht  derselbe  hierzu  nicht  aus,  so  erlöschen  die  Realansprüche,
  soweit  nicht  das  Gesetz  im  Einzelnen  Ausnahmen
macht,  wie  z.  B.  hinsichtlich  der  nicht  eintragungsfähigen  dinglichen
  Belastungen,  insbesondere  der  öffentlichen  und  gemeinen
Lasten  (§8  52,  91  Zw.V.G.,  5S912—917  B.  G.  B.  Art.  1ff.  Preuß.
A.G.  z.  Zw.  V.G.).  Die  Löschung  der  durch  den  Zuschlag  fällig
gewordenen  Rechte  unterbleibt,  falls  zwischen  dem  Ersteher  und
Gläubiger  das  Stehenbleiben  vereinbart  ist  (§  144  Zw.V.G,
§  116  Preuß.  J.  Zw.V.  v.  15.  Juli  1883).

2.  Die  Thä-  2.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  nach  rechtskräfti
tigkeit  nach  gewordenem  Zuschlagsbeschluß  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsdem
  Zu-  gerichts  und  bezieht  sich  im  Wesentlichen  auf  folgende  Punkte  (  1301
schlagsbea)

  Auf  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümer.
        <pb n="827" />
        8  464]  Das  NVerbältuiß  bes  Grundbuchamts  zum  Vollstreckungsgericht.  755

6)  Auf  die  Löschung  des  Versteigerungsvermeris  und  der  durch

den  Zuschlag  erloschenen  Rechte.

)Auf  die  Eintragung  der  Sicherungshypothekforderungen.  gegen

den  Ersteher,  welcher  der  Vermerk  hinzuzufügen  ist,  daß  sie
auf  Grund  eines  Zwangsversteigerungsverfahrens  erfolgt

Das  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  ersetzt  gemäß  8  3

RG.B.O.  die  Eintragungsbewilligung  und  den  Antrag.  Es  —0
daher  nicht  mehr  wie-nach  §  124  des  Preuß.  J.  Zw.V.G.  der  Beifügung
der  Ausfertigung  des  Zuschlagsbeschlusses  und  des  Vertheilungsprotokolls.
Das  Vollstreckungsgericht  hat  um  deswillen  genau  anzugeben,
  welche  Eintragungen  und  Löschungen  im  Einzelnen
zu  bewirken  sind.  Es  darf  nicht  durch  Bezugnahme  auf  ein  etwa
beigefügtes  Vertheilungsprotokoll  sich  dieser  Pflicht  entziehen,  widrigenfalls
  der  Grundbuchrichter  das  Ersuchen  ablehnen  wird.  Andererseits.
hat  Letzterer  kein  Recht,  die  Ordnungsmäßigkeit  des  Zwangsvollstrecungsverfahrens
  und  die  Uebereinstimmung  der  vom  Vollstreckungsgericht
  gestellten  Eintragungs=  und  Löschungsanträge  mit  dem  Inhalt
der  Vertheilungsverhandlungen  zu  prüfen.  Das  Legalitätsprinzip
erstreckt  sich  nur  darauf,  ob  das  Vollstreckungsgericht  gesetzlich  zu  dem
Ersuchen  um  die  einzelnen  Eintragungen  oder  Löschungen  berechtigt
gewesen  ist.

3.  Der  Ersteher  ist  nicht  berechtigt,  vor  Eintragung  der  durch  3.  Stellungdas
  Vollstreckungsgericht  nachgesuchten  Einschreibungen  oder  Löschungen  des  Erdie
  Eintragung  einer  von  ihm  bewilligten  Verfügung  zu  gebers  um
fordern  und  das  Grundbuchamt  nicht  befugt,  eine  solche  vor  amt.
jenem  Zeitpunkt  vorzunehmen  (vgl.  §  130  Abs.  3  Zw.V.  G.).

Im  Einzelnen  ist  noch  zu  bemerken:

Wird  der  bisherige  Grundstückseigenthümer  Ersteher  des
Grundstücks,  so  bedarf  es  keiner  neuen  Eintragung,  sondern  nur  eines
Vermerks,  daß  er  auf  Grund  des  Zuschlags  Eigenthümer  geblieben
oder  ihm  das  Eigenthum  belassen  ist.

Die  vorerwähnte  Bestimmung,  daß  die  Eintragung  eines  von  dem
Ersteher  bewilligten  Rechtes  am  Grundstück  nicht  vor  der  Erledigung
des  Ersuchens  des  Vollstreckungsgerichts  um  Berichtigung  des  Grundbuchs
  erfolgen  darf,  schützt  die  Betheiligten  gegen  nachtheilige  Verfügungen
  des  Erstehers,  zu  denen  er  an  sich  in  Folge  des  Zuschlagsbeschlusses
  berechtigt  wäre.  Der  Grundbuchrichter  darf  einem  solchen
Antrage  auf  Eintragung  der  vom  Ersteher  erklärten  Eintragungsbewilligung

  nicht  stattgeben.  Geschieht  dies  dennoch,  so  ist  die  Ein-48“
        <pb n="828" />
        756  Das  Verhältniß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstreckunobgericht.  sz  164.

tragung  unwirksam,;  insofern  unterscheidet  sich  die  Vorschrift  des  Abs.g,
8  130  Zw.  V.  G.  wesentlich  von  der  bloßen  Ordnungsvorschrift  des
§  40  Abs.  1  R.G.B.O.,  wonach  eine  derartige  Eintragung  nicht  erfolgen
soll.  Die  vom  Ersteher  vorher  bewilligten  Eintragungen  stehen  daher
den  vom  Vollstreckungsgericht  nachgesuchten  Einschreibungen  nach.

Der  Ersteher  kann  vor  seiner  Eintragung  als  Eigenthüner  auch
die  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt  erklären.  In  dieser
Beziehung  unterscheidet  sich  die  Auflassung  als  dinglicher  Vertrag  nicht
von  jeder  anderen  dinglichen  Einigung  über  Bestellung  eines  Rechtes  an
einem  Grundstücke,  da  die  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  kein
kontinuirlicher  Akt  der  Auflassung  ist,  sondern  ein  neben  jene  tretender
Rechtsakt.  Die  Eintragung  dieser  Eigenthumsveränderung
kann  erst  bewirkt  werden,  nachdem  der  Ersteher  selbst
als  Eigenthümer  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
  eingetragen  worden  ist.)

4.  Die  Siche=  4.  Nach  §  118  Zw.V.G.  erfolgt  bei  Nichtberichtigung  des  Baarrungs=
  gebots  durch  Anordnung  des  Gerichts  die  Uebertragung  der  aus  demselben
O#pothern  zu  berichtigenden  Forderung  auf  den  Gläubiger,  und  für  diesen  ist  nach
übeina-  §  128  Abs.  1.  Zw.V.  G.  eine  Sicherungshypothek  an  dem  Grundstücke
genen  For-mit  dem  Rang  des  ursprünglichen  Anspruchs  einzutragen.  Ez
derung  wird  also  für  derartig  übertragene  Kaufgelderrückstände  nicht  mehr,  wie
gegen  den  nach  §  124  des  Pr.  J.  Zw.  V.  G.  eine  gewöhnliche  Hypothek  eingetragen,
*“  sondern  lediglich  eine  Sicherungshypothel  die  aber  nicht  mit  der  Zwangsgung
  hypothek  (vgl.  oben  §  154)  zu  verwechseln  ist,  denn  sie  braucht  nicht
des  Baar=  auf  die  einzelnen  Grundstücke  event.  vertheilt  zu  werden  und  ist  auch
gebots.  nicht  an  den  Mindestbetrag  von  300  Mark  gebunden.

Das  ihr  zustehende  Rangrecht  bleibt  also  dasjenige,  welches
dem  ursprünglichen  Anspruch  des  Realberechtigten  zustand.
Soveit  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  unvertheilt  bleibt,  wird
eine  Sicherungshypothek  nach  Abs.  2  §  128  Zw.V.G.  für  denjenigen
eingetragen,  welcher  z.  Zt.  des  Zuschlags  Eigenthümer
des  Grundstücks  war,  also  in  der  Regel  zu  Gunsten  des
Subhastaten.  Sie  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.  Erwirbt  der

Ersteher  selbst  eine  Hypothek  auf  dem  erstandenen  Grundstücke,

welche  bei  der  Kaufgeldervertheilung  zur  Hebung  kommt,  so  darf  diese

unter  keinen  Umständen  die  Rechte  der  stehengebliebenen  Realrechte
beeinträchtigen.  Sie  muß  daher  diesen,  aber  auch  den  vor-—.



5  Vgl.  auch  Wolff  S.  246  Anm.  10.
        <pb n="829" />
        z  1641  Das  Verhältniß  des  Grundbuchamts  zum  Vollstreckungsgericht.  757

gedachten  Sicherungshypotheken  im  Range  nachstehen.
Diese  Rangänderung  zum  Nachtheile  der  Eigenthümerhypothek  des
Erstehers  tritt  auch  dann  ein,  wenn  demselben  eine  Hypothek  vor
Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
abgetreten  ist  oder  der  Ersteher  in  Folge  Befriedigung  eines  Gläubigers
dessen  Hypothek  kraft  Gesetzes  gemäß  §  1143  erworben  hat.  Um
diese  Rangordnung  klar  zu  stellen,  muß  das  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts
  auch  darauf  gerichtet  sein,  daß  die  Eintragung  der  Sicherungshypotheken
  mit  dem  Vermerk  erfolgt:  „auf  Grund  der  Zwangsversteigerung“.


Im  Falle  des  §  61  Zw.V.G.  tritt  für  das  Vertheilungsverfahren
an  die  Stelle  der  Forderung  gegen  den  Ersteher  die  Forderung  gegen
den  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten.  Wird  von  dem  Dritten
die  ihm  obliegende  Zahlung  im  Vertheilungstermin  bewirkt,  so  ist  für
seine  Forderung  an  den  Ersteher  eine  Sicherungshypothek  an  dem
versteigerten  Grundstück  einzutragen  (vgl.  das  Nähere  88  134,  129ff.
Zw.V.G.).
        <pb n="830" />
        <pb n="831" />
        Theil  II.
        <pb n="832" />
        <pb n="833" />
        1.  Abtheilung.

Pegitimation.

Adoption.  Die  Annahme  an  Kindesstatt  regelt  das  B.  G.B.  in  den
§§  1741—1772.  Der  Annehmende  —  mag  es  ein  Mann,  eine
Frau  oder  ein  Ehepaar  sein  —  erlangt  die  elterliche  Gewalt  über
das  Kind  und  damit  die  Verwaltung  und  Nutznießung  an
seinem  Vermögen  (8§§  1760,  1761  B.  G.  B).  Die  Adoption
beruht  auf  einem  Vertrage,  der  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  vor
Gericht  oder  Notar  abgeschlossen  sein  muß  (vgl.  das  Nähere
§  1750).  Will  der  Adoptirende  vermöge  seiner  elterlichen  Gewalt
Grundbuchoperationen  vornehmen,  so  hat  er  sich  zunächst  durch
den  formgerechten  und  durch  das  zuständige  Amtsgericht  bestätigten
Adoptionsvertrag  zu  legitimiren  (6  1750  Abs.  2  B.  G.  B.;  88  66—68
N.  G.  fr.  G.).  Die  in  öffentlicher  Urkunde  nachzuweisende  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  ist,  abgesehen  von  den  Fällen
Nr.  1,  3,  5,  8—11  §  1822  und  §  1643,  erforderlich:

a)  Zur  Verfügung  über  ein  Grundstück  bezw.  grundstücksgleiches
Recht  oder  über  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  wie  beispielsweise
  Dienstbarkeiten,  Reallasten,  Vorkaufsrechte  (§  1821  Nr.  1
B.  G.  B).  Als  Verfügung  über  ein  Grundstück  ist  nicht  nur
die  Veräußerung,  sondern  jede  Belastung  desselben,  insbesondere
mit  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  anzusehen.
Dagegen  gehbren  zu  den  Rechten  an  einem  Grundstücke  im
Sinne  dieser  Vorschrift  nicht  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden,
  so  daß  eine  Abtretung  derselben,  eine  Vorrangseinräumung
  und  andere  Verfügungen  die  vormundschaftsgerichtliche
  Genehmigung  nicht  erfordern.

b)  Zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung
des  Eigenthums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung
oder  Uebertragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder
auf  Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  ist  (8§  1821  Nr.  2  B.  G.  B).
        <pb n="834" />
        762  1.  Abtheilung:  Legitimation.

c)  Zur  Abschließung  eines  obligatorischen  Vertrages,  welcher  den
Adoptirenden  als  Vertreter  des  Adoptirten  zu  einer  der  zu
a  und  b  bezeichneten  Verfügungen  verpflichtet,  wiederum  mit
Ausnahme  der  Verfügungen  über  Hypotheken,  Grund=  und
Rentenschulden.

In  dieser  Normirung  findet  sich  eine  grundsätzliche  Abweichung
von  dem  bisherigen  Preußischen  Recht,  wonach  der  Adoptirende  kein
Verwaltungsrecht  und  keine  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Adoptiv—-kindes
  hat.  Das  Verwaltungsrecht  verblieb  nach  Preußischem  Recht
dem  natürlichen  Vater,  welcher  das  minderjährige  Kind  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung  vertrat  und  dessen  lästige  Verträge  zu
genehmigen  hatte  (5  694  II.  2  A.  L.R.).

Von  praktischer  Wichtigkeit  ist  insonderheit  die  Frage  über  die
Stellung  des  Adoptirenden  während  der  Uebergangszeit.  Ueberkommt
  er  mit  dem  1.  Januar  1900  die  elterliche  Gewalt,  Vermögensverwaltung
  und  Nutznießung?  Dies  ist  hinsichtlich  der  Sorge
für  die  Person  des  Kindes  zu  bejahen,  im  Uebrigen  zu  verneinen.
Nach  Art.  209  E.  G.  z.  B.  G.  B.  behält  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des
B.  G.  B.  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  die  rechtliche  Stellung
nach  bisherigem  Recht.  Für  Preußen  verbleibt  es  daher  bei  dem
Ausschluß  des  Verwaltungs=  und  Nießbrauchsrechts.  In  den
gemeinrechtlichen  Gebieten  Preußens  stand  dem  Adoptivvater  bei  der
arrogatio  und  der  adoptio  plena  die  volle  elterliche  Gewalt  mit
der  Nutznießung  schon  vor  dem  1.  Januar  1900  zu  (vgl.  R.E  31
S.  189),  in  den  Gebieten  des  französischen  Rechtes  entstanden
in  Folge  der  Adoption  elterliche  Befugnisse  nicht  (vgl.  Habicht,
S.  446  Anm.  1;  abweichend  Mot.  z.  E.G.  S.  302,  Niedner
Anm.  2  z.  Art.  20  E.G.  B.  G.  B.).

Aerzte.  Nach  §  468  II  8  A.  L.R.  soll  kein  Arzt  in  der  Regel  eine
eigene  Apotheke  besitzen  oder  dieselbe  durch  sich  selbst  oder  durch
Andere  verwalten.  (Ausnahme  nach  §  14  I  der  Apoth.-Ordnung
v.  11.  Oktober  1801.)  Aerzte  sind  also  in  Bezug  auf  den  Erwerb
von  Grundeigenthum  nach  dieser  Richtung  hin  öffentlich  -rechtlich
beschränkt.

Akademie  der  Wisfenschaften  zu  Berlin.  Dieselbe  ist  juristische

Person  mit  eigenem  Vermögen  und  Einkommen  und  führt  ein

eigenes  Siegel.  Rechtsgeschäftlich  wird  sie  durch  den  geschäftsleitenden

  Sekretair,  welcher  sich  durch  eine  Bescheinigung  des

Kultus-Ministeriums  zu  legitimiren  hat,  vertreten.  Im  Behinderungs-
        <pb n="835" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  763

falle  tritt  an  seine  Stelle  sein  Vertreter.  Auflassungen,  Belastungen
an  Grundstücken,  sowie  überhaupt  Verfügungen  über  das  Grundund
  Kapitalvermögen  der  Akademie  bedürfen  der  Zustimmung  des
Kultusministeriums.  Liegt  dieselbe  für  einen  von  der  Akademie
gefaßten  Beschluß  vor,  so  ist  der  Sekretair  zum  Abschluß  des
bezüglichen  Rechtsgeschäfts  legitimirt  (vgl.  Statut  vom  28.  März
§9  1881  3  Nr.  2,  827  Nr.  2,  §  42  Nr.  1,  gie  Centr.-Bl.  f.  d.
Unterrichtsverw.  S.  510;  Turnau  II  g  bo  S  322).

Akademie  der  Künste.  Sie  ist  in  Bezug  auf  Rechtsgeschäfte  durch
ihren  Präsidenten  und  den  ersten  ständigen  Sekretair  vertreten.
Beide  müssen  die  betreffenden  Urkunden  vollziehen  (Statut  vom
19.  Juni  1882  88  1,  7,  8;  Centr.  Bl.  f.  d.  Unterrichtsverw.  S.
618);  bezüglich  der  Genehmigung  bei  Grundstücksoperationen  gilt
das  unter  „Akademie  d.  W.“  Gesagte.

Aktiengesellschaft.  Ihr  Vertretungsorgan  ist  der  Vorstand,  deren
Mitglieder  aus  dem  Handelsregister  sich  ergeben;  er  hat  in  der
durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  seine  Willenserklärung
  abzugeben  und  zeichnet  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden
zu  der  Firma  der  Gesellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes
  ihre  Unterschrift  hinzufügen.  Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand
  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im  Handelsregister  eingetragenen
Personen  besteht,  wird  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichts  über  die
Eintragung  geführt.  Ist  das  Grundbuchamt  zugleich  das  Registergericht,
  so  genügt  statt  des  Zeugnisses  die  Bezugnahme  auf  das
Register.  (§§  33  Abs.  1,  35  R.G.B.O.,  8§  182  Nr.  4,  231,  232
233  H.G.B.  vgl.  Entsch.  des  Kammerger.  Bd.  16  S.  72  und  die
Abhandlung  von  Menzen  ebenda  Bd.  18  S.  394ff.)

Wird  eine  Aktiengesellschaft,  welche  nur  ein  einziges  Vorstandsmitglied
  hat,  nach  ihrem  Statut  lediglich  bei  Mitwirkung  eines  Prokuristen
verpflichtet,  so  ist  der  gemeinschaftlich  mit  dem  Direktor  handelnde
Prokurist  zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  der
Gesellschaft  auch  ohne  eine  ihm  hierfür  ausdrücklich  ertheilte  Besugniß
  ermächtigt.  (Vgl.  Entsch  des  Kammerg.  Bd.  15  S.  96
Nr.  27.)  ·  «  .

Im  Falle  einer  Nachgründung  kann  der  Grundbuchrichter  die
Eintragung  einer  Eigenthumsänderung  nur  beim  Nachweise  der
Voraussetzungen  des  8  207  Abs.  1—4  H.  G.  B.  bewirken,  da  er  die
Sachlegitimation  des  Vorstandes  zu  prüfen  und  mangels  der
Nichteinholung  der  Genehmigung  der  Generalversammlung  die  Ein-
        <pb n="836" />
        764  1.  Abtheilung:  Legitimation.

tragung  abzulehnen  hat.  Eine  andere  Frage  ist  die,  ob  er  auch  die
Beurkundung  der  Auflassung  aus  diesem  Grunde  verweigern  darf.
Dies  dürfte  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  des  Art.  40  Pr.
G.  fr.  G.  zu  verneinen  sein.  Der  Vorstand,  der  diesen  Akt  beurkunden
  lassen  will,  überschreitet  zwar  seine  Vertretungsmacht,  es  ist
aber  zweifelhaft,  ob  jene  Zustimmung  auch  nachträglich  erfolgen
kann,  da  das  B.  G.  B.  unter  „Zustimmung“  sowohl  die  vorherige
Zustimmung  (Einwilligung)  wie  die  nachträgliche  (Genehmigung)
versteht  (vgl.  88  182—185  B.  G.  B.).  Der  Grundluchrichter
kann  daher  nicht  wissen,  ob  das  zu  beurkundende  Geschäft  offenbar
ungültig  ist.  Er  wird  daher  nur  auf  diese  Zweifel  an  der  Gültigkeit
  des  Geschäfts  hinweisen  und  diesen  Hinweis  zu  Protokoll
feststellen.  (Hinsichtlich  der  Eintragung  übereinstimmend  Staub,
S.  628  Anm.  5.)  Wenn  Pinner  Aktienrecht  S.  85  von  Zurückweisung
  des  Antrags  auf  Auflassung  spricht,  so  scheint  hiermit  der
Antrag  auf  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  gemeint  zu  sein.

Unbeschränkt  legitimirt  ist  der  Vorstand  dann,  wenn  den  Gegenstand
  des  Unternehmens  der  Erwerb  von  Grundstücken  bildet
(§  207,  Abs.  5  H.G.).

Altersversicherungsanstalt.  Sie  ist  eine  juristische  Person;  sie  kann
unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen
und  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Sie  wird  durch  den
Vorstand,  welcher  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  hat,
gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.  Die  Geschäfte  des  Vorstandes
  werden  von  einem  oder  mehreren  Beamten  wahrgenommen,
welche  von  dem  Kommunalverbande,  bezw.  von  der  Landesregierung
bestellt  werden  (vgl.  88  68,  73,  74  R.G.  vom  13.  Juli  1899
R.  G.  Bl.  S.  463).  Ueber  die  Form  der  Willenserklärung  und
die  Art  der  Beschlußfassung  des  Vorstandes  und  seiner  Vertretung
nach  außen  entscheidet  das  vom  Reichsversicherungsamt  genehmigte
Statut  (70,  72  des  cit,  Ges.).  «

Altlutheraner.  Diese  Religionsgesellschaft  wird  gebildet  aus  den
von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt
haltenden  Lutheranern  der  alten  Provinzen.  Ihre  Verfassung
beruht  auf  der  Generalkonzession  vom  23.  Juli  1845  (G.S.
S.  516).  Sie  dürfen  zu  besonderen  Kirchengemeinden  unter  Genehmigung
  der  Minister  des  Kultus,  des  Innern  und  der  Justiz
zusammentreten.  Jede  Kirchengemeinde  hat  die  Rechte  einer
juristischen  Person.  Grundstücke  dürfen  sie  daher  nur  unter  den
        <pb n="837" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  765

für  solche  geltenden  Beschränkungen  erwerben  (vgl.  unten  bei
„juristische  Personen“").  Sie  gehören  zu  den  geduldeten  Religionsgesellschaften
  cf.  Förster-Eccius  IV  S.  685)  und  unterstehen  als
juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  nach  Rechtsfähigkeit  und
Verfassung  dem  Landesrecht.

Amtsbezirke,  Amtsverbände.  Im  Geltungsbereich  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872  (n.  F.  G.  S.  1881  S.  179)  —  Ostund
  Westpreußen  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen
—  wird  der  Kreis  in  Amtsbezirke  (Amtsverbände)  getheilt,  welche
eine  oder  mehrere  Landgemeinden  oder  selbständige  Gutsbezirke
umfassen.  Für  die  den  zugehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirken
gemeinsamen  Angelegenheiten  stehen  dem  Amtsverbande  die  Rechte
einer  juristischen  Person  zu.  Dieselbe  wird  nach  außen  durch  den
vom  Oberpräsidenten  ernannten  Amtsvorsteher  vertreten.  Urkunden,
welche  das  Amt  verpflichten  sollen,  müssen  vom  Amtsvorsteher
und  mindestens  einem  Mitgliede  des  Amtsausschusses  unter  Anführung
  des  betreffenden  Beschlusses  des  Amtsausschusses  vollzogen
sein.  Beschlüsse  der  Amtsverbände,  betreffend  die  Veräußerung  von
Grundstücken  oder  Immobiliarrechten  oder  die  Aufnahme  von
Anleihen  bedürfen,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  der  betr.  Rechtsgeschäfte,
  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  (88  47,  48,  55,
55a  Kr.  Ordn.,  §  31  Zust.  Ges.  vom  1.  August  1883).  Der
Erwerb  von  Grundstücken  ist  unbeschränkt.  Für  Schleswig-Holstein
gelten  die  gleichen  Grundsätze  (§§  32—65  Kr.Ordn.  vom  26.  Mai
1888  G.S.  S.  139).

Die  in  der  Kreisordnung  zugelassene  Erweiterung  der  Amtsbezirke
  zu  Kommunalverbänden  (§  53  Kr.Ordn.)  ist  durch  §  146
der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der
Monarchie  (die  obengenannten  und  Posen)  vom  3.  Juli  1891
(G.  S.  S.  233)  aufgehoben.  Ueber  die  nach  diesem  Gesetz  zulässigen  Verbände
  von  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  s.  unten  „Dorfgemeinden“.

In  der  Provinz  Westfalen  bilden  mehrere  Gemeinden  ein  Amt,
an  dessen  Spitze  ein  Amtmann  steht.  Verpflichtende  Urkunden
müssen  von  dem  Amtmann  und  dessen  Beigeordneten  oder  statt
des  Letzteren  von  einem  Mitgliede  der  Amtsversammlung  vollzogen
werden.  Zur  Veräußerung  sowie  zu  der  auf  einen  lästigen  Titel
beruhenden  Erwerbung  von  Grundstücken  und  diesen  gleichgestellten
Rechten,  zur  Aufnahme  von  Anleihen  ist  die  Genehmigung  des
Kreisausschusses  erforderlich,  welche  in  beglaubigter  Form  bei-
        <pb n="838" />
        766  1.  Abtheilung:  Legitimation.

zufügen  ist.  Die  freiwillige  Veräußerung  darf  der  Regel  nach  nur
im  Wege  des  öffentlichen  Meistgebots  stattfinden.  Für  das  Grundbuchamt
  genügt  zum  Nachweise,  daß  die  gesetzlichen  Vorschriften
erfüllt  sind,  die  Bestätigung  des  Vertrages  durch  die  Regierung
d.  h.  durch  den  Regierungspräsidenten  bezw.  den  Kreisausschuß
(vgl.  das  Nähere  in  §8  75,  76,  65,  53  der  Landgemeinde-Ordmug
für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856;  §  27  der
Kreisordnung  für  Westfalen  vom  31.  Juli  1886,  *  30,  31  Zuständigkeitsgesetz
  vom  1.  August  1883).

Für  die  Rheinprovinz  entscheiden  die  88  95—97,  102  der
Gemeindeordnung  vom  23.  Juli  1845  i.  V.  mit  §8  30,  31  des
Zuständigkeitsgesetzes.  Die  oben  erwähnten  Geschäfte  können  nur
auf  Antrag  des  Gemeinderaths  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  im  Wege  des  Licitationsverfahrens  abgeschlossen  werden.
Urkunden,  welche  die  Gemeinde  verbinden  sollen,  müssen  Namens
derselben  vom  Bürgermeister  und  Vorsteher  unterschrieben  werden;
die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  und  die  Genehmigung  des
Kreisausschusses  sind  der  Urkunde  in  beglaubigter  Form  beizufügen.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  bildet  jeder  der  vier  Oberamtsbezirke
  einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten
Kommunalverband.  Der  Amtsverband  wird  durch  die  Amtsversammlung
  vertreten,  deren  Beschlüsse  der  Amtsausschuß  unter
Leitung  des  Oberamtmanns  auszuführen  hat,  indem  dieser  den
Amtsausschuß  nach  Außen  vertritt.  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte
und  Vollmachten  müssen  unter  Anführung  des  bezüglichen  Beschlusses
  der  Amtsversammlung  bezw.  des  Amtsausschusses  von
dem  Oberamtmann  und  zwei  Mitgliedern  des  Amtsausschusses  der
Amtskommission  unterschrieben,  mit  dem  Siegel  des  Oberamtmanns
  versehen  und  in  Bezug  auf  Veräußerung  von  Grundvermögen,
Aufnahme  von  Anleihen  und  Uebernahme  von  Bürgschaften  vom
Minister  des  Innern  genehmigt  sein.  (Die  Amts=  und  Landesordnung
  vom  2.  April  1873  Ges.  S.  S.  145  88  45,  80.)

Apotheker.  Der  Erwerb  eines  Grundstücks  mit  Apothekerprivilegium
steht  Personen,  welche  nicht  die  Qualifikation  als  Apotheker  haben,
auch  den  Apothekern  selbst  ohne  Nachweis  ihrer  Approbation  (82
I  Apothekerordnung  vom  11.  Oktober  1801,  Reskr.  vom
2.  Dezember  1822,  Jahrbuch  für  Pr.  Gesetzgebung  u.  s.  w.  20
S.  266),  unbeschränkt  zu;  anders  bei  Ausübung  des  Privilegiums
(Ob.Tr.  24  S.  33).
        <pb n="839" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  767.

Archäologisches  Iustitut.  Das  Kaiserlich  deutsche  A.  J.  ist  eine  in
Berlin  domizilirende  Reichsanstalt  mit  den  Rechten  einer  Korporation;
  sie  wird  von  einer  Centraldirektion  geleitet,  welche  das  Institut
als  Vorstand  desselben  vertritt  (Statut  vom  9.  April  1887,  publ.
im  Reichsanzeiger  Nr.  154  Jahrg.  1887).

Armenanstalt.  Vgl.  unten  Ortsamenverband,  Landarmenverband.

Armenrecht.  Für  Preußen  ist  durch  Art.  83  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.
noch  besonders  bestimmt,  daß  auch  der  Notar  seine  Dienste  demienhen.
  der  gemäß  §  14  R.G.  fr.  G.  i.  V.  mit  Art.  1  Satz  1
Pr.  G.  fr.  G.  Anspruch  auf  Bewilligung  des  Armenrechts  hat,  gebührenfrei
  zu  gewähren  hat.  Ob  ein  solcher  Anspruch  vorhanden
ist,  hat  der  Notar  zu  entscheiden.  Lehnt  er  den  Anspruch  ab,  so  ist
die  Beschwerde  bei  der  Aufsichtsbehörde  des  Notars  (vgl.  Art.  91
Pr.  G.  fr.  G.)  zulässig.  Die  Urkundsthätigkeit  des  Notars  erfolgt
gebührenfrei.  Jedoch  ist  er  berechtigt,  Erstattung  seiner  Auslagen,
bezw.  vorschußweise  Zahlung  derselben  zu  verlangen.  Hinsichtlich  der
Stempelpflicht  entscheidet  §  15  St.  St.  G.  Der  Notar  wird  daher
vorschußweise  auch  den  Stempel  von  der  Armenpartei  vorschriftmäßig
  fordern  können  (vgl.  Jastrow  Bd.  I  S.  127).  Im
Uebrigen  wird  hinsichtlich  der  allgemeinen  Voraussetzungen  auf
8  35  oben  S.  172ff.  verwiesen.

Aditeure.  Vgl.  „Kriegsgerichtsräthe“.

Auseinandersetzungsbehörde.  Als  solche  bestehen  die  Generalkommissionen
  zu  Frankfurt  a.  O.  für  die  Prov.  Pommern  und
Brandenburg,  und  den  Stadtkreis  Berlin,  zu  Bromberg  für  Ost=  und
Westpreußen  und  Posen,  zu  Hannover  für  Schleswig-Holstein  und
Hannover,  zu  Breslau  für  Schlesien,  zu  Merseburg  für  Sachsen,
zu  Münster  für  Westfalen  und  den  rechtsrheinischen,  zum  Oberlandesgericht
  Hamm  gehörenden  Theil  der  Rheinprovinz,  zu  Kassel
für  die  Regierungsbezirke  Kassel,  Wiesbaden  und  die  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont,  zu  Düsseldorf  für  den  übrigen  Theil  der
Rheinprovinz,  zu  Königsberg  für  die  Provinz  Ostpreußen  (Ges.
vom  23.  März  1896  Ges.  S.  96  S.  75).  Ausschließlich  zuständig
für  die  Auseinandersetzung  ist  diejenige,  in  deren  Bezirk  die  von
der  Auseinandersetzung  betroffenen  Grundstücke,  bezw.  bei  Aufhebung
von  Grunddienstbarkeiten  und  Reallasten  das  dienende  oder  belastete
  Grundstück  gelegen  ist  (vgl.  das  Nähere,  auch  bezüglich  der
Regierungen  und  Provinzial-Schulkollegien  als  außerordentliche
Auseinandersetzungsbehörden  Turnau  II  §  117  S.  517ff.).  Wegen
        <pb n="840" />
        768

4.  Abtheilung:  Legitimation.

des  Verfahrens  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten  vgl.  Bekanntmachung
  v.  10.  Okt.  1899  G.  S.  S.  403  ff.  Nr.  34.  Nach  Art.  14
Pr.  A.G.  R.  G.  B.  O.  erfolgt  die  Eintragung  des  Eigenthümers  in
einem  vor  den  Auseinandersetzungsbehörden  anhängigen  Verfahren
auf  deren  Ersuchen  vgl.  noch  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  17.  S.  60,
Bd.  16  S.  60,  87.

Ausländer  sind  keiner  Beschränkung  bezüglich  des  Erwerbes  von

Rittergütern  mehr  unterworfen  (Ges.  vom  28.  Mai  1874  Ges.
S.  195;  Art.  3  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871  B.G.Bl.
S.  65);  der  Vorbehalt  im  Art.  88  E.G.  B.  G.  B.  hat  in  Preußen
nur  für  ausländische  juristische  Personen  Bedeutung  (vgl.  Art.  7
Pr.  A.G.  B.  G.B.).  ·  «

Ausländische  Behörden  und  Urkunden.  Für  Urkunden  ausländischer,

  nicht  deutscher  Behörden  braucht  nach  §  2  des  Reichsgesetzes
  vom  1.  Mai  1878  R.G.  Bl.  S.  89  die  Feststellung
der  Unterschrift  nicht  ausschließlich  auf  gesandtschaftlichem

Wege,  sondern  kann  auch  durch  Legalisation  seitens  eines  Konsuls

erfolgen.  Bezüglich  der  Befugniß  der  ausländischen  Behörden
zur  Ausstellung  öffentlicher  Urkunden  wird  die  Feftstellung  auf
gesandtschaftlichem  Wege  nur  erforderlich  sein,  wenn  die  Befnguiß
dem  Grundbuchamte  nicht  sonst  bekannt  ist.  Es  sind  andere  Erkenntnißquellen
  des  ausländischen  Rechtes  unbeschränkt  zugelassen,
insbesondere  auch  Bescheinigungen  der  deutschen  Konsuln  über  die
Zuständigkeit  der  ausländischen  Behörden  (Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  17
S.  116).  Hiernach  kann  die  Zuständigkeit  ausländischer  Behörden
auf  jedem  hierzu  geeigneten  Wege  festgestellt  werden.

Auf  das  Ersuchen  ausländischer  Behörden  findet  §  39  R.G.B.O.
keine  Anwendung.  Sind  keine  Staatsverträge  vorhanden,  welche
die  Materie  regeln,  so  erfolgt  Ablehnung.  Die  8§8  2,  194
NR.G.  fr.  G.  bezüglich  des  Ersuchens  außerpreußischer  Behörden,
wonach  sich  die  Gerichte  in  den  durch  Reichsgesetz  den  Gerichten
übertragenen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Rechtshülfe
  zu  leisten  haben,  finden  auf  Grundbuchsachen  keine  Anwendung,
da  diese  nicht  zu  den  im  §  1  R.G.  fr.  G.  bezeichneten  Angelegenheiten
  gehören,  sondern  durch  R.G.B.O.  (Reichsgesetz)  besonderen
Aemtern  überwiesen  sind  (Grundbuchamt).  Nach  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.
finden  die  §  2,  194  R.G.  fr.  G.  Anwendung  auf  diejenigen  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Landesgesetz
  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  sind.  Der  §  87  P.
        <pb n="841" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  769

A.G.  z.  G.  V.  G.  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Verpflichtung  der  Gerichte
des  Preußischen  Staates  unter  einander  und  der  §  169  G.V.G.
hat  nur  die  Leistung  der  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Relhtsstreitigkeiten
  und  Strafsachen  zum  Gegenstand.  (Vgl.  noch  Verordnung
vom  2.  Januar  1849  Ges.  S.  1  §  38,  Verordnung  vom  26.  Juni
1367  Ges.  S.  S.  1073  §  36,  S.  1085  §  29,  S.  1094  8  28.)
Ausländische  juristische  Personen.  Ein  ausländischer,  nach  seinem
Heimathsrecht  rechtsfähiger,  d.  h.  mit  juristischer  Persönlichkeit
ausgestatteter  Verein,  der  in  Deutschland  nur  durch  Eintragung  in
das  Vereinsregister  oder  staatliche  Verleihung  Rechtsfähigkeit
erlangen  könnte  (8§  21,  22  B.  G.B.),  gilt  als  rechtsfähig,  wenn
seine  Rechtsfähigkeit  durch  Beschluß  des  Bundesraths  anerkannt
ist  (Art.  10  E.G.  B.  G.  B.).  Einem  nach  dem  Recht  seines
Heimathsstaats  nicht  rechtsfähigen  Verein  kann  in  Ermangelung
besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften  (s.  z.  B.  R.Ges.  v.  15.  März
1888  für  Kolonialgesellschaften)  durch  Beschluß  des  Bundesraths
Rechtsfähigkeit  verliehen  werden  (§  23  B.  G.  B).  Die  Eigenschaft
  anderer  ausländischer  Gesellschaften  als  juristische  Personen
entscheidet  sich  nach  ihrem  Heimathsrecht.  Der  Umfang  der
Rechtsfähigkeit  ausländischer  juristischer  Personen  richtet  sich
stets  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  sie  Rechte  geltend  machen
oder  erwerben  wollen.  Ausländische  juristische  Personen  bedürfen
in  Preußen,  soweit  nicht  abändernde  Staatsverträge  vorliegen,
zum  Erwerb  von  Grundstücken  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  der
Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königl.  Verordnung  bestimmten
  Behörde  (Art.  86  E.G.  B.  G.  B.,  Art.  7  §  2  Abs.  2
Pr.  A.G.  B.  G.  B.  Das  Ges.  vom  4.  Mai  1846  G.SS.  S.  235
ist  durch  Art.  89  Pr.  A.G.  B.  G.B.  aufgehoben).  Außerpreußische
juristische  Personen,  die  in  einem  anderen  Bundesstaate  ihren  Sitz
haben,  bedürfen  der  gleichen  Genehmigung  zum  Erwerb  von  Grundstücken
  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend  Mark  (Art.  7  §  2
Abs.  1  Pr.  A.G.  B.  G.  B.).  Diese  Genehmigung  wird  in  Bezug
auf  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
  Genossenschaften,  eingeschriebene  Hülfskassen,  rechtsfähige
gegenseitige  Versicherungsgesellschaften  und  Gewerkschaften  von  den
zuständigen  Ministern  ertheilt  (Art.  6  der  Preuß.  Verordnung  vom
16.  November  1899  Ges.  S.  S.  563,  Entsch  des  Kammerg.  16  S.72).
Aussteuerkassen.  Derartige  Kassen  haben  nach  behördlicher  Genehmigung
durch  den  Oberpräsidenten,  bezw.  den  Minister  des  Innern,  falls
ihr  Wirkungskreis  über  den  Oberpräsidialbezirk  binausgeht,  nach
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.
        <pb n="842" />
        770  4.  Abtheilung:  Legitimation.

Maßgabe  des  §  42  II  19  A.  L.N.  die  Eigenschaft  juristischer
Personen  (Reskr.  vom  9.  September  1844  J.  M.  Bl.  S.  206,  vgl.
Art.  82  E.G.  B.  G.B.,  Art.  89  lc  Pr.  A.G.  B.  G.  G.).

Zum  Erwerb,  zur  Veräußerung  oder  Vertauschung  von  Grundstücken
  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  bezw.  des
Oberpräsidenten,  zur  Grundstücksverpfändung  die  der  Bezirksregierung
  nokhwendig;  zu  Quittungen  und  Löschungsbewilligungen
ist  Genehmigung  nicht  erforderlich,  wohl  aber  bei  Ausleihungen
von  Kapitalien,  ohne  daß  behufs  Eintragung  derselben  im  Grundbuch
  diese  Genehmigung  vorgelegt  zu  werden  braucht.

Das  Recht,  die  Kasse  zu  vertreten,  hat  ihr  Vorstand.  Dessen
Legitimation  muß  in  der  Weise  geführt  werden,  daß  die  Antorisation
  der  Aufsichtsbehörde  zu  dem  vorzunehmenden  Geschäfte  und
deren  Bescheinigung,  daß  die  für  die  Kasse  auftretenden  Personen
verfassungsmäßig  zu  deren  Vertretung  befugt  sind,  dem  Grundbuchrichter
  vorgelegt  wird.  (Vgl.  das  cit.  Reskr.;  Gr.  32  S.  1067).

Baptistengemeinde.  Sie  hat  nicht  ohne  Weiteres  juristische  Persönlichkeit.
  Der  Umfang  ihrer  Rechte  bestimmt  sich  nach  der
besonders  ertheilten  landesherrlichen  Konzession,  und  Korporationsrechte

  erlangt  sie  nur  durch  gemeinschaftliche  Verfügung  der  Minister

der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kultus.  (Turnau  II  §8  54
Nr.  5  u.  Nr.  1  S.  312,  310.)  Die  Ertheilung  dieser  Rechte
muß  erfolgen,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  erfüllt  sind
(Ges.  vom  12.  Juni  1874  Ges.  S.  S.  238;  vom  7.  Juli  1875
Ges.S.  S.  374;  Förster-Eccius  IV  8§  283  Anm.  69).  Diese  Vorschriften
  sind  öffentlichrechtlich  und  daher  durch  das  B.  G.B.  nicht
berührt.

Baukrankenkasse.  Vgl.  unten  Orts-Krankenkasse  und  88  69,  70  des
Krankenversicherungsges.  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  der
Novelle  vom  10.  April  1892;  sie  hat  juristische  Persönlichkeit.

Begräbnißplätze.  Dieselben  stehen  im  Eigenthum  des  Staats,  der
politischen  oder  kirchlichen  Gemeinde  und  können  im  Eigenthum
von  Privatpersonen  stehen;  es  sind  jedoch  diejenigen  Normen
des  Privatrechts  unanwendbar,  welche  sie  dem  Dienst  für  das
Allgemeine  entziehen  würden;  private  Gebrauchsrechte,  z.  B.  Ekbegräbnisse,
  sind  zulässig  (§  183  II  11  A.  L.R.,  Kab.  Ordre
v.  14.  April  1840,  J.M.  Bl.  S.  143,  340;  Gruchot  32  S.  885,
1011;  Bd.  33  S.  107;  R.E.  Bd.  12  S.  280;  Bd.  27,  S.  255)
Außer  Gebrauch  gesetzte  B.  dürfen  in  der  Regel  erst  40  Jahre
        <pb n="843" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  771

nach  ihrer  Schließung  veräußert  werden  (Turnau  LS.  207,  Reusch
S.  34  Nr.  148).  Bei  früher  nothwendiger  Veräußerung  ist  Genehmigung
  des  Ressortministers  erforderlich  (Reskr.  v.  28.  Januar
1830,  Ob.  Tr.  Bd.  66  S.  207).  Diese  Vorschriften  gehören
dem  öffentlichen  Recht  an  und  sind  daher  vom  B.  G.B.,
welches  überhaupt  keine  Vorschriften  über  die  Verkehrsunfähigkeit
von  Sachen  ausgenommen  hat,  nicht  berührt  (vgl.  Art.  133  E.G.
B.  G.B.).

Behörden,  zuständige,  nichtpreußische,  siehe  unten  S.  826,  627.

Beistand.  Ein  solcher  wird  der  Mutter  zur  Unterstützung  und
Ueberwachung  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  vom  Vormundschaftsgericht
  beigeordnet,  wenn  der  zur  Zeit  seines  Todes
im  Vollbesitz  der  elterlichen  Gewalt  gewesene  Vater  die  Bestellung
durch  letztwillige  Verfügung  angeordnet  hat  oder  wenn  die  Mutter
die  Bestellung  beantragt  oder  wenn  das  Vormundschaftsgericht  die
Bestellung  aus  besonderen  Gründen  im  Interesse  des  Kindes  für
nöthig  erachtet.  (Vgl.  88  1777,  1666,  1667,  1687  B.  G.B).
Zuständig  für  die  Bestellung  des  Beistandes  ist  das  Gericht,
in  dessen  Bezirk  das  Kind  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Anordnung
  der  Beistandschaft  erforderlich  wird,  seinen  Wohnsitz
  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen
Aufenthalt  hat.  Bei  Geschwistern  ist  der  Wohnsitz  bezw.  Aufenthalt
des  jüngsten  maßgebend.  Ist  das  Kind  ein  deutsches  und  hat  es
im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht,
seines  letzten  inländischen  Wohnsitzes  und  in  dessen  Ermangelung  das
von  der  Landesjustizverwaltung  bezw.  vom  Reichskanzler  bestimmte
Gericht  zuständig.  Wird  bei  einem  Gericht  bereits  eine  Pflegschaft
für  das  Kind  oder  eine  Beistandschaft  für  eines  seiner  Geschwister
geführt,  so  ist  stets  dieses  Gericht  zuständig  (58  43,  36  R.  G.
fr.  G.).  Der  Umfang  des  Wirkungskreises  des  Beistandes
wird  bei  seiner  Bestellung  festgestellt  (§  1688  B.G.B.).  Ist  der  Umfang
nicht  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten  in  seinen  Wirkungskreis.
Innerhalb  des  Wirkungskreises  des  Beistandes  bedarf  die  Mutter
der  Genehmigung  desselben  zu  jedem  Rechtsgeschäft,  zu  dem
ein  Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder
des  Gegenvormunds  bedarf  (vgl.  unten  „Vormund").  Die  Genehmigung
  des  Beistandes  ist  nicht  erforderlich  bei  Rechtsgeschäften,
  welche  die  Mutter  schon  nach  den  Vorschriften
über  die  elterliche  Gewalt  nur  mit  Genehmigung  des  Vor-497
        <pb n="844" />
        772  1.  Abtheilung:  Legitimation.

mundschaftsgerichts  vornehmen  kann  (vgl.  unten  „Elterliche
Gewalt")  und  sie  wird  überall  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt  (§§  1687—1690,  1828—1831  B.  G.  B).
Die  die  Genehmigung  ersetzende  vormundschaftsgerichtliche  Verfügung
tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit,  soweit  nicht  das  Gericht,
wegen  Gefahr  im  Verzuge,  die  sofortige  Wirksamkeit  anordnet;  in
diesem  Fall  tritt  die  Verfügung  mit  der  Bekanntmachung  an  den
Antragsteller  in  Wirksamkeit  (§  53  R.G.  fr.  G.).  Eine  andere
wird  die  Rechtsstellung  des  Beistandes,  wenn  ihm  die  Verwaltung
des  Kindesvermögens  ganz  oder  theilweise  übertragen  ist,
was  auf  Antrag  der  Mutter  Seitens  des  Vormundschaftsgerichts
geschehen  kann.  Dann  hat  der  Beistand  insoweit  die  Rechte  und
Pflichten  eines  Pflegers,  schließt  also  die  Mutter  von  der  Sorge
für  das  Vermögen  des  Kindes  und  der  Vertretungsberechtigung
aus  (§  1693  B.  G.  B.  vgl.  unten  „Pfleger").  In  diesem  Falle
kann  das  Gericht  aus  besonderen  Gründen  den  Beistand  zur
Sicherheitsleistung  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
  anhalten  und  das  Grundbuchamt  um  die  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Beistandes  ersuchen
(68  1844,  1915  B.  G.  B.,  §  54  R.G.  fr.  G.  cf.  8§  1786  Nr.  6,
1889  B.  G.  B.  Vgl.  unten  „zuständige  Behörde“  und  oben  S.  723  ff.).
Die  Legitimation  des  Beistandes  wird  durch  die  Bestallung  geführt,
  welche  ihm  das  Vormundschaftsgericht  ertheilt  (§  1694  B.  G.B.).
Die  Bestimmung  des  §  13  R.G.  fr.  G.,  wonach  die  Betheiligten
mit  Beiständen  erscheinen  können,  ist  auf  Grundbuchsachen  insoweit
anwendbar,  als  nicht  für  die  Stellung  von  Anträgen  durch  Bevollmächtigte
  besondere  Bestimmungen  in  der  G.B.O.  getroffen  sind
(vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  6  88  29,  30,  G.  B.  O),
auch  kann  die  Vorschrift  bei  der  gerichtlichen  Beurkundung  Anwendung
  finden  (Art.  1  G.  fr.  G.,  vgl.  Schultze-Görlitz  S.  326).
Bergbauhülfskassen  haben  juristische  Persönlichkeit  und  werden  durch
einen  nach  Maßgabe  des  Statuts  gewählten  Vorstand  vertreten.
Zu  Erwerbungen,  Veräußerungen  und  Verpfändungen  von  Immobilien
  ist  die  besondere  Einwilligung  des  Oberbergamtes  erforderlich
(6  83  H  6  A.  L.N.;  Ges.  vom  5.  Juni  1863  Ges.  S.  S.  365).
Bergbeamte  des  Staates,  deren  Frauen  und  ihre  unter  väterlicher
Gewalt  stehenden  Kinder  können  im  Verwaltungsbezirke  der  ersteren
durch  Muthung  keine  Bergwerke  oder  Kuxe  erwerben.  Zu  solchen
Erwerbungen  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  ist  die
        <pb n="845" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  773

Genehmigung  des  Handelsministers  erforderlich  (§  195  Bergges.
vom  24.  Juni  1865;  Art.  67  E.G.  B.G.B.,  Ob.  Tr.  32  S.  184).

Bergbehörden  sind  legitimirt,  das  Grundbuchamt  nach  §  39  R.G.B.O.
zu  ersuchen  in  den  Fällen  der  Art.  23  ff.  Pr.  A.G.  G.B.O.,  vgl.
oben  S.  374.

Berufsgenossenschaften  werden  durch  ihren  Vorstand  innerhalb  der
Grenzen  seiner  gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  vertreten.
Zu  dessen  Legitimation  ist  erforderlich:  die  Bescheinigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den  Vorstand
bilden  und  die  Vorlegung  des  Genossenschaftsstatuts  (vgl.  §8  20,
23  U.V.  G.  v.  6.  VII.  1884  R.  G.  Bl.  S.  69).

Betriebskrankenkasse.  Vgl.  unten  Ortskrankenkasse;  88  64,  20—42  des
K.  V.G.  v.  15.  VI.  1883  in  der  Fassung  der  Nov.  v.  10.  VI.  1892.

Bevollmächtigte.  Vgl.  darüber  S.  821.

Bezirksausschuß  ist  legitimirt,  das  Grundbuchamt  um  Eintragung  der
Enteignung  zu  ersuchen  in  den  Fällen  des  §  33  C.E.G.  v.  11.  Juni
1874,  des  §  14  Fluchtlinienges.  v.  2.  Juli  1875,  des  §  41  des.
Rayonges.  v.  21.  Dez.  1871.  Im  Stadtkreise  Berlin  ist  die  1.  Abth.
des  Polizei-Präs.  zuständig  (§  150  Zust.  Ges.  v.  1.  August  1883).

Bischöfe  der  katholischen  Kirche  sind  als  öffentliche  Behörde  anzusehen,
deren  Urkunden  und  Anträge,  wenn  sie  ordnungsmäßig  unterschrieben
und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung  bedürfen,  88  29,  39
R.G.B.O.,  Art.  9  Pr.  A.G.  G.B.O.,  vgl.  Th.  I  oben  S.  139  u.  142.

Dasselbe  gilt  für  bischöfliche  Generalvikariatsämter  (Joh.  III
S.  177,  VI  S.  351).

Bisthum  oder  der  bischöfliche  Stuhl  hat  juristische  Persönlichkeit
und  wird  durch  den  Bischof  vertreten.  Sollen  aber  Immobilien
verpfändet  oder  veräußert  werden,  so  bedarf  es  der  Einwilligung
des  Domkopitels  (vgl.  88  1033—1040  II  11  A.  L.N.).  Bei  erledigtem
  Bischofsstuhl  vertritt  der  vom  Oberpräsidenten  eidlich  verpflichtete
  Bisthumsverweser  das  Bisthum  (ogl.  Art.  6  Ges.  v.
29.  April  1887  Ges.  S.  S.  127,  durch  welchen  die  §§  4—19  des
Ges.  v.  20.  Mai  1874  aufgehoben  sind.

Böhmische  (mährische)  Brüdergemeinde  besitzt  Korporationsrechte
(Turnau  II  §  54  Nr.  2  S.  311).  «

Centralgenossenschaftslasse,  preußische,  siehe  S.  812.

Deichgenossenschaft  hat  juristische  Persönlichkeit.  Die  Vertretungsbefugniß
  richtet  sich  gemäß  §  15  des  Ges.  v.  28.  Jan.  1848  nach
dem  landesherrlich  vollzogenen  Statut  eines  jeden  Deichverbandes.
In  der  Regel  wird  sie  rechtsgeschäftlich  bei  Gegenständen  unter
        <pb n="846" />
        774  1.  Abtheilung:  Legitimation.

50  Thalern  durch  den  Deichhauptmann  vertreten,  bei  solchen  über
50  Thaler  muß  derselbe  den  genehmigenden  Beschluß  und  die  Vollmacht
  des  Deichamtes  beibringen.  Zur  Veräußerung  von  Grundstücken
und  Aufnahme  von  Anleihen  ist  auch  die  Genehmigung  der  Regierung
erforderlich  (Erlaß  v.  14.  Nov.  1853  Ges.  S.  S.  935  88  1,  21,  23,
24,  29,  30  d,  36,  48—56,  57;  Art.  66  E.G.  B.  G.B.).

Die  Frage,  ob  bei  zwangsweiser  Abtretung  von  Grundstücken  zu
Deichzwecken  die  Ueberschreibung  des  Eigenthums  auf  den  Deichverband
  auf  Ersuchen  der  Deichbehörde  erfolgen,  oder  ob  die  Uebereignung
  nur  im  Wege  der  Auflassung  bewirkt  werden  kann,  hat
das  Kammergericht  in  der  Entscheidung  Bd.  16  S.  77  ff.  als  zweifelhaft
  hingestellt.  Es  führt  aus,  daß  das  Erforderniß  der  Auflassung
daraus  herzuleiten  sein  dürfte,  daß  aus  §  20  des  Deichgesetzes  vom
28.  Januar  1848  nur  eine  gesetzliche  Verpflichtung  des  Eigenthümers
entsteht,  auf  Verlangen  der  Deichbehörde  im  Bedarfsfalle  Grund
und  Boden  abzutreten,  und  diese  durch  eine  freiwillige  Veräußerung
der  betreffenden  Parzelle  vollzogen  wird,  zumal  der  Behörde  ein
Enteignungsrecht  nicht  eingeräumt  sei.

Diese  Auffassung  dürfte  zutreffend  sein,  und  die  Deichbehörde
kann  nicht  als  zuständig  angesehen  werden,  in  Gemäßheit  des  §  39
R.G.B.O.  das  Grundbuchamt  um  die  Umschreibung  des  Eigenthums
zu  ersuchen.  (Vgll.  Ges.  v.  28.  Januar  1848  8  20  Ges.s.
S.  54;  Ges.  v.  11.  April  1872,  Ges.  S.  377.  Zuständ.  Ges.  v.
1  August  1883  88  96,  97;  Joh.  VII  S.  175).

Descendenz,  künftige,  kann  im  Grundbuch  eingetragen  werden  (vgl.
8  1918,  vgl.  §  2222  B.  G.B.  siehe  S.  68).

Deutsches  Reich.  Dasselbe  ist  als  deutscher  Reichsfiskus  Rechtssubjet,
hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  kann  Grundstücke  und  anderes  Vermögen
  erwerben,  veräußern  und  verpfänden.  Er  besitzt  Steuer=  und

Stempelfreiheit,  wie  der  preußische  Fiskus.  Seine  Vertretung  erfolgt
durch  den  Kaiser  unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  bezu.
durch  den  Reichskanzler  im  Auftrage  des  Katsers.  Andere  Beamte
können  vom  Kaiser  zu  Stellvertretern  des  Kanzlers  ernannt  werden.

Aus  der  Verwaltungsbefugniß  des  Oberpostdirektors  folgt  nicht
seine  Befugniß  zur  Veräußerung  postalischer  Grundstücke  (Entsch.  d.
Kammerger.  II  S.  97).

Der  Reichsfiskus  ist  ein  einheitlicher,  wenngleich  man  von  Post-Eisenbahnfiskus
  u.  s.  w.  spricht.

Vgl.  Turnau  II  S.  224;  Dernburg  Preuß.  Pr.  R.  1  #§8  57
        <pb n="847" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  775

S.  120;  Förster-Eceius  IV  §  283  S.  679ff.;  Weinrich  bei
Gruch.  Bd.  33  S.  161.

Dissidentenvereine  (deutschkatholische  und  freie  Gemeinde)  haben  keine
juristische  Persönlichkeit  und  sind  als  solche  nicht  erwerbsfähig  (Turnau
II  S.  312).

Domainen  sind  Grundstücke,  Gefälle  und  Rechte,  deren  besonderes  Eigenthum
  dem  Staate  und  deren  Benutzung  ausschließlich  dem  Staatsoberhaupte
  zukommt  (Turnau  II  §  34  S.  228  ff.;  §8  11,  12f  ff.
II  14  A.  L.R.).  Sie  dienen  mit  Ausnahme  der  Krondomainen  den
Staatsgläubigern  zur  Sicherheit.

Ihre  Verwaltung  erfolgt  durch  die  Regierung  des  Bezirks,  in
welchem  dieselben  belegen  sind,  doch  steht  ihr  die  Befugniß  zur
Veräußerung  nur  bei  denjenigen  zu,  deren  jährlicher  Ertrag  sich
nur  bis  15  Mark  beläuft,  bezw.  mit  ein  für  alle  Male  ertheilter
Genehmigung  des  Landwirthschaftsministers  bis  zum  jährlichen
Ertrage  von  45  Mark.  Sonst  muß  dem  Grundbuchrichter  die  besondere
  ministerielle  Genehmigung  nachgewiesen  werden.  (J.  M.  Bl.
1849,  S.345,  346.)  Bei  Domainen,  welche  schon  1808  der  Monarchie
angehört  haben,  ist  noch  die  Genehmigung  des  Souverains,  bezw
des  Thronfolgers  und  des  ältesten  Prinzen  des  Kgl.  Hauses  noth
wendig.  Unentgeltliche  Veräußerung  ist  nicht  zulässig,  und  die  an
den  Staat  zu  zahlende  Entschädigung,  wie  Kaufgelder,  Darlehen,  ist
durch  Quittung  der  Staatsschulden-Tilgungskasse,  welche  von  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bescheinigt  sein  muß,  nachzuweisen.
  Nurunter  dieser  Voraussetzung  dürfen  Löschungen  eingetragener
Kapitalien  erfolgen.  (Das  Nähere  hierüber  siehe  bei  Turnau  1I.
834  S.  228  f.,  I  S.  509  Anm.  2  sub  e;  Reusch  S.  35—37
Nr.  152—158,  vgl.  noch  Edikt  vom  13.  August  1713,  Dernburg
III  §  7  Nr.  4.)

Das  Recht  der  Domainen  ist  als  ein  Bestandtheil  des  öffentlichen
  Rechts  zu  behandeln  und  durch  das  B.G.  B.  nicht  berührt
worden.  (Vgl.  noch  das  Edikt  vom  13.  August  1713,  vom
9.  November  1809,  die  Königl.  Verordnung  vom  5.  Juli  1867,  Art.
89  Pr.  A.G.  z.  B.G.  B.,  Dernburg  Bd.  III  §  7  unter  Nr.  4
S.  29,  30.)  «

Domainenverwaltungsbeamte  dürfen  in  derjenigen  Provinz,  in
welcher  sie  angestellt  sind  und  arbeiten,  nur  mit  Genehmigung  des
Landwirthschaftsministers  Domainengrundstücke  erwerben  (ogl.  Kab.O.
        <pb n="848" />
        776  1.  Abtheilung:  Legitimation.

v.  29.  Februar  1812;  die  vorstehenden  Citate  und  Turnaul
S.  211.)  Die  Vorschrift  ist  als  öffentlichrechtlich  durch  das  B.  G.  B.
unberührt  geblieben.

Domainementenämter,  s.  darüber  Reskr.  v.  1.  Februar  1841
J.  M.  Bl.  S.  83.

Domkapitel,  evangelische  wie  katholische,  haben  die  Rechte  einer  juristischen
Person.  Nach  §  960  II  11  A.  L.  R.  ist  staatliche  Genehmigung
erforderlich,  wenn  unbewegliche  Güter  vertauscht,  verpfändet  oder
veräußert  werden  sollen  (Turnau  II  8§  56,  58  S.  315,  316;
vgl.  Entsch.  des  Kammerger.  III  S.  96  u.  99;  §  3  Ges.  v.  7.  Juni
1876  Ges.  S.  S.  149).

Dorfgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften.  Die  früheren  Erwerbsbeschränkungen,
  z.  B.  bezüglich  des  Ankaufs  von  Rittergütern  sind
aufgehoben.  Der  Grundstückserwerb  bedarf  nicht  mehr  der  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde,  wohl  aber  die  Veräußerung  und
Belastung  von  Grundstücken  und  Gerechtigkeiten,  welche  den  Landgemeinden
  gehbren.  Die  Genehmigung  hat  für  die  Provinzen  Ostund
  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen
der  Kreisausschuß  zu  ertheilen  (§§  35,  31  des  Zuständigk,Ges.
v.  1.  August  1883  Ges.  S.  S.  237),  ebenso  für  Posen  und  Westpreußen.


Wenn  Sachen  von  wissenschaftlichem,  historischem  oder  Kunstwerth
  veräußert  oder  verändert  werden  sollen,  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten,  §  114  Landgemeindeordnung
v.  3.  Juli  1891,  §  30  Zuständigk.  Ges.  v.  1.  August  1883,  (vgl.
das  Nähere  auch  bezüglich  der  anderen  Provinzen  bei  Turnau  II.
8  40  S.  260—268).

Nach  außen  wird  die  Gemeinde  durch  den  Gemeindevorsteher
vertreten.  Rechtsgeschäftliche  Urkunden  sowie  Vollmachten  müssen
unter  Anführung  des  betreffenden  Gemeindebeschlusses  und  der  etwa
erforderlichen  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  im  Namen  der
Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher  und  einem  der  Schöffen
unterschrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.  Zum
Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung  oder  Veräußerung
  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden  Gerechtsamen
  die  den  Gemeinden  vorgeschriebenen  besonderen  Formen
beobachtet  sind,  genügt  eine  Bescheinigung  des  Landraths  als  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses  (§  88  Nr.  7  Landgemeindeordnung
für  die  7  östlichen  Provinzen  v.  3.  Juli  1891).
        <pb n="849" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  777

Benachbarte  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  können  behufs  Wahrnehmung
  einzelner  kommunaler  Angelegenheiten  zu  Verbänden  zusammengelegt
  werden.  Die  Beilegung  der  Rechte  einer  juristischen
Person  fordert  Königliche  Genehmigung,  die  Rechtsverhältnisse
werden  durch  ein  Statut  bestimmt,  die  Vertretung  erfolgt  nach.
Maßgabe  des  Statuts  durch  den  Verbandsvorsteher  und  Verbandsausschuß
  (§  128  ff.  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891).
Ebenso  in  Schleswig-Holstein  und  Hessen-Nassau  (8  128f.  der
Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  vom
4.  Juli  1892  (G.  S.  S.  155)  und  §  100  f.  der  Landgemeindeordmlung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  4.  August  1897
(G.  S.  S.  301).

Ehefrauen.  Die  Geschäftsfähigkeit  der  Ehefrau  wird  durch.
die  Ehe  nicht  berührt  (§  1399  Abs.  1,  Uebergangsbestimmung:
§200  Abs.  3  E.G.  B.  G.  B.:  Beschränkungen  der  Geschäftsfähigkeit
in  Folge  der  Ehe  oder  des  bisherigen  Güterstandes  bleiben  so
lange  wie  letzterer  in  Kraft).  Die  volljährige  bezw.  für  volljährig
erklärte  Ehefrau  ist  unbeschränkt  geschäftsfähig.  Die  minderjährige
Ehefrau  bleibt  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  und  unter  elterlicher
  Gewalt  bezw.  Vormundschaft  (§  1626  B.  G.B.).  Ihrerechtsgeschäftliche
  gesetzliche  Vertretung  bleibt  insoweit  unverändert,
als  sie  ihrem  Vermögen  gegenüber  die  Stellung  einer  unverheiratheten
  Frau  einnimmt,  also  bezgl.  ihres  Vorbehaltsguts  undbei
  Gütertrennung  (88  1365,  1426,  1440,  1526,  1555  B.  G.B.).
Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  tritt  regelmäßig  das  Verwaltungsund
  Verfügungsrecht  des  Ehemannes  genau  so  ein,  wie  bei  einer
großjährigen  Ehefrau  und  die  gesetzliche  Vertretung  beschränkt  sich
auf  Wahrnehmung  der  Rechte  der  Ehefrau  gegenüber  dem  Ehemanne
  an  ihrer  Stelle,  z.  B.  bei  Ertheilung  der  Zustimmung.
zur  Verfügung  über  ein  Grundstück  (vgl.  88  1363,  1438,
1483,  1519,  1525,  1549,  1550  B.  G.  B.,  vgl.  über  die  Ausnahme
  bei  unkonsentirter  Ehe  §§  1661  Satz  2,  1364  B.  G.  B.).

Besondere  Vorschriften  für  Verträge  zwischen  Ehegatten
bestehen  nach  dem  B.  G.  B.  grundsätzlich  nicht.  Nur  der  —  vor
wie  nach  der  Eheschließung  frei  zugelassene  —  Ehevertrag  muß.
bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  vor  Gericht  oder  einem
Notar  geschlossen  werden  (§  1434  B.  G.  B.).  Diese  Form  genügt
auch  bei  Verbindung  des  Ehevertrags  mit  einem  Erbvertrag  in.
derselben  Urkunde  (§  2276  Abs.  2  B.  G.  B.).  Eine  weitere  Be-
        <pb n="850" />
        778  1.  Abtheilung:  Legitimation.

sonderheit  der  Eheverträge  besteht  darin,  daß  die  Begründung  oder
Aufhebung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  und  der  Fahrniß—
gemeinschaft  nicht  durch  einen  gesetzlichen  Vertreter  erfolgen  kam.
Der  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Ehegatte  kann  solche
Verträge  aber  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  abschließen.
  Ist  letzterer  ein  Vormund,  so  ist  auch  Zustimmung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Ausschließung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  und  die  Wiederaufhebung
  dieser  Ausschließung  (vgl.  88  1437,  1608,  1549
B.  G.  B.).

Eine  für  die  Ehefrau  eines  Offiziers  eingetragene  Rente,
welche  ausweislich  der  notariellen  Urkunde  aus  dem  Grunde
bestellt  war,  damit  die  vorgesetzte  Militärbehörde  dem  Leutant
den  zur  Verheirathung  nöthigen  Konsens  ertheile,  kann  nicht  ohne
Einwilligung  jener  gelöscht  werden.  Die  Löschungsbewilligung  der
Ehefrau  und  die  Genehmigung  des  Ehemanns  reicht  in  diesem
Falle  nicht  aus.  (E.  d.  Kammerg.  I  S.  89  Nr.  53,  vgl.  auch
„Güterrecht“.)  Die  zur  Ertheilung  der  Zustimmung  zur  Löschung
zuständigen  Behörden  sind  nachgewiesen  J.M.Bl.  1899  S.  193.

Eingeschriebene  Hülfskassen  (vgl.  Reichsges.  vom  7.  April  1876
und  Abänderungsgesetz  vom  1.  Juni  1884)  haben  juristische  Persönlichkeit
  und  werden  durch  den  Vorstand  vertreten,  welcher  aber
dem  Grundbuchrichter  durch  das  Zeugniß  des  Gemeindevorstandes
nachweisen  muß,  daß  er  der  Vorstand  ist,  bezw.,  daß  die  in  dem
Zeugniß  genannten  Personen  zur  Zeit  als  Mitglieder  des  Vorstandes
  angemeldet  sind.  Ferner  muß  er  durch  Vorlegung  der
Ausfertigung  des  Statuts  seine  Befugniß  zum  Abschluß  des  in
Frage  stehenden  Geschäfts  darthun  (88§  17,  18  des  cit.  Ges.).

Die  Genehmigung  einer  staatlichen  oder  anderen  Behörde  ist  zur
Rechtsgültigkeit  des  Rechtsgeschäfts  nicht  erforderlich.

Eingetragene  Vereine.  Dieselben  haben  Rechtsfähigkeit  (5  21
B.  G.  B.)  und  werden  durch  ihren  Vorstand  vertreten  (§  26  cod.,
der  seine  Legitimation  als  Vorstand  durch  ein  neuestes  Zeugniß
des  Amtsgerichts  über  seine  Eintragung  im  Vereinsregister  führt
GE  69  cod.).

Die  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  ist  unbeschränkt.  Sie
kann  durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen  Dritte  beschränkt
werden  (§  26  cod.),  jedoch  hängt  diese  Wirkung  gegen  Dritte
davon  ab,  daß  die  Beschränkung  im  Vereinsregister  eingetragen
        <pb n="851" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  779

oder  dem  Dritten  bekannt  war  (8  70  cod.).  Zum  Nachweis
der  Vertretungsmacht  ist  daher  dem  Grundbuchamt  die  Satzung
vorzulegen.

Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen  (5  26  Abs.  1
S.  2),  so  ist  seine  Vertretungsmacht  eine  kollektive.  Einzelne
Vorstandsmitglieder  bedürfen  zur  Vertretung  des  Vereins  einer
Bevollmächtigung  (§§  29,  30  R.  G.  B.O.)  seitens  der  übrigen
Mitglieder.  Die  Bevollmächtigung  kann  auch  durch  ordnungsmäßigen
  Beschluß  des  Vorstandes  erfolgen.  Die  Beschlußsassung
  richtet  sich  nach  der  Satzung,  event.  nach  §§  28,  32,  34
B.  G.  B.  Insofern  kann  man  event,  den  Vorstand  als  Majoritätskollegium
  bezeichnen.

Für  eine  Willenserklärung  gegenüber  dem  Vorstand  (z.  B.
Kündigung)  genügt  stets  ihre  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede
desselben  (§  28  Abs.  2  codl.).

Durch  die  Satzung  können  neben  dem  Vorstand  für  gewisse
Geschäfte  besondere  Vertreter  bestellt  werden.  Ueber  den
Umfang  ihrer  Vertretungsmacht  entscheidet  die  Satzung.  Im
Zweifel  sind  sie  zu  allen  Rechtsgeschäften  vertretungsberechtigt,  die
der  ihnen  zugewiesene  Geschäftskreis  gewöhnlich  mit  sich  bringt
30  B.  G.  B.).  Ihre  Legitimation  führen  sie  durch  den  Nachweis
  satzungsgemäßer  Bestallung.

Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes
(  48  Abs.  2  B.  G.B.);  sie  legitimiren  sich  durch  einen  Auszug
aus  dem  Vereinsregister  (6  76  Satz  1  B.  G.  B.).

Die  Erwerbsbeschränkungen  der  furistischen  Personen
(.  diese)  gelten  auch  für  die  eingetragenen  Vereine.

Bestehende  rechtsfähige  Vereine  mit  ideellen  Zwecken  unterliegen
  hinsichtlich  ihrer  Verfassung  den  vorstehend  dargelegten
Vorschriften  des  B.  G.  B.  (Art.  163  E.G.  B.  G.B.),  val.  aber  auch
unten  „Korporationen“.

Einkindschaft  ist  dem  B.  G.B.  nicht  bekannt.

Eisenbahn-Direktionen  vertreten  nach  §  6  der  Verwaltungsordnung
für  die  Staatseisenbahnen  in  allen  Angelegenheiten  innerhalb  ihres
Geschäftsbereichs  die  Verwaltung,  sodaß  sie  durch  ihre  Rechtshandlungen
  für  die  Verwaltung  Rechte  erwerben  und  Verpflichtungen
übernehmen  (Erlaß  vom  15.  Dezember  1894,  Ges.  S.  1895
S.  14,  15).

Eisenbahngesellschaften  erlangen  nach  dem  Ges.  vom  3.  November
        <pb n="852" />
        780  1.  Abtheilung:  Legitimation.

1838  erst  durch  die  landesherrliche  Bestätigung  des  durch  die
Gesetzsammlung  zu  publizirenden  Statuts  die  Rechte  einer  Korpo—
ration.  Der  für  das  Unternehmen  erforderliche  Grundstückserwerh
bedarf  keiner  Genehmigung  der  Staatsbehörde,  wohl  aber  die
Grundstücksveräußerung  und  Aufnahme  von  Gelddarlehen.  Für
Eisenbahnaktiengesellschaften  ist  diese  Beschränkung  fortgesallen
(§8  6,  7  des  cit.  Ges.;  §  159  Zuständigkeits-Ges.  vom  1.  August
1883;  §6  Ges.  vom  13.  März  1879  Ges.  S.  S.  123;  Turnau#
8  44  S.  276;  vgl.  §  6  Nr.  6  Erlaß  vom  15.  Dezember  1894
Ges.  S.  S.  15).

Vgl.  noch  Ges.  betr.  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und
Kleinbahnen  vom  16.  August  1895.

Elterliche  Gewalt  (s.  auch  „Hauskind“  und  „Minderjährige“).  Hinsichtlich
  der  Fürsorge  für  die  Person  des  minderjährigen  Kindes
gebührt  die  elterliche  Gewalt  neben  dem  Vater  auch  der  Mutter,
dagegen  verbleibt  die  Vertretung  des  Kindes  nach  §  1634  lediglich
  dem  Vater  und  nur  insoweit  als  er  vorübergehend  verhindert
ist,  kann  sie  in  den  Grenzen  des  §  1685  Abs.  1  der  Ausübung
nach  auf  die  Mutter  übergehen.  Der  Vater  hat  auch  die  Verwaltung
  des  gesammten  und  die  Nutznießung  des  nicht  freien  Kindesvermögens.
  (Vgl.  §§  1650,  1651  B.  G.B.)

Er  ist  von  der  Vertretung  des  Kindes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:


Bei  Angelegenheiten  des  Kindes,  für  die  ein  Pfleger
bestellt  ist  (§  1628  B.  G.  B.);

bei  Schenkungen,  es  sei  denn,  daß  durch  sie  einer
sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird  (§  1641  B.  G.  B.);

bei  Rechtsgeschäften  mit  sich  selbst,  es  sei  dem,
daß  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  besteht  (§  1630  i.  V.  mit  §§  1795  Abs.  2,
181  B.  G.B.);

bei  Rechtsgeschäften  zwischen  seinem  Ehegatten  oder
einem  seiner  Verwandten  in  gerader  Linie  einerseits
  und  dem  Kinde  andererseits,  es  sei  denn,  daß  das
Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  besteht  (8  1630  i.  V.  mit  §  1795  Nr.  1  B.  G.B);

bei  Rechtsgeschäften,  welche  die  Uebertragung  oder  Belastung
  einer  durch  Pfandrecht,  Hypothek  oder
        <pb n="853" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  781

Bürgschaft  gesicherten  Forderung  des  Kindes  gegen
ihn  oder  die  Aufhebung  oder  Minderung  dieser
Sicherheit  zum  Gegenstand  haben  oder  die  Verpflichtung  des
Kindes  zu  einer  solchen  Uebertragung,  Belastung,  Aufhebung
oder  Minderung  begründen  (5  1630  i.  V.  mit  §8  1795  Nr.  2
B.  G.B.)

hinsichtlich  desjenigen  Vermögens,  für  welches  ihm  Seitens
des  Zuwendenden  die  Verwaltung  entzogen  ist  E  1638,
vgl.  auch  §  1639  B.  G.B);

hinsichtlich  des  gesammten  Kindesvermögens  im  Falle  seines
Konkurses  (8  1647  B.  G.B.);

endlich  soweit  ihm  die  Vertretung  des  Kindes  vom
Vormundschaftsgericht,  insbesondere  wegen  Interessenkollision
  oder  wegen  Gefährdung  des  Kindes  bezw.  Kindesvermögens
  entzogen  ist  (§  1630  Abs.  2,  i.  V.  mit  §  1796,
66  1666  ff.,  vgl.  88  1818,  1819  B.  G.B).

Die  Interessenkollision  steht  hiernach  an  sich  der  gültigen
Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  des  Gewalthabers  für  das  Kind
nicht  entgegen;  der  Gewalthaber  hat  aber,  zur  Vermeidung  eventueller
  Schadensersatzpflicht,  dem  Vormundschaftsgericht  behufs  Bestellung
  eines  Pflegers  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Dagegen  ist  der  Gewalthaber  nach  dem  Gesagten  z.  B.  nicht
befugt,  bezüglich  der  auf  seinem  Grundbesitz  für  das  Kind
eingetragenen  mütterlichen  Erbgelder  eine  Vorrangseinräumung
  zu  erklären  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  41,
vgl.  X  S.  68  ff.)  oder  Forderungen  des  Kindes,  für  welche  er
bei  der  Auseinandersetzung  eine  Hypothek  bestellt  hat,
abzutreten  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  X  S.  68  Nr.  15);  es
bedarf  in  diesen  Fällen  der  Bestellung  eines  Pflegers.

Die  Vertretungsmacht  des  Gewalthabers  ist  ferner
kraft  Gesetzes  dadurch  beschränkt,  daß  er  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf:

Zur  Verfügung  über  ein  Grundstück  oder  über  ein  Recht  an
einem  Grundstück,  ausgenommen  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden,
  oder  zur  Eingehung  einer  Verpflichtung  zu  einer  solchen
Verfügung  (6  1643  i.  V.  mit  §  1821  Nr.  1  u.  3  u.  Abs.  2
B.  G..).

Zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung  des
Eigenthums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung  oder
        <pb n="854" />
        782  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Uebertragung  eines  Rechts  an  einem  Grundstück  oder  auf  Be—
freiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Recht  gerichtet  ist
oder  zur  Eingehung  einer  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung;
ausgenommen  und  genehmigungsfrei  sind  auch  hier  Hypotheke,
Grund=  und  Rentenschulden  (§  1643  i.  B.  mit  §  1821  Nr.  2,3
u.  Abs.  2).

Die  weiteren  genehmigungspflichtigen  Rechtsgeschäfte  (&amp;amp;  1822
Nr.  1,  3,  5,  8—11  B.  G.  B)  werden  für  das  Grundbuchrecht  nicht
in  Betracht  kommen.

Hiernach  ist  z.  B.  Genehmigung  erforderlich  zur  Belastung
  eines  Grundstücks  des  Kindes  mit  einer  Hypothek.  Eine
Ausnahme  wird  aber  für  den  Fall  zu  machen  sein,  daß  bei  Erwerb
eines  Grundstücks  dasselbe  für  das  Kaufgeld  verpfändet  wird
(ogl.  Ob.Trib.  58  S.  298  Rehbein-Reincke  III  S.  15;
Anm.  67).

Nicht  genehmigungspflichtig  sind  dagegen  beispielsweise:
  Der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstickz
oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  gerichtete  Vertrag  (5  1821,
Nr.  4),  die  Erbenauseinandersetzung,  die  Einziehung  bezw.  Löschungsbewilligung,
  Abtretung,  Verpfändung  der  von  dem  Gewalthaber  verwalteten
  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden,  die  Aufgabe,
Aenderung  oder  Minderung  der  bestellten  Sicherheit,  z.  B.  durch
Vorrangseinräumung  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XII  S.  133;
V  S.  80;  III  S.  162;  Bl.  f.  R.  1893  S.  6).

Nicht  berührt  wird  die  Genehmigungspflicht  dadurch,  daß  dem
Kinde  der  selbständige  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
gestattet  ist  (§  112  B.  G.  B.).

Die  Nutzungen  des  nicht  freien  Vermögens  erwirbt  der
Gewalthaber  wie  ein  Nießbraucher  (§  1652  B.  G.B.).

Abgesehen  von  den  bereits  erwähnten  Fällen  wird  die  großjährige
  Mutter  Trägerin  der  elterlichen  Gewalt  in  vollem  Umsange,
wenn

1.  der  Vater  gestorben  oder  für  todt  erklärt  ist;

2.  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  hat  und  die  Che

aufgelöst  ist.

Im  Falle  der  Todeserklärung  beginntdie  elterliche  Gewalt  der  Mutter
mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  des  Vaters  gilt.
(61684  B.  G.  B.  Ist  die  Mutter  minderjährig,  so  geht  die  Vertretungs-
        <pb n="855" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  783

befugniß  auf  den  dem  Kinde  zu  bestellenden  Vormund  über  (8  1696
B.  G.  B.).  Hat  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt,  ohne  daß
die  Ehe  aufgelöst  ist,  so  erhält  das  Kind  nach  §  1773  einen  Vormund.
  Im  Uebrigen  wird  auf  §  1685  B.  G.B.  verwiesen.

Bezüglich  der  weiteren  Beschränkungen  der  Mutter  als  Gewalthaberin
  im  Falle  der  Anordnung  einer  Beistandschaft,  s.  oben
„Beistand“.  .

Nach  Art.  69  §  2  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  kann  auch  ohne  Antrag
  der  Mutter  die  im  §  1693  B.  G.B.  vorgesehene  Uebertragung
der  Vermögensverwaltung  hinsichtlich  des  ihrer  Nutznießung  unterliegenden
  Fideikommißvermögens  des  Kindes  auf  einen  ihr  vom
Vormundschaftsgericht  bestellten  Beistand  erfolgen.  Dies  muß
geschehen,  wenn  es  vom  Vater  nach  Maßgabe  des  §  1777  B.  G.  B.
angeordnet  worden  ist.

Erben,  Erbschein.  Der  Nachweis  der  gesetzlichen  Erbfolge  kann  dem
Grundbuchamt  nur  durch  einen  Erbschein  (88§  2353  ff.  B.  G.  B.)
geführt  werden,  jeder  andere  Beweis  ist  ausgeschlossen  (§  36  R.  G.  B.  O.).

Beruht  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen,
  die  in  einer  öffentlichen  Urkunde  enthalten  ist,  so  genügt
es,  wenn  an  Stelle  des  Erbscheins  die  Verfügung  und  das
Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung  bezw.  eine  Ausfertigung
  dieser  Urkunden  vorgelegt  wird.  Erachtet  das  Grundbuchamt
  nach  pflichtgemäßer  Sachprüfung  die  Erbfolge  durch  diese
Urkunden  nicht  für  nachgewiesen,  so  kann  es  die  Vorlegung  eines.
Erbscheines  verlangen.  Dieser  ist  erforderlich  bei  holographischen
  Testamenten  und  wird  zu  erfordern  sein  in  solchen  Fällen,
in  denen  die  Prüfung  zu  besonderen  Schwierigkeiten  Anlaß  giebt,
wie  z.  B.  bei  der  Erbfolge  nach  ausländischem  Recht.  Hiernach
hat,  im  Gegensatz  zum  bisherigen  Preuß.  Recht,  auch  der  Testamentsund
  Vertragserbe  das  Recht,  einen  Erbschein  zu  fordern  (§  2355

Der  Erbschein  wird  auf  Antrag  vom  Nachlaßgericht  ausgestellt.
  Antragsberechtigt  ist  der  Erbe,  bei  mehreren  Erben
jeder  derselben.  Jeder  einzelne  Erbe  kann  einen  Erbschein  über
sein  Erbrecht  verlangen  (§§  2353,  2357  B.  G.  B.).  Zuständig
ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  zur  Zeit  des
Erbfalls  seinen  Wohnsitz,  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes
  seinen  Aufenthalt  hatte.  Ist  hiernach  eine  Bestimmung  nicht
        <pb n="856" />
        784  1.  Abtheilung:  Legitimation.

möglich,  so  ist,  wenn  der  Erblasser  ein  Deutscher  war,  das
Gericht  seines  letzten  inländischen  Wohnsitzes  event.  das  vom  Reichs—
kanzler  bezw.  der  Landesjustizverwaltung  bestimmte  Gericht  zuständig,
während,  wenn  er  ein  Ausländer  war,  jedes  Gericht,  in  dessen
Bezirk  sich  Nachlaßgegenstände  befinden,  in  Ansehung  aller  im  In—
lande  befindlichen  Nachlaßgegenstände  zuständig  ist.  Als  im  Inlande
befindlich  gilt  ein  Gegenstand,  für  den  von  einer  deutschen  Behörde
ein  zur  Eintragung  des  Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder  Register
geführt  wird,  und  ein  Anspruch,  wenn  für  die  Klage  ein  deutsches
Gericht  zuständig  ist  (§§  72,  73  R.G.  fr.  G.).

Das  Nachlaßgericht  ertheilt  den  Erbschein,  wenn  es  die  Erbfolge
gemäß  §§  2354—2358  B.G.B.  für  festgestellt  erachtet  (  2353  B.G.G.).

Der  Erbschein  ist  ein  Zeugniß  über  das  Erbrecht  und
eventuell  die  Größe  des  Erbtheils,  bei  einem  gemeinschaftlichen
Erbschein  über  das  Erbrecht  und  die  Erbtheile  jedes  Miterben.

In  dem  einem  Vorerben  ertheilten  Erbschein  wird  angegeben,
daß  eine  Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
sie  eintritt,  wer  Nacherbe  ist  und  event.  daß  eine  Nacherbfolge  auf
den  Ueberrest  bezw.  eine  Vorerbschaft  mit  freier  Verfügungsberechtigung
  des  Vorerben  angeordnet  ist  (5  2363  B.  G.B).

Findet  eine  Testamentsvollstreckung  statt,  so  wird  dies
im  Erbschein  vermerkt.

Der  Erbschein  begründet  zunächst  die  Vermuthung,  daß  sein
Inhalt  richtig  und  vollständig  sei;  der  darin  Benamnte
wird  als  Erbe  vermuthet,  der  nur  den  darin  angegebenen
Beschränkungen  unterliege  (§  2365  B.  G.B.).

Der  Erbschein  genießt  aber  weiter  für  den  rechtsgeschäftlichen
Verkehr  öffentliche  Glaubwürdigkeit.  Die  Verfügungen  des  durch
den  Erbschein  Legitimirten  über  die  zum  Nachlaß  gehörigen  e  Sachr
und  Rechte  sind  zu  Gunsten  des  anderen  Kontrahenten  gültig,  es
sei  denn,  daß  letzterer  die  Unrichtigkeit  bezw.  Unvollständigkeit  des
Erbscheins  kennt  oder  weiß,  daß  das  Nachlaßgericht  die  Rückgabe
desselben  verlangt  hat  (§§  2366,  2367  B.  G.  B.).

Ergiebt  sich,  daß  der  Erbschein  unrichtig  bezw.  unvollständig
ist,  so  hat  ihn  das  Nachlaßgericht  ein  zuziehen  oder,  wenn  er  nicht
sofort  erlangt  werden  kann,  durch  Beschluß  für  kraftlos  zu
erklären  (§  2361  B.  G.  B.).  Eine  Beschwerde  findet  gegen
diesen  Beschluß  nicht  statt  (§  84  R.G.  fr.  G.).

Der  Grundbuchberichtigungsantrag  des  Erben  oder  Nacherben
auf  Grund  des  Erbscheinsbedarf  kein  er  öffentlichen  Beglaubigung
        <pb n="857" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  785

Erbpacht-Erbzinsgüter  unterliegen  keinen  Beschränkungen  mehr
bezüglich  der  Veräußerung  und  Belastung  (Art.  63  E.G.  B.  G.  B.
Ablös.  Ges.  v.  2.  März  1850;  Johow  VII  S.  271.  Vgl.  Art.
15  Preuß.  A.G.  R.G.B.  O.).  Sie  sind  auf  den  Namen  des  jeweilig
  zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigten  einzutragen.  Die  Eigenschaft
  des  Gutes  ist  als  Verfügungsbeschräukung  einzutragen.

Familien-Fideikommisse.—Nach  der  Konstruktion  des  A.L.'s  hat  der
Fideikommißbesitzer  das  nutzbare  Eigenthum,  das  Obereigenthum  verbleibt
  der  Familie  als  Ganzes  (88  23,  72,  73  II  4  A.  L.  R.  vgl.
Art.  89  le  Preuß.  A.G.  B.  G.B.)  und  die  Eigenschaft  des  Gutes
wird  in  Abth.  II  des  Grundbuchs  bei  Familienfideikommissen,  die
unter  Aufsicht  einer  Fideikommißbehörde  stehen,  auf  deren  Ersuchen,
die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers  auf  Grund  einer  Bescheinigung
  jener  Behörde  über  dessen  Berechtigung  eingetragen.  Auf
diese  Bescheinigung  finden  die  für  den  Erbschein  geltenden  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung.  Der  Eintragungsantrag  braucht
nicht  beglaubigt  zu  sein  (vgl.  Art.  15—18  Preuß.  A.G.  R.G.B.O.,
unten  S.  969,  vgl.  K.  XIV  S.  152ff.,  115;  Jur.  W.  1896  S.  88
Nr.  96—101).  Die  dadurch  dem  Fideikommißbesitzer  auferlegte
Beschränkung  erstreckt  sich  auf  das  Veräußerungs-,  Belastungs=  und
Vererbungsrecht,  sowie  auf  den  Erwerb  von  Grundstücken,  wenn
Familien-Kapitalien  in  Grundeigenthum  angelegt  werden  sollen,
während  sie  nach  der  Stiftungsurkunde  als  Geldfideikommisse  erhalten
werden  müssen  (vgl.  auch  Art.  20  Preuß.  A.G.  R.G.B.O.,  vgl.  ferner
Art.  59—61  E.G.  B.  G.B.)

Diese  Beschränkungen  können  durch  den  Beschluß  sämmtlicher
Familienmitglieder  (Familienschluß)  beseitigt  werden,  doch  ist  dazu
die  Bestätigung  der  Fideikommißbehörde  nothwendig.  (Oberlandesgericht.
  Art.  16,  17  Preuß.  A.G.  R.G.B.O.;  R.E.  Bd.  40,  S.  320.)
Dieser  liegt  auch  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  des  Familienschlusses
  ob  (§§  1,  2  Ges.  v.  15.  Februar  1840  Ges.  S.  S.  20;
Ges.  v.  5.  März  1855  Ges.  S.  S.  175;  88  42—44,  §  79  II.
4  A.L.  R.,  vgl.  Art.  89  le  und  10,  11  Preuß.  A.G.  B.  G.B.;
vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  143,  VII  S.  163).

In  folgenden  Fällen  ist  nur  die  Zustimmung  zweier  Anwärter
und  die  von  der  Fideikommißbehörde  darüber  ausgefertigte  Verhandlung
  nothwendig:

1.  Wenn  Verfügungen  über  das  Fideikommiß  in  Folge  einer

Rechtsverbindlichkeit  getroffen  werden  sollen  (vgl.  Abs  3  §  17
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.
        <pb n="858" />
        786  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Enteignungsgesetz,  vgl.  Art.  109  E.G.  B.  G.  B.;  8  15  Nr.  2
Ges.  v.  15.  Februar  1840).

2.  Zum  Umtausch  oder  zur  Veräußerung  einzelner  Parzellen  gegen
andere  (§  15  Nr.  3,  4  cit.  Ges.).

3.  Zur  Aufnahme  eines  Nothdarlehens  (8  19  a.  a.  O.).

4.  Zur  Einziehung  von  Fideikommißkapitalien  und  zur  Anlegung
derselben  in  Grundeigenthum,  außer  dem  im  Abs.  1  gedachten
Falle  (§  15  Nr.  5  a.  a.  O.).  Ueber  Revenüenhypothek  vgl
Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  118,  IX  S.  110;  vgl.  noch
R.  E.  XIII  S.  233ff.,  XXXIV  S.  227,  231.  Im  Zwangsversteigerungs-,
  Zwangsenteignungs-,  Separations=  und  Ablösungsverfahren
  hat  die  Fideikommißeigenschaft  keine  Einwirkung
(ogl.  §  2  Abs.  1  E.G.  Zw.V.G.).

Königliche  Familiengüter  werden  durch  das  Kgl.  Hausministerium
verwaltet.  Dieses  bescheinigt  das  Nachfolgerecht  (Johow  V  S.  71,
vgl.  Art.  57  ff.  E.G.  B.  G.B.).  ·

Die  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  kann  auch  auf  Grund
einer  Bescheinigung  der  Fideikommißbehörde  über  das  Erlöschen
der  Eigenschaft  erfolgen  (Art.  16  Abs.  1,  18,  Pr.  R.G.G.B.O.)

Familienstiftung:  Nach  Art.  1  §  1  Preuß.  A.G.  B.  G.B.  (vgl.  §  85
B.  G.  B.)  wird  darunter  eine  Stiftung  verstanden,  die  nach  der
Stiftungsurkunde  ausschließlich  dem  Interesse  der  Mitglieder  einer
bestimmten  Familie  oder  mehrerer  bestimmter  Familien  dient.  Das
Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden  bedarf  der  schriftlichen
Form  (8  81  Abs.  1  B.  G.B.)  Für  die  Genehmigung,  durch
welche  sie  Rechtsfähigkeit  erlangt  (§  80,  vgl.  §  84  B.  G.B.),  ist  das
Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben  soll,
event.  das  vom  Justizminister  mit  der  Verwaltung  oder  Beaussich
tigung  beauftragte  Landgericht  oder  Oberlandesgericht  (Art.  1  §  1
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).  Der  Genehmigung  hat  eine  Prüfung  Seitens
  des  Gerichts  nach  Maßgabe  des  Art.  1  §  2  a.  a.  O.  voranzugehen.

Der  Eigenthumsübergang  von  Grundstücken  und  Rechten
an  Grundstücken  auf  die  Stiftung  vollzieht  sich  nach  den  gewöhnlichen
  Regeln  rechtsgeschäftlicher  Uebertragung  (vgl.  §  82  B.  G.B)
Bei  der  Errichtung  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  bedarf  es
der  Auflassung,  der  Eintragungsbewilligung  u.  s.  w.
Nur  Rechte,  zu  deren  Uebertragung  die  Abtretungserklärung  genigt,
gehen  im  Zweifel  mit  der  Genehmigung  auf  die  Stiftung  über
82  S.  2,  vgl.  auch  §.  1154  B.  G.  B.).  Bei  der  Errichtung
        <pb n="859" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  787

von  Todeswegen  ist  die  Stiftung  Erbin  bezw.  Vermächtnißnehmerin
  (§§  83,  84  B.  G.  B.).

Die  rechtsgeschäftliche  Vertretung  liegt  dem  in  der  Stiftungsurkunde
  benannten  Vorstand  ob  (§  86  B.  G.B.,  Art.  1  52  Abs.  1
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,  vgl.  §  89  lc  a.  a.  O.).

Jede  Familienstiftung  steht  unter  Aufsicht  des  Gerichts,
regelmäßig  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat,
ausnahmsweise  des  vom  Justizminister  damit  betrauten  Gerichts
((29  A.G.  G.V.G.).  Die  Aussichtsführung  ist  eine  Angelegenheit
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Die  Aenderung
der  Verfassung  sowie  die  Aufhebung  der  Familienstiftung
erfolgt  durch  Familienschluß,  welcher  gemäß  den,  aber  nur
dispositiven,  Vorschriften  der  Art.  2  §  2—13  Preuß.  A.G.  B.  G.B.
einstimmig  gefaßt  und  von  dem  die  Aussicht  führenden  Gericht
aufgenommen  und  genehmigt  werden  muß  (vgl.  §  14  a.  a.  O).  Zu
Verfügungen  über  die  Substanz  des  Stiftungsvermögens
  bedarf  es  eines  Familienschlusses  nicht.  Die  Vorschristen
  der  Art.  6  und  7  §  1  Preuß.  A.G.  B.  G.B.,  betr.
Erwerbsbeschränkungen  der  juristischen  Personen,  finden  auf
Familienstiftungen  keine  Anwendung  (Art.  6  §  4  und  Art.  7
81  Abs.  2  l.  c.),  so  daß  für  sie  nur  die  Beschränkung  des  Art.  7
82  —  Grundstückserwerb  seitens  außerpreußischer  oder  ausländischer
  juristischer  Personen  —  gilt.  Näheres  s.  bei  Stranz
u.  Gerhard  Kommentar  z.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  1900  S.  31ff.

Fideikommissarische  Substitution,  Fiduciarerbe  s.  „Vorerbe,  Nacherbe“.

Firma  des  Einzelkaufmanns  ist  kein  Rechtssubjekt,  auf  eine  solche
können  Grundstücke  oder  Rechte  am  Grundstück  nicht  eingetragen
werden,  sondern  nur  auf  den  bürgerlichen  Namen  des.  Inhabers
(ogl.  Oberneck  bei  Gruchot  Bd.  43  S.  696  ff.,  vgl.  Entsch.
des  Kammerg.  IV  S.  133,  IX  S.  3  und  89).

Fischereigenoffenschaft  hat  auf  Grund  eines  landesherrlich  zu  genehmigenden
  Statuts  juristische  Persönlichkeit  (8&amp;amp;  9,  10  des  Fischereiges.
v.  30.  Mai  1874  Ges.  S.  S.  197;  vgl.  Art.  69  E.G.  B.  G.B.).

Fiskus  vgl.  oben  „Deutsches  Reich".  Der  preußische  Fiskus  hat  die
Rechte  einer  privilegirten  Korporation  und  ist  trotz  der  verschiedenen
Ressorts  nur  eine  juristische  Person,  sodaß  beim  Uebergange  eines
Grundstücks  von  einem  zum  anderen,  z.  B.  vom  Forstfiskus  auf
den  Eisenbahnfiskus,  keine  Auflassung  erforderlich  ist  (Entsch,  des
Kammerg.  X  S.  311;  88  172  ff.  II  14  A.  L.R.,  vgl.  Fritze,

50“
        <pb n="860" />
        788  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Zusammenstellung  der  Behörden,  welche  den  Preuß.  Landes-  und
den  deutschen  Reichsfiskus  vertreten;  ferner  R.E.  Bd.  15  S.  39)

Hervorzuheben  ist:

Der  Erwerb  von  Grundstücken  kann  stets  durch  den  Finanzminister
  ohne  Allerhöchste  Ermächtigung  (Reskr.  v.  4.  April  1838),
innerhalb  der  einzelnen  Ressorts  durch  den  betr.  Ressortmiiister
erfolgen  (Kab.  O.  v.  21.  Februar  1845  J.  M.  Bl.  S.  70;  Allg.
Verf.  v.  1.  April  1874  J.M.  Bl.  S.  101;  Allerh.  Erlaß  v.
30.  März  1886  J.M.  Bl.  S.  96).  Nach  letzterem  ist  den  Ressort-Chefs
  (Ministern)  die  Ermächtigung  ertheilt,  die  ihnen  gegenwärtig
zustehende  Befugniß  zum  Erwerbe  unbeweglicher  Sachen  für  den
Staat  auf  die  ihnen  unterstellten  Behörden  mit  der  Wirkung  zu
übertragen,  daß  letztere  Dritten  gegenüber  zum  selbständigen  Abschluß
  der  bezüglichen  Verträge  und  zur  Entgegennahme  der  Aufslassungserklärung
  allgemein  legitimirt  sind.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  diese  Befugniß  übertragen:

a)  im  Bereich  der  allgemeinen  Bauverwaltung  auf  die  Kgl.
Regierungspräsidenten,  bezw.  Kgl.  Regierungen,  auf  die  Kgl.
Ministerial-Baukommission  zu  Berlin  und  auf  die  Kgl.  Ober-Präsidenten
  der  Provinzen  Westpreußen,  Schlesien,  Sachsen
und  der  Rheinprovinz  als  Chefs  der  bezüglichen  Strombauverwaltungen
  (Ges.  v.  20.  August  1883  Ges.  S.  S.  333;
vom  31.  Mai  1884  Ges.  S.  S.  303);

b)  auf  die  Kgl.  Eisenbahndirektionen,  Eisenbahnbetriebsämter  und
Eisenbahnbaukommissionen  (vgl.  Verwaltungsordnung  für  die
Staatsbahnen  vom  15.  Dezember  1894  G.S.  S.  11,  GEntsch.
des  Kammerg.  Bd.  18  S.  91  Nr.  29;  Bekanntmachung
v.  5.  und  11.  Mai  1886  J.M.Bl.  1886  S.  139);

c)  auf  die  Kgl.  Kommission  für  die  Herstellung  des  Schiffahrtskanals
  von  Dortmund  nach  den  Emshäfen  (Bekanntmachug
v.  3.  Nov.  1889  J.M.  Bl.  S.  280).

Der  Kriegsminister  hat  die  Befugniß  zum  Erwerb  unbeweglicher
Sachen  für  das  Reich  auf  die  Korpsintendanturen  und  bei
Erwerbungen  zu  Festungszwecken  auf  die  Kommandanturen  übertragen.
  Soweit  die  Erwerbung  zu  Zwecken  der  Anfertigung  und
Verwaltung  der  Streitmittel  und  des  Feldgeräths  erfolgt,  ist  diese
Befugniß  auf  die  Feldzeugmeisterei  übertragen.  J.M.V.  v.  2.
November  1898,  J.  M.  Bl.  S.  270,  Allerh.  Erlaß  v.  30.  April  1887,
J.M.Bl.  S.  211).
        <pb n="861" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  789

Zur  Veräußerung  von  Staatsgrundstücken  bedarf  es  in  der  Regel
Königlicher  Genehmigung,  in  einzelnen  Fällen  sogar  Genehmigung
beider  Häuser  des  Landtages  (vgl.  die  Aufzählung  bei  Turnau  II
*&amp;amp;35  Anm.  1  S.  235).  Dieselbe  darf  nur  im  Wege  der  Lizitation
erfolgen,  falls  nicht  der  König  freihändigen  Verkauf  ausdrücklich
gestattet  hat.

Ausnahmen  sind  gemacht:
für  den  Finanzminister  bei  als  erblose  Verlassenschaft  oder  herrenloses
  Gut  zugefallenem  Grundeigenthum  unter  200  Thlr.  Taxwerth
(Erlaß  vom  4.  Juli  1853  J.M.  Bl.  S.  266);  für  diesen  und  den
Justizminister  bei  Grundstücken  oder  Grundstückstheilen  unter  200  Thlr.
Taxwerth  (Turnau  II  §  35  S.  235  ff.;  Erlaß  v.  12.  November  1853
J.M.Bl.  S.  426;  Allg.  Verf.  v.  1.  April  1874  J.M.  Bl.  S.  101).

Bei  Veräußerungen  militärfiskalischer  Grundstücke  vertreten  die  Landeskontingentsverwaltungen
  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  den  Reichsfiskus;
  zur  Auflassung  derselben  ist  in  Preußen  ein  Bevollmächtigter
des  preußischen  Kriegsministers  legitimirt  (Entsch.  des  Kammerg.  IV
S.  147;  vgl.  R.G.Bl.  1874  S.  136;  Reusch  S.  44  Nr.  197).

Inwieweit  Löschungsanträge  außer  dem  Bereiche  der  laufenden
Verwaltung  liegen  und  von  den  Ressortministern  gestellt  werden
müssen,  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  prüfen  (vgl.  Entsch.  des
Kammerg.  18  S.  95/90).

Forstbediente  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Landwirthschaftsministers
nicht  ein  Grundstück  erwerben,  welches  in  den  ihrer  Aufsicht  und
Verwaltung  anvertrauten  Forsten  und  Revieren  ein  Holzungs-,
Hütungs=  oder  sonstiges  Recht  hat  oder  mit  demselben  grenzet
(Kab.  O.  v.  5.  September  1821  Ges.  S.  S.  158;  Turnau  1
S.  211  unter  b).  Die  Vorschrift  ist  als  öffentlichrechtlich  durch
das  B.  G.  B.  unberührt  geblieben.

Freiereligiöse  Gemeinden  habenkeine  Korporationsrechte  (Str.  53S.  328).

Freimanrerlogen.  Die  drei  Mutterlogen  (zu  den  drei  Welttugeln,
die  große  Landesloge  und  die  Royal  Yorh),  sowie  deren  bei  Erlaß
des  Edikts  vom  20.  Oktober  1798  schon  gestifteten  Tochterlogen
haben  Korporationsrechte,  doch  haben  die  letzteren  durch  die  von
einer  der  Mutterlogen  gegebene  Konstitutionsurkunde  ihre  rechtliche
Eristenz  als  Korporation  nachzuweisen.

Zur  Erwerbung  und  Veräußerung  wie  Verpfändung  von  Grundstücken
  gehört  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  (Mvgl.
Turnau  II  S.  351,  Art.  82  E.G.  B.  G.B.).
        <pb n="862" />
        790  1.  Abtheilung:  Legitimation.

In  der  Regel  werden  die  Logen  nach  außen  statutengemäß  durch
Repräsentanten,  welche  sich  durch  vom  Polizeipräsidium  ausgestellte
Urkunden  legitimiren,  vertreten  (vgl.  Turnau  II  §  69  S.  351/352).

Gegenvormund  vgl.  unter  Vormund.

Gemeinde  s.  unter  „Dorfgemeinde".

Generalkommissionen  s.  Auseinandersetzungsbehörden.
Generalsynode  s.  unter  Kirche.

Genossenschaften  bezw.  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  von
nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die  Förderung  des  Erwerbes
oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes,  bezwecken  (z.  B.  Vorschuß-,  Kredit-,  Konsumvereinek.
Dieselben  haben  juristische  Persönlichkeit,  wenn  sie  im  Genossenschaftsregister
  eingetragen  sind.  (Reichsges.  v.  1.  Mai  1889  in
der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898,  R.G.M.
S.  369,  810  ff.  vgl.  noch  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  19  S.  108.)

Die  Vertretung  liegt  in  den  Händen  des  aus  mindestens  zwei
Mitgliedern  bestehenden  Vorstandes,  welcher  sich  durch  ein  Attejt
aus  dem  Genossenschaftsregister  zu  legitimiren  hat.  Die  Erklärung
und  Zeichnung  geschieht  in  der  durch  das  Statut  bestimmten  Form.
Die  Zeichnenden  haben  zu  der  Firma  der  Genossenschaft  oder  zu
der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift  beizusügen
(§  25  des  Ges.;  vgl.  aber  Entsch.  des  Kammerg.  XIII  S.  170,
172).  Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft  sowie  die
Vertretung  der  letzteren  kann  auch  Bevollmächtigten  oder  Beamten
der  Genossenschaften  zugewiesen  werden,  doch  ist  die  Bestellung  von
Prokuristen  oder  Handlungsbevollmächtigten  zum  gesammten  Geschäftsbetrieb
  unzulässig  (§  42  des  Ges.).

Die  Liquidation  erfolgt  mangels  Bestimmungen  im  Statut  oder
eines  besonderen  Beschlusses  der  Generalversammlung,  durch  den
Vorstand,  event.  müssen  mindestens  zwei  Liquidatoren  emanm
werden,  welche  die  Firma  als  „Liquidationsfirma“  zu  bezeichnen
haben  (88  83  ff.  des  Ges.).

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  von  ihnen  gemäß
88  89,  26  Gepnossenschaftsges.  bewirkt  werden,  sofern  nicht  das
Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders  bestimmt
(§  27  Abs.  1,  §  89  a.  a.  O.).  Die  Legitimation  erfolgt  durch
Attest  aus  dem  Genossenschaftsregister.

Nicht  eingetragene  Genossenschaften  haben  keine  juristische  Persönlichkeit
  (Entsch.  des  Kammerg.  X  S.  87).
        <pb n="863" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  791

Gesandte,  preußische,  dürfen  Vollmachten,  welche  Preußen  im
Auslande  ausstellen,  beglaubigen.  Dieses  Attest  hat  die  Wirkung
einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Vollmacht.  Auf  sonstige  Akte  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bezieht  sich  diese  Beglaubigungsbefugniß
nicht  (Art.  32  Preuß.  G.  fr.  G.;  Kab.  O.  v.  11.  November  1829
Ges.  S.  1830  S.  2;  Reskr.  v.  26.  Februar  1842  J.  M.  Bl.  S.  95;
Turnau  I1  S.  114).

Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  hat  nach  §  13  des  Reichsgesetzes
  vom  20.  April  1892  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  1898  (R.G.Bl.  S.  370)  selbständig  ihre  Rechte  und
Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an
Grundstücken  erwerben  und  wird  nach  §  35  des  Ges.  durch  die
Geschäftsführer  vertreten,  welche  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
bestimmten  Form  ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die
Gesellschaft  zu  zeichnen  haben,  indem  sie  zu  der  Firma  derselben
ihre  Namensunterschrift  beifügen.  Die  Legitimation  erfolgt  durch
Vorlegung  eines  Handelsregisterattestes  (88  33,  35  R.G.B.O.).

Gewerkschaft  neuen  Rechts,  d.  h.  nach  dem  Berg-Gesetz  vom
24.  Juni  1865  errichtet,  hat  juristische  Persönlichkeit  (R.E.  XXIII

S.  202),  welche  durch  den  Repräsentanten  oder  den  Grubenvorstand
vertreten  wird  (§§  114,  117,  119,  120  des  Bergges.;  Entsch.  des
Kammerg.  V  S.  216,  XIII  S.  220.  Zur  Legitimation  dient
die  Ausfertigung  des  über  die  Wahlverhandlung  gerichtlich  oder
notariell  aufgenommenen  Protokolls  (88  118,  119  Bergges.)  Im
Ubrigen  vgl.  noch  oben.  S.  324,  325  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd  19
S.  85,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  33  S.  1049  ff.  und  über  die  Gewerkschaft
  alten  Rechtes,  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  12  S.  83.

Gottesäcker  siehe  Begräbnißplätze.

Güterrecht:  siehe  auch  „Ehefrauen“.

Das  eheliche  Güterrechtdes  B.  G.  B.  kennt  folgende  Güterstände:

I.  Den  gesetzlichen  Güterstand  der  Verwaltungsgemeinschaft
  (88  1363  ff.  B.  G.B.).

II.  Das  vertragsmäßige  Güterrecht  auf  Grund  eines
Ehevertrages,  derbeigleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile
vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  sein  muß.
Soweit  dieser  vom  gesetzlichen  Güterrecht  abweicht,  hat  er
gegen  gutgläubige  Dritte  uur  Wirkung,  wenn  sein  Inhalt  in
das  Güterrechtsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts  eingetragen
  oder  dem  Dritten  bekannt  war  (§  1435  B.  G.B.).
        <pb n="864" />
        792

1.  Abtheilung:  Legitimation.

Dieser  gewillkürte  Güterstand  kann  der  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  (§§  1437  ff.),  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  (§8  1519  ff.)  und  der  Fahrnißgemeinschaft
  (65  1540  ff.)  sein.

Völlige  Gütertrennung  kraft  Gesetzes  (vgl.  88  1364,

1418—1420,  1426—1429,  1432,  1436,  1470,  Abf.  1;
1545  Abs.  1,  1449,  1575,  1587)  oder  auf  Grund
eines  Ehevertrags  (vgl.-Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16
S.  137  ff.,  Nr.  37).  Die  Wirksamkeit  dieses  Güterstandes
gegen  einen  gutgläubigen  Dritten  ist  von  der  Eintragung
in  das  Güterrechtsregister  abhängig,  falls  derselbe  dem
Dritten  nicht  bekannt  war  (§  1431,  Abs.  1).

Zum  eingebrachten  Gut  gehört  auch  das  Vermögen,
das  die  Frau  während  der  Ehe  erwirbt  (§  1363  Abs.  2).
Der  Umfang  des  Vorbehaltsgutes  wird  durch  die
§§  1366—1370  B.  G.  B.  bestimmt,  insbesondere  gehört
zum  Vorbehaltsgut  dasjenige,  was  die  Frau  durch  Erbfolge,
  durch  Vermächtniß  oder  als  Pflichttheil  erwirbt,  oder
was  ihr  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich
zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß
der  Erwerb  Vorbehaltsgut  sein  soll  (6  1369  B.  G.B).

Auch  die  Vorbehaltseigenschaft  kann  bei  vertragsmäßigem
Güterrecht  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  nur  wirksam
sein,  wenn  sie  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  oder
dem  Dritten  bekannt  war  (8  1435  B.  G.B.).

Diese  Vorschriften  haben  an  sich  nur  Geltung  für  die
nach  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen  (vgl.  Art.
200  E.G.  z.  B.  G.  B.).  Die  Landesgesetzgebung  ist  aber

durch  Art.  218  a.  a.  O.  ermächtigt  worden,  das  Landesgüterrecht

  nach  dem  1.  Januar  1900  zu  ändern  und  auf
diese  Weise  in  Einklang  mit  dem  des  B.  G.B.  zu  bringen.
Von  dieser  Ermächtigung  hat  Preußen  in  den  Art.  44
bis  67  Pr.  A.G.  B.  G.B.  Gebrauch  gemacht  und  die  über
aus  zahlreichen  Güterrechte,  welche  innerhalb  der  Preus.
Monarchie  Geltung  hatten,  in  einen  der  Güterstände  des
B.  G.  B.  mit  geringen  Ausnahmen  übergeführt.

Danach  tritt  durchgängig  an  die  Stelle  des  bisherigen  Güterstandes

  mit  dem  1.  Jannar  1900  für  alle  Ehegatten,  die  zu
        <pb n="865" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  793

dieser  Zeit  in  Preußen  ihren  Wohnsitz  haben,  der  entsprechende
Güterstand  des  B.  G.  B.,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Ehegatten
ihren  ersten  ehelichen  Wohnsitz  nicht  in  Preußen  hatten  und  wenn
ihr  Güterstand  auf  Ehevertrag  beruhte.  Das  Einzelne  ergeben  die
angeführten  Bestimmungen  des  Pr.  A.G.  und  die  Pr.  Verordn.
vom  20.  Dez.  1899.  Ges.  S.  S.  607  ff.

Wird  in  Folge  der  Aenderung  des  Güterstandes  das  Grundbuch
unrichtig,  so  werden  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  Gerichtsgebühren
  und  Steipel  nicht  erhoben  (Art.  59  8  2  l.  c.).  Die  Rechte
des  Märkischen  überlebenden  Ehegatten  am  Vermögen  des  verstorbenen
Ehegatten  sind  erbrechtlicher  Natur  und  daher  aufrechterhalten
(Art.  46  8  21.  c.).  Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  Erbfolge
nach  dem  B.  G.  B.  wählen.  Will  er  dies  nicht  oder  giebt  er  die
Erklärung  dieser  Wahl  nicht  innerhalb  der  Ausschlagungsfrist  des
B.G.  B.  (6  Wochen  bezw.  6  Monate:  §  1943  B.  G.B.,  vgl.  auch
§  2306  B.  G.  B.)  in  öffentlich  beglaubigter  Form  dem  Nachlaßgerichte
  gegenüber  ab,  so  bleibt  ihm  demgemäß  die  Wahl  zwischen
statutarischer  Portion  oder  Rücknahme  des  eigenen  Vermögens  (Art.
46  §  3ff.  a.  a.  O.).

Soweit  nicht  ein  Anderes  erhellt,  gilt  das  System  der  gesetzlichen
  Verwaltungs-Gemeinschaft.  Die  Nutzuießung  und  Verwaltung
des  eingebrachten  Vermögens  der  Frau  steht  dem  Manne  zu,  das
Eigenthum  daran  verbleibt  der  Frau.  Das  Recht  der  Verwaltung,
welches  nicht  übertragbar  ist,  umfaßt  aber  nicht  das  Recht
der  Verfügung.  Zu  einer  solchen  bedarf  der  Ehemann  regelmäßig
  der  Zustimmung  der  Frau  (88  1374,  1375  B.  G.  B.).
Die  Ausnahmefälle,  in  denen  der  Ehemann  ohne  Zustimmung
der  Frau  zum  Zwecke  ordnungsmäßiger  Verwaltung  verfügen  kann,
normirt  §  1376,  Nr.  1—3  B.  G.  B.  Hierher  gehört,  daß  er  Forderungen
  der  Frau  gegen  solche  Forderungen  an  die  Frau,  deren
Berichtigung  aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt  werden  kann,  aufrechnen
  (Nr.  2  c.  a.  O.),  und  daß  er  Verbindlichkeiten  der  Frau
zur  Leistung  eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstandes
durch  Leistung  des  Gegenstandes  erfüllen  darf  (Nr.  3  a.  a.  O.).
Ferner  kann  die  Zustimmung  der  Ehefrau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1379  B.  G.B.).

Auf  der  anderen  Seite  kann  auch  die  Ehefrau  nicht  ohne
Zustimmung  bezw.  nicht  ohne  Einwilligung  des  Ehemannes  durch
einseitiges  Rechtsgeschäft  (z.  B.  Aufrechnung,  Kündigung)  über  ihr
        <pb n="866" />
        794  I.  Abtheilung:  Legitimation.

eingebrachtes  Gut  verfügen  (88  1395—1398  B.  G.  B.),  es  sei
denn,  daß  der  Ehemann  krank  oder  abwesend  und  die  Verfügung
ohne  Gefahr  nicht  aufschiebbar  ist  (§  1401  B.  G.B.),  oder  daß
es  sich  um  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses,  oder  um  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  gegenüber
dem  Manne  oder  um  einen  der  sonst  in  den  88  1406,  1407  aufgeführten
  Fälle,  insbesondere  um  das  Widerspruchsrecht  gegen  eine
Zwangsvollstreckung  (vgl.  noch  §  771  C.  P.O.)  handelt.  Ferner
kann  auch  die  Zustimmung  des  Ehemannes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1402  B.  G.B.),  und  sie  gilt  bei
konsentirtem  Erwerbsgeschäft  der  Frau,  auch  einem  solchen,  das
unbewegliche  Sachen  zum  Gegenstande  hat,  als  allgemein  ertheilt
zu  allen  Rechtsgeschäften,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt
1405  B.  G.  B).

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  sind  die  Gegenstände,  die
nicht  durch  Rechtsgeschäfte  übertragen  werden  können  (Lehen,  Stamm,
Fideikommißgüter,  Nießbrauchrechte  u.  a.).  Auf  dieses  Sondergm
finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  für  das  eingebrachte
Gut  geltenden  Vorschriften  mit  Ausnahme  des  §  1524  entsprechende
Anwendung,  nach  welchen  die  Nutzung  dieser  Gegenstände  gemäß  8  1525
zum  Gesammtgut  gehört,  während  sie  im  gesetzlichen  Güterstand
hinsichtlich  des  eingebrachten  Gutes  dem  Manne  zufällt.  Wegen
der  Fahrnißgemeinschaft  vgl.  §  1550  Abs.  2  B.  G.B.

Ueber  ihr  Vermögen  bei  Gütertrennung  und  über  ihr  Vorbehaltsgut
  bei  allen  Güterständen  hat  die  Ehefrau  die  alleinige
und  selbständige  Verfügungsbefugniß  (88  1426  ff.  1371,  1441,  1526,
1549  B.  G.  B.).

Die  Verfügungsbefugniß  des  Ehemannes  über  sein  Vermögen
  wird,  soweit  es  nicht  zum  Gesammtgut  einer  Gütergemeinschaft
  gehört,  durch  die  Ehe  nicht  berührt  (vgl.  88  1525  Abs.l,
1439,  1550  Abs.  2,  1440  Abs.  2,  1526  Abs.  2,  1555  B.  (.M..

Ueber  das  Gesammtgut  bei  der  allgemeinen,  der  Errungenschaftsund
  der  Fahrnißgemeinschaft  hat  der  Ehemann,  bei  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  der  überlebende  Ehegatte,  regelmäßig  die  selbständige
und  alleinige  Verfügungsbefugniß  (88  1443,  1457,  1487,  1519
Abs.  2,  1549  B.  G.  B.).  Der  überlebende  Ehegatte  und  die  Kinder
müssen  aber  im  Grundbuch  eingetragen  sein,  wenn  der  Crsteie
grundbuchrechtlich  verfügen  will.  Der  §  41  R.G.B.O.  bezieht  sich
nur  auf  Erben  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.,  Bd.  18,  S.  Jl,
        <pb n="867" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  795

Nr.  17).  Es  ist  jedoch  ausnahmsweise  die  Zustimmung  der
Fran  (bezw.  der  gemeinschaftlichen  Abkömmlinge)  gemäß  §§  1444
bis  1446,  1487  Abs.  1  B.  G.B.  erforderlich:

1)  Zu  einem  Rechtsgeschäft,  durch  das  der  Ehemann  (bezw.
der  überlebende  Ehegatte)  sich  zu  einer  Verfügung  über  das
Gesammtgut  im  Ganzen  verpflichtet,  sowie  zu  einer  Verfügung
  über  Gesammtgut,  durch  die  eine  ohne  Zustimmung
der  Frau  (bezw.  der  antheilsberechtigten  Abkömmlinge)  eingegangene
  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt  werden  soll;

2)  zur  Verfügung  über  ein  zu  dem  Gesammtgut  gehörendes
Grundstück,  sowie  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Verfügung  (Veräußerung  des  Grundstücks,  Belastung
desselben  mit  dinglichen  Rechten,  Hypothek-,  Grund=  und
Rentenschulden;  aber  nicht  zur  Verfügung  über  Grundstücksrechte,
  wie  z.  B.  zur  entgeltlichen  Abtretung,  Verpfändung
und  Aufhebung  von  dinglichen  Rechten).

3)  zu  einer  Schenkung  aus  dem  Gesammtgut  oder  einer
Verfügung  über  das  Gesammtgut,  durch  welche  ein  unkonsentirtes
Schenkungsversprechen  erfüllt  werden  soll.

Die  hiernach  erforderliche  Zustimmung  der  Ehefrau  kann  in
den  zu  1  und  2  genannten  Fällen  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1447  B.  G.  B.).

Die  Ehefrau  dagegen  bedarf  zu  jeder  Verfügung  der  Zustimmung
  des  Mannes  und  nur  ausnahmsweise  ist  sie  die
legitimirte  Vertreterin  des  Gesammtguts,  nämlich  wenn  der
Mann  krank  oder  abwesend  und  die  Verfügung  unausschiebbar  ist
(51450  B.  G.  B.),  wenn  es  sich  um  eine  Verfügung  handelt,  die  der
konsentirte  Betrieb  ihres  Erwerbsgeschäfts  mit  sich  bringt  (§  1452
B.  G.B.),  sowie  hinsichtlich  der  Annahme  oder  Ausschlagung  einer
ihr  angefallenen  Erbschaft  oder  eines  ihr  angefallenen  Vermächtnisses
(8  1453  B.  G.  B.).

Die  Zustimmung  des  Ehemannes  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1451  B.  G.B.).

Während  der  Auseinandersetzung  steht  das  Verfügungsrecht
über  das  Gesammtgut  beiden  Ehegatten  (bezw.  dem  Ehegatten  und
den  Abkömmlingen)  gemeinschaftlich  zu.  (8§  1472,  1492,  1497,
1546,  1549,  vgl.  auch  §  1424  B.  G.  B.)

Verwaltungsrecht  und  Nutznießung  des  Ehemannes
werden  im  Grundbuch  nicht  eingetragen,  sie  gelten  auch  gegen
        <pb n="868" />
        796  1.  Abtheilung:  Legitimation.

den,  der  nicht  gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine  Ehefrau  ist;  der
Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  wird  insofern  nicht
gewährt  (§  1404  B.  G.  B.  88  34,  35  R.  G.  B.  O.  und  oben  S.  211.

Jedes  andere  Güterrechtsverhältniß  kann  im  Grundbuch  einge—
tragen  werden  (8  34,  36,  Abs.  2,  48  R.G.B.O.,  vgl.  noch  Entsch.
des  Kammerg.  Bd.  19  S.  62  ff.).  Das  B.  G.B.  hat  für  das  Gebiet
des  ehelichen  Güterrechts,  analog  dem  Handelsregister,  noch  ein

pp  zweites,  dem  Schutze  des  Verkehrs  dienendes  Institut  geschassen,
das  Güterrechtsregister.  Es  wird  zu  Gunsten  des  gutgläubigen
Dritten  angenommen,  daß  zwischen  den  Ehegatten  der  gesetzliche
Güterstand  oder  das  in  das  Register  eingetragene,  ev.  gültig  vereinbart
  gewesene  Güterrechtsverhältniß  gilt,  so  lange  nicht  das
Register  ein  anderes  ergiebt  (8§  1435,  1431,  1371  B.  G.  B.).  Es
muß  also  die  Gütertrennungs=  oder  Vorbehalts=  oder  Gesammt-=guteigenschaft
  in  das  Register  eigetragen  werden,  damit  sie  gegen
einen  damit  unbekannten  Dritten  wirke.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall,
daß  eine  dieser  Eigenschaften  eingetragen  war  und  demnächst  abgeändert
worden  ist,  mag  es  sich  um  die  Umwandlung  einer  dieser  Eigenschaften
in  die  andere  oder  um  die  Umänderung  in  den  gesetzlichen  Güterstand
handeln,  mag  die  Aenderung  durch  Vertrag  herbeigeführt  (§  1435
Abs.  2  B.  G.  B.)  oder  kraft  Gesetzes  eingetreten  sein  (88  1470
Abs.  1  Satz  2,  1431  Abs.  1,  vgl.  88  1468,  1469  B.  G.B.).

Die  durch  das  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  angeführten  Güterstände
in  Ansehung  derjenigen  Ehen,  welche  am  1.  Jannar  1900  bereits
bestanden  haben,  richten  sich  gemäß  §  9  Art.  59  a.  a.  O.  in  ihrer
Wirksamkeit  gegen  gutgläubige  Dritte  lediglich  nach  den  für  die
Wirksamkeit  des  bisherigen  Güterstandes  geltenden  Vorschriften,
abgesehen  von  gewissen  Modifikationen  (vgl.  Art.  63  a.  a.  O.).  Für
diese  Verhältnisse  kommt  daher  der  aus  §  1435  Abs.  1  B.  G..
hergeleitete  Schutz  nicht  in  Frage.

Was  die  nach  dem  1.  Januar  1900  neu  begründeten  Güterstände
  betrifft,  so  entscheidet  bei  einer  Kollision  zwischen  dem  Inhalt
  des  Grundbuch=  und  dem  des  Güterrechts-Registers  der  erstere,
weil  das  im  §  892  B.  G.  B.  festgestellte  Publizitätsprinzip  eine
Sondervorschrift  für  den  Grundbuchverkehr  in  sich  schließt,  welche
den  allgemeinen  für  alle  Rechtsverhältnisse  gegebenen  Bestimmungen
über  die  Wirksamkeit  des  Inhaltes  des  Güterrechtsregisters  vorgeht.

Enthält  also  das  Grundbuch  eine  Eintragung  über  das  eheliche
Güterrecht,  so  gilt  diese  unbedingt  zu  Gunsten  des  gutgläubigen
        <pb n="869" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  797

Dritten,  ohne  Rücksicht  auf  einen  abweichenden  Inhalt  des  Güterrechtsregisters:
  Er  wird  z.  B.  Eigenthümer  der  ihm  vom  Ehemann  cedirten
Hypothek,  welche  das  Grundbuch  als  zum  Gesammtgut  gehörig
bezeichnet,  mag  auch  das  Güterrechtsregister  die  inzwischen  eingetretene
  Vorbehaltsgutqualität  ergeben.  Enthält  dagegen  das
Grundbuch  nichts  über  das  güterrechtliche  Verhältniß,  so  kommen
die  für  das  Güterrecht  geltenden  Spezialbestimmungen  zur  Anwendung
  und  es  können  Abweichungen  vom  gesetzlichen  bezw.  im
Güterrechtsregister  eingetragenen  Güterstand  dem  gutgläubigen  Erwerber
  nicht  entgegengehalten  werden.

Der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder  ein
vertragsmäßiges  Güterrecht  besteht,  oder  daß  ein  Gegenstand  zum  Vorbehaltsgut
  eines  Ehegatten  gehört,  wird  dem  Grundbuchamt,
soweit  dies  nicht  aus  einem  Vermerk  im  Grundbuch  selbst
hervorgeht,  durch  Vorlegung  des  Ehevertrags  oder  durch
ein  Zeugniß  des  zuständigen  Amtsgerichts  über  die  Eintragung
  des  güterrechtlichen  Verhältnisses  im  Güterregister
geführt  bezw.  durch  Bezugnahme  auf  das  Register,  wenn  seine
Führung  und  die  des  Grundbuchs  in  der  Hand  desselben  Gerichts
liegt  (§§  34,  35  R.G.B.O.  88  159—162  R.G.  fr.  G.  Verf.  v.
6.  November  1899  über  die  Führung  des  Vereins=  und  Güterrechtsregisters
  J.  M.  Bl.  1899,  S.  299,  §§  1435,  1558ff.  B.G.B.).

Das  Bestehen  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  kann  nur
durch  ein  vom  Nachlaßgericht  darüber  ausgestelltes  Zeugniß  nachgewiesen
  werden  (§  36  Abs.  2  R.G.B.O.).  Dieses  Zeugniß  hat
dieselbe  Kraft  wie  ein  Erbschein  (§  1507  B.  G.B.,  §  84  R.G.  fr.  G.).

