$ 51. Ausdehnung der gesandtschaftlichen Rechte und Exemtionen ctec. 191 $ 51. Ausdehnung der gesandtschaftlichen Rechte und Exemtionen auf das Personal der Mission. Nach geltendem Recht finden die gesandt- schaftlichen Privilegien und Exemtionen auch auf die übrigen Mitglieder der Gesandtschaft Anwendung, obgleich der rechtliche Grund der eximierten Stellung nur bei dem Gesandten als Repräsentanten des fremden Staats und bei jenen Personen des Gefolges zutrifft, die in offizieller Funktion an Stelle des Gesandten als Geschäftsträger tätig werden. Derzeit genießen das Privi- leg der Unverletzlichkeit, die Exemtion von der Gerichtsbarkeit sowie die Befreiung von direkten Steuern und Lasten das ganze Personal der Gesandt- schaft (Botschafts-, Gesandtschaftsräte, -Sekretäre, -Attache’s, die Ärzte, Geist- lichen, welche der Mission angehören), ferner die Familie des Gesandten, die Familien der genannten Personen und die Dienerschaft aller dieser Personen!). Anlaß zu Kontroversen hat insbesondere die Exemtion der Dienerschaft gege- ben, zumal gerade die privilegierte Stellung dieses Teils des nichtoffiziellen Personals keinerlei Beziehung zu den Bedingungen einer freien und unge- störten Ausübung der gesandtschaftlichen Funktionen aufweist 2). Die traditionelle Ausdehnung der Exention des Chefs der Mission von der Gerichtsbarkeit auf das Gefolge hat in der Praxis mancherlei Übelstände herbeigeführt. Die Frage der Einschränkung dieser Exemtion ist übrigens namentlich dadurch begründet, daß die Zustände und mangelhaften Einrich- tungen der Staaten, in Folge deren ausgedehnte Privilegien zu Gunsten fremder Missionen immerhin notwendig erscheinen mochten, derzeit in den Kulturstaaten einer regelmäßig und sicher funktionierenden Rechtsordnung gewichen sind. Ausnahmen von der Herrschaft dieser Rechtsordnung sind nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt. Diese Gründe liegen allerdings bezüglich der Person des Repräsentanten eines fremden Staates in vollem Maße vor; ebenso bezüglich jener Mitglieder des offiziellen Personals der fremden Missionen, die zur Vertretung des Chefs der Mission und sohin zur offiziellen Repräsentation der fremden Macht autorisiert sind bezw. ihrer Ver- treter, endlich bezüglich der Gemahlin des Chefs der Mission; sie liegen da- gegen augenscheinlich nicht vor bezüglich der übrigen Mitglieder des offiziellen Personals, bezüglich der Kinder und sonstigen Glieder der Familie des Ge- sandten sowie der Familien der übrigen Personen der Mission3). Soweit 1) $ 19 des deutschen GVG dehnt die in $ 18 normierte Exemtion von der Gerichts- barkeit „auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der im $ 18 erwähnten Personen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche sind“, aus. 2) Bei den Kongressen zu Münster und Ryswyk waren die Gesandten übereingekommen, daß alle Vergehen ihrer Diener von der Ortsobrigkeit abgeurteilt werden sollten. Geffcken, HH IIl S. 661. 3) Der Lehr’sche Entwurf (Annuaire XIl p. 273) bezeichnet die Personen, die außer dem Chef der Mission (Art. 14) die Befreiung von der Jurisdiktion genießen sollen: „La meme immunit& appartient: 1. A celui des membres de la mission qui est indiqu& par le ministre comme son reprösentant ou remplacant &ventuel; 2. A la femme du chef de mission et & celle du dit reprösentant ou remplacant. Das Reglement Art. 12 (Annuaire X1V p. 243) sagt dagegen: Le ministre public & l’Ctranger, les fonctionnaires officiellement attaches A sa mission et les membres de leur famille demeurant avec eux sont exempts de toute juridiction civile ou criminelle .. .