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        <title>Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht.</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Paul</forname>
            <surname>Laband</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>oeffentliches_recht_gegenwart_003</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        Das öffentliche Recht der Gegenwart. 
In Verbindung mit einer grossen Anzahl hervorragender Schriftsteller des In- und Auslandes 
herausgegeben von 
Dr. Georg Jellinek, Dr. Paul Laband, Dr. Robert Piloty, 
  
  
Professor an der Profossor an der Professor an der 
Universität Heidelberg. Universität Strassburg. Universität Würzburg. 
Band UI. 
V OIKETITECENT. 
Von. 
Dr. E. von Ullmann, 
ord. Professor der Rechte an der Universität München. 
Neubearbeitung 
auf der Grundlage der 1. Auflage (1898) 
im „Handbuch des öffentlichen Rechts“. 
  
Tübingen 
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 
1908.
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        Published May 20, 1908 
Privilege of copyright in tho United States reserved under the Act approved March 3, 1905 
by J. C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen. 
Alle Rechte, einschließlich des Übersetzungsrechts, vorbehalten. 
In Verbindung mit dem „Öffentlichen Recht der Gegenwart* erscheint ein 
Jahrbuch des Oeffentlichen Rechts, 
welches unter Anderem Beiträge über den Fortgang der Gesctzgebung in den einzelnen 
Staaten, sowie über die Entwickelung des Völkerrechts bringt. Die Beiträge werden meist 
von den Verfassern der Einzeldarstellungen selbst geliefert. Das Jahrbuch erscheint seit 197. 
Die Herausgeber.
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        Abkürzungen . . 
Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 
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BD S&amp;gt;2» 
Inhaltsverzeichnis. 
Einleitung . . ren 
Begriff des Völkerrechts © © = 2200 een 
Benennung des Völkerrechts. Internationales Recht. Internationales Öffent- 
liches Recht. Internationales Privat- und Strafrecht 
Positivität des Völkerrechts . . . » 
Positives Völkerrecht und natürliches oder philosophisches Völkerrecht 
Die Völkerrechtswissenschaft . . .. 
Verhältnis des Völkerrechts zu verwandten Materien 
Quellen des Völkerrechts . . 
Fortsetzung. Landesgcesetze und gerichtliche Entscheidungen 
Geltungsgebiet des Völkcerrechts . ren 
Kodifikation des Völkerrechts. . . . 
Hauptpunkte des Entwicklungsgangs des "Völkerrechts 1. 1. Das Altertum . 
Fortsetzung. III. Die mittlere Zeit. . . 0. 
Fortsetzung. IV. Das 15. und 16. Jahrhundert . 
Fortsetzung. V. Vom Westphälischen Frieden bis zur französischen Rev olution 
Fortsetzung. VI. Von der französischen Revolution bis zum Pariser Kongreß 
des Jahres 1856 . .. . 
Fortsetzung. VII. Von 1856 bis 2 zur " Gegenwart . 
Neuere Bearbeitungen des Völkerrechts 
Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 
8 19. 
8 20. 
s21. 
8 22. 
8 28. 
32. 
Die Staaten im allgemeinen . . 
Einfache Staaten, Staatenverbindungen 
Die Personalunion . 
Der Staatenbund . 
Die Realunion 
Der Bundesstaat . ne. 
Halbsouveräne Staaten. 1. Vasallenstaaten . 
Fortsetzung. 2. Das völkerrechtliche Protektorat 
Neutralisierte Staaten, neutralisierte sonstige Gebiete 
Die völkerrechtliche Stellung des heiligen Stuhles 
Entstehung der völkerrechtlichen Rechtssubjekte . 
Anerkennung neuer Staaten rn 
Untergang der Staaten 
Sog. Sukzession der Staaten 
Partielle Annexion . 
Seite 
. VO
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        IV Inhaltsverzeichnis. 
Seite 
$ 34. Bildung eines neuen Staates durch Trennung von dem bisherigen Staats- 
verband . . 134 
$ 35. Einfluß von Umgestaltungen der Verfassung eines Staates auf völkerrechtliche 
Verhältnisse . ren. .. 135 
$ 36. Rechtsgleichheit der Staaten. .. 136 
$ 37. Einfluß der tatsächlichen Ungleichheit auf die Rangverhältnisse der Staaten 138 
$ 38. Die völkerrechtlichen Personen als Subjekte von Rechten und Pflichten . 140 
8 39. Rechtliche Verantwortlichkeit der Staaten 147 
Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 
8 40. I. Die Organe im allgemeinen . 154 
8 41. IL Die rechtliche Stellung der obersten Organe der Staaten 157 
$ 42. Stellung des obersten Organs der Republiken . 160 
$ 43. I. Hilfsorgane. Das Ministerinm des Äußeren, die diplomatischen Agenten. 
1. Das Ministerium des Äußeren . 0.0. 160 
$ 44. 2. Die diplomatischen Agenten. Das Gesandtschaftsrecht 162 
$ 45. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht . 0. 164 
$ 46. Arten und Klassen der diplomatischen Agenten . . . . . , 169 
8 47. Das Gefolge der Gesandten . . . 2... .. 173 
$ 48. Bestellung des Gesandten . 174 
$ 49. Geschäfte des Gesandten. Verhalten des Gesandten gegenüber dem Absende- 
staate und gegenüber dem Empfangsstaate . . . » ee... 156 
$ 50. Rechte der diplomatischen Agenten . . .. 179 
$ 51. Ausdehnung der gesandschaftlichen Rechte und Exemtionen auf das Personal 
der Mission . 191 
$ 52. Verhältnis der diplomatischen Agenten zu "dritten Staaten 192 
$ 53. Beendigung der diplomatischen Mission . . 194 
$ 54. 9. Die Konsulen. Entwicklung des Konsularwesens 199 
$ 55. Von den Konsulen im allgemeinen . . 202 
$ 56. Grundlagen des geltenden Konsularrechts 209 
$ 57. Arten der Konsulen 210 
8 58. Bestellung der Konsulen . 213 
$ 59. Beendigung der Konsularfunktion 7 1: 
$ 60. Rechtliche Stellung der Konsulen . . . 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2. 2. 246 
$ 61. Amtspflichten der Konsulen rn nn... 217 
$ 62. Rechte und Privilegien der Konsulen . . . 220 
$ 69. Die Rechte der Konsulen in nichtchristlichen Staaten . 224 
$ 64. Die Konsulargerichtsbarkeit . . 225 
$ 65. Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit . 232 
$ 66. 4. Agenten . a 234 
$ 67. 5. Kommissäre . . 235 
$ 68. IV. Internationale Kommissionen 236 
$ 69. V. Internationale Ämter . 238 
$ &amp;lt;0. VI. Internationale Gerichte . 239 
Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verl kehrs der r Völkerrecht] ekte. 
8 &amp;lt;1. I. Die Verhandlungen im allgemeinen rn. 240 
$ 72. II. Kongresse und Konferenzen . 241 
&amp; 73. Einleitung des Zusammentritts von Kongressen und Konferenzen; Vor gang 
bei den Verhandlungen ER 244 
$ 74. OI.Die Staatsverträge . &amp;gt; 22 00 0 ren 247 
$ 75. Abschluß der Staatsverträge. 1. Die Kontrahenten der Staatsverträge 255 
$ 76. 2. Die Verhandlungen . nn. 261 
8 77. 3. Die freie Willensbestimmung der Kontrahenten nenn. 262 
8 78. 4. Die Ratifikation der Verträge . 2 2 2 2 ee ne nenne. 264 
8 79. 5. Gegenstand der Verträge 269 
&amp; So. 6. Form der Staatsvertrüge 271
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        Inhaltsverzeichnis. V 
Seite 
$ 81. 7. Beteiligung dritter Staaten an Sraatsverträgen een en. 213 
$ 82. Arten der Staatsverträge . . ne 274 
$ 89. Wirkung und Sicherung der Staatsverträge ER 277 
$ 84. Auslegung der Staatsverträge . . 250 
$ 85. Dauer, Bestätigung, Erneuerung, Wiederherstellung und Erlöschen der Staats- 
verträge . 2 2 0 eye. 282 
Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die internationalen 
Flüsse, Seen und Kanäle. 
86. 
mM RU UT UN UP U AR UF UF U 
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2 &amp;lt;= 
8 102. 
&amp; 103. 
$ 104. 
$ 105. 
8 106. 
Das Staatsgebiet und seine Bestandteile . » » : 2 2 2 2 2 0 ne. 
Insbesondere das Wassergebiet -. - - » 2 2 2 0 nr 2 2 er 2 020. 
Fortsetzung . . ren 
Fälle der Konkurrenz "der Hoheitsrechte mehrerer Staaten nn. 
Nebenländer. Kolonien 
Die Staatsgrenzen . . . .»... . .. 
Erwerb des Staatsgebiets . . FE 
Die Okkupation 1. Das Subjekt der Okkupation. 
2. Das Objekt der Okkupation . 
3. Der Okkupationsakt . . » 2 2 2 2200. 
4. Wirkung der Okkupation . . . oe. 
Derivativer Erwerb der Gebietshoheit 
Fortsetzung. Plebiszit und Option ren 
Beschränkungen der Gebietshoheit. Staatsservituten . . 2 2 2 20. 
Erhaltung, Beendigung und Verlust der Gebietshoheit . . . ... 
Das offene Meer . .. 
Rechtlich bedeutsame Wirkungen der Meeresfreiheit 
Vertragsrechtliche Modifikationen des Grundsatzes nen 
Völkerrechtliches Verbot des Seeraubs . . ». » 2 2 2 2 2 2 2 2 ne 
Die internationalen Flüsse . o0.. .. 
Die internationalen Seen und Kanäle re. 0. 
Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. 
8 107. 
8 108. 
8 109. 
$ 110. 
$ ı1ll. 
$ 112. 
$ 113, 
$ ıll. 
$ 115. 
$ 116. 
Im allgemeinen . . . ne 
Die Staatsangehörigkeit. .. . 
Staatsangehörige, Schutzgenossen und "de-faeto Untertanen . 
Erwerb der Staatsangehörigkeit . . . . 
Fortsetzung . . et rn 
Verlust der Staatsangehörigkeit . .. 
Rechtliche Stellung der im Auslande befindlichen Staatsangehörigen zur ır Staats- 
gewalt ihres Heimatlandes . 
Schutzanspruch der Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf den Aufenthalt 
im Ausland . . . . . 
Stellung der Fremden zur Ter ritorialhoheit des Auf enthaltsstaats. Fremdenrecht 
Asylrecht und Auslieferung . . » 2 2 0 0 0 2 2 2 ren. . 
257 
290 
294 
297 
299 
304 
306 
309 
311 
313 
314 
315 
318 
319 
324 
324 
326 
329 
331 
333 
340 
345 
348 
348 
349 
355 
355 
359 
361 
363 
369 
Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten im Bereich der 
Rechts- und Kulturinteressen. 
8 117. 
$ 118. 
8 119. 
8 120. 
8 121. 
8 122. 
$ 123. 
$ 124. 
$ 125. 
Einleitende Bemerkungen . . . . » 
l. Die Gesetzgebung . ne 
II. Die Rechtspflege . . . ne 
1. Die streitige Zivilgerichtsbarkeit nn. 
Fortsetzung . . . » .. 
Vollstreckung anderer Exekutionstitel Er 
2. Rechtshilfe im Konkursverfahren . . 2 2 2 2 2 er en ne. 
3. Die nichtstreitige Gerichtsbarkeit . . » 2 2 2 2 "2 0 0. 
4. Rechtshilfe in Strafsachen . 
0 
372 
377 
378 
355 
885 
386 
355 
gad
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        VL 
Inhaltsverzeichnis. 
  
$ 126. 
$ 127. 
$ 128. 
$ 129. 
8 130. 
$ 131. 
$ 132. 
$ 133. 
$ 134. 
$ 135. 
$ 1536. 
$ 137. 
$ 138. 
8 139. 
8 140. 
8 141. 
$ 142. 
$ 143. 
$ 144. 
$ 135. 
8 146. 
$ 147. 
a. Akte der Rechtshilfe in Strafsachen außer der Auslieferung . . . ..» 
b. Die Auslieferung . - » : 2 2 2 2 2 2 2 nenne 
Fortsetzung . . . rennen. 
Fortsetzung. Grenzen der Auslieferungspfticht 0. 0. . 
Fortsetzung. Nichtauslieferung von Staatsangehörigen. Strafkompetenz des 
ersuchenden Staats . . . . nn 
Rechtliche Wirkung der Auslieferung .. en 
Ill. Die Wohlfahrtspflege 1. Die religiösen Interessen Er 
2. Schutz der Freiheit der Person . . . . en 
$. Schutz sittlicher Interessen und Förderung charitativer Bestrebungen . . 
4. Schutz des Urheberrechts - - 2 2 2 2 2 rn 2 nn ne 
Fortsetzung. Schutz der Photographien . . rn 
Fortsetzung. Gewerbliches Eigentum . . . 2: ee... 000 
5. Bildungswesen . . nen 
6. Die Gesundheitspflege 0. en 
. Schutz der landwirtschaftlichen Interessen ne 
8. Schutz der Industrie und der Gewerbe . . . 2 2 2 2 2020. 
Fortsetzung. Die Interessen der industriellen Arbeiter . . » » 2.2... 
9. Das Münzwesen . 2 2 0 m en ne 
10. Maße und Gewichte 
11. Handel . . . ern 
12. Steuern. Zollwesen. ee re 
13. Die Verkehrsmittel -. - 2: 2 2... . . 
Achtes Buch. Die internationalen Streitigkeiten und deren Er- 
ledigung. Das rechtliche Verfahren. Die Selbsthilfe. 
8 148. 
8 149. 
8 150. 
$ 151. 
8 152. 
$ 153. 
8 154. 
8 155. 
8 156. 
$ 157. 
8 158. 
8 159. 
160. 
162. 
163. 
ich, 
165. 
166. 
107. 
168. 
170. 
171. 
172. 
173. 
174. 
119. 
Ir IA HEUER AUT UR UTAH UF U UT URS 
iv1. 
160. 
176. 
17%. 
Die internationalen Streitigkeiten . . . 2. 
Erledigung internationaler Streitfälle im allgemeinen 0. 
A., Das rechtliche Verfahren. Im allgemeinen .. nn. 
I. Die rechtlichen Mittel der Erledigung von Streitfällen. 1. Die Verhand- 
lungen der Streittele . . » 2 2... oe. . . .. 
2. Die Mitwirkung dritter Staaten. Die guten Dienste und die Vermittlung 
Die besondere Vermittlung (mediation speciale) » » 2 2 200. 
3. Das Schiedswesen . . » . EEE 
Fortsetzung. Das schiedsgerichtliche Verfahren nn. 
Abgekürztes Schiedsverfahbren . . » re. 
Obligatorische Schiedssprechung bei Eintreibung von v ertra sschulden . 
ll. Internationale Untersuchungskommissionen . . 
B., Die Selbsthilfe. 1. Nichtkriegerische Mittel der Selbsthilfe, 1. Die Retorsion 
2. Repressaliien . . . .. nen 
3. Embarko 2 22 
4. Friedensblokade ER 
5. Die Intervention . 2 2 2 2 nn 
Die Monroedoktrin . . . ern. 
IL Der Krieg. Begriff des Krieges 2. 0. . .. 
Arten des Krieges . . . nn nen 
Kriegsrecht im objektiven und subjektiv. en Sinne oe 
Die Objekte des Kriegsrochtsverhältnisses ee 
Haupt- und Nebenparteien .. ne 
Das Kriegsrecht im objektiven Sinne ee. 
Anfang des Krieges. Kriegserklärung und Kriegsv erkündung 
Maßregeln aus Anlaß des Beginns des Kriegszustandes . 
Wirkungen des Kriegsausbruchs . . 
Der Kıiegsschauplatz 
Subjckte des Kriegsstandes ren 
Erlaubte und unerlaubte Mittel der Krierführung . 
Die Kriegsgelangenen . . . . 
Seite 
330 
392 
395 
3% 
390 
400 
400 
402 
406 
409 
410 
411 
412 
412 
415 
415 
417 
41S 
419 
419 
422 
423 
450 
432 
433
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        Inhaltsverzeichnis. — Abkürzungen. VII 
Seite 
&amp; 178. Die Verwundeten und Kranken . .. 482 
$ 179. Fortsetzung. Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen I im Soekrieg 487 
$ 180. Parlamentäre. Militärkouriere . . . . 2 .2.. 0.489 
&amp; 181. Belagerung und Beschießung . ...489 
&amp; 182. Die Blokade 490 
$ 183. Rechtsverhältnisse bezüglich des okkupierten Landes und : seiner Bewohner 494 
$ 184. Fortsetzung. Die Verwaltung des Landes durch den Okkupanten . 499 
$ 185. Verhandlungen unter den Kriegführenden. Kriegsverträge 501 
&amp; 186. Fortsetzung. Waffenruhe und Waffenstillstand . . . . 502 
$ 187. Besondere Grundsätze des Seekriogerochts, Kriegsfeld, Kriegsmitiel . 504 
$ 188. Das Seebeuterecht .. 0.0. oo... 510 
&amp; 189. Fortsetzung. Das Prisenrecht 512 
&amp; 190. Die Neutralität. . 514 
$ 191. Rechtliche Stellung der Kriegführenden und Neutralen. 518 
&amp; 192. Stellung der Untertanen der neutralen Staaten . 523 
$ 198. Die Kriegskontrebande . . . . 527 
&amp; 194. Rechtsfolgen der Zufuhr von Kontrebande 532 
&amp; 195. Besichtigungs- und Durchsuchungsrecht . 533 
8 196. Die Prisengerichtsbarkeit 7) 
&amp; 197. Die Beendigung des Krieges. Beendigung des Krieges ohne Friedensschluß 539 
$ 198. Beendigung des Krieges durch Friedensschluß een. HU 
$ 199. Form und Inhalt der Friedensverträge . 543 
Sachregister 546 
Abkürzungen. 
  
A.f.ö.R. = Archiv für Öffentl. Recht (Laband, Mayer, Stoerk) Tübingen, Mohr. 
Annuaire = Annuaire de l’Institut de droit international Isq. 
A. Zorn = Albert Zorn, Das Kriegsrecht zu Lande in seiner neuesten Gestaltung, 1906. 
v.Bar-v.Bar, Lehrb. d. intern. Priv.- u. Strafr., 1892. 
Bonfils= Bonfils, Manuel de dr. intern. publ. 4. A., besorgt von Fauchille, übers. 
Grah (Lehrb. d. Völkerr.) 1904. 
Calvo = Charles Calvo, Le droit intern. theor. et pr. 6 Bände (2. A.). 
CJ de la paix = Conf£örence internationale de la paix (Materialien der HK 1599). 
Despagnet, Cours = Frantz Despagnet, Cours de dr. intern. 1894. 
Dupuis = Le droit de la guerre marit. d’apr&amp;s les doctrines angl. cont. 1899. 
FA = Friedensabkomnien (der Haager Konferenz) vom 29. Juli 1899 bezw. 18. Oktober 1 
Fiore -= Nouveau dr. intern. publ. 3. Bände 1885. 
Fleischmann = Fleischmann, Völkerrechtsquellen, 1905. 
Gareis -= Gareis, Institutionen d. Völkerr. 1901. 
H = Handbuch des Öffentlichen Rechts, herausg. von Marquardsen und v. Seydel. 
HFK = Haager Friedenskonferenz. 
HH = v. Holtzendorff’s Handb. des Völkerrcchts, 4 Bände. 
HK = Haager Konferenz (1899, 1907). 
HKR = Haager Kriegsreglement (1899 bezw. 1917). 
HKRE = Holtzendorff-Kohler, Rechts-Enzyklopädie. 
HRL = Holtzendorff’s Rechtslexikon. 
Hall= Hall, A Treatise on intern. Law. 1805. 
von 
97T.
        <pb n="8" />
        VoI Abkürzungen. 
  
Halleck = Halleck, Intern. Law (herausg. von Sherton Baker) 1593. 
Hartmann = Hartmann, Institutionen des europ. Völkerr. in Friedensz. 1574. 
Heffter-Geffceken = Das eur. Völkerrecht d. Gegenwart usw. von Heffter, herausg. von 
Geffeken. 1S88. 
Heilborn, System = Heilborn, Das System des Völkerrechts. 1896. 
Holland = Prize Law = Holland, A Manual of Naval Prize Law. 18SS. 
Holland, Studies = Holland, Studies in intern. Law. 1598, 
}olland, War = Holland, The laws and Customs of war on Land etc. 1904. 
Jahrb. d. öff. R. = Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, 1907 ff. 
v. Kaltenborn = v. Kaltenborn, Kritik des Völkerrechts nach dem jetzigen Stand der 
Wissenschaft. 1847. 
Kohler, Ztschr. = Zeitschrift für Völkerr. u. Bundesstaatsr., herausg. von Kohler. 
Klcen, Lois et usages = Kleen, Lois et usages de la Neutralit@, 2 Bände. 1$9$, 1900. 
Lawrence = Lawrence, The principles of intern. Law. 1900. 
v. Liszt = v. Liszt, Das Völkerrecht. 
F.v. Martens = F.v. Martens, Das intern. Recht der zivilis. Völker (Deutsche Ausg. von 
K. Bergbohm) 2 Bände, 1886. 
Martens, Recueil = siehe unten S. 50, 51. 
Meringhac = M&amp;ringhac, Traite de droit publ. intern. I, 1905. 
Meurer, HFK = Meurer, Die Haager Friedenskonferenz, 2 Bände. 1905, 1907. 
NRG (2.$S.) = Nouveau Recueil gäneral des Trait€s etc. (Forts. d. Martens’schen Recuceil). 
Nys= Nys, Le droit intern. 1904. 
Oppenheim = Oppenheim, International Law. A Treatise. 2 Bände. 1906. 
Pereils, Intern. Seer. = Perels, Das intern. öffentliche Seerecht der Gegenwart, 1903. 
Phillimore = Phillimorc, Commicntaries upon Intern. Law. 4 Bände, 1879—1$S8. 
Piedeliövre = Piedelievre, Precis de droit intern. 2 Bünde, 1594-1595. 
Pillet = Pillet, Les lois actuelles de la guerre, 1901. 
Pradier-Fodere = Pradier-Fode£re, Traite de dr. intern. publ. 7 Bände, 1555—1$97. 
R -= Revue de droit intern. et de legislation comparee (Brüsseler Revue). 
RG -= Rerue gön£rale de dr. intern. publ. (Pariser Revue). 
Rivier, Lehrb. = Rivier. Lehrb. des Völkerr., 2. A. besorgt von v. Bar, 1599. 
Rivier, Principes = Rivier, Principes du dr. des Gens, 2 Bände, 1596. 
Rivista = Rivista di Diritto Internazionale, herausg. von Angilotti, Ricei-Busatti, Senigaglia, 
(Rom). 
Walker, History = Walker, A History of the Law of Nations, 1599. 
Westlake = Westlake, International Law, 1904. 
Westlake, Chapters = Westlake, Chapters on the Principles of International Law, 1994. 
Wharton = Wharton, A Digest of the International Law of the United States, 3 Bände, 1586. 
Wheaton = Wheaton, Elements of International Law (herausg. v. Dana) 1566. 
Z -= Zeitschrift für intern. Privat- und öffentliches Recht, herausg. von Th. Niemeyer.
        <pb n="9" />
        g 1. 1 
  
Erstes Buch. 
  
Allgemeine Lehren. 
$1. Einleitung. Der tiefliegende Unterschied der Völkergruppen schließt 
den Gedanken der Einheit des Menschengeschlechts!) nicht aus. Diese Er- 
kenntnis ist das Ergebnis der Gesamtentwicklung der Menschheit, soweit wir 
diese mit den uns heute zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Hilfs- 
mitteln zu überblicken vermögen. Für das Rechtsleben haben Rechtsgeschichte 
und vergleichende Rechtswissenschaft innerhalb der wichtigsten Gebiete des 
sozialen Lebens gleichartige Verhältnisse und Normen und mit diesen eine ge- 
wisse Gleichartigkeit wirksamer Ursachen der Rechtsbildung nachgewiesen. 
Das Bewußtsein der Einheit des Menschengeschlechts ist allerdings erst das 
Ergebnis der höheren Stufe menschlicher Kulturentwicklung; die Entwicklung 
selbst vollzieht sich aber zunächst (namentlich in primitiven Verhältnissen) 
ausschließlich innerhalb der durch anthropologische, ethnische und ethische 
Eigenschaften charakterisierten Gruppenbildungen, und zwar in dem Maße, 
daß sich das gesamte Leben der Einzelnen wie auch das soziale Leben in dem 
nationalen Leben erschöpft. So ist alle Rechts- und Staatsbildung ursprüng- 
lich ausschließlich, auf den höheren Stufen der Entwicklung vorwiegend das 
Werk der sozialethischen Betätigung des nationalen Geistes: alle 
staatliche Organisation erschöpft sich in der Ordnung der Gemeininteressen 
der Angehörigen einer bestimmten Nation — ein Kriterium, das noch für das 
staatliche Leben der Hauptvölker des klassischen Altertums maßgebend war. 
Der ausschließlich nationalen Rechts- und Staatsbildung entsprach eine gegen- 
seitige Isolierung der Nationen — ein Zustand der Selbstgenügsamkeit. 
Diese Selbstgenügsanıkeit — Autarkie — bildet im klassischen Altertum für 
die Betrachtung des Staats und dessen wissenschaftliche Erkenntnis geradezu 
das wesentliche Merkmal, wodurch sich der Staat von anderen Formen sozialen 
Lebens unterscheidet. Dieser Anschauung entsprach die Überzeugung, dab 
der Staat die vollkommenste Form menschlichen Gemeinlebens bildet und dem 
Einzelnen wie der Nation im Ganzen die Befriedigung der materiellen und 
geistigen Bedürfnisse zu gewährleisten vermag. Innerhalb dieser Anschau- 
  
i) Laurent, Histoire du droit des gens I p. VIII: L’histoire du droit des gens nous 
montre le genre humain s’avangant vers un avenir de paix et d’unite. 
Ullmann, Völkerrecht. 1
        <pb n="10" />
        2 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. s1. 
  
ungen über Wesen und Aufgabe des Staates konnte der Gedanke friedlicher 
Gemeinschaft mit anderen Staaten als des Mittels notwendiger Ergänzung 
der eigenen Persönlichkeit im Bereich des individuellen wie des sozialen 
Daseins nicht zur Geltung kommen. Dieser Zustand der Selbstgenügsamkeit 
und Isolierung konnte nur so lange andauern, als das nationale Leben auf 
allen Gebieten des materiellen und geistigen Daseins die Bedingungen der Be- 
friedigung betreffender Interessen zu bieten vermochte. Jener Selbstgenügsam- 
keit war aber bei allen einer höheren Entwicklung entgegenstrebenden Völkern 
in dem engherzigen nationalen Prinzip ihres politischen Daseins eine natürliche 
Grenze gezogen, die sich auf den höheren Stufen der Entwicklung des nationalen 
Lebens sofort von selbst geltend machen mußte. In dem Maße, als die Lebensver- 
hältnisse der einzelnen Nationen eine absolute nationale bez. territoriale Ab- 
schließung nicht mehr vertragen, wird allmählich der Gedanke in das nationale 
Bewußtsein aufgenommen, daß die Koexistenz der Staaten und Völker nicht 
nur Konflikte aufweist, sondern auch friedliche Beziehungen mit sich bringt, 
deren Pflege anfänglich aus dem Gesichtspunkt des Nutzens stattfinden mag, 
aber allmählich zu der Überzeuguug führt, daß die konstante Erhaltung 
solcher nützlicher Beziehungen auf eine dauernde Grundlage hinweist, 
auf welcher jene Pflege ihre sicherste Förderung finden kann. Die Bildung 
dieser Überzeugung ist von der Erkenntnis begleitet, daß ein solcher Zustand 
wesentlich an die Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennung der gleichen 
Rechtssubjektivität und sohin des gleichen Rechts der im Verkehr stehenden 
Völker geknüpft ist. Mögen daher immerhin in älterer Zeit (selbst bei feind- 
licher Berührung der Völker) unter dem Einfluß religiöser Anschauungen !) 
und dem Zwange der Notwendigkeit gewisse Anforderungen humaner Sitte 
sich Geltung verschafft haben, mögen auch mancherlei Verhältnisse durch 
Verträge?) ihre Regelung gefunden haben, so felılte es doch an jener not- 
wendigen Voraussetzung dauernden friedlichen und rechtlich gefestigten Ver- 
kehrs, nämlich der Anerkennung der rechtlichen Gleichbeit der Völker, die 
selbst wieder in letzter Reihe bestimmt ist durch die unbedingte (von der 
Angehörigkeit an ein bestimmtes Staatswesen, eine bestimmte Nation und 
1) Vgl. Laurent, Histoire du droit des gens I p. 37, 53, 104, 183, 302, 411, 435. 
2) So hatten die Römer mit unabhängigen Staaten mancherlei Verträge Friedens-, 
Freundschafts-, Allianz-, Hospitalitätsverträge — focdera acqua und non acqua — geschlossen. 
Vgl. Marquardt, Römische Staatsverwaltung I S. 24; Mommsen, Abriß des römischen 
Staatsrechts S. 291 ff., der bezüglich der ewigen Bündnisverträge, von denen in dem nationalen 
Städtebund Latiums die römische Entwicklung ausgeht, darauf aufmerksam macht, daß sie nur 
nominell international sind, „da in der römischen Handhabung mit der Ewigkeit die Unab- 
hängigkeit rechtlich verknüpft ist, der also mit Rom verbündete Staat damit dem freien 
Vertragsrecht entsagt und in Wehrrecht beschränkt wird .... Ein Internationalrecht in dem 
heutigen Sinne, dauernde Festsetzungen nicht kriegsrechtlicher Art zwischen zwei Staaten 
formell gleicher Souveränität hat die römische Staatsordnung nicht entwickelt“ — Vgl. auch 
Barbeyrac, Histoire des anciens trait@s depuis les temps les plus reeulcs jusqu’A P’Em- 
pereur Charlemagne (p. 1—474), der die verschiedenen Gegenstände der Völkerverträge in 
Altertum auf Grund eines reichen geschichtlichen Materials nachweist.e — Dieses Material 
fand in ncuerer Zeit namentlich durch die Erforschung der Inskriptionen eine wesentliche 
Vermehrung.
        <pb n="11" />
        8 1. Einleitung. 3 
  
Konfession unabhängige) Anerkennung der Rechtssubjektivität des Menschen. 
Dieser Wandel der Anschauungen vollzog sich aber erst seit dem Auftreten 
des Christentums in der Geschichte der Völker und beschränkte sich auf den 
Verkehr jener Völker, deren geistiges und sittliohes Leben von der christlichen 
Weltanschauung erfüllt war. Indessen konnte sich die Idee eines die Staaten 
umfassenden Rechts auch in der christlichen Epoche doch erst Geltung ver- 
schaffen, als die mittelalterliche Anschauung von der Herrschaft des römisch- 
deutschen Kaisertums und der Kirche über die Staaten der Christenheit dem 
modernen Staatsgedanken und der Bildung selbständiger, von keiner über- 
geordneten Autorität abhängigen Staaten überwunden war. 
So wurde allmählich die Grundlage geschaffen, auf der die vielgestaltigen 
Lebensbezielhungen der Völker und ihrer Angehörigen unter einander einer 
stabilen Ordnung zugänglich werden können. Die sozialen Verhältnisse (um 
die es sich auch in den Beziehungen der Völker unter einander handelt) 
drängen nach einer stabilen Ordnung !); diese kann aber nur durch das Recht 
geschaffen und erhalten werden. Die Regeln des Rechts legen den Beteiligten 
zum Zwecke der Schaffung und Erhaltung der Ordnung einen Zwang auf, 
ohne den eben jede Ordnung undenkbar ist. Innerhalb der in allen Einzel- 
heiten ausgebildeten Rechtsordnung der zivilisierten Völker bildet das Recht 
die Schranke egoistischer und willkürlicher Geltendmachung der Interessen 
der Einzelpersönlichkeit. Im Staate kann diese Beschränkung der Einzel- 
persönlichkeit im Interesse der allgemeinen Ordnung und des durch diese ge- 
gewährleisteten Schutzes der Einzelperson durch eine höchste, alle gleichmäßig 
beherrschende Autorität auch praktisch annähernd durchgeführt werden. Da 
die Herrschergewalt, die in der gesetzlichen Ordnung des Gemeinwesens ihre 
Grundlage hat und dieser Ordnung auch die Machtmittel entnimmt, durch 
Entfaltung dieser Machtmittel die Geltung des Rechts gewährleistet, so stellt 
sie sich für die abstrakte Betrachtung als Bedingung der rechtlichen Ordnung 
dar; hiernach könnte es den Anschein gewinnen, als ob jegliche rechtliche 
Ordnung menschlicher Gemeinverhältnisse nur möglich wäre unter der Voraus- 
setzung der Existenz einer zentralen, mit den nötigen Machtmitteln aus- 
gestatteten Autorität, welcher der wesentlichste Anteil an der Schaffung und 
Handhabung des Rechts zukommt. Erwägt man indessen, daß alle Rechts- 
ordnung in einer Beschränkung des Willens der Beteiligten gipfelt, die nor- 
male Grundlage der Herrschaft des Rechts aber nicht in der Machtentfaltung 
der obersten Autorität, sondern in der Selbstbeschränkung der Beteiligten 
zu suchen ist, so ergibt sich, daß eine rechtliche Ordnung von sozialen Ver- 
hältnissen auch durch die Beteiligten selbst hergestellt und erhalten 
werden kann, die Rechtsbildnng daher nicht ausschließlich an den Bestand 
einer obersten Herrschergewalt geknüpft sein muß?). Jene Selbstbeschränkung 
  
1) Ubi societas ibi jus est. Vgl. Heffter, Das europäische Völkerrecht (8. Aufl. 
besorgt von Geffcken) $ 2. 
2) Die entgegengesetzte Anschauung gewinnt man auf Grund der Verhältnisse in ver- 
fassungsmäßig organisierten Gemeinwesen der höheren Stufen staatlicher Entwicklung. In- 
dessen das menschlische Gemeinleben beginnt in seinen primitiven Verhältnissen nicht mit 
1*
        <pb n="12" />
        4 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 81. 
  
die in letzter Reihe zur Herrschaft von Regeln führt, denen die Beteiligten 
nicht bloß die Bedeutung einer Sitte oder einer Maxime der Klugheit und 
Zweckmäßigkeit beimessen, sondern die als Rechtsregeln Anerkennung finden, 
ergibt sich aus der Erkenntnis der Notwendigkeit der sozialen Gemeinschaft 
selbst und deren Funktion als Mittel der Befriedigung legitimer Interessen der 
Angehörigen dieser Gemeinschaft. 
Nun läßt die Geschichte der Völker und Staaten deutlich erkennen, daß 
sowohl die großen, von weittragenden Folgen begleiteten Vorgänge, wie auch 
die konstanten Beziehungen. der Völker auf den verschiedenen Gebieten des 
materiellen und geistigen Lebens, in stetig fortschreitender Entwicklung den 
Gedanken der Gemeinschaft und Einheit der Völker und Staaten (wenigstens 
im Bereich der Herrschaft, gleichartiger Weltanschauung) zum Ausdruck 
bringen. Die fortschreitende Kultur schafft immer neue Beziehungen der 
Völker und Staaten; die gegenseitige Isolierung wird unmöglich; der nationale 
Egoismus weicht den Forderungen der immer mehr in den Vordergrund 
tretenden Macht der internationalen Gemeinschaft. Die Tatsache dieser 
Gemeinschaft erweist sich mächtiger als das mit der formellen Selbständigkeit 
gegebene Gefühl der Unabhängigkeit von fremder Hilfe und Mitwirkung. 
So drängt die Macht der Tatsachen und praktischen Lebensverhältnisse zu 
einem gegenseitigen Verhalten der Staaten und Völker, welches in ähnlicher 
Weise wie in den Anfängen der nationalen Rechtsordnung von der formell 
spontanen Beschränkung der Freiheit bestimmt wird. Die Selbstbeschränkung, 
welche die Staaten in ihrem Verkehr sich auferlegen, wird von ihnen als 
eine durch die Natur der praktischen Verhältnisse und Zustände gegebene 
Notwendigkeit anerkannt. Alsbald gelangt bei den Völkern die Überzeugung 
zur Geltung, daß die spontane und positive Förderung der internationalen Be- 
ziehungen einen mächtigen Faktor in der Realisierung der nationalen Staats- 
aufgaben selbst bilde. Während in primitiven Verhältnissen und in älteren 
Epochen die eifersüchtige Bedachtnahme auf das eigene Interesse zur Iso- 
lierung der Völker führte, eröffnet das moderne öffentliche Leben dem ge- 
sunden Egoismus der Völker ein durch territoriale Grenzen nicht eingeengtes 
Gebiet der Wirksamkeit, auf welchem die reichen internationalen Bedin- 
gungen des Gemeinwohls der Völker in den Dienst des Nationalwohls gestellt 
werden können. Die trennenden Gegensätze unter den Völkern mögen von 
Zeit zu Zeit noch so sehr in den Vordergrund treten und die Quelle von 
Streitfällen bilden, deren Lösung nur mit dem Aufgebot der ganzen Volks- 
kraft herbeigeführt werden kann, es mögen wohl auch Epochen eintreten, in 
denen die spontane internationale Wirksamkeit der Staaten durch eigenartige 
  
einer auf die Zwecke der Rechtsordnung in unserem heutigen Sinne abzielenden Organisation 
der Öffentlichen Gewalt. Das Primäre sind die Gemeinverhältnisse, deren schrittweise 
Ordnung durch die Beteiligten cıfolgt; diese erkennen erst in Phasen komplizierter Ent- 
wicklung der Gemeinverhältnisse die Notwendigkeit einer zentralen, die Gesamtinteressen re- 
präsentiorenden Gewalt. Das Recht herrscht jedoch schon in den voraufgehenden Phasen, 
mag es auch noch so unvollkommen sein. — Zu anderen Ergebnissen gelangt allerdings die 
Vertragstheorie.
        <pb n="13" />
        81. Einleitung. 5 
  
politische Strömungen, von denen das innere Staatsleben augenblicklich be- 
herrscht ist, gehemmt wird oder internationale Prätensionen einzelner Nationen 
den ungestörten Fortgang der natürlichen Entwicklung des Verkehrs selb- 
ständiger Staaten gefährden oder stören — derlei Erscheinungen des Völker- 
lebens sind doch nur vorübergehend; in der Regel lassen sie den Wert einer 
stabilen Ordnung der internationalen Verhältnisse und die Notwendigkeit auf- 
richtigen Eintretens für die Herrschaft des Rechts und der Humanität, nament- 
lich in Streitfällen, recht deutlich erkennen. In der Tat sind die größten 
Fortschritte der humanen Ausgestaltung des internationalen Lebens an die 
großen Umgestaltungen der Verhältnisse jener Staaten geknüpft, die sowohl 
in ihrer nationalen Rechtsordnung wie im Völkerverkehr zur Verwirklichung 
der Rechtsidee in der Geschichte der Menschheit vornehmlich berufen sind. 
Auch die aktuellen Verhältnisse des gegenwärtigen Zeitalters lassen den Zu- 
sammenhang der Interessen des nationalen Lebens und sohin der nationalen 
Rechtsordnung mit der Tatsache der Koexistenz der Staaten deutlich erkennen. 
Im Bereich der Koexistenz von Staaten gleicher Zivilisation treten Interessen 
in den Vordergrund, die auf den ersten Blick sich als ausschließlich nationale 
Interessen darstellen und deren Pflege auch in der Tat bislang ausschließlich der 
nationalen Rechts- und Wohlfahrtspflege vorbehalten war, bezüglich welcher aber 
Aufgaben an den Staat herantreten, die nur. in Verbindung mit anderen Staaten 
eine erschöpfende Lösung finden können. Die Ursache dieser Erscheinung 
liegt darin, dab betreffende Interessen infolge der engen Berührung der Staaten 
und stetig zunehmenden Wechselbeziehung auf allen wichtigen Lebens- 
gebieten sich zu solidarischen Interessen der Völker ausgestaltet haben, 
deren isolierte Regelung nur unvollständig innerhalb der einzelnen nationalen 
Rechtsordnungen erfolgen kann. !) So unterliegt es heute wohl kaum mehr 
einem Zweifel, daß z. B. die Arbeiterfrage zu einer eminent internationalen 
Frage geworden ist, deren Lösung vom engherzig nationalen Standpunkt ver- 
geblich versucht wird. Bei dieser Frage weist übrigens schon deren Geschichte 
in der Neuzeit, insbesondere die internationale Gestaltung der Aktion der 
Arbeiter auf das in letzter Reihe einzig maßgebende Mittel internationaler 
Vereinbarung der solidarisch interessierten Staaten hin. Ähnliches gilt von 
  
1) Nippold, Die Fortbildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Streitigkeiten (1907) 
behandelt sein Thema auf Grund einer eingehenden Erörterung der Grundlagen des neuen 
Völkerrechts (8. 35 ff... Der Schwerpunkt der staatlichen Interessen auf internationalem Gebiet 
ist heute ein anderer geworden; es hat sich eıne Verschiebung der Sonderinteressen 
zugunsten der gemeinsamen Interessen, die der gegenseitige Verkehr mit sich bringt, er- 
geben. „Dieses stärkere Hervortreten des Moments der Gemeinsamkeit, der Solidarität, ist 
nun aber nicht nur ein Merkmal der neueren Entwicklung in den internationalen Beziehungen, 
sondern es hat auch seinen Einfluß auf das Wesen des Völkerrechts ausgeübt. Auch das 
internationale Recht hat Anteil bekommen an der stattgehabten Verschiebung des Schwer- 
gewichts der menschlichen und staatlichen Interessen, insofern, als es dadurch innerlich ge- 
festigt worden ist. Seine eigentliche Natur ist dadurch erst recht zum Vorschein ge- 
kommen, so daß man die Grundlagen, auf denen alles internationale Recht so recht eigentlich 
beruht, nunmehr klarer erkennen kann.“ 8.40: „Das moderne Völkerrecht beruht also... 
wesentlich auf der Solidarität der heutigen internationalen Interessen.“ Vgl. auch Schlief, 
Der Friede in Europa 78ff.
        <pb n="14" />
        6 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. $ 2. 
  
der Bekämpfung anarchistischer Bestrebungen !), die sich in der Gegenwart 
zu einer internationalen Gefahr ausgebildet haben. Solchen und ähnlichen 
Problemen gegenüber ist das Vertrauen des einzelnen Staats in die eigenen 
Machtmittel und die Wirksamkeit seiner nationalen Institutionen nicht mehr 
ausreichend; am wenigsten sind aber egoistische Strömungen und die gegen- 
seitige Eifersucht der Völker hier am Platze. Es zeigt sich eben immer klarer, 
daßdie realen Lebensverhältnisse der Völker eine wechselseitige 
Abhängigkeit der Staaten geschaffen haben; deren Konsequenzen 
legen die Erkenntnis nahe, daß die Lösung der nationalen Staatsaufgaben im 
modernen Völkerleben vielfach auf die Mitwirkung der solidarisch interessierten 
Staaten hinweist. Im übrigen kann vom juristischen Standpunkte aus von 
einer wirklichen Einbuße an der eigenen Selbständigkeit und Unabhängig- 
keit des Staats im Bereich seiner völkerrechtlichen Wirksamkeit überhaupt 
nicht die Rede sein, denn alles was der Staat im Hinblick auf den Schutz und 
die Pfiege solidarischer Interessen an Verpflichtungen auf sich nimmt, sei es 
durch Anerkennung von Normen konstanten Verhaltens gegenüber den übrigen 
Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft oder durch Übernahme der Pflicht 
zu individuellen Leistungen, wurzelt in letzter Reihe gerade in seiner Selb- 
ständigkeit und Unabhängigkeit — in seiner Souveränetät und in seiner 
freien völkerrechtlichen Persönlichkeit. Kraft der Souveränetät 
und der damit gegebenen Fähigkeit, den eigenen Willen durch autonome Akte 
zu beschränken, ist überhaupt die juristische und praktische Möglichkeit einer 
Ordnung der Lebensverhältnisse der Staaten und Völker und der Erfüllung 
jener kollektiven Aufgaben gegeben, welche die immer intensiver hervor- 
tretende Solidarität der Interessen Verkehr pflegender Staaten hervorrufen. ?) 
In dieser Solidarität liegt aber zugleich eine der sachlichen Garantien gegen 
etwa befürchtete Einbußen an der eigenen Unabhängigkeit und Selb- 
ständigkeit, da eine gegenseitige Bindung hier doch nur unter der Voraus- 
setzung gleicher Lage der Beteiligten gegenüber betreffenden Verhältnissen 
stattfinden wird. Während in älterer Zeit Normen für das gegenseitige Ver- 
halten der Staaten fast ausschließlich mit Bezug auf die aus feindlicher Be- 
rührung der Völker entspringenden Verhältnisse, also in der Sphäre der 
Machtentfaltung und Geltung gegenüber anderen Nationen sich bilden, ist 
heute die rechtliche Ordnung der internationalen Verhältnisse wesentlich in 
den Dienst der friedlichen Entfaltung der Staatskräfte im Bereich der ver- 
schiedenen Zweige des Staatszwecks gestellt... Die heutige internationale 
Rechtsordnung ergänzt die staatliche Rechtsordnung und sichert den Funk- 
tionen der letzteren eine intensivere Wirksamkeit — entsprechend den tat- 
sächlichen Verhältnissen, die eben vielfach internationale Beziehungen aufweisen. 
$ 2. Begriff des Völkerrechts.?) Nach dem Gesagten ist die geschicht- 
  
il) Siehe den Aufsatz von Diena, Les delits anarchistes et l’extradition in der Revue 
generale de dr. intern. II p. 306. 
2) Nippold a.a.0. 50ff. 
3) Hoffter 88 1-5; v. Holtzendorff, HH IS. 1ff.; Bluntschli 8$ 1—16; von 
MartensI S.1ff.; Hartmann S. 1ff.; Gareis $ 1ff.; v. Liszt $ 1; v. Bulmerincy, H
        <pb n="15" />
        82. Begriff des Völkerrechts. 7 
  
liche Entwicklung des Lebens der Völker in ihren gegenseitigen Beziehungen 
von dem stetig hervortretenden und auf den höheren Stufen der Zivilisation 
mit dem Bewußtsein des Zwecks sich geltend machenden Streben nach äußerer 
möglichst wirksamer Ordnung jener Beziehungen und der mit denselben ver- 
knüpften Gemeinverhältnisse beherrscht. Die allseitige Erkenntnis der Not- 
wendigkeit einer solchen Ordnung führte im Laufe der Zeit zur Anerkennung 
von Regeln für das Verhalten der Staaten und Völker in ihren Lebensbe- 
ziehungen. Die wesentlich von der Anerkennung der beteiligten Staaten ge- 
tragene Geltung jener Regeln bildet die Voraussetzung und Grundlage der 
praktischen Herrschaft der Ordnung der internationalen Gemeinverhältnisse 
sowie die materielle Garantie der Integrität aller jener Interessen, die recht- 
lichem Schutze zugänglich und eines solchen bedürftig sind. 
Ausgangspunkt und Grundlage der logischen Entwicklung des Begriffs 
des Völkerrechts sind dieselben wie für den Begriff des Rechts im allge- 
meinen: die Erscheinungen des menschlichen Gemeinlebens. Daran ändert 
also der Umstand nichts, daß die beteiligten Subjekte keiner organisierten, 
Recht bildenden Autorität unterworfen sind und die der rechtlichen Ordnung 
bedürftigen Gemeinverhältnisse nicht einen Bestandteil politisch abgeschlossenen 
(semeinlebens bilden. Der Unterschied der nationalen und der internationalen 
Geheimverhältnisse schließt nicht aus, daß die letzteren, wenngleich in anderer 
Art und mit eigenartigen Modalitäten, ebenso wie die ersteren, rechtlicher 
Regelung zugänglich sind. — Die Erscheinungen des Gemeinlebens der Völker, 
mit denen jene Gemeinverhältnisse verknüpft sind, sind Tatsachen und Tat- 
sachenkomplexe, hervorgerufen durch sozial maßgebende Willensfaktoren; als 
Willlensäußerungen sind sie daher kausal bestimmt durch Anschauungen über 
die Zweckmäßigkeit, Vernunftnotwendigkeit und ethische Zulässigkeit be- 
treffender Handlungen, in denen sich das Gemeinleben abwickelt. Schon der 
Umstand, daß die Vorgänge des internationalen Lebens ebenso wie jene des 
nationalen auf kausales Bestimmtwerden durch menschliche Handlungen hin- 
weisen, läßt die Geltung von Normen für menschlichen Willen als treibende 
und ordnende Kraft auch im internationalen Leben erkennen. Wer die 
Kriterien des Rechts nur der heute im Staate annähernd am vollständigsten 
verwirklichten Rechtsordnung entnehmen zu dürfen glaubt, wird den Normen 
des internationalen Lebens den Rechtscharakter absprechen und ihnen lediglich 
den Wert von vernünftigen Maximen der Sitte‘) und Zweckmäßigkeit beimessen. 
Allein das höhere Maß der Ausbildung der Normen des nationalen Gemein- 
lebens kann nicht als maßgebender Faktor der Differenzierung des Rechts 
von anderweiten Normen menschlichen Gemeinlebens erscheinen, da ja auch 
  
88 1—4, 12; Bivier S.1ff.: Calvol S. 139ff. und Manuel 8. 69ff.; Funck-Brentano, 
Precis du droit des gens p. 1ff.; Holland, The elements of jurisprudence (5 ed.) p. 838ff. 
Vgl. auch A. Merkel, Jurist. Enzyklopädie $ 827; OppenheimI $1. 
1) So sagt Lasson, Prinzip und Zukunft des Völkerrechts, S. 52: „Das Völkerrecht 
ist kein Recht, keine Moral der Staaten, aber gewissermaßen und in manchem seiner Teile 
eine Staatensitte, natürlich Sitte nicht im Sinne von Sittlichkeit, sondern eines gewohnbeits- 
mäßigen und der allgemeinen Meinung entsprechenden Tuns genommen“
        <pb n="16" />
        8 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. $ 2. 
  
  
— 
das nationale Recht in seiner ursprünglichen Gestaltung jenen Erfordernissen 
nicht entsprach, welche heute die Rechtsordnung der Kulturvölker charakteri- 
sieren. Idee und praktische Möglichkeit des Rechts sind an die Tatsache 
menschlicher Gemeinverhältnisse geknüpft, weil notwendig mit dieser Tat- 
sache gegeben 1). 
Die hier in Frage stehenden Gemeinverhältnisse finden als Erscheinungen 
des internationalen Lebens ihre Gestaltung und Fortbildung in der Geschichte 
der Völker. Die Ausbildung von Normen des Völkerverkehrs und sohin des 
Völkerrechts überhaupt bildet einen Bestandteil der Geschichte der Völker; 
die Erkenntnis jener Normen ist daher wesentlich aus den für den Völker- 
verkehr bedeutsamen Tatsachen und Vorgängen zu schöpfen?2). Eine sichere 
und erschöpfende Grundlage für den wissenschaftlichen Nachweis des ersten 
Auftretens rechtlicher Gesichtspunkte im Völkerverkehr und der diesen Ver- 
kehr beherrschenden Normen kann nur eine dem spezifisch juristischen Zweck 
dienende Gesamtdarstellung der Völkergeschichte bieten. Auf dieser Grund- 
lage gelangen wir zur. Erkenntnis der Rechtsverhältnisse der Völker und der 
jeweilig diese Verhältnisse bestimmenden rechtlichen Anschauungen. Daraus 
ergibt sich zugleich, daß die Dogmatik des Völkerrechts zufolge der Eigenart 
des Gegenstandes der wissenschaftlichen Erkenntnis sich nur auf die Ge- 
schichte der hier maßgebenden Verhältnisse stützen kann. Innerhalb der 
Dogmatik nimmt die Formuliernng des Begriffs des Völkerrechts die erste 
Stelle ein. Diese Formulierung begegnet aber mancherlei Schwierigkeiten, 
daher die doktrinellen Versuche zu den verschiedenartigsten Ergebnissen ge- 
führt haben. Die Quelle der Schwierigkeiten liegt augenscheinlich in der 
verschiedenen Auffassung der Grundlage des Völkerrechts und der prin- 
zipiellen Ausgangspunkte der wissenschaftlichen Erkenntnis 
der internationalen Verhältnisse. Gegenüber den tatsächlichen Er- 
scheinungen des internationalen Lebens der Neuzeit ist jene Auffassung des 
Völkerrechts zweifellos unzutreffend, die lediglich das subjektive Moment 
der Souveränetät der in Verkehr stehenden Staaten zum Ausgangspunkte 
wählt. Das internationale Leben in seinen vielgestaltigen Verhältnissen ist 
kein bloßes Aggregat von Erscheinungen, die wegen ihrer Beziehung zur 
Existenz souveräner Staaten schon dann eine erschöpfende wissenschaftliche 
Erkenntnis gefunden haben, wenn sie aus dem Gesichtspunkt jener Beziehung 
gewürdigt worden sind; jene Verhältnisse sind vielmehr das konstante kausale 
Ergebnis des internationalen Lebens, das uns auf das Vorhandensein eines 
ebenso konstant wirkenden objektiven außer und neben den souveränen 
Staaten, zugleich aber auch durch die souveränen Staaten existierenden sozialen 
Faktors: die internationale Gemeinschaft hinweist. Behalten wir das 
notwendige Zusammentreffen jenes subjektiven, in der Souveränetät der Staaten 
gegebenen, und dieses objektiven Moments im Auge, so vertieft sich der Blick 
in jene Fülle von Funktionen, durch welche die modernen Staaten sich in 
den Dienst von Aufgaben stellen, die ihnen die Existenz der internationalen 
1) Vgl. v. Holtzendorff, HH IS. 7. 
2) Vgl. v. Bulmerinegq, Das Völkerrecht 183 ff.
        <pb n="17" />
        8 2. Begriff des Völkerrechts. 9 
  
Gemeinschaft auferlegt. Diese über den Kreis der souveränen Einzelexistenz 
hinausgreifenden Funktionen entsprechen den aus der internationalen 
Gemeinschaft der Staaten entspringenden Forderungen an die 
Einzelsouveränität; sie bilden aber zugleich eine harmonische, weil in 
der Natur der Dinge liegende Ergänzung der Funktionen des Staats auf dem 
Gebiete der nationalen Staatsaufgabe, die der Einzelstaat eben nur in engstem 
Anschluß an die internationale Gemeinschaft zu lösen vermag !). 
Die praktische Betätigung der Souveränetät des Einzelstaats in seinen 
konstanten und vorübergehenden Beziehungen zu anderen Staaten ist heute 
durchaus von der Idee und der Anerkennung der Notwendigkeit der 
internationalen Gemeinschaft und der Solidarität der Inter- 
essen ihrer Mitglieder beherrscht. Vor dem Hervortreten der Idee der 
internationalen Gemeinschaft verweisen Beziehungen von Staaten unterein- 
ander nur auf deren souveränen Willen. Liegt es nun einerseits nahe, den 
Zweck des Völkerrechts in der Definition zum Ausdruck bringen zu wollen, 
so dürfte doch anderseits nicht übersehen werden, daß der Zweck des Völker- 
rechts in letzter Reihe mit dem des Rechts überhaupt übereinstimmen muß. 
Für die begriffliche Abgrenzung des Völkerrechts von anderen Gebieten des 
Rechts genügt es daher, das differenzierende Moment in die Begriffsbestimmung 
aufzunehmen. Wie innerhalb der nationalen Rechtsordnung, so handelt es 
sich auch im Völkerrecht nur um die Förderung menschlicher Lebenszwecke, 
hier jedoch insofern, als dieser allgemeine Rechtszweck mit Beziehungen der 
Staaten untereinander verknüpft ist. Von den Staaten für deren wechısel- 
seitige Beziehungen anerkannte rechtliche Regeln haben daher notwendig 
immer eine (nähere oder entferntere) Beziehung zu dem allgemeinen Rechts- 
zweck?2). Die völkerrechtlichen Normen charakterisieren sich dadurch, daß 
sie jene Verhältnisse regeln, die durch den Verkehr selbständiger, an der 
internationalen Gemeinschaft beteiligter Staaten (Völker) gegeben sind. Das 
Völkerrecht ist daher der Inbegriff rechtlicher Normen, welche 
die mit der Gemeinschaft der Staaten und Völker verknüpften 
Lebensverhältnisse regeln?). 
  
ı) Vgl. v. Kaltenborn, 8. 250ff., der zuerst die einseitige Betonung der Souveränetät 
als Prinzip des Völkerrechts wirksam bekämpfte. In gleichem Sinne v. Mohl, Staatsrecht, 
Völkerrecht u. s. w. I S. 5S1ff.; Bulmerincq, Völkerr. 178; v. MartensIS. 1ff., 199ff.; 
Rivier S. 3ff.; neuestens Nippolda.a.O. 52ff. 59: Die Gemeinsamkeit, die Solidarität „ist 
in Wirklichkeit das alleinige Prinzip des Völkerrechts“. „Die Souveränctät ist kein besonderes 
völkerrechtliches Prinzip.“ 
2) Wenn v. MartensI S. 18 das Völkerrecht als die Gesamtheit der Rechtsnormen 
definiert, welche den Völkern für die Sphäre ihrer gegenseitigen Beziehungen die äußeren 
Bedingungen zur Erreichung ihrer Lebenszwecke setzen, ao ist doch zu beachten, daß das- 
jenige, was hier als charakteristisch für die Völkerrechtsnormen bezeichnet wird, vom Rechte 
überhaupt gilt. 
3) Von anderen Definitionen des Völkerrechts mögen folgende hier angeführt werden: 
Grotius, De juro belli ac pacis Lib. I Cap I$ XIV: „... estjus gentium ... . quod gen- 
tium omnium aut multarum voluntate vim obligandi accepit.“ Vattel, Le droit des gens etc. 
8 6: „. . . le droit des gens n'est originairement autre chose que le droit de la nature appli- 
que aux nations.* Wheaton, Elements of international law (cd. 1866) Ip. 23: „International
        <pb n="18" />
        10 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 83 
  
$ 3. Benennung des Völkerrechts. Internationales Recht. Inter- 
nationales Öffentliches Recht. Internationales Privat- und Strafrecht. 
I. Zur Bezeichnung der auf die Rechtsverhältnisse der Staaten in ihrem wechsel- 
seitigen Verkehr sich beziehenden Regeln sind verschiedene Ausdrücke in 
Gebrauch. Die ersten wissenschaftlichen Untersuchungen über Völkerrecht 
im XVI. Jahrhundert stehen unter dem Einfluß herrschender romanistischer 
Anschauungen und verwerten den römischen Ausdruck jus gentium, der aller- 
dings bisweilen auch zur Bezeichnung eines den Verkehr der Staaten unter- 
einander regelnden Völkerrechts benutzt wurde.!) Indessen das jus gentium 
der Römer bezieht sich wesentlich auf die Stellung der Peregrinen innerhalb 
des römischen Staates. Der Eintritt des römischen Volkes in den Weltver- 
kehr seit dem Ende der punischen Kriege steigerte den Verkehr römischer 
Bürger mit den Angehörigen von Staaten, mit welchen auf commercium und 
recuperatio lautende Verträge nicht abgeschlossen waren?2). Auf die aus 
diesem Verkehr entspringenden Rechtsverhältnisse konnte weder das jus civile, 
noch das Recht des Ausländers Anwendung finden; es bedurfte eines neutralen 
Rechts, das aus naheliegenden Gründen in der Hauptsache dem jus civile 
  
law, as understood among civilized nations, may be defined as consisting of those rules of 
conduct which reason deduces, as consonant to justice, from the nature of the society existing 
among independent nations; with such definitions and modifications as may be established 
by general consent.*“ Bluntschli, Das moderne Völkerrecht S. 57: „Völkerrecht ist die 
anerkannte Weltordnung, welche die verschiedenen Staaten zu einer menschlichen Rechtsge- 
nossenschaft verbindet, und auch den Angehörigen der verschiedenen Staaten einen gemein- 
samen Rechtsschutz gewährt für ihre allgemein menschlichen und internationalen Rechte.“ 
Oppenheim, System des Völkerrechts (2. Aufl. 1866) definiert das Völkerrecht oder 
„Außere Staatsrecht“ als „den Komplex aller Rechtsnormen für die Beziehungen und Kon- 
flikte zwischen den Nationen“. Hartmanu, Institutionen des praktischen Völkerrechts 8. 1: 
„Das Völkerrecht ist der Inbegriff der Normen, welche die Beziehungen der Staaten und 
Völker untereinander regeln.“ Gareis $ 1: „Das Völkerrecht (ist) der Inbegriff derjenigen 
Normen, durch welche gemeinsame Interesson der Staaten als Objekte eines gemeinsamen 
Rechtsschutzes, als Rechtsgüter der die Staaten umfassenden Intercssengemeinschaft aner- 
kannt und geregelt werden.* Rivier $S. 1: „Das Völkerrecht ist der Inbegriff der Rechts- 
normen, welche die Rechtsverhältnisse der Staaten in ihrem wechselseitigen Verkehre be- 
herrschen.“ Calvo, Manuel p. #59: „On doit entendre par droit des gens ou droit inter- 
national la r&amp;union des rögles de conduite observ6cs par des diverses nations dans leur rela- 
tions entre elle.“ v. Holtzendorff, HHIS. 1: „Als völkerrechtlich sind diejenigen 
Normen zu bezeichnen, in Gemäßheit welcher die Rechtspflichten und Rechtsansprüche Ver- 
kehr pflegender, unabhängiger Staaten im Verhältniß zu einander bestimmt und verwirklicht 
werden.“ v.Bulmerincgq, Völkerrecht $1: „Das Völkerrecht oder internationale Recht ist der 
Inbegriff der für die Beziehungen der Staaten zu oinander sich bildenden Rechtsnormen und 
Rechtsinstitute.“* 
1) Vgl. Voigt, Das jus naturale, aegquum et bonum und jus gentium der Römer (1856) 
185; Krüger, Geschichte der Quellen und Literatur des römischen Rechts S. 41. — Die 
Bedeutung des Ausdrucks jus gentium als Völkerrecht wird von Esmarch, Römische 
Rechtsgeschichte S. 162 Anm. *) (mit Bezug auf Voigt a. a. O.) als die ursprüngliche 
erklärt — Ueber jus gentium vgl. auch Müller-Jochmus, Geschichte des Völkerrechts im 
Alterthum S. 136ff.; Dirksen, Vermischte Schriften I 8. 210. Dess. Manuale latinitatie 
fontium e. v. „Gens“; Osenbrüggen, De jure belli et pacis Romanorum p. 9 sq. Vgl. auch 
v. Bar, Lehrb. des internationalen Privat- und Strafrechts (1892) S. 8. 
2) Vgl. Voigt a. a. 0. II$ S. 69ff.; Esmarch a. a. O. 8. 160.
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        88. Benennung des Völkerrechts. Internat Recht. Internat. öffentl. Recht etc. 11 
  
durch Ausscheidung der spezifisch nationalen Elemente betreffender Institute 
nachgebildet wurde'). Dieses sogen. jus gentium brachte die in der Natur 
betreffender Verhältnisse liegenden, dem Rechtsgefühle eines jeden zugänglichen 
und entsprechenden Momente zum Ausdruck. Wir begegnen daher auch 
einem weiteren Begriff des jus gentium, nämlich in dem Sinne, daß darunter 
ein Recht verstanden wird, welches bei allen Völkern Anerkennung findet, 
das (bei Cicero) auf conventa hominum et quasi consensus zurückgeführt 
wird 2). In diesem doppelten Sinne wird das jus gentium (abgesehen von deın 
Völkerrecht im publizistischen Sinne) als das für Fremde und Bürger im 
römischen Staatsgebiete gleichmäßig geltende Recht, sodann als das allen 
Menschen oder Nationen gemeinsame Recht von den klassischen Juristen auf- 
gefaßt ?). 
II. Der Erkenntnis des Objekts des Völkerrechts mußte die dem römischen 
Ausdrucke jus gentium folgende Bezeichnung und die Übersetzung jenes Aus- 
drucks in die neueren Sprachen (droit des gens oder des nations, law of 
nations usw.) als unzutreffend erscheinen. Bei Grotius findet sich die über- 
lieferte Bezeichnung ®); in der Sache handelt es sich ihm aber um ein Recht, 
welches inter civitates aut omnes aut plerasque ex consensu entstanden 
ist). Dagegen betitelt der Engländer R. Zouche (Zouchaeus) sein 1650 er- 
schienenes Buch: Juris et judicii fecialis sive juris inter gentes expli- 
catio‘). Im übrigen bleibt der Ausdruck jus gentium (Völkerrecht, droit des 
gens usw.) der herrschende. Bentham verwarf den Ausdruck law of nations, 
der eigentlich das in den einzelnen Ländern geltende Recht bedeute, und be- 
zeichnete die Regeln, welche die Beziehungen souveräner Personen zum 
Gegenstand haben, als international law im Gegensatz zum internal law. Der 
Bearbeiter der Schriften Benthams (Etienne Dumont) führte den neuen 
Ausdruck in die französische Rechtssprache ein (droit international)?). All- 
gemeinere Aufnahme fand der Ausdruck bei den Italienern, Spaniern, Portu- 
giesen uad vor allem bei den Nordamerikanern (Wheaton, Elements of 
  
1) Die auf diesem Wege hervortretenden naturaleu Elemente haben in gewissen: 
Sinne weltrechtlichen Charakter. — Vgl. über die Frage der „Möglichkeit eines Weltrechts“ 
die unter diesem Titel (Wien 1588) erschienene Rede von Zitelmann, insbes. S. 22, 23. — 
Vgl. auch den Aufsatz von Asser, Droit international et droit uniforme, Revue de dr. 
intern. XII. Ofner, Der Grundgedanke des Weltrechts (1889). 
2) Vgl. Krüger a. a. O. S. 41, 42, der darauf hinweist, wie sich bei dieser Auffassung 
das jus gentium dem jus naturale nähert und daß beide in ihrem Geltungsgebiete überein- 
stimmen; trotzdem Cicero sie nicht als eins behandelt, so schließt er doch aus der gemein- 
samen Geltung bei allen Völkern, daß das betreffende Institut dem jus naturalc angehöre. 
3) Krüger a. a. 0. 8. 121. fl. 
4) Vgl. Rivier, Note sur la littörature du droit des gens avant la publication du Jus 
b. ac. p. de Grotius (p. 10 Anm. 1). 
5) Der Kanzler d’Aguosseau, Oeuvres IV p. 267 hatte den Ausdruck droit entre les 
gens vorgeschlagen. 
6) De jure b. ac. p. Proleg. $ 17. 
1) Über die Entwicklung der neueren Terminologie und Verwertung derselben vgl. im 
Allgemeinen die bemerkenswerten Ausführungen von v. Martitz, Internationale Rechtshülfe 
in Strafsachen (1858) Bd. I S. 400 ff.
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        12 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 88, 
  
international law 1836 und vorher schon [1820] in einer Inauguralrede; 
Kent). In England hielten dagegen namentlich Mackintosht), Oke 
Manning?, Travers Twiß?) u. a. an dem alten Ausdruck fest. Andere, 
insbesondere Wildmann®), Reddie:), Phillimore®) brachten die neuere 
Bezeichnung in England in Aufnahme’). In Frankreich hatte Foelix®) den 
Ausdruck droit international als Bezeichnung des Völkerrechts (droit des gens) 
verworfen und ihn auf die Regeln über die Anwendung der Zivil- oder Straf- 
gesetze eines Staats im Auslande beschränkt, zu deren Bezeichnung er später 
den Ausdruck droit international priv6 wählte®). Im weiteren Fortgang der 
Ausgestaltung der neueren Terminologie gelangte man unter dem Einfluß der 
von Foelix formulierten Unterscheidung des droit international in droit 
public und droit prive zur Konstruktion eines Gattungsbegriffs des inter- 
nationalen Rechts, welcher das droit international public, das Völkerrecht in 
dem überlieferten Sinne und das droit international prive umfaßte. Man ge- 
langte ferner zur Identifizierung von internationalem Recht und Völkerrecht !9) 
und unterscheidet öffentliches und privates Völkerrecht!!, So erklärt 
Laurent das sogen. internationale Privatrecht als branche du droit inter- 
national public, que l’on appelle d’ordinaire droit des gens!2). — Innerhalb 
der Einteilung des internationalen Rechts in internationales Öffentliches 
(Völkerrecht) und privates Recht wurden dem letzteren nicht bloß das sogen. 
internationale Privatrecht, sondern auch alle Materien des Verwaltungsrechts 
(Finanz-, Eisenbahn-, Gewerbepolizei-, Sanitätswesen usw.) nach ihrer inter- 
nationalen Seite (soweit ausländische Personen oder Verhältnisse in Frage 
kommen) zugewiesen !?), Ebenso sei das Strafrecht vom Standpunkt der inter- 
m nn  —— 
  
1) A discourse on the study of the law of nature and nations (1799); vgl. dazu 
Wheaton, Histoire des progr&amp;s du droit des gens II p. 393 sq. 
2) Commentaries on the law of nations (1873). 
3) The law of nations, considered as independent communities (2 vols, 1875). 
4) Institutes of international law (1879). 
5) Rescarches historical and critical in maritime international law (1845). 
6) Commentaries upon International Law (3 vols, 1879). 
7) Auch Holland, The elements of jurisprudence (5. ed.) p. 333 akzeptiert sie als 
„mere propriately.“ 
8) In einem Aufsatz über die Kollision der Gesetze iu der Revue &amp;trangüre et francaise 
VII, sin. 1. 
9) So in seinem Trait® du droit international prive (4. Aufl. von Demangeat, 1866). 
10) So betitelt Bulmerincq seine Arbeit in der 1. Aufl. des H: „Völkerrecht oder 
internationales Recht.* Vgl. auch Dessen Praxis, Theorie u. Kodifikation $. 152. 
11) Siehe v. Martitz a. a. O. S. 407 ff., wo diese Entwicklung in trefflicher Übersicht 
dargestellt ıst. 
12) Gegen diese Auffassung v. Martitz a. a. O. und Meili, Ztschr. f. internat. Privat- 
und Strafrecht I S. 7. — Neuestens will Klöppel, Ztschr. f. intern Privat- und Strafrecht I 
S. 40 das intern. Privatrecht ausschließlich als Teil des Völkerrechts behandelt wissen. 
13) Siehe Bernard, Trait&amp; theorique et pratique de l’extradition 1 p. 197; v. Bar, 
Internationales Privat- und Strafrecht (1862) S. 4. Dagegen hat sich Demangeat bei 
Foclix, Droit international priv6 (4. Aufl. 1866) I S. 2 Anm. a gegen die Ansicht von 
Foolix ausgesprochen. Gegen die Einreihung des internationalen Strafrechts in das inter- 
nationale Privatrecht (und in das Völkerrecht) auch v. Rohland, Das internationale Strafrecht
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        88. Benennung des Völkerrechts. Internat. Recht. Internat. öffentl. Recht etc. 13 
  
nationalen Gemeinschaft aus Privatrecht'), da es sich um Rechtsverhält- 
nisse von Privatpersonen handle.?2) Allein gegen eine derartige Systematik 
erheben sich gewichtige Bedenken. Der Entwicklung der neueren Wissen- 
schaft und der dogmatisch korrekten Sonderung der verschiedenen Rechts- 
gebiete entspricht es, dem Völkerrecht das internationale Privatrecht zur 
Seite zu stellen solange und insoweit nicht das Völkerrecht selbst 
Materien des Privatrechts zum Gegenstande kollektiver Rege- 
lung gemacht hat. Das internationale Privatrecht beansprucht eine selb- 
ständige und inhaltlich abgeschlossene Stellung); daher geht es auch nicht 
an, dogmatisch verschiedenes, wie das Strafrecht und das Verwaltungsrecht, 
soweit dabei Bezieliungen zum Ausland in Frage kommen, dem internationalen 
Privatrecht zuzuweisen. 
III. Bezüglich des Verhältnisses des sog. internationalen Privatrechts 
zum Völkerrecht ist aber folgendes zu beachten. Die seit der Mitte des 
vorigen Jahrhunderts üblich gewordene und jetzt vorherrschende Bezeichnung 
„internationales Privatrecht“ betrifft jene Lehre, welche von den älteren 
Schriftstellern als „Kollision der Gesetze“, „Konflikt der Gesetze“, als „Lehre 
von den örtlichen Grenzen der Rechtsnormen“, „Lehre von dem Verhältnis 
koordinierter Rechtsquellen“*) bezeichnet wurde. Die dieser Lehre an- 
gehörenden Rechtssätze weisen allerdings eine Beziehung zum 
Völkerrecht auf.) Die Rechtsverhältnisse, die hier in Frage kommen, 
sind Privatrechtsverhältnisse, deren konkrete Eigenart darin besteht, daß die 
Tatsachen, aus welchen sie entspringen und die auf ihre Abänderung oder 
Aufhebung einen Einfluß üben, ferner die Personen und Sachen, auf die sich 
betreffende Rechtsverhältnisse beziehen, verschiedenen Staatsgebieten ange- 
hören, sohin verschiedene Elemente eines Rechtsverhältnisses bilden, die aber 
für sich dem Rechte verschiedener Staaten unterworfen sind. Es ist nun an 
sich möglich, daß eine Staatsgewalt diese Eigenart betreffender Privatrechts- 
verhältnisse ignorierend ihre Gerichte verpflichtet, auch solche Verhältnisse 
nur nach inländischem Recht zu beurteilen.) Allein ein solcher Standpunkt 
  
S. 2; Binding, Handb. I S. 372 Anm. 5. Vgl. auch G. Rolin-Jaequemvns, Revue de 
droit intern. 1 p. 242. 
1) Siebe dagegen v. Martitz a. a. O. S. 412, 413, 423, 424. 
2) Gegen Foolix vgl. auch Kahn, Inhalt, Natur und Methode des internationalen 
Privatrechts (1899) und Desselben, Die einheitliche Kodifikation des ınternationalen Privat- 
rechts (1904). 
3) Damit hängt auch die Wichtigkeit der Pflege dieses Rechtsgebiets und der dasselbe 
behandelnden Doktrin zusammen. Vgl. darüber Meili, Ztschr. f. internat. Privat- und Straf- 
recht 1 S. 1 ff. und 157 ff. 
4) Zur Kritik der älteren Nomenklatur vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internat. 
Privatrechts (2. Aufl. des internat. Privat- und Strafrechts) Bd. I S. 1 ff.; Dessen Lehrb. d. 
internat. Privat- und Strafrechts S. 2ffe. — Für die Bezeichnung „internat. Privatrecht“ 
Regelsberger, Pandekten S. 163, 164. S. auch Zitelmann, Internationales Privatrecht I 
(1897). 
5) Vgl. Regelsberger, Pandckten S. 162; Gareis$ 67; v. Martitz in „Kultur der 
(iegenwart“ 451. 
6) Von dieser grundsätzlichen Exklusivität, die in primitiven nationalen und inter-
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        14 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 83, 
— 
  
ist praktisch bei entwickeltem Völkerverkehr und auf dem Boden der Völker- 
gemeinschaft unhaltbar: schon die Rücksicht auf die Interessen der eigenen 
Staatsangehörigen mußte zu einer Einschränkung jenes exklusiven Stand- 
punktes führen. 1) Mächtiger erweist sich aber die Existenz der Staaten- 
gemeinschaft; innerhalb dieser muß die einzelne Staatsgewalt die koordinierte 
Stellung des eignen Landesrechts neben dem der anderen Staaten aner- 
kennen. Indem nun die zivilisierten Staaten die Konsequenzen des inter- 
nationalen Verkehrs und ihrer Stellung als Glieder der internationalen 
Gemeinschaft anerkennend ihren Gerichten die Anwendung ausländischen 
Rechts gestatten, erfüllen sie nicht bloß eine Forderung der über den natio- 
nalen Rechtsordnungen stehenden völkerrechtlichen Ordnung; sie werden damit 
zugleich einer materiellen Forderung sachgemäßer Rechtspflege gerecht, in- 
sofern der oben betonte Zusammenhang einzelner Elemente betreffender Privat- 
rechtsverhältnisse mit fremdem Landesrecht volle Würdigung finden kann 
und damit das eigene Interesse des Landes an der Erfüllung der Zwecke der 
Rechtspflege volle Befriedigung findet.2) Diese Gestaltung des Verhaltens 
der Einzelstaaten gegenüber ausländischem Privatrecht stellt sich bei den 
zivilisierten Staaten der heutigen Staatengemeinschaft als eine notwendige 
Folge der anerkannten Gleichberechtigung der Einzelstaaten dar; diese führt 
notwendig zur Anerkennung eines freien Verkehrs und Anknüpfung rechtlicher 
Beziehungen der Angehörigen der Einzelstaaten.3) Stellt sich nun jenes Ver- 
halten als die notwendigs Folge realer Verhältnisse dar, wie diese eben in 
der heutigen internationalen Rechtsgemeinschaft der Staaten gegeben sind 
und denen gegenüber dem Einzelstaat die Wahl eines anderweiten Ver- 
haltens nicht offen steht, so kann hier weder von bloßer comitas gentium 
noch von gegenseitigen Konzessionen der Staaten) gesprochen werden. 5) 
  
nationalen Rechtszuständen wurzelt, ist eine beschränkte Exklusivität zu unterscheiden. So 
z. B. enthielt Art. 19 des sächs. Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bestimmung: „Ausländische 
Gesetze sind nicht anzuwenden, wenn deren Anwendung durch inländische Gesetze nach der 
Vorschrift oder nach dem Zwecke derselben ausgeschlossen ist.“ — Vgl. neuestens Niemeyer, 
Positives internat. Privatrecht I S. 8, der zur Charakterisierung der Fälle, in welchen der 
Richter verpflichtet ist, im Zweifel die lex fori anzuwenden, den Ausdruck „Exklusivitäts- 
prinzip“ gebraucht. 
1) Mit Recht bemerkt Meili, Ztschr. f. internat. Privat- und Strafrecht I S. 165: „es 
ist klar, daß für die Ordnung der privatrechtlichen Beziehungen die passende Zivilrechtsnorm, 
sei sie einheimisch oder ausländisch, gesucht werden muß.“ 
2) „Die Zugehörigkeit zur völkerrechtlichen Rechtsgemeinschaft begründet für den ein- 
zelnen Angehörigen der Verkcehrsstaaten das völkerrechtliche Indigenat.“ Stoerk, 
Hll Il S. 588, 589; ihm folgend Meili a. a. O. S. 164. Vgl. auch Gareis $. 133 ff. 
3) Foelix, Traite I p. 22 sq.; Story, Comment. on the confliet of Laws (1872) 
Nr. 35 sq.; Kent, Commentaries upon american law (12. Aufl.) II p. 459 eq.; Phillimore, 
Comm. upon international law. — Stobbe, Deutsches Privatr. I $ 29. 
4) Gegen jene Auffassungen des Prinzips des internat. Privatrechts Kahn in 
Ihering’s Jahrb. XXX 8. 129; Meili a. a. O. S. 163, 164; siehe auch die daselbst 8. 164 
Anm. f) allegierten Aussprüche von Laurent und W. B. Lawrence in dessen Commen- 
taire sur les elöments du droit intern. par H. Wheaton IIl p. 59 u. 67. 
5) Rivier in seiner französ. Bearbeitung von Asser, Schets van het international 
Privaatregt p. 30. Vgl. auch Gareis S. 67.
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        8 3. Benennung des Völkerrechts. Internat. Recht. Internat. öffentl. Recht etc. 15 
  
Internationale und nationale Interessen treffen hier zusammen und gestalten 
das Verhalten der einzelnen Staaten auf dem hier in Frage stehenden Gebiete 
der Rechtspflege zu einem pflichtmäßigen. ) Aus dem Gesagten ergibt sich, 
daß es sich hier um Rechtssätze handelt, die sich auf Akte einzelstaatlicher 
Jurisdiktion beziehen; Gegenstand der letzteren sind nicht internationale 
sondern Privatrechtsverhältnisse der oben bezeichneten Art. Jene Rechtssätze 
bestimmen das örtliche Recht, welches der Richter seiner Entscheidung zu 
Grunde zu legen hat. Da nun Möglichkeit und Notwendigkeit solcher Normen 
(die nach dem Vorgange von Niemeyer in zutreffender Weise als „Kolli- 
sionsnormen“ bezeichnet werden) auf das engste mit dem Bestande völker- 
rechtlicher Ordnung zusammenhängt und diese Normen das Verhältnis des 
Privatrechts „zu jedem anderen völkerrechtlich koordinierten Privatrechts- 
system 2) regeln, ist die Bezeichnung als internationale erklärlich; dagegen 
muß es als ein verhängnisvoller Fehler bezeichnet werden, daß sich zur Be- 
zeichnung der Kollisionsnormen der technische Ausdruck „internationales 
Privatrecht“ in einer Zeit eingebürgert hat, da es ein solches internatio- 
nales Recht noch nicht gab. So lange nicht Kollisionsnormen aus inter- 
nationalen Rechtsquellen entstanden waren, spielt das Moment der 
Internationalität innerhalb der betreffenden Privatrechtsverhältnisse insofern 
eine (jedoch formell nicht entscheidende) Rolle, als eben, wie oben bemerkt, 
einzelne Momente des Tatbestandes mit den Rechtsordnungen verschiedener 
Staaten zusammenhängen und so eine Konkurrenz der Rechtsordnungen und 
mit ihr eine Kollision hervorgerufen ist. Die Kollisionsnormen selbst aber 
sind nationale Normen und die auf Grund dieser Normen in neuerer Zeit aus- 
gebildete Theorie, die sich die Aufgabe setzt, die aus den Beziehungen eines 
Rechtsverhältnisses zu verschiedenen Rechtsordnungen sich ergebenden Kolli- 
sionsnormen zu entwickeln, bildet keineswegs internationales Recht. Will 
man vor der Existenz internationaler Kollisionsnormen doch schon von einem 
internationalen Privatrecht sprechen, so bewegt man sich eben nicht mehr 
auf dem Boden des positiven Rechts, sondern dem der Spekulation. Es ist 
begreiflich, daß infolge der oft tiefgreifenden Verschiedenheit der nationalen 
Kollisionsnormen und der Meinungsgegensätze in der Doktrin dieser Materie 
die Praxis eine schwankende war und nicht selten Urteile hervorbrachte, die 
das Öffentliche Gewissen verletzen mußten.?) Im Zusammenhang mit der 
stetigen Entwicklung des Rechtsverkehrs unter zivilisierten Völkern trat das 
Bedürfnis immer mehr hervor, daß die bei der rechtlichen Erledigung be- 
treffender Privatrechtsverhältnisse in der Praxis hervortretenden Kollisionen 
verschiedener Rechtsordnungen durch die obligatorische Anwendung gleicher 
Grundsätze, d.h. gleicher Kollisionsnormen beseitigt werden; es soll vermieden 
  
1) v. Martitza.a.0.421 und in „Kultur”der Gegenwart“ 451. 
2) Rechtssätze, welche die Frage beantworten, ob sich das heimische Strafrecht nur 
auf die im Inlande begangenen, oder auch auf die von Inländern im Auslande begangenen, 
oder auch auf die von Ausländern im Auslande begangenen Verbrechen beziche. 
3) Manicini, Journ. du dr. intern. pr. I, 236, XIII, 400; Niemeyer in Goldschmidts’ 
Ztschr. XLV, 157; derselbe Ztschr. f. intern. Pr.- u. Stfr. XII, 571 ff.
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        16 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 3. 
  
werden, daß in verschiedenen Ländern, die im engsten Rechtsverkehr stehen, 
von den Gerichten nach verschiedenen, oft entgegengesetzten Kollisionsnormen 
vorgegangen werde. Nach älteren Versuchen einzelner Theoretiker und inter- 
nationaler Gesellschaften trat die Frage der Schaffung echter internationaler 
Kollisionsnormen in das Stadium diplomatischer Verhandlungen. ) Die Be- 
strebungen der holländischen Regierung, den Zusammentritt einer Konferenz 
her’beizuführen, waren schließlich von Erfolg gekrönt. Die Konferenzen tagten 
in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts im Haag auf Grund eines 
klaren Programms der holländischen Regierung, in welchem auf die oft 
schreienden Übelstände der bestehenden Gesetzeskollisionen hingewiesen und 
der Wert einer durch konforme Kollisionsnormen gewährleisteten, überall 
gleichmäßig anerkannten und sachgemäßen Entscheidung hervorgehoben 
wurde. Das Ergebnis der drei ersten Konferenzen (1893, 1894, 1900) sind 
(abgesehen von dem zivilprozessualen Abkommen vom 14. November 1896) die 
am 12. Juni 1902 unterzeichneten Konventionen, betreffend die Eheschließung, 
Ehescheidung, Ehetrennung und Vormundschaft über Minder- 
jährige. Auf diesem Wege wurde echtes internationales Privatrecht ge- 
schaffen, denn die für die bezeichneten Materien durch Kollektivverträge der 
Mächte geschaffenen Kollisionsnormen beruhen auf der internationalen 
Quelle rechtsetzender Verträge. 
IV. In hervorragendem Maße ist die Strafrechtspflege der Staaten von 
den Konsequenzen völkerrechtlicher Ordnung und dem Bewußtsein der Soli- 
darität der von den Einzelstaaten durch die spezifischen Mittel des Strafrechts 
zu schützenden Interessen beherrscht. Auch hier weist das moderne Recht 
intensive Beziehungen wichtiger Aufgaben des einzelnen Staats zu den ana- 
logen Aufgaben der koexistierenden staatlichen Gemeinwesen, deren Rechts- 
ordnung und den unter den Schutz aller zivilisierten Gemeinwesen gestellten 
Rechtsgütern auf. Aufgabe der einzelnen Staaten ist es, in ihren nationalen 
Strafgesetzgebungen das Geltungsgebiet ihres Strafrechts der koexistierenden 
Strafgewalt anderer Staaten gegenüber zu bestimmen.?2) In diesen Rechts- 
sätzen kommt der prinzipielle Standpunkt zum Ausdruck, den der einzelne 
Staat gegenüber den Forderungen seiner Stellung innerhalb der internationalen 
Gemeinschaft einnimmt. Je nach der Verschiedenheit des Standpunkts ist die 
Umgrenzung der Strafkompetenz in den einzelnen Strafgesetzgebungen eine 
verschiedene.) Trotz der lJandesrechtlichen Autorität‘) jener Rechtssätze 
empfiehlt sich die heute vorherrschende Bezeichnung internationales Straf- 
recht. Zum internationalen Strafrecht in diesem Sinne gehören auch die 
  
1) Vgl. darüber Kahn, Die einheitliche Kodifikation 4ff. Dazu meine Abh. über 
Kodifikation des intern. Privatr. in Kritische Vierteljahresschrift N. F. XI. 
2) Vgl. die Kritik der verschiedenen Prinzipien der Umgrenzung bei v. Rohland, 
Internnat. Strafrecht S. 3ff. 
3) Vgl. v. Martitza.a.0. 8.421, 425; v. Liszt, Ztsehr. f. d. ges. Strafrw. II S. 52 
(wo auf die logische Unmöglichkeit. z. B. von einem „deutschen internationalen“ Strafrecht 
zu sprechen, aufmerksam gemacht wird). 
4) Vgl. v. Martitza.a.0. S. 425 und die Ausführungen über das Gesamtsystem des 
internationalen Strafrechts S. 426ff. Vgl. auch v. Rohland, Intern. Strafr. 8. 2.
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        sa. Positivität des Völkerrechts. 17 
  
  
in zahlreichen Staatsverträgen niedergelegten Rechtssätze, durch welche die 
Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen bestimmt wird, denn es 
handelt sich in diesen Verträgen (Auslieferungsverträgen u. s. w.) um eine 
Materie des nationalen Rechts (die allerdings internationale Momente aufweist), 
nicht um eine völkerrechtliche Materie. 
$ 4. Positivität des Völkerrechts. !) Die auch heute noch auftretende 
Meinung, daß die Regeln des Staaten- und Völkerverkehrs rechtlichen Charakters 
ermangeln, stelt in Widerspruch mit den Tatsachen der Geschichte des Völker- 
verkehrs und den namentlich in den letzten Jahrhunderten hervortretenden 
dauernden Beziehungen und internationalen Einrichtungen der Völker, welche 
nach Form und Inhalt rechtlichen Charakter an sich tragen. Die Ordnung 
betreffender Verhältnisse erfolgt in den Formen des Rechts; die beteiligten 
Staaten bekunden dabei den Willen, die im Verkehr hervortretenden vorüber- 
gehenden und dauernden Lebensverhältnisse nach Maßgabe der realen Be- 
schaffenheit des Gegenstandes dieser Verhältnisse und nach deren Zweck, 
zugleich aber auch mit dem Bewußtsein des Zusammenhangs der einzelnen 
Verhältnisse mit dem internationalen Gemeinleben zu bestimmen. Gewohn- 
heiten und Staatsverträge bekunden das allem Gemeinleben immanente Streben 
nach rechtlicher Ausgestaltung der internationalen Lebensverhältnisse; 
m. a. W. das internationale Leben ist von dem Streben nach Herstellung einer 
dauernden und praktisch wirksamen, von der Willkür der Beteiligten unab- 
hängigen äußeren Ordnung beherrscht.2) Vergleicht man die Bildung objektiven 
  
1) &amp;. F.v. Martens, Einleitung in d. posit. europ. Völkerrecht, 8$ 2ff.; v. Kalten- 
born, Kritik S. 15 —17, 306ff.; Geffeken zu Heffter $2; v. Bulmerincg S. 190; Gareis 
$ 3ff.; v. Liszt $1; Hartmann S.1ff.; Ernst Meyer, Über den Abschluß von Staatsver- 
rägen 8. 20ff.;, Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerr. S. 1ff.; 
v. Holtzendorff, HH IS. 18ff.; F. v. Martensl S. iff.;, Rivier S.6ff.; Jellinek, 
Staatsverträge (1880). Derselbe, Allg. Staatslehre 304, 338; Oppenheim, I, $$ 32ff.; 
v. Martitz; Kultur der Gegenwart 431. — Vgl. auch Savigny, System des heutigen Röm. 
R.I$ 11; v. Ihering, Der Zweck im Recht 1 (2. Aufl) S. 320ff. — Abweichende Ansichten 
bei: Puchta, Gewohnheitsrecht I S. 142ff.; Frickor, Das Problem des Völkerr. in der 
Ztschr. f. d. ges. Staatsw. XXVIII, XXXIV; v. Held, Grundzüge des allg. Staatsrechts (1868) 
S. 277; Lasson, Prinzip und Zukunft des Völkerr.; Westlake, A treatise of private intern. 
law (1880) p. 3 sq.: Lorimer, Institutes of private intern. law (1554) II p. 189 sq. 
2) So sind die Erklärungen der Mächte auf dem Wiener Kongreß im Sinne des sog. 
Legitimitätsprinzips von dem Bewußtsein der Notwendigkeit und Existenz einer rechtlichen 
Ordnung der europäischen Angelegenheiten beherrscht. Vgl. z. B. die Note Talleyrand’s 
an Metternich ddo. Wien, 19. Dez. 1814 (bei Klüber, Akten des Wiener Kongresses VII 
S.49. — Vgl. auch die Aachener Erklärungen von 1818 (Martens, Nouveau Recueil IV 
p. 560); Art. 7 des Pariser Vertrags von 1856. — Am 17. Januar 1871 hatten auf der Lon- 
doner Konferenz die Bevollmächtigten von Deutschland, Österreich, England, Italien, Rußland 
und der Türkei formell erklärt: „que c’est un principe essentiel du droit des gens qu’aucuuc 
puissance ne puisse se liberer des engagements d’un trait&amp; ni en modifier les stipulations 
sans le consentement des puissances contractantes, au moyen d’un arrangement amiablo“; 
vgl. auch die Erklärung Lord Granvillo’s gegenüber der Note des Fürsten Gortschakoff 
vom 31. Okt 1870 bei Calvo I p. 505). — Art. 40 des Berliner Vertrags von 1878 spricht 
von „allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts“. — Vgl. auch die St. Peters- 
burger Deklaration vom 11 Dezember 1568 (Verbot der Verwendung explodierender Ge- 
schosse unter 400 Gramm im Kriege), (Martens, N.R g. XVIII, p. 474); die Genfer Kon- 
Ullmann, Völkerrecht. 2
        <pb n="26" />
        18 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. g4. 
  
Rechts im Bereich der staatlich geordneten Volksgemeinschaft mit der Bildung 
von Regeln für die Beziehungen der Staaten und Völker unter einander, so 
ergibt sich, daß auch hier die realen Voraussetzungen der Bildung von 
Rechtssätzen vorliegen; auch hier bildet sich unter dem Einfluß der 
Lebensverhältnisse das Bewußtein der Gleichartigkeit und Gemeinsamkeit der 
mit jenen Verhältnissen verknüpften Interessen und sohin die Überzeugung 
von der Notwendigkeit praktischer Geltung von Normen, welchen die Aufgabe 
zukommt, die äußeren Bedingungen der gedeihlichen Entwicklung menschlicher 
Lebensverhältnisse zu sichern. ') Dabei müssen wir uns allerdings die Eigenart 
des Bildungsprozesses des Rechts im internationalen Leben und die durch den 
Unterschied festgefügter staatlicher Gemeinschaft und der eine feste staatliche 
Organisation prinzipiell ausschließenden internationalen Gemeinschaft bestimmten 
Voraussetzungen der praktischen Geltung und Realisierbarkeit von Völkerrechts- 
sätzen vor Augen halten. Indessen, so groß dieser Unterschied ist, so schließt 
er doch nicht die Möglichkeit und Herrschaft von Normen des internationalen 
Lebens aus, denn eine Beschränkung der Bildung von Rechtssätzen und ihrer 
Bewährung im praktischen Leben auf den Staat und seine festgefügten Ein- 
richtungen wäre augenscheinlich doch nur zulässig, wenn die Kriterien des 
Rechts, die wir an der Hand der Beobachtung der Erscheinungen der in 
langer historischer Entwicklung entstandenen und bewußt durchgebildeten 
Rechtssysteme der zivilisierten Staaten gewinnen, einzig und allein den Maß- 
stab für die Beantwortung der Frage bilden dürften, ob eine Regel des Ge- 
meinlebens (wie immer dasselbe gestaltet sein möge) als Rechtsregel aufzu- 
fassen sei. Die Leugner des Völkerrechts sind geneigt, diese Frage nach dem 
Maßstabe zu beantworten, den das entwickelte Rechtsleben der zivilisierten 
Staaten bietet; hier beruht die Bildung und Verwirklichung des Rechts auf 
der verfassungsmäßigen Organisation der Staatsgewalt in der Richtung der 
Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Exekutive. Allein dieser Zustand 
ist das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwicklung und keineswegs 
der ursprüngliche. Eine Betrachtung der Entstehung und praktischen Geltung 
des Rechts, welche nur die Erscheinungen der Perioden intensiveren Ausbaues 
nationaler Rechtsordnungen ins Auge faßt, ist nicht zutreffend, weil sie auf 
eine erschöpfende Würdigung der Tatsachen menschlichen Gemeinlebens ver- 
zichtet. Zu diesen gehören aber außer den Erscheinungen des geltenden 
Rechts auch jene der primitiven Stufen der einzelnen Volksgemeinschaften 
und gewiß auch die Erscheinungen des Verkehrs der Völker unter einander, 
ihre vorübergehenden und (auf den höheren Stufen des internationalen Ver- 
kehrs) dauernden Beziehungen und Einrichtungen. Nur so viel ist anzuer- 
  
vention vom 22. August 1864 und die Additionalartikel vom 20. Oktober 1868 (Martens, 
N.R. g. XVII p. 607, XX p. 375ff.). Ferner kommt hier der strafrechtliche Schutz völker- 
rechtlicher Interessen, den die Landesstrafgesetzgebung gewährt, in Betracht. Vgl. darüber 
v. Martitza.a.0. S.60, 61; Geffcken zu Heffter $ 104 bezüglich der Piraterie. Mit voller 
Bestimmtheit tritt das oben bezeichnete Streben der Mächte ncuestens in den Beschlüssen der 
Haager Konferenzen der Jahre 1509 und 1907 hervor. 
t) Vgl. Regelsberger, Tandckten S. 68; siche auch das das. S.83 Nr. 4 Gesagte.
        <pb n="27" />
        84 Positivität des Völkerrechts. 19 
  
  
kennen, daß der oben betonte Unterschied von Staat und internationaler Ge- 
meinschaft eine Entwicklung des Rechts auf letzterem Gebiete ausschließt, 
wie sie heute dem Rechte der zivilisierten Staaten eigen ist. Dem Völker- 
rechte mangeln die Voraussetzungen einer solchen Entwicklung; sie sind eben 
nur in der staatlichen Organisation der obersten Gewalt in deren bedeut- 
samsten Funktionen: der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Exekutive 
gegeben. Die internationale Gemeinschaft ist eben nicht selbst ein Staats- 
wesen;!) die rechtlichen Aufgaben, die ihr zufolge ihres Wesens und ihrer 
Zwecke erwachsen, müssen in eigenartiger Weise der Lösung zugeführt 
werden. Stellen sich die dem Staate heute zur Verfügung stehenden Mittel 
der Fortbildung und Verwirklichung seines Rechts als die relativ wirksamsten 
Garantien der praktischen Geltung des Rechts überhaupt dar, so erscheint 
allerdings das Völkerrecht, dem diese Garantien fehlen, als ein unvollkömmener 
Rechtsteil.2) Damit ist aber keineswegs ausgeschlossen, daß die Idee des 
internationalen Rechts auf dem eigenartigen Boden der internationalen Ge- 
meinschaft und mit den dieser zu Gebote stehenden eigenartigen Mitteln einer 
fortschreitenden Entwicklung und Durchbildung im Laufe der Geschichte ent- 
gegengehe. Der Zustand jetziger Unvollkommenheit des Völkerrechts ist nicht 
bloß auf die konstant wirkende Ursache des Unterschieds von Staat und inter- 
nationaler Gemeinschaft zurückzuführen; er ist außerdem bedingt durch die 
verhältnismäßig kurze geschichtliche Entwicklung, auf der der heutige inter- 
nationale Rechtszustand beruht. Dieser kurze Entwicklungsprozeß läßt aber 
(namentlich im Hinblick auf die neueren Erscheinungen des internationalen 
Rechtslebens) zugleich erkennen, daß das Rechtsbewußtsein der Kulturvölker 
auf eine vollkommenere Gestaltung der internationalen Gemeinschaft, ihrer 
rechtlichen Grundlagen und ihrer praktischen Wirksamkeit gerichtet ist. Mit 
Rücksicht auf das Gesagte ist bezüglich der von den Leugnern des Völker- 
rechts geltend gemachten Mängel des Völkerrechts, welche seine Positivität 
ausschließen sollen, folgendes zu bemerken. Was 1. den Mangel eines Ge- 
setzgebers betrifft, so ist nur richtig, daß über den souveränen Staaten 
keine gesetzgebende Gewalt besteht. Dagegen sind die Staaten als Glieder 
der internationalen Gemeinschaft für den Bereich dieser höheren, den Einzel- 
staaten übergeordneten Rechtsgemeinschaft selbst zur Schaffung von Normen 
für die aus jener Gemeinschaft entspringenden Verhältnisse berufen. Diese 
autonome Rechtsgemeinschaft schafft sich selbst durch rechtlich maßgebende 
  
1) Mit Recht bemerkt Merkel, Jurist. Enzyklopädie $ 828 Abs. 2: „Die Erhebung 
dieses Rechtsteils“ (des Völkerrechts) „auf eine Stufe, welche der von dem Privat-, Straf- und 
Prozeßrecht bei den Kulturvölkern eingenommenen annähernd entspräche, würde die Schaffung 
einer gesetzgebenden und einer richterlichen Gewalt, sowie einer Exekutive über den Völkern 
voraussetzen. Damit aber würde ein diese Völker umspannendes neues Staatswesen auf- 
gerichtet und das Völkerrecht in internes staatliches Recht, das Recht dieses neuen 
Gemeinwesens, umgestaltet sein.“ Vgl. auch v. Kaltenborn, Kritik $S. 312; Berg- 
bohm a. 2.0. 8.5. — Zur Kritik der verschiedenen das Völkerrecht ausschließenden 
Theorien eines Universalstaates siehe Lasson, Prinzip und Zukunft des Völkerreclhits 
S. 119 ff. 
2) Vgl. v. Kaltenborn, Kritik S. 314ff.; Merkel, Jusrist. Enzyklopädie $ $S28 Abs. 1. 
2 %
        <pb n="28" />
        20 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 84. 
  
Handlungen ihrer unmittelbaren Subjekte — der souveränen Staaten — ihr 
Recht.1) Sohin ist das Völkerrecht als autonomisches Recht auf die seinem 
Charakter entsprechenden Formen der Äußerung der Willensübereinstimmung 
der Staaten und der darauf beruhenden Normen gegenseitigen Verhaltens: 
auf Gewohnheiten und Verträge?) angewiesen.) Als autonomisches Recht 
geht das Völkerrecht von keiner höheren Autorität aus als von der Autorität 
derer, die es als Norm ihres gegenseitigen Verhaltens anerkennen und an- 
wenden.*) Übrigens ist noch zu bemerken, daß das Nichtvorhandensein einer 
über den Staaten stehenden gesetzgebenden Gewalt überhaupt nicht als ein 
Mangel des Völkerrechts bezeichnet werden kann, da die Existenz einer 
solchen Gewalt das Gemeinschaftsverhältnis souveräner Staaten ausschließt. 
Der Mangel einer solchen Gewalt entspricht vielmehr durchaus dem Wesen 
der internationalen Gemeinschaft. — 2. Man leugnet die Positivität des Völker- 
rechts, weil ständige und rechtlich organisierte Gerichte fehlen, durch deren 
Entscheidungen internationale Rechtsstreitigkeiten auszutragen wären. In- 
dessen, ein ausgebildetes Gerichtswesen und die Möglichkeit, bezüglich strei- 
tiger Rechtsverhältnisse ein Urteil der Gerichte und die zwangsweise Reali- 
sierung des Urteilsinhalts5) herbeizuführen, ist keineswegs Voraussetzung der 
Positivität des Rechts;6) vielmehr hat das in Streit befangene subjektive Recht 
die Existenz der Rechtsnorm zur Voraussetzung. Daß sich die Herrschaft 
objektiven Rechts in betreffenden Fällen regelmäßig nur im Wege eines 
geordneten Verfahrens vor verfassungsmäßig zur Ausübung des Richteramts 
berufenen Organen der öffentlichen Gewalt bewähre, ist eine Forderung jeder 
1) Richtig bemerkt Jellinok, Die rechtliche Natur der Staatsverträge S. 6, 7: mit 
dem Nachweis, daß der Staat seinem eigenen Willen verpflichtende Vorschriften zu geben 
imstande ist, ist die juristische Basis des Völkerrechts gefunden. 
2) Wenn hie und da (vgl. z. B. v. Kaltenborn, Kritik S. 234; Heffter $ 3 „Natur 
der Völkergesetze*) von Völkergesetzen gesprochen wird, so geschieht dies nur in uneigent- 
lichem, nicht juristischem Sinne. Vgl. auch Bergbohm a.a. 0. 8. 18, der richtig hervorhebt, 
daß die Verteidiger der Positivität des Völkerrechts die Existenz von „Völkerrechtsgesetzen* 
gar nicht behaupten. 
3) Vgl. Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatsverträge S. 5, 6, 44, 45; siche auch 
hier Dessen Gesetz und Verordnung S. 391ff. 
4) Vgl. Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatsverträge S. 1 ff. insbes. 7, 8 gegen 
Fricker, Ztschr. f. d. ges. Staatsw. XXXII S. 36Sff. Siehe auch die Ausführungen bei Berg- 
bohm.a.a.0. S. 20ff., wo die Frage, ob man den Mangel eines Gesetzgebers im Völkerrecht 
so unbedingt zugestehen müsse, näher erörtet ist. 
5) Thon in Grünhut’s Ztschr. VII S 254 macht übrigens darauf aufmerksam, daß die 
Urteilsvollstreckung regelmäßig nicht mehr in der Hand des Richters liegt. Als „Aner- 
kennung und Varwirklichung“ im Sinne des Ihering’schen Rechtshegriffs könne daher nur 
die Subsumtion des einzelnen Falles unter die allgemeine Norm und die Verkündigung des 
Ergebnisses als Urteil verstanden werden. Mit Recht fragt Thona.a.O.; „Wird nur das 
Gesetz zum Rechte, für dessen Übertretung zugleich ein Richter eingesetzt ist, der die 
Übertretung urteilsmäßig zu konstatieren hat?“ und meint, Ihering’s Ansicht lasse sich am 
besten durch dessen überall hervortretenden Gedanken, daß das Recht doch bereits ohne den 
Richter besteht, widerlegen. Vgl. a.a.0. S. 877, 383, 425. 
6) Nach Ihering, Der Zweck im Recht I (1. Aufl.) 8.320 ist die Anerkennung 
und Verwirklichung des Rechts durch den Richter (nicht überhaupt eine staatliche Be- 
hörde) das wesentliche Kriterium des Rechts.
        <pb n="29" />
        S4, Positivität des Völkerrechts. 21 
  
ausgebildeten Rechtsordnung, welche die Selbsthilfe ausschließt und allen 
Zwang zur Durchsetzung des Rechts unparteiischen Organen anvertraut. 
Diesem Rechtszustand sind in der Geschichte der Kulturstaaten Zustände 
voraufgegangen, in denen das materielle Recht, dessen Positivität für jene 
Zeiten nicht bezweifelt wird, einer geordneten Rechtshilfe durch den Staat 
ermangelte, und Selbsthilfe und Fehderecht einen geordneten Rechtsgang er- 
setzen mußten. !) Aber selbst der heutige Rechtszustand, der sich durch eine 
intensive Ausbildung richterlicher Hilfe und eines geordneten Rechtsgangs 
auf allen Gebieten ‚des Rechts auszeichnet, weist Erscheinungen auf, welche 
die Unabhängigkeit der Positivität des Rechts von der Entscheidung richter- 
licher Behörden deutlich erkennen lassen. Alle Gebiete des staatlichen Rechts 
kennen leges imperfectae; im Zivilrecht kommt manchen Forderungen, denen 
die Klagbarkeit versagt ist, nur indirekte Wirksamkeit zu. Auf dem Gebiete 
des Verfassungsrechts der konstitutionellen Monarchie begegnen wir Rechts- 
sätzen, deren Positivität nicht bezweifelt wird, obzwar hier Richterspruch 
und Rechtszwang ausgeschlossen sind.?2) Ferner darf nicht unbeachtet bleiben, 
daß auch heute objektiv feststehendes, richterlichem Schutze zugängliches 
Recht praktisch unwirksam bleiben kann, so z. B. im Falle mangelnder Ob- 
jekte der Zwangsvollstreckung, im Falle der Flucht des Privatschuldners oder 
auf dem Gebiete des Strafrechts im Falle der Flucht des Verbrechers.3) Im 
übrigen zeigt das tägliche Rechtsleben, daß das Recht seine praktische Gel- 
tung in der Regel ohne Eingreifen des Gerichts bewährt; Rechtspflichten 
werden regelmäßig freiwillig erfüllt, mag auch vielfach das Motiv in der 
Scheu vor den Folgen gerichtlichen Zwanges liegen.*) Es geht daher nicht 
an, in prinzipieller Allgemeinheit ein Verhältnis der Korrelation zwischen der 
Positivität des Rechts und geordneter Rechtshilfe zu statuieren. Die im Laufe 
der Geschichte sich vollziehende Ausgestaltung eines geordneten Rechtszwangs 
vollzieht sich im Hinblick auf regelwidrige Erscheinungen (die Nichterfüllung 
von Pflichten aller Art, die Verursachıung von Verletzungen rechtlich ge- 
schützter Interessen u. s. w.) und bezielt deren Aufhebung sowie die Wieder- 
  
1) Vgl. Bluntschli, Das moderne Völkerrecht 8.9; v. Holtzendorff, HH IS. 23 
241; F.v.Martensl1S. 12ff. 
2) Vgl. Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht S. 6, 7; Derselbe in Grünhut’s 
Ztschr. VIL S. 231 ff., 251 u. Anm. 22; Merkel; Jurist. Enzykl. $ 57: „Einer einzelnen, 
durch die Herkunft von dem in der Gemeinschaft herrschenden Willen und dem Zusammen- 
hang der Bestimmungen, welchem sie angehört, getragenen Norm ist um deswillen nicht der 
Charakter der Rechtsvorschrift abzustreiten, weil ihr etwa die Sanktion (das sekundäre Gebot) 
fehlt.“ Vgl. in letzterer Bezichung 88 54, 55 ebenda. Vgl. übrigens auch Merkel’s Aus- 
führungen über die Bedeutung der sekundären Gebote in Grünhut’s Ztschr. VI 8. 367 ff., 
insbesondere 375 ff. — Vgl. auch Bierling, Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe 
IS. 140 ff. 
8) Mit Recht verweist v. Holtzendorff, HH I 8. 23 auch darauf, daß in der Un- 
sicherheit der Zivilrechtspflege, wofern deren Organe der Bestechung zugänglich sind und die 
Justiz an die meistbietende Partei verkäuflich erscheint, kein Grund läge, deswegen das Vor- 
handensein materieller Zivilrechtenormen zu bestreiten. 
4) Gegen die Verwertung dieser Tatsachen gegenüber der Meinung der Gegner Thon 
in Grünhut’s Ztschr. VII S. 245. Siehe übrigens auch die Ausführungen S. 249,
        <pb n="30" />
        22 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. S 4. 
  
herstellung des regelmäßigen Zustands; die Möglichkeit und Notwendigkeit 
des Rechtszwangs setzt also singuläre Tatbestände voraus, bezüglich welcher 
der Rechtszwang praktische Bedeutung gewinnt. Daher tritt die Rechts- 
hilfe zu den Rechtsnormen nur eventuell, nicht regelmäßig in praktische 
Beziehung. 
Die Eigenart des Völkerrechts schließt allerdings eine Organisation des 
Rechtsschutzes nach Art der staatlichen Schutzmittel auf dem Gebiete des 
Privatrechts und in den verschiedenen Zweigen des öffentlichen Rechts aus; 
allein eine friedliche Realisierung des Rechts ist gleichwohl im Völkerrecht 
nicht ausgeschlossen. Völkerrechtliche Streitigkeiten werden durch die Streit- 
teile selbst im Wege des Vergleichs erledigt; vielfach unterwerfen sich die 
Streitteille einem Schiedsspruch; die Vermittlung dritter Mächte hat 
viele Streitfälle beseitigt; internationale Kongresse und Konferenzen 
wurden mit der Prüfung von Ansprüchen und der Entscheidung über streitige 
internationale Rechtsverhältnisse befaßt. Die Prisengerichte bieten als 
nationale Gerichte allerdings nicht jene Garantien unparteiischer und kor- 
rekter Rechtsprechung, welche die Justizpflege des Rechtsstaats charakterisieren; 
allein die Existenz solcher Gerichte bringt wenigstens den Willen der Mächte 
zum Ausdruck, die Ausübung betreffender Rechte von der autoritativen An- 
erkennung eines Gerichts abhängig zu machen. Gerade auf diesem Gebiete 
wurde übrigens von der Haager Konferenz des Jahres 1907 ein bedeutsamer 
Fortschritt durch Errichtung des internationalen Oberprisengerichts 
geschaffen. Mächtige Förderung fand die Schiedsgerichtsidee durch das 
Haager Friedensabkommen vom 21. Juli 1899, dessen Ergänzung durch das 
Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 und durch die gleichzeitig in 
der Schlußakte der Haager Konferenz 1907 ausgesprochene Anerkennung 
des Prinzips der obligatorischen Schiedssprechung. !) 3. Ein 
dritter Einwand, der gegen die Positivität des Völkerrechts erhoben wird, 
hängt mit der in der Rechtswissenschaft immer von neuem hervortreten- 
den Frage zusammen, ob der Zwang, der den Übertreter einer Rechts- 
vorschrift treffen soll, einen wesentlichen Bestandteil im Begriffe des Rechts 
bilde.2) Man leugnet den Rechtscharakter der Normen des Völkerlebens 
wegen des Mangels eines völkerrechtlichen Zwanges. Die theoretisch maß- 
1) Dem Wesen des Völkerrechts widersprechen natürlich nach dem oben Gesagten alle 
jene Projekte, welche die Schaffung einer gesetzgebenden und richterlichen Gewalt, sowie 
einer Exckutive über den Völkern voraussetzen. Vgl. Merkel, Jurist. Enzykl. $ 828 Abs. 2 
mit $ 140, insbes. Anm. u. $ 56. — Von neueren Projekten siche schon bier Lorimer, Le 
problöme final du droit international in Revue de dr. intern. IX p. 200 sq.; Hanson, The 
prevention of war, p. 19; Bluntschli, Kleine Schriften (1881) II S. 299 ff. 
2) Die Frage ist neuerlich durch Ihering’s Ausführungen (Zweck im Recht I) zum 
Gegenstand der Diskussion geworden. Nach ihm ist das Recht das System der durch 
„Zwang gesicherten sozialen Zweckc“ (S. 240), „die Politik der Gewalt“. Der Charakter einer 
Rechtsnorm bestimmt sich lediglich darnach, daß der Richter nach ihr auch zu sprechen und 
sie gegen den Widerstrebenden mittels Zwangs zur Anwendung zu bringen hat (S. 321) 
u. 8. w. -—- Siehe dagegen Dahn, Die Vernunft im Recht. Grundlagen der Rechtsphilosophie 
S. 33 ff.; Thon in Grünhut’s Ztschr. VII S. 244 ff.; vgl. auch Dessen Rechtsnorm und 
subj. Recht S. 5ff.; Regelsberger, Pandckten S. 61 ff., insbes. S. 63 Nr. 11.
        <pb n="31" />
        84 Positivität des Völkerrechts. 23 
gebende Vorfrage, ob der Zwang ein Begriffsmerkmal des Rechts über- 
haupt sei, kann hier nur berührt werden. Moral, Sitte und Recht wenden 
sich mit ihren Imperativen an den Willen des Menschen und fordern ein be- 
stimmtes Verhalten. Während aber die Moralvorschriften zunächst die Ge- 
sinnung des Menschen zu bestimmen suchen und der Wert der menschlichen 
Willensäußerungen im Gebiete der Moral in der sittlichen Gesinnung zu er- 
blicken ist, bezwecken Sitte und Recht ein äußeres Verhalten der Menschen 
in Gemeinverhältnissen, ohne welches ein geordnetes und friedliches Zusammen- 
leben und der Bestand des Gemeinlebens nicht möglich wäre. Stellt die Moral 
die höchste Anforderung an den Menschen, indem sie nur sittliche Motive des 
Handelns und äußeren Verhaltens anerkennt, so begnügen sich Sitte und 
Recht mit einem den Bedingungen menschlichen Gemeinlebens entsprechenden 
Verhalten. Während die sittliche Gesinnung ihrer Natur nach jeden äußeren 
Zwang ausschließt, sind Sitte und Recht dem äußeren Zwang allerdings zu- 
gänglich. Die Differenzierung dieser drei Gruppen von Forderungen an das 
Verhalten der Menschen bedeutet aber nicht eine Negierung ihrer gemein- 
samen ethischen Wurzel: jene Differenzierung schafft keineswegs ein Ver- 
hältnis der Gegensätzlichkeit, sondern nur das der Selbständigkeit dieser For- 
derungen; das Recht findet vielmehr seine wirksamste Stütze in der Sittlich- 
keit der Rechtsgenossen. Es ist in der Tat eine Verkennung der sittlichen 
Würde des Menschen, wenn das Rechtsleben und die soziale Ordnung in thesi 
an das Vorhandensein oder gar die konstante Wirksamkeit von Zwang und 
äußerer Macht geknüpft werden. Die mit dem Rechte eng verknüpfte ethische 
Idee der Selbstbeherrschung und Selbstbeschränkung aus sittlichen Motiven 
gibt dem Leben des Einzelnen wie dem sozialen Leben im Ganzen einen er- 
höhten Wert. Da die Herrschaft des Rechts jedenfalls dann am meisten ge- 
sichert ist, wenn die Forderungen des Rechts um ihrer selbst willen erfüllt 
werden, so widerspricht es nicht dem Wesen des Rechts, den Appell der recht- 
lichen Imperative an den menschlichen Willen in einer sachlichen Beziehung 
zur sittlichen Gesinnung zu denken. Erst die praktische Unwirksamkeit der 
Forderungen des Rechts an den menschlichen Willen ruft in der Sphäre des 
sozialen Lebens die Notwendigkeit hervor, gegenüber dem unbotmäßigen Willen 
des Einzelnen die Macht des Gemeinwillens zur Geltung zu bringen. Die 
sittliche Natur des Menschen und die mit der notwendigen Stellung des Ein- 
zelnen im Gemeinleben sich aufdrängende Erkenntnis der Unentbehrlichkeit 
von Normen für das äußere Verhalten !) sichern inerster Reihe dem Rechte 
praktische Wirksamkeit, und zwar in dem Maße, daß die freiwillige Beobachtung 
der Rechtsbefehle 2) die Regelerscheinung des Gemeinlebens bildet. Gegenüber 
dieser Regelerscheinung stellen sich die Fälle der Unwirksamkeit des Rechts- 
  
1) Diese opinio necessitatis ist das unterscheidende Merkmal des Rechts gegenüber der 
Sitte, die übrigens mit dem Recht nahe verwandt ist. Vgl. Thon a. a. O. S. 250; Regels- 
berger, Pandckten I S. 62 Nr. Il. 
2) Das Gesetz wird befolgt, weil es Gesetz ist. Mit Recht sagt Thon in Grün hut’s Ztschr. 
VI S. 249: „Was wäre denn auch das von den gesetzgebenden Organen ausgebende, von den 
Gesetzesuntertanen, weil es Gesetz ist, befolgte Gebot, wenn es nicht Rechtsnorm sein soli?*
        <pb n="32" />
        24 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. S4. 
  
befehls als singuläre Erscheinungen dar!), denen gegenüber hinwieder die 
Unentbehrlichkeit von Mitteln, das Recht gegen den unbotmäßigen Willen 
durchzusetzen, hervortritt. Die Verknüpfung von Rechtssanktionen und Rechts- 
zwang mit den primären Imperativen des Rechts ist also zweifellos ein sekun- 
därer Vorgang in der Entwicklung der Rechtsidee im praktischen Gemein- 
leben. Die in der Vernünftigkeit und Zweckmäßigkeit (Notwendigkeit) be- 
treffender Normen liegenden Motive der Befolgung erfordern gegenüber dem 
möglichen widerstrebenden Einzelwillen eine Verstärkung (durch Bedrohung 
der Übertretung der Norm mit Vollstreckung oder Strafe — eventuell wirk- 
liche Vollstreckung oder Strafvollzug).2) Das Maß und die Art der Ver- 
stärkung dieser Motive sind aber selbst wieder, wie die Ausgestaltung der 
Rechtsordnung im ganzen, das Ergebnis geschichtlicher Entwicklung und 
keineswegs zu allen Zeiten dieselben; sie hängen mit dem bewußten Ausbau 
jener Einrichtungen zusammen, die jeweilig als wirksame Bedingungen stabiler 
Herrschaft des Rechts erkannt werden — mit anderen Worten: der Zwang 
und die auf diesen sich beziehenden Rechtssätze sind lediglich eine Begleit- 
erscheinung der Verwirklichung der Rechtsidee in der Geschichte, das konstante 
und stabile Moment alles menschlichen Gemeinlebens sind aber die Normen 
für das Verhalten der Glieder betreffender Gemeinwesen. Im Hinblick auf 
den jeweiligen praktischen Zustand einer Rechtsordnung und die sich darin 
vorfindende Duplizität von erzwingbaren und nicht erzwingbaren Normen mag 
man von vollkommenen und unvollkommenen Normen sprechen; die Unvoll- 
kommenheit der Normen entzieht ihnen aber keineswegs die Rechtsqualität. 
Ebenso können wir auch nur vom Standpunkte des jeweiligen Zustandes einer 
konkreten Rechtsordnung den Satz aufstellen: je vollkommener und durch- 
gebildeter eine Rechtsordnung ist, desto mehr wird sich der Kreis der unvoll- 
kommenen Rechtsvorschriften einengen. 
Wie auf anderen Gebieten des Gemeinlebens tritt die Notwendigkeit des 
Zwangs auch im internationalen Leben nur in singulären Fällen hervor; die 
neuere Gestaltung des Völkerlebens ist in den Regelerscheinungen getragen 
von der das gemeinsame Rechtsbewußtsein der Staaten konstant zum Aus- 
druck bringenden freiwilligen Erfüllung der gegenseitigen Verbindlichkeiten. 3) 
Nichterfüllung internationaler Verbindlichkeiten, Verursachung von Ver- 
letzungen der Träger internationaler Rechte und der unter den Schutz des 
Völkerrechts gestellten Interessen haben, wie auf anderen Gebieten des Rechts, 
die Anwendung von Zwang zur Folge, dessen Gestaltung allerdings wegen 
der Eigenart des internationalen Gemeinlebens in anderer Art stattfindet, als 
im Privatrecht, Strafrecht u.s.w. Vor allem fehlt auch im Völkerrecht nicht 
die Wirksamkeit kompulsiven Zwangs; nur äußert er sich formell in an- 
derer Weise als auf anderen Gebieten.‘) Aktives und passives Verhalten eines 
Staates, das mit den Interessen dritter Staaten oder den Forderungen des 
  
1) Siehe oben 8. 21, 22. 2) Vgl. Thon a. a. O0. S. 246, 247. 
3) Im Übrigen hat die Scheu vor den unvermeidlichen Gefahren des Krieges zu allen 
Zeiten ale Motiv der Erfüllung völkerrechtlicher Verbindlichkeiten gewirkt. 
4) Androhung von Rechtsfolgen und von Strafen im internen Recht der Staaten.
        <pb n="33" />
        $4. Positivität des Völkerrechts. 25 
en 
  
Völkerrechts im Allgemeinen im Widerspruche steht, wird nicht selten durch 
diplomatische Akte anderer Mächte, in denen der völkerrechtliche Standpunkt 
in betreffenden Fragen zu bestimmtem Ausdruck kommt, mit Erfolg in Bahnen 
gelenkt, die dem internationalen Interesse entsprechen; damit wird die Rechts- 
störung beseitigt oder ihr wirksam vorgebeugt. Der Sache nach vollzieht 
sich auch hier eine Verstärkung der Motive legalen Verhaltens und kommt 
in derartigen Vorgängen die Autorität und Macht der internationalen Rechts- 
gemeinschaft zu wirksamer Geltung. 
Was die Zwangsreaktion selbst betrifft, so tritt sie auch im Völker- 
recht erst gegenüber wirklichem Unrecht oder einer Interessengefährdung in 
Funktion. !) Sie gestaltet sich verschieden, je nachdem das Unrecht von einem 
Einzelnen oder von einem Staate ausgeht 2); so ist gegen den rechtsverletzen- 
den Staat die Anwendung von Strafzwang im technischen Sinne des Worts 
ausgeschlossen.?) Im allgemeinen sind eben alle jene Formen und Mittel der 
Zwangsreaktion im Völkerrecht unanwendbar, welche nach der Natur der 
Gemeinschaft souveräner Staaten von vornherein als ausgeschlossen anzusehen 
sind.) Die spezifische Form der Zwangsreaktion im Völkerrecht ist die 
Selbsthilfe, das äußerste internationale Zwangsmittel der Krieg. Auf diese 
Form der Gewaltübung ist das Völkerrecht hingewiesen, einmal durch die 
Natur der internationalen Gemeinschaft, die eine Organisation von Macht- 
mitteln zum Zwecke des Rechtsschutzes nach Art der nationalen Rechtsschutz- 
einrichtungen nicht kennt, sodann durch den Umstand, daß die Interessen der 
internationalen Rechtssubjekte vielfach nicht die Gestalt. subjektiver Rechte 
annehmen 5), deren Entstehung und Bestand auf bestimmte Sätze des ob- 
jektiven Rechts zurückführbar wäre; endlich entspricht die Verletzung be- 
treffender Interessen vielfach gar nicht jenen Voraussetzungen, an welche das 
nationale Recht den Eintritt des Rechtszwangs als Folge des Unrechts knüpfen 
muß. Während im nationalen Recht die Übertretung von Rechtsvorschriften 
und die Verletzung von rechtlich geschützten Interessen infolge klar erkenn- 
barer Beziehung betreffender Tatbestände 6) zum objektiven Recht und zumeist 
  
ı) Dieser Satz ergibt sich natürlich nur im Hinblick auf die Regelerscheinungen des 
Lebens der zivilisierten Völker. Allerdings kennt auch die Geschichte der neueren und 
neucsten Zeit Fälle, in denen ohne einen rechtlich faßbaren Grund Gewalt geübt wurde. 
2) Vgl. Bergbohm a. a. O. S. 36, 37: „Der Einzelne zieht durch seine rechtswidrige 
Handlung Rechtsfolgen herbei, die im Völkerrecht gar nicht andere sind, als in sonstigen 
Rechtsgebieten: Ersatz, Konfiskation, Ehrenerklärung, Strafe u. s. w.; der verletzende Staat, 
als Ganzes, provoziert andere Gegenwirkungen, welche freilich nicht in den hergebrachten 
und beschränkten Kategorien der Gegenwirkungen des bürgerlichen Rechts unterzubringen 
sind...“ — Vgl auch F. v. Martens IS. 10. 
3) In uneigentlichem Sinne mag man die Nachteile, die als Folgen der Selbsthilfe (in 
ihren verschiedenen Formen: der Retorsion, der Repressalion, des Kriegs) des verletzten 
Staats den rechtsverletzenden Staat treffen, als „Strafe“ oder „Züchtigung“ bezeichnen. Es ist 
durchaus zutreffend, wenn Calvo I p. 157 im Hinblick auf die vielfach aufgeworfene Frage, 
ob ein Stast bestraft werden könne, bemerkt: „Cette question . . . ne repose en quelque 
sorte que sur la valeur d’un mot... .* 
4) Vgl. das oben S. 22 Gcsagte. 
5) Vgl. Bergbohm a. a. 0. S 39, 40. 6) Siche oben 3. 21, 22.
        <pb n="34" />
        26 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 83». 
  
auch zu einem festen System von subjektiven Rechten bestimmte Formen des 
Unrechts (Zivilunrecht, Kriminalunrecht u. s. w.) darstellt, fehlt es vielfach 
im Völkerrecht an der Bestimmtheit der Tatbestände, die als Rechtswidrigkeit 
empfunden werden und an der Möglichkeit, derlei Tatbestände an eine juri- 
stisch gewisse und überzeugende Beziehung zu Rechtssätzen beziehungsweise 
subjektiven Rechten zu setzen. 
Wie in der Entwicklung der nationalen Rechtsordnung die vorherrschende 
Anwendung von Selbsthilfe auf einen unvollkommenen Rechtszustand hinweist, 
so hängt die spezifische Form der Zwangsreaktion im Völkerleben mit der 
Unvollkommenheit dieses Rechtsteils zusammen. Darauf sind auch gewisse, 
auf den völkerrechtlichen Zwang bezügliche Erscheinungen zurückzuführen, 
die einen Gegensatz zu anerkannten Forderungen der Gerechtigkeit aufweisen 
und den Mangel einer sicher funktionierenden Rechtsordnung im Völkerverkehr 
empfinden lassen Vielfach bleibt nämlich die Zwangsreaktion trotz objektiv 
gegebener Verletzung anerkannter Interessen überhaupt aus, vielfach ist sie 
unwirksam. Der Appell des in seinen Rechten verletzten Staats an den 
Schutz der Mächte kann aus mannigfachen Gründen ohne Erfolg bleiben '); 
das Unrecht bleibt ungesühnt, die verursachte Verletzung wird in ihren 
schädigenden Wirkungen nicht aufgehoben — Erscheinungen, die übrigens 
auch dem Privatrecht, Staatsrecht u. s. w. nicht fremd sind. Sind die fried- 
lichen Mittel der Austragung einer völkerrechtlichen Streitigkeit erschöpft 
und wird der Krieg als äußerstes Mittel zur Anwendung gebracht, so hängt 
der Sieg des Rechts vom Siege im Krieg ab; dieser ist aber im einzelnen Falle 
nicht immer auf Seiten des Rechts. 
$ 5. Positives Völkerrecht und natürliches oder philosophisches 
Völkerrecht. Das Recht regelt menschliche Lebensverhältnisse. Die objektive 
Bestimmtheit dieser Verhältnisse postuliert die gleiche objektive Bestimmtheit 
der Rechtssätze — mit anderen Worten: die Möglichkeit mehrfacher Normen 
für betreffende Lebensverhältnisse, die auf verschiedenen, einander fremden 
oder gar gegensätzlichen Autoritäten beruhen und einen verschiedenen Inhalt 
haben, ist ausgeschlossen. Es ergibt sich dies aus dem notwendigen Zu- 
sammenhang des Inhalts eines Rechtssatzes mit der Beschaffenheit des be- 
treffenden Lebensverhältnisses; jeder Rechtssatz beansprucht ausschließ- 
liche Geltung, denn er erscheint als der jeweilige Ausdruck der in den 
Lebensverhältnissen selbst niedergelegten und von den Recht schaffenden Au- 
toritäten erkannten Ordnung. Objektive Bestimmtheit, Schaffung durch eine 
anerkannte rechtbildende Autorität und ausschließliche praktische Geltung 
sind Kriterien des positiven Rechts; vom Standpunkt des realen Rechtslebens 
1) Vgl. v. Kaltenborn, Kritik S. 314, der darauf hinweist, daß es bisweilen unmög- 
ist, die Überzeugung von dem Rechte zu gewinnen (weil es dem verletzten Staate nicht ge- 
lingt, sein Recht darzutun); auch kann sich die Gesamtheit irren oder zwiespältig sein. — 
Hinzuzufügen wäre, daß oft trotz besserer Überzeugung der Staaten von einem Rechtsbruch, 
dessen sich ein einzelner Staat schuldig gemacht hat, egoistisches Hervorkehren politischer 
Interessen, auch wohl vielfach das augenscheinliche Mißverhältniß zwischen dem Maße und 
der sonstigen Bedeutung des Rechtsbruchs und der kriegerischen Entfaltung der staatlichen 
Machtmittel von letzterer abhalten wird.
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        85. Positives Völkerrecht und natürliches oder philosophisches Völkerrecht. 27 
kann nur das positive Recht als Komplex von ordnenden Rechtssätzen in Be- 
tracht kommen, Nun tritt aber in der Geschichte des Rechtslebens ein Unter- 
schied bezw. Gegensatz innerhalb des Rechts in der Art hervor, daß dem 
positiven Recht ein auf anderweite Autoritäten (die Gottheit, die Vernunft) 
zurückgeführtes, oder in der Natur des Menschen oder der menschlichen Ge- 
meinverhältnisse niedergelegtes göttliches oder natürliches Recht gegenüber- 
gestellt wird. Ein solcher Gegensatz kann sich nur in der Sphäre subjektiver 
Erkenntnis des Rechts ausbilden, also erst in jenen Epochen der Kultur- 
entwicklung hervortreten, in denen das Bedürfnis wissenschaftlicher Erkenntnis 
des Rechts sich geltend macht und das menschliche Denken die Dinge in ihrem 
Zusammenhange zu erkennen und auf ein einheitliches Prinzip zurückzuführen 
sucht. Allerdings lag zu allen Zeiten eine alle Erscheinungen umfassende 
Erkenntnis im Zwecke der Philosophie; daher erscheinen schon in den An- 
fängen der Philosophie das Recht und der Staat, diese beiden bedeutsamsten 
Erscheinungen des menschlichen Gemeinlebens, als eines der wichtigsten Pro- 
bleme philosophischer Spekulation. Allein es wäre durchaus unzutreffend, 
wollte man die Rechts- und Staatsphilosophie lediglich zu dem erkenntnis- 
theoretischen Interesse in Beziehung bringen. Die Geschichte dieses Er- 
kenntnisgebietes weist vielmehr Phasen auf, in denen die Philosophie sich 
wesentlich praktische Aufgaben setzt.) Die jeweiligen Ergebnisse philo- 
sophischer Spekulation werden herrschenden Rechts- und Staatszuständen als 
das ideale Gegenbild gegenübergestellt und ihnen praktische Bedeutung 
vindizirt, indem das ideale Recht wegen seiner materiellen Richtigkeit An- 
spruch auf Verwirklichung erhebt oder geradezu gegenüber dem lückenhaften 
und praktisch unbrauchbaren positiven Recht als geltendes Recht erklärt wird. 
Der naturrechtlichen Anschauung gilt das positive Recht nicht als Grundlage 
der Erkenntnis; Ausgangspunkt der Erforschung des Wesens des Rechts sind 
vielmehr außer dem Recht liegende Ideen, aus denen durch vernünftiges Denken 
das Recht erkannt werden will.2) Dem positiven Recht gegenüber erscheint also 
das Naturrecht als das durch die deduktive Methode charakterisierte Ergebnis 
philosophischer Erforschung des Rechts. Dieser eigenartigen Betrachtungs- 
weise des Rechts steht jene gegenüber, die von dem geltenden Recht als Er- 
gebnis geschichtlicher Entwicklung und den realen Erscheinungen des Rechts- 
lebens ausgehend das Wesen des Rechts und der einzelnen Institute in be- 
  
1) So wird z. B. im Mittelalter auf kirchlicher Seite (Augustinus, De civitate Dei) 
die Ansicht vertreten, daß es ein auf göttlicbem Willen beruhendes, über den menschlichen 
Satzungen stehendes Recht gebe, auf dem ein theokratisches System aufgebaut wird, welches 
in der Idee eines päpstlichen Universalreichs gipfelt. 
2) Vgl. Merkel, Grünhut’s Ztschr. I S. 1ff.; Gierke, Naturrecht und deutsches 
Recht (1853); Stammiler, Über die Methoden der geschichtlichen Rechtstheorie (1888); 
Frank, Naturrecht, geschichtliches Recht und soziales Recht (1891); Bergbohm, Jurispru- 
denz und Rechtsphilosophie; neucstens Bierling, Juristische Prinzipienlchre (1894) I und 
Desson „Kritik der juristischen Grundbegriffe“ (1877) I. — Vgl. auch Franz Brentano, 
Über die Gründe der Entmutigung auf philosophischem Gebiete (1874), bezüglich der Metho- 
den philosophischer Forschung insbes. S. 19, 20; Desselben „Vom Uıisprung sittlicher Er- 
kenntniß“ (1889), insbes. S. 30, 33; v. Martitz, Archiv f. öffentl. Recht I S. 29.
        <pb n="36" />
        28 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 86 
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grifflicher Allgemeinheit zu erfassen sucht. Das Recht selbst kann nur posi- 
tives Recht sein; dagegen sind die Wege wissenschaftlicher Erkenntnis des 
Rechts jederzeit verschieden gewesen. 
$ 6. Die Völkerrechtswissenschaft.') I. Nach dem im vorigen Para- 
graphen Gesagten kann als Völkerrecht nur der Komplex von positiven, 
aus anerkannten internationalen Rechtsquellen fließenden Rechts- 
sätzen bezeichnet werden, weil nur diesen die oben betonte objektive Be- 
stimmtheit, Ausschließlichkeit und formelle Autorität zukommt. Damit ist 
aber auch für die wissenschaftliche Behandlung des Völkerrechts die durch- 
greifende Forderung gegeben, in dem positiven Recht das spezifische Objekt 
wissenschaftlicher Erkenntnis anzuerkennen und dieser Erkenntnis die dem 
Objekt entsprechende Methode zu Grunde zu legen. Es ist klar, daß eine 
Völkerrechtswissenschaft in diesem Sinne erst entstehen konnte, als die 
internationalen Lebensverhältnisse in Gewohnheiten und Verträgen eine posi- 
tive Regelung durch die Organe des internationalen Rechtsbewußtseins ge- 
funden hatten und die Ergebnisse rechtsbildender Wirksamkeit der Staaten 
(in Sammlungen von Staatsverträgen und sonstigen für das äußere Leben der 
Staaten maßgebenden Akten der Völkerrechtssubjekte) zugänglich gemacht 
waren. Dieser Zustand der Quellen des Völkerrechts gehört indessen erst 
der neueren Zeit an. Dagegen war das wissenschaftliche Bedürfnis nach Er- 
kenntnis von Grundsätzen des internationalen Lebens schon in den vorauf- 
gehenden Epochen erwacht; auch riefen vielfach geschichtliche Vorgänge die 
Kritik der Besten ihrer Zeit, die den Mangel einer internationalen Rechts- 
ordnung empfanden, hervor. Wissenschaftliches Interesse und praktisches Be- 
dürfnis wirkten zusammen und förderten eine Literatur zu Tage, deren An- 
spruch auf Anerkennung ihrer wissenschaftlichen Ergebnisse im praktischen 
Staatsleben gegenüber dem aktuellen Zustande des internationalen Lebens 
umso begreiflicher ist, als er in den herrschenden Anschauungen über das 
Wesen und die Erkenntnis des Rechts überhaupt eine Stütze fand. Der Zu- 
stand des positiven Rechts hatte die wissenschaftliche Erkenntnis auf das 
Gebiet der philosophischen Spekulation gedrängt, und so erklärt sich die vor- 
wiegende Neigung der Wissenschaft, von sich aus das Recht zu schaffen und 
die Ergebnisse einer logischen Entwicklungsreihe von Gedanken über das 
Recht als das Recht auszugeben. 
II. Die Entwicklung der Völkerrechtswissenschaft?) steht von ihren 
1) Kaltenborn, Die Vorläufer des Hugo Grotius (1848): Derselbe, Kritik des 
Völkerrechts 8. 1Sff.; v. Bulmerineg, Die Systematik des Völkerrechts (1958); Gareis 
$ 11; Rivier HH I, 337ff.; F. v. Martens I, $$ 34ff.; Nys, Le droit de la gucrre et les 
precurseurs de Grotius (1852); Derselbe, Notes pour servir &amp; l’histoire.... du droit intern. 
en Angleterre (1559); Derselbe, Les origines du dr. intern. (1894); Derselbe, Le droit 
intern. I, 213sq.; Walker, History I, 203sq.; Les fondateurs du droit international, leurs 
veuvres, leurs doctrines. Avec une introduction de A. Pillet (1904); Wheaton, Histoire 
des progr&amp;s du dr. des gens en Europe (1841); Oppenheim I, 8$ 528g. 
2) Vgl. v. Kaltenborn, Kritik des Völkerrechts 8. 18 ff.; v. Bulmerincq, Die 
Systematik des Völkerrechts von Hugo Grotius bis auf die Gegenwart (1558); F. v. Martens 
IS ı5lff.; Rivier, HH IS. 395 ff.; Lehrb. 8. 43 ff.; Prineipes I p. 7 sq.; CalvoI tin
        <pb n="37" />
        86, Die Völkerrechtswissenschaft. 29 
ersten Anfängen bis in die Neuzeit unter dem Einfluß des Gegensatzes natur- 
rechtlicher Anschauungen und philosophischer Spekulation einerseits und der 
auf das positive Recht unmittelbar gerichteten Erkenntnis anderseits. Die 
Entstehung der Völkerrechtswissenschaft vollzog sich durchaus auf natur- 
rechtlicher Grundlage: der Begründer dieser Wissenschaft, Hugo Grotius, !) 
gilt auch als Begründer der Naturrechtslehre; dabei ist aber zu beachten, 
daß die wissenschaftliche Leistung des Grotius nicht eine durchaus 
originelle Schöpfung bedeutet2). Insbesondere war das Werk eines seiner 
Vorgänger, des Albericus Gentilis „De jure belli libri tres“ (1598) vor- 
bildlich für das I. und III. Buch des Jus belli ac pacis.*) Zahlreiche Schriftsteller 
vor Grotius*) haben sich mit einzelnen Gegenständen des Völkerrechts und 
Naturrechts beschäftigt und in gleicher Weise, wie dies von Grotius und 
seinen Nachfolgern geschehen, die wissenschaftliche Aufgabe gegenüber be- 
treffenden Problemen aufgefaßt. Indessen, dieser selbstverständliche, von 
Grotius selbst anerkannte geistige Zusammenhang seines Werkes mit den 
Leistungen seiner Vorgänger vermag seinen Ruhm nicht zu schmälern, der 
in der traditionellen Bezeichnung als Vater des Völkerrechts fortleben wird. 
  
Verbindung mit der Geschichte der Forschritte des Völkerrechts); Leseur, Introduction 
&amp; un course de droit international public (Paris 1893) p. 103 sq.; Despagnet, Cours de droit 
international public (Paris 1894) p. 27 sq.; Stoerk, Die Literatur des internationalen Rechts 
1884 bis 1894 (1896); Holland, Studies, 1—58, 168-175; Oppenheim I, 8.52 sq ; Cavag- 
lieri, J diritti fondamentali degli Stati ete (1906) 1—22. 
1) Hugo Grotius (Huig Cornets de Groot), geb. am 10. April 1583 zu Delft, gest. am 
28. August 1645 zu Rostock. Außer seinem für die Begründung der Völkerrechtswissenschaft 
maßgebenden Hauptwerk: De jure belli ac pacis libri tres, in quibus jus nature et gentium 
item juris publici praecipua explicantur, zuerst erschienen in Paris 1625 (mit Kommentar 
von Barbeyrac, Amsterdam 1720, 1735) kommen für das Völkerrecht noch in Betracht: 
Mare liberum, sive de jure quod Batavis competit ad Jndica commercia, 1609, De jure praedae 
(1604—1605) gedruckt erst 1868. Seine reiche literarische Tätigkeit umfaßt außerdem 
Schriften zivilrechtlichen, historischen und poetischen Inhalts. Vgl. Rivier HH I, 408 ff. 
2) Vgl. Rivier, Note sur la littöraturo du droit des gens avant la publication du Jus 
belli ac pacis de Grotius 1625 (Bruxelles 1883) p. 5. 
3) Holland Studies (8. insbes. die Studie über Gentilis 1—39) ist daher geneigt, dem 
Werke des Gentilis die entscheidende Bedeutung für die Entstehung der Völkerrechtswissen - 
schaft zuzuschreiben. Im Jahre 1877 besorgte Holland eine neue Ausgabe des Werkes des 
Gentilis. Vgl. über Gentilis auch Westlake, Chapters, 33 sq.; Walker, History I, 249 sq. 
4) Über die Vorläufer des Grotius vgl. außer der eben angeführten Schrift von Rivier, 
v. Kaltenborn, Die Vorläufer des llugo Grotius auf dem Gebiete des jus gentium et na- 
turae u. s. w. (1848) und Nys, Le droit de la guerre et les prCcurscurs de Grotius (1882); 
Holland, Studies I eq. insbes. 40 sy. Eine übersichtliche Aufzählung bringt neucstens 
Oppenheim 1 8. 52: Legnano, de bello, de represaliis, et de duello (geschrieben 1360, ge- 
druckt 1477 — dazu Holland, Studies 44 sq.); Belli, De re militari et de bello (1563 — 
dazu Holland |. c. 48 sq.); Brunus, De legationibus (1549), Victoria, Relectiones theo- 
logicae (handelt teilweise vom Kriegsrecht) 1557 — dazu Holland, I. ce. 51, 52; Ayala, De 
jure et officiis bellieis et disciplina militari (1582): Suarez, Tractatus de legibus et de legis- 
Jatore (1612), bei dem die Idee der internationalen Gemeinschaft als Grundlage des Völker- 
rechts das erste Mal hervortritt; endlich der schon genannte Albericus Gentilis; außer 
dem oben bezeichneten Werke De jure belli veröffentlichte er 1585 eine Schrift De legationi- 
bus, 1588 und 1589 Commentationes de jure belli und 1613 seine Advocatio Hispanica. Vgl. 
auch die Gruppierung der vorgrotianischen Literatur bei Gareis $ 6 (3. 19).
        <pb n="38" />
        30 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 86. 
  
Die ganze folgende Entwicklung des Völkerrechts und der Völkerrechtswissen- 
schaft fußt auf dem Werke des Grotius, dessen Eigenart und sachliche Be- 
deutung auf die Zeitgenossen und folgende Geschlechter den mächtigsten 
Eindruck gemacht hatte. Die Greul der damaligen Kriegführung und der 
Mangel eines allgemein anerkannten Kriegsrechts regten in ihm den Ent- 
schluß zur Bearbeitung dieses Teils des Völkerrechts an. Die Vertiefung in 
das Thema führte ihn aber zu einer allseitigen Prüfung der allgemeinen 
Grundlagen des Rechts überhaupt. Der Ausgangspunkt dieser Untersuchung 
war der damals herrschende Gedanke, daß das in der menschlichen Vernunft 
wurzelnde und unabhängig von dem positiven Recht erkennbare Recht diesem 
letzteren gegenüber wegen seiner logischen Richtigkeit und Unwandelbarkeit 
eine übergeordnete Stellung einnimmt. Das in den Prolegomena zu dem Jus 
belli ac pacis niedergelegte System des Naturrechts bildet die Grundlage des 
Systems des Völkerrechts, zugleich aber auch die Grundlage der Naturrechts- 
wissenschaft, so daß Grotius auch als der Begründer dieses Teils der Rechts- 
wissenschaft (als der Vater des Naturrechts) bezeichnet zu werden pflegt. 
Auf dem Boden seiner dualistischen Anschauung verkennt Grotius keineswegs 
die Existenz eines zu seiner Zeit vorwiegend auf Gewohnheit beruhenden 
positiven Völkerrechts (jus gentium voluntarium); allein die Überschätzung 
des Werts des Naturrechts infolge der Verkennung des Wesens des Rechts 
und seines einheitlichen begrifflichen und praktischen Charakters veranlaßte 
ihn, dem positiven Recht in der wissenschaftlichen Behandlung des Völker- 
rechts höchstens die Bedeutung eines die innere Richtigkeit des natürlichen 
Völkerrechts bekräftigenden Arguments einzuräumen. Dieser Anschauung über 
das Wertverhältnis von positivem und natürlichem Recht steht übrigens schon 
in dem Zeitalter des Grotius die Anschauung eines englischen Schriftstellers, 
Richard Zouche (Zouchaeus) — 1590—1660 — gegenüber. Auch Zouche steht 
auf dem Boden der dualistischen Anschauung, allein er räumt dem durch Ge- 
wohnheit entstandenen positiven Völkerrecht den Vorzug gegenüber dem 
natürlichen Völkerrecht ein; auf diesem Standpunkte steht das im Jahre 1650 
erschienene Werk „Juris et judicii fecialis, sive juris inter gentes, et quaestio- 
num de eodem explicatio, qua, quae ad pacem et bellum inter diversos prin- 
cipes aut populos spectant, ex praecipuis historico jure peritis exhibentur. 
Diese Betonung des positiven Rechts ließ das Werk in einer für die damalige Zeit 
bemerkenswerten Weise als eine Darstellung des positiven Völkerrechts erscheinen. 
III. Der einseitig naturrechtliche Standpunkt wurde im 17. Jahrhundert 
vornehmlich von Samuel Pufendorf (1632—1694) !) vertreten; nach ihm gibt 
es kein positives Völkerrecht, dem praktische Geltung zukommen könnte. 
Ihm folgt Christian Thomasius (1655—1738)2). Andere Vertreter dieser 
Richtung sind Jean Barbeyrac (1674—1744), der Kommentator des Grotius 
und der Werke des Pufendorf; Jean Jacques Burlamaqui (1694—1748)) 
  
1) Elementa jurisprudentiae universalis, 1666; De jure naturae 'et gentium, 1672; De 
officio hominis et civis juxta legem naturalem, 1673. 
2) Jnstitutioncs jurisprudentiae divinae, 1688; Fundamenta juris naturae et gentium, 1705. 
3) Principes du droit de la nature et des gens.
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        86. Die Völkerrechtswissenschaft. 31 
  
  
u. a. m. — Die Entwicklung des Verkehrs, die immer reicher sich gestaltende 
Verwertung der Staatenverträge zum Zwecke der Regelung der politischen 
Beziehungen der zivilisierten Völker und die Zugänglichkeit des konventionellen 
und sonstigen urkundlichen Quellenmaterials führten alsbald auch zu einer 
anderweiten Auffassung der wissenschaftlichen Aufgabe gegenüber dem Völker- 
recht. Indessen, die volle und einzig zutreffende Erkenntnis des Wesens des 
Rechts und der damit auf das engste verbundenen Anforderung an die Methode 
der Jurisprudenz war jener Epoche noch verschlossen. So erklärt sich die 
in gewissem Sinne durchaus einseitige und in den Resultaten wenig be- 
friedigende Richtung des nunmehr zur Geltung gekommenen Positivismus. 
Die wissenschaftliche Erkenntnis nahm allerdings lediglich das durch Ge- 
wohnheit und Verträge geschaffene, also objektiv gegebene Recht zum al- 
leinigen Ausgangspunkt. Allein diese neue positivistische Richtung litt an 
mancher Übertreibung, Hatte die naturrechtliche Schule dem positiven Recht 
keine oder nur eine untergeordnete Rolle eingeräumt, und — wie dies bei 
Grotius und seinen Nachfolgern hervortrat — das positive Recht nur zum 
Zwecke bekräftigender Argumentation für ihre eigenen spekulativen Kon- 
struktionen verwertet, so fehlte hinwieder der positivistischen Richtung viel- 
fach das Interesse an der Verwertung des historisch gewordenen Rechts für 
die Formulierung der obersten Prinzipien des Völkerrechts, an dem Nachweis 
des Zusammenhangs der pragmatischen Leistungen der zivilisierten Staaten 
in der Ordnung ihrer Beziehungen mit dem jeweiligen Zustande ihrer Kultur 
und den in den verschiedenen Perioden hervortretenden neuen Kulturauf- 
gaben; auch begab sich diese Richtung (in ihrer einseitigsten, gleichsam 
orthodoxen Ausbildung) des kritischen Urteils über die gegebenen Rechtszu- 
stände und Einrichtungen, wie auch jeder fruchtbaren Anregung, welche 
die Wissenschaft gerade auf einem noch so sehr im Fluße befindlichen 
Rechtsgebiete dem praktischen Staatsleben zu geben berufen ist. Diese 
Richtung tritt vornehmlich im 18. Jahrhundert auf den Plan — abge- 
sehen von einigen Schriftstellern aus dem Ende des 17. Jahrhunderts, wie 
Rachel (De jure naturae et gentium, 1676) und Textor (Synopsis juris 
gentium, 1680). Die Hauptvertreter der positivistischen Richtung im 18. 
Jahrhundert sind der Holländer Kornelis van Bynkershoek (1673—1743). 
De dominio maris (1702), De foro legatorum (1721), Quaestionum juris publici 
libri duo (1737), ferner Johann Jakob Moser (1701—1783), Grundsätze 
des jetzt üblichen Völkerrechts in Friedenszeiten (1750), Grundsätze des jetzt 
üblichen Völkerrechts in Kriegszeiten (1752), Versuch des neuesten europäischen. 
Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten (1777—1780), endlich Georg 
Friedrich von Martens (1756—1821), Precis du droit des gens moderne 
de l’Europe (1789), ins Englische 1795 übersetzt, in französischer Sprache 
von Verg&amp; 1864 neu herausgegeben. Martens ist auch der Begründer des 
bis jetzt erscheinenden „Recueil des Traites“. Eigentümlich ist die Stellung, 
die Martens dem natürlichen Völkerrecht gegenüber einnimmt: er ignoriert 
es nicht — wie Moser —, ist vielmehr geneigt, Lücken des positiven Völker- 
rechts mit Naturrecht auszufüllen.
        <pb n="40" />
        32 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 86. 
  
IV. Das Hervortreten der positivistischen Richtung bedeutete keineswegs 
eine Überwindung der naturrechtlichen Grundanschauung. Der Geist der 
Zeit, der Zustand des positiven Rechts und das Ansehen der Grotianischen 
Richtung sicherten dem natürlichen Völkerrecht im Bereich der dualistischen 
Anschauungsweise Geltung im 17. und 18. Jahrhundert. Die Hauptvertreter 
dieser Richtung in jener Epoche sind Christian Wolff (1679—1754) — Jus 
gentium methodo scientifica pertractatum (1749), Institutiones juris naturae et 
gentium (1750) und Emerich von Vattel (1714—1767) — Le droit des 
gens ou principes de la loi naturelle appliques &amp; la conduite et aux affaires 
des Nations et des Souverains 1758, seither in zahlreichen neuen Ausgaben 
verbreitet; englische Übersetzung von Chitty 1834. Vattel besaß nament- 
lich in diplomatischen Kreisen bis in die neuere Zeit ein unbestrittenes An- 
sehen. — Der Standpunkt Wolffs operiert mit der Idee einer Civitas gentium 
maxima. Den dualistischen Standpunkt des Grotius modifiziert Wolff unter 
dem Einfluß seiner Civitas maxima, indem er zu einer vierfachen Sonderung 
des Völkerrechts gelangt: er unterscheidet das jus naturale, voluntarium und 
stellt beiden das Gewohnheits- und Vertragsrecht gegenüber. Das jus volun- 
tarium ist nicht identisch mit dem j. v. des Grotius; Träger des j. v. im 
Wolffschen Sinne ist eben jene civitas gentium maxima. 
V. Diese verschiedenen Richtungen der Völkerrechtswissenschaft ragen 
noch in das 19. Jahrhundert herein. Die spekulative Richtung fand neben 
der streng positivistischen und der dualistischen in der Entwicklung der 
neueren philosophischen Systeme neue Nahrung. Allein der Kampf der 
historischen Schule gegen das Naturrecht wirkte allmählich läuternd auf die 
Anschauungen über das Wesen alles Rechts und führte zum siegreichen Durch- 
bruch der Überzeugung, daß es nur ein Recht, nämlich positives Recht geben 
könne. Der Entwicklungsprozeß vollzog sich aber aus naheliegenden Gründen 
nur allmählich. Naturrechtlicher Einfluß äußert sich noch bei einzelnen 
neueren Schriftstellern. So ist z. B. noch der Schotte Lorimer, The 
Institutes of International Law, 1883—1884 (Bd. I) überzeugter Vertreter der 
naturrechtlichen Anschauung. Bonfils No. 40 findet das natürliche oder rationelle 
Völkerrecht auf alle Staaten und auf alle Völker anwendbar! Eine andere, 
für die Behandlung des positiven Völkerrechts weniger maßgebende Stellung 
zum natürlichen Völkerrecht nehmen z. B. Martens, Klüber, Droit des gens 
moderne 1819 und Heffter, Das europäische Völkerrecht 1844 ein; unter den 
englischen Schriftstellern Phillimore, Halleck. Bluntschlis Völkerrecht 
als Reclhtsbuch enthält nicht bloß positives Recht; die in Paragraphen formu- 
lierten Rechtssätze sind vielfach bloße Ausführungen de lege ferenda, obwohl 
sie äußerlich nicht als solche hervortreten. Naturrechtlichen Gesichtspunkten 
begegnet man auch bei einigen Mitarbeitern an dem umfassenden Handbuclhı 
des Völkerrechts von v. Holtzendorff. 
VI. Die Gegenwart charakterisiert das Streben, auf der naturgemäßen 
(rundlage aller Jurisprudenz — dem positiven Recht — auch die Völker- 
rechtswissenschaft aufzubauen und das geltende Völkerrecht zu einem syste- 
matischen Ganzen zu gestalten; die Erscheinungen des internationalen Lebens
        <pb n="41" />
        Ss. Die Völkerrechtswissenschaft. 33 
sind nicht bloß Daten, die um ihrer selbst willen das wissenschaftliche Interesse 
anregen, — dieses findet vielmehr seine volle Befriedigung erst in dem Nach- 
weis des ursächlichen Zusammenhangs und ihrer in obersten Prinzipien er- 
kannten Einheit. Die heutige Wissenschaft vindiziert sich aber auch die 
Aufgabe, auf die Weiterbildung und Verbesserung der bestehenden Ordnung 
mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu wirken. Gerade nach dieser 
Seite hat die Völkerrechtswissenschaft seit ihrer Entstehung im Völkerleben 
eine bedeutsame Rolle gespielt!). — Gegenüber den Problemen, die der stetig 
zunehmende Völkerverkehr hervorruft, erwächst den Staaten die Aufgabe, 
Normen zu schaffen, die in letzter Reihe den Zwecken des internationalen 
Gemeinlebens dienen. Die Anerkennung betreffender Normen beruht aber auf 
autonomen Willensakten, die selbst wieder bedingt sind durch eine klare Er- 
kenntnis des zu regelnden Verhältnisses, der Zwecke und Bedürfnisse, die zu 
erfüllen bezw. zu hefriedigen sind, — kurz durch die Erkenntnis der Natur 
der Sache, jenes maßgebendsten Motivs aller Rechtsbildung 2). Diese Er- 
kenntnis kann in doppelter Beziehung zur Rechtsbildung gedacht werden. 
Eine unmittelbare Beziehung ist vorhanden, wenn wir die rechtsbildenden 
Akte der formell zur Schaffung von Rechtsnormen berufenen Organe in Be- 
tracht ziehen; die Erkenntnis der in der Natur der Sache liegenden Regel, 
von der diese Organe ausgehen, führt hier unmittelbar zur Gestaltung der. 
Rechtsnorm. Dagegen tritt die in der Wissenschaft sich bildende Erkenntnis 
der Natur der Sache nur in eine mittelbare Beziehung zur Schaffung von 
Rechtssätzen, zur Abänderung und Weiterbildung des geltenden Rechts; die 
Wissenschaft kann nicht selbst Normen schaffen, dagegen beeinflußt sie die 
Rechtsbildung durch Prüfung bestehender Rechtssätze im Hinblick auf die 
Forderungen der Natur der Sache und dadurch, daß die Ergebnisse der 
wissenschaftlichen Erforschung der Natur der menschlichen Gemeinverhältnisse 
allmählich in das Bewußtsein der rechtsetzenden Organe eindringen. Die Be- 
deutung der Wissenschaft für die Prüfung und Weiterbildung des Rechts tritt 
namentlich auf dem Gebiete des Völkerrechts um so bedeutsamer hervor, als 
dieses Rechtsgebiet nur eine unvollständige Ausbildung gefunden hat und das 
  
1) Dabei darf freilich nicht überschen werden, daß jeweilige Strömungen des prak- 
tischen Staatslebens und die Herrschaft aktueller Interessen die Wissenschaft in verschiedener 
Art beeinflussen, gegensätzliche Strömungen in der Wissenschaft selbst hervorrufen, deren 
Klärung und Ausgleichung sich nur allmählich vollzieht. Ferner ist der Gegensatz parti- 
kularistischer und kosmopolitischer Tendenzen nicht ohne Einfluß auf die Behand- 
lung internationaler Probleme geblieben. Die letztere Tendenz hat zu mancherlei Projekten 
geführt (europäische Staatenkonföderation, ständiges Völkertribunal usw.) die an einer augen- 
fälligen Verkennung der historisch gegebenen Grundlagen des Völkerrechts leiden. Vgl. be- 
züglich jener zweifachen Tendenz Despagnet, Cours p. 47, 48. 
2) Über die motivierende Bedeutung der „Natur der Sache* für die Entstehung von 
Rechtsregeln vgl. Unger, System des österr. Privatr. (4. Aufl.) I, 67; siche ferner Pfaff 
und Hofmann, Kommentar zum österr. allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I S. 194 ff.: 
von der Decken, Das vorbestimmte Recht (1889); Regelsberger, Pandekten I S. 6% 
Mit Rücksicht auf die Bildung von Völkertechtssätzen Jellinek, Die rechtliche Natur der 
Staatenverträge S. 44, 45; Gareis $8; Rivier, Lehrb S. 10. 
Ullmann, Völkerrecht. 3
        <pb n="42" />
        34 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. S6 
  
internationale Leben immer neue Tatbestände hervorbringt, die eine recht- 
liche Regelung fordern. Die heutige Völkerrechtswissenschaft ist sich jener 
Aufgaben vollkommen bewußt; sie vindiziert sich nicht wie die alte Natur- 
rechtsschule die Schaffung eines unwandelbaren, absoluten und dem positiven 
Rechte übergeordneten Rechts, sondern beschränkt sich auf den naturgemäßen 
Einfluß, den die vernünftige Erkenntnis des Rechts gegenüber der Schaffung 
von Regeln des Gemeinlebens durch die dazu einzig berufenen Organe be- 
anspruchen kann. In diesem Sinne faßt das am 10. September 1873 zu Gent 
gegründete Institut für internationales Recht — Institut de droit 
international — seine Aufgabe auf!), Die Erwägungen, von denen der 
Gründer des Instituts, der um die Völkerrechtswissenschaft und die Weiter- 
bildung des positiven Völkerrechts hochverdiente G. Rolin-Jaequemyns 
ausgegangen ist 2), bringen diese Aufgabe zu klarstem Ausdruck. Alle prinzipiell 
und praktisch wichtigen Probleme des heutigen Völkerrechts finden in den 
periodischen Sessionen des Institus eine ebenso gründliche, wie sachgemäße 
und vorurteilsfreie Behandlung; die Beratungen und Beschlüsse lassen das 
ernste Bestreben erkennen, die Forderungen der Souveränetät der Einzel- 
staaten und der internationalen Gemeinschaft in Harmonie zu bringen und 
den auch im internationalen Leben in letzter Reihe allein maßgebenden Ideen 
der Gerechtigkeit und Humanität volle Herrschaft zu sichern. Das reiche 
Material an Berichten, Gutachten, Verhandlungen und Beschlüssen ist in dem 
seit dem Jahre 1877 erscheinenden Jahrbuch des Instituts (Annuaire de l’In- 
stitut de droit international) veröffentlicht. — Für die Weiterbildung des 
Völkerrechts ist auch die fast gleichzeitig gegründete Association pour la 
reforme et la codification du droit des gens (seit 1895: Association 
de droit international) tätig?). Die Wirksamkeit der Association bewegt sich 
auf praktischem Gebiete, während das Institut für internationales Recht in 
erster Linie die Vertiefung der wissenschaftlichen Seite der völkerrechtlichen 
Probleme ins Auge faßt!), Trotz der wesentlich praktischen Richtung der 
Associaton mußte derselben doch auch im Zusammenhange mit der hier be- 
handelten Frage gedacht werden, da sowohl die Reform- wie die Kodifi- 
kationsfrage nur im Bereich der Anschauungen der heutigen Völkerrechts- 
wissenschaft eine zutreffende Lösung finden können. Im übrigen behandelt 
auch das Institut jedes Problem im Hinblick auf die Herbeiführung einer 
praktischen Reform; ebenso hat das Institut wichtigen Kodifikationsfragen 
  
1) Eine Revision der Statuten erfolgte in der Session zu Oxford 1880. Annuaire de 
YInstitut V p. 1 sq. 
2) Vgl. dessen Ausführungen in der gleichfalls von ihm gegründeten Revue de droit 
international et de ICgislation compar&amp;e V p. 463 sq., 667 sq. 
3) Die Verhandlungen sind in dem jährlich in London erscheinenden Report of the 
annual conference etc. veröffentlicht. 
4) Treffend eagt Calvo Ip. 99: L’Institut est en quelquce sorte une academie 
scientifique du droit des gens; ses travaux ne pretendent &amp; d’autre autoritd qu’&amp; celle de science, 
S. auch Tableau decennal ete de l’Inst. (1905) und de Labra, El Instituto de Derecho inter- 
nacional (Madrid, 1903).
        <pb n="43" />
        87. Verhältnis des Völkerrechts zu verwandten Materien. 35 
  
seine Aufimerksamkeit geschenkt. — Praktische Zwecke (insbesondere auf dem 
Gebiete der Kodifikation) verfolgt auch die Gesellschaft für Völker- 
recht in Petersburg. 
$ 7. Verhältnis des Völkerrechts zu verwandten Materien. I. In 
erster Linie ergeben sich notwendige Beziehungen des Völkerrechts zum 
Staatsrecht, denn Subjekte des Völkerrechts sind nur Staaten. Ob ein 
Gemeinwesen in der internationalen Gemeinschaft als Subjekt von Rechten 
und Pflichten Anerkennung finden könne, hängt von seiner rechtlichen Organi- 
sation als Staat ab. Die Verfassung mag wie immer beschaffen sein — jeden- 
falls muß sie allgemein anerkannten Anschauungen über die notwendigen 
Kriterien des Staats entsprechen. Die Grundlage für die Beantwortung der 
Frage, ob ein Gemeinwesen als Staat existiert und sohin als Subjekt des 
Völkerrechts überhaupt in Betracht kommen kann, ist in jenen Vorgängen zu 
suchen, durch welche sich die Konstituierung des Gemeinwesens vollzieht. 
Als Ergebnis einer geschichtlichen Entwicklung, die von den jeweiligen kul- 
turellen Verhältnissen des betreffenden Volkes wesentlich bestimmt ist, läßt 
das Staatsrecht wie überhaupt das nationale Recht der einzelnen Staaten die 
jeweilige Auffassung der staatlichen Aufgaben und damit auch das Maß des 
Anteils erkennen, den betreffende Staaten an der Lösung internationaler Auf- 
gaben zu nehmen imstande sind. 
In dogmatischer Beziehung weisen Völkerrecht und Verfassungsrecht 
eine eigenartige Parität auf, insofern die Normen, die sich die Staaten nach 
außen setzen und die verfassungsrechtlichen Normen auf Willensakten des 
Staates beruhen, in denen sich eine Selbstbeschränkung der Staatsgewalt be- 
kundet.!) Wissenschaft und Praxis des Völkerrechts und des Staatsrechts 
sind auf die Verwertung einer Reihe von Kategorien angewiesen, die beiden 
Gebieten gemeinsam sind. So begegnen wir z. B. den Begriffen der Sou- 
veränetät, des Volkes im politischen und ethnographischen Sinn, des Terri- 
toriums, des Staatsvertrags u. s. w. im Staatsrecht und im Völkerrecht. Recht- 
lich bedeutsame Verhältnisse der verschiedensten Art weisen eine staatsrecht- 
liche und völkerrechtliche Seite auf; Institute, die auf dem Boden des Staats- 
rechts ihre geschichtliche Entwicklung gefunden haben (z. B. die Staatsdienst- 
barkeiten des alten Deutschen Reiches), finden im Völkerrecht Aufnahme. 
In praktischer Beziehung ist vielfach die rechtliche Existenz eines 
internationalen Vorgangs an das Vorhandensein staatsrechtlicher Voraus- 
setzungen geknüpft; so ist z. B. die Fähigkeit einer Person, als Repräsentant 
eines Staats im Völkerverkehr zu fungieren, von den staatsrechtlichen Be- 
stimmungen des betreffenden Staats über die Ausübung der Repräsentativ- 
  
1) Vgl. über diesen Punkt die Ausführungen von Jellinek, Die rechtliche Natur 
der Staatsverträge 8. 14ff.; Desselben „System der subjektiven öffentlichen Rechte“ 
8. 183ff.; Stoerk s. v. „Staatsverträge“ in v. Stengels Wörterbuch d. d. Verwaltungs- 
rechts; Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag 8. 21ff. Dagegen Fricker, Ztschr. f. d. ges. 
Staatswissenschaft XXXIV S. 384; Seligmann, Abschluß und Wirksamkeit von Staatsver- 
trägen S. 16ff. 
y*
        <pb n="44" />
        36 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 87. 
  
  
gewalt, die Errichtung eines Staatsvertrags von den nach dem betreffenden 
Staatsrecht für das Zustandekommen eines solchen Vertrags maßgebenden 
staatsrechtlichen Akten, die rechtliche Existenz bezw. Wirksamkeit solcher 
Verträge von der Zustimmung einer Volksvertretung u. s. w. abhängig.'!) 
Im ganzen und großen ist schließlich bezüglich des hier in Frage stehen- 
den Verhältnisses zu beachten, daß die Staaten und das staatliche Recht die 
primären Erscheinungen der Rechtsbildung sind und ein gewisses Maß der 
Ausbildung des internen Rechts erreicht sein mußte, bevor die Idee eines 
die Staaten umfassenden Rechts entstehen konnte, deren Realisierung die 
eigenste Tat der Einzelstaaten ist. Jeder rechtlich bedeutsame Schritt auf 
dem Wege der positiven Entwicklung des Völkerrechts ist zugleich ein staats- 
rechtlich bedeutsamer Willensakt der beteiligten Staaten. 
II. Völkerrecht und Völkermoral.2) So lange rechtliche Normen 
fehlen, ist das gegenseitige Verhalten der Völker ausschließlich von den der 
jeweiligen Kulturstufe entsprechenden sittlichen Anschauungen bestimmt; diese 
selbst sind hinwieder durchaus von den herrschenden religiösen Anschauungen 
beherrscht: das sittliche Gebot gilt, weil es religiöses Gebot ist. Die Ver- 
schiedenheit der alten Volksreligionen mußte notwendig eine Verschiedenheit 
der sittlichen Anschauungen hervorbringen. Im Hinblick auf die Bedeutung 
sittlicher Anschauungen für die Rechtsbildung bildete der Mangel gleichartiger 
sittlicher Maximen in Verbindung mit der Betonung der nationalen Eigenart 
auf allen Gebieten menschlicher Betätigung bei den Völkern des Altertums 
das entscheidende Hindernis allgemeiner Anerkennung von Normen für den 
Völkerverkehr: eine Berufung auf allgemein anerkannte Grundsätze der Moral 
gegenüber dem Verhalten dritter Staaten war nur in beschränktem Maße 
möglich, die vorwiegend maßgebenden nationalen Gegensätze bedeuteten gleich- 
zeitig einen tiefgreifenden sittlichen Gegensatz. Die Uberwindung dieses 
Gegensatzes bei den christlichen Völkern bedeutete daher gleichzeitig eine 
sittliche Assimilierung national verschiedener Völker und Völkergruppen und 
damit die Schaffung gleichartiger rechtlicher Anschauungen, welche für die 
weitere Entwicklung die Grundlage rechtlicher Ordnung der Völkerbeziehungen 
abgeben konnten. 
In dem eben Gesagten wurden die Beziehungen der sittlichen Anschau- 
ungen der Völker zur Frage der Möglichkeit eines rechtlich geregelten Völker- 
verkehrs und sohin des Völkerrechts in’s Auge gefaßt. Die Frage spielt 
augenscheinlich in der Geschichte der Entstehung des Völkerrechts eine Rolle. 
Das Verhältnis der Moral zum Völkerrecht ist aber noch von einem anderen 
(sesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Es kann nämlich auf dem Boden des 
geltenden Völkerrechts die Frage aufgeworfen werden, welche Bedeutung der 
1) Vgl. schon hier mit Rücksicht auf Staatsverträge Ernst Meier, Über den 
Abschluß von Staatsverträgen 8. 217, 218 (mit Rücksicht auf Art. 48 der Preußischen Ver- 
fassung). 
2) Vgl. das oben S. 22, 32 über die allgemeinen Beziehungen der Moral zu Sitte und 
Recht Gresagte.
        <pb n="45" />
        87. Verhältnis des Völkerrechts zu verwandten Materien. 37 
  
Moral in dem Verhalten der Staaten und Völker neben und gegenüber den 
Normen des Völkerrechts zukommt. Diese Frage weist zwei Seiten auf, in- 
sofern das Verhalten der Völker zu einander einerseits in der auswärtigen 
Politik der Regierungen und anderseits in rechtlich maßgebenden Willens- 
akten der Völker selbst bezw. ihrer verfassungsmäßigen Repräsentanten (inso- 
weit diese namentlich in den heutigen Repräsentativstaaten in der Lage sind, 
in internationalen Angelegenheiten ihre Stimme zur Geltung zu bringen) zum 
Ausdruck kommt. Nach der einen und der anderen Seite ist bei zivilisierten 
Völkern die Geltung der Normen der Moral auch in staatlichen Angelegen- 
heiten anerkannt. Die Forderungen der sittlichen Weltordnung kennen keinen 
Unterschied des Umfangs der Geltung meralischer Imperative: diese binden 
die Einzelperson in allen Lebenslagen gleichmäßig; daher gilt für den Staats- 
mann keine doppelte Moral — eine Privatmoral und Staatsmoral'!); ebenso- 
wenig für das Volk, da die Stimme des Volksgewissens nur der Widerhall 
der Stimme des Gewissens der Einzelnen sein kann. Politische Leidenschaft 
und Konflikte zwischen den Anforderungen der Moral und dem (wirklichen 
oder eingebildeten) Nutzen politischer Aktionen können die Stimme des Volks- 
gewissens unterdrücken, aber niemals die sittliche Verschuldung und Verant- 
wortlichkeit aufheben. 2) 
III. Völkerrecht und Politik.?) Die Stellung, welche das praktische 
Verhalten des Staatsmanns in inneren und auswärtigen Angelegenheiten ein- 
zunehmen hat, kann bei sachgemäßer Auffassung des realen Verhältnisses von 
Recht und politischem Handeln kaum zweifelhaft sein. Es wäre eine totale 
Verkennung der Bedeutung der Rechtsordnung, wollte man dem Gedanken 
Raum geben, daß es unter dem Einfluß der täglich im Staatsleben hervor- 
tretenden Interessenfragen zulässig sei, für das politische Handeln — die 
Politik — Maximen zur Geltung zn bringen, welche dem geltenden Rechıt zu- 
widerlaufen. Der Staatsmann hat seine Aufgaben auf dem Boden und im 
Geiste des geltenden Rechts zu lösen — abgesehen davon, daß seine primäre 
Aufgabe gerade darin bestehen wird, die rechtliche Grundlage der Geltung 
und Behauptung der Interessen seines Staats dnrch entsprechende politische 
Handlungen zu sichern und zu schützen. Augenblickliche Vorteile, die der 
Staatsmann durch kluge Ausnutzung einer Situation auf Kosten des Rechts 
  
1) Dio Selbständigkeit der Politik gegenüber der Moral kann niemals eine Trennung 
des politischen Handelns von den Grundsätzen der Moral bedeuten. Die Verleugnung der 
Gebote der Moral in der politischen Praxis kam allerdings zu allen Zeiten vor; als poli- 
tisches Prinzip wurde sie in theoretischer Allgemeinheit erst von Macchiavelli aus- 
gesprochen. 
2) Mit Recht macht v. Holtzendorf, HH IS. 60, 61 auf das „Schuldbewußtsein“, die 
„Gesamtschuld“ der „Völkerversündigung“ aufmerksam. 
3) Schmelzing, Über das Verhältnis des sog. Naturrechts zum positiven Recht, zur 
Moral und Politik (1813); Bluntschli, Politik (1876); v. Holtzendorff, Prinzipien der Politik 
(2. Aufl.) S. 219 ff. (franz, Übersetzung von Lehr) und HH IS. 64ff.; Montague Bernard, 
Four leetures on diplomacy (1568); v. Bulmerineq, Revue de dr. intern. IX 8. 361 sq ; 
F. v. Martens 1S.1856: Geffcken in „Nord und Süd“ XI S.321f.: Funck-Brentano, 
Ja politique (1893): Leseur, Introduction p. 50 sq.
        <pb n="46" />
        38 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 87. 
  
für seinen Staat zu gewinnen vermag, mögen den Beifall Derer finden, denen 
die moralische Verantwortlichkeit nicht schwer wiegt; nicht selten sind jene 
Vorteile in nächster oder ferner Zukunft die Quelle von Verwicklungen und 
Nachteilen für den Staat. 
Anderseits kann die Politik für das Völkerrecht in mehrfacher Beziehung 
Bedeutung gewinnen. Bei dem Umstande, daß das Völkerrecht in lebendiger 
Entwicklung begriflen, diese Entwicklung aber durch die Staaten selbst be- 
stimmt ist, gewinnt das politische Verhalten der Staaten im Bereich der aus- 
wärtigen Politik für die Bildung und Umgestaltung des internationalen Rechts 
die höchste Bedeutung, insofern politische Akte als Ausdruck eines rechtlichen 
Gedankens }zur Schaffung rechtlicher Normen führen. In einer politischen 
Aktion kann auch die für die spontane Weiterbildung und Reform völkerrecht- 
licher Materien bedeutsame Initiative liegen. Ferner kann die Politik jener 
Staaten, denen infolge ihrer kulturellen Stellung und der Bedeutung ihrer 
Machtmittel eine führende Rolle in der Staatengemeinschaft zukommt, die 
Austragung völkerrechtlicher Streitfälle durch mäßigenden Einfluß in Bahnen 
lenken, in welchen dem oft prekären Recht des Verletzten und damit der 
praktischen Bewährung der völkerrechtlichen Ordnung der Sieg gesichert 
wird. Eine kluge, den Interessen der internationalen Geineinschaftsordnung 
gewidmete Politik kann durch Zusammenfassung der moralischen und poli- 
tischen Kräfte gleichgesinnter Staaten (in Allianzen u. s. w.) dem Völkerrechte 
die größten Dienste leisten. 
IV. Völkerrecht und comitas gentium. !) Die unbestreitbare Analogie 
des sozialen Verhaltens der Individuen und der Staaten läßt die Geltung von 
Regeln gegenseitigen Verhaltens erkennen, denen nicht die Bedeutung von 
Rechtsregeln zukommt, die sich vielmehr durch die der Sitte eigentümliche 
Sanktion charakterisieren. Sie wurzeln in der sozialen Geltung der Persön- 
lichkeit; ihre Beobachtung bedeutet aber mehr als die von allem Recht vor- 
ausgesetzte Anerkennung der Persönlichkeit. Sie gedeihen nur in dem von 
höherer Zivilisation vorbereiteten Boden humaner Gesinnung; diese übt teils 
auf die Form, teils auf den Inhalt des praktischen Verhaltens im gegen- 
seitigen Verkehr einen maßgebenden Einfluß aus. Den Inbegriff von Regeln 
dieser Art bezeichnet man zum Unterschied vom Völkerrecht mit dem Aus- 
druck „comitas gentium“, „comity“, „courtoisie internationale“. Der Zusammen- 
hang der comitas mit dem Motiv der Förderung freundlicher politischer Be- 
ziehungen zu anderen Staaten sichert ihr den Wert eines wichtigen impon- 
derabeln Faktors im Leben der zivilisierten Völker und eines, wenngleich nur 
sekundären Mittels der praktischen Geltung des Völkerrechts. — Bezüglich 
der Form des Verhaltens kommen die im Laufe der Jahrhunderte aus- 
gebildeten Regeln der Höflichkeit (Courtoisie) in Betracht; auf den Inhalt 
des Verhaltens hat jene humane Gesinnung innerhalb der verschiedenartigsten 
1) v. Bulmerincq in v. Holtzendurff’s Rechtslexikon s. v. „comitas g.*%; Heffter- 
Geffcken $ 3, vgl. mit $$ 194 ff.; v. Holtzendorff, IH 1 8.6Sff.; Rivier, Lehrb. S. 8; 
Gareis $9; Leseur, Introduetion p. 45 sq.
        <pb n="47" />
        Ss. Quellen des Völkerrechts. 39 
  
Lebensverhältnisse der Völker einen verschiedenartigen Einfluß; praktisch 
gestaltet sich hier die Beobachtung von Regeln der comitas vielfach als bereit- 
willige Leistung dessen, worauf ein völkerrechtlicher Anspruch nicht begründet 
ist.) — Im Ganzen ist natürlich derartiges Verhalten durch Gegenseitig- 
keit bedingt, während die Forderungen der Moral an eine solche Bedingung 
nicht geknüpft sein können: den zivilisierten Staat verpflichten die Moral- 
gesetze auch in seinem Vorgehen gegenüber unzivilisierten Völkern, dagegen 
besteht diesen Völkern gegenüber keine Pflicht zur Beobachtung der Regeln 
der comitas.2) — Nichtbeobachtung dieser Regeln begründet kein Unrecht im 
völkerrechtlichen Sinne, begründet also insbesondere keinen Anspruch auf 
Schadenersatz, kein Recht zur Zwangsreaktion; dagegen kann sie Anlaß zu 
Retorsionsmaßregeln geben.3). — An sich bildet die comitas nicht, wie viel- 
fach behauptet worden ist, eine Quelle von Völkerrechtssätzen; dagegen können 
einzelne Regeln der comitas allerdings durch autoritative internationale Akte 
der Rechtsbildung den Charakter von Rechtssätzen erlangen. ?) 
$ 8. Quellen des Völkerrechts.5) I. Es ist schon oben ($ 4) im Zu- 
sammenhange mit der Frage der Positivität des Völkerrechts bezüglich der 
Bildung von Völkerrechtssätzen auf jene formellen (äußeren, unmittel- 
baren, eigentlichen) Quellen von Völkerrechtssätzen hingewiesen wor- 
den, die der Eigenart des Völkerrechts®) im Gegensatze zum nationalen Recht 
entsprechen. Das Moment autonomischer Bildung des Rechts, welches die 
  
1) Hierher gehört jedoch nicht die vielfach auf comitas (s. oben S. 14) zurückgeführte 
Anwendbarkeit fremden Rechts auf Privatrechtsverhältnisse, die in ihrem Tatbestand eine Be- 
ziehung zum Auslande aufweisen. Vgl. darüber Asser-Rivier, Eiements de droit inter- 
national prive &amp; 5. 
2) Vgl. v. Holtzendorff, HH IS. 0. 
3) Vgl. Rivier, Lehrb. $ 1 S. 9 Anm. 1: Leseur, Introduction p. 49. 
4) Über die Entwicklung des Rechts von bloßer Sitte und Gewohnheit zun: geschriebenen 
Recht vgl. Ihering, Geist des röm. Rechts II S. 1, 34, 36. 
5) v. Kaltenborn, Kritik S. 231ff. vgl. mit S. 20 ff.; Heffter-Geffcken 8$ 6ff.; 
v. Bulmerincq, H 187; F. v. Martens IS. 1S7ff., Hartmann S. I7ff.; Gareis $ 9: 
v. Liszt 8 2; Rivier, Principes $ 2; Lehrb. $ 2ff; Ernst Meier, Über den Abschluß 
von Staatsverträgen (1874), insbes. S. 36ff.; Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze als 
Quellen des Völkerrechts (1877); Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatsverträge (1880); 
Calvo Ip. 158 sq. und Manuel p. 79 sq.; Renault, Introduction &amp; l’etude du droit inter- 
national p. 32 sq.; Despagnet, Cours p. 62 sq.; Leseur, Introduction p. 21 sq.; Weiss, 
Manuel de droit international prive XVIlsq.; Meringhac, I, 80; Holland, Elements of 
jurispr. (5. ed.) p. 48 sq.; Phillimore, Commentaries I $$ 17 sq.; Wharton, Commentaries 
on law 88 42sq.; Oppenheim, I, $$ 155ff. — Siehe auch im allgemeinen zur Quellentheorie: 
Adickes, Zur Lehre von den Rechtsquellen (1872); Merkel, Jurist. Enzykl. $$ 121, 829; 
Frenzel, Recht und Rechtssätze (1892); Bierling, Juristische Prinzipienlchre I S. 155ff. 
und passim. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht (1899); Kaufmann, Rechtskraft des 
internationalen Rechts u. s. w. (1599) 2ff.; Jellinck, Systeın der subjektiven Rechte; 
Nippold, Die Fortbildung des Verfahrens in internationalen Streitigkeiten 19 ff. 
6) Die Eigenart des Völkerrechts wird hier nicht in dem Sinne betont, als ob die 
völkerrechtlichen Quellen von jenen der übrigen Rechtsteile dogmatisch verschieden wären. 
Dort wie hier entsteht das positive Recht durch Gewohnheit und ausdrückliche Setzung. Nur 
ist die dem Völkerrecht eigentümliche Art der Rechtssetzung der Vertrag.
        <pb n="48" />
        40 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 38 
  
Entstehung der Völkerrechtssätze charakterisiert, kommt in der Übung (Ge- 
wohnheit, Herkommen) und in Verträgen der Völkerrechtssubjekte zum 
Ausdruck. Im Anschluß an den Ausspruch des Modestinus in ]. 40 Dig. 
De legibus (1,3): Omne jus aut consensus facit, aut necessitas constituit, aut 
firmavit consuetudo wird die necessitas den bezeichneten formellen Quellen 
von einigen Schriftstellern ') gleichgestellt; ferner wird auf Grund einer Unter- 
scheidung von unmittelbaren und mittelbaren Quellen des Völkerrechts 
zu den unmittelbaren neben der Gewohnheit die Anerkennung als Quelle 
des Völkerrechts gerechnet. 2) Indessen „necessitas“ und „Anerkennung“ hängen 
nicht so sehr mit der Form der Auslösung rechtlicher Gedanken in maß- 
gebenden rechtsetzenden Akten der an der Bildung des positiven Rechts be- 
teiligten Faktoren, als vielmehr mit den materiellen Voraussetzungen der Ent- 
stehung von Rechtssätzen zusammen. Die mit der Vorstellung des Zwecks 
betreffender Gemeinverhältnisse und der tatsächlichen Beschaffenheit der letzteren 
sich verknüpfende Vorstellung der Notwendigkeit eines bestimmten Verhaltens 
der Beteiligten löst in der weiteren Entwicklung dieses psychologischen Vor- 
gangs jene Willensentscheidung aus, die in verschiedenen Formen zum Aus- 
druck kommen kann: nämlich in der bewußten Setzung einer Regel als reclıt- 
licher Norm des betreffenden Lebensverhältnisses (wie dies bei dem Gesetze 
und im Völkerrecht bei den rechtsetzenden Verträgen der Fall ist), oder in 
der tatsächlichen Beobachtung eines Verhaltens, in welchem die Vorstellung 
der Notwendigkeit desselben ausgeprägt ist.”) — Was übrigens die „An- 
erkennung“ betrifft, so hängt auch sie mit dem psychologischen Vorgang 
bei der Bildung des Rechts zusammen und begleitet bezw. schafft die Gel- 
tung) jedes Rechtssatzes (ohne Unterschied der Form, in welcher der Rechts- 
satz als Ergebnis jenes psychologischen Vorgangs äußerlich zum Ausdruck 
gelangt ist), denn ein Recht, dem der Wille die Anerkennung versagt, ist 
  
1) So unterscheidet Gareis 8 9ff. „wirkliche, echte Quellen“ und „unselbständige oder 
unechte Quellen“ des Völkerrechts und zählt zu den ersteren die necessitas und die Gewohn- 
heit; neuestens finden wir bei Leseur, Introduction p. 22 sq. als Quellen des Völkerrechts 
die necessitas, die Gewohnheit und die Verträge bezeichnet. Möringhac, I, 80ff., unter- 
scheidet direkte und indirekte Quellen des Völkerrechts (Landesgesetze und richterliche Ent- 
scheidungen). 
2) So von v. Holitzendorff, HH IS. 83. — Gegen die Behandlung der Anerkennung 
als formelle Quelle nceuestens Regelsberger, Pandekten I S. 89 Anm. 12 und die dort an- 
geführte Schrift von Brie, Staatenverbindungen XXXIX ff. 
3) Gegen die Behandlung der necessitas als formelle Quelle des positiven Rechts 
neuestens Nippold, Der völkerrcchtliche Vertrag 8. 13ff. Nippold verwirft aber über- 
haupt die Verwertung der Notwendigkeit im Bereich des Völkerrechts, weil dieses auf dem 
Willen der Völker beruhe. Indessen, die Auffassung der Notwendigkeit in Verbindung 
mit den Willensentscheidungen der Staaten in dem oben im Text festgehaltenen Sinne dürfte 
kaum zurückzuweisen sein. Ein notwendiges Recht im Sinne des Naturrechts will übrigens 
oben nicht behauptet werden. 8.25 operiert Nippold mit dem Moment der Notwendigkeit 
in obigem Sinne, wenn er sagt: „Der Wille der Staaten ist als ein vernünftiger zu denken 
und als solcher erkennt er die Vorteile, ja die Notwendigkeit, internationale Rechtsregeln auf- 
zustellen.“ 
4) Vgl. Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze S. 41.
        <pb n="49" />
        88. Quellen des Völkerrechts. 41 
  
nicht geltendes Recht. 1) In erster Beziehung ist sie identisch mit der aller 
Rechtsbildung voraufgehenden Einsicht in die Notwendigkeit eines bestimmten 
Verhaltens und bildet ein Moment der materiellen Quelle des Rechts, als 
welche gemeinhin für das Völkerrecht das internationale Rechts- 
bewußtsein, die internationale Rechtsüberzeugung bezeichnet 
wird.2) Eine eigenartige Behandlung der Quellen des Völkerrechts findet sich 
bei älteren Schriftstellern unter dem Einflusse herrschender Anschauungen 
über die Bedeutung des sog. natürlichen Völkerrechts und der Verkennung 
des wahren Verhältnisses des sog. philosophischen Rechts zum positiven 3), ferner 
infolge verschiedenartiger Auffassung des Wesens der Rechtsquelle. 
II. Die Gewohnbeit. Sie ist die ursprüngliche Form, in der sich 
im menschlichen Gemeinleben rechtliche Gedanken über die Notwendigkeit 
der Ordnung betreffender Lebensverhältnisse und die Art der Ordnung oder 
Regelung der letzteren betätigen. In den ersten Epochen des sozialen Lebens 
für alle Rechtsgebiete maßgebend, kommt der Gewohnheit gerade im Völker- 
recht eine hervorragende Bedeutung zu. Die Natur der mit dem Völker- 
verkehr verknüpften Verhältnisse verweist in den Anfängen und auch in der 
Weiterbildung des internationalen Lebens auf die Bedeutung des praktischen 
Verhaltens der Völker und Staaten zu einander als der primären Form 
der Bildung von Regeln; dieser Zustand ist auch lange Zeit hindurch der vor- 
wiegende, da sich das Bedürfnis von Verkehrsgrundsätzen und Regeln des 
gegenseitigen Verhaltens in den ersten Epochen der Entwicklung des Völker- 
rechts noch in engstem Zusammenhang mit traditionellen Anschauungen über 
Konsequenzen der bloßen Tatsache der Koexistenz der Staaten geltend 
macht.) Die Verwertung des Vertrags als einer zweiten Form der 
  
1) Vgl. Jellinek, System der subjektiven Öffentl. Rechte S. 299. 
2) So denkt Bulmerincq, Völkerrecht S. 187 unter der Rubrik „Die Quelle des Völker- 
rechts“ nur an diematericlle Quelle, wenn er sagt: „Das Völkerrecht entsteht ausderinternationalen 
Rechtsüberzeuguung der zu Staaten geeinten Völker.“ — Eine genaue Sonderung des gemein- 
samen Rechtsbewußtseins als materieller Quelle von den formellen Quellen findet sich dagegen 
in den oben zitierten Arbeiten von Bergbohm, F. v. Martens, Hermann Schulze, 
Rivier, Despagnet und bei anderen Schriftstellern. — Eigenartige Anschauungen kommen 
in den Schriften englischer und amerikanischer Schriftsteller zur Geltung. So sind nach 
Whceaton, El&amp;ments du droit intern. (1864) &amp; 12 Quellen des Völkerrechts die Schriften der 
Publizisten, Verträge, nationale Prisengesetze, Urteile internationaler Gerichte und Kom- 
missionen, offizielle Gutachten u. s w. Phillimore, Comment. I ch. III betrachtet 
als primäre Quelle das göttliche Recht und als subordinierte Quellen die Verträge und Ge- 
wohnbheiten. 
3) So nennt 2. B. Klüber, Europ. Völkerrecht (1821) 88 8, 4, 5 als Quellen des Völker- 
rechts 1. Verträge, 2. die Analogie, 3. das natürliche Völkerrecht, während der ursprünglichen 
Quelle des Völkerrechts — der Gewohnheit — nur nebenher gedacht wird Vgl. übrigens 
darüber v. Kaltenborn, Kritik 8. 178. 
4) Ein ausgebildetes, wenn auch nicht im heutigen Sinne hochentwickeltes Gemein- 
leben der Völker ist hier vorausgesetzt. Daran denkt wohl v. Holtzendorff, wenn er 
HH 1 S.92 bemerkt, daß „jede Rechtsgewohnheit ein in den Völkern bereits rechtlich ge- 
wordenes Gemeinleben* voraussetzt. Indessen dio tatsächlichen Verhältnisse des Lebens der 
Völker in ihrem gegenseitigen Verkehr sind doch nur der Tatbestand, an den rechtliche 
Gedanken geknüpft werden, die mit dem Bewußtsein der Koexistenz gleichberechtigter
        <pb n="50" />
        42 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 88. 
— 
  
  
Schaffung von allgemeinen völkerrechtlichen Normen !) blieb einer höheren 
Stufe der Entwicklung des Völkerverkehrs und rechtlicher Kultur der Völker 
vorbehalten, einer Zeit, in der die Idee der internationalen Gemein- 
schaft in das Bewußtsein der Kulturvölker getreten und als Konsequenz 
dieser Idee die wichtige Aufgabe erkannt war, durch bewußte und spontane 
internationale, Recht schaffende Akte für die Klärung und Sicherung des 
rechtlichen Zustands unter den Völkern und Staaten zu sorgen. Die Grund- 
lagen für die Duplizität der Rechtsbildung im Völkerverkehr — durch Ge- 
wohnheit und Verträge — sind also nicht schon ursprünglich vorhanden ge- 
wesen, sondern selbst erst das Resultat der Entwicklung der allgemeinen 
Kulturverhältnisse und der Rechtskultur der Völker. 
Die Bildung von Gewohnheitsrecht?) im Völkerverkehr ist wie in an- 
deren Rechtsgebieten das Ergebnis bestimmter psychologischer und äußerer 
Vorgänge; handelt es sich doch um die Bildung objektiven Rechts durch 
die Gewohnheit, also in letzter Reihe um die Bekundung rechtlich maß- 
gebenden Willens, der im äußeren Leben in Handlungen zu Tage tritt. 
Handlungen, in denen sich der Gedanke einer Regel des Verhaltens der Be- 
teiligten kundgibt 3), sind zugleich das Mittel der praktischen Bewährung be- 
treffender rechtlicher Gedanken und Anschauungen als verpflichtender*) 
Regeln. Diese Wirkung kann aber nur durch die konstante und überein- 
stimmende Beobachtung einer Regel herbeigeführt werden; Ubung, Herkommen 
vermitteln die Umgestaltung der in den einzelnen konkludenten Handlungen 
zum Ausdruck kommenden Überzeugung von der Notwendigkeit eines be- 
stimmten Verhaltens in objektiven Willen, der eben in der konstanten und 
übereinstimmenden Beobachtnng betreffender Regeln sich ausprägt. 
Die Bildung von Gewohnheiten im Völkerverkehr beschränkt sich natur- 
gemäß in ihren Anfängen immer auf wenige Staaten; sie verharrt sodann in 
diesem engeren Bereich oder erweitert sich zu einer allgemeinen Gewohnheit. 
Nur diese bildet einen Bestandteil der Völkerrechtsnormen. So hatten z. B. 
die Gewohnheiten der seefahrenden Staaten des Mittelalters ein eng begrenztes 
Gebiet ihrer Entstehung. Die analogen Bedürfnisse anderer Nationen und 
vor allem die in der Hauptsache allenthalben gleichartigen Tatbestände des 
‚Seeverkehrs haben frühzeitig zur Rezeption jener Gewohnlieiten auch bei an- 
  
Staaten verbunden sind. Ohne diesen primären rechtlichen Grundgedanken könnte die Bildung 
von Gewohnheitsrecht wohl kaum in Fluß kommen. 
1) Es ist hier selbstverständlich nur an jene Verträge gedacht, die sich nicht auf die 
Regelung konkreter Verhältnisse zweier oder mehrerer Staaten beziehen, von denen schon früh- 
zeitig unter den Völkern Gebrauch gemacht wird, sondern die als Quellen allgemeiner Völker- 
rechtsnormen in Betracht kommen. 
2) Vgl. im allgemeinen von Neueren Zitelmann, Arch. f. d. civilist. Praxis 1683, 
S. 323 ff.; Regelsberger, Pandckten S. 93 ff.: ferner Schuppe, Das Gewohnheitsrecht (1890) 
und dazu die kritischen Ausführungen von Merkel in Philosoph. Monatshefte XXVII, S. 193 ff.; 
Cavaglieri, Il diritto intern. consuetudinario (1907). 
3) Daher konkludente Handlungen. 
4) Vgl. Merkel, Jurist. Enzyklopädie $ 113 und die Ausführungen zu $ 114 (insbes. 
S. 67 unten).
        <pb n="51" />
        88. Quellen des Völkerrechts. 43 
  
deren Völkern geführt. !) Gleichartige Gewohnheiten haben sich ferner früh- 
zeitig für die Kriegsführung ausgebildet und allmählich allgemeine Anerken- 
nung bei den zivilisierten Völkern erlangt.) — Das Ergebnis solcher Ge- 
wohnheiten, die sich auf Gegenstände und Verhältnisse beziehen, die ihrer 
Natur nach dem Wandel nicht unterworfen sind und folgemäßig einen bleiben- 
den Bestandteil der rechtlichen Anschauungen der zivilisierten Völker bilden, ist 
in neuerer Zeit vielfach in Verträgen formell bekräftigt und klargestellt worden. 
Allgemeine Gewohnheiten verpflichten als Bestandteil des positiven 
Völkerrechts auch jene Staaten, die an der Bildung derselben nicht beteiligt 
sind; das in der Gewohnheit zum Ausdruck gebrachte Rechtsbewußtsein der 
Völker beansprucht Anerkennung seitens jedes Staats, der als Glied der inter- 
nationalen Gemeinschaft gelten will. 
Als unmittelbarer Ausdruck des Rechtsbewußtseins der Völker ist das 
Gewolhnheitsrecht den Umbildungen und Wandlungen des Inhalts des Rechts- 
bewußtseins unterworfen: Gewohnheiten können durch anderweite Gewohn- 
heiten verdrängt werden; auch kann eine Gewohnheit durch desuetudo er- 
löschen. Auch vertragsmäßig fixiertes Recht wird durch eine vom inter- 
nationalen Rechtsbewußtsein beherrschte Gewohnheit beseitigt werden, da eine 
Geltendmachung von Rechten, denen die Sanktion des herrschenden Rechts- 
bewußtseins fehlt, ausgeschlossen ist. ?) 
In der Gewohnheit als Quelle des Völkerrechts bekundet sich die Rechts- 
überzeugung der Staaten als Subjekte des Völkerrechts. Betreffende Hand- 
lungen, die als Recht bildende Gewohnheit hier einzig in Betracht kommen 
können, sind daher allemal Handlungen der Staaten bezw. der zur Aus- 
übung der Hoheitsrechte des Staats verfassungsmäßig berufenen Organe der 
Staaten. Außer der Staatsregierung und den Gerichten kommen im modernen 
Repräsentativstaat auch die parlamentarischen Vertretungskörper in die Lage, 
in internationalen Angelegenheiten ihrer Rechtsüberzeugung Ausdruck zu 
  
1) Jene Seerechtsgewohnheiten wurden im Mittelalter in Rechtsbüchern zusammen - 
gefaßt und zwar vornehmlich in drei Scegebieten. (Vgl. Perels, Das internationale Öffent- 
liche Seerecht (1903) S. 4ff.. Für das Gebiet des mittelländischen Meeres bezw. die sce- 
fahrenden Mittelmeerstaaten sind die Scerechtsnormen zusammengestellt in dem Consolato 
del mare. (Das Rechtsbuch ist vermutlich im 13. oder 14. Jahrhundert entstanden. Über 
die Entstehung und andere auf das Rechtsbuch bezügliche historisch-kritische Fragen siehe 
neuestens Schaube, Neue Beiträge zur Geschichte des Consolato del mare. Prograum des 
Gymnasiums zu Brieg 1890,91; Derselbe in Schmoller’s staats- und sozialwissenschaft- 
lichen Forschungen VIII. Heft S. 2). Die Scerechtsregeln für das Gebiet des atlantischen 
Meeres sind in den Röles d’Oleron enthalten; sie ‚bilden die Grundlage des neueren fran- 
zösischen und englischen Scerechts. Einen diplomatischen Abdruck dieses Rechtsbuchs nebst 
deutscher Übersetzung, Einleitung, Glossar und einer Handschriftenprobe hat Zeller unter 
dem Titel: Das Seerecht von Oleron nach der Handschrift Troyes (1356) im Jahre 1906 
veröffentlicht. Innerhalb des Scegebiets der Nord- und Ostsee bildet das Scerecht von 
Wisby die Grundlage der deutschen und skandinavischen Seerechte. — Bezüglich der älteren 
Seerechtsquellen im ganzen vgl. Pardessus, Collection des lois maritimes 1. 
2) Vgl. v. Holtzendorff, HH I S.9. 
3) Über die Zweifel, welche die Berufung auf desuetudo gegenüber geschriebenem Recht 
hervorrufen kann, siehe Despagnet, Cours. p. 65, 66.
        <pb n="52" />
        44 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. g8. 
  
geben. Sieht man von den eine selbständige formelle Quelle des Völkerrechts 
bildenden rechtsetzenden Verträgen (s. u. sub III) ab, so können Staats- 
verträge im übrigen als maßgebende Äußerungen der Rechtsüberzeugung 
der Kontrahenten, als Tatsachen in Betracht kommen, denen die Bedeutung 
eines Akts der Gewohnheit zukommt: sie bestätigen im einzelnen Falle das 
Bewußtsein der Kontrahenten von der Notwendigkeit eines bestimmten Vor- 
gehens oder Verhaltens, vielfach in der Überzeugung von der Existenz einer 
verbindlichen Norm. — Die gleiche Bedeutung für die Bekundung der Rechts- 
überzeugung des Staats kommt mancherlei nationalen Gesetzgebungs- 
akten!) zu, soweit sie internationale Verhältnisse zum Gegenstande haben, 
so insbesondere Gesetzen, welche das Auslieferungsrecht?), das Prisenrecht, 
das Seewesen 3), das Konsularwesen, die diplomatische Vertretung regeln, ferner 
den Neutralitätsgesetzen usw., wobei natürlich nicht entscheidend ist, ob diese 
Gegenstände in Gesetzen im engeren Sinne oder in rechtsverbindlichen Ver- 
ordnungen u. Ss. w. geregelt sind.*) Alsnationale Willensakte besitzen derlei 
Gesetze formelle Geltung nur in dem Staatsgebiet, für welches sie erlassen 
sind; für das Völkerrecht haben daher derlei Gesetze keine formelle 
Bedeutung; ihr Inhalt kann aber die formelle Bedeutung völkerrecht- 
lichen Gewohnheitsrechts dadurch erlangen, daß eine betreffende Maxime 
in den Gesetzen verschiedener Staaten konstant Anwendung findet. Die Ge- 
setze selbst bekunden dann nur das Vorhandensein von Gewohnheitsrecht, für 
dessen Beweis ihnen in objektiver Beziehung Bedeutung zukommt. — Unter 
obigem Gesichtspunkt kommen hier auch die Entscheidungen nationaler Ge- 
richte in Auslieferungssachen, über Fragen der Immunität diplomatischer 
Personen, prisenrechtliche Sachen, Piraterie u. s. w., sowie die Entscheidungen 
internationaler Schiedsgerichte in Betracht. Über einstimmende Entscheidungen 
bekunden die gleichmäßige Anwendung einer vorhandenen völkerrechtlichen 
Regel oder bilden den Ausgangspunkt für die Schaffung eines Rechtssatzes 
durch Übung. — Im ganzen betrachtet bieten Verträge, Gesetze und richter- 
liche Entscheidungen das Material für die Erkenntnis der Existenz bezw. 
der Bildung von Rechtssätzen. Der Erkenntnis völkerrechtlicher Gewohn- 
heiten dienen überdies die allgemeine Geschichte, die Geschichte diplomatischer 
Verhandlungen, das diplomatische Aktenmaterial betreffend die Abschließung 
1) Im Allgemeinen vgl. Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze S. 102ff., insbesondere 
S. 104 sub. 2- 
2) Auslieferungsgesetze besitzen derzeit Belgien (1874), Holland (1875), England 
(1870 und 1873), Luxemburg (1870), Canada (1877), Argentinien (1885), die Schweiz 
(1691). Über Auslieferungsgesetze Bernard, Traite theorique et pratique de l’extradition II 
p- 32, 40, 46, 54; Lammasch, Auslieferungsrecht und Asylrecht S. 105ff. 
3) 2. B. die französische Marine-Ordonnanz Ludwig’s XIV. v. J. 1651 (zum Teil 
auf dem in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts entstandenen Guidon de la mer beruhend). — 
Vgl. Perels, Int. öff. Seerecht S. 9. 
4) Da derlei Gesetzgebungsakten als Bestandteilen der nationaleu Rechtsordnung die 
Zwangsmittel des Staats zur Verfügung stehen, umfaßt die staatliche Zwangsgewalt implicite 
auch betreffende Völkerrechtssätze, dio in den nationalen Gesetzen Anwendung gefunden 
haben. — Gut die Bemerkungen von Leseur, Introduction p. 23 in der Anmerkung in Ver- 
bindung mit p. 26 (oben).
        <pb n="53" />
        $ 8. Quellen des Völkerrechts. 45 
  
von Staatsverträgen (hier wohl auch vielfach das parlamentarische Akten- 
material. In der Gegenwart gewähren in den parlamentarisch regierten 
Ländern die den Kammern zuweilen (in einigen Ländern regelmäßig) mit- 
geteilten diplomatischen Aktensammlungen einen Einblick in die völkerrecht- 
liche Praxis und den Stand völkerrechtlicher Anschauungen der Regierungen. 
Hierher gehört das Weißbuch in Deutschland, das Rotbuch in Österreich, das 
Gelbbuch in Frankreich '), das Blaubuch in England und das Grünbuch in 
Italien. Auf Vollständigkeit machen diese Sammlungen keinen Anspruch, zu- 
mal manches Aktenstück von der Mitteilung an die Öffentlichkeit ausge- 
schlossen ist; auch hängt die Auswahl der Aktenstücke von dem Erınessen 
des verantwortlichen Ministers ab, der im Hinblick auf die von ihm zu wahren- 
den Interessen die Publikation mancher Aktenstücke für unzweckmäßig oder 
schädlich halten kann. 
III. Die Staatsverträge. Im Völkerrecht?) wird der Vertrag, sonst 
nur Quelle von Rechtsverhältnissen, als Qnelle von Rechtsnormen verwertet. ?) 
Gegenüber dem Gewohnheitsrecht, dem jus non scriptum, ist das durch Ver- 
träge begründete Recht das jus scriptum der Völker und vertritt in der inter- 
nationalen Gemeinschaft, welche eine zentrale, den souveränen Mitgliedern 
übergeordnete Gesetzgebungsgewalt ausschließt, gleichsam die Funktion des 
Gesetzes.*) Indessen ist die Gleichstellung dieser nationalen Rechtsquelle mit 
der spezifisch internationalen Rechtsquelle — dem Staatsvertrag als recht- 
setzendem Vertrag (law-making treaty) — doch unzulässig, so sehr in 
manchen Beziehungen beide Quellen analoge Elemente aufweisen. &amp;gt;) 
Die Funktion der Staatsverträge als Quelle von Normen des Völker- 
rechts ist nicht allen Staatsverträgen eigen; vom Gesichtspunkte dieser Funktion 
  
1) Gesetz vom 16. Juli 1875 Art. 8. 
2) Im Staatsrecht wird der Vertrag u. A. als Grundlage der Konstituierung zusammen- 
gesetzter staatlicher Gemeinwesen verwendet, — Über den Organisationsvertrag von frei ge- 
bildeten Korporationen siehe Regelsberger, Pandcekten S. 302 ff. 
3) Über den Vertrag als universelles Rechtsinstitut, das auch anderen Rechtsgebieten 
gemeinsam ist, vgl. Unger, System des österr. Privatrechts II S. 169. Daher ist die ein- 
seitige Behandlung der Theorie der Verträge vom privatrechtlichen Gesichtspunkte aus un- 
zutreffend. Gegen die Übertragung privatrechtlicher Normen auf das völkerrechtliche Ver- 
tragsrecht Ernst Meier, Über den Abschluß von Staatsverträgen S. 37 und Nippold, Der 
völkerrechtlicho Vertrag S.34ff. Dersolbe, Die Fortbildung usw. 59ff. gegen Triepel, Völker- 
recht und Landesrecht, der im Anschluß an die Unterscheidung von Vertrag (als Reclıtsgeschäft) 
und Vereinbarung (als Rechtssatzung) den Staatsverträgen die Fähigkeit, Rechtsquelle zu 
sein, versagen zu müssen glaubt. Richtig Jellinek, System der subj. öff. R., der hervor- 
hebt, daß betreffende Vereinbarungen der Staaten doch Verträge sind. Der Vertrag umfaßt 
eben auch die Vereinbarung. Vgl. auch Kaufmann, Rechtskraft des intern. Rechts u. 8. w. 
und neuestens Oppenheim, I, 318, der entschieden für die Fähigkeit der Verträge, als 
Rechtsquelle zu fungicren, eintritt. 
4) v. Kaltenborn, Kritik :S. 234 spricht hier von einer „bewußten, rechtsetzenden 
Gemeimtätigkeit (Gesetzgebung im weitesten Sinne)“, die sich (das Buch ist 1847 erschienen) 
nur annäherungsweise in den großen Völkerverträgen von 1648 und 1815 geäußert habe. 
5) Über die Eigenart des Gesetzes siehe im allgemeinen Laband, H S. 75 ff.; 
Jellinok, Gesetz und Verordnung (insbes. S. 226), Bergbohm, Jurisprudenz und Rechts- 
philosophie S. 40.
        <pb n="54" />
        46 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 88. 
  
  
kommen hier nur diejenigen Verträge in Betracht, in welchen die kontrahieren- 
den Staaten Rechtssätze, allgemeine, die Staaten verpflichtende Normen 
vereinbaren, die Willensaktion der Kontrahenten bewußt und ausdrücklich 
auf die Fixierung von Regeln des internationalen Lebens gerichtet ist!), sei 
es, daß schon geltendes (durch Gewohnheit entstandenes) Recht nunmehr durch 
einen Vertrag klare Formulierung und Bekräftigung findet oder neue Rechts- 
sätze für internationale Lebensverhältnisse geschaffen werden. Die sub- 
jektiven und objektiven Bedingungen für eine intensivere Verwertung dieser 
Quelle, namentlich im Interesse internationaler Wohlfahrtspflege, liegen im 
gegenwärtigen Zeitalter sehr günstig.) — Den Gegensatz zu diesen Ver- 
trägen bilden jene, durch welche die Staaten konkrete Tatbestände, individuelle 
Rechtsverhältnisse regeln; der Gegenstand des Vertrags hängt hier auf das 
engste mit den Interessen der Kontrahenten zusammen, wie dies z. B. bei 
Bündnisverträgen, Erbverträgen, Grenzregulierungsverträgen, Verträgen über 
die Konstituierung von Staatsservituten, Friedensverträgen, Verträgen über 
ökonomische Leistungen und Verhältnisse u. s. w. der Fall ist.?) Dagegen 
weisen die rechtsetzenden Verträge einen Zusammenhang mit konkreten Tat- 
beständen und individuellen Interessen der Kontrahenten nicht auf. Die 
Kontrahenten fungieren hier (wenn dies auch nicht formell zum Ausdruck 
kommt, in der Sache) als Repräsentanten der internationalen Gesammtinteressen, 
als Organe des auf die Pflege dieser Interessen gerichteten Gemeinwillens. 
Während bei den Verträgen über Rechtsgeschäfte u. s. w. die enge Ver- 
knüpfung des Gegenstands des Vertrags mit den Kontrahenten in der Begrün- 
dung von subjektiven Rechten und Pflichten der Kontrahenten praktische 
Bedeutung gewinnt und sich der Zweck des Vertrags gerade in diesem prak- 
tischen Momente erschöpft, löst sich der Gegenstand der Normierung bei den 
rechtsetzenden Verträgen von den Vertragssubjekten in ähnlicher Weise los, 
wie in der nationalen Gesetzgebung das verfassungsmäßig zustande gekommene 
Gesetz aus der Verbindung mit den Organen der Gesetzgebung heraustretend 
nunmehr selbständige Existenz als Bestandteil der Rechtsordnung gewinnt. 
In gleicher Weise lösen sich die durch Staatenvertrag vereinbarten Normen 
von den kontrahirenden Staaten ab und gewinnen als Bestandteile der inter- 
nationalen Rechtsordnung selbständige Existenz.) Durch übereinstimmende 
— 
  
  
1) „Das ausdrücklich gesetzte Recht“ Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze 8. 84, 31. 
2) Vgl. bezüglich der gegenüber der Pflege der internationalen (scmeininteressen den 
modernen Staaten erwachsenden Aufgaben schon v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und 
Politik I S. 579 ff. 
3) Inwiefern indessen derlei Verträge für die Erkenntniß von Völkerrechtssätzen, die 
in ihnen implieite Anerkennung gefunden haben, verwertet werden können — davon war 
oben sub II die Rede. Vgl. übrigens Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze S. 80. 
4) Dies entspricht dem Wesen des objektiven Rechts. Treffend bemerkt Merkel in 
seinen Ausführungen zu $ 529 seiner Jurist. Enzyklopädie, daß die Ansicht unrichtig ist, im 
Völkerrechte trete dem einzelnen Staato nichts als sein eigener Wille entgegen. „Verhielte es 
sich so, dann wäre es ein Mißbrauch der Worte, bier von (objektivem) Recht und zumal von 
eineın den Völkern gemeinsamen Recht zu sprechen.“ — Anderer Meinung neuestens Scelig- 
mann a. a. O.; nur der Befolgungsbefehl vermöge objektives Recht zu schaffen, der Staats- 
vertrag nur subjektive Rechte und Pflichten.
        <pb n="55" />
        88. Quellen des Völkerrechts. 47 
  
Willenserklärungen schaffen die Kontrahenten gemeinsames Recht bezw. voll- 
zieht sich der Akt internationaler Rechtssetzung.!) Aus der Existenz des 
so geschaffenen objektiven Rechts entspringt für die Kontrahenten die Pflicht, 
die betreffenden Normen zu befolgen. Die Befolgung der vereinbarten Normen 
ist aber praktisch bedingt durch das diesen Normen entsprechende Verhalten 
der Organe des Staats als der Vollstrecker seines Willens, und der Unter- 
tanen. Während nun die Verpflichtung des Staats zur Befolgung völker- 
rechtlicher Normen unmittelbar aus diesen als völkerrechtlichen Normen 
fließt, beruht die Verpflichtung der staatlichen Organe und der Untertanen 
auf einem staatsrechtlichen Titel — dem Befolgungsbefehl, Gesetz, Ver- 
ordnung u. Ss. w., — mittels dessen die völkerrechtliche Norm nun auch ein Be- 
standteil der nationalen Rechtsordnung wird.?2) Das hier augenscheinlich in 
den Vordergrund tretende Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht 
ist also folgendermaßen aufzufassen: es handelt sich hier um zwei verschiedene 
rechtliche Imperative; der eine ruht auf der Selbstbeschränkung des Willens 
der Staaten als Mitglieder der internationalen Gemeinschaft und richtet sich 
an die Einzelstaaten; der zweite (innere) richtet sich an die Staatsbehörden 
und die Untertanen. Der zweite Imperativ, mag er auch nur die strikte Aus- 
führung des ersten sein, ist innerstaatliches (nationales) Recht, nicht 
Völkerrecht. Der Staat allein setzt es, wenn er es auch auf Grund völker- 
rechtlicher Verpflichtung setzt. Ohne den Akt innerstaatlicher Normsetzung 
würde der völkerrechtliche Imperativ ohne praktische Bedeutung bleiben. 
Der völkerrechtliche Imperativ kann eben nur durch das Medium der inner- 
staatlichen Funktionen rechtlich und praktisch wirksam werden. 3) Indessen, 
die durch derlei Verträge sich vollziehende Objektivierung des Willens der 
Kontrahenten bedeutet keine Trennung des letzteren von dem Vertrage als 
dem Entstehungsgrunde der Verpflichtung zur Befolgung der vereinbarten 
Normen. Gerade so wie der Träger der Staatsgewalt (im Rechtsstaate) 
an ne ie en 
1) Mit Recht bemerkt Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag S. 31, daß das Nicht- 
vorhandensein völkerrechtlicher Gesetze ebensowenig einen Mangel bedeutet, wie das 
Nichtvorhandensein innerstaatlicher Verträge als Kechtspuelle einen Mangel für das inner- 
staatliche Recht bedeutet. 
2) Näheres darüber in der Lehre von den Staatsverträgen. Hier möge nur bemerkt 
werden, daß diese subsequente Erscheinung — die Verpflichtung der staatlichen Organe und 
Untertanen, die Art und Weise, wie diese Wirkung herbeigeführt wird und wodurch der 
Bestand des objektiven (nationalen) Rechts erweitert wird, — ein Argument für die Möglich- 
keit von objektivem, durch Vertrag geschaffenem Recht bildet, denn jener staaterechtliche 
Vorgang, der mit der Publikation von Staatsverträgen in den Ländern der Kontrahenten ver- 
knüpft ist, bedeutet doch niemals einen staatsrechtlich bedeutsamen Rechtssetzungsakt, son- 
dern setzt denselben voraus. Die durch den Staatsvertrag gegebene, also schon vorhandene 
Norm, erlangt durch den staatsrechtlichen Befolgungsbefehl auch noch die Bedeutung cines 
Staatsgesetzes. 
3) In dieser Beziehung sei zur Exemplifizierung auf die Antisklavereiakte vom 
2. Juli 1890 (bei Fleischmann, 226) und die in Vollziehung dieser Akte in den 
Ländern der Signatare erlassenen Strafgesetze verwiesen. Ein anderes interessan- 
tes Beispiel bieten die Beschlüsse der Pariser Konferenz vom Jahre 1902 (15.—25. Juli) be- 
treffend die strafrechtlichen Mittel der Bekämpfung des Frauenhandels. Das Ergebnis ist in
        <pb n="56" />
        48 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 88. 
  
an die Beobachtung der Gesetze gebunden ist, weil sie Gesetze sind, ist 
auch der einzelne Kontrahent an die Beobachtung der Normen gebunden, weil 
er in dem Vertrage als dem rechtsetzenden Akte seinen Willen in rechtlich 
maßgebender Weise gebunden hat. Wie im Staate der Grundsatz gilt, daß 
ein Gesetz so lange Anwendung finden muß, als es nicht abgeändert oder auf- 
gehoben ist und damit die Willkür ausgeschlossen sein soll, so hat auch im 
Völkerverkehr die Normierung von Rechtssätzen die Bedeutung einer Ver- 
pflichtung der Beteiligten zu einem bestimmten Verhalten, von dem (in recht- 
licher Beziehung) nicht willkürlich abgegangen werden kann, so lange der 
ursprünglich erklärte Wille nicht durch eine Abänderung oder Aufhebung des 
Vertrags eine Änderung gefunden hat. Um deswillen können die rechtsetzen- 
den Verträge bezüglich ihrer verpflichtenden Kraft nicht eine andere Be- 
urteilung finden !), als Verträge, in denen sich ein Staat einem anderen Staate 
gegenüber zu einer Leistung verpflichtet u:s. w.2) Wollte man nicht an- 
nehmen, daß auch bei den rechtsetzenden Verträgen für die einzelnen Kon- 
trahenten das Recht gegeben ist, auf Grund des Vertrags die Beobachtung 
vereinbarter Normen zu verlangen, so wäre die Vertragsabschließung ein 
rechtlich und praktisch ganz belangloser Vorgang. Es liegt ein Widerspruch 
darin, den Vertrag als eine Form der Schaffung objektiver Rechtsnormen an- 
zuerkennen und gleichwohl diesem objektiven Recht alle Macht gegenüber 
den Beteiligten abzusprechen. Gleichwie im Rechtsstaat die praktische Gel- 
tung des Gesetzes in Fällen der Nichtanwendung durch Verwertung der 
konstitutionellen Garantien der Geltung des Rechts immer nur durch den 
HinweisaufdasGesetz selbst und dessenfortdauernde Existenz er- 
zielt werden kann, so wird gegenüber der Nichtbeachtung vereinbarter Normen 
seitens eines Kontrahenten die Geltung der Normen durch Berufung der 
anderen Kontrahenten auf den Vertrag bewirkt werden können.) Wegen 
  
zwei Konventionen niedergelegt. Die erste Konvention beschäftigt sich mit der Schaffung 
der Grundlagen einer gleichmäßigen strafrechtlichen Repression des Frauenhandels durch ent- 
sprechende Ergänzungen der Strafgesetzbücher der Signatare. Das Beispiel dieser Konven- 
tion zeigt deutlich, wie in unseren Tagen die internationale Gemeinschaft den Schutz und die 
Pflege solidarischer Interessen in Angriff nimmt und wie die an dieser Gemeinschaft be- 
teiligten Staaten die praktische Lösung internationaler Probleme durch Akte ihrer 
nationalen Gesetzgebungsgewalt bewirken. 
1) Diesem Grundsatze, der sich aus der Vertragsnatur ergibt, entspricht auch die solenne 
Erklärung der Mächte auf der IL,ondoner Konferenz vom 17. Januar 1871 (siche oben S. 17 
Anm. 2); diese Erklärung lautet allgemein. ohne eine einschränkende Unterscheidung der ver- 
schiedenen im Völkerverkehr vorkommenden Verträge. 
2) Anders Bergbohm, Staatsverträge S. 88 ff., der einerseits für die Schaffung von 
Normen des Völkerrechts eintritt, anderseits aber derlei Verträgen (im Gegensatze zu jenen 
rechtsgeschäftlichen Inhalts) den Vertragscharakter abspricht. Siehe dagegen Frickor a.a 0. 
S. 351 ff. und Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag S. 42 ff. Ähnlich wie Bergbohm, 
Jcellinek, System der subj. öff, Rechte S. 290, der die rechtssetzenden Verträge als gemein- 
same irrevokable Erklärungen bezeichnet. 
3) Wenn Bergbohm, Staatsverträge S. 90 meint, daß wegen Nichtanerkennung solcher 
Normen wohl schwerlich ein Krieg geführt werden dürfte, so wäre zu erwidern, daß die 
Unterlassung der Zwangsreaktion im Völkerrecht eine häufig vorkommende Erscheinung ist, 
aus der aber kein Schluß auf die prinzipielle Zulässigkeit und Möglichkeit des Zwangs ge-
        <pb n="57" />
        Ss. Quellen des Völkerrechts. 49 
HT m nn m  — 
  
des Zusammenhangs der praktischen Geltung vereinbarter Normen mit der 
Quelle, aus der sie fließen — dem Vertrage — dürfte der üblichen Bezeich- 
nung der Ergebnisse solcher Verträge als Deklarationen keine die Ver- 
tragsnatur der Quelle verneinende Bedeutung beizumessen sein. !) 
An der vertragsmäßigen Schaffung von Rechtssätzen und internationalen 
Institutionen ist mit Rücksicht auf die Natur der zu regelnden Verhältnisse 
und die Art der Anregung solcher internationaler Aktionen 2) eine größere 
Anzahl?) von Staaten beteiligt (Kollektivverträge); der Beitritt der an der 
Abschließung des Vertrags nicht direkt beteiligten Mächte ist dabei vor- 
behalten. #) 
Allgemeine Grundsätze können übrigens auch in Verträgen anderer Art 
enthalten sein, sei es, daß in ihnen allgemein anerkannte Prinzipien ange- 
wendet werden oder gewisse Grundsätze das erste Mal eine ausdrückliche 
Anerkennung finden, um in künftigen analogen Fällen als verbindliche Regel 
unter den Kontrahenten zu dienen. So enthält der Vertrag von Washington 
vom 8. Mai 1871, obgleich nur im Hinblick auf den zwischen der nordameri- 
kanischen Union und England schwebenden Alabama-Streit abgeschlossen, 
allgemeine Grundsätze über Entscheidungen von völkerrechtlichen Streitig- 
keiten. 5) 
Auch bezüglich der rechtsetzenden Verträge gilt der (aus der Vertrags- 
natur fließende) Grundsatz, daß sie nur die Kontrahenten verpflichten. Daran 
ändert die Natur des geregelten Gegenstandes und der Zweck des Vertrags, 
die Schaffung von Rechtssätzen, nichts. Wie das Völkerrecht im ganzen nur 
relative Allgemeinheit) beansprucht, so können insbesondere Normen sog. 
allgemeiner Völkerverträge niemals gegenüber Staaten Geltung beanspruchen, 
zogen werden kann. Wollten die Kontrahenten wegen der Nichtanerkennung vereinbarter 
Normen seitens eines Kontrahenten nicht zur Zwangsreaktion schreiten, also auch keinen 
Krieg führen, so bliebe doch ihrem anderweiten Eintreten für die Geltung der Normen die 
in Völkerverkehr nicht zu unterschätzende Bedeutung kompulsiven Zwanges gesichert, dessen 
praktischer Erfolg allerdings problematisch sein mag; allein wäre denn ein Krieg in derlei 
Fällen notwendig von Erfolg für die Herrschaft und praktische Geltung der nicht anerkannten 
Normen begleitet? 
1) Anders Bergbohm S. 88 mit Rücksicht auf seine prinzipielle Auffassung der recht- 
lichen Natur der rechtsetzenden Verträge. Immerhin mag sich der Ausdruck „Deklaration* 
zur Bezeichnung der rechtsetzenden Verträge im Hinblick auf den Inhalt dieser Verträge im 
Gegensatze zu anderen empfehlen. 
2) Durch eine mächtige Bewegung der öffentlichen Meinung, wie Despagnet, Cours 
p. 65 treffend bemeıkt. 
3) Je nach der (insbesondere politischen) Wichtigkeit gewisser Verträge, die nicht 
rechtsetzenden Charakter in dem hier in Frage stehenden Sinne besitzen, kann eine größere 
Zahl von kontrahierenden Staaten bei dem Vertragsabschluß beteiligt sein, so z. B. bei dem 
Westphälischen Frieden 1648, dem Ütrechter Frieden 1713, den Friedensverträgen von 1914 
und 1815, dem Berliner Frieden von 1878. 
4) So wurde z.B. die in den Verträgen zu Wien 19. März 1815 und Aachen 21. Novem- 
ber 1818 vereinbarte Rangordnung der diplomatischen Agenten allmählig durch Beitritt von 
allen anderen Mächten angenommen. Vgl. auch Schlußsatz der Pariser Dekl. 1856 u. s. w. 
5) Vgl. Despagnet Cours p. 66. 
6) Vgl. Bergbohm, Stautseverträge 8. 84 ff. 
Ullmann, Völkerrecht. 4
        <pb n="58" />
        50 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 88. 
  
die an der Abschließung des Vertrags nicht beteiligt waren und seither auch 
nicht ihren Beitritt erklärt haben. !) 
In engstem Zusammenhange mit rechtsetzenden Verträgen stehen die 
Verordnungen internationaler Behörden, die durch Staatenverträge 
eingesetzt sind.) 
Beispiele von rechtsetzenden Verträgen ?) sind die Deklaration von 1780 
betreffend Grundsätze der Neutralität, die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 
1815 (deren Bestimmungen betreffend die internationalen Flüsse, die Rang- 
klassen der diplomatischen Agenten, das Verbot des Sklavenhandels), das 
Aachener Protokoll von 1818 betreffend die Rangklassen der diplomatischen 
Agenten, die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856; die Genfer 
Konvention vom 22. August 1864, die Petersburger Deklaration vom 11. De- 
zember 1868, die Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885, die Brüsseler 
Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890, die Haager Konventionen vom 14. No- 
vember 1896 (zivilprozessuales Abkommen), vom 12. Juni 1902 (Schaffung von 
Kollisionsnormen betreffend die Eheschließung, Ehescheidung, Ehetrennung 
und die Vormundschaft über Minderjährige; die Konventionen der Haager 
Konferenzen vom 29. Juli 1899 und 18. Oktober 1907. 
Sammlungen von Verträgen. Derlei Sammlungen beginnen im 17. 
Jahrhundert. Es sind zu unterscheiden allgemeine und spezielle 
Sammlungen *). Zu den allgemeinen gehören der Codex juris gentium diplo- 
maticus von Leibnitz (Hannover 1693, 1724, Wolfenbüttel 1747); dazu ge- 
hört noch Mantissa Cod. j. g. d. (Hannover 1700, 1724, Wolfenbüttel 1747). 
— Recueil des traites von Jacques Bernard (Amsterdam und Haag 1700). 
— Corps universel diplomatique du droit des gens von Jean du Mont 
(1726—1731), ergänzt von Barbeyrac und Rousset. — Corpus jur. gentium 
acad. von Schmauß (Leipzig 1730—1731), fortgesetzt von Wenck. — Die 
umfassendste Sammlung ist jene von G. F. von Martens, Recueil des 
principaux traites d’alliance, de paix etc. („Recueil des traites“) 8 Bände 
(1791— 1808); Nouveau Recueil etc. 16 Bände (1817—1842); Nouveaux Supple- 
ments au Recueil etc. 3 Bände (1839—1842); Nouveau Recueil general des 
traites etc. 20 Bände (1843—1873); Nouveau Recueil general etc. 2. Serie 
  
1) Anders Bluntschli, Das moderne Völkerrecht $ 110: „Sind die auf einem allge- 
meinen europäischen Kongresse versammelten Staaten einig über völkerrechtliche Be- 
stimmungen, so sind dieselben für alle europäischen Staaten verbindliche Rechtsvorschriften.“ 
Dies soll auch für Staaten gelten, welche nicht erschienen sind, und daher ihre Zustimmung 
nicht erklärt haben. — Siche dagegen u. A. Bergbohm, Staatsverträge S. 87 in der Note; 
F. v. Martens I S. 191 und neuestens Despagnet. Cours p. 66. 
2) So die Kommissionen zur Sicherung der Freiheit der Schiffahrt auf der Donau und 
auf dem Congo. Vgl. v. Holtzendorff, IH I S. 112; Rivier, Lehrb. 8. 15, der auf die 
Galatzer Akte vom 2. Nov. 18565 und die Zusatzakte vom 2$. Mai 1881 Bezug nimnit. 
3) Vgl. Bergbohm, Staatsverträge S. 9Lff.; Rivier, Lehrb. S. 15; F. v. Martens 
1 S. 190. 
4) Eine vollständige Aufzählung der allgemeinen und speziellen Sammlungen mit 
Angaben über die Herausgeber bei Rivier, Lehrb. $ 5. Siche auch G. F. von Martens, 
Nouveaux supplements au Recueil de traites 1503; v. Bulmerincegq, Praxis 8. 114ff. 
Neuestens Oppenheim, I, $ 60; Meringhac, I], 53 sq.
        <pb n="59" />
        89. Fortsetzung. Landesgesetze und gerichtliche Entscheidungen. bi 
nn 
  
1876 ff. derzeit herausgegeben von Felix Stoerk (seit 1887); frühere Heraus- 
geber Karl v. Martens, Saalfeld, Murhard, Samwer, Hopf. Eine 
Handausgabe wurde hergestellt von Charles de Martens und de Cussy, 
Recueil manuel et pratique de traites, conventions etc. (1846—1857), fortge- 
setzt von Geffcken. — Das „Staatsarchiv, Sammlung der offiziellen 
Aktenstücke zur Geschichte der Gegenwart“ von Aegidi und Klauhold 
(seit 1867), fortgesetzt von v. Kremer-Auenrode, Wortmann, Hirsch, 
Delbrück. — „Archives diplomatiques, Recueil mensuel de diplomatie 
et d’histoire® (seit 1867; 2. Serie seit 1880, herausgegeben von L. Renault). 
— Als Handausgabe ist auch Ghillany, Diplomatisches Handbuch (1855 bis 
1868) anzuführen. — Recueil international des traites du XXe Siecle, 1901 ff., 
begründet und herausgegeben von Descamps und L. Renault — (wichtig 
für die Übersicht des gesamten neuesten konventionellen Rechts und die 
Schiedsgerichtspraxis). „Völkerrechtsquellen“ von Fleischmann (1905) 
und v. Rohland (1906). 
Im Hinblick auf die Wichtigkeit erschöpfender und genauer Sammlungen 
der Staatsverträge und sonstigen diplomatischen Aktenstücke für Theorie und 
Praxis des Völkerrechts hat das Institut für internationales Recht 
wiederholt (zuletzt in der Session zu Genf) die Errichtung eines internationalen 
Bureaus auf Kosten der Mächte angeregt, dessen Aufgabe die Veröffentlichung 
der Verträge und diplomatischen Aktenstücke sein soll !). 
$ 9. Fortsetzung. Landesgesetze und gerichtliche Entscheidungen.?) 
I. Landesgesetze und gerichtliche Entscheidungen sind nicht formelle Quellen 
des Völkerrechts?),; sie sind Formen, in denen sich die Souveränetät des Einzel- 
staats im Bereich ihres staatsrechtlichen Geltungsgebiets bekundet. Die 
Wirksamkeit dieser Äußerungen der Souveränetät beschränkt sich daher auf 
das Staatsgebiet. Daran ändert die internationale Bezielung des durch 
Landesgesetz geregelten Gegenstandes bezw. der durch richterliche Ent- 
scheidung erledigten Rechtssache nichts. Durch Landesgesetze der hier in 
Frage stehenden Art kann nur äußeres Staatsrecht, aber nicht Völker- 
recht geschaffen werden, denn die Normen des letzteren binden die Staaten 
bezw. eine Mehrzahl von Staaten und können nur durch den Willen der an 
der internationalen Gemeinschaft teilnehmenden Staaten zu stande kommen; 
  
1) Siche R. XXI p. 524. 
2) Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts S. 102ff. 
F. v. Martens I S. 191; v. Holtzendorff, HH IS. 10Sff.; Nippold, Der völkerrecht- 
liche Vertrag 8. 49ff.; Kaufmann, Die Rechtskraft des internationalen Rechts (1699); Haupt- 
werk über das Verhältnis der Normen des Völkerrechts und des Landesrechts: Triepel. 
Völkerrecht und Landesrecht (11599); Gareis$9 (im Anhang); Renault, Introduction &amp; l’etude 
du dr. intern. p. 43 sq.; Nys, I, 185 sq.: Holland, Studies, 176sq.: Oppenheim I, 8$ 20 sq.; 
Me&amp;ringhac, I, 90 sq.; Phillimore, Comm. Ip. 34sq.; CalvoIp. 163; Despagnet, Cours 
p. 70. 71; Leseur, Introduction p. 22 (in der Anmerkung). 
3) Ihrer Bedeutung für die Bildung des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts wurde oben 
8. 43, 44 gedacht. 
4*
        <pb n="60" />
        52 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 89. 
  
der Einzelstaat kann niemals durch einseitige Gesetzgebungsakte dritten 
Staaten Normen des Verhaltens vorschreiben. Dagegen haben Landesgesetze 
eine nicht zu unterschätzende mittelbare Bedeutung für das Völkerrecht, 
einmal insofern in ihnen völkerrechtliche Maximen zum Ausdruck und zu 
praktischer Anwendung gelangen und in ihnen ein Erkenntnismittel 
völkerrechtlicher Grundsätze zu erblicken ist '!), sodann insofern in der Existenz 
solcher Gesetze ein Moment liegt, auf welches dritte Staaten sich immerhin 
berufen dürfen, um den betreffenden Staat zur Beobachtung eines von ihm 
selbst anerkannten, aber im konkreten Falle verleugneten Grundsatzes zu 
verweisen und dadurch eventuell die Befolgung des Grundsatzes herbeizu- 
führen.2) Im übrigen ist auf dem Boden des heutigen Völkerrechts und des 
praktischen Verhaltens der an der Schaffung der internationalen Rechts- 
ordnung beteiligten zivilisierten Staaten zu beachten, daß für betreffende 
nationale Gesetzgebungsakte sich stetig die Gelegenheit ergeben wird, die 
heute nicht mehr zu vermeidende sachliche Beziehung der nationalen und 
internationalen Interessen im Auge zu behalten. So werden oft in nationalen 
Gesetzen rechtliche Gedanken über Lebensverhältnisse, die eine Beziehung 
zu gleichmäßigen Interessen anderer Staaten der heutigen internationalen 
Gemeinschaft in thesi aufweisen, zum Ausdruck kommen; allein als Ausdruck 
des souveränen Willens eines einzelnen Mitglieds besitzen sie nicht die 
Autorität einer anerkannten internationalen Rechtsquelle; diese Autorität be- 
ruht vielmehr sachlich in der internationalen Rechtsüberzeugung und 
formell in der Bekundung derselben in der Form der Gewohnheit oder des 
Vertrags. Es tritt also auch hier der Zusammenhang des Völkerrechts und 
seiner Normen mit der Existenz der Staatengemeinschaft und der spezifischen 
Betätigung des Willens der Staaten innerhalb dieser Gemeinschaft und zum 
Schutz der solidarischen Interessen der Staaten als Völkerrechtssubjekte in 
den Vordergrund. 
Diese gegenseitige formelle Selbständigkeit der völkerrechtlichen 
und landesrechtlichen Normen bringt es mit sich, daß die Landesgerichte 
Völkerrechtssätze erst dann anzuwenden verpflichtet sind, wenn sie Bestand- 
teile des nationalen Rechts geworden sind; dies tritt auf das klarste bei den 
  
1) Despagnet. Cours p. 7i verweist mit Recht auf die Bedeutung der landesrechtlichen 
Bestimmungen Englands und Frankreichs im Beginne des Krimkriegs für das Zustandekommen 
der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856. 
2) Vgl. im ganzen Gareis a. a. O.: „Möglicherweise ist aus den gesetzlichen Bestim- 
mungen eines Staates darauf zu schließen, daß dieser sich völkerrechtlich für verpflichtet hält 
oder eine völkerrechtliche Verpflichtung durch seine Gesetzgebung zu erfüllen trachtet; man 
kann aus Staatsgesetzen schließen auf das Dasein der Interessengemeinschaft, auf die An- 
erkennung eines gemeinsamen Interesses, auf das Vorhandensein eines Schutzes eines 
solchen, auf das Dasein einer völkerrechtlichen Verpflichtung und auf die Erfüllung der- 
selben. Es ist sogar möglich und häufig der Fall, daß Interessen des internationalen Verkehrs 
durch staatliche Gesetze erfolgreich geschützt werden, ohne daß in den letzteren Gesetzen eine 
völkerrechtliche Norm aufgestellt oder ausgesprochen wird, oder daß die Interessen eines ein- 
zelnen Staates, welche dieser als solche durch seine Gesetzgebung schützt, zusammenfallen mit 
Interessen aller Staaten, so daß letztere, wenn auch unbeabsichtigt, mitgeschützt werden.“ Als 
Beispiele führt Gareis an: Deutsches RStGB. $$ 145, 146.
        <pb n="61" />
        8 10. Geltungsgebiet des Völkerrechts. b3 
  
durch Verträge geschaffenen Rechtssätzen hervor (s. oben S. 47). Den 
völkerrechtlichen Gewohnheiten gegenüber ist an dem Recht der Gerichte, 
die Existenz derselben zu prüfen, festzuhalten, wobei der Inhalt betreffiender 
Landesgesetze unter Umständen eine wertvolle Erkenntnisquelle bieten 
wird. !) 
IL Gerichtliche Entscheidungen, die auf der Anwendung von 
Völkerrechtssätzen beruhen, sind auch als Erkenntnismittel von Völkerrechts- 
sätzen zu verwerten?). Die materielle Autorität, die den Entscheidungen 
namentlich solcher Gerichte innewohnt, die eine reiche Praxis und alte 
Tradition (z. B. in Prisensachen) aufweisen, darf bei dem Nachweis der 
praktischen Geltung von Völkerrechtssätzen nicht übersehen werden — 
namentlich dann nicht, wenn die Entscheidung Ansprüche des Staates, in 
dessen Namen das Gericht judiziert, nicht anerkannt hat?). 
$ 10. Geltungsgebiet des Völkerrechts.*) I. Auf dem Boden der 
hier vertretenen Auffassung des Völkerrechts als positiven Bechts kann die 
Frage des Umfangs der Geltung des Völkerrechts nur mit Rücksicht auf das von 
den Verkehr pflegenden Staaten geschaffene und in seinen Verkehrsbeziehungen 
praktisch anerkannte Recht aufgeworfen werden. Die Anhänger der älteren 
dualistischen Auffassung beantworten die Frage in verschiedenem Sinn, ein- 
mal bezüglich des sogen. natürlichen oder rationellen Völkerrechts, dem sie 
allgemeine, die ganze Menschheit umfassende Geltung vindizieren und dann 
bezüglich des positiven Völkerrechts. Es wird ferner noch neuestens5) dem 
eigentlichen (positiven) Völkerrecht ein gemeinsames Recht der Menschheit 
gegenübergestellt — eine Anschauung, die auf wesentlich naturrechtlicher 
Grundlage ruht. 
Dem Völkerrecht liegt allerdings die Idee eines die Gesamtheit der 
staatlich organisierten Völker des Erdballes umfassenden Rechts zugrunde. 
Allein die Verwirklichung dieser Idee vollzog sich ursprünglich mit innerer 
Notwendigkeit nur im Bereich jener Staaten und Völker, in deren geistigem 
und politischem Leben die Idee eines über die Grenzen des nationalen Rechts 
hinausgreifenden, verschiedene Einzelstaaten verpflichtenden Rechts hervor- 
getreten ist. Und dies war im Hinblick auf die ethischen Grundlagen alles 
  
1) Vgl. im ganzen neuestens Oppenheim I 88 21 sa. 
2) So ist z. B. das Schiedsgericht in der Behringsmeer - Affäre bezüglich der Aus- 
dehnung des Territorialmeers von der Drei - Meilen - Grenze ausgegangen. Siehe die Nit- 
teilungen des französischen und des schwedisch-norwegischen Bevollmächtigten (de Courcel 
und Gram) an die mit der Frage des Territorialmeeres befaßte Kommission des Instituts für 
internationales Recht im Annuaire de l’Institut du dr. int. XIII p. 252, 283. 
3: So macht Perels, Intern. öff. Seerecht 2. Aufl. $S. 9 auf die Bedeutung der geistvollen 
Ausspräche Sir William Scott’s und des amerikanischen Prisenrichters Story aufmerksam, 
warnt aber zugleich vor der Überschätzung gerichtlicher Entscheidungen. Siehe auch Bul- 
merincq, Commission des prises maritimes (1860) p. 214, 215. 
4) Heffter-Geffcken, 8. 7; v. Martens, 1,8. 41; Holtzendorff HH I], 13 ff.; 
Gareis, $ 10; v. Lißt, $1; Nys, I, p. 116 sq.; Rivier, Prineipes I, $ 1; Bonfils, Xr. 
40 8q.; Westlake I, 40 sy.; Oppenheim, I, &amp; 26 2q. 
5) Pillet RG I, 13 sq.
        <pb n="62" />
        54 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. &amp; 10. 
  