Der  durch  einen  Auszug  aus  dem  Güterrechtsreg.  oder  durch
Bezugnahme  auf  das  Reg.A.G.  Berlin  1  begründete  Antrag  auf
Eintragung  eines  vereinbarten  Güterstandes  oder  der  Zugehörigkeit
des  Grundstücks  oder  einer  Hypothek  zum  vorbehaltenen  Vermögen
der  Ehefrau  bedarf  keiner  Beglaubigung  (vgl.  §  30  R.G.B.O.,
§5  19,  22,  14,  13  R.G.  B.O.,  vgl.  ferner  §§  1438  Abs.  3,  1519,
1549  B.  G.  B.,  vgl.  Art.  59  §  2  Pr.  A.G.  B.  G.  B.).

Der  Grundbuchrichter  hat  die  Legitimation  nach  dem  eingetragenen
  bisherigen  Güterstand,  in  Ermangelung  einer  Eintragung
bezw.  eines  anderweiten  Nachweises  nach  dem  gesetzlichen  Güterstand
der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu  beurtheilen.

Jedoch  hat  er  bei  Prüfung  des  eine  Eintragung  Bewilligenden
eine  etwa  bestehende,  wenn  auch  nicht  eingetragene  Gütergemein-
        <pb n="870" />
        798  1.  Abtheilung:  Legitimation.

schaft  zu  berüchsichtigen  und  z.  B.  die  Eintragungsbewilligung  des
eingetragenen  Eigenthümers  aus  dem  Grunde  zu  beanstanden,  weil
derselbe  in  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  lebt  und  deshalb  in
Wahrheit  nicht  Alleineigenthümer  sei  (Entsch.  d.  Kammerger.  VI
S.  91;  vgl.  IV  S.  151;  VI  S.  149;  vgl.  X  S.  295).

Das  gleiche  ist  für  jede  andere  bestehende  Abweichung  vom  eingetragenen
  bezw.  gesetzlichen  Güterstand  anzunehmen.

Ist  bei  einer  Gütergemeinschaftsauflösung  einem  der  Betheiligten
  eine  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  im  Wege  der
Auseinandersetzung  übereignet  worden,  so  genügt  zum  Nachweis
  der  Gemeinschaft  und  der  Eintragungsbewilligung  der  Betheiligten
  ein  Zeugniß  des  Auseinandersetzungsgerichts  (§  99  R.G.
fr.  G.)  oder  des  zur  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  von  diesem
Gericht  ernannten  Notars  (§  193  R.G.  fr.  G.,  Art.  21  f.  Pr.  G.
fr.  G.),  inhalts  dessen  sie  bei  der  Theilung  dem  Betheiligten  überwiesen
  worden  ist.  Die  gleiche  Erleichterung  gilt  auch  für  die
Eintragung  eines  der  Betheiligten  als  Eigenthümer  oder  Erbbauberechtigter,
  insofern  die  Auseinandersetzungsbehörde  zur  Beurkundung
der  Auflassung  zuständig  ist  (vgl.  oben  Theil  I  S.  317,  563  bis
565,  Art.  10  Pr.  A.G.  G.B.O.,  §  99  R.  G.B.O.,  Art.  26  Pr.
A.G.  B.  G.  B.,  Art.  143  E.G.  B.  G.  B.).

Die  Zwangsvollstreckung  in  gütergemeinschaftliche  Grundstücke
  (58  866,  867  C.P.O.),  in  Reallasten,  Hypotheken,  Grund-,
Rentenschulden  (§  857  Abs.  6  C.  P.  O.)  erfolgt  auf  Grund  eines  gegen
den  Ehemann  (bezw.  den  überlebenden  Ehegatten)  ergangenen  Urtheils
  (88  740,  745  C.  P.O.),  in  eingebrachte  Grundstücke  rc.
der  Ehefrau  bei  allen  Güterständen  auf  Grund  eines  Urrtheils,
welches  die  Ehefrau  zur  Leistung  und  den  Ehemann  zur  Duldung
der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  (§  739  C.  P.O.),  in  zur  Auseinandersetzungsmasse
  einer  Gütergemeinschaft  gehörige
Grundstücke  w.  auf  Grund  eines  ebensolchen  Urtheils  oder  eines
Urtheils,  das  beide  Ehegatten  (bezw.  den  überlebenden  Ehegatten
und  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge)  zur  Leistung  verurtheilt
(66  743,  745  C.  P.  O).

Sofern  die  Ehefrau  selbständig  ein  Erwerbsgeschäft  betreibt,
genügt  ein  gegen  sie  ergangenes  Urtheil  zur  Vollstreckung  in  das
Gesammtgut  einer  Gütergemeinschaft  wie  in  ihr  eingebrachtes  Gut
(§  741,  vgl.  88  860,  861  C.  P.O.).

Haudelsgesellschaften  müssen  sich  in  der  Person  ihrer  Vertreter  dem
        <pb n="871" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  799

Grundbuchrichter  gegenüber  durch  ein  neuestes  Zeugniß  aus  dem
Handelsregister  legitimiren.  Die  aus  dem  Handelsregister  zu  ertheilenden
  Atteste  haben  keine  Beweiskraft  über  die  Zeit  ihrer  Ausstellung
  hinaus.  Beantragt  z.  B.  der  Eigenthümer  die  Löschung  einer
auf  seinem  Grundstück  für  die  Handlung  Gebr.  L.  in  D.  eingetragenen
Hypothek  auf  Grund  einer  Quittung  des  Kaufmanns  J.  Z.  vom
5.  Oktober  1880  und  -eines  Attestes  des  Registerrichters  vom
24.Oktober  1879,  wonach  J.  Z.  als  Gesellschafter  der  Firma  Gebr.  Z.
seit  1862  im  Handelsregister  eingetragen  sei,  so  genügt  das  Attest
nicht,  weil  es  fast  ein  Jahr  älter  als  die  Quittung  ist,  also  für  die
Zeit  der  Ausstellung  derselben  nichts  beweist.  Doch  wird  das
Grundbuchamt  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Falls  feststellen,
  ob  die  Fortdauer  der  Vertretungsbefugniß  nicht  dennoch  anzunehmen
  ist,  z.  B.  bei  einem  nur  wenige  Wochen  vor  dem  vorzunehmenden
  Rechtsakte  ausgestellten  Zeugniß.  (Entsch.  d.  Kammerg.
II  S.  69  Nr.  38;  Bd.  XVI,  S.  92,  Nr.  24;  vgl.  noch  V  S.  94.)
Wird  das  Handelsregister  bei  demselben  Gericht  wie  das  Grundbuch
geführt,  so  hat  sich  der  Grundbuchrichter  durch  Einsicht  des  Handelsregisters
  von  der  Legitimation  zu  überzeugen  (88  33,  35  R.G.  B.O.
vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  V  S.  92).  Auch  wenn  die  Gesellschaft
im  Handelsregister  eingetragen  steht,  kann  der  Grundbuchrichter  die
Eintragung  verweigern,  wenn  er  feststellt,  daß  die  Gesellschaft
aufgelöst  ist  (Entsch.  d.  Kammerg.  IX  S.  3).

Die  Vertreter  der  Handelsgesellschaften  haben  bei  Urkunden  ihren
Namen  zu  zeichnen,  dem  sie  die  Firma,  für  welche  sie  auftreten,
beifügen  können  (Reusch  S.  48  Nr.  217;  Entsch.  d.  Kammerg.
XIII  S.  170;  Johow  VII  S.  255,  VIII  S.  210).

Handelskammern  haben  juristische  Persönlichkeit  (Ges.  v.  24.  Februar
1870  Ges.  S.  S.  134  und  dessen  Aenderungen  durch  Ges.  v.
19.  August  1897  G.S.  S.  343,  354/355  8  35).  Ihre  Urkunden
werden  von  dem  Vorsitzenden,  bezw.  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden
und  von  mindestens  einem  Mitglied  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
  vollzogen.

Handlungsbevollmächtigte  müssensich  durch  Vorlegungeiner  beglaubigten
Vollmacht  legitimiren  (vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  XIII  S.  170)

Hauberggenossenschaften  sind  juristische  Personen  (vgl.  Haubergsordnung
  v.  17.  März  1879,  Ges.  S.  S.  228).

Hauskinder  im  Sinne  des  A.  L.R.  oder  eine  Entlassung  aus  der
elterlichen  Gewalt  kennt  das  B.  G.B.  nicht;  eine  besondere  Unter-
        <pb n="872" />
        800  1.  Abtheilung:  Legitimation.

scheidung  zwischen  Hauskindern  und  gewaltfreien  Kindern  besteht
nicht.  Es  wird  nur  zwischen  minderjährigen  und  volljährige
Kindern  unterschieden.  (Vgl.  88  2,  3,  106  ff.  B.  G.  B.;  8  56
Abs.  2,  31  R.G.  fr.  G.)  Das  minderjährige  Kind  steht  unter
elterlicher  Gewalt  oder  Altersvormundschaft,  mit  der  Volljährigtei
bezw.  Volljährigkeitserklärung  endet  diese  wie  jene.  Die  Beschränkum
der  Geschäftsfähigkeit  des  Kindes  ist  die  gleiche,  ob  das  Kind  unte
elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  steht.  Siehe  darüber  unten
„Minderjährige“.  Ueber  die  Rechtsstellung  des  Trägers  der  elterlichen
  Gewalt  und  des  Vormunds  s.  „elterliche  Gewalt“"  u.  „Vormund",
Heirath  ist  ohne  Einfluß  auf  die  Geschäftsfähigkeit.

Herrenhuter.  Diese  Religionsgesellschaft  besitzt  Rechtsfähigkeit.  (Generalkonzession
  vom  25.  Dezember  1742,  vom  7.  Mai  1746  und  vom
18.  Juli  1763,  Konfirmation  vom  10.  April  1789;  vgl.  Entsch.
d.  K.  G.  Bd.  XVIII,  S.  69,  Nr.  22).  Die  Vorschriften  bleiben
als  öffentlich-rechtliche  vom  B.  G.B.  unberührt.

Hilfskassen  s.  oben  unter  „eingeschriebene  Hilfskassen“.

Holzungen,  gemeinschaftliche,  vgl.  darüber  Ges.  v.  14.  März  1681;
Ges.  S.  S.  261.  Zur  Bildung  und  Veräußerung  von  Theilstüche
einer  Holzung  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (Regierungspräsident)
  erforderlich  (Cirk.  d.  Min.  f.  Landw.  v.  26.  April  1881.
Nr.  13;  V.  M.  Bl.  S.  134).

Innungen  (R.  Ges.  v.  26.  Juli  1897  betr.  die  Aenderungen  der
Gew.O.  R.  G.  Bl.  S.  663  f.).  Die  Innungen  haben  nach  §  6
dies.  Ges.  juristische  Persönlichkeit  und  werden  durch  ihren  Vorstand,
dessen  Befugnisse  in  der  Regel  das  Statut  bestimmt,  vertreien
E  83  Nr.  5,  §  92b).  Der  Vorstand  legitimirt  sich  durch  ei
Zeugniß  der  Aufsichtsbehörde,  d.  h.  des  Landraths  oder  bei  Städte
über  10000  Einwohnern  der  Gemeindebehörde.  Ueber  den  Erwelh,
die  Veräußerung  oder  dingliche  Belastung  von  Grundeigentlum
beschließt  die  Innungsversammlung  (§  93  Nr.  6),  doch  bedürfen
diese  Rechtsgeschäfte  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (§  87h).
Durch  das  Ges.  v.  26.  Juli  1897  ist  der  Gegensatz  zwischen  alten
und  neuen  Innungen  bedeutungslos  geworden  (vgl.  Art.  6  R.G.B.
S.  705).  Wegen  der  freien  Innungen  und  Zwangsinnungen  vgl.
88  100,  100  b.

Innungsverbände,  Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde
unterstehen,  können  zu  Innungsverbänden  zusammentreten.  Das
Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung  und  zwar  für  Innungs-
        <pb n="873" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  801

verbände,  deren  Bezirk  nicht  über  den  Bezirk  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
  hinausgreift,  durch  die  letztere  (Regierungspräsident,
Polizeipräsident  zu  Berlin);  erstreckt  er  sich  in  die  Bezirke  mehrerer
höherer  Verwaltungsbehörden  desselben  Bundesstaates  bezw.  verschiedener
  Bundesstaaten,  durch  die  Centralbehörde  bezw.  durch  den
Reichskanzler.  Durch  im  Reichsanzeiger  zu  publizirenden  Beschluß
des  Bundesraths  kann  denselben  juristische  Persönlichkeit  beigelegt
werden.  Vertretungsorgan  ist  der  Vorstand,  der  sich  durch  eine
Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk
der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  legitimiren  muß  (88  104b,  104,
104  h,  des  Ges.  betr.  die  Abänderung  der  Gew.O.  v.  26.  Juli  1897
RGBl.  S.  691  f..

Intestaterben  vgl.  „Erben“.

Invaliditätsversicherungsanstalten  vgl.  oben  Altersversicherungsanstalten.


Iüdische  Religionsgesellschaften  haben  durch  das  Gesetz  vom  23.  Juli
1847  in  Bezug  auf  ihre  Vermögensverhältnisse  die  Rechte  juristischer
Personen  erhalten,  soweit  durch  die  Regierung  Synagogengemeinden
gebildet  wurden  (§§  35—37  Ges.;  Ob.  Trib.  81  S.  324).  Organe
derselben  sind  die  Repräsentantenversammlung  und  der  Vorstand,
dessen  Wahl  von  der  Regierung  genehmigt  werden  muß.  Der
letztere  vertritt  die  Synagogengemeinde  nach  außen  und  nach  Maßgabe
  des  bezüglichen  Statuts.  (Vgl.  noch  Jur.  W.  1896  S.  217
Nr.  69.)

Der  Erwerb  und  die  Veräußerung  von  Grundeigenthum  und
Realberechtigungen  bedarf  des  Einverständnisses  des  Vorstandes  und
der  Repräsentantenversammlung,  sowie  der  Genehmigung  der
Regierung.  Zur  Verpfändung  von  Grundstücken  ist  dies  nur  nothwendig,
  wenn  diese  zum  Zwecke  einer  Anleihe  erfolgt.  (Turnau  II
S.  311.)

Die  Bestimmungen  sind  öffentlich-rechtlicher  Natur  und  daher
vom  B.  G.  B.  nicht  berührt.

duristische  Personen.  Dieselben  unterliegen  folgenden  Erwerbsbeschränkungen
  (Art.  6  und  7  Pr.  A.G.  B.  G.  B.,  Art.  86  E.G.  B.
G.  B.):  Sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch
Königliche  Verordnung  bestimmten  Behörde  zum  Erwerb  durch
Schenkung  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen  bei  Gegenstinden
  im  Werthe  von  mehr  als  5000  Mk.  Ausgenomme  hiervon
  sind  Familienstiftungen.  Der  gleichen  Genehmigung  bedürfen

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  51
        <pb n="874" />
        802  1.  Abtheilung:  Legitimation.

ausländische  juristische  Personen  zum  Erwerb  von  Grundstücken  und
außerpreußische  juristische  Personen  zum  Erwerb  von  Grundstücke
im  Werthe  von  mehr  als  5000  Mk.

Preußische  juristische  Personen  bedürfen  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  zum  Erwerb  von  Gründstücken  von
mehr  als  5000  Mk.  Neben  der  für  den  unentgeltlichen  Erwerb
vorgeschriebenen  Genehmigung  ist  diese  Genehmigung  nicht  erforderlich
Ausgenommen  von  dieser  Genehmigung  sind  die  Familienstiftunge,
diejenigen  juristischen  Personen,  deren  Rechtsfähigkeit  auf  einem  anderen
Reichsgesetz  als  dem  B.  G.  B.  beruht,  die  juristischen  Personen  des  öffeutlichen
  Rechts,  welche  nach  den  für  sie  geltenden  Gesetzen  der  genannten
Genehmigung  nicht  bedürfen,  und  die  durch  staatliche  Verleihug
rechtsfähigen  Sparkassen  beim  Erwerb  von  ihnen  beliehener  Grundstücke
  im  Zwangsversteigerungsverfahren.  Vgl.  „Ausländische  jur.
Personen",  sowie  „Eingetragene  Vereine“,  „Vereine  mit  verliehene
Rechtsfähigkeit",  „Korporationen“,  „Familienstiftungen“  und
„Stiftungen“.

Kaufmännische  Korporationen  (vgl.  Verzeichniß  im  J.M.Bl.  1898
S.  213/214  ff.,  §  44  Ges.  über  die  Handelskammer  v.  19.  August  1897
G.  S.  S.  365)  existiren  zu  Berlin,  Dauzig,  Elbing,  Tilsit,  Königsberg,
  Memel,  Stettin  und  Altona.  Sie  haben  juristische  Persönlichkeit
und  werden  statutenmäßig  durch  eine  aus  den  Mitgliedern  der  Korporation
  gewählte  Behörde  vertreten.  Diese  führt  folgende  Namen:

a)  für  Berlin,  Elbing:  „Aelteste  der  Kaufmannschaft  zu  .  .  .  .  «

b)  für  Königsberg,  Tilsit,  Danzig,  Memel:  „Vorsteheramt  der

Kaufmannschaft  ...#

)  für  Stettin:  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin,

d)  für  Altona:  Kommerz-Kollegium.

Ermächtigt  zur  Vollziehung  der  Beschlüsse  sind:

a)  in  Berlin:  der  Präsident  und  die  beiden  Vicepräsidenten,

b)  in  Elbing:  der  Vorsteher  der  Aeltesten  und  die  Beisitzer,

c)  in  Königsberg:  der  Obervorsteher  und  die  Beisitzer,

d)  in  Memel:  ebenso,

e)  in  Danzig:  der  Vorsitzende  und  zwei  Mitglieder  des  Vorsteheramtes,



f)  in  Stettin:  der  Obervorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  und

zwei  Vorsteher,

9)  in  Tilsit:  der  Obervorsteher,  sein  Stellvertreter  und  der  Schristführer.
        <pb n="875" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  803

Die  Korporation  der  Kaufmannschaft  in  Magdeburg  hat  sich  in  eine
Handelskammer  verwandelt.  (Vfg.  v.  10.  Oct.  1898  J.  M.  Bl.  S.  255.)

Die  Zeichnung  erfolgt  unter  dem  Namen  der  Korporation  mit
Namensunterschrift  der  genannten  Vorstandspersonen  unter  Beidrückung
  des  Amtssiegels.

Sie  sind  öffentliche  Behörden,  und  ihre  Anträge  reichen  nach
Maßgabe  des  §  29  R.G.B.O.  zu  Eintragungen  und  Löschungen  aus.
Nur  für  Tilsit  besteht  die  Ausnahme,  daß  der  Beschluß  der  ganzen
Korporation  auch  Dritten  gegenüber  erforderlich  ist,  wenn  es  sich
um  Erwerb  und  Veräußerung  von  Grundvermögen  oder  um  die
Aufnahme  von  Kapitalien  handelt.  (Näheres  bei  Turnau  II
§*  42  S.  272ff.)

Kirchen=  und  andere  dahin  gehörige  Gebänude,  z.  B.  Synagogen,
Kirchhöfe,  Begräbnißplätze  sind  in  der  Regel  dem  Verkehr  entzogen.
Sie  sind  ausschließliches  Eigenthum  der  Kirchengesellschaften,  zu
deren  Gebrauch  sie  bestimmt  sind  (5  170  II  11  A.  L.  R.  vgl.  §  89
1,  e  Pr.  A.G.  B.  G.  B.).

Ein  Kirchengebäude  kann  aber  auch  im  Privateigenthum  stehen,
daun  kann  es  zwar  durch  Auflassung  veräußert,  bezw.  subhastirt
werden,  bleibt  aber  seiner  Bestimmung  erhalten  (R.  E.  XXXI  S.  221;
vgl.  Turnau  I  S.  207).

Kirchengemeinden,  evangelische,  haben  juristische  Persönlichkeit.  Die
Kirchengemeinde  ist  die  organisirte  Gesammtheit  der  Eingepfarrten
(R.E.  XVII  S.  194).  Ihre  Organe  sind  der  Gemeindekirchenrath
und  die  Gemeindevertretung  (vgl.  Jur.  W.  1887  S.  57).  Der  Gemeindekirchenrath
  besteht:  aus  dem  Pfarrer  oder  mehreren  Pfarrern,
bezw.  Stellvertretern  derselben  und  mehreren  Aeltesten,  welche,  soweit
ihre  Ernennung  nicht  dem  Patron  zusteht,  durch  die  Gemeinde
gewählt  werden.

Schriftliche  Willenserklärungen  desselben  müssen  vom  Vorsitzenden
und  zwei  Aeltesten  unter  Beidrückung  des  Kirchensiegels  unterzeichnet
sein.  Das  Legitimationsattest  stellt  das  Provinzialkonsistorium  aus.
Der  Gemeindekirchenrath  ist  eine  öffentliche  Behörde  (vgl.  Entsch.
d.  Kammerger.  I  S.  102;  vgl.  ebenda  noch  II  S.  71,  III  S.  148,
96,  99,  Bd.  18  S.  74).

Zur  Erwerbung,  Veräußerung,  Verpfändung  von  Grundstücken,
zur  Ausleihung  und  Aufnahme  von  Darlehen  bedarf  es  der  Genehmigung
  der  kirchenregimentlichen  Organe,  nämlich  des  Konsistoriums
  (bei  Werthen  bis  10  000  Mk.),  des  Oberkbirchenraths  (bei

51“
        <pb n="876" />
        804  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Werthen  über  10  000  Mk.).  Je  nach  der  Höhe  des  Objekts  —
unter  oder  über  100,000  Mark  —  sind  die  Beschlüsse  der  kirch—
lichen  Organe  durch  den  Regierungspräsidenten  (Polizeipräsidenten
zu  Berlin)  oder  Kultusminister  zu  genehmigen  (Verordnung  v.
30.  Januar  1893  Ges.  S.  S.  10;  vgl.  Entsch,  d.  Kammerg.  III
S.  108,  110,  VI  S.  74,  VIII  S.  68).

Außerdem  ist  auch  die  Genehmigung  des  Patrons  erforderli,
wenn  dieser  Patronatslasten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  trägt
(58  269  ff.,  645,  647  II  11  A.  L.R.).  Das  landesherrliche  Patronatsrecht
  ist  den  Regierungen  verblieben,  für  Berlin  ist  es  der  Ministerial=Militär=
  und  Baukommission  übertragen.  (Vgl.  noch  Entsch.  d
Kammerg.  VI  S.  89,  VIII  S.  68,  69,  V  S.  119;  insbesondere
Turnau  II  88  47  f.  S.  286—308,  welcher  ausführlich  die
Kirchenverfassungen  in  den  einzelnen  Provinzen  behandelt;  §22
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  v.  10.  September  1873.
Ges.  v.  25.  Mai  1874;  Ges.  v.  20.  Juni  1875  Ges.  S.  S.  241.
Ges.  v.  9.  März  1891  Ges.  S.  S.  147;  Ges.  v.  7.  April  1891
Ges  S.  S.  43.  Verordnung  v.  9.  Mai  1876  Ges.S.  S.  393,
Kirchenverfassung  v.  3.  Juni  1876  Ges.  S.  S.  125  (vgl.  Ergänzungsges.
  v.  21.  September  1898  G.S.  S.  312)  und  v.  30.  Angust
1892  Ges.  S.  S.  273  und  Ges.  v.  28.  Mai  1894  Ges.  S.  S.  87).

Kirchengemeinde,  katholische,  vgl.  88  5,  8,  16—19,  20—24  Ges.  v.
20.  Juni  1875  und  Verordnung  v.  27.  September  1875;  Ges.ẽ.
S.  241,  571.

Die  kath.  Kirchengemeinden  haben  juristische  Persönlichkeit,  deren
Organe  der  Kirchenvorstand  und  die  Gemeindevertretung  sind.  Der
Kirchenvorstand  besteht  aus  dem  Pfarrer  und  mehreren  durch  die
Gemeinde  gewählten  Kirchenvorstehern;  er  vertritt  die  Gemeinde
nach  außen,  seine  schriftlichen  Willenserklärungen  müssen  vom  Vorsitzenden
  und  zwei  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  unter  Beidrückung
  des  Amtssiegels  unterzeichnet  sein.  Das  Legitimationsattest
  für  den  Vorstand  stellt  der  Regierungspräsident  aus.  (Cmsch.
d.  Kammerg.  I  S.  104.)

Zur  Veräußerung  und  Verpfändung  von  unbeweglichen  Kirchengütern,
  sowie  zur  Aufnahme  von  Darlehen  ist  die  Einwilligung  des
Bischofs,  unter  gewissen  Voraussetzungen  die  des  Patrons,  erforderlich
(58  629  ff.  645,  647  II  11  A.  L.  R.;  Entsch.  d.  Kammerg.  II  S.  150).

Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung
bedürfen  bei  dauernden  Anleihen,  sowie  bei  dem  Erwerb,  der  Ver-
        <pb n="877" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  805

äußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von  Grundeigenthum  je
nach  dem  Objekt  —  unter  oder  über  100,000  Mark  —  der  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  oder  Kultusministers  (88  194,
219,  227,  645  II  11  A.  L.  R.;  vgl.  Verordnungen  v.  30.  Januar
1893  Ges.  S.  S.  11  u.  13).

Bezüglich  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  vgl.
Art.  6  Pr.  A.G.

Kirchhöfe  siehe  Begräbnißplätze.

Klöster  haben  an  sich  keine  Korporationsrechte,  sondern  erlangen  dieselben
nur  durch  besondere  Verleihung  (vgl.  Ges.  v.  20.  Mai  1888,  Ges.  S.
S.  113;  vgl.  Turnau  II  §  57  S.  315/316).

Kuappschaftsvereine  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person,  wenn
ihre  Statuten  vom  Oberbergamt  bestätigt  worden  sind  (88  169,
165  Bergges.).  Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  und  legitimirt
sich  durch  eine  Bescheinigung  des  Oberbergamts.  Zur  Erwerbung,
Veräußerung  und  Verpfändung  von  Immobilien  ist  seine  Einwilligung
  erforderlich  (ogl.  Turnau  II  §  68  S.  347).

Kohlbrüggianer  oder  Niederländisch-Reformirte  sind  eine  geduldete
  Religionsgesellschaft,  welche  jedoch  behufs  Erwerbung  von
Grundstücken  durch  K.  O.  vom  24.  November  1849  Korporationsrechte
  erhalten  hat  (Turnau  II  §  54  a.  E.  S.  312).  Die  Vorschriften
  sind  als  öffentlich-rechtliche  vom  B.  G.B.  nicht  berührt.

Kommanditgesellschaft  kann,  wie  die  offene  Handelsgesellschaft,  unter
ihrer  Firma  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  doch  hat  sie  nach  der  herrschenden  Ansicht  keine  juristische
Persönlichkeit.  Die  Geschäftsführung  hat  der  persönlich  haftende
Gesellschafter  (§  161  H.  G.  B.).  Bezüglich  des  dem  Grundbuchtichter
  vorzulegenden  Handelsregisterattestes  gilt  das  bei  „Handelsgesellschaften“
  Gesagte.

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Nach  dem  neuen  H.G.B.  ist
dieselbe,  was  für  das  frühere  Recht  überwiegend  abgelehnt  wurde,
als  juristische  Person  aufzufassen  (§  320ff.  H.G.B.,  vgl.  Staub
S.  953  und  oben  S.  324).  Es  gilt  daher  bezüglich  ihrer  Eintragung
  im  Wesentlichen  das  für  die  Aktiengesellschaft  Erörterte,
und  bei  dieser  Konstruktion  erfolgt  naturgemäß  die  Eintragung  im
Grundbuch  nicht  mehr  auf  den  Namen  des  persönlich  haftenden
Gesellschafters,  sondern  auf  die  Firma  der  Gesellschaft  als  solche.

Konkursmasse,  Konkursverwalter.  Die  Konkursmasse  ist  keinejuristische
Person.  Grundstücke,  Hypotheken  u.  s.  w.,  welche  für  die  Masse
        <pb n="878" />
        806  1.  Abtheilung:  Legitimation.

zurückerworben  werden,  müssen  auf  den  Namen  des  Kridars  ein—
getragen  werden.  Der  Konkursvermerk  kennzeichnet  dieselben  „als
zur  Konkursmasse“  gehörig.  Grundstücksoperationen,  welche  Be—
dingungen  zulassen,  darf  der  Kridar  „vorbehaltlich  der  Rechte  der
Konkursgläubiger“  vornehmen.  Auflassungen  kann  er  nicht  erklären,
weil  dieselben  eine  Bedingung  nicht  zulassen.

So  lange  der  Konkurs  danert,  ist  der  Kridar  in  Bezug  auf  das
zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen  in  seinem  Verwaltungs=  und
Verfügungsrecht  beschränkt.  Dasselbe  übt  der  Konkursverwalter  aus.

Dieser  ist  zu  allen  Grundstücksoperationen  auf  Grund
seiner  Bestallung  legitimirt.  Der  Grundbuchrichter  hat  nicht
das  Recht,  die  etwa  sonst  erforderliche  Genehmigung  des  Glänbigerausschusses
  oder  Konkursgerichts  zu  verlangen  (vgl.  88  83,  87,  88,
133—136  K.  O.  i.  d.  F.  vom  20.  Mai  1898,  R.G.  Bl.  S.  370.
Entsch.  d.  Kammerg.  5  S.  182).

Korporationen.  Hierunter  fallen  auch  die  am  1.  Januar  1900
bestehenden  privatrechtlichen  rechtsfähigen  Vereine  und  zwar  sind
diese  Vorschriften  für  Vereine  im  Sinne  des  §  22  B.  G.B.  —
d.  h.  solche  mit  wirthschaftlichen  Zwecken  —  gemäß  Art.  82  C.G.
B.  G.  B.  aufrecht  erhalten,  während  sie  für  die  Vereine  des  §  21
B.  G.B.,  d.  h.  solche  mit  idealen  Tendenzen,  nur  noch  nach  Maßgabe
  ihrer  öffentlich-rechtlichen  Natur  von  Bedeutung  sind  (rgl.
Art.  163  E.G.  B.  G.B.).

In  Bezug  auf  ihre  Vertretung  nach  Außen  entscheidet  in  erster
Linie  das  Statut,  die  Stiftungsurkunde  oder  der  Inhalt  des
Privilegs.  Die  darin  eingesetzten  Organe  legitimiren  sich  in  der
Regel  durch  ein  Attest  der  Aufsichtsbehörde.  Als  solche  fungirt
der  Regierungspräsident  —  in  Berlin  der  Polizeipräsident  —,
falls  nicht  in  einzelnen  Fällen  die  Aufsicht  einer  anderen  Staatsbehörde,
  z.  B.  dem  Oberpräsidenten,  übertragen  ist.  Die  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  ist  nothwendig  bei  Veräußerung  und  Verpfändung
  unbeweglicher  Sachen  (6  83  II  6  A.  L.R.).

Immerhin  gilt  dies  nur  als  naturale  der  Korporationsverfassung;
das  genehmigte  Statut  kann  von  dieser  Mitwirkung  befreien.
Reichskorporationen  unterliegen  bei  ihren  Rechtsakten  der  Nothwendigkeit
  solcher  Genehmigung  von  Seiten  des  Reichskanzlers  nur,
wenn  das  Statut  dies  besonders  vorschreibt  (Förster-Eceins
IV  §282  S.  668  Anm.  38;  Reichsges.  v.  15.  März  1888  88
R.G.Bl.  S.  71).
        <pb n="879" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  807

Wen  §  85  II  6  A.  L.  R.  die  Bestimmung  enthält:

„Auch  bei  Schulden,  für  welche  die  Substanz  des  unbeweglichen
  Gesellschaftsvermögens  oder  die  Nutzungen  desselben
auf  länger  als  ein  Jahr  haften  sollen,  ist  die  Einwilligung
der  vorgesetzten  Behörde  nothwendig,

so  geht  dessen  Inhalt  dahin,  daß  auch  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  nicht  ohne  behördliche  Genehmigung  über  die  Substanz
des  Korporationsvermögens  und  über  die  Nutzungen  desselben  auf
länger  als  ein  Jahr  verfügt  werden  darf  (Förster-Eccius  a.  a.  O.).

Korporationen,  kaufmännische,  siehe  S.  802.

Kriegsgerichtsräthe,  Oberkriegsgerichtsräthe:  Dieselben  sind  gemäß
§20  E.  G.  z.  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
(R.G.  Bl.  S.  1289),  soweit  den  Auditeuren  reichs=  oder  landesrechtlich
  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zugewiesen  sind,
an  Stelle  der  Auditeure  getreten.  Gehören  sie  zu  im  Ausland

befindlichen  bezw.  aus  ihren  Standquartieren  gerückten  mobilen

Truppentheilen,  so  sind  sie  zur  Aufnahme  der  Akte  der  freiwilligen

Gerichtsbarkeit  bezgl.  der  Mannschaften,  welche  den  Militärgerichtsstand

  haben,  befugt  (§  38  R.Mil.  Ges.  vom  2.  Mai  1874  R.G.Bl.

S.  55).  Soweit  ein  Protokollführer  zuzuziehen  ist,  kann  an  dessen

Stelle  ein  zweiter  Kriegs=  oder  Oberkriegsgerichtsrath,  ein  behufs

dessen  vereideter  Offizier  oder  Unteroffizier  treten.  Ausfertigungen

ertheilt  der  Kriegs=  bezw.  Oberkriegsgerichtsrath,  die  Originalverhandlung
  ist  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Standquartier
liegt,  zur  Aufbewahrung  und  weiteren  gesetzlichen  Veranlassung  zu

übersenden  (vgl.  Ges.  v.  8.  Juni  1860  G.S.  S.  240  vgl.  Art.  32,

129  Pr.  G.  fr.  G.,  Reichsmil.  Ges.  §  39,  Turnau  II  §  120  Nr.  3

S.  531,  Reusch  S.  31  Nr.  138).

Für  die  Kaiserliche  Marine  sind  diese  Funktionen  den  Geschwaderanditeuren
  übertragen.  Dieselben  sind  für  die  gerichtliche
Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  und  für  die  öffentliche  bezw.
gerichtliche  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  sowie
für  die  Aufnahme  einer  öffentlichen  Urkunde  über  die  Anerkennung
der  Vaterschaft  zuständig  in  Ansehung  solcher  Personen,  die  zur
Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine
gehören  oder  die  in  anderer  Eigenschaft  an  Bord  eines  solchen
Schiffes  sind,  so  lange  das  Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen
Hafens  befindet;  den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der
        <pb n="880" />
        808  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Kaiserlichen  Marine  gleich  (5  184  R.G.  fr.  G.).  Bezgl.  der
Verfügungen  von  Todeswegen,  vgl.  8  44  R.Mil.Ges.  und
Art.  44  E.G.  B.  G.B.;  s.  Theil  I  S.  58).

Künftige  Descendenz  kann  als  solche  im  Grundbuch  eingetragen
werden,  (vgl.  §  1913  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  491).

Landarmenverbände  sind  Korporationen  und  bedürfen  bei  Erwerbung,
Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  der  Genehmigung
der  Oberpräsidenten  (Turnau  II  §  63  S.  329/330).

Landgemeinden  s.  Dorfgemeinden.

Landwirthschaftskammern  haben  Korporationsrechte  (§  20  des  Gef.
v.  30.  Juni  1894  Ges.  S.  S.  132,  126  ff.).  Sie  werden  nach
außen  vertreten  durch  ihren  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter.
Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des
Vorstandes  zu  vollziehen.  Die  Landwirthschaftskammer  führt  als
Siegel  den  Preußischen  Adler  mit  der  Unterschrift:  „Landwirthschaftskammmer
  für  ..  ...  *  Doas  staatliche  Aufsichtsrecht  wird
durch  den  Landwirthschaftsminister  ausgeübt.

Lehen:  Das  Lehnsrecht  gehört  dem  landesrechtlichen  Vorbehaltsgebiet
an  (Art.  59  E.  G.  B.  G.  B.).  Gemäß  Art,  40  der  Preußischen
Verfassungsurkunde  ist  die  Neuerrichtung  von  Lehen  untersagt  und
sollen  die  bestehenden  Lehen  durch  gesetzliche  Anordnung  in  freies
Eigenthum  umgewandelt  werden.  Ausgenommen  sind  die  Thronlehen
  und  die  außerhalb  Landes  liegenden  Lehen.  (Art.  41  a.  a.  O.)
Es  ist  daher  auch  die  Vereinigung  eines  Grundstücks  mit  einem
Lehngut  und  ebenso  die  Zuschreibung  zu  einem  solchen  unzulässig.
Durch  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  sind,  mit
Ausnahme  der  Thronlehen,  das  Obereigenthum  des  Lehnsherrn  und
die  lediglich  daraus  entspringenden  Rechte  aufgehoben.  Der  Lehnsmann
  ist  dem  Lehnsherrn  gegenüber  freier  Eigenthümer,  der  Lehnskanon
  ablösbare  Reallast  geworden.  Die  Rechte  der  Agnaten  und
Mitbelehnten  und  die  Lehnfolgeordnung  dagegen  sind  bestehen
geblieben,  soweit  sie  nicht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  5.  Jumi
1852  durch  gesetzliche  Anordnüng  aufgehoben  sind  bezw.  das
Lehen  in  ein  Familienfideikommiß  umgewandelt  ist  (vgl.  die
Zusammenstellung  der  bezgl.  Gesetze  bei  Förster-Eccius  III
§  183  Anm.  23).

Die  Löschung  der  Lehnseigenschaft  im  Grundbuch  erfolgt  auf
        <pb n="881" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  809

Grund  einer  Bescheinigung  der  Lehnsbehörde  über  das  Erlöschen
oder  auf  Grund  eines  von  der  Behörde  bestätigten  Familienschlusses
über  die  Aufhebung  der  Eigenschaft,  die  Eintragung  eines  Lehnsfolgers
  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  Lehnsbehörde  über  seine
Berechtigung;  letztere  Bescheinigung  hat  die  Kraft  eines  Erbscheins.
(Art.  20  Pr.  A.G.  R.G.B.O.,  vgl.  Art.  89  Nr.  10  und  Nr.  L
Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  vgl.  oben  „Familienfideikommiß“,  vgl.  Dernburg
Pr.  Privatr.  I  §  365  f.  S.  944ff.,  Turnau  II  §  12  S.  159f.).

Lignidatoren  vgl.  88  153,  161  Abs.  2,  295,  320,  331  H.  G.  B.

Mennoniten  und  Baptistengemeinden  können  durch  gemeinschaftliche  Verfügung
  des  Ministers  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kultus
Rechtsfähigkeit  erlangen  (Ges.  vom  12.  Juni  1874  und  7.  Juli
1875;  Turnau  II  8  55  Nr.  5.)  vgl.  oben  „Baptistengemeinde“.

Minderjährige  sind  bis  zur  Vollendung  des  7.  Lebensjahres  geschäftsunfähig,
  von  da  ab  bis  zur  Volljährigkeit  bezw.  Volljährigkeitserflärung
  bedürfen  sie  zu  Willenserklärungen,  durch  die  sie  nicht
lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangen,  der  Zustimmung,  bei
einseitigen  Rechtsgeschäften  der  Einwilligung  ihres  gesetzlichen  Vertreters.
  88  104,  106  ff.  B.  G.  B.  (vgl.  „Elterliche  Gewalt“  und
„Vormund“).

Eine  löschungsfähige  Quittung  oder  ein  Anerkenntniß,  daß  die
Post  auf  den  Eigenthümer  kraft  Gesetzes  übergegangen  ist,  kann
der  Minderjährige  nur  mit  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters.
ausstellen,  weil  in  dieser  Erklärung  die  Aufgabe  eines  Rechtes
enthalten  ist.  Die  Zahlung  der  Hypothekenforderung  als  solche  kann
er  entgegennehmen,  die  Forderung  aber  erlischt  nur,  wenn  der  Vertreter
  zustimmt  (vgl.  Turnau-Förster  S.  146.)

Bei  Beglaubigungen  der  Unterschrift  ebenso  wie  bei  der  Beurkundung
  eines  Rechtsgeschäfts  hat  der  beglaubigende  bezw.  beurkundende
  Beamte  die  Geschäftsfähigkeit  zu  prüfen  und  seine  Zweifel
im  Protokoll  bezw.  im  Beglaubigungsvermerk  festzustellen  (Art.  60
Abs.  3,  Art.  40  Abs.  1  Pr.  G.  fr.  G.).  Aus  dem  Mangel  einer
solchen  Feststellung  bezw.  aus  der  erfolgten  Beurkundung  oder  Beglaubigung
  läßt  sich  daher  schließen,  daß  der  Beamte  die  Geschäftsfähigkeit
  festgestellt  hat.  Ergeben  sich  nicht  sonst  Bedenken  gegen
die  Annahme  einer  Seitens  des  Beamten  (z.  B.  Notars)  ordnungsmäßig
  erfolgten  Feststellung  der  Geschäftsfähigkeit,  so  muß  der
Grundbuchrichter  die  erfolgte  Beglaubigung  bezw.  Protokollirung
für  genügend  erachten.  Eine  Erwähnung  der  Feststellung  der
        <pb n="882" />
        810  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Geschäftsfähigkeit  in  dem  Beglaubigungsvermerk  bezw.  Protokoll  ist
nicht  vorgeschrieben  (8§  176,  183  Abs.  2  R.G.  fr.  G.,  vgl.  Entsch.
d.  Kammerg.  XIV  S.  160  ff.  Nr.  42,  J.M.Bl.  1896  S.  80).

Mit  Recht  hebt  Reusch  S.  58  Nr.  266  hervor,  daß  die  bestimmte
  Bezeichnung  der  Personen  Minderjähriger  nur  durch  Angabe
  des  Namens,  Standes  und  Wohnorts  des  Vaters  resp.  Vormunds
  und  Vormundschaftsgerichts  möglich  ist,  z.  B.

„für  den  minderjährigen  N.  N.,  Sohn  des  ...  wohnhaft  .  .  .  .“
„für  den  minderjährigen  und  durch  den..  .  wohnhaft.
bei  dem  Amtsgericht  I  zu  ..  ..  bevormundeten  N.  N.“

Mönche  und  Nonnen  sind  grundsätzlich  unbeschränkt  rechts-,  geschäftsund
  erwerbsfähig  (§  1  B.  G.  B.).  Landesrechtliche  Abweichung  ist
nur  dahin  möglich,  daß  Erwerb  durch  Schenkung  oder  von  Todeswegen
  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  gemacht  werden  kann
(Art.  87  E.G.  B.  G.  B.).  Für  Preußen  bestehen  solche  Beschränlungen
nicht  und  ist  von  dem  Vorbehalt  auch  für  die  Zukunft  kein  Gebrauch
gemacht.

Nachlaßverwalter.  Die  Nachlaßverwaltung  ist  eine  Pflegschaft  zum
Zwecke  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  (§  1975  B.  G.B.)
das  Amt  des  Nachlaßverwalters  ist,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und
die  Nachlaßverbindlichkeiten  daraus  zu  berichtigen  (§  1985  B.  G.B.).
Es  gelten  für  diese  Art  der  Nachlaßpflegschaft  die  allgemeinen
Regeln  der  Pffegschaft  (s.  unter  „Pflegschaft“),  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  für  sie  an  die  Stelle  des  Vormundsschaftsgerichts  das
Nachlaßgericht  tritt  (§  1981  B.  G.B.),  daß  mit  ihrer  Anordnung
der  Erbe  die  Befugniß  verliert,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über
ihn  zu  verfügen  und  Zwangsvollstreckungen  oder  Arreste  in  den
Nachlaß  zu  Gunsten  eines  Gläubigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
ist,  ausgeschlossen  sind.  Das  Verwaltungs=  und  Verfügungsrecht
wird  durch  den  Nachlaßverwalter  ausgeübt  und  Ansprüche  gegen
den  Nachlaß  können  nur  gegen  diesen  geltend  gemacht  werden.
Die  Rechtshandlungen,  welche  der  Erbe  nach  der  Anordnung  der
Nachlaßverwaltung  vorgenommen  hat,  sind  den  Nachlaßgläubiger
gegenüber  unwirksam  (8  1984  B.  G.B.).

Der  Nachlaßverwalter  legitimirt  sich  durch  die  ihm  vom  Nachlaßgericht
  zu  ertheilende  Bestallung.  Zu  grundbuchlichen  Operationen
bedarf  er  in  demselben  Umfang  wie  jeder  Pfleger  bezw.  Vormund
der  (hier  ausnahmsweise  statt  vormundschaftsgerichtlichen)  nachlaßgerichtlichen
  Zustimmung.
        <pb n="883" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  811

Die  Nachlaßpflegschaft  wirkt  für  den  Erben  in  Bezug  auf  seine
Legitimation  zu  grundbuchlichen  Verfügungen,  wie  die  Konkurseröffnung
  für  den  Gemeinschuldner.  Die  Nachlaßpflegschaft  ist
daher  auf  Antrag  des  Nachlaßverwalters  als  Verfügungsbeschränkung
in  Abth.  II  einzutragen.  ·

Der  §  75  R.G.  fr.  G.  ordnet  noch  ausdrücklich  an,  daß  auf  die  Nachlaspflegschaft
  die  für  Vormundsschaftssachen  geltenden  Bestimmungen
des  R.G.  fr.  G.  Anwendung  finden,  ausgenommen  die  Vorschriften
über  die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts.  Jedoch  ist  die  Abgabe
der  Pflegschaft  an  ein  anderes  Nachlaßgericht  zulässig.

Ist  die  Nachlaßverwaltung  auf  Antrag  des  Erben  angeordnet,
so  findet  gegen  die  Anordnung  keine  Beschwerde,  ist  sie  auf
Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  angeordnet,  so  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt,  und  zwar  Seitens  des  Erben,  eines  jeden  Miterben
oder  des  Testamentsvollstreckers,  welcher  zur  Verwaltung  des  Nachlasses
  berechtigt  ist  (G  76  R.G.  fr.  G.).

OHrdensähnliche  Kongregationen  und  religiöse  Orden.  Für  diejenigen
  Mitglieder,  welche  ein  Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf
umbestimmte  Zeit  abgelegt  haben,  gilt  das  Gleiche  wie  für  Mönche
und  Nonnen  (s.  diese).

Mitglieder,  welche  ein  solches  Gelübde  nicht  abgelegt  haben,  unterliegen
  keinerlei  besonderen  Bestimmungen  (Art.  87  Abs.  3E.G.  B.  G.).

Ortsarmenverband:  Derselbe  kann  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
bestehen,  jedoch  ist  die  Gemeinde  selbst  die  Trägerin  der  Armenlast,
und  der  Ortsarmenverband  ist  nichts  anderes  als  die  in  Armenangelegenheiten
  thätige  Gemeinde,  er  ist  mit  dieser  identisch  und
keine  davon  verschiedene  juristische  Person  (Gr.  25  S.  119;
R.  E.  V  S.  363;  Turnau  II  §  63  Anm.  1  S.  326).  Er  wird
durch  den  Gemeindevorstand  (Bürgermeister,  Amtmann)  vertreten,
bezw.  durch  die  von  demselben  delegirten  Deputationen  (vgl.  Ges.
vom  8.  März  1871  88  2,  3;  vgl.  R.G.  vom  6.  Juni  1870
i.  d.  F.  d.  Ges.  vom  12.  März  1894  R.G.Bl.  S.  259  ff.,  88  2,  3,  5;
vgl.  unter  Korporationen).

Ortskrankenkassen  werden  von  den  Gemeinden  nach  Maßgabe  der
88  16  ff.  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  in
der  Fassung  der  Nov.  vom  10.  April  1892  errichtet,  daneben  bestehen
  Betriebs=  (Fabrik-Krankenkassen  (88  59  ff.  des  Ges.),  Baukrankenkassen
  (§§  69  f.),  Innungskrankenkassen  (§  73),  Knappschaftskassen
  (6  74).
        <pb n="884" />
        812  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Dieselben  sind  juristische  Personen  und  werden  von  dem  nach
Maßgabe  des  Kassenstatuts  gewählten  Vorstand  nach  außen  ver—
treten.  Das  Legitimationsattest  ertheilt  die  Aufsichtsbehörde  (§  35)

Die  Rechtsgültigkeit  bestimmter  Geschäfte  ist  durch  das  Gesetz
von  der  Genehmigung  einer  staatlichen  oder  anderen  Behörde  nicht
abhängig  gemacht.  (Vgl.  noch  Erlaß  des  Hand.  Min.  v.  28.  Mai  1898
M.  J.  V.  S.  146.)

Pfarre  (das  Pastorat)  hat  im  Gebiete  des  A.  L.R.  keine  selbständige
juristische  Persönlichkeit.  Das  Pfarrgut  ist  Eigenthum  der  Kirchengemeinde
  (vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  XVIII,  S.  63,  Nr.  20,
R.E.  Bd.  17,  S.  192,  in  Gruchot  Bd.  40,  S.  385,  vgl.  noch
Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  III  S.  117).  .

Pensionskasse  für  Betriebsarbeiter  der  Staatseisenbahnverwal-=tung
  ist  juristische  Person,  welche  ihren  Sitz  in  Erfurt  hat  und
durch  einen  Kassenvorstand  vertreten  wird,  der  sich  durch  eine
Bescheinigung  der  Kgl.  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  legitimirt
(Ministerial-Erlaß  vom  13.  März  1886,  Eisenbahnverordnungsbl.
S.  305,  Turnau  II  §  67  S.  345/346).

Pflegschaft.  Ein  Pfleger  ist  vom  Vormundschaftsgericht  zu  bestellen
in  den  Fällen  der  §§  1909  bis  1914  B.  G.  B.  In  den  Fällen
der  §§  1960  f.  und  1981  bestellt  ihn  das  Nachlaßgericht,  das  in
allen  Beziehungen  für  den  Nachlaßpfleger  bezw.  -Verwalter  an  die
Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  tritt  (vgl.  88  75  R.G.  fr.  G.
und  oben  Nachlaßverwaltung).  Der  Pfleger  legitimirt  sich  durch
seine  Bestallung.  Seine  Befugnisse  sind  nicht  wie  die  des  Vormunds
  gesetzlich  festgestellt,  sondern  müssen  von  Fall  zu  Fall  von
dem  Vormundschaftsgericht  umgrenzt  und  in  der  Bestallung  zum
Ausdruck  gebracht  werden,  sonst  ist  letztere  mangelhaft  und  zur
Legitimation  unzureichend  (Entsch.  d.  Kammerg.  IV  S.  84,  87  ff,
93,  107,  V  S.  77,  VI  S.  41,  57,  VII  S.  55;  R.E.  XIV
S.  269).

Der  Pfleger  hat  innerhalb  seiner  Wirkungskreise  dieselbe  Rechtsstellung
  wie  ein  Vormund.  Es  finden  daher  die  für  die  Vormundschaft
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Die
Bestellung  eines  Gegenvormunds  ist  nicht  erforderlich  (8  1915
B.  G.  B.).  Soweit  der  Wirkungskreis  des  Pflegers  reicht,  ist  der
Gewalthaber  bezw.  der  Vormund  von  der  Vertretung  und  der
Sorge  für  Person  und  Vermögen  ausgeschlossen  (§  1628,  1794
B.  G.B.).
        <pb n="885" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  813

Preußische  Centralgenossenschafts-Kasse  besitzt  die  Eigenschaft  einer
juistischen  Person  und  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.  Sie  wird  vertreten
  durch  ein  Direktorium  und  verpflichtet  durch  die  Unterschrift
desselben,  sofern  dieselbe  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums
oder  den  als  Stellvertreter  der  Letzteren  bezeichneten  Beamten  vollzogen
  ist.  Aufsichtsbehörde  ist  der  Finanzminister  (vgl.  Ges.  v.
31.  Juli  1895  Ges.  S.  S.  310  u.  Verordnung  vom  4.  Oktober
1895  Ges  S.  S.  533),  Ges.  v.  8.  Juni  1896  G.S.  S.  123,  v.
20.  April  1898  G.S.  S.  67.

Privatgesellschaften  haben  nicht  die  Rechte  einer  juristischen  Person
vgl.  §  705ff.  B.  G.  B.;  vgl.  noch  V.  v.  27.  December  1899  G.S.
1900  S.  2  betr.  Versicherungsgesellschaften.

Prokurist  ist  zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  nur
ermächtigt,  wenn  ihm  diese  Befugniß  besonders  ertheilt  ist  (§8  49,
50  H.G.B.),  dagegen  kann  er  auf  Grund  der  Prokura  rechtsgültig
Grundstücke  erwerben,  Forderungen  einziehen,  abtreten  und  verpfänden,
  Exnexuationserklärungen  abgeben,  Quittung  und  Löschungsbewilligungen
  ertheilen,  weil  derartige  Rechtshandlungen  der  Betrieb
eines  Handelsgewerbes  mit  sich  bringt  (vgl.  über  die  Form  der
Zeichnung  Entsch.  d.  Kammerger.  XIII  S.  170,  §  51  H.  G.  B.).

Der  Prokurist  legitimirt  sich  durch  Vorlegung  eines  Handelsregisterattestes.


Provinzen  sind  Korporationen,  deren  Angelegenheiten  nach  Maßgabe
des  Provinzialstatuts  durch  den  Provinzialausschuß  verwaltet  werden.
Der  vom  Provinziallandtage  gewählte,  vom  König  bestätigte
Landesdirektor  vertritt  den  Provinzialverband  nach  außen.  Verpflichtende
  Urkunden  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
Beschlusses  des  Provinziallandtages  oder  =  Ausschusses  von  dem
Landesdirektor  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses
unterschrieben  und  mit  dem  Amtssiegel  des  Landesdirektors  versehen
sein,  auch  muß  die  für  den  Beschluß  erforderliche  Staatsgenehmigung
in  beglaubigter  Form  beigefügt  sein,  falls  das  Statut  nicht  anders
bestimmt  (88  90,  91  Provinzialordnung).

Nach  §  38  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875,  abgeändert
und  ergänzt  durch  Ges.  v.  22.  März  1881  G.S.  S.  176  (abgedruckt
  bei  Rehbein-Reincke  IV  S.  528/529)  beschließt  der  Provinziallandtag
  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten,
  über  die  Aufnahme  von  Anleihen,  die  Uebernahme
von  Bürgschaften  und  die  Verwendung  der  Einnahme.
        <pb n="886" />
        814  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Bezüglich  der  Aufnahme  von  Anleihen  und  Uebernahme  von
Bürgschaften  ist  nach  §  119  der  Provinzialordnung  die  Genehmigug
des  Ministers  des  Innern  stets  erforderlich,  dagegen  nicht  in  Betref
der  Erwerbung  von  Immobilien.  Durch  Provinzialstatut  kann
dem  Provinzialausschusse  für  einzelne  Verwaltungszweige  und  Anstalten
  die  Befugniß  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  minderen
Werthes  beigelegt  werden  (§  38  Prov.O.;  das  Nähere  bei
Turnau  II  §  36  S.  236—240).

Ppillar-Substtution  ist  dem  B.  G.B.  unbekannt.

Reichsbank  hat  die  Rechte  einer  Korporation  (vgl.  Reichsbankgesetz
vom  14.  März  1875  R.  G.  Bl.  S.  177  u.  R.Ges.  v.  7.  Juni  1899
R.G.  Bl.  S.  311).

Reichskonsuln  haben  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  das  Recht  der
Notare  in  Bezug  auf  Rechtsgeschäfte  der  Reichsangehörigen  untereinander
  und  mit  Fremden.  Die  Urkunden  müssen  mit  ihrer
Unterschrift  und  ihrem  Siegel  versehen  sein.  Bei  der  Aufnahme
derselben  müssen  zwei  Zeugen  zugezogen  werden  (88  16,  17  Ges.
vom  8.  Nov.  1867,  B.  G.  Bl.  S.  137,  vgl.  Art.  38  E.G.  B.  G.B..
Der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit,  welcher
dem  Reichstag  z.  Zt.  vorliegt,  bestimmt  in  §  7  Nr.  2,  daß  der
Konsul  zuständig  ist  für  die  durch  Reichsgesetz  oder  in  Preußen
geltenden  allgemeinen  Landesgesetze  dem  Amtsgericht  übertragenen
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Religionsgesellschaften,  jüdische  s.  oben  S.  801.

Religiöse  Orden  s.  oben  ordensähnliche  Kongregationen.

Schauspieler  unterliegen  nach  dem  B.  G.B.  keinerlei  Beschräukungen
der  Geschäftsfähigkeit  mehr.

Schenkungen,  Zuwendungen  von  Todeswegen  an  juristische  Personen
unterliegen  dem  Art.  6  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  hinsichtlich  der  Genehmigung
des  Königs,  wenn  der  Werth  der  Schenkung  die  Summe  von
5000  Mk.  übersteigt.  Ergiebt  sich  bei  einer  Grundbuchoperation
daß  die  Bewilligung  der  Eintragung  auf  einer  Schenkung  beruht,
so  hat  der  Grundbuchrichter  den  Nachweis  der  landesherrlichen
Genehmigung  zu  verlangen.  (Vgl.  Stranz-Gerhard  Komm.  z.
Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  zu  Art.  6.)

Schreibunkundige:  Für  ihre  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  bestehen
keine  besonderen  Vorschriften.  Die  Schriftform  wird  von  ihnen
dadurch  beobachtet,  daß  ihr  Handzeichen  gerichtlich  oder  notariel
beglaubigt  wird;  dasselbe  gilt  für  die  öffentliche  Beglaubigung
        <pb n="887" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  815

ihrer  Erklärung  (§5  126,  129  Abs.  1  B.  G.  B.,  vgl.  das  Nähere
oben  S.  143  ff.).

Schulen.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  „niederen“,  „gelehrten
Schulen  und  Gymnasien“  und  „Universitäten“.

Die  niederen  Schulen  sind  entweder  solche,  welche  die  Rechte
einer  besonderen  Korporation  erlangt  haben,  oder  solche,  welche
Anstalten  der  politischen  Gemeinde  sind  oder  auf  Privatstiftung
beruhen  (Turnau  II  8  59  S.  319).  Im  letzteren  Falle  finden
die  Grundsätze  über  Stiftungen  Anwendung.  Sind  sie  Anstalten
der  politischen  Gemeinde,  so  ist  diese  Eigenthümerin  der  den  Zwecken
der  Schule  dienenden  Vermögensobjekte.  Als  Korporationen  werden
sie  durch  einen  besonderen  Schulvorstand  (Patron,  Prediger,  zwei
bis  vier  Familienväter)  vertreten  (Entsch.  d.  Kammerg.  III  S.  117).

Die  Veräußerung,  Belastung  von  Grundstücken,  Gerechtigkeiten,
Kapitalien,  sowie  die  Erwerbung  von  Grundstücken  erfordert  die
Einwilligung  des  Patrons  und  der  Schulgemeinde,  sowie  die  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Bezirksregierung);  vgl.
*  19  II  12,  88  194,  219,  220,  227  II  11  A.  L.  N.;  Turnau
II  §  59  S.  320.

Die  gelehrten  Schulen  und  Gymnasien  haben  Korporationsrechte
(§  54  II  12  A.  L.  R.),  ihre  Vermögensverwaltung  steht  dem  Provinzial-Schulkollegium
  zu,  insofern  in  der  Ortsschulordnung  nicht
anderweite  Bestimmungen  getroffen  sind  (vgl.  z.  B.  für  Berlin
88  41  Abs.  2,  44  des  Ges.  v.  30.  Juli  1883).

Die  Universitäten  haben  die  Rechte  privilegirter  Korporationen.
Ihre  Vertretung  richtet  sich  nach  den  einzelnen  Universitätsstatuten.
Sie  unterstehen  der  Aussicht  des  Kultusministers.  (Vgl.  §  67  I
12  A.  L.R.  und  über  Immobiliarvermögen  die  Bestimmungen  betreffs
  der  Korporationen  überhaupt.)

Staatsgrundstücke  vgl.  oben  Fiskus.

Stadt  Berlin  ist  aus  dem  Kommunalverbande  der  Provinz  Brandenburg
  ausgeschieden  und  bildet  einen  Verwaltungsbezirk  (Stadtkreis)
für  sich  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  1875  8  2).

Stadtgemeinden  sind  Korporationen,  vertreten  durch  den  Magistrat
und  die  Stadtverordneten,  ersterer  vertritt  sie  nach  Außen.  Verpflichtende
  Urkunden  müssen  vom  Bürgermeister  resp.  seinem  Vertreter
  und  noch  einem  Magistratsmitgliede  unterzeichnet  und  ausgefertigt
  sein  (vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  735).
        <pb n="888" />
        816  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Zur  Entgegennahme  der  Auflassung  Namens  der  Stadtgemeinde
darf  der  Magistrat  auch  generell  eines  seiner  Mitglieder  bevollmächtigen
  (Entsch.  d.  Kammerg.  V  S.  117).  Bezüglich  der  Beur
kundung  von  Grundstücksveräußerungen  s.  Th.  I,  S.  294  untere.
Die  auf  Grund  des  §  59  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
gebildeten  besonderen  Deputationen  haben,  wenn  sie  mit  derselbständigen
Verwaltung  einzelner  Geschäftszweige  betraut  sind,  die  Befugniß,  in
den  ihnen  anheim  fallenden  Angelegenheiten  mit  Anträgen  und  Be
schwerden  für  die  Stadtgemeinde  bei  Gericht  aufzutreten  (Jastrow  N.
S.  625;  Beschl.  des  Kammerg.  v.  5.  Februar  1894  J.  M.  Bl.  S.  329
—334;  vgl.  bezüglich  der  Grundeigenthumsdeputation  zu  Berlin
Bl.  f.  R.  1895  S.  4  ff.).

Ist  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  erforderlich,  so  muß
sie  in  beglaubigter  Form  beigebracht  werden.

Eine  solche  Genehmigung  ist  erforderlich  zur  Veräußerung  von
Grundstücken  und  selbständigen  Gerechtigkeiten,  sowie  zu  Anleihen,
dagegen  nicht  zum  Erwerb  von  Grundstücken.

Auch  darf  die  sreiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  nur  im
Wege  der  Lizitation  auf  Grund  einer  Taxe  unter  Genehmigma
der  Stadtverordnetenversammlung  stattfinden,  doch  kann  die  Regierung
  den  Verkauf  aus  freier  Hand  gestatten.

Für  die  Grundbuchbehörde  reicht  zum  Nachweise,  daß  bei  der
Veräußerung  den  gesetzlichen  Vorschriften  genügt  sei,  die  Bestätigung
des  Vertrages  durch  den  Bezirksausschuß  bezw.  für  Berlin  durch
den  Oberpräsidenten  aus  (vgl.  Städteordnung  für  die  sechs  östlichen
  Provinzen  vom  30.  Mai  1853  Ges.  S.  S.  261,  St.  O.  f.  Westphalen
  v.  19.  März  1856,  für  die  Rheinprovinz  v.  15.  Mai  1856
und  für  Hessen-Nassau  v.  4.  August  1897).

Städtische  Sparkassen  werden  durch  den  Magistrat  vertreten,  auch
wenn  ein  besonderes  Kuratorium  an  der  Spitze  derselben  steht
(Entsch.  d.  Kammerg.  II  S.  78),  falls  nicht  nach  dem  Statm
auch  die  Vorstände  der  Sparkassen  zur  Vertretung  berufen  sind
(Entsch.  d.  Kammerg.  IV  S.  124,  II  S.  78,  XI  S.  136,  betr.
die  Qualifikation  als  öffentliche  Behörde,  vgl.  noch  Bd.  18  S.  6
Nr.  21  C.  d.  K.G.  über  die  Sparkasse  eines  Kreises).

Sterbekassen  haben  nach  Genehmigung  ihrer  Statuten  durch  den
Oberpräsidenten,  bezw.  Minister,  juristische  Persönlichkeit  und  sind
den  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Korporationen
unterworfen  (Gr.  32  S.  1067  ff.;  A.  L.R.  II  6  88  62  ff.,  Art.  82
        <pb n="889" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  817

E.G.  B.  G.  B.  Art.  89  1  Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  s.  „Korporationen“).
Die  Mitwirkung  der  Aufsichtsbehörden  ist  in  den  Fällen  nothwendig,
  in  welchen  dieselben  für  Kirchengüter  vorgeschrieben  ist.

Die  derartige  Kassen  vertretenden  Personen  müssen  sich  durch
eine  von  der  Aufsichtsbehörde  ausgestellte  Bescheinigung  legitimiren.
(Turnau  II  §  65  S.  334;  88  54,  59,  67  II  12,  §§  33—36,
4  II  19,  88  73—80  193—195  II  6  A.L.  R)

Stiftungen,  Armen=  und  Versorgungsanstalten  erlangen  Rechtsfähigkeit
  durch  Genehmigung  des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren
Sitz  haben  event.  durch  Genehmigung  des  Bundesraths.  Zur  Eintragung
  als  Eigenthümerin  der  ihr  gewidmeten  Grundstücke  und
Kapitalien  bedarf  sie,  bei  einem  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden,
der  Auflassung  oder  sonstigen  rechtsgeschäftlichen  Uebertragung
&amp;amp;  82  B.  G.B.,  vgl.  auch  S.  2  das.).  Bei  Errichtung  durch  Verfügung
  von  Todeswegen  ist  sie  Erbin  bezw.  Vermächtnißnehmerin
(&amp;amp;  83,  ek  1923,  2178  B.  G.  B.).  Ihre  Verfassung  wird  in  der
Regel  im  Stiftungsgeschäft  geordnet  sein,  event.  hat  der  Stagt  darüber
zu  bestimmen  (§  85  B.  G.B.,  §  36  II  19  A.  L.R.  Gruchtt  32
S.  1072).  Gesetzlicher  Vertreter  ist  der  Vorstand  (8  86  B.  G.B.),
Aufsichtsorgan  ist  der  Regierungspräsident  (ogl.  Förster-Eccius
IV  §  285,  Turngu  II  §§  62—64  S.  326  ff.

Milden  Stiftungen  stehen  die  Rechte  der  Kirchen  zu  (88  42,
43  II  19  A.  L.  R.).  Daher  ist  zum  Erwerb  von  Grundstücken  und
zur  Veräußerung  ganzer  Landgüter  und  Häuser  die  Genehmigung
des  Kultusministers  (Entsch  d.  Kammerg.  I  S.  70),  zu  Verpfändungen
  und  zum  Verkauf  einzelner  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten
  die  der  Bezirksregierung  und  zu  Löschungsbewilligungen  die
Bescheinigung  des  Oberpräsidenten,  daß  von  ihm  die  Erlaubniß
zur  Einziehung  des  Kapitals  ertheilt  oder  die  Einziehung  zur  zinsbaren
  Wiederbelegung  des  Kapitals  erfolgt  ist,  erforderlich.  (Johow
VII  S.  280;  Reusch  S.  60  Nr.  274;  vgl.  noch  Entsch.  d.
Kammerg.  IV  S.  4  u.  6,  VIII  S.  71.)
Shnagogengemeinde  s.  unter  jüdische  Religionsgesellschaften  S.  801.
Tstamentserhen  s.  Erben.
Lestamentsvollstrecker  (s.  S.  166).  Derselbe  legitimirt  sich  durch  ein
jüngstes  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  über  seine  Ernennung  (8  36
N.G.  B.O.,  8  2368  B.G.B.,  5  72,  73  R.G.  fr.  G.).  Ist  die  Verfügung

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  52
        <pb n="890" />
        818

1.  Abtheilung:  Legitimation.

von  Todeswegen,  in  welcher  er  ernannt  ist,  in  einer  öffentlichen

Urkunde  enthalten,  so  genügt  zum  Nachweise  seiner  Befugnisse  die
Vorlegung  dieser  Verfügung  und  des  Eröffnungsprotokolls  in  Ver—
bindung  mit  dem  Nachweis,  daß  das  Amt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Nachlaßgericht  angenommen  ist  (§  36  R.G.B.O.,  8  2002
B.  G.B.),  event.,  falls  nämlich  der  Erblasser  die  Bestimmug  der
Person  des  Testamentsvollstreckers  einem  anderen  überlassen  hat
(§§  2198—2200),  in  weiterer  Verbindung  mit  dem  Nachweis  über
die  ordnungsgemäße  Bestimmung.  Der  Grundbuchrichter  kam
jedoch,  wenn  er  die  Legitimation  des  Testamentsvollstreckers  nicht
für  genügend  nachgewiesen  erachtet,  stets  die  Beibringung  des  Zeugnisses
  des  Nachlaßgerichts  verlangen  (§  36  R.G.B.O.).

Das  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  über  die  Testamentsvollstreckung
  enthält  ihre  Beschränkungen,  Erweiterungen  und
Besonderheiten.  Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf
das  Zeugniß  nach  §  2368  Anm.  3  entsprechende  Anwendung;  es
genießt  die  Vermuthung  seiner  Richtigkeit  und  den  öffentlichen
Glauben  (vgl.  88  2365—2367  B.  G.B.,  vgl.  noch  §  85  RG.
fr.  G.).

Die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  ist  bei  Eintragung
des  Erben  von  Amtswegen  mit  einzutragen,  es  sei  denn,  daß  der
Nachlaßgegenstand  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht

unterliegt  (§  53  R.G.B.O.).

Der  Testamentsvollstrecker  hat  kraft  Gesetzes  die  Aufgabe,
die  letztwilligen  Verfügungen  des  Erblassers  auszuführen,  die  Auseinandersetzung
  der  Miterben  zu  bewirken  und  den  Nachlaß  zu

verwalten.  Die  Verwaltung  umfaßt  das  Recht,  über  die  Nachlaßgegenstände

  zu  verfügen  (jedoch  nicht  unentgeltlich)  sowie  auch,  im
Rahmen  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung,  Verbindlichkeiten  für
den  Nachlaß  einzugehen  (8§  2203—2206  B.  G.B.).

Seine  Rechtsstellung  kann  erweitert  werden  durch  das  Recht,
unbeschränkt  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  einzugehen,  sie  kam
in  beliebiger  Weise  beschränkt  werden,  insbesondere  durch  Einschränkung
  der  Verwaltung  und  damit  der  Verfügung  auf  nur
einzelne  Nachlaßgegenstände,  und  sie  kann  eine  besondere  werden,
insofern  ihm  lediglich  die  Verwaltung  übertragen  ist  (88  2207—

2210  B.  G.B)  oder  die  Wahrnehmung  der  Rechte  eines  Nacherben

oder  die  Kontrolle  der  Ausführung  der  einem  Vermächtnißnehmer

auferlegten  Beschwerungen  (§8  2222,  2223  B.  G.B.).
        <pb n="891" />
        I.  Abtheilung:  Legitimation.  819

Nachlaßgegenstände,  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegen,  sind  der  Verfügung  des  Erben  und  dem
Zugriff  Anderer  als  Nachlaßgläubiger  entzogen  (88  2211,  2212,
2214  B.  G.B.).  Ob  der  Erbe  den  ihm  etwa  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  zustehenden  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Nachlasses
Eediren,  oder  sonst  darüber  verfügen  kann,  ist  Frage  der  Auslegung
des  Testaments  und  regelmäßig  zu  verneinen,  sofern  anzunehmen
ist,  daß  dem  Erben  der  Nachlaß  bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkt
ungeschmälert  erhalten  bleiben  sollte  (val.  Frommhold  S.  202
Anm.  3).

Der  Testamentsvollstrecker  vertritt  den  Nachlaß  kraft
seines  Amtes  und  verfügt  daher  kraft  eigenen  Rechtes.
Er  kann  die  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgrundstücke
  auflassen,  übereignen,  belasten,  über  die  dazu  gehörigen
  Grundstücksrechte  grundbuchmäßig  verfügen,  löschungsjähige
  Quittungen  und  Anerkenntnisse  des  Uebergangs  der  Post
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  oder  sonstigen  Berechtigten
  ausstellen,  ohne  Unterschied,  ob  der  Erblasser  oder
der  Erbe  eingetragen  ist.  Vorgängige  Eintragung  des  Erben  ist
nicht  erforderlich,  denn  diese  dient  lediglich  zur  grundbuchmäßigen
Legitimation,  während  sie  materiellrechtlich  kein  Erforderniß  der
Rechtsänderung  bildet  (ugl.  S.  119).  Da  durch  das  Zeugniß  des
Nachlaßgerichts,  bezw.  durch  die  öffentlich  beurkundete  letztwillige
Verfügung  die  formelle  Legitimation  des  Testamentsvollstreckers
für  das  Grundbuchamt  nachgewiesen  wird,  so  erübrigt  sich  ein
weiterer  Legitimationsnachweis  (einen  abweichenden  Standpunkt
nahm  für  das  bisherige  Recht  die  Entsch.  d.  K.G.  Bd.  XIII
S.  142  ff.  ein.  Dieser  trifft  jedoch  für  das  jetzige  Recht  nicht  zu,
vgl.  noch  Entsch.  d.  K.G.  Bd.  II  S.  114;  Bd.  IV  S.  189;
Bd.  X  S.  289).

Unwirksam  ist  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers,
wenn  er  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
oder  unter  eine  Gebrechlichkeitspflegschaft  hinsichtlich  seiner  Vertüögensangelegenheiten
  gestellt  ist  (§  2201  B.  G.B.).  Tritt  einer
dieser  Fälle  später  ein,  so  erlischt  sein  Amt  (§2225  B.  G.B).
Es  erlischt  ferner  durch  jederzeit  zulässige  Kündigung  seinerseits
(die  aber  ohne  wichtigen  Grund  nicht  zur  Unzeit  erfolgen  darf),
durch  Entlassung  Seitens  des  Nachlaßgerichts  (§§  2226,  2227
B.  G.  B.)  und  mit  Ablauf  von  30  Jahren  seit  dem  Erbfal,.  es

52*
        <pb n="892" />
        820  1.  Abtheilung:  Legitimatton.

sei  denn  eine  physische  Person  Erbe  und  die  Verwaltung  bis  zum
Tode  des  Erben  oder  des  Testamentsvollstreckers  oder  bis  zum
Eintritt  eines  anderen  Ereignisses  in  der  Person  des  einen  oder  des
anderen  angeordnet  (6  2210).  «

Die  Zw  angsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  eines  gegen  den  ver—
waltenden  Testamentsvollstrecker  ergangenen  Urtheils,  das  auf  Leistung
oder  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  gerichtet  sein  kann  2213
Abs.  1  Satz  1  und  Abs.  3  B.  G.  B.  8748  Abs.  1  C.  W.O  .
Unterliegen  nur  einzelne  Gegenstände  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers,
  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  diese  nur  zu  lässig,
wenn  der  Erbe  zur  Leistung  und  der  Testamentsvollstrecker  zur
Duldung  der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  ist  G  748  Ab#.  2
C.  P.O.  g  3218  Abs.  3  B.  G.B.).

Unfallversicherung  vgl.  oben  Berufsgenossenschaft.

Bäterliche  Gewalt  s.  Elterliche  Gewalt.

Vereine:  Die  nicht  rechtsfähigen  Vereine  unterstehen  den  Vorschriften
über  die  Gesellschaft  68  54,  7cöff  B.  G.B.).

Am  Vereins-  bezw.  Gesellschaftsvermögen  besteht  ein  Eigenthum
zur  gesammten  Hand.  Verfügungen  eines  einzelnen  Gesellschafters
bezw.  Vereinsmitgliedes  über  einen  Antheil  an  den  Vermögensgegenständen
  der  Gesellschaft  bezw.  des  Vereins  oder  solche  Verfügung
  gegen  ein  einzelnes  Mitglied  sind  ausgeschlossen  und  von
Grundbuchrichter  nicht  zu  beachten  (ogl.  8  859  C.  P.  O.  Satz  )
Eigenthümer  und  verfügungsberechtigt  sind  nur  die  einzelnen  Mitglieder
  des  Vereins  oder  der  Gesellschaft  gemeinschaftlic.  Bei
ihrer  Eintragung  im  Grundbuch  als  Berechtigte  ist  zu  vermerken,
daß  die  Eintragung  für  sie  als  Mitglieder  des  Vereins  oder  der
Gesellschaft  erfolgt  (6  48  R.G.B.O.).  Der  Gesellschaftsverig
(das  Statut)  kann  die  Vertretungsbefugniß  einem  Mitgliede  oder
mehreren  Mitgliedern  übertragen.  Dieselben  legitimiren  sich  durch
den  Gesellschaftsvertrag  bezw.  den  Nachweis  der  Uebertragun  g  der
Vertretungsbefugniß  nach  Maßgabe  des  Statuts.

Bezüglich  der  Zwangsvolltreckung  ist  hinsichtlich  des  Vereins  eine
Ausnahme  dahin  gemacht,  daß  ein  gegen!  den  Verein  ergangenes
Urtheil  genügt  (6  735  C.  P.  O.,  vgl.  8  50,  736  a.  a.  O.

Vereine  mit  staatlich  verliehener  RNechtsfähigkeit  G  22  B.  GV.
werden  durch  ihren  Vorstand  vertreten  6  26  B.  GB.  Seine

Dritte  eingeschränkt  werden  6  26  eod).  VNeben  dem  Vorstand
        <pb n="893" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  821

können  durch  die  Satzung  für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter
bestellt  werden  (8  30  B.  G.  B.).  Ihre  Legitimation  führen  die
gesetzlichen  Vertreter  durch  den  Nachweis  satzungs=  event.  gesetzmäßiger
  Bestellung  (§§  25,  27,  32  B.  G.  B.)  oder,  und  zwar
regelmäßig,  durch  ein  Attest  der  Aufsichtsbehörde.  Als  solche
fungirt  der  Regierungspräsident  —  in  Berlin  der  Polizeipräsident  —
falls  nicht  in  einzelnen  Fällen  die  Aufsicht  einer  anderen  Staatsbehörde,
  z.  B.  dem  Oberpräsidenten,  übertragen  ist.  Ist  ein  solcher
Verein  gemäß  §  33  H.G.  B.  in  das  Handelsregister  eingetragen
worden,  so  genügt  zur  Legimation  ein  Zeugniß  des  Handelsregisterrichters
  (vgl.  Abs.  2  und  3  8  33  a.  a.  O.);  §  33  R.G.B.O.
ist  analog  anzuwenden.

Die  Liquidatoren  haben  die  Rechtsstellung  des  Vorstandes  (8  48
Abs.  2).  «

Die  Vereine  unterliegen  den  Erwerbsbeschränkungen  der  juristischen
Personen  (vgl.  Art.  6,  7  Pr.  A.  z.  B.  G.  B.).

Weitere  zum  Zwecke  der  Aufsichtsführung  festgesetzte  Beschränkungen,
  wie  die  Nothwendigkeit  einer  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  bei  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken,  sind,
als  dem  öffentlichen  Recht  angehörig,  wirksam.

Bezüglich  der  bestehenden  rechtsfähigen  Vereine  im  Sinne  des
§22  B.  G.B.  ist  das  Landesrecht  aufrecht  erhalten  (Art.  82  E.G.
B.  G.  B.  vgl.  „Korporationen“).

Von  dem  Vorbehalt  landesgesetzlicher  Regelung  für  zukünrftige
Vereine  im  Sinne  des  §  22  B.  G.B.  (Art.  82  E.G.  B.  G.B.)  ist
in  Preußen  kein  Gebrauch  gemacht  (Art.  89  1c.  Pr.  A.G.  B.  G.B.).

Vermächtnißnehmer:  Dieselben  haben  nur  ein  Forderungsrecht  gegen
den  Beschwerten  auf  Leistung  des  vermachten  Gegenstandes  (6  2174
B.  G.  B.  (vgl.  Bd.  I  S.  315).

Lollmachten  (vgl.  Th.  I.  S.  276ff.,  137,  138,  156,  217,  218).
Die  Wirksamkeit  einer  von  einem  Bevollmächtigten  Dritten  gegenüber
  oder  ihm  selbst  von  einem  Dritten  abgegebenen  Willenserklärung
  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,  daß  der  Bevollmächtigte
beschränkt  geschäftsfähig  ist;  ist  er  allerdings  geschäftsunfähig,
so  ist  die  Willenserklärung  nichtig  (§  165,  105,  131  B.  G.B.)
Wegen  der  Wirksamkeit  der  Erklärung  bei  nicht  erfolgter  Vorlegung
der  Vollmacht  (vgl.  §§  174,  177  ff.,  180  B.  G.  B.,  Art.  40  Pr
G.  fr.  G.).  Hat  der  Grundbuchrichter  die  Th.  I  S.  277  hervorgehobenen
  Zweifel  über  das  Bestehen  der  Vollmacht  auf  Grund
        <pb n="894" />
        822  1.  Abtheilung:  Legitimation.

öffentlicher  Bekanntmachung,  so  wird  er  die  Vorlegung  einer  neuesten
Vollmachtsurkunde  in  Form  der  88  29,  30  R.G.B.  erfordern,  falls
durch  den  Antrag  zugleich  eine  zur  Eintragung  erforderliche  Eklärung
  ersetzt  werden  soll  (§  30  R.G.B.O.).

Vorerbe,  Nacherbe,  Nachbermächtnißnehmer:  Nacherbe  ist,  wer  in
der  Weise  eingesetzt  ist,  daß  er  erst  Erbe  wird,  nachdem  ein  anderer
(der  Vorerbe)  Erbe  geworden  ist  (5  2100  B.  G.  B).  Mit  dem
Eintritt  des  Erbfalls  erlangt  der  Nacherbe  ein  im  Zweifel  vererbliches
  Recht  (§  2108  Abs.  2,  vgl.  §  2142  B.  G.B.),  mit  dem
Eintritt  des  Falls  der  Nacherbfolge  ist  er  Erbe  (§  2139)  und
der  Vorerbe  verpflichtet,  ihm  die  Erbschaft  herauszugeben  G  2130).

Die  Anordnung  der  Nacherbschaft  wird  in  den  Erbschein  aufgenommen
  (8  2363  B.  G.  B.,  §  36  R.G.B.O.),  event.  ist  vom
Grundbuchrichter  an  der  Hand  der  in  einer  öffentlichen  Urkunde
enthaltenen  Verfügung  von  Todeswegen  zu  prüfen,  ob  eine  Nacherbschaft

  angeordnet  ist  (§  36  R.G.B.O.,  vgl.  Th.  I,  S.  165,  166,
ferner  Entsch.  d.  Kammerg.  VII  S.  125;  VIII  S.  65f.).
Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  ist  zugleich  das  Recht
des  Nacherben,  event.  auch  die  Befreiung  des  Vorerben  von  den
Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts,  von  Amtswegen  einzutragen
&amp;amp;  52  R.G.B.O..

Die  Anordnung  einer  Nacherbfolge  kann  auch  im  Falle  des
sogen.  Berliner  Testaments  vorliegen,  durch  welches  die  Ehe—
gatten  einander  und  ihre  Kinder  zu  Erben  mit  der  Maßgabe  ein—
setzen,  daß  der  überlebende  Ehegatte  Verwaltung  und  Nießbrauch,
sowie  freie  Verfügung  über  die  Substanz  hat,  den  Kindern  nur
das  bei  seinem  Tode  übrige  zufallen  soll;  der  überlebende  Clegatte
  kann  als  Vorerbe  und  die  Kinder  als  Nacherben  anzuschen
sein  (ogl.  Entsch.  d.  Kammerg.  V  S.  182).  Im  Zueifel  ist
aber  anzunehmen,  daß  die  Kinder  für  den  gesammten  Nachlaß
als  Erben  des  zuletzt  versterbenden  Ehegatten  eingesetzt  sind
(§  2269  B.  G.  B.,  vgl.  88  2271  Abs.  2,  2068,  2069  B.  G.B..

Der  Vorerbe  hat  zwar  grundsätzlich  das  freie  Verfügungsrecht
  über  die  zur  Erbschaft  gehörigen  Gegenstände  und  alle  Rechte
des  Eigenthümers  (§  2112  B.  G.  B.),  jedoch  sind  die  rechtsgeschäftlichen
  Verfügungen  desselben  über  Grundstücke  und  Rechte
an  Grundstücken  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
insoweit  unwirksam,  als  sie  das  Recht  des  Nacherben  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würden,  es  sei  denn,  daß  dem  Dritterwerber
        <pb n="895" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  823

der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  zur  Seite  steht  (88  2113
B.  G.B.).

Was  die  Kündigung  und  Einziehung  von  Hypotheken,
Grund-  und  Rentenschulden  anlangt,  so  steht  diese  zwar  dem
Vorerben  unbeschränkt,  ohne  Einwilligung  des  Nacherben  zu;  er
kann  aber  nur  verlangen,  daß  das  Kapital  an  ihn  nach  Beibringung
der  Einwilligung  des  Nacherben  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn  und
den  Nacherben  hinterlegt  werde  (§  2114  B.  G.  B.  vgl.  Entsch.  des
Kammerg.  Bd.  16  S.  158,  159).  Zu  einer  anderen  Verfügung
über  die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld,
  insbesondere  zu  ihrer  Abtretung  und  zum  Antrag  auf
Umschreibung  zu  Gunsten  des  neuen  Gläubigers  ist  er  zwar  befugt,
aber  sie  wird  mit  dem  Eintritt  des  Nacherbfalls  und  vorausgesetzt,
daß  die  Verfügung  das  Recht  des  Nacherben  vereitelt  oder  beeinträchtigt,
  unwirksam.  Der  Nacherbe  kann  dann  ohne  Weiteres  von
dem  Dritten  die  Beseitigung  der  Verfügung  und  die  Zustimmung
zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  verlangen  (§  2113  Abs.  1
V.  G.  B.).  Steht  dem  dritten  Erwerber  der  öffentliche  Glaube  zur
Seite,  so  ist  die  Verfügung  unbedingt  wirksam.  Dieser  Fall  wird

Ferner  sind  dem  Nacherben  gegenüber  unwirksam  alle  unentgeltlichen
  Verfügungen  des  Vorerben;  ebenso  alle  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  oder  durch
den  Konkursverwalter  erfolgten  Verfügungen,  es  sei  denn,  daß
der  Anspruch  eines  Nachlaßgläubigers  geltend  gemacht  wird  oder
ein  Recht,  das  an  einem  Nachlaßgegenstand  besteht  und  auch  dem
Nacherben  gegenüber  wirksam  ist  (88  2113  Abs.  2,  2115,  2114
B.  G.B.).  «

Der  Vorvermächtnißnehmer  ist  zu  jeder  Verfügung  berechtigt.
Der  Nachvermächtnißnehmer  hat  nur  die  Rechte  eines  bedingt
Forderungsberechtigten  (88  2191,  2174,  2179,  160  B.  G.  B.).

Vormund  legitimirt  sich  durch  Vorlegung  seiner  Bestallung.  Er  ist  in
denselben  Fällen  von  der  gesetzlichen  Vertretungsbefugniß
ausgeschlossen  wie  der  Träger  der  elterlichen  Gewalt,  s.  diese
Es  1789—1791,  1794—1796  B.  G.B.).

Die  Fälle,  in  denen  der  Vormund  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  bedarf,  zählen  die  §§  1821,  1822
B.  G.  B.  auf  (vgl.  88  1824,  1823  und  über  generelle  Genehmigung
§  1825,  vgl.  ferner  88  1809,  1814—1820  B.  G.B.).
        <pb n="896" />
        824  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Hat  der  Erblasser  der  Mündel  einen  Erwerbsvertrag  geschlossen,
so  treten  dieselben  als  Erben  durch  den  Antritt  der  Erbschaft  in
dessen  Verpflichtungen  und  Berechtigungen  ein,  und  zur  Entgegen—
nahme  der  auf  Grund  jenes  Erwerbsvertrages  erfolgenden  Auf—
lassung  bedarf  der  Vormund  nicht  der  vormundschaftlichen
Genehmigung;  der  Fall  des  §  1821  Nr.  4  B.  G.B.  liegt  nicht
vor,  da  nicht  der  Vormund  für  die  Mündel  gekauft  hat  (Entsch.

d.  Kammerg.  II  S.  100  Nr.  54;  val.  III  S.  106  Nr.  53,
VI  S.  76  Nr.  35).

Der  Vormund,  mit  Ausnahme  des  befreiten  Vormundes  (§  1852),
bedarf  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  zur  Verfügung
über  eine  Forderung  oder  ein  anderes  Recht,  kraft  dessen  der
Mündel  eine  Leistung  verlangen  kann  (§  1812),  es  sei  denn
E  1813),  daß  es  sich  handelt  um  die  Annahme  der  geschuldeten
Leistung  bezw.  Quittungsleistung  bei  Ansprüchen,  die  nicht  auf
Geld  gerichtet  sind  oder  die  zu  den  Nutzungen  des  Mündelvermögens
gehören  oder  die  auf  Erstattung  von  Kosten  der  Kündigung  oder
Rechtsverfolgung  oder  sonstigen  Nebenleistungen  gerichtet  sind  oder
die  nicht  mehr  als  300  Mk.  betragen  oder  die  vom  Vormund
selber,  jedoch  nicht  gemäß  §  1807  Nr.  1  bis  4,  angelegt  sind.
Die  Genehmigung  ist  aber  in  den  beiden  letzten  Fällen  dann
erforderlich,  wenn  bei  der  Anlegung  bestimmt  worden  ist,  daß  die
Erhebung  der  Genehmigung  des  Gegenvormunds  oder  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormunds  wird  erseht
durch  die  des  Vormundschaftsgerichts  (§  1812  Abs.  2)  und
letztere  ist  erforderlich,  wenn  kein  Gegenvormund  vorhanden
(§  1812  Abs.  3)  oder  wenn  schon  an  sich  die  vormundschaftsgerichtliche
  Genehmigung  vorgeschrieben  ist  (5  1812  Abs.  1  Halbs.  2),
so  wenn  es  sich  um  die  Verfügung  über  eine  Hypothek,  Grundoder
  Rentenschuld  handelt,  deren  Brief  mit  der  Bestimmung
Hinterlegt  ist,  daß  die  Herausgabe  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  verlangt  werden  kann  (8  1819).

Die  Hauptfälle  der  Mitwirkung  des  Vormundschaftsgerichts  und
Gegenvormunds  im  Grundbuchverkehr  sind  folgende:

Zur  Verfügung  (Veräußerung,  Belastung,  Einziehung)  über  eine
Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld  genügt  die  Genehmigung
  des  Gegenvormunds.
        <pb n="897" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  825

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist
erforderlich  (88  1821,  1822  Nr.  13  B.  G.  B.):

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstück,  bezw.  über  ein  grundstücksgleiches
  Recht  (Erbbaurecht,  Bergwerkseigenthum  u.  s.  w.)
oder  über  ein  Recht  an  einem  Grundstücke.  Ob  die  Eintragung
  anderweiter  Bedingungen  einer  auf  dem  Grundstück
des  Mündels  eingetragenen  Hypothek,  so  z.  B.  die  Abrede
neuer  Zahlungsfristen  hierunter  fällt,  ist  streitig;  die  Frage
ist  aber  dann  zu  verneinen,  wenn  die  bereits  bestehende  Belastung
  nur  in  nebensächlichem  geändert  wird  (so  mit  Recht
Bl.  f.  Rechtspflege  1900  S.  29,  gegen  Köllner  S.  75);

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung
des  Eigenthums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung
oder  Uebertragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  auf
Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte  gerichtet  ist;

3.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  die  für  eine  Forderung
des  Mündels  bestehende  Sicherheit  aufgehoben  oder  gemindert
oder  die  Verpflichtung  dazu  begründet  wird,  z.  B.  Vorrangseinräumung,
  Enthaftungserklärung;

4.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verfügungen;

5.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks
  oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück  im  Sinne  dieser  Vorschriften
  gehören  nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,
  die  zum  Vermögen  des  Mündels  gehören.

Die  Genehmigungsbefugniß  des  Vormundschaftsgerichts  wird  durch
die  des  Familienraths  ersetzt,  da  dieser  nach  §  1872  B.  G.  B.
während  der  Dauer  der  Vormundschaft  an  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts
  tritt.

Kraft  Gesetzes  befreite  Vormünder  sind  nur  der  Vater  und  die
eheliche  Mutter  des  volljährigen  Mündels  (§5  1903,  1904  B.  G.B.).

Zuständige  Behörden  (s  39  R.G.B.O.)  sind  u.  A.  folgende:

a)  Der  Prozeßrichter  gemäß  §  941  C.  P.O.  vgl.  Theil  1  S.  250.
Sonst  erfolgen  Eintragungen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
ohne  Vermittelung  des  ProzeßPrichters  (§  867  C.  P.O.).

!5)  Der  Vollstreckungsrichter  bezüglich  der  Eintragungen  nach
Ausführung  des  Theilungsplans  vgl.  88  130,  131  Zw.V.G.;
vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  III  S.  156  Nr.  77.
        <pb n="898" />
        826  1.  Abtheilung:  Legitimation.

c)  Der  Konkursrichter  gemäß  8  113  K.O.

d)  Der  Vormundschaftsrichter  hinsichtlich  der  vom  Vormmd
(Pfleger,  Beistand)  zu  bestellenden  Sicherheit  (§  54  R.G.  fr.  G.,
dagegen  verfolgt  die  zwangsweise  Einziehung  einer  nach  Maßgabe
der  §§  1788,  1837,  1875  B.  G.B.  festgesetzten  Ordnungsstraie
im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  (vgl.  Art.  16  Abf.  2

e)  Verwaltungsbehörden  in  Gemäßheit  der  §§  1,  51  der
Verordnung  v.  15.  November  1899  Ges.  S.  S.  545,  s.  Theil!
S.  749,  595.  In  diesen  Fällen  ist  nur  §  39  R.  G.  B.O.,  nich
aber  §  867  C.P.O.  anzuwenden.

)  Aufsichtsbehörden  öffentlicher  Kassen  und  Verwaltungen
in  Fällen  von  Defekten  nach  der  Verordug.  v.  24.  Jan.  1874
§  15  und  R.  Ges.  v.  31.  März  1873  8  143.

g)  Militärgerichte  bezüglich  der  Beschlagnahme  des  Vermögens
der  Deserteure  und  wegen  Strafe  und  Kosten  (Ges.  v.  11.  Mär)
1850;  E.G.  zum  Mil.  Str.  G.  B.  v.  20.  Juni  1872  §  2).

h)  Der  Rendant  oder  Kurator  der  Gerichtskasse  ist  bezügli
der  Eintragung  von  Gerichtskassenforderungen  als  Zwangshypothek
zuständig.  Der  §  41  der  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Kassen
bei  den  Justizbehörden  vom  31.  März  1900  J.M.Bl.  S.  103  fbestimmt:


1.  Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  durch  Eintragung  einer
Sicherungshyothek  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Forderung  ohne  Neben
kosten  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigt.  (§  51  Abs.  1  Vdg.
v.  15.  Nov.  1899,  Art.  80  der  Anweisung  v.  28.  Nov.  1899).  Dem
Antrag  auf  Eintragung  ist,  soweit  thunlich,  eine  beglaubigte  Abschritt
der  Kostenrechnung  beizufügen.

2.  Erfolgt  die  Eintragung  für  die  Kasse  des  Reichsgerichts  oder  eines
anderen  Bundesstaats,  so  ist  zu  beantragen,  daß  in  der  Eintragungs
formel  auch  die  Preußische  Kasse  erwähnt  wird,  welcher  die  Ver
tretung  obliegt  (V.  v.  27.  April  1881  J.  M.  Bl.  S.  177).

3.  Bei  der  Befriedigung  der  Kasse  durch  Zahlung  der  Forderung  sind
demjenigen,  welchem  nach  den  Vorschriften  des  B.  G.  B.  hierauf  ein
Anspruch  zusteht  (B.  G.  B.  88  1144,  1145,  1150,  1167),  die  Urkunden
zu  ertheilen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur  Löschug
der  Hypothek  erforderlich  sind.

4.  Zur  Stellung  eines  Antrages  auf  Zwangsversteigerung  eines  Gegen-
        <pb n="899" />
        1.  Abtheilung:  Legitimation.  827

stundes  des  unbeweglichen  Vermögens  ist  die  Genehmigung  des
Oberlandesgerichtspräsidenten  einzuholen.

i)  Notare  haben  ihre  Anträge  wegen  zwangsweiser  Einziehung
der  zu  ihren  Verhandlungen  erforderlichen  und  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist  von  den  Betheiligten  nicht  beigebrachten  Stempel
bei  den  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  bestimmten
Behörden  (d.  h.  bei  dem  Hauptsteueramt  des  Wohnsitzes  des
betreffenden  Notars)  anzubringen.  Ihnen  gebührt  seit  dem  1.  Oktober
1879  keine  Zuständigkeit  (Entsch.  d.  Kammerg.  V  S.  153  Nr.  61).

k)  Das  Gericht  in  den  Fällen  der  §§  93,  140  Str.G.  B.;
§  325,  326,  332  ff.  Str.  P.  O.  und  als  Fideikommißbehörde
(Art.  16  Pr.  A.G.  R.G.B.O.).

I!)  Die  Auseinandersetzungsbehörden  vgl.  oben  S.  333  Nr.  4,
387,  Art.  113  E.G.  B.  G.B.,  Art.  12—14,  20,  33  Abs.  2  Pr.
A.G.  R.G.B.O.,  V.  v.  30.  Juni  1834  88  10,  59,  62,  Ges.  S.  S.  96;
Ges.  v.  29.  Juni  1853  §  3;  Dekl.  v.  30.  Juli  1842;  Ges.  v.  2.  März
1850  §  18;  v.  26.  Juni  1875  88§  3,  5;  v.  18.  Februar  1880
§#  86;  v.  7.  Juli  1891  §§  6,  12;  Ges.  v.  12.  April  1888  §  1,
v.  19.  August  1895,  v.  8.  Juni  1896;  Entsch.  d.  Kammerg.  VIII
S.  98,  XIII  S.  188).

m)  Die  Enteignungsbehörde  (Bezirksausschuß,  Abth.  1  des
Polizei-Präs.  in  Berlin),  (Art.  109  E.G.  B.  G.  B.  §  33  Ges.  v.
11.  Juni  1874;  Entsch.  d.  Kammerg.  VI  S.  88,  XIII  S.  115).

n)  Die  Deichbehörde  (Art.  66  E.G.  B.  G.  B.  Ges.  v.  28.  Januar
1848  §  20).

o)  Der  Kreislandrath  in  den  Fällen  der  Markstein-Gesetze
v.  7.  Oktober  1865,  7.  April  1869,  3.  Juni  1874).

p)  Die  Bergbehörden  (Art.  67  E.G.  B.  G.  B.  Bergges.  v.  24.  Juni
1865  §§  160,  162,  223,  234  Art.  23  bis  25  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.).

d)  Die  Rentenbankdirektionen  (Ges.  v.  2.  März  1850  8  4;
J.  M.  Bl.  1865  S.  286;  Ges.  v.  13.  Mai  1879  §  31,  Art.  31

x)  Der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichts  (Ges.  v.  6.  Juli  1875
5  7,  39).  «

8)  Der  Vorstand  einer  öffentlichen  Wassergenossenschaft  (Ges.
v.  1.  April  1879).

t)  Der  Vorstand  der  Hauberggenossenschaft  (Ges.  v.  17.  März
1879  §8  3,  5,  17).

u)  Nach  §  2  des  Ges.  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten-
        <pb n="900" />
        828  4.  Abtheilung:  Legitimation.

und  Ansiedelungsgütern  vom  8.  Juni  1896  Ges.  S.  S.  124jj.
erfolgt  die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  auf  Ersuchen
der  zuständigen  Behörde.  Zuständig  ist  für  die  Güter  des  §  1.
zu  Ziffer  1:  die  Generalkommission,  zu  Ziffer  2:  die  Behörde,
welche  den  Staat  bei  Errichtung  des  Rentengutes  vertritt,  zu
Ziffer  3:  die  Ansiedelungskommission.  Wegen  der  Löschung  vgl.
§  5  des  cit.  Ges.  Agl.  noch  Ges.  v.  2.  Juli  1898  G.S.  S.  139
f.  Westphalen,  Vfg.  v.  22.  Januar  1900  J.M.  Bl.  S.  34,  Art.  29
3  A.  G.  G.B.  O.  Vgl.  ferner  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  19

S.  68  ff.,  72ff.

Ferner  ist  hervorzuheben:  -

Andere  zuständige  Preußische  Behörden  und  Beamte  zur
Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  und  zur  Beglaubigung  von
Unterschriften  außer  den  Gerichten  oder  Notaren  sind  Theil  I
S.  142  aufgeführt.

Urkunden,  die  von  einer  öffentlichen  Preußischen  Behörde
in  eigenen  Angelegenheiten  über  eine  grundbuchmäßige  Erklärung
  ausgestellt  werden,  sind  von  dem  Erforderniß  der  durch
§  29  R.  G.  B.O.  vorgesehenen  besonderen  Beglaubigung  befreit
wenn  sie  ordnungsmäßig  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  oder
Stempel  versehen  sind  (vgl.  Art.  9  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  und  für
das  bisherige  Preußische  Recht  §  35  Preuß.  G.B.O.).  Diese
Vorschrift  gilt  auch  für  das  Ersuchen  einer  solchen  Behörde.

Urkunden,  die  von  einer  außerpreußischen  deutschen  öffentlichen
  Behörde  oder  Urkundsperson  ausgenommen  oder  ausgestellt
  sind,  bedürfen  nach  §  1  des  R.G.,  betr.  die  Beglaubigung
öffentlicher  Urkunden  vom  1.  Mai  1878  Reichsgesetzblatt  S.  89
zum  Gebrauch  im  Inland  einer  Beglaubigung  (Legalisation)  nicht
(vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  V  S.  99ff.,  Bd.  VIII  S.  96
Nr.  36).  In  dieser  Richtung  war  bereits  der  §  38  der  Pr.
G.  B.O.  vor  dem  1.  Januar  1900  beseitigt.  Im  Uebrigen  vergleiche
  über  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  noch  Entsch.
d.  Kammerg.  Bd.  VI  S.  85—87.

Für  die  deutschen  Schutzgebiete  in  deren  Verhältniß  zum  Reiche
gelten  dieselben  Grundsätze;  die  Urkunden  bedürfen  keiner  Legalisirung
  (vgl.  Jastrow  Formularb.  u.  Notariatsrecht  S.  242).
        <pb n="901" />
        2.  Abtheilung:

Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.  O.

Amtsgericht  Lobau.  Anlage  42

Grundbuch

von

Buchhain,  Kreis  Seefeld.

Band  I  Blatt  Nr.  12.

*)  Die  Anlagen  A—G  gehören  zur  Verfügung  vom  20.  November  1899
Ebgedruckt  unten  Abth.  3).
        <pb n="902" />
        830  2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.O.
I.  Verzeichniß  de
225  Flurbuch  Grnd.)
——81—  2Wirthschafts-röße  steue.
/emarkung  Par--SE  .  rein
SStS.  .  HE
ZSSZSE  *2  Kbrt  und  Lage  LE3
Slelle  ertrag
E  #  r#  8  HE
—  Nr.]  Nr.  Art.Nr.  hau  lam  Thlriv
1.2.  3.  4.  5.  7.  8.  9.
1.)  —  Buchhain.  —  —  2Bauerhof  Nr.  8.416709332
2.  1  —  Buchhain.  2  140  —  varten  i134/86
Dorfe.
3.  U#mit?.]  Buchhain—  —  327  Bauerhof  Nr.  8.  4101|195380
5.  —  Birühl.  3  20  15—  PHolzung  in  den  3166
·"  Fichten
419  .  »
PkRFItBUchhUMEw?4—AEIH.MMMW--»69.7Pkm-39923...4.""·
  felde.
7.  —  Buchhain.  5.  11——  ckerim  Mittel□—  73  401  7  0  —
felde.
8.6,  7.Buchhain.  5  F/  124kerim  Mittel-  1134  165)  13  90
felde

*)  Die  punktirten  Linien  bedeuten  rothe  Striche.
        <pb n="903" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.B.O.  831
rundstücke.
..  —  »  —  —
Bestand  und  Zuschreibungen  Abschreibungen
ur  Zur
m½  laufenden.
Nummer  Nummer
erörund-  —  der  Grundstücke
  stücke
—  '  ,  420
1.  Bei  Anlegung  des  Grundbuchs  ein-  4.  Von  Nr.  4  die  Parzelle  5
getragen  am  3.  August  1901.  -  übertragen  nach  Bänd  II
Fischer  Neumann  Blatt  Nr.  50  am  18.  Ok-«
  1908.
1,  2,  3.  Rr.  2  nach  Abschreibung  von  Band  1  wober  Rest;  laufende
Blatt  Nr.  20  der  Nr.  1  als  Bestand-  .
theil  zugeschrieben  und  Nr.  1  mit  Nr.  2  Fischer  Neumann
unter  Nr.  3  neu  eingetragen  am  24.
Februar  1903.
Fischer  Neumann  5.  „Uebertragen  nach  Band  II
Blatt  Nr.  117  des  Grundbuchs
  von  Brühl  am  3.
4.  Von  Band  1  Blatt  Nr.  17  hierher  über-  Mai  1910.
tragen  am  4.  August  1904.  Fischer  Neumann
Fischer  Neumann  "
5  Von  Band  IV  Blatt  Nr.  29  des  Grundbuchs
  von  Brühl  hierher  übertragen
am  12.  Juni  1908.
Fischer  Neumann
6,7,  S.  Nr.  7  von  Band  II  Blatt  Nr.  32  hierher
  übertragen  und  in  Folge  Vereinigung
  mit  Nr.  6  unter  8  als  ein
Grundstück  ingetragen  am  3.  Mai  1910.
Fischer  Neumann
        <pb n="904" />
        832

2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.O.

II.  Verheichnih!  der  mit  dem  —  —  verbundeuen  Renn

d
Laufende  czulnn
Nummer  s  des  be-  *
der  Ein=  theiligten  Bezeichnung  des  Rechtes  Veränderungen  Löschungen
tragung  Grundstücks

1.  2.  3l  4.  .
1.  1.  Die  auf  dem  Grundstücke  Nr.  2  gelöscht  g
Buchhain  Kartenblatt  10  15.Oktober  2901
Parzelle,  5  (Band  I  Blatt
Nr.  15)  in  Abtheilung  II  Fischer  Neumm
Nr.  3  eingetragene  jähr-  «
liche  Rente  von  200  Mark
hier  vermerkt  am  10.
September  1901.
Fischer  Neumann
2.  2.  Das  auf  dem  Orunbstuce

62

222224

6H#§##§##§#§-
        <pb n="905" />
        Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.B.  O.

2  833
Erste  Abtheilung.
—
Z  Erwerbspreis,
E  Grund  des  Erwerbes,  Werth,
Eigenthüner  z5  Verzicht  Feuerversicherungsz
  —  summe
k
—  2.  3  .  4.
abirih.  Friedrich  1.  Bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ZuA  1
derber  in  Buch-  auf  Grund  des  Kutzertrags  vom  500  Mark  Saufor
hein.  .  Septenber  1630  eingetragen  eingetragen  am  3.  August
Fischer  Neumann  Fischer  Neumann
6  2.  JAufgelassen  und  Band  I  Blatt  Nr.20
6  eingetragen  am  80.  Januar  1902,
hierherübertragen  am  24.  Februgr
1903.
6  Fischer  Neumann
zmer  Heinrich  3.  Aufselassen  und  eingetragen  am  Zu  N
Schmidt  in  Buch-  5.  April  1904.  n-  und  Wirthhain.
  .  aftsgebäude  am
Rischer  Neumann  April  1904  versicheri
4.  Rufgelassen  und  eingetragen  am  mit  8400  Mark.
4.  Angust  19  Eingetragen  am  5.  Mai
1  Fischer  Neumann  190  1.
die  Ehefrau  des  3,  4.  Auf  Grund  des  Zeugnisses  des  Fischer  Neumann
Heinrich  Schmidt,  Königlicheneimtsgeerichts  Loban
Sophie  geb.  Busse,  vom  November  eingetragen
a6  pentbime  am  28  November  1907.
aim  Kraft  ehelicher  ischet  "1  nn
Gütergemeinschaft.  --  Fischer  Neuma
5.  Die  Ehefrau  Schmidt  auf  Grund
des  Erbscheins  vom  5.  Februar
1908,  der  Ehemann  kraftehelicher
Gütergemeinsc  chaft  eingetragen  am
12.  Juni.  1908.
Fischer  Neumann
7.Aufsgelassen  am  2.  und  eingetragen
am  3.  Mai  1910.
Fischer  Neumann
Ober  nec,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  53
        <pb n="906" />
        834

2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.  O.

Laufende
Nummer
der  Eintragung


Laufende

Nummer

der
belasteten
Grundstücke


Lasten  und  Beschräukungen

7  .

—

3.

Zur
lausent
Numn
der  G
traum

Ein  Altentheil  für  Anton  Siegert  in  Buchhain  nach
Maßgabe  des  Kaufvertrags  vom  20.  September  1895

bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  eingetragen  am

i!  umunt  160l.  ng  des.  Grunddiuchs  eingeragen  ar
Fischer

—————.—

Neumann

Ein  lebenslängliches  Wohnungsrecht  für  den  Landwirth
Friedrich  Gerber  in  Buchhain  nach  Maßgabe  der  Bewilligung
  pom  30.  März  1904.  Der  Höchstbetrag  des
Ersatzes  für  den  Fall  des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag
ist  auf  eintausend  Mark  festgesetzt.  Zur  Löschung  des
Rechtes  soll  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten
genügen.  ·
einztitragende  Hypothek  von  dreitausend  Mark  nebst
fünf  vom  Hundert  Zinsen.  Eingetragen  am  b.  April  190  .

Fischer  «  -  rumann

½

Ein  Vorkaufsrecht  für  den  Gastwirth  Wilhelm  Schröder

#  #  *"

...##§.§.#.§.é.*§.**.*§.#§.*#.§§.§§..ö§#.§  —  -°##§°§°°#####KTK

———————————————————————————2sss——d—————————————-zu

  N.  vom  25.  September  eingetragen  am  3.  Oktober  1903.
Fischer  Neumann

Ein  Erbbaurecht  nach  Mahgabe  der  Bewilligung  vom  15.
August  1910  für  den  Gastwirth  Wilhelm  Schröder  in
Seefeld  eingetragen  am  17.  August  1910.

Fischer  Neumann

Vorbehalten  ist  der  Varrang  für  eine  später
        <pb n="907" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  .  G.B.S.  835

Fischer  Neumann

btheilung.
Veränderungen  Löschungen
laufenden
Eintragung  Löschung  Nummer
der  EinkHMÖkAragung
  4
vorbehaltene  Vorrang  vor  diesem  Rechte  1.  Gelöscht  ain  5.  April
der  tr  Ltheiling“  I1  rr.  4  Ein-  1904.
trageuen  Hypothek  eingeräumt.  Ein-  .  .
Hist  am  16.  Oktober  1905.  Fischer  Neumann
Fischer  Neumann  4.  Gelstt  am  5.  Juli
*:  1  .
das  Erbbaurecht  ist  das  Blatt  86  in  .
und  III  dieses  Grundbuchs  angelegt.  Fischer  Neumann
ingetragen  am  5.  Februar  1912.  8

Gelöscht  am  17.  August
1910.

Fischer  Neumann
        <pb n="908" />
        836  2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.O.
.  DAI
does-E
S  —
—  ·—  "“  2
*  —  283—  etrag  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden
7s  r
—.  E
—S.  3
%  4  *r
2.  3.  5.6
.  1.  9000  —Neuntausend  Mark  Darlehen  mit  fünf  v.  Hundert  jähr!!!.
—4000|ich  seit  1.  April  1896  verzinslich  und  sechs  Monate
5666  nach  Kündigung  rückzahlbar  für  den  Schankwirth
—2000—  Wilhelm  Peters  in  Schwarzbach  bei  der  Anlegung
555  des  Grundbuchs  eingetragen  am  3.  August  1901.
Lischer  -  Neumann
2.  3300|—  Sicherungshypothek  für  eine  am  1.  April  1904  zahl-—
  500  bare  Kqufgeldforderung  von  dreitausenddreihundert
2860—  Mark  für  den  Maschinenfabrikanten  Karl  Frank
in  Lobau  eingetragen  am  12.  Juni  1903.
Fischer  Neumann  5  10
8.  500  —Vormerkung  zur  Sicher=  Unmgeschrieben  in  eine
"  I!xx.g·.p.c.å.2.kpsthchssufHYLOIHHPITHXZIJISKWI
Eiuråuwthxgesmtsövsgglpfpxdkxxwgpyxxfjssxxs.-«O«skimV-txggspvxxkygåkxx»»ngk....s..1.e.k.s.t.

Exi.1.xfhyixp7xx..ngk..·k.tss3viervsmHIMdsttiähtden
  Kaufmann  Karl  lichen  Zinsen  seit  dem  1  %
Mülier  in  Seefeldeäö  1.  Mat  1505  für  dens
unter  Bezugnahme  aufsKaufmann  Karl  Müldie
  einstweilige  Verr  ler  in  Seefeld  unter
fügung  des  König=  Bezugnahme  auf  das
lichen  Landgerichts  zu  rechtskräftige  Urrtheil
N.vom  4.,  eingetragen  des  Königlichen  Landam
  3.  Februar  1905.  gerichts  zu  N.  vom  6.
Fischer  Neumann  Juni  1905  eingetragen.
“  am  12.  Juli  1905.
·-  gs  Fischer  Neumann
4.  3000|—  Dreitausend  Mark  Darlehen,  mit  fünf  vom  Hundert

jährlich  seit  dem  1.  Oktober  1905  verzinslich,  für
die  Landwirthschaftliche  Kreditbank,  Aktiengesellschaft,
  in  Hannover.  Die  Eigenthümer  baben  sich

der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in

er  Weise

unterworfen,  daß  sie  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer

  zulässig  sein  soll.  Unter  Bezugnahme  auf  die

Bewilligung  vom  24.  September  1905  eingetragen

mit  dem  Vorrange  vor  dem  in  Abtheilung  II  Nr.  2

e’ngetragene  Wohnungsrecht  am  16.Oktober  1905.
ischer  -

Neumann
        <pb n="909" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.  O.

837

btheilung  ·
Veräuderungen  Löschungen
E—  B
.  sdösetra  «
Eintragung  Löschung  9
—  —¼13
vP.  8.  9.10  41.  .
itbetravonzweitausendacht-  2.000—-.FuxtfhundertMarke-Styls-Hist
  Matt  umgewandelt  in  eine  löschtam  4.  April  1904.
gewöhnliche  Hypothek  für  ein  mit  Fischer  Neumann
fimf  vom  Hundert  jährlich  seit  dem
1.  April  1904  verzinsliches  Dar-  1.  4000  —  Viertausend  Mark  Restlehen
  für  den  Fabrikbesitzer  Karl  .  hypothek  des  Wilhelm
Frank  in  Lobau  eingetragen  am  Peters  gelöscht  am
4.  April  1904.  G6.  Januar  1905.
Fischer  Neumann  Fischer  Neumann
Fünftausend  Mark  mit  dem  Vorrange  3.500—elöscht  am  16.Oktober
vor  dem  Meste  hebst.  den  Ziusen  1905.  r
seit  dem  1.  Oktober  abgetreten  ⁊.
an  den  Schmied  Geimrich  Stark  ischer  Neumann
in  Hamover.  ingetragen  am  14.  200  Zweitaufend  Mark  ge-Aeber
  150  «  JstöschtamiaDezew
Fischer  Neumann  ber  1907.
Her  die  Aanhch  Fischer  Neumann
asttiche  Kreditban  iengesell-  !1  —  is.  -.
-  schärft,  ånßHanndoverSthilk  der  Ma—  6.  1000  Gelsscht  am  4  April
gabe,  daß  an  die  Stelle  der  bis-  .«-herigen
  Forderungen  eine  mit  fünf  Fischer  Neumann
aam  underh  iihrich  seit  dem  1-  7.2500|  Zweitausendfünfhundert
sorderung  gesetzt  ist.  Die  Eigen-  M  nüblösungssumme
hhümer  haben  sich  der  sofortigen  1.  ginhund  er  dehn  6
Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  Ur  de  en  enchuld
juterworfen,  daß  sie  gegen  den  Lelöscht  am  *6
jeweiligen  Eigenthümer  zulässig  kober  ê“
seinsoll.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Fischer  Neumann
Bewilligung  vom  24.  September  -  «-.
eingetragen  am  16.  Oktober  1905.  5
Fischer  Neumann
leher  diese  Hypotheken  ist  der  Gläubigerin
  ein  gemeinschaftlicher  Brief  -P
erheilt.  Eingetragem  am  20.  Ok-  1
tober  1905.  7  |
Fischer  Neumann
        <pb n="910" />
        8938

2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.B.O.

2tsr  ;
ZU  .  S  Ler.
s  etrag  Hypotheken,  Grundschulden,  Renienschulden  333
13
14.  2.  z.  4.  5.0
1
5.  3.  500—  Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  von  fünf-.  #un
hundert  Mark  für  den  Zimmermeister  Hermam
Zander  in  Seefeld  eingetragen  am  4.  Mürz  1908.
Fischer  Neumann
6000|4Eintausend  Mark  Grundschuld  mit  sechs  vom  Hundert
  jährlich  seit  dem  1.=  April  1908  verzinslich
und  drei.  Monate  nach  Kündigung  zahlbar  für
den  Rentier  Friedrich  Klein  in  Hannover.  Die
Ertheilung  eines  Briefes  ist  ausgeschlossen.  Eingetragen
  am  7.  April  1908.
Fischer  Neumann
7.3  Zweihundertfünfundachtzig  Mark  vom  1.  April  1912
an  jährlich  am  1.  April  zahlbare  Rentenschuld,
6000—  ablösbar  mit  sechstausend  Mark,  für  die  Kirchen-—2500—semeinde
  in  Hochdorf  mit  dem  Vorrange  vor  den
—560—  unter  Nr.  fünf  eingetragenen  fünfhundert  Mark
-  -  eingetragen  am  4.  April  1912.  5.00
Fischer  Neumann
#  1
“
        <pb n="911" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Vormulare  z.  G.  B.O.  839
i#theilung.
Veränderungen  Löschungen
HBetrag
Eintragung  Löschung  s5  E
—  *rpt  S-6
  —  .
7  .  8.  9.  10.  41.

hitden  zinsen  seit  l.  Oktober  1000  abge-—...—



110h  an  jährlich  mit  sechs  vom

Hundert  verzinsliche,  sechs  Monate

.—““———————————————

Kartenblatt  2  Parzelle  25  (Band  11I
Blatt  Nr.  22)  haftet  mit.  Eingetragen
am  3.  Oktober  1909.

Fischer  Neumann

Dise  Hypothek  ist  in  Folge  Verzichts
des  Gläubigers  vom  7.  Januar  1910
als  Grundschuld  für  den  Bauer
Heiurich  Schmidt  in  Buchhain

!  umgeschrieben  am  7.  Jannar
Fischer  Neumann

zndie  hrund  chuld  ist  der  unter  Nr.7

rang  eingeräumt.  Eingetragen  am

4.  April  1912.
Fischer  Neumann

inannover  und  umgewandeltin  eine
#pothek  für  eine  vom  1.  Oktober

gehoben.  Das  Grundstück  Buchhain

und  seine  Chefrau  Sophie,  geborene

eingetragenen  Rentenschuld  der  Vor-
        <pb n="912" />
        840  2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.  O.

Anlage  B.

(Adler.)

Preußischer  Hypothekenbrief
über
Nech  ##lte  auf  die  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  1  Blatt  Nr.  12
Loban,  den  24.  Abtheilung  III  Nr.  1  eingetragenen  9000  Mark.

Oktober  1904.
(Unterschriften.“)

Inhalt  der  Eintragung:

Nr.  1:  9000  (neuntausend)  Mark  Darlehen,  mit  fünf  vom  Hundert
jährlich  seit  dem  1.  April  1896  verzinslich  und  sechs  Monate  nach
Kündigung  rückzahlbar,  für  den  Schankwirth  Wilhelm  Peters  in
Schwarzbach  eingetragen  am  3.  August  1901.

Belastetes  Grundstück:

Der  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  1  verzeichnete,  in  der
Gemarkung  Buchhain  belegene  Bauerhof  Nr.  8  von  41  ha  67  a  09  qm
mit  373,29  Thlr.  Grundsteuerreinertrag  und  136  Mark  Gebändesteuernutzungswerth;
  Grundsteuermutterrolle  Art.  3,  Gebäudesteuerrolle  Nr.  27.

Kaufpreis  im  Jahre  1895:  51500  Mark.

Eigenthümer:
Landwirth  Friedrich  Gerber  in  Buchhain.

Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen:

Abtheilung  II:  Nr.  1  ein  Altentheil  mit  gleichem  Range;
Abtheilung  III:  keine.

Lobau,  den  6.  August  1901.

Königliches  Amtsgericht.
Siegel.)  (Unierschriften.)

)VWird  im  Falle  des  §  39  Abs.  2  der  Allgemeinen  Verfügung  zur  Ausführung
  der  Grundbuchordnung  der  dort  vorgeschriebene  Vermerk  nicht  von  dem
Grundbuchamte,  sondern  von  einem  andern  Amtsgericht  oder  einem  Notar  auf
den  Brief  gesetzt,  so  genügt  die  Unterschrift  des  Richters  oder  des  Notars.

*#)  Eine  über  die  Forderung  ausgestellte  Urkunde  ist  mit  dem  Briefe  durch

Schnur  und  Siegel  zu  verbinden.  Ersreectt  sich  der  Inhalt  der  Urkunde  auch
auf  andere  Angelegenheiten,  so  genügt  ein  öffentlich  beglaubigter  Auszug.
        <pb n="913" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.B.O.  841

Dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  im  Bestandsverzeichniß  unter
Nr.  1  bezeichneten  Grundstücks  steht  die  auf  dem  Grundstücke  Buchhain
Kartenblatt  10  Parzelle  5  (Band  1  Blatt  Nr.  15)  in  Abtheilung  II
Nr.  3  eingetragene  jährliche  Rente  von  200  Mark  zu.  Diese  Rente
ist  uuf  dem  Blatte  des  erstgenannten  Grundstücks  am  10.  September  1901
vermerkt  worden-Dem

  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  1  verzeichneten  belasteten
Grundstück  ist  am  24.  Februar  1903  der  ebenda  unter  Nr.  2  verzeichuete,
  im  Dorfe  Buchhain  belegene  Garten  Kartenblatt  2  Parzelle
110  von  34  a  86  qm  mit  7,68  Thlr.  Grundsteuerreinertrag  als  Bestandtheil
  zugeschrieben  und  vermerkt  worden,  daß  dem  jeweiligen  Eigenthümer
des  Gartens  das  auf  dem  Grundstücke  Buchhain  Kartenblatt  2  Parzelle  114
(Band  1  Blatt  Nr.  37)  in  Abtheilung  II  Nr.  1  eingetragene  Wegerecht
zusteht.  In  Folge  der  Zuschreibung  ist  das  belastete  Grundstück  unter
Nr.  3  des  Bestandsverzeichnisses,  wie  folgt,  neu  eingetragen  worden:

Der  in  der  Gemarkung  Buchhain  belegene  Bauerhof  Nr.  8
von  42  ha  01  a  95  qm  mit  380,97  Thlr.  Grundsteuerreinertrag
und  136  Mark  Gebäudesteuernutzungswert;  Grundsteuermutterrolle
  Art.  3,  Gebäudesteuerrolle  Nr.  27.

Lobau,  den  3.  März  1904.
Königliches  Amtsgericht.
Siegel.)  (Unterschriften.)
Feuerversicherungssumme  für  das  Wohnhaus  und  die  Wirthschaftsgebäude
  im  Jahre  1904:  8400  Mark.  «
Lobau,  den  5.  Mai  1904.
Königliches  Amtsgericht.
(Eiegel.)  (1Unterschriften.)
Von  den  vorstehenden  9000  Mark  sind  5000  (fünftausend)  Mark
mit  dem  Vorrange  vor  dem  Reste  nebst  den  Zinsen  seit  dem  1.  Oktober  1904
abgetreten  an  den  Schmied  Heinrich  Stark  in  Hannover.  Die  Abtrrtung

  ist  im  Grundbuch  eingetragen.  Für  den  abgetretenen  Betrag
ist  ein  Theilhypothekenbrief  hergestellt  worden.  —-Lobau,

  den  24.  Oktober  1904.

Königliches  Amtsgericht.
Siegel.)  (Unterschriften.)“)

—

)  Wird  der  Theilhypothekenbrief  nicht  von  dem  Grunbdbuchamte,  sondern
von  einem  andern  Amtsgericht  ober  einem  Notar  hergestellt,  so  ist  der  Vermerk
baa  diesHerstelung  des  Hypothekenbriefs  nur  von  dem  Nichter  oder  dem  Notar

unterschreiben.
        <pb n="914" />
        842  2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.  O.

Aulage  O.

(Adler.)

Preußischer  Theilhypothekenbrief.
über
5000  Mark  Theilbetrag  der  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis

Seefeld)  Band  I  Blatt  Nr.  12  Abtheilung  III  Nr.  1  eingetragenen
9000  Mark.

Der  bisherige  Brief  über  die  Hypothek  von  9000  Mark  lantet,
wie  folgt:

(folgt  Abschrift  des  bisherigen  Briefes  und  der  auf  diesem
befindlichen  Vermerke  mit  Ausschluß  des  Vermerkes  über  die
Theilabtretung.)  «

Die  vorstehende  Abschrift  stimmt  mit  der  Urschrift  überein.

Von  den  9000  Mark  sind  dem  Schmied  Heinrich  Stark  in
Hannover  5000  (fünftausend)  Mark  nebst  den  Zinsen  seit  dem  1.  Oktober
1904  mit  dem  Vorrange  vor  dem  Reste  abgetreten.  Die  Abtretung
ist  im  Grundbuche  eingetragen.

Ueber  die  5000  (fünftausend)  Mark  ist  dieser  Theilypothekenbrief
hergestellt  worden.  Die  Herstellung  ist  auf  dem  bisherigen  Briefe
vermerkt.  "

Lobau,  den  26.  Oktober  1904.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)°)

*)  Ist  mit  dem  bisherigen  Briefe  eine  Schuldurkunde  verbunden,  so  ist
eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  nicht  in  den  Theilhypothekenbrief  ausfzunehmen,
  sondern  mit  ihm  durch  Schnur  und  Siegel  zu  verbinden.  Vergl.  wegen
der  Unterschriften  die  Anmerkung  auf  Seite  840.
        <pb n="915" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.O.  843

Anlage  D.  4  *
(Adler.)

Preußischer  Hypothekenbrief
über
die  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  1  Blatt
Nr.  17  Abtheilung  III  Nr.  1  und  ebenda  Blatt  Nr.  26  Abtheilung  III
Nr  3  sowie  in  dem  Grundbuche  von  Seefeld  (Kreis  Seefeld)  Band  VI  v  5  (une
Blatt  Nr.  35  Abtheilung  III  Nr.  6  eingetragene  Gesammthypothek  auf  0000  Mart
von  7000  Mark.  Loban,  —*
(Unterschriften.)

Inhalt  der  Eintragung:
7000  (siebentausend)  Mark  Kaufpreis  mit  viereinhalb  vom  Hundert
jährlichen,  am  1.  April  und  1.  Oktober  zu  entrichtenden  Zinsen  seit
dem  1.  April  1908,  zahlbar  sechs  Monate  nach  Kündigung,  die  nur
vom  1.  April  und  1.  Oktober,  dem  Gläubiger  im  Falle  pünktlicher
Zinszahlung  frühestens  zum  1.  April  1913  gestattet  ist,  für  den  Landwirth
  Karl  Friedrich  in  Buchhain  eingetragen  am  5.  April  1908.

Belastete  Grundstücke:
1.  Buchhain  Bd.  I  Bl.  Nr.  17:

a)  Das  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  1  verzeichnete,  im
Dorfe  Buchhain  belegene  Wohnhaus  mit  Hofraum  Kartenblatt

  2  Parzelle  x  von  6  a  17  qm  mit  36  Mark  Gebäudesteuernutzungswerth;

  Grundsteuermutterrolle  Art.  63,
Gebäudesteuerrolle  Nr.  61;

Feuerversicherungssumme  im  Jahre  1902:  4200  Mark.

b)  Der  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  3  verzeichnete,  in  der

Gemarkung  Buchhain  in  der  großen  Huben  belegene  Acker

Kartenblatt  1  Parzelle  46  von  22  ha  18  a  40  dm  mit

nt  Thlr.  Grundsteuerreintrag;  Grundsteuermutterrolle

rt.  63.