Rechts wieder nur möglich bei Völkern, deren sittliche und religiöse An- 
schauungen, deren Kultur und Zivilisation einen homogenen Charakter auf- 
weisen. Dabei ist übrigens zu beachten, daß nicht die Höhe der Zivilisation 
und auch nicht deren Gemeinsamkeit oder Ahnlichkeit für sich allein ein 
Völkerrecht zu erzeugen vermochten; dies zeigt sich klar bei den Völkern 
des klassischen Altertums und den Völkern des asiatischen Ostens. Die 
individual- und völkerphychologischen kausalen Faktoren der Möglichkeit des 
Völkerrechts und seiner Geltung liegen in der Tat in erster Reihe im Bereich 
jener ethischen Grundlagen und hier wieder in einem durchaus spezifischen 
Inhalt derselben, der geschichtlich von dem Inhalt der religiösen Grundan- 
schauungen beeinflußt ist. So ist es, wie schon oben hervorgehoben worden, 
durchaus verständlich, daß die Idee des Völkerrechts nur bei den Völkern 
christlicher Weltanschauung ihre Verwirklichung finden konnte. Das Völker- 
recht tritt in der Tat als Völkerrecht der christlichen Staaten in die Ge- 
schichte der Menschheit ein. Die Macht der ethischen Grundlagen dieses 
christlichen Völkerrechts mußte ihm in erster Linie die Ausdehnung seiner 
Wirksamkeit überall da sichern, wo christliche Völker im Wege der Koloni- 
sation ihre politische Herrschaft zu befestigen wußten; das Völkerrecht, das 
zunächst unter den Völkern des christlichen Europa entstanden war, gelangte 
auch in fremden Weltteilen zur Herrschaft und hörte im topographischen 
Sinne auf, europäisches Völkerrecht!) zu sein, sodaß der heute noch zu- 
weilen vorkommende Gebrauch des Ausdrucks europäisches Völkerrecht nur 
mehr auf die Entstehung des Völkerrechts in Europa hinweist. Unter dem 
Einfiuß der Macht des Verkehrs im Zusammenhang mit der materiellen 
Autorität des Völkerrechts der europäischen Staaten und einer doch kaum 
zu bestreitenden Assimilierung der verschiedenen Zivilisationen erweiterte sich 
in der Neuzeit das Geltungsgebiet des Völkerrechts, indem auch Völker 
fremder Zivilisationen in die internationale Gemeinschaft Aufnahme fanden 
und nunmehr nicht wie in der Zeit der Entstehung des Völkerrechts aus- 
schließlich religiöse und sittliche Anschauungen, sondern vorwiegend analoge 
politische Organisation und Einrichtungen der nationalen Rechtsordnung, 
welche die Herrschaft materieller Gerechtigkeit im Verkehr verbürgen, in den 
Vordergrund treten. Dabei mag nicht bestritten werden, daß bei den Völkern 
fremder Zivilisation das utilitarische Moment für deren Anerkennung der 
verpflichtenden Kraft des Völkerrechts eine Rolle spielt; außer Stande, sich 
dem mächtig entwickelten Weltverkehr durch Isolierung entgegenzustellen, 
vollzieht sich ihr Eintritt in die vom Völkerrecht beherrschte Staatengemein- 
schaft. Allerdings beobachten wir auch hier zunächst einen allmählich sich 
vollziehenden Vorgang, was ja durchaus verständlich ist, da auf Seite jener 
Völker deren religiöse und sittliche Anschauungen einen lebendigen Bestand- 
teil auch ihres politischen Lebens bilden und mit dem Eintritt in den recht- 
lich geordneten Verkehr mit den alten Trägern der völkerrechtlichen Idee 
nicht ihre motivierende Kraft eingebüßt haben; infolgedessen weist das 
1) Noch Art. 7 des Pariser Vertrags 1856 bezeichnet das damals geltende Völkerrecht 
als „Öffentliches europäisches Recht.“
        <pb n="63" />
        8 10. Geltungsgebiet des Völkerrechts. 55 
  
Verhältnis dieser Staaten zu jenen der christlichen Zivilisation manche Un- 
bestimmtheit auf; auch kann die volle Gleichstellung sich nur allmählich in 
dem Maße vollziehen, als der Verkehr mit jenen Staaten verläßliche Symptome 
einer wirklichen Assimilation in politischer und rechtlicher Beziehung zeigt. Die 
Entwicklung der geschichtlichen Ereignisse, die zur Ausdehnung des Geltungs- 
gebietes des von den christlichen europäischen Völkern geschaffenen Völker- 
rechts geführt haben, dokumentiert zweifellos die weltgeschichtliche Mission 
dieser Völker, einer Ordnung des Weltverkehrs zum Siege zu verhelfen, die 
jedem Volke einen gesicherten Anteil an den Wohltaten dieses Verkehrs ge- 
währleistet — ohne Rücksicht auf rassenmäßige und konfessionelle Eigen- 
art und individuelle Kulturbestrebungen. Es liegt im Wesen alles Rechts, 
die homogenen sozialen Kräfte für die Aufgaben der menschlichen Kultur in 
dem Maße zusammenzufassen, als dies notwendig ist, um eine dauernde 
und wirksame Ordnung der sozialen Beziehungen sicherzustellen. Dies ist 
aber hinwieder nur möglich, wo der Wille, diese Ordnung auch praktisch 
anzuerkennen, vorhanden ist; der Genuß dieser Ordnung beruht auf Gegen- 
seitigkeit, das ist auf der gegenseitigen Achtung betreffender Rechte und 
Pflichten, ohne welche jene Ordnung weder denkbar noch möglich ist. Daher 
ist die Anwendbarkeit des Völkerrechts auf unzivilisierte, barbarische und 
halbbarbarische Völker von vornherein ausgeschlossen. Eine davon durchaus 
verschiedene Frage ist aber die, ob zivilisierte Staaten bei der Anknüpfung 
des Verkehrs mit solchen Völkern die notwendigsten Forderungen des Völker- 
rechts unbeachtet lassen dürfen. Die Frage ist entschieden zu verneinen — 
aus Gründen, die mit dem Verhältnis von Völkerrecht und Völkermoral 
(s. oben S.36, 37) auf das engste zusammenhängen !). Anderseits ist allerdings 
jede Rechtsgemeinschaft hier ausgeschlossen, weil deren wesentliche Be- 
dingungen auf Seite jener Völker fehlen. 
II. Der Umfang der Geltung des Völkerrechts bedeutet gleichzeitig den 
Umfang der internationalen Gemeinschaft (Communaut6 du droit des gens, la 
famille des nations, the family of Nations), deren Erweiterung im Laufe 
der neueren Zeit durch die Ausdehnung der Anwendbarkeit und Geltung des 
Völkerrechts auf Staaten anderer Zivilisationskreise sich allmählich vollzogen 
hat. Vorher vollzog sich die Ausdehnung des Geltungsgebiets des Völker- 
rechts auf die christlichen Staaten Amerikas. Zu den selbständigen christ- 
lichen Staaten anderer Weltteile gehören die christlichen Negerrepubliken 
von Liberia und Haiti. Auf Grund des Art. 7 des Pariser Vertrags vom 
Jahre 1856 wird die Türkei von den Signatarmächten?) „der Vorteile des 
öffentlichen europäischen Rechts und des europäischen Konzerts“ 
teilhaftig erklärt. In eine engere Beziehung zu dem „europäischen Konzert“ 
trat in neuester Zeit Japan), dessen politische Bedeutung und Einfluß auch 
  
1) Ob das Verhalten in der Praxis den Forderungen der Völkermoral auch wirklich 
entspricht, ist eine Frage, die leider nicht allgemein bejalıt werden kann. Vgl. in dieser Be- 
ziehbung Oppenheim I, $ 29. 
2) Frankreich, Oesterreich, England, Preußen, Rußland, Sardinien. 
3) Siebold, Der Eintritt Japans in das europäische Völkerrecht (1900); Vgl. auch
        <pb n="64" />
        56 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. g 11. 
  
in internationalen Angelegenheiten seit dem Kriege mit China 1895, ganz be- 
sonders aber seit dem Kriege mit Rußland diesem Staate die Stellung einer 
neuen Großmacht sichert. Schon im Laufe der Neunzigerjahre des vorigen 
Jahrhunderts trat die gleichberechtigte Stellung Japans im Rechtsverkehr der 
Mächte westlicher Zivilisation in der Revision der Verträge), ferner in der 
Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit und dem Abschluß von Konsular- 
verträgen ?2) hervor. Die Fortdauer der Wirksamkeit der alten Kapitulationen 
war seit der Umgestaltung der Rechtspflegeinstitutionen Japans im Sinne des euro- 
päischen Rechts gegenstandslos geworden. Dagegen ist der Unterschied der 
öffentlichen Einrichtungen in China, Korea, Persien und Abbessinien von 
jenen der europäischen Staaten noch so groß, daß die Voraussetzung einer 
gleichberechtigten Stellung dieser Staaten in der internationalen Gemeinschaft 
noch ausgeschlossen ist; der rechtliche Verkehr mit diesen Staaten ist heute 
noch auf einzelne Gebiete des internationalen Lebens beschränkt. 
$ 11. Kodifikation des Völkerrechts.®) Die Geschichte des Rechts 
der Kulturvölker führt zu der Erkenntnis, daß die Kodifikation einzelner 
Rechtsgebiete nur auf den höheren Stufen der Entwicklung des Rechts mit 
Aussicht auf Erreichung des Zwecks einer derartigen, einen reichen Rechtsstoff 
einheitlich zusammenfassenden und zugleich weiterbildenden legislativen Aktion 
vorgenommen werden kann. Trotz der Unvollkommenheit des Völkerrechts 
und der augenfälligen Schwierigkeiten, die sich dem Versuche einer Kodifi- 
kation entgegenstellen würden, ist die Frage der Kodifikation dieses Reclhıts- 
teils verhältnismäßig früh aufgeworfen worden!) und tritt in neuester Zeit 
  
Yorikadzu v. Matsudcira, Die völkerrechtlichen Verträge des Kaisertums Japan u. s. w. 
(1890); Takahashi, Cases on international law during the Chino-Japonese war (1899); 
Derselbe R XXXIIl, 138 saq. 
1) Vgl. z. B. den deutsch-japanischen Handels- u. Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1596 
Rgbl. 715) bei Fleischmann 266. 
2) Vgl. z. B. den deutsch-japanischen Konsularvertrag von 4. April 1896 (RGB. 732:. 
3) v. Mohl, Enzyklop. d. Staatswissensch. $. 147ff.; Derselbe, Staatsrecht, Völker- 
recht und Politik I 8. 432ff.; Lueder, Der neueste Kodifikationsversuch auf dem Gebiete 
des Völkerrechts (1874); v. Holtzendorff, HH IS. 136ff.; Bergbohm, Staatseverträge 
S. 44ff.; v. Bulmerincq, Praxis, Theorie und Kodifikation des Völkerrechts S. 165ff.; 
F. v. Martens I S. 193ff.; Rivier, Lehrb. 8. 15 und Prineipes1 $ 2: Lasson, Prinzip und 
Zukunft des Völkerrechts S. 93, 94; neuestens Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag S. 273 ff.; 
G. Rolin-Jaequemyns, R. VI p. 149 sq. mit Bezug auf Farnese, Proposta di un codice 
di diritto internazionale (1873) I; v. Roszkowski R. XXI], 520: Oppenheim I, $$ 30 sq.; 
Nippold, Die Fortbildung des Verf. usw. 480ff.; Mancini, Vocazione del nostro secolo per 
la riforma e codificazione d. dir. delle Genti (1573); Despagnet, Cours p. 74sq.: NysI 
136 sq.; Holland, Studies 78 sq. 
4) So beschäftigte sich schon Jeremy Bentham mit dem Gedanken der Herstellung 
eines Kudex des internationalen Rechts; Works (Edition Bowring) VIII p. 538 sq. Über 
Bentham‘s Entwurf vgl. Nys in Law Quarterly Review 1855. — Der französische National- 
konvent beschloß 1792 eine Declarativn du droit des gens (Entw. des Abbe Gregoire). Vgl. 
dazu G. F. v. Martens, Einleitung in das positive eur. Völkerrecht (1796) im Vorbericht 
(S. XIIIf£.) mit Bezug auf einige Artikel des Gregoire’schen Entwurfs. — Im übrigen siche 
Näheres über Kodifikationsversuche bei Lasson, Prinzip und Zukunft des Völkerrcechts 
S.170ff.; v. Bulmerineg, Praxis, Theorie und Kodifikation 8. Is0ff. — Mit Bezug auf ein
        <pb n="65" />
        $ 11. Kodifikation des Völkerrechts. 57 
  
wiederholt bald als wissenschaftliches, bald als praktisches Problem in den 
Vordergrund. Augenscheinlich ist es der unbefriedigende Zustand des Völker- 
rechts, der hier das Bedürfnis nach einer Klarstellung der rechtlichen Grund- 
lagen des Völkerverkehrs und einer zuverlässigen Orientierung in den Normen 
des Völkerrechts und hiermit den Gedanken hervorrief, das in thesi sicherste 
Mittel der Befriedigung jenes Bedürfnisses auch als das praktisch geeignetste 
zu wählen. Indessen die immerhin bedeutsamen Fortschritte, welche das 
Völkerrecht in unseren Tagen aufweist, zeigen gerade mit bezug auf die vor- 
liegende Frage, daß die Momente der Weiterbildung des Völkerrechts nur 
Symptome einer Entwicklung sind, die mit dem mächtig sich entwickelnden 
internationalen Verkehr gleichen Schritt zu halten sucht. Ein Blick auf den 
Aufschwung, den der Völkerverkehr in der modernen Zeit genommen hat, 
zeigt, welch unermeßliches Feld von Aufgaben und Problemen der modernen 
Staatenwelt sich insbesondere auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege, also 
gerade jener Seite des Staatszwecks eröffnet, der im Staatswesen der Gegen- 
wart primäre Bedeutung zukommt und in Gegenwart und Zukunft eine kon- 
stante Quelle von Aufgaben bilden wird, die im Hinblick auf die sozialen 
Interessen dringend Lösung verlangen — eine Lösung, die hinwieder auf das 
Zusammenwirken der Kulturstaaten hinweist. Mag man daher die bestrittene 
Frage !), ob das Völkerrecht im ganzen eine Kodifikation zuläßt, bejahen, so 
müßte doch das heutige Entwicklungsstadium des Völkerrechts die Kodifikation 
als unausführbar erkennen lassen. Abgesehen von den technischen Schwierig- 
keiten dürfen auch die Gegensätze in den Anschauungen der Staaten gerade 
bezüglich gewisser Grundfragen und die augenscheinlich geringe Neigung 
der Staaten zur Schaffung eines internationalen Gerichts, das für die Wahrung 
einheitlicher Anwendung des kodifizierten Rechts unentbehrlich wäre, nicht 
übersehen werden. Für das Seekriegsrecht schuf allerdings die Haager 
Konferenz von 1907 einen bedeutsamen Fortschritt durch Einrichtung 
eines internationalen Oberprisengerichtts Im ganzen beschränkt sich die 
Neigung der Staaten zur Kodifikation auf einzelne Materien, die 
bisher durch Gewohnheiten und Verträge eine nahezu erschöpfende Re- 
gelung gefunden haben, wobei vornehmlich der Zweck verfolgt wird, 
an die Stelle der Vielheit der Quellenaussprüche eine klare und ein- 
heitliche Regelung in einem Kollektivvertrag zu setzen, ferner auf solche 
Materien, deren internationale Bedeutung in dem gesteigerten Weltverkehr 
  
Zitat bei Klüber, Völkerrecht $ 292 Note a wird von Bergbohm, Staatsverträge S. 45 und 
von v. Holtzendorff, HH I 8.141 ein anonymer „Essai sur un code maritime general eu- 
ropeen, pour la conservation de la libert@ de la navigation et du commerce des nations 
neutres en temps de guerre* (Leipzig 1782) angeführt. (Nachforschungen nach dieser Schrift 
auch in den Bibliotheken des Verlagsorts waren ohne Erfolg). 
1) F.v. Martens I S. 194 meint, daß die Hauptargumente gegen die Kodifikation der 
bekannten Schrift Savigny’s, Voın Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissen- 
schaft (1814) entnommen seien. Indessen, die Gründe gegen eine Gesamtkodifikation hängen 
doch zu sebr mit der Eigenart des Völkerrechts und mancherlei publizistischen Schwierigkeiten 
zusammen, die in dem Gedankengange der Savigny schen Schrift im Hinblick auf die Kolli- 
fikation des nationalen Rechts keine Rolle spielen konnten.
        <pb n="66" />
        58 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 11. 
  
  
der Neuzeit das Bedürfnis internationaler Regelung naherückt. Hier traten 
in neuester Zeit bedeutsame Erscheinungen hervor. Wichtige Fragen des 
internationalen Privatrechts und Prozeßrechts fanden durch die Beschlüsse 
der Haager Konferenzen der Jalıre 1893, 1894, 1900 in dem Abkommen vom 
14. November 1896 (zivilprozessuales Abkommen) und in jenem vom 12. Juni 
1902 betreffend die Eheschließung, Ehescheidung und -Trennung, Vormund- 
schaft über Minderjährige ihre kodifikatorische Erledigung!, Die Haager 
Konferenz vom Jahre 1899 führte den auf der Brüsseler Konferenz 1874?) 
unternommenen aber ohne formellen Erfolg gebliebenen Versuch einer Kodi- 
fikation des Landkriegsrechts zu einem vorläufigen Abschluß in dem 
Kriegsreglement vom 29. Juli 1899; dazu kommt die Konvention vom gleichen 
Datum betreffend die friedliche Erledigung von internationalen 
Streitigkeiten®). Die mit dieser Konferenz inaugurierte kodifikatorische 
Aktion fand ihre Fortsetzung in der zweiten Haager Konferenz vom Jahre 
1907, die voraussichtlich nur ein Glied in der Reihe weiterer Völkerrechts- 
konferenzen bilden wird. Abgesehen von den eben bezeichneten Kodifikationen 
werden in unseren Tagen für andere der Kodifikation schon heute zugängliche 
Materien wertvolle Vorarbeiten von dem Institut de droit international und 
der Association de droit international geliefert. 
Privatarbeiten in Form eines Gesetzbuchs !) lieferten in der Neuzeit: 
Augusto Parodo, Saggio di codificazione del diritto internazionale (Torino, 
1858)°); Domin-Petrushe&amp;vecz, Precis d’un code du droit international 
(Leipzig 1861); Bluntschli, das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten 
als Rechtsbuch dargestellt (1868, 1878); Dudley Field, Draft outlines ofan 
international code (New-York 1872, 2. Aufl. 1876); Manuel des Lois de la 
Guerre sur Terre des Institut de droit international 1880 ©); Pasquale Fiore, 
Il diritto internazionale codificato e sua sanzione giuridica 1890, 2. Aufl. 1898. 
Besonderes Ansehen erlangten die „Instructions for the government of armies 
of the United States in the field“ (die „amerikanischen Kriegsartikel“) 1863 
(bearbeitet von Lieber). Bald nach der Haager Konferenz vom Jahre 1899 
  
1) Vgl. Kahn, Die einheitliche Kodifikation des internationalen Privatrechts durch 
Staatsverträge (1904); Meili, D. intern. Privatr. u. d. Haager K. (1900); meinen Aufsatz: „Die 
einheitliche Kodifikation des intern. Privatrechts“ in Krit. Vierteljahresschrift 3. F. Bd. XI, 184 ff. 
2) Vgl. dazu Holland, Studies 59 sq. 
3) Gegenüber der offensichtlichen unmittelbaren praktischen Bedeutung einer Regelung 
des Verfahrens in Vülkerstreitigkeiten ist es schlechthin nicht zu begreifen, wie im Hinblick 
auf die weitere Tätigkeit der Haager Konferenzen in den interparlamentarischen Kon- 
ferenzen zu Kristiania 1899, Brüssel 1905 und London 1906 allen Ernstes die ein- 
heitliche Kodifikation des materiellen Völkerrechts als nächste und dringende 
Aufgabe in den Vordergrund gestellt werden konnte. Derzeit und wohl auch für eine ent- 
ferntere Zukunft muß die Möglichkeit einer einheitlichen Kodifikation des materiellen 
Völkerrechts im ganzeo entschieden in Abrede gestellt werden. Vgl. auch Gareisa.a.0. 
8 9 (S. 36) und ncuestens Nippold, die Fortbildung u. s. w. S.486, 561. 
4) Eine beachtenswerte theoretische Arbeit (für die Kodifikation) ist der in den Papers 
read before the Juridical Society (in London) 1863 II enthaltene Aufsatz von Katsche- 
nowski in Charkow. 
5, Enthält internationales Privatrecht. 6) Vgl. Holland, Studies 91 aq.
        <pb n="67" />
        &amp; 12. Hauptpunkte des Entwicklungsgangs des Völkerrechts. 59 
  
erließ die Regierung der Vereinigten Staaten eine Instruktion für ihre Kriegs- 
marine betreffend die Regeln des Seekriegs, die am 27. Juni 1900 unter dem 
Titel: The Laws and Usages of War at Sea (sogen. United States Naval War 
Code) publiziert wurde. Das Werk ist bearbeitet von Kapitän Charles 
H. Stockton und behandelt den Stoff in 9 Kapiteln und 55 Artikeln (feind- 
liche Handlungen — die Kriegführenden — feindliche und neutrale Schiffe — 
Hospitalschiffe — Schiffbrüchige, Kranke, Verwundete — das Durchsuchungs- 
recht — Kriegskontrebande — Blokade — Prisensachen — Waffenstillstand, 
Waffenruhe, Kapitulationen und Verletzungen des Kriegsrechts. 
$ 12. Hauptpunkte des Entwicklungsgangs des Völkerrechts. !) 
I. Die Geschichte des Völkerrechts ist die Geschichte der Idee der inter- 
nationalen Gemeinschaft. Diese Idee ist keine ursprüngliche, dem sozialen 
Leben der Menschen gewissermaßen immanente Idee. Während nämlich 
schon die primitivsten Formen sozialen Lebens eine wenn auch noch so 
rudimentäre rechtliche Ordnung menschlicher Gemeinverhältnisse aufweisen, 
das Recht der primitiven Gemeinschaften also schon mit deren Existenz gleich- 
sam gegeben ist, entsteht das Völkerrecht erst im Laufe der gesamten Kultur- 
entwicklung der Menschheit, denn das Bewußtsein einer Gemeinschaft der 
Staaten und Völker und das Bedürfnis einer rechtlichen Ordnung der inter- 
nationalen Gemeinverhältnisse ist selbst erst ein Ergebnis jener Entwicklung. 
Die Symptome der Entstehung und weiteren Entwicklung jenes Bewußtseins 
der Gemeinschaft treten in der Praxis und bei geistig höher stehenden Per- 
sönlichkeiten jener Völker hervor, die in der Geschichte der Menschheit eine 
höhere Stufe geistiger und sittlicher Kultur erreicht haben. Derlei universelle 
oder kosmopolitische Ideen stehen aber selbst bei den höchstentwickelten 
Völkern lange Perioden hindurch noch im Gegensatze zu den traditionellen 
Anschauungen nationaler Selbstgenügsamkeit und Isolierung und besitzen 
noch nicht die Kraft, auf die Träger der öffentlichen Gewalt im Verkehr mit 
anderen Völkern im Sinne neuer und unabweisbarer Gesichtspunkte über- 
zeugend einzuwirken. Vereinzelte Außerungen der Völkerrechtsidee kommen 
in der Staatenpraxis allerdings vor, aber auch sie erscheinen uns lediglich 
  
1) Pütter, Beiträge zur Völkerrechtsgeschichte u. s. w. (1843): Müller-Jochmus, 
Geschichte des Völkerrechts im Altertum (1818); v. Holtzendorff HH I, 159ff.; Stoerk 
in v. Holtzendorffs Rechtsenzyklopädie (Völkerrecht) 5. Aufl.; Osenbrüggen, De jure belli 
ac pacis etc, (1876); Brie, Die Fortschritte des Völkerrechts seit dem Wiener Kongreß (1890) ; 
Cybichowski, Das antike Völkerrecht (1907); v. Hoffmann, Die Entscheidung über 
Krieg und Frieden nach germanischem Recht (1907); Gareis $$ 3ff.; v. Liszt $ 3, 
Schwitzky, Der europäische Fürstenbund Georgs von Podiebrad. Ein Beitrag zur Gc- 
schichte der Weltfriedensidee (1907): v. Martens 1, 88 21ff. — Laurent, Histoire du droit 
des gens ct des relations internationales (1850); Wheaton, Histoire des progrös du droit 
des gens en Europe (1841); Fiore, I Nr. Sff.; Calvo I, 1sq.; Boufils Nr. TIff.; Des- 
pagnet Nr. 1ff.; Nys, Le droit de la guerre et les pr&amp;curseurs de Grotius (1882); Der- 
selbe, Les origines du droit international (1894); Derselbe, Le dr. intern. I, 1ff.; Walker 
A History of the law of Nations (1899); Ward, Engquiry int. the fondation and history of 
the law of Nations (1795); Hosack, Rise and growth of the law of Nations (1853); Halleck, 
I, 18q.; Holland, Studies (1898); Oppenheim I $$ 37sq. — Picrantoni, Storia del 
diritto intern nel secolo XIX. (1876); Derselbe, Trattato di dir. intern. I (1551).
        <pb n="68" />
        60 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. &amp; 12. 
e 
  
als Symptome der Völkerrechtside. Wenngleich nun innerhalb dieser langen 
Perioden blos symptomatischen Hervortretens der Völkerrechtsidee von einer 
Völkerrechtsordnung nicht die Rede sein kann, so wird doch die Geschichte 
des Völkerrechts an jenen Symptomen nicht achtlos vorübergehen können. 
Die Wissenschaft muß sich vielmehr gerade jenen ersten Spuren und An- 
fängen einer rechtlichen Ordnung des internationalen Lebens mit besonderem 
Interesse zuwenden. Diese Symptome beruhen auf bestimmten kausalen 
Faktoren der Volkspsyche und jener praktischen Lebensverhältnisse, die mit 
der Berühruug der Völker untereinander gegeben sind. Religiöse und sittliche 
Anschauungen, die nationale Eigenart, Anschauungen über den Staat, nicht 
zum geringsten das Machtgefühl wirken teils fördernd, teils hemmend auf die 
Erkenntnis der Möglichkeit rechtlich geordneter Beziehungen zu anderen 
Völkern. In weiterer Verfolgung aller Erscheinungen, die einen Berührungs- 
punkt mit der Völkerrechtsidee erkennen lassen, gelangen wir schließlich zu 
jenen geschichtlichen Vorgängen im Leben der Kulturvölker der Neuzeit, 
welche die Überzeugung von der notwendigen Anerkennung einer Gemein- 
schaft und der notwendigen Ordnung der Beziehungen der Völker und Staaten 
bekunden: die Idee der Gemeinschaft der zivilisierten Staaten bleibt 
fortan der treibende Gedanke der Weiterbildung des Völker- 
rechts — einer Entwicklung, die sich unter Überwindung mannigfacher Hem- 
mungen allmählich, aber im ganzen doch stetig vollzieht. 
Die umfassende Aufgabe der Geschichte des Völkerrechts nötigt natür- 
lich an dieser Stelle zur Beschränkung auf die Hauptpunkte der Entwicklung 
der Völkerrechtsidee und jene Daten, in denen diese Idee im Laufe der Zeit 
ihre Verwirklichung im positiven Völkerrecht gefunden hat. 
II. Das Altertum. Ein Völkerrecht, wie wir es auf Grund der Ge- 
samtentwicklung in seinen wesentlichen Voraussetzungen und seinem Inhalt 
begreifen, war dem Altertum fremd. Es fehlte vor allem die Anerkennung 
der Kechtspersönlichkeit der fremden Staaten und damit die Möglichkeit von 
Rechts- und Pflichtverhältnissen unter ihnen. Das dem Völkerrecht inne- 
wohnende kosmopolitische Element bedeutet in erster Reihe die Anerkennung 
der Gleichheit der Völker und Staaten in rechtlicher Beziehung. Diese An- 
erkennung wird aber auch von den Juden trotz ihrer monotheistischen Religion 
und ihren höheren ethischen Anschauungen ihren polytheistischen Nach- 
barn grundsätzlich versagt. Gerade im Hinblick auf ihre monotheistische 
Religion hielten sie einen friedlichen Verkehr mit den heidnischen Völkern 
für ausgeschlossen. Das Moment der ausschließlich nationalen Staatsbildung 
und jenes der nationalen Religion bilden auch bei diesem Volke wie bei allen 
Völkern des Altertums das Hindernis regelmäßiger friedlicher Annäherung 
und Anerkennung einer Rechtsgemeinschaft. Dies trifft in der Hauptsache 
auch bei den klassischen Völkern, den Griechen und Römern zu. Das Ver- 
hältnis der Griechen zu den fremden Völkern ist wesentlich von dem Gefühl 
der Überlegenheit ibrer Kultur über jene der anderen Völker, die ihnen daher 
als Barbaren erscheinen, beherrscht; die Römer vindizieren sich die politische 
Mission der Weltherrschaft und schließen von diesem Gesichtspunkt die fried-
        <pb n="69" />
        g 12. Hauptpunkte des Entwicklungsgangs des Völkerrechts. 61 
  
liche Gemeinschaft mit anderen Völkern als normalen Zustand aus. Der 
Standpunkt der Griechen fand in den Lehren ihrer Philosophie zugleich auch 
eine wissenschaftliche Bekräftigung, wenn Aristoteles die Autarkie als das 
charakteristische Merkmal des Staates, wodurch er sich von allen anderen 
menschlichen Gemeinschaften unterscheidet, hinstellt. Das Bewußtsein der 
Selbstgenügsamkeit und der erschöpfenden Befriedigung aller Zwecke des 
menschlichen Lebens ausschließlich im Staat und durch den Staat schließt 
natürlich jedes Streben nach Ergänzung durch fremde Gemeinschaften und 
jeden auf Kulturentwicklung gerichteten friedlichen Verkehr mit anderen 
Staaten aus.') Plato isolierte seinen Idealstaat und schloß die Berührung der 
Bürger mit fremden Nationen aus. Anderseits ist der antiken Philosophie 
das kosmopolitische Element und folgemäßig eine anderweite Anschauung über 
das Verhältnis und die Beziehungen der Völker untereinander nicht fremd. 
So kennt Pythagoras keinen Unterschied zwischen Griechen und Barbaren; 
Demokrit betrachtete sich als Weltbürger; den gleichen Standpunkt vertritt 
Sokrates. Bei den Stoikern kommt der Gedanke der Einheit des Menschen- 
geschlechts zur Geltung. Bei den Römern vertreten insbesondere Cicero und 
Seneca den kosmopolitischen Standpunkt. Indessen, diese vereinzelten Kund- 
gebungen zutreffender Anschauungen über die tiefer liegenden Voraussetzungen 
des Rechts und seiner Herrschaft innerhalb der menschlichen Gemeinschaft 
blieben ohne durchgreifende Wirkung auf den alleinherrschenden nationalen 
Gesichtspunkt, von dem das staatliche Leben und die Beziehungen des Staats 
zur Außenwelt beherrscht waren. Noch dem Aristoteles gilt der Raub an 
Menschen und Sachen, die einem anderen Stamme gehören, als legitimer Er- 
werb. Caesar (De bello gall. VI, 23) erklärt die latrocinia bei den Germanen 
als etwas, was nicht schimpflich ist (wobei indessen ein Mißverständnis des 
altgermanischen Fehderechts unterläuft.,. Bei den vorwiegend feindlichen 
Berührungen der Völker gilt der Grundsatz: Vae victis; sie gestalten sich 
meistens als Ausbrüche der Roheit und Unmenschlichkeit und endigen ent- 
weder mit der Vernichtung oder Unterwerfung der besiegten Stämme und 
Völker. Religiöse Anschauungen führen jedoch allmählich zu einem humaneren 
Verhalten gegenüber dem Fremden durch Gewährung der Gastfreundschaft, 
des Friedens für den einzelnen Fremden, der friedlich das Land bereist 2), 
während Kaufleute im Altertum vorwiegend als Feinde galten. Eine Wirkung 
humanerer Anschauungen kommt auch darin zur Geltung, daß an die Stelle 
qualvoller Tötung der Gefangenen deren Behandlung als Sklaven oder Hörige 
trat. Spezifisch religiöse Gesichtspunkte führten allenthalben zur Anerken- 
nung der Unverletzlichkeit von Gesandten, der Verbindlichkeit von Verträgen 
und Bündnissen, die durch Eid und Opfer bestätigt und damit unter den 
Schutz der Götter gestellt wurden.) 
1) Vgl. Jellinck, Staatsl. 395 ff.: „Aller Verkehr beruht mit psychologischer Notwen- 
digkeit auf dem durch ökonomische und geistige Bedürfnisse in Bewegung gesetzten Er- 
gänzungsstreben, von dem die antike Lehre ja behauptet hatte, daß es im Staate seine abso- 
Iute Befriedigung findet.“ 
2) Homer, Odyssee; Tacitus, Germ. II; Angelsächs. Recht: Tertio diehospes famiharishabetv. 
3) In seinen Untersuchungen über das antike Völkerrecht bespricht Cybichowski
        <pb n="70" />
        62 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. &amp; 12. 
  
Innerhalb gewisser, den antiken Standpunkt nicht verleugnender Grenzen 
kommt bei den Griechen der völkerrechtliche Gedanke einer Gemeinschaft 
gegenseitig unabhängiger Staaten und folgemäßig die Anerkennung gegen- 
seitiger Rechte und Pflichten in Amphiktyonenbund zur Geltung. Durch 
diesen Bund fand das griechische Volk trotz seiner staatlichen Zersplitterung 
eine politische Einigung in einer Art von Staatensystem. Die Einheit der 
Rasse, Religion und Zivilisation ermöglichte eine Gemeinschaft gegenseitig 
unabhängiger Staaten, die in Friedens- und Kriegszeiten ein rechtlich geregeltes 
Verhalten gegenseitig beobachteten. Die praktischen Wirkungen dieser Rechts- 
gemeinschaft äußerten sich vor allem in einer humaneren Kriegführung, so 
insbesondere in der Schonung der Fruchtbäume, in dem Verbot, einer Stadt 
das Wasser abzuschneiden, in der Schonung des Lebens der Bewohner einer 
eroberten Stadt, die in einen Tempel geflohen waren, in der Zulässigkeit der 
Auswechslung und Freilassung der Gefangenen, die im äußersten Falle als 
Sklaven behandelt werden konnten, in der Unverletzlichkeit der heiligen 
Stätten, der Priester, Herolde u. s. w. Aber auch die friedliche Austragung 
von Streitigkeiten unter den Bundesmitgliedern (durch das Amphiktyonen- 
gericht) war vorgesehen. 
Der religiöse Ausgangspunkt gewisser Symptome der Völkerrechtsidee 
im Altertum kam bei den Römern in der Institution eines Priesterkollegiums 
— der Fetiales — zum Ausdruck. Dieses Kollegium hatte die völkerrecht- 
lichen Geschäfte zu leiten, insbesondere sein Gutachten über die Gerechtigkeit 
eines zu unternehmenden Krieges abzugeben. !) Die Fetiales hatten den Krieg 
solenn zu erklären. Die Kriegserklärung galt als wesentliche Voraussetzung 
des bellum justum, mit dem allein betreffende rechtliche Wirkungen, nament- 
lich die Versetzung der Gefangenen in Sklaverei, verknüpft werden konnten. 
Beim Abschluß der Friedensverträge hatte der Vorstand des Kollegiums für 
den römischen Staat den Eid zu leisten. Religiöse Gesichtspunkte waren auch 
für die Unverletzlichkeit der Gesandten maßgebend (sancti habentur legati). 
Wer einen fremden Gesandten verletzt, wird dem betreffenden Volke aus- 
geliefert. Die Strafe hieß hostibus dedi. Wurde der Täter zurückgeschickt 
oder entlassen, so verlor er doch das römische Bürgerrecht und konnte es 
nur durch förmliche Lex wieder erwerben [l. 17 D. de legationibus (50,7), 
vgl. auch 1. 4D. de captivis (49,15). In der angeführten 1. 17 D. (50,7) wird 
ferner gesagt, daß die Gesandten eines fremden Volkes frei bleiben, wenn- 
gleich ihrem Volke während ihrer Anwesenheit im römischen Staate Krieg 
erklärt wird, nam lex est juris gentium. In D. de captivis (49, 15) und C. 
de postliminio reversis (8,51) ist hauptsächlich die Rede von den Subjekten 
und Objekten, hinsichtlich deren ein jus postliminii stattfinden kann, durch 
welches Sachen, die der Feind okkupiert hatte, nachher, wenn sie zurück- 
gebracht werden, dem Eigentümer wieder zufallen; ferner werden die Per- 
sonen bezeichnet, die nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft wie- 
  
a. 2. O. 10 ff. neuerlich den berühmten Cheta-Vertrag, einen Friedensschluß zwischen Ramses 
dem Großen und dem Chetafürsten ca. 1400 v. Chr. 
1) Sie fungierten als eine Art von Kronjuristen.
        <pb n="71" />
        &amp; 13. Fortsetzung. III. Die mittlere Zeit. 63 
  
der in die alte potestas fallen, so z. B. der filius familias, dagegen nicht die 
Ehefrau, außer wenn sie wieder unter die Gewalt ihres Mannes treten will. 
In C. 2 de capt. ist noch besonders gesagt, daß die Erben eines captivus 
alles erwerben, was dessen servus erworben hat. — Wie bereits oben be- 
merkt wurde, beobachteten die Römer bezüglich des Kriegsbeginns genau vor- 
gezeichnete Regeln: mußte auch ein hinreichender Grund des Krieges vor- 
liegen, so war der Krieg doch erst dann gerechtfertigt, wenn der Gegner den 
abgesandten (vier) Fetialen gegenüber jede Genugtuung verweigerte. Erst 
dann kam es zur förmlichen (solennen) Kriegserklärung. Ebenso galten feste 
Regeln für die Beendigung des Krieges. Der Friedensvertrag hatte gleich- 
zeitig die Bedeutung eines Frreundschaftsvertrags.. Außerdem endigte der 
Krieg durch deditio oder occupatio; im ersteren Falle wurden Leben und 
Eigentum geschont, im letzteren Falle konnte in beiden Richtungen nach 
freiem Ermessen vorgegangen werden. Die Kriegführung selbst war nicht 
geregelt. 
In ihrem Verhalten zu fremden Staaten war das Bestehen bezw. Nicht- 
bestehen eines Freundschaftsvertrags von Bedeutung. Im letzteren Falle 
wurde fremden Personen und Sachen keinerlei Rechtsschutz gewährt; aus- 
genommen waren nur die Gesandten. Im ersteren Falle wurde in beiden 
Richtungen Schutz gewährt. Der Regelung des rechtlichen Verkehrs mit den 
Angehörigen befreundeter Staaten diente das sog. jus gentium (s. oben S. 10). 
In den Verträgen mit dritten Staaten (Freundschafts-, Hospitalitäts- und 
Allianzverträgen — foedera) wurde mehrfach für den Fall von Streitigkeiten 
die Entscheidung durch Schiedsrichter (recuperatores) vorgesehen. Wie bei 
den Völkern des Altertums im ganzen, beschränkt sich der Vertragsverkehr 
auch bei den Römern auf die Regelung individueller Verhältnisse; das antike 
internationale Vertragsrecht ist nicht die Konsequenz und der Ausdruck der 
Anerkennung einer Gemeinschaft gleichberechtigter Staaten. Das praktische 
Ziel der römischen Weltpolitik war die Beherrschung der fremden Völker — 
ein allem Völkerrecht durchaus entgegengesetzter Standpunkt. 
$ 13. Fortsetzung. II. Die mittlere Zeit. Die Verbreitung der 
christlichen Lehre und insbesondere deren Rezeption als Staatsreligion durch 
Constantin änderte für die Zeit des Weiterbestands des römischen Reiches (als west- 
und oströmisches Reich) nichts an der rechtlosen Lage der Staaten, die außer 
dem römischen Reichsverbande standen. Die christliche Lehre von der Gleich- 
heit der Menschen vor Gott und sohin der Gleichheit der Völker ist der 
Ausdruck einer allgemeinen Wahrheit, daher vollkommen unabhängig von dem 
Inhalt eines bestimmten religiösen Kultes. Allein gerade in diesem Punkte 
hatte die geschichtliche Entwicklung des Mittelalters bewirkt, daß der die 
Völker befreiende Inhalt jener allgemeinen Wahrheit nicht unmittelbar und 
auch nicht allgemein für die rechtliche Gestaltung der internationalen Be- 
ziehungen zur Herrschaft gelangen konnte. 
Bei den Germanen, die in dieser Epoche in den Gang der Geschichte 
eingreifen, findet man in der ältesten Zeit eine Organisation kleinerer Völker- 
schaften, ferner frühzeitig auch schon das Vorkommen von Völkerschafts-
        <pb n="72" />
        64 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 15. 
  
bündnissen, die trotz der rudimentären staatlichen Organisation allmählich zu 
einer Art von Staatensystem sich ausbildeten (Cheruskerbund, Markomannen- 
bund). Dabei macht sich aber fortwährend ein Antagonismus der verschie- 
denen Stämme gegen einander geltend, der selbst in späteren Epochen (in 
der deutschen Reichszeit) eine einheitliche staatliche Verbindung der durch 
etlinische und kulturelle Momente verbundenen Teile verhinderte. In der 
Periode der Völkerwanderung bekämpften sich die germanischen Stämme 
meistens ganz planlos. Nur der Ostgothenkönig T’heodorich der Große hatte 
schon einen Plan allgemeiner, germanischer Konfoederation gegen die Über- 
macht der Franken gefaßt und teilweise durchgeführt. In den germanischen 
Staaten, die in den römischen Provinzen gegründet wurden, kamen die ge- 
wissermaßen natürlichen und wesentlichen Elemente der Staatsidee nur zu 
ganz unvollkommener Geltung. Der kulturelle Abstand der Eroberer 
gegenüber der eingebornen Bevölkerung und der Mangel spezifisch staatlicher 
Kultur erklärt jene eigentümliche Erscheinung, die sich als eine Art von 
völkerrechtlichem Zusammenbestehen der germanischen und römischen Be- 
völkerung in demselben Lande charakterisieren läßt. Vermöge dieses eigen- 
artigen internationalen Zustandes wurden beide Volkselemente durch einen 
Landfrieden zusammengehalten. Auf dieser Grundlage kommt das Prinzip 
der Personalität des Rechts zur Geltung, wonach die unterworfenen Völker 
ihr eigenes Volksrecht behalten. 
Mit der Annalıme des Christentums erhielten die Völker ein gemein- 
schaftliches Sittengesetz und damit die Grundlage einer gleichmäßigen Ent- 
wicklung internationaler Beziehungen. Der Gedanke der Einheit und Zusammen- 
gehörigkeit der Völker konnte in das Bewußtsein der Zeit eintreten. Allein 
dieser Gedanke der Einheit und gleichen Persönlichkeit beschränkte sich in 
der praktischen Betätigung eben nur auf die christlichen Staaten, deren Be- 
völkerung gewissermaßen eine christliche Nationalität bildete. Die Betonung 
der religiösen Gemeinschaft schloß jede Rechtsgemeinschaft mit andersgläubigen 
Völkern aus. Die allgemein menschliche Wahrheit der Gleichheit der Menschen 
und Nationen kam unter dem Einfluß der Kirche nur für die christlichen Staaten zu 
praktischer Geltung; es bildete sich eine Art von Staatensystem unter der Auto- 
rität des Papstes — eine christliche Universalmonarchie, welche alle christlichen 
Staaten unter sich begreift. Infolge der Verbindung des römisch-dentschen 
Kaisertums mit der Kirche entwickelt sich auch ein weltliches, vorwiegend 
feudalistisches Staatensystem; anfänglich unterstützen sich die beiden Autori- 
täten, dann aber kommen sie in Konflikt, in welchem das mittelalterliche Ideal 
der geistigen und rechtlichen Einheit der Christenheit verschwindet. In diesem 
Verbande von Staat und Kirche hatte sich der Papst die höchste Autorität 
und ein Recht der Einmischung in die inneren und äußeren Angelegenheiten 
der Katholischen Staaten beigelegt, wenn eine betreffende Angelegenheit die 
Interessen der Kirche und das kirchliche Recht berühren mochte. Daraus er- 
klärt sich, daß er Kaiser und Könige vor seinen Stuhl vorlud und nach Um- 
ständen geistliche Strafen gegen sie verhängte, ja selbst von der Exkommuni- 
kation Gebrauch machte |c. 6 X (1,33), e. 13 X (2,1), c. 3 (2,10), wenn die
        <pb n="73" />
        $ 13. Fortsetzung. III. Die mittlere Zeit. 65 
  
Streitteile sich nicht vergleichen wollten. Auf dem Boden von Anschauungen, 
wie sie in der Bulle „Unam sanctam“ Bonifaz VIII. (1302) und in anderen 
Kundgebungen des Papsttums zum Ausdruck kamen, konnte die völker- 
rechtliche Idee, welche durch die Selbständigkeit der staatlichen Autorität 
und deren Freiheit von konfessionellen Voraussetzungen bedingt ist, nicht 
zur Entfaltung kommen. Eine völlige Verleugnung der Selbständigkeit und 
Autonomie der Staaten kam in der Ermächtigung einzelner Staaten zur Er- 
oberung dritter Staaten, so in der Ermächtigung Heinrichs II. zur Eroberung 
Irlands und in anderweiten Eingriffen zum Ausdruck, die den Widerstand 
der weltlichen Autorität hervorriefen, der mit dem Siege der letzteren 
(Investiturstreit, Konzilien zu Konstanz und Basel) endete. Der An- 
spruch auf Beherrschung des Erdballs kam noch am Ende des 15. Jahr- 
hunderts in der Bulle Alexanders VI. (4. Mai 1493), womit der Papst die 
entdeckten bezw. zu entdeckenden überseeischen Gebiete unter Spanien und 
Portugal verteilte, zum Ausdruck. Anderseits kommt das kosmopolitische 
Moment im Bereich der christlichen Staaten des Mittelalters in manchen Be- 
ziehungen zur Geltung. Mehrfach gelang es den Päpsten, Streitfälle durch 
Schiedsspruch zu entscheiden und blutige Kriege zu verhüten. In der Krieg- 
führung wurden (neben brutalem Mißbrauch der Gewalt) unter dem Einfluß 
christlicher Sitte, Forderungen der Humanität und Ehre anerkannt; hilfs- 
bedürftigen Personen und Gefangenen wurde unbedingter Schutz gewährt. 
Die Gottesfrieden suchten das Fehdewesen einzuschränken. Im Geiste christ- 
licher Humanität begannen die Bestrebungen zur Unterdrückung der Sklaverei. 
Ein neues Feld der Betätigung der christlichen Völker eröffnete die 
Begeisterung für die Wiedergewinnung der heiligen Stätten, die der Islam 
erobert hatte. Die mit religiösen Motiven und dem Einfluß der Kirche zu- 
sammenhängende Aktion der Kreuzzüge blieb gerade für die Entfaltung der 
völkerrechtlichen Idee nicht ohne fruchtbare Wirkung. Allerdings vermochten 
die neu gegründeten christlichen Staaten dem machtvoll vordringenden Moha- 
medanismus gegenüber sich nicht zu erhalten. Allein der infolge der Kreuz- 
züge lebhaft entwickelte Handelsverkehr brachte den Occident in eine dauernde 
Verbindung mit dem Orient, aus der eine mächtige Anregung auf geistigem 
und politischem Gebiete für Europa erwachsen mußte. Die Aktion bedeutete 
in ihrem Anfang und den wechselvollen Phasen ihrer Entwicklung eine be- 
deutsame Annäherung namentlich der an der damaligen Handelsbewegung in 
erster Reihe beteiligten südeuropäischen Staatswesen, in deren Gefolge das 
Bewußtsein der Solidarität ihrer Interessen einen mächtigen Hebel für die 
Erkenntnis ihrer Gemeinschaft bildete. Die Notwendigkeit des Schutzes jener 
Interessen führte nach dem Verschwinden der christlichen Staaten in der 
Levante zur Abschließung der Kapitulationen; die Schaffung des Konsular- 
instituts und einer Reihe anderer Einrichtungen im Interesse des Handels- 
verkehrs (Wechselrecht) und seiner Sicherheit war das Ergebnis der lebhaften 
Handelsbewegung in den südeuropäischen Städten, den Handelsplätzen der 
Levante und den nordeuropäischen Handelsplätzen (Hansa). Die Notwendig- 
keit der Anerkennung von rechtlichen Regeln trat in jener Zeit gerade im 
Ullmann, Völkerrecht. &amp;gt;
        <pb n="74" />
        66 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 13. 
  
Interesse eines geordneten und sicheren Seeverkehrs hervor und führte zur 
Herstellung von Sammlungen der im Schiffahrtsverkehr seit langem herrschenden 
Gewohnheiten, nämlich des Consolato del mare, derRöles d’Ol6ron, des 
Seerechts von Wisby usw. Ein bedeutsames Symptom der Idee einer Rechts- 
gemeinschaft der Völker kam im Zusammenhang mit der Mission des römisch- 
deutschen Kaisertums in der Anerkennung des römischen Rechts als gemeinen 
Rechts aller zivilisierten Völker (als der ratio scripta der Menschheit) zum 
Ausdruck. Zivilisten und Kanonisten beschäftigten sich mit vielen Problemen 
des Völkerrechts, die erst in den folgenden Jahrhunderten ihre positivrecht- 
liche Lösung finden sollten. Der weltliche Charakter des Rechts und die 
Unabhängigkeit der staatlichen Ordnung von kirchlicher Autorität tritt am 
Anfang des 14. Jahrhunderts in der publizistischen Literatur, so bei Wilhelm 
vonOccam, Marsilius von Padua u. A, im energischer Weise hervor. Die 
Möglichkeit von gegenseitigen Rechten und Pflichten der Staaten wird viel- 
fach nachgewiesen, der Friedenszustand als die Regel und Bedingung des un- 
geschmälerten Freiheitsgebrauchs, der Krieg als die Ausnahme und als Übel 
erkannt. In den Untersuchungen über das Kriegsproblem tritt die Frage 
über die Ursachen des gerechten Krieges in den Vordergrund; auch zeigt sich 
eine entschiedene Ablehnung des Fehderechts und der Repressalien. Die 
literarische Kritik ruft auch schon mancherlei Reformen in der Richtung der 
Einschränkung des Fehderechts und der Umgestaltung des Repressalienrechts 
hervor. Die Erledigung von Streitfällen vollzieht sich vielfach schon durch 
Verwertung der guten Dienste und der Vermittlung dritter Mächte — abge- 
sehen von den schon oben erwähnten Fällen schiedsrichterlicher Entscheidung. 
Abgesehen von der ständigen Vertretung des römischen Stuhles in Byzanz 
und am fränkischen Hofe beginnt in dieser Periode die Bestellung ständiger 
Gesandtschaften nach dem. Vorbilde des lebhaften diplomatischen Verkehrs 
der italienischen Staaten. Der enge und vielgestaltige politische Verkehr 
dieser Staaten und die der korporativen Idee des Mittelalters entsprechende 
Verbindung der Städte innerhalb großer Gebiete des damaligen Europa zur 
Pflege gemeinsamer Interessen wirkte mächtig auf die Erkenntnis der Not- 
wendigkeit von rechtlichen Normen gegenseitigen Verhaltens der Beteiligten 
und förderte in jener Zeit in bedeutendem Maße das Erwachen der Völker- 
rechtsidee. 
Dem machtvollen Auftreten des Islam, dessen religiöses und gleichzeitig 
politisches Ziel die Unterwerfung der Welt unter ein bestimmtes religiöses 
Bekenntnis war, fehlte von vornherein jede Beziehung zu den notwendigen 
Voraussetzungen der WVölkerrechtside. Die Berührung der europäischen 
Völker mit den Arabern war indessen nicht ohne wohltätige Wirkungen auf 
die Entwicklung der europäischen Zivilisation geblieben. Im Verlauf der 
weiteren Geschichte der Bezieliungen des Occidents zum Orient war eine Art 
von Kompromiß der einander so entgegengesetzten Weltanschauungen auch 
auf rechtlichem Gebiete unvermeidlich geworden; unter dem Einfluß der 
Macht der Tatsachen und von Motiven, welche das eigene Interesse zur 
Geltung brachte, vollzog sich auf beiden Seiten ein Verzicht auf die aus
        <pb n="75" />
        $ 14. Fortsetzung. IV. Das 15. und 16. Jahrhundert. 67 
  
—— —. — --.. .— 
religiösen Grundsätzen erfolgte Ablehnung einer Rechtsgemeinschaft: es kam 
zur Ausbildung eines Vertragsverkehrs, dem sodann der Konsular- und Ge- 
sandtenverkehr sich angeschlossen hatte, bis endlich die völlige Emanzipation 
des Völkerrechts von religiösen Voraussetzungen zur förmlichen Aufnahme 
des Hauptträgers des Mohamedanismus — der Türkei 1856 — in die Völker- 
rechtsgemeinschaft geführt hat. 
$ 14. Fortsetzung. IV. Das 15. und 16. Jahrhundert. Eine zeit- 
lich scharfe Abgrenzung der Phasen, welche die Geschichte der Völker- 
rechtsidee durchlaufen mußte, ist natürlich ausgeschlossen. Anfangs- und 
Endpunkt der einzelnen Perioden greifen ineinander. Manche für die Ent- 
wicklung bedeutsame Elemente äußern schon in der voraufgehenden Periode 
ihre Wirksamkeit, während das abgeschlossene Ergebnis erst in der folgenden 
Periode hervortritt.. Der Geist einer neuen Zeit und eine neue Welt- 
anschauung, die im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts in die Entwicklung 
unserer gesamten Zivilisation wirksam eingreift, ist auf dem hier allein 
interessierenden Gebiete des Rechts doch schon in manchen Momenten der 
politischen Vorgänge und der literarischen Kundgebungen am Ausgange des 
Mittelalters wahrnehmbar. Anderseits vermochte sich aber die völkerrecht- 
liche Idee im 15. und 16. Jahrhundert noch nicht zu voller Anerkennung 
und praktischer Entfaltung durchzuringen. Die allmähliche Überwindung des 
Feudalismus, die Emanzipation des Staats von kirchlicher Autorität, die damit 
zusammenhängende Entwicklung der Souveränetät und die als wesentliche 
rechtliche Eigenschaft und als Bedingung politischer Wirksamkeit im innern 
und nach außen erkannte Einheit des Staats förderten allerdings die Schaffung 
einer wesentlichen Voraussetzung des Völkerrechts. Durch diesen die Herr- 
schaft der modernen Staatsidee begünstigenden Prozeß bildete sich eine große 
Zahl von selbständigen Staaten, die unter dem Einfluß der sich mächtig ent- 
wickelnden Kultur der Renaissanceperiode sich der Erkenntnis der Solidarität 
ihrer Interessen nicht verschließen konnten. Die Wirkungen der neuen 
politischen Grundlagen des damaligen Europa auf die Entfaltung der Völker- 
rechtsidee wurden jedoch durch eine von dem individuellen Interesse der Sou- 
veräne diktierte, vielfach rücksichtslos gewalttätige Politik gehemmt. Unge- 
achtet dieser einseitigen Betonung der Einzelsouveränetät begegnen wir in dieser 
Epoche Erscheinungen, die nur aus dem Bewußtsein der Solidarität wichtiger 
Interessen der Verkehr pflegenden Staaten sich erklären lassen und heute als 
eine bedeutsame Manifestation der Völkerrechtsidee bezeichnet werden müssen. 
Dahin gehören die in jener Zeit abgeschlossenen Münzverträge, die Verträge 
zur Bekämpfung des Seeraubs, der berühmte Intercursus magnus vom Jalhıre 
1496, abgeschlossen zwischen Heinrich VII. von England und Philipp dem 
Schönen von Burgund. Gewissermaßen als Vorläufer der späteren Kongresse 
und Konferenzen können die Konzilien zu Konstanz 1416 und Basel 1431 be- 
trachtet werden; hier finden sich zum erstenmal fünf Hauptnationen, allerdings 
durch ihre Geistlichkeit repräsentiert, aber doch vereinigt, um über”gemein- 
schaftliche (wenn auch nur kirchliche) Interessen zu verhandeln. Auf dem 
Kongreß zu Arras 1435 (Beendigung des Krieges zwischen Frankreich einer- 
5*
        <pb n="76" />
        68 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. $ 14. 
(—— mm (m &amp;gt; 
  
seits, dem König von England und dem Herzog von Burgund anderseits) waren 
neben den Streitteilen, dem Gesandten des Papstes und des Baseler Konzils, 
das deutsche Reich und eine Reihe anderer Staaten, die Stadt Paris und 
andere französische Städte usw. vertreten. Die Verbindung der weltlichen 
und geistlichen Macht kam hier noch zu voller Geltung: die Entscheidung in 
der Sache wurde wesentlich von den Gesandten des Papstes und des Konzils 
zu Basel beeinflußt. Eine bemerkenswerte Erscheinung des 15. Jahrhunderts 
bietet das Projekt eines Bundes der christlichen Fürsten durch welchen der 
böhmische König Georg von Podiebrad den Frieden unter den christlichen 
Völkern, die wirksame Bekämpfung der Türken und die friedliche Austragung 
von Streitfällen auch unter Staaten, die dem Bunde nicht angehörten, sichern 
wollte. Die politischen Zwecke des Projekts (die gegen den Kaiser und den 
Papst gerichtet waren) und der Umstand, daß die Voraussetzungen der Ver- 
wirklichung einer solchen Idee in jener Zeit noch nicht gegeben waren, be- 
wirkten, daß es bei einem bloßen Versuche (gegenüber Ludwig XI. von 
Frankreich und der Republik Venedig) geblieben war. Bemerkenswert ist, 
daß in dem den beiden Mächten vorgelegten Allianzentwurf die Schieds- 
gerichtsidee mehrfach verwertet ist — handelte es sich doch um die Sicherung 
des Weltfriedens! !) 
Können wir die Entstehung und Ausbildung des Völkerrechts im ganzen 
als das Werk fortschreitender Zivilisation auffassen, so begreift es sich, daß 
die großen Entdeckungen am Ende des 16. Jahrhunderts der Weiterbildung 
des Völkerrechts einen mächtigen Aufschwung geben mußten. Das erweiterte 
Gebiet politischer Betätigung namentlich jener Mächte, die damals ihre 
politischen Kräfte im Geiste der modernen Staatsidee so mächtig entfaltet 
hatten (Frankreich, Spanien, Portugal, die Niederlande) wurde zwar zunächst 
zum Schauplatz wirtschaftlicher und politischer Rivalitäten; allein die Er- 
kenntnis der Solidarität der Interessen mußte dem Gedanken der Gemeinschaft 
der rivalisierenden Staaten doch mächtig Vorschub leisten, zumal die öffent- 
liche Meinung und die Publizistik die in jenem Wettkampf der Mächte zahl- 
reich vorkommenden Verletzungen des Rechts energisch mißbilligte, die Macht 
der öffentlichen Meinung aber schon in jener Zeit nicht ganz unbeachtet 
bleiben konnte. So wurde der Gedanke der internationalen Gemeinschaft 
trotz der zahlreichen Konflikte und Machtverschiebungen durch Gewaltakte, 
welche die Negation der Gleichberechtigung der Staaten bedeuteten, wach er- 
halten. Klarer und mächtiger traten die Idee des sogen. freien Staaten- 
systems d. i. die Idee der Selbständigkeit und rechtlichen Gleichheit der 
Staaten mit dem Anfang des 16. Jahrhunderts, zugleich auch die Anfänge 
— nn u 
1) Vgl. Schwitzky a. a. O., der im Hinblick auf obiges Projekt mit Recht hervor- 
hebt (S. 2), daB die Ansicht, nach welcher Heinrich IV. von Frankreich und Sully zuerst 
den Gedanken eines allgemeinen Friedens zur Ausführung bringen wollten, nicht zutreffend 
ist. In der Tat ist jenes Projekt des Königs von Böhmen, das dieser auf Anregung seines 
Kanzlers Marini entworfen hat, der erste Versuch dieser Art. In Anm. 1 S. 2 wird übrigens 
eines ähnlichen literarischen Versuchs des Franzosen Dubovis vom Jahre 1306 (De recuperati- 
une sanctac) gedacht, auf die Walter Schücking den Verf. aufmerksam gemacht hat.
        <pb n="77" />
        $ 15. Fortsetzung. V. Vom Westphälischen Frieden bis zur französischen Revolution. 69 
  
einer Idee des europäischen Gleichgewichts hervor, sodaß von da an 
die Verbindungen unter den Staaten auf Verhinderung einer Suprematie eines 
einzelnen Staates oder gegen das System der Universalmonarchie (Prinzipat- 
system) gerichtet sind. In engerem Bereich (innerhalb der italienischen 
Staaten) war der Gedanke des politischen Gleichgewichts schon im 15. Jahr- 
hundert in einer Allianz des päpstlichen Stuhles, Florenz, Mailand, Neapel 
und Venedig hervorgetreten !). Seit dem Eintritt des Gedankens des politischen 
Gleichgewichts in die Politik des westlichen Europa war damit zweifellos 
ein bedeutsamer Faktor der Befestigung des europäischen Staatensystems und 
damit die Grundlage für die ernstliche Anerkennung von gegenseitigen 
Rechten und Pflichten der Staaten gegeben. Unter seinem Einfluß stand 
schon in dieser Periode die große politische Aktion der europäischen Politik 
gegen die Prinzipatsbestrebungen Karls V. Die zahlreichen Kriege der 
folgenden Periode stehen vorwiegend im Zusammenhang mit den politischen 
Aspirationen und der Rivalität der Häuser Habsburg und Bourbon; den 
übrigen Staaten blieb infolge des Einflusses dieser beiden Mächte und der 
damals herrschenden dymastischen Politik vielfach nur die Wahl, sich der 
einen oder anderen Macht anzuschließen, wobei nur das individuelle Interesse 
den Ausschlag gab. Die Weiterbildung des modernen Staates in seiner abso- 
lutistischen Gestalt hatte aber schon in jener Zeit den völkerrechtlichen Ge- 
danken der Staatengemeinschaft im Gegensatz zur Gemeinschaft ihrer 
Lenker in den Vordergrund gerückt und damit ein, wenn auch vorerst nur 
mäßiges Gegengewicht der ausschließlich dynastischen Politik geschaffen. 
Mit dieser Entwicklung ist dann auch die Ausscheidung des Einflusses kon- 
fessioneller Gesichtspunkte aus der internationalen Politik gleichen Schritt 
gegangen, ein Ergebnis, das allerdings schon in der früheren Periode in die 
Erscheinung getreten war, im 16. Jahrhundert in der Anknüpfung von inter- 
nationalen Beziehungen mit der Türkei (Franz J. und Heinrich II. von 
Frankreich) zum Ausdruck kam. Die völkerrechtliche Sanktion dieser An- 
schauung und die völkerrechtliche Anerkennung der Gemeinschaft der gleich- 
berechtigten souveränen Staaten Europas vollzog sich aber auf dem bedeut- 
samen Kongreß der Mächte zu Münster und Osnabrück und in dem einen 
Wendepunkt in der Entwicklung des Völkerrechts bildenden Westphäli- 
schen Friedensvertrage vom 24. Oktober 1648. 
$ 15. Fortsetzung. V. Vom Westphälischen Frieden bis zur fran- 
zösischen Revolution. Es ist schon oben (S. 28ff.) der wesentliche Anteil, 
den die Wissenschaft, vor allem die wissenschaftliche Tat des Hugo Grotius, 
an der bedeutsamen Förderung der völkerrechtlichen Idee in der internationalen 
Praxis dieser Epoche aufweist, betont worden. Der wissenschaftlichen Tat 
des Grotius folgte der Westphälische Frieden, dessen Inhalt und Geist als das 
  
1) Vgl. Nys RXXV, 34 ff., der auch an der Hand von Guicciardini (Gesch. Italiens 
von 1492 bis 1532) darauf aufmerksam macht, daß es Lurenzo von Medici war, der sich des 
Bildes des Gleichgewichts an der Waage bediente, als er den Widerstand gegen die Ver- 
größerung der bedeutenderen Staaten Italiens und die Erhaltung des Gleichgewichts für nötig 
erklärte.
        <pb n="78" />
        70 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 15. 
  
politische Ergebnis jener Bewegung aufgefaßt werden darf, die durch das 
Werk des Grotius angeregt worden war. Der Gedanke der internationalen 
Gemeinschaft und der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder kam das erstemal 
in dem Zusammentritt eines Kongresses, an dem alle bedeutenderen Mächte 
Europas (mit Ausnahme Englands, Rußlands und Polens) beteiligt waren, auch 
zu formeller Geltung. Die Beteiligung an der Ordnung der wichtigsten An- 
gelegenheiten war nicht mehr abhängig von konfessionellen und staatsrechtlichen 
Voraussetzungen (Monarchie oder Republik); die Parität der Katholiken und 
Protestanten wurde rückhaltlos bezüglich der reichsrechtlichen Verhältnisse 
anerkannt. Bleibende Bedeutung hat die Anerkennung gewisser konfessioneller 
Befugnisse in den einzelnen Territorien (wie z. B. das Recht der devotio 
domestica simplex für jede Konfession und die Anerkennung des Besitzstandes 
nach dem sogen. Normaljahr — 1. Januar 1624). Die Ordnung der Terri- 
torialverhältnisse des deutschen Reiches führte zur Anerkennung der Landes- 
hoheit der zahlreichen Mitglieder des Reiches; die Schweiz und die Nieder- 
lande erlangten volle staatliche Selbständigkeit. 
Der Westphälische Frieden verkörperte die völkerrechtliche Idee in so 
bedeutsamer Weise, daß er notwendig zum Ausgangspunkte der Regelung 
aller jener internationalen Lebensverhältnisse werden mußte, welche das rege 
politische Leben der folgenden Zeit hervorbrachte. Mit dem Gedanken der 
Gemeinschaft war vor allem die rechtliche Ausgestaltung des Gesandtschafts- 
wesens als eminent internationaler Institution verknüpft. Im Zusammenhang 
mit der Machtentfaltung der großen Seemächte und den zahlreichen Streit- 
fällen, welche der vielgestaltige Kampf um die Suprematie zur See mit sich 
brachte, steht die allmähliche Ausbildung von Rechtsnormen über Blokade, 
Kriegskontrebande, Wegnahme von feindlichen Schiffen und feindlichen Waren, 
die Stellung der Neutralen, das Visitationsrecht, die Prisengerichtsbarkeit, 
vor allem aber die Anerkennung des Grundsatzes der Freiheit des offenen 
Meeres. 
Die Schaffung und Anerkennung so vieler neuer Staaten, die sich aus 
eigener Kraft.gegenüber den Aspirationen der gleichzeitig immer mächtiger 
im europäischen Konzert auftretenden Großmächte nicht zu erhalten vermochten, 
rückte den Gedanken der Erhaltung des politischen Gleichgewichts 
in den Vordergrund; jedenfalls hängt die politische Bedeutung des West- 
phälischen Friedens der Sache nach auf das engste mit dem Grundgedanken 
und den eventuellen praktischen Konsequenzen zusammen, welche die kleineren 
Staaten zum Schutz ihrer Selbständigkeit zu ziehen die Freiheit behalten 
mußten. Zu formeller und ausdrücklicher Anerkennung kam das Prinzip der 
Erhaltung des europäischen Gleichgewichts allerdings erst im Frieden von 
Utrecht 1713, durch den die Eroberungskriege Ludwigs XIV. ihren Abschluß 
fanden und die Machtverhältnisse des damaligen Europa auf der Grundlage 
jenes Prinzips eine neue Gestaltung fanden. Nach dem 30 Jahre dauernden 
verheerenden Kriege war der Friedensschluß des Jahres 1648 gewiß zugleich 
eine Manifestation des allgemeinen Friedensbedürfnisses; allein die Ereignisse 
der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zeigen doch zu deutlich, daß selbst
        <pb n="79" />
        £ 
8 15. Fortsetzung. V. Vom Westphälischen Frieden bis zur französischen Revolution. 71 
  
die solenne Anerkennung der internationalen Gemeinschaft und der gleichen 
rechtlichen Stellung ihrer Mitglieder der Völkerrechtsidee nicht jene praktische 
Bedeutung für die Zukunft gewährleisten konnte, um jener Gemeinschaft die 
Segnungen einer Friedensordnung zu sichern. Die Betätigung des Unter- 
nehmungsgeistes, der Erwerb großer überseeischer Gebiete und deren Koloni- 
sation führten zu einem Wettbewerb der Mächte, in dem das einseitige In- 
teresse an der Gewinnung von Reichtum und politischer Macht den Gedanken 
gleichberechtigter Verwertung der neuen Kulturfaktoren ersticken mußte. 
Die Fälle der Kollision legitimer Interessen häuften sich; die an dem mari- 
timen und kommerziellen Wettbewerb jener Zeit beteiligten Mächte Spanien, 
Portugal, die Niederlande, Frankreich und England befehdeten einander in 
hartnäckigen Kämpfen, in denen die Behauptung und Gewinnung der Supre- 
matie zur See das maßgebende Ziel bildete. Das Ergebnis dieser Kämpfe 
war der Übergang dieser Suprematie von ihren bisherigen Trägern (Spanien, 
den Niederlanden) auf England und der politische Niedergang jener Mächte 
im europäischen Konzerte. Der Zusammenhang der gesamten europäischen 
Politik und die Verschiebung der Machtverhältnisse infolge der Streitfälle 
jener Zeit äußerten ihre Wirkung auch auf die Stellung der übrigen Staaten 
des europäischen Kontinents. Schweden büßte seinen Einfluß ein, Preußen 
rückte in die Stellung einer maßgebenden Großmacht und mit dem Frieden 
von Nystädt 1721 tritt Rußland als Großmacht nun auch förmlich in die 
europäische Staatengemeinschaft ein. Der kriegerischen Bewegung jener Zeit 
entspricht die große Zahl von Friedensverträgen innerhalb einer verhältnis- 
mäßig kurzen Periode. Im Vordergrund stehen die durch die Eroberungs- 
politik Ludwigs XIV. veranlaßten Streitfälle, die durch folgende Friedens- 
verträge erledigt wurden: die Kriege zwischen Frankreich und Spanien durch 
den Pyrenäenvertrag 1659 und den Aachener Vertrag 1668 (Tripelallianz Eng- 
lands, Hollandsund Schwedens gegen Frankreich) ;der Frieden von Nimwegen 1678 
beendigte den Krieg Frankreichs gegen Holland, in den auch andere Mächte 
verwickelt wurden; der Krieg zwischen Frankreich einerseits und England, 
Spanien, Deutschland, Holland, Dänemark und Savoyen anderseits wurde durch 
den Frieden von Ryswick 1688, jener zwischen Frankreich und Spanien einer- 
seits und Deutschland, England, Holland, Portugal, Savoyen anderseits (spani- 
scher Sukzessionskrieg) durch die Verträge von Utrecht, Rastatt und Baden 
1713,1714 beendigt. AnderweiteStreitfälle wurden durch die Verträge von Roeskild 
1658, Oliva 1660, Kopenhagen 1660, Kardis 1661, Carlowitz 1699, Nystädt 1721 
erledigt. Unleugbar liegt in diesen zahlreichen Kriegen innerhalb eines ver- 
hältnismäßig kurzen Zeitraums ein Zeugnis dafür, daß die Idee des Völker- 
rechts als einer Friedensordnung in der praktischen Politik der damaligen 
Zeit sich noch nicht befestigt hatte. Umso auffälliger erscheint es, daB gerade 
in jener Zeit die Symptome einer Gemeinschaftsordnung der Verkehr pflegen- 
den Staaten mit weller Bestimmtheit hervortraten; es ergibt sich dies vor 
allem aus der das Bewußtsein der Interessensolidarität bekundenden Teilnahme 
so vieler Staaten an den zur Ordnung betreffender Streitfälle zusammen- 
getretenen Kongressen zu Nimwegen 1675, Braunschweig 1697 und
        <pb n="80" />
        12 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 16. 
  
Utrecht 1712, ferner daraus, daß in den Verhandlungen dieser Kongresse 
in zahlreichen diplomatischen Aktenstücken von der Sicherheit, Ruhe, dem 
Frieden und der Freiheit Europas die Rede war. !) 
Mit dem mächtigen politischen und kulturellen Fortschritt Preußens und 
der notwendigen Zunahme des Einflusses dieses deutschen Gliedstaats auf die 
Gestaltung der Angelegenheiten des deutschen Reiches war der Antagonismus 
gegenüber der an der Spitze des Reiches stehenden habsburgischen Macht von 
selbst gegeben. Die unvermeidliche Rivalität der beiden Mächte führte zu 
neuerlichen kriegerischen Konflikten in dieser Periode, an denen die führen- 
den Mächte der europäischen Staaten (England und Frankreich) und eine 
Reihe anderer Staaten (Spanien, Holland, Bayern, Sachsen) beteiligt waren. 
In den der Erledigung dieser Streitfälle gewidmeten Verhandlungen war das 
im Utrechter Kongreß gewissermaßen sanktionierte Prinzip des europäischen 
Gleichgewichts neuerlich verwertet worden. Es kommen hier vornehmlich 
in Betracht die Friedenschlüsse za Aachen 17483), Hubertsburg?) und 
Paris 1763.*°) 
Ein für die Weiterbildung der Völkergemeinschaft und des Völkerrechts be- 
deutsamer Vorgang vollzog sich am Schlusse dieser Periode durch die Anerkennung 
der Selbständigkeit der Vereinigten Staaten von Nordamerika in dem Friedens- 
vertrag von Versailles 1783. In dem mit diesem Ergebnisse beendigten und den 
zahlreichen sonstigen Seekriegen dieser Epoche war infolge des Mangels eines 
‚ausgebildeten Neutralitätsrechts die Stellung der unbeteiligten Staaten gegen- 
über der uneingeschränkten Willkür der Belligerenten eine durchaus prekäre 
geworden. Der Weg der Abhilfe war mit der Natur der solidarischen In- 
teressen der Neutralen gegeben. Er brauchte nur mit einer entscheidenden 
Tat der an einem wirksamen Rechtsschutz interessierten Mächte beschritten 
zu werden. Dies geschah durch die bewaffnete Neutralität des Jahres 1780, 
die auf Initiative der Kaiserin Katharina II. von Rußland den Versuch machte, 
die Mächte für die Anerkennung einer rationellen Ordnung der Interessen der 
Belligerenten nnd Neutralen zu gewinnen und die Grundlagen eines allgemein 
anerkannten Seekriegsrechts zu schaffen. Dem gleichen Zwecke einer er- 
schöpfenden Normierung des Seekriegsrechts dienen übrigens in derselben Zeit 
die Verträge, welche die Nordamerikanische Union in der Zeit von 1778 bis 
1785 mit England, Holland, Schweden, Frankreich und Preußen abgeschlossen 
hatte, unter denen namentlich der mit Friedrich II. von Preußen abgeschlossene 
Vertrag besonders hervorragt. 
Das wichtigste Ereignis, mit dem diese Periode abschließt und eine 
neue Epoche der Weiterbildung des Völkerrechts beginnt, ist die französische 
Revolution. 
$ 16. Fortsetzung. VI. Von der französischen Revolution bis zum 
Pariser Kongreß des Jahres 1856. Bekanntlich erschöpft sich die Be- 
  
ı) Darauf macht Nys I 27 in zutreffender Weise aufmerksam. 
2) Ocsterreich, Preußen, England, Frankreich, Holland, Spanien, Sardinien, Genua. 
3) Oesterreich, Preußen, Sachsen. 
4) England, Frankreich, Spanien.
        <pb n="81" />
        $ 16. Fortsetzung. VI. Von der franz. Revolution bis zum Pariser Kongreß d. Jahres 1556. 73 
  
deutung der ersten französischen Revolution nicht in der Beseitigung des 
unerträglich gewordenen ancien regime und der Konstituierung Frankreichs 
auf der Grundlage der politischen Freiheit. Die welthistorische Bedeutung 
dieses Ereignisses liegt vielmehr in den Resultaten jener großen geistigen 
Bewegung des 18. Jahrhunderts, die in ihren praktischen Wirkungen alle 
Seiten des sozialen Lebens berühren mußte. Es wurden alle wichtigen so- 
zialen Probleme an der Wurzel erfaßt. So erklärt es sich von selbst, wenn 
der universelle (an die Natur des Menschen und der Gesellschaft anknüpfende) 
Ideengang der damaligen Zeit über das Gebiet der individuellen und Volks- 
freiheit hinaus in das Gebiet der Völkergemeinschaft getragen wurde und für 
die Mitglieder dieser Gemeinschaft unter Ablehnung der Herrschaft der 
Gewalt volle Freiheit und Autonomie forderte. Im Bereich dieser Ideen 
mußte dem Völkerrecht ein von dem Glauben und der Konfession, aber auch 
von der Nationalität unabhängiges alle Völker des Erdballs umfassendes Herr- 
schaftsgebiet vindiziert werden. Erfüll von dem Grundgedanken und den 
naturrechtlicben Voraussetzungen der „Erklärung der Menschenrechte“, 
gelangte man für das soziale Leben der Völker zu denselben Forderungen 
an die Regelung der internationalen Beziehungen und Lebensverhältnisse !); in 
letzter Reihe handelte es sich um die ausschließliche Herrschaft des Rechts 
auch in der Völkergemeinschaft, wie sie in erster Reihe für das soziale Leben 
der Individuen im Staat zur Geltung kommen sollte. War das Recht zur 
Bedingung der freien Betätigung und Sicherheit der Staaten geworden, dann 
bedurfte es keines künstlichen politischen Mittels, wie es das Prinzip der Er- 
haltung des europäischen Gleichgewichts war, um sich gegen einseitige Macht- 
erweiterung ehrgeiziger Staaten zu schützen. Allein die den Anfang und Fort- 
gang der Revolution beherrschende Gewalt und die Gefahr des Übergreifens 
der revolutionären Bewegung in die traditionelle Ordnung der übrigen Staaten 
verhinderte zunächst die Verwirklichung aller Bestrebungen nach dauernder 
Herrschaft der Völkerrechtside. Die revolutionäre Propaganda rief die 
Koalition gegen Frankreich hervor und in zahlreichen blutigen Kriegen trat 
das Völkerrecht völlig in den Hintergrund; die letzten Spuren des europäi- 
schen Gleichgewichts waren dem Ehrgeiz Napoleon I. gewichen; auf den 
Trümmern der eroberten Staaten ersteht ein Napoleonisches Prinzipatsystem, 
dessen Völkerrechtswidrigkeit und innere Unhaltbarkeit den Zusammenbruch 
verursachte, der sich in den Verträgen vom 30. März 1814 und 20. No- 
vember 1815 vollzogen hatte. Die Wiederherstellung der Ordnung und Herr- 
schaft des Völkerrechts war das große Ziel, welches der Wiener Kongreß 
sich gesetzt hatte. Indessen, schon der Umstand, daß die Interessen der 
Großmächte zum Schaden der kleineren Mächte in den Vordergrund gestellt 
wurden, und der konservative Grundzug der Verhandlungen auf eine wirksame 
Bekämpfung der neuen Ideen gerichtet war, verhinderten die durchgreifende 
Weiterbildung des Völkerrechts. Wichtige Probleme, welche die lange Kriegs- 
1) Abbe Gregoire redigierte eine De&amp;claration du druit des gens. Das Projekt wurde in 
der Nationalversammilung (28. Oktober 1792) angenommen, dagegen von dem Convent 1795 
im Hinblick auf die auswärtige Gefahr verworfen.
        <pb n="82" />
        74 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 16. 
— 
  
zeit auf allen Gebieten des Völkerrechts zutage gefördert hatte, blieben un- 
berührt, so z. B. die wichtige Materie des Neutralitätsrechts, obwohl die 
Praxis des damaligen Seekriegs die Grundsätze der bewaffneten Neutralität 
von 1780 und jener von 1800 mißachtend alle rechtliche Ordnung auf diesem 
Gebiete vernichtet hatte. Die positiven Erfolge des Kongresses liegen vor 
allem auf dem eigentlich politischen Gebiet, in der Herstellung einer neuen 
Ordnung und des Gleichgewichts der Mächte (Vorbereitung der Konstituierung 
des deutschen Bundes und der schweizerischen Eidgenossenschaft, Neutrali- 
sierung der letzteren, Gründung des Königreichs der Niederlande, der Real- 
union von Schweden und Norwegen, Restauration der Dynastien in Spanien, 
Sardinien, Toskana, Modena und der päpstlichen Herrschaft); für die Weiter- 
bildung des Völkerrechts bedeutsame Beschlüsse waren die folgenden: es 
wurde ein Reglement für die Klassifikation der diplomatischen Agenten fest- 
gestellt, das Verbot des Negerhandels sanktioniert und die Freiheit der Schiff- 
fahrt auf internationalen Flüssen als Prinzip des allgemeinen Völkerrechts 
anerkannt. '!) 
Scheinbar im Interesse der Befestigung der durch die voraufgehenden 
Ereignisse schwer erschütterten völkerrechtlichen Ordnung griff noch im 
Kongreßjahre eine Aktion der Souveräne von Oesterreich, Preußen und Ruß- 
land in den Gang der Politik und die Entwicklung des Völkerrechts ein, die 
geeignet war, maßgebende Voraussetzungen der Geltung und Herrschaft des 
Völkerrechts in Frage zu stellen. In Jahrhunderte langer Entwicklung hatte 
sich die Überzeugung befestigt, daß die völkerrechtliche Ordnung ohne die 
rückhaltlose Anerkennung der Selbständigkeit und rechtlichen Gleichheit der 
Staaten, sowie der Freiheit von konfessionellem Einfluß nicht gedacht werden 
kann, und daß das Objekt jener Ordnung wesentlich nur in den Beziehungen 
der Staaten und nicht der Staatsoberhäupter zu erkennen ist. Allein jene 
Aktion — die sogen. heilige Allianz (geschlossen zu Paris am 26. September 
1815)2) war das ausschließliche Werk der drei Souveräne ?), stellte das Völker- 
recht, die nationale und internationale Politik einseitig in den Dienst kon- 
fessioneller Moral und inaugurierte — wie die Geschichte der Periode von 
1815—1840 zeigt — die Herrschaft einer Art natürlicher Aristokratie der 
fünf Großmächte (Pentarchie), sodaß diese, so lange sie einig waren, ein 
Protektorat über die anderen Mächte ausübten. Das leitende Prinzip 
der Politik war das (von Talleyrand formulierte) Prinzip der Legitimi- 
tät. Es handelte sich nicht bloß um die Wahrung der politischen Neuge- 
staltung Europas durch den Wiener Kongreß; es sollten auch die bestehenden 
Verfassungen und regierenden Dynastien aller Länder der europäischen Völker- 
  
1) Die Dokumente s. bei Fleischmann 5, 17, 15, 23 und den Additionalartikel zum 
zweiten Pariser Frieden vom 20. November 15915 betreffend die Abolition des Negerhandels 
(Fleischmann 22). 
2) Siche das Dokument bei Fleischmann 19. 
3) Um deswillen lehnte der Regent von England — der nachmalige König Georg IV. — 
den Beitritt ab, weil die englische Verfassung die Contrasignatur diplomatischer Akte durch 
den verantwortlichen Minister fordert.
        <pb n="83" />
        $ 16. Fortsetzung. VI. Von der franz. Revolution bis zum Pariser Kongreß d. Jahres 1856. 75 
  
familie gegen Bewegungen der Bevölkerung im Interesse der Einführung 
konstitutioneller Einrichtungen wirksam geschützt werden. Sollten diese Ziele 
im gegebenen Falle auch verwirklicht werden, dann bedurfte es auch even- 
tuellen Eingreifens mit Machtmitteln; in der Tat hatte die heilige Allianz 
unter Verleugnung der Grundlagen des Völkerrechts und des damit gegebenen 
Grundsatzes der Nichtintervention sich ein Recht der Intervention in den 
Angelegenheiten dritter Staaten angemaßt. Die von solchem Geiste beherrschte 
Politik der Großmächte kam in den Beschlüssen der Kongresse zu Aachen 
1818, Troppau 1820, Laibach 1821 und Verona 1822 zu uneingeschränkter 
Anwendung: es fanden die Interventionen in Neapel, Piemont 1821, in 
Spanien 1823 und Portugal 1826 statt. Der Versuch, zu Gunsten Spaniens 
gegen die revolutionäre Bewegung in den südamerikanischen Kolonien zu 
intervenieren, veranlaßte den diplomatischen Widerstand der Nordamerikani- 
schen Union; in der Botschaft des Präsidenten Monroe vom 2. Dezember 
1823 wurde erklärt, daß die Union eine Intervention europäischer Mächte in 
Angelegenheiten amerikanischer Staaten nicht dulden könne. 1) Noch weiter 
ging Simon Bolivar in der Opposition gegen die heilige Allianz: es sollte 
eine amerikanische Förderation gebildet und der europäischen Rechtsgemein- 
schaft eine selbständige amerikanische gegenübergestellt werden. Diese 
separatistischen Bestrebungen, die auch im Panamakongreß 1826 zum Aus- 
druck kamen, traten in verschiedenen Richtungen noch in der folgenden Zeit 
hervor, ohne jedoch die Völkergemeinschaft in der damals gedachten Form 
wirklich zu spalten. Dies beweist das Verhalten der Staaten des amerikani- 
schen Kontinents in den folgenden Dezennien und gerade in neuester Zeit in 
den Verhandlungen der zweiten Haager Konferenz 1907, wo Amerika an der 
Weiterbildung des die Menschheit umfassenden Völkerrechts rückhaltlos sich 
beteiligt hat. — In jene Periode fallen allerdings noch andere Interventions- 
fälle, die aber einen durchaus abweichenden rechtlichen Charakter an sich 
tragen, nämlich die Intervention Englands, Frankreichs und Rußlands in dem 
Unabhängigkeitskampfe Griechenlands gegen die Türkei 1827, die mit der 
Anerkennung Griechenlands als selbständiger Staat endigte?), ferner die Inter- 
vention Englands, Frankreichs, Osterreichs, Preußens und Rußlands in dem 
belgisch-holländischen Streit, die mit der Errichtung des Königreichs Belgien 
und dessen Neutralisierung endigte.?) 
Der Widerstand gegen die Politik der heiligen Allianz kam in der 
Revolution des Jahres 1830 zum Ausdruck, hatte doch die neue französische 
Verfassung den Grundsatz der Achtung der Autonomie der Staaten und das 
Prinzip der Nichtintervention ausdrücklich sanktioniert. Frankreich opponierte 
dem Versuche Preußens in Belgien, die Intervention Österreichs zu Gunsten 
des Kirchenstaats in der Romagna führte zur Besetzung Anconas durch fran- 
zösische Truppen 1832 bis 1838 (Abzug der Oesterreicher aus dem Kirchen- 
staat). Der definitive Bruch mit den Maximen der heiligen Allianz wurde 
  
1) S. Fleischmann 27. 
2) S. Dokumente bei Fleischmann 32, 33, 34. 
3) Dokumente bei Fleischmann 35.
        <pb n="84" />
        16 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. $ 16. 
  
aber doch erst vorbereitet bezw. vollzogen durch den Sieg der konstitutionellen 
Idee über den Absolutismus infolge der Umgestaltungen der politischen Ver- 
hältnisse in den meisten europäischen Staaten nach der Revolution des Jahres 
1848. Dein Gedanken, daß die Staaten die Völkerrechtssubjekte seien, 
wurde nunmehr aus Gründen der Organisation der öffentlichen Gewalt und 
der Anerkennung der Mitwirkung der Volksvertretung an der Verfolgung des 
Staatszwecks auch in den auswärtigen Angelegenheiten zum Siege verholfen. 
Damit war der sonst allmächtigen dynastischen und Kabinetspolitik der Boden 
entzogen — ganz abgesehen davon, daß in der nun folgenden Periode der 
intensiven Ausbildung des Verkehrs und der Verkehrsmittel die Stimme der 
öffentlichen Meinung in den verschiedensten Formen die auswärtige Politik 
in den Bereich der Kritik gezogen hatte. Jedenfalls fanden die Bedingungen 
einer rückhaltloseren Anerkennung der Völkerrechtsidee eine wesentliche 
Förderung, so daß es mindestens schwieriger wurde, die Existenz des Völker- 
rechts und die Herrschaft von Recht und Gerechtigkeit bei verschiedenen 
Anlässen solenn zu betonen, gleichzeitig aber eine Politik einseitiger Förderung 
egoistischer Interessen weiter zu verfolgen. 
Die Periode endigt mit dem Krimkrieg 1853. Die Unterstützung der 
Türkei in dem Kampfe mit Rußland durch die Westmächte (England, Frank- 
reich und Sardinien) verhütete eine Störung der Machtverhältnisse in Europa, 
vermochte aber das wichtige politische Problem — die sogen. orientalische 
Frage — nicht zu lösen. Die Feststellung des ganz Europa interessierenden 
politischen Ergebnisses des Krieges erfolgte durch den Pariser Kongreß 1856.) 
In Art. 7 des Friedensvertrags vom 30. März 1856 erklären die Kongreß- 
mächte die „hohe Pforte teilhaftig* der Vorteile des öffentlichen europäischen 
Rechts und des europäischen Konzerts, womit die Unabhängigkeit des Genusses 
völkerrechtlichen Schutzes von der Konfession und religiöser Anschauung 
neuerlich eine solenne Sanktion gefunden hatte. Abgesehen von der Ordnung 
der politischen Verhältnisse, soweit sie mit der orientalischen Frage zusammen- 
hingen, wurde die Aufmerksamkeit des Kongresses auch auf wichtige Fragen 
der Weiterbildung des Völkerrechts gelenkt. In einer wenn auch 
noch schüchternen Weise (in der Form eines Wunsches — voeu) wurde der 
Wert der Mediation in internationalen Streitfällen anerkannt.2) Der ver- 
hältnismäßig lange und blutige Krieg hatte die Sorge um die Erhaltung des 
Friedens ausgelöst. Dagegen erzielte der Kongreß auf dem Gebiete des See- 
kriegsrechts und in der wichtigen Frage der Wahrung der Interessen der 
Neutralen positive Ergebnisse, die ihren formellen Ausdruck in der See- 
rechtsdeklaration vom 16. April 1856 fanden. Dem Gedanken, daß Normen 
allgemeinen Inhalts auch auf der ausdrücklichen Anerkennung aller Mitglieder 
der Völkergemeinschaft beruhen sollten, entsprach der Vorbehalt des Beitritts 
der am kongreß nicht vertretenen Mächte zur Seerechtsdeklaration. Neuestens 
1) Dokumente bei Fleischmann 50, 57. Es waren vertreten: Frankreich, England, 
Österreich, Preußen, Rußland, Sardinien und die Türkei. 
2) Siche den Auszug aus den Kongreßprotokollen (23 Sitzung vom 14. April 1556) 
bei Fleischmann 50.
        <pb n="85" />
        8 17. Fortsetzung. VII. Von 1856 bis zur Gegenwart. 77 
sind einzelne jener Mächte, die damals aus durchaus zureichenden Gründen 
den Beitritt abgelehnt hatten (in erster Reihe Spanien und Mexiko) im Laufe 
der Verlıandlungen der zweiten Haager Konferenz 1907 beigetreten.!) Im ganzen 
ist die Deklaration heute als allgemeines Völkerrecht auch praktisch in Geltung. 
Im übrigen war jedoch durch die von Aspirationen auf das Prinzipat 
in Europa beherrschte Politik Napoleons III. und dessen Pläne bezüglich 
einer Neugestaltung der auf den Verträgen des Jahres 1815 ruhenden Ver- 
hältnisse in Europa nach dem Nationalitätenprinzip eine neue 
Quelle von Streitfällen geschaffen worden. Schon in den fünfziger Jahren 
wurden jene Pläne vorbereitet; die Wirksamkeit des neuen politischen Prinzips 
nahm aber erst ihren Anfang mit dem italienischen Kriege des Jahres 1859. 
$ 17. Fortsetzung. VII. Von 1856 bis zur Gegenwart. Die Erfolge 
des Nationalitätenprinzips in dieser Periode sind indessen nicht durchweg der 
Ausdruck des Gedankens, daß die ethnischen Grundlagen des Staates und die 
Koexistenz von Staaten mit homogener Bevölkerung eine größere Gewähr 
der Erhaltung der Ordnung und des Friedens bilden, als das künstliche Mittel 
der Erhaltung des politischen Gleichgewichts. Die Geschichte zeigt, daß die 
Erfolge dieses Prinzips vielfach nicht auf seiner überzeugenden Kraft und 
darauf beruhenden Entschlüssen der Staaten, sondern der machtvollen und 
gewaltsamen Betonung egoistischer Interessen beruhen. Der Wert des Prinzips 
wurde jedenfalls überschätzt; dies zeigt sich sofort, wenn man die logischen 
Konsequenzen in die Tat umsetzen wollte u. z. in Staaten mit gemischter 
Nationalität. Napoleon III, der seine politische Mission auf demokratischer 
Grundlage aufgebaut hatte, mochte in dem Nationalitätenprinzip für den 
Bereich der internationalen Politik ein Korrelat des demokratischen Ausgangs- 
punkts seiner Herrschaft erblicken und insofern würde seine Politik in ge- 
wissem Sinne eine Reproduktion des Standpunkts der ersten Revolution und 
der damaligen Versuche bedeuten, den demokratischen Standpunkt des fran- 
zösischen Volkes auch bei anderen Völkern zur Geltung zu bringen. Ent- 
scheidend war aber doch für Napoleon III. das Vorbild Napoleons I., nämlich 
dessen Prinzipatbestrebungen, für deren Verwirklichung ihm gerade das 
Nationalitätenprinzip als geeignete Waffe gegen die auf historischen Rechts- 
titeln beruhenden Verhältnisse Europas erschien. Im übrigen läßt sich nicht 
verkennen, daß dieses Prinzip eine schwere Gefahr für die Erhaltung der 
Gemeinschaftsordnung der Staaten insofern in sich birgt, als es dem nationalen 
Chauvinismus Vorschub leistet, der den Frieden in ähnlicher Weise, wie in 
früheren Zeiten die dynastische und Kabinetspolitik bedroht. Im Hinblick 
auf die politischen Umgestaltungen in Europa während dieser Epoche wird 
ein besonnenes Urteil zwischen den Ursachen der einzelnen politischen Neu- 
bildungen wohl unterscheiden müssen. Sie sind in juristischer und politischer 
Beziehung keinesfalls gleich zu bewerten; auch hat das Nationalitätenprinzip 
bei den einzelnen geschichtlichen Vorgängen in durchaus verschiedener Weise 
fungiert, zuweilen aber gar keine Rolle gespielt, sodaß die allgemeine 
  
1) Die Erklärung wurde am 27. Sept. 1907 in der Konferenz verlesen.
        <pb n="86" />
        18 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. $ 17. 
Charakteristik dieser Periode durch das Nationalitätenprinzip nicht immer 
zutrifft. 
Wichtige politische Vorgänge in dieser Periode waren die Einigung 
Italiens, die Gründung des Deutschen Reiches, die Umgestaltung Österreichs 
in eine Realunion — die österreichisch-ungarische Monarchie, die Anerkennung 
Rumäniens, Serbiens und Montenegros als selbständiger Staaten durch den 
Berliner Kongreß 1878, die durch denselben Kongreß erfolgte Übertragung 
der Verwaltung Bosniens und der Herzegowina an Österreich-Ungarn, die 
Schaffung eines neuen Vasallenstaats aus der türkischen Provinz Bulgarien 
und die Bildung einer autonomen türkischen Provinz Ostrumelien. Der im 
Jahre 1897 auf Creta ausgebrochene Aufstand führte auf Intervention der. 
Mächte zur Bildung eines autonomen Staatswesens unter der Suzeränetät der 
Pforte; der Krieg zwischen der Türkei und Griechenland wurde durch den 
Frieden von Constantinopel beendigt. Im Osten Asiens tritt Japan nach seinen 
Siegen über China als neue Großmacht in eine engere Beziehung zu den Mit- 
gliedern der Völkerrechtsgemeinschaft, die alsbald in den Verträgen mit Eng- 
land und Deutschland durch Abschaffung der Konsularjurisdiktion Ausdruck 
findet. Der Ausgang des 1904 ausgebrochenen Krieges mit Rußland befestigte 
die Großmachıtstellung Japans im Völkerkonzert. Die Intervention der Nord- 
amerikanischen Union aus Anlaß des Aufstands in Cuba führte zum Kriege 
mit Spanien und zur Aufhebung der spanischen Herrschaft in Cuba (Pariser 
Frieden 1898). Eine Erweiterung der Staatengemeinschaft erfolgte auf der 
Berliner Konferenz 1884, 1885 durch die Anerkennung des Kongostaates und 
in Europa durch die Auflösung der Union Norwegens mit Schweden. 1907 
wurde das neue Königreich Norwegen in einem Integritätsvertrage mit Eng- 
land, Frankreich, Deutschland und Rußland neuerlich anerkannt und dessen 
Selbständigkeit garantiert. 
Die wichtigste Tatsache innerhalb des Entwicklungsgangs des Völker- 
rechts: die lebhafte Betätigung des Solidaritätsbewußtseins der zivilisierten 
Völker und die spontane Bekundung des internationalen Rechtsbewußtseins 
in betreffenden Rechtsakten der Staaten fällt in diese Periode, beherrscht 
in ihren Wirkungen die öffentliche Meinung der Gegenwart und gibt der 
Hoffnung auf weitere Siege einer vom Geiste des Rechts und der Humanität 
beherrschten Gestaltung der internationalen Rechtsordnung Raum. Wäre dies 
anders, so würde die heute so mächtige Kulturbewegung allmählich gerade 
jene universellen Mittel einbüßen, die ihr der herrschende Internationalismus 
auf allen Gebieten des materiellen und geistigen Lebens zur Verfügung ge- 
stellt hat. Die Pflege des Kulturzwecks, die dem modernen Kulturstaate als 
seine vornehmste und wichtigste Aufgabe erscheint, verweist aus naheliegen- 
den Gründen die Staaten auf die Zusammenfassung ihrer Kräfte durch Asso- 
ziation, von der in immer umfassenderem Maße in den verschiedensten Rich- 
tungen Gebrauch gemacht wird. Das,Bedürfnis der Lösung jener den Lebens- 
nerv des modernen Staats berührenden Kulturprobleme führte zu jenen 
zahlreichen kollektiven Aktionen der Mächte, deren Ergebnisse wir schon 
heute im Komplex als internationales Verwaltungsrecht bezeichnen
        <pb n="87" />
        $ 17. Fortsetzung. VU. Von 1856 bis zur Gegenwart. 19 
  
m 
können. Die Schaffung dieses neuen Rechtsgebiets — dieses modernen Ver- 
kehrsrechts!) — ist das Werk der zahlreichen Konferenzen der neuesten 
Epoche, denen in der Geschichte des Völkerrechts eine ebenso wichtige wie 
eigenartige Rolle zugewiesen ist. Ihre Eigenart liegt in ihren nichtpolitischen 
Charakter. Kulturpflege ist aber eine Friedenstätigkeit. Die zahlreichen 
internationalen Unionen können ihre wichtigen materiellen Zwecke nur auf 
dem Boden einer gesicherten Friedensordnung der Verkehr pflegenden Völker 
verfolgen. Das allenthalben gerade in der neuesten Zeit so lebhaft kund- 
gegebene Streben nach dauernder Erhaltung des Friedenszustandes ist zu 
gutem Teil nur eine Reflexwirkung des unser heutiges Kulturleben be- 
herrschenden Internationalismus, der hinwieder die Notwendigkeit einer sicher 
funktionierenden internationalen Rechtsordnung zum Schutze der heute schon 
so zahlreichen internationalen Rechtsgüter in den Vordergrund rückt. Der 
rationelle Ausbau dieser Ordnung gehört gewiß zu den bedeutsamen Auf- 
gaben, welche die internationale Gemeinschaft zu lösen hat; ist doch ebenso 
wie im nationalen Leben die rechtliche Ordnung die unerläßliche Voraus- 
setzung der Wohlfahrtspflege und der Lösung positiver Kulturprobleme, denen 
sich die heutigen Staaten nun einmal nicht entziehen können. Der enge Zu- 
sammenhang der Lösung der Staatsaufgaben mit den Mitteln, welche die 
internationale Gemeinschaft den Einzelstaaten zur Verfügung stellt, drängt 
daher die Bedeutung der notwendigen Voraussetzung gedeihlicher Kulturpflege 
in die erste Reihe der kollektiven Aktionen der Mitglieder der internationalen 
Gemeinschaft. Wenn wir nun sehen, wie die Pflege solidarischer Kultur- 
interessen in unserer Zeit eine noch nie dagewesene kollektive Wirksamkeit 
der Mächte hervorgerufen hat, so begreifen wir, wie sich nach einem die 
Staatengemeinschaft beherrschenden Gesetze auch die Notwendigkeit der Aus- 
gestaltung und Weiterbildung des materiellen und formellen Völkerrechts 
immer mächtiger Anerkennung verschaffen muß. Die intensive Förderung der 
spezifischen Verkehrsinteressen mußte die Aufmerksamkeit auch auf ein ana- 
loges Vorgehen auf anderen Gebieten des internationalen Rechts lenken und 
die Bedeutung der Konferenzen für die Weiterbildung des Völkerrechts durch 
allgemeine rechtsetzende Verträge klarlegen. Während in früheren Epochen 
und teilweise noch in neuerer Zeit die Mitglieder der internationalen Gemein- 
schaft alle Fragen des allgemeinen Völkerrechts vielfach allzu einseitig aus 
dem Gesichtspunkt ihrer individuellen und isolierten Interessen zu betrachten 
pflegten, drängt in unseren Tagen die nicht abzuweisende Solidarität der In- 
teressen zu der Überzeugung, daß die internationalen Gemeininteressen ein 
konstant wirksames Motiv kollektiven Vorgehens der Mächte bil- 
den; man scheut die Kooperierung im Dienste jener Gemeininteressen umso 
weniger, als man überzeugt ist, daß sie gleichzeitig das Mittel ist, die indi- 
viduellen Interessen des einzelnen Staates zu schützen und zu fördern. Diese 
richtige Erkenntnis des Verhältnisses der Individualinteressen (der Mitglieder 
  
1) Vgl. Nippold, Die Fortbildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Streitigkeiten 
(1907) 32 und Niemeyer, Internationales Recht und nationales Interesse (1907) 13 und 
passim.
        <pb n="88" />
        80 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 17. 
  
der internationalen Gemeinschaft) und der Gemeininteressen der Staaten als 
Mitglieder jener Gemeinschaft konnte sich nur allmählich und langsam Gel- 
tung verschaffen. Die neuesten Vorgänge auf internationalem Gebiet haben 
sohin die Überzeugung befestigt: je mehr in den Aktionen der Mächte der 
Gedanke der Interessensolidarität in den Vordergrund tritt, desto sicherer 
kann die internationale Gemeinschaft durch das ihrem Wesen entsprechende 
kollektive Vorgehen der Mächte ihre Aufgabe lösen und den Interessen ihrer 
Mitglieder in vollem Maße gerecht werden. 
Die kollektive Tätigkeit der Staaten in der Richtung spontaner Weiter- 
bildung des Völkerrechts hat derzeit in den Ergebnissen der beiden Haager 
Konferenzen der Jahre 1899 und 1907 ihren vorläufigen Abschluß ge- 
funden; die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in künftigen Konferenzen unter 
gleichzeitiger Vorsorge für eine gründliche Vorbereitung des Verhandlungs- 
programms ist in sichere Aussicht genommen. Die Verhandlungen der Kon- 
ferenz des Jahres 1907 haben neben ihren formellen Ergebnissen auch die 
erfreuliche Tatsache zu Tage gefördert, daß die persönlichen Beziehungen der 
Delegierten der verschiedenen Staaten unschätzbare Erfolge im Interesse 
freundlicher Beziehungen der Regierungen und Völker gezeitigt haben. Was 
aus naheliegenden Gründen dem diplomatischen Verkehr nicht möglich ist. 
hat der persönliche Verkehr der zahlreichen Vertreter der ganzen Staaten- 
gemeinschaft in überraschender Weise zu bewirken vermocht. 
Die den beiden Haager Konferenzen voraufgehende Tätigkeit der Mächte 
in dieser Periode umfaßt, abgesehen von den umfangreichen Leistungen auf 
dem Gebiete der geistigen und materiellen Kulturpflege, eine Reihe von Ak- 
tionen, die in Kürze hier angegeben werden. Zunächst waren es Aktionen 
der Mächte über Fragen der Humanisierung und Kodifizierung des Kriegs- 
rechts, welche die Konferenzen der Sechziger- und Siebzigerjahre beschäftigten. 
Die Genfer Konferenz schuf die Konvention vom 22. August 1864 zum Zwecke 
der Verbesserung des Loses der verwundeten Krieger im Felde; die St. Peters- 
burger Konferenz gelangte in der Konvention vom 11. Dezember 1868 zu dem 
Verbot gewisser Geschosse im Kriege zivilisierter Völker. Auf Initiative des 
Kaisers Alexander II. von Rußland wurde eine Konferenz in Brüssel 1874 
zum Zwecke der Kodifizierung des Kriegsrechts einberufen. Die von den 
Delegierten beschlossene Deklaration wurde indessen nicht ratifiziert; die 
ganze Aktion fand erst in dem Kriegsreglement der I. Haager Konferenz und 
in den ergänzenden Konventionen der II. Haager Konferenz ihren Abschluß. 
Die Notwendigkeit einer Ordnung der mit der Kolonisation Afrikas ver- 
knüpften Verhältnisse führte zur Einberufung der Berliner Konferenz im 
Jahre 1554, deren Ergebnis — die (seneralakte vom 26. Februar 1885 — die 
Freiheit des Handels im Kongobecken, die Freiheit der Schiffahrt auf dem 
Kongo und Niger und die Bedingungen des Territorialerwerbs in den Küsten- 
gebieten Afrikas regelt. Bemerkenswert ist hier schon das schärfere Hervor- 
treten des Universalismus als leitenden Gedankens der Erledigung allgemeiner 
völkerrechtlicher Angelegenheiten: die Einladung der Konferenz beschränkte 
sich nicht auf die europäischen Mächte. Ebenso wurde auf der Konferenz
        <pb n="89" />
        $ 1%. Fortsetzung. VII. Von 1856 bis zur Gegenwart. 81 
  
zu Brüssel zum Zwecke der Bekämpfung des Sklavenhandels vorgegangen. 
Die Generalakte vom 2. Juli 1890 ist auch von den Delegierten der Staats- 
oberhäupter Persiens und Zanzibars unterzeichnet. 
Eine bemerkenswerte Erklärung bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit 
von Staatsverträgen hatte die Londoner Konferenz (Januar 1871) aus Anlaß 
des einseitigen Versuchs Rußlands, die allerdings lästigen Bedingungen der 
Stellung dieses Staates im schwarzen Meer (Pariser Vertrag 1856) zu be- 
seitigen, abgegeben; es wurde der allgemein anerkannte Grundsatz feierlich be- 
tont, daß eine kontrahierende Macht ohne Zustimmung der anderen Kontra- 
henten sich von ihren vertragsmäßigen Verbindlichkeiten nicht befreien noch 
auch den Inhalt des Vertrags einseitig modifizieren darf. (S. oben S. 17 Anm. 2) 
Der Anlaß zur Einberufung der I. Haager Konferenz !) war nicht von 
vornherein auf die Lösung jener Aufgaben gerichtet, die erst auf Grund des 
zweiten Zirkulars des Kaisers Nikolaus II. von Rußland (Januar 1899) in be- 
stimmter Gestalt hervortraten und sich zu einem brauchbaren Konferenz- 
programm ausgestaltet hatten. Das erste Zirkular (August 1898) hatte auf 
den ersten Blick einen entschieden politischen Charakter. Allein die Dis- 
kussion über das im ersten Zirkular angeregte „Friedensproblem* konnte doch 
füglich nicht abgelehnt werden, ebenso wenig der nahe liegende Gedanke, 
dasjenige zu unternehmen, was den ernsten Willen bekundete, das Möglichste 
im Interesse friedlicher Erledigung von internationalen Streitfällen durch all- 
gemeine völkerrechtliche Normen zu leisten. So wurde die Konferenz durch 
die ganze Sachlage auf die Weiterbildung des Völkerrechts erst hin- 
übergeleitet. Indessen, wir dürfen nicht vergessen, daß die Mächte gerade 
damals schon eine überaus fruchtbare Tätigkeit im Dienste der Weiterbildung 
des Völkerrechts entwickelt hatten. In demselben Lande und in derselben 
Stadt tagten während der Neunzigerjahre jene Konferenzen, deren Ergebnisse 
das Völkerrecht auf wichtigen Gebieten des internationalen Privat- 
rechts und des Prozeßrechts so mächtig gefördert hatten. So erscheint das 
Werk der I. Haager Konferenz (Schlußakte vom 29. Juli 1899) in der Tat als 
ein Glied in der Reihe von kollektiven rechtsetzenden Akten der Mächte, die 
von dem Gedanken der Notwendigkeit spontaner Weiterbildung des Völker- 
rechts beherrscht sind. Wie schon oben bemerkt, hatte die I. Haager Kon- 
ferenz auf dem Gebiete des Landkriegsrechts neuere Kodifikationsversuche 
abgeschlossen und Einrichtungen, die auf Staatenkonferenzen (Genf 1868) schon 
vorbereitet waren (Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg) 
einer Regelung unterzogen. In engerem Zusammenhange mit dem Anlaß der 
Einberufung der Konferenz wurde aber in erster Reihe ein für die inter- 
nationale Friedensordnung überaus wichtiges Gebiet kollektiver Regelung zu- 
geführt, nämlich das Verfahren in völkerrechtlichen Streitigkeiten. 
Der Wert der Ergebnisse der I. Haager Konferenz liegt augenscheinlich gerade 
in dem sog. Friedensabkommen. Hier sind die Ansätze und Grundlagen 
einer für die praktische Geltung und den Schutz des Völkerrechts als Friedens- 
  
1) Vgl. meine Abh., Jahrb. des öffentl. Rechts (1907) I, 82 ff. 
Ullmann, Völkerrecht. 6
        <pb n="90" />
        82 Erstes Buch. 8 17. 
  
ordnung unerläßlichen Regelung des Verfahrens in internationalen Streit- 
fällen gegeben.‘) Den Mittelpunkt der Verhandlungen bildete die Schieds- 
gerichtsidee, die schon vorher, noch mehr aber nach der Konferenz im parti- 
kularen Recht verwertet wurde. Die in der Schlußakte von 1899 aus- 
gesprochenen „Wünsche“ bildeten gewissermaßen das vorläufige Programm 
der II. Konferenz. Einer dieser Wünsche betr. die Revision der Genfer Kon-- 
vention war der Gegenstand der Genfer Konferenz vom Jahre 1906 (11. Juni 
bis 5. Juli); das Ergebnis der Verhandlungen ist die von 36 Staaten am 6. Juli 
1906 unterzeichnete Konvention, die an die Stelle der Konvention des 
Jahres 1864 getreten ist. — Die Ergebnisse der II. Haager Konferenz (1907) ?) 
sind die folgenden: 1. Es wurde in erster Reihe das Friedensabkommen von 1899 
einer eingehenden Prüfung unterzogen; die Bestimmungen über internationale 
Untersuchungskommissionen wurden ergänzt und verbessert; die Erörterungen 
über die Organisation eines ständigen Schiedstribunals führten zur Formu- 
lierung des Wunsches auf Errichtung eines solchen Gerichts; die Idee der 
obligatorischen Schiedsprechung fand in der Schlußakte einstimmige prin- 
zipielle Anerkennung, für den Abschluß eines universellen obligatorischen 
Schiedsvertrags hatten sich jedoch nur 31 von 44 Staaten ausgesprochen. 
Einen greifbaren Fortschritt enthält die Konvention, welche die Anwendung 
von Waffengewalt zur Geltendmachung von pekuniären Ansprüchen ohne vor- 
aufgehende schiedsrichterliche Entscheidung verbietet (Drago-Doktrin); 2. Die 
Revision und Ergänzung des Reglements von 1899 betr. den Landkrieg; 
3. Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten; 4. Abkommen, betreffend 
die Stellung der Neutralen im Landkrieg; 5. Abkommen über die Behandlung 
der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten; 6. Ab- 
kommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe; 7. Ab- 
kommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen; 
8. Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegs- 
zeiten; 9. Abkommen über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Ab- 
kommens auf den Seekrieg; 10. Abkommen über gewisse Beschränkungen in 
der Ausübung des Beuterechts im Seekriege; 11. Abkommen, betreffend die 
Stellung der Neutralen im Seekriege; 12. Eine Erklärung, betreffend das 
Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen; 13. Das 
bedeutsamste Ergebnis ist die von dem Deutschen Delegierten beantragte und 
von England unterstützte Errichtung eines internationalen Oberprisen- 
gerichts. Diese Aktion der Konferenz bildet einen wertvollen Beweis des 
gegenseitigen Vertrauens der Mächte) und der Bereitwilligkeit, selbst durch 
eine so weit gehende Selbstbeschränkung zum Ausbau der internationalen 
Rechtsordnung beizutragen. !) 
1) Diese Bedeutung des Friedensabkommens ist neuestens von Nippold, Die Fort- 
bildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Streitigkeiten (1907) klar erkannt. 
2) Abdruck der Schlußakte vom 18. Oktober 1907 und der einzelnen Abkommen in 
R. N. F. VI, 599 ff und im Deutschen Weißbuch (No. 527 der Reichstagsakten 1907). 
3) Vgl. Ph. Zorn, Marine-Rundschau 1907, Novemberheft. 
4) Die mit diesem Gegenstand zusammenhängende Frage über das von dem
        <pb n="91" />
        8 18. Neuere Bearbeitungen des Völkerrechts. 83 
  
Mögen vielleicht die Ergebnisse der II. Haager Konferenz im Hinblick 
auf das Programm und die zahlreichen während der Verhandlung aufge- 
tauchten Fragen hinter den Erwartungen zurückgeblieben sein, — ein Fort- 
schritt ist doch auch diesmal zu verzeichnen. Die Aussicht auf weitere Kon- 
ferenzen!) weckt die Hoffnung auf neue Erfolge in der Weiterbildung des 
Völkerrechts, da die künftigen Beratungen sich auf gründliche Vorbereitungen 
der Programmspunkte und insbesondere der Frage stützen werden, ob die 
Verhandlungsgegenstände in theoretischer und praktischer Beziehung für 
einen Kodifikationsakt reif geworden sind.2) In den Verhandlungen der 
II. Konferenz ergab sich in der Tat bezüglich einiger Punkte derzeit ein 
non liquet. 
$ 18. Neuere Bearbeitungen des Völkerrechts.®) I. Deutsche Be- 
arbeitungen: Theodor Schmalz, Europäisches Völkerrecht, 1816. — 
Johann Ludwig Klüber, Europäisches Völkerrecht, 1821, in französischer 
Sprache schon vorher unter dem Titel Droit des gens moderne 1819 erschienen. 
Letzte deutsche Ausgabe von Morstadt 1851, letzte französische Ausgabe 
1874. — Friedrich Saalfeld, Handbuch des positiven Völkerrechts, 1833. 
-— August Wilhelm Heffter, Das europäische Völkerrecht der Gegen- 
wart, 1844, 8. Ausg. bes. von Geffeken, 1888; französ. Übersetzung von 
Beryson, 1851, von Geffcken, 1883. — Heinrich Bernhard Oppen- 
heim, System des Völkerrechts, 1845, 1866. — Joh. Caspar Bluntschli, 
Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten als Rechtsbuch dargestellt, 
1868, 3. Ausg. 1878; französische Übersetzung von Lardy 1869, 5. Ausg. 1895. 
— Adolf Hartmann, Institutionen des praktischen Völkerrechts, in Friedens- 
zeiten, 1874, 2. Ausg. 1878. — Franz von Holtzendorff, Handbuch des 
Völkerrechts (in Verbindung mit v. Bulmerincq, Caratheodory, Dam- 
bach, Gareis, Geffecken, Gessner, Lammasch, Lueder, Meili, 
v. Melle, Rivier, Stoerk) 4 Bände 1885—1889. — August v. Bulme- 
rincq, Das Völkerrecht oder internationale Recht (in der 1. Aufl. des Handb. 
d. öffentl. Rechts) 1887. — Karl Gareis, Institutionen des Völkerrechts 
1888, 2. Ausg. 1901. — Emanuel Ullmann, Völkerrecht (in der 2. Aufl. 
— 
  
Gerichte anzuwendende matcrielle Recht wird unten an entsprechender Stelle (Seekriegsrecht) 
berührt werden. 
}) In der Schlußakte wird die Zusammenberufung einer 3. Konferenz empfohlen. 
2) Vgl. die während der Verhandlungen von Asser gehaltene nicht offizielle 
Rede im Courrier de la Conference Nr. 109. 
3) Eine erschöpfende Angabe der gesamten Leistungen auf dem Gebiete des 
Völkerrechts s. bei Nys, Le droit international 1; für die Zeit von 1884—1894 bei Stoerk 
in Kirchenheim’s Juristischem Literaturbericht 1896 (Ergänzungsband zum Zentralblatt für 
Rechtswissenschaft). Andere bibliographische Arbeiten sind die folgenden: 
Ompteda, Litteratur des gesamten Völkerrechts, 2 Bände 1785; 
Kamptz, Neue Literatur des Völkerrechts seit 1784 (1817); 
Klüber, Droit des gens moderne, im Appendix, 1819; 
v. Mohl, Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. I, 337 ff. (11955): 
Marquis de Olivart, Catalogue d’une biblioth@eque de droit international (1599); Der- 
selbe, Bibliographie du Droit international, 2 Bände 1905 u. 1907, derzeit die umfassendste 
Arbeit. 
6*
        <pb n="92" />
        84 Erstes Buch. $ 18. 
  
des Handb. d. öff. Rechts) 1898. — Franzv.Liszt, Das Völkerrecht, 5. Ausg. 
1907. — A. Zorn, Grundzüge des Völkerrechts, 2. Ausg. 1903. — v. Martitz, 
Völkerrecht (in Kultur der Gegenwart) 1906. — Grundrisse von v. Pözl, 
Schulze, ferner Stoerk in v. Holtzendorff’s Enzyklop., 2. Aufl, Heilborn 
in v. Holtzendorfi-Kohler, Enzyklop., 1903, Liszt in Birkmeyer’s Enzyklop. 
I. FranzösischeBearbeiter: Funck-Brentano et Albert Sorel, 
Precis du droit des Gens, 1877, 1894. — Pradier- Fodere, Traite de 
droit international public, 7 Bände 1885—1897. — Bonfils Manuel de droit 
international public, 1894, 4. Ausg. 1899, bes. von Fauchille, deutsche Über- 
setzung von Grah, 1904. — Frantz Despagnet, Cours de Droit inter- 
national public, 1894, 2. Ausg. 1899. — Robert Piödeliövre, Precis de 
droit international public, 2 Bände 1894—1895. 
III. Englische Bearbeiter: William Oke Manning, Commentaries 
on the Law of Nations, 1839, 1875. — Richard Wildman, Institutes of 
international Law, 1850. — Sir Robert Phillimore, Commentaries upon 
international Law, 4 Bände 1854—1861, 1879—1888.— Sir Travers Twiss, 
The Law of Nations, etc. 2 Bände 1861—1863, 1875—1884; französische Über- 
setzung 1887—1889. — Sheldon Amos, Lectures on international Law, 1874. 
— William Edward Hall, Treatise on international Law, 1880, 5. Ausg. 
1904. — Sir Henry Sumner Maine, International Law, 1883, 1894. — James 
Lorimer, The institutes of international Law, 2 Bände 1883—1884, fran- 
zösische Ausg., von Nys 1885. — T. J. Lawrence, The Principles of inter- 
national Law 1895, 1900. — Thomas Alfred Walker, A manuel of Public 
international Law, 1895. — Sir Sherston Baker, First Steps in inter- 
national Law, 1899. — F. E. Smith, International Law, 1900. — John 
Westlake, International Law, 1. Band 1904. — L. Oppenheim, International 
Law, 2 Bände, 1905. 
IV. Nordamerikanische Bearbeiter: James Kent, Commentary 
on international Law, 1826, 1888. — Henry Wheaton, Elements of Inter- 
national Law, 1836, 1866, 1889, 1904. — Theodore D. Woolsey, 
Introduction to the study of international Law, 1860, 5. Ausg. 1879. — 
Henry W. Halleck, International Law, 2 Bände, 1861, 3. Ausg. 1893. — 
Francis Wharton, Digest of the international Law of the United states, 
3 Bände, 1886. — Hannis Taylor, A Treatise on international Public Law, 
1901. — Moore, A Digest of international Law, 8 Bände, Washington 1906. 
V. Italienische Bearbeiter: Luigi Casanova, Lezioni di diritto 
internazionale (herausg. von Cabella) 1853, 3. Ausg. bes. von Brusa 1876. 
— Pasquale Fiore, Trattato di diritto internazionale publico 1865, 1879 
bis 1884, französische Übersetzung von Antoine 1885. — Giuseppe Car- 
nazza-Amari, Trattato di diritto internazionale, 1868. — Giuseppe San- 
dona, Trattato di diritto internazionale moderno, 2 Bände, 1870. — Gian 
Battista Pertile, Elementi di diritto internazionale, 2 Bände, 1877. — 
Augusto Pierantoni, Trattato di diritto internazionale, 1. Band, 1881. — 
Francesco Giuseppe Bigliati, Diritto internazionale e dir. costituzionale, 
ı. Band, 1904.
        <pb n="93" />
        &amp; 18. Neuere Bearbeitungen des Völkerrechts. 8b 
  
VL Bearbeitungen von Schriftstellern anderer Nationalitäten !): 
F. v. Martens (Russe), Völkerrecht, 2 Bände, 1888, deutsche Übersetzung 
von Bergbohm; eine französische Übersetzung in 3 Bänden. — Alfons 
Rivier (französischer Schweizer), Lehrbuch des Völkerrechts, 2. Aufl., besorgt 
v. Bar, 1899; Derselbe: Principes du droit des gens, 2 Bände, 1896. — 
Ernest Nys (Belgier), Le droit international, Les principes, les th6ories, 
les faits, 1904—1906, 3 Bände — Jan Helenus Ferguson (Holländer), 
Manuel of international Law, 2 Bände 1884. — Marquis de Olivart 
(Spanier), Trattato y notas de derecho internazional publico, 2 Bände 1887, 
1903 (4. Aufl). — Carlos Calvo (Argentinier), Le droit international, 6 Bände, 
5. Aufl. 1896), Derselbe: Manuel de droit international public et prive, 
3. Aufl. 1892. — Frederik Kristian Bornemann, Foreloesninger over 
den positive Folkeret, 1866. — Henning Matzen, Foreloesninger over den 
positive Folkeret, 1900. — Der unter den englischen Bearbeitern schon an- 
geführte Deutsche L. Oppenheim. 
VI Zeitschriften: Revue de droit international et de l&amp;gislation com- 
par&amp;ee (sog. Brüsseler Revue) 1869ff, derzeit herausgegeben von Eduard Rolin. 
— Revue generale de droit international public (sog. Pariser Revue) 1894 ff., 
derzeit herausgegeben von Paul Fauchille. — Zeitschrift für internationales 
Privat- und öffentliches Recht, 1891ff., derzeit herausgegeben von Theodor 
Niemeyer. — Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht, 1906 ff., 
herausgegeben von Josef Kohler. — Rivista di diritto internazionale, 
1906 ff., derzeit herausgegeben von D. Angilotti, A. Ricci-Busati, L. A. 
Senigallia. — Annuaire de !’Institut de droit international 1877 ff. (enthält 
die Sessions-Berichte über die Verhandlungen des Institut de dr. intern.?2) — 
Völkerrechtliche Abhandlungen enthalten auch folgende Zeitschriften: Archiv 
für öffentliches Recht (herausg. von Laband, O. Mayer, Stoerk); Annalen 
des deutschen Reichs (herausg. von Eheberg, Dyroff; Zeitschrift f. das 
Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart (herausg. vonGrünhut); Jahr- 
buch der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft 
und Volkswirtschaftslehre, 1895 ff., 8 Bände; derzeit: Blätter für vgl. Rw. u. 
Volksw. 1906ff. Neuestens das „Jahrbuch des öffentlichen Rechts“ heraus- 
gegeben von Jellinek, Laband, Piloty, I (1907) ff.; Journal du droit inter- 
national priv&amp; et de la jurisprudence compar&amp;e (herausgegeben von Clunet); 
The Law Quarterly Review; The Law Magazine and Review; The Journal 
of the Society of Comparative Legislation; Annales des sciences politiques; 
Revue de droit public et de la science politique (herausgegeben von Lar- 
naude); Archivio giuridico. 
  
1) Es sind hier nur die am meisten verbreiteten Arbeiten angeführt. 
2) Siehe dazu Tableau decennal de l’organisation, du personnel et des travaux de !’In- 
stitut de dr. intern. von Descamps (1905).
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        86 8 19. 
  
Zweites Buch. 
—— 
Die Subjekte des Völkerrechte. !) 
$ 19. Die Staaten im allgemeinen.?) I. Das Wesen des Staats kommt 
für die hier zu behandelnden Fragen nur insoweit in Betracht, als es sich um 
die Erkenntnis jener Eigenschaften handelt, welche die Voraussetzungen der 
Funktionen des Staats im internationalen Verkehre bilden. Die Tatsachen 
des internationalen Verkehrs lassen uns einen Komplex von Funktionen des 
Staats erkennen, deren rechtliche Grundlage und Voraussetzungen in der Natur 
des Staats, seinem Zweck und seiner eigenartigen Organisation liegen. Die kon- 
stante Wirksamkeit des Staates auf dem Gebiete internationalen Lebens hängt mit 
seiner spezifischen Aufgabe und der Fähigkeit, den Aufgaben des internationalen 
Lebens gerecht zu werden, — mit seiner eigenartigen Organisation zusammen. 
Staatszweck und Organisation des Staats stehen hinwieder in engster Wechsel- 
beziehung, weil die vom Staate zu lösenden Aufgaben auf eine bestimmte Or- 
ganisation hinweisen, welche die Erfüllung des Staatszwecks gewährleisten 
kann. Wie immer man den Staatszweck des Näheren bestimmen mag, — er 
ist ein Gemeinzweck?°). Die Erkenntnis gemeinschaftlicher Zwecke als Ge- 
meinzweck schafft wohl eine innerliche Einheit der Individuen, sie begründet 
aber für sich noch nicht jene Einheit der vielen Individuen, die ihnen auf dem 
Gebiete des Rechts die praktische Erreichung des Gemeinzwecks sichern könnte; 
diese ist vielmehr durch die eigenartige Organisation als korporativer Verband 
bedingt. Für die Organisation der an dem Gemeinzweck Beteiligten kommt 
  
1ı Heffter-Geffcken, $ 15; v. Holtzendorff, HH U, 5ff.; F. v. Martens ], 
88 58ff.; Gareis, $ 13; v. Liszt, $ 3; Rivier, Principes, I, $ 3; Despagnet, Cours. 
Nr. 69 sq.;: Pradier-Fod£re, I, Nr. 43sq.;: Nys, I, 329 sq.; Fiorel Nr. 305 sq.: Hall 
$ 1; Phillimore, I, $$ 618q.; Travers Twiss, I, 8$ 1sq.; Westlake, I, 1sq.; Oppen- 
heim, I, 85 63 sq. 
2) Bezüglich der Lehre vom Staat im allgemeinen siehe insbesondere die neuesten 
Werke über die allgemeinen Staatslehre von Bornhak, Rehm und Jellinek und 
die dort verwertete ältere und neuere Literatur. 
3) Vgl Hänel, Deutsches Staatsrecht I S. Siff., insbes. S. 82, 83, wo der Unterschied 
von gemeinsamen und Gemeinzweck ausgeführt und die Bedeutung des letzteren 
als Bildungsprinzip der korporativen Verbände und sohin des Staates klargelegt ist; der 
gemeinsame Zweck ist das Bildungsprinzip der Gesellschaften im juristisch - tech- 
nischen Sinne.
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        8 19. Die Staaten im Allgemeinen. 87 
  
aber zunächst in Betracht, daß menschliche Zwecke überhaupt nur durch 
äußere Betätigung eines mit dem Zwecke in Beziehung stehenden 
Willensinhalts erreicht werden können. Korrespondiert hiernach dem Ge- 
meinzweck ein spezifischer Gemeinwille, so kann dieser Wille, so sehr seine 
Bildung auf menschliche Individuen angewiesen ist, doch nicht mit dem Willen 
der Einzelnen identisch sein. Im korporativen Verbande ist nun durch die 
Gliederung des Ganzen nach Organen und Mitgliedern die Möglichkeit 
gegeben, den Willen und die Wirksamkeit bestimmter Individuen in den Dienst 
des Gemeinzwecks zu stellen, !) indem diese innerhalb verfassungsmäßiger Ein- 
richtungen berufsmäßig den Gemeinwillen bilden und für die Durchführung 
des Gemeinzwecks sorgen. Aber auch die rechtliche Stellung der an den or- 
ganischen Einrichtungen des korporativen Verbands nicht unmittelbar betei- 
ligten Individuen weist eine Beziehung derselben zu dem Gemeinzweck auf, 
die rechtlich in der Stellung als Mitglieder des Verbandes, im Staate als 
Untertanen bezw. Staatsbürger zum Ausdruck kommt. Die Wirksamkeit 
der Individuen für den Gemeinzweck wird gesichert durch die verfassungs- 
mäßige Regelung der Kompetenz der Organe und der Rechte und Pflichten 
der Mitglieder; diese Regelung schafft, was insbesondere den Staat betrifft, 
ein Verhältnis der Herrschaft der Organe gegenüber den Staatsangehörigen 
als Untertanen und ein Verhältnis der Berechtigung der Staatsangehörigen 
als Staatsbürger gegenüber den Organen; die Verteilung dieser Rechte und 
Pflichten erfolgt im Zusammenhang mit den aus dem Staatszweck sich er- 
gebenden Aufgaben. 
Die Existenz und verfassungmäßige Stellung der Organe ist die Grund- 
lage der Einheit nach innen und nach außen. Nach außen kann sich jedoch 
die Einheit des korporativen Verbandes nur dadurch bewähren, daß ihm die 
Qualität einer juristischen Person zuerkannt ist.2) Die prävalierende Be- 
deutung des Organs für die Einheit des korporativen Verbandes bringt es 
mit sich, daß nur diesem die Kompetenz nach außen zustehen kann. Die an 
betreffende Rechtsverhältnisse der Gesamtheit geknüpften Interessen der Ein- 
zelnen finden durch die von den Organen ausgehende Vertretung ihre er- 
schöpfende Befriedigung, da das Organ nur eine dem Gemeinzweck dienende 
Wirksamkeit betätigen kann: in der Durchführung des Gemeinzwecks finden 
die rechtlich bedeutsamen Lebenszwecke der Einzelnen ihre Erfüllung. Die 
Gestaltung der Verhältnisse des Staats im Innern sowohl, wie nach außen 
  
1) Vgl. die Ausführungen bei Hänel, Staatsrecht I S. 84 ff, über die Notwendigkeit 
einer Organisationsordnung und Berufungsordnung als integrierender Bestandteile 
jedes korporativen Verbandes, also auch des Staates. Regelsberger, Pandekten I 
S.293: „Es besteht eine Organisation, vermöge deren menschliche Kräfte dauernd in den 
Dienst eines sozialen Zwecks gestellt sind. Vereint bringen sie Willensäußerungen und Wir- 
kungen hervor, dafür bilden die Individualwillen der am Webstuhl der Organisation sitzenden 
Menschen nur Elemente.“ 
2) Vgl. Hänel, Staatsrecht I S. 102: '„... Die Einheit, die Ganzheit“ (beruht) „auf den 
Organen. Sie wird gewonnen dadurch, daß den Organen auf Grund ihrer verfassungs- 
mäßigen inneren Rechtsstellung auch die Kompetenz der Vertretung nach außen erwächst.“ 
Vgl. auch Bierling, Juristische Prinzipienlchre S. 174 in d. Anın.
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        88 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 19. 
führt mit Notwendigkeit zur Behandlung des Staats als Person, als ein- 
heitliches Rechtssubjekt. Indem das Volk nur im Staat und nur durch die 
staatliche Organisation zum Träger eines rechtlich bedeutsamen Willens wird, 
können die Beziehungen zu anderen Völkern rechtliche Bedeutung nur durch 
ihre Verknüpfung mit der Persönlichkeit des Staates gewinnen; der Gemein- 
wille des Volkes kann sich auch nach außen in rechtlich wirksamer Weise 
nur durch das Medium der staatlichen Organisation bekunden. Um deswillen 
können nur staatlich organisierte Völker im Verkehr mit anderen Völkern 
Subjekte von Rechten und Pflichten sein. Die Angehörigen einer staatlich 
organisierten Volksgemeinschaft, korporative Verbände usw. können selbstän- 
dige Träger von Rechten und Pflichten nur innerhalb des betreffenden Gemein- 
wesens sein; nach außen kommen ihnen Rechte nur insofern zu, als der Staat, 
dem sie angehören, ihre Interessen zu vertreten berufen ist. Gestalten sich 
also hiernach die Lebensverhältnisse zwischen Völkern und ihren Angehörigen 
in rechtlicher Beziehung allemal als Beziehungen der staatlich organi- 
sierten Völker, so können nur die Staaten auf dem Boden der völkerrecht- 
lichen Gemeinschaft als Subjekte von Rechten und Pflichten erscheinen. !) In 
der Tat kennt das Völkerrecht nur Staaten als völkerrechtliche Personen; 
anderseits ist das Völkerrecht selbst das Werk der staatlich organisierten 
Volksgemeinschaften, geschaffen für die aus ihrem Verkehr entspringenden 
Verhältnisse und Beziehungen. 
II. Mit dem Satze, daß in thesi nur Staaten Subjekte des Völkerrechts sein 
können, ist noch nicht die Frage bejaht, daß jedem Staat diese Eigenschaft 
zukommt. Es entsteht insbesondere die Frage, ob die völkerrechtliche Per- 
sönlichkeit eines Staates von der vollkomniensten Gestaltung seiner Herr- 
schaftsrechte d. i. von der Souveränetät?) abhängig sei. In der staatsrecht- 
lichen Doktrin herrscht darüber Meinungsverschiedenheit, ob die Souveränetät 
ein wesentliches Element des Staatsbegriffs ist.) Bejaht man diese Frage, 
  
1) Eine Nation (im ethnographischem Sinne), die ihre staatliche Organisation eingebüßt 
hat, kann nicht als Völkerrechtssubjekt behandelt werden; cbenso wenig nomadisierende 
Völker und solche Völker, denen jenes Maß sozialer Organisation fehlt, das im Bereich der 
Staaten verschiedener Zivilisationskreise die wesentliche Voraussetzung der Existenz als Staat 
ist (barbarische, wilde und halbwilde Völker); ferner depossedierte Monarchen, Handels- 
und Kolonialgesellschaften, Privatpersonen. 
2) Aus der schr umfangreichen Literatur über dıe Souveranctät seien von neueren 
Schriften hier nur hervorgehoben: Hancke, Bodin, eine Studie über den Begriff der Souve- 
ränetät (1594): Landmann, Der Souveränctätsbegriff bei den französischen Theoretikern 
(1596): Doek, Der Souveränctätsbegriff von Bodin bis zu Friedrich dem Großen (1897); 
Rehm, Geschichte der Staatsl. 102ff.: Derselbe, Allgemeine Staatslehre (1899) $$ 10ff.: 
Merriam, History of the theory of Sovereignty since Rousseau (1900); Bornhak, Allg. 
Staatslehre; Jellinek, Allg. Staatslehre, 394 ff. Siehe auch Oppenheim I, $$ 64 sa. 
8) Diese Frage liegt außer dem Bereich der vorliegenden Erörterungen. Die Ansicht, 
daß die Souveränetät ein begriffliches Merkmal des Staates sei, ist im Anschluß an die Er- 
scheinungen, welche die normale Gestaltung der Herrschaftsrechte der Staatsperson (bezw. des 
absoluten Herrschers), im Einheitsstaate gewonnen hat, erwachsen. Dieser normalen Ge- 
staltung der Rechtsstellung der Staatsperson nach innen und außen stehen aber Modifikationen 
gescnüber, die bei der theoretischen Erkenntnis des Staates umso weniger unbeachtet bleiben
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        8 19. Die Staaten im Allgemeinen. 89 
  
  
so gelangt man für das Völkerrecht zu dem Satze, daß nur souveräne Staaten 
Völkerrechtssubjekte sein können. Indessen, die tatsächlichen Erscheinungen 
des Staatslebens und der Beziehungen von Staaten untereinander lassen doch 
erkennen, daß die Eigenschaft der Souveränetät einem staatlichen Gemein- 
wesen fehlen kann, ohne daß ihm die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit d. i. die 
Eigenschaft, Subjekt internationaler Rechtsverhältnisse zu sein, abgeht. !) 
Souverän ist jener Staat, dessen Herrschaft alle auf seinem Gebiete befind- 
lichen Personen und Korporationen unterworfen sind und der von der Herr- 
schaft jedes anderen Gemeinwesens unabhängig ist. Die Souveränetät ist ein 
einheitlicher Begriff.2) Gleichwohl kann die Souveränetät vom Standpunkt des 
Staates als Einzelpersönlichkeit und von jenem als Mitglied der Staatengemein- 
schaft in Betracht gezogen und sohin eine staatsrechtliche und völker- 
rechtliche Seite der Souveränetät unterschieden werden.3) Das volle 
Maß völkerrechtlicher Rechts- und Handlungsfähigkeit besitzt der souveräne 
Staat. Abhängigkeitsverhältnisse, welche in geschichtlichen Vorgängen oder 
  
dürfen, als die Souveränetät selbst das Ergebnis eines geschichtlichen Entwicklungsprozesses 
bildet, den die tatsächlichen Verhältnisse des staatlichen Gemeinlebens durchliefen. Die Aus- 
bildung des Souveränctätsbegriffs hängt doch bekanntlich anf das engste zusammen mit der 
Überwindung der eine zentrale und einheitliche Staatsgewalt ausschließenden Machtverhält- 
nisse des mittelalterlichen Staatswesens. Die Ansicht, daß die Souveränetät kein begriffliches 
Merkmal des Staates ist, wird vertreten von R.v.Mohl, Enzyklopädie S.86; Georg Meyer. 
Staatsrechtliche Erörterungen S. 3ff.: Lehrb. d. d. Staatsr. (4. Aufl.) S. 4ff.; Laband, Staats- 
recht (2. Aufl.) IS. 61ff. und H S. i7ff.: Jellinek, Staatenverbindungen S. Sb ff.;: Der- 
selbe, Allg. Staatslehre, 420ff., 442ff.; H. Schulze, Lehrbuch S. 26ff.; Rosin in den 
Annalen d. d. Reichs 1883 S. 273ff.; Mejer, Einleitung in d. d. Staatsrecht (2. Aufl.) S. 24; 
Rehm, Allg. Staatslehre, 63ff. u. Oppenheim, $$ 63 ff. — Die entgegengesetzte Ansicht 
vertreten von Neueren: v. Seydel, Ztschr. für die gesamte Staatswissenschaft XXXIII (ab- 
gedruckt auch in seinen Abhandl. staatsrechtl. und pol. Inhalts), in seinem bayer. Staatsr. 
und im Kommentar zur Verf.-Urk. d. d. Reiches; Zorn, Staatsrecht (2. Aufl.) I S.47: Lingg, 
Empirische Untersuchungen zur allgemeinen Staatsichre (1590) S. 223, 235; Bornhak, Allg. 
Staatslehre 9; Hänel, Staatsr: I, 113, 798. 
1) In der Geschichte des Souveränetätsbegriffs tritt das Element der Unabhängig- 
keit gerado im Hinblick auf tatsächliche Verhältnisse in den Vordergrund. So, wenn im 
Westphälischen Friedensinstrument nur dem Kaiser und Reich, nicht aber auch den Landes- 
herren Souveränetät zuerkannt wird, zugleich aber die Landesherren trotz ihrer Abhängigkeit 
vom Reich als Träger des Gesandschafts- und Vertragsrechts, sowie des subjektiven Kricgs- 
rechts anerkannt werden. Zur Charakterisierung dieser Phase der Entwicklung des Sou- 
veränetätsbegriffe sagt Rehm, Allg. Staatl. 51 mit Recht: „Das Recht konnte man den 
Ständen nicht absprechen und ihre Abhängigkeit nicht leugnen, wollte man den Boden des 
positiven Rechts nicht verlassen!“ Der Souveränctätsbegriff wird „auf das rein völker- 
rechtliche Element der Unabhängigkeit von jedermann eingeschränkt“. „Unabhängigkeit 
von jedermann und Souveränctät sind Wechselbegriffe.“ Vgl. auch Rivier, Principes, T, 
81 sq. Die tatsächlichen Verhältnisse lassen uns Staaten erkennen, die nach innen unabhängig 
sind, ohne zugleich nach außen unabhängig zu sein. Über dieses Ergebnis der Betrachtung 
der realen Erscheinungen gegenüber dem Souveränitätsbegriff Bodins siehe Rehm, Allg. 
Staatsl. 55. Bodin postuliert die Unabhängkeit nach außen auf Grund der Unabhängigkeit 
nach innen. 
2) Vgl. Hänel, Staatsrecht I S. 118; Georg Meyer, 18. 
3) Vgl. Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat 8.47, 48; Rehm, Allg. Staats- 
Ichre 63ff.
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        90 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 819. 
  
in gewissen Zuständen eines Staates in politischer und kultureller Beziehung 
ihre Wurzel haben können, beeinflussen in verschiedenem Maße die Rechts- 
und Handlungsfähigkeit und sohin die Souveränetät. Die Beschränkung der 
Geschäftsfähigkeit des abhängigen Staates besteht nicht bloß dem anderen 
Staate, sondern allen übrigen Staaten gegenüber. Über die Grenze jener Be- 
schränkung hinaus besteht aber auch für den in einem betreffenden Abhängig- 
keitsverhältnisse befindlichen Staat doch wieder Unabhängigkeit, nämlich re- 
lative Unabhängigkeit. Der Staat ist nichtsouverän, wenn ihm infolge 
betreffender Abhängigkeitsverhältnisse die völkerrechtliche Rechts- und Hand- 
lungsfähigkeit vollständig abgeht: er ist kein Subjekt völkerrechtlicher Rechte 
und Pflichten. Bloße Beschränkungen der Rechts- und Handlungsfähigkeit 
schließen dagegen die völkerrechtliche Rechtssubjektivität nicht aus. In der 
logisch allerdings nicht zutreffenden Bezeichnung dieser Staaten als sog. halb- 
souveräne Staaten kommt der Gegensatz dieser Völkerrechtssubjekte gegen- 
über den normalen Trägern der Völkerrechtssubjektivität — den vollsou- 
veränen Staaten — zum Ausdruck; auf diese letzteren beschränkt sich der 
Grundsatz der Rechtsgleichheit der Staaten, weil in ihrer vollkommen freien 
Persönlichkeit die Voraussetzung selbständiger Betätigung eines rechtlich maß- 
gebenden Willens und damit die Möglichkeit des Völkerrechts überhaupt ge- 
geben ist. Das Maß der Fähigkeit der sog. halbsouveränen Staaten, im Völker- 
verkehr Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen, bezw. ihren Willen 
in auswärtigen Angelegenheiten selbständig zu betätigen, ist verschieden je 
nach der Beschaffenheit und dem Umfang des Abhängigkeitsverhältnisses, in 
dem diese Staaten zu dritten Staaten sich befinden. Ein Beispiel positivrecht- 
licher Normierung der Rechtsfähigkeit eines halbsouveränen Staates bietet der 
Berliner Vertrag v. J. 1878, in welchem Bulgarien das Recht eingeräumt ist, 
selbständig Handelsübereinkommen abzuschließen. 1) Beispiele beschränkter 
bezw. ausgeschlossener Handlungsfähigkeit bieten die durch völkerrechtliches 
Protektorat begründeten Abhängigkeitsverhältnisse.2) Eine Vertretung des 
Unterstaates durch den Oberstaat setzt die Anerkennung des ersteren als Rechts- 
subjekt voraus. Die Praxis der Protektoratsverhältnisse bestätigt übrigens die 
Anerkennung des Unterstaates als völkerrechtliche Persönlichkeit seitens des 
Oberstaates und seitens dritter Staaten. ?) 
Ohne Einfluß auf die Souveränetät und die Eigenschaft als Völkerrechts- 
subjekt sind gewisse Verhältnisse, aus welchen zwar dauernde Verpflichtungen 
einem dritten Staate gegenüber entspringen, die aber die völkerrechtliche 
  
1) Solche Verträge wurden abgeschlossen zwischen Bulgarien und England (14./26. No- 
vember 1889), Deutschland, Österreich-Ungarn (1890, 24. Dezember 1894, 5. Januar 1895) usw. 
Siehe Näheres Revue g£&amp;nerale de droit intern. publ. II p. 550 sq. 
2) Vgl. Heilborna.a. 0. S. 50ff. 
3) So verweist Heilborn a.2.0 S.50 bezüglich Madagaskars auf eine Erklärung 
der französischen Regierung, der zufolge die Geltung der von dem Unterstaate mit fremden 
Staaten abgeschlossenen Verträge anerkannt wird. Vgl. auch die S.51 mitgeteilten Fälle. Be- 
züglich der Behandlung der Unterstaaten als völkerrechtliche Personen seitens dritter Staaten 
siehe ebenda S. 52.
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        $ 20. Einfache Staaten. Staatenverbindungen. 91 
  
Rechts- und Handelsfähigkeit gleichwohl nicht berühren.) Dies gilt unter 
letzterer Voraussetzung von dem Lehensverband,2) von der Tributpflicht. ?) 
Auch internationale Dienstbarkeiten und internationale Verpflichtungen sind 
mit der Souveränetät vereinbar. *) 
$ 20. Einfache Staaten, Staatenverbindungen. I. Die normale Form, 
in der Staaten als Subjekte des Völkerrechts an dem Staatenverkehr teil- 
nehmen, ist die des Einheitsstaates. In dieser Form vollzieht sich regel- 
mäßig die ursprüngliche staatliche Organisation des Volks; in ihr kommen die 
wesentlichen Grundlagen der staatlichen Gemeinschaft: ein einheitliches Gebiet, 
ein einheitliches Volk und eine beide gleichmäßig umfassende Staatsgewalt zu 
ihrer vollkommensten Entfaltung in der souveränen Betätigung des Gemein- 
willens im inneren und äußeren Staatsleben; der Einheitsstaat ist die voll- 
kommenste Form der Realisierung der Staatsidee in der Geschichte. 
II. Die historische Gestaltung der meisten Einheitsstaaten vollzog sich 
vielfach durch die allmähliche staatsrechtliche Vereinigung ursprünglich selb- 
ständiger staatlicher Gemeinwesen — ein Prozeß, dem völkerrechtliche Vor- 
gänge zu Grunde lagen und der teils durch politische und nationale Motive 
der beteiligten Völker oder Bestandteile eines größeren Volkes, teils durch 
das politische Übergewicht und die Machtmittel eines der beteiligten Gemein- 
wesen seine Förderung und seinen Abschluß fand. Die Zwischenstadien, die 
vielfach eine bestimmte publizistische Form der Staatenverbindung (im Gegen- 
satze zum Einbheitsstaate) darstellen, erscheinen dann vom historisch-politischen 
Gesichtspunkte als UÜbergangsphasen mit der vorwiegenden Tendenz nach de- 
finitiver staatsrechtlicher Einigung im Einheitsstaat oder mit der Tendenz der 
Glieder nach Wiedererlangung der ursprünglichen Selbständigkeit: Im Hin- 
blick auf den Entstehungsprozeß erscheinen manche Einheitsstaaten als die 
staatsrechtliche Vereinigung von Gliedern, die ursprünglich selbständige Ein- 
heitsstaaten waren oder in einem bestimmten publizistischen Verhältnisse zu 
einander standen; trotz der Inkorporation:) und dem damit gegebenen Ver- 
luste der eigenen staatlichen Eigenschaft kann diesen Bestandteilen des Ein- 
heitsstaats eine ausgedehnte Autonomie, eine Reihe von Vorrechten und Frei- 
heiten zustehen; es wird diesen Bestandteilen ungeachtet ihrer Stellung als 
Provinzen auch wohl ihr alter Name und historischer Titel belassen.e) Auch 
  
1) Vgl. Hänel, I, 118; G. Meyer, 18; Rehm, Allg. Staatslehre 60; Jellinek, Allg. 
Staatslehre, 436. 
2) Beispiel: Die Stellung des ehemaligen Königreiches beider Sizilien gegenüber dem 
heiligen Stuhle. 
3) Die ehemalige Tributpflicht Englands, Frankreichs, Spaniens, Österreichs, Hollands, 
Dänemarks, Schwedens gegenüber den Barbareskenstaaten. 
4) Über die Grenzen der Entäußerung von Hoheitsrechten im allgemeinen siche Jellinek, 
Staatenverbindungen S 53ff ; 101 bezüglich der Staatenverträge. 
5) So ist z. B. Schottland 1707, Irland 1800 dem englischen Staate inkorporiert 
worden. Über die Inkorporierung von Finnland und Polen in Rußland siche Jellinck, 
Die Lehre von den Staatenverbindungen S. 70ff. 
6) Beispiel: Die Stellung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, welche 
einen Einheitsstaat bilden mit einem rechtlich einheitlichen Träger der Souveränetät.
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        92 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. § 21. 
  
räumlich getrennte Gebiete, wie Kolonien, können rechtlich Teile des Ein- 
heitsstaates sein, auch wenn sie eine weitgehende Autonomie und freie, poli- 
tische Bewegung besitzen. ') Inkorporierte Staaten oder Gebietsteile setzen 
in ihrem neuen staatsrechtlichen Verbande auch dann, wenn ihnen eine ge- 
wisse politische Selbständigkeit eingeräumt ist, nicht ihr ehemaliges, selbstän- 
diges staatliches Dasein fort; sie sind der neuen einheitlichen Staatsgewalt in 
vollem Umfang unterworfen, können daher auch in völkerrechtlicher Beziehung 
nicht als Rechtssubjekte in Betracht kommen. — Eine scheinbare Stellung 
als Völkerrechtssubjekte genießen Insurgenten von dem Zeitpunkte, da sie als 
kriegführende Partei behandelt und anerkannt werden. Eigentümlich ist auch 
die Stellung der Staatenbünde und des heiligen Stuhles. — Die rechtliche Grund- 
lage des oben besprochenen Vorgangs fällt mit dessen historischem Ausgangs- 
punkt zusammen: da sich hier eine Verbindung bisher selbständiger bezw. 
politisch getrennter Gemeinwesen vollzieht, so kann jene Grundlage nur in 
einem völkerrechtlichen Akte (in freiwilliger Unterwerfung, Zession, Debel- 
lation, einseitiger Einverleibung) 2) gegeben sein. 
III. Neben den Einheitsstaaten kommen tür die Lehre von den völkerrecht- 
lichen Personen jene Staatenverbindungen in Betracht, innerhalb welcher die 
verbundenen Staaten ihre staatliche Eigenschaft behalten, zugleich aber als 
Glieder eines übergeordneten Ganzen eine eigenartige publizistische Stellung 
einnehmen; die Bedeutung der mit diesen Verbindungen verknüpften Schaffung 
einer Gesamtheit besteht in der Entstehung eines selbständigen völkerrecht- 
lichen Subjekts. In diesem Sinne kommen nur in Frage der Staatenbund, 
die Realunion und der Bundesstaat. Dagegen ändert die Personal- 
union nichts an der bisherigen Selbständigkeit der verbundenen Staaten. 
§ 21. Die Personalunion.®) Eine Personalunion kann nur für mo- 
narchische Staaten entstehen, indem zwei (oder mehrere) souveräne Staaten 
durch einen gemeinsamen Landesherrn mit einander verbunden sind; die Ver- 
bindung selbst wird nicht durch einen maßgebenden Willensakt 
der einzelnen Staaten geschaffen,*) sondern ist das rechtlich zufällige 
Ergebnis anderweiter Vorgänge, so vor allem des Umstandes, daß kraft der 
  
1) Vgl. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen 8. 64 ff., namentlich mit 
Rücksicht auf die dort hervorgehobene Organisation der britischen Kolonien in Nordamerika, 
die das selfgovernment auf dem Gipfel seiner Entwicklung zeigen (S. 77). 
2) Über einseitige Besitzergreifungen vgl. Jcllineka.a. 0. S. 69 ff., der die Einverleibung 
Krakau’s in Österreich 1846 durch den Hinweis auf eine Art internationalen Notrechts immerhin 
für gerechtfertigt erscheinen läßt — im Gegensatz zu den jedes Rechtsgrundes entbebrenden 
Reunionen Ludwig’s XIV. — Andere Beispiele: Teilung Polens, die Mediatisierung deutscher 
Reichsstände. 
3) H. A. Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht I S. 104 ff.; Derselbe, Zur 
schleswig-holsteinischen Frage (1847); v. Juraschek, Personalunion und Realunion (1878); 
Ulbrich, Die rechtliche Natur der österr.-ungar. Monarchie (1879); G. Meyor, Lehrb. d. d. 
Staatsrechts (4. Aufl.) S. 31; O. Meyer, Einleitung S.6; Brie in Grünhut’s Ztsch. XI; 
Derselbe, Theorie der Staatenverbindungen (1556); Jellinek.a.a. O0. S.82ff., Heffter- 
Geffeken $ 20; Bluntschli, Völkerrecht $$ 51, 74, 75; F. v. Martenel S. 234ff.; Rivier, 
Lehrbuch 8. 100ff.; Rehm, Staatl. S6, 103, 106; Oppenheim I], $ 86. 
4) Vgl. v. Juraschek a.a. 0. S. 72.
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        8 21. Die Personalunion. 93 
  
  
-— 
Sukzessionsordnungen der beteiligten Staaten ein und dieselbe Person in jedem 
dieser Staaten zur Thronfolge berufen ist, oder wenn der Landesherr eines 
Staates die ihm angebotene Herrschaft eines anderen Staates oder eines neu 
entstandenen Staates übernimmt.!) Die Verbindung dauert daher nur so 
lange, als ihr Grund wirksam ist: sie erlischt durch den Wegfall des Rechts 
auf die Herrschaft der verbundenen Staaten, durch anderweite Tatsachen, 
welche das Erlöschen des Rechts zur Folge haben [Verzicht, Enthronung, 2) 
Aussterben der Dynastie, Tod des Souveräns®). Dem Wesen der Personal- 
union *) entsprechend vereinigt der Souverän juristisch so viele Herrscherpersön- 
lichkeiten in sich, als Staaten sich in der Union befinden. In praktisch-politischer 
Beziehung wird allerdings die Verbindung der Staaten mancherlei Wirkungen 
mit sich bringen, welche äußerlich betrachtet eine materielle Übereinstimmung 
des juristisch getrennten und durchaus selbständigen Gemeinwillens der ver- 
bundenen Staaten erkennen lassen; dies wird auf dem Gebiete der auswärtigen 
Politik der Fall sein, wo die Verfolgung diametral entgegengesetzten poli- 
tischen Verhaltens der verbundenen Staaten praktisch kaum durchführbar 
wäre; insbesondere ist die gegenseitige Bekriegung gänzlich ausgeschlossen 5). 
Auch der politische Machtunterschied der verbundenen Staaten wird nicht ohne 
Einfluß bleiben, insofern der schwächere Staat sich der Politik des stärkeren 
anschließen wird. Die praktischen Verhältnisee und gleichartigen Bedürfnisse, 
sowie Rücksichten der Zweckmäßigkeit werden trotz der Selbständigkeit der 
verbundenen Staaten zu gemeinsamer diplomatischer Repräsentation führen, die 
ja selbst zwischen nicht unierten Staaten stattfinden kann. ®) 
Die Geschichte kennt eine größere Reihe von Personalunionen. Eine 
hervorragende Rolle spielte die Union der spanischen Länder und des Deutschen 
Reiches unter Karl V. (1519—1556). Eine Personalunion bestand zwischen 
Sachsen und Polen (1697—1763), zwischen England und Hannover 1714 bis 
1837, zwischen Preußen und dem Fürstentum Neuenburg und der Grafschaft 
Valendis in der Schweiz 1707—1857 (1848),') zwischen Schleswig - Holstein 
  
1) So hat Leopold IL, König der Belgier, im Jahre 1655 die Herrschaft über den durch 
seine Initiative gegründeten Kongostaat übernommen. 
2) Die Personalunion zwischen Preußen und dem Fürstertum Neuenburg in der Schweiz 
wurde dadurch aufgehoben, daß Neuenburg (1848) die republikanische Staatsform annahm und 
die Herrschaft des Fürsten abschaffte. Der Vorgang wurde durch den Pariser Vertrag von 
1857 völkerrechtlich anerkannt. (Nach Art. 1 verzichtet der König von Preußen für sich und 
seine Nachfolger auf das Fürstentum und die Grafschaft Valendis.) 
3) Die Personalunion zwischen Holland und Luxemburg wurde 1891 durch den Tod des 
Königs von Holland aufgelöst; allerdings konkurriert hier noch ein anderer Erlöschungsgrund, 
indem nach der Verfassung von Luxemburg nur männliche Erben sukzessionsfähig sind, der 
König aber nur eine Thronerbin zurückließ. 
4) Vgl. im allgemeinen Jellinck a. a. O. 8. 87. 
5) Da das Recht über Krieg und Frieden in der Monarchie dem Fürsten zusteht, dieser 
sich aber nicht selbst bekriegen kann. 
6) Rivier, Lehrbuch $ 9. 
7) S. den Vertrag bei Fleischmann, 61. Vgl. auch Bornhak, Preuß. Staatsrecht I, 
220 und Blumer, Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechts II, 204.
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        94 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. g 22. 
  
und Dänemark 1773—1863, zwischen Holland und Luxemburg 1815—1891. 
Belgien und der Kongostaat sind seit 1885 durch den König Leopold II. 
verbunden. 
$ 22. Der Staatenbund. I. Mit der Idee des Völkerrechts und der inter- 
nationalen Gemeinschaft ist der Gedanke gemeinschaftlicher Wirksamkeit 
völkerrechtlicher Subjekte für gemeinsame Zwecke und zur Pflege solidarischer 
Interessen auf das engste verknüpft. Dieser Gedanke findet in der Praxis 
der Staaten in verschiedener rechtlicher Gestalt und folgemäßig mit verschie- 
dener Intensität seine Verwirklichung. Die Intensität der Wirksamkeit ver- 
tragsmäßiger Assoziation der Staaten und die völkerrechtliche Bedeutung be- 
treffender Assoziationen ist wesentlich davon abhängig, ob die Verbindung der 
beteiligten Staaten eine juristische Organisation besitzt. Ein nicht organi- 
siertes Bündnis bietet: nur eine geringe Garantie der Erreichung des Bündnis- 
zwecks; wichtige Interessen finden in dieser Art der Verbindung nur prekären 
Schutz. Die Praxis der Staaten verwertet die Organisation internationaler 
Vereinigungen zum Zwecke der Pflege internationaler und staatlicher Inter- 
essen. !) 
II. Unter den politischen Bündnissen charakterisiert sich der hier in 
Frage kommende Staatenbund gegenüber den einfachen Bündnissen oder 
Allianzen gleichfalls als eine organisierte internationale Staatenverbindung. 
Vom juristischen Standpunkte erscheint der Staatenbund als eine durch Vertrag 
souveräner Staaten zu politischen Zwecken — mindestens zur Sicherung der 
Stellung der Einzelstaaten als selbständiger Mächte — mit einem ständigen 
Bundesorgan und dem Bundeszwecke dienenden Einrichtungen gegründete Ver- 
bindung. Diese Form der Staatenverbindung ist an sich allen Staaten zu- 
gänglich, welche ihre politische Selbständigkeit und Sicherheit nach außen, 
sowie die Förderung der freien Entwicklung ihrer inneren Angelegenheiten 
durch Vereinigung ihrer politischen Kräfte sich gegenseitig garantieren wollen; ?) 
allein die praktische Verwertung dieser Form der Staatenverbindung be- 
schränkte sich in der Geschichte bisher auf solche Staaten, deren Geschicke 
durch wichtige politische Momente (gleiche Nationalität, historische Gemein- 
schaft) mit einander verknüpft sind. Diese Momente, die an sich Keime einer 
engeren staatlichen Vereinigung betreffender Staaten in sich tragen mögen, 
besitzen in einer bestimmten Epoche (aus Gründen der inneren oder der inter- 
  
1) Hierher gehören die organisierten Verwaltungsbündnisse (internationale Verwaltungs- 
vereine, Unionen) für internationale Interessen, wie z. B. die in Ausführung der Beschlüsse 
des Wiener Kongresses über die Freiheit der Schiffahrt auf den die Gebiete mehrerer Staaten 
berührenden Flüssen konstituierten Vereine, ferner der Telegraphenverein (1865), der Welt- 
postverein (1874) usw. — sodann die Staatenvereine, welche Zwecke der Einzelstaaten als 
solcher durch gemeinsame Einrichtungen und Organe zu erfüllen suchen (Hauptfall: Der 
deutsche Zollverein auf Grund seiner Organisation vom Jahre 1867). Vgl. Näheres bei Jellinek, 
Staatenverbindungen S. 108, 160ff., 168ff.; Rehm Staatsl. 19, 86; Oppenheim, 1, $ 88. 
2 F. v. Martens I S. 239 meint, die Musterverfassung eines Staatenbundes wäre 
das Prototyp einer solchen Organisation der internationalen Gemeinschaft, auf deren einstige 
Verwirklichung bei fortschreitender Entfaltung der internationalen Beziehungen sich vielleicht 
hoffen ließe.
        <pb n="103" />
        g 22. Der Staatenbund. 95 
  
nationalen Politik) nur die Kraft einer engeren völkerrechtlichen Ver- 
einigung in der Gestalt eines Staatenbundes; dieser erscheint dann für die 
beteiligten Staaten gleichsam als der minimale Ausdruck aktueller Einheits- 
bestrebungen und Einheitsbedingungen. In der Tat bildet der Staatenbund in 
der Geschichte der Staaten, die diese Form der Vereinigung verwertet haben '!), 
nur eine Phase der Entwicklung zu engerer staatlicher (bundesstaatlicher) 
Vereinigung. 2) 
UI. Die Grundlage des Staatenbundes ist der Bundesvertrag souveräner 
Staaten). Zweck und Inhalt dieses Vertrages schließen die Konstituierung 
einer über den Einzelstaaten stehenden Staatsgewalt, welche kraft eigener 
Hoheit herrscht und mit eigener Kompetenz ausgestattet den Einzelstaaten 
nur ein bestimmtes Maß eigener staatlicher Kompetenz offen ließe, aus. Im 
Staatenbund ist zufolge des auch für den Fortbestand des Bundes ausschließ- 
lich maßgebenden Vertragsverhältnisses der Einzelstaaten die Abänderung, 
Aufhebung und der einseitige Austritt des einzelnen Staates nicht ausge- 
schlossen *). In der durch die Organisation des Bundes geschaffenen Zentral- 
gewalt (Bundesgewalt) besteht nur eine Kollegialgewalt, die auf gewisse im 
Bundesvertrage benannte Zwecke beschränkt ist. Ist also das Bundesorgan 
nicht selbst Träger eines eigenen Herrschaftswillens5), sondern nur darauf 
beschränkt, den gemeinsamen Willen der Einzelstaaten (und zwar auch dann, 
wenn die Bildung betreffender Willensakte durch Majoritätsbeschlüsse zustande 
kommt) zu betätigen, so kann es seine kompetenzmäßige Wirksamkeit nur 
  
1) Abgesehen von Beispielen des Staatenbundes in älterer Zeit kommen für die neuere 
politische Entwicklung in Europa und Amerika in Betracht: die Vereinigten Niederlande 
(1580—1793), die erste Union der Vereinigten Staaten von Nordamerika (1781—1757), die 
schweizerische Eidgenossenschaft vor 1798, sodann von 1815—1849, der Rheinbund (1806 bis 
1813), der deutsche Bund (1815—1866). Bezüglich der deutschen Staaten hatte schun Art. 6 
des Pariser Vertrages v. J. 1814 bestimmt, daß sie unabhängig und durch cin füderatives Band 
verbunden sein sollen. 
2) Unter monarchischen Staaten hat das System des Staatenbundes nie auf die Dauer 
befriedigt; entweder entsteht darin ein Gravitationssystem, wenn unter vielen kleinen zwei 
große Staaten sich befinden, oder es führt zum Prinzipatsystem, wenn nur ein großer Staat 
vorhanden ist und dies drängt, wenn die Nationalität dieselbe ist, zum Einheitsstaat. Selbst 
bei den Republiken beobachtet man ein Schwanken: wo die Bundesstaatsidee prävaliert, d. h. 
die Zentralgewalt stark organisiert ist, tritt langsam ein Streben nach größerer Selbständigkeit 
der Einzelstaaten hervor; überwiegt die Idee des Staatenbundes, so zeigt sich bald cin Streben 
nach größerer Stärkung der Zentralgewalt. 
3) v. Mohl, Enzyklop. S.44, 465; Laband, H, 8. 15ff.; Jellinek, Staatenverbin- 
dungen S. 178ff. 
4) Im Gegensatze zu Allianzen werden Staatenbünde allerdings als dauernde Verbin- 
dungen (ewige Institutionen) geschlossen. Indessen der Charakter des Staatenbundes als ver- 
tragsmäßige Institution läßt die Verbindung doch nur in relativem Sinne als eine dauernde 
erscheinen. Vgl. übrigens Jellinek, Staatenverbindungen S. 174 ff. 
5) A. M. in neuerer Zeit v. Martitz, Betrachtungen über die Verfassung des nordd. 
Bundes S. 1; Hänel, Vertragsmäßige Elemente 8.43; Brie, Der Bundesstaat 8. 60; 
(4. Meyer, Lehrbuch (4. Aufl.) S. 33: (Der Staatenbund) „ist nicht bloß ein völker- 
rechtliches und privatrechtliches, sondern auch ein staatsrechtliches 
Rechtssubjekt.* — Siehe dagegen Laband a a. O., Jellinek, Staatenverbindungen 
S. 177 Sf.
        <pb n="104" />
        96 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 22. 
  
gegenüber den Einzelstaaten äußern; daher erlangen Bundesbeschlüsse usw. 
eine Wirksamkeit für die Bevölkerung und die Behörden der Einzelstaaten 
nur durch die hinzutretende besondere Sanktion der Staatsgewalt der Einzel- 
staaten). Sind jedoch vom Bunde eigene Exekutivorgane oder Behörden be- 
stellt, so sind diese allerdings zu einer direkten Wirksamkeit ohne Ver- 
mittlung der Staatsgewalt der Einzelstaaten ermächtigt2).. — Den Zwecken 
des Bundes entsprechend bezieht sich die Kompetenz des Bundesorgans vor- 
zugsweise auf die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit der Einzel- 
staaten; der Bundeszweck kann aber auch auf die gemeinsame Ausübung 
innerer Hoheitsrechte ausgedehnt sein; es wird sich daher die Kompetenz des 
Bundesorgans auch auf innerstaatliche Angelegenheiten erstrecken. — In einem 
Staatenbunde behält jeder einzelne Staat seine Militärhoheit; das Bundesheer 
bildet sicb aus Kontingenten der Einzelstaaten, übrigens könnte auch ein 
Bundesheer als gemeinsame Institution durch Bundesvertrag geschaffen 
werden 3). — Der Bund hat in der Regel nicht eigenes Finanzwesen, sondern 
ein Kassewesen, beruhend auf Matrikularbeiträgen. Indessen ist dieses 
Moment keineswegs wesentlich, da auch auf anderem Wege durch Bundes- 
vertrag für die Deckung der Bundesauslagen gesorgt sein kann. Jeder Einzel- 
staat übt nach außen das ihm als souveränem Staat und Völkerrechtssubjekt 
zustehende Repräsentationsrecht aus; er hat das aktive und passive Gesandt- 
schaftsrecht, das Recht Staatenverträge abzuschließen, das Recht der Ent- 
scheidung über Krieg und Frieden. Die Ausübung dieser Rechte findet aber 
im Bundesvertrag bezw. in dem Bundeszweck ihre Grenze. Durch den Bundes- 
vertrag kann der Zentralgewalt insbesondere die diplomatische Repräsentation 
der Einzelstaaten übertragen werden. Der Staatenbund tritt dann nach 
außen als eine einheitliche Macht (für die im Bundesvertrag normierten 
Zwecke) auf. Die von der Praxis des Völkerrechts anerkannte Stellung des 
Staatenbundes als völkerrechtliche Einheit im internationalen Verkehr findet 
ihre materielle Grundlage in der Zusammenfassung der politischen Kräfte der 
einzelnen Staaten in dem organisierten Bunde und in dessen einheitlicher 
Politik in auswärtigen Angelegenheiten; die formelle Grundlage jener Stellung 
ist mit: der Existenz eines Zentralorgans gegeben, welches den Willen der 
Gesamtmacht nach außen zum Ausdruck bringen kann‘). Innerhalb der 
durch den Bundesvertrag gezogenen Grenzen kann übrigens neben der diplo- 
matischen Gesamtrepräsentation des Bundes auch jeder Einzelstaat ein kon- 
kurrierendes Gesandtschaftsrecht ausüben. 
  
1) Vgl. v. Gerber, Grundzüge eines Systems d. d. Staatsr. S. 24; Laband, 
H, S. 19. 
2) Jellinek, Staatenverbindungen 8. 185. 
3) Vgl. Jellinek, Staatenverbindungen S. 187. 
4) Als völkerrechtliche Einheit werden auch Vereinigungen zu Verwaltungszwecken be- 
handelt; deren Organisation macht es möglich, daß ihnen unter anderem das Recht zur Ab- 
schließung völkerrechtlich verbindlicher Verträge eingeräumt wird: so z. B. der europäischen 
Donaukommission, dem Deutschen Zollverein seit 1567. Vgl. Jellinek, Staatenverbindungen 
S. 182, 183.
        <pb n="105" />
        &amp; 23. Die Realunion. 97 
&amp; 23. Die Realunion. Im Gegensatze zur Personalunion werden Ver- 
bindungen unabhängiger Staaten unter einem gemeinsamen Herrscher in der 
Theorie !) als Realunion bezeichnet, wenn die Verbindung auf einer gemein- 
samen grundgesetzlichen Bestimmung der beiden Staaten beruht. Nicht 
der historisch und völkerrechtlich bedeutsame Akt vertragsmäßiger 
Willenseinigung selbständiger Staaten zum Zwecke der Herstellung eines 
dauernden engen Verbandes wird als die maßgebende Grundlage der Ent- 
stehung und des dauernden Fortbestandes der Union aufgefaßt, sondern der 
Schwerpunkt der juristischen Konstruktion (und auch wohl der geschichtlichen 
Auffassung betreffender Tatsachen) in Akte der Gesetzgebung der 
unirten Staaten verlegt? Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich 
eine neuere Theorie), welche davon ausgeht, daß eine Verbindung selbständiger 
Staaten nur durch übereinstimmenden Willen beider zu stande kommen, 
also nur der Vertrag ®), nicht das Gesetz den Rechtsgrund einer Verbindung 
von Staaten abgeben kann, welche nicht entweder bereits einem höheren 
Willen unterworfen oder derart verbunden sind, daß einer dem anderen von 
rechtswegen untersteht5). Diese Betrachtungsweise ist methodisch zutreffend, 
da sie für die juristische Konstruktion den ganzen Tatbestand verwertet, 
an den der Begriff der Realunion geknüpft wird; die auf die Verbindung sich 
beziehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen der unirten Staaten sind 
allerdings ein Element des Tatbestandes, das die Theorie zu beachten hat; 
sie sind jedoch weder das einzige, noch das primäre und entscheidende 
Element. Dieses: letztere liegt eben in dem die Union begründenden Willens- 
akte der Staaten — dem Vertrage. Bei dieser Betrachtungsweise des Tat- 
bestandes tritt die Frage nach dem Verhältnis der auf die Verbindung be- 
züglichen Gesetze der unirten Staaten zu dem die Verbindung begründenden 
Vertrage in den Vordergrund; der Vertrag findet in jenen gesetzlichen Be- 
stimmungen lediglich seine Ausführung, die den Untertanen der einzelnen 
Staaten gegenüber durch den staatsrechtlichen Akt der Gesetzgebung erfolgt; 
die Bedeutung des Vertrags als wesentlicher Voraussetzung jener Gesetze 
und als Rechtsgrund der Verbindung bleibt durch die Existenz dieser Gesetze 
unberührt. Daher kann auch die Verbindung nicht durch Akte der Gesetz- 
gebung, sondern nur im Wege der Vereinbarung bezw. durch die Endigungs- 
  
1) Vgl. H. A. Zachariae in den oben zitierten Schriften; v. Juraschek a. a. O.; 
Ulbrich a. a. O. 
2) v. Juraschek a. a. O. S. 96, 97 erweitert auf dem Boden dieser Anschauung den 
Begriff der Realunion, indem er ihn auf alle Fälle einer verfassungsmäßigen Gemeinsamkeit 
eines staatsrechtlichen Organs anwendct. 
3) Jellinek, Staatenverbindungen S. 197 ff. 
4) Realunionen entstehen durch Vertrag bisher getrennter souveräner Staaten, oder 
dadurch, daß im Falle der Auflösung eines Einheitsstaates die getrennten Staaten unter 
einem gemeinsamen Monarchen eine Verbindung vertragsmällig begründen, oder durch Cession 
auf Grund eines Friedensvertrags. wenn der Zessionar das zedierte Gebiet nicht inkorporicıt 
(vgl. Jellinek a. a. O. S. 221), durch Ucbergang von der Personalunion zu einer vertrags- 
mäßigen Verbindung der Staaten unter dem gemeinsamen Herrscher. 
5) Jellinek a. a. O. 8. 19. 
Ullmann, Völkerrecht. 
1
        <pb n="106" />
        98 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkcrrechts. $ 23. 
  
  
gründe der Staatenverträge oder durch die Entscheidung der Waffen aufge- 
hoben werden!). Die Bedeutung des Vertragsmoments für jene Staatenver- 
bindungen, die als Realunionen charakterisiert werden ?), bezeugt die Geschichte 
der Entstehung dieser Gemeinwesen, der Phasen ihrer Entwicklung und ihr 
geltendes Recht. So ist insbesondere die Gestaltung des publizistischen Ver- 
hältnisses der im österreichischen Reichsrat vertretenen Königreiche und 
Länder zu dem Königreiche Ungarn nach dem mißlungenen Versuche, den 
Gesamtkomplex der unter dem Hause Habsburg vereinigten Länder zu einem 
Einheitsstaate umzugestalten, sowohl in bezug auf die Schaffung des neuen 
Verhältnisses wie bezüglich der Wirksamkeit einzelner Institutionen, in 
denen die Gemeinsamkeit der Interessen der beiden Reichshälften zum Aus- 
druck kommt, durchweg von dem Gedanken der Willensübereinstimmung und 
Vereinbarung — des „Ausgleichs“ beherrscht. 
Die Staatsgewalt der unirten Staaten findet in dem gemeinsamen Landes- 
herrn ihre natürliche Einheit; rechtlich ist der Landesherr Träger der 
mehreren Staatsgewalten, nicht Träger einer ‘einheitlichen, die unirten Staaten 
als publizistisches Ganze umfassenden Staatsgewalt. Gegenüber dieser recht- 
lichen Spaltung bewährt sich die natürliche Einheit in der Person des 
Monarchen als das selbst in den schwierigsten politischen Zwischenfällen 
wirksamste Mittel der praktischen Willenseinigung der verbundenen Staaten. 
die schließlich erzielt werden muß, wenn die Verbindung fortdauern soll). 
Das praktisch wichtigste Motiv der Verbindung: die Sicherung der 
eigenen staatlichen Existenz durch Verbindung der eigenen Macht mit der 
eines oder mehrerer anderer Staaten ist auch hier in erster Reihe maßgebend 
für den Inhalt der Verbindung: die gemeinsame Verteidigung ist ihre minimale 
Aufgabe. Die konkrete Gestaltung der Union kann übrigens auch andere 
staatliche Funktionen in den Bereich ihrer Aufgabe ziehen und die erforder- 
liche Organisation der gemeinsamen Einrichtungen beliebig gestalten. Mit 
1) Vgl. Jellinek, Staatenverbindungen 8. 200 ff, 218, wo als weitere Endigungs- 
gründe der Realunion die Bildung eines staatsrechtlichen Ganzen (Bundesstaat oder Einheits- 
staat) und der Bruch des Unionsvertrags durch einen der Staaten (Revolution, selbständiges 
Vorgehen in der Wahl eines Monarchen im Falle des Aussterbens der Dynastie, wenn die 
Union für alle Zeiten geschlossen ist) — angeführt sind. 
2) Die Realunion der Gegenwart ist die Österreichisch-ungarische 
Monarchie. Der publizistischo Charakter dieser Union ist übrigens bestritten. 
Vgl. die citierten Schriften v. Juraschek, Ulbrich, Jellinek, insbes. S. 226 ff.; 
Bidermann, Dice rechtliche Natur der österr.-ungar. Monarchie (1877); v. Dantscher, Der 
monarchische Bundesstaat Österreich-Ungarn (1850. — Die Vereinigung der Länder der 
österr-ungar. Monarchie beruht auf der Wahlkapitulation Ferdinand’s I. v. J. 1543, dem, 
Statut Kaiser Leopold’s I. v. J. 1703, der Pragmatischen Sanktion Kaiser Karl’s VI. v. J. 1723, 
dem pragmatischen Gesetze Kaiser Franz’ I. v. J. 1804. Das geltende Verhältnis der beiden 
Reichshälften beruht auf dem „Ausgleich“ v. Jahre 1867 (das ungar. Ausgleichsgesetz 
v. 28. Juli 1867, das öster. Gesetz v. 21. Dezember 1667 betr. die allen Ländern der österr.- 
ungar. Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung). — Bezüg- 
lich der früheren Rcalunion Schweden-Norwegen: Traktat von Moss vom 14. August 
1814; die von den Volksvertretungen der beiden Staaten angenommene Reichsakte vom 
31. Juli und 6. August 1815. 
a) Vgl. Jellinek, Staatenverbindungen S. 212 ff.
        <pb n="107" />
        S 24. Der Bundesstaat. 99 
  
dem primären Zweck der Union ist die Notwendigkeit einer gemeinsamen 
äußeren Politik gegeben; daher werden die unirten Staaten gemeinsame Ge- 
sandte schicken und nur für alle unirten Staaten gemeinschaftlich bestimmte 
Gesandte empfangen. 
$ 24. Der Bundesstaat.!) Politische Einheitsbestrebungen 2) innerhalb 
der bedeutendsten Staatenbünde der neueren Geschichte, vor allem in den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika, haben zu einer Umgestaltung des 
völkerrechtlichen Verhältnisses der verbündeten Staaten geführt, an die in 
der Doktrin die Bildung des Begriffs des Bundesstaats geknüpft wurde. 
Die Möglichkeit eines aus Staaten zusammengesetzten Gemeinwesens mit 
staatlichem Charakter, d. i. einer wirklichen nnd selbständigen Staats- 
gewalt, ist indessen bestritten: die Unmöglichkeit von Herrschaftsrechten 
gegenüber einem Staate wird aus der dogmatischen Auffassung des Staates 
als souveränen Gemeinwesens abgeleitet; sollen die Glieder einer Staaten- 
verbindung den Charakter von Staaten bewahren, so könne das Bündnis 
immer nur ein vertragsmäßiges Verhältnis, nicht einen Staat begründen’). 
Die Frage bietet nicht bloß wissenschaftliches Interesse, sie ist auch in staats- 
rechtlicher Beziehung für die innere Gestaltung und Wirksamkeit der öffent- 
lichen Gewalten in den betreffenden Gesamtstaaten und in politischer Be- 
ziehung von großer Wichtigkeit. Im übrigen herrscht auch unter jenen, 
welche die Möglichkeit eines Bundesstaats anerkennen, in manchen Richtungen 
Meinungsverschiedenheit, so insbesondere bezüglich der grundlegenden Frage 
der für die Entstehung des Bundesstaates juristisch maßgebenden Tatsache, 
indem einerseits die vertragsmäßige Entstehung des Bundesstaats und seiner 
Verfassung behauptet, anderseits die Unmöglichkeit der Entstehung eines 
Staates und seiner Verfassung durch Vertrag in den Vordergrund der Lehre 
vom Bundestaat gestellt wird; nach dieser letzteren Ansicht ist der Akt der 
Staatsbildung identisch mit dem Akt der Verfassungsschöpfung *,. Der Aus- 
gangspunkt der Bildung eines vom Staatenbunde verschiedenen (staatsrecht- 
  
1) Siehe die Literaturangaben bei Laband, H, S. 15. Vgl. auch Heffter- 
Geffcken 8 20; F. v. Martens I S. 246ff.; v. Holtzendorff, HH ILS 136ff.; Hart- 
mann S. 27ff.;, Gareis $ 14; Rivier, Lehrb. S. 115ff.; Pradier-Fodere, Traite I 
&amp; 122; Despagnet, Cours p. 123 sq.; Pi@deliövre, Precis I p. 78sq; Hall, Intern. Law 
84; Wharton, Comment. on Law $ 137; Bancroft, History of the formation of the 
Constit. of the U. St. (1885); v. Orelli. Staatsr. d. Schweiz. Eidgen. (1885); Oppenheim I, $ 89. 
2) Auf der materiellen Grundlage nationaler Gemeinschaft oder historischer Zusammen- 
gehörigkeit. 
3) Die Ansicht ist vornehmlich von v. Seydel in den oben citierten Schriften ver- 
treten. Vgl. insbes. Abhandl. S. 1 ff. (auch Ztschr. f. d. ges. Staatswiss. 1872, S. 185 ff. 
und Kommentar zur Verfassung-Urkunde f. d. d. R. (2. Aufl.) S. 6 ff. mit Krıtik der anderen 
Ansichten. 
4) Vgl. gegen jene Anschauungsweise Jellinek, Staatenverbindungen S. 255. Nach 
ihm ist es unmöglich, die Entstehung des Staates juristisch zu konstruieren. „Der Staat 
als Voraussetzung der Rechtsordnung kann nicht durch einen Satz der erst von ihm Sanktion 
empfangenden Ordnung erklärt werden“ ı(S. 262). „Der Vertrag ist und bleibt... auf die 
Beziehungen der dem Staate untergeordneten Persönlichkeiten und die Staaten selbst unter 
einander beschränkt“ (S. 261). 
+
        <pb n="108" />
        100 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. S 24. 
  
  
lichen) Verbandes sind gleichfalls Staatenverträge der künftigen Gliedstaaten; 
durch diese Verträge verpflichten sich jedoch die Kontrahenten nur zum Ein- 
tritt in den zu schaffenden Verband, dessen Verfassung nicht den Inhalt jener 
Verträge bildet, sondern erst geschaffen werden muß. 
Die für die Theorie des Bundesstaates wichtigen Fragen können hier 
nicht weiter verfolgt werden; es wird davon ausgegangen, daß die politischen 
Veränderungen, welche innerhalb der historisch bedeutsamsten völkerrechtlichen 
Staatenverbindungen — der Nordamerikanischen Union, der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft und dem Deutschen Bund — sich vollzogen haben, zur Ent- 
stehung staatsrechtlicher Gebilde (zusammengesetzter Staaten) geführt 
haben. In der Tat lagen ja die treibenden Motive jener Umbildungen in dem 
Bedürfnis einer Organisation der verbündeten Staaten, welche einerseits die 
politische Einheit des Volkes und andererseits die erhöhte Wirksamkeit der 
politischen Gesamtkraft nach innen und außen gewährleisten sollte. Dieser 
Zweck konnte aber nur dadurch erreicht werden, daß die Organisation des 
Ganzen staatlichen Charakter gewann. Im Bundesstaate vollzieht sich eine 
staatsrechtliche Verbindung von Einzelstaaten, indem diese eine oberste 
Gewalt mit staatlicher Kompetenz über sich anerkennen. Die Fortexistenz 
der Einzelstaaten als Staaten bringt eine verfassungsmäßige Verteilung der 
staatlichen Kompetenzen der Zentralgewalt und der Gliedstaaten mit sich, die 
sich in den verschiedenen Bundesstaaten verschieden gestaltet; auch sind nicht 
in jedem Bundesstaate die Konsequenzen der Anerkennung einer Zentralgewalt 
in vollem Maße durchgeführt. Aus der Natur des Bundesstaates als Staat 
ergibt sich vor allem die unmittelbare Einwirkung der Bundesgewalt auf das 
Volk, welches sohin eine doppelte publizistische Stellung — gegenüber der 
Bundesgewalt und Staatsgewalt des Einzelstaates — einnimmt.!) Mit dem 
direkten publizistischen Verhältnis des Volkes zur Zentralgewalt ist die Mög- 
lichkeit der unmittelbaren Mitwirkung des Volkes an der Ausübung der ge- 
setzgebenden Gewalt des Bundes gegeben.?2) Hierüber, wie über den Anteil 
der Gliedstaaten an der Bildung des Gemeinwillens des Bundes entscheidet 
die Verfassung. Die Tatsache, daß die Entstehung des Bundes ihre Wurzel 
in der freiwilligen Beschränkung der eigenen Rechte der Gliedstaaten besitzt, 
wird für das Maß jenes Anteils von um so größerer Bedeutung sein, als die 
Fortexistenz der Bundesglieder als Staaten den wichtigsten Faktor unter den 
Bedingungen der eigenen Machtstellung des Bundes bildet. Ebenso entscheidet 
die Verfassung über die Verteilung der staatlichen Funktionen unter die Zentral. 
gewalt und die Einzelstaatsgewalten. An sich kommen der Zentralgewalt alle 
Funktionen zu, welche mit der Natur der Staatsgewalt gegeben sind. ?) 
  
ı) Das Verhältnis der Bundes- und Gliedstaatsangehörigkeit ist verschieden gestaltet. 
Nur in der nordamerikanischen Union kann die Angchörigkeit in einem Einzelstaat erst auf 
Grund der Aufnahme als Bürger in der Union erworben werden. 
2) Vgl. Jellinck, Staatenverbindungen S. 283 ff. 
3) Richtig bemerkt Jellinck a. a. O. S. 291: „Vertragsmäßige Gemeinschaft bei noch 
so weitgehender Zentralisation bringt keinen Staat hervor, verfassungsmäßige Stellung der 
Gliedstaaten zur Bundesgewalt verleiht bei der größten Einschränkung der Kompetenz der 
Zentralgewalt der Verbindung nicht den Charakter eines Bundes selbständiger Staaten.“
        <pb n="109" />
        g 24. Der Bundesstaat. 101 
  
Unter der Motiven, welche die Bildung von Bundesstaaten bestimmen, 
kommt der einheitlichen Verwertung der Machtmittel der Gliedstaaten zum 
Zwecke der Sicherung ihrer Existenz und Schaffung einer höheren Macht- 
stellung in der internationalen Gemeinschaft zweifellos primäre Bedeutung zu. 
Dieser Umstand ist daher für die Verteilung der staatlichen Funktionen durch 
die Bundesverfassung insofern in erster Reihe maßgebend, als der Zentral- 
gewalt jedenfalls jene Funktionen zukommen müssen, die für die Geltung des 
Bundesstaats als selbständige staatliche Persönlichkeit und für die Sicherung 
seiner Existenz notwendig sind. Demzufolge ist im Bundesstaat das oberste 
Bundesorgan Träger der Repräsentativgewalt und im Besitze der völkerrecht- 
lichen Persönlichkeit. Der Bundesstaat übt die Souveränetät kraft eigenen 
Rechts und im eigenen Namen nach außen aus. Die Zentralgewalt hat das 
Recht, Krieg und Frieden zu erklären, Staatsverträge mit auswärtigen Staaten 
abzuschließen, ferner das Recht, Gesandte zu schicken und zu empfangen. Hat 
die Bundesverfassung den Gliedstaaten das Recht, Staatenverträge abzuschließen, 
vorbehalten, so kann von diesem Rechte doch nur innerhalb der den Glied- 
staaten belassenen Kompetenz und im Einklang mit der auswärtigen Politik 
des Bundesstaates Gebrauch gemacht werden. Die Gliedstaaten können also 
keine politischen, die Gesamtinteressen des Bundesstaats berührenden Verträge 
schließen, sie können insbesondere ohne Zustimmung der Zentralgewalt keine 
Allianzen mit auswärtigen Staaten eingehen, oder in ein Bundesverhältnis oder 
in das Verhältnis einer Realunion zu fremden Staaten treten. Die Zustim- 
mung der Bundesgewalt zu derlei Akten der Gliedstaaten bewirkt, daß das 
Bündnis als vom Bundesstaate für den betreffenden Teil des Bundesgebietes 
abgeschlossen gilt.) Ferner können die Gliedstaaten, wenn die Bundesver- 
fassung nicht anders verfügt, Gesandte schicken und empfangen, vorausgesetzt, 
daß dieser internationale Verkehr mit den Staaten stattfindet, welche von 
der Zentralgewalt anerkannt sind und mit ihr in freundschaftlicher Beziehung 
stehen. Die Gliedstaaten können auch unter einander in diplomatischen 
Verkehr’ treten und im Rahmen ihrer Kompetenz Verträge schließen. 2) Strei- 
tigkeiten der Gliedstaaten unter einander können nicht durch kriegerische 
Selbsthilfe ausgetragen werden; für die friedliche Austragung des Streites ist 
durch verfassungsmäßige Institutionen des Bundesstaates gesorgt. Der Zwang 
der Bundesgewalt gegen den einzelnen Gliedstaat kann allerdings, weil gegen 
einen Staat und nicht gegen Individuen gerichtet, nicht mit den Mitteln der 
Zivil- oder Strafrechtspflege, sondern eventuell nur mit kriegerischen Macht- 
mitteln (Exekutionsverfahren) geübt werden. Für den rechtlichen Charakter 
dieses Zwangsverfahrens ist der Umstand maßgebend, daß eine übergeordnete 
Gewalt gegen ein Glied des Staates seine ordnende Macht ausübt; es handelt 
sich also nicht um einen kriegerischen Vorgang unter gleichberechtigten 
’ölkerrechtssubjekten.?) — Das Subjektionsverhältnis der Gliedstaaten gegen- 
  
ı) Jellinek, Staatenverbindungen S. 292. 
2) So die deutschen Einzelstaaten und die schweizerischen Kantone; die Staaten der 
nordamerikanischen Union können nur mit Genehmigung des Kongresses Verträge unter 
einander schließen. 3) Vgl. Jellinok, Staatenverbindungen 8. 310 ff.
        <pb n="110" />
        102 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 25. 
An nn mn 
  
über der Bundesgewalt bringt die für den Bundesstaat (im Gegensatze zum 
Staatenbund) charakteristischen Konsequenzen mit sich, daß den Gliedstaaten 
ein Sezessionsrecht nicht zustehen und der Bundesstaat nicht auf vertrags- 
mäßigem Wege aufgelöst werden kann. 
$ 25. Halbsouveräne Staaten. 1. Vasallenstaaten.!) I. Es wurde schon 
an anderer Stelle (S. 90) des Gegensatzes der souveränen Staaten als der nor- 
malen und vollberechtigten Völkerrechtssubjekte und jener Staaten, die in- 
folge singulärer Abhängigkeitsverhältnisse gegenüber anderen Staaten in ihrer 
Rechts- bezw. Handlungsfähigkeit beschränkt sind und als halbsouveräne 
Staaten bezeichnet werden, gedacht. Die tatsächlichen Erscheinungen, auf 
welche diese Bezeichnung angewendet wird, sind ebenso verschieden, wie die 
geschichtlichen Anlässe und praktischen Voraussetzungen, auf denen jene eigen- 
artigen Verbindungen staatlicher Gemeinwesen beruhen. Infolgedessen fehlt der 
Halbsouveränität die begriffliche Bestimmtheit. — Die hier in Frage kommen- 
den Abhängigkeitsverhältnisse hängen in älterer Zeit mit dem Lehensver- 
bande zusammen; dieses Verhältnis vasallitischer Unterordnung unter 
einen souveränen Staat (den Suzerän) wurde im Occident und im Orient 
angewendet. Für das heutige Recht kommen als typische Gestaltungen der 
vasallitischen Unterordnung vornehmlich die im Bereich der osmanischen Herr- 
schaft im Laufe der Zeit durch Lockerung des staatsrechtlichen Verbandes mit 
der Pforte entstandenen Gemeinwesen in Betracht. Dabei ist der Unterschied 
des Verhältnisses der Pforte zu den christlichen und mohamedanischen Vasallen- 
staaten zu beachten. Bezüglich des Verhältnisses der christlichen Vasallen- 
staaten zu ihrem Suzerän ist in der Hauptsache folgendes zu bemerken: Diese 
Staaten waren ursprünglich türkische Provinzen; später wurde ihnen die innere 
Autonomie, dagegen nicht die äußere Repräsentativgewalt zugestanden. Diese 
Lockerung des staatsrechtlichen Verbandes beseitigte jede unmittelbare Ein- 
wirkung der Staatsgewalt des Suzeräns auf die Bevölkerung der Vasallen- 
staaten. Formell beruht die Autonomie dieser Länder auf Privilegien, die 
ihnen die Pforte erteilt hat; es stehen ihnen also nur die ausdrücklich über- 
tragenen Rechte zu. Im ganzen ist aber das Verhältnis der Unterordnung 
so locker, daß selbst der Krieg zwischen beiden Staaten und eine diplomatische 
Vertretung des Vasallenstaates beim Suzerän nicht ausgeschlossen ist. Die 
rechtliche Grundlage des Verhältnisses sind in neuerer Zeit nicht bloß die 
Verträge und sonstigen Staatsakte der beteiligten Staaten; die den Vasallen- 
staaten eingeräumte Autonomie, ihre Rechte und die Aufrechterhaltung ihrer 
Verfassung wurde und ist unter den Schutz der Großmächte gestellt. So 
wurde durch Art. 22 des Pariser Vertrages vom Jahre 1856 die Autonomie 
und rechtliche Stellung der Moldau und Walachei gegenüber der Pforte unter 
die Kollektivgarantie der Großmächte gestellt und damit das Verhältnis selbst 
  
1) Heffter-Geffeken $&amp; 19; v. Holtzendorff, HH II S. 9ff.;, Stubbs, 
Suzerainty or the rights and duties of suzerain and vassal (1882); Bluntschli, Völkerrecht 
88 76—78; Hartmann S. 23ff.; Gareis $ 15; F. v. Martens I S. 250ff.; Rivier, 
Lehrb. $ 8; Heilborn, Das völkerrechtliche Protekturat. (1891); Jellinek, Staatenverbin- 
dungen 137ff.; Rehm, Staatsichre T5ff. 104; Oppenheim, I, $$ 90, 9.
        <pb n="111" />
        8 25. Halbsouveräne Staaten. 1. Vasallenstaaten. 103 
  
  
zu einem Gegenstande des internationalen Rechts gemacht, indem die Pforte 
in Angelegenheiten der Donaufürstentümer nicht mehr einseitig, sondern nur 
im Einvernehmen mit den Großmächten vorgehen durfte!) In dem Pariser 
und neuestens in dem Berliner Vertrage vom Jahre 1878 wurde die Autonomie 
der Vasallenstaaten völkerrechtlich sanktioniert. Der Pforte ist das Recht 
der Anerkennung des Staatsoberhaupts bei seinem Regierungsantritt vorbe- 
halten.2) Das Staatsoberhaupt des Vasallenstaates ist oberster Kriegsherr; 
das Heer soll nur zur Verteidigung und Aufrechterhaltung der inneren Ord- 
nung verwendet werden. Das Abhängigkeitsverhältnis kommt in der Pflicht 
zur Zahlung eines Tributs und in der Pflicht zu Treue und Gehorsam gegen 
den Suzerän, vornehmlich aber darin zum Ausdruck, daß die von der Pforte 
geschlossenen Verträge ipso jure auch für die Vasallenstaaten, soweit sie nicht 
speziell ausgenommen sind, gelten), und die Vasallenstaaten keine Verträge 
abschließen dürfen !), welche mit ihrer Stellung gegenüber der Pforte unver- 
einbar sind.®) Die diplomatische Vertretung kommt dem Suzerän zu; dieser 
hat die Vasallenstaaten und deren Angehörige nach außen zu vertreten und 
zu schützen, insoweit nicht, wie oben bemerkt — dem Vasallen das aktive 
bezw. auch das passive Gesandschaftsrecht zugestanden ist. Dritten Staaten 
steht es frei, Konsulen als diplomatische Agenten bei dem Vasallenstaate zu 
akkreditieren. — In dem Verhältnis der Pforte zu ihren christlichen Vasallen- 
staaten mußte der Gegensatz der Religion und der gesamten Weltanschauung 
einen bedeutsamen Faktor und die Quelle zentrifugaler Bestrebungen bilden, 
deren Wirkungen in der stetigen Lockerung des staatsrechtlichen Verbandes 
und schließlich in dem Eingreifen der europäischen Mächte zum Schutze von 
Interessen sich äußern, welche die europäische Zivilisation als solidarische Inter- 
essen und als Gegenstand der völkerrechtlichen Schutzaufgabe erkennt. Dabei 
kamen allerdings auch wichtige politische Interessen, die mit der Erhaltung 
des Gleichgewichts der europäischen Mächte zusammenhängen, in Frage, deren 
Geltendmachung hinwieder der Erhaltung der Selbständigkeit der Pforte förder- 
lich waren. Dagegen besteht bezüglich des Verhältnisses der Pforte zu ihren 
mohamedanischen Vasallenstaaten ®) in der gemeinsamen Religion ein mächtiges 
Bindemittel in politischer Beziehung. Trotzdem vermißt man in jenem Ver- 
hältnisse eine organische Gestaltung und war die Pforte nicht imstande, die 
1) Nach Art. 27 des Pariser Vertrags durfte die Pforte insbesondere nicht ohne Zu- 
stimmung der Mächte in den Donaufürstentümern mit Waffengewalt intervenieren. 
2) Sie erfolgt durch Erteilung des Berat — eines Lehnsbriefes. — Für die Moldau und 
Walachei galt dies seit dem Frieden von Adrianopel; für Bulgarien ist Art. 3 des Berliner 
Vertrags maßgobend. 
3) Bezüglich der Donaufürstentümer durch den auf der Konferenz zu Paris am 19. August 
1958 von den Großmächten abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich anerkannt. 
4) Das Vertragsschlicßungsrecht beschränkt ‘sich zumeist auf Handels- und Verkehrs- 
verträge. 
u Vgl. Jellinek, Staatenverbindungen S. 149, 150, wo die Beziehungen der Pforte 
zu den Vasallenstaaten gerade mit Rücksicht auf das bedeutsame Souveränitätsrecht der 
Pforte, kraft dessen Staatsverträge der Pforte auch für die Vasallenstaaten Geltung besitzen, 
erörtert werden. 
6) Vgl. Jellinek, Staatenverbindungen S. 150 ff.
        <pb n="112" />
        104 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 25. 
  
Unabhängigkeitsbestrebungen auch ihrer mohamedanischen Vasallen im In- 
teresse der Erhaltung des früheren engeren staatsrechtlichen Verbandes niederzu- 
halten. Dagegen fehlte den Verfassungen der mohamedanischen Vasallen die 
völkerrechtliche Garantie, was hinwieder der Pforte die Möglichkeit offen ließ, 
unwiderruflich verliehene Privilegien zu änderen oder zurückzunehmen. !) 
II. In vasallitischem Verhältnisse zur Pforte stehen derzeit Ägypten und 
Bulgarien. — Ägypten?) hatte seine Stellung als Provinz des osmanischen 
Reiches nach langen Kämpfen um seine Unabhängigkeit unter Mehemed-Ali?) 
auf Grund eines internationalen Rechtsakts, nämlich des zwischen Österreich, 
Preußen, England und Rußland am 15. Juli 1840 zu London abgeschlossenen 
Vertrags‘) wesentlich modifiziert. Dem Vizekönig (Khedive) wurde Auto- 
nomie in den inneren Angelegenheiten des Landes eingeräumt und die Re- 
gierung des Paschaliks Ägypten im Namen des Sultans („au nom du Sultan 
et comme delegu&amp; de Sa Hautesse“) übertragen; Heer und Flotte bilden 
einen Teil der türkischen Streitmacht; Ägypten leistet der Pforte einen be- 
stimmten Tribut.) Die Repräsentativgewalt verbleibt der Pforte, und alle 
Staatenverträge, die vom Sultan abgeschlossen werden, haben ipso jure auch 
für Ägypten rechtliche Geltung. Weitere Erfolge des Strebens nach Unab- 
hängigkeit bilden die Firmans von 1866 und 1873. Durch ersteren wurde 
die Würde des Vizekönigs für vererblich in direkter Linie innerhalb des 
regierenden Hauses Mehemed-Ali’s erklärt; durch letzteren wurde der Grund 
für die teilweise internationale Rechtsfähigkeit Ägyptens gelegt, indem dem 
Vizekönig das Recht eingeräumt ist, Handelsverträge mit auswärtigen Mächten 
abzuschließen. Durch den Quadrupelvertrag von 1840 war Ägypten in den 
Interessenkreis der europäischen Politik getreten; diese Beziehung steigerte 
sich in der neuesten Zeit infolge der internationalen Bedeutung des Suez- 
Kanals und führte zur Beteiligung finanzieller Interesson einzelner europäischer 
Staaten (namentlich Englands und Frankreichs). Die finanzielle Mißwirtschaft 
steigerte den Einfluß der europäischen Mächte; es wurde zur Sicherung der 
Zinsen der ägyptischen Anleihen eine aus Vertretern der meistbeteiligten 
Staaten England und Frankreich zusammengesetzte Kommission zur Beauf- 
sichtigung der Finanzgebahrung bestellt. Der europäische Einfluß zeigte sich 
außerdem im Jahre 1879, indem der Vizekönig Ismail Pascha genötigt wurde, 
zu Gunsten seines Sohnes Tewfik Pascha abzudanken. — Für die Vormacht- 
stellung Englands in Ägypten nach dem Feldzug gegen den Sudan ist das 
Abkommen vom 19. Januar 1899 maßgebend; die Besetzung des J,andes 
erfolgte nach der Unterdrückung des Aufstandes Arabi Paschas im Jahre 
1882. — Bulgarien bildet auf Grund des Berliner Vertrages von 1878 
ein bezüglich seiner inneren Angelegenheiten autonomes Fürstentum unter 
der Oberherrschaft des Sultans, dem ein Tribut zu entrichten ist; Art. 1 be- 
stimmt außerdem, daß eine christliche Regierung und eine Nationalmiliz ein- 
  
1) Jellinek a.a. 0. S. 150. 
2) Vgl. F.v. MartensI S. 252ff. 
3) Vgl. Prokesch-Osten, Mehemed-Ali, Vizekönig von Aegypten (1877). 
4) F. v. Martens, Recueil des traites etc. conclus par la Russie 1V p. 1 p. 495 sı..
        <pb n="113" />
        $ 26. Halbsouveräne Staaten. 2. Das völkerrechtliche Protektorat. 105 
  
gerichtet werden soll. Der Fürst von Bulgarien wird vom Volke erwählt 
und mit Zustimmung der Mächte vom Sultan (mittelst Berats) bestätigt. Das 
Fürstentum bildet einen Bestandteil des osmanischen Reiches; es ist ver- 
pflichtet, einen Teil der öffentlichen Schuld des Reiches zu tragen. Die 
Handels- und Schiffahrtsverträge, ferner alle anderen von der Pforte mit 
fremden Staaten abgeschlossenen Vorträge behalten auch für Bulgarien ihre 
rechtliche Geltung; ebenso verbleibt es bei der durch Kapitulationen bezw. 
Herkommen begründeten Konsularjurisdiktion der europäischen Mächte so lange 
nicht durch Verträge mit den letzteren eine Abänderung eingeführt wird. !) 
Bulgaren sind in anderen Teilen des osmanischen Reiches nicht nach Fremden- 
recht zu behandeln, sondern unterliegen der türkischen Staatsgewalt. — Der 
Berliner Vertrag normierte überdies die Grundsätze des bulgarischen Ver- 
fassungsrechts; das von der Nationalversammlung zu beschließende organische 
Statut?) soll allen Bürgern ohne Unterschied der Konfession und religiösen 
Überzeugung Gleichheit vor dem Gesetze gewährleisten; In- und Ausländern 
ist die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte zugesichert, und es 
darf weder der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religions- 
gemeinschaften noch deren Beziehungen zu ihren geistlichen Obern ein Hinder- 
nis entgegenstellt werden. — Auf Grund des Berliner Vertrags steht Bulgarien 
unter dem Schutze und bezüglich der Ausführung der Vertragsbestimmungen 
unter der Kontrolle der Signatarmächte. — Durch den Berliner Vertrag wurde 
gleichzeitig die Stellung der neu gebildeten Provinz Ostrumelien innerhalb 
des türkischen Reiches geregelt; es wurde die Autonomie der Provinz stipuliert; 
unter der Voraussetzung administrativer Autonomie wurde dem Sultan die 
direkte politische und militärische Hoheit belassen. Die Provinz wird von 
einem auf fünf Jahre unter Zustimmung der Signatarmächte ernannten christ- 
lichen Generalgouverneur verwaltet. Die Aufrechterhaltung der Ordnung er- 
folgt durch eine Gendarmerie, die aus Eingeborenen der Provinz besteht und 
eine Miliz. Für die Sicherheit des Landes hat der Sultan durch Errichtung 
von festen Plätzen und deren Besetzung zu sorgen. Irreguläre Truppen dürfen 
nicht verwendet werden, reguläre dürfen auf dem Durchzug durch die Provinz 
keinen Aufenthalt machen. Im Falle der Bedrohung von außen oder innerer 
Unruhen kann der Generalgouverneur türkische Truppen zu Hilfe rufen. — 
Da die Ausführung dieser Bestimmungen unter den Schutz und die Kontrole 
der Signatarmächte gestellt ist, bildet die Stellung dieser Provinz eine ganz 
eigenartige Erscheinung des internationalen Rechts; sie ist der Stellung der 
ehemaligen Donaufürstentümer und Serbiens vergleichbar. 
Andere vasallitische Staaten haben inzwischen volle Souverenität er- 
worben: Rumänien, Serbien, Montenegro. 
$ 26. Fortsetzung. 2. Das völkerrechtliche Protektorat. I. Der Aus- 
druck „Protektorat“ wird hier beschränkt auf das Verhältnis von zwei (oder 
1) Die mit der österr.-ung. Monarchie am 8. März 1902 abgeschlossenen Verträge (auch 
betr. die Aufbebung der Konsulargerichtsbarkeit) werden erst dann wirksam, wenn Bulgarien 
mit sämtlichen Großmächten entsprechende Verträge abgeschlossen hat. 
2) Vgl. Staatsarchiv XXXVI Nr. 7081.
        <pb n="114" />
        106 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 26. 
  
mehreren Staaten), das in materieller Beziehung auf dem dauernden Be- 
dürfnis des Schutzes eines schwächeren Staates durch einen stärkeren beruht 
und in formal-juristischer Beziehung sich als ein Verhältnis der Abhängig- 
keit des geschützten Staates (Unterstaates) gegenüber dem schützenden Staate 
(Oberstaat) darstellt. Der Schutz wird gegen Einräumung eines gewissen Ein- 
flusses auf die auswärtigen Angelegenheiten zugesichert und unter gewissen 
Voraussetzungen gewährt.1) Der Unterstaat bleibt als Staat bestehen; der 
Einbuße an Handlungsfähigkeit in auswärtigen Angelegenheiten steht zunächst 
eine Verstärkung der eigenen staatlichen Kräfte zur Erhaltung der staat- 
lichen Existenz gegenüber. Eine Frage der weiteren politischen Entwicklung 
solcher Verhältnisse bleibt es, ob das Schutzverhältnis nicht schließlich 
zu einem vollen Abhängigkeitsverhältnis in bestimmter staatsrechtlicher 
Form umgestaltet wird. Die politischen Motive der Übernahme einer der- 
artigen schützenden Stellung gegenüber einem dritten Staate lassen sich nicht 
auf eine einheitliche Formel zurückführen; sie sind anderer Art in den Fällen 
des Protektorats unter europäischen Staaten und in jenen zahlreicheren Fällen 
der Übernahme des Protektorats gegenüber überseeischen Staaten; dort — 
wie z. B. bei der Begründung des Kollektivprotektorats Österreichs, Preußens 
und Rußlands über Krakau?) (1815—1846) — sind es Fragen der europäischen 
Politik, auch wohl politischer Rivalität, hier die Gewinnung politischen Ein- 
flusses in überseeischen Ländern — vielfach im Zusammenhange mit kolonialen 
Bestrebungen.3) Die letzteren haben eine überwiegend politische Bedeutung. 
Für die innere Gestaltung dieser Protektoratsverhältnisse ist der Unterschied 
der Zivilisation und der Rechtskultur von entscheidendem Gewicht; die prä- 
valierende politische und moralische Macht des Oberstaats gibt dem Ab- 
hängigkeitsverhältnis ein bestimmtes Gepräge und äußert für die weitere Ge- 
staltung des Verhältnisses intensivere Wirkungen als dies in Protektorats- 
verhältnissen unter Staaten gleicher Zivilisation und infolge ihrer Stellung 
innerhalb der europäischen Staatengemeinschaft *) möglich ist. Der ganze Vor- 
gang ist zumeist auf eine künftige Inkorporation gerichtet, wie sich dies z. B. 
bei der Annexion Madagaskars durch Frankreich 1896 gezeigt hat. Mag 
  
1) Zum Unterschiede von dem durch Protektoratsverträge von Staaten mit barbarischen 
Stämmen begründeten Verhältnisse. Das Nähere darüber unten in der Lehre von den Kolonien 
und der Okkupation. Vgl. Heilborn, Völkerrechtl. Protektorat S. 58ff. Rouard de Card, 
Les trait&amp;s de protectorat (1896); Gairal, Le protectorat international (1596); Engelhardt, 
Les protectorats anciens et modernes (1896). 
.2) Jellinek, Staatslehre 652 betont in seiner Begriffsbestimmung des Protektorats, 
daß sich ‘der Unterstaat vom Oberstaat die Art seines Verhaltens zu dritten Mächten vor- 
schreiben lassen muß. 
3) Die Stellung Krakaus und der jonischen Inseln werden von Bornhak, Allg. 
Staatslehre 217 nicht als Protektorate bezeichnet. Krakau sei ein Kondominat der drei Groß- 
mächte Österreich, Preußen, Rußland und die jonischen Inseln seien ein Besitz der britischen 
Krone gewesen. 
4) Vgl. Heilborn, Völkerrechtl. Protektorat S. 36 ff. 
5) Bemerkenswert ist in dieser Beziehung der allerdings unwirksam gebliebene Protest 
Englands und Frankreichs gegen die durch Abkommen vom 6. Nov. 1846 erfolgte Ver- 
einigung Krakaus mit Österreich.
        <pb n="115" />
        &amp; 26. Halbsouveräne Staaten. 2. Das völkerrechtliche Protektorat. 107 
  
das politische Motiv der Übernahme des Schutzes eines dritten Staates wie 
immer beschaffen sein, so ist doch allen hier in Frage stehenden Protektorats- 
verhältnissen gemeinsam, daß die Gewährung des Schutzes nur möglich ist 
unter der Voraussetzung eines Einflusses auf die Betätigung des Gemeinwillens 
des Unterstaats nach außen, da kein Staat die Verpflichtung zum Schutze 
eines anderen übernehmen kann, wenn diesem die volle Freiheit zusteht, im 
Verkehr mit auswärtigen Staaten ein politisches Verhalten zu beobachten, 
aus dem für ihn Verwicklungen in Streitfälle und Gefahren für seine Existenz 
entspringen können. Die Protektion führt daher notwendig zu einer Bevor- 
mundung des Unterstaates, indem dessen Handlungsfähigkeit jedenfalls in aus- 
wärtigen Angelegenheiten aufgehoben oder doch mindestens beschränkt wird 
und der Oberstaat den Unterstaat nach außen geradezu vertritt, dessen 
auswärtige Angelegenheiten leitet oder die auswärtige Politik mindestens 
kontrolliert. Für das Maß des Einflusses 1) des Oberstaates auf die Lei- 
tung der auswärtigen (ev. auch der inneren) Angelegenheiten ist der Inhalt 
des Vertrages entscheidend. Die Verträge geben darüber allerdings nicht 
immer vollkommen klaren Aufschluß; so war z. B. in den Verträgen betreffend 
das Protektorat über Krakau und die jonischen Inseln nicht einmal des Ver- 
hältnisses der Unterordnung unter die Oberstaaten gedacht. Tatsächlich be- 
saßen jene Staaten in auswärtigen Angelegenheiten keinerlei Selbständigkeit. 
Die Vertragsbestimmungen über den Umfang der Schutzpflicht beschränken 
sich teilweise auf die allgemeine Erklärung der Übernahme des Schutzes des 
Unterstaates; teilweise ist der Inhalt der Schutzpflicht spezialisiert, bezw. 
diese in einzelnen Richtungen besonders hervorgehoben. Jedenfalls ist der 
Oberstaat verpflichtet, für die Integrität des Unterstaates und seiner Rechte 
gegen Angriffe von außen und innen und für dessen Interessen, soweit sie auf 
dem Boden der auswärtigen Politik in Frage kommen können?), einzutreten. 
Eine selbstverständliche Grenze dieser Pflicht liegt in den Machtmitteln des 
Oberstaates; anderseits ergibt sich aber aus der Schutzpflicht als solcher, daß 
sie nicht bestimmt begrenzt ist, wie dies bei einem bloßen Bündnis der Fall 
sein kann.) Der Schutzpflicht des Oberstaates korrespondiert die Pflicht des 
Unterstaates, die Bedingungen der Leistung des Schutzes zu erfüllen. 
II. Wie jeder Vertrag äußert auch der Protektoratsvertrag nur Wirkungen 
ür die Kontrahenten. Eine Vertretung des Unterstaates im internatio- 
nalen Verkehr kann aber rechtliche Wirkung nur haben, wenn das Protek- 
torat seitens dritter Staaten anerkannt ist; daher erfolgt die Notifikation des 
Protektoratsvertrags an die auswärtigen Mächte. 
III. Bezüglich der internationalen Rechtsstellung der Unterstaaten gehen 
  
1) Daß es nicht im Wesen des Protcktorats liege, dem Oberstaate die ausschließliche 
Leitung der auswärtigen Angelegenheiten des Unterstaates zu vindizieren, betont Heilborn 
a. a. 0. S.42; allerdings ist — wie er ebenda bemerkt — „das Bestreben der Oberstaaten, 
die gesamten auswärtigen Angelegenheiten ihrer Unterstaaten selbst zu leiten, begreiflich und 
charakteristisch.“ 
2) Z. B. bei der Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber dritten Staaten. 
3) Vgl. Heilborna.a.O. S. 39.
        <pb n="116" />
        108 Zweites Buch. Die Subjckte des Völkerrechts. 8 26. 
os 
die Meinungen auseinander, insofern sie von Einigen schlechthin als souveräne 
Staaten !) von anderen als halbsouveräne Staaten bezeichnet werden ?), während 
eine dritte Gruppe je nach dem konkreten Inhalt des Protektoratsvertrags 
einige Unterstaaten als souverän, andere als halbsouverän bezeichnet.?) Die 
in den Protektoratsverträgen vielfach vorkommende Betonung der Unab- 
hängigkeit des Unterstaates dürfte hier nicht entscheidend sein; maßgebend 
ist die Natur des Protektorats überhaupt. Der schutzbedürftige Staat ver- 
zichtet auf die eigene Betätigung seines Willens in auswärtigen Angelegen- 
heiten, indem er die Vertretung dem Oberstaate überläßt oder mindestens 
seine Wirksamkeit in auswärtigen Angelegenheiten der Kontrolle des Ober- 
staats unterstellt. Im Ganzen bleibt den Unterstaaten die Eigenschaft völker- 
rechtlicher Subjekte gewahrt; nur ihre Fähigkeit nach außen handelnd ein- 
zugreifen, ist entweder aufgehoben oder beschränkt®); es fehlt ihnen daher 
die normale, vollberechtigte Stellung souveräner Staaten. — Im Gegensatze 
zu dem vasallitischen Verhältnisse ergibt sich aus der Stellung des Ober- 
staates gegenüber dem Unterstaat, daß die von jenem abgeschlossenen Staaten- 
verträge nicht wie die Verträge des Suzeräns auch für den Unterstaat gelten; 
diese Wirkung kann nur eintreten, wenn der Oberstaat bei der Abschließung 
des Vertrags ausdrücklich für den Unterstaat handelt.5) Dagegen bringt es 
die Stellung des Oberstaates als Vertreter des Unterstaates in auswärtigen 
Angelegenheiten mit sich, daß letzterem die Fähigkeit, Gesandte zu schicken 
und zu empfangen, nicht zustehen kann; der Empfang von Konsulen ohne 
diplomatischen Charakter wird jedoch den Unterstaaten zugestanden.®) Besitzt 
der Oberstaat nur ein Recht der Kontrolle bezüglich der auswärtigen Politik 
des Unterstaates, so ist kein durchgreifender Grund vorhanden, dem Unter- 
staat das Gesandtschaftsrecht zu versagen.) In einzelnen Protektorats- 
verträgen ist der direkte Verkehr des Unterstaates mit dritten Staaten und 
damit indirekt das Gesandtschaftsrecht anerkannt.®) Das Recht, Konsulen zu 
1) So insbesondere von Jellinek, Staatenverbindungen 126ff. und neuestens „Staats- 
lehre“ 662, 683; Rivier, Lehrb. $ 8. Von älteren Schriftstellera gehören hierher insbeson- 
dere G. Vattel, G. F. v. Martens, Klüber. Vgl. über diese Frage auch Rehm, Staats- 
lehre 72; Pillet R. G. II, 593 sq., der den Unterstaat für nicht souverän hält, weil dem 
Oberstaat ein Herrschaftsrecht auch über die inneren Angelegenheiten zukomme. 
2) F. v. Martens I S. 250 behandelt die Schutzstaaten unter der Rubrik der halb- 
souveränen Staaten; neuestens Heilborn a. a. 0. 5.47, Pitdeliövre, Pre&amp;cis p. 37 sq.; 
Despagnet, Cours p. 125sq. Engelhardt, 1. c. erklärt das Protektorat als Staatenverbindung 
sui generis. 
3) Calvol$$41sq.: Pradier-Fodere, Trait® V $ 94; Travers Twiss, The law of 
nations I 8$ 25 8q.; Phillimore, Comm. V $ 75. 
4) Indem der Republik Krakau von den Oberstaaten eine Verfsssung gegeben wurde, 
war sie auch in ihrer Rechtsfähigkeit beschränkt. 
5) Siehe die Beispiele bei Heilborn.a.a.O. $. 55ff. 
6) So bezüglich der jonischen Inseln auf Grund des Art. 7 der Parises Vertrags vom 
5. November 1815. 
7) Vgl. Geffceken, HH III S. 620ff.; Heffter-Geffcken $ 200; Heilborn 
2.2.0. 8.91. 
8) Belege für das Gesandtschaftsrecht der Unterstaaten s. bei Heilborna.a. O. 
S. 92, 93.
        <pb n="117" />
        &amp; 26. Halbsouveräne Staaten. 2. Das völkerrechtliche Protektorat. 109 
bestellen, ist nicht regelmäßig mit dem Gesandtschaftsrecht verknüpft; zu- 
weilen übt der ÖOberstaat die diplomatische Vertretung und überläßt dem 
Unterstaat die Bestellung von Konsulen.!) Was den Empfang fremder Kon- 
sulen betrifft, so wird der mit der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Vertretung des Unterstaates betraute Oberstaat zu entscheiden 
haben, da es sich hier um eine Konzession an einen auswärtigen Staat handelt. 
Die Erteilung des Exequatur ist dagegen allgemein als eine Befugnis des 
Unterstaates aufzufassen. 2) — Das Recht des Unterstaates, Staatenverträge 
abzuschließen, ist durch das Protektorat insofern beschränkt, als betreffende 
Verträge nur vom ÖOberstaate im Namen des Unterstaates oder von diesem 
mit Genehmigung des ersteren abgeschlossen werden können.?) In letzterem 
Falle ist die Gültigkeit des Vertrags von der erfolgten Genehmigung abhängig. 
Eine formelle Scheidung von Verträgen, welche das Interesse des Oberstaates 
nicht berühren (Verträge über Rechtshilfe u. s. w.), daher der Genehmigung 
des Oberstaates nicht bedürfen *), und allen anderen Verträgen ist praktisch 
undurchführbar.:) Die Stellung des Oberstaates und sein Interesse an der 
auswärtigen Politik des Unterstaates rechtfertigt vielmehr eine allgemeine 
Kontrolle der Vertragsverhandlungen des Unterstaates. 
IV. Eine besondere Art von Protektoratsverträgen sind jene, durch welche 
mehrere Staaten gemeinschaftlich das Protektorat über einen Staat über- 
nehmen: das sogen. Kollektivprotektorat. Ein solches war das schon 
oben erwähnte Protektorat über Krakau; hieher gehört derzeit das Protektorat 
Spaniens ®) und Frankreichs über Andorra, ferner Deutschlands, Großbritanniens 
und der Vereinigten Staaten von Nordamerika über die Samoa-Inseln. Das 
Protektorat über Krakau, sowie jenes Großbritanniens über die jonischen 
Inseln weisen ‚bezüglich ihrer Entstehung eine Besonderheit auf. In beiden 
Fällen wurde das Protektorat den betreffenden Staaten bei ihrer Gründung 
durch die beteiligten Großmächte auferlegt; die Begründung des Protektorats 
vollzog sich hier auf Grund eines Beschlusses der Mächte; eine Zu- 
stimmung der Unterstaaten, die bei der regelmäßigen Begründung des Pro- 
tektorats durch Vertrag unerläßlich ist, war in jenen Fällen ausgeschlossen, 
da die Gründung der betreffenden Staaten in der Art erfolgte, daß sie gleich- 
zeitig als protegierte Staaten erklärt wurden’). — Das Kollektivprotektorat 
wird von den Oberstaaten gemeinschaftlich ausgeübt; die Schutzpflicht 
kann aber von dem einzelnen der mehreren Oberstaaten erfüllt werden, da 
der Zweck des Protektorats unerfüllbar werden könnte, wenn die Erfüllung 
der Pflicht von dem Einvernehmen der mehreren Oberstaaten abhängig wäre. 
1) Frankreich entzieht seinen Unterstaaten auch das Recht, Konsuln zu bestellen. 
2) Über das unkorrekte Verhalten Frankreichs gegenüber Madagaskar im Jalıre 1887 vgl. 
Heilborna.a. 0. S.96, 97, wo zugleich auf den anderweiten Standpunkt der französischen 
Regierung gegenüber Annam im Jahre 1879 verwiesen wird. 
3) Vgl. im Allgemeinen Heilborna.a.0. S. 98 ff. 
4) v. Holtzendorff, HH II S. 104. 
5) Heilborna.a. 0. S. 102. 
6) Vermittelt durch den Bischof von Urgel. 
7) Vgl. Heilborna.a.0. S. Saft.
        <pb n="118" />
        110 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 26. 
  
  
V. Wichtigere Protektorate in Europa waren in der Neuzeit die schon 
oben erwähnten: nämlich jenes über Krakau und die jonischen Inseln '!). 
Ersteres wurde durch den Vertrag zwischen Oesterreich, Preußen und Ruß- 
land vom 3. Mai 1815 (Wien) begründet; Krakau und ein kleiner Gebietsteil 
wurden für frei, unabhängig und neutral erklärt und unter den Schutz der 
genannten Mächte gestellt. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Vertrages 
wurden in die Generalakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 (Art. 
6—10) aufgenommen. Am 6. November 1846 beschlossen die kontrahierenden 
Mächte die Vereinigung Krakaus mit der österreichischen Monarchie. — Das 
Protektorat Großbritanniens über die jonischen Inseln wurde durch einen 
Vertrag zwischen Großbritannien, Oesterreich, Preußen und Rußland vom 
5. November 1815 (Paris) begründet?). Die Pforte hatte am 24. April 1819 
zugestimmt. 1863 wurde von dem jonischen Parlamente die Vereinigung mit 
Griechenland beschlossen. Großbritannien verzichtete unter Zustimmung der 
Mächte auf das Protektorat, sohin erfolgte die Vereinigung mit Griechenland. 
— Von den überseeischen Protektoraten Frankreichs kommen namentlich jene 
über Annam, Tunis und Madagaskar in Betracht). Die Begründung der 
Protektorate über Annam nnd Tunis sind in völkerrechtlicher Beziehung 
auch dadurch interessant, daß sich in beiden Fällen die Konstituierung des 
Protektoratsverhältnisses vollzogen hatte, trotzdem die betreffenden Protek- 
toratsverträge mit halbsouveränen Staaten abgeschlossen wurden.) Das Pro- 
tektorat über Annam wurde durch den Vertrag vom 15. Mai 1874 begründet 
und durch Vertrag vom 16. Juni 1884 (zu Hue) neu bekräftigt. Die Lokal- 
verwaltung erfolgt mit Ausnahme der Provinz Tonkin durch Eingeborene. 
In dem Vertrage von Tien-Tsin vom 9. Juli 1885 versprach China die An- 
erkennung der zwischen Frankreich und Annam abgeschlossenen Verträge. — 
Die Regentschaft von Tunis wurde durch Vertrag vom 12. Mai 18815) unter 
französisches Protektorat gestellt. Die Grundlagen des vasallitischen Ver- 
  
1) Außerdem kommen für Europa derzeit noch in Betracht San Marino unter dem Pro- 
tektorate Italiens und Andorra unter jenem Frankreichs und Spaniens. Monaco ist souverän. 
Vgl. Rivier, Lehrb. $ 8. 
2) Die jonischen Inseln kamen nach dem Untergang der Republik Venedig, zu der sie 
seit Jahrhunderten gehörten, 1797 an Frankreich, wurden 1799 von Kußland und der Türkei 
erobert, und durch Vertrag dieser Mächte vom 21. März 1800 als Republik unter der 
Suzeränität der Pforte und der Garantie Rußlands eingerichtet. 1807 verloren sie ihre staat- 
liche Selbständigkeit und bildeten eine autonome Provinz Frankreichs. Nach dem Jahre 1*09;10 
bezw. 1514 gelangten sie in den Besitz Englands; die Eigenschaft eines selbständigen Staates 
erlangten sie erst durch den Beschluß der Mächte vom 5. November 1815. 
3) Andere Protektorate Frankreichs siche bei Heilborna.a. O0. S. 29ff. — Außerden: 
wurde ın neuester Zeit durch die Verträge vom 21. April 166, 15. Oktober 1887 und 8. Januar 
1592 ein Protektorat Frankreichs über die Insel Anjouan (Afrika) begründet. Vgl. Revue g£- 
ncrale de droit international I p. 67 sq. 
4) Vgl. Geffcken, Völkerrechtliche Fragen in dem französisch - chinesischen Streite 
Achiv für öffentl. Recht I; „L’affaire du Tonkin“. Histoire dipl. do lV’etablissement de notre 
protectorat sur l’Annaın et de notre conflıt avec la Chine 1882/85 par un diplomate; Heilborn 
2.2.0. S. 74ff. 
5) Dekret des Bey vom $. Juni 1881 im Staatsarchiv XXAIX Nr. 7492 Beil. 9.
        <pb n="119" />
        $ 27. Neutralisierte Staaten, neutralisierte sonstige Gebiete. 111 
hältnisses zur Pforte waren sehr unklar; die Begründung des Protektorats 
erfolgte trotz der Proteste der Pforte und wurde auch bald von allen Mächten 
mit Ausnahme der Türkei anerkannt. Durch das passive Verhalten der Türkei 
wurde das Verhältnis auch gegenüber dem ehemaligen Suzerän ein rechts- 
beständiges. — Das Protektorat Frankreichs über Madagaskar wurde durch 
den Vertrag vom 17. Dezember 1885!) begründet und endigte 1896 mit der 
Annexion. Das Protektorat Frankreichs über Tahiti (1843) endigte 1880 mit 
der Annexion ?), das Protektorat über Kambodscha wurde durch Vertrag vom 
11. August 1863 begründet; eine Erweiterung der Rechte Frankreichs erfolgte 
durch Vertrag vom 17. Juni 1884 — England 3) hat Protektoratsverträge abge- 
schlossen mit Afghanistan (1879), mit der Transvaalrepublik (1881)*), mit drei 
Staaten auf der Insel Borneo (1888), mit Zanzibar (1890), mit den Staaten Perak 
(1874), Jalangor und Sungai-Ujong (1874) und Pahang (1888) auf der malaischen 
Halbinsel. — Rußland hat 1873 ein Protektorat über Chiwa begründet. — 
Italien hatte 1889 einen Vertrag mit Abbessynien geschlossen, dessen Inhalt 
indessen streitig war; in dem Vertrage von Addis-Abeba (26. Oktober 1896) 
erkennt Italien vorbehaltlos die Unabhängigkeit Abbessyniens an. 
$ 27. Neutralisierte Staaten, neutralisierte sonstige Gebiete.:) I. Von 
dem Verhältnisse der Neutralität eines Staates während eines zwischen dritten 
Staaten ausgebrochenen Krieges ist der durch individuellen völker- 
rechtlichen Aktoderfreiwillige Neutralitätserklärung®) geschaffene 
dauernde Zustand der Neutralität eines Staates zu unterscheiden. Die 
Schaffung einer solchen Stellung eines Staates in der internationalen Gemein- 
schaft durch völkerrechtlichen Akt hängt mit den diese Gemeinschaft 
beherrschenden politischen Interessen zusammen. Dem neutralisierten Staat 
wird gegen Sicherstellung seiner Existenz und Selbständigkeit die Pflicht auf- 
erlegt, in Fragen der internationalen Politik insoweit sich passiv zu verhalten, 
1) Staatsarchiv XLVI Nr. 8846; bezüglich der Organisation siehe Nr. 8847. 
2) Vgl. Rouard do Card, Un protectorat disparu in der Revue göntrale de dr. intern. 
I p. 330 sg. 
3) Vgl. Heilborna.a.0. S. 31ff. 
4) Auf Grund des Vertrages vom Jahre 1884 verblieb England nur ein Kontrollrecht. 
Nach dem Kriege 1895 wurde die Republik annektiert. 
5) Geffeken, HH IV $$ 136ff.; Heffter-Geffeken $ 145; Bluntschli, Völkerrecht 
8745; v.Bulmerincg in v. Holtzendorff’s Rechtslexikon s v. „Neutralitätsgesetze“ ; 
v. Holtzendorff HH II, 643ff.; Gareis $ 15; v. Liszt 86; Rivier, Lehrb. $ 11; Der- 
selbe, Principes I, $7: Despagnet, Cours p. 129sq.; Morand in der R. G. I p. 22sq.; 
Pradier-Fod6&amp;r&amp; U, Nr. 1001 sq.; Nys I, 379sq.; Renault, Des effets de la neutralite 
perpätuelle (1599); Tswettcoff, De la situation pacifique des Etats neutralises (1895); Des- 
camps, La constitution internationale de la Belgique (1901), Derselbe, La neutralite de 
de la Belgique. Etude sur la constitution des &amp;tats pacifiques &amp; titre permanent (1902); Kleen, 
Lois et usages de la neutralit6 I, 85sq.; Westlakeo, Notes sur la neutr. perm. R XXXIII, 
389sq.; Hagerup, La necutralitö permanente R G XII, 517sq.; Oppenheim I, $$ 95 sq. 
Hilty, Die Neutralität der Schweiz in ihrer heutigen Auffassung (1889); Schweizer, Ge- 
schichte der schweizer. Neutr. (1895); de Mazade, L’Europe et lcs neutralites, la Belgique et la 
Suisse (1889); Piccioni, Essai sur la neutralit&amp; perp£tuelle (1902); Travers Twiss, The in- 
ternational conventions for the neutralisation of territory (1887). 
6) Darüber Hagerup |. c. sub. Ill.
        <pb n="120" />
        112 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 27. 
  
als jede aktive Teilnahme von seiner Seite eine Veränderung des Kräfte- 
verhältnisses der an der internationalen Politik in erster Reihe beteiligten 
Mächte herbeiführen könnte. !) Die Neutralisierung bedeutet also eine tief 
eingreifende Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts eines Staates und der 
freien Betätigung seiner Persönlichkeit auf dem Gebiete der internationalen 
Politik. Daraus ergibt sich aber nicht, daß neutralisierte Staaten die Sou- 
veränetät verlieren, weil sie die Pflicht übernommen haben, sich an feindlichen 
Offensivakten zu beteiligen und Offensivbündnisse einzugehen; auch büßen sie 
nichts an ihrer gleichberechtigten Stellung gegenüber anderen Mächten ein: 
es bleibt ihnen insbesondere der Rang gewahrt, der ihnen nach völkerrecht- 
licher Übung zukommt.) Auch sind diese Staaten nicht’ zu einem bloß passiven 
Dasein in der Völkergemeinschaft verurteilt; die positiven Aufgaben des Völker- 
rechts finden gerade in den neutralisierten Staaten eine Stätte sorgfältiger 
Pflege und der große Fortschritt, den das Völkerrecht in den letzten Dezennien 
aufweist, ist mit den beiden hier vornehmlich in Betracht kommenden Staaten 
— Belgien und der Schweiz — ruhmvoll verknüpft. 
II. Die Wirkungen der Neutralisierung sind teils negativer, 
teils positiver Art. Der neutralisierte Staat darf sich an keinem feind- 
lichen Offensivakte gegen dritte Staaten beteiligen; seine militärischen Macht- 
mittel dienen nur der Aufrechterhaltung seiner inneren Sicherheit und Neu- 
tralität. Infolge dessen kann der neutralisierte Staat auch nicht die Garantie 
der Neutralität eines dritten Staates übernehmen, da eine derartige Ver- 
pflichtung ihn in internationale Streitfälle verwickeln könnte, in denen er 
seiner Neutralitätspflicht nicht mehr nachzukommen imstande wäre.?) Ebenso 
würde es den Zwecken seiner Neutralität widersprechen, wenn er mit einer 
dritten Macht ein Defensiv- oder Offensivbündnis eingehen wollte; ersteres 
wäre nur zulässig zum Schutze gegen drohende Verletzung seiner Neutralität. 
Ebensowenig darf sich der neutralisierte Staat an Aktionen der Mächte zur 
Erhaltung des Friedens beteiligen, denn ein solches dem Frieden dienende 
Vorgehen der Mächte schließt eventuelle Kriegsaktionen gegen den Friedens- 
brecher nicht aus. Dagegen ist die Beteiligung des neutralisierten Staates an 
Aktionen der Mächte, welche ihrer Natur nach nur der Lösung friedlicher 
Aufgaben der Völkergemeinschaft dienen, nicht nur nicht ausgeschlossen, son- 
dern in hohem Maße erwünscht. — Eine Erweiterung der Machtsphäre 
des neutralisierten Staates durch Erwerb von Kolonien oder anderen Gebiets- 
teilen ist durch dessen völkerrechtliche Stellung an sich nicht ausge- 
  
1) Vgl. Westlake RXXXIII, 391sq.; Descamps, I,a neutr. de la Belgique 349sq ; 
Oppenheim I, $ 97; neuestens Hagerup I. c. sub. II insbes. gegen Klecn, der dieso 
Frage noch Analogien des Privatrechts behandelt. 
2) Man will durch Erhaltung der kleineren Staaten, die sich im Machtbereich der Groß- 
etaaten befinden, Aspirationen der letzteren im Interesse der Erhaltung des Gleichgewichts 
beseitigen. Durch die Neutralisierung solcher Länder werden unverletzbare Barrieren zwischen 
rivalisierenden Großstaaten geschaffen und damit die Punkte feindlichen Zusammenstoßes ver- 
mindert. Thiers nannte diese Staaten Etats tampons. 
3) So konnte Belgien die Garantie der in dem Vertrage vom 11. Mai 1867 stipulierten 
Neutralität von Luxemburg nicht übernehnen.
        <pb n="121" />
        8 27. Neutralisierte Staaten, neutralisierte sonstige Gebiete. 113 
  
schlossen.!) Hier können sich jedoch Schwierigkeiten ergeben, wenn die 
Nentralität und deren Garantie seitens der Mächte nicht auf den neuen 
Gebietszuwachs ausgedehnt wird, insofern die Erhaltung des letzteren den 
neutralisierten Staat zu kriegerischen Aktionen nötigen kann. An sich er- 
streckt sich die Garantie der Vertragsmächte nicht auf die neuen Erwerbungen. 
— Auch der Eintritt des neutralisierten Staates in einen Zoll- 
verband mit dritten Staaten ist mit seiner Stellung unvereinbar, da die 
Verschärfung von Interessenkollisionen auf ökonomischem Gebiete eine even- 
tuclle kriegerische Aktion nicht ausschließt.2) — Dagegen ist der neutralisierte 
Staat berechtigt, alle Arten von Verträgen mit dritten Staaten ab- 
zuschließen, durch welche nach der Natur ihres Gegenstandes kriegerische 
Verwicklungen nicht entstehen können. Hieher gehören Handels- und Schiff- 
fahrsverträge, Jurisdiktionsverträge, insbesondere Auslieferungsverträge u. s. w. 
Ferner kann der neutralisierte Staat Mitglied der völkerrechtlichen 
Verwaltungsvereine und Unionen sein; die für die Lösung der Auf- 
gaben dieser Vereine erforderlichen internationalen Organe (Ämter, Bureaux) 
sind teilweise in neutralisierten Ländern eingerichtet worden. 
Die positive Wirkung der Neutralisierung eines Staates Äußert sich 
in dessen Recht bezw. Pflicht, die ihm auferlegte Neutralität gegen Angriffe 
oder Bedrohungen zu verteidigen. Zu diesem Zwecke ist er berechtigt, das 
Land zu befestigen und seine Armee sowohl auf dem Friedens- wie auf dem 
Kriegsfuße entsprechend zu ergänzen. Die Verteidigungspflicht erfährt eine 
Modifikation, wenn der neutralisierte Staat völkerrechtlich verpflichtet wurde, 
bestimmte befestigte Plätze zu schleifen, wie dies z. B. bezüglich Luxemburgs 
bei der Neutralisierung dieses Landes im Jahre 1867 der Fall war. 
III. Wie immer die politischen Motive der Neutralisierung eines Staates 
beschaffen sein mögen — der Zweck dieser internationalen Maßregel kann 
doch nur dadurch erreicht werden, daß die an der Schaffung des Verhältnisses 
beteiligten Mächte die Fortexistenz und Unabhängigkeit des neutralisierten 
Staates garantieren. In der Tat haben die Mächte in den Kollektivverträgen, 
durch welche einzelne Länder neutralisiert wurden, gleichzeitig die Garantie 
der Neutralität, der territorialen Integrität und Unabhängigkeit dieser Länder 
regelmäßig 3) übernommen. Diese letzteren Zwecke werden allerdings auch 
durch bloße Garantieverträge, deren Gegenstand die Integrität des Besitz- 
standes und der Unabhängigkeit eines Landes bildet, verfolgt, so daß in diesem 
Punkte die Stellung eines neutralisierten und eines solchen Staates, dessen 
Besitzstand und Unabhängigkeit durch einen Garantievertrag garantiert sind, 
identisch ist. Indessen, dem neutralisierten Staate sind doch nach dem oben 
Gesagten mancherlei Beschränkungen auferlegt, die in den gewöhnlichen Fällen 
  
1) Ebenso u. a. Westlake R XXXIII, 396, 397. 
2) So mußte Frankreich im Jahre 1842 (unter Guizot) auf Einsprache Englands darauf 
verzichten, mit Belgien in eine Zollunion zu treten. Nur ausnahmsweise gestattete man Luxen:- 
burg bei der Neutralisierung dieses Landes im Jahre 1567, in dem deutschen Zollverein, dem 
cs seit dem Jahre 1842 angehörte, zu verbleiben. 
3) Vgl. Morandl. c. 525. 
Ullmann, Völkerrecht. s
        <pb n="122" />
        114 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 27. 
  
der Garantie der Unabhängigkeit eines Staates ausgeschlossen erscheinen. Gerade 
darin liegt aber auch zugleich der Grund der intensiveren Wirksamkeit der Neu- 
tralisierung eines Staates als Mittel zur Sicherung des analogen Zweckes. !) 
IV. Die Garantie der Neutralität verpflichtet die Kontrahenten zur Re- 
spektierung der Neutralität und zur Verteidigung des neutralisierten Landes 
gegen Angriffe und Bedrohungen seines Besitzstandes und seiner Unabhängig- 
keit. Die Erfüllung der Pflicht ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dab 
der neutralisierte Staat die notwendig gewordene Hilfsaktion in Anspruch 
nimmt; die Kontrahenten, die an der Erhaltung des durch den Vertrag ge- 
schaffenen Zustandes interessiert sind, haben von sich aus — selbst gegen den 
Willen des neutralisierten Staates — einzugreifen. Der Charakter der Kollektiv- 
garantie bringt es mit sich, daß die Kontrahenten in gegenseitigem Einver- 
nehmen ihrer Schutzpflicht nachkommen; da es sich um die Wahrung eines 
gemeinsamen Interesses handelt, kann die Erfüllung der Schutzpflicht nicht 
einem der mehreren Kontrahenten allein auferlegt werden; anderseits kann 
auch jeder einzelne Kontrahent für sich allein für die Interessen des neutra- 
lisierten Landes eintreten. — Schwierigkeiten bezüglich der Erfüllung der 
Garantiepflicht können sich ergeben, wenn der neutralisierte Staat Kolonien 
oder andere Gebiete erworben hat, da unter Umständen nunmehr die bezüglich 
des Hauptlandes zur Zeit der Übernahme der Garantie gegebenen Voraus- 
setzungen insofern eine Veränderung erfahren konnten, als der neutralisierte 
Staat nunmehr die zur Verteidigung der Neutralität des Hauptlandes zu ver- 
wendenden Machtmittel teilweise auch zur Verteidigung der Kolonien ver- 
wenden muß.2) — Im Falle des Ausbruchs eines Krieges zwischen zwei Kon- 
trahenten können die übrigen Kontrahenten durch Konventionen mit den 
Belligerenten die Neutralität des Landes gegen Verletzungen seitens eines 
der Belligerenten schützen.) — Aus der Natur der vertragsmäßigen 
Neutralität ergibt sich, daß der neutralisierte Staat nicht einseitig aus 
seiner singulären Stellung und auch keine an dem Neutralisierungsakte be- 
teiligte Macht (kein Garant) aus dem Vertragsverhältnisse einseitig ausscheiden 
kann.*) Dagegen kann die freiwillige Neutralisierung eines Staates 
von diesem widerrufen werden. 
  