2.  Buchhain  Band  I.  Bl.  Nr.  26:  Das  im  Bestandsverzeichniß
unter  Nr.  7  verzeichnete,  im  Oberfelde  der  Gemarkung  Buchhain

16  belegene  Stück  Acker,  Wiese,  und  Weide,  Kartenblatt  2  Parzellen
:.  1),  29  von  3  ha  08  a  91  am  mit  16,13  Thlr.  Grundsteuerreinertrag,

  Grundsteuermutterrolle  Art.  63.-)

—.".  ——..—  —6  —

),)  Bei  dem  Grundstücke  Nr.  2  bilden  die  aufgeführten  Katasterpamellen
ein  Grundstück.  Würde  es  sich  bei  jeder  von  ihnen  um  ein  selbständiges  Grundstück
  handeln,  so  wäre  wie  bei  Nr.  1  zu  verfahren.
        <pb n="916" />
        844  2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.  O.

3.  Seefeld  Band  VI  Bl.  Nr.  35:  Der  im  Bestandsverzeichnß
unter  Nr.  4  verzeichnete,  in  der  Gemarkung  Seefeld  an  der  Feldmark
  Greben  belegene  Acker  Kartenblatt  5  Parzelle  76  von
3  ha  12  a  10  qm  mit  10,15  Thlr.  Grundsteuerreinertrag,
Grundsteuermutterrolle  Art.  32.  "

Eigenthümer:
Zu  Nr.  1,  2:  Schankwirth  Karl  Zimmermann  in  Buchhain.
Zu  Nr.  3:  derselbe  und  seine  Ehefrau  Marie  Louise  Zimmermann,
  geborene  Schulze,  in  Buchhain,  je  zur  Hälfte.
Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen:
Auf  Nr.  1  a:  ·
Abtheilung  II:  Nr.  1  ein  Altentheil  mit  gleichem  Range.
Auf  Nr.  1  b:
keine.
Auf  Nr.  2
Abtheilung  II:  Nr.  2  ein  Wegerecht,  im  Range
.  Abtheilung  III:  Nr.  2  500  (fünfhundert)  Mark]  vorgehend.
Auf  Nr.  3:
kkeine.

Lobau,  den  7.  April  1908.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.).

1000  (eintausend)  Mark  sind  gelöscht  worden.  Der  Rest  von
6000  (sechstausend)  Mark  ist  mit  den  Zinsen  seit  dem  1.  Januar  1913
dem  Kaufmann  Emil  Kuntze  in  Seefeld  abgetreten.  Die  Abtretung
ist  im  Grundbuch  eingetragen.  «

Lobau,  den  25.  März  1913.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften)

Die  Hypothek  ist  auf  dem  oben  unter  Nr.  2  aufgeführten  Grundstück
  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  Band  1  Blatt  Nr.  26  gelöscht,
nachträglich  aber  auch  im  Grundbuche  von  Seefeld  Band  VII  Blatt
Nr.  42  Abtheilung  III  Nr.  1  eingetragen  worden.  Dieses  neubelastete
Grundstück  ist  die  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  3  verzeichnete  in
der  Gemarkung  Seefeld  an  der  Feldmark  Greben  belegene  Holzung
Kartenblatt  5  Parzelle  77  von  2  ha  71  a  30  qm  mit  6,33  Thlr.
Grundstenerreinertrag,  Grundsteuermutterrolle  Art.  67.  «

Eigenthümer  des  neu  belasteten  Grundstücks:  Schankwirth  Karl
Zimmermann  und  seine  Ehefrau  Marie  Louise  Zimmermann,
geborene  Schulze,  in  Buchhain  je  zur  Hälfte.

Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen  sind  auf  dem  neu
belasteten  Grundstücke  nicht  vorhanden.

Lobau,  den  10.  Oktober  1916.
«  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
        <pb n="917" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.B.O.  845  –

Aulage  E.

Eddler)

Preußischer  Hypothekenbrief
·  über
die  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  1  Blatt  noc  zung  em
Nr.  12  Abtheilung  III  Nr.  1.  2,  4  eingetragenen  5000,  2800  und  3000,  20.  2800  und

zusammen  10  800  Mark.  W-n

Lobau  den  10.  Dezember
  1907.

(Unterschriften.)

1  JInhalt  der  Eintragungen:

Nr.  1:  5000  (fünftausend)  Mark  Restbetrag  der  am  3.  August
1901  eingetragenen  9000  Mark.  .

Nr.  2:  2800  (zweitausendachthundert)  Mark  Restbetrag  der  am
12.  Juni  1903  eingetragenen  3300  Mark.  »

Die  Hypotheken  Nr.  1,  2  sind  am  16.  Oktober  1905  für  die
landwirthschaftliche  Kreditbank,  Aktiengesellschaft,  in  Hannover  mit  der
Maßgabe  umgeschrieben,  daß  an  die  Stelle  der  bisherigen  Forderungen
eine  Darlehnsforderung  von  gleichem  Betrage  gesetzt  ist.  .

Nr.  4:  3000  (dreitausend)  Mark  Darlehen  für  die  landwirthschaftliche
  Kreditbank,  Aktiengesellschaft,  in  Hannover  eingetragen  am
16.  Oktober  1905.

Die  Darlehen  (Nr.  1,  2,  4)  sind  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich
seit  dem  1.  Oktober  1905  in  halbjährigen,  am  1.  April  und  1.  Oktober
zahlbaren  Beträgen  verzinslich  und  sechs  Monate  nach  Kündigung
rückjahlbar.  Die  Kündigung  ist  nur  zum  1.  April  und  1.  Oktober
gestattet.  Werden  die  Zinsen  pünktlich,  d.  h.  spätestens  am  10.  April
und  10.  Oktober  gezahlt,  so  kann  die  Gläubigerin  nicht  früher  als  zum
1.  Oktober  1910  kündigen.  Erfolgt  die  Zinszahlung  nicht  pünktlich,
so  sind  die  Darlehen  sofort  fällig;  für  diesen  Fall  haben  sich  die
Eigenthümer  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterworfen,
  daß  sie  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  zulässig  sein  soll.

Belastetes  Grundstück:

Der  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  3  verzeichnete,  in  der  Gemarkung
  Buchhain  belegene  Bauerhof  Nr.  8  von  42  ha  01  a  95  qm
mit  380,97  Thlr.  Grundsteuerreinertrag  und  136  Mark  Gebäudesteuernutzungswerth;
  Grundsteuermutterrolle  Art.  3,  Gebäudesteuerrolle  Nr.  27.

Kaufpreis  für  den  Bauerhof  ohne  den  ihm  zugeschriebenen,  im
Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  2  verzeichneten  Garten  im  Jahre  1895:
51500  Mark.

Feuerversicherungssumme  im  Jahre  1904:  8400  Mark.
        <pb n="918" />
        846  2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  v.  G.B.O.

Eigenthümer:

Bauer  Heinrich  Schmidt  und  seine  Ehefrau  Sophie  Schmidt,
geborene  Busse,  in  Buchhain  in  ehelicher  Gütergemeinschaft.

Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen:

Keine.
Dieser  Hupothekenkrief  tritt  für  die  in  Abtheilung  III  Nr.  1
eingetragene  Resthypothek  von  5000  Mark  an  die  Stelle  des  Fe.
herigen  Briefes.

Lobau,  den  20.  Oktober  1905.
Königliches  Amtsgericht.
Siegel.)  (Unterschriften.)
Von  den  in  Abtheilung  III  Nr.  1  noch  eingetragenen  5000  Mark
sind  2000  (zweitansend)  Mark  gelöscht  worden.  -
Lobau,  10.  Dezember  1907.
Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
        <pb n="919" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.  B.  O.  847

(Adler.)
Preußischer  Grundschuldbrief
über
die  in  dem  Grundbuche  von  Seefeld  (Kreis  Seefeld)  Band  VI
Glatt  Nr.  25  Abtheilung  III  Nr.  7  eingetragenen  2000  Mark.

Inhalt  der  Eintragung:

Nr.  7:  2000  (zweitausend)  Mark  Grundschuld,  mit  fünf  vom
Hundert  jährlich  seit  dem  1.  Oktober  1903  in  halbjährigen,  am  1.  April
und  1.  Oktober  zahlbaren  Beträgen  verzinslich,  drei  Monate  nach
Kündigung,  die  jedem  Theile  nur  zu  dem  Schlusse  eines  Kalendervierteljahrs
  zusteht,  zahlbar,  für  den  Rentier  Wilhelm  Korn  in  Grünbusch
  eingetragen  am  11.  Oktober  1903.  Das  Kapital  und  die  Zinsen
sind  am  jeweiligen  Wohnsitze  des  Gläubigers  zu  zahlen.

Belastetes  Grundstück
Das  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  5  verzeichnete,  im  Dorfe
Seefeld  belegene  Wohnhaus  mit  Hofraum  und  Garten  Kartenblatt  2

Parzelle  *7*  von  28•a  79  am  mit  1,11  Thlr.  Grundsteuerreinertrag
  und  90  Mark  Gebäudesteuernutzungswerth;  Grundsteuermutterrolle

  Art.  4,  Gebäudesteuerrolle  Nr.  65
Eigenthümer:
Schlächtermeister  Heinrich  Krause  in  Seefeld.

Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen:
Abtheilung  II:  Nr.  2  ein  lebenslängliches  Wohnungsrecht  sim  Range
Abtheilung  III:  Nr.  5  500  ((aunsummen  Mark,  vor-Nr.

  6  1000  (eintausend)  Mark  gehend.

Lobau,  den  13.  Oktober  1903.
Königliches  Amtsgericht.

(Siegel.)  (nterschriften.)

Die  Grundschuld  von  2000  Mark  ist  mit  den  Zinsen  seit  dem
I.  April  1906  abgetreten  an  den  Kaufmann  Hermann  Funke  in
Hannover  und  umgewandelt  in  eine  Hypothek  für  eine  vom  1.  April
1906  an  jährlich  mit  fünfeinhalb  vom  Hundert  verzinsliche,  sechs
Wochen  nach  Kündigung  rückzahlbare  Darlehnsforderung  von  2000  Mark
die  Kündigung  ist  nur  zu  bem  ersten  Tage  eines  Kalendervierteljahrs
gestattet.  Die  Abtretung  und  die  Umwandlung  sind  im  Grundbuch
eingetragen.  -

Lobau,  den  6.  April  1906.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
        <pb n="920" />
        2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.B.O.

848
Anlage  G.
(Adler.)
Preußischer  Rentenschuldbrief
ülber

Noch  gültig  auf  die  im  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  I  Blatt  Nr.  12
Abtheilung  III  Nr.  7  eingetragene  Rentenschuld  von  285  Martk.

175  Mark  Rentenschuld,
  ablösbar

mit  3  500  Mark.
Lobau,  den  10.  -
ZEISS-HEFT  Inhalt  der  Eintragung:
(Untreschristen)  Nr.  7;  285  (zweihundertundfünfundachtzig)  Mark  vo
1912  an  jährlich  am  1.  April  zahlbare  Rentenschuld,  ablösbar  mit
sechstausend  Mark,  für  die  Kirchengemeinde  in  Hochdorf  eingetragen
am  4.  April.  1912.  .  x
Belastetes  Grundstück:

(wie  in  Anlage  E).

-

m  1.  April

Eigenthümer:
(ebenso).

Vorgehende  und  gleichstehende  Eintragungen:
Abtheilung  II2ein  lebenslängliches  Wohnungsrecht,  I  im
Abtheilung  III:  Nr.  1  3000  (dreitausend)  Mark,  Range

Nr.  2  2800  (zweitausendachthundert)  Mark,  5  *
gehend.

Nr.  4  8000  (dreitausend)  Mark,

Lobau,  den  6.  April  1912.  ·
I»  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  U1ntterschriften.)
110  (einhundertzehn)  Mark  jährliche  Rentenschuld  mit  einer  Ablösungssumme
  von  2500  (zweitausendfünfhundert)  Mark  sind  gelöscht

worden.
Lobau,  den  16.  Oktober  1916.

Königliches  Amtsgericht.
Siegel.)  (Unterschriften.)

-.—
        <pb n="921" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  849

Nr.  1.

Zwischenverfügung,  Vormerkung,  Widerspruch  von
Amtswegen.

Vgl.  Theil  I  S.  155  Nr.  2,  88  18,  22,  Abs.  2,  40,  41  G.B.O.,
68  883,  894  B.  G.  B,  §  894  CP.O.,  58  10—14  Allgem.  Verfügung
vom  20.  November  1899  (J.M.Bl.  1899  S.  349).

Vormerkung.

Bei  dem  Grundbuchamt  wird  am  1.  April  1900  eingereicht:

1.  eine  von  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  ausgestellte
öffentlich  beurkundete  Darlehensschuldurkunde  über  30  000  Mk.
nebst  4%  Zinsen,  in  welcher  auch  Bestellung  einer  Hypothek
und  Bewilligung  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  für  den
Rentier  Wilhelm  Müller  enthalten  ist;

2.  ein  holographisches  Testament,  wonach  der  bewilligende  Kaufmann
  Heinrich  Lehmann  alleiniger  Erbe  des  eingetragenen
Eigenthümers  des  zu  belastenden  Grundstücks  ist;

3.  der  Antrag  des  Gläubigers  Wilhelm  Müller  auf  Eintragung
  der  bewilligten  Hypothek.

Der  Grundbuchrichter  kann  geinäß  88  36,  40  G.B.O.  der  Eintragung
  zunächst  nicht  stattgeben,  weil  der  Bewilligende  nicht  als  Eigenthümer
  eingetragen  ist,  und  die  Ausnahme  des  §  41  Abs.  1  G.B.O.
nicht  vorliegt;  weil  ferner  der  Nachweis  der  Erbfolge  im  vorliegenden
Fall  nur  durch  einen  Erbschein  geführt  werden  kann.  Er  sieht  sich
daher  zu  folgender  Zwischenverfügung  an  den  Antragsteller  veranlaßt:

Auf  Ihren  am  1.  April  1900  hier  eingegangenen  Antrag
vom  30.  März  er.  erhalten  Sie  zum  Bescheide,  daß  demselben
  zur  Zeit  nicht  stattgegeben  werden  kann,  weil  nach
§  36  G.  B.  O.  der  Nachweis  der  Erbfolge  des  Herrn
Heinrich  Lehmann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt
werden  kann,  da  eine  eigenhändig  geschriebene  und  unterschriebene
  letztwillige  Erklärung  zur  Legitimation  des  Erben
nicht  ausreicht  und  die  Eintragung  der  Hypothek  nach
8  40  G.B  O.  erst  bewirkt  werden  kann,  wenn  Herr  Heinrich
Lehmann  sich  als  Eigenthümer  eintragen  läßt.
Sie  wollen  daher  noch  den  Erbschein  einreichen  und
die  Umschreibung  des  Eigenthümers  veranlassen.
Lberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  5##
        <pb n="922" />
        850  2.  Abtheilung:  Muster.

Der  Erledigung  dieses  Anstandes  wird  binnen  4  Wochen
entgegengesehen,  widrigenfalls  unter  Rückgabe  der  eingereichten
  Urkunden  und  Einziehung  der  Kosten  der  Antrag
zurückgewiesen  wird.

Nachdem  diese  Verfügung,  welche  der  Regel  nach  dem  Antragsteller
  zuzustellen  ist,  erlassen  war,  geht  am  4.  April  1900  ein  Antrag
auf  Eintragung  einer  Hypothek  von  40  000  Mark  nebst  Zinsen  auf
Grund  einer  noch  vom  Erblasser  ausgestellten  beglaubigten  Eintragungsbewilligung
  ein.

Der  Grundbuchrichter  hat  daher  zu  verfügen:

1.  einzutragen  in  das  Grundbuch  von  den  Umgebungen  Bd.  X

Blatt  Nr.  3  Abth.  III  Sp.  1—4,  erste  Hälfte  der  Spalte  4
Nr.  6:  30000  Mk.  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs
auf  Einräumung  einer  Hypothek  im  Betrage  von  dreißigtausend
  Mark  für  den  Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu
Berlin  unter  Bezugnahme  auf  den  Antrag  vom  30.  März
und  die  Verfügung  vom  2.  April  1900.  Von  Antswegen
  eingetragen  am
2.60  Einzutragen  in  dasselbe  Grundbuch,  Abth.  III,  Sp.  1—4
Nr.  7:  40  000  Mark  u.  s.  w.  #

Nachdem  der  Anstand  gehoben  ist,  verfügt  der  Grundbuchrichter
die  Umschreibung  der  Vormerkung.  Der  Vermerk  im  Grundbuch,
2.  Spalthälfte  wird  zu  fassen  sein;  Umgeschrieben  in  eine  Hypothek
für  eine  Darlehensforderung  von  30  000  Mark  nebst  4  vom  Hundert
jährlichen  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900  für  den  Kaufmann  Wilhelm
Müller  zu  Berlin  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
von  und  nach  Erledigung  der  Verfügung  vom  2.  April  1900
(Blatt  40  und  45  der  Grundakten).  Eingetragen  am..  ...  Würde
der  Anstand  nicht  gehoben  worden  sein,  so  hätte  nunmehr  der  Grundbuchrichter
  den  Antrag  zurückzuweisen  und  die  Löschung  der  Vormerkung
von  Amtswegen  in  Spalte  9—11  zu  verfügen,  falls  es  sich  nicht  um
Erledigung  eines  weiteren  leicht  zu  hebenden  Anstandes  handelt.  In
letzteren  Falle  würde  er  berechtigt  sein,  eine  weitere  Zwischenverfügung
zu  erlassen.

Widerspruch.

Der  Fabrikant  Robert  Schultze  zu  Berlin  reicht  beim  Grundbuchamt
  ein  Urtheil  ein,  durch  welches  der  Eigenthümer  Heinrich  Lehmann
zu  Berlin  verurtheilt  ist,  die  Nichtigkeit  seiner  Eintragung  anzuerkennen
        <pb n="923" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  851

und  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  die  Wiedereintragung  des
Nobert  Schultze  als  Eigenthümer  zuzustimmen.  Der  Legtere  stellt
diesen  Antrag  auf  Berichtigung.  Da  das  Urtheil  nicht  mit  dem  Rechtsfraftattest
  versehen  ist,  erläßt  der  Grundbuchrichter  eine  Zwischenverfügung
an  den  Antragsteller,  diesen  Anstand  binnen  zwei  Wochen  zu  heben.
5  Tage  später  wird  auf  Grund  der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung
des  Bucheigenthümers  Heinrich  Lehmann  der  Antrag  auf  Eintragung
einer  Hypothek  von  20  000  Mark  nebst  4  %  Zinsen  für  den  Rentier
Wilhelm  Müller  zu  Berlin  gestellt.
Der  Grundbuchrichter  wird  zunächst  verfügen:
Einzutragen:  Abth.  II  Sp.  1—3  zur  lfd.  Nr.  5
Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  Eigenthums  des
Rentiers  Heinrich  Lehmann  zu  Gunsten  des  Fabrikanten
Robert  Schultze  zu  Berlin  unter  Bezugnahme  auf  dessen
Antrag  ttrr.  Von  Amtswegen  eingetragen
  am  .  .  ..

Die  beantragte  Hypothek  von  20  000  Mark  wird  erst
nach  Vollzug  dieses  Vermerks  eingetragen.  Die  Löschung
des  Widerspruchs  erfolgt  bei  Nichthebung  des  Anstandes
innerhalb  der  Frist  von  Amtswegen.  Wird  der  Anstand
gehoben,  so  verfügt  der  Grundbuchrichter  wie  folgt:
Einzutragen:  .
l.Abth.ISp.1-—3.DerFabrikantRobertSchultze

zu  Berlin  auf  Grund  des  mit  Attest  der  Rechtskraft

versehenen  Urtheils  des  Königl.  Landgerichts  J  Berlin,
vom
2.  Die  frühere  Eintragung  ist  roth  zu  unterstreichen.

Nr.  2.

Vereinigung  mehrerer  bisher  selbständiger  Grundstücke
in  Gemäßheit  des  §  390  Abs.  1  B.  G.  B.

Vgl.  Theil  I  S.  47,  §§  4,  5  G.B.O.,  §  8  Abs.  3  Nr.  2,  3,
17,  18,  19,  31  Allg.  Verf.  vom  20.  Nov.  1899  J.M.Bl.  1899
S.  349  ff.,  8  20  Ausführungsges.  z.  Ger.Verf.Ges.,  Art.  2  A.G.  z.  G.  B.O.,

62  Preuß.  G.  K.  25.  Juni  1895.
Preuß.  G.K.G.  vom  6.  Oktober  1899.

517
        <pb n="924" />
        862  2.  Abtheilung:  Muster.

Ich  bin  eingetragener  Eigenthümer  folgender  in  der
Straße  Nr.  20,  21,  22  belegenen,  im  Grundbuche  von  ..  .  ..  ...
Band  II  Blatt  Nr.  32
„  H„  „  33
„  11  34
verzeichneten  Grundstücke.
Die  Grundstücke  sind  nicht  belastet.
Ich  beantrage  zwecks  Vereinigung
die  Grundstücke  Band  II  Blatt  Nr.  32
„  I—  „  „  33
auf  das  Grundbuchblatt  „  I,  ,  34  zu  übertragen.

Die  vorstehende  Unterschrift  wird  hiermit  beglaubigt.
Der  Notar.

Anm.  1.  Behufs  Ausführung  dieses  Antrages  müßten  die  Grundstücke
Blatt  Nr.  32  und  33  unter  laufender  Nummer  Spalte  1  Bestandsverzeichniß
eingetragen  werden  z.  B.  als  Nr.  2  und  3.

Anm.  2.  Die  Eintragung  im  Grundbuch  würde  nach  dem  neuen  Formular
lauten:  Spalte  12,  Nr.  2  von  Band  II  Blatt  Nr.  32,  Nr.  3  von  Band  H
Blatt  Nr.  33  hierher  übertragen  und  in  Folge  Vereinigung  mit  Nr.  1  unter
4  als  ein  Grundstück  eingetragen  am  .  .  ...  ....  (vgl.  das  amtliche  Formular
Spalte  12  Nr.  6,  7,  8).

Anm.  3.  Würde  das  Grundstück  Blatt  33  mit  Hypotheken  belastet  sein,
so  müßte  in  Abth.  3  Spalte  Hypotheken  des  Grundbuchs  Band  II  Blatt
Nr.  34  die  Hypothek  unter  neuer  Nummer  eingetragen  werden  und  zwar  zu
der  laufenden  Nummer,  unter  welcher  dieses  Grundstück  als  Bestand  im  Grundstücksverzeichniß
  vermerkt  ist.  Die  Eintragung  gestaltet  sich  in  folgender  Forme

10000  Mark  Dahrlehn  mit  4½/  %  jährlich  seit  1.  April  1900
verzinslich  und  6  Monate  nach  Kündigung  rückzahlbar  für  X
uu  eingetragen  am  .  .  .  ...  Bd.  II  Blatt  Nr.  33  des
Grundbuchs  von  .  .  .  ..  uud  von  da  hierher  übertragen  am  ...

Aum.  4.  Die  Vereinigung  der  Grundstücke  ist  auf  dem  Hypothekenbriese
zu  vermerken  (§  62  R.  G.  B.  O.).

Anm.  5.  Die  Schließung  des  Grundbuchblattes  Band  II  Blatt  Nr.  32/33
erfolgt  nach  Maßgabe  der  §§  17  ff.  Allg.  Verf.  vom  20.  Nov.  1899.

Aum.  6.  Liegen  die  zu  vereinigenden  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken,
  so  entscheidet  Art.  2  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  und  820  Preuß.
A.G.  Ger.V.G.

Anm.  7.  Die  Mittheilungen  der  Eintragungen  erfolgen  an  die  Betheiligten
nach  §  55  R.  G.  B.  O.  und  an  die  Grundsteuerbehörde  nach  §  31  der  gedachten
Verfügung.  Anderweite  Mittheilungen  nach  Landesgesetz  bleiben  aufrecht  erhalten
  (§  31  Abs.  2  der  Verf.).
        <pb n="925" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  853

Anm.  8.  Soll  das  neue  einheitliche  Grundstück  eine  neue  Straßennummer
bekommen,  so  muß  ein  Numerationsattest  der  Polizeibehörde  beigebracht  werden
(ogl.  §  76  1  8  A.  L.  R.).

Antrag  auf  Zuschreibung  eines  Grundstücks  als  Bestandtheil
  ohne  Veränderung  des  Eigenthümers.
(Einverleibung).

Vgl.  Theil  I  S.  46/47,  8  890  Abs.  2  B.  G.  B.,  §  5  G.B.O.,
§9  8  Abs.  2,  3,  §  30  Verf.  vom  20.  Nov.  1899,  Verf.  vom  5.  Juni
1877  J.M.  Bl.  S.  103,  2.  Juli  1885  J.M.  Bl.  S.  233,  Art.  3
Preuß.  A.G.  z.  Gr.  B.  O,  5  62  G.K.G.

Ich  bin  eingetragener  Eigenthümer  der  im  Grundbuche  von  ..  .
Band  1  Blatt  Nr.  12  und  Blatt  Nr.  20  verzeichneten  Grundstücke.

Zu  dem  letzteren  gehört  ein  Garten,  welcher  nach  der  anliegenden
  vom  Fortschreibungsbeamten  beglaubigten  Karte  und
nach  dem  anliegenden  beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Steuerbuche
unter  besonderer  Nummer  Kartenblatt  Nr.  2  Parzelle  110  verzeichnet,
  34  ar  86  qm  groß  und  zu  einem  Grundsteuerreinertrag
von  7,68  Thaler  veranlagt  ist.

Auf  dem  Grundstücke  Blatt  Nr.  20  sind  Belastungen  nicht
eingetragen.

Ich  beantrage
die  Abschreibung  dieses  Gartens  von  Band  1  Blatt  Nr.  20
und  die  Zuschreibung  desselben  als  Bestandtheil  auf  Band  1
Blatt  Nr.  12  zu  Nr.  1.

Den  Werth  gebe  ich  auf  ..  .  ...  an.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

——  —  —

Aum.  1.  Der  Eintragungsvermerk  lautet  gemäß  der  Probeeintragung
des  amtlichen  Grundbuchblattformulars,  im  Bestandsverzeichnisse  Spalte  12
Nr.  2:  Nach  Abschreibung  von  Band  l  Blatt  Nr.  20  der  Nr.  1  als  Bestandtheil
  zugeschrieben  und  Nr.  1  mit  Nr.  2  unter  Nr.  3  neu  eingetragen  am  .  ..
Anm.  2.  Hätte  das  ganze  Grundstück  Nr.  20  dem  Blatt  Nr.  12  einverleibt
werden  sollen,  so  bedurfte  es  eines  Katasterauszuges  und  einer  Karte  nicht.
Aum.  3.  Im  Uebrigen  vgl.  die  Anm.  3,  4,  5,  7,  8  zu  Form.  2.
        <pb n="926" />
        854  2.  Abtheilung:  Muster.
Nr.  4.
Kaufvertrag.

Vgl.  Theil  1I  S.  291  ff.  88  313,  416,  446,  449,  881,  383,
1113,  1117,  B.  G.B.,  88  13,  19,  31,  40,  G.B.O0.  §  5  G.O.  f.  Not.
§§  21  Nr.  1,  35,  40  G.K.G.,  Nr.  32,  59  Tarifstelle  St.  St.  G.

Verhandelt  Berlin,  den

Vor  dem  unterzeichneten  Notar  im  Bezirke  des  Königl.  Kammergerichts
  erschienen  heute:

1.  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann

2.  der  Kaufmann  Heinrich  Müller.

Beide  hier  wohnhaft  und  persönlich  bekannt.

Die  Erschienenen  schlossen  folgenden  Kaufvertrag:

§  1.
Der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  verkauft  das  ihm  gehörige,  zu
Berlin  straße  belegene,  im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt

Bd.  VI.  Blatt  Nr.  700  verzeichnete  Grundstück  mit  allem  Zubehör
an  den  Kaufmann  Heinrich  Müller  für  den  Preis  von  228000  Mk,
in  Buchstaben  Zwei  Hundert  und  acht  und  zwanzig  Tausend  Mark.

82.

Der  Kaufpreis  wird,  wie  folgt,  belegt:

1.  Käufer  hat  an  den  Verkäufer,  wie  dieser  quittirend  anerkennt,
heute  5000  Mk.,  in  Buchstaben  Fünf  Tausend  Mark  baar
gezahlt.

2.  Käufer  zahlt  ferner  bei  der  Auflassung  baar  15000  Mk,  in
Buchstaben  Fünfzehntausend  Mark,  an  den  Verkäufer.

3.  In  Anrechnung  auf  das  Kaufgeld  übernimmt  Käufer  diejenigen

  Schulden  des  Verkäufers  in  Höhe  von  zusammen
165  284  Mark,  in  Buchstaben  Ein  Hundert  Fünf  und  sechzig
Tausend  Zwei  Hundert  vier  und  achtzig  Mark,  für  welche  die
auf  dem  erkauften  Grundstück  in  der  dritten  Abtheilung  des
Grundbuchblattes  eingetragenen  Hypotheken  bestehen.

Verkäufer  verpflichtet  sich,  sobald  Käufer  als  Eigenthümer
im  Grundbuch  eingetragen  sein  wird,  den  Gläubigern  die
Schuldübernahme  gemäß  8  416  Absatz  2  des  Bürgerlichen
        <pb n="927" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  855

Gesetzbuchs  mitzutheilen  und  den  Käufer  zu  benachrichtigen,
sobald  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
feststeht.

Der  Rest  des  Kaufgeldes  im  Betrage  von  42716  Mk.,  in

Buchstaben  Zwei  und  Vierzig  Tausend  Sieben  Hundert  sechzehn

  Mark,  wird  dem  Käufer  gestundet.  Dies  Restkaufgeld

soll  vom  1.  April  1900  mit  jährlich  4½  vom  Hundert  in
vierteljährlichen,  am  ersten  Tage  jedes  Kalendervierteljahrs
fälligen  Theilen  verzinst  und  sechs  Monate  nach  Kündigung
gezahlt  werden.  Werden  die  Zinsen  nicht  innerhalb  der  ersten
acht  Tage  des  Kalendervierteljahrs  entrichtet,  so  tritt  auf  Verlangen
  des  Gläubigers  die  sofortige  Fälligkeit  des  Restkaufgeldes
  ein;  dagegen  soll,  wenn  die  Zinszahlung  innerhalb  der
ersten  acht  Tage  des  Kalendervierteljahrs  erfolgt,  die  Kündigung

  des  Gläubigers  nicht  früher  als  zum  1.  Oktober  1906

gestattet  sein,  während  sie  dem  Schuldner  in  keinem  Falle

früher  als  zu  diesem  Zeitpunkte  gestattet  ist.

Für  das  Restkaufgeld  wird  dem  Verkäufer  mit  dem  verkauften
  Grundstück  Hypothek  bestellt  und  zwar  unter  nachstehenden
  Bedingungen:

a)  Verkäufer  soll  berechtigt  sein,  sich  den  zu  ertheilenden  Hypothekenbrief
  von  dem  Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

b)  Wird  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks
  gekündigt,  ohne  daß  der  Hypothekenbrief  vorgelegt
wird  so  ist  der  Eigenthümer  nicht  berechtigt,  aus  diesem
Grunde  die  Kündigung  zurückzuweisen.

c)  Bei  Fälligkeit  des  Restkaufgeldes  ist  Gläubiger  auf  Verlangen
  des  Eigenthümers  des  belasteten  Grundstücks  verpflichtet,
  gegen  Empfang  des  Betrages,  für  welchen  die
Hypothek  haftet,  die  Hypothekenforderung  ohne  Gewährleistung
  und  auf  Kosten  des  Eigenthümers  an  einen  von
diesem  zu  benennenden  Dritten  abzutreten.

d)  Die  Hypothek  soll  zwar  den  Rang  unmittelbar  hinter  den
gegenwärtig  eingetragenen  Hypotheken  erhalten,  dem  Käufer
wird  aber  das  Recht  vorbehalten,  eine  Hypothek  von
20000  Mék.  nebst  4%  Zinsen  mit  dem  Vorrang  vor
dieser  Restkaufgeldhypothek  eintragen  zu  lassen,  unter  der
Bedingung,  daß  bei  etwaiger  Vereinigung  der  vorbehaltenen
Hypothek  mit  dem  Eigenthum  dieselbe  gelöscht  werden  muß.
        <pb n="928" />
        856  2.  Abtheilung:  Muster.

Käufer  und  Verkäufer  bewilligen  und  beantragen  die  Eintragung
der  Hypothek  für  das  Restkaufgeld  auf  dem  erkauften  Grundstück  nebst
dem  Vorrangsvorbehalt  und  die  Aushändigung  des  zu  ertheilenden
Hypothekenbriefs  an  den  Verkäufer.

§  3.
Verkäufer  bewilligt  und  beantragt  die  Eintragung  einer  Vormerkung
  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Eigenthumsübertragung.
Käufer  bewilligt  und  beantragt  die  Eintragung  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Löschung  der  im  Range  vorbehaltenen
  Hypothek.

§  4.
Die  Uebergabe  erfolgt  am  1.  April  1900.  Nutzungen  und  Lasten
gehen  vom  1.  April  1900  ab  auf  Käufer  über.
Die  Auflassung  soll  am  28.  März  1900  unter  dem  Vorbehatt
erfolgen,  daß  die  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  nicht  ohne  die
in  §§  2  und  3  bewilligten  Eintragungen  bewirkt  werden  darf.

8  6.

Verkäufer  bevollmächtigt  den  Rechtsanwalt  Hermann  Redlich
hierselbst  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung.

8  6.

Verkäufer  ist  nicht  verpflichtet,  das  Grundstück  von  den  in  der
zweiten  Abtheilung  des  Grundbuchblattes  eingetragenen  Rechten  zu
befreien.

Die  hinsichtlich  des  Grundstücks  bestehenden  Miethrechte  sind  dem
Käufer  bekannt.

Verkäufer  gewährleistet  dem  Käufer,  daß  ortsstatutarische  Beiträge
zu  den  Kosten  der  Straßenanlage  nicht  mehr  zu  bezahlen  sind.

*
Die  Kosten,  welche  durch  die  Beurkundung  dieses  Vertrages,  die
Auflassung,  sowie  die  Eintragung  der  Eigenthumsveränderung,  der

Hypothek  und  der  Vormerkungen  entstehen,  hat  einschließlich  der  Stempel
Käufer  zu  tragen.
        <pb n="929" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  857

Die  zu  entrichtende  Umsatzsteuer  tragen  die  Betheiligten  je  zur
Hälfte.

Das  Protokoll  wurde  in  Gegenwart  des  Notars  vorgelesen,  von
den  Betheiligten  genehmigt  und  von  ihnen  eigenhändig,  wie  folgt,
unterschrieben.

–.—

Anm.  1.  Die  Bestellung  der  Hypothek  für  das  Restkaufgeld  kann  schon
vor  der  Auflassung  erfolgen,  weit  die  Eintragung  der  Hypothek  nur  davon  abhängig
  ist,  daß  der  Bewilligende  in  diesem  Zeitpunkt  eingetragener  Berechtigter
gewesen  ist  (§  40  R.G.B.O.,  vgl.  oben  S.  477).

Der  Verkäufer  wird  mit  Rücksicht  auf  eine  mögliche  Weigerung  der
Schuldübernahme  seitens  des  Gläubigers  danach  streben,  sich  gegen  die  weitere
persönliche  Haftung  zu  decken.  Er  wird  beispielsweise  die  Fälligkeit  des
Restkaufgeldes  bedingen,  falls  der  Gläubiger  die  Genehmigung  der  Schuldübernahme
  verweigern  sollte.  Der  Käufer  wird  dadurch  veranlaßt  werden,  mit
dem  Gläubiger  über  diese  Genehmigung  zu  verhandeln  und  ihm  eine  hoch
verzinsliche  Hypothek,  die  er  billiger  bekommen  kann,  kündigen,  oder  aber,
wenn  der  Zinsfuß  steigt,  einen  höheren  Zins  versprechen,  um  die  Genehmigung
zu  bewirken.

Anm.  2.  Die  Bedingung  unter  b)  betr.  die  Kündigung  der  Restkaufgelderhypothek
  ist  zulässig,  da  §  1160  B.  G.  B.  nicht  zum  wesentlichen  Inhalt
einer  Hypothekenbestellung  gehört,  sondern  nur  eine  dispositive  Vorschrift
über  die  Voraussetzung  der  Kündigung  der  Hypothek  enthält.  Sie  kann  daher
durch  Vereinbarung  oder  Verzicht  beseitigt  werden.  Jene  Vorschrift  trifft  nicht
die  obligatorische,  sondern  die  dingliche  Seite  des  Rechtsverhältnisses  (s.  oben
S.  662  ff.).

Anm.  3.  Eine  Bestimmung  wie  die  dispositive  Vorschrift  des  §  63  des
früheren  Preuß.  E.  E.  G.'s  ist  in  das  B.  G.B.  nicht  aufgenommen  worden.
Jene  Vorschrift  war  außerordentlich  zweckmäßig  und  für  den  Verkehr  von  großer
praktischer  Bedeutung.  Mangels  gesetzlicher  Regelung  wird  ein  Ersatz  in  Ansehung
  der  Modalitäten  der  Befriedigung  des  Gläubigers  bezw.  in  Ansehung
der  Rückzahlungsbedingungen  durch  Vereinbarung  festgestellt  werden  dürfen.
Der  Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nur  unter  der  Bedingung  verlangen,
daß  er  auf  Kosten  des  Eigenthümers  Zug  um  Zug  auf  Verlangen  desselben
die  Hypothek  abtritt.  Es  handelt  sich  also  um  die  sachenrechtliche  Seite  des
Nechtsverhältnisses  (ogl.  noch  Entsch  des  Kammerg.  Bd.  18  S.  85/86,  Bd.  16
S.  118).

Anm.  4.  Nach  8  436  B.  G.  B.  haftet  der  Verkäufer  eines  Grundstücks
nicht  für  die  Freiheit  desselben  von  öffentlichen  Abgaben  und  von  anderen
öffentlichen  Lasten,  die  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  geeignet  sind.
Dazu  gehören  auch  die  ortsstatutarischen  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Straßenanlage.
  Es  ist  nun  häufig  vorgekommen,  daß  Erwerber  von  Grundstücken,
die  bereits  seit  Jahren  in  ihr  Eigenthum  übergegangen  waren,  zu  den  Kosten
der  Straßenanlage  herangezogen  worden  sind,  deren  Herstellung  lange  vor  dem
Erwerb  des  Grundstücks  erfolgt  war;  der  Erwerber  war  ohne  jegliche  Kenntniß
von  dieser  Last  gewesen.  Das  B.  G.  B.  gewährt  schon  durch  die  Auskunfts-
        <pb n="930" />
        858  2.  Abtheilung:  Muster.

pflicht  des  Verkäufers  gemäß  §  444  B.  G.  B.  einen  gewissen  Schutz,  doch  wird
der  Erwerber  immerhin  gut  thun,  ein  Rückgriffsrecht  in  der  in  dem  Muster
gegebenen  Weise  zu  vereinbaren.

Anm.  5.  Ist  im  Vertrage  über  die  Tragung  des  Stempels  nichts  bestimmt,
  so  trägt  jeder  Theil  die  Hälfte;  derjenige,  von  welchem  der  ganze
Stempelbetrag  eingezogen  ist,  hat  ein  Regreßrecht  auf  Erstattung  dieser  Hälste
gegen  den  anderen  Theil.  Wegen  der  übrigen  Kosten  vgl.  §  449  B.  G.  B.
(vgl.  R.G.E.  bei  Bolze  Bd.  14  Nr.  254,  419b).

Diese  Grundsätze  sind  auch  für  die  Umsatzsteuer  anzuwenden.  Diese  beträgt
  in  Berlin  bei  bebauten  Grundstücken  ½500,  bei  unbebauten  15%.  Sieist
nicht  als  eine  auf  dem  Grundstück  ruhende  gemeine  Last  anzusehen  (val.  R.C.
vom  8.  Dezember  1897,  J.  M.  Bl.  1898  S.  42).

Anm.  6.  Die  Abtretung  von  Rechten  aus  einem  Kauf=  oder  Tauschvertrag
  unterliegt  ebenfalls  dem  Stempel  von  1%  (St.  St.T.  Nr.  32  Abs.  5).

Aum.  7.  Wegen  der  Auflassung  und  sonstigen  Eintragungen  vgl.  unten
Muster  Nr.  5—9,  31,  32,  36.

Nr.  5.

Auflassung  eines  im  Grundbuch  allein  eingetragenen
Grundstücks  ohne  Vorlegung  einer  Urkunde  über  das
Veräußerungsgeschäft.

Vgl.  Theil  1  S.  267  ff.  und  die  im  Preuß.  Justizministerium  ausgearbeiteten
  Formulare  in  den  nachstehenden  Nummern.  88  873,  925
B.  G.B.,  88  4,  20,  40,  41,  55  G.B.O.;  88  3,  8,  10,  31  Allg.  Verf
vom  20.  Nov.  1899,  IJ.M.  Bl.  1899  S.  349  ff.;  §§  43  Nr.  3,  58,
18  G.K.G.,  Tarif  Nr.  8,  32  Preuß.  St.  St.  Ges.  vom  31.  Juli  1895;
§5  13ff.;  Allg.  Verf.  vom  29.  Februar  1896,  J.  M.  Bl.  S.  63;
Allg.  Verf.  vom  15.  September  1895  J.M.  Bl.  S.  272—273.

Es  erschienen
1.  der  Kaufmann  Heinrich  Müller  aus
2.  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  aus

dem  Richter  persönlich  bekannt.

Der  Erschienene  zu  1.  Kaufmann  Heinrich  Müller  erklärte:
Als  eingetragener  Eigenthümer  des  im  Grundbuche  von###
Bd.  I  Blatt  Nr.  12  verzeichneten  Grundstückes  bewillige  ich,

daß  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  als  Eigenthümer
dieses  Grundstücks  im  Grundbuche  eingetragen  würde.
        <pb n="931" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  859

Der  Erschienene  zu  2.  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  erklärte:
Ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage  die  Ein—
tragung  dieser  Eigenthumsveränderung  im  Grundbuche.

Kosten  und  Stempel  übernehme  ich.

Die  Erschienenen  gaben  den  Werth  des  Grundstücks  auf  ..  ..  .
an  und  erklärten,  daß  sie  eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende
  Urkunde  nicht  vorlegen  wollen.

—.

Anm.  1.  Bei  diesem  Beispiel  ist  angenommen,  daß  nach  dem  neuen
Grundbuchformular  im  Bestandsverzeichniß  nur  ein  Grundstück  eingetragen  ist,
wie  dies  in  großen  Städten  meist  vorkommen  wird.

Die  Verfügung  kann  lauten:

4.  Es  ist  einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  ...  Bd.  1  Blatt
Nr.  12
·  Abth.  J.
Spalte  1  —  Rentier  Wilhelm  Lehmann  zu
Spalte  2  —  Nr.  1
Spalte  3  —  aufgelassen  am  .  ..  und  eingetragen  am  ...
.  Die  frühere  Eigenthumseintragung  in  Spalte  1—3  ist  roth  zu
unterstreichen.
3.  Nachricht  von  der  Eintragung  erhalten:
a)  der  neue  Eigenthümer
b)  der  frühere  Eigenthümer
e)  die  eingetragenen  dinglich  Berechtigten,
d)  die  Grundsteuerbehörde  (Katasteramt),
e)  das  Polizeipräsidium  —  das  Landrathsamt.
4.  Kosten  von  ...

Anm.  2.  Wegen  der  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  bezw.  des
Notars  im  Falle  der  Art.  26,  27  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  (ogl.  oben  S.  272)  hinsichtlich
  des  Stempels  und  der  Sicherstellung  für  Stempel  und  Kosten  vgl.  die
Versügung  vom  29.  Februar  1896  88  13ff.,  serner  noch  die  Verfügung  vom
15.  September  1895  und  das  Formular  Nr.  7  S.  859.

Anm.  3.  Der  Auflassungsstempel  beträgt  nach  Nr.  8  des  Stempeltarifs
1%  des  Werthes  des  aufgelassenen  Grundstücks.  Jeder  Kontrahent  ist  für  den
vollen  Stempel  verhaftet  (§  12  des  St.  St.  Ges.).  Liegt  ein  Veräußerungsvertrag
vor,  so  deckt  der  Stempel  des  letztern  den  Auflassungsstempel,  wenn  die  Vertragsparteien
  mit  den  Parteien  der  Auflassung  identisch  sind  (Entsch,  des
Kammerg.  IV  S.  239  Nr.  110).  Wegen  des  Stempels  im  Falle  der  direkten
Auflassung  an  den  Rechtsnachfolger  des  Käusers  vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.
XVIII  S.  184  Nr.  56.

Anm.  4.  Würde  das  Grundbuchblatt  mehrere  selbständige  Grundstücke
des  Eigenthümers  verzeichnet  enthalten,  wie  dies  der  Regel  nach  im  künftigen
OGrundbuchblatt-Formular  gedacht  ist  (gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  §  4
G.B.O.),  so  würde  bei  dem  Eigenthumsübergang  sämmtlicher  verzeichneter

1
        <pb n="932" />
        860  2.  Abtheilung:  Muster.

Grundstücke  auf  den  Erwerber  die  obige  Verfügung  sich  nur  insoweit  ändern,
daß  in  Spalte  2  die  laufenden  Nummern  der  Grundstücke  anzugeben  sind.
Ueber  den  Fall,  daß  von  den  mehreren  auf  dem  gemeinschaftlichen  Grundbuchblatte
  eingetragenen  Grundstücken  eines  oder  einzelne  aufgelassen  werden,  vgl.
Form.  Nr.  10.

Ist  das  abzuschreibende  Grundstück  einzelbelastet,  so  ist  die  Belastung
ebenfalls  auf  das  neue  Grundbuchblatt  in  Abth.  II  oder  III  an  bereitester  Stelle
zu  übertragen  unter  Angabe  des  früheren  Grundbuchblattes.  Auf  dem  letzteren
wird  in  Spalte  Löschung  die  Uebertragung  vermerkt.  Dabei  wird  die  laufende
Nummer  des  übertragenen  Grundstücks  aus  dem  Bestandsverzeichniß  anzugeben
sein.  Auf  dem  alten  Grundstück  wird  die  Abschreibung  im  Bestandsverzeichniß  #
Spalte  14  vermerkt.  (Vgl.  die  Probeeintragung  zu  Nr.  5  Spalte  14  im  annlichen
  Formular.)

Nr.  6.

Auflassung  eines  im  Grundbuch  allein  eingetragenen
Grundstücks  mit  Vorlegung  der  Veräußerungsurkunde
und  Bewilligung  der  Eintragung  des  Restkaufgeldes.

Vgl.  88  873,  925,  1113  ff.  B.  G.B.;  §8  4,  13,  16,  19,  40,
41,  56  G.B.O.,  ferner  wie  bei  Nr.  4,  5,  vgl.  noch  88  3,  8,  10,
12,  37  ff.  Verf.  vom  20.  November  1899.

Es  erschienen
1.  der  Kaufmann  Heinrich  Müller
2.  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann

beide  wohnhaft  z.

deim  Richter  persönlich  bekannt.

Der  Erschienene  zu  1.  Kaufmann  Heinrich  Müller  erklärte:  Mein
im  Grundbuche  von  .  Bo.Blatt  Nr.  berzeichnetes
Grundstück  habe  ich  durch  notariell  beurkundeten  Kaufvertrag
von  ..  an  den  Rentier  Wilhelm  Lehmann  verkauft.
In  diesem  Vertrage  ist  mir  von  demselben  Hypothek  für  das
Restkaufgeld  von  ..  bestellt  worden.

Als  eingetragener  Eigenthümer  des  gedachten  Grundstück
bewillige  ich,  daß  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  als
Eigenthümer  desselben  im  Grundbuche  eingetragen  werde,
unter  dem  Vorbehalte,  daß  die  Eintragung  dieser  Eigenthumsveränderung
  nicht  ohne  die  Eintragung  der  für  mich  bestellten

HOypothek  von  .  erfolgen  darf.
        <pb n="933" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  861

Der  Rentier  Wihelm  Lehmann  erklärte:

Ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage  die  Ein—
tragung  dieser  Eigenthumsveränderung  unter  Angabe  des
Erwerbsgrundes  und  Erwerbspreises,  sowie  ferner  die  Ein—
tragung  der  Kaufgelderresthypothek  von  ...  für  Herrn  Müller
dem  überreichten  Vertrage  gemäß.  Der  zu  ertheilende  Hypothekenbrief
  soll  an  den  Gläubiger  unmittelbar  ausgehändigt
werden.

Sämmtliche  Kosten  sind  von  mir  zu  erfordern.

Die  erste  Ausfertigung  des  Kaufvertrages  vom  .  .  ..  zu
welchemn  ..  Mk.  Stempel  verbraucht  sind,  wurde  vorgelegt,
die  zweite  Ausfertigung  zu  den  Grundakten  überreicht.

Anm.  1.  Die  Eintragungsverfügung  entspricht  im  Wesentlichen  derjenigen
des  Form.  Nr.  d,  doch  ist  in  Spalte  3  der  Erwerbsgrund  —  auf  Grund  des
Kaufvertrages  vom  —  und  bei  Spalte  4  die  Eintragung  des  Erwerbspreises
zu  verfügen.

Anm.  2.  Die  Eintragungsverfügung  muß  sich  über  die  einzutragende
Hypothek  verbreiten  und  wird  lauten  können:

Es  ist  einzutragen  Abth.  III  Spalte  1—4  VNVr.  .  .  Mk.
Restkaufgeld  mit  .  .  .  Zinsen  vom  Hundert  jährlich  seit  .  .  ..  verzinslich

  und  6  Monate  nach  Kündigung  rückzahlbar  für  den  Kaufmann
  Heinrich  Müller;  eingetragen  am  ...

Es  ist  ein  Hypothekenbrief  über  den  Kaufgelderrückstand  zu  bilden  und
an  den  Gläubiger  Heinrich  Müller  zuzustellen.  Das  Verzeichniß  der  dinglich
Berechtigten  ist  zu  vervollständigen.

Anm.  3.  Haftet  die  Post  als  Gesammthypothek  auf  einem  anderen
Grundstück,  so  ist  zu  den  betr.  Akten  Nachricht  zu  geben.  Hier  ist  Abth.  III
Spalte  1—4  noch  hinzuzusetzen:  Das  Grundstück  Bd.  .  ..  Blatt  Nr.  heaftet
mit.  Eingetragen  am  ...

Anm.  4.  Die  Hypothekenbestellung  kann  auch  bei  Aufnahme  der  Auflassung
  vom  Grundbuchrichter  beurkundet  werden.  Vgl.  Muster  Nr.  9.

Nr.  7.
Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts
ohne  Vorlegung  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
(68  873,  925  B.  G.  B.  §§  19,  20,  40,  41,  55  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  ausgearbeitet.)
        <pb n="934" />
        862  2.  Abtheilung:  Muster.

Königliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  .  ..  19  mittags  ..  Uhr
...  Minuten.
.....  ,den  ten..19..
Es  erschienen
—  D.Erschiennen  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  .  Erschienenen  wurde

D  ....  .  .  ..  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  de..
im  Grundbuche  von  .  ..  Band  .  .  .  Blatt  Nr.
verzeichneten  Grundstück  auf  ..  .  .  .  .  ..
übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  d  bewillige  .,  daß  d..
als  Eigenthümer  diese  ..  Grundstück  ..  in  das
Grundbuch  eingetragen  werde

—  Ich  —  Wir  —,  d  beantrage  die  Eintragung
  der  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch.

Die  Kosten

Nachdem  der  Richter  die  Betheiligten  darüber  befragt
hatte,  welches  Rechtsgeschäft  der  Auflassung  zu  Grunde  liege,
und  demnächst  geprüft  hatte,  ob  im  vorliegenden  Falle  bei
Aufnahme  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  der
Urkundenstempel  nicht  niedriger  sein  würde  als  der  Auflassungsstempel,
  erklärten  die  Betheiligten:

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde  wollen
wir  nicht  vorlegen.

Der  Richter  belehrte  die  Betheiligten  dahin,  daß,  wem
eine  Urkunde  nicht  vorgelegt  werde,  der  Auflassungsstempel
entrichtet  werden  müsse")  und  daß  der  zu  der  etwa  vorhandenen,
aber  nicht  vorgelegten  Urkunde  gesetzlich  erforderliche  Stempel

*)  Vgl.  Verf.  v.  2.  März  1900  betr.  die  Stempelpflicht  privatgeschäftlicher
Verträge  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken  J.  M.  Bl.  S.  63.
        <pb n="935" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  863

außer  dem  Auflassungsstempel  beizubringen  sei  oder,  wenn  er
bereits  verwendet  worden  sei,  nicht  erstattet  werden  könne.
Er  belehrte  die  Betheiligten  ferner  in  Gemäßheit  des  §  13
Abs.  2  und  des  §  16  Abs.  2  der  Allgemeinen  Verfügung
vom  29.  Februar  1896  (Justizministerialblatt  Seite  63)  über
die  Bestimmungen  für  die  Werthberechnung  und  über  die  für
den  Fall  der  Zuwiderhandlung  drohende  Geldstrafe.

Die  Betheiligten  erklärten:

Der  Werth  des  Gegenstandes  der  Auflassung
beträüt  M

Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  Band  .  ..  Blatt  Nr.

Abtheilung  L,  Spalten  1  bis  3:
Lfd.  Nr.  der  Grundstücke:

Aufgelassen  am  .  ..  en  und  eingetragen  am
..  .  ten  ...  19
2.  Die  frühere  Eigenthumseintragung  roth  zu  unterstreichen.
3.  Bekanntmachung  der  Eintragung  an:
a)  das  Katasteramt,
—  b)  d  neue  Eigenthümer
—  c)  d  frühere  Eigenthümer
—  d)  d  nachstehende  dinglich  Berechtigte

Nr.  8.

Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts
mit  Vorlegung  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
(65  873,  925  B.  G.  B.,  88  19,  20,  40,  41,  55  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
ausgearbeitet.)  ·

Königliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:
als  Richter.

Eingegangen  am  ..  ten  .  ..  19  .  mittags  ..  Uhr
..  Minuten.
        <pb n="936" />
        864  2.  Abtheilung:  Muster.

.  ..  .  .„  den  .  .  ten  ..  .  19
Es  erschien
—  D.  Erschiennen  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde

-  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  de
im  Grundbuche  vo  .  .  .  Band  .  .  Blatt  Nr.
verzeichneten  Grundstück  auf  ..  .  .  ....
übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  .  ..  bewillige  .,  daß  d..
als  Eigenthümer  diese  ..  Grundstück  .  .  in  das
Grundbuch  eingetragen  werde

—  Ich  —  Wir  —,  d  .  beantrage  .  die  Eintragung
  der  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch.
Die  Kosten

Die  Betheiligten  ..  erklärten  ferner:

Wir  überreichen  hiermit  die  Urkunde  ...  vom  .  ten
............  19..überdasderAuflassungzu
Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  mit  der  Bitte,  die
Urkunde
—  bei  den  Grundakten  aufzubewahren  —

—  demnächst  an.
zurückzugeben.  —

—  Zur  Erklärung  der  Höhe  des  Entgelt  bemerken  wir:
Verfügung.

1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  ..  Blatt  Nr.
Abtheilung  I,  Spalten  1  bis  3:
Lfd.  Nr.  der  Grundstücke:

Aufgelassen  an  tten  und  eingetragen  am
l.  ten  19

2.  Die  frühere  Eigenthunseintragung  roth  zu  unterstreichen.
3.  Die  überreichte  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft.
4.  Bekanntmachung  der  Eintragung  an

a)  das  Katasteramt,
—  b)  d  neue  Eigenthümer
—  C)  d  frühere  Eigenthümer
—  d)  d  nachstehende  dinglich  Berechtigte
        <pb n="937" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  865

Nr.  9.

Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts
mit  Bewilligung  einer  Kaufgeldhypothek  (88  873,  925,  1113ff.
B.  G.  B.,  88  13,  19,  20,  40,  41,  55,  56  ff.  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichteausgearbeitet.)


ßönigliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  ..  ten  .  ..  19  .  mittags  .  .  Uhr
..  Minuten.
.....  ,den..ten...19..
Es  erschienenn
—  D.  Erschienenen  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde
DD  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  de  ..  im  Grundbuche
  vn  ...  Band  ..  Blatt  Nr.  erzeichneten  Grundstück
auf  ...  ...  übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  d  .  .  bewillige  .  .  .,  daß  d.  als
Eigenthümer  diese..  Grundstück..  in  das  Grundbuch  eingetragen  werde.

—  Ich  —  Wir  —,  d.  .  .  beantrage  ..  die  Eintragung  der

Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch.

D  ..  ..  .  .  ...  erklärte  ..  weiter:

bekenne  ..,  de  .  ..  M.  .  H  (in  Buchstaben:  Mark
.  .  Pfennig)  Kaufgeld  zu  schulden.  Dieses  Kapital  soll  vom  ..  ten
.  .  .  19.  .  ab  mit  jährlich  .  ..  vom  Hundert  in  .  .  .  jährlichen

—  am  Ersten  jedes  ...  Kalender  ..  ..  jahrs  fälligen  ..  Theilen
verzinst  werden.  —  Die  Zahlung  soll  ..  Monate  nach  Kündigung
erfolgen  —  die  Kündigung  aber  de  ..  Gläubiger  ..  wenn  die  Zinsen
iunerhalb  ..  .  ..  nach  der  Fälligkeit  gezahlt  werden,  nicht  früher  als
zum  ..  ten  ..  ....  19  gestattet  sein.  —

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Ausl.  55
        <pb n="938" />
        866  2.  Abtheilung:  Muster.

Für  diese  Forderung  ..  bestelle..  ..  an  de  im  Grundbuch
von  ..  .  ..  Band  .  .  .  Blatt  Nr.  verzeichneten  Grundstück
Hypothek.  Zugleich  bewillige  ...  und  beantrage  ..  die  Eintragug
der  Hypothek.

—  Der  Hypothekenbrief  soll  de  ..  ..  ausgehändigt  werden.  —
—  Die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  soll  ausgeschlossen  sein.  —
Die  Kostten

Nachdem  der  Richter  die  Betheiligten  darüber  befragt  hatte,  welches
Rechtsgeschäft  der  Auflassung  zu  Grunde  liege,  und  demnächst  geprüst
hatte,  ob  im  vorliegenden  Falle  bei  Aufnahme  einer  Urkunde  über  das
Veräußerungsgeschäft  der  Urkundenstempel  nicht  niedriger  sein  würde,
als  der  Auflassungsstempel,  erklärten  die  Betheiligten:

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde  wollen  wir
nicht  vorlegen.  «

Der  Richter  belehrte  die  Betheiligten  dahin,  daß,  wenn  eine
Urkunde  nicht  vorgelegt  werde,  der  Auflassungsstempel  entrichtet  werden
müsse  und  daß  der  zu  der  etwa  vorhandenen,  aber  nicht  vorgelegten
Urkunde  gesetzlich  erforderliche  Stempel  außer  dem  Auflassungsstempel
beizubringen  sei  oder,  wenn  er  bereits  verwendet  worden  sei,  nicht
erstattet  werden  könne.  Er  belehrte  die  Betheiligten  ferner  in  Gemäßheit
des  §  13  Abs.  2  und  des  §  16  Abs.  2  der  Allgemeinen  Verfügung  vom
29.  Februar  1896  (Justizministerialblatt  Seite  63)  über  die  Bestimmungen
für  die  Werthberechnung  und  über  die  für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung
  drohende  Geldstrafe.

Die  Betheiligten  erklärten:

Der  Werth  des  Gegenstandes  der  Auflassung  beträgt  .  .  1.
Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  .  Blatt

A.  Abtheilung  1,  Spalten  1—3:
Lfd.  Nr.  der  Grundstücke:
Aufgelassen  an  ten  ..  ...  und  eingetragen  am
..  ten  .  ..  19

B.  Abtheilung  III,  Spalten  1—4:
Lfd.  Nr.  der  Eintragung:
Lfd.  Nr.  der  belasteten  Grundstücke
        <pb n="939" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  867

.Mark  ..  Pfennig  Kaufgeld,  mit  ..  vom  Hundert  jährlich
  vom  ..  ten  ...  19  ab  in  jährlichen  Theilen,  —  am  Ersten
jedes  Kalender  jahrs  —  verzinslich,  zahlbar  ...  Monate  nach
Kündigung,  —  welche  de  ..  Gläubiger,  wenn  die  Zinsen  innerhalb

.  nach  der  Fälligkeit  gezahlt  werden,  nicht  früher  als  zum
pten  19  gestattet  ist  —,  für  d.  .
—  Die  Ertheilung  eines  Briefes  ist  ausgeschlossen.  —

Eingetragen  am  ..  ten  ...  19

2.  Die  frühere  Eigenthumseintragung  roth  zu  unterstreichen.

—  3.  Ein  Hypothekenbrief  zu  ertheilen,  mit  einer  Ausfertigung  der
Schuldurkunde  .  zu  verbinden  und  de  agauszuhändigen.  —

—  4.  Bekanntmachung  der  Eigenthumsänderung  und  der  Eintragung
  der  Hypothek  an

—  a)  d  .  neue  Eigenthümer

—  b)  d  frühere  Eigenthümer

5.  Bekanntmachung  der  Eigenthumsänderung  an

a)  das  Katasteramt
—  b)  d  .  Lachstehende  dinglich  Berechtigte

Nr.  10.

Auflassung  einzelner  von  mehreren  auf  einem  Grundbuchblatt
  eingetragenen  Grundstücken  ohne  Vorlegung  einer  Urkunde
über  das  Veräußerungsgeschäft  (§§  873,  925  B.  G.  B.  88  19,
20,  40,  41  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
ausgearbeitet.)

hänigliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  .  ..  19  .  mittags  Uhr
.  Minuten.
.  .  .  .  .,  den  ..  ten  ...  19
Es  erscdhien
—  D.  Erschiennen  dem  Richter  bekannt.  —

—  Die  Persönlichkeit  de  Erschienenen  wurde
55*
        <pb n="940" />
        868

2.  Abtheilung:  Muster.

D  .  .  .  .  .  .  7  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  folgende
  im  Grundbuche  von  .  Band  ..  .  Blatt  Nr.
verzeichneten  Grundstücck
aw..
übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  d  .  .  bewillige,  daß  .  ..
als  Eigenthümer  diese  Grundstück  in  das  Grundbuch
eingetragen  werde

-i-2el  erklärte:
—  Ich  —  Wir  —  beantrage

1.  die  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch  einzutragen,



2.  d—  .  Grundstück  —  auf  ein  neues  Grundbuchblatt
  —  —  nach  Band  .  .  Blatt  Nr.
des  Grundbuchs  von  —  zu  übertragen.

Die  Kosten  .....

Nachdem  der  Richter  die  Betheiligten  darüber  befragt  hatte,
welches  Rechtsgeschäft  der  Auflassung  zu  Grunde  liege,  und
demnächst  geprüft  hatte,  ob  im  vorliegenden  Falle  bei  Auf—
nahme  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  der
Urkundenstempel  nicht  niedriger  sein  würde  als  der  Auflassungsstempel,
  erklärten  die  Betheiligten:

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde  wollen
wir  nicht  vorlegen.

Der  Richter  belehrte  die  Betheiligten  dahin,  daß,  wenn
eine  Urkunde  nicht  vorgelegt  werde,  der  Auflassungsstempel
entrichtet  werden  müsse  und  daß  der  zu  der  etwa  vorhandenen,
aber  nicht  vorgelegten  Urkunde,  gesetzlich  erforderliche  Stempel
außer  dem  Auflassungsstempel  beizubringen  sei  oder,  wenn  er
bereits  verwendet  worden  sei,  nicht  erstattet  werden  könne.
Er  belehrte  die  Betheiligten  ferner  in  Gemäßheit  des  §  13
Abs.  2  und  des  §  16  Abs.  2  der  Allgemeinen  Verfügung
        <pb n="941" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  869

vom  29.  Februar  1896  (Justizministerialblatt  Seite  63)
über  die  Bestimmungen  für  die  Werthberechnung  und  über
die  für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung  drohende  Geldstrafe.
Die  Betheiligten  erklärtten
Der  Werth  des  Gegenstandes  der  Auflassung  beträgt  ..  .

Nr.  11.

Auflassung  einzelner  von  mehreren  auf  einem  Grundbuchblatt
  eingetragenen  Grundstücken  mit  Vorlegung  einer  Urkunde
über  das  Veräußerungsgeschäft.  (§§  873,  925  B.  G.  B.  88  19,
20,  40,  41  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
ausgearbeitet.)

Hünigliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  .  ..  19  ..  .  mittags  .  Uhr
.  ..  Minuten.
.....  ,den..ten...19..
Es  erschien
—  D.  Erschienne  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  .  Erschienenen  wurde
D  .  .  ..  .  ...  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  folgende
im  Grundbuche  von  ..  Band  ..  .  Blatt  Nr.
verzeichneten  Grundstüick
au.  «..
übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  d  .  bewillige  .  .,  daß  d
als  Eigenthümer  diese  ..  Grundstück  ..  in  das
Grundbuch  eingetragen  werde
        <pb n="942" />
        870  2.  Abtheilung:  Muster.

D  ...  ..  ...  erklärte:
—  Ich  —  Wir  —  beantrage
1.  die  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch

einzutragen,
2.  d.  Grundstück.  —  auf  ein  neues  Grundbuchblatt
  —  —  nach  Band  .  .  .  Blatt  Nr.  des
Grundbuch  dn  zu  übertragen.
Die  Kosten
Die  Betheiligten  erklärten  ferner:

Wir  überreichen  hiermit  die  Urkunde  vom  ten
........  19..überdasderAuflassungzuGrunde
liegende  Veräußerungsgeschäft  mit  der  Bitte,  die  Urkunde
—  bei  den  Grundakten  aufzubewahren.  —

—  demnächst  an  .  zzurückzugeben.  —
—  Zur  Erklärung  der  Höhe  des  Entgelts  bemerken  wir:

Nr.  12.

Auflassung  eines  Trennstückes  eines  von  mehreren  auf
einem  gemeinschaftlichen  Blatte  eingetragenen
Grundstücken.

Vgl.  Theil  I  S.  228,  die  im  Justizministerium  ausgearbeiteten
Formulare  und  Verfügungen  Nr.  13—156,  88  873,  925  B.  G.  B.  88  4,
40,  41  G.B.O.,  §§  3,  8  Nr.  4,  10,  30,  31  Allg.  Verf.  v.  20.  Nov.
1899,  im  Uebrigen  wie  oben  unter  Nr.  4  u.  5.

Es  erschienen

1.  der  Kaufmann  Heinrich  Müller
2.  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann

wohnhaft  zu
Beide  dem  Richter  persönlich  bekannt
Die  Persönlichkeit  der  Erschienenen  wurde

Die  Betheiligten  überreichten  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem
Steuerbuche  nebst  einer  vom  Fortschreibungsbeamten  beglaubigten  Karte

über  das  unter  der  besonderen  Nummer  ..  Kartenblatt  Nr.
verzeichnete,  als  Garten  im  Dorfe  belegene  Tremnstück  mit  einen
Flächeninhalt  von  .  .  .  ar  .  .  .  qm  und  zu  einem  Grundsteuerreinertrag

  von  ..  ...  veranlagt.
        <pb n="943" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  871

Der  Erschienene  zu  1.  erklärte

als  eingetragener  Eigenthümer  des  im  Grundbuche  von  ...
Bd.  .  ..  Blatt  Nr.  .  .  verzeichneten  Grundstücks  bewillige
ich,  daß  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  als  Eigenthümer
des  bisher  zu  dem  Grundstücke  Nr.  des  genannten
Grundbuchblatts  gehörigen,  in  dem  überreichten  Auszug  nebst
Karte  bezeichneten  Trennstücks  in  das  Grundbuch  eingetragen
werde.

Der  Erschienene  zu  2.  Rentier  Wilhelm  Lehmann  erklärte:

Ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage:
1.  die  Eigenthumsveränderung  in  das  Grundbuch  einzutragen.

2.  das  Trennstück  —  auf  ein  neues  Grundbuchblatt  —  auf
Band  .  .  .  Blatt  Nr.  .  ..  des  Grundbuchs  von  ..  ..  zu
übertragen.

Die  Kosten

Die  Betheiligten  erklärten  sodann:
der  Auflassung  liegt  ein  Kaufvertrag  zu  Grunde.  Eine  das
Veräußerungsgeschäft  enthaltene  Urkunde  wollen  wir  nicht
vorlegen.

Den  Werth  des  Gegenstandes  geben  wir  auf  ..  ...  an.

Anm.  1.  Der  Fall,  daß  von  den  auf  dem  gemeinschaftlichen  Grundbuchblatte
  eingetragenen  Grundstücken  das  eine  oder  andere  ganz  veräußert  wird
und  abgeschrieben  werden  soll,  ist  bereits  oben  Nr.  10  erörtert  worden.

Scheidet  das  Grundstück  aus  dem  Grundbuche  aus,  ohne  auf  ein  neues
Blatt  übertragen  zu  werden,  so  wird  in  Spalte  14  des  Bestandsverzeichnisses
nur  die  Abschreibung  vermerkt.  Sind  alle  auf  einem  Blatte  eingetragenen  Grundstücke
  abgeschrieben,  so  erfolgt  dessen  Schließung  nach  §  17  der  Verf.  v.  20.  Nov.
1899  (vgl.  im  übrigen  §  90  Abs.  2  G.  B.O.;  Art.  1  Verord.  vom  13.  Nov.  1899).

Anm.  2.  Der  Rest  des  zertheilten  einzelnen  Grundstücks  wird  nicht  mehr,
wie  bei  Form.  II  der  früheren  Pr.  G.B.O.  unter  derselben  Nr.  mit  dem  Zusatze
  eines  Buchstabens  hinter  der  letzten  Nummer  der  eingetragenen  Grundstücke
vermerkt,  sondern  unter  neuer  Nummer  mit  dem  Zusatze  in  Spalte  2  des  Bestandsverzeichnisses
  mit  dem  Zusatze  „Rest  von  Nr.  .  “.  In  der  Abschreibungsspalte
  14  wird  die  Uebertragung  der  Parzelle  unter  Hinweis  auf  die  laufende
Nummer  des  Restes  vermerkt  (ogl.  Probeeintragung  im  amtl.  Form.  Spalte  14).

Anm.  3.  Die  Spalten  1—12  des  getheilten  Grundstücks  sind  roth  zu
unterstreichen  (ogl.  ferner  wegen  der  Verfügungen  unten  Nr.  15,  16).

Anm.  4.  Geschieht  die  Zertheilung  ohne  Eigenthumswechsel,  so  sind  die
einzelnen  Theile  unter  neuen  Nummern  hinter  der  letzten  laufenden  Nummer
einzutragen  und  die  Eintragung  bei  dem  Stammgrundstück  roth  zu  unter-
        <pb n="944" />
        872  2.  Abtheilung:  Muster.

streichen.  In  der  Abschreibungsspalte  14  ist  die  Zertheilung  unter  Angabe  der
laufenden  Nummer  der  Theilstücke  zu  vermerken,  z.  B.  „Nr.  4  getheilt  in
Trennstücke  Nr.  420/90,  421/90,  422/90  und  unter  laufender  Nr.  eingetragen
  am“.

Anm.  5.  Die  auf  dem  zertheilten  Grundstücke  haftenden  Lasten  gehen
grundsätzlich  ungetheilt  auf  das  Trennstück  zur  Gesammthaft  über.  In  Spalte
Veränderungen  z.  B.  der  Abth.  III  Spalte  7  wird  auf  dem  Grundbuchblatt  des
Stammgrundstücks  bei  der  betr.  Nr.  der  Post  zu  vermerken  sein:  „Das  Grundstück
  Kartenblatt..  Parzelle  Bd.  ..  .  Blatt  Nr.  haftet  mit“  und  auf  dem
für  die  Parzelle  angelegten  Grundbuchblatt  bezw.  auf  demjenigen,  auf  welches
es  überschrieben  ist,  wird  die  Post  selbst  in  der  betreffenden  Lastenspalte  eingetragen
  unter  Angabe  des  Grundbuchblatts,  von  dem  sie  übertragen  ist  und
mit  dem  Vermerk,  welche  Grundstücke  mit  verhaftet  sind,  z.  B.  10  000  Mk  zu
4%  u.  s.  w.  von  Band  .  .  Blatt  Nr.  .  hierher  übertragen  mit  dem  Bemerken,
  daß  das  Grundstück  Bd.  .  ..  Blatt  Nr.  mit  verhaftet  ist.

Anm.  6.  Der  berechtigte  Gläubiger  kann  auf  die  Mitbelastung  verzichten
und  die  Abschreibung  des  Trennstücks  frei  von  der  Belastung  bewilligen  (ogl.
§  1475  B.  G.  B.  und  Muster  Nr.  17).  Diese  Entlassung  aus  der  Mithaft  ist
im  Grundbuche  des  Stammgrundstücks  bei  der  betr.  Post  in  Spalte  Veränderungen
  zu  vermerken.  (Vgl.  §§  11,  Abs.  2,  12,  Abs.  2,  Verf.  v.  20.  Nov.  1899.

Erfolgt  die  Entlastung  des  Trennstücks  erst  nach  der  Uebertragung  der
Post  zur  Mithaft,  so  ist  die  Post  auf  dem  Grundbuchblatt  des  Trennstücks  in
Spalte  Löschungen  zu  löschen,  auf  dem  Stammgrundstück  wird  wie  vorher,  in
Spalte  Veränderungen  die  Freigabe  vermerkt.

Eine  ganz  oder  theilweise  abgeschriebene  Parzelle  ist  nach  8  8  Abs.  7
Verf.  v.  20.  Nov.  1899  roth  zu  unterstreichen  und  die  bei  dem  Grundstück  verbleibende
  Restparzelle  unter  neuer  Nummer  einzutragen.  Soll  letztere  später
aus  der  Mithaft  entlassen  werden,  sodaß  nur  das  Trennstück  allein  verhastet
bleibt,  dann  muß  diese  Aenderung  auf  beiden  Grundbuchblättern  vermerkt
(Spalte  Aenderung)  und  auf  dem  ersteren  der  Löschungsvermerk  eingetragen  und
die  bisherigen  Eintragungen  roth  unterstrichen  werden  (vgl.  Abs.  5  des  88a.  a.  Oj.

Anm.  7.  Es  kann  auch  die  Belastung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  vertheilt
  werden,  sei  es  nach  §  1132  B.  G.  B.  oder  auf  Grund  einer  Vereinbarung
zwischen  den  betr.  Realgläubigern  und  dem  Eigenthümer  der  verhafteten  Grundstücke.
  Die  einzutragenden  Vermerke  lassen  sich  aus  den  vorher  gegebenen  Erläuterungen
  ableiten.

Anm.  8.  Bei  Briefposten  wird  nach  §  62  der  G.B.O.  eine  derartige
Veränderung  auf  dem  Briefe  vermerkt.

Nr.  13.

Auflassung  von  Trennstücken  ohne  Vorlegung  einer  Urkunde
über  das  Veräußerungsgeschäft  (§§  873,  925  B.  G.B.,  88  19,  20,
40,  41,  96  G.B.O..

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  ausgearbeitet.)
        <pb n="945" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  873

fönigliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  ..  ten  ....  19  .  mittags  Uhr
..  Minuten.

.....  ,den..ten...19..
E-  erschmiien
—  D..  Erschienene  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde
Die  Betheiligten  überreichten  beglaubigte
Auszug  ..  aus  dem  Steuerbuche  nebst  Kart
Demnächst  erklärtten

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  folgende.
Trennstücke  -  welche  bisher  zu  de  .  im  Grundbuche
von  ..  .  Band  .  .  Blatt  Nr.  .  .  unter  de  laufenden
Nummer  verzeichneten  Grundstück  ..  gehörte

Flurbuch.

Kartenblatt
6

Wirthschaftsart  und  Lage.  Früöe.

ha  a  qm

auf  übergehen  soll.
        <pb n="946" />
        874

2.  Abtheilung:  Muster.

—  Ich  —  Wir  —,  .  .  .  ..  bewillige,  daß  d..
als  Eigenthümer  diese  .Trennstück.  in  das  Grundbuch
eingetragen  werde.

D.  .  .  .  .  .  ..  erklärte  .:

—  Ich  —  Wir  —  beantrage  :

1.  die  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch  einzutragen,


2.  d  Trennstück—  auf  ein  neues  Grundbuchblatt
  —

—  auf  Band  ..  Blatt  Nr.  des  Grundbuchs
von  —  zu  übertragen.

Die  Kosten

Nachdem  der  Richter  die  Betheiligten  darüber  befragt
hatte,  welches  Rechtsgeschäft  der  Auflassung  zu  Grunde
liege,  und  demnächst  geprüft  hatte,  ob  im  vorliegenden
Falle  bei  Aufnahme  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
  der  Urkundenstempel  nicht  niedriger  sein  würde  als
der  Auflassungsstempel,  erklärten  die  Betheiligten:

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde
wollen  wir  nicht  vorlegen.

Der  Richter  belehrte  die  Betheiligten  dahin,  daß,  wem
eine  Urkunde  nicht  vorgelegt  werde,  der  Auflassungsstempel
entrichtet  werden  müsse  und  daß  der  zu  der  etwa  vorhandenen,
  aber  nicht  vorgelegten  Urkunde  gesetzlich  erforderliche
  Stempel  außer  dem  Auflassungsstempel  beizubringen
sei  oder,  wenn  er  bereits  verwendet  worden  sei,  nicht
erstattet  werden  könne.  Er  belehrte  die  Betheiligten  ferner
in  Gemäßheit  des  §  13  Abs.  2  und  des  §  16  Abs.2
der  Allgemeinen  Verfügung  vom  29.  Februar  1896
(Justizministerialblatt  Seite  63)  über  die  Bestimmungen
für  die  Werthberechnung  und  über  die  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  drohende  Geldstrafe.

Die  Betheiligten  erklärten:

Der  Werth  des  Gegenstandes  der  Auflassung
beträgt  ..  .  .  4
        <pb n="947" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  875

Nr.  14.

Auflassung  von  Trennstücken  mit  Vorlegung  einer  Urkunde
über  das  Veräußerungsgeschäft  (§§  873,  925  B.  G.  B.,  88  19,  20,
40,  41,  96  G.  B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  ausgearbeitet.)


fönigliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:

Eingegangen  am  .  ..  ten  .  ..  19  .  mittags  Uhr
..  Minuten.

Es  erschieen  .........
——D..Erfchienene.....  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde

Die  Betheiligten  überreichten  beglaubigte  Auszug  aus
dem  Steuerbuche  nebst  Karte

Demnächst  erklärten

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an
folgende  Trennstück,  welche  bisher  zu  de  im  Grund—
buche  von  ...  Band  .  .  Blatt  Nr.
unter  de  laufenden  Nummer  .  .  verzeichneten  Grundstück
  gehörte

Flurbuch.  Größe.
Lorten-  ¶  Parrele  Wirthschafsart  und  Lage.  öß
blatt  Flur)  N.  da  a  an

auf  ..  Üübergehen  soll.
        <pb n="948" />
        876  2.  Abtheilung:  Muster.

—  Ich  —  Wir  —,  d  .  bewillige,  daß  .  ..
als  Eigenthümer  diese  Trennstück  in  das  Grundbuch
eingetragen  werde

D  .  .  .  erklärte:

—  Ich  —  Wir  —  beantrage  :

1.  die  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch  einzutragen,

  «
2.dTrennftück—saufeinneuesGrundburhblatt-—nachBand...VlattNr....


desGrundbuchsvon...zuübertra«gen.

Die  Kosten
Die  Betheiligten  erklärten  ferner:

Wir  überreichen  hiermit  die  Urkunde  vom  .  .  ten
.  19  über  das  der  Auflassung  zu  Grunde
liegende  Veräußerungsgeschäft  mit  der  Bitte,  die  Urkunde
—  bei  den  Grundakten  aufzubewahren  —  —  demnächst
an  .  .  zurückzugeben.  —

—  Zur  Erklärung  der  Höhe  des  Entgelts  bemerken  wir:

Nr.  15.

Verfügung  der  Abschreibung  und  der  Eintragung  von
Erundstücken  (§§  873,  925  B.G.B.,  §§  19,  20,  40,  41,  47  Abs.  2
§  55  G.B0..

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
ausgearbeitet.)

Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ...  Band  .  .  Blatt
A.  Verzeichniß  der  Grundstücke,  Spalte  Abschreibungen:
Zur  laufenden  Nummer  der  Grundstücke:
Uebertragen  nach  Band  ..  Blatt  Nr.  am
..  ten  ..  .  19
—  B.  Abtheilung  II,  Spalte
Zur  laufenden  Nummer  der  Eintragung:
—  C.  Abtheilung  III,  Spalte
Zur  laufenden  Nummer  der  Eintragung:
        <pb n="949" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  877

2.  Ebenda  in  dem  Verzeichnisse  der  Grundstücke  in  Spalten  1
bis  12  die  Eintragungen  zur  laufenden  Nummer  der  Grundstücke
  ..  roth  zu  unterstreichen.

Band  ..  Blatt  Nr.  Ordnungs-Nr.

3.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  .  Blatt

A.  Verzeichniß  der  Grundstücke:
a)  Spalten  1  bis  10:

——  —  —  —
2
.  5B.  Grund
WM.—  Flurbuch.  3  z  »  teuer-  Wl
—  2  n  Größe  53
*2  *E  2  Wirthschaftsart  reine  28
5*:  □Gemarkung  3  und  l’)2158
8  zsrs  Lage.
r*.  Es  ——-7
5%%t  3  has  am  &amp;amp;  1/10%
*  Nr.  Nr.  lArt.  Nr.  Mark
I.  1.  3  4.  6.  16.1  7  r-  “  10

b)  Spalte  Bestand  und  Zuschreibungen:
Zur  laufenden  Nummer  der  Grundstücke:
Von  Band  .  .  Blatt  Nr.

B.  Abtheilung  I,  Spalten  1  bis  3:

Laufende  Nummer  der  Grundstücke:

Aufgelassen  am  .  ..  ten  .....  und  eingetragen  am
ten  .  ..  19
        <pb n="950" />
        878  2.  Abtheilung:  Muster.

—  C.  Abtheilung  II,  Spalten  1  bis  3:
Laufende  Nummer  der  Eintragung:
Laufende  Nummer  der  belasteten  Grundstücke:

—  D.  Abtheilung  III,  Spalten  1  bis  4:
Laufende  Nummer  der  Eintragung:
Laufende  Nummer  der  belasteten  Grundstücke:
—  4.  Die  überreichte  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
—  5.  Die  Entlassung  aus  der  Mithaft  auf  de  überreichten  —
Hoyypotheken=  —  Grundschuld--  —  Rentenschuld-  —  Briefe
zu  vermerken:  diese  sodann  de  auszuhändigen.  —

6.  Bekanntmachung  der  Eintragung  an

a)  das  Katasteramt,
—  b)  d  neue  Eigenthümer
oe)  d  frühere  Eigenthümer
—  ch  d  nachstehende  dinglich  Berechtigte
7.  Nachrichten  zu  den  Grundakten  von  ..  .  Band  .  .  .  Blatt

Nr.  16.

Verfügung  der  Abschreibung  und  der  Eintragung  von
Trennstücken  (§§  873,  925  B.  G.  B.,  88  19,  20,  40,  41,  §  47
Abs.  2,  §§  55,  96  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
ausgearbeitet.)

Verfügung.

1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ...  Band
Blatt  Nr.

A.  Verzeichniß  der  Grundstücke:
a)  Spalte  Abschreibungen:
Zur  laufenden  Nummer  der  Grundstücke:
Von  Nr.  die  Parzell
übertragen  nach  Band  .  .  Blatt  Nr.  am
ten  ..  19  .  Rest:  laufende  Nr.
        <pb n="951" />
        .

2.  Abtheilung:  Muster.  879

b)  Spalten  1  bis  10:
.——.
—  28  *  -  Grund  —
*ê7  *  2  Wirthschaftsart  "  erein-  2#s
#emarkung..  s  32  und  6%½%
4  Lage.  1
*  „m-  S  8  ha.  am  ½0%%
*25  Nr.  Nr.  JArt.  Rr.  Mark

2.  3.  4.  5.6.  7.  9.  10.

—  B.  Abtheilung  II,  Spalte

Zur  laufenden  Nummer  der  Eintragung:

—  C.  Abtheilung  III,  Spalte

Zur  laufenden  Nummer  der  Eintragung:

2.  Ebenda  in  dem  Verzeichnisse  der  Grundstücke  in

Spalten  1  bis  10  die  Eintragungen  zur  laufenden  Nummer
der  Grundstücke  roth  zu  unterstreichen.

3.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von

Blatt  Nr.

.  Band
        <pb n="952" />
        880  2.  Abtheilung:  Muster.
A.  Verzeichniß  der  Grundstücke:
a)  Spalten  1  bis  10:
l  Grund-—ix**
  Flurbuch  5½  *  steuer.
s  !  AWirtbschaftsartGröße.se.
s3  *5  Gemarkung  5  3  und  ertrag
#S  11  Lage.  .-.
ZU  -  .  ri*“  haä  S  1
S.  S  am  “*  „4100
es  Nr.]  Nr.  rt.)Nr.  .  Marl
1.2.  3  1  4  5.16.  7.  8  9.
b)  Spalte  Bestand  und  Zuschreibungen:
Zur  laufenden  Nummer  der  Grundstücke:
Von  Band  .  .  Blatt  Nr.
—  B.  Abtheilung  I,  Spalten  1  bis  3:
Laufende  Nummer  der  Grundstücke:
Aufgelassen  am  ten  ..  und  eingetragen  am  ten

—  C.  Abtheilung  II,  Spalten  1  bis  3:
Laufende  Nummer  der  Eintragung:
Laufende  Nummer  der  belasteten  Grundstücke:
—  D.  Abtheilung  III,  Spalten  1  bis  4:

Laufende  Nummer  der  Eintragung:
Laufende  Nummer  der  belasteten  Grundstücke:

.  M.  .

—  4.  Die  überreichte  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
        <pb n="953" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  881

—  5.  Die  Entlassung  aus  der  Mithaft  auf  de  überreichten
  —  Hypotheken-Grundschuld  —  Rentenschuld--  —
briesfe  zu  vermerken;  diese  sodann  de  ......
auszuhändigen.  —

6.  Bekanntmachung  der  Eintragung
a)  das  Katasteramt.
—  b)  d  neue  Eigenthümer
—  c—)  d  frühere  Eigenthümer
—  ch  d  nachstehende  dinglich  Berechtigte
7.  Nachricht  zu  den  Grundakten  von  ...  Band
Blatt  Nr.

Bewilligung  lastenfreier  Abschreibung  eines  Trennstückes.

Vgl.  Theil  I  S.  288  ff.,  Muster  Nr.  12  und  Anm.  6  dazu,  ferner
§  33,  34,  43  G.K.G.,  §  5  Geb.  O.  f.  Not.,  Tarifstelle  Nr.  45  St.  St.G.

Das  unter  besonderer  Nummer  ...  Kartenblatt  Vr.
verzeichnete,  als  Garten  im  Dorfe  belegene  mit  einem  Flächeninhalt  von
ar,  ...  qm  und  zu  einem  Grundsteuerreinertrag  von  ..  veranlagte
Tremnstüc,  welches  bisher  zu  dem  im  Grundbuch  von  .  .  .„Band
Blatt  Nr.  unter  der  laufenden  Nr.  verzeichneten  Grundstück
gehörte,  entlasse  ich  hiermit  aus  der  Mithast  für  die  auf  dem  letztbezeichneten
  Grundstücke  Abth.  III  Nr.  für  mich  eingetragene
Hypothekenforderung  von  .....  ..  Ml.  nebst  Zinsen.

Ich  bewillige  und  beantrage  die  lastenfreie  Abschreibung  des  Trennstücss
  und  bitte  um  Rückgabe  des  hiermit  überreichten  Hypothekenbriefs
  nach  bewirktem  Vermerk.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Nr.  18.

Auflassung  auf  Grund  eines  den  eingetragenen  Eigenthümer
  zur  Auflassung  verurtheilenden  rechtskräftigen
Erkenntnisses.

Vgl.  Theil  I  S.  281,  8§§  925  B.  G.  B.  88  894,  724—730
C.P.  O.,  §  58  G.K.G.,  Tarifftelle  Nr.  8.  Sters.  «
EserschIenderKaufmannHemrtchMullerzu...»dem
Richter  persönlich  bekannt  und  überreichte  eine  mit  dem  Zeugniß  der
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  56
        <pb n="954" />
        882  2.  Abtheilung:  Muster.

Rechtskraft  versehene  Ausfertigung  des  Urtheils  des  Kgl.  Landgerichts
zu  Berlin  vom  1.  April  1900,  durch  welches  die  Verurtheilung  des
Beklagten  als  eingetragenen  Eigenthümers  zur  Auflassung  des  zu  Berlin
belegenen,  im  Grundbuche  des  Kgl.  Amtsgerichts  daselbst  von  den  Umgebungen
  Bd.  X  Blatt  Nr.  30  eingetragenen  Grundstücks  an  den  Erschienenen
  ausgesprochen  ist.
Derselbe  erklärte:
Ich  beantrage
meine  Eintragung  als  Eigenthümer  in  das  vorbezeichnete
Grundbuch.
Den  Werth  gebe  ich  auf  ..  .,  an.  Kosten  sind  von  mir
zu  erfordern.

Anm.:  Vgl.  R.E.  Bd.  XXXI  Seite  360.  Jastrow  in  seinem  Formulerbuch
  Bd.  II  Seite  161/162  Anm.  3  hält  den  obigen  Weg  für  unzulässig  und
meint,  daß  die  Auflassung  nur  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erzwungen
werden  könne,  weil  die  Auflassung  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  der  Parteien
vor  dem  Grundbuchamt  erfolgen  müsse.  Aber  der  Inhalt  des  §  2  des  Preuß.
E.E.  G.  deckt  sich  im  Wesentlichen  mit  dem  des  §  925  B.  G.  B.  und  ebenso
derjenige  des  §  779  C.P.O.  mit  dem  des  §  894  der  neuen  Fassung.  Es
erscheint  daher  nicht  begründet,  die  bisher  in  der  Praxis  herrschend  gewesene
Auffassung  auszugeben.

Nr.  19.

Verzicht  auf  das  Eigenthum  an  einem  Grundystücke.

Vgl.  Theil  I  S.  333,  §  928  Abs.  1  B.  G.  B.,  §  10  Nr.  3  Verf.  vom
20.  Nov.  1899,  §§  62,  43  G.K.G.,  Art.  30  unter  VII  Preuß.  A###.
z.  G.  B.O.  «  .

Als  eingetragener  Eigenthümer  des  zu  Berlin  belegenen  im  Grund—
buche  des  Königlichen  Amtsgerichts  daselbst  Bd.  II  Blatt  Nr.  12
verzeichneten  Grundstücks  erkläre  ich,  daß  ich  auf  mein  Eigenthum  an
diesem  Grundstücke  verzichte.

Ich  beantrage.

den  Verzicht  in  das  Grundbuch  einzutragen.
Die  vorstehende  Unterschrift  .......
...........  hiermit  beglaubigt.

Anm.  Der  Verzicht  ist  in  Abth.  1  Spalte  3  einzutragen,  z.  B.  in  der
Form  zur  laufenden  Nummer  ..  ..  Der  Eigenthümer  hat  auf  sein  Eigenthum
am  Grundstücke  verzichtet.  Eingetragen  am  .  ...
        <pb n="955" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  883

Nr.  20.

Antrag  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs.

gl.  Theil  I  S.  228,  229,  88  13,  14,  22  G.B.O.,  §8  866,  877,
792,  896  C.P.O.,  §  894  B.  G.  B.  8  58  Nr.  2,  59,  65  G.K.G.

In  der  Anlage  überreiche  ich

I.  das  mit  Zustellungsurkunde  versehene,  vorläufig  vollstreckbare
Urtheil  des  Königl.  Landgerichts  I  zu  Berlin  vom  1.  April
1900  betreffend  die  Verurtheilung  des  Kaufmanns  Heinrich
Müller  zur  Zahlung  von  10  000  Mark  nebst  4%  Zinsen
seit  dem  1.  Januar  1900.

2.  die  Bescheinigung  der  Hinterlegungsstelle  über  die  erfolgte
Hinterlegung  der  im  Urtheil  genannten  Sicherheitsleistung
mit  Zustellungsurkunde  vom  28.  März  1900.

3.  den  Erbschein  des  Kgl.  Amtsgerichts  I  zu  Berlin  darüber,
daß  der  Verurtheilte,  der  Kaufmann  Heinrich  Müller,  der
alleinige  Erbe  seines  am  1.  Januar  1900  verstorbenen  Vaters  ist.

Der  letztere  ist  eingetragener  Eigenthümer  des  zu  Berlin  belegenen
im  Grundbuche  von  den  Umgebungen  Bd.  II  Blatt  Nr.  12  verzeichneten
  Grundstücks.  «

Der  Beklagte  hat  bisher  das  Grundbuch  nicht  berichtigt.

Ich  beantrage:

1.  die  Eintragung  des  Kaufmanns  Heinrich  Müller  als  Eigenthümer
  des  oben  genannten  Grundstücks  auf  Grund  des  überreichten
  Erbscheins;

2.  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  für  mich  wegen  der
aus  dem  überreichten  vollstreckbaren  Urtheil  sich  ergebenden
Urtheilssumme  nebst  Zinsen.

Anm.  1.  Der  Antrag  bedarf  keiner  Beglaubigung  (8  30  G.B.O).

Anm.  2.  Wird  das  Urtheil  in  der  Berufungsinstanz  aufgehoben,  so  erwirbt
  der  Eigenthümer  die  Hypothek.  (6  868  Abs.  1  C.  P.O.  vgl.  oben  S.  719).
562
        <pb n="956" />
        884  2.  Abtheilung:  Muster.

Nr.  21.

Die  Bestellung  eines  Erbbaurechts  nebst  Antrages  auf
Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblatts  und
Bewilligung  einer  Reallast.

Vgl.  Theil  1  S.  368,  ferner  §§  873,  925,  1012—1017  B.  GB.
8§  7,  13,  19,  20,  31,  40  G.B.O.,  Art.  26  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.B.;
§  11  Nr.  1,  §  3  Verf.  v.  20.  November  1899;  §§  43  Nr.  2,  58,  59,
62,  67  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  8  St.  St.G.

Es  erschienen:

1.  der  Gutsbesitzer  Heinrich  Müller  aus  Friedrichsfelde,
2.  der  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann,  ebendaselbst.

Beide  dem  Richter  persönlich  bekannt.

Der  Erschienene  zu  1)  erklärte:

Als  eingetragener  Eigenthümer  des  im  Grundbuch  von  Friedrichsfelde
  Bd.  VIII  Blatt  Nr.  10  verzeichneten  Grundstücks  bewillige  und
beantrage  ich

daß  für  den  Erschienenen  zu  2)  den  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann

  von  hier,  auf  dem  vorbezeichneten  Grundstücke  eingetragen
werde:  das  vererbliche  und  veräußerliche  Recht  eine  Windmühle  zu
erbauen  und  zu  haben  und  zwar  auf  demjenigen  Theile  des  oben  bezeichneten
  Grundstücks  von  5  ar  3  qm  Flächeninhalt,  welches  auf
dem  anl.  überreichten,  vom  Kgl.  Katasteramt  beglaubigten  und  von
mir  wie  dem  Erschienenen  zu  2)  durch  Namensunterschrift  als  richtig
anerkannten  Situationsplan  vom  12.  Januar  1900  mit  den  Buchstaben
  ABCD  unschrieben  ist;  auch  wird  das  Recht  eingeräumt,  den
für  die  Windmühle  nicht  erforderlichen  Theil  der  angegebenen  Grundfläche
  von  15  ar  3  qm  als  Lagerplatz  und  Fahrweg  zu  benutzen.

Der  Erschienene  zu  2)  erklärte:

Ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage:

für  das  mir  bewilligte  Erbbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt

  anzulegen.

Ich  bewillige  und  beantrage  ferner,
daß  für  den  Erschienenen  zu  1)  den  Gutsbesitzer  Heinrich  Müller
zu  Friedrichsfelde  auf  dem  für  das  Erbbaurecht  anzulegenden  Blatte
ein  Bodenzins  von  jährlich  100  Mark  vom  1.  April  1900  ab  in
        <pb n="957" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  885

halbjährlichen  Theilen  am  Ersten  eines  jeden  Halbjahres  zu  entrichten,
eingetragen  wird.

Der  Erschienene  zu  1)  nahm  diese  Bewilligung  an.
Den  Werth  des  Erbbaurechts  gaben  die  Erschienenen  auf
2000  Mark  an.
Kosten  übernehme  ich,  der  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann.

–

Anm.  1.  Die  Eintragung  erfolgt  in  der  zweiten  Abtheilung  Spalte  3
zu  den  laufenden  Nummern  z.  B.:
„Ein  Erbbaurecht  für  den  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann  zu  Friedrichsfelde
  unter  Bezugnahme  auf  die  Bewilligung  vom  10.  Januar
1900.  Eingetragen  am  12.  Januar  1900.“
In  Spalte  5  Abth.  II  würde  dann  einzutragen  sein:
„Für  das  Erbbaurecht  ist  das  Blatt  15  Bd.  VIII  dieses  Grundbuchs
  angelegt.  Eingetragen  aun  *  (Vgl.  Probeeintragung
im  amtlichen  Formular.)
Anm.  2.  Die  Löschung  des  Erbbaurechts  regelt  sich  nach  88  875,  876
1017  Abs.  2,  wie  bei  den  übrigen  begrenzten  Rechten  vgl.  Th.  I  S.  371.

Nr.  22.
Die  Uebertragung  eines  Erbbaurechts.

Vgl.  Theil  I  S.  369  Nr.  3,  §  1017  Abs.  2  B.  G.B.,  Art.  26
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  (vgl.  noch  Art.  26—28  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.,
§&amp;amp;  43,  57,  58,  67  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  8  St.  St.  G.  und  die  Muster
Nr.  4  f.  sowie  die  Anm.  dazu).

Es  erschienen

1.  der  Gutsbesitzer  Heinrich  Müller  aus  Friedrichsfelde

2.  der  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann  ebendaselbst

beide  dem  Richter  persönlich  bekannt.

Der  Erschienene  zu  1)  erklärte:
als  eingetragener  Erbbauberechtigter  des  im  Grundbuche  von
Friedrichsfelde  Band  X  Blatt  Nr.  12  eingetragenen  Erbbaurechts
  bewillige  ich,  daß  der  Ackerbürger  Wilhelm
Lehmann  als  Erbbauberechtigter  eingetragen  werde.

Der  Erschienene  zu  2)  erklärte
ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage  die  Eintragung
dieser  Rechtsänderung  im  Grundbuche.
        <pb n="958" />
        886  2.  Abtheilung:  Muster.

Stempel  und  Kosten  übernehme  ich.
Den  Werth  geben  wir  auf  an.

Auf  den  Kaufpreis  verschulde  ich,  der  Erschienene  zu  2)  den  Betrag
von  3000  Mark.  Dieses  Kapital  soll  vom  1.  April  1900  ab  mit
jährlich  4  v.  H.  in  vierteljährlichen,  am  Ersten  jeden  Kalendervierteljahres
  fälligen  Theilen  verzinst  werden.  Die  Zahlung  soll  6  Monate
nach  Kündigung  erfolgen.

Ich  bewillige  die  Eintragung  einer  Hypothek  für  diese  Forderung
in  das  Grundbuch,  indem  ich  gleichzeitig  folgendes  bestimme:

1.  der  Gläubiger  soll  berechtigt  sein,  sich  den  zu.  ertheilenden

Hypothekenbrief  von  dem  Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

2.  wenn  der  Gläubiger  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Erbbaurechts
  die  Hypothek  kündigt,  ohne  den  Hypothekenbrief  vorzulegen,
  so  ist  der  Eigenthümer  nicht  berechtigt,  aus  diesem
Grunde  die  Kündigung  zurückzuweisen.

3.  bei  Fälligkeit  der  Forderung  ist  auf  Verlangen  des  Eigenthümers
  der  Gläubiger  verpflichtet,  gegen  Empfang  des  Betrages,
  für  welchen  das  Erbbaurecht  haftet,  die  Hypothekenforderung
  ohne  Gewährleistung  und  auf  Kosten  des
Eigenthümers  an  einen  von  diesem  zu  benennenden  Dritten
abzutreten.

Nr.  23.

Antrag  auf  Eintragung  einer  der  Höhe  nach  vereinbarten
  Nothwegsrente.

Vgl.  Theil  1  S.  384,  §§  914  Abs.  2,  917  Abs.  2  B.  G.  B.  888,
21  G.B.O.,  §  11  Verf.  v.  20.  Nov.  1899,  88  42,  59  G.K.G.,  Tarisstelle
  Nr.  36  St.  St.G.

Als  Eigenthümer  des  im  Grundbuche  von  Friedrichsfelde  Bd.  X
Blatt  12  eingetragenen  Grundstücks  habe  ich  meinem  Nachbarn,  dem
Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann,  ebendaselbst,  den  über  das  genannte
Grundstück  führenden  Fahrweg  zur  Benutzung  als  Nothweg  eingeräumt.
Die  Höhe  der  dem  jeweiligen  Eigenthümer  meines  Grundstücks  von
dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  Nachbargrundstücks,  welches  im  Grundbuche
  von  Friedrichsfelde  Bd.  X  Blatt  Nr.  13  eingetragen  ist,  zu  entrichtenden
  Rente  haben  wir  auf  jährlich  30  Mk.,  zahlbar  am  1.  Juli
        <pb n="959" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  887

vereinbart.  Wir  bewilligen  und  beantragen  die  Eintragung  der  Rente
in  die  Grundbücher  der  genannten  Grundstücke.

Die  vorstehende  Unterschriftde
...............  wird  beglaubigt.

—
—  —

Anm.  1.  Wenn  die  vertragsmäßig  festgesetzte  Rente  niedriger  ist,  als
die  gesetzliche,  so  ist  die  Zustimmung  der  an  dem  Grundstück,  dessen  Eigenthümer
das  Recht  auf  die  Rente  zusteht,  Berechtigten  erforderlich  (§§  876  Abs.  2,  877
B.  G.  B.).  Der  Grundbuchrichter  hat  dies  zu  beachten,  weil  ihnen  die  Rente
an  Stelle  der  überbauten  Fläche  haftet  (§8  1126,  1107  B.  G.  B.)  Die  Bestimmung
  des  §  21  G.B.O.  findet  hier  keine  Anwendung,  weil  diese  die  Eintragbarkelt
  des  Rechtes  voraussetzt,  diese  der  Ueberbau=  und  Nothwegsrente  fehlt.

Anm.  2.  Der  Eintragungsvermerk  kann  lauten:
„Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  Friedrichsfelde  Bd.  X  Bl.
Nr.  13  Abth.  II  Sp.  1—3

Eine  vertragsmäßig  festgestellte  Ueberbaurente  von  30  Mark
jährlich  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
von  ...  (S.  der  Grundakten).  Eingetragen  am.
„Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  Friedrichsfelde  Bd.  X  Bl.
Nr.  12  Bestandsverzeichniß  II  Sp.  1—3  Nr.  1  «
„Die  auf  dem  Grundstücke  Band  X  Bl.  Nr.  13  in  Abth.  I
Nr.  .  .  eingetragene  jährliche  Ueberbaurente  von  30  Mark

hier  vermerkt  an

Nr.  24.

Antrag  auf  Eintragung  des  Verzichts  auf  eine
Ueberbaurente.

Vgl.  Theil  I  S.  384,  §  914  Abs.  2  B.  G.  B.;  §  11  Nr.  4
Verf.  vom  20.  Nov.  1899;  88  42,  62  G.K.G.

Auf  einem  Theil  meines  im  Grundbuch  von  Friedrichsfelde  Bd.  X
Bl.  Nr.  12  eingetragenen  Grundstücks  hat  mein  Nachbar,  der  Rentier
Heinrich  Lehmann,  daselbst,  eine  Waschküche  und  einen  Stall
gebaut.

Ich  verzichte  auf  die  mir  gesetzlich  zustehende  Rente  für  den
Ueberbau.  .

Ich,  Heinrich  Lehmann,  eingetragener  Eigenthümer  des  Nachbargrundstücks
  Bd.  X  Blatt  Nr.  13  desselben  Grundbuchs,  nehme  diese
Erklärung  an.
        <pb n="960" />
        888  2.  Abtheilung:  Muster.

Wir  beantragen
die  Eintragung  dieses  Verzichts  in  das  Grundbuch  der
beiden  bezeichneten  Grundstücke.

Die  vorstehende  Unterschrift  de  "«.....  ......·»
.................  wird  beglaubigt.

Anm.  1.  Zum  Verzicht  ist  die  Zustimmung  der  an  dem  Grundstücke,  dessen
jeweiligen  Eigenthümer  das  Recht  auf  die  Rente  zusteht,  dinglich  Berechtigten
aus  den  im  Anm.  1  der  vorigen  Nummer  angegebenen  Gründen  nothwendig.

Anm.  2.  Die  Eintragung  erfolgt  in  Abth.  II  Spalte  1—3  des  Grundstücks
  Bd.  X  Bl.  Nr.  12
„Auf  die  von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  Band  X  A.
Nr.  13  zu  entrichtende  Ueberbaurente  ist  verzichtet.  Eingetragen
am

Nr.  25.

Bewilligung  der  Eintragung  einer  Grunddienstbarkeit.

Vaol.  Theil  I  S.  394,  §§  1018—1029  B.  G.  B.;  88  6,  8,  21,  50
G.  B.O.;  88  4,  11  Nr.  1  Allg.  Verf.  v.  20.  Nov.  1899,  88  43,  59  G.L.G.
Tarifstelle  Nr.  712  St.  St.  G.

In  dem  hiermit  überreichten,  notariell  beurkundeten  Kaufvertrag
vom  10.  April  1900,  durch  welchen  mir  der  Kaufmann  Wilhelm
Lehmann  die  im  Grunewald  bei  Berlin  belegenen,  in  dem  Vertrage
näher  bezeichneten  Parzellen  verkauft  hat,  habe  ich  die  Verpflichtung
übernommen,  den  gesammten  Raum  der  gekauften  Parzellen  von  der
nördlichen  Grenze  derselben  ab  bis  zu  einer  von  Westen  nach  Osten
gedachten  Linie,  die  parallel  der  Südseite  der  Villa  des  Verkäufers
und  von  dieser  10  Meter  südlich  entfernt  verläuft,  nach  dem  anliegenden
  Situationsplan  von  jeder  Baulichkeit  freizulassen,  sie  weder  als
Lager=  noch  als  Arbeiterplatz  zu  benutzen  und  über  diese  Grundstück
keinerlei  Wege  anzulegen.

Als  eingetragener  Eigenthümer  dieser  im  Grundbuch  von  Charlottenburg
  Band  II.  Blatt  Nr.  10  Bestandsverzeichniß  1  unter  laufender
Nr.  1,  2,  3  eingetragenen  Grundstücke  bewillige  und  beantrage  ich
unter  Bezugnahme  auf  den  überreichten  Kaufvertrag:
        <pb n="961" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  889

daß  die  vorstehend  angegebene  Grunddienstbarkeit  zu  Gunsten
des  jeweiligen  Eigenthümers  des  im  Grundbuche  von  Charlottenburg
  Band  II  Blatt  Nr.  8  verzeichneten  Grundstücks
eingetragen  werde.

Ich,  der  Unterzeichnete,  Wilhelm  Lehmann,  beantrage  als  eingetragener

  Eigenthümer  des  letztbezeichneten  Grundstücks

die  Eintragung  der  Grunddienstbarkeit  auf  dem  Grundbuchblatte
  des  berechtigten  Grundstücks.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  Die  Eintragung  hat  in  Abtheilung  II  Spalte  1—3  zu  den  laufenden
Nr.  1,  2,  3  des  belasteten  Grundstücks  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
  zu  erfolgen.  Auf  dem  Grundbuchblatt  des  berechtigten  Grundstücks
wird  im  Bestandsverzeichniß  II  das  Grunddienstbarkeitsrecht  zur  laufenden
Nummer  des  berechtigten  Grundstücks  vermerkt.

Die  Beglaubigung  des  Antrages  des  Wilhelm  Lehmann  auf  Eintragung
  auf  dem  Grundbuchblatte  des  Berechtigten  Grundstücks  erscheint  nicht
erforderlich;  es  genügt  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragung  bei  dem  belasteten.
Grundstück  (§  8  R.G.  B.O.).

Nr.  26.

Bewilligung  eines  dinglichen  Vorkaufsrechts.

Vgl.  Theil  I  S.  429,  §§  1094  ff.,  504  ff.,  insbesondere  88  514
S.  2,  1097,  1103  Abs.  2  B.  G.  B.;  88  13,  19,  40  G.  BO.;  §  11
Nr.  1  Allgem.  Verf.  v.  20.  Nov.  1899;  88  42,  43,  59  G.K.G.;  Tarifstelle
  Nr.  59  St.  St.  G.

Durch  schriftlichen  Miethsvertrag  vom  1.  April  1900  habe  ich
dem  Kaufmann  Wilhelm  Lehmann  hierselbst  mein  in  der  Friedrichstraße
  r7.  belegenes,  im  Grundbuche  des  Kgl.  Amtsgerichts
  1I  hierselbst  von  der  Friedrichstadt  Bd.  ..  Blatt  Nr.  verzeichnete
  Grundstück  vom  1.  April  1900  ab  auf  10  Jahre  vermiethet.

Ich  räume  demselben  während  der  Dauer  der  Miethszeit  das
Vorkaufsrecht  an  dem  gemietheten  Grundstücke  ein  und  zwar  für  alle
Verkaufsfälle,  selbst  denjenigen,  der  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbkecht
  an  einen  meiner  gesetzlichen  Erben  erfolgen  könnte.

Ich  bewillige  und  beantrage:

die  Eintragung  dieses  Vorkaufsrechts  in  das  Grundbuch  des
        <pb n="962" />
        890  2.  Abtheilung:  Muster.

oben  bezeichneten  Grundstücks  für  den  Kaufmann  Wilhelm
Lehmann.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Aum.  Der  Eintrag  erfolgt  in  Abth.  II  Sp.  1—3  z.  B.
„Ein  Vorkaufsrecht  für  die  Zeit  vom  1.  April  1900  bis  1.  April
1910  für  den  Kaufmann  Wilhelm  Lehmann  zu  Berlin  unter  Bezugnahme
  auf  die  Eintragungsbewilligung  0d0o  Eingetragen
  n  “  (ogl.  noch  die  Probeeintragung  im  amtlichen
  Formular).

Nr.  27.

Vertrag  über  Einräumung  des  Nießbrauchs  an  einem
Grundstücke  behufs  Sicherstellung  einer  Hypothek  (Ersatz
der  künftig  nicht  mehr  dinglich  wirksamen  Antichrese).

Vgl.  Theil  I  S.  474,  475;  §§  1030ff.;  §§  13,  19,  40,  50
G.B.O.;  §  11  Nr.  1  Allgem.  Verf.  v.  20.  Nov.  1899,  88  42,  35,  59
G.  K.  G.,  §  5  G.O.  f.  Not.,  Tarifstelle  Nr.  59  St.  St.  G.

Zwischen  dem  Bauunternehmer  Herrn  Wilhelm  Müller  hierselbst
  und  dem  Architekten  Herrn  Fritz  Lehmann  ist  heute  nachstehender
  Nießbrauchsvertrag  geschlossen  worden:

81.

Auf  den  zu  Berlin  in  der  straße  Nr.  .  ..  belegenen,
im  Grundbuche  des  Königlichen  Amtsgerichts  I  Berlin  von  den  Umgebungen
  Band  .  .  .  Blatt  Nr.  verzeichneten  Grundstücke  stehen
in  der  dritten  Abtheilung  unter  Nr.  .  60  000  Mark  zu  5%  verzinslich
  für  den  Architekten  Fritz  Lehmann  eingetragen.

Zur  weiteren  Sicherstellung  für  diese  Forderung  nebst  Zinsen  bestellt
  Herr  Wilhelm  Müller  als  eingetragener  Eigenthümer  dem
Herrn  Fritz  Lehmann  den  Nießbrauch  an  dem  vorstehend  näher  bezeichneten
  Grundstück.

82.
Die  Uebergabe  dieses  Grundstücks  an  Herrn  Lehmann  ist  heute
erfolgt.  Herr  Müller  hat  demselben  das  Grundstück  im  Ganzen  wie
        <pb n="963" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  891

in  seinen  einzelnen  Räumen  vorgezeigt  und  ihn  sämmtlichen  Miethern
dieses  Grundstücks  als  Nießbrauchberechtigten  vorgestellt.

§  3.

Herr  Lehmann  nimmt  diese  Erklärungen  an  und  verpflichtet  sich,
das  ihm  übergebene  vorgedachte  Grundstück  ordnungsgemäß  zu  unterhalten,
  für  die  Instandhaltung  desselben  zu  sorgen,  aus  den  Miethen
die  laufenden  Abgaben,  Unkosten  und  Reparaturkosten  zu  berichtigen
ud  demnächst  von  den  Miethen  die  laufenden  Zinsen  der  gegenwärtig
auf  dem  Grundstücke  haftenden  Hypotheken=  und  Grundschulden  —  einschließlich
  der  ihm  zustehenden  —  nach  der  Rangordnung  zu  zahlen,
sowie  sonstige  Jahreszahlungen,  für  welche  das  Grundstück  haftet,  zu
leiten  und  den  dann  noch  verbleibenden  Rest  auf  sein  im  §  1  bezeichnetes
  Kapital  von  60000  Mk.  zu  behalten  und  zu  verrechnen.

8  4.

Herr  Lehmann  verpflichtet  sich,  zum  Schluß  eines  jeden  Jahres,
abschließend  mit  dem  31.  Dezember,  spätestens  bis  zum  15.  Januar
des  nächstfolgenden  Jahres  Herrn  Müller  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnung  gilt  als  genehmigt,  wenn  der  Eigenthümer  Herr
Müller  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach  Empfang  derselben  die  einzelnen
Ausstellungen  Herrn  Lehmann  schriftlich  anzeigt.

8  5.

Das  dem  Herrn  Lehmann  eingeräumte  Nießbrauchsrecht  erreicht
sein  Ende,  sobald  derselbe  wegen  seiner  Hypothekenforderung  von
60000  Mk.  und  Zinsen  befriedigt  sein  wird.  Es  soll  jedoch  dem  Herrn
Müller  freistehen,  Herrn  Lehmann  wegen  seiner  Forderung  durch
baare  Zahlung  jederzeit  zu  befriedigen.

g  6.

Der  eingetragene  Eigenthümer  Herr  Müller  bewilligt  die  Eintragung
  des  dem  Gläubiger  Herrn  Lehmann  eingeräumten  Nießbrauchsrechts
  in  Abth.  II  des  im  §  1  bezeichneten  Grundbuchs.  Beide  beantragen
  dessen  Eintragung  im  Grundbuch.

87.
Die  Kosten  dieses  Vertrages,  der  Eintragung  in  das  Grundbuch
und  späteren  Löschung  der  Rückgewähr,  sowie  den  Stempel  trägt  der
        <pb n="964" />
        892  2.  Abtheilung:  Muster.

Eigenthümer  Herr  Müller,  welcher  den  jährlichen  Miethsertrag  des
verpfändeten  Grundstücks  auf  20000  Mark  angiebt.
Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

—..

Anm.  1.  Auch  wenn  der  Gläubiger  nicht  befriedigt  ist,  erlischt  der  Nießbrauch
  stets  mit  dem  Tode  des  Gläubigers  (s.  oben  S.  416).

Anm.  2.  Die  Eintragung  kann  gemäß  8  50  G.B.O.  kurz  dahin  gefaßt

werden:
"  Einzutragen  in  Abth.  II  Sp.  1—3  6

„Ein  Nießbrauchsrecht  für  ..  ....  unter  Bezugnahme

auf  die  Eintragungsbewilligung  von  .  ..  (S.  .  .  der
Grundakten)  Eingetragen  am  .  .  ..“

Nr.  28.

Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  Brief-Hypothek.

Vgl.  Theil  1  S.  419;  §§  1069,  1154  B.  G.  B.  8§  13,  19,  23,
26,  Abs.  2,  40—42  G.B.O.;  88  59,  42,  33,  34  G.K.G.,  88  5,  20
G.O.  f.  Notare.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Luisenstadt
Bd.  55  Bl.  Nr.  200  verzeichneten  Grundstück  ist  in  der  III.  Ab—
theilung  unter  Nr.  6  eine  Forderung  von  60000  Mk.  Restkaufgel,
zu  5%  jährlich  verzinslich,  für  mich,  den  Unterzeichneten,  Kaufmam
Heinrich  Müller,  eingetragen.

An  dieser  Hypothekenforderung  räume  ich  meinem  Vater,  dem
Rentier  Friedrich  Müller  zu  Berlin,  den  Nießbrauch  unter  Uebergabe
des  Hypothekenbriefs  hiermit  auf  seine  Lebenszeit  ein.

Zur  Löschung  desselben  soll  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten
  genügen.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Der  Eintragungsbewilligung  bedarf  es  nicht  (§  26  Abs.  2
G.  B.  O.).  Der  Berechtigte  wird  daher  diese  Urkunde  mit  dem  unbeglaubigten
Antrage  auf  Eintragung  zu  den  Grundakten  einreichen.

Anm.  2.  Die  Eintragung  erfolgt  in  Abtheilung  III,  Spalte  Veränderungen,
unter  Spalte  Eintragungen.
        <pb n="965" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  893

Nr.  6.  60000  Mk.  zum  Nießbrauch  bestellt  dem  Rentier  Friedrich
Müller  zu  Berlin  auf  Lebenszeit  mit  dem  Bemerken,  daß  zur
Löschung  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten  genügt.  Eingetragen
  an
Aum.  3.  Beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  über  Nießbrauchbestellung
geht  zu  den  Alten.
Aum.  4.  Auf  dem  Hypothekenbrief  ist  die  zu  1  verfügte  Eintragung  zu
pvermerken  und  derselbe  dem  Rentier  Friedrich  Müller  zu  übersenden.
Amm.  5.  Nachricht  von  der  Eintragung  erhalten:
der  Kaufmann  Heinrich  Müller  und  der  Rentier  Friedrich
Müller  unter  Zustellung  des  Hypothekenbriefes  und  der  Urkunde
vom  .  .  „ferner  der  Eigenthümer.
Aum.  6.  Kosten  sind  von  Heinrich  Müller  einzuziehen.

Nr.  29.

Bestellung  eines  Nießbrauchs  an  einer  Buchhypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  419,  §  1069  B.  G.B.,  88  13,  19  G.B.O.,  88  59,
4,  33,  34  G.  K.G.,  §§  5,  20  G.O.  f.  Notare,  Tarifstelle  Nr.  58  III
St.  St.  G.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Luisenstadt,
  Bd.  55,  Bl.  Nr.  200  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  der  Abtheilung
  III,  Nr.  6  eine  Forderung  von  60  000  Mark  zu  5  %  jährlich
derzinsbar,  für  mich,  den  unterzeichneten  Kaufmann  Heinrich  Müller,
eingetragen.

An  dieser  Hypothekenforderung  bestelle  ich  meinem  Vater,  dem
Rentier  Friedrich  Müller  zu  Berlin  den  Nießbrauch  mit  der  Maßgabe,
daß  zur  Löschung  desselben  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten
genügen  soll.

Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung  desselben  in  das  oben
gedachte  Grundbuch.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Der  §  26  Abs.  2  G.B.O.  bezieht  sich  nur  auf  Briefposten,
daher  genügt  für  den  vorliegenden  Fall  die  Erklärung  der  Einräumung  des
Nießbrauchs  allein  nicht.

Aum.  2.  Statt  der  Klausel:  „Ich  bewillige  und  beantrage“  genügt  auch
der  bloße  Antrag  des  Berechtigten,  weil  darin  zugleich  die  Bewilligung  enthalten
ist  natürlich  muß  der  Antrag  die  Formvorschrift  des  §  29  G.  B.  O.  beobachten
(ogl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  868,  Cosack  II  S.  18,  Goldmann-=Lilienthal
  S.  495  Anm.  4.)
        <pb n="966" />
        894  2.  Abtheilung:  Muster.
Nr.  30.

Gutsüberlassungsvertrag.
Nießbrauch,  Leibgedinge  (Altentheil),  Wohnungsrecht).

Vgl.  Theil  I  S.  437  88  313,  328,  330,  331,  759,  761,  873,
882,  925,  1030  ff.,  1093,  2346,  2347,  2348  B.  G.  B.  88  9,  92
Zw.  V.  G.  Art.  6,  Abs.  2,  Preuß.  A.G.  z.  Zw.  V.G.;  88  23,  29,  50
G.B.O.;  Art.  15  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.;  88  10—12,  Verfügung
vom  20.  November  1899;  §  21  Nr.  5,  0  35  G.K.G.,  8  5,  20
G.O.  f.  Notare,  Tarifstelle“  71,  32  Nr.  2  St.  St.  G.  «

Vor  dem  Notar  im  Bezirke  des  Königl.  Oberlandesgerichts  zu
Stettin  erschienen  heute:
1.  der  frühere  Gastwirth  Heinrich  Lehmann,
2.  dessen  Ehefrau  Wilhelmine,  geb.  Schultze,
3.  deren  Sohn,  der  Gastwirth  Friedrich  Lehmann,  sämmtlich
  zu  Stettin  wohnhaft  und  dem  Notar  persönlich  bekannt.

Dieselben  schlossen  folgenden  Vertrag:

§  1.

Der  frühere  Gastwirth  Heinrich  Lehmann  verkauft  sein  in  Stetti
belegenes,  im  Grundbuch  des  Königl.  Amtsgerichts  daselbst,  Band  VIII,
Blatt  Nr.  3  verzeichnetes  Gasthausgrundstück,  nebst  dem  dazu  gehörigen
Gemüsegarten,  Acker  und  Wald  in  dem  Umfange,  wie  diese  Bestandstheile
  im  Bestandsverzeichniß  des  gedachten  Grundstücksbuchs  unter
der  laufenden  Nummer  3  aufgeführt  sind,  für  den  Preis  von  40  000
Mark  (i.  B.  Vierzigtausend  Mark)  an  den  Erschienenen  zu  3),  den  Gastwirth
  Friedrich  Lehmann.

82.
Der  Kaufpreis  wird  wie  folgt  belegt:
a)  Der  Käufer  übernimmt  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  die
in  Abth.  III  Nr.  1  für  den  Rentier  Heinrich  Müller
zu  Berlin  eingetragene  Hypothek  von  .  190  000  M.

b)  Der  Rest  des  Kaufgeldkes  30  000  „
wird  dem  Käufer  gestundet.  Derselbe  verpflichtet  sich,  dieses  Kapital
        <pb n="967" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  895

mit  4%  Zinsen  jährlich  zahlbar  in  vierteljährlichen,  am  1.  eines
jeden  Kalendervierteljahres  fälligen  Theilen  zu  verzinsen.

Dieses  Restkaufgeld  von

30  000  Mark
überweist  Verkäufer  als  Abfindung  auf  ihren  großväterlichen  Erbtheil
seinen  Enkelkindern  Julius  und  Max  Wolff  zu  gleichen  Theilen.  Die
Auszahlung  dieser  Summe  soll  an  diese  jedoch  erst  nach  erreichter
Volljährigkeit  erfolgen.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  behält  sich  Verkäufer
für  sich  und  seine  Ehefrau,  die  Erschienene  zu  2,  den  Nießbrauch  an
diesem  Kapital  vor.

Für  das  gedachte  Restkaufgeld  bestellt  der  Käufer  Sicherungs-Hypothek
  mit  dem  erkauften  Grundstücke  an  bereitester  Stelle,  bewilligt
und  beantragt  deren  Eintragung  für  Julius  und  Max  Wolff  zu
Stettin,  gleichzeitig  mit  dem  daran  bestellten  Nießbrauch  für  Verkäufer
und  seine  Ehefrau.

83.
Käufer  gewährt  dem  Verkäufer  und  seiner  Ehefrau  folgendes
Leibgedinge;

1.  Ein  lebenslängliches  Wohnungsrecht  an  der  in  der  ersten
Etage  belegenen  Wohnung  (rechts),  bestehend  aus  5  Stuben,
Küche,  Kammer  nebst  Boden  und  Keller.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dieselben  stets  in  einem  zum
vertragsmäßigen  Gebrauch  geeigneten  Zustande  zu  erhalten
und,  falls  das  Gebäude  durch  Zufall  zerstört  werden  sollte,
die  Wohnung  in  einer,  nach  den  Umständen  der  Billigkeit
entsprechenden  Zeit  und  Weise  wieder  herzustellen  und  bis  zur
Wiederherstellung  den  Berechtigten  eine  andere  angemessene
Wohnung  zu  beschaffen.

Die  berechtigten  Eheleute  sind  befugt,  Familienmitglieder,
sowie  die  zur  standesgemäßen  Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen
  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Sollte  einer  der  berechtigten  Eheleute  sterben,  so  verbleibt
das  Wohnungsrecht  in  vollem  Umfange  dem  Ueberlebenden.

2.  Von  den  Erzeugnissen  des  Gemüsegartens,  Acker=  und
Waldgrundstücks  verpflichtet  sich  Käufer  jährlich,  und  zwar,
so  weit  dies  nach  der  Beschaffenheit  der  Leistungen  möglich
ist,  in  vierteljährlichen  Vorausleistungen  an  die  Lehmann'schen
Eheleute  zu  liefern:
        <pb n="968" />
        896  2.  Abtheilung:  Muster.

a)  50  Ltr.  Roggen,  400  Ltr.  Kartoffeln,  50  Ltr.  Weizen,  5
Festmeter  Lang=  und  Brennholz  u.  s.  v.  lalles
von  mittlerer  Art  und  Güte,  wie  es  bei  ordnungsmäsiger
Wirthschaft  auf  dem  dem  Käufer  überlassenen  Grundstick
gewonnen  wird.  Sollte  einer  der  Berechtigten  versterben,
so  sollen  die  Leistungen  zu  2  nur  zur  Hälfte  an  den  Ueberlebenden
  abgeführt  werden.]

[Falls  der  Verkäufer  die  Bewirkung  einer  dieser  Leistungen  zu  2
unterläßt,  so  steht  ihm  nicht  die  Befugniß  zu,  um  deswillen  den  Gutsüberlassungs-Vertrag
  rückgängig  zu  machen.

Sollte  durch  das  Verhalten  des  Verkäufers  eine  Störung  in  den
persönlichen  Beziehungen  zu  den  berechtigten  Lehmann'schen  Eheleuten
veranlaßt  werden,  sodaß  den  letzteren  nicht  zugemuthet  werden  kann,
die  Wohnung  auf  dem  Grundstücke  zu  behalten,  so  hat  der  Verkäufer
den  für  die  Beschaffung  einer  anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen
  Aufwand,  sowie  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  daraus  entsteht,
daß  die  Berechtigten  die  ihnen  zukommenden  Leistungen  gemäß  Nr.  2
nicht  auf  dem  Grundstücke  in  Empfang  nehmen  können.  Die  Leh—
mann'schen  Eheleute  sind  auch  berechtigt,  an  Stelle  jener  Leistungen
eine  jährliche  Rente  von  300  Mk.  zu  verlangen,  die  nach  dem  Tode
des  einen  Elterntheils  auf  150  Mk.  ermäßigt  wird.

Sollten  die  Lehmann'schen  Eheleute  ihrerseits  eine  solche  Störung
der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Käufer  veranlassen,  daß  diesem
nicht  zugemuthet  werden  kann,  das  fernere  Wohnen  auf  dem  Grundstücke
  zu  gestatten,  so  ist  Käufer  berechtigt,  die  Räumung  der  Wohnug
gegen  vorhergehende  dreimonatliche  Kündigung  zu  verlangen  und  statt
dessen  den  Lehmann'schen  Eheleuten  eine  jährliche  Rente  von  600  M
zu  gewähren.

Als  Höchstbetrag  des  Werthersatzes  des  Leibgedinges  einschließlich
des  Wohnungsrechts  werden  10  000  Mk.  i.  B.  Zehntausend  Marh
festgesetzt.

«  §4.

Der  Käufer  erklärt  sich  wegen  seines  väterlichen  Erbtheils  durch

die  Gutsüberlassung  für  abgefunden.

865.
Der  Käufer  bewilligt  und  beantragt  die  Eintragung  des  im  83
gedachten  Leibgedinges  und  Höchstbetrages  des  Werthersatzes  für  die
        <pb n="969" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  897

Erschienenen  zu  1  und  2  mit  dem  Range  unmittelbar  hinter  den  zur
Zeit  bestehenden  Belastungen  und  mit  dem  Vorrange  vor  der  gemäß
g  2  einzutragenden  Sicherungs-Hypothek.