1) Die Neutralität der schweizerischen Eidgenossenschaft ist infolge der Erklärung des 
Wiener Kongresses vom 20. März 1815 durch die Urkunde der acht Mächte (der fünf Groß- 
mächte, sodann Spaniens, Portugals und Schwedens) vom 20. November 1815 garantiert; die 
Neutralität und Unabhängigkeit Belgiens ist von den fünf Großmächten garantiert; ebenso 
ist die Neutralität Luxemburgs von den Vertragsmächten (mit Ausnahme Belgiens) garantiert. 
Die durch Vertrag der fünf Großmächte vonı 14. November 1863 vereinbarte Neutralität dor 
jonischen Inseln wurde nicht gleichzeitig unter die Garantie der Kontrahenten gestellt: diese 
verpflichten sich in Art. 2 des Vertrages lediglich „A respecter le principe de neutralit&amp; stipule 
par le present article“. 
2) Westlake Il. c. 397 gelangt daher bei der Prüfung dieser Frage mit Recht zu dem 
Schlusse, daß neutralisierte Staaten Annexionen ohne voraufgehende Verständigung mit den 
Garanten bezüglich eventueller künftiger Garantieleistung nicht riskieren sollen. 
3) Dies geschah im deutsch-französischen Kriege 1670 seitens Englands bezüglich Belgiens 
durch Konventionen mit Frankreich und der deutschen Kriegsleitung. 
4) Vgl. Westlake R XXXIIlI, 393, 394.
        <pb n="123" />
        8 27. Neutralisierte Staaten, neutralisierte sonstige Gebiete. 115 
m a m mm nn u un 
  
V. Auf einem Vertrage beruhend hat das Neutralitätsverhältnis an sich 
nur für die Kontrahenten rechtliche Wirksamkeit. Indessen gelten die durch 
betreffende Verträge der Mächte bezüglich der hier in Frage stehenden Staaten 
geschaffenen Verhältnisse auch für jene Mächte, die nicht formell an dem Ver- 
trage beteiligt sind, als ein dauernder Bestandteil der internationalen Ordnung, 
sodaß die Neutralisierung von Staaten gewissermaßen als ein Institut des inter- 
nationalen Rechts aufgefaßt werden kann. Im ganzen ist daher der Schluß zu 
ziehen, daß die Verletzung der Neutralität seitens eines der garantierenden Kon- 
trahenten die übrigen von der Verpflichtung, den im allgemeinen Interesse ge- 
schaffenen Zustand anzuerkennen und zu schützen, nicht befreien kann.!) Be- 
züglich der an dem Akte der Neutralisierung nicht beteiligten Staaten ist 
aber vorauszusetzen, daß sie auf Grund erfolgter Notifikationen Gelegenheit 
hatten, ihren Widerspruch geltend zu machen. 2) 
VI. Neutralisierungen von Staaten kommen erst in der neueren Ge- 
schichte vor. Als die ersten Fälle werden die Neutralisierung der Sch wei- 
zerischen Eidgenossenschaft und Krakaus durch die Beschlüsse des 
Wiener Kongresses vom Jahre 1815 bezeichnet.?) Als älterer Versuch einer 
Neutralisierung wird das Projekt‘) Kaiser Leopold’s II. bezüglich Polens und 
der Beschluß des Deutschen Reichstags (infolge des Friedens von Luneville 
vom 25. Februar 1803) bezüglich der reichsunmittelbaren Städte Augsburg, 
Lübeck, Nürnberg, Frankfurt a. M., Bremen und Hamburg als eine Neutrali- 
sierung dieser Städte aufgefaßt.°) Eine wirkliche Neutralisierung vor dem 
Jahre 1815, die aber nicht ins Leben trat, erfolgte durch den am 27. März 
18029) zwischen England einerseits und Frankreich und dessen Alliierten 
anderseits abgeschlossenen Vertrag; Art. 10 dieses Vertrages restituiert dem Jo- 
hanniterorden die Insel Malta und proklamiert deren bleibende Neutralität. ?) 
Die Schweiz?°) befand sich seit der Anerkennung ihrer Selbständigkeit 
im Westphälischen Frieden (1648) tatsächlich (mit Ausnahme der Vorgänge 
im Jahre 1709) in der Stellung eines neutralisierten Staates. Die offizielle 
Erklärung der Neutralität erfolgte seitens der acht Mächte am Wiener Koı- 
  
1) Fall der Verletzung der Neutralität Luxemburgs im deutsch - französischen Kriege. 
2) Vgl. v. Liszt $6 lll vgl. $ 20, DO, 3; Oppenheim $ 96. 
3) Durch den Wiener Vertrag vom 9. Juni 1815 wurde die Neutralität Krakaus und 
die Garantie der drei Ostmächte: Österreich, Preußen, Rußland stipuliert. 
4) Dieses angebliche Neutralisierungsprojekt ist in einem geheimen Artikel des Vertrags 
mit Preußen vom 25. Juli 1791 (Martens, Reccueil V, p. 238; F. de Martens, Recueil des 
trait6s.... conclus par la Russie II p. 196, enthalten. 
5) So Milovanowich, Les traites de garantie au XIX. siecle p. 25. — Siehe dagegen 
Morand |. c. p. 525, der in dem Projekte des Kaisers Leopold Il. lediglich ein Garantie- 
projekt erblickt. Auch die durch obigen Reichstagsbeschluß geschaffene Stellung der ge- 
nannten Reichsstädte, welche nach wie vor Glieder des Reiches verblieben, ist kein walıres 
Neutralitätsverhältnis, sondern nur eine Äutorisation zu passivem Verhalten ın eventuellen 
Kriegen des Reiches (l. c. p. 527). 
6) Martens, Recueil VII p. 409. 
7) Auf diesen Vorgang macht Morand in der zitierten Abhandlung $. 525 sq. 
aufmerksam. 
s) S. im ganzen Schweizer, Geschichte der schweiz. Neutralität (1595). 
Sr
        <pb n="124" />
        116 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 27. 
  
greß (20. März 1815). Trotzdem mußte die Schweiz sich den Alliierten an- 
schließen und deren Truppen (nach der Rückkehr Napoleons I.) den Durchzug 
durch schweizerisches Gebiet gestatten. Durch die Urkunde vom 20. November 
1815 wurde die Neutralität von neuem erklärt und garantiert.) Im Zusammen- 
hange mit der Neutralisierung der Schweiz steht die auf Anregung Sardiniens 
am Wiener Kongreß (Schlußakte Artt. 90 und 92) 2) beschlossene Neutralisierung 
der nordsavoyischen Provinzen Chablais und Faucigny.?) Mit der Zession 
Savoyens an Frankreich durch den Turiner Vertrag vom 24. März 1860 sind 
diese Gebiete in ihrer singulären rechtlichen Stellung auf Frankreich über- 
gegangen. t) 
Der Wiener Kongreß hatte durch die Vereinigung der belgischen Ge- 
bietsteille mit Holland in dem Königreiche der Niederlande (Vertrag vom 
31. Mai 1815 zwischen dem König der Niederlande und den alliierten vier 
Großmächten) die schon vorher durch Verträge (sog. traites de la barriere) 
erstrebte Barriere gegen Expansionsbestrebungen Frankreichs nach dem Norden 
geschaffen. Als sich Belgien infolge der Revolution vom Jahre 1830 selb- 
ständig erklärte, wurde der neue Zustand von den Mächten anerkannt und 
das neuerrichtete Königreich Belgien im Hinblick auf die gleichen poli- 
tischen Zwecke, die seinerzeit für die Vereinigung mit Holland maßgebend 
waren, durch die Verträge 5) vom 15. November 1831 neutralisiert. Der Wider- 
stand Hollands wurde durch die bewaffnete Intervention Frankreichs gebrochen 
und die neue Stellung Belgiens seitens Hollands durch den zu London am 
19. April 1839 abgeschlossenen Vertrag anerkannt. Durch die Verträge vom 
15. November und 14. Dezember 1831 wurden die Festungen bestimmt, welche 
zu Schleifen waren. Infolge der Ereignisse des Jahres 1870 fand sich jedoch 
die belgische Regierung veranlaßt, zur Sicherung der Neutralität des Landes 
Grenzbefestigungen vorzunehmen. 
Das Großherzogtum Luxemburg stand auf Grund des Vertrages der 
vier Großmächte mit Holland vom 31. Mai 1815 in Personalunion mit dem 
Königreich der Niederlande und gehörte gleichzeitig zum Deutschen Bunde. 
Auf Grund des Vertrages vom 4. November 1816 hatten Preußen und die 
Niederlande ein konkurrierendes Besatzungsrecht in der Festung Luxemburg. 
Nach der Auflösung des Deutschen Bundes im Jahre 1866 wurde die künftige 
Stellung des Großherzogtums von den Signatarmächten des Vertrages vom 
  
1) Hilty, Die Neutralität der Schweiz in ihrer heutigen Auffassung (1889); Morel, 
llandb. III S. 378ff.; Payen, La neutralisation de la Suisse (Annales de l’&amp;cole libre des 
eciences politiques VIl 1892). 
2) Martens, Recueil II p. 379. 
3) Siche Näheres über den Vorgang im ganzen bei Clauß, Die Lehre von den 
Staatsdienstbarkeiten S. Sff, wo übrigens auch darauf aufmerksam gemacht wird, daß man 
eich schon im Anfang des 16. Jahrhunderts mit der Neutralisierung Savoyens beschäftigt 
habe (S. 9. 
4) Über die seit 1560 mit Bezug auf diese Gebiete zwischen der Schweiz und 
Frankreich eingetretenen Zwischenfälle siche Clauß 8. 13ff. und Despagnet, Cours 
p. 135 sq. 
5) Geschlossen von England, Österreich, Frankreich, Preußen, Rußland und Belgien.
        <pb n="125" />
        8 27. Neutralisierte Staaten, neutralisierte sonstige Gebiete. 117 
  
19. April 1839, ferner von Holland, Luxemburg und Italien auf der Konferenz 
in London (7. Mai 1867) beraten; durch Vertrag von 11. Mai 1867 wurde die 
Personalunion mit den Niederlanden aufrecht erhalten, das Land neutralisiert 
und unter die Kollektivgarantie der Signatarmächte (mit Ausnahme Belgiens) 
gestellt. Luxemburg verblieb im deutschen Zollverein, dem es seit 1842 an- 
gehörte. Die Festung Luxemburg mußte geschleift werden; die Besatzung 
der Stadt ist beschränkt auf die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung erforderliche Truppenzahl. Im Jahre 1890 wurde die Personal- 
union mit dem Königreich der Niederlande durch den Tod des Königs auf- 
gelöst. Das Land Luxemburg steht unter der Herrschaft des Hauses Nassau- 
Oranien. 
| Die jonischen Inseln wurden im Jahre 1815 als selbständiger Staat 
unter dem Protektorat Englands erklärt. Durch den Vertrag Englands, Oster- 
reichs, Preußens, Frankreichs und Rußlands vom 14. November 1863 wurde 
das Inselgebiet neutralisiert. Die Mächte übernahmen die Pflicht der Respek- 
tierung der Neutralität, jedoch nicht die Garantie. Durch den Vertrag vom 
29. März 1864 zwischen England, Frankreich, Rußland und Griechenland 
wurden die Inseln dem Königreiche Griechenland einverleibt und die 1863 
beschlossene Neutralität bekräftigt.) Bezüglich der Provinzen Clıablais 
und Faucigny siehe oben S. 116. 
Wesentlich andere Motive waren in neuester Zeit für die Neutralisierung 
des Kongobeckens (Kap. III Art. 10, 11, 12 der Generalakte der Berliner 
Kongokonferenz 1885) maßgebend. Hier handelt es sich nicht um Fragen 
des politischen Gleichgewichts oder Beseitigung von Rivalitäten bestimmter 
Mächte, sondern um die Verwertung des Instituts der Neutralisierung als 
Mittel, den afrikanischen Kontinent dem allgemeinen Handelsverkehr zu öffnen, 
fir seine materielle Entwicklung zu sorgen, seine Bewohner auf eine 
höhere Stufe der Gesittung zu führen, insbesondere aber die Beseitigung der 
Sklaverei, vor allem des Sklavenhandels, vorzubereiten und durchzuführen. 2) 
Die Neutralität ist übrigens nicht den Signatarmächten für ihre Gebiete, die 
sie in dem Kongobecken besitzen oder erwerben werden, auferlegt, sondern 
jede Macht hat das Recht, diese Gebiete für neutral zu erklären (fakultative 
Neutralität)3); die anderen Mächte sind verpflichtet, diese Neutralität zu re- 
spektieren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf die Garantie im Falle der 
Verletzung der Neutralität. Die Dauer betreffender Neutralitätserklärungen 
wird durch die beteiligten Mächte bestimmt. Im Falle eines Konflikts zwischen 
den Signatarmächten oder denjenigen, welche in der Folge der Kongoakte 
beitreten, mit Bezug auf die Grenzen oder innerhalb der im Art. 1 erwähnten 
und dem Freihandelsystem unterstellten Gebiete sind jene Mächte, bevor sie 
1) Vgl. insbes. v. Martitz im A. f. öff. R. 1 3ff. 
2) Die Neutralitätserklärung des Kongostaats erfolgte 1855. Vgl. Art. 90 der 
Kongoakte bei Fleischmann 200. Vgl. Pierantoni, Il trattato di Berlino del 1855 e lo 
Stato independente del Congo (1898). 
3) Politis, La gucrre greco-turque RG IV, 725. Die Neutralität der Inseln wurde 
1857 bei der Blokierung Griechenlands und 1597 im griechisch-türkischen Kriege respektiert.
        <pb n="126" />
        118 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 27. 
  
zur Waffengewalt schreiten, verpflichtet, die Vermittlung einer oder mehrerer 
der befreundeten Mächte in Anspruch zu nehmen. Für den gleichen Fall be- 
halten sich die Mächte vor, nach ihrem Ermessen auf ein schiedsrichterliches 
Verfahren zurückzugreifen. 
Die vielfach erörterte Frage einer freiwilligen Neutralisierung 
der skandinavischen Länder hat vorläufig nur zu Erklärungen dieser 
Staaten geführt, durch die sie sich untereinander zu dauernder Neutralität 
verpflichten. !) 
Einen ganz anderen Charakter als den der Neutralisierung in dem oben 
entwickelten Sinne trägt die Erklärung Englands, Deutschlands und der Ver- 
einigten Staaten in dem Vertrage vom 14. Juni 1889 (ratifiziert am 12. April 
1890), durch die sich die Signatarmächte verpflichteten, die Samoa-Inseln 
für neutral zu betrachten. Diese Neutralität betrifft nur die Beziehungen der 
Signatarmächte: jene Gebiete sollten der Okkupation und Annexion entzogen 
werden. Inzwischen wurde durch Vertrag vom 8. Nov. 1899 bezw. 2. Dez. 
1899 das durch obigen Vertrag begründete Kollektivprotektorat aufgehoben 
und es erhielten Deutschland die ausschließliche Herrschaft über die Inseln 
Upolu und Savaii mit Apia, die Vereinigten Staaten die Inseln Tutuila und 
die östlich vom 171° ö. B. von Greenwich liegenden Inseln, und England als 
Kompensation die Tongainseln, die Savageinseln und den größten Teil der 
Salomoninseln.2) 
Auch einzelne Gebietsteile eines Staates können neutralisiert sein. Ebenso 
können Flüsse, Seen, Kanäle neutralisiert werden; ferner Meere und Meeres- 
teile. So bestand auf Grund des Art. 11 des Pariser Vertrages vom 30. März 
1856 die Neutralität des Schwarzen Meeres, die durch den Londoner Vertrag 
vom 13. März 1871 aufgehoben wurde. Neutralisiert ist der Genfer See, der 
Bodensee in seinem schweizerischen Teile; neutralisiert sind ferner die Schiff- 
fahrtsanstalten der Donaumündungen auf Grund des Vertrages vom 2. November 
1835 zwischen den sechs Großmächten und der Pforte.) 
$ 28. Die völkerrechtliche Stellung des heiligen Stuhles.*) Bis 
zur Okkupation Roms und der Gebietsteile des ehemaligen Kirchenstaates, 
welche noch im Besitze der römischen Kurie verblieben waren (1870), ver- 
  
1) Über die ganze Frage und deren reiche Literatur s. WaultrinRGXI, 5 sg. 
2) Vgl. Bonfils Nr. 367; Moye RG VI, 135 sq. und über die Verträge von 1899 R G 
VII, 287 (Partage de l’Archipel de Samoa. — Conventions de 8 nov. et 2 d£c. 1899. — 
Arrangements de 8 nov. concernant la zone ncutre de Salaga dans l’Afrique occidentale et les 
droits d’exterritorialit@ de Allemagne &amp; Zanzibar.) 
3) Dieser Zustand ist bestätigt in dem Vertrage vom 13. März 1871, Art.7 und im 
Berliner Vertrage v. J. 1878, Art. 33. 
4) Eingehende Ausführungen von Geffeken, HH II S. 153ff, mit Literaturangabe; 
Bonfils Nr. 370 sp. mit Literaturangabe; Heffter-Geffeken $$ 40, 41; Bluntschli, Die 
rechtliche Unverantwortlichkeit und Verantwortlichkeit des römischen Papstes (1876); von 
Holtzendorff in seinem Jahrbuch IV; Rivier, Lehrb.; Despagnet, Cours p. 140 8q.; 
Brusa, La juridietion du Vatican, R XV, 113sq.; derselbe, Staatsr. d. Kgr. Italien, in 
Marquardsen, Hdb. IV, 1, 425ff.; Olivart, Le Pape, les Fitats de l’Eglise, PItalie (1897); 
Bompyard, RG VII, 369; Oppenheim I, $ 104 sq.
        <pb n="127" />
        $ 28. Die völkerrechtliche Stellung des heiligen Stuhles. 119 
  
einigte der Papst in seiner Person die Stellung als Oberhaupt der katho- 
lischenChristenheitundalssouveräner Fürst. Als weltlicher Herrscher 
war er gleichberechtigtes Völkerrechtssubjekt innerhalb der Staatengemein- 
schaft mit dem Rechte über Krieg und Frieden, dem aktiven und passiven 
Gesandschaftsrecht und dem Recht, Verträge mit anderen Staaten zu schließen. 
Indessen die weltliche Macht des Papstes wurde auf Seite der Kurie niemals 
als ein selbständiger, ausschließlich von Maximen des weltlichen Rechts be- 
herrschter Rechtskreis, sondern als eine wesentliche Bedingung der freien 
und wirksamen Ausübung der geistlichen Macht aufgefaßt. Um deswillen 
erschien der Kirchenstaat als das unveräußerliche Besitztum der 
Kirche und zufolge dieser singulären rechtlichen Bedeutung allen geschicht- 
lichen Veränderungen entrückt, welche im Gefolge internationaler oder natio- 
naler Vorgänge einen Einfluß auf die Integrität jenes Besitztums und den 
Fortbestand der weltlichen Herrschaft des Papstes üben könnten. Die Be- 
tonung der geistlichen Macht mußte umso stärker hervortreten, als die Mittel 
der weltlichen Macht für sich niemals hinreichen konnten, die universelle 
Mission, welche die Kirche den Völkern gegenüber sich vindizierte, zu er- 
füllen. Um deswillen trat die geistliche Macht mit dem weltlichen Recht und 
dem politischen Leben der Staaten in die engste Beziehung, die in verschie- 
denen Epochen sich verschieden gestaltet hatte, bald als harmonisches Zu- 
sanımenwirken der weltlichen und der geistlichen Macht, bald als Kampf um 
die gegenseitige Abgrenzung der Kompetenzen der beiden Gewalten, bis sich 
vornehmlich in der neueren Zeit in der Form des Vergleiches (Konkordate) 
die Lösung des Streites um die beiderseitigen Kompetenzen in den einzelnen 
Staaten vollzog. Die internationale Machtstellung, welche das Papsttum im 
Mittelalter im Kampfe mit der weltlichen Gewalt errungen hatte, konnte selbst 
den katholischen Mächten gegenüber nicht zu durchgreifender Geltung ge- 
langen; die Kirche sah sich veranlaßt, ihre geistlichen Interessen den einzelnen 
Mächten gegenüber durch Zugeständnisse (auch hinsichtlich des jus circa sacra) 
zu sichern. Diesen Abschluß mußte die Entwicklung des gegenseitigen Ver- 
hältnisses der beiden Mächte finden, seitdem die feudale Zersplitterung der 
öffentlichen Gewalt in den christlichen Staaten dem siegreichen Gedanken der 
einheitlichen Gestaltung der Staatsgewalt gewichen war und der Staat sein 
Selbstbestimmungsrecht und damit seine Unabhängigkeit gegenüber jeder an- 
deren Gewalt gewonnen hatte. Danit waren auch die Voraussetzungen ver- 
schwunden, welche in früheren Epochen es möglich machten, daß das Papst- 
tum durch seine Organe (Nuntien, Legaten) seine Doppelstellung gegenüber 
den weltlichen Fürsten zur Geltung bringen konnte. Die Aufgabe dieser 
Organe war nicht so sehr die diplomatische Vertretung des Papstes als welt- 
lichen Souveräns, sondern vielmehr die Geltendmachung jener Rechte gegen- 
über der weltlichen Gewalt, welche vom kirchlichen Standpunkte aus mit der 
behaupteten Oberhoheit der Kirche über die Staaten verknüpft wurden. Miß- 
bräuche in der Geltendmachung dieser Rechte mußten die Haltung der welt- 
lichen Gewalt gegenüber der Kirche beeinflussen und führten vielfach zu 
einem Widerstande, an dem sich selbst der nationale Klerus im Interesse der
        <pb n="128" />
        120 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 23. 
  
Rechte des Staats (so in Frankreich 1682) beteiligte. So wenig es der Kirche 
gelingen konnte, dem modernen Staate gegenüber die geistliche Oberhoheit 
zu praktischer Geltung zu bringen, so wenig gelang es, die aus der engen 
Verbindung der weltlichen Macht des Papstes mit der geistlichen deduzierte 
Pflicht der katholischen Mächte zur Intervention im Interesse der Erhaltung 
der weltlichen Macht sicherzustellen. Die katholischen Mächte waren zwar 
mehrfach durch Intervention für die weltliche Macht des Papstes eingetreten; 
allein nicht immer war es das Motiv der rechtlichen Pflicht, welches die Inter- 
vention veranlaßte, sondern vielfach waren es politische Interessen, auch wolıl 
politische Rivalitäten. Dies gilt insbesondere von jenen Interventionen, welche 
im Laufe des 19. Jahrhunderts zu Okkupationen Roms im Interesse des Kirchen- 
staates geführt hatten. Aus Anlaß der Revolution im Jahre 1830 hatte die 
Kurie unter Berufung auf die Pflicht der katholischen Mächte zur Inter- 
vention den Schutz Österreichs gegen die revolutionäre Partei in Anspruch 
genommen; der Okkupation des Kirchenstaates durch die österreichische Armee 
folgte indessen sofort die Okkupation von Ancona durch die Franzosen, um 
die Wirkung der österreichischen Okkupation abzuschwächen. Im Jahre 1849 
intervenierte Frankreich in Verbindung mit Österreich, Spanien und dem 
Königreich beider Sizilien zum Zwecke der Unterdrückung der römischen Re- 
publik und Wiedereinsetzung Pius IX. auf den päpstlichen Thron. Die fran- 
zösische Okkupation schien den Zweck zu haben, dem heiligen Vater die 
weltliche Herrschaft zu erhalten; dasselbe Frankreich vertrat aber bezüglich 
der politischen Gestaltung der Verhältnisse in Italien das sog. Nationalitäten- 
prinzip gegen die Geltung historischer Titel des Besitzstandes der bestehenden 
Staaten und Dynastien. Nach der Verdrängung Österreichs aus Italien war 
das Schicksal des Kirchenstaates dem weiteren Verhalten Frankreichs anheim- 
gegeben. Mit dem Sturze des Trägers jener zweideutigen Politik, welche die 
sukzessiven Gebietsverluste des Kirchenstaates gefördert hatte, fiel das letzte 
Hindernis der italienischen Freiheitsbestrebungen. Nach dem Rückzuge der 
französischen Truppen bemächtigte sich das Königreich Italien Roms. Der 
Vorgang führte zu keinerlei Protesten seitens der Mächte; auch die katho- 
lischen Mächte verhielten sich passiv. 
Die oben betonte kirchliche Auffassung der Bedeutung der weltlichen 
Herrschaft des Papstes für die Freiheit und Unabhängigkeit der geistlichen 
Gewalt blieb der maßgebende Gesichtspunkt der Kurie in den Verhandlungen, 
welche zum Zwecke der Anbahnung einer friedlichen Verständigung über die 
Stellung des Papsttums mit dem Königreich Italien voraufgegangen waren. !) 
Umso weniger konnte eine friedliche Auseinandersetzung nach der Okkupation 
1) Es wurden 1560 durch Pantaleoni auf Grund eines von diesem ausgearbeiteten 
Memorandums Verhandlungen eingeleitet. Am 10. Januar 1861 hatte Kardinal Santucci das 
Memorandum, das in der Hauptsache die Grundzüge des späteren italienischen Garantie- 
gesetzes enthielt, übergeben. Die Verhandlungen waren infolge des Einflusses des Kardinals 
Antonelli olıne Erfolg. Ebenso blieben ohne Erfulg alle späteren Versuche. Vgl. Geffeken, 
HH 1I S. 164 ff.
        <pb n="129" />
        8 28. Die völkerrechtliche Stellung des heiligen Stuhles. 121 
  
Roms erreicht werden. !) Ebensowenig konnte eine Regelung der Angelegen- 
heit durch internationalen Vertrag erfolgen, da auf diesem Wege der neue 
Zustand eine internationale Sanktion gefunden hätte, welche die Kurie nicht 
akzeptieren konnte, und die Vertragsmächte die Garantie für die Ausführung 
des Vertrages hätten übernehmen müssen. So blieb der italienischen Re- 
gierung nur der Weg offen, durch einen einseitigen Akt der Gesetzgebung 
ihr Versprechen?), die Unabhängigkeit des heiligen Stuhles verbürgen zu 
wollen, einzulösen. Die Aufgabe, die zu lösen war, und der Vorgang, der die 
Lösung verbürgen sollte, waren singulärer Natur; in materieller Beziehung 
mußte der gewünschte Erfolg im Hinblick auf den kaum auszugleichenden 
Gegensatz des Standpunkts der Kurie und der italienischen Regierung durch- 
aus problematisch erscheinen. Unterm 13. Mai 1871 wurde das Gesetz delle 
prerogative del Sommo Pontifice e della Santa Sede, e sulle relazioni del Stato 
colla Chiesa — das sog. Garantiegesetz — erlassen. Das Gesetz ist als 
Verfassungsgesetz promulgiert.?) Die Person des Papstes ist heilig und un- 
verletzlich; dem Papste gebühren im Gebiete des Königreiches seitens der 
italienischen Regierung alle Ehrenbezeugungen, welche Souveränen zukommen, 
ebenso der Ehrenvorrang vor allen anderen katholischen Fürsten; der Papst 
hat das Recht, die bisher übliche Zahl von Garden als Leibwache und für 
die Bewachung seiner Paläste zu halten. Zufolge seiner persönlichen Unver- 
letzlichkeit ist auch sein Wohnsitz und jede Örtlichkeit, wo er sich zeitweilig 
aufhält, unverletzlich; kein staatlicher Funktionär hat ohne Ermächtigung des 
Papstes Zutritt zu diesen Örtlichkeiten. Die Einräumung der Exterritorialität 
mußte erfolgen, sollte dem Papste die volle Unabhängigkeit der Ausübung 
seines geistlichen Amtes gesichert werden. Diese Privilegien sind auch an- 
erkannt bezüglich des Konklave im Falle der Sedisvakanz und der für die 
Versammlung eines (ökumenischen) Konzils bestimmten Räumlichkeit. Die Un- 
verletzlichkeit erstreckt sich auch auf die Organe des Papstes, die mit der 
Vollziehung der Akte des kirchlichen Regiments betraut sind, selbst wenn 
sie nicht innerhalb des Vatikans ihren Amtssitz haben. Der Sicherung der 
geistlichen Wirksamkeit des Papstes und seiner Organe dient insbesondere 
auch $ 10 Abs. 2 des Gesetzes, wonach jeder Ausländer, der ein geistliches 
Amt in Rom bekleidet, alle persönlichen Garantien genießen soll, die den 
italienischen Staatsbürgern zugesichert sind. Als Garantie der freien Aus- 
übung des geistlichen Amtes außerlialb Roms erscheint ($ 12) die volle Frei- 
heit der Korrespondenz mit dem Episkopat und der ganzen katholischen 
  
'1) Dem Zirkularschreiben des Ministers Visconti-Venosta vom 29. August 1570 
folgte am 18. Oktober 1870 ein Rundschreiben, welches das Versprechen enthielt, alle Bürg- 
schaft leisten zu wollen, um die Unabhängigkeit des heiligen Vaters zu sichern. — Aller- 
dings waren dies nur einseitige Zugeständnisse, wie Kardinal Antonelli in seinem Rund- 
schreiben vom 8. November 1870 (Staatsarchiv XXI Nr. 4330) mit Recht hervorhob. 
2, Zirkularschreiben vom 18. Oktober 1870. 
3) &amp; 19 normiert die absolute Wirksamkeit des Gesetzes, indem in allen Angelegenheiten. 
welche Gegenstand des Garanticgesetzes sind, die Rechtskraft jeder noch gültigen Anordnung 
aufhört, sofern sie dem Garantiegesetze widerstreitet.
        <pb n="130" />
        122 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechtes. 8 29. 
  
Welt.) — Die beim Papste akkreditierten Gesandten fremder Mächte ge- 
nießen im Gebiete des Königreiches Italien die ihnen nach Völkerrecht zu- 
kommenden Immunitäten. Nach $ 11 Abs. 3 genießen die vom Papste an 
auswärtige Regierungen gesandten diplomatischen Agenten im italienischen 
Staatsgebiete die herkömmlichen völkerrechtlichen Prärogativen und Immuni- 
täten sowohl beim Abgang nach ihrer Mission als bei ihrer Rückkehr.?) — 
Außer Zusammenhang mit diesem Gesetze steht natürlich die allseitig aner- 
kannte Stellung des heiligen Stuhles als völkerrechtliche Person. 
$ 29. Entstehung der völkerrechtlichen Rechtssubjekte.?) I. Die 
wissenschaftliche Untersuchung über die Frage nach den mit der Natur des 
Menschen'und seinen Interessen gegebenen kausalen Faktoren der Entstehung der 
eigenartigen gesellschaftlichen Verbindung der Individuen im Staat findet ihre 
Erledigung in der allgemeinen Staatslehre.*) Verschiedene methodische Stand- 
punkte haben eine verschiedenartige Formulierung der Antwort auf diese 
Frage in der Geschichte der Staatswissenschaft zu Tage gefördert. An sich 
nicht Gegenstand des Völkerrechts, besitzt obige Frage doch eine unbestreitbare 
Bedeutung für die Grundfragen des Völkerrechts, insofern das wissenschaft- 
liche Interesse an dieser Frage nicht schon durch die Erkenntnis gewisser 
konstant wirkender kausaler Faktoren der ersten Enstehung der Staaten 
erschöpft ist, sondern die geschichtliche Entwicklung der ursprünglichen Keime 
des Staatsgedankens in den großen Epochen der Ausbildung und bewußten 
Ausgestaltung des Staates bei den Kulturvölkern gleichzeitig die Entwicklung 
und Ausbildung jener sozialen und rechtlichen Ideen bedeutet, auf denen das 
Völkerrecht beruht. An dieser Stelle kommt jedoch die Frage der Ent- 
stehung der Staaten in einem engeren Sinne in Betracht. Es handelt sich 
hier lediglich um die Frage nach den Tatsachen, denen vom völkerrechtlichen 
Standpunkte die Bedeutung des Eintritts eines neuen völkerrechtlichen Rechts- 
subjekts in den Staatenverkehr zukommt. Selbstverständliche Voraussetzung 
des Eintritts eines Gemeinwesens in den völkerrechtlichen Verkehr ist der 
Besitz jener Eigenschaften, an welche das Völkerrecht die völkerrechtliche 
Rechtssubjektivität knüpft: das Gemeinwesen muß die wesentlichen Eigen- 
schaften eines selbständigen Staates besitzen. Die Entstehung völkerrecht- 
licher Subjekte ist mit geschichtlichen Vorgängen verknüpft, die als spon- 
taner Akt der Staatengründung oder als Ergebnis friedlicher 
Entwicklung schon bestehender Staaten oder als Ergebnis 
von inneren Umwälzungen oder im Wege des Krieges herbeige- 
führte Veränderungen in dem historischen Bestande betreffender Staaten 
sich darstellen. Derlei Tatsachen sind die originären Staatengründungen in 
  
1) Recht, eigene Post- und Teiegraphenämter im Vatikan oder in jeder anderen Re- 
sidenz einzurichten und mit eigenen Beamten zu besetzen. 
2) Vgl. über diese Bestimmungen des Garantiegesetzes des Näheren Geffeken, HH II 
S. 180. 
3) Heffter-Geffken $ 23; v. Holtzendorff IL S. 18ff.; F.v. Martens I S. 269 ff. ; 
Hartmann S.29ff.; Gareis$ 16; v. Liszt $ 5, II; Rivier, Lehrbuch, $7; Despagnet, 
Cours p. 86 sq. 
4) Vgl. insbesondere neuestens Jellinck, Staatslehre 239—254.
        <pb n="131" />
        8 29. Entstehung der völkerrechtlichen Rechtssubjekte. 123 
  
älterer !) und neuerer Zeit?2), Unabhängigkeitserklärungen durch internationale 
Akte°), durch gewaltsame Trennung eines Landes von dem bisherigen Zu- 
sammenhange mit einem anderen Staatswesen?) durch Auflehnung und Krieg, 
sei es daß neue selbständige Staaten geschaffen werden,5) oder eine Trennung 
von einem Staate mit gleichzeitiger Inkorporierung in einem anderen erfolgt, 
durch Vertrag zwischen mehreren bisher vollkommen unabhängigen Staaten 
zum Zwecke der Bildung eines Einheits- oder Bundesstaates, durch Erb- 
schaft u. s. w. 
II. Vom völkerrechtlichen Standpunkte erscheint die Entstehung eines 
Staates lediglich als eine Tatfrage, nicht als eine Rechtsfrage; für die 
völkerrechtliche Subjektivität eines staatlichen Gemeinwesens kommt es nur 
darauf an, daß es als selbständiger Staat besteht, wobei es gleichgiltig ist 
wie er entstanden oder zu seiner selbständigen Stellung gelangt ist. Kein 
Staat, der sich als selbständiger Staat hinstellt, erkennt eine Autorität über 
sich an, welche über die Rechtlichkeit seiner Entstehung oder seiner Trennung 
von einem anderen Staate zu urteilen befugt wäre. Jeder Staat hält sich 
und erklärt sich immer selbst als existenzberechtigt und gibt sich das Gesetz 
seines Daseins, d. h. er betrachtet seine politische Existenzbefugnis lediglich 
als einen Ausfluß seines Bestehens — als eine Machtfrage.%) Um deswillen 
ist die Forderung der legitimen Entstehung eines Staates als Voraussetzung 
unabhängiger Stellung im Verkehr mit anderen Staaten nicht zutreffend. 
  
1) Einwanderung von Volksstämmen in staatenloses Gebiet; Aussendung von Kolonisten 
in staatenlose Gebiete, denen seitens des Mutterstaates politische Selbständigkeit von vorn- 
herein zugesichert ist. 
2) Die Gründung des Staates Liberia durch die amerikanische Kolonisationsgesellschaft 
(1821); 1847 nahm dieses Gemeinwesen den Titel „Republik Liberia“ an (Stockwell, The 
Republic of Liberia 1868). Die Gründung des Transvaalstaates durch holländische Emigranten 
(die Boers) 1837. Die bemerkeuswerteste Staatengründung der Neuzeit ist der Kongostaat, 
der durch die Berliner Konferenz am 23. Februar 1855 förmlich anerkannt wurde, nachden 
schon vorher das von der internationalen Kongo-Assoziation gegründete Gemeinwesen von 
einzelnen europäischen Staaten als Völkerrechtssubjekt behandelt worden war — so von 
Deutschland in dem Vertrage vom 8. November 1854. Vgl. Moynier, La fondation de l’Etat 
indepedant du Congo etc. (1889); Arendt, Les origines de l’Etat independant du Congo 
(1559); vgl. insbes. v. Martitz, A. f. öff.R.I 3ff.; Descamrs, L’Afrique nouvelle 11903). 
3) So erlangten die Niederlande und die Schweiz im Westphälischen Frieden volle Selbst- 
ständigkeit. 
4) Die Trennung Belgiens von Holland 1831. 
3) Griechenland, Rumänien und Serbien. 
6) Etwas anderes als die völkerrechtliche Frage ist die staatsrechtliche. Nach 
Staatsrecht ist der Versuch der Trennung einer Provinz vom Hauptstaate als Rebellion zu 
betrachten; allein die staatsrechtliche Frage kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Tat- 
sache der Trennung vollendet ist, denn nun wird diese eine selbständige neue Grundlage 
völkerrechtlicher Bezichungen. Man hat gewöhnlich den völkerrechtlichen Standpunkt, wo- 
nach die Trennung einer Provinz als Unrecht behandelt werden muß, als eine monarchisch- 
dynastische Theorie bezeichnet und daher oft vom demokratischen Standpunkte angefochten. 
Allein im nordamerikanischen Sezessionskriege hat die Unionsregierung genau denselben 
Grundsatz gegen die Sezessionisten aufgestellt. Der Zentralregierung ist es auch gelungen, 
den staatsrechtlichen Standpunkt zu beliaupten.
        <pb n="132" />
        124 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 30. 
  
Nach dieser Theorie verstand man unter rechtmäßiger oder legitimer Ent- 
stehung, daß entweder der Staat von Anfang an sich aus sog. freien Ele- 
menten gebildet haben müsse, d. h. aus Territorien und Individuen, die noch 
keiner Staatsgewalt unterworfen waren, oder daß nachher die frühere Unter- 
würfigkeit in rechtmäßiger Weise aufgelöst worden ist. Allein die Ent- 
stehungsart eines Staates ist für seine völkerrechtliche Rechtsfähigkeit ebenso 
gleichgiltig wie für die Rechtsfähigkeit des Individuums dessen legitime oder 
illegitime Geburt. 
Ill. Der Gedanke der legitimen Entstehung eines Staates (im 
Gegensatze zur Eroberung und Revolution) spielte übrigens auch im 
praktischen Staatsleben der Neuzeit eine Rolle. Die Bildung von neuen 
Staaten auf den Trümmern der Staaten des alten Europa durch Napoleon I. 
und die in dem Unabhängigkeitsverhältnisse dieser neuen Staaten zu ihrem 
Gründer zum Ausdruck kommenden Aspirationen der Weltherrschaft riefen 
den Widerspruch der alten Mächte hervor, denen die Neugestaltung Europas 
als eine Gefahr für die freie Koexistenz selbständiger Staaten und die Geltung 
des Völkerrechts überhaupt erschienen war. Dieser Widerspruch kam auf 
dem Wiener Kongreß in dem von Talleyrand) formulierten Legitimitäts- 
prinzip zum Ausdruck 2), ohne daß jedoch der Kongreß selbst die von Tal- 
leyrand gewünschte Garantie der von ihm formulierten Grundsätze über- 
nommen hätte. Nach diesen Grundsätzen sollte insbesondere die debellatio 
an sich keinen Titel der Erwerbung eines nicht ererbten Landes bilden, 
sondern die Erwerbung durch debellatio einer nachträglichen Sanierung durch 
Zession seitens des depossedierten Fürsten bedürfen. Unter dem Einfluß des 
Legitimitätsprinzips sollte eine Wiederherstellung der alten staatlichen Ord- 
nung in Europa herbeigeführt werden. Vertragsmäßige Anerkennung fanden 
diese Gedanken in der „Heiligen Allianz“ 3); auf den Kongressen zu Aachen, 
Laibach und Verona kamen sie zu weiterer Entwicklung, insofern es sich 
nach Niederwerfung der Napoleonischen Herrschaft um Verwertung des Legi- 
timitätsprinzips gegen die freiheitliche Umgestaltung des Verfassungsrechts 
der ein.elnen Staaten handelte. ‘) 
$ 30. Anerkennung neuer Staaten.) I. Die originäre Bildung 
eines neuen Staates, die Entstehung eines neuen Staatswesens infolge 
  
1) Note Talleyrand’s an Metternich ddo. Wien 19. Dezember 1814 (bei Klüber, 
Akten des Wiener Kongresses VII S. 49). 
2) Hauptwerk über das Legitimitätsprinzip: Brockhaus, Das Legitimiätsprinzip. Eine 
staatsrechtliche Abbandlung (Leipzig 1566). Neucstens Jellinek, Staatslehre 254ff., wo die 
Unhaltbarkeit des Legitimitätsprinzips nachgewiesen ist. 
3) Trait&amp; dit de Sainte-Alliance, signe entre LL. MM. l’emperceur de Russie, l’empereur 
d’Autriche et le roi de Prusse &amp; Paris lo 14/26 sept. 1815 (Martens, Recueil manuel lIL 
p. 202; bei Fleischmann 19.) Der maßgebende Einfluß auf das Zustandekonmen dieser Al- 
lianz und deren theokratisierenden Charakter ist auf Kaiser Alexander I. zurückzuführen. 
4) Vgl. Brockhaus a. a. 0.S. 78ff. 
5) Heffter-Geffken 855; v. Holtzendorff, HH 11 8. 23ff.; Gareis $ 16; Hart- 
mann 8.29/f.; F. v. Martens 18. 2$Soff.; Rivier, Lehrbuch S. 87ff., v. Liszt 85, IV; 
Phillimore, Commentaries II p. 15sq.; Despagnet, Cours p. $87eq.; Jellinek, System der
        <pb n="133" />
        $ 30. Anerkennung neuer Staaten. 125 
  
der Auflösung von Staaten, die bisher selbständige völkerrechtliche 
Rechtssubjekte waren, bedeutsame Änderungen der staatsrechtlichen 
Stellung des Staatsoberhauptes, an welche neue, insbesondere erhöhte, 
Ansprüche des betreffenden Staates im Staatenverkehr geknüpft werden, sind 
durchweg Tatsachen, welche die Interessen der im völkerrechtlich geordneten 
Verkehr stehenden Staaten berühren. Gegenüber derlei Neubildungen und 
Umwälzungen innerhalb der Staatenfamilie liegt der Gedanke nahe, das 
politische Interesse der Staaten durch eine Einrichtung zu schützen, welche 
ihnen die Möglichkeit bietet, ihren rechtlichen und politischen Standpunkt 
gegenüber den hier in Frage stehenden Veränderungen zu wahren. Diese 
Finrichtung ist die Anerkennung neu entstandener Staaten bezw. be- 
treffender Veränderungen in der Organisation der höchsten Gewalt im Staate, 
an welche völkerrechtliche Wirkungen geknüpft werden wollen. Die Aner- 
kennung hat aber nicht die Bedeutung einer Voraussetzung der Entstehung 
eines neuen völkerrechtlichen Subjekts !); die Existenz des völkerrechtlichen 
Subjekts ist vielmehr mit der Tatsache des Hervortretens eines staatlich organi- 
ganisierten Gemeinwesens gegeben, welches im Verkehr mit anderen Staaten 
einen rechtlich maßgebenden Willen zu bekunden vermag und seinerseits die 
Grundlagen eines rechtlich geordneten Verkehrs mit anderen Staaten anzu- 
erkennen bereit ist. Das Hervortreten eines neuen Subjekts im heutigen 
Geltungsgebiete des Völkerrechts bedeutet allemal eine Erweiterung der inter- 
nationalen Gemeinschaft, die sich von selbst vollzieht. Der Mangel korpo- 
rativer Organisation der internationalen Gemeinschaft schließt die Notwendig- 
keit einer förmlichen Aufnahme neuer Mitglieder in die Gemeinschaft aus. 
Auf dem weiten Gebiete internationaler Interessengemeinschaft tritt jedes — 
wie immer entstandene — staatliche Gemeinwesen als Träger internationaler 
Interessen in den internationalen Verkehr und beansprucht um deswillen die 
Anerkennung als gleichberechtigtes Subjekt.2) Jeder Staat kann von anderen 
die Anerkennung seiner völkerrechtlichen Persönlichkeit verlangen, und zwar 
umsomehr, weil die Persönlichkeit an sich eine Tatsache ist, d.h. ein Besitz- 
stand der völkerrechtlichen Freiheit und Selbständigkeit, der durch bloßes 
Negieren und durch Bestreiten vom staatsrechtlichen Standpunkt aus nicht 
aufgehoben werden kann. Die praktische Betätigung des Willens des 
neuen Staates gegenüber anderen Staaten im Wege der Anknüpfung recht- 
subjektiven öffentlichen Rechte, S. 302ff.; Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag, S. 109; 
v. MNartitz, A.f.ö.R.I, 3ff.; Heilborn RG llI, 179sq.; Nys, Les pr@tendues conditions 
mises &amp; la reconnaissance etc. R V, 292sq.; Le Normand, La reconnaissance intern. (1699): 
Spence, On the recognition of the Southern Confederation (1862); Gibbs, Recognition 
(1563); Lorimer, La doctrine de la reconnaissance etc. R XVI, 333sq.; Bonfils, Nr. 195sq.; 
Hall, 88 2. 26; Phillimore, 11, $$ Tisq.; Oppenheim, I, $8$ 7Tisq. 
1) Gareis $ 16: „Die Anerkennung, Anerkennungserklärung ist nicht konstitutiven, 
sondern nur deklaratorischen Charakters.“ Ebenso u. a. Hall $$ 2. 26; Rivier, Prineipies 
I, 57. 
2) Anderer Meinung u. a. F. v. Martens ], 270; v. Liszt a.a.O.; Bonfils No. 203 
neuestens Oppenheim I. c.: „A State is and becomes an International Person through 
recognition only and exclusively.*
        <pb n="134" />
        126 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 30. 
  
licher Beziehungen setzt allerdings die Anerkennung voraus; die praktische 
Wichtigkeit der Anerkennung liegt aber auch schon darin, daß ein Staat, 
dem die Anerkennung fehlt, sich in seiner Existenz unsicher fühlt. Besonders 
wichtig wird die Anerkennung, wenn eine Provinz sich durch Rebellion von 
dem Hauptstaate trennen will; so lange sie noch um ihre Selbständigkeit 
kämpft, ist sie noch kein Staat und hat also noch kein Recht auf völkerrecht- 
liche Behandlung seitens anderer Staaten. Das Verhalten dritter Staaten 
gegenüber derlei Vorgängen kann sich verschieden gestalten; politische Syın- 
pathien') und Antipathien können dabei eine Rolle spielen, insofern die An- 
erkennung schon vor der definitiven Trennung der Provinz und selbständigen 
Konstituierung als Staat erfolgt, worin der Hauptstaat nicht eine bloße Un- 
freundlichkeit, sondern eine förmliche Parteinahme für die insurgierte Provinz 
erblicken kann.?2) Erfolgt die Anerkennung nach vollendeter Trennung, so 
liegt hierin keine Verletzung der Interessen des Hauptstaates, da ja der an- 
erkennende Staat nichts zur Verkleinerung des Hauptstaates beigetragen hat, 
sondern eben nur den neuen Tatbestand anerkennt. Politische Sympathien 
und Antipathien, wie auch prinzipielle Erwägungen über die aktuellen Be- 
dingungen eines friedlichen Staatenverkehrs, ja selbst der ungefährdeten staat- 
lichen Existenz, können übrigens auch in Fällen der Bildung eines neuen 
Staates durch Vereinigung bisher selbständiger Staaten wegen der Bedeutung 
solcher Vorgänge für die Verteilung der Machtverhältnisse der Mitglieder der 
internationalen Gemeinschaft, insbesondere in der Richtung einer augenschein- 
lichen Störung des Gleichgewichts der Staaten, auf die Erklärung der An- 
erkennung überhaupt bezw. die frühere oder spätere Anerkennung einen Ein- 
fluß üben. Die Frage der Anerkennung kann übrigens im konkreten Falle 
auch durch Zweifel über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Existenz 
eines Gemeinwesens als Staat beeinflußt sein, so z. B. wenn in einem von 
einer Gesellschaft?) kolonisierten Gebiete die Bildung eines korporativen 
Verbandes mit dem universellen Zwecke eines staatlichen Gemeinwesens sich 
vollzieht.*) 
II. Erwägungen über die staatsrechtliche Anfechtbarkeit der 
Neubildung eines Staates oder über den Widerstreit zwischen einem inter- 
  
1) Sympathien können ihre Quelle in der Rassengemeinschaft, in dem politischen 
Charakter der Bewegung, auch wohl in der Aussicht auf Gewinnung eines Bundesgenossen 
oder Befriedigung volkswirtschaftlicher Interessen usw. haben. 
2) Neuere Vorgänge dieser Art sind die ungarische Revolution 1848—49, die polnische 
1563, die Separationsbestrebungen der Südstaaten der nordamerikanischen Union 1861—1865. 
Lin Fall vorzeitiger Anerkennung ist jene der Vereinigten Staaten von Nordamerika durch 
Frankreich 1775. Dagegen verweigerte England die Anerkennung der Unabhängigkeit der 
Südstaaten im amerikanischen Sezessionskrieg, weil der Ausgang des Kampfes noch ungewiß 
war und eine vorzeitige Anerkennung von der Unionsregierung als Begünstigung der Rebellion 
aufgefaßt werden konnte. Lawrence bei Wheaton, Commoentaries ], p. 2l5sq. 
3) So in neuerer Zeit die Association internationale du Congo, welche ihrerseits aus 
dem Comite d’ötudes du haut Congo sich entwickelt hatte (25. November 1878). Näheres 
bei Rivier, Lehrbuch S. 59 Anm. 3 und 91 Anm. 1. 
4) Ucber anderweite Zweifel, die hier auftauchen können, vgl. Gareis $ 16.
        <pb n="135" />
        $ 30. Anerkennung neuer Staaten. 127 
nationalen Vorgange, der zur Bildung eines neuen Staates führt, mit gewissen 
politischen Maximen (z. B. der Legitimität) können nur auf den Zeitpunkt 
der Anerkennung einen Einfluß üben — dem fait accompli gegenüber kann 
sie schließlich nicht ausbleiben, namentlich wenn eine Reihe anderer Staaten 
mit der Anerkennung bereits vorangegangen sind. Politisch unbedenklich 
wird die Anerkennung sein, wenn der Hauptstaat selbst die staatliche Selb- 
ständigkeit der getrennten Provinz oder die mit der Trennung einer Provinz 
verknüpfte Neubildung eines Staates!) anerkannt hat. Diese Anerkennung 
(die übrigens oft erst nach einem längeren Zeitraum einzutreten pflegt) 2) ist 
für den neuen Staat als Verzicht auf die Wiederherstellung des früheren Zustan- 
des von größter Wichtigkeit. Hängt die Neubildung eines Staates mit der 
vertragsmäßigen Ordnung einer internationalen Angelegenheit zusammen, bei 
welcher nicht bloß die Streitteile, sondern auch die führenden Mächte beteiligt 
sind, so gewinnt die Anerkennung eine besondere Autorität von Völkerrechts- 
wegen.?) Ein Gleiches ist der Fall, wenn Gründung und Anerkennung in 
einem internationalen Akte zusammentreffen. ?). 
III. Mit der Souveränetät des Staates ist das Recht gegeben, die Ver- 
fassung nach den eigenen politischen Bedürfnissen zu gestalten. Staats- 
rechtliche Veränderungen in der Organisation der öffentlichen 
Gewalten, insbesondere Änderungen in der Staatsform haben zwar 
keinen Einfluß auf die Frage, ob ein als Völkerrechtssubjekt anerkannter 
Staat in dieser Eigenschaft noch fortbesteht.°) Immerhin kann jedoch eine 
derartige Änderung der internen Verhältnisse eines Staates auf den Verkehr 
mit anderen Staaten einen Einfluß üben, insofern analoge politische Er- 
wägungen, wie gegenüber einer staatlichen Neubildung das Verhalten der 
Staaten gegenüber einer neuen Regierung bezüglich der Frage bestimmen 
können, ob der Verkehr mit ihr fortzusetzen oder abzubrechen sei. Nicht- 
anerkennung der hier in Frage stehenden Neugestaltungen kann zu Retor- 
sionen, eventuell zu Kontroversen führen, aus denen kriegerische Verwick- 
lungen hervorgehen. ®) Schwierigkeiten in internationaler Beziehung können 
  
1) Z. B. die Anerkennung des Königreichs Italien durch Oesterreich. 
2) So ist die Unabhängigkeit der Schweiz vom Deutschen Reiche; der Niederlande vom 
Reiche und von Spanien erst im Westphälischen Frieden 1648, die Unabhängigkeit Belgiens 
von den Niederlanden erst 1839, die im Jahre 1776 von den Staaten der nordamerikanischen 
Union erklärte (von Frankreich schon 1778 anerkannte) Selbständigkeit von England im Jahre 
1783, die Unabhängigkeit Griechenlands (1830) von der Türkei im Jahre 1832 anerkannt worden. 
8) Hierher gehört die Ordnung der Verhältnisse auf der Balkanhalbinsel durch die 
Mächte im Berliner Vertrag 1878 Art. 26, 27, 34, 35, 43, 44. 
4) So die Gründung resp. Anerkennung des Kongostaates in der Kongo-Akte 1855. — 
Im allgemeinen siehe die Angaben über die Anerkennung betreffender Staaten bei Calvo 
in dessen Verzeichnis der Staaten I 88 4 ff. 
5) Vgl. die Erklärung der fünf Großmächte im Londoner Protokoll vom 19. Februar 1531 
(Unabhängigkeitserklärung Belgiens — bei Martens, Nouveau Recueil XI 209 sq) und die 
aus der Fortdauer des Völkerrechtssubjekts gezogenen Konsequenzen für die, trotz der Um- 
gestaltung der inneren Verhältnisse, fortdauernde Rechtsbeständigkeit der vertragsmäßigen 
Verpflichtungen. 
6) Despagnet, Cours p 90 macht auf die Nichtanerkennung Cromwell’s seitens Frank- 
reichs und Spaniens aufmerksam, die schließlich zum Kriege führte.
        <pb n="136" />
        128 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 30. 
  
insbesondere dann hervortreten, wenn die Veränderung mit einer revolu- 
tionären Bewegung verknüpft ist und die legitime Regierung noch immer 
über Machtmittel verfügt, um sich gegenüber der neu gebildeten Regierung 
zu behaupten.!) 
IV. Der Wille, einen Staat als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen, wird 
zumeist in konkludenten Handlungen bekundet: durch tatsächliche Anknüpfung 
des Verkehrs mit dem neuen Staat bezw. der neuen Regierung (durch Ab- 
schließung von Verträgen, Absendung und Empfang von diplomatischen 
Agenten u. s. w.) Die Anerkennung kann aber auch in einem selbständigen 
(zuweilen solennen) Akte ausdrücklich erklärt werden. — Die Erklärung des 
Anerkennungswillens kann nur von den verfassungsmäßigen Hauptorganen 
des Staates ausgehen — vorausgesetzt, daß die Anerkennung von einem selbst 
schon anerkannten Staate ausgeht.2) Wegen der Bedeutung der Anerkennung 
für die Untertanen und Gerichte des anerkennenden und anerkannten Staates 
kann der Zeitpunkt der erfolgten Anerkennung für betreffende Rechtsverhält- 
nisse und das Vorgehen der Gerichte wichtig werden. 
V. Unabhängigkeitserklärungen und Anerkennungen durch Kollektiv- 
akte der Mächte pflegen mit Verpflichtungen verknüpft zu werden, welche 
dem neuen Staatswesen auferlegt werden. Die Erfüllung dieser Ver- 
pflichtungen ist die Bedingung der von den Mächten übernommenen 
Garantie und des Schutzes der Unabhängigkeit des neuen Staates.?) So ist 
im Berliner Vertrag vom Jahre 1878 den unabhängig erklärten Balkanstaaten 
die Verpflichtung auferlegt, in ihrer Gesetgebung einer Reihe von Anforde- 
rungen bezüglich der bürgerlichen und religiösen Freiheit zu genügen. Dem 
Kongostaate wurde von der Berliner Konferenz (1885) eine Reihe von Pflichten 
auferlegt, womit diesem neuen Staatswesen (in bezug auf die Unterdrückung 
des Sklavenhandels, die Freiheit des Handels‘) und das damit zusammen- 
hängende Fremdenrecht, die Gewissensfreiheit und Freiheit der Kulte, die 
Entscheidung von internationalen Streitigkeiten u. s. w.) eine wahrhaft zivili- 
satorische Mission übertragen worden ist.5) Eine derart gestaltete Anerken- 
nung wird vielfach als bedingte Anerkennung bezeichnet.#) Nicht- 
erfüllung der Bedingungen gibt den Signataren betreffender Akte das Recht 
zur Intervention. 
$ 31. Untergang der Staaten. Physische und rechtliche Verände- 
  
{) Siche über das Verhalten Frankreichs und Englands gegenüber der Partei der Kon- 
gressisten und den verfassungsmäßigen Präsidenten Balmaceda in Chile während der Revo- 
lution im Jahre 1891 — Despagnet, Cours p. W. 
2) Vgl. v. Holtzendorff, HHII S. 29. 
3) Vgl. Oppenheim I, $ 73. 
4) In der in der Kongoakte normierten Bedeutung. 
5) Vgl. v. Martitz, A.f.ö.R. 1], 17ff. 
6) So heißt es in Artikel 34 des Berliner Vertrages vom Jahre 1878: „Die hohen 
vertragschließenden Teile erkennen die Unabhängigkeit des Fürstentums Serbien 
an, indem sie dieselbe an die in dem folgeuden Artikel aufgeführten 
Bedingungen knüpft.“ In Wahrheit handelt es sich um Auflagen. Die übliche 
Bezeichnung „bedingte Anerkennung“ ist also nicht durchaus zutreffend. Vgl.a. A. Zorn, 
Völkerrecht 31.
        <pb n="137" />
        &amp; 32. Sog. Sukzession der Staaten. 129 
  
rungen der Elemente eines Geweinwesens können dessen Existenz bezw. seine 
Fortexistenz als Staat und Völkerrechtssubjekt zum Erlöschen bringen. !) Das 
Erlöschen eines politisch geeinigten Volkes?), der Untergang des 
Staatsgebietes?) haben selbstverständlich den Untergang des Staates zur 
Folge. Es kann aber auch die rechtliche Organisation des staat- 
lichen Gemeinwesens in Folge anarchischer Zustände allmählich in sich 
zerfallen; der Untergang der staatlichen Hauptorgane hat den 
Untergang des Gemeinwesens als Staat und als Völkerrechtssubjekt zur Folge. 
Derlei Vorgänge dürften übrigens im Bereich der Kulturstaaten gleichzeitig 
die Bedeutung der Angliederung des aufgelösten Gemeinwesens an benach- 
barte Staaten haben, sei es, daß der Anschluß freiwillig erfolgt oder die not- 
wendig gewordene Intervention anderer Mächte den Anschluß bewirkt.‘ — 
Ferner erlischt der Staat infolge des Ausgangs kriegerischer Verwick- 
lungen durch reale Verbindung mit dem siegenden Staat; außer dem Falle 
kriegerischer Verwicklungen durch freiwilligen Eintritt in die reale 
Verbindung mit einem anderen Staat — sei es auf Grund eines selbständigen 
Akts (z. B. im Falle des Aussterbens der Dynastie, ohne daß für diesen Fall 
durch die Verfassung anderweite Vorsorge getroffen wäre), oder infolge der 
verfassungsrechtlich in Aussicht genommenen Sukzession einer fremden Dynastie 
mit der Wirkung der Inkorporierung des Geweinwesens (im Gegensatze zur 
Begründung einer bloßen Personalunion). — Ferner kann der Untergang eines 
Völkerrechtssubjekts dadurch herbeigeführt werden, daß ein Staat in ein der- 
artigess Abhängigkeitsverhältnis zu einem anderen Staate tritt, in 
welchem ihm die freie Selbstbestimmung im Staatenverkehr entzogen ist. — 
Schließlich kann die Bildung eines Bundesstaates für die Gliedstaaten 
Modifikationen ihrer Eigenschaft als Völkerrechtssubjekte zur 
Folge haben. 
$ 32. Sog. Sukzession der Staaten.) I. Unter den Vorgängen, welche 
auf die Existenz eines staatlichen Gemeinwesens von Einfluß sind, interessieren 
  
N Grotius, De jure belli et p. II, 9. 
2) Durch Aussterben selten; Erlöschen eines politisch geeinigten Volkes in Folge von 
Auswanderung oder Vertreibung ist im Bereich der heutigen Kulturvölker wohl unmöglich 
Heffter-Geffcken $ 24 und Phillimore, Commentaries I p. 168. 
3) Die Möglichkeit des Untergangs des Staatsgebiets wurde in der berühmten Ansprache 
Wilhelm’s von Oranien an die holländischen Generalstaaten zum Ausdruck gebracht, 
indem er zur Verteidigung des Landes gegen Ludwig XIV. die Durchstechung der Deiche 
empfahl und den Holländern das Wiederaufleben ihres Gemeinwesens auf auderem Boden 
vor Augen stellte, selbst wenn [nach der Erzählung Macaulay’s, History of England 
(Tauchnitz’ Ed.) I p. 215] their natal soil and the marvels with which human industry 
bad covered it were buried under the ocean. 
4) Revolutionäre Bewegungen mögen zur Auflösung der bestehenden Herrschergewalt 
führen -- der Staat selbst bleibt bestehen, so lange es tatsächlich Organe gibt, durch 
welche die Staatsperson ihren Willen zu bekunden vermag. Vgl. v. Holtzendorff, HH II 
S. 23 (sub 3). 
5) Hauptwerk Huber, Die Staatensukzession 11898). — Pfeiffor, Über Kriegseroberung 
in Bezug auf Staatskapitalien (1823); Heffter-Geffeken $ 23 (Anm. von Geffeken) $ 25; 
v. Holtzendorff, HHII 8. 33ff.; F. v. Martens I S. 276ff., Rıvier, Lehrbuch $ 7; 
Ullmann, Völkerrecht. %
        <pb n="138" />
        130 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 32. 
  
diejenigen, welche nicht zugleich eine totale Auflösung der wesentlichen 
Grundlagen und Voraussetzungen eines Staates bilden '), sondern entweder in 
dem irgendwie gearteten Anschluß eines Staates an einen anderen oder in 
der Auflösung eines bisher einheitlichen staatlichen Ganzen in eine Reihe 
neuer selbständiger Staaten bestehen, in völkerrechtlicher Beziehung, insofern 
die Frage entsteht, welche Bedeutung der vollzogenen Veränderung bezüg- 
lich der völkerrechtlichen Befugnisse und Pflichten des untergegangenen 
Staatswesens zukommt. In diesen hier allein in Betracht kommenden Fällen 
vollzieht sich ungeachtet des Erlöschens eines Völkerrechtssubjekts im übrigen 
eine staatsrechtlich bedeutsame Änderung in der Stellung eines fortbestehen- 
den Gemeinwesens — sei es, daß es nunmehr den Bestandteil eines anderen 
Staates bildet oder an die Stelle des früheren Gemeinwesens nunmehr mehrere 
neue Staaten getreten sind. In beiden Fällen schließt der neu geschaffene 
Zustand die Möglichkeit aus, die vormals entstandenen Rechtsverhältnisse nun- 
mehr als nicht bestehend zu ignorieren. Annexionen, Zessionen von Gebiets- 
teilen eines Staates sind nicht aufzufassen als Fälle des Übergangs eines Ge- 
biets an sich und einer Menge von Einzelpersonen an eine andere Staats- 
gewalt; Objekt der Erwerbung ist vielmehr ein organisierter korporativer 
Verband mit eigener Rechtsordnung, deren Herrschaft nicht ipso facto infolge 
des zur Annexion führenden völkerrechtlichen Vorgangs erlischt, sondern von 
dem neuen Inhaber der Staatsgewalt erst durch selbständige rechtliche Willens- 
akte abgeändert werden kann. Es tritt an die Stelle des bisherigen Haupt- 
organs (an die Stelle des bisherigen höchsten Trägers der Staatsgewalt) ein 
neues Organ, dessen Funktionen bezüglich des inkorporierten Gemeinwesens 
wenigstens zunächst (so lange nicht Änderungen eingeführt sind) an die 
übernommene Rechtsordnung anknüpfen müssen. Dabei ist nicht etwa bloß 
an politische Motive zu denken, die eine plötzliche Ignorierung des über- 
nommenen Rechtszustandes nicht rätlich erscheinen lassen; es sind hier viel- 
mehr Rechtsgründe maßgebend, die innerhalb der hier in Frage stehenden 
Vorgänge in der Praxis der Kulturvölker volle Anerkennung finden. So tief- 
greifend und empfindlich eine infolge von Zession oder Debellatio erfolgte 
Inkorporation eines Staates sein mag — sie besteht doch nicht ihrem 
Wesen nach in der Auflösung des inkorporierten Gemeinwesens, sondern setzt 
dessen Existenz geradezu voraus und bedeutet den Eintritt eines kraft völker- 
rechtlich anerkannten Vorgangs berufenen neuen Trägers der höchsten Gewalt 
in die Stelle des staatsrechtlich berufenen und bisher im Besitze der Staats- 
gewalt befindlichen höchsten Organs. Mit der rechtlichen Natur dieses Vor- 
gangs muß (im Bereich der Kulturvölker) der Erwerber eines Staates nach 
Prineipes I p. 72sq.; Hartmann S.32ff.; Gareis $ 16; v. Liszt $ 29; Calvo I $ 9YYaq.; 
Despagnet, Cours 96sq.; Selosse, Trait&amp; de l’annexion au terr. francais etc. 11880); 
Cabouan, Des annexions de territorie et de leurs cons&amp;quances (1861); Pradier-Foderel, 
Nr. 156sq.; Appleton, Des effets des annexions sur les dettes de l’Etat dısmembr&amp; ou annex6 
(1895); Nys1, 399sq.; Gabba, Questioni di dir. eivile. Succesione di Stato a Stato (1886): 
Hall, $$ 27sq.; Phillimorel, $ 137; Westlake I], 68sq.; Oppenheim I, $$ 80sg. 
1) Hier findet cin Untergang von Rechten und Pflichten statt, an den ein völker- 
rechtliches Interesse überhaupt nicht mehr geknüpft werden kann.
        <pb n="139" />
        8 32. Sog. Sukzession der Staaten. 131 
innen und außen rechnen; nach außen, gegenüber anderen Staaten, die mit 
dem inkorporierten Staatswesen in rechtlichem Verkehr standen, aus dem 
Rechtsverhältnisse zur Entstehung kamen, deren Fortdauer bezw. Untergang 
von der Tatsache der Inkorporierung nur dann abhängig ist, wenn deren Be- 
stand die Fortdauer der Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gemein- 
wesens oder die Fortexistenz eines bestimmten Trägers der höchsten Gewalt 
zur Voraussetzung hat. So erlöschen politische Verträge, Allianzen, welche 
der vormals selbständige Staat mit anderen Staaten abgeschlossen hatte, von 
selbst mit der Inkorporierung in einem anderen Staat, ebenso Verträge, welche 
der depossedierte Souverän für seine Person mit einem anderen Souverän ge- 
schlossen hatte.!) Es sind dies übrigens Wirkungen, die auch schon dann 
eintreten, wenn das betreffende Gemeinwesen als völkerrechtliches Subjekt 
fortbesteht, aber infolge von Umwälzungen in der Organisation der höchsten 
Gewalt Veränderungen eingetreten sind, welche die Voraussetzungen des Be- 
standes betreffender internationaler Rechtsverhältnisse zerstören. 
IL. Die hier in Frage kommenden Rechtsverhältnisse sind teils solche, deren 
Fortdauer ungeachtet des Erlöschens der völkerrechtlichen Persönlichkeit nicht 
bezweifelt wird, teils solche, bezüglich welcher Meinungsverschiedenheit be- 
steht. Zu den ersteren gehören Grenzbestimmungen, Staatsservituten, Ver- 
träge über Erhaltung von Verkehrswegen, Wasserstraßen, über Eisenbahn- 
anschlüsse u. dgl.2); es handelt sich hier um erworbene Rechte dritter Staaten, 
welche den rechtlichen Bestand des inkorporierten Territoriums unmittelbar 
berühren ; deren Negierung seitens des Erwerbers würde einen offenbaren Rechts- 
bruch bedeuten, denn ein Staat, der im Geltungsbereich des Völkerrechts als Sub- 
jekt von Rechten Anerkennung beansprucht, kann ohne Negierung der Grund- 
lagen des rechtlichen Verkehrs der Staaten nicht willkürlich Rechte Dritter 
ignorieren, die mit Rücksicht auf einen internationalen Tatbestand entstanden 
sind. Im Hinblick auf diese Erwägungen, welche mit den Konsequenzen der 
Stellung des einzelnen Staates innerhalb der internationalen Gemeinschaft. 
zusammenhängen, bedarf es zur Erklärung des Übergangs von Pflichten, die 
auf dem inkorporierten Territorium haften, keiner Bezugnahme auf den Be- 
griff der privatrechtlichen Universalsukzession. — Außer allem Zweifel steht 
auch die Pflicht zur Übernahme der Staatsschulden. So hat z. B. Italien 
(1861) die Staatsschulden der annektierten Staaten übernommen; ebenso Preußen 
(1866) jene von Kurhessen, Hannover, Nassau und Frankfurt a. M. Der Ein- 
tritt des annektierenden Staates in die Herrschaft über das Vermögen des 
annektierten Gemeinwesens sichert jenein alle damit verknüpften vermögens- 
rechtlichen Vorteile, insbesondere auch den Übergang der von dem annek- 
tierten Staate er worbenen Forderungen; er kann aber auf dem Boden des 
Völkerrechts nicht anders als in der Art gedacht werden, daß diese Herrschaft 
unter gleichzeitiger Anerkennung der vermögensrechtlichen Verpflichtungen 
1) Siehe die bei F. v. Martens I S. 273 angeführten Beispiele. 
2) So wurden z. B. seitens Preußens die von Hannover mit den Nachbarstaaten 
abgeschlossenen Grenzregulierungsverträge, ferner die Verträge über Eisenbahnanschlüsse u. s. w. 
als rechtsverbindlich anerkannt. 
g*
        <pb n="140" />
        132 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 32. 
  
übernommen und ausgeübt wird. Überhaupt tritt der annektierende Staat in 
vollem Umfange in die Stellung des Fiskus des annektierten Staates ein. 
Verbleibt dem annektierten Staate ein gewisses Mab von Autonomie und in- 
folgedessen auch die Verfügung über das Staatsvermögen, so kann der annek- 
tierende Staat. zur Übernahme betreffender Schulden nicht verpflichtet er- 
scheinen.!) — Meinungsverschiedenheit besteht bezüglich der Handels- und Schiff- 
fahrtsverträge, Auslieferungsverträge usw. Nach der einen Ansicht erlöschen 
diese Verträge in gleicher Weise wie Bündnisse und Freundschaftsverträge 2); 
nach der andern Ansicht bleiben „alle Handelsverträge und Pakte des Ante- 
zessors für den inkorporierenden Staat in Kraft“); eine dritte Ansicht hält 
eine allgemeine prinzipielle Antwort auf diese Frage für ausgeschlossen und 
läßt die Natur und die Tragweite des Vertrages und die konkreten Umstände 
entscheiden. +) Infolge der Annexion Hannovers (1866) verloren die von diesem 
Staate geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge, die 
Verträge wegen Auslieferung von Verbrechern, die Verträge betreffend den 
Schutz des geistigen Eigentums ihre Anwendbarkeit. Indessen dürften nicht 
alle derlei Verträge gleichmäßig zu beliandeln sein; daß Verträge politischer 
Natur mit dem Erlöschen des annektierten Staates als Völkerrechtssubjekt 
ipso facto erlöschen, ist schon bemerkt worden: anderseits wurde aber oben 
betont, daß der annektierende Staat zunächst in die Rechtsordnung des annek- 
tierten Staates eintritt. Vom Zeitpunkte der Übernahme der Herrschaft darf 
er allerdings die vorgefundene Gesetzgebung und Verwaltung seinen Inter- 
essen entsprechend umgestalten. Gegenüber den Verträgen, welche der annek- 
tierte Staat abgeschlossen hatte, wird er im Hinblick auf seine eigenen Inter- 
essen zu enscheiden haben, ob er die vorhandenen Vertragsverhältnisse de- 
finitiv fortbestehen lassen oder deren Änderung bezw. Aufhebung herbeiführen 
soll.5) Durch die Annexion ist eine Sachlage geschaffen, welche einerseits 
  
1) Im Falle des Anschlusses eines bisher souveränen Staates an einen Bundesstaat 
ergeben sich möglicherweise Modifikationen des allgemeinen Grundsatzes betreffend die 
Übernahme von Staatsschulden. Ein Beispiel hierfür bietet der Eintritt des Staates Texas 
in den Verband der nordamerikanischen Union (1845). Behält der Staat seine Finanzhoheit 
und sein Vermögen, dann besteht für den annektierenden Staat keine Pflicht zur Übernahme 
der Staatsschulden. Dies war ursprünglich auch bezüglich Texas der Fall. Erst als das für 
die Schulden des Staates Texas haftende Staatsvermögen der Union überlassen worden war, 
entstand für diese die Verpflichtung zur Verzinsung jener Schulden u. s. w. — Siehe Näheres 
über diese Angelegenheit bei Lawrence zu Wheaton, Elements I p. 211 sq.; Calvo 
1$ 101. 
2) Siche neuestens Rivier, Principes I p. 72sq.; s. auch Lehrb. $ 7; vergl. auch 
Hartmann 8. 35 ff; Despagnet, Cours p. 99. 
3) F. v. Martens 1 S. 278 ff. 
4) So Calvo 1 $ 100: „en cette matiere tout depend des circonstances, de la nature 
et de la portee des traites autant que du caractere et de la signification v6Eritable et ICgitime 
des transformations politiques qui motivent le doute.“ Vgl. auch Bluntschli, Völkerrecht 
8 50 Abs. 2. Dagegen F. v. Martens I S. 278: man dürfe nicht sagen, die Sukzession greife 
Platz, „insoweit die Fortdauer dieser Rechte und Pflichten möglich ist* (Bluntschli), d 
diese Einschränkung doch gar zu elastisch ist. 
5) Mit Recht macht Gareis $ 16 darauf aufmerksam, daß die unverändert fort- 
bestehenden Nachbarstaaten, welche im alten Verhältnis berechtigt oder verpflichtet: waren,
        <pb n="141" />
        8 33. Partielle Annexion. 133 
  
zu einer gleichmäßigen Gestaltung der Rechtsordnung und der Einrichtungen 
des ganzen Gemeinwesens drängt, anderseits eine Ausgleichung der möglicher- 
weise kollidierenden Interessen des annektierenden und des annektierten Ge- 
meinwesens nötig macht. 
III. In dem eben behandelten Falle der Annexion (eines oder mehrerer 
Staaten) verliert der annektierte Staat seine Eigenschaft als Völkerrechtssub- 
jekt und der annektierende bleibt ein einziges Subjekt mit nur einer Stimme 
im Völkerverkehr. ) Im Falle der Zerstückelung eines Staates in der Art, 
daß an Stelle des bisherigen ein einziges Völkerrechtssubjekt repräsentieren- 
den Gemeinwesens nunmehr mehrere Gemeinwesen treten, von denen jedes den 
Voraussetzungen der Erwerbung und Behauptung der völkerrechtlichen Sub- 
jektivität entspricht, entstehen mehrere Völkerrechtssubjekte.2) Dagegen 
erlischt lediglich das bisher vorhandene Völkerrechtssubjekt, wenn das Gebiet 
eines Staates unter mehreren bereits bestehenden Staaten aufgeteilt wird. ?) 
Schulden, die lediglieh auf einem der mehreren Gebiete haften, übergehen 
ausschließlich auf den Erwerber dieses Gebietes bezw. den betreffenden neuen 
Staat. Im übrigen müssen sich die Erwerber bezw. neuen Staaten bezüglich 
der Übernahme der Forderungen und Schulden des früheren Gemeinwesens 
einigen. 
$ 33. Partielle Annexion. Der Verlust eines Teiles des Gebietes hat 
keinen Einfluß auf die Stellung des Staates als Völkerrechtssubjekt.‘) Seine 
Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber dritten Staaten bleiben aufrecht, 
soweit nicht Rechtsverhältnisse in Frage stehen, die sich lediglich auf das 
zedierte Gebiet beziehen. Der abgetretene Gebietsteil scheidet aus allen inter- 
nationalen Beziehungen aus, in welchen er als Teil des abtretenden Staates 
zu dritten Staaten gestanden ist, und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten 
des annektierenden Gesamtstaates ein. Dagegen werden auch hier, wie im 
Falle einer totalen Annexion, von dritten Staaten (z. B. auf Grund eines 
Grenzregulierungsvertrages) an dem zedierten Gebietsteil erworbene Rechte 
auch gegenüber dem Erwerber fortbestehen. Ebenso muß der Erwerber auf 
dem zedierten Gebietsteil haftende passive Servituten anerkennen; er muB 
überhaupt die eigenartige rechtliche Stellung des zedierten Gebietssteiles re- 
spektieren, so zZ. B. dessen konventionelle Neutralität.5) Insbesondere hat der 
Erwerber einen Teil der Staatsschuld zu übernehmen. Eine bloß teilweise 
Übernahme tritt dann ein, wenn es sich um allgemeine Staatsschulden handelt. 
Nach welchem Maßstabe die Übernahme zu erfolgen hat — darüber enthält 
  
ihrerseits ebenfalls nicht gehalten sind, sich den neuen Kontrahenten, den Sukzessor, gefallen 
zu lassen. 
ı) Vgl. F. v. Martens I S. 278; Rivier, Lehrb. $ 7; Principes I p. 73 sq. 
2) Wirkung der Auflösung des alten Deutschen Reiches 1806. 
3) Teilung Polens 1795. 
4) Beispiele: die Annexionen auf Grund der Beschlüsse des Wıener Kongresses 1815, 
ferner jene in den Jahren 129, 1559, 1566, 1871, 1578. 
5) Vgl. Rivier, Lehrb. $ 16 (8. 154, Anm. 3) bezüglich der Übernahme Savoyens 
seitens Frankreichs.
        <pb n="142" />
        134 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 34. 
  
der Zessionsvertrag die näheren Bestimmungen. !) Als Maßstab empfiehlt sich 
die Steuerleistung, mit der die Bevölkerung des zedierten Gebietsteils an der 
Gesamtsteuerleistung des dismembrierten Staates beteiligt war. Minder ge- 
eignete Maßstäbe sind der Flächenraum und die Einwohnerzahl ?) des zedierten 
Gebietes. — Besondere Bestimmungen enthalten die Zessionsverträge bezüglich 
der Aufteilung der Steuern des laufenden Jahres zwischen dem annektierenden 
und dem dismembrierten Staat.?) — Schulden, die lediglich im Interesse des 
annektierten Gebietsteiles (der Provinz, eines Selbstverwaltungskörpers usw.) 
kontrahiert wurden, übergehen in vollem Umfange auf den Erwerber. Eine 
nähere Regelung in dem Zessionsvertrage erfordern insbesondere Verbind- 
lichkeiten, die sich auf die in dem annektierten Gebiete belegenen Eisenbahnen 
beziehen. *) 
$ 34. Bildung eines neuen Staates durch Trennung von dem bis- 
herigen Staatsverband. Ein derartiger Vorgang (gewöhnlich das Ergebnis 
eines Bürgerkrieges) führt zur Schaffung eines neuen völkerrechtlichen Sub- 
jekts.5) Die formelle Stellung des Mutterstaates als Völkerrechtssubjekt 
bleibt unberührt. Rechte und Pflichten, die nicht mit dem Gebiete des neuen 
Staates verknüpft sind (z. B. im Falle von Grenzregulierungen), oder seiner- 
zeit lediglich mit Bezug auf den nunmehr einen selbständigen Staat bildenden 
Teil des Mutterstaates entstanden sind, gehen nicht auf den neuen Staat über; 
insbesondere verlieren die von dem Mutterstaat abgeschlossenen Verträge ihre 
Wirksamkeit®),denn die fortdauernde Wirksamkeit hätte die Bedeutung einer 
Vervielfältigung eines zwischen zwei Staaten abgeschlossenen Vertrages und 
sohin für den dritten Staat die Bedeutung einer ipso jure sich vollziehenden 
Vervielfältigung von Rechten bezw. Pflichten, wofür ein rechtlicher Grund 
nicht vorliegt. Das betreffende Vertragsverhältnis kann nur durch einen 
selbständigen neuen Akt der Interessenten (des neuen Staates und des dritten 
Staates, welcher mit dem Mutterstaate betreffende Verträge abgeschlossen 
hatte) begründet werden. — Für Staatsschulden, die im Interesse des sepa- 
rierten Gebietes von dem Mutterstaate kontrahiert wurden °), bleibt in vollem 
Umfange der neue Staat verpflichtet. Bezüglich der allgemeinen Staatsschuld 
1) Vgl. z. B. Art. 13 des belgisch-holländischen Vertrages vom Jahre 1839, Art. 2, 3 
bezw. 5, 7 des Züricher Vertrages vom 10. November 1859, Art. 8-17 des Wiener Friedens 
vom 23. Angust 1864, Art. 9, 33, 42 des Berliner Vertrages vom Jahr 1878. 
2) So hatte Italien 1866 die römische Staatsschuld im Verhältnis zur Einwohnerzahl der 
Romagna übernommen 
3) Siehe Näheres bei Despagnet, Cours p. 103, 104. 
4) So die Stipulationen in dem Frankfurter Frieden vom Jahre 1871 betreffend die 
Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches bezüglich der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, 
5) Beispiele: Erklärung der Unabhängigkeit der vereinigten Provinzen der Niederlande 
von Spanien 1648; der vereinigten Staaten von Nordamerika 1776 (Versailler Vertrag vom 
$. September 1783); der spanischen Kolonien in Amerika 1822, 1825; Griechenlands (Vertrag 
zwischen Großbritannien, Frankreich, Rußland 1827; Art. 10 des Friedens von Adrianopel 1829; 
im Londoner Konferenzprotokoll vom 3. Februar 1530; Belgiens 4. Oktober 1930. 
6) Vgl. Wildiwan, Institutes of intern. law Ip. 173. 
7) 2. B cemittierte Eisenbahnprioritäten.
        <pb n="143" />
        8 35. Einfluß von Umgestaltungen der Verfassung eines Staates etc. 135 
  
haftet der neue Staat nur mit einer Quote, deren Fixierung durch die Betei- 
ligten erfolgt. 
$ 35. Einfluß von Umgestaltungen der Verfassung eines Staates 
auf völkerrechtliche Verhältnisse. ) I. Mit Rücksicht auf das oben $ 30 
Gesagte ergibt sich, daß Verfassungsänderungen an sich eine völkerrecht- 
liche Wirkung nicht zukommt. Änderungen der Organisation der höchsten 
Gewalt in einem Staatswesen sind interne Vorgänge, welche die Fortexistenz 
des Staates als Völkerrechtssubjekt in keiner Weise beeinflussen. Die aus 
internationalen Rechtsverhältnissen entspringenden Rechte und Verbindlich- 
keiten bleiben an die Persönlichkeit des Staates geknüpft, mögen noch so tief- 
greifende Änderungen in der Staatsform und Berufung des höchsten Organes 
des Staates vor sich gegangen sein. Daher verlieren die von den Staaten ab- 
geschlossenen Verträge infolge der staatsrechtlichen Umgestaltung der inneren 
Verhältnisse keineswegs ihre rechtliche Kraft und Anwendbarkeit: „les traites 
ne perdent pas leur puissance, quels que soient les changements qui inter- 
veniennent dans l’organisation int6rieure des peuples.“?) Die praktische An- 
erkennung dieses aus dem juristischen Wesen des Staates sich ergebenden 
Grundsatzes sichert die Stabilität der Herrschaft des Völkerrechts, insofern 
sie dem Gedanken Ausdruck gibt, daß staatsrechtliche Veränderungen niemals 
den -Titel bilden können, übernommene internationale Verpflichtungen abzu- 
schütteln.) 
II. Ander Fortdauer internationaler Rechte und Verpflichtungen kann auch 
ein Interregnum nichts ändern; ferner werden die während des Interregnums 
abgeschlossenen Verträge und für den Staat übernommenen Verbindlichkeiten 
auch von der wieder zur Herrschaft gelangten legitimen Regierung anerkannt 
werden müssen. Dabei ist vorauszusetzen, daß die gegen die legitime Re- 
gierung gerichtete Bewegung zur tatsächlichen Herrschaft einer neuen öffent- 
lichen Gewalt geführt hat, und die legitime Regierung nicht mehr in der 
Lage war, ihre Herrschaft im Innern geltend zu machen und den Staat nach 
außen zu repräsentieren.) Aber selbst dann, wenn die revolutionäre Be- 
2) Heffter-Geffcken $$ 28, 50; F. v. Martens IS. 27 u. ff.; Phillimore. Commen- 
tarice I p. 169 sq ; Bluntschli, Völkerrecht 83 40 ff. 
3) Londoner Konferenzprotokoll vom 19. Februar 1831 (Erklärung der Unabhängigkeit 
Belgiens). So hatte 1649 Cromwell die Verträge der Stuarts, Karl II. jene der Republik, 
Wilhelm von Oranien jene der Republik und der Stuarts in vollem Umfange anerkannt. Eben- 
so verhielt sich in Frankreich 1790 die Nationalversammlung bezüglich der in der monarchischen 
Zeit abgeschlossenen Verträge; so verhielten sich auch Napoleon IIl. und die jetzige fran- 
zösische Republik bezüglich der von den voraufgegangenen Regierungen abgeschlossenen 
Verträge. 
4) Vgl. F. Martens IS. 274. 
5) So führte die Revolution unter Manin in Venedig und Kossuth in Ungarn nicht zu 
einer lebensfühigen Regierung der revolutionären Partei. Dagegen lagen die Verhältnisse in 
Portugal in Folge des Auftretens des Prätendenten Dom Miguel (1828) durchaus anders. Dieser 
Prätendent hatte die Staatsgewalt in der Zeit von 1828—1833 tatsächlich ausgeübt ; daher 
war die restaurierte Regierung verpflichtet, die von Dom Miguel im Jahre 1832 kontrahierte 
Anleihe anzuerkennen, zumal sie andere internationale Akte desselben Prätendenten anerkannt 
hatte, Siehe darüber Näheres bei Calvo I $$ 102 sq.
        <pb n="144" />
        136 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. &amp; 36. 
  
wegung nicht zur Einrichtung einer regelmäßig funktionierenden öffentlichen 
Gewalt gelangt ist, wird die restaurierte Regierung für die rechtlichen Wir- 
kungen der von der Bewegungspartei vorgenommenen Akte in dem Maße ein- 
treten müssen, als der Staat selbst daraus Nutzen gezogen hat. !) 
$ 36. Rechtsgleichheit der Staaten. I. Der Grundsatz der rechtlichen 
Gleichheit der Staaten beruht in erster Reihe auf dem Umstande, daß die 
Voraussetzungen, unter denen einem organisierten staatlichen Gemeinwesen 
völkerrechtliche Rechtssubjektivität zuerkannt wird, für alle als Völkerrechts- 
subjekte geltenden Staaten dieselben sind. Mögen die physischen und kul- 
turellen Machtverhältnisse der einzelnen Völker und Staaten praktisch noch 
so verschieden sein — die Anerkennung des einzelnen Staates als Völker- 
rechtssubjekt wird (im Bereich der die heutige internationale Gemeinschaft 
bildenden Staaten) an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die in thesi bei 
jedem Staate gleichmäßig zutreffen müssen. Sodann ist zu beachten, 
daß die internationale Gemeinschaft kein organisierter Verband (kein Gemein- 
wesen) ist, sondern eine Erscheinung des menschlichen Gemeinlebens dar- 
stellt, deren materielle Grundlage die freie Betätigung der einzelnen Staats- 
persönlichkeiten in der Verfolgung jener Zwecke bildet, die der einzelne Staat 
durch seine isolierten Willensakte nicht zu erreichen vermag. Diese Gemein- 
schaft, welche keinen selbständigen Willen über dem Willen ihrer Glieder 
kennt2), kann um deswillen nur als eine Gemeinschaft rechtlich gleichge- 
stellter Subjekte gedacht werden.?) Nur unter der Voraussetzung der recht- 
lichen Gleichheit der Staaten kann sich Völkerrecht als autonomisches Recht 
bilden und können die Staaten gegenseitig durch Willensakte bezw. auf Grund 
äußerer Vorgänge Rechte erwerben und Pflichten begründen. Daß diese mit 
dem Wesen des Staates und dem Grundgedanken des Völkerrechtes gegebene 
Gleichheit praktisch Einschränkungen erfährt, ändert nichts an der juristischen 
Seite der Sache.*) Der politische Wert des Grundsatzes für schwache Staaten 
gegenüber den Prätensionen der Großmächte läßt sich übrigens nicht ver- 
kennen, wenngleich zugegeben werden muß, daB die bloße Berufung auf die 
rechtliche Gleichheit für sich allein nicht immer einen hinreichenden Schutz 
der Selbständigkeit bieten wird.5) — Die Ungleichheit der Machtmittel und 
teilweise auch die Verschiedenheit der kulturellen Bedeutung der einzelnen 
Staaten hat in der praktischen Politik zu einer Sonderung der Großmächte 
  
1) Vgl. Despagnet, Cours p. 95. 
2) Vgl. Hänel, Staatsrecht I S. 118. 
3) Offizielle Aussprüche über die Gleichheit der Staaten im norddeutschen (1870) und 
deutschen Reichstag (1871) siche bei Gareis $ 24. Einen Ausspruch Sumner’s im Senat 
der nordamerikanischen Union (1871) siehe bei F. v. Martens I S. 288. Vgl. auch Heilborn, 
System S. 305: „Die Gleichheit der Staaten ist kein Recht, sondern eine logische Folge ihrer 
Souveränetät.“ 
4) Dagegen leugnet Lorimer, Revue de dr. intern. IX S. 166 die absolute Gleichheit 
der Staaten und nimmt die faktische Ungleichheit zum Ausgangspunkte von Projekten einer 
Völkerorganisation. 
5) Mit Recht sagt F. v. Martens I S. 269, daß die Versuche der „Großstaaten“, über 
das Geschick der übrigen zu verfügen, sich nicht rechtfertigen lassen.
        <pb n="145" />
        896. Rechtsgleichheit der Staaten. 137 
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gegenüber allen anderen Mächten geführt. Jeder Staat ist an sich betrachtet 
ein Macht (puissance), d. h. ein Inbegriff von Kräften, welchen relativ eine 
gewisse Überlegenheit zukommt. Im europäischen Staatensystem nennt man 
aber nur jene Staaten Mächte oder Großmächte, welche den meisten an- 
deren Staaten unverkennbar überlegen sind. So betrachteten sich zur Zeit 
der Abfassung der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 acht Staaten als 
die größten Mächte in Europa.!) Seitdem hatten sich fünf Mächte wegen 
ihrer hervorragenden Stellung in der Ordnung europäischer Angelegen- 
heiten den Beruf beigelegt, eine Art von Direktorium zu führen: die Pen- 
tarchie.2) Neuestens sind es acht Mächte, die als Großmächte gelten. 
II. Da die praktische Erhaltung der rechtlichen Gleichheit der Staaten bei 
der großen Verschiedenheit ihrer Machtverhältnisse an sich prekär ist, so hat 
man besonders seit dem 17. Jahrhundert die Herstellung und Erhaltung des 
politischen Gleichgewichtes unter den europäischen Großmächten bezw. die 
Verhinderung der Vergrößernng einer der Großmächte?) als eine Hauptauf- 
gabe der Politik betrachtet. Vom Standpunkte juristischer Konsequenz kann 
man allerdings den Satz aussprechen, daß kein Staat befugt ist, die Ver- 
größerung eines anderen zu hindern, wenn sie nicht in völkerrechtswidriger 
Weise herbeigeführt wird. In der Praxis finden aber eben doch alle Staaten 
in dem Interesse an der Erhaltung ihres eigenen rechtlichen Bestandes und 
der Integrität ihrer Machtstellung einen Grund, gegen die Vergrößerung eines 
anderen Staates aufzutreten. Ob ein genügender Grund zur Befürchtung einer 
Gefahr für die eigene Integrität vorhanden ist, darüber urteilt jeder Staat 
selbst *) (s. oben S. 69ff.). 
III. Aus der rechtlichen Gleichheit der Staaten ergibt sich der Grundsatz 
der Gleichwertigkeit ihrer Stimmen auf Kongressen und in anderen Fällen 
gemeinschaftlicher Beratung und Beschlußfassung. Im diplomatischen Verkehr 
dient zur Sicherung der gleichen rechtlichen Stellung der Staaten das sog. 
Alternat — eine Übung, der zufolge die Staatshäupter bezw. deren Vertreter 
  
1) Österreich, Frankreich, Preußen, England, Rußland, Spanien, Portugal und Schweden. 
2) Seit dem Jahre 1548 sind übrigens diese fünf Mächte selbst unter einander ınchrfach 
in Gegensatz gekomnien, so daß praktisch eine Zeit lang nur ein bezw. höchstens zwei Staaten 
eine leitende Rolle spielten. 
3) Die der Selbständigkeit der übrigen Staaten gefährlich werden könnte. 
4) Mittel zur Sicherung der rechtlichen Gleichheit können sein a) die Vereinigung kleinerer 
Staaten in einem Staatenbund oder Bundesstaat. wodurch den übrigen Großstaaten gegenüber 
eine politische Macht geschaffen wird, welche die Garantie ihrer Existenz in sich selbst trägt. 
b) Die Anerkennung der allgemeinen Verpflichtung aller Staaten, jedem Staate beizustehen, 
welcher durch irgend einen mächtigen Staat in seiner Existenz bedroht wird. Diese Anschau- 
ung liegt im ganzen der Praxis der europäischen Großmächte zu Grunde und dies ist zugleich 
der Gedanke, den man in neuerer Zeit mit dem sog. europäischen Gleichgewicht verbindet. 
In dieser Weise wurde die Idee des politischen Gleichgewichts auf dem Wiener Kongresse in 
einer Note Talleyrand’s vom 19. Dezember 1814 (Klüber, Akten des Wiener Kongresses VII 
S. 50) erklärt. — Zur Verwirklichung dieser Idee dient die Veranstaltung von Kongressen und 
Konferenzen. ec) Wenig Aussicht auf Verwirklichung hat das Projekt der Errichtung eines 
europäischen Völkertribunals. Uber den Plan der HK 1907, einen internationalen Schieds- 
gerichtshof zu errichten, 8. unten in der Lehre vom Schiedswesen.
        <pb n="146" />
        138 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 37. 
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auf Kongressen und Konferenzen und bei Unterzeichnung internationaler Akte 
den bevorzugten Platz wechseln. !) 
$ 37. Einfluß der tatsächlichen Ungleichheit auf die Rangverhält- 
nisse. I. Die rechtliche Geltung des einzelnen Staates als Rechtssubjekt kommt, 
auch in der freien Wahl des Titels (des Staates bezw. des Trägers der Sou- 
veränetät), der äußeren Zeichen der staatlichen Hoheit (Wappen, Fahnen, 
Flaggen) zum Ausdruck. Indessen machten sich auch hier die Machtunter- 
schiede in der Praxis geltend und brachten Zugeständnisse an die mächtigeren 
Staaten mit sich, die zur Anerkennung eines Rangsystems unter den 
Staaten führten,?2) Nach diesem Rangsystem, das sich durch Übung und Ver- 
träge ausgebildet hat, genießen einige Staaten königliche Ehren d.h. einen 
Vorzug vor jenen Staaten, denen diese Ehren nicht zukommen. Die könig- 
lichen Ehren bestehen in dem Recht des Vorranges vor anderen Staaten, dem 
Recht der Königskrone im Wappen, dem Recht des Brudertitels und dem 
Recht, Gesandte ersten Ranges (Botschafter, ambassadeurs) zu schicken.°) Ge- 
wissen Souveränen dieser Klasse gebührt der Titel „Majestät“, andere gehören 
dieser Klasse an, ohne den Majestätstitel zu führen. Die königlichen Ehren 
stehen nähmlich allen Kaisern, Königen, Großherzögen, den Staatenbünden, 
Bundestaaten und größeren Republiken zu. Ebenso genießt der Papst auch 
nach dem Verlust der weltlichen Herrschaft königliche Ehren.) Ohne Ein- 
fluß auf die Rangstellung eines Staates sind Verwandschafts- und Familien- 
verhältnisse zwischen den Souveränen und politische Allianzen ; Veränderungen 
in der Regierungsform sind ohne Bedeutung für den Rang des Staates.5) — 
Ferner hat sich ein Vorrang in der Ordnung des Gehens, Sitzens und des 
Unterschreibens von Urkunden ausgebildet. Im Eingange von Urkunden gilt 
die frühere Nennung als Vorzug. Staaten gleichen Ranges behaupten das 
Alternat, so daß bald der eine, bald der andere zuerst genannt werden muß. 
Sodann pflegt jeder Staat in Urkunden, die von ihm ausgehen, sich zuerst zu 
nennen. Bei Unterschriften in Kolumnen gilt der heraldisch rechte Platz für 
ehrenvoller als der heraldisch linke, der erste heraldisch linke für ehrenvoller 
als der zweite rechte u. s. w. Auf dem Wiener Kongreß (Reglement der diplo- 
matischen Agenten Art. 7) wurde nur so viel bestimmt, daß bei Verträgen 
unter mehr als zwei Mächten, unter denen das Alternat gilt, d. h. die gleichen 
  
1) Das Alternat hatten Frankreich und England für ihren gegenseitigen Verkehr schon 
durch eine Vereinbarung von Jahre 1546 eingeführt. Ferner wurde es beobachtet auf den 
Kongressen von Utrecht 1713, London 1718, Aachen 1748 usw. Vgl. Näheres bei v. Bulme- 
rineg in Holtzendorff’s R. Lex. 8. v. „Alternat“. 
2) Über die kleinlichen Rangstreitigkeiten der Vertreter der Staaten auf Kongressen 
bezüglich des Vorsitzes, der Reihenfolge der Unterzeichnung internationaler Akte usw. siehe 
Marshal, International vanities. 
3) Von diesem Rechte machen indessen nicht alle Staaten mit königlichen Ehren Ge- 
brauch, so insbesondere nicht die Schweiz. — Vergl. im übrigen das Reglement des Wiener 
Kongresses über die diplomatischen Agenten. 
4) Die katholischen Staaten gestehen dem Vertreter des Papstes den Vorrang vor anderen 
Souveränen zu. — Halbsouveräne Staaten folgen im Rang den souveränen; dem Staate, von 
dem sie abhängen, haben sie immer nachzustehen. 
5) Vgl. F. v. Martens I S. 292, 293.
        <pb n="147" />
        &amp; 37. Einfluß der tatsächlichen Ungleichheit auf die Rangverhältnisse. 139 
  
Ranges sind, das Los die Ordnung der Unterschriften bestimmen soll. Sehr 
häufig kommt es in neuerer Zeit vor, daß die Bevollmächtigten auf Kongressen 
nach der Ordnung des Alphabets (der Namen ihrer Staaten) ihre Namen unter- 
schreiben. — An sich kann sich jeder Staat oder Souverän jeden Titel be- 
liebig beilegen; allein wenn nach herkömmlicher Vorstellung mit einem Titel 
ein gewisser Rang verbunden ist, so sind andere Staaten nicht schuldig, den 
neuen Titel anzuerkennen, falls damit irgend eine Änderung eines bisher be- 
stehenden Rechts- oder Rangverhältnisses beabsichtigt war.!) Die Annahme 
eines neuen Titels bedarf daher der Anerkennung seitens der anderen Staaten. 
Innerhalb der Titel unterscheidet man Staatstitel, d.h. diejenigen, welche 
auf die Regierung und das Land Bezug haben. Hieher gehören das Prädikat 
„Majestät“2) „Königliche Hoheit“, „Hobeit“ und „Durchlaucht“. 
Den Majestätstitel führen jetzt alle regierenden Kaiser und Könige, außer- 
dem auch die depossedierten Könige und jene, welche abgedankt haben, wenn 
sie nicht ausdrücklich auf den Titel verzichten. — Das Prädikat „von 
Gottes Gnaden“ (ein Demutstitel) führen die regierenden Souveräne ohne 
Unterschied des Ranges in sog. offenen Staats- und Kabinettsschreiben. — 
Einige Souveräne führen auch religiöse Titel, die ihren Vorfahren vom römi- 
schen Stuhle verliehen wurden; so der Kaiser von Österreich als König von 
Ungarn das Prädikat „apostolische Majestät“, der König von Spanien „katho- 
lische Majestät“, der König von Portugal „roi tres fid&amp;le“3) — Ohne Be- 
deutung für die aktuelle Stellung eines Staates als Völkerrechtssubjekt sind 
die Prätensions- und Gedächtnistitel, d. h. solche, wodurch wirkliche 
oder vermeintliche Ansprüche bezeichnet werden. — Familientitel sind die- 
jenigen, welche mit der Abstammung einer Dynastie zusammenhängen. — In 
bezug auf die Sprache ist jedes Volk berechtigt, sich in Verhandlungen mit 
anderen seiner eigenen Sprache zu bedienen. *) Bei schriftlichen Aktenstücken 
ist es aber Sitte, einem anderen Staate, in dem eine andere Sprache herrscht, 
eine Übersetzung in seiner Sprache beizulegen. Staaten, in denen verschie- 
dene Sprachen gesprochen werden, fertigen die Urkunden und Staatsverträge 
entweder in mehreren Exemplaren in verschiedenen Sprachen aus oder in 
einer zu wählenden dritten Sprache. Früher diente die lateinische Sprache 
als die diplomatische... Seit Ludwig XIV. von Frankreich wurde gewöhn- 
lieh die französische Sprache gebraucht. Man fügt aber den Aktenstücken 
_—— 
  
1) Beispiele: Annahme des Kaisertitels durch Peter d. Gr. nach dem Nystädter Frieden; 
in neuerer Zeit die Annahme des Titels „Kaiserin von Indien“ durch die Königin von Groß- 
britannien, des Königstitels durch die Souveräne von Rumänien (1881) und Serbien (1882). 
2) Die Römer sprachen schon in republikanischer Zeit von der Majestas populi Romani. 
3) Vormals hieß der König von Frankreich „roi tr&amp;s-chretien“ oder „filius primo- 
genitus ecclesiae*, der König von England „defensor fidei*, der König von Polen „roi 
orthodoxe“. 
4) Vgl. im allgemeinen Calvo III $ 13saq. 
5) Gegen das Ende des 15. Jahrhunderts führte der damals”mächtige Einfluß Spaniens 
zum Gebrauch der kastilianischen Sprache als der diplomatischen. Dagegen sind die Verträge 
von Nimwegen, Ryswyck, Utrecht, Baden (1714), Wien (1725—173$), Tondon (171%) in 
lateinischer Sprache abgefaßt.
        <pb n="148" />
        140 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 38. 
  
manchmal eine Klausel bei. daß durch den Gebrauch der französischen Sprachie 
den übrigen nicht präjudiziert werden soll. Ein völkerrechtlicher Rechtsatz, 
durch welchen die französische Sprache als die diplomatische sanktioniert 
wäre, existiert also nicht. !) 
II. Die Völkersitte kennt Gegenstände, welche Veranlassung zu völkerrecht- 
lichen Ehren- und Höflichkeitsbezeugungen geben können: sog. Zeremoniell- 
gegenstände, z. B. die Notifikation des Regierungsantritts, von Vermälh- 
lungen, Geburten und Todesfällen in regierenden Familien, Anlegung von 
Hoftrauer, Empfang fremder Souveräne, Begrüßung derselben an der Grenze 
u. s. w. Hiemit hängt zusammen die Übersendung von Geschenken, Orden 
u.s. w. Durch Übung haben sich ferner insbesondere bezüglich des See- 
zeremoniells bestimmte Regeln ausgebildet, in denen die anerkannten Rang- 
verhältnisse der Staaten auch im Seeverkehr zum Ausdruck kommen. Unter 
Seezeremoniell versteht man die Ehrenbezeugungen, welche auf der See be- 
findliche Schiffe einander oder den Seeplätzen oder hohen Personen erweisen 
sollen. Der Zweck des Zeremoniells kann ein dreifacher sein: a) Ausdruck 
der Unterwerfung als Kriegsgefangener, b) Anerkennung der Oberherrlichkeit 
eines Staates über ein Seegebiet und c) Bezeugung einer vorgeschriebenen 
oder herkömmlichen Höflichkeit. Die vorzüglichsten Formen sind a) das 
Streichen und Anziehen der Flagge (le salut de pavillon); das erstere 
kommt nur vor als Zeichen der Unterwerfung; b) das Segelstreichen (le 
salut des voiles) hat nur von Kauffahrteischiffen gegenüber Kriegsschiffen zu 
geschehen; c) der vorzugsweise so genannte Seegruß durch Abfeuerung 
von Kanonen (le salut des canons). An sich kann jeder Staat seinen Schiffen 
ein Zeremoniell vorschreiben, welches sie unter sich und gegen fremde Schiffe 
und Seeplätze beobachten sollen und zwar sowohl auf offener See wie in 
seinem Seegebiete. Fremden Schiffen kann ein Staat ein Zeremoniell vor- 
schreiben, wenn sie in seinem Gewässer ein- oder auslaufen. Auf offener See 
ist kein Staat ohne besonderen Vertrag berechtigt, von fremden Schiffen Ehren- 
bezeugungen zu fordern. 
$ 38. Die völkerrechtlichen Personen als Subjekte von Rechten 
und Pflichten. I. Bei der Beantwortung der Frage nach der Möglichkeit und 
Beschaffenheit subjektiver Rechte und Pflichten zwischen Staaten ist von drei 
Momenten auszugehen: von der Existenz von Rechtsnormen für das gegen- 
seitige Verhalten der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, der juri- 
stischen Eigenart dieser Gemeinschaft und sohin auch jener Normen, endlich 
von der Rechtsfähigkeit der Staaten in ihrer Eigenschaft als völkerrechtliche 
Subjekte Da, wie oben (S. 17ff.) nachgewiesen ist, die völkerrechtlichen 
Normen den Charakter positiven Rechts besitzen, kann die Frage der Mög- 
lichkeit subjektiver Rechte der völkerrechtlichen Personen immer nur in einer 
— u — 
1) Art. 20 der Wiener Kongreßakte sagt: „. . . il est reconnue par les puissances qui 
ont concouru &amp; cet acte que V’emploie de cette langue (der französischen) ne tirera point &amp; 
consequence pour l’avenir, de sorte que chaque puissance se reserve d’adopter ... . la langue 
dont elle s’est servie jusqu’ici dans ses relations diplomatiques, sans que le trait&amp; actuel puisse 
etre cite, comme exemple contraire aux usages Gtablies.
        <pb n="149" />
        8 38. Die völkerrechtlichen Personen als Subjekte von Rechten und Pflichten. 141 
—-- —— — [| —_ u 
  
  
Beziehung zu diesen Normen gedacht werden; jedes auf spekulativem Wege 
konstruierte Können und Dürfen der völkerrechtlichen Subjekte liegt außer 
der Sphäre des Rechts und seiner Erkenntnis; jene bei den subjektiven Rechten 
und Pflichten in Betracht kommende Beziehung zu betreffenden Normen ist 
also auf dem Gebiete des Völkerrechts allemal eine Beziehung zu den von 
den Mitgliedern der Staatengemeinschaft anerkannten Normen 
ihrer rechtlichen Stellung in der internationalen Gemeinschaft und der auf 
diesem Boden bestehenden konstanten bezw. vorübergehend hervortretenden 
Lebensverhältnisse. Die Eigenart der internationalen Gemeinschaft spiegelt 
sich folgemäßig nicht bloß in der Art der Entstehung und Bewährung des 
objektiven Völkerrechts, sondern auch in der Art der Bewährung völkerrecht- 
licher Ansprüche und der Realisierung von völkerrechtlichen Verbindlich- 
keiten. Da ferner von subjektiven Rechten nur die Rede sein kann im Hin- 
blick auf Subjekte, die in einer Rechtsgemeinschaft als Träger einer Willens- 
macht anerkannt sind, so sind völkerrechtliche Ansprüche nur möglich im 
Hinblick auf völkerrechtliche Subjekte, d. h. Staaten, die als Mitglieder der 
internationalen Gemeimschaft anerkannt sind. ') - 
II. Die allgemeinen Erörterungen über die subjektiven Rechte im Völker- 
recht und deren Klassifikation sind bis in die Gegenwart vielfach von der 
älteren naturrechtlichen Einteilung des Völkerrechts in absolutes, formales 
oder unbedingtes und hypothetisches oder materielles, bedingtes, erwor- 
benes Völkerrecht beherrscht. Den Grundrechten als absoluten Rechten wer- 
den die hypothetischen oder erworbenen Rechte gegenübergestellt, deren Ent- 
stehung auf Willensakten oder dem in Gewohnheiten oder Verträgen zum 
Ausdruck gelangten rechtlichen Willen der Staaten beruht.2) Diese völker- 
rechtliche Theorie der Grundrechte weist augenscheinlich auf jene naturrecht- 
liche Anschauung zurück, nach welcher die Grundlage aller sozialen Ordnung 
1) Eine eigenartige Anschauung entwickelt Jellinek, System 302; er nimmt auf dem 
Gebiete des Internationalen eine doppelte Anerkennung des Staates als Rechtssubjekt an, 
nänlıch als isoliertes Rechtssubjekt und als Mitglied der Staatengemeinschaft. Dagegen 
wird von Heilborn, System 311, mit Recht darauf hingewiesen, daß ein Rechtssubjekt 
„niemals abstrakt, sondern immer nur konkret, d. h. als Mitglied einer bestimmten Gemein- 
schaft mit einer bestimmten Rechtsfähigkeit anerkannt wird. Anerkennung eines Menschen 
oder eines Gemeinwesens als Rechtssubjekt ist Anerkennung als rechtsfähiges Mitglied der 
anerkennenden Gemeinschaft, nichts anderes“. Heilborn verweist auch darauf, daß die von 
Jellinek gezogenen Konsequenzen gegen jene Duplizität der Anerkennung sprechen. An- 
erkennung als isoliertes Rechtssubjekt verpflichte zur Unterlassung jeder Verletzung und 
Negierung der Persönlichkeit; erst die Anerkennung der Mitgliedschaft an der Staatengemein- 
schaft begründe einen Anspruch auf Erfüllung jener Pflicht; es entstehe daher die Frage, 
wem gegenüber man im ersten Falle verpflichtet sei? „Da die Staatengemeinschaft der 
Persönlichkeit entbehrt, doch nur den anderen Staaten gegenüber; also werden diese wohl 
die Befolgung der Norm fordern dürfen.“ Siehe neuestens Cavaglieri, I diritti fonda- 
mentali 80 sq. 
2) Diese oberste Unterscheidung von absoluten und hypothetischen Rechten, wird von 
den Vertretern dieser Richtung fast durchweg festgehalten, so z.B. bei Heffter, F.v. Martens, 
Calvo, Carnazza-Amari, Bonfils, Rivier, Fiore, Pradier-Fodere, Wheaton 
Travers Twiss u. a. Insofern besteht Übereinstimmung der Ansichten unter den Anhängern 
der traditionellen Lehre.
        <pb n="150" />
        142 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 38. 
  
die Anerkennung gewisser angeborener und unveräußerlicher Rechte des In- 
dividuums bildet, die zugleich eine unverrückbare Schranke der Entfaltung 
der Staatsgewalt bedeuten. Analog bedeuten die Grundrechte der Staaten 
die Grundlage der internationalen Ordnung und die absolute Schranke der 
Wirksamkeit völkerrechtlicher Normen. In jener Unterscheidung absoluter 
und hypothetischer Rechte der Staaten kommt daher der von naturrechtlichen 
Anschauungen beeinflußte Gedanke einer doppelten Kategorie internationaler 
Normen zum Ausdruck: einer übergeordneten, aus der Natur des Staates auf 
deduktivem Wege konstruierten unwandelbaren Ordnung und dem positiven, 
von dem Willen der Verkehr pflegenden Staaten geschaffenen Völkerrecht, 
welches letztere dem ersteren unbedingt untergeordnet ist und diesem als un- 
verrückbare Schranke gegenübersteht. Jene naturrechtlichen Anschauungen 
liegen auch der Erklärung der Menschenrechte in der französischen National- 
versammlung von 1789 (ergänzt durch den Konvent 1793) und dem Antrag 
des Abb&amp; Gregoire vom 23. April 1795 auf Annahme der Declaration du 
droit de gens zugrunde und spielen in der folgenden Epoche in den Ver- 
tassungsurkunden der konstitutionellen Staaten eine bedeutsame Rolle. Unter 
der Rubrik absolutes Völkerrecht werden Rechte in Betracht gezogen, welche 
einem jeden Staat seinem Begriffe nach im Völkerverkehr zustehen, 
die sich also jeder Staat ohne weiteres beilegt, die jedem Staat ohne eine 
Konzession seitens anderer Staaten oder olıne Vertrag mit anderen Staaten 
zustehen. Da jeder Staat seinem Begriffe nach ein Gemeinwesen, eine juri- 
stische Person ist, so bezeichnet man sein absolutes Recht wohl auch als 
Recht der völkerrechtlichen Persönlichkeit. Dieses absolute Recht — zunächst 
als ein Komplex von Attributen gedacht — wird dann in eine Reihe von ein- 
zelnen absoluten subjektiven Rechten, welche Ausfluß der Staatspersönlichkeit 
in bezug auf den Völkerverkehr sind, und als sog. Grundrechte!) be- 
zeichnet werden, aufgelöst. Wie wenig sicher die Grundlage dieser Kon- 
struktion ist, ergibt sich aus dem Umstand, daß sich die Differenzierung ein- 
zelner sog. Grundrechte bei verschiedenen Schriftstellern in verschiedenem 
Umfang und auch inhaltlich verschieden vollzieht 2): einige rechnen hieher 
nur das Recht der Selbsterhaltung und das der inneren Selbständig- 
keit und Unabhängigkeit; bei anderen findet sich ein umfangreicherer 
Katalog, indem als Grundrechte auch bezeichnet werden: das Recht der 
Gleichheit, das Recht der völkerrechtlichen Ehre (Recht auf Achtung) 
  
1) Ausführungen über die Grundrechte siche insbes. bei v. Holzendorff, HH II S. 47ff.; 
E. v. Martens I, 293 ff.;, Rivier, Lehrbuch $ 20 ff., wo wit der Darstellung der einzelnen 
Rechte auch die wechselseitigen Einschränkungen in Folge der internationalen Gemeinschaft 
ihre Erörterung finden. Desselben „Principes“ I p. 255 sg. Siche auch die Ausführungen 
bei Gareis, $ 24 ff. 
2) Siehe darüber neuestens die gründlichen kritischen Ausführungen bei Cavaglieri 
l.c. 29sq. Einer der neueren Anhänger der Theorie der Grundrechte Pillct, Recherches sur 
lcs droits fondamentaux des Etats etc. sagt einerseits: Ce sont les prerogatives essentielles des 
nations, les branches de l’arımature qui soutient le systöme gen6ral de leurs droits et de leurs 
devoirs r&amp;eeiproques; anderseits hebt er besonders hervor: ll est ä peu pr&amp;s sans exemple, que 
l’Cnume6ration de l’un soit identique &amp; celle de l’autre.
        <pb n="151" />
        $ 38. Die völkerrechtlichen Personen als Subjekte von Rechten und Pflichten. 143 
  
oder des Kredits!), das Recht der Öeffentlichkeit oder Publizität?), 
das Recht auf auswärtigen Verkehr, das Recht der Besitzes- und 
Eigentumsfähigkeit?) das Recht der Staatsrepräsentation und das 
Recht der Rechtsverfolgung durch Selbstlilfe (Kriegsrecht u. s. w.) 
Eine tiefgreifende Bedeutung kommt dieser Theorie für die Gestaltung des 
Systems des Völkerrechts und die dogmatische Behandlung der einzelnen 
völkerrechtlichen Institute zu. Dies tritt besonders klar z. B. in den beiden 
Werken von Rivier hervor, wo die sog. Grundrechte den Mittelpunkt der Ge- 
staltung des Systems, der Verteilung des Stoffs und der dogmatischen Auf- 
fassung der einzelnen Institute bilden. 
III. Der Annahme solcher Grundrechte treten neuestens einige Schriftsteller 
auf Grund von Untersuchungen über die Natur des subjektiven Rechts und prin- 
zipieller Ablehnung naturrechtlicher Anschauungen entgegen. ‘) 
  
1) Man versteht darunter den Ausdruck der Anerkennung der Rechtlichkeit oder Legi- 
timität des Bestehens eines Staates und der Moralität oder sog. Loyalität der Handlungsweise 
der Staatsregierung im Völkerverkehr. Diese Anerkennung oder der völkerrechtliche Kredit 
beruht nach innen auf der Kultur und Gesittung, sowie auf dem Wohlstand und der Intelligenz 
des Volkes, auf seiner Steuerkraft und Wchrkraft, ferner auf der Tüchtigkeit seiner Ver- 
fassung und Verwaltung und insbesondere auf der Ordnung seiner Finanzen; nach außen be- 
ruht der Kredit eines Staates auf der Rechtlichkeit und Uneigennützigkeit der äußeren Politik 
oder des sog. Systems der Regierung, überhaupt in der Gewissenhaftigkeit in Erfüllung der 
Staatsverträge und in der kräftigen Handhabung der geschlossenen Bündnisse. Indessen 
Handlungen dritter Staaten, welche eine Negierung dieser Eigenschaften eines bestimmten 
Staates bekunden, sind als Beleidigungen nicht Verletzungen eines besonderen subjektiven 
Rechts, sondern verstoßen gegen den oben zu erörternden Anspruch auf Nichtverletzung der 
Person und begründen allemal eine selbständige Obligation zur Genugtuung u.s. w. Vergl. 
Heilborn, System S. 299. 
2) In dieser Richtung wurde ein Recht behauptet. von dem anderen Staate bei zweifel- 
hafter Handlungsweise Erklärungen zu fordern und deren Verweigerung oder ungenügende 
Erteilung als Feindseligkeit zu betrachten; auch soll das Recht der Öffentlichkeit das Recht 
der freien Äußerung über die inneren und äußeren Zustände anderer Staaten, über das 
politische System ihrer Regierung u. s. w. begreifen. Man konstruiert dieses Recht als Recht 
der Regierung und der einzelnen Individuen gegenüber dem Auslande und zwar in dem 
Maße, als die Gesetzgebung des Inlandes nicht selbst eine Einschränkung enthält. Indessen, 
auch bier handelt es sich um die durch keine völkerrechtliche Norm eingeschränkte Be- 
tätirung der Freiheit der Staatspersönlichkeit; hat der Gebrauch dieser Freiheit eine Verletzung 
der Persönlichkeit des andern Staates zur Folge, so treten die mit Beleidigungen überhaupt 
verknüpften Wirkungen ein. In ersterer Bezichung ist zu beachten, daß es keine völker- 
rechtlich anerkannten Gründe des Krieges gibt und daß es durchaus Sache der politischen 
Erwägungen der von einem unfreundlichen Vorgehen eines anderen Staates betroffenen Re- 
gierung ist, ein solches Verhalten als eine schwere Verletzung der Persönlichkeit zu betrachten 
und entsprechende Konsequenzen daran zu knüpfen. 
3) Man versteht darunter das Recht, ein Staatsgebiet zu besitzen, es in rechtlicher 
Weise zu erweitern, neue Gebiete zu erwerben, z. B. durch Kolonisation, ferner das Recht, 
sonstiges Vermögen und dingliche Rechte zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse zu besitzen; 
ıman rechnet hierher auch das Recht der Handelsfreiheit in dem Sinne, daß jeder Staat be- 
fugt ist, mit jeder anderen Nation Handel zu treiben, ohne daß ein dritter Staat Einspruch 
erheben dürfte. 
4) Es sind dies Jellinek und Heilborn. Die geistvolle Arbeit von Pillet, Re- 
cherches sur les droits fondamentaux etc, ist allerdings auch eine eingehende Kritik der tra
        <pb n="152" />
        144 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 38. 
  
  
  
Nach Jellinek!) enthält der Katalog der völkerrechtlichen Grundrechte 
nichts als eine Tautologie, denn er besage nichts anderes, als daß der 
Staat das Recht habe, Staat zu sein und daß, kraft der iım gewährten An- 
erkennung, kein Staat ein Recht habe, einen anderen in der Betätigung seiner 
notwendigen Funktionen zu hindern; juristisch ließen sich diese angeblichen 
Rechte in den Satz zusammenfassen, daß kein Staat rechtlich von dem an- 
deren etwas fordern oder ihn rechtmäßig zu etwas zwingen darf, als auf 
Grund eines Rechtssatzes. Einer eingehenden Kritik unterwirft Heilborn?) 
die einzelnen Grundrechte mit dem Ergebnis, daß der juristische Imhalt dieser 
Materie unter anderweite Kategorien im System des Völkerrechts zu sub- 
sumieren ist, der naturrechtliche und politische Inhalt dagegen ausgeschieden 
werden muß. Besonders eingehende Kritik erfährt das Recht der Selbst- 
erhaltung?); es wird gewöhnlich aufgefaßt als Anspruch auf Unterlassung 
aller Verletzungen und als die Befugnis zur Ergreifung aller Maßregeln, 
welche zur eigenen Selbsterhaltung notwendig sind. In letzterer Beziehung 
spricht man zunächst von einem jus armorum (Wehr- und Waffenrecht), d. i. 
das Recht, als kriegsführungsberechtigt zu gelten und sich durch militärische 
Rüstungen aller Art gegen mögliche Gefahr vorzubereiten (z. B. durch An- 
schaffung von Kriegsmaterial, Waffenvorräten, Kriegsflotten, Aufstellung von 
Truppen über den sog. Friedensfuß, Anlegung und Armierung von Festungen, 
Abschließung von Kriegsbündnissen u. s. w.). Indessen alle diese Maßregeln 
fallen unter den Gesichtspunkt der völkerrechtlich nicht beschränkten Frei- 
heit der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft und bilden einen Teil 
der inneren Staatsangelegenheiten (vgl. auch Heilborn System 288); Be- 
schränkungen dieser Freiheit setzen einen individuellen rechtlichen Titel vor- 
aus. Unter den Gesichtspunkt von Maßregeln zur Selbsterhaltung wird aber 
noch anderes subsumiert; soz.B. von v. Holtzendorff*!) die Suspendierung 
der Freiheitsrechte durch erweiterte Verhaftungsbefugniß, ohne daß die aus- 
wärtigen Mächte befugt wären, die zu Zeiten der Gefahr gewählten Aus- 
  
ditionellen Lehre; allein im Ergebnis steht Pillet doch auch auf dem Boden dieser Lehre, 
da auch er mit dem methodisch unzutreffenden Gedanken einer Duplizität des positiven Völker- 
rechts und gewisser, auf spekulativem Wege gewonnener Normen operiert. Der einzig richtige 
Standpunkt der Jurisprudenz gegenüber der vorliegenden Frage aber kann, wie ich wieder- 
holt betont habe, doch nur in der prinzipiellen Ablehnung jener Duplizität und der durch- 
greifenden Anerkennung der Einheit alles Rechts als positiven Rechts gefunden 
werden. — Pillet anerkennt gewisse Grundrechte; die Ergebnisse seiner Untersuchung 
wenden sich nur gegen die üblichen Klassifikationen der einzelnen sog. Grundrechte. Seine 
Kritik ist also eine wesentlich negative. Anderseits betont er doch auch den einzig 
richtigen Ausgangspunkt in der vorliegenden Materie: die gegenseitige Anerkennung der Staaten 
als Rechtssubjekte. 
1) System S. 302 ff. 
2) System S. 280 ff.; vgl. dazu auch Beling in der Krit. Vierteljahrsschrift 3. F. 1 S. 615. 
3) Eine eingehende Kritik des sog. Selbsterhaltungsrechts bietet neuestens Cavaglieri 
l.c.35sq. insbesondere im Hinblick auf die mit jenem Rechte zusammenhängende Theorie des 
politischen Gleichgewichts. Siehe auch Desselben Ausführungen über die Clausula rebus 
sic stantibus und das Selbsterhaltungsrecht 1. ec. 39 und Archivio giuridico 19083. 
4) AH II S. 54.
        <pb n="153" />
        8 38. Die völkerrechtlichen Personen als Subjekte von Rechten und Pflichten. 145 
  
nahmemaßregeln nach dem Maßstabe staatsrechtlicher Legalität zu prüfen. 
Es sind dies Maßregeln, die augenscheinlich mit der rechtlichen Stellung der 
Fremden nach allgemeinem Völkerrecht bezw. nach Vertragsrecht auf das 
engste zusammenhängen. Es handelt sich also bei diesen und ähnlichen Maß- 
regeln, von denen die Ausländer betroffen werden, in letzter Reihe um die 
Frage, ob die Nichtbeachtung von allgemeinen völkerrechtlichen Normen oder 
die Verletzung von Vertragspflichten aus dem Selbsterhaltungsrecht gerecht- 
fertigt werden könne. !) Die kritische Betrachtung betreffender Fälle verweist 
jedoch auf eine juristische Beurteilung, welche die Rechtfertigung der hier 
in Frage stehenden Maßregeln aus dem Titel eines Selbsterhaltungsrechts ab- 
lehnt. Befindet sich ein Staat in einer Lage, in der die Erhaltung seiner Exi- 
stenz derart in Frage gestellt ist, daß er die Gefahr nur durch Übertretung 
von Normen des Völkerrechts bezw. durch Verletzung von Vertragspflichten 
beseitigen kann, so liegt eben allemal ein Fall des Notstands vor, in welchem 
das Recht die Befolgung seiner Imperative nicht mehr fordern kann; ein Recht 
zur Vornahme betreffender Handlungen wird nicht anerkannt, die Handlungen 
sind rechtswidrig, es zessieren nur die mit solchen Handlungen sönst ver- 
knüpften rechtlichen Folgen. Es ist mit Recht darauf hingewiesen worden, 
daß die Selbsterhaltung Aufgabe des Staates ist, aber nicht Recht.2) Um 
diese Aufgabe zu erfüllen, stehen ihm verschiedene Rechte zu, die einen eigenen 
Inhalt aufweisen. Dem Selbsterhaltungsrecht des Staates müßten übrigens 
Pflichten gegenüberstehen; der Inhalt dieser Pflicht könnte aber nur darin 
bestehen, daß sich jeder Staat so verhalten muß, wie es die Selbsterhaltung 
des anderen fordert); die Erfüllung einer solchen Pflicht würde aber not- 
wendig dem Staate die doch sonst anerkannte Freiheit der Betätigung seiner 
eigenen Persönlichkeit und der Ausübung seiner eigenen Rechte tatsächlich 
entziehen. — Was den als Inhalt des sog. Selbsterhaltungsrechts in erster Reihe 
betonten Anspruch auf Nichtverletzung der eigenen Person (und zwar im 
Sinne der Nichtvernichtung der Existenz und Nichtverletzung irgend welches 
Rechts oder Interesses) anlangt, so ist zu bemerken, daß in der internationalen 
Gemeinschaft nach ihrer Grundidee als rechtlicher Gemeinschaft durch deren 
Normen in erster Reihe jenes Interesse Anerkennung und rechtlichen Schutz 
finden muß, dessen Erhaltung überhaupt die Voraussetzung des Eintritts in 
die Gemeinschaft und der Fortdauer dieser Gemeinschaft bildet. Idee und 
praktische Möglichkeit der internationalen Gemeinschaft postulieren eine grund- 
  
1) Heilborn, System S. 289 ff. behandelt die Frage mit Rücksicht auf gegebene Ver- 
tragspflichten in einer Kritik der Verordnung der Regierung von Elsaß-Lothringen vom 
22. Mai 1688 betr. die Einführung des Paßzwanges für alle über die französische Grenze zu- 
reisenden Ausländer, wobei er annimmt, daß die Verordnung mit Art. 11 des Frankfurter 
Friedens, in welchem die Kontrahenten ihren Handelsbeziehungen den Grundsatz der gegen- 
seitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu Grunde legen, in Wider- 
spruch stand — eine Annahme, der wir nicht zustimmen könnten. Ein Beispiel der Verletzung 
einer allgemeinen völkerrechtlichen Pflicht entnimmt Heilborn S. 293 den Vorgängen 
während des kanadischen Aufstands im Jahre 1838 (Gebictsverletzung). 
2) Strisower in Grünhut’s Ztschr. XVI S. 717. 
3) Heilborn, System 8. 296. 
Ullmann, Völkerrecht. 10
        <pb n="154" />
        146 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 3S. 
  
legende Norm zum Schutze der sich als Rechtssubjekte und Rechtsgenossen 
gegenseitig anerkennenden einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft. Dem durch 
das gleichberechtigte Nebeneinanderbestehen der Mitglieder dieser Gemein- 
schaft gegebenen primären und konstanten Lebensverhältnis entspricht inner- 
halb der völkerrechtlichen Ordnung durch Vermittlung jener grundlegenden 
Norm ein primäres, allgemeines Rechtsverhältnis, in welchem jedes Mitglied 
sich als verpflichtet anerkennt, die anderen nicht zu verletzen, jedem einzelnen 
Mitgliede aber auch der Anspruch zuerkannt ist, von jedem anderen die Unter- 
lassung jeder Verletzung zu fordern. Jede Verletzung eines Mitgliedes ist 
rechtswidrig, weil Übertretung jener grundlegenden, jede Verletzung der 
Person verbietenden Norm.!) Weil diese Norm notwendig alle Interessen 
umfaßt, kann die Konstruktion einzelner, abgeleiteter und als Grundrechte 
bezeichneter subjektiver Rechte als überflüssig abgelehnt werden, denn keines 
dieser einzelnen Rechte würde einen spezifischen Inhalt aufweisen. ?) 
Die gegenseitige Anerkennung der Staaten als Rechtssubjekte und das 
primäre Verbot der Verletzung der völkerrechtlichen Persönlichkeit sichern 
jedem einzelnen Mitgliede der internationalen Gemeinschaft die Freiheit der 
Betätigung seines Willens in den durch den Staatenverkehr sich ergebenden 
Lebensverhältnissen. Jede Betätigung der Freiheit des einzelnen Staates im 
Völkerverkehr ist dem Völkerrechte gemäß, wenn betreffende Handlungen 
nicht eine Verletzung eines anderen Staates enthalten. Daraus ergibt sich, 
daß Beschränkungen dieser Freiheitssphäre der Staaten auf dem Boden der 
internationalen Gemeinschaft nur in anderweiten Normen des Völkerrechts 
oder in konkreten Akten der Selbstbeschränkung ihre rechtliche Wurzel 
haben können. 
Völkerrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten entspringen aus den 
Völkerrechtsnormen und aus individuellen Titeln (Verträgen, Ver- 
letzungen u.s. w.). Im Hinblick auf die berechtigten und verpflichteten Subjekte 
ergibt sich zunächst eine Klasse von Ansprüchen gegen jedermann (absolute 
Ansprüche): dem Berechtigten stehen alle übrigen Mitglieder der völkerrecht- 
lichen Gemeinschaft als Verpflichtete gegenüber.3) Hieher gehört vor allem 
der Anspruch auf Anerkennung als Rechtssubjekt und Nichtverletzung der 
Person bezüglich ihrer wesentlichen Attribute. Diese Ansprüche setzen 
Normen voraus, deren Imperative sich an alle (die Normen anerkennenden) 
Mitglieder der Gemeinschaft wenden und dem Berechtigten gegen jedes Mit- 
glied Schutz gewähren.) Eine andere Klasse von Ansprüchen ist dagegen 
nicht gegen alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft, sondern nur gegen 
einen bestimmten oder mehrere bestimmte Staaten gerichtet. Diese relativen 
1) Die Wirksamkeit dieser Norm zessiert im Kriege; hier ist daher die Verletzung nicht 
rechtswidrig. 
2) Jellinek, System S. 306; Heilborn, System 8. 2%7. 
3) Vgl. Heilborn, System S. 315ff, insbes. die Ausführungen über die absoluten An- 
sprüche der Staaten in bezug auf Land und Leute. 
4) Mit Recht bemerkt Heilborn, System 8. 31$, daB ein die absoluten Rechte nicht 
anerkennender Staat von keinem anderen Staate als Völkerrechtssubjekt anerkannt werden dürfte.
        <pb n="155" />
        8 39. Rechtliche Verantwortlichkeit der Staaten. 147 
  
- —_ — — 
Ansprüche sind allemal an einen konkreten Tatbestand (Verletzung von In- 
teressen, die den Gegenstand eines absoluten Rechts bilden, Rechtsgeschäfte 
und anderweite rechtlich bedeutsame Tatsachen) gebunden; sie stehen in Be- 
ziehung zu Normen, deren imperative Kraft dem Berechtigten nur gegenüber 
jenem Schutz gewähren soll, der im konkreten Fall an dem rechtlich bedeut- 
samen Vorgange beteiligt ist. Allseitige Anerkennung der Norm ist auch hier 
vorausgesetzt. ') In diesen Fällen ist die Subjektivierung des Rechts und 
Anspruchs einerseits und der Verpflichtung anderseits mit dem tatsächlichen 
Vorgang gegeben; bei den absoluten Ansprüchen vollzieht sich die Subjekti- 
vierung in der Richtung der konkreten Verpflichtung erst durch 
das den Berechtigten beschwerende Verhalten eines bestimmten Subjekts. Der 
absolute Anspruch ist gegen jedes andere Subjekt gerichtet; wird dieser An- 
spruch verletzt, so entsteht aus diesem konkreten Tatbestande gegen den 
Urheber der Verletzung ein obligatorischer Anspruch auf Reparation u. s. w. 2) 
Der Eigenart des Völkerrechts entspricht die eigenartige Gestaltung 
der Geltendmachung von subjektiven Rechten und Interessen. Die damit zu- 
sarmmmenhängende Lehre von dem rechtlichen Verfahren und der Selbsthilfe 
wird am Schlusse (in dem letzten Buche) zur Erörterung kommen. 
$ 39. Rechtliche Verantwortlichkeit der Staaten.°) I. Einseitige 
Betonung und teilweise irrige Auffassung des Wesens und der rechtlichen 
Bedeutung der Souveränetät hat vielfach zur Negierung jeglicher recht- 
lichen Verantwortlichkeit der Staaten im Bereich des Internationalen 
geführt. Dagegen gelangt die richtige Betrachtungsweise, die von der 
Idee und dem praktischen Bestande der internationalen Gemeinschaft 
ausgeht, zur Bejahung der rechtlichen Verantwortlichkeit. Im Bereich des 
oben betonten primären und allgemeinen Rechtsverhältnisses betrachtet sich 
jedes Mitglied der internationalen Gemeinschaft als verpflichtet, die anderen 
nicht zu verletzen; indem aber gleichzeitig jedem Mitgliede der Anspruch zu- 
erkannt wird, von jedem anderen die Unterlassung in der Verletzung zu fordern, 
findet auch die der Unterlassungspflicht korrespondierende rechtliche Ver- 
antwortlichkeit für die Folgen pflichtwidrigen Verhaltens ihre volle Aner- 
kennung. Dem entspricht auch das praktische Verhalten der Mitglieder der 
internationalen Gemeinschaft: sie bekunden dadurch ihr Bewußtsein der 
‘xistenz einer mit dem Bestande der internationalen Gemeinschaftsordnung 
von selbst gegebenen rechtlichen Pflicht, ihr praktisches Verhalten gegenüber 
  
1) Vgl. Heilborn, System 8. 317 ff. 2) Heilborn, System $. 319. 
3) Grotius, Il, c. 21 $ 2 vgl. mit Il, c. 17 $$ 20, 21; Pufendorf, De jure nat. et 
gent. VIIl, e. 6, $12; Bluntschli, $ 74: Heffter-Geffeken 88 101—104: Holtzendorff 
HH II, 70 ff. Gareis $$ 23, 24, 39, 76; v. Liszt $ 24; Eingeliende Untersuchungen über die 
hier einschlägigen Fragen bei Triepel, Völkerrecht und Landesrecht 324 ff.; v. Martitz 
Kultur der Gegenwart 458, 459; Rivier, Principes II, 40, 42; Calvo Ill $$ 12, 61 sq.; 
Bounfils Nr. 324 sq.; Piedelievre I, p. 317 sq.: Clunet, Offenses et faites hostiles 
commis par particuliers contre un &amp;tat Ötranger (187); Wiese, Le dr. intern. appl. aux 
guerres civiles (1898) p. 43 sq; Rougier Les guerre civiles et le dr. des gens (19031 p. 445 sq; 
Hall. 865; Halleck Ip. 440 sq.: Wharton IS21; Oppenheiml, $$ 145 sq. vgl. mit $ 113. 
10*
        <pb n="156" />
        148 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 39. 
  
den gleichberechtigten Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft im Sinne 
der Wahrung der Integrität der letzteren einzurichten — ein Gedankengang, 
der seinen notwendigen Abschluß in der Anerkennung der Pflicht zur Wieder- 
aufhebung der Folgen der Verletzung und Wiederherstellung der Integrität 
der verletzten rechtlichen Persönlichkeit findet. 
II. Die rechtliche Verantwortlichkeit der Staaten ist mit verschiedenen 
Tatbeständen verknüpft; praktisch betrachtet sind es immer Handlungen 
physischer Personen, welche die Vorantwortlichkeit (Haftung) des Staates naclı 
sich ziehen. Die Gesamtheit der hier in Frage kommenden Tatbestände läßt. 
eine doppelte Gruppierung zu, auf der die Unterscheidung zweier Arten von 
Verantwortlichkeit beruht. Es ist nämlich 1. eine unmittelbare Ver- 
antwortlichkeit des Staates gegeben, wenn die verletzende Handlung 
von dem Oberhaupt des Staates oder anderen den Staat vertretenden 
Organen (Minister des Äußern, Gesandte, Konsulen, militärische Befehls- 
haber, aber auch Kommunalverbände, soweit sie als Staatsorgane 
fungieren '), innerhalb ihrer amtlichen Kompetenz oder von Privatpersonen 
die zur Vornahme betreffender Handlungen von dem Staats- 
oberhaupt oder anderen Organen beauftragt oder autorisiert 
sind, unternommen wurde?) In psychologischer und rechtlicher Beziehung 
erscheint in dieser Gruppe von Fällen die Verantwortlichkeit durchaus als 
eigene Verantwortlichkeit des Staates selbst, denn die Willensakte der in 
Vertretung des Staats handelnden Personen lösen sich gerade um deswillen, 
weil sie namens des Staates gesetzt werden, für die rechtliche Betrachtung 
und Würdigung ihrer rechtlichen Wirkungen von den handelnden Subjekten 
ab und stellen sich als Willensakte des Staates dar, den folgemäßig die volle 
Verantwortlichkeit trifft. Da es sich sich aber hier um die Verantwortlichkeit 
des Staatsalsjuristischer Persönlichkeit handelt, so kommt die strafrecht- 
liche Natur des Verhaltens der Organe nicht weiter in Betracht; das Delikt 
des Staats ist niemals Verbrechen im strafrechtlichen Sinne, sondern 
repräsentiert eine durchaus eigenartige juristische Erscheinung — das 
völkerrechtliche Delikt. An dieses können daher infolge der eigenartigen 
Stellung der Staaten innerhalb der internationalen Rechtsordnung nur solche 
Wirkungen geknüpft werden, welche das Völkerrecht seiner singulären Natur 
gemäß dem in seinen Interessen geschädigten oder gefährdeten Staat zur 
Verfügung stellt, nämlich die Anwendbarkeit der Mittel der Selbsthilfe. 
Dem gegenüber kommt dem Umstande, daß in Fällen des Vorhandenseius der 
Voraussetzungen strafrechtlicher Schuld der Staat als juristische Person 
Strafe nicht erleiden kann, nur nebensächliche Bedeutung zu, denn auf dem 
Gebiete des Internationalen fehlen die Grundlagen und publizistischen Vor- 
aussetzungen des Strafrechts. \Wollte man die Reaktion des verletzten Staats 
unter den Gesichtspunkt der Strafe stellen, so könnte dies nur in uneigent- 
  
t) Vgl. Triepel a. a. O. 356 ff. 
2) Vgl. Triepel aa. a. ©. 345: „Hier ruht seine (des Staates) Haftpflicht nicht auf 
sachlicher, sondern auf persönlicher Grundlage; nicht seine besondere Beziehung zur Tat, 
sondern zum Handelnden macht ihn verantwortlich.“
        <pb n="157" />
        &amp; 39. Rechtliche Verantwortlichkeit der Staaton. 149 
  
lichem Sinne und in einer das juristische Wesen der Sache vollkommen ver- 
kennenden Weise geschehen. Als völkerrechtliches Delikt erscheinen alle 
Angriffe gegen die durch das Völkerrecht den Völkerrechtssubjekten verbürgte 
Rechtssphäre. Der die primären, allgemeinen Rechtsverhältnisse der Mitglieder 
der internationalen Gemeinschaft beherrschende allgemeine Imperativ, jede 
Verletzung zu unterlassen, hat im praktischen Völkerrecht selbst eine 
konkrete Fassung in der Anerkennung und Ausgestaltung bestimmter 
spezieller Tatbestände nicht gefunden. In der Tat entspricht auch die all- 
gemeine Fassung mehr den in ihrer Gesamtheit zu schützeneen Interessen: 
es sollen eben alle die Persönlichkeit des Staates in irgend einem legitimen 
Interesse berührenden Handlungen und Unterlassungen unterbleiben. Das 
konkrete Objekt der Verletzung kann ein verschiedenes sein: ein persönliches 
(ein Gesandter, ein Staatsangehöriger, ein Schutzgenosse usw.) oder ein sach- 
liches (ein Hoheitszeichen usw.). — Die Pflicht zur Ersatzleistung wird nach 
heutiger Anschauung über das Recht des Schadenersatzes nicht an den Nach- 
weis einer Verschuldung zu knüpfen sein (z. B. in Fällen legitimer Anwen- 
dung eines Kriegsmittels, wodurch ein Neutraler Schaden erleidet). — Zum 
Zwecke der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs oder in einem Notstand 
begangene Eingriffe in die Rechtssphäre eines anderen Staats begründen kein 
völkerrechtliches Delikt. 
2. Der Staat ist mittelbar verantwortlich, nämlich für Verletzungen 
eines fremden Staates oder seiner Angehörigen, die von dem Staatsoberhaupt 
nicht in seiner publizistischen Stellung, sondern als Privatperson oder von den 
Organen des Staates mit Überschreitung der Grenzen ihrer Kompetenz, von 
Kommunalverbänden in ihrem eigenen Wirkungskreise oder außer dem Bereich 
ihrer Kompetenz als staatlicher Organe, von Staatsangehörigen, als Rechts- 
subjekte anerkannter Genossenschaften, oder Fremden während ihres Auf- 
enthalts im Lande begangen werden!) Handlungen der hier in Frage 
stehenden physischen Personen haben für sich keinerlei formell internationale 
Bedeutung, sie können nicht als Handlungen des betreffenden Staats überhaupt, 
daher auch nicht als Handlungen des Staats als Völkerrechtssubjekt in Be- 
tracht kommen uud folgemäßig auch nicht unmittelbar völkerrechtliche 
Wirkungen äußern. Träger von völkerrechtlichen Ansprüchen und Pflichten 
sind eben nur die Völkerrechtssubjekte selbst und nicht deren staatliche 
Organe, die Privatpersonen, Verbände und Gesellschaften. International- 
rechtlich gewinnen diese Personen in aktiver und passiver Richtung (als 
Träger berechtigter Interessen und als Subjekte von Pflichten) eine Bedeutung 
nur durch das Medium des Staates, dem sie angehören, beziehungsweise vor- 
übergehend unterworfen sind. Die Anerkennung völkerrechtlicher Ver- 
antwortlichkeit des Staates für betreffende Handlungen dieser Personen 
wurzelt in letzter Reihe in der Anerkennung der internationalen Rechts- 
ordnung, die selbst wieder auf der Anerkennung der fremden Rechtsubjekti- 
  
1) Oppenheim I $ 149 bezeichnet die beiden Arten der Verantwortlichkeit mit dem 
Ausdrücken: Original und vicarious responsibility.
        <pb n="158" />
        150 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 39. 
  
vität beruht. Die praktische Anerkennung dieser Rechtssubjektivität 
kommt aber notwendigerweiss auch in der Pflicht zur Hinderung von Ver- 
letzungen und Wiederaufhebung der Folgen derselben zum Ausdruck. 
III. Der Unterschied der unmittelbaren und mittelbaren Verantwort- 
lichkeit äußert sich in den rechtlichen Wirkungen. Da das völkerrechtliche 
Delikt nicht Verbrechen im strafrechtlichen Sinne ist, so entfällt die An- 
wendbarkeit strafrechtlicher Folgen; die Wirkung kann nur in Genug- 
tuung und eventuell in Ersatz des verursachten materiellen 
Schadens bestehen. Gegenüber der Vielgestaltigkeit der möglichen Ver- 
letzungen und dem Mangel einer Spezialisierung der überhaupt in Betracht 
kommenden Tatbestände fehlt es im Völkerrecht an allgemeinen Regeln über 
die Voraussetzungen des Eintritts und den Inhalt der rechtlichen Verantwort- 
lichkeit. Die Natur des einzelnen Falles und das Ermessen des verletzten 
Staates werden in letzter Reihe darüber entscheiden, ob eine genugtuende 
Erklärung, ein solenner Genugtuungsakti, oder außerdem auch Schadenersatz 
oder dieser allein die geeigneten Mittel sind, die Folgen der Verletzung wie- 
der aufzuheben. Dabei wird auch der Umstand, ob die Verletzung vorsätz- 
lich oder kulpos verursacht wurde, in Betracht kommen. !) Die Weigerung 
des delinquierenden Staats, Genugtuung u. s. w. zu leisten, legitimiert den 
Verletzten zur Anwendung der völkerrechtlich zulässigen Zwangsmittel: in 
Friedenszeiten zur Anwendung von Repressalien, zum Embargo und zur Blo- 
kade, in Kriegszeiten zu Repressalien und Wegnahme von Geiseln. 
In Fällen mittelbarer Verantwortlichkeit handelt es sich in der 
Hauptsache darum, daß der Urheber der verletzenden Handlung zum Schaden- 
ersatz veranlaßt und event. auch bestraft wird. Im übrigen gestaltet sich 
die Verantwortlichkeit verschieden, u. z. vor allem mit Bezug auf die ver- 
schiedene Stellung der delinquierenden Organe des Staates: des Staatsober- 
hauptes, der Mitglieder der Regierung, der diplomatischen Agenten, Gerichte, 
Verwaltungsorgane, parlamentarischen Körperschaften, der militärischen Funk- 
tionäre des Landheeres und der Flotte. Einen eigenartigen Charakter wer- 
den die hier in Frage stehenden Wirkungen an sich tragen, wenn ein Staats- 
oberhaupt sich einer deliktischen Handlung schuldig macht (s. unten S. 159). 
Da die Mitglieder der Regierung der Jurisdiktion der Landesgerichte 
unterworfen sind, ist der Inhalt der staatlichen Verantwortlichkeit derselbe, 
wie in Fällen der Begeliung des Delikts durch eine Privatperson, wenn das 
deliktische Verhalten in keiner Weise mit der amtlichen Stellung und der 
Amtstätigkeit der betreffenden Person verknüpft ist. In diesem letzteren 
Falle tritt dagegen die unmittelbare Verantwortlichkeit des Staates in Wirk- 
samkeit. — Bezüglich der Delikte der diplomatischen Agenten s. unten 
in der Lehre von den diplomatischen Agenten. — Was die Gerichte be- 
trifft, so sind deliktische Handlungen gegen fremde Staaten u. s. w., begangen 
von richterlichen Personen in ihrer Stellung als Privatpersonen, den von 
Privatpersonen begangenen Delikten gleich zu behandeln. Anlaß zu inter- 
  
  
lı Vgl. Oppenheim 1 $ 156.
        <pb n="159" />
        &amp; 39. Rechtliche Verantwortlichkeit der Staaten. 151 
  
nationalen Kollisionen kann aber durch das Verhalten der Gerichte in Aus- 
übung der Justizgewalt mit Bezug auf Rechtssachen, die eine internationale 
Beziehung aufweisen, gegeben sein. Der Gefahr solcher Kollisionen und der 
aus ihnen eventuell entstehenden Verantwortlichkeit suchen die Staaten mit 
ausgebildeter Rechtsordnung durch Gesetze, insbesondere auch Strafgesetze 
und eine entsprechende Ausbildung des Disziplinarrechts vorzubeugen.) Jeden- 
falls haftet der Staat in Fällen der Justizverweigerung, Justizverzögerung 
und der Rechtsbeugung für die Anwendung der Landesgesetze und Bestrafung 
der schuldigen Organe. Materiell ungerechte Urteile, die auf Grund eines 
ordnungsmäßig durchgeführten Verfahrens ergangen sind, können eine Kolli- 
sion herbeiführen, die auf dem normalen Wege der Übernahme der Verant- 
wortlichkeit durch den Staat nicht ausgetragen werden kann. Gegenüber 
rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte kann, je nach Lage des Falles, 
nur durch Begnadigung und gegenüber dem Strafverfahren nur durch Abolition 
Abhilfe getroffen werden. Ergibt sich im einzelnen Falle eine Lücke in der Ge- 
setzgebung, welche die Reparation (z. B. durch Bestrafung des betreffenden 
Beamten) unmöglich macht, so ist der Anlaß für eine Änderung oder Ergän- 
zung der Gesetzgebung für den Staat gegeben. Die Berufung auf die Unzuläng- 
lichkeit der Landesgesetzgebung befreit nicht von der Verantwortlichkeit. — 
Die der Entstehung der staatlichen Haftung für richterliche Handlungen 
aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit entgegenstrebenden 
Schwierigkeiten entfallen gegenüber verletzendem Verhalten der Verwaltungs- 
beamten und der militärischen Organe in Ausübung ihrer amtlichen oder 
dienstlichen Funktionen, jedoch unter Überschreitung der Grenzen ihrer Kompe- 
tenz. Diese Akte sind zwar publizistisch nicht Akte des Staates; allein das mit der 
dienstlichen Stellung gegebene engere Subjektionsverhältnis dieser Personen 
gegenüber dem Staat verleiht der staatlichen Aufsicht über ihre amtliche und 
dienstliche Wirksamkeit eine erhöhte Bedeutung, die es gerechtfertigt er- 
scheinen läßt, den Staat selbst im Interesse des internationalen Verkehrs für 
solche Handlungen verantwortlich zu machen. Die in der Praxis allgemein 
anerkannte Haftung des Staates hängt in letzter Reihe mit der Erwägung 
zusammen, daß durch Bestellung betreffender Personen als öffentliche Funk- 
tionäre der Staat selbst die Möglichkeit geschaffen hat, daß diese in Ausübung 
ihres Amtes oder Dienstes Handlungen vornehmen können, die sich äußerlich 
als staatliche Handlungen darstellen. 2) 
  
1) Vgl. die Ausführungen bei Tricpel, a. a. O. 350 ff. über die hier in Frage kom- 
menden „international unentbehrlichen“ Rechtssätze, deren Zweck die Hinderung sog. 
„völkerrechtswidriger“ Handlungen der Organe der Verwaltung und der Rechtspflege 
ist. Auf letzterem Gebiete sind jenen Maßregeln durch den Grundsatz der Unabhängigkeit 
der Gerichte allerdings Grenzen gezogen. Als Beispiel der erwähnten Gcsetze sei jenes in 
Frankreich unterm 16. März 1893 ergangene Gesetz angeführt, durch welches den Schwur- 
gerichten die Koınpetenz in Fällen der durch die Presse begangenen Beleidigungen fremder 
Staatsoberhäupter und diplomatischer Agenten entzogen und den Zuchtpolizeigerichten über- 
tragen wurde. Bezüglich einer analogen Maßregel in Italien siehe Lammasch, Ztschr. f. d. 
ges. Strafrw. III, 440. 
2) Vgl. Triepel, a. a ©. 349; Oppeuheim, I $ 163.
        <pb n="160" />
        152 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 39. 
  
Dagegen ist die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates aus- 
geschlossen, wenn Fremde Nachteile erleiden, die lediglich die unabwendbare 
Folge der ordnungsmäßigen Wirksamkeit der Verwaltungsbeamten und mili- 
tärıschen Funktionäre bilden; so ziehen insbesondere polizeiliche und mili- 
tärische Sicherheitsmaßregeln, von denen die gesamte Bevölkerung in ihren 
Interessen berührt sein kann, keinerlei Verpflichtung des Staates zur Reparation 
nach sich. 
Was die von Privatpersonen (Staatsangehörigen oder Fremden, die sich 
im Lande aufhalten) gegen fremde Staaten oder fremde Staatsangehörige be- 
gangenen Verletzungen betriflt, so ist von der Pflicht des Staates, solche Ver- 
letzungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern, auszu- 
gehen. Absichtliche oder kulpose Verletzung dieser Pflicht begründet un- 
mittelbare Verantwortlichkeit des Staates. Die in solchen Fällen im Vordergrund 
stehende Reparationspflicht hat nach der herrschenden Staatenpraxis allemal 
ein Verschulden zur Voraussetzung. Das im neueren Privatrecht in manchen Rich- 
tungen verwertete objektive Schadenersatzprinzip hat im Völkerrecht bis heute 
noch nicht allgemeine Aufnahmegefunden.!) Die völkerrechtliche Praxis kennt aber 
auch eine Verantwortlichkeit des Staates in Fällen, in denen ohne sein Wissen 
und ohne daßer iin der Lage war, rechtzeitig hindernd einzugreifen, verletzende 
Handlungen von Privatpersonen innerhalb seines Herrschaftsgebiets gegen 
auswärtige Staaten oder fremde Staatsangehörige begangen worden sind. Die 
Voraussetzung der für derlei Fälle anerkannten völkerrechtlichen Haftpflicht 
besteht nicht in irgend welcher Schuld des Staates, insbesondere einer (bloß 
fingierten) Teilnahme des Staates an der schuldhaften Handlung der Privat- 
person. Eine solche Teilnahme ist schon um deswillen prinzipiell ausge- 
schlossen, weil die rechtswidrige Handlung des Individuums diese ihre Eigen- 
schaft nicht einem pflichtwidrigem Verhalten gegen das Völkerrecht, durch 
das ja nur die Staaten gebunden sind, entnehmen kann. Die hier in Frage 
stehenden Handlungen des Individuums verstoßen gegen staatliche Impe- 
rative, die der Staat in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutze betreffender 
fremder Interessen mit Strafsanktionen verknüpft. Die hier im Vordergrunde 
stehende Pflicht zur Genugtuung ist schlechthin an die Tatsache geknüpft, 
daß von dem Herrschaftsgebiete”) des Staates aus durch eine schuldhafte 
Handlung des Individuums?) der fremde Staat verletzt werde; nicht erst 
schuldhafte Nichterfüllung der Schutzpflicht, sondern schon das tatsächliche 
Unterbleiben des Schutzes ist entscheidend. Die Haftpflicht beschränkt sich 
aber auf die Fälle der Schutzpflicht, d. h. auf Handlungen, die zu verhindern, 
und auf die Unterlassung von Handlungen, die zu erzwingen er völkerrechtlich 
verpflichtet war.®) 
  
1) Vgl. Triepel, a. a. O. 335. 8. neuestens v. Matritz, Minen im Seekrieg in dem 
Bericht über die Berliner Konferenz der Intern. Law Ass. 1906, S. 66. 
2) Die Genugtuungspflicht entsteht daher auch aus Anlaß vun Handlungen in Neben- 
ländern (Kolonien, Schutzgebieten), auf Kriegsschiffen, nicht aber in sog. Interessensphären. 
3) Die Tat eines Uuzurechnungsfähigen muß auch dem geschädigten Staate als Zufall 
gelten. Triepel, a. a. O. 337. 4) Triepel, a. a. O. 338.
        <pb n="161" />
        g 39. Rechtliche Verantwortlichkeit der Staaten. 153 
  
Die Verantwortlichkeit des Staates besteht in der Pflicht, die Be- 
strafung des Schuldigen herbeizuführen und dem Verletzten den 
Rechtsweg zum Zwecke der Erlangung von Schadenersatz offen 
zu halten. Eine subsidiäre Schadenersatzpflicht des Staates in Fällen, in 
denen Schadenersatz gegenüber dem Schuldigen tatsächlich nicht erwirkt 
werden kann, ist nicht anerkannt. 
Eine mittelbare Verantwortlichkeit des Staates für Verletzungen, welche 
Fremde während eines Bürgerkrieges, eines Aufstands oder Aufruhrs'') er- 
litten haben, besteht insofern, als auch hier Bestrafung der Schuldigen ein- 
treten muß und den Beschädigten der Rechtsweg zum Zweck der Geltend- 
machung von Schadenersatzansprüchen offen gehalten wird. Dagegen ist eine 
völkerrechtliche Haftung des Staates für Verluste und Schaden, 
den Fremde aus solchen Anlässen erlitten haben, nicht anerkannt. Diese vor- 
herrschende Meinung, der auch die Staatenpraxis entspricht, geht von der 
Erwägung aus, daß Fremde durch ihren freiwilligen Aufenthalt im Lande die 
Gefahren von Schaden und Verlusten auf sich nehmen, die aus Bürgerkrieg usw. 
für sie entstehen können; auch liege kein durchgreifender Grund vor, die 
Fremden in derlei Fällen anders zu behandeln, als die Einheimischen. Ihre 
Interessen finden in den Mitteln des Zivil- und Strafrechts, die ihnen zur Ver- 
fügung stehen, entsprechenden Schutz. Statuiert das Landesrecht eine Ersatz- 
pflicht der kommunalen Verbände in Fällen von Aufständen, so hat der Fremde 
den gleichen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wie die Einheimi- 
schen. In der Praxis sind allerdings Fälle vorgekommen, in denen einzelne 
Staaten Ersatz geleistet haben. Indessen die Ersatzleistung erfolgte stets 
nur aus politischen Motiven und nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen 
Verbindlichkeit — sie war lediglich eine liberale Leistung.?2) In Verträgen 
der mittel- und südamerikanischen Staaten mit europäischen Staaten, wo viel- 
fach der Anlaß zur Erörterung dieser Frage gegeben war, wurde die Ersatz- 
pflicht ausdrücklich abgelehnt; sie wird nur anerkannt für den Fall des 
Verschuldens oder des Mangels der erforderlichen Sorgfalt. 
  
1) Vgl. insbesondere v. Bar R (2. Ser.) I, 464 sq.,;, Wiese, l. c. 43sq. Das Institut 
für internationales Recht hat (1900) fünf Regeln über die Behandlung dieser Materie aufge- 
stell. Annuaire XVIII, 253 sq. — Für die Anerkennung einer völkerrechtlichen Verbindlich- 
lichkeit ist unter a. Rivier, Principes II, 43 eingetreten. 
2) Fälle bei Calvo, 111, $S$ 1283 sq.
        <pb n="162" />
        154 $ 4. 
  
Drittes Buch. 
Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 
$ 401. Die Organe im allgemeinen. !) Der Staat kann als juristische 
Person den Gemeinwillen nur durch seine Organe betätigen; durch seine Or- 
gane wird der Staat handlungsfähig. Die Verfassung schafft jene Ein- 
richtungen, innerhalb welcher physische Personen gesetzlich berufen sind, als 
Organe des Staates zur Durchführung des Gemeinzwecks tätig zu werden. 
Innerhalb der Organe kommen in dem hier in Frage stehenden Zusammenhange 
diejenigen in Betracht, welche zur Betätigung der staatlichen Willensmacht im 
Verkehr mit dritten Staaten verfassungsmäßig berufen sind. Da es sich auf 
dem Gebiete des Völkerrechts um Willensaktionen der als Völkerrechtssubjekte 
anerkannten Staaten handelt, so ist in erster Reihe die Frage aufzuwerfen, 
welches staatliche Organ (praktisch welche physische Person) ist verfassungs- 
mäßig berufen, im Namen des Staates und mit rechtlicher Wirksamkeit für 
den Staat in internationaler Beziehung rechtlich bedeutsame Handlungen vor- 
zunehmen bezw. innerhalb dieses durch den internationalen Verkehr gegebenen 
Wirkungskreises den Staat zu vertreten? Die Antwort auf diese Frage ist 
verschieden je nach der Staatsform ; außerdem sind insbesondere bezüglich der 
rechtlichen Stellung des Organs gegenüber gewissen Richtungen der Betätigung 
der staatlichen Willensmacht die Bestimmungen der betreffenden Staatsver- 
fassung von maßgebender Bedeutung. Ein durchgreifender Unterschied ist in 
der ersteren Beziehung durch den Gegensatz der Monarchien und Repu- 
bliken gegeben. In der Monarchie ist das Wesen der monarchischen Institu- 
tion für die Frage nach dem Organ der staatlichen Willensmacht entscheidend. 
In der Monarchie gewinnt der Staatswille in der Person des Monarchen einen 
persönlichen Träger in dem Sinne, daß der in der monarchischen Institution 
liegende Beruf der Betätigung des Staatswillens dem Monarchen als eigener 
und ursprünglicher zukommt2). Der Einheit der Staatspersönlichkeit und ihres 
1) Gerber, Grundzüge d. deutschen Staater. $T7 Anm. 1: „Das Monarchenrecht ist 
ein Recht der Organschaft für den Staat; es setzt die Existenz des Staates voraus, hat in ihnı 
seine Stätte.“ 
2) v. Holtzendorff HH 11,77 £f.; Phillimore Il, $$ 101, 102. Hall,$ 97; Oppen- 
heim J, $ 311 sq.; Bonfils, No. 632; Gareis $$ 20 ff.; v. Liszt, $ 12 ff. — Im ganzen 
Jellinek, Allg. Staatsl. 517 ff., 612 ff., insbesondere 616 ff., 649 ff;
        <pb n="163" />
        $ 40. Die Organe im allgemeinen. 155 
  
  
Willens entspricht es, daß die zur Vertretung des Staatswillens berufene Per- 
sönlichkeit die Staatsgewalt in vollem Umfang (mit Ausschluß jeder „Teilung 
der Gewalten“) auszuüben berufen ist. Infolge dieser Verkörperung des Staates 
in der Person des Monarchen ist der Monarch, mit den Attributen der Staats- 
person ausgestattet, das souveräne Organ des Staates'); er fungiert in 
dieser Stellung, sowohl nach innen wie nach außen, gegenüber anderen Staaten; 
diesen gegenüber ist der Monarch zur Vertretung des Staates berufen: er übt 
die Repräsentativgewalt aus. 
Der Charakter des Monarchenrechts als Berufsrecht bringt es mit sich, 
dal die Betätigung des Staatswillens durch den Monarchen nur in der Aus- 
übung der Rechte und Pflichten sich vollziehen kann, die in der Verfassung 
im Hinblick auf die verschiedenen Richtungen des Staatszweckes ihre Regu- 
lierung gefunden haben. Ist daher die Repräsentativgewalt z.B. in der Rich- 
tung der Abschließung von Staatsverträgen verfassungsrechtlich durch die Zu- 
stimmung der Volksvertretung beschränkt, so ergibt sich eine Modifikation 
der Stellung des Monarchen, die aber allerdings nur staatsrechtlichen 
Charakter hat, weil sie in der vom Völkerrecht durchaus verschiedenen und 
selbständigen staatsrechtlichen Ordnung des betreffenden Staates ihre Grund- 
lage besitzt 2). 
In der rechtlichen Stellung des Monarchen als souveränen Hauptor- 
gans und Trägers des einheitlichen Staatswillens liegt es, daß ihm die Aus- 
übung seines Herrscherrechts in vollem Umfange zukommt; allein aus nahe- 
liegenden Gründen muß er sich auf die höchste Leitung und ausschlag- 
gebende Entscheidung beschränken und im übrigen die Ausführung des 
Staatswillens seinen Hilfsorganen überlassen. Auch für die Betätigung des 
Staatswillens gegenüber anderen Staaten bedarf der Monarch solcher Organe; 
Ihre Kompetenz besitzen sie vom Monarchen zu abgeleitetem Recht. Eine 
  
1) Anderweite Auffassungen des Wesens des Staates führen zu abweichender Auf- 
fassung der Stellung des Monarchen. Im Gegensatze zu jener Ansicht, welche die juristische 
Persönlichkeit des Staates leugnet und den Staat als Objekt der Souverenetät auffaßt 
insbes. Seydel, Kommentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich (1. Aufl.) S. 99, 
Bayer. Staatsrecht (2. Aufl. IS. 170 u. a. a. OO.) wird hier von der Eigenschaft des Staates 
als juristischer Person ausgegangen und an den damit gegebenen Konsequenzen festgehalten. 
Siehe in dieser Beziehung v. Mohl, Enzyklopädie (2. Aufl.) S. 116; H. A. Zachariae, 
Deutsches Staatsr. I $ 16; Schulze, Einleitung in das deutsche Staatsr. $$ 49, 53; Gerber, 
Grundzüge des deutschen Staatsr. $$ 7 Anm. 1, 24 ff. und $ 33; Laband, Staatsrecht d. d. 
Reichs I &amp; 9, Dorselbe in HS. 19; Zorn, Staatsr. d. d. Reichs (2. Aufl.) IS. S8 ff.; insbes. 
Hänel, Staatsr. I S. S4ff.; bemerkenswert ist Hänels Auffassung der Rechtsstellung des 
Organs im heutigen Staate S. 67: „Selbst da, wo die Scheidung der beiden Rechtssphären“ 
(nämlich der Kompetenz des Organs als solchen und seiner individuellen Rechtssphäre) 
„auf die größten Schwierigkeiten trifft, in der Monarchie, arbeitet sie sich in allmählicher Über- 
windung patriarchalischer und feudaler Befangenheiten heraus zu der Beschränkung aller 
Herrschergewalt auf Staatszwecke, zu besonderen formellen Bedingungen über die Rechtsgültig- 
keit der Regierungsakte, zu der besonderen Universalsukzession der Thronfolge.“ 
2) Über die Berechtigung zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge vgl. Jellinck, 
System d. subj. öffentl. Rechte S. 229 u. Staatsverträge 8.52; Tezner in Grünhuts Ztschr. 
XÄXl1 S. 126 ff. Siehe auch neuestens Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag S. 113 ff.
        <pb n="164" />
        156 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 40. 
  
Klasse dieser Organe steht mit dem Belördenorganismus des Staates in eng- 
stem Zusammenhang; es sind dies das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, die diplomatischen Agenten und Konsulen, 
letztere allerdings nur für bestimmte Beziehungen des Staates zu anderen 
Staaten !). Im Kriege treten neben das Ministerium des Äußern das Kriegs- 
ministerium und neben die diplomatischen Agenten, vielfach auch an deren 
Stelle, die Befehlshaber der Kriegsmacht, die Kommandanten der Festungen, 
die Parlamentäre 2). Für einzelne Angelegenheiten fungieren im internationalen 
Verkehr mitunter Agenten und Kommissäre als Organe des Staates. 
Länger dauernde Verhinderung des Monarchen in der Ausübung der Re- 
gierung kann zu einer Stellvertretung führen 3). Die verfassungsrechtlich zur 
Stellvertretung berufene Person fungiert dann auch in auswärtigen Angelegen- 
heiten als oberstes Organ des Staates). Kommt es infolge dauernder oder 
voraussichtlich längere Zeit dauernder Verhinderung zur Bestellung einer 
Regentschaft, so fungiert der Regent anch nach außen als oberstes Organ. 
In den Republiken fehlt im Gegensatze zur Monarchie ein höchstes sou- 
veränes Gesamtorgan. Der Inhalt der Rechtsstellung des Präsidenten der 
Republik bezw. des obersten mit der Leitung der Staatsgeschäfte betrauten 
Kollegiums oder mehrerer Kollegien (Räte) ist ein abgeleiteter. Die 
höchsten Organe sind hier Mandatare des souveränen Volks 5), ohne selbst 
souverän zu sein. Diese Eigenart der verfassungsrechtlichen Stellung der 
höchsten Organe der Republiken äußert sich im internationalen Recht darin, 
daß ihnen gewisse Ehrenvorzüge, die das Völkerrecht als Attribute der souve- 
ränen Person des Monarchen anerkannt hat, nicht zukommen. — Bedeutsam 
für die Stellung der höchsten Organe in Monarchien und Republiken ist die 
Unverantwortlichkeit der ersteren und die Verantwortlichkeit der 
letzteren. In der konstitutionellen Monarchie (im Gegensatze zur Auto- 
kratie) sind rechtliche Garantien für die verfassungsmäßige Betätigung des 
Staatswillens durch den persönlich unverantwortlichen Monarchen gegeben 
(Kontrasignatur, Ministerverantwortlichkeit). 
  
1) Die Ausübung der Rechte, welche der nach außen gerichteten Tätigkeit der Staats- 
gewalt entsprechen (der sog. völkerrechtlichen Hoheitsrechte), ist durch entsprechende Ein- 
richtungen im Innern des Staates bedingt, auf die sich gewisse Rechte der Staatsgewalt be- 
ziehen (sog. äußere Hoheitsrechte). Hierher gehört die Organisation des auswärtigen Dienstes 
usw. Vgl. Hänel, Staatsrecht I S. 534. 
2) Vgl. Rivier, Lehrb. S. 249, 250, Prineipes I p. 411 sq. 
3) So hatte sich Königin Viktoria von Großbritannien nach dem Tode des Prinz- 
Gemahls (1561) durch einen Rat von Ministern und Würdenträgern bei der Entgegennahme 
von Beglaubigungsschreiben vertreten lassen. 
4) In einigen Verfassungen ist das Recht des Monarchen zur Bestellung eines Stellver- 
treters ausdrücklich normiert, so in der bayerischen Verfassungsurkunde II 8$ 9, 11. Vgl. 
v. Seydel, Bayer. Staater. 1 S. 223 ff. 
5) Die frühere Zeit kannte Freistaaten, in denen nicht die Gesamtheit des Volkes, 
sondern eine Klasse oder aristokratische Minderheit Subjekt der Souveränetät war; so in den 
italienischen Städterepubliken und einigen schweizerischen Aristokratien. Der Doge von 
Venedig hatte majestatem regis, auctoritatem eivis, die Nobili galten als souverän,
        <pb n="165" />
        g 41. Die rechtliche Stellung der obersten Organe der Staaten. 157 
  
$41. 11. Die rechtliche Stellung der obersten Organe der Staaten.'!) 
1. Dem obersten Organ steht das Recht der Vertretung des Staates nach 
außen zu. Die Betätigung des Staatswillens nach außen erfolgt auf den 
höheren Stufen der Entwicklung des wechselseitigen Verkehrs der Völker in 
mannigfachen Richtungen. Innerhalb der Gesamtheit der betreffenden Hand- 
lungen lassen sich gewisse Gruppen bilden, welche alle jene Handlungen um- 
fassen, die entsprechend der Stabilität der friedlichen Beziehungen der Staaten 
bezw. der allgemeinen Natur gewisser, wenn auch nur vorübergehender Ver- 
hältnisse (z. B. des Kriegsverhältnisses), konstant wiederkehren. Demgemäß 
läßt das dem obersten Organ zustehende Repräsentationsrecht eine Spezialisie- 
rung einzelner Befugnisse zu, die in den modernen Verfassungsurkunden in der 
demonstrativen Aufzählung einzelner Rechte zum Ausdruck kommt 2). Die 
Verfassungen enthalten auch die rechtlichen Bedingungen, unter denen das 
oberste Organ die einzelnen Rechte auszuüben berufen ist 3); in konstitutionellen 
Staaten kommt auch die Mitwirkung des verantwortlichen Ministers oder Staats- 
sekretärs in Betracht. 
Im Einzelnen treten insbesondere folgende Funktionen des obersten Organs 
hervor: a) die mit der obersten Leitung der auswärtigen Angelegenheiten ge- 
gebenen Funktionen; b) das oberste Organ schließt und ratifiziert die Verträge 
mit anderen Staaten; c) das Staatsoberhaupt sendet Gesandte an andere Staaten, 
es emplängt die Kreditive der bei ihm beglaubigten fremden Gesandten; d) es 
erteilt fremden Konsulen das Exequatur; e) es erklärt den Krieg und schließt 
den Frieden. 
Das Repräsentationsrecht steht demjenigen zu, der die Staatsgewalt fak- 
tisch ausübt; der, wenngleich legitime, jedoch augenblicklich aus der Herr- 
schaft verdrängte Fürst hat daher kein Repräsentationsrecht *) 
2) v. Holtzendorff, HH II S. 77ff.; Heffter-Geffcken, 8$ 4Sff.; Bluntschli, 
Völkerrecht $$ 115ff.; Hartmann, S. 61ff.; Gareis, S. 8$ffl,; Rivier, Lehrb. $&amp; 35 ff., 
Prineipes I p. 413sq ; F. v. Martens I S. 308ff.; Lawrence, Comm. sur Wheaton Ip. 
165 sq.; Calvo 1 $ 313; Despag net, Cors 206 sq. 
3) So sagt z. B. Art. 11 der deutschen Reichsverfassung: „Der Kaiser hat das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten.“ Diese allgemeino Kompetenz des Kaisers wird aber sofort spe- 
zialisiert, indem in demselben Satze exemplifizierend weiter bestimmt wird: der Kaiser hat 
„im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu empfangen und zu beglaubigen“. Vgl. 
Hänel I S. 532. Vgl. auch Art. 8, s5, 102 der schweizerischen Verfassung v. J. 1574; Art. 1 
Sekt. 8, Art. II Sekt. 2 u. 3 der Verfassung der Ver. Staaten von Nordamerika; Art. 7, $, 9 
des französischen Gesetzes vom 16. Juli 1575. 
4) So enthält der zit. Art. 11 der deutschen Reichsverfassung eine Einschränkung des 
Rechts, im Namen des Reichs Krieg zu erklären, indem diese Erklärung an die Zustimmung 
des Bundesrats gebunden ist, „es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen 
Küsten erfolgt“. Die Abschließung von Verträgen mit anderen Staaten ist an die Zu- 
stimmung des Bundesrats gebunden und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichs- 
tags erforderlich, wenn sich die Verträge auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 
der Reichsverfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung fallen. Näheres bei v. Seydel, 
Kommentar (2. Aufl.) S. 153ff. Vgl. auch Art. 45 der preußischen Verfassung, Art. 65 der 
belgischen Verfassung, Art. 8, 9 des französischen Gesetzes vum 16. Juli 1575. 
1) Vgl. Näheres bei F. v. Martens 1 S. 310 ff.
        <pb n="166" />
        158 Drittes Buch Die Organe der Völkerrechtssubjekte. Ss 1l. 
  
  
2. Die Exterritorialität des Staatsoberhaupts'). Das Völker- 
recht gesteht gewissen amtlich charakterisierten Personen und qualifizierten 
Sachen die Exemtion von den Wirkungen der Staatsgewalt in fremdem Lande 
zu 2, Die Nützlichkeit bezw. Notwendigkeit einer derartigen Ausnalıme von 
der Regel der ausschließlichen Herrschaft der Staatsgewalt trat schon in den 
ersten Anfängen friedlichen Verkehrs der Nationen, insbesondere bezüglich der 
souveränen Häupter fremder Staaten hervor. Während bezüglich der Exterri- 
torialität der diplomatischen Agenten der praktische Nutzen ständiger Ver- 
tretung der Staaten in den Vordergrund tritt und die Exterritorialität dieser 
Personen als eine Bedingung der freien und wirksamen Ausübung ihrer Funk- 
tion erscheint, dürfte für die Exterritorialität fremder Souveräne vornehmlich 
einerseits der Umstand sich geltend gemacht haben, daß der Souverän die 
Persönlichkeit des Staates, dessen Ansehen, politische Bedeutung und Macht 
verkörpert, anderseits die verfassungsrechtliche Stellung des Souveräns jedes 
Staates, vermöge welcher er in seinem Heimatsstaat Immunitäten geniest. 
deren Wegfall durch die Tatsache des friedlichen Aufenthalts in dem fremden 
Staate nicht hinreichend motiviert erscheinen würde. Im ganzen dürften von 
jeher bezüglich der Exemtion fremder Souveräne in den Anschauungen der 
Völker mehr imponderable Momente als juristisch bestimmbare Gründe ent- 
scheidend gewesen sein. Dagegen haben sich allerdings gewisse juristisch 
maßgebende Voraussetzungen des Genusses der Exterritorialität und prak- 
tische Wirkungen dieses Privilegs ausgebildet. In ersterer Beziehung &amp;gt;) 
kommt in Betracht, a) daß der Fürst seitens des fremden Staates als Träger 
der Souveränetät anerkannt ist, b) daß ilım der Eintritt in das fremde Gebiet 
bezw. der Aufenthalt in diesem nicht versagt ist, c) daß er sich nicht selbst 
in einem dienstlichen Subjektionsverhältnis zu der auswärtigen Staatsgewalt 
befindet *). — Da die Exterritorialität ein Privileg bildet, welches dem fremden 
Souverän nur in dieser seiner offiziellen Stellung als Souverän zugestanden 
wird, so entfällt der Genuß desselben, wenn der fremde Fürst als Privatmann 
fremdes Gebiet betritt (incognito außer Landes reist und sich aufhält) oder sich 
freiwillig gewissen Wirkungen der fremden Staatsgewalt unterwirft. — Die 
singuläre Stellung der souveränen Organe fremder Staaten bringt es mit sich, 
daß ihnen das Privileg auch dann zukommt. wenn sie sich nicht zu offiziellen 
Zwecken auf fremdem Staatsgebiet befinden. — Die Wirkungen der Exterri- 
l) Vgl. Marquardsen s. v. „Exterritorialität“* in Rottecks Staatslex.; v. Bulme- 
rineq 8 v. „Exterritorialiät“ in v. Holtzendorffs Rechtsiex.; Calvo III 8 1454 sq. 
Rivier, Lehrb. $ 28, Principes I p. 339 sq.; Stoerk, HHIIS. 6ö6 ff. und die daselbst 
angeführte Literatur; ferner die Bemerkung von Sevdel, Bayer. Staatsr. I S. 342 Anı. 14. 
Vgl. auch schon hier Zorn, Das deutsche Gesandtschafts-, Konsular- nnd Seerecht in „An- 
nalen des deutschen Reichs“ 18%2 8. s4ff. Beling, Die strafrechtliche Bedeutung der Ex- 
territorialität (1806). 
2) Fremden Sonveränen. mit diplomatischem Charakter ausgestatteten Personen, dem 
nicht feindlichen Truppenkörper eines fremden Staates, den Kriegsschiffen in fremdem 
Wasserirebiet. 
3) Verl. insbesondere Stoerk a. a. 0. 8. 650 ff.; F. v. Martens IS. 314ff. 
4) „Die im höfischen Verkehr üblich gewordene Verleihung militärischer Ehrenstellen 
fällt jedoch nicht unter diesen letzteren Gesichtspunkt“ (Stoerk a. a. 0. 8. 559).
        <pb n="167" />
        8 Al. Die rechtliche Stellung der obersten Organe der Staaten. 159 
torialität bestehen a) in der Exemtion von der Polizeigewalt, b) in der Exem- 
tion von der Strafgerichtsbarkeit, c) von der Zivilgerichtsbarkeit und d) von 
der Finanzgewalt des fremden Staates. Diese Exemtionen können aber nicht 
in dem Sinne gedacht werden, daß der fremde Souverän zur Ignorierung der 
fremden Rechtsordnung und der unerläßlichen Anforderungen an das persön- 
liche Verhalten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung autori- 
siert wäre. Ferner ist zu beachten, daß das Privileg nur die offizielle Rechts- 
sphäre des Souveräns, nicht auch die mit der privatrechtlichen Rechtsstellung 
verknüpften Rechtsverhältnisse umfaßt. Schließlich ist zu beachten, daß der 
Souverän in fremdem Lande das Privileg doch nur in dem Maße für sich 
geltend machen kann, als dies zur Wahrung seiner Unabhängigkeit von der 
fremden Staatsgewalt und der freien Repräsentation seines Staates erforder- 
lich ist. Der fremde Souverän wird daher dafür Sorge zu tragen haben, daß 
die Personen seines Gefolges sich jeder Verletzung oder Gefährdung rechtlich 
geschützter Interessen enthalten und eventuell selbst die Ahndung betreffender 
Delikte durch die lokalen Obrigkeiten oder seine heimatlichen Organe ver- 
anlassen. !) — Von dem in unseren Tagen kaum denkbaren Fall der Begehung 
eines gemeinen Verbrechens ist hier abzusehen; es könnten höchstens staats- 
feindliche Konspirationen des fremden Souveräns in Frage kommen. In derlei 
Fällen wird es zu diplomatischen Verhandlungen kommen, und wenn nicht 
auf gütlichem Wege Satisfaktion erzielt wird, vielleicht ein casus belli vor- 
liegen.2; — Was die Zivilgerichtsbarkeit betrifft, so ist der Souverän 
als Souverän von der fremden Zivilgerichtsbarkeit eximiert?); dagegen 
werden.die mit Immobiliarbesitz des Fürsten in fremdem Lande verknüpften 
Klagen, ferner Klagen aus Reclıtsgeschäften aller Art, die der Fürst als 
Privatperson abgeschlossen hat, von den fremden Gerichten anzunehmen sein; 
ebenso, wenn sich der Fürst der fremden Jurisdiktion allgemein oder für 
konkrete Fälle freiwillig unterworfen hat. Klagen fremder Landesherren 
werden nach feststehender Praxis von den Gerichten angenommen.) — Was 
die Abgaben und Steuern betrifft, so ist der Fürst nur von solchen befreit, 
die einen mehr oder weniger persönlichen Charakter tragen und mit der 
Würde eines Staatsoberhaupt kollidieren können.‘) Benutzt er staatliche Ein- 
richtungen u. s. w., so ist er zur Zahlung betreffender Gebühren verpflichtet. 
it) Vgl. Gareis $$ 32, 33. 
2) Die Möglichkeit verbrecherischen Verhaltens eines fremden Souveräns faßt Byn- 
kershock, Traite de juge competent Cap. XVIII ernstlich in’s Auge und hält cs für erlaubt, 
sich der Person zu bemächtiger und selbst sie zu tödten. Gegenüber dem von Bynkershoek 
supponierten Verhalten („. . . un prince, agissant en vrai brigant...“) sind allerdings Prä- 
ventivmaßregeln und eventuell echte Notwcehrhandlungen zulässig. Vgl. F. v. Martens I 
S.316; Gareis $$ 32, 33. 
3) Vgl. die bei Phillimore, Commentaries I p. 136 aus der Praxis des englischen 
Lord-Majors Court mitgeteilten Fälle. Siehe auch Calvo a.a.0. Vgl. auch insbes. v. Bar, 
Internat. Priv.- u. Strafr. (1. Aufl.) S. 502 ff. und die ausführliche Untersuchung von E. Loc- 
ning, Die Gerichtsbarkeit über Staaten und Souveräune (1903). 
4) Über die Schwierigkeiten, die sich bei restriktiver Interpretation des Privilegs 
(namentlich in der Richtung der Vollstreckung betreffender zivilgerichtlicher Urteile in der 
Praxis ergeben können, siche F. v. Martens I S. 320, 321. — 5) F. v. Martens 18.315.
        <pb n="168" />
        160 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. g 42. 
  
Exterritorialität genießt auch der Regent (Mitregent), dagegen niclıt 
der Thronfolger. — Streitig ist die Frage, ob auch die Mitglieder der Familie 
und die Personen des fürstlichen Gefolges während ihrer Anwesenheit im 
fremden Lande exterritorial seien.) Die Familiengenossen sind nicht souverän. 
sondern Untertanen des souveräns. | 
3. Souveräne genießen einen erhöhten strafrechtlichen Schutz, ?) 
4. Der Souverän genießt im Verkehr mit anderen Staaten bezw. deren 
obersten Organen gewisse Ehrenrechte (siehe oben $ 37), er hat insbesondere 
Anspruch auf ein bestimmtes Zeremoniell, auf die dem Range seines Staates 
bezw. seiner persönlichen Stellung gebührende Titulatur u. s.w. 
$ 42. Stellung des obersten Organs der Republiken.?) Aus der 
grundsätzlichen Gleichheit der Staaten ergibt sich die formelle Gleichstellung 
der obersten Organe der Monarchien und Republiken. Indessen ist hier doch 
die rechtliche Stellung des Staatschefs der Republik als obersten Beamten im 
verfassungsrechtlichen Sinne von Einfluß auf dessen internationale Stellung 
im Vergleich zu dem Monarchen als Träger der Souveränetät. Infolge dessen 
sind diesen Persönlichkeiten jene Rechte und Ehrenvorzüge nicht zugestan- 
den, die mit der Souveränetät der Monarchen verknüpft werden, insbesondere 
haben sie keinen Anspruch auf Exterritorialität.*) Dagegen gebühren ihnen 
alle jene Rechte und Ehrenvorzüge, welche der Würde und dem Ansehen des 
von ihnen repräsentierten (semeinwesens entsprechen. °) 
$ 43. III. Hilfsorgane. Das Ministerium des Äußern, die diplo- 
matischen Agenten. 1. Das Ministerium des Äußern.:) Es ist schon 
oben (S. 157) bemerkt worden, das sich das oberste Organ des Staates 
in der Ausführung der Staatsverwaltung auf die oberste Leitung und aus- 
schlaggebende Entscheidung ®) beschränken muß, im übrigen aber auf die Alit- 
  
1) Vorwiegend ist die Ansicht, daß diesen Personen Exterritorialität nicht zukommt, 
daß dagegen die Familiengenossen allerdings die ihrer bevorzugten Stellung gebührenden 
Ehren und einen erhöhten strafrechtlichen Schutz genießen (vgl. 8% 96, 97 des deutschen 
RStrGB). Heffter-Geffken $ 55; Bluntschli, Völkerrecht &amp; 154; Hartmann S. 76; 
Rivier, Lehrb. S. 241, Prinzipes I p. 419sq.; F. v. Martens I 8.321. — A. M. Gareis, 
$ 32; auch wohl v. Bulmerineq, Vol. 313: „Die Exterritorialität des Fürsten erstreckt 
sich auch auf seine Begleiter .. .“ 2) Vgl. $$ 102, 103 des deutschen RStrGB. 
3) Neuestens erschöpfend Walther, das Staatshaupt in den Republiken (1907) 19U ff. 
4) Die Frage ist bestritten. Obige Ansicht vertreten Zorn in v. Stengel’s Wörterbuch 
des d. Verw. R.s. v. Exterritorialität, E. Loening a a.0. 169ff., Heyking, L’exterritoria: 
lite (1559) 122, 123, der dem Präsidenten nicht allgemein Exterr. zugesteht; Stoerk, HHl 
424; F. v. Martens I’ 314; Rivier, Lehrb. 833; Garreis $ 32 (S. 104, Anın. 4) verweist 
jedoch auf eine entgegensetzte Praxis — Für die Bejahung: neuestens Walther, a. a. 0. 195, 
v. Liszt $ 13. 
5) Martens-Geffken, Guide diplomatique 1 p. 1sq; Geffeken, HA UI S. vis ff.. 
670 ff.; Ieffter-Geffeken $ 201; Hartmann 8. SU ff.; Gareis 88 32, 33; Rivier, Lehrb. 
S. 213; Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts s. v. 
„Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“. 
6) Aus der obigen Darstellung der Eigenart der Stellung des obersten Organs der 
Staatsgewalt ergibt sich, daß insbesondere bezüglich der auswärtigen Angelegenheiten die 
unmittelbare persönliche Leitung des obersten Organs in den Vordergrund tritt. Vgl. auch
        <pb n="169" />
        $ 43. III. Hilfsorgane. Das Ministerium des Auswärtigen u. s. w. 161 
  
wirkung anderer Persönlichkeiten angewiesen ist, denen die Lösung der staat- 
lichen Aufgaben zu Berufsrecht übertragen ist. Die verschiedenen Zweige 
der Staatstätigkeit werden auf eine Reihe von Ämtern verteilt. Einheitliche 
Wirksamkeit dieser Ämter setzt Zentralisation des Staatsdienstes voraus, die 
im heutigen Staat dadurch erzielt wird, daß an der Spitze jedes Ressorts ein 
(verantwortlicher) Minister steht, dem die Beamten dieses Ressorts unmittelbar 
untergeordnet sind. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten findet 
ihre Zentralisation in dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten (foreign office, ministere des affaires &amp;trangeres). Die hohe Bedeutung 
der Interessen, deren Pflege dem Chef dieses höchsten Amtes, dem Minister 
des Auswärtigen, anvertraut ist, steigert natürlich die Anforderungen an die 
staatsmännischen Fähigkeiten und den Charakter des Trägers dieses Amtes, 
denn die dienstliche Stellung gegenüber dem obersten Leiter der auswärtigen 
Politik mag immerhin den Minister des Auswärtigen formell als den Voll- 
strecker der Entschließungen des Staatsoberhaupts erkennen lassen — der 
Sache nach sind doch alle mit der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten 
verknüpften Entschließungen von der Initiative des Ministers (namentlich im 
konstitutionellen Staate) und vielfach von der konsequenten Durchführung 
eines bestimmten politischen Systems abhängig. — Der enge Zusammenhang 
von auswärtiger und innerer Politik kommt in vielen Staaten darin zum Aus- 
druck, daß der Minister des Auswärtigen zugleich die Stellung des Kabinets- 
chefs (Ministerpräsidenten) einnimmt. — Abgesehen von jenen Funktionen, in 
denen der Einfluß des Ministers des Auswärtigen als ersten Ratgebers des 
Staatsoberhaupts auf den Gang der auswärtigen Politik zum Ausdruck gelangt 2), 
kommen folgende Funktionen in Betracht.!) Der Minister des Auswärtigen 
ist das Organ des Verkehrs mit den Vertretern der fremden Staaten, er unter- 
handelt mit ihnen, er vermittelt den Verkehr der fremden Gesandten mit 
seinem Souverän, in allen politisch wichtigen Fällen ?) hat er den Audienzen 
beizuwohnen, durch ihn erhalten die fremden Konsulen das Exequatur. Der 
Minister hat dem Staatsoberhaupt für die Vertretung des Staates bei aus- 
wärtigen Höfen geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen und seinen Rat be- 
züglich der Annahme bestimmter Persönlichkeiten als Vertreter fremder 
Staaten zu erteilen; die Kreditive, Vollmachten und Instruktionen der Ge- 
sandten seines Staates sind von ihm oder wenigstens unter seiner verantwort- 
lichen Leitung zu entwerfen und zu unterzeichnen; ebenso hat er alle in aus- 
wärtigen Angelegenheiten abzufassenden Staatsschriften (Urkunden, Depeschen, 
Vertragsentwürfe, Manifeste, Kriegserklärungen u. s. w.) zu redigieren oder 
unter seiner verantwortlichen Leitung durch seine AHilfsarbeiter redigieren zu 
Stoerk in v. Stengel’s Wörterb. des deutschen Verwaltungsrechts s. v. Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten“ und die dortselbst angeführte kgl. preußische Verordnung vom 
27. Oktober 1580, welche für die prinzipielle Stellung des Staatschefs im Bereich der aus- 
wärtigen Angelegenheiten geradezu typisch ist. 
1) Die Form dieser Funktion ist der dem Staatsoberhaupt erstattete Vortrag. 
2) Geffcken, HH UI S. 670, 671. . 
3) Hierher gehört in erster Reihe die Überreichung des Kreditivs bezw. des Ab- 
berufungsschreibens der Gesandten. 
Ullmann, Völkerrecht. 11
        <pb n="170" />
        162 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. g 44. 
  
lassen. Verträge, Gesetze, Verordnungen und Erklärungen, die sich auf aus- 
wärtige Angelegenheiten beziehen, sind von ihm zu kontrasignieren. Auf 
Grund der an ihn zu richtenden Berichte der Gesandten überwacht er die 
politischen Beziehungen zum Ausland, die Beobachtung der seitens seines 
Staates mit auswärtigen Staaten geschlossenen Verträge u. s. w. In der Regel 
fungiert er auch als Chef der Konsularbeamten, überwacht die Pflege der aus- 
wärtigen Handelsbeziehungen und die Tätigkeit der Konsulen auf diesem Ge- 
biete, sowie deren diplomatische Wirksamkeit, soweit ihnen eine solche in 
einigen, namentlich den nichtchristlichen Staaten übertragen ist. 
Der Umfang der Geschäfte des auswärtigen Amts in größeren Staaten 
erfordert eine sorgfältige Organisation dieses Dienstzweiges. Der Dienst wird 
auf verschiedene Abteilungen (Departements, Sektionen u. s. w.) verteilt, denen 
Generaldirektoren, Direktoren, Sektionschefs mit dem erforderlichen Hilfs- 
personal vorgesetzt sind. Als Vertreter des Ministers fungiert ein Unter- 
staatssekretär oder Generalsekretär. !) 
Die rechtliche Grundlage des Ministeriums des Auswärtigen und der 
Stellung des Chefs dieses Ministeriums sind die Landesverfassung und sonstige 
rechtliche Vorschriften. — Gegenüber den fremden diplomatischen Agenten 
genießt der Minister des Auswärtigen den Vorrang. — Der Amtsantritt des 
Ministers ist sowohl den eigenen Vertretern im Auslande wie den bei seinem 
Staate beglaubigten fremden Vertretern bekannt zu geben. 
$ 44. 2. Die diplomatischen Agenten. Das Gesandtschaftsrecht.?) 
I. Eine dermaßgebendsten Erscheinungen in der Entwicklung des Völkerrechts ist 
das Institut der völkerrechtlichenGesandtschaft. Als Institut allerdings erst das 
Ergebnis der Gestaltung internationaler Beziehungen in jener Epoche, die als 
der Beginn der Ausgestaltung des modernen Staates und seines bewußten 
Hinausgreifens über die Sphäre isolierten nationalen Lebens sich charakteri- 
siert, ist Sie wohl zu unterscheiden von Erscheinungen der älteren und ältesten 
  
4) Vgl. Geffeken. HH III S. 671. 
5) Gentilis, De Legationibus libri IH (1555); Ch. de Martens, Le Guide diplo- 
matique (1532), 6. Ausg., besorgt von Geffcken (1866); Zur Geschichte der Entwicklung 
des Gesandtschaftsrechts vgl. Miruß, Das europäische Gesandtschaftsrecht (1847); Müller- 
Jochmus, Geschichte des Völkerrechts im Altertum (1848); Montague Bernard, Four 
lectures on subjeets connected with diplomacy (1:68), 3rd Lecture p. 111sp; Alt, Handbuch 
des europäischen Gesandtschaftsrechts (1870); Löhren, Beiträge zur Geschichte des gesandt- 
schaftlichen Verkehrs im Mittelalter I (Heidelberg 1884); Fischer, Geschichte der Diplomatie 
im Reformationszeitalter (1874): Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 
15. Jahrhundert bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818 (Leipzig 1885); Pradier-Foder6 
Cours de droit diplomatique (1881); Nys, Les commencements de la diplomatie (1884); 
Lehr, Manuel thcorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires, francais et 
etrangers (1885); Schaube. Zur Entstchungsgeschichte der ständigen Gesandtschaften, in: 
„Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung* X S. 501 ff.; F. v. Martens 
ILS. 15ff.; Geffeken, HII 111 S. 605 ff.; Pieper, Zur Entstehungsgeschichte der ständigen 
Nuntiaturen (Freiburg i. B. 16894); Nys, Les origines du droit international (Bruxelles, Paris 
1594) Ch. XIV: La diplomatie et les amıbassades permanents. — Weitere Literaturangaben bei 
Rivier, Principes I p. 429); — Hrabar, De legatis et Legationibus tractatus varii (1905); 
Hübler, Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs 11 ff.; Oppenheim I $$ 355 sq.
        <pb n="171" />
        g 44. 2. Die diplomatischen Agenten. Das Gesandtschaftsrecht. 163 
  
Zeit, in der selbst ein wenig entwickelter und zumeist nur auf konkrete Tat- 
bestände und vorübergehende Beziehungen beschränkter Verkehr der Staaten 
und Völker die Notwendigkeit von Organen nahegelegt hatte, denen die 
Besorgung betreffender Geschäfte übertragen ward. Bei allen Völkern tritt 
frühzeitig als Ausdruck sittlichen Bewußtseins, religiöser Anschauung und 
wohlverstandenen eigenen Interesses eine gleichmäßige Übung bezüglich der 
Verhandlungen mit anderen Völkern, auch im Falle kriegerischen Konflikts, 
hervor, der zufolge Gesandten !) im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgabe 
gewisse Rechte, insbesondere Unverletzbarkeit gesichert waren. Die Bedeu- 
tung religiöser Anschauungen für die Ausbildung bestimmter Regeln des Ver- 
haltens im Verkehr mit anderen Völkern tritt namentlich bei den Römern 
hervor, welche gewisse mit der Vertretung des Staates nach außen verknüpfte 
Geschäfte 2) einem Priesterkollegium (fetiales) übertragen hatten (s. oben S. 62). 
Daneben kommen als Organe des Senats, dem die eigentliche Verhandlung oblag, 
noch die Feldherren und legati in Betracht. Dieselben Gründe, welche im Alter- 
tum den Gedanken einer konstant wirksamen Ordnung internationaler Be- 
ziehungen nicht zur Herrschaft gelangen ließen, waren auch dafür maßgebend, 
daß der Verkehr der Staaten durch Gesandte nur auf einzelne Fälle be- 
schränkt blieb. Ebenso verhielt es sich in der Hauptsache im Mittelalter. 
Eine eigenartige Stellung nehmen in dieser Epoche die Vertreter des heiligen 
Stuhles in Byzanz bis zum Ausbruch des Schismas und am Hofe der fränki- 
schen Könige ein (die apocrisiarii oder responsales); in dieser Einrichtung 
kommt allerdings der Gedanke ständiger Vertretung zum Ausdruck, ohne daß 
jedoch darin die Anfänge des Instituts der ständigen Gesandtschaften zu suchen 
sind.3) Maßgebend für die Entwicklung der ständigen Gesandtschaften war 
vielmehr (seit der Mitte des 15. Jahrhunderts) die Übung der italienischen 
Staaten '), gegenseitig ständige Gesandtschaften zu bestellen; von diesen Staaten 
wurden auch zuerst residierende Gesandte an die Höfe der größeren europäischen 
Staaten (Spanien, Frankreich, England, Deutschland) gesandt, die seit dem 
Ende des 15. Jahrhunderts auch untereinander ständige Gesandtschaften 
einführten (s. oben S. 64ff.). Die nationale und staatsrechtliche Konsolidierung 
Spaniens, Frankreichs und Englands, das machtvolle Auftreten dieser Staaten, 
dem gegenüber eine Annäherung der anderen Staaten als das Mittel der Er- 
haltung der eigenen Integrität erschien, ließen bald die Zweckmäßigkeit 
ständiger Vertretung erkennen.°) Mit der Ausbildung des Systems des poli- 
tischen Gleichgewichts (insbesondere seit dem Westphälischen Frieden) wurden 
1) Bei den Griechen kommen außer Gesandten (ro£oßıe) Herolde (xror&amp;) vor, 
welche nur eine bestimmte Botschaft überbringen. während jene zu eigentlichen Unterhand- 
lungen verwendet werden. Vgl. Näheres bei Müller-Jochmus a.a.0. und Geffcken, 
NH IH S. 606. 
2) Kriegserklärung, Abschluß von Friedensverträgen und Bündnissen usw. 
3) Vgl. Picper a.a.0. S.2. 3. 
4) Vgl. Reumont, Della diplomazia ital. dal sec. XII al XVIp iisq. Unter den 
italienischen Staaten war es insbesondere Venedig, dessen Diplomatie frühzeitig sich ent- 
wickelt hatte. 5) Vgl. Nys, Les origines du dr. intern. p. 295, 296. 
11*
        <pb n="172" />
        164 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $4. 
  
ständige Gesandtschaften allgemein eingeführt !): man erkannte die Notwendig- 
keit, sich von den Zuständen und Machtverhältnissen anderer Staaten und 
von den Zielen ihrer Politik zuverlässige Kenntnis zu verschaffen; die ständigen 
Vertretungen galten aber auch als das Mittel, freundliche Beziehungen unter 
einander zu erhalten. Daneben wurden aus singulären Anlässen und zum 
Zwecke der Erledigung bestimmter Geschäfte besondere Gesandte verwendet 
(missions de ceremonie und ministres n&amp;gociateurs). 
II. Der Begriff des Gesandtschaftsrechts?) hängt auf das engste 
mit dem Institut der ständigen Gesandtschaften zusammen; mit Bezug auf 
diese letzteren haben sich durch Übung und internationale Verträge jene 
völkerrechtlichen Regeln ausgebildet, welche die rechtliche Stellung der Ge- 
sandten im Staatenverkehr normieren (objektives Gesandtschaftsrecht). 
Voraussetzung der völkerrechtlichen Stellung betreffender Personen als Ge- 
sandten ist das publizistische und dienstliche Verhältnis derselben 
zu dem Stuate, als dessen Urgane sie zu fungieren berufen sind. Vom staats- 
rechtlichen Standpunkte kommen daher jene Organisations- und Dienst- 
vorschriften in Betracht, durch welche die Stellung der Hilfsorgane des aus- 
wärtigen Dienstes geregelt wird, zu denen die Gesandten als ausführende und 
berichtende Organe) gehören. In dieser ihrer dienstlichen Stellung sind sie 
dem Minister des Auswärtigen unmittelbar untergeordnet. — Das subjektive 
Gesandtschaftsrecht ist ein aktives und passives; ersteres ist das Recht, 
Gesandte zu entsenden, letzteres das Recht, Gesandte zu empfangen. Mit dem 
aktiven Gesandtschaftsrecht ist der Anspruch auf Gewährung aller Rechte 
und Privilegien gegeben, welche nach Völkerrecht dem Vertreter eines Staates 
seitens der in der internationalen Gemeinschaft stehenden Staaten zukommen. 
Das Korrelat des passiven Gesandtschaftsrechts ist die Pflicht, dem Vertreter 
eines Staates die völkerrechtlichen Befugnisse und Privilegien zu gewähren. 
$ 45. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht‘) (droit de lega- 
tion).5) Dieses Recht ist ein Attribut jener staatlichen Gemeinwesen, denen 
auf dem Boden des heutigen Völkerrechts die Eigenschaft eines Völker- 
rechtssubjekts zukommt. Die Ausübung dieses Rechts steht dem Staats- 
oberhaupt zu, da es sich bei Gesandtschaften um die Vertretung des 
Staates handelt.%) Die Normen über die Ausübung dieses Rechts gehören 
  
1) Für die Organisation ständiger Gesandtschaften war namentlich das Vorgehen Frank- 
reichs unter Richelieu und Ludwig XIV. maßgebend. 
2) Rivier empfichlt den Ausdruck Gesandtenrecht (Lehrb. $ 35). 
3) Geffcken, HH II S. 670. . 
4) Über Gesandschaftsrecht vgl. außer den obon eitierten Schriften Martens-Geffcken 
Guide diplomatique (1866); Heffter-Goffeken $$ 199 ff.; Geffeken HH II, 620 ff.; 
F. v. Martens I, 8$ 7, 8; Bluntschli, Völkerrecht $$ 159 ff.; Hartmann 8. 82 ff.: 
Gareis $ 36; Rivier, Lehrb. 244 ff. Prineipes I $ 35; Hübler, Magistraturen 20 ff; 
Grenville Murray, Droits et devoirs des envoy6s diplomatiques (1883); Despagnet, 
Cours 206 sq.; Calvo Ill $$ 1310 sq.; Phillimore, II, 8$ 115 ff; Pradier-Fodere, Il, 
No. 1225 sq.; Fiore II No. 1112 sq.; Oppenheim I, $$ 360 sq. — Vergl. auch Zorn, Das 
deutsche Gesandschaftsrecht in den Annalen d. deutschen Reichs 1552. 
5) Auch wohl droit d’ambassade (von Rivier als minder genauer Ausdruck bezeichnet). 
6) In Monarchien steht dieses Recht dem Monarchen allein zu u. z. auch dem usur-
        <pb n="173" />
        $ 45. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. 165 
  
  
  
  
dem Verfassungsrechte an, während das Recht selbst auf der völker- 
rechtlichen Anerkennung des Staates als Völkerrechtssubjekt beruht. — 
Das aktive Gesandtschaftsrecht hat jeder souveräne Staat kraft seiner Sou- 
veränetät; es kann daher kein Staat einem anderen das Recht der Repräsen- 
tation durch Gesandte bestreiten, denn darin läge die Bestreitung der Existenz 
als Völkerrechtssubjekt. An sich ist die Ausübung dieses Rechts ab- 
hängig von der Erwägung des mit der Leitung der auswärtigen Angelegen- 
heiten betrauten obersten Organs, wobei die mit dem öffentlichrechtlichen 
Charakter der Angelegenheit verknüpfte Frage pflichtmäßigen Vorgehens 
beim Gebrauch oder Nichtgebrauch jenes Rechts formell immer nur innerhalb 
des betreffenden Staates vom staatsrechtlichen bezw. politischen Standpunkt 
aufgeworfen werden kann'!); es kann vom völkerrechtlichen Stand- 
punkte an sich eine Pflicht zur Ausübung dieses Rechts nicht 
behauptet werden. Indessen dürfte hier doch dem Pflichtmoment auch in 
völkerrechtlicher Beziehung eine Bedeutung zukommen, insofern unmotivierter 
Nichtgebrauch jenes Rechts innerhalb der heutigen Saatengemein- 
schaft gegenüber einem Staate, mit dem man sich im Friedenszustande be- 
findet, nicht als eine bloße Unfreundlichkeit erscheinen würde, da der andere 
Staat ein legitimes Interesse hat, seinerseits bei dem betreffenden Staate ver- 
treten zu sein, die Möglichkeit dieser Vertretung ihm aber durch das passive 
Verhalten des letzteren vielleicht benommen wird2). Die Betonung jenes 
materiellen Pflichtmomentes liegt übrigens tatsächlich der Praxis und den 
herrschenden Regeln der Courtoisie zu Grunde, daher kommt es heute im 
Verkehr zivilisierter Staaten auch nicht vor, daß sie von dem ihnen an sich 
zustehenden Rechte, fremde Gesandte nicht zu empfangen), unmotivierten 
  
patorischen — siehe unten S$. 168; in Republiken dem Staatschef allein (z. B. in Frankreich) 
oder in Verbindung mit einem anderweiten verfassungsmäßig dazu berufenen Organ ı(z. B. 
ılem Senat. in der nordamerikanischen Union). 
1) Es ist zunächst eine innere Staatsangelegenheit, ob die Regierung bei einem anderen 
Staate repräsentiert sein will. Kontroversen über diese Frage sind in den Kammern der 
konstitutionellen Staaten vielfach entstanden. Die Motive des Verhaltens der Regierung und 
der Volksvertretung mögen allerdings in der verschiedenen Auffassung der internationalen 
Interessen und Bedürfnisse des Staates gegenüber dem betreffenden auswärtigen Staate wurzeln. 
2) Allerdings wird hier vorausgesetzt, daß zwischen den betreffenden Staaten diplo- 
matische Beziehungen bestanden haben und daß die gegenseitigen Beziehungen im allge- 
meinen von solcher Art sind, daß die praktischen Bedürfnisse eine gegenseitige Vertretung 
wünschenswert erscheinen lassen. Wo dies nicht der Fall ist, wird die Frage gar nicht 
aufgeworfen werden können; gewiß steht es jedem Staate frei, z.B. mit Rücksicht auf seine 
finanzielle Lage von der Vertretung im Auslande abzuschen. Ebenso wird die Frage keine 
Bedeutung mit Rücksicht auf Staaten gewinnen, denen im Völkerkonzerte keine bedeutsame 
Stellung zukommt. So sendet z. B. Lichtenstein keine Gesandte, Monaco hat diplomatische 
Agenten beim heiligen Stuhl, in Paris, Wien und Rom; Montenegro in Petersburg, 
Luxemburg in Berlin und Paris. — Aber auch größere Staaten (z. B. Dänemark, die Schweiz) 
sind nicht bei sämtlichen Mächten vertreten. 
3) kin Anderes ist es, wenn cs sich nicht um die Annahme eines ständigen Gesandten 
sondern eines zur Überbringung einer Mitteilung bestellten Gesandten einer fremden Macht 
handelt. Hier sprechen schon allgemeine Gründe humanen Verhaltens für die Pflicht, einen 
sulchen Gesandten zu empfangen.
        <pb n="174" />
        166 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 45. 
  
Gebrauch machen würden !). Eine eigenartige Bedeutung gewinnt das passive 
Gesandschaftsrecht auf Grund der Verträge, welche europäische Staaten mit 
orientalischen, insbesondere ostasiatischen Staaten abgeschlossen haben. Diese 
Staaten sind durch betreffende Freundschafts- und Handelsverträge?) ver- 
pflichtet worden, Gesandte zu empfangen. — Motivierte Ablehnung des 
Empfangs fremder Gesandten läge unter anderem vor, wenn der absendende 
Staat für seinen Vertreter ein größeres Maß von Rechten, als das Völkerrecht 
fremden Gesandten überhaupt zugesteht, oder eine Stellung in Anspruch 
nehmen wollte, welche mit der Verfassung und Gesetzgebung des Empfangs- 
staates in Widerspruch steht?). Motiviert ist auch die Ablelınung einer per- 
sona ingrata und solcher Gesandten, die Untertanen des Empfangsstaates 
sind®). — Im übrigen gilt der Grundsatz, daß durch Absendung eines Ge- 
sandten die Bereitwilligkeit, einen Gesandten des Empfangsstaates anzu- 
nehmen, erklärt wird. 
Halbsouveräne Staaten haben das subjektive Gesandtschaftsrecht nur 
dann, wenn ilınen die Stellung zum Suzerän bezüglich der Wahrung 
ihrer Interessen nach außen (durch Vertrag, Gesetz, Übung) das entsprechende 
Maß freier Bewegung, insbesondere das Recht, Verträge mit anderen Staaten 
abzuschließen, offen läßt. So ist Egypten und Bulgarien zur Wahrnehmung 
ihrer wirtschaftlicher Interessen das Vertragsrecht eingeräumt (s. oben S. 104 ff.) 
und steht ihnen auch das Recht zu, zu diesem Zwecke diplomatische Agenten 
‚u senden und zu empfangen5). Was insbesondere die unter dem Protek- 
  
1) Retorsionsmaßregeln und Isolierung des Staates wären die nächsten praktischen 
Folgen solchen Verhaltens. 
2) Derlei Verträge wurden in der neueren Zeit (seit 1854 — Vertrag von Kanagawa) 
mehrfach abgeschlossen. So z.B. der Vertrag zwischen dem deutschen Zollverein, Bremen. 
Lübeck, beiden Mecklenburg einerseits und China anderseits vom 2. September 1861, der 
Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Japan vom 20. Februar 1569, dor Vertrag 
zwischen Österreich und China vom 2. September 1569 (Peking). Vgl. nähere Mitteilungen 
bei Rivier, Lehrbuch $ 35 und Principes I p. 335 sq. 
3) Unter den letzteren Gesichtspunkt fällt die Ablehnung päpstlicher Nuntien seitens 
nicht katholischer Mächte. Vgl. Hartmann S. 88. — Unter diesen Gesichtspunkt fällt übrigens 
auch in katholischen Staaten im Hinblick auf deren Verfassung mitunter das Vorgehen der 
Nuntien des heiligen Stuhles, welches dann Anlaß zu Reklamationen geben kann. So z.B. der 
Zwischenfall in Frankreich (Mai 1894); der päpstliche Nuntius batte in Paris an die franzö- 
sischen Bischöfe eine konfidentielle Note über deren Verhalten gegenüber der neuen franzö- 
sischen Arbeiterschutzgebung direkt gerichtet. In Beantwortung einer Interpellation hatte 
Casimir Pörier den Standpunkt des französischen Rechts betont und bemerkt, que lo nonce 
ne pouvait communiquer direcetement avce le clerg6, sauf dans un seul cas... — Revue 
g@nCrale de dr. intern Ip. 457 sy. Ein anderer Standpunkt wird in der Note des päpstlichen 
Unterstaatssekretärs vom 13. April 1835 an den Nuntius in Madrid eingenommen: die Mission 
der Nuntien sei keine bloß diplomatische; sie hätte ı in Glaubens- und religiösen Angelegen- 
heiten bezüglich der Gläubigen gleichfalls eine Autorität (l. c. p. 489 Note 1). 
4) Über andere Gründe der Ablehnung siche F. v. Martens II S. 29 ff. 
5) Auf Grund des Friedens von Kudschuk-Kainardschi vom Jahre 1774 hatten die 
Fürstentümer Moldau und Wallachei das Recht, diplomatische Agenten bei fremden Höfen 
zu bestellen. — In Bulgarien sind einzelne Mächte durch Generalkonsulen und diplomatische 
Agenten (ohne diplomatischen Charakter) vertreten. Im Jahre 1675 war in Belgrad ein Rang- 
streit zwischen dem französischen „Generalkonsul und diplomatischen Agenten“ Debains
        <pb n="175" />
        Sg 45. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. 167 
  
torate eines Staates stehenden Unterstaaten betrifft, so ist der Inhalt des 
Protektoratsvertrags entscheidend ',, — Im Staatenbund steht das sub- 
jektive Gesandschaftsrecht grundsätzlich nur den Einzelstaaten zu, da 
das Bundesorgan nicht mit staatlichen Hoheitsrechten ausgestattet ist und 
nur kraft Auftrags (per delegationem) die Bundesgewalt ausübt?) — In der 
Realunion (s. oben S. 97) gehören die auswärtigen Angelegenheiten zu den 
sog. gemeinsamen Angelegenheiten, deren Organ der gemeinsame Souverän 
ist. Formelle und wichtige materielle Gründe sprechen für das einheitliche 
Gesandtschaftsrecht des Monarchen, denn jede Sonderung auf diesem Gebiete 
(wie auch auf dem Gebiete des Heerwesens bedeutet mit Notwendigkeit eine 
Auflösung der Union als realer Union, bezw. eine Umwandlung in eine bloße 
Personalunion®.. — In Bundesstaaten‘) gilt die Regel, daß nur der 
Bundesgewalt das Gesandtschaftsrecht zukommt. In der nordamerika- 
nischen Union wird dieses Recht vom Bundespräsidenten in Ver- 
bindung mit dem Senat ausgeübt’); den einzelnen Staaten ist es aus- 
drücklich verboten, ohne Zustimmung des Kongresses mit einem anderen 
Staate der Union oder mit auswärtigen Staaten Verträge abzuschließen, wo- 
durch ibnen auch das Gesandschafsrecht entzogen ist. Ähnlich verhält es sich 
in der Argentinischen Republik ®), Ebenso verhält es sich in der schweizer- 
  
und dem deutschen „Generalkonsul* v. Rosen entstanden und von der serbischen Regierung 
zu Gunsten des ersteren entschieden. Die deutsche Regierung erkannte in der Bezeichnung 
„diplomatischer Agent‘ nur einen Ehrentitel; das Recht, diplomatische Vertreter zu empfangen, 
stünde nur dem Suzerän zu. Schließlich wurde die Sache in letzterem Sinne geregelt. Vgl. 
Annuaire de l’institut de dr. intern. I p. 230, 233. Die mit dem Titel diplomstischer Agenten 
bei halbsouveränen Staaten bestellten Konsulen haben eben nur den Charakter von Konsulen. 
1) Vielfach behalten solche Staaten das passive Gesandtschaftsrecht, dagegen wird das 
aktive Gesandtschaftsrecht von dem Protektor ausgeübt. So ist Tunis im Auslande (auf 
Grund des Vertrages vom 12. Mai 1881 Art. 6) durch Frankreich vertreten; ebenso Annam 
(auf Grund des Vertrages vom 25. August 1883 Art. 1. San Marino hat einen Geschäfts- 
träger in Paris. Die Transvaalrcpublik war in Berlin und Paris durch Ministerresidenten 
vertreten. 
2) Vergl. Hübler, Magistraturen, 21. Dagegen hatte sich der ehemalige Deutsche 
Bund (Wiener Schlußakte 1520, Art. 1, 2,5) das Gesandtschaftsrecht gewalırt. So war der 
Deutsche Bund z. B. im Jahre 1564 auf der Londoner Konferenz (in der schleswig-holsteinischen 
Angelegenheit) durch einen Bundesgesandten vertreten. 
3) Die auf dio reine Personalunion abzielenden Bestrebungen der Kossuth-Partei in 
Ungarn haben zunächst mit der Forderung einer besonderen ungarischen Armce eingesetzt: 
mit der Erreichung dieses Zieles wäre die gemeinsame Armce zerstört und die Grundlage für 
schrankenlose Forderungen auch auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheit gegeben. An- 
sätze in dieser Richtung sind übrigens auch schon hervorgetreten, so insbesondere bezüglich 
der Frage der Errichtung besonderer ungarischer Konsulate. Bei der heutigen Bedeutung 
dieser Institution und ihrer Stellung neben der diplomatischen Vertretung und in Verbindung 
mit derselben wären jene Bestrebungen nicht zu unterschätzen. 
4) Vgl. Geffcken zu Heffter $ 200. 
5) Bundesverfassung 1787, Art. II Sekt. 2 Abs. 2. Auf Grund der Verfassung vom Jahre 
1781 besaßen die Einzelstaaten das Recht, unabhängig von der Union diplomatische Agenten 
zu bestellen. 
6) Verfassung von 1860 Art. 96.
        <pb n="176" />
        168 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 45. 
  
ischen Eidgenossenschaft !). Eine eigenartige Konkurrenz bundesstaatlichen 
und einzelstaatlichen Gesandtschaftsrechts besteht im Deutschen Reich). 
Art. 11 der Reichsverfassung erteilt dem Kaiser als Träger der Repräsen- 
tativgewalt des Bundes das Recht „Gesandte zu beglaubigen und zu emp- 
fangen“. Den Einzelstaaten ist das aktive und passive Gesandtschaftsrecht 
nicht entzogen, dasselbe ist vielmehr in dem Schlußprotokolle zu dem baye- 
rischen Bündnisvertrage vom 23. November 1870 (Artt. VIL. u. VII) aus- 
drücklich anerkannt. Von diesem Rechte können die Einzelstaaten gegenüber 
auswärtigen Staaten und untereinander Gebrauch machen); sie können ins- 
besondere auch neben den Reichsgesandten bei betreffenden Höfen ihre eigenen 
Gesandten beglaubigen *). Die Reichsgesandten haben nicht bloß die Interessen 
des Reiches, sondern auch jene der Einzelstaaten und ihrer Angehörigen zu 
vertreten; außer ihrer ausschließlichen Kompetenz haben sie auch eine sub- 
sidiäre bezüglich der besonderen Angelegenheiten des betreffenden Einzel- 
staates, für deren Besorgung eine Landesgesandtschaft nicht bestellt, oder 
wenn letztere aufgehoben oder augenblicklich nicht besetzt ist). Dagegen 
steht den Landesgesandten kein Recht der Vertretung der Reichsgesandten 
zu; dazu wird die Bevollmächtigung seitens des Kaisers und die Erlaubnis 
des Landesherrn erfordert $). 
III. Während in den bisher angeführten Fällen eine juristische Grund- 
lage für die Beantwortung der Frage, wem die Ausübung des subjektiven 
Gesandtschaftsrechts zusteht, in dem Verfassungsrecht betreffender 
Staaten gegeben ist, ergeben sich mitunter Schwierigkeiten in Fällen der 
Usurpation der Staatsgewalt, ferner dann, wenn ein Land sich im Zustande 
des Bürgerkrieges befindet. Wie bezüglich der Frage der Umgestaltung der 
mit einem staatlichen Gemeinwesen verknüpften Völkerrechtssubjektivität 
bezw. der Entstehung eines neuen Völkerrechtssubjekts in Folge von Staats- 
umwälzungen der faktische Zustand die entscheidende Rolle spielt, so ist dies 
auch bei der hier behandelten Frage in der Hauptsache der Fall. So lange 
der nach Herrschaft bezw. Selbständigkeit ringende Faktor (ein Prätendent, 
eine politische Partei, eine Provinz u. s. w.) die Herrschaft der legitimen 
Regierung nicht zu beseitigen vermag, steht nur letzterer das Repräsen- 
tationsrecht zu. Erst wenn in Folge der Umwälzung neue tatsächliche Herr- 
  
1) Auch hier übten die Einzelstaaten früher (bis 1815) das Gesandtschaftsrecht aus. 
2) Vgl. Laband, H 201 ff.; Hänel, Staatsrecht I S. 531ff.; Zorn in den Annalen 
des Deutschen Reichs 1882, S. 81ff. u. 409 ff.; vgl. auch v. König, Handbuch des deutschen 
Konsularwesens (1888). 
3) Diplomatischen Charakter haben auch die nichtpreußischen Bevollmächtigten der 
Einzelstaaten zum Bundesrat. 
4) Für Preußen ist diese Möglichkeit wegen der Identität der Person des Kaisers und 
Königs ausgeschlossen. Laband a. a. O. 5) Vgl. Laband.a. a. O. $. 201 ff. 
6) In dem oben angeführten bayerischen Schlußprotokoll ist die Vertretung der 
Reichsgesandten in Fällen der Verhinderung durch den bayerischen Gesandten an dem 
betreffenden Hofe auf Grund kaiserlicher Vollmacht und der Zustimmung des Königs von 
Bavern in Aussicht genommen.
        <pb n="177" />
        $ 46. Arten und Klassen der diplomatischen Agenten. 169 
  
schaftsverhältnisse entstanden sind und diesen die völkerrechtliche Aner- 
kennung füglich nicht versagt werden kann, tritt ein neues Subjekt des Ge- 
sandtschaftsrechts bezw. ein neues Organ der Ausübung!) dieses Rechts in die 
Staatengemeinschaft ein. Personen, die von dem Prätendenten oder der revo- 
lutionären Partei u. s. w. vor Schaffung einer neuen und voraussichtlich 
stabilen Sachlage an auswärtige Staaten gesendet werden, sind daher nicht 
als Gesandte zu behandeln?2). Hat eine Regierung den Abgeordneten einer 
faktisch bestehenden fremden Regierung angenommen, so kann sie nicht auch 
zugleich den Gesandten der -depossedierten, wenngleich legitimen, Regierung 
annehmen). Gegenüber jenen Mächten, die den neuen Zustand nicht aner- 
kennen, behält der depossedierte Fürst das Recht der diplomatischen Vertre- 
tung. Fürsten, die dem Throne entsagen, verlieren das Gesandtschaftsrecht. 
IV. Das päpstliche Gesandtschaftsrecht wird trotz der Einverleibung 
des Kirchenstaats in das Königreich Italien anerkannt und tatsächlich geübt °). 
V. Derzeit ist es Regel, daß sich ein Staat nur durch einen Gesandten 
auswärts vertreten läßt. Werden ausnahmsweise zu einem Kongreß oder 
einer Konferenz mehrere Repräsentanten bevollmächtigt, so pflegt einer der- 
selben als erster Bevollmächtigter bezeichnet zu sein’). 
VI. Zuweilen wird ein Gesandter bei mehreren Höfen beglaubigt ®); fer- 
ner lassen sich mehrere Staaten durch einen und denselben Repräsentanten 
bei einem anderen Staate vertreten; endlich kommt es vor, daß der bestellte 
Vertreter einer Macht die Vertretung einer anderen übernimmt. 
$ 46. Arten und Klassen der diplomatischen Agenten’). I. Die Ver- 
tretung des Staates bei auswärtigen Mächten dient entweder geschäftlichen 
  
1) So hatte Mazarin die Gesandten Cromwell’s angenommen. 
2) Während des nordamerikanischen Sezessionskrieges wurden von einem Kreuzer der 
Unionsregierung auf dem englischen Schiffe „Trent* zwei Persönlichkeiten — Mason und 
Slidel —, welche sich als Gesandte der Südstaaten ausgaben, angehalten. Diesen Persönlich- 
keiten fehlte jedoch der diplomatische Charakter, da die südstaatliche Regierung nicht als 
Regierung eines selbständigen Staates von anderen Mächten anerkannt war und der Kampf 
auch nicht zu Gunsten der Sezessionisten entschieden wurde. Vgl. Marquardsen, Der 
Trentfall (1862) S. TIff.; Geffeken, HH III S. 624ff. 
3) So hat die englische Regierung nach Anerkennung des Königreichs Italien den Ge- 
sandten des Königs von Neapel nicht mehr als solchen anerkannt. — Über das eigenartige 
Auskunftsmittel, welches bezüglich der Anwesenheit eines Vertreters des Königs von Italien 
und des Königs von Neapel bei der Krönung des Königs von Preußen (1861) gewählt wurde 
siehe Geffcken, H H IH 8. 620. 
4) Näheres s. bei Hübler, Magistraturen 21, 22, 23. 
5) Beispiele der Bestellung mehrerer Gesandten insbesondere aus der russischen Praxis 
bei F. v. Martens DIS. 31. 
6) So ist z. B. seitens Belgiens ein Gesandter für München, Stuttgart, Karlsruhe und 
Dresden bestellt. Österreich-Ungarn hatte bis in die neuere Zelt einen einzigen Ge- 
sandten für China, Japan und Siam. 
7) Phillimore II, 88 211 sq.; Travers Twiss I, $$ 204 sq.; Oppenheim |, 
$$ 363 sg ; Heffter-Geffeken 88 208; Geffeken, HH III, 655ff.; Bonfils No $ 667 sq.; 
Pradier-Fodeöre, IL 88 1277 sq.; Rivier, Principes I, 443 sq.,; Hübler, Die Magistra- 
turen des völkerrechtlichen Verkehrs 13ff.; Gareis, $ 37; v. Liszt, $ 14; A. Zorn, Völker- 
recht, S. 83ff.
        <pb n="178" />
        170 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 46. 
  
Angelegenheiten oder sie ist veranlaßt durch Angelegenheiten und Ereignisse. 
welche keine Staatsgeschäfte bilden bezw. mit politischen Verhältnissen nicht 
zusammenhängen, bezüglich deren aber die comitas gentium die Pflicht 
sympathischer Teilnahme und deren solenner Kundgebung den Staaten 
wechselseitig auferlegt. Zum Zwecke dieser Kundgebung pflegen bei gewissen 
Anlässen (Familienereignissen, z. B. Trauungen, Bestattungen, bei einem Jubi- 
läum des Souveräns, bei einer Krönung u. s. w.) sog. Ceremonialgesandte 
(Ambassadeurs de cer&amp;monie) mit der Vertretung des Souveräns oder des 
Staates beauftragt zu werden. Diesen Gesandten können die übrigen als 
Geschäftsgesandte (Ministres negotiateurs) gegenübergestellt werden. 
II. Juristische Gründe einer Klassifizierung der Gesandten gibt es nicht. 
denn in allen Fällen der Vertretung eines Staates bei einer auswärtigen 
Macht ist die rechtliche Stellung des Vertreters die gleiche; diese 
rechtliche Gleichheit der Vertreter entspricht auch durchaus dem Grundsatz 
der rechtlichen Gleichheit der Völkerrechtssubjekte, als deren ausführende 
Organe die Gesandten im Verkehr mit anderen Staaten ihren amtlichen 
Funktionen nachkommen. Nur bezüglich der Beglaubigung, der Re- 
präsentanz und des Ceremoniells ergibt sich ein Unterschied!). Bis zur 
Ausbildung der Gesandschaft als internationalen Instituts gab es nur eine 
Klasse von diplomatischen Agenten: die Botschafter?) (ambassadeurs)?). 
Seit der Einführung ständiger Gesandschaften kamen zur Bezeichnung der 
Gesandten noch anderweite Titel in Gebrauch: Geschäftsträger (charges 
d’affaires, agents charges d’affaires), Residenten (r6sidents) u. s. w.; die 
rechtliche Stellung und diplomatische Aufgabe derselben war aber identisch 
mit jener der Botschafter. Streitigkeiten über den Rang, über Vorsitz und 
Vortritt ließen es empfehlenswert erscheinen,durch einen internationalen Akt eine 
Grundlage für die Ordnung dieses Verhältnissns zu schaffen. Dies geschah durch 
den Wiener Kongreß, der am 19. März 1615 ein Reglement über die Rangverhält- 
nisse der diplomatischen Agenten‘) vereinbarte, das im Konferenzprotokoll der 
fünf Großmächte zu Aachen vom 21. November 1818 ergänzt wurde. Diesen 
Vereinbarungen zufolge gibt es vier Klassen von diplomatischen Vertretern): 
1. Botschafter (Großbotschafter, ambassadeurs, magni legati, oratores), 
  
1) Vgl. Hübler, Magistraturen 13. 
2) Privatangelegenheiten der Souveräne wurden von besonderen Agenten im Auslande 
besorgt; diese hatten keinen Repräsentativcharakter und genossen nicht die besonderen 
Rechte und Elıren internationaler Repräsentanten. 
3) Über die etymologische Ableitung des Ausdrucks ambassadeur siehe Rivier, 
lehrb. $ 35. 
4) Dem Reglement sind andere Staaten teils ausdrücklich teils stillschweigend beige- 
treten. - Über die Anschauung der nordamerikanischen Union über die Stellung der „Bot- 
schafter“ in geschäftlicher Bezichung zu dem Empfangsstaat siche Schuyler, American 
diplomacy p. 113. 
5) Art 1 des Reglements des Wiener Kongresses; „Les employes diplomatiques sont 
partages en trois classes: celle des ambassadeurs, Iegats ou nonces; celle des envoyes, nini- 
stres ou autres acer@ditös aupres des souverains; celle des charges d’affaires accredites aupres 
des miinistres des affaires &amp;trangeres.“
        <pb n="179" />
        $ 46. Arten und Klassen der diplomatischen Agenten. 171 
5 
Diesen stehen gleich die päpstlichen Nuntien und legati a latere!t) d. h. 
legati missi im Gegensatz zu den legati nati?). Die Legati werden mit der 
Erledigung eines einzelnen Geschäftes betraut, während die Nuntien als 
ständige Vertreter des Papstes für die Besorgung aller Angelegenheiten 
bestellt sind. Außer ihrer Fünktion als diplomatische Agenten sind sie zu- 
gleich kirchliche Regierungskommissäre?). Art. 2 des Reglements 
sagt allerdings von den Botschaftern, quils ont seuls le caractere reprösen- 
tatif; indessen die rechtliche Seite des Repräsentativcharakters ist bei allen 
Repräsentanten der Staaten dieselbe. Der Artikel bringt lediglich diese 
Klasse von diplomatischen Agenten in nähere Beziehung zu dem persönlichen 
Träger der Souveränetät in den Monarchien, insofern der Botschafter als un- 
mittelbarer Repräsentant der Person des Souveräns gedacht 
wird). Die Botschafier genießen daher die höchsten ceremoniellen Aus- 
zeichnungen’); dagegen können sle nicht für sich den Anspruch erheben, mit 
dem Souverän des Empfangstaates unmittelbar zu verhandeln und jederzeit 
zur Audienz zugelassen zu werden®); die unmittelbare Verhandlung ist in 
Staaten, in denen die auswärtigen Angelegenheiten von einem verantwortlichen 
Minister geleitet werden, von vornherein ausgeschlossen. 
2. Gesandte (im engeren Sinne); sie sind diplomatische Agenten der 
zweiten Klasse; hieher gehören die bevollmächtigten Minister (ministres 
plenipotentiaires), dieordentlichen und außerordentlichen Gesandten 
(envoyes extraordinaires), die päpstlichnn Internuntien und vormals der 
k. k. österreichische Internuntius in Konstantinopel. Sie sind ebenso wie die 
Botschafter von ihrem Staatsoberhaupt bei dem fremden Staatsoberhaupt be- 
glaubigt, vertreten aber nur ihre Staatsregierung, nicht die Person 
ihres Souveräns. 
3. Ministerresidenten. Sie sind Gesandte dritter Klasse’). Auch 
sie sind unmittelbar bei dem fremden Souverän beglaubigt. 
4. Geschäftsträger (charges d’affaires); sie sind nur bei dem fremden 
  
1) Die päpstlichen Botschafter haben den Vorrang vor allen anderen diplomatischen 
Agenten. Art. 4 des Regl.: „Le present röglement n’apportera aucunc innovation relativement 
aux representants du Pape.“ 
2) Letztere sind Bischöfe, welchen der Papst die Ausübung einiger seiner Reservat- 
rechte in ihrem Bistum oder in einem größeren Bezirke (einer Kirchenprovinz) überträgt, so 
daß die Befugnis dazu mit dem Bischofssitz verbunden ist; diese gehören gar nicht zu den 
diplomatischen Agenten. 3) Vgl. Hübler, Magistraturen 14. 
4) Über das Wesen der Botschafterrepräsentanz Näheres bei Hübler, Magistraturen 15. 
Die Botschafterrepräsentanz ist im engsten Zusammenhange mit dem Gesandtschaftsrecht 
aufzufassen. 
5) Siehe die Aufzählung dieser Ehrenvorzüge bei Hartmann S. 92. Hübler, 
Magistraturen 16. 
6) Bestritten. Vgl. F. v. Martens IIS. 33; Hartmann S. 9, 93. Hübler, 
Magistraturen 16, 17. 
1) Diese Klasse wurde durch das Aachener Konferenzprotokoll zwischen den „Ge- 
saudten* und „Geschäftsträgern“ eingefügt. Nach dem Wiener Reglement gehörten sie, 
wenn sie bei dem Souverän beglaubigt sind, zur zweiten Klasse, sonst zur vierten Klasse.
        <pb n="180" />
        172 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 46. 
  
Ministerium des Auswärtigen beglaubigt. Von diesen Persönlichkeiten sind 
zu unterscheiden die charges des affaires, worunter man Personen versteht, 
welche zwar diplomatischen Charakter haben, aber nur für einzelne Geschäfte 
beauftragt sind. Geschäftsträger (ad interim) werden von dem Chef der Ge- 
sandtschaft aus der Reihe seiner Hilfsbeamten mit der Führung der Gesandt- 
schaftsgeschäfte betraut, wenn seine Abberufung im Hinblick auf einen be- 
vorstehenden kriegerischen Konflikt!) erfolgt ist oder beim Antritt eines Urlaubs.) 
In die vierte Klasse der diplomatischen Agenten gehören überhaupt alle 
übrigen diplomatischen Agenten ohne Rücksicht auf ihre weiteren Titel (die 
bei dem auswärtigen Amte beglaubigten Ministerresidenten, ein- 
fachen Residenten und Konsuln, wenn sie, wie dies im Orient der Fall 
ist, als diplomatische Agenten fungieren). 
Die Gesandten verschiedener Staaten gleicher Klasse sollen nach dem Wiener 
Reglement (Art. 4) nach dem Datum der amtlichen Bekanntmachung ihrer 
Ankunft rangieren?). — Die Eigenschaft eines außerordentlichen Gesandten 
gibt keinen Anspruch auf Vorrang vor einem einfachen Gesandten.*) 
III. Die Mitglieder dieser vier Klassen genießen die völkerrechtlichen 
Rechte und Privilegien und werden um deswillen charakterisierte Ge- 
sandte genannt. — Eine Gruppierung der Mitglieder aller vier Klassen hat 
sich insofern ausgebildet, als die Mitglieder der zweiten, dritten und vierten 
Klasse unter dem Namen ‘Missionschefs’ den Botschaftern gegenübergestellt 
werden. — Art. 3 des Wiener Reglements ordnet den Vorrang unter den Klassen. 
IV. Die Auswalıl der Klasse, in welcher der diplomatische Agent stehen 
soll, ist dem freien Ermessen des Absendestaates überlassen. Kleinere 
Staaten vermeiden es, die mit der Absendung von Gesandten höherer Klasse 
verbundenen kostspieligen finanziellen Leistungen auf sich zu nehmen. — Es 
ist üblich, sich wechselseitig Gesandte gleicher Klasse zu senden’). Bot- 
schafter werden nur im Verkehr von Staaten mit königlichen Ehren bestellt. 
Die Umwandlung einer Gesandschaft in eine Botschaft kann nur auf Grund 
einer Vereinbarung der beteiligten Staaten erfolgen.*) 
  
1) Sind die diplomatischen Beziehungen definitiv abgebrochen, so pflegt der (esandte 
die Vertretung der Interessen der Angehörigen seines Staates einem Gesandten einer be- 
freundeten Macht zu übertragen. 
2) Von diesen Personen handelt das Wiener Reglement nicht. — Die von einemBot- 
schafter vorgestellten Geschäftsträger haben den Vorrang vor den Gesandten zweiter 
Klasse (Hartmann S. 94). 
3) Es sind Zweifel entstanden, ob das Datum der ersten Bekanntmachung für den 
Rang entscheidend sei, wenn der Gesandte infolge eines Regierungswechsels in seinem Lande 
ein neues Kreditiv überreicht hat. Diese Frage hatte das diplomatische Korps am Hofe zu 
Madrid am 19. Februar 1875 aus Anlaß eines Streitfalles bezüglich des Ranges des außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers von Portugal dahin entschieden, 
daß konform der Übung das Datum der ersten Bekanntmachung als entscheidend anzusehen 
sei. Annuaire del’Institut de droit intern. I p. 236, 237. 
4) Vgl. im ganzen Hübler, Magistraturen 19, 20. 
5) Indessen hat z. B. Frankreich einen Botschafter in Bern, die Schweiz 
dagegen einen Gesandten in Paris. — Andere Ausnahmen siche bei Rivier, Lehr- 
buch $ 35. 6) Hübler, Magistraturen 23.
        <pb n="181" />
        8 47. Das Gefolge des Gesandten. 173 
  
V. Von Gesandten sind zu unterscheiden Abgeordnete einer Provinz 
oder einer Stadt, die z. B. in Kriegszeiten an einen fremden Souverän oder 
den Befehlshaber der feindlichen Armee geschickt werden. Ferner Kommissarien, 
welche eine Regieruug zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten an 
eine tremde Regierung abordnet, und konfidentielle Agenten. Diese 
Personen haben keinen diplomatischen Charakter. Dasselbe gilt von den 
Konsulen, die der Staat zur Vertretung seiner Handelsintereesen und zum 
Schutze seiner Handelsleute, Schiffer u.s.w. an fremden Handelsplätzen aufstellt. 
VL Der Gedanke der Einheit der Mitglieder der Staatengemeinschaft und 
die Solidarität der Interessen der Staaten haben zu der Uebung geführt, daß 
die bei einem Staate beglaubigten fremden Gesandschaften eine, wenngleich 
nicht juristisch organisierte, Körperschaft bilden!). Das sog. diplomatische 
Korps (unter der Führung des ältesten unter den bei dem betreffenden 
Hofe beglaubigten Gesandten der höchsten Klasse)?2) kann zuweilen Anlaß 
finden, gegenüber Vorgängen in dem betreffenden Staate, welche die inter- 
nationalen Interessen berühren, Stellung zu nelımen. so z. B. gegenüber der 
Behandiung der Ausländer oder Andersgläubigen seitens der Staatsgewalt 
oder der Verletzung der Immunitäten der Gesandten u. s. w. Die Form, 
in welcher die Anschauungen des diplomatischen Korps in derlei An- 
gelegenhaiten zum Ausdruck kommen, sind Vorstellungen und Proteste?). — 
In dem Wesen dieser Einrichtung liegt es offenbar, daß nur die diplomatischen 
Agenten das diplomatische Korps bilden sollten. In der Praxis umfaßt aber 
das diplomatische Korps auch das Hilfspersonal der Gesandten. 
$ 47. Das Gefolge der Gesandten‘®). Es ist ein amtliches (offizielles) und 
einnichtamtliches (nichtoffizielles). Das offizielle Personal der Gesandtschaft 
(Botschafts- oder Gesandschaftsräte, -Sekretäre, Uditori im Sprachgebrauch 
der römischen Kurie, -Attaches, Kanzler und Kanzleibeamte, Dolmetscher, 
Militär- und Marinebevollmächtigte oder -Attaches; Rechtskonsulenten, Pfarrer, 
Aerzte, die für die Gesandschaft in diesen ihren Funktionen bestellt sind, die zur 
Ueberbringung von Depeschen bestimmten Kouriere)’) ist dem Chef der Gesandt- 
schaft untergeordnet. Das nichtoffizielle Personal bilden die Privatbediensteten des 
Gesandten. In der Familie des Gesandten nimmt seine Gemahlin eine her- 
vorragende Stellung ein$); sie genießt dieselben Ehrenrechte (bei Empfang 
bei Hof, bei festlichen Gelegenheiten) wie der Gesandte selbst. 
  
1) Der Grundgedanke, dem die sog. diplomatischen Korps ihre Entstehung zu ver- 
danken haben, hängt so sehr mit der Idee des Völkerrechts zivilisierter Staaten zusammen, 
daß ala Mitglieder desselben eben nur die Vertreter der zivilisierten Staaten anzuschen sind. 
Vgl. übrigens über diese Frage F. v. Martens II S. 3. 
2) In katholischen Staaten fungiert als Doven du corps diplomatique gewöhnlich der 
Vertreter des heiligen Stuhles. 
3) Bei solchem Vorgehen ist aber immer „der Schein einer Einmischung in die inneren 
Angelegenheiten des Staates“ zu vermeiden (F. v. Martens II S. 36). 
4) Geffcken, HH Ill S. 660. Hübler, Magistraturen, 19. 
5) Das deutsche GVG $$ 18, 19 unterscheidet die „Mitglieder der Mission* und das 
„(seschäftspersonal“. 
6) Gessner, De jure uxoria legati, atque legatae (1850). Hübler, Magistraturen 17.
        <pb n="182" />
        174 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjckte. $ 48. 
  
$ 48. Bestellung des Gesandten. I. Die Ernennung einer Person zum 
Gesandten erfolgt nach den für dieses Gebiet des Staatsdienstes im Landesrecht 
vorgezeichneteu Normen. Bezüglich der materiellen und formellen Voraus- 
setzungen der Berufung in den diplomatischen Dienst bestanden zu ver- 
schiedenen Zeiten verschiedene Grundsätze. In den modernen Kulturstaaten 
wird regelmäßig der Nachweis fachmännischer Bildung verlangt — eine 
Forderung, die im Hinblick auf die im modernen Völkerverkehr in den Vorder- 
grund gerückten Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege, die ohne fach- 
männische Kenntnisse und Praxis kaum gelöst werden können, sich von selbst 
versteht. Daneben sind allerdings in der Praxis der Besetzung der poli- 
tisch wichtigeren diplomatischen Posten auch in der Gegenwart vielfach 
Gesichtspnnkte maßgebend, denen zwar nirgends die Bedeutung publizistisch 
maßgebender Voraussetzungen innerhalb derOrdnung der Berufung in das Staats- 
amt zukommt, dieaber gleichwohl in dieser Dienstsphäre eineschwerwiegende Be- 
deutung besitzen: es sind dies insbesondere die soziale Stellung des Diplo- 
maten und die Rücksicht auf den Aufwand, den der Repräsentant eines 
Staates namentlich an größeren Höfen zu machen veranlaßt ist und der kaum 
immer durch das noch so hohe Gehalt des betreffenden Postens gedeckt 
erscheint. 
II. Wie schon oben (S. 166) angedeutet worden ist, kann die vom Stand- 
punkte des Absendestaates getroffene Wahl der Person des diplomatischen 
Agenten bei dem Empfangsstaate auf Hindernisse stoßen: ernste politische 
Gründe und Rücksichten des sozialen Verkehrs können den Empfangs- 
staat bestimmen, die Annahme einer bestimmten Persönlichkeit zu verweigern. 
Um deswillen ist es Uebung, vor der Akkreditierung eines Gesandten bei 
dem auswärtigen Hofe anzufragen, ob die gewählte Person genehm (eine per- 
sona grata) sei (demande d’agretion)!), — Ebenso ist schon bemerkt worden, 
daß als Gesandte bestellte Staatsangehörige des Empfangsstaates 
nicht angenommen werden, daher solche Personen nicht als Gesandte zu be- 
stellen sind?2). — Frauen sind nicht unfähig, eine Gesandtschaft zu über- 
nehmen, aber als Öffentliche Gesandte heute nicht gebräuchlich?) 
III. Juristische Konsequenz fordert, daß der Beginn der Stellung des Ver- 
treters eines Staates als Gesandter an einen völkerrechtlich maßgebenden 
Akt geknüpft wird, der den Willen der beiden beteiligten Staaten (des Ab- 
sendestaates und des Empfangsstaates), eine diplomatische Vertretung für ihre 
gegenseitigen Beziehungen einzurichten, in unzweifelhafter Weise bekundet. 
Dieser Akt ist die offizielleAudienz, in welcher der fremde Diplomat als 
Vertreter seines Staates von dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaates an- 
. 9 Beispiele der Nichtannahme von Gesandten siehe beiGeffeken, HHIIILS. 632, 633. 
2) Ausdrückliche Verbote bestehen in Frankreich, Holland, Schweden und in der 
Schweiz. Auch die römische Kurie ist von der früheren gegenteiligen Übung abgegangen. 
Hübler, Magistraturen 23. 
3) Anders in früherer Zeit. Ein Beispiel diplomatischer Wirksamkeit von Frauen ist 
der sog. Traite des dames vom 5. August 1529, geschlossen von Margarethe von 
Savoyen und Marie Louise von Angouläüäme. — Werden Frauen als geheime 
Agenten verwendet, so kommt ihnen als solehen ohnehin nicht diplomatischer Charakter zu.
        <pb n="183" />
        8 48. Bestellung des Gesandten. 175 
  
  
genommen wird; von diesem Zeitpunkte an datiert der Amtsantritt des Ge- 
sandten und dessen Anspruch auf den Genuß der völkerrechtlich anerkannten 
Immunitäten. Da diese letzteren ihrem Wesen nach als Bedingungen der 
freien Ausübung des gesandschaftlichen Amtes anerkannt sind, so ergibt sich, 
daß der rechtliche Titel des Genusses jener Immunitäten erst mit dem Amts- 
antritt gegeben ist!). Anders die Praxis, welche der einseitig vom Absende- 
staat beauftragten Person schon vor dem Antritt überall, wo sie sich außer 
ihrem Heimatsstaate augenblicklich befinden mag, den Genuß der Gesandten- 
rechte zugesteht?2). Im Bereich der zivilisierten Staaten, deren Strafrechts- 
ordnung auch den Schutz des Ausländers in gleichem Maße, wie jenen des 
Inländers gewährleistet, ist das Bedürfnis nach einer derartigen Praxis nicht 
vorhanden. — Die ceremonielle Seite des Amtsantritts ist durch die Ceremonial- 
vorschriften des Empfangsstaates geregelt. 
Die juristisch bedeutsame Handlung, durch welche bei dem Empfang des 
fremden Gesandten der Amtsantritt sich vollzieht, ist die Ueberreichung bezw. 
Entgegennahme des Beglaubigungsschreibens (Kreditiv, lettre de er&amp;ance). 
Das Beglaubigungsschreiben ist für Gesandte der ersten drei Klassen?) von 
Souverän zu Souverän gerichtet; in konstitutionellen Staaten ist die ministerielle 
Kontrasignatur erforderlich; es enthält in Kürze den Zweck der Gesandt- 
schaft, den Namen und die Rangklasse des Gesandten, außerdem wird der 
Gesandte dem Wohlwollen des Souveräns mit der Bitte empfohlen, den im 
Namen des absendenden Staates abgegebenen Erklärungen des Gesandten 
Glauben zu schenken‘). Gesandte der drei ersten Klassen überreichen ihr Be- 
glaubigungsschreiben dem Souverän. Die Geschäftsträger erhalten von ihrem 
Minister des Auswärtigen ausgefertigte und an den fremden Minister gerichtete 
Schreiben. Nuntien und Legaten werden durch ihre Ernennungsbulle be- 
glaubigt. — Ist der Gesandte bei mehreren Mächten beglaubigt, so erhält er 
mehrere Kreditive. 
Außerdem erhält der Gesandte noclı folgende Papiere: die Vollmacht, 
die in Fällen ständiger Gesandtschaft schon im Beglaubigungsschreiben ent- 
halten ist; sie wird bei Gesandtschaften ad hoc eigens ausgestellt. Sie ent- 
hält den Gegenstand der Mission und kann generell oder speziell, limitiert 
illimitiert sein; im letzteren Falle heißt sie mandatum cum libera (scil. potes- 
tate), plein pouvoir. Es gibt öffentliche und geheime Vollmachten. Bei den 
Verhandlungen kommt nur die öffentliche Vollmacht in Betracht, da der Ge- 
sandte seinen Staat dem anderen Staate gegenüber nur durch das verpflichten 
kann, was er seiner Vollmacht gemäß tut. Überschreitet er seine Vollmacht, 
so wird er dadurch seinem Staate verantwortlich. — Verschieden von der 
Vollmacht ist die Instruktion, d. h. die Anweisung, welche ein Gesandter 
  
ı) Vgl.F.v. Martens IIS.37; Lehr in seinem Berichte über die diplomatischen Im- 
munitäten an das „Institut für internationales Recht“ (Annuaire de Y’Institut XI p. 395). 
2) Vgl. Phillimore, Commentaries II p. 194: Kent, International law (ed Abdy). 
3) Rivier, Lehrb. $ 35. 
4) Vgl. F. Martens IS.37; Neumann, Grundriß 8.155; Rivier, Lehrb. $ 35; 
Hübler, Magistraturen 24.
        <pb n="184" />
        116 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjckte. $ 49. 
  
mitunter erhält, wie er die Geschäfte mit dem anderen Staate betreiben soll. 
Sie kann mündlich erteilt werden, ist aber in der Regel eine schriftliche. 
Mitunter wird die Instruktion als ostentibel ausgestellt; regelmäßig aber ist 
sie geheim zu halten. — Außerdem erhält der Gesandte Pässe, die ilım von 
seinem Minister des Auswärtigen für seine Person, die Mitglieder seiner 
Familie und seines Gefolges ausgestellt werden. Die Pässe bleiben beim 
Ministerium des Auswärtigen des Empfangsstaates in Verwahrung; hier hat 
er sie im Falle der Abberufung oder aus sonstigen Anlässen zurückzufordern. 
Wird der Verkehr mit ihm bezw. mit seinem Staate abgebrochen, so geschieht 
dies durch Übersendung der Pässe. — Gewöhnlich werden dem Gesandten 
auch noch Empfehlungsschreiben (sog. Adressen), Chiffreschlüssel u. s. w. mit- 
gegeben. — Reist der Gesandte durch das Gebiet von Kriegführenden, so er- 
hält er Geleitsbriefe (sauf conduits) '). 
1V. Der Gesandte hat seine Ankunft an dem Bestimmungsorte dem Minister 
des Auswärtigen des Empfangsstaates zu notifizieren und zwar brieflich, 
wenn er der ersten Klasse der Gesandten angehört oder durch persönliche 
Vorstellung eines Botschaftssekretärs, der durch eine Abschrift des Kreditivs 
gegenüber dem Minister legitimiert wird; hiebei werden die vorbereitenden 
Akte der Überreichung der Kreditive besprochen und festgesetzt 2). 
$ 49. Geschäfte des Gesandten. Verhalten des Gesandten gegen- 
über dem Absendestaate und gegenüber dem Empfangsstaate. I. Abge- 
sehen von den Ceremonialfunktionen ist es die Aufgabe des Gesandten (als 
eines in das Ausland detachierten Staatsbeamten) ?), für die mit der Ausübung 
seines Amtes verbundene Bureauarbeit zu sorgen. Hieher gehört die gesanıte 
Konzeptsarbeit, deren Verteilung unter das Hilfspersonal, soweit es sich nicht 
um Angelegenheiten handelt, deren Bearbeitung sich der Gesandte vorbehält; 
die Revision der Arbeiten des Hilfspersonals; die Führung des Tagebuchs 
der Gesandtschaft; die Aufsicht über die Registratur und das Archiv der Ge- 
sandtschaft. — In sachlicher Beziehung kann die amtliche Tätigkeit des Ge- 
sandten außer für die Angelegenheiten der auswärtigen Politik auch für die 
übrigen Gebiete der Staatsverwaltung in Anspruch genommen werden, so z.B. 
für Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten, internationale Militär- und 
Marineangelegenheiten, Auswanderungssachen, Rechtshilfesachen; er hat ferner 
pflichtmäßig sich der Interessen seiner Connationalen gegenüber den Behörden 
des Empfangsstaats anzunehmen, indem er bei dem Minister des Auswärtigen 
des Empfangsstaats interveniert, vorausgesetzt, daß es sich nicht um reine 
Privatinteressen handelt‘), Unterstützung und Übernahme hilfsbedürftiger 
Angehöriger seines Staates, Patentschutz, Musterschutz und Schutz des Ur- 
— m— oo... 
1) Über die Abfassung sämtlicher hier in Betracht kommenden Papiere s. Martens- 
(effeken. Guide diplomatique IL. p. 285 sq.; Pradier-Fodere&amp;, Cours de droit diplo- 
imatique I p. 355 sq. 
2) Bezüglich der bei der Audienz gewöhnlich gehaltenen Anreden siehe Beispiele bei 
Martens-Geffcken, Guide diplomatique II p. 245 sq. 
3) Hübler, Magistraturen 28. 4) Vgl. Hübler. Magistraturen 29.
        <pb n="185" />
        8 49. Geschäfte des Gesandten. Verhalten des Gesandten etc. 177 
  
heberrechts, Paßwesen u. s. w. — Obrigkeitliche !) Rechte hat der Ge- 
sandte in der Regel nicht auszuüben; ausnahmsweise kann jedoch der Ge- 
sandte zur Ausübung solcher Rechte von seiner Staatsgewalt delegiert sein, 
so z. B. zur Beglaubigung von Urkunden, zu standesamtlichen Funktionen: 
Eheschließungen, Beurkundung von Heiraten, Geburts- und Sterbefällen. Diese 
letzteren Funktionen sind ihm entweder lediglich bezüglich der Angehörigen 
der Gesandtschaft oder auch anderer Angehörigen seines Staates 2) oder selbst 
fremder Staatsangehöriger übertragen®). Daß diese standesamtlichen Funk- 
tionen nicht als Ausfluß des Privilegs der sog. Exterritorialität aufzufassen 
sind, ergibt sich aus dem materiellen Grunde dieses Privilegs und aus der 
Tatsache, daß derlei Funktionen auch den Konsulen übertragen sind, denen 
als solchen Exterritorialität nicht zusteht. Hiernach sind es anderweite 
Interessen, welche den Absendestaat bestimmen mögen, derlei Funktionen 
seinen Vertretern im Auslande zu übertragen. Damit ergibt sich aber ein 
Tatbestand, bezüglich dessen die Frage entsteht, ob die Übertragung jener 
Funktionen an Gesandte (und Konsulen) mit der Souveränetät des Empfang- 
staates vereinbar ist, wenn nicht bezüglich dieser Materie von den beteiligten 
Staaten konventionelles Recht geschaffen wurde?). Während die Vornahme 
jurisdiktioneller Akte, überhaupt die Ausübung von Herrschaftsrechten auf 
fremdem Staatsgebiete, notwendig von der Einwilligung der fremden Staats- 
gewalt abhängt, weil jene Akte rechtliche Wirkungen auf fremdem Terri- 
torium herbeiführen sollen, oder vielleicht die Mitwirkung der Organe des 
fremden Staates erheischen, also überhaupt die rechtlichen Interessen des 
letzteren berührt sind, scheint ein Gleiches nicht auch bezüglich der Ehe- 
schließungen vor Gesandten behauptet werden zu können, wenn die Par- 
teien Angehörige des Absendestaates sind. Diesen Personen gegen- 
über hat die Autorisierung der Gesandten und Konsulen zur Funktion als Zivil- 
standesbeamte wesentlich den Zweck, die Anwendung des heimatlichen Rechts auf 
diejenigen im Auslande geschlossenen Ehen zu sichern, die in dem Heimats- 
staat Gültigkeit beanspruchen, womit übrigens auch das Interesse der Parteien 
konkurriert, im Auslande eine Ehe schließen zu können, deren Gültigkeit im 
Heimatsstaate nicht bestritten werden kann. 
Diese Frage der sogen. diplomatischen Ehen ist nunmehr auf kollek- 
tivem Wege durch das Haager Abkommen vom 12. Juni 1902, Art. 6 in der 
Weise geregelt, daß eine Ehe in Ansehung der Form überall als gültig anzu- 
erkennen ist, wenn sie vor einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter 
gemäß seiner Gesetzgebung geschlossen wird, vorausgesezt, daß keiner der 
  
1) Über die Bedeutung des Unterschieds obrigkeitlicher Tätigkeit als Ausübung 
von Staatsgewalt und amtlicher Tätigkeit überhaupt siche Laband, HS 144, gegen die 
dogmatische Identifizierung dieser beiden Tätigkeiten bei Zorn, Annalen d. d. Reichs 
1952, 8. s5ff. 
2) Hefftor-Geffcken$ 216. 
3) Lehr, Revue göncrale de dr. intern. p. I, p. 97 (De la competence A attribuer aux 
agents diplomatiques et consulaires comme officiers de l’etat civil). 
4) Dies Letztere ist die vorherrschende Meinung in der Doktrin. 
Ullmann, Völkerrecht. 12
        <pb n="186" />
        178 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. &amp; 49. 
  
Verlobten dem Staate, wo die Ehe geschlossen wird, angehört und dieser 
Staat der Eheschließung nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch kann 
nicht erhoben werden, wenn es sich um eine Ehe handelt, die mit Rücksicht 
auf eine vormalige Ehe oder ein Hindernis religiöser Natur gegen seine 
Gesetze verstoßen würde. Doch brauchen die Länder, deren Gesetzgebung 
eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nicht- 
beobachtung dieser Vorschrift im Auslande eingegangenen Ehen nicht als 
gültig anzuerkennen. Dieser Vorbehalt des Art. 5, Abs. 2 ist ausdrücklich 
auf die diplomatischen und konsularischen Ehen für anwendbar erklärt 
(Art. 6, Abs. 2). 
Es liegt teils in der Natur des gesandtschaftlichen Amtes, 
teils in der Natur der Aufgabe des Gesandten (so insbesondere bezüg- 
lich aller Fragen der Politik), daß eine erschöpfende rechtliche Umgrenzung 
der Geschäftstätigkeit hier ausgeschlossen ist; Instruktionen kann diese Be- 
deutung nur für ein einzelnes, überdies von vornherein in allen seinen Moda- 
litäten feststellbares Geschäft zukommen; im übrigen werden Instruktionen 
in der Regel sich darauf beschränken müssen, eine allgemeine Richtschnur 
für das Verhalten des Gesandten zu bieten. „Bei keinem Zweige der ge- 
samten Staatsverwaltung tritt die Freiheit derselben von gesetzlichen Vor- 
schriften deutlicher vor Augen als bei der Verwaltung der auswärtigen An- 
gelegenheiten“ ',, Um deswillen sind den Gesandten gegenüber erhöhte 
Garantien treuer und vollständiger Pflichterfüllung notwendig, die in letzter 
Reihe durch entsprechende Ausgestaltung der diesen Dienstzweig betreffenden 
Disziplinarvorschriften und der strafrechtlichen Bestimmungen über Amts- 
delikte2) zu schaffen sind. Damit hängt ferner die erhöhte Bedeutung der 
berichtenden Tätigkeit des Gesandten zusammen. Eine wirksame und 
erfolgreiche Leitung der auswärtigen Politik durch den verantwortlichen 
Minister ist ohne eine wahrheitsgetreue, genaue, aber auch mit fachmännischer 
Einsicht geführte Berichterstattung seitens der ausführenden Organe des 
leitenden Ministers nicht möglich). Die Berichte des Gesandten sind ent- 
weder periodische oder außerordentliche; letztere sind entweder aus 
Anlaß wichtiger, neu hervortretender internationaler Tatbestände zu erstatten 
oder beim Hervortreten von Modifikationen in Verhandlung stehender Ange- 
legenheiten, wodurch möglicherweise eine Erweiterung oder Modifikation 
vorhandener Instruktionen notwendig geworden ist. — Die Korrespondenz 
  
1) Laband, H. 205 ff. 
2) Für Deutschland kommt der durch die Novelle vom 26. Februar 1876 normierte 
8 353 a in Betracht (Behandlung der Verletzung des Amtsgeheimnisses diplomatischer Agenten 
als Amtsdeliktı. 
3) Von der Bedeutung der gesandtschaftlichen Berichte für die Geschichte der betreffenden 
Epoche ist hier natürlich abgeschen. Solche Bedeutung besitzen bekanntlich insbesondere die 
Generalberichte, welche die auf je drei Jahre ernannten Botschafter der Republik Venedig 
außer ihren gewöhnlichen Amtsberichten am Schlusse ihrer Amtstätigkeit zu erstatten hatten 
Auch die Neuzeit kennt gesandtschaftliche Berichte, welche für die Erkenntnis wichtiger 
Vorgänge in der (ieschichte größten Wert besitzen.
        <pb n="187" />
        8 50. Rechte der diplomatischen Agenten. 179 
wird in wichtigeren Angelegenheiten in Geheimschrift mit Chiffern 
geführt !). 
II. Berufen, die Würde und das Ansehen seines Staates nach außen zu 
vertreten, ist der Gesandte verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Ver- 
trauen zu erschüttern vermag, auf dem ein loyaler Verkehr mit dem Ver- 
treter einer auswärtigen Macht beruht; der Gesandte ist also vor allem 
zu strengster Diskretion 2) verpflichtet; er ist nicht berechtigt, ohne Erlaubnis 
seines Vorgesetzten die in seiner Amtsführung über Personen und Vorgänge 
gemachten Erfahrungen zu veröffentlichen oder gar in Fragen der Politik in 
der Tagespresse kritisch Stellung zu nehmen. Er hat allerdings die Pflicht, 
in seinem Amte und außerhalb der Amtsführung gemachte Beobachtungen 
genau und wahrheitsgetreu seinem vorgesetzten Minister zur Kenntnis zu 
bringen, auch wohl persönliche Anschauungen über die Politik des Empfangs- 
staates, über das Verhalten maßgebender Persönlichkeiten u. s. w. zum Aus- 
druck zu bringen, — dies alles aber nur in einer weder den eigenen Staat 
kompromittierenden, noch den Empfangsstaat verletzenden Weise. — Die An- 
gelegenheiten des Empfangsstaates sind für den Gesandten fremde Angelegen- 
heiten; daher verbietet sich jede Einmischung in diese von selbst — es wäre 
denn, daß das Vorgehen der fremden Staatsgewalt die Interessen des Ab- 
sendestaates berührt; in derlei Fällen ist es hinwieder Pflicht des Gesandten, 
nichts zu unterlassen, was von ihm aus in seiner Stellung als Vertreter seines 
Staates geschehen kann; eventuell hat er durch schleunige Berichterstattung 
an seinen Vorgesetzten Instruktion für sein Verhalten einzuholen. 
III. Als Repräsentant seines Staates hat sich der Gesandte in den von 
ihm zu besorgenden Angelegenheiten in der Regel nur an den Leiter der 
auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates zu wenden; der unmittel- 
bare Verkehr mit den untergeordneten Behörden mag in einzelnen Fällen 
unbedenklich erscheinen — er bildet aber nicht die Regel. 
$ 50. Rechte der diplomatischen Agenten). I. Die hier in Frage 
stehenden völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten sind die Bedingungen 
  
1) Die Chiffern sind entweder Buchstaben, deren Benutzung beim Schreiben und Ent- 
ziffern nach einem sog. Schlüssel erfolgt, oder Zahlen oder ein aus Zahlen und Buchstaben 
gemischtes System. 
2) Diese Pflicht ist in Angelegenheiten seiner Mission, mit Rücksicht auf seinen eigenen 
Staat und die beimatlichen Verhältnisse selbstverständlich und hängt auf das engste mit der 
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zusammen. 
3) Heffter-Geffcken$$ 203ff.; Geffeken HH III 646 ff.; Bluntschli» 
Völkerrecht 88 191 ff.; v. Bar, Internationales Privatrecht S. 509 ff; v. Bulmerincgq in 
v. Holtzendorff’s Rechtslexikon s. v. „Exterritorialität; F. v. Martens II S. 40 ff.; 
Hartmann S. 99 ff.; Gareis 88 39 ff., Rivier, Lehrb. 246 ff. Principes I $ 38; Gottschalk, 
Die Exterritorialität der Gesandten (1878); de Heyking, L’exterritorialit€ (1889); Lovisoni, 
Die Gesandtenrechte (1887); Beling. Die strafrechtliche Bedeutung der Exterritorialität 
(1896): Hübler, Magistraturen 31 ff.; Despagnet, Cours p. 221 sq.; Calvo $ 1450 ff.; 
Lehr in seinem Bericht für das „Institut für intern. Recht“ über die Privilegien und Im- 
munitäten der diplomatischen Agenten: Annuaire de PInstitut X], 395 ff, XII 260, 
Annuaire XIV $ 240 sq, (Reglement adopte par l’Institut en matiere d’immunite diplomatique). 
12*
        <pb n="188" />
        180 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 50. 
  
freier, wirksamer und ungestörter Erfüllung der amtlichen Aufgabe, die mit 
der diplomatischen Mission verknüpft ist. Da die diplomatische Mission 
wesentlich die Aufgabe der zur Repräsentation des Staates berufenen einzelnen 
Persönlichkeit — des Gesandten bildet, so ergibt sich, daß betreffende Privi- 
legien und Immunitäten nach ihrem begrifflichen Wesen und Zweck, wie auch 
mit Bezug auf die Person des Gesandten, bezw. jene Personen der Mission 
beschränkt sein sollten, welche den Staat wirklich vertreten. Indessen, ge- 
rade in dieser Beziehung weicht die bisherige Uebung von den Konsequenzen 
des rechtlichen Wesens der Gesandtschaft und dem praktischen Bedürfnisse 
erheblich ab; mancherlei Uebelstände, welche mit der Ausdehnung einzelner 
Privilegien und Immunitäten auf Personen, die zu der betreffenden Mission 
teils in offizieller, teils in nichtoffizieller Beziehung stehen, verbunden sind, 
haben in neuerer Zeit die Erwägung’einer zeit- und sachgemäßen internatio- 
nalen Regelung bezw. Einschränkung jener Rechte nahegerückt 1). 
Als Rechte der diplomatischen Agenten kommen in Betracht: 
1. Die Unverletzlichkeit (sanctitas legatorum, inviolabilite). Die 
Sanctitas legatorum der alten Zeit hatte praktisch die Bedeutung einer Aus- 
nahme von dem herrschenden Grundsatze der Rechtlosigkeit der 
Fremden. Heute bedeutet die Unverletzlichkeit den positivrechtlich er- 
höhten Schutz, den bestimmte völkerrechtlich qualifizierte Personen kraft 
Völkerrechts in Anspruch nehmen dürfen. Soweit hier in erster Reihe die 
Person des Gesandten in Betracht kommt, handelt es sich im Bereich der 
civilisierten Staaten nicht um jenen strafrechtlichen Schutz, den das Leben, 
die Körperintegrität, die Ehre, das Vermögen auch des Ausländers 
ohnehin schon genießen. Die Unverletzlichkeit kommt hier als völker- 
rechtliche Einrichtung?) in Betracht, vermöge deren der Empfangs- 
staat dem fremden Gesandten einen erhöhten und auch in anderen Rich- 
tungen als dies bei Privatpersonen der Fall ist, wirksamen Schutz zu ge- 
währen verpflichtet ist. Die sachliche Grundlage dieses erhöhten Schutzes 
liegt in betreff der Person des Gesandten darin, daß jeder Angriff auf ihn 
außer der durch die Gesetze jedes civilisierten Staates ohnehin schon ver- 
botenen Verletzung oder Gefährdung betreffender Rechtsgüter noch ander- 
weite Interessenverletzungen in sich schließt, insofern jedes rechtswidrige 
Vorgehen gegen einen Gesandten einen Bruch des Vertrauens bedeutet, auf 
dem ein friedlicher Verkehr der Nationen beruht, und eine Mißachtung und 
Verletzung des Staates enthält, den der Gesandte zu vertreten berufen ist. 
Um deswillen werden Beleidigungen fremder Gesandten, die von Privat- 
personen ausgehen, wegen der Mehrheit der verletzten Interessen unter 
  
dazu Dupuis, L/’Institut de dr. intern. Sess. Cambridge in RG U, 531 sq.; Lehr, 
RG197 ff., 471 ff.; Demangcat, l’immunit&amp; des agents dipl. in Journal de Dr. intern. 
prive 11, 89 sg. 
1) Das Institut für internationales Recht ist in seinen letzten Sessionen 
dieser Frage näher getreten. Vgl. Annuaire Xl und Xlla. o a.0.. Projet de regleınent 
des immunites diplomatiques XII p. 268 ff. Siehe das Reglement in Annuaire XIV, p. 240 sg. 
2) F.v. Martens IS. 4.
        <pb n="189" />
        8 50. Rechte der diplomatischen Agenten. 181 
  
erhöhte Strafe gestellt und erscheinen im System der einzelnen strafbaren 
Handlungen als Eingriffe in die Sphäre der öffentlichen Interessen '!). 
Die „Unverletzlichkeit* der Gesandten legt aber dem Staate nicht nur die 
Pflicht auf, den strafrechtlichen Schutz dieser Personen entsprechend auszu- 
bilden; in erster Reihe erwächst den Organen des Staates die Pflicht, sich 
auch solcher, die Unabhängigkeit und freie Erfüllung der Aufgabe des Ge- 
sandten störender oder gefährdender Handlungen zu enthalten, welche nicht 
den Tatbestand einer strafbaren Handlung im Sinne des geltenden Strafrechts 
begründen ?). 
Die „Unverletzlichkeit“ genießen alle diplomatischen Agenten, die 
als Vertreter ihres Souveräns oder Staates bei einer fremden Regierung be- 
glaubigt sind, ferner die sonstigen offiziellen und nichtoffiziellen Glieder der 
Gesandtschaft, die Gesandtschaftsbeamten, Aerzte, Geistliche u. s. w., die Ge- 
mahlin des Gesandten, dessen Kinder und sonst zur Familie gehörenden Per- 
sonen, die Dienerschaft des Gesandten und der genannten Personen. In ob- 
jektiver Beziehung umfaßt sie auch das Hotel des Gesandten, dessen Equipage, 
Effekten, Papiere und die Korrespondenz des Gesandten. Der Genuß des er- 
höhten Schutzes beginnt in dem Zeitpunkte, da sich der Gesandte mittelst 
seiner Pässe bei den Organen des fremden Staates legitimiert hat. Im Falle 
des Ausbruchs des Krieges zwischen dem Absende- und dem Empfangsstaat 
sichert das Völkerrecht dem Gesandten, seinem Personal und seinen Effekten 
die gleiche Sicherheit für die Dauer der Zeit, die nötig ist, um das Land zu 
verlassen. 
Der Genuß jenes erhöhten Schutzes bängt aber mit dessen Grund und 
Zweck so enge zusammen, daß die sich daraus ergebenden Konsequenzen 
zessieren, wenn die mit Grund und Zweck der Unverletzlichkeit verknüpften 
Voraussetzungen im einzelnen Falle nicht zutreffen. Es ist anerkannt, daß 
sich der Gesandte auf seine Unverletzlichkeit nicht berufen kann, wenn er 
durch eigenes rechtswidriges Verhalten eine Notwehrhandlung veranlaßt, wenn 
er sich ohne zwingenden Grund selbst in die Gefahr begeben hat oder ab- 
fällige Urteile über seine mit der gesandtschaftlichen Funktion nicht zu- 
sammenhängende Tätigkeit hervorgerufen hat?) oder wenn sein Verhalten 
Akte der Präventivpolizei veranlaßt hat‘). Abgesehen von Fällen, in denen 
  
1) So straft &amp; 104 des deutschen RStrGB die Beleidigung eines Gesandten mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahr oder mit Festungshaft von gleicher Dauer. Diese Bestimmung be- 
findet sich aber nicht in dem Abschnitt von der Beleidigung, sondern in dem Abschnitte 
„Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten“. Über die Verfolgung von Beleidigungen 
eines Gesandten nach französischem Recht s. Ges. v. 16. März 1893; dazu Garraud 
Traite thöorique et prat. du Dr. p@nal Fr. III, 242, 319, IV, 422. Bezüglich des englischen 
Rechts 8. Stephen, Digest of cr. law, Art. 96, 97. 
2) Lehr, Annuaire XI p. 396 sagt bezüglich des Verhaltens der Regierung gegenüber 
fremden Gesandten: „. . . le gouvernement ... &amp; le devoir ... de donner l’exemple du 
respect qui leur est dü.. .“ Die pävarlierende Bedeutung der Unverletzlichkeit liegt freilich 
in dem Schutz gegen deliktisches Handeln (Beling, Die strafrechtl. Bedeutung der Ex- 
territorialität 52); sio ist aber nicht die ausschließliche. 3) Vgl. Rivior, Lehrb. &amp; 39. 
4) Der Lehr’sche Entwurf hatte ursprünglich in diesem Punkte folgendermaßen ge-
        <pb n="190" />
        182 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjckte. $ 50. 
[m mm U —— nn — 
  
  
— 
die Polizeigewalt wegen dringender Gefahr Maßregeln gegen den Gesandten 
zu ergreifen genötigt ist, hat die Regierung des Empfangsstaates den Vorfall 
jener des Absendestaates zur Kenntnis zu bringen und die Bestrafung bezw. 
Abberufung des Gesandten zu begehren.. Unter den Gesichtspunkt präventiv- 
polizeilicher Maßregeln fällt auch die Umstellung des Gesandtschaftshotels 
zum Zwecke der Verhinderung von unerlaubten Manifestationen und uner- 
laubten Verkehrs mit dem Gesandten. 
In dem Verkehr mit den asiatischen Staaten sicherten die zivilisierten 
Staaten ihren diplomatischen Agenten die Unverletzlichkeit namentlich in 
Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsverträgen ', Japan gegenüber 
derzeit in besonderen Verträgen. 
Verletzungen fremder Gesandten, die von der Regierung des Empfangs- 
staates oder deren Organen ausgehen, verpflichten zur Genugtuung oder 
Schadenersatz, bezw. zu beiden, eventuell zu strafrechtlicher und disziplinar- 
rechtlicher Verfolgung der schuldigen Organe. Bezüglich der von Privaten 
verübten rechtswidrigen Handlungen hat die Regierung die Strafverfolgung 
nach Maßgabe des geltenden Rechts zu veranlassen, und bezüglich eventueller 
Schadenersatzansprüche dem Gesandten den Rechtsweg offen zu halten. 
2. Unter dem Ausdruck „Exterritorialität“ wird eine Reihe von 
Immunitäten und Exemtionen zusammengefaßt, welche den diplomatischen 
Agenten und heute noch auch dem offiziellen und nichtoffiziellen Personal der 
Gesandtschaft zugestanden werden?) Im Interesse der sicheren und freien 
Ausübung der gesandtschaftlichen Funktionen sind gewisse Befreiungen der 
fremden Gesandten von der regelmäßigen Wirksamkeit der öffentlichen Ge- 
walt des Empfangsstaates völkerrechtlich anerkannt. Diese Befreiungen sind 
den Gesandten im Interesse der Ausübung ihres Amtes zugestanden; daher 
könnte der einzelne Gesandte für seine Person auf den Genuß dieser Be- 
freiung nicht wirksam verzichten ®). Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die 
hier in Frage stehenden Befreiungen der Gesandten von der Wirksamkeit 
  
lautet: „L’inviolabilit6 ne peut &amp;tre invoqu6e: 3° en cas d’actes r&amp;prehensibles commis par le 
niinistre et provoquants des mesures de defense, de precaution ou de r&amp;pression.. . 
Auf Antrag von Renault wurden die Worte: „ou de r&amp;epression“ gestrichen, da ein Vor- 
gehen der ordentlichen Gerichte gegen den fremden Gesandten ausgeschlossen ist. An- 
nuaire XI p. 405; XII p. 269. 
1) So z. B. in dem Vertrag zwischen dem Zollverein und Japan 1869, jetzt deutsch- 
japanischer Konsularvertrag v. 4. April 1896, Art. 2, Deutschland und Persien 1873, Art. 2. 
2) Bei den Beratungen des Instituts für intern. Recht über die diplomatischen Im- 
munitäten ist insbesondere von Renault und Fusinato der Gebrauch des Ausdrucks 
„Exterritorialität“ gerügt und dessen Beseitigung aus den Beschlüssen des Instituts vorge- 
schlagen worden. Indessen, der Ausdruck wurde auf Grund der Ausführungen von Lehr 
(Annuaire XI p. 402 und XII p. 262 sq.) beibehalten und zwar, weil er althergebracht und 
in der juristisch-technischen Sprache eingebürgert ist, außerdem beim Mangel eines anderen 
zutreffenden Ausdrucks als konventionelle Abbreviatur sich brauchbar erweist zur Bezeich- 
nung des Komplexes von Exemtionen und Immunitäten, deren sich nicht jeder Fremde er- 
freut, vermöge deren aber der diplomatische Agent von der Anwendbarkeit des gemeinen 
Rechts des Empfangsstaates befreit ist. (Ebenso: Reglement [Annuaire XIV p. 241)). 
3) Vgl. Geffeken, HH III S. 655.
        <pb n="191" />
        8 50. Rechte der diplomatischen Agenten. 183 
  
der Staatsgewalt des Empfangsstaates eine andere rechtliche Grundlage haben 
als die in der Bezeichnung „Exterritorialität“ zum Ausdruck kommende 
Fiktion, daß sich der Gesandte außerhalb des Territoriums befinde), in 
welchem er seine Funktion zu erfüllen hat?2). Nur so viel ist richtig, daß 
die Stellung der Gesandten durch die Anerkennung jener Immunitäten u. s. w. 
der eines Fremden gleichkommt, der sich außer dem Territorium befindet). 
Jene Fiktion, als rechtlicher Ausgangspunkt und Maßstab für betreffende 
Privilegien und Freiheiten des Gesandten gedacht, führt zu praktisch un- 
haltbaren Konsequenzen!) und unrichtiger theoretischer Auf- 
fassung der ganzen Materie. In letzterer Beziehung sei insbesondere 
der Ansicht gedacht, nach welcher die Exterritorialität die Freiheit von der 
Geltung des materiellen Civil- und Strafrechts bedeuten soll. 5). 
Einzelne der heute anerkannten Exemtionen und Immunitäten weisen 
eine Beziehung zu der schon behandelten Unverletzbarkeit der Gesandten 
auf, insofern sie teils als logische Konsequenz, teils als Mittel der Sicherung 
der Unverletzbarkeit erscheinen: so die Exemtion von der Strafgerichtsbarkeit 
und die Quartierfreiheit. 
  
1) Von älteren Schriftstellern folgen der Fiktionslehre Klüber, G. Fr. Martens, 
Real, von nweren Bluntschli, Harburger, Pradier-Fodere, Travers 
Twiss, Calvo, Gabba. Gegen diese Ansicht Zorn in Hirth’s Annalen 1882, 111ff.; 
Derselbe D. Staater. II, 462 und in v. Stongel’s Wörterb. d. d. Verwaltungsr. s. v. 
„Exterritorialität“, Boling, a. a. O.; Hübler, Magistraturen 91ff. 
2) Grotius, dejure belli ac pacis Il, 18, $4, 5: Legati fictione quadam habentur pro 
personis mittentium, ita etiam fictione simili constituuntur quasi extra territorium, unde et 
eivili jure populi, apud quem vivunt, non tenentur. Denselben Standpunkt nimmt Byn- 
kershocek, De foro leg. c. 10 in der Richtung ein, daß der Exterritoriale in seinem 
Heimatsstaat verbleibe. 
3) Vgl. Lehr, Annuaire XI. p. 402. 
4) Grotius, De Jure B. et P. II, XVII 4, 2: „Omnino tamen censeo placuisse gen- 
tibus ut communis mos, qui quemvis in alieno territorio subjicit, exceptionem pateretur in 
legatis ut qui... fictione simili constituerentur quasi extra territorium, unde et civili 
jure populi, ad quem veniunt, non tonentur.“ 
5) So wurden im 16. und 17. Jahrhundert z. B. bezüglich der Unv erletzlichkeit des 
Gesandtschaftshotels die äußersten Konsequenzen aus der Fiktion, daß sich der Gesandte außer 
dem Territorium des Empfangsstaates befinde, gezogen. Diese Konsequenzen kamen in dem 
jus quarteriorum — franchise des quartiers — zum Ausdruck, insofern die Exterritorialität 
des Gesandtschaftshotels auf den ganzen Stadtteil ausgedehnt wurde, in dem sich das Hotel 
befand. Aus dieser franchise des quartiors wurde dann das Asylrecht (droit d’asile) ab- 
geleitet, kraft dessen die Wirksamkeit der lokalen Polizei- und Gerichtsgewalt vielfach aus- 
geschlossen werden konnte, Tatsächlich wurde diese Quartierfreiheit (selbst zu Verschwö- 
rungen gegen den Empfangsstaat) vielfach mißbraucht. Vgl. über das Asylrecht ins- 
besondere Bulmerincq, Das Asylrecht in seiner geschichtlichen Entwicklung (1853), mit 
Bezug auf das Gesagte 8. 125ff.; Pradier-Fod&amp;re, Cours de droit diplomatique II p. 
71sq.; F. v. Martens II. S. 43 ff. Seit dem 17. Jahrhundert wurde die Quartierfreiheit in 
jenem ausgedehnten Maße teils eingeschränkt, teils gänzlich abgeschafft. — Abgesehen von 
der eben erwähnten Konsequenz würde sich aus jener Fiktion neben anderen unhaltbaren 
und in der Praxis nirgends zur Geltung kommenden Folgesätzen insbesondere auch ergeben, 
daß selbst unbewegliches Vermögen des Gesandten der Herrschaft der Rechts- und Verwal- 
tungsordnung des Empfangstaates entzogen wäre. Vgl. Hübler, Magistraturen 85.
        <pb n="192" />
        won 
ar 
&amp;gt; 
184 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 
  
Im Einzelnen kommt folgendes in Betracht: 
a) Die Quartierfreiheit. Sie besteht nach heutigem Recht darin, 
daß kein Organ des Empfangsstaates, insbesondere kein Polizeibeamter, Finanz- 
beamter und Gerichtsbeamter in das Gesandtschaftshotel eindringen und ohne 
Einwilligung des Gesandten daselbst Amtshandlungen (Haussuchung, 
Zustellung von Vorladungen, zollamtliche Durchsuchungen) vornehmen kann. 
Nach heutiger Auffassung der Grenzen der Quartierfreiheit ist die Ausübung 
eines Asylrechts zu Gunsten flüchtiger Verbrecher ausgeschlossen !J, Befindet 
sich ein flüchtiger Verbrecher in dem Gesandtschaftshotel, so kann allerdings 
die Ergreifung nicht stattfinden, wenn der Gesandte nicht freiwillig die Ver- 
haftung gestattet oder die Auslieferung bewirkt?). In derlei Fällen haben 
sich die Lokalbehörden darauf zu beschränken, das Hotel zu umstellen und 
das Entweichen des Flüchtigen zu verhindern 3). Die Regierung des Empfangs- 
staates kann sich bei jener des Gesandten über den Mißbrauch seines Privilegs 
beschweren und die geeignete Ahndung seines Vorgehens verlangen. — Auch 
der Wagen des Gesandten darf nicht zum Asyl dienen. — Da das Gesandt- 
schaftshotel nicht als fremdes Territorium gilt, so sind strafbare Handlungen, 
welche daselbst von nicht eximierten Personen begangen werden, nach den 
Gesetzen des Empfangsstaates zu beurteilen‘). — Das Gesandtschaftshotel ist 
frei von Militäreinquartierung und der an deren Stelle tretenden Taxe. 
b) Exemtion von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs- 
staates:). Durch völkerrechtliche Uebung, in Landesgesetzen und in der 
gerichtlichen Praxis ist der Grundsatz anerkannt, daß sich die Strafgerichts- 
barkeit des Empfangsstaates nicht auf fremde Gesandte erstreckt. Hat der 
Gesandte eine strafbare Handlung begangen, so wendet sich die Regierung 
des Empfangsstaates an jene des Absendestaates mit dem Ersuchen um Ab- 
berufung des Gesandten und eventuelle Bestrafung. Politische Verbrechen 
des Gesandten gegen den Empfangsstaat rechtfertigen nicht bloß Vorsichts- 
maßregeln, sondern auch die Festnahme der Person und Auslieferung an den 
  
1) Mit dem Asylrecht ist auch die früher üblich gewesene Erteilung von Schutz- 
briefen (lettres de protection) verschwunden. Vgl. Hartmann S. 107. Hübler, Magi- 
straturen 92 ff. 
2) Art. 9 des Lehrschen Entwurfs (Annuaire XII p. 270, 271) im Gegensatz zu dem 
ersten Entwurf (Annuaire XI p. 397). Ebenso hält F. v. MartenslIlI S.48 das gewaltsame 
Eindringen in das Hotel für zulässig; auch Rivier Lehrb. $ 38. Siche dagegen neuestens 
im Sinne des cit. Art. 9 des Lehrschen Entwurfs Despagnet, Cours p. 227. 
8) Es ist in Fällen strafgerichtlicher Verfolgung davon auszugehen, daß eigent- 
lich die Zustimmung seitens des Gesandten nicht verweigert werden darf. Ausnahmen dürften 
im Falle eines Bürgerkrieges eintreten. Vgl. Hübler, Magistraturen 93. 
4) Die Flucht von Nationalen in das Gesandtschaftshotel bedeutet niemals Rückkehr 
in das Heimatland. Todesfälle, Geburten, Eheschließungen sind nicht als im Absendestaat ge- 
schehen anzusehen. — Über die Bedeutung der obligatorischen Eintragung in die Konsulats- 
ınatrikel in den deutschen Kousularbezirken des Orients für die Unterbrechung der Ver- 
jährung der deutschen Staatsangehörigkeit s. $ 21 des Reichsges. v. 1. Juni 1870. 
5) Bynkershock, De foro legatorum (1721); Geffcken, HH 111 S. 654ff.; F. 
v. Martens II S. 4$ff.; Rivier, Lehrb. &amp; 88.
        <pb n="193" />
        $ 50. Rechte der diplomatischen Agenten. 185 
  
Absendestaat!). Der in derlei Fällen unvermeidliche Eingriff in die persön- 
liche Freiheit des Gesandten hat jedoch niemals den Charakter der ordent- 
lichen Untersuchungshaft im Sinne des Prozeßrechts, da diese ein Prozeßrechts- 
verhältnis voraussetzt, dieses letztere aber wegen Mangels einer wesentlichen 
Prozeßvoraussetzung (Subjektion des Angeschuldigten unter die Strafgewalt) 
nicht zur Entstehung kommen kann. Allerdings wird von jener Maßregel 
nur in Fällen der äußersten Notwendigkeit zum Schutze gegen eine dringende 
Gefahr Gebrauch gemacht werden dürfen ?). 
Die Exemtion von der Strafgerichtsbarkeit ist in den Gesetzgebungen 
der meisten Staaten ausdrücklich normiert; so in Deutschland im Gerichts- 
verfassungsgesetze 3), in Oesterreich in der Strafprozeßordnung (1373)*); da- 
gegen beschränkt sich das ungarische StrGB $ 5 auf die Bemerkung, daß in 
bezug auf die Exterritorialität die Grundsätze des Völkerrechts maßgebend 
sind.&amp;gt;5). 
c) Befreiung von der Zivilgerichtsbarkeit®) Auch hier ist in 
den meisten Staaten im Interesse der freien und ungestörten Ausübung des 
  
1) Beispiele siehe bei Martens, Causes celebres du droit des gens Ip. 75 sq., 
II p. 513sq. — Im Jahre 19848 wurde der englische Gesandte Henry Bulwer in Madrid 
wegen Beteiligung an einer Verschwörung gegen die spanische Regierung des Landes ver- 
wiesen. Calvo$ 151. 
2) Der Lehr’sche Entwurf (Annuaire XII p. 269) bringt dies in Art. 6 Nr. 3 mit den 
Worten zum Ausdruck: „. . . hormis les casd’urgencoeexträme, cet Fitat doit se bor- 
ner etc.“ Vgl. Art. 6 Nr. 3 des Reglements (Annuaire XIV p. 241). 
3) $ 18: „Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mit- 
glieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Personen Staats- 
angehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichts- 
barkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben 
hat. — Die Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen sind 
der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. Dasselbe gilt von den Mitgliedern des 
Bundesrates, welche nicht von demjenigen Staate abgeordnet sind, in dessen Gebiete der 
Bundesrat seinen Sitz hat.“ 
4) $ 61: „Die am Österreichisch-ungarischen Hofe beglaubigten ausländischen Gesandten 
und das eigentliche Gesandtschaftspersonal derselben stehon nicht unter der Gerichtsbarkeit 
der Landesbehörden. Auch die Haus- und Dienstleute dieser Gesandten und der in Öster- 
reich sich aufhaltenden fremden Souveräne, welche zugleich Untertanen des Staates sind, 
welchem der Souverän oder Gesandte angehört, unterstehen den österreichischen Gerichten 
nicht, Hätte daher mit solchen Personen eine Amtshandlung wegen einer strafbaren Hand- 
lung einzutreten, so hat die Behörde sich zwar nach Umständen der Person des Beschul- 
digten zu versichern, jedoch sogleich die Anzeige davon an das Obersthofmarschallamt zur 
weiteren Eröffnung an den Souverän oder Gesandten wegen Übernahme des Beschuldigten 
zu machen.“ Im ganzen vergl. Jettel, Handbuch des internationalen Privat- und Straf- 
rechts mit Bezug auf die Gesetzgebung Österreichs, Ungarns, Kroatiens und Bosniens (1593) 
S. 234 ff. 
5) 8 58 der kroatischen StrPO. vom Jahre 1875 schließt sich an $ 61 der österr. 
StrPO. an. Ebenso Punkt 37 der Durchführungsvorschrift zur buosnisch-herzego- 
winischen Strafprozeßordnung vom Jahre 1891, wo übrigens den Behörden aufgetragen 
ist, in Strafsachen exterritorialer Personen vorerst die Anordnungen der Landesregierung in 
Sarajevo einzuholen. 
6) Außer den bereits allegierten Schriften vgl. Slatin, Juridiction sur les agents 
diplomatiques im Journal du droit intern. prive XI (1884) p. 329 sq. und 463 sq.
        <pb n="194" />
        186 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 50. 
  
gesandtschaftlichen Amtes durch die Landesgesetzgebung ausdrücklich der 
Grundsatz ausgesprochen, daß sich die Zivilgerichtsbarkeit auf die diplo- 
matischen Agenten nicht erstreckt. Fehlen eingehende Bestimmungen im 
Landesrecht oder beschränkt sich das Landesrecht auf die Anerkennung des 
völkerrechtlichen Grundsatzes, dann ist es Sache der gerichtlichen Praxis, von 
Fall zu Fall diesem Grundsatze entsprechend vorzugehen !). Die praktische 
Geltung des Grundsatzes äußert sich auf dem Gebiete des Prozeßrechts, in- 
sofern auch hier (wie im Strafprozeß) gegenüber diplomatischen Agenten ein 
Prozeßrechtsverhältnis wegen Mangels einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung 
rechtswirksam nicht begründet werden kann. Klagen aus persönlichen An- 
sprüchen, welche gegen den diplomatischen Agenten während seiner amtlichen 
Tätigkeit im Gebiete des Empfangsstaates oder auch schon vorher entstanden 
sind, werden von den Gerichten zurückzuweisen sein?). Mobilien, welche 
der diplomatische Agent in seiner amtlichen Eigenschaft besitzt und gebraucht, 
sind der Exekution nicht zugänglich. Ebensowenig sind Exekutionsakte gegen 
die Person des Gesandten zulässig. — Die Exemtion ist jedoch keine aus- 
nahmslose. Solche Ausnalımen sind anerkannt: 
c«) Wenn der Gesandte mit Genehmigung seiner Regierung‘) 
1) Vgl. den oben zitierten $ 18 des deutschen GVG. — In $ 38 des österr. allgem. 
BGB wird nur der Grundsatz ausgesprochen, daß die Gesandten, Öffentlichen Geschäftsträger 
und die in ihrem Dienste stehenden Personen dieim Völkerrechte und in den öffent- 
lichen Verträgen gegründeten Befreiungen genießen. Bezüglich der mit der gesetzlich 
anerkannten Stellung des Oberhofmarschallamts unvereinbaren Bestimmung des 
Art. V des EinfG zur Jurisdiktionsnorm (1852) siehe Jettel a. a. O. S. 140. Vgl. dagegen 
Jurisdiktionsnorm v. 1. Aug. 1895. — Die Bestimmungen des ungarischen Rechts (CPrO 
&amp; 272 und ExekutionsO [1881] $ 33) beschränken sich auf Normen über Zustellungen an Ex- 
territoriale und den Vorgang bei eventuellen Exekutionen. — Klar spricht sich $ 40 der bos- 
nischen CPrO aus: außer dem Fall der freiwilligen Unterwerfung erstreckt sich die Gerichts- 
barkeit der Landesgerichte auf Exterritoriale nur dann, wenn es sich um Geltendmachung 
eines dinglichen Rechts an unbeweglichen, in Bosnien gelegenen Sachen handelt. — Der 
französische Code civil enthält keine Bestimmung; die im Entwurf projektierte Bestimmung 
über die Exemtion der diplomatischen Agenten wurde als in das internationale Recht ge- 
hörend in das Gesetzuch nicht aufgenommen. — Über 8$ 224, 225 der russischen CPrO vgl. 
F. v. MartensIIS. 55, 56. 
2) Eine die Freiheit der ausländischen Missionen und die zivilrechtlichen Ansprüche 
der Privaten gleichmäßig wahrende vermittelnde Funktion ist in Österreich -Un- 
garn dem Obersthofmarschallamt zugewiesen. Diese Behörde besitzt gleichfalls 
keine Gerichtsbarkeit gegenüber Exterritorialen (sio ist forum privilegiatum für die Mitglieder 
des kaiserlichen Hauses und für gewisse Personen, namentlich Mitglieder fremder souveräner 
Familien); es kann jedoch (auf Grund eines kaiserlichen Handschreibens vom 29. Januar 1795) 
vor dieser Behörde auf überreichte Klage ein Verfahren eingeleitet werden, dessen Zweck 
die gütliche Austragung der Sache bildet. Die Behörde hat nämlich den diplomatischen 
Agenten einzuladen, den Kläger zu befriedigen. Bleibt der Anspruch unbefriedigt, so wird 
auf neuerlichen Antrag des Klägers die Aufforderung wiederholt. Ist auch dieser Akt ohne 
Erfolg, so wird auf weiteres Begeliıren des Klägers die Regierung des Gesandten auf diplo- 
matischem Wege um Vermittlung ersucht. Ist auch dieser Schritt ohne Erfolg geblieben, so 
erfolgt auf Antrag des Klägers eine nochmalige Aufforderung. — Gerichtsbarkeit 
übt diese Behörde gegenüber den diplomatischen Agenten nur dann aus, wenn diose sich 
freiwillig der Gerichtsbarkeit unterwerfen. 
3) Vgl. Hartmann S. 102; F.v. Martens ILS. 56; Rivier, Lehrb. $ 38.
        <pb n="195" />
        8 50. Rechte der diplomatischen Agenten. 187 
  
sich der fremden Gerichtsbarkeit unterwirft, insbesondere, wenn er selbst als 
Kläger die Jurisdiktion des Empfangsstaates in Anspruch nimmt; in diesem 
letzteren Falle wird er sich auch auf eine eventuelle Widerklage einlassen 
müssen. 
8) Wenn der Gesandte in einem publizistischen Subjektionsverhältnisse 
oder in einem amtlichen Dienstverhältnisse zum Empfangsstaate steht und 
der Empfangsstaat sich der Gerichtsbarkeit über ihn begeben hat, bezw. ein 
derartiger Verzicht sich daraus ableiten läßt, daß der Gesandte schon vorher 
mit Genehmigung seines Staates in den Dienst des Absendestaates getreten 
war!). 
y) Wenn der Gesandte ein im Gebiete des Empfangsstaates gelegenes 
Immobile besitzt. 
ö) Wenn er als Kaufmann oder Gesellschafter in einem industriellen 
oder kommerziellen Unternehmen sich mit Handelsgeschäften befaßt. 
Wird nun einerseits in diesen Ausnahmefällen die Ausdehnung der Juris- 
diktion auf den Gesandten mit der Unverletzbarkeit für vereinbar gehalten, 
so ist doch anderseits selbst in diesen Fällen wegen der Unverletz- 
barkeit des Gesandten die Ausübung des Gerichtszwanges gegen 
seine Person ausgeschlossen. Ladungen in Rechtssachen sind dem Gesandten 
auf diplomatischem Wege zuzustellen — den Fall des Verzichts (mit Geneh- 
migung der Regierung des Absendestaates) ausgenommen?). Andere gericht- 
liche Dekrete, welche die Person des Gesandten nicht betreffen, sind ent- 
weder auf schriftlichem oder diplomatischem Wege dem Gesandten zu über- 
mitteln3). Soweit mit der Geltendmachung von Rechten (an Mobilien) gegen 
den Gesandten gerichtliche Handlungen notwendig werden, sind sie trotz der 
Exemtion zulässig, wenn die Ausführung solcher gerichtlicher Akte (z. B. der 
Pfändung) ohne ein Einschreiten der Gerichtsgewalt gegen die Person des 
Gesandten möglich ist*), Unbestritten ist, daB an Immobilien des Gesandten 
(außer an dem Gesandtschaftshotel oder dem von ihm selbst bewohnten Hause) 
der Gläubiger Pfandrechte geltend machen kann’). 
d) Exemtion von der Zeugnispflicht in Prozessen. Die Frei- 
heit von der Jurisdiktionsgewalt des Empfangsstaates schließt den Zwang zur 
Ablegung eines Zeugnisses aus®); daher ist der Gesandte auch nicht ver- 
  
1) 8 18 Abs. 1 des deutschen GVG: „Sind (die Chefs und Mitglieder auswärtiger 
Missionen) Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der in- 
länudischen Gerichtsbarkeit befreit, ala der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit 
über sie begeben hat.“ — Vgl. auch Hartmann S. 56. 
2) v. Bar, Intern. Privat- und Strafrecht S. 501. 
39) Vgl. Phillimore, Commentaries II p. 215. 
4) v. Bar, Intern. Privat- und Strafrecht S. 411 Anm. 7 hält die Geltendmachung 
eines Pfandrechts für zulässig, wenn der Gläubiger sich im Besitze der Sache 
befindet. A M. Hartmann S. 103. 
5) v. Bara.a O. und die daselbst zitierten Schriftsteller. 
6) In der Verordnung des österreichischen Justiziministeriums vom 28. Januar 
1574 Z. 1289 wurde die Vorladung eines Gesandten als Beschädigter zur Hauptverhandlung 
für unstatthaft erklärt und darauf hingewiesen, daß wie schon im Justizministerial-Erlaß
        <pb n="196" />
        188 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjckte. $ 50. 
  
pflichtet, in seiner Wohnung betreffende Aussagen zu Protokoll zu geben. 
Dem praktischen Bedürfnisse kann in Fällen der Wichtigkeit des Zeugnisses 
Exterritorialer für betreffende Rechtssachen verschieden abgeholfen werden; 
so dadurch, daß die Regierung des Gesandten diesem ausdrücklich die Er- 
mächtigung zum Erscheinen erteilt‘), oder durch eine schriftliche Privat- 
äußerung des Gesandten und die offiziös erteilte Erlaubnis, von dem Schrift- 
stück im Prozesse Gebrauch zu machen ?). 
e) Abgabenfreiheit. Der Gesandte ist von jenen Abgaben befreit, 
deren Leistung auf dem persönlichen Subjektionsverhältnisse des Leistungs- 
pflichtigen gegenüber dem Staate beruht. Hieher gehören direkte Personal- 
steuern, Luxussteuern, Kapitalrentensteuern, ferner solche Steuern, die zur 
Tilgung außerordentlicher Ausgaben den Untertanen auferlegt werden, wie 
die Kriegssteuer?). Dagegen umfaßt die Abgabenfreiheit nicht die indirekten 
Steuern, Gebühren für Leistungen der öffentlichen (staatlichen und kommu- 
nalen) Organe und die Benutzung solcher Anstalten®), die Grundsteuer von 
dem (dem Absendestaat gehörenden) Gesandtschaftshotel &amp;gt;) und dem Immobiliar- 
besitz des Gesandten, Miet- und Wohnungssteuer, Erbschaftssteuern und 
Übertragungsgebühren, Steuern, die mit der Ausübung eines Handelsgewerbes 
u. Ss. w. verknüpft sind, und Quittungsstempel®). Unter diesen Gesichtspunkt 
fallen auch die Zollgebühren. Es wird aber vielfach Zollfreiheit gewährt 
und zwar in verschiedenem Umfang, so z. B. für die unmittelbar bei dem 
Amtsantritte in das Gebiet des Empfangsstaates eingeführten Gegenstände”), 
  
vom 20. August 1856 Z. 18022 ausgesprochen wurde, selbst einfache Zustellungen an Ex- 
territoriale nicht unmittelbar vorgenommen werden, sondern stets durch das Obersthof- 
marschallamt zu bewirken sind. — Ähnlich Justizministerial-Verordnung vom 11. Mai 
1892 Z. 8879 (Nr. 9 des JMVBiI.) 
1) Dieser mögliche Ausweg ist z. B. in der zitierten österreichischen Justiz- 
ministerial-Verordnung vom Jahre 1892 in Aussicht genommen. Bezüglich des Gesandt- 
schaftspersonals und der Dienerschaft, die dem Absendestaat angehört, ist der Ermäch- 
tigung des Vorgesetzten dieser Personen gedacht. — Ein Beispiel eines Falles der 
Ermächtigung zu einer eidlichen Erklärung (des holländischen Gesandten Dubois in Washing- 
ton 1856) siche bei Geffcken, HH II S. 655. 
2) Art. 18 des Lehr’schen Entwurfs (Annuaire de !’Inst. XII p. 274) lautet: „Les 
personnes jouissant de l’exemption de juridiction peuvent refuser de comparaitre comme t£- 
moins devant une juridiction territoriale, &amp; condition, si elles en sont requises par la voie 
diplomatique, de donner leur t@moignage m&amp;me dans l’hötel de la mission, &amp; un magistrat 
du pays del&amp;gu&amp; aupr&amp;s d’elles A cet effet.“ Ebenso Art. 17 des Reglements (Annuaire 
XIV. p. 244). 
3) Vgl. Art. 12 des Lehr’schen Entw. (Annuaire XII p. 271) u. Art. 11 Regl. An- 
nuaire XIV p. 242). 
4) Gebühren für gerichtliche Handlungen, Post-, Telegraphen-, Eisenbahntaxen, Mauth- 
gebühren aller Art. 
5)S.u. A. Goffcken, HH IL S. 659; Hartmann S. 106, 107. — DagegenD es- 
pagnet, Cours p. 227. — Einzelne Staaten gewähren sich bezüglich der Gesandtschaftshotels 
Steuerfreiheit, so Deutschland einerseits, Frankreich und Rußland anderseits. 
6) Vgl. Art 13 des Lehr’schen Entw. (Annuaire XII p. 272). Nicht aufgenommen 
im Regl. (Annuaire XIV p. 226 sq.). 
7) So in Österreich. Dem Gesandten später zugeführte Gegenstände sind zollpflichtig 
unter Berücksichtigung der Reziprozität.
        <pb n="197" />
        $ 50. Rechte der diplomatischen Agenten. 189 
  
oder auch für die während der Dauer der Mission für den Bedarf der Gesandt- 
schaft eingeführten Gegenstände, bald allgemein, bald nur für bestimmte 
Gattungen von Gegenständen, bald nur in bestimmtem Maße‘). Im ganzen 
sind hier vielfach Courtoisie und Reziprozität maßgebend. Dem Ermessen 
des Empfangsstaates ist es vorbehalten, dem Gesandten die Einfuhr solcher 
Gegenstände zu gestatten, die gesetzlich von dem Staatsgebiete ausgeschlossen 
oder zeitweise verboten sind?2.. Den mit der zollamtlichen Behandlung ver- 
bundenen Formalitäten muß sich der Gesandte in allen Fällen unterziehen. 
Dem Empfangsstaate ist es überhaupt vorbehalten, die Modalitäten zu regeln, 
unter denen die hier in Frage stehenden Exemtionen den auswärtigen Mis- 
sionen praktisch zu Teil werden sollen’). 
3. Das Recht des eigenen Kultus. Dieses Recht hat seit der 
Geltung der Religionsfreiheit in den zivilisierten Staaten im ganzen nur 
wenig praktische Bedeutung. Vorher bedurfte es allerdings ausdrücklicher 
Stipulalationen, durch welche fremde Missionen von dem Empfangsstaate er- 
mächtigt wurden (abgesehen von der devotio domestica simplex), Privatgottes- 
dienst im Gesandtschaftshotel (in besonderen Kapellen) durch dazu bestellte 
Geistliche (in geistlicher Funktion) abzuhalten (devotio domestica qualificata); 
aber auch die Gewährung dieses Rechts erfolgte vielfach nur mit Beschrän- 
kungen, so z.B. mit dem Verbote des Glockengeläutes, dem Gebote der Ab- 
haltung des Gottesdienstes in der nationalen Sprache des Empfangsstaates 
u. s. w. Ursprünglich nur auf der vertragsmäßig stipulierten Konzession des 
Empfangsstaates beruhend hat sich dieses Recht zu einer allgemeinen völker- 
rechtlichen Befugnis — dem sog. Kapellenrecht — entwickelt., Seine prak- 
tische Bedeutung äußert das Recht insbesondere gegenüber den nichtchrist- 
lichen und jenen christlichen Staaten, welche das System der Staatsreligion 
festhaltend andere Kulte entweder überhaupt nicht zulassen oder nur unter 
gewissen Bedingungen tolerieren. — Zur Teilnahme an dem Gottesdienste 
sind der Gesandte, das gesamte Gesandtschaftspersonal (das offizielle und nicht 
offizielle, insbesondere die Familie des Gesandten und der gesandtschaftlichen 
Funktionäre u. s. w.) und die Angehörigen des Absendestaates berechtigt. 
Wo fremden Mächten das Recht eingeräumt ist, eigene Kirchen zu errichten, 
genießen diese in der Regel auch das Recht öffentlicher Religionsübung. 
Diese Kirchen stehen unter dem besonderen Schutze betreffender auswärtiger 
Mächte). 
  
1) Über Mißbräuche, die in dieser Beziehung vorgekonmen sind, siche F. v. Mar- 
tens II S. 58, 59 
2) Hartmann S. 105. 
3) Art. 11 Reglement (Annuaire XIV. p. 2412): Le ministre public &amp; l’ötranger, les 
fonctionnaires officiellement attach&amp;s A sa mission, et les membres de leur famille demeurant 
avec eux sont dispenses de payer: 1. Les impöts personnels directs et les taxcs somptuaires ; 
2. Les impöts generaux de douane quant aux objets &amp; leur usage personnel. Il appartient 
ä chaque gouvernement d’indiquer les justifications auxquelles il entend subordonner ces 
exemptions d’impöt. 
4) So stehen die römisch-katholischen Kirchen in Konstantinopel teils unter dem 
Schutze der österreichisehen, teils unter jenem der französischen Gesandtschaft. Die griechische
        <pb n="198" />
        190 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 50. 
  
4. Zeremonialrecht'!), Jeder Gesandte hat Anspruch auf das seinem 
Range und dem Range seines Staates entsprechende Zeremoniell. Das Regle- 
ment des Wiener Kongresses verfügt, daß in jedem Staate ein für die diplo- 
matischen Agenten derselben Klasse gleichförmiges Zeremoniell gelten soll. 
Sache der einzelnen Staaten ist es, in diesem Sinne Zeremonialvorschriften 
aufzustellen. 
5. Der Gesandte, das offizielle Personal der Gesandtschaft und die Mit- 
glieder der Familien der gedachten Personen bleiben ihrem heimatlichen 
Forum und der Herrschaft ihrer heimatlichen Gesetzgebung unterworfen. 
Dem Gesandten steht an sich keine Gerichtsbarkeit über sein Gefolge und 
seine Familie zu2. Sie könnte ihm nur mit Genehmigung des 
Empfangsstaates vom Absendestaat delegiert werden. Eine solcle 
Genehmigung würde aber bezüglich der Ausübung von Strafjurisdiktion heute 
nicht erteilt werden. In früherer Zeit kamen allerdings Fälle der Ausübung 
von Strafjustiz durch Gesandte gegenüber Mitgliedern der Mission vor ?). — 
Hat ein Mitglied der Gesandtschaft eine strafbare Handlung begangen, so hat 
derzeit der Gesandte nur jene Instruktionshandlungen vorzunehmen, 
welche für die Einleitung und eventuelle Durchführung des Strafverfahrens 
gegen den Urheber der Übeltat nötig erscheinen: er wird insbesondere für 
die Feststellung des objektiven Tatbestandes und für die Stellung 
des Angeschuldigten vor das zuständige Gericht zu sorgen haben. 
Im Zusammenhange mit diesen Vorkehrungen wird wohl auch regelmäßig die 
Vernehmung von Mitgliedern der Mission als Auskunftspersonen und die 
Beurkundung ihrer Aussagen stattfinden. 
Dem Gesandten ist gewöhnlich eine Reihe von Funktionen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit bezüglich der Mitglieder seines offiziellen und nicht- 
offiziellen Gefolges eingeräumt. Er ist insbesondere befugt zur Aufnahme und 
Legalisierung von Testamenten, zur Versiegelung des Nachlasses, zur Auf- 
nahme der Inventur, zur Aufnahme und Legalisierung von Kontrakten u. s. w. 
Bezüglich der Ausübung der Disziplinargewalt über die gesandtschaft- 
lichen Beamten und Diener aller Grade ist das heimatliche Beamtenrecht 
u. Ss. w. entscheidend. 
  
Kirche in Galata steht unter dem Schutze der russischen Gesandtschaft (Friede von Kud- 
schuk-Kainardschi 1774, Art. 14) Die römisch-katholische Kirche in Peking steht 
unter französischem Schutze. 
1) Näheres siehe bei Heffter-Geffceken $$ 218 ff. 
2) Auch einem Souverän in frenıdem Lande steht eine Gerichtsbarkeit über sein Gefolge 
nicht zu. Wicquefort, L’ambassadeur et ses fonctions (Ausg. von 1730) I. p. 421 schließt 
daraus, daß umso weniger dem Gesandten eine Gerichtsbarkeit zukommen kann; nur in dem 
Gesandtschaftshotel könne er (kraft der Exterritorialitätsfiktion) solche Rechte auf Grund von 
Delegierung seitens seines Souveräns ausüben. 
3) Bynkershoek, De foro leg. XV u. XX. So hatte Sully als Gesandter Hein- 
rich’s IV. von Frankreich in London (1603) ein Mitglied seines Personals wegen Mordes zum 
Tode verurteilen lassen; der Verurteilte wurde jedoch von dem König Jakob begnadigt. 
Siehe Martens, Causes c@löbres Ip. 391. Andere Beispiele bei Calvo I $ 609.
        <pb n="199" />
        $ 51. Ausdehnung der gesandtschaftlichen Rechte und Exemtionen ctec. 191 
  
$ 51. Ausdehnung der gesandtschaftlichen Rechte und Exemtionen 
auf das Personal der Mission. Nach geltendem Recht finden die gesandt- 
schaftlichen Privilegien und Exemtionen auch auf die übrigen Mitglieder 
der Gesandtschaft Anwendung, obgleich der rechtliche Grund der eximierten 
Stellung nur bei dem Gesandten als Repräsentanten des fremden Staats und 
bei jenen Personen des Gefolges zutrifft, die in offizieller Funktion an Stelle 
des Gesandten als Geschäftsträger tätig werden. Derzeit genießen das Privi- 
leg der Unverletzlichkeit, die Exemtion von der Gerichtsbarkeit sowie die 
Befreiung von direkten Steuern und Lasten das ganze Personal der Gesandt- 
schaft (Botschafts-, Gesandtschaftsräte, -Sekretäre, -Attache’s, die Ärzte, Geist- 
lichen, welche der Mission angehören), ferner die Familie des Gesandten, die 
Familien der genannten Personen und die Dienerschaft aller dieser Personen!). 
Anlaß zu Kontroversen hat insbesondere die Exemtion der Dienerschaft gege- 
ben, zumal gerade die privilegierte Stellung dieses Teils des nichtoffiziellen 
Personals keinerlei Beziehung zu den Bedingungen einer freien und unge- 
störten Ausübung der gesandtschaftlichen Funktionen aufweist 2). 
Die traditionelle Ausdehnung der Exention des Chefs der Mission von 
der Gerichtsbarkeit auf das Gefolge hat in der Praxis mancherlei Übelstände 
herbeigeführt. Die Frage der Einschränkung dieser Exemtion ist übrigens 
namentlich dadurch begründet, daß die Zustände und mangelhaften Einrich- 
tungen der Staaten, in Folge deren ausgedehnte Privilegien zu Gunsten 
fremder Missionen immerhin notwendig erscheinen mochten, derzeit in den 
Kulturstaaten einer regelmäßig und sicher funktionierenden Rechtsordnung 
gewichen sind. Ausnahmen von der Herrschaft dieser Rechtsordnung sind 
nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt. Diese Gründe liegen allerdings 
bezüglich der Person des Repräsentanten eines fremden Staates in vollem 
Maße vor; ebenso bezüglich jener Mitglieder des offiziellen Personals der 
fremden Missionen, die zur Vertretung des Chefs der Mission und sohin zur 
offiziellen Repräsentation der fremden Macht autorisiert sind bezw. ihrer Ver- 
treter, endlich bezüglich der Gemahlin des Chefs der Mission; sie liegen da- 
gegen augenscheinlich nicht vor bezüglich der übrigen Mitglieder des offiziellen 
Personals, bezüglich der Kinder und sonstigen Glieder der Familie des Ge- 
sandten sowie der Familien der übrigen Personen der Mission3). Soweit 
  
1) $ 19 des deutschen GVG dehnt die in $ 18 normierte Exemtion von der Gerichts- 
barkeit „auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der im $ 18 erwähnten Personen und 
auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche sind“, aus. 
2) Bei den Kongressen zu Münster und Ryswyk waren die Gesandten übereingekommen, 
daß alle Vergehen ihrer Diener von der Ortsobrigkeit abgeurteilt werden sollten. Geffcken, 
HH IIl S. 661. 
3) Der Lehr’sche Entwurf (Annuaire XIl p. 273) bezeichnet die Personen, die außer 
dem Chef der Mission (Art. 14) die Befreiung von der Jurisdiktion genießen sollen: „La 
meme immunit&amp; appartient: 1. A celui des membres de la mission qui est indiqu&amp; par le 
ministre comme son reprösentant ou remplacant &amp;ventuel; 2. A la femme du chef de mission 
et &amp; celle du dit reprösentant ou remplacant. Das Reglement Art. 12 (Annuaire X1V p. 243) 
sagt dagegen: Le ministre public &amp; l’Ctranger, les fonctionnaires officiellement attaches A sa 
mission et les membres de leur famille demeurant avec eux sont exempts de toute juridiction 
civile ou criminelle .. .
        <pb n="200" />
        192 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. N 
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IS 
  
übrigens die offiziellen Mitglieder der Mission in amtlicher Eigenschaft auf 
Befehl oder Instruktion ihres Chefs oder des Vertreters des letzteren tätig 
werden, hätten auch sie Anspruch auf Exemtion von der Gerichtsbarkeit. — 
Diese im Schooße des Instituts für internationales Recht 1) in Erwägung ge- 
zogene Beschränkung der diplomatischen Immunitäten bezieht sich lediglich 
auf die Jurisdiktion des Empfangsstaates. Die Abgabenfreiheit soll in dem 
traditionellen Umfange anerkannt bleiben. In der Tat liegen zwingende 
Gründe einer Reform dieser Materie nur bezüglich der Befreiung von der 
Jurisdiktion vor; auf diesem Gebiete können durch das Verhalten betreffen- 
der Mitglieder der fremden Missionen Öffentliche und Privatinteressen gefähr- 
det bezw. verletzt werden, ohne daß allemal eine wirksame Remedur geschaf- 
fen werden könnte. Die Abgabenfreiheit bringt dagegen weder für die öffent- 
liche Ordnung noch für das Interesse der Privaten irgend welche Nachteile 
mit sich. Jedenfalls steht der Umfang der Befreiung von der Jurisdiktion 
nicht in Zusammenhang mit dem Umfang der Abgabenfreiheit?). In letzterer 
Beziehung können die Mitglieder fremder Missionen, die sich im Gebiete des 
Empfangsstaates ja nur zu dem offiziellen Zwecke ihrer Mission aufhalten, 
nicht auf gleiche Stufe gestellt werden mit jedem anderen Fremden, der im 
Auslande seinem Berufe, Gewerbe u. s. w. nachgeht und für diese privaten 
Zwecke den Schutz des Aufenthaltsstaates in Anspruch nimmt. 
Schließlich ist noch bezüglich der nationalen Stellung der Kinder, die 
dem Gesandten oder einem Mitgliede der Mission im Gebiete des Empfangs- 
staates (oder eines dritten Staates) geboren werden, zu bemerken, daß eine 
Wirksamkeit der Staatsgewalt gegenüber diesen Personen auf Grund der 
Tatsache ihrer Geburt im Empfangsstaate ausgeschlossen ist 3). 
§ 52. Verhältnis der diplomatischen Agenten zu dritten Staaten. 
Der enge Zusammenhang betreffender Immunitäten und Exemtionen als Be- 
dingung freier und würdiger Ausübung des gesandtschaftlichen Amtes bringt 
es mit sich, daß die aus jenen Immunitäten entspringenden Rechte und Pflichten 
strenge genommen nur auf das Verhältnis des Empfangsstaates zu den bei 
ihm akkreditierten Gesandten und umgekehrt sich beziehen können. Wenn 
nun gleichwohl diplomatische Vertreter eines Staates auch seitens dritter 
Staaten praktische Anerkennung ihrer diplomatischen Mission finden und (ins- 
  
1) Vgl. übrigens auch die bemerkenswerten Erwägungen, von denen F. v. Martens 
II S.60 ff. in der vorliegenden Materie im Sinne der Einschränkung betreffender Immuni- 
täten ausgeht. 
2) Richtig bemerkt Lehr (Annuaire XII p. 265): „. . . il est strietement @quitable 
qu’un Etat ne fasse pas de benefices, sous forme de prelövement d’impöts, au prejudice 
d’ctrangers qui viennent et scjournent sur son territoire uniquement pour y remplir une mis- 
sıon de leur gouvernement “ 
3) Vgl. Geffeken, HH IIL S. 660. — Art. 10 des Lehr’schen Entwurfs empfiehlt 
folgende Formel: „L’enfant ne dans le pays oü la mission est accr@dit6e du ministre ou d’un 
functionaire officiellement attach&amp; &amp; la mission, est reput6 n&amp; dans la patrie de ses pa- 
rents ... .“ — Eine auf diesen Gegenstand bezügliche Formel wurde dagegen in das Regle- 
ment nicht aufgenommen (vgl. Annuaire XIV p. 219), da es sich hier um eine Frage der 
Nationalität handelt.
        <pb n="201" />
        $ 52. Verhältnis der diplomatischen Agenten zu dritten Staaten. 193 
  
besondere auf der Reise nach ihrem Bestimmungsorte oder bei anderen An- 
lässen) sich der analogen Behandlung wie im Empfangsstaate erfreuen, so 
kommen augenscheinlich in dieser Uebung der Gedanke der Interessenge- 
meinschaft der Kulturstaaten und die sich daraus insbesondere für die diplo- 
matischen Organe der in Verkehr stehenden Staaten ergebenden Konsequenzen 
zum Ausdruck: das Institut der Gesandtschaft ist nicht bloß eine Einrichtung, 
die mit den konkreten Verkehrsverhältnissen des Absende- und Empfangs- 
staates zusammenhängt — es ist eine internationale Institution im eminenten 
Sinne des Wortes; der Schutz, den ein in diplomatischer Mission begriffenes 
Organ eines Völkerrechtssubjekts bei jedem anderen Völkerrechtssubjekte 
findet, bekundet die Ueberzeugung von der Notwendigkeit eines solchen 
Verhaltens aller einzelnen Völkerrechtssubjekte, welches deren freien Verkehr 
gewährleistet. Allerdings kann jener besondere Schutz, um den es sich hier 
allein handelt !), auswärtigen Missionen nur dann zukommen, wenn diese als 
solche und in ihrer diplomatischen Aktion befindlich legitimiert sind, insbe- 
sondere dann, wenn der dritte Staat die Durchreise durch Erteilung oder 
Visierung der Pässe oder von sauf conduits oder auch nur stillschweigend zu- 
gelassen hat?). Selbstverständliche Voraussetzung ist, daß das Betreten des 
Territoriums eines dritten Staates ein freundschaftliches und ungefährliches 
ist3). Nichtachtung der Unverletzlichkeit des Gesandten einer fremden Macht 
ist eine Verletzung des Absende- und des Empfangsstaates. Eine der schwersten 
Verletzungen des Völkerrechts in der Geschichte war die Hinrichtung der 
Gesandten des Königs Franz I. von Frankreich durch den Statthalter von 
Mailand und die Weigerung Karl’s V., auch nur das Minimum von Genug- 
tuung durch Bestrafung des Verbrechens zu leisten; dieses Verhalten war ein 
gerechter Grund des Krieges, der nun erklärt wurde, und der Anrufung 
aller anderen Staaten zur Teilnahme an der völkerrechtlichen Sühnung des 
geschehenen Unrechts. 
Diese Pflicht zur Achtung fremder diplomatischer Missionen schließt aber 
keineswegs das Urteil des beteiligten Staates über den unbedenklichen bezw. 
gefährlichen Charakter der Durchreise und das Recht zur Ergreifung der 
nötigen Schutzmaßregeln und Vorsichten oder zur Untersagung der Durchreise 
aus; so kann der fremden Mission eine bestimmte Route vorgeschrieben, der 
Aufenthalt auf eine bestimmte Frist beschränkt oder geradezu untersagt ') 
werden u. S. W. 
Einen Anspruch auf Befreiung von der Jurisdiktion des Durchreisestaates 
  
1) An sich genießt ja im Bereich der Kulturstaaten der Gesandte ohneliin schon jenen 
rechtlichen Schutz, den das heutige Recht allenthalben den Fremden gewährt. 
2) Hartmann S. 109. 3) Jus transitus innoxii. 
4) Im Jahre 1854 hatte die französische Regierung dem Gesandten der nordamerikani- 
schen Union in Madrid zwar die Durchreise durch Frankreich nach seinem Bestimmungsorte 
gestattet, aber den Aufonthalt auf französischem Gebiete verweigert. In der betreffenden 
Note, durch welche das Verfahren der französischen Regierung gerechtfertigt werden sollte, 
wurde einerseits der Unterschied der bloßen Durchreise und des Aufenthalts hervor- 
gehoben, anderseits auf Interessen der öffentlichen Ordnung hingewiesen, die in dem konkreten 
Falle in Frage stünden. Vgl. Geffeken, HH III S. 666. 
Ullmann, Völkorrecht. 13
        <pb n="202" />
        194 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 53. 
  
kann eine fremde Mission nicht erheben. Bezüglich der Abgaben werden ge- 
wöhnlich Begünstigungen gewährt !). 
Im Kriegsfalle, d. h. wenn das Kriegsrechtsverhältnis zwischen zwei 
Staaten entstanden ist, braucht keiner Missionen des anderen die Durchreise 
und den Aufenthalt auf seinem Gebiete zu gestatten — es wäre denn, daß 
er der Mission freies Geleite gegeben hat. Fremde Gesandte können in derlei 
Fällen festgenommen werden). — In Okkupationsfällen wird der Okkupant 
die Unverletzbarkeit der bei dem Gegner akkreditierten Gesandten respek- 
tieren; im übrigen wird sich sein Verhalten gegenüber den fremden Missionen 
nach Maßgabe der Kriegsnotwendigkeit bestimmen: er wird insbesondere be- 
rechtigt sein, den Verkehr der Missionen nach außen zu beschränken). — 
Neutrale haben das Recht, ihren Verkehr mit beiden Kriegsteilen fortzusetzen; 
daher dürfen die von einem bei einer neutralen Regierung akkreditierten 
Gesandten auf einem neutralen Schiffe versendeten Depeschen an seine Re- 
gierung von den Kreuzern jener Regierung, welche mit der seinigen im 
Kriege ist, nicht mit Beschlag belegt werden ?). 
$ 53. Beendigung der diplomatischen Mission.’) 1. Die diplomatische 
Mission endigt: 
I. Durch Ablauf der Frist, für welche die diplomatische Mission er- 
teilt wurde. 
2. Durch Erledigung des speziellen Auftrags, z. B. Berlück- 
wünschung eines Souveräns zur Thronbesteigung u. s. w. 
3. Durch den Tod, die Abdankung oder Entfernungdes Souveräns, 
den der Gesandte vertritt, oder desjenigen, bei dem er beglaubigt ist. Die Fort- 
setzung der Mission bei dem Nachfolger erfordert neuerliche Beglaubigung 
des Gesandten. Dies gilt auch für den Fall des Wechsels in der Person 
des Staatsoberhaupts der Republiken, wenn dem Staatsoberhaupt wie in Frank- 
reich das Repräsentationsrecht ohne Einschränkung zusteht, ihm also die 
  
1) Der Lehr’sche Entwurf Art. 19 (Annuaire XII p. 275) empfichlt. die völkerrecht- 
liche Normierung der Abgabenfreiheit in gleichem Maße, wie sie fremden Missionen im Emp- 
fangsstaate zukommt. Der Entwurf wünscht auch die völkerrechtliche Fixierung der in den 
Artt. 7 und 10 formulierten Konsequenzen der exterritorialen Stellung des Gesandten, resp. 
seiner Familie. Das Reglement hat dagegen eine einschlägige Bestimmung (unter Zustim- 
mung Lehr’s) nicht aufgenommen (Annuaire XIV p. 239, 240). 
2) Der Fall des Marschalls von Belle-Isle, 1756. G. F. v. Martens, Causes ce£lö- 
bres II p. 285. — Eın Fall von Verletzung des Völkerrechts ist die Festnahme des eng- 
lischen Gesandten Lord Holdernesse durch einen österreichischen Offizier 1744. Die kaiserl. 
Regierung milibilligte dieses Vorgehen, denn England war nicht im Kriege mit Österreich, 
sondern nur mit dessen Feinden verbündet. 
3) Das Vorgehen Deutschlands im Jahre 1870 gegenüber den in Paris freiwillig ver- 
bliebenen Gesandten, deren Kouriere mit verschlossenen Briefen nicht frei passieren durften, 
war durchaus berechtigt. Vgl. Geffeken, HH III S. 667. 
4) Vgl. Geffeken, HH III S. 668 und den dort erwähnten Fall. 
5) Hefter-Geffcken $$ 236 ff.; F. v. Martens IIS. 63ff.; Hartmann S. 120ff.; 
Gareis $ 40; Hübler, Magistraturen, 35ff.; Hall $ 95**; Phillimore II, $$ 237 sq-; 
Oppenheim 1, $$ 406 sq.; Rivier Prineipes I $ 40; Bonfils Nr. 730 sq.
        <pb n="203" />
        8 53. Beendigung der diplomatischen Mission. 195 
  
Beglaubigung bezw. der Empfang der diplomatischen Agenten übertragen ist; 
somit hat der Wechsel des Chefs der Exekutive in den Republiken die Be- 
endigung der Gesandtschaft nicht zur Folge!). Obiger Grundsatz findet aber 
nur Anwendung auf Gesandte der drei ersten Klassen, weil nur diese un- 
mittelbar die Person ihres Staatsoberhauptes bei dem fremden Staatsoberhaupt 
vertreten. Der Geschäftsverkehr bleibt aber aufrecht. 
4. Der Ausbruch eines Krieges zwischen dem Absendestaat und dem 
Empfangsstaat führt zur Einstellung der diplomatischen Beziehungen. Der 
Gesandte verläßt seinen Posten und pflegt die Vertretung der Interessen 
seiner Landsleute einem Gesandten einer anderen Macht zu übertragen. 
Ist der Krieg bevorstehend und wird der Gesandte vor Ausbruch des Krieges 
abberufen, so wird ein Mitglied der Gesandtschaft als Geschäftsträger mit 
der Besorgung der minder wichtigen diplomatischen Geschäfte betraut. 
5. Durch die definitive Einstellung der amtlichen Tätigkeit 
(Rupture, Abbrechung des diplomatischen Verkehrs), z. B. im Falle grober Ver- 
letzung des Völkerrechts gegen den Gesandten. 
6. Durch Weigerung des Empfangsstaates, den diploma- 
tischen Verkehr mit dem Gesandten fortzusetzen (Zustellung der 
Pässe unter Fristnotierung, Ausweisung). Sie kann im Wege der Retorsion 
vorkommen; zumeist hat sie die Bedeutung des Abbruchs des friedlichen Ver- 
kehrs mit dem Absendestaat. 
7. Durch Eintritt des Gesandten in eine höhere Klasse des 
diplomatischen Dienstes). 
8. Durch Abberufung (rappel) in Folge von Resignation des Ge- 
sandten auf seine Stellung im Staatsdienst, in Folge seiner Versetzung auf 
einen anderen Posten, oder Eintritts in den Ruhestand. — Die Abberufung 
kann aber auch durch eine dem Gesandten seitens des Empfangsstaates zu- 
gefügte Beleidigung veranlaßt sein. In diesem Falle verlangt der Gesandte 
die Übersendung seiner Pässe. In normalen Fällen der Abberufung sind ge- 
wisse Förmlichkeiten üblich; in dem eben bezeichneten Falle entfällt dagegen 
der formelle Abschied. — Der Gesandte hat sein Abberufungsschreiben 
(lettre de rappel) in einer Audienz dem Staatsoberhaupt oder der mit dessen 
Vertretung betrauten Persönlichkeit bezw. dem Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten (wenn diesem seinerzeit das Beglaubigungsschreiben überreicht 
wurde) zu übergeben. Der blos ad interim ernannte Gesandte bedarf keines 
Abberufungsschreibens; es genügt die offizielle Mitteilung der Beendigung der 
Mission. Die Übergabe des Abberufungsschreibens wird mit einem Rekre- 
ditiv (lettre de recr&amp;ance) erwiedert, in dem der Empfang des ersteren be- 
stätigt wird und anerkennende Äußerungen über die Wirksamkeit des Ge- 
sandten ausgesprochen werden. Pässe und Geleitschreiben werden dem Ge- 
sandten seitens des auswärtigen Amtes zugestellt. Gewohnheitsmäßig 
genießt der Gesandte bis zur Überschreitung der Grenze die gesandtschaft- 
lichen Privilegien. 
  
1) Vgl. Hübler, Magistraturen 36. 2) Hartmann S. 121. 
13 *
        <pb n="204" />
        196 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 54. 
nn 
  
9. Durch den Tod des Gesandten. Die Versiegelung der Papiere und 
Effekten des Gesandten, sowie die Aufnahme des Nachlaßinventars erfolgt 
durch den Gesandtschaftssekretär, oder einen in der Nähe befindlichen Ge- 
sandten oder Gesandtschaftsbeamten derselben Macht, oder durch ein Mitglied 
des Gesandtschaftspersonals einer befreundeten Macht, oder eventuell durch 
die Behörden des Empfangsstaates — letzteres jedoch nur auf Ersuchen des 
Absendestaates. War dagegen der Gesandte Untertan des Empfangsstaates, 
so tritt mit dem Tode des Gesandten die lokale Jurisdiktion in Wirksamkeit. 
Von diesem Falle abgesehen kommen die Grundsätze des internationalen 
Privatrechts in Betracht. In Deutschland ist die Verlassenschaft des Gesandten 
als in seinem Heimatlande eröffnet anzusehen und die Abhandlung nach den 
Bestimmungen des materiellen Privatrechts und den formellen Vorschriften 
über Verlassenschaftssachen des Heimatlandes durchzuführen (EG z. BGB. 
Art. 25). Modifikationen treten ein, wenn unbewegliche Sachen, die im Ge- 
biete des Empfangsstaates liegen, zum Nachlaß gehören. Das in’s Ausland 
gehende Vermögen unterliegt keiner Erbschaftssteuer, keinem Heimfallsrechte 
und keinem anderweiten Abzug. 
Gewohnbheitsmäßig werden der Familie des Gesandten betreffende Exem- 
tionen bis zur Abreise zugestanden. Dabei kann ein Termin zur Abreise 
fixiert werden. Nach Ablauf dieses Termins wird die Jurisdiktion des Auf- 
enthaltsstaates in vollem Umfange wirksam. 
II. Von der Beendigung der Mission ist die Suspension zu unter- 
scheiden. Wegen eingetretener Mißstimmung können die diplomatischen Be- 
ziehungen eine zeitweilige Unterbrechung finden, nach deren Beseiti- 
gung der regelmäßige freundschaftliche Verkehr wieder aufgenommen wird. 
Eine solche Unterbrechung kann auch durch revolutionäre Vorgänge im 
Empfangsstaat veranlaßt werden, insbesondere dann, wenn in Folge derartiger 
Vorgänge Zweifel entstehen, ob sich die Organe, bei denen die Beglaubigung 
des Gesandten erfolgte, noch im Besitze der Autorität befinden. 
$ 54. 3. Die Konsulen '). . Entwicklung des Konsularwesens. Die 
Entstehung dieses Instituts wird vielfach mit Einrichtungen der Staaten des 
  
il Depping, Histoire du commerce entre le Levant et l’Europe 1830 Il; A. de 
Miltitz, Manuel des Consuls 1837; Cussy, Reglements consulaires des prineipaux Etats 
maritimes (1651); Miruß, Das europäische Gesandtschaftsrecht 1847; Ch. de Martens, 
Guide diplomatique (4. ed.) 1857 I; H. B. Oppenheim, Hdb. d. Konsulate aller Länder 
(1854; Leop. Neumann, Handbuch des deutschen Konsulatswesens 1854; De Clergq 
et de Vallat, Guide pratique des Consulats (4. dd.) 1850; F. v. Martens ILS. 66 ff. 
und Das Konsularweseu und die Konsularjurisdiktion im Orient (aus dem Russ. übers. von 
Skerst) 1874; v. König, Handb. des deutschen Konsularwesens (4. Aufl); Calvo DI 
$$ 1865 sq.; Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs (1900); Pardes- 
sus, Collection des lois maritimes antcrieures au XVIII siecle I (1878); v. Bulmcrincg, 
HH UI S. 687; Gareis $$ 41ff.; Hartmann $7$; Rivier, Lehrb. $$ 41ff.: v. Liszt, 
$ 15; Despagnet, Cours p. 368 s. v.; Piedelitvre, Precis de droit intern. public I 
p.507 s.v.: Bonfilsp. 3lsg.; Pradior-Fodere&amp; IV, Nr.2034sq.; Fiore, IL Nr. 1176sgq.; 
Sallea, L’institution des consulats, son origine, ete. (1895); Warden, A Treatise on the 
origin, nature, etc. of the Consulate Establishment (1814); Oppenheim I, $$ 418 sq.; 
Engelhardt, Annuaire de Institut de dr. intern. Xl p. 345 sq., XlI p. 276 sq. XIIl 179 sq.
        <pb n="205" />
        $ 51. Die Konsulen. Entwicklung des Konsularwesens. 197 
  
  
klassischen Altertums in Zusammenhang gebracht !); so vor allem mit den 
zeoosevol der hellenischen Staaten 2), ferner mit dem hospitium, dem Patronat 
und der Funktion des praetor peregrinus bei den Römern). Indessen der 
Grundgedanke, aus dem diese Einrichtungen des Altertums sich gebildet 
hatten, ist ein anderer als jener, auf dem das Konsularwesen beruht; auch 
fehlt der geschichtliche Zusammenhang des Konsularwesens mit jenen Ein- 
richtungen, indem die tatsächlichen Verhältnisse, welche zur Bildung des 
Konsularwesens führten, in einer viel späteren Zeit wirksam geworden sind. 
Es ist dies die Zeit der Entwicklung des Handels der oceidentalischen Völker 
nach dem Orient seit den Kreuzzügen; in dieser Zeit gründen insbesondere 
die unternehmenden Handelsstädte Italiens (Venedig, Pisa, Florenz, Genua), 
des südlichen Frankreichs (Marseille) und Spaniens (Barcelona) in den Län- 
dern des Orients Handelsniederlassungen, deren Gedeihen mit der Schaffung 
einer jurisdiktionellen Autorität auf das engste verknüpft war. In der Tat 
sind die geschichtlichen Anfänge des Konsularwesens auf das Bedürfnis nach 
einem richterlichen Organ für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Han- 
delsgeschäften unter den Angehörigen derselben Heimat und mit den Fremden 
zurückzuführen *). Der Kreis der Interessen der Kaufleute blieb aber nicht 
auf handelsrechtliche Streitsachen beschränkt; es handelte sich auch um ein 
Organ, dem der Schutz des Handelsbetriebes im ganzen gegenüber den 
Lokalobrigkeiten übertragen werden konnte. In den Handelsstädten des süd- 
lichen Europa gab es Lokalobrigkeiten mit polizeilicher und richterlicher 
Autorität zum Schutze des Handels; sie führten zumeist den Namen consules 
(consuls des marchands, juges-marchands, consuls-marchands). Unter ver- 
schiedenen Namen wurden auch in Syrien, Palästina und Ägyten für die nach 
diesen Ländern handeltreibenden Städte und Nationen richterliche Organe 
eingesetzt. Für die Entscheidungen war nach dem damals herrschenden 
System der Nationalität des Rechts das heimatliche Recht der Parteien maß- 
gebend. Außer der richterlichen Funktion hatten diese Funktionäre (consuls 
d’outre mer oder &amp; l’etranger) auch über die Privilegien in bezug auf Handel 
und Schiffahrt zu. wachen). — Mit der Entwicklung des Handels unter den 
Kulturvölkern des Occidents hängt die Bestellung ähnlicher Organe seitens 
der italienischen, französischen, spanischen und hanseatischen Städte in den 
  
1) Siehe darüber im allgemeinen Pradier-Fodcre&amp;, Trait€ de droit intern. public 
IV 8 2037 sq. Vgl. auch W ogalski Normen des altgriechischen Völkerrechts (1895); Schaubo 
La poxenie au moyen äge R XXVII, $ 25 sq. ö 
3) Miltitz I. c. IS. 11; Miruß l. c. 1S. 481. — Über die griechischen Proxeneten 
im allgemeinen sicho Tissot, De proxdnes grecques. 
3) De Clorcq et de Vallat Il. c. Ip. 1 sq.; Sell, Rekuperation der Römer (1837) 
130 ff. 
4) Über die Entwicklung des Konsularwesens außer der zit. Arbeit von Martens 
Goldschmidt Handb. d. Handelsrechts I (Geschichte des Handelsrechts); Schaube in 
den Mitteil. d. Inst. f. österr. Geschichtsforschung XIII 338 ff.;, Doren in Schmoller, Staats- 
u. sozialwiss. Forschungen XU, 2 ff. XV, 3 ff. 
5) Über die juges A bord des navires (zur Beaufsichtigung der Schiffsmannschaft) siche 
Miltitz IS. 6 u. 162 sq.
        <pb n="206" />
        198 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 54. 
— 
  
Handelsstädten am mittelländischen Meer, an der Nord- und Ostsee zu- 
sammen !). — Seit der definitiven Festsetzung der mohamedanischen Herr- 
schaft in den vormals von den Kreuzfahrern besetzten Gebieten galt es, die 
Interessen der christlichen Handelsniederlassungen gegenüber der moha- 
medanischen Staatsgewalt sicherzustellen. Diesem Zwecke diente die Ab- 
schließung von Verträgen, sog. Kapitulationen ?). Dabei handelte es sich vor- 
nehmlich um die Erhaltung eigener Rechtspflege nach dem nationalen Recht 
der Handeltreibenden durch eigene Organe, die Konsularrichter, deren Kom- 
petenz sich indessen allmählich dahin erweiterte, daß sie zur Ausübung der ge- 
samten Zivil- und Strafjurisdiktion, ferner zur Ausübung der Polizeigewalt 
und zur Vertretung und zum Schutz ihrer Landsleute berufen wurden. So 
erlangten die Genuesen 1453 von Sultan Mahomet IL, die Venetianer durclı 
einen Vertrag von 1454 die förmliche Anerkennung und Erneuerung der 
Privilegien, welche sie bisher genossen hatten). Besondere Bedeutung besitzt 
in der Geschichte der Kapitulationen der von Frankreich mit der Türkei 
im Jahre 1535 abgeschlossene Vertrag‘); er wurde zum Vorbilde für analoge 
Verträge der europäischen Mächte mit der Türkei. Jene Kapitulationen wur- 
den aus Anlaß ihrer wiederholten Erneuerungen mehrfach erweitert; neuere 
Artikel sicherten Frankreich eine bedeutsame Stellung im Orient, insbeson- 
dere in dem heiligen Lande). Für England sind die Kapitulationen von 
15380 und deren Erweiterung von 1675 maßgebend ©. Den Holländern 
wurden 1612 ähnliche Konzessionen, wie Frankreich und England bezüglich 
der Handelsniederlassungen, der Bestellung von Konsulen, der Schiffahrt 
u. Ss. w. bewilligt; bis dahin standen sie unter dem Schutz der französischen 
Flagge und französischer Konsulen‘). Für Österreich ®) kommen in erster 
Reihe die Kapitulationen von 1615 in Betracht, ferner deren Bestätigung im 
Jahre 1718 und wiederholte Bekräftigungen und Erweiterungen im Laufe des 
18. Jahrhunderts®). Sie wurden durch den Handels- und Schiffahrtsvertrag 
  
I) Die Hansestädte hatten in ihren Niederlassungen ihre Aldermänner und Bei- 
geordneten, andere Städte ihre Konsulen, Protektoren, Konservatoren, Gou- 
verneurs. 
2) Über die geschichtliche Entwicklung der Stellung der Konsulen im Orient siehe ins- 
besondere das schon oben zitierte Werk von F. v. Martens, Das Konsularwesen und die 
Konsularjurisdiktion im Orient. Siehe auch Gonevois, Histoire critique de la juridietion 
consulaire (1866). 
3) Über den Vertrag der Venctianer vom Jahre 1454, insbesondere über den Umstand, 
daß dieser Vertrag nicht ausdrücklich von einem Konsularrichter spricht, siehe Travers 
Twiss, The law of nations 1 p. 421. 4) Siehe den Vertrag bei Miltitz IL, IS. 216. 
5) Erneuerungen fanden statt seit dem Vertrage vom Jahre 1740 in den Jahren 1802, 
1S38, 1861. 
6) Vgl. Travers Twiss, The law of nations I 425 sq. Eine wertvolle Darstellung 
der Entwicklung der englischen Konsulargerichtsbarkeit im Orient und der Schutzrechte über 
Nichtengländer bietet neuestens Hall, A Treatisc on the Foreign Powers and Jurisdiction 
of the British Crown (1894) p. 122 sq. 7) Vgl. Piedeliövre, Pr£cis I p. 511. 
8) Siehe Malfatti, Handbuch des österreichischen Konsularwesens (1879.) 
9, Durch den Passarowitzer Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 27. Juli 1715 
wurden die Funktionen der österreichischen Konsulen in den türkischen Ländern und
        <pb n="207" />
        8 51. Die Konsulen. Entwicklung des Konsularwesens. 199 
  
  
vom 22. Mai 1862 neuerlich bekräftigt. Ferner kommt hier in Betracht die 
nunmehr für das Deutsche Reich geltende preußische Kapitulation vom 
22. März 1761 (neu bekräftigt durch Vertrag vom 20. März 1862), die 
schwedische Kapitulation vom 10. Januar 1737 (erneuert durch Vertrag 
vom 5. März 1862), die dänische vom 14. Oktober 1756, die spanische 
vom 14. September 1782 (erneuert durch Vertrag vom 13. März 1862), die 
russische vom 10. Juni 1783 (mit einigen Modifikationen erneuert durch 
Vertrag vom 22. Januar 1862), die sardinische vom 25. Oktober 1823 
und 1839!). Außerdem wurden mit der Türkei Verträge analogen Inhalts 
geschlossen von Belgien (1838, 1840, Portugal (1843), Griechen- 
land (1855) und den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1830. — Ähn- 
liche Verträge, durch welche den Konsulen Gerichtsbarkeit und gewisse 
Immunitäten eingeräumt werden, wurden von den europäischen Staaten mit 
Persien, China, Japan), Siam, Korea, Maskat, Madagaskar und 
Zanzibar abgeschlossen. Die ältesten der mit diesen Ländern geschlossenen 
Verträge sind jene Persiens mit Frankreich (1708) und mit Rußland 
(1717). Die Erneuerung dieser Verträge, sowie jene mit den übrigen Staaten 
gehören dem 19. Jahrhunderte an. 
Die Voraussetzungen der Einräumung so weitgehender Rechte der Kon- 
sulen in den nichtchristlichen Ländern hängen mit dem Unterschied der 
Zivilisation, der religiösen Anschauungen und den damit gegebenen eigen- 
artigen politischen Einrichtungen dieser Länder zusammen. Dieser Unter- 
schied der Zivilisation und die infolgedessen ziemlich unverändert geblie- 
bene Abschließung der Völker jener Länder gegenüber dem Einfluß jener 
Zivilisation, in der die christlichen Völker die Garantien einer konstanten 
Anerkennung der Rechte der Fremden und einer unparteiischen Justiz 
  
ihre Rechte und Privilegien genau definiert. Die Bekräftigung erfolgte im 18. Jahrhundert 
durch die Handelskonvention vom 24. Februar 1784 und durch den Vertrag vom 4. Aug. 1791. 
1) Die Kapitulationen fanden seitens der Türkei eine generelle Bekräftigung auf dem 
Pariser Kongresse von 1856. Über die Erklärungen der türkischen Bevollmächtigten und 
jener der übrigen Kongreßmächte siehe v. Bulmerincq, HH III S. 722. 
2) Eine tiefeingreifende Umgestaltung der Beziehungen Englands zu Japan ist 
neuestens durch den Vertrag vom 16. Juli 1894 (Times vom 13. Oktober 1194; eine fran- 
zösische Übersetzung und Besprechung einiger Punkte dieses Vertrages enthält die R. G. I 
563 sq.) angebahnt. Bezüglich der Stellung der englischen Konsulen enthält Art. 20 eine 
maßgebende Bestimmung. England verzichtet darin auf die Jurisdiktion seiner Konsulen in 
Japan für die Dauer von zwölf Jahren. Diese Frist beginnt nach Ablauf von fünf Jahren 
(vom Datum der Unterzeichnung gerechnet); übrigens ist der Eintritt der Wirksamkeit des 
Vertrages abhängig gemacht von dem Verlangen der japanischen Regierung (Aıt. 21). Offen- 
bar soll erprobt werden, ob die Verhältnisse dieses mächtig emporstrebenden Landes eine hin- 
reichende Garantie unparteiischer und korrekter Rechtsprechung bieten. Eine analoge Re- 
gelung dieser Verhältnisse enthält der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deut- 
schen Reich und Japan v. 4. April 1896 (RGBi. S. 715); Art. 20: „. . . demgemäß hört 
alsdann die bis dabin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf... 
Die Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt wer- 
den.“ Art. 21 konform dem Art. 21 des englisch-japanischen Vertrags. Text bei Fleisch- 
mann 266. — S. auch den deutsch-japanischen Konsularvertrag vom gleichem Datum 
(RGBI. S. 732). Andere Mächte haben seit 1894 analoge Verträge mit Japan geschlossen.
        <pb n="208" />
        200 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 54. 
  
erblicken, haben auch heute in der Hauptsache ihre Bedeutung nicht ver- 
loren !). Übrigens hat man in neuester Zeit den Gedanken einer Revision 
der Verträge mit einzelnen orientalischen Staaten in das Auge gefaßt?), um 
eine Grundlage zu schaffen, auf der Modifikationen der anomalen Jurisdik- 
tionsverhältnisse in betreffenden Ländern durchgeführt werden könnten?). Die 
Voraussetzungen der Kapitulationen sind nur in jenen Gebieten weggefallen, 
wo an die Stelle der mohamedanischen Regierung eine christliche getreten, 
bezw. europäischer Einfluß auf die Verwaltung und Rechtsprechung zur 
Geltung gekommen ist. Hier kommen zunächst die Beschlüsse des Berliner 
Vertrages vom Jahre 1879 bezüglich Serbiens (Art. 37) und Rumäniens 
(Art. 49) in Betracht. An die Stelle der Kapitulationen sind Konsularverträge 
dieser beiden Staaten mit europäischen Mächten getreten‘). Ferner ist im 
Gebiete des Kongostaates die Justiz durch den Souverän organisiert. In 
Bosnien und der Herzegowina sind derzeit auf Grund neuer von der 
österreichisch-ungarischen Regierung geschaffener Gesetze Gerichte organisiert 
und mit der Ausübung der Jurisdiktion betraut). — In Cypern hat die 
englische Regierung einseitig die Konsulargerichtsbarkeit beseitigt‘. — Mit 
der Einführung französischer Einrichtungen in Tunis (auf Grund der Schutz- 
herrschaft Frankreichs in diesem Lande) war der Grund der Fortdauer der 
exzeptionellen Konsulargerichtsbarkeit weggefallen; alsbald hatte das Deutsche 
Reich die Konsulargerichtsbarkeit vom 1. Febr. 1884 ab außer Übung gesetzt 
und durch Erklärung vom 18. Nov. 1896 ausdrücklich auf die Geltung der 
Kapitulationen in Tunis verzichtet; zugleich wurde erklärt, für die deutschen 
Reichsangehörigen in Tunis keine anderen Rechte in Anspruch nehmen zu 
  
1) S. neuestens auch Oppenheim I, $ 442; vgl. auch Gareis $ 47 (S. 185). 
2) Mit Rücksicht auf die Kapitulationen mit der Türkei geschah dies im 14. Protokoll 
des Pariser Vertrags vom 25. März 1856 im Hinblick auf künftige Reformen in der Türkei, 
die eine Änderung des exceptionellen Zustands gestatten würden. Diese Hoffnung ist aber 
nicht in Erfüllung gegangen. — In dem deutsch-koreanischen Vertrage v. 26. Novbr. 
1583 (Rgbl. 1884 S. 221) wird für den Fall einer entsprechenden Änderung und Verbesserung 
des Gerichtsverfahrens in Korea die Auflassung der deutschen Konsularjurisdiktion in Aus- 
sicht gestellt. 
3) Durch Ordonnanz v. 17. Jan. 1879 führte der englische Higheummissioner in Cypern 
englische Justizbehörden ein; die Kapitulationen wurden gekündigt. 
4) Dieser Aufgabe hat sich das Institut für intern. Recht auf Grund zweier Proposi- 
tionen von Dudley Field (1875) unterzogen (siehe Annuaire XI p. 335 sq.). Wie sehr die 
Umgestaltung der Kulturverhältnisse eines Landes im Sinne europäischer Zivilisation die Vor- 
aussetzungen der Kapitulationen zu modifizieren geeignet sind, zeigt der oben 8. 199 Anm. 2 
mitgeteilte Verzicht Englands und des Deutschen Reiches auf die Konsularjuris- 
diktion in Japan. Bezüglich Japans siche übrigens Annuaire XI p. 346 und die daselbst 
allegierten Berichte von Travers ITwiss. Derselbe in Revue de droit intern. XXV p. 213; 
Paternostro, ebenda XXIII p. 5 sq. 176 sq.; Kentaro Kaneko, ebenda ÄXV. p. 335; 
neuestens Dubois, Revue generale de dr. intern. public IIp. 111 sq. 
5) Serbien hat Konsularverträge mit Deutschland, Österreich, Belgien, 
Italien, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Nordamerika; Rumänien 
mit der Schweiz, mit Belgien und den Vereinigten Staaten geschlossen. 
6) Deutschland hat durch Gesetz vom 7. Juni 1850 bez. Verordnung v. 23. Dez. 1580 
(RGBI S. 191) $ 1 auf die Konsularjurisdiktion in diesen Ländern verzichtet.
        <pb n="209" />
        8 54. Die Konsulen. Entwicklung des Konsularwesena. 201 
  
wollen als diejenigen, welche ihnen in Frankreich auf Grund der zwischen 
Deutschland und Frankreich bestehenden Verträge zustehen. 
Anders mußte sich die Stellung der Konsulen in den christlichen Staaten 
gestalten. Die politischen Verhältnisse der mittelalterlichen Staaten und all- 
gemeinen Rechtsanschauungen der damaligen Zeit konnten die Anomalie einer 
fremden Jurisdiktion im Lande immerhin gerechtfertigt erscheinen lassen; 
dagegen hatte diese Anomalie jede Grundlage verloren, seitdem der moderne 
Staat seine Gewalt einheitlich gestaltet und abgeschlossen und folgemäßig 
deren Ausübung gegenüber allen im Territorium befindlichen Personen nach 
deın eigenen Landesrecht in Anspruch genommen hatte. Eine Jurisdiktion 
fremder Konsulen wurde nicht mehr anerkannt!). Die Aufgabe der Konsulen 
beschränkte sich in der Hauptsache auf den Schutz der Handelsinteressen 
ihrer Landsleute, deren Vertretung vor den Landesbehörden, schiedsrichter- 
liche Funktionen, eine Reihe polizeilicher Befugnisse bezüglich der Handel- 
treibenden und der Schifffahrt ihrer Länder?). Seit der Einführung ständiger 
Gesandtschaften wurde übrigens die Autorität der Konsulen in christlichen 
Staaten auch in anderer Beziehung abgeschwächt. Ursprünglich aus der 
Mitte ihrer handeltreibenden Landsleute gewählt und lediglich deren Ver- 
treter sind die Konsulen im Laufe der Zeit Vertreter ihrer Nation auf Grund 
offizieller Vollmacht ihres Staates geworden, deren Autorität um so bedeut- 
samer war, als eine ständige diplomatische Vertretung noch nicht bestand. 
Konnte man vorher die Konsulen als eine Art von offiziellen Repräsentanten 
ihres Staates betrachten, so waren nunmehr die diplomatischen Agenten die 
ausschließlichen Vertreter geworden). Die Bedeutung der spezifisch politischen 
Interessen im 17. und 18. Jahrhundert hatte die Diplomatie in den Vorder- 
grund gerückt; in der gleichzeitigen Literatur wurde bei der Beurteilung des 
Konsularwesens die Aufmerksamkeit vorwiegend auf die Wahlkonsulen ge- 
richtet und die rechtliche Stellung bezw. praktische Bedeutung der Berufs- 
konsulen übersehen *). Indessen konnte doch auch in jener Zeit die Bedeutung 
des Konsularinstituts nicht unbeachtet bleiben, waren doch die handels- 
politischen Interessen eines der wichtigsten Objekte der Wohlfahrtspflege 
des absoluten Staates geworden. In diesem Zusammenhange ist in Frankreich 
die unter Colbert entstandene Marineordonnanz von 1681 aufzufassen, die 
den meisten anderen Staaten als Vorbild der Organisation des Konsulardienstes 
gedient hatte. — Seit dem Passarowitzer Vertrage war für die handels- 
politischen Beziehungen Oesterreichs zu den Ländern der Pforte eine feste 
rechtliche Grundlage gegeben: ein wichtiges Mittel der Pflege dieser Be- 
ziehungen wurde die 1754 gegründete Orientalische Akademie in Wien 
| 
  
...- — 
1) Vgl. Hübler a. a. O. 45. 2, Vgl. Calvo Ill. p. 1369. 
3) Mit Rücksicht auf diesen Wandel der Stellung der Konsulen sagt Vattel (Le droit 
des gens IV, VI): „Autrefois ces agents Ctaient une espöce de ministres publics: mais au- 
jourd’hui que les titres sont multiplies et prodigucs, eelui-ci est donn&amp; &amp; de simples com- 
missionaires des princes pour les affaires particulitres.“ 
4) Vgl. Engelhardt im Annuaire XI p. 355 sq. und die daselbst allegierten (für jene 
Zeit charakteristischen) Aussprüche von Wicquefort und Bynkershoek.
        <pb n="210" />
        202 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 55. 
  
für die Heranbildung von Beamten des Konsulardienstes. — Im ganzen wurde 
aber doch erst im 19. Jahrhundert die Notwendigkeit einer intensiveren Pflege 
und Ausbildung des Konsularinstituts erkannt und in Gesetzgebung und Ver- 
trägen eine feste Grundlage für die Wirksamkeit dieses für die Interessen 
des modernen Staates so wichtigen Instituts geschaffen. Als Ergebnis aktueller 
Gegensätze der Zivilisation der Völker, die im Welthandel eine Rolle spielen, 
und der ganzen geschichtlichen Entwicklung des Konsularinstituts ragt auch 
in die Gegenwart der Gegensatz der Konsulen in den christlichen und nicht- 
christlichen Staaten herein. In der konsularischen Vertretung der christlichen 
Staaten unter einander spielt dagegen der Gegensatz von Berufskonsulen und 
Wahlkonsulen eine Rolle. 
$ 55. Von den Konsulen im allgemeinen. Bezüglich der Stellung 
der Lehre vom Konsularwesen im System des Völkerrechts wird von ver- 
schiedenen Gesichtspunkten ausgegangen. Vielfach macht sich die An- 
schauung geltend, in den Konsulen Organe zu erkennen, die den Interessen 
(insbesondere den ökonomischen Interessen) der Angehörigen des Absende- 
staates in fremden Ländern und Handelsplätzen dienen, daher die Darstellung 
dieses Gegenstandes jenem Abschnitt des Systems vorbehalten ist, der von 
den internationalen Rechtsverhältnissen bezüglich der Einzelpersonen handelt !). 
Indessen, diese einseitige Beziehung der Konsularfunktionen auf die Interessen 
der Privaten entspricht weder der Natur dieser Funktionen, noch auch dem 
Umfange der Kompetenz, welche die Kulturstaaten ihren Konsulen tatsächlich 
einräumen. Es ist in der Tat unzutreffend, für die theoretisch korrekte Auf- 
fassung der praktisch so wichtigen Konsularinstitution die eigenartige Er- 
scheinung der consules electi im Gegensatz zu den Berufskonsulen (consules 
missi) als eine gleichberechtigte Grundlage für die Erkenntnis des Wesens 
dieser Institution hinzustellen. Die geringe Leistungsfähigkeit der Wahlkon- 
sulen für die heutigen Zwecke des Konsularinstituts läßt die einzig maß- 
gebende Grundlage für die Erkenntnis dieser Materie in den Bestimmungen 
über die Berufskonsulen und in den Aufgaben, denen im Hinblick auf die 
heutigen Interessen der Staaten in vollem Maße eben nur die Berufskonsulen 
gerecht werden können, erblicken. Behält man die Aufgaben des Konsular- 
instituts im Auge, so ergibt sich, daß die Einrichtung der sog. Wahlkonsulen 
nur eine Begleiterscheinung in der neueren geschichtlichen Entwickelung des 
Konsularinstitus bildet. Der Kaufmann an einem fremden Handelsplatze, dem 
als Walılkonsul gewisse Funktionen und Aufgaben im Interesse der Ange- 
hörigen des Absendestaates anvertraut sind, ist vorwiegend eine offiziell be- 
zeichnete Persönlichkeit, an die sich die im Auslande weilenden Staatsange- 
hörigen in ihren privaten ökonomischen und anderen Angelegenheiten um Rat 
wenden mögen. Es mag zugegeben werden, daß die geschichtlichen Anfänge 
  
1) So z. B. neucstens Despagnet, Cours p. 368 sg. Richtig die Systematik bei 
F. v. Martens II S. 66ff.; Rivier, Lehrb. $ 41, wo die Lehre von den Konsulen in un- 
mittelbarem Anschluß an jene von den diplomatischen Agenten abgehandelt wird; ebenso 
Dessen Principes.
        <pb n="211" />
        $ 55. Von den Konsulen im allgemeinen. 203 
des Instituts auf eine solche ausschließliche Vertretung von Privatinteressen 
im Auslande hinweisen '). Allein im Bereich der heutigen Aufgaben des Staates 
handelt es sich bezüglich der Konsularinstitution vornehmlich um Organe der 
Staatsgewalt, die im öffentlichen Dienste stehend und mit fachmännischer 
Bildung ausgerüstet für eines der wichtigsten staatlichen Interessen, dessen 
Bedeutung durch die Entwicklung des modernen Handels zum Welthandel 
stetig zunimmt, im Auslande einzutreten haben. Man mag daher in unseren 
Tagen die Einrichtung der sog. Wahlkonsulen noch immer für nützlich er- 
achten?) — zur Erfüllung der Konsularaufgabe sind doch nur die Berufskon- 
sulen geeignet, da nur sie in der Lage sind, das eminent öffentliche Interesse 
des Staates, das hier in Frage steht, wirksam zur Geltung zu bringen. Mag 
daher immerhin im Verhältnis zu den diplomatischen Repräsentanten die recht- 
liche Stellung und Aufgabe der Konsulen als eine besondere aufgefaßt 
werden — immer tritt die offizielle Vertretung betreffender Staatsinteressen 
im Auslande in der Funktion der Konsulen derart in den Vordergrund, dab 
ihre Eigenschaft als staatliche Organe für die Stellung der vorliegenden Materie 
in der Lehre von den staatlichen Organen entscheidend ist. Die Verhandlungen 
des Instituts für intern. Recht über diesen Gegenstand 3) lassen deutlich er- 
kennen, wie sich die Erkenntnis Bahn bricht, daß nur die Berufskonsulen in 
unseren Tagen die mit dem Konsularinstitut verknüpften Interessen der Kul- 
turstaaten wirksam zu vertreten in der Lage sind, daher eine genaue recht- 
liche Scheidung dieser Klasse von Konsulen von den Wahlkonsulen unerläßlich, 
hiemit aber auch zugleich die Notwendigkeit gegeben ist, die völkerrechtliche 
und staatsrechtliche Stellung der Berufskonsulen anders zu gestalten, als dies 
bislang unter dem Einfluß der traditionellen Gleichstellung mit den Wahl- 
konsulen der Fall war‘). Diese durch Übung, Handels- und Konsularverträge 
ausgebildete und auch in den neuesten Quellen des Konsularrechts beibehaltene 
Gleichstellung beider Kategorien von Konsulen ist in der Tat eine Anomalie, 
deren Fortdauer auch in unseren Tagen prävalierender Pflege der ökonomischen 
  
1) In den Verhandlungen des Instituts für intern. Recht betr. die Stellung der Kon- 
sulen (Annuaire XI p. 347 sq., XII 275 sy., XIII p. 179 sq.) hatte sich eine einzige Stimme, 
die de Montluc', nicht nur für die traditionelle Gleichstellung der Berufs- und Wahl- 
konsulen, sondern geradezu für ein Zurückgreifen auf die Anfänge des Instituts ausge- 
sprochen. Hiernach wäre der Konsul, der selbst Geschäftsmann ist, aus der Mitte seiner an 
einem fremden Handelsplatz Geschäfte treibenden Landsleute zu wählen. Dieser Standpunkt 
in der Konsularfrage kann aber nur als Anachronismus bezeichnet werden. Während ur- 
sprünglich das Institut in der Tat nur eine Einrichtung im Interesse der Handeltreiben- 
den war, ist es heute ein bedeutsames und unentbehrliches Mittel der Pflege eines der 
wichtigsten öffentlichen Interessen. Ein Zurückgreifen auf die geschichtlichen Anfänge ist 
heute ausgeschlossen. 
2) Aus finanziellen Gründen oder wegen der geringen Bedeutung des Platzes für den 
Handel des Absendestaates u. s. w. 
3) Siehe dıe oben angeführten Stellen im Annuaire. 
4) Eine durchaus sachgemäße und juristisch korrekte Beleuchtung der derzeitigen 
Stellung der Berufskonsulen und ihrer eigentlichen Aufgaben enthalten die Gutachten und 
Berichte von Engelhardt für die Verhandlungen des Instituts für intern. Recht (im An- 
nuaire a. a. 0.)
        <pb n="212" />
        204 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjckte. g 55. 
  
Interessen umsoweniger verständlich ist, als die mangelhafte Vertretung dieser 
Interessen im Auslande die empfindlichste Wirkung auf das nationale Wirt- 
schaftsleben übt; die nationale Wirtschaft der Kulturstaaten existiert und ge- 
deiht heute nicht mehr als isolierter Organismus — sie kann nurmehr als 
organischer Bestandteil der Weltwirtschaft gedeihen. Daß die Vertretung der 
hier in Frage stehenden Interessen durch sog. Wahlkonsulen nur eine unge- 
nügende sein kann, wird heute kaum mehr ernstlich bestritten werden können. 
Die Wahlkonsulen !) sind Privatpersonen, zumeist Kaufleute und Untertanen 
des Staates, in dessen Gebiete sie die Handelsinteressen eines fremden Staates 
vertreten und eine Reihe anderer Aufgaben zu erfüllen haben. Abgesehen 
davon, daß die Verbindung der konsularen Funktionen mit den Angelegenheiten 
eines vielbeschäftigten Kaufmanns oder Industriellen eine ungewöhnliche Ar- 
beitskraft voraussetzt, leidet diese Kumulierung von Geschäften an einem 
offenbaren inneren Widerspruch. So gewiß es unter den Wahlkonsulen Per- 
sönlichkeiten gegeben hat und heute noch gibt, die dem Staate, dessen Inter- 
essen sie zu vertreten haben, wertvolle Dienste in handelspolitischen Fragen usw. 
geleistet haben, so läßt sich doch nicht leugnen, daß dies im Hinblick auf die 
Gesamterfahrungen, die mit diesem Institute gemacht worden sind, eben nur 
Ausnahmen sind. In der Regel ist die kaufmännische oder industrielle Aus- 
bildung und Routine einer Persönlichkeit keine Gewähr für den Besitz jener 
fachmännischen Bildung, welche die sichere und verläßliche Arsübung der 
Konsularfunktionen notwendig voraussetzt. Jener Widerspruch steigert sich 
aber, wenn wir die durchaus nicht seltenen Fälle in Betracht ziehen, in denen 
die offiziellen Interessen mit den privaten kollidieren 2). Eine Gefährdung der 
Interessen des ernennenden Staates ist hier nicht ausgeschlossen, sei es, daß 
ihm wichtige Tatsachen, Konjunkturen usw. verschwiegen oder positive Mit- 
teilungen gemacht werden, die von den Anschauungen des Konsuls über die 
eventuelle Gefahr für seine privaten Interessen beeinflußt sind. Eine Anomalie 
und Quelle von Pflichtenkollisionen liegt namentlich dann vor, wenn der Wahl- 
konsul Untertan des Staates ist, in dessen Gebiet er die Konsularfunktion aus- 
zuüben berufen ist. Nicht selten erfordern es die Umstände des einzelnen 
Falls, daß der Konsul gegenüber den Lokalbehörden seiner amtlichen Auto- 
rität Geltung zu verschaffen hat, er also ungeachtet seiner Stellung als Untertan 
fremde Interessen gegen seinen Heimatsstaat vertreten soll. Selbst in jenen 
Fällen, in welchen er der übernommenen Aufgabe gerecht werden wollte, 
  
1) Vgl. für das Folgende die Denkschrift von Engelhardt (Annuaire XI p. 348 sq.). 
2) Charakteristisch ist die Äußerung der im Jahre 1S76 in Paris einberufenen außer- 
parlamentarischen Enquötekommission, an der Vertreter des Großhandels und der Diplo- 
matie teilgenommen haben. Nach den Mitteilungen von Engelhardt (Annuaire XI p. 351) 
heißt es in den Verhandlungen der Kommission: „Si l’on peut ätre assur6 de la capacitö 
d’un n€gociant dans la branche de commerce qu’il exploite, elle est, au contraire contestable 
sur toutes les matidres si nombreuscs qui rentrent dans la sphäre du consulat. On peut m&amp;me 
penser qu’en ce qui concerne les questions que les consuls ad honorem sont particuliörement 
aptes &amp; traiter, c’est-A-dire celles qui touchent &amp; leur propre commerce, on ne trouve pas 
toujours chez eux une entiere impartialit6 et il est vraisemblable qu’ils n’emploiront pas vo- 
lontiers &amp; eux-mämes des concurrents.“
        <pb n="213" />
        Von den Konsulen im allgemeinen. 205 
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würde ihm doch jene öffentliche Autorität fehlen, die den Erfolg seines Ein- 
schreitens verbürgt. — Abgeselien von der Wahrnehmung der Handelsinteressen 
ist den Konsulen noch eine Reihe von Funktionen übertragen, deren Ausübung 
juristische Bildung und Praxis voraussetzt und mit einer amtlichen Verant- 
wortung verknüpft ist, die einen engeren dienstlichen Verband mit der Staats- 
gewalt des ernennenden Staates voraussetzt; in beiden Richtungen fehlen bei 
Wahlkonsulen die nötigen Garantien. — Ferner sind zweifellos Übelstände 
damit verknüpft, daß der Konsul, der nicht Beamter ist, kein fixes Gehalt 
bezieht, daß die Konsularfunktion von ihm nur als Ehrenamt und Neben- 
beschäftigung behandelt wird, daß er bezüglich seiner Hauptbeschäftigung den 
Schwankungen der kommerziellen und industriellen Verhältnisse ausgesetzt 
leicht in eine Lebenslage geraten kann, welche dem Ansehen des Amtes in 
hohem Maße abträglich ist. Überhaupt dürften sich im Gegensatze zu den 
für den Konsulardienst ausgebildeten und durch ihre dienstliche Stellung und 
Disziplin streng verpflichteten Berufskonsulen die Wahlkonsulen nicht immer 
dazu eignen, in allen mit ihrer Funktion verknüpften Verhältnissen und auch 
außerhalb derselben das Ansehen ihrer amtlichen Stellung zu wahren. — 
Schließlich ist auch auf die lästigen Rangstreitigkeiten aufmerksam zu machen, 
die an vielen Handelsplätzen zwischen Wahl- und Berufskonsulen hervorgerufen 
werden, und die kaum zu vermeiden sind, solange trotz des tiefgreifenden 
Unterschieds zwischen diesen beiden Kategorien von Funktionären deren for- 
melle Gleichstellung einen durchgreifenden Grundsatz bildet !). 
Alle diese Übelstände entfallen bei den Berufskonsulen. Diese sind 
eigene Staatsangehörige des Absendestaates und befinden sich in amtlicher 
Berufsstellung; in dem publizistischen Subjektionsverhältnis, sowie in dem 
Dienstverhältnis liegen erhöhte formelle, in der fachmännischen Ausbildung 
und der berufsmäßigen Tätigkeit dieser Beamten liegen materielle Garantien 
einer gleichmäßigen und praktisch wirksamen Vertretung der mit der Konsu- 
larfunktion verknüpften Interessen des Staates und der die Dienste dieses 
Instituts im Auslande benötigenden Staatsangehörigen. Staaten, deren öko- 
nomische Interessen und Stellung im Weltliandel eine verläßliche und wirksame 
Vertretung im Auslande erheischen, sind zweifellos veranlaßt, das Schwer- 
gewicht ihrer Konsularvertretung in den Berufskonsulen zu suchen. Einige 
Staaten sind in neuerer Zeit von der Übung, Konsulen beider Kategorien an frem- 
den Plätzen zu bestellen, abgekommen: sie verwenden fast nur Berufskonsulen; 
so England, Frankreich, die Vereinigten Staaten von Nordamerika.2) Je mehr 
  
1) Von Interesso sind in dieser Beziehung die von Engelhardt (Annuaire XI p. 
379, 379) mitgeteilten Äußerungen eines Generalkonsuls bezüglich der Verhältnisse in einer 
großen Hafenstadt Europas: „Les trois quarts des membres du corps consulaire local ap- 
partiennent au commerce ou &amp; l’industrie, et plusiers d’entre eux ne figurent pas parmi les 
plus honorables de la cite. Il y en a qui, &amp; peine connus, ä peine cot‘s sur la place, repre- 
sentent des republiques &amp;phemeres ou miniscules, et sont eux qui, d’ordinaire, aux jours de 
sollenites officielles, sont les plus encombrants“* u. 8. w. 
2) Deutechland, Rußland, Belgien u. a. bestellen Konsulen beider Kategorien; die Schweiz 
hat nur Wahlkonsulen. Vgl. bezüglich der Schweiz Oncken, Die schweizerische Konsular- 
reform (1886). — Über den Umfang, in welchem heute noch die Bestellung von Wahlkon-
        <pb n="214" />
        206 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 55. 
  
in der Neuzeit die Bedeutung der Berufskonsulen in den Vordergrund tritt, 
desto näher rückt die Notwendigkeit einer Umgestaltung des ganzen Konsular- 
wesens der Staaten durch Landesgesetze und Verträge auch im Sinne der 
rechtlichen Konsequenzen bezüglich der internationalen Stellung der Berufs- 
gegenüber den Wahlkonsulen und der ersteren neben den diplomatischen 
Agenten. In ersterer Beziehung dürfte es unvermeidlich werden, die tradi- 
tionelle Gleichstellung beider Kategorien von Konsulen aufzugeben und den 
Unterschied vor allem durch eine verschiedene Bezeichnung der beiden Kate- 
gorien auch äußerlich zu markieren. Das Reglement über die Immunitäten 
der Konsulen in den christlichen Staaten, das von dem Institut für intern. 
Recht auf Grund der trefflichen Gutachten und Berichte Engelhardts ange- 
nommen worden ist, beschränkt den Gebrauch des Titels „Konsul“ auf die 
Berufskonsulen (... agents du service ext6rieur, qui, ressortissants de l’Etat 
qu’ils representent, n’exercent pas d’autres fonctions que celle de consul [con- 
sules missi])!); dagegen wird zur Bezeichnung der übrigen Funktionäre des 
Konsularwesens der Titel „Konsularagent“ (agent consulaire) vorge- 
schlagen 2). 
In der Hauptsache handelt es sich um den Gegensatz zwischen jenen 
Konsulen, die Untertanen des Absendestaates sind und in einem dienstlichen 
Verhältnisse stehend den Konsulardienst als amtlichen Beruf ausüben — und 
jenen Konsulen, die Angehörige eines anderen Staates sind und neben ihrem 
Beruf als Handelsleute oder Industrielle die Konsulargeschäfte des ernennenden 
Staates besorgen. Daß dieser Gegensatz eine rechtliche Gleichstellung der 
beiden Kategorien ausschließt — darüber herrscht so ziemlich Übereinstimmung 
der Meinungen. Dagegen gehen die Ansichten über die Frage, ob die Berufs- 
konsulen mit diplomatischem Charakter auszustatten seien, auseinander. Daß 
sachliche Gründe vorliegen, welche die heutigen Berufskonsulen den diplo- 
  
aulen sich empfichlt, siehe F. v. Martens II S. 73. Das gemischte System bezeichnet 
Rivier, Lehrb. S. 296 Anm. 5 als das praktischste, obwohl er den Vorzug der Berufskonsulen 
im Punkte völkerrechtlicher Vertretung des Absendestaates nicht verkennt. 
1) Art. 1 des Entwurfes lautete: „Le litre de consul n’appartient qu’aux agents du 
service extöricur, qui, sujets l’Etat qu’ils reprösentent, n’exercent pas d’autres fonctions que 
celles de consul (consules missi) vu qui, exercant d’autres fonctions ne se livrent ni au 
commerce, ni &amp; l’industrie.“ Bezüglich der letzteren Gruppe entfallen jene Übelstände und 
Kollisionen, die mit dem Betriebe des Handels oder eines industriellen Unternehmens vielfach 
verknüpft sind. Diese Gruppe weist erfahrungsmäßig Persönlichkeiten auf, deren Wirksanıkeit 
dem betreffenden Staate von Nutzen ist. In seinem letzten Berichte (Annuaire XII p. 181, 
152) unterscheidet Engelhardt fünf Typen von Konsulen: die oben in Art. 1 des Reglement- 
entwurfes bezeichneten zwei Gruppen, sodann 3. Consuls nationaux exergant le coınmerce ou 
l'industrie; 4. Consuls indigönes, les uns exercant, les autres n’exercant pas le commerce ou 
l’industrie; 5. Consuls non nationaux, mais non sujcts de ’Etat ou ils r&amp;sident, les uns 
exereant, les autres n’exercant pas le commerce ou l’industrie. — Siehe das Reglement in 
Annuaire XV 304, 
2) Es sind dies die soeben in Anm. 1 bezeichneten Gruppen 3, 4,5. Engelhardt hatte 
ursprünglich die Bezeichnung „agents commerciaux“ vorgeschlagen. Derlei agents commerciaux 
hatte die französische Regierung zur Zeit der österreichischen Herrschaft in Lombardo-Venetien 
in Mailand.
        <pb n="215" />
        $ 55. Von den Konsulen im allgemeinen. 207 
  
  
  
matischen Vertretern der Staaten näher gerückt haben, dagegen eine Gleich- 
stellung derselben mit den Wahlkonsulen als ungeeignet und geradezu als 
eine Anomalie erscheinen lassen!), dürfte kaum zu bezweifeln sein. Jene 
Interessen, deren Pflege die traditionelle Aufgabe der Konsulen ist, sind zu 
einem der wichtigsten Momente des ökonomischen Lebens der Staaten ge- 
worden; das ökonomische Leben hat aber hinwieder eine so hervorragende, 
ja vielfach entscheidende Bedeutung für das gesamte politische Leben ge- 
wonnen, daß die Rolle, welche den Organen der Vertretung jener Interessen 
im politischen Leben selbst tatsächlich?) zukommt, unmöglich verkannt werden 
kann. Es drängt sich daher die Frage auf, ob es nicht der Funktion und 
dem wichtigen politischen Dienste der Konsulen entsprechender wäre, diesen 
auch in hierarchischer und völkerrechtlicher Beziehung die Stellung von 
Repräsentanten des Staates zu geben, beziehungsweise sie mindestens den 
diplomatischen Agenten relativ gleichzustellen. Im Bereiche seiner 
Kompetenz repräsentiert der Berufskonsul seinen Staat. Die Speziali- 
sierung seiner Aufgabe und die prinzipale Beschränkung auf diese Aufgabe 
schließt heute im Hinblick auf die Eigenart und Natur dieser Aufgabe jede 
mechanische und rein äußerliche Erfüllung betreffender Pflichten aus. Ein 
seiner Aufgabe bewußter Konsul wird die für seinen Dienst unerläßliche 
Initiative in sachlicher Beziehung immer dahin auffassen, daß die Erscheinungen 
des heutigen ökonomischen Lebens nur als Momente des gesamten politischen 
Lebens und der dieses letztere bestimmenden Ursachen und Motive begriffen 
und in ihrer praktischen Bedeutung für die Interessen seines Heimatstaates 
gewürdigt werden können. Nicht um die Erfüllung atomistisch aneinander 
gereihter Aufgaben, sondern um die Lösung einer einheitlichen Gesamtaufgabe 
handelt es sich, die mit den Gesamtinteressen des Absendestaates auf das 
engste zusammenhängt. Im Bereich dieser Gesamtaufgabe spielen aber 
politische Momente die größte Rolle. Welche hervorragende Bedeutung kann 
nicht ein Bericht eines fachkundigen Berufskonsulen in der Zeit der Er- 
neuerung oder ersten Abschließung von Handelsverträgen gewinnen! Daß 
aber Handelsverträge zugleich eine eminente politische Bedeutung besitzen, 
ist allgemein anerkannt’). An dieser Sachlage ändert der Umstand nichts, 
daß der Kompetenzkreis der Konsulen territorial abgegrenzt sich auf den 
  
1) Eine Anomalie ist es eben, daß die Verträge bezüglich der Kompetenz keinen 
Unterschied zwischen den beiden Kategorien von Konsulen machen. 
2) Mit Recht bemerkt Engelhardt (Annuaire XI p. 396): „Ce caractere (nämlich de 
ministre public) — ils le possödent dcja, sans que toutefois le droit public lui donne sa 
sanction naturelle.“ 
3) Vgl. Pradier-Fod£re, TraitC de droit intern. public 1V $ 2033: „aujourd hui, gräce 
a la transformation des rapports entre nations, il n’y a rien de plus politique que les traites 
de commerce. Funck-Brentano et Sorel, Preeis de droit des gens p. 164: „Les trait*s de 
commerce, si l’on n’en considtre que l’object direct, appartiennent &amp; l’ordre &amp;conomique. Mais 
ce serait s’exposer &amp; des dangereuses illusions que de les negocier et de les conclure sans 
tenir compte des cons&amp;quences qu’ils entrainent necessairement dans l’ordre politique.“ Vgl. 
auch F. v. Martens, Das Konsularwesen und die Konsularjurisdiktion im Orient (übersetzt 
von Skerst 1874) S. 589.
        <pb n="216" />
        ar 
S 
208 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 
  
Konsularbezirk beschränkt. Innerhalb der einheitlichen politischen Gesamt- 
aufgabe des Staates macht sich eben, wie auf allen Gebieten sozialen Wirkens, 
die Notwendigkeit einer Arbeitsteilung geltend, die sich auch hier als eine 
Bedingung der sicheren Erreichung gewünschter Erfolge bewährt. An sich 
betrachtet liegt ja in der Einheit des staatlichen Gemeinzwecks die Forderung 
einheitlicher Zentralisation der Organe des Gemeinwillens; die Mannigfaltigkeit 
der praktischen Bedingungen der Erreichung des Gemeinzwecks und die 
komplizierte Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse, in denen jene Be- 
dingungen enthalten sind, führt aber zu einer Verteilung der staatlichen 
Arbeit. Die Geschichte der diplomatischen Vertretung der Staaten einerseits 
und jene des Konsularwesens anderseits zeigt deutlich, daß mit der Ein- 
richtung ständiger Gesandtschaften die traditionelle Bedeutung des Konsular- 
instituts eine Minderung erfahren hatte. Diese geschichtliche Erscheinung 
erklärt sich zweifellos dadurch, dal der Gedanke der Vertretung nunmehr 
einen einheitlichen und zutreffenden Ausdruck in der Abordnung staatlicher 
Organe des diplomatischen Dienstes gefunden hatte. Daß diese diplomatische 
Vertretung zunächst für genügend befunden wurde!) —, dafür liegt der Grund 
darin, daß der staatliche Wohlfahrtszweck mit der reichen Fülle von einzelnen 
Aufgaben sich noch nicht in dem Maße geltend gemacht hatte?), das für die 
neueste Zeit entscheidend wurde. Die moderne Wirtschaft mit ihren An- 
forderungen an die staatliche Wirksamkeit und ihrer Abhängigkeit von 
analogen Verhältnissen anderer Länder drängte zu einer selbständigen Ver- 
tretung betreffender Interessen im Auslande durch fachkundige Organe und 
sohin zu intensiverer Pflege jener Interessen. Indessen diese Arbeitsteilung 
bedeutet doch keineswegs eine derartige Differenzierung des diplomatischen 
und des Konsulardienstes, daß darüber der innere, materielle Zusammenhang 
verloren gelien könnte. Die moderne Gestaltung der Dinge bringt aber diesen 
Zusammenhang zu klarem Bewußtsein, und indem wir einerseits an der durch 
die Verhältnisse gebotenen Arbeitsteilung festhalten, rechtfertigt sich zugleich 
die rationelle Gestaltung des rechtlichen Verhältnisses der beiden so enge 
miteinander verknüpften Zweige des auswärtigen Staatsdienstes. Dieser enge 
Zusammenhang ist in der Tat kein willkürlich geschaffener und blos äußer- 
licher, sondern ein organischer; es entspräche also durchaus den realen Ver- 
hältnissen, wenn jener Zusammenhang der beiderseitigen Aufgaben in einer 
gleichartigen rechtlichen Stellung der staatlichen Organe formellen Ausdruck 
fände. Dabei mag man über das Maß der Assimilierung der rechtlichen 
  
1) Nach der Einführung ständiger Gesandtschaften machte sich nur noch das Bedürfnis 
geltend, an den einzelnen Handelsplätzen Agenten zu haben, denen vornehmlich die Aufgabe 
zukam, sich der Handelsinteressen ihrer Konnationalen bei und gegenüber den Lokalbehörden 
anzunehmen. 
2 Der Gedanke, dab die Konsulen nicht nur für die Handels- und anderweiten 
Interessen der Angehörigen, sondern zugleich auch für das öffentliche Wohl ihres Staates ein- 
zutreten hätten, ist übrigens der Zeit, in welcher ständige Gesandtschaften allgemein in Auf- 
nahme kamen, nicht unbekannt. Dies zeigt deutlich der Handelsvertrag zwischen Frankreich 
und Dänemark vom 14. Februar 166® (de Miltitz, Manuel des Consuls II p. 27). Vgl. auch 
Bulmerineq, HH TIT S 6%.
        <pb n="217" />
        &amp; 56. Grundlagen des geltenden Konsularrechtes. 209 
  
Stellung der Konsulen und diplomatischen Agenten verschiedener Meinung 
sein; allein im ganzen und großen wird man doch von der Erwägung aus- 
zugehen haben, daß auch den Berufskonsulen ein gewisses Minimum von 
Immunitäten und Exemtionen als Bedingungen freier und wirksamer Ausübung 
ihres Dienstes zukommen müsse, in denen ihre eigenartige Stellung als 
Vertreter ihres Staates gegenüber dem Auslande zu völkerrechtlich an- 
erkannter Geltung kommt!)., Wie sehr die Berufskonsulen der Neuzeit tat- 
sächlich in mannigfachen Richtungen zu wirklicher Vertretung ihres Staates 
berufen sind, zeigt ein Blick auf die in Konsularverträgen und Konsular- 
gesetzen geregelte Kompetenz dieser Organe. Zu der traditionellen Aufgabe 
des Schutzes des Handels und der Handel treibenden Angehörigen des Ab- 
sendestaates, dem Schutze der Staatsangehörigen des letzteren überhaupt, der 
schiedsrichterlichen und richterlichen Tätigkeit, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
den Funktionen der Konsulen als Standesbeamten, der polizeilichen und ver- 
waltenden Tätigkeit tritt eine Reihe von Funktionen, deren Bedeutung für 
die Gesamtinteressen des Staates im Vordergrunde steht, so die Fürsorge 
für die sichere Vollziehung der Handelsverträge, die Verfolgung von Ver- 
letzungen des Völkerrechts, die eminent politische Wirksamkeit in den in 
anderen Weltteilen befindlichen Schutzgebieten und inkorporierten Gebieten, 
die teils staatsrechtlichen, teils völkerrechtlichen Charakter hat. 
$ 56. Grundlagen des geltenden Konsularrechts.2) Das Konsularrecht 
umfaßt die Rechtssätze, welche die rechtliche Stellung, die Befugnisse und Pflichten 
der Konsulen normieren. Quellen dieser Rechtssätze sind Gesetze (Konsular- 
gesetze), Verordnungen (Reglements, Instruktionen) und die Gewohnheit.3) Die 
  
1) Vgl. Engelhardt, Annuaire XI p. 354 sq.,, XIII p. 183 sq. Die inneren Gründe 
der Assimilierung beider Kategorien von Repräsentanten bringt Engelhardt in zutreffendster 
Weise in folgenden Worten (a. a. O. XI S. 363, 364) zum Ausdruck: „Ainsi se reve&amp;le, im- 
manente et neccssaire, la solidarit€ professionelle, qui unit les organcs ext@rieures des in- 
terets Economiyues et politiques d’un 6tat. Persister dans les prejuges anciens et dans le 
maintien des institutions surannes qui divisent encore les diplomates et les consuls, traiter 
les uns et les autres comme s’ils proc&amp;daient dans des sphüres independantes, c’est aller &amp; l’en- 
contre des donnes les plus claires de l’experience, c’est meconnaitre, dans leurs manifestations 
pour ainsi dire quotıdiennes, les besoins les plus imperieux des teımps modernes.“ 
2) v. Bulmerincq, HH Il S. 709; Rivier, Lehrb. $ 41. 
3) Über die Quellen des deutschen Konsularrechts siehe im allgemeinen Zorn, Die 
Konsulargesetzgebung des deutschen Reichs (2. A. 1901); Derselbe in Annalen des deutschen 
Reichs 1882, S. 409 ff.; Derselbe in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungs- 
recht s. v. „Konsuln“; Hänel und lLesse, Die Gesetzgebung des deutschen Reichs über 
Konsularwesen und Seeschiffahrt (1575); v. König, Handbuch des deutschen Konsularwesens 
(4. Aufl.) 1888; Gareis $ 42; Brauer, Die deutschen Justizgesetze in ihrer Anwendung 
auf die amtliche Tätigkeit der Konsuln u. dipl. Agenten u. d. Kons.-Gerichtsbarkeit (1579); 
Laband, H 205 ff.; Hänel, Staatsrecht S. 31 ff. — Deutsche Reichverfassung Art. 4 2. 7, 
Art. 56; Konsulatsgesetz vom 8. November 1867; dazu die Dienstinstruktion vom 6. 
Juni 1671 und Nachtragsinstruktion vom 22. Februar 1873; Gesetz, betreffend Eheschließungen 
und Beurkundung des Personenstands im Auslande vom 4. Mai 1570; dazu Instruktion vom 
1. März 1871 und 11. Dezember 1885; Seemannsordnung vom 2. Juni 1902; Gesetz, 
betreffeud die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 bezw. 10. April 1900; eine aus- 
führliche Dienstinstruktion v. 6, Juni 1871, neu erläutert unterm 22. Febr. 1573. Andere 
Ullmann, Völkerrecht. 14
        <pb n="218" />
        210 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 57. 
  
konventionellen Normen sind teils in Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- 
verträgen, teils (in neuerer Zeit) in eigenen Konsularverträgen niedergelegt. 
Dazu kommen noch die Niederlassungsverträge und die Verträge betreffend 
die Abhandlung des Nachlasses in fremden Staaten verstorbener Staatsbürger. 
So verschiedenartig diese Quellen im einzelnen sind, so lassen sie doch eine 
Reihe gleichartiger rechtlicher Gedanken erkennen, die der Gleichartigkeit des 
geregelten Gegenstandes entsprechen und den Ausdruck einer gemeinsamen, 
rechtlichen Überzeugung der Verkehr pflegenden Staaten bilden. 
$ 57. Arten der Konsulen.!) I. In den meisten Staaten kommt in erster 
Reihe der schon oben (S. 204 ff.) besprochene Unterschied von Berufskonsulen 
und Wahlkonsulen?) in Betracht. Die ersteren sind Angehörige des Staates, 
welcher sie ernennt ; die Ernennung setzt in der Regel eine bestimmte theoretische 
Vorbildung und Praxis voraus); sie beziehen ein fixes Gehalt; sie dürfen in 
Reichsgesetze enthalten Bestimmungen, welche für Konsulen von dienstlicher Bedeutung sind, 
so das Ges. v. 4. Mai 1570 in Verbindung mit $ S5 des Zivileheges. v. 6. Febr. 1973 und 
Art. 40, 46 EG z. BGB; ferner das Reichsges. v. 2. Juni 1902 betr. die Verpflichtung der 
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute. — Für Österreich-Ungarn siehe 
Neumann, Handbuch des deutschen Konsularwesens mit besonderer Berücksichtigung des 
österreichischen (1859); Piskur, Österreichs Konsularwesen (1562); Malfatti, Handbuch 
des Österreichisch-ungarischen Konsularwesen (1879). — Für Frankreich siehe de Clercq 
et de Vallat, Manuel pratique des consulats (4. Aufl.) 1880, Belin, Des capitulations et 
des traites de la France en Orient (1870); Lehr, Manuel thCorique et pratique des agents 
diplomatiques et consulaires francais et Ctrangers 1585. — Für Großbritannien: British 
Consular Service, General instructions for Her Majesty’s Consular Öfficere Revised 1879. 
I,ondon 1879. — Für Italien: Legge consolare vom 2$. Januar 1866; Tariffa dei diritti da 
riscuotersi nei R. R. consolati all’ estero (sanktioniert durch Gesetz vom 16. Juni 1871). — 
Für Rußland: Konsularregiement vom 25. Dezember 1858 (deutsche Übersetzung 1881). 
Bezüglich Rußlands vgl. insbesondere F. v. Martens, Das Konsularwesen und die Kon- 
sularjurisdiktion im Orient. — Für die Niederlande: Gesetz vom 25. Juli 1871; Zilcken, 
Consularie Regtsmagt. La Have 1573. — Für Belgien: Gesetz vom 31. Dezember 1851 (Re- 
cueil des Reglements consulaires p. 5, 30). — Für die Schweiz: Morel, Handbuch des 
schweizerischen Bundesstaatsrechts III S. 121—131, 430—435. — Für Nordamerika: 
Schuyler, American diplomacy (ce. II: Our consular system): United States Consular regu- 
lations. Washington 1$6$. 
1) Vgl. v. Bulmerineq, HH IT S. 695 ff. 
2) Etatmäßige und außeretatmäßige Konsulen. 
3) Vgl. das deutsche Regulativ über die Konsulatsprüfung vom 2$. Februar 157 
bei v. König a. a. O0. S. 39 und Zorn, Konsulargesetzgebung S. 155 ff. Nach dem Kon- 
sulargesetz vom 8. November 1867 $ 7 kann zum Berufskonsul nur ein Bundesangchöriger 
ernannt werden, welcher 1. entweder die für die juristische Laufbahn in den einzelnen 
Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre 
im inneren Dienst oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulardienst des 
Reiches oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist, oder 2. die besondere Prüfung be- 
standen hat, welche für die Bekleidung des Amts eines Berufskonsulen einzuführen ist. Hier 
genügt also die Prüfung. Gegen diese Einrichtung v. Bulmerincq, HH II S. 693. — In 
Österreich ist die Ernennung zum Berufskonsul abhängig von der Ablegung der Konsular- 
elevenprüfung (Malfatti a. a. O0. S. 11). Es kommt hier noch in Betracht die Allerhöchste 
Entschließung vom 13. Juni 1825, in welcher neben alen rechts- und staatswissenschaftlichen 
Studien die nötige Sprachkenntnis, ein Grad von Erfahrung und Ortskenntnis betont wird. 
— Die französische Gesetzgebung geht von dem Zusammenhang des Konsulardienstes 
mit dem auswärtigen Dienste aus; sie fordert, daß der Konsulareleve zwei Jahre als
        <pb n="219" />
        $ 57. Arten der Konsulen. 211 
  
der Regel kein anderes Amt verwalten oder ein Gewerbe betreiben.!) Die 
Wahlkonsulen sind derzeit nicht, wie im Mittelalter, von den an einem fremden 
Handelsplatze lebenden Landsleuten gewählt, sondern gleichfalls von dem Staats- 
oberhaupt ernannte Funktionäre. Sie müssen aber nicht Angehörige des er- 
nennenden Staates sein; sie sind vielmehr in der Regel Kaufleute an dem Orte 
bezw. in dem Bezirke, für den sie bestellt werden; sie können also neben ihrer 
Konsularfunktion noch ein anderes Amt oder ein Gewerbe ausüben. Sie stehen 
in keinem engeren dienstlichen Verband zu dem ernennenden Staat; ihr Amt 
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. 2) 
II. Im Gegensatze zu den diplomatischen Agenten, die ihren Staat bei der 
fremden Regierung vertreten, üben die Konsulen Namens ihres Staates die 
Konsularfunktion im fremden Staate innerhalb eines bestimmten Teiles des 
Staatsgebietes, dem sog. Konsularbezirk, aus. Der Gedanke der territorialen 
Abgrenzung des Funktionsgebiets der Konsulen ist übrigens in rechtlicher 
Beziehung für die Organisation des Konsulats im Gegensatze zur Stellung der 
diplomatischen Agenten von maßgebender Bedeutung, wenn ein einziger Konsul 
für das ganze Gebiet eines Staates von mäßiger Ausdehnung bestellt ist. Im 
übrigen ist es dem Übereinkommen der beteiligten Staaten überlassen, die 
Konsularbezirke abzugrenzen. In den Verträgen mit orientalischen Staaten 
wurden den europäischen Staaten vielfach nur einzelne Plätze für die Errichtung 
von Konsulaten eingeräumt. Die Fixierung von Konsularbezirken empfiehlt sich 
aus dem Grunde, weil die Ausübung der Konsularfunktion die Legitimation des 
Konsuls gegenüber den Lokalbehörden, mit denen er in konstanter Beziehung 
steht, zur Voraussetzung hat.?) 
III. Mit der Bildung von Konsularbezirken hängt teilweise die hierarch- 
ische Gliederung der Konsularbeamten eines bestimmten Staates zusammen. 
In dieser Beziehung sind Generalkonsulen, Konsuleni.e.S., Vizekonsulen 
und Konsularagenten zu unterscheiden. Der Generalkonsul ist in der 
  
Supernumerarius im Auswärtigen Amte gearbeitet habe. Auch bei der Zusammensetzung 
der Prüfungkommission kommt jener Zusammenhang zum Ausdruck. Vgl. de Clerq et de 
Vallatl.c. Ip. 48. 
1) $ 8 des deutschen Konsulatsgesetzes vun 1867 verbietet den Berufskonsulen die Be- 
treibung von Handelsgeschäften; die französische Gesetzgebung verbietet dies den Konsulen 
überhaupt (de Clercg et de Vallat l p. 16). 
2) Die deutsche Gesetzgebung enthält keine Bestimmungen über die Qualifikation 
zur Funktion eines Wahlkonsulen; $ 9 des Gesetzes vom Jahre 1567 will nur, daß vorzugs- 
weise Kaufleute mit Bundesangchörigkeit ernannt werden sollen. Die Wahlkonsulen beziehen 
die gesetzlichen Gebühren für ihre Amtshandlungen, erhalten wohl auch eine Pauschalent- 
schädigung für Kanzleibedürfnisse; die Berufskonsulen sind aus der Reichskasse besoldet. — 
In Österreich-Ungarn sind die Berufskonsulen wirkliche Staatsbeamte, die vom 
Staate besoldet werden; die Wahlkonsulen sind Träger eines Honoraramts; ein Teil derselben 
bezieht ein Pauschale für Kanzleibedürfnisse, alle beziehen tarifmäßige Konsulargebühren. 
(Piskur.a. a 0.S. 31 ff.) 
3) Mit Recht spricht sich F. v. Martens II S. 72 dafür aus, daß die Regierung die genaue 
Bezeichnung der geographischen Grenzen des Gebiets fordern dürfe, innerhalb dessen der Konsul 
sein Amt ausüben soll. S. übrigens neuestens Art. 2 Abs. 2 des deutsch-japanischen 
Konsularvertrags vom 4. April 1896. 
14*
        <pb n="220" />
        212 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtesubjekte. $ 57. 
  
Regel mit der Leitung der Geschäfte eines größeren Konsularbezirkes betraut; 
dem Generalkonsul sind die Konsulen seines Staates, die in demselben Lande 
(in kleineren Bezirken, namentlich in wichtigeren Häfen und Handelsplätzen) 
angestellt sind, untergeordnet. Vizekonsulen sind Hilfsbeamte des General- 
konsuls bezw. Konsuls und insbesondere zur Vertretung der leiteuden Konsular- 
beamten berufen. Zuweilen ist ein Konsularbezirk einem Vizekonsul zu selb- 
ständiger Leitung anvertraut; dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß der Vize- 
konsul für diese selbständige Stellung unmittelbar von seiner Regierung ernannt 
ist. Die Konsularagenten werden zumeist von den Generalkonsulen zur 
Besorgung einzelner Konsulargeschäfte an bestimmten Plätzen des Konsular- 
bezirks ernannt. Während aber die Konsulen (bezw. Vizekonsulen) bezüglich 
der Ausübung ihrer Funktionen eine selbständige Stellung einnehmen und in- 
folgedessen direkt mit ihrer Regierung (durch Berichte usw.) verkehren und 
persönlich für die pflichtgemäße Verwaltung ihres Amtes verantwortlich sind, 
haben die Generalkonsulen für die Handlungen ihrer Konsularagenten die 
Verantwortung zu übernehmen. 
IV. In den Verträgen räumen sich die Staaten in der Regel Konsulen der 
bezeichneten Kategorien ein'), in den Verträgen mit orientalischen Staaten 
auch Dolmetscher (Dragomans). 
  
1) Nachweise aus Verträgen siehe bei Bulmerineg, HH Ill S. 697. — Nach dem 
Gesetz vom Jahre 1867 wird: in Deutschland mit dem Namen Konsul der Vorsteher eines 
Generalkonsulats, Konsulats oder Vizekunsulats bezeichnet. Die dienstlichen Normen (vom 
6. Juni 1871 und 22. Februar 1873) beziehen sich gleichmäßig auf Generalkonsulen, Konsulen 
und Vizekonsulen. Den Generalkonsulen und einzelnen Konsulen kann eine leitende und 
überwachende Stellung bezüglich der zu ihrem Konsularbezirke gehörenden Konsulen und 
Vizekonsulen übertragen werden. — Sämtliche Konsulen sind dem Reichskanzler unter- 
geordnet. Befindet sich aım Amtssitze des Konsuls ein diplomatischer Vertreter des Reiches 
so sind Berichte allgemeinen Inhalts durch diesen an den Reichskanzler zu senden. — Die 
Bestellung von Konsularagenten zur Wahrnehmung bestimmter Funktionen, mit Ausnahme 
der obrigkeitlichen, ist den Konsulen (Generalkonsulen) innerhalb ihres Bezirkes freigelassen. 
— Das Deutsche Reich bestellt in der Regel Konsulen, in wichtigeren Gebieten General- 
konsulen, an Orten dagegen, die nur eine geringere Bedeutung für den deutschen Handel 
und die Interessen der Reichangehörigen besitzen, Vizekonsulen. — In Ländern mit 
mehreren deutschen Konsulen wird einem Generalkonsul im Interesse gleichmäßiger Aus- 
übung der Konsularfunktionen eine überwachende Stellung eingeräumt. — In Österreich 
(Malfatti a.2.0.S.9 und Piskura.a. 0.S. 32) sind die Konsulen gegliedert in General- 
konsulen erster und zweiter Klasse, Konsulen, Vizekonsulen und Konsular- 
eloven; die letzteren sind wirkliche Staatsbeamte. Die Konsularagenten werden von 
einem leitenden Konsularbeamten zur Besorgung einzelner Geschäfte ernannt. Die Besorgung 
von Amitsgeschäften, die zur Kompetenz eines höheren Konsularbeamten gehören, kann ihnen 
nicht übertragen werden. — Seit 16859 (Allerhöchste Entschließung vom 12. September) steht 
das Konsularwesen_ in Österreich-Ungarn unter dem Ministerium des kaiserl. und königl. 
Hauses und des Außeren. — In Frankreich (De Clereq et de Vallat I p. 38 sq.) 
werden Generalkonsulen, Konsulen der ersten und zweiten Klasse und Konsular- 
eleven unterschieden. An der Spitze eines Konsularamts steht entweder ein Generalkonsul 
oder ein Konsul. Die Konsulareleven (Ordonnanzen vom 9. Dezember 1776, 20. August 1538, 
26. April 1845) sind Hilfsorgane der leitenden Konsularbeamten; sie können auch mit der 
Vertretung des abwesenden Konsuls betraut werden. Seit dem Dekret vom 14. Februar 17u3 
ist das Konsularwesen in Frankreich dem Ministerium des Auswärtigen zugewiesen. Vorher
        <pb n="221" />
        8 58. Bestellung der Konsulen. 213 
  
Einzelne europäische Staaten senden nach den zentral- und süd- 
amerikanischen Republiken !) und nach halbsouveränen Staaten?) General- 
konsulen mit dem Titel diplomatischer Agenten, consuls generaux charges 
d’affaires.?) Das prävalierende Moment in der Stellung dieser Organe ist 
jedoch das konsularische. ') 
V. Die Konsulen aller Klassen stehen unter den diplomatischen Vertretern 
ihres Staates; diesen ist die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Konsulen über- 
tragen; sie haben den letzteren unter Umständen bezüglich ihres Verhaltens 
Rat zu erteilen und für die Wahrung ihrer rechtlichen Stellung dem fremden 
Staate gegenüber einzutreten. 
$ 58. Bestellung der Konsulen.5) I. Es hängt von dem Ermessen des 
Staates ab, im Auslande Konsulen zu bestellen; ebenso hängt es von dem Er- 
messen des Staates ab, fremde Konsulen überhaupt oder an einzelnen Orten 
  
gehörte es auf Grund der Marine-Ordonnanz vom Jahre 1681 in das Ressort des Marine- 
ministeriums.. — In Großbritannien wird zunächst unterschieden zwischen Konsular- 
beamten, die unmittelbar von der Krone, und solchen, die von commissioned officers unter 
der Autorität der Krone ernannt werden. Im übrigen gliedert sich dieser Beamtenkörper 
folgendermaßen: Geschäftsträger und Generalkonsulen, Generalkonsulen, 
Konsulen und Vizekonsulen, Konsularagenten und Prokonsulen. Letztere sind 
zur Aufnahme von Notariatsakten in Vertretung des abwesenden Konsuls oder Vize- 
konsuls ermächtigt. Mit der Leitung des Konsularwesens ist das Ministerium des Auswärtigen 
betraut. — In den Niederlanden werden Generalkonsulen, Konsulen, Vize- 
konsulen und Konsularagenten unterschieden; in Belgien außerdem noch Konsular- 
eleven. Die belgischen Konsulen sind der betreffenden belgischen Gesandtschaft in dem 
Lande ibrer Amtstätigkeit und in oberster Instanz dem Ministerium des Auswärtigen unter- 
geordnet (Arntz, Precis methodique des reglements cons. de Belgique 1569). — Das 
italienische Recht geht von der Unterscheidung von agenti inviati (missi) und locali 
(electi) aus. Innerhalb der ersten Gruppe werden Generalkonsulen und Konsulen erster und 
zweiter Klasse und drei Klassen von Vizekonsulen unterschieden. In der zweiten Gruppe 
findet eine weitere Klassifizierung der Generalkonsulen usw. nicht statt. — In der Nord- 
amerikanischen Union werden außer den in anderen Ländern üblichen Kategorien noch 
Deputy-Consuls und Handelsagenten bestellt. Die Generalkonsulen sind zuweilen als 
diplomatische Agenten akkreditiert, so in Ägypten, Tunis usw. Die Gesamtheit der Konsular- 
beaniten zerfällt in drei Klassen; in die erste gehören die Generalkonsulen, Konsulen und 
Handelsagenten, in die zweite die Konsulen und Konsularbeamten mit niederem Gehalt und 
mit dem Recht Geschäfte zu treiben; die Konsularbeamten der dritten Klasse sind unbesoldet 
nnd auf den Bezug der Konsulargebühren angewiesen. — Die Handelsagenten (commıereial 
agents) werden zur Wahrnehmung der Handelsinteressen in das Ausland geschickt — viel- 
fach ohne förmliche Bestellung in ihrer Funktion gegenüber den Behörden des fremden 
Staates. 
1) Seitens Frankreichs auch nach Staaten in Afrika. De Clercq et de VallatIp. 32; 
Piedeliövre, Pr&amp;cis I p. 517. 
2) So nach Egypten und Bulgarien, 
3) Vgl. über die Bedeutung der Stellung dieser Agenten F. v. Martens I S. 26. 
4) Zur Terminologie sei noch bemerkt, daß Generalkonsulen usw. auch schlechthin ale 
Konsulen i. w. 8, auch wohl als Konsularagenten i. w. S.. im Gegensatz zu den 
diplomatischen Agenten bezeichnet werden. Rivier, Lehrb. $ 41. 
5) v. Bulmerineg, HH IH S. 702ff.; Derselbe, in v. Holtzendorff‘s Rechts- 
lexikon, 8. v. „Exequatur“; F. v. Martens II S. 74ff.; Rivier, Lehrb. $ 41; Hübler 
a. a. O. 5iff.; Gareis $ 44, v. Liszt $ 15; Despagnet, Cours. p. 372sq.: Piedelievre, 
Precis I p. 514, 519sq.; Pradier-Fodere, Traite IV 88 206034.
        <pb n="222" />
        214 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 58. 
  
zuzulassen. Dieser Freiheit sind infolge der Entwicklung des Verkehrs und 
Handels tatsächlich Grenzen gezogen. In betreffenden Verträgen sichern sich 
die Staaten gegenseitig das Recht zu, Konsulen für bestimmte Bezirke bezw. 
Plätze zu bestellen. !) 
II. Die Bestellung einer Person als Konsul umfaßt zwei Akte: 1. die 
Ernennung zum Konsul; sie erfolgt durch das Oberhaupt des Staates, dessen 
handelspolitische Interessen der Konsul zu vertreten hat. Die Wahl von 
Konsulen ist heute ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der Ernennung regelt 
das Landesrecht. — Das Errnennungsdekret heißt Provisionsbrief, lettre 
de provision, brevet. — 2. Die Ausübung des Amtes hängt von der individu- 
ellen Erlaubnis des Staates ab, in dessen Gebiet der Ernannte als Konsul 
fungieren soll. Zu diesem Behufe hat der Minister des Äußeren des ernennenden 
Staates den Provisionsbrief an den Gesandten zu senden und dieser hat ihn 
der Regierung des anderen Staates vorzulegen. Dieser allgemein übliche Vor- 
gang setzt einen regelmäßigen diplomatischen Verkehr zwischen den beteiligten 
Staaten voraus. Handelt es sich daher um die Ernennung eines Konsuls für 
einen Staat, mit dem der diplomatische Verkehr noch nicht eingeleitet ist, so 
bedeutet eine solche Ernennung jedenfalls die mittelbare Anerkennung des 
besendeten Staats als Völkerrechtssubjekt, zumal ja der ernannte Konsul ohne 
die Erlaubnis des letzteren nicht in die Lage kommen kann, sein Amt anzu- 
treten und auszuüben?2). Die Erlaubnis wird erteilt mittelst des sog. Exe- 
quatur?®) oder Placet (berat in der Türkei); die Form der Erteilung des 
Placet ist verschieden: so durch bloße Eintragung des Wortes „Exequatur“ in 
dem Provisionsschreiben, oder durch einen Bescheid, in welchem dem Konsul 
die Erteilung des Exequatur bekannt gegeben wird usw.®). 
  
1) Ist in einem Staate die Bestellung von Konsulen an bestimmten Plätzen eingeräumt, 
so bedeutet die Weigerung gegenüber einem bestimmten Staat, dessen Konsuln anzunehmen, 
eine „unfreundliche Handlung.“ Vgl. Hübler a a. O. 52. Entspricht die Errichtung des 
Konsulats eines bestimmten Staates nicht den Interessen eines Staates, so muß dieser auch 
den übrigen Staaten die Errichtung von Konsulaten versagen. Die Staaten räumen sich 
daher gegenseitig das Recht ein, Konsuleu an allen Plätzen zu bestellen, an welchen Kon- 
sulen dritter Staaten zugelassen sind. Siehe z. B. die Verträge des Deutschen Reiches 
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika (18571), den Niederlanden, Spanien und Italien 
(1872), Japan (1896), Österreich-Ungarns mit den Niederlanden (1855), Frankreich (1966), 
den Vereinigten Staaten (1870). — In Straßburg werden keine Konsulen zugelassen. Vor- 
mals hatte Rußland die Errichtung von Konsulaten in Warschau verweigert. Vgl. F. v. 
Martens I S. 75. 
2) So auch Oppenheim I $ 428 gegen Hall $8$ 26*, 105, welcher die Meinung ver- 
tritt, daß der Absendestaat durch Ernennung eines Konsuls für den Konsularbezirk in einem 
neu entstandenen Staat diesen nicht ipso facto anerkennt, weil die Ernennung des Konsuls 
nur zur Wahrung kommerzieller Interessen erfolgt und an sich keine politische Bedeu- 
tung besitze. 
3) Nach de Clercy et de Vallat I p. 106 ist einer der ersten Verträge, welche das 
Exequatur (Depöche d’approbation) fordern, der Konsularvertrag vom 13. März 1769 zwischen 
Frankreich und Spanien. 
4) Der französisch-spanische Vertrag vom 13. März 1769 statuiert die Formel: „admis 
et reconnu*, der englisch-nordamerikanische Vertrag vom 19. November 1794: „approved and 
admitted.“
        <pb n="223" />
        8 59. Beendigung der Konsularfunktion. 215 
  
  
Ill. Die Erteilung der Erlaubnis kann versagt werden!); in diesem 
Falle sind die Gründe mitzuteilen. — Die Erteilung des Exequatur ist in der 
für amtliche Bekanntmachungen üblichen Weise zu publizieren und insbeson- 
dere den Lokalbehörden des betreffenden Konsularbezirkes mitzuteilen?). Mit 
der Erteilung des Exequatur (bezw. der Publikation derselben) erlangt der 
Konsul das Recht zur Ausübung seiner Funktionen, er tritt in den Genuß der 
ihm zustehenden Privilegien, Immunitäten, Exemtionen und Ehrenrechte; für 
die Lokalbehörden entsteht die Pflicht, den Konsul als solchen anzuerkennen 
und mit ihm in Verkehr zu treten?). — Das Exequatur kann zurückge- 
nommen werden, wenn das Verhalten des Konsuls den Voraussetzungen, unter 
denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht entspricht, insbesondere wenn sein 
politisches Verhalten die Interessen des Landes gefährdet‘). Das Recht der 
Zurücknahme des Exequatur ist übrigens auch Gegenstand der Normierung 
in einzelnen Verträgen’). So wird dieses Recht z. B. in dem italienisch- 
niederländischen Vertrage vom 3. August 1875 dem die Erlaubnis erteilenden 
Staate ganz allgemein eingeräumt; der französisch-nordamerikanische Vertrag 
spricht von dem Vorbehalt der Zurücknahme der Erlaubnis mit gleichzeitiger 
Übernahme der Verpflichtung zur Angabe der Gründe. In anderen Verträgen 
der nordamerikanischen Union sind nähere Bestimmungen über das Vorgehen 
gegen einen Konsul, dessen Verhalten die Zurücknahme des Exequatur rechıt- 
fertigt, gegeben: der Konsul kann je nach Beschaffenheit des einzelnen Falles 
bestraft, ausgewiesen, außer Funktion gesetzt werden. — Soll das Exequatur 
zurückgenommen werden, so ist vorher die Regierung des Konsuls von der 
Maßregel in Kenntnis zu setzen. 
IV. Das Exequatur erlischt ipso jure im Falle des Ausbruchs eines 
Krieges mit dem ernennenden Staate. Dasselbe gilt dann, wenn infolge staats- 
rechtlicher bezw. völkerrechtlicher Veränderungen eine neue Regierung die Herr- 
schaft im Lande übernimmt®). Dagegen tritt diese Wirkung nicht ein in 
Fällen eines bloßen Personenwechsels der Souveräne. 
859. Beendigung der Konsularfunktion. Die Konsularfunktion endigt: 
1. Mit dem Tode des Konsuls. Das Archiv ist entweder von dem Vertreter 
des Konsuls oder von dem Konsul einer befreundeten Macht zu übernehmen. 
  
1) Fälle der Versagung des Excequatur bei Calvo III $ 1381. Im Jahre 1569 ver- 
weigerte England einem in der Nordamerikanischen Union naturalisierten Irländer Namens 
Haggerty das Exequatur als Konsul der Union in Glasgow. Oppenheim, I $ 427. 
2) Reglement über die Immunitäten der Konsulen Art. 3 Abs. 2 (Annuaire XV p. 304). 
3) Im Deutschen Reich (v. König S. 31) erhält der Konsul den Bescheid, daß ihm 
das Exequatur erteilt ist und die Behörden seines Konsularbezirkes die erforderlichen An- 
weisungen erhalten haben. 
4) Fälle hei F. v. Martens Il S. 76 und Calvo III 8$ 1383, 1354. Vgl. ferner Pra- 
dier-Fodere, Trait€ IV $ 2065. Im Jahre 1834 hatte Frankreich dem preußischen Konsul 
in Bayonne wegen Unterstützung der Carlisten in Spanien durch Zufuhr von Waffen das 
Exequatur entzogen. Oppenheim I, $ 427. 
5) Vgl. v. Bulmerincg, HH IIl S. 705. 
6) Siehe den bei F. v. Martens 1! $.76 mitgeteilten Fall aus Anlaß der Bildung des 
neuen Königreiches Belgien. Siehe auch Bulmerincq in v. Holtzendorff’s Rechts- 
lexikon s. v. „Exequatur“.
        <pb n="224" />
        216 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 61. 
  
2. Mit der Abberufung des Konsuls oder der Entlassung aus dem Anıte 
seitens des ernennenden Staates. 
3. Mit der Zurücknahme des Exequatur seitens des Empfangsstaates. 
4. Mit dem Ausbruch des Krieges zwischen dem ernennenden und dem 
Empfangsstaate. Die Besorgung der Konsulatsgeschäfte und die Verwahrung 
des Archivs wird dem Konsul einer befreundeten Macht übertragen. 
5. Staatsrechtliche bezw. völkerrechtliche Umgestaltungen des einen oder 
anderen der beteiligten Staaten, deren Wirkung die Erlöschung der offiziellen 
Aufträge der den Staat vertretenden Organe ist. 
$ 60. Rechtliche Stellung der Konsulen im allgemeinen !). Der 
Ausgangspunkt für die Beurteilung der rechtlichen Stellung der heutigen Kon- 
sulen ist ein doppelter: der Zweck der Konsularinstitution und der 
Umstand, daß die Erfüllung der amtlichen Aufgabe der Konsulen bedingt ist 
durch eine Reihe rechtlicher Gewährungen des fremden Staates, in 
dessen Gebiete der Konsul sein Amt verwaltet. Damit ist nun zweifellos eine 
Analogie mit den Grundlagen der rechtlichen Stellung der diplomatischen 
Agenten gegeben; allein der Umstand, daß die Aufgabe der Konsulen sich 
vorwiegend auf eine bestimmte Art staatlicher Interessen beschränkt und die 
Konsularinstitution auf der Pflege gerade dieser Interessen beruht, bringt es 
mit sich, daß den Konsulen an sich die Attribute nicht zukommen, welche mit 
der Stellung jener staatlichen Organe verknüpft sind, die ihren Staat in der 
Gesamtheit seiner Interessen im Auslande repräsentieren. Um deswillen ist 
im Hinblick auf das geltende Recht die Stellung der Konsulen zunächst 
negativ dahin zu präzisieren, daß ihnen nicht diplomatischer Charakter und 
sohin jene Privilegien, Exemtionen, Immunitäten und Ehrenrechte zukommen, 
welche die diplomatischen Agenten genießen. Die oben berührte Frage, ob 
den Berufskonsulen im Hinblick auf die namentlich in der Neuzeit so stark in 
den Vordergrund tretende politische Seite ihrer Aufgabe diplomatische Stellung 
zu gewähren sei, ist derzeit durchaus eine Frage de lege ferenda. 
$ 61. Amtspflichten der Konsulen. Die im Zweck der Konsular- 
institution wurzelnden Rechte und Pflichten (Inhalt der Konsularfunktion) 
sind verschiedener Art. Für den Umfang dieser Rechte bezw. Pflichten ist in 
der Hauptsache der Unterschied der Konsulen in den christlichen und 
nichtchristlichen Staaten (Handelskonsulen, Gerichtskonsulen) 
von maßgebender Bedeutung. Hier soll zunächst nur der Konsulen im allge- 
meinen und besonders jener in den christlichen Staaten gedacht werden. 
1. In ihrer Eigenschaft als Organe der handelspolitischen und industriellen 
Interessen ihres Staates haben die Konsulen ihre Regierung über alle Vorgänge 
auf dem Gebiete des Handels und der Industrie, die eine Beziehung zu den 
Interessen des Absendestaates aufweisen, zu informieren. Diese Informationen 
setzen eine eifrige Wahrnehmung der gesamten ökonomischen Tätigkeit des 
Volkes, der Entwicklung der Gesetzgebung und ihrer Tendenzen, der Preis- 
|— nn un nn nn 
1) Heffter-Geffcken $ 244: Bulmerineq, HH III S T1Wff.; F. v. Martens II 
8. Off; Gareis 846; v. Liszt $ 15, III; Rivier, Lehrb. $ 411; Despagnet, Cours 
273 aq.; Piedelievre, Preeis 1 525 sq.: Pradier-Fodere IV S$ 2069 sq.
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        8 61. Amtspflichten der Konsulen. 217 
  
bewegung, des Hervortretens neuer ökonomischer Bedürfnisse und der Mittel 
ihrer Befriedigung, der Bewegung des Handels und der Schiffahrt usw. im 
Empfangsstaate voraus. Landesrecht und Dienstinstruktionen enthalten die 
Vorschriften über die Berichterstattung, mittels welcher in den gedachten 
Richtungen, sowie bezüglich individueller Angelegenheiten die Information der 
Regierung durch die Konsulen zu erfolgen hat. Vielfach ist die Verwertung 
der Informationen nur möglich durch Mitteilung des Inhalts der Konsular- 
berichte an die Interessenten bezw. deren Organe (die Handels- und Gewerbe- 
kammern, Gewerbe- und Industrievereine, Exportvereine, Produktionsgenossen- 
schaften usw.); in einigen Staaten ist für eine regelmäßige Publikation gesorgt, 
so in Enngland, Frankreich, Belgien, Italien usw. 
2, Die Konsulen haben die Erfüllung der Handels-, Nieder- 
lassungs- und sonstigen Verträge zu überwachen und dafür zu sorgen, 
daß ihren Schutzbefohlenen die vertragsmäßigen Rechte seitens der Landes- 
behörden unverkürzt zugestanden werden. Inbesondere haben sie darüber zu 
wachen, daß die aus der Meistbegünstigungsklausel der Handelsverträge 
entspringende Forderung der Einräumung jener Rechte, die zwar nicht vertrags- 
mäßig zugesichert sind, aber auf Grund anderweiter Verträge oder sonst dritten 
Staaten zugestanden werden,erfülltwerde. Gegen Verletzungder Verträge 
können die Konsulen in dringenden Fällen unmittelbar Protest einlegen; 
außer diesen Fällen haben sie über den Gegenstand der Beschwerde dem 
diplomatischen Vertreter ihres Landes Bericht zu erstatten und ihre Regierung 
von dem Vorfalle in Kenntnis zu setzen. 
Die unmittelbare Inanspruchnahme der diplomatischen Agenten wird 
namentlich dann sich empfehlen, wenn den Konsulen ganz allgemein in den 
betreffenden Verträgen die Aufgabe übertragen ist, die Beobachtung der Vor- 
schriften des „Völkerrechts* durch den besendeten Staat zu überwachen. !) 
3. Die Konsulen haben die mit der Schiffahrt ihrer Nationen verknüpften 
Interessen in den verschiedensten Richtungen zu wahren. Zu diesem Zwecke 
haben sie das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter die Schiffe ihrer 
Landsleute bei der Ankunft und Abfahrt zu besuchen, den Kapitän und die 
Schiffsmannschaft zu vernehmen, die Schiffspapiere zu kontrollieren und zu 
legalisieren, der Zollrevision zu assistieren, das Schiffspersonal in betreffenden 
Angelegenheiten vor den lokalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu unter- 
stützen. — Erlittene Havarien sind vom Konsul des Landes, dem das Schiff 
angehört, zu konstatieren. Schiffbrüche und Strandungen, von denen Schiffe 
seines Landes im Bereich des Gebietes seiner Amtswirksamkeit betroffen 
wurden, sind dem Konsul seitens der Lokalbehörden bekannt zu geben. Er 
hat die nötigen Maßregeln zur Rettung von Personen und zur Sicherung von 
Schiff und Ladung zu ergreifen; auch hat er die Ausbesserung und Versehung 
des Schiffes mit Proviant, sowie den Verkauf des gestrandeten Schiffes zu 
überwachen; für die Beförderung der Schiffbrüchigen in ihre Heimat ist 
  
1) Vgl. Art. 8 des Vertrages vom 11. Dezbr. 1571 (RGbl. 1972 S. 95); dazu v. Liszt 
8 15, III, 2, a.
        <pb n="226" />
        218 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 81. 
  
seitens des Konsulats Sorge zu tragen. Vielfach sind die Konsulen berechtigt, 
den Führern der Handelsschiffe ihrer Nation die Rückbeförderung hilfs- 
bedürftiger Seeleute aufzutragen. 
Mit den Interessen der Schiffahrt hängt die Pflicht des Konsuls zusammen, 
den Gebrauch der nationalen Handelsflagge und die Beobachtung der auf 
Handel und Schiffahrt bezüglichen Gesetze und Verordnungen zu überwachen. 
4. Die Konsulen üben gewisse polizeiliche Befugnisse über die An- 
gehörigen ihres Landes in dem Empfangsstaat und über die Schiffe ihrer 
Handelsmarine aus; sie haben in letzterer Beziehung insbesondere die Beob- 
achtung der im Interesse der Gesundheit und Sicherheit gegebenen Vor- 
schriften zu überwachen. In Zusammenhang mit der polizeilichen Gewalt der 
Konsulen steht die Pflicht der Schiffe, ihre Ankunft und Abfahrt dem Konsul 
anzuzeigen. In den durch Verträge bestimmten Grenzen sind die Konsulen 
berechtigt, ihre Polizeigewalt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und 
Ruhe an Bord der Schiffe geltend zu machen, Streitigkeiten zwischen dem 
Schiffer, den Matrosen und den Passagieren zu schlichten. Für die Ein- 
bringung desertierender Schiffsleute kann der Konsul die Hilfe der Lokal- 
behörden in Anspruch nehmen. 
Zu den polizeilichen Befugnissen gehört auch das Recht des Konsuls, 
Angehörigen des ernennenden Staates Pässe auszustellen und die von fremden 
Behörden ausgestellten Pässe zum Eintritt in das Gebiet des ernennenden 
Staates zu visieren (vgl. Deutsches Konsulatsgesetz $ 25). 
5. Bezüglich der Kriegsschiffe seines Landes ist der Konsul ver- 
pflichtet, den Kommandanten mit Rat und Tat zu unterstützen. So haben 
die deutschen Konsulen die Schiffsbefehlshaber insbesondere von den im 
Konsularbezirke hinsichtlich fremder Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften 
und Ortsgebräuche, sowie von etwa dort herrschenden epidemischen Krank- 
heiten Mitteilung zu machen und bei der Einholung desertierter Mannschaft 
behilflich zu sein ($ 6 Deutsches Konsulatsgesetz). 
6. Eine der wichtigsten Aufgaben der Konsulen ist der Schutz der 
Rechte und Interessen ihrer Landsleute und der Schutzgenossen; 
sie haben die Interessen dieser Personen als Ratgeber und Vertreter wahr- 
zunehmen, mit ihrer Kenntnis der Sprache, der lokalen Verhältnisse, der 
Vorschriften des Landesrechts und der Organisation der Lokalbehörden jenen 
Personen behilflich zu sein!) Hilfsbedürftige (Kranke und Arme) sind aus 
den zur Verfügung stehenden Geldmitteln zu unterstützen, eventuell ist für 
deren Rückbeförderung in die Heimat Sorge zu tragen. 
Über die Personen, welche den Schutz des Konsuls in Anspruch nehnıen 
dürfen und im Amtsbezirk wohnen, ist eine besondere Matrikel zu führen?). 
  
1) Vgl. Laband, HS. 206. 
2) Indessen ist die Eintragung in die Matrikel nicht formelle Bedingung des Anspruchs 
auf Schutz. Über die Führung dieser Matrikel seitens der deutschen Konsulen siehe Ges. 
vom 8. Nov. 1867 $ 12. Nach deutschem Reichsrecht (Ges. v. 1. Juni 1870 $ 21 — Ges. über 
Erwerbung und Verlust der Bundes- u. Staatsangehörigkeit) bleibt die heimatliche Staats- 
angehörigkeit erhalten, so lange die Eintragung in die Konsulatsmatrikel besteht, auch wenn
        <pb n="227" />
        8 61. Amtspflichten der Konsulen. 219 
  
7. Die Konsulen fungieren als Notare!). Sie sind ermächtigt, Notariats- 
akte aller Art, insbesondere letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute auf- 
zunehmen, und eventuell in dem Konsulatsarchiv zu deponieren, Rechts- 
geschäfte über liegende Güter zwischen Angehörigen ihres Landes unter ein- 
ander oder mit anderen Ausländern oder auch mit Angehörigen des Empfangs- 
staates, wenn das Geschäft im Gebiete des Absendestaates wirksam werden 
soll, zu beurkunden. Die vom Konsul beglaubigten und mit dem Amtssiegel 
versehenen Abschriften der Urkunden über Rechtsgeschäfte haben in den 
Ländern der beteiligten Staaten dieselbe Gültigkeit und Kraft, wie die von 
Notaren oder öffentlichen Behörden des einen oder anderen Staates auf- 
genommenen Urkunden. Vorausgesetzt wird nur, daß die Vorschriften des 
Absendestaates über Errichtung betreffender Urkunden und die zu beob- 
achtenden Förmlichkeiten befolgt sind). Die Konsulen fungieren als 
Urkundspersonen; sie können über ihre eigenen Amtshandlungen und 
über die bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Tatsachen Ur- 
kunden mit öffentlichem Glauben aufnehmen. Ferner können sie alle 
Arten von Urkunden, die von den Behörden des Absendestaates aufgenommen 
sind, legalisieren. Von dem Konsul veranstaltete amtliche Übersetzungen 
solcher Urkunden haben im Gebiete des Empfangsstaates dieselbe Gültigkeit, 
wie Übersetzungen beeideter Dolmetscher. 
8. Die Konsulen können auf Grund besonderer Ermächtigung 
des ernennenden Staates?) und mit Zustimmung des Empfangsstaates 
als Zivilstandsbeamte fungieren, d. i. Eheschließungen ihrer Landsleute 
vornehmen, Geburten, Heiraten und Sterbefälle beurkunden. 
9. Die Konsulen sind in den christlichen Staaten heute nicht mehr be- 
rechtigt, Gerichtsbarkeit in Streitsachen auszuüben. Dagegen wird ihnen in 
Verträgen das Recht zugestanden, auf Antrag der Parteien in Rechtsstreitig- 
keiten ihrer Landsleute unter einander oder mit Angehörigen des Empfangs- 
staates oder anderen Ausländern den Abschluß von Vergleichen zu ver- 
mitteln, eventuell auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen. Ferner 
sind sie berechtigt zur Vornahme von Akten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit. Stirbt ein Angehöriger des Absendestaates im Konsulatsbezirk, so 
  
der Verlust der Staatsangehörigkeit infolge des Aufenthalts in der Fremde an und für sich 
eintreten müßte. Vgl. Laband H, 210, v. König a.a O. 103ff. Eine Verpflichtung zur 
Meldung behufs Eintragung in die Matrikel besteht in der Regel nicht. Anders z. B. nach 
der Instruktion des Reichskanzlers (1. Mai 1872) für Konsulatsbehörden in der Türkei, 
Egypten, Rumänien, Serbien, China, Japan. Hiernach sind die Schutzgenossen, welche 
Reichsangehörige sind, verpflichtet, sich in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im 
Amtsbezirke des Konsuls bei ihm zu melden. 8. Laband, Staatsr. III, 30 u. H 210. Über 
obligatorische Eintragungen der Schutzgenossen des Deutschen Reiches in 
der Türkei, Egypten, Rumänien und Serbien siche Laband, HS. 210; ferner Dessen 
Staatsrecht d. d. Reichs U, 8. 271 ff., und die dort allegierten Schriften von König 
und Zorn. 
1) Vgl. 68 14, 15, 16, 17 Deutsches Konsulatsgesetz. 
2) Vgl. z. B. den deutsch-nordamerikanischen Vertrag von 1871 Art. 9. 
3) Bezüglich der deutschen Konsulen siehe v. König a. a. 0. S. 118 ff.
        <pb n="228" />
        220 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 62. 
  
hat der Konsul die Lokalbehörde davon in Kenntnis zu setzen bezw. ist der 
Konsul von letzterer in Kenntnis zu setzen. Nach Maßgabe der Gesetze des 
ernennenden Staates und nach Verträgen hat der Konsul die Obsignation, 
Inventarisierung und Liquidation des Nachlaßvermögens vorzunehmen. Das 
Maß der Rechte des Konsuls ist hier in der Hauptsache durch den Zweck 
der Intervention, die Sicherung der Rechte der abwesenden Erben, bestimmt). 
Die Konsulen können ferner besonders ermächtigt sein, Zeugen 
eidlich zu vernehmen, Zustellungen jeder Art an die in ihrem Amts- 
bezirk wohnenden Personen zu bewirken und zwar beides auf Ersuchen der 
Behörden des Absendestaates. Vielfach ist auch die Befugnis der Konsulen 
anerkannt, Verklarungen aufzunehmen und in Fällen der großen Haverei 
auf Antrag des Schifführers die Dispache aufzumachen?), wenn nicht etwa 
Angehörige des Empfangsstaates oder dritter Staaten an der Haverei be- 
teiligt sind. 
$ 62. Rechte und Privilegien der Konsulen?). Es ist bereits oben 
(S. 216) des Umstandes gedacht worden, daß die Erfüllung der amtlichen 
Aufgabe der Konsulen von einer Reihe rechtlicher Gewährungen des fremden 
Staates abhängt, in dessen Gebiete der Konsul seine Funktion ausüben soll. 
Es ist auch in negativer Beziehung betont worden, daß den Konsulen die 
Rechte, Immunitäten usw. der diplomatischen Agenten nicht zustehen. Als 
öffentliche Organe eines auswärtigen Staates, denen durch das Exequatur die 
Ausübung ihres Amtes gestattet wird, haben aber die Konsulen jedenfalls den 
Anspruch auf jene Immunitäten, ohne welche eine freie und wirksame Aus- 
übung jenes Amtes nicht möglich wäre; sie haben vor allem Anspruch auf 
Gewährleistung ihrer persönlichen Sicherheit, soweit sie die Gesetze des Auf- 
enthaltsstaates beobachten. Die Immunitäten und Vorrechte der 
Konsulen haben bisher eine allgemeine undeinheitliche völker- 
rechtliche Normierung nicht gefunden; sie sind verschieden in den 
einzelnen Ländern; zumeist sind sie derzeit in Verträgen stipuliert, teil- 
weise auch im Landesrecht festgestellt). In Ermangelung vertrags- 
mäßiger Festsetzung entscheidet die Gewohnheit. Die Verträge enthalten 
zumeist die Klausel der Gegenseitigkeit und stipulieren gewöhnlich für die 
1) Vgl. mit Bezug auf das deutsche Konsularrecht Laband, Staatsrecht des deutschen 
Reiches II 10ff. — Laband erörtert auch den rechtlichen Charakter dieser Art der kon- 
sularischen Wirksamkeit; er erblickt darin eine Art cura absentis. Vgl. in dieser Richtung 
auch Pradier-Fodö6re, Trait€ IV $3 2089 sq.; Zorn, Konsulargesetzgebung 332. — Ein- 
gehende Bestimmungen über die Behandlung von Verlassenschaften enthält der deutsch- 
russische Vertrag vom 12. November 1874 (S. 176 des RGBil für 1875). 
2) Deutsches Konsulatsgesetz $ 36; HGB Art. 524, 729; Code de commerce Art. 
414, 416. 
3) Heffter-Geffcken $ 245; v. Bulmerinceq, HH III S. T10ff.; v. Martens II 
S. 76 ff.; Gareis $ 45; Rivier, Lehrb. $ 41; Despagnet, Cours p. 873 sq,; Pradier- 
Fodere, Traite IV $ 2114; Picdelievre, Preecis p. 545 sq. 
4) Allgemeine Normen über die Rechte der fremden Konsulen enthält z. B. das bel- 
gische Gesetz vom 1. Januar 1556. von älteren Gesetzen wäre zu erwähnen das spanische 
Reglement vom Jahre 1765, die spanischen Ordonnanzen von 1927, 1847, 1852, daspreußische 
Zirkular vom 2. November 1517, die holländische Ordonnanz von 1%22 u. 8. w.
        <pb n="229" />
        8 62. Rechte und Privilegien der Konsulen. 221 
  
Konsulen der beiden kontrahierenden Staaten jene Behandlung, welche der 
meistbegünstigten Nation zugestanden wird (Meistbegünstigungsklausel)!), 
Derlei Verträge verpflichten natürlich nur die Kontrahenten. Gesetzliche 
Normen der bezeichneten Art haben nur für den betreffenden Staat bindende 
Kraft; allein eine Berufung auf derlei Gesetze zum Zwecke der Erlangung 
der Gewährung der Reziprozität ist nicht ausgeschlossen?2). Die Verwertung 
der Meistbegünstigungsklausel wurde durch die Unbestimmtheit des Inhalts 
herrschender Gewohnheiten, sowie die Unvollständigkeit der Normierung der 
einzelnen Rechte und Immunitäten in Gesetzen und Verträgen veranlaßt. 
Indessen ist die allgemeine Formulierung jener Klausel keineswegs geeignet, 
volle Sicherheit bezüglich der gegenseitigen Rechte und Privilegien der 
Konsulen der beiden kontrahierenden Staaten zu gewähren. Eine genaue 
Fixierung der Rechte der Konsulen wurde in neueren Verträgen mit Erfolg 
versucht, so z. B. in der österreichisch-französischen Konsular- 
konvention vom 11. Dezember 1866. Daneben enthalten übrigens selbst diese 
Verträge auch noch die Meistbegünstigungsklausel, so z. B. der eben er- 
wähnte Vertrag (Art. 15)3). 
In einzelnen Verträgen ist der volle Genuß der Immunitäten usw. nur 
Konsulen zugestanden, welche Angehörige des ernennenden Staates, oder Nicht- 
angehörige des Staates ihres Amtssitzes sind®), bezw. nur Berufskonsulen?). 
Insbesondere wird zuweilen die Befreiung von der Zeugnisablegung nur den- 
jenigen Konsulen gewährt, die Angehörige des ernennenden Staates sind®) 
und keinen Handel oder Gewerbe treiben. 
Konsularbeamte, welche Handel treiben, dürfen sich nach der ausdrück- 
lichen Bestimmung einzelner Verträge auf konsularische Vorrechte nicht be- 
rufen, um sich ihren privatrechtlichen Verbindlichkeiten zu entziehen. Be- 
sondere Bestimmungen pflegen: die Verträge auch bezüglich der Gebühren, 
Abgaben usw. zu enthalten, welche der Konsul, der Angehöriger des er- 
  
1) So lautet z. B. Art. 21 des deutsch-österreichischen Handelsvertrags vom 
16. Dezember 1878: „. . . Diese Konsulen des einen der vertragenden Teile sollen unter der 
Bedingung der Gegenseitigkeit in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Be- 
fugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates er- 
freuen oder erfreuen werden.“ — Ebenso Art. 19 ‘des deutsch-italienischen Vertrages 
1866; deutsch-japanischer Konsular-Vertrag vom 4. April 1896 Art. 1 Abs. 2. 
2) Vgl. Pradier-FodeEre, Traite IV p. 658. 
3) Für den Wert einer präzisen Stipulierung der Rechte u. s. w. in betreffenden Ver- 
trägen treten die Motive des Gesetzes betr. die Genehmigung der f ranzösisch-russischen 
Konsularkonvention vom 1. April 1874 ein. Siehe De Clercq, Recueil des traites de la 
France XI p. 183 sq. — In diesem Sinne sprechen sich auch F. v. Martens ]I S. 79 und 
v. Bulmerincq, HH II S. :11 u. A. aus. 
4) Vgl. z.B. Art. 3 des deutsch-nordamerikanischen Vertrages vom 11. De- 
zember 1871. 
5) Vgl. z. B. Art. 3 des Vertrages Italiens mit den Norddeutschen Bunde vom 
21. Dezember 1868 und mit dem Deutschen Reiche vom 7. Februar 1572. — Art. 4 des 
deutsch-spanischen Vertrages vom 12. Januar 1872. 
6) Vgl. z. B. Art. 3 des österreichisch-nordamerikanischen Konsularvertrages 
von 10.
        <pb n="230" />
        222 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 862. 
  
nennenden Staates ist, zu entrichten hat, wenn er im Empfangsstaat unbeweg- 
liche Güter besitzt oder Handel oder Gewerbe betreibt. 
Im einzelnen kommt hier folgendes in Betracht: 
1. Grundsätzlich sind die Konsulen in den christlichen Ländern der 
Zivil- und Kriminaljurisdiktion unterworfen!, Mit Rücksicht auf die freie 
Ausübung der konsularischen Funktion ist indessen auf dem Gebiete der 
Ziviljurisdiktion die Schuldhaft gegen Konsulen nicht anwendbar. Wahl- 
konsulen und Konsulen aus dem Handelsstande dürfen nach einzelnen Ver- 
trägen dem Personalarrest nur in Handelssachen, nicht in anderen Zivilsachen, 
unterworfen werden?). Da Berufskonsulen durch die Gesetze des ernennenden 
Staates der Betrieb von Handelsgeschäften untersagt ist, so findet auf sie die 
Schuldhaft überhaupt keine Anwendung’). Im übrigen dürften jene Hand- 
lungen der Konsulen, die sie in Ausübung ihres Amtes innerhalb der Grenzen 
ihrer Kompetenz vornehmen, im Interesse der freien Ausübung ihres Berufes 
von der Jurisdiktion des Amtssitzes schlechthin zu eximieren sein‘). 
In Strafsachen ist die persönliche Immunität durch Verträge mehrfach 
den Berufskonsulen eingeräumt, wenn das Delikt sich nicht als eine straf- 
bare Handlung höchster Ordnung [Verbrechen i. e. S.5) oder als Gegenstand 
der Kompetenz der Schwurgerichte )] darstellt”. Gewöhnlich wird jedoch 
mit Ausnahme der Fälle der Ergreifung auf frischer Tat die Verhaftung 
bezw. Strafverfolgung erst eingeleitet, nachdem das Exequatur zurückgezogen 
worden ist. Zuweilen tritt an die Stelle der Verfolgung die Ausweisung des 
Konsuls®). 
. 1) Diesen Grundsatz stellt auch das Reglement über die Immunitäten der Konsulen 
Art. 6 auf. Annuaire de !'Institut XV. p. 305. Vgl. $ 21 Deutsches Ger.-Verf.-Ges. 
2) Deutsch-italienischer Vertrag Art. 5; französisch-griechischer Vertrag 
vom Jahre 1576, Art. S; österreichisch-nordamerikanischer Vertrag Art. 2: fran- 
zösisch-italienischer Vertrag Art. 2. Vgl. weitere Angaben bei v. Bulmerinegq, HH 
III S. 714, 715. 
3) Vgl. F.v. Martens 11 S. 77 und den dort allegierten russisch-spanischen 
Konsularvertrag vom Jahre 1876. 
4) So die konstante Praxis der französischen Gerichte. Siehe die Nachweisungen bei 
Piedelievre, Precis I p. 551 Anm. 4. — Das zitierte Reglement stellt in Art. 5 folgenden 
Grundsatz auf: lis (les consuls) ne sont pas justiciables des tribunaux locaux pour les actes 
qu’ils accomplissent en leur qualit&amp; officielle et dans les limites de leur competence. Les 
exceptions qui sont faites &amp; cette rögle, doivent ötre prevues et döfinies par trait&amp;. Für den 
Fall, daß durch betreffende Amtshandlungen Interessen von Privatpersonen verletzt würden, 
ist die Einlegung einer Beschwerde bei der Regierung des Empfangsstaates in Aussicht genommen, 
die eventuell das Weitere auf diplomatischem Wege einzuleiten hat. 
5) Vgl. z. B. den österreichisch-nordamerikanischen Vertrag von 1870 Art. 2. 
— deutsch-japanischen Konsularvertrag vom 4. April 1896 Art. DI Abs. 1. 
6) Vgl. z. B. den französisch-russischen Vertrag von 1874, Art. 2. 
7) Zuweilen wird die Grenze durch eine bestimmte Strafart oder ein gesetzliches 
Strafmaß des Strafensystems.des Empfangsstaates fixiert. So z. B. in dem Österreichisch- 
italienischen Vertrag von 1874, Art. 2 bezüglich der in Italien verübten Straftaten. — 
Art. 7 des Kunsularreglements (Annuaire XV p. 305) sagt: En aucun cas, les consuls ne 
peuvent &amp;tre arretCs ni dötenus, si ce n’est A raison d’infractions graves. Entwurf Art. 6 
... de faits qualifies erimes par la ICgislations du pays dans lequel ils resident. 
8) Vgl. Pradier-Fodere, Traite IV p. 686g.
        <pb n="231" />
        862. Rechte und Privilegien der Konsulen. 223 
  
2. Im Interesse möglichst unbehinderter Ausübung des Amtes wird den 
Konsulen vielfach die Befreiung von der Pflicht, als Zeuge vor Ge- 
richt zu erscheinen, zugestanden. Man begnügt sich entweder mit einer 
schriftlichen Aussage, oder der Richter nimmt die Vernehmung des Konsuls in 
dessen Amtswohnung vor!). 
3. Eine notwendige Bedingung der freien Ausübung des Konsularamtes 
ist die Unverletzbarkeit des Konsüulats-Archivs. Dieses darf weder 
polizeilich durchsucht, noch gerichtlich mit Beschlag belegt werden. Im ein- 
zelnen Falle können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn die amtlichen Schrift- 
stücke von den Privatpapieren des Konsuls nicht gesondert verwahrt sind. 
Mehrfach ist die Befreiung der amtlichen Schriftstücke in den Verträgen aus- 
drücklich stipuliert und seit 1862 den Konsulen die Verpflichtung auferlegt, die 
amtlichen Schriftstücke gesondert zu verwahren). — In einzelnen Verträgen 
sind auch die Amtslokalitäten des Konsulats für unverletzlich erklärt; dagegen 
dürfen sie nicht als Asylorte verwendet werden?). 
4. Die Konsulen, welche Angehörige des ernennenden Staates sind, ge- 
nießen Militär- und Einquartierungsfreiheit; sie sind von allen di- 
rekten und persönlichen, Mobiliar- und Luxussteuern (Staats- und 
Kommunalsteuern) befreit. Bezüglich ihres Immobiliarbesitzes und des etwa 
betriebenen Handelsunternehmens unterliegen sie wie jeder andere Ausländer 
der Steuerpflicht. 
5. Den Konsulen ist es gestattet, an ihrer Amtswohnung das Wappen 
des ernennenden Staates mit einer das Konsulat bezeichnenden Inschrift und 
bei feierlichen Anlässen die Nationalflagge an dem Amtsgebäude und in 
den Häfen auf dem Konsulatsboote anzubringen. 
Die Immunitäten, Exemtionen usw. werden in einzelnen Verträgen den 
beiderseitigen Generalkonsulen, Konsulen, Vizekonsulen und Konsularagenten !) 
ferner den Kanzlern und sonstigen Konsularbeamten eingeräumt, wenn sie 
Angehörige des ernennenden Staates sind). Fehlen vertragsmäßige 
Bestimmungen, so sind die hier in Frage stehenden Rechte usw. nicht auf 
Konsulareleven, Kanzler, Sekretäre auszudehnen. — Dem interimistischen Kon- 
sulatsverweser kommen diese Rechte für die Dauer seiner leitenden Amts- 
tätigkeit in dem für die freie Ausübung des Amtes erforderlichen Maße zu®). 
  
1) Diesen Vorgang empfiehlt das Reglement Art. 1 Abs. 1 als Regel. Ist ausnahms- 
weise das persönliche Erscheinen oder eine Konfrontation mit dem Angeklagten notwendig, 
so soll im Falle der Weigerung des Konsuls., bei Gericht zu erscheinen, der diplomatische 
Weg beschritten werden (Art. 8 Abs. 2). Annuaire XV p. 305. 
2) Der Grundsatz wurde in der Praxis mehrfach verletzt. Über die Verletzung des 
französischen Konsulatsarchivs in Florenz im Jahre 18885 vgl. NRG (2. Ser.) XVI, 698, 739, 
R XX p. 229sq. (Gabba) und 405sq. (Engelhardt). — Auf die Unverletzbarkeit des 
Archivs beziehen sich die Art. 9 bis 11 des Reglements der Konsularimmunitäten. Annuaire 
XV p. 306. 
3) Art. 9 Abs. 3 des Reglements der Konsularimmunitäten verflichtet die Konsulen zur 
unbedingten Auslieferung von Individuen, die in das Konsulat geflüchtet sind. 
4) Art. 19 des deutsch-italienischen Vertrages von 1568. 
5) Z. B. deutsch-japanischer Konsularvertrag vom 4. April 1896. Art. III, 
Abs. 7. 6) Vgl. Rivier, Lehrb. S.$ 28.
        <pb n="232" />
        224 Drittes Buch. Die Organe des Völkerrechtssubjekte. 8 68. 
  
$ 63. Die Rechte der Konsulen in nichtchristlichen Staaten (pays 
hors chrötiente)!), Aus Gründen, die oben erörtert wurden, genießen die Kon- 
sulen der christlichen Staaten in den nichtchristlichen Ländern des Orients, 
des östlichen Asien und Afrikas eine exzeptionelle Stellung. Ein wirksamer 
Schutz des Interesses der zivilisierten Staaten an der ungehinderten Pflege 
der Handelsbeziehungen nach jenen Ländern sowie der Sicherheit der Person 
und des Eigentums ihrer Angehörigen ist durch die Exemtion der letzteren 
von der lokalen Jurisdiktion und Gesetzgebung und sohin durch ein ent- 
sprechendes Maß von Immunitäten und Exemtionen der offiziellen Organe der 
zivilisierten Staaten, denen die Sicherung jenes Schutzes anvertraut ist, be- 
dingt. Der Exterritorialität der Angehörigen der zivilisierten Staaten 2) korre- 
spondiert die exterritoriale Stellung der Konsulen; die praktisch wichtigsten 
Rechte derselben sind die Unverletzbarkeit und Freiheit von der 
lokalen Gerichtsbarkeit, sowie die eigene Gerichtsbarkeit in dem 
unten näher zu bestimmenden Umfang. Die Exterritorialität der Konsulen 
führt zu einer teilweisen Assimilierung ihrer Stellung mit jener der diplo- 
matischen Agenten). Die formelle Grundlage dieser Stellung der Konsulen 
bilden teils das Herkommen, teils Verträge (die sog. Kapitulationen). Das 
Herkommen bildete im Laufe der Jahrhunderte eine bedeutsame Quelle für 
die Ausgestaltung der Jurisdiktionsgewalt und der Ehrenrechte‘) der 
europäischen Konsulen. 
Im einzelnen kommen hier folgende Immunitäten, Exemtionen und Vor- 
rechte in Betracht: 
1. Die Konsulen sind unverletzbar; sie dürfen weder verhaftet noch 
einer Freiheitsstrafe unterzogen werden. Auch wegen strafbarer Handlungen 
  
1) Vgl. die Literatur oben S. 196 Anm. 1. Dazu noch Lippmann, Die Konsular- 
jurisdiktion im Orient. Ihre historische Entwicklung usw. (1598); Staude, Die völker- 
rechtliche Sonderstellung der Jurisdiktionskonsuln in der Türkei (1900); v. Liszt $ 15, IV, 2) 
Rey, La protection diplomatique dans les öchelles du Levant et de Barbaree (1899); Brouillat, 
Etude historique et critique sur la juridiction Consulaire (1998); Pelissie du Rausas, Le 
regime des capitulations dans l’Empire Ottoman (1902, I. Bd.); Arminjon, Etrangers et 
Proteges dans l’Empire Ottoman (1903, I. Bd.); Bonfils, Nr. 776sq. (mit weiteren Literatur- 
angaben); Savas Pascha in der Strafgesetzgebung der Gegenwart I, 708. 
2) So wird in dem deutschen Freundschaftsvertrag mit Zanzibar vom 20. Dezember 
1855 (RGBI 1686 S. 261) Art. 16 den Angehörigen des deutschen Reiches im Gebiete von 
Zanzibar ausdrücklich das Recht der Exterritorialität zugestanden; sogar die Bediensteten 
und Angestellten der deutschen Reichsangchörigen, die Angehörigen nichtchristlicher, durch 
Konsulen bei dem Sultan nicht vertretenen Nationen genießen denselben Schutz, wie ihre 
deutschen Dienstherren (Art. 17). — Betreffende Exemtionen beziehen sich nach einzelnen 
Verträgen auch auf die Wohnung der christlichen Staatsangehörigen, insofern sie nur mit 
Genehmigung oder in Gegenwart des Konsuls einer Durchsuchung unterzogen werden können. 
3) Vgl. F.v. MartenslMI S. 85; Rivier, Lehrb. $ 43 (die Konsulen haben „eine 
quasi diplomatische“ Stellung inne); Pi@deliävre, Precis I: „On peut dire que les consuls 
v sont traites sur le m“me pied que les ministres publics.“ 
4) Der Versuch der Pforte, einzelne Ehrenrechte, die auf Gewohnheit beruhen, durch 
einen einseitigen Akt aufzuheben (Zirkular vom 11. Oktober 1651), veranlaßte einen Kollektiv- 
protest der interessierten Mächte, in welchem die Unzulässigkeit einseitigen Vorgehens betont 
wurde. Vgl. F. v. Martens II S. 6.
        <pb n="233" />
        8 04. Die Konsulargerichtsbarkeit. 225 
  
  
  
der Angehörigen des Absendestaates oder wegen Forderungen an diese 
letzteren (und in Fällen des Bankerotts) darf die Territorialgewalt gegen die 
Person des Konsuls keinerlei Gewaltmaßregeln vornehmen. — Die Immunität 
erstreckt sich auf die Familie des Konsuls, das offizielle Personal des 
Konsulats und die Dienerschaft; sie umfaßt Zivil- und Strafsachen. 
2. Die Konsulen, Vizekonsulen, Dolmetscher und andere im Dienste des 
Konsulats stehende Personen sind von der Zahlung jedes Tributs, aller 
direkten und indirekten Steuern und persönlichen Auflagen befreit. 
3. Das Konsulatsgebäude ist unverletzbar1); den Lokalbehörden 
ist die Ausübung von Jurisdiktionsakten in dem Konsulatsgebäude untersagt. 
In einigen Plätzen ist den Konsulen ein eigenes Quartier eingeräumt, welches 
erhöhten Schutz genießt. Zu ihrem persönlichen Schutz und zum Schutz des 
Konsulatsgebäudes, auch wohl zur Erhöhung des äußeren Ansehens dürfen die 
Konsulen sich einer eigenen Wache bedienen, die vom Empfangsstaat bei- 
gestellt, aber auf Kosten des Konsulats erhalten wird. 
4. Die Konsulen haben das Recht der freien Religionsübung im 
Konsulatsgebäude; sie dürfen daselbst eine Kapelle einrichten und den Gottes- 
dienst durch Geistliche ihrer Nationalität besorgen lassen. 
5. Auf Grund unvordenklicher Gewohnheit genießen die Konsulen gewisse 
Ehrenrechte. In neuerer Zeit wollte die Pforte eine Einschränkung dieser 
Privilegien eintreten lassen. Ein Protest der Mächte (in den Kollektivnoten 
v. 28. Dez. 1881 und v. 25. Febr. 1882) verwies jedoch die Pforte auf vor- 
läufige Verständigung mit den beteiligten Staaten. 
Nach einzelnen Verträgen und Gewohnheiten kommen in einigen (e- 
bieten noch andere, für die Stellung der Konsulen jedoch nicht in gleichem 
Maße bedeutsame Befugnisse u. s. w. in Betracht. 
$ 64. Die Konsulargerichtsbarkeit?).. Das bedeutendste Recht der 
europäischen Konsulen in nichtchristlichen Ländern ist die eigene Gerichts- 
barkeit in Zivil- und Strafsachen, deren Ausübung nach den Gesetzen ihres 
Heimatsstaates erfolgt. So sehr heute noch die Gründe bestehen, welche die 
Ausbildung und Entwickelung dieses Rechts eigener Gerichtsgewalt in fremden 
Staatsgebieten rechtfertigen mögen, so darf doch nicht der anomale Charakter 
dieser Erscheinung aus dem Auge verloren werden, der in der neueren Zeit 
um so stärker hervortritt, als jener Staat, in dessen Gebiet sich die europäische 
Konsulargerichtsbarkeit zuerst ausgebildet hat — die Türkei —, inzwischen 
in die Gemeinschaft der Träger des europäischen Völkerrechts (durch den 
  
}) In Zusammenhang mit der Unverletzbarkeit des Konsulatsgebäudes wird auch viel- 
fach ein Asylrecht behauptet. So neuestens von Pi@delievre, Precis I p. 554. — Vgl. über 
diese Frage v. Bulmerinceqg, HH II 8. 725ff. 
2) Vgl. insbesondere das schon oben zitierte Hauptwerk von F. v. Martens, Das 
Konsularwesen usw. — Ferner Pradier-Fodöre, Trait&amp; IV $$ 2123 sq.; Feraud-Giraud, 
Les justices mixtes dans les pays hors chretiente. — Ferner Desselben Trait6 de la 
jurisdietion francaise dans les Echelles du Levant; De Clereq et de Vallatl. c. Il, 
p. 368sq.; Engelhardt, La Turquie et le Tanzimat; neuestens Pi&amp;delitvre, Preeis I 
p. 531 8q. 
Ullmann, Völkerrecht. 15
        <pb n="234" />
        226 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 61. 
  
Pariser Frieden von 1856) aufgenommen ist!) und mit den meisten anderen 
nichtchristlichen Staaten (Persien, China, Japan, Siam u. s. w.) Vertrags- und 
diplomatischer Verkehr besteht. In dem Maße, als diese anomale Einrichtung 
namentlich von jenen Völkern, die selbst Träger alter Kultur sind und 
manchen Fortschritt im Geiste europäischer Zivilisation in neuester Zeit auf- 
zuweisen haben, schwer empfunden wird, steigert sich aber auch die Verant- 
wortlichkeit der europäischen Staaten für eine durchaus unparteiische und 
korrekte Justiz. Nur dann, wenn die Ausübung dieses Rechtes von dem 
strengen Ernst beherrscht ist, den das öffentliche Recht der zivilisierten 
Staaten bei den Organen der Rechtspflege voraussetzt, kann die moralische 
Mission, welch die Geschichte den zivilisierten Völkern anvertraut hat, zur 
Assimilierung der Rechtszustände der christlichen und nichtchristlichen Länder 
beitragen?).. In den Beziehungen einer Reihe von Staaten?) zu Japan hat 
sich allerdings in den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ein Wandel 
vollzogen, der zum — vorerst zeitlich beschränkten — Verzicht auf die Konsular- 
gerichtsbarkeit geführt hat (s. oben S. 199, Anm 2). Von der Einschränkung 
der Konsulargerichtsbarkeit in Egypten wird unten (s. S. 232) die Rede sein. 
I. Die Organisation der Konsulargerichte in den nichtchrist- 
lichen Staaten ist keine einheitliche, denn abgesehen davon, daß sie nicht auf 
einer einheitlichen oder internationalen Regelung beruht, sondern auf Einzel- 
verträgen, den nationalen Gesetzen der Mächte und vielfach auch auf Her- 
kommen, muß die Verschiedenheit des Maßes der Bedürfnisse der einzelnen 
Staaten, der vielfach eigenartige Charakter ihrer eigenen heimatlichen Ein- 
richtungen und schließlich die Tatsache in Erwägung gezogen werden, daß es 
sich auch hier um Bildungsprozesse handelt, die sich im Laufe geschichtlicher 
Entwickelung unter dem Einfluß verschiedenartiger Umstände vollziehen. 
Indessen, gewisse typische Einrichtungen haben sich unter dem Einfiuß jener 
  
1) Vgl. über die Versuche der Türkei, die fremde Konsulargerichtsbarkeit zu beseitigen 
Hübler a.a 0. 77. 
2) Der gründlichste Kenner der Geschichte und der heutigen Wirksamkeit der Konsular- 
gerichte im Orient — F. v. Martens — hat wiederholt betont, daß die richterlichen Befugnisse 
der Konsulen nicht als Privilegien angesehen werden dürfen, die man Europäern erteilt, da- 
mit sie ungestraft Verbrechen begehen und die Eingeborenen und Landesregierungen exploitieren 
könnten. Dem Rechte der Konsularjurisdiktion entspricht die Pflicht, die Konsulargerichte 
unverzüglich in einer den Forderungen der Rechtsordnung entsprechenden Weise zu organisieren 
(II S. 92, vgl. auch S. 96). Im Schoße des Instituts für internationales Recht hat man sich 
in neuerer Zeit (1681) mit dieser Frage eingehend beschäftigt. Die betreffende Kommission 
hatte folgende, durch F. v. Martens vorgeschlagene Resolution angenommen: „1. Die 
gegenwärtig im Verfahren bei gemischten Prozessen befolgte Praxis ist unwürdig der 
zivilisierten Mächte nnd den legitimen Interessen ihrer im Orient domizilierenden An- 
gehörigen im höchsten Grade schädlich; 2. Die Exterritorialität der aus christlichen Staaten 
entstammenden Bewohner orientalischer Länder ist nicht bloß ein Privilegium und ein Recht, 
sie begründet auch eine Pflicht.* Die Resolution wurde in der Plenarversannmlung des Instituts 
für internationales Recht (1552) angenommen. — Näheres darüber im Annuaire de l’Institut 
IV p. 233sy. — S. schon bier Mandelstam, La justice Ottomane etc. RG 1ff., 343 ff. 
3) England, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Italien (1894), Peru, Schweden- 
Norwegen, Rußland, Dänemark (1595), Deutschland, Frankreich, Holland, Schweiz (1s96\. 
Spanien, Portugal (1997).
        <pb n="235" />
        &amp; 61. Die Konsulargerichtsbarkeit. 227 
— —— 
  
Nationen ausgebildet, welche am frühesten, zugleich aber auch in größerem 
Maße ihren Verkehr nach jenen Ländern zu entwickeln in der Lage waren, 
so daß die von ihnen eingeführte Organisation der Konsulargerichte vielfach 
für die übrigen Nationen vorbildlich werden konnte. In dieser Beziehung hat 
in erster Linie die der französischen Marine-Ordonnanz von 1681 zugrunde 
liegende Organisation der französischen Konsulargerichte großes Ansehen 
erlangt und Nachahmung gefunden!) Die in der Marine-Ordonnanz nieder- 
gelegten Prinzipien haben allerdings durch die spätere französische Gesetz- 
gebung manche Modifikation erfahren (so durch das Edikt vom Juni 1778, 
die Ordonnanzen vom 3. März 1781 und 5. Juli 1842 und das Gesetz vom 
8. Juli 1851). In Zivil- und Handelssachen fungiert in jedem französischen 
Konsularbezirke ein Konsulargericht; dieses besteht aus dem Konsul 
(der den Vorsitz führt) und zwei Beisitzern, die aus den im Konsularbezirke 
etablierten Franzosen vom Konsul gewählt werden. Fehlt es an geeigneten 
Persönlichkeiten zur Bildung eines Gerichtskollegiums, so schöpft der Konsul 
allein das Urteil. Der Kanzler des Konsulats fungiert als Schriftführer. — 
In zweiter Instanz entscheidet über Apellationen gegen Entscheidungen der 
Konsulargerichte in der Türkei und Persien der Gerichtshof zu Aix; 
über Kassationsklagen entscheidet der Pariser Kassationshof. Für die Ent- 
scheidungen der französischen Konsulargerichte in China, Siam fungiert 
das Gericht in Saigon als zweite Instanz2), für die Entscheidungen der 
Konsulen in Maskat jenes auf der Insel Reunion’). — Die Organisation 
der Strafgerichte ist an die Dreiteilung der strafbaren Handlungen 
geknüpft. In Übertretungssachen (contraventions) entscheidet der Konsul 
als Einzelrichter in erster und letzter Instanz. Für Vergehen (delits) 
werden Kollegialgerichte aus dem Konsul und zwei Laienrichtern, welche 
der Konsul aus der Mitte der in dem Konsularbezirke etablierten Franzosen 
auf die Dauer eines Jahres auswählt, gebildet. Die Urteile dieser Gerichte 
sind anfechtbar; als Rechtsmittelinstanz fungieren dieselben Gerichte, wie in 
Zivil- und Handelssachen. Verbrechenssachen (crimes)!) werden durch 
Konsulargerichte nicht entschieden. Der Konsul hat lediglich die Funktion 
des Untersuchungsrichters auszuüben; er hat den Beschuldigten zu verhaften 
und mit dem demnächst abgehenden Schiffe an den Generalprokurator bei 
dem Gerichtshofe zu Aix unter gleichzeitiger Mitteilung der Akten und 
Beweisstücke auszuliefern’). 
  