86.
Die  Uebergabe  des  Grundstücks  soll  am  1.  April  1900  erfolgen,
Nutzungen  und  Lasten  von  diesem  Tage  ab  auf  den  Käufer  übergehen.
Die  Auflassung  soll  am  2.  April  1900  stattfinden.

87.
Verkäufer  ist  nicht  verpflichtet,  das  Grundstück  von  den  in  der
2.  Abtheilung  des  Grundbuchblattes  eingetragenen  Rechten  zu  befreien.

8  8.

Die  Kosten,  welche  durch  die  Beurkundung  dieses  Vertrages  sowie
der  Auflassung,  Eintragung  der  Eigenthumsveränderung,  des  Leibgedinges
  und  der  Hypothek  entstehen,  hat  einschließlich  der  Stempelund
  der  Umsatzsteuer  der  Käufer  zu  tragen.

Anm.  1.  Das  Eingeklammerte  hat  den  Inhalt  der  8§  5,  6,  3,  7—9  des
Art.  45  Preuß.  A.G.-z.  B.  G.  B.  ausgenommen.  Es  kann  weggelassen  werden,
soweit  es  die  subsidiären  Bestimmungen  des  Gesetzes  enthält,  und  anderenfalls
durch  Bezugnahme  z.  B.  auf  §  8  kürzer  gefaßt  werden.

Anum.  2.  Die  Eintragung  der  Eigenthumsveränderung  und  der  Sicherungshypothek
  erfolgt  wie  bei  Nr.  5  ff.,  37.  .

Anm.  3.  Das  Leibgedinge  wird  in  der  Abtheilung  2  Spalte  3  eingetragen
  mit  folgender  Formulirung:  „Ein  Leibgedinge  für  die  Heinrich

Lehmann'schen  Eheleute  nach  Maßgabe  des  Kaufoertrages  vom  ......  eingetragen
  am  .  .  .  ..
Nr.  31.
Notarielle  Schuldurkunde  mit  Hypothekenbestellung  und
Vollstreckungsklausel.

Vgl.  Theil  1  S.  478ff.,  750;  88  1113,  1115  B.  G.B.,  13,  19,  29,
40,  41,  55,  56  ff.  G.  B.O.  88  794  Nr.  5,  800  C.  P.  O.,  88  175  bis
179  R.G.  fr.  G.,  Art.  45  ff.,  64,  95  Pr.  G.  fr.  G.;  §§  34,  58,  64,
65,66  G.K.G.,  §§  5,  8,  9,  10  G.O.  f.  N.,  Tarifstelle  Nr.  56  sub  1,
§9  Abs.  2  St.  St.G.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  57
        <pb n="970" />
        898  2.  Abtheilung:  Muster.

Zweite  Ausfertigung.

Zu  dieser  sind  1,50  Mark  entwerthet.  .
Zur  Urschrift  sind  fünfzig  Mark  Stempel  verwendet.

Berlin,  den  1900.
Der  Notar:
Unterschrift.
Nr.  des  Notariats-Registers  pro  1900.
Verhandelt

Berlin,  am  1.  April  1900.

Vor  dem  unterzeichneten  Notar  im  Bezirke  des  Kgl.  Preußischen
Kammergerichts  erschien  heute  von  Person  bekannt,
der  Bauunternehmer  Herr  Wilhelm  Müller  hierselbst,
......  straße  Nr.  ..  wohnhaft.

Derselbe  erklärte:

Ich  bekenne  von  der  ..  Bank  in  ..  ..  ein  baares  Darlehen
von  60  000  Mark,  i.  B.  Sechszigtausend  Mark  unter  folgenden  vereinbarten
  Bedingungen  erhalten  zu  haben:

1.  Das  Kapital  soll  vom  1.  April  1900  ab  mit  5  0%  jährlich,
vierteljährlich  am  1.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober
jeden  Jahres  postnumerando  zahlbaren  Zinsen  verzinst  werden
und  vom  1.  April  1900  an  12  Jahre  stehen  bleiben,  mit
vierteljährlicher  Kündigung  vor  Ablauf  dieser  Zeit,  und  wem
solche  Kündigung  von  keiner  Seite  erfolgt,  je  ein  weiteres  Jahr
mit  gleicher  Kündigungsfrist.

2,  Vor  Ablauf  der  Zeit  ist  die  Bank  zur  sofortigen  Rückfordermg
des  Darlehens  berechtigt.

a)  wenn  Zinsen  auf  das  Kapital  nicht  spätestens  acht  Tage
nach  den  Fälligkeitsterminen  bezahlt  werden,

b)  wenn  bei  Veräußerung  des  Grundstücks  ein  Erwerber  es
unterläßt,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Auflassung  der
Bank  eine  gerichtlich-  oder  notariell  aufgenommene  Urkunde
darüber  zuzustellen,  daß  er  das  Darlehen  als  Selbstschuldner
übernommen  und  den  hinsichtlich  desselben  geltenden  Bedingungen,
  insbesondere  auch  der  unter  3  b  aufgeführten
sich  unterworfen  hat,  sowie  darüber,  daß  trotz  dieser  Schulübernahme
  der  bisherige  Schuldner  weiter  verhaftet  bleibt
        <pb n="971" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  899

c)  wenn  der  Eigenthümer  theilweise  veräußert,  ohne  daß  wegen
Regulirung  der  Hypothek  ein  Abkommen  mit  der  Bank  ge—
troffen  ist,

d)  wenn  die  hinsichtlich  der  belasteten  Gebäude  bestehende
Feuerversicherung  ohne  Zustimmung  der  Bank  aufgehoben
oder  herabgesetzt  wird.

3.  Alle  Zahlungen  sind  kostenfrei  ü  in  der  daselbst
geltenden  Währung  zu  leisten.  «

Für  diese  Forderung  bestelle  ich  an  dem  zu  Berlin  belegenen,  im
Grundbuche  von  der  Friedrichstadt,  Band  III,  Blatt  Nr.  500  verzeichneten
  Grundstück  Hypothek,  indem  ich  gleichzeitig  Folgendes  bestimme:

a)  Die  Gläubigerin  soll  berechtigt  sein,  sich  den  zu  ertheilenden
Hypothekenbrief  von  dem  Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

b)  Wenn  die  Gläubigerin  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks
  die  Hypothek  kündigt,  ohne  den  Hypothekenbrief  vorzulegen,
  so  ist  der  Eigenthümer  nicht  berechtigt,  aus  diesem
Grunde  die  Kündigung  zurückzuweisen.

o)  Bei  Fälligkeit  der  Forderung  ist  auf  Verlangen  des  Eigenthümers
  die  Gläubigerin  verpflichtet,  gegen  Empfang  des  Betrages,
  für  welchen  das  Grundstück  haftet,  die  Hypothekenforderung
  ohne  Gewährleistung  und  auf  Kosten  des  Eigenthümers
  an  einen  von  diesem  zu  benennenden  Dritten  abzutreten.

Ich  bewillige  die  Eintragung  der  Hypothek  in  das  oben  bezeichnete
Grundbuch.

Ich  unterwerfe  mich  hinsichtlich  des  Kapitals  von  60000  Mk.,
in  Buchstaben  Sechzig  Tausend  Mark  und  jeder  einzelnen  Zinsrate
desselben  im  Falle  unpünktlicher  Zahlung  der  Zinsen  oder  des  Kapitals
der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  das  belastete  Grundstück  in  der
Weise,  daß  sie  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  zulässig  sein  soll  und
bewillige  die  Eintragung  der  Unterwerfung  in  das  Grundbuch.

Ich  räume  der  Gläubigerin  das  Recht  ein,  sich  auf  ihren  alleinigen
Antrag  vollstreckbare  Ausfertigung  dieser  Verhandlung  vom  Notar  ertheilen
  zu  lassen.  Die  Vollstreckungsklausel  soll  sowohl  hinsichtlich  der
Zinsen  wie  des  Kapitals  ertheilt  werden  dürfen,  falls  nicht  die  pünktliche
  Zahlung  der  ersteren  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  meinerseits  dem
Notar  nachgewiesen  wird,  indem  ich  auf  den  Nachweis  des  Eintritts
der  Thatsache  unpünktlicher  oder  nicht  erfolgter  Zins=  oder  Kapitalszahlung
  von  Seiten  der  Gläubigerin  ausdrücklich  Verzicht  leiste.

57#
        <pb n="972" />
        900  2.  Abtheilung:  Muster.

Unter  Uebernahme  sämmtlicher  Kosten  beantrage  ich:

Diese  Verhandlung  einmal  für  meine  Gläubigerin  auszufertigen
  und  die  Ausfertigung  zu  den  Grundakten  behufse
Eintragung  und  Bildung  eines  Hypothekenbriefs  einzureichen.

Das  Protokoll  wurde  in  Gegenwart  des  Notars  vorgelesen,  von
den  Betheiligten  genehmigt  und  von  ihnen  eigenhändig,  wie  folgt,

unterschrieben.
Unterschrift.

Vorstehendes  in  das  Notariatsregister  des  Jahres  1900  unter
Nr.  eingetragene  Protokoll  wird  hiermit  für  die  Bank  zu.
auf  deren  Antrag  vom  11.  d.  M.  zum  zweiten  Male  mit  dem  Bemerken
  ausgefertigt,  daß  derselben  auch  die  erste  Ausfertigung  ertheilt  ist.

Diese  Ausfertigung  wird  der  Bank  zu  ..  ...  auf  ihren  gedachten
Antrag  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Bauunternehmer
Wilhelm  Müller  hierselbst  .  .  straße  Nr.  wohnhaft  in  das
in  vorstehender  Verhandlung  bezeichnete  Grundstück  wegen:

a)  des  in  vorstehender  Verhandlung  aufgeführten,  auf  dem  dort
bezeichneten  Grundstücke  Abth.  Drei  Nr.  heaftenden  Kapitals
von  Sechzig  Tausend  Mark  und

b)  der  von  diesem  Kapitale  am  1.  April  d.  J.  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  bis  zum  31.  März  d.  J.,  also  pro  erstes  Quartal
d.  J.  fällig  gewordenen  Zinsen  im  Betrage  von  Sieben  Hunder
fünfzig  Mark

mit  dem  Bemerken  hierdurch  ertheilt,  daß  die  Fälligkeit  des  Kapitals
der  Sechzig  Tausend  Mark  eingetreten  ist,  weil  die  vorstehend  zu  h)
aufgeführten  Zinsen  pro  erstes  Quartal  dieses  Jahres  innerhalb  der
obligationsmäßigen  Frist  nicht  bezahlt  sind.

Berlin,  den

(Siegel  des  Notars)
Unterschrift
Notar  im  Bezirk  des  Königl.  Preuß.  Kammergerichts.

Anm.  1.  Bei  diesem  Muster  einer  einseitig  vom  Schuldner  ausgestellten
Schuldurkunde  und  Hypothekenbestellüng  ist  davon  ausgegangen,  daß  die  Urkunde
dem  Gläubiger  oder  für  ihn  an  den  Notar  als  seinen  Vertreter  ausgehändigt
ist  und  der  Gläubiger  selbst  oder  der  Notar  den  Antrag  auf  Eintragung  beim
Grundbuchamt  stellt.  Durch  den  Empfang  der  Urkunde,  durch  die  Stellung
des  Antrags  beim  Grundbuchamt  und  Entgegennahme  des  zu  ertheilenden  Hypothekenbriefs
  giebt  der  Gläubiger  sein  Einverständniß  mit  dem  Inhalt  der  Urkunde
zu  erkennen.  Natürlich  steht  nichts  im  Wege,  die  Erklärung  des  Gläubigers
        <pb n="973" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  901

über  Annahme  und  Zustimmung  sowie  seinen  Antrag  auf  Eintragung  in  das
Grundbuch  in  die  Urkunde.  aufzunehmen.  Es  liegt  dann  ein  zweiseitiger  Vertrag
vor,  der  Mehrkosten  verursacht.

Aum.  2.  Die  Klausel  unter  3be  könnte  auch  so  gefaßt  werden:  „Für  diese
Forderung  bestelle  ich  u.  s.  w.  Hypothek  unter  Verzicht  auf  das  Widerspruchsrecht
  aus  §  1160  B.  G.  B.  und  unter  der  Bedingung,  daß  die  Gläubigerin  die
Rückzahlung  der  Hypothekenforderung  nur  Zug  um  Zug  gegen  eine  auf  Kosten
des  Eigenthümers  ohne  Gewährleistung  auszustellende  formgerechte  Abtretungserklärung
  zu  Gunsten  eines  von  diesem  zu  benennenden  Dritten  fordern  darf.“

In  dieser  Fassung  dürfte  der  Charakter  der  Zahlungsmodalität,  der  die
Hypothek  als  solche  betrifft  und  dinglich  wirksam  ist,  vielleicht  schärfer  hervortreten
  (ogl.  oben  Anm.  2  und  3  bei  Nr.  4  S.  855).

Das  Kammergericht  hat  inzwischen  die  Eintragungsfähigkeit  der  Klausel  3b
erzicht  auf  das  Widerspruchsrecht  aus  §  1160  Abs.  2)  anerkannt  (Entsch.  d.
Kammerg.  Neue  Folge  1  S.  107  ff.  Bl.  G.  R.  1900  S.  44).

Aum.  3.  Die  Eintragungsverfügung  kann  ausführlich  gefaßt  werden
(ogl.  Nr.  32)  oder  kürzer  z.  B.

60  000  Mk.  mit  5  vom  Hundert  jährlich  seit  dem  1.  April  1900  verzinslich
  für  die  Bank  zu  ..  ..  Die  Eigenthümer  haben  sich  der
sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterworfen,  daß  sie
gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  zulässig  sein  soll.  Unter  Bezugnahme
  auf  die  Bewilligung  vom  ..  ...  (S  .  .  .  der  Grundakten).
Eingetragen  am  .  .  .  ..

Aum.  4.  Bei  Aufnahme  der  Urkunde  durch  den  Notar  wird  dieser  den
Antrag  in  folgender  Weise  stellen:
Zu  den  Grundakten  des  zu  ..  ..  .  ...  belegenen,  im  Grundbuche
von  .  ..  Band  .  .  .  Blatt  Nr.  erzeichneten  Grundstücks  überreiche
  ich  die  anliegende  Schuldurkunde  nebst  Eintragungsbewilligung
vom  .  .  .  und  beantrage  Namens  de

1.  die  Hypothek  von  ..  .  .  Mk.  in  das  Grundbuch  einzutragen,
2.  den  zu  ertheilenden  Hypothekenbrief  dem  Gläubiger  auszuhändigen,

3.  die  Kosten  vonnd.  zu  erfordern.
......  den.....1900.
Der  Notar.

Anm.  5.  Die  gesetzlichen  Vorschriften  bezüglich  der  Zahlungs=  und  Kündigungsmodalitäten
  hat  der  Grundbuchrichter  zu  prüfen  und  die  Eintragung  abzulehnen,
wenn  dieselben  unzulässig  sind,  z.  B.  wenn  eine  dauernde  oder  20  Jahre  übersteigende
  Unkündbarkeit  vereinbart  ist  (ogl.  §  32  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,  Entsch.
d.  K.  G.  Bd.  XIV  S.  143;  ogl.  dagegen  §  18  Gesetz  vom  19.  August  1895  die
Bahnpfandschuld  betreffend,  oben  S.  493).

Anm.  6.  Soll  die  Post  auf  mehrere  Grundstücke  zur  Gesammthaft  eingetragen
  werden,  so  wird  sie  auf  dem  Blatte  eines  jeden  Grundstücks  mit  dem
Vermerk  der  Mithaft  des  anderen  eingetragen.  Es  würde  zu  verfügen  sein:

Das  Grundstück  .  .  Bd.  .  .  .  .  Blatt  Nr.  ..  haftet  mit  ....  .  .  .
eingetragenan  (§  1132  B.  G.  B.,  §  49  G.  B.O.)
        <pb n="974" />
        902  2.  Abtheilung:  Muster.

Anm.  7.  Nach  §  58  soll  die  Schuldurkunde  mit  dem  zu  ertheilenden
Hypothekenbrief  verbunden  werden.  Sie  muß  also  zwecks  dessen  dem  Grundbuchamt
  eingereicht  werden,  falls  sie  besonders  aufgenommen  ist.  Event.  genügt
aber  ein  öffentlich  beglaubigter  Auszug  (vgl.  darüber  Art.  47  ff.  Pr.  G.  fr.  G..

Zum  Nachweise,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist,  genügt  eine
darauf  gerichtete  Erklärung  des  Eigenthümers.  (Vgl.  Abs.  3,  2  §  58  N.G.B  O)
Die  Verbindung  derselben  mit  dem  Hypothekenbrief  erfolgt  durch  Schnur  und
Siegel.  (Vgl.  §  41  Verfügung  vom  20.  November  1899.)

Anm.  8.  Ist  die  Hypothek  für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,  deren
Satzung  von  der  Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,  ertheilt,  so  genigt
die  Eintragungsformel:  «

EinzutragenindasGrundbuchBd....BlattNr....-10000s)sJJkk·
i.  B.  Hunderttausend  Mark  Darlehen  mit  4  vom  Hundert  jährlich
seit  ..  verzinslich  für  den  .  .  ..  Kreditverein  unter  Bezugnahme
auf  die  Satzung  desselben  vom  ..  .  ...  eingetragen  am  .  .  .  .  ..“

(ogl.  §  1115  Abs.  B.  G.  B.).

Nr.  32.

Schuldurkunde  über  ein  Darlehen  mit  Hypothekbestellung
(§§  1113ff.  B.  G.  B,  88  13,  19,  40,  41,  55,  56  ff.  G.  BO.).

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)  ·

zifnigljcyrøgmtggetitljtx
Gegenwärtig:

EEIILLRLEIEEEILIEEEIEIEEIEEEEEEEEIEEEIBIIIIIIIIIII

als  Richter.

Eingegangen  am  ..  ten  ...  19  ..  .  ..  mittags  .  ..  UÜhr
..  Minuten.

Es  erschen

—  D..  Erschienenen
dem  Richter  bekannt.
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde
I  erklärte
bekenne  ..,  —  von  —  de  wohnhaft  .  .  .  ..
        <pb n="975" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  993

...  H(1nBuchstaben.......  Mark...Pfennig)
als  Ls  empfangen  zu  haben,  —  welche.  de
aus  .  .  .  .  schulde,  als  Darlehen  zu  schulden.  —

Dieses  Kapital  soll  vom  ..  ten  ...  19  ..  ab  mit  jährlich
vom  Hundert  in  jährlichen  —  am  Ersten  jedes  Kalenderjahrs
  fälligen  —  Theilen  verzinst  werden.  —  Die  Rückzahlung

soll  Monate  nach  Kündigung  erfolgen  —  die  Kündigung
aber  de  ..  Gläubiger.  —  wenn  die  Zinsen  innerhalb  ..  ...  nach
der  Falligkeit  gezahlt  werden,  nicht  früher  als  zum  ..  ten.  19
gestattet  sein.  —

Für  diese  Forderung  bestelle  an  de  im  Grundbuche  von
.Band  .  .  Blatt  Nr.  berzeichnete  .  Grundstück

Q  Hypothek.  Zugleich  bewillige  und  beantrage  die
Eintragung  der  Hypothek  in  das  Grundbuch.  "

—  Der  Hypothekenbrief  soll  de  ..  ausgehändigt  werden.  —

—  Die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  soll  ausgeschlossen  sein.“)

Die  Kosten

Verfügung.

1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  .  .  Blatt  Nr.

Abtheilung  III,  Spalten  1  bis  4

Lfd.  Nr.  der  Eintragung

on  Nr.  der  belasteten  Grundstücke:

.  M  ..  .  .  .  .  ..  Mark.  .  Pf.  Darlehen,  mit

vom  Hundert  jährlich  vom  ..  ten  ..  19.  ab  in  inn
jähilichen  Theilen  —  am  crsten  jedes  Kalender  ..  jahrs  —  verzinslich,
  —  rückzahlbar  —  .  Monate  nach  Kündigung,  —  welche

Gläubiger  ,  wenn  die  Zinsen  innerhalb.  nach  der

Fälligkeit  gezahlt  werden,  nicht  früher  als  zum  ..  ten.  19
gestattet  ist  —,  für  d
—  Die  Ertheilung  eines  Briefes  ist  ausgeschlossen.  —

—  D.  Grundstück  hafte  mit.  —

Eingetragen  am  .  ..  ten  .  ..  19

—  2.  Ein  Hypothekenbrief  zu  ertheilen,  mit  einer  Ausfertigung
der  Schuldurkunde  zu  verbinden  und  .  ..  ...  auszuhändigen.  —

—  3.  Bekanntmachung  an
—  4.  Nachricht  wegen  der  Mithaftung  zu  den  folgenden  Grundakten:

—  ——

5)  Hiernach  geht  auch  das  amtliche  Formular  mit  Recht  von  der  Auffassung
aus,  daß  die  Eintragung  einer  Buchhypothek  nur  die  Bewilligung  des  Grundstückseigenthümers
  erfordert;  die  Bewilligung  des  Gläubigers  ist  nicht  nothwendig
  (ugl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S.  97  Nr.  21).
        <pb n="976" />
        904  2.  Abtheilung:  Muster.

Nr.  33.

Bewilligung  einer  Hypothek  ohne  Schuldurkunde.
Vgl.  Theil  I  S.  485,  §  58  Nr.  3  G.B.O.,  §  43  Nr.  1  G.K.G.
Tarifstelle  58  III  St.  St.G.  und  die  Citate  bei  Nr.  31.
Hiermit  bewillige  und  beantrage  ich
die  Eintragung  einer  Hypothek  von  10000  Mk.  nebst  4%  Zinsen  seit
dem  1.  April  1900  für  eine  Darlehensforderung  auf  meinem  in  Berlin
belegenen  im  Grundbuch  von  der  Friedrichstadt  Bd.  VI  Blatt  Nr.  600
verzeichneten  Grundstücke  für  den  Rentier  Heinrich  Lehmann
zu  Berlin.
Eine  Schuldurkunde  ist  nicht  ausgestellt.
Der  zu  ertheilende  Hypothekenbrief  ist  dem  Gläubiger  auszuhändigen.
Kosten  sind  von  mir  zu  erfordern.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  Die  Zins=  und  Zahlungsmodalitäten  sind  die  gesetzlichen  (ogl.
Theil  1  S.  493).

Nr.  34.

Antrag  des  Grundstückseigenthümers  auf  Eintragung
eines  Widerspruchs  wegen  unterbliebener  Hingabe  des
Darlehens  bei  einer  Buchhypothek.

Vgl.  Theil  1  S.  677,  §  1139  B.  G.  B.,  88  13,  29  G.  B.O.
§  14  Verf.  v.  20.  November  1899.

Auf  dem  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen  Bd.  22,  Blatt
Nr.  6  verzeichneten  Grundstücke,  als  dessen  Eigenthümer  ich  eingetragen
bin,  ist  für  den  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin  eine
Darlehenshypothek  von  20000  Mk.  nebst  4½  %  Zinsen  seit  dem
1.  April  1900  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  vom
28.  März  1900  am  29.  März  1900  eingetragen.

Dieses  Darlehen  habe  ich  nicht  erhalten  und  beantrage  einen
Widerspruch  in  das  Grundbuch  einzutragen.

Berlin,  den  10.  April  1900.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

–—

Anm.  Die  Eintragung  des  Widerspruchs  erfolgt  in  Spalte  Veränderungen,

z.  B.  Widerspruch  wegen  unterbliebener  Hingabe  des  Dahrlehns.  Eingetragen
am  .  .  ...
        <pb n="977" />
        J.  Abtheilung:  Muster.  905

Nr.  35.
Vorrangs-Einräumung.

Val.  Theil  I  S.  198ff,  §  880  B.  G.B.,  88  55,  62  G.B.O,
§612  Verf.  v.  20.  November  1899,  88  34,  21  Nr.  3,  §  60  G.K.G.,
§  5  G.O.  f.  Not.;  Tarifstelle  Nr.  74  St.  St.  G.

Vor  dem  unterzeichneten  Notar  im  Bezirk  des  Königl.  Kammergerichts
  zu  Berlin  erschienen  heute
1.  Der  Rentier  Gustav  Schultze,
2.  der  Bauunternehmer  Fritz  Wolff,
3.  der  Kaufmann  Rudolf  Neumann,

sämmtlich  zu  Berlin  wohnhaft  und  persönlich  bekannt.

Der  Erschienene  zu  1,  der  Rentier  Gustav  Schultze,  erklärt:

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  des  Königl.  Amtsgerichts
  I  von  den  Umgebungen  Bd.  I  Blatt  Nr.  97  verzeichneten
Grundstücke  sind  für  mich  in  Abth.  III  Nr.  4  zur  lfd.  Nr.  2
30000  Mk.  nebst  4%  Zinsen  eingetragen.

Ich  räume  der  unter  Nr.  6  für  den  Kaufmann  Heinrich  Müller
zu  Berlin  eingetragenen  Hypothek  von  60000  Mk.  nebst  4%  Zinsen
den  Vorrang  vor  der  erstgedachten  Post  ein  und  bewillige  die  Eintragung
  dieser  Rangänderung  im  Grundbuche.

Ich,  der  unterzeichnete  Bauunternehmer  Fritz  Wolff  stimme  als
Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  dieser  Vorrangseinräumung  zu
und  übernehme  Kosten  und  Stempel  der  Eintragung.

Ich,  der  unterzeichnete  Kaufmann  Rudolf  Neumann  stimme
dieser  Vorrangs-Einräumung  als  Nießbrauchsberechtigter  an  der  zurücknetenden
  Post  ebenfalls  zu.

Das  Protokoll  wurde  vorgelesen  u.  s.  w.

Berlin,  den

Der  Notar.

Der  beurkundende  Notar  wird  sodann  folgenden  Antrag  stellen:
Zu  den  Grundakten  des  Grundbuchs  Band  1  Blatt  Nr.  97  überreiche
  ich:
1.  die  notarielle  Urkunde  von  .  ...
2.  Die  Hypothekenbriefe  über  die  in  der  Urkunde  gedachten
  beiden  Posten  mit  dem  Antrage:  die  Vorrangs-Einräumung
  im  Grundbuche  einzutragen.
        <pb n="978" />
        906  2.  Abtheilung:  Muster.

Anm.  1.  Der  Vermerk  im  Grundbuch  bei  der  Post  Nr.  4  wird  lauten

können:
Abth.  III,  Veränderung  Spalte  5—7

Vor  dieser  Post  ist  der  unter  Nr.  6  eingetragenen  der  Vorrang
eingeräumt.  Eingetragen  an
Auf  den  beiden  Hypothekenbriefen  ist  diese  Eintraung  zu  vermerken.

Der  Vermerk  des  Vorrangs  bei  der  vortretenden  Post  würde  bei  der  Post
Nr.  6  lauten  können:

Dieser  Post  E  der  Vorrang  vor  der  Nr.  4  eingeräumt.  Eingetragen
am  .  .  ..  .

Anm.  2.  Es  ist  nicht  unzweifelhaft,  ob  die  Eintragung  auch  bei  dem
vortretenden  Recht  erfolgen  muß.  Der  Mustereintragung  im  amtlichen
Grundbuchformular  scheint  eine  andere  Auffassung  zu  Grunde  zu  liegen,  denn
die  Vorrangseinräumung  ist  nur  bei  der  Post  Nr.  5,  nicht  bei  der  vortretenden
Nr.  7  vermerkt.  Diese  Ansicht  stimmt  mit  der  Vorschrift  des  §  86  Abs.  2  der
bisherigen  Pr.  G.B.O.  überein.

Nr.  36.

Bestellung  einer  Hypothek  mit  Vorbehalt  des  Vorranges
  für  eine  andere.

Vgl.  Theil  1  S.  202,  §  881  B.  G.  B.  §  60  G.  B.O.,  §§  43  Nr.  ,
65,  66  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  58  1I  St.  St.G.,  vgl.  noch  bei  Nr.  38.

Der  Eigenthümer  Friedrich  Schultze  hatte  bei  einer  Hypothekenbestellung
  auf  seinem  in  Berlin,  Friedrichstraße  Nr.  belegene,
im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt,  Bd.  .  .  Blatt  Nr.  ein
getragenen  Grundstücke  sich  die  Befugniß  vorbehalten,  einer  Hypothckl
von  20000  Mk.  nebst  4%  Zinsen  den  Vorrang  vor  der  zuerst  be
willigten  Hypothek  von  30000  Mk.  nebst  4½/  .%  eintragen  zu  lassen.
Die  letztere  war  mit  dem  Bemerken  unter  Nr.  1  Abth.  III  eingetragen
worden,  daß  für  eine  später  einzutragende  Hypothek  von  20000  Ml.
nebst  4%  Zinsen  der  Vorrang  vorbehalten  ist.

Nunmehr  stellt  der  Eigenthümer  folgende  Urkunde  aus:

Ich  verschulde  dem  Kaufmann  Heinrich  Müller  zu  Berli
20000  Mk.  Darlehn.  Dieses  Kapital  soll  vom  1.  April  1900  ab  mit
jährlich  4  vom  Hundert  in  vierteljährlichen,  am  ersten  jeden  Kalender
vierteljahrs  fälligen  Theilen  verzinst  werden.  Die  Rückzahlung  sol
6  Monate  nach  Kündigung  erfolgen,  die  Kündigung  aber  dem  Gläubiger
wenn  die  Zinsen  innerhalb  der  ersten  8  Tage  nach  der  Fälligkeit  gezahlt
  werden,  nicht  früher  als  zum  1.  April  1905  gestattet  sein.
        <pb n="979" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  907

Für  diese  Forderung  nebst  Zinsen  bestelle  ich  an  dem  im  Grundbuche
  von  der  Friedrichstadt  Bd.  ..  .  Blatt  Nr.  ..  bezeichneten
Grundstücke  Hypothek  und  zwar  gemäß  der  mir  vorbehaltenen  Be—
fugniß  mit  dem  Range  vor  der  in  Abtheilung  III  Nr.  1  eingetragenen
Post.  Zugleich  bewillige  und  beantrage  ich  die  Eintragung  der  Hypothek
mit  dem  Vorrange  in  das  Grundbuch.

Der  Hypothekenbrief  soll  dem  Gläubiger  ausgehändigt  werden.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Die  Eintragung  kann  Abth.  III  Spalte  1—4  in  folgender
Weise  erfolgen:  )

20  000  Mark  Darlehn  mit  4%  vom  1.  April  1900  mit  dem  Vorrange

  vor  den  unter  Nr.  1  eingetragenen  30000  Mark  unter  Bezugnahme

  auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  ..  ..  ..  Eingetragen

Abtheilung  III  Spalte  Veränderung,  Nr.  1:
Der  vorbehaltene  Vorrang  vor  dieser  Post  ist  der  Post
Nr.  2  von  20  000  Mark  eingeräumt.  Eingetragen  am

Anm.  2.  Der  Hypothekenbrief  über  die  zurücktretende  Post  bedarf  eines
neuen  Vermerks  nicht,  denn  bei  ihrer  Eintragung  ist  im  Grundbuch  und  auf
dem  Briefe  über  dieselbe  der  Vorbehalt  bereits  vermerkt  worden.  Daraus
erhellt,  daß  dieser  Post  nur  unter  einer  Resolutivbedingung  der  bisherige  Rang
eingeräumt  war,  deren  Eintritt  nunmehr  erfolgt  ist.  Nur  die  Existenz  von
Zwischenposten  würde  die  Vorlegung  des  Brieses  über  die  zurücktretende  Post
und  einen  entsprechenden  Vermerk  auf  demselben  bedingen  (ogl.  Entsch.  des

Kammer-Ger.  Bd.  IV.  S.  186/187  Nr.  81,  Turnau  S.  135).

Nr.  37.
Bestellung  einer  Sicherungshypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  681,  88  1184,  1115  B.  G.  B.  88  19,  29,  45,
55  G.B.O.,  5§  43  Nr.  4,  65  G.  K.  G.,  Tarifstelle  Nr.  58  1  St.St.G.

Ich,  der  unterzeichnete  Grundstückseigenthümer,  bekenne  von  dem
Maschinenfabrikanten  Friedrich  Keil  in  Lobau  eine  Maschine  zum
Preise  von  3300  Mék.,  in  Buchstaben  Drei  Tausend  Drei  Hundert
Mark,  gekauft  und  empfangen  zu  haben  und  diesen  Betrag  seit  dem
I.  April  1900  zu  verschulden.  Derselbe  soll  am  1.  April  1901  fällig
sein  und  bis  dahin  mit  5%  verzinst  werden.

Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  für  diese  Kaufgeldforderung  in  das  Grundbuch  meines  zu
        <pb n="980" />
        908  2.  Abtheilung:  Muster.

Spandau  belegenen  im  Grundbuche  daselbst  Bd.  III  Blatt  Nr.  5  verzeichneten
  Grundstücks  und  leiste  Gewähr  dafür,  daß  dieser  Hypothek
nicht  mehr  als  9000  Mk.  im  Range  vorgehen.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Der  Vermerk  im  Grundbuch  wird  lauten:
3300  Mk.,  in  Buchstaben  Drei  Tausend  Drei  Hundert  Mark,  Sicherungshypothek
für  eine  am  1.  April  1901  zahlbare  Kaufgeldforderung  von  3300  Mk.,  in
Buchstaben  Drei  Tausend  Drei  Hundert  Mark,  nebst  5%  Zinsen  seit  dem
4.  April  1900  für  den  Maschinenfabrikanten  Friedrich  Keil  in  Lobau.  Eingetragen
  am  .  (ogl.  Mustereintrag  im  amtl.  Formular  Abth.  III  Nr.  2).

Nr.  38.

Bestellung  einer  Kautionshypothek.

Vgl.  Theil  1  S.  688,  §  1190  B.  G.B.,  88  13,  19,  40  G.B-,
8  5  G.O.  f.  N.,  88  43  Nr.  1,  65  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  58  III
St.  St.  G.
Für  die  der  offenen  Handelsgesellschaft  Heinrich
Müller  u.  Co.  zu  Berlin  aus  ihrer  Geschäftsverbindung
mit  mir  bereits  zustehenden  Forderungen  und  diejenigen,
welche  ihr  in  Zukunft  erwachsen  werden,  bestelle  ich  mit
dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt
  Band  VI  Blatt  Nr.  700  verzeichneten  Grundstück
Hypothek  und  bestimme  den  Höchstbetrag,  bis  zu  welchem
das  Grundstück  haften  soll,  auf  5000  M.  (in  Buchstaben
Fünftausend  Mar)k).
Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung  der  Sicherungs-Hypothek
  in  das  Grundbuch.  «

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  Der  Eintragungsvermerk  kann  lauten:
Einzutragen  Abth.  III  Spalte  1—4.
Nr.  5—5000  M.  Sicherungshypothek  zum  Socöchstbetrage
von  Fünftausend  Mark  für  die  offene  Handels-Gesellschaft
Müller  u.  Co.  zu  Berlin.
Eingetragen  am  ·
        <pb n="981" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  909

Nr.  39.

Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einem
Wechfel.
Vgl.  Theil  I  S.  698  III,  §§  1187,  1115  B.  G.  B.  88  13,  19,
29,  30,  44  G.B.O.,  §  5  G.O.  f.  N.;  88  43,  65  G.K.G.,  Tarisstelle
Nr.  58  Nr.  III  St.  St.G.

Ich  verschulde  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin
aus  dem  Wechsel  vom  1.  April  1900,  zahlbar  am  1.  Oktober  1900
die  Summe  von  10  000  Mk.  nebst  6  %  Zinsen.

Ich  bewillige  und  beantrage,  daß  für  diese  Forderung  eine  Hypothek
  auf  meinem,  in  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen
  Band  Blatt  V9ur.  verzeichneten  Grundstücke
eingetragen  werde.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Der  Eintragungsvermerk  in  Abth.  III  Sp.  1—4  kann  lauten:

Nr.  10000  M.  i.  B.  Sicherungshypothek  für  eine

Forderung  aus  einem  Wechsel  vom  1.  April  1900  zahlbar  am

1.  Oktober  1900  nebst  6%  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900  für  den

Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin.  Eingetragen  am  ..  ...

Anm.  2.  Der  Wechsel  ist  dem  Grundbuchamt  gemäß  §  44  Abs.  1  G.B.O.
vorzulegen.

Nr.  40.

Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber.

Vgl.  Theil  I  S.  699  ff,  88  1187—1189,  793—795  B.  G.  B.
§  33,  44,  51  G.  BO.,  8§5  G.O.  f.  N.,  88  43  Nr.  4,  34,  39,  59,  65
G.K.G.;  Reichsstempeltarif  v.  27.  April  1874  Nr.  2  a,  Tarifstelle
Nr.  73  St.  St.G.,  Art.  17,  18  Preuß.  A.G.  B.  G.B.

Verhandelt:  Berlin,  den  1.  April  1900.

Vor  dem  unterzeichneten  Notar  im  Bezirk  des  Königl.  Kammergerichts
  zu  Berlin  erschienen  heute;

1.  Herr  Gustav  Schultze,

2.  Herr  Wilhelm  Lehmann,
Direktoren  dern  Aktien-Gesellschaft  zu  Berlin,  hier  wohnhaft
  und  persönlich  bekannt.  Dieselben  legten  ein  Zeugniß  des  Handelsregisterrichters
  vom  ...  zum  Nachweise  darüber  vor,  daß  der  Vorstand
der  A.A.  aus  ihnen  allein  besteht  und  erklärten:
        <pb n="982" />
        910  2.  Abtheilung:  Muster.

Die  Aktien-Gesellschaft  hat  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
  vom  20.  März  1900  die  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer
Anleihe  von  300  000  Mk.,  in  Buchstaben  Drei  Hunderttausend  Mark,
verzinslich  zu  4%,  erhalten  und  über  diesen  Betrag  auf  Grund  staallicher
  Genehmigung  300  Stück  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
à  1000  Mk.  Serie  5,  Littera  C.  1—300  einschließlich  ausgefertigt
und  erkennt  an,  denselben  schuldig  geworden  zu  sein.

Zur  Sicherheit  dieser  Schuld  bewilligen  und  beantragen  wir  die
Anleihe  im  Betrage  von  300  000  Mk.,  in  Buchstaben  Drei  Hunderttausend
  Mark,  nebst  4%  Zinsen  im  Grundbuche  von  den  Umgebunga,
Band  .  .  Blatt  Nr.  auf  den  im  Bestandsverzeichniß  Nr.
verzeichneten  Grundstücken  der  Aktien-Gesellschsft  an  erster
Stelle  einzutragen.

Als  Vertreter  für  die  jeweiligen  Gläubiger  bestellen  wir  den  Sydikus
  dern  Bank,  Herrn  Justizrath  Friedrich  Hermann  zu
Berlin,  welcher  befugt  ist,  mit  Wirkung  für  und  gegen  jeden  Glänubiger
alle  zur  Wahrung  und  Aufgabe  der  Hypothek  nöthigen  Verfügungen,
sowie  auch  solche  zu  treffen,  welche  der  Eigenthümer  von  dem  Gläubiger
verlangen  kann,  insbesondere  Kündigungen,  Zustellungen  vorzunehmen
und  in  Empfang  zu  nehmen,  die  jeweiligen  Gläubiger  bei  der  Geltendmachung
  der  Hypothek  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten,  vorkommendenfalls
  die  vollständige  und  theilweise  Löschung  der  Hypothek
und  je  nach  Gutbefinden  in  eine  theilweise  Veräußerung  des  belasteten
Grundstücks  unter  Entlastung  des  veräußerten  Theils  einzuwilligen.
Wir  bewilligen  und  beantragen,  die  Bestellung  des  Vertreters
einzutragen.

Kosten  und  Stempel  trägt  die  von  uns  vertretene  Aktiengesellschaft.

Das  Protokoll  wurde  in  Gegenwart  des  Notars  vorgelesen,  von
den  Betheiligten  genehmigt  und  von  ihnen  eigenhändig,  wie  folgt,
unterschrieben.

Anm.  1.  Der  Notar  wird  den  Antrag  auf  Eintragung  beim  Grundbuchamt
  unter  Ueberreichung  der  Schuldverschreibungen  stellen.
Aum.  2.  Der  Vermerk  im  Grundbuche  kann  lauten:

Abth.  III  Sp.  1—4:  300000  Mark,  in  Buchstaben  Drei  Hunderttausend.
  Mark,  von  der  A.  G.  ..  .....  ausgegebene  4%  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  Serie  5  Littera  C.  Nr.  1—300  einschließlich
  zu  je  1000  Mark.  Vertreter  der  jeweiligen  Gläubiger  ist
der  Justizrath  Friedrich  Hermann  in  Berlin,  unter  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  ..  .  ...

Eingetragen  am  .  .  .  ...  «
        <pb n="983" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  911
Nr.  41.
Antrag  auf  Eintragung  einer  Zwangs-Hypothet.

Vgl.  Theil  1  S.  715  ff.,  88  866,  867,  932  C.P.O.,  §§  894,
1184,  1185  B.  G.  B..  8§  14,  22,  29,  40  G.B.  O,  §s  58  Nr.  2,  59,
65  G.K.G.,  8  10  Zw.V.G.

Zu  den  Grundakten  der  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche
  von  der  Friedrichstadt,  Bd.  .  Bl.  V9Kr.  verzeichneten
  Gründstücke

überreiche  ich:

1.  das  mit  der  Zustellungsurkunde  versehene,  vorläufig
vollstreckbare  Urtheil  des  Königlichen  Landgerichts  1
zu  Berlin  in  Sachen  Lehmann  contra  Müller
vom  1.  März  1900,  betreffend  die  Verurtheilung
des  Kaufmanns  Heinrich  Müller  zu  Berlin  zur
Zahlung  von

8000  Mark
nebst  4%  Zinsen  seit  dem  1.  Januar  1900,

2.  die  Hinterlegungserklärung  vom  20.  März  über  die
im  Urtheil  festgestellte  Sicherheitsleistung  nebst  Zustellungsurkunde
  vom  25.  März  1900,

3.  den  Kostenfestsetzungs-Beschluß  über  Festsetzung  der
vom  Kaufmann  Heinrich  Müller  zu  erstattenden
Kosten  im  Betrage  von  301  M.  nebst  Zustellungsurkunde
  vom  28.  März  1900,

4.  Erbschein  des  Königlichen  Amtsgerichts  1  zu  Berlin,
wonach  der  Kaufmann  Heinrich  Müller  der  alleinige

Erbe  des  eingetragenen  Eigenthümers  Friedrich
Müller  ist

und  beantrage:

1.  das  Grundbuch  nach  Maßgabe  des  überreichten  Erbscheins
  durch  Eintragung  des  Schuldners  als  Eigenthümers
  des  Grundstücks  zu  berichtigen,

2.  für  die  Forderungen  ,

a)  von  8000  M.  nebst  4%  Zinsen  seit  dem
1.  Jannar  1900.
        <pb n="984" />
        912  2.  Abtheilung:  Muster.

b)  von  301  M  festgesetzter  Kosten,  (s.  oben  S.  717),

e)  von  15  M.  Kosten  dieser  Eintragung
eine  Sicherungshypothek  für  mich  einzutragen,  indem
ich  bestimme,  daß  4000  M.  nebst  4%  Zinsen  auf
die  im  Bestandsverzeichniß  Nr.  2,  4000  M.  sowie
die  Forderungen  unter  b  und  c  auf  die  im  Bestandsverzeichniß
  Nr.  3  des  oben  erwähnten  Grundbuchs
verzeichneten  Grundstücke  eingetragen  werden.

Berlin,  den  »
Wilhelm  Lehmann,
Kaufmann
....  straße  Nr.

Anm.  Die  Eintragung  erfolgt  in  Abth.  III,  Spalte  1—4,  wie  folgt:
Nr.  4,  lfd.  Nr.  2.  Sicherungshypothek,  4000  M.  nebst  4%  Zinsen
seit  dem  1.  Januar  1900,  Theil  der  dem  Kaufmann  Wilhelm
Lehmann  aus  dem  vollstreckbaren  Urtheil  des  Königl.  Landgerichts!
Berlin  vom  1.  März  1900  zustehenden  Forderung  für  denselben
unter  Bezugnahme  auf  dieses  Urtheil,  eingetragen  an
Nr.  5,  lfd.  Nr.  3.  Sicherungshypothek  4215  Mark  und  zwar  4000  Mark
nebst  4%  Zinsen  seit  dem  1.  Januar  1900  Theilforderung  aus
dem  vollstreckbaren  Urtheil  vom  1.  März  1900,  200  Mark  aus
dem  Kosten-Festsetzungs-Beschluß  vom  28.  März  1900  und  15  Mark
Eintragungskosten  für  den  Kaufmann  Wilhelm  Lehmann,  eingetragen

  an
Vgl.  noch  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I.  S.  111,  113.

Nr.  42.

Bestellung  einer  Grunodschuld.

Vgl.  Theil  1  S.  736;  88  1191sf.;  88  13,  19,  40,  41,  55
56  f.,  70  G.B.O.,  §  5  G.O.  f.  N.,  88  43,  59,  65,  66  G.K.G.;  Tarifstelle
  Nr.  58  III  St.  St.  G.,  §  12  Abs.  1,  §  38  Abs.  4  Vfg.  vom
20.  November  1899,  Anlage  F.  oben  S.  847.

J,  der  unterzeichnete  Eigenthümer  bewillige  und  beantrage,  daß
für  den  Rentier  Friedrich  Klein  zu  Hannover  auf  meinem,  in
Berlin  Dorotheenstr.  Nr.  belegenen,  im  Grundbuche  von  der
Friedrichstadt  Band  VII  Blatt  800  verzeichneten  Grundstück
folgende  Grundschuld  in  das  Grundbuch  eingetragen  werde:
        <pb n="985" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  913

20000  M.  (in  Buchstaben  Zwanzigtausend  Mark)  nebst  4
vom  Hundert  jährlicher,  vom  1.  April  1900  in  vierteljährlichen
  Theilen  am  ersten  Tage  jedes  Kalendervierteljahrs
zu  entrichtender  Zinsen,  auf  Verlangen  des  Gläubigers
sofort  fällig,  wenn  die  Zinsen  nicht  innerhalb  der  ersten
acht  Tage  des  Kalendervierteljahrs  gezahlt  werden,  sonst
sechs  Monate—nach  Kündigung  zahlbar,  welche  indeß  bei
pünktlicher  Zinszahlung  innerhalb  der  ersten  acht  Tage  des
Kalenderquartals  dem  Gläubiger  frühestens  zum  1.  Oktober
1904  und  dem  Eigenthümer  in  keinem  Falle  früher  als  zu
diesem  Zeitpunkt  gestattet  ist.

Ich  bestimme  gleichzeitig  Folgendes:

1.  Der  Gläubiger  soll  berechtigt  sein,  sich  den  zu
ertheilenden  Grundschuldbrief  von  dem  Grundbuchamte
  aushändigen  zu  lassen.

2.  Wenn  der  Gläuber  dem  Eigenthümer  des  belasteten
Grundstücks  die  Grundschuld  kündigt,  ohne  den
Grundschuldbrief  vorzulegen,  so  ist  der  Eigenthümer
nicht  berechtigt,  aus  diesem  Grunde  die  Kündigung
zurückzuweisen.  Z  "

3.  Bei  Fälligkeit  der  Grundschuld  ist.  auf  Verlangen  des
Eigenthümers  der  Gläuhiger  verpflichtet,  gegen  Empfang
des  Betrages,  für  welchen  das  Grundstück  haftet,  die
Grundschuld  ohne  Gewährleistung  und  auf  Kosten  des
Eigenthümers  an  einen  von  „diesem  zu  benennenden
Dritten  abzutreten.

den..  ten  190

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Wegen  der  Verfügung  s.  das  folgende  amtliche  Formular.

Anm.  2.  Wegen  der  Rückzahlungsmodalitäten  vgl.  Anm.  2  bei  Nr.  31.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  3.  Aufl.  58
        <pb n="986" />
        914  2.  Abtheilung:  Muster.

Nr.  43.

Bestellung  einer  Grundschuld  (§§  1191ff.  B.  G.  B.  §8  13
19,  40,  41,  55,  88  56ff.,  §  70  G.B.O..

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)

Hönigliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  ...  ten  ...  19  .  mittags  Ubhr
..  Minuten.

Es  erscerererernrn:

—  D  .  .  Erschienene  ..  .  ..  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wuirde

D  .  .  .  .  erkrlärte:
......  bewillige..undbeantrage,daßfür.....wohnhaftin........eineGrundfchuldvon«......

  4

H  (in  Buchstaben  .  Mark.  Pfennig)
—  mit  vom  Hundert  jährlich  vom  ..  ten  ...  19..
ab  in  ...  jährlichen  Theilen  —  am  Ersten  jedes  Kalender-..
  jahrs  —  verzinslich  —,  zahlbar  ..  Monate  nach
Kündigung  —  auf  d  .  im  Grundbuche  von  ..  Band
Blatt  Nr.  verzeichnete  .  Grundstück

eingetragen  werde.

—  Der  Grundschuldbrief  sollde  ausgehändigt
werden.  —
—  Die  Ertheilung  eines  Grundschuldbriefs  soll  ausgeschlosse
sein.  —
Die  Kosten
Verfügung.

1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  .  Band  .  .  Blat
        <pb n="987" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  915

Abtheilung  III,  Spalten  1  bis  4:

Lfd.  Nr.  der  Eintragung:

Lfd.  Nr.  der  belasteten  Grundstücke:

.  A..  B  ..  ......  Mark  ..  ..  Pf.  Grundschuld,
—  mit  ...  vom  Hundert  jährlich  vom  ...  ten  ...  19  ..  ab  in
..  .  .  jährlichen  Theilen  —  am  Ersten  jedes  Kalender  ..  ..  jahrs  —
verzinslich,  —  zahlbar  —  Monate  nach  Kündigung  —  für  ...

—  Die  Ertheilung  eines  Briefes  ist  ausgeschlossen.  —

—  D.  Grundstück  ..  hafte  ..  mit.  —

Eingetragen  am  .  ..  ten  ..  ..  19..
—  2.  Ein  Grundschuldbrief  zu  ertheilen  undde
auszuhändigen.  —

—  3.  Bekanntmachung  an

—  4.  Nachricht  wegen  der  Mithaftung  zu  den  folgenden
Grundakten.

Nr.  44.

Bestellung  einer  Eigenthümergrundschuld.

Vgl.  Theil  I  S.  736;  88  1196,  1192,  1116  B.  G.B.;  88  29,
30  G.  BO.;  §§  43,  57  A,  59,  65,  66  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  58  III
St.  St.  G.

Zu  den  Grundakten  des  zu  Berlin  Friedrichsrtt.
belegenen,  im  Grundbuche  von  Band  VI  Blatt  Nr.  100  verzeichneten
  Grundstücks  beantrage  ich,  folgende  Grundschuld
für  mich  in  das  Grundbuch  einzutragen:

10000  M.  (in  Buchstaben  Zehntausend  Mark)  nebst
4½  vom  Hundert  jährlicher,  vom  1.  April  1900  in
vierteljährlichen  Theilen  am  ersten  Tage  jedes  Kalendervierteljahres
  zu  entrichtender  Zinsen,  drei  Monate  nach
Kündigung  zahlbar,  welche  indeß  bei  Zinszahlung  innerhalb
  der  ersten  acht  Tage  des  Kalendervierteljahrs
frühestens  zum  1.  Oktober  1904  gestattet  ist.

Berlin,  den  20.  März  1900.
Unterschrift.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.
58.
        <pb n="988" />
        916  2.  Abtheilung:  Muster.

Anm.  1.  In  dem  Antrage  liegt  auch  die  Bewilligung.
Anm.  2.  Der  Eintragungsvermerk  in  Abth.  III  Sp.  1—4  kann  lauten:

Nr.  6.  10000  M.  (ehntausend  Mark)  Grundschuld  mit
4½  vom  Hundert  jährlich  seit  dem  1.  April  1900  verzinslich  für

den  Eigenthümer  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin  strafe
Nr.  unter  Bezugnahme  auf  den  Antrag  vom
(S.  der  Grundakten).  Eingetragen  am

Anm.  3.  Der  zu  ertheilende  Brief  ist  dem  Eigenthümer  auszuhändigen.
Soll  eine  Buchgrundschuld  für  den  Eigenthümer  bestellt  werden,  so  hältte  der
Antrag  den  Vermerk  enthalten  müssen,  daß  die  Ertheilung  eines  Brieies
ausgeschlossen  wird  (§§  1116  Abs.  2,  1192  B.  G.B.)

Nr.  45.

Bestellung  einer  Inhabergrundschuld.

Vgl.  Theil  I.,  S.  740,  88  1195,  795  B.  G.B.,  ferner  das  Muste
Nr.  40,  §  70°  Abs.  2  R.G.B.O.,  §  5  Geb.O.  f.  Not.,  88  43,  69.
65,  66  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  58  III  St.  St.  G.).

Wir  die  unterzeichneten  Direktoren  der  Aktiengesellschaft  zu  ....
bewilligen  und  beantragen  folgende  Grundschuld  auf  den  der  Aktien—
gesellschaft  gehörigen,  zu  Berlin-  straße  belegenen  im  Grundbuche
  des  Königl.  Amtsgerichts  I  von  den  Umgebungen  Band
Blatt  Nr.  verzeichneten  Grundstücken  für  den  Inhaber  des  i-i
schuldbriefs  einzutragen:

300000  M.  —  dreihunderttausend  Mark  —  nebst  4  vom  Hundert
jährlich,  vom  1.  April  1900  ab  in  ½  jährlichen  Theilen  am  1.  April
und  1.  Oktober  zu  entrichtenden  Zinsen,  6  Monate  nach  Kündigun
zahlbar,  welche  indessen  vor  dem  1.  Oktober  1909  unzulässig  ist.  Di
Grundschuld  ist  in  10  Theile  zu  je  10000  M.  —  zehntausend  Mark
—  unter  sich  zu  gleichen  Rechten  zu  zerlegen.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Der  Eintragungsvekmerk  kann  lauten:
1.  Einzutragen  in  Abth.  3,  Sp.  1—4.
Nr.  6  zur  laufenden  Nummer  1—5:  100000  Mark  —  Hunderttausen
Mark  Inhabergrundschuld  in  10  Theilbeträgen  von  je  10000  Mar.
—  Zehntausend  Mark  —  mit  4  vom  Hundert  jährlich  seit  dem  1.  Ayril
1900  verzinslich  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
vom  ......  (S.  der  Grundakten).  Eingetragen  am
        <pb n="989" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  917

2.  Es  sind  10  Grundschuldbriefe  auf  den  Inhaber  zu  je  10000  Mark
—  Zehntausend  Mark  —  herzustellen  und  an  die  Aktiengesellschaft
.......  zu.......zuzustellen.

3.  Kosten  sind  von  der  Aktiengesellschaft  zu  erfordern.

Aum.  2.  Eine  mechanische  Vervielfältigung  der  Theilgrundschuldbriefe
ist  nach  870  Abs.  2.  G.  B.  O.  zulässig  und  wird  geboten  sein,  wenn  die  Inhabergrundschuld
  von  erheblichem  Betrage  ist  und  in  vielfache  Theile  zerlegt  wird.
In  der  Regel  wird  dann  der  betr.  Aussteller  dem  Grundbuchamt  die  entsprechende
Anzahl  der  durch  mechanische-  Vervielfältigung  hergestellten  (vorgedruckten)
Formulare  der  Theilinhabergrundschuldbriefe  übermitteln.

Anm.  3.  Wegen  der  staatlichen  Genehmigung  siehe  Theil  I  S.  700/701.

Aum.  4.  Der  Reichsstempel  nach  2a  Reichsstempeltarif  dürfte  zu  erheben
sein,  wenn  die  Inhabergrundschuldbriefe  für  den  Handelsverkehr  bestimmt  sind.
(Vgl.  Weißler,  Formulorbuch  S.  40.)

Nr.  46.
Bestellung  einer  Rentenschuld.

Vgl.  88  1199  ff.  B.  G.B.,  88  13,  19,  40,  41,  55,  56  ff,  70  G.  BO.,
85  G.O.  f.  N.;  §§  43,  59,  65,  66  G.K.G.;  Tarifstelle  Nr.  58  III.
St.  St.  G.;  88  12,  38  Abs.  4  Vfg.  vom  20.  November  1899.

Ich,  der  unterzeichnete  Eigenthümer,  bewillige  und  beantrage,  daß
für  den  Rentier  Heinrich  Müller  wohnhaft  in  Berlin  Alexanderstraße
  30,  eine  Rentenschuld  von  jährlich  1200  M.,  in  Buchstaben
zwölfhundert  Mark,  vom  1.  April  1900  ab  in  vierteljährlichen  Theilen,
am  1.  jedes  Kalendervierteljahrs  zu  entrichten,  mit  30000  M.,  in
Buchstaben  dreißigtausend  Mark,  ablösbar,  auf  meinem  im  Grundbuche
von  der  Friedrichstadt  Band  III  Blatt  Nr.  100  verzeichneten  Grundstück
  eingetragen  werde.

Der  zu  ertheilende  Rentenschuldbrief  soll  an  den  Gläubiger  ausgehändigt
  werden.

Die  Kosten  sind  von  mir  zu  erfordern.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Der  Vermerk  in  Abth.  III  Spalte  1—4  könnte  lauten:

1200  Mark,  in  Buchstaben  Zwölfhundert  Mark,  vom  1.  April  1900
an  jährlich  in  vierteljährlichen  Theilen  am  1.  jedes  Kalendervierteljahrs
  zahlbare  Rentenschuld  ablösbar  mit  30000  Mark,  in  Buchstaben
Dreißigtausend  Mark,  für  den  Rentier  Heinrich  Müller  in  Berlin
Alexanderstraße  30,  eingetragen  am.

Anm.  2.  Ist  eine  Buchrentenschuld  bestellt,  so  wird  der  Inhalt  der  Bewilligung
  die  Erklärung  enthalten  müssen:  „die  Ertheilung  eines
Rentenschuldbriefs  soll  ausgeschlossen  sein.“

Anm.  3.  Das  Muster  schließt  sich  dem  im  Just.  Min.  ausgearbeiteten  an.
        <pb n="990" />
        918  2.  Abtheilung:  Muster.
Nr.  47.
Abtretung  einer  Briefhypother.

Vgl.  Theil  I  S.  549,  §§  1153,  1154  ff.  B.  G.  B.,  8§  13,  26
Abs.  1,  29,  40—42,  55,  62  G.B.tO.;  §  5  G.O.  f.  N.;  88  42,  33
34  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  2  St.  St.G.;  §  12  Abs.  2  Verfügung  von
20.  November  1899.

Die  für  mich  auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche
  von  der  Friedrichstadt  Band  VI  Blatt  Nr.  700  verzeichneten
  Grundstück  in  der  dritten  Abtheilung  unter  Nr.  4
eingetragene  Forderung  von  zwanzigtausend  M.,  zu  4½  vom
Hundert  jährlich  verzinslich,  trete  ich  nebst  den  Zinsen
vom  1.  April  1900  hiermit  unter  Uebergabe  des  Hypothekenbriefes
  an  den  Rentier  Wilhelm  Lehmann  zu  Berlin,
..  .  .  straße  Nr.  ab.

Kosten  übernehme  ich.

Berlin,  den  20.  März  1900.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Nach  §  26,  Abs.  1  G.B.  O.  genügt  die  beglaubigte  Abtretungserklärung.
  Der  neue  Gläubiger  wird  dann  folgenden  Antrag,  der  nach  §  30
G.B.O.  nicht  der  Beglaubigung  bedarf,  zu  den  Grundakten  stellen:

Unter  Ueberreichung  der  beglaubigten  Abtretungserklärung  vom
20.  März  1900  und  des  Hypothekenbriefes  über  die  darin  bezeichneie
Post  beantrage  ich

die  Abtretung  in  das  Grundbuch  einzutragen,  den  Hypothekenbrief

mir  zuzustellen  und  die  Kosten  von  dem  bisherigen  Gläubiger  z

erfordern.

Anm.  2.  Wegen  der  Verfügung  vgl.  das  amtliche  Formular  Nr.  49.

Nr.  48.
Abtretung  einer  Buchhypothek.
Vgl.  Theil  I  S.  555,  und  die  Citate  bei  der  vorigen  Nummer,

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von
der  Friedrichstadt  Band  VI  Blatt  Nr.  700  verzeichneten
        <pb n="991" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  919

Grundstück  ist  in  der  dritten  Abtheilung  unter  Nr.  3  eine
Forderung  von  zehntausend  M.,  zu  4¼  vom  Hundert
jährlich  verzinslich,  für  mich  eingetragen.

Diese  Hypothekenforderung  nebst  den  Zinsen  vom
1.  April  1900  trete  ich  hiermit  an  den  Rentier  Wilhelm

Lehmann  zu  Berlin  ..  ..  straße  Nr.  ab.

Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung  der  Abtretung
  in  das  Grundbuch.

Berlin,  den  20.  März  1900.

Es  folgt  der-Beglaubigungsvermerk.

Wegen  der  Verfügung  des  Grundbuchrichters  vgl.  das  amtliche  Formular

in  Nr.  49.

Nr.  49.

Abtretung  einer  Hypothekenforderung  oder  Grundschuld
(§§  114  ff.,  §  1192  B.  G.  B.,  §§  13,  19,  26,  88  40  bis  42,  8  55

G68B.O.).

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß,

Gerichte.).

Königliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:

als  Richter.

#F###——

Eingegangen  am  .  ..  ten  ...  19  ..  mittags  .  Uhr

..  Minuten.
.....  ,den..ten...19..
Es  erschien  .....................  .......
—D..Etschienene.....  dem  Richter  bekannt.  —

—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde

D.

.  überreichte.  ..  —  Hypotheken=  —  Grundschuld  —
        <pb n="992" />
        920  Abtheilung  2:  Muster.

Brief  ..  vom  ..  .  ten  ..  .  und  —  erklärte

Im  Grundbuche  von  ...  Band  .  .  Blatt  Nr.—
ist  —  sind  in  Abtheilung  III  unter  Nr.  ..  —  Hypothek
—  Grundschuld  —  von  ..  ..  —  zu  ..  bom

Hundert  jährlich  verzinslich  —  für  ..  ..  eingetragen.
Diese  Hypothekenforderung  —  Grundschuld  —  trete
—  mit  den  .  Zinsen  seit  dem  ..  ten  19
an  d  ab  und  beantrage
die  Abtretung  in  das  Grundbuch  einzutragen  —  und
d  überreichten  —  Hypotheken=  —  Grundschuld-  —
Brief  de  .  auszuhändigen.  —
Die  Kosten
Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  .  .  Blatt
Nr.  ..  Abtheilung  III  Spalten  5  bis  7:
Zur  lfd.  Nr.  der  Eintragung:
.dAbgetreten  —  mit  den  Zinsen  seit  dem

.  ten  ...  19  .  an  ..  Eingetragen  am  ..  ten  ...
19
—  2.  Die  Abtretung  auf  de  ..  Briefe  zu  vermerken,  diese  ..  de
auszuhändigen.  —
—  3.  Bekanntmachung  von  .  ..
—a)d  Eligenthümer
—  b)  d  bisherige  Gläubiger
—  o)d  neue  Glaͤubiger

akten:

Nr.  50.

Abtretung  einer  Briefhypothek  mit  Aenderung  des  Zins-"
  satzes  und  der  Zahlungszeit.
UWVgl.-Theil  1  S.  518,  88  1153  ff.,  §§  873  ff.,  8  1119.B.  G.B.;
88  13,  19,  26,  88  40—42,  62  G.B.O.;  §  5  Geb.  O.  f.  Not.;  feruner
88  60,  21  Nr.  5,  42.  G.K.G.;  Tarifstelle  Nr.  2  und  Abs.  4,  Nr.  59,
71.  Nr.  2  St.  St.  G.i  8  12  Abs.  2  Allg.  Verf.  vom  20.  Nov.  1899.
        <pb n="993" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  921

Die  für  mich,  den  unterzeichneten  Rentier  Friedrich  Schulze,
auf  dem  zu  Berlin  in  der  ....  straße  Nr.  ....  belegenen,  im  Grundbuch
  des  Kgl.  Amtsgerichts  I  Berlin  von  den  Umgebungen  Bl.
Blatt  Nr.  verzeichneten  Grundstücke  in  der  3.  Abtheilung  Nr.  .  ..
eingetragene  Hypothekenforderung  von  6000  Mk.  (Sechstausend  Mark)
nebst  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900  trete  ich  hiermit  unter  Uebergabe
des  Hypothekenbriefs  an  den  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  hierselbst
......  straßeNr..—-ab.

Wir  die  Unterzeichneten,  der  Eigenthümer  Wilhelm  Müller
und  der  neue  Gläubiger  Heinrich  Lehmann,  vereinbaren  hinsichtlich
der  abgetretenen  Hypothekenforderung  folgende  Aenderungen.

Das  Kapital  ist  vom  1.  April  1900  ab  statt  der  bisherigen
4½  vom  Hundert  mit  4  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen
und  ohne  Kündigung  bei  pünktlicher,  d.  h.  innerhalb  der  ersten
8  Tage  eines  jeden  Quartals  erfolgender  Zinszahlung  am
1.  April  1910  zahlbar;  bei  nicht  pünktlicher  Zinszahlung
soll  das  Kapital  sofort  fällig  und  rückzahlbar  sein.  Wir
bewilligen  die  Eintragung  dieser  Aenderung  in  das  Grundbuch.

Ich,  der  unterzeichnete  Eigenthümer  beantrage  die  Löschung
des  ½  %  und  übernehme  die  Abtretungs=  und  Eintragungskosten.
  ,

Ich,  der  unterzeichnete  Erwerber  der  Hypothek,  überreiche
den  Hypothekenbrief  und  beantrage,  die  Abtretung  und  Aenderung
  der  Zins=  und  Zahlungsbedingungen  auf  Kosten  des.
Herrn  Müller  in  das  Grundbuch  einzutragen.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Vgl.  wegen  des  Stempels  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts
vom  27.  Oktober  1898,  J.  M.  Bl.  1899  S.  45ff.;  wegen  der  Berechnung  des
Werthes  ogl.  Blätter  für  Rechtspflege  im  Bezirk  des  Kammergerichts  1898

Aum.  2.  Die  Eintragung  wird  in  Abth.  III  Sp.  6—7  bewirkt  und  ist
auf  dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerken.  Hinsichtlich  der  herabgesetzten  Zinsen
hat  die  Löschung  auf  Antrag  des  Eigenthümers  zu  erfolgen  und  zwar,  wenn.
die  Zinsen  in  Sp.  4—4  eingetragen  waren,  in  der  Hauptspalte  Veränderungen
(Sp.7),  sodaß  der  Vermerk  lauten  könnte:

Der  Zinssatz  ist  vom  1.  April  1900  auf  4%  herabgesetzt  und  das
½/%%  seit  diesem  Tage  geläscht.

Hatte  gegenüber  der  Eintragung  in  Sp.  1—4  eine  Zinserhöhung  stattgesunden,
  welche  in  Spalte  Veränderungen  eingetragen  worden  war,  so  ist  das
zu  löschende  /½  %  in  der  Nebenspalte  Löschung  (Sp.  8)  einzutragen.
        <pb n="994" />
        922  2.  Abtheilung:  Muster.

Was  die  Aenderung  der  Zahlungszeit  betrifft,  so  wird  diese  ebenfalls  in
Spalte  Veränderungen  vermerkt.

Der  Vermerk  könnte  daher  bei  dem  obigen  Beispiel  ungefähr  solgender—
maßen  lauten:
Einzutragen  in  das  Grundbuch  des  Königl.  Amtsgerichts  1  Berlin
von  den  Umgebungen  Bd.  .  .  .  .  Blatt  Nr.  „Abth.  3  Sp.  5—.
6000  Mark  —  Sechstausend  Mark  —  abgetreten  mit  den  Zinsen
seit  dem  1.  April  1900  unter  Herabsetzung  des  Zinssatzes  auf  40,
und  gleichzeitiger  Aenderung  der  Rückzahlungsbedingungen,  bezüglich
  deren  auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  .  ..  ...  Bezug
genommen  wird,  an  den  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu
Berlin  straße  Nr.  .  ..  Von  den  Zinsen  ist  das  1½½%
seit  dem  1.  April  1900  gelöscht.
Eingetragen  an

Nr.  51.
Theilabtretung  (Briefhypothek.)

Vaol.  Theil  1  S.  556  ff.,  §  1151  ff.  B.  G.  B.;  88  60,  66  G.B.O.;
8  39  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  und  die  Citate  bei  Nr.  47.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen
  Bd.  X  Blatt  550  verzeichneten  Grundstück  ist  in  der  dritten
Abtheilung  unter  Nr.  2  eine  Forderung  von  Dreißigtausend  Mark  zu
4  ½  vom  Hundert  jährlich  verzinslich,  für  mich,  eingetragen.

Von  dieser  Hypothekenforderung  trete  ich  hiermit  den  Betrag  von
Zehntausend  Mark  nebst  Zinsen  vom  1.  April  1900  mit  dem  Vorrange
  vor  dem  Ueberrest  an  den  Rentier  Heinrich  Lehmann  zu
Berlin,  straße  Nr.  .  .  .  ab.

Ich  bewillige  die  Eintragung  der  Theilabtretung  in  das  Grundbuch
  und  beantrage:

1.  einen  Theilhypothekenbrief  herzustellen  und  denselben  dem
Rentier  Heinrich  Lehmann  auszuhändigen;

2.  den  bisherigen  Brief  an  mich  auszuhändigen;

3.  die  Kosten  von  mir  zu  erfordern.

Berlin,  den  20.  März  1900.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

–

Anm.  Wegen  der  Verfügung  s.  das  amtliche  Formular  in  der  folgenden
Nummer  und  wegen  des  zu  bildenden  Theilhypothekenbriefs  Anlage  O  S.  842.
        <pb n="995" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  923

Nr.  52.

Abtretung  eines  Theiles  einer  Hypothekenforderung  oder
Grundschuld  (58  1151ff.,  §  1192  B.G.B.,  88  13,  19,  26,  §§  40
bis  42,  88  55,  61  G.  BO.)

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)

Hönigliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

sn—n—nNNnn——————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  ...  19  ..  .  mittags  Uhr
..  Minuten.

Es  erschen

—  D.  .  Erschienene  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde

lrtr-no  —  überreichte  einen  —  Hypotheken=  —  Grundschuld-
  —  Brief  vom  .  .  .  ten  ...  .  nnd  —  erklärte:
Im  Grundbuche  von  ..  ...  Band  .  ..  Blatt  Nr.

ist  in  Abtheilung  III  unter  Nr.  .  ..  eine  —  Hypothek  —
Grundschuld  —  von  —  zu  vom  Hundert  jährlich  verzinslich
  —  für  ..  eingetragen.

Von  dieser  —  Hypothekenforderung  —  Grundschuld  —
trete  .  .  den  Betrag  von  .  .  .  H  (in  Buchstaben:
.Mark  .  Pfennig)  —  mit  den  .  Range
dem  Reste  —  und  —  mit  den  .  Zinsen  seit  dem  ..  ten

.  19  .  an  d  .  .  ab  und  beantrage
die  Theilabtretung  —  und  das  Rangverhältniß  in  das
—  Grundbuch  einzutragen  —  den  Theil-—  Hypotheken=
  —  Grundschuld=  —  Brief  de  .  auszuhändigen,
sowie  den  bisherigen  Brief  de  ..  .  auszuhändigen.  —
Die  Kosten
Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  Band  .  Blatt

Abtheilung  III,  Spalte  5  bis  7:
        <pb n="996" />
        924  2.  Abtheilung:  Muster.

Zur  lfdr.  Nr.  der  Eintragung:

l.  W  Mark  Pfennig  abgetreten

  —  mit  dem  ..  Range  dem  Reste  —  und  —  mit

den  ...  Zinsen  seit  dem  ..  tten  19  .  .  an.
Eingetragen  am  .  ..  ten  ....  19

—  2.  Auf  dem  bisherigen  Briefe  die  Theilabtretung  —  das  Rang—
verhältniß  —  und  die  Höhe  der  Restforderung  zu  vermerken,

·  derBriefsodannde........  auszuhändigen.  —
—  3.  Ueber  den  Theilbetrag  ist  ein  Theilbrief  herzustellen  und  de
........  auszuhändigen.  —

—  4.  Bekanntmachung  an  .  .  ...
—  a)  d  .  .  Eigenthümer
—  b)  d  .  .  bisherige  Gläubiger
—  c)  d.  .  neue  ..  Gläubiger
—  5.  Nachricht  wegen  der  Mithaftung  zu  den  folgenden  Grundakten:

Nr.  53.
Abtretung  einer  Hypothek  des  Eigenthümers.

Vgl.  Theil  1  S.  570,  §8  1143,  1177  Abs.  2  B.  G.B.  und  die
Citate  bei  Nr.  50.

Auf  dem  zu  Berlin  in  dern  straße  Nr.  3  belegenen  im
Grundbuch  des  Kgl.  Amtsgerichts  I  von  den  Umgebungen  Bl.
Blatt  Nr.  verzeichneten  Grundstück  ist  in  Abth.  III  unter  Nr.  2
eine  Hypothek  von  20  000  Mk.  (Zwanzigtausend  Mark)  zu  4  vom
Hundert  jährlich  verzinslich  für  den  Kaufmann  Heinrich  Lehmann
zu  Berlin  eingetragen.

Diese  Hypothekenforderung,  welche  auf  mich,  den  Eigenthümer
des  Grundstücks,  dadurch  übergegangen  ist,  daß  ich  dieselbe  als  nichtpersönlicher
  Schuldner  bezahlt  habe,  trete  ich  hiermit  mit  den  Zinsen
seit  dem  1.  April  1900  an  den  Rentier  Gustav  Schultze  zu  Berlin
...  straße  Nr.  .  .  ab  und  beantrage:

die  Abtretung  in  das  Grundbuch  einzutragen  und  den  hiermit
überreichten  Hypothekenbrief  an  den  neuen  Gläubiger  auszuhändigen.
  Die  Kosten  übernehme  ich.

Notariell  beglaubigte  Quittung  vom  .  .  ..  und  notariellen  Kaufvertrag
  vom  ..  .  betr.  die  lastenfreie  Verschaffung  des  Eigenthums
des  belasteten  Grundstückes  an  mich  füge  ich  bei.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.
        <pb n="997" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  925

Nr.  54.

Abtretung  einer  Eigenthümerhypothek  unter  Umwandlung
in  eine  neue  Hypothek  (88  1177  Abs.  1,  1198  B.  G.  B.,  88  13,
19,  40  bis  42,  88  55,  65  G.B.O.).

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)

Hönigliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  ...  19  ..  mittags  UÜbhr
..  .  Minuten.
.....  ,den.ten.19.
Es  erschen

—  D.  Erschienene  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  .  Erschienenen  wurde
D  .  —  überreichte  einen  Hypothekenbrief  vom  ..  ten  ..
—  und  —  erklärte
Auf  de  —  mir  —  uns  —  gehörenden,  im  Grundbuche
von  ..  ..  Band  .  .  Blatt  Nr.  Pvefzeichneten
Grundstücke  ..  ist  in  Abtheilung  III  unter  Nr.
eine  Hypothek  von  .  .  ..  4  —u
vom  Hundert  jährlich  verzinslich,  —  ff
eingetragen,  die  aber  unter  Verwandlung  in  eine  Grundschuld
  auf  —  mich  —  uns  —  dadurch  übergegangen

ist,  bh54s4s4s4ee
bekenen  —  von  —  de
i  n.  MA.  .  (in  Buchstaben
Mark.  .  Pfennig)  —  als  Darlehen  empfangen  zu  haben.—
—  welche  de  aus  schulde  als

Darlehen  zu  schulden.  —
Dieses  Kapital  soll  vom  ..  ten  ...  19  .  .  ab  mit  jährlich
..  vom  Hundert  in  jährlichen  —  am  Ersten  jedes
Kalender  jahrs  fälligen  —  Theilen  verzinst  werden.
—  Die  —  Rückzahlung  soll  ..  Monate  nach  Kündigung
        <pb n="998" />
        926

2.  Abtheilung:  Muster.

erfolgen  —  die  Kündigung  aber  de  Gläubiger
wenn  die  Zinsen  innerhalb..  nach  der  Fälligkeit
gezahlt  werden,  nicht  früher  als  zum  ..  ten.  19
gestattet  sein.  —

Die  oben  bezeichnete  Grundschuld  trete  .  —  mit

den  Zinsen  seit  dem  .  .  .  ten  ...  19  .  .  an  d.
in  ....  ab  und  wandele  .  .  .  sie  zugleich  in  eine
Hypothek  für  die  angegebene  Forderung  um.

.  bewillige  und  beantrage
die  Abtretung  und  Umwandlung  in  das  Grundbuch
einzutragen  —  und  den  —  an  Stelle  des  bia  beriten
Briefes  neu  zu  ertheilenden  —  Hypothekenbrief  de
—  die  alte  Schuldurkunde  aberdeied
auszuhändigen.  —

Die  Kosten

Verfügung.

1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  .  .  Blatt

Abtheilung  III,  Spalten  5  bis  7:

Zur  lfd.  Nr.  der  Eintragung:

A.  .  4

Abgetreten  mit  den  ..  Zinsen  seit  dem  ..  ten  ...  19..

an  .  ..  unter  Umwandlung  der  zuächst  als  Grundschuld
  auf  d..  Eigenthümer  böbergegangenen
Hypothek  in  eine  Hypothek  für  eine  Forderung  aus
einem  Darlehen  —  mit  denselben  Zinsen  und  Bedingungen

  —

Eingetragen  am  ...  e.  19

—  2.  Hinsichtlich  de  Hypothekenbrief  und  der  Schuldurkunde

wird

angeordnet:

—  3.  Bekanntmachung  an
—  àa)  d  Eigenthümer
—  b)  d  neue  Gläubiger
—  c)  d  frühere  Gläubiger
—  4.  Nachricht  wegen  2  der  t  Mithaftung  zu  den  folgenden  Grundakten:
        <pb n="999" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  927

Nr.  55.
Abtretung  einer  Eigenthümergrundschuld  unter  Umwandlung
  derselben  in  eine  neue  Hypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  467,  562,  570,  8  1177  Abs.  1  B.  G.B.;
&amp;amp;  13,  19  40—42,  55,  65,  67,  68  G.B.O.  §  66  G.K.G.,  Tarifstelle
  Nr.  58  I.  St.  St.G.,  vgl.  die  Citate  bei  Nr.  50.

1.  Auf  dem  mir  gehörigen,  zu  Berlin-  straße  Nr.
belegenen,  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen  Bd.  VI  Blatt  Nr.  10
verzeichneten  Grundstück  ist  in  der  dritten  Abtheilung  unter  Nr.  2  für
den  Rentier  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin,  ..  straße  Nr.
eine  zu  4  ¼  verzinsliche  Hypothek  von  20  000  Mk.  eingetragen,  welche
unter  Verwandlung  in  eine  Grundschuld  dadurch  auf  mich  übergegangen
ist,  daß  ich  laut  anl.  notarieller  Quittung  den  Gläubiger  befriedigt  habe.

2.  Ich  bekenne,  von  dem  Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu  Berlin
..  straße  Nr.  20  000  Mk.  (in  Buchstaben:  Zwanzigtausend  Mark)
als  Darlehen  empfangen  zu  haben.

Dieses  Kapital  soll  vom  1.  April  1900  mit  jährlich  4  vom
Hundert  in  vierteljährlichen,  am  ersten  Tage  jedes  Kalendervierteljahrs
fälligen  Theilen  verzinst  werden.  Die  Rückzahlung  soll  6  Monate  nach
Kündigung  erfolgen,  die  Kündigung  aber  dem  Gläubiger,  wenn  die
Zinsen  innerhalb  der  ersten  8  Tage  des  Kalendervierteljahrs  gezahlt
werden,  nicht  früher  als  zum  1.  Oktober  1904  gestattet  sein,  während
sie  dem  Schuldner  in  keinem  Falle  früher  als  zum  1.  Oktober  1904
gestattet  ist.  Werden  die  Zinsen  nicht  innerhalb  der  ersten  8  Tage
des  Kalendervierteljahrs  gezahlt,  so  tritt  auf  Verlangen  des  Gläubigers
die  sofortige  Fälligkeit  des  Kapitals  ein.

3.  Die  zu  1  bezeichnete  Grundschuld  von  20  000  Mk.  nebst  den
auf  4  vom  Hundert  jährlich  herabgesetzten  Zinsen  vom  1.  April  1900
trete  ich  hiermit  an  den  Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu  Berlin
.  .  .  Straße  Nr.  bb,  indem  ich  diese  Grundschuld  wiederum  in
eine  Hypothek  für  die  zu  2  bezeichnete  Forderung  umwandele.  Gleichzeitig
  bestimme  ich  Folgendes:

a)  Wenn  der  neue  Gläubiger  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks
die  Hypothek  kündigt,  ohne  den  Hypothekenbrief  vorzulegen,
so  ist  der  Eigenthümer  nicht  berechtigt,  aus  diesem  Grunde
die  Kündigung  zurückzuweisen.

b)  Bei  Fälligkeit  der  Forderung  ist  auf  Verlangen  des  Eigenthümers
  der  Gläubiger  verpflichtet,  gegen  Empfang  des  Betrages,
  für  welchen  das  Grundstück  haftet,  die  Hypotheken-
        <pb n="1000" />
        928  2.  Abtheilung:  Muster.

forderung  ohne  Gewährleistung  und  auf  Kosten  des  Eigenthümers
  an  einen  von  diesem  zu  benennenden  Dritten  abzutreten.


4.  Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung  der  Abtretung,  der
Aenderung  des  Zinssatzes,  der  Zahlungsbestimmungen  und  der
Umwandlung  in  das  Grundbuch,  sowie  die  Ertheilung  eines  neuen
Hypothekenbriefs  und  Aushändigung  desselben  an  den  neuen  Gläubiger
Heinrich  Lehmann.

Die  Kosten  trage  ich.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Ein  anderes  Beispiel  der  Umwandlung  einer  Grundschuld  in  eine
Hypothek  ist  folgendes:

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  daselbst  von  den
Umgebungen  Band  VI  Blatt  Nr.  100  verzeichneten  Grundstück  ist  für  mich

Abtheilung  III  Nr.  2  eine  Eigenthümer-Grundschuld  von  20  000

Mark  (Zwanzigtausend  Mark),  verzinslich  zu  4%  in  halbjährlichen

  Raten  vom  1.  Oktober  1900  und  zahlbar  gegen  dreimonatliche

  Kündigung  eingetragen.

Ich  bekenne  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin  ein
Darlehn  in  gleicher  Höhe  und  zu  demselben  Zinssatz  und  Rückzahlungsbedingungen,
  wie  sie  bei  der  Grundschuld  im  Grundbuche  vermerkt
sind,  zu  verschulden  und  trete  ihm  die  vorgedachte  Grundschuld  nebst
Zinsen  vom  20.  März  1900  unter  Ueberreichung  des  Briefes  mit  der
Maßgabe  ab,  daß  dieselbe  für  die  gedachte  Forderung  in  eine  Hypothek
von  gleichem  Betrage  und  gleichen  Zins=  und  Zahlungs-Modalitäten
umgewandelt  werde.

Ich  bewillige  und  beantrage  die  Umwandlung  der  eingangs  erwähnten
  Eigenthümergrundschuld  in  eine  Hypothek  von  gleichem  Betrage
und  zu  denselben  Zins=  und  Zahlungsmodalitäten  für  den  Kaufmann
Heinrich  Lehmann  und  Aushändigung  des  Briefes  an  denselben.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Der  Eintragungsvermerk  würde  lauten  können:

Abth.  III,  Spalte  5—7  zur  lfd.  Nummer.
20  000  Mark  —  Zwanzig-Tausend  Mark  —  abgetreten  mit  den
Zinsen  seit  dem  20.  März  1900  an  den  Kaufmann  Heinrich
Lehmann  zu  Berlin  straße  Nr.  .  ...  unter  Umwandlung
  in  eine  Hypothek  für  eine  Darlehnsforderung  mit  denselben
  Zinsen  und  ahunasbedingungen,  unter  Bezugnahme  auf
die  Eintragungsbewilligmng  vom

Eingetragen  am.
        <pb n="1001" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  929

Nr.  66.

Ersatz  einer  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,
durch  eine  andere  unter  Eintritt  eines  neuen  Gläubigers.

Vgl.  Theil  I  S.  469,  §  1180  Abs.  2,  88  65,  67,  68  G.  BO.  8  5
der  G.O.  f.  N.,  §  43  Nr.  4,  60,  63,  66  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  58  1
St.  St.G.  vgl.  ferner  die  Citate  bei  Nr.  50.

Auf  meinem  zu  Berlin  gelegenen,  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen
  Band  VII,  Blatt  Nr.  400  verzeichneten  Grundstück  ist  in
der  III.  Abtheilung  unter  Nr.  4  eine  Baugelderforderung  von  10  000  Mk.,
in  Buchstaben  Zehn  Tausend  Mark,  zu  5  vom  Hundert  jährlich  verzinslich
  für  die  Hypothekenbank  Aj.B.  eingetragen.

Ich  bekenne,  dem  Architekten  Friedrich  Müller  für  die  Fertigstellung
  des  auf  diesem  Grundstücke  befindlichen  Gebäudes  einen  gleich
hohen  Betrag  zu  verschulden.  Dieses  Kapital  soll  vom  1.  April  1900
mit  jährlich  4  vom  Hundert  in  vierteljährlichen,  am  ersten  Tage  jeden
Kalendervierteljahres  fälligen  Theilen  verzinst  werden.  Die  Rückzahlung
soll  6  Monate  nach  Kündigung  erfolgen,  die  Kündigung  aber  dem
Gläubiger,  wenn  die  Zinsen  innerhalb  der  ersten  acht  Tage  des  Kalendervierteliahres
  bezahlt  werden,  nicht  früher  als  zum  1.  Oktober  1903
gestattet  sein,  während  sie  dem  Schuldner  in  keinem  Falle  früher  als
zu  dem  letztgenannten  Termin  gestattet  ist.  Werden  die  Zinsen  nicht
innerhalb  der  ersten  acht  Tage  des  Kalendervierteljahres  gezahlt,  so
tritt  auf  Verlangen  des  Gläubigers  die  sofortige  Fälligkeit  des
Kapitals  ein.

Ich  bewillige  und  beantrage:

1.  die  Umschreibung  der  für  die  Hypothekenbank  A.G.  eingetragenen
Baugelderhypothek  auf  den  Namen  des  Architekten  Friedrich  Müller
mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  Baugelderforderung  die  vorgedachte
  Forderung  gesetzt  wird,

2.  einen  neuen  Brief  zu  ertheilen  und  dem  Gläubiger  Herrn
Architekten  Friedrich  Müller  auszuhändigen.

3.  Ferner  beantrage  ich  das  1%  zu  löschen.

Ich,  der  unterzeichnete  Vorstand  der  Hypothekenbank  A.G.  stimme
dieser  Aenderung  bei  und  überreiche  den  Hypothekenbrief.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Der  Vermerk  im  Grundbuch  wird  lauten  Abth.  III,  Sp.  Veränderung:
Umgeschrieben  für  den  Architekten  Herrn  Friedrich  Büller  mit
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.
        <pb n="1002" />
        930  2.  Abtheilung:  Muster.

der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  bisherigen  Forderung  eine  seit
dem  1.  April  1900  zu  4  vom  Hundert  verzinsliche  Forderung  gesetzt
ist  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  .  ..  ...
Von  den  Zinsen  ist  das  1%  seit  dem  1.  April  1900  gelöscht.
Eingetragen  an

Vgl.  noch  Bl.  f.  R.  1900  S.  31.

Nr.  57.

Aenderung  einer  Hypothek  durch  Wechsel  der  persönlichen
Forderung.
Vgl.  Theil  1  S.  469,  8§  1180,  1119  B.  G.B.  8  65  Abs  2
G.  B.O.;  §  12  der  Verf.  vom  20.  November  1899,  §  5  G.O.  f.  N.,
§§  33  ff.,  60,  66  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  58  1  St.  St.G.

Vor  dem  unterzeichneten  Notar  im  Bezirke  des  Königl.  Kammergerichts
  zu  Berlin  erschienen  heute:
1.  der  Hypothekenmakler  Ernst  Müller,
2.  der  Bauunternehmer  Fritz  Heinrich,
beide  zu  Berlin  Andreasstraße  70  wohnhaft  und  persönlich  bekannt.
Der  Erschienene  zu  2)  erklärte:

Auf  meinem  zu  Berlin  gelegenen,  im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt
  Band  X  Blatt  Nr.  300  verzeichneten  Grundstück  ist  in  der
3.  Abth.  unter  Nr.  4  eine  Buchhypothek  für  eine  dem  Erschienenen  zu
1)  zustehende  Baugelderforderung  von  100000  Mk,  in  Buchstaben
Hunderttausend  Mark  nebst  4%  Zinsen  eingetragen.

Ich  bekenne,  demselben  ein  Darlehen  in  dieser  Höhe  zu  5  vom
Hundert  jährlich  verzinslich  seit  dem  1.  April  1900  zu  verschulden,
rückzahlbar  sechs  Monate  nach  einer  nur  an  den  Kalendergquartalstagen
  zulässigen  Kündigung.

Die  Erschienenen  erklärten,  daß  sie  hiermit  die  Ausschließung  der
Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  aufheben.

Sie  bewilligen  und  beantragen:

an  Stelle  der  Baugelderforderung  die  vorbezeichnete  Darlehensforderung
  verzinslich  zu  5%  jährlich  seit  dem  1.  April  1900  und
rückzahlbar  sechs  Monate  nach  einer  nur  an  den  Kalenderquartalstagen
zulässigen  Kündigung  zu  setzen,  die  Aufhebung  der  Ausschließung  der
Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  einzutragen  und  den  zu  bildenden
Hypothekenbrief  an  den  Erschienenen  zu  1)  auszuhändigen.

Kosten  sind  von  dem  Erschienenen  zu  2)  zu  erfordern.
        <pb n="1003" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  931

Anm.  1.  Der  Notar  wird  diese  Urkunde  beim  Gericht  einreichen  mit  dem
Antrag,  die  entsprechenden  Eintragungen  zu  bewirken.

Anm.  2.  Wäre  eine  Briefhypothek  eingetragen,  so  hätte  der  Brief  mit
eingereicht  und  die  Ersetzung  der  Forderung  durch  eine  andere  auf  demselben
vermerkt  werden  müssen,  sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt
  wurde  §§  65,  67  G.B.O.

Anm.  3.  Die  Verfügung  kann  lauten:  Abth.  III,  Sp.  Veränderung:

An  die  Stelle  der  Baugelderforderung  ist  eine  mit  5%  seit  1.  April  1900
verzinsliche,  6  Monate  nach  einer  nur  an  den  Kalenderquartalstagen
zulässigen  Kündigung  rückzahlbare  Darlehnsforderung  getreten.

Die  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  ist  aufgehoben.
Eingetragen  am  ..  .  ..  ..

Das  Grundbuchamt  verfügt  ferner,  daß  ein  Hypothekenbrief  zu  bilden  und
derselbe  nach  vorhergehender  Zahlung  der  Kosten  an  den  Gläubiger  zu  übersenden
  ist.

Nr.  58

Umwanvlung  der  Brief=  in  eine  Buchhypothek.  (Vereinbarung
  über  nachträgliche  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes.)

Vgl.  Theil  I  Seite  467,  §  1116  Abs.  2  B.  G.B.  und  §  69
G.  B.O.,  §  62  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  712  St.  St.G.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt,
  Band  VI,  Blatt  Nr.  600  verzeichneten  Grundstücke  ist  für  den
Rentier  Heinrich  Lehmann  eine  Hypothek  von  100000  Mk.  eingetragen.


Wir  bewilligen  und  beantragen  unter  Ueberreichung  des  über  diese
Post  bewilligten  Hypothekenbriefs  die  Eintragung  der  nachträglichen
Ausschließung  des  Briefes.

Ich,  der  unterzeichnete  Pfandgläubiger,  stimme  der  Ausschließung  zu.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  Die  Eintragung  würde  in  Sp.  Veränderungen  zu  der  betr.  Post
in  folgender  Form  bewirkt  werden  können:

Die  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  ist  nachträgüch
vereinbart.

Der  eingereichte  Brief  ist  vom  Grundbuchamt  unbrauchbar  zu
machen,  die  mit  demselben  verbundene  Schuldurkunde  abzutrennen
und  zurückzugeben.

Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S  9  Nr.  21.
59#
        <pb n="1004" />
        932  2.  Abtheilung:  Muster.

Nr.  59.

Umwandlung  der  Buch=  in  eine  Briefhypothek.
(Vereinbarung  nachträglicher  Briefertheilung.)

Vgl.  Theil  I  S.  467,  §  1116  Abs.  2  B.  GB.;  8  65  G.B.  O,
§  62  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  712  St.  St.  G.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen  im  Grundbuch  von  der  Friedrichstadt,
  Bd.  VI,  Blatt  Nr.  600  verzeichneten  Grundstücke  ist  für  den
Rentier  Heinrich  Lehmann  eine  Hypothek  von  100000  Mark  mit
dem  Vermerk  eingetragen,  daß  die  Ertheilung  eines  Briefes  ausgeschlossen
  ist.  »

Wir,  Eigenthümer  und  Gläubiger,  bewilligen  und  beantragen  die
Eintragung  der  Aufhebung  dieser  Ausschließung  unter  Erfordern  der
Kosten  von  dem  unterzeichneten  Eigenthümer.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk:

Anm.  1.  Die  Aushändigung  an  den  Gläubiger  folgt  aus  §  60  Abs.  1
R.G.B.O.,  weil  hier  der  Fall  der  nachträglichen  Ertheilung  eines  Briefes  vorliegt.


Anm.  2.  Die  nachträgliche  Briefertheilung  wird  in  der  dritten  Abth.
Sp.  Veränderungen  (5—7)  vermerkt,  z.  B.  in  der  Form  „die  Ausschließung
der  Ertheilung  eines  Briefes  ist  aufgehoben“.

Anm.  3.  Der  Grundbuchrichter  hat  ferner  zu  verfügen,  daß  ein  Hypothekenbrief
  zu  ertheilen,  mit  der  Schuldurkunde  durch  Schnur  und  Siegel  zu
verbinden  und  dem  Gläubiger  auszuhändigen  ist.  Beglaubigte  Abschrift  der
Schuldurkunde  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen.

Nr.  60.
Umwandlung  einer  Hypothek  in  eine  Grundschuld.

Vgl.  Theil  I  S.  467,  88  1198,  873  f.  B.  G.  B.  §  65  G.B.O.,
§  12  Verfügung  vom  20.  November  1899,  88  43,  66  G.K.G.,  Tarifstelle
  Nr.  712  St.  St.G.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  in  dem  Grundbuche  von  den  Umgebungen,
  Band  ..  Blatt  Nr.  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  Abtheilung
  III,  Nr.  2

für  mich,  den  Unterzeichneten,  Kaufmann  Heinrich  Müller
zu  Berlin,  ein  Kaufgelderrest  von  60000  Mark  nebst  4½%
Zinsen  als  Briefhypothek  eingetragen.
        <pb n="1005" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  933

Ich,  der  unterzeichnete  Eigenthümer  des  vorgedachten  Grundstücks,
  Wilhelm  Lehmann  zu  Berlin,  bewillige  hiermit  die
Umwandlung  dieser  Hypothek  in  eine  Grundschuld  unter  den
bisherigen  Verzinsungs=  und  Zahlungsbedingungen.

Wir  bewilligen  und  beantragen  beide  unter  Ueberreichung
des  Hypothekenbriefs  die  Umschreibung  dieser  Hypothek  in  eine
Grundschuld  und  Aushändigung  des  Briefes  an  den  Gläubiger
Heinrich  Müller.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Die  Verfügung  des  Grundbuchrichters  könnte  lauten:

Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  den  Umgebungen,  Band  Blatt
Nr.  .  .  Abtheilung  III,  Spalten  5/7.
Zur  lfd.  Nummer  60  000  M.  umgewandelt  in  eine

Grundschuld  zu  den  bisherigen  Zahlungs=  und  Kündigungsbedingungen.
Eingetragen  am  .  .  .  .  ...

Hinsichtlich  des  Hypothekenbriefs  und  der  Schuldurkunde  wird  angeordnet,
daß  die  letztere  abzutrennen  und  die  Umwandlung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken
  ist.

Nachricht  von  der  Eintragung  erhalteon  «

Nr.  61.

Umwandlung  einer  Buchgrundschuld  in  eine
Briefgrundschuld.
Vgl.  Theil  1  S.  467,  §§  1192,  1116  Abs.  2  B.  G.B.,  §  65
G.  B.  O.,  vgl.  Citate  bei  Nr.  59.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen  im  Grundbuch  von  den  Umgebungen
Band  IV,  Blatt  Nr.  100  verzeichneten  Grundstücke  sind  30000  Mark,
in  Buchstaben  Dreißigtausend  Mark,  Grundschuld  mit  4  vom  Hundert
jährlich  verzinslich,  rückzahlbar  6  Monate  nach  erfolgter  Kündigung
mit  dem  Vermerk  eingetragen,  daß  die  Ertheilung  eines  Briefes  ausgeschlossen
  ist.

Wir,  die  unterzeichneten  Eigenthümer  und  Gläubiger  bewilligen
und  beantragen:

in  das  Grundbuch  einzutragen,  daß  die  Ausschließung  der  Ertheilung
eines  Briefes  aufgehoben  und  der  zu  ertheilende  Grundschuldbrief  an
mich,  den  unterzeichneten  Gläubiger  Wilhelm  Lehmann,  unmittelbar
ausgehändigt  werde.

Es  folgt  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  Vgl.  wegen  des  Eintragungsvermerks  Anm.  1—3  bei  Nr.  59.
        <pb n="1006" />
        934  2.  Abtheilung:  Muster.

Nr.  62.
Umwandlung  einer  Grundschuld  in  eine  Rentenschuld.

Vgl.  Theil  I  S.  467,  739,  746,  88  1199  ff.  1203  B.  G.B,
88  29,  30,  65,  70  G.  B.O.,  §§  43,  60  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  71
St.  St.  G.

Auf  dem  dem  unterzeichneten  Maurermeister  Friedrich  Schultze
gehörigen  in  Berlin  belegenen  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen
Band  IV,  Blatt  Nr.  100  verzeichneten  Grundstücke  ist  eine  Grundschuld
  von  10000  Mark,  in  Buchstaben  Zehntausend  Mark,  mit  4
vom  Hundert  jährlich  verzinslich  und  3  Monate  nach  Kündigung  rückzahlbar
  für  den  unterzeichneten  Rentier  Friedrich  Klein  zu  Lobau
eingetragen.  Die  Ertheilung  eines  Briefes  ist  ausgeschlossen  gewesen.

Wir  vereinbaren,  daß  diese  Grundschuld  umgewandelt  werde  in  eine
Rentenschuld  von  jährlich  400  Mark,  in  Buchstaben  Vier  Hundert  Mark,
vom  1.  April  1900  ab,  in  vierteljährlichen  Theilen  am  ersten  eines
jeden  Kalendervierteljahrs  in  der  Wohnung  des  Rentenempfängers  zu
zahlen,  mit  10000  Mark,  in  Buchstaben  Zehn  Tausend  Mark,  ablösbar.

Die  Ertheilung  eines  Rentenschuldbriefs  ist  ausgeschlossen.

Wir  beantragen  die  Eintragung  der  Umwandlung  in  das  Grundbuch.

Die  Kosten  sind  von  dem  unterzeichneten  Eigenthümer  einzuziehen.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Nr.  63.

Umwandlung  einer  Sicherungshypothek  in  eine
gewöhnliche  Hypothek.
Vgl.  §  1186  B.  G.B.,  §§  13,  19,  40,  56  G.B.O.,  8  5  G.O  f.N.
88  43,  60,  66  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  712  St.  St.G.

Ich  bewillige,  daß  die  auf  meinem  zu  Berlin  belegenen,  im
Grundbuch  von  den  Umgebungen  Band  IV,  Blatt  Nr.  100  verzeichneten
  Grundstücke  für  den  Kaufmann  Wilhelm  Lehmann  zu
Berlin  eingetragene  Sicherungshypothek  von  10000  Mk.  nebst  4%
Zinsen  in  eine  gewöhnliche  Hypothek  umgewandelt  und  der  zu  ertheilende
Hypothekenbrief  dem  Gläubiger  ausgehändigt  werde.

Die  Kosten  sind  von  mir  zu  erfordern.

Ich,  der  unterzeichnete  Gläubiger,  Wilhelm  Lehmann,  beantrage
die  Eintragung  dieser  Umwandlung  im  Grundbuch.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.
        <pb n="1007" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  935

Der  Vermerk  im  Grundbuch  Abth.  III  Spalte  Veränderungen  kann  lauten:
Umgewandelt  in  eine  gewöhnliche  Hypothek.  Eingetragen  am

Nr.  64.
Umwandlung  einer  Kautionshypothek  in  eine  gewöhnliche
  Hypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  694,  §  1190  B.  G.B.,  Tarifstelle  Nr.  581
St.  St.  G.,  vgl.  im  Uebrigen  die  Citate  bei  Nr.  63.u.  R.E.  Bd.37  S.  219  ff.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt
  Band  III  Blatt  Nr.  200  eingetragenen  Grundstück  ist  für  die
offene  Handelsgesellschaft  Heinrich  Müller  &amp;amp;  Co.  zu  Berlin  eine
Kautionshypothek  von  100  000  Mk.,  in  Buchstaben  Hundert  Tausend
Mark,  für  alle  Verbindlichkeiten,  welche  derselben  aus  ihrer  Geschäftsverbindung
  mit  dem  Maurermeister  Hermann  Schultze  zu  Berlin
erwachsen  werden,  eingetragen.

Ich,  der  unterzeichnete  Eigenthümer  des  Grundstücks,  Maurermstr.
Hermann  Schultze  bewillige  und  beantrage,  unter  Uebernahme  der
Kosten  und  Stempel,  die  Umwandlung  dieser  Kautionshypothek  in  eine
gewöhnliche  Hypothek  für  die  zu  Gunsten  der  offenen  Handelsgesellschaft
Heinrich  Müller  &amp;amp;  Co.  aus  jener  Geschäftsverbindung  mit  mir  festgestellte
  Forderung  von  100000  Mk.,  in  Buchstaben  Hundert  Tausend
Mark,  welche  ich  bekenne,  der  genannten  Handelsgesellschaft  als  Darlehen
zu  verschulden,  mit  der  Verpflichtung,  das  Kapital  seit  1.  Januar  1900
mit  4¾  %  jährlich  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  in  gleichen  Theilen
zu  verzinsen  und  6  Monate  nach  Kündigung  zurückzuzahlen.

Der  zu  ertheilende  Hypothekenbrief  ist  an  die  offene  Handelsgesellschaft
  Heinrich  Müller  &amp;amp;  Co.  auszuhändigen.

Wir,  die  unterzeichneten  Inhaber  der  Handelsgesellschaft  Heinrich
Müller  &amp;amp;  Co.  nehmen  diese  Erklärungen  an  und  stimmen  allen  vorstehenden
  Anträgen  zu.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Aum.  1.  Die  Zustimmung  des  persönlichen  Schuldners  oder  der  nacheingetragenen
  Realgläubiger  ist  nicht  erforderlich,  vorausgesetzt  daß  der  Höchstbetrag
  nicht  überschritten  wird.  So  auch  im  bisherigen  Preußischen  Recht,
Turnau  Seite  385,  Achilles  Seite  165,  Dernburg  Pr.  Pr.  R.  Band  J
Seite  821,  R.  E.  Band  V  Seite  234.

Anm.  2.  Würde  die  Umschreibung  in  eine  gewöhnliche  Hypothek  von
geringerem  Umfange  erfolgen,  so  würde  hinsichtlich  des  Theilbetrages,  der  von
dem  Eigenthümer  getilgt  ist,  eine  Erklärung  des  Gläubigers  abzugeben  sein,
daß  derselbe  den  Uebergang  dieser  Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  anerkennt.
        <pb n="1008" />
        936  2.  Abtheilung:  Muster.

Bei  der  Umwandlung  in  eine  Briefhypothek  müßte  ein  Haupt=  und  Theilbrief
  gebildet  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Theilbetrag,  den  der  Eigenthümer
getilgt  hat,  im  Grundbuch  gelöscht  werden  soll.

Nr.  65.

uUmwandlung  einer  Sicherungshypothek  in  eine
Grundschuld.
Vgl.  Theil  I  S.  467,  88  1186,  1119  B.  G.B.,  Tarifstelle  Nr.  59,
71  St.  St.  G.,  vgl.  Citate  bei  Nr.  63  und  Anm.  bei  Nr.  64.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen
  Band  IV  Blatt  Nr.  100  verzeichneten  Grundstücke  ist  eine
zu  4  %  jährlich  verzinsliche  gegen  6  monatliche  Kündigung  zahlbare
Darlehnsforderung  von  10  000  Mk.  in  Buchstaben  Zehn  Tausend
Mark  für  den  Rentier  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin  als  Sicherungshypothek
  eingetragen.

Irch  bewillige  und  beantrage  die  Umwandlung  dieser  Hypothek
in  eine  Grundschuld  vom  gleichen  Betrage,  jedoch  vom  1.  April  1900
ab  mit  5  vom  Hundert  jährlich  verzinslich,  nach  vierwöchentlicher
Kündigung  am  jedesmaligen  Wohnorte  des  Gläubigers  zahlbar  und
Aushändigung  des  zu  bildenden  Grundschuldbriefs  an  den  Gläubiger.

Ich,  der  unterzeichnete  Gläubiger,  nehme  diese  Erklärungen  an
und  trete  den  Anträgen  des  Eigenthümers  bei.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Im  Grundbuch  wird  der  Vermerk,  wie  folgt,  einzutragen  sein:
Abth.  III  Sp.  Veränderung:  10000  Mark,  in  Buchstaben  Zehn
Tausend  Mark,  umgewandelt  in  eine  mit  5  vom  Hundert  jährlich  seit
1.  April  1900  verzinsliche  Grundschuld  unter  Bezugnahme  auf  die
Eintragungsbewilligung  vom  .  .  ...  Eingetragen  am  .  .  ..  .
Ferner  ist  die  Ertheilung  des  Grundschuldbriefs  zu  verfügen.

Nr.  66.

Verpfändung  einer  Hypothek.
Vgl.  Theil  I  S.  580,  §§  1154,  1274  ff.  B.  G.  B.,  88  13,  19,
26,  Abs.  2,  40,  42,  55,  62  G.B.  O,  §  11  Nr.  1  Verf.  vom
20.  November  1899,  §  5  G.O.  f.  Not.,  88  42,  60  G.K.G.;  Tarisstelle
Nr.  59  St.  St.G.

Auf  dem  zu  Berlin,  Friedrichstr.  Nr.  belegenen,  im  Grundbuche
  des  Königl.  Amtsgerichts  I  zu  Berlin  von  der  Friedrichstadt,
Bd.  6  Nr.  374  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  der
        <pb n="1009" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  937

III.  Abtheilung  unter  Nr.  1  eine  Forderung  von
100000  Mkt.  sage  Einhunderttausend  Mark
nebst  4%  Zinsen  vom  Hundert,  jährlich  verzinslich,  für  mich,  den
Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu  Berlin  eingetragen.

Diese  Hypothekenforderung  nebst  den  Zinsen  vom  1.  April  1900
verpfände  ich  hiermit  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin
für  eine  demselben  mir  gegenüber  zustehende  Darlehnsforderung  von
100  000  Mk.  nebst  42  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900  unter  Uebergabe
  des  Hypothekenbriefs
oder

bei  einer  Buchhypothek.

Auf  dem  zu  Berlin,  Friedrichstr.  Nr.  .  ..  belegenen,  im  Grundbuche
  des  Königl.  Amtsgerichts  I  zu  Berlin  von  der  Friedrichstadt,
Bd.  VI,  Nr.  374  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  der

III.  Abtheilung  unter  Nr.  1  eine  Forderung  von
100000  Mk.
nebst  4%  Zinsen  vom  Hundert,  jährlich  verzinslich,  für  mich,  den
Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu  Berlin  eingetragen.

Diese  Hypothekenforderung  nebst  den  Zinsen  vom  1.  April  1900
verpfände  ich  hiermit  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  für  eine
demselben  zustehende  Darlehensforderung  von  100000  Mk.  nebst  4%
Zinsen  seit  dem  1.  April  1900.  Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung
  dieser  Verpfändung  in  das  Grundbuch.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Bei  Verpfändung  einer  Briefhypothek  bedarf  es  einer  Bewilligung
  nicht  (§  26  Abs.  2  G.B.O.).  Der  Pfandgläubiger  wird  die  beglaubigte
  Verpfändungsurkunde  und  den  Hypothekenbrief  beim  Grundbuchamt
einreichen  mit  dem  einfachen  Antrage  auf  Eintragung  der  Verpfändung  beim
Grundbuchamtt  stellen.

Anm.  2.  Der  Eintragungsvermerk  wird  Abth.  III  Spalte  Veränderungen
lauten  können:

Zu  Nr.  Verpfändet  mit  den  Zinsen  vom  .  ..  ...  dem
Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin  für  ein  Darlehn  von
100000  Mark  nebst  4%  Zinsen  seit  1.  April  1900  unter  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  ..  .  ...  Eingetragen  am  .  .  ...

Die  Verpfändung  ist  auf  dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerken  und  dieser
dem  Pfandgläubiger  zuzustellen.
        <pb n="1010" />
        938  2.  Abtheilung:  Muster.

Nr.  67.

Theilverpfändung.

Vgl.  Theil  I  S.  586  und  bei  Nr.  66,  ferner  §  61  G.B.O.  und
§  66  G.K.G.

Auf  dem  zu  Berlin,  Friedrichstr.  Nr.  belegenen,  im  Grundbuche
  des  Königl.  Amtsgerichts  1I  zu  Berlin  von  der  Friedrichstadt,
Band  VI,  Nr.  374  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  der

III.  Abtheilung  unter  Nr.  1  eine  Hypothek  von
100000  Mfk.
nebst  4%  Zinsen  vom  Hundert,  jährlich  verzinslich,  für  mich,  den
Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu  Berlin  eingetragen.

Von  dieser  Hypothekenforderung  verpfände  ich  hiermit  den  Betrag
von  Vierzigtausend  Mark  mit  dem  Range  vor  dem  Reste  und  mit  den
Zinsen  vom  1.  April  1900  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu
Berlin  für  eine  demselben  gegen  mich  zustehende  Darlehnsforderung
von  40000  Mk.  nebst  4%  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900.

Ich  beantrage:
1.  Die  Theilverpfändung  und  das  Rangverhältniß  in  das
Grundbuch  einzutragen,

2.  einen  Theilhypothekenbrief  herzustellen  und  denselben  dem
Kaufmann  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin  auszuhändigen,

3.  den  bisherigen  Brief  an  mich  auszuhändigen  und  die  Kosten
von  mir  zu  erfordern.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Der  Eintragungsvermerk  (Abth.  III,  Spalte  5—7)  der  Theilpfändung
kann  folgenden  Wortlaut  haben:

Nr.  1.  40000  Mark  von  den  unter  Nr.  1  eingetragenen  100  000  Mark  mit  den
Zinsen  vom  1.  April  1900  und  mit  dem  Vorrange  vor
dem  Rest  verpfändet  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann
zu  Berlin  zur  Sicherung  für  eine  Darlehnsforderung  desselben
  unter  Bezugnahme  auf  die  Bewilligung  vom
Eingetragen  an
        <pb n="1011" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  939
Nr.  68.

Antrag  auf  Eintragung  der  Pfändung  und  Ueberweisung
einer  eingetragenen  Hypothekenforderung  an  Zahlungsstatt
  zum  Neunwerthe  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.

Vgl.  Theil  I  S.  590  ff,  88  830,  835,  837  C  P.O.,  8  26,
Abs.  2,  62  G.B.O.,  §  74  Nr.  4,  8  75  Nr.  5  Gesch.  Anw.  f.  Gerichtsvollzieher
  v.  1.  Dezember  1899,  J.  M.  Bl.  S.  631ff.

Zu  den  Grundakten  des  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche
  von  der  Friedrichstadt  Bd.  .  ..  Blatt  Nr.  verzeichneten
  Grundstücks

überreiche  ich:
die  Ausfertigung  des  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses
  des  Königl.  Amtsgerichts  I  zu  Berlin  vom
1.  April  1900,  wonach  die  dem  Schuldner,  Kaufmann
Heinrich  Müller  zu  Berlin  zustehende  Kaufgelder-Restforderung
  von  10000  Mk.  nebst  4½  Zinsen,  für
welche  in  dem  obenbezeichneten  Grundbuch  Abth.  III
Nr.  2  eine  Briefhypothek  eingetragen  ist,  wegen  der  mir
aus  dem  vollstreckbaren  Urtheil  des  Königl.  Landgerichts  I.
hierselbst  vom  1.  März  1900  zustehenden  Forderung  von
9760  Mk.  nebst  4%  Zinsen  seit  dem  1.  Januar  1899,
sowie  220  Mk.  Kosten  aus  dem  Kosten-Festsetzungs-Beschluß

  vom  1.  April  1900  und  20  Mk.  Kosten  des

Pfändungs=  und  Ueberweisungs-Beschlusses,  gepfändet

und  mir  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe  auf  Höhe

der  gedachten  Forderung  überwiesen  ist.

Ferner  überreiche  ich  den  Hypothekenbrief  über  die
gedachte  Post  und  beantrage:

die  Eintragung  der  Ueberweisung  in  das  Grundbuch
und  die  Rücksendung  des  überreichten  Hypothekenbriefs
an  mich.

Kosten  bitte  ich  von  mir  zu  erfordern.
Berlin,  den

Wilhelm  Lehmann,
..  Straße  Nr.
        <pb n="1012" />
        940  2.  Abtheilung:  Muster.

Anm.  1.  Die  überwiesene  Hypothek  wird  in  Abth.  III,  Spalte  Veränderungen
  (Spalte  5,  6,  7)  analog  der  Abtretung  eingetragen.  Z.  B.
10  000  Mark  mit  den  Zinsen  vom  1.  April  1900  an  Zahlungsstatt  zum  Nennwerthe
  dem  Rentier  Wilhelm  Lehmann  zu  Berlin  überwiesen,  eingetragen
am  ..  .....

Die  Eintragung  ist  auf  dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerken  und  dieser
dem  Antragsteller  zurückzusenden.

Benachrichtigung  erhalten  der  Exequende  und  der  Eigenthümer.

Anm.  2.  Die  Eintragung  ist  zum  Erwerb  der  überwiesenen  Briefpost
nicht  nothwendig,  wohl  aber  bei  Pfändung  und  Ueberweisung  einer  Buchpost  an
Zahlungsstatt.

Anm.  3.  Wäre  nur  ein  Theil  der  Hypothekenforderung  gepfändet  und
überwiesen  worden,  so  würde  gemäß  §  830  Abs.  1  C.P.O.  der  Brief  durch
den  Gerichtsvollzieher  dem  Schuldner  behufs  Ablieferung  an  den  Gläubiger
wegzunehmen  sein.  Dieser  würde  dann  in  seinem  Antrage  auf  Eintragung  der
gepfändeten  und  überwiesenen  Theilpost  den  Antrag  stellen:

1.  die  Eintragung  der  Ueberweisung  im  Grundbuche  zu  vermerken,

2.  einen  Theilhypothekenbrief  über  den  überwiesenen  Betrag  zu  bilden

und  an  ihn  auszuhändigen,

3.  den  bisherigen  Brief  dem  Schuldner  zuzustellen.
Die  Eintragung  müßte  auf  beiden  Briefen  vermerkt  werden.

Der  Regel  nach  wird  der  Gläubiger  den  Antrag  auf  Ueberweisung  so
stellen,  daß  ihm  die  Theilpost  mit  dem  Vorrange  vor  dem  Ueberrest  überwiesen
wird  und  demgemäß  die  Eintragung  beim  Grundbuchamt  beantragen.  (Vgl.
Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  17  S.  95  Nr.  28,  Theil  I  S.  594.)

Der  Vermerk  im  Grundbuch  würde  dann  lauten  können:

Nr.  2.  4000  Mark.  Von  den  unter  Nr.  2  eingetragenen  8000  Mark  sind  4000  Mark
'  nebst  4%  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900  mit  dem  Vorrange
vor  dem  Ueberrest  dem  Rentier  Wilhelm  Lehmann  zu
Berlin  an  Zahlungsstatt  zum  Neunwerthe  überwiesen,  eingetragen
  an

Nr.  69.

Bewilligung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs
  auf  Löschung  einer  voreingetragenen  Hypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  464,  88  1179,  883  B.  G.B.,  88  13,  19,  29,
40  G.B.O.,  8  14  Verf.  v.  20.  Nov.  1899,  88  42,  60  G.K.G.;
Tarifstelle  Nr.  59  St.  St.G.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen,
  Bd.  22  Blatt  Nr.  6  verzeichneten  Grundstücke  sind  für  den
Kaufmann  Wilhelm  Lehmann  in  Abth.  III  Nr.  1  100000  Mkt.
nebst  3  ½  %  Zinsen  eingetragen.

Hinter  dieser  Hypothek  ist  unter  Nr.  2  für  den  Rentier  Heinrich
        <pb n="1013" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  941

Müller  zu  Berlin  eine  Hypothek  von  60000  Mk.  nebst  3  ½%  Zinsen
eingetragen.  «

Hierdurch  verpflichte  ich  mich  für  den  Fall,  daß  die  erstgedachte
Hypothek  sich  mit  meinem  Eigenthum  am  Grundstück  vereinigen  sollte,
dieselbe  zu  Gunsten  der  Post  Nr.  2  löschen  zu  lassen.

Zur  Sicherung  dieses  Anspruchs  bewillige  und  beantrage  ich,  die
Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Löschung
dieser  Post  für  den  Rentier  Heinrich  Müller.

Kosten  übernehme  ich.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Die  Vormerkung  wird  in  Spalte  Veränderung  zu  der  Post
Nr.  1  eingetragen,  z.  B.  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Anspruchs  auf  Löschung
für  ..  ......

Eingetragen  ..  ......

Anm.  2.  Wenn  über  die  Hypothek  ein  Brief  ertheilt  ist,  so  ist  die  Eintragung
  der  Vormerkung  nur  bei  Vorlegung  des  Briefes  zulässig,  §  42  G.  B.  O.
(so  auch  nach  bisherigem  Recht).

Anm.  3.  Die  Bewilligung  des  Hypothekengläubigers  ist  nicht  erforderlich,
  weil  sein  Recht  nicht  betroffen  wird,  sondern  nur  das  des  Eigenthümers.

Anm.  4.  Die  Bewilligung  kann  auch  beschränkt  werden  auf  den  Hauptanwendungsfall
  der  Vereinigung  durch  Zahlung.

Nr.  70.

Ouittung  des  Gläubigers  und  Abtretung  der  Eigenthümergrundschuld.


Vgl.  die  Citate  bei  Nr.  55,  54,  71.

Ich,  der  unterzeichnete  Kaufmann  Franz  Müller  zu  Berlin,  bekenne
  wegen  der  auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von
den  Umgebungen,  Band  VI,  Blatt  Nr.  100,  Abth.  III  Nr  2  eingetragenen
  Hypothekenforderung  von  10000  Mk.  —  Zehn  Tausend
Mark  —  nebst  4  ½  %  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900  von  dem  Eigenthümer
  des  belasteteten  Grundstücks,  Herrn  Rentier  Heinrich  Lehmann
zu  Berlin  befriedigt  zu  sein  und  erkenne  unter  Uebergabe  des  Hypothekenbriefs
  an,  daß  die  Uebertragung  der  bezeichneten  Forderung  auf
diesen  kraft  Gesetzes  erfolgt  ist.

Ich,  der  unterzeichnete  Eigenthümer,  trete  diese  mir  zustehende
Grundschuld  unter  Uebergabe  des  Briefes  an  den  Kaufmann  Gustav
        <pb n="1014" />
        942  2.  Abtheilung:  Muster.

Schultze  zu  Berlin  ab  unter  Umwandlung  derselben  in  eine  Hypothek

vom  gleichen  Betrage  und  zu  demselben  Zinssatze  für  eine  demselben

gegen  mich  zustehende  Waarenforderung  von  10000  Mk.  —  Zehn

Tausend  Mark  —  nebst  4  ½  %  Zinsen  seit  dem  1.  April  1900.
Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung  der  Abtretung  und

Umwandlung  in  das  Grundbuch,  sowie  die  Ertheilung  eines  neuen

Hypothekenbriefs.  und  Aushändigung  desselben  an  den  neuen  Gläubiger.
Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Quittung  mit  Löschungsbewilligung  u.  Löschungsantrag
(Briefhypothek).
Vgl.  Theil  I  S.  639,  88  1183,  1143  ff.  B.  G.  B.;  58  13,  19,  27,
29,  30,  69  G.B.O.,  Verfügung  vom  20.  November  1899,  88  34,
43,  57  A.  63  G.K.G.,  §§  1,  4  sub  h  St.  St.G.

Zu  den  Grundakten  des  zu  Im  Grundbuche  von  der  Friedrich-Berlin
  belegenen,  im  Grundbuche  stadt  Band  VI  Blatt  Nr.  700  ist  in  der
von  der  Friedrichstadt  Band  VI  dritten  Abtheilung  unter  Nr.  2  eine
Bl.  Nr.  700  verzeichneten  Grund=  Forderung  von  20  000  M.  für  mich
stücks.  den  unterzeichneten  Gläubiger  Gustav

Schultze  eingetragen.
Der  Eigenthümer  Herr  Rentier
Wilhelm  Lehmann  zu  Berlin  hat
diese  Zwanzigtausend  Mark  nebst  den
Zinsen  bis  heute  an  mich  gezahlt.  Ich
bewillige  die  Löschung  der  Hypothek  im
Grundbuche.  ·
Ich,  der  unterzeichnete  Eigenthümer
Wilhelm  Lehmann  beantrage  unter
Ueberreichung  des  Hypothekenbriefs:
die  bezeichnete  Hypothek  im  Grundbuche
  zu  löschen.
Berlin,  den  20.  März  1900.  „
Unterschrift.
Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

..

Wegen  der  Verfügung:  vgl.  das  amtliche  Formular  unten  Nr.  72.
        <pb n="1015" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  943

Nr.  72.

Quittung  und  Löschungsbewilligung  hinsichtlich  der  ganzen
Hypothek  oder  Grundschuld  (88  1144,  1183,  1163,  368  ff.,  8  1192
B.  G.  B.  §§  13,  19,  27,  40,  41,  47,  55,  69,  70  G.BO).

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justhmintstertum  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)

Königliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

als  Richter.  *-!

Eingegangen  am  ..  ten  ...  19  .  mittags  ..  Uhr
.  Minuten.

Es  erschteeenn

Erschienene  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde

S—S  —  aberteichte  —  opethelen.  —  Grundschucd-
  —  Brief.  ttr  ..  und  —  erklärte  ..:

n  r*  von  ..  .  Band  .  .  Blatt  Nr.  jind
.  6%  fr  in  der  dritten  Abtheilung
unter  *..  ..  als  —  Hypothek  —  Grundschuld  ..  —  ein—
getragen.

—  D..  .  eingetragene  ..  Eigenthümer  .,  nämlich  d.
.......  ha...diese....-6-sz(tn  Buchstaben:
......  Mark....Pfenni-g)s——  nebst  den  Zinsen  bis
heute  —  an  —  mich  —  uns  —  gezahlt.  —

...  bewillige  ..  die  Löschung  der  —  Hypothek.

Exrundschuld:  —  im  Grundbuche.

D  ..  ..  erklürte  ..

.....  beantrage".alseingetrageue..Eigenthümer..
dtebczetchnete..—Hypothek...-——Grundschuld..—im
Grundbuche  zu  löschen.

—  D  Gläubiger  und  d  Schuldner  erklärten
        <pb n="1016" />
        944  2.  Abtheilung:  Muster.

Wir  beantragen,  .  .  .  d  vernichtete  —  Hypothekenbrief
  —  Grundschuldbrief  —  und  die  Schuldurkunde
de  .  ..  auszuhändigen.  —

Die  Kosten

Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  .  ..  Band  ...  Blatt  Nr.
Abtheilung  III,  Spalten  9  bis  11:
Zur  5½  Nr.  der  Eintragung:
.  H  Gelöscht  am  ten  ..  ..  19
2.  Die  *  zur  Ifd.  Nr.  roth  zu  unterstreichen.
—  3.  D..  —  Hypotheken=  —  Grundschuld=  Brief  —  unbrauchbar
zn  machen  —  und  —  —de  zurückzugeben.  —
—  4.  Die  Schuldurkunde
—  5.  Bekanntmachung  an
—  6.  Nachricht  wegen  der  Mithaftung  zu  den  folgenden  Grundakten:

Nr.  73.

Antrag  des  Eigenthümers  auf  Löschung  hinsichtlich  der
ganzen  Hypothek  oder  Grundschuld  unter  Ueberreichung  einer
Quittung  oder  Löschungsbewilligung.  (88  1144,  1183  1163,  368  ff.
§  1192  B.  G.  B.,  88.  13,  19,  27  40,  41,  47,  55,  69,  70  G.  B.O.

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)

Königliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  ..  .  19.  .  .  mittags  .Uhr
Winuten.
.....  „den  ..  ten  ...  19
Es  erschen

—  De..  Erschienene  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde
        <pb n="1017" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  945

D  ..  .  .  ..  ..  überreichte  .....  —Grundschuld-—
Hypotheken-  —Br1e1vom.ten.sow1e—
—Qu1ttung——und——  Löschungsbewtllthng

vom  ..jten.....  und  erklärte.
Im  Grundbuche  von  ...  Band  Blatt  Nr.  .  sind
.H  (in  Buchstaben:  ..  ..  Mark  ..  Pfennig)
für  ..  ..  .  in  der  dritten  Abtheilung  unter  Nr.  .  ...
als  —  Hypothek  —  Grundschuld  ..  —  eingetragen.
..........  beantrage»alseingetragene..Eigenthümer,diebezeichnete..—Hypothek...—Grundschuld


..—imGrundb·uchezulöschen.
DieKoften......
Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  .  ..  Blatt  Nr.
Abtheilung  III,  Spalte  9  bis  11:  Zur  *  Nr.  der  Eintragung:
  Gelböscht  am  ..  ten  19

2.  Die  Guneonunen  zur  lfd.  Vr.  roth  zu  —

—  3.  D.  —  Hypotheken--—  Grumschuhd-  —  Brief  —  unbrauchbar
  zu  machen  —  und  —  de  zurückzugeben.  —

—  4.  Die  Schuldurkunde
—  5.  Bekanntmachung  an
6.  Nachricht  wegen  der  Mithaftung  zu  den  folgenden  Grundakten:

Nr.  74.
Theilauittung  und  Löschungsbewilligung  (§§  1145,  1183,

1163,  368  fs.  §  1192  B.  G.B.,  88  13,  19,  27,  40,  41,  47,  55,  62,

70  G.’B.  O.).
(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)

Königliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  .  ..  19  ..  mittags  Uhr
u  Minuten.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  60
        <pb n="1018" />
        946  2  Abtheilung:  Muster.
.....  ,den..»teu...19.

Es  erschen
—  D.  Erschienene  dem  Richter  bekamnt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  .  ..  wurde  ...

D  ..  .  .  .  ...  —  überreichte  ..  einen  —  Hypotheken-—
  Grundschuld-  —  Brief  vom  .  ten  .  .  und  —  erklärte:
Im  Frundluche  von  ..  .  Band  .  .  Blatt  Nr.
sind.  .  .  (in  Buchstaben:  .......  -.......

Mark  Pfennig)......  sür.......  Inder

dritten  Abtheilung  unter  Nr.  .  .  ..  als  —  Hypothek  —
Grundschuld  —  eingetragen.

—  D  .  .  eingetragene  Eigenthümer  .  .,  nämlich  d.
ha  *)“5  diesen  ..  MA.  den  Thellbenn  von
.  .-s3(m  Buchstaben:  .  .  .  Mark  ...  Pfennig)
—  *  den  Zinsen  bis  heute  —  an  —  mich  —  uns  —

ge  bewillige  .  die  Löschung  der  —  bezahlten  —
Theilhypothet  —  Theilgrundschuld  —  im  Grundbuche.
SS  erklärte

beantrage  als  eingetragene  Eigenthümer  den
bezeichneten  Theilbetrag  im  Grundbuche  zu  löschen.