1) F.v.Martensll S. 93 stellt für die Organisation der Konsulargerichte drei verschiedene 
Typen auf: den französichen, den englischen und den russischen. 
2) Gesetz vom 28. Mai 1836, Art. 8, modifiziert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
2$. April 1869. 3) Gesetz vom 8. Juli 1852 Art. 15. 
4) Zu dieser Gruppe gehören übrigens alle Sachen, welche eine peine afflictive ou infamante 
nach sich ziehen. 
5) Auf Grund des Edikts vom Juni 1778 steht den französischen Konsulen das Recht 
zu, französische Staatsangehörige, die sich im Konsularbezirke aufhalten und durch ihr Ver- 
halten die internationale Ordnung verletzen oder die Handelsinteressen ihres Heimatlandes 
schädigen, auszuweisen. Dicses Recht wurde durch spätere Gesetze (1835, 1852, 1858, 1862, 
1866 — für die Residenten und Vizeresidenten in Madagaskar —) bestätigt. Die Praxis 
15 *
        <pb n="236" />
        228 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. SM. 
—— 
  
Diesen französischen Einrichtungen sind in der Hauptsache jene des 
Deutschen Reiches), Oesterreichs, Italiens, Belgiens u. s. w. nach- 
gebildet. Bezüglich des Deutschen Reiches ist folgendes zu beachten: 
Nach dem Gesetz vom 7. April 1900 wird die Konsulargerichtsbarkeit in 
jenen Ländern ausgeübt, in welchen sie durch Herkommen oder durch Ver- 
träge gestattet ist; der Konsulargerichtsbarkeit sind die in den Konsular- 
bezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen unterworfen ($ 1). Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem 
Reichskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel 
und Verkehr bestimmt ($ 2). Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den 
Konsul?) als Einzelrichter und durch Kollegialgerichte — die 
Konsulargerichte — ausgeübt. Die formelle Grundlage der Gerichts- 
barkeit des Konsuls ist die Ermächtigung des Reichskanzlers; neben dem 
Konsul, sowie an Stelle desselben kann auch ein anderer Konsularbeamter zur 
Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit ermächtigt werden ($5). Das Konsular- 
gericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, soweit 
nicht im Gesetze die Beiziehung von vier Beisitzern vorgeschrieben ist. Den 
Beisitzern steht unbeschränktes Stimmrecht zu ($ 6). Die Berufung der 
Beisitzer erfolgt durch den Konsul auf die Dauer eines Jahres aus den acht- 
baren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen Ein- 
wohnern des Konsularbezirkes. Es sind vier Beisitzer und mindestens zwei 
Stellvertreter zu berufen ($ 7), Bezüglich der sachlichen Kompetenz in 
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit bestimmt $ 12: Soweit 
dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält, ist für die durch das 
Gerichtsverfassungsgesetz und die Konkursordnung den Amtsgerichten zu- 
gewiesenen Sachen der Konsul, für die den Schöffengerichten, sowie für die 
den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen Sachen das Konsular- 
gericht zuständig. In den zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ge- 
hörenden Angelegenheiten, welche in den im $ 3 Abs. 1 bezeichneten 
preußischen Landesteilen in erster Instanz zur Zuständigkeit der Amts- 
gerichte oder der J,andgerichte gehören, ist der Konsul zuständig. In 
Strafsachen ist die Kompetenz eingeschränkt, insofern bezüglich der von 
Reichsangehörigen oder Schutzgenossen begangenen strafbaren Handlungen, 
für welche in erster und letzter Instanz das Reichsgericht oder das Schwur- 
gericht zuständig ist, der Konsul nur diejenigen Handlungen, welche zur 
Sicherung der Strafverfolgung notwendig sind, Untersuchungshandlangen 
aber nur insoweit vorzunehmen hat, als sie durch die Gefahr im Verzuge ge- 
boten erscheinen. Die Akten sind der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen 
  
erblickt darin ein wertvolles Mittel, das Ansehen und die Interessen der in den Konsular- 
bezirken angesiedelten Franzosen zu schützen. Vgl. Näheres bei Pradier-Fod6re&amp;, Trait&amp; IV 
p. 760 sq. 
1) Vgl. insbesondere Brauer, Die deutschen Justizgesetze in ihrer Anwendung auf die 
amtliche Tätigkeit der Konsulen usw. (1879). Über das deutsche Konsulargerichtsbarkeits- 
gesetz vom 7. April 1900 vgl. Gareis $ 47. 
2) Vgl. Gesetz betr. die Orwanisation der Bundeskonsulate vom $. Nov. 1867.
        <pb n="237" />
        8 64. Dıe Konsulargerichtsbarkeit. 229 
  
Gerichte des Inlands, im Falle des $ 9 Abs. 1 Str.-P.-O. dem Oberreichs- 
anwalt zu übersenden und der Beschuldigte dahin abzuliefern. — Ent- 
scheidungen in Übertretungssachen können nicht mittels Rechtsmittels an- 
gefochten werden; in anderen Strafsachen findet gegen Endentscheidungen 
der Konsulargerichte die Berufung statt. Über Beschwerden gegen Ent- 
scheidungen des Konsuls entscheidet das Konsulargericht. Die Bestimmung 
des $ 23 Abs. 1 Str.-P.-O., welche jenen Richter, welcher bei einer durch 
Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, von der Mitwirkung 
bei der Entscheidung in höherer Instanz kraft Gesetzes für ausgeschlossen 
erklärt, ist jedoch hierbei nicht anwendbar. In den Fällen des $ 353 
Str.-P.-O.1) ist der Konsul zur Abänderung seiner durch Beschwerde an- 
gefochtenen Entscheidung befugt. — Zur Verhandlung und Entscheidung über 
das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsular- 
gerichts, sowie über das Rechtsmittel der Berufung ist das Reichsgericht 
zuständig?). (Bezüglich Japans s. oben S. 199 Anm. 2.) 
Die englischen Konsulargerichte?) bestehen aus dem Konsul, der 
den Vorsitz führt, und zwei bezw. vier Beisitzern, die von dem Konsul aus 
den im Konsularbezirk etablierten Engländern gewählt werden. Fehlt es an 
solchen Persönlichkeiten, so entscheidet der Konsul als Einzelrichter. Für 
Strafsachen wird ein Geschwornengericht gebildet. Die Geschwornen (fünf 
an der Zahl) werden aus einer jährlich aus den ansässigen englischen Unter- 
tanen zu bildenden Liste gewählt- In höherer und höchster Instanz ent- 
scheidet der britische „Supreme Consular-Court for the Dominions of the 
Sublime Ottoman Porte“ in Konstantinopel. Für China und Japan besteht 
ein britisches Ober-Konsulargericht in Shanghai. (Bezüglich des Verzichts 
Englands auf eigene Jurisdiktion gegenüber Japan s. S. 199 Anm. 2.) 
Was Rußland!) betrifft, so besteht nur für dessen Konsulargerichte in 
Persien eine gesetzliche Grundlage. In Persien fungieren Gerichte, die bei 
den Konsulaten der verschiedenen Konsulatsbezirke gebildet sind, und ein 
Gericht bei der russischen Gesandtschaft in Telieran. Jene sind zuständig 
für Rechtssachen, deren Parteien in dem Konsularbezirk ansässige russische 
Untertanen sind; das Gesandtschaftsgericht entscheidet in Rechtssachen der 
in Persien überhaupt Handel treibenden russsischen Untertanen. In beiden 
Gerichten nehmen Beisitzer aus der ansässigen Kaufmannschaft an der Recht- 
sprechung Teil. Der Konsul entscheidet als Einzelrichter in Sachen, deren 
Wert 30 Rubel nicht übersteigt. — In höherer Instanz entscheidet das 
Gesandtschaftsgericht, jedoch in anderer Zusammensetzuug. 
II. Die Kompetenz der Konsulargerichte in Zivil- und Handels- 
sachen gestaltet sich verschieden, je nachdem an der Rechtssache a) Ausländer 
  
1) Es sind dies die Fälle der sofortigen Beschwerde, in denen das Gericht zu 
einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt ist. 
2) 88 33—36 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. 
3) Grundlage sind die Orders in council aus- den Jahren 1564. 1565 und 1551. Vgl. 
F. v. Martens II S. 94; Dessen Konsularwesen S. 292 ff. 
4, F. v. Martens II S. 95 und Dessen Konsularwesen S. 306 ff.
        <pb n="238" />
        230 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 64. 
  
derselben Nationalität, oder b) Ausländer verschiedener Nationalität, oder 
c) Ausländer und Eingeborene beteiligt sind. Ad a) entscheiden die Konsulen 
(Konsulargerichte) . Ad b) wird gewohnheitsmäßig der Grundsatz actor 
sequitur forum rei angewendet. Eine internationale Vereinbarung, welche 
diesen Grundsatz als allgemein bindende Regel für die Behandlung gemischter 
Prozesse normieren würde, fehlt bis jetzt2). Ad c) Streitsachen zwischen 
Ausländern und Eingeborenen werden auf Grund der Kapitulationen ver- 
schieden behandelt. Nach Art. 26 der österreichisch-türkischen Kapitulation 
vom Jahr 1747 ist das Gericht des Beklagten kompetent, d. h. das lokale 
Gericht, wenn der Beklagte ein Eingeborener ist, das Konsulargericht, wenn 
er ein Ausländer ist. In der Praxis werden z. B. Prozesse, in denen Franzosen 
beteiligt sind, zumeist vor das Forum des französischen Konsuls gebracht und 
zwar zum Zwecke der Herbeiführung eines Vergleiches oder Schiedsspruchs?). 
In China und Persien entscheiden die lokalen Gerichte; der Konsul hat 
das Recht zu intervenieren. In Korea, Siam u. a. O. entscheiden die 
Behörden des Geklagten. Für Handelssachen bestehen (seit 1847) in der 
  
1) Seit 1667 ist den Angehörigen europäischer Staaten der Erwerb von Grund und 
Boden im ottomanischen Reiche gestattet. Damit steht die vertragsmäßige Regelung der 
Kompetenz der Lokalgerichte und der Konsulargerichte in Immobiliarsachen in Zusammen- 
hang. Nach dem am 9. Juni 1868 in Konstantinopel unterzeichneten Protokoll steht den 
lokalen Gerichtsbehörden in Immobiliarsachen ausschließliche Kompetenz zu. Vgl. de Clercq 
l. c. II p. 372. Mandelstam, la Justice Ottomane etc. RG XIV, 1ff., 343 ff. 
2) Die Existenz einer angeblich im Jahre 1820 in Konstantinopel zwischen den diplo- 
matischen Vertretern Englands, Frankreichs, Österreichs und Rußlands abgeschlossenen Kon- 
vention, durch welche die Geltung des obigen Grundsatzes anerkannt und die Bildung ge- 
mischter Kommissionen für die Entscheidung gemischter Prozesse in Aussicht genommen 
worden sei, ist nicht nachweisbar. F. von Martens II S. 97, 98. Für die Existenz jener 
Konvention treten insbesondere französische Schriftsteller ein: so auch neuestens Piede- 
litvre, Pr6cis I p. 533. — Das Institut für intern. Recht hat sich sehr eingehend mit 
der Frage der Regelung des Verfahrens in Prozessen zwischen Angehörigen europäischer 
Staaten im Orient u. 8. w. beschäftigt (vgl. Annuaire de l’Institut VI p. 223 sq., VIl p. 25, 
26, 190 sq.. Auf Grund eines von F. v. Martens ausgearbeiteten Projekts einer inter- 
nationalen Konvontion über Prozesse der eben gedachten Art wurden am 6. September 1853 
(Münchener Session) betreffende Resolutionen beschlossen und den Regierungen mitgeteilt. 
Hiernach sollen zur Entscheidung berufen sein: 1. Das Konsulargericht des Beklagten 
(Art. III). 2. In zweiter Instanz entscheidet ein Appellationsgericht (cour d’appel); ein solches 
soll in jedem Lande des Orients, wo die Konsularjurisdiktion anerkannt ist, errichtet werden. 
Jede der Vertragsmächte ernennt eine juristisch gebildete Persönlichkeit oder eine solche, 
die als Konsularrichter praktisch bereits tätig war, zum Mitgliede. Die Generalkonsulen am 
Sitze des Appellationsgerichts können gleichfalls zu Mitgliedern ernannt werden (Art. IV... 
Die dritte Instanz bleibt nach den Beschlüssen des Instituts unbestimmt. F. v. Martens 
hatte vorgeschlagen, daß der oberste Gerichtshof (Kassationshuf des Staates, dem der Be- 
klagte angehört) als dritte Instanz zu fungieren habe. — Das englische Order in council vom 
Jahre 1864 gestattet den Angehörigen aller Länder, Klagen gegen Engländer sowohl bei dem 
betreffenden Konsulargericht, wie auch beim obersten Gerichtshof in Konstantinopel (8. S. 137) 
anzubringen. Der Kläger hat jedoch die Erlaubnis seines Konsuls zur Erhebung der Klage 
vor dem englischen Konsulargericht u. s. w. zu erbringen, für die Prozefikosten Kaution zu 
erlegen und die Erfüllung des Urteils zu versprechen. 
3) De Clercq et de Vallat l. c. II p. 876.
        <pb n="239" />
        8 64. Die Konsulargerichtsbarkeit. 231 
  
Türkei!) (in Konstantinopel und einigen anderen Plätzen) gemischte Gerichte?) 
für Prozesse zwischen türkischen Untertanen und Ausländern — ohne Uhnter- 
schied, ob die ausländische Partei Kläger oder Beklagter ist. Das Gericht 
besteht aus drei türkischen Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und 
zwei Ausländern, die Angehörige der Nationalität des klagenden Ausländers 
sind. Der Dragoman des Konsulats des Ausländers hat das Recht, bei der 
Verhandlung zugegen zu sein. — Im Jahre 1850 wurde ein gemischtes 
Seehandelsgericht in Konstantinopel für Seehandelssachen zwischen Ein- 
geborenen und Ausländern errichtet). 
Die Kompetenz der Konsulargerichte in Strafsachen wurde schon 
oben bei Erörterung der Organisation dieser Gerichte teilweise berührt. Aus 
dem Zweck der Konsularjurisdiktion und ausdrücklichen Bestimmungen der 
Kapitulationen ergibt sich der Grundsatz, daß strafbare Handlungen eines 
Ausländers, begangen an einem Konnationalen oder Schutzgenossen des Staates, 
dem der Täter angehört, vor das Konsulargericht dieses Staates gehören. 
Wurde die strafbare Handlung von einem Ausländer an einem Eingeborenen 
begangen, so ist in der Türkei das türkische Gericht kompetent; der Konsul 
muß jedoch von jeder Anklage gegen einen seiner Staatsangehörigen in 
Kenntnis gesetzt werden; die Verhandlung wird in seiner oder seines Ver- 
treters Gegenwart durchgeführt. Hausdurchsuchungen dürfen ohne Beteiligung 
des Konsuls nicht vorgenommen werden. Zuweilen entscheidet jedoch das 
Konsulargericht. Seit 1856 bestehen in Konstantinopel und anderen größeren 
Städten gemischte Zuchtpolizeigerichte, die zur Hälfte mit türkischen 
Richtern und Ausländern besetzt sind. Der beteiligte Konsul (oder dessen 
Dragoman) ist bei der Verhandlung anwesend und kann an derselben teil- 
nehmen. Der Vollzug des Urteils kann erst erfolgen, wenn der Konsul das 
Urteil genehmigt und unterzeichnet hat‘). — In den mit Persien ab- 
geschlossenen Verträgen ist für Strafsachen in einem der kontrahierenden 
Staaten, an denen Untertanen des anderen Staates beteiligt sind, bestimmt, 
daß die Erledigung der Sache in dem einen und anderen Staate nach den in 
diesen Staaten für meistbegünstigte Nationen bestehenden Regeln zu erfolgen 
habe5). — In China gilt auf Grund von Verträgen für gemischte Fälle der 
Grundsatz, daß die Konsulen Angehörige ihres Staates, welche einen chine- 
sischen Untertan verletzt haben, zu verhaften und nach den Landesgesetzen 
zu bestrafen haben, Strafbare Handlungen eines chinesischen Untertans an 
  
einem Ausländer gehören vor die chinesichen Gerichte‘). — Strafbare Hand- 
1) Mandelstam, La Justice Ottomane etc. RG XIV, 1saq. 
2) Medjli. — 1850 wurde ein dem französischen Code de commerce nachgebildetes 
llandelsgesetzbuch und 1862 ein neues Prozeßgesetz für Handelssachen in der Türkei publiziert. 
3) Vgl. Pradier-Fodere, Traite IV p. 739, 740. 
4) Vgl. Annuaire de l’Institut V p. 132 sq. 
5) Vgl. z. B. die Verträge Persiens mit Deutschland Art. 16, mit Österreich Art. 12, 
mit Frankreich Art. 5. 
6) Vgl. z. B. Art. 13 des Vertrages mit dem deutschen Zollverein, Art. 39 des Ver- 
trages mit Österreich. In dem Vertrage mit dem Deutschen Reich vom 31. März 1850 wurde 
der Vorbehalt besonderer Verhandlungen in gemischten Fällen stilpuliert.
        <pb n="240" />
        232 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 65. 
  
lungen der Europäer, welche an Japanern oder Ausländern begangen 
wurden, waren nach den Verträgen vor 1894 (s. S. 199) von dem Konsul des 
Täters zu untersuchen und nach dem Rechte seines Staates zu entscheiden. 
Dagegen waren Japaner, welche einen Ausländer verletzt haben, von den 
japanischen Gerichten nach japanischem Recht zu bestrafen. 
$ 65. Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit. I. Die Praxis 
der Konsulargerichte in sog. gemischten Prozeßsachen hat in den meisten 
Ländern Anlaß zu Beschwerden gegeben; die Übelstände, welche mit der 
Herrschaft einer größeren Zahl fremder Jurisdiktionen und dem Streben der 
Konsulen, ihre Kompetenz auf Kosten der territorialen Jurisdiktion zu er- 
weitern, verknüpft sind, die in vielen Fällen hervorgetretene Schädigung 
legitimer Interessen der Inländer, der Mangel objektiver Beurteilung von 
Strafsachen, an denen Europäer als Angeklagte oder Beschädigte beteiligt 
sind, traten naınentlich in Egypten besonders grell hervor und rückten das 
Bedürfnis einer gründlichen Reform der Konsulargerichtsbarkeit in den 
Vordergrund. Die Initiative wurde von der Regierung des Khedive 1867 
ergriffen!), welche zunächst einen von ihr ausgearbeiteten Plan den beteiligten 
europäischen Mächten und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vor- 
gelegt hatte. Ein erstes Projekt einer Organisation von Gerichten für ge- 
mischte Prozesse wurde zunächst von der Pforte und dem Khedive (1870), 
ein zweites von dem Khedive und Frankreich (in demselben Jahre) vereinbart. 
Die Verhandlungen?) nahmen einen nur langsamen Fortgang und wurden 
durch den Ausbruch des deutsch-französischen Krieges unterbrochen; sie 
wurden 1873 in Konstantinopel wieder aufgenommen und führten zur Ver- 
einbarung eines Reglements über die Organisation der Gerichte für ge 
mischte Prozesse in Egypten?), das seit 1. Juni 1876 in Kraft ist. Der 
egyptischen Konsulargerichtsreform traten unter verschiedenen Bedingungen 
und Vorbehalten bei die Niederlande 1874, Frankreich 1874), Italien 1875, 
Deutschland 18755), Österreich-Ungarn 1875, Großbritannien 1875, Rußland 
1875, Belgien»), Spanien, Portugal, Griechenland, Schweden-Norwegen, die 
Vereinigten Staaten von Nordamerika‘), — Die Urteile über den Wert der 
  
1) Vgl. insbes. F. v. Martens, Das Konsularwesen u. s. w. $. 500 ff. 
2) Die internationalen Kommissionen wurden in den Jahren 1569, 1870 zu Kairo 
abgehalten. 
3) Text des Reglenents im Annuaire de l’Institut I p. 321 sq.; bei Fleischmann, 
135 und NRG (2. S.) II, 6s0. 
4) Gesetz vom 17. Dezember 1875. Das französische Adhäsionsprotokoll 1.—10. No- 
venber 1574 abgedruckt im Annuaire de Inst. I p. 337 sp., 
5) Nach dem Gesetz vom %0. März 1$74 (RGBl S. 23) konnte die den Konsulen des 
Deutschen Reichs in Ägypten zustehende Gerichtsbarkeit auf fünf Jahre eingeschränkt resp- 
aufgehoben werden. Am 23. Dezember 1575 wurde eine Verordnung betreffend die Ein- 
schränkung dieser Gerichtsbarkeit erlassen, welche auf die Dauer von fünf Jahren in Kraft 
treten sollte. Durch Gesetz vom 5. Juni 1$S0 (RGBI S. 145) wurde diese Zeitbeschränkung 
aufgschoben. Am 23. Dezember 15%0 (RGBI 1550 S. 192) wurde eine betreffende Verordnung 
erlassen. — Das deutsche Adhäsionsprotokull vom 2.—5. Mai 1575 im Annuaire de PIn- 
stitut I p 337 sp. 6) Gesetz vom 16. Juni 1575. 
7) Documents et negoeiations relatifs A la reforme judieiaire en Egyte 157°. Die
        <pb n="241" />
        $ 65. Einschränkung der Konsurlargerichtsbarkeit. 233 
  
  
neuen Einrichtung lauteten widersprechend!). Allem Anscheine nach dürfte 
nicht so sehr die Institution als solche und der ihr zugrunde liegende Ge- 
danke der Wirksamkeit internationaler Organe auf einem wichtigen Gebiete 
internationalen Lebens als die Quelle neuerlicher Übelstände und Beschwerden 
anzusehen sein; es kommt eben auch hier darauf an, daß die beteiligten 
Mächte bei der Ausübung ihrer Rechte auf dem Boden der nichtchristlichen 
Staaten sich ihrer (oben betonten) Mission bewußt bleiben und sorgfältig über 
der korrekten Ausübung betreffender Funktionen durch geeignete Organe 
wachen. Daß die Quelle mancher Übelstände teilweise in der Organisation 
der Gerichte liegen mag, kann allerdings nicht bestritten werden. Die 
Reformbedürftigkeit einzelner Einrichtungen dürfte kaum in Abrede zu 
stellen sein?). 
II. Auf Grund des Reglements bestehen in Egypten drei Gerichtshöfe 
erster Instanz in Alexandrien, Kairo und Ismailia (ursprünglich nach 
Art. 1 Tit. I des Regl. in Zagazig), ferner ein Appellationsgericht in 
Alexandrien. Die Gerichte erster Instanz sind mit sieben (vier europäischen 
und drei ägyptischen), das Gericht zweiter Instanz mit elf (sieben europäischen 
und vier ägyptischen) Richtern besetzt. Diese Gerichte sind zuständig für 
Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen zwischen Ausländeru und Egyptern 
und Ausländern untereinander (Art. 9 Tit. I des Regl.). In Sachen, bezüglich 
welcher beide Parteien Ausländer sind und derselben Nationalität angehören, 
fungiert nach wie vor das betreffende Konsulargericht. Anderseits entscheiden 
die gemischten Gerichte über Immobiliarklagen, selbst wenn die Parteien 
derselben Nationalität angehören (Art. 9 Abs. 2 Tit. I des Regl.). Dagegen 
sind sie nicht zuständig für Vindikationsklagen der Ausländer gegen fromme 
Stiftungen?) und für Statusfragen. Über öffentliches Eigentum kommt den 
gemischten Gerichten keine Jurisdiktion zu; auch können sie Maßregeln der 
Verwaltung weder interpretieren noch deren Vollzug aufhalten, dagegen ent- 
scheiden sie über Rechte, die von Ausländern durch Akte der Verwaltung 
erworben sind; ebenso sind sie zuständig in Rechtssachen der Ausländer gegen 
  
Sammlung der Verträge und sonstigen Materialien dieser Angelegenheit siche auch bei Hol- 
land, The Europcan Concert in the eastern question. A collection of treaties and other 
public acts (Oxford 1885). — Vgl. auch Hagens, Von der ägyptischen Justizreform (1883); 
Gavillot, Les Capitulations et la reforme judiciaire (1875); Arntz, Pröcis methodique des 
Regleınents consulaires (1576); Timmermanns, Ja reforme judiciaire en kgypte et lea 
capitulations (1575). 
1) So z. B. einerseits das Urteil eines ehemaligen Mitglieds des Gerichtshofs P. van 
Bemmelen (Pseudonym Boutros), L’Egypte et l’Europe par un ancien juge mixte. 2. Teile 
1691, 1854; anderseits das Urteil des Präsidenten des internationalen Gerichtshofs in Kairo 
Hagens in der oben zitierten Schrift. 
2) F. v. Martens II S. 100. Im ganzen s. Zorn, Staatsrecht II, 505; Derselbe, 
Konsulargesetzgebung 298; Lippmann a. a. 0. 120; Patureau-Mirand, Les tribunaux 
mıxtes d’ Egypte (1899); Ferand-Giraud R XXII, 70; Fauchille RG I, 126: Bonne- 
vay, L’organisation judicaire de !’ Egypte (1902). 
3) Dagegen gehört die Klage über die Frage des legalen Besitzes olıne Rücksicht 
auf die Nationalität des Klägers oder Beklagten vor die gemischten Gerichte (Art. 12 
Tit. I Regl.)
        <pb n="242" />
        234 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 66. 
  
die Regierung, die einzelnen Administrationen, die Dairas des Khedive und 
der Mitglieder seiner Familie (Art. 10, 11 Tit. I. des Regl.). Zu ihrer Zu- 
ständigkeit gehört ferner die Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit einer 
zugunsten eines Ausländers auf Immobilien bestellten Hypothek, ohne Unter- 
schied der Nationalität des Besitzers oder Eigentümers, ebenso über den 
Zwangsverkauf und die Verteilung des Kaufschillings (Art. 13 Tit. I 
des Regl.). 
In Strafsachen ist die Kompetenz dieser Gerichte wesentlich be- 
schränkt. Die Mächte konnten sich über eine gleichartige internationale 
Strafjustiz in schweren Strafsachen nicht einigen. Die Gerichte entscheiden 
lediglich über Strafsachen unterster Ordnung (Übertretungen) und die gegen 
die Gerichte selbst gerichteten Vergehen. 
Die internationalen Gerichte haben auch das Recht der Exekution 
ihrer Urteile und Beschlüsse (Art. 18 Tit. I, Art. 36 Tit. II des Regl.). 
$ 66. 4. Agenten!),, In dem Verkehr von Staat zu Staat können zum 
Zwecke der Vertretung öffentlicher Interessen auch Personen verwendet 
werden, denen niclıt die spezifisch diplomatische Stellung und folgemäßig auch 
nicht der völkerrechtliche Anspruch auf den Genuß von Immunitäten, Rechten 
und Privilegien zukommt, die eben nur den Repräsentanten der Staaten als 
solchen zugesichert sind. Derlei Personen — Agenten genannt — können 
zum Zwecke der Erledigung einer politischen Angelegenheit seitens ihrer 
Regierung bei einem fremden Staate beglaubigt sein; auch kann wohl die 
politische Mission eine geheime sein oder es handelt sich um eine nicht- 
politische Mission. Derlei Agenten werden insbesondere auch von einer bloß 
de facto bestehenden Regierung, welche noch nicht anerkannt ist, ferner von 
den infolge einer Staatsumwälzung augenblicklich zur Handhabung der öffent- 
lichen Gewalt gelangten Vertretern der Bewegungspartei, die als Kriegs- 
partei anerkannt ist, entsendet werden?). Ferner nehmen eine solche Stellung 
in der Regel die Agenten der halbsouveränen Staaten und entthronter Fürsten 
ein. — Trotz des Mangels diplomatischen Charakters können derlei Agenten, 
wenn sie von ihrer Regierung beglaubigt sind und der besendete Staat mit 
ihnen in offiziellen Verkehr und in Verhandlung tritt, Unverletzlichkeit be- 
anspruchen. Anderseits steht es dem besendeten Staate frei, einen solchen 
Agenten nicht zu empfangen, bezw. seine Beglaubigung nicht anzunehmen. — 
Den Agenten halbsouveräner Staaten können durch Verträge einzelne Rechte 
und Immunitäten zugesichert sein?). 
  
1) Geffeken, HH III 8. 662; Heffter-Geffceken $ 222; Bluntschli, Völkerrecht 
88 241ff.; F. v. Martens II S. 11 ff.: Hartmann S. 123; Gareis $ 50; Rivier, Lehrb. 
$&amp; 44; Derselbe Principes I, $ 44; Fiore Il, No. 116$sy.; Hall $$ 103sq.; Oppen- 
heim I, $ 452 sq. 
2) Ein neueres Beispiel bietet die Sendung der Agenten der Sezessionisten (Mason und 
Slidell) im nordamerikanischen Bürgerkriege. 
3) So hatte die Pforte durch den Vertrag von Kudschuk-Kainardschi den Donau- 
fürstentümern die Absendung je eines charg6 d’affaires gestattet und denselben die Behand- 
lung „comme personnes jouissant du droit des gens, eest-A-dire &amp; l’abri de toute violance“ 
zugesichert.
        <pb n="243" />
        867. 5. Kommissäre. 235 
  
Geheime Agenten ohne Beglaubigung werden zu politischen und polizei- 
lichen Zwecken vielfach verwendet; sie haben keinen Anspruch auf ein anderes 
Maß persönlichen Schutzes als irgend ein anderer Ausländer nach heute 
allgemein geltenden Grundsätzen über die Behandlung von Ausländern. Da 
sie sich rechtlich in keiner anderen Stellung als der eines Ausländers be- 
finden, so ergibt sich, daß sie in der Verfolgung ihrer Zwecke sich der Vor- 
nahme von Handlungen enthalten müssen, welche eine Verletzung des 
Landesrechts und der dem fremden Staate schuldigen Achtung enthalten, 
bezw. eine Autorisation der Territorialgewalt zur Voraussetzung haben. 
Derlei Personen. die etwa als agents provocateurs ihrer polizeilichen Mission 
dienen wollten, können ohne Rücksicht auf die ihnen übertragene Funktion 
ausgewiesen, und wenn sie die Ruhe und Ordnung gestört haben, bestraft 
werden. — Ebenso befinden sich lediglich in der Stellung einer ausländischen 
Privatperson die Privatagenten eines Souveräns zur Besorgung seiner Privat- 
angelegenheiten. — Keinen Anspruch auf völkerrechtliche Privilegierung 
haben ferner Personen, welche im Auftrage des Staates zum Zwecke von 
Studien im Auslande sich aufhalten. — Geschieht die Absendung zum Zwecke 
feindseliger Unternehmungen (Spionage u. s. w.), so können derlei Personen 
sofort ausgewiesen bezw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. 
8 67. 5. Kommissäre!). Agenten des Staates, welche zur Besorgung 
bestimmter öffentlicher Angelegenheiten mittels Vollmacht beauftragt sind, 
werden gewöhnlich als Kommissäre (Kommissarien) bezeichnet. Mittels 
ihrer Vollmacht werden sie bei den auswärtigen Autoritäten in ihrer offiziellen 
Eigenschaft und für den bestimmten Zweck ihrer Abordnung beglaubigt. Die 
Erfüllung ihrer Aufgabe ist bedingt durch die Gewährung eines entsprechenden 
Maßes von Schutz ihrer Person?), sowie der Unverletzlichkeit ihrer Papiere, 
Depeschen, ihrer technischen Effekten u. s. w. 
Die Zwecke, für welche derlei Kommissäre abgeordnet werden, sind sehr 
verschiedenartig. Es kann sich um Regelung wichtiger spezifisch politisch- 
rechtlicher Fragen, z. B. um die Regulierung der Staatsgrenzen, die Aus- 
führung von geschlossenen Friedensverträgen u. s. w. handeln, oder die 
Angelegenheit gehört dem großen, namentlich in der Neuzeit intensiv ge- 
pfliegten Gebiete des internationalen Verwaltungsrechts an. Hierher gehören 
die Verhandlungen durch Kommissäre über Angelegenheiten des Verkehrs- 
  
1) Hartmann S. 123; Gareis $ 50; Rivier, Lehrb. $ 44. 
2) Der deutsch-schweizerische Vertrag vom 5. Dezember 1896 (RGBl 1597 S. 195) be- 
stimmt, daß das schweizerische Zollpersonal während seines offiziellen Aufentbalts auf 
deutschem Gebiete den deutschen Gesetzen, der deutschen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt 
„insoweit unterworfen (ist), als nicht die Ausübung seiner zollamtlichen Verrichtungen, mithin 
Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen.“ Vgl. den von Gareis 
&amp; 50 und Rivier, Lelrb. $ 44 mitgeteilten Auszug aus dem amtlichen Aktenstücke der 
kaiserl. deutschen Regierung vom 28. April 1867 in dem Falle „Schnäbele“; hier ist vom 
völkerrechtlichen Standpunkte aus die Unentbehrlichkeit des Schutzes gegenseitigen freien 
Geleits für geschäftliche Zusammenkünfte der Agenten ausgesprochen. Siehe ferner über 
den Fall „Schnäbele* Triepel, Völkerrecht und Landesrecht 309, 311 ff.; Oppenheim 1 
p- 403.
        <pb n="244" />
        236 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 68. 
  
wesens (Post, Telegraph, Eisenbahnen, Schiffahrt), über Angelegenlieiten des 
ökonomischen, geistigen Lebens u. s. w. 
Die Kommissäre treten auf Grund ihrer Vollmacht und nach Aus- 
wechselung derselben mit den Organen des besendeten Staates in Konferenzen 
zusammen. 
$ 68. IV. Internationale Kommissionen!) Mit dem Namen inter- 
nationale Kommissionen werden in erster Linie die zur Erledigung einer 
bestimmten öffentlichen Angelegenheit von zwei oder mehreren Staaten ab- 
geordneten Kommissäre in ihrer gemeinschaftlichen resp. gegenseitigen Tätig- 
keit bezeichnet?). Man versteht darunter aber auch ständige kollegiale 
Körper, die durch einen internationalen Akt mit einem inter- 
nationalen Mandat ausgestattet eine gewöhnlich längere Zeit in 
Anspruch nehmende offizielle Wirksamkeit entfalten, oder dauernd für be- 
treffende Zwecke bestellt sind. 
Diese ständigen internationalen Kommissionen unterscheiden sich von jenen 
vorübergehend für eine konkrete Angelegenheit der beteiligten Staaten bestellten 
Kommissionen und von der Wirksamkeit der ständigen Vertreter der Staaten 
(Gesandte, Konsuln), durch die ihnen übertragene Aufgabe. Diese hängt nämlich 
wesentlich mit der Pflege gemeinsamer Interessen der Mitglieder 
der internationalen Gemeinschaft bezw. einer größeren oder einer 
kleineren Gruppe derselben zusammen. Juristisch beruht die Kompetenz 
dieser Kommissionen auf dem autonomen Willen der an dem betreffenden inter- 
nationalen Akt beteiligten Völkerrechtssubjekte; sie sind daher nicht selbst 
Organeder internationalen Gemeinschaft, wenngleich sie im Hinblick 
auf die Quelle ihres Mandats und die ihnen anvertrauten Interessen lediglich 
praktisch gewissermaßen als Organe der internationalen Gemeinschaft 
fungieren. In dieser immerhin singulären Stellung werden derlei Kommissionen 
Träger einer die freie Bewegung und Dispositionsfähigkeit ihrer Mandanten 
einschränkenden internationalen Kompetenz in der Richtung der Entscheidung 
Entschließung und Exekution. 
Derlei Kommissionen bestehen derzeit 
1. im Interesse der Freiheit der Schiffahrt auf zwei internationalen Strömen 
und im Suezkanal. 
In ersterer Beziehung wurde 
a) für die Donau die europäische Donaukommission?) durch Art. 16 
des Pariser Vertrags vom 30. März 1856 eingesetzt. Ihre Mitglieder werden 
von den Signatarmächten des Pariser Vertrags (Preußen [Deutsches Reich], 
Österreich [Ungarn], Frankreich, Großbritannien, Rußland, Sardinien [Italien], 
Türkei) abgeordnet. Nach einer Verlängerung ihres Mandats (Londoner Vertrag 
1) Rivier, Lelirb. 296, 297; Principes I, 564 sq.: Gareis $ 51; v. Liszt $ 16: 
Oppenheim $ 458 sa. 
2) Z.B. die für die Ausführung der Beschlüsse des Wiener Kongresses seit 1315 bis 1844 
zur Ausarbeitung der betreffenden Schiffahrtsakten (für die Weichsel 1515—1$1$, die Elbe 
1921 bis 1844, den Rhein 1831, die Ems 1843) versammelten Konmissionen. 
3) Siche Fleischmann 53. 72. 94, 150, 160, 171, 173.
        <pb n="245" />
        8 68. Internationale Kommissionen. 237 
a —— 
  
vom 13. März 1871) wurde ihr Weiterbestand ohne Beschränkung auf einen 
Termin durch den Berliner Vertrag vom Jahre 1878 beschlossen; gleichzeitig 
wurde Rumänien die Vertretung in der Kommission eingeräumt. Außerdem 
kommt hier in Betracht der Zusatzvertrag vom 28. Mai 1881 (RGBl 1882 
S. 62). Die Kompetenz der Kommission umfaßt das Stromgebiet der Donau 
von Braila bis zur Mündung; sie ist exemt gegenüber den Uferstaaten; ihre 
Mitglieder, Bureaus und Archive sind unverletzlich. Die Kommission hat 
Gerichtsbarkeit bei Übertretungen der Schiffahrtspolizeivorschriften und ein 
besonderes Flaggenrecht. Diese Polizeivorschriften wurden von der Londoner 
Konferenz 1883 beschlossen u. z. für das Gebiet vom eisernen Tor bis Braila. Durch 
Art. 96 dieses Reglements wurde gleichzeitig eine gemischte Kommission!) 
(Delegierte von Österreich-Ungarn, Serbien, Bulgarien, Rumänien und der 
europäischen Donau-Kommission) zur Überwachung der Beobachtung des 
Reglements eingesetzt. ?) 
b) Die internationale Kongokommission, die durch den Berliner 
Kongovertrag vom 26. Februar 1885 Art. IV, 20 mit der Überwachung der 
Ausführung der Kongo-Schiffahrtsakte ?) betraut wurde. Die völkerrechtliche 
Stellung der Mitglieder ist ebenso wie für die Donaukommission geregelt. 
Mit der Überwachung der Ausführung der Neutralisierung des Suez- 
kanals ist die Suezkanalkommission durch den Vertrag vom 29. Oktober 
1888 betraut. Die Kommission besteht aus den Konsuln der Signatarmächte in 
Egypten. 
2. Es bestehen drei internationale Sanitätskommissionen u. zZ. 
a) der Conseil international de sant&amp; zu Bukarest seit 1881 
(Artikel 6 des Zusatzvertrags zu dem Vertrag vom 2. November 1865, unter- 
zeichnet am 28. Mai 1881 betreffend die Schiffahrt in den Mündungen der Donau.)') 
b) der Conseil superieur de sant&amp; zu Konstantinopel; er ist 
mit der Überwachung der Ausführung der Vorschriften betr. die Bekämpfung 
der Cholera betraut. 
c) der Conseil sanitaire et quarantenaire zu Alexandrien, 
untergeordnet dem sub b bezeichneten Conseil, mit analoger Aufgabe (s. unter 
d) der Conseil sanitaire international in Tanger. 
3. Die Finanzkommissionen zur Wahrung der Interessen der aus- 
wärtigen Gläubiger einzelner Staaten.°) 
a) Die internationale Kommission zur Verwaltung der türkischen Staats- 
schuld, bestehend aus Delegierten folgender Staaten: Deutschland, England, 
Frankreich, Österreich-Ungarn und Italien. 
b) Die internationale Kommission zur Verwaltnng der egyptischen 
Staatsschuld.) 
ı) Fleischmann 174. 
2) Vgl. NRG (2. S.) IX, 394 ferner Travers Twiss I, $$ 150 sq. 
3) Bei Fleischmann 199, 201. 4) Bei Fleischmann, 171. 
5) Murat, Le contröle international sur les finances de l’Egypte, de la Gröce et de 
la Turquie (1599). 
6) Vgl. Kaufmann, Das internationale Recht der egyptischen Staatsschuld; Der- 
selbe R XXIJ, 556, XXILU, 62.
        <pb n="246" />
        238 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8.69. 
  
c) Die internationale Kommission in Athen zur Kontrolle der behufs 
Tilgung der griechischen Kriegsschuld getroffenen Finanzarrangements des 
griechischen Staates. 
$ 69. V. Internationale Ämter. !) Es ist schon oben ($. 94) in anderem 
Zusammenhang betont worden, daß mit der Idee der internationalen Gemeinschaft 
und des Völkerrechts überhaupt der Gedanke gemeinschaftlicher Wirksamkeit 
völkerrechtlicher Subjekte für gemeinsame Zwecke und zur Pflege solidarischer 
Interessen auf das engste verknüpft ist. Dieser Gedanke fand auf dem Gebiete 
verwaltender Tätigkeit der Kulturstaaten, insbesondere im Hinblick auf die 
Wohlfahrtsaufgaben des modernen Staats eine wirksame Verwertung in der 
Schaffung von völkerrechtlichen Verwaltungs-Gemeinschaften 
(Verwaltungsvereine, Unionen), deren rechtliche Organisation den beteiligten 
Mächten die konstante Möglichkeit bietet, wichtige Gemeininteressen durch 
rechtlich geregelte Inanspruchnahme der Mittel fremder Verwaltung intensiver 
zu pflegen und zu fördern, als dies selbst bei rationellster Verwertung der 
eigenen Mittel der Verwaltung zu erzielen wäre. Die praktische Wirksamkeit 
dieser Unionen beruht auf deren Organisation, deren wichtigster Bestandteil 
die Schaffung von Organen, nämlich internationalen Ämtern oder Bureaus 
bildet. Solche Ämter sind derzeit die folgenden: 
1. Das Bureau international des administrations telegraphiques des inter- 
nationalen Telegraphenvereins (Union teleg. intern.) auf Grund des Pariser 
Vertrags vom 17. Mai 1865 mit dem Sitz in Bern (seit 1868). 
2. Für das Postwesen besteht (seit 1875) gleichfalls in Bern das Bureau 
de l’Union postale universelle als Organ des Weltpostvereins (Union postale 
universelle). 
3. Das Bureau international des poids et mesures auf Grund des Vertrags 
vom 20. Mai 1875 unter der Leitung der Generalkonferenz der Signatarmächte 
und eines internationalen Komitees derselben in Paris. 
4. Das Bureau de l’Union international pour la protection de la propriete 
industrielle auf Grund des Pasiser Vertrags vom 20. März 1883 mit dem Sitze 
in Bern, das derzeit vereinigt ist mit dem 
5. Bureau de Union international pour la protection des oeurvres litteraires 
et artistiques auf Grund des Vertrags vom 9. September 1886. 
6. Das Bureau international maritime in Zanzibar zur Bekämpfung 
des Sklavenhandels auf Grund des Vertrages von 2. Juli 1890. 
7. Das Bureau de l’Union internationale pour la publication 
des tarifs douaniers auf Grund des Vertrags vom 5. Juli 1890 mit dem 
Sitze in Bern. 
8. Das Officecentraldestransportsinternationaux aufGrund des 
internationalen Eisenbahnvertrags vom 14. Oktober 1890 mit dem Sitze in Bern. 
  
1) Moynier, J.es Burcaux intern. des Unions universelles (1892); Descamps, Les 
offices internationaux et leur aveair (1894); Rivier, Principes I, 564 sq.; Renault RG III, 
Kazansky R XXIX, 235; Jellinek, Allg. Staatslehre 676; Rehm, Allg. Staatslehre 97 ff.; 
O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II, 459ff.; Oppenheim I, 88 463 sq.; Gareis $ 52: 
v. Liszt $ 17, Die intern. Unionen u. s. w. (1699: A. Zorn, Völkerrecht 119ff.
        <pb n="247" />
        8 0. Internationale Gerichte. 239 
  
9. Das Bureau central in Potsdam der in Berlin 1864 gegründeten 
Association geodesique internationale unter der Leitung einer com- 
mission permanente (7 Mitglieder. An der Spitze des Bureaus steht der 
Direktor des preußischen geodätischen Instituts. 
10. Das Bureau der ständigen Zuckerkommission auf Grund des 
Vertrages vom 5. März 1902 (Artikel 7); das Bureau hat alle Arten von 
Informationen betreffend die Gesetzgebung und Statistik ın Sachen der Zucker- 
produktion usw. zu sammeln und zu veröffentlichen. 
ı1. Das auf Grund des Haager Friedensabkommens vom 29. Juli 1899 im 
Haag für das Sekretariat des ständigen Schiedshofs gebildete internationale 
Bureau unter der Leitung des von den im Haag akkredidierten diplomatischen 
Agenten gebildeten Verwaltungsrats. 
$ 70. Internationale Gerichte. Hier kommen in Betracht 
1. Die schon oben (s. S. 232) vom Gesichtspunkte der in der neueren 
Zeit sich vollziehenden Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit in der 
Türkei und in Egypten besprochenen gemischten Gerichte; 
2. die auf Grund der Rheinschiffahrtsverträge gebildeten Rheinschiff- 
fahrtsgerichte, die europäische Donaukommission (s. oben S. 236) 
und die internationalen Sanitätskommissionen (Übertretungen der 
zur Abwehr der Einschleppung der Cholera und Pest erlassenen Vorschriften 
werden von einer bei jenen Kommissonen bestehenden besonderen Kommission, 
die aus den in Konstantinopel beglaubigten Konsulen gebildet wird, ab- 
geurteilt). Vgl. die Intern. Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, 
Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 (RGBl. 1907 S. 425). 
3. der ständige Schiedshof im Haag auf Grund des Friedens- 
abkommens vom 29. Juli 1899. (Über die rechtliche Natur dieser im Dienste 
friedlicher Erledigung von internationalen Streitfällen geschaffenen Institution 
und deren Funktionen ist unten in der Lehre von den den friedlichen Streit- 
erledigungsmitteln ausführlich zu handeln); 
4. der Internationale Prisenhof auf Grund des Haager Abkommens 
(XII) vom 19. Oktober 1907; 
5) als obligatorisches Schiedsgericht fungiert das Bureau des Welt- 
postvereins in Streitigkeiten aus dem Weltpostvertrag vom Jahre 1891.
        <pb n="248" />
        Viertes Buch. 
Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 
$ 71. I. Die Verhandlungen im allgemeinen'). Die rechtlich bedeut- 
samen Beziehungen der Völkerrechtssubjekte werden zumeist durch deren 
Organe (Haupt- und Nebenorgane) hergestellt?2). Das regelmäßige Mittel sind 
die Verhandlungen der Organe der Staaten, in denen der autonome Wille 
der Völkerrechtssubjekte zu rechtlich wirksamen Ausdruck gebracht wird. 
Materiell beruht jede internationale Aktion auf einer objektiven Sachlage 
oder einem Tatbestand, an welchen das Bewußtsein der Interessensolidarität 
der beteiligten bezw. aller an der Völkergemeinschaft aktiv teilnehmenden 
Völker geknüpft ist. Verhandlungen der Staaten, die namentlich wie jene in 
der Neuzeit nicht ausschließlich individuelle Verhältnisse einzelner Staaten, 
sondern vielfach Gemeininteressen aller, gleiche Kulturzwecke 
verfolgenden Staaten zum Gegenstande haben, weisen auf den für die 
Erkenntnis des internationalen Rechtslebens maßgebenden Bestand einer, wenn 
auch nicht korporativ organisierten Gemeinschaft der Staaten und Völker 
hin, deren legitime Zwecke in den Handlungen der einzelnen Völkerrechts- 
subjekte bezw. praktisch in den Handlungen der rechtlichen und physischen 
Organe dieser Subjekte ihre Erfüllung und Befriedigung finden. Die Viel- 
gestaltigkeit der Gegenstände internationaler Verhandlungen läßt immerhin 
eine doppelte Gruppierung derselben zu: es verhandeln zwei Staaten über 
einen lediglich ihrem Interessenkreise angehörenden Gegenstand oder die 
Verhandlungen präsentieren sich als eine mehr weniger umfassende Aktion 
einer Mehrheit von Staaten bezüglich eines Gegenstandes, der nicht bloß 
  
1) Geffcken, HH III S. 679ff.; v. Bulmerincq, ebenda IV S. 13ff.; Heffter- 
Goffcken $ 240; Droysen, Ein historischer Beitrag zur Lehre von den Kongressen (in 
der Monatsschrift der Preußischen Akademie, Juli 1869); Zaleski, Die völkerrechtliche Be- 
deutung der Kongresse 1874; F. v. Martens I S. 223ff.; Pradier-Fode&amp;r£&amp;, Cours de droit 
diplomatique Il p. 14 sq.; Rivier, Lehrb. S. 297: Geßner in v. Holtzendorff’s Rechts- 
lexikon 8. v. „Kongresse“; Nippold, Die Fortbildung u. s. w. 4S0ff. 
2) Rechtlich bedeutsame Beziehungen der Völkerrechtssubjekte können allerdings auch 
auf andero Weise hergestellt werden, so durch das Verhalten der Untertanen, wodurch eine 
offizielle Aktion des einen Staates gegenüber dem anderen hervorgerufen wird. Die Aktion 
der staatlichen Organe ist hier durch einen gegebenen, internationale Beziehungen aufweisen- 
den Tatbestand bedingt.
        <pb n="249" />
        8 72. Kongresse und Konferenzen. 241 
  
bezw. nicht so sehr eine Beziehung zu dem individuellen Interessenkreise der 
an der Verhandlung beteiligten Staaten, sondern zu den Gesamtinteressen der 
Kulturstaaten überhaupt aufweist. Indessen stehen doch wieder beide Gruppen 
der Verhandlungen auf gemeinsamem Boden, denn auch die Verhandlungen 
zweier Staaten über die sie allein oder zunächst interessierenden Gegenstände 
kommen völkerrechtlich doch nur insofern in Betracht, als sie Momente 
der Anerkennung einer Gemeinschaft der Staaten, überhaupt bilden. Dieser 
Anerkennung entnimmt die rechtliche Wirksamkeit des formellen Ergebnisses 
jener Verhandlungen in letzter Reihe ihre bindende Kraft. Daraus ergibt 
sich, daß die internationalen Verhandlungen der Staaten an sich ein einheit- 
liches Objekt der juristischen Betrachtung bilden und die in dieser Lehre 
auftauchenden Detailfragen nur Modalitäten jenes materiell einheitlichen 
Objekts der Erkenntnis bilden. Diese Detailfragen beziehen sich in der Haupt- 
sache auf die Form der Verhandlungen und gewisse mit verschiedenen 
Formen verknüpfte Erscheinungen in der Geschichte internationaler Ver- 
handlungen. So gewinnt insbesondere die publizistische Qualität der 
verhandelnden Organe und das relative Maß der internationalen Be- 
deutung des verhandelten Gegenstandes einen Einfluß auf die Behandlung 
dieser Materie. Damit steht dann weiter die Rücksicht auf gewisse im inter- 
nationalen Verkehr ausgebildete Solennitäten in Zusammenhang. 
Die Verhandlungen unter den Staaten werden durch die zur Repräsen- 
tation des Staates berechtigten Organe gepflogen; seltener sind es die Staats- 
oberhäupter selbst, welche die Verhandlungen einleiten und durchführen; heute 
sind an den internationalen Verhandlungen vorwiegend die Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, die diplomatischen Agenten und andere für den 
einzelnen Verhandlungsgegenstand bevollmächtigte Personen beteiligt. 
Die Form der Verhandlung der Staatshäupter ist entweder die schrift- 
liche oder mündliche — letztere auf sog. Fürstenkongressen oder in 
intimen Zusammenkünften. Das Staatsrecht der konstitutionellen Staaten er- 
fordert vielfach je nach der Beschaffenheit des verhandelten Gegenstandes die 
Mitwirkung des verantwortlichen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ebenso verhandeln die Minister entweder schriftlich oder mündlich unter 
einander oder mit dem Staatsoberhaupt des anderen Staates. Botschafter 
verhandeln direkt mit dem Staatsoberhaupt, wobei indessen zu bemerken 
ist, daß die überwiegende Mehrzahl der Verhandlungsgegenstände eine vor- 
bereitende Verhandlung mit dem verantwortlichen Minister zur Voraussetzung 
hat und die direkte Verhandlung mit dem Staatsoberhaupt nur als der formell 
abschließende Akt erscheint. Auch die Verhandlung der diplomatischen Agenten 
mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist mündlich oder schriftlich. 
In der Geschichte der Verhandlungen der Staaten bezw. ihrer Organe 
treten zwei Formen mündlicher Verhandlung, die eine technische Bezeichnung 
gefunden haben, hervor: die Kongresse und Konferenzen. 
$ 72. II. Kongresse und Konferenzen'!), I. Diesen beiden Formen 
I) Bluntschli $ 12; Heffter-Geffcken $ 242; Geffeken HH III, 679 ff.; F. v. 
Martens I, 88 52ff.; Gareis S. 21ff. 2204; v Liszt $$ 16, 21; A. Zorn 116, 137; Nip- 
Ullmann, Völkerrecht. 16
        <pb n="250" />
        242 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjckte. $ 22. 
— m — 
der Verhandlung ist gemeinsam, daß die zur Verhandlung berufenen Organe 
den Willen der von ihnen repräsentierten Völkerrechtssubjekte in persönlicher 
Zusammenkunft mündlich bekunden. Anhaltspunkte juristischer Natur, auf 
welche eine dogmatische Differenzierurg der internationalen Verhandlungen 
zurückgeführt werden könnte und der folgemäßig eine verschiedene technische 
Bezeichnung als Konferenzen und Kongresse entspräche, lassen sich nicht 
erkennen!), denn die Momente, an welche gewöhnlich die verschiedene 
technische Bezeichnung geknüpft wird, sind in juristischer Beziehung im 
Hinblick auf die Frage des Vorhandenseins einer internationalen Verhandlung 
und die Voraussetzungen der rechtsgültigen Durchführung derselben bezüglich 
der beteiligten Organe und des verhandelten Gegenstandes ohne Bedeutung. 
So ist es, wie die Geschichte zeigt, für die Bezeichnung als Kongreß oder 
Konferenz nicht entscheidend, daß an betreffenden Zusammenkünften nur die 
Staatshäupter?) bezw. bevollmächtigte Organe beteiligt sind, da Kongresse ab- 
gehalten wurden, an denen nur Minister der betreffenden Staaten oder andere 
Bevollmächtigte und höchstens der Fürst des Landes, in dessen Hauptstadt 
der Kongreß stattfand, beteiligt waren?). Daß Kongresse mit der Ordnung 
der wichtigsten Angelegenheiten der europäischen Völkergemeinschaft befaßt 
waren®), ist begrifflich gleichfalls nicht entscheidend; die neuere Zeit kennt 
Konferenzen, die sich mit Gegenständen zu befassen hatten, deren Wichtigkeit 
jener der sonst auf Kongressen verhandelten Sachen nicht nachsteht, so die 
Londoner Konferenzen 1830—1833, 1839, 1871, die Berliner Kongo- 
konferenz 1884—1885. Auch der Umstand, daß die eine internationale 
Aktion vorbereitenden Verhandlungen eine zutreffendere Bezeichnung durch 
den Ausdruck „Konferenz“ finden dürften, ist nicht maßgebend; solche vor- 
bereitende Konferenzen sind vorgekommen. z. B. die Wiener Konferenzen 
vom Jahre 1855; allein der Ausdruck wird, wie eben gezeigt wurde, auch 
zur Bezeichnung von Zusammenkünften gebraucht, die mit der sachlichen 
Erledigung betreffender internationaler Angelegenheiten betraut waren; so 
pold, Die Fortbildung der Verf. in völkerr. Streitigk. 127, 4Soff.; Phillimore II, 88 39. 
40), Travers Twiss II$ Ss; Tavlor, $8$ 34—36; Oppenheim I, $$ 483 sq.; Pradier- 
Fodere&amp; p. 2593 sq.; Rivier, Principes II, 4b; Fiore IL p. 1216 sq.; Bonfils p. 792 sq.; 
Ch. de Martens, Guide diplomatique I $ 58: Pradier-Fodere, Cours de dr. dipl. II, 
372 sq.; Zaleski, Die völkerr. Bedeutung der Kongresse (1874); Droysen, Histor. Beitrag 
z. Lehre von den Kongressen in der Monatsschrift der Preußischen Akademie (1869, Juli:: 
Geßner HRI s. v. „Kongresse.“ 
1) Ebenso u. a. Bonfils p. 796, Oppenheim TI, $ 43. 
2) Beispiele von Kongressen, auf welchen Souveräne persönlich anwesend waren, sind 
die Kongresse zu Wien, Aachen, Troppau, Laibach. 
3, Einen Unterschied gründet F. v. Martens Il S. 224 ff. darauf, daß an Konferenzen 
Fürsten nie, Minister selten teilnehmen; er gibt aber zu, daß dieser Unterschied in neuerer 
Zeit nicht immer zutrifft, und daß in einzelnen Fällen wirkliche Kongresse als Konferenzen 
bezeichnet wurden. — Geren die Annahme eines Unterschiedes vgl. namentlich Geffcken. 
HH III S. 680. Rivier, Lehrb. $ 45. 
4) So die Kongresse zu Münster und Osnabrück 1648, der Kongreß der Pyrenäen 
1650, der Kongreß zu Aachen 1663. Nimwegen 1676—1679, Ryswyk 1697, Utrecht 
1712 bis 1713, Soissons 1728, Aachen 174%. Teschen 1779, Wien 1815, Paris 1S56, 
Berlin 1$7®.
        <pb n="251" />
        8 72. Kongresse und Konferenzen. 243 
  
  
wurde auf den Londoner Konferenzen von 1830—1833 das Königreich 
Belgien geschaffen, 1871 eine wesentliche Modifikation der Stipulationen des 
Pariser Kongresses zugunsten Rußlands bezüglich der diesem Lande im 
schwarzen Meer auferlegten Beschränkungen durchgeführt; ebenso sind die 
Aufgaben der Berliner Kongokonferenz von dieser im ganzen Umfange 
gelöst worden. Anderseits ist es allerdings richtig, daß zur Bezeichnung 
der Zusammenkünfte, die mit wichtigen und komplizierten Angelegenheiten 
befaßt waren, der Ausdruck Kongreß gebraucht wird. Ferner zeichnen 
sich Kongresse durch die größere Solennität des ganzen Vorgangs aus und 
genießen um deswillen ein größeres Ansehen. In rechtlicher Beziehung haben 
aber die Verhandlungen und Beschlüsse der Konferenzen dieselbe Bedeutung. 
Kongresse treten zumeist nach einem Kriege zusammen; auch ist der vor- 
wiegend politische Charakter!) ihrer Verhandlungsgegenstände (außer dem 
Umstande, daß sie mancherlei Komplikationen aufweisen) zu beachten; 
vielfach ergibt sich ein Teil des Programms der Kongresse selbst in der 
Richtung auf wichtigere Angelegenheiten erst im Laufe der Verhandlungen. 
Auf Konferenzen ist der Gegenstand der Verhandlungen zumeist bestimmt 
abgegrenzt. Die Aufgabe, die einer Konferenz gesetzt ist, kann von größter 
Tragweite für die Weiterbildung des Völkerrechts?) und seines Quelleninhalts 
sein, so zZ. B. die Aufgabe, welche sich die Brüsseler Konferenz vom Jahre 
1874 bezüglich der Kodifizierung des Kriegsrechts, die Haager Konferenzen 
der Jahre 1893 ff. bezüglich der Einigung über Grundsätze des internationalen 
Privatrechts und die Haager Friedenskonferenzen 1899, 1907 gesetzt hatten‘). 
II. Wenn einzelne Schriftsteller!) die Kongresse und Konferenzen als 
„Organe der internationalen Gemeinschaft“ bezeichnen, so scheint der Begriff 
1) Aber auch der politische Charakter des Gegenstandes ist nicht maßgebend, so z.B. 
sind in dem Weltpostvereins-Vertrage vom 1. Juni 1873 Art. 25, Ziffer 2 in Zwischenräumen 
von mindestens fünf Jahren Kongresse zur Weiterbildung des Vertragsgegenstandes in 
Aussicht genommen. Anderseits sınd doch auch auf Konferenzen wichtige politische 
Fragen erledigt worden, so insbesondere auf den oben erwähnten Londoner Konferenzen 
von 1631—1833, 1871. 
2) Anderseits haben aber auch die Kongresse seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts 
sich um die Weiterbildung des Völkerrechts verdient gemacht; so in einigen wichtigen 
Punkten der Wiener Kongreß 1515, der Pariser Kongreß 1556. Sehr richtig betont auch 
von Nippold. Die Fortbildung des Verfahrens in völkerr. Streitigk. 481. 
3) Die Frage, ob schon zwei Staaten einen Kongreß bilden können, bezeichnet Ri- 
vier, Lehrb. S. 313 Anm. 2 mit Recht als eine müßige. An sich könnte doch wohl auch 
von einem derartigen Kongresse gesprochen werden, wenn man erwägt, daß die Beteiligung 
an Kongressen vielfach auf eine Minorität der Staaten — nämlich der Großmächte — be- 
schränkt ist und die Zahl derselben auf die kleinste Minorität von zwei Staaten, die sich die 
Hegemonie im Völkerkonzert zu sichern wußten, reduziert scin könnte. Der Gang der ge- 
schichtlichen Entwicklung ist nun freilich ein anderer. — Für die theoretische Bejahung der 
Frage Rivier a. a. O.; Berner in Bluntschli’s Staatswörterbuch V S. 662. — A.N. 
Geffeken, HH IU S. 679, der den Begriff der Kongresse und Konferenzen auf Versamm- 
lungen der Vertreter mehrerer Staaten beschränkt. Dies entspricht allerdings der Praxis und 
Geschichte. Übrigens gibt Geffeken selbst zu, daß der Begriff des Kongresses u. 8. w. 
nicht von der Zahl der Teilnehmer abhängt; es müßte also auch jene minimale Zahl genügen. 
— Auf der Haager Konf. 1907 waren 44 Staaten vertreten; es ist dies die erste mon- 
diale Versammlung. 4) F. v. Martens, Geffeken, Geßner u. A. 
Iin*
        <pb n="252" />
        244 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtsaubjekte. $ 13. 
  
des Organs wohl in weiterem Sinne gedacht zu sein. Der Zusammenhang 
dieser Formen internationaler Verhandlungen mit der Existenz der inter- 
nationalen Gemeinschaft kann allerdings nicht übersehen werden'), weil 
rechtlich maßgebende Akte der autonomen Völker und Staaten, überhaupt 
eine völkerrechtliche Wirksamkeit der einzelnen Völkerrechtssubjekte 
nur auf dem Boden der internationalen Gemeinschaft möglich ist. Dieser 
Zusammenhang wurde auch schon oben (S.83) betont. Es ist auch zuzugeben, 
daß Kongresse und Konferenzen jene internationale Einrichtung sind, in 
welcher am unmittelbarsten und in einer spezifisch internationalrechtlichen 
Form die gemeinsame Rechtsüberzeugung und der rechtlich bedeutsame Wille 
der Völkerrechtssubjekte zum Ausdruck kommt. Indessen dies reicht nicht 
hin, um zur juristischen Charakteristik der Kongresse und Konferenzen den 
Begriff des Organs im technisch-publizistischen Sinne verwerten zu können. 
Dieser Begriff setzt eine feste, korporative Organisation voraus. Die Teil- 
nehmer an einem Kongresse u. s. w. sind allerdings Organe in diesem Sinne 
kraft der korporativen Organisation, auf der ihre Mission beruht. Sie hören 
auf dem Kongresse u. s. w. nicht auf, als Organe ihrer betreffenden Staats- 
wesen zu fungieren. Der Kongreß oder die Konferenz ist nur das Mittel der 
Bekundung des autonomen Willens der Staaten, die hier durch ihre Organe 
in einer ebenso autonom gewählten Form mit einander in Verhandlung ge- 
treten sind. 
$ 73. Einleitung des Zusammentritts von Kongressen und Kon- 
ferenzen; Vorgang bei den Verhandlungen?) I. Der Zusammentritt von 
Kongressen und Konferenzen kann von einer oder mehreren der interessierten 
Mächte oder von einer dritten in einer zwischen anderen Staaten schwebenden 
Angelegenheit vermittelnden Macht?) mittels Antrags angeregt werden. 
In diesen beiden Fällen liegt der materielle Anlaß in einem konkreten völker- 
rechtlichen Tatbestand, einem Streitfall u. s w. Im übrigen kann das 
Interesse an einer zwar nicht aktuellen, aber die Völkergemeinschaft, ihre 
rechtliche Ausgestaltung, oder wichtige Fragen der internationalen Wolıl- 
fahrtspflege berührenden Angelegenheit von jedem Staat in einem Antrag 
auf Zusammentritt von Bevollmächtigten der Staaten bekundet werden. Bei- 
spiele bieten in neuerer Zeit der Antrag der Schweiz auf eine gemeinsame 
1) Dies scheint auch die Meinung von Bonfils p. 797 zu sein, obwohl die Rede- 
wendung: „Kongresse und Konferenzen sind Organe der internationalen Gemeinschaft, 
keineswegs aber der einzelnen Staaten als solcher“ auf die entgegengesetzte Ansicht hinweist. 
Bonfils weist nämlich nur darauf hin, daß die Kongresse der Jahre 1648, 1815, 1856, 1875, 
1685, 1890, 1899 nur dadurch zustande kommen konnten, daß die beteiligten Staaten sich 
ihrer Solidarität als Mitglieder der internationalen Gemeinschaft bewußt waren. Allein dieses 
Moment Ist für jede kollektive Aktion der Mächte schon nach der Natur des Völker- 
rechts überhaupt von entscheidender Bedeutung, aber ohne Einfluß gerade auf die juristische 
Natur der Kongresse. 
2) Vgl. Geffeken, HH Ill S.681ff.; F.v. Martens 11 S. 226 ff.: Bonfils p. 799 sq.; 
Oppenheim I, $$ 454 sq. 
3) Z. B. der Kongreß zu Teschen 1779 auf Anregung der Kaiserin Katharina I.; die 
Wiener Konferenzen vom Jahre 1955; die durch Napoleons’s HI Vermittlung 1566 eın- 
geleiteten Verhandlungen.
        <pb n="253" />
        8 13. Einleitung des Zusammentritts von Kongressen und Konferenzen etc. 245 
  
Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts (1877), der zu einer Reihe 
von Konferenzen in den Jahren 1878, 1881 und 1856 führte, deren Ergebnis 
in dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von 
Bern vom 14. Oktober 1890 niedergelegt ist; die wiederholten Anträge der 
Schweiz (1881 und 1889) auf Zusammentritt einer Konferenz in Bern zur 
Vorbereitung einer gemeinsamen Gesetzgebung über Fabriken und die Rechts- 
verhältnisse der Arbeiter, ferner die auf Anregung des deutschen Kaisers 
1890 in Berlin zusammengetretene Konferenz, welche die eben erwähnten 
Fragen einer vorbereitenden Diskussion unterzogen hat, die Anregungen, die 
von russischer Seite für den Zusammentritt der Brüsseler Konferenz 1874 
zur Regulierung des Kriegsrechts, 1898/99 für den Zusammentritt der Haager 
Konferenz zur Regelung wichtiger Fragen der friedlichen Erledigung von 
internationalen Streitigkeiten gegeben wurde (s. oben S. 81, 82). 
II. Die Beteiligung der Mächte geht in der Hauptsache parallel mit 
dem Interesse an dem Verhandlungsgegenstande. In Fällen der Berufung der 
Versammlung durch eine vermittelnde Macht ist auch diese berechtigt, an der 
Zusammenkunft teilzunehmen. In Fragen, welche die Völkergemeinschaft 
im ganzen interessieren, sind alle Mächte berechtigt, an den Verhand- 
lungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich, daß die in concreto an 
dem Verhandlungsgegenstande beteiligte oder irgend interessierte Macht 
niemals von den Verhandlungen ausgeschlossen werden sollte). Auf den 
Kongressen zu Wien 1815 und Laibach 1821 haben die Großmächte allein über 
Rechte und Interessen anderer Staaten entschieden. Halbsouveräne Staaten 
werden durch ihren Suzerän vertreten, soweit es sich nicht etwa um Fragen 
handelt, bezüglich welcher ihre Selbständigkeit nach außen anerkannt ist?). 
III. Die Staaten, welche teilnehmen, senden nach ihrem Ermessen einen 
oder mehrere Bevollmächtigte; in letzterem Falle ist einer erster Bevoll- 
mächtigter. 
IV. Dem Zusammentritt der Versammlung gehen im Anschluß an den 
Antrag auf Zusammentritt Verhandlungen über das Programm derselben, unter 
Umständen mit gleichzeitiger Feststellung der Detailfragen®), sodann über 
Zeit und Art der Versammlung vorauf. Zur Sicherung der Freiheit der Be- 
ratung und Beschlußfassung kann der Ort der Versammlung ad hoc für 
  
ih F. v. Martens II S. 227 rügt mit Recht, daß auch in neuerer Zeit diese primitive 
Forderung der Gerechtigkeit von den Mächten ignoriert wurde, so z. B. 1369 in Sachen des 
Candioten-Aufstandes. Noch auffallender ist das Verfahren der Mächte auf der Konstan- 
tinopler Konferenz (1876—1877) in der Frage der Regelung der Verhältnisse der Türkei 
zu Serbien, Montenegro und der Reformen der örtlichen Verwaltung in Bosnien, Herzego- 
wina und Bulgarien. Vgl. auch Bonfils, p. 800. 
2) So haben Rumänien, Serbien, Montenegro vor Erlangung ihrer Souveränetät 
und Egypten an den Konferenzen über die Schaffung des Welt-Post-Vereins (1878) teil- 
genommen und das betreffende Vertragsinstrument mitunterzeichnet. Auf der Haager 
Konferenz 1899 hat Bulgarien teilgenommen. Ebenso im Jahre 1907. 
3) Die Grenzen der sachlichen Kompetenz liegen in dem internationalen Charakter be- 
treffender Gegenstände. Was seiner Natur nach Sache nationaler Interessen ist und keine 
internationale Seite aufweist, gehört nicht vor das Forum der Kongresse und Konferenzen. 
Vgl. übrigens F. v. Martens II S. 228.
        <pb n="254" />
        | 
. 
246 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjckte. s 
  
neutral erklärt werden. Der Vorgang beim Zusammentritt ist heute im 
Gegensatz zur früheren Zeit viel einfacher und frei von jedem überflüssigen 
Zeremoniell, Streitigkeiten über Fragen des Vortritts und des Vorsitzes.!) 
V. Die kollegiale Tätigkeit der versammelten Bevollmächtigten beginnt 
mit der Nominierung (Wahl) eines Vorsitzenden; in der Regel tagt 
die Versammlung unter dem Vorsitz des Ministers des Auswärtigen jenes 
Staates, in dessen Gebiet sich der Ort des Zusammentritts befindet?). — Zu 
Sekretären werden in der Regel Gesandtschaftssekretäre oder höhere 
Ministerialbeamte ernannt. — Es folgt sohin die Konstituierung der Ver- 
sammlung durch Austausch und Prüfung der Vollmachtsurkunden 
und die Bestellung der Büreaus. In dieses Stadium fällt mitunter?) auch die 
Erledigung der Frage über die Geschäftssprache, über die Anordnung der 
Plätze und über den Modus der Abstimmung. Je nach der Beschaffenheit 
des Verhandlungsgegenstandes bezw. der Notwendigkeit einer Vorbereitung 
der Verhandlung im Plenum werden Spezialkommissionen bestellt. 
VI Nach durchgeführter Beratung*) wird zur Abstimmung ge- 
schritten. Jeder der beteiligten Staaten hat nur eine Stimme. Formell 
maßgebende Beschlüsse können nur mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt 
werden, da die Teilnehmer gleichberechtigt sind, eine Majorisierung demnach 
ausgeschlossen ist. Die Stimmeneinhelligkeit ist übrigens schon Voraussetzung 
des gültigen Zustandekommens des Vertrages, auf den die Verhandlungen 
etwa gerichtet sind. Liegt zunächst nur ein Majoritätsbeschluß vor, so ist 
eine Einigung sämtlicher Teilnehmer anzustreben. Kann eine Einigung nicht 
erzielt werden, so muß der Beratungspunkt von der Verhandlung ausgeschieden 
werden. Betrifft die ablehnende Haltung einzelner Teilnehmer den wesent- 
lichen Inhalt des Beratungsgegenstandes bezw. des projektierten Vertrages, 
so ist die Verhandlung als gescheitert anzusehen. — Die Erklärung des die 
Zustimmung verweigernden Teilnehmers, ein etwa formulierter Protest oder 
vorgebrachte Bedenken müssen in das Protokoll aufgenommen werden. Der 
Standpunkt des nicht Zustimmenden kann übrigens auch in einer selbständigen, 
von ihm unterzeichneten Note (vote et opinion) dem Protokolle als Anlage 
beigefügt werden. 
VII. Über den Gang der Verhandlung, den Inhalt der Beratung und die 
Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den 
Teilnehmern zu prüfen, zu genehmigen und zu unterzeichnen ist. Das Gesamt- 
  
1) So nahmen z. B. auf dem Berliner Kongreß 187$ die Vertreter der Mächte an 
einem hufeisenförmigen Tisch in alphabetischer Ordnung Platz. 
2) Es war ein Akt der Courtoisie, daß auf der Brüsseler Konferenz von 1874 dem 
russischen Bevollmächtigten, dessen Regierung die Beratungen über die Kodifikation des 
Kriegsrechts angeregt hatte, der Vorsitz überlassen wurde. Ebenso im Haag 1907. 
5) Wenn nicht schon in Zusammenhang mit dem Antrag auf Einberufung oder den 
daran sich anknüpfenden Verhandlungen diese Fragen ihre Erledigung gefunden haben. 
4) Der Beratung liegt zuweilen ein seitens des einberufenden Staates bezw. von ciner 
Spezialkoınmission vorbereiteter Entwurf zu Grunde. Der Beratung und Abstimmung können 
aber auch im Laufe der Verhandlung gestellte Anträge unterstellt werden. Derlei Anträge 
oder Erklärungen sind in der Regel schriftlich zu überreichen.
        <pb n="255" />
        8 14. Die Staatsverträge. Begriff und Natur der Staatsverträge. 247 
  
ergebnis bildet formell eine Kongreß-!) oder Konferenz- oder General- 
akte?2). In diesem formellen Ergebnis kommt der autonome Wille der an 
dem Kongreß oder der Konferenz beteiligten Staaten zum Ausdruck, daher 
nur diese durch die Beschlüsse gebunden sind. Je nach der Beschaffenheit 
des Verhandlungsgegenstandes ist dem interessierten, aber an der Verhandlung 
nicht beteiligten Staate, bezw. allen etwa interessierten Staaten der Beitritt 
vorzubehalten?). 
VIII Die Vollziehung der Beschlüsse erfolgt wie die jedes anderen 
autonomen Akts: es ist die Pflicht der Teilnelimer, ihr Verhalten in be- 
treffenden Angelegenheiten dem Beschlusse gemäß einzurichten, übernommene 
Leistungen zu erfüllen u.s. w. Dasselbe gilt von einem seitens des Kongresses 
oder der Konferenz einem einzelnen Staat übertragenen internationalen 
Mandate; für dessen Erfüllung ist der Mandatar den übrigen Kontrahenten 
verantwortlich. 
IX. Die Nützlichkeit kollegialer Behandlung wichtiger politischer und 
sonstiger die Völkergemeinschaft interessierender Angelegenheiten hat wieder- 
holt den Gedanken eines regelmäßigen bezw. häufigeren Zusammentritts der 
Mächte in Kongressen oder Konferenzen in den Vordergrund gerückt; so in 
dem Aachener Protokoll vom 15. November 1818 Art. 4. Indessen beschränkt 
sich die Praxis auf Kongresse u. s. w., deren Einberufung in einem aktuellen 
Interesse eine hinreichende Motivierung findet. Kongreliprojekte ohne hin- 
reichend präzisiertes Verhandlungsprogramm haben keine Aussicht auf Ver- 
wirklichung‘®). 
$ 74. II. Die Staatsverträge:). Begriff und Natur der Staats- 
verträge. I. Es ist schon oben in anderem Zusammenhange (in der Lehre 
  
1) So z. B. die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815. 
2) Die Berliner Konferenzakte von 1855 ist als Generalakte, die Haager von 
1849 und 1907 als Schlußakte bezeichnet. 
2) Das Nähere darüber unten in der Lehre von den Staatsverträgen. 
4) So z. B. das Kongreßprojekt Napoleon’s IIl. im Jahre 1$63. 
5) Berner in Bluntschli’s Staatswörterbuch s. v. „Staatsverträge*; Bergbohm; 
Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts (1979); v. Bulmerineg, Theorie 
und Kodifikation des Völkerrechts (1874); Gneist, Gutachten über Art. 48 preuß. VU. — 
Drucksachen des preuß. Abgeordnetenhauses, 10. Leg.-Per. II. Sess. 1868; Ernst Meier, 
Über den Abschluß von Staatsverträgen (1874); Gorius, Vertragsrecht des Deutschen Reichs 
— Annalen des Deutschen Reichs 1574, 1875; die Arbeiten von Geßner, Geffcken, 
v. Melle, Meili, Dambach, Lammasch in HH II; Unger, Über die Gültigkeit von 
Staatsverträgen in Grünhut's Zeitschrift VI 11579) S. 349 ff.; Jellinek, Die rechtliche Natur 
der Staatenverträge (1850); Leoni, Ein Beitrag zur Lehre von der Gültigkeit der Staats- 
verträge in Verfassungsstaaten — im A. f. Öff. R. IS. 498; Affolter, Ebenda VI 378 ff.; 
v. Martitz, Internationale Rechtshilfe ın Strafsachen T (1555) II (189%); Prestele, Die 
Lehre vom Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich und die Einzel- 
staaten des Reichs (1882); MayerA. f. ö. R. III (zur Lehre vom Öff.-rechtl. Vertrag); Pröbst, 
Der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich und dessen Einzelstaaten 
— Annalen des Deutschen Reichs (1%62); Schraut, System der Handelsverträge und der 
Meistbegünstigung (1854); Seligmann, Beiträge zur Lehre vom Staatsgesetz und Staats- 
vertrag (1890); Tinsch, Das Recht der deutschen Einzelstaaten bezüglich des Abschlusses 
völkerrechtlicher Verträge mit besonderer Berücksichtigung ihrer Stellung im Reiche (1582);
        <pb n="256" />
        248 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtasubjekte. $ ;1. 
  
von den formellen Quellen des Völkerrechts) der Staatsverträge gedacht und 
eine Reihe von Momenten hervorgehoben worden, die mit der Lehre von den 
Staatsverträgen überhaupt, insbesondere mit der Frage der Möglichkeit ver- 
tragsmäßiger Verpflichtungen von Staaten untereinander in engster Verbindung 
stehen. Hier handelt es sich um die zusammenfassende Darstellung des Rechts 
der Staatsverträge. 
Il. Für die Erkenntnis der juristischen Natur der Staatsverträge werden 
gewöhnlich die Kategorien des privatrechtlichen Vertragsrechts zum Ausgangs- 
punkt genommen und die Analogie des Privatrechts für die völkerrechtlichen 
Normen als maßgebend erklärt‘). Indessen, die Natur des Vertrages als 
„universellen Rechtsinstitutes“?) bringt es mit sich, daß wir der 
rechtlich bedeutsamen zwei- oder mehrseitigen Bindung des Willens durch 
betreffende Willenserklärungen nicht bloß im privaten Obligationenrecht (wo 
sie allerdings ihre intensivste juristische Ausbildung gefunden hat), sondern 
auch dort begegnen, wo publizistische Subjekte unter einander Verkehr 
pflegen und deren Interessen den Gegenstand betreffender Willenserklärungen 
bilden. Es sind selbständige Rechtssätze, von denen die Regelung der Staats- 
verträge beherrscht ist; ihre Selbständigkeit entspricht der Eigenart der 
kontrahierenden Subjekte, des internationalen Verkehrs und der Objekte der 
konventionellen Regelung. Die Identität so mancher Sätze des Völker- und 
Privatvertragsrechts hat ihre Wurzel in den allgemeinen Kriterien jedes 
Vertrags, die selbst wieder in gleichartigen tatsächlichen Verhältnissen des. 
Privatverkehrs und des Verkehrs publizistischer Subjekte ihren Grund haben?). 
  
Zorn, Die deutschen Staatsvertiäge — Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft XXXVI 
(1530); Derselbe Staatsr. 1, 495 ff.; Laband, Staatsrecht des Deutschen Reichs (2. Aufl.) 
1S. 626 ff. und H S. 155ff.; v. Seydel, Bayer. Staatsr. I S. 194, II S. 340, III S. 734 ff.; 
Hänel, Staatsrecht I S. 531 ff.: bezüglich der Protektoratsverträge Heilborn, Völkerr. 
Protektorat S. 73ff.; Stoerk, Das Ausfuhrverbot u. d. part. Suspension völkerr. Verträge, 
in A. f.ö. R. 1993/94, 1ff.; Derselbe in v. Stengel’s Wörterbueh des deutschen Ver- 
waltungsrechts s. v. „Staatsverträge“; Hübler, ebenda s. v. „Konkordate“; Tezner, Zur 
Lehre von der Gültigkeit der Staatsverträge — in Grünhut’s Zeitschrift XXI (1594); Weg- 
mann, Die Ratifikation der Staatsverträge (1892); F. v. Martens I S. 389 ff.; Hartmann 
S. 125 ff.; Gareis $ 72ff.; v. Liszt $ 21; Rivier, Lehrb. $ 47: Principes II, 33 sq.; 
A. Zorn, Völkerrecht 140 ff.; Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag, seine Stellung im 
Rechtssystem und seine Bedeutung für das internationale Recht 11894); Derselbe, Die Fort- 
bildung des Verf. in völkerr. Streitgk. 4S0ff. — Calvo II $$ 1567 sq.,; Pradier-Fodere, 
Trait@ 11 88 sSs sq.; Despagnet, Cours 469 sq.; Piedelievre, Precis I 279 sy.; Hall, 
$ 107; Phillimore II, $$ 14sq.,; Travers Twiss I, $$ 224 sq.; Taylor $$ 311 sq.: 
Oppenheim I, $$ 491 sq. 
1) Vgl. Zorn, Staatsr. I, 405 ff.; A. Zorn, Völkerrecht 141; Gareis $ 72. 
2) Unger, System des österr. Privatrechts I $ 98. 
3) Gegen die analoge Anwendung privatrechtlicher Grundsätze auf die Staatsverträge 
u. A. Jellinek, Staatenverträge S. 50 ff.; Geßner, HH JIU S. 10ff.; eingehend 
Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag S. 34 ff.; 92ff. — Ernst Meier, der in seiner ver- 
dienstvollen Schrift: „Über den Abschluß von Staatsverträgen“ der „Analogie des Privat- 
rechts“ ein eigenes Kapitel widmet (S. 36 ff.), erklärt dagegen diese Analogie als „an sich 
durchaus statthaft“; sie sei aber nur mit Vorsicht anzuwenden, und man müsse sich darüber 
klar werden, wie es sich mit betreffenden Fragen des Vertragsrechts im Privatrecht verhält,
        <pb n="257" />
        $ 71. Die Staatsverträge. Begriff und Natur der Staatsverträge. 2419 
  
Mit privatrechtlichen Anschauungen hängt es zusammen, wenn das objektive 
Vertragsrecht für privatrechtliche und Staatsverträge gleichartig aufgefaßt 
wird. Für erstere ist das objektive Vertragsrecht in der Privatrechtsordnung 
des Staates gegeben; für die Staatsverträge gibt es allerdings auch ein objek- 
tives Vertragsrecht, nach welchem derlei Verträge zu beurteilen sind; allein 
es trägt die Eigenart der Entstehung und praktischen Geltung des Völker- 
rechts, als dessen Bestandteil es erscheint, an sich 1). Während im Privatrecht 
für die Kontrahenten die staatlichen Vertragsnormen maßgebend sind, setzen 
die kontrahierenden Staaten sich diese Normen in den Verträgen als Akten 
selbstverpflichtenden Willens; bei der Anwendung der Rechtsform des Vertrages 
bringen die Staaten die Erkenntnis der allgemeinen Natur des Vertrages und 
ihrer logischen Konsequenzen unmittelbar zum Ausdruck und zu wirksamer 
Geltung. Die bei diesen Selbstverpflichtungsakten regelmäßig beobachteten 
Regeln ermangeln nicht des Charakters der Objektivität, denn einerseits sind 
sie der Natur des Vertrages (der Natur der Sache) entlehnt; anderseits haben 
wir uns diese Regeln, weil als Konsequenz der Natur der Sache von den 
kontrahierenden Staaten angewendet, zugleich als von ihnen anerkannte 
bindende Norm vorzustellen. 
III. Die Möglichkeit von Staatsverträgen hängt auf das engste mit 
den Voraussetzungen zusammen, auf denen das Völkerrecht selbst beruht. Weil 
der Staat durch maßgebende Willenserklärungen — durch seine Normen — sich 
selbst verpflichten kann, so kann er sich auch im Verkehr nach außen Normen 
setzen, die sein Verhalten konstant oder für die Dauer des betreffenden Rechts- 
  
da vielfach auf Gründe, die der privatrechtlichen Anschauung entlehnt sind, Bezug genommen 
wird. — Diese Einschränkungen sind in der Tat so bedeutsam, daß eher die prinzipielle 
Ablehnung jeder derartigen Analogie hier erwartet werden sollte. — Daß ältere Schriftsteller, 
wie Grotius, Pufendorf u. A. auch in der Lehre von den Staatsverträgen an den Kate- 
gorien des Privatrechts festhielten, erklärt sich aus der herrschenden Bedeutung des römischen 
Rechts, wo diese Kategorien ihre Ausbildung gefunden hatten. 
ı) Der von Jellinek, Staatenverträge S. 4 ausgesprochene Satz, daß Staatenverträge 
nur dann einen rechtlichen Charakter haben können, wenn Normen existieren, welche über 
den Verträgen stehen — findet in einer neueren Arbeit desselben Verf. „System der sub- 
jektiven Öffentlichen Rechte“ eine Ergänzung oder vielleicht Reformierung. Hier sagt Jel- 
linek, daß die Frage nach der Entstehungsquelle des objektiven Vertragsrechts nur durch 
die Erkenntnis gelöst werde, „daß der Vertrag eine allgemeine Rechtsform ist und daher 
gewisse allgemeine Elemente vorhanden sind, die auch ohne ausdrückliche Anerkennung durch 
den Gesetzgeber objektives Vertragsrecht bilden. So ist auch aus dem allgemeinen Wesen 
des Vertrages das objektive Recht der völkerrechtlichen Verträge deduziert worden, über 
welches niemals ausdrückliche Vereinbarungen stattgefunden haben“. — Nippold (a. a. O. 
S. 35 ff.), der dieser Frage eingehend näher getreten ist, geht davon aus, daß im Völkerrecht, 
nicht im Privatrecht, durch Vertrag Rechtssätze geschaffen werden können; daher künnen 
auf demselben Wege auch Normen des völkerrechtlichen Vertragsrechts erzeugt werden. Um 
zur Existenz zu gelangen, bedürften aber diese Normen nicht der jedesmaligen Fixierung 
durch Vertrag, bezw. in dem betreffenden Vertrage: sie existieren als allgemeine Vertrags- 
grundsätze kraft des Willens der Staaten auch ohne besondere Verträge. In der Form des 
Vertrages können „nicht nur zwischenstaatliche Befugnisse, sondern auch objektive Rechts- 
sätze begründet und daher möglicherweise auch die Normen gesetzt werden, nach denen 
völkerrechtliche Verträge im allgemeinen zu beurteilen sind“ (5. 8%. Vgl. übrigens auch 
noch Jellinek, Staatenverträge S. 51.
        <pb n="258" />
        250 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjckte. 8 74. 
  
verhältnisses bestimmen. Hat der Staat mit anderen staatlichen Gemeinwesen 
Verkehr angeknüpft, so muß er die Notwendigkeit einer Ordnung dieses Verkehrs 
anerkennen, die aber selbst wieder nur denkbar ist unter der Voraussetzung 
gegenseitiger Anerkennung der Staaten als Rechtsubjekte. In dieser Anerkennung 
liegt aber in letzter Reihe die Erklärung der konstanten Bereitwilligkeit (bezw. 
Notwendigkeit), den eigenen Willen im Interesse geordneten Verkehrs dritten 
Staaten gegenüber beschränken zu wollen. Da die Normen dieser Selbst- 
beschränkung im Verkehr unabhängiger Staaten nicht von einer übergeordneten 
normsetzenden Gewalt ausgehen, sondern die unabhängigen Staaten in voller 
Autonomie die Normen ihres Verkehrs sich selbst setzen, spielt gerade die all- 
gemeine Rechtsform des Vertrages auf dem Gebiete des Völkerrechts die her- 
vorragendste Rolle normierender Tätigkeit der Staaten. Diese eigenartige 
Betätigung des Willens der Staaten ist nach dem Gesagten an die Anerkennung 
der Notwendigkeit gegenseitigen Verkelhrsder Staaten und der Rechtssubjektivität 
der letzteren geknüpft. Es sind also reale Verhältnisse des Menschheitslebens, 
deren Erkenntnis die Vorstellung von der Notwendigkeit der Selbstbeschränkung 
der Handlungsfreiheit des einzelnen Staates hervorruft und damit Motive des 
praktischen Verhaltens des Willens erzeugt. Dieser psychologisch und ethisch 
bedeutsame Prozeß wiederholt sich nun in jedem Falle, in welchem die 
Staaten einseitig oder gegenseitig ihren Willen binden. Immer sind es Momente, 
die in der Natur rechtlich zu ordnender Verhältnisse objektiv niedergelegt sind, 
zu Gegenständen der Erkenntnis erhoben, die Bedeutung von Motiven vernünf- 
tiger Willensbestimmung gewinnen und schließlich den rechtlich maßgebenden 
Willensakt auslösen. Damit ist aber auch der Boden für die Beantwortung der 
mit der Möglichkeit von Verträgen der Staaten unter einander enge verknüpf- 
ten Frage nach dem Geltungsgrunde der Staatenverträge gegeben. 
Auch bezüglich dieser Verträge gilt der Satz: Pacta sunt servanda — eine 
Parömie, die nicht ohne inneren Grund in die Form eines allgemeinen Imperativs 
gekleidet ist. Er gilt, weil der allgemeinen Natur des Vertragsinstituts ent- 
nommen, auch im Privatrecht nicht in anderer Art als auf anderen Gebieten, 
denn der Umstand, daß die Privatrechtsordnung für den Fall der Nichterfüllung 
den gesetzlich normierten Zwang zur Erfüllung in Aussicht stellt, also eine 
(wenigstens für die meisten Fälle) praktisch wirksame Sanktion vorhanden ist, 
ändert nichts au dem Wesen jener Verpflichtung selbst. Für das Wesen dieser 
Verpflichtung ist eben jener psychologisch und ethisch bedeutsame Vorgang, 
auf dem jede vernünftige Willensentscheidung beruht, von maßgebender Be- 
deutung. Formell beruht die Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages auf 
dem erklärten Willen, „denn es ist unmöglich, etwas zugleich zu wollen und 
nicht zu wollen, und da alles Wollen sich auf die Zukunft bezieht, so erkennt 
der vertragschließende Wille durch den Akt des Vertragsschlusses sich für die 
Zukunft als gebunden an“.!) Die materielle Sanktion der verbindlichen 
  
— m 
1) Jellinek, Staatenverträge S. 57. — Nippold a. a. O. betont S. 37 als Geltungs- 
grund der Staatsverträge nur das formelle Moment, daß der Vertrag „als Ausfluß des 
Staatswillens seine Geltung in sich selbst trägt“. — Vgl. ferner Gareis $ 72 und 
Dessen Rechtsenzyklopädie S. 8; Merkel, Enzyklopädie $ S29, in der Anmerkung; ferner
        <pb n="259" />
        8 71. Die Staatsverträge. Begriff und Natur der Staatsverträge. 251 
  
  
—— 
Kraft der Verträge ist eine ethische. Das Moment der sittlichen Pflicht 
beherrscht das sittliche Handeln der Menschen; '!) dieser sittlichen Pflicht kann 
sich auch der Staat nicht entziehen, da die Realisierung des Gemeinzwecks 
Realisierung des Gemeinwillens ist, in dem Gemeinwillen aber menschlicher 
Individualwillen nicht nur die Grundlage der Bildung des ersteren, sondern 
zugleich auch das Medium der Betätigung bedeutet. Der Wille der als staatliche 
Organe fungierenden Einzelpersonen, die berufen sind, namens der juristischen 
Persönlichkeit des Staates die praktische Betätigung des Gemeinwillens durch 
ihre eigenen Handlungen zu vermitteln, sind in dieser ihrer Stellung als Organe 
in vollem Umfange an die Forderungen von Treue und Glauben im Verkehre 
gebunden; die sittlichen Grundlagen des menschlichen Handelns können in der 
ethisch bedeutsamsten Erscheinung menschlichen Zusammenlebens — im Staate 
— keine Einschränkung erfahren; ihre Bedeutung erfährt vielmehr eine 
Steigerung: der gesetzlich normierte Erfüllungszwang hat, wie jeder staatliche 
Imperativ, in erster Reihe die Bedeutung einer Verstärkung der Motive recht- 
gemäßen Handelns. Bezüglich der verpflichtenden Kraft der Staatenverträge fehlt 
allerdings die dem nationalen Recht eigentümliche Sanktion; sie fehlt aber im 
Völkerrecht nicht überhaupt. Ferner darf vom Standpunkte der praktischen 
Erhaltung geordneten Staatenverkehrs das seinem Wesen nach allerdings nur 
utilitarische Moment nicht unterschätzt werden, welches in dem Interesse der 
einzelnen Glieder der Staatengemeinschaft seine Wurzel hat. Mißachtung 
fremder Interessen durch Verletzung von Treue und Glauben im Verkehr 
schafft namentlich innerhalb der vielgestaltigen und komplizierten Verkehrs- 
und Interessenbeziehungen der Staaten allemal eine heute kaum mehr ab- 
zuwehrende Gefahr für die eigenen Interessen; Staaten die in der Erfüllung 
übernommener Verbindlichkeiten nicht gewissenhaft vorgehen, leugnen die 
fundamentalste Voraussetzung rechtlich geordneten Verkehrs und ihrer Teil- 
nahme an der völkerrechtlichen Gemeinschaft; ihr Verhalten ist um so wider- 
spruchsvoller, als die um des, eigenen egoistischen Interesses willen erfolgte 
Mißachtung fremder Interessen eine der wichtigsten Bedingungen des eigenen 
Wohles — die im heutigen Völkerleben praktisch so stark hervortretende 
Ergänzung der nationalen Mittel der Erreichung des Staatszwecks durch die 
Mittel, welche der geordnete Völkerverkehr bietet, zerstört. — Schließlich sei 
noch folgendes hemerkt: während in der Zeit vor der Ausbildung des modernen 
Völkerrechts die zumeist auf Streitfälle sich beschränkenden Verträge die 
individuellen und im übrigen isolierten Interessen der Beteiligten in den 
Vordergrund stellen, kennt das moderne Völkerrecht Verträge, deren Ausgangs- 
punkt die Gesamtinteressen der Völkergemeinschaft bilden, die also auf einem 
viel breiteren, dem Gutdünken und der Willkür der Kontrahenten entzogenen 
Boden sich bewegen und um deswillen die Garantie ihrer Erfüllung in erhöhtem 
Maße in sich tragen. Die Macht geregelter Verhältnisse selbst ist es, 
  
die Formulierung des Geltungsgrundes bei F. v. Martens 1 S. 390; Bluntschli, Völker- 
recht $ 410; Rivier, Lehrb. $ 47. — Vgl. auch Triepel, Völkerrecht und Landesrecht 82. 
“ 
ı) Vgl. Oppenheim I, $ 493, Nippold, Der völkerr. Vertrag, $ 11.
        <pb n="260" />
        252 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ 74. 
  
die hier den Willen der Kontrahenten konstant zu bestimmen geeignet ist und 
in den Grenzen des Vertragsrechts hält. Diese mit der Existenz des Völker- 
rechts und der Anerkennung der internationalen Gemeinschaft heute so wirksam 
in die Wagschale fallenden Motive der Beobachtung von Treue und Glauben 
im Staatenverkehr fehlten natürlich in der Zeit vor der Existenz einer Wirk- 
samkeit des Völkerrechts; indessen war doch auch jenen Epochen die Heiligkeit 
der Verträge unter Staaten nicht fremd; nur wirkten im Gegensatze zur Nen- 
zeit (außer dem zu allen Zeiten wirksamen Utilitätsstandpunkt) vornehmlich 
religiöse und allgemein ethische Motive im Sinne unabweisbarer Anerkennung 
der Pflicht zur Erfüllung von Staatsverträgen. !) 
IV. Verkehr pflegende Staaten können die Vertragsform zur Regelung 
alles dessen verwenden, was für den Staat von Interesse ist. Nicht der Inhalt 
bestimmt die Qualität eines Vertrages als Staatenvertrag; es ist 
lediglich die Tatsache entscheidend, daß die Staaten als solche Kontrahenten 
sind.2) Es gehören daher nicht hierher Verträge zwischen dem Staat (ins- 
besondere als Fiskus) und Privaten (einzelnen Privatpersonen, Privatgesell- 
schaften, z. B. Eisenbahngesellschaften), ja selbst mit Fürsten und fürstlichen 
Häusern.?) Die rechtliche Natur der Konkordate, d. h. Verträge, die 
„zwischen einer weltlichen Landesregierung und dem Papst, als kirchlichem 
Oberhaupt der katholischen Staatsangehörigen, über Angelegenheiten von 
gemeinsamem Interesse abgeschlossen werden“ #) ist streitig. Den Charakter 
von Staatsverträgen kann man den Konkordaten nur dann vindizieren, 
wenn das Oberhaupt der katholischen Kirche in seiner heutigen Stellung 
  
  
1) Vgl. auch Oppenheim ]J, $ 491. 
2) In diesem Sinne fassen den Staatenvertrag von ncueren Schriftstellern insbesondere 
Laband, H.S. 112 („Willensakte des Staates, gleichviel worin ihr Inhalt besteht... .*): 
F. v. Martens I S. 405 („Gegenstand internationaler Obligationen kann überhaupt alles 
sein, was irgend in den Bereich der internationalen Beziehungen und Unternehmungen ge- 
hört“); Zorn, Staatsrecht II S. 420; Störk in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen 
Verwaltungsrechts 8. v. „Staatsverträge („Was einen Vertrag zum Staatsvertrag stempelt, ist 
eben nicht die Natur des Objekts, sondern lediglich die Beschaffenheit der daran beteiligten 
Subjekte“); Rivier, Lehrb. $ 47; Pradier-Fod@r6, Trait&amp; IV $ 595; Despagnet. Cours 
p. 470; neuestens eingehend Nippolda.a. 0. S. 1$51ff. gegen auderweite Ansichten von 
Gareis &amp; 72 (wo der Inhalt der völkerrechtlichen Verträge auf eine Einschränkung, Aus- 
dehnung oder sonstige Modifikation von Hoheitsrechten der Staaten beschränkt wird): 
Tinsch a. a. ©. S. 3 (wo eine gewisse Qualität der Kontrahenten und des Inhalts erfordert 
wird); Seligmanu a. a O.S. 6. Vgl. auch Zorn Staatsrecht I, 495ff.; A. Zorn, Völkerr. 
1409: Völkerr. V. sind Vereinbarungen zwischen Staaten über Staatshoheitsrechte jeder Art. 
3) Vgl. hierüber insbesondere im allgemeinen und mit Bezug auf Art. 48 der preuß. 
VU Ernst Meier a. a. O. S. 5iff. Unter den Präzedenzfällen werden hier hervorgehoben 
Eisenbahnverträge mit Privatbalınen, der Postvertrag mit Thurn und Taxis vom 28. Januar 
1567, die finanziellen Abfindungsverträge mit den Depossedierten des Jahres 1866 und mit 
der Stadt Frankfurt a. M., der Ankauf des Dienstgebäudes für das Marineministerium, der 
Verkauf von Eisenbahnen, Festungsgrundstücken und sonstigem Reichseigentum, der Pacht- 
vertrag zwischen der Generaldirektion der Eisenbahnen für Elaaß-Lothringen und der Societe 
anonyme des chemins de fer de la Lorraine. 
4) Hübler in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrecht s. v. „Kon- 
kordate“. Ilier ist die Frage eingehend erörtert und die Literatur angegeben.
        <pb n="261" />
        8 74, Die Staatsverträge. Begriff und Natur der Staatsverträge. 253 
  
  
Völkerrechtssubjekt ist.!) Praktisch werden die Konkordate 2) allerdings 
nach Art der Staatsverträge behandelt. 
V. Zur Bezeichnung der hier in Frage stehenden Verträge?) werden 
verschiedene Ausdrücke gebraucht: Staatsverträge, Staatenverträge, 
Völkerverträge, völkerrechtliche Verträge, öffentliche Verträge, 
Traktate, Konventionen, Übereinkommen — traites und conventions 
— treaties und conventions. Die Ausdrücke Staatsvertrag, traite 
werden gewöhnlich zur Bezeichnung von zwischenstaatlichen Übereinkommen 
gebraucht, denen im Hinblick auf den Gegenstand des Vertrages bezw. die 
Veranlassung zu dessen Abschließung oder auch die solennere Form eine erhöhte 
Bedeutung zukommt: so spricht man von Friedensvertrag, traite de paix und 
nicht von Friedenskonvention; dagegen spricht man auch von Auslieferungs- 
vertrag, Konsularvertrag und Handelsvertrag. Ferner wird der Ausdruck 
Deklaration gebraucht zur Bezeichnung einseitiger Erklärungen des Ein- 
verständnisses, Deduktionen (m&amp;moires) Bescheinigungen (attestations) und 
Anzeigen (significations), die ein Staat an andere Staaten auf diplomatischem 
Wege richtet, denen gleichfalls bindende Kraft zukommt, so z. B. die Deklaration 
Englands und Frankreichs vom 29. März 1854, betreffend die Rechtsstellung der 
Neutralen während des Krimkrieges, *) ferner zur Bezeichnung von Erklärungen 
mehrerer Staaten, die das Ergebnis vertragsmäßiger Stipulationen sind, so 
z. B. die Pariser Seerechtsdeklaration vom Jahre 1856.5) Wirkliche Verträge 
sind auch die Kapitulationen und Kartelle im Frieden und im Kriege. 
VI. Staatsverträge sind Rechtsgeschäfte, durch welche die Staaten 
(als solche) zum Zwecke der Begründung, Abänderung oder Aufhebung von 
Ansprüchen oder Verpflichtungen ihren Willen einigen und diese Willens- 
einigung erklären.°) Aufdem Boden des Völkerrechts haben diese Rechts- 
geschäfte unmittelbare rechtliche Wirkung für die Staaten als Kontrahenten; 
aber auch nur für diese Staaten, also nicht für dritte Staaten, die an 
t) Vgl. Hübler a. a. 0. $ 3 sub 3 (S. 829 1. Sp.) — Uneigentliche Staatsverträge 
nennt Geßner, HH IH S. 23 (ähnlich wie Hermann in Bluntschli’s Staatswörterbuch 
8. v. „Konkordate“) die Konkordate. Zu jenen zählt Geßner überhaupt alle Verträge, welche 
nicht seitens beider Kontrahenten durch die Staaten gestützt werden: Verträge zwischen Sou- 
veränen oder Dynastien unter sich oder mit fremden Staaten über persönliche und dyna- 
stische Ansprüche auf die Thronfolge, Staatsverträge mit fremden Privatpersonen, welche 
ausnahmsweise unter völkerrechtlichem Schutz stehen, über Staatsverhältnisse. Siche auch 
neuesteus Heilborn, System S. 201 ff. 
2) Über Cirkumskriptionsbullen siehe Hübler a. a. 0. 
3) Vgl. Rivier, Lehrb. $ 47. 4) Vgl. Bonfils p. $16. 
5) Die Beschlüsse der Brüsseler Konferenz vom Jahre 1874 betreffend die Kodifi- 
zıerung des Kriegsrechts führen auch den Namen Deklaration. Indessen das Ergebnis 
jener Verhandlungen hat lediglich die Bedeutung eines Entwurfes eines völkerrechtlichen 
Reglements; dieser Entwurf wurde nicht durch Vertrag zu einem Völkergesetz erhoben. 
6) Vgl. die den Charakter des Staatsvertrages als Rechtsgeschäft zum Ausdruck 
bringenden Begriffsbestimmungen bei Laband, H S. 155; Seligmann a. a. O. 2; Berg- 
bohm, Staatenverträge S. 77; Gareis $ 72: Calvo IIl $ 1575; Nippold S. 93, 94 und die 
eingehenden Erörterungen über diese Frage in dessen Ausführungen zur Theorie des völker- 
rechtlichen Vertrags 8. 92 ff. — A. M. Zorn, Staatsrecht II S. 422; gegen Zorn vgl. Weg- 
mann 2. a. 0. S. Tuff.
        <pb n="262" />
        254 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. y 74 
  
dem Vertragsabschluß nicht teilgenommen haben, und zunächst auch nicht 
für die innerstaatliche Rechtsordnung bezw. die durch diese verpflichteten 
Behörden und Gesetzesuntertanen. Wie die Sphäre des rechtlichen Verkehrs der 
Völkerrechtssubjekte untereinander und die an diesen Verkehr geknüpften Lebens- 
und Rechtsverhältnisse von dem innerstaatlichen Leben und der innerstaatlichen 
Rechtsordnung zu unterscheiden sind, so ergibt sich bezüglich der internationalen 
Willensakte der Staaten ein Unterschied der rechtlichen Wirkung nach außen 
und nach innen, sohin für die Staatsverträge eine völkerrechtliche und 
staatsrechtliche Wirksamkeit derselben. Die staatsrechtliche Wirksamkeit 
des Staatsvertrages ist noch nicht mit dessen völkerrechtlicher Existenz ipso 
jure gegeben. Was auf Grund eines betreffenden Staatsvertrages als Anspruch 
oder Verpflichtung des Staates formell zur Entstehung gelangt ist, gewinnt 
praktische Bedeutung erst durch maßgebende staatsrechtliche Akte; die 
Regierung kann den Inhalt des Vertrages nur mit den ihr in der innerstaatlichen 
Rechtsordnung zur Verfügung stehenden persönlichen und sachlichen Macht- 
mitteln realisieren. Die rechtliche Verfügung über diese Machtmittel ist 
aber in jedem geordneten Staatswesen an das Vorhandensein des staatlichen 
Befehls gebunden. In der Tat erwächst also für jeden der kontrahierenden 
Staaten in der Richtung der Erfüllung des Vertrages die in dem Vertrage 
selbst nicht ausgesprochene, weil selbstverständliche Verpflichtung, nach Maß- 
gabe der innerstaatlichen Rechtsordnung !) die Erfüllung des Vertrages durch 
Erlaß betreffender Gesetze oder Verwaltungsverordnungen bezw. bloßer 
Dienstbefehle2) zu ermöglichen. Sohin gehört auch die Publikation des 
Staatsvertrages zur Ausführung des Vertrages, denn erst durch die 
Publikation kann der Normeninhalt des Vertrages für die Gesetzesuntertanen 
verpflichtende Wirkung erlangen.®) Daraus ergibt sich aber weiter, daß der 
Staat den abgeschlossenen Vertrag erfüllt und nicht die Behörden und 
Gesetzesuntertanen; diese erfüllen lediglich den Befehl ihrer Staatsgewalt.*) 
Eine solche Verpflichtung entsteht dagegen nicht, wenn der betreffende Vertrag 
gar nicht publiziert wurde; allein auch diese Verträge haben rechtliche Existenz 
und Wirkung für die beteiligten Regierungen. Ihre rechtliche Existenz ist 
mit der selbständigen rechtlichen Existenz der völkerrechtlichen Beziehungen 
gegeben, die von Voraussetzungen des nationalen Rechts unabhängig sind. &amp;gt;) 
Der staatsrechtlich entscheidende Akt ist die Publikation des 
  
1) Ist zur Realisierung des Inhalts eines Staatsvertrages eine Änderung oder Aufhebung 
bestehender Kechtssätze erforderlich, so „ist ein Befehl der Staatsgewalt erforderlich, welcher 
die Befolgung der in dem Vertrage enthaltenen Rechtsregeln anordnet, sie mit (esetzes- 
kraft ausstattet, d. h. ein Gesetzbefehl“. Laband, H S. 158. Neuestens Heilborn, A. 
f. öff. R. XII. (Der Staatsvertrag als Staatsgesetz.) 144 ff. 
2) Verpflichtet sich der Staat zur Vornahme von Handlungen, „zu welchen die Behör- 
den nach Maßgabe der bestehenden Gesetze befugt sind, so genügt eine Verfügung (Dienst- 
befelili“. Laband, H 8. 114, 115. 
3) Vgl. Jellinek, Staatenverträge S. 56; F. v. Martens IS. 417; Nippold a. a. 0. 
S. 125, 126. — A. M. Geßner, HH III S. 62. 
4) Vgl. Laband, H S. 156; Seligmann a.a. O.S.ı. 
5) Vgl. Nippold.a. a. O. S. 101, 102 gegen Zorn.
        <pb n="263" />
        8 75. Abschluß der Staatsverträge. 1. Konträhenten der Staatsverträge. 255 
  
Vertrages.) Der korrekte Vorgang ist der, daß mit der Publikation der 
Befehl, den Inhalt des Vertrages zu befolgen, verbunden wird. Begnügt man 
sich mit der Publikation allein, so wird allerdings der Befolgungsbefehl still- 
schweigend erteilt. 2) 
$ 75. Abschluß der Staatsverträge. 1. Die Kontrahenten der Staats- 
verträge. I. Staatsverträge können in der Regel nur von souveränen 
Staaten?) abgeschlossen werden. Als Völkerrechtssubjekte besitzen sie die 
zur Vornahme solcher rechtlich bedeutsamer Handlungen erforderliche 
Rechtsfähigkeit. Beschränkungen der Souveränetät, welche die Rechts- 
fähigkeit nach außen nicht berühren, äußern auch keinen Einfluß auf 
die Fähigkeit, an dem Abschluß eines Vertrages mit anderen Völkerrechts- 
subjekten teilzunehmen. Übrigens ist es nicht möglich, eine feste Regel be- 
züglich des Vertragsrechts der nicht vollsouveränen Staaten aufzustellen: die 
besondere rechtliche Stellung des betreffenden Staates und die Eigenart des 
konkreten Falles entscheiden hier allein. Das vasallitische Verhältnis, die 
Protektoratsverhältnisse und die in den verschiedenen Bundesstaaten verfassungs- 
mäßig geltenden (verschiedenen) Grundsätze über die Abgrenzung der Kompetenz 
des Bundes_und der Gliedstaaten äußern bezüglich der vorliegenden Materie 
verschiedene Wirkungen. ') 
II. Da alle Aktionen des Staates als juristischer Persönlichkeit 
nur durch seine Organe vermittelt werden können, so sind es auch bei der 
Abschließung von Staatsverträgen die physischen Personen, welche nach 
der Verfassung und nach den für die Tätigkeit der staatlichen Organe be- 
stehenden Vorschriften für den Staat und im Namen des Staates die für den 
gültigen Abschluß des Vertrages erforderlichen Handlungen vornehmen. Die 
Wirksamkeit der Staatsverträge weist nach dem oben (S. 254) Gesagten eine 
völkerrechtliche und eine staatsrechtliche Seite auf; es sind aber 
schon bezüglich des Abschlusses gleichfalls völkerrechtliche und staatsrecht- 
  
1) Vgl. Ernst Meyer a. a. O0. (Die Publikation von Staatsverträgen); Kaufmann, 
Die Rechtskraft des internationalen Rechts 37. 
2) Laband, H. S. 155 rügt dieses Verfahren, weil es die Vorstellung hervorrufen 
kann, „als ob Behörden und Untertanen durch den Abschluß des Vertrages zur Befolgung 
desselben verpflichtet würden und als wenn die Verkündigung des Vertrages keine andere 
Bedeutung hätte, als ihn zur öffentlichen Kenntnis zu bringen“. Über die Mängel des 
deutschen Verfahrens bei Verkündigung von Staatsvertrügen siehe ebenda S. 160, 161. 
2) Oppenheim I, $ 494: The so called right of making treatıes is not a right 
of a State in the technical meaning of the term, but a mere competence attachıng to 
sovereignity. A State possesses, therefore, treaty-making power only so far as it is 
sovereign. 
4) So sind z. B. nach Art. 11 der deutschen Reichsverf. die Gliedstaaten 
kompetent zur Abschließung von Verträgen betreffend alle jene Gegenstände, welche nicht 
nach Art. 4 RV der Kompetenz des Reiches vorbehalten sind. Nach Art. 1 Sektion 10 der 
Verf. der nordamerik. Union dürfen die Gliedstaaten weder unter einander noch mit 
auswärtigen Staaten Verträge abschließen. Nach Art.7 u.9 der Verf. der schweizerischen 
Fidgenossenschaft dürfen die Kantone unter einander nichtpolitische Verträge ab- 
schließen, ferner Verträge mit auswärtigen Staaten, die volkswirtschaftliche Interessen, Ver- 
kehrsinteressen oder polizeiliche Angelegenheiten zum Gegenstande haben.
        <pb n="264" />
        256 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ 15. 
  
liche Momente in Betracht zu ziehen und zwar vor allem bezüglich der bei 
diesem Vorgang zum Handeln berufenen Personen und der rechtlichen Voraus- 
setzungen der Wirksamkeit ihrer Handlungen. Da der Abschluß eines Staats- 
vertrages ein völkerrechtlicher Vorgang ist, so wird die Beantwortung der 
Frage, wer zum Abschluß berechtigt ist, nicht wohl einseitig und ausschließlich 
vom staatsrechtlichen Standpunkte erfolgen können. !) 
Denkt man sich den Fall des Abschlusses eines Staatsvertrages zwischen 
zwei Staaten, deren Oberhäupter (wie in der absoluten Monarchie) das volle 
Repräsentationsrecht besitzen und geht man zugleich von dem (in der Praxis 
der neueren Staaten selten vorkommenden)?) Falle aus, daß die Oberhäupter 
selbst die Verhandlungen pflegen und den für den Abschluß des 
Vertrages völkerrechtlich maßgebenden Willensakt setzen, so ge- 
winnt man den praktisch einfachsten und juristisch typischen 
Vorgang des Abschlusses eines Völkervertrages: die für den Vertrag 
entscheidende Erklärung der Willenseinigung zweier Staaten erfolgt. durch die 
zu dieser Handlung berufenen Hauptorgane des Staates als Träger des 
völkerrechtlichen Verkehrs; die beteiligten Organe sind in ihrer Eigen- 
schaft als absolute Souveräne staatsrechtlich und völkerrechtlich zweifellos 
zum Abschluß des Vertrages legitimiert, oder mit anderen Worten, die Frage, 
ob die Legitimation dieser Organe an rechtliche Voraussetzungen geknüpft 
sei, wird hier nicht aufgeworfen werden können. Allein für die praktischen 
Verhältnisse und auf dem Boden des geltenden Rechts der mo- 
dernen Staaten kompliziert sich die Erörterung des vorliegenden Gegen- 
standes; in ersterer Beziehung ist nämlich zu beachten, daß die Verhand- 
lungen, welche dem für den Vertragsabschluß maßgebenden Akte (dessen 
Subjekt nur die zu diesem Akte — der Ratifikation — legitimierten Staats- 
organe sein können) voraufgehen, von staatlichen Hilfsorganen, z. B. 
Ministern, Gesandten, überhaupt Bevollmächtigten, geführt werden. In 
der zweiten Richtung kommt das moderne Verfassungsrecht in Betracht, welches 
in den einzelnen Staaten in verschiedenem Umfang die Legitimation des Trägers 
des völkerrechtlichen Verkehrs zum Abschluß von Staatsverträgen ver- 
fassungsrechtlich durch Statuierung eines Rechts der Beteiligung (Genehmigung, 
Zustimmung) der Volksvertretung (überhaupt einer repräsentativen Körperschaft 
im Staate) beschränkt.3) Hieraus ergibt sich, daß in der heutigen Praxis 
mit Bezug auf den Abschluß von Völkerverträgen die Frage der Legitimation 
zur Beteiligung an dem Abschluß in doppelter Richtung aufzuwerfen ist: ein- 
  
1) Tezner (in Grünhut’s Zeitschrift XXI S. 124 ff.) rügt mit Recht jene Einseitigkeit. 
Ernst Meicr a. a. O. S. 91 betont zur Charakteristik der völkerrechtlichen Literatur über 
diese Frage, daß sie von den meisten Schriftstellern vom völkerrechtlichen Gebiet auf das 
staatsrechtliche verwiesen wird. — Gegen diesen Vorgang neuestens Nippuld (a. a. O.), der 
mit scharfer Sonderung der völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Momente die vorliegende 
Frage einer eingehenden Untersuchung unterzogen hat (S. 113 ff.). 
2) Die heilige Allianz (Paris 1614) wurde von den Souveränen Österreichs, Rußlands 
und Preußens persönlich geschlossen. An dem Abschluß des Präliminarfriedens von 
Villafranca am 24. Juni 1559 waren die Souveräne Österreichs und Frankreichs persönlich 
beteiligt. 3) Vgl. neuestens Oppenheim I &amp; 497.
        <pb n="265" />
        8 75. Abschluß der Staatsvertrüge. 1. Die Kontrahenten der Staatsverträge. 257 
  
mal bezüglich der mit den Vorverhandlungen d. i. der Herstellung des Vertrags- 
entwurfs befaßten Bevollmächtigten der zum Abschluß des Vertrages allein 
berufenen Hauptorgane der kontrahierenden Staaten und der Legitimation 
dieser Hauptorgane selbst. Die Voranstellung der Frage der Legitimation der 
Bevollmächtigten bedeutet natürlich nicht die Behauptung primärer Be- 
deutung dieser Frage in juristischer Beziehung; sie rechtfertigt sich aber 
dadurch, daß ja tatsächlich die Anknüpfung von Verhandlungen durch die 
staatlichen Hilfsorgane namens der Hauptorgane der primäre Vorgang bei der 
Einleitung eines internationalen Übereinkommens ist und die Hauptorgane erst 
auf Grund des fertiggestellten Vertragsentwurfs den fürden Vertragsabschluß 
maßgebenden Akt — die Ratifikation des Vertrages — vollziehen. Dies ist 
auch jener Moment in dem gesamten Vorgang, in welchem die Frage der 
Legitimation zum Vertragsabschluß von entscheidender Bedeutung ist; 
hier entsteht die Frage: ist das den Vertragsabschluß bewirkende Organ auch 
wirklich rechtlich berufen, den Willen des von ihm vertretenen Staates zu 
bekunden, bezw. ist der Wille, wie er bekundet wird _der wahre Wille des 
vertretenen Staates? Es liegt nahe, in Verbindung mit dem selbstverständ- 
lichen Satz, daß in einem Staatsvertrag, der doch die Willenseinigung von 
Staaten bedeutet, nur der wahre Wille der kontrahierenden Staaten zu formellem 
Ausdruck kommen soll, Einrichtungen zu postulieren, welche Konflikte einerseits 
zwischen den kontrahierenden Staaten selbst und anderseits zwischen den 
kontrahierenden Vertretern der Staaten und anderweiten verfassungsrechtlich 
zur Geltendmachung ihres Willens berufenen Faktoren verhüten. Es liegt 
nahe, zur Vermeidung von Konflikten unter den Kontrahenten zu fordern, daß 
dem einen Kontrahenten das Recht zustelie, die Legitimation des anderen 
Kontrahenten zu prüfen, d.i. sich volle Gewißheit zu verschaffen, daß der Mit- 
kontrahent nach den für seine repräsentative Wirksamkeit nach außen be- 
stehenden verfassungsrechtlichen Normen berechtigt ist, den Staatswillen so, 
wie er es getan, rechtswirksam zu bekunden. Allein hier treten sofort jene 
Momente hervor, welche jenes Postulat als einen bloßen Wunsch erkennen 
lassen. Vor allem ist nämlich zu beachten, daß eine solche Prüfung der Le- 
gitimation — vorausgesetzt, daß ein Recht zu dieser Prüfung völkerrechtliclhh 
überhaupt statuiert werden könnte — zumeist der zuverlässigen, Konflikte aus- 
schließenden Grundlage entbehrt. Die Frage, ob zum Abschluß eines Vertrages 
im Namen des Staates betreffende Organe an die Zustimmung der Volks- 
vertreetung (oder anderer staatsrechtlicher Körperschaften, z. B. des Bundesrates 
im Deutschen Reich nach Art. 11 Abs. 3 der Reichsverfassung) gebunden seien, 
oder ob die Verfassung eine derartige Zustimmung nur für die Vollziehung 
eines Vertrages fordert, läßt sich nicht immer mit Sicherheit beantworten !). 
Derlei Fragen bilden einen der streitigsten Punkte des konstitutionellen 
Staatsrechts und die Quelle mannigfacher Konflikte zwischen Regierung und 
Volksvertretung. Soll jene Prüfung der Legitimation zum Vertragsabschluß 
  
1) Laband HS. 163: „Die Legitimation zur Vertretung betrifft cin ganz anderes 
Rechtsverhältnis, wie die Befugnis, Untertanen und Behörden rechtsgültige Befehle erteilen 
zu dürfen.“ 
Ullmann, Völkerrecht. 17
        <pb n="266" />
        258 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjckte. 8 75. 
  
wirklichen Wert haben, so müßte die Möglichkeit einer anderweiten Beant- 
wortung betreffender Vorfragen ausgeschlossen sein — es müßte mit anderen 
Worten die Bejahung der Vorfrage der Legitimation durch den einen Kon- 
trahenten allemal mit voller Sicherheit auf die gleiche Bejahung durch die 
betreffenden innerstaatlichen Faktoren des anderen kontrahierenden Staates 
rechnen können. Dies ist jedoch ausgeschlossen, so lange nicht die Verfassungs- 
staaten gleichmäßig den Grundsatz, daß die etwa zum Vertragsabschluß 
nach der Verfassung notwendige Genehmigung unbedingt vor der Ratifikation 
eingeholt werde, zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht erheben. Durch diese 
Einrichtung würde Konflikten unter den Kontrahenten am wirksamsten vor- 
gebeugt werden !). Allein, abgesehen davon, daß eine zuverlässige Grundlage 
für die Beantwortung der Vorfrage der Legitimation zum Vertragsabschluß 
derzeit fehlt), fehlt es auch an dem Recht zu dieser Prüfung selbst. Es 
unterliegt allerdings keinem Zweifel, daß ein Staat, der mit einem anderen 
Staat ein Übereinkommen schließen will, durch seine Organe, insbesondere durch 
Fachmänner auf Grund des Staatsrechts, der parlamentarischen Praxis und 
etwa auch der Aussprüche der Autoritäten der staatsrechtlichen Doktrin die 
aus irgend einem Grund streitige Vorfrage der Legitimation des Oberhaupts 
des anderen kontrahierenden Staates prüfen lassen kann. Dies gebietet schon 
die Vorsicht beim Eintritt in zwischenstaatliche Verhandlungen, deren Ergebnis 
man durch Nichtbeachtung eventueller Gründe der Nichtigkeit des Geschäfts 
von vornherein in Frage stellen würde. Ebensowenig ist es ausgeschlossen, 
bei den Verhandlungen die Frage etwaiger Beschränkungen der Vertretungs- 
befugnis eines der beteiligten Organe anzuregen). Allein eine besondere 
Legitimation des kontrahierenden Staatsorgans gibt es nicht, da die Bildung 
eines eine solche Legitimation normierenden Rechtssatzes mit der gegenseitigen 
Unabhängigkeit der Staaten unvereinbar ist; ferner besteht in den vielgestaltigen 
Normen des Verfassungsrechts der einzelnen Staaten über die Schranken der 
Repräsentationsbefugnis des Staatsoberhaupts keine gleichmäßige und geeignete 
Grundlage fhr die Bildung einer völkerrechtlichen Übung, in welcher der dem 
Privatrecht eigentümliche Satz, daß sich der Kontrahent von der Rechts“ und 
Handlungsfähigkeit des Mitkontrahenten zu überzeugen habe, zu einer völker- 
rechtlichen Regel erhoben werden könnte‘), Für das Völkerrecht ge- 
jangen wir also zu dem Grundsatze, daß dasjenige Organ eines kontrahierenden 
Staates, ‘welches tatsächlich die für den Abschluß eines Staatsvertrages maß- 
gebenden Handlungen vornimmt, zunächst als zu dieser Vornahme legitimiert er- 
  
1) Darin erblickt auch Nippold a. a. O.S. 162 ein Mittel, um Verfassungswidrigkeiten 
von vormherein entgegenzuarbeiten. Er bemerkt aber überdies mit Recht, daß auch in 
Staaten, wo die Reihenfolge der Einholung der Genehmigung und Ratifikation nicht aus- 
drücklich geregelt ist, praktisch doch so gehandelt wird, worin auch der Beweis dafür 
zu erblicken ist, daß an sich die Neigung zur Begehung von Verfassungswidrigkeiten nicht 
vorhanden ist. 
2) Vgl. Tezner a. a. O0. S. 137, der dieser ganzen Frage eine eingehende Untersuchung 
widmet, insbesondere eine genaue Sonderung der staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Seite 
der Frage festhält. 9) Vgl. Nippold a. a. 0.8. 117. 
4) Vgl. insbesondere Tezner a. a. O. S. 131 ff.
        <pb n="267" />
        8 75. Abschluß der Staatsverträge. 1. Die Kontrahenten der Staatsverträge. 259 
  
scheint ) Da das Staatsorgan zum Handeln im Namen des Staates legitimiert 
ist, „streitet die Vermutung stets für die Kompetenz des Organs“ 2). Soweit 
in einzelnen Verfassungen auch der konstitutionellen Monarchien 3) das Recht 
des Staatsoberhaupts zum Abschluß von Verträgen ohne Einschränkung aner- 
kannt ist, stimmt der staatsrechtliche Grundsatz mit dem völkerrechtlichen 
überein‘). Wo dagegen verfassungsrechtliche Beschränkungen der Repräsen- 
tationsbefugnis bestehen, ist die völkerrechtliche und staatsrechtliche 
Legitimation juristisch und praktisch zu unterscheiden. Für die staats- 
rechtliche Legitimation ist aber in allen Fällen immer nur die Verfassung 
des einzelnen Staates maßgebend), sei es, daß dem Staatsoberhaupt 
die Repräsentationsbefugnis ohne Einschränkungen eingeräumt ist®), oder der 
Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht. Völkerrechtlich beruht die 
Legitimation zum Vertragsabschluß darauf, daß das den Staat tatsächlich 
vertretende Organ zum Abschluß des Vertrages als legitimiert gilt”, Staats- 
rechtliche Beschränkungen der Legitimation beruhen, wie bemerkt, lediglich 
auf der betreffenden Verfassung und können in verschiedener Weise die 
staatsrechtliche Legitimation zum Abschluß von Verträgen normieren ®). 
  
1) Nippold.a. a. O. S. 116. 2) Jellinck, System der subjektiven Öffentlichen 
Rechte S. 229. Vgl. auch Dessen Ausführungen in „Rechtliche Natur der Staatenverträge“ 
s. 52ff.;, Nippold a. a. O. S. 117, 128, 129. 
3) In den absoluten Monarchien giebt es formell keine andere Quelle der Bildung des 
Staatswillens als len Willen des absoluten Monarchen. Vgl. Seligmann a. a. O. S. 39 
4) Vgl. Seligmann a. a. 0. S. 22, 39. 
5) Die publizistischen Streitfragen sind an jene Verfassungen geknüpft, in denen dem 
Staatsoberhaupt ganz allgemein das Recht eingeräumt ist, den Staat völkerrechtlich zu ver- 
treten, sofort aber auch der Volksvertretung bezüglich des Abschlusses von Staatsverträgen 
bezw. der Ausführung des Inhaltes der Verträge eine bestimmte Mitwirkung zugestanden 
ist. Vgl. darüber im allgemeinen Wegmann a. a. 0. 8. 82; Seligmann a. a. O. 39. 
6) In diesen Ländern kommt der Volksvertretung nur ein Einfluß auf die Voll- 
ziehung der Verträge zu. So in England, wo das Parlament den Abschluß des Ver- 
trages nicht zu genehmigen hat; es hat nur bei den zum Zwecke des Vollzugs erforder- 
lichen Gesetz- und Budgetvorlagen mitzuwirken. Vgl. Fischel, Die Verfassung Englands 
(2. Aufl.) S. 124, 127; vgl. auch Geßner, HH III S. 45 ff., 54. 
7) Nippold a. a. 0. S. 129. — Wenn Rivier, Lehrb. $ 48 bemerkt, daß es für 
den Mitkontrahenten wesentlich ist, zu wissen, inwieweit Minister und Kammern mit dem 
Staatsoberhaupt mitwirken müssen — anderseits aber zugibt, daß sich der Mitkontrahent an 
den abschließenden Vertreter zu halten hat, so kommt es doch auch nach seiner Ansicht 
völkerrechtlich nur darauf an, daß mit dem den anderen Staat tatsächlich vertreten- 
den Organ der Vertrag abgeschlossen wird. 
8) Die Bestimmung der deutschen Reichsverfassung Art. 11 Abs. 3 ist Gegenstand von 
Meinungsverschiedenheiten. ®&amp;gl. insbes. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches I. a. 
a.O. und HS. 162ff, der die Bestimmung lediglich auf die Vollziehbarkeit bezieht; 
Ernst Meier a. a. O., der die Bestimmung auch auf den Abschluß der Verträge bezieht. 
Mit der Frage haben sich die oben allegierten Arbeiten von Gorius, Zorn, Prestele, 
Unger, Seligmann, Wegmann, Tinsch, Geßner und Pröbst (mit genauen Literatur- 
angaben) beschäftigt. Vgl. ferner auch Hänel, Staatsrecht II S. 543ff.; v. Seydel, Bayer. 
Staatsrecht III 8. 734 ff.; Desselben Kommentar zur Verfassungsnrkunde des Deutschen 
Reichs zu Art. 11 (2. Aufl). — Über den Abschluß von Staatsverträgen nach dem Rechte 
anderer Staaten siehe Geßnor, HH IIL S. 45—61. Allgemeines und Geschichtliches eben- 
da S. 29ff. 
17*
        <pb n="268" />
        260 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ 75. 
  
Obzwar diese staatsrechtlichen Normen an sich keine formelle Bedeutung für 
das Völkerrecht beanspruchen können, muß doch im Auge behalten werden, 
daß sie sich auf die Betätigung des Staatswillens nach außen beziehen und 
praktisch eine Bedeutung für den Vertragsabschluß gewinnen können. Es ist 
insbesondere zu beachten, daß, wie schon oben bemerkt wurde, in dem abzu- 
schließenden Vertrage der wahre Wille der Kontrahenten zum Ausdruck kommen 
soll; es können daher die für die Bildung des Staatswillens auf Seite jedes 
der beiden Kontrahenten nach ihrem Verfassungsrecht maßgebenden Vorschriften 
für die Frage des gültigen Zustandekommens eines Vertrages nicht ohne Be- 
deutung bleiben. Die Frage der Gültigkeit eines Staatsvertrages ist eine 
einheitliche; entweder ist ein Staatsvertrag zustande gekommen oder er ist es 
nicht ). Beziehen sich also betreffende Vorschriften des Verfassungsrechts auf 
die Bildung des Staatswillens, indem das Zusammenwirken mehrerer Organe 
erfordert wird), so schließt der Mangel dieses Zusammenwirkens die Bildung 
des Staatswillens selbst aus und der von dem kontrahierenden Organe be- 
kundete Wille ist nicht der für den Vertrag maßgebende Staatswille?); es 
kommt weder vom völkerrechtlichen noch vom staatsrechtlichen Standpunkte 
ein Vertrag zustande: der Vertrag ist ungültig!) wenn der Mangel nicht. 
nachträglich saniert wird 5). Dagegen berühren staatsrechtliche Mängel anderer 
Art, insbesondere der Mangel der nachträglichen Beteiligung der Vulksver- 
tretung an den zur Vollziehung des Vertrages notwendigen Akten ®), die völker- 
rechtliche Wirksamkeit des Vertrages in keiner Weise; überhaupt komnit. 
staatsrechtlichen Sätzen keine völkerrechtliche Bedeutung zu’), ausgenommen 
jenen, welche die rechtliche Entstehung des Vertrages berühren®). In den 
Fällen, in welchen das zur Vertretung des Staates nach außen berufene Organ 
an die Zustimmung eines anderen Organs gebunden ist, ist gleichwohl das 
erstere dasjenige, welches den Vertrag schließt). Die Dispositionsfähigkeit 
  
1) Vgl. insbes. Ernst Meier a. a. O.; Unger a. a.0. S. 349, 351ff.; Leonia. a. 0. 
S. 498: Nippold a. a. O. S. 143. 
2) Unger a. a. O. S. 351 verweist auf analoge Fälle des Privatrechts, in denen zur 
Gültigkeit eines Geschäfts, insbesondere eines Vertrages, die Zustimmung eines Dritten cer- 
forderlich ist. 3) Vgl. Jellinek, System S. 215; Seligmann a a. 0. S. 50. 
4) Zu anderen Resultaten müssen Jene gelangen, welche die Ratifikation als durch- 
sgreifenden Verpflichtungsgrund betrachten. Vgl. im gauzen noch Despagnet, Les diffi- 
eultös internationales venant de la constitution de certains pays RG II, 184 sy. 
5) Unger a. a. 0. S. 352. 6) Indirckte Mitwirkung. 
7) Vgl. Tezner a. a. O0. S. 143. 
8) Über die Versuche, eine allgemeine Bedeutung staaggechtlicher Vorschriften über 
dio Beschränkung des Rechts zur Abschließung von Staatsverträgen auf einen völker- 
rechtlichen Rechtssatz zurückzuführen, siche Nippold a. a. O0. S. 149 ff. 
y) Ungera. a. 0.8. 552 gegen Ernst Meier a. a. 0. S. 108, 218, 281, der die 
Kammern als Organe der vertragschließenden Gewalt erklärt. Unger bemerkt mit Recht: 
„Die Volksvertretung hat auch in diesen Fällen keinerlei Anteil an der Schließung des Ver- 
trages; ihre Teilnahme und Mitwirkung ist lediglich eine akzesssorische, welche die prinzipale 
Aktion des kontrabierenden Staatsoberhauptes ergänzt und vervollständigt. Die Volks- 
vertretung wirkt nicht beim Abschluß mit; sie ermöglicht den Abschluß, aber sie bewirkt 
ihn nicht.“
        <pb n="269" />
        $ 76. Abschluß der Staatsverträge. 2. Die Verhandlungen. 261 
  
dieses Organs ist aber in diesen Fällen eingeschränkt und seine Legitimation 
ergänzungsbedürftig. 
$ 76. 2. Die Verhandlungen. Der für den Vertragsabschluß maß- 
gebenden Handlung der Kontrahenten — dem Austausch der Ratifi- 
kationsdokumente — gehen Verhandlungen der Bevollmächtigten 
vorauf!). Diese Personen handeln auf Grund der ihnen erteilten Vollmachten, 
welche den Gegenstand der Verhandlungen bezeichnen. Die Verhandlungen 
beginnen nach Austausch und Prüfung der Vollmachten. Diese Prüfung der 
Legitimation kann unterbleiben. Die Erklärungen der ohne Vollmacht ver- 
handelnden Person haben die Bedeutung bloßer Sponsionen, deren Rati- 
fikation seitens des Staates, für den ohne Vollmacht verhandelt wurde, 
verweigert werden kann?). Während die Vollmacht formelle Voraussetzung 
der Beteiligung des Bevollmächtigten an den Verhandlungen ist, bildet 
die dem Bevollmächtigten in der Regel gleichzeitig erteilte Instruktion 
die Grundlage für sein Verhalten bei der Verhandlung, insofern darin die 
Absicht der bevollmächtigten Regierung in bezug auf den abzuschließenden 
Vertrag und sohin der Inhalt ihrer beim definitiven Abschluß des Vertrages 
allein in Betracht kommenden Willensentscheidung zum Ausdruck gebracht 
wird. Die Instruktion?®), die gewöhnlich schriftlich erteilt wird, muß nicht in 
einem einzigen Schriftstück bestehen; sie kann nach Bedarf im Laufe der 
Verhandlungen abgeändert und ergänzt werden; es kann auch wohl neben der 
schriftlichen noch eine mündliche Instruktion erteilt werden. — Überschreitet 
der Bevollmächtigte seine Instruktion, sei es rücksichtlich des Gegenstandes, 
sei es bezüglich der mit Bezug auf den Gegenstand des Vertrages in der In- 
struktion bestimmt bezeichneten Absicht der Regierung (in der Hauptsache 
oder in den Einzelheiten), so kommt kein Vertrag zustande, weil der Wille des 
Kontrahenten nicht zur Erklärung gelangt ist: der für den Abschluß ent- 
scheidende Akt des Kontrahenten — die Ratifikation — wird ausbleiben. Hiernach 
genügt es nicht, wenn der Bevollmächtigtenur die Grenzen seiner offenen Vollmacht 
nicht überschritten hat; er muß auch gemäß seiner Instruktion — ohne Unter- 
schied, ob sie eine geheime ist oder nicht?) — in allen Punkten gehandelt 
haben, da die Ratifikation in erster Linie die Genehmigung der von dem Unter- 
händler im Namen des bevollmächtigenden Kontrahenten abgegebenen Er- 
klärungen ist, an welche die förmliche in der Ratifikation zum Ausdruck 
kommende Willenserklärung des Kontrahenten erst geknüpft werden kann’). — 
  
1) Laband, H S. 169; Wegmann a.a.0. S.17; Nippold.a.a. O0. S. 121. 
2) Die Unterscheidung von Verträgen und Sponsionen ist heute von geringer Be- 
dentung, seitdem die Notwendigkeit der Ratifıkation für den gültigen Abschluß von Staats- 
verträgen durchgreifende Bedeutung erlangt hat. Vgl. Oppenheim, $ 495. 
3) Vgl. Hartmann 8. 129 ff. 
4) Instruktionen sind immer insofern geheim, als sie nicht zur Mitteilung an den Be- 
vollmächtigten des anderen Kontrahenten bestimmt sind. Hartmann 8. 130. 
5) Es ergibt sich dies aus dem Wesen der Ratifiıkation, die in Fällen der Unterhand- 
lung durch Bevollmächtigte der Sache nach in eine Genehmigung der Erklärungen der Be- 
vollmächtigten und die definitive Annahme des Ergebnisses der Verhandlungen zerfällt. 
Vgl. Wegmanna a. O0. S. 10.
        <pb n="270" />
        262 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 8 11. 
  
Außer den Vollmachten zur Verhandlung über einen bestimmten Vertrag gibt 
es auch stillschweigende Vollmachten, welche staatlichen Organen, die 
mit fremden Mächten in Verbindung stehen, kraft ihrer amtlichen Stellung zu- 
stehen. Solche Vollmachten befolgen insbesondere die höheren Befehlshaber 
der Armeen und der Marine in Kriegszeiten; diese Funktionäre können kraft 
ihrer amtlichen Stellung Verträge abschließen, welche rechtliche Wirkung 
haben, ohne daß eine Spezialvollmacht von dem Staatsoberhaupt erteilt worden 
ist. Abgesehen von diesen (im Kriegsrecht näher zu erörternden) Verträgen, 
bei denen die stillschweigende Vollmacht in der Regel genügen wird, kann je 
nach den Umständen der andere Teil auf Vorlage einer speziellen Vollmacht 
bestehen !) 
Die Bevollmächtigten müssen sich bei den Verhandlungen im Zustande 
freier Willensbestimmung befinden. Furcht und Irrtum schließen die Möglichkeit 
der Schaffung eines rechtlich maßgebenden Vertragsentwurfs aus: in derlei 
Fällen kann die Frage, ob eine Ratifikation stattfinden solle, überhaupt gar 
nicht aufgeworfen werden; die Verweigerung der Ratifikation ist selbstver- 
ständlich. Sind die Ratifikationsurkunden bereits ausgetauscht, so kann der 
Vertrag angefochten werden ?). 
$ 77. 3. Die freie Willensbestimmung der Kontrahenten. Die für 
den Abschluß des Staatsvertrages entscheidende Willenseinigung der Kontra- 
henten ist ausgeschlossen, wenn die höchsten Funktionäre des Staates, die als 
Träger des Staatswillens die rechtlich maßgebenden Erklärungen abgegeben 
haben, unter dem Einfluß von Irrtum oder Zwang gehandelt haben. Es ist 
eben auch hier bezüglich des Staatswillens und seiner Bildung zu beachten, 
daß es der Wille der als Organe des Staates fungierenden 
physischen Personen ist, auf den es ankommt: nur dieser Wille kann 
von Irrtum, Betrug oder Zwang beeinflußt werden. Aus dem allgemeinen 
Wesen des Vertrages ergibt sich, daß in derlei Fällen eine freie Willenseini- 
gung und darum ein Vertrag ausgeschlossen ist. Gegenüber der Tatsache, 
daß Staatsverträge unter dem offenbaren Einfluß einer Zwangs- oder Notlage 
geschlossen werden, in welcher den verantwortlichen Organen des Staates eine 
andere Willensentscheidung unmöglich war, geht die herrschende Meinung 3) -— 
insbesondere bezüglich der Rechtsbeständigkeit der Friedensverträge — dahin, 
daß die Handlungsfreiheit der Staaten zu präsumieren sei; es genüge, wenn 
die beim Abschluß des Vertrages handelnden Vertreter persönlich frei sind ®). 
  
1) Vgl. Berner a. a. O. S. 632; Geßner, HH JII S. 14. 
2) Berner a. a. O. S. 639; Gareis $ 72. 
3) Vgl. Bluntschli, Völkerrecht $ 408; Heffter-Geffcken $$ S5ff.; Jellinek, 
Staatenverträge 9. 60 ff.; F. v. Martens II 403ff.;, Gareis $ 72, IV, 1; Bonfils Nr. 81S; 
OppenheimI$ 499. — Neuestens hat sich Nippold a a. 0. S. 165 ff. mit dieser Frage ein- 
gehend befaßt. Er verwirft die herrschende Meinung. Indessen, so anerkennenswert sein 
Standpunkt ist — gegenüber der Macht der Tatsachen dürfte es wohl kaum gelingen, dic 
aus der allgemeinen Rechtsnatur des Vertrages sich ergebenden Konsequenzen in völkerrecht- 
liche Rechtssätze umzusetzen und ihnen praktische Geltung zu sichern. 
4) Geffcken zu Heffter a. a. 0. unterscheidet den Zwang gegen einen Unter- 
händler oder den ratifiziorenden Faktor einerseits und den Zwang gegen einen Kon-
        <pb n="271" />
        $ 77. 3. Die freie Willensbestimmung der Kontrahenten. 263 
— ———— nn —- 
  
Die Ausschaltung des Zwanges als eines die Gültigkeit des Vertragsabschlusses 
ausschließenden Faktors ist im Völkerrecht in der Tat unmöglich; man käme 
sonst insbesondere bei Friedensverträgen zu dem absurden Ergebnis, daß der 
Krieg bis zur totalen Vernichtung des Gegners weiter geführt werden und 
sohin eine Sachlage (Debellatio) geschaffen werden müßte, in der doch be- 
kanntlich eine Beendigung des Krieges durch Vertrag ausgeschlossen ist. Auch 
der Vertrag, der mit einem gefangenen Souverän geschlossen wird, ist gültig, 
wenn die Willenserklärung nicht durch Nötigung, Bedrohung oder Ein- 
schüchterungen herbeigeführt wurde!), Der im Wege der Selbsthilfe zur 
Geltendmachung oder Verteidigung eines legitimen Interesses geübte Zwang 
sei ein rechtsmäßiger, da Selbsthilfe auf dem Gebiete des Völkerrechts nicht 
ausgeschlossen ist. Allein einer Beschränkung des den Vertrag nicht hindernden 
Zwangs auf einen rechtmäßigen ständen „große praktische Schwierigkeiten 
entgegen, da eine objektive Entscheidung über die Rechtmäßigkeit völker- 
rechtlichen Zwanges nicht vorhanden ist, so lange die Staaten Richter in 
eigener Sache sind. Mit der Aufnahme des Merkmals der Rechtmäßigkeit 
stellt man es faktisch in das Belieben des besiegten Staates, ob er sich durch 
einen Friedensvertrag gebunden erachtet oder nicht, oder vielmehr, man er- 
klärt dadurch die Friedensverträge für unverbindlich, denn der Fall, daß ein 
Staat von dem Recht des Gegners und seinem eigenen Unrecht, das den Krieg 
provoziert hat, überzeugt wäre, zählt zu den allerseltensten in der Geschichte 2). 
Jene Theorie der Verbindlichkeit der Friedensschlüsse hat eine Art von 
Vorbild darin gehabt, daß man im Mittelalter die Verträge gefangener Fürsten 
oder Edelleute über Auslösungsgelder schon für verbindlich d. h. als eine 
Ehrenschuld betrachtete. In ähnlicher Weise muß sich auch der Staat, der mit 
einem gefangenen Souverän einen Friedensvertrag schließt, auf dessen persön- 
liche Ehrenhaftigkeit, bezw. darauf verlassen, daß er demselben erträgliche 
Friedensbedingungen gemacht hat, welche einzuhalten der Gefangene auch 
nach seiner Befreiung ein Interesse haben kann. 
Was den Einfluß von Irrtum und Betrug anlangt, so ist in ersterer 
Beziehung nur wesentlicher Irrtum) geeignet, das Zustandekommen einer 
den wahren Staatswillen bekundenden Willenserklärung auszuschließen. Der 
Irrtum muß ferner entschuldbar sein‘). Die Wirkung einer von Irrtum 
  
trahenten anderseits. Nur im ersteren Falle könne der Zwang den Bestand völkerrecht- 
licher Verträge in Frage stellen. Indessen: der gegen den ratifizierenden Faktor geübte Zwang 
ist nach dem oben Gcsagten ein gegen den Kontrahenten selbst ausgeübter Zwang. Vgl. 
übrigens auch Nippold.a.a. 0. S. 173. 
1) So war der Friedensvertrag Franz’ I. von Frankreich mit Karl V. 1520 rechts- 
beständig; ebenso die Thronentsagung Napoleon’s I. zu Fontainebleau 1814; ebenso hätte 
mit Napoleon IlI. auf Wilhelmshöhe der Friedensvertrag abgeschlossen werden können, wenn 
nicht inzwischen eine andere Regierung zur Vertretung des Staates an seine Stello getreten 
wäre. Vgl. Leopold Neumann, Grundriß S. 65; F. v. Martens I S. 404. 
2) Jellinok, Staatenverträge S. 61. 
3) Vgl. Berner a. a. O. S. 658; Heffter-Geffeken a. a.0.; F. v. Martens I 
S. 403, 
4) Ob der Irrtum unverschuldet sein muß, könnte nach Nippold (a. a. O. S. 177) für 
das öffentliche Recht fraglich erscheinen; die Frage wird aber nicht weiter verfolgt.
        <pb n="272" />
        264 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 8 78. 
  
beeinflußten Willenserklärung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Betrug 
bewirkt eventuell Anfechtbarkeit des Vertrages. 
$ 78. 4. Die Ratifikation der Verträge'). I. Die von den Bevoll- 
mächtigten geführten Verhandlungen finden ihren Abschluß in der Unter- 
zeichnung des Schriftstückes, in welchem das Ergebnis der Verhandlungen 
niedergelegt ist. Dieser die Verhandlungen der Bevollmächtigten ab- 
schließende Akt ist jedoch keineswegs der Abschluß des Vertrages selbst 2). 
Dieser erfolgt erst durch einen Akt der Kontrahenten, d. i. die Ratifi- 
kation des Vertrages. Erst durch den Austausch der Ratifikationen wird der 
Vertrag völkerrechtlich perfekt®).. Das Ergebnis der Verhandlungen der Be- 
vollmächtigten hat also in der Tat juristisch nur die Bedeutung eines Ver- 
tragsentwurfs®), wenngleich für die Regelfälle im Auge zu behalten ist, 
dab der wahre Wille der Kontrahenten den Vollmachten und Instruktionen 
gemäß durch das Medium der Verhandlungen der Bevollmächtigten objektiv 
und materiell zum Ausdruck gelangt, ebenso die für das Zustandekommen 
eines Vertrages nötige Willenseinigung der Sache nach gegeben ist; allein der 
Abschluß des Staatsvertrages ist so sehr ein Akt der souveränen Staats- 
gewalt selbst, daß eben nur die im Namen des Staates zum Abschluß legiti- 
mierten Organe ihre Willenseinigung in einer juristisch maßgebenden Hand- 
lung zum Ausdruck bringen können). Die Ratifikation kann nicht entbehrt 
werden, weil der Wille des Staates durch die berufenen Organe zum Ausdruck 
kommen muß; den Vertragswillen des Staates können aber nur die zur Repräsen- 
tation der kontrahierenden Staaten legitimierten Organe bekunden. Sie ist 
unentbehrlich, mag es sich im einzelnen Vertrage um die Ordnung wichtiger 
Angelegenheiten oder um einen unbedeutenden Gegenstand handeln. Sie 
kann auch nur seitens des einen Kontrahenten notwendig sein, wenn auf der 
anderen Seite das oberste Organ des Staates persönlich an den Verhandlungen 
beteiligt war und den Vertragswillen selbst schon zu rechtswirksamen Ausdruck 
4) Wurm, in der deutschen Vierteljahrsschrift 1545, 1. H. S. 163 ff.; Berner in 
Bluntschli’s Staatswörterbuch 8. v. „Staatenverträge*; v. Bulmerincg in v. Holtzen- 
dorff’s Rechtslexikon s. v. „Ratifikation*; F. v. Martens IS. 395 ff., Hartmann S. 130ff.; 
Jellinek, Staatenverträge S. 53ff.; Laband, Staatsrecht a. a. O0. und H $&amp; 49; Rivier, 
Lehrb. S. 170: Geffeken zu Heffter $ 87; Wegmann, Scligmann, Pröbst a.a.0.: 
Nippold a. a. 0. S. 122 ff. 
5) Indessen bedient sich selbst der offizielle Sprachgebrauch vielfach einer juristisch 
unzutreffenden Ausdrucksweise, wenn die Unterzeichnung des von den Bevollmächtigten 
festgestellten Vertragsentwurfs als „Abschluß* des Vertrages bezeichnet wird. Vgl. übrigens 
iiber die Bedeutung der Unterzeichnung: Laband, Staatsrecht I S. 656; Geffcken zu 
Heffter $ 87; Pröbst a. a. O. S. 211; Seligmann a. a. O0. S. 24. 
6) Vgl. Wegmann a. a. O.S. 11; Laband, H S. 169; Nippold a. a. 0. 8. 123. 
17) Laband, H1l1,S. 122. 
8) Mit Recht stellt Zorn a. a. O. S. 25 die Ratifikation eines Staatsvertrages in Pa- 
ralfele mit der Sanktion der Gesetze. Die gleiche Beurteilung finden Ratifikation und 
Sarktion bei F. v. Martons 1 S 397. Gegen die Ansicht von Zorn, daß die Ratifikation 
zugleich den Gesctzesbefehl enthalte, der den Staatsangehörigen die Beobachtung des Ver- 
trages befichlt, siche Jellinek, Staatenverträge 55. Diese Ansicht hat übrigens Zorn in 
der 2. Aufl. aufgegeben. Die richtige Ansicht vertritt auch Gareis $ 72 IV, 5 Anm. 1 vel. 
mit &amp; 22 (S. 59).
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        8 78. 4. Die Ratifikation der Verträge. 265 
ee a om — 
2 
  
gebracht hat. So bedurfte es z. B. beim Abschluß des Garantie-Vertrags von 
Casr-Said vom 12. Mai 1881 zwischen Frankreich und Tunis nur der 
Ratifikation seitens Frankreichs, da dieser Vertag vom Bey von Tunis selbst 
abgeschlossen worden war !). Den Gegensatz zu der hier vertretenen Ansicht 
bildet eine andere, welche die Ratifikation im Hinblick auf die konstante und 
gleichförmige Staatenübung, ferner aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Bedürfnis 
nach einer Überprüfung des Gesamteffekts des Vertrages für die Staatsinter- 
essen im ganzen, die in der Zwischenzeit eine Veränderung erfahren konnten) 
und des Verfassungsrechts (Rücksicht auf gewisse verfassungsrechtliche Voraus- 
setzungen des gültigen Vertragsabschlusses mit Rücksicht auf den konkreten 
Vertragsgegenstand), aber nicht für dogmatisch notwendig hält. 2) 
II. In den hier zunächst in Betracht gezogenen Regelfällen, in denen 
die Bevollmächtigten in den Grenzen ihrer Vollmachten und nach Maßgabe 
ihrer Instruktionen die Verhandlungen geführt haben, wird auch regelmäßig 
die Ratifikation erteilt. Allein da auch in diesen Fällen der Staatsvertrag 
erst mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden perfekt wird 3), so ist die 
rechtliche Möglichkeit der Verweigerung der Ratifikation auch hier nicht 
ausgeschlossen und keineswegs auf Fälle zu beschränken, in denen der Bevoll- 
mächtigte gegen seine Instruktion gehandelt hat, bezw. die Verweigerung der 
Ratifikation anerkanntermaßen statthaft oder gar geboten ist. Die ältere An- 
schauung (Grotius, Pufendorf), welche im Anschluß an die privatrechtlichen 
Bestimmungen über das Mandat in jenen Regelfällen eine Verweigerung der 
Ratifikation, wenn sie nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, für unstatthaft 
erklärt *), ist unvereinbar mit der Selbständigkeit der für die rechtliche Be- 
urteilung von Staatsverträgen maßgebenden Grundsätze, nach denen die Ana- 
logie des Privatrechts hier zu vermeiden ist. Immerhin mag man eine durch- 
aus unbegründete oder nicht stichhaltig begründete Verweigerung der Ratifi- 
kation als moralisch verwerfliches Vorgehen erklären; ein solches Vorgehen 
mag auch politisch bedenklich erscheinen und das Ansehen des Staates unter- 
graben; vom rechtlichen Standpunkte ist es unanfechtbar &amp;gt;). 
Ill. Die Gründe, welche den Souverän veranlassen können, die Ratifikation 
zu verweigern bezw. deren Verweigerung notwendig erscheinen lassen, liegen 
1) Bonfils Nr. 824. 
2) So neuestens Oppenheim I $ 510. 511, der zur Begründung seines Standpunkts 
u. a. sich darauf beruft, daß ein Vertrag nicht bloß in einzelnen Teilen ratifiziert werden 
kann, ferner durch die Ratifikation keine Änderung des Inhalts des Vertragsentwurfes her- 
beigeführt werden kann, daß cs auch eine durch Ausführung des Vertragsinhalts sich still- 
schweigend vollzichende Ratifikation gibt und die Ratifikation rückwirkende Kraft hat. 
3) A. M. noch Hartmann S. 130, der für den Fall, daß die Ratifikation nicht vor- 
behalten und den Instruktionen gemäß ein Vertrag abgeschlossen ist, die Ratifikation zur 
Perfektion nicht für erforderlich hält Im Hinblick auf die Praxis gibt aber auch Hart- 
mann zu, daß man auch in diesem Falle vor erfolgter Ratifikation auf die Rechtsverbind- 
lichkeit des Vertrages nicht rechnet. 
4) Ebenso Bynkershock, Quaest. jur. publ. Cap. VII; Vattel, Droit des gens, Liv. 
II $ 156; vgl. F. v. Martens, Einleitung in das positive europäische Völkerrecht $ 42. 
5) Ähnliche Erwägungen können mitunter auch in Fällen der Verweigerung der Sank- 
tion eines von den Kammern votierten Gesetzes in Betracht kommen.
        <pb n="274" />
        266 Vıertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ ıE. 
  
teils im Gebiete des Rechts, teils in jenem politischer Erwägungen und Rück- 
sichten auf das Staatswolhl!),. In ersterer Beziehung kommen wieder teils 
solche Gründe in Betracht, die mit den allgemeinen Grundsätzen über das 
Zustandekommen eines Vertrages zusammenhängen (Überschreitung der Voll- 
macht des Unterhändlers, Irrtum, Betrug, Zwang, Vertreibung des Fürsten, 
der den Auftrag zu den Verhandlungen erteilt hat, Untergang des Gegen- 
standes des Vertrages), teils solche staatsrechtlicher Natur (Verweigerung der 
Genehmigung des Vertragsentwurfs seitens der betreffenden parlamentarischen 
Körperschaft). Eine formelle Pflicht zur Angabe der Gründe der Ver- 
weigerung gegenüber dem anderen Kontrahenten besteht indessen nicht ?). 
IV. Praktische Bedürfnisse und außerordentliche Situationen rechtfertigen 
eine Modifikation des Vorgangs bei dem Abschluß von Verträgen, insofern eine 
stillschweigende Ratifikation stattfinden kaun. Die ausdrückliche und 
formelle Ratifikation kann durch konkludente Handlungen, in denen die 
Kontrahenten ihren Vertragswillen bekunden, ersetzt werden; eine solche 
konkludente Handlung ist die Ausführung des Vertrages seitens der Kontra- 
henten. *) — Ausnahmsweise können die Kontrahenten stipulieren, daß mit der 
Ausführung des Vertrages begonnen werden soll, ohne daß die Ratifikation 
förmlich erfolgt ist. So wurde in dem Londoner Vertrag vom 15. Juli 1840 
(betreffend die Maßregeln zur Beilegung des türkisch-egyptischen Konflikts) ein 
geheimer Spezialartikel aufgenommen, dem zufolge die verabredeten Maßregeln 
unverzüglich und olıne die Ratifikation abzuwarten, ausgeführt werden sollten. 
— Eine Ratifikation durch den Souverän entfällt bei den während eines Krieges 
von den obersten Befehlshabern abgeschlossenen Waffenstillständen, Kartellen 
zur Auslieferung von Gefangenen usw.; die außerordentlichen Umstände, unter 
denen der Abschluß solcher Verträge notwendig wird, lassen eine Aus- 
dehnung der Vollmachten, die mit der amtlichen Stellung jener Personen 
ausdrücklich oder stillschweigend gegeben sind, auf den rechtswirksamen 
Abschluß derartiger Verträge erkennen.) Mitunter wird den obersten Befehls- 
1) Wegmanna.a. 0.S. 23, Seligmann a. a. O. S. 30 kommen auch zu dem Er- 
gebnis, daß die Ratifikation beliebig und ohne besondere Gründe verweigert werden kann. 
Gleichwohl will Wegmann ein Gewolnheitsrecht konstatieren, welches bis auf „wenige Aus- 
nahmefälle die Versagung der Ratifikation verbietet“. Indessen, auf Grund der Praxis der 
Staaten läßt sich höchstens behaupten, daß frivole Verweigerung der Ratifikation selten ist. 
— Gegen ein solches Gewohnheitsrecht auch Nippold a.a 0. Ss. 125. 
2) Beispiel von nicht ratifizierten Verträgen: der Vertrag vom 20. Dezember 1541 
betr. die Unterdrückung des Sklavenhandels, wurde von Frankreich nicht ratifiziert, weil es 
eine Durchsuchung seiner Schiffe zu diesem Zweek nicht gestatten wollte. — Andere Fälle 
siche bei Geßner, HH JIL S. 18; Pradier-Fodere, Trait@ III $ 1116. 
3) Nippolda.a. 0.8. 123. — Rıvier, Lehrb. $ 49 verlangt, daß dem Mitkontra- 
henten der Grund der Verweigerung wenigstens mitgeteilt werde. 
4) Ein interessanter Fall kam in der neuesten französischen Praxis bezüglich der Ver- 
träge vom 21. April 156, 15. Oktober 1857 und $. Januar 1892, durch welche die Insel An- 
jouan (Afrika) unter französisches Protektorat gestellt wurde, vor. Von diesen Verträgen 
war der letzte noch nicht ratifiziert, aber tatsächlich in Vollzug gesetzt worden. — Siehe 
das Nähere über den Fall selbst in der Revue göncrale de droit intern. p. I p. 65 sq. 
5) Vgl. Geffeken zu Heffter $ 697 und Laband, H S. 169 Anm. 2.
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4. Die Ratifikation der Verträge. 267 
  
habern außer der Vollmacht zum Abschluß von Kartellen während des Krieges 
auch das Recht eingeräumt, einen Präliminarfrieden abzuschließen und die vor- 
läufigen Friedensbedingungen in Ausführung zu bringen, ohne daß die Rati- 
fikation seitens des Souveräns abzuwarten wäre. — Zuweilen kommt eine 
Delegierung der Ratifikationsbefugnis an hohe Staatsbeamte vor, die in ent- 
fernten Provinzen oder Kolonien ihr Amt verwalten. Eine solche Delegation ist 
dem englischen Vizekönig in Indien, ferner dem russischen Generalgouverneur 
in Turkestan in ihren Bezieliungen zu asiatischen Staaten erteilt worden. !) 
V. Was die Form der Ratifikation betrifft, so wird folgendermaßen 
vorgegangen: Die Ratifikationsurkunde wird in so vielen Exemplaren aus- 
gefertigt, als es Kontrahenten gibt; nach richtiger Praxis soll sie den ganzen 
Text des Vertrages vollständig enthalten; zuweilen wird nur der Anfang und 
das Ende aufgenommen, mit den Namen der Unterzeichner. Nachdem die 
Kontrahenten den Vertrag genehmigt haben, werden die Ratifikationsurkunden 
ausgetauscht. Dies geschieht gewöhnlich auf dem Ministerium des Äußern 
desjenigen Staates, bei welchem der Vertrag unterzeichnet wurde. Bie Bevoll- 
mächtigten legen die Ratifikationsurkunden vor; nachdem die Kollationierung 
stattgefunden hat, wird über den ganzen Vorgang ein Protokoll aufgenommen. 
Die Notwendigkeit der Kontrasignatur der Ratifikationsurkunde durch den 
verantwortlichen Minister des Äußern entspricht dem völkerrechtlichen Gebrauch 
und dem konstitutionellen Staatsrecht.2) Ein vereinfachtes Verfahren. 
das in neuerer Zeit in Übung gekommen ist, besteht in der Hinterlegung 
der Ratifikationserklärung beim Ministerium der Macht, in deren Gebiet die 
Verhandlungen stattgefuuden haben. Das vereinfachte Verfahren kommt z. B. 
in der Kongoakte Artikel 38 folgendermaßen zum Ausdruck: „Jede Macht 
wird ihre Ratifikation der Regierung des deutschen Reiches 
zugehen lassen, durch deren Vermittlung allen anderen Signatarmächten 
der gegenwärtigen Generalakte davon Kenntnis gegeben werden wird. Die 
Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven der Regierung 
des deutschen Reiches aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen 
beigebracht sind, so wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll 
errichtet, welches von den Vertretern aller Mächte, die an der Berliner 
Konferenz teilgenommen haben, unterzeichnet, und wovon eine beglaubigte 
Abschrift, welche den Charakter einer gemeinschaftlichen Urkunde hat, 
allen diesen Mächten mitgeteilt wird.*) Dieses Protokoll enthält die definitive 
Vereinbarung. Der Abschluß des Vertrags erfolgt hier durch Ausfertigung 
einer einzigen Urkunde.') 
  
1) F. v. Martens I S. 398 macht darauf aufmerksam, daß die heute zur Verfügung 
stehenden Verkehrsmittel (insbesondere der Telegraph) derartige Ausnahmen von der Regel 
entbehrlich machen. 2) Laband, H. S. 169. Sicho auch Wegmann a. a. 0. S. 52 ft.; 
Seligmann a. a. O0. S. 23. 
3) Dieses vereinfachte Verfahren wurde das erste Mal bei der Kongoakte angewendet 
— nicht, wie Rivier, Lelhrb. 336, Anm. 1 bemerkt, schon bei dem Pariser Kabelvertrag 
von 18S4. 
4) Su heißt es in der Haager Schlußakte 1899: „Geschehen im Haag... in einer 
einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben
        <pb n="276" />
        268 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjckte. 8 \s. 
  
Sind Behörden zur Abschließung von Verträgen delegiert, so ist der 
Vorgang der, daß einseitige Urkunden der betreffenden Behörden aus- 
gewechselt werden. !) — Der Vertragswille der Kontrahenten muß jedoch nicht 
notwendig schriftlich erklärt sein, um einen gültigen Vertrag zu schaffen. Die 
Schriftlichkeit der Verträge bildet zwar die Regel;?) es bleibt aber im übrigen 
den Kontrahenten überlassen, ob sie mündliche Erklärungen des Vertragswillens 
als genügend erachten wollen. 3) 
VI. Gewöhnlich wird eine Frist stipuliert, binnen welcher die Ratifikation 
zu erfolgen hat.*) Hat der eine Kontrahent ratifiziert und läßt der andere die 
stipulierte Frist verstreichen, so muß letzterer seine Versäumnis erklären.°, 
In derlei Fällen kann der erstere niemals so vorgehen, als ob die Ratifikation 
schon stattgefunden hätte.) Eine Verlängerung der Frist kann nur mit Zu- 
stimmung der Signatare erfolgen. °) 
VII. Aus dem Wesen der Ratifikation und ihrer Bedeutung für die rechtliche 
Entstehung des Vertrages und der aus demselben entspringenden Rechte und 
Verbindlichkeiten ergibt sich, daß diese Wirkungen erst mit dem Datum der 
Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde eintreten können.) Da 
das Ergebnis der Verhandlungen der Bevollmächtigten nur die Bedeutung eines 
Vertragsentwurfes hat, so ist der entgegengesetzte Grundsatz, daß die Rati- 
fikation rückwirkende Kraft habe und sohin der Vertrag vom Tage der 
Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten rechtliche Wirkung 
habe, unzutreffend. °) 
Die Ratifikation hat nur insofern rückwirkende Kraft, als der Vertrag 
vom Tage der Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten datiert. So datierten 
2. B. die Haager Schlußakte und die betreffenden drei Konventionen und 
Deklarationen vom 29. Juli 1699 — dem Tage der Unterzeichnung der 
soll und worüber beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege 
übergeben werden sollen.“ 
1) Gegenstände, für welche diese Form üblich ist, sind bei Laband, HS. 169 Anu. 2 
beispielsweise angeführt. 2) Geffcken zu Heffter $ 87. 
3) F. v. Martens 1 S. 412; Nippold a. a. O0. S. 179. 
4) Beispiel: Art. 35 der Berliner Kongoakte lautet: Gegenwärtige Generalakte soll 
binnen kürzester und keinesfalls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifiziert 
werden.“ 5) Rivier, Lehrb. $ 49. 6\) Vgl. F. v. Martens 1 S. 400. 
7) Beispiel: Die französische Deputiertenkanner hatte am 25. Juni 1891 die Ratifikation 
des Entwurfs der Brüsseler Konferenzakte (betr. die Unterdrückung des Sklavenhandelsı 
vom 2. Juli 1500 verweigert. Die Signatarmächte bewilligten eine Frist bis zum 2. Januar 
1892. — Die Kammer gab am 23. Dezember 1891 ihre Zustimmung; der Austausch der Rati- 
fikationsurkunden erfolgte am 2. Januar 1802. 
s) Art. 35 Abs. 2 der Kongoakte lautet: (Die gegenwärtige Generalakte) „tritt für 
jede Macht von dem Tazxe ab in Kraft, an welchem letztere die Ratifikation vollzogen 
hat“. — Seitens Deutschlands erfolgte die Ratifikation am $. April 1565. 
9) Richtig F.v. Martens IS. 403; Pradier-Fodere, Traite III $ 1119. -- Rivier. 
J.chrb. $ 49 vindiziert der Batifıkation rückwirkende Kraft und läßt den Tag der Unter- 
schrift des Vertrages entscheiden. Eine weitere Rückwirkung sei aber in Zweifel nicht an- 
zunchmen. Es ist dies die herrschende Meinung der Doktrin (vel. z B noch Hart- 
mann S. 138). Sie ist aber offenbar nur haltbar, wenn man schon das Vertragselaborat der 
Bevollmächtigten als den Vertrag selbst ansicht.
        <pb n="277" />
        8 79. 5. Gegenstand der Verträge. 269 
Schlußakte, während die Ratifikation seitens der einzelnen Mächte erst später 
erfolgte.') Die Unterzeichnung derKonventionen und Deklarationen 
stand bis zum 31. Dezember 1899 offen. 
VIII. Die Ratifikation kann sich nicht auf Teile des Vertrages be- 
schränken;2) sie muß ferner eine bedingungs- und vorbehaltlose sein. Eine 
Erklärung des Inhalts, daß der beschlossene Vertragsentwurf nur in veränderter 
Gestalt die Ratifikation finden könne, ist gleichbedeutend mit Ablehnung der 
Ratifikation und ist als Vorschlag zur Einleitung neuer Verhandlungen zu 
behandeln. 
8 79. 5. Gegenstand der Verträge.?) I. Die Frage wurde in positiver 
Richtung schon oben (S. 46) teilweise berührt. Hier handelt es sich um eine 
nähere Abgrenzung des Vertragsgegenstandes; dabei ist im allgemeinen zu 
beachten, daß auch hier nur Grundsätze maßgebend sein können, die sich aus 
der Natur des Vertragsinstituts im ganzen und vom publizistischen Standpunkte 
ergeben — nicht Grundsätze oder Analogien der privatrechtlichen Bestimmungen 
über Verträge. 
Im allgemeinen kann ein Staatsvertrag über irgend einen Gegenstand, 
der die staatlichen Interessen berührt, abgeschlossen werden, soweit nicht die 
Natur des Vertragsinstituts und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze eine 
Grenze ziehen. 
II. Gegenstand des Vertrages kann nur das plıysisch Mögliche und darf 
nur das rechtlich und sittlich Zulässige sein. Eine vernünftige Willens- 
bestimmung und Willenseinigung kann nur das Mögliche zum Gegenstande 
haben; die Forderung sittlicher und rechtlicher Möglichkeit des Gegenstandes 
wurzelt in letzter Reihe in der sittlichen Grundlage alles Rechts. Verträge, 
die dieser Forderung widerstreiten, können keine rechtliche Wirkung äußern; ?) 
das auf Grund eines solchen Vertrages etwa Geleistete kann zurückgefordert 
werden. Ein allgemein anerkannter Maßstab für die Beurteilung des sittlichen 
Charakters des Gegenstandes eines Staatsvertrages ist allerdings nicht vor- 
handen. &amp;gt;) 
  
1) Da jede Konvention und jede Deklaration einen eignen Akt bildet, so konnte ein 
Staat den einen unterzeichnen, bei dem andern die Unterschrift verweigern. Es konnten 
also die Schlußakte und die einzelnen Akte verschieden unterzeichnet werden. Vgl. Näheres 
über das Vorgehen in der Haager Konferenz bezüglich der Formgebung bei Meurer, Die 
Haager Friedenskonferenz, I, 42 ff. 
2) Näheres bei Oppenheim I $ 517. 
3) F. v. Martens, I S. 407ff.; Leopold Neumann, Grundriß 8. 57 ff.; Hartmann 
S. 132ff.; Heffter-Geffcken $$ 83, 98; Rivier, Lehrb. $ 48; Pradier-FodEre, Traitc 
II 8$ 1080 sq.; Jellinek, Staatenverträge $. 59 ff.; die zitierten Schriften von Berner, 
Seligmann, Pröbst. Laband, Zorn; Nippold a.a. O. S. 181 ff. 
4) B. H. Oppenheim, System des Völkerrechts $. 166 verweist dagegen auf pacta 
turpia, deren Nullität praktisch nicht hervorgetreten ist. 
5) Nach Nippold (S. 185ff.) liegt in der vorliegenden Frage eine Gefahr, daß man siclhh 
von dem Boden des positiven Rechts entleınt. Alles, was der Staat will, sei Recht. Gerade 
auf dem Gebiete des Völkerrechts gebe es keine absolute Sittlichkeit, denn was das eine 
Volk für unsittlich hält, sei bei deın anderen sittlich. Man müsse prüfen, inwieweit sich 
völkerrechtlich der Staatswille bezüglich der unsittlichen Verträge geäußert habe; subjektive
        <pb n="278" />
        270 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 8 79. 
  
Rechtliche Wirkung fehlt auch einem Vertrage, dessen Inhalt mit an- 
erkannten Grundsätzen des Völkerrechts in Widerspruch steht, so z. B. wenn 
ein Staat einem anderen gegenüber die Pflicht übernehmen wollte, nicht zu 
intervenieren, wenn der letztere sich Teile der offenen See aneignet oder einem 
Staate gegenüber auf die Verfolgung des Seeraubs, Sklavenhandels usw. ver- 
zichten würde. 
III. Leistung und Gegenleistung müssen einander nicht gleichstehen; die 
privatrechtlichen Bestimmungen über laesio enormis finden im Völkerrecht keine 
Anwendung.'!) Als eine besondere Beschränkung der Vertragsfreiheit bezüglich 
des Gegenstandes kann die Forderung, daß die Kontrahenten nicht über ein 
Objekt disponieren, das bereits Gegenstand eines anderweiten Vertrags gewesen 
ist, nicht gelten: hier handelt es sich eben nur um einen Fall rechtlicher 
Unmöglichkeit. 2) 
Rechtliche Wirkung fehlt daher einem Vertrage, dessen Inhalt mit der 
durch frühere Verträge geschaffenen rechtlichen Ordnung betreffender Ver- 
hältnisse in Gegensatz tritt. So war z. B. der Inhalt des Präliminarfriedens 
von San Stefano 1878 unvereinbar mit dem Pariser Vertrag von 1856 und 
der Londoner Konvention von 1871. Der Protest Englands war daher durch- 
aus legitim. 
IV. Im Wesen des Vertrages liegt es ferner, daß er nur für die Kon- 
trahenten rechtliche Wirkung äußern kann, weil sie durch die betreffende 
Willenseinigung nur sich selbst, nicht auch Dritte verpflichten können, es wäre 
denn der Verpflichtungswille des Dritten bei dem Abschluß des Vertrages zum 
Ausdruck gekommen. Daher sind auch Kollektivverträge immer nur für die 
kontrahierenden Mächte rechtlich wirksam. Das vorhandene Vertragsverhältnis 
kann auf Dritte nur dadurch ausgedelınt werden, daß sie sich den ursprüng- 
lichen Kontrahenten anschließen und in das Vertragsverhältnis eintreten. Da- 
gegen kann ein Staat sich allerdings verpflichten, seine freundlichen Dienste 
(bons offices) zu verwenden, um einen dritten Staat zu einer Handlung oder 
Leistung zu bestimmen. Inhalt der übernommenen Verpflichtung kann natürlich 
nur die bona fide auszuführende Verwendung sein. — Auf Grund spezieller 
publizistischer Beziehungen zweier Staaten zu einander kann die Übernahme 
einer Verbindlichkeit auch für den anderen Staat volle rechtliche Wirksamkeit 
äußern; so binden die vom Suzerän rechtsgültig abgeschlossenen Verträge auch 
  
Anschauungen über den sittlichen Charakter einzelner Vertragsgegenstände, wie sie insbeson- 
dere in Aufzählungen unsittlicher Verträge bei einzelnen Schriftstellern (Bluntschli, Völker- 
recht $8$ 411, 412 u. A.) hervorgetreten sind, seien in juristischer Beziehung nicht verwertbar. 
3ı F. v. Martens I S. 406; Jellinek, Staatenverträge S. 60; Nippold a.2.0.S. 180. 
Vgl. auch Fiore I], p. 493. 
4) Vgl. die Aufzählung von derlei Fällen bei Leopold Neumann, Grundriß S. 58. 
Dagegen stellt F. v. Martens I S. 407 obige Forderung als einen selbständigen Grundsatz 
auf. Siche dagegen Nippold a. a. O. S. 159, 190, der sich auch im Anschluß an Jellinck, 
System S. 304 gegen die (von F. v. Martens, Gareis, v. Bulmerincg) aus der Unver- 
äußerlichkeit der sog. Grundrechte eines Staates abgeleiteten Beschränkungen der Vertrags- 
freiheit ausspricht. Die Frage hängt bekanntlich mit der Anschauung über die juristische 
Natur dieser Rechte zusammen.
        <pb n="279" />
        $ 80. 6. Form der Staatsverträge. 271 
  
den halbsouveränen oder Vasallenstaat.1) Anderseits sind die aus dem bundes- 
staatlichen Verhältnisse, dem Schutzverhältnisse und dem Verhältnisse der 
Halbsouveränen entspringenden Beschränkungen der Dispositionsfähigkeit der 
Einzelstaaten, der Schutzstaaten und der halbsouveränen Staaten zugleich 
Beschränkungen ihrer Fähigkeit, Verträge über gewisse Gegenstände mit dritten 
Staaten zu schließen. Ferner darf der dauernd neutralisierte Staat keine Ver- 
träge mit anderen Mächten abschließen, durch deren Erfüllung er die mit 
seiner singulären internationalen Stellung verknüpften Verbindlichkeiten ver- 
letzen würde. 2) 
$ 80. 6. Form der Staatsverträge.°) I. Das gültige Zustandekommen 
eines Staatsvertrages ist nicht an eine bestimmte Form der Erklärung des 
Vertragswillens der Kontrahenten geknüpft. Die Erklärung muß jedoch regel- 
mäßig eine ausdrückliche sein; stillschweigende Willenserklärungen 
werden für das Zustandekommen eines Vertrages nur dann genügen, wenn die 
Erkennbarkeit eines bestimmten Willensinhalts aus Zeichen und Tatumständen 
mit gleicher Gewißheit wie aus gesprochenen oder schriftlich fixierten Er- 
klärungen erfolgen kann. — Mündliche Erklärungen des Willens sind zulässig;') 
offenbare Gründe der Zweckmäßigkeit haben aber seit jeher der schriftlichen 
Form der Willenserklärungen, denen für die rechtliche Ordnung inter- 
nationaler Verhältnisse eine sichere Grundlage auch für die Zukunft gegeben 
werden soll, den Vorzug vor der mündlichen gesichert; es hat sich in der 
Praxis die Regel der Schriftlichkeit gebildet. Dabei ist aber zu beachten, dab 
dieser Übung nicht etwa die Bedeutung eines Gewohnheitsrechtssatzes zukommt.) 
II. Die schriftliche Willenserklärung kann in verschiedener Form 
erfolgen: in Briefen der Souveräne untereinander, 6) in Protokollen, die 
von den Beteiligten unterschrieben sind, in Deklarationen.°) Zumeist wird 
der Vertrag in einer herkömmlichen, vielfach solennen Form urkundlich 
  
1) So verpflichtete die Pforte durch Art. 32 des Pariser Friedens vom Jahre 1856 auch 
ihre Vasallenstaaten bezüglich der Fortdauer der Geltung der von der Pforte für ihr ganzes 
Staatsgebiet geschlossenen Verträge und Kapitulationen. 
2) So führt Rivier, Lehrb. $ 43 Anm. 1 an, daß Belgien in dem Vertrage vom 
11. Mai 1867 Luxemburg’s Neutralität nicht mitgarantieren durfte. In Art. 2 dieses Ver- 
trages werden als Garanten die Signatarmächte bezeichnet und Belgien ausdrücklich 
ausgenommen. 
3) Heffter-Geffcken 8$ 87, 89-91; Bluntschli, Völkerrecht $$ 417—424; Hart- 
mann 8. 135 ff.; v. Martens 1 8.410ff.; Rivier, Lehrb. $ 48; Geßner, HH III S 19 ff.; 
Jellinek, Staatenverträge S. 56; Leopold Neumann, Grundriß S. 66ff.; Seligmann a. 
a.0.; Nippold.a. a O. S.178 ff; Pradier-FodeEre&amp; II, $ 10S68q.; Westlake I, 279 sq.; 
Oppenheim I], $$ 507 sq. 
4) Ein häufiger Gebrauch dieser Form ist im modernen Staatsleben infolge der Mit- 
wirksamkeit konstitutioneller Faktoren bei der Bildung des Staatswillens von vornherein aus- 
geschlossen. — Beispiele mündlicher Verträge aus älterer Zeit bei F. v. Martens 1412; Oppen- 
heim ], $ 507. 5) Vgl. Jellinek, Staatenverträge 8. 56; Nippold a.a. 0. S. 179. 
6) So wurde durch einfachen Briefwechsel (12. April bezw. 18. Mai 1781) zwischen 
Joseph Il. und Katharina JI. ein wichtiges Offensiv- und Defensivbündnis geschlossen. Vgl. 
v. Arneth, Joseph II. und Katharina II S. 67 ff. 
7) Gegen die irrige Behauptung, daß Deklarationen keine Verträge begründen vgl. 
F. v. Martens I 98, All.
        <pb n="280" />
        272 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 8. 
  
fixiert. Die Urkunde wird von den Kontrahenten, sei es von Staatsoberhäuptern, 
sei es von deren Bevollmächtigten unterzeichnet. Mit dem Namen Traktate 
bezeichnet man gewöhnlich die über wichtige Gegenstände in solenner Form 
abgeschlossenen Verträge Präliminarverträge sind wirkliche Verträge. 
Von Verträgen selbst sind die Punktationen zu unterscheiden, in welchen 
die Hauptpunkte eines abzuschließenden Vertrages vorläufig festgestellt werden. 
Die definitive Feststellung des Vertragsinhalts ist einem selbständigen, den 
Vertragsabschluß bildenden Vorgange vorbehalten. 
Gemeinschaftliche Urkunden (welche in so vielen Exemplaren, 
als Kontrahenten vorhanden sind, ausgefertigt und unterzeichnet werden) bilden 
heute die Regel. Bezüglich der Redaktion kommt vorerst die Formulierung 
des Eingangs in Betracht; wichtigere Verträge beginnen mit der Formel: 
„Im Namen der göttlichen Dreieinigkeit“ oder wenn die Pforte Mitkontrahent 
ist, „Im Namen des Allmächtigen Gottes“;!) zum Eingang gehört die Be- 
zeichnung der Kontrahenten und der Bevollmächtigten nach Namen und Titel). 
und die Bezeichnung der Veranlassung des Vertrages (des Vertragsgegenstandes;; 
ferner ist die Legitimation der Bevollmächtigten anzugeben.?) 
IV. Der Inhalt des Vertrages wird je nach Bedarf in Artikel zerlegt. 
Man unterscheidet Haupt- und Nebenartikel; jene enthalten die wesent- 
lichen Bestimmungen, diese zumeist Ausführungsbestimmungen; letztere können 
auch sogenannten Separatartikeln vorbehalten sein. Daneben können auclı 
geheime Separatartikel vorkommen. Zuweilen wird dem Vertrags- 
instrument noch ein gleichfalls in Artikeln abgefaßtes Schlußprotokoll 
hinzugefügt, welches noch weitere Bemerkungen, Erklärungen und Verab- 
redungen enthält‘). Alle diese Artikel haben gleiche Wirkung wie die des 
Hauptvertrages. — Additional- oder Zusatzverträge werden zuweilen 
über spezielle Punkte des Hauptgegenstandes abgeschlossen; sie hängen mit 
dem Hauptvertrage formell und materiell zusammen und haben die gleiche 
verbindliche Kraft 5). 
1) So in neuerer Zeit der Berliner Vertrag vom Jahre 1878 und die Berliner Kongokon- 
ferenzakte vom Jahre 1885. 
2) Hier wie bei der Unterzeichnung des Dokuments findet der Rang der kontrahieren- 
den Staaten Berücksichtigung. Unter Bevollmächtigten von Staaten gleichen Ranges wird 
die Regel beobachtet, daß in dem für einen bestimmten Staat und in dessen Kanzlei aus- 
gefertigten Vertragsexemplar dieser und sein Bevollmächtigter den vornehmsten Platz erhält. 
In neueren Verträgen, die unter mehr als zwei Staaten abgeschlossen werden, ist bezüglich 
der übrigen Unterschriften die alphabetische Ordnung maßgebend. Hartmann 9. 137. 
3) „Seine Majestät“ u. s. w. „in der Absicht“ (folgt die Angabe des Gegenstandes) 
„haben beschlossen, zu diesem Zwecke (eine Konferenz in X zu versammeln und haben) zu 
Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:“ (folgen die Namen der Bevollmächtigten) „welche, 
verschen mit Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind, nach 
einander beraten und angenommen haben:* (fulgt der Inhalt der Beschlüsse). 
4) Siche Näheres darüber bei v. Melle, HH UI S. 252ff. Z. B. das Schlußprotokoll 
(acte finale) der Haager Konferenz 1699 enthält eine Aufzählung von 3 Abkommen, 3 Dekla- 
rativonen und 6 Wünschen (vocus). 
5) In der Wiener Kongreßakte wurden 16 Verträge als hinzugefügt und als Bestand- 
teile der Kongreßbestimmungen erklärt, darunter die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815. 
— Dem Pariser Frieden vom 30. März 1656 wurden drei Zusatzverträge beigefügt. Art. 14
        <pb n="281" />
        8 $1 7. Beteiligung dritter Staaten an Staatsverträgen. 273 
  
$ 81. 7. Beteiligung dritter Staaten an Staatsverträgen !., Verträge 
sind erklärte Willenseinigungen bestimmter Subjekte; es haben nach dem oben 
Ausgeführten auch die Staatsverträge rechtliche Wirkung nur für die Kontra- 
henten. Während aber im Privatrechtsverkehr abgeschlossene Verträge die 
Regelung isolierter, in den Personen der Kontrahenten sachlich und formell 
abgeschlossener Interessen zum Gegenstande haben, berühren die Gegenstände 
der Staatenverträge, wenngleich auf den ersten Blick auch lediglich mit dem 
Interessenkreis der Kontrahenten verknüpft, doch vielfach auch zugleich die 
Interessen anderer Staaten und zwar mindestens in dem Maße, als die meisten 
wichtigeren internationalen Vorgänge für jedes Glied der internationalen Ge- 
meinschaft ein Interesse aufweisen. Die heute im Verkehrsleben der Staaten 
machtvoll zur Geltung gelangte Solidarität der Interessen aller Glieder der 
Völkergemeinschaft ist die sachliche Grundlage und der materielle Legitimations- 
grund für die Kundgebung legitimer Interessen in Angelegenheiten, die, schein- 
bar eine res inter alios gesta, gleichwohl internationale Bedeutung aufweisen 
können. Auf dieser Grundlage ist eine Beteiligung dritter Staaten auch an 
Staatsverträgen denkbar; sie kommt auch in der Praxis in verschiedenen 
Formen vor; eine der wichtigsten ist die Vermittlung (Mediation) 2) (s. da- 
rüber unten in d. L. vom rechtlichen Verfahren). — Die Beteiligung kann ferner 
erfolgen durch Akzession, Beitritt oder Adhäsion, Anschluß. Akzes- 
sion, Beitritt ist der förmliche Eintritt eines Staates in ein bereits bestehendes 
Vertragsverhältnis anderer Staaten. Der Beitritt bewirkt, daß der beitretende 
Staat dieselben Rechte und Pflichten für sich begründet, die für die Kontrahenten 
aus dem Vertrage überhaupt entspringen. Daraus ergibt sich, daß die Beitritts- 
erklärung von den anderen Kontrahenten angenommen sein muß, um jene 
Wirkung hervorzubringen®). In Verträgen, deren Gegenstand mit den Inter- 
essen der Gesamtheit der Staaten zusammenhängen oder durch die insbesondere 
internationale Institutionen der Wohlfahrtspflege geschaffen werden, wird der 
Beitritt den an dem Abschluß des Vertrages nicht beteiligten Mächten vor- 
behalten 4). — Die Adhäsion ist minder förmlich und beschränkt sich mit- 
unter nur auf einzelne Bestimmungen eines zwischen anderen Staaten ge- 
  
enthält die Bestimmung, daß der russisch-türkische Zusatzvertrag betreffend die leichten Küsten- 
schiffe ohne Zustimmung der Vertragsmächte weder aufgehoben noch verändert werden soll. 
(Wichtig für das Vorgehen Rußlands 1871). 
1) E. v. Martens II, $ 111; Gareis $ 72; Hall, 8 114; Oppenheim I], $ 529 eq.; 
Bonfils p. 832 sq.; Despagnet, Cours p. 457; Pradier-Fodör&amp; II 8 1127 sq.; Rivier 
Principes II, 89 sq. 2) F. v. Martens IS. 408. 
3) Vgl. Abs. 2 und 3 der Kongokonferenzakte vom Jahre 1885; Abs. 2: „Der Beitritt 
jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntnis der Regierung des Deutschen 
Reiches und von dieser zur Kenntnis aller der Staaten gebracht, welche diese Generalakte 
unterzeichnen oder derselben nachträglich beitreten“. Abs. 3: „Er bringt zu vollem Recht 
die Annahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vorteilen mit sich, welche 
durch die gegenwärtige Generalakte vereinbart worden sind.“ 
4) So sagt z. B. Art. 37 Abs. 1 der Kongokonferenzakte vom Jahre 1885: „Die die 
gegenwärtige Generalakte nichtunterzeichnenden Mächte können ihren Bestimmungen durch 
einen besonderen Akt beitreten.“ 
Ullmann, Völkerrecht. 18
        <pb n="282" />
        274 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ 82 
  
schlossenen Vertrages; sie bezieht sich auch wohl bloß auf Rechtsprinzipien, 
die in dem betreffenden Vertrage deklariert sind '). Die Erklärung des An- 
schlusses, die von den Signatarmächten angenommen wird, enthält eine rechts- 
förmliche Billigung betreffender Grundsätze usw.; sie begründet daher mindestens 
die Pflicht, der Ausführung des Vertrages nicht hindernd entgegenzutreten 2). 
— Ein bloß formeller Beitritt bezweckt bloß die Erhöhung der Solennität 
des betreffenden internationalen Akts, begründet jedoch keine Verpflichtungen ?). 
— Eine Einmischung, Intervention ist nur dann rechtmäßig, wenn 
Vertragsverhandlungen dritter Staaten erworbene Rechte des Intervenienten 
gefährden oder verletzen +). Sonstige Fälle der Intervention bilden Akte der 
Selbsthilfe (s. unten in der Lehre von der Intervention), denen gegenüber 
das Urteil offen bleibt, ob es sich im einzelnen Fall um einen Akt zulässiger 
Intervention handelt. Hierher gehört z. B. der unter Anm. 4 erwähnte Fall 
der Intervention gegen den Frieden von Shimonoseki 
$ 82. Arten der Staatsverträge°). I. Die völkerrechtliche Doktrin 
hat sich seit Grotius®) mit der Frage der Einteilung der Verträge beschäftigt °) 
Indessen sind alle bisher formulierten Unterscheidungen nicht einwandfrei. 
  
1) Beispiel: Der „Anschluß“ einzelner Seemächte an die Deklaration der Kaiserin 
Katharina II. vom 28. Februar 1780 betreffend die Grundsätze des internationalen Seerechts. 
Diesem „Anschluß“ folgte später der „Beitritt“ zur „Bewaffnceten Neutralität“. — Auch der 
Pariser Seerechtsdeklaration hatten sich die anderen Staaten „angeschlossen“. Vgl. F. v. 
Martens I S. 409; Geffceken zu Heffter $ 88. 2) Vgl. Rivier, Lohrb. $ 50. 
3) Über Approbation von Verträgen vgl. Pradier-Fod£r&amp;, Trait&amp; III $ 1144. 
4) Rivier, Lehrb. $ 50 führt aus der neuesten Geschichte als charakteristisches Bei- 
spiel berechtigter Intervention die Einmischung Großbritanniens und Östeneichs ia die 
russisch-türkischen Friedensverhandlungen nach dem Präliminarfrieden von San Stefano 187% 
an. Die Grundlage der Einmischung war die im Pariser Frieden 1856 vereinbarte Kollektiv- 
garantie des ottomanischen Gebietes. Ein neuerer Fall ist die Intervention Deutschlands, 
Rußlands und Frankreichs gegen den Frieden von Shimonoseki im chinesisch-japanischen 
Kriege 1895. Der Charakter dieses Falles ist indessen ein ganz verschiedener, daher das ver- 
schiedene Verhalten der Mächte; so entschied sich England schließlich für Nichtintervention. 
Siche übrigens Näheres in RG II, 456 saq. 
5) Geßner, HH III 8. 19 ff.: Heffter-Geffcken $$ 89 ff.: Bluntschli, Völkerrecht 
88 442ff.; F. v. Martens I S. 418 ff.; Hartmann S. 141ff.;, Leopold Neumann 8. 68 ff.: 
Gareis $ 73; Rivier, Lehrb. $ 52; Bergbohm, Staatsverträge S. 79 ff.; Jellinek, Staaten 
verbindungen S. 104 ff.; Bonfils p. 861 sq. 
6) Grotius unterscheidet Verträge, die aus dem jus naturale entspringen und solche, 
die zu den aus dem jus naturale entspringenden Obligationen durch Konvention der Staaten 
etwas hinzufügen oder (nach Pufendorf) das unbestimmte Recht feststellen und ergänzen. 
:) Heffter unterscheidet Konstitutiv-Verträge, durch welche Staaten bestimmte 
subjektive Rechte erwerben, wie z.B. Grenzregulierungs-, Teilungs-, Zessionsverträge u. 8. w. 
— Regulatorische Verträge, durch welche politische und soziale Beziehungen der 
Staaten geregelt werden, z. B. Verträge betreffend den Handelsverkehr u. 8 w. — Gesell- 
schaftsverträge oder Bündnisse, durch welche die Staaten sich zu gemeinsamen Ver- 
halten oder Vorgehen im Hinblick auf einen gemeinschaftlichen Zweck verpflichten. Ein ein- 
heitlicher Einteilungsgrund liegt indessen dieser Gruppierung nicht zu Grunde. — Durchaus 
unhaltbar, weil teils einseitig in der Wahl des Einteilungsgrunds, teils unzutreffend mit Be- 
zug auf leitende Grundsätze über die Entstehung von Verträgen, ist die Einteilung von 
Bluntschli a.a.O. in Verträge direkt zwischen zwei oder mehreren Staaten und solchen 
zwischen untergeordneten Behörden verschiedener Staaten. — Die Einteilung in Traktate, die
        <pb n="283" />
        8 52. Arten der Staatsverträge. 275 
  
II. Abgesehen von der Gegenüberstellung rechtsetzender Verträge 
und solcher, deren Inhalt in der Regulierung konkreter Tatbestände 
bestelit, die oben in der Lehre von den Quellen des Völkerrechts verwertet 
wurde, ist auch schon anderer Unterscheidungen gedacht worden: so jener in 
Haupt- und Nebenverträge, Definitiv- und Präliminarverträge. 
Im Bereich der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts kann dann weiter 
unterschieden werden zwischen Verträgen, die auf eine bestimmte Zeit 
und solchen, die ausdrücklich auf ewige Zeiten abgeschlossen werden; 
ferner gibt es unbedingte und bedingte, zweiseitige und einseitige Verträge usw. 
— Innerhalb der rechtsetzenden Verträge ist zwischen allgemeinen und 
Spezialverträgen zu unterscheiden !). 
III. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich mitunter der Charakteri- 
sierung eines Vertrages als politischer?) bezw. sozialer?) entgegenstellen 
mögen, ist doch der Grundgedanke der Martens’schen Gliederung vom Stand- 
  
zu einer dauernden Tätigkeit der Kontrahenten, und Konventionen, die zu einer konkreten 
Leistung verpflichten (Vattel, G. F. v. Martens u. A.), beruht auf der schwankenden 
Kategorie der zeitlichen Dauer vertragsmäßiger Leistungen. — Eine ältere Einteilung, die 
jedoch heute für die Lehre von den Staatsverträgen ohne Bedeutung ist, ist die in pacta 
realia und personalia; erstere auch pacta aeterna genannt, sind dingliche Verträge in dem 
Sinne, daß sie die Staaten bleibend, d. h. abgesehen von dem Regentenwechsel, ver- 
pflichten. Die pacta personalia sind Verträge, deren Verbindlichkeit nur auf eine gewisse 
Zeit oder auf das Leben der kontrahierenden Souveräne beschränkt ist. Im Mittelalter (bis 
in das 16. Jahrh.) wurden die Staatsverträge gewöhnlich nur als verbindlich für das Leben 
der kontrahierenden Fürsten betrachtet und daher ihre Erneuerung bei einem Regenten- 
wechsel für nötig erachtet. — Der Unterschied von rechtsetzenden Verträgen und anderen, 
die nicht als Quelle von internationalen Rechtssätzen in Betracht kommen (vgl.Bergbohm, 
Staatenverträge $S. 79 ff.), wurde oben in der Lehre von den Quellen des Völkerrechts ver- 
wertet (siehe S. 45 ff) — Mit Bezug auf den Inhalt (ohne Rücksicht auf ihre äußere Form) 
will F.v. Martens I S. 414 eine erschöpfende Einteilung der Verträge in politische und 
soziale formulieren. Dadurch werde der Artunterschied aller Verträge scharf präzisiert. In- 
dessen die Prädikate „politisch“ und „sozial“ entsprechen keineswegs dem Inhalte nach fest 
abgegrenzten Begriffen, und dürften sich doch bei der Zuweisung einzelner Verträge in die 
eine oder die andere Klasse Schwierigkeiten ergeben. Richtig bemerkt F. v. Martens, daß 
die Gegenwart der Abschließung sog. sozialer — den sozialen Interessen und Kultur- 
bestrebungen der Völker dienender — Verträge günstiger ist, als die früheren Epochen, in 
denen politische Verträge (z. B. den Territorialbesitz der Staaten betreffende Verträge, 
Friedensverträge, Allianzen u 8. w.) prävalieren. — Jellinek, Staatenverbindungen S. 105 
wählt als Einteilungsgrund die spezifisch juristische Funktion der Verträge, d. i. die Verbin- 
dung der paziszierenden Staaten und klassifiziert nach der Art und dem Grad der durch 
Verträge hervorgerufenen Verpflichtungen. 1) Vgl. Bergbohm.a.a. O. 
2) Politische Verträge bezwecken den Schutz und die Verteidigung der Interessen der 
Staaten als Mitglieder der internationalen Gemeinschaft durch Wahrung ihrer Integnität, Un- 
abhängigkeit und gleichberechtigten Stellung gegenüber anderen Staaten. 
3) Rivier, Lehrb. S. 329 Anm. 4 plädiert für die Bezeichnung „Verkehrs- 
verträge“, weil bei der Bezeichnung soziale Verträge eine Verwechslung mit den 
Gesellschaftsverträgen nahe liege, die er in einer separaten Einteilung den Dispositiv- 
verträgen gegenüberstellt. Beide Einteilungen kreuzen sich nach Rivier, insofern die 
Dispositivverträge politische Verträge sind, die Gesellschaftsverträge 
(die eigentlichen foedera oder Bündnisse), teils politischer, teils ökonomischer Natur sind. 
Die Verkehrsverträge werden sämtlich als Gesellschaftsverträge charakterisiert. 
15*
        <pb n="284" />
        276 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 5 82. 
  
punkte prävalierender Momente, die bei einzelnen Verträgen hervortreten, 
bei der Gruppierung der Verträge immerhin zu verwerten. Daneben kommt 
das Moment der durch Vertrag geschaffenen Kooperation mehrerer 
Staaten für politische resp. Rechts- und Wohlfahrtszwecke in Betracht. 
Bündnisse im engeren Sinne — Allianzen — verfolgen politische Zwecke 
als Schutz- und Trutzbündnisse, Neutralitätsbündnisse, als Bündnisse, die ein 
bestimmtes Verhalten in wichtigen politischen Angelegenheiten (Erhaltung 
bestehender Besitzverhältnisse der Staaten usw.) gegenüber dritten Staaten 
feststellen. Für den politischen Zweck wird gemeinschaftliches Handeln 
und Verhalten der Verbündeten zugesagt'). Die Bündnisse können all- 
gemeine politische Zwecke verfolgen oder sie werden zum Zwecke der 
Herbeiführung eines bestimmten Erfolges abgeschlossen; sie sind ferner 
entweder gegenseitige oder einseitige; sie können ferner gleich oder 
ungleich sein2). Der Fall, auf welchen die Leistung zugesagt wird, heißt 
casus foederis; ob der Fall eingetreten ist, beurteilt jeder der Verbündeten 
selbst. Bei unbestimmter Fassung des Vertrages können sich Schwierigkeiten 
bezüglich der Beantwortung dieser Frage ergeben, daher sich eine sorgfältige 
Redaktion derartiger Verträge dringend empfiehlt’). Die in der neueren Ge- 
schichte bemerkenswerten Bündnisse mit allgemeinen politischen Zielen 
beruhen auf den verschiedenartigsten Motiven. Die wichtigsten Bündnisse 
dieser Art seit der heiligen Allianz, die am 14. Oktober 1815 zwischen 
den Souveränen Österreichs, Preußens und Rußlands geschlossen wurde und vor 
allem die Wahrung des Prinzips der Legitimität (s. oben S. 74) sich zur Aufgabe 
setzte, sind die folgenden: das Bündnis Englands, Österreichs, Preußens, 
Frankreichs und Rußlands vom 15. November 1818 *), mit dessen Wirksamkeit 
der Zusammentritt der Kongresse zu Troppau, Laibach und Verona ver- 
knüpft ist, der Bündnisvertrag zwischen Deutschland und Österreich 
vom 7. Oktober 1879 (veröffentlicht am 3. Februar 1883 — im Deutschen 
Reichsanzeiger abgedruckt, bei Fleischmann 163), dem Italien im Jahre 
1882 beigetreten ist (Erneuerung des Dreibundes 1883, 1887, 1891, 1902), 
und der sog. Zweibund zwischen Rußland und Frankreich 1897. — In 
der Sphäre des Rechts- und Wohlfahrtszweckes der Staaten hat die 
Entwicklung des Verkehrs und die Stärkung des Bewußtseins der Solidarität 
der Rechts- und Kulturinteressen zur Abschließung von Verträgen geführt, 
durch welche die Kontrahenten in letzter Reihe sich zu einer gemeinsamen 
Wirksamkeit für jene Zwecke verpflichten, indem ein dauerndes Verhältnis 
geschaffen wird, auf Grund dessen die vertragsmäßigen Leistungen jedes Kon- 
trahenten konstant und regelmäßig erfolgen. Hierher gehören die Jurisdiktions- 
verträge (Rechtshilfeverträge, Auslieferungsverträge), Niederlassungsverträge. 
  
1) Darin erblickt auch Geffceken in seinen eingehenden Ausführungen über Bündnis- 
verträge (HH III S. 116 ff.) das Wesen der Bündnisse. Deshalb erklärt er auch die heilige 
Allianz vom Jahre 1815 als ein wirkliches Bündnis, weil sich die Verbündeten (Art. 1) Hilfe 
und Beistand zugesagt hatten. 2) Vgl. Geffcken a. a. 0. S. 128 ff. 
3) Näheres bei Geffcken a. a. O. 134 ff. 
4) Aachener Kongreß. Zweites Protokoll bei Fleischmann 25.
        <pb n="285" />
        $ 83. Wirkung und Sicherung der Staatsverträge. 277 
  
Handels- und Schiffahrtsverträge, Freundschaftsverträge, Post- und Telegraphen- 
verträge, Eisenbahnverträge, Verträge zum Schutze des Privatrechts, des 
Urheberrechts, der Marken und Muster usw. Bezüglich einzelner dieser 
Materien führte das Streben, den durch Verträge zu leistenden gegenseitigen 
Schutz möglichst intensiv, allgemein und gleichartig zu gestalten, zuKollektiv- 
verträgen, welche die Grundlagen von Unionen oder Vereinen wurden 
(z. B. die Weltpostunion) !). 
8.83. Wirkung und Sicherung der Staatsverträge 2). I. Die allgemeine 
Rechtswirkung der Verträge ist die Verpflichtung zu ihrer Erfüllung, also 
auch die Begründung von Zwangsbefugnissen der Kontrahenten gegen ein- 
ander (s. 0. S. 249ff.). 
IL Zur Bestärkung der Staatsverträge dienen sog. Sicherungsgeschäfte — 
pacta cautionis —, die in der Regel als Nebenverträge erscheinen. In älterer 
Zeit diente als Sicherungsmittel hauptsächlich der Eid der kontrahierenden 
Souveräne, wodurch einer übernommenen Verbindlichkeit zugleich noch eine 
religiöse Verpflichtung hinzugefügt wurde. Die Anwendung dieses Sicherungs- 
mittels kam insbesondere in jener Zeit vor, in der die Verträge als pacta 
personalia abgeschlossen wurden (s. o. S. 274 Anm. 7), Der Eid bindet das 
Gewissen der den Eid leistenden Einzelperson; auf dem Gebiete der Staats- 
verträge handelt es sich aber um eine Sicherung der Erfüllung eines Vertrages 
durch den Staat: es sollen dem Berechtigten Mittel zur Verfügung gestellt 
werden, welche eventuell als Zwangsaktion gegen den verpflichteten Staat 
ihre Wirkung äußern können. 
Andere Sicherungsmittel waren in älterer Zeit die Stellung von 
Geiseln, Bürgen, die Verpflichtung zur Zahlung einer Konventional- 
strafe im Falle der Nichterfüllung (ohne alle positive Beschränkung), das 
Einlegen oder Einreiten des Schuldners (jus obstagii). Geiseln sind 
gleichsam ein an Staatsangehörigen bestelltes Pfand; sie werden heute nur 
noch bei Friedensschlüssen, Kapitulationen usw. vertragsmäßig übergeben, 
zuweilen auch mit Gewalt weggenommen. Ursprünglich war der Zweck aller- 
dings die Erfüllung einer gewissen Leistung durch die Bedrohung der Person 
der Geiseln zu sichern. Heute hält man den Staat nur für befugt, die Geiseln 
bis zur Erfüllung in anständiger Haft zu halten; jede Mißhandlung, Bedrohung 
oder Verletzung ihrer Person gilt für völkerrechtswidrig. 
Das Pfand komnit im Völkerrecht als Satzung vor, nämlich entweder 
als pfand weise Übergabe von Landesteilen, Festungen usw. oder als Pfand- 
nahme (Abpfändung), indem ein Staat einen Landesteil eines anderen durch 
Selbsthilfe in Besitz ninmt, um eine Sicherheit für eine gewisse Leistung des 
1) Lavoll&amp;e, Les unions internationales — in der Revue d’histoire diplom. I (1887); 
Meili, Die internationalen Unionen über das Recht der Weltverkehrsanstalten und des 
geistigen Eigentums (1559); Engelhardt, Histoire du droit fluvial conventionnel (1889). 
2) Geffcken, HH III S. 85ff.; Heffter-Geffken $$ 96 ff.; Bluntschli, Völker- 
recht 85 425; F.v. Martens I S. 417ff., Hartmann 9. 141ff.; Gareis $ 74; Milo- 
wanowitsch, De traites de garantie en droit international (1889); Rivier, Lehrb. $ 51; 
Nippold a.a. 0.8. 212ff.; Pradier-Fodere, Trait&amp; II $$ p 1156 sq.; Picdelievre, 
Precis I p. 297 sq.; Despagnet, Cours p. 493 sq., 137 sq.
        <pb n="286" />
        278 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ 93. 
  
anderen zu haben. Die Verpfändung von beweglichen Sachen kam 
auch früher nur selten vor. In neuerer Zeit kommt es vor, daß Staaten ihren 
Gläubigern zur Sicherung staatliche Einnahmsquellen verpfänden; dies geschah 
2. B. seitens der Türkei und Egyptens zugunsten der ausländischen Gläubiger. 
Eine finanzielle Sicherheit pflegt den Gläubigern durch Hinterlegung von 
Wertpapieren gewährt zu werden.'!) 
Als modifizierte Form der Pfandnahme erscheint die vielfach in Anwendung 
gebrachte militärische Okkupation von Landesteilen des verpflichteten 
Staates.2) Sie wird zumeist in Friedensverträgen zum Zwecke der Sicherung 
des Anspruchs auf Zahlung der Kriegskosten stipuliert.?) (Real- 
garantie.) 4) 
Das eigentliche Sicherungsversprechen oder die völkerrechtliche cautio 
ist die Garantie. Sie besteht im allgemeinen darin, daß ein oder mehrere 
Staaten einem anderen ihre Hilfe gegen andere Staaten für den Fall einer 
Rechtsverletzung oder Bedrohung mit einer Rechtsverletzung versprechen. Sie 
ist also ihrem Wesen nach Hilfeversprechen und vertritt im Völkerrecht die 
Stelle der Bürgschaft. Von der Garantie kann zum Schutze individueller 
Interessen bestimmter Staaten oder zum Schutze der Gesamtinteressen der 
völkerrechtlichen Gemeinschaft Gebrauch gemacht werden. In der einen wie 
in der anderen Gruppe von Fällen ist die materielle Grundlage der Garantie 
eine Solidarität der Interessen. In der zweiten Gruppe gewinnt sie vom Stand- 
punkt des allgemeinen Völkerrechts und der Aufgaben der Völkergemeinschaft 
erhöhte Bedeutung. In dieser Solidarität der Interessen liegt zugleich die 
sicherste Gewähr für die praktische Wirksamkeit der Garantie. °) 
Der einfachste und gewöhnlichste Fall der Garantie ist derjenige, in dem 
es sich um die Sicherung der Beobachtung und Ausführung der Bestimmungen 
eines Vertrages®) handelt. In derlei Fällen hat die Garantie akzessorischen 
Charakter, mag das Garantieversprechen in dem Hauptvertrage oder in einem 
Nebenvertrage enthalten sein: einfache, einseitige Garantie. Die Garantie 
  
1) F. v. Martens I S. 419 bezeichnet als den vielleicht einzigen Fall die Verpfändung 
der polnischen Kronjuwelen an Preußen. S. auch Phillimore II, $ 55 über diesen Fall. 
2) Zum Unterschiede von der im Laufe des Kriegs erfolgenden Okkupation von 
Landesteilen des anderen Belligerenten. 3) Vgl. Gareis $ 74. 
4) Beispiele: Auf Grund des Vertrages vom 8. September 1808 wurden Napoleon I. 
die Festungen Küstrin, Stettin und Glogau zur Sicherung der Kriegsentschädigung übergeben. 
Auf Grund des Vertrages vom 20. November 1815 besetzten die Alliirten die östlichen De- 
partements von Frankreich zur Sicherung der Forderung von 700 Millionen Kriegskontribution. 
Auf Grund des Pıäliminarfriedens zu Versailles vom 26. Februar 1671 (bei Fleischmann 97) 
Art. III besetzte die deutsche Armee einen Teil des französischen Territoriums zur Sicherung 
der Kriegsentschädigung im Betrage von 5 Milliarden. 
5) Vgl. Geffeken, HH IILS. 111, 112. 
6) Die Erfüllung eines Bündnisvertrages war mehrfach Gegenstand der Garantie; 
so namentlich seit dem Westphälischen Frieden. Als Beispiele werden angeführt aus älterer 
Zeit die Garantie des Vertrages zwischen Frankreich und Arragonien durch England 1506 
(Rivier, Lehrb. S. 344 Anm. 3); aus neuerer Zeit wird die Garantie der Kaiserin Maria Theresia 
für den Bündnisvertrag zwischen Frankreich und Dänemark 1758 angeführt (Rivier a.a. 0. 
und F. v. Martens LS. 421).
        <pb n="287" />
        $ 83. Wirkung und Sicherung der Staatsverträge. 279 
  
kann geleistet werden von einem dritten Staate für einen oder für beide 
Kontrahenten, von einem Kontrahenten für einen anderen Mitkontrahenten 
gegen andere Mitkontrahenten, auch kann von sämtlichen Kontrahenten gegen- 
seitig Garantie geleistet werden: sogenannte wechselseitige Garantie. Es 
handelt sich in diesen Verträgen zumeist um die Garantie der Unabhängigkeit 
und eines bestimmten Besitzstandes !) oder einer Gesamtheit von Rechten, die 
aus einem internationalen Vertrage entspringen. Die Garantie kann ferner die 
Erhaltung eines bestimmten internationalen Zustandes im all- 
gemeinen Interesse, z.B. der dauernden Neutralität und damit der 
Unabhängigkeit und des Besitzstandes eines Staates, zum Gegenstande haben?); 
es kann auch die Thronfolge einem Fürsten oder einem Zweige einer 
fürstlichen Familie garantiert werden.?) Ebenso können einzelne oder mehrere 
Mächte für die Erfüllung der Schuldverbindlichkeit eines dritten Staates Garantie 
leisten.+) Wird die Garantie von mehreren Staaten übernommen, so liegt ein 
Kollektivakt vor (sogenannte Kollektivgarantie). Eine solche Kollektiv- 
garantie tritt vielfach als selbständiger Akt der Großmächte auf, für welche 
nicht so sehr die Interessen des Staates, auf den sich die Garantie bezieht, 
sondern allgemeine politische Interessen entscheidend sind. Derlei Akte spontaner 
Übernahme einer Garantie werden (mit Bluntschli) passend „Garantie- 
beschlüsse“ genannt. Eine anomale Erscheinung sind die Fälle der Garantie 
der inneren Einrichtungen eines Staates, insbesondere seiner Verfassung. Derlei 
Verträge erschweren die freie Entwicklung der inneren Angelegenheiten eines 
Landes und sind leicht der Anlaß zu internationalen Verwicklungen. 5) 
1) So garantierte Napoleon I. dem Kaiser von Österreich die Integrität seines Besitz- 
standes (Art. 14 des Vertrages vom 14. Oktober 1809), Durch Vertrag vom 13. Februar 1832, 
bestätigt am 13. Juli 1863, garantieren England, Frankreich und Rußland die Unabhängigkeit 
und den Besitzstand des Königreichs Griechenland. Es garantierten sich Österreich und 
Preußen durch Art. 1 des Vertrages vom 30. April 1854 für die Dauer des orientalischen 
Krieges ihre deutschen und außerdeutschen Besitzungen. Art. 7 des Pariser Friedens von 
30. März 1856 garantiert die Unabhängigkeit und Integrität des türkischen Reiches (bestätigt 
durch den Tripelvertrag zwischen Österreich, England und Frankreich vom 15. April 1856 
und den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 63). — Vgl. Geffceken, HH III S. 9. 
2) Art. 29 der Wiener Kongreßakte und die Akte der fünf Großmächte vom 20. Jan. 
1815 garantiert die dauernde Neutralität der Schweiz, der Bezirko von Chablais und 
Faucigny (vgl. dazu neucstens Morand in der Revue generale de droit intern. p. Ip. 522 sq.), 
Art. 7 und 25 des Vertrages vom 15. November 18531 jene von Belgien, Art. 2 des Ver- 
trages vom 18. Mai 1867 jene von Luxemburg. — Bei Beginn des deutsch-französischen 
Krieges von 1870 schloß England mit Preußen (9. Aug. 1570) und Frankreich (11. Aug. 1870) 
zum Schutz der Neutralität Belgiens betreffende Verträge ab. 
3) Hieher gehört der Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 zwischen Dänemark, Öster- 
reich, Preußen, England, Frankreich, Rußland und Schweden, durch den dem Fürsten Christian 
von Sonderburg-Glücksburg die Nachfolge nach dem Könige Friedrich VII (der keine männ- 
lichen Nachkommen hatte) garantiert wurde. 
4) So wurde z. B. im Jahre 1833 die griechische Anleihe von Frankreich, England 
und Rußland garantiert. Im Jahre 1985 garantierten die sechs Großmächte ein Egyptisches 
Anlehen von 9 Millionen Pfund Sterling für eine Jahressumme von 315000 Pfund Sterling. 
5) Die Geschichte des alten Deutschen Reiches seit dem Westphälischen Frieden be- 
zeugt dies am deutlichsten. Die von Frankreich und Schweden übernommene Garantie der 
deutschen Reichsverfassung war eine ständige Quelle von Einmischungen Frankreichs in die
        <pb n="288" />
        280 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Vorkehrs der Völkerrechtssubjckte. S $4. 
  
Die Garantie kann eine gleiche oder ungleiche sein, je nachdem ein 
Staat ebenso viel oder mehr usw. garantiert als der andere, ferner eine all- 
gemeine oder partikuläre, eine beständige oder temporäre. 
Derjenige Staat, für dessen Leistungen oder vertragsmäßiges Verhalten 
ein dritter Staat garantiert, braucht nicht einzuwilligen, daß garantiert werde. 
Die Garantie kann gegen seinen Willen geleistet werden, weil sie eben nur 
Hilfeversprechen ist. 
Die Wirkung der Garantie ist verschiedenartig. In Fällen einfacher 
Garantie ist der Garant verpflichtet, alle Mittel (selbst kriegerische) anzuwenden, 
um die Erfüllung der Verpflichtungen, deren Sicherung er durch sein Garantie- 
versprechen übernommen hat, zu bewirken. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt 
die Aufforderung der Partei, zu deren Gunsten die Garantie übernommen 
wurde, voraus; !) sie ist aber auch in anderen Beziehungen keine unbedingte. 
Der Garant hat als unabhängiger Staat die volle Freiheit, die Vorfrage, ob 
der Fall der Garantie eingetreten ist, nach eigenem Ermessen zu beantworten ;?2) 
aber auch im Falle der Bejahung dieser Frage und wenn die übernommene 
Garantie an keine besonderen Bedingungen geknüpft ist, ist die Erfüllung 
der Pflicht doch noch davon abhängig, daß der Garant in der Lage ist, zu 
helfen. Im Falle des Unvermögens des Garanten kann der Garantierte keinen 
Schadenersatz fordern. Ebensowenig ist der Garant verpflichtet, Entschädigung 
zu leisten, wenn er seinem Hilfeversprechen mit den ihm zur Verfügung stehenden 
Mitteln bona fide nachgekommen, die Hilfeleistung aber ohne Erfolg geblieben 
ist. Wird der Garant von mehreren Vertragsparteien um Hilfeleistung an- 
gerufen, so hat er derjenigen Beistand zu leisten, deren Ansprüche und deren 
Auslegung des Garantieversprechens er für begründet hält. Der Garant, der 
nicht zugleich mit Hauptkontrahent ist, hat kein Recht, sich einer Abänderung 
des Vertrages durch Verständigung unter den Kontrahenten zu widersetzen; 
er ist aber nicht mehr zur Garantie verpflichtet, insoweit der ursprüngliche 
Vertrag abgeändert worden ist. 
$ 84. Auslegung der Staatsverträge.®) I Zweck der Auslegung der 
Verträge ist die Feststellung des wahren Willens der Kontrahenten. Da 
  
deutschen Angelegenheiten. — Neuere Beispiele: Die Konvention vom 7. Mai 1832 zwischen 
Frankreich, England und Rußland überträgt diesen Mächten die Garantie des neuen König- 
reiches Griechenland. — In dem Berliner Vertrag vom Jahre 1878 wurde von den Signatar- 
mächten die Garantie des organischen Statuts für Ostrumelien übernommen. 
1) Auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt ist, wie dies z. B. im Westphälischen 
Frieden geschah. Geffeken, HH II S. 105. — Es kommen hier die Konsequenzen der 
Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Garantierten zur Geltung. Das spontane Eingreifen 
des Garanten setzt daher eine ausdrückliche Stipulation voraus. Überdies entfällt die Not- 
wendigkeit der Hilfeleistung, wenn der Garantierte seine Rechte selbst geltend machen will 
oder wenn er überhaupt auf die Garantie verzichtet. 
2) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Garanten und dem Garantierten werden 
zur Versagung der Hilfe führen; der Garant „darf nicht seine Auslegung der Garantie eigen- 
mächtig durchsetzen“, Geffcken a.a. 0.$8. 104. Auch darf der Garaut mit Rücksicht auf das 
über die Selbständigkeit des Garantierten Gesagte, dem letzteren die Garantie nicht auf- 
drängen, wenn er seine Verbindlichkeit weiter faßt als der Garantierte. Geffckena.a.O. 
3) Grotius, De jure b. et p. lib. IL cap. XVI, ferner lib. III cap. XX u. XXIII;
        <pb n="289" />
        &amp; 84. Auslegung der Staatsverträge. 281 
  
die in dem Vertrage erfolgte Erklärung des Willens an die Sprache geknüpft 
ist, so kommt es wesentlich darauf an, den wahren Sinn der gebrauchten Worte 
zu ernieren, in denen der Wille (die Absicht) der Kontrahenten zum Ausdruck 
gekommen ist. Formell anerkannte Regeln der Interpretation kennt das Völker- 
recht nicht. In letzter Reihe sind die Regeln der Auslegung Gegenstand der 
allgemeinen Rechtslehre.. Als leitenden Grundsatz der Interpretation von 
Völkerverträgen wird man die Anwendung wissenschaftlich anerkannter 
Regeln der Feststellung des Sinnes von Willenserklärungen und Vertrags- 
willenserklärungen überhaupt und der durch die spezifische Natur der Staats- 
verträge in der Praxis entwickelten Regeln hinstellen dürfen. Es liegt nahe, 
daß die Herrschaft des römischen (bezw. gemeinen) Rechts bei den Kultur- 
völkern sich auch in der Frage der Auslegung der Völkerverträge geltend 
gemacht hat und damit die vielfach einseitige Verwertung privatrechtlicher 
Interpretationsregeln in Übung gekommen ist. ') 
II. Bei der Feststellung des Sinnes der Worte werden außer anerkannten 
Regeln der Grammatik jene des Sprachgebrauchs Berücksichtigung finden 
müssen. In dieser letzteren Beziehung wird immer nur der gewöhnliche, nicht 
ein, wenngleich zuweilen vorkommender, aber im übrigen unzulässiger (weil 
dem Geiste und der Struktur der betreffenden Sprache nicht entsprechender) 
Sprachgebrauch Anwendung finden dürfen. Für die Festellung des Sinnes 
einer einzelnen Bestimmung bezw. des ganzen Inhalts des Vertrages wird in 
Fällen des Zweifels jedenfalls immer auch der Zusammenhang des betreffenden 
Rechtsverhältnisses mit anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts in’s Auge 
zu fassen sein. Die Kontrahenten regeln ihre Beziehungen heute auf dem 
Boden der völkerrechtlichen Gemeinschaft; bezüglich der im Verkehr am meisten 
hervortretenden Verhältnisse und Beziehungen haben rechtliche Maximen An- 
erkennung gefunden, die in jedem neuen Falle der Anknüpfung betreffender 
Beziehungen unmöglich ignoriert werden können; liegt doch der Wert inter- 
nationaler Verträge, abgesehen von dem konkreten Zwecke, dem sie dienen, 
in der Äußerung gleichmäßiger rechtlicher Anschauung und Anerkennung 
betreffender Grundsätze als Regeln des Völkerrechts. Technische Ausdrücke 
sind in dem Sinne, der in dem betreffenden Wissensgebiet von Fachleuten dem 
Ausdruck beigelegt sind, zu nehmen. Mehrdeutige Ausdrücke sind in dem 
Sinne zu nelımen, der mit der Absicht der Kontrahenten, einen gültigen 
Vertrag zu schaffen, in Einklang stelıt. Zweifelhafte Vertragsbestimmurgen 
sind in dem die verpflichtete Partei am wenigsten drückenden Sinne aufzufassen. 
Verzichte sind nicht zu vermuten. Im ganzen ist aber die Interpretation von 
Staatsverträgen von der Natur dieser Verträge als bonae fidei negotia beherrscht: 
  
— 
Vattel, Droit des gens lib. II ch. 17; Wildmann |. c. p. 175sq.; Heffter-Geffcken 
$ 95; Geßner, HH III S. 76ff.; Hartmann S. 148 ff.; F. v. Martens IS. 423 ff.; Rivier, 
Lehrb. $ 53; Jollinek, Staatenverträge S. 64: Phillimore I. c. 11 p.86 sq.; Pradier- 
Foderoö, Traite Il $$ 1171 sq. (ausführlich); Piedeli@vre, Precis I p. 306 sq. 
1) Die Austrägalgerichte des ehemaligen Deutschen Bundes hatten das gemeine Recht, 
soweit es noch auf die Verhältnisse der Bundesstaaten anwendbar war, anzuwenden. Wicner 
Schlußakte Art. 23, Austrägalordnung vom 16. Juni 1817 III, 7.
        <pb n="290" />
        282 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ 55. 
  
die Kontrahenten sind hiernach nicht nur zu dem verpflichtet, was im Vertrage 
ausdrücklich normiert ist; sie haben den Vertrag in seinem ganzen Inhalt, 
wesentlichen und minder wesentlichen Bestimmungen in dem Sinne, den Recht, 
Sitte und guter Glaube fordern, zu erfüllen. 
II. Eine authentische Interpretation kann nur durch die Kontra- 
henten selbst in einem gemeinschaftlichen, ihren Willen außer Zweifel setzenden 
Akte (einem Nachtrags- oder Erläuterungsvertrage) erfolgen. Ist auf diesem 
Wege Übereinstimmung der Meinungen nicht zu erzielen, so ergibt sich als 
wirksamstes Mittel der Beseitigung der Zweifel und sohin des etwa damit 
gegebenen Streitfalles die Mitwirkung dritter Staaten. Die Auslegung wird 
durch Kompromiß einem dritten Staate überlassen und dieser fungiert als 
Schiedsrichter. Neuere Verträge nehmen auf diesen Vorgang schon bei der 
Abschließung Rücksicht, indem sich die Kontrahenten für den Fall der Divergenz 
der Anschauung über den Sinn einer Vertragsbestimmung verpflichten, sich 
einem Schiedsgericht unterwerfen zu wollen, sogenannte kompromissarische 
Klausel!) (s. unten i. d. Lehre vom rechtl. Verf.:) 
IV. Das Institut für internationales Recht hatte in der Session zu 
Cambridge aus Anlaß des Entwurfs der Revision der Berner Konvention 
vom 9. September 1886 betreffend den Schutz des literarischen und artistischen 
Eigentums den Gedanken, internationale Gerichte mit der Interpretation 
der Verträge über internationale Unionen zu betrauen, ausgesprochen.?2) Nach- 
dem Roguin und Darras über die Frage Bericht erstattet hatten, wurde 
von de Seigneux in Brüssel 1902 ein neuer Entwurf vorgelegt. In Edin- 
burg wurde die Beratung wieder aufgenommen und die Errichtung besonderer 
internationaler Gerichte fallengelassen und folgende Resolution angenommen: 
„L’Institut de Dr. intern. &amp;stime quw’au cas d’interpretation divergente des 
conventions internationales il y a lieu pour les gouvernements de recourir ä 
l’intervention de la Cour permanente d’arbitrage de la Haye.“ 
$ 85. Dauer, Bestätigung, Erneuerung, Wiederherstellung und 
Erlöschen der Staatsverträge. °’) I. Ein Staatsvertrag behält seine Wirkung 
bezw. Verbindlichkeit so lange, bis ein Grund des Erlöschens eintritt. 
II. Unter Bestätigung (confirmatio) eines Staatsvertrages verstelit 
man die ausdrückliche Erklärung der Anerkennung seiner fortwährenden Ver- 
  
I) Auf Mancini’s Anregung wurde in die neueren Verträge Italiens regelmäßig die 
Kompromitbklausel aufgenommen. Ähnlich gehen jetzt auch andere Staaten vor. 
2)S. Annuaire XV, 309. 
3) Dresch, Über die Dauer der Völkerverträge (1808); Tröltsch, Versuch einer Ent- 
wicklung der Grundsätze, nach welchen die Fortdauer der Völkverträge zu beurteilen (1809); 
Heffter-Geffcken $$ 98, 99; Geßner, HH III S. 79 f£.; Bluntschli, Völkerrecht 88 451 
bis 461; F. v. Martens IS. 425ff.; Hartmann S. 150 ff.; Gareis 88 75; Leopold Neu- 
mann, Grundriß S. 79; Rivier, Lehrb. S. 349ff.; Jellinek, Staatenverträge S. 62 ff.; Nip- 
pold a. a. 0. S. 235ff.; Pradier-Fodöre, Traitö $$ 1200 sq.; Despagnet Cours p. 
455 sq.; Piedelievre, Pr£&amp;cis Ip. 309sq. — Vgl. auch den interessanten Aufsatz von 
John St. Mill, Treaty obligations in der Fortnightly Review vom 1. Dezember 1570 und 
G. Rolin-Jaequemyns, Archives de droit international Ip. VIllsq.; Fiore IL p. 1047 sq.; 
Pradier-Fod6Gr&amp; Il, p. 1200sq.; Rivier, Principies II, $ 55; Olivi Sull’ estinzione dei 
trattati intern. (1683); Hall $ 116; Taylor, $$ 394 sq.; Oppenheim I $$ 534 sq.
        <pb n="291" />
        8 85. Dauer, Bestätigung, Erneuerung, Wiederherstellung etc. der Staatsverträge. 283 
  
  
bindlichkeit unter den Kontrahenten. Sie ist gewöhnlich, wenn Zweifel 
über die Fortdauer besorgt werden. Die Bestätigung eines Staatsvertrages in 
einem anderen Staatsvertrage, welcher mit einer oder mehreren anderen Mächten 
abgeschlossen wird, macht nach der Praxis den ersteren Vertrag nicht so un- 
bedingt zu einem integrierenden Bestandteil des neuen Vertrages, daß nun die 
Garanten des neuen Vertrages als Garanten des alten Vertrages zu betrachten 
wären und zwar selbst dann nicht, wenn gesagt ist, es solle so angesehen 
werden, als wenn jener ältere Vertrag in dem neuen wirklich und wörtlich 
eingerückt wäre, oder wenn er auch wirklich in den neuen Vertrag hinein- 
gesetzt wird, denn dies hat im Zweifel nur die Bedeutung, daß für die 
Kontrahenten desälteren Vertrages die Anerkennung seiner fortwährenden 
Gültigkeit auch eine Stipulation des neuen Vertrages ist. 
III. Die Erneuerung (renovatio) der Staatsverträge ist die Verlängerung 
ihrer Dauer, wenn sie nämlich nur auf bestimmte Zeit abgeschlossen waren. 
Zum Begriff der Renovation gehört, daß die erforderliche Willenserklärung vor 
dem völligen Ablauf dieser Zeit geschieht.!) Die Erneuerung eines Staats- 
vertrages wird nicht vermutet; sie kann aber auch stillschweigend geschehen, 
z. B. wenn in dem Vertrage die Klausel enthalten ist, daß er nach seinem 
Ablauf wieder für dieselbe Zahl von Jahren gelten soll, wenn er nicht vorher 
gekündigt wird. Auch kann ein Staatsvertrag dadurch stillschweigend fort- 
gesetzt werden, daß beide Staaten nach seinem Ablauf fortfahren, tatsächlich 
die Vertragsbestimmungen zu beobachten. Ein solcher abgelaufener, nur still- 
schweigend fortgesetzter Vertrag kann aber von jedem Teil in jedem Momente 
gekündigt werden, oder es kann einfach seine fernere Beobachtung unterbleiben. 
Die stillschweigende Fortsetzung enthält keine juristische Vermutung einer 
Erneuerung auf die gleiche Zeitdauer. 
IV. Die Wiederherstellung eines Staatsvertrages ist die neue Ver- 
bindlichkeitserklärung desselben, wenn seine Wirkung aus irgend einem Er- 
löschungsgrunde beendigt wurde. 
V. Die Erlöschungsgründe der Staatsverträge sind teils solche, die 
sich aus der Natur des Vertrages überhaupt ergeben, teils solche, welche dem 
Völkerrecht eigentümlich sind und mit der eigenartigen juristisch-politischen 
Natur der Kontrahenten und der Bedingungen ihres Lebens und ihrer Ent- 
wicklung zusammenhängen. 
In ersterer Beziehung kommen folgende Erlöschungsgründe in Betracht: 
1. Die Erfüllung des Vertrages (solutio), die verschieden sein kann, je 
nachdem der Vertrag zu einmaliger Leistung oder zu fortgesetzter Leistung 
verpflichtet. Der Vertrag endigt durch Erfüllung natürlich nur in dem ersteren 
Falle. — Unter den Gesichtspunkt der Erfüllung fällt auch die sonst erfolgte 
Erreichung des Vertragszwecks. 
2. Der mutuus dissensus. 
3. Ablauf der bestimmten Zeit, ohne daß die Erneuerung des Ver- 
trages (siehe oben sub III) stattgefunden hat. 
  
1) Die Eventualität der Erneuerung wird meistens schon beim Abschinß des Vertrages 
in einer besonderen Klausel in Aussicht genommen.
        <pb n="292" />
        N 
. 
. 
2834 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. $ 
  
4. Eintritt einer Resolutivbedingung. 
5. Verzicht des Staates auf die ihm aus einem Vertrage zustehenden 
Rechte. So verzichtete England durch Vertrag vom 29. März 1864 auf das 
ihm durch Vertrag vom 5. November 1815 eingeräumte Protektorat über die 
jonischen Inseln. 
6. Untergang des Vertragsgegenstandes oder eines der Ver- 
tragssubjekte (Aufhören des Staates). 
7. Tod des kontrahierenden Subjekts bei Verträgen, die von 
Souveränen für ihre Person abgeschlossen sind (siehe oben S. 274 Anm. i 
über pacta personalia der älteren Zeit). 
8. Die Kündigung des Vertrages, wenn diese bedungen war. Bei unbe- 
fristeten Verträgen (Einzel- und Kollektivverträgen) wird gewöhnlich die 
Kündigungsklausel aufgenommen. Ihre Formulierung ist verschieden. 
So lautet z. B. Art. 20 des Berner Vertrags vom 9. Sept. 1886 betr. die 
Union zum Schutze des literarischen und artistischen Eigentums: „Die gegen- 
wärtige Übereinkunft soll... . in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres 
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung erfolgt sein wird. 
Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Ansehung des 
aufkündigenden Landes aus, während die Übereinkunft für die übrigen 
Verbandsländer verbindlich bleibt“ Art. 61 des I. Abkommens der Haager 
Konferenz 1899 lautet: „Falls einer der hohen vertragschließenden Teile dieses 
Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach 
der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser 
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung 
wirksam werden. Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht 
wirksam sein, die sie erklärt hat.“ 
VI. Spezifisch völkerrechtliche Endigungsgründe der Staatsverträge sind 
folgende: 
1. Bruch des Vertrages (Treulosigkeit), d. h. unbefugtes einseitiges 
Abgehen des einen Teiles von dem Vertrage. In solchen Fällen kann der 
andere Teil sich sofort von dem Vertrage als entbunden betrachten. Der 
Grund hievon liegt darin, daß das Völkerrecht dem durch ein solches Ver- 
halten verletzten Kontrahenten einen rechtlichen Weg, die Erfüllung des 
Vertrages herbeizuführen, nicht eröffnet; es bleibt dem Verletzten außer der 
Entbindung von der eigenen Verpflichtung nur die Selbsthilfe als Mittel, die 
Erfüllung eventuell zu erzwingen, übrig. Geht man davon aus, daß Verträge 
unter der Voraussetzung gegenseitiger Treue abgeschlossen werden, die Treue 
also gleichsam conditio tacita des Geschäftes ist, so liegt im Bruch der Treue 
implicite eine Entbindung des anderen Kontrahenten von seiner Verpflichtung. 
— Wegen des organischen Zusammenhanges der einzelnen Vertragsbe- 
stimmungen, berechtigt der Bruch des Vertrages in einem einzelnen Punkte 
den anderen Kontrahenten zum Rücktritt von dem Vertrage überhaupt. Zur 
Vermeidung des Rücktritts wegen geringfügiger Verletzungen des Vertrages 
wird beim Abschluß die Klausel aufgenommen. daß die Verletzung einzelner
        <pb n="293" />
        &amp; S5. Dauer, Bestätigung, Erneuerung, Wiederherstellung etc. der Staatsversträge. 285 
  
Bestimmungen des Vertrages nicht als Bruch des ganzen Vertrages anzusehen 
sei. — Der Bruch des Vertrages bewirkt übrigens nicht schon ipso jure das 
Erlöschen des Vertrages, daher hat der verletzte Kontrahent die Wahl, mit 
den ihm zur Verfügung stehenden völkerrechtlich zulässigen Mitteln die Er- 
füllung des Vertrages und eventuell Entschädigung zu erzwingen oder den 
Vertrag aufzulösen. Der Rücktritt wird in Fällen des Vertragsbruchs aus- 
geschlossen sein, wenn der betreffende Vertrag Gegenstand einer Garantie ist. 
In derlei Fällen sind die Garanten verpflichtet, „den Vertragsbruch zu ver- 
hindern, und wo derselbe bereits zur Tatsache geworden ist, dagegen einzu- 
schreiten“). — Das Mittel, den Rücktritt in der Form Rechtens zu bewirken, 
ist die Kündigung. 
2. Die Veränderung der Umstände, unter denen der Vertrag 
ursprünglich abgeschlossen war — ein Endigungsgrund der (unbe- 
fristeten) Verträge, der wegen seiner singulären und im Hinblick auf das privat- 
rechtliche Vertragsrecht anomalen Natur Gegenstand vielfacher Erörterung ?) 
geworden ist und auch als ein Argument gegen das Völkerrecht verwertet 
wird. Indessen, die Natur des Staates, die Abhängigkeit der Erfüllung und 
Förderung des Gemeinzwecks von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen 
und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit, die im Laufe der Geschichte sich 
vollziehende Entwicklung des staatlichen Lebens durch unabänderliche Verträge 
zu bemmen oder gar unmöglich zu machen, drängen zu einer singulären Ge- 
staltung des völkerrechtlichen Vertragsrechts in dem hier in Frage stehenden 
Punkte. In Folge veränderter Umstände kann die Erfüllung eines Vertrages 
mit den primären Interessen des Staates, ja mit seiner Selbsterhaltung in 
Kollision treten und eine Notlage entstehen, welche die Erfüllung unmöglich 
macht. Ist diese Klausel in einem Vertrage ausdrücklich aufgenommen, so 
unterliegt es keinem Zweifel, daß eine Veränderung wesentlicher Umstände, 
unter denen der Vertrag abgeschlossen worden war, zur Aufhebung des Ver- 
trages (durch Kündigung) berechtigt. Ist eine derartige Bestimmung nicht 
aufgenommen, so wird derzeit allgemein angenommen, daß Verträge unter der 
stillschweigenden Klausel rebus sic stantibus bindend abgeschlossen werden?). 
Allgemeine Regeln, nach denen die Frage, ob die Voraussetzungen gegeben 
sind, welche die Klausel berühren, lassen sich allerdings nicht feststellen. Im 
ganzen läßt sich eben nur sagen, daß nicht jede Veränderung, insbesondere 
aber nicht ein veränderter politischer Standpunkt der Partei diese berechtigen 
  
1) Nippold a. a. O. S. 244. Derselbe knüpft an diesen Satz die für die Weiter- 
gestaltung des Völkerrechts zutreffende Bemerkung, daß durch Vermehrung der Vertrags- 
garantien die Endigung der Verträge durch Rücktritt infolge Vertragsbruchs mit der Zeit 
praktisch in den Hintergrund treten würde. 
2) Bynkershoek, Quaestiones juris publ. II, cap. X verneint die Möglichkeit eincs 
solchen Vorgangs schicchthin. Der Vertrag könne in den hier in Frage stehenden Fällen 
nur durch gemeinsame Übereinkunft aufgelöst werden. — Vgl. im ganzen neuestens Cavag- 
lieri, La funzione della clausula „R. s. st.“ etc. (1903); Bruno Schmidt, Über die_völkerr. 
Clausula „R. 8. st.“ usw. (1907). 
3) Unbegründet ist die Polemik Bluntschli’s, Völkerrecht 88 456ff., gegen die Auf- 
fassung der Klausel als einer stillschweigenden. Richtig dagegen Nippold.a.a. 0. 238, 239.
        <pb n="294" />
        286 Viertes Buch. Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 8 55. 
  
könnte, ein lästig gewordenes oder nachteilige Wirkungen äußerndes Vertrags- 
verhältnis aufzuheben '), Jedenfalls handelt es sich um eine Ausnahme von 
der Regel, daß Verträge erfüllt werden müssen; daher wird man im Zweifel 
bezüglich der Vorfrage sich für die Gültigkeit der Verträge aussprechen 
müssen. Liegen objektiv solche Veränderungen vor, welche die Anwendbarkeit 
der Klausel rechtfertigen können und sind dieselben überzeugend dargetan, so 
ist der Vertrag nicht schon ipso jure als erloschen anzusehen; es liegt vielmehr 
in den Bedingungen eines rechtlich geordneten Staatenverkehrs die Forderung, 
daß in einem selbständigen Akte der Wille, das bestehende Vertragsverhältnis 
aufzuheben, der Gegenpartei zum Ausdruck gebracht wurde, nämlich durch 
Kündigung des Vertrages?) Eine einseitige Aufhebung des Vertrages 
durch den Kontrahenten widerspricht dem Grundsatz der Heiligkeit der 
Verträge’). 
VII. Durch den Ausbruch des Krieges zwischen den Kotrahenten 
erlöschen gewisse politische Verträge. 
  