—  D.Gläubiger  und  d.  Eigenthümer  erklärten:
Der  berichtigte  —  Hypothekenbrief  —  Grundschuldbrief

—  soll  de  ausgehändigt  werden.  —
Die  Kosten  *
Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  .  Band  .  .  Blatt

Abtheilung  III,  Spalten  9  bis  11:
Zur  lfd.  Nr.  der  Eintragung:
.  W.  ...  .  ....  .Mark  ..  .  .  .  Pfennig
gelöscht.  am  „.  ten  ..  ..  19.
2.  Der  gelöschte  Theil  ebende  in  Spalte  3  abzuschreiben.
—  3.  Der  —  Hypotheken=  —  Grundschuld=  —  Brief  zu  berichtigen
und  de  de  auszuhändigen.  —
—  4.  Bekanntmachung  an
—  5.  Nachricht  wegen  der  Mithaftung  zu  den  folgenden  Grundakten
        <pb n="1019" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  947
Nr.  75.

Aufgebot  bei  Anlegung  eines  Grundbuchblatts.
Vgl.  oben  Theil  I  S.  51.

Aufgebot.
Behufs  Anlegung  eines  Grundbuchblattes  für  das  im  Gemeindebezirk
  Dietrichswalde  belegene  unter  Art.  .  .  .  Nr.  der  Grundsteuermutterrolle

  und  auf  Kartenblatt.  Flächenabschnitt  Nr.  ..  der.
Gemarkung  Dietrichswalde  vetgeichnete  Wiesengrundstück  mit  einem
Flächenraum  von  ...  und  einem  Grundsteuerreinertrag  von
werden  auf  Antrag  des  Besitzers.  ..  aus  Dietrichswalde  alle  diejenigen
  Personen,  welche  das  Eigenthum  in  Anspruch  nehmen,  aufgefordert,
  spätestens  im  Aufgebotstermine
den  ..  ...  Vorm.  .  ..  Uhr,
ihre  Ansprüche  bei  dem  unterzeichneten  Gericht  (Zimmer  .  )  anzumelden
  und,  falls  der  Antragsteller  widerspricht,  glaubhaft  zu  machen,
widrigenfalls  ihre  Ausschließung  bei  Anlegung  des  Grundbuchblattes
erfolgen  wird.
Unterschrift

Urtheil.

In  Sachen  betr.  das  Aufgebot  des  im  Geneindebezirt  Dietrichswalde
  belegenen,  unter  Art.  Vr.  ..  der  Grundsteuermutterrolle  und
auf  Kartenblatt  ...  Flächenabschnitt  2  Rder  Gemarkung  Dietrichswalde
  verzeichneten  Wiesengrundstücks  mit  einem  Flächenraum  von
und  einem  Grundsteuerreinertrag  von  .  .  erkennt  das  Kgl.  Amtsgericht
  zu  .  ..  durch  den  Amtsrichter

da  der  die  Berechtigung  des  Aufgebotsverfahren  zu  beantragen,

  durch  Einreichung  der  Bescheinigung  des  Gemeindevorstehers
in  Dietrichswalde  darüber,  daß  er  das  Grundstück  eigenthümlich  be—
sitze,  nachgewiesen  hat  (Art.  23,  24  Verordnung  v.  13.  November
1899)  und  das  unterzeichnete  Gericht  als  das  der  belegenen  Sache

zuständig  ist  (Art.  22  a.  a.  O.),
da  das  Aufgebot  den  Antragsteller  und  das  Grundstück  bezeichnet,
die  Aufforderung  und  Verwarnung  des  Art.  25  a.  a.  O.  enthält,
der  Aufgebotstermin  die  im  §  20  A.G.  z.  C.P.O.  Art.  1-Nr.  IV
Preuß.  A.G.  v.  22.  September  1899  vorgeschriebene  Frist  wahrt  und
die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots;:
607
        <pb n="1020" />
        948  2.  Abtheilung:  Muster.

a)  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,

b)  durch  einmalige  Einrückung  in  den  öffentlichen  Anzeiger  des
Amtsblattes  erfolgt  ist  (6  20  a.  a.  O.)

da  sich  niemand  mit  Ansprüchen  gemeldet,  der  Antragsteller  im
Aufgebotstermine  die  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  beantragt  hat,
952  Abs.  1  C.  P.O.,  Art.  27  Verordnung  vom  13.  November
1899),  der  Kostenpunkt  sich  aus  §  91  C.  P.  O.  erledigt:

1.  daß  alle  diejenigen  Personen,  welche  das  Eigenthum  in  Anspruch
  nehmen,  mit  ihren  Ansprüchen  bei  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  das  Grundstück  nricht  berücksichtigt  werden,
vorbehaltlich  der  Ansprüche  der  vom  Antragsteller  angezeigten

Personen,
2.  daß  die  Kosten  des  Verfahrens  dem  Antragsteller  auferlegt
werden.
Unterschrift.
Nr.  76.
Hypothekenklage.

Vgl.  Theil  I  S.  ö8öf.

Ladung:  Zur  mündlichen  Verhandlung  nachstehenden  Rechtsstreits
  lade  ich  d  .  Beklagte  vor  das  Landgericht  zz
und  fordere  ..  ..  auf,  einen  bei  diesem  Gerichte  zugelassenen  Anwalt
zu  bestellen.

Antrag:  Ich  werde  beantragen;

1.  den  Beklagten  zu  verurtheilen,  wegen  der  auf  dem  .  ...
belegenen,  im  Grundbuche  des  Königlichen  Grundbuchamts  pp.
Bdd  Bl.verzeichneten  Grundstück  in  der  III.  Abth.
Nr.  4  eingetragenen  Hypothek  von  6000  Mk.  nebst  4  %
Zinsen  und  Kosten  des  Prozesses  die  Zwangsvollstreckung  in
dieses  Grundstück  zu  dulden,

2.  das  Urtheil  gegen  Sicherheitsleistung  für  vorläufig  vollstreckbar
  zu  erklären.

Begründung:  Beklagter  ist  Eigenthümer  des  im  Antrage  bezeichneten

  Grundstücks.

Beweis:  das  Grundbuchblatt.
Auf  dem  Grundbuchblatte  dieses  Grundstücks  ist  in  Abth.  III
Nr.  4  für  Kläger  eine  Forderung  von  6000  Mk.  ...  Pfg.  nebst
        <pb n="1021" />
        2.  Abtheilung:  Muster.  949

4½  %  Zinsen  eingetragen,  welche  sofort  fällig  wird,  wenn  die  Zinsen
nicht  pünktlich  innerhalb  der  ersten  8  Tage  des  Kalenderquartals
gezahlt  werden  und  sonst  drei  Monate  nach  Kündigung  zahlbar  ist.

Beweis:  der  Hypothekenbrief  —  das  Grundbuchblatt  —  und
die  Eintragungsbewilligung.

Beklagter  hat  die  Zinsen  nicht  pünktlich  bezahlt.  Auch  ist  ihm
die  Hypothek  am  .  .  ...  unter  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs
gekündigt  worden.

Beweis:  das  anl.  Kündigungsschreiben  mit  Zustellungsurkunde

Anm.  Wenn  im  Urkundenprozeß  geklagt  wird,  so  muß.  das  Rubrum  den
Zusatz  erhalten  „Klage  im  Urkunden-Prozeß“  und  die  Ladung  die  Klausel  aufnehmen
  „indem  ich  im  Urkunden-Prozeß  klage“  (6  593  C.P.O.)  «

Zum  Urkundenbeweis  kann  beglaubigte  Abschrift  desjenigen  Theils  des
Grundbuchblatts,  welcher  den  Beklagten  als  Eigenthümer  des  Grundstücks
ausweist,  oder  eine  Bescheinigung  des  Grundbuchrichters  über  den  Inhalt  des
Grundbuches  überreicht  werden.

Von  sämmtlichen  Urkunden  sind  Abschriften  beizufügen.
        <pb n="1022" />
        Grundbuchordunng
vom  24.  März  1897.
Geichs-Geseszblatt  Nr.  15  S.  139)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

Die  Grundbücher  werden  von  den  GExurbbuchämtemn  geführt.
Die  Einrichtung  der  Bücher  bestimmt.  sich  nach  den  Anordnungen  der
Landesjustizverwaltung,  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetze  geregelt  ist.

82.

Die  Grundbücher  sind  für  Bezirke  einzurichten.

Die  Bezeichnung  der  Grundstücke  erfolgt  in  den  Büchern  nach  einem
amtlichen  Verzeichniß,  in  welchem  die  Grundstücke  unter  Nummern  oder  Buchstaben
  aufgeführt  sind.  Die  Einrichtung  des  Verzeichnisses  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt.

Jedes  Grundstück  erhält  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  (Grundbuchblatt).
  Das  Grundbuchblatt  ist  für  das  Grundstück  als  das  Grundbuch  im
Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anzusehen.

8  4.
Ueber  mehrere  Grundstücke  desselben  Eigenthümers,  die  im  Bezirke  desselben
  Grundbuchamts  belegen  sind,  kann  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt
geführt  werden,  so  lange  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

86.
Ein  Grundstück  soll  nur  dann  einem  anderen  Grundstück  als  Bestandtheil

zugeschrieben  oder  mit  ihm  vereinigt  werden,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht
zu  besorgen  ist.
        <pb n="1023" />
        3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  961

86.

Soll  ein  Grundstückstheil  mit  einem  Rechte  belastet  werden,  so  ist  er  von
dem  Grundstück  abzuschreiben  und  als  selbständiges  Grundstück  einzutragen.
Ist  das  Recht  eine  Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast,  so  kann  die  Abschreibung
unterbleiben,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

87.

Ist  auf  dem  Blatte  eines  Grundstücks  ein  Erbbaurecht  eingetragen,
so  ist  auf  Antrag  für  dieses  Recht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  anzulegen.
Die  Aulezung  erfolgt  von  Amtswegen,  wenn  das  Recht  veräußert  oder  belastet
werden  soll.

Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks  vermerkt.

88.

Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks  zustehen,  sind
auf  Antrag  auch  auf  dem  Blatte  dieses  Grundstücks  zu  vermerken.  Antragsberechtigt
  ist  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  sowie  Jeder,  dessen  Zustimmung
nach  §  876  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung  des  Rechtes
erforderlich  ist.

Der  Vermerk  ist  von  Amtswegen  zu  berichtigen,  wenn  das  Recht  geändert
oder  aufgehoben  wird.
8§9.

Unrkunden,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,  sind
von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren.  Die  Herausgabe  einer  solchen  Urkunde
darf  nur  erfolgen,  wenn  statt  der  Urkunde  eine  beglaubigte  Abschrift  aufbewahrt
  wird.

Ist  über  das  einer  Eintragungsbewilligung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
  eine  urkunde  errichtet,  so  können  die  Betheiligten  die  Urkunde  oder  eine
beglaubigte  Abschrift  dem  Grundbuchamte  zur  Aufbewahrung  übergeben.

10..

Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,
  weil  ein  Grundbuchbeamter  sie  bewirkt  hat,  der  von  der  Mitwirkung
  bei  der  Eintragung  kraft  Gesetzes  oder  in  Folge  einer  Ablchnung
ausgeschlossen  ist.

8  11.

Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes
Interesse  darlegt.  Das  Gleiche  gilt  von  Urkunden,  auf  die  im  Grundbuche  zur
Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  von  den  noch  nicht
erledigten  Eintragungsanträgen.  ·

Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden
und  der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift
  gefordert  werden;  die  Abschrist  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

8  12.
Verletz  ein  Grundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  den  Betheiligten  gegenüber  die  im  §  339  des  Bürger-
        <pb n="1024" />
        952  3,  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

lichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den
Staat  oder  die  Körperschaft,  in  deren  Dienste  der  Beamte  steht.  Das  Recht
des  Staates  oder  der  Körperschaft,  von  dem  Beamten  Ersatz  zu  verlangen,  bleib
unberührt.

Zweiter  Abschnitt.
Eintragungen  in  das  iee

8  13.

Eine  Eintragung  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,
nur  auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem
Erundbuchamt  eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen
wird  oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.

8  14.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Berechtigten
darf  auch  von  demjenigen  beantragt  werden,  welcher  auf  Grund  eines  gegen
den  Berechtigten  vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  verlangen
  kann,  sofern  die  Zulässigkeit  dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen
Berichtigung  des  Grundbuchs  abhängt.

8  16.

Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar
beurkundet  oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  eines
Antragsberechtigten  die  Eintragung  zu  beantragen.

g  16.
Einem  Eintragungsantrage,  dessen  Erlebigung  an  einen  Vorbehalt  geknüpft
wird,  soll  nicht  stattgegeben  werden.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  so  kann  von  dem  Antragsteller
  bestimmt  werden,  daß  die  eine  Eintragung  nicht  ohne  die  andere  erfolgen
  soll.

817.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  durch  die  dasselbe  Recht  betroffen
wird,  so  darf  die  später  beantragte  Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des
früher  gestellten  Antrags  erfolgen.

§  18.

Steht  einer  beantragten  Eintragung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  hat  das
Grundbuchamt  entweder  den  Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen
oder  dem  Antragsteller  eine  angemessene  Frist  zur  Hebung  des  Hindernisses  zu
bestimmen.  Im  letzteren  Falle  ist.  der  Antrag  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
zurückzuweisen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Hebung  des  Hindernisses  nachgewiesen
  ist.

Wird  vor  der  Erledigung  des  Antrags  eine  andere  Eintragung  beantragt,
durch  die  dasselbe  Recht  betroffen  wird,  so  ist  zu  Gunsten  des  früher  gestellten
Antrags  von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  einzutragen;
        <pb n="1025" />
        3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  953

die  Eintragung  gilt  im  Sinne  des  §  17  als  Erlebigung  bieses  Antrags.  Die
Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,  wenn  der
früher.  gestellte  Antrag  mrückgewies  en  wird.

8  19.

Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von
ihr  betroffen  wird.  ..

§20
Im  Falle  der  Allflassung  eines  Grundstücks  sowie  im  dalle  der  Vestellung
  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  darf  die  Eintragung  nur
erfolgen,  wenn  die  erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen
Theiles  erklärt  ist.
g  21.

Steht  ein  Recht,  das  durch  die  Eintragung  betroffen  wird,  dem  jeweiligen
Eigenthümer  eines  Grundstücks  zu,  so  bedarf  es  der  Bewilligung  derjenigen,
deren  Zustimmung  nach  §  876  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung
  des  Rechtes  erforderlich  ist,  nur  dann,  wenn  das  Recht  auf  dem  Blatte
des  Grundstücks  vermerkt  ist.

8  22.

Zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  bedarf  es  der  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die  Unrichtigkeit
nachgewiesen  wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung  oder  Löschung
einer  Verfügungsbeschränkung.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Eigenthümers
  oder  eines  Erbbauberechtigten  darf,  sofern  nicht  der  Fall  des  §  14
vorliegt,  nur  mit  Zustimmung  des  Eigenthümers  oder  des  Erbbauberechtigten
erfolgen.  «
«  «§23.

Ein  Recht,  das  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist,  darf
nach  dessen  Tode,  falls  Rückstände  von  Leistungen  nicht  ausgeschlossen  sind,
nur  mit  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers  gelöscht  werden,  wenn  die  Löschung
vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Berechtigten  erfolgen  soll
oder  wenn  der  Rechtsnachfolger  der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamte  widersprochen
  hat;  der  Widerspruch  ist  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  einzutragen.
Ist  der  Berechtigte  für  todt  erklärt,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  der
Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.

Der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers  bedarf
es  nicht,  wenn  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  daß  zur  Löschung  des  Rechtes  der
Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten  genügen  soll.

8  24.

Die  Vorschriften  des  8  23  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Recht  mit  der  Erreichung  eines  bestimmten  Lebensalters  des  Berechtigten
oder  mit  dem  Eintritt  eines  sonstigen  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses
erlischt.  "
        <pb n="1026" />
        954  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

9  26.

Jst  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  eingetragen,  io  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung
des  Berechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare
Entscheidung  aufgehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  auf  Grund  eines  vorläufig  vollstreckkaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen
  ist.

g  26.

Soll  die  Uebertragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle
der  Eintragungsbewilligung  die  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers
vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung
der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung
  einer  Forderung,  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,
eingetragen  werden  soll.  ·

§-27.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  darf  nur  mit
Zustimmung  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelöscht  werden.

Ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
  belastet  ist,  darf  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  gelöscht  werden,
welchem  die  Hypothek,  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  zusteht.  Für
eine  Löschung,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung
  nicht  erforderlich,  wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen  wird.

8.  28.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich
ist,  in  dem  Eintragungsantrag  ist  das  Grundstück  übereinstimmend  mit  dem
Grundbuch  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu  bezeichnen.
Einzutragende  Geldbeträge  sind  in  Reichswährung  anzugeben.

g  29.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung
oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunden  nachgewiesen  werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,
soweit  sie  nicht  bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch
öffentliche  Urkunden.

g  30.

Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht  ur  Stellung  eines
solchen  gelten  die  Vorschriften  des  8  29  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich
eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.
        <pb n="1027" />
        3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  955

831.

Wird  im  Falle  der  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  im  Falle  der
Bestellung  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  die  erforderliche  Einigung  des
Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  durch  Bevollmächtigte  vor  dem  Grundbuchamt
  erklärt,  so  ist  die  Vollmacht  stempelfrei,  wenn  das  der  Einigung  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  von  einem  Notar  beurkundet  und  die  Vollmacht  in  der
Urkunde  ertheilt  ist.  «

—  g  a2.

Erklärungen,  durch  die  ein  Eintragungsantrag  zurückgenommen  oder  ein
zur  Stellung  des  Eintragungsantrags  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,
bedürfen  der  im  §  29  Satz  1  vorgeschriebenen  Form.

Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im
Handelsregister  eingetragenen  Personen  besteht,  wird  durch  ein  Zeugniß  des
Gerichts  über  die  Eintragung  geführt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Nachweise  der  Befugniß  zur  Vertretung  einer
offenen  Handelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  oder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.

g  34.

Der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder  ein
vertragsmäßiges  Güterrecht  besteht  oder  daß  ein  Gegenstand  zum  Vorbehaltsgut
  eines  Ehegatten  gehört,  wird  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichts  über  die
Eintragung  des  güterrechtlichen  Verhältnisses  im  Güterrechtsregister  geführt.

g  35.

Ist  in  den  Fällen  der  88  33,  34  das  Grundbuchamt  zugleich  das
Registergericht,  so  genügt  statt  des  Zeugnisses  die  Bezugnahme  auf  das  Register.

g  36.

Der  Nachweis  der  Erbfolge  kann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt
werden.  Beruht  jedoch  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen,
die  in  einer  öffentlichen  Urkunde  enthalten  ist,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle
des  Erbscheins  die  Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der
Verfügung  vorgelegt  werden;  erachtet  das  Grundbuchamt  die  Erbfolge  durch
diese  Urkunden  nicht  für  nachgewiesen,  so  kann  es  die  Vorlegung  eines  Erbscheins
verlangen.

Das  Bestehen  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  die  Befugniß  eines
Testamentsvollstreckers  zur  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  ist  nur  auf
Grund  der  in  den  88  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen
Zeugnisse  als  nachgewiesen  anzunehmen;  auf  den  Nachweis  der  Befugniß  des
Testamentsvollstreckers  finden  jedoch  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  2  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="1028" />
        956  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

§  37.

Soll  bei  einer  zu  einem  Nachlasse  gehörenden  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  einer  von  mehreren  Erben  als  neuer  Gläubiger  eingetragen  werden,
so  genügt  zum  Nachweise  der  Erbfolge  und  der  Eintragungsbewilligung  der
Erben  ein  Zengniß  des  Nachlaßgerichts.

-  Das  Zeugniß  darf  nur  ausgestellt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  für
die  Ertheilung  eines  Erbscheins  vorliegen  und  die  Erklärungen  der  Eirben  vor
dem  Nachlaßgerichte  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  sind.

9  38.

Die  Vorschriften  des  §  37  ffinden  entsprechende  Anwendung,  wenn  bei
einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  zu  dem  Gesammtgut  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,
ein  Betheiligter,  auf  den  das  Recht  bei  der  Auseinandersetzung  übertragen  ist,
als  neuer  Gläubiger  eingetragen  werden  soll.

g  39.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde  befugt
ist,  das  Grundbuchamt  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die  Eintragung
auf  Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.

g  40.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.

Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief
ertheilt  ist,  steht  es  der  Eintragung  des  Gläubigers  gleich,  wenn  dieser  sich  im
Besitze  des  Briefes  befindet  und  sein  Gläubigerrecht  nach  §  1155  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  nachweist.

8  4.

Ist  derjenige,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  betroffen  wird,  Erbe
des  eingetragenen  Berechtigten,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  40  Abs.  1  keine
Anwendung,  wenn  die  Uebertragung  oder  die  Aushebung  des  Rechtes  eingetragen
  werden  soll  oder  wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung
des  Erblassers  oder  eines  Nachlaßpflegers  oder  durch  einen  gegen  den  Erblasser
oder  den  Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Titel  begründet  wird.

Das  Gileiche  gilt  für  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Bewilligung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  auf  Grund  eines  gegen  diesen  vollstreckbaren  Titels,
sofern  die  Bewilligung  oder  der  Titel  gegen  den  Erben  wirksam  ist.

42.

Bei  einer  Hypothek,  über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  soll  eine  Eintragung
nur  erfolgen,  wenn  der  Brief  vorgelegt  wird.  Für  die  Eintragung  eines
Widerspruchs  bedarf  es  der  Vorlegung  nicht,  wenn  die  Eintragung  durch  eine
einstweilige  Verfügung  angeordnet  ist  und  der  Widerspruch  sich  darauf
gründet,  daß  die  Hypothek  oder  die  Forderung,  für  welche  sie  bestellt  ist,
        <pb n="1029" />
        3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  957.

nicht  bestehe  oder  einer  Einrede  unterliege  oder  daß  die  Hypothek  unrichtig
eingetragen  sei.  .

Der  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  steht  es  gleich,  wenn  in  den  Fällen
der  §§  1162,  1170,  1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird.  Soll  die
Ertheilung  des  Briefes  nachträglich  ausgeschlossen  oder  die  Hypothek  gelöscht
werden,  so  genügt  die  Vorlegung  des  Ausschlußurtheils.

8g  3.

Die  Vorschriften  des  §  42  finden  auf  die  Grundschuld  und  die  Rentenschuld
  entsprechende  Anwendung.  Ist  jedoch  das  Recht  für  den  Inhaber  des
Briefes  eingetragen,  so  bedarf  es  der  Vorlegung  des  Briefes  nur  dann  nicht,
wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  eines  nach  §  1189  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters  oder  durch  eine  gegen  ihn  erlassene
gerichtliche  Entscheidung  begründet  wird.

g  44.

Bei  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das
durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  soll  eine  Eintragung  nur  erfolgen,
  wenn  die  Urkunde  vorgelegt  wird;  die  Eintragung  ist  auf  der  Urkunde
zu  vermerken.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf  Grund
der  Bewilligung  eines  nach  §  1189  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters
  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung
bewirkt  werden  soll.

§  45.
Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und
mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  versehen  werden.

g  46.

Sind  in  einer  Abtheilung  des  Grundbuchs  mehrere  Eintragungen  zu  bewirken,
  so  erhalten  sie  die  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge  der  Anträge  entspricht;
  sind  die  Anträge  gleichzeitig  gestellt,  so  ist  im  Grundbuche  zu  vermerken,
daß  die  Eintragungen  gleichen  Nang  haben.  ·

Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt  sind,  in
verschiedenen  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben  Tages  bewirkt,  so  ist  im
Grundbuche  zu  vermerken,  daß  die  später  beantragte  Eintragung  der  früher
beantragten  im  Range  nachsteht.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  ein  Rangverhältniß
nicht  besteht  oder  das  Rangverhältniß  von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt
  ist.

847.

Die  Löschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  erfolat.
durch  Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.
        <pb n="1030" />
        958  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

Wird  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  eines  Grundstückstheils
auf  ein  anderes  Blatt  ein  eingetragenes  Recht  nicht  mitübertragen,  so  gilt
es  in  Ansehung  des  Grundstücks  oder  des  Theiles  als  gelöscht.  «

§48.

Soll  ein  Recht  für  mehrere  gemeinschaftlich  eingetragen  werden,  so  soll
die  Eintragung  in  der  Weise  erfolgen,  daß  entweder  die  Antheile  der.  Berechtigten
in  Bruchtheilen  angegeben  werden  oder  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende
Rechtsverhältniß  bezeichnet  wird.

8  49.

Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Rechte  belastet,  so  ist  auf  dem
Blatte  jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Grundstücke  bestehenden
Rechte  nachträglich  noch  ein  anderes  Grundstück  belastet  oder  wenn  im  Falle  der
Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt  ein  eingetragenes
  Recht  mitübertragen  wird.

Sowcit  eine  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

§  50.
MWerden  Dienstbarkeiten  und  Reallasten  als  Leibgedinge,  Leibzucht,  Altentheil
  oder  Auszug  eingetragen,  so  bedarf  es  nicht  der  Bezeichnung  der  einzelnen
Rechte,  wenn  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  wird.

§  51.

Bei  der  Eintragung  einer  Hypothek  für  Theilschuldverschreibungen.  auf  den
Inhaber  genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Hypothek  unter  Angabe  der
Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der  Theile  eingetragen  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Grundschuld
oder  eine  Rentenschuld  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragen  und  das  Recht
in  Theile  zerlegt  werden  soll.

l52.

Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  ist  zugleich  das  Recht  des  Nacherben
und,  soweit  der  Vorerbe  von  den  Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts  befreit.
ist,  auch  die  Befreiung  von  Amtswegen  einzutragen.

g  5.
Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  dies  bei  der  Eintragung  des

Erben  von  Amtswegen  miteinzutragen,  es  sei  denn,  daß  der  Nachlaßgegenstand
der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht  unterliegt.

·  §«54.

Ergiebt  sich,  daß  das  Grundbuchamt  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
  eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch  die  das  Grundbuch  unrichtig
geworden  ist,  so  ist  von  Amtswegen  ein  Widerspruch  einzutragen.  Erweist  sich
eine  Eintragung  nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig,  so  ist  sie  von  Amtswegen
zu  löschen.
        <pb n="1031" />
        3:  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  9591

Bei  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  bedarf  es
zur.  Eintragung  eines  Widerspruchs  der  Vorlegung  des  Briefes  nicht,  wenn  der
Widerspruch  den  im  §  42  Abs.  4  Satz  2  bezeichneten  Inhalt  hat.  Diese  Vorschrift
  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Grundschul=  oder  Rentenschuldbrief
auf  den  Inhaber  ausgestellt  ist.

§  55.

Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer
  sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen
bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist  oder:
deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet
werden.

Dritter.  Abschnitt.
Hypotheken-,  Grundschuld-,  Renteuschuldbrief.
»  .§56.  «

Der  Hypothekenbrief  wird  von  dem  Grundbuchamt  ertheilt.  Er  muß
die  Bezeichnung  als  Hypothekenbrief  enthalten,  den  Geldbetrag  der  Hypothek
und  das  belastete  Grundstic  bezeichnen,  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen
  sein.

857.
Der  Hypothekenbrief  soll  die  Nummer  des  Grundbuchblatts  angeben  und
einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  enthalten.

In  den  Auszug  sollen  ausgenommen  werden:

4.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs:;


2.  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers;

3.  der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen  und,
soweit  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  auf  eine  Urkunde  Bezug
genommen  ist,  auch  der  Inhalt  dieser  Urkunde;  im  Falle  des
8  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  braucht  der  Inhalt
der  Satzung  nicht  aufgenommen  zu  werden;

4.  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,  welche  der
Hypothek  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen.

Der  Auszug  ist  auf  Antrag  zu  ergänzen,  wenn  sich  der  Inhalt  des  Grundbuchs
  ändert.

g  68.

Ist  eine  Urkunde  über  die  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,
ausgestellt,  so  soll  die  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden  werden.
Erstreckt  sich  der  Inhalt  der  Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  genügt
es,  wenn  ein  öffentlich,beglaubigter  Auszug  aus  der  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe
  verbunden  wird.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  unterbleibt  die  im  §  57  Abf.  2  Nr.  3  vorgesehene
  Aufnahme  des  Inhalts  der  Urkunde  in  den  Hypothekenbrief.

ZZum  Nachweise,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist,  genügt  eine
darauf  gerichtete  Erklärung  des  Eigenthümers.
        <pb n="1032" />
        960.  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

§59.
Ueber  eine  Gesammthypothek  soll  nur  ein  Hypothekenbrief  ertheilt  werden.
Sind  die  belasteten  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
  belegen,  so  soll  jedes  Amt  für  die  Grundstücke  seines  Bezirkes  einen  besonderen
  Brief  ertheilen;  die  Briefe  sind  mit  einander  zu  verbinden.

6  60.

Der  Hypothekenbrief  ist  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  im  Falle  der
nachträglichen  Ertheilung  dem  Gläubiger  auszuhändigen.

Auf  eine  abweichende  Bestimmung  des.  Eigenthümers  oder  des  Gläubigers
findet  die  Vorschrift  des  §  29  Satz  1  entsprechende  Anwendung.

§  61.

Ein  Theilhypothekenbrief  kann  von  bem  Grundbuchamt,  einem  Gericht
oder  einem  Notar  hergestellt  werden.

Der  Theilhypothekenbrief  muß  die  Bezeichnung  als  Theilhypothekenbrief
sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  der  im  §  56  Satz  2  vorgesehenen  Angaben  des
bisherigen  Briefes  enthalten,  den  Theilbetrag  der  Hypothek,  auf  den  er  sich  be-Feht,
  bezeichnen  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen  sein.  Er  soll  außerdem
  eine  beglaubigte  Abschrift  der  sonstigen  Angaben  des  bisherigen  Briefes  und
der  auf  diesem  befindlichen  Vormerke  enthalten.  Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe
verbundene  Schuldurkunde  soll  in  beglaubigter  Abschrift  mit  dem  Theilhypothekenbriefe
  verbunden  werden.  «

Die  Herstellung  des  Theilhypothekenbriefs  soll  auf  dem  bisherigen  Briefe
vermerkt  werden.

g  62.

Eintragungen,  die  bei  der  Hypothek.  erfolgen,  sind  von  dem  Griindbuchamt
auf  dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerkenz.  der  Vermerk  ist  mit  Unterschrift  und
Siegel  zu  versehen.

In  den  Fällen  des  §  54  Abs.  1  hat  das  Grundkbuchamt  den  Besitzer  des
Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten.  In  gleicher  Weise  hat  es,  wenn  in  den
Fällen  des  §  42  Abs.  1  Satz.  2  und  des  §  54  Abs.  2  der  Brief  nicht  vorgelegt
  ist,  zu  verfahren,  um  nachträglich  den  Widerspruch  auf  dem  Briefe  zu
vermerken.

8  63.

Wird  nach  der  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  mit  der  Hypothek  noch
ein  anderes,  in  dem  Bezirke  desselben  Grundbuchamts  belegenes  Grundstück
belastet,  so  ist,  sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  über  die  Gesammthppothek
  beantragt  wird,  die  Mitbelastung  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken
  und  zugleich  der  Inhalt  des  Briefes  in  Ansehung  des  anderen  Grundstücks
  nach  §  57  zu  ergänzen.

.  564  .
Im  Falle  der  Vertheilung  einer  Gesammthypothek  auf  die  einzelnen
Grundstücke  ist  für  jedes  Grundstück  ein  neuer  Brief  zu  ertheilen.  «
        <pb n="1033" />
        *“¼  —  4  AMthelunge  —  **"9  1961

*  nad  8  un.  Abs.  1  oder  nach  8  1198  des  Vurherlihen  Geschbuchs
eine  Grundschulb  oder  eine  Nentenschuld  an  die  Stelle  der  Hypothek,  so  ist,
sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird,  die  Eintragung
der  Rechtsänderung  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken.  und  eine  mit  dem
Briefe  verbundene  Schuldurkunde  abzutrennen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  §  1180  des  Bürgerlichem  Gesehbuchs  an  die
Stelle  der  Forderung,  ür  welche  eine  Hypothek  besteht,  eine  andere  dorderuns
gesetzt  wird.  «

§66

Stehen  einem  Gläubiger  mehrere  Hypotheken  zu,  die  gleichen  Rang  haben
oder  im  Range  unmittelbar  auf  einanbder  folgen,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag
mit  Zustimmung  des  Eigenthümers  über  die  mehreren  Hypotheken  ein  Hypothekenbrief
  in  der  Weise  zu  ertheilen,  daß  der  Brief  die  sämmtlichen  Hypotheken
umfaßt.

8  67.

Einem  Antrage  des  Berechtigten  auf  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  ist
stattzugeben,  wenn  der  bisherige  Brief  oder  in  den  Fällen  der  88  1162,  1170,
1171  des  Birgerlichen  Gesetbuchs  das  Ausschlußurtheil  vorgelegt  wird.

g  68.

Wird  ein  neuer  Brief  ertheilt,  so  hat  er  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  er
an  die  Stelle  des  bisherigen.  Briefes  tritt.

Vermerke,  die  nach  den  88  1140,  1146,  1157  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Gläubiger  in
Betracht  kommen,  sind  auf  den  neuen  Brief  zu  übertragen.  Z

Die  Ertheilung  des  Btiefes  ist  im  Grunbbuche  zu  vermerken.

8  69.

Wird  eine  Hypothek  gelöscht,  so  ist  der  Brief  unbrauchbar  zu  machen;
das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Ertheilung  des  Briefes  über  eine  Hypothek  nachträglich
  ausgeschlossen  oder  an.  Stelle  des  bisherigen  Briefes  ein  neuer
Hypothekenbrief,  ein  Grundschuldbrief  oder  ein  Rentenschuldbrief  ertheilt  wird.
Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe  verbundene  Schuldurkunde  ist  abzutrennen

und,  sofern  sie  nicht  mit  dem  neuen  Hypothekenbriefe  zu  verbinden  ist,  zurückzugeben.


§  70

Die  Vorschriften  der  88  56—69  finden  auf  den  Grundschulbbrief  und  den
Rentenschuldbrief  entsprechende  Anwendung.  Der  Rentenschuldbrief  muß  auch
die  Ablösungssumme  angeben.

Ist  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene.  Grundschulb  oder
Rentenschuld  in  Theile  ’:  so  ist  über  jeden  Theil  ein  belonderer  Brief
herzustellen.

Obernec,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  61
        <pb n="1034" />
        dta  s.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

Vierter  Abschnitt.
Beschwerde.
§  71.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Grundbuchamts  findet  das  Rechtsmitte
der  Beschwerde  statt.

Die  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  ist  unzulässig.  Im  Wege  der
Beschwerde  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  angewiesen
wird,  nach  §  54  einen  Widerspruch  einzutragen  oder  eine  Löschung  vorzunehmen.


§  72.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet.  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das

Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.

§  73.
Die  Heschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamt  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
eingelegt  werden.
Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des
Beschwerdegerichts.

8  74.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

8  75.

Erachtet  das  Grundbuchamt  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  es  ihr

abzuhelfen.
§  76.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  durch  eine  einstweilige
Anordnung  dem  Grundbuchamt  aufgeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch
  einzutragen.

Die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,
wenn  die  Beschwerde  wurückgenommen  oder  zurüchgewiesen  ist.

877.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts.  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und
dem.  Beschwerdeführer  mitzutheilen.

8  78.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des
Gesetzes  beruht.  Die  Vorschriften  der  88  550,  554,  564,  563  der  Civilprozeß-=ordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

879.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.
Alill  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  das  Grundbuchrecht
betreffenden  reichsgesetzlichen  Vorschrift  von  der  auf  weitere  Beschwerde  ergangenen
Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts,  falls  aber  über  die  Rechtsfrage
        <pb n="1035" />
        3.  Mbtheilung:  GErunkbuchordnung.  963

bereits  eine  Entscheidung  bes  Reichsgerichts  ergangen  ist,  von  dieser  abweichen,
so  hat  es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung  dem
Reichsgerichte  vorzulegen.  Der  Beschluß  über  die  Vorlegung  ist  dem  Beschwerdeführer
  mitzutheilen.  ..

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das
Reichsgericht.

8  80.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamte,  dem  Landgericht
oder  bet  dem  Oberlanbesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt.
unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn
die  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der  nach
15  den  Eintragungsantrag  gestellt  hat.

Das  Grundbuchamt  und  das  Landgericht  sind  nicht  befuot.  der  weiteren
Beschwerde  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende
Anwendung.

g  8gi.

Die  Entscheibungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch
eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte  durch
einen  Civilsenat.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  sowie  die  Vorschriften  des  §  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g  82.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betrifft,
gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk
  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist.  -

4%  Die  Artikel  2—5,  32,  55  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  finden  entsprechende  Anwendung.  «

§83

.  Soweit  im  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  Gunsten
der  Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften.
der  Landesgesetze  über  das  Grundbuchwesen;  den  Landesgesetzen  stehen  nach
Maßgabe  der  Artikel  57,  58  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  die  Hausverfassungen  gleich.

6584.
Die  Vorschriften  der  8§  7,  20  und  des  §  22  Abs.  2  über  das  Erbbaurecht

  sowie  die  Vorschrift  des  8  50  finden  auf  die  in  den  Artikeln  63,  68  des
61
        <pb n="1036" />
        964  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetbuche  bezeichneten  Rechte  entsprechende
Anwendung.  ·

§85
Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  für  gewisse

Gattungen  von  Grundstücken  besondere  nicht  für  Bezirke  eingerichtete  Grundbücher
  geführt  werden.

g  86.
..  Durch.  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschrift
  des  §  4  auch  dann  Anwendung  findet,  wenn  mehrere  Grundstücke
desselben.  Eigenthümers  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen
  sind.

§  S.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  bisher
geführtes  Buch  oder  mehrere  bisher  geführte  Bücher  für  sich  allein  oder
zusammen  mit  einem  neuen  Buche  oder  mehreren  neuen  Büchern  als.  Grundbuch
  gelten  sollen.  Die  Bestimmung  kann  auch  dann  getroffen  werden,
wenn  für  Grundstücke,  die  nicht  denselben  Eigenthümer  haben,  ein  gemeinschaftliches
  Blatt  besteht;  die  Vorschrift  des  §  4  findet  entsprechende  Anwendung.
  ·

§88

Werden  nach  §  87  mehrere  Bücher  geführt,  so  muß  jedes  Grundstück  in
einem  der  Bücher  eine  besondere  Stelle  haben.  An  dieser  Stelle  ist  auf  die  in
den  anderen  Büchern  befindlichen  Eintragungen  zu  verweisen.  Die  Stelle  des
Hauptbuchs  und  die  Stellen,  auf  welche  verwiesen  wird,  gelten  usammen  als
das  Grundbuchblatt.

§9.
Sind  in  einem  Buche,  das  zufolge  landesherrlicher  Verordnung  als  Grund-=buch
  gilt,  die  Grundstücke  nicht  nach  Maßgabe  des  §  2  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist
diese  Bezeichnung  von  Amtswegen  zu  bewirken.

g  90.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Grundstücke
  des  Fiskus  oder  gewisser  juristischer  Personen,  die  öfentlichen  Wege  und
Gewässer  sowie  solche  Grundstücke,  welche  einem  dem  öfentlichen.  Verkehre
dienenden  Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  nur  auf  Antrag  ein  Grundbuchblatt
erhalten.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Grundstücken  eines  Landesherrn  und  den
Grundstücken,  welche  zum  Hausgut  oder  Familiengut  einer  landesherrlichen
Familie,  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  oder  der  Familie  des  vormaligen
Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen
Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses  gehören.

Steht  demjenigen,  welcher  nach  Abs.  1  von  der  Verpflichtung  zur  Eintragung

  befreit  ist,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu,  über  das  ein  Blatt

geführt  wird,  oder  erwirbt  er  ein  solches  Grundstück,  so  ist  auf  seinen  Antrag
Kdas  Grundstück  aus  dem  Grundbuch  auszuscheiden,  wenn  eine  Eintragung,  von
welcher  das  Recht  des  Eigenthümers  betroffen  wird,  nicht  vorhanden  äst.
        <pb n="1037" />
        3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  965

9  91.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die  bei
der  Anlegung  des.  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,  wird  burch
landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

g  92.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Wiederherstellung  eines  ganz  oder  theilweise
  zerstörten  oder  abhanden  gekommenen  Grundbuchs  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt.  Die  Verordnung  kann  auch  darüber.  Bestimmung
treffen,  in  welcher  Weise  bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  zu  einer
Nechtsänderung  erforderliche  Eintragung  ersetzt  werden  soll.

§  93.

Die  Landesjustiwerwaltung  kann  anordnen,  daß  die  Einsicht  des  Grundbuchs
und  der  im  §  11  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Schriftstücke  in  weiterem  Umsange
gestattet  und  die  Ertheilung  von  Abschriften  in  weiterem  Umfange  zulässig  sein
soll,  als  es  im  §  11  vorgeschrieben  ist.

8  94.

Die  Landesjustizuerwaltung  kann  anordnen,  daß  Grundakten  gehalten
werden,  und,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §  11,  auch  Anordnungen  über  die
Einsicht  der  Grundakten  und  über  die  Ertheilung  von  Abschriften  treffen.

8  95.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  anordnen,  daß,  wenn  eine  der  im  §  9
Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  in  anderen  Akten  der  das  Grundbuch  führenden
Behörde  enthalten  ist,  statt  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Urkunde  eine  Verweisung
  auf  die  anderen  Akten  genügt.

g  86.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  darüber  Bestimmung  getroffen
werden,  inwieweit  für  die  Fälle,  in  denen  ein  Theil  eines  Grundstücks  von
diesem  abgeschrieben  oder  ohne  Abschreibung  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer
Reallast  belastet  werden  soll,  die  Eintragung  von  einer  Aenderung  des  amtlichen
Verzeichnisses  der  Grundstücke  oder  von  der  Beibringung  einer  die  Lage  und  die
Grenzen  des  Grundstückstheils  darstellenden  Karte  abhängig  sein  soll.

§  97.

Durch  die  Landesjustizuerwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  der  im
§7  bezeichnete  Auszug  aus  dem  Grundbuche  noch  andere  als  die  dort  vorgeschriebenen
  Angaben  über  das  Grundstück  enthalten  und  daß,  wenn  sich  der
Betrag  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  mindert,  auf  dem  Briefe
durch  einen  Vermerk  ersichtlich  gemacht  werden  soll,  für  welchen  Betrag  das
Recht  noch  besteht.

8  98.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  die
Erklärung  der  Auflassung  nur  entgegennehmen  soll,  wenn  die  nach  §  313  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Urkunde  vorgelegt  wird.
        <pb n="1038" />
        966  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

l99.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  der  88  37,  38
entsprechende  Anwendung  finden,  wenn  bei  einem  zum  Nachlaß  oder  zu  dem
Gesammtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  dder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gehörenden  Grundstück  oder  Erbbaurecht  einer  von  den  Betheiligten
als  Eigenthümer  oder  Erbbauberechtigter  eingetragen  werden  soll.

8  100.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  die  Amtsgerichte

nicht  zugleich  Grundbuchämter  sind,  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Abänderung
einer  Entscheidung  des  Grundbuchamts  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen  ist,
in  dessen  Bezirke  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.  In  diesem  Falle  finden
auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  des  §  71  Abs.  2  und  der  88  73  bis  77  entsprechende
  Anwendung.

Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  statt.

§  101.  ·

Durch  Landesgesetz  kann  dem  im  8  100  bezeichneten  Amtsgerchte  die  Befugniß
  ertheilt  werden,  von  Amtswegen  das  Grundbuchamt  zu  einer  nach  8  54
zulässigen  Eintragung  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnung  des  Amtsgerichts  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
bder  Vorsriftn  des  vierten  Abschnitts  statt.

9#ü02.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  mehrere  Oberlandesgerichte

  errichtet  sind,  kann  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines

solchen  Oberlandesgerichts  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.

Urkundlich  unter  unserer  Höchsteigenen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1897.
L.  8.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1039" />
        ·  Ausführungsgesetz
zur
Grundbuchordnung.
Vom.  26.  September  1899.
(G.  S.  S.  307.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer
Monarchie,  was  folgt::

Art.  1.  Die  Amtsgerichte  sind  die  Grundbuchämter  für  die  in  ihrem
Bezirke  belegenen  Grundstücke.

Art.  2.  Liegt  ein  Grundstück  in  den  Bezirken  mehrerer  Grundbuchämter
oder  sollen  mehrere  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegene
Grundstücke  zu  einem  Grundstücke  vereinigt  werden,  so  ist  das  zuständige
Grundbuchamt  nach  9820  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  zu  bestimmen.

Art.  8.  Soll  ein  Grundstück  einem  in  dem  Bezirk  eines  anderen  Grundbuchaints
  belegenen  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben  werden,  so  ist
für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Zuschreibung  und,  wenn  dem  Antrage
stattgegeben  wird,  für  die  Führung  des  Grundbuchs  über  das  ganze  Grundstück
das  andere  Grundbuchamt  zuständig.

Art.  4.  Für  die  Entgegennahme  eines  auf  eine  Eintragung  gerichteten.
Antrags  oder  Ersuchens  und  die  Beurkundung  des  Zeitpunkts,  in  welchem  der
Antrag  oder  das  Ersuchen  bei  dem  Grundbuchamt  eingeht,  sind  nur  die  mit
der  Führung  des  Grundbuchs  über  das  betreffende  Grundstück  beauftragten
Beamten,  und  zwar  sowohl  der  Richter  als  auch  der  Gerichtsschreiber,  zuständig.

Bezieht  sich  der  Antrag  oder  das  Ersuchen  auf  mehrere  Grundstücke,  in
Ansehung  deren  die  Führung  des  Grundbuchs  verschiedener  Grundbuchbeamten
obliegt,  so  ist  jeder  dieser  Beamten  zuständig-Art.

  5.  Wird  eine  Erklärung,  welche  der  im  §  29  der  Grundbuchordnung
vorgeschriebenen  Form  bedarf,  vor  dem  Grundbuchamk  abgegeben,  so  ist  das
Protokoll  von  dem  Richter  aufzunehmen.

Art.  6.  Die  Eintragungen  sollen  von  dem  Richter  mit  Angabe  des

Wortlauts  verfügt,  von  dem  Gerichtsschreiber.  ausgeführt  und  von  beiden  unterschrieben
  werden.  .
        <pb n="1040" />
        968  3.  Äbtheilung:  Preuß.  Ausführungsgeset  3.  G.  BO.

Art.  7.  Die  Hopochcken=  Grundschuld=  und,  gentenschanbriese  sowie  die
nachträglich  auf  sie  gesetzten  Vermerke  sind  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber
  zu  unterschreiben.

Auch  die  beglaubigten  Abschriften  aus  dem  Grundbuche  sind  von  dem
Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

Art.  8.  Verletzt  ein  Grundbuchbeamter  vorsitzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit
  die  ihm  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  ihn  dem  Staate  gegenüber
die  im  8  839  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit.  Die
im  §  852  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  dreijährige  Verjährung
  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Ersatzpflicht  des  Staates
von  diesem  dem  Verletzten  gegenüber  anerkannt  oder  dem  Staate  gegenüber
rechtskräftig  festgestellt  ist.

Art.  9.  Erklärungen  ober  Ersuchen  einer  Behörde,  auf  Grund  deren
eine  Eintragung  erfolgen  soll,  sind  ardnungsmäfig  zu  unterschreiben  und  mit
Siegel  oder  Stempel  zu  versehen.

Art.  10.  Soll  bei  einem  zum  Nachlaß  öeber  zu  dem  Gesammtgut  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehörenden
Grundstück  oder  Erbbaurecht  einer  von  den  Betheiligten  als  Eigenthümer  oder
Erbbauberechtigter  eingetragen  werden,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  87,
38  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  zur  Beurkundung  der  Auflufsuns
bleiben  unberührt.

Art.  11.  Die  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks,  die  bei  der  Zwangsversteigerung
  und  der  Zwangsverwaltung  den  Rechten  an  dem  Grundstück  im
Range  vorgehen,  sind  von  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  ausgeschlossen.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  §  17  Abs.  4  und  des  8  89  des
Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Woldgenofsenschaften,  vom-  6.  Juli
1875  (Gesetz-Samml.  S.  416).  -·.

Art.  12.  Die  Rentenbankrenten  und  die  Domnen  ·  Amortisaliöndrenten
werden  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken
vom  2.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  112)  nach  dessen  Vorschriften  eingetragen.
Diese  Vorschriften  treten  statt  der  entgegenstehenden  bisherigen  Bestimmungen
auch  für  die  Provinz  Hannover  in  Kraft.  Die  Vorschriften  des  §.6  Nr.  6  des
Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom
7.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.  S.  279)  und  des  §  23  Abs.  3  Nr.  3  des  Gesetzes,
betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und  Mnsiedelungsgütern,  vom  8.  Jul4
1896  Gesetz-  Samml.  S.  124)  bleiben  unberührt.

Im  Uebrigen  ist  der  Inhalt  der  von  den  Audeinandersetungsbehörben
bestätigten  Rezesse  nur  in  folgenden  Fällen  in  das  Grundbuch  einzutragen:
1.  wenn  ein  im  Grundbuche  vermerktes  Sach-  oder  Rechtsverhältuiß  aufgehoben
  oder  verändert  wird
2  wenn  für  ein  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstücke  verbundenes
Recht  eine  Entschädigung  durch  ein  baar  oder  in  Rentenbriefen  zu
zahlendes  Kapital  von  mehr  als  sechszig  Mark  gewährt  wird;
3.  wenn  das  Grundstück  mit  einem  Rechte,  das  zu  seiner  Begründung
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedarf,  neu  belastet  wird.
        <pb n="1041" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungs  gisetz  1.  .  60

Art.  1.  Sind  auf  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde  über  die
Vorschriften  des  Artikel  12  hinausgehende  Eintragungen  erfolgt,  so  kann  die
Auseinandersetzungsbehörde  das  Grundbuchamt  um  die  Löschung  ersuchen;  auf
Antrag  des  Eigenthümers  hat  sie  die  Löschung  herbeizuführen.  Die  dosching
erfolgt  kostenfrei.

Art.  14.  Die  Auseinandersetzungsbehörden  sind  in  einem  vor  ihnen
anhängenden  Verfahren  befugt,  das  Grundbuchamt  um  die  Berichtigung  des.
Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Eigenthümers  zu  ersuchen  und  den  Eigenthümer
  zur  Beibringung-der  nach  ihrem  Ermessen  zum  Nachweise  des  Eigenthums
  erforderlichen  Urkunden  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  einzelne
Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  15.  Lehns-,  Meier-,  Erbzins=  und  Erbleihegüter  sowie  sonstige
Güter,  an  denen  ein  Obereigenthum  besteht,  Erbpacht=  und  Familienfideikommißgüter
  sowie  die  nach  dem  Großherzoglich  Hessischen  Gesetze  vom.
41.  September  1858  (Reg.-Bl.  S.  537)  errichteten  landwirthschaftlichen  Erbgütersind
  auf  den  Namen  des  jeweilig  zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigten  einzutragen.
  Die  Eigenschaft  des  Gutes  ist  als  Verfügungsbeschränkung  einzutragen.

Gehört  zu  dem  Verband  eines  Gutes  der  bezeichneten  Art  eine  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung;  gehört  das  Recht  zu  einem  Familienfideikommisse,  so.
findet  außer  den  Vorschriften  des  Abs.  4  auch  die  Vorschrift  des  8  41  Abs.  1
der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  16.  Bei  Familienfideikommissen,  die  unter  Aufsicht  einer  Fideikommißbehörde
  stehen,  erfolgt  die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  auf
Ersuchen  dieser  Behörde,  die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers  auf  Grund.
einer  Bescheinigung  der  Behörde  über  seine  Berechtigung,  die  Löschung  der
Fideikommißeigenschaft  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  Behörde  über  das
Erlöschen  oder  auf  Grund  eines  von  der  Behörde  bestätigten  Familienschlusses.
über  die  Aufhebung  der  Eigenschaft.

Auf  die  Bescheinigung  über  die  Berechtigung  des  Fideikommißfolgers
sinden  die  für  den  Erbschein  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Auwendung.

Art.  17.  Fideikommißbehörde  im  Singe  des  Artikel  16  ist  die  Behörde,
welche  gesetzlich  als  solche  bestellt  oder  welcher  das  Fideikommiß  stiftungsmäßig
zur  Beaufsichtigung  unterstellt  ist.

Ein  Fideikommiß  kann  fortan  stiftungsmäßig  nur  dem  Oberlandesgerichte.
zur  Beaufsichtigung  unterstellt  werden.  Die  Bestimmung  bedarf  der  Genehmigung
  des  Justizministers,  sofern  nicht  die  Verfügung,  durch  die  sie  getroffen.
wird,  der  landesherrlichen  Genehmigung  unterliegt.

Art.  18.  In  Ermangelung  einer  Fideikommißbehörde  erfolgt“  die  Eintragung
  sowie  die  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  auf  Grund  des  Nachweises
  ihrer  Entstehung  oder  Endigung,  die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers  -
auf  Grund  der  Bescheinigung  des  Gerichts  über  die  Berechtigung  des  Fieeikommißfolgers.


Auf  die  Bescheinigung  finden  die  für  den  Erbschein  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.  Zuständig  für  die  Ertheilung  ist  das  Amtsgericht,
bei  welchem  das  Grundbuch  über  den  Gegenstand  des  Fideikommisses  geführt.
        <pb n="1042" />
        970  3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.  O.

wird.  Umfaßt  das  Fideikommiß  Gegenstände,  über  die  das  Grundluch  vor.
verschiedenen  Amtsgerichten  geführt  wird,  so  ist  das  örtlich  zuständige  Gericht
nach  §  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  zu  bestimmen.

Art.  19.  Auf  die  Eintragung  eines  Lehnsfolgers  und  die  Löschung  der
Lehnseigenschaft  finden  die  Vorschristen  des  Artikel  16,  auf  die  Eintragung
sowie  die  Löschung  der  Stammgutseigenschaft  und  die  Eintragung  des  Stammgutsnachfolgers
  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  18  entsprechende  Anwendung.

Bei  Erbstammgütern  nach  Bremischem  Ritterrechte  kann  die  Eintragung
sowie  die  Löschung  auch  auf  Antrag  des  Präsidiums  der  Bremischen  Ritterschaft
¶  7  des  revidirten  Ritterrechts  vom  19.  April  1847)  erfolgen.

Art.  20.  Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Theiles  eines  Grundstücks,
das  im  Lehns-,  Fideikommiß-,  Erbstammguts-,  Stammguts=  oder  Leiheverbande
steht  oder  mit  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet
  ist,  kann  der  Theil  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses  der  zuständigen
  Behörde  frei  von  allen  oder  einzelnen  Belastungen  des  Hauptgrundstücks
  von  diesem  ohne  die  Bewilligung  der  Berechtigten  unter  folgenden
Voraussetzungen  abgeschrieben  werden:

1.  Wird  der  Grundstückstheil  gegen  Auferlegung  einer  Rente  veräußert,
so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen,  wenn  gleichzeitig  die  Rente
auf  dem  Grundstückstheile  mit  dem  Vorrange  vor  sonstigen  Belastungen
  als  Reallast  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  des
Hauptgrundstücks  eingetragen  und  auf  dem  Blatte  des  Hauptgrundstücks
  vermerkt  wird.  Zu  den  Belastungen,  denen  die  Rente  vorzugehen
  hat,  gehören  nicht  die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die
Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juni  1891
(Gesetz-Samml.  S.  279)  festgestellten  Rentenbankrenten.

2.  Wird  der  Grundstückstheil  gegen  ein  anderes  Grundstück  vertauscht,
so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen,  wenn  gleichzeitig  das  eingetauschte
  Grundstück  dem  Hauptgrundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben
wird;  ist  ein  Ausgleichungskapital  festgestellt,  so  finden  auf  dieses  die
unter  Nr.  3  für  ein  vereinbartes  Kaufgeld  gegebenen  Vorschriften
Anwendung.

3.  Ist  der  Grundstückstheir  verkaust,  so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen:

a)  wenn  gleichzeitig  auf  dem  Grundstückstheil  eine  Hypothek  für  die
Kaufgeldforderung  zur  ersten  Stelle  und  die  Zugehörigkeit  dieser
Forderung  zu  dem  Verbande,  dem  das  Hauptgrundstück  angehört,
oder  ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  für  diejenigen  Reallastberechtigten,
  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldgläubiger
eingetragen  wird,  deren  Bewilligung  durch  das  Unschädlichkeitszeugniß
  ersetzt  wirdb)
  wenn  die  Auseinandersetzungsbehörde  bescheinigt,  daß  das  Kaufgeld
  zu  ihrer  Verfügung  hinterlegt  oder  sichergestellt  oder  daß  die
Verwendung  des  Kaufgeldes  erfolgt  oder  nicht  erforderlich  ist.

4.  Wird  der  Grundstückstheil  zu  öffentlichen  Zwecken  unentgeltlich  veräußert,
  so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen,  wenn  die  Auseinander=
        <pb n="1043" />
        3,  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.  971

setzungsbehörde  bescheinigt,  daß  mit  der  Ausführung  der  öffentlichen
Anlage  begonnen  ist.

Auf  eine  Eintragung,  die  auf  Grund  des  Unschädlichkeitszeugnisses  bei
elner  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  zu  bewirken  ist,
finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.
  Wird  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief  nachträglich
  vorgelegt,  so  hat  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  auf  dem  Briefe
zu  vermerken.

Art.  21.  Die  satzungsmäßigen  Vorschriften,  welche  für  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  landschaftlichen  oder
ritterschaftlichen  Kreditanstalten  über  die  Aufnahme,  Eintragung  oder  Löschung
der  Pfandbriefdarlehen  sowie  über  die  Umschreibung  eingetragener  Forderungen
in  Pfandbriefdarlehen  und  die  Umwandlung  der  Pfandbriefe  ergangen  sind,
bleiben  in  Kraft.

Als  landschaftliche  Kreditanstalten  im  Sinne  des  Abs.  1  gelten  auch  die
provinzial--  (kommunal-)  ständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten.

Art.  22.  Die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  und  dieses  Gesetzes  finden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,
auf  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und  andere  selbständige
  Gerechtigkeiten  entsprechende  Anwendung.

Art.  23.  Ist  das  Bergwerkseigenthum  durch  Verleihung  begründet  oder
durch  Konsolidation,  Theilung  von  Grubenfeldern  oder  Austausch  von  Feldestheilen
  erworben,  so  hat  das  Oberbergamt  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung
  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Verleihungsurkunde  oder  einer  Ausfertigung
  des  bestätigten  Konsolidations-,  Theilungs=  oder  Austauschakts  um
die  Bewirkung  der  erforderlichen  Eintragungen  zu  ersuchen.

Art.  24.  Wird  die  Verleihungsurkunde  geändert,  so  hat  das  Oberbergamt
  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung  der  Urkunde  über  die  Aenderung
um  die  Eintragung  der  Aenderung  zu  ersuchen.

Art.  25.  Wird  das  Bergwerkseigenthum  oder  die  Verleihungsurkunde
aufgehoben,  so  hat  das  Oberbergamt  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung
einer  Ausfertigung  des  Auphebungsbeschlusses  um  die  Schließung  des  über
das  Bergwerk  geführten  Grundbuchblatts  zu  ersuchen.

Bei  der  Schließung  sind  die  eingetragenen  Belastungen  von  Amtswegen
zu  löschen.

Grundstücke,  die  dem  Bergwerk  als  Bestandtheil  zugeschrieben  sind,
werden  mit  den  darauf  hastenden  Belastungen  in  das  über  die  Grundstücke
ihres  Bezirkes  geführte  Grundbuch  eingetragen.

Art.  26.  Soweit  in  den  Fällen  der  Artikel  23  bis  25  Hypotheken,
Grundschulden  oder  Rentenschulden  von  den  Eintragungen  betroffen  werben,
finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.
  Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuldoder
  Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften
des  §  62  Abs.  1,  des  §  69  und  des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu
verfahren.
        <pb n="1044" />
        972  3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.

Art.  27.  Auf  die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  für  eine  selbständige
Kohlenabbau-Gerechtigkeit  finden  die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften
des  §  7  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung,

Für  andere  selbständige  Gerechtigkeiten  wird  ein  Grundbuchblatt  nur  auf
Antrag  des  Berechtigten  angelegt,  soweit  sich  nicht  aus  den  für  die  Anlegung
  der  Grundbücher  geltenden  Vorschriften  ein  Anderes  ergiebt.

Art.  28.  Die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften  des  §  20  und
des  §  22  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  finden  auf  das  Bergwerkseigenthum,
Hauf  unbewegliche  Bergwerksantheile  und  selbständige  Gerechtigkeiten  entsprechende
Anwendung.

Art.  29.  Landezsgesetzliche  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Grundbücher,
  die  neben  der  Grundbuchordnung  in  Krast  bleiben,  können  durch  Anordnung
  des  Justizministers  geändert  werden.

Art.  30.  Das  Preußische  Gerichtskostengesetz  vom  25.  Juni  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  203)  wird  dahin  geändert:

I.  Der  §  65  Nr.  4  und  die  §§  69  bis  72  werden,  unbeschadet  der

weiteren  Anwendung  bis  zur  Anlegung  des  Grundbuchs,  gestrichen.

Soweit  in  dem  Gesetze  neben  dem  Grundbuchblatte  der  Artikel
erwähnt  ist,  ist  diese  Erwähnung  zu  streichen.

II.  In  der  Ueberschrift  des  dritten  Abschnitts  des  ersten  Theiles,  im
§  16,  im  §  21  Nr.  3  und  im  §  56  ist  statt  „Grundbuch=  und
Hypothekensachen“,  „Grund=  oder  Hypothekenbuche“  zu  setzen  „Grundbuchsachen“,
  „Grundbuche“.

Im  §21  Nr.  3  und  im  8§  36  wird  das  Wort  „Vorrechtseinräumungen“
  ersetzt  durch  das  Wort  „Vorrangseinräumungen“.

III.  Im  §  57  Nr.  3  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „Im  Falle  des
§59  der  Grundbuchordnung“  die  Worte  „Wenn  nach  §  90  der
Grundbuchordnung  ein  Eigenthumserwerb  unter  Ausscheiden  des
Grundstücks  aus  dem  Grundbuche  stattfindet"“.

IV.  Im  §  58  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „jede  endgültige  Eintragung
in  der  zweiten  oder  dritten  Abtheilung“  die  Worte  „jede  Eintragung
der  Belastung  des  Grundstücks  mit  einem  Rechte“.

Als  Satz  2  wird  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Als  Belastungen  des  Grundstücks  gelten  auch  das  Recht  des
Nacherben,  die  Lehns=  oder  Fideikommißeigenschaft,  ein  bedingtes
Recht  auf  Eigenthumserwerb  sowie  die  Zugehörigkeit  zu  einer
Wassergenossenschaft,  einer  Bahneinheit  oder  einer  sonstigen
mit  Beschränkungen  des  Eigenthümers  verbundenen  Vermögensmasse
  und  die  nach  §  1010  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragenen
  Bestimmungen  oder  Ansprüche.
V.  Im  §  59  wird  hinter  dem  Worte  „Vormerkungen“  das  Wort
„Widersprüchen“  eingeschaltet.
VI.  Im  §  60  werden  Satz  2,  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Gebührenfrei  ist  die  nach  §  54  der  Grundbuchordnung  erfolgende
  Eintragung.
        <pb n="1045" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.  973

Als  Abs.  2  wird  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Wird  ein  Antrag  zurückgewiesen,  nachdem  nach  §  18  der
Grundbuchordnung  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch
eingetragen  war,  so  wird  nur  die  Gebühr  für  diese  Eintragung
erhoben.

VII.  Im  §8  61  werden  hinter  dem  Worte  „Erwerbspreises“  die  Worte
eingeschaltet:  „für  die  Eintragung  des  Verzichts  auf  das  Eigenthum
am  Grundstücke,  für  die  Eintragung  der  nachträglichen  Ausschließung
der  Ertheilung-eincs  Briefes  oder  der  Aufhebung  dieser  Ausschließung,
für  die  Anlegung  eines  Blattes  für  ein  noch  nicht  in  das  Grundbuch
eingetragenes  oder  aus  dem  Grundbuch  ausgeschiedenes  Grundstück,
für  das  Ausscheiden  eines  Grundstücks  aus  dem  Gründbuche,  falls
nicht  gleichzeitig  eine  Eigenthumsveränderung  eingetragen  wird,  für  den
Vermerk  von  Rechten,  welche  dem  jeweiligen  Eigenthümer  zustehen“.

Als  Abs.  2  wird  hinzugefügt:

Auf  die  Berechnung  des  Werthes  findet  die  Vorschrift
des  §  22  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

VIII.  Im  §  64  werden  hinter  dem  Worte  „Forderung“  folgende  Worte
eingeschaltet:  „oder  der  Grundschuld,  bei  Rentenschulden  der  Betrag
der  Ablösungssumme“;  an  die  Stelle  der  Worte  „bei  den  in  §  63
Abs.  1  bezeichneten  Eintragungen  oder  Löschungen“  treten  die  Worte
„soweit  nach  8  63  Abs.  1  nur  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  zu  erheben
  sind“.

IX.  Im  §  65  Nr.  1  und  3  werden.  die  Worte  „oder  Grundschuldbriefes“,
„oder  Grundschuldbriefe"“  ersetzt  durch  die  Worte  „Grundschuld=  oder
Rentenschuldbriefs“,  „Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe“.

In  Nr.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „für  die  Ernenerung
eines  Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefes  einschließlich  der  dabei  vorkommenden
  Nebengeschäfte,  ingleichen  für  die  Ausfertigung  eines
Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefes  an  Stelle  einer  anderen  Urkunde
über  die  Hypothek  oder  Grundschuld“  die  Worte  „für  die  Ertheilung
eines  neuen  Briefes,  einschließlich  des  über  die  Ertheilung  im  Grundbuch
  einzutragenden  Vermerkes,  für  die  Ergänzung  des  Auszugs  aus
dem  Grundbuche  sowie  für  die  Herstellung  eines  Theilbriess".

X.  Im  §  66  Abs.  1  werden  die  Worte  „selbständige  Gerechtigkeiten“
ersetzt  durch  die  Worte  „andere  Berechtigungen,  für  welche  die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten“.

XI.  Im  §  66/#S  erhält  der  Abs.  1  Satz  2  folgende  Fassung:

Es  werden  erhoben  für  die  Anlegung  und  für  die  Schließung

des  Bahngrundbuchs  der  Satz  des  §  64  und  für  den  Vermerk

des  Erlöschens  der  Genehmigung  einschließlich  der  öffentlichen

Bekanntmachung  des  Vermerkes  der  Satz  des  §  59.

Art.  31.  Im  §  25  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom
19.  August  1895  (Gesetz-Samml.  S.  499)  treten  an  die  Stelle  des  Abfl.  3
Satz  2  folgende  Vorschriften:
        <pb n="1046" />
        974

3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.

Der  Inhaber  des  Zinsscheins  kann  gegen  Aushändigung  des  Scheines

den  Betrag  in  Empfang  nehmen.  Sein  Recht  erlischt  mit  dem  Ablaufe

  von  sechs  Monaten  nach  dem  Eintritte  der  Verjährung;  der
Hinterleger  ist  zur  Zurücknahme  berechtigt.  Ein  Aufgebot  der  Zinsscheine
  findet  nicht  statt.

Art.  32.  Soweit  in  Gesetzen  auf  Vorschriften.  verwiesen  ist,  welche
durch  dieses  Gesetz  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden
  neuen  Vorschriften.

Art.  33.  Die  nachstehenden  Vorschriften  werden,  soweit  sie  nicht  schon
in  Folge  Reichsgesetzes  außer  Kraft  treten  oder  nach  der  zu  erlassenden  Königlichen
  Verordnung  für  die  Anlegung  der  Grundbücher  maßgebend  bleiben,
unbeschadet  der  Uebergangsvorschriften,  aufgehoben:

1.
2.

3.

10.

11.

die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  446);
das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Jadegebiete  vom  23.
März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  111);

das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Verpfändung  von

Seeschiffen  in  Neuvorpommern  und  Rügen  vom  26.  Mai  1873

(Gesetz-Samml.  S.  229)  mit  Ausnahme  des  §  26  und  des  §  28
Nr.  4;

4.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Verpfändung  von

Seeschiffen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  27.  Mai  1873
(Gesetz-Samml.  S.  241);

.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz  Hannover  2c.

vom  28.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  253)  mit  Ausnahme  des  88
und  des  §  14  Abs.  1;

.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Appellasoonsgerichs

  zu  Cassel  2c.  vom  29.  Mai  1873  (Gesetz-Samul.
S.  273)  mit  Ausnahme  der  §8§.  45,  4;

.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats

  zu  Ehrenbreitstein  vom  30.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  287)
mit  Ausnahme  des  §  10;

das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  den  Hohenzollernschen  Landen

vom  31.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  301))

.  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderungen  der  unter  Nr.  2  und  7  genannten

  Gesetze,  vom  3.  Februar  1879  (Gesetz-Samml.  S.  17);
das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung

in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen

Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  mit  Ausnahme
des  §  1,  soweit  er  sich  auf  das  Gesetz,  betreffend  die  Berichtigung
des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen
  vor  Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875  bezieht
sowie  der  §§  29,  31,  76;

das  Gesetz,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,
        <pb n="1047" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  BO.  975

vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.  S.  481)  mit  Ausnahme  des
81,  soweit  er  sich  auf  das  Gesetz  vom  26.  Juni  1875  bezieht,  sowie
der  §§  4,  7,  8,  des  §  21  Abs.  2,  des  §  22,  des  §  72  Abs.  2  und
der  88  74  bis  76;

12.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
vom  8.  Juni  1896  (Gesetz-Samml.  S.  109)  mit  Ausnahme  des  §F  1,
soweit  er  sich  auf  das  Gesetz  vom  26.  Juni  1875  bezieht,  des  §  59
Abs.  2  und  des  8  61.

Soweit  die  aufrecht  erhaltenen  Vorschriften  noch  nicht  in  Kraft  getreten

sind,  treten  sie  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetz  in  Kraft.

Art.  34.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Grundbuchordnung  in
Kraft.  .
Auf  Bergwerke,  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verliehen  werden,  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sofort  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neufahrwasser,  den  26.  September  1899.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="1048" />
        Preußische  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen.

Vom  13.  November  1899.
(G.  S.  S.  519.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Art.  186  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  der  §§  2,  86,  87,  90,  91  der  Grundbuchordnung,
  was  folgt:

Art.  1.  Die  Gründstücke  des  Reichs,  die  Domänen  und  die  sonstigen
Grundstücke  des  Staates,  die  Grundstücke  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände,
  der  Kirchen,  Klöster  und  Schulen,  die  öffentlichen  Wege  und
Gewässer,  sowie  die  Grundstücke,  welche  einem  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden
  Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  erhalten  ein  Grundbuchblatt  nur  auf
Antrag  des  Eigenthümers  oder  eines  Berechtigten.

Art.  2.  Als  amtliche  Verzeichnisse  der  Grundstücke  im  Sinne  des  §  2
Abs.  2  der  Grundbuchordnung  dienen  die  Grund=  und  Gebäudesteuerbücher.

Art.  3.  Für  die  aus  der  Anlage  ?)  ersichtlichen  Grundbuchbezirke  und  zur
Anlegung  des  Grundbuchs  gebildeten  Theile  von  Grundbuchbezirken  (Anlegungsbezirke)
  ist  das  Grundbuch  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
als  angelegt  anzusehen;  die  bisher  geführten  Bücher  gelten  als  Grundbücher
im  Sinne  der  Reichsgesetze.

Art.  4.  In  den  Landestheilen,  in  welchen-  die  Grundbuchordnung  vom
5.  Mai  1872  (G.S.  S.  446)  durch  besondere  Gesetze  eingeführt  ist,  finden  die
Vorschriften  des  Artikel  3  auch  auf  diejenigen  in  der  Anlage  nicht  aufgeführten
Grundbuchbezirke  und  Anlegungsbezirke  Anwendung,  in  Ansehung  deren  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  das  Amtsblatt  bekannt
gemacht  ist,  daß  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  sei.  Ausgenommen  sind
jedoch  die  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Grundstücke,  die  ein  Grundbuchblatt  von
Amtswegen  erhalten  müssen,  aber  noch  nicht  erhalten  haben;  diese  Grundstücke
sind  in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnen.

Die  Bekanntmachung  erfolgt.  nach  der  Anweisung  des  Justizministers.

Art.  5.  Für  die  übrigen  Bezirke  der  im  Artikel  4  bezeichneten  Landestheile
  bestimmt  sich  das  Verfahren  zur  Anlegung  der  Grundbücher  nach  den  für
die  einzelnen  Landestheile  erlassenen  bisherigen  Vorschriften,  soweit  nicht!  in  den
Artikeln  6  bis  14  Aenderungen  vorgesehen  sind.

7)  Die  Anlagen  sind  hier  nicht  abgedruckt.
        <pb n="1049" />
        8.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr.  das  Grunbbuchwesen  977

Art.  6.  Soweit  in  den  bisherigen  Gesetzen  auf  die  Bestimmungen  der
durch  sie  eingeführten  Gesetze  über  das  Grundbuchwesen  verwiesen  ist,  treten  an
deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  des
zugehörigen  Einführungsgesetzes  und  der  Grundbuchordnung  sowie  die  entsprechenden
  zur  Ausführung  und  Ergänzung  dieser  Gesetze  erlassenen  Vorschriften.

Art.  7.  Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  versäumt,  verliert  nach  Maßgabe
  der  bisherigen  Gesetze  sein  Vorzugsrecht  vor  anderen  Berechtigten.  Im
Uebrigen  erleidet  er  den  Rechtsnachtheil,  daß  das  Grundbuch  ohne  Rücksicht
auf  sein  Recht  angelegt  wird.

Der  Wiederholung  einer  vor  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  erfolgten
  Bekanntmachung  der  Ausschlußfrist  bedarf  es  nicht.

Art.  8.  In  den  Fällen,  in  denen  nach  den  bisherigen  Gesetzen  eine  Vormerkung
  einzutragen  ist,  wird  ein  Widerspruch  eingetragen.

Art.  9.  Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
der  Grundbuchordnung  im  Grundbuch  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug
genommen  werden  kann,  kann  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  auf  die  der
Eintragung  zu  Grunde  liegende  Urkunde  Bezug  genommen  werden.

Art.  10.  Ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen  auf  Grund  einer  Anmeldung
weder  das  angemeldete  Recht  noch  eine  Vormerkung  einzutragen,  so  hat  der
Anmeldende  dem  Grundbuchamt  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden
Frist  die  Erhebung  der  Klage  zur  Feststellung  seines  Rechtes  nachzuweisen,
widrigenfalls  das  Recht  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  nicht  berücksichtigt
  wird.

Ist  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  die  Frist  noch  nicht  abgelaufen
oder  im  Falle  rechtzeitigen  Nachweises  der  Klageerhebung  der  Rechtsstreit  noch
anhängig,  so  ist  zu  Gunsten  des  Anmeldenden  ein  Widerspruch  einzutragen.
Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  gelöscht,  wenn  die  Klage  nicht  rechtzeitig
erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  wurückgewiesen  wird;  die  Kosten
der  Löschung  hat  der  Anmeldende  zu  tragen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
ein  angemeldetes  Recht  nicht  in  vollem  Umfange  nach  Maßgabe  der  Anmeldung
eingetragen  wird.

Art.  11.  Soweit  zur  Eintragung  des  Eigenthümers  nach  den  bisherigen
Gesetzen  die  Bescheinigung  oder  Glaubhaftmachung  des  Eigenthumsbesitzes
genügt,  muß  bei  juristischen  Personen  der  Eigenbesitz  durch  Zeugnisse  staatlicher
Behörden  oder  rechtskräftige  Entscheidungen  nachgewiesen  werden.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund  der  Ersitzung  erfolgen  soll.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  vor
der  Verkündigung  dieser  Verordnung  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  schon
bestimmt  ist.

Art.  12.  Das  Grundbuchblatt  wird  auch  dann  angelegt,  wenn  nach  den
bisherigen  Gesetzen  wegen  eines  Streites  um  das  Eigenthum  oder  ein  das
Eigenthum  beschränkendes  Recht  die  Anlegung  zu  unterbleiben  hat.  In  diesem
Falle  ist  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts  einer  der  streitenden  Theile
als  Eigenthümer  und  zugleich  zu  Gunsten  des  oder  der  Gegner  ein  Widerspruch
einzutragen;  ebenso  bestimmt  sich  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts,  ob

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  62
        <pb n="1050" />
        978  3.  Wtheilung:  Preuß.  Verorbnüng,  beir.  das  Grundbuchwesen.

die  Eigenkhumsbeschränkung  unter  gleichzeitiger  Aufnahme  eines  Wiberspruchs
ober  nur  ein  Widerspruch  wegen  der  Eigenthumsbeschränkung  einzutragen  ist.

»  ürt.  13.  Wirb  für  eine  in  das  Grundbuch  aufzunehmende  Hypothek  die
Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes  nicht  beantragt,  so  ist  im  Grundbuche  zu
vermerken,  daß  die  Ertheilung  des  Hppothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.

Art.  14.  Ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Grundbuchbezirk
oder  einen  Anlegungsbezirk  im  Wesentlichen  vollendet,  so  wird  dies  nach  Anweisung
  des  Justizministers  im  Amtsblatte  bekannt  gemacht.

Mit  dem  Beginne  des  elften  Tages  nach  der  Ausgabe  des  Amtsblatts  ist
das  Grundbuch  für  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen.  Ausgenommen  sind
jedoch  die  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Erundstücke,  die  ein  Grundbuchblatt  von
Amtswegen  erhalten  müssen,  aber  noch  nicht  erhalten  haben;  diese  Grundstücke
sind  in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnen.

Eine  Bekanntmachung  der  erfolgten  Anlegung  von  Grundbuchblättern  und
Artikeln  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesetze  findet  nicht  mehr  statt.

Art.  15.  Auf  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,
  die  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,
finden  in  den  im  Artikel  4  bezeichneten  Landestheilen,  mit  Ausnahme  der  im
Artikel  16  Abs.  2  genannten  Bezirke,  die  Vorschriften  der  Artikel  5  bis  13  entsprechende
  Anwendung.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Beginns  des
Verfahrens  oder  der  erfolgten  Anlegung  des  Blattes,  sowie  die  wiederholte  Bestimmung
  einer  Ausschluffrist  findet  nicht  statt.

Nach  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  für  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt,  unbeschadet  der  Vorschriften
des  Abs.  1,  die  Anlegung  für  die  dort  bezeichneten  Grundstücke  auch  dann  als
erfolgt,  wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Art.  16.  Ergiebt  sich  im  ursprünglichen  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872,  daß  ein  Grundstück  ein  Grundbuchblatt  noch  nicht
erhalten  hat,  so  erfolgt  die  Anlegung  des  Blattes  von  Amtswegen,  soweit  nicht
nach  Artikel  1  ein  Antrag  erforderlich  ist;  für  die  Anlegung  sind  die  Vorschriften
  der  Artikel  17  bis  33  maßgebend.  .

Das  Gleiche  gilt  für  Ostfriesland  und  Harlingerland,  für  die  Niedergrafschaft
  Lingen  und  für  die  ehemals  Münsterschen  Ortschaften  der  Provinz
Hannover.

Art.  17.  Das  Grundbuchamt  hat  die  Katasterbehörde  um  Ertheilung
eines  beglaubigten  Auszugs  aus  dem  Steuerbuche  zu  ersuchen.

Art.  18.  Ueber  Besitz  und  Eigenthum  sind  zu  vernehmen:

1.  der  im  Steuerbuch  eingetragene  Besitzer  oder  dessen  Erben,
2.  diejenigen,  welche  von  den  unter  1  Genannten  als  Eigenthümer  bezeichnet
  werden  oder  für-deren  Eigenthum  sich  Anzeichen  ergeben.

Ist  der  Aufenthalt  einer  dieser  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des
Deutschen  Reichs,  so  kann  deren  Vernehmung  unterbleiben.  Ein  dem  Grundbuchamte
  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.

Das  Grundbuchamt  kann  von  der  Vernehmung  einzelner  Miteigenthümer
Abstand  nehmen,  wenn  es  die  von  den  übrigen  abgegebenen  Erklärungen  für
zutreffend  und  genügend  hält.  Den  nicht  vernommenen  Miteigenthümern  ist
        <pb n="1051" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr.  das  Grunbdbuchwesen.  979

mitzutheilen,  welche  Eintragungen  auf  Grund  der  Erklärungen  der  anderen
Miteigenthümer  in  Aussicht  genommen  sind.

Art.  19.  Wer  das  Eigenthum  in  Anspruch  nimmt,  hat  auf  Verlangen
des  Grundbuchamts  seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen,  den  Rechtsgrund
  anzugeben,  vermöge  dessen  er  das  Eigenthum  erworben  hat,  und  die  sich
darauf  beziehenden  Urkunden  vorzulegen,  sowie  andere  Beweise  anzuzeigen.

Art.  20.  Als  Eigenthümer  ist.in  das  Grundbuch  einzutragen:

4.  wer  das  Grundstück  in  einer  gerichtlichen  Zwangsversteigcrung  erstanden
  hat;

2.  wer  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  hat  und  entweder
a)  durch  Urkunden,  Verfügungen  oder  Bescheinigungen  öffentlicher
Behörden  oder  durch  Zeugen  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder
unter  Hinzurechnung  der  Besitzzeit  seines  Rechtsvorgängers  das
Grundstück  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  seit  vierundvierzig  Jahren  oder  auf  Grund  eines  nach  dem
Allgemeinen  Landrecht  Theil  I  Titel  9  §  579  zur  Erlangung  des
Eigenthums  geeigneten,  wenngleich  dem  Inhalt  oder  der  Form
nach  ungültigen,  Titels  seit  zehn  Jahren  im  Eigenbesitze  gehabt.
hat,  oder
b)  nachweist,  daß  er  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  den  Eigenbesitz  des  Grundstücks  auf  Grund  eines  zum  Erwerbe
  des  Eigenthums  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  an  sich  geeigneten,  dem  Inhalt  und  der  Form  nach
gültigen  Titels  erlangt  hat,  und  außerdem
entweder  darthut,  daß  schon  sein  unmittelbarer  Vorbesitzer  einen
zum  Erwerbe  des  Eigenthums  nach  den  damals  geltenden
Gesetzen  an  sich  geeigneten  Titel  für  sich  gehabt  hat,
ober  durch  Urkunden,  Zeugen  oder  Bescheinigungen  öffentlicher
Behörden  glaubhaft  macht,  daß  er  und  sein  Vorbesitzer  das
Grundstück  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  schon  im  ganzen  zehn  Jahre  lang  besessen  haben;
die  Vorschriften  des  Artikel  11  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung:


3.  wer  nach  Maßgabe  der  Artikel  21  bis  27  ein  Ausschlußurtheil  erwirkt
  hat.
Art.  21.  Personen,  die,  ohne  sich  im  Besitze  des  Grundstücks  zu  befinden,
das  Eigenthum  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  können  im  Wege  des  Ausgebotsverfahrens
  mit  ihrem  Rechte  ausgeschlossen  werden.

Art.  22.  Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  Erunstis
belegen  ist.

Art.  23.  Antragsberechtigt  ist  der  Eigenbesitzer  des  Grundstücks.
Art.  24.  Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:
4.  entweder  eine  Bescheinigung  der  Ortsbehörde  darüber  beizubringen,
daß  er  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  hat,  oder  den  Erwerb  des

Grundstücks  durch  eine  öffentliche  Urkunde  zu  bescheinigen;
627
        <pb n="1052" />
        990  8.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr,  das  Grundbuchwesen.

2.  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Steuerbuch  über  das  Grundstück

beizufügen;

3.  ein  Verzeichniß  der  ihm  bekannten  Personen,  die  das  Eigenthum  an
dem  Grundstücke  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  mit  Angabe  ihres
Wohnorts  vorzulegen  und  zu  versichern,  daß  ihm  andere  Personen

der  bezeichneten  Art  nicht  bekannt  sind.  «

Art.  25.  In  das  Aufgebot  ist  aufzunehmen:
1.  Die  Bezeichnung  der  Lage,  der  Beschaffenheit  und  der  Größe  des
Grundstücks  nach  dem  Steuerbuche;
2.  die  Aufforderung  an  die  Personen,  welche  das  Eigenthum  in  Anspruch
  nehmen,  ihr  Recht  spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,
widrigenfalls  ihre  Ausschließung  erfolgen  werde.

Art.  26.  Das  Aufgebot  soll  den  vom  Antragsteller  angezeigten  Personen,
  deren  Wohnort  bekannt  ist,  von  Amtswegen  mitgetheilt  werden.
Art.  27.  In  dem  Ausschlußurtheile  sind  die  Rechte  der  vom  Antragsteller
  angezeigten  Personen  vorzubehalten,  auch  wenn  sie  nicht  angemeldet  sind.

Art.  28.  Die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  erfolgt,  unbeschadet  der
Vorschriften  des  Artikel  29  Abs.  2,  wenn  der  nach  Artikel  20  zur  Eintragung
des  Eigenthums  erforderliche  Nachweis  geführt  ist.

Im  Falle  des  Artikel  20  Nr.  3  hat  das  Grundbuchamt,  wenn  in  dem
Ausschlußurtheil  ein  Recht  vorbehalten  ist,  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  der
Vorbehalt  gemacht  ist,  eine  Frist  zu  bestimmen.  Die  Anlegung  des  Blattes
erfolgt  nach  dem  Ablaufe  der  Frist,  ohne  Rücksicht  auf  das  Recht,  wenn  derjenige,
  welchem  die  Frist  bestimmt  ist,  nicht  vorher  eine  einstweilige  Verfügung
beibringt,  durch  welche  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  zu  seinen  Gunsten
angeordnet  wird.

Eine  Bekanntmachung  der  Anlegung  des  Blattes  findet  nicht  statt.

Art.  29.  Außer  dem  Falle  des  Art.  28  Abs.  2  werden  Rechte  an  dem
Grundstücke  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  nur  berücksichtigt,  wenn  sie
bei  dem  Grundbuchamt  angemeldet  sind.  Zur  Eintragung  eines  Rechtes  ist  erforderlich,
  daß  es  sich  auf  eine  von  dem  Eigenthümer  ausgestellte  öffentliche
Urkunde  gründet  oder  von  dem  Eigenthümer  anerkannt  wird.

Der  Eigenthümer  ist  über  die  Anerkennung  zu  vernehmen.  Bestreitet  er
das  angemeldete  Recht,  so  hat  das  Grundbuchamt  dem  Anmeldenden  eine  Frist
zu  bestimmen.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  die  Anlegung  des  Blattes
ohne  Rücksicht  auf  das  Recht,  wenn  der  Anmeldende  nicht  vorher  eine
einstweilige  Verfügung  beibringt,  durch  welche  die  Eintragung  eines  Widerspruchs
zu  seinen  Gunsten  angeordnet  wird.

Art.  30.  Für  die  Rangordnung  der  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden
Rechte  bleiben,  soweit  sie  durch-besondere  für  einzelne  Landestheile  erlassene
Gesetze  bestimmt  ist,  diese  Gesetze  maßgebend.  Im  Uebrigen  regelt  sich  die  Rangordnung
  nach  den  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Rechte  geltenden  Gesetzen  und,
wenn  sie  hiernach  nicht  bestimmt  werden  kann,  nach  der  Zeitfolge  der  Anmeldungen.


Ert.  31.  Das  Grundbuchamt  kunn  Zeugen  laden  und  eidlich  oder  eidesstattlich
  vernehmen.
        <pb n="1053" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen.  981

Art.  32.  Das  Grundbuchamt  kann  die  Befolgung  einer  Ladung  sowie
die  Erfüllung  jeder  dem  Geladenen  auferlegten  Verpflichtung  durch  Geldstrafen
bis  zum  Gesammtbetrage  von  einhundertfünfzig  Mark  erzwingen,  auch  die  im
Artikel  20  bezeichneten  Nachweisungen  auf  Kosten  der  Säumigen  beschaffen.

Art.  33.  Die  für  das  Bergrecht  erlassenen  besonderen  Bestimmungen
bleiben  unberührt.

Art.  34.  Für  die  nach  dieser  Verordnung  dem  Grundbuchamt  obliegenden
Verrichtungen  ist  bis  zum  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Amtsgericht
  zuständig,  welches  nach  der  bezeichneten  Zeit  als  Grundbuchamt  zuständig
sein  wird.

Art.  35.  Die  Anlegung  der  Grundbücher  für  das  Gebiet  des  vormaligen

Herzogthums  Nassau  und  die  Insel  Helgoland  wird  durch  besondere  Verordnung
geregelt.
Art.  36.  So  lange  nicht  für  alle  Grundbuchbezirke  der  Monarchie  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  hat  der  Justizminister  alljährlich  im
Monat  Januar  die  Bezirke,  für  die  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahrs.
die  Anlegung  erfolgt  ist,  in  der  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

In  gleicher  Weise  sind  die  Bezirke  bekannt  zu  machen,  für  welche  das
Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen
Grundstücke  nach  Artikel  15  Abs.  2  als  angelegt  gilt.

Lrt.  37.  Die  Vorschrift  des  §  4  der  Grundbuchordnung  findet  auf  mehrere
zu  einem  Familienfideikommisse  gehörende  Grundstücke  auch  dann  Anwendung,
wenn  sie  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen  sind.  Das  zuständige
  Grundbuchamt  ist  nach  §  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  zu  bestimmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  unterschrit  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  13.  November  1899.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.

Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.
        <pb n="1054" />
        Allgemeine  Verfügung  vom  20.  November  1899  zur
Ausführung  der  Grundbuchordnung.

.-M  Bl.  S.  349.)

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  und  der  §§  93  bis  97  der  Grundbuchordnung
sowie  des  Artikel  29  des  Ausführungsgesetzes  vom  26.  September  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  307)  wird  Folgendes  angeordnet:

I.  Grundbücher.

8§841.

Für  jeden  Gemeindebezirk  oder  selbständigen  Gutsbezirk  und,  wenn  ein
Gemeindebezirk  zum  Zwecke  der  Grundbuchanlegung  in  mehrere  Bezirke  getheilt
ist,  für  jeden  Anlegungsbezirk  wird  ein  Grundbuch  eingerichtet.  Das  Grundbuch
kann  aus  mehreren  Bänden  bestehen;  die  Bände  erhalten  fortlaufende  Nummern.

Inwieweit  in  das  Grundbuch  eines  Bezirkes  bei  Bildung  gemeinschaftlicher
  Grundbuchblätter  Grundstücke  mitausgenommen  werden  können,  die  in
anderen  Bezirken  belegen  sind,  bestimmt  sich  nach  §  4  der  Grundbuchordnung
und  Art.  37  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz-Samml.  S.  519).

§  2.
Die  Grundbuchblätter  erhalten  fortlaufende  Nummern.

.  83.
Zur  Bezeichnung  der  Grundstücke  sind  im  Grundbuche  nach  dem  Inhalte
der  Steuerbücher  anzugeben:

1.  der  Name  der  Gemarkung;

2.  die  Nummern  des  Kartenblatts  (der  Flur)  und  der  Parzelle;

3.  die  Artikelnummer  der  Grundsteuermutterrolle,  die  Nummer  der
Gebäudesteuerrolle;

4.  die  Wirthschaftsart  (Acker,  Wiese,  Garten,  Wohnhaus,  Wohnhaus
mit  Hofraum  und  Hausgarten  2c.)  und  die  Lage  (Straße,  Hausnummer
  oder  die  sonstige  ortsübliche  Bezeichnung);

5.  die  Größe;  ist  die  Größe  aus  den  Steuerbüchern  nicht  ersichtlich,
so  ist  dies  anzugeben,  ·

6.  der  staatlich  ermittelte  Grundsteuerreinertrag  und  Gebäudesteuernutzungswerth,
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  der  Steueranschlag
(das  Grund=  und  Gebäudesteuerkapital).

Besteht  ein  Grundstück  aus  mehreren  Katasterparzellen,  so  kann  die  im
Abs.  1  Nr.  2  vorgeschriebene  Angabe  der  Kartenblatt=  und  Parzellennummern
        <pb n="1055" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.B.O.  983

unterbleiben,  wenn  wegen  der  Zahl  der  Parzellen  das  Grundbuch  nach  dem
Ermessen  des  Grundbuchamts  unübersichtlich  werden  würde  und  die  Parzellen
nach  Ausweis  eines  bei  den  Grundakten  besindlichen  beglaubigten  Auszugs  aus
der  Grundsteuermutterrolle  in  dieser  auf  einem  oder  mehreren  Artikeln  nachgewiesen
  find,  die  andere  Parzellen  nicht  umfassen.  Das  Grundbuchamt  kann
die  Katasterbehörde  um  die  Erthellung  des  Auszugs,  erforderlichenfalls  auch
um  die  vorherige  Eintragung  des  Grundstücks  auf  einem  oder  mehreren  besonderen
Mutterrollenartikeln  von  Amtswegen  ersuchen.

Statt  der  im  Abs.  1  Nr.  4  vorgeschriebenen  Angabe  genügt  in  den  Fällen
des  Abs.  2  die  Angabe  des  Gesammtamens  des  Grundstücks  Oittergut  z
Bauerhof  7  2c.).

84.

Zur  Bezeichnung  der  Berechtigten  sind  im  Grundbuch  anzugeben:

1.  bei  natürlichen  Personen  der  Name  (Vorname,  Familienname)
der  Stand,  der  Beruf,  sowie  der  Wohnort  und,  soweit  diese  Angaben
  nicht  thunlich  oder  nicht  ausreichend  sind,  andere  die
Berechtigten  deutlich  kennzeichnende  Merkmale;

2.  bei  Handelsgesellschaften,  bei  eingetragenen  Genossenschaften  und
juristischen  Personen  anderer  Art  die  Firma  oder  der  Name  und
der  Sitz.

Bei  Eintragungen  für  den  Fiskus,  eine  Gemeinde  oder  eine  sonstige
juristische  Person  des  öffentlichen  Rechtes  kann  auf  Antrag  des  Berechtigten
derjenige  Theil  seines  Vermögens,  zu  welchem  das  eingetragene  Grundstück  oder
Recht  gehört,  oder  die  Zweckbestimmung  des  Grundstücks  oder  des  Rechtes  durch
einen  dem  Namen  des  Berechtigten  in  Klammern  beizufügenden  Zusatz  bezeichnet
werden.

Eine  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren
  begründeten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten,  vom  2.  April
1887  mit  einer  Vertretung  ausgestattete  Gesammtheit  der  Betheiligten  kann  als
Berechtigte  eingetragen  werden,  ohne  daß  es  der  Bezeichnung  der  einzelnen
Betheiligten  bedarf.

8  5.

Die  Grundbuchblätter  werden  nach  dem  in  Anlage  A  enthaltenen,  mit
Probeeintragungen  versehenen  Formular  eingerichtet.

Jedes  Blatt  besteht  aus  der  Ausschrift,  dem  Bestandsverzeichniß  und  drei
Abtheilungen.

9.

In  der  Aufschrift  sind  das  Amtsgericht,  der  Bezirk  (§  1  Abs.  1),  der  Kreis,
zu  dem  der  Bezirk  gehört,  sowie  die  Nummern  des  Bandes  und  des  Blattes
anzugeben.

Gehört  der  Bezirk  zu  einem  Stadtkreise,  so  ist  die  Angabe  des  Kreises
nicht  erforderlich.
§  7.

Das  Bestandsverzeichuiß  zerfällt  in  das  Verzeichniß  der  Grundstücke  und
das  Verzeichniß  der  mit  dem  Eigenthume  verbundenen  Rechte.

*)  Vol.  oben  S.  820ff.
        <pb n="1056" />
        984  3.  Abtheilun;:  Peuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.B.O.

8§  8.

In  dem  Verzeichnisse  der  Grundstücke  ist  die  Spalte  1  für  die  Angake
der  laufenden  Nummer  des  Grundstücks  bestimmt.  Ein  aus  mehreren  Katasterparzellen
  bestehendes  Grundstück  ist  unter  einer  Nummer  aufzuführen.

Die  Spalten  3  bis  10  dienen  zur  Aufnahme  der  im  §  3  vorgeschriebenen
Angaben.  Im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  ist  nur  die  Gesammtgröße  sowie  der
Gesammtbetrag  des  Grundsteuerreinertrags  und  des  Gebäudesteuernutzungswerths
  anzugeben.

In  Spalte  12  sind  einzutragen:

1.  der  Vermerk  über  die  Eintragung  des  ursprünglichen  Bestandes
des  Blattes  Geit  der  Eintragung,  Nummer  des  bisherigen
Blattes  rc.);

2.  die  Uebertragung  eines  Grundstücks  auf  das  Blatt;  soll  das  Grundstück
  mit  einem  auf  dem  Blatte  bereits  eingetragenen  Grundstücke
vereinigt  oder  einem  solchen  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben
  werden  (B.  G.  B.  §  890,  G.  B.O.  8  5),  so  ist  auch  dies
anzugeben;

3.  die  Vereinigung  mehrerer  auf  dem  Blatte  eingetragenen  Grundssttücke

  zu  einem  Grundstücke  sowie  die  Zuschreibung  eines  solchen
Grundstücks  zu  einem  anderen  als  Bestandtheil:

4.  die  Vermerke,  durch  welche  bisherige  Grundstückstheile  als  selbständige
  Grundstücke  eingetragen  werden,  insbesondere  im  Falle
des  8  6  Satz  1  der  Grundbuchordnung,  sofern  in  diesem  Falle
nicht  der  Theil  auf  ein  anderes  Blatt  übertragen  wird;

5.  die  Vermerke  über  Berichtigungen  der  Bestandsangaben.

In  den  Fällen  der  Vereinigung  und  der  Zuschreibung  (Abs.  3  Nr.  2,  3)
sind  die  sich  auf  die  betheiligten  Grundstücke  beziehenden  Eintragungen  in  den
Spalten  1  bis  10  roth  zu  unterstreichen.  Das  durch  die  Vereinigung  oder
Zuschreibung  entstehende  Grundstück  ist  unter  einer  neuen  laufenden  Nummer
einzutragen;  neben  dieser  Nummer  ist  in  Spalte  2  auf  die  bisherigen  laufenden
Nummern  der  betheiligten  Grundstücke  zu  verweisen  (ogl.  die  Probeeintragung
in  Spalte  2  des  Verzeichnisses  der  Grundstücke  zu  Nr.  3,  8  der  Spalte  1).

In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  4  sind  die  Grundstückstheile  unter  neuen
laufenden  Nummern  einzutragen;  neben  diesen  Nummern  ist  in  Spalte  2  auf
die  bisherige  laufende  Nummer  des  Grundstücks  zu  verweisen.  Die  sich  auf
das  Grundstück  beziehenden  bisherigen  Eintragungen  sind  in  den  Spalten  1
bis  10  roth  zu  unterstreichen.

Die  Spalte  14  ist  bestimmt:

4.  für  die  nicht  unter  Abs.  3  Nr.  4  fallenden  Abschreibungen;
2.  für  die  Eintragung  des  Ausscheidens  eines  Grundstücks  oder  eines
Grundstückstheils  aus  dem  Grundbuche  (G.  B.O.  §  90  Abs.  2).
Wird  ein  Grundstück  ganz  abgeschrieben,  so  sind  die  sich  auf  das  Grundstück
  beziehenden  bisherigen  Eintragungen  in  den  Spalten  1  bis  12  sowie  die
ausschließlich  das  abgeschriebene  Grundstück  betreffenden  Vermerke  in  den  drei
Abtheilungen  roth  zu  unterstreichen.  Wird  ein  Grundstückstheil  abgeschrieben,
so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  5  entsprechende  Anwendung.  Ist  im  letzteren
        <pb n="1057" />
        3.-Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.  985

Falle  das  Grundstück  nach  Maßgabe  des  §  3  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist  auch  in
dem  Auszug  aus  der  Mutterrolle  die  Abschreibung  zu  vermerken;  eine  ganz
oder  theilweise  abgeschriebene  Parzelle  ist  roth  zu  unterstreichen,  eine  bei  dem
Grundstücke  verbleibende  Restparzelle  ist  am  Schlusse  neu  einzutragen.  Diese
Vorschriften  gelten  auch  für  die  Fälle  des  Abs.  6  Nr.  2.

Bei  Eintragungen  in  den  Spalten  12,  14  ist  in  den  Spalten  11,  13  auf
die  laufende  Nummer  des  von  der  Eintragung  betroffenen  Grundstücks  zu  verweisen.

§  9.

Der  zweite  Abschnitt  des  Bestandsverzeichnisses  ist  für  die  Vermerke  über
Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  auf  dem  Blatte  verzeichneten
Grundstücks  zustehen,  sowie  über  die  Aenderung  oder  die  Aufhebung  eines
solchen  Rechtes  (G.  B.O.  §  8,  Ausf.  Ges.  z.  G.  B.O.  Artikel  12  Abs.  2  Nr.  2)
bestimmt.  Im  Falle  der  Löschung  sind  in  den  Spalten  1  bis  4  die  sich  auf
das  gelöschte  Recht  beziehenden  Eintragungen  roth  zu  unterstreichen.

l  10.
In  die  erste  Abtheilung  sind  einzutragen:

1.  in  Spalte  1  der  Eigenthümer,  bei  Miteigenthümern  auch  die  im
§  48  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebene  Angabe:

2.  in  Spalte  2  die  laufende  Nummer  der  Grundstücke,  auf  die  sich
die  in  Spalte  3  enthaltenen  Eintragungen  beziehen;

3.  in  Spalte  3  der  Tag  der  Auflassung  oder  die  anderweitige  Grundlage
  der  Eintragung  (Erbschein,  Testament,  QZuschlagsbeschluß,  Bewilligung
  der  Berichtigung  des  Grundbuchs,  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  um  die  Berichtigung,  Enteignungsbeschluß  rc.),
der  Verzicht  auf  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  (B.  G.  B.
*  928  Abs.  1)  und  der  Tag  der  Eintragung;

4.  in  Spalte  4  auf  Antrag  des  Eigenthümers  der  Erwerbspreis,  der
durch  eine  öffentliche  Taxe  festgestellte  Schätzungswerth  und  bei
Gebäuden  die  Feuerversicherungssumme  unter  Hinweis  auf  die
laufende  Nummer  des  Grundstücks  und  mit  Angabe  des  für  den
Preis,  die  Schätzung  oder  die  Versicherung  maßgebenden  Zeitpunkts.

Bei  der  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  sind  die  sich
auf  den  bisher  eingetragenen  Eigenthümer  beziehenden  Vermerke
in  den  Spalten  1  bis  3  roth  zu  unterstreichen.

11.

In  der  zweiten  Abtheilung  dienen  die  Spalten  1  bis  3  zur  Eintragung:
1.  der  das  Grundstück  belastenden  Rechte  mit  Ausnahme  von
Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  insbesondere  auch
der  im  §  1010  Abs.  1  und  im  §  2044  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Belastungen  des  Antheils  eines  Miteigenthümers.

oder.  Miterben;
2.  der  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers,  insbesondere
  durch  die  Fideikommißeigenschaft  des  Grundstücks
(Ausf.  Ges.  z.  G.  B.O.  Art.  15  Abs.  1  Satz  2),  durch  das  Recht
eines  Nacherben  (G.  B.O.  §  52)  oder  die  Ernennung  eines.
        <pb n="1058" />
        986  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.

Testamentsvollstreckers  (G.  B.O.  §  53),  durch  die  Anordnung  der
Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücko
(Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  r2c.  §  19  Abs.  1,  §  146  Abs.  1),
durch  ein  vom  Konkursgericht  erlassenes  Veräußerungsverbot  oder
durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
des  Eigenthümers  (K.  O.  §  113),  durch  die  Vermerke  oder  Vormerkungen
  nach  §  59  der  Verordnung  wegen  des  Geschäftsbetriebs
in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  2c.  vom  30.  Juni
4834,  nach  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
ber  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1894  und  nach
§  23  Abs.  3  Nr.  4  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei
Renten=  und  Ansiedelungsgütern,  vom  8.  Juni  1896  sowie  durch
die  Zugehörigkeit  zu  einer  Bahneinheit  (Gesetz,  betreffend  das
Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  2c.,  vom  19.  August  1895  §  15
Abs.  1);
3.  der  Vormerkung  über  ein  eingeleitetes  Enteignungsverfahren
(Enteignungsgesetz  vom  11.  Juni  1874.8  24  Abs.  4;
4.  der  vertragsmäßigen  Feststellung  der  Höhe  einer  für  einen  Ueberbau
  oder  einen  Nothweg  zu  entrichtenden  Rente  sowie  des  Verzichts
  auf  die  Rente  (B.  G.  B.  §  914  Abs.  2,  §  917  Abs.  2).
In  die  Spalten  4,  5  sind  die  Veränderungen  der  in  den  Spalten  1  bis
3  vermerkten  Rechte  und  Beschränkungen  einzutragen.  Hierher  gehören  insbesondere
  die  Aenderung  des  Rangverhältnisses  (B.  G.  B.  8  880),  die  nachträgliche
  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblatts  für  ein  Erbbaurecht
(G.B.O.  87  Abs.  2),  die  Mitbelastung  eines  anderen  Grundstücks  in  den  Fällen
des  §  49  Abs.  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  sowie  die  Beschränkung  des
Berechtigten  in  der  Verfügung  über  ein  in  den  Spalten  1  bis  3  eingetragenes
Recht  (B.  G.  B.  §  892),  auch  wenn  die  Beschränkung  nicht  erst  nachträglich  eintritt.
Die  Löschung  einer  Veränderung  erfolgt  in  Spalte  6,  die  Löschung  der
in  den  Spalten  1  bis  3  eingetragenen  Rechte  oder  Beschränkungen  in  den
Spalten  7,  8.

12.

In  der  dritten  Abtheilung  dienen  die  Spalten  1  bis  4  zur  Eintragung
der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.

In  die  Spalten  5  bis  7  sind  die  Veränderungen  eines  solchen  Rechtes
einzutragen.  Hierher  gehören  insbesondere  die  Aenderung  des  Rangverhältnisses
(B.  G.  B.  §  880),  die  Beschränkung  des  Berechtigten  in  der  Verfügung  über  das
Recht  (B.  G.  B.  §  892),  auch  wenn  die  Beschränkung  nicht  erst  nachträglich  eintritt,
  die  nachträgliche  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  oder  die
Aufhebung  der  Ausschließung  (B.  G.  B.  §  1116  Abs.  2,  3),  eine  Aenderung  in
Ansehung  der  Verzinsung,  der  Zahlungszeit  oder  des  Zahlungsorts  (B.  G.  B.
8  1119),  die  Uebertragung,  Pfändung  oder  Verpfändung  des  Rechtes  (B.  G.B.
§  1154  Abs.  2,  3,  §§  1192,  1499;  C.  P.O.  8§8  830,  837),  der  Verzicht  des
Berechtigten  G.  G.  B.  8  1165),  die  Aenderung  der  Forderung,  für  welche  die
Hypothek  besteht  (B.  G.  B.  §  4180),  die  Umwandlung  einer  Hyopthek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  (B.  G.B.  88  1177,  1186,  1198,  1203),  die  Mitbelastung
        <pb n="1059" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  GB.  O.  987

eines  anderen  Grundstücks  in  den  Fällen  des  8  49  Abs.  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung
  sowie  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  (G.  B.O.  §  68  Abs.  3).

Die  Löschung  einer  Veränderung  erfolgt  in  Spalte  8,  die  Löschung  der
Rechte  in  den  Spalten  9  bis  11.

**mse

Die  in  Spalte  3  der  zwelten  und  in  den  Spalten  3,  4  der  dritten  Abtheilung
  erfolgenden  Eintragungen  erhalten  in  jeder  Abtheilung  fortlaufende
Nummern.  Bei  der  Eintragung  ist  das  von  ihr  betroffene  Grundstück  in
Spalte  2  mit  der  laufenden  Nummer,  die  es  im  Bestandsverzeichnisse  führt,  zu
bezeichnen.

Bei  Vermerken  über  Veränderungen  und  bei  göschungen  ist  auf  die
laufende  Nummer  der  Eintragung  zu  verweisen.

Wird  eine  Eintragung  ganz  gelöscht,  so  ist  sie  roth  zu  unterstreichen.

Wird  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  theilweise
gelöscht,  so  ist  in  Spalte  3  der  gelöschte  Theil  von  dem  Betrage  abzuschreiben.

8  14.
Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt:
1.  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
  betrifft,  in  den  Spalten  1  bis  3  der  zweiten  Abtheilung;
2.  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Einräumung  eines  anderen
Rechtes  an  dem  Grundstücke  betrifft,  in  der  für  die  Eintragung
des  Rechtes  bestimmten  Abtheilung  und  Spalte;
3.  in  den  übrigen  Fällen  in  der  für  Veränderungen  bestimmten
Spalte  der  Abtheilung,  in  welcher  das  von  der  Vormerkung
betroffene  Recht  eingetragen  ist.
In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  2,  3  ist  bei  der  Eintragung  der  Vormerkung
  die  rechte  Hälfte  der  Spalte  für  die  endgültige  Eintragung  frei  zu  lassen.
Soweit  die  Eintragung  der  Vormerkung  durch  die  endgültige  Eintragung
ihre  Bedeutung  verliert,  ist  sie  roth  zu  unterstreichen.
Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  entsprechende
  Anwendung.

15.
Sind  für  eine  Eintragung  mehrere  Spalten  desselben  Abschnitts  oder
derselben  Abtheilung  bestimmt,  so  gelten  die  sämmtlichen  Vermerke  im  Sinne
des  §  45  der  Grundbuchordnung  nur  als  eine  Eintragung.

9  16.

Die  Eintragungen  sind  deutlich  und  ohne  Abkürzungen  zu  schreiben;
in  dem  Grundbuche  darf  nichts  radirt  oder  sonst  unleserlich  gemacht  werden.

Bei  Reallasten,  insbesondere  Rentenbankrenten,  sowie  bei  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden  sind  die  in  das  Grundbuch  einzutragenden
Geldbeträge  (B.  G.  B.  §.  1107,  8  4115  Abs.  1,  §  4190  Abs.  1,  88  1192,  1199)
in  den  Vermerken  über  die  Eintragung  des  Rechtes  mit  Buchstaben  zu  schreiben.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Eintragung  einer  Veränderung  oder  einer  Löschung
bezüglich  eines  Theilbetrags  eines  Rechtes  sowie  im  Falle  des  §  882  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Eintragung  des  Höchstbetrags  des  Werthersatzes.
        <pb n="1060" />
        988  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.

8I.

Sind  alle  auf  einem  Blatte  eingetragenen  Grundstücke  abgeschrieben  oder
aus  dem  Grundbuch  ausgeschieden,  so  ist  das  Blatt  zu  schließen.

8  18.

Geht  die  Zuständigkeit  für  die  Führung  eines  Grundbuchblatts  auf  ein
anderes  Grundbuchamt  über,  so  ist  das  bisherige  Blatt  zu  schließen;  dem  anderen
Grundbuchamte  sind  die  Grundakten  zu  übersenden,  nachdem  die  wörtliche
Uebereinstimmung  der  Tabelle  (§  34  Abs.  2)  mit  dem  Grundbuchblatte  von  dem
Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  bescheinigt  ist.

.  In  der  Aufschrist  des  neuen  Blattes  ist  auf  das  bisherige  Blatt  zu  verweisen.
  Gelöschte  Eintragungen  werden  in  das  neue  Blatt  insoweit  übernommen,
  als  dies  zum  Verständnisse  der  noch  gültigen  Eintragungen  erforderlich
erscheint;  im  Uebrigen  sind  aus  der  zweiten  und  der  dritten  Abtheilung  nur  die
Rummern  der  Eintragungen  mit  dem  Vermerke  „Gelöscht“  zu  übernehmen.
Die  Uebereinstimmung  des  Inhalts  des  neuen  Blattes  mit  dem  Inhalte  des
bisherigen  Blattes  ist  in  jedem  Abschnitt  und  jeder  Abtheilung  von  dem  Richter
und  dem  Gerichtsschreiber  zu  bescheinigen.

Sind  in  dem  neuen  Blatte  die  Spalten  eines  Abschnitts  oder  einer  Abtheilung
  nicht  gleich  weit  ausgefüllt,  so  sind  die  leer  gebliebenen  Stellen  zu
durchkreuzen.

8  19.

Die  Schließung  eines  Grundbuchblatts  erfolgt  durch  Eintragung  des
Schließungsvermerkes  in  der  Ausfschrift  sowie  am  Schlusse  der  Eintragungen
in  den  beiden  Abschnitten  des  Bestandsverzeichnisses  und  den  drei  Abtheilungen;
die  Vorschrift  des  §  18  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

In  dem  auf  die  Aufschrift  zu  setzenden  Vermerk  ist  der  Grund  der
Schließung  anzugeben.

8  20.

Ist  ein  Grundbuchblatt.  unübersichtlich  geworden,  so  kann  es  auf  Antrag
des  Eigenthümers  oder  von  Amtswegen  umgeschrieben  werden.  Die  Vorschriften
  des  §  18  Abs.  2,  3  und  des  §  19  finden  entsprechende  Anwendung.

8  21.

Das  in  Anlage  A  enthaltene  Formular  tritt  auch  für  die  Eintragung  von
Anerbengütern  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Rentenund
  Ansiedelungsgütern,  vom  8.  Juni  1896  (Gesetz-Samml.  S.  124)  an  die
Stelle  des  im  §  3  Satz  1  daselbst  vorgeschriebenen  Formulars  I  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872.  Jedoch  bewendet  es  dabei,  daß  jedes  Anerbengut
  ein  besonderes  Grundbuchblatt  erhält  (Gesetz  vom  8.  Juni  1896  §  3
Satz  3;  G.  B.  O.  §  82  Abs.  2;  E.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  4).

In  Spalte  7  des  Verzeichnisses  der  Grundstücke  ist  einzutragen:  Anerbengut
  Nr.  x  (Angabe  der  Hausnummer  in  der  Gemeinde).  Die  Anerbengutseigenschaft
  wird  in  der  zweiten  Abtheilung  eingetragen.

8  22.

Die  Vorschriften  der  §§  1—20  finden  auf  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
  und  andere  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grund-
        <pb n="1061" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.  989

stücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in
den  88  28  bis  26  ein  Anderes  bestimmt  ist.  «

8  23.
Für  die  im  Bezirk  eines  Grundbuchamts  belegenen  Verzwerke  ist  ein  besonderes
  Grundbuch  einzurichten.  -
Bei  Bergwerken  und  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  ist  in  die
Aufschrift  eine  Beschrelbung  aufzunehmen,  die  den  wesentlichen  Inhalt  der  Verleihungsurkunde
  oder  des  sonstigen  Berechtigungstitels  angiebt.
Flur  die  dem  Bergwerk  oder  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  zugeschriebenen
Grundstücke  gelten  die  Vorschriften  des  §  3.  Die  Vorschriften  des  §  8  Abs.  4
finden  auf  diese  Grundstücke  keine  Anwendung.

8  5.

Für  Bergwerke  mit  unbeweglichen  Antheilen  der  Gewerken  (Kuxe)  behält
es  bei  dem  im  §  6  Abs.  3  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  vorgeschriebenen
  Formulare  (bisher  Formular  III)  mit  folgenden  Maßgaben  sein
Bewenden:

1.  Der  Unterabschnitt  II  des  Titels  ist  für  die  dem  Bergwerk  als  Bestandtheil
  zugeschriebenen  Grundstücke  bestimmt;  die  Vorschriften  des
§  24  Abs.  2  finden  Anwendung.

2.  Die  Vermerke  über  die  mit  dem  Verzwarkseigenthume  verbundenen
Rechte  (G.  B.O.  §  8;  A.G.  z.  G.B.O.  Art.  22)  sind  in  einen  hinter
dem  unterabschnitte  II  des  Titels  einzuschiebenden  neuen  Unterabschnitt
  III  aufzunehmen:  der  bisherige  Unterabschnitt  III  erhält.
die  Ziffer  IV.

3.  Die  dritte  Abtheilung  ist  auch  für  die  Eintragung  von  Rentenschulden
bestimmt.

In  der  ersten  Abtheilung  ist  die  Anzahl  der  Kuxe,  die  den  einzelnen  Gewerken
  gehören,  anzugeben.

§  26.

Für  die  Hütten  in  der  Grafschaft  Sayn-Altenkirchen  verbleibt  es  bei  dem
Formular,  welches  für  sie  durch  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem
Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  vom  30.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
S.  296  ff.)  vorgeschrieben  ist;  die  Vorschriften  des  §  25  Abf.  1  finden  Anwendung.


§  27.

Die  bisher  geführten  Bücher,  die  nach  den  Artikeln  3,  4  der  Verordnung,
betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  als  Grundbücher  im
Sinne  der  Reichsgesetze  gelten,  werden  fortgeführt.

Sind  die  Bücher  noch  nicht  eingebunden,  so  sind  neu  anzulegende  Grundbuchblätter
  nach  den  neuen  Vorschriften  einzurichten.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Grundbuchblätter  in  neu  anzulegenden  Bänden.

Auf  die  Fortführung  der  bisherigen  Bücher  finden  die  Vorschriften  der
88  1—4,  6,  8—19,  22—26  mit  den  im  §  28  bestimmten  Maßgaben  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="1062" />
        990  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  GBO.
g  28.

Soweit  die  bisherigen  Bücher  für  besondere  Grundsteuer-Erhebungsbezirke
angelegt  sind,  behält  es  bis  zur  Auflösung  der  Bezirke  bei  dieser  Einrichtung
sein  Bewenden.

Sind  die  Grundstücke  bisher  nicht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
§  3  Abs.  1  Nr.  1—3  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist  diese  Bezeichnung  allmählich  von
Amtswegen  zu  bewirken.  Der  Angabe  der  Gemarkung  bedarf  es  nicht,  wenn
diese  denselben  Namen  hat  wie  der  Bezirk,  für  den  das  Grundbuch  eingerichtet
  ist.

Die  Eintragungen  erhalten  an  der  in  den  bisherigen  Formularen  dafür
geeigneten  Stelle  ihren  Platz.

Die  im  g  8  Abs.  3  bezelchneten  Eintragungen  erfolgen  bei  dem  bisherigen
Formular  I  auf  dem  Titel,  bei  dem  bisherigen  Formular  II  in.  Spalte  8  der
ersten  Abtheilung.

Die  Eintragung  der  im  §  9  bezeichneten  Vermerke  erfolgt  bei  Formular  1
auf  dem  Titel,  bei  Formular  II  in  der  ersten  Abtheilung,  unter  Verweisung
auf  die  laufende  Nummer  des  Grundstücks,  dessen  feweiligem  Eigenthümer  das
Recht  zusteht.

Die  im  §  10  Abf.  1  Nr.  4  bezeichnete  Eintragung  erfolgt  bei  Formular  II
auf  dem  Titel.

Reicht  in  den  bisherigen  Formularen  der  Raum  für  die  in  das  Bestandsverzeichniß
  des  neuen  Formulars  aufzunehmenden  Vermerke  nicht  aus,  so  sind
an  der  geeigneten  Stelle  des  bisherigen  Formulars  Einlagebogen  mit  dem
Grundbuche  fest  zu  verbinden,  die  der  Einrichtung  des  Bestandsverzeichnisses
im  neuen  Formular  entsprechen;  auf  dem  Einlagebogen  ist  die  Stelle  des  bisherigen
  Formulars,  zu  welcher  der  Bogen  gehört,  sowie  die  Zeit  der  Einfügung
anzugeben.  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  das  Grundbuchblatt
  durch  die  Einfügung  des  Einlagebogens  unübersichtlich  werden  würde;  in
biesem  Falle  ist  nach  Maßgabe  des  §  20  zu  verfahren.

Die  Aufsichtsbehörden  können  zum  Zwecke  der  Anpassung  der  bisherigen
Bücher  an  das  neue  Formular  weitere  Anordnungen  treffen.

629.

Für  das  Verfahren  behufs  Erhaltung  der  Uebereinstimmung  wischen  den
Grundbüchern  und  den  Steuerbüchern  bleiben,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
8  3-Abs.  2,  die  bisherigen  Bestimmungen  maßgebend.

g  6.

Ein  Theil  eines  Grundstücks  soll  von  dieseim  nur  abgeschrieben  werden,
wenn  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Steuerbuche  sowie  eine  von  dem  Fortschreibungsbeamten
  beglaubigte  Karte  vorgelegt  wird,  aus  denen  die  Größe  und
die  Lage  des  Theiles  ersichtlich  sind;  der  Theil  muß  im  Steuerbuch  unter  einer
besonderen  Nummer  verzeichnet  sein,  es  sei  denn,  daß  nach  dem  Ermessen  der
Grundsteuerbehörde  die  deutliche  Darstellung  der  Nummer  in  der  Karte  unausführbar
  ist.  Der  Vorlegung  einer  Karte  bedarf  es  nicht,  wenn  bei  der
Abschreibung  eine  Aenderung  der  Karte  nicht  eintritt.
        <pb n="1063" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.  891

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  über  die  Vorlegung  einer  Karte  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  ein  Grundstückstheil  ohne  Abschreibung  mit  einer
Dienstbarkeit  oder  Reallast  belastet  werden  soll  (G.  B.O.  8  6  Satz  2).

Für  die  Ertheilung  des  Auszugs  und  der  Karte  gelten  die  für  den  Fall
des  §  58  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  erlassenen  Anweisungen.

Der  Vorlegung  des  Auszugs  und  der  Karte  bedarf  es  nicht  zu  Abschreibungen,
  die  auf  Ersuchen  einer  Auseinandersetzungsbehörde  auf  Grund  eines
von  ihr  bestätigten  Rezesses  oder  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Behörde  auf
Grund  eines  Enteignüngsbeschlufses  erfolgen  sollen.

·  §31·
Die  Eintragung  eines  Eigenthümers  ist  außer  den  im  §  55  der  Grundbuchordnung
  bezeichneten  Betheiligten  der  Grundsteuerbehörde  bekannt  zu  machen.
Die  bestehenden  Vorschriften,  nach  welchen  andere  Behörden  von  Eintragungen
  in  däs  Grundbuch  zu  benachrichtigen  sind,  bleiben  unberührt.

·  §32

Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  öffentlichen  Behörden  und  den  von  ihnen
beauftragten  Beamten  gestattet,  ohne  daß  es  der  Darlegung  eines  berechtigten
Interesses  bedarf.

Notare,  die  das  Grundbuch  im  Auftrage  des  Eigenthümers  oder  eines
sonft  zur  Einsicht  Berechtigten  einsehen  wollen,  brauchen  den  Auftrag  nicht
nachzuweisen.

Soweit  nach  Abs.  1,  2  die  Einsicht  des  Grundbuchs  gestattet  ist,  kann
eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

§  33.

Soll  eine  beglaubigte  Abschrift  nur  von  einem  Theile  des  Grundbuchblatts
  ertheilt  werden,  so  sind  in  die  Abschrift  diejenigen  Eintragungen  aufzunehmen,
  welche  den  Gegenstand  betreffen,  auf  den  sich  die  Abschrift  beziehen
soll.  In  dem  Beglaubigungsvermerk  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu
bezeugen,  daß  weitere  den  Gegenstand  betreffende  Eintragungen  in  dem  Grundbuche
  nicht  enthalten  sind.

II.  Grundakten.

g  34.

Für  jedes  Grundbuchblatt  werden  besondere  Grundakten  gehalten.

Bei  den  Grundakten  ist  eine  Tabelle  zu  halten,  die  mit  dem  Blatte
wörtlich  übereinstimmen  muß.  Die  Sorge  für  die  Uebereinstimmung  liegt  dem
Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  ob.

g  35.
Die  Urkunden  und  Abschriften,  die  nach  §  9  der  Grundbuchordnung  von
dem  Grundbuchamt  aufzubewahren  sind,  werden  zu  den  Grundakten  genommen.
Ist  eine  Urkunde,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,
in  anderen  der  Vernichtung  nicht  unterliegenden  Akten  des  das  Grundbuch
sührenden  Amtsgerichts  enthalten,  so  genügt  statt  der  Aufbewahrung  einer  beglaubigten
  Abschrift  der  Urkunde  eine  Verweisung  auf  die  anderen  Akten.
        <pb n="1064" />
        992  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.B.O.

8  36.

Die  Einsicht  von  Grundakten  ist,  auch  soweit  es  sich  nicht  um  die  im

8  11  Abs.  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Urkunden  handelt,

Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt.  Die  Vorschriften  des

8  32  Abs.  1,  2  finden  auf  die  Einsicht  der  Grundakten  entsprechende  Anwendung.

Soweit  die  Einsicht  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die
Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

III.  Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbrief.

g  7.

Der  im  §  57  der  Grundbuchorbnung  bezeichnete  Auszug  aus  dem  Grundbuche
  soll  außer  den  dort  vorgeschriebenen  Angaben  enthalten:
1.  die  Größe,  den  Grundsteuerreinertrag,  den  Gebäudesteuernutzungswerth
  des  Grundstücks;
2.  die  letzten  im  Grundbuche  vermerkten  Erwerbspreise,  falls  der  Erwerb
nicht  zehn  Jahre  zurückliegt,  sowie  die  etwa  eingetragenen  Schätzungsoder
  Versicherungssummen  mit  Angabe  des  Jahres.

8  38.

Die  Hypothekenbriefe  sind  am  Kopfe  mit  dem  Königlich  Preußischen  Adler
und  einer  Ueberschrift  zu  versehen,  welche  die  Bezeichnung  „Preußischer  Hypothekenbrief“
  und  die  Angabe  der  Hypothek  enthält,  über  die  der  Brief  ertheilt
wird;  die  Hypothek  ist  nach  dem  Grundbuche,  den  Nummern  des  Bandes  und
des  Blattles,  der  Eintragungsnummer  und  dem  Gelbbetrage  zu  bezeichnen.

In  den  Brief  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  aufzunehmen:

4.  der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen  nach  Maßgabe
  des  §  57  Abs.  2  Nr.  3  und  des  8  53  Abs.  2  der  Grundbuchorbnung;


2.  die  Bezeichnung  des  belasteten  Grundstücks  oder  der  belasteten  Grund-.

  stücke  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs,  mit  Einschluß  der  im  §  37
vorgeschriebenen  Angaben;  «

8.  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers;

4.  die  kurze  Bezeichnung  der  Eintragungen,  welche  der  Hypothek  im
Range  vorgehen  oder  gleichstehen,  unter  Angabe  des  Zinssatzes,  wenn
dieser  fünf  vom  Hundert  übersteigt.

Der  Hypothekenbrief  über  eine  Gesammthypothek  (G.B.O.  0  59  Abrs.,  1)
sowie  die  nachträglich  auf  ihn  gesetzten  Vermerke  sind  nur  von  einem  Richter
und  von  einem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1—3  finden  auf  Grundschuldbriefe  und  Rentenschuldbriefe
  entsprechende  Anwendung.  In  der  Ueberschrift  eines  Rentenschuldbriefs
  ist  nur  der  Betrag  der  einzelnen  dahrebleistune-  nicht  der  Betrag  der
Ablösungssumme  anzugeben.
        <pb n="1065" />
        8.  Abthellung:  Preuß.  Allg  Verf.  zur  Ausführung  ber  G.  BO.  993

g  30.

In  den  Fällen  des  §  13  Abs.  4  ist  auf  dem  Briefe  der  Betrag,  für
welchen  das  Recht  noch  besteht,  neben  der  in  der  Ueberschrift  enthaltenen  Angabe
  des  Rechtes  durch  den  Vermerk  ersichtlich  zu  machen:

Noch  gültig  auf  (Angabe  des  Betrags).

In  gleicher  Weise  ist  bei  der  Herstellung  eines  Theilhypotheken-,  Theilgrundschuld-oder
  Theilrentenschuldbriefs  auf  dem  bisherigen  Briefe  der  Betrag
ersichtlich  zu  machen,auf  den  sich  der  Brief  noch  bezieht.

8  40.

Für  die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe  dienen  die  Anlagen
  B  bis  G  als  Muster.

§  4.

Die  im  §  58  Abs.  1  und  im  §  59  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebene
  Verbindung  von  Urkunden  erfolgt  durch  Schnur  und  Siegel.

42.

In  den  Fällen  des  §  69  der  Grundbuchordnung  ist  der  Brief  in  der
Weise  unbrauchbar  zu  machen,  daß,  nachdem  die  bei  dem  Rechte  bewirkte  Eintragung
  auf  dem  Briefe  vermerkt  ist  (G.  B.O.  8  62),  der  Vermerk  über  die  erste
Eintragung  des  Rechtes  durchstrichen  und  der  Brief  mit  Einschnitten  versehen
  wird.

Der  Brief  ist  nach  Befolgung  der  Vorschrift  des  §  69  Satz  2  der  Grundbuchordnung
  zurückzugeben,  sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen  die  Zurückbehaltung
  des  Briefes  bei  den  Grundakten  angemessen  erscheint.

V.  Schlußbestimmungen.

g  43.