1) Veränderungen der Verfassung oder der Staatsform rechtfertigen an sich keines- 
wegs die Aufhebung des Vertrages. Gareis $ 75; Bluntschli, Völkerrecht $ 416; Nip- 
pold.a a 0. 240. 
2) Die Kündigung fungiert hier zugleich als Mittel der Verhütung des hier allerdings 
sehr nahe liegenden Mißbrauchs. In der Tat ist auch in der Praxis mit der Klausel rebus sic 
stantibus viel Mißbrauch geübt worden. — Ein neuerer Fall der Endigung eines Vertrages 
wegen der Veränderung der Umstände ist das Vorgehen Rußlands im Oktober 1870 bezüglich 
der Bestimmungen des Pariser Vertrages vom Jahre 1856 betreffend die Neutralität des 
schwarzen Meeres und die Beschränkung der russischen Kriegsmarine. Es ist schon an anderer 
Stelle bemerkt worden, daß die Mächte auf der Londoner Konferenz beı der im Sinne der 
russischen Wünsche erfolgten Erledigung dieser Angelegenheit Anlaß genommen hatten, die 
Regel, daß Verträge nicht einseitig aufgehoben werden können, feierlich zu bekräftigen. Gegen- 
über der eigenmächtigen Aufhebung der Art. 11, 13 und 14 des Pariser Vertrags vom 30. März 
1856 und des russisch-türkischen Meerengenabkommens vom selben Tage äußerte sich Gran- 
ville in seiner Depesche an Buchanan folgendermaßen: „Das Vorgehen Rußlands vernichtet 
alle Verträge; jeder Vertrag bezweckt, die Vertragschließenden gegeneinander zu binden, nach 
russischer Auffassung dagegen unterwirft sich jede Partei ihrer eigenen Autorität und hält 
sich nur sich selbst gegenüber für verpflichtet.“ Indessen, das Vorgehen Rußlands erklärte 
sich damals sachlich aus den in der Tat seit 1856 eingetretenen wirklichen Veränderungen 
der Umstände und der Lage der Dinge in Europa 1870, war also erklärlich, wenngleich for- 
mell bedenklich. 
3) Der Konsens kann auch stillschweigend erklärt werden. Beispiel: Rußland hat sich 
unter Berufung auf eine Veränderung der Umstände in einer Note (und Memorandun) an die 
Signatarmächte des Berliner Vertrages vom Jahre 1878 von der Bestimmung des Art. 59 (betr. 
Batum) losgesagt. England allein hat protestiert. — Siehe G. Rolin-Jaequemyns, XIX 
p. 37 sq.
        <pb n="295" />
        $ St. 287 
  
Fünftes Buch. 
Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die internationalen 
Flüsse, Seen und Kanäle, 
$ 86. Das Staatsgebiet und seine Bestandteile !). Das Staatsgebiet 
ist die physische Grundlage der staatlichen Gemeinschaft; innerhalb des Staats- 
gebiets übt der Staat seine Herrschaft aus. Als Staatsgebiet gilt im Staats- 
recht und Völkerrecht der durch Grenzen gegenüber den Gebieten anderer 
staatlicher Gemeinschaften oder staatenlosen Gebieten abgeschlossene Teil der 
Erdoberfläche, innerhalb dessen die Staatsgewalt ausschließend sich betätigt; 
das Staatsgebiet kann also immer nur Gegenstand einer Staatsgewalt sein 2), 
insofern sich keine andere Gewalt darin betätigen kann (negative Bedeutung 
des Staatsgebietes), anderseits ist alles, was sich auf dem Staatsgebiete befindet, 
der Staatsgewalt unterworfen (positive Bedeutung des Staatsgebietes). Die 
Gebietshoheit ist die Staatsgewalt selbst; diese kann eben nur innerhalb 
eines bestimmten Gebietes ausgeübt werden. Vermöge dieser rechtlichen 
Stellung gegenüber dem Staatsgebiete ist der Staat berechtigt, jede fremde 
Herrschaftshandlung auf seinem Gebiete als einen Eingriff in sein ausschließ- 
liches Hoheitsrecht zurückzuweisen, soweit nicht anf Grund anerkannten Rechts- 
titels anderen Staaten die Ausübung von Hoheitsrechten in Gestalt von Staats- 
servituten usw. eingeräumt ist. Die Gebietshoheit ist nicht identisch mit dem 
  
1) Heffter-Geffcken $$ 64-67; Bluntschli, Völkerrecht 88 276—277; v. Gerber, 
Grundzüge $ 22; Fricker, Vom Staatsgebiet (1867); Derselbe, Gebiet und Gebietshoheit 
(1901); v. Holtzendorff, HHII S. 225 ff.; F. v. Martens IS. 348 ff.; Hartmann S. 155 ff. 
Gareis $ 69; v. Liszt $$ 8, 9; Rivier, Lehrb. S. 129ff.; Principes I, 135 sq.; Hall $ 30; 
Westlake I, 84 sq.; Lawrence 8$ 90, 91; Phillimore I, $: 150-154; Oppenheim I, 
217 eq.; Del Bon, Proprietä territoriale degli Stati (1867); Bigliati, Diritto internazionale 
e dir. costituz. I, 72 sq ; Cavaglieri im Archivio giuridico (Ser. III.) Vol. 2, p. 77 sq.; 
Fiore I, p. 522sq.; Brockhaus in v. Holtzendorff’s Rechtslexikon s. v. „Staatsgebiet“; 
v. Inama-Sternegg, Ztschr. f. d. ges. Staatsw. XXV; v. Seydel, Bayer. Staatsrecht I 
S. 269 ff.; 934 ff.;, Harburger, Inland (1882); Laband, Staatsrecht I 172ff. Derselbe 
H 35ff.; Zorn I, 69ff.; Heimburger, Der Erworb der Gebietshoheit (1882); Heilborn, 
System S.5ff.; Jellinek, Staatslehre, 355 ff.; Rosin, Öffentl. Genossensch. 45 ff.; Rehm, 
Staatslehre 97 f. 83ff.;, Bansi, Die Gcebietshoheit (1897); v. Stengel, Annalen d.d. R 
1. J. 1895, S. 493 ff.; Clauß, Lehre v.d. Staatsdienstbarkeiten (1594) S. 132 ff.; Despagnet, 
Cours p. 395 sq.; Piödeli&amp;vre, Pr&amp;eis I p. 323 sq.; Pradier-Fode&amp;r&amp; II, p. 612; Nys J, 
402 8q. 2) Jellinek, Staatslehre 356 ff.
        <pb n="296" />
        288 Fünftes Buch, Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 8 56. 
  
Privateigentum; eine Analogie mit dem Privateigentum besteht aber insofern 
als die Gebietshoheit ein exklusives jus imperandi über das Gebiet und alles, 
was sich auf diesem befindet, bedeutet‘). Von dieser publizistischen Stellung 
des Staatsgebietes im modernen Recht ist die Identifizierung der Gebietshoheit 
mit dem Privateigentum im Mittelalter und auch in neuerer Zeit zu unter- 
scheiden. Dort wurde das Verhältnis als sog. Staatsobereigentum (völkerrecht- 
liches Eigentum) aufgefaßt. Die in dem Ausdruck Obereigentum (dominium 
eminens) zum Ausdruk kommende Überlegenheit besteht für die Gebietshoheit 
nicht auf privatrechtlichem Gebiet, sondern auf jenem des Staatsrechts. Daraus, 
daß sich der Staat im politischen Sinne alles beilegt, was sich auf dem Ge- 
biete befindet, folgt also nicht, daß dies vom Staate für sich selbst und für 
seine Zwecke gleichmäßig besessen wird, sondern trotz der Exklusivität der 
Gebietshoheit können die einzelnen Teile des Gebietes und die darauf befind- 
lichen Rechte in sehr verschiedener Weise zivilistisch besessen werden; sie 
können res publicae, patrimonium civitatis, ein Vermögen sein, wovon der 
Staat (als Fiskus) im privatrechtlichen Sinne Eigentümer ist und worüber er 
als solcher oder nach der Verfassung für gewisse Staatszwecke verfügen kann 2). 
Es können auch von anderen Korporationen und selbstverständlich von Privat- 
personen Eigentumsrechte an Grund und Boden erworben werden. In manchen 
Staaten erscheint als besondere Klasse von Vermögen das fürstliche Domänen- 
oder Kammergut als fürstliches Familiengut. Überhaupt kann daraus, daß 
eine Klasse von (ütern im Staate vorkommt, nicht geschlossen oder präsumiert 
werden, daß sie im Staatseigentum im privatrechtlichen Sinne des Wortes stehen. 
Im modernen Recht ist das Staatsgebiet der privatrechtlichen Auffassung 
entrückt; es können daher vom Träger der Staatsgewalt Dispositionen über 
das Staatsgebiet nur in der in der Verfassung zugelassenen publizistischen 
Form des Gesetzes und unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen 
stattfinden. Dagegen sind jedweder Entäußerung (durch Zession, Tausch) ge- 
wisse Teile des Staatsgebiets entzogen, nämlich die Eigengewässer, der Luft- 
raum über und der Raum unter dem Staatsgebiet. Diese Pertinenzen des 
Staatsgebietes können nur mit Teilen des Landgebiets veräußert werden; so 
z. B. kann das Küstenmeer oder ein Fluß usw. nicht für sich zediert werden. 
Eine nur scheinbare Ausnahme liegt daun vor, wenn z. B. zum Zwecke der 
Grenzberichtigung ein Grenzfluß dem Nachbarstaat abgetreten wird, denn hier 
wird der Zusammenhang des Flußes mit dem Landgebiet überhaupt festgehalten: 
der Fluß kommt bei einem solchen Vorgang lediglich als Pertinenz des Land- 
  
1) Über die Frage, ob das Staatsgebiet als Objekt der Gebietshoheit aufgefaßt 
werden könne vgl. Laband, Staatsrecht I, $$ 8, 9 und 35 ff. gegenüber jenen 
Schriftstellern, welche jede Analogie des privatrechtlichen Grundeigentums in der Lehre von 
der Gebietshoheit ablehnen (Fricker, Jellinek, G. Meyer, Cavaglieri, Gareis, 
v. Liszt u. a). Die Behandlung des Gebiets als Objekt der Gebietshoheit ist im Völkerrecht 
im Hinblick auf die Okkupation, Zession, Tausch, Verpachtung, Verpfändung von Staats- 
gebiet wohl kaum abzulehnen. A. M. Jollinek, Staatslehre 366. 
2) Der Staat kann übrigens nicht bloß im Inlande, sondern auch im Auslande (soweit 
nicht rechtliche Schranken gezogen sind) Privateigentum an Grund und Boden erwerben, das 
aber der Herrschaft des fremden Staates unterworfen ist.
        <pb n="297" />
        $ 87. Insbesondere das Wassergebict. 289 
  
gebiets in Betracht. — Das Staatsgebiet als reale Grundlage des Staates ist 
wie die Staatspersönlichkeit selbst grundsätzlich unteilbar !). 
Gebietshoheit kommt auch einem Bundesstaate zu, insofern die Bundes- 
gewalt in dem Bundesgebiet ausschließlich sich betätigt, ferner in bezug auf 
ein der Bundesgewalt reserviertes Gebiet 2). 
Das Staatsgebiet ist geschlossen (territorium clausum), wenn es ein 
in allen Teilen zusammenhängendes Stück der Erdoberfläche darstellt; nicht 
geschlossen, wenn es aus mehreren Stücken besteht, welche von einander 
geographisch getrennt sind. Einzelne dieser Stücke oder das Staatsgebiet 
selbst bilden sog. Enklaven, wenn sie nach allen Seiten von dem Gebiete 
eines anderen Staates umgrenzt sind?). Das Staatsgebiet umfaßt festes 
Land (Landgebiet) und Wassergebiet, welches wieder Fluß-, See- 
Meeresgebiet ist. Zum Staatsgebiet gehört auch der Luftraum, dessen 
stereometrische Basis die von den Staatsgrenzen umsäumte Fläche bildet und 
dessen Höhe bis dahin reicht, wohin man mit menschlichen Mitteln dringen 
kann). Die Bedeutung des Luftraumes für die Luftschiffahrt und drahtlose 
Telegraphie hat in neuester Zeit die Schaffung von Normen nahegelegt, die 
in Friedens- und Kriegszeiten zu gelten hätten. In den Verhandlungen des 
Instituts für internationales Recht (Gent 1906) 5) fand das Prinzip Anerkennug: 
Les Etats n’ont sur lui (den Luftraum) en temps de paix et en temps de 
guerre, que les droits necessaires &amp; leur conservation; es wurde daher der 
Gedanke abgelehnt, dem Staate volle Souveränetät an dem Luftraum über 
dem Staatsgebiete zuzugestehen. 
Zum Staatsgebiet gehört ferner der Raum unter der Erdoberfläche ®). 
Als Bestandteile des Staates werden rechtlich auch die Schiffe auf hoher See, 
welche die Flagge des Staates führen, ohne Unterschied ob Kriegs- oder 
Handelsschiffe, ob im Staats- oder Privateigentum befindlich, ferner die Kriegs- 
schiffe in fremden Gewässern behandelt. 
$ 87. Insbesondere das Wassergebiet. I. Das Flußgebiet‘) eines 
Staates bilden alle innerhalb des Staatsgebietes entspringenden Flüsse bis zur 
  
1) Vgl. Gerber, Grundzüge S. 62, 63. 
2) Beispiele: Der Distrikt des Staates Columbia, in welchem die Bundeshauptstadt 
Washington belegen ist; das Reichsland Elsaß-Lothringen (Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 
RGBi. S. 212, $$ 1, 3 Abs. 1, 4). 
9) Z. B. San Marino — eine Enklave in Italien. Birkenfeld — ein Teil Oldenburgs in 
Preußen. 
4) Der Luftraum ist von Bedeutung für die Telegraphie, Funkentelegraphie, Telephonie 
und Luftschiffahrt (Verwendung der letzteren im Kriege). Vgl. bezüglich der Höhe der Luft- 
säule die Bemerkungen bei v. Holtzendorff, HH II S. 230. 
5) Annuaire XXI, 76 sq. Vgl. über die Frage im ganzen Fauchille RG VIll p. 
314 sq.; Nys I p. 522 sq.; Derselbe R XXXVI, 501. Für uneingeschränkte Anerkennung 
der Gebietshoheit v. Liszt 8 9, II, 2 Anm. 2. 
6) Bedeutung für den Bergbau, die Anlage von Tunnels und die Legung unterirdischer 
Telegraphenleitungen. 
7) Vgl. Carath&amp;odory, HH II S. 279ff., Rivier, Principes I, 142ff.; Heilborn. 
System 8. 86 ff.; Gareis $ 20; v. Liszt $$ 9, 27; Pradier-Foderellp.688 5q.; Westlake 
I p. 142 sq.; Oppenheim I, $$ 176 sg. 
Ullmann, Völkerrecht. 19
        <pb n="298" />
        1 
o 
290 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse ete. 85 
  
Grenze, wo sie das Land verlassen, ferner jene Flüsse, welche das Land 
durchfließen, von dem Punkte der Grenze, wo sie das Land betreten bis zu 
jenem, wo sie das Land verlassen; auch Grenzflüsse entweder bis zur Mitte 
oder zum sog. Talweg, auch wohl in ihrer ganzen Breite bis zum anderen 
Ufer. Die Regelung der Schiffahrt und der Fischerei, sowie der zur Benutzung 
des Grenzflusses erforderlichen Anstalten und Maßregeln erfolgt durch Verträge 
der adjazierenden Staaten !). Besondere Bestimmungen kommen bei inter- 
nationalen Flüssen in Betracht. Ein ausschließliches Dispositionsrecht eines 
Staates ist nur möglich bei sog. nationalen Flüssen, d. h. solchen, welche 
von ihrer Quelle bis zur Mündung im Meere einem und demselben Staate 
gehören. 
II. Zu dem Wassergebiet eines Staates gehört ferner das Küstenmeer, 
d. h. das nächst der Küste gelegene Meer (mare proximum, mer territoriale, 
territorial waters)2). Es ist dies derjenige Teil des Meeres, welcher die Küsten 
eines Landes bespült. Die Ausdehnung der Staatsgewalt auf diesen Teil des 
Meeres berubt auf einer unanfechtbaren materiellen Grundlage, die zu allen 
Zeiten volle Anerkennung gefunden hat; sie besteht vorerst in der Not- 
wendigkeit der Wahrnehmung einer Reihe von Interessen, die 
einerseits mit der Sicherheit, der Wahrung der Unabhängigkeit 
und Autorität des Uferstaates, anderseits mit der Pflege des 
ökonomischen Wohls seiner Angehörigen zusammenhängen. In 
ersterer Beziehung handelt es sich um die Möglichkeit, vom Ufer aus zum 
Schutz gegen plötzlichen Überfall von der Seeseite wirksame Maßregeln auf 
dem Küstengewässer ergreifen ?), die eigene Neutralität im Kriege auch nach 
der Seeseite wirksam schützen zu können, die polizeiliche und sanitäre Auf- 
sicht, sowie die Zollaufsicht mit Erfolg ausüben zu können; in letzterer Be- 
ziehung handelt es sich um die Sicherung des Interesses der Uferbewohner 
an der ausschließlichen und ungestörten Verwertung der Meeresprodukte an 
  
1) Derlei Verträge enthalten vor allem sicherheitspolizeiliche Vorschriften im Interesse 
der ungehinderten Ausübung des Schiffahrts- und Fischereigewerbes; sie sorgen aber auch 
für die ökonomischen Interessen, die mit jenen beiden Gewerben für die Volkswirtschaft ver- 
knüpft sind, so z. B. durch Normierung von Maßregeln zur Verhinderung der Raubfischerei. 
Vgl. z. B. den Vertrag vom Jahre 1885 zwischen dem Deutschen Reich und den Nieder- 
landen, betreffend die Lachsfischerei im Rhein. 
2) Grotius Il, c. 3 $ 13; Bynkershoek, De dominio maris und Quaestiones juris 
publ.I,c.8; Stoerk, HH 11S.409; Perels, Internat. Seerecht (2. A.)S.17 ff.; Heffter-Geffcken 
88 75ff.; F. v. Martens I S. 378ff.; Derscolbe in der RG I p. 32sq. (Le tribunal d’arbi- 
trage de Paris et la mer territoriale); Rivier, Principes 145ff.; Gareis $ 21; v. Liszt $ 9; 
Heilborn, System 37 ff.;, Schücking, Das Küstenmeer im intern. Recht (1897); Pradier- 
Fod6re, OH, p. 617 eq.; Nys, I p. 496 sq.,; Despagnet, p. 417 sq.; Ortolan, Diplomatie 
de la mer I, p. 150 sq.; Fiore Il, p. 801 sq.; Godey, La mer cötiöre (1896): Imbart- 
Latour, La mer territoriale (1889); Hall s$ 41sq.; Westlake I, p. 183sq.; Travers 
Twiss I, $8 144, 190, 192; Oppenheim I $$ 185 sq. 
3) Damit hängt auch das Recht zusammen, über die Zulassung fremder Kriegsschiffe, 
wenn diese in den Küstengewässern verweilen wollen, und über die Zahl derselben zu ent- 
scheiden.
        <pb n="299" />
        &amp; 87. Insbesondere das Wassergebiet. 291 
  
Fischen !), Muscheln (Austernbänken, Perlen) usw. an dem ausschließlichen 
Betrieb der Küstenfrachtschiffahrt (Cabotage)°) usw. Die allgemeine An- 
erkennung ausschließlicher Rechte des Uferstaates in der eben gedachten 
Richtung ist in der Tat nur bei gleichzeitiger Anerkennung der exklusiven 
Herrschaft des Uferstaates denkbar und zu rechtfertigen, und bildet ein 
Hauptargument gegen die Ansicht, daß dem Uferstaate bezüglich des Küsten- 
meeres nur einzelne Rechte, dagegen nicht die volle Staatsgewalt zustehe 3). 
Die exklusive Hoheit des Uferstaates in den Küstengewässern steht aber 
auch im Dienste der Interessen der seefahrenden Nationen; die 
Aufstellung von Leuchttürmen, die Errichtung von Lootsenstationen, die MaB- 
regeln zur Verhütung des Zusammenstoßes von Schiffen, die Bezeichnung und 
Freihaltung des Fahrwassers usw. sind ebenso viele Bedingungen des Schutzes 
der Interessen fremder Schiffahrt, sei es, daß es sich um den Handels- und 
Schiffahrtsverkehr des Uferstaates mit anderen Nationen oder um die völker- 
rechtlich freigelassene Durchfahrt fremder Schiffe (Kriegsschiffe, Privatschiffe) 
durch das Küstengewässer handelt. In letzterer Beziehung steht das Küsten- 
gewässer dem freien Meere gleich: fremde Schiffe dürfen ohne vorgängige 
Anfrage und Erwerbung einer Erlaubnis das Küstengewässer passieren, wobei 
allerdings ein unschädlicher Gebrauch dieses Rechts vorausgesetzt wird. In 
Kriegsfällen erfährt dieses Recht der fremden Schiffahrt eine Modifikation, 
insofern der 'kriegführende Uferstaat nach Kriegsrecht befugt ist, den ihm 
schon in Friedenszeiten zustehenden Schutz des Landes nach der Seeseite durch 
entsprechende Maßregeln zu erhöhen. Ferner kann der neutrale Uferstaat 
im Kriegsfalle die Durchfahrt besonders regeln. 
Auf den angedeuteten Grundlagen und innerhalb der bezeichneten recht- 
lichen Grenzen übt der Uferstaat seine Autorität innerhalb des Küstengewässers 
in derselben Ausschließlichkeit wie innerhalb des Landgebietes aus; das Küsten- 
gewässer ist seinen Gesetzen, seiner Jurisdiktion, seiner Polizeigewalt, seiner 
finanziellen Administration unterworfen. Delikte, die innerhalb des Küsten- 
gewässers begangen sind, werden nach den Gesetzen des Uferstaates von dessen 
Gerichten bestraft — vorausgesetzt, daß das Delikt nicht auf einem auf der 
Durchfahrt befindlichen fremden Schiffe (an Bord dieses Schiffes) begangen 
  
1) Vgl. z. B. Art. 2 der Haager Konvention v. 6. Mai 1882 „Les pöcheurs nationaux 
jouissent du droit exelusif de pöche dans le rayon de 3 milles &amp; partir de la laisse de basse 
mer...“ In demselben Sinn $ I des französ. Ges. v. 1. März 1888 bezüglich der französi- 
schen und algerischen Küstengewässer. — Die Fischerei kann Fremden gestattet oder aus- 
schließlich eingeräumt werden. Einschlägige Verträge z. B. Utrechter Friedensvertrag 1713, 
Pariser Vertrag 1763, Versailler Vertrag 1783. 
2) Die Cabotage kann vom Staat frei erklärt werden (wie z. B. in Belgien) oder durch 
Verträge mit dritten Staaten diesen konzediert werden. Durch Verträge kann auch die Be- 
teiligung fremder Nationen an der Fischerei konzediert werden. Vgl. im Ganzen Godey 
l. c. $ 359. 
3) Wenn seitens der Vertreter dieser letzteren Ansicht, behauptet wird, daß bei An- 
nahme exklusiver Herrschaft des Uferstaates diesem das Recht zustehen müßte, das Küsten- 
meer zu veräußern, so ist auf die Unveräußerlichkeit des Küstenmeeres hinzuweisen. So 
richtig Oppenheim 1, 183 (p. 240), 
19*
        <pb n="300" />
        292 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 8 87. 
  
wurde. Dagegen unterliegen Verletzungen der polizeilichen Ordnung, sowie 
anderer Rechte und Interessen des Uferstaates oder seiner Angehörigen (außer 
Bord des Schiffes) der Jurisdiktion des Uferstaates. Zur Wahrung der Ordnung 
und Sicherheit innerhalb des Küstengewässers hat der Uferstaat folgemäßig 
das Recht, Schiffe, die sich der Verletzung dieser Ordnung oder eines seiner 
Jurisdiktion unterliegenden Delikts schuldig gemacht haben, festzuhalten be- 
ziehungsweise zum Zwecke der Festnahme über die Grenze des Küstenmeeres 
in das offene Meer zu verfolgen. 
Die exklusive Autorität des Uferstaates in den oben gedachten Richtungen 
bildet eine Ausnahme von dem Grundsatze der Freiheit des Meeres. 
Dieser Umstand ist insbesondere von Bedeutung für die wichtige Frage: wie 
weit erstreckt sich das Küstenmeer von der Küste ab in das 
Meer? Das positive Völkerrecht kennt derzeit noch keine allgemeine und 
allseitig anerkannte Regel!, Doktrin und Praxis sind schwankend. Die 
nationale Gesetzgebung und das konventionelle Recht folgen keiner einheit- 
lichen Maxime; erstere bietet ein vielgestaltiges Bild von Ansprüchen auf 
eine möglichst weitgehende Ausdehnung des Küstenmeeres nach der hohen 
See?2. Die Natur der Sache fand theoretischen Ausdruck in dem von Byn- 
kershoek*) 1702 ausgesprochenen Grundsatze: Terrae dominium finitur ubi 
finitur armorum vis. Die hier in Frage stehenden Rechte des Uferstaates 
reichen nach diesem Grundsatze so weit, als das Küstengewässer vom Strande 
aus mittels Strandbatterien beherrscht werden kann. Allerdings ist die auf 
Kanonenschußweite basierende Grenze keine ein für allemal feststehende, 
sondern abhängig von der Tragweite der Geschütze in einer bestimmten Periode. 
Dieser Umstand rückt das Bedürfnis nach allgemein verbindlicher Regelung 
der Frage in den Vordergrund; nur eine ziffermäßige Feststellung der 
Grenze des Küstenmeeres bietet eine sichere Grundlage für die Entscheidung 
von Streitfällen in Friedens- und Kriegszeiten. Zunächst hatten nationale 
Gesetze und Konventionen der Staaten, sowie die Völkerrechtsdoktrin eine 
feste Entfernung von drei Seemeilen (sog. Dreimeilengrenze) angenommen; 
  
1) Das Bedürfnis einer solchen Regel ist allgemein anerkannt. Das Institut für intern. 
Recht hat schon in seiner Gonfer Session (1892) die Frage zum Gegenstande eingehender 
Untersuchung gemacht und gelangte in der Pariser Session zu einer Reihe von Beschlüssen 
(Annuaire XI]I p. 281 sq.; die Beschlüsse p. 328 sq.; die Verhandlungen der Genfer Session 
XII p. 104 eq.). 
2) Es wurden Entfernungen von 30, 60, ja selbst 100 Seemeilen in Anspruch genommen. 
Exorbitante Ansprüche wurden insbesondere von England erhoben. England und Nordamerika 
bestimmten vielfach die Seegrenze des Küstenmeeres durch eine Linie, die von Vorgebirge 
zu Vorgebirge gezogen wird, die sog. King’s oder Qucen’s Chambers. Obwohl der neueste 
legislative Akt Englands über diesen (Gegenstand, die Territorial Waters Jurisdiction Act 
vom Jahre 1878, lediglich eine Seegrenze von 3 Meilen fixiert, werden die Ansprüche auf die 
King’s oder Queen’s Chambers als auf unvordenklichem Besitz beruhend (immemorially) doch 
noch heute behauptet. — Ferner erhebt Nordamerika u. A. Anspruch auf jenen Teil des 
Golfs von Mexiko, dessen Scegrenze gebildet wird durch eine von der Mündung des Missi- 
sippi bis zur Südspitze von Florida gezogen gedachte Linie. Kent, Commentaries on 
American Law I 29 sq. (12. Aufl. — Ygl. übrigens F. v. Martens in der RG I p. 37, 38. 
3) De dominio maris cap. Il.
        <pb n="301" />
        &amp; 88. Insbesondere das Wassergebiet. Fortsetzung. 293 
  
dabei wird die Landgrenze bestimmt durch den Wasserstand bei niedrig- 
ster Ebbe (la laisse de basse mar&amp;e). Dieser vorherrschenden Ansicht steht 
jene gegenüber, nach welcher die Grenze der Schiffbarkeit entscheiden 
soll; eine andere Ansicht betont wieder die Möglichkeit der Errichtung 
von Strandbatterien. Gegenwärtig sind die Bestrebungen auf dem Ge- 
biete dieser Frage darauf gerichtet, im Interesse der Sicherheit der Rechte 
des Uferstaates bezüglich des Küstenmeeres, sowie im Interesse der nationalen 
und internationalen Schiffahrt obigen aus der Natur der Sache folgenden 
Grundsatz mit dem Bedürfnis einer rechtlich verbindlichen Fixierung der 
Grenze dadurch in Einklang zu bringen, daß eine Entfernung von der Küste 
gewählt wird, die der mittleren Tragweite der Geschütze entspricht '). 
Bei den Beratungen und Beschlüssen des Instituts für internationales Recht 
war der Gedanke einer Transaktion zwischen den verschiedenen Ansichten 
über die Fixierung der äußersten Grenze maßgebend ?); man entschied sich 
für die Sechsmeilengrenze; als Landgrenze wurde die niedrigste Ebbe- 
linie angenommen 3). 
$88. Fortsetzung. Objekt der Gebietshoheit eines Staates ist das Binnen- 
meer, nämlich umfangreichere Wassergebiete, welche innerhalb des Landgebiets 
belegen sind und eine Zufahrt vom offenen Meere nicht besitzen.) Die Herr- 
schaft des Staates über das Binnenmeer ist eine selbstverständliche Folge der 
Gebietshoheit. Denselben rechtlichen Charakter haben die Landseen (mit Süß- 
wasser). Internationale Verhältnisse ergeben sich, wenn derlei Wassergebiete von 
verschiedenen Staaten umschlossen sind. Sie gehören den Adjazenten zu reellen 
Teilen. Durch Konventionen können singuläre Verhältnisse geschaffen werden; 
— — 
1) So F. v. Martens RG I 43, wo die Grenze auf 10 Seemeilen fixiert wird. 
2) Erklärung des Berichterstatters Barclay in der Sitzung vom 28. März 1891 (An- 
nuaire XIII p. 289). 
3) An die Beschlüsse des Instituts hatte die holländische Regierung im Dezember 1895 
eine Aktion angeknüpft, deren Zweck die Einberufung einer Konferenz der Mächte zur Ord- 
nung dieser wichtigen Matcrie sein sollte. Die Aktion blieb jedoch ohne Erfolg. Indessen, 
die kollektive Fixierung der Grenze über die Dreimeilengrenze hinaus wird auf die Dauer 
nicht abgelehnt werden können. Dabei werden die Beschlüsse des Instituts bezüglich der 
Sechsmeilengrenze die Grundlage bilden können, da diese Grenze durchaus geeignet ist, eine 
feste Grundlage für die Orduung der auf das Küstenmeer bezüglichen internationalen Ver- 
hältnisse zu bieten. Die Beschlüsse des Instituts kennen aber außer dieser festen Grenze, 
noch eine Neutralitätszone, die nicht ziffermäßig fixiert ist, sondern fakultativ durch Neu- 
tralitätserklärung des neutralen Uferstaats auf Kanonenschußweite ausgedehnt wer- 
den kann. Gegen diesen Versuch, zwei entgegengesetzte Prinzipien — wenngleieh nur im 
Kriegsfalle — in dieser Materie zur Geltung zu bringen, hat sich schon die Kollektivnote der 
holländischen Regierung vom Jahre 1895 ausgesprochen, indem daselbst auch die Neutralitäts- 
zone in der Länge von 6 Scemeilen in Aussicht genommen wurde, so daß im Kriegsfalle für 
die Ncutralen eine Zwölfseemeilen-Grenze als gleichmäßige und obligatorische Grenze in Be- 
tracht käme. Aber auch diese Lösung der Frage ist nicht unbedenklich, sowohl vom Stand- 
punkt der Interessen der Neutralen wie jener der Kriegsführenden, daher wohl in letzter 
Reihe die Sechsmeilengrenze in Friedens- und Kriegszeit die richtige Grundlage der Regelung 
der Angelegenheit bilden dürfte. Vgl. Godey, |. c. 22. 
4) Das tote Mcer, der Aralsee, der Comosee.
        <pb n="302" />
        294 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. g 56, 
  
so z. B. ist Rußland durch Verträge mit Persien berechtigt, das kaspische 
Meer ausschließlich mit Kriegsschiffen zu befahren.!) — Binnenseen, die vom 
Landgebiet mehrerer Staaten umgeben und vom offenen Meer mit Schiffen 
zugänglich sind, dienen zweifellos allgemeinen Interessen des Verkehrs; es liegt 
daher nahe, den Grundsatz der freien Schiffahrt auf solchen Gewässern für 
anwendbar zu erklären. Eine allgemein völkerrechtliche Norm besteht jedoch 
nicht, obgleich tatsächlich jener Grundsatz gehandhabt wird. Eine formelle 
Anerkennung der Freiheit der Schiffahrt (für Handelsschiffe) erfolgte bis jetzt 
nur bezüglich der Seen des Kongogebiets durch Art. 15, Abs.2 der Kongoakte 
vom Jahre 1885. Das schwarze Meer hatte solange den Charakter eines 
nationalen Binnengewässers und bildete sohin einen Teil des türkischen Staats- 
gebietes, als die Ufer unter der Herrschaft der Türkei standen und die Verbindungs- 
straßen (Bosporus und Dardanellen) dem freien Verkehr der Handelsschiffe aller 
Staaten noch nicht geöffnet waren. Infolge der neueren und jetzigen Herrschafts- 
verhältnisse an den Ufern des schwarzen Meeres und der vertragsmäßigen 
Anerkennung der Freiheit der Zufahrt (für Handelsschiffe aller Flaggen)?) gehört 
das schwarze Meer zum offenen Meer und finden die Konsequenzen der Meeres- 
freiheit auch hier Anwendung. Wie schon oben in anderem Zusammen- 
hange bemerkt wurde, erfolgte durch Art. 11 des Pariser Friedens 1856 die 
Neutralisierung des schwarzen Meeres; die Freiheit der Handelsschiffahrt 
wurde neuerlich betont; dagegen wurden Kriegsschiffe aller Flaggen aus- 
geschlossen und nur einige russische und türkische Staatsschiffe für die Zwecke 
des Küstendienstes zugelassen.?) Durch den Londoner Vertrag vom 13. März 
1871 wurde die Neutralisierung des schwarzen Meeres und das auf Kriegs- 
schiffe bezügliche Verbot aufgehoben, dagegen das Recht der Pforte, fremden 
Kriegsschiffen die Durchfahrt durch die Meerengen zu verbieten, aufrecht- 
erhalten. 
Objekt der Gebietshoheit eines Staates sind auch die Häfen, Reeden, 
Buchten, Baie, Golfe, Meerbusen. Indessen konkurrieren auch hier wie 
  
1) Phillimore, Comment. I p. 243. Über das kaspische Meer, den Bodensee und die 
kanadisch-amerikanischen Seen siche Carath&amp;odory, HH II S. 379ff. Über die „völker- 
und staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees® vgl. insbesondere die historisch-juristische 
Untersuchung vun Rettich (1884); v. Seydel, Bayer. Staatsrecht IS. 335, III S. 259. Gegen 
die von diesen beiden Schriftstellern ausgesprochene Ansicht, daß bezüglieh des Bodensees 
ein Kondominat der Uferstaaten anzunchmen sei, sprechen sich v. Martitz, Annalen des 
deutschen Reichs 1885, Rivier, Lehrb. S. 1386, Otto Mayer in v. Stengels’s Wörterbuch 
des deutschen Verwaltungsrechts I S. 213, 214 aus, welche eino Zugehörigkeit zu reellen 
Teilen aunehmen. Für letztere Ansicht neuestens v. Liszt $9. — Neutralisiert ist der der 
Schweiz gehörende Teil des Scecs. 
2) Vgl. Art. 7 des Friedens von Adrianopel vom 2./14. Sept. 1829; Londoner Konven- 
tion v. 13. Juli 1841; Art. 10, 11 des Pariser Friedens v. 30. März 1856; Londoner Vertrag 
v. 13. März 1871, Art. 2 u. 3; Bestätigung der beiden letztgenannten Verträge durch Art. 63 
des Berliner Vertrags v. 13. Juli 1878; Zirkularnote der Türkei v. 19. Sept. 1891. Sämtliche 
Daten bei Fleischmann, 31, 39, 52, 56, 93, 147, 265. 
3) Art I u. 2 des Additionalvertrags zum Pariser Frieden 1856 (Sechs größere Dampf- 
schiffe und vier leichtere Dampf- oder Segelschiffe).
        <pb n="303" />
        &amp; 5%. Insbesondere das Wassergebiet. Fortsetzung. 295 
  
bezüglich des Küstenmeeres internationale Interessen. Diese Wassergebiete 
sind jedoch nur dann Territorialgewässer, wenn sie von dem adjazierenden 
Staat (bezw. den mehreren adjazierenden Staaten) beherrscht, d. h. der Zugang 
von der Küste aus gesperrt werden kann. Ist die Küste von einem einzigen 
Uferstaat beherrscht, so bildet der Meerbusen usw. einen Teil des Gebietes 
dieses Staates.) Ist der Zugang von zwei oder mehreren Staaten beherrscht, 
so gehört der Meerbusen beiden bezw. allen adjazierenden Staaten zu reellen 
Teilen. Ist der Zugang von einem Staate, dagegen die Küste des Meerbusens 
von einem anderen Staate beherrscht, so hat der erstere kein ausschließliches 
Hoheitsrecht über das Gewässer.) — Wie bemerkt, kommen hier nur solche 
Gewässer in Betracht, deren Zugang von einem oder mehreren Staaten beherrscht 
werden kann. Größere Golfe und Meerbusen bilden Teile des offenen Meeres. 
Maßgebend ist die Entfernung jener zwei Punkte des Zugangs, deren Verbindung 
mittelst einer Linie als die kürzeste Distanz des Zugangs sich darstellt. Es 
wird der Regel nach angenommen, daß eine Distanz von mehr als zehn See- 
meilen die Herrschaft des Uferstaates ausschließt.3) Das Institut für inter- 
nationales Recht hat in seinen Beschlüssen betreffend das Territorialmeer die 
Zwölfmeilendistanz angenommen. ) Diese Distanz korrespondiert der Sechs- 
meilengrenze des Küstenmeeres und dem Grundgedanken, der für die Fixierung 
dieser letzteren maßgebend war (s. 0. S. 293).°) 
Auch für die Frage der Zugehörigkeit der Meerengen (und Meerarme) 
ist die Möglichkeit der Beherrschung des Gewässers durch den Uferstaat ent- 
scheidend. Gehören die beiderseitigen Ufer verschiedenen Staaten, so gehört 
die Meerenge beiden zu reellen Teilen oder beiden gemeinsam.) Kann die 
Meerenge von der Küste aus nicht gesperrt werden, so gehört sie zur offenen 
See.”) — Internationale Interessen begründen eine Beschränkung der Hoheits- 
rechte des Uferstaates, wenn die Meerenge die Verbindungsstraße zweier offener 
Meere bildet; solche Meerengen sind der unschädlichen Benutzung aller Nationen 
1) Der Jadebusen, das frische Haff, das kurische Haff, der Stettiner Busen sind deutsch. 
der Zuydersee holländisch, der Rigaer Busen russisch. 
2) Die Kleker Bucht gehört daher Österreich und der Türkei. 
3) Hievon ist zuerst der französisch-englische Vertrag vom 2. August 1839 betr. die 
Kanalfischerei ausgegangen. — Siehe auch die Bemerkungen bei Perels, Intern. Seerecht (1. A.) 
S. 38 ff. betr. das auschließliche Fischereirecht an der deutschen Küste, das den Fischern 
deutscher Nationalität in Buchten und Baien von zehn Seemeilen und weniger Breite 
von den äußersten Punkten des Landes und der Sandbänke reserviert ist. 
4) Art. 3 der Beschlüsse (Annuaire XIII p. 929). 
5) Der heute die Regel bildenden Zehnmeilendistanz widerspricht die Verordnung der 
englischen Regierung vom Jahre 1872, durch welche die Bay of conception, obschon sie 15 
Meilen breit ist, als englisches Territorialgewässer erklärt wird. — Territorialmecr sind auch 
keineswegs die oben erwähnten sog. englischen Königskammern. 
6) Der Bosporus und die Dardanellen sind türkisch, der große Belt ist dänisch, die 
Straße von Messina italienisch. — Der Sund ist dänisch und schwedisch, der kleine Belt deutsch 
und dänisch. (Anders der Standpunkt Dänemarks.) Der Solent ist englisch. Über konkur- 
rierende Gebietshoheit vgl. Perels, Internat. Seerecht S. 35. 
7) England erhebt indessen Ansprüche auf Wasserstraßen, bei denen jene Anforderung 
nicht zutrifft, so bezüglich des St. Georgkanals, des Nordkanals und des Irischen Meeres. Vgl. 
neuestens Oppenheim I, $ 194.
        <pb n="304" />
        296 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 8 59. 
  
zugänglich. Konventionelles Recht hat bezüglich wichtiger Meerengen 
besondere Normen geschaffen; so insbesondere bezüglich des Bosporus und 
der Dardanellen durch Art. 10 des Pariser Vertrages von 1856!) und den 
Londoner Vertrag von 1871. In Art.7 des Friedens von Adrianopel vom 2./14.Sep- 
tember 1829 anerkennt die Pforte den Grundsatz der Freiheit des Handels und der 
Schiffahrt im schwarzen Meer und die Freiheit der Durchfahrt durch 
dieMeerengen für dieHandelsschiffe aller Flaggen. Dagegen waren 
fremde Kriegschiffe ausgeschlossen — ein Grundsatz, der in Art. 1 des Londoner 
Vertrags vom 10. Juli 1841 (Großbritannien, Österreich, Preußen, Frankreich, 
Rußland, Türkei) förmliche Anerkennung fand. Die neuerliche Bekräftigung 
dieses Grundsatzes erfolgte durch Art. 10 des Pariser Friedens 1856 (und 
Annex I zu diesem Vertrage) und Art. 2 des Londoner Vertrages vom 13. März 
1871. Nach diesem letzteren Vertrage ist die Pforte berechtigt, in Friedens- 
zeiten den Kriegschiffen befreundeter und allierter Mächte die Meerengen zu 
öffnen, falls sie solches für nötig erachten sollte, um die Ausführung der 
Stipulationen des Pariser Vertrages von 1856 sicherzustellen. ?) Infolge des 
Grundsatzes, daß Schiffe, welche die Handelsflagge tragen, die freie Durch- 
fahrt durch die Meerengen genießen, wurde in der Zirkularnote°) der Pforte 
an die Vertreter der Türkei vom 19. September 1891 ausdrücklich erklärt, daß 
auch die Paketboote der russischen freiwilligen Flotte im schwarzen 
Meer, die den Dienst zwischen Odessa und den russischen Besitzungen im 
äußersten Osten besorgen, dieselbe Freiheit genießen. Dies ist nach dieser 
Zirkularnote auch dann der Fall, wenn diese Schiffe Soldaten oder Deportierte 
an Bord haben; nur bedarf es in solchen Fällen einer ausdrücklichen Gestattung 
der Durchfahrt durch kaiserliche Irade. 
Das Institut für internationales Recht hat über Meerengen folgende 
Beschlüsse gefaßt: Meerengen, deren Breite die Zwölfmeilendistanz nicht über- 
schreitet, stehen unter der Hoheit des Uferstaates, bezw. bis zur Mitte unter 
der Hoheit verschiedener Uferstaaten (Art. 10, Ziffer 1, 2); Meerengen, welche 
die Verbindungsstraße zwischen zwei offenen Meeren bilden, können niemals 
abgesperrt werden (Art. 10, Ziffer 3). (Konventionelles und Gewohnheitsrecht 
soll unberührt bleiben — Art. 11).) 
$ 89. Fälle der Konkurrenz der Hoheitsrechte mehrerer Staaten. 
Innerhalb eines Staatsgebiets kann nur eine Staatsgewalt sich betätigen. 
Scheinbare Ausnahmen ergeben sich auf Grund singulärer Verhältnisse. Hier- 
her gehören vor allem die Fälle des sog. Kondominiums (Koimperium). 
Unter Kondominaten versteht man Gebiete (Land- oder Wassergebiete), welche 
von zwei oder mehreren Souveränen gleichberechtigt beherrscht sind. Der 
1) Hier wird die von der Türkei seit jeher geübte Absperrung der Meerengen für fremde 
Kriegsschiffe als alte Regel anerkannt, so lange sich die Türkei im Friedenszustand befindet. 
2) Über die Bedeutung obiger Verträge für die im Interesse Europas liegende Erhal- 
tung des Besitzstandes der Türkei vgl. im ganzen Perels, Intern. Scerecht 28 ff. 
3) Ein russisch-türkischer Vertrag liegt nicht vor. Vgl. Näheres bei Fleischmann 
265, Anm. 1. 4) Annuaire XIII p. 330, 331.
        <pb n="305" />
        &amp; 89. Fälle der Konkurrenz der Hoheitsrechte mehrerer Staaten. 297 
  
Anlaß der Entstehung solcher singulären Konkurrenz mehrerer Staatsgewalten 
liegt in der politischen und juristischen Schwierigkeit, die durch einen völker- 
rechtlichen Vorgang herbeigeführten Beziehungen mehrerer Staaten zu einem 
Staatsgebiet oder Gebietsteil in definitiver Weise zu regeln. Die Schaffung 
des Kondominates fungiert betreffenden Schwierigkeiten gegenüber als ein 
Notbehelf; daher sind derlei Kondominate in neuerer Zeit durchweg das 
vorübergehende Ergebnis politischer Vorgänge, das einer irgendwie sich 
vollziehenden Herstellung des normalen Zustandes zustrebt. Bezüglich der 
Ausübung der Staatsgewalt muß durch Übereinkommen der beteiligten Staaten 
das Erforderliche verfügt sein: es muß für eine von der Herrschaft der beteiligten 
Staaten verschiedene Herrschaft gesorgt werden. Beispiele bieten die gemein- 
schaftliche Hoheit Preußens und des Fürstentums Lippe über Lippstadt, 
das Kondominat Österreichs und Preußens über Schleswig-Holstein 
und Lauenburg auf Grund des Wiener Vertrages vom 30. Oktober 1864. 
Dieses letztere Verhältnis erlosch bezüglich Lauenburgs durch den Gasteiner 
Vertrag (1865), bezüglich Schleswig-Holsteins durch den Prager Frieden vom 
26. August 1866. Ein Kondominat besteht bezüglich des Gebiets von Moresnet 
an der belgisch-preußischen Grenze, !) dessen Entstehung damit zusammenlängt, 
daß Preußen und Belgien sich über die Interpretation des preußisch-nieder- 
ländischen Grenzvertrags von 1815 nicht einigen konnten. — Ferner sind an- 
zuführen die Kondominate Englands und Egyptens über den Sudan (Vertrag 
vom 4. Januar 1899),2) Frankreichs und Großbritanniens über die Neuen 
Hebriden (1878, organisiert 1906).3) Unter dem Kondominium Deutschlands, 
Englands und der nordamerikanischen Union standen auch die Samoa-Inseln 
(Vertrag vom 14. Juni 1899, aufgelöst 2. Dezember 1899). 
Singulärer Natur sind ferner folgende Verhältnisse: auf Grund des Berliner 
Vertrags 1878 erfolgte die Besetzung und Administration von Bosnien 
und der Herzegowina durch die österreich-ungarische Monarchie (Art. 25), 
während die Souveränetät (allerdings nur als nudum jus) dem Sultan belassen 
wurde.) Dieser Fall, wie auch die unter einer Resolutiv-Bedingung (1878) 
erfolgte Übertragung der Verwaltung der Insel Cypern an England werden 
mehrfach als Fälle verschleierter Gebietszession beurteilt. Indessen kann doch 
in diesen Fällen, wie auch in den Fällen der Verpfändung und Verpachtung 
eines Teils des Staatsgebiets die praktische Bedeutung des Vorgangs und der 
nicht kundgegebene politische Zweck für die juristische Charakterisierung nicht 
den Ausschlag geben. Der Inhalt der Verträge, auf denen jene Übertragung 
der Verwaltung beruht, wie auch jener Verträge, durch die Teile von Staats- 
gebieten verpachtet bezw. verpfändet wurden, bietet jedenfalls keinen Anhalts- 
punkt für die juristische Charakterisierung der betreffenden Vorgänge als Akte 
des aktiven Gebietserwerbs. Derlei singuläre Verhältnisse schaffen allerdings 
  
1) Schroeder, Das grenzstreitige Gebiete von Moresnet (1902). 
2) Vgl. RG VI, 169 sq. 3) Politis RG VIII, 121 sq. und XIV. 689 sg. 
4, Vgl. Jellinek, Staatenverbindungen 53 und Staatslehre 597, Schneller, Die staats- 
rechtliche Stellung von Bosnien und Herzegovina 1902; Rivier RXI, 144 sq.; F. v. Martensl], 
862; Lingg A. f. ö. R. 1889 S. 480; v. Liszt $ 10.
        <pb n="306" />
        298 "ünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ W. 
  
einen tatsächlichen Zustand, der dem Eigenbesitz vollkommen gleicht, aber 
doch nicht Eigenbesitz ist. So wurde durch Vertrag vom 20. Juni 1903 
(Art. 2) der „Pfandbesitz“ von Wismar ausdrücklich in „Eigenbesitz“ 
umgewandelt. 
Das völkerrechtliche Mandat betreffend die Verwaltung Bosniens 
und der Herzegowina, Fälle der Verpfändung von Gebietsteilen und die in 
neuester Zeit vorgekommenen Verpachtungen von Gebietsteilen, nämlich 
von Kiautschou an das Deutsche Reich, Wei-Hai-Wei an Großbritannien 
und Port Arthur an Rußland seitens Chinas 1898 haben singuläre Zustände 
geschaffen, die nur im Zusammenhang mit der rechtlichen Beschaffenheit des 
Titels, auf dem sie beruhen, ihre erschöpfende juristische Erklärung finden 
können. Keiner dieser drei Titel bedeutet aber die Begründung eines aus- 
schließlichen rechtlichen Verhältnisses des Mandatars, bezw. des Pfandgläubigers, 
bezw. Gebietspächters zu dem betreffenden Gebiete oder Gebietsteil. Was ins- 
besondere die Pachtverhältnisse betrifft, so ist der Typus des privatrechtlichen 
Pachtvertrags und eine Reihe von Konsequenzen, welche in dem Wesen dieses 
Geschäftes liegen, auch für die Beurteilung des publizistischen Verhältnisses 
zwischen den beteiligten Mächten nicht zu ignorieren. Der von den europäischen 
Mächten verfolgte kolonisatorische Zweck und die überdies konkurrierenden 
Machtinteressen dieser Mächte drängten nach der Verwertung einer Rechts- 
form, die immerhin als das Mittel der Befriedigung jener Interessen fungieren 
konnte, ohne die Integrität Chinas zu berühren. So ist Kiautschou nicht in 
deutschen Eigenbesitz übergegangen; nach Art. 2 des Vertrages vom 6. März 
1898 überläßt China jene Gebietsteile an Deutschland nur „pachtweise, vor- 
läufig auf 99 Jahre“ und nach Art. 3 „übt die chinesische Regierung während 
der Pachtdauer im verpachteten Gebiete nur die Hoheitsrechte nicht selbst 
aus“; die Eingeborenen sind nicht deutsche Untertanen geworden. Ferner ist 
zu betonen, daß kein Abhängigkeitsverhältnis Chinas gegenüber dem Deutschen 
Reich geschaffen worden ist, da China nur die Ausübung der deutschen Gewalt 
auf chinesischem Boden durch Einräumung einer allgemeinen Vertretungs- 
befugnis gestattet. 1) 
$ 90. Nebenländer. Kolonien.?2) I. Vom Staatsgebiete im Sinne der 
realen Hauptgrundlage eines Staates sind jene Gebietsteile zu unter- 
  
1) Vgl. Rehm, Staatslehre 82. Vgl. auch Jellinek, Deutsche Juristen-Zeitung 1898, 
253 u. 305, wo auf den Zusammenhang obiger Pachtverhältnisse mit der Behandlung der Pacht 
im englischen Privatrecht hingewiesen wird. 
2) Heffter-Geffcken $ 68; v.Holtzendorff, HHIIS. 530, 231,115,116; v. Stengel, 
Die staatsrechtliche und völkerrechtliche Stellung d. d. Kolonien (1886); Derselbe, Annalen 
d. D. Reichs 1887, 309ff., 904ff.; Derselbe, Die deutschen Schutzgebiete — Annalen 
1889, 3. Bearb. 1895; Dorselbe in seinem Wörterbuche d. d. Verwaltungsr. se. v. v. Kolonial- 
gesellschaften* und „Schutzgebiete (Kolonien)*; Lentner, Das internationale Kolonial- 
recht (1886); Joöl, Annalen d. D. Reichs 1887, 191ff.; Laband, Staatsrecht (2. Aufl.) I 
278 ff.; Derselbe, H. S. 186ff.; De Jonge, Kırit. Vierteljahrschrift XXIX S. 278 ff.; 
Bornhak im A. f. öff. R. II 1ff.; Adam, ebenda VI 193 ff.; Heimburger, Der Erwerb 
der Gebietshoheit (1558); G. Meyer, Die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutz- 
gebiete: v. König, Handbuch d. d. Konsularwesens (4. Aufl.) 200 ff.: Heilborn, Das völker-
        <pb n="307" />
        $ 9. Nebenländer. Kolonien. 299 
  
scheiden, die gleichfalls der Gebietshoheit unterworfen, geographisch von dem 
Hauptgebiete getrennt sind und ein Nebenland bilden. In diesem Sinne können 
auch die Enklaven als Nebenland aufgefaßt werden. Staatsrechtlich und völker- 
rechtlich wird aber der Begriff des Nebenlandes heute vornehmlich auf jene 
Gebiete bezogen, auf welche die europäischen Staaten im Wege der Betätigung 
kolonialer Politik ihre Gebietshoheit ausgedehnt haben: die Kolonien,') 
d. h. überseeische Gebiete europäischer Staaten. Die Kolonie in diesem 
engeren und eigentlichen Sinne kann in dem engen staatsrechtlichen Verhältnisse 
einer Provinz zum Mutterlande stehen, durch Personal- oder Realunion mit 
letzterem verbunden sein. Das Verhältnis kann aber auch ein völkerrechtliches 
Protektorat sein; in diesem letzteren Sinne sind z. B. Tonking und Tunis 
französische Kolonien, die Vasallenstaaten in Indien englische Kolonien. 
Die Natur des völkerrechtlichen Protektorats schließt die Gebietshoheit des 
schützenden Staates aus, daher hier nur von Kolonien im weiteren Sinne die 
Rede sein kann. 
II. Bezüglich der Erwerbung der Kolonien besteht ein tiefgreifender 
Unterschied zwischen dem Vorgeben der europäischen Staaten im Zeitalter 
der Entdeckungen?) und in der Gegenwart. In jener Zeit erfolgte auf Grund 
päpstlicher Bullen im Sinne der herrschenden feudal-kirchlichen Anschauungen 
die Erwerbung neuentdeckter Ländereien°®); durch die Bulle Alexander’s VI. 
vom 4. Mai 1493 wurde den vereinigten Königreichen Kastilien und Arra- 
gonien die Herrschaft über alle von Kolumbus entdeckten J,ändern und Inseln 
sowie alle neu entdeckten und in Zukunft zu entdeckenden Länder westlich 
von einem durch die Kap Verdischen Inseln laufenden Meridian, die östlich 
von dieser Linie gelegenen Länder den Portugiesen übertragen. Dem eigenen 
Rechte der Eingeborenen an ihrem Heimatland wurde das aus jenen Über- 
tragungen abgeleitete Recht der europäischen Staaten auf Besitzergreifung 
gegenübergestellt, die Besitzergreifung selbst aber in einer bloß fiktiven 
Form vollzogen. Dagegen charakterisieren sich die kolonisatorischen Unter- 
nelımungen der Neuzeit durch die wenigstens prinzipielle Anerkennung des 
Rechts der barbarischen Stämme auf Unabhängigkeit und ihrer Personalhoheit 
über die Angehörigen des Stammes. Da diesen Stämmen staatliche Organisation 
und Gebietshoheit fehlt, ist die obige Form der Begründung von Herrschafts- 
rechtliche Protektorat (1891); Hänel, Staatsrecht 836 ff. — Vgl. auch Lochnis, Die euro- 
päischen Kolonien (1881); v. Koschitzky, Deutsche Kolonialgeschichte, 2 Teile (1888); 
Koloniales Jahrbuch, herausgegeben von G. Meinecke (1888 ff... — Gareis, Sammlung von 
Gesetzen und Veordnungen, betr. die deutschen Schutzgebiete, deutsches Kolonialrecht (2. A. 
1902); Riebow, Die deutsche Kolonialgesetzgebung (auf Grund amtlicher Quellen) 1893; 
Zorn, Deutsche Kolonialgesetzgebung (1901). — Vgl. auch Despagnet, Les occupations 
des territoires in RG I p. 103 sq. 
1) Der Ausdruck Kolonio wird übrigens in verschiedenem Sinne gebraucht. Siche 
v. Stengel a. a. O. (3. Bearb.) die Einleitung, insbesondere 8. 10ff. In England werden 
übrigens als Kolonien auch Gebietsteile bezeichnet, die in Europa belegen sind: Man, Guern- 
sey, Gibraltar, Cypern u. 8. w. 
2) Vgl. Nys in der R. XXI 532sq. Despagnet in der RG I 104, 105. 
3) So schenkt Clemens VI. den Spaniern die kanarischen Inseln (1344) Nikolaus V. 
Guinea den Portugiesen (1454).
        <pb n="308" />
        300 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. Ss 9%. 
  
rechten durch Abschließung von Protektoratsverträgen im völkerrechtlichen 
Sinne ausgeschlossen. Diese Protektorate (wie z. B. jenes Frankreichs über 
Annam) chrakterisieren sich neben anderen Momenten durch ihre enge Be- 
ziehung zur Kolonialpolitik und die politischen Bestrebungen der betreffen- 
den europäischen Staaten. Dagegen weist die Kolonialpolitik der euro- 
päischen Mächte gegenüber der in neuester Zeit in größtem Umfang in Angriff 
genommenen Kolonialisation des afrikanischen Kontinents andere charakteri- 
sierende Merkmale auf. Hier bilden allerdings auch die konkreten wirt- 
schaftlichen Interessen an kolonialem Besitz das individuelle Motiv für die 
koloniale Aktion. Allein seit der kollektiven Aktion der Mächte auf der 
Kongokonferenz und der allerdings nur unvollständigen Normierung des Erwerbs 
kolonialen Besitzes (durch Art. 34, 35 der Kongoakte) gewann das Vorgehen 
der einzelnen Mächte nicht bloß eine einheitliche rechtliche Regelung, sondern 
gleichzeitig auch den Charakter einer kollektiven Aktion der Signatarmächte 
zur Pflege bestimmter solidarischer Interessen, kultureller und 
zivilisatorischer sowie auch humaner Aufgaben. Jene rechtlichen 
Bestimmungen über den Erwerb kolonialen Besitzes in Afrika müssen mit den 
Eingangsworten der Berliner Generalakte in engsten Zusammenhang gestellt 
werden. Damit ist den kolonisatorischen Bestrebungen der Mächte ein Weg 
gewiesen, der die Anwendung offener Gewalt, die im Entdeckungszeit- 
alter geherrscht hat, ausschließt. Der Erwerb der Gebietshoheit in herren- 
losem Land durch Okkupation wird an sachgemäße Bedingungen geknüpft. 
Soweit es sich aber um Erreichung kolonisatorischer Zwecke in den von 
barbarischen und halbzivilisierten Stämmen bewohnten Ge- 
bieten handelt, mußte ein anderweiter Vorgang gewählt werden, wenn 
anders der Standpunkt der Generalakte, welcher ofiene Gewalt ausschließt, 
zur Geltung kommen sollte. Dieser Vorgang (Art. 34 Kongoakte) besteht in 
dem Abschluß von Schutzverträgen; zur Bezeichnung des rechtlichen Ver- 
hältnisses der betreffenden europäischen Macht zu dem unter Schutzherrschaft 
gestellten Gebiete und gleichzeitig zur Unterscheidung von dem völkerrecht- 
lichen Protektorate ist der Ausdruck Kolonialprotektorat (protectorat 
colonial), für die Erwerbungen des Deutschen Reiches der Ausdruck Schutz- 
gebiete, üblich geworden. Die Wirksamkeit solcher Protektorate gegen- 
über dritten Staaten ist nach Art. 34 Kongoakte lediglich an die Voraussetzung 
der Notifikation geknüpft, während die Wirksamkeit der Okkupation zu- 
folge Art. 35 auch noch durch die Effektivität der Okkupation bedingt ist. 
Nach dem Wortlaut dieser beiden Artikel würde daher der Abschluß eines 
Schutzvertrags und die Notifikation dieser Tatsache an die Mächte genügen, 
um ein koloniales Protektorat und die Pflicht dritter Staaten zur Respektierung 
dieses Protektorates zu begründen, auch wenn seitens des europäischen Staates 
keinerlei Herrschaftsakte in dem Gebiete vorgenommen werden. Allein ein 
solches passives Verhalten scheint mit dem Zwecke der Kongoakte im Wider- 
spruch zu stehen. Soll der afrikanische Kontinent dem Handel eröffnet und 
sollen ferner die anderen Aufgaben gelöst werden, so kann dies nur durch 
Organisation der Schutzgewalt, insbesondere durch Entfaltung einer geordneten
        <pb n="309" />
        $ M. Nebenländer. Kolonien. 301 
  
Justizgewalt zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen und der Angehörigen 
anderer Staaten, die an dem Handelsverkehr beteiligt sind, ferner durch Er- 
füllung der Aufgaben gegenüber den Eingeborenen geschehen. Was durch 
Art. 35 für Okkupationsfälle zum Zwecke der Beseitigung der bloß fiktiven 
Okkupation ausdrücklich vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Natur des 
kolonialen Protektorats von selbst. Der Staat erwirbt durch den Schutzvertrag 
nicht bloß Rechte, sondern übernimmt auch Pflichten. Erfüllt er diese Pflichten 
nicht, so ist kein dritter Staat verhindert, sich an seine Stelle zu setzen, denn 
jene Rechte sind ihm nicht bloß um seinetwillen gegeben, sondern mit Rücksicht. 
auf die Aufgaben der zivilisierten Staaten innerhalb des afrikanischen Kontinents. ') 
III. Während der völkerrechtliche Protektoratsvertrag als Vertrag 
zwischen zwei Staaten ein Staatsvertrag ist?), durch den der Oberstaat die 
Pflicht übernimmt, die Gebietshoheit des Unterstaates zu schützen, haben die 
Schutzverträge (welche keine Staatsverträge sind) den Zweck, dem Stamme 
gegen den zu leistenden Schutz die Verpflichtung aufzuerlegen, über sein Gebiet 
ohne Zustimmung des schützenden Staates zu Gunsten dritter Staaten nicht 
zu disponieren oder durch Verträge Begünstigungen anzuerkennen. Das durch 
Schutzverträge begründete Rechtsverhältnis ist ein Verhältnis von Staat zu 
Stamm, das von diesem bewohnte Land ist herrenlos im Sinne des Völkerrechts, 
da es keiner Gebietshoheit unterworfen ist, bleibt daher okkupationsfähig. 
Erst durch Okkupation tritt das herrenlose Land unter die Gebietshoheit des 
okkupierenden Staates; es wird dadurch die dem Abschluß des Schutzvertrages 
zugrunde liegende Absicht, eine dauernde Herrschaft zu Kolonisationszwecken 
in dem betreffenden Landgebiete zu begründen, durch rechtlich bedeutsame Akte 
verwirklicht. Der Schutzvertrag und die auf dessen Grundlage ausgeübte 
Schutzgewalt fungieren also als Mittel allmählicher Vorbereitung definitiver Er- 
werbung des betreffenden Gebiets; daher wird mit Recht vielfach bemerkt, 
daß das koloniale Protektorat nur eine Art verschleierter Okkupation 
bildet. 
Der Zustand zwischen dem Abschluß des Schutzvertrages und der even- 
tuellen Inkorporierung hat einen eigentümlichen staatsrechtlichen Charakter, 
der sich vornehmlich in dem Verhältnis des Schutzgebiets zum Staatsgebiet 
des betreffenden Staats und in der rechtlichen Stellung der Eingeborenen zum 
schützenden Staat äußert. So sind z. B. die deutschen Schutzgebiete der Hoheit 
des Deutschen Reichs unterworfen, ohne einen Bestandteil des Reichsgebiets 
im Sinne der Reichsverfassung zu bilden. „Sie gehören dem Reiche, aber nicht 
zum Reich“); sie sind also staatsrechtlich dem Reiche gegenüber Ausland. 
Ferner sind die Eingeborenen der Schutzgebiete nicht deutsche Reichsangehörige. 
  
1) Vgl. über diese Frage Westlake, Etudes sur les principes du dr. intern. (übers. 
von Nye) 195; Nys, U, 94; neuestens Fiore RG XIV, 151, 152. 
2) Vgl. insbesondere die Ausführungen von Heilborn a. a. 0. 8. 58 ff. 
3) Jellinek, Allg. Staatslehre $ 97, insbes. auch mit Rücksicht auf die Auffassung 
Rehm’s Allg. Staatsl. 77 ff.; Laband, Staatsr. IV, 277 u. H 189 ff.; v. Stengel, Annalen 
1889, 5$ff.; Bornhak, Arch. f.ö.R. I, 8 ff. Siehe auch Cavaglieri, Il diritto intern. ed 
alcuni recenti concessioni di territori 26 sq.
        <pb n="310" />
        502 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 8 9) 
  
Die Staatsgewalt wird in diesem Gebiete vom Reich durch dessen Organe 
ausgeübt); den Schutzgebieten fehlt eigene völkerrechtliche Persönlichkeit ; 
kraft der souveränen Schutzgewalt ist das Reich allein legitimiert, Angriffe 
dritter Staaten auf das Schutzgebiet abzuwehren: Angriffe auf das Schutz- 
gebiet sind Angriffe auf das Reich. Im ganzen hat daher das Schutzverhältnis 
nicht einen bloß völkerrechtlichen, sondern staatsrechtlichen Charakter?). 
IV. Der Abschluß von Schutzverträgen hat zweifellos eine praktische 
Beziehung zu analogen Bestrebungen jener europäischen Staaten, die an der 
Kolonisation überseeischer Länder beteiligt sind. Indem durch den Schutz- 
vertrag dem schützenden Staat Herrschaftsrechte gesichert werden, soll die 
Begründung einer analogen Stellung durch dritte Staaten ausgeschlossen 
werden. Hat der Staat von seiner Okkupationsbefugnis Gebrauch 
gemacht, so gilt das Gebiet als dem Hauptstaate gehörend; der okkupierende 
Staat hat nunmehr nach Völkerrecht die Befugnis, jeden dritten Staat von 
der Besitzergreifung des okkupierten Gebietes, von der Ausübung von Hoheits- 
rechten usw. abzuhalten. Indessen stehen der Forderung, daß die Okkupation 
eine effektive sein muß, gerade für jene Gebiete, für welche jene Forderung 
und die damit zusammenhängenden Normen formell durch die Kongoakte fixiert 
sind, mancherlei tatsächliche Hindernisse entgegen; die Grenzen des okkupierten 
Gebietes lassen sich in fast unzugänglichen Gegenden nicht bestimmt fest- 
stellen. Daraus entspringt die Gefahr von Konflikten zwischen den Staaten. 
die derzeit an der Kolonisierung Afrikas beteiligt sind. Derlei Konflikten 
suchen jene Staaten, die innerhalb eines größeren Gebietes durch Ausdehnung 
ihrer kolonisatorischen Aktion untereinander kollidieren könnten, durch 
Abgrenzung ihrer Interessensphären?) vorzubeugen. Durch derlei 
Verträge schafft sich der einzelne Staat für seine bereits okkupierten bezw. 
unter seine Schutzherrschaft gestellten Gebiete ein Hinterland, in welchem 
die Okkupation ohne Gefahr einer Kollission mit den rivalisierenden Nachbar- 
mächten in Zukunft fortschreiten kann. Zu diesem Zwecke verpflichten sich 
die Kontrahenten, innerhalb der Interessensphäre des Gegenkontrahenten 
weder durch Akte der Okkupation noch durch Abschluß von Schutzverträgen 
Herrschaftsrechte zu erwerben. In dem Vertrage zwischen England und 
Portugal vom 11. Juni 1891 wird außerdem erklärt, daß Handelsgesellschaften 
und einzelne Personen, die Angehörige des einen kontrahierenden Teiles sind, 
keinerlei Hoheitrechte innerhalb der Interessensphäre des anderen Kontra- 
henten ohne dessen Ermächtigung erwerben können. Diese Verträge schaffen 
jedoch lediglich ein völkerrechtliches Verhältnis zwischen den 
Kontrahenten; jeder Kontrahent hat dem anderen gegenüber innerhalb der 
stipulierten Interessensphäre ein ausschließliches Recht zur völkerrechtlichen 
Okkupation, ein jus excludendi alium. Daher kann die rechtliche 
Wirkung dieser Verträgeniemalsinder Begründung von Gebiets- 
1) Vgl. Reichsgesetz vom 17. April 1556 (10. September 1900). 
2) Vgl. Laband H, 190. 
3) Vgl. neuestens Fiore, RG XIV, 148 sq. insbesondere 155 84. S. auch Rehn. 
Allg. Staatslelire 53, 34.
        <pb n="311" />
        8 90. Nebenländer. Kolonien. 303 
  
hoheit bestehen. Wäre dies der Fall, dann könnte jeder der beiden 
Kontrahenten für den Bereich seiner Zone aus dem Titel der Gebietshoheit 
Versuchen dritter Staaten, Hoheitsrechte zu erwerben, mit allen völkerrechtlich 
zulässigen Mitteln entgegentreten. Dieser Vorgang ist aber erst möglich, 
wenn der betreffende Kontrahent sei es durch effektive Okkupation oder durch 
Abschluß von Schutzverträgen Hoheitsrechte erworben hat und die Okkupation 
oder mindestens der Abschluß eines Schutzvertrages den Mächten notifiziert 
ist (Art. 34, 35 Kongoakte). So lange dies nicht geschehen ist, werden die 
Kontrahenten für ihre Zonen im Hinblick auf Forderungen der comitas gentium 
nur erwarten dürfen, daß der notifizierte Abschluß jener Abgrenzungs- 
verträge von dritten Mächten respektiert werde!). Eintgegengesetztes Ver- 
halten dritter Mächte hätte daher keineswegs deliktischen Charakter?). Im 
übrigen dürften sich Motive für die tatsächliche Anerkennung der bier in Frage 
stehenden Vertragsverhältnisse durch dritte Staaten auf Grund folgender Er- 
wägung ergeben. Die singuläre Erscheinung, als welche der Abschluß solcher 
Abgrenzungsverträge auftritt, darf nicht bloß mit den kolonialen Bestrebungen 
der einzelnen unmittelbar beteiligten Staaten in Zusammenhang gebracht 
werden. Derlei Abgrenzungen sind seit der kollektiven Aktion der Mächte 
auf der Berliner Kongokonferenz von den an der Kolonisierung des afrikanischen 
Kontinents beteiligten Signataren der Kongoakte vorgenommen worden; ferner 
kämen praktisch im Hinblick auf die durch die einzelnen Abgrenzungsverträge 
geschaffene Sachlage doch nur die übrigen Signatare der Kongoakte als jene 
Staaten in Betracht, die von dem strengen Rechte, solche Abgrenzungen zu 
ignorieren, Gebrauch machen könnten. Jene singuläre Erscheinung muß daher 
auch mit den Zwecken der Kongoakte im ganzen in Zusammenhang gebracht 
werden; wenn einer der praktischen Zwecke jener Abgrenzungsverträge darin 
liegt, Streitigkeiten unter den an der Kolonisierung und Zivilisierung afri- 
kanischer Gebiete beteiligten Staaten zu verhüten, so dürften damit mittelbar 
auch die hohen zivilisatorischen Ziele, denen in den Eingangsworten der 
Kongoakte Ausdruck gegeben ist, gefördert werden. Damit tritt jenes eigen- 
artige Vorgehen der Mächte aus dem Bereich ihrer individuellen Interessen 
in jenen der Gesamtinteressen der zivilisierten Mächte. So lange übrigens 
die derzeit durch die Kongoakte geschaffenen allgemeinen Normen nicht eine 
entsprechende Ergänzung gefunden haben, wird man allerdings nicht umhin 
können, zwischen der Abgrenzung der Interessensphären, welche nur für die 
Kontrahenten rechtliche Wirkung äußert und die heute geforderte effektive 
Okkupation nicht ersetzen kann, und der alten bloß fiktiven Okkupation eine 
gewisse Analogie zu finden. Daher wird in der Zukunft das Bedürfnis 
kollektiver rechtlicher Ordnung dieser Materie immer dringender in den Vorder- 
grund treten. 
In der Praxis der Staaten wurde in neuester Zeit zu demselben Zweck 
des Verhütens von Streitfällen von der konventionellen Neutralisierung 
  
1) Rehm, Allg. Staatsl. 83. 
2) Eine unbedingte rechtliche Wirkung der Notifikation scheint Gareis $ 15 
(S. 63) anzunehmen. Vgl. dagegen Fiore l. c. 15%
        <pb n="312" />
        304 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 8 91. 
  
gewisser Zonen Gebrauch gemacht, indem die Kontrahenten sich gegenseitig 
verpflichten, gewisse Gebiete nicht zu okkupieren. Dies geschah seitens 
Deutschlands, Englands und der Vereinigten Staaten bezüglich der Samoa- 
Inseln. 
Abgrenzungsverträge wurden geschlossen zwischen Deutschland und Por- 
tugal für Ostafrika (30. Dezember 1886), Deutschland und England für Ost- 
afrika und Zanzibar (1. November 1886, 1. Juli 1890) und für Centralafrika 
(15. November 1893), zwischen Frankreich und dem Kongostaat (Talweg 
des Ubangi — 22. November 1885 und 20. April 1887), zwischen England und 
Italien für das östliche Afrika (24. März und 15. April 1891), zwischen dem 
Kongostaat und Portugal (25. Mai 1891), zwischen Frankreich und Portugal 
für Guinea und den Kongo (12. Mai 1886), zwischen Deutschland und Frank- 
reich für das Gebiet am Golf von Guinea (4. Febr. 1894), zwischen Deutschland 
und Frankreich für das Gebiet am Tschad-See (4. Febr. 1894), zwischen 
England und Portugal für das südliche Zentralafrika (11. Juni 1891). 
$ 91. Die Staatsgrenzen !). I. Die Bedeutung des Staatsgebiets als 
realer Grundlage des Staates und Objekts der Staatsgewalt erfordert mit Not- 
wendigkeit die objektive Bestimmtheit des Umfanges des Staatsgebiets als 
ausschließlichen Herrschaftsgebiets einer bestimmten Staatsgewalt. Diese 
objektive Bestimmtheit des Umfanges des Staatsgebiets wird durch dessen 
Grenzen hergestellt. In völkerrechtlicher Beziehung sind Grenzen jene Linien, 
welche den territorialen Umfang der Herrschaft der einzelnen Staatsgewalt 
gegenüber jener dritter Staaten bestimmt bezeichnen. Man unterscheidet 
natürliche oder physische und künstliche oder konventionelle 
Grenzen. Außer dem Bereiche des Völkerrechts liegt die publizistische Dis- 
kussion über natürliche Grenzen, welche durch nationale oder ethnographische, 
ökonomische, soziale, auch wohl geographische Momente bestimmt sind und 
als Grundlage für Aspirationen politischen Inhalts hingestellt werden. Alle 
diese Umstände haben eine Bedeutung für die Neuregelung der Grenzen, weil 
es in politischer Hinsicht wünschenswert erscheint, daß der Staat auch bezüg- 
lich seiner sachlichen und persönlichen Grundlagen ein möglichst einheit- 
liches Ganze bilde. Wollte man aber diesen Momenten bezüglich der Regelung 
internationaler Verhältnisse eine allgemeine und eventuell durchgreifende Be- 
deutung beimessen, so wäre damit aller Art von Willkür eine freie Bahn 
eröffnet, zumal ja ein objektiver Maßstab für eine unanfechtbare Feststellung 
jener Momente fellt. Es wird daher auch bei neuerlichen Grenzregulierungen 
eine Würdigung jener Momente nicht im ganzen, sondern nur in einem engen 
Kreise stattfinden können 2). 
1) Grotius II, e. 8, $ 18; v. Holtzendorff, HH IIS: 232 ff.; Bluntschli, Völker- 
recht‘ 88 292—296; Heffter-Geffeken $ 66; Hartmann $8. 165 ff.; F. v. Martens I 
S. 345 ff.; Gareis $ 19; v. Liszt $ 9; Rivier, Principes I, $ 11; v. Inama- Sterneggia 
der Ztschr. f. d. ges. Staatswissenschaft XXV, XXVJ; Hall, &amp; 38; Westlake I, 144 q.; 
Travers Twiss, I, &amp;$ 147, 148; Oppenheim I $ 198 sq.; Pradier-Fod6r&amp; II, p. 759 89; 
Bonufils p. 456 sq.; Nys I, 413 sq.; Fiore II, p. 799 sq. 
2) Art. 6 der Friedenspräliminarien von San Stefano (1878) suchte bei der Feststellung 
der Grenzen die Nationalität zu berücksiehtigen.
        <pb n="313" />
        8 9. Die Staatsgrenzen. 305 
  
II. Die Grenze zwischen zwei Staaten :ist als solche keine wahrnehm- 
bare Linie; sie hat aber für die trigonometrische Bestimmung und sohin für 
die Beantwortung der Frage des Grenzzuges, für Entscheidungen über den 
Lauf der Grenze usw. Realität. Daß die Grenze als Linie zu denken ist, 
gilt auch bezüglich der natürlichen Grenzen. Als solche werden Meere, Seen, 
Flüsse, Bäche, Wüsten, Steppen, Berge, Hügel, Wälder usw. bezeichnet. In 
Wahrheit handelt es sich aber auch hier nicht etwa darum, daß ein Gebirgs- 
zug, ein Fluß usw. als Ganzes eine selbständige, weder dem einen noch dem 
andern Staat gehörende Scheidewand bilde. Insofern ist heute jede natürliche 
Grenze zugleich eine konventionelle. So bildet das Meer eine natürliche 
Grenze; in Wahrheit ist es jedoch die Seegrenze des Küstenmeeres, d. i. jene 
Linie, bis zu welcher das Meer von der Küste ans beherrscht werden kann 
(bezw. die mit der Dreimeilengrenze gegebene Linie), die als Grenze des 
Staatsgebiets gilt. Wenn ein Gebirgszug oder eine Hügelkette die 
natürliche Grenze bildet, so läuft die Grenzlinie, falls nichts anderes bestimmt 
wird, dem Gebirgskamm (cröte), d. h. also der Wasserscheide (ligne de faite, 
ligne de demarcation oder de partage des eaux) entlang. Ein Fluß oder 
Bach kann in der Art die Grenze bilden, daß die Grenzlinie mit einer der 
Uferlinien zusammenfällt, so daß das Fluß- oder Bachbett dem einen der 
Grenzstaaten gehört!),. Die Grenze kann bei schiffbaren Flüssen durch Ver- 
trag auch an etwas Bewegliches (Veränderliches) geknüpft werden. So ist 
durch Art. VI des Lüneviller Friedens vom Jahre 1801 der sogenannte Tal- 
weg des Rheins als Grenze bestimmt worden. Der Talweg heißt die Linie, welche 
die Schiffe stromabwärts befahren; diese Linie ist je nach dem Wasserstande ver- 
änderlich. Der Grund dieser Einrichtung ist, jedem der angrenzenden Staaten 
gleichberechtigten Genuß des Fahrwassers zu sichern. Der Talweg des Rheins 
(oder die sog. Axe) ist noch beibehalten in den Grenzverträgen zwischen Baden 
und Frankreich vom 5. April 1849 und 28. September 1860. Andere Beispiele 
bietet Art. 4 der Wiener Kongreßakte bezüglich der Weichsel, neuestens der 
Vertrag von San Stefano (Art. 1) bezüglich der Boiana. Beim Mangel solcher 
konventioneller Grenzbestimmungen wird bei (nichtschiffbaren) Flüssen und 
Bächen von altersher die Grenze der Mitte des Flußbettes entlang gezogen. 
Auch diese Grenze ist veränderlich. Verläßt der Fluß sein Bett, so bleibt die 
alte Grenze im verlassenen Flußbett bestehen; im Zweifel wird die Mitte des 
Bettes als Grenze angesehen. Entsteht eine Insel im Flusse, die nur teilweise 
in dem Wassergebiete eines der beiden Staaten sich befindet, so wird sie 
entweder nach Maßgabe der Talweglinie oder der Mittellinie des Bettes geteilt; 
diese Teilung bleibt dann auch für den Fall maßgebend, daß der Fluß sein 
Bett verläßt. Bei Landseen, Brücken usw. wird die Mitte als feste Landes- 
grenze angenommen. — Künstliche Grenzen sind Linien, die durch Über- 
einkommen der angrenzenden Staaten durch bestimmte, zum Zwecke der 
  
1, Eine derartige Grenzbestimmung beruht entweder auf einem Vertrag oder auf der 
Tatsache, daß ein Staat das Landgebiet auf der einen Seite des Gewässers früher in Besitz 
genommen bat, als seitens eines anderen Staats das Landgebiet jenseits des Gewässers seiner 
Hoheit unterworfen wurde 
Ullmann, Völkerrecht. 20
        <pb n="314" />
        306 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 8 92. 
  
Grenzbezeichnung hergestellte Gegenstände markiert !) werden. Diese Grenz- 
zeichen sind Grenzsteine, Pfeiler, Pfosten (gewöhnlich mit dem Hoheitszeichen 
des betreffenden Staates versehen), auch wohl Mauern, Gräben, im Wasser- 
gebiete Bojen. 
III. Die bestehenden Grenzen beruhen teils auf unvordenklichem Besitz- 
stand, teils auf Verträgen, insbesondere Grenzverträgen (Grenzregulierungs- 
oder Grenzrektifizierungsverträgen) 2), Friedensverträgen, Zessionsverträgen, 
die in Friedenszeiten die Übertragung von Staatsgebiet vermitteln. Der Inhalt 
der Grenzverträge beschränkt sich indessen nicht bloß auf die Fixierung der 
Grenze, sondern umfaßt auch noch eine Reihe von Gegenständen, deren Regelung 
durch etwa notwendig werdende Gebietsabtretungen, Gebietstausche usw. ver- 
anlaßt wird. — Streitige Grenzen müssen endgültig reguliert werden. Die 
Grenzregulierung erfolgt durch Bevollmächtigte der beteiligten Staaten unter 
Zuziehung von Fachleuten; derlei Kommissionen werden als internationale 
Kommissionen behandelt; im engeren Sinne international sind jene Grenz- 
regulierungs-Kommissionen, in denen außer den unmittelbar beteiligten Staaten 
auch noch Vertreter dritter Mächte sich befinden®). Durch Verträge pflegen 
Nachbarstaaten regelmäßig wiederkehrende Grenzrevisionen zu stipulieren. 
Grenzstreitigkeiten werden in neuerer Zeit durch Schiedsgerichte entschieden. 
wenn zwischen den Beteiligten weder auf diplomatischem Wege noch durch 
Verhandlungen einer Grenzregulierungskommission ein Übereinkommen ge- 
troffen werden konnte. Läßt sich die Grenze nicht feststellen, so findet Teilung 
des streitigen Gebietes statt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bleibt 
das Gebiet gemeinsam und wird dann in der Regel neutralisiert t). 
$ 92. Erwerb des Staatsgebietes’). I. Faßt man die rechtliche Be- 
ziehung des Staates zum Staatsgebiet als Staatsobereigentum (völkerrechtliches 
Eigentum) auf, so ist es unvermeidlich, die Arten des Erwerbs privatrecht- 
lichen Eigentums auch für die Begründnng der Gebietshoheit über ein Terri- 
  
1) Beispiele: der limes rhaeticus und trausrhenanus der Römer gegen die Germanen; 
die chinesische Mauer. 
2) Beispiel: Art. 20, 21 des Pariser Friedens vom Jahre 1856 betr. die Bessarabische 
Grenzrektifikation mit Gebietsabtretungen. 
3) Art. 30 des Pariser Vertrages vom Jahre 1856 hatte für die Fixierung der russisch- 
türkischen Grenze eine gemischte Kommission in Aussicht genommen (je zwei russische und 
türkische Bevollmächtigte und je ein französischer und englischer). 
4) Rivier, Lehrb. 8. 144 und die dort Anm. 3, 4 angeführten Beispiele. 
5) Heffter-Geffeken $$ 69—72; v. Holtzendorff, HH II S. 252ff.; Bluntschli, 
Völkerrecht $$ 279—295; F. v. Martens I S. 349ff.; Hartmann S. 170ff.; Gareis $&amp; 76; 
v. Liszt $ 10; Rivier, Lchrb. 8. 145 ff.; Derselbe Principes I, $12; Heimburger, Der 
Erwerb der Gebietshoheit (1888); Salomon L’occupation des territoires sans maitre (Paris 
1899), dazu Heimburgerim Arch. £. öffentl. Recht V S. 445 ff.: Adam im Arch. f. öffentl. 
Recht VI (auch im Sonderabdruck, nach dem hier zitiert wird); Despagnet, Cours p.400sq.; 
Pi€Cdelievre, Precis Ip. 364 sq.; Pradier-Foder&amp;, Traite II 8$ 781 sq.; Calvo 1 &amp; 210 sq.; 
Ortolan, Des moyens d’acquörir le domaine international (1851); Tartarin, Trait&amp; de l’oc- 
cupation (1873); Fiore I p. 838 8q.; Jeze, Etude theor. et prat. sur P’occupation comme mode 
d’acquerir les territoires en droit international (1896); Hall $ 31; Westlake, I, 84 3q;; 
Phillimore I, $$ 222sq.; Randolph, The law and policy of annexation (1901); Oppen- 
hoim 1, $$ 209 sq.
        <pb n="315" />
        $ 92. Erwerb des Staatsgebietes. 307 
  
torium als maßgebend hinzustellen. So sehr dieser Vorgang für jene Zeiten 
erklärlich ist, in denen das Verhältnis des Trägers der obersten Gewalt zum 
Territorium vorwiegend privatrechtlich aufgefaßt wurde, so wenig ist er 
gegenüber der modernen Staatsgewalt und der publizistischen Auffassung der- 
selben zutreffend. Die Arten der Begründung der Gebietshoheit hängen heute 
nur mit publizistischen Anschauungen zusammen !). In völkerrechtlicher Be- 
ziehung kann für die Völkerrechtssubjekte bezüglich des Gebietserwerbs nur 
die Frage in Betracht kommen, wer innerhalb des betreffenden Gebiets 
die Staatsgewalt ausübt. Der völkerrechtliche Gebietserwerb ist der Erwerb 
der Gebietshoheit, d. h. der Staatsgewalt in ihrer Richtung auf die reale 
Grundlage des Staates. 
II. Der Erwerb der Gebietshoheit bezw. Staatsgewalt erfolgt entweder 
durch einen subjektiv und objektiv bestimmt qualifizierten, auf 
Begründung staatlicher Herrschaft an einem solcher Herrschaft 
zugänglichen Gebiet gerichteten Willensakt, oder durch einen 
auf Willensübereinstimmung des bisherigen Trägers der Gebiets- 
hoheit und des Erwerbers beruhenden, die Übertragung der 
Gebietshoheit bewirkenden Akt — Zession?). Im ersteren Falle 
liegt originärer, im letzteren derivativer Erwerb der Gebietshoheit vor. 
Der originäre Erwerb umfaßt in der Gestalt der Okkupation die Fälle der 
ersten Begründung eines Staates in bisher staatenlosem, weil unbewohntem 
Gebiet (unbewohnte Inseln des Weltmeeres), ferner die Begründung einer 
Staatsgewalt und damit eines im Sinne der europäischen Rechtskultur organi- 
sierten Staatswesens auf einem Gebiete, das von Stämmen bewohnt ist, deren 
gesellschaftliches Leben noch nicht zu einer organischen Verbindung von Volk 
und Land unter einer obersten Gewalt vorgeschritten ist. Während Fälle 
der ersteren Art heute nur sehr selten vorkommen dürften, haben die Fälle 
der letzteren Art im Zusammenhange mit der kolonisatorischen Wirksamkeit 
der zivilisierten Mächte in der Gegenwart erhöhte politische und völkerrecht- 
liche Bedeutung gewonnen und sind bezüglich des heute vornehmlich in Be- 
tracht kommenden afrikanischen -Festlandes Gegenstand völkerrechtlicher 
Ordnung (durch die Kongoakte)3) geworden. — Unter den Gesichtspunkt 
originärer Erwerbung wird auch die Debellation im engeren Sinne 
gestellt; es ist dies der Fall der Erwerbung eines Gebietes mittelst der im 
Wege des Krieges erfolgten Vernichtung des gegnerischen Staates (occupatio 
bellica) +). Der Erwerb eines Staatsgebietes auf Grund eines Friedensvertrages 
  
1) Gegenüber herrschenden Ansichten, welche die Analogie des Eigentumserwerbs in 
dieser Lehre in den Vordergrund stellen, ist in nouerer Zeit insbesondere Heimburger a. 
a. 0. S. 25 mit Nachdruck eingetreten. Vgl. auch Adam a.a. 0. S.9 ff. 
2) Vgl. im ganzen neuestens Oppenheim I |]. c. u. insbes. $ 212. 
3) Die Grundsätze der Kongoakte entsprechen der übereinstimmenden Meinung der 
Doktrin und fanden die Billigung des Instituts für intern. Recht. Siehe Annuaire X 176 sq., 
201 sq. 
4) So Heimburger a. a. ©. 127 ff.; v. Holtzendorff, HH IL 255 Anm.il; Salo- 
mon I. c. 25. — S$. dagegen neuestens v. Stengel i. Annalen d. D. Reiches 1889 40; Born- 
hak A f.ö.R 14. 
20*
        <pb n="316" />
        308 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. &amp; 92. 
  
vollzieht sich auf derivativem Wege. Die im Friedensvertrag bekundete 
Willenseinigung des Siegers und des Besiegten fehlt in den Fällen der De- 
bellation im engeren Sinne. Die Nachfolge in der Staatsherrschaft beruht 
hier auf dem einseitigen Willensakte des Eroberers. — Als eine besondere 
und zwar originäre Erwerbsart pflegt auch die Akzession bezeichnet zu 
werden 1). Die Akzession charakterisiert sich vielfach dadurch, daß hier durch 
physische Vorgänge Veränderungen im Herrschaftsgebiete des Staates 
sich vollziehen, welche eigentlich nur Modifikationen des Objekts der 
Gebietshoheit, keine Erweiterung desselben im ganzen bedeuten. Wenn 
in dem einem Staate zugehörenden Flußgebiete oder in einem Binnenmeere 
oder Landsee eine Insel entsteht, wenn durch Anschwemmung das Flußufer 
oder Meeresufer Erweiterungen erfährt, so sind dies Vorgänge, die sich im 
Herrschaftsgebiete des Staates vollziehen und ipso facto das Landgebiet ver- 
mehren, ohne daß es eines selbständigen Erwerbsaktes bedürfte. Da- 
gegen gewinnen gewisse künstliche oder natürliche Veränderungen des Ge- 
biets doch auch rechtlich einen anderen Charakter, wenn z. B. im Küstenmeer 
eine Insel von immerhin beachtenswerterem Umfang entsteht, oder ein Teil 
des Küstenmeeres trocken gelegt oder durch andere Kunstarbeiten das Land- 
gebiet erweitert wird. In beiden Fällen wird die Seegrenze des Küsten- 
meeres in die offene See ausgedehnt und das Herrschaftsgebiet des Staates 
effektiv erweitert. Da in derlei Fällen füglich von einer bloßen Modifikation 
des der Staatsherrschaft schon unterworfenen Gebietes nicht mehr die Rede 
sein kann, fungiert die Akzession als selbständiger Erwerbsakt. (Ein Bei- 
spiel der Trockenlegung eines größeren Seegebietes bietet das großartige 
Unternehmen der Trockenlegung des Zuyder Sees in Holland.) — Für 
internationale Gebietsabgrenzungen kann der Anlaß gegeben sein, an Fluß- 
mündungen oder längs der Küste befindliche Inseln als Pertinenzstücke des 
Hauptgebietes einem bestimmten Staate ausdrücklich zuzuweisen?). — Endlich 
wird auch vielfach der unvordenkliche Besitzstand als ein selbständiger 
und zwar originärer Erwerbsgrund bezeichnet). Unvordenklichkeit (vetustas, 
praescriptio immemorialis, indefinita) begründet jedoch nur die Vermutung der 
rechtlichen Begründung eines Zustandes, mit der der Anspruch auf Anerkennung 
seiner Rechtmäßigkeit verbunden ist. Unvordenklichkeit des Besitzstandes 
sanktioniert tatsächliche Zustände, an welche eine rechtliche Bedeutung ge- 
knüpft ist und schließt sohin die Anfechtung des Zustandes wegen mangelnder 
Rechtsgrundlage aus. Es bildet also die Unvordenklichkeit des Besitzstandes 
nicht selbst einen Erwerbsgrund. 
  
1) So z. B. Hartmann 8. 174; F. v. Martens I S. 350; v. Holtzendorff, HH U 
S. 254, 266 ff. So auch neuestens Oppenheim I, $ 229 sq. vgl. mit $ 212. — Dagegen nimmt 
Gareis $ 70 nur zwei Arten des Gebietserwerbs an. Rivier, Lehrb. $ 16 faßt die Akzession 
als natürliche Erwerbsart auf und stellt ihr die juristischen Erwerbsarten (Okkupation, 
Zession und die eigentliche Eroberung) gegenüber. 
2) So sagt z. B. Art. 46 des Berliner Vertrages vom, Jahre 1878: „Die das Donau- 
Delta bildenden Inseln, sowie die Schlangeninsel ... . werden mit Rumänien vereinigt.“ 
3) Siche u. A. Martens I S. 351; Hartmann S. 175.
        <pb n="317" />
        8 93. Die Okkupation. Das Subjekt der Okkupation. 309 
  
III. Ilegitimer Gebietserwerb kann teilweise anerkannt, teilweise ange- 
fochten sein; er kann aber im Laufe der Zeit allmählich stillschweigend all- 
gemeine Anerkennung finden !). — Von Akquisitiv-Verjährung kann im Völker- 
recht von vornherein nicht die Rede sein, da keine völkerrechtliche Quelle 
eine Ersitzungsfrist normiert 2). 
$ 93. Die Okkupation®). 1. Das Subjekt der Okkupation. Bezüglich 
der Lehre vom Subjekt der Okkupation stehen einander die ältere, traditionelle 
und die neuere, an tatsächliche Vorgänge in den der Okkupation zugänglichen 
Gebieten und die Praxis der zivilisierten Staaten anknüpfende Anschauung 
gegenüber. Die traditionelle Ansicht geht dahin, daß auf dem Boden des 
Völkerrechts nur Völkerrechtssubjekte, also anerkannte Staaten, durch Okku- 
pation staatliche Herrschaft über ein herrenloses Gebiet begründen können. 
Die Okkupation kann also nur durch offizielle Organe des erwerbenden 
Staates (mit oder ohne Spezialvollmacht, wie z. B. durch die Befehlshaber 
einer Kriegsflotte) oder durch Private, die zur Okkupation staatlich ermächtigt 
sind, bezw. durch nachträgliche Genehmigung von Akten der Privaten seitens 
des Staates bewirkt werden‘); in diesem letzteren Falle wird ein bloßes 
Privatrechtsverhältnis durch die nachträgliche Genehmigung in ein öffentlich- 
rechtliches Herrschaftsverhältnis umgewandelt5); vor dieser Genehmigung be- 
sitzen Private oder Handelsgesellschaften usw. lediglich Privatrechte an den 
von ihnen erworbenen Ländereien. Die ältere Ansicht gibt nur zu, daß Private 
oder Gesellschaften mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln in herren- 
losem Gebiete die Neugründung eines Staates unternehmen und das neue 
Staatswesen ihrer Macht dauernd unterstellen können); erlangt ein solcher 
Staat die Anerkennung dritter Staaten, so ist er damit erst als Völkerrechts- 
subjekt in die Staatengemeinschaft aufgenommen. — Nach der neueren An- 
sicht‘) werden auch Privatpersonen (Gesellschaften) als Subjekte der 
Okkupation anerkannt: auch Privatpersonen können durch Okkupation an 
herrenlosem Gebiet Gebietshoheit, sohin Souveränetät erwerben. Die Ansicht 
  
1) v. Holtzendorff, HH II 254. Siehe übrigens Oppenheim I, $$ 242 sq. 
2) v. Holtzendorff, HH II 255 findet eine solche Normierung vom Standpunkte der 
Zweckmäßigkeit wünschenswert. Twiss, Law of nations I $ 129 erblickt in der Ersitzung 
eine Ergänzung der Okkupation. 
3) v. Holtzendorff HH II, 255 ff.; Hefftor-Geffcken $ 70; Gareis, $ 70; v. Liszt, 
&amp; 10; A.Zorn, 65 ff.;, Heimburger, Der Erwerb der Gebietshoheit (1888); Bonfils, p. 536 8q.; 
Despagnet, Cours p. 4918q.; Pradier-Fod6&amp;r&amp;, 11, p. 784 sq.; Fiorell, p. 841 ff.; Rivier,], 
188 8q.; Tartarin, Trait6 de l’occupation (1673); Salomon, L’occupation des territoires sans 
maitre (1889); Jöze, Etude thöorique et pratique sur l’occupation (1896); Hall 88 328q.; 
Westlake, I, 96sq. und chapters, 155 sq.; Phillimore, 1, 85 236sq.; Oppenheim |, 
&amp;8 220 8q. 
4) Näh. über die durch Mittelspersonen bewirkte Okkupation bei Salomon I. c. 106. 
5) v. Holtzendorff a.a.0.; Phillimore, Comment. Il $ 227 bringt die Konsequenzen 
obiger Ansicht am vollständigsten zum Ausdruck. 
6) Beispiele: die Gründung des Staates Sarawak auf Borneo durch Sir Brooke im Jahre 
1941; 1868 wurde dieser Staat unter englisches Protektorat gestellt (bis 1888). 
‘) Joel a. a.0.196; G. Meyera.a.0.150; Heimburgera.a.0.47 ff.; v. Stengel 
a.2. 0. 45; v. Martitz im A. f. öff.R. 18 77; Adama.a.0.19ff.; Heilborn a.a. 0. 66 ff.
        <pb n="318" />
        310 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Mcer. Die intern. Flüsse etc. 8 93, 
  
  
wird gewonnen auf Grund von Präzedenzfällen, in welchen nach richtiger 
Beurteilung des Sachverhalts und seiner rechtlichen Natur Privatpersonen nicht 
bloß als Subjekte von Eigentumsrechten an Grund und Boden in herrenlosen 
Gebieten, sondern als Träger der Gebietshoheit über das von ihnen okkupierte 
Gebiet erscheinen !). Können Privatpersonen nur Privatrechte an Grund und 
Boden in staatenlosem Gebiet erwerben, dann konnten die in neuerer Zeit 
erfolgten Zessionen der von Privatpersonen und Gesellschaften erworbenen 
Rechte an souveräne Mächte immer nur die Zession von Privatrechten be- 
deuten und der Zessionar mußte seine Gebietshoheit erst durch einen naclı- 
folgenden Okkupationsakt begründen. Allein die Präzedenzfälle kennen eine 
solche nachfolgende Okkupationshandlung des erwerbenden Staates nicht; der 
Vorgang wird vielmehr von den Beteiligten dahin aufgefaßt, daß die Zedenten 
die durch Okkupation begründete Gebietshoheit auf den Zessionar übertragen, 
dieser also seine Gebietshoheit durch einen Akt der Willenseinigung mit dem 
Zedenten, also auf derivativem Wege, erworben hat. — Derlei Begründungen 
von Gebietshoheit durch Privatpersonen liegen nicht außer dem Bereich des 
Völkerrechts?), das allerdings von dem Grundsatz ausgeht, daß nur Staaten 
Völkerrechtssubjekte sind, denn die Tatbestände, welche jenen neueren Prä- 
zedenzfällen zu Grunde liegen, fanden bei den beteiligten Staaten dieselbe 
rechtliche Behandlung, welche sie beobachtet hätten, wenn die Okkupation 
durch anerkannte Völkerrechtssubjekte erfolgt wäre. Indem sich die Staaten 
von Privatpersonen Rechte zedieren ließen, und auf Grund dieser Zession 
ohne Vermittlung eines anderen völkerrechtlichen Gebietserwerbsaktes das 
Gebiet als ihrer Hoheit unterworfen betrachten und behandeln — und dritten 
Staaten gegenüber behaupten, bekunden sie ihre rechtliche Überzeugung; 
deren Deutung kann wohl kaum in dem Sinne erfolgen, daß die Zession 
lediglich Übertragung faktischer Befugnisse, die sich bloß ihrem Inhalte 
nach mit bestimmten Hoheitsrechten decken‘) und nicht Zession der Hoheits- 
rechte selbst bedeute. Für die erstere Deutung fehlen zwingende Gründe; 
für die letztere sprechen die tatsächlichen Vorgänge. Diese mögen nach ihrer 
juristischen Seite mit traditionellen Anschauungen unvereinbar erscheinen. 
Indessen handelt es sich doch hier um neue Erscheinungen und Tatbestände 
  
ı) Die Präzedenzfälle wurden nachgewiesen, insbesondere von de Laveleye R XV 
p. 254 sq.; Travers Twiss, ebenda p. 547 sq. und XVI p. 237 sq. Vgl. auch F. v. Martens, 
ebenda XVIII 141 sq.; Heimburger a. a. ©. 50 ff. — Meinungsverschiedenheit besteht inso- 
fern als Einige (de Laveleye und Twiss) das Okkupationsrecht von Privatpersonen als ein 
völkerrechtlich gewährleistetes Recht auffassen, während Andere (Heimburger und ihm 
folgend v. Stengel, Salomon, v. Martitz, anscheinend auch Heilborn u. A.) davon aus- 
geben, daß Privatporsonen nicht sofort nach Völkerrecht, sondern zunächst lediglich faktisch 
die Gebietshoheit erwerben und der ganze Vorgang sich in einem „vom Völkerrecht noch 
nicht ergriffenen Vorstadium der Staatengründung und Staatenbildung“ befinde (Heimburger 
a. a. ©. 66). Vgl. auch neuestens Oppenheim I $ 209. Entschiedene Gegner möglicher Ok- 
kupation durch Private u. a. Bonfils, Gareis, v. Liszt. 
2) A. M. Heimburger a. a. O. 49, 66, der als völkerrechtlichen Gebietserwerb 
nur die Ausdehnung vorhandener Staatsgewalt auffaßt. 
3) Heimburger a. a. O0. 67 ff. Siche dagegen Adam a. a. 0. 23 ff.
        <pb n="319" />
        8 94. Das Objekt der Okkupation. 311 
  
  
auf dem Gebiete des Völkerverkehrs, deren Eigenart innerhalb des Völker- 
rechts von der Doktrin anerkannt werden muß. Die neueste Staatenpraxis 
behandelt Privatpersonen als Subjekte des Gebietserwerbs; es muß daher der 
Satz, daß nur Staaten Subjekte des Gebietserwerbs sein können, in der Doktrin 
eine Modifikation erfahren: auch die von Privatpersonen begründete Gebiets- 
hoheit genießt den gleichen völkerrechtlichen Schutz, wie die von Staaten 
begründete!),, Die Tatsachen berechtigen aber nur zu dem Satze, daß auch 
Privatpersonen Subjekte völkerrechtlicher Okkupation sein können; dadurch 
wird der Satz, daß nur Staaten vollberechtigte Subjekte des Völkerrechts 
sind, nicht berührt. 
$ 94. 2%. Das Objekt der Okkupation. Das zu okkupierende Gebiet 
darf nicht staatlicher Herrschaft unterworfen sein?2). Für die Frage der recht- 
lichen Möglichkeit der Okkupation kommt es nur auf dieses negative Moment 
an; die Forderung, daß der Okkupant aus dem Gebiete einen Nutzen müsse 
ziehen können, ist durch nichts begründet. — Keinen Anlaß zu Zweifel bieten 
die (allerdings seltenen) Fälle der Besitznahme staatenloser, weil überhaupt 
unbewohnter Teile der Erdoberfläche und derelinquierter?) Gebiete. Als 
staatenlos im völkerrechtlichen Sinne gelten aber auch bewohnte Gebiete; 
Staatenlosigkeit als Voraussetzung der Okkupierbarkeit ist nicht identisch 
mit dem Mangel irgend welcher Ordnung des Zusammenlebens. Zwischen 
den primitiven Formen des Zusammenlebens und der staatlichen Organisation der 
Kulturvölker liegt eine große Reihe von Abstufungen. So groß auch der 
Abstand der gesellschaftlichen Zustände wilder Völker gegenüber der staat- 
lichen Ordnung zivilisierter Völker ist, so kann doch darin für diese letzteren 
niemals der Titel liegen, jene als rechtlos zu behandeln). Der Grundbesitz 
seßhafter Stämme kann niemals Objekt privatrechtlicher Okkupation sein. 
Indessen ist mit der Negierung der Herrenlosigkeit des Besitzes barbarischer 
Stämme noch nicht die Frage beantwortet, ob das Gebiet solcher Völker 
von völkerrechtlicher Okkupation ausgeschlossen ist. Im Zeitalter der 
  
1) Adam a. a. 0. 30ff.; insbesondere auch mit Rücksicht auf abweichende Anschau- 
ungen von Heimburger und Salomon. 
2) Vgl. v. Martitz, R XIX 974, der den Ausdruck territorium nullius gebraucht. S. 
neuestens Bornhak im Jahrb. d. intern. Vereinigung f. vergl. Rw. Ill, 38 ff. 
3) Z. B. die Insel Mauritius; sie wurde 1712 von den Holländern derelinquiert und 
1721 im Namen des Königs von Frankreich okkupiert. — Die Frage, ob ein Gebiet wirklich 
derelingniert ist, kann streitig sein. In dem Streit zwischen Deutschland und Spanien über 
die Karolinen-Inseln wurde deutscherseits behauptet, daß Spaniens niemals einen effektiven 
Besitz (im Sinne des Art. 35 der Kongoakte) ausgeübt, bezw. auf den Besitz verzichtet habe. 
Der Streit wurde durch Vermittlung Papst Leo’s XIII. der Erledigung (durch Vertrag vom 
27. Dez. 1885) in dem Sinne zugeführt, daß die Souveränetät Spaniens anerkannt, dieses aber 
gleichzeitig verpflichtet wurde, seine Herrschaft über die Insel effektiv zu gestalten und 
deutsche Kaufleute zum Handelsbetrieb zuzulassen. — Durch Vertrag vom 12. Februar 1899 
sind die Karolinen-Inseln an Deutschland übergegangen. Vgl. RG Vi, 202; NRG 2. Ser. XII, 
283 sq. — Der Streit zwischen Großbritannien und Portugal wegen der Delagoa-Bai wurde 
durch den Schiedsspruch des Präsidenten der französischen Republik vom 25. Juli 1875 bei- 
gelegt. Vgl. Bonfils Nr. 545 auch über andore daselbst angeführte Streitfälle. 
4) Vgl. G. Rolin-Jaequemyns, R XXI p. 168, 190.
        <pb n="320" />
        312 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 8 9. 
  
Entdeckungen !) wurde die päpstliche Verleihung bezw. die Entdeckung nicht 
bloß als der Rechtsgrund der Begründung der Gebietshoheit betrachtet; indem 
die Eingeborenen als rechtlos behandelt wurden, betrachtete man auch den 
Grund und Boden als herrenlos und bemächtigte sich desselben durch privat- 
rechtliche Okkupation. Den Mahnungen der Doktrin ist die neuere Staaten- 
praxis gefolgt: man hält an der weltgeschichtlichen Aufgabe der europäischen 
Zivilisation gegenüber den barbarischen Völkern fest, anerkennt aber gleich- 
zeitig die Forderungen des Rechts, der Sittlichkeit und Humanität, deren Er- 
füllung eine Pflicht der zivilisierten Völker ist, die ihre eigene Rechtskultur 
dem siegreichen Gedanken der Geltung des Menschen als Subjekt von Rechten 
verdanken 2), — Der Erwerb von Grund und Boden, soweit nicht völlig herren- 
loses Gebiet in Frage kommt, erfolgt derzeit durch Abschließung von Ver- 
trägen —- ein Vorgang, dessen juristischer Wert mancherlei Bedenken be- 
gegnet. Indessen, diese Verträge — so sehr sie zumeist nur die Bedeutung 
von Scheinverträgen haben dürften — sind doch die einzig mögliche Rechts- 
form, in deren konsequenter Anwendung die Anerkennung der eigenen Rechte 
der barbarischen Stämme formell zum Ausdruck kommen kann. Der Miß- 
brauch dieser Rechtsform kann in letzter Reihe nur durch das humane, den 
Anforderungen der Völkermoral und Jes Sittengesetzes gehorchende Verhalten 
der Erwerber einigermaßen verhütet werden®). — Die Pflicht der Staaten, 
welche in den Gebieten barbarischer Stämme Hoheitsrechte oder einen Einfluß 
ausüben, für „die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung 
ihrer sittlichen und materiellen Lebenslage“ einzutreten, hat in der Kongo- 
akte (Art. 6) formellen Ausdruck gefunden. Mit dieser Fürsorge hängen die 
Beschlüsse betreffend die Unterdrückung der Sklaverei und insbesondere des 
Negerhandels (Art. 6, 9) auf das engste zusammen. — Auf politischem Ge- 
biete ist jedoch die Behandlung dieser Völker auf gleichem Fuße mit jenen, 
welche eine staatliche Organisation besitzen und der völkerrechtlichen Ge- 
meinschaft angehören oder zwar außer dieser Gemeinschaft stehen, aber mit 
den zivilisierten Staaten einen individuell rechtlich geordneten Verkehr pflegen, 
ausgeschlossen. Die europäischen Staaten haben sich niemals das Recht der 
Okkupation von staatenlosen Gebieten bestritten) und in der Neuzeit fand 
dieses Recht in der Kongoakte hinsichtlich des afrikanischen Kontinents 
formelle Anerkennung. Indem aber die Kongokonterenz nur die Aufgabe sich 
gesetzt hatte, die Okkupationsbedingungen im Verhältnisse der zivili- 
  
1) Vgl. die Ausführungen von Hornung, R XVII p. 554 sq.; Engelhardt, ebenda 
XVII p. 572 sq.; Salomon |. c. p. 41, 72. 
2) Der humane Standpunkt der Gegenwart hat in den Beschlüssen des Instituts für 
intern. Recht Ausdruck erhalten. (Annuaire X p. 201 sq.). 
3) Das deutsche Reich hat eine juristische Verstärkung der bloß moralischen Garantien 
korrekten Vorgehens geschaffen, indem z. B. in dem Schutzbrief vom 17. Mai 1885 bezüglich 
der Ausübung des der Neu-Guinea-Kompagnie verliehenen ausschließlichen Rechts zu Grund- 
erwerbungen die Oberaufsicht der Reichsregierung vorbehalten wurde; diese hatte die 
zum Schutz der Eingeborenen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Siehe die 
kaiserl. Verordnung vom 20. Juli 1887 bei Riebow, Deutsche Kolonialgesetzgebung S. 469. 
4) v. Holtzendorff, HH II S. 257.
        <pb n="321" />
        &amp; 95. Der Okkupationsakt. 313 
  
sierten Staaten unter sich zu regeln, verzichtete sie auf die Schaffung 
von Normen über die Legitimität des Vorgehens bei Okkupationen; es wird 
insbesondere nicht gefordert, daß der okkupierende Staat auf Grund eines 
rechtlich maßgebenden Willensaktes der Häuptlinge des betreffenden Stammes 
das Gebiet in Besitz genommen habe!). Der rechtlichen Regelung dieser 
Materie hätten sich jedenfalls Schwierigkeiten entgegengestellt, denn das 
Wesen der Okkupation als einseitigen Willensakts des Erwerbers ist juristisch 
nicht vereinbar mit gleichzeitigen bezw. voraufgehenden Willensakten des 
Häuptlings betreffend die Übertragung von Hoheitsrechten. In den Verhand- 
lungen der Kongokonferenz kam jedoch die Anerkennung der Rechte der 
Eingeborenen mehrfach zum Ausdruck und wurde der Abschluß von Verträgen 
mit den Häuptlingen der Stämme geradezu empfohlen. Bezüglich des Vor- 
ganges bei Okkupationen hat sich ein Verfahren ausgebildet, welches die 
Vertragsform zu Grunde legt und die Okkupation auf Grund von Zessions- 
verträgen (Unterwerfungsverträgen) der Häuptlinge vollzieht. Die Anwendung 
dieser Rechtsform setzt zweifellos Anerkennung einer wenigstens beschränkten 
völkerrechtlichen Persönlichkeit barbarischer Völker voraus; sie schließt aber 
ebenso sicher Okkupation im strengen Sinne des Wortes aus. Zessionen be- 
ruhen dagegen auf Willenseinigung des Erwerbers und des anderen Teils. 
Allein die Unfähigkeit wilder und barbarischer Völker, einen politisch bedeut- 
samen Willen in formell wirksamen Rechtsakten zu bekunden, verbietet, derlei 
Zessionsverträgen eine ernstliche Bedeutung einzuräumen. Sie entsprechen 
nicht den begrifflichen Erfordernissen einer rechtlich wirksamen Willens- 
einigung. Übrigens ist seitens der zivilisierten Völker wilden und barbarischen 
Stämmen nicht einmal beschränkte völkerrechtliche Persönlichkeit eingeräumt 2). 
Auch in der Abschließung solcher Verträge bekundet sich doch zunächst nur 
der Wille, die Selbständigkeit wilder Völker anzuerkennen und die Okkupation 
nicht lediglich auf einen Akt gewaltsamer Besitznahme zu stellen; vorwiegend 
dürfte aber die (schon oben S. 303 hervorgehobene) Absicht maßgebend sein, 
Rivalen auf dem Gebiete kolonisatorischer Unternehmungen zuvorzukommen. 
Auch politische Klugheit drängt zu einer friedlichen Auseinandersetzung?). 
$ 95. 3. Der Okkupationsakt. Die Okkupation ist ein nicht bloß für 
den Okkupanten in seinen: Verhältnisse zu dem okkupierten Gebiete, sondern 
  
1) Ein auf Anerkennung eines solchen Vorgangs gerichteter Antrag des Bevollmäch- 
tigten der Nordamerikanischen Union in den Verhandlungen der Kongokonferenz wurde ab- 
gelehnt. Der Antrag ging von dem freien Dispositionsrechte der Eingeborenen über ihren 
heimatlichen Boden aus und forderte für die Okkupation die Einwilligung der Eingeborenen 
in allen Fällen, in denen diese nicht einen Angriffsakt provoziert hätten. 
s) In der neueren Theorie sucht man die rechtliche Bedeutung der hier in Frage stehen- 
den Verträge nachzuweisen. So Heimburger a. a. 0. 71; v. Stengel a. a. O. 481f.; G. 
Meyera.a. O0. 29ff.; Salomon |. c. 232 sg. Man gelangt auf diesem Wege zur Konstruk- 
tion einer qualifizierten Okkupation; das qualifizierende Moment ist aber dem Vertragsrecht 
entnommen; es läßt sich daber mit einem einseitigen Willensakte, wie die Okkupation, nicht 
in organischen Zusammenhang bringen. Vgl. gegen obige Versuche Adam a. a. O. 63 ff. 
3) Vgl. v. Holtzendorff, HH II S. 257; v. Martitz, R XIX p. 374; Adam a.a.0. 
S. 67 ff.
        <pb n="322" />
        314 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. g a6, 
  
auch für die Beziehungen des Okkupanten zu dritten Staaten bedeutsamer 
Tatbestand; soll dieser Tatbestand rechtliche Wirkung gegenüber dritten 
Staaten äußern, so müssen bezüglich des Okkupationsaktes gewisse Bedin- 
gungen erfüllt sein. Fehlt ein gültiger Okkupationsakt, so kann das betreffende 
Gebiet von jedem anderen zur Gebietsokkupation berechtigten Subjekt in 
Besitz genommen werden. Im Zeitalter der Entdeckungen begnügte man sich 
mit einer bloß fiktiven Okkupation; den Handlungen, welche zur Bekundung 
der Absicht, an dem entdeckten Gebiete eine dauernde Herrschaft zu begrün- 
den, vorgenommen wurden, folgten vielfach keine diese Absicht realisierenden 
Akte!). Dagegen ist die Doktrin schon frühzeitig von der richtigen Ansicht 
ausgegangen, daß der auf Erwerb der Gebietshoheit gerichtete Wille in Hand- 
lungen betätigt sein muß, welche die auf Dauer gerichtete Ausübung der 
Staatsgewalt zum Ausdruck bringen. Hiernach müssen Handlungen, welche 
als Akte effektiver Okkupation in Betracht kommen sollen, wesentlich eine 
Beziehung zur Begründung und dauernden Erhaltung der Staatsherrschaft 
aufweisen; dahin gehört die Organisierung und Einsetzung staatlicher Be- 
hörden für die Regierung, Rechtspflege und Verwaltung. Mittel der Sicherung 
einer dauernden Herrschaft, wie Küstenbefestigung, Bau von Festungen, An- 
legung von Straßen und Einrichtung von Kommunikationsmitteln überhaupt 
kommen gleichfalls als Momente effektiver Besitznahme in Betracht. Das 
Hissen der Flagge usw. genügt nicht. Expeditionen zu wissenschaftlichen 
oder Missionszwecken sind keine Okkupationsakte. — Den Grundsatz der 
Effektivität der Besitzergreifung hat die Berliner Kongokonferenz anerkannt 
und zum Vertragsrecht erhoben. Der Wert der Bestimmungen der Artt. 34, 35 
der Kongoakte für die Weiterbildung der vorliegenden Materie ist schon in 
anderem Zusammenhange betont worden. Der Grundsatz der Effektivität 
findet in der Kongoakte eine Weiterbildung durch die Schaffung einer neuen 
Garantie der Tatsächlichkeit der Besitzergreifung, nämlich durch die Forderung 
der Publizität des Okkupationsaktes. Die Okkupation muß den 
übrigen Signatarmächten notifiziert werden; sie ist Voraussetzung der 
Gültigkeit des Okkupationsaktes; die Besitzergreifung allein bewirkt nicht die 
Begründung der Gebietshoheit?2). Die Notifikation wird in der Regel der Be- 
sitzergreifung voraufgehen. Eine Frist zur Erfüllung der Notifikationspflicht 
ist nicht normiert; die Notifikation hat eben in angemessener Zeit: zu erfolgen. 
$ 96. 4. Wirkung der Okkupation. Die rechtliche Wirkung der 
Okkupation ist der Erwerb der Hoheit über das in Besitz genommene Gebiet. 
1) Gleichwohl protestierte noch in neuester Zeit Portugal gegen die Erwerbungen der 
Kongogesellschaft, und Spanien berief sich im Karolinen-Streitfalle auf sein Entdeckungsrecht. 
Anläßlich der Okkupation von Massauah (1888) entstand zwischeu Italien einerseits und der 
Türkei und Egypten anderseits die Streitfrage, ob die letzteren der von Italien eingeleiteten 
Okkupation durch eine zeitlich voraufgehende effektive Okkupation zuvorgekommen waren. 
An die Entdeckung als solche (allerdings mit einigen Modifikationen) knüpfen noch heute 
englische Schriftsteller (Twiss, Law of nations $$ 110 sq. und R XV p. 562 und Philli- 
morc, Comment. $$ 226 sq.) an. 
2) Ebensowenig begründet der Abschluß eines Protektoratsvertrages ohne nachfolgende 
Notifikation die Schutzherrschaft.
        <pb n="323" />
        8 97, Derivativer Erwerb der Gebietshoheit. 315 
  
Die Frage, in welchem territorialen Umfange die Gebietshoheit existent ge- 
worden ist, muß augenscheinlich derzeit im Zusammenhang mit dem wesent- 
lichen Erfordernisse der gültigen Erwerbung der Gebietshoheit, nämlich der 
Effektivität der Besitzergreifung, beantwortet werden. Es sind also nur jene 
Gebietsteile der Gebietshoheit. unterworfen, über welche tatsächlich die 
Herrschaft des Erwerbers ausgeübt wird. Die ältere Staatenpraxis, welche 
das Erfordernis der Effektivität der Besitzergreifung nicht kennt, gelangte zu 
verschiedenen Theorien, welche die maßlosen Ansprüche auf Gebiete, die in 
ihrem Umfang durchaus unbestimmt waren, rechtfertigen sollten und in ein- 
zelnen Fällen auch noch in der neuesten Zeit von einzelnen Mächten und 
Vertretern der Doktrin festgehalten werden. So ist man vor allem davon 
ausgegangen, daß die Okkupation des Mündungsgebietes eines Stromes die 
Herrschaft über das ganze an dem Stromlauf belegene Gebiet begründe !). 
Ein anderer Standpunkt ist der der Kontiguität (Right of contiguity), wo- 
nach alles an das effektiv besetzte Gebiet anstoßende Gebiet der Gebietshoheit 
des Okkupanten unterworfen sein soll; mindestens soll dem Okkupanten ein 
Vorkaufsrecht vorbehalten bleiben. Ebenso vag wie diese beiden Theorien 
ist diejenige, welche eine Mittellinie zwischen den Gebieten zweier benach- 
barter Okkupanten als entscheidend erklärt. — Über den in neuerer Zeit in 
Übung gekommenen Ausweg der Abgrenzung der Interessensphären zweier 
Kolonialstaaten ist schon oben S. 303 gesprochen worden. 
$ 97. Derivativer Erwerb der Gebietshoheit?). I. Diese Art des 
Erwerbs der Staatsgebietshoheit umfaßt alle Fälle des Übergangs der 
Gebietshoheit eines Staates auf einen anderen auf Grund einer 
Willenseinigung des bisherigen Trägers der Gebietshoheit und 
des Erwerbers. Der derivative Gebietserwerb beruht daher immer auf 
einem Vertrage. Übertragungen der Gebietshoheit kommen im friedlichen 
Rechtsverkehr der Völker vor oder sie sind das Ergebnis kriegerischer Vor- 
gänge.. Nach heutigem Verfassungsrecht ist das Staatsgebiet unteilbar 
und unveräußerlich; es ist der Disposition durch privatrechtliche Akte des 
Souveräns entzogen. Abtretungen von Gebietsteilen können nur auf ver- 
fassungsmäßigem Wege, und in den konstitutionellen Staaten nur unter Mit- 
wirkung der zur Bildung des Gemeinwillens berufenen Faktoren erfolgen. 
Die materiellen Motive solcher exzeptioneller Dispositionen über das Staats- 
gebiet können nur in Gründen der Notwendigkeit und ernsten politischen 
Interessen ihre Wurzel haben; die Zession eines Gebietsteils kann unter Um- 
ständen das einzige Mittel sein, die Existenz des Staates zu sichern. Die 
  
1) Standpunkt der Nordamerikanischen Union im Oregonstreit mit England, der im 
Jahre 1346 durch einen Vertrag geschlichtet wurde, ferner in dem Grenzstreit mit Spanien 
bezüglich Louisiana’s. Neuestens hat Portugal denselben Standpunkt mit Bezug auf die Kongo- 
mündung für sich geltend gemacht. 
2) Heffter-Geffcken $$ 69, 182; v. Holtzendorff, HH U 269 ff.; F. v. Martens 
1355ff , Hartmann 175 ff.; Gareis $ 170; v. Liszt, $ 10; Heimburger, Erwerb der 
Gebietshoheit, 110 ff.; Pradier-Fod6&amp;r&amp;, Traite II p. 819sq.; Despagnet, Cours p. 405 sq.; 
Pi@delidvre, Pr&amp;cis I p. 371 sq.; Rivier, Principes I, 197 sq.; Fiore II, $$ 860 aq.; Phil- 
limore 1, $3 252 sq.; Halleck I, 154 sq.; Oppenheim I $$ 213 sq.
        <pb n="324" />
        316 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. Ss 9. 
  
freiwilligen Gebietszessionen erfolgen übrigens auch in der Neuzeit 
auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften. Das 
Rechtsgeschäft selbst kann ein Kauf sein; so erfolgte gegen Zahlung einer 
Geldsumme die Abtretung von Louisiana seitens Frankreichs an die Nord- 
amerikanische Union (1800), der russischen Gebietsteile in Nordamerika an die 
Union (1868), die Abtretung von Mentone und Roccabruna seitens des Fürsten von 
Monaco an Frankreich (1861), der Insel St. Barthelemy seitens Schwedens an 
Frankreich (1877), der Karolineninseln seitens Spaniens an Deutschland (1899). 
Die Kaufsumme bedeutet in derlei Fällen nicht das Entgelt für die Zession der 
Gebietshoheit, sondern für die mit der Gebietszession sich vollziehende Über- 
lassung von Staatseigentum und anderen Vermögenswerten. Auch der Tausch 
von Gebietsteilen kommt in neuerer Zeit vor, so insbesondere zum Zwecke 
der Rektifikation der Staatsgrenzen, die Hingabe eines Kolonialgebiets, das 
für den Berechtigten keinen Wert besitzt, gegen ein anderes seinen politischen 
oder ökonomischen Interessen mehr entsprechendes Kolonial- oder sonstiges 
Gebiet. Immer kommen aber bei derlei Tauschgeschäften nur kleinere Gebiets- 
teile in Frage. Ferner können Gebietsabtretungen zum Zwecke der Verpfän- 
dung vorkommen. Freiwillige Gebietszessionen können überhaupt aus 
den verschiedenartigsten politischen Motiven stattfinden, so z. B. 
um sich von den Lasten der Verwaltung eines Landes zu befreien. Solche 
Fälle freiwilliger Gebietszessionen der Neuzeit sind jene bezüglich der Jonischen 
Inseln seitens Englands an Griechenland im Jahre 1863, von Nizza und Savoyen 
seitens Sardiniens an Frankreich im Jahre 1860, von Lauenburg seitens 
Österreichs an Preußen im Jahre 1865, der holländischen Kolonien in Guinea 
an England im Jahre 1872 usw. Gebietszessionen in Folge eines Krieges, 
durch Friedensvertrag, sind zu allen Zeiten die für die Geschichte der Staaten, 
ihre Schicksale und für die internationale Politik die wichtigsten gewesen. 
Da in den Fällen der Gebietszession infolge eines Krieges wichtige Verände- 
rungen in der realen Existenzgrundlage der Staaten und in dem gegenseitigen 
Machtverhältnis der Verkehr pflegenden Staaten durch Gewalt herbeigeführt 
werden, liegt es nahe, die in der Geschichte konstant wiederkehrende Er- 
scheinung der Eroberung (der Annexionen) vom Standpunkte der materiellen 
Gerechtigkeit zu prüfen. In tatsächlicher bezw. formeller Beziehung kann 
die Legitimität des Gebietserwerbs durch Friedensvertrag nicht in Frage ge- 
stellt werden. Recht und Gerechtigkeit treten aber mit der Macht der Tat- 
sachen in Konflikt: einerseits wird die Annexion auf Grund von Friedens- 
verträgen als legitimer Erwerb von Gebietshoheit anerkannt; andererseits 
gilt die Verwerflichkeit der Eroberung als etwas Selbstverständliches. Ein 
Recht der Eroberung behaupten zu wollen, wäre eine Absurdität. — Eine 
neuere Ansicht sucht die Rechtmäßigkeit von Annexionen auf das sogenannte 
Nationalitätenprinzip zurückzuführen. Allein auf dem Boden des europäischen 
Völkerrechts, welches historische Rechtstitel der Besitzverhältnisse der 
Staaten anerkennt, ist die Aufstellung des Nationalitätenprinzips ein Angriff 
auf den Status quo, d. h. auf den bisher für rechtlich anerkannten Zustand 
von Europa. Jenes Prinzip ist überhaupt nur denkbar unter der Voraus-
        <pb n="325" />
        89. Derivativer Erwerb der Gebietshoheit. 317 
  
setzung der Negierung der Rechtmäßigkeit und Möglichkeit historischer Rechts- 
titel und der Behauptung ausschließlicher Geltung einer Art natürlichen 
Rechts, das den Kampf mit dem historisch gewordenen, positiven Recht auf- 
nimmt und notwendig zu Konflikten führt, welche nur der Ausgang des 
Kampfes entscheiden kann. Die Schwäche dieses sog. Prinzips zeigt sich 
übrigens in dem Umstande, daß Vertreter desselben praktisch doch nicht 
umhin können, zur Wahrung des Besitzstandes die Berufung auf historische 
Rechtstitel in Anspruch zu nehmen; das Prinzip dient eben nur der schein- 
baren Rechtfertigung einer politischen Aktion, deren glückliches Ergebnis 
sofort unter den Schutz der sonst verworfenen historischen Rechtstitel gestellt 
wird. — Zumeist bringt man die Frage der Legitimität von Annexionen in 
Zusammenhang mit dem Rechte des Staates, seine Existenz zu verteidigen. 
Hier sind wieder zwei Ansichten auseinanderzuhalten. Die eine Ansicht bringt 
das Verteidigungsrecht des Staates in Zusammenhang mit der Erhaltung des 
Gleichgewichts der Staaten; jeder Staat ist berechtigt, Vorsichtsmaßregeln 
gegen die seine Existenz und den allgemeinen Frieden bedrohenden Expansions- 
bestrebungen eines anderen Staates zu ergreifen und der ihm drohenden Ge- 
fahr durch Angriff zuvorzukommen. Diese Ansicht berührt ein politisches 
Interesse nicht bloß des unmittelbar bedrohten Staates, sondern der Gesamt- 
heit der Staaten und die Frage der Intervention. Die andere Ansicht steht 
mit der Frage der justa causa belli im Zusammenhang: die Annexion eines 
Gebietsteils des ungerechten Angreifers ist rechtmäßig. (S. unten im Kriegsrecht.) 
IL Zueiner gültigen Gebietszession ist erforderlich ein Vertrag, 
in welchem der für die Übertragung und Übernahme der Gebietshoheit maß- 
gebende Wille der Beteiligten und die Willenseinigung zu rechtlich wirksamem 
Ausdruck gelangen. Die Invasio gibt zunächst nur faktischen Besitz des 
Landes. Als weiteres Erfordernis wird vielfach eine förmliche Tradition 
des Gebiets aufgestellt. In der Staatenpraxis sind förmliche Traditionen (in 
solenner Form) vorgekommen. Die Notwendigkeit einer Besitzübertragung 
entfällt, wenn durch Friedensschluß die Zession eines von dem Erwerber durch 
kriegerische Okkupation besetzten Landes bewirkt wird. Indessen wird schon 
von Grotius die Tradition nicht für erforderlich gehalten und seither diese 
Ansicht vielfach vertreten!). In der Tat ist die Tradition nicht absolut not- 
wendig zum Erwerb der Gebietshoheit; den Grund davon kann man darin er- 
blicken, daß die Auswechslung der Vertragsinstrumente eine Investitur im 
Sinne des Deutschen Rechts bildet. Übrigens kann man dafür auch noch 
anführen, daß, wenn ein Staat einem anderen Staat einen Landstrich zediert, 
damit genug geschehen ist, um die von den Beteiligten beabsichtigte rechtliche 
Wirkung herbeizuführen, wenn der bisherige Träger der Gebietshoheit erklärt, 
daß er das Gebiet zediert haben will, weil eine Kollission mit Rechten Dritter, 
die im privatrechtlichen Verkehr leicht möglich ist, im Völkerrecht nicht so 
leicht vorkommen kann 2). Hiernach ist die Gültigkeit der Zession keines- 
  
1) v. Holtzendorf, HH II 273; Rivier, Lehrb. S. 150. Oppenheim I, &amp; 217. 
2) Ein Beispiel aus der neueren Praxis bestätigt das Gesagte. Napoleon II. hatte auf 
Grund der Präliminarien von Villafranca bezw. des Züricher Vertrages vom 16. Okt. (10. No-
        <pb n="326" />
        318 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Mcer. Die intern. Flüsse etc. 8 9. 
  
wegs von der Tradition abhängig. Andrerseits ist es selbstverständlich, dab 
der Erwerber seine Gebietshoheit erst auf Grund effektiver Besitzergreifung 
ausüben kann. — An sich steht keinem dritten Staat ein Recht des Ein- 
spruchs gegen die Erwerbung der Gebietshoheit durch Zession zu. Aus 
nahmsweise kann ein solches Einspruchsrecht begründet sein, so z. B. für den 
Fall der Erwerbung neuen Gebiets seitens eines neutralisierten Staats. Davon 
sind jedoch Fälle der Intervention gegen einen Gebietserwerb, der z. B. eine 
Störung des politischen Gleichgewichts zu verursachen geeignet wäre, wohl zu 
unterscheiden (s. unten in der Lehre von der Intervention). So trat der Nord- 
deutsche Bund der Zession Luxemburgs seitens Hollands an Frankreich (1867) 
entgegen. Luxemburg wurde neutralisiert 1). 
III. Das zedierte Territorium geht mit allen darauf haftenden Lasten, 
insbesondere auch den passiven Servituten, sowie der dem Lande durch inter- 
nationale Akte auferlegten dauernden Neutralität auf den Erwerber über. Im 
übrigen gilt auch hier der Grundsatz: nemo plus juris in alium transferre 
poltest quam ipse habet. 
$ 98. Fortsetzung. Plebiszit und Option?) Neuere Verträge ent- 
halten eine Klausel, der zufolge die Gültigkeit der Zession von der formellen 
Zustimmung der Bevölkerung des zedierten Gebietes abhängen soll’). 
Häufiger wird in den Verträgen der Bevölkerung des zedierten Gebietes „die 
Befugnis der ausdrücklich oder stillschweigend abzugebenden Willenserklärung, 
im bisherigen Staatsverbande zu verbleiben oder einem fremden beizutreten“ 
(Stoerk) vorbehalten: sog. Optionsrecht. Beide Institute suchen das mit 
dem politisch wichtigen uud in das Schicksal eines Gemeinwesens tief ein- 
greifenden Vorgang der Gebietszession verknüpfte Interesse der Bevölkerung 
zu wahren und die harmonische Koexistenz des öffentlichen und des Individual- 
rechts zu sichern. Je mehr aber der Begriff der Staatsgewalt in der Theorie 
und im praktischen Staatsleben in seiner öffentlich-rechtlichen Natur erfaßt 
wurde, anderseits aber gegenüber der Übertreibung des Souveränetätsbegriffs 
die Rechte des Individuums zu Ehren gelangten, desto näher trat die Frage, 
welches Maß von Rechten in Fällen von Gebietszessionen oder Eroberungen 
dem Staatsbürger zukomme, der nicht mehr als glebae adscriptus ipso facto 
als zediert betrachtet werden sollte. Die Lösung dieses Problems kann nur 
  
vember) 1859 von Österreich die Lombardei zediert erhalten: eine Besitzergreifung seitens 
des Zessionars erfolgte nicht; gleichwohl hatte dieser im weiteren Verlaufe der Angelegen- 
heit die Souveränetät an Sardinien rechtswirksam übertragen. 
1) Vgl. Oppenheim I, $&amp; 218. 
2) Stoerk, Option und Plebiszit (1879), Derselbe, HH ILS. 613 ff.; Ullmann in der 
Allg. österr. Gerichts-Zeitung 1880, 367 ff., F. v. Martens I 356 ff.; Rivier, Lehrb. 141 ff.; 
Schlief im A. f. ö. R. VIII 189 ff.; Heilborn, System 112ff.;, Freudenthal, Die Volks- 
abstimmung bei Gebietsabtretungen und Eroberungen (1891); F. Lieber, R III 139 sq.; G. 
Rolin-Jaequemyns, ebenda 172 sq., 536 sq.; Padelletti, ebenda 464 sq.; Funck-Bren- 
tano et Sorel, Precis 335 sq.; Despagnet, Cours 411; Bonfils p. 570; Oppenheim 
I, $ 219. 
3) Der erste Fall der Anwendung der Plebiszitklausel kam im Jahre 1791 vor (Inkor- 
porierung der Grafschaft Venaissin und des Gebiets von Avignon).
        <pb n="327" />
        $ 99. Beschränkungen der Gebietshoheit. Staatsservituten. 319 
  
im Sinne der heutigen Staatsidee und ihrer Konsequenzen erfolgen. Dies 
fehlt aber der Plebiszittheorie. Diese wurzelt in der falschen Vertragstheorie 
und nicht, wie vielfach behauptet wurde, in den Konsequenzeu des Parlamen- 
tarismus oder konstitutioneller Einrichtungen überhaupt, denn auch im konsti- 
tutionellen Staat gilt nur das als Gemeinwille und legitime Aktion des Staates, 
was die verfassungsmäßigen Organe beschließen und tun. Der Wille der 
Einzelnen kann nicht entscheiden. Das Recht des Volkes kann eben nur 
durch die verfassungsmäßige Repräsentanz zum Ausdruck und zur Geltung 
kommen. Die Unhaltbarkeit der Plebiszittheorie tritt übrigens noch deutlicher 
vor Augen, wenn man ihre technische Durchführbarkeit prüft. Abgesehen 
davon bewirkt aber die Plebiszittheorie vielfach in ihrer praktischen Aus- 
führung auch eine Gefahr für die persönliche Freiheit. — Dagegen beruht 
das Optionsinstitut auf juristisch zutreffenden Grundgedanken; der praktischen 
Verwertung desselben stellen sich keine Schwierigkeiten entgegen. Der Grund- 
gedanke der Optionsbefugnis verdankt seine Anerkennung dem 18. Jahrhundert !). 
Das Wesen des Optionsinstituts liegt darin, daß gegenüber der unabänderlichen 
und vom Willen der Einzelnen unabhängigen Tatsache der Gebietszession dem 
Einzelnen die Möglichkeit offen gelassen wird, sein Selbstbestimmungsrecht 
bezüglich der Staatsangehörigkeit geltend zu machen. Die Not, welche in der 
gewaltsamen Eroberung oder der ihr gleich wirkenden friedlichen Zession für 
die Individuen des dismembrierten Staatsgebietes liegt, findet in dem Options- 
institute ihre Korrektur. Dieses an die menschliche Freiheit anknüpfende 
Recht der Persönlichkeit trat ziemlich spät in das Bewußtsein der Staaten- 
gesellschaft, nach mancherlei Schwankungen trat es in der neuesten Zeit 2) auf, 
um in der Praxis der Staaten dauernde Stellung zu gewinnen. 
$ 99. Beschränkungen der Gebietshoheit. Staatsservituten?). I. Der 
Begriff der Servitut gehört dem Privatrecht an, er spielt aber auch im Staats- 
recht und Völkerrecht eine Rolle, publizistische Doktrin und Staatenpraxis 
operieren mit diesem Begriffe im Hinblick auf singuläre Rechtsverhältnisse der 
Staaten unter einander. Wird nun einerseits mit diesem Begriffe als einem 
feststehenden operiert, so gehen doch die Meinungen über das Wesen der 
Staatsservitut vielfach auseinander; es wird auch (aus juristischen und poli- 
tischen Gränden) die Zulässigkeit des Servitutsrechts im Völkerrecht in Abrede 
  
1) Vgl. Stoerk a. a. O. (Abschn. I u. II) über die Geschichte des Optionsinstituts und der 
Plebiszittheorie. 
2) Züricher Frieden 1859, Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864, Frankfurter Frieden 
vom 12. Mai 1871 und Zusatzvertrag vom 11. Dezember desselben Jahres usw. 
9) Hauptwerk: Clauß, Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten (1894). Heffter- 
Geffcken$ 43; v. Holtzendorff, HHI S. 242ff., Bulmorincq, H 289ff.; F. v. Martens 
I S. 364ff.; Hartmann 179ff.; Gareis $ 71; Lewis in v. Holtzendorffs Rechtslex. e. v. 
„Staatsservituten“ ; Brie in v. Stongel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts e. v. 
„Staatsservituten“; Rivier, Lehrb. 8. 192ff.; v. Liszt, $$ 8, 19. — Laband, Staatsrecht I 
(2. Aufl.) S. 186; Hänel, Staatsrecht I S. 538; Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbin- 
dungen S. 54ff.; Phillimore, I, $8$ 281 sq.; Travers Twiss, I, $ 245; Oppenheim I], 
$$ 203 sq.; Pradier-Fodör&amp;, II, Nr. 834 sq.; Bonfils, Nr. 340 sq.; Rivier, Principes I, 
296 sq.; Fiore I, 8$ 380 sq.; Fabres, Des servitudes dans le droit international (1901).
        <pb n="328" />
        320 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. 89. 
  
gestellt), Dieser letzteren Meinung steht indessen die Tatsache gegenüber, 
daß es unter Staaten singuläre Rechtsverhältnisse gibt, die auf den ersten Blick 
Analogien der privatrechtlichen Servituten aufweisen. Praktische Fälle der 
neuesten Zeit weisen juristische Streitfragen auf, die mit dem Institut der 
Staatsdienstbarkeiten auf das engste zusammenhängen ?. Im Völkerrecht 
fand der Begriff der Servitut durch Vermittlung des Staatsrechts, und zwar 
der eigenartigen publizistischen Verhältnisse des alten Deutschen Reiches 
Aufnahme). Die Bedingungen der Verwertung des privatrechtlichen Begriffs 
der Dienstbarkeit im Staatsrecht lagen hinwieder in den privatrechtlichen 
Elementen der damaligen publizistischen Rechtsverhältnisse — insbesondere in 
der Auffassung des Rechtes des Landesherrn an dem Territorium als Eigentums- 
recht —, ferner in der Bedeutung, welche das römische Recht für die Be- 
handlung des Staatsrechts erlangt hatte. Die Modifikation, welche sich in der 
landesfärstlichen Gewalt im Sinne der modernen Staatsgewalt vollzogen hatte, 
führte dahin, Beschränkungen der einheitlichen, universellen Staatsgewalt durch 
Rechte dritter Staaten als servitutes juris publici von der analogen privat- 
rechtlichen Servitut schärfer zu sondern). Die Bestimmung des dogmatischen 
Wesens der Staatsdienstbarkeiten in der reichen deutschrechtlichen Literatur 
über diesen Gegenstand zeigt aber die mannigfachsten Meinungsverschieden- 
heiten. Auch die völkerrechtliche Literatur bewegt sich in gegensätzlichen 
Ansichten 5), insofern (abgesehen von jenen, welche die Berechtigung der 
Staatsservitut als Institut des Völkerrechts in Frage stellen) einige die 
Staatsservituten als dauernde reale Beschränkungen der Staatshoheit im 
allgemeinen‘), andere als Beschränkungen der Gebietshoheit auffassen. 
Übereinstimmung herrscht bei den Ersteren darüber, daß es sich bei Staats- 
servituten um die Ausübung von Hoheitsrechten in fremdem Gebiet handelt. 
Einzelne bezeichnen auch Privatrechte in Verbindung mit den Hoheits- 
rechten als Gegenstand von Staatsservituten. Die herrschende Ansicht 
erblickt in den Staatsservituten Beschränkungen der Gebietshoheit. 
II. Die Verwertung des privatrechtlichen Begriffs der Servitut bezüglich 
der hier in Frage stehenden Verhältnisse ist nicht ausgeschlossen, da die Gebiets- 
hoheit trotz ihres publizistischen Charakters Ähnlichkeiten mit dem Eigentum 
aufweist.”) Als Imperium an dem Staatsgebiet äußert sich die Gebietshoheit 
  
1) So unter den neueren Schriftstellern v. Bulmerincg a. a. O., der die hier in Frage 
stehenden Rechte eines Staates gegenüber einem anderen lediglich auf Konzessionen zurück- 
zuführen sucht, welche sich die Staaten in Bezug auf die Ausübung ihrer Hoheitsrechte zu 
Gunsten der internationalen Gemeinschaft zu gewähren haben. Gegen diese Ansicht neuestens 
Clauß ı25ff. Im übrigen gegen die Ansicht Bulmerincq’s: Stoerk, HH U 591, 592. 
2) Z.B. die Frage des Fischereirechts der Franzosen an der Küste von Neufoundland 
— einer der Präzedenzfälle, welche Clauß in seiner Monographie zum Ausgangspunkte nimmt. 
3) Den Nachweis erbringt neuestens in überzeugender Weise Clauß a.a. 0. 34ff., wo 
die historische Entwicklung der Lehre von den Staatsdienstbarkeiten eingehend erörtert ist. 
4) Als Autor des Terminus servitutes juris publici weist Clauß 48ff. den Vitriarius 
(Instit. jur. publ. Rom.-Germanici, 1686) nach. 
5) Vgl. Näheres darüber bei Clauß 106ff. 6) Vgl. z.B. Heffter 2.2.0. 
7) Vgl.v.Seydel, Bayer. Staatsrecht I S. 270.
        <pb n="329" />
        $ 99. Beschränkungen der Gebictshoheiten. Staatsservituten. 321 
  
(im Gegensatze zur Personalhoheit) als „staatsrechtliches Sachenrecht“. !) In 
negativer Beziehung fungiert die Gebietshoheit als das Recht des Staates, 
Herrschaftshandlungen dritter Staaten auf seinem Gebiete zurückzuweisen, 
soweit nicht durch einen rechtlich maßgebenden Akt, d.i. durch einen Vertrag 
eine Ausnahme begründet ist. Eine solche Ausnahme bildet die Staatsservitut. 
Weil nun das dingliche Moment im Begriffe der Servitut eine Analogie nur 
in den Beschränkungen der Gebietshoheit findet, so müssen von dem Begriffe 
der Staatsservitut anderweite Beschränkungen der Staatsgewalt, die keine 
Beziehung auf das Staatsgebiet aufweisen, ausgeschieden werden. Aber auch 
Beschränkungen der Gebietshoheit, die infolge der Verkehrsgemeinschaft den 
Staaten wechselseitig auferlegt sind, sind keine Staatsservituten im technischen 
Sinne des Wortes. Beschränkungen, die insbesondere mit dem Nachbarverhältnis 
gegeben sind, pflegen als servitutes juris gentium naturales bezeichnet zu werden. 
Aber auch durch Vertrag begründete Beschränkungen der Gebietshoheit sind 
nur dann Servituten, wenn die Beschränkung als eine dauernde dingliche 
Belastung erscheint. Im einzelnen Falle kann es zweifelhaft und schwer zu 
entscheiden sein, ob durch betreffende Stipulationen ein obligatorisches Rechts- 
verhältnis oder eine dauernde dingliche Belastung begründet ist. Keinen Anlaß 
zu Zweifeln werden zeitweise oder auf kündbare Verträge gegründete Beschrän- 
kungen der Gebietshoheit geben. ?) 
III. Staatsdienstbarkeiten können nur zwischen Staaten begründet 
werden, denen das Recht der Disposition über ihr Gebiet zusteht. Privaten 
oder Körperschaften können nach heutigem Recht Hoheitsrechte auf fremdem 
Staatsgebiet nicht eingeräumt werden.) Ist die Dispositionsgewalt des Staates 
über sein Gebiet beschränkt (bei sogenannten halbsouveränen Staaten), 
so wird innerhalb der Grenzen dieses Rechts die Bestellung einer Servitut 
nicht ausgeschlossen sein. Dies gilt auch von neutralisierten Staaten; 
dagegen wird ihnen die Bestellung militärischer Staatsdienstbarkeiten untersagt 
sein. Der Staatenbund kann weder aktives noch passives Subjekt einer 
Staatsservitut sein.‘) Im Bundesstaat sind die verfassungsmäßigen Grenzen 
der Kompetenz des Gesamtstaates und der Einzelstaaten entscheidend. Die 
Bestellung einer Servitut seitens eines Einzelstaates zu Gunsten eines aus- 
  
1) Laband, Staatsrecht (2. Aufl.) I S. 174 ff.; v. Seydel, Bayer. Staatsrecht I 270. 
2) Beispiele von obligatorischen Rechtsverhältnissen: die Neutralisierung der Küsten- 
gebiete des schwarzen Meeres durch den Pariser Vertrag vom Jahre 1656, die durch den 
Berliner Vertrag vom Jahre 1878 Montenegro auferlegte Interdiktion einer Kriegsflagge. 
v. Holtzendorff, HH II 247. Dagegen soll die (durch die Wiener Kongreßakte vom 
Jahre 1815 erfolgte Neutralisierung der an der Schweizer |Grenzo belegenen Provinzen von 
Savoyen — Chablais und Faucigny — nach Clauß (Sff., 146, 147) u. A. als Servitutsverhältnis 
aufzufassen sein. 
3) A. M. Bluntschli, Völkerrecht $ 353; Heffter a.a.0. Siehe dagegen insbesondere 
mit Rücksicht auf das der Familie Thurn und Taxis ehemals zustehende Postrecht und gegen 
die Auffassung dieses Rechts als Staatsdienstbarkeit Geffeken zu Heffter und Clauß 149ff. 
4) Bezüglich der sog. Bundesservituten sind es die einzelnen Bundesglieder, die als aktive 
und passive Subjekte des Rechtsverhältnisses erscheinen. 
Ullmann, Völkerrecht. 21
        <pb n="330" />
        322 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ 99. 
  
  
wärtigen Staates kann die dem Einzelstaat durch das von der Bundesgewalt 
zu wahrende Interesse an der Integrität des Bundesgebietes gezogene Grenze 
einhalten; die Bestellung der Servitut wird daher rechtswirksam sein.!) Ferner 
können Einzelstaaten sich gegenseitig Servitutenrechte einräumen. 
IV. Gegenstand der Staatsservituten sind Gebietshoheitsrechte. Als Be- 
schränkungen der Gebietshoheit können Servitutenrechte auch das Wasser- 
gebiet eines Staates — insbesondere dessen Küstengewässer — zum Gegen- 
stande haben. Dagegen können an dem offenen Meere zufolge des Prinzips 
der Meeresfreiheit keine Staatsservituten bestellt werden.?2) Verträge der 
beteiligten Staaten über die von ihren Angehörigen gegenseitig zu beobachtenden 
Grenzen der Ausübung des Fischereigewerbes begründen nur obligatorische 
Verhältnisse. Telegraphenkabel am Meeresgrunde stehen unter dem Schutze 
des Verkehrsrechts.3) — Privatrechte, welche einem fremden Staate in 
einem Territorium zustehen, z. B. Eigentum an Waldungen und dergleichen, 
sind keine Staatsservituten, sondern einfache Privatrechte, deren Schutz und 
Geltendmachung nach der Gesetzgebung und durch die Justizgewalt des Staates 
erfolgen, in dessen Gebiet das Objekt des Privatrechts belegen ist. Ebenso 
sind vertragsmäßige Versprechen von gewissen Lieferungen, wie z. B. von Salz 
aus den Staatssalinen, keine Staatsservituten, sondern rein obligatorische Ver- 
hältnisse. Anders wenn der berechtigte Staat bezüglich des Objekts sein eigenes 
Gesetzgebungs-, Jurisdiktions- bezw. Polizeirecht auszutben befugt ist, ibm 
also bezüglich einer in fremdem Gebiete belegenen Sache wirkliche Hoheits- 
rechte zustehen. ®) 
V. Das Staatsdienstbarkeits-Verhältnis kann nur unter unabhängigen 
Staaten begründet werden und bewirkt eine Beschränkung der Gebietshoheit 
des belasteten Staates. — Die Staatsservituten entstehen immer nur auf Grund 
eines speziellen Titels, nämlich durch Vertrag. Unvordenklicher Besitzstand 
hat auch hier nur die Bedeutung einer praesumtio tituli. — Ihrem Inhalte nach 
bestehen die Staatsdienstbarkeiten in einem pati, indem der berechtigte Staat 
auf dem Gebiete des belasteten Akte der Gebietshoheit kraft eigener Befugnis 
und unabhängig von dem belasteten Staate vornehmen darf; oder in einem non 
facere, indem der belastete Staat zu Gunsten des berechtigten Akte der Gebiets- 
  
1) Bezüglich des Deutschen Reichs herrscht Meinungsverschiedenheit. Nach Laband 
(Staatsrecht I 186), Pröbst (der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche 
Reich 248ff.) kann die Bestellung von Staatsservituten für das Bundesgebiet und jeden Teil 
desselben nur vom Reiche gewährt werden. Dagegen ist nach G. Meyer, Lehrbuch 199 die 
Kompetenz der Einzelstaaten zur Bestellung von Staatsservituten nicht ausgeschlossen. Ebense. 
Trieps, Das Deutsche Reich und die Bundesstaaten usw. 148; Hänel, Staatsrecht I 557. 
Clauß 156 ff. 
2) Anders insbesondere der Standpunkt Englands. Zur Zeit der Stuarts kam die Frage 
zu theoretischer Erörterung, indem Karl I. gegen die Schrift des Grotius: Mare liberum, seu 
de jure quod Batavis competit ad indica Commercia (1609, 2. Ausg. 1616) eine Gegenschrift 
veranlaßte: Selden, Marc clausum (1635), wo die Okkupationsfähigkeit des offenen Mceres 
verteidigt wurde. Denselben Standpunkt nahm Cromwell in der von ihm am 9. Oktober 
1651 erlassenen Navigationsakte ein. 3) Vgl.v. Holtzendorff, HH DS. 248. 
4) Vgl. Anschütz Archiv f. zivilist. Pr. Bd. 50, 18Sff., ClauB 167, 168.
        <pb n="331" />
        $ 99, Beschränkungen der Gebietshoheit. Staatsservituten. 323 
  
  
hoheit auf seinem Gebiete unterläßt. Dagegen gehören positive Leistungen 
(das facere) den Obligationen an. — Mit Rücksicht auf ihren Inhalt bezw. 
Zweck lassen sich die Staatsdienstbarkeiten vornehmlich in zwei Klassen 
sondern: militärische und wirtschaftliche Staatsdienstbarkeiten. Die 
Anlässe zur Begründung von Staatsdienstbarkeiten der ersteren Art vermindern 
sich in der Neuzeit in dem Maße, als die Staaten zur Wahrung ihrer Souveränetät 
jede Beschränkung ihrer militärischen Aktionsfreiheit zu Defensiv- und Offensiv- 
zwecken zu vermeiden suchen. Dagegen bringt die dem heutigen Völkerverkehr 
eigentümliche Betonung der internationalen Wohlfahrtspflege eine größere 
Geneigtheit zur Einräumung von Beschränkungen mit sich, in denen die 
heutigen Kulturstaaten ebensoviele notwendige Bedingnngen der Wahrung und 
Pflege betreffender Interessen erblicken; die Erkenntnis der Solidarität dieser 
Interessen ist heute das mächtigste Motiv pflichtmäßiger Einräumung von Be- 
schränkungen, die vom Standpunkte der Wahrung der Souveränetät um so 
unbedenklicher erscheinen, als die hier in Frage stehenden Gewährungen durch- 
aus auf Gegenseitigkeit beruhen. — Innerhalb obiger Einteilung können weiter 
affirmative oder aktive und negative oder passive Servituten unter- 
schieden werden. Affirmative Militärdienstbarkeiten sind die Befugnis eines 
Staates, einen offenen Platz oder eine Festung in fremdem Staatsgebiete dauernd 
militärisch zu besetzen (in der früheren Zeit auch unter dem sogen. Öffnungs- 
rechte, jus aperturae mitbegriffen), das Rechıt einer Militärstraße durch fremdes 
Staatsgebiet (droit d’&amp;tappe), ’) die Verpflichtung, Kriegsschiffe in einem Hafen 
zuzulassen; 2) negative Staatsservituten sind die Nichtbefestigung gewisser 
Grenzgegenden, °) die Neutralisierung von Gebietsteilen. Affirmative wirtschaft- 
liche Servituten sind außer den älteren Weggerechtigkeiten die Fischerei- 
rechte, *) Forstnutzungsrechte, heute insbesondere die Eisenbahn-,®) Post- und 
Telegraphenservituten, die Kanalservituten.9” — Die Staatsdienstbarkeiten 
werden aufgehoben durch liberatorischen Vertrag zwischen dem berechtigten 
und belasteten Staate, durch Verzicht des berechtigten Staates, durch Konso- 
lidation (im Wege der Inkorporation, nicht durch Personalunion). Herrschafts- 
wechsel oder eine Veränderung der internationalen Stellung des belasteten 
Staates (z. B. Erwerb der vollen Souveränetät seitens eines bisher halb- 
souveränen Staates) haben keinen Einfluß auf die Fortdauer einer realen 
  
1) Art.31 der Wiener Kongreßakte betr. das preußische Heerstraßenrecht durch Hannover. 
Ein anderes Beispiel bietet das schweizerische Handels- und Heerstraßenrecht durch Chablais. 
2) Ein Beispiel einer militärischen Staatsdienstbarkeit ist auch die Alleinberechtigung 
Rußlands, das kaspische Meer mit Kriegsschiffen zu befahren. 
3) Beispiele: Art. 13 und 33 des Pariser Vertrags vom Jahre 1856; Art. 11, 29, 52 der 
Berliner Kongreßakte vom Jahre 1878 (Schleifung der bulgarischen Festungen, Nichtanlage 
von Befestigungen an der Bojana, Schleifung der Festungen usw. an der Donau vom Eisernen 
Tore ab bis zu den Mündungen). 
4), Beispiel: Die Fischereirechte der Franzosen an der Küste von Neufoundiand. Näheres 
bei Clauß 17ff. und 2U1ff. 5) Vgl. Meili, HH IlL 263ff. 
6) Als Beispiel einer negativen wirtschaftlichen Staatsdienstbarkeit aus der Zeit des 
alten Deutschen Reichs führt Clauß 191 dıe Verpflichtung eines Staates an, in dem Umkreis 
einer Stadt des benachbarten Staates keine Messe abhalten zu lassen. 
21*
        <pb n="332" />
        324 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. &amp; 101. 
  
Belastung. ) — Der dingliche Charakter der Staatsdienstbarkeit schließt die 
einseitige Kündigung seitens des verpflichteten Staates aus. Eine Milderung 
der praktischen Konsequenzen der dauernden Belastung kann infolge der ver- 
änderten Umstände billig bezw. notwendig erscheinen; sie kann durch Verträge 
über die Art der Ausübung der Servitut bewirkt werden, auf welche dann 
allerdings die clausula rebus sic stantibus anwendbar ist. 2) 
$ 100. Erhaltung, Beendigung und Verlust der Gebietshoheit. Die 
Erhaltung der Gebietshoheit beruht auf der Fortdauer des animus des Subjekts 
der Staatsgewalt, den Landstrich zum Staatsgebiete zu zählen. Der Tod des 
Souveräns bewirkt hierbei in der Monarchie keine Unterbrechung: es gibt hier 
keine possessio vacua bis zum förmlichen Regierungsantritt des Nachfolgers. 
— Ferner ist erforderlich die Fortdauer der äußeren Erkennbarkeit der Gebiets- 
hoheit für dritte Staaten. — Als bloßer Anspruch (Prätension) betrachtet, wird 
die Gebietshoheit im Falle rechtswidriger Entreißung schon durch sich selbst, 
d. h. durch die Rechtmäßigkeit der älteren Innehabung aufrecht erhalten. 
Hiezu bedarf es nicht notwendig einer Protestation. In der Praxis ist es 
aber sehr wichtig. in solchen Fällen Protestation einzulegen, um dritte Staaten 
abzuhalten, den widerrechtlichen Besitzer anzuerkennen oder dessen Besitz zu 
garantieren, insbesondere um den Einwand abzuschneiden, daß man still- 
schweigend sein Recht aufgegeben habe. 
Der Verlust der Gebietshoheit ist in Fällen des derivativen Erwerbs 
eines Staatsgebiets die mit der Veräußerung gegebene Wirkung auf Seite des 
Zedenten. — Die Gebietshoheit erlischt durch Dereliktion, d. h. durch ab- 
sichtliche Entfernung der Zeichen der Herrschaft, also überhaupt durch das 
Aufgeben des animus habendi und der Tatsache des Besitzes; ferner durch 
Untergang des Objekts, z. B. einer Insel, endlich durch vollendete feindliche 
Eroberung. 
$ 101. Das offene Meer?) I. Nach dem oben Gesagten sind gewisse 
Teile der das Festland der Erde umgebenden Wassermasse Gegenstand der 
Gebietshoheit. Im Gegensatze zu diesen Meeresteilen wird der -Ausdruck 
  
1) Vgl.v. Holtzendorff, HH II $ 50 mit Bezug auf die im Jahre 1815 stipulierte 
Entfestigung von Hüningen. 
2) Es wird von Clauß S. 224ff. mit Recht auf den korrekten Standpunkt Englands in 
der Neufoundländer Fischereifrage hingewiesen; seit Begründung der Servitut haben sich die 
Verhältnisse und die ökonomische Lage Neufoundlands von Grund aus geändert; England hält 
aber an dem Servitutscharakter der französischen Fischereirechte fest. 
3) Nizze, Das allgemeine Scerecht der zivilisierten Staaten I; Perels, Das interna- 
tionale Öffentliche Scerecht S. 11ff.; Attimayer, Die Elemente des internationalen öffent- 
lichen Seerechts; Heffter-Geffeken $$ 73, 74; Bluntschli, Völkerrecht 8$ 304, 305; 
Stoerk, HH ILS. 483 ff.; v. Martens IS. 873ff.; Rivier, Lehrb. 166 ff.; Gareis $ 21; 
v. Liszt $26; Harburger, Der strafrechtliche Begriff Inland in seiner Bezichung zum Völker- 
recht und Staatsrecht (1582); v. Bar, Theorie und Praxis d. intern. Privatrechts II; Heil- 
born, System 36 ff.; Radnitzky, A. d. ö. R. 1907, 416 ff.; Azuni, diritto maritimo (1796); 
Ortolan, Rägles intern. de la diplom. de la mer. (4. Aufl.); Hautefeuille, Histoire des 
origines, des progrös et des variations du droit maritime et international; Pradier-Fod6re, 
Trait€ II $ 87sq.; Despagnet, Cours p. 432 sq.; Piedelitvre, Precis I, p. 385 sq.; Bon- 
fils p. 573 sq.; Fiore Il, p. 71$8sq.; Cauchy, Le droit maritime intern. consider&amp; dans ses
        <pb n="333" />
        $ 101. Das offene Meer. 325 
  
offenes Meer zur Bezeichnung der großen, zusammenhängenden Wassermasse 
gebraucht, die im ganzen und in einzelnen Teilen individueller staatlicher 
Herrschaft nicht zugänglich ist, dagegen ein wichtiges Objekt internationaler 
Rechtsverhältnisse bildet. Zum offenen Meer in dem hier in Frage stehenden 
Sinne gehören auch mit dem Weltmeere durch Meerengen zusammenhängende, 
von Landgebiet umschlossene Wassergebiete !). 
ll. Die völkerrechtliche Bedeutung des offenen Meeres findet in der 
Neuzeit ihren Ausdruck in dem Prinzip der Meeresfreiheit — einem Prinzip, 
das trotz seiner Selbstverständlichkeit das Ergebnis eines langwierigen 
literarischen und diplomatischen Kampfes gegen angebliche rechtliche Ansprüche 
einzelner Mächte auf Beherrschung des Meeres, einzelner Meeresteile und der 
großen Seewege ist. Der Sieg jenes Prinzips erfolgte erst in der Zeit der 
Herrschaft der völkerrechtlichen Idee. Die dieser Epoche voraufgehenden 
Prätensionen haben einen verschiedenen Charakter. Der Anspruch der römischen 
Imperatoren auf die Beherrschung des Weltmeeres?) — ein Ausfluß der Idee 
der römischen Weltherrschaft — kann zu dem Völkerrecht in keine Beziehung 
gebracht werden, da dem Altertum die Voraussetzungen eines Völkerrechts 
fehlen. Die analoge Prätension des römisch-deutschen Kaisers im Mittelalter 
wurzelt allerdings auch in einem Anspruch auf Weltherrrschaft; sie charakte- 
risiert sich aber schon dadurch, daß sie mit der allmälich in das Bewußtsein 
der Völker eintretenden Grundlage des Völkerrechts — der Anerkennung der 
Gleichberechtigung wenigstens der christlichen Völker — in Widerspruch 
steht. Dasselbe gilt von den Ansprüchen der päpstlichen Gewalt im Zeitalter 
der Entdeckungen. Dieser Widerspruch tritt in der folgenden Zeit umso 
schärfer hervor, als die Weltanschauung, auf der die Idee der kaiserlichen 
und päpstlichen Weltherrschaft entstehen konnte, überwunden war. Um be- 
treffende Prätensionen zu stützen, beriefen sich die Staaten unter anderem auf 
den von ihnen gewährleisteten Schutz gegen Seeraub. Die Ansprüche der 
einzelnen Mächte kamen in verschiedener Form zum Ausdruck. Am weitesten 
gingen die Ansprüche Spaniens und Portugals nach der Entdeckung der neuen 
Welt; sie suchten in den von ihnen beherrschten Gebieten jede fremde Flagge 
fernzuhalten. Diese maßlose Prätension veranlaßte selbst die Königin Elisabeth 
von England, über die Beschwerde des spanischen Gesandten Mendoza (1580) 
gegen die Entdeckungsreise Drake’s im stillen Ozean zu einer solennen Er- 
  
origines 2 Bde. (1862); Nys, Les origines de droit international (1894) 377 eq.; Castel, Du 
principe de la libert€ des mers (1900); Hall $ 40; Westlake I, 161sq.; Phillimore I 
$8 172 54.; Walker, Science 163; Oppenheim 1, 8$ 218 sq. 
1) Das schwarze Meer, das Marmarameer, die Ostsee, das Beringmeer, das karische 
Meer u. s. w. Streitig ist, ob das Asow’sche Meer (so wie der Riga’sche Meerbusen und der 
Zuidersee) geschlossene Binnenseen oder Teile des offenen Meeres seien. Vgl. Stoerk HH 
11 S.510 ff. und 513 gegen die von F.v.Martens I 8.376 ausgesprochene Ansicht, daß das 
Asow’sche Meer „cher schon ein geschlossenes, denn ein offenes Meer“ ist. Stoerk meint, 
daß die mittelbare Verbindung mit dem Ozean für das Rechtsprinzip der Verkehrsfreiheit des 
Weltmeeres gleichgültig ist. Ebenso wie Martens, Rivier, Principes I 237; v. Liszt $ 26; 
neuestens Oppenheim 1 252, da dieses Wassergebiet eher als ein Golf des schwarzen Meeres 
anzuschen sei. 2) I. 9. Dig. de lege Rhodia (14,2).
        <pb n="334" />
        326 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ 102. 
_— — u m no — 
  
  
klärung im Sinne der freien Benutzung der offenen See. England selbst 
hielt allerdings auch an der Herrschaft bestimmter Teile des offenen Meeres 
fest, negierte aber nicht die Freiheit der Schiffahrt fremder Flaggen, be- 
anspruchte jedoch als Zeichen der Anerkennung der britischen Oberhoheit die 
Beobachtung bestimmter Regeln des Seezeremoniells; so noch die British 
Admiralty Regulatives von 1805. Sonst kamen die Ansprüche der Mächte 
noch zum Ausdruck in der Erhebung von Gebühren von fremden Schiffen, in 
dem Verbot des Fischfanges durch fremde Staatsangehörige und in der Kon- 
trolle der fremden Schiffahrt. Allmählich erschienen die Prätensionen einzelner 
Staaten als eine offene Auflehnung gegen anerkannte Grundlagen einer fried- 
lichen Koexistenz gleichberechtigter Staaten. Im (Gegensatze zu der die Frei- 
heit des offenen Meeres verteidigenden Schrift des Grotius!) fanden sich 
Verteidiger jener Prätensionen: so traten außer anderen Schriftstellern ins- 
besondere John Selden (1618, gedruckt erst 1635) in seiner Schrift „Mare 
clausum“, William Welwod (De dominio maris, 1613) und J. Borough 
(Imperium maris britanniei etc., 1653) für die englischen, Albericus Gentilis 
(Advocatio hispanica, 1613) für die spanischen, Paolo Sarpi (Del dominio 
del mare Adriatico, 1676) für die venetianischen Prätensionen ein. Im Sinne 
dieser Prätensionen wurden z. B. von England den Niederlanden gegenüber 
Ansprüche auf die Beobachtung eines jene Prätensionen anerkennenden See- 
zeremoniells in Verträgen (noch in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, 
namentlich in einem Vertrage von 1674) durchgesetzt. Der richtige Stand- 
punkt kam im Laufe des 18. Jahrhunderts in der vertragsmäßigen Regelung 
des Seezeremoniells auf der Grundlage der Gleichheit der Staaten und in dem 
einheitlichen Verfahren der neutralen Mächte gegen die Übergriffe Englands 
zur See zu praktischem Ausdruck. In der Literatur traten namentlich 
Bynkershoek (De dominio maris, 1702), später Vattel, J.G. v. Martens 
und Azuni (1796) eindringlich für die Freiheit des Meeres ein. Heute findet 
das Prinzip der Meeresfreiheit in der Staatenpraxis seine volle Sanktion: das 
offene Meer ist nicht Objekt von Besitz, Eigentum und Imperium, weil 
eine gesicherte und regelmäßige Einwirkung auf das offene Meer unmöglich ist. 
$ 102. Rechtlich bedeutsame Wirkungen der Meeresfreiheit. IL Der 
praktische Wert der Meeresfreiheit für jene Interessen, die hier überhaupt in 
Frage kommen können, äußert sich in den Konsequenzen der rechtlichen 
Unmöglichkeit desImperiums eines einzelnen Staates. Demzufolge kann 
kein Staat auf offenem Meere fremden Schiffen gegenüber Akte der Juris- 
diktion oder Verwaltung vornehmen; dagegen können fremde Schiffe 
von den Organen des Uferstaates wegen rechtswidriger Handlungen, die in 
seinem Eigengewässer begangen wurden, in die hohe See verfolgt werden 
(Recht der Nacheile). Ferner können sich einzelne Mächte gegenseitig 
durch Vertrag gewisse Rechte im Interesse der Ausübung der Seepolizei 
einräumen, u. zw. das Anhaltungsrecht, das Recht, die Schiffspapiere zu 
prüfen, das Durchsuchungsrecht und das Recht der Beschlagnahme. Ferner 
  
1) Mare liberum seu de jure quod Batavis competit ad indiea commereia (1609 anonym, 
1616 unter dem Namen des Autors erschienen).
        <pb n="335" />
        $ 102. Rechtlich bedeutsame Wirkungen der Meeresfreiheit. 327 
—— 4 0 greieeene 
  
bringt der mit dem Ausbruch eines Seekrieges gegebene Ausnahmezustand 
gewisse Modifikationen der Meeresfreiheit mit sich, die in gewohnheitsrechtlich 
und durch Verträge anerkannten Rechten der Kriegführenden gegenüber den 
Neutralen bestehen. Liegen diese Modifikationen der Meeresfreiheit im Interesse 
der Kriegführenden, so erfährt hinwieder die freie Betätigung der Seestreitkräfte 
auf offenem Meere eine Beschränkung im Interesse der freien Benutzung der 
offenen See seitens der am Kriege nicht Beteiligten oder im Hinblick auf 
wichtige politische Interessen durch die internationale Maßregel der Neutra- 
lisierung betreffender Meeresteile (schwarzes Meer 1856—1871) oder wichtiger 
Verbindungsstraßen (Suezkanal). — Soweit rechtswidrige Angriffe auf offener 
See nicht zur Selbsthilfe nötigen, bilden derlei Vorfälle nach der neueren 
Praxis den Gegenstand friedlicher Austragung durch die Staaten, unter deren 
Flagge die Schiffe fahren. 
I. Die Sicherheit der freien und ungehinderten Benutzung 
des offenen Meeres ist durch eine die Gleichheit der hier in 
Frage stehenden Interessen gewährleistende Ordnung bedingt. 
Diese Ordnung beruht auf völkerrechtlicher Übung und Landesgesetzen. Die 
Grundlage dieser Ordnung bildet die Fortdauer der rechtlichen Subjektion 
der auf offener See verkehrenden Personen und Fahrzeuge gegenüber der 
Staatsgewalt eines bestimmten Staates. Damit hängt die durchgreifende For- 
derung zusammen, 1. daß jedes Schiff eine bestimmte Nationalität 
haben muß; diese ist durch die Landesgesetzgebung geregelt. Kein 
Schiff darf eine fremde Flagge ohne Erlaubnis des betreffenden Staates führen; 
kein Staat kann einem Schiffe, das unter fremder Flagge fährt, den Gebrauch 
seiner eigenen Flagge gestatten. Ferner kann ein Schiff, das die Flaggen 
verschiedener Staaten führt, keinen Anspruch auf Schutz erheben; ebenso ein 
Schiff, das die Flagge eines Staates führt, der keine eigene Seeflagge besitzt. 
2. Jedes Schiff muß die landesgesetzlich vorgeschriebenen Schiffspapiere 
führen !); sie bilden das Mittel des Beweises seiner Nationalität. 3. Die Privat- 
schiffe jedes Seestaats sind registriert und müssen einen Namen (sichtbar) 
führen, um ihre Identität auch auf Distanz feststellen zu können. Jede Namens- 
änderung muß auf Grund neuer Registrierung erfolgen. Derzeit führen nur 
Seestaaten eine Seeflagge. Schiffe von Angehörigen der Binnenstaaten müssen 
die Erlaubnis zur Führung einer Flagge seitens einer Seemacht erwirken. Die 
Seestaaten haben in der Regel eine besondere Kriegs- und Handelsflagge. 
Durch internationales Abkommen kann indessen einem Staate das Recht, eine 
eigene Kriegsflagge zu führen, versagt sein, womit ihm gleichzeitig der Besitz 
einer Kriegsflotte untersagt ist; dies ist der Fall bezüglich Montenegro's 
auf Grund des Art. 29 des Berliner Vertrags vom Jahre 18782). 
6) Die landesgesctzlichen Vorschriften normieren diesen Gegenstand in verschiedener 
Weise. Vgl. Holland, Manual of Naval Prize Law $$ 178 sq, wo die von den verschiedenen 
Seestaaten geforderten Schiffspapiere aufgezählt sind. 
5) Art. 29, Abs. 5: „Montenegro darf weder Kriegsschiffe besitzen, noch eine 
Kriegsflagge führen“. Anderseits bestimmt aber Abs. 6 dess. Art.: „Der Hafen von An- 
tivari und alle Montenegro gehörenden Gewässer sollen den Kriegsschiffon aller Nationen 
verschlossen bleiben“.
        <pb n="336" />
        328 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. g 102. 
  
Vermöge der Fortdauer des rechtlichen Verhältnisses der Schiffe auf 
offener See zu ihrem Heimatsstaate 1) kommt diesem das ausschließliche Imperium 
über jene zu und sind insbesondere alle zivil- und strafrechtlichen Vorgänge 
an Bord der Schiffe, ohne Unterschied der Nationalität der beteiligten Per- 
sonen, der Jurisdiktion des Staates unterworfen, unter dessen Flagge das Schiff 
fährt; der Annahme einer vorübergehenden staatlichen Okkupation des Ortes 
in der See, wo sich das Schiff augenblicklich befindet, bedarf es zur rechtlichen 
Begründung jener Rechtsverhältnisse nicht?. Während Kriegsschiffe und 
andere Öffentliche Schiffe auf hoher See und in fremden Territorialgewässern 
in jeder Beziehung als schwimmende Teile des betreffenden Staates behandelt 
werden, ist dies bezüglich der Privatschiffe nur in der Richtung ihrer Sub- 
jektion unter die jurisdiktionelle und administrative Autorität ihres Staates 
der Fall. In Friedenszeiten können nämlich gegenüber Privatschiffen aller 
Nationen auf Grund der im folgenden Paragraphen erörterten Rechtstitel von 
Kriegsschiffen betreffende Rechte ausgeübt werden (s. oben sub ]); in Kriegs- 
zeiten sind den Belligerenten auch gegenüber neutralen Privatschiffen völker- 
rechtlich bestimmte Rechte eingeräumt 3). Der Schutz der Privatschiffe obliegt 
den offiziellen Schiffen (Kreuzern) des Flaggenstaats. In Fällen von Seenot 
ist es ein Gebot der Humanität, auch Privatschiffen fremder Nationalität bei- 
zustehen. 
III. Die anerkannte Freiheit des offenen Meeres schließt die Möglichkeit 
eines Titels der Berechtigung einzelner Staaten zur Erhebung von Gebühren 
Steuern und Zöllen von der fremden Schiffahrt aus. Vor der allgemeinen An- 
erkennung der Meeresfreiheit hatten sich in einzelnen Gewässern, die den 
Verkehr zwischen Teilen des offenen Meeres vermitteln, Beschränkungen ‘) 
gebildet, die mit zunehmendem Verkehr ebenso schwer empfunden wurden, 
als man ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Meeresfreiheit erkannte. 
Die vordem (vielfach seit unvordenklicher Zeit) geübten, auf der Autorität 
des Uferstaates über das betreffende Gewässer beruhenden Ansprüche mußten 
den Konsequenzen der Meeresfreiheit weichen. Nach heutiger Anschauung 
bildet der Aufwand des Uferstaates für Einrichtungen zur Sicherheit des See- 
  
1) Demzufolge fingiert man, daß Schiffe auf hoher See Teile ihres Heimatstaates seien; 
dies gilt insbesondere von Kriegsschiffen (auch in fremden Gewässern), da sie einen Teil der 
bewaffneten Macht ihres Staates bilden. Vgl. Perels, Das internationale Seerecht 8. 39 ff. 
2) Vgl.Stoork, HH II 494; Rivier, Lehrb. S. 159. Gegen die Annahme einer vor- 
übergehenden Gcbietshoheit über Teile des offenen Meeres vgl. Perels, D. intern. Seerecht 
39ff. Eine solche Herrschaft postulieren nach dem Vorgange des Grotius, De jure b. Il. 
cap. III, einige ältere Schriftsteller und neuestens Harburger, Inland S. 110. 
8) Vgl. Oppenheim I $ 284. 
4) Eine solche Beschränkung bildete insbesondere der Sundzoll, den Dänemark bis 
zum Zustandekommen des Vertrages vem 14. März bezw. des Vertrages vom 11. April 1857 
erhob. Dänemark verzichtete auf die Erhebung yon Abgaben, verpflichtete sich aber zugleich 
zu allen jenen Maßregeln in seinem Küstengebiete, die für die Sicherheit der Schiffahrt er- 
forderlich sind; die Leistung einer Entschädigungssumme seitens der anderen Kontrahenten 
wird bezüglich ihrer juristischen Natur verschieden aufgefaßt. Vgl. Perels, D. intern. See- 
recht S1ff., Stoerk, HH II 496, 497, Heilborn, System 49Yff.
        <pb n="337" />
        $&amp; 103. Vertragsrechtliche Modifikationen des Grundsatzes. 329 
  
verkehrs (Errichtung von Leuchttürmen, Legung von Bojen usw.) nicht mehr 
einen Anlaß zur Erhebung von Gebühren usw. 
IV. Aus dem Grundsatz der Meeresfreiheit ergibt sich ferner, daß die 
Hochseefischerei!) den Angehörigen aller Staaten freisteht. Modifikationen 
der Ausübung des Fischereigewerbes auf hoher See können durch internationale 
Verträge herbeigeführt werden. So vor allem zum Zwecke der Regulierung 
der Fischerei in bestimmten Fischereirevieren und im Interesse der Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung bei der Ausübung des Gewerbes durch die Angehörigen 
der kontrahierenden Staaten. Ferner ermöglicht die fortdauernde Subjektion 
der Privatschiffe unter die heimatliche Staatsgewalt die legislative Ordnung 
der Ausübung des Gewerbes durch die Schiffe der eigenen Staatsangehörigen. 
Damit ist auch die Möglichkeit gegeben, durch internationales Abkommen auf 
die Ausübung der Fischerei in gewissen Gebieten der offenen See zu verzichten 
und den eigenen Staatsangehörigen die Fischerei in diesen Gebieten zu untersagen. 
V. Mit der Anerkennung der Meeresfreiheit war die (vielfach vertrags- 
mäßige) Regelung des Seezeremoniells?2) nunmehr auf der Basis gleicher Be- 
rechtigung vorgezeichnet: kein Staat kann rechtlichen Anspruch auf 
den ersten Gruß erheben. Die heute üblichen Seezeremonialakte sind 
Akte internationaler Courtoisie — so insbesondere auch die Salutierung von 
Kriegsschiffen fremder Nationalität durch Handelsschiffe. In einzelnen Kon- 
ventionen wird übrigens auch auf derlei Courtoisieakte verzichtet. 
$ 103. Vertragsrechtliche Modifikationen des Grundsatzes. I. Zum Zwecke 
der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See räumten sich die Mächte 
in einer Reihe von Verträgen (vom 20. Dezember 1841, Berliner Generalakte 
vom 26. Februar 1885, Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890) gegenseitig 
das Recht ein, durclhı ihre bevollmächtigten Kreuzer jedes Schiff, das einer 
der kontrahierenden Nationen angehört, zu untersuchen und im Falle des 
Transports von Sklaven die strafrechtliche Verfolgung herbeizuführen 3). 
II. Dem Bedürfnisse einer polizeilichen Ordnung der Hochseefischerei 
in der Nordsee dient der am 6. Mai 1882 im Haag zwischen den Ufer- 
staaten der Nordsee abgeschlossene Vertrag. Die Befolgung der zum Schutze 
ungestörter Ausübung der Fischerei durch die Angehörigen dieser Staaten 
gegebenen Vorschriften wird durch die Kreuzer der kontrahierenden Staaten 
überwacht; zu diesem Zwecke sind letztere ermächtigt, bei begründetem Ver- 
dacht einer Übertretung der Vorschriften obigen Vertrages auch ihrer Nationalität 
nicht angehörende Fischerfahrzeuge zu besuchen und zu durchsuchen. — Im 
Zusammenhang mit diesen Verhandlungen standen die Erwägungen über 
polizeiliche Vorkehrungen zum Zwecke der Einschränkung der 
fahrenden Branntweinschenken (cabarets flottants, coopers, bumboots) 
  
1) Bluntschli $ 307; Perels, Int. Seer. $ 20; Stoerk HH II, 504ff.; F. v. Martens, 
I,$ 98; Gareis $62; v. Liszt $ 34; Bonfils p. 501sq.; Pradier-FodEr6 V.p. 2446 sq.; Rivier 
Principes, 1, 243 sq.; Hall, Foreign Powers and Jurisdiction (1894) $ 107; David, La pöche 
maritime au point de vue international (1897); Oppenheim I], $$ 281 sq. 
2) Vgl. Perels Jntern. Seerecht 139ff.; Stoerk HH I, 459 ff.; Oppenheim I $ 257; 
vgl. auch Binding, Hdb. d. Strafr. I, 401. 3) Näheres unten im 7. Buch.
        <pb n="338" />
        330 "ünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. &amp; 103. 
  
  
für die Fischer in der Nordsee. Über diesen Gegenstand wurden im Jahre 
1883 gleichfalls im Haag Verhandlungen der Nordseestaaten eingeleitet, deren 
Ergebnis der Vertrag vom 16. November 1887 bildet, dem jedoch Frankreich 
noch nicht beigetreten ist. Auch in diesem Vertrage ist ein Untersuchungs- 
recht den Kreuzern der kontrahierenden Staaten gegen Schiffe eingeräumt, die 
im Verdachte stehen, den Bestimmungen des Vertrages zuwiderzuhandeln. (S. 
Näheres im 7. Buch.) 
Im Zusammenhange mit der schiedsrichterlichen Erledigung des 
Streits der Nordamerikanischen Union und Englands betreffend ‘die Freiheit 
des Robbenfanges im Behringsmeer (1893) stehen dielandesgesetz- 
lichen Verbote und Einschränkungen des Robbenfangs, welche (1894) von 
beiden Parteien erlassen wurden.!) — Der durch den Haager Vertrag vom 
Jahre 1882 stipulierten Ordnung der Fischerei in der Nordsee wurde durch 
die von England und Dänemark am 24. Juni 1891 in London unterzeichnete 
Konvention eine analoge Ordnung der Fischerei außerhalb der Territorial- 
gewässer um die Faröer Inseln und Island nachgebildet. Wie bezüglich 
der Ordnung der Fischerei im Behringsmeer ist in einem Zusatzartikel zur 
eben erwähnten Londoner Konvention der Beitritt anderer Mächte in Aussicht 
genommen. 
III. Das Bedürfnis internationalen Schutzes für die Erhaltung der 
Integrität der submarinen Telegraphenkabel hat schon im Jahre 
1878 das Institut für internationales Recht zu einer eingehenden Prüfung der 
Frage veranlaßt. Die internationalen Verhandlungen führten nur zu einer 
Konvention zum Schutze der submarinen Kabel in Friedenszeiten 2). (S. Näheres 
im 7. Buch.) 
IV. DieSicherheit des Verkehrs auf hoher See erheischt eine Reihe polizeilicher 
Maßregeln, deren Wirksamkeit nur durch konventionelle Regelung der hier 
einschlägigen Materien den heutigen Bedürfnissen entsprechend gesteigert 
werden kann. Die Beschränkungen, die sich die Staaten durch eine derartige 
Regelung gegenseitig auferlegen, indem sie die eigenen Schiffe und Angehörigen 
ihrer Nationalität der Jurisdiktion und polizeilichen Aufsicht fremder Staaten 
unterstellen, werden durch die Vorteile einer ausgebildeten Seepolizeiordnung 
  
1) Im Jahre 1886 hatten nordamerikanische Zollkreuzer englische Schiffe, die in einer 
Entfernung von 93 Seemeilen von der Küste im Behringmeer Robbenfang trieben, weggenommen. 
Die amerikanische Regierung rechtfertigte ihr Vorgehen dadurch, daß sie ihre Ge- 
bietshoheit auf 100 Meilen von der Küste behauptete, um die Ausrottung der Robben zu ver- 
hindern. Der Streit zwischen den beiden Mächten wurde durch den Washingtoner Vertrag 
vom 29. Februar 1592 einem Schiedsgerichte vorgelegt. In dem am 1. August 1893 erlassenen 
Schiedsspruch wurde festgestellt, daß die nordamerikanische Union keinerlei Eigentums- oder 
Schutzrechte hinsichtlich jener Robben hätte, welche die der Union gehörigen Inseln auf- 
suchten, wenn sich diese Robben außerhalb der gewöhnlichen Dreimeilengrenze befänden. 
Gleichzeitig bezeichnete das Schiedsgericht verschiedene Maßregeln, welche die beiden Mächte 
zum Schutz der Robben zu treffen hätten. Vgl. über den Schiedsspruch Barclay R XXV, 
4lisq.; Browning, The Behring question, in The law Quarterly Review VII, 128 sq.; Engel- 
hardt R X\VI, 356; Renault, RG I, 44 sq. Die englische Denkschrift über die Frage in 
Archives diplomatiques März 1892 $. 269. 
2) Pariser Konvention vom 14. März 1$S4, Art. XV.
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        8 104. Völkerrechtliches Verbot des Seeraubes. 331 
€—_””_ 
  
reichlich aufgewogen. Ältere Seegesetze, Gebräuche der Schiffer und neuere 
Gesetzgebungsakte bekunden bei den seefahrenden Völkern eine ziemlich gleich- 
mäßige Erkenntnis der erforderlichen Maßregeln und ihrer Handhabung. Diese 
übereinstimmenden Anschauungen kommen derzeit vorwiegend in nationalen 
Gesetzgebungsakten zum Ausdruck.!) Von letzteren gewann das englische 
Gesetz vom 29. Juli 1863 (Regulations for preventing collisions at sea) 2) vor- 
bildliche Bedeutung für analoge Gesetzgebungsakte der übrigen Seestaaten,?) 
wodurch praktisch ein gleichmäßiges Recht geschaffen ist. Ferner wurde der 
„Commercial Code of Signals for the Use of all Nations“ 1857 gleichfalls von 
den Seestaaten rezipiert. Im Jahre 1889 tagte in Washington eine Konferenz, 
an der 18 Seestaaten beteiligt waren; die Konferenz hatte eine Reihe von 
Regeln im Interesse der Verhütung von Zusammenstößen auf See den einzelnen 
Staaten zur Annahme empfohlen. Eine Revision des Signalwesens (auf Grund 
des oben bezeichneten Code of Signals) erfolgte durch ein englisches Komitee 
(1890). Die meisten Staaten rezipierten die betreffenden in Vorschlag gebrachten 
Veränderungen. Im Jahre 1900 wurde der revidierte internationale Code of 
Signals in England publiziert.*) 
$ 104. Völkerrechtliches Verbot des Seeraubes. 5) I. Diesem Verbot 
korrespondieren Beschränkungen der Meeresfreiheit, denen die Bedeutung völker- 
rechtlich anerkannter Mittel zur Bekämpfurg des Seeraubes zukommt. Der See- 
raub selbst erscheint kraft unzweifelhaften Gewohnheitsrechts als völkerrechts- 
widrige Handlung. Die anerkannte Völkerrechtswidrigkeit des Seeraubes 
legitimiert jeden Staat, durch betreffende innerstaatliche Normen seine Organe 
zur Verfolgung von Seeräubern zu ermächtigen; mit der Rechtmäßigkeit des 
Zwecks ist auch die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Mittel: der Verfolgung, 
Anhaltung und Durchsuchung von Seeräuberschiffen auf hoher See gegeben. 
Im Bereiche des Rechts zivilisierter Staaten kann die Anwendung dieser Mittel 
nur staatlichen Schiffen zustehen; Handelsschiffe dürfen nur die zur Verteidigung 
gegen rechtswidrigen Angriff erforderlichen Gewaltmaßregeln vornehmen und 
zwar auch dann, wenn der Angriff gegen einen Dritten gerichtet ist;®) ein 
Strafrecht steht ihnen nicht zu. — Die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung 
  
1) Vgl. Perels, Internationales Seerecht, 117 ff., ferner Prien, Der Zusammenstoß von 
Schiffen nach den Gesetzen des Erdballs (2. Aufl. 1899); Henri Rolin, L’abordage (1899). 
2) 8 33 betr. dio Pflichten der Führer kollidierender Schiffe fand eine Ergänzung 
durch Art. 16 der Merchant Shipping Act vom Jahre 1873. — Über die Merchant Shipping 
Act 1894 (57 and 58 Vict. cap. 60 vgl. neuestens Oliver’s Shipping Law Manual: A practical 
guide for Shipowners etc. With a Digest of Merch. Sh. Act 1894 (7. ed.). 
3) 8. Oppenheim I $ 265. 
4) Perels, Verhalten der Seeschiffe bei unsichtigem Wetter (189$). 
5) Vgl. insbes. Gareis, HH II 571 ff.; Perels, Internationales Seerecht 108 ff.; v. Liszt 
&amp; 26; Stiel, Der Tatbestand der Piraterie (1905): Bonfils p. 592 sq.; Pradier- Fodere V 
2. 2491 sq.; Rivier, Prineipes I 248 sq.; Fiore I p. 494sq.; Ortolan, Diplomatie de la mer I, 
231 sq.; Westlake 1,177 sq.; PhillimoreI $$ 366 sq.; Travers Twiss 18$ 177 sq ; Hal- 
leck I, 444 sq.; Oppenheim 1 88 272 sq. 
6) Die früher maßgebende Ansicht von der Rechtlosigkeit des Seeräubers führte natür- 
lich zu der Statuierung der Befugnis auch der Privatpersonen und Handelsschiffe, den Scec- 
räuber zu verfolgen und zu crgreifen.
        <pb n="340" />
        332 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ 104 
  
des Seeraubes kann nur durch das Medium einzelstaatlicher Jurisdiktion auf 
Grund einzelstaatlicher Strafsanktion erfolgen. Sache der Einzelstaaten ist 
es, entsprechende Strafbestimmungen gegen Seeraub zu erlassen und durch 
betreffende Kompetenzvorschriften für die gleichmäßige Anwendung jener Straf- 
bestimmungen zu sorgen. Die Strafe des Seeraubes kann nur in einzel- 
staatlichen Strafsanktionen begründet sein. Demgemäß sind Kriegsschiffe regel- 
mäßig nur zu seepolizeilichem Vorgehen gegen Schiffe, die des Seeraubes 
verdächtig sind, berechtigt; Tötungen in Ausübung des Verteidigungsrechts 
sind nur durch dieses legitimiert; das Kriegsschiff hat nur das Recht, das 
verdächtige bezw. auf der Verübung von Seeraub betretene Schiff auf offener 
See anzuhalten, durchzusuchen und die Seeräuber dem kompetenten Gerichte 
seines Staates auszuliefern. 
II. Das völkerrechtliche Verbot des Seeraubes knüpft an Vorgänge auf 
hoher See an, die sich als rechtswidrige !) gewaltsame Angriffe gegen Kriegs- 
oder Privatschiffe darstellen, wobei der Endzweck des Angriffs die Wegnahme 
fremden Gutes mit Anwendung von Gewalt gegen Personen bildet. Die Legal- 
definitionen des Seeraubes in den einzelstaatlichen Strafgesetzgebungen können 
von dem völkerrechtlichen Begriffe dieses Delikts in einzelnen Merkmalen 
differieren, womit in der Praxis Inkonvenienzen verknüpft sein können. ?: 
Konventionelle Feststellungen des Begriffes kommen auch in Verträgen vor. 
III. Das Einschreiten der Kriegsschiffe gegen Seeräuber auf hoher See 
beschränkt sich nicht auf den Schutz der Handelsmarine der eigenen Nationalität; 
die Kriegsschiffe aller Nationen sind vielmehr berufen, zum Schutze des hier 
in Frage stehenden gemeinsamen Interesses ohne Rücksicht auf die Nationalität 
des Angegriffenen von ihren Vollmachten Gebrauch zu machen. Das Einschreiten 
eines Kriegsschiffes gegen Seeraub dient mittelbar den Interessen jeder an dem 
Seeverkehr beteiligten Nation. Dies legt den Gedanken nahe, daß in Fällen 
der Verfolgung eines Seeräubers in Seegebiete, die einem souveränen Staate 
unterworfen sind, die Konsequenzen dieser Herrschaft eine Modifikation erfahren 
müssen, wenn nicht in Verträgen der oben angeführten Art für die Verfolgung 
durch entsprechende Konzessionen schon vorgesorgt ist. ?) 
IV. Die Voraussetzung des Einschreitens gegen ein Schiff ist der dringende 
Verdacht des Seeraubes. Handelt es sich um ein Schiff, welches die Flagge 
der Nationalität des Kriegsschiffes führt, so stehen dem weiteren Vorgehen 
des letzteren keine Hindernisse entgegen. Fährt das Schiff unter fremder 
Flagge, so wird im Zusammenhange mit dem Satze, daß ein auf frischer Tat 
des Seeraubes betretenes Schiff ohne Rücksicht auf seine Flagge sofort angehalten 
und überwältigt werden kann, allgemein angenommen, daß auch bei dringendem 
  
1) Die Rechtswidrigkeit liegt im Mangel staatlicher Ermächtigung, die den Kaperschiffen 
und den zur Vornahme von Repressalienhandlungen autorisierten Schiffen zur Seite steht. 
2) Vgl. Gareis, HH II S. 572 u. 574. 
3) Z. B. Art. 30 des Vertrages des deutschen Zollvereins mit China vom 2. September 
1561. Vorläufige Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in Betreff der 
Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern, vom 20. August 1877 bei 
Perels, Intern. Scer. 311.
        <pb n="341" />
        8 105. Die internationalen Flüsse. 333 
m 0 mn 
  
Verdacht gegen das Schiff eingeschritten werden kann. Es darf daher das 
Kriegsschiff das Hissen der Flagge und somit die Legitimation der Nationalität 
fordern. Verweigert das Schiff die Legitimation, so wird der Kommandant 
des Kriegsschiffes nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles die durch 
den Zweck des Einschreitens erforderlichen Maßregeln mit Vorsicht anwenden; 
findet der Verdacht der Piraterie keine Bestätigung, so haftet der Kommandant 
für die Folgen seines Einschreitens. !) 
V. Mehrfach wurde dem Seeraub (Piraterie) rechtswidriges Verhalten von 
Privatschiffen auf hoher See gleichgestellt, welches dem Tatbestande des See- 
raubes nicht entspricht (sog. uneigentlicher Seeraub). Unter diesen Gesichts- 
punkt wurde der Fall gestellt, daß ein Kaper sich von beiden Belligerenten 
Kaperbriefe ausstellen läßt, ferner der Sklavenhandel, schwere Verbrechen, die 
zu Lande begangen mit dem Tode bestraft werden, neuestens die dolose Zer- 
störung oder Beschädigung der submarinen Telegraphenkabel.?2) Allein diese 
Gleichstellung verkennt die Differenz der Angriffsobjekte dieser Handlungen, 
verwertet entfernte Analogien und Fiktionen; in Wahrheit bezweckt jene Identi- 
fizierung der Tatbestände lediglich die Betonung gleicher Strafwürdigkeit. — 
In Verträgen und Gesetzen wurden auch neutrale Schiffe, die im Interesse eines 
der Kriegführenden, jedoch ohne Autorisation ihrer eigenen Regierung Kaperei 
betreiben, den Seeräubern gleichgestellt. Völkerrechtlich nicht zu rechtfertigen 
war das Dekret des Präsidenten Lincoln vom 21. April 1861, wodurch die Kaper 
der rebellischen Südstaaten Seeräubern gleichgestellt wurden; mit Recht hatte 
die englische Regierung dagegen Einspruch erhoben. 
$ 105. Die internationalen Flüsse’). I. Die Wichtigkeit jener Flüsse, 
welche die Gebiete mehrerer Staaten durchströmen und die Verbindung mit 
der offenen See herstellen (sog. internationale Flüsse), für den Welt- 
verkehr drängte in neuerer Zeit zur konventionellen Regelung der betreffenden 
Verhältnisse. Es handelte sich um die Herbeiführung der formellen Aner- 
kennung gemeinsamer Interessen in Ansehung von Verkehrswegen, die in 
ihren Teilen der Souveränetät einzelner Staaten unterworfen sind; das prak- 
tische Ziel war die Schaffung rechtlicher Grundlagen für die gemeinsame Be- 
  
1) Vgl. Perels, Internationales Seerecht S. 112ff.; Gareis, HH Il 577, 578. 
2) So Dudley Field in seinem International Code Art. 83; ferner der Vorschlag der 
nordamerikanischen Unionsregierung vom Jahre 1869 betr. eine Konvention zum Schutze der 
unterseeischen Telegraphenkabel. Gegen die Behandlung der hier in Frage stehenden Hand- 
lungen als Seeraub Renault, Annuaire III u. IV 362 sq. 
3) Carath&amp;odory, Le droit intern. concern. les grands cours d’eau (1861); Derselbe, 
HH I S. 280 ff.; Engelhardt, Du rögime convent. des fleuves intern. (1879), ein Kapitel 
dieser Schrift: La libert&amp; de la navigation fluviale in der R XI 363 sq.; Derselbe, ebenda 
XIII 87 sq.; Derselbe, Histoire du droit fluvial international (1889); Orban, Etude sur le 
droit fluvial conventionnel (1896); Berges, Du regime de navigation des fleuves internatio- 
naux (1902); Hall $ 39; Westlake I, 142sq.; Travers Twiss I $ 145; Oppenheim, 
18178; Wurm, Fünf Briefe über die Freiheit der Flußschiffahrt (1858); Schuyler, American 
diplomacy etc. VI p. 265 sq.; Heffter-Geffceken $ 77; Bluntschli, Völkerrecht $ 314 ff. ; 
F. v. Martens I S. 386 ff., IL S. 242 ff.; Gareis S. 6Sff.; Rivier, Lehrb. S. 155 ff.; Des- 
pagnet, Cours 448 sq.; Stoerk, in v. Stengel’s Wörterb. d. d. Verwaltungsrecht s. v. 
»Schiffahrt“ (3. Erg.-Bd.).
        <pb n="342" />
        334 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ 105. 
  
nutzbarkeit der internationalen Flüsse zu Verkehrszwecken seitens aller Na- 
tionen. In diesem Sinne bezeichnet der Pariser Vertrag vom 30. Mai 1814 
die Aufgabe des künftigen Kongresses. Die Anerkennung des Grundsatzes 
der Freiheit der internationalen Flußschiffahrt wurde in den letzten Jahren 
des 18. Jahrhunderts bezüglich einiger der wichtigsten Ströme durch konven- 
tionelle Normierung !) der Freiheit der Schiffahrt für die Angehörigen der 
Uferstaaten vorbereitet?,); das hier in Frage stehende gemeinsame Inter- 
esse fand mindestens in diesem beschränkten Umfange formelle Anerkennung. 
Darin lag schon ein bedeutsamer Fortschritt gegenüber den verschiedenartigen 
Belästigungen des Verkehrs durch die Einhebung von Zöllen und anderen 
Abgaben, durch Zwangslandungen usw. und sonstige im fiskalischen Interesse 
herrschende Maßregeln®). In dieser Zeit war die Flußschiffahrt durchaus von 
den Interessen der Uferstaaten und der egoistischen Geltendmachung der 
Territorialhoheit beherrscht; die Konsequenzen der Existenz der internationalen 
Gemeinschaft, die Notwendigkeit der Beschränkung der eigenen Souveränetät 
zum Zwecke der Förderung gemeinsamer Interessen hatte bezüglich dieses 
Gegenstandes noch keinerlei Anerkennung gefunden. Der im Pariser Vertrag 
vom Jahre 1814 ausgesprochene Grundsatz brachte die gemeinschaftliche 
Rechtsüberzeugung der zivilisierten Staaten zum Ausdruck und führte auf dem 
Wiener Kongreß zur Formulierung einer Reihe von Verpflichtungen der be- 
teiligten Staaten, welche das Mindestmaß der Leistungen betreffen, durch die 
jener Grundsatz praktische Geltung erlangen sollte Es handelte sich dabei 
im Hinblick auf das allgemeine Interesse aller Völker an einem freien Verkehr 
um die Regelung einer eminent internationalen Angelegenheit; die Beschlüsse 
des Kongresses verpflichten daher die Signatarmächte, für die praktische 
Geltung des Grundsatzes zu sorgen. Dem entsprach auch die Praxis ®). 
II. Die Beschlüsse des Wiener Kongresses) sind in den Artt. 108—117 
der Kongreßakte enthalten; hiernach haben die Uferstaaten die auf die Schiff- 
fahrt bezüglichen Verhältnisse durch Übereinkommen zu regeln; die Schiffahrt 
auf allen Strömen und Flüssen, welche während ihres schiffbaren Laufes 
mehrere Staaten trennen oder durchschneiden, bis zu ihrer Mündung in das 
Meer wird für vollständig frei erklärt; sie kann bezüglich des Handels nie- 
mandem untersagt werden. Der Ausübung der Souveränetät der Uferstaaten 
ist durch die anerkannte Freiheit der Schiffahrt eine Grenze gezogen, insofern 
keine Stapel- und Zwangsumladeplätze mehr errichtet und die bestehenden 
nur soweit sie dem Handel und der Schiffahrt nützlich sind, erhalten werden 
nn 
  
1) So stipuliert der Haager Vertrag vom 16. Mai 1795 zwischen Frankreich und der 
batavischen Republik für die Schiffe der Kontrahenten die Freiheit der Schiffahrt auf dem 
Rhein, der Mosel, der Scheide und den Nebenflüssen. Näheres bei Caratheodory, HH ll 
S. 294 ff. 
2) In Amerika wurde durch den Pariser Vertrag vom Jahre 1783 den Angehörigen 
der Vereinigten Staaten und Englands die Schiffahrt auf dem Mississippi freigegeben. 
3) Vgl. über die älteren Zustände in Europa die oben zitierten Arbeiten von Cara- 
theodory und Engelhardt. Vergl. auch v. Kaltenborn s. v. „Schiffahrtsgesetze“ in 
Bluntschli’s Staatswörterbuch. 4) Vgl. Caratheodory, HH II S. 298 (Anm. 10). 
5) Bei Fleischmann 5 ff.
        <pb n="343" />
        8 105. Die internationalen Flüsse. 335 
  
dürfen; die Schiffahrtspolizei ist in einer dem Handel günstigen Weise gleich- 
mäßig zu regeln; jeder Uferstaat übernimmt die Instandhaltung des Fahrwassers 
innerhalb des ihm gehörenden Flußgebietes; es darf nur eine einheitliche Ab- 
gabe als Vergütung für den Aufwand, den die Uferstaaten für die Anstalten 
zu Gunsten der allgemeinen Schiffahrt machen müssen (wie z. B. für Leuchttürme, 
Markungen im Wasser usw.), eingehoben werden;!) das Zollwesen der Ufer- 
staaten darf mit den Schiffahrtsabgaben nichts Gemeinsames haben. — In der 
Beilage XVI der Kongreßakte sind nähere Vorschriften über die Schiffahrt 
auf dem Rhein, dem Neckar, der Maas, der Mosel und der Schelde gegeben. 
Nach diesem Vorbilde sollen die Beschlüsse des Kongresses durch Spezial- 
kommissionen der beteiligten Mächte für die übrigen internationalen Flüsse 
zur Kkonformen Ausführung gelangen). Bezüglich der Donau wurde der 
Grundsatz des Wiener Kongresses erst durch den Pariser Vertrag vom Jahre 1856 
(Artt. 15—19) ausgesprochen®). In neuester Zeit fand der Grundsatz Aner- 
kennung durch die Berliner Kongoakte vom Jahre 1885 bezüglich des Kongo 
und des Niger; der freie Zutritt ist allen Flaggen, ohne Unterschied der 
Nationalität, zu allen Gewässern des Kongo und seiner Nebenflüsse, einschließ- 
lich der Seen, zu allen Häfen an diesen Gewässern, suwie zu allen Kanälen 
eingeräumt (Art. 13); ebenso ist die Schiffahrt auf dem Niger, ohne Ausnahme 
irgend einer der Verzweigungen oder Ausläufe dieses Flusses für die Handels- 
schiffe aller Nationen, mögen sie mit Ladung oder Ballast fahren, vollkommen 
frei (Art. 26)*). — Eine erhöhte internationale Sanktion erlangte der Grund- 
satz durch die Erklärungen der Mächte in Art. 15 des Pariser Vertrages vom 
Jahre 1856 und in Art. 13 der Kongoakte vom Jahre 1885, denen zufolge 
die auf die freie Schiffahrt der betreffenden Ströme bezüglichen Vereinbarungen 
als ein Bestandteil des europäischen Völkerrechts feierlich anerkannt sind. 
Durch diese beiden Verträge wurden übrigens die von dem Wiener Kongreß 
formulierten Grundsätze weitergebildet. Der Wiener Kongreß hatte näm- 
1) Über Schiffahrtsabgaben Piloty, Das Recht d. S. i. Deutschland (1907). 
2) Der Durchführung der Kongreßbeschlüsse hatten sich alsbald Hindernisse in den Weg 
gestellt. Die vom Kongreß als Grundsatz ausgesprochene Freiheit der Schiffahrt wurde von der 
Diplomatie auf die Uferstaaten beschränkt; einzelne Ausdrücke fanden im Interesse der Ufer- 
staaten eine dem Grundsatze durchaus widersprechende Interpretation; so vor allem seitens Hol- 
lands bezüglich des Rheins, indem die Worte jusque A la mer zur Begründung der Behauptung 
dienen mußten, daß die Freiheit der Schiffahrt in den Mündungen des Rheins durch jenen 
Ausdruck ausgeschlossen sei, derselbe also nicht gleichbedeutend sei mit den Worten jusyue 
dans la mer. — Bezüglich der konventionellen Regelung der Schiffahrt auf den wichtigsten 
Strömen in Europa, Amerika und Afrika siehe insbes. Carath&amp;odory, HH II 327 ff. und die 
dort angeführte Literatur. Bezüglich der Elbe vergl. Jellinek, Uber Elbe- und Rhein- 
schiffahrt in Hdwörterb. d. Staatsw. IIl, 601 und IV, 424; Strisower, im Österr. Staats- 
wörterb. s. v. „Elbe“; Ullmann R 1871, 594 ff.; Tuch, Sonderstellung und Zollanschluß 
Hamburgs in Schmoller’s Jahrb. 1882 I, 175 ff.; Laband Staatsrecht IV, 395 ff. 
3) Außer der Literatur bei Carath&amp;odory l.c. Jollinek, im Hdtwörterb. d. Staatsw. 
8. v. „Donau-Schiffahrt“; Orban |. c. 174sq.; Bittel, Uber das Flußschiffahrtsrecht der 
Donaumündungen (1899); Wittmaack, A. f. ö. R. XIX, 145ff.; Gusti, Die Donaufrage in 
„Preuß. Jahrb.* 1904, 235 ff., Strisower i. Österr. Staatswörterb. s. v. „Donau.“ 
4) Kap. IV (Art. 18 ff.) enthält die Kongo-Schiffahrtsakte, Kap. V (Art. 26 ff.) die 
Niger-Schiffahrtsakte.
        <pb n="344" />
        336 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse ete. $ 105. 
  
lich außer dem Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt auf den internationalen 
Flüssen auch bestimmt, daß alle die Schiffahrt betreffenden Verhältnisse (Hand- 
habung der Polizei, Einhebung der Abgaben usw.) nach einem einheitlichen 
System von den Uferstaaten durch konventionelle Reglements zu ordnen 
seien. Hiernach sollte das mit den internationalen Flüssen verknüpfte all- 
gemeine Interesse auf Grund von Vereinbarungen durch die gemeinsame Wirk- 
samkeit der zunächst beteiligten Staaten — der Uferstaaten — Befriedigung 
finden. Es handelte sich das erste Mal um die Schaffung internationaler Ver- 
waltungsvereine zur Pflege eines wichtigen internationalen Interesses. Dabei 
ist aber zu beachten, daß nach den Bestimmungen des Wiener Kongresses 
trotz der Allgemeinheit des internationalen Interesses die betreffende inter- 
nationale Organisation doch nur beschränkt blieb auf die Uferstaaten, während 
die Nichtuferstaaten, deren Interesse an der freien Schiffahrt durch die Aus- 
führung der Kongreßbeschlüsse doch auch volle Befriedigung finden sollte. 
keine rechtlich normierte Ingerenz auf die Regelung der Schiffahrtsverhältnisse 
besassen. Der Pariser Vertrag und die Kongoakte schufen dagegen außerdem 
internationale, von den Uferstaaten unabhängige Organe: jener 
die europäische Donaukommission (Art. 16), diese die internationale Kongo- 
kommission (Artt. 17, 20 ff) 1). Die Schaffung eines solchen internationalen 
Organs als Ersatz der Autorität der Uferstaaten für Gebiete, in denen keine 
oder wenigstens nicht eine den Anforderungen eines zivilisierten Staates ent- 
sprechende Autorität besteht, wie dies bezüglich des Kongo der Fall ist, wird 
allseitig als rechtlich }zulässig und notwendig erkannt. Ebenso wurde die 
europäische Donaukommision, weil ursprünglich nur für eine bestimmte Zeit 
(zwei Jahre) und für eine bestimmte Aufgabe (die Beseitigung der Hindernisse 
der Schiffahrt in den Donaumündungen) eingesetzt, nicht beanstandet, da es 
sich hier um eine Aufgabe handelt, deren Lösung den Uferstaaten (aus finanziellen 
Gründen) füglich nicht auferlegt werden konnte. Dagegen erblickte man in 
der seit dem Jahre 1856 in einer Reihe internationaler Verträge vollzogenen 
weiteren Regelung der Donauangelegenheiten eine Abweichung von den Grund- 
sätzen des Wiener Kongresses, insofern die Wirksamkeit der europäischen 
Donaukommission wiederholt auf weitere Fristen ausgedehnt wurde, so daß sie 
derzeit nahezu als permanente Kommission fungiert; außerdem seien ihr Kon- 
petenzen eingeräumt worden, welche die Souveränetät der Uferstaaten schmälern, 
während die Beschlüsse des Wiener Kongresses die Souveränetät der Ufer- 
staaten nicht berühren, insofern dem Übereinkommen dieser Staaten die 
  
1) Für den Niger wurde infolge Widerspruchs seitens Großbritanniens von einer ana- 
logen Institution abgesehen. Motiviert wurdo dieser Vorgang allerdings durch die geographi- 
schen, kommerziellen und politischen Verhältnisse, welche angeblich eine verschiedene Rege- 
lung der Schiffahrt auf dem Niger und Kongo rechtfertigen. So blieb die Ausführung der 
Niger-Schiffahrtsakte und die Wahrung des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt auf dem Niger 
dem Übereinkommen der Uferstaaten — Frankreich und Großbritannien — vorbehalten und 
ist damit dem in Art. 108 der Wiener Kongreßakte formulierten Grundsatz entsprochen. — 
Über die verschiedene Behandlung des Kongo und Niger bezüglich der Neutralisierung und 
der damit zusammenhängenden Frage des freien Zutritts von Kriegsschiffen in den Niger 
siche Duchäöne, Le droit de navigation dans le Niger in der RG II 439 aq.
        <pb n="345" />
        $ 105. Die internationalen Flüsse. 337 
  
Schaffung der zur Durchführung des Prinzips der freien Schiffahrt auf der 
Donau erforderlichen Reglements usw. vorbehalten blieb 1). Hiernach könne 
das Institut einer europäischen Kommission für die Angelegenheiten inter- 
  
1) Die Uferstaatenkommission (ursprünglich bestehend aus Vertretern Österreichs, Bayerns, 
Württembergs und der Türkei, denen sich Kommissäre der Donaufürstentümer anzuschließen 
hatten) hatte die Schiffahrtsordnung, das Flußpolizei-Reglement vorzubereiten, das Nötige für 
die Durchführbarkeit der Grundsätze des Wiener Kongresses zu veranlassen und die nötigen 
Arbeiten in der Ausdehnung des Fiußlaufs durchführen zu lassen; nach der Auflösung der 
europäischen Donaukommission sollte die Uferstaatenkommission an deren Stelle bezüglich 
der Donaumündungen und der angrenzenden Meceresteile treten. Die Uferstaatenkommission 
schuf in ihrer Versammlung zu Wien eine Schiffahrtsordnung (7. November 1857), die jedoch 
die Genehmigung der Signatarmächte des Pariser Vertrages nicht erhielt, weil die Binnen- 
schiffahrt nur den Uferstaaten zustelien sollte und einige Maßregeln beschlossen worden waren, 
die der Freiheit des Transithandels widersprachen. Da die Aufgabe der europäischen Kom- 
mission noch nicht gelöst war, wurden deren Vollmachten verlängert, die Arbeiten fort- 
gesetzt und am 2. November 1865 die Akte betr. die Schiffahrt von den Mündungen der 
Donau bis Galatz unterzeichnet. Am 28. Mai 1866 wurden die Vollmachten der europäischen 
Kommission neuerlich auf fünf Jahre, sodann durch den Londoner Vertrag vom 13. März 1871 
auf zwölf Jahre, bis zum 24. April 1683, verlängert. Der Berliner Vertrag vom Jahre 1878 
betonte vor allem, daß die Freiheit der Schiffahrt auf der Donau ein europäisches In- 
teresse bildet; zur Verstärkung der Garantien dieser Freiheit wurde die Beseitigung aller 
Festungen auf der Strecke vom eisernen Thor bis zu den Mündungen, sowie das Verbot ncuer 
Befestigungen beschlossen; ferner wurde bestimmt, daß mit Ausnahme der für die Strom- 
polizei und den Zolldienst bestimmten Schiffe, keine Kriegsschiffe die Donau auf der be- 
zeichneten Strecke befahren dürfen (Art. 52). Die Kompetenz der europäischen Kommission 
(der nunmehr auch Rumänien angehörte) wurde erweitert, indem ihr die Ausarbeitung der 
Reglements für die Schiffahrt, Strompolizei und Oberaufsicht für die Stromstrecke Galatz bis 
zum eisernen Thore übertragen wurde (Art. 55). Die den Uferstaaten durch den Londoner 
Vertrag von 1871 zur Aufgabe gesetzte Beseitigung der Schiffahrtshindernisse (am eisernen 
Tor und an den Katarakten) wurde Österreich-Ungarn anvertraut; den Uferstaaten wurde die 
Förderung der betreffenden Arbeiten (die mit der feierlichen Eröffnung des Verkehrs am 
27. September 1595 ihren Abschluß gefunden haben) zur Pflicht gemacht (Art. 57). Mit den 
zur Ausführung des Art. 53 bestimmten Vorarbeiten wurde von der europäischen Kommission 
ein Komitee betraut, dessen Avantprojet für die Überwachung der Ausführung des Schiff- 
fahrtsreglements eine Commission mixte in Vorschlag brachte, zusammengesetzt aus Bevoll- 
mächtigten der Uferstaaten Serbien, Rumänien, Bulgarien und einem Bevollmächtigten Öster- 
reich-Ungarns, dem der Vorsitz und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zu- 
kommen sollte. Infolge Protests der Uferstaaten wurde dieses Projekt fallen gelassen; auf 
Vorschlag des französischen Bevollmächtigten Barröre fand eine neue Verhandlung statt, deren 
Ergebnisse (Zusammensetzung der Kommission wie im eben angeführten Projekt unter Zu- 
ziehung eines Delegierten der europäischen Kommission, Österreich-Ungarn führt den Vor- 
sitz, die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit) von allen Mächten mit Ausnahme Ru- 
mäniens angenommen wurden. Rumänien protestierte gegen die Teilnahme Österreich-Ungarns 
an der Kommission aus eigenem Rechte, da diese Macht an der untern Donau nicht Ufer- 
staat sei. Die am 8. Februar 1833 zu London zusammengetretene Konferenz hielt an dem 
vom Berliner Vertrag ausgesprochenen Gedanken fest, daß es sich um cino europäische 
Angelegenheit handle, bei deren Ordnung Rumänien als beteiligter Staat nur mit beraten- 
der Stimme teilnehmen könne. Rumänien protestierte gegen diesen Vorgang (im Hinblick 
auf das Aachener Protokoll vom 15. November 1818 — siche dagegen Jollinek, Öster- 
reich-Ungarn und Rumänen in der Donaufrage S. 9 ff.), verweigerte die Teilnahme an der 
Konferenz und den Beitritt zu den Beschlüssen. In dem Vertrage vom 10. März 15$3 be- 
schloß die Konferenz die Ausdehnung der Kompetenz der europäischen Kommission auf die 
Strecko Galatz bis Braila und die Verlängerung der Vollmachten derselben bis 24. April 
Ullmann, Völkorrecht. 22
        <pb n="346" />
        338 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ 105. 
  
nationaler Flüsse nur als eine exzeptionelle Einrichtung angesehen werden '). 
— Indessen, die prinzipiell wichtige Frage kann nicht übersehen werden, ob 
der Standpunkt des Wiener Kongresses dem hier in Frage stehenden inter- 
nationalen Interesse die unter allen Umständen hinreichenden internationalen 
Mittel in den Kommissionen der Uferstaaten zur Verfügung gestellt hat, 
oder ob die Ansätze einer Weiterbildung dieser Mittel, die in dem Pariser 
Vertrage von 1856 und in den Verträgen von 1878 (Berlin), 1883 (London) 
und 1885 (Kongoakte) enthalten sind, Beachtung beanspruchen. Ersteres dürfte 
zu verneinen sein im Hinblick auf die praktischen Bedürfnisse, welche bei der 
Regelung der Verhältnisse an der unteren Donau und am Kongo hervortraten; 
für letzteres sprechen aber zugleich allgemeine, aus der eminent internationalen 
Natur des Gegenstandes und aus der Bedeutung der internationalen Gemein- 
schaft für die Regelung internationaler Interessen sich ergebende Gründe. 
Jedenfalls sollte überall ein erhöhter Schutz der Freiheit der Flußschiffahrt, 
wo er sich voraussichtlich als nötig herausstellt, durch betreffende von den 
unmittelbar beteiligten Staaten unabhängige Organe zur Verfügung stehen. 
Einen Beleg hiefür bietet vielleicht gerade das Verhalten einzelner Uferstaaten 
gegenüber den Beschlüssen des Wiener Kongresses 2). 
  
1904; die Kiliamündung, soweit deren Ufer demselben Staate gehören, ist der Kontrolle der 
europäischen Kommission entzogen und jener der beiden Uferstaaten Rußland und Rumänien 
unterstellt, die gemischten Teile der Stromstrecke stehen unter der Kontrolle des russischen 
und rumänischen Delegierten in der europäischen Kommission. Die Aufsicht über die Strecke 
vom eisernen Tor bis Braila wurde einer gemischten Kommission (im Sinne des Bar- 
röre’schen Antrages) übertragen. Diese Kommission ist keine definitive Institution, wie 
denn überhaupt durch den Londoner Vertrag die politisch komplizierte Donaufrage nicht end- 
gültig gelöst werden sollte. Gleichwohl beharrte Rumänien in seiner ablehnenden Haltung 
auch gegenüber dem Vertrage und zwar wegen angeblicher Verletzungen der Beschlüsse des 
Wiener Kongresses und des seither in Geltung getretenen internationalen Flußschiffahrtsrechtes. 
Literatur über diese Streitfrage bei v. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte an der Donau; 
Dahn, Eine Lanze für Rumänien; Geffcken, La question de Danube (1883); Catellani, 
La navigazione fluviale e la questione del Danubio ete.; Engelhardt in der Revue de dr. 
intern. XV p.5 sq., 340 sq.; XVI p. 360 sq.; v. Bunsen, ebenda p.551 sq.; für die Beschlüsse 
der Konferenz insb. Jellinek, Donaufrage: Strisower in Grünhut’s Zeitschr. XI 684 ff.; 
Carath&amp;odory, HH U 347 ff.; Bunsen, La question du Danube in R XVI, 551 sq. 
1) Anknüpfend an die Entwicklung der Donaufrage seit dem Pariser Frieden durch 
den Berliner Kongreß 1878 und die Londoner Konferenz 1883 und an die Konflikte, die in- 
folge der Beschlüsse dieser Konferenz hervorgetreten sind, hatte F. v. Martens im Sinne 
der oben angeführten Einwendungen gegen den Standpunkt der Mächte in der Donaufrage 
die Frage der Regelung der Verhältnisse der internationalen Flüsse vor das Forum des In- 
stituts für intern. Recht gebracht (siehe Dessen Bericht im Annuaire VIII p. 273sq.) Nach 
v. Martens steht nur jene Regelung der Schiffahrtsverhältnisse auf internationalen Flüssen 
im Einklang mit dem heutigen Völkerrecht, insbesondere mit der Gestaltung der internatio- 
nalen Verwaltungsvereine, welche auf Vereinbarungen der Üferstaaten beruht. Das Institut 
Icgte in der Verhandlung (Session Heidelberg 1588) seinen Beratungen den v. Martens aus- 
gearbeiteten Entwurf einer Konvention zu Grunde (siehe Annuaire IX 167) — unter Berück- 
sichtigung eines analogen Entwurfs von Engelhardt (Annuaire IX 156 sq.). Die Beschlüsse 
(Projet de reglement international de navigation fluviale — in 40 Artikeln) entsprechen dem 
v. Martens’schen Entwurf (l. @. S. 182 ff.) 
2) In den Beratungen des Instituts f. intern. Recht wurde der obige Standpunkt von 
dem Grafen Kamarovsky vertreten (Annuaire IX p. 166). Kamarovsky spricht sich daher
        <pb n="347" />
        &amp; 105. Die internationalen Flüsse. 339 
- - .—_ -._ 1-0 -— — 
  
III. Der Grundsatz der freien Schiffahrt wurde zwar nicht durch Kollektiv- 
verträge der Mächte, sondern durch Vereinbarungen einer kleineren Gruppe 
von Staaten des südlichen Amerika für eine Reihe südamerikanischer Flüsse 
anerkannt. In dem englisch-venezolanischen Grenzstreit hatte das Schieds- 
gericht (1903) sich für die Freiheit der Schiffahrt auf den Flüssen Amakourou 
und Barima ausgesprochen !). 
1V. Die sachlichen Gründe, die für die Internationalität der oben be- 
zeichneten Ströme und Flüsse sprechen, treffen auch bezüglich jener nationalen 
Flüsse zu, die in die offene See münden, bezüglich deren aber die Freiheit der 
Schiffahrt derzeit noch nicht allgemein anerkannt ist2). Allein die Freiheit 
der Schiffahrt auf offener See fordert ihre notwendige Ergänzung bezüglich 
aller mit der offenen See unmittelbar zusammenhängenden Wasserstraßen. 
Die nationalen und internationalen Wirtschaftsverhältnisse unserer Tage drängen 
die Bedeutung der natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Vorder- 
grund, da diese den 'T’ransport jener Güter ermöglichen, die in Folge der Kost- 
spieligkeit des Eisenbahntransports teilweise dem Verkehre entzogen würden’). 
V. Auf Grund der heutigen konventionellen Regelung der internationalen 
Flußschiffahrt gelten folgende Grundsätze. Dieinternationale Schiffbar- 
keit bestimmt sich durch die Benutzbarkeit des Fahrwassers für den regel- 
mäßigen Schiffsverkehr vom Meere aus; sie beginnt von der Flußmündung, 
d. i. der Stelle, wo der Fluß in das offene Meer sich ergießt und reicht bis zu 
der Stelle, wo jene Benutzbarkeit aufhört. Die letztere Stelle wird in der 
Regel in den Konventionen bestimmt. Die Rechtsverhältnisse der internationalen 
Flußschiffahrt beziehen sich also auf die zwischen den beiden Punkten liegende 
Flußstrecket). Innerhalb dieser Strecke ist der Fluß den Fahrzeugen (Schiffen 
und Flößen) aller Nationen zugänglich und zwar für den direkten Verkehr 
wie für Kabotage. Die Freiheit der Schiffahrt umfaßt auch das Recht, Schiffe 
zu landen, das Ufer für die mit der Schiffahrt verknüpften Zwecke zu benutzen, 
den Leinpfad zu betreten, ferner darf der Schiffahrer Hindernisse der freien 
Bewegung des Schiffes (Steine, Schlamm) entfernen usw. 
VI. Das völkerrechtliche Prinzip der freien Schiffahrt ändert nichts an den 
Hoheitsrechten der Uferstaaten (Jurisdiktion und Polizeigewalt) an der 
ihr Territorium berührenden Flußstrecke Für die Zwecke der internationalen 
Schiffahrt bilden die Uferstaaten einen Verwaltungsverein, dessen Aufgabe in 
  
in prinzipieller Allgemeinheit für internationale Kommissionen aus, welche die Freiheit der 
Schiffahrt auf allen internationalen Flüssen zu überwachen und im Kriegsfalle die Neutralität 
dieser Verkehrswege zu sichern hätten. 
t) Vgl. Oppenheim I, $ 178, der sich mit Recht gegen die Meinung wendet, daß 
das Prinzip der freien Schiffahrt derzeit schon allgemein verwirklicht sei. 
2) (iegen eine solche Anerkennung sprach sich F. v. Martens in seinem oben ange- 
führten Berichte (Annuaire VlIL p. 259)aus. Dafür Engelhardt, Kamarovsky. Vgl. auch 
neuestens Despagnet, Cours p. 449; Pi@deliövre, Precis I p. 326, 327. 
3) Vgl. die Ichrreichen Mitteilungen von Berdrow (Beil. zur Allg. Ztg. 1896, Nr. 40, 
41) über die Binnenschiffahrt der Vereinigten Staaten und ihre Zukunftswege. 
4) Der Konventions-Rbein reicht bis zur Schweizer Grenze, die Konventions-Donau 
bis zur lller. 
22”
        <pb n="348" />
        340 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ 106. 
  
erster Reihe die Vornahme der die freie Schiffahrt sichernden Flußarbeiten 
(Korrektionen des Flußlaufes, Uferregulierungen) ist; sie haben für die Her- 
stellung von Leinpfaden. für die Flußbeleuchtung, die Ein- und Ausladestellen, 
Magazine, das Lotsenwesen usw. zu sorgen. Die Ausführung dieser Leistungen 
beruht auf konventioneller Regelung; auf diesem Wege werden auch die Ge- 
bühren und die Art ihrer Einhebung normiert; die Gebühren müssen für alle 
Flaggen gleich sein und die Einhebung muß in einer den Schifisverkehr 
möglichst wenig belästigenden Form geschehen; letzteres gilt auch von dem 
Mauth- und Zolldienst. Jene Gebühren haben den oben bezeichneten Charakter: 
für die Beschiffung des Flusses dürfen keinerlei Gebühren erhoben werden. 
$ 106. Die internationalen Seen!) und Kanäle). I. Von den Binnenseen 
im eigentlichen Sinne sind jene Binnengewässer zu unterscheiden, die vom Meere 
aus schiffbar sind. Während bezüglich jener internationale Verhältnisse 
nur in Frage kommen können, wenn das Gewässer von mehreren Uferstaaten 
umschlossen ist (wie der Bodensee, der Genfer See, der Huron-, Erie- und 
Ontariosee, der kaspische See) und die konventionelle Regelung dieser Ver- 
hältnisse sich auf die Uferstaaten beschränkt, kann bezüglich der letzteren das 
Moment der Internationalität im Hinblick auf die Verkehrsinteressen aller 
Nationen in Betracht kommen. Der unmittelbare Zusammenhang dieser Ge- 
wässer mit dem Weltmeer mittelst schiffbarer Flüsse legt die Ausdehnung 
des für das offene Meer und die internationalen Flüsse anerkannten Grund- 
satzes der freien Schiffahrt zu Handelszwecken auf jene Gewässer nahe. So 
ist dieser Grundsatz in der Kongoakte bezüglich der Gewässer des Kongo und 
seiner Nebenflüsse einschließlich der Seen anerkannt °); die praktischen Voraus- 
setzungen dieser Anerkennung liegen in der hydrographichen Einheit der 
betreffenden Gewässer und ihrem Zusammenhang mit der offenen See; im 
übrigen ist die Ausdehnung jenes Grundsatzes auf diese Gewässer die Konsequenz 
des in weitestem Maße für das Kongobecken anerkannten Grundsatzes der 
Handelsfreiheit. — Bezüglich der kanadisch-amerikanischen Seen ist durch den 
Vertrag von Washington vom 5. Juni 1854 den Bürgern und Einwohnern ') 
der Vereinigten Staaten auf dem Sankt Lorenzstrom und den als Verbindungs- 
wegen zwischen den großen Seen und dem Atlantischen Ozean dienenden 
Kanälen das Recht, Schiffahrt zu treiben, ebenso eingeräumt wie den Uhter- 
tanen der britischen Krone. 
II. Eine bedeutsame Erleichterung und Steigerung fand der internationale 
Schiffsverkehr durch die Ausführung künstlicher Verbindungswege zwischen 
  
1) Caratheodory HH Il, 378 ff.; Gareis $8$ 20, 21; v. Liszt, $9; Despagnet. 
Cours p. 416; Bonfils, No 495 sq.; Pradier-Fod&amp;r&amp; II, p. 640 sq.; Nys I, 447 sq.; Ri- 
vier, Principes I, 143eq.; Mischeff, La mer Noire et les detroits de Constantinople 
(1901) Phillimore I, $$ 205 sq.; Oppenheim I, 8$ 179 sg. 
2) W estlake I, 320 sq.; Phillimore, I $$ 309 sq.; Oppenheim I, $$ 182 sq.; Cara- 
theodory HH II 386 ff.; v. Liszt, $ 27; Bonfils No. 5itff.; F. v. Martens II, $ 59; 
Rossignol, le Canal de Suez (1898); Camand, Etude sur le r@gime jur. du C. de Suez 
(1899); Asser R XX, 529 sq.; Bustamante XXVII, 112; Charles-Roux, L’isthme et le 
canal de Suez (1901). 3) Art. 2 vgl. mit Art. 1 und 15 der Kongoakte. 
4) Also auch Ausländern, die sich in den Vereinigten Staaten aufhalten.
        <pb n="349" />
        $ 106. Die internationalen Seen und Kanäle. 34l 
  
Teilen des Weltmeeres; es sind dies der Kanal von Suez und der im Jahre 1895 
eröffnete Nord-Ostseekanal. Der Nord-Ostseekanal ist durch deutsches 
Gebiet geführt. Der Verkehr ist den Schiffen aller Nationen !) gestattet, kann 
aber nach freiem Ermessen jederzeit eingestellt oder nur unter Bedingungen 
erlaubt worden. Der Kanal ist nicht international; er steht ausschließlich 
unter deutscher Gebietshoheit, Jurisdiktion und Verwaltung. Der Zweck der 
Anlage ist ein militärischer. Ein drittes Unternehmen, der Panamakanal 
ist infolge verfehlter Leitung ins Stocken geraten; neuestens ist das Unter- 
nehmen wieder in Angriff genommen. Indessen waren gerade mit Rücksicht 
auf den Durchstich des amerikanischen Isthmus jene rechtlichen Gedanken in 
Erwägung gezogen worden und in internationalen Verträgen zu formellem 
Ausdruck gekommen, auf denen die Sicherung der zweckentsprechenden und 
allgemeinen Benutzbarkeit jener wichtigen Verbindungswege überhaupt beruhen 
mnB und die bei der Regelung der Verhältnisse des Suezkanals zum Vorbilde 
dienten. Schon in dem Vertrage zwischen den Vereinigten Staaten und Neu- 
granada (jetzt Columbia) vom 12. Dezember 1846 handelte es sich um die 
Sicherung der Neutralität der Landenge von Panama und jeder auf oder durch 
die Landenge hergestellten interozeanischen Verbindung, sowie des freien 
Verkehrs von Meer zu Meer. Der am 19. April 1850 zwischen den Vereinigten 
Staaten und England abgeschlossene (sog. Clayton-Bulwer’sche) Vertrag nahm 
für den Fall der Ausführung des Unternehmens einen internationalen Akt in 
Aussicht, der mit Ausschluß aller Sonderrechte der zunächst interessierten 
Mächte an dem Kanal die Freiheit des Verkehrs für alle Handelsschiffe 
garantieren sollte; ferner sollte der Kanal auch in Kriegszeiten für den freien 
Verkehr ofiengehalten und gegen jede Beeinträchtigung sicher gestellt werden. 
Als jedoch der Gedanke einer Kollektivgarantie der Neutralität durch sämtliclıe 
Mächte in den diplomatischen Verhandlungen in den Vordergrund getreten 
war, änderte die Regierung der Vereinigten Staaten ihre Stellung zu dem 
Gegenstande und beanspruchte auf Grund der Monroedoktrin das ausschließliche 
Protektorat über die interozeanischen Verkehrswege 2). Dagegen anerkannte 
Präsident Grover Cleveland (in seiner Botschaft vom 9. Dezember 1885) 
rückhaltlos die Universalität der mit den großen Verkehrswegen verknüpften 
Interessen der Menschheit, die Unzulässigkeit der ausschließlichen Herrschaft 
einer einzelnen Macht und die Notwendigkeit der Sicherung solcher Verkehrs- 
wege gegen feindliche Operationen. Bezüglich des Pamakanals ist der am 
5. Februar 1900 in Washington zwischen England und Nordamerika abge- 
schlossene Vertrag (sog. Hay-Pauncefote Vertrag) als Nachtrag zu dem 
oben erwähnten Clayton-Bulwer Vertrag getreten. 
III. In der Tat handelt es sich gegenüber den Seekanälen um die An- 
erkennung der Konsequenzen der freien Schiffahrt auf hoher See auch bezüglich 
  
1) Nach $ 2 der Betriebsordnung vom 29. Juli 1901 dürfen fremde Kriegsschiffe 
nur mit Genehmigung einlaufen. Siehe Perels Intern. Scer. 84. 
2) Vgl. über die dadurch veranlaßten Kontroversen Carath&amp;odory, HH 11 S. 396ff. 
— Die Vereinigten Staaten von Nordamerika griffen seither auf die von dem Präsidenten 
Monroe zum Ausdruck gebrachte Doktrin zurück.
        <pb n="350" />
        342 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Mcer. Die intern. Flüsse etc. $ 106. 
  
dieser Verbindungswege von Meer zu Meer. Der Schutz dieses wichtigen 
Interesses kann aber nur dann in vollem Maße gesichert sein, wenn die See- 
kanäle durch betreffende internationale Vereinbarungen in Friedens- und 
Kriegszeit jedweder einseitigen Machtentfaltung einzelner Staaten entzogen 
werden; dies ist hinwieder nur möglich durch rückhaltlose Anerkennung und 
Betonung des universellen Zweckes jener großartigen Unternehmungen, in 
denen sich menschliche Energie und Geisteskraft in Verbindung mit mächtigen 
Kapitalmitteln in den Dienst der Menschheit gestellt haben. 
IV. Alsbald nach Eröffnung des Suezkanals hatten Diplomatie und 
Wissenschaft !) das wichtige Problem, den neuen Verkehrsweg in Friedens- 
und Kriegszeiten dem Verkehre offen zu halten, in das Auge gefaßt und ins- 
besondere seit dem letzten russisch-türkischen Kriege die Notwendigkeit erkannt, 
die Angelegenheit für die Zukunft auf eine feste rechtliche Grundlage zu 
stellen2). Das Institut für internationales Recht hatte im Jahre 1877 die 
Initiative der Beratung des Gegenstandes ergriffen. Auf Grund des Berichts 
von Travers Twiss?) wurde in den Sessionen zu Paris 1878 und Brüssel 1879 
verhandelt‘); die Resolutionen bezielten die Freiheit der Schiffahrt auf dem 
Suezkanal in Friedens- und Kriegszeiten, sowie die Sicherung des Kanals gegen 
Beschädigungen). Offiziell wurden die Verhandlungen der Mächte durch ein 
Rundschreiben der englischen Regierung vom 3. Januar 1883 eingeleitet"). 
Durch die Londoner Deklaration vom 17. März 1885 wurde für den 30. März 
der Zusammentritt einer Konferenz in Paris beschlossen, welche mit Zugrunde- 
legung des obigen Rundschreibens der englischen Regierung einen Vertrag 
vorbereiten sollte, dessen Zweck dahin bezeichnet wurde: de consacrer par un 
acte conventionnel l’&amp;tablissement d’un r&amp;gime definitiv destine &amp; garantir, en 
tout temps et &amp; toutes les Puissances le libre usage du Canal de Suez. Das 
Ergebnis der Verhandlungen war der zu Konstantinopel am 29. Oktober 1855 
unterzeichnete Vertrag der Großmächte, ferner Spaniens, der Niederlande und 
der Türkei‘). Diesem Vertrage gemäß sol) der Kanal von Suez jederzeit inı 
Kriege wie im Frieden allen Kriegs- und Handelsschiffen ohne Unterschied 
der Flagge, zur freien Benutzung offen stehen; die Signatarmächte verpflichten 
sich, die Benutzung des Kanals in Friedens- und Kriegszeiten in keiner Weise 
zu beeinträchtigen; das Blokaderecht darf niemals ausgeübt werden. Ferner 
verpflichten sich die Signatarmächte zur Schonung des Materials, der baulichen 
Anlagen, der Einrichtungen, der Arbeiten des See- und Süßwasserkanals. Die 
  
1) Vgl. insbes. Travere Twiss, R. VII 682 sq.; R XIV, $72; RXVII, 615; Asser 
l. c.; Renault, Le Canal de Suez (1682); Rolin-Jacquemyns R II, 314 und die oben 
angeführten Schriften. 
2) Allerdings hatte jener Krieg keinen nachteiligen Einfluß auf die friedliche Benützung 
des Suezkaunals seitens aller Flaggen ausgeübt; allein das Bedürfnis der Umgestaltung des 
tatsächlichen, aber prekären Zustandes in einen rechtlich gefestigten war doch durch jene 
kriegerischen Vorgänge in den Vordergrund getreten. Vgl. Annuaire II p. 147. 
8) Annuaire Ill et IV p. 111 sq. 4) Annuaire 1lI et IV p. 328 sq. 
5) Annuaire III et IV p. 349 und Revue de dr. intern. XII p. 100, 101. 
6) Vgl. Travers Twiss, Revue de dr. intern. XIV p. 572 sq. 
&amp;lt;) Siebe Travers Twiss, R XVII 6!5 sq.
        <pb n="351" />
        $ 106. Die internationalen Seen und Kanäle. 343 
  
  
Durchfahrt ist auch im Falle eines Krieges den Kriegsschiffen der Belligerenten 
offen gelassen; dagegen dürfen weder in dem Kanal noch in dessen Zufahrts- 
häfen, ferner in einer Zone von drei Seemeilen von diesen Häfen keine Kriegs- 
handlungen vorgenommen werden. In dem Kanal dürfen keine Kriegsschiffe 
stationieren; in Port Said und Suez dürfen die Mächte nur je zwei, Bellige- 
renten dagegen keine Kriegsschiffe stationieren lassen. Die Überwachung der 
Ausführung der Vertragsbestimmungen ist den in Egypten fungierenden 
Agenten der Signatarmächte übertragen; die Agenten haben ihre Aufgabe in 
regelmäßig jährlich einmal tagenden Konferenzen zu erledigen. 
V, Bezüglich des Durchstichs des Panama-Isthmus haben England und 
Nordamerika durch die Konvention vom 6. Februar 1900 (den sog. Hay- 
Pauncefote Vertrag) den oben erwähnten Clayton-Bulwer Vertrag abge- 
ändert bezw. ergänzt. Der neue Vertrag gibt den Vereinigten Staaten, um 
die Herstellung des Wasserweges zwischen dem Atlantischen und Stillen Ozean 
zu erleichtern, die kontrollierende Macht über den künftigen Kanal unter 
ähnlichen Bedingungen, wie diejenigen des Vertrages (1888) zwischen England 
und anderen Mächten für die freie Schiffahrt auf dem Suezkanal; der Kanal 
soll frei und offen in Kriegs- wie in Friedenszeiten (für die Handels- und 
Kriegsschiffe aller Nationen auf der Basis absoluter Gleichheit) sein. Kriegs- 
schiffe einer kriegführenden Macht sollen in dem Kanal weder sich ver- 
proviantieren, noch irgend welche Vorräte anfnehmen, ausgenommen, soweit 
dies durchaus notwendig ist. Kein Kriegführender soll Truppen, Kriegsmunition 
oder Kriegsmaterial im Kanal ausschiffen oder einschiffen, ausgenommen in 
Fällen zufälliger Behinderung. Diese Vorschriften sollen auch für die inner- 
halb eines Radius von 13 Seemeilen liegenden Gewässer gelten. Kriegschiffe 
eines Kriegführenden sollen in diesen Gewässern nicht länger als 24 Stunden 
zu irgend einer Zeit verbleiben, ausgenommen in Notfällen (case of distress). 
Die Maschinerie, die Etablissements, die Gebäude und alle für die Herstellung 
des Kanals notwendigen Werke gelten als integrierende Bestandteile des Kanals 
im Sinne dieses Vertrages. Den Kanal oder die anliegenden Gewässer be- 
herrschende Befestigungen sollen nicht errichtet werden. Es soll indessen den 
Vereinigten Staaten freistehen, längs des Kanals eine solche militärische Polizei 
zu unterhalten, als notwendig sein mag, um denselben vor Gesetzlosigkeit und 
Unordnung zu schützen. — Damit hat nun England auf das sachlich so be- 
deutsame Recht der gemeinsamen Aufsicht über den künftigen Kanal ver- 
verzichtet, Die Neutralisierung des Kanals ist dagegen in dem neuen 
Vertrag durch die Anwendbarkeit des Suez-Kanal-Vertrages klarer zum Aus- 
druck gebracht. 
  