Die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  bei  Anerbengütern  im  Sinne
des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  den
Kreisen  Rees,  Essen  (Land),  Essen  (Stadt),  Duisburg,  Ruhrort  und  Mülheim
a.  d.  Ruhr,  vom  2.  Juli  1898  (Gesetz-Samml.  S.  139)  bleibt  der  Regelung
durch  besondere  Anweisung  vorbehalten.

44.

Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Grundbücher  für
die  Hauberge  im  Kreise  Altenkirchen  (Haubergordnung  vom  9.  April  1890,
Gesetz-Samml.  S.  55,  §  8  Abs.  2)  sowie  für  die  Jahnschaften  und  Konsorten-=Oberneck,

  Gruwönchrecht.  2.  Aufll.  63
        <pb n="1066" />
        994  8.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.B.O.

stücke  im  Kreise  Olpe  (Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Forstverhältnisse  für
das  ehemalige  Justizamt  Olpe  2c.,  vom  3.  August  1897,  Gesetz-Samml.  S.  285,
8  18  Abs.  2,  8  24  Abs.  1)  bleiben  unberührt.

*

Für  die  Einrichtung  der  Bahngrundbücher  und  -grundakten  behält  es  bei
den  Vorschriften  der  §§  10,  11  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an
Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben,
vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.  S.  499)  und  der  Allgemeinen  Verfügung
vom  19.  September  1895  (Just.-Minist.-Bl.  S.  286)  sein  Bewenden.

Berlin,  den  20.  November  1899.  ·
Der  Jnstizminister.
Schönstedt.
        <pb n="1067" />
        Auszug  aus  dem  Preußischen  Ausführungsgesetz
zum
Gürgerlichen  Gesetz  buche.

Vom  20.  September  1899,
(G.  S.  S.  177.)

Anfall  des  Vermögens  eines  Vereins  oder  einer  Stiftung.

Art.  5.  §  1.  Das  Anfallrecht  in  Ansehung  des  Vermögens  eines  Vereins
bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

§  2.  Das  Vermögen  einer  rechtsfähigen  Stiftung  fällt  mit  dem  Erlöschen
der  Stiftung,  wenn  sie  von  einer  Gemeinde  oder  einer  sonstigen  Körperschaft
des  öffentlichen  Rechtes  errichtet  oder  verwaltet  war,  an  die  Körperschaft,  in
den  übrigen  Fällen  an  den  Fiskus.  Das  Vermögen  ist  thunlichst  in  einer  dem
Zwecke  der  Stiftung  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung,  wenn  durch  die
Verfassung  der  Stiftung  ein  anderer  Anfallberechtigter  bestimmt  ist.

Erwerbsbeschränkungen  für  juristische  Personen.

Art.  6.  §  1.  Schenkungen  oder  Zuwendungen  von  Todeswegen  an
juristische  Personen  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  ihrem  vollem  Betrage  nach  der
Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königliche  Verordnung  bestimmten
Behörde,  wenn  sie  Gegenstände  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend  Mark
betreffen.  Wiederkehrende  Leistungen  werden  mit  vier  vom  Hundert  zu  Kapital
gerechnet.  ·

§  2.  Die  Genehmigung  kann  auf  einen  Theil  der  Schenkung  c  ober  der
Zuwendung  von  Todeswegen  beschränkt  werden.

§  3.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  für  eine  juristische  Person,  die  in  Preußen  ihren  Sitz  hat,  als
deren  Vorsteher  eine  Schenkung  oder  eine  Zuwendung  von  Todeswegen
  in  Empfang  nimmt  und  nicht  binnen  vier  Wochen  die  erforderliche
  Genehmigung  nachsucht;

2.  wer  einer  juristischen  Person,  die  nicht  in  Preußen  ihren  Sitz  hat,
eine  Schenkung  oder  Zuwendung  von  Todeswegen  verabfolgt,  bevor
die  erforderliche  Genehmigung  ertheilt  ist.

§  4.  Die.  Vorschriften  der  §8  1  bis  3  gelten  nicht  für  Familienstiftungen.

63*
        <pb n="1068" />
        996  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

Art.  7.  8  1.  Juristische  Personen,  die  in  Preußen  ihren  Sitz  haben,
bedürfen  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend
Mark  der  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde.

Dies  gilt  nicht  für  Familienstiftungen,  für  juristische  Personen,  deren
Rechtsfähigkeit  auf  einem  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestehenden  Reichsgesetze
  beruht,  sowie  für  solche  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,
welche  nach  den  für  sie  geltenden  Gesetzen  ohne  die  im  Abs.  1  bezeichnete
Genehmigung  Grundeigenthum  erwerben  können.

Sparkassen,  die  durch  staatliche  Verleihung  Rechtsfähigkeit  erlangt  haben,
können  ein  von  ihnen  beliehenes  Grundstück  im  Zwangsversteigerungsverfahren
ohne  die  Genehmigung  erwerben.  .

§  2.  Juristische  Personen,  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  ihren  Sitz
haben,  bedürfen  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  im  Werthe  von  mehr  als
fünftausend  Mark  der  Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königliche
Verordnung  bestimmten  Behörde.

Der  gleichen  Genehmigung  bedürfen  ausländische  juristische  Personen  zum
Erwerbe  von  Grundstücken  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth.

8§  3.  Die  in  den  8§  1,  2  vorgeschriebene  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich
zu  einem  Erwerbe,  der  auf  Grund  einer  nach  Maßgabe  des  Art.  6  genehmigten
Schenkung  oder  Zuwendung  von  Todeswegen  erfolgt.

Beurkundung  von  Grundstücksveräußerungen.

Art.  12.  §  1.  Für  einen  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,
  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  gegen  Uebernahme  einer  festen
Geldrente  zu  übertragen  (Rentengutsvertrag),  genügt  bei  den  durch  Vermittelung
der  Generalkommission  begründeten  und  bei  den  vom  Staate  ausgegebenen
Rentengütern  die  schriftliche  Form.

Das  Gleiche  gilt  für  den  in  den  §§  16,  17  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.  S.  221)
bezeichneten  Vertrag  über  die  freiwillige  Abtretung  von  Grundeigenthum.

§  2.  Wird  bei  einem  Vertrage,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,
das  Eigenthum  an  einem  in  Preußen  liegenden  Grundstücke  zu  übertragen,
einer  der  Vertragschließenden  durch  eine  öffentliche  Behörde  vertreten,  so  ist
für  die  Beurkundung  des  Vertrages  außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch
der  Beamte  zuständig,  welcher  von  dem  Vorstande  der  zur  Vertretung  berufenen
Behörde  oder  von  der  vorgesetzten  Behörde  bestimmtt  ist.

8  3.  In  dem  vormaligen  Herzogthume  Nassau  sind  an  Orten,  die  nicht
Sitz  eines  Amtsgerichts  sind,  auch  die  Bürgermeister  zuständig,  Kauf=  und
Tauschverträge  über  Grundstücke  ihres  Amtsbezirkes  zu  beurkunden,  wenn  der
Kaufpreis  oder  der  Werth  der  eingetauschten  Gegenstände  nicht  mehr  als  fünfhundert
  Mark  beträgt.

§  4.  Auf  die  Beurkundung,  die  ein  nach  den  8§  2,  3  zuständiger  Beamter
vornimmt,  finden  die  Vorschriften  des  §  168  Satz  2  und  der  88  169.  bis  180
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
des  §  191  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  des  Artikel  41  des  Preußischen
Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.  Ist  nach
        <pb n="1069" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug,  997.

diesen  Vorschriften  ein  Dolmetscher  zuzuziehen,  so  kann  die  erforderliche  Beeidigung
  des  Dolmetschers  durch  den  beurkundenden  Beamten  erfolgen.

Leibgedingsvertrag.

Art.  15.  Steht  mit  der  Ueberlassung  eines  Grundstücks  ein  Leibgedingsvertrag
  (Leibzuchts-,  Altentheils-,  Auszugs-,  Ausgedingevertrag)  in  Verbindung,
so  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältniß,  soweit
nicht  abweichende  Vereinbarungen  getroffen  sind,  folgende.  Vorschriften:

§  1.  Der  Erwerber  des  Grundstücks  ist  verpflichtet,  dem  Berechtigten
an  dem  Grundstück  eine  den  übernommenen  wiederkehrenden  Leistungen  entsprechende
  Reallast  und,  wenn  dem  Berechtigten  das  Recht  eingeräumt  ist,  ein
auf  dem  Grundstücke  befindliches  Gebäude  oder  einen  Theil  eines  solchen  Gebäudes
  zu  bewohnen  oder  mitzubewohnen  oder  einen  Theil  des  Grundstücks
in  sonstiger  Weise  zu  benutzen,  eine  entsprechende  persönliche  Dienstbarkeit  mit
dem  Range  unmittelbar  hinter  den  zur  Zeit  der  Ueberlassung  bestehenden  Belastungen
  zu  bestellen.

§  2.  Auf  das  Schuldverhältniß  finden  die  Vorschriften  der  §§  759,  760
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Leibrente  Anwendung.

§  3.  Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  Erzeugnisse  solcher  Gattung
zu  leisten,  wie  sie  auf  dem  überlassenen  Grundstücke  gewonnen  werden,  so  kann
der  Berechtigte  nur  Erzeugnisse  von  der  mittleren  Art  und  Güte  derjenigen
verlangen,  welche  auf  dem  Grundstücke  bei  ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung
gewonnen  werden.

§  4.  Lasten,  die  auf  einen  dem  Berechtigten  zur  Venutzung  überlassenen
Theil  des  Grundstücks  entfallen,  hat  der  Verpflichtete  zu  tragen.

§  5.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewähren,  so
hat  der  Verpflichtete  sie  ihm  in  einem  zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche
geeigneten  Zustande  zu  überlassen  und  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung
in  diesem  Zustande  zu  erhalten.

Wird  das  Gebäude  durch  Zufall  zerstört,  so  hat  der  Verpflichtete  die
Wohnung  in  einer  nach  den  Umständen  der  Billigkeit  entsprechenden  Zeit  und
Weise  wiederherzustellen  und  bis  zur  Wiederherstellung  dem  Berechtigten  eine
angemessene  andere  Wohnung  zu  beschaffen.

§  6.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewähren,  so
ist  er  befugt,  seine  Familie  sowie  die  zur  standesgemäßen  Bedienung  und  zur
Pflege  erforderlichen  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  die  Mitbenutzung  seiner  Wohnung
zu  gestatten,  so  erstreckt  sich  die  Befugniß  des  Berechtigten  zur  Aufnahme  seiner
Familie  nicht  auf  Personen,  die  erst  nach  der  Schließung  des  Leibgedingsvertrags
  durch  Eheschließung,  Ehelichkeitserklärung  oder  Annahme  an  Kindesstatt
  Familienangehörige  geworden  sind,  und  nicht  auf  Kinder,  die  aus  dem-Hausstande
  des  Berechtigten  ausgeschieden  waren.  "
.  §  7.  Unterläßt  der  Verpflichtete  die  Bewirkung  einer  vertragsmäßigen
Leistung,  so  steht  dem  Berechtigten  nicht  das  Recht  zu,  wegen  der  Nichterfüllung
oder  des  Verzugs  nach  §  325  Abs.  2  oder  §  326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
von  dem  Vertrage  zurückzutreten  oder  nach  §  527  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
die  Herausgabe  des  Grundstücks  zu  fordern.
        <pb n="1070" />
        998  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

§  8.  Veranlaßt  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung
der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Berechtigten,  daß  diesem  nicht  zugemuthet
werden  kann,  die  Wohnung  auf  dem  Grundstücke  zu  behalten,  so  hat  er  dem
Berechtigten,  falls  dieser  die  Wohnung  aufgiebt,  den  für  die  Beschaffung  einer
anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen  Aufwand  sowie  den  Schaden  zu
ersetzen,  der  daraus  entsteht,  daß  dieser  andere  ihm  gebührende  Leistungen  nicht
auf  dem  Grundstück  in  Empfang  nehmen  kann;  statt  der  Leistungen  kann  der
Berechtigte  Entschädigung  in  Geld  verlangen.

§  9.  Veranlaßt  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung
der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Verpflichteten,  daß  diesem  nicht  zugemuthet
werden  kann,  ihm  das  fernere  Wohnen  auf  dem  Grundstücke  zu  gestatten,  so
kann  ihm  der  Verpflichtete  die  Wohnung  unter  Gewährung  einer  angemessenen
Räumungsfrist  kündigen.

Macht  der  Verpflichtete  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  hat  er  dem
Berechtigten  eine  Geldrente  zu  gewähren,  die  nach  billigem  Ermessen  dem
Werthe  der  Vortheile  entspricht,  welche  er  durch  die  Befreiung  von  der  Pflicht
zur  Gewährung  der  Wohnung  und  zu  Dienstleistungen  erlangt.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Berechtigte
durch  andere  Umstände  als  durch  das  Verhalten  des  Verpflichteten  ohne  eigenes
Verschulden  genöthigt  ist,  das  Grundstück  dauernd  zu  verlassen.

§  10.  Ist  ein  Leibgedinge  für  mehrere  Berechtigte,  insbesondere  für  Ehegatten,
  vereinbart,  so  wird  der  Verpflichtete  durch  den  Tod  eines  der  Berechtigten
  zu  dem  Kopftheile  des  Verstorbenen  von  seiner  Verpflichtung  frei,  soweit
die  geschuldeten  Leistungen  zum  Zwecke  des  Gebrauchs  oder  Verbrauchs  unter
den  Berechtigten  getheilt  werden  mußten.

Unschädlichkeitszeugniß.

Art.  19.  Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Unschädlichkeitszeugnissen
  zum  Zwecke  der  Befreiung  eines  Theiles  eines  Grundstücks
von  dessen  Belastungen  bleiben  mit  folgenden  Maßgaben  in  Kraft:

4.  Bei  der  Entscheidung,  ob  der  Grundstückstheil  im  Verhältnisse  zum
Hauptgrundstücke  von  geringem  Werthe  und  Umfang  ist,  wird,  wenn
die  Belastungen,  von  denen  der  Theil  befreit  werden  soll,  noch  auf
anderen  Grundstücken  desselben  Eigenthümers  haften,  die  Gesammtheit
  der  belasteten  Grundstücke  als  Hauptgrundstück  behandelt.

2.  Das  Unschädlichkeitszeugniß  kann  auf  einzelne  Belastungen  beschränkt
werden.

Art.  20.  Im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  auf  der
Insel  Helgoland  treten  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
der  Abveräußerung  einzelner  Theile  von  Grundstücken  in  der  Provinz  Hannover,
vom  25.  März  1889  (Gesetz-Samml.  S.  65)  mit  den  im  Artikel  19  bestimmten
Aenderungen  in  Kraft;  auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  finden  ergänzend
  die  allgemeinen  Vorschriften,  die  für  Gemeinheitstheilungen  im  Gebiete
des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
gelten,  entsprechende  Anwendung.  ·
        <pb n="1071" />
        3.  Abtheilimg:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  999

Die  Unschädlichkeitszeugnisse,  die  bezüglich  der  im  §  1  Nr.  3  des  Gesetzes
vom  25.  März  1889  bezeichneten  Geschäfte  ausgestellt  werden,  sind  stempel=  und
gebührenfrei.

Landeskulturrenten.

Art.  21.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  von  Landeskultur-Rentenbanken,
  vom  13.  Mai  1879  (Gesetz-Samml.  S.  367)  wird  dahin  geändert:

I.  Im  §  14  Abs.  1  werden  die  Worte  „Der  Darlehnsucher  hat  durch
Eintragung  eines  Vermerks  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch  das
Vorrecht  der  Rente  vor  allen  späteren  Eintragungen  oder  gesetzlichen
Hypotheken  zu  sichern“  ersetzt  durch  die  Worte:

„Der  Darlehnssucher  hat  eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des
Anspruchs  auf  Einräumung  der  Rente  in  das  Grundbuch  eintragen
zu  lassen."“

II.  Der  §  24  erhält  folgenden  Abs.  3:

Bei  der  Eintragung  der  Rente  ist  zugleich  auf  Grund  des
Beschlusses  der  Auseinandersetzungsbehörde  (§  22)  eine  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  des  Vorzugsrechts
für  die  Rente  einzutragen.

III.  An  die  Stelle  des  §  25  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Eintragung  des  Vorzugsrechts  der  Rente  im  Grundbuch
erfolgt  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  Auseinandersetzungsbehörde,
  daß  die  zweckmäßige  Ausführung  der  Drainirungsanlage
geschehen  ist.

IV.  An  die  Stelle  des  §  27  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:
Die  Eintragung  der  im  §  24  Abs.  3  bezeichneten  Vormerkung
und  des  Vorzugsrechts  der  Rente  erfolgt  ohne  Vorlegung  der  über
die  vorhandenen  Realrechte  ausgefertigten  Urkunden.  Wird  eine
solche  Urkunde  nachträglich  vorgelegt,  so  hat  das  Grundbuchamt
die  Eintragung  auf  ihr  zu  vermerken.

Der  Eintragung  nicht  bedürfende  Rechte.
Art.  22.  Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  bedürfen  der  Eintragung  nicht:

1.  das  in  den  Fällen  der  Enteignung  oder  der  Grundabtretung  zu
Zwecken  des  Bergbaubetriebs  bestehende  gesetzliche  Vorkaufsrecht;

2.  die  Gebrauchs=  und  Nutzungsrechte,  welche  nach  den  §§  8,  142  des
Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz-Samml.  S.  705)
im  Wege  des  Zwangsverfahrens  erworben  werden  können;

3.  die  den  Rentenbanken  überwiesenen  Renten  und  die  Domänen-Amortisationsrenten;
  die  für  die  Provinz  Hannover  bisher  geltenden
entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.

Nachbarrechtliche  Beschränkungen  des  Eigenthums.

Art.  23.  §  1.  Werden  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  zwei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  geschieden,  zu  deren  Benutzung  die
Eigenthümer  der  Grundstücke  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  so  kann  der  Eigen-
        <pb n="1072" />
        1000  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

thümer  des  einen  Grundstücks  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  nicht
verbieten,  die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen,  wenn  ihm  nachgewiesen
  wird,  daß  durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  gefährdet  wird.

Der  sich  aus  der  Vorschrift  des  Abs.  1  ergebende  Anspruch  unterliegt
nicht  der  Verjährung.

§  2.  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  von  dem  aus  die  Erhöhung
erfolgt  ist,  kann  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  die  Benutzung  des
Aufbaues  verbieten,  bis  ihm  für  die  Hälste  oder,  wenn  nur  ein  Theil  des  Aufbaues
  benutzt  werden  soll,  für  den  entsprechenden  Theil  der  Baukosten  Ersatz
geleistet  wird.  So  lange  das  Verbietungsrecht  besteht,  hat  der  Berechtigte  den
Mehraufwand  zu  tragen,  den  die  Unterhaltung  der  Mauer  in  Folge  der  Erhöhung
  verursacht.

Das  Verbietungsrecht  erlischt  durch  Einigung  der  Eigenthümer.

§  3.  Wird  die  Mauer  zum  Zwecke  der  Erhöhung  verstärkt,  so  ist  die
Verstärkung  auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenthümer  die  Erhöhung
unternimmt.  Der  von  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  nach  §  2  zu
ersetzende  Betrag  der  gesammten  Baukosten  erhöht  sich  um  den  entsprechenden
Theil  des  Werthes  der  zu  der  Verstärkung  verwendeten  Grundfläche.  Verlangt
der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auf  dem  die  Verstärkung  angebracht  worden
ist,  die  Ersatzleistung,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Eigenthümer  des  anderen
Grundstücks  das  Eigenthum  an  der  zu  der  Mauer  verwendeten  Grundfläche
seines  Grundstücks  soweit  zu  übertragen,  daß  die  neue  Grenzlinie  durch  die
Mitte  der  verstärkten  Mauer  geht;  die  Vorschriften  über  den  Kauf  finden  Anwendung.


Art.  24.  Hat  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  heinischen  Rechtes
der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Art.  663  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
von  seinem  Nachbar  verlangt,  daß  er  zur  Errichtung  einer  Scheidemauer  beitrage,
  so  bleiben  für  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  Errichtung  der  Mauer  die
bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Widerrufliches  Eigenthum  an  Grundstücken.

Art.  25.  Steht  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Nheinischen  Rechtes
dem  früheren  Eigenthümer  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts,
durch  welches  das  Grundstück  veräußert  worden  ist,  ein  Recht  zu,  vermöge  dessen
bei  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Umstandes  das  Eigenthum  an  dem  Grundstücke
  mit  rückwirkender  Kraft  an  ihn  zurückfällt,  so  verwandelt  sich  das  Rückfallsrecht
  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in
einen  Anspruch  auf  Rückübertragung  des  Eigenthums  und  Befreiung  des
Grundstücks  von  den  dem  Rückfallsberechtigten  gegenüber  nicht  wirksamen  Belastungen.
  Diejenigen,  gegen  welche  sich  der  Anspruch  richtet,  sind  verpflichtet,
die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  zu  bewilligen.

Die  vor  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  erfolgte  Eintragung  des  Rückfallsrechts
  gilt  als  Eintragung  einer  Vormerkung.
        <pb n="1073" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.B.  im  Auszug.  1001

Form  der  Auflassung.

Art.  26.  Für  Grundstücke,  die  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechtes  belegen  sind,  gelten  folgende  Vorschriften:

§  1.  Die  Auflassung  sowie  die  zur  Bestellung  oder  Uebertragung  eines
Erbbaurechts  erforderliche  Einigung  kann  außer  vor  dem  Grundbuchamt  auch
vor  einem  anderen  Preußischen  Amtsgericht  oder  vor  einem  Preußischen  Notar
erklärt  werden.  Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  auch
die  Amtsgerichte  oder-die  Notare  anderer  Bundesstaaten  zuständig  sind.

Jeder  Theil  ist  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  die  Auflassung  vor  dem
Grundbuchamt  erfolgt.  ·

§  2.  Bei  der  Auflassung  bedarf  es  der  gleichzeitigen  Anwesenheit  beider
Theile  nicht,  wenn  das  Grundstück  durch  ein  Amtsgericht  oder  einen  Notar
versteigert  worden  ist  und  die  Auflassung  noch  in  dem  Versteigerungstermine
stattfindet.

Uebertragung  des  Eigenthums  an  buchungsfreien  Grundstücken.

Art.  27.  Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das
im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  auch  nach  der  Uebertragung  nicht  eingetragen
  zu  werden  braucht,  ist  die  Einigung  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers
  über  den  Eintritt  der  Uebertragung  erforderlich.  Die  Einigung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung;  wird  einer  der  Betheiligten
durch  eine  öffentliche  Behörde  vertreten,  so  genügt  die  Beurkundung  durch  einen
nach  Art.  12  8  2  für  die  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrages  zuständigen
Beamten.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  kann  nicht  unter  einer  Bedingung
oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

Besitzschutz  bei  Grunddienstbarkeiten.

Art.  28.  Für  den  Schutz  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  gelten,
auch  bevor  das  Grundbuch  für  das  Grundstück  als  angelegt  anzusehen  ist,  wenn
die  Grunddienstbarkeit  in  einem  über  das  Grundstück  geführten  gerichtlichen
Buche  eingetragen  ist,  die  Vorschriften  des  §  1029  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,
anderenfalls  die  Vorschriften  des  Art.  191  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Widerkaufsrecht  bei  Rentengütern.

Art.  29.  8  1.  Ein  Grundstück,  welches  gegen  Uebernahme  einer  festen
Geldrente  zu  Eigenthum  übertragen  ist  (Rentengut),  kann  zu  Gunsten  des  Veräußerers
  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  dieser  dem  Eigenthümer  gegenüber
zum  Wiederkaufe  berechtigt  ist.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
eines  Grundstücks  des  Veräußerers  bestellt  werden.

§  2.  Ein  Bruchtheil  eines  Rentenguts  kann  mit  dem  Wiederkaussrechte
nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Autheil  eines  Miteigenthümers  besteht.
        <pb n="1074" />
        1002  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

§  3.  Das  Wiederkaufsrecht  beschränkt  sich  auf  die  Fälle,  daß  der  Eigenthümer
  das  Rentengut  verkauft  oder  sich  durch  einen  sonstigen  Vertrag  zur
Uebertragung  des  Eigenthums  verpflichtet  oder  daß  das  Rentengut  im  Wege
der  Zwangsversteigerung  veräußert  wird;  es  kann  auch  für  die  Fälle  bestellt
werden,  daß  der  Eigenthümer  stirbt  oder  eine  im  Rentengutsvertrage  festgesetzte
Verpflichtung  nicht  erfüllt.

§  4.  Das  Wiederkaufsrecht  erstreckt  sich  auf  das  zur  Zeit  der  Ausübung
vorhandene  Zubehör.

§  5.  Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  §  497  Abs.  1  und  der  88  498—502  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Dritten  gegenüber  hat  das  Wiederkaufsrecht  die  Wirkung  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf
Uebertragung  des  Eigenthums.

§  6.  Das  Wiederkaufsrecht  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten
nach  dem  Zeitpunkt  ausgeübt  werden,  in  welchem  der  Berechtigte  von  dem
Eintritte  des  zum  Wiederkaufe  berechtigenden  Falles  Kenntniß  erhält.  Ist  für
die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  gesetzlichen
  Frist.

§  7.  Gelangt  das  Rentengut  in  das  Eigenthum  eines  Dritten,  so  kann
dieser  die  Zustimmung  zur  Eintragung  des  Berechtigten  als  Eigenthümer  und
die  Herausgabe  des  Rentenguts  verweigern,  bis  ihm  der  Wiederkaufspreis
soweit  ausgezahlt  wird,  als  er  oder  sein  Rechtsvorgänger  für  den  Erwerb  des
Rentenguts  Auswendungen  gemacht  hat.  Erlangt  der  Berechtigte  die  Eintragung
als  Eigenthümer,  so  kann  der  bisherige  Eigenthümer  von  ihm  die  Erstattung
der  für  den  Erwerb  des  Rentenguts  gemachten  Aufwendungen  bis  zur  Höhe
des  Wiederkaufspreises  gegen  Herausgabe  des  Rentenguts  fordern.

§  8.  Soweit  der  Berechtigte  nach  §  7  den  Dritten  zu  entschädigen  hat,
wird  er  von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  aus  dem  Wiederkaufe  geschuldelen
Kaufpreises  frei.

§  9.  Verliert  der  neue  e  Eigenthümer  in  Folge  der  Geltendmachung  des
Wiederkaufsrechts  das  Eigenthum,  so  wird  er,  soweit  die  für  den  Erwerb  des
Rentenguts  von  ihm  geschuldete  Gegenleistung  noch  nicht  berichtigt  ist,  von
seiner  Verpflichtung  frei;  die  für  den  Erwerb  bereits  gemachten  Aufwendungen
kann  er  soweit  zurückfordern,  als  sie  durch  den  an  ihn  gezahlten  Wiederkausspreis
  nicht  gedeckt  sind.

§  10.  Ein  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks
bestehendes  Wiederkaufsrecht  kann  nicht  von  dem  Eigenthum  an  diesem  Grundstücke
  getrennt  werden.

Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehendes  Wiederkaufsrecht
kann  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden  werden.

§  11.  Ist  der  Verechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im  §  1170  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
erlischt  das  Wiederkaufsrecht.
        <pb n="1075" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  1003

Auf  ein  Wiederkaufsrecht,  das  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
eines  Grundstücks  besteht,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Beschränkung  der  Reallasten.

Art.  30.  Im  linksrheinischen  Theile  der  Rheinprovinz,  im  Kreise  Herzogthum
  Lauenburg  und  auf  der  Insel  Helgoland  treten  folgende  Vorschriften
in  Kraft:

Mit  Ausnahme  fester  Geldrenten  können  beständige  Abgaben  und
Leistunfen  einem  Grundstück  als  Reallasten  nicht  auferlegt  werden.

Eine  neu  auferlegte  Geldrente  ist  der  Eigenthümer  nach  vorgängiger
  sechsmonatiger  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrag
abzulösen  berechtigt,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Es  kann
jedoch  vertragsmäßig  die  Kündigung  nur  während  eines  bestimmten
Zeitraums,  welcher  dreißig  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen
und  ein  höherer  Ablösungsbetrag  als  der  fünfundzwanzigfache  Betrag
der  Rente  nicht  festgesetzt  werden.

Vertragsmäßige  Bestimmungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,
  sind  unwirksam,  unbeschadet  der  Rechtsverbindlichkeit  des
sonstigen  Inhalts  eines  solchen  Vertrags.

Die  Vorschriften  über  Rentengüter  bleiben  unberührt.

Vertheilung  von  Reallasten.

Art.  31.  Die  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle  der  Theilung  eines
mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks  die  Reallast  auf  die  einzelnen  Theile
des  Grundstücks  vertheilt  wird,  bleiben  in  Kraft.  Die  Vertheilung  ist  bei  der
Auseinandersetzungsbehörde  zu  beantragen.

Kündigungsrecht  bei  Hypotheken  und  Grundschulden.

Art.  32.  §  1.  Bei  Hypothekenforderungen,  Grundschulden  und  Rentenschulden
  kann  das  Kündigungsrecht  des  Eigenthümers  nur  soweit  ausgeschlossen
werden,  daß  der  Eigenthümer  nach  zwanzig  Jahren  unter  Einhaltung  einer
sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

§  2.  Kapitalien,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  auf  einem  Grundstück  oder  einer  Gerechtigkeit  angelegt  sind  und  bisher
seitens  des  Schuldners  unkündbar  oder  erst  nach  einer  längeren  als  einer
zwanzigjährigen  Frist  kündbar  waren,  können  nach  dem  Ablaufe  von  zwanzig
Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  Einhaltung
einer  sechsmonatigen  Frist  gekündigt  werden,  sofern  nicht  nach  den  bisherigen
Gesetzen  die  Kündbarkeit  schon  vorher  eintritt.

Bestehende  Hypotheken.

Art.  33.  §  1.  Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  bestehende  Hypothek  gilt  von  dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek,  für
welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen  ist,  wenn  über
sie  nach  den  geltenden  Vorschriften  ein  Hypothekenbrief  gebildet  oder  zu  bilden
ist.  Ein  vor  der  bezeichneten  Zeit  gebildeter  Hypothekenbrief  gilt  als  Hyppothekenbrief
  im  Sinne  der  Reichsgesetze.
        <pb n="1076" />
        1004  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Kautionshypotheken  keine  Anwendung.


8  2.  Im  ursprünglichen  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnung  vom
5.  Mai  1872  sowie  in  Ostfriesland  und  Harlingerland,  in  der  Niedergrafschaft
Lingen  und  in  den  ehemals  Münsterschen  Ortschaften  der  Provinz  Hannover
steht  ein  por  dem  Inkrasttreten  der  Grundbuchordnung  gebildetes  Hypotheken-Instrument
  einem  später  gebildeten  Hypothekenbriefe  gleich.

In  den  übrigen  Landestheilen  erfolgt  die  nach  den  geltenden  Vorschriften
zulässige  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  kostenfrei,  wenn  sie  vor  der  Zeit,
zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  beautragt  wird.  Ist  wegen
Unterlassung  des  Antrags  die  Ertheilung  eines  Briefes  ausgeschlossen,  so  werden
im  Falle  nachträglicher  Aufhebung  der  Ausschließung  für  die  Eintragung  der
Aufhebung  sowie  für  die  gerichtliche  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung
  und  für  die  Ertheilung  des  Briefes  Kosten  nicht  erhoben,
wenn  die  Eintragung  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantragt  wird.

§  3.  Im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen
  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  2c.  vom  29.  Mai  1873
(Gesetz-Samml.  S.  273)  gelten  für  die  vor  dem  1.  Juli  1874  errichteten  und
nicht  in  Hypotheken  des  Preußischen  Rechtes  umgewandelten  Hypotheken  folgende
Vorschriften:  ·"

1.  Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  wird  bei  der  Hypothek  auf  Antrag  eines  Gläubigers,  dem  eine
ihr  gleich-  oder  nachstehende  Hypothek  oder  Grundschuld  zusteht,
ein  Widerspruch  gegen  das  Bestehen  der  Hypothek  kostenfrei  eingetragen.
  Zur  Eintragung  genügt  der  Antrag  des  Gläubigers.

2.  Soweit  zu  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Zeit  die  Hypothek  noch
besteht,  gilt  sie  von  dieser  Zeit  an  als  Sicherungshypothek,  auch
wenn  der  Betrag  der  gesicherten  Forderung  bestimmt  ist.

3.  Auf  die  Hypothek  finden  in  Ansehung  der  Ausschließung  der
unbekannten  Gläubigers  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  die
Vorschriften  des  §  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  insoweit
Anwendung,  als  die  Hypothek  zu  der  unter  Nr.  4  bezeichneten
Zeit  nicht  mehr  besteht.  Ein  Gläubiger,  dem  zu  dieser  Zeit  eine
der  Hypothek  gleich=  oder  nachstehende  Hypothek  oder  Grundschuld
zusteht,  kann  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  die  Löschung
der  Hypothek  in  gleicher  Weise  verlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung
des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung  im  Grundbuch  eingetragen
  wäre.  .

Wird  das  Ausgebotsverfahren  vor  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren
nach  der  bezeichneten  Zeit  beantragt,  so  werden  für  das  Verfahren
und  für  die  Löschung  der  Hypothek  Gebühren  nicht  erhoben.

4.  Soll  die  Hypothek  nach  §  1186  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in
eine  gewöhnliche  Hypothek  umgewandelt  werden,  so  werden  für
die  Eintragung  der  Umwandlung  sowie  für  die  gerichtliche  Beur-
        <pb n="1077" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  1005.

kundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  und  für
die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  Gebühren  nicht  erhoben,
wenn  die  Umwandlung  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  unter
Nr.  1  bezeichneten  Zeit  beantragt  wird.

8  4.  Die  nach  den  Vorschriften  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
begründeten  Privilegien  und  Hypotheken,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  nicht  durch  Einschreibung  im  Hypothekenregister
  oder  durch  Eintragung  im  Grundbuche  wirksam  geworden  sind,  verwandeln
  sich  in  Ansprüche  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek,  soweit  nicht
im  Artikel  56  §  9  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Gerichtliche  Hypotheken  dieser
Art  erlöschen,  unbeschadet  der  dem  Gläubiger  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  zustehenden  Befugnisse.

Privilegien  und  Hypotheken  an  Nießbrauchsrechten  verwandeln  sich,  wenn
sie  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  wirksam  geworden  sind,  in  Pfandrechte
an  dem  Nießbrauch,  anderenfalls  in  Ansprüche  auf  Bestellung  eines  Pfandrechts;
die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.

Bestehende  Grundschulden.

Art.  34.  Wird  im  Falle  der  Blankoabtretung  einer  Grundschuld  die
durch  einen  Namen  ausgefüllte  Abtretungserklärung  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  behufs  Sicherstellung  der  Zeit  der  Ausfüllung  einem
Amtsgerichte  vorgelegt,  so  hat  das  Gericht  die  Bescheinigung  auf  der  Urkunde
gebühren=  und  stempelfrei  zu  ertheilen.

Uebertragung  von  Vorschriften  auf  Rentenschulden.
Art.  35.  Die  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleibenden
Vorschriften,  die  sich  auf  Hypotheken  und  Grundschulden  beziehen,  finden  auf
Rentenschulden  entsprechende  Anwendung.

Auseinandersetzungen.

Art.  36.  In  dem  vormaligen  Herzogthume  Nassau  tritt  das  Gesetz,
betreffend  die  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei
Auseinandersetzungen  vor  Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.
  S.  325)  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  für  einen
Bezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,  für  den  Bezirk  in  Kraft.

Bei  Güterkonsolidationen  und  Auseinandersetzungen  finden  die  Vorschriften
des  §  25  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Ablösung  der  Servituten  2c.
für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,  vom  13.  Mai  1867  (Gesetz-Samml.
S.  716)  entsprechende  Anwendung.

Bergrecht.
Art.  37.  Das  Allgemeine  Berggesetz  vom  24.  Juni!  1865  Gesetz-Samml.
S.  "0%  wird  dahin  geändert:
1.  An  die  Stelle  des  §  50  tritt  folgende  Vorschrift:
Das  Bergwerkseigenthum  wird  durch  die  Verleihung  begründet
sowie  durch  Konsolidation,  Theilung  von  Grubenfeldern  oder  Austausch
  von  Feldestheilen  erworben.
        <pb n="1078" />
        1006  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

Für  das  Bergwerkseigenthum  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht
aus  diesem  Gesetz  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den  Erwerb  des
Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  an  Grundstücken
  geltenden  Vorschriften  auf  das  Bergwerkseigenthum  entsprechende
  Anwendung.

II.  Die  8§  52,  53  werden  gestrichen.
III.  Der  §  60  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Der  Hülfsbau  gilt  als  Bestandtheil  des  berechtigten  Bergwerkes
oder,  wenn  die  Eigenthümer  mehrerer  Bergwerke  sich  zur  gemeinschaftlichen
  Anlage  eines  Hülfsbaues  vereinigt  und  keine  anderweitige
  Vereinbarung  getroffen  haben,  als  Bestandtheil  der  berechtigten
  Bergwerke.  Er  bedarf,  wenn  der  Hülfsbauberechtigte  den
Besitz  erlangt  hat,  zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

IV.  Im  §  85a  Abs.  4  werden
1.  im  Satz  1  die  Worte:  „der  Vater  oder  Vormund“  ersetzt  durch
die  Worte:

„der  geselzliche  Vertreter“,

2.  im  Satz  2  die  Worte:  „des  Vaters  oder  Vormundes“  ersetzt
durch  die  Worte:  «

„des  gesetzlichen  Vertreters“.

V.  Im  §  85  b  werden
1.  im  Satz  4  die  Worte:  „an  den  Vater  oder  Vormund,  sofern
diese  es  verlangen"  ersetzt  durch  die  Worte;

„an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es  verlangt",

2.  im  Satz  5  die  Worte:  „an  die  Mutter“  ersetzt  durch  die  Worte

„an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter.“"

VI.  Im  §  85c  treten  an  die  Stelle  des  Satz  2  folgende  Vorschriften:

Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters;  ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters
nicht  zu  beschaffen  oder  verweigert  er  die  Zustimmung  ohne  genügenden
  Grund  und  zum  Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die
Gemeindebehörde  die  Zustimmung  ergänzen.

VII.  Im  8  85e  Abs.  1  werden  die  Worte:  „seines  Vaters  oder  Vormundes“
ersetzt  durch  die  Worte:
„seines  gesetzlichen  Vertreters".
VIII.  Im  §  85h  werden  die  Worte:  „des  Minderjährigen,  seines  Vaters
oder  Vormundes“  ersetzt  durch  die  Worte:
a„des  Minderjährigen  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters".
IX.  Der  §  101  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Kuxe  sind  untheilbar.  Sie  gehören  zum  beweglichen

Vermögen.

X.  Der  §  128  erhält  folgende  Fassung:
        <pb n="1079" />
        8.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  1007.

Soweit  der  gegenwärtige  Titel  nichts  Anderes  bestimmt,  sind
die  durch  die  Bestellung  eines  Repräsentanten  oder  Grubenvorstandes
  entstehenden  Rechtsverhältnisse  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  über  die  Vollmacht  und  den  Auftrag  zu  beurtheilen.

XI.  Der  §  148  erhält  folgeuden  neuen  Absatz:
"  Den  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubigern
wird  eine  besondere  Entschädigung  nicht  gewährt.
XII.  Der  §  228  Abs.  2  wird  gestrichen.
XIII.  An  die  Stelle  des  §  231  treten  folgende  Vorschriften:

Für  die  Kuxe  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus
dem  Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  finden
auf  die  Kuxe  entsprechende  Anwendung.

XIV.  Im  §  235#  Abs.  4  werden  die  Worte:  „die  Eigenschaft  der  beweglichen
Sachen  haben“  ersetzt  durch  die  Worte:
„zum  beweglichen  Vermögen  gehören“.
XV.  Der  8  240  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Der  Beschluß  ist  gerichtlich  oder  notariell  aufzunehmen.

Art.  38.  In  dem  Gesetze,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  des  Steinund
  Braunkohlen-Bergbaues  in  den  Landestheilen,  in  welchen  das  Kurfürstlich
Sächsische  Mandat  vom  19.  August  1743  Gesetzeskraft  hat,  vom  22.  Februar
1869  (Gesetz-Samml.  S.  401)  treten  an  die  Stelle  der  §§  2  bis  8  folgende
Vorschriften:

.  §2«

Das  Recht  zum  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbau  kann  von  dem
Eigenthum  an  dem  Grundstück,  in  welchem  die  Stein=  oder  Braunkohlen
  anstehen,  abgetrennt  und  als  selbständige  Gerechtigkeit  für  den
Grundeigenthümer  oder  für  einen  Dritten  bestellt  werden.

Zur  Bestellung  einer  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  für
den  Grundeigenthümer  ist  dessen  Erklärung  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
  daß  die  Gerechtigkeit  für  ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden  soll,  und  die  Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrift  des  §  878
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  Anwendung.

Zur  Bestellung  der  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  für
einen  Dritten  ist  die  Einigung  des  Grundeigenthümers  und  des
Erwerbers  über  die  Bestellung  der  Gerechtigkeit  und  die  Eintragung
im  Grundbuch  erforderlich;  die  Einigung  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  beider  Theile  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  werden.

§  4.

Die  Eintragung  der  selbständigen  Gerechtigkeit  in  das  Grundbuch
soll  nur  erfolgen,  wenn  dem  Grundbuchamt  ein  Situationsriß  vor-
        <pb n="1080" />
        1008  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

gelegt  wird;  auf  dem  Situationsriß  finden  die  Vorschriften  des  §  17
des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24  Juni  1865,  mit  Ausschluß  der
Bestimmung  über  die  Angabe  des  Fundpunktes,  Anwendung.

85.

Für  die  nach  81  bestehenden  und  die  später  vom  Grundeigenthum
abgetrennten  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem
Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
Anwendung.

Die  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Unschädlichkeitszeugnissen
sinden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Zeugniß  auch  dann
ertheilt  werden  darf,  wenn  die  vorhandenen  Eintragungen  im  Grundbuche
  nach  Abtrennung  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  noch  innerhalb
der  ersten  zwei  Drittel  des  Werthes  ländlicher  oder  der  ersten  Hälfte
des  Werthes  städtischer  Grundstücke  versichert  sind.

87.

Eine  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  kann  nur  dann  einer  anderen  als
Bestandtheil  zugeschrieben  oder  mit  ihr  vereinigt  werden,  wenn  die
Gerechtigkeiten  mit  ihren  Feldern  an  einander  grenzen  und  zu  einem
einheitlichen  Baue  zusammengefaßt  sind  und  wenn  außerdem  die  auf
den  einzelnen  Gerechtigkeiten  haftenden  Belastungen  auf  Grund  einer
die  Rangordnung  regelnden  Einigung  mit  den  Berechtigten  auf  das
aus  den  Gerechtigkeiten  gebildete  Ganze  übertragen  werden.

88.

Ist  ein  Kohlenfeld  vollständig  abgebaut,  so  kann  die  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Grundeigenthümers  oder
desjenigen,  welchem  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  zusteht,  im  Grundbuche
  gelöscht  werden.

Zur  Begründung  des  antrags  ist  ein  Zeugniß  der  Bergbehörde
darüber  beizubringen,  daß  das  Kohlenfeld  gänzlich  abgebaut  ist  und
daß  auf  dem  Felde  Gebäude  oder  sonstige  zur  Grube  gehörende
unbewegliche  Bestandtheile  nicht  mehr  vorhanden  sind.  Vor  der-  Ertheilung
  des  Zeugnisses  sind  diejenigen,  welchen  ein  Recht  an  der
Gerechtigkeit  zusteht,  zu  hören.

Auf  Grund  des  Zeugnisses  schließt  das  Grundbuchamt  das  für
die  Gerechtigkeit  angelegte  Blatt  und  löscht  die  auf  diesem  eingetragenen
Rechte.  Zur  Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
ist  die  Vorlegung  des  Briefes  nicht  erforderlich;  das  Grundbuchamt
hat  den  Besitzer  des  Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nachträglich
  die  Löschung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken.

Art.  39.  Ist  in  dem  Herzogthume  Schlesien  und  der  Grasschaft  Glatz
in  Ansehung  einer  im  Grundbuch  eingetragenen  Berechtigung  zur  Gewinnung
von  Eisenerzen  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebots-
        <pb n="1081" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  1009

verfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im  §  1170  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers  bestimmten
  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
erlischt  das  Recht.

Selbständige  Gerechtigkeiten.

Art.  40.  Für  Gerechtigkeiten,  die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  in  Ansehung
der  Eintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und  der  Verpfändung  den  Grundstücken
  gleichstehen  (selbständige  Gerechtigkeiten),  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  wenn  die  Gerechtigkeit
ein  Grundbuchblatt  erhalten  hat.  .

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschristen
  auf  eine  solche  Gerechtigkeit  entsprechende  Anwendung.

Die  besonderen  Vorschriften  über  die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
  in  den  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen  werden  durch  die
Bestimmungen  dieses  Artikels  nicht  berührt.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  64
        <pb n="1082" />
        Auszug  aus  dem  Reichsgesetz
über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit

Vom  47.  Mai  1898.
(N.G.BBl.  S.  771.)

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
-  81.
Für  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche

durch  Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen  sind,  gelten,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  die  nachstehenden  allgemeinen  Vorschriften.

.  §2.  .
Die  Gerichte  haben  sich  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die  §§  158  bis  169  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  Anwendung.

l  3.

Soweit  für  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  der  Wohnsitz  eines
Betheiligten  maßgebend  ist,  bestimmt  sich  für  Deutsche,  die  das  Recht  der  Exterritorialität
  genießen,  sowie  für  Beamte  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
die  im  Ausland  angestellt  sind,  der  Wohnsitz  nach  den  Vorschriften  des  §  15
der  Civilprozeßordnung.

84.

Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,

welches  zuerst  in  der  Sache  thätig  geworden  ist.

85.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Gerichten
örtlich  zuständig  ist,  so  wird  das  zuständige  Gericht  durch  das  gemeinschaftliche
obere  Gericht  bestimmt.  Ist  das  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle
an  der  Ausübung  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  so  erfolgt
die  Bestimmung  durch  das  ihm  im  Instanzenwege  vorgeordnete  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

86.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:
        <pb n="1083" />
        3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1011

4.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem
Betheiligten  in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten
  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linte  oder  im  zweitenm
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  ober
als  gefetzlicher  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

Ein  Richter  kann  sich  der  Ausübung  seines  Amtes  wegen  Befangenheit
enthalten.  Die  Ablehnung  eines  Richters  ist  ausgeschlossen.

8  7.
Gerichtliche  Handlungen  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  sie
von  einem  örtlich  unzuständigen  Gericht  oder  von  einem  Richter  vorgenommen
sind,  der  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist.

88.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  über  die  Gerichtssprache,  über  die  Sitzungspolizei  und  über  die
Berathung  und  Abstimmung  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften  über
die  Gerichtssprache  mit  den  sich  aus  dem  §  9  ergebenden  Abweichungen.

§  9.

Der  Zuziehung  eines  Dolwmietschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  der
Sprache,  in  der  sich  die  betheiligten  Personen  erklären,  mächtig  ist;  die  Beeidigung
  des  Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  betheiligten  Personen
darauf  verzichten.  Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Vorschriften  des  §  6  entsprechende
  Anwendung.

§  10.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  sind  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß.  Die
Bearbeitung  der  Vormundschaftssachen  und  der  Nachlaßsachen  kann  während
der  Ferien  unterbleiben,  soweit  das  Bedürfniß  einer  Beschleunigung  nicht  vorhanden
  ist.  -

§11.

Anträge  und  Erklärungen  können  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
des  zuständigen  Gerichts  oder  des  Gerichtsschreibers  eines  Amtsgerichts  erfolgen.
8  12.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen
  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise
aufzunehmen.

8  13.

Die  Betheiligten  können  mit  Beiständen  erscheinen.  Sie  können  sich,  soweit
nicht  das  Gericht  das  persönliche  Erscheinen  anordnet,  auch  durch  Bevollmächtigte
vertreten  lassen.  Die  Bevollmächtigten  haben  auf  Anordnung  des  Gerichts
oder  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  die  Bevollmächtigung  durch  eine  öffentlich
beglaubigte  Vollmacht  nachzuweisen.

64-
        <pb n="1084" />
        1012  3.  Abtheilung:  R.  G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

9  14.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  das  Armenrecht  sowie  die
Vorschriften  der  §§  34  bis  36  der  Rechtsanwaltsordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

l  15.
.  Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  den  Zeugenbeweis,  über
den  Beweis  durch  Sachverständige  und  über  das  Verfahren  bei  der  Abnahme
von  Eiden  finden  entsprechende  Anwendung.  Ueber  die  Beeidigung  eines  Zeugen
oder  Sachverständigen  entscheidet  jedoch,  unbeschadet  der  §§  393,  402  der  Civilprozeßordnung,
  das  Ermessen  des  Gerichts.
Behufs  der  Glaubhaftmachung  einer  thatsächlichen  Behauptung  kann  ein
Betheiligter  zur  Versicherung  an  Eidesstatt  zugelassen  werden.

8  16.

Gerichtliche  Verfügungen  werden  mit  der  Bekanntmachung  an  denjenigen,
für  welchen  sie  ihrem  Inhalte  nach  bestimmt  sind,  wirksam.

Die  Bekanntmachung  erfolgt,  wenn  mit  ihr  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,
durch  Zustellung  nach  den  für  die  Zustellung  vom  Amtswegen  geltenden  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung;  durch  die  Landesjustizuerwaltung  kann  jedoch
für  Zustellungen  im  Ausland  eine  einfachere  Art  der  Zustellung  angeordnet
werden.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  mit  der  Bekanntmachung  nicht  der
Lauf  einer  Frist  beginnt,  soll  in  den  Akten  vermerkt  werden,  in  welcher  Weise,
an  welchem  Orte  und  an  welchem  Tage  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung
gebracht  ist;  durch  die  Landesjustizuverwaltung  kann  näher  bestimmt  werden,  in
welcher  Weise  in  diesen  Fällen  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  gebracht
werden  soll.

Einem  Anwesenden  kann  die  Verfügung  zu  Protokoll  bekannt  gemacht
werden.  Auf  Verlangen  ist  ihm  eine  Abschrift  der  Verfügung  zu  ertheilen.

§  17.
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
"  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

18.

Erachtet  das  Gericht  eine  von  ihm  erlassene  Verfügung  nachträglich  für
ungerechtfertigt,  so  ist  es  berechtigt,  sie  zu  ändern;  soweit  eine  Verfügung  nur
auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der  Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,
darf  die  Aenderung  nur  auf  Antrag  erfolgen.

Zu  der  Aenderung  einer  Verfügung,  die  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,
  ist  das  Gericht  nicht  befugt.

8  19.
Gegen  die  Verfügungen  des  Gerichts  erster  Instanz  findet  das  Rechtsmittel
  der  Beschwerde  statt.
Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht.
        <pb n="1085" />
        3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1013

8  20.
Die  Beschwerde  steht  Jedem  zu,  dessen  Recht  durch  die  Verfügung  beeinträchtigt
  ist.  -
Soweit  eine  Verfügung  nur  auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der
Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,  steht  die  Beschwerde  nur  dem  Antragsteller  zu.

8  21.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,
oder  bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.

Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  desjenigen  Gerichts,  dessen
Verfügung  angefochten  wird,  oder  des  Gerichtsschreibers  des  Beschwerdegerichts.

8  22.

Die  sofortige  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.
  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verfügung  dem
Beschwerdeführer  bekannt  gemacht  worden  ist.  ·

Einem  Beschwerdeführer,  der  ohne  sein  Verschulden  verhindert  war,  die
Frist  einzuhalten,  ist  auf  Antrag  von  dem  Beschwerdegerichte  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen,  wenn  er  die  Beschwerde  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Beseitigung  des  Hindernisses  einlegt  und  die  Thatsachen,  welche  die
Wiedereinsetzung  begründen,  glaubhaft  macht.  Eine  Versäumung  der  Frist,  die
in  dem  Verschulden  eines  Vertreters  ihren  Grund  hat,  wird  als  eine  unverschuldete
  nicht  angesehen.  Gegen  die  Entscheidung  über  den  Antrag  findet  die
sofortige  weitere  Beschwerde  statt.  Nach  dem  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem
Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  kann  die  Wiedereinsetzung  nicht  mehr
beantragt  werden.

8  23.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

§  24.

Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  gegen  eine
Verfügung  gerichtet  ist,  durch  die  eine  Strafe  festgesetzt  wird.

Das  Gericht,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  kann  anordnen,  daß  die
Vollziehung  auszusetzen  ist.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung
  erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der  angefochtenen
  Verfügung  auszusetzen  ist.

g  26.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu  versehen.
§  26.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  wird  in  den  Fällen,  in  welchen
die  sofortige  weitere  Beschwerde  stattfindet,  erst  mit  der  Rechtskraft  wirksam.

Das  Beschwerdegericht  kann  jedoch  die  sofortige  Wirksamkeit  der  Entscheidung
anordnen.
        <pb n="1086" />
        1014  3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten.  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

8  27.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des
Gesetzes  beruht.  Die  Vorschriften  der  §§  550,  554,  564,  563  der  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

9828.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

Will  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  reichsgesetzlichen  Vorschrift,
  welche  eine  der  im  §  1  bezeichneten  Angelegenheiten  betrifft,  von  der  auf
weitere  Beschwerde  ergangenen  Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts,
falls  aber  über  die  Rechtsfrage  bereits  eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ergangen
  ist,  von  dieser  abweichen,  so  hat  es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung
  seiner  Rechtsauffassung  dem  Reichsgerichte  vorzulegen.  Der  Beschluß
über  die  Vorlegung  ist  dem  Beschwerdeführer  bekannt  zu  machen.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das
Reichsgericht.
8  29.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gericht  erster  Instanz,  bei  dem
Landgericht  oder  bei  dem  Oberlandesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung
  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt
  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,
wenn  die  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  einem  Notar  eingelegt  wird,
der  in  der  Angelegenheit  für  den  Beschwerdeführer  einen  Antrag  bei  dem  Gericht
erster  Instanz  gestellt  hat.

Soweit  eine  Verfügung  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,  findet  auch  gegen
die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  die  sofortige  weitere  Beschwerde  statt.

Das  Gericht  erster  Instanz  und  das  Landgericht  sind  nicht  befugt,  der
weiteren  Beschwerde  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende
Anwendung.

«  §30.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch
eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  bei  dem  Reichsgericht  durch
einen  Civilsenat.  Ist  bei  einem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen
gebildet,  so  tritt  für  Handelssachen  diese  Kammer  an  die  Stelle  der  Civilkammer.

Die  Vorschriften  des  §  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  entsprechende
  Anwendung.

6  1.

Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  einer  Verfügung  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
  erster  Instanz  zu  ertheilen.
*#  932.

Ist  eine  Verfügung,  durch  die  Jemand  die  Fähigkeit  oder  die  Befugniß
zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Entgegennahme  einer  Willenserklärung
  erlangt,  ungerechtfertigt,  so  hat,  sofern  nicht  die  Verfügung  wegen
        <pb n="1087" />
        3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1015

Mangels  der  sachlichen  Zuständigkeit  des  Gerichts  unwirksam  ist,  die  Aufhebung
der  Verfügung  auf  die  Wirksamkeit  der  inzwischen  von  ihm  oder  ihm  gegenüber
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  keinen  Einfluß.

g  33.

Soll  in  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  Jemand  durch  Ordnungsstrafen
zur  Befolgung  einer  gerichtlichen  Anordnung  angehalten  werden,  so  muß  der
Festsetzung  der  Strafe  eine  Androhung  vorausgehen.  Die  einzelne  Strafe  darf
den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

g  34.
Die  Einsicht  der  Gerichtsakten  kann  Jedem  insoweit  gestattet  werden,  als
er  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Eriheilung
  einer  Abschrift;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Zehnter  Abschnitt.
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.

l  167.

Für  die  gerichtliche  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  sowie  für  die
gerichtliche  Beglaubigung  eines  Handzeichens  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  sind  außer  den  Notaren
die  Amtsgerichte  zuständig.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Aufnahme  der  im  §  1718
und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen
Urkunden  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft;  für  die  Aufnahme  dieser
Urkunden  ist,  wenn  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  bei  der  Geburt  des  Kindes
oder  bei  der  Eheschließung  seiner  Eltern  erfolgt,  auch  der  Standesbeamte  zuständig,
  welcher  die  Geburt  oder  die  Eheschließung  beurkundet.

168.

Für  die  gerichtliche  und  die  notarielle  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts
gelten,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errichtung
  von  Testamenten  und  Erbverträgen,  die  §§  169  bis  182.  Als  Betheiligter
  im  Sinne  der  §§  169  bis  182  ist  derjeuige  anzusehen,  dessen  Erklärung
beurkundet  werden  soll.

l  169.

Ist  ein  Betheiligter  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars
taub,  blind,  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert,  so  muß  der  Richter
einen  Gerichtsschreiber  oder  zwei  Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten  Notar  oder
zwei  Zeugen  zuziehen.

8  170.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
nicht  mitwirken:

1.  wer  selbst  Betheiligter  ist,  sowie  derjenige,  für  welchen  ein  Betheiligter

als  Vertreter  handelt:  «

2.  der  Ehegatte  eines  Betheiligten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  wer  mit  einem  Betheiligten  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade
der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;
        <pb n="1088" />
        1016  3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

4.  wer  zu  demjenigen,  für  welchen  ein  Betheiligter  als  Vertreter  handelt,
in  einem  Verhältnuisse  der  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.
*  171.
Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
nicht  mitwirken:

1.  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung  getroffen
  wird;  ·

2.  wer  zu  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung
getroffen  wird,  in  einem  Verhältnisse  der  im  §  170  Nr.  2,  3  bezeichneten
  Art  steht.

Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person  hat  zur  Folge,  daß
die  Beurkundung  insoweit  nichtig  ist,  als  sie  eine  Verfügung  zu  Gunsten  einer
der  im  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Personen  zum  Gegenstande  hat.

8  172.

Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
  nicht  mitwirken,  wer  zu  dem  Richter  oder  dem  beurkundenden  Notar
in  einem  Verhältnisse  der  im  §  170  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.

§  173.
Als  Zeuge  soll  bei  der  Beurkundung  nicht  mitwirken:
1.  ein  Minderzähriger;
2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  während  der
Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist;
3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  unfähig  ist,  als  Zeuge
eidlich  vernommen  zu  werden;
4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe  im  Dienste  des  Richters  oder  des  beurkundenden
  Notars  steht.
–  114.
Die  bei  der  Beurkundung  mitwirkenden  Personen  müssen  bei  der  Vorlesung,
  Genehmigung  und  Unterzeichnung  der  Urkunde  zugegen  sein.

§  175.
Ueber  die  Verhandlung  muß  ein  Protokoll  in  deutscher  Sprache  ausgenommen
werden.

l176.
Das  Protokoll  muß  enthalten:
1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;
2.  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  und  der  bei  der  Verhandling  mitwirkenden
  Personen;
3.  die  Erklärung  der  Betheiligten.

Wird  in  der  Erklärung  auf  eine  Schrift  Bezug  genommen  und  diese  dem
Protokoll  als  Anlage  beigefügt,  so  bildet  sie  einen  Theil  des  Protokolls.

Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber  enthalten,  ob  der  Richter  oder
der  Notar  die  Betheiligten  kennt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher
Weise  er  sich  Gewißheit  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er  sich
diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme  der  Ver-
        <pb n="1089" />
        3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1017

handlung  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,  was  zur  Fesistellung
  der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  das  Protokoll  ausgenommen  werden.

.  8177.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  den  Betheiligten  genehmigt  und  von
ihnen  eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,
daß  dies  geschehen  ist.  Das  Protokoll  soll  den  Betheiligten  auf  Verlangen  auch
zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  muß  diese  Crklärung
  im  Protokolle  festgestellt  werden.  Bei  der  Vorlesung  und  der  Genehmigung
  muß  der  Richter  oder  der  Notar  einen  Zeugen  zuziehen.  In  den
Fällen  des  §  169  bedarf  es  dieser  Zuziehung  nicht;  das  Gleiche  gilt,  wenn  in
anderen  Fällen  ein  Gerichtsschreiber  oder  ein  zweiter  Notar  zugezogen  wird.

Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben  werden.

.  178.

Ist  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  ein  Betheiligter
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  und  eine  schriftliche  Verständigung
mit  ihm  nicht  möglich,  so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher
zugezogen  werden.  '

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Richter  oder  der  Notar
die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Betheiligte  am  Sprechen  verhindert
und  eine  schriftliche  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich  ist.  Das  Protokoll
muß  von  dem  Dolmetscher  genehmigt  und  unterschrieben  werden.

Der  Zuziehung  eines  Zeugen,  eines  Gerichtsschreibers  ader  eines  zweiten
Notars  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.

«  §  179.

Erllärt  ein  Betheiligter,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,
so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Der
Zuziehung  des  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  oder  der  Notar
der  Sprache,  in  der  sich  der  Betheiligte  erklärt,  mächtig  ist;  die  Beeidigung
des  Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Betheiligte  darauf  verzichtet.

Das  Protokoll  muß  dem  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Betheiligten.
durch  den  Dolmetscher  oder,  wenn  ein  Dolmetscher  nicht  zugezogen  worden  ist,
durch  den  Richter  oder  den  Notar  in  der  fremden  Sprache  vorgetragen  werden
und  die  Feststellung  enthalten,  daß  dies  geschehen  ist.

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen.
Sprache  nicht  mächtig  ist.

Der  Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.

Eine  Beurkundung  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  den  Vorschriften
  des  Abs.  1  zuwider  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  unterblieben  ist.

8  180.

Auf  den  Dolmetscher  finden  die  nach  den  §§  170  bis  173  für  einen  Zeugem
Leltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1090" />
        1018  3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

8  181.

Bei  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  von  Versteigerungen
gelten  Bieter  nicht  als  Betheiligte;  ausgenommen  sind  solche  Bieter,  die  an  ihr
Gebot  gebunden  bleiben.  Entfernt  sich  ein  solcher  Bieter  vor  dem  Schlusse  der
Verhandlung,  so  genügt  an  Stelle  seiner  Unterschrift  die  Angabe  des  Grundes,
aus  welchem  sie  unterblieben  ist.

182.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  gerichtliche  Beurkundung  eines
Rechtsgeschäfts  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  und  mit  dem
Gerichtssiegel  zu  versehen.

Auf  Antrag  können  die  Protokolle  auch  auszugsweise  ausgefertigt  werden.

8  183.

Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  einer  Unterschrift  darf  nur
erfolgen,  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart  des  Richters  oder  des  Notars
vollzogen  oder  anerkannt  wird.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift  zu  setzenden
Vermerk.  Der  Vermerk  muß  die  Bezeichnung  desjenigen,  welcher  die  Unterschrift
vollzogen  oder  anerkannt  hat,  enthalten  und  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung
  angeben  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung
eines  Handzeichens  entsprechende  Anwendung.

g  184.

Für  die  nach  §  167  den  Amtsgerichten  obliegenden  Verrichtungen  sind
in  Ansehung  solcher  Personen,  die  zur  Besatzung  eines.  in  Dienst  gestellten
Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gehören  oder  die  in  anderer  Eigenschaft  an
Bord  eines  solchen  Schiffes  sind,  auch  die  Geschwaderauditeure  zuständig,  so
lange  das  Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet.  Den  Schiffen
stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  gleich.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts
ist  von  dem  Auditeur  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

Die  Vorschriften  des  Artikels  44  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  bleiben  unberührt.
        <pb n="1091" />
        Auszug  aus  dem  Preußischen  Gesetz
über  die

freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Vom  21.  September  1899.
(G.  S.  S.  249.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer
Monarchie,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Vorschriften.

Art.  1.  Die  §§  3,  4,  6,  7,  14,  der  §  16  Abs.  2,  3  sowie  die  88  31  bis  33
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vom  17.  Mai  1898  finden,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Grundbuchrechts
über  die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  in  der  Beschwerdeinstanz,
  Anwendung  auf  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  durch  Landesgesetz  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  sind.
Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschristen  der  8§8§  8,  9  über  die  Gerichtssprache
und  die  Dolmetscher  und,  soweit  nicht  entgegenstehende  Vorschriften  gegeben
sind,  von  den  Vorschriften  der  §§  13,  15,  des  §  16  Abs.  1  und  der  88  17,  34.

Art.  2.  Wirkt  in  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkett,
die  nicht  in  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  besteht,  ein  Gerichtsschreiber
mit,  so  finden  auf  ihn  die  Vorschriften  der  §§  6,  7  des  Reichsgesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.

Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  kann  in  den  Fällen,  in  welchen
das  Gesetz  sie  nicht  vorschreibt,  erfolgen,  wenn  sie  zur  sachgemäßen  Erledigung
des  Geschäfts  zweckmäßig  ist.  ·

Art.  3.  Für  die  Anfechtung  gerichtlicher  Verfügungen  in  denjenigen  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Landesgesetz  den  Gerichten
  übertragen  sind,  gelten  die  Vorschriften  der  Artikel  4  bis  7.  Die  Vorschriften
  des  Grundbuchrechts  und  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an
Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  2c.,  vom  19.  August  1895  (G.  S.  S.  499)
bleiben  unberührt.

Ärt.  4.  Die  gerichtlichen  Verfügungen  erster  Instanz  können  im  Wege
der  Beschwerde  angefochten  werden.  Die  Beschwerde  findet  nicht  statt,  soweit
        <pb n="1092" />
        1020  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

sie  durch  besondere  gesetzliche  Vorschrift  ausgeschlossen  ist.  Rechte  Dritter,  die
auf  Grund  der  angefochtenen  Verfügung  erworben  sind,  werden  durch  die  Abänderung
  der  Verfügung  nicht  beeinträchtigt.

Art.  5.  Soweit  nach  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  die  Einlegung
des  Rechtsmittels  gegen  die  Entscheidung  erster  Instanz  an  eine  Frist  gebunden
ist,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Art.  6.  Die  Vorschriften  der  §§  20  bis  27,  29  des  Reichsgesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden  entsprechende  Anwendung.


Ueber  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung,  die  das  Amtsgericht  erlassen
hat,  entscheidet  das  Landgericht,  über  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung,  die
das  Landgericht  in  erster  Instanz  erlassen  hat,  entscheidet  das  Oberlandesgericht,
  über  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung,  die  das  Oberlandesgericht
in  erster  Instanz  erlassen  hat,  der  Justizminister.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten
durch  eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  durch  einen  Civilsenat.

Eine  weitere  Beschwerde  findet  nur  statt,  wenn  das  Amtsgericht  die  erste
Instanz  bildet.

Art.  7.  Für  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
  ist  das  Kammergericht  zuständig.  Hängt  die  Entscheidung  nach  der
Auffassung  des  Kammergerichts  von  der  Auslegung  eines  in  seinem  Bezirke
nicht  geltenden  Gesetzes  ab,  so  kann  es  die  weitere  Beschwerde  demjenigen
Oberlandesgerichte  zur  Entscheidung  überweisen,  zu  dessen  Bezirke  das  Landgericht
  gehört,  welches  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  hat.  Der  Ueberweisungsbeschluß
  ist  dem  Beschwerdeführer  bekannt  zu  machen.

Art.  8.  Die  Vorschriften  des  Artikel  7  gelten,  unbeschadet  der  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts,  auch  für  Grundbuchsachen  sowie  für  diejenigen
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Reichsgesetz  den
Gerichten  übertragen  sind.

Art.  9.  Sind  an  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
mehrere  Personen  betheiligt,  so  kann  das  Gericht  bei  der  von  ihm  zu  treffenden
Entscheidung  auf  Antrag  einen  Betheiligten  verurtheilen,  diejenigen  Kosten  des
Verfahrens  ganz  oder  theilweise  zu  tragen,  welche  er  durch  ein  unbegründetes
Gesuch,  einen  unbegründeten  Widerspruch  oder  eine  unbegründete  Beschwerde,
durch  vorzeitiges  Anrufen  des  Gerichts,  durch  eine  Versäumung  oder  durch
grobes  Verschulden  veranlaßt  hat.

Zu  den  nach  Abs.  1  zu  erstattenden  Kosten  des  Verfahrens  gehören  die
Gebühren  und  Auslagen,  welche  durch  die  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts
entstanden  sind,  nur  insoweit,  als  die  Zuziehung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
  zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  nothwendig
  war.

Art.  10.  Wird  eine  gerichtliche  Festsetzung  des  Betrags  der  Kosten
erforderlich,  zu  deren  Erstattung  ein  Betheiligter  auf  Grund  der  Artikel  9,  16
verurtheilt  worden  ist,  so  erfolgt  sie  durch  das  Gericht  erster  Instanz.  Im
Falle  des  §  1875  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgt  die  Festsetzung
durch  den  Vorsitzenden  des  Familienraths.
        <pb n="1093" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1021

Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  er  glaubhaft  gemacht  wird.

Art.  11.  Findet  gegen  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  die  sofortige
Beschwerde  statt,  so  kann  auch  die  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zur
Tragung  der  Kosten  sowie  die  Kostenfestsetzung  nur  mit  der  sofortigen  Beschwerde
angefochten  werden.

Die  Kostenfestsetzung  kann  selbständig  mit  der  weiteren  Beschwerde  nur
angefochten  werden,  wenn  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark
übersteigt.

Art.  12.  Ergeht  nach  der  Kostenfestsetzung  eine  Entscheidung,  die  den
Werth  des  Gegenstandes  des  Verfahrens  festsetzt,  so  ist,  falls  diese  Entscheidung
  von  der  Werthberechnung  abweicht,  welche  der  Kostenfestsetzung  zu
Grunde  liegt,  auf  Antrag  die  Kostenfestsetzung  entsprechend  abzuändern.  Ueber
den  Antrag  entscheidet  das  Gericht  erster  Instanz.

Art.  13.  Wird  eine  in  Betreff  der  Kosten  ergangene  Entscheidung  abgeändert,
  so  ist  der  Betheiligte  auf  Antrag  zur  Erstattung  der  ihm  auf  Grund
der  Entscheidung  zuviel  gezahlten  Kosten  zu  verurtheilen.

Art.  14.  Aus  der  gerichtlichen  Kostenfestsetzung  sowie  aus  der  Entscheidung,
  durch  die  ein  Betheiligter  zur  Erstattung  der  ihm  zu  viel  gezahlten
Kosten  verurtheilt  wird,  findet  die  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  statt.

Art.  15.  Ist  Jemandem  durch  eine  Verfügung  die  Verpflichtung  auferlegt,
  eine  Handlung  vorzunehmen,  die  ausschließlich  von  seinem  Willen  abhängt,
  oder  eine  Handlung  zu  unterlassen  oder  die  Vornahme  einer  Handlung
zu  dulden,  so  kann  ihn  das  Gericht,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein
Anderes  ergiebt,  zur  Befolgung  seiner  Anordnung  durch  Ordnungsstrafen  anhalten;
  die  Ordnungsstrafen  dürfen  nur  in  Geld  bestehen.

Art.  16.  Bei  der  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte
zugleich  in  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.

Die  zwangsweise  Einziehung  einer  Ordnungsstrafe  erfolgt  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens.

Eine  Ordnungsstrafe  kann  nicht  in  den  Nachlaß  des  Verurtheilten  vollstreckt
  werden.

Art.  17.  Soll  eine  Sache  oder  eine  Person  herausgegeben  oder  eine
Sache  vorgelegt  werden  oder  ist  eine  Anordnung  ohne  Gewalt  nicht  durchzuführen,
  so  kann  auf  Grund  einer  besonderen  Verfügung  des  Gerichts  auch
Gewalt  gebraucht  werden;  der  Verfügung  hat  in  der  Regel  eine  Androhung
vorauszugehen.  Der  Vollstreckungsbeamte  ist  befugt,  erforderlichenfalls  die
Unterstützung  der  polizeilichen  Vollzugsorgane  nachzusuchen.  Die  Kosten  fallen
dem  Verpflichteten  zur  Last.  Die  Vorschriften  des  §  752  und  des  §  790  Abf.  1
der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

Wird  die  Sache  oder  die  Person  nicht  vorgefunden,  so  kann  der  Verpflichtete
  von  dem  Gerichte  zur  Leistung  des  Offenbarungseides  angehalten
werden;  die  Vorschriften  des  des  §  883  Abs.  2,  3,  des  §  900  Abs.  1  und  der
88§  901,  902,  904  bis  910,  912,  913  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende
Amwendung.

Art.  18.  Die  Ausfertigungen  gerichtlicher  Verfügungen  sind  von  dem
Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.
        <pb n="1094" />
        1022  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Vierter  Abschnitt.  .
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.
Erster  Titel.
Zuständigkeit.

Art.  31.  Für  die  Aufnahme  von  Urkunden  der  freiwilligen  GerichtsbarsLeit
  sind  die  Amtsgerichte  und  die  Notare  zuständig.  Die  Zuständigkeit  umfaßt
die  Befugniß  zur  öffentlichen  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  und  von
sonstigen  Thatsachen.  Sie  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  Vornahme
freiwilliger  Versteigerungen,  auf  die  Mitwirkung  bei  Abmarkungen  sowie  auf
die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen.

Die  Notare  sind  auch  zuständig,  Zustellungen  vorzunehmen  und  zu  beurkunden.
  Die  Zustellungsurkunden  der  Notare  sind  stempelfrei.

Der  Justizminister  kann  die  Amtsgerichte  anweisen,  Versteigerungen  nur
unter  bestimmten  Voraussetzungen  vorzunehmen.

Art.  32.  Unberührt  bleiben  die  Vorschristen,  wonach  die  im  Artikel  31
bezeichneten  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  auch  von  anderen  Behörden
  oder  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Personen  als  den  Amtsgerichten
  oder  Notaren  oder  nur  von  solchen  anderen  Behörden  oder  Personen
oder  nur  von  dem  örtlich  zuständigen  Amtsgerichte  vorgenommen  werden  können.

Beglaubigte  Abschriften  oder  Bescheinigungen  aus  den  bei  Gericht  geführten
oder  verwahrten  Akten  und  öffentlichen  Büchern  sollen  die  Notare  in  der  Regel
nicht  ertheilen.

Art.  33.  Die  Amtsgerichte  und  die  Notare  sollen  biesreiwilige  Versteigerung
eines  Grundstücks  nur  vornehmen,  wenn  das  Grundstück  in  ihrem  Amtsbezirke
belegen  ist.  Liegt  das  Grundstück  in  verschiedenen  Amtsbezirken  oder  sollen
mehrere  Grundstücke,  die  in  verschiedenen  Amtsbezirken  liegen,  zusammen  versteigert
  werden,  so  ist  jedes  Amtsgericht  sowie  jeder  Notar,  in  dessen  Amtsbezirk
  ein  Theil  des  Grundstücks  oder  eines  der  Grundstücke  liegt,  zu  der  Versteigerung
  befugt.

Gehört  das  Grundstück  zu  einem  Nachlaß  oder  zu  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft
  oder  zu  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  so  darf  die  Versteigerung
  auch  von  dem  Gerichte  vorgenommen  werden,  welches  auf  Grund  der
88  86,  99  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  mit  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  befaßt  ist;  hat  das  Gericht
die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  einem  Notar  übertragen,  so  ist  an
Stelle  des  Gerichts  der  Notar  zuständig.

Art.  34.  Ist  zur  Wahrnehmung  von  Rechten  im  Auslande  die  Leistung
eines  Eides  oder  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  erforderlich,  so  ist  zur  Abnahme
  des  Eides  oder  der  Versicherung  an  Eidesstatt  sowohl  das  Amtsgericht
als  auch  der  Notar  befugt.

Das  Amtsgericht  kann  für  eine  einzelne  Angelegenheit  einen  Sachverständigen
  auch  dann  beeidigen,  wenn  alle  bei  dieser  Angelegenheit  betheiligten
Versonen  darauf  antragen  und  die  Beeidigung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
angemessen  erscheint.
        <pb n="1095" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gexichtsbarkeit.  1023

Art.  35.  Zur  Beglaubigung  von  Abschriften  sind  auch  die  Gerichtsschreiber
  befugt.  Die  Vorschriften  über  die  Beglaubigung  von  Abschriften  aus
dem  Grundbuch  und  dem  Schiffsregister  bleiben  unberührt.

Art.  36.  Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig
für  Beurkundung  behufs  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkundeausgestellt
  ist.  -  .

Art.  37.  Eine  Beurkundung,  für  die  das  Landesgericht  oder  das
Oberlandesgericht  zuständig  ist,  kann  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  erfolgen.  Der  Auftrag  kann  auch  von  dem  Vorsitzenden  der  Kammer
oder  des  Senats  ertheilt  werden.  Der  beauftragte  oder  ersuchte  Richter  soll  sich
in  der  Urkunde  als  solcher  bezeichnen.

Art.  38.  Soweit  die  Gerichtsschreiber  oder  die  Gerichtsvollzieher  auf
Antrag  der  Betheiligten  oder  im  Auftrage  des  Gerichts  die  im  Artikel  31
Abs.  1  bezeichneten  Geschäste  vornehmen  können,  ist  das  Amtsgericht  befugt,
die  Ausführung  eines  Geschäfts,  um  dessen  Vornahme  es  ersucht  wird,  dem
Gerichtsschreiber  oder  einem  Gerichtsvollzieher  zu  übertragen.  In  gleicher  Weisekann,
  soweit  für  die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen,  die  öffentliche  Versteigerung
  beweglicher  Sachen  sowie  die  öffentliche  Verpachtung  an  den  Meistbietenden
  die  im  siebenten  Abschnitte  bezeichneten  Behörden  oder  Beamten  zuständig
  sind,  diesen  die  Ausführung  eines  Geschäfts,  um  dessen  Vornahme  das
Amtsgericht  ersucht  wird,  übertragen  werden.

Die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  kann  auch  einem  Notar
übertragen  werden.

Der  Justizminister  kann  für  solche  Bezirke,  in  denen  dazu  ein  Bedürfniß
besteht,  die  Amtsgerichte  ermächtigen,  in  den  ihm  geeignet  scheinenden  Fällen
mit  der  Vornahme  und  der  Beurkundung  einer  freiwilligen  Grundstücksversteigerung,
  die  außerhalb  der  Gerichtsstelle  erfolgen  soll,  einen  Gerichtsschreiber
zu  beauftragen;  der  Gerichtsschreiber  soll  nur  mit  Zustimmung  der  Betheiligten
beauftragt  werden.

Art.  39.  Eine  Beurkundung  ist  nicht  deshalb  ungültig,  weil  der  beurkundende
  Beamte  sie  außerhalb  der  Grenzen  seines  Bezirkes  vorgenommen  hat.

Zweiter  Titel.
Urkunden  über  Rechtsgeschäfte.

Art.  40.  Werden  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  von  dem
Richter  oder  dem  Notar  Wahrnehmungen  gemacht,  welche  Zweifel  darüber  begründen,
  ob  ein  Betheiligter  die  zu  dem  Rechtsgeschäft  erforderliche  Geschäftsfähigkeit
  oder  Einsicht  besitzt,  oder  bestehen  sonstige  Zweifel  an  der  Gültigkeit
des  Geschäfts,  so  sollen  die  Zweifel  den  Betheiligten  mitgetheilt  und  der  Inhalt
der  Mittheilung  sowie  die  von  den  Betheiligten  darauf  abgegebenen  Erklärungen
in  dem  Protokolle  festgestellt  werden.

Verstößt  der  Inhalt  eines  Geschäfts  gegen  ein  Strafgesetz  oder  ist  das
Geschäft  offenbar  ungültig,  so  hat  der  Richter  sowie  der  Notar  die  Beurkundung
abzulehnen.

Art.  41.  Das  Protokoll  soll,  falls  ein  Betheiligter  taub  ist,  ihm  zur
Durchsicht  vorgelegt  werden,  auch  wenn  er  dies  nicht  verlangt.  In  dem  Protokolle
  soll  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist.
        <pb n="1096" />
        1024  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Ist  ein  tauber  Betheiligter  nicht  im  Stande,  Geschriebenes  zu  lesen,  so
soll  eine  Vertrauensperson  zugezogen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen
vermag.  In  dem  Protokolle  soll  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  nach
der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  die  Vertrauensperson  verstanden
hat.  Das  Protokoll  soll  auch  von  der  Vertrauensperson  genehmigt  und  unterschrieben
  werden.  Die  Vertrauensperson  kann  auch  der  Gerichtsschreiber,  der
zugezogene  zweite  Notar  oder  ein  zugezogener  Zeuge  oder  einer  der  Be-4heiligten
  sein.  -

Art.  42.  Die  Urschrift  des  gerichtlichen  und  des  notariellen  Protokolls
über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  bleibt  in  der  Verwahrung  des  Ge—
richts  oder  des  Notars.

Art.  43.  Eine  Ausfertigung  des  Protokolls  kann  nur  von  dem  Gericht
oder  dem  Notar  ertheilt  werden,  in  dessen  Verwahrung  sich  die  Urschrift  befindet.

Hat  das  Gericht  oder  der  Notar,  in  dessen  Verwahrung  sich  die  Urschrift
befindet,  das  Protokoll  nicht  aufsgenommen,  so  soll  in  der  Ausfertigung  angegeben
  werden,  weshalb  sie  von  dem  aus  fertigenden  Gericht  oder  Notar  ertheilt
worden  ist.  ,

Art.  44.  Wird  glaubhaft  gemacht,  daß  die  Urkunde  im  Auslande  8
werden  soll,  so  darf  mit  Zustimmung  derjenigen,  welche  nach  Artikel  49  Abs.  1
eine  Ausfertigung  fordern  können,  die  Urschrift  ausgehändigt  werden.  Geschieht
dies,  so  soll  eine  Ausfertigung  zurückbehalten  und  auf  dieser  vermerkt  werden,
wem  und  an  welchem  Tage  die  Urschrift  ausgehändigt  worden  ist.  Die  zurückbehaltene
  Ausfertigung  vertritt  die  Stelle  der  Urschrift.

Art.  45.  Die  Vorschriften  des  §  182  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden  auch  auf  die  gerichtliche  Aussertigung
  notarieller  Protokolle  Anwendung.

Notarielle  Ausfertigungen  sind  von  dem  Notar  zu  unterschreiben  und  mit
dem  Dienstsiegel  zu  versehen.  Auf  Antrag  können  die  Protokolle  vom  Notar
auch  auszugsweise  ausgefertigt  werden.

Art.  46.  Die  Ausfertigung  soll  den  Ort  und  den  Tag  der  Ertheilung
angeben  und  die  Bezeichnung  der  Person  enthalten,  der  sie  ertheilt  wird.

Auf  der  Urschrift  soll  vermerkt  werden,  wem  und  an  welchem  Tage  Ausfertigungen
  ertheilt  worden  sind.

Art.  47.  Soll  ein  Protokoll  auszugsweise  ausgefertigt  werden,  so  sind
i]  die  Ausfertigung  außer  solchen  Theilen  des  Protokolls,  welche  die  Beobachtung
  der  Förmlichkeiten  nachweisen,  diejenigen  Theile  aufzunehmen,  welche
den  Gegenstand  betreffen,  auf  den  sich  der  Auszug  beziehen  soll.  In  dem  Ausfertigungsvermerk
  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu  bezeugen,  daß  weitere
den  Gegenstand  betreffende  Bestimmungen  in  dem  Protokolle  nicht  enthalten
sind.  Bei  gerichtlichen  Ausfertigungen  hat  der  Richter  den  Umfang  des  Auszugs
  und  den  Inhalt  des  Ausfertigungsvermerkes  anzuordnen  und  der  Gerichtsschreiber
  in  dem  Ausfertigungsvermerke  die  Anordnung  des  Richters  zu
erwähnen.

Art.  48.  Anlagen  des  Protokolls  sind,  soweit  sie  nicht  nach  8  176  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  einen
Theil  des  Protokolls  selbst  bilden,  der  Ausfertigung  oder  dem  Auszug  in  be-Klaubigter
  Abschrift  beizufügen;  die  Beifügung  erfolgt  nur  auf  Antrag.
        <pb n="1097" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1025

Art.  49.  Von  den  Protokollen  können,  sofern  nicht  in  der  urkunde  oder
durch  eine  besondere  Erklärung  gegenüber  dem  Gericht  oder  ldem  Notar  eine
abweichende  Bestimmung  getroffen  ist,  eine  Ausfertigung  fordern:

1.  diejenigen,  welche  das  Rechtsgeschäft  im  eigenen  Namen  vorgenommen
haben  oder  in  deren  Namen  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  von
Anderen  vorgenommen  worden  ist;

2.  die  Rechtsnachfolger  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen.

Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen  sind  auch  berechtigt,  eine  einfache
oder  beglaubigte-Abschrift  zu  verlangen  und  die  Urschrift  einzusehen.

Hat  derjenige,  welcher  eine  Ausfertigung  fordert,  sein  Rechtsvorgänger
oder  sein  Rechtsnachfolger  schon  eine  Ausfertigung  erhalten,  so  ist  die  Ertheilung
einer  weiteren  Ausfertigung  zu  verweigern,  wenn  ihr  rechtliche  Bedenken  entgegenstehen.


Art.  50.  Die  Einsicht  der  notariellen  Protokolle  kann  denjenigen  gestattet
  werden,  in  deren  Interesse  die  Urkunde  errichtet  worden  ist,  sowie  den
Rechtsnachfolgern  dieser  Personen.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ertheilung  einer
einfachen  oder  beglaubigten  Abschrift.

Art.  51.  Der  Gerichtsschreiber  soll  Ausfertigungen  oder  Abschriften  nur
auf  Anordnung  des  Gerichts  ertheilen.

Weigert  sich  ein  Notar,  eine  Ausfertigung  oder  Abschrift  zu  ertheilen  oder
die  Einsicht  der  Urschrift  zu  gestatten,  so  entscheidet  auf  Antrag  des  Betheiligten
eine  Civilkammer  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz
  hat.

Art.  52.  Die  Rechte,  welche  Behörden  oder  Beamten  sowie  anderen
als  den  in  den  Artikeln  49,  50  bezeichneten  Personen  in  Bezug  auf  die  Aushändigung
  oder  Einsicht  gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunden  oder  in  Bezug
auf  die  Mittheilung  ihres  Inhalts  zustehen,  werden  durch  die  Vorschriften  dieses
Titels  nicht  berührt.

Dritter  Titel.

Sonstige  Urkunden.

Art.  53.  Jür  notarielle  Urkunden  über  andere  Gegenstände  als  Rechtsgeschäfte
  gelten  die  Vorschriften  der  Artikel  54  bis  62.  Die  gleichen  Vorschriften
finden  auf  gerichtliche  Urkunden  der  bezeichneten  Art  Anwendung,  soweit  nicht
die  Beurkundung  einen  Theil  eines  anderen  Verfahrens  bildet.

Art.  54.  Die  Urkunde  muß  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung
oder,  falls  sie  nicht  in  der  Form  eines  Protokolls  aufgenommen  wird,  den
Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung  angeben  und  mit  der  Unterschrift  des  Richters
oder  des  Notars  versehen  sein.  Wird  die  Urkunde  den  Betheiligten  in  Urschrift
ausgehändigt,  so  muß  sie  auch  mit  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

Art.  55.  Die  Beurkundung  soll,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  isit,
in  der  Form  eines  Protokolls  erfolgen.  Außer  dem  Richter  oder  dem  Notar
sollen  auch  die  übrigen  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden  Personen  das  Protokoll
  unterzeichnen.

Inwieweit  das  Protokoll  den  Betheiligten  behufs  der  Genehmigung  vorzulesen
  oder  ihnen  zur  Durchsicht  vorzulegen  und  von  ihnen  zu  unterschreiben
ist,  bleibt  dem  Ermessen  des  Richters  oder  des  Notars  überlassen.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  65
        <pb n="1098" />
        1026  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Art.  56.  Bei  Zustellungen,  bei  der  Beglaubigung  von  Abschriften,  bei
der  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt  ist,
bei  Lebensbescheinigungen  und  bei  sonstigen  einfachen  Zeugnissen  bedarf  es  nicht
der  Aufnahme  eines  Protokolls.

Art.  57.  Die  Beglaubigung  einer  Abschrift  geschieht  durch  einen  unter
die  Abschrift  zu  setzenden  Vermerk,  der  die  Uebereinstimmung  mit  der  Hauptschrift
  bezeugt.  In  dem  Vermerke  soll  ersichtlich  gemacht  werden,  ob  die  Hauptschrift
  eine  Urschrift,  eine  einfache  oder  beglaubigte  Abschrift  oder  eine  Ausfertigung
  ist;  ist  sie  eine  beglaubigte  Abschrift  oder  eine  Ausfertigung,  so  ist
der  Beglaubigungsvermerk  oder  der  Ausfertigungsvermerk  in  die  beglaubigte
Abschrift  mit  aufzunehmen.

Durchstreichungen,  Aenderungen,  Einschaltungen,  Radirungen  oder  andere
Mängel  einer  von  den  Betheiligten  vorgelegten  Schrift  sollen  in  dem  Vermerk
angegeben  werden.

Soll  ein  Auszug  aus  einer  Urkunde  beglaubigt  werden,  so  finden  die
Vorschriften  des  Artikel  47  Satz  1,  2  entsprechende  Anwendung.

Art.  58.  Die  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt
  ist,  geschieht  durch  einen  unter  die  Urkunde  zu  setzenden  Vermerk,  in
welchem  der  Richter  oder  der  Notar  bezeugt,  wann  ihm  die  Urkunde  vorgelegt
worden  ist.  Die  Vorschriften  des  Artikel  57  Abs.  2  finden  Anwendung.

Art.  59.  Wird  von  dem  Gerichtsschreiber  eine  Abschrift  oder  die  Zeit,
zu  welcher  eine  Privaturkunde  ihm  vorgelegt  worden  ist,  beglaubigt,  so  finden
die  Vorschriften  der  Artikel  54,  57,  58  und  bei  der  Beglaubigung  eines  Auszugs
  auch  die  Vorschrift  des  Artikel  47,  Satz  3  entsprechende  Anwendung.

Art.  60.  Bei  der  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens
ist  der  Richter  oder  der  Notar  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  nicht  befugt,
von  dem  Inhalte  der  Urkunde  Kenntniß  zu  nehmen.

Wenn  der  Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  anfertigt  und  nach  ihrer
Vollziehung  durch  die  Betheiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt,
so  hat  er  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  zu  seinen  Akten  zurückzubehalten;
diese  Abschrift  ist  stempelfrei.

Werden  von  dem  Richter  oder  dem  Notar  Wahrnehmungen  gemacht,  die
geeignet  sind,  Zweifel  an  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit  der  Person  zu
begründen,  deren  Unterschrift  oder  Handzeichen  beglaubigt  werden  soll,  so  soll
dies  in  dem  Beglaubigungsvermerke  festgestellt  werden.

Art.  61.  Die  Urschriften  der  im  Artikel  53  bezeichneten  Urkunden  sind,
falls  die  Beurkundung  in  der  Form  eines  Protokolls  erfolgt  ist,  in  der  Verwahrung
  des  Gerichts  oder  des  Notars  zu  belassen.  Die  Vorschriften  des  §  182
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und
der  Art.  43  bis  48  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  Ausfertigung  können,  sofern  nicht  in  der  Urkunde  oder  durch  eine
besondere  Erklärung  gegenüber  dem  Gericht  oder  dem  Notar  eine  abweichende
Bestimmung  getroffen  ist,  diejenigen  Personen  fordern,  auf  deren  Antrag  die
Urkunde  aufgenommen  worden  ist.  Wer  eine  Ausfertigung  fordern  kann,  ist
auch  berechtigt,  eine  einfache  oder  beglaubigte  Abschrift  zu  verlangen  und  die
Urschrift  einzusehen.  Inwieweit  anderen  Personen  eine  einfache  oder  beglaubigte
        <pb n="1099" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1027

Abschrift  zu  ertheilen  oder  die  Einsicht  der  Urschrift  zu  gestatten  ist,  bestimmt
sich  auch  für  notarielle  Urkunden  nach  den  Vorschriften  des  §  34  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Die  Vorschrift
  des  Artikel  52  findet  entsprechende  Anwendung.

Art  62.  Wechselproteste  werden  den  Auftraggebern  in  Urschrift  ausgehändigt.
  Die  beglaubigten  Abschriften  der  Wechselproteste  für  das  Protestregister
  sind  stempelfrei.

Vierter  Titel.

Aeußere  Form  und  Vernichtung  der  Urkunden.

Art.  63.  Umfaßt  die  Urschrift  einer  von  einem  Notar  ausgenommenen
Urkunde  allein  oder  mit  den  Anlagen  mehrere  Bogen,  so  sollen  diese  entweder
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  und  von  dem  Notar  einzeln  unterschrieben
oder  durch  Schnur  und  Siegel  verbunden  werden.

Umfaßt  die  Ausfertigung,  die  beglaubigte  Abschrift  oder  die  den  Betheiligten
  auszuhändigende  Urschrift  einer  unter  die  Vorschriften  des  zweiten
oder  dritten  Titels  fallenden  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  allein  oder
mit  ihren  Anlagen  mehrere  Bogen,  so  sollen  diese  durch  Schnur  und  Siegel
verbunden  werden.

Art.  64.  Die  von  den  Notaren  ausgestellten  Urkunden  und  die  Eintragungen
  in  die  Register  der  Notare  sowie  die  gerichtlichen  Urkunden,  auf
welche  die  Vorschriften  des  zweiten  oder  dritten  Titels  Anwendung  finden,
sollen  deutlich  und  ohne  Abkürzungen  geschrieben,  es  soll  in  ihnen  nichts  radirt
oder  sonst  unleserlich  gemacht  werden.

Zusätze  sollen  am  Schlusse  oder  am  Rande  beigefügt  und  im  letzteren
Falle  von  den  mitwirkenden  Personen  besonders  unterzeichnet  werden.  In
entsprechender  Weise  sollen  auch  andere  Aenderungen  beurkundet  werden.  Auf
Aenderungen  geringfügiger  Art  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Wird  eine  Schrift  nach  §  176  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt,
  so  bedarf  es  einer  Unterzeichnung  der  in  der  eingereichten  Schrift  sich
findenden  Aenderungen  nicht,  wenn  aus  dem  Protokolle  hervorgeht,  daß  die
Aenderungen  genehmigt  worden  sind.

Art.  65.  Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden  können  nach  Maßgabe
der  Anordnungen  des  Justizministers  vernichtet  werden.

Fünfter  Abschnitt.

Verfahren  bei  der  freiwilligen  gerichtlichen  Versteigerung  von
Grundstücken.

Art.  66.  Wer  die  freiwillige  gerichtliche  Versteigerung  eines  Grundstücks
beantragt,  hat  seine  Befugniß  zur  Verfügung  über  das  Grundstück  dem  Gerichte
nachzuweisen.

Der  Richter  soll,  soweit  die  Betheiligten  nicht  ein  Anderes  bestimmen,
bei  der  Versteigerung  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  67  bis  74  verfahren.

65“
        <pb n="1100" />
        1028  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Art.  67.  Der  Versteigerungstermin  soll  erst  bestimmt  werden,  nachdem
ein  das  Grundstück  betreffender  neuester  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle
und  der  Gebäudesteuerrolle  beigebracht  worden  ist.  In  den  Hohenzollernschen
Landen  tritt  an  die  Stelle  des  Auszugs  aus  den  Steuerrollen  ein  Auszug
aus  dem  Besitz=  und  Steuerhefte  des  Schuldners.  Wird  das  Grundbuch  nicht
bei  dem  Gerichte  geführt,  welches  die  Versteigerung  vornimmt,  so  soll  auch
eine  beglaubigte  Abschrift  des  Grundbuchblatts  beigebracht  werden.

Der  Zeitraum  zwischen  der  Anberaumung  des  Termins  und  dem  Termine
  soll,  wenn  nicht  besondere  Gründe  vorliegen,  nicht  mehr  als  sechs  Monate
betragen.  Zwischen  der  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  und  dem
Termine  soll  in  der  Regel  ein  Zeitraum  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen.

Art.  68.  Die  Terminsbestimmung  soll  enthalten:
4.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks;
2.  Zeit  und  Ort  des  Versteigerungstermins;
3.  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  eine  freiwillige  ist:
4.  die  Bezeichnung  des  eingetragenen  Eigenthümers  sowie  die  Angabe
des  Grundbuchblatts  und  der  Größe  des  Grundstücks.

Sind  vor  der  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  Versteigerungsbedingungen
  festgestellt,  so  soll  in  der  Terminsbestimmung  der  Ort  angegeben
werden,  wo  die  Versteigerungsbedingungen  eingesehen  werden  können.

Art.  69.  Die  Terminsbestimmung  ist  durch  einmalige  Einrückung  in
ein  vom  Gerichte  zu  bestimmendes  Blatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die
Vorschriften  des  §  39  Abs.  2  und  des  §  40  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  70.  Die  Terminsbestimmung  ist  dem  Antragsteller  mitzutheilen.

Art.  71.  Die  Einsicht  der  Abschrift  des  Grundbuchblatts  sowie  der
Auszüge  aus  den  Steuerbüchern  ist  Jedem  gestattet.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen  das  Grundstück  betreffenden  Nachweisungen,
welche  ein  Betheiligter  einreicht,  insbesondere  von  Abschätzungen.

Art.  72.  In  dem  Versteigerungstermine  werden  nach  dem  Aufrufe  der
Sache  die  Versteigerungsbedingungen,  sofern  ihre  Feststellung  nicht  schon  vorher
  erfolgt  ist,  festgestellt  und  diese  sowie  die  das  Grundstück  betreffenden
Nachweisungen  bekannt  gemacht.  Hierauf  fordert  das  Gericht  zur  Abgabe  von
Geboten  auf.

Art.  73.  Hat  ein  Bieter  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  Werchpapieren
  Sicherheit  zu  leisten,  so  gilt  in  dem  Verhältnisse  zwischen  den  Betheiligten
  die  Uebergabe  an  das  Gericht  als  Hinterlegung.

Art.  74.  Zwischen  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  und  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  bezüglich  sämmtlicher  zu  versteigernder  Grundstücke  die
Versteigerung  geschlossen  wird,  soll  mindestens  eine  Stunde  liegen.  Die  Versteigerung
  soll  solange  fortgesetzt  werden,  bis  der  Aufforderung  des  Gerichts
ungeachtet  ein  Gebot  nicht  mehr  abgegeben  wird.

Das  Gericht  hat  das  letzte  Gebot  mittelst  dreimaligen  Aufrufs  zu  verkünden
  und  den  Antragsteller  über  den  Zuschlag  zu  hören.
        <pb n="1101" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1029

Art.  75.  Unberührt  bleiben  die  besonderen  Vorschriften,  welche  bei  der
Versteigerung  der  Grundstücke  gewisser  juristischer  Personen  zu  beobachten  sind.

Art.  76.  Auf  die  freiwillige  gerichtliche  Versteigerung  eines  Bergwerkseigenthums,
  eines  unbeweglichen  Bergwerksantheils  sowie  einer  selbständigen
Kohlenabbau-Gerechtigkeit  finden  außer  den  Art.  33,  66  bis  75  dieses  Gesetzes
die  Artikel  18,  20  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  entsprechende  Anwendung.

Sechster  Abschnitt.

Amtsstellung  der  Notare.

Art.  77.  Zur  Bekleidung  des  Amtes  eines  Notars  ist  befähigt,  wer  in
einem  Deutschen  Bundesstaate  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt  hat.

Art.  78.  Die  Notare  werden  von  dem  Justizminister  auf  Lebenszeit
ernannt.

Die  Ernennung  eines  Rechtsanwalts  zum  Notar  kann  für  die  Zeit  ersolgen,
  während  welcher  er  bei  einem  bestimmten  Gerichte  zur  Rechtsanwaltschaft
  zugelassen  ist.  "

Art.  79.  Jedem  Notar  wird  bei  seiner  Ernennung  ein  Anmtssitz  angewiesen.
  Innerhalb  des  Amtssitzes  hat  er  seine  Geschäftsräume  zu  halten;
mehrere  Geschäftsstellen  darf  er  nicht  halten.

In  Orten,  die  in  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  getheilt  sind,  wird  dem
Notar  innerhalb  des  Ortes  einer  dieser  Bezirke  als  Amtssitz  angewiesen.  Ersolgt
  die  Theilung  erst  nach  der  Ernennung  des  Notars,  so  gilt  innerhalb  des
Ortes  derjenige  Amtsgerichtsbezirk,  in  welchem  der  Notar  seine  Geschäftsräume
hält,  als  Amtssitz;  in  diesem  Falle  ist  der  Notar  befugt,  innerhalb  des  Ortes
den  Amtssitz  zu  wechseln.

In  Städten  von  mehr  als  hunderttausend  Einwohnern  kann  dem  Notar
eine  bestimmt  begrenzte  Gegend  der  Stadt  als  Amtssitz  angewiesen  werden.

Art.  80.  Der  Amtsbezirk  eines  Notars  umfaßt  den  ganzen  Oberlandesgerichtsbezirk,
  in  welchem  ihm  der  Amtssitz  angewiesen  ist.

Art.  81.  Der  Notar  hat,  sofern  er  nicht  schon  bei  seiner  Ernennung
Preußischer  Staatsbeamter  ist,  vor  dem  Präsidenten  des  Landgerichts,  in  dessen
Bezirk  ihm  der  Amtssitz  angewiesen  ist,  oder  vor  einem  von  diesem  beauftragten
Richter  den  Diensteid  zu  leisten.  Vor  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  soll
er  keine  Amtshandlungen  vornehmen.

Der  Notar  hat  seine  bei  Amtshandlungen  anzuwendende  Unterschrift  dem
Landgerichtspräsidenten  einzureichen.  «

Art.  82.  Der  Notar  bedarf  zur  Uebernahme  eines  unbesoldeten  Amtes
in  der  Gemeindeverwaltung  oder  der  Gemeindevertretung  nicht  der  Genehmigung
seiner  Aufsichtsbehörde.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Uebernahme  der  Mitgliedschaft  in  dem  Vorstand
oder  in  dem  Aufsichtsrath  einer  Versicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit  oder
        <pb n="1102" />
        1030  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  in  bem  Aufsichtsrath  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung.

Art.  83.  Der  Notar  darf  seine  Dienste  nicht  ohne  triftigen  Grund  ver—
weigern.  Nimmt  er  einen  Auftrag  nicht  an,  so  ist  er  verpflichtet,  die  Ablehnung
dem  Auftraggeber  unverzüglich  anzuzeigen.

Hat  Jemand  nach  8  14  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  nach  Art.  1  Satz  1  dieses  Gesetzes  Anspruch
auf  Bewilligung  des  Armenrechts,  so  hat  ihm  der  Notar  seine  Dienste  gebührenfrei
  zu  gewähren.

Art.  84.  Auf  Amtshandlungen  des  Notars,  die  nicht  die  Beurkundung
eines  Rechtsgeschäfts  zum  Gegenstande  haben,  finden  die  Vorschriften,  die  in
den  §§  6  bis  9  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  in  Bezug  auf  die  Ausschließung  des  Richters,  in  Bezug  auf
seine  Befugniß,  sich  wegen  Befangenheit  der  Ausübung  seines  Amtes  zu  enthalten,
  sowie  in  Bezug  auf  die  Gerichtssprache  und  die  Dolmetscher  getroffen
sind,  entsprechende  Anwendung.

Art.  85.  In  einer  Sache,  in  der  mehrere  Personen  betheiligt  sind,  soll
der  Notar,  der  in  dieser  Sache  für  einen  der  Betheiligten  als  Prozeßbevollmächtigter
  thätig  ist  oder  gewesen  ist,  keine  Amtshandlungen  vornehmen,  wenn
einer  der  Betheiligten  widerspricht.  Der  Notar  soll  den  Betheiligten  von  einem
solchen  Widerspruchsgrund  unverzüglich  Mittheilung  machen;  der  Widerspruch
ist  nur  zulässig,  wenn  er  unverzüglich  nach  der  Mittheilung  erfolgt.

Art.  86.  Wird  bei  einer  Amtshandlung  des  Notars  die  Beeidigung
eines  Dolmetschers  erforderlich,  so  erfolgt  sie  durch  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat  oder  die  Thätigkeit  des  Dolmetschers
stattfinden  soll.  In  dringenden  Fällen  kann  die  Beeidigung  auch  durch  den
Notar  erfolgen;  die  Beeidigung  ist  nicht  deshalb  unwirksam,  weil  der  Fall
nicht  dringlich  war.

Art.  87.  Die  Notare  sind  zuständig,  Siegelungen  und  Entsiegelungen
im  Auftrage  des  Gerichts  oder  des  Konkursverwalters  vorzunehmen.

Art.  88.  Die  Vorschriften,  nach  denen  die  Notare  noch  zu  anderen  als
den  in  diesem  und  in  dem  zweiten  und  vierten  Abschnitte  bezeichneten  Geschäften
zuständig  sind,  bleiben  unberührt.

Art.  89.  Der  Notar  soll  in  Ansehung  von  Geschäften,  die  er  beurkundet,
keine  Gewährleistung  übernehmen.

Notare,  die  ihren  Amtssitz  in  Ostfriesland  und  Harlingerland  sowie  im
Regierungsbezirk  Osnabrück  haben,  dürfen  die  Gewähr  für  die  von  ihnen  auf
Grund  einer  Versteigerung  zu  erhebenden  Kauf=  oder  Pachtgelder  übernehmen,
falls  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  sich  in  diesen  Landestheilen  befinden.

Art.  90.  Der  Notar  hat,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt,
über  die  Verhandlungen,  bei  denen  er  mitgewirkt  hat,  Verschwiegenheit  zu  beobachten,
  es  sei  denn,  daß  die  in  der  Sache  Betheiligten  ihn  von  dieser  Verpflichtung
  entbinden.
        <pb n="1103" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1031

Art  91.  Das  Recht  der  Aussicht  steht  zu:
1.  dem  Justizminister  hinsichtlich  aller  Notare;
2.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  hinsichtlich  lder  Notare  des
Oberlandesgerichtsbezirks;
3.  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  der  Notare,  welche
ihren  Amtssitz  in  dem  Landgerichtsbezirke  haben.

Art.  92.  Die  Notare  sind  verpflichtet,  den  Beamten,  welchen  das  Recht
der  Aufsicht  zusteht,  sowie  den  von  diesen  beauftragten  richterlichen  Beamten
auf  Verlangen  die  Urkunden  und  Register  zur  Einsicht  vorzulegen.

Art.  93.  Die  Vorschriften  des  §  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze  vom  9.  April  1879  (G.S.
S.  345)  werden  auf  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  ausgedehnt.

Die  Vorschriften  des  §  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der
Richter  rc.,  vom  7.  Mai  1851  (G.S.  S.  218)  und  der  §§  23,  24  des  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze,  finden  bei
der  Aufsicht  über  die  Notare  entsprechende  Anwendung.

Art.  94.  Die  Strafen,  auf  die  das  Disziplinargericht  zu  erkennen  befugt
  ist,  sind:
.  Warnung;
uVerweis;  .
.  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit
einem  Verweise;
.  Verlust  des  Amtes  oder  Dienstentlassung;  auf  den  Verlust  des
Amtes  ist  zu  erkennen,  wenn  das  Gericht  den  Verurtheilten

für  umpürdig  erachtet,  an  einem  anderen  Orte  wiederangestellt  zu
werden.

□—  P

-is

Art.  95.  Der  Notar  hat  ein  Register  zu  führen,  in  welches  die  aufgenommenen
  Verhandlungen,  die  angefertigten  und  beglaubigten  Entwürfe  und
die  Beglaubigungen  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  sowie  die  sonstigen
Zeugnisse  mit  Ausnahme  der  Beglaubigung  von  Abschriften  in  ununterbrochener
Reihenfolge  unter  fortlaufenden  Nummern  einzutragen  sind.  Das  Register  ist
mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen  und  die  Zahl  der  Seiten  von  dem
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  zu  beglaubigen.
Die  Eintragungen  sollen  in  verschiedenen  Spalten  den  Tag  der  Ausstellung
und  den  Gegenstand  der  Urkunde  sowie  eine  Bezeichnung  der  Betheiligten  enthalten.
  Auf  der  Urschrift  jeder  Urkunde  sowie  auf  jeder  Ausfertigung  oder
Abschrift  soll  der  Notar  die  Nummer  angeben,  unter  der  die  Urschrift  im
Register  eingetragen  ist.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Wechselproteste  keine  Anwendung.

Art.  96.  Die  Notare  haben  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  des  Justizministers
  ein  besonderes  Verwahrungsbuch  über  die  bei  ihnen  eingehenden
fremden  Gelder,  geldwerthen  Papiere  und  Kostbarkeiten  zu  führen.

Art.  97.  Für  die  Zeit,  während  welcher  ein  Notar  beurlaubt  oder  durch
Krankheit  oder  sonst  verhindert  ist,  seine  Geschäfte  wahrzunehmen,  kann  er  die
        <pb n="1104" />
        1032  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

sein  Amt  betreffenden  Akten  (Urschriften,  Register  2c.)  einem  anderen  Notar  im
Bezirke  desselben  oder  eines  benachbarten  Amtsgerichts  in  Verwahrung  geben.
Hiervon  hat  er  dem  Amtsgerichte  seines  Amtssitzes  Mittheilung  zu  machen.  Er
kann  diesem  Amtsgericht  auch  die  Verwahrung  überlassen.

Art.  98.  Hat  ein  Notar  für  die  Zeit,  während  welcher  er  beurlaubt  oder
verhindert  ist,  seine  Geschäfte  wahrzunehmen,  die  Verwahrung  seiner  Akten  in
der  im  Art.  97  bezeichneten  Art  nicht  veranlaßt,  so  hat,  falls  ein  Antrag  auf
Ertheilung  einer  Ausfertigung  aus  den  Akten  des  Notars  oder  auf  Ertheilung
einer  Abschrift  oder  auf  Gewährung  der  Einsicht  gestellt  wird,  das  Amtsgericht,
in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  die  Dienstakten  in  Verwahrung
zu  nehmen,  bis  der  Notar  die  Geschäfte  wieder  übernimmt.

Art.  99.  Der  Justizminister  kann  einem  Notar  auf  dessen  Antrag  für
die  Dauer  einer  Krankheit  sowie  für  die  Dauer  einer  durch  erhebliche  Gründe
gerechtfertigten  Abwesenheit  oder  anderweitigen  Verhinderung  einen  Vertreter
bestellen.  Zum  Vertreter  darf  nur  bestellt  werden,  wer  von  dem  Notar  vorgeschlagen
  und  zur  Uebernahme  der  Vertretung  bereit  ist.  Ist  der  Notar  durch
die  Krankheit  verhindert,  den  Antrag  zu  stellen  oder  einen  Vertreter  vorzuschlagen,
  so  kann  ein  nach  §  1910  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellter
Pfleger  diese  Handlungen  für  ihn  vornehmen.

Der  Vertreter  muß  zum  Richteramte  befähigt  sein.  Er  hat  vor  dei  Beginne
  der  Vertretung  seine  bei  den  Notartatsverhandlungen  anzuwendende
Unterschrift  dem  Landgerichtspräsidenten  einzureichen  und,  sofern  er  nicht
schon  Preußischer  Staatsbeamter  ist,  vor  dem  Landgerichtspräsidenten  oder
einem  beauftragten  Richter  den  Diensteid  zu  leisten.  Vor  der  Erfüllung  dieser
Verpflichtung  soll  er  keine  Amtshandlungen  vornehmen.  Ist  er  schon  einmal
als  Vertreter  eines  Notars  beeidigt  worden,  so  genügt  es,  wenn  er  auf  den
früher  geleisteten  Eid  verwiesen  wird.

Die  Bestellung  des  Vertreters  kann  jederzeit  widerrufen  werden.

Art.  100.  Der  Anfang  sowie  die  Beendigung  der  Vertretung  ist  im
Notariatsregister  von  dem  Notar  oder  dessen  Vertreter  zu  vermerken;  die  Beendigung
  der  Vertretung  ist  dem  Landgerichtspräsidenten  anzuzeigen.

Art.  101.  Der  Vertreter  versieht  das  Amt  des  Vertretenen  unter  dessen
und  seiner  eigenen  Verantwortlichkeit  und  auf  dessen  Kosten.  Er  hat  seiner
Unterschrift  einen  ihn  als  Vertreter  kennzeichnenden  Zusatz  beizufügen  und  das
Dienstsiegel  des  Vertretenen  zu  gebrauchen.

Der  Vertreter  soll,  unbeschadet  der  aus  seiner  Person  sich  ergebenden
Hinderungsgründe,  auch  insoweit  keine  Amtshandlungen  vornehmen,  als  der
von  ihm  vertretene  Notar  ausgeschlossen  sein  würde.

Die  Amtshandlungen  des  Vertreters  sind  nicht  deshalb  ungültig,  weil
die  für  seine  Bestellung  nach  Art.  99  Abs.  1  erforderlichen  Voraussetzungen  zur
Zeit  der  Bestellung  nicht  vorhanden  waren  oder  später  weggefallen  sind.

Der  Vertretene  soll  während  der  Dauer  der  Vertretung  keine  Amtshandlungen
  vornehmen.

Art.  102.  Bei  dem  Ausscheiden  oder  dem  Tode  sowie  bei  der  Versetzung
eines  Notars  in  einen  anderen  Amtsgerichtsbezirk  hat  das  Amtsgericht,  in
        <pb n="1105" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1033

dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hatte,  die  das  Amt  des  Notars  betreffenden
  Papiere  (Urschriften,  Register  2c.)  in  Verwahrung  zu  nehmen.  Dem
Präsidenten  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hatte,
ist  hiervon  Anzeige  zu  machen.

Bei  dem  Ausscheiden  oder  dem  Tode  eines  Notars  hat  das  im  Abs.  1
bezeichnete  Amtsgericht  das  Dienstsiegel  des  Notars  zum  Zwecke  der  Vernichtung
  an  sich  zu  nehmen;  dasselbe  gilt  von  Dienstsiegeln,  die  in  Folge  einer
Versetzung  des  Notars  unbrauchbar  geworden  sind.  .

Art.  103.  Wird  ein  Notar  vom  Amte  vorläufig  enthoben,  so  hat  der
Präsident  des  Landgerichts  zu  bestimmen,  ob  während  der  Dauer  der  Enthebung
  alle  Papiere  an  das  Amtsgericht  abgegeben  oder  diesem  nur  das
Register  nebst  dem  Dienstsiegel  ausgeliesert  und  die  Urschriften,  deren  Einsichtnahme
  verlangt  oder  von  denen  eine  Ausfertigung  oder  eine  Abschrift  gefordert
wird,  behufs  der  Gewährung  der  Einsicht  oder  behufz  der  Ertheilung  der  Ausfertigung
  oder  der  Abschrift  vorgelegt  werden  sollen.
        <pb n="1106" />
        Auszug  aus  dem

Preubischen  Gerichtskostengesetz

in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1899
«  G.S.  S.  326.)

Erster  Theil.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarleit.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

8  1.  Zur  Zahlung  der  Kosten  ist,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes
bestimmt  ist,  derjenige  verpflichtet,  durch  dessen  Antrag  die  Thätigkeit  des
Gerichts  veranlaßt  ist,  und  bei  Geschäften,  welche  von  Amtswegen  betrieben
werden,  derjenige,  dessen  Interesse  dabei  wahrgenommen  wird.  Soweit  ein
Betheiligter  zur  Tragung  der  Kosten  des  Verfahrens  verurtheilt  ist,  trifft  auch
ihn  die  Zahlungspflicht.

8  2.  Mehrere  Kostenschuldner  haften  als  Gesammtschuldner.

Stehen  auf  Seiten  einer  Partei  mehrere  in  Rechtsgemeinschaft  befindliche
Personen,  so  haften  dieselben  für  die  Kosten  nach  Verhältniß  ihres  Antheils
und,  soweit  ein  bestimmter  Antheil  nicht  zu  ermitteln  ist,  nach  Kopftheilen.

Sind  durch  besondere  Anträge  eines  Betheiligten  Mehrkosten  entstanden,
so  fallen  diese  Kosten  ihm  allein  zur  Last.

§  3.  Die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  der
Sicherung  des  Nachlasses,  einer  Nachlaßpflegschaft  und  der  Inventarerrichtung
können  aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  der  Kosten
haften  die  Erben  nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

Für  die  Kosten  der  Theilung  von  Vermögensmassen  haften  die  Antheilsberechtigten
  als  Gesammtschuldner.

Die  einem  Erben  oder  einem  Antheilsberechtigten  zustehende  Gebühren-=freiheit
  entbindet  ihn  nicht  von  der  Entrichtung  der  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten
Gebühren.

§  4.  Hat  Jemand  durch  eine  vor  Gericht  abgegebene  oder  dem  Gerichte
mitgetheilte  Erklärung  die  Kosten  übernommen,  so  haftet  er  neben  dem  zur
Zahlung  Verpflichteten  als  Gesammtschuldner.
        <pb n="1107" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1035

8§8§5.  Durch  die  Bestimmungen  der  §§  1—4  wird  eine  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Rechts  begründete  Verpflichtung  Dritter  zur  Zahlung  der
entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  nicht  berührt.

§*  6.  Bei  jedem  Antrag  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  baare
Auslagen  verbunden  sind,  ist  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß
von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.  Das  Gericht  kann  die  Vornahme  der  Handlung
von  der  Zahlung  des  Vorschusses  abhängig  machen,  sofern  nicht  die  Verzögerung
dem  Antragsteller  einen  unersetzlichen  Nachtheil  bringen  würde.  Ueber  Erinnerungen
  gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im  Aussichtsweg  entschieden.
Die  Zurückzahlung  eines  Vorschusses  findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe
  den  bei  Beendigung  des  Geschäfts  in  Ansatz  kommenden  Betrag  an  Gebühren
  und  Auslagen  übersteigt.

§  7.  Bei  den  besonderen  Anordnungen,  durch  welche  für  gewisse  Rechtssachen
  eine  gänzliche  oder  theilweise  Gebührenfreiheit  bewilligt  ist,  behält  es
sein  Bewenden.  Gebührenfrei  sind  insbesondere  alle  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörden
  auszuführenden  Geschäfte,  welche  ein  öffentliches  Interesse
betreffen;  die  auf  Ersuchen  von  Verwaltungsgerichten  oder  Auseinandersetzungsbehörden
  vorzunehmenden  Geschäfte;  die  von  Amtswegen  veranlaßte  Vereidigung
von  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze  betraut  sind;  die  Legalisation  der
Unterschriften  der  Behörden  und  Beamten  bei  den  zum  Gebrauch  im  Auslande
bestimmten  Urkunden;  sowie  Verfügungen  und  Verhandlungen,  welche  begründet
befundene  Beschwerden  betreffen.  Die  Vorschriften  des  §  43  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  1874  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  (Gesetz-Samml.
S.  221)  finden  auf  alle  Besitzveränderungen,  denen  sich  die  Betheiligten  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohles  zu  unterwerfen  gesetzlich  verpflichtet  sind
(Enteignungen),  entsprechende  Anwendung.

Die  Gerichte  sind  befugt,  Gerichtsgebühren,  welche  durch  eine  unrichtige
Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen
  und  für  abweisende  Bescheide  sowie  im  Falle  der  Zurücknahme  eines
Antrags,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse
oder  auf  Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

§  8.  Von  der  Zahlung  der  Gerichtsgebühren  sind  befreit:

1.  der  Fiskus  des  Deutschen  Reichs  und  des  Preußischen  Staats  sowie
alle  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche  für  Rechnung  des
Reichs  oder  Staats  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt  sind;

2.  alle  öffentlichen  Armen-,  Kranken-,  Arbeits=  und  Besserungsanstalten
und  Waisenhäuser;  ferner  milde  Stiftungen,  insofern  solche  nicht
einzelne  Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen  oder  in  bloßen
Studien-Stipendien  bestehen,  sowie  endlich  die  Gemeinden  in  Armenangelegenheiten;


3.  alle  öffentlichen  Volksschulen;

4.  alle  öffentlichen  gelehrten  Anstalten  und  Schulen,  Kirchen,  Pfarreien
Kaplaneien,  Vikarien  und  Küstereien,  jedoch  nur  insoweit,  als  nach
dem  Zeugnisse  der  zuständigen  Staatsbehörde  die  Einnahmen  derselben
  die  etatsmäßige  Ausgabe,  einschließlich  der  Besoldung  oder
des  statt  dieser  überlassenen  Nießbrauchs,  nicht  übersteigen;  insoweit
        <pb n="1108" />
        1036  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

jedoch  eine  Angelegenheit  zugleich  solche  Ansprüche  betrifft,  welche
lediglich  das  zeitige  Interesse  der  für  ihre  Person  zur  Nutzung  des
betreffenden  Vermögens  Berechtigten  berühren,  haben  letztere  die  auf
ihren  Theil  verhältnißmäßig  fallenden  Kosten  zu  tragen;

5.  Militärpersonen  rücksichtlich  der  von  ihnen  bei  der  Mobilmachung
errichteten  einseitigen  und  wechselseitigen  letztwilligen  Verfügungen
sowie  der  Zurücknahme  derselben.  Die  Eröffnung  dieser  Verfügungen
erfolgt  gebührenfrei;  auch  sind  Anträge  auf  Todeserklärung  der  im
Kriege  vermißten  Militärpersonen  gebührenfrei  zu  bearbeiten;

6.  Aktiengesellschaften,  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung,  deren  durch  Statut  bestimmter  Zweck  ausschließlich
  darauf  gerichtet  ist,  unbemittelten  Familien  gesunde
und  zweckmäßig  eingerichtete  Wohnungen  in  eigens  erbauten  oder
angekauften  Häusern  zu  billigen  Preisen  zu  verschaffen,  und  deren
Statut  die  an  die  Gesellschafter  zu  vertheilende  Dividende  auf
höchstens  vier  Prozent  ihrer  Antheile  beschränkt,  auch  den  Gesellschaftern
  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  mehr
als  den  Nennwerth  ihrer  Antheile  zusichert,  den  etwaigen  Rest  des
Gesellschaftsvermögens  aber  für  gemeinnützige  Zwecke  bestimmt;

7.  andere  als  die  in  Nr.  6  bezeichneten  Privatunternehmungen
welche  nicht  auf  einen  besonderen  Geldgewinn  der  Unternehme,
gerichtet  sind,  sondern  einen  gemeinnützigen,  nicht  auf  einzelne
Familien  oder  Korporationen  beschränkten  Zweck  haben,  sofern
denselben  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmung  Gebührenfreiheit
bewilligt  ist.  Die  bisher  solchen  Unternehmungen,  z.  B.  Pensionsund
  Versicherungsanstalten,  Bürger-Rettungsinstituten  u.  s.  w.
bereits  bewilligten  Befreiungen  bleiben  in  Kraft.  Wenn  in  einzelnen
  Fällen  die  Befreiung  zweifelhaft  ist,  so  ist  darüber  gemeinschaftlich
  von  den  Ministern  der  Finanzen  und  der  Justiz  zu
entscheiden.

Dem  Fiskus  anderer  Staaten  sowie  den  öüffentlichen  Anstalten  und
Kassen,  die  für  Rechnung  eines  andern  Staates  verwaltet  werden,  oder  diesen
gleichgestellt  sind,  und  den  Chefs  der  bei  dem  Deutschen  Reiche  oder  bei  Preußen
beglaubigten  Missionen  kann  die  Gebührenfreiheit  gewährt  werden,  wenn  der
betreffende  Staat  Preußen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

In  den  Fällen  der  Nr.  2  bis  7  erstreckt  sich  die  Gebührenfreiheit  nur  auf
Preußische  Anstalten,  Stiftungen,  Vereine  u.  s.  w.  Diese  Befreiung  kann
jedoch  auch  anderen  Anstalten,  Stiftungen,  Vereinen  u.  s.  w.  gewährt  werden,
wenn  der  auswärtige  Staat  Preußen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

Ueber  die  Gewährung  der  Gebührenfreiheit  nach  den  Abs.  2,  3  entscheiden
die  Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz  gemeinschaftlich.

Die  einem  Betheiligten  bewilligte  Befreiung  soll  in  keinem  Falle  einem
anderen  Betheiligten  zum  Nachtheile  gereichen.

§  9.  Die  Gebührenfreiheit  entbindet  nicht  von  der  Zahlung  der  baaren
Auslagen.
        <pb n="1109" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1037

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  Auslagen,  welche  durch  eine  von  Amtswegen
  veranlaßte  Verlegung  eines  Termins  oder  durch  eine  begründet  befundene
Beschwerde  entstanden  sind,  von  der  Partei  nicht  erfordert  werden.  Dasselbe
gilt  von  den  Schreib=  und  Postgebühren,  falls  in  Gemäßheit  des  §  7  Abs.  2
die  Gerichtsgebühren  niedergeschlagen  werden.

§  10.  Hinsichtlich  der  unter  Vormundschaft  stehenden  minderjährigen,
geisteskranken  oder  geistesschwachen  Personen  wird  folgendes  bestimmt:

1.

sit

Während  der  Dauer  der  Vormundschaft  können  ohne  Rücksicht  auf
die  Höhe  des  Vermögens  des  Mündels  aus  demselben  erhoben
werden:

a)  alle  vor  Einleitung  der  Vormundschaft  entstandenen  Kosten,  insofern
  sie  nicht  für  Handlungen  des  Vormundschaftsgerichts  zu  entrichten
  sind,  welche  in  Rücksicht  auf  die  einzuleitende  Vormundschaft
  vorzunehmen  waren;

b)  alle  baaren  Auslagen;  Schreibgebühren,  Postgebühren  und  Rechnungsgebühren
  in  Vormundschaftssachen  jedoch  nur  dann,  wenn
der  Mündel  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  das  ihm  nach  Nr.  4  freizulassende
  Vermögen  besitzt.

.  Mit  der  Einziehung  anderer  Kosten  sollen  die  Mündel  während  der

Dauer  der  Vormundschaft  verschont  bleiben,  wenn  und  soweit  die
Kosten  nicht  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts  und  der  Erziehung
  etwa  übrigbleibenden  Ueberschüssen  der  Einkünfte  ihres  Vermögens
  gedeckt  werden  können.  Sobald  sich  bei  einer  Rechnungslegung
  ein  solcher  Ueberschuß  ergiebt,  kann  derselbe  zur  Deckung  der
bis  dahin  entstandenen  Kosten  und  zwar  zunächst  zur  Deckung  der
noch  nicht  berichtigten  baaren  Auslagen  verwendet  werden.

Wenn  in  Folge  gesetzlicher  Vorschristen,  einer  letztwilligen  Verfügung

oder  eines  sonstigen  Rechtsgeschäfts  der  Mutter  oder  einem  Dritten
der  Nießbrauch  oder  die  von  der  Aussicht  des  Gerichts  befreite  Verwaltung
  des  Vermögens  zusteht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
nach  Anhörung  des  Vormundes  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen,
ob  und  in  welcher  Höhe  ein  Theil  des  Ertrags  des  Vermögens  als
Ueberschuß  im  Sinne  der  Vorschriften  der  Nr.  2  anzusehen  ist.

Die  gestundeten  Kosten  sind  nach  beendigter  Vormundschaft  zu  erheben;

  dem  früheren  Mündel  muß  jedoch  außer  dem  Bettzeuge,  den
Kleidungsstücken  und  Geräthschaften,  welche  ihm  zu  seinem  perfönlichen
  Gebrauch  etwa  verabfolgt  oder  angeschafft  sind,  ein  reines  Vermögen
  von  500  Mark  belassen  werden.  Mit  der  gleichen  Maßgabe
sind  die  gestundeten  Kosten  von  weiblichen  Mündeln  zu  erheben,  sobald
sie  sich  verheirathen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf
minderjährige,  geisteskranke,  geistesschwache  oder  gebrechliche  Personen,  für  die
eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  im  Sinne  des  §  92  eingeleitet  ist.  Wird
die  Angabe  des  Vermögens  von  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  verweigert,
so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  freiem  Ermessen  nach  Anhörung  des  Gewalthabers
  sowohl  den  Betrag  des  Vermögens  als  auch  die  Höhe  des  Ueber-
        <pb n="1110" />
        1038  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

schusses  der  Einkünfte  (Nr.  2)  festzusetzen.  Diese  Festsetzung  ist  maßgebend  für
die  Erhebung  der  in  der  Vormundschaftssache  selbst  entstandenen  Kosten;  andere
Kosten  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  der  Nr.  2  sofort  zu  erheben.

§  41.  Soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  besondere  Bestimmungen  über  die
Fälligkeit  getroffen  sind,  werden  die  Gebühren  bei  Beendigung  des  Geschäfts,
baare  Auslagen  bei  ihrer  Entstehung  fällig.  ·

§  12.  Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist
nur  zulässig,  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres
  nach  endgültiger  Erledigung  des  Geschäfts  dem  Zahlungspflichtigen  mitgetheilt
  ist.