1) Vgl. Keasby, The Nicaragua and the Monroe doctrine (1896); Vialette, Les Etats 
Unis et le Canal interoc&amp;anique — un Chapitre d’hist. Diplom. Ame£ricaine, in RG X, 5 sq.; 
Whitley, Les trait&amp;s Clayton-Bulwer et Hay-Pauncefote, in R XXXIII, 5 sq.
        <pb n="352" />
        344 &amp; 107. 
a nn m — 
  
  
Sechstes Buch. 
Rechtliche Stellung der Individuen. 
$ 107. Im allgemeinen.!) Aus dem Wesen und Zweck des Völkerrechts 
ergibt sich, daß nur Staaten, nicht auch Individuen, als völkerrechtliche Per- 
sonen in Betracht kommen können. Die Tatsache des rechtlichen Schutzes der 
Individuen (Assoziationen von Individuen) auf dem Gebiete des Internationalen 
berechtigt nicht, die Individuen auch nur „mittelbar und objektiv“ als völker- 
rechtliche Personen anzuerkennen und den Staaten als „unmittelbaren“ völker- 
rechtlichen Subjekten zur Seite zu stellen.) Auf dem Boden des positiven 
Rechts hängt die Rechtspersönlichkeit des Individuums mit der staatlichen 
Rechtsordnung auf das engste zusammen; die tatsächlichen Verhältnisse des 
internationalen Verkehrs ändern nichts an dieser engen Verknüpfung der 
rechtlichen Geltung des Individuums mit der nationalen Rechtsordnung, der 
es angehört. Dies tritt mit voller Klarheit vor allem innerhalb des konven- 
tionellen Völkerrechts, insbesondere in jenen Staatsverträgen hervor, deren 
materiellen Zweck die Sicherung und Pflege von Interessen der Staatsangehörigen 
bildet. Obgleich betreffende rechtliche Möglichkeiten (z. B. die Freiheit der 
Niederlassung usw.) auf das engste mit der Interessensphäre von Individuen 
verknüpft sind, sind es doch nicht die Angehörigen des einen Kontrahenten, 
denen ein völkerrechtlicher Anspruch aus betreffenden Verträgen gegen den 
anderen Kontrahenten erwächst. Nur die kontrahierenden Staaten selbst sind 
Subjekte betreffender Ansprüche, nur sie können die Erfüllung des Vertrages 
fordern. In derlei Verhältnissen bedeutet das vertragswidrige Verhalten des 
einen Kontrahenten eine materielle Verletzung betreffender Individualinteressen ; 
es erwächst aber nicht dem verletzten Individuum ein Recht, von dem vertrags- 
1) Gerber, Grundzüge S. 42ff.; Laband 1 $ 15; v.Seydel, Bayerisches Staatsrecht 
(2. Aufl.) I S. 271 ff, II S. 346 ff. — Heffter-Geffeken $ 59ff.; F. v. Martens I 
Ss. 325 ff., ILS. 16$ff.;, Rivier, Lehrb. S. 183 ff., Principes I p. 271; Gareis $ 153 ff.; 
v.Liszt $ 11; Hartmann S$S. 234 ff.;, v. Martitz, Annalen des Deutschen Reichs, 1575; 
Strisower in Grünhut’s Ztschr. XV S. 196; Stoerk, HH II 8.585 ff.; Meili, ebenda III 
S. 259 ff.; Seligmann, Abschluß und Wirksamkeit der Staatsverträge; Jellincek, System 
S. 76 ff., 310ff.; Tezner in Grünhut’s Ztschr. XXI S. 107 ff.; Heilborn, System S. 55 ff. 
— Pradier-Fodere, Traite p. 453 sq.; Fiore, II p. 565 sq.; Taylor, $ 171; Oppenheim 
1$$ 288 sq. 2) So insbes. Heffter, F. v. Martens.
        <pb n="353" />
        $ 107. Im allgemeinen. 345 
  
widrig handelnden Staat Aufhebung der Rechtswidrigkeit, Ersatz usw. zu fordern; 
zur Wahrung seiner Interessen stehen ihm nur die in seiner nationalen Rechts- 
ordnung überhaupt in Aussicht genommenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. 
Ob ein solcher Tatbestand völkerrechtliche Bedeutung im konkreten Falle 
wirklich gewinnt, hängt durchaus von dem Ermessen des Staates ab, dem der 
Verletzte angehört; ob dem Verletzten der erwünschte Schutz seiner Interessen 
wirklich zu Teil wird, ist in rechtlicher und praktischer Beziehung eine innere 
Angelegenheit des betreffenden Staates. — Das hier in Frage stehende Rechts- 
verhältnis ist also ein Verhältnis von Staat zu Staat; der berechtigte Staat 
fordert, daß seine Angehörigen dem Vertrage gemäß behandelt werden; der 
verpflichtete Staat hat durch Erlaß der zur Ausführung des Vertragsinhaltes 
erforderlichen innerstaatlichen Normen (Befolgungsbefehl) und die Ausführung 
dieser Normen dafür zu sorgen, daß die Ausländer dem Vertrage gemäß behandelt 
werden.') Auf Grund dieser staatsrechtlichen Normen erwächst den Ausländern 
ein staatsrechtlicher, nicht völkerrechtlicher Anspruch. 
Wie gestaltet sich die rechtliche Stellung des Individuums, wenn es sich 
um Verhältnisse handelt, die nicht wie die eben berührten eine konventionelle 
Regelung gefunden haben? Worauf beruht die heute von allen zivilisierten 
Staaten anerkannte Geltung des Individuums als Rechtssubjekt? Die sittlichen 
Anschauungen zivilisierter Völker verknüpfen innerhalb der nationalen Rechts- 
ordnung mit der menschlichen Eigenschaft als solcher die Geltung des Indi- 
viduums als Rechtssubjekt. Dieses Verhalten beobachten die Kulturstaaten 
auch gegenüber den Angehörigen anderer Staaten, denn in dem Bereich der 
internationalen Gemeinschaft, die doch auf der Anerkennung der Rechts- 
subjektivität der einzelnen Staaten beruht, läge ein Widerspruch darin, wenn 
die juristische Person eines auswärtigen Staates anerkannt, dagegen den 
menschlichen Individuen, um deren willen der Staat da ist, und durch die er 
allein praktisch als Person sich betätigen kann, diese Anerkennung versagt 
wird. Aber auch hier entsteht für das einzelne Individuum nicht ein völker- 
rechtlicher Anspruch auf Geltung als Rechtssubjekt, denn jener Vorgang, 
der in der Geschichte des Völkerlebens schließlich zu der heutigen Stellung 
der Fremden geführt hat, vollzog sich im engsten Zusammenhang mit der 
Entwicklung der Beziehungen der Staaten untereinander und mit der Vor- 
aussetzung der Angehörigkeit des Individuums an einen Staat, der auch seiner- 
seits bereit ist, Fremden die gleiche Anerkennung ihrer Rechtssubjektivität 
nicht zu versagen. Es gewährt der einzelne Staat in seiner nationalen 
Rechtsordnung dem Fremden Anerkennung der Persönlichkeit im Hinblick auf 
die Forderung der Gemeinschaft mit anderen Staaten, also in Erfüllung einer 
völkerrechtlichen Norm; für den Fremden erwächst daher nur ein staats- 
rechtlicher Anspruch durch die nationale Rechtsordnung des Staates, in der 
jene völkerrechtliche Norm zu praktischer Geltung kommt.2) Da es sich auch 
hier in völkerrechtlicher Beziehung immer nur um ein Verhältnis von Staat zu 
  
1) Der Anspruch des berechtigten Staates ist sohin auf Erlaß und Ausführung des 
staatsrechtlichen Befolgungsbefehls gerichtet (Seligmann a. a. O.). 
2) Heilborn, Systom S. 73.
        <pb n="354" />
        346 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. 8 107. 
  
  
Staat handelt, so kann im Falle von Rechtsverweigerung nur der Heimatsstaat 
des Verletzten das der Völkerrechtsnorm gemäße Verhalten fordern bezw. er- 
zwingen. Im Verkehr zivilisierter Staaten ist heute die völkerrechtliche Pflicht 
zur staatsrechtlichen Anerkennung der Rechtssubjektivität der Fremden selbst- 
verständlich; dagegen enthalten ältere und neuere Verträge, durch die inter- 
nationale Beziehungen zwischen zwei Staaten angeknüpft werden, eine aus- 
drückliche Stipulierung jener Pflicht durch die gegenseitige Zusage des Schutzes 
der Person und des Eigentums der beiderseitigen Untertanen. ') 
Nach dem Gesagten können die Individuen nicht völkerrechtliche Rechts- 
subjekte sein; ebensowenig können sie völkerrechtliche Pflichtsubjekte sein. 
Völkerrechtliche Pflichtsubjekte sind auch dann, wenn es sich um Leistungen 
und Pflichterfüllung der Individuen handelt, die Staaten selbst; für die Individuen 
liegt der Verpfiichtungsgrund in dem staatsrechtlichen Befehl, den der Staat 
an seine Untertanen in Erfüllung betreffender völkerrechtlicher Verpflichtungen 
zu erlassen hat. 
Im Gegensatze zu dieser durch die Staatsangehörigkeit dem Individuum 
vermittelten Stellung im Völkerrecht vindizieren einzelne Schriftsteller dem 
Menschen ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem Staate allgemeine 
Menschenrechte, die das Völkerrecht gewährleiste.?2) Man spricht insbesondere 
von einem natürlichen, unentziehbaren Recht des Menschen auf Freiheit und 
dem diesem Rechte entsprechenden Schutz gegen Verletzung durch andere 
Personen und den Staat, von dem Schutz der Freizügigkeit im Gebiete der 
Staaten der internationalen Gemeinschaft usw. Diese Ansicht wurzelt in ethischer 
Beziehung in den sittlichen Anschauungen der zivilisierten christlichen Völker, 
sie hängt auclı zweifellos mit jenen Anschauungen zusammen, auf denen in 
letzter Reihe das Völkerrecht selbst beruht; in juristischer Beziehung geht 
sie von jener naturrechtlichen Anschauung aus, nach der das natürliche subjektive 
Recht der Person den Ausgangspunkt der wissenschaftlichen Konstruktion 
bildet. Allein diese Seite der Ansicht steht im Widerspruch mit den realen 
Voraussetzungen der Entstehung subjektiver Rechte, nämlich der Stellung des 
Individuums in einer Rechtsgemeinschaft und der Anerkennung von Normen 
des Zusammenlebens; was aber jene sittlichen Anschauungen anlangt, so haben 
diese derzeit allerdings in der nationalen Rechtsordnung zivilisierter Staaten 
zur Anerkennung der Freiheit der Individuen geführt; aber die internationale 
Gemeinschaft vermochte noch nicht durch völkerrechtliche Normen den Zustand 
der persönlichen Freiheit des Menschen zu einem allgemein gültigen zu gestalten. 
So hat die Aktion gegen die Sklaverei zur Anerkennung eines subjektiven 
Rechts jedes Menschen auf Freiheit von Sklaverei nicht geführt;*) sie beschränkte 
sich auf die Schaffung von Garantien der persönlichen Freiheit durch das Verbot 
des Sklavenhandels, das aber nur die an betreffenden Staatsverträgen beteiligten 
Staaten verpflichtet. 
  
1) Vgl. Heilborn, System $. 74, wo richtig hervorgehoben ist, daß cs korrekter wäre, 
von „Schutz der Person und ihrer Rechte“ zu sprechen. Art. 35 der Kongvakte spricht 
von dem Schutz erworbener Rechte. 2) Vgl. z. B. Bluntschli, Völkerrecht 3 23, 
360 ff.; F. v. Martens I S. 334 ff. 3) Vgl. neuestens Heilborn, System S. 84 ff.
        <pb n="355" />
        $ 109. Staatsangehörige, Schutzgenossen und de facto-Untertanen. 347 
  
$ 108. Die Staatsangehörigkeit'., Nach dem bisher Gesagten ist die 
Staatsangehörigkeit Voraussetzung der rechtlichen Geltung des 
Individuums im internationalen Verkehr. Die Normen über Erwerb 
und Verlust der Staatsangehörigkeit gehören dem Staatsrecht der Einzel- 
staaten an. Der nationale Standpunkt der Ordnung dieser Materie muß 
notwendig zu Verschiedenheiten und Gegensätzen der Gesetzgebungen der 
Einzelstaaten führen, die umso tiefer sind, als oft prinzipiell verschiedene 
Ausgangspunkte der Regelung dieser Materie bedeutsam in die Wagschale 
fallen. Der Eintritt der Individuen in den internationalen Verkehr 
schafft auf verschiedenen Gebieten des Rechtslebens Tatbestände, deren 
rechtliche Regelung von der Beantwortung der Vorfrage über die 
Staatsangehörigkeit des beteiligten Individuums abhängig ist. Von der 
Beantwortung dieser Frage hängt das Maß der Rechte und Pflichten des 
Individuums gegenüber dem Aufenthaltsstaate ab, sie ist aber auch von Be- 
deutung auf dem Gebiete des internationalen Privat- und Strafrechts. Die 
Schwierigkeiten, die sich bei der herrschenden Verschiedenheit der nationalen 
Regelung der Staatsangehörigkeit ergeben, steigern sich natürlich in dem 
Maße, als der Verkehr zugenommen hat; sie gefährden die Interessen der be- 
teiligten Privatpersonen und führen zu Konflikten zwischen den beteiligten 
Staaten. Die Bedürfnisse des modernen Verkehrs weisen auf die Notwendig- 
keit hin, bei der Regelung dieser Materie die internationale Seite derselben 
zu würdigen oder durch konventionelle Regelung Konflikten vorzubeugen. So 
drängen insbesondere zwei Erscheinungen des internationalen Rechtsleben, 
nämlich die Tatsache mehrtacher Staatsangehörigkeit und die Heimatlosigkeit 
zu einer Reform des Gegenstandes. 
$ 109. Staatsangehörige, Schutzgenossen und de facto-Untertanen. 
Den staatlichen und völkerrechtlichen Schutz genießen in erster Reihe die 
Staatsgenossen, d.s. jene Personen, die durch das publizistische Band der 
Staatsangehörigkeit in engster Beziehung zu einem Staate stehen. Sie bilden 
die persönliche Grundlage des Staates und sind in ihrer Gesamtheit das 
Staatsvolk. Diese engste juristische Beziehung zum Heimatsstaate bleibt 
  
1) v. Bar, Tbeorie und Praxis. $$ 48ff., Dessen Lehrb. 34 ff.;, Rivier, Principes I 
303; F. v. Martens Il 168; Stoerk, HH IL 585: Gareis $ 54; v. Liszt, $ 11; Der- 
selbe, Annuaire X 25; Derselbe RG II 273; Rehm, Annalen d. D.R. (1892); Falke, 
Über gleichzeitige Staatsangehörigkeit in mehreren d. Bundesstaaten (1850); v. Martitz, A.d. 
D. Reichs 1875, 798, 1113; Jellinek, System der subjektiven ö. R. 111, 182; Heilborn, 
System 90; v. Bodmann, Die Rechtsverhältnisse der sog. „sujets mixtes® A. f. ö. R. XII 
(1896) 200, 317; Cogordan, La nationalitE au point de vue des rapports internationaux 
(2. Aufl. 1896); Weiss, Trait&amp; th&amp;orique I (De la nationalit&amp;); Derselbe, Manuel 243; Dessen 
Bericht im Annuaire XIII p. 162 sq.; Pradier-FodEre&amp;, Traite III 8$ 1645; Fiore I,p. 644 sq,; 
Bernois, La nationalite &amp; l’institut de droit intern. in der Revuo du droit public IV (1887) 
No. 4 p. 139. — Hall, Foreign powers and jurisdiction (1894). — Für das Deutsche Reich: 
Laband, Staatsrecht 1125; Derselbe H S. 34 ff.; v. Seydel Bayer. Staatsr. (2. Aufl.) I 271; 
Derselbe Annalen d. D. Reichs 1876, 134; Zorn, Staatsrecht I 342; Hänel, Staatsrecht 
I 355; Cahn, Das Reichsgesetz über den Erwerb und .Verlust der Staatsangehörigkeit (1859); 
Hauschild, Staatsangehörigkeit i. d. Kolonien (1906); Isay, Staatsangh. d. jurist. Personen 
(1907); Sieber, Das Staatsbürgerr. im intern. Verkehr, 2 Bde. (1907).
        <pb n="356" />
        348 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 110. 
  
insolange unverändert, als sie nicht durch einen rechtlich maßgebenden Vor- 
gang aufgelöst wird bezw. ipso jure erlischt. Die Wirkungen der Staats- 
angehörigkeit äußern sich daher auch innerhalb der Verkehrsakte, welche der 
Staatsgenosse vornimmt; innerhalb der Grenzen, welche das Völkerrecht der 
Einzelstaatsgewalt zieht, bindet und verpflichtet diese (als Personalhoheit) den 
Staatsangehörigen auch während seines Aufenthaltes im Ausland; anderseits 
gewinnt die heimatliche Schutzgewalt gerade in derlei Verkehrsfällen am 
häufigsten praktische Bedeutung. 
Ausnahmsweise erstreckt sich der staatliche Schutz 1. auf die Schutz- 
genossen (proteges); das sind Personen, die einem fremden Staate angehören. 
aber auf Grund eines zwischen den beteiligten Staaten abgeschlossenen Ver- 
trages entweder allgemein!) oder nur im Kriegsfalle den diplomatischen 
Schutz eines Staates im Auslande genießen. Ersteres ist namentlich dann der 
Fall, wenn ein kleiner Staat keine diplomatische Vertretung in einem anderen 
Staate hat, in dessen Gebiet jedoch Angehörige seiner Nationalität sich auf- 
halten. In dem letzteren Falle (des Ausbruchs eines Krieges) überträgt der 
Kriegführende den Schutz seiner Staatsangehörigen im feindlichen Lande einem 
neutralen Staat. 
2. Den gleichen Schutz genießen die de facto-Untertanen (Schutz- 
genossen im weiteren Sinne). Es sind dies Fremde, welchen der Staat per- 
sönlich auf Grund eines speziellen Abkommens seinen Schutz im Auslande gewähırt. 
In solcher Stellung befinden sich diejenigen Konsulats- und Gesandtschafts- 
bediensteten, welche nicht die Staatsangehörigkeit des Absendestaates haben, 
wie z.B. die bei den europäischen Konsulaten und Gesandschaften in der Türkei 
und anderen orientalischen Staaten angestellten eingeborenen Dragomane, 
Kawassen usw. Bezüglich der Ausübung der Schutzgewalt gegenüber derlei 
Personen in Marokko wurde am 3. Juli 1880 zu Madrid ein Vertrag abge- 
schlossen, der von Marokko, England, Deutschland, Osterreich-Ungarn, Belgien, 
Frankreich, Italien, Portugal, Holland, Spanien, Schweden-Norwegen und den 
Vereinigten Staaten unterzeichnet worden ist 2). 
$110. Erwerb der Staatsangehörigkeit’). 1. Die primäre Quelle von 
Konflikten ist die Verschiedenheit der Gesetzgebungen über die Begründung 
  
{) In dem deutsch-österr. Handels- u. Zollvertrag vom 6. Dez. 18591 (RGBIl S.$92 S. 3) 
haben sich die Kontrahenten verpflichtet, ihre Konsuln im Auslande anzuweisen, den An- 
gehörigen des anderen vertragschließenden Teiles, sofern letzterer an dem be- 
treffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz- und 
Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen 
zu gewähren. — Deutsche Schutzgenossen sind ferner die Staatsangehörigen der Schweiz 
und Luxemburg. 
2) NRG (2. Ser.) VI, 624. Dazu Pohl A. f. ö. R. 1907, 274 ff. Bezüglich der „de 
facto- Untertanen“ des Deutschen Reiches s. Zorn, Konsulargesetzgebung 265 ff., 308 ff., 
ferner Anordnung des Reichskanzlers v.27. Oktober 1900. Laband, H, 210. 
3) v. Martitz, Das Recht der Staatsaugehörigkeit im internationalen Verkehr (1855); 
Heffter Geffcken $ 59; Stoerk, HH Il, 592 ff.; Gareis $ 55; v. Liszt, $ 11; Bon- 
fils p. 417 sq.; Despagnet, Cours p. 334 sq.; Pradier-Foderc, Ill p. 1646 sq.; Rivier, 
Principes I, 303 sq.; de Lapradelle, De la nationalit&amp; d’origine (1893); Borney, La natio-
        <pb n="357" />
        8 110. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 349 
 — (em 
  
der Staatsangehörigkeit bei der Geburt. Sieht man von den Aus- 
nahmefällen der Heimatlosigkeit ab, so ist im Bereich der staatlich organisierten 
Verbände für jeden Menschen die Staatsangehörigkeit bei der Geburt be- 
gründet und zwar entweder durch Abstammung (Filiation, jus sanguinis), 
so daß eheliche Kinder der Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche jener 
der Mutter folgen, oder es entscheidet die Geburt im Inlande (jus soli, 
Prinzip der Territorialität). Zur ausschließlichen Geltung ist das jus sanguinis 
nur in Deutschland, Österreich, Ungarn, Schweden und in den deutschen 
Kantonen der Schweiz gelangt; in anderen Ländern ist neben dem jus sanguinis 
auch das jus soli (in verschiedenem Umfang) anerkannt !): der im Lande Ge- 
borene erwirbt die Staatsangehörigkeit ipso jure und definitiv?) oder er kann 
nach erlangter Großjährigkeit für die Staatsangehörigkeit seiner Eltern optieren, 
oder es wird ihm die Staatsangehörigkeit belassen, aber zugleich das Recht 
auf Verleihung der Staatsangehörigkeit im Geburtslande vorbehalten. In Eng- 
land wurde erst durch die Naturalisationsakte vom 12. Mai 1870 eine Modi- 
fikation durch Statuierung eines Verzichtsrechts der in England geborenen 
Kinder von Ausländern auf die englische Staatsangehörigkeit geschaffen. In 
Nordamerika behauptete das jus soli ausschließliche Geltung bis zu dem Ge- 
setze vom 10. Februar 1855. In Frankreich verließ der Code eivil das bis 
dahin ausschließlich maßgebende jus soli?\). Dem in Frankreich geborenen 
Kinde eines fremden Vaters wurde das Recht, die französische Staatsangehörig- 
keit (unter gewissen Voraussetzungen) zu reklamieren, eingeräumt. Die Ge- 
setze von 1851 und 1874 hatten das Reklamationsrecht französischer Staats- 
angehörigkeit in ein Recht der Option für die angestammte Heimat für den 
Fall verwandelt, daß die Geburt auf französischem Boden sich in zwei Gene- 
rationen wiederholte). Populationspolitische Erwägungen haben zur Aufnahme 
eines neuen Rechtssatzes im Art. 8 Abs. 3 Code civil geführt; hiernach ist 
Franzose tout individu ne en France d’un &amp;tranger qui lui-m&amp;me y est ne?°). 
Populationspolitische Gesichtspunkte sind für die ausschließliche Geltung des 
jus soli in den südamerikanischen Staaten maßgebend. 
Jedenfalls gebührt dem Abstammungsprinzip gegenüber dem jus soli der 
Vorzug, denn es entspricht der natürlichen und ethischen Bedeutung des 
Familienverbands für das Volk und der Organisation der Individuen und 
Familien in dem politischen Volksverband. Allein während nach dem jus soli 
die Tatsache der Geburt in dem Lande eine feste Grundlage für die Be- 
  
nalite &amp; I’Institut de droit international (1897); Hall, $$ 67 sq.; Westlake I 213sq.; Hal- 
leck, I, 402 sq.; Dicey, Conflict of Laws (1896) 173 sq.; Oppenheim I, 8$ 297 sq. 
1) Vgl. Näheres bei v. Martitz, Annalen 1$75, 1133. 
2) Partikularrechtliche Modifikation dieses Grundsatzes ist die Forderung, daß die 
Eltern in Lande domiziliert oder daß sie gleichfalls hier geboren seien (v. Martitz a.a.0... 
3) Die ursprüngliche Fassung des Art. 9 Code civil lautete noch im Sinne des alten 
Rechts : Tout individu n&amp; en France est Francais. 
4) Siche v. Martitz, Annalen 1875, 1134. Siche daselbst auch die Angaben über die 
Verbreitung des Reklamationsrechts in den Ländern französischen Rechts. 
5) Das Gesetz vom 22. Juli 1893 modifiziert die Wirkungen dicses Grundsatzes. Näh. 
bei Weiss, Manuel 245.
        <pb n="358" />
        350 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 110. 
  
stimmung der Staatsangehörigkeit bietet, begegnet der Nachweis der Abstam- 
mung namentlich in höheren Generationen vielfach Schwierigkeiten; auch 
können sich Staatsangehörige auf Generationen hinaus der Erfüllung ihrer 
bürgerlichen Pflichten entziehen !). 
Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit?) können sich aus der 
gleichzeitigen Anwendung des Abstammungsprinzips und des jus soli. aber 
auch bei gegenseitiger Anwendung des Abstammungsprinzips ergeben. — In 
Fällen außerehelicher Geburt üben außer dem jus sanguinis und jus soli auch 
die nationalen Bestimmungen über Anerkennung und Legitimation einen Ein- 
fluß auf die Staatsangehörigkeit des unehelichen bezw. anerkannten ?) Kindes aus. 
2. Legitimation. In Ländern, welche das Institut der Legitimation 
durch nachfolgende Ehe kennen), wird in der Regel die Staatsangehörigkeit 
des Vaters auf die legitimierten Kinder übertragen. Mehrfache Staats- 
angehörigkeit kann auch hier eintreten &amp;gt;). 
3. Verheiratung. Die rechtliche Einheit und der ethische Charakter 
der Ehe und des auf dieser beruhenden Familienbandes hat bei den zivilisierten 
Völkern zur Anerkennung des Grundsatzes geführt, daß die Frau durch Ein- 
gehung der Ehe ipso jure die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt®), Da- 
gegen ist nicht in allen Gesetzgebungen der korrespondierende Grundsatz an- 
erkannt, daß die Frau durch Verehelichung mit einem Ausländer ihre bisherige 
Staatsangehörigkeit verliert; so in Argentinien, Venezuela und den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika, in Ecuador nur dann, wenn die Frau ihren Wohn- 
sitz außerhalb des Landes verlegt hat’). Bei dieser Divergenz der Gesetz- 
1) Als Korrektur dieses Übelstandes empfiehlt v. Bar, Lehrb. 36, die Rezeption der 
obigen Bestimmung des Art. 8 des Code civil. Vgl. auch v. Martitz, Annalen 1875, 1145, 
1146 vgl. mit 807. Ähnlich v. Bodmann a. a. O. 216. — Das Institut für internationales 
Recht hat sich (Annuaire V p. 56) für den Vorzug des Abstammungsprinzips ausgesprochen. 
In den Verhandlungen zu Venedig (15896) wurde die primäre Bedeutung des Abstammungs&amp;gt;- 
prinzips für die Regelung der Materie festgehalten; gleichzeitig wurden jedoch unabweisbare 
Konsequenzen des jus soli mit den Interessen des Individuums durch Anerkennung eines 
Optionsrechts im Sinne des jus sanguinis in Einklang gebracht. (Vgl. die Ausführungen von 
Rouard de Card und Stoerk in Annuaire XV 248 und passim.) Die Begründung der 
Nationalität jure soli ist an besondere Voraussetzungen geknüpft (Anträge von Harburger 
ond Desjardins). 
2) Der diplomatische Sprachgebrauch verwendet hier gewöhnlich den Ausdruck „su- 
jets mixtes“. 
2) So einerseits (Deutschland, Österreich, Ungarn, Norwegen, Schweden u. es. w.) der 
Grundsatz: partus sequitur ventrem, anderseits der Grundsatz in Ländern des französischen 
Rechts, dem zufolge das von dem Vater anerkannte Kind der Nationalität des Vaters folgt; 
auch hat hier die Anerkennung seitens des Vaters den Vorrang vor jener der Mutter. 
4) England (mit Ausnahme von Schottland) und Rußland (mit Ausnahme des Gouver- 
nements Polen und der Östseeprovinzen) kennen das Institut nicht. 
5) Siehe v. Bodmann a. a. O0. 319 und andere Fälle 319 ff. 
6) $ 5 des deutschen Gesetzes vom Jahre 1570 $ 32 des österreichischen Bürgerl. Ge- 
setzbuchs und $ 7 des Österreichischen Heimatsgesetzes; Art. 9 des italienischen Cod. civ.; 
Art. 10 der englischen Naturalisationsakte vom Jahre 1870; Art. 6 des niederländischen Ge- 
sctzes vom 12. Dezember 1892. 
7) v. Bodmanna.a. O. S. 349. Die englische Gesetzgebung hatte erst 1970 und die 
niederländische 1592 diesen Grundsatz aufgegeben.
        <pb n="359" />
        $ 110. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 351 
  
gebung kann in der Person der Ehefrau eine doppelte Staatsangehörigkeit 
eintreten. 
4. Die Naturalisation (Aufnahme). Während in den bisher behan- 
delten Fällen die Staatsangehörigkeit mittelbar durch familienrechtliche Ver- 
hältnisse begründet wird, vollzieht sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit 
im Falle der Naturalisation oder Aufnahme unmittelbar durch staatliche 
Verleihung. Es wird hier durch einen Akt des zuständigen staatlichen 
Organs einem Fremden die Stellung eines Staatsangehörigen zuerkannt. Die 
Möglichkeit eines solchen rechtlichen Vorgangs im Bereich des internationalen 
Verkehrs ist das Ergebnis der neueren Entwicklung des öffentlichen Rechts 
bezw. der Anerkennung der Freiheit des Individuuns, aus seinem bisherigen 
Staatsverbande auszuscheiden und in einen fremden Staatsverband einzutreten. 
Diese Anerkennung der Auswanderungsfreiheit vollzog sich zunächst in 
der Praxis und den neueren Kodifikationen; eine gesetzliche Grundlage wurde 
aber erst in neuester Zeit durch die gesetzliche Regelung der Staatsangehörig- 
keit geschaffen. Daneben kommt dem konventionellen Recht der Staaten eine 
ergänzende Funktion zu !),. Eine Anerkennung eines legitimen internationalen 
Verkehrs war natürlich insolange ausgeschlossen, als die patrimoniale Auffassung 
des Staates das Treueverhältnis als ein Zwangsverhältnis betrachtete 2), sohin 
das Verlassen des Heimatsstaats als sträfliche Untreue gelten mußte. 
Der Tatbestand der Auswanderung hat eine eminent internationale Be- 
deutung sowohl mit Bezug auf die beteiligten Individuen, wie auch bezüglich 
der beteiligten Staaten. Die damit zusammenhängenden Probleme bilden einen 
wichtigen Gegenstand des internationalen Verwaltungsrechts und folgemäßig 
kollektiven Vorgehens der Staaten, wodurch den auf diesem Gebiete vielfach 
kollidierenden Interessen ein erhöhter Schutz gewährleistet und einer gemein- 
samen Angelegenheit eine gleichmäßige rechtliche Ordnung zu teil werden 
kann. Vorläufig ist die Ordnung des Auswanderungswesens und der damit 
zusammenhängenden Fragen dem nationalen Recht?) und der teilweisen Ordnung 
wichtigerer Fragen in Einzelverträgen vorbehalten geblieben. Die internationale 
Bedeutung der Materie hat neuestens die Aufmerksamkeit des Institus für 
internationales Recht in Anspruch genommen, dessen Verhandlungen !) zur 
Formulierung einer Reihe von Prinzipien führten. Außerdem empfiehlt das 
  
1) Vgl. insbesondere die zum Zwecke der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörig- 
keit getroffene Vereinbarung zwischen Deutschland und Österreich (Beschluß des Bundcsrats 
vom 14. Juni 1877 bei Cahn a. a. O. Anlage Nr. 66) und Erlaß des österreichischen Mini- 
steriums des Innern vom 13. Mai 1877, Verordnungsblatt des Ministeriums des Innern 1877. 
Vertrag Österreich-Ungarns mit Serbien vom 16. Juni 1882. 3) Vgl. Stoerk, HH 1. 597. 
2) In Deutschland fällt die Regelung des Auswanderungswesens in die Zuständigkeit 
des Reichs (Art. 4 Ziff. 1 [Schlußworte] RV). Indessen eret in neuester Zeit gelang es, die 
reichsgesctzliche Regelung des Auswanderungswesens durchzuführen, nämlich durch das Ge- 
setz vom 1. April 16897 (RGRI S. 468); bis dahin waren die landesgesetzlichen Vorschriften 
über Auswanderungswesen maßgebend. Dies galt insbesondere von dem Gewerbebetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, auf welche nach $ 6 der Reichıs- 
gewerbeordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden. 
4) Annuaire XVI p. 242 sq., 262 sq., 276 eq.
        <pb n="360" />
        352 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. 8 110. 
  
Institut die Verwertung einer Reihe von Grundsätzen zur Sicherung eines wirk- 
samen Schutzes der Auswanderer und Einwanderer in moralischer, hygienischer 
und ökonomischer Beziehung. 
Es ist im Auge zu behalten, daß die Frage der rechtlichen Möglichkeit 
des Austritts aus einem Staatsverband und des Eintritts in ein fremdes 
staatliches Gemeinwesen ihre derzeitige Lösung auf dem Boden der geschicht- 
lichen Entwicklung des Staats und jener Ausgestaltung der Beziehungen Ver- 
kehr pflegender Staaten gefunden hat, welche zur Anerkennung der Notwendig- 
keit autonomer Beschränkung der Staatsgewalt ım Interesse der Individuen 
als der Träger des internationalen Verkehrs geführt hat. Die Anerkennung 
der Auswanderungsfreiheit seitens der heutigen Kulturstaaten vollzog sich im 
Wege autonomer Modifikation des traditionellen Verhältnisses unbedingter 
Subjektion der Untertanen gegenüber der Staatsgewalt. Wurde dieses Band im 
älteren Recht als ein unlösbares aufgefaßt und infolge dieser Auffassung für die 
Zwecke des Staates dauernd in Anspruch genommen, so sollte nnnmehr ınfolge 
anderweiter Auffassung der rechtlichen Stellung des Individuums gegenüber 
der Staatsgewalt die Freiheit des Individuums auch hier zur Anerkennung 
kommen. Die veränderte Stellung, welche das heutige Recht gegenüber der 
Frage der Auswanderung einnimmt, bedeutet jedoch nur eine Modifikation 
der Konsequenzen des Subjektionsverhältnisses des Individuums gegenüber der 
Staatsgewalt. Die Möglichkeit des Austritts aus dem Staatsverband ist durch- 
aus abhängig von den staatlichen Normen über Erwerb und Verlust der 
Staatsangehörigkeit. Handelt es sich hier um die rechtliche Möglichkeit 
des Austritts, so kann dies nur im Zusammenhang mit dem geltenden Recht 
in Frage kommen, da nur auf dem Boden einer staatlichen Rechtsordnung 
subjektive Rechte möglich sind '., Um deswillen ist die Auffassung des 
Expatriationsrechts als eines natürlichen und unentziehbaren Rechts jedes 
Menschen ausgeschlossen 2). Hängt also die Frage der Staatswahl prinzipiell 
mit dem positiven Recht einer bestimmten Rechtsordnnng zusammen, so ver- 
pflichten auch Verbote der Auswanderung und Ausbürgerung. Diese in thesi 
mit dem Wesen des Staats und seiner Rechtsordnung gegebene Omnipotenz der 
Staatsgewalt kam im Laufe der geschichtlichen Entwicklung in verschiedenem 
Maße zur Geltung. Eine veränderte Weltanschauung konnte auf den Inhalt 
des Subjektionsverhältnisses des einzelnen einen bedeutsamen Einfluß üben, 
aber an dem juristischen Wesen jenes Verhältnisses konnte auch bezüglich der 
Frage der Staatswahl eine Änderung nicht eintreten. Es erscheint daher die 
rechtliche Möglichkeit der Staatswahl als eine vom Staate gewährte 
Freiheit, nicht als eine, einem fingierten Menschheitsrecht entlehnte Freiheit. 
1) vgl. die cingehende Untersuchung bei Heilborn, System 90. 
2ı Die falsche Anschauung von einem natürlichen und angeborenen Recht jedes Menschen 
bezüglich der Expatriation findet sich in dem Gesetze der Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika vom 27. Juli 1868. Wortlaut bei v. Martitz, Annalen 1875, 1165. Diese prinzipielle 
Anschauung führte in der Praxis zu einem durchaus unrichtigen Verhalten der nordameri- 
kanischen Union gegenüber den europäischen Staaten, indem man der Aufnahme von Aus- 
wanderern in den Verband der Union die rechtliche Bedeutung des Verlusts ihrer bisherigen 
Staatsangehörigkeit vindizierte.
        <pb n="361" />
        $ 110. Erwerb der Staatsangchörigkeit. 353 
  
  
Dem entsprechend ist der bezüglich der Staatswahl in den Kulturstaaten heute 
geltende Grundsatz nicht im Sinne unbedingter Freiheit der Auswanderung 
anerkannt'!); die Auswanderung ist in der Regel nur gestattet, soweit nicht 
gesetzliche Hindernisse entgegenstehen und auch dann, wenn die Auswanderung 
als frei erklärt ist, kann der Staat die Art der Ausübung dieses Rechts 
gesetzlich regeln. Die Schranken der Auswanderungsfreiheit sind teils in den 
privatrechtlichen, teils in den öffentlichrechtlichen Normen enthalten. Uner- 
erlaubte Auswanderung zieht die landesrechtlich normierten Rechtsfolgen nach 
sich; die Staatsangehörigkeit selbst bleibt aber unberührt. Über- 
haupt ist festzuhalten, daß der Verkehrsakt des Individuums an sich bezüglich 
der Frage der Fortdauer der Staatsangehörigkeit keine Wirkung äußert. Dies 
gilt nicht bloß von dem vorübergehenden, kürzeren oder längeren Aufenthalt 
im Ausland, sondern auch von der sog. Auswanderung; diese ist nicht identisch 
mit der Ausbürgerung, so wenig die Einwanderung identisch ist mit der 
Einbürgerung oder Naturalisationd. Dagegen kann allerdings das 
positive Recht des Heimatsstaats mit dem dauernden Aufenthalt im Auslande 
den Verlust der Staatsangehörigkeit verbinden; so z. B. verlieren Deutsche, 
welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen 
im Auslande aufhalten?), hierdurch ihre Staatsangehörigkeit. 
Ausbürgerung oder Auswanderung begründet ein anomales Verhältnis, 
dem die Gesetzgebungen durch betreffende Vorschriften vorzubeugen suchen. 
So muß nach deutschem Recht binnen sechs Monaten vom Tage der Aus- 
händigung der Entlassungsurkunde die Auswanderung erfolgen, widrigenfalls 
die alte Staatsangehörigkeit wieder auflebt. Überhaupt liegt ein staats- 
rechtlich und völkerrechtlich normaler Vorgang in Fällen des Gebrauchs der 
Auswanderungsfreiheit nur dann vor, wenn der Ausbürgerung die Einbürgerung 
in einem anderen Staate folgt. Eine Anomalie tritt daher auch dann ein, wenn 
eine Einwanderung und Einbürgerung ohne Ausbürgerung stattgefunden hat. 
Während in dem Falle erfolgter Ausbürgerung und Auswanderung, aber 
mangelnder Einbürgerung, Heimatlosigkeit eintritt, hat der letztere Fall mehr- 
fache Staatsangehörigkeit zur Folge. Diesem letzteren Ergebnisse sucht die 
Mehrzahl der Staaten durch Statuierung des Grundsatzes vorzubeugen, daß 
durch die in einem anderen Staate erfolgte Einbürgerung (sei es durch 
Naturalisation oder kraft Gesetzes) die bisherige Staatsangehörigkeit ipso jure 
erlischt). Ein anderes Mittel der Verhütung mehrfacher Staatsangehörigkeit 
bietet der in einigen Staaten (Norwegen, Schweiz, Württemberg, Luxemburg, 
  
1) Der russische Tkas vom 6. März 1864 handelt nur von der Expatriation naturali- 
sierter Russen. In Amerika ist cs allein der Staat Venezuela, der die Auswanderungsfreiheit 
nicht anerkennt. Vgl. v. Bodmann a. a. O. 329, 330. 
2) Vgl. Stoerk, HH II 601; v. Martitz, Annalen 1875. 
3) Die Schutzgebiete gelten hier als Inland — Reichsgesetz vom 15. März 1688. 
4) Der Grundsatz wurde zuerst anerkannt in der französischen Verfassung vom 3. Sep- 
tember 1791 (Art. 6: J.a qualit@ de Francais se perd par la naturalisation en pays £Etranger). 
Eine Ausnahme ist durch das Gesetz vom Jahre 18%9 (Art. 17 Code civil) insofern statuiert, 
als die Naturalisation eines militärpflichtigen Franzosen nur dann gültig ist, wenn sie mit 
Zustimmung der französischen Regierung erfolgt ist. 
Ullmann, Völkerrecht. 93
        <pb n="362" />
        354 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. 8 110. 
  
Lübeck und San Domingo) geltende Grundsatz, nach dem die Einbürgerung 
von dem Nachweis der Ausbürgerung abhängig gemacht ist. Andere Staaten 
bringen diesen Grundsatz auf konventionellem Wege zur Anwendung, so 
Deutschland und Oesterreich auf Grund eines Übereinkommens vom Jahre 1876, 
Oesterreich und Ungarn (Erlasse des Ministeriums des Innern vom 7. De- 
zember 1870 und vom 10. Januar 1871), Oesterreich und Serbien (Vertrag vom 
16. Juni 1882), Deutschland und die Türkei (Zirkularschreiben der deutschen 
Reichsregierung an die Bundesregierungen vom 11. Juli 1884), Deutschland 
und Persien (Vertrag vom 11. Juni 1873, RGBl 1874, S. 351 ff.), Deutschland 
und Marokko (Vertrag vom 3. Juli 1880, RGBl 1881, S. 103 ff... Andere 
Staaten gebrauchen die Vorsicht, daß die von ihnen erteilte Naturalisation 
gegenüber dem Heimatsstaate unwirksam sein soll), 
Das Interesse an der Vermeidung anomaler Verkehrsakte und der damit ver- 
bundenen mehrfachen Staatsangehörigkeit gewann in der Neuzeit für jene Länder 
erhöhte Bedeutung, die an der Auswanderung und Einwanderung besonders be- 
teiligt sind, nämlich England und Deutschland einerseits, und die Vereinigten 
Staaten von Nordamerika anderseits. Die Divergenz der nationalen Gesetz- 
gebungen dieser Länder über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit führte 
zu Konflikten in den zahlreichen Fällen der Einbürgerung von Personen, die 
ihren staatsrechtlichen Verbindlichkeiten im Heimatland nicht nachgekommen 
waren, in der Nordamerikanischen Union. Die Konflikte waren im Hinblick auf 
den die Selbständigkeit anderer Staaten ignorierenden Standpunkt der Union, daß 
die von ihr erteilte Naturalisation jede frübere Staatsangehörigkeit vernichte, 
unvermeidlich. Im Jahre 1812 hatdie hier in Frage stehende Kontroverse mittelbar 
zu einem Kriege zwischen England und der Union geführt. Seit der Beendigung 
des Krieges durch den Frieden zu Gent 1814 ergaben sich neue Konflikte bei der 
Bekämpfung der irischen Aufstandsversuche, indem England nach wie vor den 
Standpunkt der Unauflöslichkeit des englischen Staatsverbandes gegenüber 
seinen in der Union naturalisierten Untertanen zur Geltung brachte. Die 
definitive Lösung der Konflikte zwischen diesen beiden Staaten erfolgte auf 
Grund der provisorischen Vereinbarungen vom 9. Oktober 1868 durch die 
englische Naturalisationsakte vom 13. Mai 1870; in Sect. 6 dieses Gesetzes 
hat England für sein ganzes Gebiet und alle seine Untertanen das französische 
Prinzip angenommen. — In derselben Zeit fanden die diplomatischen Kontro- 
versen Preußens mit der Union in der konventionellen Regelung der Angelegen- 
heit ihren Abschluß?). Weitläufige Verhandlungen, die während des Sezessions- 
krieges eine Unterbrechung gefunden hatten, endeten mit dem Abschluß des 
sog. Bancroft-)Vertrags vom 22. Februar 18683). In Art. I wird anerkannt, 
daß Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche naturalisierte Staats- 
angehörige der Union geworden sind, und fünf Jahre lang ununterbrochen in 
der Union zugebracht haben, von dem Norddeuschen Bunde als amerikanische 
Staatsangehörige erachtet und als solche behandelt werden sollen. Die bloße 
  
1) So England in seiner Praxis, und seit 1$70 auf Grund der Naturalisationsakte. ‚Vgl. 
“ Martitz, Annalen $09, 810. 2) Siehe hierüber insbesondere v. Martitz, Annalen 
275, 8. 813 ff. 3) RGBI S. 228.
        <pb n="363" />
        $ 111 Erwerb der Staatsangchörigkeit. Fortsetzung. 355 
  
Erklärung der Absicht, Staatsangehöriger des einen oder des anderen Teils 
werden zu wollen, soll in Bezielung auf keinen der beiden Teile die Wirkung 
der Naturalisation haben. Im Art. II wird implicite gegenüber in Amerika 
naturalisierten Deutschen auf die Verfolgung der durch die Auswanderung be- 
gangenen Verletzung der Wehrpflicht verzichtet. Ähnliche Verträge wurden 
im Laufe desselben Jahres mit Bayern (26. Mai), Baden (19. Juli), Württemberg 
(27. Juli) und Hessen (1. August) geschlossen. Unter dem Eindruck dieser 
Verträge kam es noch zum Abschluß ähnlicher Konventionen mit Mexiko 
(19. Juli 1865), Belgien (16. November 1868), Schweden-Norwegen (26. Mai 1869), 
Oesterreich-Ungarn (20. September 1870) und Dänemark (22. Juli 1872)!). 
$ 111. Fortsetzung. a) Bedingungen des Erwerbs der Staats- 
angehörigkeit durch Naturalisation. Handelt es sich um Verleihung 
der Staatsangehörigkeit auf Antrag, so kommt in den Gesetzgebungen regel- 
mäßig «) eine Reihe von Bedingungen in Betracht, die sich auf den Status 
des Ansuchenden beziehen. Der Ansuchende muß nach den Gesetzen seines 
bisherigen Heimatsstaates dispositionsfähig sein.2) Der Mangel der Dis- 
positionsfähigkeit muß durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
(Vaters, Vormunds, Pflegers) ersetzt werden.) Der Ansuchende muß ferner 
einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; ferner muß er sich in solcher 
ökonomischer Lage befinden, um selbständig sich und seine Angehörigen unter- 
halten zu können. 3) Die Naturalisation setzt die ernste Absicht der Ein- 
wanderung (effektive Niederlassung) voraus. Die effektive Niederlassung wird 
indessen nicht in allen Gesetzen erfordert; einige fordern einen Aufenthalt 
während eines gesetzlich bestimmten Zeitraums, Frankreich überdies eine 
Autorisation zur Begründung des Domizils. 7) Der Nachweis der Entlassung 
aus dem bisherigen Staatsverband wird nur in einigen Staaten gefordert, *) 
ebenso der Nachweis der Erfüllung der Militärpflicht. 6) Nach den Gesetzen 
der meisten Staaten wird gefordert, daß der in den Staatsverband Auf- 
zunelimende eine bestimmte Zeit in dem Staatsgebiete seinen Wohnsitz gehabt 
habe. Das Erfordernis zessiert in Fällen stillschweigender Verleihung durch 
—— — 
  
1) Zur Kritik der Bancroft-Verträge und bezüglich der Bedeutung ihrer Bestimmungen 
für das Ges. v. J. 1670 v. Martitz, Annalen 1875, 1152. Mit v. Martitz neuestens v.Bod- 
mann 2. 2.0. S. 336 mit Vorschlägen für eine Revision des deutschen Gesetzes. — Auf jene 
Verträge bezicht sich $ 21 Abs. 3 d. Ges. v. J. 1870. 
2) Die Frage der Dispositionsfähigkeit spielte in dem Falle Bauffremont-Bibesco eine 
Rolle. (Vgl. Bluntschli, Deutsche Naturalisation einer separierten Französin 1876; v.Holtzen- 
dorff, Der Rechtsfall der Fürstin Bibesco 1876 (auch in der R VIII 2u5); Stölzel, Wieder- 
verheiratung eines ständig von Tisch und Bett getrennten Ehegatten, 1876; Teichmann, 
Etude sur la validit6 de la naturalisation et du second mariage de Mad. la pr. B. 1876, 
Arntz, Consultation sur la validit&amp; de la naturalis. etc. 1698; A. Rolin, Mcmoire pour la 
princesse Bibesco 1879. Vgl. auch neuestens v. Bodmann a. a O. 345, 346. 
3ı Anders Frankreich, wo weder Minderjährige noch deren Vertreter den Antrag auf 
Verleihung der Staatsangehörigkeit stellen können. Ausnahmsweise ist dies nach Art, 1 
Ges. v. J. 1689 zulässig in Fällen der Reklamation der französischen Nationalität zu Gunsten 
der in Frankreich geborenen Kinder von Ausländern. 
4) Das deutsche Recht verlangt den Nachweis der Entlassung aus dem früheren Staats- 
verbande nicht; es kann jedoch dieses Erfordernis durch Staatsvertrag aufgestellt werden. 
23*
        <pb n="364" />
        356 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 11. 
._o—— —. — 
  
Amtsernennung. Jedenfalls hängt die volle Wirksamkeit der Naturalisation 
in internationaler Beziehung von der Verlegung des Wolınsitzes in das 
Gebiet des naturalisierenden Staates ab. e) Vielfach wird die Fırfüllung be- 
sonderer Förmlichkeiten erfordert, so die Ablegung des Untertaneneides 
(Österreich, in Frankreich des serment civique), die Akzeptation der Natura- 
lisationsurkunde (Deutschland), die Abschwörung des Treuverhältnisses gegen- 
über dem Heimatsstaat (Vereinigte Staaten). b) Die Form der Verleihung ist 
die Ausstellung einer Urkunde seitens des zur Verleihung gesetzlich be- 
rufenen Organs (s. 0. S. 352). Die Staatsangehörigkeit und die mit ihr ver- 
bundenen Rechte und Pflichten werden regelmäßig mit dem Zeitpunkte der 
Aushändigung der Verleihungsurkunde erworben. c) Die Verleihung durch 
Urkunde ist ein Formalakt, daher auch dann wirksam, wenn sie nach dem 
Gesetze nicht hätte geschehen sollen. d) Es gilt heute allgemein die Regel, 
daß sich die Naturalisation des Ehemanns auch auf die Ehefrau und die im 
Zeitpunkte des Erwerbs der Staatsangehörigkeit in der väterlichen Gewalt 
stehenden minderjährigen Kinder erstreckt. Es entspricht dies der rechtlichen 
Einheit und dem ethischen Charakter der Familie, wie auch der Bedeutung 
der Familie für das Volksleben und die Interessen des Staats. Das Prinzip 
kommt entweder in vollem Umfang zur Anwendung,t!) indem sich die Ver- 
leihung ipso jure auf die betreffenden Personen erstreckt oder mit Modifikationen 
in der Art, daß der in’ dem Gewaltverhältnisse stehenden Person ein Recht 
zur Naturalisation eingeräumt ist, so in Frankreich bezüglich der Ehefrau des 
sich in Frankreich naturalisierenden Ausländers. Eine Modifikation des Grund- 
satzes besteht insofern, als das Kind nach erreichter Volljährigkeit binnen 
Jahresfrist die Staatsangehörigkeit ablehnen kann, oder der Kollektivakt der 
Naturalisation bezw. Expatriation an die Bedingung geknüpft ist, daß die Ehe- 
frau und die Kinder dem Vater nach dem neuen Wohnsitz folgen. In diesen 
Einrichtungen kommt ein mittleres System zwischen jenem, welches an den 
Konsequenzen der absoluten Einheit der Familie festhält und jenem der schlecht- 
hin individuellen Naturalisation zur Anwendung.?) Letzteres Prinzip liegt der 
französischen Gesetzgebung zu Grunde, nach welcher Naturalisation und Ex- 
patriation höchst persönliche Handlungen sind, welche weder von einem Min- 
derjährigen, noch für denselben vorgenommen werden können. Indessen ist in 
Frankreich durch die neueste Fassung des Art. 8 Code civil aus populations- 
politischen Motiven eine Modifikation des Grundsatzes eingeführt worden, in- 
dem derzeit minderjährige Kinder eines in Frankreich naturalisierten Aus- 
  
1) Ungarn, Bulgarien, Columbien und Venezuela kennen keine Ausnahme von dem 
Prinzip. — Das deutsche Recht schließt der Regel nach nur die gewaltunterworfenen voll- 
jährigen und die emanzipierten minderjährigen Kinder aus. Dagegen kann die Verleihung 
auch auf die volljährigen Kinder ausgedehnt werden; diese Verleihung ist aber keine ipso 
jure eintretende Ausdehnung der dem Vater verliehenen Staatsangehörigkeit. Dagegen kanu 
der Ehefrau und den minderjährigen Kindern die bisherige Staatsangehörigkeit vorbehalten 
werden; es entscheidet das Ermessen der verleihenden Behörde. v. Seydel, Bayerisches 
Staatsrecht I S. 276. 
2) Das Prinzip der individuellen Naturalisation kam in Art. 4 des Entwurfs des In- 
stituts für internationales Recht zum Ausdruck.
        <pb n="365" />
        $ 111. Erwerb der Staatsangcehörigkeit. Fortsetzung. 357 
  
  
länders ipso jure die französische Staatsangehörigkeit erwerben. Mit dem 
Prinzip der Individualität der Naturalisation hängt auch die französische Praxis 
zusammen, der zufolge ein Minderjähriger selbst nicht mit Zustimmung seines 
Gewalthabers (aber auch nicht der Emanzipierte) seine Staatsangehörigkeit auf- 
geben kann. — Die Wirkungen der Naturalisation sind in den einzelnen Staaten 
verschieden normiert; nicht überall wird der Naturalisierte dem eingeborenen 
Staatsbürger gleichgestellt; dalıer genießt der Naturalisierte nicht schon ipso 
jure auch die sogenannten staatsbürgerlichen Rechte. Deutschland, Österreich- 
Ungarn und Frankreich gewähren dem naturalisierten Ausländer sofort volle 
Gleichberechtigung. In einigen Staaten unterscheidet man noch Grade der 
Naturalisation. In England beruht dieser Unterschied darauf, ob die Natu- 
ralisation durch einen Akt der Legislative oder der Exekutive erfolgt ist. In 
Belgien und Italien unterscheidet man eine große und kleine Naturalisation; nur 
mit der ersteren ist der volle Genuß der staatsbürgerlichen Rechte verbunden. 
5. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Amtsernennung. 
Nach deutschem und norwegischem Recht erwirbt ein Ausländer 
durch öffentliche Anstellung im Inlande die Staatsangehörigkeit. 
Nach deutschem Recht tritt unter bestimmten Voraussetzungen die Anstellungs- 
urkunde an die Stelle der Naturalisation (bezw. der Aufnahmeurkunde). Die 
Wirksamkeit der Anstellung betrifft auch die Naturalisation. Letztere Wirkung 
kann aber durch einen in der Ausstellungsurkunde ausgesprochenen Vorbehalt 
ausgeschlossen werden. Ausländer, die im deutschen Reichsdienst angestellt 
werden, aber ihren amtlichen Wohnsitz im Auslande behalten, erwerben die 
deutsche Staatsangehörigkeit nicht; sie haben jedoch einen Anspruch auf Natura- 
lisation gegenüber jedem deutschen Einzelstaat, wenn sie ein Einkommen aus der 
Reichskasse beziehen. Derlei Amtsernennungen führen bezüglich der Untertanen 
von Staaten, die den freiwilligen Erwerb fremder Nationalität und die Anstellung 
im Auslande nicht als Gründe des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit an- 
erkennen, zu Konflikten mehrfacher Staatsangehörigkeit. (Rußland, Venezuela.) 
6. Erwerb der Staatsangehörigkeitdurch Reintegration. Die 
Gesetzgebungen kennen Fälle freiwilliger und unfreiwilliger Reintegration der 
durch Expatriation erloschenen Staatsangehörigkeit. Die Reintegration fungiert 
als Korrektur der Heimatlosigkeit, wenn das Individuum seine frühere Staats- 
angehörigkeit verloren und keine neue erworben hat. So kennt das deutsche 
Recht eine Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit an Personen, welche früher 
deutsche Staatsangehörige waren und durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande 
ihre Staatsangehörigkeit verloren haben. Sind diese Personen nicht in einen 
anderen Staatsverband eingetreten, so kann ihnen auf Ansuchen die Staatsange- 
hörigkeit in ihrem früheren Heimatsstaate (nicht in einem anderen deutschen 
Einzelstaate) wieder verliehen werden, ohne daß sie sich dort niederlassen. 
7. Durch Option für das Land der Geburt nach erlangter 
Großjährigkeit. Mehrere Gesetzgebungen gestehen den im Inlande ge- 
borenen Kindern von Ausländern, die jure sanguinis der Staatsangehörigkeit 
des Vaters folgen, das Recht zu, nach erlangter Großjährigkeit die Staats- 
angehörigkeit des Geburtslandes durch die Erklärung, in dem Lande wohnen
        <pb n="366" />
        358 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 112. 
  
und Untertanen werden zu wollen, zu erwerben. Diese Einrichtung führt zu 
Konflikten mit jenen Ländern, welche eine derartige Option für eine fremde 
Staatsangehörigkeit als Expatriationsgrund nicht kennen.') 
8. Wechsel der Staatsangehörigkeit in Folge völkerrecht- 
licher Vorgänge. In Fällen von Gebietszessionen vollzieht sich ipso 
jure der Eintritt der Bevölkerung des zedierten Gebiets in die neue Staats- 
angehörigkeit. Wie bereits oben in der Lehre von der Gebietszession (S. 31$) 
ausgeführt worden ist, berücksichtigt die neuere völkerrechtliche Praxis die 
Zwangslage, in der die Individuen infolge des ipso jure eintretenden Wechsels 
der Staatsangehörigkeit sich befinden, durch Einräumung des Optionsrechts. 2) 
Die Option gestattet die Staatswahl in engstem Zusammenhang mit 
dem völkerrechtlichen Vorgange der Gebietszession und mit Be- 
schränkung auf die Wahl des bisherigen Heimatsstaats; daher muß auch die 
Staatswahl durch Option innerhalb einer in dem Zessionsvertrage bestimmten 
Frist sich vollziehen, widrigenfalls eine Änderung der Staatsangehörigkeit nur 
auf anderem Wege durch Gebrauch der Auswanderungsfreiheit bewirkt werden 
könnte. Die Option bewirkt den Austritt aus der zwangsweise auf- 
erlegten neuen Staatsangehörigkeit; das Optionsinstitut wird daher 
insbesondere dann praktische Wichtigkeit haben, wenn die Zession an einen 
Staat erfolgt, der die Auswanderungsfreiheit nicht anerkennt. 
9. Der Erwerbder Staatsangehörigkeit durch Niederlassung 
im Lande hat sich noch in einigen Ländern erhalten (in Dänemark, Norwegen; 
in Brasilien und Venezuela aus populationspolitischen Motiven). Der Erwerb voll- 
zieht sich hier ipso jure; er ist ohne Einfluß auf die bisherige Staatsangehörigkeit. 
$ 112. Verlust der Staatsangehörigkeit. Nach den Bestimmungen der 
Gesetzgebungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit kann in der Haupt- 
sache der Unterschied freiwilligen Verzichts und der Fälle des ohne einen auf 
das Erlöschen der Staatsangehörigkeit gerichteten Willensakt des Individuums 
eintretenden Verlust festgehalten werden. Es wurde schon oben hervor- 
gehoben, daß die hier konkurrierenden Interessen des Individuums, der an 
einem Verkehrsakte der Individuen beteiligten Staaten und der Staaten- 
gemeinschaft eine rechtliche Ordnung empfehlenswerth erscheinen lassen, welche 
den Verlust der Staatsangehörigkeit nur eintreten läßt, wenn gleichzeitig der 
Eintritt in einen anderen Staatsverband erwirkt wird und der Grundsatz all- 
seitige Anerkennung findet, daß der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit 
den Verlust der bisherigen zur Folge hat. Dadurch würde einerseits der 
Heimatlosigkeit, anderseits der Häufung der Staatsangehörigkeit und den mit 
beiden anomalen Verhältnissen gegebenen Konflikten der Staaten in der Haupt- 
sache vorgebeugt werden können. Allein, die Gesetzgebungen regeln vielfach 
die Gründe des Verlusts der Staatsangehörigkeit in der Art, daß nur eine 
  
1) Für jene Staaten, welche die Naturalisation im Auslande als Expatriationsgrund an- 
erkennen, entsteht immer noch die Frage, ob die Naturalisation auch den Fall der Option 
umfaßt. Siche darüber v. Bodmann a. a. O. 357 und 212 ff. 
2) In älteren, aber auch in neueren Verträgen und in Zessionsverträgen wurde die Aus- 
wanderungsfreiheit vorbehalten.
        <pb n="367" />
        $ 113. Rechtliche Stellung der im Auslande befindlichen Staatsangehörigen etc. 359 
  
formelle Entlassung oder längerer Aufenthalt im Ausland, behördliche Ab- 
erkennung den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich ziehen, ohne daß das 
betreffende Individuum in einen anderen Staatsverband eingetreten zu sein 
braucht. Ist der Verlust der Staatsangehörigkeit eingetreten (ohne Unterschied 
ob durch Entlassung, auf Antrag oder durch behördlichen Ausspruch) ohne 
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit, so pflegt die Praxis der Staaten in 
Übernahmeverträgen dafür zu sorgen, daß der ursprüngliche Heimatsstaat 
betreffende Personen (namentlich im Falle der Verarmung) auf Verlangen des 
Aufenthaltsstaats übernehme. !) 
1. „Die Entlassung“ (auf Antrag) ist der contrarius actus der Ver- 
leihung und in der juristischen Gestaltung ihr völlig gleichartig. Sie ist wie 
die Verleihung der Staatsangehörigkeit ein Formalakt, der durch ein Nichtig- 
keitsverfahren nicht annulliert werden kann. Nach deutschem Recht wird die 
Entlassung unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen der gesetzlichen 
Frist (s. 0. S. 357) seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets verlegt (oder 
die Staatsangehörigkeit in einem anderen deutschen Einzelstaate erwirbt). 
2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt als Konsequenz eines 
familienrechtlichen Verhältnisses ein, so infolge der Verheiratung 
und der Legitimation. 3. Der Verlust durch Aberkennung, wenn Staats- 
angehörige olıne Erlaubnis ihrer Regierung (d. i. in einzelnen Staaten ohne 
Erlaubnis des Landesherrn) in einen fremden Staatsdienst oder Kriegsdienst 
treten oder einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritt aus solchem Dienste 
binnen einer bestimmten Frist keine Folge leisten2). 4. Der Verlust als ge- 
setzliche Folge der verwaltungsrechtlichen Ordnung der Bevölkerungsverhält- 
nisse (z. B. beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Abwesenheit 
während einer gesetzlich bestimmten Zeit usw... 5. Der Verlust als Folge 
völkerrechtlicher Gebietsveränderungen (s. 0. S. 358). 
$ 113. Rechtliche Stellung der im Auslande befindlichen Staats- 
angehörigen zur Staatsgewalt ihres Heimatlandes’). I. Das publizistische 
Verhältnis des Staatsangehörigen zur Staatsgewalt und die damit verknüpften 
Rechte und Pflichten des Individuums und des Staats erleiden durch den Auf- 
enthalt im Auslande in juristischer Beziehung keine Änderung. Der Aufenthalt 
im Ausland kann die praktische Wirksamkeit der Personalhoheit des Heimat- 
staats in einzelnen Fällen allerdings suspendieren, weil er einen selbständigen 
  
1) So die sog. Gothaer Konvention vom 15. Juni 1851 zwischen den Einzelstaaten des 
Deutschen Bundes, seither die Verträge des Deutschen Reichs mit Österreich-Ungarn, Italien 
u. 8. w. Der wechselseitige Zuschub von heimatlosen Personen, der mit Gefahren für die 
Sicherheit u. s. w. verbunden ist und die Quelle von Konflikten zwischen Nachbarstaaten 
bildet, wird dadurch vermieden. 
2) Das Institut für internationales Recht (Annuaire XV p. 271) hat folgende Resolution 
gefaßt: Art. 6 (Schlußsatz): La denationalisation ne peut jamais &amp;tre impose &amp; titre de peine. 
3) Vgl. v. Martitz a. a. O. 804; F. v. Martens I 335; Stoerk, HH II 630; Blunt- 
schli, Völkerrecht $$ 378; Gareis $ 56; v. Liszt $ 11; De Bock, Du repatriement des 
nationaux et &amp;trangers Journ. de dr. int. pr. XVIII, 725 sq.; Cuche, La question de la r&amp;- 
pression intern. au Congrts penit. de Paris RG III, 237 sq.; Olivi, Des d£lits commis &amp; 
l’etranger R XXI, 37 sq.; Tchernoff, Protection des nationaux residant &amp; l’&amp;tranger (1699).
        <pb n="368" />
        360 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 113. 
  
Tatbestand bildet, mit dem die Subjektion des Individuums unter die Terri- 
torialhoheit des Aufenthaltstaats verknüpft ist, der nunmehr Gehorsam gegen- 
über seinen Gesetzen unbedingt in Anspruch nimmt; auch ist die Einwirkung 
der heimatlichen Staatsgewalt auf den Staatsangehörigen in manchen Rich- 
tungen ausgeschlossen, soweit nicht der Aufenthaltsstaat (von Fall zu Fall 
oder auf Grund von Konventionen regelmäßig) eine solche Einwirkung gestattet. 
Im ganzen ergibt sich eine Konkurrenz der heimatlichen und der fremden 
Staatsgewalt, wobei zwar die rechtliche Verbindung mit dem Heimatsstaat 
(die Staatsangehörigkeit) in letzter Reihe entscheidende Bedeutung behält, die 
faktische Subjektion unter die Territorialhoheit des Aufenthaltsstaats aber 
doch die Wirksamkeit der Personalhoheit des Heimatstaats einschränkt und 
modifiziert, also eine parallele Wirksamkeit der beiden konkurrierenden Ge- 
walten nicht durchführbar ist; die Konkurrenz kann vielmehr Kollisionen der 
beteiligten Staaten hervorrufen. Mit der aus dem heutigen Verkehr sich er- 
gebenden Forderung, derlei Ortsveränderungen der Staatsangehörigen als 
legitime Betätigung der Individualfreiheit gelten zu lassen, tritt die Not- 
wendigkeit eines Verhaltens der beteiligten Staaten hervor, das die konkur- 
rierenden und eventuell kollidierenden Interessen zu sichern geeignet ist. Die 
Staatenpraxis hat eine Reihe von Grundsätzen ausgebildet. Die Fortdauer 
der Gehorsamspflicht gegenüber dem Heimatsstaat kommt 1. darin zum Aus- 
druck, daß jedermann auch im Auslande (mit der oben angedeuteten Ein- 
schränkung) zur Beobachtung der Normen seiner heimatlichen Rechtsordnung 
verpflichtet ist. Dies gilt auch von den Privatrechtsnormen (Personenrechte, 
Familienverhältnisse, die Fähigkeit zur Eingehung einer Ehe, Vormundschafts- 
sachen, Erbrecht usw... 2. Der Aufenthalt im Ausland ändert nichts an der 
Erfüllung publizistischer Verpflichtungen (Wehrpflicht). 3. Die im Ausland 
weilenden Staatsangehörigen können von dem Heimatsstaat zu finanziellen 
Leistungen herangezogen werden. Der Aufenthaltsstaat ist aber nicht ver- 
pflichtet, bei der Einhebung der Steuer mitzuwirken. 4. Der Eintritt in fremden 
Zivil- und Militärdienst ist heute allgemein an die Zustimmung der heimat- 
lichen Staatsgewalt gebunden; ebenso können Titel, Würden u. dergl. nur mit 
solcher Zustimmung angenommen werden. 
II. Nach heutiger Rechtsanschauung und nach dem positiven Reclıt der 
modernen Rechtsstaaten erschöpft sich das Verhältnis des Einzelnen gegenüber 
dem Staat nicht in dem Pflichtenverhältnis, das allerdings auch heute als das 
primäre aufgefaßt werden muß. Das nıioderne Recht gewährt dem Individuum 
auch rechtliche Ansprüche an den Staat. Im Bereich der hier erörterten 
Frage komnt 1. der Anspruch des Staatsangehörigen auf Wieder- 
aufnahme im Heimatsstaate in Betracht, ein Anspruch, der eventuell 
im Verwaltungsrechtswege geltend gemacht werden kann; 2. der Anspruchı 
auf Schutz seitens der heimatlichen Staatsgewalt im Auslande. 
Praktische Gründe schließen eine analoge Ausbildung dieses Anspruchs, wie 
sie der Anspruch sub 1 im modernen Verwaltungsrecht gefunden hat, aus; 
eine Wahrung des Schutzinteresses der Staatsangehörigen im Auslande durch 
Inanspruchnahme der Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege gegenüber der
        <pb n="369" />
        $ 114. Schutzanspruch der Staatsangehörigen ctc. 361 
  
heimatlichen Regierung besteht nicht. Die Wahrung und der Schutz der Inter- 
essen der Staatsangehörigen erfolgt vielmehr hier durch die pflichtmäßige 
Erfüllung der Staatsaufgabe. Die Anerkennung dieser Pflicht des 
Staats zum Schutz seiner Staatsangehörigen und die internationalrechtliche 
Zulässigkeit betreffender Aktionen zum Zwecke der Erfüllung der Schutzpflicht 
ist mit der Tatsache des internationalen Verkehrs und dessen Bedeutung als 
Grundlage rechtlich geordneter Gemeinschaft der Staaten untereinander gegeben. 
Da aber im Bereich der internationalen Gemeinschaft der Fremde kraft Frremden- 
rechts gegen Verletzungen, die nicht von den Organen des Aufenthaltsstaats 
verursacht worden sind, in erster Reihe den Schutz des Aufenthaltsstaats genießt 
bezw. in Anspruch nelımen darf, so ist die Schutzpflicht des Heimatsstaats nur eine 
subsidiäre. So sollen z. B. nach dem deutschen Freundschaftsvertrage mit 
Kolumbien vom 23. Juli 1892 (RGB. 1894 S. 471) die beiderseitigen diploma- 
tischen Agenten aus Anlab der Rechtsansprüche oder Beschwerden von Privat- 
personen nicht in Angelegenheiten eingreifen, welche dem Bereiche der bürger- 
lichen oder Strafrechtspflege oder der Entscheidung im Verwaltungswege an- 
gehören, es sei denn, daß es sich um Rechtsverweigerung, um ungewölinliche 
oder ungesetzliche Reclıtsverzögerung oder um Nichtvollstreckung eines richter- 
lichen Urteils handelt, oder endlich, daß nach Erschöpfung der gesetzlichen 
Rechtsmittel eine klare Verletzung der zwischen den beiden Vertragsstaaten 
bestehenden Verträge oder der von den gesitteten Nationen allgemein aner- 
kannten Bestimmungen des Völkerrechts oder des internationalen Privatı'echts 
vorliegen sollte. Verweigert der Aufenthaltsstaat den Rechtsschutz oder ist 
die Verletzung der Interessen des -Staatsangehörigen durch das Verhalten der 
Organe des Aufenthaltsstaats verursacht (Verweigerung und Verschleppung 
der Justiz seitens der Gerichte, Verweigerung der Abhilfe seitens der Ver- 
waltungsbehörden, Verletzung von Verträgen und der Normen des Völkerrechts) !), 
so finden die Mittel der gütlichen, eventuell gewaltsamen Austragung inter- 
nationaler Streitfälle Anwendung. 
$ 114. Schutzanspruch der Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf 
den Aufenthalt im Ausland. Anlaß zur Inanspruchnahme der heimatlichen 
u m — — — — 
1) Im Jahre 1867 unternahm England einen Feldzug gegen Abessinien wegen rechts- 
widriger Gefangensetzung mehrerer Engländer. — Im Jahre 18596 hatte Belgien einen ong- 
lischen Staatsangehörigen (namens Ben Tillet) ausgewiesen, weil dieser in Antwerpen die 
dortigen Dockarbeiter aufzuwiegeln versuchte. Der Streitfall wurde auf schiedsgerichtlichem 
Wege erledigt (Schiedsrichter der französische Generaladvokat A. Desjardins). — Im Jahre 
1597 wurden in China zwei deutsche Missionare ermordet. Deutschland war veranlaßt, eine 
Flottenkundgebung bei Kiautschou zu veranstalten. Im weiteren Verlauf der Angelegen- 
heit wurde (Anfangs des Jahres 1895) Kiautschou Deutschland pachtweise überlassen. — 
Die im Jahre 1900 in China gegen die Fremden und Gesandten europäischer Mächte verübten 
Greueltaten führten zur bewaffneten Intervention der europäischen Großmächte, der nord- 
amerikanischen Union und Japans (Eroberung von Peking). — Über den Fall Cerruti siche 
insbesondere Paul Bureau, Le Conflit Italo-Colombien (Affaire Cerruti), la condition des 
Etrangers en droit international public et les lacunes de la Proccdure arbitrale internationale 
(1599, Im Jahre 1885 konfiszierte die kulumbische Regierung das Vermögen eines in 
Kolumbien domizilierenden ltalieners namens Cerruti. Die Angelegenheit führte zu eineın 
14 Jahre lang dauernden Streitfall zwischen den beteiligten Mächten.
        <pb n="370" />
        362 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 114. 
  
Schutzgewalt kaun sich für die in ihren Privatinteressen durch das Verhalten 
eines fremden Staates gefährdeten oder geschädigten Staatsangehörigen er- 
geben, wenn der fremde Staat als Fiskus Verbindlichkeiten aus Rechts- 
geschäften nicht nachkommt, oder Verbindlichkeiten (wie insbesondere jene 
zur Zahlung von Zinsen für Staatsanleihen), deren Grundlage die Ausübung 
von Staatshoheitsrechten bildet, nicht erfüllt‘). Bezüglich der ersten 
Gruppe von Fällen wird (mit Ausnahme Belgiens und Italiens) von dem 
Grundsatze ausgegangen, daß der fremde Fiskus auch für privatrechtliche 
Streitigkeiten von der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte eximiert ist. 
Steht also den Privatpersonen in derlei Fällen die Hilfe der heimatlichen 
Gerichte nicht zur Verfügung, so ist dies umso weniger der Fall, wenn es 
sich um ein Rechtsverhältnis handelt, in welchem der fremde Staat nicht als 
Privatrechtssubjekt, sondern in seiner publizistischen Stellung als Träger der 
Staatsgewalt fungiert. Hierher gehören die Fälle der zweiten Gruppe; Nicht- 
zahlung von Zinsen von Staatsanleihen ist in neuerer Zeit öfter vorgekommen 
und hat die damit verknüpften Rechtsfragen, insbesondere die Frage, in welcher 
Weise der Staat hier seiner Schutzpflicht gegenüber den Interessen seiner Staats- 
angehörigen nachkommen kann, in den Vordergrund gestellt. Daß in beiden 
Gruppen von Fällen Tatbestände vorliegen, welche für die Regierung den Anlaß 
zu pflichtmäßiger Erwägung der Voraussetzungen der Gewährung des staatlichen 
Schutzes gegenüber dem fremden Staate bieten, unterliegt keinem Zweifel. Je 
nach dem Ergebnis dieser Prüfung betreffender Tatbestände wird der Schutz zu 
gewähren oder zu versagen sein. Im bejahenden Fall bietet sich nach gelten- 
dem Völkerrecht nur die Anwendung der gütlichen Mittel der Austragung eines 
Konfliktes eventuell die Anwendung der Mittel der Selbsthilfe. So kam es in 
neuester Zeit gegenüber Venezuela seitens Deutschlands, Englands und 
Italiens zur Anwendung der Kriegsblokade, nachdem die Anwendung der 
milderen Mittel der Herbeiführung einer Verständigung versagt hatte. 
An die bis heute vereinzelt hervorgetretenen Fälle der Nichterfüllung 
von Geldforderungen der Angehörigen dritter Staaten knüpft sich die Frage 
nach einer kollektiven Regelung des Gegenstandes und der Normierung eines 
konstant anwendbaren und wirksamen internationalen Mittels des Staats- 
schutzes für berechtigte Geldforderungen der Untertanen, deren Erfüllung 
ohne zureichenden Grund seitens des verpflichteten fremden Staates verweigert 
wird. Da es sich in derlei Fällen durchweg um rechtliche Streitfälle 
handelt, so würde die obligatorische Schiedssprechung wohl dasjenige 
Mittel sein, das einerseits den zu schützenden Interessen durchaus gerecht 
wird, gleichzeitig aber den Vorzug besitzt, daß seine Anwendung die 
Anwendung anderer mit dem Streitobjekte nicht in angemessenem Ver- 
  
1) Vgl. Kaufmann, R XXL, 556, XXIII, 62; Derselbe, Das internationale Recht 
der egyptischen Staatsschuld (1595); Meili, Der Staatsbankerrott und die moderne Rechts- 
wissenschaft (1895); Pflug, Staatsbankerott und internationales Recht (mit einem Anhang 
betr. die intern. Kontrolle des griechischen Finanzwesens) 1898; Zorn, Bank-Archiv VI, 
Nr. 9; Murat, RG V, 454; Politis, Les emprunts d’Etat en Droit international (1994) ; 
Derselbe RG Ill, 215 sq.
        <pb n="371" />
        &amp; 115 Stellung der Fremden zur Territorialhoheit des Aufenthaltsstaats ete. 363 
  
hältnis stehender Mittel ausschließt). Die Regelung in diesem Sinne vollzog 
die H. K. 1907 (siehe unten im 8. Buch). 
Während die obligatorische Schiedssprechung für die hier in Frage 
stehenden Streitigkeiten sich zu einer dauernden Einrichtung des all- 
gemeinen Völkerrechts gestalten läßt, ist diese Möglichkeit gegenüber 
einem anderen Mittel der Sicherung der Gläubigerrechte, von dem gegen die 
Türkei, Griechenland und Egypten in neuerer Zeit Gebrauch gemacht 
wurde, nicht vorbanden?2. Es sind dies die internationalen Finanz- 
kommissionen, deren Zweck es ist, den ausländischen Gläubigern der be- 
zeichneten Staaten eine international verbürgte Garantie für die Erfüllung 
ihrer Rechtsansprüche zu geben. Es liegt nahe, daß ein solches Vorgehen 
nicht gegenüber jedem Staate durchführbar wäre, daher die Ausgestaltung 
solcher Finanzkommissionen zu einer dauernden und in jedem gegebenen Falle 
wirksamen Institution von vornherein ausgeschlossen ist. Dazu kommt, daß 
derlei Kommissionen doch nur für die allerdings praktisch wichtigsten Fälle 
der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten, nämlich der Nichtzahlung der Zinsen 
von Staatsanleihen, ein geeignetes Mittel der Sicherung der Gläubigerrechte 
bilden, während es sich doch de lege ferenda um die Schaffung einer Institution 
handeln würde, die auch dann fungiert, wenn ein Staat aus anderweiten Rechts- 
titeln fließende Ansprüche (auf eine einmalige Leistung usw.) nicht befriedigt. 
$ 115. Stellung der Fremden zur Territorialhoheit des Aufenthalts- 
staats. Fremdenrecht?). I. Die Ausbildung rechtlicher Grundsätze über 
die Stellung der Fremden hängt in erster Linie mit der Anerkennung der 
Rechtssubjektivität der Individuen als solcher, sodann mit der 
Unmöglichkeit der Ablehnung friedlichen Verkehrs der Indivi- 
duen von Volk zu Volk, und schließlich mit der Bedeutung des publi- 
zistischen Bandes, welches den Fremden mit seinem Heimats- 
staate verknüpft, zusammen. Die Anerkennung betreffender Rechtssätze 
  
1) So neuestens Zorn a. a O. im Bank-Archiv.— Die Anwendung des Schiedsspruchs 
in derlei Fällen wurde in den Äußerungen, welche die Note des argentinischen Ministers des 
Äußern Drago vom 29. Dezbr. 1402 (aus Anlaß des Vorgehens gegen Venezuela) an den 
argentinischen Gesandten Calvo auf Ersuchen dieses letzteren veranlaßt hatte, betont. Die 
Note und die Äußerungen mehrerer Publizisten in RXXXV, 397 sq. abgedruckt. — Vgl. auch 
im ganzen für die Schiedsgerichtsidee die oben zit. Schrift von Paul Bureau Le Con- 
flit Italo-Colombien (1599). 2) So auch Zorn a. a. O. im Bank-Archiv. 
3) Heffter-Geffken $$ 62 ff.; Bluntschli, Völkerrecht $8 381 ff.; Stoerk, HH II 
S. 637 ff.; F. v. Martens IS. 339; Gareis $ 57; v. Liszt $ 25; Hartmann S. 244 ff.; 
v. Bar, Thorie und Praxis des internationalen Privatrechts $$ 95 ff.; Andre Weiss, Traite 
th&amp;or. et prat. de dr. intern. pr. Il und Dessen Manuel de dr. intern. priv@ p. 2 sq.; Strauch, 
Das Fremdenrecht u. s. w. in Goldschmidt’s Zeitschrift für Handelsrecht XIII (1869); Rivier, 
Principes I p. 137, 307; v. Holtzendorff, Rechtslexikon s. v. „Ausweisung“; Heilborn, 
System $. 100 ff. — In den Verhandlungen des Völkerrechtsinstituts (Annuaire X p. 227 sq., 
XI p. 273 sq., XII p. 184 sq.) kommen insbesondere die Berichte von Rolin-Jaequemyns, 
Feraud-Giraud, v. Bar, Martitz und Westlake in Betracht. Thomas, La condition 
des Etrangers in der RG IV 620 sq.; Paul Bureau I, c.; Monzani, Il diritto di cspellere 
gli Stranieri (1899); Bonfils Nr. 447 sq.; Hall $$ 63 sq.; Westlake I, 211 sq ; Trawers 
Twiss I, 8 163; Oppenheim 1,88 317 sq.; v. Overbeck, Niederlassungsireiheit usw. (1907).
        <pb n="372" />
        364 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individucn. $ 115. 
  
vollzieht sich in der Geschichte nur allmählich — in der Hauptsache parallel 
mit der Überwindung der ursprünglichen Isolierung der Völker, mit der Ver- 
tiefung der Idee internationaler Gemeinschaft. Der ursprünglichen 
Rechtlosigkeit der Fremden folgen Phasen der Entwicklung, in denen 
Motive der verschiedensten Art (religiöse, nationale, ökonomische) für eine 
bald günstigere bald ungünstigere Lage des Fremden gegenüber dem Autf- 
enthaltsstaat den Ausschlag geben; ein einheitlicher prinzipieller Gesichtspunkt 
ist selbst für die Staaten gleicher Kultur nicht maßgebend. In dem Maße, 
als neuere Anschaunngen über das Recht und den Staat ihren Ausgangspunkt 
in den Individuen und der individuellen Freiheit erkannten, und die damit 
verknüpfte spekulative Idee eines Weltbürgerrechts Anklang fand, war der 
Kontrast des praktischen Verhaltens der Staaten einerseits und des Inhalts 
gewisser idealer Forderungen im Interesse der Individualfreiheit anderseits 
grell beleuchtet. Ohne Zweifel haben diese idealen Anschauungen in Ver- 
bindung mit der publizistischen Ausgestaltung des Verhältnisses der Staats- 
angehörigkeit zu einer günstigeren und juristisch zutreffenden Gestaltung des 
Verhältnisses des Fremden zum Aufenthaltsstaat wesentlich beigetragen; die 
Interessen des Verkehrs und der Individuen einerseits und die Interessen des 
Aufenthaltstaats anderseits haben eine rechtliche Ausgleichung gefunden, die 
allerdings noch nicht abgeschlossen ist, sondern in wichtigen Punkten den 
Gegenstand von Reformbestrebungen bildet!), Daß jene Ausgleichung nicht 
zu einer vollständigen Gleichstellung der Staatsangehörigen und Fremden 
führen kann, ist wohl selbstverständlich. Innerhalb der Gemeinschaft selb- 
ständiger Staaten wird daher immer nur die Frage aufgeworfen werden 
können: in wie weit dürfen Personen, denen nicht kraft des publizistischen 
Titels der Staatsangehörigkeit das Recht der Betätigung ihrer Persön- 
lichkeit im Staatsgebiete zusteht, eine rechtlich geschützte Stellung in dem 
Aufenthaltsstaate in Anspruch nehmen? Die Antwort auf diese Frage geben 
in erster Linie die Landesgesetze, sodann die ergänzenden Normen der völker- 
rechtlichen Gewohnheit und in neuerer Zeit die Stipulationen jener Einzel- 
verträge, welche die rechtliche Stellung der Angehörigen der kontrahierenden 
Staaten in ihren Gebieten regeln. 
Als Fremder gilt jeder, der nicht Staatsangelöriger des Aufenthalts- 
staats ist2. Mögen die Motive oder der Zweck des Eintritts in das Staats- 
gebiet wie immer beschaffen sein, — die Tatsache des Eintritts bewirkt die 
Unterwerfung unter die Territorialhoheit des Aufenthaltsstaats?). Da nur die 
Staatsangehörigen einen rechtlichen Anspruch besitzen, im Staatsgebiete auf- 
genommen zu werden, ist gegenüber allen anderen Individuen bezüglich der 
Aufnalıme das Ermessen der Staatsgewalt entscheidend. Auf dem Boden des 
Verkehrs der zivilisierten Staaten kommen dann nur die Schranken in Betracht, 
welche jenem Ermessen teils rechtlich (Reziprozität, Gewolinheiten, Verträge), 
  
1: Verhandlungen des Instituts für internationales Recht Annuaire X, XI, XIl. 
2) v. Bar in seinem Entwurf eines Reglements betr. die Ausweisung von Fremden $ 1 
(Annuaire XI p. 253, XI, p. 187). 3) Zur Charakteristik des Fremdenrechts vergl. 
Stoerk, HH 1I 5; Jellinek, System der subjektiven Rechte 103, 111 und a. a. 0.
        <pb n="373" />
        $ 115. Stellung der Fremden zur Territorialhoheit des Aufenthaltsstaats ete. 565 
  
  
teils tatsächlich gezogen sind. Die Bedingungen des Eintritts umfassen ge- 
wisse materielle und formelle Garantien (Selbständigkeit in rechtlicher und 
ökonomischer Beziehung, Unbescholtenheit usw. — Vorweisung von Legitimations- 
papieren usw... Im Verkehr der Angehörigen der zivilisierten Staaten ist der 
Eintritt in der Regel formlos, indem tatsächlich auch die Vorweisung von 
Pässen nicht gefordert wird '!). Die Zulassung kann auch räumlich beschränkt 
sein (in den ostasiatischen Staaten). Den anerkannten Beschränkungen des 
freien Ermessens der Staatsgewalt widerspricht nicht die Zulässigkeit der Zurück- 
weisung des Massenzuzugs von Fremden, namentlich dann, wenn ihr organisiertes 
Auftreten eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nach sich ziehen könnte 2). 
Populationspolitische und wirtschaftliche Interessen veranlaßten einige Staaten, die Ein- 
wanderung von Angehörigen jener Staaten zu verbieten bezw. zu beschränken, die an der 
internationalen Gemeinschaft und der internationalen Rechtsordnung keinen vollen Anteil 
haben. Infolge des sog. Burlingame-Vertrages vom 28. Juli 1568 wurde zwischen den Ver- 
einigten Staaten und China die freie Einwanderung gegenseitig gewährleistet. Die un- 
gewöhnliche Zunahme der chinesischen Einwanderung und gewisse wirtschaftliche Wirkungen 
derselben führten zur Einschränkung bezw. dem Verbot der Einwanderung auf Grund des 
Vertrags vom 17. November 1880. Ein neuer Vertrag vom 12. März 1588 wurde von China 
nicht ratifiziert. Durch Gesetz vom 1. Oktober 1838 wurde den Chinesen, welche inzwischen 
die Union verlassen hatten, die Rückkehr für die nächsten 20 Jahre verboten. Neue Ver- 
handlungen führten zu dem Vertrage vom 17. März 1894, in welchem China dem Verbot der 
Einwanderung für einen Zeitraum von 10 Jahren zustimmte; ebenso gab China seine Zu- 
stimmung zu der durch die nordamerikanischen Gesetze von 1892 und 1893 eingeführten 
Registrierung der in der Union sich rechtmäßig aufhaltenden chinesischen Arbeiter.?, — Analoge 
Maßregeln wurden in Australien gegen die chinesische Einwanderung ergriffen; ebenso 
in Ecuador. Der Kongreß von Costa-Rica hat durch Gesetz vom 20. Juli 1896 die weitere 
Einwanderung von Chinesen untersagt, gleichzeitig aber auch gegen andere fremde Nationen 
Abwelhrmaßregeln in Aussicht genommen.*) 
II. Bezüglich der rechtlichen Lage des Fremden nach seinem Eintritt 
in den fremden Staat und während seines Aufenthalts sind in praktischer Be- 
ziehung die Fälle des bloß kurzen und vorübergehenden Aufenthalts von jenen 
zu unterscheiden, in denen der Fremde längeren Aufenthalt zu nehmen und 
insbesondere in einem bürgerlichen Berufe, Privatdienst usw. seine Persönlichkeit 
zn betätigen gedenkt. Die hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte knüpfen 
allerdings nicht an diesen Unterschied an; sie haben aber jedenfalls vorwiegend 
für die letztere Klasse von Fällen praktische Bedeutung. Innerhalb dieser 
Klasse von Fällen sind Verhältnisse denkbar, welche Beziehungen zu den ver- 
ı) Die Forderung der Vorlegung eines Passes ist nur eine Konsequenz des souveränen 
Ermessens des Empfangstaats bezüglich der Bedingung des Eintritts in das Staatsgebiet. Von 
dem Paßzwang wurdo auch tatsächlich bis in die neuere Zeit Gebrauch gemacht. Heute be- 
steht der Paßzwang noch in Rußland. Im Jahre 1858 war Deutschland veranlaßt, von dieser 
Maßregel gegenüber Frankreich Gebrauch zu machen. Vgl. Clunet, La question des passe- 
ports en Alsace-Lorraine (1888); v. Holtzendorff, Lettre &amp; Mr. Clunet R XX, 617 sq.; 
Rolin-Jaequomyns, RXX, 615. 
2) Das v. Bar’sche Projekt (s. o. Annuaire XI) behandelt dieso Seite der Frage in 
Art.6; Art.7 fügt bei: La protection du travail national n’est pas, A elle seule, un motif 
suffisant de non-admission. 
3) Vgl. Ratzel, die chinesische Auswanderung (1876); Sartorius von Walters- 
hausen, Hdwörterb. d. Staatsw. III, 44ff ; Cailleux, La question chinoise (1696); Geffcken 
R XVIH, 105sq 4) Siehe RG IV, 136 sq.
        <pb n="374" />
        366 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 115. 
  
schiedensten Teilen der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaats aufweisen. Unter 
diesen Beziehungen können in erster Reihe jene zu den Privatrechts- 
gesetzen des Aufenthaltsstaats praktische Bedeutung erlangen. Es ist 
dies das Gebiet der Rechtsordnung, auf welchem in den zivilisierten Staaten 
der Unterschied der Rechtsstellung der Staatsangehörigen und Fremden am 
meisten ausgeglichen ist. Das gegenseitige Verhalten der Staaten ist hier in 
der Hauptsache von dem Grundsatze der Reziprozität beherrscht — unter 
Vorbehalt der Retorsion ). Die Idee der absoluten Gleichstellung auf 
privatrechtlichem Gebiete hat übrigens in neuerer Zeit in dem italienischem 
Zivilgesetzbuch (1866) Ausdruck gefunden, wo die Gleichstellung nicht mehr 
von der Reziprozität abhängig gemacht ist. — Der Grundsatz der Gleich- 
stellung ist auch auf dem Gebiete der Strafrechtspflege allgemein anerkannt; 
ebenso bezüglich der Ausübung der Finanzhoheit, wo bezüglich gewisser 
Leistungen die gleiche Behandlung von Staatsangehörigen und Fremden durch 
die Notwendigkeit einer gerechten Regelung der Konkurenz auf den einzelnen 
Erwerbsgebieten geboten erscheint. — Dagegen ist eine Teilnahme der Fremden 
an dem Genuß der spezifisch politischen Rechte und innerhalb solcher 
Verhältnisse, in denen politische Momente eine Rolle spielen, insbesondere 
bezüglich des Militärdiensts, ausgeschlossen. — Die mit der Wohlfahrts- 
pflege verknüpften Leistungen der Individuen treffen auch die Fremden, denen 
ja auch die Vorteile der Wohlfahrtseinrichtungen zu statten kommen. 
III. Diese weitgehende Gleichstellung von Fremden und Einheimischen, 
welche den heutigen Verkehr der zivilisierten Mächte charakterisiert, schließt 
natürlich nicht aus, daß der einzelne Staat vom Standpunkt seiner Interessen aus 
den Fremden gewisse Beschränkungen aufzuerlegen sich veranlaßt sehen kann. 
Derlei Beschränkungen kennt das heutige Recht 1. bezüglich der Ausübung des 
Handels und bestimmter Gewerbe, 2. bezüglich der Küstenfischerei in den Eigen- 
gewässern, die derzeit nur in Griechenland, Portugal und den Vereinigten Staaten vollkomnıen 
freigegeben ist; ferner 3. bezüglich der Küstenschiffahrt (sog. Cabotage); durch Verträge 
wird sie unter der Voraussetzung der Reziprozität auch den Angehörigen anderer Staaten 
gestattet, ebenso durch Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen.?) Verschieden von 
1) Vgl.v. Bar, Lehrb. des Internationalen Privat- und Strafrechts S. 50; Stoerk HH U 
S. 641, 642. 
2) Für das Deutsche Reich kommt das Ges. v. 22. Mai 1581 (RgBl. S. 97) betreffend die 
Küstenfrachtfahrt in Betracht. $ 2 gestattet die Einräumung des Rechts an fremde Schiffe 
durch Staatsvertrag oder durch kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. 
Ucber die Voraussetzungen der Einräumung des Rechts ist keine durchgreifende Norm ge- 
geben (vgl. Fleischmann 270 in der Anmerkung). Fleischmann (a. a. O.) führt die kaiserl. 
Verordnungen und die Staatsverträge an, durch welche dieses Recht fremden Schiffen ein- 
geräumt ist. Innerhalb der Verträge hebt Fleischmann drei Gruppen hervor: Verträge, 
welche die gegenseitige Zulassung wie für Inländer enthalten, ferner solche, welche bloß nach 
dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Küstenfrachtfahrt zulassen, endlich Verträge, durch 
welche nur das Reich für seine Angehörigen die Küstenfrachtfahrt ausbedungen hat [im 
Kongostaat (Uebereinkunft des D. Reichs u. der intern. Gesellschaft des Kongo vom 8. Nov. 
1854). in Korea (Vertrag v. 26. Nov. 1653), in Japan (Handelsvertrag v. 4. April 1896, Art. 
13, Abs. 3 mit Ausnahme von 3 dort bezeichneten japanischen Häfen)) und für die deutschen 
Gesellschaften, dio eine regelmäßige Schiffsverbindnng nach Egypten unterhalten. Eine be- 
sondere Gruppe bilden die Verträge mit Rußland (vom 10. Febr. 1894), Uruguay (vom
        <pb n="375" />
        8 115. Stellung der Fremden zur Territorialhoheit des Aufenthaltsstaats etc. 367 
  
dem Recht der Küstenfrachtschiffahrt ist das Recht fremder Schiffe, vom Ausland eingebrachte 
Waren fortsetzungsweise in verschiedenen Häfen desselben Landes zu löschen (commercio de 
escala). So bestimmt z. B. der deutsch-japanische Handelsvertrag v. 4. April 1896 (bei Fleisch- 
mann 266) Art. 13 Abs. 2: „Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern 
für zwei odermehrere Häfen befrachtet ist undein deutsches Schiff, welches in einem fremden Lande 
mit Gütern für zwei oder mehrere japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Teil seiner 
Ladungin einem der Bestimmungshäfen löschen und seine Reise nach deman- 
deren oder nach den anderen Häfen... behufs Löschung des Restes seiner ur- 
sprünglichen Ladung fortsetzen...“ 4. Anderweite Beschränkungen betreffen den 
Erwerb und don Besitz von Grund und Boden (durch Geschäfte unter Lebenden oder von 
Todes wegen), sei es, daß derlei Erwerb den Fremden überhaupt versagt ist oder nur mit Gench- 
migung der Regierung oder unter sonstigen Einschränkungen stattfinden kann. So sind in England 
erst durch das Gesetz vom 12. Mai 1870 die „befreundeten“ Ausländer den Einheimischen in 
diesem Punkt gleichgestellt worden — jedoch mit der Ausnahme, daß ein Fremder weder 
Allein- noch Miteigentümer eines britischen Schiffes sein kann. — Das Verhalten der nord- 
amerikanischen Einzelstaaten war verschieden.) Ein Bundesgesetz vom 3. März 1887 verbietet 
jedem Fremden oder jedem, der nicht die Absicht hat, das Bürgerrecht in der Union zu er- 
werben, ferner allen Gesellschaften, deren Kapital bis zu 20 °o im Besitze von Ausländern ist 
oder sein kann, den Erwerb von unbeweglichen Sachen, es sei denn kraft Erbrechts. Da- 
neben kann Fremden auf Grund von Staatsverträgen das Recht, Grund und Boden zu 
erwerben, zugesichert werden. — In Rumänien können auf Grund des Gesetzes vom 13. Ok- 
tober 1879 (Verfassung) ländliche Grundstücke nur von Einheimischen oder naturalisierten 
Rumänen erworben werden. — In Rußland ist es durch Ukas vom 14. März 1887 Fremden 
verboten, in den Provinzen von Kongreßpolen und in einigen anderen Teilen des Reichs 
außerhalb der Städte und Hafenplätze Eigentum und andere dingliche Rechte zu erwerben. 
— In Schweden kann ein Fremder nur mit Genehmigung der Regierung Grundeigentum er- 
werben. Art. 3 des deutsch-japanischen Handelsvertrages vom 4. April 1996 räumt den An- 
gehörigen der beiden Vertragsteile nur das Recht ein, „Wohnhäuser, Fabrikgebäude, 
Warenhäuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten (zu) besitzen oder (zu) mieten und 
(zu) bewohnen. auch dürfen sie für Niederlassungs-, Industrie- und Handelszwecke 
Ländercien pachten“. 
IV. Das an den Aufenthalt eines Fremden geknüpfte Rechtsverhältnis 
endigt?2) mit der freiwilligen oder zwangsweisen Entfernung aus dem 
Gebiete des Aufenthaltsstaates; jene steht den Fremden frei, sobald sie ihre 
Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen und gegenüber dem Aufenthalts- 
staat erfüllt haben; diese erfolgt entweder als Auslieferung im Interesse 
des strafberechtigten fremden Staats oder als Ausweisung (ohne richterliches 
Erkenntnis — expulsion)2). Der dogmatische Unterschied beider Maßregeln 
ist wohl zu beachten); hier handelt es sich nur um die Ausweisung. Die 
  
20. Juni 1892) und Chile (vom 4. Febr. 1862), in denen die Küstenschiffahrt ausdrücklich 
untersagt ist. 1) Siebe Bonfils Nr. 452. 2) Vgl.Stoerk, HH II S. 644 ff. 
3) v. Bulmerincq, Asylsrecht (1853); Mohl, Die völkerrechtliche Lehre vom Asyl 
(Staatsrecht, Völkerrecht und Politik I S. 537ff.; v. Bar, Theorie und Praxis des interpatio- 
nalen Privatrechts I S. 292ff, Dessen Lehrb. des internationalen Privat- und Strafrechts 
S.51, 52, 278; Langhard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung usw. (1591); B&amp;s 
de Berc, De l’expulsion des &amp;trangers (1888); Chautre, Du sejour et de l’expulsion des 
etrangers (1891); Stoerk, HH II S. 644ff.; Rivier, Principes I S. 311sq.; Bleteau, De 
Yasile et de l’expulsion (1886): Fierauld-Giraud, Droit d’expulsion d. &amp;. (1859); Rolin- 
Jaequemyns R XX, 499, 615; Mongani, Il dir. di espellere gli stranieri (1899); Oppen- 
heim I, $$ 323sq.; v. Overbeck, Niederlassungsfreiheit u. s. w. (1907). 
4) Vgl.v. Bar, Lehrb. des internationalen Privat- und Strafrechts S. 278, 279.
        <pb n="376" />
        368 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 115. 
  
rechtliche Grundlage der Ausweisung ist dieselbe wie jene der Verweigerung des 
Eintritts in das Staatsgebiet. So wenig der Fremde einen formellen Anspruch 
auf Gestattung des Eintritts und Aufenthalts im Territorium hat, so wenig 
kann er den Anspruch erheben, nicht ausgewiesen zu werden. Nur soll die 
Ausübung des Ausweisungsrechts im Bereich der Staaten der internationalen 
Gemeinschaft nicht willkürlich und in einer das gegenseitige Vertrauen der 
Verkehr pflegenden Staaten erschütternden Weise erfolgen. Die eingehende 
Würdigung der hier in Frage stehenden wichtigen Gemein- und Individual- 
interessen führte in der neueren Doktrin und in den Verhandlungen des 
Instituts für internationales Recht zu Reformvorschlägen. Derzeit fehlt es 
zumeist an rechtlichen Garantien gegen willkürliche Ausübung des Ausweisungs- 
rechts und an Schranken des polizeilichen Ermessens?). Abgesehen von 
formellen Grenzen des Ausweisungsrechts, die in Landesrecht oder in 
Einzelverträgen begründet sein können, ist jenes Ermessen vollkommen 
frei. Gerade in dieser Richtung wäre aber die gleichmäßige Anerkennung 
bestimmter, in dem Öffentlichen Interesse wurzelnder Gründe 
der Ausweisung von größtem Wert‘). Da schon nach herrschender Rechts- 
anschauung und Praxis die Ausweisung nicht willkürlich und ohne zureichenden 
Grund erfolgen soll, kann der Heimatsstaat des Ausgewiesenen die Angabe 
des Grundes verlangen; verbieten wichtige Interessen die Mitteilung des 
Grundes, so dürfte die Erklärung, daß die Maßregel gerechfertigt und nicht 
gegen den Staat, sondern nur gegen die ausgewiesene Person gerichtet sei, 
genügen5). Im übrigen kann der Heimatsstaat im Falle unbegründeter oder 
in ungebührlicher Form erfolgter Ausweisung wegen Verletzung der mit der 
Freiheit des Verkehrs verknüpften Interessen Beschwerde führen und Genug- 
tuung fordern, eventuell Retorsion üben. Anlaß zu solchen Beschwerden wird 
u. a. je nach den konkreten Umständen namentlich dann vorhanden sein, wenn 
von der Ausweisung Personen betroffen werden, die in dem Aufenthaltsstaat 
in einem Berufszweige sich dauernd niedergelassen haben und deren Aus- 
scheiden aus dem Geschäfte oder größeren Unternehmen, dem sie vorstehen, 
erhebliche ökonomische Nachteile zur Folge hat. In derlei Fällen wird der 
Ausweisung eine sorgfältige Erwägung der Wirkungen der Maßregel auf die von 
ihr betroffenen Interessen und Personen voraufgehen müssen ; weniger Schwierig- 
keiten bieten die Fälle der Ausweisung von Personen, die nur vorübergehend im 
  
3) Eine von den kontinentalen Einrichtungen wesentlich abweichende Haltung nimmt 
England ein. Nach der englischen Verfassung hat die Regierung nicht das Recht, Fremde 
auszuweisen ; es sind hiezu Spezialgesetze (alien acts) erforderlich, die entweder in Kriegs- 
zeiten oder wenn in Folge von Umwälzungen in fremden Ländern Flüchtlinge in größerer 
Zahl englischen Boden betreten, erlassen werden. Vgl. Westlakc, Annuaire XI p. 313; 
Craier, Journal de dr. intern. prive, 1859, p. 378. 
4) Art 28 der Beschlüsse des Instituts für internationales Recht (Annuaire XII p. 223sq.) 
formuliert 10 Gruppen von Ausweisungsgründen. Die Möglickkeit einer kollektiven Nor- 
mierung dieses Gegenstandes hält neuestens Oppenheim I, p. 380 für überaus schwierig, 
anderseits meint er jedoch, daß mit dem Ausbau des Konstitutionalismus im Punkte der indi- 
viduellen Freiheit die Zahl der Ausweisungen aus politischen Gründen von selbst sich ein- 
engen muß. 5) Rivier, Principes I S. 312.
        <pb n="377" />
        $ 116. Asylrecht und Auslieferung. 369 
  
I,ande sich aufhalten. Im ganzen wird immer daran festzuhalten sein, daß es sich 
nicht um den Vollzug einer Strafe, sondern um eine administrative Maßregel 
handelt. Zwangsmaßregeln (eventuell Bestrafung) sind nur in Fällen des Unge- 
horsams gegen den Ausweisungsbefehl oder der unbefugten Rückkehr zulässig. 
Von der Ausweisung, die in formeller Beziehung stets einen Ausweisungs- 
befehl voraussetzt, ist die materiell allerdings nicht besonders qualifizierte 
zwangsweise Abschiebung (droit de renvoi, reconduction) gänzlich mittel- 
loser, vagabundierender, ausweisloser und sonstwie verdächtiger Individuen zu 
unterscheiden. Diese Maßregel wird allemal anwendbar sein, wenn die betreffende 
Person nicht schon beim Betreten des Gebiets an der Grenze zurückgewiesen 
worden ist. 
V, In Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträgen sichern sich die 
Kontrahenten bezüglich ihrer Angehörigen die Beobachtung von Regeln, die 
in der Hauptsache den Maximen entsprechen, welche die zivilisierten Staaten 
heute gegenüber Fremden anerkennen. Es muß aber nochmals betont werden, 
daß, abgesehen von dieser Art von Garantien korrekten Vorgehens in Aus- 
weisungsfällen, für die Staaten der internationalen Gemeinschaft schon in der 
Anerkennung der von der Nationalität unabhängigen Rechtssubjektivität der 
Individuen ein Verpflichtungsgrund für rechtmäßiges Verhalten und Beachtung 
von Rücksichten der Billigkeit liegt. Eine Beschwerde des Heimatsstaats des 
Ausgewiesenen aus Anlaß der Nichtbeachtung dieser Grundlage 
des Völkerverkehrs und seiner rechtlichen Ordnung wäre daher 
immerhin begründet und könnte nicht als ein unzulässiger Eingriff in das 
Selbstbestimmungsrecht des Aufenthaltsstaats aufgefaßt werden. 
$ 116. Asylrecht und Auslieferung. Der Staat ist kraft seiner 
Souveränetät bezüglich der Zulassung von Fremden unbeschränkt; der Unter- 
schied, ob betreffende Personen unbescholten sind oder wegen strafbarer Hand- 
lungen verfolgt werden, hat keine Bedeutung. Der Staat kann auch diesen 
letzteren (ohne Unterschied der rechtlichen Beschaffenheit des Verbrechens) den 
Eintritt in sein Gebiet und den Aufenthalt gestatten. Der Übertritt des Ver- 
folgten auf fremdes Staatsgebiet schützt ihn vorläufig bezw. dauernd vor Ver- 
folgung. Man bezeichnet das Verhältnis des Verfolgten zu dem Aufenthalts- 
staat als völkerrechtliches Asyl. Dieses Verhältnis ist eine einfache 
Konsequenz der Geschlossenheit des territorialen Souveränetätsrechts. Da 
der Fremde einen rechtlichen Anspruch auf Zulassung und Duldung des 
Aufenthalts nicht hat, so kann der aus irgend welchem Motiv Flüchtige einen 
Anspruch auf Gewährung des Asyls nicht erheben. Anderseits besteht keine 
Asylpflicht; der Staat kann das Asyl verweigern bezw. den Flüchtigen aus- 
weisen; gewährt er das Asyl, so ist er jedenfalls berechtigt, den Mißbrauch des 
gewährten Schutzes zu Angriffen gegen andere Staaten durch polizeiliche Über- 
wachung usw. zu verhüten. Beschränkungen des freien Ermessens des Staats 
gegenüber Flüchtigen können durch Statuierung der Auslieferungspflicht 
im Landesrecht oder in Verträgen (Auslieferungsverträgen) begründet sein. 
  
Ullmann. Völkerrecht. 24
        <pb n="378" />
        370 $ 117. 
  
Siebentes Buch. 
Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten im Bereich der 
Rechts- und Kulturinteressen. 
$ 117. Einleitende Bemerkungen. Neben den Rechten und Pflichten, 
die im Bereich der internationalen Gemeinschaft für die einzelnen Völkerrechts- 
subjekte mit der Tatsache ihrer Koexistenz und den regelmäßigen Wirkungen 
des Verkehrs verknüpft sind, kommen namentlich im modernen Völker- und 
Staatenverkehr Rechtsverhältnisse in Betracht, deren Ausgangspunkt eine viel- 
gestaltige autonome Tätigkeit und Korporation der Staaten auf den 
verschiedenen Gebieten der Staatsaufgabe bildet. Der immer 
intensiver sich gestaltende Verkehr der Völker ruft immer neue Beziehungen 
der Staaten und ihrer Angehörigen hervor, welche alle jene Interessen berühren, 
in deren Schutz und Pflege sich die Aufgabe des heutigen Staates erschöpft. 
Nun entwickelt gerade der moderne Staat sowohl auf dem Gebiete der 
Rechtsaufgabe wie auf jenem der Kulturaufgabe aus dem Gesichtspunkte 
der Förderung des Gemeinwohls eine immer intensivere Tätigkeit; in seiner 
Funktion als Kulturstaat tritt neben dem Momente wirksamen Interessen- 
schutzes (durch Akte der Gesetzgebung und der Rechtspflege) auch jenes 
positiver Pflege hervor; im Hinblick auf den angestrebten und vielfach er- 
reichten Effekt bezeichnen wir diese Seite staatlicher Wirksamkeit als Wohl- 
fahrtspflege. Diese Funktion erstreckt sich heute in den zivilisierten Staaten 
wohl schon auf alle Interessen, deren wirksame Pflege auf die Mittel staatlich 
organisierten Gemeinlebens angewiesen ist; was der Einzelne im Bereich seiner 
legitimen Individualinteressen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln 
nicht zu leisten vermag, — das soll der Staat mit seinen Kollektivmitteln 
leisten. Indem aber der Staat zu diesen Leistungen sich bereit findet, er- 
kennt er zugleich an, daß es sich nicht um die Pflege der Individualinteressen 
als solcher oder gar um höchst persönliche Interessen handelt; die Er- 
kenntnis, daß die Pflege der rechtlichen, sittlichen, geistigen, 
ökonomischen, sanitären und sonstigen Interessen eine Bedingung des 
Gemeinwohls und dadurch des Individualwohls ist, hat hinwieder zur Voraus- 
setzung die Erkenntnis, daß diese Interessen als Gemeininteressen auf die 
schützende und pflegende Tätigkeit des Staates angewiesen sind, und daß 
der Staat nach dieser positiven Seite durch passives Verhalten seinen Zweck
        <pb n="379" />
        $ 117. Einleitende Bemerkungen. 371 
  
nicht erfüllen könnte. Wir sehen also: legitime und wichtige Interessen sind 
wegen der Unzulänglichkeit des Schutzes und der Pflege, über welche die 
individuellen Träger dieser Interessen verfügen, als Gemeininteressen an- 
erkannt, zum Gegenstand des Schutzes und staatlicher Fürsorge erhoben. 
Sofort entsteht aber die Frage, ob sich der heutige Staat im Besitze durch- 
greifend wirksamer Mittel befindet, die Rechtsaufgabe von sich aus zu lösen 
und im Bereich der Kulturaufgabe betreffende Gemeininteressen wirksam 
zu schützen und positiv zu fördern. In erster Linie muß der Staat mit 
seinen eigenen geistigen und materiellen Mitteln für betreffende Aufgaben auf- 
zukommen suchen. Allein, so viel steht schon heute fest, daß auf den meisten Ge- 
bieten staatlicher Verwaltung die eigenen materiellen und formellen Macht- 
mittel versagen. Die meisten Interessen, welche den Gegenstand staatlicher Ver- 
waltung bilden, haben sich innerhalb der heutigen Gemeinschaft zivilisierter 
Staaten geradezu zu solidarischen und sohin zu internationalen Inter- 
essen ausgebildet. 
Diese internationale Seite der Objekte der Staatsverwaltung verweist 
die Staaten auf die Verwertung von Mitteln, welche die internationale Gemein- 
schaft ihnen zur Verfügung stellen kann; was der einzelne Staat im 
Bereich seiner nationalen Verwaltung nicht zu leisten vermag, das kann die 
kollektive Funktion der Verkehr pflegenden Staaten mindestens annähernd 
erreichen. Wie die staatliche Gemeinschaft (der Sache nach) eine organisierte 
Assoziation der Einzelkräfte für die solidarischen Interessen der Einzelindividuen 
bedeutet, so bedeutet die, wenngleich nicht staatlich organisierte internationale 
Gemeinschaft, eine Assoziation der Kräfte der Einzelstaaten für die als soli- 
darisch erkannten Interessen. Diese kollektive Funktion der Kulturstaaten hat 
in unserem Zeitalter in zahlreichen Kollektivverträgen oder universellen 
Staatsverträgen wirksamsten Ausdruck gefunden, bezw. sie wurde juristisch 
durch diese Verträge ermöglicht. Daneben gibt es große Gebiete, für welche 
bis heute die Einzelverträge in dem engeren Bereich der Gemeininteressen 
zweier Staaten die hier in Frage stehende Funktion erfüllen. Auch auf jenen 
Gebieten, für welche heute Kollektivverträge in Funktion getreten sind und 
organisierte Unionen einer größeren Zahl von Staaten eine stabile Grund- 
lage des Schutzes und der Pflege betreffender Interessen bilden, spielen die 
Einzelverträge noch immer eine ergänzende Rolle. Ja, diese Einzelverträge 
sind eigentlich auf vielen Gebieten der Verwaltung die Vorläufer und Vorbilder 
der späteren Kollektivverträge, deren Notwendigkeit dann hervortritt, wenn 
das zunächst auf zwei oder wenige Staaten beschränkte solidarische Interesse 
infolge der Verkehrsentwicklung universelleren Charakter gewonnen hat. So 
hat sich in unserem Zeitalter auf vielen Gebieten der staatlichen Tätigkeit 
ein ziemlich entwickeltes internationales Verwaltungsrecht!) aus- 
gebildet, das im Hinblick auf die Natur vieler staatlichen Aufgaben und die 
stetige Zunahme des Verkehrs und der engeren Verknüpfung der Interessen 
  
l) Vgl. Lorenz Stein, Einige Bemerkungen über das internationale Verwaltungsrecht 
in Schmoller’s Jahrb. VI S. 395 ff.; Desselben Verwaltungslehre (2. Aufl.) S. 53 ff.; F. v. 
Martens II S. 1ff.; Zaleski, Zur Gesch. u. Lehre der intern. Gemeinschaft (1566). 
24°
        <pb n="380" />
        372 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 11%. 
  
der zivilisierten Staaten zweifellos einer intensiveren weiteren Ausbildung 
entgegengeht. Die logischen Konsequenzen des abstrakten und formalen Begriffs 
der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Staaten sind eben im heutigen 
Völkerverkehr durch das immer mehr sich geltend machende Solidaritäts- 
bewußtsein und das damit gegebene Bewußtsein internationaler Verpflichtung 
vielfach eingeschränkt. Die Gesamtentwicklung des internationalen Lebens ist 
unstreitig auf eine Vermehrung der internationalen Pflichten der Kulturstaaten 
gerichtet. Die Gemeinschaft dieser Staaten würde nur unvollständig ihre 
historische Mission erfüllen, wenn die Einzelstaaten einem nüchternen Formalismus 
folgend ihre verwaltende Tätigkeit auf die formellen Konsequenzen der Einzel- 
souveränetät beschränken wollten '). Wir sehen vielmehr in unserer Zeit, wie 
ohne Schädigung der Einzelsouveränetät die Kräfte der zivilisierten Staaten 
in ihren kollektiven Leistungen sich auf so vielen Gebieten ruhmreich entfalten. 
Der Vorteil, der aus dieser Wirksamkeit der internationalen Gemeinschaft für 
jeden Einzelstaat entspringt, überwiegt die Nachteile, welche die Beschränkung 
der Einzelsouveränetät mit sich zu bringen scheint; es bricht sich immer mehr die 
Erkenntnis Bahn, daß der Staat seiner nationalen Aufgabe in vielen Richtungen 
nur durch Anerkennung der Forderungen des Staatszwecks auch im Bereich 
der internationalen Gemeinschaft gerecht werden kann. 
&amp; 118. I. Die Gesetzgebung: 1. Auf dem Gebiete des Privatrechts. 
A.) Das internationale Privatrecht. Je zahlreicher und intensiver 
infolge der Steigerung des Verkehrs die rechtlichen Beziehungen der Privat- 
personen von Staat zu Staat werden, desto fühlbarer treten die Verschieden- 
heiten der Privatrechtsordnungen der Einzelstaaten hervor. Es ist daher be- 
greiflich, daß schon im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Nachteile, die 
mit dieser Verschiedenheit der Gesetzgebungen verknüpft sind, der Gedanke 
einer gleichmäßigen Regelung wichtiger Teile des Privatrechts sich geltend 
machen mußte. Vor allem trat das Bedürfnis hervor, die bezüglich eines 
konkreten Privatrechtsverhältnisses aus der Verschiedenheit der konkurrierenden 
Gesetzgebungen entspringende Kollision der Gesetze durch gleichmäßige 
Kollisionsnormen zu beseitigen, denn die Verschiedenheit der nationalen 
Kollisionsnormen schließt vielfach einesachgemäße Entscheidung deseinzelnen 
Rechtsfalls aus, während doch die durch engeren Verkehr mit einander ver- 
bundenen Staaten ein gleichmäßiges Interesse daran haben, daß ihre 
Rechtspflege den Parteien eine durchaus sachgemäße Rechtsprechung gewähr- 
leiste. Die Einzelverträge, die bis in die Neuzeit mit Bezug auf Gegen- 
stände des Privatrechts abgeschlossen wurden, enthalten nur zu geringem Teil 
Regeln über die Abgrenzung des Anwendungsgebiets der verschiedenen Privat- 
rechtsordnungen untereinander. Vorwiegend beschäftigen sie sich mit Vor- 
schriften über die Nachlaßbehandlung, die Bestellung von Vormundschaften, 
gegenseitige Mitteilung standesamtlicher Akte, Ausstellung diplomatischer Be- 
scheinigungen über Eheschließungen; einzelne Verträge regeln auch die Rechts- 
  
1) Eine energische Betonung des Prinzips der Gemeinschaft als Prinzip des Völker- 
rechts kommt in den bemerkenswerten Ausführungen von Nippold, Die Fortbildung u.s. w. 
53 ff. zum Ausdruck.
        <pb n="381" />
        8 118. Die Gesetzgebung. 373 
fähigkeit ausländischer Aktiengesellschaften, die infolge der Auswanderungs- 
freiheit vorkommenden Fälle der Heimatlosigkeit und melırfacher Staats- 
angehörigkeit und die internationale Wirkung der Konkurseröffnung. Übrigens 
ist die Regelung des sog. internationalen Privatrechts in Einzelverträgen, 
die ja nur ein beschränktes Geltungsgebiet haben, und inhaltlich oft sehr ver- 
schieden sind, offenbar nicht geeignet, das hier in Betracht kommende wichtige 
solidarische Interesse der heutigen Kulturstaaten zu befriedigen. Dies ist nur 
durch eine einheitliche und gleichmäßige Gestaltung der Kollisionsnormen 
für ein möglichst umfangreiches internationales Anwendungsgebiet zu erreichen. 
Das formelle Mittel der Verwirklichung dieser Aufgabe der heutigen Kultur- 
staaten ist der universelle Staatsvertrag (s. oben S. 15, It). Es ist schon oben 
(S. 80 ff.) in anderem Zusammenhang der neuesten Bestrebungen auf diesem 
Gebiete gedacht worden, deren Ergebnis in dem Haager Übereinkommen vom 
12. Juni 1902 (RGBI 1904 S. 221, '!) niedergelegt ist. Dieses Ergebnis bildet 
eine überaus wertvolle Äußerung der Idee der internationalen Gemeinschaft 
und der Solidarität der Kulturstaaten auf jenem Gebiete staatlicher Aufgaben, 
deren Lösung bis in die neueste Zeit der kollektiven Wirksamseit der Staaten 
weniger zugänglich zu sein schien. Auch hier war es die Macht der Tatsachen, 
welche die autonome Gesetzgebung der Einzelstaaten in den Dienst eines 
wichtigen solidarischen Interesses gestellt hat?2.. Das Haager Abkommen 
umfaßt drei Konventionen, welche auf familienrechtlichem Gebiete gieich- 
mäßiges Recht geschaffen haben; es ist dies gerade dasjenige Gebiet, auf dem 
der Mangel einer gleichmäßigen internationalen Regelung am allerschlimmsten 
sich fühlbar machte. Allerdings werden mit der Wirksamkeit dieser Konventionen 
nicht alle Mißstände auf dem Gebiete des Familienrechts beseitigt; ferner ist 
das Geltungsgebiet der Konventionen vorläufig noch ein enges, da selbst i inner- 
halb Europas zwei große Staatsgebiete — England und Rußland — der neuen 
Rechtsgemeinschaft nicht beigetreten sind. 
a. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Ehe- 
schließung. Das Recht zur Eingehung der Ehe bestimmt sich nach dem Heimats- 
recht jedes der Verlobten (Art. 1); mit der Anerkennung dieses Grundsatzes (im Gegensatze zu 
jenem des englisch-amerikanischen Rechts nach welchem das Gesetz des Domizils, ja sogar des 
bloßen Aufenthaltsorts entscheidend ist) soll im Geltungsgebiet der Konvention die Umgehung 
des Heimatsrechts durch vorübergehende Subjektion unter eine fremde (scsetzgebung unmöglich 
gemacht werden. Der Grundsatz ist allerdings etwaa durch den Zusatz gemäßigt: „soweit 
nicht eine Vorschrift des Heimatsgesetzes ausdrücklich auf ein anderes Gesetz verweist.* Dem 
Gesetz des Ortes der Eheschließung ist aber ein gewisser Einfluß eingeräumt, insofern 
es die Ehe von Ausländern untersagen kann, wenn cs sich um gewisse in der Konvention 
1) Abgedruckt auch bei Fleischmann, 330 ff.; die Denkschrift der deutschen Re- 
gierungen in Z. XIV, 524 ff.; Verhandlungen in NRG 2. Ser. XXXI, 26; Meili, Das inter- 
nationale Privatrecht und dio Staatenkonferenzen im Haag (1900) und Dessen, Der Gegen- 
stand und die Tragweite der europ. Staatenkonferenzen u. 8. w. (1905); Kahn, ZXIJ, 1, 201, 
385, XIII, 229; Derselbe, Die einheitliche Kodifikation u. s. w. (1904); Niemeyer, deutsche 
Juristenzeitung v. 1. Juni 1903; Renault. Les conventions de la Haye etc. (1904). 
2) Über die Phasen dieser Kodifikationsbestrebungen (selbständige Versuche einzelner 
Theoretiker, Verhandlungen und Beschlüsse internationaler Gesellschaften und Kongresse, ins- 
besondere des Instituts für internationales Recht — diplomatische Verhandlungen der Re- 
gierungen) siche Kahn, die einheitliche Kodifikation u. s. w. 6 ff.
        <pb n="382" />
        374 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksankeit der Staaten etc. $ 118. 
  
  
Art. 2 genau spezialisierte Eheverbote zwingender Art (Verwandtschaft, Ehebruch, Nach- 
stellung nach dem Leben) handelt. Anstatt also zu sagen, daB das ausländische Recht nicht 
anwendbar sei, sobald es gewissen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht, anstart 
es dem Belicben des Einzelstaats zu überlassen, ob und wann er sich von der Kollisionsnorm 
des Art. 1 emanzipieren will, werden in der Konvention selbst (Art. 2) Schranken auf;estellt. 
über die der Einzelstaat nicht hinausgreifen kann. Die einem solchen Verbote zuwiderlaufende 
Ehe ist nicht nichtig, wenn sie den Bestimmungen des Art. 1 entspricht. — Das Gesetz des 
Ortes der Ebeschließung kann die Ehe von Ausländern gestatten, obwohl sie nach dem Art. 1 
nicht zulässig wäre, wenn die Verbote ausschließlich auf Gründen religiöser Natur berulien. 
Die anderen Staaten sind berechtigt, einer unter solchen Umständen geschlossenen Ehe die 
Anerkennung als einer gültigen Ehe zu versagen. — Bezüglich der Form der Eheschließung 
ist das Recht des Eheschließungsorts maßgebend. Doch brauchen die Länder, deren Gesetz- 
gebung eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift im Ausland eingegangenen Ehen nicht als gültig anzuerkennen (Art. 31. 
In Anschung der Form ist die Ehe überall als gültig anzuschen, wenn sie vor einem diplo- 
matischen oder konsularischen Vertreter gemäß seiner Gesetzgebung geschlossen wird und 
keiner der Gatten Staatsangehöriger des Staates ist, in dem die Ehe geschlossen wird und 
wenn dieser Staat sich nicht widersetzt (Art. 6). Eine Ehe, die in dem Lande, in weleliem 
sie geschlossen wurde, in Ansehung der Form nichtig ist, kann gleichwohl in anderen Ländern 
als gültig anerkannt werden, wenn die durch das Gesetz des Heimatsstaates eines jeden der 
Verlobten vorgeschriebene Form beobachtet worden ist (Art.7)., — Das Abkommen findet 
nur auf solche Ehen Anwendung, welche im Gebiete der Vertragstaaten zwisehen Personen 
geschlossen sind, von denen mindestens eine Angchöriger dieser Staaten ist (Art. &amp;ı. — 
Das Abkommen bezieht sich nur auf die europäischen Gebiete der Vertragstaaten (Art. %ı. — 
Staaten, die auf der für das Abkommen maßgebenden (dritten) Konferenz vertreten warcı. 
das Abkommen aber nicht unterzeichnet haben, ist der Beitritt vorbehalten (Art. 10.) 
b) Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsharkeit 
auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett. Die 
Ehegatten können eine Scheidungsklage nur dann erheben, wenn sowohl das Gesetz des 
Staates, dem sie angehören, als auch das Gesetz des Ortes, wo geklagt wird, 
die Scheidung zulassen. Das gleiche gilt für die Trennung von Tisch und Bett (Art. 1). Die 
Scheidung kann ferner nur begehrt werden, wenn sie in dem zu beurteilenden Falle nach den 
beiden beteiligten Rechtsordnungen, sei e3 auch aus verschiedenen Gründen, zulässig ist 
(Art. 2). Gleichwohl kann das Heimatsgesetz allein entscheidend sein, wenn das Gesctz des 
Ortes, wo geklagt wird, dies vorschreibt (Art. 3. — Die Klage kann erhoben werden 
a) vor den nach dem Heimatsgesetze zuständigen (serichten ; b) vor den Gerichten des Wohn- 
sitzes der Gatten (Art. 5). Die Entscheidung eines dieser Gerichte wird überall anerkannt. 
wenn die übrigen Bestimmungen des Abkommens beachtet worden sind (Art. 7). — Art., 
10, 11 -korrespondieren den gleichen Bestimmungen des ersten Abkommens. 
c) Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Die Vor- 
mundschaft richtet sich nach dein Gesetze des Heimatsstaats des Minderjährigen (Art. N. 
Sieht das Gesetz des Heimatsstaates für den Fall, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt im Auslande hat, dıe Anordnung einer Vormundschaft nicht vor, so kann der von 
dem Heimatsstaate des Minderjährigen ermächtigte diplomatische oder konsularische Vertreter 
gemäß dem (sesetze dieses Staaten die Fürsorge übernehmen, sofern der Aufenthaltsstaat dem 
nicht widerspricht (Art. 2). Das Gesetz des Aufenthaltsorts ist maßzebend, wenn nach Art I 
und 2 die Vormundschaft nicht nach dem Recht des Heimatsorts eintritt (Art. 3). Es kaın 
jedoch in diesem Falle gleichwohl eine neue Vormundschaft auf Grund des Art 1 oder 2 an- 
geordnet werden (Art. 4). Für Beginn und Beendigung der Vormundschaft ist das Heimars- 
gesetz des Minderjährigen maßgebend (Art. 5). Nach Art. 6 erstreekt sich die vormund- 
schaftliche Verwaltung auf die Person und auf das gesamte Vermögen des Minder- 
jährigen, gleichviel an welchem Orte sich die Vermögensgegenstände befinden. Einstweilize 
Maßregeln zum Schutz der Person uud der Interessen des Minderjährigen können von den 
Ortsbehörden getroffen werden (Art. 7.) Art. 9, 10 und 11 enthalten die gleichen einschrän-
        <pb n="383" />
        $ 118. Die Gesetzgebung. 375 
  
kenden Bestimmungen bezüglich der Anwendbarkeit des Abkommens in persönlicher und 
örtlicher Beziehung sowie bezüglich des Beitrittes zu dem Abkommen, wie die beiden anderen 
Abkommen. 
Anderweite Materien, welche die Haager Konferenzen der Regelung unterziehen wollen, 
betreffen die Erbfolge und Erbeinsetzung, das eheliche Güterrecht, die Bevormundung Er- 
wachsener und den Konkun. !ı 
B) In größerem Umfange, als auf dem Gebiete der Kodifikation der 
Kollisionsnormen, entwickeln die Staaten in der Neuzeit im Zusammenhang 
mit der positiven Pflege wichtiger solidarischer Interessen, insbesondere der 
Verkehrsinteressen, eine Tätigkeit, welche gleichzeitig die Einführung einer 
materiell gleichmäßigen Regelung einzelner Teile des Privat- 
rechts zum Gegenstande hat. Die in dieser Richtung in Frage kommenden 
Aktionen der Mächte und deren Wirksamkeit innerhalb der schon heute 
bestehenden Unionen lassen eine stetig zunehmende Privatrechtsaus- 
gleichung erkennen. Die meisten der unten aus dem Gesichtspunkte der 
Wohlfahrtspflege in Betracht kommenden Verträge verpflichten die 
kontrahierenden Staaten zum Schutze von privatrechtlich bedeutsamen Inter- 
essen durch Einführung und Anerkennung gleichartiger privatrechtlicher 
Normen. Die Privatrechtsausgleichung durch materiell gleichmäßige Regelung 
einzelner Teile des Privatrechts vollzog sich vornehmlich innerhalb der Unionen 
zum Schutz des Urheberrechts, für gewerblichen Rechtsschutz 
und den Eisenbahnfrachtverkehr. Diese kosmopolitische Tendenz äußert 
sich auch in den vielfach hervortretenden, aber bisher erfolglosen Bemühungen 
nach einheitlicher Kodifizierung des Wechselrechts und Handelsrechts. 
Einzelne Gebiete, wie das Seefrachtrecht, das Recht der Inhaber- 
papiere, das Wechselrecht usw. dürften in näherer oder entfernterer Zeit 
einheitlicher Kodifikation zugänglich werden; es sind dies ja jene Gebiete des 
Privatrechts, die mit geschichtlichen Voraussetzungen, mit lokalen und natio- 
nalen Bedürfnissen, bestimmten sozialen und religiösen Anschauungen nicht 
zusammenhängen, daher eine allgemeine gleichartige Regelung nicht aus- 
schließen. 
2. Auf dem Gebiete des Strafrechts haben die zivilisierten Staaten 
in der Richtung möglichst wirksamer Bekämpfung des Verbrechertums wichtige 
Aufgaben zu lösen. Abgesehen von der unten zu erörternden Rechtshilfe 
in Strafsachen, welche ein konstantes Zusammenwirken der Staaten für die 
Zwecke der Strafrechtspflege bedeutet, äußert sich kollektives Vorgehen auch 
schon mit Bezug auf die gleichmäßige Weiterbildung der Strafgesetz- 
gebung. Durch internationales Übereinkommen verpflichten sich die Staaten, 
gewisse Strafdrohungen in ihre Strafgesetzgebung aufzunehmen. In dieser 
Beziehung kommen vor allem die Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (Art. 5) 
und die in Vollziehung dieser Akte in den Ländern der Signatare erlassenen 
Strafgesetze in Betracht; ferner die Reblauskonvention vom 3. Novenber 1881 
(Art. 1, Ziffer 4) und der Kabelschutzvertrag vom 14. März 1884 (Art. 2). Ein 
anderes interessantes Beispiel bieten die Beschlüsse der Pariser Konferenz vom 
  
1) Ueber die betreffenden Konventiuns-Entwürfe 8. Meili, Der Gegenstand usw. 24f.; 
Kahn, Die einheitliche Kodifikation usw. 18ff.
        <pb n="384" />
        376 Siebentes Buch. Gemeinsamo Wirksamkeit der Staaten etc. $ 118. 
  
Jahre 1902 betreffend die strafrechtlichen Mittel der Bekämpfung des Frauen- 
handels. Das Ergebnis der Verhandlungen ist in zwei Konventionen nieder- 
gelegt; die erste beschäftigt sich mit der Schaffung der Grundlagen einer 
gleichmäßigen strafrechtlichen Repression, des Frauenhandels durch 
entsprechende Ergänzungen der nationalen Strafgesetzgebung der kontrahieren- 
den Staaten. In Art. 1 und 2 sind Tatbestände formuliert, zu deren 
Poenalisierung sich die kontrahierenden Mächte unbedingt verpflichtet haben. 
Im übrigen ist es in dem Schlußprotokoll den Landesgesetzgebungen überlassen, 
entsprechende Strafdrohungen für solche Fälle des Frauenhandels zu statuieren, 
bezüglich welcher ein Übereinkommen der Konferenzmächte nicht zustande 
gekommen ist. Das Beispiel dieser Konvention zeigt nun deutlich, wie in 
unseren Tagen die internationale Gemeinschaft den Schutz und die Pflege 
solidarischer Interessen in Angriff nimmt und wie die an dieser Gemeinschaft 
beteiligten Einzelstaaten die praktische Lösung internationaler 
Probleme durch Akte nationaler Gesetzgebungsgewalt bewirken. 
Bezüglich des Inhalts der völkerrechtlichen Imperative und der 
innerstaatlichen Normen, die jene auszuführen und im praktischen 
Leben der Einzelstaaten zu verwirklichen bestimmt sind, ist folgendes zu 
beachten: 
Wenn das Völkerrecht z. B. den Seeraub verbietet, so sagt es uns nichts 
über die Tatbestandsmerkmale dieses Delikts; ebensowenig schreibt das Völker- 
recht Strafsanktionen vor; es kann und muß sich in dieser Richtung mit der 
Forderung begnügen, daß solche Handlungen überhaupt verfolgt und bestraft 
werden. Ähnliches ergibt das obige Beispiel der Pariser Beschlüsse betreffend 
die strafrechtliche Bekämpfung des Frauenhandels. Hier heißt es in Art. 1 
und 2 übereinstimmend bloß Doit etre puni usw. Während aber beim See- 
raub bezüglich des Tatbestandes der uralte Imperativ des Völkerrechts sich 
auf die bloße Bezeichnung des Verbrechens beschränkt, begegnen wir in den 
zitierten Art. 1 und 2 der Pariser Beschlüsse schon einer ziemlich eingehen- 
den Beschreibung des Tatbestandes. Ebenso entliält Artikel 2 des Kabel- 
schutzvertrages eine Feststellung der Merkmale der dolosen und kulposen 
Beschädigung der Kabel, deren Bestrafung die kontrahierenden Staaten auf 
sich nehmen. In Art. 5 der Antisklavereiakte verpflichten sich die Kontra- 
henten, ihre Gesetze über Verbrechen gegen die persönliche Freiheit auf die 
Veranstalter und Teilnehmer von Menschenjagden auszudehnen. Dagegen ver- 
pflichten sich die Kontrahenten der Reblauskonvention zur gesetzlichen Rege- 
lung von administrativen Maßregeln zur Bekämpfung usw. der Reblaus und 
zum Erlaß von „Vorschriften für den Fall der Verletzung der an- 
geordneten Maßregeln“ (Ziffer 3 des Art. 1 der Konvention). — Völker- 
rechtliche Bestimmungen und ähnlicher Art sind also den sog. Rahmengesetzen 
vergleichbar. Der Rahmen kann, wie die obigen Beispiele zeigen, weiter oder 
enger sein. Ob das eine oder das andere, — darüber entscheidet wohl in letzter 
Reihe die Natur des Gegenstandes. Der Rahmen wird ein engerer sein, wenn 
die Wirksamkeit des angestrebten Schutzes nicht nur in der Repression gegen 
betreffende Tatbestände überhaupt, sondern in der gleichmäßigen Repression
        <pb n="385" />
        $ 119. Die Rechtspflege. 377 
  
einer bestimmten Deliktsart und einer bestimmten Form der Begelung dieser 
Deliktsart liegt. 
In den bezeichneten Fällen handelt es sich um staatliches, durch völker- 
rechtliche Akte veranlaßtes Strafrecht. Daneben kommt in einem derzeit noch 
engen Umfang ein unmittelbar internationales Strafrecht vor, das auf 
den mit der Strafsanktion versehenen Anordnungen der internationalen Schiff- 
fahrts- und Sanitätskommissionen beruht. !) 
$ 119. II. Die Rechtspflege. Internationale Rechtshilfe.2) Eine der 
segensreichsten Wirkungen des Solidaritätsbewußtsein der Kulturstaaten ist 
die Anerkennung der Pflicht, einander in der Erfüllung der Aufgaben der 
Rechtspflege Hilfe zu leisten. 
Die Eigenart zivil- und strafrechtlicher Rechtsverhältnisse bringt es viel- 
fach mit sich, daß der subjektive Prozeßzweck mit den formellen und materiellen 
Machtmitteln des Staates nicht erreicht werden kann, weil auswärtige Personen, 
Sachen, Beweismittel für den Prozeß nicht in Anspruch genommen werden 
können, daher auch die Realisierung des objektiven Prozeßzwecks vereitelt 
wird. Im Bereich von Staaten gleicher Rechtskultur sind nun die Voraus- 
setzungen für die gegenseitige Anerkennung der Pflicht, dem mit einer Reclhıts- 
sache befaßten Gericht durch Vornahme der erforderlichen prozessualen Hand- 
lungen Hilfe zu leisten, vorhanden. Die Anerkennung dieser Pflicht kann durch 
Übun ge von Fall zu Fall?) — schlechthin oder unter der Voraussetzung 
der Reziprozität — erfolgen, sie kann in Rechtshilfegesetzen oder in 
Rechtshilfeverträgen zum Ausdruck kommen. Erhöhten Wert für die 
hier in Frage stehenden Interessen besitzt natürlich die Regelung des Gegen- 
standes durch Verträge. Diese Verträge regeln die Rechtshilfe in Zivil- 
rechtssachen (für das Instruktionsverfahren, die Vollstreckung von Urteilen), 
in Strafsachen, in Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit und 
in Konkurssachen. Von diesen Verträgen unterscheiden sich in juristischer 
Beziehung die in früherer Zeit üblichen Deklarationen, mittels welcher ein 
Staat dem andern jene Grundsätze zur Kenntnis bringt, die von seinen Behörden 
nach Maßgabe der geltenden Gesetze in Sachen des internationalen ProzeB- 
rechts angewendet werden. Während aus Rechtshilfeverträgen wie aus jedem 
anderen Vertrage für die Kontrahenten Rechte und Pflichten entstehen, und 
9» Vgl. v. Liszt $ 31 vgl. mit $ 16. 
2) Lammasch, HH IIL S. 345 ff.; Dessen Auslieferungspflicht und Asylrecht 1597; 
v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I (1859), II (1897); Endemann, Die 
Rechtshilfe im Norddeutschen Bunde (18691; Böhm, Handb. d. Rechtslilfeverf. (1890); v. Bar, 
Theorie und Praxis Il 409; Dessen Lehrbuch 168; F. v. Martens II 273, 343; Rivier, 
Principes I 337; Gareis S. 196 ff.; Curti, Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz uud 
Frankreich u. 8. w. (1879); Brocher, Commentaire pratique et theor. du traite franco-suisse 
(1869); über den österreichisch-serbischen Vertrag: v. Haan in der österreichischen Gerichts- 
zeitung 1683, Nr. 35 ff.; Johanny in den „Jurist. Blättern“ 1883, Nr. 19 ff.; Strisower, R 
XV1 200; Paulowitch, Journ. d. dr. intern. p. 1654, 1 sq., 140sq. Wach, Handb d. d. 
Zivilprozeßr. 1 206; Walker, Streitfragen (1597). — Wichtiges Quellenwerk: „Die Rechts- 
verfolgung im internationalen Verkehr. Herausgeg. v. Leske und W.Loewenfeld, I. Bd. 
1895, IL Bd. 1597 ff. — Reiches Material Z. Bd. I ff. 
3) Ein höchst unzulänglicher Vorgang. Lammasch, HH 111 350, 351, 383.
        <pb n="386" />
        378 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 5 120. 
  
auch den an dem betreffenden Prozesse beteiligten Personen aus dem Vertrage 
als Bestandteil des geltenden Rechts Rechte und Pflichten erwachsen, gilt ein 
gleiches nicht auch von jenen Deklarationen !als bloß einseitigen und wider- 
ruflichen Erklärungen. !) 
Die Realisierung des der internationalen Rechtshilfe zu Grunde liegenden 
Gedankens vollzog sich, soweit Staatsverträge in Betracht kommen, bis in die 
neueste Zeit auf Grund von Einzelverträgen‘). Das Bedürfnis kollek- 
tiver Regelung der wichtigsten Materien der Rechtshilfe ist in neuester Zeit 
immer dringender geworden und hat zunächst innerhalb des Instituts für 
internationales Recht zu Verhandlungen geführt, welche wertvolle Vorarbeiten 
für das Vorgehen der Staaten auf diesem wichtigen Gebiete zu Tage gefördert 
haben. Das Institut befürwortet die konventionelle Regelung einer Reihe von 
Materien. Einzelne Materien des internationalen Zivilprozeßrechts sind neuestens 
durch die (zum Zwecke der Kodifikation des internationalen Privatrechts) im 
Haag (1893 ff.) versammelte Konferenz kollektiver Regelung durch die Kon- 
vention vom 14. November 1896 (in Wirksamkeit seit 25. Mai 1899) 3) geregelt. 
$ 120. 1. Die streitige Zivilgerichtsbarkeit. a) In dieser Beziehung 
ist schon oben (S. 366) der Grundsatz der Gleichstellung der Fremden mit den 
Staatsangehörigen bezüglich der prozessualen Geltendmachung von privatrecht- 
lichen Ansprüchen vor den Gerichten des Aufenthaltsstaats betont worden. 
Die Inanspruchnahme einer privilegierten Stellung der Fremden ist ausge- 
schlossen und derzeit nur ausnahmsweise europäischen Staaten im Gebiete 
nichtchristlicher Staaten zugestanden. Der Grundsatz ist in zahlreichen Einzel- 
verträgen (Niederlassungs-, Handels- und Schiffahrtsverträgen) ausdrücklich 
anerkannt. Manche Verträge haben auch die Pflicht des Fremden zum Erlag 
der Klagskaution beseitigt; abgesehen von Verträgen tritt die Befreiung von 
der Kaution auch im Falle der Reziprozität ein. Für das Geltungsgebiet des 
Haager zivilprozessualen Abkommens ist nunmehr die Ausländerkaution abge- 
schafft. (Art. 11). Anderseits ist aber eine Fxekution der Urteile international 
zugesichert, soweit sie sich auf die Prozeßkosten beziehen. Vielfach 
ist den Fremden auch das Armenrecht (und zwar gewöhnlich in besonderen 
Verträgen) zugestanden *). Nach dem Haager zivilprozessualen Abkommen 
sollen fremde Staatsangehörige ganz so wie die Einheimischen zum Armenrecht 
zugelassen werden. Der Grundsatz der Gleichstellung kommt auch bezüglich 
der Personalhaft (als Mittel der Zwangsvollstreckung oder als Sicherheitsmaß- 
regel) in Art. 17 zum Ausdruck. — Besondere Stipulationen bestehen über die 
1) Über den Charakter der Rechtshilfeverträge Lammasch, HH IH S. 358 ff. 
2) Wichtigere Verträge der Neuzeit sind insbesondere der französisch-schweizerische 
vom 15 Juni 1569 und der Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und Serbien vom 6. Mai 1871. 
3, Abgedruckt bei Fleischmann 274. — Vertragstaaten: Belgien, Frankreich, Italien, 
Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweiz, Spanien beigetreten: Deutsches Reich (gleich- 
zeitig mit) Österreich: Ungarn, Däneniark, Rumänien, Rußland, Schweden und Nurwegen. 
4) In den Verhandlungen der Haager Konferenz (vgl. Revue de dr. intern. XXVI 
p. 373 sq.) war die Befreiung der Angehörigen der kontrahierenden Staaten von dem Erlag 
einer Klagskaution, die Gewährung des Armenrechts und dıe Befreiung vom Personalarrest 
in Aussicht genommen.
        <pb n="387" />
        g 120, Die streitire Zivilgerichtsbarkeit. 379 
nn —— .— 
Voraussetzungen der Prozeßfähigkeit ausländischer juristischer Personen 
(Aktiengesellschaften usw.) '). Die prozessuale Parteistellung des Fremden be- 
gründet regelmäßig keine Modifikation des obigen Grundsatzes. Gegenüber 
Klagen gegen einen auswärtigen Staat erklären sich die inländischen 
Gerichte in der Regel als inkompetent. Eine freiwillige Unterwerfung ist mit 
der prozessualen Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit seitens eines auswärtigen 
Staates von selbst gegeben. Dagegen ist in Immobiliarsachen auch der aus- 
wärtige Staat dem forum rei sitae unterworfen. Der Erwerb von Immobilien 
seitens eines auswärtigen Staates gilt zugleich als freiwillige Unterwerfung 
unter die Jurisdiktion des forum rei sitae bezüglich aller auf das Immobile 
bezüglichen Jurisdiktionsakte. — Bezüglich der fremden Souveräne s. 0. S. 159 ff. 
b) Mit der Einheit und objektiven Bestimmtheit einer Rechtssache ist 
die Forderung gegeben, daß die Entscheidung nur durch ein Gericht und 
zwar das kompetente Gericht erfolgen kann. Handelt es sich um eine Rechts- 
sache, welche hinsichtlich des Streitgegenstandes und der beteiligten Personen 
eine Beziehung zu dem Rechte und der Justizhoheit verschiedener Länder 
aufweist, so liegt auch hier in der Natur der Rechtssache die Forderung, daß 
nur ein Gericht mit dem Prozeß und der Entscheidung der Sache befaßt 
werde; es entsteht daher die Frage der internationalen Kompetenz- 
regulierung. Dabei kommt es aber augenscheinlich nicht bloß darauf an, 
daß überhaupt ein Gericht als das kompetente bezeichnet werde; den Inter- 
essen der Rechtspflege und der Parteien wird nur diejenige Regelung der 
Kompetenzfrage entsprechen, welche eine sachgemäße Entscheidung verbürgt. 
Diese Seite des Gegenstandes ist auch dann von Wichtigkeit, wenn die kon- 
kurrierenden Staaten eine gleiche Rechtskultur besitzen, also Zweifel in die 
Vertrauenswürdigkeit ihrer Justizpflege nicht vorhanden sind, denn die Ver- 
schiedenheit des materiellen und formellen Rechts (insbesondere des Beweis- 
rechts) und der heutige Stand des internationalen Privatrechts bewirken, daß 
es nicht gleichgültig ist, welches Landes Gerichte die Rechtssache zu ent- 
scheiden berufen sind 2). 
Bezüglich der Immobiliarklagen und Statusklagen wird in der 
Praxis, Verträgen und Gesetzen der Grundsatz anerkannt, daß das Gericht 
jenes Staates kompetent ist, dessen materielles Recht zur Anwendung zu 
kommen hat; für Streitigkeiten über dingliche Rechte an Immobilien ist also 
das Gericht des Staates zuständig, in welchem die Sache belegen ist; für 
Streitigkeiten über Status- und Familienrechte ist das Gericht des Heimats- 
staats zuständig®). Bezüglich der Erbschaftsstreitigkeiten ist in den 
meisten Verträgen die Kompetenz der Gerichte des Heimatsstaats des Erb- 
lassers anerkannt; einige Verträge erklären das Gericht des letzten Domizils 
  
1) Vgl. Lammasch, HH III 366, 367; Walker, Die rechtliche Stellung juristischer 
Personen, insbesondere ausländischer Aktiengesellschaften in der Allg. österr. Gerichtszeitung 
1897, Nr. 44 ff.; Namur, im Journ. de dr. intern. pr. 1977, p. 381; Winterhalter, Journ. 
de dr. intern. pr. XXV 40 sq. Neuestens vgl. auch Isay, Die Staatsangehörigkeit der juri- 
stischen Personen (1907). 2) Siehe Lammasch, HH III S. 369, 370. 
3) Vgl. die Beschlüsse des Instituts für internationales Recht Annuaire Ip 125.
        <pb n="388" />
        380 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. &amp; 12m. 
  
für kompetent; Streitigkeiten über die Nachfolge in Immobilien werden aber 
zumeist dem judex rei sitae vorbehalten. 
c) Die Bereitwilligkeit zur Leistung der Rechtshilfe im Instruktions- 
verfahren kam schon frühzeitig in Übung'). Mit voller Klarheit normiert 
das Haager zivilpr. Abk. die Pflicht der Vertragsstaaten zur Ausführung 
von Requisitorialien, es wäre denn, daß die Echtheit der Urkunde nicht fest- 
steht oder in dem ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in 
den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, oder wenn sie geeignet erscheint, seine 
Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. 
Als Gegenstände der Rechtshilfe kommen im Instruktionsverfahren 
(in Streitsachen und auch außer Streitsachen) in der Hauptsache in Betracht: 
die Veranlassung von Zustellungen, die Einvernehmung von 
Parteien und die Aufnahme von Beweisen. Bezüglich der Art der 
Übermittlung der gerichtlichen Ersuchschreiben, sowie der Be- 
antwortungen gilt in der Praxis, Gesetzen und Verträgen die Regel, daß 
die Übermittelung auf diplomatischem Wege zu erfolgen hat. Den Bedürf- 
nissen der Rechtspflege entspricht dieser weitläufige Vorgang nicht. Mit Recht 
empfiehlt daher das Institut für internationales Recht die in einigen Verträgen 
(namentlich unter Nachbarstaaten) schon anerkannte unmittelbare Korre- 
spondenz der Gerichte zu allgemeiner Annahme. Dies ist auch der Stand- 
punkt des Haager zivilpr. Abk. Art. I Abs. 2 und Art.6. Hier ist auch eine 
Norm für den Fall der Ausfertigung des Ersuchschreibens in einer dem er- 
suchten Staate fremden Sprache aufgenommen. 
Was die Veranlassung von Zustellungen betrifft, so ist allgemein an- 
erkannt, daß die Zustellung (auch einer Klage) von dem ersuchten Gerichte 
ohne Prüfung des Inhalts des betreffenden Schriftstücks bewirkt wird. 
Die ersuchte Behörde hat nur zu prüfen, ob das Ersuchen von einer dazu 
legitimierten auswärtigen Behörde ausgeht, und ob die beantragte Handlung 
zu dem Geschäftskreise der ersuchten Behörde gehört bezw. (abgesehen von 
ihrem Inhalt) gesetzlich überhaupt zulässig ist. Die Handlung wäre unzulässig. 
wenn es sich z. B. um eine Zustellung an eine exterritoriale Person handelt. 
Nach Art. 2 des Haager Abkommens kann eine Zustellung nur abgelehnt 
werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie er- 
folgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine 
Sicherheit zu gefährden. — Zum Nachweis der Zustellung genügt ein mit 
Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis oder eine Bescheinigung 
der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache und die Zeit der Zustellung 
ergibt. — Besondere Bestimmungen über die Form der Zustellung enhalten 
  
1) Litterae requisitoriales, commissiuns rogatoires. — Einen exzeptionellen Standpunkt 
nalımen die Länder des englischen Rechts bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts ein. Das prak- 
tische Bedürfnis wurde in England dadurch befriedigt, daß die englischen Gerichte die eng- 
lischen Repräsentativorgarne im Auslande (die diplomatischen Vertreter und Konsulen) und 
Privatpersonen mit der Vornahme betreffender Prozeßakte betrauten. Heute bildet in Eng- 
land die Parlamentsakte vom 29. Juli 1856 die gesetzliche Grundlage der Rechtshife. Näheres 
bei Phillimore, Comm. VI 691. Bezüglich der Vereinigten Staaten von Nordamerika (Ge- 
setz vom Jahre 1563) siche v. Bar, Theorie und Praxis II 404 ff.
        <pb n="389" />
        8 120. Die streitige Zivilgerichtsbarkeit. 381 
  
die Verträge bezüglich der den Prozeß einleitenden gerichtlichen Verfügungen 
für jene Fälle, in denen das eventuelle Urteil in dem anderen Staate zur 
Vollstreckung kommt. Nach Art. 4 des Haager Abk. kann durch Gesetze der 
beteiligten Staaten oder durch Vereinbarung eine besondere Form der Zu- 
stellung eingeführt sein u. zw. die unmittelbare Zusendung durch die Post, 
die seitens der Beteiligten veranlaßte unmittelbare Zustellung durch diejenigen 
Gerichtsvollzieher oder sonstigen Beamten, die in dem Lande, wo die Zu- 
stellung erfolgen soll, hiefür zuständig sind, und die seitens der Staaten durch 
ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter veranlaste Zustellung. 
In Fällen beantragter Beweisaufnahme kann für das ersuchte Ge- 
richt die Frage der gesetzlichen Zulässigkeit nach dem für dieses Gericht 
geltenden Rechte Bedeutung gewinnen. Bei Beantwortung dieser Frage wird 
davon auszugehen sein, daß der Rechtshilfeakt eine auf den Inhalt des Er- 
suchens beschränkte Tätigkeit bedeutet, daher schon um deswillen eine all- 
seitige und erschöpfende juristische Prüfung der Rechtssache, der die bean- 
tragte Beweisaufnahme von dem fremden Prozeßgerichte eingefügt werden 
soll, ausgeschlossen ist'). Die Rechtshilfe würde augenscheinlich unwirksam, 
wenn das ersuchte Gericht eine Beweisaufnahme ablehnen dürfte, weil das 
inländische Recht die klagweise Geltendmachung des Anspruchs, der den 
Gegenstand des bei dem ersuchenden Gerichte anhängigen Prozesses bildet, 
nicht zuläßt, oder weil nach inländischem Recht das mit der Sache befaßte 
fremde Gericht zur Entscheidung nicht kompetent wäre. Die Rechtshilfe- 
verträge enthalten in den eben gedachten Richtungen keine ausdrückliche Be- 
stimmung, dagegen ist die Vollstreckung ausländischer Urteile ins- 
besondere an die Voraussetzung der Kompetenz des fremden Prozeßgerichts 
nach den für das ersuchte Gericht geltenden Vorschriften, ferner daran ge- 
knüpft, daß die Vollstreckung des ausländischen Urteils mit dem öffentlichen 
Recht des ersuchten Staates nicht in Widerspruch steht. Die ausdrückliche 
Statuierung besonderer Erfordernisse bezüglich einer bestimmten Kategorie 
von Rechtshilfeakten (Urteilsvollstreckungen) läßt den Schluß zu, daß andere 
Rechtshilfeakte an diese Erfordernisse nicht gebunden sind. — Das Haager 
zivilpr. Abk. hat dagegen die Berechtigung, die Rechtshilfe hinsichtlich der 
Requisitorialien (und der Übergabe der Akten) zu erteilen oder zu verweigern, 
positiv abgegrenzt, indem sie nach Art. 7 nur abgelelınt werden kann, wenn 
die Erledigung nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie er- 
folgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine 
Sicherheit zu gefährden. 
Mit dem Zwecke und dem Grundgedanken der Rechtshilfe hängt es ferner 
zusammen, daß die Differenz der gesetzlichen Beweissysteme der beteiligten 
Staaten die Ablehnung der Beweisaufnahme nicht rechtfertigen kann. Eine 
Grenze kann nur durch die gesetzliche Unzulässigkeit der Handlung des Ge- 
  
1) Derlei Beweisaufnahmen haben immer nur Gültigkeit, Wert und Bedeutung für den 
im Auslande durchgeführten Prozeß, nicht für ein Forum des Rechtshilfe gewährenden Staates 
— z. B. in dem Falle, wenn cin Gericht dieses letzteren Staats später mit derselben Rcchts- 
sache befaßt würde. Näheres bei Lammasch, HH III S. 392.
        <pb n="390" />
        382 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 120. 
  
richts, einer Partei oder eines Dritten der Erledigung betreffender Requisitionen 
gezogen sein. Der Umfang der Zeugnis- und Editionspflicht, ferner der Pflicht 
der Sachverständigen zur Abgabe von Gutachten, die Form der Beweisaufnahme 
richten sich nach dem Rechte des ersuchten Gerichts; im Interesse der Her- 
stellung eines nach dem Rechte des ersuchenden Gerichts wirksamen Beweises 
kann eine Modifikation der Formen des Verfahrens, soweit sie nicht ausdrück- 
lich verboten ist, immerhin als zulässig erscheinen. Das Haager zivilpr. Abk. 
gestattet ausdrücklich die Anwendung von Rechtsformen des requirierenden 
Staates. Die Form der Ersuchschreiben ist nicht an bestimmte, allgemein 
anerkannte Normen gebunden. Die Verträge entlialten auch Bestimmungen 
über die Sprache, in der Ersuchschreiben und ihre Erledigung abzufassen sind. 
— Bezüglich der Kosten wird verschieden vorgegangen: sie sind entweder 
von dem ersuchenden Staate zu bezahlen oder von dem ersuchten Staate zu 
tragen bezw. vorzuschießen. 
d) Außer den auf Ersuchen von fremden Gerichten erhobenen Beweisen 
wird auch den in einem fremden Staate ausgefertigten sog. präkonstituierten 
Beweisurkunden rechtliche Wirksamkeit beigemessen. 
e) Vollstreckung ausländischer Urteile. ') Soll ein ausländisches 
Urteil vollstreckt werden, so kann dies nicht im Wege eines Rechtshilfeaktes 
geschehen, weil der ausländische Vollstreckungsbefehl eben nur für das Ausland 
rechtliche Wirkung besitzt. Die Vollstreckung kann nur auf Grund eines in- 
ländischen Vollstreckungsbefehls erfolgen; die Erteilung des Vollstreckungs- 
befehls kann aber selbst im Rechtsverkehr von Staaten gleicher Rechtskultur 
immer nur auf Grund einer richterlichen Prüfung des ausländischen Urteils 
stattfinden. Die dabei derzeit in Anwendung kommenden Normen bilden in 
der Hauptsache nationales Recht. Die praktische Wichtigkeit des Gegenstandes 
drängt aber nach konventioneller Regelung und zwar in Einzelverträgen. 
«) Materielle Voraussetzungen der Vollstreckung. Die Reclıts- 
hilfe 2) soll hier lediglich Urteilen der Gerichte in Zivilstreitsachen zu- 
statten kommen. Es kann aber auch eine Prüfung der Beschaffenheit des in 
dem Urteil formalisierten zivilrechtlichen Anspruchs notwendig werden, wenn 
die Gewährung der Vollstreckung nicht allgemein für zivilgerichtliche Urteile 
zugesagt, sondern — wie z. B. im österreichisch-serbischen Rechtshilfevertrag?) 
1) v. Bar. Theorie u. s. w. II S. 459 ff., Lehrb. 187 ff.; Böhm, Handb. des Rechıts- 
hilfeverfahrens 165 ff.; Kohler, Zum internationalen Zivilprozeßrecht, in der Ztschr. für den 
ZivilprozeßB X 449 ff., Derselbe, Gesammelte Beiträge zum Zivilprozeß 535 ff.; Lammasch, 
HH Ill 403 ff.; Walker, Streitfragen 170ff. ımit Angaben über die Literatur der verschied. 
Staaten. Engelmann, Die Zwangsvollstreckung ausw. richterl. Urt. in Rußland (1684). 
2, Soweit ein strafgerichtliches Urteil eine Entscheidung über Schadenersatzansprüche 
erteilt, kann es vollstreckt werden, denn das Strafgericht fungiert in derlei Fällen der Kon- 
nexität von Straf- und Zivilsachen als Zivilgericht. Überhaupt kommt es darauf an, „ob 
unabhängig und lediglich nach Recht von der auswärtigen Behörde erkannt wird“ (v. Bar, 
Lehrb. S. 157 Ann. 1). In Art. 10 des österreichisch-serbischen Vertrags ist dagegen die 
Zwangsvollstreekung ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Urteil, in welchem über ver- 
mögensrechtliche Ansprüche erkannt ist, von einem Strafgerichte gefällt worden ist. 
3) Art. 7 Abs. 1: Eine Zwangsvollstreckung findet auf Grund der Bestimmungen dieses 
Vertrages nur wegen vermögensrechtlicher Ansprüche statt.
        <pb n="391" />
        8 120. Die streitige Zivilgerichtsbarkeit. 383 
  
— auf eine bestimmte Kategorie von Ansprüchen beschränkt ist. In der Regel 
wird die Vollstreckung nur solcher Entscheidungen gewährt, die einedefinitive 
rechtskräftige Entscheidung!) enthalten. Die praktischen Bedürfnisse 
lassen allerdings auch die Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung und der 
Vollstreckung zur Sicherstellung empfehlenswert erscheinen. — Streitig ist die 
Frage, nach welchem Rechte der Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu 
beantworten ist. — Der Rechtshilfeakt erfolgt auf Grund eines Ersuchens um 
Vollstreckung des ausländischen Urteils, nicht um Ausführung 
eines einzelnen von dem ersuchenden Gerichte bereits angeordneten Exekutiv- 
akts. 2) 
««) Die in erster Linie notwendige Prüfung der Kompetenz des aus- 
ländischen Gerichts kann sich auf die Frage beschränken, ob das Urteil über- 
haupt von irgend einem für Zivilsachen kompetenten Gerichte geschöpft worden 
ist, oder auch die Frage umfassen, ob das Gericht, welches das Urteil geschöpft 
hat, in dem konkreten Falle zur Ausübung der ihm eigentümlichen Jurisdiktion 
gesetzlich berufen war. Außerdem entsteht die Frage, nach welchem Rechte 
die Prüfung der Kompetenz zu erfolgen habe. An beide Fragen knüpfen sich 
in Theorie und Praxis?) Streitfragen; Gesetze und Verträge folgen nicht dem- 
selben Grundsatz; manche Verträge enthalten insbesondere bezüglich des der 
Kompetenzprüfung zu Grunde zu legenden Rechts gar keine Norm. Einige 
verweisen das ersuchte Gericht auf das Recht des erkennenden Gerichts (öster- 
reichisch-badischer Vertrag 1856, das Rechtshilfegesetz des norddeutschen 
Bundes und die auf dieser Grundlage zwischen dem Bund und den süddeutschen 
Staaten abgeschlossenen Rechtshilfeverträge); nach dem österreichisch-serbischen 
Vertrage ist die Zuständigeit des Gerichts, welches das Erkenntnis gefällt hat, 
nach den für das ersuchte Gericht geltenden Vorschriften zu prüfen. 
88) Die materielle Verschiedenheit der Gesetzgebungen, die Verschiedenheit 
der prinzipiellen Gestaltung wichtiger Rechtsinstitute usw. bringen es .mit sich, 
daß der ersuchte Staat nicht verpflichtet sein kann, ein Urteil zu vollstrecken, 
dessen Inhalt mit den im Vollstreckungsstaate anerkannten sittlichen Anschau- 
ungen, seinen Strafgesetzen und den Grundlagen seiner Rechtsordnung in Wider- 
spruch steht. Ist der in dem ausländischen Urteil formalisierte Anspruch auf 
eine nach dem inländischen Rechte als rechtswidrig oder unsittlich geltende 
Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet, handelt es sich z. B. um Ver- 
setzung in Sklaverei, Vornahme einer strafbaren oder unsittlichen Handlung, 
u. dergl., so wird die Vollstreckung zu versagen sein. Das Recht des ersuchten 
  
1) Auf Teilurteile und Zwischenurtcile, wenn sie eine bestimmte, der Vollstreckung zu- 
gängliche Leistung zum Gegenstande haben. 
2) In zweckmäßiger Weise ist dies im österreichisch-serbischen Vertrage geschchen ; 
Art. 9 Abs. 3 fordert, daß das Erkenntnisgericht dem Erkenntnisse die Bestätigung beigefügt 
hat, daß dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist. — Indessen könnte diese Norm doch nicht 
gegenüber jedem Staat zur Anwendung empfohlen werden. 
3) Bezüglich des anzuwendenden Rechts bestehen vier Ansichten: Die Prüfung der 
Kompetenz soll nach inländischem, nach dem Rechte des ersuchenden Gerichts, nach dem 
Rechte des ersuchenden und ersuchten Gerichte, nach «den Grundsätzen des internationalen 
Privatrechts erfolgen.
        <pb n="392" />
        384 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 120. 
  
  
Gerichts zur Prüfung des materiellen Verhältnisses des Urteilsinbalts zu den 
Normen der inländischen Rechtsordnung darf jedoch nicht in einer Art gehand- 
habt werden, daß die Zwecke der Rechtshilfe praktisch vereitelt würden. Dieser 
unerwünschte Erfolg würde aber eintreten wenn das ersuchte Gericht berechtigt 
wäre, die Vollstreckung zu versagen, weil der formalisierte Anspruch nach in- 
ländischem Recht gar nicht klagbar ist, betreffende Rechtsgeschäfte nach dem 
inländischen Zivilrecht verboten bezw. unzulässig sind. Die Grenzen, in denen 
sich das ersuchte Gericht zu bewegen hat, sind in Gesetzen und Verträgen 
verschieden gezogen. Die der französischen Jurisprudenz entlehnte Formel, 
nach der das ersuchte Gericht die Übereinstimmung des zu vollstreckenden 
ausländischen Urteils mit den geltenden Regeln des öffentlichen Rechts (regles 
du droit public) und den Interessen der öffentlichen Ordnung (interöts de l’ordre 
public) festzustellen hat, ist, zu allgemein !) gefaßt. Neuere Gesetze und Verträge 
suchten eine deutlichere Formel aufzustellen, so vor allem das Rechtshilfegesetz 
für den Norddeutschen Bund, nach dem die Rechtshilfe zu versagen ist, wenn 
eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, 
deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist. 
Die deutsche CPO verbietet die Erlassung eines Vollstreckungsurteils, wenn 
durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen werden würde, welche nach 
deutschem Rechte nicht erzwungen werden darf. In demselben Gedanken- 
gange bewegt sich der Österreichisch-serbische Rechtshilfevertrag (gesetzliche 
Unzulässigkeit). 
Im ganzen muß hier daran festgehalten werden, daß es sich eben um 
Vollstreckung eines ausländischen Urteils, nicht um eine Revision der durch 
Urteil entschiedenen Streitsache handelt. 
yy) Die Vollstreckung wird nur zulässig sein, wenn der das Prozeßrecht 
beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in dem dem Urteile 
zu Grunde liegenden Verfahren gewahrt worden ist. Da richtigerweise auch 
Kontumazialurteile der Vollstreckung zugänglich sein sollen, so wird im Sinne 
jenes Grundsatzes an der Forderung festzuhalten sein, daß dem Beklagten die 
Möglichkeit gegeben war, sich gegen die Klage im Verfahren zu verteidigen. 
Selbstverständlich handelt es sich auch hier nicht um eine Revision des Ver- 
fahrens, sondern lediglich um die Wahrung des obigen Grundsatzes, die durch 
eine wirkliche (nicht bloß fiktive) Ladung (Zustellung) bedingt ist; daher hat 
die konventionelle Regelung jedenfalls auch das Erfordernis ordnungsmäßiger 
Ladung bezw. Zustellung und zwar nicht bloß im Gebiete der kontrahierenden 
sondern auch dritter Staaten zu umfassen.2) Der österreichisch-serbische Ver- 
trag kommt dieser Forderung teilweise nach, indem nach Art. 9 Ziffer ı die 
Zustellung nur dann als ordnungsmäßig anzusehen ist, wenn die den Prozeß 
einleitende gerichtliche Verfügung dem Beklagten in dem Gebiete, wo das Er- 
kenntnis gefällt wurde, persönlich oder in dem Gebiete des anderen vertragenden 
Teiles durch die darum ersuchte zuständige Behörde zugestellt worden ist. 
1) Vgl. zur Charakteristik dieser Begriffe Asser in der R VII 389. Siehe auch Meili 
Z, 1 165; Niemeyer, Vorschläge und Materialien u. s. w. 62. 
2) Siehe Lammasch, HH 11I 421 ff. Art. 9 österr-serbischer Vertrag.
        <pb n="393" />
        &amp; 122. Vollstreckung anderer Exekutionstitel. 585 
  
  
_— 
dd) Einzelne Gesetze (z. B. die deutsche Ziv.-Proz.-Ordn.; östereichisclhe 
Exekutionsordnung 1895) verlangen außerdem, daß die Gegenseitigkeit 
(Reziprozität) verbürgt sei. !) Sie ist dann regelmäßig von demjenigen nach- 
zuweisen, der die Vollstreckung nachsucht. | 
$ 121. Fortsetzung. $) Das Vollstreckungsverfahren. Die Voll- 
streckbarerklärung eines ausländischen Urteils erfolgt entweder auf Requisition 
des Entscheidungsgerichts oder auf Antrag der Parteien. Nach deutschem 
Recht muß eine förmliche Klage auf Erlassung eines Vollstreckungsurteils 
erhoben werden.?2) — Kompetent zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung 
dürfte grundsätzlich dasjenige Gericht sein, in dessen Sprengel der Exekut 
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt. Richtigerweise 
sollte es nicht auf die sachliche Kompetenz ankommen. Nach dem öster- 
reichisch-serbischen Vertrag hat das ersuchte Gericht, wenn es nicht selbst 
zuständig ist, das Gesuch an das zuständige Gericht abzugeben. — Die 
Wirksamkeit der Vollstreckbarerklärung soll nach richtiger Ansicht nicht auf 
den Gerichtssprengel beschränkt sein, dessen Gericht die Erklärung gegeben 
hat. — Die Entscheidung erfolgt auf Grund einer summarischen Verhandlung, 
welche sich auf das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Bewilligung der 
Zwangsvollstreckung zu beschränken hat. Das Interesse des Gläubigers fordert 
aber außer der Beschleunigung des Verfahrens nach Lage des einzelnen Falles 
auch sofortige Sicherung der eventuellen Befriedigung seiner Ansprüche durch 
den Vollzug der Exekution. ?) 
Allgemein anerkannt ist der Grundsatz, daß die Vollstreckung des aus- 
ländischen Urteils immer nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vor- 
schriften erfolgen muß. Daher hat das Gericht des Vollstreckungsortes ins- 
besondere auch über Einwendungen betreffend die Zulässigkeit der Reclhıts- 
hilfe, die Art und Weise der Vollstreckung oder das dabei zu beobaclıtende 
Verfahren, sowie über solche Einwendungen zu entscheiden, die von dritten Per- 
sonen, auf Grund von Ansprüchen auf das Exekutionsobjekt, erhoben werden. 
$ 122. Vollstreckung anderer Exekutionstitel.*) In einigen Rechts- 
hilfeverträgen wird die Gewährung der Vollstreckung auch bezüglich der 
gerichtlichen Vergleiche und der Erkenntnisse eines Schieds- 
  
1) v Bar, Theorie II 506 ff., Lehrb. 189, 190. Näheres über Gegenseitigkeit mit 
Rücksicht auf die österreichische Gesetzgebung siche bei Walker, Streitfragen 184 ff. 
2) Ebenso in England. — Vgl. über den franz.-schweiz. Rechtshilfevertrag Curti, Der 
Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich 161. 
3) Art. 14 des österreichisch-serbischen Vertrags bestimmt für die Fälle, in denen das 
Erkenntnis oder der Vergleich sich auf einen Wechsel oder auf eine andere Urkunde gründet, 
welche nach den Landesgesctzen als eine Öffentliche Urkunde anzusehen ist und die in diesem 
Vertrage festgesetzten Voraussetzungen für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung durch 
die vorgelegten Urkunden hinreichend dargetan sind, daß das ersuchte Gericht zugleich mit 
der Anberaumung der Verhandlung dieZwangsvollstreckung bis zur Sicherstellung 
zu bewilligen und die ungesäumte Vornahme derselben zu verfügen hat. Diese Sicherstellung 
darf, bevor die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entschieden ist, nur in dem Falle auf- 
gehoben werden, wenn für den gesamten Anspruch des Excekutionsführers ausreichende Sicher- 
heit geleistet wird. 
4) Lammasch, HH Il 440 ff.; v. Bar, Lehrb. 193; Walker, Streitfragen 183 ff. 
Ullmann, Völkerrecht. 25
        <pb n="394" />
        386 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. &amp; 123. 
  
  
gerichts zugesagt. So ist nach dem österreichisch-serbischen Vertrage die 
Zwangsvollstreckung zulässig auf Grund der vor den Zivilgerichten eines jeden 
der kontrahierenden Staaten geschlossenen Vergleiche, insofern sie nach dem 
für das Gericht, vor welchem der Vergleich abgeschlossen wurde, geltenden 
Rechte die Zwangsvollstreckung begründen, ferner auf Grund von Erkenntnissen 
eines Schiedsgerichts, sofern dieses letztere in Gemäßheit eines schriftlichen 
Schiedsvertrags oder einer gesetzlichen Bestimmung, wodurch bestimmte Rechts- 
sachen der schiedsgerichtlichen Kompetenz überwiesen werden, zur Entscheidung 
der Sache berufen war. Die Vollstreckung wird auch hier unter der Voraus- 
setzung gewährt, daß die beantragte Handlung nach dem Rechte des ersuchten 
Gerichts zulässig ist (Art. 2 Ziffer 2). — Einige Rechtshilfeverträge!) normieren 
auch die Vollstreckbarkeit ausländischer Urkunden und zwar unter der 
Voraussetzung, daß diese nach dem Gesetze des Ausstellungsorts ebenfalls voll- 
streckbar sind. 
8 123. 2. Rechtshilfe im Konkursverfahren.2) I. Die objektive Be- 
stimmtheit und Einheit des durch die Konkurseröffnung begründeten Rechts- 
verhältnisses sowie der Zweck („gleichmäßige Befriedigung der sämtlichen 
Gläubiger des Kridars“) 3) der sich im Konkurse vollziehenden Generalexekution 
rechtfertigen die Forderung internationaler Regelung dieser Materie für jene 
Fälle, in denen der Gemeinschuldner in verschiedenen Staatsgebieten Vermögen 
besitzt oder dessen Gläubiger verschiedenen Staaten angehören. Die nationalen 
Gesetzgebungen müssen die Wirkung der Konkurseröffnung auf das inländische 
Vermögen beschränken, da der in der Konkurseröffnung liegende Jurisdiktions- 
akt nur für das Inland rechtliche Wirkung äußern kann. Die Konsequenzen 
der Einheit des hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisses, nämlich die Ein- 
beziehung des gesamten, auch im Auslande befindlichen Vermögens des Schuldners 
und die gleichmäßige Beteiligung auch der ausländischen Gläubiger können 
daher nur durch Konzessionen der in den bezeichneten Richtungen beteiligten 
Staaten Verwirklichung finden, indem in Staatsverträgen die Wirkung des im 
Gebiete des einen Kontrahenten (im Domizil des Gemeinschuldners) eröffneten 
Konkurses auch auf das in dem Gebiete des anderen Kontrahenten befindliche 
Vermögen und auf die daselbst domizilierten Gläubiger stipuliert wird. Der 
Grundsatz der Universalität der Konkurseröffnung ist in neuerer Zeit 
in den Rechtshilfeverträgen des Norddeutschen Bundes‘) in dem Sinne anerkannt 
  
1) Italienische Rechtshilfeverträge; der italienisch-serbische Konsularvertrag. 
2) v. Bar, Lehrb. 195 ff.; Asser-Rivier, Droit international priv&amp; p. 231 sq.; Lam- 
masch, HH Ill 448 ff.; Fiore, Del fallimento secondo il dir. priv. intern. (16573); Gemma, 
I fallimento nei rapporti intern. (1597); Carle, La faillite dans le dr. intern. pr. (franz. 
Übers. ven Dubois) 1875; Kohler, Lehrb. v. Konkursr. 603 ff, Derselbe, Leitf. des d. 
KR (1903) 310; Lothar v. Seuffert, Konkursrecht $ %; Gramming, Z. V, 344 ff.; Klein- 
feller ebenda XIII, 549 ff.; TMellmann, Lehrb. d. Konkursrechts (1907) 647 ff.: Meili, 
Moderne Staatsverträge über das internationale Konkursrscht (1907). Vgl. auch Dessen, 
Rede in St. Louis 1904, (1905) 27 ff.; Derselbe, D. intern. Privatr. u. d. Staatenkonferenzen 
im Haag (1900) 80 ff. 3) v. Bar in Holtzendorff-Kohler’s Rechtsencycl. 43. 
4, Staatsverträge des deutschen Reichs wurden von Reichswegen in der Richtung 
nicht abgeschlossen, daß den Akten ausländischer Behörden Wirksanıkeit für das Inland zu-
        <pb n="395" />
        8 123. Rechtshilfe im Konkursverfahren. 387 
  
  
—- 
worden, daß die Eröffnung des Konkurses in dem Gebiete des einen Kontra- 
henten ihre Wirkung auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auch in 
dem Gebiete des anderen Kontrahenten ipso jure äußert. „Dies gilt insbesondere 
von den Beschränkungen, welche die Verfügungs- und Verwaltungsrechte des 
Gemeinschuldners erleiden, und von dem Übergang dieser Rechte auf die 
Gläubigerschaft.“ Der französisch-schweizerische (1869)!) Art. 6 bis 9 und der 
österreichisch-serbische Vertrag (1881) enthalten eine solche Bestimmung nicht; 
man nimmt aber an, daß die Anerkennung dieser Wirkung auch ohne aus- 
drückliche Bestimmung in den Verträgen mit der Anerkennung der Universalität 
der Koukurseröffnung gegeben sei. Bezüglich der Ausdehnung der Konkurs- 
eröffnung auf das im Auslande belegene unbewegliche Vermögen stimmen die 
Verträge nicht überein; so sind nach Art. 16 Absatz 3 des österreichisch- 
serbischen Vertrags alle Verfügungen in betreff des unbeweglichen Vermögens 
des Gemeinschuldners in jedem Falle den Gerichten des Staates vorbehalten, 
in welchem daselbe gelegen ist?2). Dagegen ist hinwieder in diesem Vertrage 
der Grundsatz der Universalität bezüglich der Sicherstellung und Ablieferung 
des in dem fremden Staate befindlichen Vermögens (eventuell des Erlöses) des 
Schuldners anerkannt. Art. 16 Absatz 1 sagt: Wird in dem Gebiete eines der 
vertragenden Teile der Konkurs über einen Gemeinschuldner eröffnet, welcher 
daselbst seinen Wohnsitz hat, so haben auf Ansuchen des Konkursgerichts die 
Gerichte des anderen vertragenden Teiles, in deren Sprengel sich ein dem 
Gemeinschuldner bewegliches Vermögen befindet, nach Maßgabe der für sie 
geltenden Gesetze dafür Sorge zu tragen, dab dieses Vermögen sichergestellt, 
inventarisiert und an das Konkursgericht ausgeliefert werde. Der Sicherung 
der nach dem Rechte des fremden Staates erworbenen Rechte (in Ansehung 
von Vindikationsansprüchen in bezug auf das abzuliefernde Vermögen, 
die abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen und die vorzugs- 
weise Befriedigung auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses 
Vermögens beschränkten dinglichen oder persönlichen Rechts) dienten die Be- 
stimmungen des Art. 15 der Verträge des Norddeutschen Bundes; Art. 16 
regelt die Kompetenz bezüglich der Geltendmachung der Vindikationsansprüche 
und jener auf abgesonderte Befriedigung vor bezw. nach der Ablieferung der 
Vermögensteile; Art. 17 statuiert, daß Gläubiger, welche sich kraft eines 
Pfand- oder Retentionsrechts in dem Besitze eines abzuliefernden Ver- 
mögensstückes befinden, in keinem Falle verpflichtet sind, vor ihrer Befriedigung 
das Vermögensstück zur Konkursmasse abzuliefern. In einigen Beziehungen 
stimmt Art. 16 Absatz 2 des österreichisch-serbischen Vertrages mit den 
zitierten Normen überein. Dieser Vertrag schließt die Ablieferung der eben 
  
käme oder die ausländische Konkurseröffnung auch das im Inlande befindliche Vermögen 
des Gemeinschuldners umfasse. Es bestehen jedoch einzelne Konsularverträge, die auch für 
die Kompetenz in Konkurssachen erlieblich sind. Dies hebt Meili a. a. O. 43, 44 hervor. 
Vgl. auch Lothar v. Seuffert a. a. 0. 33, 34. 
1) Anders der württembergisch-schweizerische Vertrag von 1826 Art. 4 in welchem die 
Wirkung des Grundsatzes der Universalität auch bezüglich der Immobilien anerkannt wurde. 
Siehe den Vertrag bei Meili 2.2.0.8. 2 ff. 
2) Vgl. auch den französisch-belgischen Vertrag vom Jahre 1599 (Art. 8). 
25 *
        <pb n="396" />
        388 Siebentes Buch. (iemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 124. 
  
bezeichneten Vermögensstücke gleichfalls aus; es wird aber zugleich verfügt, 
daß in derlei Fällen der nach vollständiger Befriedigung der hier in Frage 
stehenden Ansprüche erübrigende Vermögensrest an das Konkursgericht ab- 
zuliefern ist. 
II. Gegenüber der offensichtlichen Bedeutung des Universalitätsprinzips 
für den Handel und die Sicherheit der an dem internationalen Verkehr be- 
teiligten Vermögensinteressen ist es begreiflich, daß namentlich in der Neuzeit 
das Streben nach Schaffung eines universellen Staatenvertrags zur 
Regulierung des Konkursrechts in den Vordergrund tritt. Das bier in Frage 
stehende solidarische Interesse fand bislang nur in Einzelverträgen der Staaten 
seine Befriedigung, wobei übrigens die Mannigfaltigkeit der Ordnung dieser 
Materie nicht übersehen werden darf. Die Notwendigkeit der Reform in dem 
oben angedeuteten Sinne wurde von der Doktrin und von wissenschaftlichen 
Vereinigungen '!) energisch betont. ?) 
$ 124. 3. Die nichtstreitige Gerichtsbarkeit.?) Die Hauptmaterien des 
nichtstreitigen Verfahrens: die Behandlung von Nachlässen, die Bestellung von 
Vormundschaften und Kuratelen — finden in zahlreichen Einzelverträgen ge- 
meinsame Normierung. Da es sich hier nicht eigentlich um Akte der Rechts- 
hilfe handelt, sondern um selbständige Akte der Gerichte des Staats, in dessen 
Gebiet sich der Nachlaß des Angeliörigen des anderen kontrahierenden Staats, 
der Unmündige, dessen Vermögen usw. befindet, so sind die hier in Betracht 
kommenden Normen entweder in anderen Verträgen — namentlich den Kon- 
sularverträgen — oder in besonderen, lediglich jene Materien betreffenden Ver- 
trägen *) aufgenommen.5) Bezüglich der Verlassenschaften enthalten die Ver- 
träge in der Regel sehr eingehende Vereinbarungen über das Einschreiten der 
Konsulen zum Zwecke der Sicherung und Ablieferung des Nachlaßvermögens 
der im Empfangsstaate verstorbenen Konnationalen (Anlegung der Siegel, Auf- 
nahme des Inventars der beweglichen Güter und Effekten, Anordnung der 
Versteigerung jener beweglichen Nachlaßsachen, die dem Verderben unterliegen, 
Verwaltung und Liquidierung des beweglichen Teiles des Nachlasses u. s. w.). 
Bezüglich der Vormundschaften s. jetzt das Haager Abkommen oben S. 374. 
  
1) S. deren Vorschläge bei Meili a. a. O. 59 ff.; Annuaire XI, 115; XIII, 279; XIX, 
115, 300, XX, 84. 
2) Der in den Jahren 1879, 1850 von dem Deutschen Reiche und Österreich unter- 
nommene Versuch, einen Rechtshilfevertrag abzuschließen, in dem auch das Konkursrecht Auf- 
nahme finden sollte, blieb olıne Erfolg. Auch die Bestrebungen der Haager Konferenzen 
(1893, 1896, 1900, 1904) in der Richtung der Herstellung eines Universalvertrags blieben ohne 
Erfolg. Es wurde (1904) lediglich ein Vertragsmuster für den Abschluß von Einzelverträgen 
entworfen. Vgl. Meili.a. a. 0. 72 ff. 
3) Boehm, Handbuch der internationalen Nachlaßbehandlung (2. Aufl. 1595); v. Bar, 
Theorie I S. 117 ff., IUS. 471; Lammasch, HH JIU S. 451; Rivier, Principes I p. 345; 
Asser-Rivier l. c. p. 26 sq. 
4) Z. B. Vertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Serbien vom 
6. Mai 1881 (Nr. 89) RGBI 1882) „wegen Behandlung der Verlassenschaften, Bestellung von 
Vormundschaften und Kuratelen . . .“ 
5) Der französisch-schweizerische Rechtshilfevertrag enthält einige Bestimmungen 
über Gegenstände des nichtstreitigen Verfahrens.
        <pb n="397" />
        $ 125. Rechtshilfe in Strafsachen. 389 
  
$ 125. 4. Rechtshilfe in Strafsachen !, Die Frage über den Umfang 
der staatlichen Strafrechtspflege findet nach dem heutigen Stande des inter- 
nationalen Strafrechts in den verschiedenen Gesetzgebungen eine verschiedene 
Lösung; im ganzen lassen sich zwei Gesichtspunkte erkennen, von denen im 
positiven Recht ausgegangen wird: einerseits wird die Strafaufgabe des Staats 
vorwiegend auf jene Tatbestände beschränkt. die eine engere Beziehung zu 
der Strafgewalt des einzelnen Staats aufweisen, anderseits wird in einigen 
Gesetzgebungen dem Staate eine universellere Aufgabe bezüglich der Bekämp- 
fung des Verbrechens und der Verbrecher vindiziert. Mag auch immerhin die 
die erste Gruppe neben dem einseitigen Prinzip der Territorialität noch ge- 
wisse Konsequenzen anderer Prinzipien (der Personalität usw.) anerkennen — 
eine erschöpfende Würdigung finden die aktuellen Bedürfnisse der heutigen 
Rechtsordnung auf diesem Wege nicht; ınan beschränkt sich eben auf einige 
Konzessionen und scheut sich insbesondere, jenen Anforderungen an die Rechts- 
pflege des einzelnen Staats gerecht zu werden, die mit der internationalen 
Gemeinschaft und der Solidaritätder Interessen der Staaten gleich- 
artiger Kultur heute zweifellos gegeben sind. Dies gilt insbesondere von den 
Bestimmungen, die sich auf die von Ausländern im Auslande begangenen Ver- 
brechen beziehen. Hier begnügt man sich in der Hauptsache mit der even- 
tuellen Bereitwilligkeit zur Auslieferung. Den Standpunkt universeller Rechts- 
pflege halten nur einige Staaten (Österreich-Ungarn, Italien, der russische 
Entwurf) fest. Das spröde Verlialten der Gesetzgebung und Doktrin gegen- 
über der universelleren Auffassung der Strafaufgabe des Staats ist aber in der 
Tat weder im Bereich der Ideen der älteren Richtung im Strafrecht, noch 
auf dem Boden der wesentlich praktische Ziele verfolgenden heutigen Richtung 
der Strafrechtslehre zu rechtfertigen. 
Die heutigen Anschauungen wurzeln einerseits in der Forderung einer 
wesentlich praktische Ziele verfolgenden Wirksamkeit der Staatsgewalt im 
Bereich der staatlichen Schutzaufgabe, anderseits in einer zutreffenden Er- 
kenntnis des materiellen Zusammenhangs gerade dieser Schutzauf- 
gabe mit der Tatsache der koexistenz der zivilisierten Staaten 
und der Gleichartigkeit ihrer Aufgaben, die hinwieder in der 
Solidarität betreffender Interessen ihren Ausgangspunkt findet. 
Eine Erfolg verbürgende Bekämpfung des Verbrechertums, kann nur in der 
Weise gedacht werden, daß man sich des Zusammenhangs der eigenen Wirk- 
samkeit des einzelnen Staats und der gleich intensiven Wirksamkeit der 
anderen Staaten eines größeren Kulturgebiets bewußt bleibt. Der Tatbestand 
des einzelnen Verbrechens ist. allerdings allemal eine lokalisierte Erscheinung; 
allein, wenn wir dabei jene Straffälle ins Auge fassen, die sich als Angriffe 
auf solche Güter des individuellen und gesellschaftlichen Lebens darstellen, 
deren Integrität allenthalben als Bedingung einer zivilisierten Rechtsgemein- 
schaft erkannt wird, so sehen wir, daß das Gefühl der Sicherheit in der Ge- 
wo — 
1) Die Ausführungen über Rechtshilfe in Strafsachen sind gewöhnlich in den dem 
wichtigsten Akt der internationalen Rechtshilfe — der Auslieferung — gewidmeten Arbeiten 
enthalten.
        <pb n="398" />
        390 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 126. 
  
sellschaft nur dann annähernd vollständig gewährleistet werden kann, wenn 
die Rechtsgenossen die Überzeugung gewonnen haben, daß die Reaktion der 
Strafgewalt gegen die einzelne Straftat: und den einzelnen Verbrecher nicht 
eine vereinzelte Aktion des Einzelstaats, sondern einorganisches 
Glied der Gesamtaktion der zivilisierten Staaten gegen das 
Verbrechertum bildet. Die Verbrechen haben in bezug auf eine grobe 
Reihe von Delikten den Charakter vereinzelter Erscheinungen abgestreift; 
ihre Urheber dürfen recht wohl als die Glieder eines die Gesellschaft be- 
lästigenden und gefährdenden Komplexes von Personen bezeichnet werden, für 
die der Ausdruck „Verbrechertum“ durchaus zutreffend ist. Dieses Verbrecher- 
tum erscheint aber heute bezüglich der Mehrzahl der von ilım verursachten 
Übeltaten als ein internationales Übel. Eine noch so rationelle und 
energische Reaktion der einzelnen Strafgewalt gegen den einzelnen Verbrecher 
bildet innerhalb jener Gesamtaktion nur dann ein erhebliches Moment wirk- 
samer Bekämpfung des Verbrechertums, wenn wir die Überzeugung haben, daß 
die koordinierten Strafgewalten anderer Staaten in analogen Fällen 
gleichartig vorgehen, denn nur damit ist die Wirksamkeit der Aktion und 
Wachsamkeit des Einzelstaates einigermaßen gewährleistet. In der Tat haben 
die Kulturstaaten eine nationale und vielfach gemeinsame Tätigkeit zum 
Schutze des Rechts entwickelt, in welcher der internationale Charakter der 
Aufgabe zum Ausdruck gelangt. Wie die präventive Richtung der Bekämpfung 
des Verbrechertums eine internationale Seite aufweist und hente namentlich 
gegenüber gewissen antisozialen Bestrebungen zur Geltung kommt, so ist dies 
auch bei der repressiven Richtung der Fall. — Die Solidarität der Interessen 
der Staaten gleicher Kultur mag nun nach dem Gesagten immerhin in der 
Gestaltung des internationalen Strafrechts noch nicht in allen Konsequenzen 
Anerkennung gefunden haben; indessen weist doch schon das heutige inter- 
nationale Recht auf dem Gebiete der Strafverfolgung eine stattliche Reihe 
von Normen über gegenseitig zu leistende Rechtshilfe in Strafsachen, 
insbesondere über den wichtigsten Rechtshilfeakt — die Auslieferung von 
Verbrechern — auf; in diesen Einrichtungen kommt das Bewußtsein der 
Interessensolidarität und der Solidarität der Rechtsordnungen der Einzelstaaten 
der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck. 
$ 126. a) Akte der Rechtshilfe in Strafsachen außer der Auslie- 
ferung'). «) Die Notwendigkeit einer Mitwirkung fremder Staaten für die 
Zwecke der Strafjustiz ergibt sich in erster Reihe bezüglich der Ladungen 
(eines Beschuldigten oder Verurteilten) und der Zustellungen. Da hier kein 
  
1) Vgl. v. Martitz, Rechtshilfe I 430, 431. Lammasch, HH III 567, 568, wo aber 
de lege ferenda gegenüber der jetzigen Regel der Nichtvollstreckung ausländischer Strafurteile 
darauf aufmerksam gemacht wird, daß sich Vereinbarungen über die Rechtskraft der Urteile 
fremder Strafgerichte allerdings empfehlen würden tim Gegensatze zu selbständiger und ein- 
geitigor Aufstellung gesetzlicher Normen über diesen Gegenstand). Weiterhin sollten auch die 
Fragen über die Wirksamkeit ausländischer Urteile bezüglich der Aberkennung gewisser 
Rechte, über die Bedeutung einer Verurteilung im Auslande für die Beurteilung des Vor- 
handenseins von Rückfall u. 8. w. entschieden werden. Vgl. in letzterer Beziehung Cuche 
in der RG IlI 237 sq.; dazu meine Abh. in der Krit. Vierteljahresschrift, N. F., II 474 ff.
        <pb n="399" />
        &amp; 126. Akte der Rechtehilfe in Strafsachen außer der Auslieferung. 391 
  
Eingriff in die fremdenrechtliche Stellung des Beschuldigten bezw. Ver- 
urteilten liegt, und der Staat keine Verpflichtung zur Anwendung von Zwang 
übernimmt, wird diese Rechtshilfe unbedenklich geleistet werden können. 
Gleichwohl enthalten erst neuere Verträge (seit 1869) Vereinbarungen über 
Zustellungen aller Art; sie differieren aber in manchen Punkten, so bezüglich 
der Staatsangehörigkeit der Person, an welche die Zustellung bewirkt werden 
soll und bezüglich des Gegenstandes der Strafverfolgung — so, wenn die 
seitens Belgiens geschlossenen Verträge die Zustellungspflicht auf nicht politische 
Strafsachen beschränken !). — Bezüglich der Übermittlung ist in einigen Ver- 
trägen (im Gegensatze zu dem weitläufigen diplomatischen Wege) ein unmittel- 
barer Verkehr der Gerichte auerkannt. 
8) Beweiserhebungen pflegen im Bereich der zivilisierten Staaten 
auch ohne vertragsmäßige Vereinbarung auf Ersuchen ausländischer Strafgerichte 
vorgenommen zu werden?) Die Erledigung der Requisition erfolgt nach in- 
ländischem Recht. Die Bereitwilligkeit zur Vornahme von Beweiserhebungen 
bezw. die Übernahme der Vertragspflicht bezüglich dieser Klasse von Rechts- 
hilfeakten beschränkt sich auf nicht politische Strafsachen 3); die Mitwirkung 
wird auch versagt in rein militärischen und fiskalischen Strafsachen; so- 
dann in Fällen, in denen die Anklagetat nach den Strafgesetzen des er- 
suchten Staats nicht strafbar ist. — Über die Zeugnispflicht und die Pflicht 
zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens (bezw. die Eidespflicht dieser 
Personen) entscheidet das Recht des Aufenthaltsstaats. Eine Verpflichtung 
vor dem ausländischen Gerichte zu erscheinen und auszusagen, kann nur 
durch Staatsvertrag begründet werden. Die Verträge beschränken sich jedoch 
auf die Zusage einer Aufforderung an den Zeugen — ohne Androhung von 
Zwangsmaßregeln. Dem Zeugen, der freiwillig der Aufforderung Folge leistet, 
werden die Kosten der Reise von dem requirierten Staate vorgeschossen '). 
Die Verträge enthalten auch die Zusage, daB derlei Zeugen wegen eines De- 
likts, das sie im Gebiete des ersuchenden Staats begangen haben, oder wegen 
Teilnahme an einem Delikte, dort einer Strafverfolgung nicht unterzogen 
würden. — Die Gewährung der Rechtshilfe ist auch unter Staaten, die einen 
  
1) Gegen diese Beschränkung, sowie gegen die Beschränkung der Zustellung lediglich an 
Angehörige des requirierenden Staats sprechen mancherlei Gründe. Siehe Näheres bei v. Bar, 
Lehrb. S. 329 Anm. 1; Lammasch, HH III S. 571 ff. 
2) Seit der Mitte dieses Jahrhunderts enthalten die Auslieferungsverträge zugleich 
Vereinbarungen über Requisitionen in Strafsachen. Die englische Auslieferungsakte 1873 kennt 
nur eine gesetzliche Pflicht der Gerichte gegenüber einem englischen Staats- 
sekretär, auf dessen Aufforderung für eine ausländische (nicht politische) Strafsache Be- 
weıserhebungen zu pflegen. 
3) Auch dann, wenn in dem betreffenden Vertrage in dieser Richtung keine ausdrück- 
liche Beschränkung enthalten ist. Doch werden hier allgemein nur Belastungsbeweise voraus- 
gesetzt; Beweiserhebungen zu Gunsten des wegen eines politischen Delikts Angeklagten wer- 
den nicht abgelehnt. Vgl. des Näheren L,ammasch, Auslieferungspflicht S. 848 ff. 
4) Anders Art. 9 des Öösterreichisch-schweizerischen Auslieferungsvertrags vom Jahre 
1855, wonach in außerordentlichen Fällen, „wenn es für die Herstellung der Identität des 
Verbrechers oder zur Erwahrung des corpus delicti notwendig erscheint... . die Zeugen 
gegenseitig auch persönlich jederzeit zu stellen sind“. Lammasch, HH III S. 57%.
        <pb n="400" />
        392 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. S 127. 
  
Auslieferungsvertrag geschlossen haben (abgesehen von obigen Beschränkungen), 
nicht auf Auslieferungsdelikte beschränkt; ferner hat die Staatsangehörigkeit 
des Beschuldigten regelmäßig keinen Einfluß auf die Gewährung der Rechıts- 
hilfet,, — Bezüglich der Mitteilung von Urkunden und Beweisstücken wird 
eventuell das Ermessen der requirierten Behörde zu entscheiden haben 
— Die Kosten (mit Ausnahme jener für Gutachten der Sachverständigen, der 
Reisekosten eines Zeugen, der vor dem ersuchenden Gerichte Zeugnis ablegen 
soll und der Kosten des Transports für eine Konfrontation) hat nach den 
Verträgen die ersuchte Regierung zu tragen. 
$ 127. b) Die Auslieferung?) I. Sie ist der wichtigste Rechtshilfeakt 
in Strafsachen. Die durch Auslieferung geleistete Rechtshilfe bestelit darin, 
daß ein Staat einem anderen durch zwangsweise Überlieferung von Individuen, 
die sich in seinem Gebiete aufhalten und einer der Kompetenz des anderen 
Staates unterliegenden strafbaren Handlung verdächtig bezw. angeklagt oder 
solcher, die bereits verurteilt sind, die Durchführung des Prozesses bezw. die 
Vollstreckung des Strafurteils ermöglicht. Der ausliefernde Staat erfüllt durch 
diesen Akt der Rechtshilfe eine doppelte Funktion: er befriedigt nämlich in 
erster Reihe das Interesse des anderen Staates an der Realisierung der 
Rechtsschutzaufgabe in dem konkreten Falle eines bestimmten Straf- 
prozesses bezw. einer bestimmten Strafvollstreckung; er erfüllt aber auch 
damit die ihm als Mitglied der internationalen Gemeinschaft obliegende Auf- 
gabe, mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln und Mitteln 
gesetzlicher Zwangsgewalt zur Befriedigung des solidarischen Interesses der 
Staaten gleicher Rechtskultur an dem gesicherten Bestande der Rechtsordnung 
überhaupt beizutragen. Da die Erkenntnis der Solidarität des Interesses an 
der Bekämpfung des Verbrechertums in der Zeit gegenseitiger Isolierung und 
Selbstgenügsamkeit der Staaten fehlt, so ist es erklärlich, daß die Ausbildung 
des Auslieferungsrechts mit der Entwicklung des modernen Völkerrechts über- 
haupt zusammenfällt; die Entwicklung der internationalen Gemeinschaft und 
des Völkerrechts führte zur Ausbildung der Auslieferung als völkerrecht- 
  
11 Anders Art. 12 Abs. 2 des französisch-bayerischen Vertrags von 1269. 
2) Lammasch, HH, 454 ff.; Derselbe, Auslieferungspflicht und Auslieferungsrecht 
(1857); Derselbo, Das Recht der Auslieferung wegen politischer Verbrechen (1554); 
v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2 Bde. 11555, 1597); v. Liszt, $ 32; 
Derselbe, Gutachten: Sind gleiche Grundsätze des internationalen Strafr. f. d. europ. Staaten 
anzustreben? (18582); Harburger, Krit. Vierteljahrschrift 2. F. AlIL 107 ff.; Granich- 
städten, Der internationale Strafrechtsverkehr (1592); Wettstein, Die Staatsangehörigkeit 
im schweizerischen Auslieferungsrecht (1905); Fleischmann, Auslieferung und Nacheile 
nach deutschem Kolonialrecht (1906); Hegler, Prinzipien des internationalen Strafrechts 
(1906) — Ducrocg, Theorie de l’extradition (1567); Billot, Traitc de l’extrad. 118741; Be.r- 
nard, Traite de P’extrad. 2 Bde. (1879). — Moore, Treatise on extradition (1891; Hawley, 
Tue Law of intern. extrad. (1893); Clark, The Law of extrad. (1903); Biron and Chal- 
mcers, The Law and Practice of extrad. (1903); Oppenheim, I $$ 327 sq. — Eine umfang- 
reiche Literaturangabe mit Bezug auf Frankreich, Deutschland uud Italien bei Bonfils 
No. 455. Vgl. auch A. Zorn, 200ff. und die S. 204 angeführten Verträge des Deutschen 
Jteichs.
        <pb n="401" />
        $ 127. Die Auslieferung. 393 
  
lichen Instituts'). Das heutige Auslieferungsrecht berulit auf einem ein- 
heitlichen, mit der Idee der internationalen Gemeinschaft auf das engste zu- 
sammenhängenden Grundgedanken und steht im Dienste einer bestimmten 
staatlichen Funktion — der Strafrechtspflege —, während in früherer Zeit 
Auslieferung aus den verschiedensten Motiven gehandhabt wurde und im 
Dienste verschiedener Interessen stand; sie erfolzte außer zum Zwecke der 
Verfolgung und Bestrafung flüchtiger Verbrecher und Sträflinge auch aus 
politischen Motiven, ferner zur Sicherung der Interessen des Seeverkehrs 
(durch Auslieferung entlaufener Seeleute oder Kriegsschiffdeserteure) oder zur 
Sicherung der Interessen des Militärdienstes (durch Auslieferung von Militär- 
deserteuren); ferner erfolgte Auslieferung leibeigener und gutsuntertäniger 
Personen, ja selbst von Sklaven2. Während sich die neueste Gestaltung des 
Auslieferungsrechts und der Auslieferungspflicht gerade durch eine spezifische 
Einschränkung infolge des grundsätzlichen Ausschlusses politischer Delikte 
charakterisiert, betrafen die im Mittelalter und später vorkommenden Fälle 
vornehmlich die Auslieferung flüchtiger Untertanen im Falle der Anschuldi- 
gung oder Verurteilung wegen politischer Verbrechen. Man behält 
heute bei der Auslieferung als völkerrechtlichem Rechtsinstitut gleichzeitig 
das konkurrierende Interesse des Auszuliefeınden im Auge, soweit es in dem 
heutigen Fremdenrecht zur Anerkennung gekommen ist. Während früher 
politische Zweckmäßigkeitsrücksichten bei der Gewälirung oder Verweigerung 
der Auslieferung entscheidend waren, anerkennt das heutige Recht die Kon- 
sequenzen pflichtmäßigen Asylschutzes seitens des Aufenthaltstaats und zieht 
der Auslieferung bestimmte rechtliche Grenzen. Eine von der heutigen Auf- 
fassung des Wesens der Auslieferung verschiedene Beliandlung ist auch jene, 
welche die italienischen Juristen des Mittelalters ausgebildet hatten, und die 
für die Verhältnisse im alten deutschen Reich maßgebende Bedeutung erlangte. 
Die Auslieferung an den judex delieti commissi wurde auf dem Boden einer 
gemeinsamen Rechtsordnung der christlichen Staaten prinzipiell anerkannt 
und zwar als Ausfluß der potestas criminalis. Es handelte sich also wesentlich 
un eine Frage der Kompetenz; die Auslieferung erschien als ein Gegenstand 
des Prozeßrechts; sie war ebenso wie die Verhängung der Strafe ein richter- 
licher Akt, nicht Rechtshilfe. Allein diese prozeßrechtliche Behandlung der 
Auslieferung muß sofort versagen, wenn die staatsrechtliche Voraussetzung 
(wie sie z. B. im alten deutschen Reich bezüglich des gegenseitigen Verhält- 
nisses der Territorien gegeben war) fehlt. Die prozeßrechtliche Behandlung 
der Auslieferung für den Auslieferungsverkehr von gegenseitig unabhängigen, 
durch keinerlei staatsrechtliches Band mit einander verbundenen Staaten zu 
fordern, bedeutet die Fiktion einer föderativen Einigung der völkerrechtlich 
unabhängigen und gleichberechtigten Staaten. 
  
  
1) Über die Geschichte der Auslieferung siche den I. Band des zit. Werkes von Ber- 
nard,sodanpn Lammasch, Auslieferungspflicht undin HH III S. 457 ff., neuestens v. Martitz, 
Rechtshilfe 1 S. 47, 158 ff., 441 ff., insbesondere den der ncucsten Entwicklung, nämlich seit 
dem belgischen Auslieferungsgesetz vom Jahre 1853 gewidmeten Il. Band des Werkes. 
2, Vgl. v. Martitz, Rechtshilfe I 54 Aum. 11, 155 ff., vgl. mit 412.
        <pb n="402" />
        394 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 127. 
  
II. Die Grundlage für die weitere Entwicklung des Gegenstandes ist 
mit der Ausbildung des Souveränetätsbegriffes gegeben. Maßgebend sind auch 
hier die Anschauungen des Grotius'), der im Gegensatze zu der herrschen- 
den Anschauung, nach welcher die Auslieferung nur als Sache des politischen 
Verhaltens des Aufenthaltsstaats betrachtet wurde, die Auslieferung gerade 
so wie die Bestrafung des fremden Verbrechers als Pflicht des Staates 
erklärt, dabei aber die Auslieferung und die Bestrafung als zwei wesentlich 
verschiedene Funktionen auseinanderhält.e In der Urgierung der Pflicht zur 
Auslieferung ging Grotius so weit, daß er sie zu einer vollkommenen, eventuell 
durch Krieg erzwingbaren Verpflichtung gestaltete, während schon sein Nachı- 
folger Pufendorf eine rechtliche Verpflichtung zur Auslieferung nur aus 
einem Auslieferungsvertrage abgeleitet wissen wollte. Der wesentliche Fort- 
schritt in der Entwicklung der Doktrin bestand aber jedenfalls darin, daß 
der Auslieferung die Stellung eines Mittels völkerrechtlicher Ordnung im Hin- 
blick auf die Aufgabe der Staaten, das Verbrechen zu bekämpfen, vindiziert 
wurde. Während in der Doktrin im Anschluß einerseits an Grotius, ander- 
seits an Pufendorf, entgegengesetzte Anschauungen über Strafrecht, Straf- 
pflicht des Staates, Auslieferungsrecht und Auslieferungspflicht sich geltend 
machten, bewegte sich die Praxis, unterstützt von der positivistischen Richtung 
in der Völkerrechtslehre, bis in das 18. Jahrhundert nach wie vor wesentlich 
unter dem Einfluß politischer Konvenienz und Willkür. Willkürliches Vor- 
gehen einzelner Regierungen (z. B. die Lettres de cachet in Frankreich) 2) 
mochte vielfach die Staaten abhalten, Flüchtlinge ungerechter Verfolgung zu 
überliefern. 
III. In der Zeit seit der französischen Revolution weist der Auslieferunes- 
verkehr schon eine Reihe von rechtlichen Merkmalen auf, welche die Ausge- 
staltung eines ständigen Rechtsinstituts erkennen lassen; es zeigt sich dies in 
dem Streben, die Grenzen und Voraussetzungen der Auslieferungspflicht ver- 
tragsmäßig festzustellen, die Beteiligung der Gerichte bei der Erledigung von 
Auslieferungsfällen zu sichern und ein bestimmtes Verfahren zu normieren. 
Bis gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts erfolgte die Auslieferung zumeist 
auf Grund spezieller Übereinkunft; seither tritt infolge der Vermehrung 
und Verbesserung der Verkehrsmittel und der damit gegebenen größeren 
Möglichkeit der Flucht der Verbrecher das Bedürfnis nach Schaffung einer 
festen Grundlage des Auslieferungsverkehrs durch Abschluß allgemeiner 
Auslieferungsverträge hervor. Innerhalb dieser dem Auslieferungsverkehr 
günstigen Strömung tauchte aber die mit den Verfassungskämpfen und den 
Gegensätzen der Regierungssysteme des modernen Europa zusammenhängende 
Frage der Nichtgewährung der Auslieferung wegen politischer Delikte auf. Ein 
bedeutsames Momen bildette auch das Verhalten Englands seit dem Ende des 
18. Jahrhunderts, wo die Anschauung zur Geltung kam, daß die Nichtauslieferung 
die gesetzliche Regel bilde, und der Schutz, den man politischen Flüchtlingen 
gewähre, zu einer Ablehnung der Rechtshilfe führe. 
  
1) De jure b. ac. p. II 21. 2) v. Bar, Lehrb. S. 2St Anm. 13.
        <pb n="403" />
        Die Auslieferung. Fortsetzung. 395 
  
  
IV. In einigen Staaten wurden Auslieferungsgesetze publiziert, 
die zugleich die Bedingungen normieren, unter denen die Regierung zur Ab- 
schließung allgemeiner Auslieferungsverträge ermächtigt sein soll '). 
V. Das Institut für internationales Recht beschäftigte sich seit dem 
Jahre 1877 in einer Reihe von Sessionen mit der Auslieferungsfrage?). Die 
Verhandlungen und Resolutionen enthalten ein reiches Material theoretischer und 
praktischer Erwägungen über den Gegenstand; sie bilden zugleich einen wert- 
vollen Beitrag zur Lösung einer Reihe von Schwierigkeiten, die mit der Ur- 
gierung der Konsequenzen der Einzelsouveränetät und der Betonung der 
Forderungen der internationalen Gemeinschaft gegeben sind. 
$ 128. Fortsetzung. I. Die Auslieferung ist ein zwischen zwei Völker- 
rechtssubjekten stattfindender völkerrechtlicher Vorgang. Besteht ein allge- 
meiner Auslieferungsvertrag, so wird durch diesen nur die generelle Ver- 
pflichtung, auf Ansuchen des anderen Kontrahenten die Auslieferung zu be- 
wirken, übernommen. Jenseits solcher allgemeiner individueller Vereinbarung 
kann von einer rechtlichen Pflicht zur Rechtshilfe bezw. Auslieferung nicht 
gesprochen werden). Die prinzipielle Ablehnung der Auslieferung seitens 
eines Mitgliedes der internationalen Gemeinschaft bedeutet also nicht Negierung 
einer rechtlichen Pflicht, sondern Ablehnung jener materiellen Erwägungen, 
denen sich Verkehr pflegende Staaten gleicher Rechtskultur auf dem Boden 
der heutigen internationalen Gemeinschaft nicht zu entziehen pflegen. Aus 
dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß Auslieferung ohne eine allgemeine 
vertragsmäßige Verbindlichkeit allerdings möglich und zulässig ist, weil es 
juristisch nur darauf ankommt, daß die erkannten Motive eines bestimmten, 
dem Rechtsschutze dienenden Verhaltens in der konkreten Benutzung des 
Vertrags praktische Bedeutung gewinnen. An sich dürfte also auch gegen 
eine individuelle Ausdehnung der durch allgemeinen Auslieferungsvertrag 
übernommenen Pflicht auf andere als die in dem Vertrage bezeichneten Aus- 
lieferungsfälle nichts einzuwenden sein. Eine selbständige Frage ist es, ob 
ein solches Hinausgreifen über einen allgemeinen Auslieferungsvertrag nicht 
bedenklich erscheint. Konstitutionelle Bedenken haben in England und 
Nordamerika zur Anerkennung des Grundsatzes geführt, daß Auslieferungen 
  
1) Das belgische Gesetz vom 1. Oktober 1833, dem das Gesetz vom 15. März 1574 
folgte; das niederländische Gesetz vom 6. April 1875, das luxemburgische vom 25. März 1870, 
die englische Extradition Act 1973, das kanadische vom 27. April 1877, das argentinische 
1885, das schweizerische vom 21./22. Januar 1892. Auf Anregung von v. Bar wurde am 
28. Januar 1892 im Deutschen Reichstag ein Resolutionsantrag eingebracht, nach welchem die 
Regierungen aufgefordert werden sollten, einen Gesetzentwurf betr. die Auslieferung vor- 
zulegen. Die Resolution wurde jedoch abgelehnt. Über Auslieferungsgesetze im ganzen 
siehe Lammasch, Auslieferungspflicht 105 ff.; v. Martitz, Rechtshilfe I 432 ff., IL 19, 
749, 752. 
2) Bericht von Brocher 1879 (Annuaire Ill u. IV 287 sq.); der Bericht von Renault 
1880 bildet die Grundlage der Oxforder Regeln (Annuaire V p. 76 sq.); Modifikationsvorschläge 
von A. Rolin (Annuaire VIII 129sq., IX 141 sq.,, von Lammasch (Ännuaire X 158); Be- 
ratungen bezüglich der politischen Delikte (Annuaire XII 155 sq.) 
3) Gegenüber dem Versuche von Clarkea.a.O. 1 ff., eine solche Pflicht nachzuweisen 
s. Oppenheim I, $ 327, Anm. 2.
        <pb n="404" />
        396 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 129. 
  
sowohl ohne allgemeinen als Gesetz verbindlichen Vertrag wie auch über den 
Rahmen der Verträge hinaus unzulässig sind. Auslieferungsgesetze können aller- 
dings die Regierung auch zu individuellen Auslieferungen ermächtigen. Außer den 
beiden genannten Staaten gewähren auch Belgien und die Niederlande 
die Auslieferung nur auf Grund eines zu diesem Rechtshilfeakt verpflichtenden 
Vertragsverhältnisses. Die durch Verträge zur Auslieferung nicht verpflich- 
teten Staaten pflegen die Gewährung der Auslieferung von der Zusicherung 
der Reziprozität abhängig zu machen. 
Il. Hat ein Staat vor der Abschließung eines Auslieferungsvertrages 
nicht prinzipiell jede Auslieferung abgelehnt, so kann der Rückwirkung eines 
Vertrages auf Personen, die vor dem Abschluß in das Gebiet des Staates sich 
begeben haben, kein maßgebender Einwand entgegengesetzt werden. Beginnt 
dagegen erst ein Staat auszuliefern, so wird er in seinen ersten Verträgen 
deren Anwendbarkeit auf Personen, welche sich vorher in sein Gebiet be- 
geben hatten, ausdrücklich ausschließen müssen. 
$ 129. Fortsetzung. Grenzen der Auslieferungspflicht. I. Die Idee 
der Auslieferung hängt nach dem bisher Gesagten auf das engste zusammen 
mit der Gemeinschaft von Staaten gleicher oder wenigstens homogener Rechts- 
kultur. Um deswillen wird die Übernahme der Pflicht zur Auslieferung 
gegenüber solchen Staaten ausgeschlossen sein, deren Rechtszuständen nicht 
das nötige Vertrauen entgegengebracht werden kann. Unter benachbarten 
Staaten wird die Auslieferungspflicht aus naheliegenden Gründen in weitestem 
Umfang Anerkennung finden können !). Eine Beschränkung auf Verbrechen 
im Sinne der bekannten Legaleinteilung ist nicht zutreffend, da nach den 
Strafgesetzgebungen mancher Staaten gerade die in der Praxis am häufigsten 
vorkommenden strafbaren Handlungen in ihren normalen Begehungsfällen 
bloße „Vergehen“ darstellen und nur die qualifizierten Fälle als „Verbrechen“ 
behandelt werden. Unter Staaten, die nicht aneinander grenzen, beschränkt 
man jedoch den Auslieferungsverkehr auf Delikte der schwersten Art und die 
schwersten Fälle bestimmter umfassender Deliktsarten, oder es soll ein in 
hypothesi zu erkennendes Strafminimum oder Strafmaximum entscheiden. 
Einen weniger geeigneten Maßstab bietet die in tlesi im Gesetze angedrohte 
Strafe. 
II. Mit der materiellen Grundlage der Auslieferungsidee hängt es zu- 
sammen, daß in der streitigen Frage, nach welchem Recht der Auslieferungs- 
charakter der dem auszuliefernden Individuum zur Last gelegten Tat zu be- 
urteilen sei, überwiegende Gründe für die Forderung sprechen, daß die Tat 
nach den Gesetzen beider Staaten strafbar sei?\. Die Verträge stimmen 
immer mehr mit dieser Forderung überein; die Frage, ob die Anklage oder 
Verurteilung sich auf eines der im Vertrage bezeichneten Delikte beziehe, hat 
  
3) So der französisch-englische Vertrag 1876, der österreichisch-ungarisch-serbische Ver- 
trag 1851 u. 8. w. 
1) Anderer Meinung Bernard, |. ce. I1 203 sq. S. dagegen und gegen die Beschlüsse des 
XVI. Deutschen Juristentags (Verhandl. I 1 ff., IL 314 ffıy v. Bar, Gerichtssaal XXAIV 4&amp;gt;1 ff. 
und Liehrb. 297. — Siche auch Lammasch, HH II! 4s1 ff.
        <pb n="405" />
        $ 129. Fortsetzung. Grenzen der Auslieferungspflicht. 397 
  
der ersuchte Staat nach seinem Recht zu beurteilen. Im Zusammenhange 
mit der heute üblichen individuellen Aufzählung der Auslieferungsdelikte steht 
auch die Forderung, daß die Handlung unter einen dieser Deliktstatbestände 
subsumierbar ist. Die Verträge erstrecken die Auslieferungspflicht auch auf 
Fälle des Versuchs!) und der Mitschuld, wenn Versuch und Mitschuld 
nach den Gesetzen beider Staaten strafbar sind bezw. sonstige Voraussetzungen 
der Behandlung des Falles als Auslieferungsdelikt (Strafhöhe) zutreffen. 
Ill. Derzeit ist (abgesehen von einigen älteren Kartellen) Auslieferung 
ausgeschlossen bei Verbrechen und Vergehen gegen militärische Pflichten, 
Desertion und Nichterfüllung der Wehrpflicht, da hier zweifellos teilweise 
auch politische Momente eine Rolle spielen. Dagegen werden auf Grund von 
zahlreichen Verträgen entlaufene Matrosen von Handelsschiffen (auch Kriegs- 
schiffen) auf Grund einer Requisition des Konsuls ausgeliefert 2). Ferner findet 
keine Auslieferung statt bei Steuer- und Zollkontraventionen, da hier 
die Voraussetzung eines solidarischen Interesses der Staaten an der Bekämpfung 
dieser Delikte nicht vorliegt ?). 
IV. Anlaß zu theoretischen Kontroversen und praktischen Schwierigkeiten 
auf dem Gebiete der Vereinbarung von Auslieferungsverträgen geben in neuerer 
Zeit die politischen Delikte, denen (im Gegensatze zur älteren Zeit) nament- 
lich durch die Vereinbarungen Belgiens und Frankreichs (1834) eine Ausnahme- 
stellung im Auslieferungsverkehr vindiziert wurde.*) Diese Ausnahme ist keines- 
—— m nn 
1) Über Enumerations- und Eliminationsprinzip siehe v. Martitz, Rechtshilfe II 33 ff. 
u.2.20. 
2) Siehe im ganzen darüber Perels, Auslieferung desertierter Schiffsmannschaft (1853). 
3) Eine singuläre Vereinbarung ist das Zolikartell zwischen dem Deutschen Reich 
und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 1591. Über das Bedürfnis von Vereinbarungen 
über gegenseitige Unterdrückung des Schleichhandels unter Nachbarstaaten siche v. Bar, 
Lehrb. 305, 3:6. 
4) Lammasch, Das Recht der Auslieferung wegen politischer Verbrechen (1881); 
HH IUl 4s5 ff.; v. Martitz, Rechtshilfe I 464, II 130, 250, 370 und a a. O.: v. Bar, Lelırb. 
306 ff.; Renault, Des crimes politiqucs en matiero d’extradition. — Verhandlungen des In- 
stituts für intern. Recht Annuaire Il. cc., insbesondere über die Oxforder Regeln, Art. 13 
bis 15. Art. 13: L’extradition ne peut avoir lieu pour faits politiques. — Art. 14: L’Etat 
requis apprecie souverainement, d’apr&amp;s les circonstances, si le fait &amp; raison duquel l'extradi- 
tion est r&amp;clamee, a un caractöre politique. Dans cette appreciation, il doit s’inspirer des deux 
idees suivantes: a) Les faits qui r&amp;unissent tous les caractöres de crimes de droit commun 
(assassinats, incendies, vols), ne doivent pas Etre except£s de l’extradition &amp; raison seulemcnt 
de l’iotention politique de leurs auteurs; b) pour apprecier les faits cummis au Cours d’une 
rebellion politique, d’une insurrection, ou d’une gucrre civile, il faut se demander sils seraient 
ou non excuses par les usages de la guerre. — Art. 15: En tout cas, l'extradition pour crime 
ayant tout &amp; la fois le caractere de crime politique et de crime de droit commun ne devra 
&amp;tre accord&amp;e que si l’Etat requerant donne l’assurance que l’extrad&amp; no sera pas juge par des 
tribunaux d’exception. Auf Anregung A. Rolin’s wurde auf Grund einer eingehenden Ver- 
handlung (v. Bar, Desjardins, Feraud-Giraud, Lammasch und Weiss) eine revidierte 
Fassung der Artt. 13 und 14 der Oxforder Regeln beschlossen: L’extradition ne peut &amp;tre ad- 
mise pour crimes ou delits purement politiques. Elle ne sera pas admısce non plus pour in- 
fractions mixtes ou connexes &amp; des crimes ou delits politiques, aussi appellees delits 
politiques rtlatifs, &amp; moins toutefois quiil ne s’agisse des crimes les plus graves au point 
de vue de la morale et du droit comnıun, tels que l’assassinat, le meurtre, l’empoisonnement.
        <pb n="406" />
        398 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 12%. 
  
wegs die logische Konsequenz des begrifflichen Wesens des politischen Delikts; 
sie findet vielmehr ihre Erklärung lediglich in den Gegensätzen der Regierungs- 
systeme und der Betonung bestimmter politischer 'Tendenzen einzelner Staaten. 
Es ist daher nicht ausgeschlossen, wenngleich kaum wahrscheinlich, 
daß die weitere Entwicklung dieser Materie wieder zur Beseitigung des Grund- 
satzes der Nichtauslieferung wegen politischer Delikte führen kann, !) sind doch 
schon derzeit. Modifikationen anerkannt, die sich allerdings zunächst nur auf 
dem Boden einer genaueren Erkenntnis der Natur des politischen Delikts und 
seines verschiedenartigen Zusammenhanges mit gemeinen Delikten bewegen. 
Ein Hindernis der Lösung der vorliegenden Frage wird aber voraussicht- 
lich auf lange Zeit hinaus die Schwierigkeit einer allgemeine Anerkennung 
beanspruchenden dogmatischen Erkenntnis der Natur des politischen 
Delikts bilden. 2) 
Nach den geltenden Verträgen ist die Auslieferung zunächst ausgeschlossen 
wegen sogenannter absoluter politischer Delikte. Nach der Praxis der west- 
europäischen Staaten ist die Auslieferung aber anch ausgeschlossen wegen so- 
genannter relativer politischer Delikte, wenn das politische Delikt durch Mittel 
ausgeführt wird, die zwar nicht mit dem Tatbestande des betreffenden Delikts 
(z. B. einer hochverräterischen Unternehmung) notwendig gegeben sind, aber 
gewöhnlich angewendet werden (Delit complexe), ferner bei Delikten, deren 
Begehung in Zeiten politischer Bewegung durch die Unternehmung des politischen 
Delikts veranlaßt worden ist (Delit connexe). Allein im Hinblick auf einen 
politischen Zweck können die an einer Bewegung Beteiligten sich zu den 
scheußlichsten gemeinen Verbrechen hinreißen lassen. Es ist daher durchaus 
zutreffend, wenn das Institut für internationales Recht in seiner neuesten Fassung 
der Oxforder Regeln den Grundsatz der Nichtauslieferung bezüglich der relativen 
politischen Delikte folgendermaßen formuliert: Elle (l’extradition) ne sera pas 
admise non plus pour infractions mixtes ou connexes &amp; des crimes ou delits 
politiques relatifs, a moins toutefois qu’il ne s’agisse des crimes les 
plus graves au point de vue de la morale et du droit commun, tels 
que l’assassinat ete. Die Berufung auf den politischen Zweck oder das politische 
Motiv kann bei diesen Delikten nicht gegen Auslieferung schützen. — Die 
gegen Staatsoberhäupter unternommenen Attentate haben zuerst in dem 
  
les mutilations et les blessures graves volontaires et prömeditees, les tentatives de crines de 
ce genre et les attentats aux proprietes par incendie, explosion, inondation, ainsi que les vols 
gravcs, notamment ceux qui sont commis &amp; main arınde et avec violences. — En ce qui con- 
cerne ler actes commis dans le cours d’une insurreetion ou d’une guerre civile, par ’une vu 
l’autre des partis engages dans la lutte, et dans l’intCröt de sa cause, ils no pourront donner 
lieu &amp; l’extradition que s’ils constituent des actes de vandalisme d@fendus suivant les lois de 
la guerre, et seulement lorsque la gueire civile a pris fin. — Vgl. noch Provo Kluit, De 
deditione profugorum 11829); Soldan, L’extrad. des criminels politiques (1882); Lammasch, 
Auslieferungspflicht u. s. w. 203 ff.; Privaz, Nature et effets du principe de P’asyle poli- 
tique (1595); Oppenheim, 1 $$ 333 sq. 
1) Rivier, Principes I p. 354: li est &amp; prevoir, ct ce se sera un r&amp;el progress, qu'un 
ira plus loin, et que la rögle de la non-extradition pour infractions politiques, &amp; la foi inutile 
et contraire &amp; la conscience juridiique moderne, disparaitra, Gegen diese Anschauung neuestens 
Oppenheim I, $ 338. 2) Vgl. Oppenheim I, $$ 338 ff.
        <pb n="407" />
        $ 130. Fortsetzung. Nichtauslieferung von Staatsangehörigen. 399 
— 
  
belgischen Gesetz vom 22. März 1856 und später in den meisten Verträgen 
zur Aufnahme der sogenannten Attentatsklausel!) geführt; hiernach sollen 
Mord und Mordversuch gegen den Souverän oder ein Mitglied einer souveränen 
Familie nicht als politische Delikte angesehen werden.2) — Über die Frage, 
ob ein betreffiendes Verbrechen ein politisches sei, entscheidet der um die 
Auslieferung ersuchte Staat, wobei dem freien Ermessen in der Beurteilung 
des Charakters der Handlung ein weiter Spielraum offengelassen werden muß. 
— Unter dem Eindruck zahlreicher Attentate in der Neuzeit vollzog sich eine 
Reaktion in einigen Verträgen, welche Rußland abgeschlossen hat. So in 
den Verträgen mit Preußen und Bayern (1869 und 1885), in denen die 
Auslieferung nicht bloß wegen Verbrechen gegen Leib und Leben des Souveräns 
sondern auch gegen die Ehre (Majestätsbeleidigung) stipuliert wurde. In dem 
Vertrage mit Spanien (1888) wird das Prinzip der Nichtauslieferung über- 
haupt fallen gelassen. 
V. Im Hinblick auf die in neuester Zeit sich häufenden Angriffe auf die 
Grundlagen der heutigen Organisation der Gesellschaft und deren wichtigste 
Kulturinteressen ist das Bedürfnis wirksamer Bekämpfung dieser antisozialen, 
von den politischen Delikten wohl zu unterscheidenden Verbrechen, hervor- 
getreten. Solche Verbrechen sollten allemal der Auslieferung unterworfen sein.?) 
$ 130. Fortsetzung. Nichtauslieferung von Staatsangehörigen. Straf- 
kompetenz des ersuchenden Staates. Auslieferungsverfahren. Es gilt 
heute die Regel der Nichtauslieferung der eigenen Staatsangehörigen;*) sie 
steht indessen nicht in Einklang mit den Grundlagen und Voraussetzungen der 
Auslieferungsidee und mit den Bedingungen einer wirksamen Strafverfolgung; 
in Fällen der Mitschuld sind überdies mehrfache Prozesse in verschiedenen 
Ländern notwendig. England und Amerika liefern ihre eigenen Untertanen 
aus. — Es gilt ferner die Regel, daß nur den: zur Bestrafung des betreffenden 
Delikts zuständigen Staate ausgeliefert wird. Zuständig ist regelmäßig der 
Staat, in dessen Gebiet das Delikt begangen ist. 
Die Auslieferung wird regelmäßig auf diplomatischem Wege eingeleitet. 
Die Entscheidung über die Auslieferungsfrage ist Sache der obersten Staats- 
organe. Die mit der Ausführung des Auslieferungsbegehrens verknüpften 
Eingriffe in die persönliche Freiheit des Auszuliefernden erfordern die Mit- 
  
1) Anlaß für die belgische Attentatsklausel gab das Attentat Jules Jacquin’s auf 
Napoleon Ill. 1854. — Mottgenberg, Die Attentatsklausel i. d. Ausl. R. (1906). 
2) England, Italien und die Schweiz hatten die Attentatsklausel nicht angenommen. 
Anderweite Versuche, die Frage der relativen polischen Delikte zu regeln, wurden von Ruß- 
land 1881 und der Schweiz 1592 unternommen. In Art. 10 des schweiz. Auslieferungsgesetzes 
ist die Nichtauslieferung wegen politischer Delikte als Grundsatz anerkannt; Auslieferung 
soll aber auch dann stattfinden, wenn die Handlung vorwiegend den Charakter eines gemeinen 
Verbrechens an sich trägt. Die Entscheidung dieser Frage ist dem Bundesgericht vor- 
‚behalten, das den individuellen Umständen des einzelnen Falles gerecht werden kann. Darin, 
sowie in dem Umstand, daß ein Gericht diese Vorfrage zu entscheiden hat, wird der Vorzug 
dieses Systems gegenüber der belg. Attentatsklausel erkannt. So neuestens Oppenheim |, 
88 337 u. 339. 3) A. Rolin, La röpression des delits anarchistes in der R XXVI 1253q. 
4) z. B. $ 9 des deutschen RStrGB Art. 8 der belgischen Verfassung.
        <pb n="408" />
        400 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten ctc. g 122. 
  
wirkung der Gerichte Während England und Nordamerika die betreffende 
Verfügung ihren Gerichten vorbehalten, genügt es in den übrigen Staaten, 
wenn seitens der Gerichte des ersuchenden Staats ein Verhaftsbefehl ergangen 
ist. Das Maß der Mitwirkung der Gerichte bei der Entscheidung über Jie 
Zulässigkeit der Auslieferung ist in England und Nordamerika einerseits und 
den Staaten des europäischen Kontinents anderseits verschieden normiert; dort 
eine weitgehende Kompetenz der Gerichte, hier eine (z. B. auf Gutachten) 
beschränkte Kompetenz. Erfordert die Ausführung der Auslieferung den 
Transport der Person durch das Gebiet eines dritten Staates, so ist die 
Genehmigung des letzteren, eventuell dessen Hilfeleistung erforderlich. Die 
Verträge enthalten darüber nähere Bestimmugen. 
$ 131. Rechtliche Wirkung der Auslieferung. ') Mit der rechtlichen 
Natur jedes konkreten Auslieferungsaktes ist die Forderung gegeben, daß der 
Staat, an welchen die Auslieferung erfolgte, ohne Zustimmung des ersuchenden 
Staats oder der ausgelieferten Person, diese nicht an einen dritten Staat wegen 
eines dort begangenen Delikts ausliefern kann; ferner kann die ausgelieferte 
Person nur wegen jenes Delikts verurteilt werden, wegen dessen die Auslieferung 
erfolgt ist. Man bezeichnet diese Forderungen als den Grundsatz der Spezialität 
der Auslieferung. Daraus ergibt sich vor allem, daß die Verurteilung bezw. 
Bestrafung nur wegen derjenigen Tat erfolgen kann, wegen welcher die Aus- 
lieferung gewährt worden ist; sodann aber auch, daß die bei der Bewilligung 
maßgebende Qualifikation nicht verändert werde.2} Dies der Standpunkt der 
Verträge seit den fünfziger Jahren. Bei vorhandener Identität der Tat darf 
natürlich durch anderweite Qualifikationen eine Verurteilung wegen eines 
politischen Delikts oder eines der Auslieferung überhaupt entzogenen Delikts 
nicht erfolgen. Hievon abgesehen wird das ersuchende Gericht eine ander- 
weite Qualifikation der Verurteilung zu Grunde legen können. Fehlen der- 
artige Stipulationen in einem Auslieferungsvertrage, so ist der ersuchende Staat 
nur berechtigt, die Tat unter einen der im Vertrage aufgezählten Tatbestände 
zu subsumieren. 
Beim Hervortreten einer Tat, wegen welcher die Verfolgung des Aus- 
gelieferten ausgeschlossen ist, hat der ersuchende Staat das Recht, den Aus- 
gelieferten (auch wenn er Inländer ist) auszuweisen. Auf solche Fälle bezieht 
sich die Bestimmung der Verträge, daß (wenn keine unmittelbare Ausweisung 
stattfindet) die Verfolgung eintreten kann, wenn das betreffende Individuum nicht 
binnen einer bestimmten Frist das Land verläßt oder wieder dahin zurückkehrt.’: 
$ 132. III. Die Wohlfahrtspflege. 1. Die religiösen Interessen. ') 
I. Mit der Verbreitung des Christentums und der Ausbildung der christlichen 
  
1) Lammasch, Auslieferungspflicht S. 738 ff, AH 111 S. 555ff.; v. Bar, Lehrl. 
S. 323 ff.; Müller, Der Ausgelieferte vor Gericht (1857). 
2) Mit Bezug auf Scet. 3 No. 2 der Extradition Act 1870 schließt England nur Aus- 
lieferungsverträge ab, in denen die vollen Konsequenzen der Spezialität der Auslieferung an- 
erkannt werden. 3) Siehe darüber v. Bar, Lehrb. 8. 325 ff. 
4), F. v. Martens II S. 105 ff.; Heffter-Geffeken $$ 40 ff.;, Rivier, Prineipee I 
p. 317 2q.
        <pb n="409" />
        $ 132. Die Wohlfahrtspflege. Die religiösen Interessen. 401 
nn m ——— nn m: - — 
  
Weltanschauung war ein die Nationen einigendes geistiges Band geschaffen, 
zugleich aber auch eine der wichtigsten Voraussetzungen der Ausbildung der 
internationalen Gemeinschaft und des Völkerrechts gegeben. Die Kirchen- 
spaltungen hatten zur Schaffung politischer Zentren geführt, die sich die 
Wahrung der Interessen der Angehörigen betreffender Konfessionen vindizierten; 
anderseits mußte es der Einfluß des Staats auf die Regelung der konfessionellen 
Verhältnisse mit sich bringen, daß die konfessionelle Gleichberechtigung der 
Untertanen und die Freiheit des Glaubens und der Religionsübung der Fremden 
vielfach mißachtet und verletzt wurden. Damit trat aber auch die Möglichkeit 
von Tatbeständen hervor, die bezüglich eines eminent internationalen Interesses 
zu internationalen Aktionen der Mächte Anlaß gab. Diese Anlässe sind nun 
allerdings in neuester Zeit unter dem Einfluß einer gleichmäßigen Anerkennung 
der Freiheit des Glaubens und der Religionsübung im Bereich der zivilisierten 
christlichen Staaten auf ein Minimum reduziert; der christlichen Staaten- 
gemeinschaft verbleibt aber noch die Aufgabe, gegenüber den Völkern anderer 
Zivilisation und religiöser Weltanschauung in Folge des stets zunehmenden 
Verkehrs mit jenen Völkern die religiösen Interessen ihrer christlichen Unter- 
tanen zu schützen und durch entsprechende internationale Mittel dauernd zu 
gewährleisten. !) 
II. Die erste internationale Aktion der Staaten in der wichtigen Frage 
der Gleichberechtigung der christlichen Konfessionen ist der westphälische 
Friedensvertrag (1648). Seither kam es zu Vereinbarungen (in Friedens- 
verträgen — bei Gebietszessionen —, Niederlassungsverträgen, aber auch in 
Handels-, Schiffahrts- und Bündnisverträgen und in selbständigen Verträgen), 
durch welche sich die Kontrahenten für ihre Gebiete verpflichteten, gegenseitig 
ihren Untertanen Freiheit des Glaubens und Kultes zu gewähren; 2) auch erwirbt 
einer der Kontrahenten das Recht der Fürsprache für den Fall, daß die 
Regierungshandlungen u. s. w. des anderen Kontrahenten gegen die religiösen 
Interessen der eigenen Untertanen gerichtet sein sollten.?) Neuestens sorgten 
die europäischen Mächte im Berliner Vertrag (1878) für die Wahrung der 
religiösen Freiheit in den unabhängig erklärten Balkanstaaten, indem die 
Anerkennung der Souveränetät dieser Staaten geradezu von der Übernahme 
der Pflicht zur gesetzlichen Wahrung jenes Grundsatzes abhängig gemacht 
wurde. 
1) Die eingebendo Untersuchung von F. v. Martens a. a. O. zerlegt den Stoff an der 
Hand dieser Unterscheidung der Beziehungen der christlichen Völker unter einander und zu 
den nichtchristlichen Völkern. 
2) Russisch-österreichischer Handelsvertrag 1785. 
3) Wichtigere Verträge, die sich auch mit der Regelung religiöser Interessen befaßten, 
sind der Frieden von Oliva (1660), in welchem sich Polen Schweden gegenüber verpflichtet, 
den Orthodoxen, Protestanten und Unitariern die gleichen Rechte wie den Römisch- und 
Griechisch-Katholischen einzuräumen. Im Frieden von Breslau (1732) verpflichtet sich Preußen, 
die konfessionellen Rechte der in den zedierten Teilen Schlesiens ansässigen Katholiken zu 
achten. Im Versailler Vertrag (1783) verspricht England Religionsfreiheit für die Bevölkerung 
des zedierten Kanada. Der Frieden von Nystädt (1721) sichert den Bewohnern der Ostsee- 
provinzen, jener von Frederiksham (1809) den Bewohnern von Finnland den Schutz ihrer 
konfcssionellen Rechte. 
Ullmann, Völkerrecht. 26
        <pb n="410" />
        402 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 133. 
  