5  13.  Der  Anspruch  auf  Zahlung  von  Gerichtskosten  verjährt  in  vier
Jahren.

Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die
Kostenforderung  fällig  wird,  bezüglich  der  Kosten,  welche  von  den  im  §  10  bezeichneten
  Personen  zu  entrichten  sind,  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
die  über  sie  geführte  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  beendigt  wird.

Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  und  durch  die  Bewilligung  einer
von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjzährung  unterbrochen,  so  beginnt
  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im
Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.

§  14.  Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  dem  Gerichte,
bei  welchem  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  geworden  ist,  auch  wenn  sie  bei
einem  ersuchten  Gericht  entstanden  sind  oder  die  Angelegenheit  früher  bei  einem
anderen  Gericht  anhängig  war.  Der  Ansatz  erfolgt  bei  dem  Gerichte  der  Instanz,
in  welcher  die  Gebühren  und  Auslagen  entstanden  sind.

§  15.  Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  die
Rückgabe  der  aus  Anlaß  eines  Geschäfts  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorgelegten
  Urkunden  kann  von  vorheriger  Zahlung  der  Kosten  und  Stempelabgaben
abhängig  gemacht  werden.  Ueber  Erinnerungen  gegen  eine  derartige  Anordnung
wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

§  16.  Die  zwangsweise  Einziehung  der  Gerichtskosten,  insbesondere  die
Eintragung  im  Grundbuch,  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungsgszwangsverfahrens.


Die  Zwangsversteigerung  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
wegen  einer  Kostenforderung  ist  weder  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner  noch
gegen  einen  Ehegatten  oder  Abkömmling  desselben  oder  den  Ehegatten  eines
Abkömmlings  zulässig.

*  17.  Ein  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  (§  118  Abs.  2)
für  den  Schuldner  eines  Kostenbetrags  ausgestelltes  Zeugniß  soll  in  der  Regel
ausreichen,  um  die  völlige  oder  theilweise  Niederschlagung  oder  die  Stundung
des  Kostenbetrags  wegen  Armuth  zu  begründen.  Der  Schuldner  ist  jedoch  ver-
        <pb n="1111" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1039

pflichtet,  auf  Verlangen  der  Kassenverwaltung  nach  den  Vorschriften  des  8  807
der  Civilprozeßordnung  sein  Vermögen  anzugeben  und  den  Offenbarungseid
zu  leisten.

Durch  die  Niederschlagung  der  Kosten  wird  deren  spätere  Einziehung  innerhalb
  der  Verjährungsfrist  nicht  ausgeschlossen.

Ueber  Beschwerden  wegen  verweigerter  Niederschlagung  oder  Stundung
wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

8  18.  Ist  neben  den  Gebühren  für  die  Eintragung  des  Eigenthümers
im  Grundbuche  der  Auflassungsstempel  zu  erheben,  so  ist  die  behufs  Berechnung
der  Stempelabgabe  getroffene  Werthfestsetzung  auch  bei  dem  Ansatze  der  Gerichtskosten
  maßgebend.

§  19.  In  allen  übrigen  Fällen  wird  der  Werth  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  vom  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  unter  Beachtung  der  nachfolgenden
Vorschriften  festgesetzt.

8  20.  Für  die  Werthberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Gebühren
  entscheidend.

Maßgebend  für  den  in  Ansatz  zu  bringenden  Werth  ist  nur  der  Hauptgegenstand
  des  Geschäfts.  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden,  Vertragsstrafen
und  Kosten  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  für  sich  den  Gegenstand  eines
besonderen  Geschäfts  bilden.

8  21.  1.  Bei  der  Berechnung  des  Werthes  einer  Sache  ist  nur  der  gemeine
  Werth  derselben  in  Betracht  zu  ziehen;  handelt  es  sich  um  einen  Verkauf
derselben,  so  ist  als  Werth  der  Betrag  des  vereinbarten  Kaufpreises  mit  Hinzufügung
  des  Werthes  der  vorbehaltenen  Nutzungen  und  ausbedungenen  Leistungen
in  Ansatz  zu  bringen.

2.  Der  Werth  des  Besitzes  einer  Sache  ist  in  der  Regel  dem  Werthe  der
Sache  gleich  zu  achten.

3.  Der  Werth  eines  Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer  Forderung
richtet  sich  nach  dem  Betrage  der  Forderung;  hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts
einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend,  soweit  nicht  die  besonderen
Vorschriften  für  Eintragungen  im  Grundbuch  (§  65)  entgegenstehen.  Bei  Vorrangseinräumungen
  richtet  sich  der  Werth  nach  dem  Betrage  der  vortretenden.
Post  und,  wenn  der  Betrag  der  zurücktretenden  Post  der  geringere  ist,  nach
diesem.

4.  Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen
dieselbe  für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen
sich  der  Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,
größer  ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

5.  Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen
wird  nach  den  Vorschriften  der  88  15,  19  des  Erbschaftssteuergesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vout  24.  Mai  1891  (Gesetz-Samml.  S.  78)  mit
der  Maßgabe  berechnet,  daß  bei  immerwährenden  Nutzungen  oder  Leistungen
das  Fünfundzwanzigfache  des  einjährigen  Betrags  maßgebend  ist.  Steht  der
Zeitpunkt  des  Anfalls  nicht  fest,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  Zeitpunkt  der
Begründung  des  Bezugsrechts.
        <pb n="1112" />
        1040  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

6.  Der  Werth  eines  Mieth=  oder  Pachtrechts  bestimmt  sich  nach  dem  zusammenzurechnenden
  Werthe  aller  Leistungen  des  Miethers  oder  Pächters
während  der  ganzen  Vertragszeit.  Bei  länger  als  25  Jahre  dauernden  Miethoder
  Pachtverhältnissen  ist  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  einjährigen
Leistung  maßgebend.  Bei  unbestimmter  Dauer  des.  Vertrags  erfolgt  die  Berechnung
  bei  ländlichen  Grundstücken  unter  Zugrundelegung  dreier  Jahre,  in
allen  anderen  Fällen  unter  Zugrundelegung  eines  Jahres;  kann  jedoch  bei  Verträgen,
  deren  Dauer  von  einer  Kündigung  abhängt,  die  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses
  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkte  geschehen,  so  ist  dieser  Zeitpunkt
  maßgebend.

7.  Der  Werth,  der  einem  Fideikommiß=  oder  Lehnsfolger  anfallenden
Rechte  ist  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  5  zu  berechnen.

8.  Bei  Kurs  habenden  Werthpapieren  ist  der  Tageskurs  als  Werth  anzusehen.
  Die  Umrechnung  der  in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen
Summen  erfolgt  nach  den  für  die  Erhebung  des  Wechselstempels  vom  Bundesrathe
  festgesetzten  Mittelwerthen  und,  insoweit  solche  nicht  bestimmt  worden  sind
nach  dem  laufenden  Kurse.

§  22.  Werden  Pachtverträge,  welche  auf  länger  als  drei  Jahre  geschlossen
sind,  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  aufgelöst,  so  ist  der  Justizminister
ermächtigt,  die  Rückzahlung  der  für  die  Beurkundung  des  Pachtvertrags  entrichteten
  Gebühren  insoweit  anzuordnen,  als  dieselben  denjenigen  Gebührensatz
übersteigen,  welcher  bei  Verabredung  der  wirklichen  Vertragsdauer  anzusetzen
gewesen  wäre.

§  23.  Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Werth
des  Gegenstandes  zu  2000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  joder  höher,  jedoch
nicht  unter  200  Mark  und  nicht  über  50000  Mark  angenommen.

Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  eine  mit  ihr  zusammenhängende
  vermögensrechtliche  verbunden,  so  ist  nur  ein  Werth,  und
zwar  der  höhere,  maßgebend.

§  24.  Die  Festsetzung  des  Werthes  des  Gegenstandes  erfolgt  gebührenfrei
  durch  Beschluß  des  Gerichts,  falls  dieselbe  von  dem  Kostenschuldner  beantragt
  oder  nach  der  Natur  des  Gegenstandes  erforderlich  wird.

Der  Kostenschuldner  ist  verpflichtet,  die  zur  Festsetzung  des  Werthes  erforderlichen
  Angaben  zu  machen.  Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,
insbesondere  die  Einnahme  des  Augenscheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,
  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  anordnen.  In  dem  Beschlusse,
durch  welchen  der  Werth  festgesetzt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme
zu  entscheiden.  Dieselben  sind  ganz  oder  theilweise  demjenigen  zur  Last  zu
legen,  welcher  durch  Unterlassung  der  ihm  obliegenden  Werthangabe,  durch  unrichtige
  Werthangabe  oder  durch  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme
veranlaßt  hat.

§  25.  Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse,
gegen  den  Ansatz  von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  das  Gericht,  bei
welchem  der  Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.
        <pb n="1113" />
        3.  Abthellüng:  Preuß.  Gerichtskostengesetz  1041

§*  26.  Die  Entscheidungen  über  Werthfestsetzung  oder  über  Eiinnerungen
gegen  den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches  dieselben  getroffen  hat,
oder  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  geändert  werden.

§  27.  Gegen  die  in  den  88  24  bis  26  gedachten  Entscheidungen  findet
Beschwerde  nach  Maßgabe  der  88  568  bis  575  der  Civilprozeßordnung  statt-Gegen
  die  Entscheidung  der  Landgerichte  als  Beschwerdegerichte  findet  auch
dann,  wenn  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  nicht  vorliegt  oder  die
Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  nicht  übersteigt,  die  weitere
Beschwerde  statt,  falls  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  88  550,  551  der  Civilprozeßordnung  finden  in  diesem  Falle
entsprechende  Anwendung.

Die  Einlegung  von  Erinnerungen  oder  Beschwerden  kann.  in  allen  Fällen
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne
Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen.

§  28.  Soweit  die  Aenderung  einer  Werth=  oder  Kostenfestsetzung  von
Amtswegen  oder  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Beschwerden  den
Oberlandesgerichten  als  Gerichten  höherer  Instanz  oder  Beschwerdegerichten
zusteht,  ist  das  Kammergericht  ausschließlich  zuständig,  wenn  nicht  ein  anderes
Oberlandesgericht  gleichzeitig  über  eine  Beschwerde  in  der  Angelegenheit,  für
welche  Kosten  in  Ansatz  zu  bringen  sind,  zu  entscheiden  hat.  Die  Entscheidung
erfolgt  in  einem  Civilsenate.

§  29.  Eine  Erhebung  von  Stempeln  neben  den  Gebühren  findet  nur
in  denjenigen  Fällen  statt,  in  welchen  es  in  diesem  Gesetz  ausdrücklich  angeordnet
  ist.

Urkunden,  welche  in  einem  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegenden
Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr  Inhalt  über  den  Gegenstand
des  Verfahrens  hinausgeht,  den.  allgemeinen  Vorschriften  über  Erhebung  von
Stempeln  unterworfen.  ·

§  30.  Eine  Verwendung  von  Stempelmaterial  findet  bei  den  Gerichten
nicht  statt.  Wenn  Stempelabgaben  neben  den  Gebühren  zu  erheben  sind,  werden
dieselben  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  eingezogen  und
auch  sonst  als  Gerichtsgebühren  behandelt.  Die  Vorschriften  der  §§  14,  2,  7
Abs.  1,  8,  12,  13,  16  Abs.  2,  19  bis  23  bleiben  jedoch  hinsichtlich  der  Stempelabgaben
  außer,  Anwendung.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts
über  die  Festsetzung  des  für  eine  Stempelberechnung  maßgebenden  Werthes
oder  über  Erinnerungen  oder  Beschwerden,  betreffend  den  Ansatz  von  Stempelbeträgen,
  findet  Beschwerde  an  den  Justizminister  statt.  Der  Justizminister
kann  den  Ansatz  dieser  Beträge  in  allen  Fällen  von  Amtswegen  berichtigen.
Die  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  werden  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  berührt.  Bezüglich  des  Verfahrens  bei  der  Beanstandung
  der  im  Falle  einer  Auflassung  gemachten  Werthangabe  behält  es
bei  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften  sein  Bewenden.  Soweit  der  Finanzminister
  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften  befugt  ist,  die  Rückerstattung  von
Stempelabgaben  oder  die  Abstandnahme  von  der  Einziehung  derselben  anzuordnen,
  steht  diese  Befugniß  hinsichtlich  der  als  Gerichtskosten  zu  erhebenden
Stempelbeträge  dem  Justizminister  zu.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  66
        <pb n="1114" />
        1042  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

Auf  die  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften  zu  stundenden  Stempelbeträge
finden  die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.  Diese  Beträge
werden  durch  die  Behörden  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  eingezogen.  —

8  31.  Wenn  zum  Gebrauche  bei  Gericht  bestimmte  Vollmachten,  Schätzungen
  und  Vermögensverzeichnisse  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  eingereicht
oder  behufs  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  oder  des  für  die  Eintragung,
Abtretung  oder  Verpfändung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  zu  entrichtenden
Werthstempels  die  Urkunden  über  das  der  Auflassung  oder  Eintragung  zu
Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  vorgelegt
werden,  so  finden  auf  die  Einziehung  des  Stempels  die  Vorschriften  des  §  30
entsprechende  Anwendung.  Dasselbe  gilt,  wenn  Verfügungen  von  Todeswegen
zur  amtlichen  Verwahrung  überreicht  oder  durch  Uebergabe  einer  Schrift  errichtet
werden,  hinsichtlich  des  für  Testamente  und  andere  Verfügungen  von  Todeswegen
  vorgeschriebenen  Stempels  von  1  Mark  50  Pf.,  sowie  wenn  Urkunden
zur  gerichtlichen  Vollziehung,  Anerkennung  des  Inhalts,  Sicherstellung  der
Zeit  der  Ausstellung,  Genehmigung  oder  Bestätigung  überreicht  werden.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  nicht  oder  nicht  ordnungsmäßig
erfolgter  Verwendung  des  Stempels  nach  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften
Stempelstrafen  eintreten  würden,  sind  die  Betheiligten  von  Stempelstrafe  frei,
wenn  die  Einreichung  der  Urkunde  bei  Gericht  innerhalb  der  für  die  Verwendung
des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt.  Die  Verpflichtung  der
Notare,  für  die  Einziehung  der  Stempel  zu  sorgen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§  32.  Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  zwanzig  Pfennig,  soweit
nicht  in  diesem  Gesetz  ein  anderer  Mindestbetrag  bestimmt  ist.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Die  Gebühren,  welche  für  Beträge  von  je  400,  1000,  2000  Mark  bestimmt
sind  (§§  92,  96),  werden  auch  für  die  nur  angefangenen  Beträge  voll  in
Ansatz  gebracht.

Hinsichtlich  der  Abrundung  der  Stempelbeträge  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  der  Stempelgesetze.

Zweiter  Abschnitt.

Gerichtliche  Urkunden.

§  33.  Die  Gebühren  für  gerichtliche  Urkunden  werden  nach  dem  Werthe
des  Gegenstandes  erhoben.
Die  volle  Gebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe
1.  bis  20  Mark  einschließlic  ..  .  (##o  Mk.
2.  von  mehr  als  20  bis  60  Mk.  einschl.  0,"„

3.  „  „  w..  60  2  120  „  7  15%  „

4.  7  7½“  ½  120  1  200.  7  7“  4½0  ?„
5.,  „  „  200  „  300  5  l7  240  „
6.,  „  „  300  „  460  „  „  3  „
7.  „  *  „  450  2#  650  „  "  ½  300  „
8.  %7½  u  650  »  900  7  ½  4%  ?
9.  „  u  900  „  1  200

77  1  7y
        <pb n="1115" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1043

10.  von  mehr  als  1  200  bis  1  600  Mk.  einschl.  6  Mk.

11.  „  „  „  1600  „  2100  „  „  7  „
12.  77  1  r  2100  *½—  2  700  1  L  8  J  7“
13.  7““  77  #  2  700  „  3400  7'  ½“  9  7)
14.,  „  „  3400  „  4300  „  „  10  „

15.  „,  „  „  4300  „  5400  „  „  11

16.  7“  *  ½  5  400  ½%  6700  *  7  12  7
17.  7“  7“  rle  6700  7  8200  7“  1  18  “
18.,„  „  „  8200  „  410000  „  „  14  „

19.,  „  „  10  0O00  „  12000  „  „  15  „
20.,  „  „  12000  „  14000  „  „  16  „
241.  ,  „  „  44000  „  16000  „  „  17
22.,  „  „  16  000  „  18000  „  ,  18
23.„  „  „  18000  „  20  Odo  „  „  19  „
24.  ,  „  „  20  000  „  22000  „  „  20  „
25.,  „  „  22  000  „  24000  „  „  21  „
26.  1  1  1  24  000  77  26  000  7#  77  22  77
27.,  „  „  26  000  „  28  000  „  „  23  „
28.  „  „  „  28000  „  30  000  „  „  24  „
29.  „  „  „  30  000  „  35  000  „  „  26  „
30.  „  „  „  35000  „  40000  „  „  28  „
31.,  „  „  40000  „  50  000  „  „  30  „
32.,  „  „  50  000  „  60  Ododo  „  „  32  „
33.,  „  „  60000  „  70000  „  „  34  „
34.,  „  „  20000  „  80000  „  „  36  „
35.  „  „  „  80  000  „  90  O00  ,„  „  38  „
36.  ,„  „  „  90  000  „  100  000  ,  „  40

Die  ferneren  Werthklassen  steigen  um  je  10  000  Mark  und  die  Gebühren
um  je  1  Mark.

§  34.  Die  volle  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung  einseitiger
Erklärungen  oder  einseitiger  Verträge,  namentlich  solcher,  durch  welche  nur  von
Seiten  einer  Partei  Verbindlichkeiten  übernommen  oder  bestehende  Rechte  anerkannt,
  abgetreten  oder  aufgehoben  werden,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erklärungen
nur  von  einzelnen  Personen  oder  von  mehreren  Personen  als  Theilnehmern
abgegeben  werden  und  ob  die  der  anderen  Partei  gemachten  Zugeständnisse
in  derselben  Verhandlung  angenommen  sind  oder  nicht.

8.  35.  Das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung
  zweiseitiger  Verträge.

Eheverträge  gelten  stets  als  zweiseitige  Verträg.

§.  36.  Wird  zum  Zwecke  der  Schließung  eines  zweiseitigen  Vertrags
zunächst  der  Antrag  beurkundet,  so  werden  hierfür  fünfzehn  Zehntheile  der
vollen  Gebühr  erhoben.

Auf  die  Beurkundung  der  Annahme  eines  Vertragsantrags  findet  die

Vorschrist  des  8  38  Nr.  1  bei  einseitigen  und  bei  weiseitigen  Verträgen  Anwendung.


öa
        <pb n="1116" />
        1044  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

§  37.  Wird  mit  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beurkundung
  solcher  Erklärungen  eines  Dritten  verbunden,  welche  mit  dem  Rechtsgeschäft
  im  inneren  Zusammenhange  stehen  (z.  B.  Bürgschaften,  Vorrangseinräumumgen,
  Anerkennung  einer  abgetretenen  Forderung  seitens  des  Schuldners),
so  werden  neben  den  in  den  88  34,  35  bestimmten  Gebühren  msätlich  drei
Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Für  die  Zusatzgebühr  ist  der  Werth  der  Erklärung  des  Dritten  moßtgebend.

§  38.  Fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben:

4.  für  jede  besondere  Urkunde,  in  welcher  die  Zustimmung  einzelner
Theilnehmer  zu  einer  bereits  beurkundeten  Erklärung  beurkundet  wird,
ohne  Unterschied,  ob  die  letztere  von  derselben  Behörde  beurkundet  ist
oder  nicht;

2.  für  Vollmachten;

8.  für  nachträgliche  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen,  welche
für  sich  kein  besonderes  Geschäft  bilden  und  von  derselben  Behörde
beurkundet  werden;

4.  für  die  Beurkundung  der  Wiederaufhebung  eines  noch  von  keiner
Seite  erfüllten  Vertrags.

§  39.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  ist  der  Werth  des  Rechtsverhältnisses
  maßgebend,  dessen  Begründung,  Uebertragung,  Feststellung  oder
Aufhebung  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildet.  Bei  Verträgen,  welche
den  Austausch  von  Leistungen  zum  Gegenstande  haben,  kommt  nur  der  Werth
der  Leistungen  des  einen  Theiles  und,  wenn  der  Werth  der  beiderseitigen
Leistungen  ein  verschiedener  ist,  der  höhere  in  Betracht.

Handelt  es  sich  um  Aenderungen.  eines  bestehenden  Rechtsverhältnisses
und  erhellt,  daß  die  Aenderung  einen  bestimmten  Geldwerth  für  die  Betheiligten
hat,  so  ist  dieser  maßgebend;  anderenfalls  ist  die  Bestimmung  des  §  23  mit
der  Einschränkung  anwendbar,  daß  der  Werth  des  von  der  Aenderung  betroffenen
  Rechtsverhältnisses  nicht  überschritten  werden  darf.

Bei  zustimmenden  Erklärungen  einzelner  Theilnehmer  (§  38  Nr.  1)  kommt
nur  der  Antheil  derselben  in  Betracht.

Deer  Werth  einer  Generalvollmacht  ist  unter  entsprechender  Anwendung
des  §  23  zu  bestimmen.  Bei  Vollmachten  zum  Abschluß  eines  bestimmten  Rechtsgeschäfts
  ist  der  für  dieses  maßgebende  Werth  in  Ansatz  zu  bringen,  jedoch  ist
der  Werth  höchstens  auß  50  000  Mark  anzunehmen  und  bei  der  von  einem
Theilnehmer  ausgestellten  Vollmacht  nur  der  Antheil  desselben  maßgebend.

Auf  Anmeldungen  zum  Handelsregister  oder  zu  ähnlichen  Registern  findet,
sofern  ein  bestimmter  Geldwerth  nicht  erhellt,  die  Vorschrift  des  §  23  entsprechende
  Anwendung.

§  40.  Wenn  in  einer  Verhandlung  mehrere  selbständige  Rechtsgeschäfte
beurkundet  werden,  so  wird  für  jedes  derselben  die  nach  der  Art  des  Geschäfts
und  dem  Werthe  des  Gegenstandes  zu  berechnende  Gebühr  besonders  erhoben.

Stehen  mehrere  in  einer  Verhandlung  beurkundete  Erklärungen  dergestalt
in  einem  inneren  Zusammenhange,  daß  sie  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden,
so  werden  die  in  den  §§  34—38  bestimmten  Gebühren  nur  einmal  erhoben.
Dabei  wird,  wenn  die  mehreren  Erklärungen  einen  verschiedenen  Gegenstand
        <pb n="1117" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengeseh.  1045

haben,  der  Werth  derselben  zusammengerechnet,  anderenfalls  der  Werth  nur
einmal  zum  Ansatze  gebracht.  Ist  eine  Forderung  und  deren  Sicherstellung
seitens  des  Schuldners  gleichzeitig  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts,  so  wird  der
einmalige  Betrag  der  Forderung  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt.
Unterliegen  die  zu  einem  Rechtsgeschäfte  vereinigten  Erklärungen  zum  Theil
dem  Satze  des  §  34,  zum  Theil  dem  des  §  35,  so  tritt  die  Verdoppelung  der
Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  des  zweiseitigen  Vertrags  ein.

Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  alle  in  einer  Urkunde  zusammengefaßten
Erklärungen,  welche  sich  auf  denselben  Gegenstand  beziehen,  oder  die  rechtlichen
Beziehungen  derselben  Personen  betreffen,  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden.

l41.  Für  die  Anerkennung  des  Inhalts  einer  schriftlich  abgefaßten  Erklärung
  (§  176  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit)  werden  dieselben  Gebühren  wie  für  die  Beurkundung  der
Erklärung,  jedoch  nicht  mehr  als  die  volle  Gebühr  erhoben.

Werden  bei  dieser  Anerkennung  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen
beurkundet,  so  ist  für  die  Beurkundung  dieser  Erklärungen  nicht  mehr  als  die
volle  Gebühr  nach  dem  Werthe  derselben  zu  erheben.

§  42.  Für  die  Anerkennung  oder  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder
Handzeichen  werden  drei  Zehntheile  und,  wenn  es  sich  um  einen  zweiseitigen
Vertrag  handelt,  vier  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschriften
der  §8  39,  40  sind  entsprechend  anzuwenden.

Außer  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  31.  Mai  1891,  betreffend
das  Reichsschuldbuch  (R.G.  Bl.  S.  321)  bleiben  auch  die  im  §  35  der  Hinterlegungsordnung
  vom  14.  März  1879  (G.S.  S.  249)  und  im  §  21  Abs.  3  des
Gesetzes  vom  20.  Juli  1883,  betreffend  das  Staatsschuldbuch  (G.  S.  S.  120)
enthaltenen  Vorschriften  in  Kraft,  die  letzteren  mit  der  Maßgabe,  daß  die  im
Abs.  1  bestimmte  Gebühr  zu  erheben  ist,  falls  dieselbe  geringer  ist.

8  43.  Zwei  Zehntheile  des  im  §57  bestimmten  Gebührensatzes  4  werden
erhoben:

1.  für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  von  Anträgen  auf  Eintragungen
  oder  Löschungen  im  Grundbuch  oder  im  Schiffsregister
sowie  von  Eintragungs=  oder  Löschungsbewilligungen  oder  Zustimmungen
  nach  §  27  der  Grundbuchordnung  oder  nach  §  105  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
sofern  nicht  gleichzeitig  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  beurkundet
  oder  beglaubigt  wird;

2.  für  die  Beurkundung  einer  Auflassung,  sofern  nicht  gleichzeitig  das
zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  beurkundet  wird  oder  nach  §  58
Gebührenfreiheit  eintritt;

3.  für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  von  Vollmachten  zur  Auflassung:


4.  für  die  Beglaubigung  einer  Schuldurkunde,  in  welcher  zugleich  der
Antrag  auf  Eintragung  einer  Hypothek  oder  die  Bewilligung  dieser
Eintragung  enthalten  ist.

Ist  die  vorstehend  bestimmte  Gebühr  höher  als  die  in  den  8§  34,  38,  42
vorgesehene  Gebühr,  so  wird  die  letztere  erhoben.
        <pb n="1118" />
        1046  8.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

Die  Vorschriften  der  88  39,  40  sind  entsprechend  anzuwenden.

8  44.  Für  die  Errichtung  eines  Erbvertrags  vor  einem  Richter  wird  die
zweifache  Gebühr  erhoben,  wenn  der  Erbvertrag  mündlich  erklärt  oder  der  Entwurf
vom  Richter  angefertigt  wird.  In  allen  anderen  Fällen  wird  für  die  Errichtung
einer  Verfügung  von  Todeswegen  vor  einem  Richter  die  volle  Gebühr  erhoben.

Für  die  amtliche  Verwahrung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  werden
bei  der  Annahme  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  werden  fünf  Zehntheile
  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Die  Ertheilung  beglaubigter  Abschriften  ist
gebührenfrei.  «

Für  die  Rückgabe  einer  Verfügung  von  Todeswegen  werden  fünf  Zehntheile
  der  vollen  Gebühr  erhoben.  Diese  Gebühr  fällt  fort,  wenn  die  Rückgabe
gleichzeitig  mit  der  Errichtung  oder  Ueberreichung  einer  neuen  Verfügung  von
Todeswegen  beantragt  wird.  Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung
auf  den  Widerruf  einer  letztwilligen  Verfügung  oder  die  Auphebung  eines
Erbvertrags.

Wird  ein  Erbvertrag  gleichzeitig  mit  einem  Ehevertrage  beurkundet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  40  Anwendung.

Soweit  die  Gebühren  für  eine  Verfügung  über  den  gesammten  Nachlaß
oder  einen  Bruchtheil  desselben  bei  Lebzeiten  des  Verfügenden  fällig  werden,
sind  sie  nach  dem  Werthe  des  Vermögens  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  berechnen.

Der  Berechnung  der  Gebühren  sind  in  der  Regel  die  Angaben  des  Verfügenden
  über  den  Werth  des  Gegenstandes  zu  Grunde  zu  legen.  Eine  Nachforderung
  der  in  Folge  dessen  zu  wenig  angesetzten  Gebühren  wird  durch  die
Vorschrift  des  §  12  nicht  ausgeschlossen.  Bezüglich  dieser  Nachforderung  beginnt
die  Verjährung  erst  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Eröffnung
oder  Rückgabe  der  Verfügung  erfolgt  ist.  "

*  45.  Für  die  Errichtung  von  Familienfideikommissen,  Familienstiftungen
und  Familienschlüssen  wird  das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  erhoben.

8  46.  Bei  freiwilligen  Versteigerungen  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder
der  Verpachtung  von  Grundstücken  oder  anderen  Gegenständen,  welche  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,  werden  erhoben:

1.  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  fünf  Zehntheile  der  vollen
Gebühr;

2.  für  die  Aufnahme  einer  gerichtlichen  Schätung  fünf  Zehntheile  der
vollen  Gebühr;
3.  für  die  Abhaltung  eines  jeden  Versteigerungstermins  die  volle  Gebühr;

4.  für  die  Beurkundung  des  Zuschlags  die  volle  Gebühr.

Die  Gebühr  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  wird  auch  für  die
gerichtliche  Verfügung  erhoben,  durch  welche  nach  Artikel  112  des  Preußischen
Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  die  Versteigerung  einer  Ortsbehörde
aufgetragen  wird.

Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  in  demselben  zur
Abgabe  von  Geboten  aufgefordert  worden  ist.

Werden  mehrere  Grundstücke  oder  andere  Gegenstände,  welche  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,  in  demselben  Verfahren
        <pb n="1119" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1047

versteigert,  so  sind  die  Gebühren  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der
mehreren  Gegenstände  des  Verfahrens  zu  berechnen.  Die  Gebühr  für  die  Beurkundung
  des  Zuschlags  wird  jedoch  für  jeden  Ersteher  besonders  nach  dem  zusammenzurechnenden
  Betrage  seiner  Gebote  erhoben.

Finden  mehrere  Versteigerungstermine  statt,  so  wird  die  Gebühr  für  jeden
Termin  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  in  ihm  ausgebotenen
Gegenstände  besonders  berechnet.

Schuldner  der  Kosten  für  die  Zuschlagsertheilung  ist  der  Ersteher;  im
Uebrigen  finden  auf  die  Zahlungspflicht  die  allgemeinen  Bestimmungen  Anwendung.


Fur  die  nach  Maßgabe  der  Versteigerungsbedingungen  erfolgende  Sicherung
des  Erlöses,  insbesondere  durch  Stellung  eines  Bürgen,  wird  eine  besondere
Gebühr  nicht  in  Ansatz  gebracht.

8  47.  Für  die  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,  von  Früchten  auf
dem  Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme  sowie  von  Forderungen  oder
sonstigen  Vermögensrechten  werden  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der
Gegenstände  erhoben:

von  dem  Betrage  bis  zu  100  Mark  5  vom  Hundert,
„  „  „  über  100  Mark  bis  300  „  3  „  „
*  ½%  5  „  300  77  „  1000  „  2  7  ½
r  70  #  7’  1000  77  7  5000  77  1  1  7
„  „  5002  .’½

7  1##

jedoch  nicht  unter  2  Mark.

Aus  dem  an  das  Gericht  bezahlten  Erlöse  sind  die  Kosten  vorweg  zu
entnehmen.

§  48.  Das  Zweifache  der  vollen  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Beurkundung
des  Herganges  bei  Verloosungen,  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren
  und  bei  Wahlversammlungen,  ingleichen  für  die  Beurkundung  der
Beschlüsse  der  Generalversammlungen,  Aufsichtsräthe  oder  sonstigen  Organe  von
Aktiengesellschaften  oder  anderen  Vereinigungen.

Bei  der  Beurkundung  von  Verloosungen  entscheidet  der  Werth  des  zu
verloosenden  Gegenstandes,  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren
der  Werth  der  auszuloosenden  oder  zu  vernichtenden  Werthpapiere.  Erfolgt  die
Ausloosung  und  Vernichtung  der  Werthpapiere  in  einer  Verhandlung,  so  ist
die  Gebühr  nur  einmal  zu  erheben.  Auf  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  von
Generalversammlungen,  Aufsichtsräthen  und  sonstigen  Organen  von  Aktiengesellschaften
  oder  anderen  Vereinigungen,  sowie  auf  die  Beurkundung  des  Herganges
bei  Wahlversammlungen  finden,  sofern  ein  bestimmter  Geldwerth  nicht  erhellt,
die  Vorschriften  des  §  23  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Werth  in  der
Regel  zu  20000  Mark  anzunehmen  ist;  die  Gebühr  beträgt  in  keinem  Falle
mehr  als  300  Mark,  gleichviel,  ob  ein  bestimmter  Geldwerth  erhellt  oder  nicht.

§  49.  Die  volle  Gebühr  wird  erhoben:.
1.  für  die  Ertheilung  von  Bescheinigungen  über  Thatsachen  oder  Verhältnisse,
  welche  urkundlich  nachgewiesen  oder  offenkundig  sind;
2.  für  die  Abnahme  von  Eiden  und  eidesstattlichen  Versicherungen,  mit
Ausnahme  der  behufs  Erlangung  eines  Erbscheins  abzugebenden
        <pb n="1120" />
        1048  3.  Abtheilung:  Preuß.  G  erichtskostengeseh.

eidesstattlichen  Versicherungen  (§  81  Abs.  2),  und  für  die  Vernehmung
von  Zeugen  und  Sachverständigen,  soweit  diese  Geschäfte  nicht  einen
Theil  eines  anderen  Verfahrens  bilden;

.  für  die  Mitwirkung  bei  Abmarkungen;

4.  für  die  Aufnahme  von  Verklarungen,  von  Protesten  und  ähnlichen
Urkunden:

5.  für  Siegelungen,  einschließlich  der  Entsiegelungen,  sowie  für  die  Aufnahme
  von  Schätzungen  oder  Vermögensverzeichnissen.  Beschränkt
sich  die  Thätigkeit  des  Gerichts  auf  die  Siegelung  oder  die  Entsiegelung,
so  werden  nur  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  und  die  Vornahme  von
Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  einen  Gerichtsschreiber  werden  nach  dem
Werthe  der  verzeichneten  oder  versiegelten  Gegenstände  erhoben

bei  einem  Betrage  bis  50  Mark  einschließlich  1  Mark,

□

5  5„  „  „  100  5%  l  2  ½
r  7“  7  -  300  7,  »  3  »
»  »  »  »  1000  "r%  7½  4  7“
7  6  7.  %  5000  ½  17  5  7“
%  „½  7  üb  er  5000  666„  6  7,

Nimmt  die  Aufnahme  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden  in
Anspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene  weitere  Stunde  um
ein  Viertheil.  Für  Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  einen  Gerichtsschreiber
wird,  wenn  mit  denselben  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  nicht
verbunden  ist,  die  Hälfte  der  Gebühren  erhoben.  «

Soweit  die  nach  Abs.  2,  3  zu  berechnende  Gebühr  die  im  Abs.  4  bestimmte
  übersteigt,  ist  die  erstere  Gebühr  auch  dann  zu  erheben,  wenn  die
Siegelung  oder  Entsiegelung  oder  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses
d  durch  den  Richter  erfolgt.  «

§50FiirdieAufnahmevonWechselprotesten,einschließlicheineretwaigen
Interventionserklärung,  wird  die  volle  Gebühr  erhoben.  Diese  Gebühr  erhöht
sich  für  jeden  Weg,  welchen  der  Richter  behufs  Vorlegung  des  Wechsels  oder
behufs  Nachsuchung  der  Wohnung  bei  der  Polizeibehörde  unternimmt,  um  je
ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,  mindestens  aber  um  eine  Mark.

Findet  die  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  durch  einen  Gerichtsschreiber
statt,  so  beträgt  die  Protestgebühr  -

bei  einem  Werthe  bis  50  Mark  einschlteßlich  0,50  Mark,

7F  7  77  77  100  77  1n  1  1

1  7*y  "  x--  7)  300  7)  7)  2  7).

„  „  »  »1000»  »  3  »

»  »  «  5000  1  7  4  1
«  ,,·iiber5000........  5

und  die  Erhöhung  für  jeden  Weg  zwei  Zehntheile  dieser  Sätze,  mindestens  aber
fünfzig  Pfennig.

Die  im  Abs.  2  bestimmten  Gebühren  sind  auch  bei  der  Aufnahme  des
Protestes  durch  einen  Richter  zu  erheben,  falls  sie  böher  sind,  als  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Sätze.
        <pb n="1121" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengefetz.  1049

Auf  die  Wegegebühren  werden  die  den  Gerichtspersonen  zustehenden
Tagegelder  und  Reisekosten  angerechnet.  Dieselben  sind  auch  dann  zu  erheben,
wenn  der  Auftrag  zur  Protesterhebung  nach  Antritt  des  Weges  seine  Erledigung.
gesunden  hat.

Für  die  Abschr  ist  des  Wechsels  im  Proteste  werden  Schreibgebühren  nicht
erhoben.

§  51.  Für  die  Beglaubigung  von  Abschristen  werden  drei  Zehntheile
der  vollen  Gebühr  bis  zum  Höchstbetrage  von  10  Mark  erhoben.  Für  die
Ertheilung  von-Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften  von  Urkunden,
welche  das  Gericht  selbst  aufgenommen  hat,  einschließlich  der  Ertheilung  auszugsweiser
  Ausfertigungen  oder  beglaubigter  Abschristen,  werden  nur  Schreibgebühren
  erhoben.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Ausfertigungen  oder  beglaubigten
Abschriften  von  den  in  Verwahrung  des  Gerichts  befindlichen  Urkunden  der
Auditeure,  Notare  und  Schiedsmänner.

§  52.  Drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben  für  die  Sicherstellung
  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt  ist.

§  53.  Wird  auf  Verlangen  der  Partei  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Art
der  Rechtshandlung  die  letztere  außerhalb  der  Gerichtsstelle  vorgenommen,  so.
werden  neben  den  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  —  mit  Ausnahme
der  in  den  §8  47,  49  Abs.  2,  50  vorgeschriebenen  Gebühren  —  fünf  Zehntheile
der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  eine  Mark  und  höchstens  10  Mark,
erhoben.  Kann  das  Geschäft  nicht  an  einem  Kalendertage  beendigt  werden,
so  wird  die  Zusatzgebühr  für  jeden  Tag,  an  welchem  das  Gericht  außerhalb
der  Gerichtsstelle  thätig  war,  besonders  erhoben;  die  Gebührenstufe  für  die
Zusatzgebühr  wird  in  diesem  Falle  durch  eine  Theilung  des  Werthes  des
Gegenstandes  nach  der  Zahl  der  Tage  ermittelt.  Beziehen  die  Gerichtspersonen
Tagegelder  und  Reisekosten  oder  die  im  §  116  bezeichnete  Gebühr,  so  wird  der
Betrag  derselben  auf  die  Zusatzgebühr  angerechnet.

Die  Zusatzgebühr  wird,  sofern  die  Gerichtspersonen  den  Weg  zur  Vornahme
  des  Geschäfts  angetreten  haben,  auch  dann  in  Ansatz  gebracht,  wenn
das  Geschäft  aus  einem  in  der  Person  des  Betheiligten  liegenden  Grunde  nicht
zur  Ausführung  gelangt  ist.  ·

Die  Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Vorschüssen  für  baare  Auslagen
finden  auf  die  Zusatzgebühr  entsprechende  Anwendung.

854.  Unterbleibt  die  beantragte  Beurkundung  einer  Erklärung,  nachdem
das  Gericht  über  dieselbe  mit  den  Betheiligten  verhandelt  hat,  so  werden  fünf
Zehntheile  der  für  die  Beurkundung  bestimmten  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage
  von  20  Mark  erhoben.

8  55.  Die  Gebühren  für  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  werden
um  ein  Viertheil  erhöht,  wenn  sich  ein  Betheiligter  in  fremder  Sprache  erklärt.

Die  Gebührenerhöhung  sowie  die  durch  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers
entstandenen  Auslagen  fallen  dem  Betheiligten  zur  Last,  welcher  die  Zuziehung
des  Dolmetschers  oder  die  Verhandlung  in  fremder  Sprache  veranlaßt  hat.

§  56.  Die  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  gesammte
  Thätigkeit  des  Gerichts  einschließlich  aller  Nebengeschäfte.  Neben  den
Gebühren  werden  die  Beträge  der  nach  den  Vorschriften  der  Stempelgesetze  zu
entrichtenden  Stempelabgaben  erhoben.  Derlauf  dem  Geschäfte  ruhende  Stempel
        <pb n="1122" />
        1050  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtsköstengeseß.

wird  für  die  Urschrift  erhoben;  die  erste  Ausfertigung  ist  stempelfrei,  für  weitere
Ausfertigungen  wird  der  Stempel  nach  der  Tarifstelle  „Duplikate“  erhoben.
Im  Uebrigen  finden  auf  die  Besteuerung  von  Ausfertigungen  und  beglaubigten
Abschriften  die  Vorschristen  des  §  114  Abs.  3  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
Grundkbuchsachen.
§  57.  In  Grundbuchsachen  beträgt,  sofern  nicht  Ausnahmen  vorgesehen
find,  die  volle  Gebühr  -  «
bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes
1.  bis  20  Mark  einschließlich

nach  dem  nach  dem
Satze  A.  Satze  B.
...............  0,4oMlltk,0,2oMark,

2.  von  mehr  als  20  bis  60  Mark  einschließlich  027o0  „  0/0  „

3.  7  r-  l  60  r  120  7“  7“  1  5  O,%  1½
4.  „  "  „  120  ½  200  u  «  1k50"»  1  »

5.  r  r  ½  200  7“  300  7  7“  2  7  10  u

6.  „  „  7  300  l  450  u  7“  260  „  4%  ½

7.  7  7  7“  450  7  650  7  7½  3/0  „  2%60  „

8.  2  »  »  650  7  900  7  7“  4  7“  2%  l

9.  7’  7,  7“,  900  „  1200  »  »  4,80  7  3½%  ½
10.,  „  „  1200  „  1  600  „  „  6  „  4  6„
41.  "  l  „  1  600  „  2100  „  7,  7,20  „  4%%  „
12.  „  „  „  2  100  „  2700  „  5  840  „  5%  „
3.  ri  7  7%  2700  „  3  400  7  7“  9  7  b,  20  «
14.  u  u  7“  3  400  7  4300  17  ½  11  7  7/0  5
16.  "„  5  7“  4300  7  5  400  ½  7  1260  7  8,20  7
6.  7,  »  »  5  400  7  6  700  u  u  14,40  *  9%  ½
17.  „  „  „  6700  „  8200  „  7“  1  6  „  10,%  „
18.  "  „  „  8200  „  10  000  „  „  18  „  12  „
19.  "  „  „  10000  „  12000  „  „  20,,4%  „  13  „
20.  „  „  „  12000  „  14000  „  „  22,,0  „  15/,60  „
21.  7  »  »  14  000  »  16  000  »  ,«  26,20  7  17,40  r’
22.  „„  „  2?„  16  000  »  18  000  „  2  27,60  „18,20  „
23.  ,  „  ½  18  000  »  20  000  »  »  30  r  21  v
24.  7  l  7  20  000  »  22  000  »  »  32i40  »  22-80"  »
25.  7  ½  75*“  22  000  1*  24  000  75“  -  34,80  4  24,80  7
26.  »  »»  24  000  »  26  000  7  rP“  37%0  »  26,10  „
27.  „  %  2„½„  26  000  **-  28  000  »  7°  39/00  „  28,20  »
28s»»»·28000»30000»  42  „  30  »
29021  „  „  30  000  „  35  000  7½  ½  47  „  34  »
30.»  „  „  35  000  „  40  000  „  „  52  „  38  „
31.  „  „  „  40000  „  50  000  „  „  60  „  45  „
32.  „  „  „  50  000  „  60  000  „  „  66  „  51  „
33.  „  „  „  60  000  „  70  000  „  „  72  „  57  E
34.  „  „  „  70  000  „  80  000  „  “  78  „  6  „
35.  ,  „  „  80  000  „  90  000  „  „  84  „  69  „
36.  „  „  „  90.000  „  100  000  „  „  90  „  75  „
        <pb n="1123" />
        3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1051

Die  ferneren  Werthklassen  steigen  um  je  10000  Mark  und  die  Gebähren
bei  beiden  Gebührensätzen  je  um  6  Mark.

§58.  1.  Für  die  Eintragung  des  Eigenthümers,  einschließlich  der  Entgegennahme
  der  Auflassungserklärung  oder  der  Beurkundung  des  Antrags  auf
Eintragung  sowie  einschließlich  der  vorkommenden  Nebengeschäfte,  insbesondere
der  gleichzeitig  beantragten  Eintragung  des  Erwerbsgrundes  und  des  Erwerbspreises,
  des  Schätzungswerths  und  der  Feuerverficherungssumme  sowie  der
Uebertragung  des  Grundstücks  und  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Eintragungen
auf  ein  anderes  Blatt,  wird  der  Gebührensatz  A  erhoben.

2.  Für  die  Eintragung  des  Eigenthums  von  Abkömmlingen  des  bisherigen
Eigenthümers,  sofern  sie  auf  Grund  der  Erbfolge  oder  eines  Uebertragsvertrags
oder  der  Erbauseinandersetzung  erfolgt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erben  inzwischen
  im  Grundbuch  eingetragen  waren  oder  nicht,  für  die  nachträgliche
Eintragung  des  Miteigenthums  eines  Ehegatten  oder  von  Kindern  an  Grundstücken,
  welche  zur  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  zur  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gehören,  ingleichen  für  die  Umschreibung  der  Grundstücke,  welche
einem  Ehegatten  oder  den  Erben  eines  solchen  bei  der  Auseinandersetzung  einer
aufgelösten  Gütergemeinschast  überwiesen  oder  welche  einem  Ehegatten  nach
Auflösung  der  Gütergemeinschaft  kraft  Gesetzes  zugefallen  sind,  einschließlich  der
bei  diesen  Geschäften  vorkommenden  Nebengeschäfte,  werden  fünf  Zehntheile  des
Gebührensatzes  4  erhoben.

3.  Wenn  nach  §  90  der  Grundbuchordnung  ein  Eigenthumserwerb  unter
Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  dem  Grundbuche  stattfindet,  wird  der  Gebührensatz
  A  erhoben.

4.  Erfolgt  die  Eintragung  eines  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig
  gestellten  Antrags  bei  mehreren  Grundstücken,  welche  im  Bezirke  desselben
Amtsgerichts  belegen  sind,  so  werden  die  vorstehend  bestimmten  Gebühren  nur
einmal  nach  dem  zusammenzurechnenden  Werthe  der  Grundstücke  erhoben.  Ist
eine  Aufforderung  des  Gerichts,  ein  Grundstück,  für  welches  ein  besonderes
Blatt  besteht,  auf  ein  für  ein  anderes  Grundstück  bestehendes  Blatt  übertragen
zu  lassen,  erfolglos  geblieben,  so  werden  die  Gebühren  für  dieses  Grundstück
besonders  berechnet.

5.  Hinsichtlich  der  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes  belegenen
Grundstücke  kommen  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

Für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  wird  auch  dann,  wenn
dieselbe  vor  einem  anderen  Gericht  erfolgt,  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Die  an  einen  Notar  für  die  Beurkundung  einer  Auflassung  gezahlte
Gebühr  wird  von  der  für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  zu  entrichtenden
Gebühr  in  Abzug  gebracht.  Diese  Bestimmung  kommt  jedoch  nicht  zur  Anwendung,
  wenn  eine  notarielle  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Vertrags
stattgefunden  hat.

6.  Die  Entgegennahme  der  Auflassung  und,  wenn  diese  nicht  vor  dem
Grundbuchrichter  erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  im  Grundbuche
kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  von  einer  vorgängigen  Sicherstellung
der  Staatskasse  wegen  der  Kosten  der  Eintragung  und  des  Stempels  für  die
        <pb n="1124" />
        1052  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.

Auflassung  oder  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  abhängig  gemacht
werden.  Ueber  Erinnerungen  gegen  derartige-  Anordnungen  wird  im  Mufsichtsweg
  entschieden.

§  59.  Für  jede  Eintragung  der  Belastung  des  Grundstücks  mit  einem
Rechte,  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,  wird  der  Gebührensatz
  B  erhoben.  Als  Belastungen  des  Grundstücks  gelten  auch  das  Recht
des  Nacherben,  die  Lehns=  oder  Fideikommißeigenschaft,  ein  bedingtes  Recht
auf  Eigenthumserwerb  sowie  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Wassergenossenschaft,
einer  Bahneinheit  oder  einer  sonstigen  mit  Beschränkungen  des  Eigenthümers
verbundenen  Vermögensmasse  und  die  nach  §  1010  des  B.  G.B.  eingetragenen
Bestimmungen  oder  Ansprüche.

§  60.  Für  die  Eintragung  von  Verirderungen  aller  Art,  Vormerkungen,
Widersprüche  und  Verfügungsbeschränkungen  werden  fünf  Zehntheile  des  Gebührensatzes
  B  erhoben.

§  61.  Für  die  Eintragungen,  welche  die  Zurückführung  des  Grundbuchs
auf  die  Steuerbücher  zum  Gegenstande  haben  oder  zum  Zwecke  der  Erhaltung
der  Uebereinstimmung  zwischen  dem  Grundbuch  und  den  Steuerbüchern  erfolgen,
sind  weder  Gebühren  noch  Auslagen  zu  erheben.  Gebührenfrei  ist  die  nach
§  54  der  Grundbuchordnung  erfolgende  Eintragung.

Wird  ein  Antrag  zurückgewiesen,  nachdem  nach  §  18  der  Grundbuchordnung
  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  war,  so  wird  nur
die  Gebühr  für  diese  Eintragung  erhoben.

§  62.  Für  alle  Eintragungen,  welche  unter  keine  der  vorstehend  (88  58
bis  64)  getroffenen  Bestimmungen  fallen,  insbesondere  für  die  Vermerke,  welche
durch  die  ohne  Veränderung  des  Eigenthümers  stattfindende  Theilung  von
Grundstücken  oder  Uebertragung  derselben  auf  ein  anderes  Blatt  veranlaßt
werden,  für  die  nachträglich  beantragte  Eintragung  des  Schätzungswerths,  der
Feuerversicherungssumme,  des  Erwerbsgrundes  oder  des  Erwerbspreises,  für
die  Eintragung  des  Verzichts  auf  das  Eigenthum  am  Grundstücke,  für  die
Eintragung  der  nachträglichen  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  oder
der  Aufhebung  dieser  Ausschließung,  für  die  Anlegung  eines  Blattes  für  ein
noch  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragenes  oder  aus  dem  Grundbuch  ausgeschiedenes
  Grundstück,  für  das  Ausscheiden  eines  Grundstücks  aus  dem
Grundbuche,  falls  nicht  gleichzeitig  eine  Eigenthumsveränderung  ungerügen

stehen,  werden  drei  Zehntheile  des  Gebührensatzes  3  erhoben.
Auf  die  Berechnung  des  Werthes  findet  die  Vorschrift  des  §  23  Abs.  4
entsprechende  Anwendung.

§  63.  Für  jede  Löschung,  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,

  werden  fünf  Zehntheile  der  vorstehend  für  die.  Eintragungen  bestimmten
Sätze  erhoben.

Die  hiernach  zu  erhebenden  Kosten  bleiben  insoweit  außer  Anfatz,  als

solche  bei  der  Eintragung  zugleich  für  die  künftige  Löschung  entrichtet  worden  sind.

8664.  Wird  eine  Eintragung  oder  Löschung  bei  mehreren  Grundstücken

auf  Grund  einer  Bewilligung  oder  sonstigen  Urkunde  vorgenommen,  so  werden
        <pb n="1125" />
        8.  Mbtheilung:  Preuß  Gerichtskostengesete  1053

die  in  den  §§  59,  60,  62,  63  bezeichneten  Sätze  nur  für  die  erste  Eintragung
oder  Löschung,  dagegen  für  jede  folgende  Eintragung  oder  Löschung  nur  fünf
Zehntheile  derselben  erhoben.  Die  gleiche  Herabsetzung  der  Gebühren  findet
statt,  wenn  einzelne  Grundstücke  in  die  Mithaft  für  eine  Forderung  eintreten
oder  aus  der  Mithaft  entlassen  werden.

Erfolgt  die  Eintragung  oder  Löschung  be#  mehreren  Erundstücken
desselben  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig  gestellten  Antrags,  so
werden  die  Eintragungs=  oder  Löschungsgebühren  nur  einmal  erhoben,  wenn
die  Grundstücke  in  demselben  Amtsgerichtsbezirke  belegen  sind  und  eine  erfolglose
  Aufforderung  des  Gerichts,  die  Vereinigung  derselben  auf  einem  Blatte  zu
beantragen,  nicht  ergangen  ist.  Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  Grundstücke,
  welche  Eheleuten  oder  welche  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Kindern
des  Verstorbenen  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  oder  Verwaltungsgemeinschaft
  gehören,  als  Grundstücke  eines  Eigenthümers.

§  65.  Bei  der  Eintragung  oder  Löschung  von  Hypotheken  oder  Grundschulden
  ist  der  Betrag  der  Forderung  oder  der  Grundschuld,  bei  Rentenschulden
der  Betrag  der  Ablösungssumme  für  die  Gebührenberechnung  maßgebend;  soweit
  nach  §  64  Abs.  1  nur  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  zu  erheben  sind,  ist
jedoch  der  Werth  des  Grundstücks,  falls  derselbe  der  geringere  ist,  als  Maßstab
anzunehmen.

§  66.  1.  Für  die  Ertheilung  eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder
Rentenschuldbriefs  werden  vier  Zehntheile  der  im  §  33  bestimmten  Gebühr,  für
die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes,  einschließlich  des  über  die  Ertheilung  im
Grundbuch  einzutragenden  Vermerkes,  für  die  Ergänzung  des  Auszugs  aus
dem  Grundbuche  sowie  für  die  Herstellung  eines  Theilbriefs  zwei  Zehntheile
der  im  8  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschristen  der  88  64,  65
finden  entsprechende  Anwendung.

2.  Für  die  Ertheilung  beglaubigter  Abschriften  werden  drei  Zehntheile
der  im  §  33  bestimmten  Gebühr  erhoben,  wenn  eine  Abschrift  des  vollständigen.
Grundbuchblatts  ertheilt  wird,  und  zwei  Zehntheile,  wenn  die  Abschrift  nur
einen  Theil  des  Grundbuchblatts  betrifft.  Wird  die  Abschrift  von  mehreren
Grundbuchblättern  dessel.  en  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig  gestellten
Antrags  ertheilt,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  nach  dem  zusammenzurechnenden
Werthe  der  Grundstücke  erhoben.  Die  Bestimmung  im  §  64  Abs.  2  letzter  Satz
findet  auch  hier  Anwendung.  ·

3.  Für  Bescheinigungen  des  Grundbuchrichters  über  den  Inhalt  des
Grundbuchs  oder  für  Vermerke  desselben  auf  dem  Hypotheken-,  Grundschuldoder
  Rentenschuldbriefe,  welche  nicht  ein  gebührenfreies  Nebengeschäft  bilden,
werden  zwei  Zehntheile  der  im  §  33  bestimmten  Gebühr  erhoben.

4.  Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  gebühreufrei.

8  67.  Die  vorstehend  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  sind  auf
Bergwerke  und  andere  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  gelten,  entsprechend  anzuwenden.  Dabei  wird  jedoch
der  Gebührensatz  A  nur  zur  Hälste  erhoben,  wenn  die  anderweite  Eintragung
eines  Eigenthümers  durch  die  Konsolidation  mehrerer  Bergwerke,  wmelche  bis
dahin  verschiedenen  Eigenthümern  (Gewerkschaften)  gehörten,  veranlaßt  wird,
        <pb n="1126" />
        1054  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz

Wird  ein  Bergwerk  mit  unbeweglichen  Antheilen  der  Gewerken  in  Ausführung
  eines  gemäß  §  235a  des  Allgemeinen  Berggesetzes  gefaßten  Beschlusses
auf  den  Namen  der  Gewerkschaft  eingetragen,  so  wird  für  diese  Eintragung,
einschließlich  des  vorläufigen  Vermerkes  des  Beschlusses  im  Grundbuche,  der
Anlegung  des  Gewerkenbuchs  und  der  Ausfertigung  und  Aufbewahrung  der
Kuxscheine,  der  Gebührensatz  A  erhoben.  Für  die  Umschreibung  eines  Kuxes
in  dem  vom  Gerichte  geführten  Gewerkenbuch  auf  einen  neuen  Erwerber,  einschließlich
  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte,  wird  der  Gebührensatz  B
erhoben.  Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  bei  den  auf  Kurscheinen
eingetragenen  Pfandrechten  sowie  für  Löschungen  werden  dieselben  Gebühren
erhoben  wie  für  Eintragung  von  Veränderungen  und  Löschungen  im  Grundbuche.
6868.  Die  hinsichtlich  der  Grundbücher  bestehenden  Gebührenbestimmungen
sind  auf  die  Bahngrundbücher  entsprechend  anzuwenden.  Es  werden  erhoben
für  die  Anlegung  und  für  die  Schließung  des  Bahngrundbuchs  der  Satz  des
§  62  und  für  den  Vermerk  des  Erlöschens  der  Genehmigung,  einschließlich  der
öffentlichen  Bekanntmachung  des  Vermerkes,  der  Satz  des  §  60.  Die  Eintragung
  des  in  Folge  einer  Veräußerung  der  Bahn  eingetretenen  Eigenthumswechsels
  in  dem  über  ein  Bahngrundstück  geführten  gerichtlichen  Buche  erfolgt
gebührenfret.

Die  Kosten  der  Anlegung  des  Bahngrundbuchs  sowie  der  Vermerke  der
Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zur  Bahneinheit  trägt  der  Bahneigenthümer;  die
bezeichneten  Kosten  fallen  jedoch,  wenn  ein  Gläubiger  durch  den  Antrag  auf
Eintragung  einer  vollstreckbaren  Forderung  die  Anlegung  des  Bahngrundbuchs
veranlaßt,  diesem  Gläubiger  und,  wenn  die  Anlegung  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts  erfolgt,  dem  Ersteher  zur  Last.

8§88  69.  Neben  den  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  werden  noch
die  für  Auflassungen,  Eintragungsanträge  und  Kuxscheine  bestimmten  Stempel
erhoben.

8  70.  Wenn  Urkunden,  deren  Vorlegung  zur  Erwirkung  von  Einschreibungen
  nothwendig  war,  von  den  Betheiligten  ohne  Uebergabe  einer  für
die  Grundakten  bestimmten  Abschrift  zurückgefordert  werden,  so  werden  für  die
auf  Anordnung  des  Grundbuchrichters  zu  fertigenden  Abschriften  Schreibgebühren
erhoben.  Die  Beglaubigung  der  von  den  Betheiligten  überreichten  Abschriften
erfolgt  Gebührenfrei.
        <pb n="1127" />
        Gebührenordnung  für  Notare
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1899.
(G.S.  S.  374.)

§  1.  Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  Notare  bestimmt  sich
ausschließlich  nach  den  Vorschriften  dieser  Gebührenordnung.

§  2.  Die  Gebühren  werden  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben.

Auf  die  Berechnung  des  Werthes  des  Gegenstandes  finden  die  Vorschriften
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

§  3.  Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  beträgt  eine  Mark  fünfzig  Pfennig,
soweit  nicht  in  dieser  Gebührenordnung  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Bei  Versteigerungen
  werden  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  Zuschlags  nur
dann  auf  den  Mindestbetrag  erhöht,  wenn  die  Summe  dieser  Gebühren  in
einem  Versteigerungsverfahren  1  Mark  50  Pf.  nicht  erreicht.

Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

§  4.  Volle  Gebühr  im  Sinne  dieser  Gebührenordnung  ist  die  im  §  33
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebühr.

§  5.  Soweit  die  Notare  für  die  Geschäfte  zuständig  sind,  über  welche
der  zweite  Abschnitt  des  ersten  Theiles,  der  §  66  Nr.  1  und  der  §  81  Abs.  2
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  Bestimmung  treffen,  erhalten  sie  die
daselbst  für  die  Thätigkeit  des  Richters  festgesetzten  Gebühren.

§  6.  Für  Beurkundungen  am  Krankenlager  oder  in  der  Zeit  von  8  Uhr
Abends  bis  8  Uhr  Morgens  erhält  der  Notar  außer  den  ihm  sonst  zustehenden
Gebühren  zusätzlich  noch  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr;  treffen  beide
Voraussetzungen  zusammen,  so  wird  diese  Zusatzgebühr  nur  einmal  erhoben.

§  7.  Für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  wird  eine  Gebühr  nur
in  den  Fällen  der  88  726,  727  der  Civilprozeßordnung  erhoben.  Die  Gebühr
beträgt  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.

§  8.  Für  erforderte  Entwürfe  erhält  der  Notar  acht  Zehntheile  der  für
die  Beurkundung  bestimmten  Gebühr.

Wird  von  dem  Notar  auf  Grund  eines  von  ihm  gefertigten  Entwurfes
demnächst  das  Rechtsgeschäft  beurkundet  oder  erfolgt  vor  ihm  die  Anerkennung
        <pb n="1128" />
        1056  3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare

oder  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  unter  einem  von  ihm
gefertigten  Entwurfe,  so  darf  im  Ganzen  nicht  mehr  als  die  für  die  Beurkundung
des  Rechtsgeschäfts  bestimmte  Gebühr  erhoben  werden.

§  9.  Für  die  bei  den  Gerichtsbehörden  einzureichenden  Anträge  behufs
Erwirkung  einer  Eintragung  in  das  Grundbuch  oder  andere  gerichtliche  Bücher
oder  Register  oder  behufs  Erwirkung  von  Legalisationen  sowie  für  die  Einsendung
  einer  von  dem  Notar  aufgenommenen  oder  beglaubigten  Urkunde  können
Gebühren  nicht  gefordert  werden,  wenn  der  Notar  für  die  Aufnschme  der  eingesendeten
  oder  seinen  Anträgen  zu  Grunde  liegenden  Urkunde  Gebühren  bezieht.
Dasselbe  gilt,  wenn  die  Urkunde  von  dem  Notar  entworfen  ist.

Wird  der  Notar  in  anderen  Fällen  mit  der  im  Abs.  4  bezeichneten  Thätigkeit
  beauftragt  oder  ist  es  nothwendig,  mit  einem  Antrag  einen  das  Sach=  und
Rechtsverhältniß  entwickelnden  Vortrag  zu  verbinden,  und  wird  die  Einreichung
desselben  von  der  Partei  verlangt,  so  erhält  der  Notar  fünf  Zehntheile  der  vollen
Gebühr.

Unter  Anträgen  im  Sinne  der  vorsthenden  Bestimmungen  sind  auch  Beschwerden
  zu  verstehen.

§  10.  Für  die  Vermittelung  einer  Auseinandersetzung,  die  dem  Notar
von  dem  Gericht  oder  von  den  Betheiligten  übertragen  ist,  erhält  er  das  Zweifache
  des  im  §  57  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes
  B.  Wird  das  Verfahren  nicht  durchgeführt  oder  beschränkt  es  sich  auf  die
Ermittelung  oder  Feststellung  einer  Masse,  so  ermäßigt  sich  die  Gebühr  auf
die  Hälfte.

Die  Gebühren  für  die  Beurkundung  oder  den  Entwurf  eines  das  Verfahren
  abschließenden  Vertrags  oder  eines  mit  einem  Dritten  geschlossenen  Vertrags
  sowie  die  Gebühren  für  Vermögensverzeichnisse,  Schätzungen  und  Versteigerungen
  werden  neben  den  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  besonders
erhoben.  Wird  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  dem  Notar  vom
Gericht  übertragen,  so  steht  die  Anfertigung  des  Auseinandersetzungsplans  dem
Entwurfe,  die  Beurkundung  der  Auseinandersetzung  der  Beurkundung  eines  das
Verfahren  abschließenden  Vertrags  gleich.

In  Ansehung  der  Zahlungspflicht  und  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von
Vorschüssen  finden,  wenn  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  dem  Notar
von  dem  Gericht  überwiesen  ist,  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  wie  wenn
die  Vermittelung  dem  Notar  von  dem  Betheiligten  übertragen  wäre.

§  11.  Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  erhält  der
Notar  in  allen  Fällen,  in  welchen  seine  Thätigkeit  in  Anspruch  genommen  ist
und  stattgefunden  hat,  ohne  daß  das  bezweckte  Geschäft  durch  ihn  vollzogen  ist,
fünf  Zehntheile  der  für  das  Geschäft  bestimmten  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrage
  von  20  Mark.  Unterbleibt  nach  Fertigstellung  des  Entwurfes  einer  Beurkundung
  bdie  Vollziehung  derfelben,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  8  Anwendung,


Wird  ein  in  der  Wohnung  oder  Amtsstube  des  Notars  anberaumter  Termin
  durch  Nichterscheinen,  Nichtverhandeln  oder  Handlungsunfähigkeit  eines
Betheiligten  vereitelt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  bis  zu  einem
Höchstbetrage  von  10  Mark  erhoben.
        <pb n="1129" />
        3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.  1057

§  12.  Wird  die  Rückgabe  einer  Urkunde,  die  Ertheilung  einer  Ausfertigung,
  eines  Auszugs  oder  einer  Abschrift  von  einer  Urkunde  oder  die  Vorlegung
  einer  Urkunde  zur  Einsicht  ohne  deren  richtige  Bezeichnung  länger  als
ein  Jahr  nach  ihrer  Ausstellung  beantragt,  so  ist  für  die  Aussuchung  1  Mark
50  Pfennig  zu  entrichten.

§  13.  Für  Empfang,  Verwahrung  und  Auszahlung  von  Geldern  erhält
der  Notar:

1.  im  Falle  des  Empfanges  zum  Zwecke  der  Auszahlung  an  dritte  Personen
  für  Rechnung  des  Auftraggebers  vom  Betrage  bis  50  Mark
einschließlich  40  Pfeunig,  für  jede  angefangene  50  Mark  des  weiteren
Betrags  bis  400  Mark  20  Pfennig,  für  jede  angefangene  100  Mark
des  weiteren  Betrags  bis  1000  Mark  20  Pfennig,  für  jede  angefangene
  200  Mark  des  weiteren  Betrags  bis  10000  Mark  20  Pfennig
und  für  jede  angefangene  500  Mark  des  Mehrbetrags  20  Pfennig;

2.  im  Falle  der  Erhebung  von  dritten  Personen  für  Rechnung  des  Auftraggebers
  das  Zweifache  der  vorstehenden  Gebührensätze.

Sind  die  Gelder  im  ersten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  auszuzahlen
  oder  im  zweiten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  zu  erheben,  so
werden  die  Gebühren  von  jedem  Betrage  besonders  berechnet,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  in  einer  und  derselben  Angelegenheit  die  Gebühren  zusammen
das  Fünffache  der  Gebühr  des  Gesammtbetrags  nicht  übersteigen  dürfen.

Für  Empfang,  Verwahrung  und  Ablieferung  von  Werthpapieren  erhält  der
Notar  nach  Maßgabe  des  Werthes  die  Hälfte  der  vorstehenden  Gebühren.

In  den  Fällen  des  §  13  findet  die  Bestimmung  des  §  3  keine  Anwendung.


§  14.  Der  zweite  Notar,  welcher  anstatt  der  Zeugen  zugezogen  ist,  erhält
fünf  Zehntheile  der  dem  beurkundenden  Notar  zustehenden  Gebühr,  daneben  zutreffenden
  Falles  Tagegelder  und  Reisekosten  sowie  die  für  die  Vornahme  von
Geschäften  außerhalb  der  Wohnung  oder  Amtsstube  bestimmte  Zusatzgebühr.

Ist  der  zweite  Notar  anstatt  der  Zeugen  ohne  ausdrückliches  Verlangen
der  Betheiligten  zugezogen,  so  darf  der  mit  der  Beurkundung  beauftragte  Notar
für  diese  Zuziehung  den  Betheiligten  nicht  mehr  als  1  Mark  für  jede  angefangene
  Stunde  in  Rechnung  stellen.

8  15.  Ist  für  ein  Geschäft  des  Notars  eine  Gebühr  nicht  bestimmt,  so
werden  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben,  daneben  zutreffenden  Falles
Tagegelder  und  Reisekosten  sowie  die  für  die  Vornahme  von  Geschäften  außerhalb
  der  Wohnung  oder  Amtsstube  bestimmte  Zusatzgebühr.

§  16.  Für  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  mit  juristischer  Begründung
  hat  der  Notar  angemessene  Vergütung  zu  beanspruchen.  Ueber  die
Höhe  der  Vergütung  wird  im  Prozeßweg  entschieden.

§  17.  Im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  erhält  der  Notar  für
die  Vermittelung  eines  hypothekarischen  Darlehens,  wenn  nicht  eine  geringere
Vergütung  vereinbart  ist,  bis  zur  Summe  von  7500  Mark  1  Prozent  der  Darlehnssumme,
  von  dem  Mehrbetrage  bis  30000  Mark  ½  Prozent  und  von  dem
Mehrbetrage  darüber  hinaus  ½  Prozent.  Steht  dem  Notar  die  Vermittelungs-Oberneck,

  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  67
        <pb n="1130" />
        1058  3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.

gebühr  zu,  so  kommt  die  Gebühr  für  die  Verwahrung  von  Geld  13)  in
Wegfall.

§  18.  Soweit  es  den  Notaren  gestattet  ist,  die  persönliche  Haftung  für

von  ihnen  zu  erhebende  Kauf=  und  Pachtgelder  zu  übernehmen,  erhält  der  Notar:

1.  bei  Versteigerungen  beweglicher  Gegenstände  5  Prozent  des  Erlöses;

2  bei  Versteigerung  unbeweglicher  Gegenstände  1  Prozent  des  Erlöses;

3.  bei  Verpachtungen  im  Wege  der  Versteigerung  2  Prozent  der  erhobenen

  Pachtgelder.

Diese  Gebühren  umfassen  die  Vergütung  für  die  gesammte  Thätigkeit  des

Notars  bei  der  Versteigerung;  sie  sind  nur  dann  zu  erheben,  wenn  nicht  eine
geringere  Vergütung  vereinbart  ist.

§  19.  Außer  den  Gebühren  kann  der  Notar  nur  den  Betrag  des  erforderlichen
  Stempels  und  die  baaren  Auslagen,  soweit  sie  nothwendig  waren,
berechnen.  «

8  20.  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.

Die  Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen
von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  10  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung
auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  voll.
berechnet.  Daneben  können  die  Kosten  einer  besonderen  Ausstattung  der  Urkunde,
insbesondere  die  Kosten,  welche  durch  Verwendung  von  Pergamentpapier  entstehen,
  in  Ansatz  gebracht  werden.

§  21.  Für  Geschäftsreisen  des  Notars  stehen  demselben  Tagegelder  und
Reisekosten  nach  den  Vorschriften  der  §§  78  bis  81  der  Gebührenordnung  für
Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  (Reichsgesetzbl.  S.  176)  mit  der  Maßgabe
zu,  daß  die  Kosten  auf  mehrere  Geschäfte  nach  der  Bestimmung  im  §  115  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  zu  vertheilen  sind.  Die  Vorschrift  des  §  115
findet  hinsichtlich  der  Notariatsgeschäfte  auch  dann  Anwendung,  wenn  auf  einer
Reise  gleichzeitig  Rechtsanwaltsgeschäfte  erledigt  werden.

§  22.  Für  jeden  bei  einer  notariellen  Beurkundung  zugezogenen  Zeugen
kann  die  demselben  gezahlte  Gebühr  bis  zum  Betrage  von  50  Pfennig  für  jede
angefangene  Stunde  in  Rechnung  gestellt  werden.

§  23.  Der  Notar  kann  von  seinem  Auftraggeber  einen  angemessenen  Vorschuß
  zur  Deckung  seiner  Gebühren  und  baaren  Auslagen  fordern  und,  falls
dieser  Vorschuß  nicht  gezahlt  wird,  die  Uebernahme  des  Auftrags  verweigern.
Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen,  sowie  die  Rückgabe  der  aus  Anlaß  des
vorzunehmenden  Geschäfts  vorgelegten  Urkunden  kann  seitens  des  Notars  verweigert
  werden,  wenn  nicht  vorher  die  Zahlung  der  Gebühren,  Auslagen  und
Stempelabgaben  erfolgt.

Ueber  eine  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  erklärte  Weigerung
des  Notars  wird  im  Aussichtsweg  entschieden.

§  24.  Die  Einforderung  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  nur  zulässig,
wenn  vorher  oder  gleichzeitig  eine  von  dem  Notar  unterschriebene  Berechnung
derselben  mitgetheilt  wird.  In  dieser  Berechnung  ist  der  Werth  des  Gegenstandes,
  die  zur  Anwendung  gebrachte  Gebührenvorschrift,  der  Betrag  der  angesetzten
  Gebühren,  Auslagen  und  Stempel  sowie  der  empfangene  Vorschuß  anzu-
        <pb n="1131" />
        3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.  1059

geben.  Wird  eine  Stundengebühr  berechnet,  so  ist  die  auf  das  Geschäft  verwendete
  Zeit  anzugeben.

Der  Notar  hat  eine  den  Erfordernissen  des  ersten  Absatzes  entsprechende
Berechnung  zu  seinen  Akten  zu  bringen  und  unter  jeder  von  ihm  ertheilten
Ausfertigung  sowie  unter  jedem  Beglaubigungsvermerk  aufzustellen.  Hat  der
Notar  eine  Urkunde  entworfen  und  demnächst  beglaubigt,  so  sind  auch  die  Kosten
des  Entwurfes  unter  der  Beglaubigung  zu  vermerken.

§  25.  Die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen  des  Notars
erfolgt,  soweit  nicht  die  besondere  Bestimmung  des  §  16  Platz  greift,  auf  Antrag
des  Zahlungspflichtigen.  Dieselbe  kann  auch  von  dem  Notar  beantragt  werden,
wenn  von  dem  Zahlungspflichtigen  oder  der  Aufsichtsbehörde  Erinnerungen
gegen  die  Höhe  der  berechneten  Gebühren  und  Auslagen  oder  gegen  den  in  Ansatz
  gebrachten  Werth  des  Gegenstandes  erhoben  sind.

Auf  Anordnung  der  Aussichtsbehörde  hat  der  Notar  die  gerichtliche  Festsetzung
  zu  beantragen.  «  ,

Die  Festsetzung  erfolgt  gebührenfrei  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch
Beschluß  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat.
Der  Beschluß  ist  von  Amtswegen  dem  Notar  und  dem  Zahlungspflichtigen  zuzustellen.


Gegen  den  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§  568
bis  575,  577  der  Civilprozeßordnung  statt.  Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts
  findet  auch  dann,  wenn  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  nicht
vorliegt,  oder  die  Beschwerdesumme  fünfzig  Mark  nicht  übersteigt,  die  weitere
Beschwerde  statt,  falls  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  §§  550,  554  der  Civilprozeßordnung  finden  in  diesem  Falle
entsprechende  Anwendung.  Für  die  Entscheidung  über  die  weitere  Beschwerde
ist  das  Kammergericht  ausschließlich  zuständig.

Die  Einlegung  von  Beschwerden  kann  in  allen  Fällen  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts  erfolgen.

Der  rechtskräftige  Beschluß  bestimmt  endgültig  über  die  Höhe  der  Gebühren
und  Auslagen.  «

8  26.  Der  Betrag  der  Vergütung  des  Notars  kann  abweichend  von  den
Vorschriften  dieser  Gebührenordnung  durch  Vertrag  festgesetzt  werden,  wenn  es
sich  handelt:

1.  um  die  Beurkundung  von  letztwilligen  Verfügungen,  Erbverträgen,
Fideikommiß=  oder  Familienstiftungen,  Familienschlüssen,  Satzungen,
oder  Beschlüssen  von  Korporationen,  Vereinen,  Gewerkschaften,  Gesellschaften
  oder  Genossenschaften  oder  der  Organe  derselben  (Aufsichtsräthe
  u.  s.  w.);

2.  um  die  Entwürfe  zu  den  unter  1  bezeichneten  Beurkundungen;

3.  um  eine  von  den  Betheiligten  dem  Notar  übertragene  Vermittelung

einer  Auseinandersetzung;

4  um  die  Beurkundung  des  Herganges  bei  Verloosungen,  bei  Ausloosung
  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren  und  bei  Wahlversammlungen;


5.  um  ein  unter  §§  13  oder  15  dieser  Gebührenordnung  fallendes

Geschäft.  67*
        <pb n="1132" />
        1060  3.  Abtheilung:  Gebührenordnung  für  Notare.

Durch  die  zugesicherte  Vergütung  sind  die  baaren  Auslagen  mit  abgegolten,
falls  nicht  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  getroffen  ist.

Der  Auftraggeber  ist  an  die  Vereinbarung  nur  gebunden,  soweit  er  dieselbe
  schriftlich  geschlossen  hat.  Hat  der  Notar  durch  den  Vertragsschluß  die
Grenze  der  Mäßigung  überschritten,  so  kann  die  durch  Vertrag  festgesetzte
Vergütung  im  Prozeßwege  bis  auf  den  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Betrag
herabgesetzt  werden.

§  27.  Diese  Gebührenordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Kraft  und  findet  auf  alle  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  beendigten
Geschäfte,  auch  hinsichtlich  der  bereits  geleisteten  Arbeiten  Anwendung.

FIm  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  bleiben  für  die  Ausfertigungen
  und  beglaubigten  Abschriften  der  vor  dem  1.  Oktober  1895  aufgenommenen
  Urkunden,  für  ein  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erledigendes
gerichtliches  Theilungsverfahren  oder  Gütertrennungsverfahren  sowie  in  Ansehung
  der  dem  Grundbuchrechte  noch  nicht  unterliegenden  Grundstücke  für  die
Anzeige  der  Hypothekenbestellung  an  den  Versicherer,  für  Schuld=  und  Pfandverschreibungen,
  für  die  Anfertigung  des  Bordereau  und  für  die  Besorgung  und
Prüfung  des  Hypothekenauszugs  die  bisherigen  Kostenvorschriften  in  Kraft.

§  28.  Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Gebührenordnung
  beauftragt.
        <pb n="1133" />
        Stempeltarif.

*  Steuersatz  Berechnung
—  Gegenstand  der  Besteuerung.  der
2  vom  Stempelr—r:
  abgabe.
1.Aschriften,  beglaubigte,  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  Zeugnisse,  amtliche
  in  Privatsachen,  s.  diese.
Befreit  sind  Beglaubigungen  der
Rechtsanwälte  im  Prozeßverfahren.

2.  Abtretung  von  Rechten.
Beurkundung  über  die  Abtretung
von  Rechten  sowie  Indossamente,  sofern.
nicht  nach  §  5  zweiter  Absatz  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April
1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  381)  Stempelfreiheit
  eintritt,  oder  die  Bestimmungen
  der  Tarifstelle  „Kauf=  und  Tauschverträge“
  fünfter  bis  einschließlich
zehnter  Absatz  zur  Anwendung  kommen  6o5—  —  des  Werthes
der  Gegenleistung
  oder,
wenn  eine
solche  in  der
Urkundenicht
enthalten  ist,
des  Geldbetrages
  oder
des  Werthes
des  abgetretenen
  Rechts;
mindestens  aber.  .  -—-1-—
ist  der  Werth  des  waeireirnen  *
nicht  schätzbar  —  5.
        <pb n="1134" />
        1062  Stempeltarif.
*  Steuersatz  Berehnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  4  Stempel-6
  —
Ln-  #.]  bgabe,

Befreit  sind  Beurkundungen  der
Uebertragungen  der  Konnossemente  der
Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer
  und  Auslieferungsscheine  (Lagerscheine,
  warrants)  über  Waaren
oder  andere  bewegliche  Sachen  durch
Indossament.

Schristliche  Benachrichtigungen  an

den  Verpflichteten  über  die  erfolgte

Abtretung  eines  Rechtes  sind,  wenn
nicht  eine  mit  dem  tarifmäßigen
Stempel  versehene  Abtretungsurkunde
vorliegt,  wie  Beurkundungen  der  Abtretung
  zu  versteuern,  sofern  nach  der
Verkehrssitte  über  die  Abtretung  eine
förmliche  Urkunde  errichtet  zu  werden
pflegt  und  beabsichtigt  ist,  durch  die
schriftliche  Benachrichtigung  die  Aufnahme
  einer  solchen  Urkunde  zu  ersetzen.
  Dem  Stempel  für  Abtretungen
unterliegen  auch  Anträge  auf  Umschreibung
  vor  dem  1.  Oktober  1881
ausgestellter  Namenaktien  im  Aktienbuche,
  falls  nicht  eine  mit  dem  tarifmäßigen
  Stempel  versehene  Abtretungsurkunde
  errichtet  ist.

Der  Antrag  auf  Eintragung  der
Abtretung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld
  im  Grundbuche  oder  in  einem
für  solche  Eintragungen  bestimmten
öffentlichen  Buche

mindestens  aber

Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,
falls  die  beantragte  Eintragung  in
den  Grund=  oder  öffentlichen  Büchern
vermerkt  worden  ist.

½0

des  Betrages

der  Hypothek
oder  Grundschuld.
        <pb n="1135" />
        Stempeltarif.  1063

*  Steuersatz  Berechrung

–—.Gegenstand  der  Besteuerung.  er

9  -  vom  Stempelr*S—
  abgabe.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben,
wenn  bei  der  Anbringung  des  Antrages
  oder  innerhalb  einer  mit  dem
Tage  der  Zustellung  der  Aufforderung
zur  Zahlung  der  Gerichtskosten  beginnenden
  Frist  von  zwei  Wochen  die
Urkunde  über  die  dem  Antrage  zu
Grunde  liegende  Abtretung  in  Urschrift,
  Ausfertigung  oder  beglaubigter
Abschrift  vorgelegt  wird.  Als  eine
solche  Urkunde  ist  nur  diejenige  anzusehen,
  welche  die  Abtretung  so  enthält,
  wie  sie  unter  den  Betheiligten
hinsichtlich  des  Werthes  der  Gegenleistung
  verabredet  ist.

Betrifft  der  Antrag  eine  Hypothek
oder  Grundschuld,  für  welche  mehrere
Grundstücke  haften,  so  wird  die  Abgabe
  nur  einmal  erhoben.

Wird  nach  Entrichtung  der  Abgabe
die  Urkunde  über  das  der  Eintragung
zu  Grunde  liegende  Geschäft  errichtet,
so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde
erforderlichen  Stempel  der  für  den
Eintragungsantrag  gezahlte  Stempel
anzurechnen.  Ausgeschlossen  von  der
Anrechnung  bleibt  derjenige  Stempelbetrag,
  welcher  zu  dem  Eintragungsantrage
  erforderlich  gewesen  sein
würde,  wenn  derselbe  nicht  dem  Werthstempel
  unterlegen  hätte.  Die  Anrechnung
  ist  innerhalb  der  im  §  16
angegebenen  Fristen  auf  der  Urkunde
amtlich  zu  vermerken.

Befreit  sind:

Urkunden,  wodurch  eine  Forderung
einem  Kommunalverbande,  einer  Kommune
  oder  einer  Korporation  ländlicher
  oder  städtischer  Grundbesitzer
oder  einer  Grund-,  Kredit=  und  Hypo-
        <pb n="1136" />
        1064

Stempeltarif.

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert


Mk.

Pl.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


thekenbank  abgetreten  wird,  falls  auf
Grund  der  Abtretung  reichsstempelpflichtige
  Renten=  oder  Schuldverschreibungen
  demnächst  ausgereicht  werden.
Aftermieth=  oder  Afterpachtverträge,  s.
Pachtverträge.
Annahme  an  Kindesstatt,  Verträge  dar-Bei
  nachgewiesener  Bedürftigkeit
kann  der  Stempel  auf  5  Mark
»  ermäßigt  werden.
Antichretische  Verträge,  s.  Pachtverträge.
Apotheken,  s.  Erlaubnißertheilungen,
Buchstaben  a.
Approbationsscheine,  s.  Erlaubnißertheilungen,
  Buchstaben  b.
Auflaffungen  von  inländischen  Grundstücken,
  Bergwerken,  unbeweglichen
Bergwerksantheilen  oder  selbständigen
Gerechtigkeiten  im  Geltungsgebiet  der
Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872
sowie  Umschreibungen  von  inländischen
Immobilien  in  öffentlichen  Büchern
(Transskriptions-,  Stockbücher,  Schuldund
  Pfandprotokolle  u.  s.  w.)  auf  den
Namen  eines  neuen  Eigenthümers  in
denjenigen  Landestheilen,  in  welchen
die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai
1872  nicht  eingeführt  ist,  in  Fällen
der  freiwilligen  Veräußerung

Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,
falls  der  Eigenthumsübergang  in  den
Grund=  oder  öffentlichen  Büchern  vermerkt
  worden  ist.  Einem  anderen
Stempel  unterliegen  die  Auflassungserklärungen
  oder  Umschreibungsanträge
  nicht.

50

des  Werthes
des  veräußerten
  Gegenstandes.
        <pb n="1137" />
        Stempeltarif.  1065
*  Steuersatz  Vercchnung
7  *
2  Gegenstand  der  Besteuerung.  ben  Stempel-S
  Hun-  abgabe.
dert  ]  Mr.  Pf.  .

A

V
·

Die  Auflassungserklärung  und  der
Umschreibungsantrag  sind  dem  Werthstempek
  nicht  unterworfen,  wenn  mit
der  Verlautbarung  oder  mit  der  Einreichung
  derselben  oder  innerhalb  einer
mit  dem  Tage  der  Zustellung  der  Aufforderung
  zur  Zahlung  der  Gerichtskosten
  beginnenden  Frist  von  zwei
Wochen  die  das  Veräußerungsgeschäft
enthaltende,  in  an  sich  stempelpflichtiger
Form  ausgestellte  Urkunde  in  Urschrift,
  Ausfertigung  oder  beglaubigter
Abschrift  vorgelegt  wird.  Wenn  jedoch
  diese  Urkunde  auf  Grund  des
8  18  des  Reichsstempelgesetzes  vom
27.  April  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.
381)  der  in  der  Tarifstelle  „Kauf=  und
Tauschverträge“  verordneten  Stempelabgabe
  nicht  unterliegt,  so  ist  der
Werthstempel  für  Auflassungen  oder
Umschreibungen  zu  entrichten,  insoweit
nicht  die  Voraussetzungen  der  Ziffer
4  und  2  der  Ermäßigungen  und  Befreiungen
  der  genannten  Tarisstelle
vorhanden  sind.

Als  eine  das  Veräußerungsgeschäft
  enthaltende  Urkunde  ist  nur  eine
solche  anzusehen,  welche  das  Rechtsgeschäft
  so  enthält,  wie  es  unter  den
Betheiligten  hinsichtlich  des  Werthes
der  Gegenleistung  verabredet  ist.

Wird  nach  der  Zahlung  der  für
Auflassungen  und  Umschreibungen  vorgeschriebenen
  Abgabe  die  Urkunde  über
das  der  Auflassung  oder  der  Umschreibung
  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft
  errichtet,  so  ist  auf
den  zu  dieser  Urkunde  erforderlichen
Werthstempel  der  von  der  Auflassungserklärung

  oder  dem  Umschreibungs-
        <pb n="1138" />
        1066

Stempeltarif.

Lauf.  Nr.

7——t--½%l=Gegenstand

  der  Besteuerung.

vom
unert



—

Mk.

Steuersatz

f.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


10.

11.

antrage  gezahlte  Stempelbetrag  anzurechnen.
  Die  Anrechnung  ist  innerhalb
  der  im  §  16  angegebenen  Fristen
auf  der  Urkunde  amtlich  zu  vermerken.

Anktionen,  d.  h.  Beurkundungen  von
Versteigerungen  nicht  zu  den  unbeweglichen
  Sachen  gehöriger  Gegenstände
  durch  öffentliche  Beamte,  sofern
diese  nicht  als  Vertreter  der  Korporation,
  in  deren  Dienst  sie  angestellt  sind,
handeln,  oder  durch  gewerbsmäßige
Auktionatoren  (8  36  der  Gewerbeordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom
1.  Juli  1883  —  Reichsgesebblatt  S.
177).  ..

Ausfertigungen  von  Schriftstücken  der
Behörden  und  Beamten,  einschließlich
der  Notare,  jedoch  mit  Ausnahme  der
Ausfertigungen  der  Schiedsmänner,
sofern  für  die  Schriftstücke  nicht  ein
durch  diesen  Tarif  bestimmter  Stempel
zu  entrichten  ist

Befreit  sind  Ausfertigungen:

a)  von  Bescheiden  auf  Gesuche,  Anfragen
  und  Anträge  in  Privatangelegenheiten,
  sie  mögen  in  Form
eines  Antwortschreibens,  einer  Verfügung,
  Verfügungsabschrift  oder
einer  auf  die  zurückgehende  Bittschrift
  selbst  gesetzten  Verfügung  erlassen
  werden;  ·

b)  von  Genehmigungen  der  zuständigen
  Behörden  in  Bausachen.

Auszüge  aus  den  Akten,  öffentlichen

Verhandlungen,  amtlich  geführten
Büchern,  Registern  und  Rechnungen,

50

des  Gesammterlöses

  nach
Abzug  der
Kosten.
        <pb n="1139" />
        Stempeltarif.

1067

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert


Ml.  Vf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


12.

3.—
14.
15.

16.

17.
18.

19.

20.

wenn  sie  für  Privatpersonen  auf  ihr
Ansuchen  ausgefertigt  werden  .
Befreit  sind  die  auf  den  Personenstand

  (Geburten,  Heirathen,  Sterbefälle

  u.  s.  w.)  bezüglichen  Auszüge
aus  amtlich  geführten  Büchern  und
Standesregistern.
Bestallungen  für  besoldete  Beamte
für  unbesoldete  Beamte  frei
Bürgschaften,  f.  Sicherstellung  v.  Rechten
Cessions-Instrumente,  s.  Abtretung  von

Rechten.
Consense  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft

  seitens  eines  Beamten  oder

einer  Militärperso  frei.
Duplikate  von  stempelpflichtigen  Urkunden
jedoch  nicht  über  den  zu  der  stempelpbflichtigen
  Urkunde  selbst  erforderlichen
Stempel  hinaus.
Eheversprechen
Eheverträge
wird  durch  dieselben  über  Vermögensgegenstände
  von  nicht  mehr  als  6000
Mark  verfügt

Entlassungen  aus  der  väterlichen  Ge.
walt,  Beurkundungen  derselben  (Emanzipationserklärungenn


Erbrezesse  (Erbtheilungsverträge,  durch
welche  die  Vertheilung  einer  erbschaftssteuerpflichtigen
  Eröscatt  beurkundet
wird

jedoch  mindestens
Erbrezesse  über  abswissten  .  Erbschaften



–  1  50

des  Werthes

des  Reinnachlasses,
  soweit
über  denselben
  im  Erbrezeß
  verfügt
ist.
        <pb n="1140" />
        1068

Stempeltarif.

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert
  Mk.  Pf.

—  —

Berechnung
der
Stempelabgabe.


21.

Erbverträüge
Erlaubnißertheilungen  (Approbationen,
Konzessionen,  Genehmigungen  u.  s.  w.)
der  Behörden  in  gewerbepolizeilichen.
Angelegenheiten:
a)  Konzessionen:
zum  Betriebe  einer  Avpotheke,
wenn  die  Konzession  vererblich
und  veräußerlich  ist

mindestens  aber
sonst.
zur  Errichtung  einer  Zueig-(Filial-)
  Apotheke
zur  Verlegung  einer  Apotheke
auf  Antrag  des  Besitzers
Befreit  sind  die  vererblichen
u.  veräußerlichen  Konzessionen
füur  diejenigen,  welche  dieselben
erbschaftssteuerfrei  ererbt  haben.
Außerdem  findet  die  Bestimmung

  unter  Ziffer  2  Ermäßigungen

  und  Befreiungen
der  Tarifstelle  „Kauf=  u.  Tauschverträge“
  sinngemäße  Anwendung.
  «
b)  Approbationen  für:

Apotheker

diejenigen  Personen,  welche  sich
als  Aerzte  (Wundärzte,  Augenärzte,
  Geburtshelfer,  Zahnärzte
  und  Thierärzte)  oder  mit
gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen
  oder  seitens  des
Staates  oder  einer  Gemeinde
als  solche  anerkannt  oder  mit
amtlichen  Funktionen  betraut
werden  sollen.  .

E  29  der  Gewerbeordnung

für  das  Deutsche  Reich  vom

–  1..0

—  1  50

—  50

des  Werthes  d.
Konzession.
        <pb n="1141" />
        Stempeltarif.

1069

—  —  —

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert
  Mr.]  Pf.

Berechnung

der
Stempelabgabe.


1.  Juli  1883  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  177);
c)  Erkaubnißertheilungen

für  Unternehmer  von  Privat-Kranken-,
  Privat-Entbindungs=
  und  Privat=  Irrenanstalten
  (§  30  der  Reichs-Gewerbeordnung);


zum  Betriebe  des  Gewerbes  als
Schauspielunternehmer  (§  32
der  Reichs-Gewerbeordnung:

zum  ständigen  Betriebe  der  Gastwirthschaft,
  Schankwirthschaft
oder  des  Kleinhandels  mit
Branntwein  oder  Spiritus
(  33  der  Reichs-Gewerbeordnung);


zur  gewerbsmäßigen  öffentlichen
Veranstaltung  von  Singspielen,
  Gesangs=  und  deklamatorischen
  Vorträgen,  Schaustellungen
  von  Personen  oder
theatralischen  Vorstellungen
ohne  höheres  Interesse  der
Kunst  oder  Missenschaft  in
Wirthschafts=  oder  sonstigen
Räumen  oder  zur  Ueberlassung
dieser  Räume  zu  gewerbsmäßigen
  öffentlichen  Veranstaltungen
  der  bezeichneten  Art
(&amp;amp;  334a  der  Reichs-Gewerbeordnung),


wenn  der  Gewerbebetrieb
wegen  geringen  Ertrages  und

Kapitals  von  der  Gewerbesteuer
  frei  t

in  die  4.  Gewerbesteuerkl.  gehört
„  23.  6  v
r.  M  2.  N  U

u  #  .  D+  u

——115
—  6%
—1400
        <pb n="1142" />
        Stempeltarif.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


Steuersatz
Gegenstand  der  Besteuerung.

vom
KunertMk.Pf.


Für  Bewilligungen  von  Fristverlängerungen
  und  Fristungen
(6  49  der  Reichs-Gewerbeordnung)

ein  Viertel  der  vorstehenden
Sätze.

Befreit  sind  Erlaubnißertheilungen
  für  Unternehmer  von  Privat=Kranken-,
  Privat-Entbindungsund
  Privat-Irrenanstalten,  welche
zu  gemeinnützigen  Zwecken  dienen;

d)  Genehmigungen  zur  Errichtung
der  in  §  16  der  Reichs-Gewerbeordnung
  und  den  dazu  ergangenen
und  ferner  ergehenden  Beschlüssen
des  Bundesraths  bezeichneten  Anlagen,
  wenn  die  Kosten  der  Anlage

1  000  Mark  nicht  übersteigen  11—

5000  "„  *  r  .—  5.  —
10000  ..  —1  101  —1
20000  „  A  .20  —
50000  .„  "¾  Fn  ..·—  50-—
75  000  6  «  o  ..—75-—
100000ss  «  u  ..—-«l(·)0-—
bei  einem  höheren  Kostenbetrag

für  je  50000  Mark  mehr  50

Mark.

Genehmigungen  zu  Veränderungen
  in  der  Betriebsstätte  oder  zu
wesentlichen  Veränderungen  in  dem
Betriebe  der  Anlagen  (§  25  der
Reichs-Gewerbeordnung)

die  Hälfte  der  vorstehenden
Sätze;

Bewilligungen  von  Fristverlängerungen
  und  Fristungen  G  49
der  Reichs-Gewerbeordnung)
ein  Viertel  der  vorstehenden  Sätze;

e)  Genehmigungen  zur  Anlegung  von
Dampfkesseln  (§  24  der  Reichs-Gewerbeordnung)
  oder  Aenderung
        <pb n="1143" />
        Stempeltarif.

1071

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hundert



Mk.

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


4A8N

der  Dampfkessel-Anlagen  sowie  Bewilligungen
  von  Fristverlängerungen
  und  Fristungen,  soweit  nicht
die  Bestimmungen  zu  d  zur  Anwendung
  kommen  (88  25  und  49
der  Reichs-Gewerbeordnung)

1)  Erlaubnißertheilungen  zum  Betriebe
  des  Pfandleihgeschäfts  G  34
der  Reichs-Gewerbeordnung)

g)  Genehmigungen  für  Unternehmer
von  Versicherungsanstalten,

wenn  ihr  Geschäftsgebiet  nicht

über  den  Umfang  einer  Provinz
hinausgeht  ..

sonst  .

Befreit  sind  Genehmigungen  f  für
Versicherungsanstalten,  deren  Geschäftsgebiet
  über  den  Umfang  eines
Kreises  nicht  hinausgeht,  sowie  für
solche  Anstalten,  welche  auf  Gegenseitigkeit
  gegründet  und  deren  Zwecke
nicht  auf  die  Erzielung  von  Gewinn
gerichtet  sind;

h)  Erlaubnißscheine  zur  Bestellung
von  Agenten  im  Inlande  seitens
ausländischer  Unternehmer  von
Versicherungsanstalten

i)  Genehmigungen  zum  Gewerbebetriebe
  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Auswanderungsagenten


Genehmigungen  auf  die  Dauer
eines  Jahres  sowie  Verlängerungen
dieser  Genehmigungen

k)  Erlaubnißertheilungen  für  ausländische
  Auswanderungsunternehmer
zur  Bestellung  von  Agenten  im
Inlande

1)  Genehmigungen  zum  Betriebe  von

15

20
100

100

100

25

100

50
        <pb n="1144" />
        Stempeltarif.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert


Mk.

.

—
—  —

Berechnung

der
Stempelabgabe.


Privatanschlußbahnen,  wenn  die
Kosten  der  Anlage
1000  Mark  nicht  übersteigen.
5000  "  nen  e  ..
10000  u
20000  „  7  *7
50000  *  ..
75000  „  7“  F  ..
100000  u  7'
bet  einem  höheren  Kostenbetrage
für  je  50000  Mk.  mehr  50  Mk.;
Genehmigungen  zu  Veränderungen
  in  dem  Betriebe
die  Hälfte  der  vorstehenden
Sätze;
m)  Genehmigung  zum  Betriebe  eines
Eisenbahnunternehmens
Genehmigungen  zum  Betriebe
eines  Dampfsschiffahrts=  oder  Kleinbahnunternehmens,
  wenn  der  Gewerbebetrieb
  wegen  geringen  Ertrages
  und  Kapitals  von  der  Gewerbesteuer

  frei  it.  .

in  die  4.  Gewerbesteuerkl.  gehört..
-3.  -  ..
2.  -
1.  -  ..

Genehmigungen  zuVeränderungen
in  dem  Betriebe

die  Hälfte  der  vorstehenden
Sätze;

Bewilligungen  von  Fristverlängerungen

  und  Fristungen
ein  Viertel  der  vorstehenden

Säjzze.

Die  Bewilligung  von  Fristverlängerungen
  und  Fristungen,  welche
durch  Naturereignisse  oder  andere
unabwendbare  Zufälle  verursacht
sind,  ist  stempelfrei;

#  Kbeba
äöPö*i*
Anu  n½

10
20
50
75
100

100

10
25
60
100

—
        <pb n="1145" />
        Stempeltarif.  1073
8  Steuersatz  Verechnung
"  Gegenstand  der  Besteuerung.  rna  Stempel-*Wms
  Pi.  abgabe.
n)  Genehmigungen  der  Ortspolizeibehörden
  zum  Betriebe  von  Gewerben,
welche  dem  öffentlichen  Personenund
  Güterverkehr  innerhalb  der  Orte
durch  sonstige  Transportmittel  aller
Art  (Wagen,  Gondeln,  Sänften,
Pferde  u.  s.  w.)  dienen  (§  37  der
Reichs-Gewerbeordnung).  —  3senach  der  Be-«
  IF  deutung  des
Gewerbes.
Werden  Genehmigungen  der  bezeichneten
  Art  Personen  ertheilt,
deren  Gewerbebetrieb  wegen  geringen
Ertrages  und  Kapitals  von  der
Gewerbesteuer  frei  ist,  so  beträgt
die  Stempelabgaeaebe—10
23.Familienstiftungen,  wie  Fideikommißstiftungen,
  s.  diese.  "  ,
24-.Fideikommifzftiftuncht,d.h.allevon
Todeswegen  oder  unter  Lebenden
getroffenen  Anordnungen,  kraft  deren
gewisse  Vermögensgegenstände  der
Familie  für  immer  oder  für  mehr  als
zwei  Generationen  erhalten  bleiben
solllen  3[Ddies  Gesammtwerthes
  der
denselben  gewidmeten

Gegenstände
ohne  Abzug
der  Schulden.
Bei  Stiftungen  unter  Lebenden  ist
der  Stempel  in  der  durch  §  16  Buchstaben
  g  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen
Frist  von  zwei  Wochen  beizubringen,
bei  Stiftungen  von  Todeswegen  binnen
sechs  Monaten  nach  dem  Todesfall.
Wegen  der  Verhaftung  für  die  Entrichtung
  des  Stempels  für  Stistungen
von  Todeswegen  kommen  die  Be-Oberneck,
  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  68
        <pb n="1146" />
        1074  Stempeltarif.

—.s.

Berechnung
der
Stempelabgabe.



Steuersatz
Gegenstand  der  Besteuerung.

vom
Unert
  Mi.  Pf.

Lauf.  Nr.

(24.)  stimmungen  der  §§  29  und  30  des
Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,

30.  Mai  1873
vom  I  zur  Anwendung.

Bei  Fideikommißstiftungen,  für
welche  von  dem  Stifter  ein  weiteres
Anwachsen  des  Grundvermögens,  sei
es  durch  in  Aussicht  genommene  Zuwendungen
  freigebiger  Art,  sei  es  durch
eine  angeordnete  Zuschlagung  von
Zinsen  zum  Kapital  vorgesehen  worden.
ist,  wird  der  Werthstempel  rücksichtlich
des  sich  nach  und  nach  ansammelnden
Theiles  des  Stiftungsvermögens  nur
allmählich  von  dem  Zuwachse  nach
näherer  Bestimmung  der  Provinzialsteuerbehörde
  oder,  wenn  der  Stiftungsstempel
  bei  den  Gerichtskosten  zu  vereinnahmen
  ist,  der  zuständigen  Gerichtsbehörde
  erhoben.

Fideikommißstiftungen,  welche  ausländische
  Grundstücke  betreffen,  sind
dem  Werthstempel  nicht  unterworfen.

In  Betreff  der  Erhebung  des

Fideikommißstempels  aus  Aulaß  der
Anuflösung  der  Lehnverbände  bewendet
es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.
25.Gesellschaftsverträge,  wenn  sie  betreffen:
a)  die  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  sowie  die  Erhöhung  des
Aktien=  oder  Grundkapitals  solcher
Gesellschaften  5000ddes  Aktienoder
  Grundkapitals
  oder
der  Erhöhung
dieses  Kapi-„
  tals;
die  Errichtung  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung,
falls  das  Stammkapital
        <pb n="1147" />
        Stempeltarif.  1075
*  Steuerfatz  Verechmung
Gegenstand  der  Besteuerung.  DDer
-  vom  Stempel=*s.
  t*SN  bgabe.
(25.)  1.  100000  Mark  oder  weniger
betrüt—[—  des  Stammkapitals;

2.  mehr  als  100000  Mark,  ·
abernichtmehralssooooo
Markbetxagt...  ’ho———wievor;
3.  mehr  als  300000  Mark,
aber  nicht  mehr  als  500000
Mark  beträgt  *½-•  ½  —  —  des  Stamm-4.
  mehr  als  500000  Mark  kapitals;
beträüüt  141%  —  wie  vor;
die  Erhöhung  des  Stammkapitals
von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,
falls  dasselbe  nach  der  Erhöhung

1.  nicht  mehr  als  100000  Mark
beträgt  .  .V-04——desBetrages,
um  den  das
Stammkapi-2.
  mehr  als  100000  Mark,  talerhöhtist;
aber  nicht  mehr  als  300000
Mark  betrüüt  1½1220—  —  wie  vor;
3.  mehr  als  300000  Mark,
aber  nicht  mehr  als  500000
Mark  betrüüt  ½½/—  wie  vor;
4.  mehr  als  500000  Mark  be—
träüt  1—  wwie  vor;
Wenn  jedoch  die  Zwecke  der  v  vorbezeichneten
  Gesellschaften  nicht  auf
den  Gewinn  der  Theilnehmer  gerichtet
  sind  —  1150
Beschlüsse  über  die  Erhöhung  des
Aktien-,  Grund=  oder  Stammkapitals
(Nachschüsse)  sind  wie  Verträge
hierüber  zu  versteuern.
Wird  das  Kapital  nicht  sofort
voll  eingezahlt,  so  ist  der  Werthstempel
  von  der  jedesmaligen  Theilzahlung
  zu  entrichten;

687
        <pb n="1148" />
        Stempeltarif.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Unert
  Mtk.  Pf.

Berechnung

der
Stempelabgabe.


b)  die  Errichtung  einer  Kommanditgesellschaft
  oder  offenen  Handelsgesellschaft
  owie  Verabredungen  über
den  Eintritt  eines  neuen  Kommanditisten
  oder  Gesellschafters  in  diese
Gesellschaften  oder  über  die  Erhöhung
der  gemachten  Einlage

DO)  das  Einbringen  von  nicht  in  Geld

bestehendem  Vermögen  in  eine  Gesellschaft
  der  unter  a  bezeichneten
Art  bei  Errichtung  derselben  oder
in  eine  bereits  bestehende  Gesellschaft
dieser  Art,  insoweit  zu  dem  eingebrachten
  Vermögen  unbewegliche  im
Inlande  belegene  Sachen  oder  diesen
gleichgeachtete  Rechte  gehören

des  Entgelts

einschließlich
der  auf  der
Einlage  ruhenden,
  auf
die  Gesellschaft
  übergehenden

Passiva  und
des  Werthes
aller  sonstigen
  ausbedungenen

Leistungen  u.

vorbehaltenen

Nutzungen
oder,  wenn
das  Entgelt
aus  dem  Vertrage
  nicht
hervorgeht,
des  Werthes
des  eingebrachten
  Vermögens;
        <pb n="1149" />
        Stempeltarif.  1077
*  Steuersatz  Verechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  ,  ·.-voni
  Stempel-*
  ½m  bgabe.
(25.)  insoweit  zu  dem  eingebrachten
Vermögen  unbewegliche  außerhalb
  Landes  belegene  Sachen
oder  diesen  gleichgeachtete  Rechte
gehöen  650
insoweit  das  eingebrachte  Vermögen
  aus  beweglichen  Vermöögensgegenständen
  besteht  1½8  —  —  des  Entgelts
einschließlich
des  Werthes
der  ausbedungenenLei-

  und
vorbehaltenen
Nutzungen
oder,  wenn
das  Entgelt
nicht  aus  dem
Vertrage  hervorgeht,
  des
Werthes  des
eingebrachten
Vermögens;
insoweit  das  eingebrachte
Vermögen  aus  Forderungsrechten
  bestetbtte⅜—□—  des  Werthes
Auf  den  Werthstempel  kommt  der  Fordeder
  nach  den  Vorschriften  unter  rungen;
a  dieser  Tarifstelle  zu  berechnende
  Werthstempel  in  Anrechnung,
  wenn  das  Einbringen
des  Vermögens  in  die  Gesellschaft
  zugleich  mit  deren  Errichtung
  oder  mit  der  Erhöhung
des  Gesellschaftsvermögens  beurkundet
  wird.
Befreit  ist  das  Einbringen
von  Nachlaßgegenständen  in
eine  ausschließlich  von  den  Theilnehmern
  an  einer  Erbschaft
        <pb n="1150" />
        1078  Stempeltarif.
E—  Steuersatz  Berechnung
SGe  enstand  der  Besteuerun  der
7  es  g.  vom  n#x
W“——N——“.“—“——
(26.)  gebildete  Gesellschaft  mit  beschränkter

  Haftung.  Zu  den
Theilnehmern  einer  Erbschaft
wird  auch  der  überlebende  Ehegatte
  gerechnet,  welcher  mit  den
Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
  gütergemeinschaftliches
Vermögen  zu  theilen  hat;

ch  die  Ueberlassung  der  Rechte  an  dem

Gesellschaftsvermögen  seitens  eines
Gesellschafters  oder  dessen  Erben  an
einen  anderen  Gesellschafter,  die
Gesellschaft  oder  einen  Dritten  oder
die  Abfindung  eines  Gesellschafters
bei  Auflösung  der  Gesellschaft

die  Ueberlassung  von  Sachen  oder
Rechten  seitens  der  Gesellschaft  zum
Sondereigenthum  an  einen  Gesellschafter
  oder  dessen  Erben,
insoweit  zu  dem  überlassenen
Gesellschaftsvermögen  unbewegliche
  im  Inlande  belegene
Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete
  Rechte  gehören

½

des  Werthes
der  Gegenleistung
  oder,
wenn  eine
solche  in  der
Urkundenicht
enthalten  ist,
des  Werthes
der  überlassenen
  Rechte;

des  Entgelts
einschließlich
des  Werthes
der  ausbedungenenvei-

  und

vorbehaltenen

Nutzungen
oder,  wenn
das  Entgelt
nicht  aus  dem
Vertrage  hervorgeht,
  des
Werthes  der
überlassenen
Rechte;
        <pb n="1151" />
        Sondereigenthum  überlassenen  Vermögensgegenstände
  außer  Betracht,
welcher  der  Betheiligung  des  erwerbenden
  Gesellschafters  an  der
Gesellschaft  entspricht.

1.

Befreit  sind:
Verträge  über  Ueberlassung  von
Rechten  an  dem  Gesellschaftsvermögen
  an  Personen,  welche
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,

betrefsend  die  Erbschaftssteuer  vom
30.  Mai  1873

#Mai-I#i,  von  der  Zahlung  der

Erbschaftssteuer  befreit  sind.

Die  Rückgewähr  der  von  einem

Gesellschafter  eingebrachten  unbeweglichen
  Sachen  oder  diesen
gleichgeachteten  Rechte  oder  beweglichen

  Vermögensgegenstände.

an  diesen  Gesellschafter  oder

dessen  Erben  oder  dessen  Ehefrau,⅝

welche  mit  demselben  in  Gütergemeinschaft
  gestanden  hat;

e)  die  erstmalige  Feststellung  des  Statuts
  von  Gesellschaften  aller  Art,
Gewerkschaften,  Genossenschaften,

Stempeltarif.  1079
Steuersatz  Berechnung
—  Gegenstand  der  Besteuerung.  Stber
—  vom  empel-.
  l.]  #bgabe.
(75.)  insoweit  zu  dem  überlassenen
Gesellschaftsvermögen  unbewegliche
  außerhalb  Landes  belegene
Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete
  Rechte  gehören  —  50
insoweit  das  überlassene  Gesellschaftsovermögen
  aus  beweglichen
  Vermögensgegenständen
besteht.  .½  —  wie  vor;
insoweit  das  überlassene  Gesellschaftsvermögen
  aus  Forderungsrechten
  besteht  ½0  des  Werthes
Bei  Berechnung  des  Stempels  der  Fordebleibt
  derjenige  Theil  der  zum  rungen.
        <pb n="1152" />
        1080  Stempeltarif.

——

Berechnung
der
vom  Stempel-P#

  M.  1  abgabe.

Steuersatz
Gegenstand  der  Besteuerung.

Lauf.  Nr.

Korporationen,  Stiftungen,  Vereinen
  und  Anstalten  in  der  Form
von  Verträgen  oder  Beschlüssen,  sofern
  nicht  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  ein  höherer  Stempel

zu  entrichten  ist.  —  1  50
Befreit  sind  Kranken,  Unfall-,

Alterss  und  Invaliditaͤts--Versicherungs=

  und  Unterstützungskassen,

denen  die  Versicherungsnehmer  auf

Grund  gesetzlicher  Bestimmungen

beizutreten  verpflichtet  sind,  und  eingetragene

  Genossenschaften,  welche
die  Gewinnvertheilung  ausgeschlossen
haben.

26.Gewerbelegitimationskarten  (8  44  a  der

Reichs-Gewerbeordnugg—.

27.Gnadenerweise,  s.  Standeserhöhungen.

28.  Heirathsgenehmigungen  für  Beamte

und  Militärpersonen  frei.

29.  Hingabe  an  Zahlungsstatt,  Verträge

darüber  s.  Kaufverträge.

30.Indossamente,  s.  Abtretung  von  Rechten.

34.  Inventarien,  welche  zum  Gebrauch  bei

stempelpflichtigen  Urkunden  dienen  150

32.  Kauf=  und  Tauschverträge  und  andere  ·

lästige  Veräußerungsgeschäfte  enthaltende

  Verträge  einschließlich  der  gerichtlichen
  Zwangsversteigerungen,  insoweit
  nicht  besondere  Tarifstellen  zur

Anwendung  kommen,  wenn  sie  betreffen:



a)  im  Inlande  befindliche  unbewegliche
  Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete
  Recchht  11[——bei  Kauf=  und

«  Lieferungsverträgen



vom  Kaufoder
  Lieferungspreise
        <pb n="1153" />
        Stempeltarif.

1081

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert


Mk.

□

Berechnung
der

Stempelabgabe.



b)  außerhalb  Landes  befindliche  unbewegliche

  Sachen

e)  andere  Gegenstände  aller  Art  (auch
Lieferungsverträge),  falls  die  Verträge
  nicht  auf  Grund  der  Tarifmummer
  4  des  Reichsstempelgesetzes
vom  27.  April  1894  der  Reichs-50



unter  Hinzurechnung
  des
Werthes  der
ausbedungenen
  Leistungen
  und  vorbehaltenen

Nutzungen;
bei  anderen
Verträgen
vom  Gesammtwerth

der  Gegenleistung
  unter
Hinzurechnung
  des
Werthes  der

vorbehaltenen

Nutzungen,

oder,  wenn

der  Werth
der  Gegenleistung
  aus
dem  Vertrage
nicht  hervorgeht,
  von  dem
Werth  des
veräußerten
Gegenstandes;
        <pb n="1154" />
        1082  Stempeltarif.
*  Steuersatz  Veuchmn
B"  Gegenstand  der  Besteuerung.  ben  gemer-«
  ·  ..ErnF.Mk.Pf.  abgabe.
(82.).  stempelabgabe  unterliegen  oder  von
dieser  befreit  nnddd  ½%%—  —  wie  vor.

Der  Stempel  berechnet  sich  bei
Tauschverträgen  nach  dem  Werthe  der
von  Einem  der  Vertragschließenden  in
Tausch  gegebenen  Gegenstände  und
zwar  derjenigen,  welche  den  höheren
Werth  haben,  bei  dem  Tausche  inländischer
  gegen  ausländische  Grundstücke
  nur  nach  dem  Werthe  der
ersteren;  bei  Zwangsversteigerungen
nach  dem  Betrage  des  Meistgebots,
zu  welchem  der  Zuschlag  ertheilt  wird,
unter  Hinzurechnung  der  von  dem
Ersteher  übernommenen  Leistungen;
bei  Verträgen  über  Hingabe  an
Zahlungsstatt  nach  dem  Werthe,  zu
welchem  die  Gegenstände  an  Zahlungseinem

  Kaufvertrage  hinsichtlich  des
Kaufpreises  eine  Hingabe  an  Zahlungsstatt
  vereinbart,  so  ist  der  Vertrag
wie  ein  Tauschvertrag  zu  versteuern.

Wird  bei  einer  Versteigerung,
welche  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung
  unter  Miteigenthümern  erfolgt,
der  Zuschlag  einem  Miteigenthümer
ertheilt,  so  bleibt  bei  Berechnung  des
Stempels  derjenige  Theil  des  Meistgebots
  außer  Betracht,  welcher  auf
den  dem  Ersteher  bereies  zustehenden
Antheil  an  den  versteigerten  Gegenständen
  fällt.  Im  Falle  der  Gemeinschaft
  unter  Miterben  gilt  im  Sinne

Miteigenthümer  nach  Verhältniß  seines

ideellen  Antheiles  am  Nachlaß.
Wird  ein  Zuschlagsurtheil  aufgehoben,

  so  werden  die  angesetzten  Bestatt

  angenommen  werden.  Wird  in

dieser  Vorschrift  jeder  Miterbe  als
        <pb n="1155" />
        Stempeltarif.

Gegenstand  der  Besteuerung.

1083

Steuersatz

gen  l
undertMr.
  vi.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


träge  nicht  erhoben  oder,  wenn  sie
bezahlt  sind,  erstattet.

Beurkundungen  von  Uebertragungen
  der  Rechte  der  Erwerber  aus
Veräußerungsgeschäften  über  unbewegliche
  Sachen  und  diesen  gleichgestellte
  Rechte  oder  über  bewegliche
Sachen,  sowie  Beurkundungen  nachträglicher
  Erklärungen  der  aus  einem
Veräußerungsgeschäft  der  vorbezeichneten
  Art  berechtigten  Erwerber,  die
Rechte  für  einen  Dritten  erworben
beziehungsweise  die  Pflichten  für  einen
Dritten  übernommen  zu  haben,  werden
in  Betreff  der  Stempelpflichtigkeit  wie
Beurkundungen  der  Veräußerungen
der  Sachen  und  Rechte  behandelt.

Wenn  jedoch  der  erste  Erwerber
das  Veräußerungsgeschäft  erweislich
auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrages

oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag

  für  einen  Dritten  abgeschlossen
hat,  so  bedürfen  Beurkundungen  von
Uebertragungen  der  Rechte  dieses
ersten  Erwerbers  an  den  Dritten  nur
eines  Stempels  von  .  .  ..

In  den  Fällen  des  vorhergehenden
  Absatzes  ist  die  Erstattung  des
bereits  verwendeten  Werthstempels
anzuordnen.  Auch  muß  die  Abstandnahme
  von  der  Einziehung  des  Werthstempels
  angeordnet  werden,  falls  dies

innerhalb  zweier  Wochen  nach  erfolgter

Beurkundung  der  Uebertragung  be—
antragt  wird.

Außerdem  kann  der  Finanzminister
bei  sonstigen  Beurkundungen  der  erwähnten
  Art  in  denjenigen  Fällen  die
gleichen  Anordnungen  treffen,  in  denen
        <pb n="1156" />
        Stempeltarif.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuer  satz

vom
unert


Mk.  ]  Pf.

—.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


besondere  Billigkeitsgründe  vorhanden
sind.  ·

In  den  Fällen  des  §  25  der  Subhastationsordnung
  für  die  Rheinprovinzen
  vom  1.  August  1822  (Gesetz-Samml.
  S.  195),  sowie  des  §  39
des  Gesetzes,  betreffend  das  Theilungsverfahren
  und  den  gerichtlichen  Verkauf
  von  Immobilien  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts,  vom
22.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml.  S.
136),  bedarf  die  nachträgliche  Erklärung
  des  Ansteigerers  nur  eines
Stempels  von  .....

Demselben  Stempel  unterliegen
Beurkundungen  von  Abtretungen  der
Rechte  aus  dem  Meistgebot  an  einen
Anderen  im  Sinne  des  §  83  Absatz  2
des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen,
  vom  13.  Juli  1883  (Ges.=Samml.
  S.  131).

Ermäßigungen  und  Befreiungen.
1.  Kauf=  und  Tauschverhandlungen

zwischen  Theilnehmern  an  einer  Erbschaft

  zum  Zwecke  der  Theilung  der

zu  letzterer  gehörigen  Gegenstände.

Zu  den  Theilnehmern  an  einer
Erbschaft  wird  auch  der  überlebende
Ehegatte  gerechnet,  welcher  mit  den
Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
gütergemeinschaftliches  Vermögen  zu
theilen  hat.

2.  Befreit  sind  Verträge,  durch  welche
unbewegliche  Sachen  oder  diesen
gleichgeachtete  Rechte  oder  bewegliche
  Sachen  allein  oder  im  Zusammenhange
  mit  anderem  Vermögen
  von  Ascendenten  an  Descendenten
  übertragen  werden.
        <pb n="1157" />
        Stempeltarif.  1085

Steuersatzz  Berechmung
Gegenstand  der  Besteuerung.  ·  St
7  vom  empel-□P
  un-ä  abgabe.
*  ert!  MI.]  fn
(32.)

Auf  Beurkundungen  von  Uebertragungen
  der  Rechte  des  Erwerbers
aus  Verträgen  der  vorbezeichneten
Art  an  andere  Personen  als  an
Descendenten  des  ursprünglich  übertragenden
  Ascendenten  finden  die
Bestimmungen  des  sechsten  und
siebenten  Absatzes  dieser  Tarifstelle
keine  Anwendung.

3.  Befreit  sind  Kauf=  und  Lieferungsverträge
  über  Mengen  von  Sachen
oder  Waaren,  sofern  dieselben  entweder
  zum  unmittelbaren  Verbrauch
in  einem  Gewerbe  oder  zur  Wiederveräußerung
  in  derselben  Beschaffenheit
  oder  nach  vorgängiger  Bearbeitung
  oder  Verarbeitung  dienen
sollen  oder  im  Inlande  in  dem  Betriebe
  eines  der  Vertragschließenden
erzeugt  oder  hergestellt  sind.

4.  Gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen
  oder  Beglaubigungen  der
nach  der  Tarifnummer  4  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April
1894  reichsstempelpflichtigen  oder
von  der  Reichsstempelsteuer  befreiten
Kauf=  und  Anschaffungsgeschäftet!  1  150

Konsolidationen  von  Bergwerkseigenthum
  (Vereinigung  zweier  oder  mehrerer

Bergwerke  zu  einem  einheitlichen

Ganzen),  Bestätigungsurkunden  d

rüber  —1100—

Erreicht  der  Gesammtwerth  des
konsolidirten  Bergwerkseigenthums

nicht  10000  Mark  —  0

Kure  (§  101  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  für  die  Preußischen  Staaten
vom  24.  Juni  1865  —  Gesetz-Samml.

  S.  705  —)
Kuxschen  150
        <pb n="1158" />
        1086  Stempeltarif.
8  Steuersatz  Bere  dnung
z  Gegenstand  der  Besteuerung.  ben  Stempel-*
  Jua
Schriftstücke  über  Uebertragungen
von  Kuxen  der  bezeichneten  DRr!%  —  [—  Hdes  Werthes
der  Gegenleistung
  oder,
wenn  eine
solche  in  der
Urkunde  nicht
enthalten  ist,
des  Werthes
D  des  abgetretenen

Kuxes
Schriftstücke  über  Verpfändungen
von  Kuxen  wie  Sicherstellung
von  Rechten,  s.  diese.
35.|  Legalisation  von  Urkunden,  sofern  sie
nicht  auf  der  Urkunde  selbst  stattinde#
sonst  frei
Zö.Leibrenteu-undRcuteuvcrträgc,wodurch
  zu  gewissen  Zeiten  wiederkehrende
Zahlungen  von  Geld  für  eine  oder
mehrere  bestimmte  Personen  während
der  Lebensdauer  derselben  oder  auf
bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit
gegen  Entgelt  erworben  werden,  mag
die  Gegenleistung  in  einer  bestimmten
Geldsumme  oder  in  der  Hingabe  von
Sachen  oder  in  der  Uebernahme  von
Leistungen  oder  Verpflichtungen,  oder
aber  in  dem  Aufgeben  von  Rechten
bestehen,  falls  nicht  die  Tarisstelle
„Versicherungsverträge“  zur  Anwen-  "
dung  kommt.  ·  1  des  Kapitalwerthes
  der
37.Leichenpässe,  s.  Pässe.  Renten.
38.Lieferungsverträge,  s.  Kaufverträge.
39.Lustbarkeiten,  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörden
  zur  Veranstaltung  von
Musikaufführungen,  Singspielen,  Gesangs=
  und  deklamatorischen  Vorträgen,
        <pb n="1159" />
        Stempeltarif.

1087

——.1,,FJ3G

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert


Mk.

Vf.

Berechnung
der
Stempel-40.



41.

42.

43.

44.

45.

theatralischen  Vorstellungen  oder  sonstigen

  Lustbarkeiten  aller  Art  und
zwar  sowohl  von  öffentlichen  Gesellschaften
  als  von  Privat=  oder  von  geschlossenen
  Gesellschaften  dargebotenen
bei  Lustbarkeiten  geringfügiger  Art

Mäkler,  vereidigte,  Urkunden  über  die
Bestätigungen  oder  Anstellung  derselbren


Mieth=  und  Aftermiethverträge,  s.  Pachtund
  Afterpachtverträge.

Namensänderungen,  Genehmigungen
zur  Aenderung  des  Familiennamens

Bei  nachgewiesener  Bedurftigkeit
kann  der  Stempel  auf
ermäßigt  werden.

Namensvermehrung  und  Namenswechsel
  bei  adeligen  Namen  ein  Viertel
der  Sätze  der  Tarisstelle  60.  Buchstabe
  a.

Erfolgt  die  Namensvermehrung
und  der  Namenswechsel  in  Verbindung
mit  einer  Standeserhöhung,  so  kommt
außerdem  der  für  letztere  in  der  vorerwähnten
  Tarifstelle  verordnete
Stempelbetrag  zur  Erhebung.

Naturalisationsurkunden,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  für  im  Reichsdienst
  angestellte  Ausländer  ausgestellt
werden  .

Bei  nachgewiesener  Bebürftigkeit
des  zu  Naturalisirenden  kann  der
Stempel  bis  auf
ermäßigt  werden.

Nebenausfertigungen  von  Verträgen,
wie  Duplikate,  s.  diese.

Notariatsurkunden,  welche  die  Stelle
einer  in  diesem  Tarif  versteuerten  Verhandlung
  vertreten,  wie  diese;

sonst  und  in  allen  Fällen  mindestens

25

30

50

50
50

50

abgabe.
        <pb n="1160" />
        1088  Stempeltarif.

——

S  Steuersatz  Verechmung
B  Gegenstand  der  Besteuerung.  -  Stempel-=un-.
  pf.  abgabe.
46.  Notarielle  Zeugnisse,  wie  amtliche  Zeugnisse,
  s.  Zeugnisse.
47.  Offizierpatente,  wie  Bestallungen  s.  diese.
48.  Pacht-  und  Afterpachtverträge,  Miethund
  Aftermiethverträge,  sowie  antichretische
  Verträge:
a)  über  unbewegliche  Sachen,  sofern
der  verabredete  nach  der  Dauer  eines
Jahres  zu  berechnende  Pachtzins
(Miethzins,  antichretische  Nutzung)
mehr  als  300  Mark  betrüütos—  —  des  Pachtzin-Der
  Verpächter  und  Afterver-  ses  (Miethpächter
  (Vermiether,  Aftervermiether,  zinses)  der
Verpfänder)  hat  die  vorbezeichneten,  antichretiwährend
  der  Dauer  des  Kalender-  schen  Nutzjahres
  in  Geltung  gewesenen  Ver-  ung).

träge  bis  zum  Ablauf  des  Januar
des  darauf  folgenden  Jahres  in
ein  Verzeichniß  (Pacht-,  Mieth-,
Antichrese-Verzeichniß),  welches  die
Bezeichnung  des  Grundstückes,  den
Namen  des  Pächters  (Miethers,
Pfandinhabers),  die  Dauer  des
Vertragsverhältnisses  während  des
betreffenden  Kalenderjahres,  den
Zins  (Nutzung),  den  erforderlichen
Stempelbetrag  und  seine  Namensunterschrift
  enthalten  muß,  einzeln
einzutragen,  das  Verzeichniß  mit  der
Versicherung,  daß  er  andere  unter
die  vorstehende  Bestimmung  fallende
Verträge  nicht  abgeschlossen  habe,
zu  versehen  und  die  Versteuerung
spätestens  innerhalb  der  vorerwähnten
  Frist  bei  einer  Steuerstelle  zu
bewirken.  Vorausbezahlung  für
mehrere  Jahre  ist  zulässig.  Die  in
diesen  Verzeichnissen  zu  machenden
Angaben  können  bei  der  Steuerbehörde
  zu  Protokoll  erklärt  werden.
        <pb n="1161" />
        Stempeltarif.  1089

8  Steuersatz  Verechnung

□—

7  Gegenstand  der  Besteuerung.  —  Stempel-Hun-

  abgabe.
dert  I  Mk.  Pl.

((8.)  Die  Verzeichnisse  sind  von  den  zur
Führung  derselben  verpflichteten
Perfonen  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren.
  Auf  Verlangen  derselben
erfolgt  die  Aufbewahrung  durch  die
Steuerbehörde.  Im  Dezember  jeden
Jahres  ist  von  den  Hauptsteuerund
  Hauptzollämtern  auf  die  Bestimmungen

  über  die  Führung  der
Verzeichnisse  und  die  Versteuerung
durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen
  Blättern  aufmerksam  zu
machen.

Außerdem  können  diejenigen
Verpächter  und  Afterverpächter  (Vermiether,
  Aftervermiether,  Verpfänder),
von  welchen  Verzeichnisse  nicht  eineingereicht
  sind,  von  der  Steuerbehörde
  zur  Anzeige  darüber  angehalten
  werden,  ob  von  ihnen  während
  des  vorangegangenen  Kalenderjahres
  Verträge  der  vorbezeichneten
Art  errichtet  worden  sind.

Behörden  sind  berechtigt,  die  Versteuerung
  der  von  ihnen  zu  führenden
  Verzeichnisse  selbst  zu  bewirken.

Wenn  Verträge  dieser  Tarisstelle
vor  Ablauf  der  vertragsmäßig  festgesetzten
  Zeit  ihr  Ende  erreichen,  so
ist  der  Stempel  nur  für  die  Zeit
bis  zur  Beendigung  der  Verträge
zu  entrichten.

Die  Vorschrift  des  §  4  Buchstabe
  a  dieses  Gesetzes  findet  auf
die  Verträge  dieser  Tarifstelle  keine
Anwendung.

Die  Benrkundungen  von  Abtretungen
  der  Rechte  aus  Verträgen
dieser  Tarifstelle  unterliegen  einer
anderen  als  der  nach  den  obigen

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  69
        <pb n="1162" />
        1090  Stempeltarif.

Steuersatz  Berechnung
der

vom  Stempel-—□.tu%V



Gegenstand  der  Besteuerung.

Lauf.  Nr.

(48.)  Bestimmungen  zu  entrichtenden

Stempelsteuer  nicht.

Wenn  in  einem  unter  diese  Tarifstelle
  fallenden  Vertrage  bestimmt
ist,  daß  das  Rechtsverhältniß  unter
gewissen  Voraussetzungen  als  verlängert
  gelten  soll,  so  kommen  für
die  hiernach  eintretenden  Verlängerungen
  die  vorstehenden  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

Die  durch  Briefwechsel  zu  Stande
gekommenen  Verträge  sind  hinsichtlich
  der  Stempelpflicht  wie  förmliche
schriftliche  Verträge  zu  behandeln;
über  bewegliche  Sachen  1160□—  —  des  Zinses

Der  Stempel  berechnet  sich  nach  (Nutzung).
der  Dauer  der  bedungenen  Vertragszeit;
  bei  Verträgen  auf  unbestimmte
  Zeit  ist  der  Versteuerung
eine  einjährige  Dauer  zu  Grunde
zu  legen;

e)  über  ausländische  Grundstücke.3  U410
49.Pässe  (Paßkarten)  zu  Reisen  in  der
Regel  —F  1  S50
für  Handw  erksburs  chen,  Dienstboten,
Lohnarbeiter  und  andere  Personen
ähnlichen  Standes  jedoch  ur—-0
zum  Transport  von  Leichen  wegen
deren  Beerdigung  außer  dem  Kirchsprengel,
  worin  der  Todesfall  sich  ereignet
  hat.  —  5.—
bei  nachgewiesener  Bedürstigkeit  kann
der  Stempel  bis  aa  1150
ermäßigt  werden.
50.Policen,  s.  Versicherungsverträge.
51.Polizeistunde,  Genehmigungen  der  Verlängerung
  der  Polizeistunde  für  einzelne
Mirthshäuser  und  öffentliche  Vergnügungsorzttt.
  ...-—  Cb
        <pb n="1163" />
        Stempeltarif.

1091

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert


Mk.  Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


53.

55.

Befreit  sind  Genehmigungen  auf  die
Dauer  bis  zu  zwei  Wochen.

Proteste,  Wechselproteste  und  Proteste

anderer  Art

Protokolle,  auch  von  den  Parteien  nicht
unterschriebene,  welche  in  Privatangelegenheiten
  von  Behörden  und  Beamten
  ausgenommen  sind  und  die
Stelle  einer  im  gegenwärtigen  Tarif
besteuerten  Verhandlung  vertreten,
wie  diese,

mindestens  aber

Protokolle,  welche  nicht  die  Stelle
einer  im  Tarif  besteuerten  Verhandlung
  vertreten,  sind  stempelfrei.

Bei  Protokollen,  welche  von  Notaren
  ausgenommen  sind,  kommt  die
Tarifstelle  „Notariatsurkunden“  zur
Anwendung.

Punktationen  über  einen  zu  errichtenden
Vertrag,  welche  die  Kraft  eines  Vertrages
  haben  und  demnach  eine  Klage
auf  Erfüllung  begründen,  sind  wie
Verträge  über  denselben  Gegenstand
und  zwar  auch  dann  zu  versteuern,
wenn  darin  die  Aufnahme  einer  förmlichen
  Vertragsurkunde  vorbehalten  ist.

Zu  einer  Vertragsurkunde,  welche
auf  Grund  einer  mit  dem  Werthstempel
  belegten  Punktation  demnächst
ausgenommen  wird  und  im  Wesentlichen
  denselben  Inhalt  hat,  wie  diese,
kommt  der  zur  Punktation  verwendete
Werthstempel  in  Anrechnung.

Registraturen,  wenn  sie  die  Stelle  der
Protokolle  vertreten,  wie  diese.

Schenkungen  unter  Lebenden,  insbesondere
  auch  die  belohnenden  und  die
mit  einer  Auflage  belasteten  Schenkungen,
  insofern  sie  schriftlich  beur-69

  *
        <pb n="1164" />
        1092  Stempeltarif.
Berechnung
*  Steuersatz  der
SGegenstand  der  Besteuerung.
F  vom  Stempel-=-
  -
W  Mk.Pf.  abgabe.
G6.)  kundet  sind,  unterliegen  von  dem  Betrage

  der  Schenkung  einer  Werthstempelabgabe,
  welche  sich  nach  den
Vorschriften  der  §§  6  bis  25  sowie
des  §  27  erster  Absatz  des  Gesetzes,
betreffend  die  Erbschaftssteuer,  vom

30.  Mai  1873
19.  Mai  1891

genden  Tarifs  bestimmt,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  bei  immerwährenden
  Nutzungen  und  Leistungen  das
Fünfundzwanzigfache  ihres  einjährigen
Betrages  als  Kapitalwerth  angenommen
  wird.  An  Stelle  der  Verhältnisse
  des  Erblassers  und  des  Erwerbers
des  Anfalles  sind  die  Verhältnisse
des  Gebers,  beziehungsweise  des  Beschenkten
  zu  berücksichtigen.

Als  Beurkundungen  von  Schenkungen
  sind  alle  Schriftstücke  über
solche  Geschäfte  anzusehen,  bei  welchen

die  Absicht  auf  Bereicherung  des  einen

Theils  gerichtet  war,  auch  wenn  das
Geschäft  in  der  Form  eines  lästigen

Vertrages  abgeschlossen  ist.  Bei  Beurtheilung

  der  Frage,  ob  die  Absicht
der  Bereicherung  des  einen  Theils
anzunehmen  ist,  sind  auch  solche  Umstände
  in  Betracht  zu  ziehen,  welche
aus  der  Urkunde  nicht  ersichtlich  sind.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen
die  Versteuerung  der  Schenkung  über
die  für  die  Verwendung  des  Urkundenstempels
  sonst  vorgeschriebene  Frist
hinaus  ausgesetzt  bleibt  (88  22  bis
25  und  §  27  erster  Absatz  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erbschaftssteuer,

30.  Mai  1873  ..
vomsHjsaMxmquIeUrkundevor

Ablauf  dieser  Frist  der  von  dem

und  des  demselben  anlie-
        <pb n="1165" />
        Stempeltarif.

1093

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Un-!

ertMk.

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


S
n

Finanzminister  zu  bestimmenden
Steuerbehörde  vorgelegt  werden,  welche
die  erforderlichen  Anordnungen  wegen
späterer  Verwendung  des  Stempels
zu  treffen  hat  und  welcher  hierfür  auf
Verlangen  Sicherheit  zu  bestellen  ist.
Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die
bei  den  Gerichtskosten  zu  verrechnenden
Schenkungsstempel  Anwendung.
Befreit  sind  Beurkundungen  von

oder  Anstalten,  welche  die  Unterstützung
ihrer  Arbeitnehmer  oder  Bediensteten,
sowie  der  Angehörigen  derselben  bezwecken.


Schiedssprüche  und  zwar  sowohl  der
ständigen  Schiedsgerichte  als  auch  der
zur  Entscheidung  für  den  einzelnen
Fall  berufenen  Schiedsrichter

jedoch  mindestens
höchstenn
ist  der  Werth  des  Steenelensandes
unschätzbar  .  ·  Z
Schuldverschreibungen.

I.  Schuldverschreibungen,  hypothekarische
  und  persönliche  aller  Art,  insoweit
  es  sich  nicht  um  der  Reichsstempelabgabe
  unterworfene  Werthpapiere
  handlt

Ermäßigungen:

a)  Schuldverschreibungen  über  Kaufgelder,
  Erbgelder  oder  sonstige  Forderungen
  aus  zweiseitigen  Verträgen,
falls  diese  Verträge  gehörig  versteuert
sind  und  alle  wesentlichen  Bedingungen
  des  Schuldverhältnisses  enthalten,
  wie  Nebenausfertigungen

Schenkungen  der  Arbeitgeber  an  Kassen.

10

100

10

des  Werthes
des  Streitgegenstandes.


des  Kapitalbetrages
  der
Schuldverschreibung.
        <pb n="1166" />
        1094  Stempeltarif.
*  Steuersatz  Verechnung
z  Gegenstand  der  Besteuerung.  ben  Stempel=□#
  3
—  #  bgabe.
(68.)  derselben  (vgl.  die  Tarifstelle  „Nebenausfertigungen?)z
  .
b)  Schuldverschreibungen  über  Darlehen,
  welche  innerhalb  Jahresfrist
oder  in  einem  kürzeren  Zeitraum
zurückzuzahlen  sind  ½e8—  Ider  dargeliehe-So

  oft  die  Rückzahlungsfrist
durch  schriftliche  Verabredungen  über
die  Verlängerung  der  Darrlehen,
oder  durch  Ausstellung  neuer  Schuldverschreibungen
  bis  zu  einem  Zeitraum
  von  einem  Jahre  erweitert
wirdeee

jedoch  für  die  ursprüngliche  Verschreibung
  und  sämmtliche  Verlängerungen
  nicht  mehr  wie

Beurkundungen  der  Verlängerung

  der  Rückzahlungsfrist  über  den

Zeitraum  von  einem  Jahre  hinaus

jedoch  unter  Anrechnung  der  für
die  Beurkundungen  der  ursprünglichen
  Verschreibung  und  der  früheren
Verlängerungen  bereits  entrichteten
Stempel.

Die  Anrechnung  der  früher  gezahlten
  Stempel  ist  nur  zulässig,
wenn  auf  den  Schriftstücken  über
die  Verlängerung  vom  Aussteller
vermerkt  ist,  zu  welchen  Urkunden
und  zu  welchen  Beträgen  die  früher
gezahlten  Stempel  verwendet  sind.

Befreiuungen:

a)  Beurkundungen  über  die  Verlängerung

  der  Rückzahlungsfrist,  wenn
es  sich  um  Schuldverschreibungen

½0%

12

112

nen  Summe
in  Abstufungenvon
  20Pf.
für  je  10700
Mark  oder
einen  Bruchtheil
  dieses
Betrages;

wie  vor:

der  dargeliehenen
  Summe;

wie  vor;
        <pb n="1167" />
        Stempeltarif.

1095

Gegenstand  der  Besteuerung.

vom

Steuersatz

Mk.  f.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


handelt,  die  mit  einem  Zwölftel  vom
Hundert  des  Kapitalbetrages  bereits
versteuert  find;

b)  Beurkundungen  von  zinsbaren  Darlehen,
  welche  gegen  spezielle  Verpfändung
  oder  Hinterlegung  von
edlen  Metallen,  Waaren,  Wechseln
oder  Werthpapieren  gegeben  werden
(Lombarddarlehen)  und  innerhalb
Jahresfrist  oder  in  einem  kürzeren
Zeitraum  zurückzuzahlen  sind,  vorausgesetzt,
  daß  der  Werth  des  hinterlegten
  Pfandes  dem  gewährten  Darlehen

  mindestens  gleichkommt;

c)  Sparkassenbücher  und  Bescheinigungen
  über  einzelne  Einlagen
seitens  öffentlicher  und  solcher  Sparkassen,
  welche  gemeinnützige  Zwecke
verfolgen,  insbesondere  solche,  welche
die  Gewinnvertheilung  ausgeschlossen
haben,  sowie  der  Sparkassen  derjenigen
  eingetragenen  Erwerbs=  und
Wirthschaftsgenossenschaften  (Reichsgesetz
  vom  1.  Mai  1889,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  55),  welche  die  Förderung
  des  genossenschaftlichen  Personalkredits
  bezwecken;

)  für  Kommunalverbäude,  Kommunen
oder  Korporationen  ländlicher  oder
städtischer  Grundbesitzer  oder  Grundkredit=
  und  Hypothekenbanken  ausgestellte
  Schuldverschreibungen,  auf
Grund  deren  reichsstempelpflichtige
Renten=  und  Schuldverschreibungen
demnächst  ausgereicht  werden.

II.  Kaufmännische,  nicht  auf  Order  ausgestellte
  Verpflichtungsscheine  über
Leistungen  von  Geld

/  60

des  Kapitalbetrages
  der
Scheine  in
        <pb n="1168" />
        1096  Stempeltarif.
*  Steuersatz  Bere  huung
S  Gegenstand  der  Besteuerung.  Stempel=S
  %  abgabe
ert  .  f.  «
(68.)  Abstufungen
von  20  Pff.
für  je  1000
Mark  oder
Für  die  Verlängerung  der  Rück-  einen  Bruchzahlungsfrist
  gelten  die  Bestim-  theil  dieses
mungen  zu  1  unter  Ermäßigungen  Betrages.
zu  b  und  Befreiungen  zu  a.
III.  Der  Antrag  auf  Eintragung  einer
Hypothek  oder  Grundschuld  oder
einer  wiederkehrenden  Geldleistung
im  Grundbuche  oder  in  einem  für
solche  Eintragungen  bestimmten
öffentlichen  Buche  ç  —  der  einzutrasowie
  der  Antrag  auf  Eintragung  genden  Sunder
  Verpfändung  einer  Hypothek  me  oder  des
oder  Grundschuld  oder  einer  wieder-  Kapitalwerkehrenden
  Geldleistung  durch  den  thes  der  Geldeingetragenen
  Gläubiger  in  Büchern  leistung;
der  bezeichneten  Art  1/31  —  Ider  Summe,
Die  Vorschriften  der  Tarifstelle  für  welche  die
„Abtretung  von  Rechten“  fünfter  Post  verpsänbis
  einschließlich  achter  Absatz  finden  det  wird,
sinngemäße  Anwendung.  wenn  diese
Summe  geringer
  ist,  als
die  Summe
oder  der  Kapitalwerth

der  verpfändeten
  Post,
sonst  der  letzteren
  Summe
59.Sicherstellung  von  Rechten,  Beurkun-  aden  den  ur
dungen  darüber,  wenn  der  Werth  "
der  sichergestellten  Rechte
600  Mark  nicht  übersteigt  —  —  650
1200  1½  »  »  —  1—
bei  einem  höheren  Betrage  .  —  5-—
        <pb n="1169" />
        Stempeltarif.

1097

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Hundert


Mk.|f.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


60.

Der  Stempel  darf  in  keinem
Falle  den  für  die  Beurkundung  des
sicherzustellenden  Rechtes  zur  Erhebung
  gelangenden  Stempel  übersteigen.


Ist  der  Werth  der  sicherge  stellten
Rechte  nicht  schätzbar

Befreit  sind:

a)  Urkunden  über  Dienstkautionen  der
Beamten  öffentlicher  Behörden;

b)  in  Schuldverschreibungen  zur  Sicherheit
  der  Schuldverpflichtung  vom
Schuldner  abgegebene  Erklärungen;

e)  Urkunden  über  Sicherstellungen  der
Vormünder  (§  58  der  Vormundschaftsordnung
  vom  5.  Juli  1875,
Ges.-Samml.  S.  431.)

Standeserhöhungen  und  Gnadenerweise,

  landesherrliche.

a)  Standeserhöhungen
für  d.  Verleihung  d.  Herzogswürde.
„  „  „  „  Fürstenwürde.
„  „  „  „  Grafenwürde
„  „  „  „  Freiherrnwürde
„  „  d.  Adels

Wenn  in  obigen  Verleihungen
mehrere  Seitenverwandte  mit  aufgenommen
  werden,  so  wird  für
jeden  Seitenverwandten  die  volle
Taxe  besonders  erhoben.

Die  vorstehend  festgesetzten  Beträge
  werden  auch  erhoben,  wenn
eine  Standeserhöhung  aus  Anlaß
oder  bei  Gelegenheit  einer  Adoption
oder  Legitimation  stattfindet.

Für  Anerkennung  und  Bestätigung
  einer  von  einem  auswärtigen
Fürsten  verliehenen  Standeserhöhung
  eines  Inländers  werden
die  obigen  Sätze  erhoben.

5000
3000
1800
1200

600

50
        <pb n="1170" />
        1098

Stempeltarif.

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Unert



Mk.

Vi.

—

Berechnung
der
Stempelabgabe.


(0.)

61.

62.

Für  die  Verleihung  des  preußischen
  Adels  an  einen  ausländischen
Adligen  kommt  die  Hälfte  des  für
die  Verleihung  der  betreffenden
Adelsstufe  vorgeschriebenen  Stempels
  in  Ansatz.

Für  sonstige  nachträgliche  Aenderungen
  oder  Ergänzungen  der  bezüglich
  einer  Standeserhöhung  getroffenen
  Bestimmungen  wird,  sofern
  keine  anderen  Vorschriften  Anwendung
  finden,  ein  Fünftel  des
Steuersatzes  für  die  betreffende
Standeserhöhung  in  Ansatz  gebracht;

b)  Wappenvermehrungen  und  Wappenänderungen.


Ein  Achtel  der  Sätze  zu  a.

Erfolgt  die  Wappenvermehrung
und  Wappenänderung  in  Verbindung
  mit  einer  Standeserhöhung,
so  kommt  außerdem  der  für  letztere
vorgesehene  Stempelbetrag  zur  Erhebung;


c)  Erhebung  eines  Inbegriffs  von
Gütern  zu  einer  Standesherrschaft,
einem  Herzogthum  oder  Fürstenthum

d)  Verleihung  des  Patents

für  einen  Kammerjunker

„  „  Kammerherrn.
sofern  letzterer  vorher  Kammerjunker

  war  .  .  .

e)  für  die  Verleihung  von  Titeln  an
Privatpersonen

Statuten  von  Gesellschaften,  Vereinen
u.  s.  w.  s.  Gesellschaftsverträge,  Buchstabe
  e.

Strafbescheide  der  Finanzbehörden,  sofern
  die  Strafe  einschließlich  des
Werthes  der  eingezogenen  Gegenssände
15  Mark  übersteigt

6000

400
1200

800

300

50
        <pb n="1171" />
        Stempeltarif.

1099

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
HundertMk.fl.


Berechnung
der

Stempelabgabe.



65.

66.

67.

68.

69.

Tauschberträge,  s.  Kaufverträge

Taxen  von  Grundstücken,  insofern  sie
wegen  #ines  Privatinteresses  unter
Aufsicht  einer  öffentlichen  Behörde
aufgenommen  werden.

Testamente,  s.  Verfügungen  von  Todeswegen.


Verfügungen  von  Todeswegen  aller
Art,  auch  in  Form  von  Verträgen

Vergleiche  ..

Ist  jedoch  durch  den  Vergleich  ein
unter  den  Parteien  bisher  nicht  in
stempelpflichtiger  Form  zu  Stande
gekommenes  Rechtsgeschäft  anerkannt
oder  im  Wesentlichen  aufrecht  erhalten
  oder  ein  anderweites  Rechtsgeschäft
  neu  begründet  worden,  so  ist
zu  dem  Vergleiche,  wenn  diese  Geschäfte
  nach  dem  gegenwärtigen  Tarif
einem  höheren  als  dem  für  Vergleiche
verordneten  Stempel  unterworfen  sind,
dieser  höhere  Stempel  zu  verwenden.

Befreit  sind  die  von  Schiedsmännern
und  Gewerbegerichten  ausgenommenen
Vergleiche,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen
  des  vorhergehenden  Absatzes
Anwendung  finden.

Verleihungen  des  Bergwerkseigenthums,
  Urkunden  darüber  (88  22ff.
des  Allgemeinen  Berggesetzes  für  die
Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni
1865  —  Gesetz-Samml.  S.  705  —)

Verpflichtungsscheine,  kaufmännische,  s.
Schuldverschreibungen,  II.

Versicherungsverträge,  auch  in  der  Form
von  Policen  und  deren  Verlängerungen,
wenn  sie  betreffen:

a)  Lebens=  und  Rentenversicherungen
einschließlich  der  Versicherungen  auf
        <pb n="1172" />
        1100  Stempeltarif.
E  Steuersatz  Bere  hnung
HGegenstand  der  Besteuerung.  er
Stempel-Han.
  abgabe
dert  Mk.  Vf.  ·
W)  den  Lebensfall  (Altersversorgung,
Aussteuer,  Militärdienst  und  dergl.)  11/20  —  —  Iderversicherten
Bei  Rentenversicherungen  wird  Summe  in
der  Kaufpreis  und  in  Ermangelung  Abstufungen
eines  solchen  der  zehnfache  Betrag  von  10  Pf  für
der  Rente  als  Versicherungssumme  je  200  Mark
angesehen.  ,  oder  einen
Werden  bei  Versicherungen  Bruchtheil
gleicher  Art  von  demselben  Ver-  dieses  Besicherer
  mehrere  Urkunden  für  die-  trages;
selbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet
sich  die  Stempelabgabe  nach  dem
Gesammtbetrage  der  versicherten
Summe.  «
Befreit  sind  Versicherungen,  bei
welchen  die  versicherte  Summe  den
Betrag  von  3000  Mark  nicht  übersteigt;

b)  Unfall=  und  Haftpflichtversicherungen½“  —  des  Gesammt-Befreit
  sind  Versicherungen,  bei  betrages  der
denen  die  verabredeten  Jahres-  verabredeten
prämien  den  Betrag  von  40  Mark  Prämien  in
nicht  übersteigen;  Abstufungen
·  von  10  PfFg.
für  je  20  Mark
oder  einen
Bruchtheil
dieses  Betrages;

e)  Versicherungen  gegen  andere  Gefahren
  (Feuer-,  Hagel-,  Viehversicherungen
  u.  s.  w.)  für  jedes  Jahr
der  Versicherungsdauer  100|—  —  d.  i.  1  Pf.  von
Jeder  Bruchtheil  eines  Ver-  Eintausend
sicherungsjahres  kommt  bei  der  Markderver-Versteuerung
  als  ein  volles  Jahr  sicherten
in  Betracht.  Summe  in
Die  den  öffentlichen  Feuerver-  Abstufungen
sicherungsanstalten  reglements-  von  10  Pf.  für
mäßig  zustehenden  Stempelsteuer-  je  10000  Mk.
        <pb n="1173" />
        Stempeltarif.

1101

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
unert
  Ml.  Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


(70.)

71.

privilegien  finden  Anwendung  auf
alle  Schriftstücke,  welche  sich  auf
den  Eintritt  der  Versicherungsnehmer
in  diese  Anstalten  oder  spätere  Abänderungen
  der  Versicherungen  beziehen.

Befreit  sind:
1)  Versicherungen,  bei  welchen  die
versicherte  Summe  den  Betrag

von  3000  Mark  nicht  übersteigt.

2)  Versicherungen  bei  den  auf  Gegenseitigkeit
  gegründeten  und  nicht  die
Erzielung  von  Gewinn  bezweckenden
  Versicherungsanstalten,  deren
Versicherungsbeträge  durch  Umlage
  erhoben  werden  und  deren
Geschäftsbetrieb  über  den  Umfang
  einer  Provinz  nicht  hinausgeht.


Befreit  sind  Verträge  über  Rückversicherungen

  und  Transportversicherungen.


Verträge,

1.  durch  welche  ein  früherer  stempelpflichtiger

  Vertrag  lediglich  aufgehoben
  wrdd

Wenn  jedoch  die  Verabredung
über  die  Aufhebung  oder  Beseitigung
  des  früheren  Vertrages  sich
als  eine  in  diesem  Tarif  besonders
aufgeführte  Verhandlung  darstellt,
so  kommt  derjenige  Steuersatz  zur
Anwendung,  welchem  die  Verabredung
  nach  den  Vorschriften  dieses
Tarifs  unterliegt.

Der  Finanzminister  kann  in  besonderen
  Fällen  den  zu  entrichtenden
  Werthstempel  aus  Billigkeitsrücksichten
  bis  auf
ermäßigen;

120  —  —

oder  einen
Bruchtheil
dieses  Betrages.
        <pb n="1174" />
        Stempeltarif.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

*
undertMr.Pf.


Berechnung
der
Steimpelabgabe.


72.

73.

2.  über  sonstige  vermögensrechtliche
Gegenstände,  wenn  keine  andere
Tarifstelle  zur  Anwendung  kommt

Ein  auf  unbestimmte  Zeit  oder
auf  Kündigung  abgeschlossener  Vertrag
  gilt  in  Betreff  der  Stempelpflichtigkeit
  als  ein  auf  ein  Jahr
abgeschlossener.

Befreiungen:

a)  Lehrverträge,

b)  Verträge,  durch  welche  Arbeitsund
  Dienstleistungen  auf  bestimmte
  oder  unbestimmte  Zeit
gegen  zu  gewissen  Zeiten  wiederkehrendes
  Entgelt  (Lohn,  Gehalt
und  dergleichen)  versprochen
werden,  wenn  der  Jahresbetrag
der  Gegenleistung  1500  Mark
nicht  übersteigt.

Vokationen  der  Geistlichen  und  Schullehrer,

  wie  Bestallungen,  s.  diese.

Vollmachten,  Ermächtigungen  und  Aufträge

  zur  Vornahme  von  Geschäften
rechtlicher  Natur  für  den  Vollmachtgeber,

  wenn  der  Werth  des  Gegenstandes

  der  Vollmacht

500  Mark  nicht  übersteigt
1#  000  77  1  77
3  000  77  *  77
6  000  1  1  77
10  000  1  1  !7%
15  000  *  un  **

bei  einem  höheren  Betrage
wenn  die  Vollmacht  zur  Vornahme
aller  oder  gewisser  Gattungen  von

Geschäften  für  den  Vollmachtgeber  ermächtigt

  (Generalvollmacht)  und  der
Werth  des  Gegenstandes  50000  Mark
übersteigt  .  ...

18l8

l
S  #rl
Sl
        <pb n="1175" />
        Bei  Prozeßvollmachten  treten  an
Stelle  der  Steuersätze  des  ersten  Ab—
satzes  von  3,  5,  7,0,  10,  die  Steuersätze
  von  2,  3,  4,  5  Mark.

Schriftstücke,  in  welchen  Jemand
einem  Dritten  gegenüber  erklärt,  daß
er  einem  Anderen  die  Vornahme  einer
Angelegenheit  rechtlicher  Natur  aufgetragen
  habe,  sind  dem  Stempel
nicht  unterworfen,  sofern  nicht  die
Verkehrssitte  eine  Vollmacht  in  diesen
Fällen  erfordert  und  durch  das  Schriftstück

  die  förmliche  Vollmacht  ersetzt

werden  soll.

Zu  Vollmachten,  in  denen  mehrere,
nicht  in  einer  Erb=  oder  sonstigen
Rechtsgemeinschaft  stehende  Personen
einen  Bevollmächtigten  bestellen,  ist
der  Vollmachtstempel  so  oft  zu  verwenden,
  als  Vollmachtgeber  vorhanden
sind.

Wenn  bei  einer  gerichtlichen  oder
notariellen  Versteigerung  durch  die
Kaufbedingungen  oder  durch  besondere
Erklärungen  bestimmte  Personen  bevollmächtigt
  werden,  nach  erfolgtem
Zuschlage  für  die  Versteiglasser  oder
für  die  Ansteigerer  die  Auflassungserklärung
  abzugeben  und  für  die  Ansteigerer
  die  Eintragung  der  Steigpreise
  zu  bewirken,  so  ist  der  Vollmachtstempel
  ohne  Rücksicht  auf  die

Stempeltarif.  1103
*  Steuersatz  Verechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  er
z  vom  Stempel-—8
  -  bgabe
—  #un-  Mk.  f.  abgabe.
(73.)  Steht  der  Bevollmächtigte  in  einem
Dienstverhältnisse  zu  dem  Vollmachtgeber,
  höchstens  .  .—1150
Wenn  der  Werth  des  Gegenstandes
der  Vollmacht  nicht  schätzbar  ist,  wenn
es  sich  insbesondere  um  Vollmachten
zur  Ausübung  des  Stimmrechts  in
Gesellschaften  aller  Art  handelt  —  14
        <pb n="1176" />
        Stempeltarif.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Berechnung
der
Stempelabgabe.


74.

Anzahl  der  Betheiligten  und  der  abzugebenden
  Erklärungen  nur  einmal
in  Ansatz  zu  bringen,  sofern  nach  Inhalt
  des  Protokolls  die  Vollmacht
auf  einen  Zeitraum  von  längstens
drei  Tagen  nach  Ablauf  des  Tages,
an  welchem  der  Zuschlag  erfolgt,  beschränkt
  wird.

Substitutionen  bei  einer  Prozeßvollmacht,
  welche  nicht  in  einer  nach
diesem  Tarif  einem  besonderen  Stempel
unterliegenden  Verhandlung  ausgestellt
  werden,  sind  stempelfrei,  sofern
über  die  ursprüngliche  Vollmacht  eine
vorschriftsmäßig  versteuerte  Urkunde
vorhanden  und  dies  entweder  auf  der
Substitutionsvollmacht  vermerkt  ist,
oder  die  ursprüngliche  Vollmacht  sich
bei  den  Gerichtsakten  befindet.

Vorrechtseinräumungen  (Prioritätscessionn)



Werkverdingungsverträge,  inhalts  deren

der  Uebernehmer  auch  das  Material
für  das  übernommene  Werk  ganz
oder  theilweise  anzuschaffen  hat,  sind,
falls  letzteres  in  der  Herstellung  beweglicher
  Sachen  besteht,  wie  Lieferungsverträge
  unter  Zugrundelegung
des  für  das  Werk  bedungenen  Gesammtpreises
  zu  versteuern.

Handelt  es  sich  bei  dem  verdungenen
  Werk  um  eine  nicht  bewegliche
Sache,  so  ist  der  Werkverdingungsvertrag
  so  zu  versteuern,  als  wenn
über  die  zu  dem  Werk  erforderlichen,
von  dem  Unternehmer  anzuschaffenden
beweglichen  Gegenstände  in  demjenigen
  Zustande,  in  welchem  sie  mit
dem.  Grund  und  Boden  in  dauernde
Verbindung  gebracht  werden  sollen,  ein

Steuersatz
vom

Un-  4

ert  Mk.  Pf.
—  1  50
        <pb n="1177" />
        Lauf.  Nr.

Stempeltarif

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

l

Berechnung
der
Stempelabgabe.


—

dem  Steuersatz  der  Tarifstelle  „Kaufund

  Tauschverträge“  Buchstabe  e  oder

der  Ziffer  3  der  „Ermäßigungen  und

Befreiungen“  dieser  Tarisstelle  unterliegender

  Lieferungsvertrag  und  außerdem

  hinsichtlich  des  Werthes  der  Arbeitsleistung
  ein  dem  Steuersatz  der

Tarifstelle  „Verträge“  Ziffer  2  unterworfener

  Arbeitsvertrag  abgeschlossen

wäre.

Die  Vorschrift  des  §  10  dieses
Gesetzes  findet  entsprechende  Anwendung
  dergestalt,  daß,  insoweit  eine
Trennung  des  Gesammtpreises  nicht
vorgenommen  ist,  der  höchste  Steuersatz
  zu  entrichten  ist.
Wiederaufhebung  von  Verträgen,  s.  Verträge,
  Ziff.  1.  ’
Zeugnisse,  amtliche  in  Privatsachen,
innerhalb  der  Zuständigkeit  der  ausstellenden
  Behörde  oder  des  ausstellenden
  Beamten  ertheilte

Beurkundungen  der  Gerichtsvollzieher
  nach  §  17  der  Hinterlegungsordnung
  vom  14.  März  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  2499)

Befreit  sind:

a)  Zeugnisse,  auf  Grund  deren  ein
anderes  amtliches  Zeugniß  oder
ein  Paß  (Reise=  oder  Leichenpaß,
Paßkarte)  ausgestellt  werden  soll;

b)  Zeugnisse  aller  Art,  welche  von

Geistlichen  in  Bezug  auf  kirchliche

Handlungen  ertheilt  werden,  insbesondere
  Geburts-,  Tauf-,  Aufgebots-,
  Ehe-,  Trau-,  Todten=  und
Beerdigungsscheine;
)  Zeugnisse,  welche  zum  Nachweise
der  Berechtigung  zum  Genusse  von
Wohlthaten,  Stiftungen  und  an-Oberneck,

  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.

Un-###


H
1"
1.
.

1.
„
1

70
        <pb n="1178" />
        Stempeltarif.

—.

Steuersat  erechmung
Gegenstand  der  Besteuerung.  Stempel=..
  vom  cempel
unl
  Mr.  f.  abgabe.

deren  Bezügen  für  hülfsbedürftige
Personen  dienen  sollen  oder  welche
wegen  Zahlung  von  Wartegeldern,
Pensionen,  Unterstützungsgeldern,
Krankengeldern,  Beerdigungskosten,
Wittwen=  und  Waisengeldern  und
ähnlichen  Kosten  und  Geldern  als
Rechnungsbeläge  bei  öffentlichen
oder  privaten  Kassen  und  Anstalten
eingereicht  werden  müssen;

d)  Führungszeugnisse,  insoweit  sie  nicht
zur  Erlangung  der  in  den  Tarifstellen
  „Erlaubnißertheilungen“  und
„Lustbarkeiten“  aufgeführten  Genehmigungen
  u.  s.  w.  erforderlich
sind.  ·

Den  Führungszeugnissen  stehen
gleich  Zeugnisse  über  geleistete  Arbeiten
  in  Anstalten,  welche  von  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Staatsbehörden
  betrieben  werden;

e)  Beglaubigungen  von  Unterschriften
unter  Anträgen  und  Verhandlungen,
die  nach  ihrem  Inhalt  ausschließlich
zu  einer  Eintragung  oder  Löschung
in  öffentlichen,  das  Eigenthum  und
die  Belastung  von  Grundstücken
und  selbständigen  Gerechtigkeiten
feststellenden  Büchern  erforderlich
sind,  sowie  die  mit  solchen  Beglaubigungen
  verbundenen  Zeugnisse
  über  die  Vertretungsbefugniß
der  Betheiligten;

)  Beglaubigungen  von  Unterschriften
der  Gesuche  um  Auszahlung  hinterlegter
  Gelder  nach  §  25  Absatz  2
der  Hinterlegungsordnung  vom
14.  März  1879  (Gesetz-Samml.
S.  249).
        <pb n="1179" />
        Stempeltarif.

Zuschlagsbescheide,  wie  Kaufverträge,  s.

diese.

(L.  S)

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Juli  1895.

1107
S  Steuersatz  Verechnung
s  Gegenstand  der  Besteuerung.  Stempel-Hun-
  aAahgabe.
dertMr.  Pf.
In  den  unter  a  und  c  bezeichneten

Fällen  tritt  die  Stempelfreiheit  nur

dann  ein,  wenn  der  dieselbe  begründende

  Zweck  aus  der  Urkunde  hervorgeht.

  Wird  von  den  Attesten  zu

anderen  Zwecken  nachträglich  Gebrauch

  gemacht,  so  ist  der  Stempel

nachzuverwenden.
78.

Wilhelm.

v.  Boetticher.  Migquel.
Flrhr.  v.  Hammerstein.

Thielen.  Bosse.

70“
        <pb n="1180" />
        1108  Tabelle  über  den  gegenwärtigen  Kopitalwerth  einer  Rente  2.

Tabelle
über  den

hegenwärtigen  Kapitalwerth  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werthe  von  1  Mark
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  behuss  Berechnung  der  davon  zu  entrichtenden
  Stempelsteuer.

(Zu  §  6  des  Gesetzes.)

Anzahll  Kapital-:  Anzahlß  Kapitale  AnzahlsKapital-Anzahl#Kapitalder.
  werth  der  werth  der  werth  der  werth

Jahre)  m#  ##  Jabre#  #  ahre  #  .  Jare  i.
1  100  225502%
2  11964  21154„  5
3  2188,  24  15  85,  45  2  54,0  66  24  60,
4  377,ß1i12  „êS
581  630ö  6  46%%T
6  5  4554276  %  48  822„é
7  6244½½  ¾„„  49  22  19,  70  124  6335
8  „„  2900“%.
9  773  20%%  4%
10  8  43,  31  18  299  2  2  „  313  1%
1191½28  53222)
1976,3  8%  22  87,5  75  24  62,

1310  38"4

14%  SCGC2CCO  7%  73,

1541  6,,  36  567  283  22,—0  78  24  78,

1662  90a  68  28  822  79  24  82,

172  6558  20  80

118%8S

19013  655%  446G  ö„tS2224
204  4„  I552%2

214  220  OS2  0
«  «  und

mehr.
        <pb n="1181" />
        Allgemeine  Verfügung
vom  15.  September  1895,  —  betreffend  die  Sicherstellung
  der  Stempel  und  Rolken  bei  Enkgegennalzme
von  Auflassungen  und  bei  Einkragungen  eines
Eigenkhümerz.
Gustiz-Min.  Bl.  S.  272—273.)

Nach  §  57  Ziffer  6  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  Juni
1895  (Gesetz-Samml.  S.  203)  kann  die  Entgegennahme  der  Auflassung  und,
wenn  diese  nicht  vor  dem  Grundbuchrichter  erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen
Eigenthümers  im  Grundbuche  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  von  einer  vorgängigen
  Sicherstellung  der  Staatskasse  wegen  der  Kosten  der  Eintragung  und
des  Stempels  für  die  Auflassung  oder  das  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
abhängig  gemacht  werden.  Zur  Ausführung  dieser  Vorschrift  werden  die  nachstehenden
  Anordnungen  getroffen:

1.  Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  in  welcher  Hähe  eine  Sicherheitsleistung
  für  erforderlich  zu  erachten,  sowie  die  Entscheidung,  ob  eine  von  den
Betheiligten  angebotene  Art  der  Sicherstellung  als  annehmbar  erscheint,  steht
dem  zur  Entgegennahme  der  Auflassung  beziehungsweise  zur  Vornahme  der  Eintragung
  im  Grundbuche  berufenen  Richter  zu.

2.  Als  hinreichende  Sicherstellung  ist  stets  anzusehen:

a)  die  vorläufige  Einzahlung  eines  die  Kosten  und  Stempel  deckenden

Baarbetrages  zur  Gerichtskasse;

b)  die  Niederlegung  von  Werthpapieren  nebst  den  dazu  gehörigen  Zinsscheinen
  und  Anweisungen,  welche  in  dem  für  den  Gerichtssitz  maßgebenden
  Handelsplatze  oder  in  Berlin  einen  Börsenkurs  haben,  sofern
  der  Kurswerth  den  sicherzustellenden  Betrag  um  zehn  Prozent
Üübersteigt;

)  die  Niederlegung  von  Sparkassenbüchern  deutscher  öffentlicher,  obrigkeitlich
  bestätigter  Sparkassen,  auf  welche  mindestens  der  sicherzustellende
  Betrag  eingezahlt  ist  und  die  auf  den  Namen  des  Niederlegers
  lauten;

d)  die  Uebernahme  der  Kosten  und  Stempel  seitens  einer  dem  Gericht
als  zahlungsfähig  bekannten  Person  durch  eine  vor  Gericht  abgegebene
  oder  demselben  mitgetheilte  Erklärung  4  Pr.  G.K.G.).

Im  Uebrigen  C.  B.  hinsichtlich  der  Frage,  ob  eine  angebotene  Kautionshypothek
  als  ausreichende  Sicherheit  zu  erachten  ist)  entscheidet  das  Ermessen
des  Gerichts;  dasselbe  kann  auch  Werthpapiere  oder  Sparkassenbücher,  welche
        <pb n="1182" />
        1110  Allgemeine  Verfügung  vom  16.  September  1896.

den  Anforderungen  unter  b  und  c  nicht  entforechen,  als  Mittel  der  Sicherstellung
  zulassen.

3.  Erklärt  sich  der  Schuldner  zur  vorläufigen  Einzahlung  des  erforderlichen
  Baarbetrages  (Z.  Z2a)  bereit,  so  ist  vom  Gerichtsschreiber  eine  Berechnung
  des  zu  erlegenden  Betrages  außustellen.

Der  eingezahlte  Betrag  ist  ebenso  wie  ein  Kostenvorschuß  zu  behandeln,
dessen  Berechnung  und  Erhebung  auf  dem  Gesetze  beruht  (8  14  Nr.  7  der
Kasseninstruktion).

4.  Wird  die  Sicherheit  durch  Werthpapiere,  Sparkossenbücher  G.  2  b  und
o)  oder  durch  Urkunden  über  sonstige  Forderungsrechte  bestellt,  so  hat  der  Besteller
  die  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  einer  rechtswirlsamen
  Verpfändung  erforderlichen  Erklärungen  abzugeben.

Die  Werthpapiere,  Dokumente  ꝛc.  sind  mit  einem  in  doppelten  Exemplaren
einzureichenden  Verzeichniß  der  Gerichtskasse  zur  Verwahrung  zu  übergeben.
Das  Verzeichniß  muß  eine  genaue  Angabe  der  Werthstücke,  bei  Werthpapieren
auch  die  Angabe  der  Nummern  der  Stücke,  enthalten  und  mit  der  Unterschrift
des  Niederlegers  versehen  sein.  Die  Kassenbeamten  haben  auf  Verlangen  der
die  Sicherheit  bestellenden  Person  dieser  bei  Aufstellung  des  Verzeichnisses  behülflich
  zu  sein.

Die  Gerichtskasse  hat  die  übergebenen  Papiere  in  einem  Umschlag,  welcher
genügend  überschrieben  und  mit  der  Nemmwerthsangabe  versehen  ist,  einzusiegeln
und  zu  den  Asservaten  zu  legen.  Die  Nummer  der  Eintragung  in  der  Asservatenliste
  wird  sowohl  auf  dem  Verzeichniß,  als  auf  dem  Umschlage  vermerkt.
Das  eine  Exemplar  des  Verzeichnisses  wird,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,
  dem  Niederleger  zurückgegeben.

Für  die  größeren  Gerichtskassen  kann  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  die  Führung  einer  besonderen  Asservatenliste,  unter  Einfügung  geeigneter
  Spalten,  angeordnet  werden.  .

5.  Bei  Erlaß  der  Anordnung  wegen  vorgängiger  Sicherstellung  der
Staatskasse  ist  den  Betheiligten  zu  eröffnen,  daß  die  Sicherstellung  in  einer  der
in  Ziffer  2  unter  s  bis  d  bezeichneten  Weise  erfolgen  könne.  Geeignetenfalls
sind  die  Betheiligten  auch  noch  auf  andere,  vom  Gericht  für  ausreichend  erachtete
  Mittel  der  Sicherstellung  hinzuweisen.

6.  Von  den  erlassenen  Anordnungen  ist  die  Gerichtskasse  in  Kenntniß  zu
setzen.  Dieselbe  hat  von  der  Niederlegung  von  Urkunden  (8.  4)  zu  den  Grundakten
  Nachricht  zu  geben.

7.  Die  Berechnung  und  Einforderung  der  Kosten  für  die  Auflassung  oder
die  Eintragung  des  Eigenthümers  erfolgt  im  gewöhnlichen  Verfahren.  Auf  der
Kostenrechnung  und  im  Kostenregister  ist  auf  die  Sicherheit  zu  verweisen.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften;  auf
Antrag  des  Zahlungspflichtigen  ist  jedoch  die  Vollstreckung  zunächst  in  die  von
ihm  bestellte  Sicherheit  zu  richten.

8.  Ueber  die  Rückgabe  einer  geleisteten  Sicherheit  hat  der  Kassenkurator
zu  entscheiden.

Berlin,  den  14.  September  1895.
Der  Justizminister
Schönstedt.
        <pb n="1183" />
        Gesetzes=  und  Sachregister.
        <pb n="1184" />
        <pb n="1185" />
        J.
Gesetzesregister.

.  Reichsgrundbuchorduung  vom  24.  März  1897.

*  1:  16,  68  f.
82:  15,  37,  51.  -
§316,34ff,88ff.,;
44ff51
§4:1645.,622.
1645622

SCHOTT-I

16,  49,  488.
16,  34,  61,  377.

S#5

394,  400,  480.
§69:  66.
9  10:  74.
11:  64  ff.  162.
4  94  ff.,  677.

13:  114,  127  ff.,  158,

469,  496  f.  678,  717.

8  14,  1383,  230,  282,  512,
564.  -

§15:137,495.
§16:125,160,279.
§17:160..-§18:154,260.


§19:117,439,640,716,"
724.

g  20.  255,  376,  377,  379.

8  21:  121,  290,  400,  444.

§#22:  228,  230,  259.

923:  122,  388,  416,  444.

§  24:  122,  383,  444.

825:  123.

826:  120,  123,  419,  423,
557,  577,  584.

67  421,  428,  518,  640,
726.

§28:  4,  89.

3  29:  139,  495,  591,  640
678,  772.

6  30:  139,  45,  591,  678,
772.

5  1:  138.

Oberneck,  Grundbuchrecht.

116,  45  ff.,  526,  622.

8:  16,  121,  183,  388,  J

§32156

§§33bi235491,791,

.795797820

§36119,166,564,817,
821.

8  37:  119,  317,  564,  798.

z  38:  565.

9  39:  126,189,  641,  724,

778,  825.
8  40:  111,  120,  274,  295,

511,  514,  552,  564,

640,  766.

*41,  119,  274,  295,  369,

514,  640,  794.

642:  261,  307,  5os,  554,
640,  644,  649,  675.

§43:  261,  264,  379.

44:  374,  705.

945:  161.

§46:  160.

47:  170,  438.

§48  59,  164,  304,  307,
314,  408,  795.

49:  61,  168,  438,  623

9  50.  124,  169,  192,  408.

98  61:  777.
652:  61,  165,  369,  822.

853:  166,  358.

854:  225,  226,  262),  264,
269,  508.

865:  171,  562,  592.

866:  504,  557.

867:  498,  504.

558:  484,  505,  506.

*  59:  629.

8  60:  500.

61:  556.

62:  226,  284,  261,  268,
375,  507,  509,  517,
591,  640.—

§  63:  499,  736.

.
c
*75:  78.
i
i

864:

866:

sl66:

867:

8  68:

869:
736.
70:  644,  736,  744,  777.

8  71:  78,  174.

72:  78.

73:  78.

74:  78.

499,  786.

469,  736.

505,  786.

509,  644,  640,  766.
644,  649,  736.
284,  275,  509,  640,

76:  78,  262.
77:  78.

*  78:  78.

79:  78.
80:  78,  174.

81:  71.

83:  29.

584:  16,  33,  376,  37y.

&amp;amp;  85:  16.

88:  156,  19.

589:  156,  19.

1  16,  39,  56,  327,
99.

8  91:  16,  21.
8  92:  156.

8  98:  67.

8  94:  65.

8  96:  65.
16,  49,  438.
558.

1  291,  369.
:  317,  798.
8  100:  78.

8  101:  225.

8  102:  78.

71

1
.
1
#86:  16.
        <pb n="1186" />
        1114

8873.
271,
709,

8  874:
408,

83876:
876:

1205,

210,  661.
1222,

678.
281.
281,  284.

II.

113,  175,  193,
401,  496,  622,
716,  746.

124,  175,  192,
497.

175,  187,  421.
178

1  124,  175.
:  186,  478.
*  198,  622.
:  199.
1  203.
:1  204.
1  245,

247,  251,
434,  515,  578.

251.
1248.
1252.
1  259,  266.
1251,  256.
1190,
,  447,  463.

(45,  00,  526.
1125,

395,  417,

20.
208,

661.
864,

280,  255,

E  243,265,384,408

285,242

:  238,  264.

:  385.

:  115,388.
:  115,  386.
:  941.
148,  267.
:  285.

:  335.

:  189,  329.
:  419.

:  405.

:  532.

1  345.

:  346.

:  346,  417.
:  346.

:  346.

:  347.

274,

)3  1000:

8  1045:

.
.
1
4
.

Gesetzesregister.

Bürgerliches  Gesetzbuch.

Drittes  Buch.

993:
994.
996.
996:
997:
998
9909:

346,  347.
348.

348,  411.
349.

861.

349.

346.

349.
350.

350.
350.
352.
304.
806.
306,

1001:
1002:
1003:
1004:
1008:
1009
1010:
1011:
1012:
1018
1014:
1015:
1016:
1017:
1018
1019:
1020
1021:
1022:
1028:
1024:
1025
1026:
1027:
1028:
1029:
1080:
1031:
1088.
1034:
1086:
1087:
1038
10689
1040:
1041:
u  1042
10432
1044:

309.

362.
362.
62.
148,  362.
362.
369,  426.
388.
890.
390.
390.
890.
890.
392.
391.
391.
397.
240  396.

4  .
40  .

1046:
1047:
1048:
1049:
1050:
1051:

405,  411.
410.
417.
45

1052:  415.

306,  358,  418.

1
1
1
1
I
1

1  1108:
1
1110:
.
1
1

415.
415.
417.
406,  407.
410.
417.
416,  418.
416.
416.
421.
417.
418.

1053:
8  1054:

8  1055

8  1056

8  1057:

8  1058

*  1059:

*  1061:

81062:

8  1063:

§5  1064:

8  1066:

81069:

8  1070:  419

8  1072:  421.

8  1073:  419.

5  1074:  419,  420.
§*  1075:  227,  420.
§5  1077:  419.

§5  1078:  419.

8  1080  419.

8  1085,  422.

8  1087:  424.

8  1088:  4238.

8  1089:  422.

8  1090.
5  1092:  418.

5  1093:  426,  427.
1094:  429.

*  1095:  429.

5  1096:  429.

8  1097:  430.
1098:  434.
1099:  431,  482.
1102:  488.
1103:  437.
1105:  436,  438.
1106:  438
1107:  489.

489.

442.

438.

488.

1109:

1111:

1112;  438.

1118:  449,  480.
519,  665,  724.

8  1114:  488.

5  11156:  124,  192,
497,  520,  622,
782.

§  1116:  449,  518,
571.

a111n  499.  632.

418,  419,  438.

241,  426,  427.

489.

489,
724,

555.

1118:492,517,  520,718.
1119:414,  516,  520,746.
        <pb n="1187" />
        3  1120:

’5  1121:
1122:
&amp;amp;  1123:
*+  1124:
11125:
71126:
*  1127:
0128:
1129:
1130:
-  1131:
1132:
&amp;amp;  1133:
&amp;amp;  1134:
8  1135:
*  1136:
8  1137:
8  1138;
732.
8  1139:
#  1140:
8  1141:
736.
8  1142:

555,

693.

:  566,  616,

525,  538,  536.
525,  533,
535,  538.
539,  541,
539,  583.
540,  583.
539,  541.
542.
642.
539,  541.
542
527,  622.
621.

523,535,650,744.

650,  720.
650,  720.
357,  487.
669,  732.
207,  654,

264,  669,
554,  669.
481,  523,

451,  566,

669,
732.
659,
668.

618,
646,  734,  757.

:  168,  566,  682,

665,  667,  692.

460,  566.
:  481,  520.
:  2,  9,  451,  478,

665,  751.

1  654,  664.

1  487,  582.

1  516.

:  559.

*  556.

:  482,  548,  578,
%  735.

:  419,  482,  519,

579,  590,  659,
696,  747.

583.

Gesetzesregister.

*  1155:

659.—
*  1156:
8  1157:
8  1168:
8  1169:
1160:

734.

8  1161:
8  1162:
m*1163

483.

642,

720.
81164:

558,  584,  656,

669.
555.
560,  579,  679.
582,  657,  661,

667,  794.
648.

459,  463,
501,  549t.
646,  655,

480.
682,
689.
667,

573,  621,

691,  697,  734.

8  1165:
*s  1166:

*  1167:
*  1168

8  1169:
*  1170

715.
&amp;amp;  1171:
8  1172
8  1173:

573,  631,  734.
573,  734.

573,  734.
460,  483,
462,  672.
462,  627,

463,  630,  645.

698.

634.

168,  229,  619,

628,  690,  631.

*s  1174:
*  1176:
1176:
W  1177:

631.
627,  632,  642.
460,  632.

46,  505,  567,

616,  690,  714.

1178
81179:
81180:
8  1181:

751.
8  1182:

5  1188:

8  1184:

464.

456,  465,  639.
469,  480,  735.
628,  637,  691,

629,  680.
638  f.
449,  655,  679,

715,  736.

8  1185:

450,  528,  655,

661,  680,  715.

66,  676,  678.

642.

1186:
81187:

1188:

1189:

1115

468,  694.

450,  655,  697.
648,  697.

697.

1190:  450,  555,  686,
719,  724

1284:

12861
1287:

1289

————-  —..—

5  1191:
6  1192:
811983:
8  1194:
81186:
8  1196:
8  1197:
81198:
*  1199:  7
8  1200:
8  1201:
8  1202:
*  1203.:
8  1205:
§  1206:
5  1209:
1247:
1250:
1253:
1255:
12562
1278:
1274:
1276:
5  1277:

1278:
1280:
1281:2
1288:

1285.

1288:
1290:

450,  731.

661,  729.

660,  735.
736.

450,  730,  740.
730,  737.
737.

468,  616,  769.
741.

742,  747.

742.

742,  745.

468,  742,  746.
579.
579.
584.
583.
584.
585.
586.
586.
584.
579.
586.
581.
585.
592.
585.
582.
582.
582.
583.
27.
585.
583.

585,  586.

584.

III.  Preußisches  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung

Art.  1
Art.  2
Art.  8:
Art.  4:
Art.  5
Art.  6
Art.  7
Art.  8
Art.

Art.  10:
Art.  11:

:  69.
69.
:  69.

158.
273.

66,  161.
1  505,  557.

„  109f.

9:  126,  139,  773.

317,  798.
115,  382,  435.

826.

Art.  17.

826.

Art.  18:

826.

Art.  19:

387,  826.
387,  826.
387,  826.
304,  786.
304,  332,  785,

304,  332,  785,
304,  332,  785,
304,  332,  826.

vom  26.  September  1899.

Art.  12:
Art.  18:
Nrt.  14:
Art.  15:
NArt.  16:

Art.
Art.

282
33:

Art.  201  289,  304,  332,
187,  641,  826.

Art.  21:  43.

Art.  22:  43,  876.

Art.  28:  43,  374,  826.

Art.  24;  43.  374,  826.

Art.  25:  43,  129,  374,  826.

Art.  26:  48.

Art.  271:  43,  3877,  879.

255,  376,  379.
362.
71“7
        <pb n="1188" />
        1116  Gesetzesregister.

·  Preußische  Verordnung  betr.  das  Grundbuchwesen
vom  13.  November  1899.

Art.  1:  38,  193,  327.  Art.  5:  52,  53.  Art.  31:  52.
Art.  2:  52.  Art.  7:  53.  Art.  36;:  52.
Art.  3:  52,  330.  Art.  17;  52.

Art.  4  329.  Art.  21  bis  27:  58.

V.  Preußische  Allgemeine  Verfügung  vom  20.  November  1899
zur  Ausführung  der  G.  B.O.

1ff.:  58.  *12:  517,  742.  1n  63.
4:  57.  9§  13,  259,  641.  30:  288.
6:  54.  §  14:  62.  337  bis  42;  b505.
8:  54.  §  18:  63.  §  39:  558,  641.
9:  64.  5  19:  63.  8  41:  624.
10  ff.:  57.  322  ff.:  63.  *42:  509,  640.
11:  742.  327,  63.
VI.  Preußisches  Ausführungsgesetz  zum  B.  G.  B.
vom  20.  September  1899.
Art.  1:  186.  Art.  27:  328.  Art.  38:  376,  377.
Art.  2:  787.  Art.  28:  399.  Art.  39:  378.
Art.  6,  7:  787,  814.  Art.  29:  435.  Art.  40:  378.
Art.  12:  328.  Art.  30,  31:  442.  Art.  44  bis  67:  792.
Art.  15:  437.  Art.  32:  493,  735.  Art.  59:  796.  -
Art.1-9·,20:290,896,Art33  27,28,  826,663,-Art.68:796.
641.  696.  Art.  69:  783.
Art.  22:  386,  428.  Art.  34:  729.  Art.  78  bis  76:  420.
Art.  23,  24:  385,  773.  Art.  35:  747.  Art.  89:  13,  785.
Art.  26:  148,  317,  798.]  Art.  37:  373,  376.  .

VII.  Neichsgeset  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  vom  17.  Mai  1898.

8  2:  768.  |  56:  799.  8167  bis  182.  141  ff.
8  6:  72.  ·  72,·73:784,,817.  §176,183809

5  7:  72.  8  75,  76:  810.  184:  809.

8  8:  76.  5  78:  167.  8  191:  149.

*  14:  172,  767.  8  81:  167.  7  193:  317,  546,  798.
8  31:  719.  "  84:  784.  8  194:  768.

853:  772.  99:  317,  564,  798.  5  200  11.

§54:  724,  772,  825.  v12F.  797.

VIII.  Preußisches  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
vom  21.  September  1899.

Art.  1:  70,  76,  86,  173,Art.  40:  359,  764,  809.  Art.  91:  767.
767.  Art.  41:  141.  Art.  111:  150.
Art.  16:  825.  Art.  57:  556.  Art.  115:  150.
Art.  21:  798.  Art.  60:  809.  Art.  129:  807.
Art.  31:  142,  150.  Art.  68:  556.  Art.  130,  III,  69.
Art.  32:  142,  791,  807.  Art.  83:  767.  Art.  130,  w;  71.
        <pb n="1189" />
        II.

Alphabetisches  Sachregister.

(Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.)

A.

Abgaben,  öffentliche  sind  nicht  eintragungsfähig
  382.  —  werden  bei
der  Veräußerung  nicht  gewährleistet
S  298  Muster  Nr.  4  Anm.  4  —  Unterscheidung
  von  den  Reallasten  435.

Abgesonderte  Früchte  als  Gegenstand
  der  Haftung  für  die  Hypothek
533.  —  als  Gegenstand  der  Mobiliarpfändung
  aus  Realansprüchen  752.

Ablehnung  des  Grundbuchrichters  71f.

Abschreibungen  56  Belastung  eines
reellen  Grundstücktheils  ohne  Abschreibung
  ist  unzulässig  40,  vgl.
Muster  Nr  3.  Ausnahme  hiervon
bei  der  Belastung  mit  einer  Dienstbarkeit
  oder  Reallast  50.  —  Bildung
eines  gemeinschaftlichen  Blattes  für
das  abgeschriebene  und  das  übrig
gebliebene  Grundstück  50.

Abschriften  aus  den  Grundbüchern
und  Grundakten  65.

Abtheilungen  des  Grundbuchblatts
5

ff.
Ab  tretung  des  Antheils  eines  Miterben
  193.  —  Benachrichtigung  des
Schuldners  von  der  Abtretung  böb.
—  einer  Briefpost  193.  —  der  Briefhypothek
  547  ff.  Muster  Nr.  47,  49,
50  —  der  Buchhypothek  555.  Muster
Nr.  48,  49.  —  der  Briefgrundschuld
735.  —  der  Buchgrundschuld  735.—
einer  Hypothek  ohne  die  Forderung?
548.  —  der  Inhabergrundschuld  193.
—  einer  Post  nach  Befriedigung  des
Gläubigers?  569,  Muster  Nr.  54.
—  der  Eigenthümerhypothek  Muster
Nr.  53,  unter  Umwandlung  in  eine
neue  Hypothek  Muster  Nr.  54,  55.
der  Eigenthümergrundschuld
Muster  Nr.  70.  —  der  Kautionshypothek
  692.  —  der  Sicherungs-—



hypothek  555.  —  einer  vorgemerkten
Post  515.  —  des  zinsrechts  660.  —
von  Zinsrückständen  und  Nebenleistungen
  193.  —  der  Versicherungsgeler,
  der  Mieths-,  Pachtzinsen  539,
42.  —  von  Reallasten  444.—  Vorlegung
  der  Zwischenabtretungen  553.
—  Eintragung  der  Abtretung  552.
—  Abtretungserklärung  s.  diese.  —
—  Theilabtretung  diese.
Abtretungserklärung  547  ff.  Form
der  —  549  f.  Heilung  der  mangelnden
  Form  durch  Eintragung  551.
Annahme  der  —  551.  Bedeutung
der  öffentlich  beglaubigten  —  bei
Briefposten  553.  —  Ersatz  der  Abtretungserklärung
  durch  Urtheil  b63.
Abtvetungsurkunde  bei  Briefposten
Accesjorische  Natur  der  Hypothek!

Actio  hypothecaria  654  ff.,  Muster  Nr.
101—  negatoria  352  ff.  —  Publiciana
651.  ·

Adoption  761.

Aerzte  762.  =

Akademie  der  Künste  763.

Akademie  der  Wissenschaften  zu
Berlin  762.

Akten  s.  Grundakten.

Aktentabellen  66.  -

Aktiengesellschaften  763,  s.  Firma
und  Auflassung.  ·

Aktivlegitimation  bei  der  Vindication
  344.  —  bei  der  hypothekarischen
  Klage  654  ff.

Alleinerbe  s.  Erbe.

Alluvion  333.  .

Altentheil  487.  —  Eintragung  des
169.  —  Bei  Belastung  eines  reellen
Grundstückstheils  mit  einem  A.  kann
die  Abschreibung  unterbleiben  50
Muster  Nr.  30.
        <pb n="1190" />
        1118

Altersversicherungsanstalt  764.
Altlutheraner  764.
Alveus  derelictus  333.
Amortisation  s.  Aufgebot.  —-Amtliches
  Verzeichniß  der  Grund—
stücke  36,  dessen  rechtliche  Bedeutung  37.
Amtsgericht  s.  Grundbuchamt.
Amtspflichten  der  Grundbuchbeamten

1  «  «  -.
Analphabetens.  Schreibensunkundige.
Anerbengüter)  Grundbuchblatt  für

—  63.

Anerkenntniß  des  Uebergangs  der
Hypothek  auf  den  Eigenthümer  kraft
Gesetzes  569,  Muster  Nr.  70.

Anfangstermine  bei  der  Auflassung

sind  unzulässig  218.  ---Anfechtung

  des  Eigenthumübergangs
339  f.  —  der  Hypothek  und  Grundschuld
  457,  462  f.  Eigenthümerbypother.
  ·

Anlegung  des  Grundbuchs  50  ff.
Rechtsverhältnisse  bis  zur  Anlegung
des  Grundbuchs  165f.

Anlegungsverfahren  19.  Vom
Anlegungsverfahren  ausgenommene
Grundstücke  21.

Anng  hmeerklärung  bei  Abtretungen
551.  .
Ansprüche,  persönliche  bei  der  Grundschuld

  731,  735.

Anspülungen  333.

Antheile,  Auflassung  804  ff.  Belastung
mit  Grunddienstbarkeiten?  389,  mit
einem  Nießbrauch  402,  mit  einem
Vorkaufsrecht  429,  mit  Raallasten
438,  mit  Hypotheken  472;  s.  auch
Abschreibung.

Antichretisches  Pfandrecht  474,
Muster  Nr.  27.

Antrag,  Antragsprinzip  114,  127  f.,

Ausnahmenvom  Antragsprinzip  128f.

—

—  rechtliche  Natur  des  129
Form  des  —  189.  —  Eintragung  ohne
—  129.  —  Antragsrecht  der  unmittelbar
  Betheiligten  180  f.,  des
Notars  137,  der  Vertreter  und  Bevollmächtigten
  138  f.  —  auf  Zwischeneintragungen
  133°  —  Zurücknahme
von  Anträgen  156.  —  Behandlung
ungerechtfertigter  Anträge  154  f.
mehrere  gleichzeitig  vorgelegte  Anträge
  s.  Präsentation  —  auf  Eintragung
  bezw.  Erhöhung  eines  Zinssatzes
  516  f.  —  auf  Eintragung  der
Hypothek  495  f.  —  auf  Löschung  der
Hypothek  639,  Muster  Nr.  73.
Anwaltsgebühren,  deren  Mitein-Anwüch



Alphabetisches  Sachregister.

tragung  bei  der  Zwangseintragung
718

Anwaltszwang  bei  der  weiteren
Beschwerde,  sofern  sie  nicht  von  einem
Notar,  einer  Behörde  oder  zu  Protokoll

  eingelegt  wird  90  f.

se  388.

Apotheker  766.

Armenrecht  172  ff.
einem  Notar  767.

Arresthypothek  719f.

Arten  der  Sachenrechte  3.

Artikelnummern  der  Grundsteuermutterrolle

  37.

Assessoren  75.

Atteste  über  den  Besitzstand  527.
des  Nachlaßrichters  119,  317,564,  798.

Auditeure  767.

Aufgebot  von  Grundstücken  bei  Anlegung
  eines  Grundbuchblattes  337,
Muster  Nr.  75.  —  behufs  Ausschlusses
  des  Eigenthümers  335  f.,  s.
Eigenthumserwerb.  —  einer  getilgten
Post  642f.  —  einer  nicht  getilgten,
aber  fälligen  Post  645  f.  —  eines

verloren  gegangenen  Hypothekenbriefes
  648  f.

Aufhebung  der  Hypothek  687f.  —

in  Folge  Zwangsversteigerung  638.
—  in  Folge  Verjährung  der  Forderung
  638.  —  in  Folge  Zwangsenteignung
  688.  —  durch  Rechtsgeschaft
  638f.  —  bezgl.  eines  Theilbetrages
  der  Hypothek  640f.  —
bezgl.  einer  abgeschriebenen  Parzelle
in  Folge  Unschädlichkeitattestes  641.,
—  auf  Grund  Urtheils  641.  —  auf
Grund  des  Ersuchens  einer  zuständigen
  Behörde  641.  vgl.  auch  „Lö—=schung“.
  —  von  Landesgesetzen  13.  —,
von  Liegenschaftsrechten  187  f.

Auflage  332.

Auflassung:  Muster  Nr.  b  bis  18.—
Begriff  267  f.  Form  271f.
Verhältniß  zur  Eintragung  269  f.
—  Legitimation  zur  Auflassung  274f.
—  Rechtsstellung  der  bei  der  Auflassung

  Betheiligten  274.  —  Vertretung
  derselben  275,  vgl.  138.  —
Zuständigkeit  zur  Auflassung  272  f.

—  Urtheil  auf  Auflassung  279  f.  —

Vollstreckung  des  Urtheils  auf  Auflassung
  297  —  Vollstreckungsklausel
egen  Rechtsnachfolger  280  f.
Auflassung  von  Trennstücken  288  f.
—  Umfang  des  Auflassungsobjekts
285  f.  —  Erstreckung  der  Auflassung
auf  das  Zubehör  286  f.  —  Heilung

—  gegenüber
        <pb n="1191" />
        Alphabetisches  Sachregister.

der  mangelnden  Form  des  zu  Grunde
liegenden  Rechtsgeschäfts  durch  die
Auflassung  291f,  869.  —  unter
einer  Bedingung  278.

Auflassung  bei  Erbschaftskauf  319.—
bei  Gemeinschaftsverhältnissen  804  ff.
—  bei  Gütergemeinschaft  314.
bei  Miterbenrecht,  Erbauseinandersetzung
  314.  —  bei  Vermächtnissen
315.  —  bei  Miteigenthum  306.  —
bei  Aenderung  der  Quoten  der  Miteigenthümer
  308.  —  bei  Feststellung
der  Quoten  der  Miteigenthümer  308.
—  bei  Realtheilung  811.  —  bei
Handelsgesellschaften  319f.  —  bei

Aktiengesellschaften  im  Falle  der  Nach--gründung

  763.  —  bei  Gewerkschaften
824.  —  bei  freiwilliger  Versteigerung

  312.  —  bei  Zwangsversteige-—
  bei

rung  theilungshalber  313.
Parzellirungen  288  f.
Auflaässung  Serklärung  273.

Aufnahme  mündlicher  Anträge  durch

den  Grundbuchrichter  142  f.

ufs  chrift  des  Grundbuchblattes  54.

Aufsichtsbehörden  78.  —  Genehmigung
  zur  Auflassung  s.  juristische
Personen.

Ausbuchung  39.

Auseinandersetzung  der  Miterben

Auseinandersetzungsbehörden
387,  767,  826
Ausfertigung  neuer  Hypotheken=  und
Grundschuldbriefe  508  f.
Aushändigung  der  Hypotheken=  und
Grundschuldbriefe  499  f.
Ausländer  768  .
Ausländische  Behörden  und  Urkunden
  768.  —  juristische  Personen
769.
Ausschließung  des  Grundbuchrichters
71  f.  —  der  Kündigung  660.
Ausschlußurtheil  s.  Aufgebot.
Außergerichtlicher  Verkauf
Pfandgrundstücks  487,  582.
Aussteuerkassen  769.
Avulsion  333.

B.

Bahngrundbücher  63,  994.

Bahnunternehmen,  die  einem  öffentlichen
  B.  gewidmeten  Grundstücke
sind  buchungsfrei.  39.

Bannrechte  41.

Baptistengemeinde  770.

Bauhandwerkerhypothek  722.

des

1119

Bau  auf  fremdem  Grund  und
Boden  s.  Ueberbau.  ·
Baukrankenkasse  770,  811.

Baumaterialien  528.

Bäume  681.

Bauten  auf  der  Grenze  s.  Ueberbau.

Beamte  des  Grundbuchamts  68f.—
Haftung  derselben  94  ff.,  112  ff.

Beanstandung  von  Eintragungen
154  f.,  849.  «

Bedingung  bei  der  Auflassung  278;
s.  auch  Vormerkung  und  Widerspruch.

Befreiung  des  Veräußerers  von  in
Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommenen
  Hypotheken  s.  Schuldüberosse

  des  Hypothekengl

Befriedigung  des  Hypothekengläubigers

  durch  den  Eigenthümer  566  f.,

durch  den  persönlichen  Schuldner

572  f.,  durch  einen  Dritten  oder

Bürgen  b576  f.,  bei  der  Gesammthypothek

  628  f.  (s.  auch  Eigenthümerhypothek,

  Rückgriffshypothek),  vor

der  Verfallzeit  652.

Befristung  bei  der  Auflassung  278
s.  auch  Vormerkung  und  Widerspruch.

Beglaubigung  14  =  —  zuständige
Urkundspersonen  nach  Reichsrecht  149,
nach  preußischem  Recht  150.  —  von
Handzeichen  150.  —  Prüfungspflicht
des  Beamten  150.  ormvor--schriften

  151.  —  bei  Taubstummen,
Blinden,  Schreibensunkundigen,  der
deutschen  Sprache  nicht  Mächtigen
151.  —  durch  ausländische  Behörden
und  bei  ausländischen  Urkunden  768,
828.

Begräbnißplätze  770.  .

Behörden,  ausländische  767,  außerpreußische
  826/827,  771.  —  Ersuchenzuständiger
  —  189,  771.  —  Einsicht
des  Grundbuchs  durch  —  67.  14

Beistand  771.

Beiträge  zu  den  Kosten  der  Straßenaulage
  s.  Abgaben.

Bekanntmachung  der  vollzogenen
Einschreibung  171.  der  Vollendung
  des  Grundbuchs  19.  —  der
Schuldübernahme  s.  diese.

Belastung  ideeller  Antheile  mit  einem
Erbbaurecht?  364,  mit  Grunddienstbarkeiten?
  389,  mit  einem  Nieß-=brauchsrecht
  402,  mit  einer  beschränkten
  persönlichen  Dienstbarkeit?  426,
mit  einem  Vorkaufsrecht  429,  mit
einer  Reallast  438,  mit  einer  Hypothek
  472,  mit  einer  Grundschuld  731,
mit  einer  Rentenschuld  742.  —.  Be-
        <pb n="1192" />
        1120

fugniß  zur  B.  setzt  Eintragung  als
Eigenthümer  voraus  117.  —  Rangordnung
  s.  diese.  —  von  reellen
Theilen  eines  Grundstücks  49  f.,  472.
—  Verpflichtung  zur  Nichtweiterbelastung
  ist  nichtig  486.  —  eine  Vormerkung

hindert  die  Belastung  nicht  252.
Benachrichtigung  von  Eintragungen
171.  —  des  ersatzberechtigten  persönlichen
  Schuldners  von  der  Zwangsversteigerung
  durch  den  Hypothekengläubiger
  575.
Benesicialerben  s.  Erben.
Bergbauhilfskassen  772.
Bergbeamte  772.
Bergrechtliche  Gebrauchs-Nutzungsrechte
  41.
Berywerke,  deren  Grundbuchblatt  41.
Bergwerksantheile  876.
Verzwerkseigenthum,  dessen  Begründung
  373.  —  Uebertragung
und  Belastung  375.  .
BerichtigungdesGrundbuchs222ff.
—  von  Amtswegen  228.  —  auf
Grund  Nachweises  der  Unrichtigkeit
des  Grundbuchs  228.  —  auf  Grund
der  Bewilligung  des  Betroffenen  229.
—  durch  Eintragung  des  Eigenthümers
  230.  —.  Berichtigungsanspruch
  230  ff.  —  Berichtigungsklage
280f.  —  Gerichtsstand  238.
Ausschluß  des  Berichtigungsanspruchs
  234.  —  Unverjährbarkeit  des
Berichtigungsanspruchs  236  —  Einreden
  gegen  den  Berichtigungsausspruch
  287.  —  Kosten  der  B.  238;
s.  auch  Widerspruch.  —  Antrag  auf
Berichtigung  Muster  Nr.  20.
Berliner  Testament  822.
Berufsgenossenschaften  773.
Bescheinigung  der  Lehns-Fideikommißbehörden
  785,  808.
des  Nachlaßrichters  119,  817,  564.
Beschlagnahme  s.  Umfang  des  Hypo-Krre
  «  «  ,
Beschränkung  des  Verfügungsrechts
durch  Nacherben  und  Testamentsvollstrecker
  165  f.,  358.  —  in  Folge
Konkurses,  Nachlaßverwaltung,
zwangsversteigerung  868.  —  in
folge  Rechtshängigkeit  360.  —  in
folge  Veräußerungsverbots  258,
355,  357.  —  in  Folge  Ausschließung
der  Theilung  unter  Miteigenthümern
309.  —  auf  Grund  der  Oualität
des  Eigenthums  354.  —  aus  der
Person  des  Berechtigten  866.

und

und

url

—t

gegen  den  Eigenthümer

Alvohabetisches  Sachregister.

Stellung  des  Grundbuchrichters  bei
—  359.  —  Eintragung  360.
Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten
  425  f.
Beschwerde  80  ff.  —  Abhülfe  durch
das  Grundbuchamt  selbst  84.  —  Beründung
  der  B.  82.  —  Einstweilige
nordnung  des  Beschwerdegerichts
85.  —  Entscheidung  des  B.  und
Bekanntmachung  derselben  86.
Form  und  Frist  der  B.  80.  —  Neue
Thatsachen  und  Beweise  82.
Wirkung  der  Einlegung  der  B.  83  f.
—  Zuständigkeit  des  Gerichts  80;
s.  auch  weitere  Beschwerde.
Bestandtheile  des  Grundstücks:  deren
Haftung  526,  deren  Vermerk  im
Grundbuch  54.  ·
Bestandsverzeich  niß  54.
Betriebskrankenkasse  73.
Beurkundungen  143  ff.
Bevollmächtigte  138,  773,  821.
Bevormundete  Personen  s.  Vormund.

Bewegliches  Zubehör  535,  752.
Bewilligung  s.  Eintragungsbewilli-—



gung.  ·
Bezeichnung  des  der  Auflassung  zu
Grunde  liegenden  Geschäfts.  S.  291.

Bezirksausschuß  773.

Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
  124,  192,  bei  Leibedingen

  169,  Muster  Nr.  30,  bei
ypotheken  492,  Muster  Nr.  31

Scr  v  7  7  thekenbriefen  s.  dies
ildungvon  Hypothekenbriefen  s.  diese.

Bischöfg  773.  «

Bisthum  773.

Blanko-Abtretung  von  Grundschulden
  ist  unzulässig  729;  s.  auch
Uebergangsvorschriften.

Blinde  151

Böhmische  (mährische)  Brüdergemeinde
  773.  -  «

Bo-natido"8208ff.

Brief  s.  Hypothekenbrief,  Grundschuldbrief.


Briefgrundschuld  Charakter  als
Grundkreditbelastung,  Begriff  446  f.,
728  f.  —  Unterscheidung  von  den
anderen  Grundkreditbelastungen  461,
729,  731,  736.  —  Verhältniß  zur
Forderung  761  f.,  —  Entsprechende
Anwendbarkeit  der  Vorschriften  über
die  Hypothek  731.  —  Rückzahlungsbedingungen,
  Zahlungsort,  Zahlungszeit
  785  f.  —  Muster  Nr.  .

uster
Briefhypothek  Charakter  als  Grund-2
        <pb n="1193" />
        Alphabetisches  Sachregister.

kreditbelastung  und  Begriff  446  f.,
478f.  —  Unterscheidung  von  den

anderen  Grundkreditbelastungen  451  f.
—  Gegenstand  der  Briefhypothek  471  .
—  Entstehung  475  f.  —  Verhältniß
zur  Forderung  478  f.  —  Angabe  des
Schuldgrundes  485.  Schuldurkunde
  485,  vgl.  Muster  Nr.  31.—
Inhalt  der  dinglichen  Einigung  485.
—  unzulässigkeit  des  Veräußerungsund
  Belastungsverbots,  der  lex
commissörta  und  des  Privatverkaufs
486  f.  —  Eintragungsbewilligung:
Wesen  488,  Inhalt  489  ff.  —  Eintragungsantrag,
  das  Antragsrecht
495  f.,  Zurücknahme  des  Antrags
496.  —  Eintragung  497f.  —  Muster
Nr.  31  ff.  -

Briefrentenschuld744,MusterNr.46.

Buchführer  75.  ·

Buchgrundschuld  Charakter  als
Grundkreditbelastung,  Begriff  446  f.,
728.—  Unterscheidung  von  den  andern
Grundkreditbelastungen  451,  729,  731,
736.  —  Verhältniß  zur  Forderung
731  f.  —  Entsprechende  Anwendbarkeit
  der  Borschriften  über  die  Hypothek
  731.

Buchhypothek,  Entstehung  derselben
518  f.  Umwandlung  in  eine  andere
Grundkreditbelastungsform  467.  —
Einrede  der  nicht  gezahlten  Valuta
und  Widerspruch  wegen  derselben
677  f.  —  f.  im  Uebrigen  Briefhypothek.

Buchrentenschuld  744.  Muster  Nr.  46.

Buchungsfreie  Grundstücke  38  f.  —
Rechtsgeschäftliche  Uebereignung  der-#lelben

  193,  327  f.  98
uchungszwang  38.

Büdnereirecht  41.

Bürge,  Befriedigung  des  Hypothekenläubigers
  durch  denselben  576  f.
Bürgermeister,  Zuständigkeit  von
solchen  zur  öffentlichen  Beglaubigung
von  Unterschriften  150,  zur  Beurkundung
  von  Kauf=  und  Tauschverträgen

  2941.

C.

Charakter  des  Sachenrechts  2.
Centralgenossenschaftskasse  773.
Cession  s.  Abtretung.
Constitutum  esorium  500.
s.  Hypothekenbrief.
Vgl.  auch  unter  Buchstabe  K.

1121

D.

Darlehen,  Einrede  und  Widerspruch
wegen  nicht  gezahlter  Valuta  677  f.,
Muster  Nr.  34  S.  904.

Datum  des  Eingangs  der  Anträge  158.
—  der  Eintragung  1461.

Deichgenossenschaft  774.

Dereliktion  189,  Erwerb  derelinquirter
  Grundstücke  329.

Descendenz  künftige,  Eintragung  als
Berechtigte  im  Grundbuch  58,  774,808.

Deutsches  Reich  774.

Devastationsklage  650  f.

Dienstanssicht  in  Grundbuchsachen  78.

Dienstbarkeiten:  persönliche  401  f..,
—  beschränkte  persönliche  425  f.  —
Grunddienstbarkeiten  388  ff.,  vgl.
Muster  Nr.  25.

Dienstsiegel  b04,  557.

Dingliche  Einigung  179  ff.,  271,
476.  —  Form  derselben  180.  Vertragsnatur
  181.  —  Klagbarkeit  183.
—  Wirkungen  186.

Dingliche  Rechte,  Wesen  derselben  4,
Arten  und  geschlossene  Zahl  38.

Dissidentenvereine  775.

Dollmetscher  76.

Domänen  775.

Domänenbeamte  775.

Domanenrentämter  776.

Doppelbuchungen  213.

E.

Ehefrau  777.  -

Eheliches  Güterrecht  791f.

Eheliche  Gütergemeinschaft  Vermerk
  derselben  im  Grundbuch  163.
Eigenthumserwerb  bei  Gütergemeinschaft
  331.  —  Erwerb  von  Hypotheken
  bei  Gütergemeinschaft  563.

Ehemann  794.  «

Eigenthümer,  Bezeichnung  desselben
im  Grundbuch  57f.  —  Eintragung
des  Eigenthümers  269,  s.  Auflassung.
—  dessen  Eintragung  als  formelle
Voraussetzung  der  Auflassung  und
Belastung  274  f.  —  der  eingetragene
Eigenthümer  ist  zur  Verfügung  über
das  Grundstück  trotz  Vormerkung  berechtigt
  252.  Zwang  desselben  zur
Eintragung  s.  Berichtigung.  —  Unzulässigkeit
  der  Verpflichtung,  das
Grundstück  nicht  zu  veräußern  oder
zu  belasten  487,  582.  —  Kollission
zwischen  seinem  Verfügungsrecht  und
dinglichen  Rechten  540.
        <pb n="1194" />
        4122.

Eigenthümer  grundschuld  als
Grundform  der  Grundkreditbelastung
451.  —  Begründung  737.  —  Umwandlung
  in  eine  andere  Belastung
739,  Muster  Nr.  44  S.  915,  Nr.  54,  55.
S.  295  ff.

Eigenthümerhypothek,  jauristische
Konstruktion  454  ff.,  in  Folge  Konfusion

  oder  Konsolidation  457.  —

in  Folge  Nichtentstehens  der  Forderung
  457  f.  —  in  Folge  Erlöschens
der  Forderung  459,  insbesondere
durch  Befriedugung  seitens  des  Eigenthümers
  565  #vr  bei  theilweiser  Befriedigung
  571  ff.  —  in  Folge  Verzichts
  des  Gläubigers  auf  die  Hypo
thek  459  f.  —  in  Folge  einer  ohne
Einwilligung  des  Eigenthümers  eingetretenen
  Schuldübernahme  461.  —
—  in  Folge  peremptorischer  Einreden
  461  f.  —  in  Folge  Ausschließung
des  unbekannten  Gläubigers  462.—
in  Folge  Aufhebung  des  Vollstreckungstitels
  463,  719  —  in.  Folge  Aushändigung
  des  Briefes  an  den  Eigenthümer
  459,  501  f.  «

—  Birkung  der  E.,  forderungsbekleidete
und  forderungsentkleidete  E.  565  f.,
Verpflichtung  des  befriedigten  Eigenthümers
  zur  DQOuittungsleistung,
Löschungsbewilligung,  Anerkenntniß
des  Uebergangs  traft  Gesetzes,  Aushändigung
  des  Briefes  und  der
Legitimationsurkunden  568f.  —  Der
befriedigte  Gläubiger  ist  kraft  Gesetzes
  nicht  zur  Abtretung  verpflichtet
569,  vgl.  Muster  Nr.  31.  —  E.  bei
der  Arresthypothek  720.  —  bei  der
äuttonshypother  689.  —  bei  der
Gesammthypothek  680,  681  f.  —  bei
der  Inhaberhypothek  715.—  bei  der
Sicherungshypothek  685.  —  bei  der
Zwangshypothek  719.  —  Ausschließung
  der  E.  bei  Rückständen  an
Zinsen,  Nebenleistungen,  Kosten  463  f.,
in  Folge  Vereinbarung  464  f.  —  s.  auch
Vormerkung,  Umwandlung,  Wechsel
der  persönlichen  Forderung,  Uebergangsvorschriften.


Eigenthümerrentenschuld  745.

Eigenthumsbeschränkungen  s.  Beschränkungen.


Eigenthumserwerb,  Rechtsgeschäftlicher,
  s.  Auflassung.  —  an  buchungsfreien
  Grundstücken  327.  —  an  vom
Anlegungsverfahren  ausgeschlossenen
Grundstücken  328.  —  an  derelingquirten
  Grundstücken  329.  —  nicht

—..

Alphabetisches  Sachregister.

rechtsgeschäftlicher  E.  in  Folge  Gütergemeinschaft
  331.  —  in  Folge  Erbgangs
  331  f.  —  in  Folge  natürlicher
Grundstücksänderungen  333.  —  in
Folge  agrarrechtlichen  Austausches
333.  —  in  Folge  Uebereignung  staatlicher
  Grundstücke  auf  einen  Kommunalverband
  333.  —  in  Folge  Enteignung
  333.  —  in  Folge  Zuschlags
333.  —  in  Volge  Tabularersitzung
334  f.  —  in  Folge  öffentlichen  Aufgebots
  und  Eintragung  385f.

EigenthumserwerbsgesetzPreußisches,
  Aufhebung  desselben  13.—  Gel.
tung  desselben  als  Reichsgesetz  12.

Eigenthumsklage  s.  Vindikation.

Eigenthumsfreiheitsklage  352  ff.

Eingangszeitpunkt  158f.

Eingeschriebene  Hülfskassen  778.

Eingetragene  Vereine  77)9.

Einkindschaft  779.

Einreden  der  nicht  gezahlten  Valuta
bei  der  Buchhypothek  677f.  —  gegen
die  Klage  aus  der  Hypothek  669  f.
—  aus  der  Grundschuld  732.  s.  hypothekarische
  Klage,  Vindikation

Einrichtung  der  Grundbücher  53  ff.

Einschreibungen  in  das  Grundbuch
158  ff.  s.  Eintragung.

Einsicht  der  Grundbücher  und  Grundakten
  63  ff.

Einstweilige  Verfügung  auf  Eintragung.
  einer  Vormerkung  248  f.,
eines  Widerspruchs  260  f.

Eintragung:  Eintragungsprinzip
175  6  Ausnahme  von  demselben  189,
193  f.  insbesondere  bei  den  nichtrechtsgeschäftlichen
  Aenderungen  der
Rechte  an  Grundstücken  194.  Eintragungsprinzip
  bei  der  Zwangs-Arrest=
  und  Mündelsicherungshypothek
  195.  —  Bewirkung  der  Eintragung
  160  f.  bei  Eingang  zu  verschiedenen
  Zeiten  158,  160,  162;  bei
gleichzeitigem  Eingang  158,  161  f.—
Eintragungsvermerk  161.  —  Reihenfolge
  und  Rang  der  Eintragungen
160  f.,  195  f.  —  einer  Vormerkung.
oder  eines  Widerspruchs  von  Amtswegen
  155  E.  als  Vorauslesung
  der  Veräußerung  und  Belastung
  117  f.,  Musnahmen  bzgl.
der  Erben  119,  bei  Uebertragung
oder  Belastung  einer  Briefpost  120.—
der  Mitberechtigung  168.  der
Mitbelastung  168.  —  der  Beschränkung
  des  Verfügungsrechts  durch

Naherben  und  Testamentsvollstrecker
        <pb n="1195" />
        Alphabetisches  Sachregister.

165.  —  eines  Leibgedinges  169.—

Von  Inhaber-Theilhypotheken  und

Grundschulden  170.—eines  Löschungsvermerks
  170.  Vermuthung
für  die  Entstehung  des  eingetragenen
und  für  die  Aufhebung  des  gelöschten
  Rechts  205  f.  Keine  Vermulhung
  bei  der  Forderung,  für  die

ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand

haftet  123.  —  der  Vormerkung
250.  —  des  Widerspruchs  260.  —
des  Eigenthums  269.  —  des  Erbbaurechts
  368.  —  der  beschränkten
persönl.  Dienstbarkeiten  427.  —  der
Grunddienstbarkeiten  394.  —  des
Nießbrauchs  403.—  der  Beendigung
des  Nießbrauchs  416  f.  —  des  Vorkaufsrechts

  429.  —  der  Reallasten
439.  —  der  Hypothek  497.  —  der
Verpfändung  einer  Hypothek  580

—  des  Bergwerkseigenthums  373.  —
der  selbständigen  Kohlenabbaugerechtigkeiten
  377.—  der  selbständigen
Gerechtigkeiten  379.

Von  der  Eintragung  ausgeschlossene
Rechte:  Oeffentlich-rechtliche  Belastungen
  382,  Ueberbau-  und  Nothwegsrente
  383  f.  der  Eintragung
nicht  bedürfende  Rechte:  Nachbarliche
Beschränkungen  385,  Ueberbau  385,
Nothweg  386,  bergbauliche  Rechte
und  Ablösungsrenten  123,  386  f.  —
Einfluß  der  Eintragung  auf  die  Verjährung
  238  ff.  ·

Eintragungsbewilligung  117.
Berson  des  Bewilligenden  117f.  —

nhalt  der  —  124.  —  unter  Vorbehalt

  125.  —  Ersatz  der  —  126.  —
Entbehrlichkeit  der  bei  subjektiv
  =  dinglichen  Rechten  121,  bei
Löschung  zeitlich  beschränkter  Rechie
122,  bei  Löschung  einer  Vormerkung
eines  Widerspruchs  123,  bei  Uebertragung
  oder  Velastung  einer  Forderung,
  für  die  ein  eingetragenes
Recht  als  Pfand  haftet  123.  s.  Eintragung,
  Löschung,  Legalitätsprinzip.

Eintragungszwang  s.  Buchungszwang.


Eintrittsrecht  (jus  offerendi)  565.

Einverleibung  47.

Einzelkaufmann  s.  Firma.

Eisenbahndirektoren  779.

Eisenbahngesellschaften  778.

Elterliche  Gewalt  780  f.

Endgiltige  Eintragung  an  Stelle
einer  Vormerkung  s.  Umschreibung.

Enteignung  336.

—

1123

Enthaftung  bei  der  Gesammthyvothek
  627.  s.  Aufhebung  und  Unschädlichkeitsattest.


Entstehungsgeschichte  der  RGBD.

Erbbaurecht  361  ff.  Begründung
367.  —  Inhalt  365.  —  Gegenstan
363.  Schuldverhältniß  zwischem
Eigenthümer  und  Berechtigtem  365.

Abgaben  und  Lasten  366.  —
Untergang  des  Bauwerks  366.  —
Uebertragung  369  —  Löschung  369,
40.  —  Inhaltsänderungen  370.  —
Schutz  370.  —  Aufhebung  370.  s.
Uebergangsvorschristen.  —  VBygl.
Muster  Nr.  21,  22.  .-Erbe:

  Vorgängige  Eintragung  desselben
  ist  nicht  erforderlich  bei  Uebertragung
  oder  Aufhebung  eines  eingetragenen
  Rechts  119.  —  Einwilligung
  zur  Eintragung  eines  Legatars.
783,  822.  s.  auch  Vermächtniß.—  Legitimation
  desselben  783.

Erbgang  Eigenthumserwerb  durch  —
332.  Erwerb  einer  Hypothekdurch
  —  5663.

Erbpachts-,  Erbzinsrecht  41,  784.

Erbschaftskauf  319,  332

Erbtheilung:  Eigenthumserwerb  bei
—  316  f.  Erwerb  einer  Hypothekbei
  564,  798.
theilungshalber  318.  ·

Erhöhung  des  Zinsfußes  blöf.

Erneuerung  von  Popothelen-  und
Grundschuldbriefen  s.  diese.

Ersitzung  des  Eigenthums  335  f.

Errungenschaftsgemeinschaft
791  f.  Eigenthumserwerb  bei  —  331.,

Ersatzforderung  bei  Befriedigung
des  Hypothekengläubigers  s.  Rückgriffshypothek.


Er  suchen  zuständiger  Behörden  139,
771,  826.  -

Erwerbsgrund,Erw:·erbspreisö7..

Erzeugnisse  des  Grundstücks  531,752.

Evangelische  Landeskirche  785.

Exnexunation  s.  Enthaftung.

Expropriation  s.  Enteignung.

F.
Fabrik,  Zubehör  derselben  536.
Fährgerechtigkeit  41.
Familienfideikommiß  332,  785.
Familienschlüsse  7866.
Famiilenste  tung  786.
euerversicherungssumme  57  s.
Versicherungsforderungen.

Subhastation.
        <pb n="1196" />
        1124

ficta  possessio  945.  -

Fideikommissartsche  Substitution
  s.  Nacherbfolge.  ·

Fiduciarerbe  s.  Vorerbe.
iktion  der  Richtigkeit  des  Grundkuchs
  208  ff.

Firma  58.  —  des  Einzelkaufmanns
57,  491,  787.  s«

Fisch  ereigenossenschaft  787.
ischereiger  echtig  keit  41.

Fiskus  787.  Haftung  desselben  für

Amtspflichtverletzungen  seiner  Grundbuchbeamten

  94  ff.  Regreßklage  desselben

  gegen  den  Grundbuchbeamten
112  ff.  «

Flurbücher36«  .
Flurkarten  36.  «-«
Formelle  Rechtskraft  der  Eintragung,

  Aufhebung  des  Prinzips
derselben  175.  ·-Forstbeamte,
  Forstbediente  789.

Fortgesetzte  Gütergemeinschaft  s.
eheliche  Gütergemeinschat.

Freie  religiöse  Gemeinde  789.

Freimaurerlogen  789.

Freiwillige  Zwangsversteigerung
  318.

Freiwillige  Veräußerung,  Begriff

  267.—  s.  Kaufvertrag,  Veräußerung.



Früchte  531  f.,  752.  s.  auch  Vindikation.
  ·  ·  ·

Fusion  325.

G.

Gebäude  als  Gegenstand  der  Haftung
für  die  Hypothek  528.  —  auf  fremdem
Grund  und  Boden  s.  Ueberbau.

Gebrauchsrechte  bergrechtliche  386.
s.  Dienstbarkeiten.

Gefährdung  der  Sicherheit  s.  Devastationsklage
  »

Gegenstand  der  Belastung  s.  Umfang

  des  Hypothekenrechts.  "

Gegenvormund  789.

Gemeindekirchenrath  s.  Kirche.

Gemeine  Lasten  sind  von  der  Eintragung
  ausgeschlossen  388.  —  werden
bei  der  Veräußerung  nicht  gewährleistet
  298  Muster  Nr.  4  Anm.  4.

ee  aftliches  Eigenthum  nach
Bruchtheilen  305  ff.,  zur  gesammten
Hand  816.  —  Grundbuchblatt  für
mehrere  Grundstücke  455f.

Generalkommissionen  790.

Generalsynode  790.

Genossenschaften  790,

Alphabetisches  Sachregister.

Gerichtliche  Beurkundung  143  ff.
Gers  htigkeiten,  selbständige  41  f.,

Gerichtsferien  79.
Gerichtsschreiber  75.  J
Gerichtssprache  76.  ·-GesammthypkthekBegrifi621.—
  Beründung
  621  ff.  —  Behandlung  des
safobbelinner  624  f.  —  ihre  Ausschließung
  bei  der  Zwangs=  und
Arresthypothek  626.  —  Wirkung  des
Verzichts,  der  Schuldübernahme,  des
Aufgebots  627.  —  Wirkung  der  Befriedigung
  628  ff.  —  Eigenthümerhypothel
  681  f.  —  Vertheilung  auf
ie  einzelnen  Grundstücke  626.  —
Auseinandersetzung  der  Eigenthümer
682.  —  Rückgriffshypothek  des  persönlichen
  Schuldners  634  f.
Gesandte  7900.
Geschäftsfähigkeit,  Prüfung  der  —

Geschwaderauditeure  807.

Gesellschaften  319  ff.,  791.

Gesetzliche  Hypothekentitel  722  f.

Gewährleistung  beim  Kauf  298  f.

Gewerkschaft  325,  791.

Glaube  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs
  208  ff.

Gottesacker  791.

Größe  des  Grundstücks,  als  Gegenstand

des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs
  219.  ··
Grundakten  65  f.  —  Abgabe  der  G.
68.  —  Einsicht  der  G.  67.  —  Versendung
  der  G.  66
Grundaktentabellen  66.
Grundbuchämter  68  ff.  Verhältniß
zum  Vollstreckungsgericht  753  f.
Grundbuch:  Begriff  44.  —  Anlegung
50  ff.,  Gegenstand  38  ff.,  Einrichtung
formelle  68  ff.,  materielle  205  ff.
Schließung  62.
Grundbuchbeamte  68f.  Haftung
derselben  94  ff.,  112  ff.
Grundbuchblatt  s.  Grundbuch.  —
für  Anerbengüter  63.  —  für  Bergwerke
  66.  -  '
Grundbuchführer  75.
Grundbuchordnung,  Entstehungsgeschichte
  der  —  14  f.,  ihr  kodifikatorischer
  Charakter  10  4
Grundbuch  sstem  6  f.
Grunddienstbarkeiten  388  ff.
Grundkreditbelastungen  446  ff.
Grundschuld  728  ff.:  s.  Briefgrundschuld
  sowie  Buchgrundschuld,  In-
        <pb n="1197" />
        Alphabetisches  Sachregister.

abergrundschuld  Eigenthümergrunduld.


Grundschuldbrief  entsprechende  Anwendung
  der  Vorschriften  über  den
hpothekenbrief  736;  muß  als  solcher
esonders  bezeichnet  sein  736;  kann
nicht  mit  einer  Schuldurkunde  verbunden
  werden  736;  s.  Hypothekenbrief.


Grund=  und  Gebäudesteuer  s.  Abgaben

Grundsteuerbücher  36.
Grundsteuermutterrolle  37.
Grundstücke,  Vegrif  des  Grundstücks
33.  Trennung
Gr.  und  an  beweglichen  Sachen  1.
Grundstücksgleiche
361  ff.  429.
Gütergemeinschaft  s.  eheliche  G.
Güterrecht  791.  -
Guter  Glaube  208  ff.
Gutskomplexe  55.

H.
Haftung  des  Staates  und  der  Grundbuchbeamten
  94  ff.,  112  ff.
Handelsgesellschaften,  Bezeichnung
im  Grundbuch  58.  —  Eigenthumserwerb

  319  ff.  —  Legitimation  ihrer.

Vertreter  798.
Handelskammern  799.

Handelsregister,  Atteste  daraus  798.

Landiun  Sbevollmächtigte  799.
aandenh  en,  Beglaubigung  derselben
Hauberggenossenschaften  799.
Hauptbuch  19.

Haupturkunde  bei  Theilabtretungen
Hypothekenbrief.

Hauskinder  799f.

Herabsetzung  der  Zinsen  518.

Herbergsrecht  309.

Herrnhuter  800.

Hilfskassen  800.

Holzungen  800.

Hypothek"  s.  Briefhypothek  sowie
Arresth.,  Bauhandwerkerh.,  Buchh.,
Gesammth.,  indossable  und  Inhaberpapiere
  Kautionsh.,  Maximalh.,
Mündelsicherungsh.,  Sicherungsh.,
Zwangsh.  Umfang  des  Hypotheken-8



rechts.

Hypothekarische  Klage  554  ff.  Aktivlegitimation
  654.  —  Widerspruch
gegen  dieselbe  beim  Mangel  der  Vorlegung
  des  Briefes  657.  —  Passivlegitimation
  663.  —  Unterscheidung

es  Sachenrechts  an
Rechte  41  f.,

1125.

von  der  persönlichen  Klage  665.  —
Klageantrag  665  f.  —  Einwendungen.
669  ff.  —  Einrede  der  nichtgezahlten
Valuta  bei  der  Buchhypothek  677.
—  Einreden  gegen  die  Klage  auf
Rückstände  von  Vinsen,  Kosten  und.
Nebenleistungen  679.
Hypothekenbrief  499  ff.  Begriff  und.
Bedeutung  b03.  —  Körperliche  Uebergabe
  und  Ersatzmittel  derselben  500.
—  Vermuthung  für  die  Uebergabe-501.
  —  Bis  zur  Uebergabe  steht
die  Hypothek  dem  Eigenthümer  zu.
501  f.  —  Zuständigkeit  zur  Bildung.
H.  504.  —  Inhalt,  wesentlicher
504,  unwesentlicher  504  f.  —  Gemeinschaftlicher
  Brief  505.  —  Gesammtbrief
  506.  —  Verbindung  mit
der  Schuldurkunde  506  f.  —  Vetmerkspäterer
  Eintragungen  507f.  —  Unbrauchbarmachung
  und  Erneuerung.

508  f.  ·
Hypothekentitel,  gesetzliche  722f.

.  J.
Ideeller  Antheil  s.  Antheil.  «
Indossable  Papiere,  Hypothekfür
  Forderungen  aus  —  69V7  ff.
Inhabergrn  schuld  740.
Inhaberpapiere,  Hypothek  für
Forderungen  aus  —  697  ff.  «
Inhalt  des  Grundbuchs  als  Gegenstand
  des  öffentlichen  Glaubens  718.
Inkrafttreten  des  Reichsliegenschaftsrechts
  16  ff.  ’--Innungen,
  Innungsverbände-Inseln
  (insula  in  flumine  nata)  338.
Intestaterben  s.  Erben.  «
Juvaliditätsverficheruxngsaris
stalten  801.
Irrthum  s.  Anfechtung.

9
Jüoische  Religionsgesellschaften-Judikatshypother

  s.  Zwangshypothe


hek.

Juristische  Personen  801.  Auflassung
  an  —  324  f.

lus  ad  rem  2,  4,  177,  252.

lus  offerendi  565.

lus  tollendi  351  f.

K.  ·
Kassationsdeturkundenf.Hypo-;
thekenbrief.

Kataster  38ff.  bbf.
        <pb n="1198" />
        1126

Taufmännische“  Korporationen
802.

Kaufvertrag  291  ff.,  Form  291,
Heilung  des  Formmangels  292  f.  —
Verpflichtungen  des  Verkäufers  295  f.
298  f.,  des  Käufers  296  f.  —  Uebergang
  von  Gefahr,  Lasten,  Nutzungen
98.  —  Verzug  297.  —  Gewährleistung
  298f.  —  Muster  Nr.  4.
Kautionshypothek:  Vegriff  685.  —
Höchstbetrag  687.  —  Spezialitätsprinzip
  bzgl.  der  Zinsen  687.  —  Begründung
  688.  —  Abtretung  692.
—  als  Eigenthümerhypothek  689  f.
—  Anspruch  aus  der  K.,  Beweislast,
Einreden  688f.  —  Umwandlung  in
eine  andere  Belastungsform  nach
Feststellung  der  Forderung  694.
Wechsel  der  Forderung  695.  —  Die
vorhandenen  Briefe  8  unwirksam

Kirchen  808.

Kirchengemeinden  äevangelische  803,

katholische  804.

Kirchhöfe  805.

Klage  auf  Auflassung  279.  —  auf

Berichtigung  280  ff.  —  aus  der
dinglichen  Einigung  188  f.  —  auf
Bestellung  einer  Hypothek  510  ff.  —
hypothekarische  654  ff.  —  negatorische
352  ff.  —  ordentliche  Eigenthumsklage
  848  ff.  —  publicianische  851.

Kloster  805.

Knappschaftsvereine  805.

Kodifikatorischer  Charakier  des
B.  G.  B.,  des  Zw.  V.G.  und  der
G.B.O.  10.  —  Mangel  des  —  bei

dem  R.  G.  fr.  G.  11.
Kohlbrüggtaner  (Niederländisch-Kohlenabbaugerechtigkeiten

876  ff

51

Reformirte)  805.

Kollision  zwischen  Eintragungsanträgen
  162.  —  zwischen  persönlichen
und  Realgläubigern  534,  753.  —
zwischen  dinglichem  Recht  und  dem
Versügungerecht  des  Eigenthümers
5

Kommanditgesellschaften  805.  —
Eigenthumserwerb  324.  —.  Eintragung
  58.  —  auf  Aktien  805.  ·

Kommunalverband,  Eigenthumsübergang
  auf  —  333.

Konfusion  190f.

Konkurs  s.  Beschränkung.

Konkursmasse  805.  ·

Konkursverwalter  805.

Konsensprinzip,  formelles  118,

Alphabetisches  Sachregister.

116  f.  —  materielles  175  ff.  —  Ausnahmen
  vom  —  193f.  ·
Konsolidation  s.  Eigenthümerhypothek.

  »
Konful  158,  768,  828.
Konvalescenz  187.
Korporationen  806.  —  kcuf  näunische
  802.
Korrealhy  pothek  s.  Gesammthypohek.


Kostenwesen  in  Grundbuchsachen  172.
Kraftloserklärung  s.  Aufgebot.
Krankenversicherungskassen  s.
Ortskrankenkasse.
Kreditanstalten  494,  720.

[Kriegsgerichtsräthe  807.

Kündigung  659  f.,  Einrede  der  —

678  f.  —  bei  der  Grundschuld  785  f.,
Kosten  der  —  628f.

Kündigungsfrist  659.

Künftige  Deszendenz  58,  744,  807.

Kuxe  s.  Gewerkschaft.

2..
Landarmenverbände  808.
Landgemeinde  808.
Satsgesete,  Aufhebung  der  —  13.

Vorbehalt  für  die  —  3,  15.
Landseen  36  Anm.  2.
Landwirthschaftskammern  808.
Lasten  s.  gemeine  Lasten.
Legalisation  768.

VLegalitätsprincip  113,  114  f.

Segat,  s.  Vermächtnh,  pꝛ  uf

Legitimation  s.  Klage.  —  Prüfun

r  —  116,  761  ff.  6  s

Lehne  332,  808.

Leibgeding  s.  Altentheil.

Letztwillige  Verfügung  s.  Erbe.

LieN  commissoria  487,  ös2.

Lex  rei’sitae  29.

Liegenschaftsrecht,  materielles  und
formelles  5.

Liquidatoren  809.

Litteratur,  Uebersicht  über  die  —  80  f.

Litigiosität  s.  Beschränkung.

Löschung,  von  Amtswegen  bei  unzulässigen
  Eintragungen  225,  269  Nr.  6.
—  bet  von  Amtswegen  eingetragenen
Vormerkungen  oder  Widersprüchen
156.  —  der  Hypothek  689  f.  —  bei
eitlich  beschränkten  Rechten  122  f.  —
bei  subjektiv  dinglichen  Rechten  161  f.
bei  Rechten  an  Liegenschaftsrechten
190.  —  macht  die  formlose  Aufhebungserklärung
  bindend  188.  —
Löschungsvermerk  170;  f.  auch  Eintragung.
        <pb n="1199" />
        Alphabetisches  Sachregisier.

Magistrat,  Zuständigkeit  von  —  Beanmten

  zur  Beurkundung  von  Ver-Außerungsverträgen
  294.

mala  fides  208  ff.

„Maximalhypothek  685  f.  s.  Kautionsh

  ypothek.

Mennoniten  80.

Miethe  445.

Mieths=  u.  Pachtzinsen  589.  r58.

Milde  Stiftungen  816.

Minderjährige  809.

Mitberechtigung  und  Miteelastung,
Eintragung  der  —  163,  168.

„Miteigenthum  805  ff.

Miterben  318  ff.,  s.  auch  Erben.

Nithaft  s.  Gesammthypothek  u.  Entlastung.


N#n  810.

Mündel  828.

Mündelsicherungsh

othek  723.
Nütterliche  Gewalt

p
elterliche  Ge-N.



Nachbarrecht  385.
Nacherbfolge  3382,  821.
Nachlaßpfleger  58,  812.
Nächlaß  er#balt  859,  810.
Nachträgliche  Bildung  von  Hypothekenbriefen
  f.  Hypothekenbrief.  —
Aenderung  der  Zinssätze  oder  anderer
Nebenbestimmungen  bei  der  Hypothek
516  f.,  Muster  Nr.  50.
Nebenbestimmungen  s.  Bezugnahme

auf  die  Eintragungsbewilligung.

Nebenbuch  19.

Nebenleistungen  s.  Umfang  des
Hypothekenrechttts.

Nichtigkeit  des  Eigenthumsübergangs
  389  ff.

Nießbrauch  401—422,  Muster  Nr.  28,
29.  —  als  Ersatz  der  (Antichrese  424
Muster  Nr.  27.

Nonnen  810.

Normalhypothek  471.  ·

Notar,  Antragsrecht  des  —  187.  —  Armenrecht
  gegenüber  dem  —  767.  —
notartelle  Beurkundung  1438  ff.

Notweg  386

Notwegsrente  883,  489.

O.

en  zu-1127



Prundbuchs  durch  67.  —  Rechtshilfe
768,  —  Zuständigkeit  *  Aufnahme
öffentlicher  Urkunden  142,  294.
Oeffentliche  Beurkundung  141  ff.
DOeffentliche  Urkunden  14.
Oeffentliche  Abgaben  s.  A  gaben.
dessentliche  beglerrbigt  Urkunden
149  ff  Beglaubigung.
otk“e  *  Grundbuchs,  formelle
  68  ff.,  materielle  205  ff.  —  Das
Hrsare  in  Grundbuchsachen  ist  nicht
en
Offizier  778.
Ofkupation  329.
Ordensähnliche  Kongregationen  811.
Ortsarmenverband  811.
Ortskrankenkasse  811.
Oertliche  Geltung  des  Grundbuchrechts
  29.
P.

Parzellirung  288.

Pacht  445.

Pacht=  und  Miethszinsen  539,  753.

Pensionskasse  für  Betriebsarbeiter
der  Staatseisenbahnverwaltung  812.

[P#ersonalfolium  44.

Persönliche  Dienstbarkeiten  401  f.
Persönli  "  Rechte  mit  dinglicher
Wirkung

.  Psaliah  Anspruch  bei  der  Grundhun

  781  f.  —  bei  der  Hypothek
gaureauing  cke  585,  752.
fandbuchsystem  6.
Plandbreese,  Gegensatz  zur  Hypothek
für  Juhaberpapier  70  4.

des  Eintragungs-Pfandre

  EAtan  an  derpypothers  5.—h5,,
Muster

Pfändung  rüe  4  otsekenforderung

590—596.  —  eines  ruchs  auf

Uebertragung  des  5755  ms  720  f.

Pfarreien  812.

Pllenfunfs  eluperfictes  864.
flegsch  9
Plicgichannd
antrags  161  f.

Präsentetionvermer)  158  "
reu  e  Centralgenossenschaftskasse
  773.

Pri  orität,  Prinzip  der  festen  —  453  ff.

Prioritätscesston  s.  Vorrangseinräumung


Privatg  Pellschaften  813.

Privatverkauf  des  Pfandcs  487.

Prokurist  813.

Provinzen  813.

Publiciana  actio  851.

Oeffen  tliche  Behörden,  Srsuce

ständiger  189,  771.  —  Einsicht  des
        <pb n="1200" />
        1128

Publizitätsprinzip  205  ff.

Pupillar-Substitution  814,

Dualitätdes  Eigenthums  s.  Beschrän-Ouellen

  des  Grundbuchrechts  6  ff.

Ouittun  /  itt  t  zur  Leistung  der  Ou.
uster  is  72.

568  f.  kr.  70  bis  7
OQuoten  s.  Anteil.

R.
Rangänderung  198  ff.  bei  Theilabtretung

  559,  vgl.  Muster  Nr.  52.  der  Grundbuchbeamten  94

Rangordnung  der  Eintragungen
160  f.,  196  ff.  —  undatirter  Eintragungen
  196.  —  nicht  eingetragener
Rechte  197.  —  der  Hypotheken  516.  —
der  Posten  bei  Zuschreibungen  46,  bei
Vereinigung  von  Grundstücken  47.  —
vereinbarte  R.  197.  —  Anfechtung

der  N.  197.

Nangvermerk  161  f.

Rangvorbehalt  202  ff.,  Muster  Nr.  4.

—  Zuwischenposten  bei  R.  202.
Realer  Antheil  s.  Abschreibung.
Realfolium  44.  -
Realgewerbeberechtigung  41.
Reallasten  435  bis  445.  -

Rechte  an  Sachen  3,  4.  —  zur  Sache

2,  4,  175,  252.  -
Rechtsgeschäft,  das  der  Auflassung

zu  Grunde  liegende  291  ff.
R#echtshängigreit  860.
Rechtshilfe  7068.
Redlicher  Besitzer  bei  der  Vindikation

  346.  ","  «
Redlicher  Glaube  208ff.
Reelle  Theile  s.  Abschreibung.
Referendarien  75,
Regulirung  gutzherrlicher
bäuerlicher  Verhältnisse  333.
Reichsbank  813.
Reichsfiskus  Fiskus.
Reichskonsuln  153,  814.
Reihenfolge  der  Eintragungen  160  f.
Religionsgesellschaften  813
Religiöse  Orden  813.
Rentenschuld  741  bis  747,  Muster
r

Rentengut,  Wiederkaufsrecht  485,

Rentengutverträge,  Beurkundung
derselben  298.  «

Revenuenhypothek  21,  25,  4786.

und

Schulen

Alphabetisches  Sachregister.

Richtigkeit  des  Grundbuchs,  Vermuthung
  für  —  2056  f.  —  Fiktion

der  —  208  ff.

Rückgriffshyp  othek  des  persönlichen

Schuldners  578  ff.,  619,  —
Gesammthypothek  629  f.
Rückwirkende  Kraft
Grundbuchrechts  22  f.:;  s.  Ueberhangsporschriften.

Rückzahlungsbedingungen  bei  der
Furundschuld  785  f.  —  nachträgliche
Aenderungen  516  f.  Muster  Nr.  50.

bei  der

des  neuen

Sachenr  echte,  Charakter  1,  Arten  3.
Schadensersatzpflicht  des  Staats,

ff.,  112  ff.
Schenkungen  814.  .
Schiffsmühlengerechtigkeit  41,378.
Söließun  des  Grundbuchblatts  62.
Schreibunkundige  151,  814.
Schuldübernahme  ög6  bis  621.  —
Eigenthümerhypothek  in  Folge  —
461,  627

Schuldurkunde  506  f.,  Muster  Nr.

Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber,  Hypother  für  —  697  ff.
Solbstständige  Gerechtig  keiten  41,

Segquester,  Auflassung  an  den  —  bei,
Pfändung  eines  Anspruchs  auf
Eigenthumsübertragung  721.
Servituten  s.  Dienstbarkeiten.
Sicherheitsleistung  durch  Hypotheken
  727.  —  aus  Art.  26,  29

W.  O.  727.
Stcherungshypotherm  Gewillkürte
679  f.:  Begründung  681.  —  Berhältniß
  zur  Forderung  682  f.  —  Abtretung
  685.  —  als  Eigenthümerhhpothek
  685.  —  Nothwendige  685  ff.:
Kautions-(Maximal-hypothek  685  ff.:

s.  diese.  —  für  die  Forderung  aus
einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  oder  aus  einem  indossablen
apier  697  ff.  Vollstreckungshypothek
  715  ff.  —  Arresthypothek
719f.  —  kraft  Gesetzes  in  Folge
Pfändung  des  Anspruchs  auf  Eigenthumsübertragung
  720  ff.  des
Baumeisters  und  Bauhandwerkers
722.  —  des  Mündels  an  den  Grundstücken
  des  Vormundes  723.  —  auf
Grund  einer  Verurtheilung  zur  Sicherheitsleistung
  726  f.—  aus  Art.  26,  29

—
        <pb n="1201" />
        Alphabetisches  Sachregister.

W.D.  727  —  auf  Grund  landesgesetlicher

  Hypothekentitel  727.  —  wegen
der  Forderung  gegen  den  Ersteher

bei  Nichtberichtigung  des  Baargebots

Sicherungsmaßregeln  s.  Devastationsklagens.

Sprachunkundige  144.
Staat,  dessen  Haftung  94  ff.
Stadt  Berlin  815,  294.
Stadtgemeinden  815,  294.
Städtische-Sparkassen  816.
Stammparzellen  37.
Stellvertretung  138,  bei  der  Auflassung
  275;  s.  auch  Vollmacht.
Stempelwesen  in  Grundbuchsachen
172;  vgl.  die  Muster  und  Stempeltarif
  S.  1061  ff.
Ster  bekassen  816.
Steuerbücher  36.
Stiftungen  816.
Stockwerkseigenthum  809  f.  864.
Straße,  Beiträge  zu  den  Kosten  der
Straßenanlage  s.  Abgaben.
Stumme  144.
Subhastation  s.  Zwangspersteigerung.

  .
Substanztheile  s.  Bestandtheile.
Substitution,  fideikommissarische  s.

Nacherbe.

Superficies  s.  Erbbaurecht.
Synagogengemeinde  801.

T.

Tabellen  in  den  Grundakten  66.
Tabularersitzung  243  ff.,  334.
Tabularversitzung  241  f.

Tag  der  Einschreibung  161.

Tanbe  143.

Testamente  s.  Erbe.
Testamentsvollstrecker  166,  368,

7.

Theilabtretung  556  ff.  Muster  Nr.
51,  52.  Eintragung  derselben  558,
Rangänderung  bei  —  559.

Theilhypothes  nbref  556  f.

Theilpfändung  und  -Ueberweisung
594  f.,  Muster  Nr.  57.

Theilweise  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers
  571f.  b74,  578;
bei  der  Gesammthypothek  634.

Kilgung,  einer  Hypothek  s.  Befriedigung,
  Aufgebot.

Tod  als  Lö  chungsgrund  122  f.

Torf  s.  Umfang  des  Hypothekenrechts.

Trennstücke  6  Abfpreibung,  Zuschreibung.


Oberneck,  Vrundbuchrecht.

1129

Treubänder  708  ff.
Typen  der  Sachenrechte  *v7

U.
Ueberbau  385  f.

Ueberbaurente  388,  469.  Muster
Nr.  24.

nebergang  des  Eigenthums  s.  Auflassung,

  Eigenthumserwerb.
Uebergangsvorschriften  16  ff.  —
bzgl.  der  Vermuthung  für  die  Richtigkeit
  des  Grundbuchs  207.  —  der
Eigenthumsbeschränkungen  360.  —
der  Aktiolegitimation  des  Vindikationsklägers
  345.  —  der  Grunddienstbarkeiten
  398  ff.  der  beschränkten
  perfönlichen  Dienstbarkeiten
  427f.—  des  Nießbrauchs  424.
—  des  Vorkaufsrechts  483  f.  —  der
Grundkreditbelastungen  453.  —  der
Revenuenhypothek  474.  —  des  Umfaugs
  der  Haftung  in  Ansehung  der
Hypothek  b44.  —  der  Uebernahme
der  Hypothek  in  Anrechnung  auf
den  Kaufpreis  598.  —  der  Kündigung
  498,  663.—  des  Veräußerungsund
  Belastungsverbots,  der  lex  commissofig
  und  des  Pfandverkaufs  486.
—  der  Sicherungshypothek  695.  —
der  Blankocession  der  Grundschuld
729.  —  des  ehelichen  Gütrrechts
792,  796.  ·-.
Uebernahme  der  Hypothek  in  An—
rechnung  auf  den  Kaufpreis  596  bis

Ueberweisung  592  ff.

Umfang  des  Hypothekenrechts.  Was
haftet  für  die  Hypothek?!  525  bis  547.
Wofür  haftet  das  belastete  Grundstücko
  519  bis  525.

Umsatzsteuer  Muster  Nr.  4  Anm.  5.

Umwandlung  einer  GErundkreditbelastung
  in  eine  andere  467  f.,
Muster  Nr.  54,  55,  58  bis  65.  —
bei  der  Kautionshypothek  694.
Muster  Nr.  64.  —  bei  der  Grundschuld
  789.  —  bei  der  Rentenschuld
746.  —  der  persönlichen  Forderung
in  eine  andere  468  f.,  Muster
Nr.  56,  57.

Unbekannte  Erben  bs.

Unbewegliche  Sachen  1.  —  Rechte
an  —  4.  ·

Unbewegliche  Zubehörstücke  46;  s.
Bestandtheile.  —  Gerechtigkeiten  s.
Grundstücksgleiche  Rechte.

Unfallversicherungskassen  820.

72
        <pb n="1202" />
        1130

ungaltigkeit  s.  Anfechtung  Nichigkeit.


Universitäten  s.  Schulen.
Unkundige  des  Lesens,  des  Schreibens

unhliche.  Besitzer,  Hastung  gegenüber
  der  Vindikation  8
nheren  atntomb  Ess.

Unzulässige  Rechte  21.
urtheil  s.  Klage.

V.
Babuta  Einrede  der  nicht  gezahlten
Bäterliche  Gewalt  s.  Elterliche  Gewvualt.



Veräußerun  freiwillige,  Begriff
267.  —  Fon  291  ff.  —  Wirüung
295  f.  —  s.  Kollisionen.

Vercußeruhgwerbot  s.  Beschrän-  ·

kungen.

Vereini  gun  6  mehrerer  Erundstäcket.

Verein  8
—  Verfahren  in  Grundbuchsachen  111  f.
VB  6.  r  fügun  gen,  einstweilige

Verfü  gungsbeschränkungen  s.  Beschränkungen.



Verfügun  göre  cht  des  Eigenthümers,
Prüfung  116

Verjähr#ng  der  Ansprüche  aus  eingetragenen
  Rechten  238  ff.
Eigenthumsanspruchs  240.  —  des
Anspruchs  aus  Dienstbarkeiten  und
„Realberechtigungen  241.  —  des  Be-·

  richtigungsanspruchs  241.  —  der  Gewähr


Aufhebungsgrun
s.  Tabularversitzung.  —  als  Erwerbsgrund
  s.  Tabülarersitzung.
Verkehrshypotw  hek  471.
Vermächtniß  315,  332.
Vermächtnißnehmer  8211.
Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  205  ff.
mtr,  von  Gypotheken  brs  fl,

eisungsamsprüche  802  f.  —  als

Muster
Verschlechterung  des  Grundstücks
s.  Devastation.
Vers  ehen  der  Grundbuck  cbbegmten  94  ff.
Versendung  der  Grundakten  68.
Versicherungsgelder  542  f.
Versteigerung  748  ff.

Vertreter  des  Grundbuchbeamten  75.

Verwaltungszwan  sverfah  ren
749,  826.  6

Lerzie

SVollmachtl#-116,  137.

248  f.

dinglicher  Rechte

I

JVorbeR
Vorer
Vormerkung.  Eintragung  62,  von

Alphabelisches  Sachragsseer.

Verwendun  Ersa  banspruch  we  en
—  bei  der-  #rdikanken  37  34  6
tserklärung  bei  lbbebung
von  zweerscirung,  187  f.
Verzug  bes  Käufers  öder  Verkäufers

#S##nation  846  bis  862.
Volksschulen  #.  S  Schulen.  -
z75fk  821—-bei
  der  Fiktion  der  ichi  des

Grundbuchs  216.  —  Zurücknahme
der  —  156,  276.  —  Substitutrung
eines  Dritlen  276.  —  Stempelbefreiung
  276.

Hrlstrocbe  are  Urkunden  750  ff.
Vollstreckungsgericht  768.
Vollstreckungshypothek  715  f.
alt  für  die  Landesgesetze.  ,  15.
e  61,  165,  359,  821.

Amtswegen  155,  247.  Muster  Kr.  1.,
auf  Gruͤnd  einer  Bewilligung  248,
auf  Grund  einsteser.  Verfügung

248  ff.  —  Wesen  24  Wirkung
250  ff.  Umschreibung  254  ff.  —
Löschung  268  f.  —  Abtebun  durch
Ausschlchurthelr  259.  —.  besondere

Voraussetzungen  der  Vermerkung
giner  Hypothek  514  f.  —  Unschreibung
  derselben  515.  —  Abtretung
derselben  515.  —  als  Eigenthüner
hypothek  515.

Vormund  828.

es  Vorrangseinräumung  198  f.

Vorrangsv  otbehalt  s.  Rangvorbehalt.


W.

Sährung,  setzliche  490.

er  senberan  bei  der  Hypo-55&amp;amp;r
  468  f.  Nuster-  Nr.  50%  b7.

Weitere  Beschwerde  87

Werthersatz,  Eintragung.  es  Höchstbetrages
  des  —

Widerspruch,  Einbnung.  62,  von
Amtswegen  155,  226,  Muster  Nr.  1,
auf  Grund  einstweiliger  Verfügung
260,  auf  Grund  einer  Bewilligung
260,  wegen  nicht  g  geaahlter  Valuta
264,  Vorlegung  des  Briefes  261  f.—
Wesen  259.  —  Wirkung  264  f.  —
Löschung  265.

Wie  eruf,  Wiederverkauf  434  f.

Widerruf  s.  Antrag,  Vollmacht.

Wohnungsrecht  426.
        <pb n="1203" />
        Alphabeusches  Sachregister.  »

Zuschlagsbeschlußk

zahlung  der  Hypothek  s.  Befriedigung,
Eigenthümerhypothek.

Zahlungsort,  Zahlungszeit,  nachträgliche
  Aenderun  516  f.  Muster
Nr.  50.—  bei  der  rundschuld  73öf.

Zeit  s.  Datum.

Setsr  sderrschaft  des  Grundbuchre


Zerschneiden  der  Urkunden  509.

zit  en„Machträgliche  Eintragung

bezw.  cret  Glöf.  Hasung  des

Grundstücks  für  Zinsen  520  f.

Zinsrecht,  Sinsrückstände,  s.  Ab-  3

tretung.

Zinsqutttungsscheine  werden  nicht
ausgegeben  729.

Zubehör,  Haftung  für  die  Hypother

-

535  ff.,  unbewegliches  —  s.  Bestand--theile.


arückehastungsrecht  349.
Zurücknahme  s.  Antrag,  Vollmacht.

1131

wigenthumserwerb
  durch  —  333.  Berichtigung
des  Grundbuchs  nach  —  754  f.

Zustimmung  Dritt  erechtigter  bei
Verzichterklärung  189.—  Zustimmung
Dritter  zur  Verwirklichung  des  durch
eine  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs
  251  ff.

Zwangshypothek  715  f.

Zwangsenteignung,  Eigenthumsübergang
  bei  —  333.
Zwangsversteigerung,  Zwang  sverwaltung
  748  ff,  f.  auch  Iaschlagsbeschluß,
  Beschränkungen.
wangsvollstreckung  aus  Roalansprüchen.
  in  das  gzugict  Vermögen
  752;  s.  auch  Pfändung.
weigdokument  556  ff
wise  kpabscrlenhen  552.
wis  enpo  ten  bei  Rangvorbehalt
202  f.—bei  Vorrangseinräumung  201.

3Wschenverfügungen  155,  Muster
r.  1.

—
I1
—
        <pb n="1204" />
        Garl  Kepmann=  Verktag,  Werlin  W.
Riechts-  und  Staatswisenschaftlicher  Verleg.

R.  Altsmann,  ·
Landgerichtsdirektor.  «

Das  Recht

des

Bü  rgerlichen  Gesehbuchs.

Ein  Kkurzgefaßtes  röuch.

Achte  Auflage.
Ausgabe  für  das  Reich.

Preis  M.  5,  geb.  M.  6,  bei  postfreier  Zusendung  je  M.  0,80  mehr.

Siebrute  unter  hrräckhschligung  der  Prenzischen  Aussührungsrsetze  überarbeilete  Auflage.
(Zweite  Sonderausgabe  für  Preußen.)
Preis  M.  5,  geb.  M.  6,  bei  postfreier  Zusendung  je  M.  0,30  mebr.

Dr.  E.  Endemann,
ord.  Professor  der  Rechte  in  Halle.

Tehrbuch  des  Bürgerlichen  Rechts.

Erster  Band.

Einleitung,  Allgemeiner  Theil,  Recht  ber  Schuldverhälmisse.
Preis  M.  12,60  in  Halbleder  gebunden  M.  15.
Zweiker  Band.

Sechste  Auflage.

Sachenrecht.  —  Familienrecht.

Preis  M.  16,  in  Halbleder  gebunden  M.  17.
Drikter  Band.

Siebente  Anflage.

Das  Erbrecht.

Preis  M.  7,50,  in  Halbleder  gebunden  M.  10.

Gedruckt  bei  Inlius  Sitenfeld  in  Berlin  W.
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  </text>
</TEI>