III. Die Interessen der katholischen Kirche und das Verhältnis der 
staatlichen und kirchlichen Gewalt sind vielfach Gegenstand der Vereinbarung 
in den Konkordaten. 
IV. Zum Schutze der katholischen Christen in den mohamedanischen 
Staaten wurden seit dem 16. Jahrhundert seitens Frankreichs mehrfach Ver- 
einbarungen mit der Pforte getroffen. Ahnlich war Rußland zum Schutze der 
orthodoxen Christen seit 1700 vorgegangen. Eine wichtige Norm schuf Art. 9 
des Pariser Vertrags vom Jahre 1856; dazu kam Art. 21 des Berliner Vertrags 
vom Jahre 1878 (Erklärung des Sultans: de maintenir le principe de la libert&amp; 
religieuse en y donnant l’extension la plus large).'!) Der Berliner Vertrag 
verpflichtete aber auch die durch diesen internationalen Akt als selbständige 
Völkerrechtssubjekte anerkannten Staaten Rumänien, Serbien und Montenegro 
sowie Bulgarien (in Art. 5 und 27), den Grundsatz der konfessionellen 
Gleichheit auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung durchzuführen. 
Es galt das Eingreifen der Westmächte in diesen Punkten der orientalischen 
Frage einer definitiven Änderung jener Zustände, die wiederholt den Anlaß 
zu Konflikten gaben; dies sollte für die Zukunft durch jene Auflage auch in 
den nunmehr selbständigen Gebieten verhindert werden. Zu erwähnen ist 
auch die österreichisch-türkische Konvention vom 21. April 1879 Art. 2 bezüglich 
Bosniens und der Herzegowina, durch welche den Bewohnern dieser beiden 
Gebiete die freie Religionsübung gewährleistet wird. 
V. Anlaß zu Verträgen des hier in Frage stehenden Inhalts hat auch 
die Eröffnung des Verkehrs mit den ostasiatischen Mächten gegeben. Für 
Deutschland kommt hier besonders in Betracht der Vertrag von Tientsien 
vom 21. September 1861 zwischen China und dem deutschen Zollverein, 2) 
ferner der deutsch-japanische Handelsvertrag vom 4. April 1896 (RGBl 715). ) 
VI. Auf Grund des Artikels 6 Absatz 3 der Berliner Generalakte vom 
26. Februar 1885 (RGBl 215) *) ist sowohl den Eingeborenen wie den Landes- 
angehörigen und Fremden Religionsfreiheit gewährleistet. „Die freie und 
öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher 
Gebäude und der Einrichtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben 
angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.“ 
$ 133. 2. Schutz der Freiheit der Person. I. Bekämpfung des 
Sklavenhandels°) (traitenoire). 1. Die ernste Bekämpfung des Sklaven- 
  
1) Vgl. dazu noch Art. 62 des Berliner Vertrags. Vgl. Über Armenien Art. 61 Berl. 
Vertrag und NRG (2. S.) XXVII, 511, XXVIIL, 118; v. Verdy du Vernois, Die Frage der 
heiligen Stätten u. 8. w. (1901). 
2) Über die Regelung dieser Verhältnisse gegenüber den orientalischen Mächten siehe 
im ganzen F. v. Martens II S. 118 ff. 3) Bei Fleischmann 266. 
4) Bei Fleischmann 195. 
5) v. Martitz A. f.ö.R.1I, Iff.; Gareis, Das heutige Völkerrecht u. d. Menschenhandel 
(1879); Derselbe, Deutsche Revue VI, 273ff.; Derselbe, Deutsche Zeit- u. Streitfragen: Der 
Sklavenhandel. das Völkerrecht u. d. D. Reich (18*4); Institutionen d. V. $ 56: Lentner, Der 
afrikanische Sklavenhandel (1891); Scherling, Die Bekämpfung des Sklavenhandels (1897); 
v.Mirbach, D. völkerr. Grds. d. Durchsuchungsrechts (1903); Engelhardt; La Conference de 
Bruxelles de 1890 et la traite maritime R XXIl, 603sq.; Thomas Barclay, Le droit de visite,
        <pb n="411" />
        $ 133. Schutz der Freiheit der Person. 403 
  
  
handels durch einzelstaatliche und internationale Maßregeln wurde durch eine 
mächtige, von England und Nordamerika ausgehende Bewegung angeregt und 
von dieser Seite wesentlich gefördert. Der Charakter dieser Aktion, die einen 
Bestandteil der Antisklavereibewegung überhaupt bildet, hatte wie 
diese selbst zunächst einen philanthropischen Charakter. Ein von dem 
sittlichen Bewußtsein weiter Kreise getragener, mit nationaler und konfessio- 
neller Eigenart nicht weiter zusammenhängender sittlicher Gedanke gestaltete 
sich zu einem staatliche, nationale und konfessionelle Grenzen durchbrechen- 
den humanen Motiv für das praktische Verhalten der zur Rechtsbildung 
berufenen Faktoren, und führte auf dem Boden unserer heutigen Zivilisation 
zu jenem kollektiven Eingreifen der Staaten, mit dem in so vielen 
Richtungen schon heute mancher mächtige Erfolg im Dienste der Menschlich- 
keit und Humanität verknüpft ist. Jene wesentlich ethische Bewegung fand 
ihren Abschluß in einer schrittweisen Aktion der Mächte, die auf kollektivem 
Wege und durch die damit zusammenhängenden einzelstaatlichen Maß- 
regeln (gesetzgeberischer und polizeilicher Natur) die rechtlichen Bedingungen 
der Erreichung des humanen Zieles geschaffen hatten. Die Stimme des sitt- 
lichen Bewußtseins der zivilisierten Völker kam in den Verhandlungen des 
Wiener Kongresses 1815 zum Ausdruck. Die in der 15. Beilage der Kongreß- 
akte enthaltene Erklärung der Mächte bezeichnet den Handel mit afrikanischen 
Negern comme repugnant aux principes d’humanite et de morale universelle. 
Im übrigen erklärten die Mächte es als ihre Pflicht, durch entsprechende 
Maßregeln das Übel zu beseitigen!) Es handelt sich hier in der Tat um 
eine Aufgabe der zivilisierten Staaten, deren Lösung in letzter Reihe sich aus 
den humanen Anschauungen ergibt, auf denen ihre eigene Rechtsordnung be- 
ruht. Die Maßregeln gegen den Sklavenhandel haben wesentlich die Bedeu- 
tung eines Mittels der Verwirklichung der Konsequenzen jener prinzipiellen 
Grundlage unserer Rechtskultur; die Mächte liefern nur einen Beitrag zu den 
Mitteln des rechtlichen Schutzes der persönlichen Freiheit. Für die nächste 
und entfernte Zukunft erübrigt den zivilisierten Staaten nur die Aufgabe, die 
Wirksamkeit der vorhandenen Mittel der Bekämpfung des Sklavenhandels zu 
sichern und zu erhalten, eventuell auch auszudehnen. Dies zeigt vor allem 
ein Vergleich der letzten Aktion in dieser Frage (der Brüsseler General- 
akte 1890) mit dem ersten Kollektivakt (dem sog. Quintupelvertrag v. J. 1841). 
Darüber hinaus dürften kaum weitere Probleme hervortreten; es handelt sich 
eben nurmehr um den Schutz eines normalen Zustandes, der mit den Grund- 
lagen der zivilisierten Rechtsordnungen und der internationalen Rechtsordnung 
zusammenhängt und gerade um deswillen konstante Herrschaft beansprucht. 
  
le trafic des eselaves et la conference antiesclavagiste RXXII, 316sq., 454sq.; Desjardins, 
La France, l’esclavnge africaine etc, Revue de deux mondes 1591; Rolin-Jaequemyns R 
XXI, 371sq.; Rivier, Prineipes I, 374sq.; Pradier-FodeEr6 $$ 25lösg.; Levy, La traite 
des noirs et les puissances (1594); de Montardy, La traite et le dr. intern. (1899); Oppen- 
heim I, p. 321, 347; Descamps, L’ Afrique moderne, 212, 542, 550; Bonfils Nr. 39$ sg. 
1) Weder der zweite Pariser Frieden (20. Nov. 1815), noch die Verhandlungen in London 
1617, 1818, Aachen 1515 und Verona 1822 führten zu einem positivrechtlichen Ergebnis. 
26 *
        <pb n="412" />
        404 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten ete. $ 133. 
  
Die Beseitigung der Sklaverei selbst, soweit sie in Staaten fremder Zivili- 
sation noch besteht und namentlich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der 
betreffenden Völker zusammenhängt, kann wohl nicht den Gegenstand kollek- 
tiven Vorgehens der europäischen Kulturstaaten bilden; diese müssen sich viel- 
mehr darauf beschränken, in den ihrem Macht- und Herrschaftsbereich zu- 
gänglichen Gebieten die Behandlung von Menschen als Sklaven zu bekämpfen 
— womit freilich nicht gesagt sein will, daß die endliche Beseitigung der 
Sklaverei selbst nicht eine wichtige Kulturaufgabe der christlichen Zivilisation 
überhaupt bildet. Der heute noch bestehende Gegensatz von Rechtsgebieten, 
in denen die Sklaverei positivrechtlich anerkannt ist, und solchen, in denen 
die Behandlung des Menschen als Sklaven positivrechtlich verboten und straf- 
bar ist, charakterisiert natürlich auch den Sklavenhandel in doppelter Richtung, 
wenn es auch selbstverständlich ist, daß der in einem Sklavenstaat begründete 
Zustand eines Menschen als Sklaven und die dort mit Akten des Sklaven- 
handels verknüpften Interessen im Bereich unserer Zivilisation und vor unseren 
Gerichten keinerlei rechtliche Anerkennung finden. So viel steht aber doch 
fest, daß es Rechtsgebiete gibt, in denen die Behandlung eines Menschen als 
Ware nicht rechtswidrig ist). 
2. In den Verhandlungen des Wiener Kongresses kam das internationale 
Verbot des Sklavenhandels zum Ausdruck. Fortan war es Sache der Mächte, 
vor allem zur Verhinderung und endlichen Unterdrückung des Sklaven- 
handels zur See in geeigneter Weise vorzugehen. Zu diesem Zwecke 
räumten sich England, Österreich, Frankreich, Preußen und Rußland in dem 
(sog. Quintupel-) Vertrage vom 20. Dezember 1841?) gegenseitig das Recht 
ein, durch ihre bevollmächtigten Kreuzer innerhalb einer genau beschriebenen 
Zone des Atlantischen Ozeans jedes Schiff, das einer der kontrahierenden 
Nationen angehört, zu untersuchen und im Falle des Transports von Sklaven 
die strafrechtliche Verfolgung herbeizuführen. Zu demselben Zwecke hatte 
insbesondere England mit den meisten Seefahrt treibenden Staaten analoge 
Einzelverträge abgeschlossen ®). 
Hatte gegen das Ende der sechziger Jahre der Sklaventransport inner- 
halb der Zone des atlantischen Ozeans aufgehört, so fanden die Sklavenhändler 
an der Ostküste Afrikas ein neues Gebiet für den Betrieb ihres Handels mit 
—— 
  
1) Anders verhält es sich mit dem an der Hand gewisser Analogien dem Sklaven- 
handel vielfach zur Seite gestellten sogenannten Frauenhandel (s. unten S.4"6). Zweck 
des Frauenhandels ist die Förderung der gewerbemäßigen Unzucht; das gewerbemäßige Vor- 
gehen der Personen, welche Frauen für diesen Zweck anwerben, und das Verhalten jener 
Personen, welche aus der Förderung der Unzucht anderer ein Gewerbe machen, sind die 
Momente, welche die Verwertung des Begriffs des Handels für die populäre Charakte- 
risierung des Tatbestandes jenes Delikts gegen die Sittlichkeit erklären. Für die juristische 
Betrachtung und Vergleichung ist natürlich der dogmatische Unterschied beider Delikte sowohl 
bezüglich des Schutzobjektes wie bezüglich der Tatmerkmale und folgemäßig auch bezüglich 
des Schuldmoments unverkennbar. 
2, Text bei Fleischmann, 41. — Der Vertrag wurde von Frankreich nicht ratifiziert. 
3) Der letzte war der mit der nordamerikanischen Union untern 7. April 1562 abge- 
schlossene Vertrag.
        <pb n="413" />
        $ 133. Schutz der Freiheit der Person. 405 
  
Menschenware Es ergab sich (namentlich auch infolge der kolonisatorischen 
Tätigkeit in Afrika) für die Mächte neuerlich die Aufgabe, dem Sklavenhandel 
und dem im Innern von Afrika betriebenen Sklavenraub (Sklavenjagden) mit 
entsprechenden Maßregeln entgegenzutreten. Die einschlägigen Bestrebungen 
fanden ihre Förderung in der Berliner Generalakte vom 26. Febr. 1885.1) 
Diese Ausdehnung der Maßregeln?) durch die Kongoakte war dadurch 
möglich geworden, daß die von mehreren Seiten seit 1815 laut gewordenen 
Bedenken gegen die unvermeidlichen Beschränkungen der Meeresfreiheit ge- 
schwunden waren. Die Kongoakte schuf übrigens entsprechende Garantien 
gegen Mißbrauch der den offiziellen Kreuzern der Signatare übertragenen 
Vollmachten. 
3. Den Abschluß der Aktion der Mächte bilden die Verhandlungen der 
Brüsseler Konferenz (1889), deren Ergebnis in der Generalakte vom 
2. Juli 1890 (ratifiziert am 2. Januar 1892)3) niedergelegt ist. Die Brüsseler 
Generalakte enthält (in ihren 100 Artikeln) eine abschließende Kodi- 
fikation der völkerrechtlichen Bestimmungen über die Bekämpfung des 
Sklavenhandels zu Lande und zur See. Für die Weiterbildung des durch 
diese Akte geschaffenen Rechtszustandes wurde das Institut für internationales 
Recht tätig). 
4. Die Genoralakte behandelt den Stoff in sieben Kapiteln: 
Kap. I enthält Vorschriften über die Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels 
in den Ursprungsländern. Zu diesem Zwecke, insbesondere zur Sperrung der dem Sklaven- 
handel dienenden Straßen werden feste Stationen und Schutzhäfen für die auf den Gewässern 
einzurichtenden Kreuzerfahrten angelegt. — In Art. 5 verpflichten sich die Signatare, Straf- 
bestimmuungen zu erlassen bezw. ihre Strafgesetze auszudehnen auf die Veranstalter 
und Teilnehmer von Menschenjagden, ferner auf diejenigen, welche sich der Ver- 
stümmlung von Erwachsenen und Kindern männlichen Geschlechts schuldig machen, und auf 
alle Teilnehmer am gewaltsamen Sklavenfange, sowie anderseits die Bestimmungen über die 
Vergehungen gegen die persönliche Freiheit auf die Sklavenhändler, Führer und Transporteure 
für anwendbar zu erklären.?) 
  
1) Darüber vgl. insbesondere v. Martitz, A.f.ö.R. 1, Iff. Art.9 erklärt: „Da nach 
den Grundsätzen des Völkerrechts ... . der Sklavenhandel verboten ist, und die Operationen, 
welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, ebenfalls als verboten 
anzusehen sind, so erklären die Mächte, welche in den das konventionelle Kongobecken bil- 
denden Gebieten Souveränetätsrechte oder einen Einfluß ausüben oder ausüben werden, daß 
diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstraße für den Handel mit Sklaven, 
gleichviel welcher Rasse, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur 
Anwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen 
und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen.“ 
2) Vgl. v. Martitz a.a. 0.34 und Stoerk HH Il, 502ff. 
3) In Wirksamkeit getreten am 2. April 1892. Deutsches Rgbl. 1892, S. 805 und bei 
Fleischmann, 226; NRG (2 8.) XVI, 30; Descamps, L’Afrique nouvelle, 221, 542, 550 sq.; 
Die „Denkschrift* in den stenographischen Berichten des deutschen Reichstags, Session 1890/92, 
Anlagenband IV, 2697. 
4) Vgl. Annuaire XI, 235sq., XII, 184sq., XIII, 36; 335, 344 (Denkschrift und Entwurf 
eines Reglements von Engelhardt und F. v. Martens — Entwurf eines Seepolizeireglements 
betreffend Negerschiffe. 
5) Deutsches Reichsgesetz betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels 
vom 28. Juli 1895 (RGBI. 415); dazu Gareis in den Verhandlungen des Reichstags 1879
        <pb n="414" />
        4()6 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 134. 
  
Kap. [I behandelt den Sklavenhandel zu Lande. 
Kap. III betrifft die Verhinderung des Sklavenhandels zur See u. z. vor allem 
durch Abgrenzung des Seepolizeibezirks (Art. 21), innerhalb dessen das wechselseitige Recht 
des Besuchs, der Durchsuchung und Beschlagnahme von Schiffen (unter 500 Tonnen Gehalt) 
den Kriegsschiffen der Signatare eingeräumt ist. Mit Rücksicht auf Frankreich, das den 
Quintupelvertrag v J. 1841 nicht ralifiziert hatte, ist bestimmt, daß die Prüfung der Schiffs- 
ladung oder die Durchsuchung (visite) nur erfolgen darf, wenn der Staat, dem das verdächtige 
Schiff seiner Flagge nach angehört, dieses Recht dem Staate des anhaltenden Kreuzers cin- 
geräumt hat. Das angehaltene Schiff ist (vorausgesetzt, daß der Verdacht sich bestätigt hatı 
in den nächsten Hafen derjenigen Macht abzuführen, der es seiner Flagge nach angehört. Die 
Behörde, der das saisierte Schiff übergeben worden ist, hat eine Untersuchung einzuleiten. 
Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein des Tatbestands des Sklavenhandels, so bleibt 
das Schiff unter Seyuestration der Untersuchungsbehörde; Schiffer und Mannschaften werden 
den kompetenten Gerichten ihrer Flagge überwiesen. War die Anhaltung ungerechtfertigt, 
so hat das Schiff Anspruch auf Schadensersatz gegen die Regierung des Kreuzers. In Streit- 
fällen betreffs der Entschädigungsfrage ist die schiedsgerichtliche Entscheidung in Aussicht 
genommen. 
Kap. IV handelt von den Ländern, in denen die Haussklaverei derzeit noch ge- 
stattet ist. Die Regierungen dieser Länder (Türkei, Persien Zanzibar, Liberia), die der Gencral- 
akte beigetreten sind, haben die Pflicht übernommen, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr afri- 
kanischer Sklaven, wie auch den Handel mit diesen zu verhindern. 
Kap. V normiert die Errichtung des internationalen maritimen Bureaus in 
Zanzibar und des bureau de la repression de la traite in Brüssel (Art. 82), einer 
Zentralstelle für den Austausch der auf den Sklavenhandel bezüglichen Urkunden und Aus- 
künfte unter den Regierungen. 
Kap. VI normiert die Teberwachung und Einschränkung des Handels mit Spirituoren. 
Kap. VII enthält die Schlußbestimmungen. 
5. Die Generalakte ist durch einige Einzelverträge ergänzt, so z. B. durch den englisch- 
egyptischen Vertrag vom 21. November 1895. 
II. Die Bekämpfung des sog. Labor Trade!) — der listigen und ge- 
waltsamen Anwerbung und Verbringung chinesischer Kulis nach West- 
indien und Südamerika, sowie des Handels mit polynesischen Kontrakt- 
arbeitern (sog. Kanaken) nach Queensland, den Fidschi- und Gesellschafts- 
inseln — vollzieht sich bisher lediglich mit den Mitteln nationaler Gesetz- 
gebung und Verwaltung. Ein französisch-englischer Vertrag vom 1. Juli 1861 
regelt u. a. die Bedingungen der Einwanderung indischer Kulis in die fran- 
zösischen Kolonien. Eine kollektive Aktion der Mächte ist noch nicht erfolgt: 
Anlaß dazu ist wohl vorhanden, denn dieser Handel unterscheidet sich nicht 
wesentlich vom Sklavenhandel. 
$ 134. 3. Schutz sittlicher Interessen und Förderung charitativer 
Bestrebungen. 1. Bekämpfung des Frauenhandels?) (traite blanche, 
white slave traffic). Bezüglich der Bekämpfung des Sklavenhandels hat 
eine wesentlich ethische Bewegung zum Schutz der persönlichen Freiheit 
  
Stenograph. Ber. 1180, ferner Verhandl. 1891 Stenograph. Ber. 70. Scherling a.a. 0. 47ff. 
(auch bezüglich der Entstehung des Gesetzes). 
1) Sartorius v. Waltershausen in Conrad’s Hdwb. d. Staatsw. V, 436; Cailleux, 
La question chinoise etc. (1899); Sauvin, Un royaume polyn6eien p. 263. 
2) Siehe meine Abh. im Gerichtssaal LXIV, 22ff. uud die dort allegierte Literatur 
und angeführten Stellen in den Mitteilungen der Internationalen kriminalistischen Vereinigung 
(X und XI).
        <pb n="415" />
        $ 134. Schutz sittlicher Interessen und Förderung etc. 407 
  
und der Würde des Menschen ihren Abschluß und ihre Befriedigung in kollek- 
tiven Aktionen der Mächte und den damit zusammenhängenden einzelstaat- 
lichen Maßregeln (gesetzlicher und polizeilicher Natur) gefunden. Die in 
unseren Tagen hervorgetretene Bewegung gegen den Frauenhandel weist mit 
jener eine Analogie auch gerade darin auf, daß sie gleichfalls zunächst 
auf ethischen und philanthropischen Motiven beruht. Das öffentliche 
Gewissen wurde durch die Kunde von dem beklagenswerten Schicksal unbe- 
scholtener Mädchen und Frauen, die durch das listige und täuschende Vor- 
gehen gewissenloser und gewinnsüchtiger Individuen der Prostitution zugeführt 
wurden, mächtig aufgeregt. Der Eindruck dieser Nachrichten hatte jene 
philanthropische Bewegung veranlaßt !), welche zu der Erkenntnis führte, dab 
die zivilisierte Gesellschaft einem schweren sozialen Übel und einer organisierten 
Gruppe des internationalen Verbrechertums gegenübersteht, welches wirk- 
sam eben nur durch kollektives Eingreifen der zivilisierten Mächte be- 
kämpft werden kann. Eine noch so rationelle und energische Reaktion der 
Einzelstaatsgewalt vermag die Quelle des Übels nicht zu treffen. Daß die 
Aufgabe der Bekämpfung des Übels durch kollektives Vorgehen der Kultur- 
staaten in vollem Maße gegeben ist, ist heute allgemein anerkannt, denn das 
hier zu bekämpfende Delikt ist ein Angriff auf ein solidarisches Interesse aller 
Kulturvölker; ferner liegt hier ein Delikt vor, dessen Ausführung sich regel- 
mäßig auf die Jurisdiktionsgebiete verschiedener Staaten verteilt und auch 
um deswillen einen eminent internationalen Charakter aufweist. Die auf dem 
Londoner Kongreß zur Bekämpfung des Frauenhandels (20. Juni 1899) ge- 
gebene Anregung einer kollektiven Aktion der Mächte fiel auf fruchtbaren 
Boden. Auf Initiative der französischen Regierung wurde eine Konferenz 
in Paris einberufen (15. bis 25. Juli 1902)2). Das Ergebnis sind zwei Kon- 
ventionsentwürfe. Die erste Konvention beschäftigt sich mit der Schaffung 
von Grundlagen für eine gleichmäßige strafrechtliche Repression 
des Frauenhandels durch entsprechende Ergänzungen der nationalen Straf- 
gesetzgebungen der kontrahierenden Staaten. Die zweite Konvention beschäf- 
tigt sich mit den administrativen Mitteln der Bekämpfung des Übels, 
insbesondere in der Richtung präventiver Tätigkeit der nationalen Behörden 
und der internationalen Organe (vgl. in dieser Richtung insbesondere Art. 3 
der Konvention). Formelle Wirksamkeit erlangte zunächst das zweite Ab- 
kommen unterm 18. Mai 19043). Einzelverträge zum Schutz verkuppelter 
Personen, so die vom Deutschen Reich mit den Niederlanden (15. November 
  
1) Für die erste Zeit kommt hier in Betracht die Union internationale des amics de la 
jeune fılle (Neufchätel 1877) und L’oeuvre catholique internationale de la protection de la 
jeune fille (Freiburg in der Schweiz 1896). Die intensivste Wirksamkeit entwickelt die 
National-Vigilance-Association durch ihren Sekretär Coote. Diese Association hat die Ziele 
der Bewegung sofort richtig erkannt und eine internationale Abwehr gefordert, die neben 
dem Eingreifen der Einzelstaaten und der philanthorpischen Tätigkeit funktionieren muß. — 
In kriminalistischer Beziehung entwickelte die internationale kriminalistische Ver- 
einigung eine anregende Tätigkeit, innerhalb welcher das ınternationale Moment wiederholt 
zur Anerkennung gelangte. 2) Ueber die Konferenz vgl. Renault RG IX, 497. 
3) Abgedruckt bei Fleischmann, 351 und Deutsches RGBl. 1905 S. 695.
        <pb n="416" />
        408 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 134. 
—— 
  
1889, RGBIl. 1891 S. 356) und Belgien (4. September 1890, RGBl. 1891 S. 375) 
geschlossenen Abkommen bleiben in Kraft. 
2. Bekämpfung des Mißbrauchs von geistigen Getränken. 
a) Im Zusammenhange mit den Verhandlungen über die polizeiliche Ordnung 
der Hochseefischerei in der Nordsee, deren Ergebnis der Haager Vertrag 
vom 6. Mai 1882 war, stehen die Erwägungen über polizeiliche Vorkehrungen 
zum Zwecke der Einschränkung der fahrenden Branntweinschenken (bumboots, 
coopers, cabarets flottants) für die Fischer in der Nordsee. Über diesen Gegen- 
stand wurden im Jahre 1883 gleichfalls im Haag Verhandlungen der Nordsee- 
staaten !) eingeleitet, deren Ergebnis der Vertrag dieser Staaten vom 16. No- 
vember 18872) bildet. Auch in diesem Vertrage ist ein Untersuchungsrecht 
den Kreuzern der Signatarmächte gegen Schiffe eingeräumt, die im Verdachte 
stehen, den Bestimmungen des Vertrages entgegenzuhandeln. Die Aburteilung 
erfolgt durch die Gerichte des Staates, dem das saisierte Schiff seiner Flagge 
nach angehört?). Nach dem Vertrage ist der Verkauf von geistigen Getränken 
auf offener See an die Bemannung und die an Bord der Fischerfahrzeuge be- 
findlichen Personen, ferner der Aus- und Eintausch solcher Getränke verboten. 
Verkauf von Mundvorrat und anderer Gebrauchsgegenstände ist an eine Be- 
willigung des Staates, dem das Schiff angehört, gebunden ®). 
b) Beschränkungen des Handels mit Spirituosen innerhalb der 
durch die Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 90) umschriebenen 
Zone in Afrika. 
3) Einschränkung der Einfuhr von Feuerwaffen in Afrika. Die 
humanitären Bestrebungen, die in der Generalakte vom Jahre 1890 im ganzen 
Ausdruck finden, machen sich insbesondere auch in der Richtung geltend, daß 
nicht nur der Ausübung des Sklavenraubs, sondern auch den inneren Kriegen 
der Eingeborenen eines der wirksamsten Mittel der Gewaltübung — die Feuer- 
waffen — nach Möglichkeit entzogen werden. Das von Frankreich vorge- 
schlagene unbedingte Verbot der Waffeneinfuhr für ganz Afrika wurde mit 
Rücksicht auf den notwendigen Schutz der Karawanen nicht aufgenommen. 
Die Generalakte statuiert lediglich ein auf eine bestimmte Zone beschränktes 
Verbot (Art. 8). 
4) Humanitäre Ziele, die mit der Erhaltung und der Förderung 
des sittlichen und materiellen Wohlesder Eingeborenen verknüpft 
sind, werden der Wirksamkeit der Mächte, die im Kongobecken Souveränetäts- 
rechte oder einen Einfluß ausüben, durch Art. 6 der Berliner Generalakte 
vom Jahre 1885 vindiziert. 
  
1) NRG (2. S.) XIV, 473, XXIII, 562; Guillaume R XXVIJ, 488. 
2) Text bei Fleischmann, 218. Frankreich hat das Abkommen nicht ratifiziert. 
3) Deutsches Ausführungsgesetz vom 4. März 1894 (RGBl. 151). Bezüglich Belgiens 
s. D’Anethan Note sur la Conv. intern. et sur la loi belge rel. au trafic de spiritieux dans 
la mer du Nord im Bulletin de la Soc. de legisl. comp. 1896, 155. 
4) Nach dem cit. Deutschen Reichsgesetz v. J. 1894 sind Art. 2 u. 3 des Haager Ver- 
trages auch innerhalb der zur Nordsce gehörenden deutschen Küstengewässer u. z. ohne 
Rücksicht auf die Nationalität des Fahrzeugs anzuwenden.
        <pb n="417" />
        $ 135. Schutz des Urheberrechts. 409 
5) Der Fürsorge für die Armen dienen derzeit zahlreiche Einzel- 
verträge (insbesondere der Nachbarstaaten, so z. B. der deutsch-schweizerische 
Vertrag vom 31. Mai 1890) betr. die Unterstützung hilfsbedürftiger Staats- 
angehöriger, und Jurisdiktions- und Rechtshilfeverträge in der Richtung der 
Gewährung des sog. Armenrechts. 
$ 135. 4. Schutz des Urheberrechts!) Ein überaus fruchtbares Feld 
kollektiver Wirksamkeit der Kulturstaaten bietet der Schutz der wissenschaft- 
lichen, literarischen und künstlerischen Leistungen gegen unbefugten Nachdruck, 
Nachbildung, Aufführung von dramatischen und musikalischen Werken u. s. w. 
Der zivilrechtliche und strafrechtliche Schutz, den die nationale Rechtsordnung 
bietet, ist auf diesem Gebiete durchaus unzulänglich, da jede außer dem Herr- 
schaftsgebiete des nationalen Urheberrechts erfolgende unbefugte Verwertung 
der Ergebnisse fremder geistiger Arbeit die Interessen der dadurch betroffenen 
Urheber bezw. ihrer Rechtsnachfolger (Verleger u. s. w.) geradezu schutzlos 
läßt. Die Lösung der positiven Aufgabe, die sich der moderne Staat im Be- 
reich der Pflege der geistigeu Kultur stellt, verweist auf die Schaffung inten- 
siveren rechtlichen Schutzes betreffender Individualinteressen, mit denen jene 
positive Aufgabe notwendig verknüpft ist. Auch auf diesem Gebiete begann 
die schützende Wirksamkeit der Staaten mit der Abschließung von Einzel- 
verträgen — sog. Literar-Verträgen, Literar-Konventionen — zum Schutze der 
Werke der Literatur und Kunst. In den zahlreichen Verträgen dieser Art 
kommt trotz des einheitlichen Charakters des Schutzobjekts doch eine große 
Mannigfaltigkeit der Bestimmungen zum Ausdruck; die gleichartige Behandlung 
des Gegenstandes beschränkt sich in der Hauptsache auf die namentlich in 
neuester Zeit von einem Staate mit mehreren anderen abgeschlossenen Verträge. 
So enthalten z. B. die von dem Deutschen Reiche mit Frankreich (1883), Belgien 
(1883), Italien (1884) und den Niederlanden (1884) abgeschlossenen Verträge 
in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Bestimmungen 2), Indessen, 
1) Dambach, HH III S. 583 ff.; Kohler, Auttorrecht (1880); Renault, De la pro- 
priete litteraire et artist. etc, 1878; Darras, Du droit des auteurs et des artistes dans les 
rapports internationaux (1887); Clunet, Etude sur la convention d’Union intern. pour la pro- 
tection des oeuvres litter. et artist. (1687); Orelli, Der intern. Schutz des Urheberrechts 
(1887); Soldan, L’union intern. pour la protection des oeuvres litt. et artist. (1888); Meili, 
Die intern. Unionen über das Recht der Weltverkehrsanstalten und des geistigen Eigentums 
(1889); Moynier, Les bureaux intern. des Unions universelles (1592); Descamps, Les 
offices intern. et leur avenir (1894); F. v. Martens ILS. 141ff.; Rivier, Principes 1 p. 
322 sq.; Wyss, Das intern. Urheberrecht an Photographien, musikalischen Aufführungen und 
Übersetzungen (1898). 
2) Kraft der betreffenden Verträge genießen die Autoren in dem Lande des anderen 
Kontrahenten den gleichen Schutz wie die einheimischen Autoren und zwar so lango, als der 
Schutz in dem Ursprungslande gewährleistet ist; das Recht der Rechtsnachfolger gilt als ab- 
geleitetes Recht. Den Verträgen liegt das Prinzip der unbedingten Reziprozität zu 
Grunde. Das Recht der Übersetzung wird auf cine bestimmte Frist (in den vom Deutschen 
Reiche abgeschlossenen Verträgen auf 10 Jahreı gewährleistet. Während ältere Verträge den 
Schutz an die Voraussetzung der Einregistrierung des zu schützenden Werkes in dem 
Lande des anderen Kontrahenten gebunden hatten, ist der Genuß des Schutzes in den neueren 
Verträgen an diese Bedingung nicht geknüpft. Bezüglich der deutschen Literar-Verträge s. 
Dambach a. a. O. S. 559 ff. und speziell bezüglich des deutsch-französischen Vertrags
        <pb n="418" />
        410 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 156. 
  
jene Verschiedenheit der Details in den Literatur-Verträgen läßt doch eine 
gemeinsame Rechtsanschauung der Kulturstaaten erkennen. Diese Gemeinsam- 
keit der Rechtsanschauung und die Gleichartigkeit des zu schützenden Inter- 
esses im Bereich der zivilisierten Staaten verweisen auf die Möglichkeit und 
Notwendigkeit einer kollektiven Aktion der Mächte. Der Förderung des 
Gedankens kollektiven Vorgehens der Mächte dienten mehrere Kongresse, so 
insbesoudere im Jahre 1859 in Brüssel und in den Jahren 1861, 1877 in Ant- 
werpen. Auf Anregung der Association litt6raire internationale (1883) hatte 
in der Tat die schweizerische Regierung eine solche Aktion eingeleitet; aut 
der Konferenz in Bern (1884) wurde der Entwurf eines allgemeinen Literar- 
Vertrags festgestellt; das formelle Ergebnis der Verhandlungen ist die Kon- 
vention vom 9. September 1886'!),. Die Kontrahenten bilden eine Union?) 
mit einem der Aufsicht des schweizerischen Bundesdepartements des Auswärtigen 
unterstellten Zentralbureau (Bureau de l’Union intern. pour la protection des 
oeuvres litt. et artist... Eine materiell gleichmäßige Normierung der Rechte 
der Autoren enthält dieser Vertrag noch nicht); damit ist die Notwendigkeit 
künftiger Weiterbildung der Materie gegeben. Sie ist in der Konvention (Art. 17ı 
durch die in Aussicht genommene Revision in periodisch zusammentretenden Kon- 
ferenzen anerkannt. Eine solche Konferenz tagte zu Paris im April 1896, deren 
Ergebnis die Reform einiger wichtiger Punkte der Konvention bildet. *) Wert- 
volle Beiträge zur Weiterbildung des Gegenstandes lieferten auch die auf An- 
regung von Renault eingeleiteten Verhandlungen des Instituts fürinternationales 
Recht), die in den Verhandlungen der Pariser Konferenz Beachtung fanden. 
$ 136. Fortsetzung. Schutz der Photographien 9). Der wirk- 
same internationale Schutz der Photographien hängt mit der Auffassung 
der rechtlichen Natur der Photographien (Werke der bildenden Kunst ’) 
oder gewerbliche Erzeugnisse)8) hindernd entgegen. Fassen die Kontrahenten 
  
Dessen Kommentar (1883); vgl. auch Lyon-Caön, R 1884: La convention litt. et art., 
conclue entre la France et l’Allemagne. 
1) NRG (2. S.) XII, 173; Numa Droz, Conference diplom. de Berne im Journal da 
dr. intern. prive 1884; Orelli in der Deutschen Schriftstellerzeitung 1886, Nr. 25, 26; Poin- 
sard, Etudes de droit intern. conv. (1894) 469 8g.; Clunet, Etude sur la conv. d’Union 
intern. pour la protect. des oeuvres lit. et artist. 11878). 
2) Über die Geschichte dieser Union siche insbesondere Wyss a. a. O. S. 1 ff. 
3) Es ist das Prinzip der Reziprozität für maßgebend erklärt, daher die Rechte der 
Autoren gegenüber den einzelnen Ländern nach wie vor verschieden sind. Vgl. Dambach 
HH 111 S. 592; Poinsard I. c. p. 531. v 
4) Additional-Vertrag unterzeichnet in Paris am 4. Mai 1896, NRG (2. S.) XXIV, :58. 
Dazu die Deklaration von demselben Datum betr. die Interpretation einzelner Bestim- 
mungen der Konvention v. J. 1886 und des Additionalvertrags v. J. 1896. Text bei Wyss 
a. a. 0. 167 ff. 5) Annuaire XIV p. 248 sq. 
6) Vgl. Orelli, Das schweizerische._Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken 
der Literatur und Kunst (1884) S. 67 ff.;, Dambach, HH UI S. 594 ff; Wyss a. a. 0. 
7) So in der Schweiz. 
8) So in Deutschland, obwohl nach der Ansicht des deutschen Gesetzgebers eine Ver- 
wandtschaft der Photographie mit der bildenden Kunst besteht. Reichsgesetz vom 1. Januar 
1876, RGBI 8. 8.
        <pb n="419" />
        $ 137. Fortsetzung. Gewerbliches Eigentum. 411 
  
  
m m D—— — — —— 
  
einer Konvention zum Schutze des Urheberrechts an Kunstwerken 
die Photographie als Kunstwerk auf, so dient dieser Schutz auch dem 
Urheberrecht an Photographien (Originalphotographien). Differierende Stand- 
punkte der Kontrahenten müssen daher in betreffenden Literarverträgen be- 
züglich der Photographien zum Ausdruck kommen, so z. B. wenn in dem 
deutsch-französischen Literarvertrag (1883) — im Schlußprotokoll — ausdrück- 
lich erklärt wird, daß der Vertrag auf Photographien keine Anwendung findet 
und auf ein späteres besonderes Abkommen verwiesen wird. Die Notwendig- 
keit eines allgemeinen Vertrags zum Schutz der Photographien wurde auch 
in den Verhandlungen zu Bern (1884, 1885) anerkannt '); die Verschiedenheit 
des oben betonten rechtlichen Standpunktes der Mächte hinderte indessen die 
Ausdehnung der Berner Konvention auf die Photographien. Nur verpflichteten 
sich jene Kontrahenten, welche die Photographien als Werke der bildenden 
Kunst behandeln, den den Werken der bildenden Kunst gesicherten Schutz 
vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Berner Konvention auch den Photo- 
graphien zuzuwenden ?). 
$ 137. Fortsetzung. Gewerbliches Eigentum.?) Ein wichtiges Objekt 
des Schutzes gegen unbefugte Nachbildungen im Auslande bilden seit der 
zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert die Erfindungspatente, Waren- 
zeichen, gewerblichen Muster und Modelle und Fabriksmarken. 
In zahlreichen Einzelverträgen wurde das gewerbliche Eigentum der An- 
gehörigen des einen Kontrahenten unter Verbürgung der Gegenseitigkeit in 
dem Gebiete des anderen Kontrahenten unter Schutz gestellte Auch hier 
regte sich bald das Bedürfnis nach einheitlicher Regelung des ganzen Stoffes 
durch kollektives Vorgehen der beteiligten Mächte. Auf Initiative Frankreichs 
traten in den Jahren 1878 und 1880 zu Paris diplomatische Konferenzen zu- 
sammen; das Ergebnis der letzteren war das allgemeine Abkommen vom 
20. März 1883). Nach Art. 2 sind Erfinder, Handel- und Gewerbetreibende 
in jedem Verbandstaat den dortigen Untertanen gleichgestellt. Ein inter- 
nationales Amt fungiert in Bern (Art. 13), — Einen wichtigen Fortschritt be- 
deuten die Beschlüsse der späteren Konferenzen in Rom (1886) und Madrid 
(1891), an denen auch Mächte beteiligt waren, die in den ersten Konferenzen 
nicht vertreten waren (so insbesondere das Deutsche Reich, England und die 
Vereinigten Staaten). Es wurden durch das Abkommen von Madrid vom 
14. April 18915) die Registrierung der Fabrikmarken und Handelszeichen bei 
  
1) Vgl. Dambach a. a. O. S. 596. 
2) Acte de la 2. Conförence 1885, p. 55. — Dambach a.a.0.S. 596 macht mit Recht 
auf das damit gegebene differente Verhalten einzelner Vertragsmächte, die nicht der gleichen 
rechtlichen Auffassung der Photographie folgen, aufmerksam. 
3) Bonfils No. 916; vgl. ferner R XIV, 194, XV, 272; Dambach HH III, 597; Meili, 
Internationale Unionen; Moynier, Les Bureaux intern.; Poinsard, Etudes $ 34 sq.; F. v. 
Martens II, 269; Rivier, Principes I, 362; Gareis $ 66; Derselbe, Sammlung der Patent- 
gesetze (1879 ff. Bd. 4 von Werner); Kohler, Das Recht des Markenschutzes (1884), Der- 
selbe, Patentrecht. 
4) NRG (2.8.) X, 133. Die Sonderabkommen des Deutschen Reichs s. bei Neuburg, 
Der internationale gewerb. Rechtsschutz (1905). 5) NRG ı2. S.) XXII, 208.
        <pb n="420" />
        412 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 150. 
  
dem internationalen Amte in Bern eingeführt und einige Bestimmungen des 
Vertrages vom Jahre 1883 abgeändert. — Dieses Bureau publiziert eine 
periodische Zeitschrift unter dem Titel: „La propriete industrielle“. 
$ 138. 5. Bildungswesen !.. Auch diese wichtige Aufgabe der Kultur- 
staaten ist in neuester Zeit in den Bereich internationalen Vertragsrechts ge- 
treten. Die betreffenden Bestrebungen kommen derzeit nur in Einzelverträgen 
zum Ausdruck, so z. B. in dem Vertrage des Deutschen Reiches mit Griechen- 
land vom 25. April 1874 betreffend die Ausgrabungen in Olympia. Mit den 
Interesse der Kulturstaaten an dem obligatorischen Volksschulunterricht hängen 
internationale Stipulationen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der 
kontrahierenden Staaten in der Ausübung des Schulzwangs zusammen; so der 
französisch-schweizerische Vertrag vom 14. Dezember 1887. 
$ 139. 6. Die Gesundheitspflege 2). I. Während die Kulturstaaten auf 
den mit dem ökonomischen Gemeinwohl zusammenhängenden Gebieten ein 
ziemlich entwickeltes Vertragsrecht aufweisen, kann ein gleiches von dem 
mindestens ebenso wichtigen Zweige der Verwaltung, nämlich der Gesund- 
heitspflege, nicht gesagt werden Die kollektive Tätigkeit der Staaten be- 
ginnt hier mit schwachen Versuchen erst in der 2. Hälfte des 19. Jahrh., als auf 
Initiative Napoleons III. zwischen den Mittelmeerstaaten, Großbritannien, Ruß- 
land, Portugal 1852 eine Sanitätskonvention zur Verhütung der Einschleppung 
von Epidemien aus dem Orient vorbereitet wurde). Dabei kam schon der 
Gedanke zur Geltung, daß eine hygienisch wirksame Bekämpfung der Epi- 
demien nur möglich ist durch Anwendung von Maßregeln, die sich auf eine 
offizielle internationale Beaufsichtigung der Gesundheitsverhältnisse in den 
Ursprungsländern der Epidemien stützen‘), Diesem Gedanken entsprach die 
Errichtung internationaler Sanitätsämter in Konstantinopel und Alexandrien. 
Seither tagten internationale Sanitätskonferenzen in Paris 1859, Konstantinopel 
1866, Wien 1873, Rom 1585, Venedig 1892, Dresden 1893, Paris 1894, Venedig 
1896—1897, Paris 1903. Im ganzen sind die Erfolge dieser Bestrebungen 
nur von geringer Bedeutung. Insbesondere wurde die Frage der Bekämpfung 
der in den Kriegen der Neuzeit so verderblich um sich greifenden Kriegs- 
epidemien (Cholera, Flecktyphus, Blattern usw.) bis 'jetzt nur theoretisch 5) 
in Erwägung gezogen. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Lösung der 
  
1) Vgl. F. v. Martens II S. 136 ff.; Rivier, Principes 1 325. Siehe auch Stein, 
Verwaltungslehre 382 ff. 
2) F. v. Martens II S. 200 ff.; Perels Intern. Öffentliches Seerecht S. 137 ff.; Pra- 
dier-Fod&amp;re IV $ 2257 sq.; Rivier, Prineipes Ip. 358 sq.; Gareis$ 60, A. Zorn, Völker- 
recht 205 ff.; v. Liszt &amp; 33. 
3) Die Konvention vom 2. Februar 1553 wurde jedoch nicht ratifiziert. 
4) Seither wurde auf den Konferenzen zu Dresden 1893 und Paris 1894 die Unwirk- 
samkeit der traditionellen Quarantäneanstalten wiederholt betont. 
5) Von Ullmann, Revue de dr. intern. XI p. 527 sq. und Revue generale de dr. 
intern. public IV p 437 sq. Zustimmend u. a. Rivier, Principes I p. 359; Triepel, Die 
neuesten Fortschritte auf dem Gebiete des Kriegsrechts (1694) S. 24; neuestens Oppenheim 
I, 531, Anın. 5; vgl. auch die Bedenken von Moynier, Bulletin intern. des soc. de secours 
etc. No. 42 p. 48.
        <pb n="421" />
        $ 130. Die Gesundheitspflege. 413 
  
hygienischen Aufgabe im Kriege durch die Kriegfübrenden und die Notwendigkeit, 
daß die Aktion, welche zur Lösung dieser Aufgabe führen soll, dem Zwecke 
gemäß groß angelegt und durchgeführt werden muß, kann diese Aktion nur 
als Kollektivaktion mit den am Kriege nicht beteiligten Mächten gedacht werden. 
Diese können im Kriegsfalle ihr wohlorganisiertes, im Frieden ausgebildetes 
hygienisches Personal für die große Aufgabe in Funktion treten lassen. Was 
sie zur Bekämpfung von Kriegepidemien innerhalb des vom Kriege unmittel- 
bar und mittelbar berührten Gebietes leisten, ist übrigens in erster Linie eine 
Leistung im Interesse der Kriegführenden selbst, wenn man die durch die 
Geschichte der neueren Kriege festgestellte Tatsache in Erwägung zieht, daß 
mit wenigen Ausnahmen!) in allen größeren Kriegen bei längerer Dauer 
der Kriege die Armeen hygienischer Zerklüftung unterlagen. In juristischer 
Beziehung ist bezüglich dieses Projekts zu bemerken, daß der Krieg zwar 
zunächst eine res inter alios gesta ist; allein auf dem Boden der inter- 
nationalen Gemeinschaft und im Bereich des heutigen Völkerverkehrs sind 
gleichzeitig auch die wichtigsten Interessen der Neutralen in Mitleidenschaft 
gezogen. Dem Schutz dieser Interessen dient das Neutralitätsrecht; nach dem 
heutigen Stande des Neutralitätsrechts sind es aber vornehmlich politische und 
ökonomische Interessen, welche geschützt werden sollen. Allein, die Frage 
der Bekämpfung der Kriegsepidemien ist zweifellos gleichfalls mit dem Neu- 
tralitätsrecht auf das engste verknüpft. Wenn es nämlich ein oberster Grund- 
satz des Neutralitätsrechts ist, daß die Neutralen von dem Kriege und seinen 
mittelbaren Folgen möglichst verschont bleiben sollen, dann wäre es nicht zu 
begreifen, warum die Neutralen die für das Gemeinwohl verderblichsten Folgen 
des Krieges einfach als unabwendbaren Schicksalsschlag hinnehmen müßten. 
Allerdings — wer sich auf den cynischen Standpunkt derer stellt, die den 
Kriegen und Epidemien freien Lauf lassen wollen, der wird auch diese juristische 
Frage anders beantworten. 
II. Dem Schutz der Gesundheit dienen derzeit Einzelverträge?) (so 
namentlich zwischen Nachbarstaaten) und Kollektivverträge; die letzteren 
dienen der Bekämpfung der Cholera, der Pest und neuestens dem Gelbfieber. 
ı. In letzterer Beziehung kam es auf Grund der Donauschiffahrtsakte 
vom 28. Mai 1881 zum Zwecke der Überwachung der unteren Donau (im Jahre 
1881)! zur Einsetzung des Conseil international de sant&amp; zu Bukarest. 
Neue Errungenschaften der medizinischen Wissenschaft lenkten die Aufmerk- 
samkeit auf neue Mittel der Abwehr gegen die Cholera, insbesondere durch 
Beseitigung der Infektionswege, Verbot der Einfuhr gebrauchter Kleider, 
Lumpen u. dgl., rationelle Desinfektion der Personen, Schiffe und sonstigen 
Fahrzeuge. Die neuen Maßregeln wurden in erster Reihe durch die Kon- 
vention vom 30. Januar 1892 (auf Grund der Ergebnisse einer Konferenz in 
  
1) Siehe den cit. Aufsatz in der Revue gen£rale p. 443 sq. 
2) Z. B. Deutsch-belgischer Vertrag v. 7. Februar 1873, deutsch-holländischer Vertrag 
vom 11. Dez. 1873, deutsch-Juxemburgischer Vertrag v. 31. Mai 1533; deutsch-schweizerischer 
Vertrag v. 29. Febr. 1884, deutscher Vertrag mit Österreich-Ungarn v. 10. September 1882, mit 
Frankreich v. 12. Januar 1881, französisch-schweizerischer Vertrag v. 29. Mai 1889.
        <pb n="422" />
        414 Sıebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 139. 
  
Venedig in den Vertragsstaaten Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, 
Belgien, Rußland, Holland, Dänemark, Schweden-Norwegen, Spanien, Griechen- 
land, Portugal, England, Türkei) eingeführt. Im ganzen handelte es sich schon 
hier um die Überwachung der Ursprungsländer der Krankheit, insbesondere 
der Nachbargebiete Egyptens und des Suezkanals. — Gegen die Ausbreitung 
der Cholera in Europa richtete sich das Abkommen von Dresden vom 15. April 
1893 (RGBl. 1894, S. 340). Die Maßregeln beziehen sich auf den Personen- 
und Warenverkehr und das Sanitätswesen an der Sulinamündung. — Der 
Bekämpfung der Cholera in ihren Ursprungsländern dient die Pariser 
internationale Sanitätskonvention vom 3. April 1894 und die Zusatzerklärung 
vom 30. Oktober 1897). Die Durchführung der betreffenden Maßregeln ob- 
liegt einer Reihe von Sanitätsanstalten und einer Hauptanstalt auf der Insel 
Kamaran im roten Meere. Die Oberaufsicht führt ein aus dem Conseil superieur 
de sant&amp; in Konstantinopel gebildeter Ausschuß. 
2. Der Abwehr der Verbreitung der Pest diente die internationale 
Konvention von Venedig vom 19. März 1897 2) (angeregt von Österreich-Ungarn), 
deren Reglement im allgemeinen jenem der Pariser Konferenz v. J. 1894 
nachgebildet ist. Die Vorschriften betreffen die Bekämpfung der Pest außer- 
halb Europas, die Unterdrückung der Krankheit in Europa, die erforderlichen 
sanitätspolizeilichen Maßregeln und die Funktionen der Aufsichtsorgane. Die 
Oberaufsicht ist auch hier dem Ausschuß des Conseil superieur de sante über-, 
tragen, der aus den in Konstantinopel beglaubigten Konsulen gebildet wird. 
3. Derzeit ist die internationale Übereinkunft vom 3. Dezember 1903 
(RGBl. für 1907 S. 425), betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- 
fieber maßgebend. Diese neuesten Bestimmungen suchen auf Grund der Er- 
gebnisse der medizinischen Wissenschaft die schon bisher angewendeten und 
anderweite neue Mittel der Abwehr in ihrer Wirksamkeit zu steigern. In 
formaler Beziehung handelte es sich um eine Zusammenfassung der bisherigen 
Maßnahmen, ferner um eine Nachprüfung und Ergänzung der bisher in Kraft 
befindlichen internationalen Sanitätsübereinkünfte. 
III. Sanitären Zwecken dient auch die von den Nordseestaaten im Haag 
am 16. November 1887 abgeschlossene Konvention zum Zwecke der Ein- 
schränkung und Überwachung der in den Fischereibezirken der Nordsee 
fahrenden Branntweinschenken 3) (bumboots, coopers). 
IV. Praktisch wertvolle Konzessionen der Staaten im Interesse der Grenz- 
bevölkerung von Nachbarländern enthalten die Einzelverträge, auf Grund 
welcher Ärzte, Chirurgen, Hebammen des einen Kontrahenten auf dem Gebiete 
des anderen Kontrahenten die ärztliche Praxis ausüben dürfen. In diesen 
Verträgen ist außerdem die gemeinsame Benutzung von Spitälern, die Be- 
förderung und Behandlung von Geisteskranken, die Feststellung von Geistes- 
krankheiten geregelt. 
1) NRG (2. S.) XIX, 239. XXIV, 517. Siehe auch Deutsches RGBl. 1597 S. 473. 
2) Zusatzerklärung vum 24. Januar 1900, NRG (2. S.) XXVIIl, 339, XX1X, 495. 
3) Vgl. Guillaume, Revue de dr. intern. XXV1 p. 485 sq.
        <pb n="423" />
        e 
s 141. Schutz der Industrie und der Gewerbe. 415 
  
V. Die Konventionen zur Bekämpfung von Epizootien dienen gleichfalls 
dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Das primäre Schutzobjekt sind 
indessen hier die landwirtschaftlichen Interessen. 
$ 140. 7. Schutz der landwirtschaftlichen Interessen !). Die Pflege 
dieser Interessen seitens der nationalen Verwaltung hat infolge der zunehmen- 
den Bedeutung der Vielızucht für die Landwirtschaft und des internationalen 
Handels mit Vieh zu zahlreichen internationalen Maßregeln zur Bekämpfung 
von Epizootien geführt2); damit stehen in unmittelbarem Zusammenhange 
Konventionen betreffend die Desinfektion der Viehtransportwaggons?). Von 
größter Wichtigkeit für das Gedeihen der Landwirtschaft ist die Schonung 
der Vogelwelt. Diesen Interessen dient die Übereinkunft zum Schutze der 
für die Landwirtschaft nützlichen Vögel vom 19. März 1902 (RGBlI. 1906 S. 89). 
Das Auftreten der Phylloxera vastatrix machte in neuester Zeit eine kollektive 
Aktion zum Schutze des Weinbaues durch betreffende Maßregeln notwendig, deren 
Anwendung seitens der kontrahierenden Staaten einem wichtigen solidarischen 
Interesse der ökonomischen Wohlfahrt dient. Die Kontrahenten verpflichten 
sich, durch entsprechende legislative Vorkehrungen und administratives Ein- 
greifen dem Auftreten und der Verbreitung der Reblaus entgegenzutreten t). 
— Die Maßregeln der internationalen Union zum Schutze des industriellen 
Eigentums finden auch auf die Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Industrie 
Anwendung. 
$ 141. 8. Schutz der Industrie und der Gewerbe. I. Im Hinblick 
auf die zahlreichen Erfindungen und originellen Leistungen auf industriellem 
und gewerblichem Gebiete ergab sich in der Neuzeit die Notwendigkeit wirk- 
samen internationalen Schutzes der hier in Frage kommenden Urheberrechte. 
Dies führte zu den oben (S. 411) angeführten internationalen Konventionen 
zum Schutze der gewerblichen Muster, Marken, Patente, Warenzeichen 
  
1) F. v. Martens II S. 203 ff.; Rivier, Prineipes I p. 360; Pradier-Fodere IV 
260; Gareis $ 61. 
2) Z. B. Deutsch-österr.-ung. Vertrag v. 6. Dez. 1891 (RGBl 1892, S. 90), deutsch-nieder- 
ländischer Vertrag (Zulassung von Tierärzten im Grenzverkehr) v. 23. Febr. 1592 (RGBl. 
1899, 221). 
3) Vgl. auch Deutsches Reichsgesetz v. 25. Febr. 1876 (RGBI 163). 
4) Auf Initiative der Schweiz wurde zunächst von sieben Weinbau treibenden Staaten 
die Konvention vom 17. Sept. 1878 geschlossen; weitere Konferenzen führten zum Abschluß 
der Konvention vom 3. Nov. 1881 (in Art. 13 ist dritten Staaten der Beitritt bezw. der Aus- 
tritt aus der Union durch eine an den schweizerischen Bundesrat zu richtende Deklaration 
vorbehalten). Eine Ergäuzuug fand die Konvention durch die am 3. Novbr. 15S1 zu Bern 
unterzeichnete Deklaration. Vergl. dazu Deutsches Reichsgesetz v. 3. Juli 1583 (RGBI 149): 
Erweiterung der Verordnung v. 31. Okt. 1879 — betr. das Verbot der Einfuhr von Reben 
und sonstigen Teilen des Weinstocks — durch kaiserl. Erl. v. 4. Juli 1863 (RGBl 153) — 
betr. das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Wein- und Gartenbaues; nach der kaiserl. Ver. v. 7. April 1557 (RGBI 1551 ist die Einfuhr 
bewurzelter zur Kategorie der Rebe nicht gehöriger Gewächse aus den bei der internationalen 
Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten über die deutschen Grenzen nur unter bestimmten 
Bedingungen gestattet.
        <pb n="424" />
        416 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. &amp; 141. 
  
  
und Fabriksmarken. Industrie und Gewerbe werden ferner durch die Nieder- 
lassungs-, Handels- und Schiffahrtsverträge und durch die internationalen Verträge 
betreffend die einheitliche Gestaltung des Maß- und Gewichtssystems berührt. 
II. Anlaß zu internationalem Schutz gab das Schiffahrtsgewerbe 
in den Handels-, Schiffahrts- und Konsularverträgen. Nationale (Gesetze !) 
suchen ihrerseits den Schutz der Interessen des internationalen Verkehrs 
intensiver zu gestalten, so z. B. durch die Forderung des Nachweises einer 
gewissen Fahrzeit, ferner durch die Vorschrift, der zufolge Personen, die als 
Kapitäne oder Steuermänner fungieren wollen, ihre Befähigung durch Ablegung 
einer Prüfung nachweisen müssen 2). 
Ill. Für die Regelung des Fischereibetriebes ist durch betreffende 
Abkommen vorgesorgt: 1. durch den im Haag am 6. Mai 1882?) geschlossenen 
Vertrag wurde die Hochseefischerei in der Nordsee polizeilicher Regelung 
unterzogen (siehe oben S. 329). 2. Dem Schutz der Robben im Beringsmeer 
vor Ausrottung dient ein zwischen der nordamerikanischen Union und Eng- 
land am 15. August 1893 abgeschlossener Vertrag *), durch den der Robben- 
fang außerhalb der Küstengewässer, die hier auf drei Seemeilen bestimmt 
werden, geregelt wird. Hiernach ist der Robbenfang in einer Zone im Um- 
kreise von 60 Seemeilen um die Pribyloffinseln verboten. In den übrigen 
Teilen des Beringsmeeres darf der Fang mit Feuerwaffen, Netzen oder Spreng- 
stoffen nicht betrieben werden. Die Schonzeit dauert vom 1. Mai bis 31. Juli. 
Es dürfen nur Segelboote auf Grund besonderer Konzession der heimatlichen 
Regierung benutzt werden. Diesen Bestimmungen sind im Jahre 1894 Rußland 
und Italien beigetreten; dazu kommt der Vertrag zwischen Rußland, Japan 
und Nordamerika vom 7. November 1897, betreffend denselben Gegenstand. 
Das deutsche Reichsgesetz vom 4. Dezember 1876 (RGBl 233, dazu die Ver- 
ordnung vom 29. März 1877 RGBl 409) sucht die Robben östlich von Grönland 
im Nordpolarmeer vor der Ausrottung zu schützen. 3. Die Lachsfischerei 
im Stromgebiete des Rheins ist durch ein Abkommen zwischen Deutsch- 
land, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885 geschützt u. z. 
durch Normen über die Fangarten, die Schonzeit, die Laichplätze und die 
künstliche Lachsfischzucht. 
In diesem Zusammenhang sei noch der Londoner Vertrag (zwischen 
dem Deutschen Reich, Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Italien, England 
und Portugal) vom 19. Mai 1900 zum Schutz der afrikanischen Tierwelt vor 
gänzlicher Vernichtung angeführt.°) Es konkurrieren hier allerdings auch ideelle 
Interessen und Forderungen der Moral bezüglich des Verhaltens der Menschen 
gegenüber der Tierwelt. ®) 
  
1) Vgl. Gareis $ 62. 
2) Deutsches Reichsgesetz v. 25. Sept. 1869 (Bundesgesetzbl. 660); Bundesratsbeschluß 
y. 12. März 1885 (RGBI 82) und Bekanntmachung v. 10. Febr. 1899 (RGBI 129). 
3) Bei Fleischmann 208; Deutsches Ausführungsgesetz v. 30. April 1854 (RGBI 48ı. 
4) NRG (2. S.) XVII, 557, XXI, 493, XXII, 557, 564, 621, XXVII 212. 
5) Siehe Näheres bei A. Zorn, Völkerrecht 182. 
6) Im ganzen vgl. Engelhardt, De l’animalite et son droit (1900).
        <pb n="425" />
        8 142. Fortsetzung. Die Interessen der industriellen Arbeiter. 417 
  
IV. Die industriellen, aber gleichzeitig auch die landwirtschaftlichen 
Interessen und jene des Handels berührt die Brüsseler Konvention vom 
5. März 1902, betreffend die Aufhebung der Prämien auf die Produktion und 
den Export von Zucker. !) Eine ständige Kommission in Brüssel ist mit der 
Überwachung der Ausführung dieses Vertrages betraut. 
Die mit der Schiffahrt als Industrie verknüpften Interessen finden inter- 
nationalen Schutz in den Handels-, Schiffahrts- und Konsularverträgen und in 
der nationalen Gesetzgebung. 
$ 142. Fortsetzung. Die Interessen der industriellen Arbeiter. ?) 
Es ist schon oben (S. 5) in anderem Zusammenlhange betont worden, daß eine 
befriedigende Lösung des Komplexes von volkswirtschaftlichen und wirtschaftlich- 
politischen Problemen, die die sog. Arbeiterfrage bilden, nach der heutigen Lage 
der Verhältnisse der Verkehr pflegenden Staaten voraussichtlich nur auf inter- 
nationalem Wege möglich sein wird. Von solchen Anschauungen ausgehend 
hatte die Schweiz den Zusammentritt einer internationalen Konferenz vor- 
geschlagen (1881, Zirkularnoten des schweizerischen Bundesrats vom 15. März 
und 12. Juli 1889). Die Angelegenheit wurde von Kaiser Wilhelm IL. zum 
Gegenstand einer Konferenz in Berlin (1890) gemacht; allein zu einem formellen 
Ergebnis kam es nicht. Das Schußprotokoll vom 29. März 1890 verzeichnet 
das sachliche Ergebnis der Beratungen: es wurde eine Reihe von Wünschen 
ausgesprochen, deren Erfüllung ein verhältnismäßig weitgehendes Maß inter- 
national geregelten Arbeiterschutzes gewälren könnte. Damit war wenigstens 
der Standpunkt der zivilisierten Mächte zum Ausdruck gekommen, dab 
hier durch kollektive Wirksamkeit dieser Mächte eine wichtige soziale 
Aufgabe zu lösen ist.) Seither hat die Angelegenheit eine bedeutsame 
sachliche Förderung durch einen, allerdings nur auf ein engeres Gebiet be- 
schränkten Vertrag zwischen Frankreich und Italien vom 15. April 1904 
gefunden. 1) Die Bedeutung dieses Vertrages für das weitere Vorgehen der 
Mächte ist allgemein anerkannt.) 
Während Frankreich und Italien einen besonderen Vertrag ab- 
geschlossen haben, wurden ähnliche Vereinbarungen von anderen Staaten in 
ihren Handelsverträgen in Aussicht genommen. Auf den Wunsch Italiens 
wurde im Jahre 1904 in den Zusatzvertrag zum deutsch-italienischen 
Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom 6. Dezember 1691 ein Artikel (2a) 
folgenden Inhalts aufgenommen: „Die vertragschließenden Teile verpflichten 
  
1) NRG (2. S.) XXXI, 272. 
2) Vgl. Rivier, Principes I p. 362, 363. Einen eingehenden Bericht über den Stand 
der Frage des internationalen Arbeiterschutzes bietet Dochow Z. XVI, 574 ff. mit vollstän- 
diger Literaturangabe auch in volkswirtschaftlicher Beziehung, ferner in den Jahrbüchern f. 
Nationalökonomie u. Statistik 1905, 540 ff. 
3) Die Verhandlung in NRG (2. S.) XV, 335 ff.: dazu Rolin-JacquemynsRXXII, 1 sq. 
4) Abgedruckt bei Dochow a. a. O. 59%. 
5) So sagt u. a. Stier-Somlo, daß dieser Vertrag eine historische Tatsache ist; „er 
stellt die erste internationale Arbeiterschutzkonvention dar — man übertreibt nicht, wenn man 
hier von einem Markstein der Geschichte redet“. Vgl. Dessen Ausführungen i. Bl. f. vgl. 
Rwiss. u. Volkswirtschaftslehre I, 193 ff. u. Deutsche Sozialgesetzgebung (1906) 79 ff. 
Ullmann, Völkerrecht. 27
        <pb n="426" />
        418 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 133. 
  
sich, ... . die Behandlung der italienischen Arbeiter in Deutschland und der 
deutschen in Italien hinsichtlich der Arbeiterversicherung zu dem Zweck zu 
prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes 
im anderen Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige 
Vorteile bietet... .“. Der deutsch-österreichische Handelsvertrag vom 
25. Januar 1905 hat förmliche Vereinbarungen über Arbeiterschutz vorgesehen. 
— Die Vorteile der Unfallversicherung wurden in dem belgisch-luxem- 
burgischen Vertrage vom 15. April 1905 und in dem deutsch-luxem- 
burgischen Vertrage vom 2. September 1905 den im Ausland arbeitenden 
Angehörigen der vertragschließenden Staaten gesichert. 
Weitere Förderung findet die Angelegenheit durch die Internationale 
Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz und das inter- 
nationale Arbeitsamt (eröffnet am 1. Mai 1901 in Basel) — ein wissen- 
schaftliches Institut, das die ihm durch das Statut der internationalen Ver- 
einigung zugewiesenen Aufgaben durchzuführen hat; es erteilt Auskunft auch 
an Nichtmitglieder der Vereinigung und an Regierungen. !) 
Auf Initiative des schweizerischen Bundesrats vom 30. Dezember 1904 
trat eine Regierungskonferenz fürinternationalen Arbeiterschutz 
im Jahre 1905 in Bern zusammen. Das Ergebnis der Beratungen wurde in 
zwei Entwürfen niedergelegt, welche die Grundsätze eines internationalen 
Übereinkommens betreffend das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) 
Phosphor in der Zündholzindustrie und eines Übereinkommens betreffend das 
Verbot der industriellen Nachtarbeit enthielten. Am 26. September 1906 
wurde in Bern ein Übereinkommen betreffend das letztere Verbot von sämtlichen 
beteiligten Mächten unterzeichnet; das zweite Übereinkommen betreffend das 
Verbot des weißen Phosphors wurde nur von Deutschland, Frankreich, Däne- 
mark, Spanien, den Niederlanden, Portugal und der Schweiz unterzeichnet. 
$ 143. 9. Das Münzwesen.?2) Die empfindlichen Nachteile die für den 
Einzelwirtschafter wie für die nationale Wirtschaft und in letzter Reihe für 
den internationalen Wirtschaftsverkehr (bezw. den Verkehr überhaupt) aus der 
Verschiedenheit der einzelstaatlichen Münzsysteme entspringen, vermochten bis 
jetzt nur die Überzeugung von der Notwendigkeit eines allgemeinen inter- 
nationalen Münzsystems zu schaffen. Auf einer auf Initiative Frankreichs 
1867 in Paris tagenden Konferenz einigten sich zwar die Delegierten der 
europäischen Staaten, die daran teilnahmen, bezüglich einer Reihe von Grund- 
sätzen; allein die Verhandlungen führten zu keinem formellen Ergebnis. Das- 
selbe gilt von den Konferenzen in Paris 1878 und 1881. Die Ursache der 
bisherigen Mißerfolge ist in der finanziellen Lage betreffender Staaten zu 
suchen, die kaum im Stande wären, die aus einer eventuellen Konvention für 
sie entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. So kam es bisher nur zur 
Bildung engerer Unionen innerhalb deren nur Münzen der von den Kontrahenten 
  
1) Das Amt gibt heraus das Bulletin des intern. Arbeitsamts 1902 ff. (Berichte 
über die Fortschritte der Arbeiterschutz- und Versicherungsgesetzgebung (parlament. Arbeiten 
Beschlüsse nationaler und intern. Kongresse, Bibliograpbie'. 
2) Vgl. F. v. Martens II S. 267 ff.
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        8 145 Maße und Gewichte. Handel. 419 
  
angenommenen gemeinsamen Währung in Umlauf sind. So besteht auf Grund 
der Pariser Konvention von 1865 die lateinische Münzunion (Frankreich, 
Belgien, Italien, Schweiz, seit 1868 Griechenland), erneuert bezw. abgeändert 
1878, 1885 und 1893. !) Seit 1873 besteht die skandinavische Münzunion 
(Schweden, Norwegen, Dänemark).2) Ohne praktisches Resultat blieb die inter- 
nationale Münzkonferenz in Brüssel (22. November 1892).?) 
$ 144. 10. Maße und Gewichte. Dem wichtigen Interesse des inter- 
nationalen Verkehrs an der Einführung eines gleichartigen Maß- und Gewichts- 
systems in den Verkehr pflegenden Staaten dient die Pariser Konvention vom 
20. Mai 1873.) Auf Grund dieser Konvention besteht in Paris ein ständiges 
wissenschaftliches Bureau unter der Aufsicht eines internationalen Komitees 
für Maße und Gewichte; letzteres ist selbst wieder einer internationalen General- 
konferenz von Delegierten der kontrahierenden Staaten untergeordnet. Der 
Vorsitz in der Konferenz ist dem Präsidenten der Pariser Akademie über- 
tragen. Das Bureau vergleicht und beglaubigt die neuen Prototype des Meters 
und Kilogramms und verwahrt die internationalen Prototype. — Eine neue 
Basis für den Meter wurde in der Pariser Konferenz 1895 vorgeschlagen. 
$ 145. 11. Handel.) I. In primitiven sozialen und wirtschaftlichen Zu- 
ständen (in Verbindung mit nationaler und politischer Isolierung) fehlt die 
Erkenntnis des Werts des Verkehrs und Güteraustausches von Volk zu 
Volk. Diese Erkenntnis ist erst das Ergebnis einer höheren Stufe wirtschaft- 
licher Entwickelung, die gleichzeitig der Überzeugung von dem Zusammenhang 
des nationalen Wirtschaftslebens mit jenem anderer Völker Bahn bricht; die 
Gegenwart faßt das ökonomische Wohl des einzelnen Volkes als die Wirkung 
nationaler und internationaler Ursachen auf, da in der Tat im Bereich der 
zivilisierten Völker und vielfach über diese Grenze hinaus dem nationalen 
Wirtschaftsleben die Stellung eines organischen Gliedes der Weltwirtschaft 
zukommt. Soweit internationale Faktoren das wirtschaftliche Gemeinwohl 
bedingen, sind es Momente der internationalen Gemeinschaft und ihrer heutigen 
rechtlichen Ordnung, die hier in Funktion treten und die nationale Wirtschafts- 
pflege ergänzen. Die mit der Unabhängigkeit der einzelnen Glieder der Staaten- 
gemeinschaft gegebene formelle Selbständigkeit ihres wirtschaftlichen Lebens 
und die individuelle Eigenart der einzelnen national und territorial abgegrenzten 
Wirtschaftsgebiete bringen es mit sich, daß die verwaltende Tätigkeit des Staats 
den Schutz und die positive Pflege der wirtschaftlichen Interessen nach Maß- 
gabe der eigenen Bedürfnisse und nach eigenen wirtschaftlichen und handels- 
politischen Maximen auszugestalten sucht. Volkswirtschaftliche Anschauungen, 
aber auch politische Maximen der Staatsverwaltung können zuweilen zu dem 
hier in Frage stehenden internationalen Interesse — der Freiheit des Handels 
  
1) Vgl. NRG (2. S.) IV, 725, XI, 65, XXI, 285 2) NRG (2. S.) I, 290. 
83) NRG (2. S.) XXIV, 167. 4) NRG (2. S.) 668. 
5) Nys, Les Origines du droit intern. p. 278 sq.; Melle, HH IILS. 143 ff.; Schraut; 
System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung (1884); F. v. Martens II 9. 208 ff., 
Rivier, Principes I p. 368 sq.; Gareis, Inst. d. V. 8 59; v. Liszt $ 28; A. Zorn, Völker- 
recht, 175 ff. 
277
        <pb n="428" />
        420 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. &amp; 145. 
  
im völkerrechtlichen Sinne — in Gegensatz treten. Allerdings bewegt sich 
die freie Selbstbestimmung !) des Staats auf dem Gebiete des Handelsverkehrs 
heute innerhalb gewisser Grenzen, welche durch die Konsequenzen der Tat- 
sache des internationalen Verkehrs und der Existenz einer Gemeinschaft der 
Staaten dem einzelnen Gliede der Gemeinschaft gezogen sind. Um deswillen 
ist es heute unmöglich, daß ein Staat den Handelsverkehr gegenüber einem 
anderen Staate unterdrücken oder einen Staat von dem Handel mit einem 
dritten Staate ausschließen könnte. Auch dürfte die Einführung von Schutz- 
zöllen nicht zu einer Prohibition der Einfuhr bezüglich aller Gegenstände 
führen. Es ist ferner heute unmöglich, Handelsgebiete und Handelswege zu 
monopolisieren. Dagegen ist der Selbstbestimmung des Staats keine Grenze 
gezogen, wenn er einen bestimmten Handel aus Gründen der Förderung des 
Volkswohls (z. B. den Opium- oder Alkoholhandel) oder aus rechtlich-sittlichen 
Gründen (z. B. den Sklavenhandel) und anderen Gründen verbietet; ferner kann 
der Staat den Handelsverkehr mit einzelnen Staaten an günstigere Bedingungen 
knüpfen, als den mit anderen; anderen Staaten den Handelsverkehr mit einem 
bestimmten Gebiete (z. B. mit seinen Kolonien) untersagen, auch Waren, welche 
auf fremden Schiffen eingeführt werden, anders behandeln, als die auf eigenen 
Schiffen eingeführten. 
U. Die Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Handelsverkehrs 
für das ökonomische Gemeinwohl mußte frühzeitig das Bedürfnis rechtlicher 
Ordnung und des Schutzes der vielfach kollidierenden Interessen der Handel 
treibenden Völker nahelegen. Das Bedürfnis wird durch die Abschließung von 
Verträgen (Handelsverträgen, Schiffahrtsverträgen) befriedigt. Die praktischen 
Zwecke dieser Verträge waren in verschiedenen Zeiten verschieden; in der 
älteren Zeit dienen sie zumeist in erster Linie der Eröffnung des Handels- 
verkehrs, in neuerer Zeit hängen sie auf das engste zusammen mit der 
herrschenden Handelspolitik (Merkantilsystem, Kolonialsystem, Freihandels- 
system usw.). Während nun die aus solchen Verträgen für die Kontrahenten 
entspringenden Verbindlichkeiten auf der autonomen Selbstbestimmung der 
beteiligten Staaten beruhen, kennt das neueste Recht Beschränkungen der 
Autonomie in handelspolitischen Angelegenheiten durch Kollektivakte der 
Mächte; so wurde in der Berliner Konferenzakte vom Jahre 1885 für den 
durch diese Akte geschaffenen Kongostaat das Prinzip des Freihandels als 
maßgebendes handelspolitisches Prinzip deklariert.2) Durch Kollektivakte wurde 
in neuester Zeit den kontrahierenden Mächten auch der Betrieb eines bestimmten 
Handels verboten — nämlich des Sklavenhandels. 3) 
III. Die Handelsverträge lassen sich zunächst in zwei große Gruppen 
sondern: solche, durch die der Handelsverkehr mit einem Lande erst eröffnet 
  
I) Sie bildet als Konsequenz der Souveränetät die juristinche Regel, die aber durch 
die Macht der Tatsachen des Verkehrs praktisch modifiziert ist. 
2) Art. 1: Le commerce de toutes les nations jouira d’une compl£te libert6 dans tous les 
territoires constituant le bassin du Congo et ses affluents etc. — Dagegen gewährte die 
Brüsseler Antisklavereiakte dem Kongostaat das Recht zur Erhebung von Einfuhrzöllen (zur 
Hebung der Finanzlage des Staates). 3) Brüsseler Konferenzakte 1890.
        <pb n="429" />
        8 145. Handel. 421 
  
wird, !) und jene, durch die bereits bestehende Handelsbeziehungen einer ersten 
oder neuen vertragsmäßigen Regelung unterzogen werden; ferner ergibt sich 
ein Unterschied, je nachdem der Vertrag lediglich die Regelung der 
Handelsbeziehungen oder auch andere mit den Handelsinteressen in Beziehung 
stehende Verhältnisse zum Gegenstande hat — Handels- und Schiffahrts- 
verträge, Freundschafts- und Handelsverträge, Handels- und Niederlassungs- 
verträge, Handels-, Schiffahrts- und Konsularverträge usw. Derlei gemischte 
Verträge pflegen zumeist in Fällen der Eröffnung eines Landes für den Handels- 
verkehr abgeschlossen zu werden. Die Schiffahrtsverträge umfassen außer dem 
Seehandel alle auf die Schiffahrt bezüglichen Verhältnisse: die Nationalität der 
Schiffe, die Benutzung des fremden Hafens, das Signal- und Lotsenwesen, Mab- 
regeln zur Vermeidung von Schiffskollisionen usw. 
Im allgemeinen bezieht sich der regelmäßige Inhalt der Handels- 
verträge auf die Bedingungen der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren. 
Nach dem oben ad I Gesagten kann das Selbstbestimmungsrecht der Kontra- 
henten im Hinblick auf Interessen verschiedener Art in dem Verbot der Ein- 
Aus- oder Durchfuhr bestimmter Warenkategorien zum Ausdruck kommen, so 
z. B. in dem Verbot der Einfuhr von Gegenständen eines Staatsmonopols, 
von Gegenständen, deren Ausfuhr das Interesse der Landesverteidigung ge- 
fährden könnte; ferner entscheiden oft Rücksichten auf die Interessen der 
Moral, der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, neuestens auch das Interesse 
an der Integrität des nationalen Kunstbesitzes (Griechenland und Italien). Die 
Singularität solcher Vertragsbestimmungen bringt es mit sich, daß der be- 
treffende Kontrahent die Pflicht übernehmen muß, solche Verbote nicht bloß 
dem anderen Kontrahenten, sondern auch dritten Staaten gegenüber durch- 
zuführen. 2) 
IV. In der Natur des Gegenstandes der Handelsverträge liegt es, daß 
sie nur für eine bestimmte Zeit, mit Kündigungsfrist oder mit der Möglichkeit 
stillschweigender Erneuerung abgeschlossen werden. — In den meisten neueren 
Verträgen ist die Meistbegünstigungsklausel aufgenommen (sei es mit 
Bezug auf den gesamten Inhalt des Vertrags oder einzelne Materien), und 
zwar regelmäßig in dem Sinne, daß die Kontrahenten sich verpflichten, ein- 
ander in Zukunft jene Vorteile zu gewähren, die sie inzwischen dritten Staaten 
(sei es tatsächlich oder auf Grund von Verträgen) gewähren sollten.3) In 
neuerer Zeit wird in die Handelsverträge auch die kompromissarische 
Klausel aufgenommen (siehe darüber unten in der Lehre vom Schieds- 
spruch. #) 
  
ı) Es sind dies Verträge mit Staaten, die der internationalen Gemeinschaft nicht an- 
gehören. Auf deren Ähnlichkeit mit den Handelsverträgen des Mittelalters macht F. v. 
Martens II S. 210 aufmerksam. 
2) Vgl. v. Liszt $ 28, wo darauf aufmerksam gemacht ist, daß z. B. im deutsch- 
schweizerischen Handelsvertrag v. J. 1892 sich die Kontrahenten vorpflichtet hatten, die Aus- 
fuhr der dort bezeichneten Gegenstände (Getreide u. 8. w.) gegenseitig nicht zu verbieten. 
Anders der jetzige Vertrag vom 12. Nov. 1901. 
3) Näheres über diese Klausel und ihren Wert bei Melle, HH Ill S. 204 ff. 
4) Das Deutsche Reich folgt dieser zunächst von Italien angeregten Praxis in den
        <pb n="430" />
        422 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 146. 
  
$ 146. 12. Steuern. Zollwesen.!) I. Auf dem Boden der heutigen 
Auffassung der Gemeininteressen der Angehörigen der Völkergemeinschaft 
mußte die Geltendmachung der formellen Konsequenzen der Finanzhoheit in 
Gestalt des jus albinagii, der gabella hereditaria, der Abschoßgelder u. s. w. 
einer sachgemäßen Auffassung der Ausübung dieses Hoheitsrechts und sohin 
einer Reihe von Beschränkungen zu Gunsten jener Gemeininteressen weichen. 
Auch hier macht sich die Macht jener Verhältnisse geltend, die mit der 
Koexistenz der Staaten innerhalb der internationalen Gemeinschaft gegeben 
sind und einen konstanten Einfluß auf das Verhalten der Staaten bei der Aus- 
übung ihrer Hoheitsrechte ausüben. So kam es, daß in der Neuzeit die oben 
bezeichneten, den Personen- und Vermögensverkehr belästigenden Rechte, die 
den Güterverkehr beschränkenden Stapelrechte u. s. w. (Art. 114 der Wiener 
Kongreßakte) abgeschafft wurden, ferner sowohl durch Landesgesetze wie auf 
Grund von Einzelverträgen den Fremden nicht mehr besondere finanzielle 
Lasten auferlegt werden. 
II. Dem internationalen Rechtsbewußtsein und der Wahrung anerkannter 
Rechtsansprüche gegenüber dem Einzelstaat entspricht der in neuerer Zeit 
aus Anlaß von Fällen der Zahlungsunfähigkeit von Staaten hervorgetretene 
Gedanke gemeinsamen Vorgehens jener Staaten, denen die Gläubiger an- 
gehören, gegen den zablungspflichtigen Staat.) So wurde in neuerer 
Zeit seitens betreffender Staaten eine Kontrolle der Finanzverwaltung des 
insolventen Staats organisiert in der Türkei,’) in Tunis (seit 1869),*) in 
Egypten,5) in Griechenland (seit 1898). 
III. Die gegenseitige Abhängigkeit der wirtschaftlichen Interessen der 
Verkehr pflegenden Staaten in der Zeit der Ausbildung des Handels zum 
Welthandel und des Verkehrs zum Weltverkehr mußte dem autonomen Vor- 
gehen der Staaten auf dem Gebiete des Zollwesens gleichfalls gewisse Grenzen 
ziehen — abgesehen von jenen, welche drohende Retorsionsmaßregeln gegen 
  
neuesten Verträgen (mit Österreich-Ungarn, Italien, Belgien, Rumänien, Serbien und der 
Schweiz (dagegen nicht mit Rußland). 
ı) F. v. Martens 11 8. 226 ff.; Hartmann S. 222; Rivier, Principes I p. 364 sq. 
2) Vgl. neuestens Meili, Der Staatsbankerott und die moderne Rechtswissenschaft 
(1895); Politis, Les emprunts d’Etat en droit intern. (1894). Die (vierte) Preisaufgabe der 
Bluntschli-Stiftung betraf das Thema „Staatsbankerott und internationales Recht“. Der Preis 
wurde den Arbeiten von Diena (Siena) und Pflug (Nürnberg) zuerkannt. Vgl. auch die 
bei Riyvier, Principes I 8. 273 abgedruckten Sätze aus einer Depesche Palmerston’s vom 
Januar 1848, der sich für die Intervention des Staats im Interesse seiner Angehörigen gegen 
den leistangspflichtigen bezw. zahlungsunfähigen Staat ausspricht, aber die Ausübung des 
Interventionsrechts von Rücksichten der Konvenienz und dor äußeren Politik abhängig macht. 
3) Die Öffentliche Schuld wird von einer Kommission verwaltet, in der Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Großbritannien, Frankreich und Italien vertreten sind. 
4) Inzwischen wurde Tunis dem französischen Protektorat unterstellt und übernahm 
Frankreich durch Gesetz vom Jahre 1889 die Garantie der Ansprüche der Gläubiger. 
5) Die Anleihe vom Jahre 1885 ist von den Mächten garantiert; das Finanzministerium 
wird von einem Engländer verwaltet, der Generaldirektor der Zölle ist ein Franzose; eine 
Kommission, bestehend aus Delegierten der 6 Großmächte verwaltet die Staatsschuldenkasse. 
Vgl. Kaufmann, R XXlIl 556 sq., XXIII 48 sq., 144 sq., 226 sq.
        <pb n="431" />
        8 147. Steuern. Zollwesen. Die Verkehrsmittel. 423 
  
eine Überspannung der einzelstaatlichen Autonomie im Gefolge haben können. 
Auch hier kommt heute in Handels- und Zollverträgen das internationale 
Moment zur Geltung — freilich unter dem Einfluß jeweiliger zollpolitischer 
und handelspolitischer Strömungen, die sich in der Neuzeit in durchaus un- 
organischer Aufeinanderfolge im Verkehr der größeren Mächte gegenseitig 
abgelöst haben. — Über den Bereich des Schutzes betreffender Interessen im 
Wege der Einzelverträge greift die Idee der Zollvereinigung hinaus. Die 
materiellen Voraussetzungen der Bildung solcher Unionen sind in der Haupt- 
sache doch nur für solche Staaten vorhanden, deren Wirtschaftsleben auf 
gleichen oder analogen Grundlagen sich entwickelt hat, die einen regen Handels- 
verkehr untereinander pflegen und deren handelspolitische Maximen nicht allzu 
sehr von einander abweichen. Weitere Motive können in der nationalen 
Gemeinschaft und gewissen auf politische Einigung gerichteten Tendenzen 
liegen. Gerade die Geschichte der bedeutendsten Zollunion — des deutschen 
Zollvereins (1828, 1831) — zeigt diesen Zusammenhang !). Die publizistische 
Grundlage einer Zollunion kann übrigens in der Organisation einer Staaten- 
verbindung (insbesondere eines Bundesstaates oder einer Realunion — derzeit 
noch Österreich-Ungarn) gegeben sein?). Der Versuch der Bildung solcher 
Unionen kann auch gleichzeitig neben wirtschaftlichen Momenten auf spezifisch 
politischen Erwägungen beruhen, so der Versuch Guizot’s, zwischen Frank- 
reich und Belgien eine Union herzustellen (s. oben S. 113). Indessen beschränkt 
sich der Gedanke der Zollunion nicht auf Staaten, bei denen obige materielle 
oder die eben erwälınten publizistischen Voraussetzungen und Motive zutreffen. 
Die Solidarität der Interessen kann sich auf einen größeren Kreis von Staaten 
erstrecken und den Gedanken kollektiven Schutzes gemeinsamer wirtschaftlicher 
Interessen hervorrufen. So entstand die Idee einer europäischen Zoll- 
union zum Schutz gegen die Konkurrenz Amerikas und Asiens’). — Von der 
Zollunion ist der bloße Zollanschluß zu unterscheiden, der jederzeit aufge- 
hoben werden kann. So befindet sich in bloßem Zollanschluß z. B. Liechten- 
stein zu Österreich-Ungarn (seit 1852), Luxemburg zum Deutschen Zollverein 
(seit 1865 bezw. 1902). 
IV. Auf Initiative Belgiens wurde in neuester Zeit (5. Juli 1890) ein 
internationales Institut geschaffen, welches die Aufgabe hat, die Zolltarife 
aller Länder und deren Abänderungen rasch und korrekt (in verschiedenen 
Sprachen) zu publizieren. Das Institut hat seinen Sitz in Brüssel; es fun- 
giert (unter der Aufsicht des belgischen Ministeriums des Äußern) seit 2. April 
18919). 
$ 147. 13. Die Verkehrsmittel. Post, Eisenbahnen, Telegraph, 
  
1) Namentlich seit dem Jahre 1866. 
2) Seit der Gründung des Deutschen Reiches gehört die Verwaltung des Zollwesens zur 
Kompetenz der Reichsorgane. 
3) Vgl. Brandt, L’ave£nir de l’extr&amp;me Orient (1895). 
4) Die Konferenzen fanden statt im März 1883 und Juli 1890; die Konvention wurde 
am 5. Juli 1890 unterzeichnet. Vgl. Rolin-Jaequemyns, Revue de dr. intern. XXIII 
p. 534 sq. — S. die Konvention in NRG (2.S.) XVII, 358.
        <pb n="432" />
        424 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 147. 
— 
  
  
— 
Telephon'). I. Der friedliche Verkehr zwischen den Staaten der inter- 
nationalen Gemeinschaft ist nur möglich, wenn die Staaten gegenseitig den 
Gebrauch ihrer Land- und Wasserwege?), überhaupt ihrer Kommunikations- 
mittel, gestatten. Nichtgewährung dieses Gebrauches würde den Verzicht 
auf den internationalen Verkehr und auf die Angehörigkeit zur internationalen 
Gemeinschaft bedeuten: sie wäre eine Rückbildung im Sinne jenes Zustandes 
gegenseitiger Isolierung der Völker, der geschichtlich der Entstehung einer 
völkerrechtlichen Gemeinschaft und Ordnung voraufgelit. Anderseits äußern 
sich auch heute gewisse Wirkungen der Gebietshoheit und Selbständigkeit 
der Staaten, insofern auch die Fremden denselben Bedingungen des Gebrauchs 
der Verkehrsmittel unterworfen sind wie die Staatsangehörigen, ferner inso- 
fern der Staat nach freiem Ermessen darüber urteilt, ob der Gebrauch ein 
friedlicher und nicht gefährlicher sei. Willkürliches Vorgehen bei der Ver- 
sagung des Gebrauchs berechtigt den verletzten Staat zur Retorsion. Auf 
dem Boden des heutigen Verkehrs und im Hinblick auf die intensive Aus- 
bildung der Verkehrsmittel (durch Verwendung der Dampfkraft und der 
Elektrizität) tritt das Bedürfnis der Regelung des Verkehrs größerer Gruppen 
von Staaten, ja der Gesamtheit der Verkehr pflegenden Staaten in den Vorder- 
grund. Diesem Bedürfnis dienen zahlreiche Einzelverträge und Kollektivverträge. 
II. Vor allem war es das Postwesen, dessen internationale Bedeutung 
am frühesten erkannt worden ist. Schon Klüber?°) hatte die Internationa- 
lisierung des Postwesens befürwortet; allein erst dem energischen Eingreifen 
des deutschen Generalpostmeisters Stephan gelang es, die Idee zu realisieren. 
Die internationale Konferenz zu Bern im Jahre 1874 schuf durch die Kon- 
vention vom 9. Oktober 1874 (wirksam vom 1. Juli 1875) einen Postverein 
(Allgemeiner Postverein, Union generale des postes), dem zunächst 
21 Staaten beigetreten waren. Die Weiterbildung dieser segensreichen Institution 
durch periodisch zusammentretende Kongresse wurde (in Art. 18 der Konvention) 
in Aussicht genommen). Seither sind alle europäischen, amerikanischen und 
  
1) F. v. Martens II S. 229 ff.; Rivier, Principes I 350 sq.; Gareis $ 65; v. Liszt 
8 29; A. Zorn, Völkerrecht 182 ff.; Fischer, Post und Telegraphie im Weltverkehr (1876, 
1879); Schröter, Der Weltpostverein (1900); Renault, Etudes ete.: La poste et le telegr. 
(187°); Dambach, HA Ill S. 319 ff. (Post- und Telegraphenverträge) ; Meili, HH III S. 259 ff. 
(Eisenbahnverträge); v. Kirchenheim in Holtzendorff’s Jahrbuch, N. F., I1 S. 745 ff.; Ja- 
cottey, Traite de l€gisl. et d’exploitation pustales (11891); Weithase, Geschichte des Welt- 
postvereins, 2. Aufl. (1893). Kaufmann, Die mitteleuropäischen Eisenbahnen u. d. intern. 
öff. Recht (18931; Gerstner, Das intern. Eisenbahnfrachtrecht (1895); Derselbe, Der neueste 
Stand des Berner intern. Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (1901); Rolland, 
De la correspondance postale et tel&amp;graphique dans les relations internationales (1901). 
2) Bezüglich des unschädlichen Verkehrs in Territorialgewässern s. o. S. 181 ff. 
3) Das Postwesen in Deutschland. wie es war, ist, und sein könnte (1811). 
4) Kongresse in Paris 1878, Lissabon 1885, Wien 1591, Washington 1897. — Von Ver- 
trägen kommen in Betracht: der Weltpostvertrag vom 1. Juni.1878 (Hauptvertrag), die 
Konvention betr. den Austausch von Briefen mit Wertangabe vom 1. Juni 18789, die Kon- 
vention betr. den Austausch von Postanweisungen vom 4. Juni 1878, die Konvention betr. 
den Paketverkehr vom 3. November 1880, der. Additionalvertrag (d. d. Lissabon) vom 1. März 
1885, die Konvention betr. den Postauftragdienst vom 21. März 1885, die Revision des Ver-
        <pb n="433" />
        $ 147. Die Verkehrsmittel. 425 
der größte Teil der Staaten der übrigen Weltteile der inzwischen zum Welt- 
postverein ausgestalteten Union beigetreten. An der Spitze der Union 
steht ein internationales Zentralbureau (Bureau intern. de l’Union generale 
des postes) mit dem Sitze in Bern!). Neben dieser Union bestehen engere 
Postvereine, so z. B. der deutsch-österreichische auf Grund des Vertrages vom 
6. April 1850 und späterer Verträge (23. Novbr. und 30. Novbr. 1867 und 
7. Mai !872). Ferner bestehen auf Grund von Einzelverträgen von Nachbar- 
staaten Erleichterungen des Postverkehrs, so z. B. zwischen dem Deutschen 
Reich und der Schweiz, Belgien, den Niederlanden und Österreich- Ungarn 
(Verträge vom 29. Januar 1894 RGBl. 113). 
III. 1. Auf Initiative Frankreichs wurde eine ähnliche, jedoch bis heute 
noch nicht so umfangreiche Union für die Telegraphie?2) geschaffen; 
vorher hatten engere Unionen bestanden, so die deutsch-österreichische vom 
Jahre 1850, jene von 1852 zwischen Frankreich, Belgien, der Schweiz und 
Sardinien. Auf Grund der Pariser Konvention vom 17. Mai 1865 wurde eine 
internationale Telegraphenunion errichtet; die rechtliche Grundlage der heu- 
tigen internationalen Telegraphenverhältnisse bildet die durch den Peters- 
burger Vertrag vom 10./22. Juli 1875 vollzogene Revision des Vertrages vom 
Jahre 1865. Das neue Ausführungsreglement vom 21. Juni 1890 ist seit 
1. Juli 1891 in Kraft. Die in dem ersten Vertrage in Aussicht genommenen 
periodischen Kongresse fanden bisher statt in Wien 1868, Rom 1871, St. Peters- 
burg 1875, London 1879, Berlin 1885°), Paris 1890, Budapest 1895. Das 
internationale Zentralbureau (Bureau intern. des administrations t6legraphiques) 
hat seinen Sitz in Bern‘). 
2. Auf Initiative der nordamerikanischen Union und des Instituts für 
internationales Recht5) kam zum Schutze der submarinen Telegraphen- 
kabel die Konvention vom 14. März 1884 (Paris) zustande;®) auf Grund 
dieser Konvention hatten die kontrahierenden Mächte in ihre nationale Gesetz- 
  
trages vem Jahre 1878 durch Vertrag (d. d. Wien) vom 4. Juli 1891 und die Washingtoner 
Konvention vom 15. Juni 1897 (bei Fleischmann 278); die letzte Revision erfolgte in dem 
Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906 (RGBl für 1907 S. 593). Gleichzeitig kamen folgende 
Übereinkommen zustande: 1. betr. den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe; 
2. betr. den Postanweisungsdienst; 3. betr. den Austausch von Postkarten; 4. betr. den Post- 
auftragsdienst; 5. betr. den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften. 
1) Das Bureau publiziert ein monatlich erscheinendes Blatt: „L’Union postale.“ 
2) Vgl. Meili, Die Telegraphbie und Telephonie in ihrer rechtlichen Bedeutung (1892); 
ferner Dambach, Fischer, Renault a. a. O. 3) Hier wurde der „Worttarif“ zu Grunde gelegt. 
4) Das Bureau publiziert ein monatlich erscheinendes Blatt: „Journal töl&amp;graphique.“ 
5) Siehe Annuaire III, IV p. 351 sq. 
6) Fischer a. a. O.; Scholz, Krieg und Seekabel (1904); Jouhannaud, Les cables 
soumarins, leur protection en temps do paix et en temps de guerre (1905); Renault R XII, 
251; Lauterbach, Die Beschädigung untersceischer Telegraphenkabel (1889); Landois, 
Zur Lehre v. völkerrechtl. Schutz der subm. Telegraphenkabel (1894); Kraemer, D. unter- 
seeischen Telegraphenikabel i. Kriegsz. (1903); Gareis, $ 64; v. Liszt, $ 29; Oppenheim |, 
$8 286. — Text der Konvention bei Fleischmann 169. Materialien NRG (2. S.) XI, 104, 218. 
Außer dem Vertrag von 1884 kommt noch ein Zusatzartikel (Datum des Hauptvertrags), ferner 
eine Deklaration vom 1. Dez. 1886, bewz. 23. März 1597 (RGBI 151).
        <pb n="434" />
        426 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 147. 
  
gebung entsprechende Bestimmungen aufzunehmen '). Dies geschah in Deutschı- 
Jand durch das Ausführungsgesetz vom 21. November 1887 (RGBl. 1888, 
S, 169) und durch das Gesetz betreffend Abänderungen von Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches vom 13. Mai 1891 (RGBl. 107). — Gegenstand des 
Schutzes sind alle unterseeischen Kabel, die auf den Staatsgebieten, Kolo- 
nien oder Besitzungen eines oder mehrerer der kontrahierenden Staaten landen 
(Art. 1). — Der Vertrag findet nur Anwendung außerhalb der Küsten- 
gewässer (Art. 1) und nur in Friedenszeiten; die Bestimmungen des 
Vertrages beschränken also die Freiheit des Handels der Belligerenten in 
keiner Weise (Art. 15). — Der Vertrag verbietet jedes vorsätzliche oder fahr- 
lässige Beschädigen oder Zerreißen der Kabel, das zur Folge haben kann, daß 
die telegraphischen Verbindungen ganz oder teilweise gestört werden. Derlei 
Eingriffe sind strafbar und begründen Schadenersatzpflicht. Die Verantwort- 
lichkeit entfällt, wenn die Beschädigung zum Schutz des Lebens oder des 
Schiffes erfolgte und nicht vermieden werden konnte (Art. 2). Nach Art. 5 
haben sich alle Schiffe von den mit der Legung oder Wiederherstellung der 
Kabel beschäftigten Schiffen, sowie vou den die Kabel markierenden Bojen 
entfernt zu halten. Die Feststellung von Zuwiderhandlungen erfolgt durch 
die offiziellen Kreuzer (Kriegsschiffe oder andere für diesen Dienst autorisierte 
Schiffe); das verdächtige Schiff ist anzuhalten, seine Nationalität festzustellen 
und über den Vorgang ein Protokoll aufzunelmen. Die strafrechtliche Ver- 
folgung erfolgt von den Gerichten des Staates, dem das schuldige Schiff seiner 
Flagge nach angehört. Die Zuwiderhandlung kann durch alle Beweismittel 
festgestellt werden, die nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem die 
Strafverfolgung durchgeführt wird, zulässig sind (vgl. im ganzen Art. 7ff.). 
3. Mit der Verwendung der drahtlosen Telegraphie ist eine Reihe 
von Fragen, die mit verschiedenen Materien des Völkerrechts in Friedens- 
und Kriegszeiten zusammenhängen, hervorgetreten (s. oben S. 289 und unten 
in der Lehre vom Krieg. 
Die Verwandtschaft dieses Gegenstandes mit der Regelung des Luft- 
ballonwesens veranlaßte das Institut für internationales Recht (1900) auch 
die Vorbereitung der mit der dralitlosen Telegraphie zusammenhängenden 
Probleme zu veranlassen. In der Session 1906 (Gent) hatte Fauchille einen 
eingehenden Bericht vorgelegt2). Die vorgeschlagenen Normen behandeln zu- 
nächst das juristische Prinzip der Freiheit der atmosphärischen Luft, das dann 
die Grundlage für die Normen bildet, welche in Friedens- und Kriegszeiten 
zu gelten hätten. Mit großer Majorität wurde der Vorschlag abgelehnt, dem 
Staat volle Souveränetät an der Luftsäule über dem Staatsgebiete zuzugestehen?). 
Mit Rücksicht auf die drahtlose Telegraphie wurde der Satz aufgestellt: 
Chaque Etat a la faculte, dans la mesure necessaire &amp; sa securite de s’opposer, 
  
1) Vgl. in dieser Richtung NRG (2. S.) XI, 290, XV, 71. 
2) S. auch Fauchille, RG VIll, 414 sq.; Annuaire XIX, 19 sq. XXI, 76 sq.; Nys, 
ebenda XXIX, 86 sq.; Rolland RG XIV neuestens Meili, Die drahtlose Telegraphie u. s. w. 
su. 46 ff. 
3) Näheres über diese Verhandlungen in meinem Bericht Z XVI, 566, 567.
        <pb n="435" />
        $ 147. Die Verkehrsmittel. 427 
au-dessus de son territoire et de ses eaux territoriales et aussi haut qu’il sera 
utile, au passage d’ondes hertziennes, que celles-ci soient &amp;mises par un appareil 
prive place &amp; terre, &amp; bord d’un navire ou d’un ballon (Artikel 3 des vorge- 
schlagenen Reglements). (Art. 1 sagt: L’air est libre. Les Etats n’ont 
sur lui, en temps de paix et en temps de guerre, que des droits n&amp;cessaires 
aleurconservation.) Dagegen kann kein Staat auf dem Meere Souveränetäts- 
rechte ausüben und ist auch der Luftraum über dem Meere wie das Meer 
selbst frei!). Es kann daher nur durch Staatsverträge das Verhalten der 
Staaten und Privatpersonen bezüglich der drahtlosen Telegraphie rechtliche 
Regelung finden. Das Bedürfnis internationaler Regelung dieses Gegenstandes 
führte (auf Anregung Deutschlands) vorerst zu Verhandlungen der Mächte in 
einer Vorkonferenz (4. bis 13. August 1903)2).. In der Konferenz zu Berlin 
(1906) einigten sich 26 Mächte über das am 3. November unterzeichnete Ab- 
kommen (Convention radiotel&amp;graphique internationale) nebst Schlußprotokoll 
und Reglement de service. Ein Engagement additionel (betr. die Inter- 
kommunikationspflicht der Schiffe) wurde nur von 20 Mächten unterzeichnet 3). 
Durch das Abkommen wurde eine neue völkerrechtliche Union geschaffen, 
die sich zum Teil an die bestehende Telegraphenunion anschließt. Der Aus- 
gangspunkt der Konvention ist die den Konsequenzen der völkerrechtlichen 
Verkehrsfreiheit entsprechende Pflicht der Staaten, die drahtlose Telegraphie 
zu gestatten und nicht zu verhindern. Die verschiedenen Systeme der draht- 
losen Telegraphie sind gleichberechtigt; es ist daher die Monopolisierung ein- 
zelner Systeme ausgeschlossen. Einzelne Artikel der Telegraphenkonvention 
(1875) sind auch hier (durch Art. 17) für anwendbar erklärt. Besondere Ab- 
machungen der Signatare sind vorbehalten. — Die neue Union ist dem Tele- 
graphenbureau in Bern angegliedert. — Konform dem Vorgehen der Mächte 
in neueren Verträgen sind auch Bestimmungen über die Erledigung von Streit- 
fällen aufgenommen worden. — Die Konvention tritt nach Art. 22 am 
1. Juli 1908 in Kraft. 
IV. Die Regelung der auf das Telephon‘ bezüglichen Verhältnisse 
beruht in der Hauptsache auf Einzelverträgen:); die Berliner Telegraphen- 
konferenz vom Jahre 1885 hatte ihre Beratungen und Beschlüsse auf die 
Telephonie ausgedehnt; an dem Ergebnisse dieser Verhandlungen wurde durch 
die betreffenden Verhandlungen der Pariser Konferenz vom Jahre 1890 nichts 
geändert. 
V. Das Eisenbahnwesen. Zahlreiche Einzelverträge regeln die mit 
dem Eisenbahnverkehr gegebenen Verhältnisse. Der Gegenstand fand 
  
1) S. v. Martitz, Kultur der Gegenwart 476. 
2) S. Jontsch, Telcegraphie u. Telephonie ohne Draht (1904) 40 ff. 
3) Der Abdruck dieser Dokumente bei Meili a. a. O. si ff. Der Inhalt der Konven- 
tion und der andern Dokumente ist daselbst 69 ff. verarbeitet. 
4) Meili, Das Telephonrecht (1885); Scheffler, Gerichtssaal XXXVI S. 481 ff. 
5) Z. B. deutsch-belgischer Vertrag v. 28. August 1895, belgisch-englischer Vertrag v. 
21. Nov. 1902. Vgl. im ganzen NRG ı2. S.) XXI, 45, XXIII, 28, 146, XXIX, 277, XXXI, 
459 belg.-engl. Vertrag).
        <pb n="436" />
        428 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. &amp; 147. 
——. 
  
seiner Natur nach in den verschiedensten Richtungen konventionelle Regelung !); 
auf konventionellem Wege verpflichteten sich die zunächst interessierten Staaten 
auch zu pekuniärer Unterstützung wichtiger internationaler Linien, so die 
Schweiz, Deutschland und Italien zur Unterstützung des Gotthardbahnunter- 
nehmens?). — Die Ausgestaltung der Eisenbahnen zu einem Weltverkehrs- 
mittel ist wesentlich bedingt durch internationale Einführung der technischen 
Einheit der internationalen Eisenbahnlinien. In dieser Richtung wurden aut 
Initiative der Schweiz Verhandlungen in Bern gepflogen, deren tormelles Re- 
sultat zwei Schlußprotokolle®) vom 15. Mai 1886 bilden. — Eine wesentliche 
Förderung fand der internationale Eisenbahnfrachtverkehr durch das (auf An- 
regung von Christ und de Seigneux) von der schweizerischen Bundes- 
regierung vorbereitete, auf den Konferenzen zu Bern 1876, 1881, 1886 aus- 
gearbeitete und am 14. Oktober 1890 abgeschlossene Übereinkommen von neun 
Staaten (wirksam seit 1. Januar 1893) ). Seither trat eine Konferenz in Paris 
im Jahre 1896 zusammen’). Das Zentralbureau der Union hat seinen Sitz 
in Bern; es steht unter der Aufsicht des schweizerischen Bundesdepartements 
für Posten und Eisenbahnen. Das Bureau veröffentlicht ein monatlich er- 
scheinendes Bulletin. 
Die Konvention vom 14.Oktober 1890 (dazu das Zusatzübereinkommen vom 
16. Juni 1898 S.295 RGBl. für 1901) ist eine der bedeutsamsten Erscheinungen 
auf dem Gebiete kollektiver Wirksamkeit der zivilisierten Staaten; sie schuf 
ein gemeinsames Eisenbahnfrachtrecht und befreite damit den durch 
die modernen technischen Mittel so außerordentlich intensiven Verkehr von 
dem lähmenden Einfluß partikularrechtlicher Verschiedenheit. Die Solidarität 
der Interessen Verkehr pflegender Staaten konnte die Hemmungen des Verkehrs 
durch die herkömmliche Betonung der souveränen Normierung der Rechts- 
verhältnisse, die mit einem so universellen Verkehrsmittel, wie die Eisenbahnen, 
verbunden sind, auf die Dauer nicht vertragen. 
Nach der Konvention findet das nun geltende gemeinsame Recht An- 
  
1) Die Materien sind in der Hauptsache zusammengestellt bei v. Liszt $ 29 ], 1: 
Grenz- und Durchgangsverkehr, Verbindung der Eisenbahnnetze der benachbarten Staats- 
gebiete, Herstellung gemeinsamer Eisenbahnen, Einzelbauten (z. B. Grenzstationsgebäude), 
Grenzverbindungsbahnen (Regelung der Eigentumsverhältnisse); Übereinkommen betr. die 
Verwaltung einer im Gebiete des anderen Kontrahenten bestehenden Bahn, Kegelung der 
Ausübung des Oberaufsichtsrechte. Vgl. Rivier, Principes I p. 388. 
2) Über diesen Gegenstand s. insbesondere Meili HH III S. 267 ff. Die Verträge -. 
bei Fleischmann 89. 
3) Betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen und den Zollverschluß der 
(Güterwagen. NRG ı2. S.) XXIII, Ill. 
4) NRG (2. S.) XII], 3 und Fleischmann 255. Vgl. Meili, HH 1118. 256 ff., Eger, 
La l6gisl. intern. sur lo transport par chemins de fer (1897); Gerstner, Das zu Bern abge- 
schl. Übereink. über d. Eisenbahn-Frachtverkehr (1893); Droz, RG II, 169 8q.; Rosenthal, 
Intern. Eisenbahnfrachtr. (1894); Pal, Beitr. z. Ausgestaltung d. i. Eisenbahnfrachtr. in 
Grünhuts Ztschr. XXXV, 31. 
5) Zusatzvereinbarungen v. 16. Juli 1895 (RGBl 465) und vom 16. Juni 1898 (RGBl 
295) betr. Verkehrserleichterungen für Gegenstände, deren Beförderung an Bedingungen ge- 
knüpft ist.
        <pb n="437" />
        &amp; 147. Die Verkehrsmittel. 429 
R.. 
wendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit einem durchgehenden Fracht- 
briefe aus dem Gebiet eines der Signatare in das Gebiet eines anderen auf 
denjenigen Eisenbahnlinien befördert werden, welche sich für den internationalen 
Frachtverkehr eignen und sich den Bestimmungen dieser Konvention unter- 
werfen. Die Liste dieser Bahnen wird in den Vertragsländern veröffentlicht 
und durch Beitritte ergänzt). 
Der Inhalt der Konvention berührt auch das Privatrecht und den 
Zivilprozeß. Damit erwuchs den Signataren die Pflicht, diese Gebiete ihrer 
nationalen Rechtsordnung im Sinne der völkerrechtlich geschaffenen Rechts- 
sätze (und in Ausführung der Konvention) zu ergänzen bezw. zu modifizieren. 
Dies geschah z. B. in Deutschland bezüglich der handelsrechtlichen Rechts- 
sätze in dem neuen Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. 
  
1) 8. Gareis, $ 65.
        <pb n="438" />
        430 $ 148. 
  
Achtes Buch. 
Die internationalen Streitigkeiten und deren Erledigung. 
Das rechtliche Verfahren. Die Selbsthilfe. 
$ 148. Die internationalen Streitigkeiten '., Konflikte zwischen 
Völkerechtssubjekten sind nicht durchweg gleichartig mit den Konflikten der 
Rechtssubjekte, deren Austragung in der nationalen Rechtsordnung heute den 
staatlichen Gerichten bezw. anderen mit Jurisdiktionsrecht ausgestatteten Be- 
hörden vorbehalten ist. Eine Vergleichung der beiden Gruppen von Konflikten 
läßt die Eigenart der internationalen Konflikte und ebenso auch die Eigen- 
art ihrer Austragung erkennen. Die Anwendung der Rechtsmittel der 
nationalen Rechtsordnung, insbesondere auf dem Gebiete des Privatrechts, 
Strafrechts und Verwaltungsrechts, knüpft allemal an konkrete Tatbestände 
an, im Hinblick auf welche eine Kollision rechtlich anerkannter Interessen 
behauptet wird. Die richterliche Entscheidung ergeht immer im Wege der 
Anwendung des geltenden Rechts auf den konkreten Fall und bezweckt die 
definitive Erledigung des Streites. Konflikte unter Staaten entstehen gleich- 
falls aus Kollisionen von Interessen; allein in vielen Fällen sind sie das Er- 
gebnis eines traditionellen und bisher latent gebliebenen Gegensatzes der be- 
teiligten Völker, der sich in einer bestimmten Epoche im Bereich der Betäti- 
gung der Staatspersönlichkeit in nationaler oder politischer Richtung geltend 
macht. Das Bewußtsein dieses Gegensatzes und die tatsächliche oder ver- 
meintliche Bedeutung desselben wirken motivierend auf das praktische Ver- 
halten, das in letzter Reihe zur Geltendmachung der Persönlichkeit als Macht- 
element innerhalb der internationalen Gemeinschaft führen kann. Bei derlei 
Interessengegensätzen treten vielfach rechtliche, ja selbst moralische Anschau- 
ungen in den Hintergrund; es sind insbesondere tatsächliche Vorgänge, die 
einer rechtlichen Beurteilung fähig wären, nicht erkennbar. Die zuweilen 
erkennbare Ursache des Konflikts weist auf die Herrschaft von Anschauungen 
  
1) Kaltenborn, Zur Lehre von den internationalen Rechtsmitteln. Ztschr. d. ges. 
Staatsw. XVII; Wurm in Rotteck u. Welkers Staatslexikon; Heffter $$ 105-107; Bul- 
merincg HHIV, 1ff.; Travers Twiss, II, 1sq.; Rivier II $ 57, Pradier-Foder&amp; IV 
p. 2550—2583; Calvo III SS 1670—1671; v. Martens II, $$ 101—102; Gareis $ 76, 
Oppenheim II $ 1; Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln des Völker- 
rechts 1900. Neucstens Nippold, Die Fortbildung des Verfahrens u. s. w. S. 127 ff.
        <pb n="439" />
        $ 148. Die internationalen Streitigkeiten. 431 
  
hin, welche geradezu eine Verkennung der Grundlagen gleichberechtigter 
Koexistenz und rechtlich gesicherter Betätigung des Gemeinwillens der einzelnen 
Völkerrechtssubjekte bekundet. 
Neben Konflikten, die auf einem bedeutsamen Interessengegensatz be- 
ruhen, und solchen, die auf das Walten imponderabler Faktoren zurückzuführen 
sind, kommen Konflikte vor, die in bloßen Verletzungen der Völkersitte be- 
ruhen; sie sind jenen reinen Interessenkollisionen gleichzustellen, da die Normen 
der Sitte keine Rechtsnormen sind, deren Verletzung ein rechtswidriges Ver- 
halten nicht bilden kann; sohin sind die nach Völkerrecht üblichen spezifischen 
Mittel der Austragung rechtlich qualifizierter Konflikte hier nicht anwendbar !). 
Von den eben charakterisierten Konflikten, die man als politische 
Konflikte zu bezeichnen pflegt, unterscheiden sich die rechtlichen Kon- 
flikte. Diese wurzeln regelmäßig in konkreten Tatsachen und Vorgängen, 
in denen eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen zum Ausdruck 
kommt, sei es, dab die Verletzung in einem rechtswidrigen Verhalten inner- 
halb eines durch Rechtsgeschäft (Vertrag) oder in anderer Art begründeten 
Rechtsverhältnisses besteht, oder das aktive bezw. passive Verhalten eines 
Staates eine Negierung erworbener und völkerrechtlich geschützter Rechte 
oder der völkerrechtlichen Persönlichkeit und ihrer freien Betätigung inner- 
halb der internationalen Gemeinschaft bedeutet. Derlei Streitfälle sind in der 
Regel so beschaffen, daß deren Tatbestand, dessen Widerstreit mit den an- 
erkannten Norınen des Völkerrechts und das Maß des Eingriffes in die fremde 
Rechtsphäre eine klare Festellung und sohin eine sachgemäße rechtliche 
Beurteilung zulassen. Diese Eigenschaften fehlen den rein politischen Konflikten. 
Die heutige Rechtskultur hat noch nicht einen Zustand der Koexistenz der 
Staaten herbeigeführt, in welchem Konflikte ausgeschlossen sind, die nicht auf 
einer wirklichen Kollision rechtlich geschützter Interessen beruhen. Die 
Eigenart der politischen Konflikte bringt es nun mit sich, daß hier eine 
rechtliche Erledigung Schwierigkeiten begegnet, während die rechtlichen 
Konflikte einer solchen Erledigung regelmäßig zugänglich sind. Der fried- 
lichen Erledigung sind allerdings auch die politischen Konflikte zugänglich; 
gegenüber früheren Epochen zeigt die neuere Geschichte einen erheblichen 
Fortschritt darin, daß mit der Überzeugung von dem Werte des Friedens für 
die Bedingungen des eigenen Wohles die Achtung vor der Geltung des Rechts 
für den Verkehr der Staaten und ihre Streitigkeiten stetig zunimint, 
Die theoretische Richtigkeit der Unterscheidung rechtlicher und politischer 
Streitigkeiten wird kaum bestritten werden können; dagegen wird neuestens vom Standpunkte 
der modernen Praxis diese Unterscheidung von Nippold?) abgelehnt und darauf hinge- 
wiesen, daß die überwiegende Mehrzahl aller Streitigkeiten ein gemeinsames formales 
Merkmal aufweise: jeder Streit lasse sich auf irgend welche rechtliche Momente zurück- 
führen. Kein moderner Kulturstaat, der sich zugleich auch als Rechtsstaat fühlt, werde 
mit einem anderen in Streit geraten, ohne daß irgend ein rechtliches Interesse vorhanden 
  
1) Soweit nicht Retorsion Abhilfe bietet, wirkt die zumeist zurückbleibende Verstim- 
mung auf das gegenseitige Verhalten bei begründeten Anlässen zur Beschwerde oder ver- 
mehrt jene imponderablen Elemente eines Gegensatzes und künftigen Konflikts. 
2) Nippold, Die Fortbildung u. s. w. 135 ff.
        <pb n="440" />
        432 Die internationalen Streitigkeiten und deren Erledigung etc. $ 148. 
  
wäre, sei es tatsächlich oder vermeintlich, oder daß ein Rechtsanspruch wenigstens vorge- 
schützt wird. Daher bieten auch sog. Interessenkonflikte in unserer Zeit eine Handhabe 
für die juristische Betrachtung und verdienen auch den Namen Rechtsstreitigkeiten: 
ferner treten jene Interessenkonflikte gleichfalls in der Form von Rechtsstreitigkeiten auf. 
Mögen daher derlei Konflikte immerhin einen gemischten Charakter an sich tragen — sie 
seien doch immer Rechtsstreitigkeiten. Der Grund davon liege in der Verschiebung 
des Schwerpunkts der internationalen Interessen, die heute wesentlich Verkehrsintereseen und 
nicht politische Interessen seien. — Allein, es scheint diese Interessenverschiebung doch 
zunächst nur ein quantitatives Zurücktreten der rein politischen Streitfälle zur Folge zu 
haben. Im ganzen bleibt doch noch der Unterschied von rechtlichen und politischen Kon- 
flikten bestehen: jene sind solche, bei denen der Rechtspunkt sachlich das entscheidende 
Moment bildet, diese teils solche, bei denen der Rechtspunkt nur formell eine Rolle spielt, 
teils solche, welche ale reine Interessenkonflikte auftreten. Im übrigen ist es richtig, 
daß heute der Rechtsstreit die Regel bildet; ebenso darf nicht übersehen werden, daß die 
obige Unterscheidung nicht immer scharf durchgeführt werden kann, da in rechtlichen Streit- 
fällen nicht selten politische Momente eine Rolle spielen; ferner kommt es vor, daß ein 
latenter Gegensatz, aus dem sich ein Interessenkonflikt entwickelt, sich schließlich in einer 
konkreten Rechtsverletzung zuspitzt und letztere den Anlaß des Konfliktes bietet.!) — Die 
Frage der friedlichen Erledigung von Streitfällen berührt selbstverständlich die Frage nach 
der Natur der internationalen Streitfälle. Es ist daher erklärlich, daß die von den HK 1899 
und 1907 (8. oben S. 81, 82) unternommene Ausgestaltung des rechtlichen Verfahrens in inter- 
nationalen Streitfällen unter dem Einfluß von Erörterungen über jene Frage steht; so liegt 
dem Art. 38 (vormals Art 16) FA und den Verhandlungen über das Schiedswesen im ganzen 
zweifellos die Unterscheidung von rechtlichen und politischen Konflikten zu Grunde. 
Eine andere Gruppierung der Völkerstreitigkeiten mit Rücksicht auf die den Kon- 
flikt zunächst veranlassende Ursache ist gleichfalls schwer durchführbar; die Ursachen 
können eben in der Gesamtheit der Verhältnisse des nationalen, politischen und ökonomischen 
Lebens der Völker liegen; vielfach kann nur die Wirkung latenter Ursachen in dem tradi- 
tionellen oder plötzlich (durch Rivalität) hervortretenden Antagonismus zweier Völker kon- 
statiert werden, während die Erkenntnis der Ursache selbst oft nur auf eine schwankende Be- 
urteilung der Verhältnisse beschränkt bleibt. Für das Recht ist schließlich nur die Tat- 
sache des Konflikts von entscheidender Bedeutung; Sache der Geschichte bleibt es, die 
das Recht berührenden Vorgänge im Leben der Völker auf ihre wahren Ursachen zurück- 
zuführen. 
$ 149. Erledigung internationaler Streitfälle im allgemeinen. Der 
Natur der internationalen Gemeinschaft entspricht es, daß Streitigkeiten in 
letzter Reihe im Wege der Selbsthilfe erledigt werden. Allein, zivilisierte 
Staaten erkennen es als ihre Pflicht, von den Mitteln der Selbsthilfe erst dann 
Gebrauch zu machen, wenn es nicht gelungen ist, auf gütlichem Wege zum 
Ziele zu gelangen, d. h. wegen erlittenen Unrechts oder unbilliger Be- 
handlung Genugtuung und eventuell Ersatz verursachten Schadens zu er- 
langen. 
I, Auf gütlichem Wege kann ein Streit beigelegt werden 1. durch die 
Verhandlung der beteiligten Staaten selbst. Das Ergebnis dieser 
Verhandlung kann ein verschiedenes sein (s. nächsten 8). 2. Durch die Mit- 
wirkung dritter Staaten und zwar a) durch deren gute Dienste (bons 
offices), b) durch die Vermittlung (Mediation), 3) durch Schiedsspruch. 
Der friedlichen Erledigung von Streitfällen dienen auch die Kongresse 
und Konferenzen; im neuesten Recht tritt zu den Fällen der Mitwirkung 
  
1) Vgl. auch Gareis, $ 76 (S. 214), Oppenheim II, $ 1.
        <pb n="441" />
        &amp; 150. Das rechtliche Verfahren. Im allgemeinen. 433 
  
  
dritter Staaten eine eigenartige Einrichtung hinzu: die internationalen 
Untersuchungskommissionen, insofern die untersuchende und berichtende 
Tätigkeit dieser Kommissionen praktisch zur gütlichen Auseinandersetzung der 
Streitteile führen kann. 
II. Die Mittel der Selbsthilfe sind: a) die Retorsion, b) die Re- 
pressalien, c) das Embargo, d) die Friedensblokade, e) die Inter- 
vention. Sie werden als nichtkriegerische Mittel der Selbsthilfe bezeichnet. 
III. Das äußerste Mittel der Selbsthilfe ist der Krieg !). 
IV. Für untergeordnete Streitfälle formalen Inhalts wird von dem Los 
Gebrauch gemacht, so z. B. bei Streitigkeiten über die Reihenfolge der Unter- 
zeichnung eines Staatsvertrags. 
$ 150. A. Das rechtliche Verfahren. Im allgemeinen. Ist es (naclı 
dem oben S. 81, 82 Gesagten) die Aufgabe der Haager Konferenzen ?), an- 
knüpfend an das Abkommen vom 29. Juli 1899 das rechtliche Verfahren 
in Völkerstreitigkeiten weiterzubilden, so ist damit im ganzen die Bahn an- 
gegeben, in der sich die Entwicklung bewegen muß; es kann dies nur die 
durch die Eigenart des Völkerrechts und der Entstehung der 
Völkerrechtssätze an sich schon gegebene eigenartige Bahn sein. Damit 
ist jede Nachbildung des innerstaatlichen Prozeßrechts und jede Organisation, 
die nur im Staate möglich ist, ausgeschlossen. 
Da das Völkerrecht seinem innersten Wesen nach eine autonome Ordnung der Lebens- 
beziehungen gegenseitig unabhängiger, keiner übergeordneten Autorität unterworfener Staaten 
ist, so kann auch das Verfahren in Streitfällen nur auf dem der Idee des Völkerrechts selbst 
zugrunde liegenden Gedanken beruhen, d. h. eine internationale Ordnung des Verfahrens kann 
nur als Bestandteil der internationalen Rechtsordnung im ganzen gedacht werden. In dieser 
bildet aber die Überzeugung der Staaten von der Solidarität ihrer Interessen die konstante 
Quelle ordnender Kraft für ihre Beziehungen. Damit sind die leitenden Gesichtspunkte ge- 
geben, von denen aus im Anschluß an die schon vorhandenen Rechtsmittel des internationalen 
Rechts eine Weiterbildung des Verfahrens im ganzen sich vollzichen kann: die Autonomie 
des Willens der souveränen Völkerrechtssubjekte und die damit verknüpfte Initiative dieses 
Willens sowie der Zusammenhang der autonomen Akte der einzelnen Staaten mit den In- 
teressen der internationalen Gemeinschaft. Wer nur das erstere Moment (den souveränen 
Willen) betont, kann zu einer rechtlichen Ordnung des internationalen Verfahrens d. i. zur 
Einschränkung der Anwendung der Selbsthilfe, nicht gelangen; jedenfalls wäre 
konsequent für ihn die Nichtanwendung der Selbsthilfe, z. B. die Übertragung eines Streit- 
falls an einen Schiedsrichter, ein zufälliger Vorgang, aber nicht das Ergebnis der Wirksam- 
  
1) Als historische Kuriosität erscheinen die wenigen Fälle, in denen Konflikte zwischen 
Staaten durch den Zweikampf der Landesfürsten ausgetragen werden sollten. So forderte 
Gustav 1V von Schweden Napoleon I.; Karl IX von Schweden forderte Christian IV. von 
Dänemark. Im Jahre 1523 wurde wegen eines Zweikampfs zwischen Franz I. von Frankreich 
und Karl V. verhandelt. 
2) Die Materialien der Konferenzverhandlungen s. in Conference internationale de la 
paix 1899 (herausg. v. d. holländischen Minist. d. Äußern), ferner NRG (2. S.) XXVI, 2. Eine 
Bearbeitung des Stoffes bietet daa Werk von Meurer. Die Haager Friedenskonferenz Bd. I 
(1905); vgl. auch Dessen Rektoratsrede: Übersicht über die Arbeiten d. HFK 2 (1903); de 
Lapradelle RG VI, 651; v. Stengel, Die H. F. K. im A. f ö.R. (1900); Nippold, Die 
Fortbildung d. Verf. in Völkerstreitigkeiten 11907); M&amp;ringhac, La Conference intern. etc. 
(1900. — Fried, Die zweite Haager Konferenz, ihre Arbeiten u. 8. w. (1909). 8. auch 
Dessen Hdb. d. Friedensbewewegung (1895). 
Ullmann, Völkerrecht. 28
        <pb n="442" />
        434 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 150. 
  
keit der internationalen Gemeinschaftsordnung. Anders dagegen, wenn wir die autonome 
Entschließung eines Staates für Nichtanwendung der Selbsthilfe in ihrem notwendigen Zu- 
sammenhang mit der Stellung des Staates in der internationalen Gomeinschaftsordnung ins 
Auge fassen. Dann erscheint jene Entschließung nicht mehr bloß als autonome Verwertung 
eines dem Völkerrecht eigentümlichen Rechtsmittels; die Eigentümlichkeit dieses Rechtsmittels 
und des sich daran anknüpfenden Verfahrens kommt dann vielmehr in der Mitwirkung 
dritter Staaten als der gleichberechtigten Träger des solidarischen Interesses an der fried- 
lichen Austragung eines Streitfalles zum Ausdruck. Wenn die friedliche Erledigung eines 
Streitfalles, insbesondere auf dem Wege des Schiedsspruchs, nicht eine bloß zufällige Ab- 
weichung von den Konsequenzen der Souveränctät und sohin der Anwendung der Selbst- 
hilfe sein soll, so muß sie ihren Zusammenhang mit einem Normenkomplex aufweisen, welcher 
die Pflicht zur Ablehnung der Selbsthilfe mindestens als moralische Pflicht anerkennt, wo- 
bei aber sofort auch die Eigenart dieses Normenkomplexes als einer autonomen Ordnung 
des Verfahrens uns gegenübertritt.e Die auf diesem spezifisch internationalrechtlichen 
Wege geschaffene Einlassungspflicht ist nun wesentlich verschieden von dem die natio- 
nale Justizpflege beherrschenden Einlassungszwang; hier steht der Einlassungszwang in 
engstem Zusammenbang mit dem absoluten Verbot der Selbsthilfe kraft der den Streit- 
teilen übergeordneten staatlichen Normen; in dieser unbedingten Subjektion liegt die 
Möglichkeit und das durchgreifende rechtliche Mittel, die Anwendung von Selbsthilfe aus- 
zuschließen. Auf dem Gebiete des Internationalen ist aber eine derartige Subjektion prin- 
zipiell ausgeschlossen; daher kann auch von einer ludikatur ordentlicher Gerichte hier nicht 
die Rede sein, denn diese hängt auf das engste mit der Organisation einer übergeordneten 
Justizgewalt zusammen. Wenn also die Anwendung von Selbsthilfe in Völkerstreitigkeiten 
ausgeschlossen werden und eine Einlassungspflicht hier zur Geltung kommen soll, so kann 
dies nur auf autonomem Wege geschehen. Da in früherer Zeit das subjektive Moment der 
Souveränetät das internationale Leben vorwiegend beherrschte, so ist begreiflich, daß für den 
Ausschluß der Selbsthilfe und die Anwendung friedlicher Mittel, insbesondere für die Wahl 
schiedsrichterlicher Entscheidung, nur der autonome Wille und die Initiative der Streit- 
teile entscheidend waren; die friedliche Erledigung der Sache war nicht die notwendige 
Konsequenz der Funktionierung anerkannter Rechtssätze über friedliche Streiterledigung. 
Jener autonome Weg war nichts anderes als die individuelleautonome Entschließung 
ale solche. Dies ist übrigens auch heute noch das Charakteristische der sog. besonderen 
(speziellen) Schiedsverträge und wird daher auch in Zukunft in Fällen solcher Verträge zu- 
treffen. Die neuere Praxis des Schiedswesens und insbesondere die Ordnung, welche dieses 
Verfahren durch die Haager Konferenzen gefunden hat, stellen den Ausschinß der Selbsthilfe 
und die Einlassungspflicht zwar nicht unter einen anderen Gesichtspunkt; die Autonomie 
der Streitteile ist auch hier der durchgreifende Gedanke, allein die Einlassungspflicht beruht 
hier auf einer der Entstehung des konkreten Streitfalles voraufgehenden Betätigung des auto- 
nomen Willens in der Richtung, Streitfälle bestimmter Art oder alle Streitfälle, unbedingt 
oder unter gewissen Vorbehalten, der Schiedssprechung zu unterziehen. Die Einlassungs- 
pflicht ist in allen diesen Fällen entweder durch einen Einzelvertrag oder durch einen Kol- 
lektivvertrag u. z. entweder überhaupt, oder für eine bestimmte Zahl von Jahren in vorhinein 
normiert.‘) Der Fortschritt in der Entwicklung des rechtlichen Verfahrens im Völkerrecht 
liegt hiernach wesentlich darin, daß die Staaten auf dem Wege kollektiver Ausgestal- 
tung der völkerrechtlichen Normen (also auf dem der Eigenart des Völkerrechts 
eıgentümlichen Wege) die Anerkennung der allgemeinen Pflicht zur Anwendung der fried- 
  
1) Verträge dieser Art sind in neuerer Zeit schon vor der Haager Konferenz 1899 ab- 
geschlossen worden; seither hat sich die internationale Praxis in überraschender Weise unter 
den Einfluß der Ideen gestellt, von denen diese eigenartige Betätiguug der Staatenautonnmie 
beherrscht ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das objektive Prinzip des Völkerrechts 
(s. oben S. 4, 5, 8), das in der allseitigen Anerkennung der Existenz der internationalen Ge- 
meinschaft und der Solidarität der Interessen ihrer Mitglieder wurzelt, sich praktische Geltung 
auch auf dem Gebiete des rechtlichen Verfahrens verschafft hat.
        <pb n="443" />
        8 151. Die rechtlichen Mittel der Erledigung von Streitfällen. 435 
  
  
lichen Mittel (und sohin der Ablehnung der Selbsthilfe) in dem Maße durchzusetzen bestrebt 
sind, als nicht außerordentliche Verhältnisse des einzelnen Streitfalls die friedliche Lösung aus. 
schließen. Innerhalb dieses Gedankenganges bewegen sich die insbesondere für den Ausbau 
des Schiedswesens bedeutsamen Verhandlungen der beiden Haager Konferenzen über den Um- 
fang der Verwertung des sog. Obligatoriums in einem universellen Schiedsabkommen. Eine 
praktisch wichtige Anerkennung fanden jenc leitenden Gedanken in dem Abkommen (II) der 
HK 1907, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von 
Vertragsschulden ; dieses universelle Abkommen schafft für den Schuldnerstaat die Pflicht, 
ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Entscheidung anzunehmen und macht die Anwendung der 
Selbsthilfe für den Gläubigerstaat abhängig von der Ablehnung jenes Anerbietens bezw. der 
Nichtbeantwortung oder der Nichterfüllung der im Schiedsspruch anerkannten Zahlungspflicht. 
— Die Anwendung der Selbsthilfe ist allemal ein Zeichen rudimentärer Anfänge bezw. eines 
unvollkommenen Zustandes der sozialen Ordnung; die Verdrängung der Selbsthilfe in den 
nationalen Rechtsordnungen ist durchaus das Ergebnis intensiver Ausgestaltung wirksamer 
rechtlicher Mittel unparteiischer Lösung von Konflikten der Rechtssubjekte. Insofern 
besteht allerdings eine Analogie zwischen der nationalen und internationalen Rechtsordnung, 
als auch die letztere die möglichste Zurückdrängung der Selbsthilfe durch Ausgestaltung 
des rechtlichen Verfahrens in Streitfällen zu bewirken sucht. Sofort tritt aber der 
wesentliche Unterschied darin hervor, dal dieser Vorgang sich nur in der der Eigenart der 
internationalen Gemeinschaft und des Völkerrechts eigentümlichen Weise vollziehen kann. 
$ 151. I. Die rechtlichen Mittel der Erledigung von Streitfällen. 
1. Die Verhandlungen der Streitteile. I. In der Institution des diplo- 
matischen Verkehrs liegt offensichtlich nicht bloß ein bequemes Mittel, bei 
Differenzen notwendige oder wünschenswerte Verhandlungen sofort einzuleiten 
— sie fungiert vielmehr zugleich als zwingendes Motiv, jeden Zwischenfall zum 
Gegenstand auch mündlicher Besprechung zu machen, an die sich leicht formelle 
Verhandlungen der obersten Organe der beteiligten Staaten anknüpfen lassen. 
Damit ist in erster Reihe der Boden gegeben, auf dem sich für die Staaten 
die Möglichkeit der Lösung einer Differenz ergibt, welche die friedlichen Be- 
ziehungen zu stören oder aufzuheben drohte. Diese Funktion des diplomatischen 
Verkehrs erlangte mittelbar in unserer Zeit durch die HK gewissermaßen eine 
solenne Sanktion, indem die Signatarmächte an der Spitze des FA (Art. 1) sich 
einverstanden erklären, „alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die 
friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern“ !). 
II. Das Ergebnis der Verhandlungen kommt entweder a) in der An- 
erkennung des behaupteten Anspruchs des Gegners?), oder b) in einem Ver- 
zicht auf den behaupteten Anspruch, oder c) in einem Vergleich im Sinne 
ı) Diese Erklärung betrifft allerdings zunächst die Institute des bezeichneten Abkom- 
mens; allein bei der notwendigen Abhängigkeit ihrer Anwendung im Staatenleben von der 
intensivsten Pflege des diplomatischen Verkehrs und der Verwertung dieses Verkehrs für den 
einzelnen Fall, unterliegt es keineın Zweifel, daß derselbe Geist, von dem die Schaffung jener 
Institute beherrscht ist, notwendigerweise auch den diplomatischen Verkehr und die inter- 
nationalen Verhandlungen beherrschen muß. Damit ist die Gefahr vermindert, daß inter- 
nationale Streitfälle zu sufortigem Bruch der friedlichen Beziehungen der Staaten führen; in 
deın Verhalten zivilisierter Staaten kommt dann auch die Überzeugung von der Notwendig- 
keit zum Ausdruck, den Streitgegenstand einer loyalen Prüfung zu unterziehen und mit der 
Bereitwilligkeit, das festgestellte Recht des Gegners anzuerkennen, für die definitive Erledi- 
gung des Streitfalles sich zu entscheiden. 
2) Zuweilen unter gleichzeitiger Protestation, um einem Präjudiz für künftige ähnliche 
Fälle vorzubeugen. 
  
25*
        <pb n="444" />
        436 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 152. 
  
definitiver Erledigung der Sache zu rechtlich bedeutsamen Ausdruck. Der 
Vergleich ist nicht selten das Ergebnis der Überzeugung, daß ein energisches 
Behaupten des Anspruchs eine friedliche Lösung des Streitfalles ausschließen 
könnte; er beruht daher vielfach auf einer durch die Verhältnisse abgenötigten 
Konzession. 
III. Bleiben die Verhandlungen ohne Erfolg und kommt nicht eines 
der sonstigen Mittel friedlicher Erledigung des Streitfalls zur Anwendung oder 
ist dessen Anwendung erfolglos geblieben, so sind unter Umständen die Voraus- 
setzungen für die Anwendung der Mittel der Selbsthilfe gegeben. Die gestörten 
Beziehungen der Streitteile führen entweder zum Abbruch des diplomatischen 
Verkehrs oder mindestens zur Abberufung des Chefs der diplomatischen Mission. 
$ 152. 2. Die Mitwirkung dritter Staaten. Die guten Dienste und 
die Vermittlung (Mediation) !). I. Ein internationaler Streitfall ist an sich 
wie jeder Streitfall unter Rechtssubjekten infolge seiner objektiven und sub- 
jektiven Bestimmtheit und Abgeschlossenheit lediglich eine Angelegenheit der 
beteiligten Parteien. Indessen, die Eigenart der internationalen Gemeinschaft, 
deren Existenz und lebendige Wirksamkeit gerade auf der Überwindung jener 
Isolierung der Staaten beruht, die für die älteren und ältesten Epochen des 
Staatenlebens charakteristisch war, läßt heute eine künstliche Isolierung ihrer 
Mitglieder und die Verkennung der Solidarität ihrer Interessen nicht zu. 
Internationale Streittälle äußern vielfach — wie die Erfahrung lehrt, schon 
auf entfernte Indizien eines möglichen Streitfalls namentlich unter Großstaaten 
— Wirkungen verschiedener Art auf die Interessen nichtbeteiligter Staaten 2). 
Damit ist die materielle Grundlage für das Interesse nichtbeteiligter Staaten 
an der friedlichen Beseitigung des Streitfalls in legitimen Formen der Mit- 
wirkung gegeben. Außer diesem allgemeinen, durch die Interessengemein- 
schaft gegebenen Titel der Mitwirkung können noch individuelle Titel 
ein solches Eingreifen rechtfertigen, sei es, daß die Streitteile selbst die 
Mitwirkung eines Staates anrufen oder die Mitwirkung auf einer Ver- 
tragspflicht beruht. 
II. Die Doktrin hat bisher die guten Dienste und die Vermittlung 
als dogmatisch Verschiedenes auseinandergehalten, obwohl eigentlich nur ein 
Quantitätsunterschied vorliegt, der in dem höheren Nachdruck und möglichen 
größeren Erfolg der Vermittlung zu finden ist?). 
Die guten Dienste charakterisieren sich nämlich dadurch daß die Streitteile ver- 
anlaßt werden sollen, durch Verhandlungen zur friedlichen Erledigung der Sache zu gelangen. 
  
1) Berner in Biluntschli’s Staatswörterb. s. v. Staatenverträge; Heffter-Geffcken 
86 88, 107; v. Bulmerincq HRL e. v. Vermittlung und HH IV; 17 ff.; F.v. Martens Ill, 
454 ff.; Gareis $ 77; v. Liszt 63, 301; Wagner a. a. O.; Meurer HFK I, 104 ff.; Bon- 
fils 489, 493 ff.: Oppenheim II, 8$ 7 ff.;, Nippold, Die Fortbildung 411 ff. 
2) Die Gefahr eines ernsten Zwiespalts unter Staaten, deren nationales Wirtschaftsleben 
einen bedeutsamen Faktor der Weltwirtschaft bedeutet, berührt in fühlbarer Weise sofort auch 
die wirtschaftlichen Interessen und damit die innere und äußere politische Lage aller jener 
Staaten, die in gleichem oder irgend erheblichem Maße an der Weltwirtschaft beteiligt sind. 
3) Siche die Note explicative des russischen Entwurfs für das Friedenabkommen in CJ 
de la paix IV, 208 sq. und NRG XXVI, 858 sq.
        <pb n="445" />
        $ 152. Die Mitwirkung dritter Staaten etc. 437 
  
Die tatsächliche Lage der Sache ist die, daß die Streitteile entweder nicht geneigt sind, in 
Verhandlungen zu treten oder die eingeleiteten Verhandlungen ohne ein befriedigendes Re- 
sultat geblieben sind. Die guten Dienste bestehen daher in dem Bemühen der dritten Macht 
eine Annäherung der Streitteile anzubahnen und sie zur Einleitung bezw. Wiederaufnahme 
der Verhandlungen zu bewegen. Dabei werden die Ratschläge des dritten Staates teils als 
Motiv der Anknüpfung der Verhandlungen, teils ale Grundlage für die Behandlung und even- 
tuelle Erledigung des Streitfalls fungieren. Eine Beteiligung des dritten Staates an den Ver- 
handlungen selbst findet nicht statt. — Die Vermittlung beruht nun auf denselben Er- 
wägungen, wie die guten Dienste. Der Zweck ist gleichfalls die Herbeiführung eines Ein- 
verständnisses der Streitteile. Nur ist die Vermittlung an die Voraussetzung geknüpft, daß 
beide Streitteile sich über die Beteiligung eines Vermittlers und über den Staat oder die 
Persönlichkeit, welche die Vermittlung durchzuführen hat, geeinigt haben, zugleich aber auch 
der betreffende Staat oder die betreffende Persönlichkeit sich zur Annahnıce der Vermittlung 
bereit erklärt hat. Ferner charakterisiert sich die Vermittlung dadurch, daß der Vermittler 
in der Sache selbst Ratschläge erteilt, die Form seiner Mitwirkung aber darin besteht, daß er 
an den zum Zwccke der Erledigung des Streitfalles eingeleiteten Verhandlungen unmittelbar 
teilnimmt; indem ihm dadurch eine gewissermaßen leitende Stellung zukommt, vermag er mit 
mehr Nachdruck aufzutreten und für die Erzielung eines brauchbaren Erfolges wirksamer 
einzugreifen. ') 
UL Die durch die HK geschaffene Rechtslage bedeutet in der vorliegenden 
Materie eine Weiterbildung und Verallgemeinerung jener Erwägungen, die in 
den Verhandlungen des Pariser Kongresses v. J. 1856 und in der Generalakte 
der Berliner Konferenz v. J. 1885 zum Ausdruck kamen?). 
Durch die Bestimmungen des FA wurden die guten Dienste und die Ver- 
mittlung zu einer ständigen Institution des Völkerrechts gemacht’). 
  
1) Nichtsdestoweniger führt die Haager Konferenz die guten Dienste und die Ver- 
mittlung nebeneinander auf; die Normen der Art. 2—8 beziehen sich gleichmäßig auf beide 
Institute. 
2) Art. 8 des Pariser Vertrags vom 30. März 1856 schuf die Pflicht der Signatar- 
mächte, im Falle eines Konflikts mit der Pforte, die Vermittlung einer anderen Signatar- 
macht zu erbitten. Auf Antrag des englischen Bevollmächtigten Lord Clarendon hatten die 
Kongreßmächte in dem Protokoll (23) vom 16. April 1656 den Wunsch ausgesprochen, daß 
die Signatarmächte des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 (überhaupt, also nicht bloß in 
Streitigkeiten mit der Pforte), soweit es die Umstände gestatten, immer bevor sie zum 
Kriege schreiten, die guten Dienste einer befreundeten Macht in Anspruch nehmen 
mögen. Dieser Wunsch besitzt lediglich moralische Bedeutung und den Wert richtiger Er- 
kenntnis der Aufgaben der internationalen Gemeinschaft. Der Grundgedanke dieses Wunsches 
ist indessen nicht ohne praktische Bedeutung geblieben, u. z. vornehmlich in dem Sinne, daß 
die angebotene Vermittlung von den Streitteilen angenommen wurde, so z. B. im Jahre 1866 
nach der Schlacht bei Königgrätz (Vermittlung Napolcons Ill), 1867 in der Luxemburger 
Angelegenheit (Vermittlung Rußlands), 1669 in dem Konflikte Griechenlands und der Türkei 
(Vermittlung Preußens, Konferenz in Paris am 9. Januar 1869); im deutsch-französischen 
Kriege von 1870/71 bot England seine guten Dienste an, die von Frankreich abgelehnt 
wurden, aber auch von Preußen nicht angenommen worden wären. — In der Berliner Gceneral- 
akte 1885 verpflichteten sich die Signatarmächte, ihre guten Dienste zur wirklichen 
Neutralisierung des konventionellen Kongobeckens zu leisten, wenn ein Staat, der dort Hoheits- 
rechte besitzt, in Krieg gerät. Außer diesem pflichtmäßigen Anerbieten kennt die 
Kongoakte auch das pflichtmäßige Anrufen der guten Dienste, wenn die Signatarmächte 
bezüglich oder innerhalb des Kongobeckens in Konflikt geraten: in solchen Fällen haben sie 
die guten Dienste einer befreundeten Macht in Anspruch zu nehmen. 
3) Dagegen liegt der Charakter der beiden oben angeführten internationalen Akte (ab- 
geschen von dem im 23. Protokoll ausgesprochenen bloßen „Wunsch“) darin, daß die dort
        <pb n="446" />
        438 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 152. 
  
Der Fortschritt, der sich in dem FA vollzogen hat, liegt darin, daß inner- 
halb eines auf die Weiterbildung des Völkerrechts gerichteten Kollektivakts 
der Mächte bezüglich einer politisch heiklen Materie die hier maßgebenden 
juristischen Erwägungen wenigstens eine neue Phase der Entwicklung und 
Anerkennung zurückgelegt haben, die in weiterer Entwicklung zur förmlichen 
Anerkennung positivrechtlicher Pflichten führen dürften. 
IV. Das FA unterscheidet a) das Anrufen der guten Dienste oder der 
Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte 
(Kollektivmediation) und b) das Anerbieten der guten Dienste oder der 
Vermittlung seitens einer (neutralen) Macht oder mehrerer Mächte aus eigenem 
Antrieb. 
ad a) Die Signatarmächte haben sich zum Anrufen der Vermittlung 
verpflichtet, soweit dies die Umstände gestatten werden!), Die Erfüllung der 
Pflicht ist also durchaus abhängig von dem souveränen Ermessen der Be- 
teiligten?2), Diese Konstruktion des Instituts ist übrigens nicht bedeutungslos, 
weil die auf kollektiver Anerkennung der Mächte beruhende bedingte Pflicht 
immerhin ein gewisses Maß motivierender Kraft für die Willensentschlüsse der 
Mächte besitzt, die an jenem Kollektivakte beteiligt sind. Für die Annahme 
der Umstandsklausel sprechen übrigens auch völkerpsychologische und indi- 
vidualpsychologische Momente: die Abneigung der Staaten fremde Intervention 
anzurufen und die damit zusammenhängende Besorgnis, sich zu demütigen oder 
zu schädigen. 
Eine Pflicht der angerufenen Macht zur Annahme der Vermittlung wurde 
nicht geschaffen?). 
ad b) Das Anerbieten der Vermittlung seitens der Neutralen wird in 
in Art. 2 FA lediglich für nützlich erklärt. Eine Rechtspflicht der Neu- 
tralen ist somit nicht anerkannt worden; dagegen wurde das Recht der Neu- 
tralen auch im Falle des Ausbruchs der Feindseligkeiten und während des 
Ganges derselben ausdrücklich anerkannt. Übrigens ist diese Funktion der 
Neutralen davon abhängig, daß sich die Umstände hiefür eignen. 
Die Annalıme des Anerbietens steht frei. Durch Einzelvertrag kann 
übrigens die Pflicht zur Annahme stipuliert sein, so z. B. in dem Vertrage 
zwischen Spanien und Columbia vom 28. April 1894 Art. 1 für Streitigkeiten, 
die sich der Schiedssprechung entziehen. 
  
normierte Pflicht auf das engste mit dem abgegrenzten Gegenstand jener Akte und wichtigen 
politischen und kulturellen Interessen zusammenhängt; der Pariser Vertrag hängt mit jenen 
wesentlich politischen Momenten zusammen, die in ihrer Gesamtheit die sog. orientalische 
Frage bilden, und die Berliner Generalakte dient der zivilisatorischen Mission der europäischen 
Mächte im Kongobecken. So erklärt es sich, daß die Pflicht zur Anrufung und zum An- 
erbieten der guten Dienste und der Vermittlung, wie sie in jenen internationalen Akten an- 
erkannt ist, in dem FA nicht schlechthin Aufnahme gefunden hat. 
1) Diese Klausel enthält bekanntlich schon das Pariser Protokoll v. J. 1856, dagegen 
nicht die Kongoakte. Vgl. in letzterer Richtung die Ausführungen von Bourgeois CJ de 
la paix IV, 100. 2, Vgl. im ganzen Meurer HFK I, 108 ff. 
3) Sie kann durch Einzelvertrag stipuliert sein, so z.B. in dem Freundschafts-, Handels- 
und Schiffahrtsvertrag zwischen Frankreich und Korea vom 4. Juni 1586 Art. 1 u. 2.
        <pb n="447" />
        8 152. Die Mitwirkung dritter Staaten cetec. 439 
  
  
ee 
Die prekäre Bedeutung des Anerbietens wurzelt zweifellos gleichfalls in 
psychologischen Momenten und Suszeptibilitäten der anbietenden und ablehnenden 
Macht. Darum sucht das FA die Neutralen gegen den Vorwurf der Unfreund- 
lichkeit zu schützen!). 
V. Bezüglich der Wirkung der Annahme der Vermittlung wäre es 
logisch und politisch konsequent, alle kriegvorbereitenden Handlungen zu 
verbieten?). 
VI. Aufgabe des Vermittlers ist es, eine ausgleichende Tätigkeit 
zwischen den Streitteilen zu entwickeln. 
Da die Streitteile bezüglich der Annahme der Vermittlung wie auch 
gegenüber der ausgleichenden Tätigkeit des Vermittlers und den von ihm vor- 
geschlagenen Mitteln der Verständigung volle Freiheit ihrer endgültigen Ent- 
schließung behalten, so kann das Ergebnis der Vermittlung immer nur die 
Bedeutung eines Rats und nicht die einer Entscheidung haben. 
Die Erfolglosigkeit der Vermittlung ist festzustellen; diese Vorschrift 
ist zweckmäßig, weil die Beendigung der Vermittlung möglicherweise der An- 
fang des Krieges wird. — Ist die Vermittlung von Erfolg, so wird das 
Ergebnis der Verhandlungen in einem Vertrage (Mediationsakte) fest- 
gestellt?). 
VII Der Inhalt der Mediationsakte ist verschieden, je nachdem die Vermitt- 
lung vor dem Ausbruch der Feindseligkeiten von Erfolg war, oder die Mitwir- 
kung einer dritten oder mehrerer Mächte oder der Mächte auf einem Kongreß 
zur Beendigung der Feindseligkeiten geführt hat. In beiden Fällen sind es die 
Streitteile, die durch einen rechtlich maßgebenden Akt ihren auf definitive 
Erledigung des Streitfalls gerichteten Willen bekunden: im ersten Falle kommt 
es zu einer Erledigung des Streites, welche sonst (außer dem Falle der Ver- 
mittlung) durch die eigenen Verhandlungen der Parteien herbeigeführt wird: 
  
1) Art. 3 Abs. 3 sagt: „Die Ausübung dieses Rechts kann niemals von einem der 
streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.“ Mögen auch immerhin im 
einzelnen Falle der Souverän und die Regierung des ablehnenden Staats die gute Absicht 
des Neutralen nicht verkennen, so ist doch in solchen Fällen auch mit einem völkerpsycho- 
logischen Moment zu rechnen: der Stimmung und der Öffentlichen Meinung des Volkes. 
Art. 3 Abs. 3 berücksichtigt offensichtlich vorwiegend individualpsychologische Momente auf 
Seite der den Staat repräsentierenden Individuen. — Die Ablehnung des Anerbietens kann 
selbstverständlich auch nicht als ein unfreundlicher Akt angeschen werden. Das FA enthält 
aber darüber keine Bestimmung. 
2) Art. 7 bestimmt aber: „Die Annahme der Vermittlung kann unbeschadet anderweiter 
Vereinbarung nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbe- 
reitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen. Erfolgt die Vermittlung 
erst nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, unbeschadet anderweiter Ver- 
cinbarung, die im Gange befindlichen militärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.“ 
3) Zumeist übernimmt der Vermittler durch seine Unterschrift auch dio Garantie für 
die Erfüllung des Vertragsinhalts. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Garantie liegt aber 
in der Funktion der Vermittlung nicht. — Der Vermittler ist nicht berechtigt, die Erfüllung 
von Bestimmungen, die auf seinen Vorschlag in den Vertrag aufgenummen wurden, zu for- 
dern. So erhielt z. B. Frankreich aus Art. 5 des Prager Friedens vom Jahre 1866 kein Recht, 
die Volksabstimmung in Nordschleswig zu fordern.
        <pb n="448" />
        440 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 154. 
  
Anerkennung, Verzicht, Vergleich; im letzteren Fall erfolgt die Erledigung 
durch Abschluß des Friedensvertrags. 
$ 153. Die besondere Vermittlung (mediation speciale). Auf Antrag 
des amerikanischen Bevollmächtigten Holls wurde die Haager Konferenz ver- 
anlaßt, ein neues Mittel friedlicher Beilegung eines Streites in Erwägung 
zu ziehen, das auf einer weiteren Verwertung vermittelnder Mitwirkung dritter 
Staaten beruht und den Zweck hat, in dem kritischen Zeitpunkt des Streites?), 
da der Bruch zwischen den Streitteilen unheilbar zu sein scheint, doch noch 
ein letztes Mittel zur Erhaltung des Friedens nicht unversucht zu lassen. Es 
ist dies die besondere Vermittlung, deren Anwendung in folgender Form 
empfohlen wird2), 
Die Anwendung des Mittels ist dem freien Ermessen der Streitteile anheimgegeben ; 
in dieser Richtung ist auf Umstände, welche die Anwendung gestatten, auch noch 
ausdrücklich (Art. 8 Abs. 1) hingewiesen; ferner ist die Anwendung für ernste, den Frieden 
gefährdende Streitigkeiten in Aussicht genommen. Während in den normalen Fällen der Ver- 
mittlung die Beziehungen der Streitteile noch ein Einverständnis über die Wahl bezw. die 
Annahme eines Vermittlers zulassen, wird bei der besonderen Vermittlung von jenem Stadium 
der Sache ausgegangen, in welchem ciu solches Einverständnis nicht mchr zu erzielen ist, aber 
die Annahme einer Vermittlung doch noch nicht schlechthin ausgeschlossen ist. 
Entscheiden sich die Streittoile, für die besondere Vermittlung, so stellen sie während 
der Dauer des Auftrags, die unbeschadet anderweiter Abrede eine Frist von dreißig Tagen 
nicht überschreiten darf, jedes unmittelbare Benehmen über den Streit ein, der als aus- 
schließlich den vermittelnden Mächten übertragen gilt. Aufgabe der vermittelnden Mächte 
ist es, „alle Bemühungen aufzuwenden, um die Streitfrage zu erledigen“ (Art. 8 Abs. 3 
FA). Da es sich auch diesem Institute gegenüber nur um eine eigenartige Form der Mit- 
wirkung dritter Staaten im Sinne der Vermittlung handeln kann, so bedeutet natürlich 
jene Erledigung nicht selbst eine Entscheidung; vielmehr ist die Erledigung der Streitsache 
im juristischen Sinne auch hier Sache der endgültigen Willensentscheidung der Streitteile. 
Das freie Ermessen der Streitteile kann aber auch schon vor der Beendigung der Bemühungen 
der vermittelnden Staaten zur Geltung kommen: entweder findet eine spontane Einigung der 
Streitteile statt oder ce kommt zum Bruch und zur Anwendung der militärischen Machtmittel 
— eine Möglichkeit, die ja schon in Fällen der gewöhnlichen Vermittlung nicht ausgeschlossen 
ist. Für diesen Fall sagt aber das FA Art. S Abs. 4, „daß die vermittelnden Mächte mit der 
gemeinsamen Aufgabe betraut bleiben, jede Gelegenheit zu benutzen, um den Frieden wieder 
herzustellen.“ 
$ 154. 3. Das Schiedswesen?). I. Der Mangel einer über den Staaten 
stehenden richterlichen Autorität und Zwangsgewalt schließt nicht überhaupt 
1) Holls (CJ de la paix IV, 105 sq.) motivierte seinen Antrag mit dem Hinweis auf 
die Analogie der Lage des Streites mit jener Lage von privaten Ehrenhändeln, wo man seine 
Sckundanten oder Zeugen schickt. Der Zeuge genießt das Vertrauen seincs Freundes, dessen 
Interessen er bis zur schließlichen Entscheidung wahrnimmt. Früher konnte man drohen: 
noch einen Schritt weiter und wir haben den Krieg. Nunmehr soll es heißen: noch einen 
Schritt weiter und wir bestellen unsere Sekundanten; das ist dann ein Ultimatum ohne 
Agressivcharakter, eine Form des diplomatischen Verkehrs, wo sonst die Beziehungen ab- 
gebrochen wurden. 
2) Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen, wählt jeder der im Streite be- 
findlichen Staaten eine Macht, die er mit dem Auftrage betraut, in unmittelbare Verbindung 
mit der von der anderen Seite gewählten Macht zu treten, um den Bruch der friedlichen Be- 
ziehungen zu verhüten. 
3) v. Bulmerinceq HRL s. v. Schiedsspruch und HH IV, 30 ff.: Lueder HH IV, 
211ff.; Meurer, Völkerrechtliche Schiedsgerichte 1590; Rouard de Card, L’arbitrage in-
        <pb n="449" />
        8 154. Das Schiedswesen. 441 
  
  
  
jede richterliche Entscheidung von internationalen Streitfällen aus. Eine 
solche ist vielmehr möglich und zu allen Zeiten in der Gestalt des Schieds- 
spruchs von den Völkern verwertet worden. Der Schiedsvertrag, durch 
den sich die Streitteile gegenseitig verpflichten, den Streitfall vor ein Schieds- 
gericht (Schiedsrichter, schiedsgerichtliche Kommission) zu bringen und sich 
dem Schiedsspruch zu unterwerfen'), ist der dem Völkerrecht als autonomen 
Recht unabhängiger Staaten entsprechende Weg, einen Streitfall in friedlicher 
Weise durch Prozeß und Urteil zu rechtlicher Entscheidung zu 
bringen. Der Wert dieses Mittels wurde schon im Altertum und im Mittelalter 
erkannt. In der neuesten Zeit hat der Wert dieses Mittels den Gedanken obli- 
gatorischer Anwendung des Schiedsspruchs in den Vordergrund der publi- 
zistischen und wissenschaftlichen Diskussion in Friedensgesellschaften, gelehrten 
Vereinigungen, interparlamentarischen Konferenzen u. s. w. gerückt. Dabei 
wurde vielfach die Wirksamkeit dieses Mittels überschätzt: man träumte von 
einem alle Völkerkonflikte lösenden Völkertribunal?) und wollte in der inter- 
nationalen Schiedssprechung das absolute Mittel der Erhaltung des Friedens 
erblicken?). Die mächtigste Förderung der Schiedsgerichtsidee durch einen 
  
ternational 1877; Derselbe Les destin6ges de l’arbitrage international depuis la sentence 
rendue par le Tribunal de Gendve 1892; mit Rücksicht auf die erstere Schrift vgl. R IX, 
455 sq.; Descamps, Die Organisation eines internationalen Schiedsgerichts (übers. von 
Fried); Kamarovsky, Le Tribunal international RIX, 261 sq.; dazu R XIX, 229; Rolin- 
Jaquemyns, De l'arbitrage comme moyen d’accomoder les differences entre nations 1883 ; 
de Laveleye, Des causes actuelles de guerres en Europe et de l’arbitrage 1873: Lucas, De 
la substitution de l’arbitrage &amp; la voie des armes pour le reglement des conflits internationaux 
(Seances et traveaux de l’acad&amp;mie des sc. mor. et pol. XXX, 415 sq.; Pierantoni, Gli ar- 
bitrati internazionali 1872; Pradier-Fode&amp;re, La question de l’Alabama 1872; W.B. Law- 
rence, Note pour scrvir &amp; l’histoire des arbitrages intern. R VI, 117 sq.; Pasqnale Fiore 
R XXX, 1 sq.; M&amp;ringhac, De l’arbitrage intern. 1895; Besson, L’arbitr. intern. et la 
codific. du dr. des gens 1898; d’Avril, De l’arbitr. intern. 1898; Walmig?re, De l'arbitrage 
intern. 1898; Laglande, De la clause compromissoire et des traites d’arbitr. perm. dans le 
dr. intern. moderne 1899; Moore, History and Digest of the arbitrations to which the U. 
S. had been a party 6 Bände (1898); Darby, Intern. arbitration 1904 ı4. Ausg); Dumas, 
Les sanctions de l’arbitrage intern. 1905; Politis RG IX, 202, 406, X 69; Streit R 
XXXIV, 24; Heffter-Geffcken 88 488—498; F. v. Martens II, 458 ff.; Rivier, Lehrb. 
366 ff.; Derselbe, Principes II, 166 sq.: Despagnet, Cours 669 8q.; Gareis &amp; 78; 
v. Liszt 8 38; Oppenheim Il, 15 eq; Bonfils-Fauchille-Grah, 495 ff. — Lafon- 
taine, Histoire sommaire et chronologique des arbitrages internationaux (1794—1900) R 
AÄXXIV 349, 558, 623; Hubbard, La Justice intern. 1903 ff.; De Lapradelle et Politis, 
Recueil des arbitrages internationaux I (1798—1856) 1905. — Meurer HFKI, 166 ff.; Holis, 
The peace conference at the Hague (1900); F. v. Martens, La conference de la paix ä la 
Haye (1900); M&amp;ringhac, La conference internationale de la paix (1900). 
1) Art. 15 FA spricht diesen Gedanken dahin aus, daß hier Streitigkeiten der Staaten 
duorch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Recht erledigt werden. 
2) 8. dagegen Nippold, Die Fortbildung u. s. w. 158 ff. 
3) Eine mächtige Anregung fand das Interesse für die vorliegende Frage in dem am 
14. September 1872 in Genf in der Alabama-Angelegenheit ergangenen Schiedsspruch. Vgl. 
Geffcken, Die Alabama-Frage (1872): Rivier, Bibl. univ. et rev. Suisse (Lausanne 1872); 
Die Materialien des Alabama-Falles s. in: The case of the United States to be laid before 
the Tribunal of arbitration to be convened at Geneva etc. Washington, Government prin- 
ting office, 1871. Ein vollständiges Bild der Fortschritte der Idee der schiedsgerichtlichen Ent-
        <pb n="450" />
        442 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 154. 
  
Kollektivakt der Mächte vollzog sich in dem Haager Friedensabkommen vom 
29. Juli 1899. In diesem Kollektivakt ist positivrechtlich normiert worden, 
was konform richtigen juristischen Anschauungen, dem Wesen der Sache und 
einer unabweislichen Beschränkung auf das derzeit Erreichbare in dieser: 
Kardinalfrage des Völkerrechts als Friedensordnung der zivilisierten Völker 
von den Mächten angestrebt werden konnte. Der durch das FA geschaffene 
Rechtszustand bildet den vorläufigen Abschluß dieser Materie. In der Praxis 
haben sich Lücken in den Bestimmungen des FA gezeigt, so vor allem be- 
züglich der Vorschriften über das Verfahren, auf deren Beseitigung die 
Aufmerksamkeit in den letzten Sessionen des Instituts für internationales Recht 
(in Edinburg und Gent) gelenkt wurde. 
Jene Lücken wurden durch die Beschlüsse der HK 1907 inzwischen 
ausgefüllt; ferner wurden anderweite Verbesserungen (so namentlich bezüglich 
des früheren Art. 24 jetzt 45 FA betr. die Zusammensetzung des Schieds- 
gerichts) vorgenommen, Bestimmungen (Art. 53, 54) über das Zustandekommen 
des im Einzelfalle abzuschließenden Schiedsvertrags und ein summarisches 
Schiedsverfahren neu eingeführt. 
II. Für die Normierung des Schiedswesens sind vor allem die Grenzen 
der Anwendbarkeit des Schiedsverfahrens von Wichtigkeit. Die herrschende 
Meinung beschränkt die Schiedssprechung auf rechtliche Streitfälle; 
politische Streitigkeiten wären daher von vornherein auszuscheiden'). Richtiger 
dürfte es sein, zu sagen, daß politische Konflikte in der Regel der Schieds- 
sprechung entzogen sind (s. oben S. 432). Tatsächlich findet die Schieds- 
sprechung Anwendung auf Konflikte, die als „Rechtsstreitigkeiten“ eine Ent- 
scheidung nach Rechtssätzen zulassen; zumeist sind dies Streitigkeiten, die auf 
widersprechender Auslegung von Verträgen, auf Verletzungen von vermögens- 
rechtlichen Interessen, auf Ersatzansprüchen und Verletzungen der Neutralität, 
Grenzverletzungeu, Verletzungen der Gebietshoheit u. dgl. beruhen. Dagegen 
ist es nicht zutreffend, die Schiedsgerichtsbarkeit auf geringfügige Streit- 
sachen beschränken zu wollen, da tatsächlich Streitfälle von größter Bedeutung 
schiedsrichterliche Erledigung gefunden haben 2). Die herrschende Anschauung, 
daß das Schiedswesen sich vorzugsweise für die Erledigung von Rechtsstreitig- 
keiten eignet, liegt auch dem hier maßgebenden Art. 38 F A zugrunde, ohne 
daß jedoch dessen Wortlaut im Sinne einer absoluten Schranke der grundsätz- 
lichen Anwendbarkeit des Schiedswesens interpretiert werden müßte. Dagegen 
  
scheidung von Völkerstreitigkeiten in der Öffentlichen Meinung, in den Beschlüssen der Parla- 
mente, in den Resolutionen von Korporationen, in der Praxis der Staaten u. s. w. in dem 
Zeitraum von 1872 bis 1892 bietet Rouard de Card in der oben zit. Schrift Les destinees 
etc. (1872). Auch das Institut für internationales Recht hat sich mit der Frage beschäftigt. 
Vgl. Annuaire ], 126 sq.; R VI, 42!sq. Neuestens die erste Sammlung von de Lapradelle 
et Politis. 
1) Für die Ausdehnung des Gebiets der Schiedssprechung Nys, R XVII; M£@ringhac 
RG 1903, p. 803; Kolben, Wahrheit und Klarheit über die, |Haager Friedenskonf. (1900). 
Ebenso Nippold, Die Fortbildung u. s. w. 16$ ff. Vgl. auch meine Abh. im Jahrb. d. öff. 
R 1, 94 ff. 2) Richtig Nippold, Die Fortbildung u. s. w. 142 ff.
        <pb n="451" />
        8 154. Das Schiedswesen. 443 
  
standen die Verhandlungen der HK 1907!) über die Einführung der obli- 
gatorischen Schiedssprechung durch einen universellen Vertrag (Weltschieds- 
vertrag) in engster Beziehung zu den rechtlichen Streitfällen 2). 
III. 1. Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung eines Streitfalles 
durch Schiedsspruch ist der Schiedsvertrag (compromissum). Durch diesen 
Vertrag verpflichten sich die Streitteile, den konkreten Streitfall der Ent- 
scheidung durch frei gewählte Schiedsrichter zu unterziehen. Abgesehen 
von den durch das neueste Recht geschaffenen Normen über das 
Schiedswesen und insbesondere den Abschluß des Schiedsvertrags und dessen 
Inhalt, entlıiält ein derartiger Vertrag (seiner allgemeinen Natur nach) die Be- 
zeichnung des Gegenstandes, der Ansprüche der Streitteile und die Regeln 
über das Verfahren. Enthält der Vertrag auch die materiellrechtlichen 
Normen, die der Schiedsrichter anzuwenden hat), so liegt eine arbitratio vor; 
ist es dagegen dem Schiedsrichter überlassen, die rechtlichen Grundsätze selbst 
zu bestimmen, so hat der Spruch die Bedeutung eines arbitrium. 
2. In neuerer Zeit wird vielfach in Handels- und Schiffahrtsverträgen, 
Postverträgen, Konsularverträgen u. s. w. die sog. kompromissarische 
Klausel aufgenommen; die Kontrahenten verpflichten sich von vornherein, 
die Entscheidung von Streitigkeiten, die aus der Auslegung oder Anwendung 
des Vertrages entstehen könnten ‘), durch ein Schiedsgericht herbeiführen zu 
wollen. Es gehören hierher die von Italien, Belgien, der Schweiz und anderen 
Staaten (neuestens auch vom Deutschen Reich) u. s. w. abgeschlossenen Handels- 
verträge und Verträge anderer Art; von Kollektivverträgen kommen in Be- 
tracht der Postvereinsvertrag’°), die Brüsseler Antisklavereiakte (2. Juli 1890), 
der Vertrag über den Eisenbahnfrachtverkehr. 
3. Einige Staaten haben in neuester Zeit (insbesondere seit 1882) die 
Schiedsklausel verallgemeinert, indem sie in betreffenden Verträgen sich ver- 
pflichteten, Streitigkeiten im allgemeinen und schlechthin oder bedingt, wenn 
nämlich weder die Ehre noch die Unabhängigkeit des Staates in Frage steht, 
dem Urteile von Schiedsrichtern zu unterstellen. Es sind dies die sog. all- 
gemeinen oder permanenten Schiedsverträge (traites d’arbitrage per- 
  
1) Der von der Kommission angenommene Text für ein obligatorisches Schiedsgericht 
spricht von „Streitigkeiten juristischer Natur“, insbesondere solchen die sich auf die 
Auslegung und Anwendung von Verträgen, und auf Geldforderungen für Schadenersatz be- 
ziehen. — Über die Verhandlungen siehe Fried, Die zweite HK 39 ff. 
2) Der Abschluß eines universellen Abkommens wurde abgelehnt: in der Schlußakte 
vom 18. Okt. 1907 wurde jedoch neben der grundsätzlichen Anerkennung der obligatorischen 
Schiedssprechung erklärt. daß gewisse Streitigkeiten, insbesondere solche über die Auslegung 
und Anwendung internationaler Verträge, geeignet sind, der obligatorischen Schiedssprechung 
ohne jede Einschränkung unterworfen zu werden. 
3) Im Alabama-Fall einigten sich die Streitteile über drei Grundsätze (sog. Washing- 
toner Regeln), welehe das Schiedsgericht anzuwenden hatte. S. den Wortlaut bei Fleisch- 
mann 95. 
4) Von Meurer „Verträge mit beschränkter Schiedsgerichtsklausel“ genannt; HFK 70 ff. 
enthält eine Aufzählung dieser Verträge. 
5) Neuestens in der Fassung vom 26. Mai 1906 (RGBi. v. 1907, S. 593).
        <pb n="452" />
        444 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. &amp; 154. 
  
manent). Die Abschließung solcher Verträge begann bei den Staaten Mittel- 
amerikas und fand seit den letzten Dezennien des vorigen Jahrhunderts auch 
bei europäischen Staaten Anklang. Dabei handelt es sich aber mit einer 
einzigen Ausnahme (holländisch-portugiesische Erklärung vom 5. Juli 1894) um 
Verträge europäischer und nichteuropäischer Staaten, von denen der italienisch- 
argentinische Vertrag vom 23. Juli 1898 Beachtung verdient und namentlich 
in den Verhandlungen der HK 1899 verwertet wurde '). 
Eine neue Anregung wurde dieser Bewegung durch die Verhandlungen 
und Ergebnisse der HK 1899 gegeben; hier trat der im russischen Entwurf 
verwertete Gedanke der Einführung der obligatorischen und stän- 
digen Schiedssprechung durch einen Kollektivakt (allgemeines 
Abkommen) der Mächte so sehr in den Vordergrund, daß geradezu das 
Schicksal der ganzen Friedensaktion mit der Annahme bezw. Zurückweisung 
dieses Gedankens verknüpft war. Die obligatorische Schiedssprechung war 
für „Fragen zweiter Ordnung gedacht, die nur selten zum Krieg führen, aber 
die guten Beziehungen stören und eine Atmosphäre des Mißtrauens und der 
Feindseligkeit schaffen, in welcher ein Zufall den Ausbruch des Krieges herbei- 
führen kann“ 2). Indessen, die im ganzen gewiß sachgemäß eingeleitete Weiter- 
bildung der schon vorhandenen völkerrechtlichen Übung scheiterte an dem 
insbesondere seitens Deutschlands erhobenen Bedenken: die auf diesem Gebiete 
bis jetzt gemachten Erfahrungen seien nicht von der Art, daß sie schon heute 
gestatten, sich zu Gunsten der obligatorischen Schiedssprechung durch ein 
allgemeines Abkommen auszusprechen. Wurde nun gegenüber diesem 
Bedenken und aus Rücksichten für die Sicherung der ganzen Aktion’) von 
dem russischen Projekt abgegangen, so bedeutete dies doch nicht einen Ver- 
zicht auf die Betonung des Werts der obligatorischen Schiedssprechung. Man 
einigte sich auf die Annahme des Art. 19 (jetzt Art. 40) F A, durch den, ab- 
gesehen von den bereits abgeschlossenen allgemeinen oder besonderen Ver- 
trägen mit Schiedsklauseln, der Abschluß neuer Verträge dieser Art 
einfach vorbehalten wird. Damit war der Weiterbildung des inter- 
nationalen Schiedswesens durch einen Kollektivakt der Mächte eine nicht zu 
unterschätzende Anregung gegeben. 
Seit dem Inkrafttreten der Haager Beschlüsse ist das obligatorische Prinzip 
in Einzelverträgen verwertet, wobei aus naheliegenden Gründen die Wirk- 
samkeit betreffender Verträge zunächst auf eine kurze Frist (fünf Jahre) be- 
schränkt wurde. In dieser an Art. 19 F A 1899 sich anschließenden Bewegung 
wurde das Vorgehen Englands und Frankreichs maßgebend. Das am 
14. Oktober 1903 in London unterzeichnete Abkommen mit allgemeiner 
Schiedsklausel und entsprechenden Vorbehalten bildet den „Anfang einer 
  
1) Siche Meurer HFK I. 66. 
2) Note explicative zum russischen Entwurf. Siehe Meurer FA I 168ff. Vgl. auch 
Zorn, Deutsche Rundschau 1900, 109 ff. 
3) Es handelte sich um die Sicherung des Projekts der Errichtung eines ständigen 
Schiedshofs.
        <pb n="453" />
        &amp; 154. Das Schiedswesen. 445 
  
mächtigen Bewegung auf dem Gebiete des Schiedswesens“ '), Nach diesem 
Vorbilde wurden seither zahlreiche Einzelverträge abgeschlossen 2). 
In den Verhandlungen der HK 1907?) lag es nahe, bei der Revision 
des Art. 16 FA 1899 (jetzt Art. 38) auf die seinerzeit aus diesem Artikel 
von dem russischen Entwurf gezogenen Konsequenzen *) zurückzugreifen und 
die Frage der Einführung der obligatorischen Schiedssprechung durch einen 
universellen Vertrag zu erörtern. Die allgemeine Disposition für das Obliga- 
torium ließ auf die Annahme eines universellen Vertrags schließen. Seitens 
des deutschen Delegierten wurde im Prinzip der Gedanke der obligatorischen 
Schiedssprechung mit großer Wärme anerkannt, andererseits aber auf den 
Unterschied hingewiesen, der zwischen Einzelverträgen mit allgemeiner Schieds- 
klausel und einem universellen Vertrag dieser Art bestehe; in einem solchen 
Vertrage sei die allgemeine Schiedsklausel zu allgemein und elastisch und 
infolge dessen unannehmbar. Es erübrige daher nur, den Art. 16 FA 1899 
aufrecht zu erhalten). Infolge dieser ablehnenden Stellung Deutschlands zu 
dem von der Majorität vertretenen universellen System und des Festhaltens 
an der Forderung der Einstimmigkeit der Konferenzbeschlüsse scheiterte die 
Annahme des Kommissionsentwurfs über die Regelung der obligatorischen 
Schiedsgerichtsbarkeit in einem universellen Vertrage. Dagegen wurde mit 
Stimmeneinheit in der Schlußakte das Prinzip der obligatorischen Schieds- 
sprechung anerkannt und erklärt, daß gewisse Streitigkeiten (aus der Auslegung 
und Anwendung von Verträgen) geeignet sind, ohne Vorbehalte der obli- 
gatorischen Schiedssprechung unterworfen zu werden. 
IV. Nach heutigem Recht ist der Unterschied von freiem (besonderem) 
Schiedsgericht und dem aufGrund der Bestimmungen des FA ge- 
bildeten Schiedsgericht (sog. ständigen Schiedsgericht) festzuhalten. 
Das FA hat den Streitteilen die Freiheit offen gelassen, auf dem ersten bisher 
üblichen Wege oder dem nunmehr gebotenen zweiten Wege die schiedsrichter- 
liche Entscheidung zu veranlassen. 
Nach Art. 42 ist der ständige Schiedshof im Haag für alle Schiedsfälle 
zuständig, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines 
besonderen Schiedsgerichts Einverständnis besteht. Das besondere 
Schiedsgericht bildet sonach fortan die Ausnahme. 
1. Entscheiden sich die Parteien für das besondere Schiedsgericht, 
so können sie nach bisheriger Übung einen Staat (dessen Regierung), einen 
  
1) Vgl. Meurer HFK I, 203. 
2) Siehe Meurer HFK I, 2038. Deutschland hat mit England (11. Juli 1904) und mit den 
Vereinigten Staaten (22. Nov. 1904: solche Verträge abgeschlossen. 
3) Siehe Fried, Die zweite HK 39 ff. 
4) Art. 10 rass. Entw. erklärte, daß die Schiedssprechung für alle Signatarmächte (in 
folgenden Fällen) soweit es sich nicht um die Lebensinteressen oder die staatliche Ehre der 
Vertragsmächte handelt, notwendig (pflichtmäßig, obligatorisch) sei. Folgt dann die 
Liste der Streitfälle. 
5) Siehe die Ausführungen des deutschen Del. Frh. v. Marschall bei Fried a. a. O. 
42 bis 45 und die Rede in der Plenarsitzung der I. Kommission 61 ff.; ferner die Zusammen- 
fassung der deutschen Argumente in dem Weißbuch über die HK 1907, 8. 3 ff.
        <pb n="454" />
        446 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 154. 
— 
  
Souverän, das Oberhaupt einer Republik, ein Gerichtskollegium, eine juristische 
Fakultät oder einen Privatmann wählen. Das Schiedsgericht kann auch so 
bestellt werden, daß die Streitteile durch Bevollmächtigte, die ihre Staats- 
angehörigen sind, vertreten werden: sog. schiedsrichterliche Kommis- 
sionen. — Die rechtliche Grundlage der Berufung zum Schiedsamt ist der 
Vertrag der Streitteile mit dem Schiedsrichter — receptum arbitri —, wodurch 
dieser sich verpflichtet, das ihm angebotene Amt zu übernehmen und dem 
Inhalte des Schiedsvertrages gemäß in der Sache einen Schiedsspruch zu fällen. 
2. Die Entscheidung der Streitteile für die schiedsrichterliche Erledigung 
des Streitfalles begegnet oft Schwierigkeiten: aus Erwägungen der Ehre will 
keine Regierung vor der anderen sich entschließen und den ersten Schritt 
unternehmen. Dagegen läßt sich nicht bestreiten, daß eine ständige Ein- 
richtung, welche den Zweck hat, dem offenbar vorhandenen Bedürfnis nach 
einer leichter zugänglichen Justiz zu dienen, auf Seite der Mächte die Neigung 
zu friedlicher Austragung ihrer Streitigkeiten durch rechtliche Entscheidung 
wesentlich zu steigern geeignet ist. So gelangte die HK zur Organisation 
des ständigen Schiedshofs, u. z. im Sinne voller Wahrung des Prinzips 
der Souveränetät der einzelnen Staaten: der ständige Schiedshof ist 
nicht obligatorisch (Art. 42. Das F A sucht aber die Motive, die schon 
mit der Existenz dieser ständigen Einrichtung gegeben sind, noch durch eine 
weitere Einrichtung: die Erinnerungspflicht der Neutralen, intensiver 
zu gestalten. Den praktischen Wert dieser Einrichtung suchte man dadurch 
zu erhöhen, daß man (wie bei der Vermittelung) die Erklärung beigefügt hat, 
daß die Erinnerung (rappel) einen in dem höheren Interesse des Friedens 
erteilten Rat bedeute und immer nur als Betätigung guter Dienste angesehen 
werden könne !). " 
Der ständige Schiedshof, Cour permanente d’arbitrage, ist kein Gericht; 
das Schiedsgericht, Tribunal d’arbitrage, wird vielmehr erst im Rahmen jener 
ständigen Einrichtung von Fall zu Fall gebildet. Beides ist daher genau 
auseinanderzuhalten 2). 
Das Wesen des Schiedshofs kann dahin bezeichnet werden, daß im Haag — 
  
1) Diese Bestimmungen des Art. 27 FA 1899 wurden in dem jetzigen Art. 48 bei- 
behalten und durch den Zusatz (Abs. 3) ergänzt: „Im Falle eines Streites zwischen zwei 
Mächten kann stets eine jede von ihnen an das Internationale Bureau eine Note richten, 
worin sie erklärt, daß sie bereit sei, den Streitfall einer Schiedssprechung zu unterbreiten. 
Das Bureau hat die Erklärung sogleich zur Kenntnis der anderen Macht zu bringen.“ Die 
Aufnahme dieses Zusatzes in das FA hängt mit der Erfahrung zusammen, daß die Streitteile 
sich oft schwer zu gemeinsamem Handeln entschließen. Die neue Bestimmung erleichtert 
ihnen den Entschluß, eine friedliche Beilegung des Streites anzubahnen, durch die Möglich- 
keit, eine betreffende Erklärung durch Vermittlung des Internationalen Bureaus dem Gegner 
zukommen zu lassen. 
2) Die dem FA zugrunde liegende Organisation der ganzen Einrichtung entspricht 
durchaus den mit der Natur der internationalen Gemeinschaft und der Souveränetät ibrer 
Mitglieder gegebenen Konsequenzen. Juristisch steht das im Rahmen des ständigen Schieds- 
hofs gebildete Schiedsgericht dem freien Schiedsgericht vollkonmen gleich; sein jurisdiktio- 
nelles Recht beruht lediglich auf der Autorität der Streitteile, durch deren autonomen Willens- 
akt -- den Schiedsvertrag — es zur rechtlichen Erledıgung der Sache berufen wird.
        <pb n="455" />
        $ 154. Das Schiedswesen. 447 
  
dem Sitze des Schiedshofs, bezw. bei dem mit dem Sekretariat betrauten „in- 
ternationalen Bureau“ eine Liste derjenigen Personen niedergelegt ist, 
die von den Signatarmächten benannt und bereit sind, ein Schiedsrichteramt 
zu übernehmen!) (Art. 44). Die so benannten Personen sollen unter dem 
Titel von Mitgliedern des Schiedshofs in jene Liste eingetragen werden. 
Die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt a) durch unmittelbare Ver- 
ständigung der Parteien, indem sie das Schiedsrichteramt einem einzigen oder 
mehreren Schiedsrichtern übertragen, die von ihnen nach Belieben ernannt 
oder von ihnen unter den Mitgliedern des ständigen Schiedshofes gewählt 
werden; b) in Ermangelung einer solchen Verständigung wird in der im Art. 45 
Abs. 3 bis 6 angegebenen Weise verfahren (Art. 55). — Die Mitglieder des 
Schiedshofs genießen während der Ausübung ihrer richterlichen Funktion 2) 
und außerhalb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen 
(Art. 46), Da die Einräumung dieser Rechte der Sicherung freier Ausübung 
des Richteramtes dient, so wird der Zeitpunkt des Genusses jener Rechte 
mit dem Beginn der schiedsrichterlichen Tätigkeit zusammenfallen. nicht mit 
dem Zeitpunkt der Ernennung oder der nach Art. 46 Abs 1 erfolgenden Mit- 
teilung der vollzogenen Bildung des Schiedsgerichts?) an das „Bureau“. 
Für den Zusammentritt und sohin den Beginn der Tätigkeit des Schieds- 
gerichts ist die den Parteien vorbehaltene Feststellung des Tages ent- 
scheidend. — Das Schiedsgericht hat regelmäßig‘) seinen Sitz im Haag. Ab- 
gesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der Sitz vom Schiedsgerichte nur 
mit Zustimmung der Parteien verlegt werden. — Die mit der ganzen Ein- 
richtung verbundenen Verwaltungsgeschäfte (Art. 43) besorgt das schon 
oben erwähnte internationale Bureau; es steht unter der Leitung und 
Aufsicht des ständigen Verwaltungsrats, hat also nicht die Bedeutung 
einer selbständigen Stelle. Der ständige Verwaltungsrat besteht aus den im 
Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der Signatarmächte und dem 
niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden 
(Art. 49 FA).) 
V. Da die Bildung des Schiedsgerichts im Rahmen des ständigen Schiedshofs 
jedesmal für den einzelnen Streitfall erfolgen muß, so ergeben sich in der Praxis Schwierig- 
keiten, die insbesondere cine leichte Zugänglichkeit des Gerichts vermissen lassen. Ein An- 
  
1) Zu den Elementen der Gesamtorganisation des Schiedshufs gehört allerdings auch 
der Verwaltungsrat Art. 49 FA. 
2) Nicht den Mitgliedern des Schiedshofs als solchen, sondern als erwählten Schieds- 
richtern. 
3) Die Bildung des Schiedsgerichts ist vollzogen mit der Wahl der Schiedsrichter und 
der Bestellung des Obmanns. 
4) Wenn die Parteien nicht etwas anderes bestimmt haben Art. 60 Abs. 1, vgl. mit 
Art. 43 Abs. 1. 
5) Die subordinierte Stellung des „Bureaus* gegenüber dem „Verwaltungsrat“ und der 
Inhalt der dem letzteren zugewiesenen Funktionen läßt diese beiden Einrichtungen formell 
als eine einheitliche Einrichtung erscheinen. Erwägt man ferner die Bedeutung der Be- 
setzung des Verwaltungsrats mit diplomatischen Vertretern der Signatarmächte, so tritt uns 
auch hier der durchgreifende Gesichtspunkt der Wahrung der Souveränetät der Mitglieder 
der internationalen Gemeinschaft deutlich entgegen.
        <pb n="456" />
        448 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung ctec. $ 155. 
  
trag des nordamerikanischen Delegierten (in der HK 1907) auf Errichtung eines ständigen 
internationalen Schiedsgerichtshofs wurde allseitig günstig aufgenommen), ja nach 
der Meinnung der deutschen Regierung sollte die Errichtung dieses ständigen Gerichts die 
Hauptaufgabe der Konferenz sein.?) Den Wert einer solchen Einrichtung erkannte man ins- 
besondere darin, daß das Gericht mit geschulten Juristen, die sich ihrer richterlichen Ver- 
antwortlichkeit bewußt seien, besetzt werden könne; außerdem könne ein so besetztcs stän- 
diges Gericht in wirksamer Weise für die Fortbildung des Völkerrechts und eine echte inter- 
nationale Rechtsprechung tätig werden. Die Vorlage über diesen Gegenstand hat indessen 
zum Abschluß eines Vertrages nicht geführt, weil man sich über die Zusammensetzung des 
Gerichts nicht einigen konnte. Dagegen hat die Konferenz in dem in der Schlußakte ge- 
äußerten Wunsche den Mächten empfohlen, den auf der Vorlage beruhenden Entwurf anzu- 
nehmen, sobald eine Verständigung über die Organisation herbeigeführt sein würde. ?) 
$ 155. Fortsetzung. Das schiedsgerichtliche Verfahren.‘) I. Bis 
zum Inkrafttreten des FA war in den einzelnen Schiedsfällen für das Schieds- 
verfahren eine Reihe von Grundsätzen zur Anwendung gekommen, die sich 
durch die Praxis der Staaten ausgebildet hatten. Je zahlreicher die Fälle 
schiedsgerichtlicher Entscheidung in der Neuzeit wurden, desto mehr machte 
sich der Mangel einer positivrechtlichen Regelung des Verfahrens fühlbar. 
Der Schaffung eines derartigen Reglements durch Kollektivakt der Mächte 
wurde durch den von Goldschmidt verfaßten Entwurf des Instituts für 
internationales Recht vorgearbeitet.5) Mit Zugrundelegung dieses Entwurfes 
schufen die Haager Konferenzen eine Schiedsprozeßordnung in den Art. 30 bis 
57 derzeit 51 bis 85 FA. Dem Charakter der ganzen Materie und dem Stand- 
punkte der Signatarmächte entsprechend sind die in dem FA normierten pro- 
zessualen Grundsätze und Regeln nur subsidiär geltendes Recht: die Frei- 
heit der Streitteile, in dem Schiedsvertrage besondere Prozeßregeln für den zu 
entscheidenden Fall zu stipulieren, ist gewahrt worden (Art. 51). Nur dann, 
wenn ein Souverän oder ein anderes Staatsoberhaupt zum Schiedsrichter ge- 
wählt ist, wird das Schiedsverfahren von diesem geregelt (Art. 56). — Die 
Prozeßvorschriften des FA sind auch auf Fälle des besonderen Schiedsgerichts 
anwendbar. 
If. Die rechtliche Grundlage des Verfahrens ist auch in Fällen des 
Schiedsabkommens, welches künftige Streitfälle der Schiedssprechung unter- 
wirft, eine besondere Urkunde: der Schiedsvertrag (Kompromiß) (Art. 52 
FA), da ja der betreffende Vertrag, in welchem die schiedsgerichtliche Ent- 
scheidung für bestimmte Kategorien von eventuellen Streitfällen in Aussicht 
genommen ist, noch keine Willenskundgebung der Parteien in der Richtung 
bekundet, daß der konkrete Streitfall auch wirklich schiedsgerichtlicher 
Entscheidung unterzogen werden soll. Dagegen hat ein aus Anlaß eines 
  
1) Nur der belgische Delegierte betonte die freie Richterwahl ale das Wesen der 
Schiedssprechung. Allein, dieses neue Gericht soll ja neben dem vorhandenen Schiedshof 
in Funktion treten; die Wahl bleibt nach wie vor frei. 
2) Siehe die Verhandlungen bei Fried, Die zweite HK, 98 ff. 
3) Siche den Entwurf eines Abkommens im deutschen Weißbuch über die HK 1907, 
S. 19. 
4) Siehe Meurer HFK I, 291 ff. u. Dessen Rektoratsrede 44 ff.; Dessen „Völkerr. 
Schiedsg.“ 9 ff. 5) Annuaire I, 126 sq.
        <pb n="457" />
        &amp; 155. Fortsetzung. Das schiedsgerichtliche Verfahren. 449 
  
bereits ausgebrochenen Konflikts abgeschlossener Vertrag in der Regel zugleich 
die Bedeutung jener besonderen Urkunde, die Art. 52 FA ins Auge faßt, ob- 
wohl es nicht ausgeschlossen ist, daß die Formulierung des Inhalts dieser 
Kompromißurkunde einem besonderen Schriftstück vorbehalten wird. 
Der an die Stelle des Art. 31 getretene Art. 52 normiert den Inhalt des Kompromisses 
viel umfassender: die Urkunde muß nämlich den Streitgegenstand, die Frist für die Ernennung 
der Schiedsrichter, die Form, die Reihenfolge und die Fristen für die in Art. 63 vorge- 
sehenen Mitteilungen sowie die Höhe des von jeder Partei als Kostenvorschuß zu hinter- 
legenden Betrags bestimmen. Gegebenen Falles bestimmt diese Urkunde auch die Art der 
Ernennung der Schiedsrichter, alle etwaigen besonderen Befugnisse des Schiedsgerichts, dessen 
Sitz, die Sprache, deren es sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch vor ihm 
gestattet sein soll, sowie überhaupt alle Punkte, worüber sich die Parteien geeinigt haben. 
Der ausdrückliche Hinweis auf „alle etwaigen besonderen Befugnisse des Schieds- 
gerichts“ lenkt die Aufmerksanıkeit der Parteien auf jene Schwierigkeiten, die eich im 
einzelnen Falle aus der Anwendung des Grundsatzes des Art. 73 (identisch mit Art. 48 FA 
1899) ergeben könnten. Nach diesem Grundsatze ist das Schiedsgericht befugt, seine Zu- 
ständigkeit zu bestimmen. Eine sorgfältige Formulierung der Befugnisse des Schiedsgerichts 
wird jener Gefahr für das schiedsgerichtliche Verfahren vorbeugen, die dann hervortritt, wenn 
eine Partei mit der Auslegung des Vertrags durch das Schiedsgericht nicht einverstanden ist. 
Die HK 1907 suchte aber noch durch besondere Bestimmungen das sichere Zustande- 
kommen eines Kompromisses zu fördern. Art. 53 FA 1907 normiert nämlich die Zustän- 
digkeit des ständigen Schiedshofs für die Feststellung des Kompromisses 
für den Fall, wenn die Parteien darin einig sind, ihm die Feststellung des Kompromisses zu 
überlassen; ferner ist der Schiedshof auf Autrag auch nur einer der Parteien zuständig, 
wenn zuvor eine Verständigung vergeblich versucht worden ist und es sich um einen der 
zwei in Art. 53 Abs. 3 bezeichneten Streitfälle handelt. 
Nach Art. 83 FA können sich die Parteien im Schiedsvertrag vor- 
behalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruchs zu beantragen; gleich- 
zeitig ist die Frist zu stipulieren, innerhalb deren der Nachprüfungsantrag 
gestellt werden soll. 
III. Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte Delegierte oder Agenten 
zu bestellen, die zwischen ihnen und dem Schiedsgericht als Mittelspersonen zu fungieren 
haben. Sie können ferner mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem 
Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte betrauen. 
IV. Das Schiedsverfahren gliedert sich regelmäßig in das Vorverfahren 
und die Verhandlung. 
1. Das Vorverfahren umfaßt die Aktenproduktion. Die einschlägigen Bestim- 
mungen der Art. 63, 64, 67 FA dienen augenscheinlich dem Streben, eine möglichst er- 
schöpfende Grundlage für eine sachgemäße Entscheidung zu schaffen. Schiedsgericht und 
Parteien sind in der Lage, für den materiellen Prozeßzweck zusammen zu wirken. Die Folgen 
des passiven Verhaltens der Parteien tragen diese selbst. 
2. Die Verhandlung (Art. 66 ff.) besteht in den mündlichen Vorträgen der Parteien; 
sie ist nur dann öffentlich, wenn unter Zustimmung der Parteien ein betreffender Beschluß 
ergeht. Über den Gang und Inhalt der Verhandlung wird ein Protokoll von Sekretären, 
die der Vorsitzende ernennt, aufgenommen. Nur dieses Protokoll hat öffentliche Beweiskraft. 
— Die Agenten und die Rechtsbeistände sind berechtigt, mündlich alle Rechtsbehelfe vor- 
zubringen, die sie zur Verteidigung ihrer Sache für nützlich halten; sie haben auch das Recht, 
Einreden und einen Zwischenstreit zu erheben. Darüber ergehende Entscheidungen 
sind endgültig und schließen jede weitere Erörterung aus. — Den Zwecken der Beweisauf- 
aufnahme dient insbesondere das Recht der Mitglieder des Gerichts, an die Parteien Fragen 
zu stellen und von ihnen Aufklärungen zu verlangen. Die Fragen und Bemerkungen der 
Ullmann, Völkerrecht. 29
        <pb n="458" />
        450 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 156. 
  
Schiedsrichter sind jedoch ohne präjudizielle Bedeutung für das Gericht. — Die Verhand- 
lung wird durch den Vorsitzenden förmlich geschlossen. 
V. Die Beratung des Schiedagerichts ist stets geheim (Art. 78 FA). Die Entschei- 
dung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Gerichts. — Der Schieds- 
spruch ist schriftlich auszufertigen und mit Gründen zu versehen. — Die Bekannt- 
machung des Schiedsspruchs erfolgt durch Verlesung in öffentlicher Sitzung. 
VI. Der Schicdsspruch gilt. im prozeßrechtlichen Sinne als definitive Entscheidung 
(und Erledigung) der Sache; er kann nur angefochten werden, wenn die Anfechtbarkeit im 
Schiedsvertrage in Aussicht genommen und für cine Berufungsinstanz gesorgt ist. Nach dein 
FA Art. 81 ist die Berufung gegen den gehörig verkündeten und den Parteien zugestellten 
Schiedsspruch ausgeschlossen. Dagegen können sich die Parteien im Schiedsvertrage vor- 
behalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsgerichts zu beantragen (Art. 83 Abs. 1 
FA). — Der Revisionsantrag ist unbeschadet andorweiter Vereinbarung bei dem 
Schiedsgerichte anzubringen, das den Spruch gefällt bat. Er kann nur auf die Ermittlung 
einer neuen Tatsache gegründet werden, die von entscheidender Bedeutung für den Inbalt 
des Spruches gewesen wäre und der Partei, welche den Antrag stellt, bei Schluß der Ver- 
handlung nicht bekannt war. — Die Eröffnung des Revisionsverfahrens erfolgt durch 
Beschluß des Schiedsgerichts, in dem die behauptete Tatsache und ihre rechtliche Bedeutung 
anerkannt werden muß. 
VII. Die Wirkung des Schiedsspruchs beschränkt sich auf die streitenden Par- 
teien. Beruht der Streit auf widersprechender Auslegung eines Vertrags, an dem mehrere 
Kontrahenten beteiligt sind, so haben die Streitteile den anderen Kontrahenten von dem 
Schiedsvertrage, den sie geschlossen haben, Kenntnis zu geben; diese sind berechtigt, sich 
an der Streitsache zu beteiligen; machen sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist die im 
Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch für sie bindend (Art. 84). — Jede Partei trägt ihre 
eigenen Kosten und die Kosten des Schiedsgerichts zu gleichen Anteilen. — Die 
Vollstreckung des Schiedsspruchs kann nur auf dem durch die Eigenart des Völker- 
rechts gegebenen Wege erfolgen. Dem Schiedsgericht steht natürlich keine Zwangsgewalt 
zum Zwecke der Vollstreckung zu Gebote. Wird die in dem Spruche formalisierte Pflicht 
einer Partei nicht erfüllt, so kann die Erfüllung nur durch die Zwangsgewalt der Gegen- 
partei bewirkt werden; die Nichterfüllung der Pflicht kann einen casue belli bilden. Die 
Pflicht, sich dem Schiedsgericht zu fügen, ist übrigens nicht eine unbedingte. Leidet der 
Spruch an offenbaren Mängeln, hat das Schiedsgericht die Grenzen sciner Kompetenz über- 
schritten, ist der Spruch erschlichen oder hat sich der Schiedsrichter der Prävarikation schuldig 
gemacht, so kann die Nullität des Kompromisses behauptet und die Erfüllung verweigert 
werden. — Als Wirkung des Schiedsspruches ist noch das Erlöschen des Kompromisses und 
des receptum arbitri zu erwähnen. Erlöschungegründe sind ferner die contraria volantas der 
Streitteile, die anderweite friedliche Ausgleichung der Streitigkeit, Eintritt der Unfähigkeit 
des Schiedsrichters, der Tod des Schiedsrichters ’ı, unter Umständen auch der Ablauf des 
festgesetzten Termins für den Zusammentritt des Schiedsgerichts. 
$ 156. Abgekürztes Schiedsverfahren. Art. 86 bis 90 FA 1907 ent- 
halten Normen über die schiedsrichterliche Erledigung kleinerer Streitfälle, 
namentlich solcher rein technischer Natur, bei denen es zweckmäßig er- 
scheint, an Stelle der in der Haager Schiedsrichterliste bezeichneten Richter 
(Juristen und Diplomaten) Fachmänner mit der Entscheidung zu betrauen. 
Die Bestimmungen über dieses Verfahren bezwecken eine raschere und billigere 
Erledigung der Streitsache; sie sollen Anwendung finden, wenn nicht ab- 
weichende Abmachungen bestehen und unter dem Vorbehalte, daß die nicht 
widersprechenden Bestimmungen des 3. Kap. des FA zur Anwendung kommen. 
  
1) Das FA sorgt dagegen im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Mitglieds des 
Schiedsgerichts für Ersatz (Art. 59).
        <pb n="459" />
        &amp; 158. Internationale Untersuchungskommissionen. 451 
  
$ 157. Obligatorische Schiedssprechung bei Eintreibung von Vertrags- 
schulden. Die HK 1907 hatte auf Antrag des nordamerikanischen Delegierten 
den der sog. Drago-Doktrin zugrunde liegenden Gedanken des Ausschlusses 
von Gewaltmitteln bei Eintreibung vertraglicher Schulden gegenüber einem 
Staate in Erwägung gezogen. Der Antrag und das Abkommen II brachten 
jenen Gedanken in modifizierter Gestalt zum Ausdruck, insofern in den be- 
zeichneten Fällen die Anwendung von Waffengewalt an Bedingungen geknüpft 
wird; systematisch gehört die Frage in die Lehre von der Selbsthilfe, insofern 
es sich primär um positivrechtliche Beschränkung der Anwendung von 
Waffengewalt handelt. Allein die in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens normierten 
Bedingungen bringen den Gegenstand in eine engere Beziehung zum Schieds- 
wesen. Das Verbot der Anwendung von Waffengewalt findet nämlich keine 
Anwendung, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsrichterlicher Er- 
ledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den 
Abschluß des Schiedsvertrags vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem 
Schiedsspruche nicht nachkommt. — Für das Verfahren soll der Haager 
Schiedshof kompetent sein. — In Ermangelung besonderer Abreden entscheidet 
der Schiedsspruch über den Grund des Anspruchs, sowie über die Zeit und 
die Art der Zahlung. Das Abkommen sichert zweifellos einen billigen Aus- 
gleich der in derlei Fällen kollidierenden Interessen der Schuldner- und 
Gläubigerstaaten, ohne die letzteren gegenüber dolosem Verhalten eines 
Schuldnerstaates schutzlos zu lassen. 
$ 158. II. Internationale Untersuchungskommissionen. I. Es liegt 
in der Natur mancher rechtlichen Konflikte zwischen Staaten, daß bei 
der von den Streitteilen ernstlich angestrebten Erledigung des Streitfalles auf 
diplomatischem Wege die Notwendigkeit bezw. Zweckmäßigkeit vorläufiger 
Feststellung des Tatbestandes und der ganzen objektiven Sachlage 
hervortritt. Gewisse Streitfälle, so z. B. Grenzstreitigkeiten, veranlassen in der 
Regel eine Feststellung des Sachverhalts durch Kommissare — ein Vorgang, 
der sich in der völkerrechtlichen Praxis schon seit langem eingebürgert hat. 
Dagegen liegt es hinwieder in der Natur der politischen Konflikte, 
namentlich dann, wenn die Ehre oder wesentliche Interessen von dem Streitfalle 
berührt werden, daß derlei Feststellungen weder veranlaßt noch möglich sind 1). 
II. In Anlehnung an die bisherige Praxis hat die Haager Konferenz ?) 
  
1) Zweifellos steigert in den dazu geeigneten Fällen die Aufklärung des Sachverhalts 
die von vornherein schon vorhandene Disposition der Streitteile für eine friedliche Erledi- 
gung des Streitfalls; außerdem kann das auf solchem Wege gewonnene Resultat eino für die 
rechtliche Beurteilung des Streitfalles so überzeugende Bedeutung besitzen, daß die auf der 
einen oder anderen Seite noch nicht vorhandene Disposition zu rückhaltloser Anerkennung 
auch der Rechtslage des Falles hervorgerufen und in letzter Reihe eine Willensentscheidung 
der Streitteile ausgelöst wird, welche die friedliche Erledigung des Streitfalls bewirkt. 
Diese Wirkung kann natürlich jene kommissarische Feststellung an sich nicht haben; die Er- 
gebnisse der Untersuchung bilden nur eventuell die Grundlage und den Ausgangspunkt für 
die durch die Streitteile nach freiem Ermessen sich vollzichende Erledigung des Streitfalle. 
2) Über die Verhandlungen siehe Meurer HFK 1, 130 ff.; Oppenheim 11, 7 ff.; Holls, 
The Peace Conference 23sq.; Nippold, Die Fortbildung u.s. w. 452; Fried, Die II. HK 34 ff. 
29*
        <pb n="460" />
        452 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 15$. 
  
die internationalen Untersuchungskommissionen als besonderes 
Rechtsinstitut ausgebaut. Art. 9 FA umschreibt die Aufgabe solcher Kom- 
missionen: Die Streitteille können!) solche Kommissionen einsetzen, „soweit 
es die Umstände gestatten“ und sie beauftragen, die Lösung einer 
Streitigkeit zu erleichtern, indem diese durch eine unparteiische und ge- 
wissenhafte Prüfung der Tatfragen aufgeklärt wird. Die Anwendung dieses 
Mittels beschränkt sich im Sinne des oben Gesagten auf Streitigkeiten, die 
weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen 
Würdigung der Tatsachen entspringen. 
Die Einsetzung einer solchen Kommission beruht allemal auf 
einem besonderen Abkommen der Streitteile (Art. 10 FA 1907) 2). 
III. Die Bildung der Untersuchungskommissionen (Art. 12—16) 
erfolgt, sofern nicht die Parteien etwas anderes verabredet haben, in der in 
den Art. 45, 57 FA 1907 bezeichneten Weise®), Tagt die Kommission im 
Haag, so besorgt das Internationale Bureau des ständigen Schiedshofes die 
Bureaugeschäfte®). 
IV. Verfahren. Das FA Art. 17 empfiehlt den Parteien, soweit sie 
nicht andere Regeln in ihrem Abkommen angenommen haben, zur 
Erleichterung der Tätigkeit der Kommissionen eine Reihe von Regeln (Art. 18) &amp;gt;). 
  
1) Art. 9 FA 1899 erachtet die Einsetzung solcher Kommissionen bloß für nützlich 
(Art. 9 FA 1907 für nützlich und wünschenswert). Der russische Vorschlag wollte eine 
Verpflichtung durch die Formel: (Die Mächte) „kommen überein“ schaffen u. z. unter 
Beifügung der Ehren- und Interessenklausel, sowie der Umstandsklausel. Kommission und 
Konferenz konnten sich aber nicht entschließen, diesen juristisch bedeutsamen Schritt im In- 
teresse des Ausbaues des Instituts zu tun. 
2) In dem Abkommen sind die zu untersuchenden Tatsachen anzugeben, ferner die 
Art und die Frist, in denen die Kommission gebildet wird, und der Umfang der Befugnisse 
der Kommissare festzustellen. Der russische Vorschlag auf der Konferenz von 1907, daß die 
Kommission innerhalb zweier Wochen nach dem Ereignisse des Zwischenfalls gebildet 
werden soll, wurde (trotz seiner offenbaren Nützlichkeit) abgelehnt. Jenes Abkommen be- 
stimmt ferner den Sitz der Kommission und die Befugnis, sie zu verlegen, die Sprache der 
Verhandlungen und die Sprachen, deren (febrauch vor ihr gestattet sein soll, den Tag, bis 
zu dem jede Partei ihre Darstellung des Sachverhalts einzureichen hat, sowie überhaupt alle 
Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben. Erachten die Parteien die Ernennung von 
Beisitzern für nötig, so bestimmt das Abkommen die Art ihrer Bestellung und den Umfang 
ihrer Befugnisse. Hat das Abkommen den Sitz der Kommission nicht bestimmt, so hat sie 
ihren Sitz im Haag. Der einmal bestimmte Sitz kann von der Kommission nur mit Zustim- 
mung der Parteien verlegt werden. Hat das Abkommen über die zu gebrauchenden Sprachen 
nichts bestimmt, so entscheidet die Kommission (Art. 11). 
3) Im übrigen sind Normen für den Fall des Todes, Rücktritts oder der Verhinderung 
eines Kominissars oder Beisitzers gegeben. Ferner sind die Parteien berechtigt, Agenten 
zu ihrer Vertretung und Rechtsanwälte zur Darlegung und Wahrnehmung ihrer Interessen 
zu bestellen. 
4) Sonst hat die Kommission in der im Art. 16 vorgezeichneten Weise für die Ordnung 
dieser Angelegenheit zu sorgen. Derselbe Artikel regelt auch die Funktionen des Bureau- 
vorstandes; dieser hat insbesondere auch das Archiv aufzubewahren, das später an das Interna- 
tionale Bureau im Haag abzugeben ist. 
5) Hiernach soll 1. die Kommission berechtigt sein, die Einzelheiten zu bestimmen. 
2. Die Untersuchung erfolgt kontradiktorisch. 3. Die Kommission ist berechtigt, einen Lokal-
        <pb n="461" />
        S 158. Internationale Untersuchungskommissionen. 453 
  
V. Die Kommissionen sind ihrem Wesen entsprechend zu keinerlei ent- 
scheidender Tätigkeit ermächtigt (Art. 35 FA)'); sie haben lediglich die 
Ergebnisse unparteiischer und gewissenhafter Prüfung der Tatsachen den 
Streitteilen in der Form eines Berichtes vorzulegen. Sache der Parteien 
bleibt es, im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchung die definitive Er- 
ledigung der Angelegenheit in voller Freiheit zu treffen. Da diese Freiheit 
ohne Einschränkung anerkannt ist, so können die Streitteile sich auch noch 
für die kriegerische Austragung des Streites entscheiden. Dieser Möglichkeit 
wollte der russische Vorschlag auf der HK 1907 entgegentreten: Die Streit- 
teile sollten nurmehr die Wahl friedlicher Beilegung des Streites 
oder desAppells an den Haager Schiedshof haben. Die hier geplante 
Schaffung eines Falles obligatorischer Schiedssprechung, die zum 
juristischen Ausbau des Instituts der Untersuchungskommissionen wesentlich 
beigetragen hätte, wurde jedoch vornehmlich infolge der Erwägung abgelehnt, 
daß ein derartiges Obligatorium die Anrufung der Untersuchungskommissionen 
seltener machen würde. 
VI. Anlaß zur Verwertung der Normen des FA war im russisch-japanischen Kriege 
durch die Huller Affaire (24. Oktober 1904)?) gegeben. England und Rußland einigten sich 
(25. Nov. 1904) gegenüber den widersprechenden Behauptungen über die Tatsachen des Vor- 
  
augenschein einzunehmen. 4. Für alle tatsächlichen Fesstellungen ist die Parteienöffentlich- 
keit obligatorisch. 5. Die Kommission hat das Recht, von den Parteien Auskunft oder Auf- 
klärungen zu verlangen. Diesem Rechte korrespundiert die Pflicht der Parteien, Auskunft 
zu erteilen und betreffende Kenntnismittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind insbesondere 
verpflichtet, den nach ihrer nationalen Gesetzgebung zulässigen Zeugniszwang anzuwenden. 
Können Zeugen oder Sachverständige nicht vor der Kommission erscheinen, so erfolgt die 
Vernehmung durch das zuständige nationale Gericht. 6. Zustellungen und Beweisaufnahmen 
im Gebiet einer dritten Vertragsmacht werden im Requisitionswege bewirkt. 7. Die Ladung 
von Zeugen und Sachverständigen erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amtswegen, 
u. z. durch Vermittlung der Regierung des Staates, in dem sie sich befinden. — Art. 25, 26 
normieren die Vernehmung und das Fragerecht. 9. Die Aussagen sind zu protokollieren und 
zu unterzeichnen. — Die Agenten können im Laufe des Verfahrens oder am Schlusse Aus- 
führungen, Anträge oder Sachdarstellungen der Kommission oder der Gegenpartei 
vorlegen. — 10. Die Beratung der Kommission erfolgt nicht öffentlich und bleibt geheim. — 
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrzahl der Mitglieder. 11. Die Sitzungen der Kom- 
mission sind in der Regel nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann jedoch 
dic Öffentlichkeit der Sitzung und die Veröffentlichung der Protokolle und Urkunden der 
Untersuchung beschlossen werden. 12. Der Vorsitzende spricht den Schluß der Unter- 
suchung aus. Die Kommission vertagt sich zum Zwecke der Beratung und Abfassung 
ihres Berichtes. 12. Der Bericht wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach 
gehöriger Ladung der Agenten und Rechtsbeistände verlesen. — Jeder Partei ist eine Aus- 
fertigung des Berichts zuzustellen. 13. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst und 
die Kosten der Kommission zu gleichem Anteile. 
1) Art. 14 FA (jetzt Art. 35) fand es zweckmäßig, ausdrücklich zu sagen, daß die 
Untersuchungskommissionen nicht als Schiedsgericht fungieren. 
2) Siehe die Akten dieses Falles in NRG XXXII, 641 ff. Die russische Flotte er- 
öffnete in der Meinung, japanischen Torpedobooten gegenüberzustehen, auf der Dogger-Bank 
gegen die Huller Fischerflotte das Feuer, infolge dessen zwei Fischer das Leben verloren, 
und erheblicher Schaden verursacht wurde. In den diplomatischen Verhandlungen wurde von 
englischer Seite außer Genugtuung und vollem Schadenersatz auch dıe Bestrafung des ver- 
antwortlichen Offiziers gefordert.
        <pb n="462" />
        454 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung cte. 81T. 
  
  
  
gangs, der zum Streit geführt hat, auf Einsetzung einer Untersuchungskommission, die aus 
fünf höheren Marineoffizieren (je einem englischen, russischen, amerikanischen, französischen 
und österreichischen) bestand und in Paris im Februar 1905 zur Lösung ihrer Aufgabe zu- 
sammengetreten war. Der Bericht 3 ist insofern von besonderem Interesse, als er die 
Auffassung der Aufgabe seitens der Kommission deutlich erkennen läßt. Der Bericht be- 
schränkt sich nämlich nicht auf die Feststellung äußerer Tatsachen, die in ihrem Komplex 
den Tatbestand jenes Vorgangs bilden, aus dem der Streitfall entstanden ist. Die unpartei- 
ische und gewissenhafte Prüfung der Tatfragen (Art. 9 FA) umfaßt auch die mit jenem Vor- 
gang verknüpfte Schuldfrage. Nach der Feststellung des ganzen Vorgangs wird in dem Be- 
richte besonders betont, dal die Tatsachen nicht geeignet seien, ein ungünstiges Urteil (de- 
consideration, in der englischen Übersetzung diseredit) auf die militärischen Eigenschaften 
und die Humanität des russischen Admirala Rojdestvensky oder das Personal seiner Flotte 
zu werfen. Gerade dieser Punkt des Berichts bestimmte die englische Regierung, nicht weiter 
auf der Bestrafung des Admirals zu bestehen. In dem zwischeu den Streitteilen abge- 
schlossenen Abkommen verpflichtete sich Rußland zur Zahlung von 65000 £ zum Zwecke 
der Schadloshaltung der Opfer des Zwischenfalls und der Familien der zwei getöteten Fischer. 
$ 159. B. Die Selbsthilfe. I. Nichtkriegerische Mittel der Selbst- 
hilfe. 1. Die Retorsion ')., I. Die Interessen Verkehr pflegender Staaten 
und ihrer Angehörigen können in verschiedener Weise durch das Verhalten 
eines Staates bezw. seiner Organe berührt werden. Es kann eine empfindliche 
Schädigung oder mindestens Gefährdung der Interessen eines Staates oder 
seiner Angehörigen auch durch die im übrigen vom Standpunkte des strengen 
Rechts durchaus unanfechtbare (formell legitime) Betätigung des souveränen 
Willens eines anderen Staates auf dem Gebiete der Gesetzgebung, Rechts- 
pflege oder der Verwaltung bewirkt werden. Gegen ein Vorgelien solcher 
Art, das der davon betroffene Staat als eine Unbilligkeit2) empfindet, übt der 
verletzte Staat durch Retorsion in den Schranken der Wiedervergeltung 
oder Talion einen Zwang aus, indem er in analogen Verhältnissen gegen den 
Urheber der Unbilligkeit usw. ein gleiches oder ähnliches Verhalten beobachtet. 
In negativer Richtung kann das Retorsion veranlassende Verhalten dahin charakteri- 
siert werden, daß cs sich niemals als Delikt im völkerrechtlichen Sinne darstellt; im übrigen 
lassen sich positive Merkmale nicht fixieren, daher in Doktrin und Praxis manche Zweifel 
obwalten. Zunächst wird der Anlaß zur Retorsion darin gefunden, daß den Angchörigen 
eines Staats Belästigungen °’) auferlegt oder der Genuß von Vorteilen entzogen wird, Aus- 
1) Berner in Bluntschlis Staatswörterbuch s. v. Repressalien u. Retorsion; v. Bul- 
merineg HR IV, 59ff.; Heffter-Geffeken $8$ lei—111; Bluntschli, $$ 499—509; 
F. v. Martens Il, 469 ff.; Gareis, $ 77; v. Liszt $ 38; Rivier, Lehrb. $59; Despagnet, 
Cours 5isq.; Travers Twiss, I, 185 sq.; Calvo, $$ 1807 sq.; Bonfils $ 972; Oppen- 
heim Il, $$ 29—32. 
2) Vgl. Geffcken zu Heffter $ 110; Phillimore Ill, 16 sq. bezeichnet die Retorsion 
als cine Remedur gegen Abweichungen von der comitas; siche dagegen v. Bulmerincq 
HH IV, 59 ff., der mit den Meisten das die Retorsionrcechtfertigende Verhalten eines Staates 
als Unbilligkeit auffaßt. Anders Gareis a. a.0. — Vielfach wird die Retorsion unter die 
Repressalien subsumiert. Indessen sind doch dogmatische Momente vorhanden, welche die 
Festhaltung der Unterscheidung dieser beiden Zwangsmittel rechtfertigen, so vor allem der 
Uınnstand, daß die Voraussetzung der Retorsion der Mangel eines völkerrechtlich deliktischen 
Verhaltens ist, während die Repressalien gerade an solches Verhalten anknüpfen. Vgl im 
übrigen Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln u. s. w. 53 ff.; Heilborn, 
System 552 ff.; auch Oppenheim U, 32 hält an dem Unterschiede fest. 
3) z. B. Verschärfung des Paßzwanes.
        <pb n="463" />
        8 159. Die Selbsthilfe. Nichtkriegerische Mittel der Selbsthilfe. 455 
  
länder nicht zur Erbschaft oder zum Erwerb von Immobilien zugelassen werden, oder der 
Betrieb der Küstenschiffahrt verboten oder die übliche (nicht in einem Jurisdiktions- oder 
Rechtshilfevertrag stipulierte) Rechtshilfe verweigert oder der Eintritt von Schiffen einer be- 
stimniten Flagge in die Häfen verboten, fremde Staatspapiere von dem amtlichen Börsen- 
verkehr ausgeschlossen werden, oder die Einfuhr gewisser Produkte eines anderen Staates 
einer erhöhten Besteuerung oder die Einfuhr nicht zollpflichtiger Waren der Besteuerung 
unterworfen wird. Auch Verletzungen der comitas gentium können die Retorsion recht- 
fertigen. Jedenfalls ist aber die Berechtigung zur Retorsion nicht vorhanden, wenn der Grund 
der Beschwerde lediglich darin gefunden werden wollte, daß die Angehörigen eines Staates 
infolge der Verschiedenheit der Gesetzgebung in einem anderen Staate nicht die gleichen 
Rechte genießen, die ihnen die heimatliche Gesetzgebung gewährt. Aus der Gemeinschaft 
souveräner Staaten ergibt sich für den einzelnen Staat keineswegs die Verpflichtung, seine 
Gesetzgebung jener der anderen Staaten inhaltlich gleich zu gestalten. — Ein anderer Ge- 
sichtspunkt ist dagegen maßgebend für die Frage ob die Verletzung von Pflichten der Moral 
(im Gegensatze zu jenen der Sitte, retorquierendes Verhalten rechtfertigen könnte. Die Frage 
muß verneint werden. Verletzungen von Rechtsnormen können infolge allgemeiner Aner- 
kennung betreffender Ausnahmen von der absoluten Geltung der Rechtsvorschriften auf Seite 
des von der Verletzung Berührten die Pflicht zur Beobachtung der Rechtsnormen in Wegfall 
bringen (so z. B. in den Fällen der Kriegsraison); allein Verletzungen dor Moral rechtfertigen 
niemals ein gleiches oder analoges, den ethischen Grundlagen des sozialen Lebens wider- 
sprechendes Verhalten. Hier wird die Selbstachtung den Verletzten hindern, ein der Moral 
widerstreitendes Verhalten durch ein moralwidriges Verhalten nun auch seinerseits zu erwidern. 
Der tiefere Grund für die Zulässigkeit der Retorsion liegt in Erwägungen, die mit 
den Zwecken der internationalen Gemeinschaft gegeben sind; diese schließen nämlich offenbar 
ein Verhalten der Staaten unter einander aus, das in letzter Reihe nur unter der Voraus- 
setzung absuluter Isolierung der Einzelsouveränetäten zu rechtfertigen wäre. Beruht alles 
Völkerrecht auf einer autonomen Selbstbeschränkung der einzelnen Staaten im Hinblick auf 
die als gleichbercechtigte Glieder der internationalen Gemeinschaft anerkannten anderen Staaten, 
so erscheint die Forderung gerechtfertigt, daß jedes Mitglied der internationalen Gemeinschaft 
in seinem Verhalten auf den verschiedenen Gebieten staatlicher Tätigkeit solche, wenngleich 
formell legale Maßregeln unterlasse, welche andere Mitglieder der Staatengemeinschaft oder 
deren Angehörige bei der innerhalb des legitimen Völkerverkehrs stattfindenden Berührung 
der Interessen zu verletzen geeignet sind. Innerhalb dieses Gedankengangs erscheint die 
Retorsion in prinzipieller Allgemeinheit nicht bloß als ein Mittel, 
a. das schädigende Verhalten eines bestimmten Staates gegenüber einem anderen Staat 
oder dessen Angehörigen zu beseitigen; sie ist zugleich 
b. ein Mittel, um wenigstens eventuell das allgemeine Verhalten des betreffenden 
Staates (wohl auch diitter an dem konkreten Falle nicht beteiligter Staaten) für die Zukunft 
mit den Forderungen eines friedlichen, fremde Interessen achtenden Verkehrs innerhalb der 
internationalen Gemeinschaft in Einklang zu bringen. M. a. W. die Retorsion fungiert auch 
gewissermaßen als ein edukatorisches Mittel. 
Anderseite können allerdings die Bedenken nicht verkannt werden, die mit derlei 
Akten der Wiedervergeltung verknüpft sind, handelt es sich doch um die Rückanwendung 
einer Maxime des Verhaltens u. s. w., die an sich von dem retorquierenden Staate ver- 
worfen wird. 
Il. Die Retorsionsakte bestehen in der Beobachtung gleichen oder ana- 
logen Verhaltens gegenüber dem Urheber des belästigenden Verhaltens; nie- 
mals darf jedoch das retorquierende Verhalten den Charakter völkerrechtlich 
deliktischen Verhaltens annehmen. 
Die Anwendung des Zwangsmittels entfällt bezw. muß eingestellt wer- 
den, wenn der andere Staat von sich aus oder infolge des ausgeübten Zwanges 
sein Verhalten ändert.
        <pb n="464" />
        456 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. g 1m, 
  
  
  
$ 160. 2. Repressalien.!) I. Die Anwendung von Repressalien hat 
allemal ein völkerrechtlich deliktisches Verhalten eines Staates zur Voraus- 
setzung. Auch dieses Zwangsmittel findet erst dann Anwendung, wenn die 
Rechtsverletzung nicht im Wege diplomatischer Verhandlung beseitigt und in 
ihren Wirkungen aufgeloben werden konnte. Es besteht in gewalttätigen 
Handlungen, die objektiv selbst auch den Charakter völkerrechtlich delikti- 
schen Handelns an sich tragen, aber im Hinblick auf den Anlaß ihrer Unter- 
nelımung völkerrechtlich als legitimer Zwang anerkannt sind, von dem der 
verletzte Staat Gebrauch macht, um sich Genugtuung wegen des erlittenen 
Unrechts und Ersatz des etwa verursachten Schadens zu verschaffen. 
Trägt die zu solehen Zweck unternommene Zwangsmaßregel denselben Charakter, wie 
das Verhalten des Gegners. so liegt allerdings reine Wiedervergeltung vor, olıne daß jedoch 
um deswillen ein solcher Vorgang auch technisch als Retorsion behandelt werden müßte, da 
er sich doch durch das spezifische Moment der Erwiderung deliktischen Verhaltens mit 
einem gleichfalls den Tatbestand einer völkerrechtswidrigen Handlung bildenden Zwang von 
den Retorsionshandlungen unterscheidet. Die Unmöglichkeit, auf friedlichem Wege zum Ziele 
zu gelangen, nötigt den verletzten Staat zur Anwendung von Selbsthilfe, wobei er nicht so- 
fort zu dem äußersten Mittel greift, sondern sich auf die Anwendung eines nichtkriererischen 
beschränkt. Als Anwendung von Zwangsgewalt (die in früheren Epochen vielfach zu MiB- 
bräuchen führte) stehen die Repressalien in Friedenszeiten zweifellos nicht in Einklanz mit 
dem Grundgedanken der neuesten Eutwicklung des Völkerrechtse, das von dem Streben nor- 
maler Erledigung von Streitfällen durch wesentlich friedliche Mittel beherrscht ist — ein 
Streben, das in den Instituten der Haager Konventionen von 1899 und 1907 zu positivrecht- 
lichem Ausdruck gekommen ist. Der moralische Zwang, der in der kollektiven Ausbildung 
dieser Institute zweifellos liegt, dürfte in der Zukunft den Gebrauch auch der Repressalien 
wohl einigermaßen einschränken.?) Eine Beseitigung dieses Mittels kann aber nicht in 
Aussicht genommen werden; insbesondere würden Repressalien im Kriege gegenüber 
einem skrupellosen Feind niemals entbehrlich sein. 
II. Die Anwendbarkeit der Repressalien kann durch irgend ein delik- 
tisches Verhalten eines Staates veranlaßt sein. ?) 
III. Nach heutigem Recht kann die Anordnung von Repressalien nur 
von dem Staat bezw. dessen höchsten Organ ausgehen.) 
1) Wurm in Rottecks Staatslexikon s. v. „Völkerrechtliche Selbsthilfe.“ Berner in 
Bluntschlis Staatsw. s. v. „Repressalien“; v. Bulmerincg in HRL se. v. „Repressalien“ u. HH 
V, 72ff.; Heffter-Geffcken $ 110; F. v. Martens Il, 46Sff.; Gareis $ 78; v. Liszt &amp; ®®: 
Rivier, Lehrb. $ 59: Heilborn HKRE, 1053; Calvo $$ 1809 ay.; Mas Latrie, Druit des 
marque ou droit de represailles au moyen äge (1866); Lafargue, Les röpr. en temps de paıx 
(1899); Ducrocg, Repr. en temps de paix (1901); Bonfils p. 975 sq.; Travers Twiss, The 
law of nations II, 20 sq.; Oppenheim II $$ 33 sq. 2) Gleicher Meinung Oppenheim II, $ 43. 
3) So insbesondere durch Beleidigung des Staates, acines Oberhauptes oder eines an- 
deren den Staat bezw. sein oberstes Organ vertretenden llilfsorgans, in der Nichterfüllung 
vertragsmäßiger Verbindlichkeiten (z. B. der Nichtbezahlung einer Geldschuld) oder sonstigem 
vertragswidrigem Verhalten (siehe den lehrreichen Fall dieser Art bei Oppenheim I, 8 34), 
ferner durch Justizverweigerung und Justizveizögerung, durch Verletzung der Gebietshoheit 
und andere völkerrechtlich rechtswidrige Handlungen. Rechtswidrige Handlungen staatlicher 
(Zivil- oder Militär-) Organe oder der Staatsangehörigen (oder der (sebietshoheit unterworfenen 
Personen) rechtfertigen die Anwendung von Repressalien nur dann, wenn die Staatsgewalt 
die verletzende Handlung veranlaßt oder gebilligt hat oder sich weigert, den Urheber der 
Verletzung zur Verantwortung zu ziehen, bez. zum Schadenersatz zu verhalten. 
4) Vgl. Oppenheim II $:35 und den daselbst angeführten Fall des britischen Untertans 
Don Pacifico (aus d. J. 1947). Näheres über diesen Fall bei Martens, Causes eclcbres V. 395 34.
        <pb n="465" />
        Die Selbsthilfe. Embargo. 457 
mn 
— 
I 
— 
Im Mittelalter hing es mit dem Mangel einer ihrer Schutzpflicht bewußten öffentlichen 
Gewalt zusammen, daß Repressalien auch als Akte privater Selbsthilfe von jedermann wegen 
der von einem auswärtigen Staat oder dessen Untertanen begangenen Verletzung oder Be- 
leidigung geübt werden konnten. Den Übergang zur ausschließlichen Handhabung des 
Repressalienrechts durch die Staatsgewalt bildet die Übung, der zufolge Privatpersonen mit 
Erlaubnis der öffentlichen Gewalt ihres Landes Repressalien üben durften (Erteilung von 
lettres des rCpr6sailles ou de marque), wenn auf diplomatischem Wege nichts erlangt wer- 
den konnte. Trotzdem es sich aber heute um eine Aktion eines Staates gegen einen an- 
deren Staat wegen einer Verletzung handelt, für welche er völkerrechtlich verantwortlich ist, 
werden in der Praxis nicht bloß Rechte und Interessen des Staates, sondern auch die der 
Untertanen ala Objekte der Repressalien behandelt. 
IV. Die Mittel der Repressalien sind teils negativer teils posi- 
tiver Art. 
Die positiven Repressalien bestehen in der Vornahme von Handlungen, die sonst den 
Charakter völkerrechtlich deliktischem Handelns an sich tragen; hicher gehört z. B. die Be- 
schlagnahme von Vermögensgegenständen oder Forderungen des zu zwingenden Staates oder 
seiner Untertanen (einer Aktiengesellschaft u. dgl.) Die negativen Repressalien bestehen in 
der Verweigerung von Leistungen, zu deren Erfüllung eine Rechtspflicht besteht; hicher ge- 
hört insbesondere die Verweigerung der Erfüllung von vertragsmäßig stipulierten Leistungen. 
Anderweites Vorgehen des verletzten Staates kann in der Aufhebung von Rechten und Pri- 
vilegien bestehen, welche die Untertanen des zu zwingenden Staates genießen oder in dem 
Verbot an die Untertanen des zu zwingenden Staates, das Gebiet des verletzten Staates zu 
betreten; früher kam es vielfach zur Gefangennahne von Untertanen und Behandlung der- 
selben als Geiseln (Androlepsie), auch wohl zur Gefangennahme von Beamten u. s. w.!) 
In Zusammenhang mit der älteren Auffassung der Repressalien und der Praxis des 
Repressalienrechts steht die Unterscheidung von allgemeinen und besonderen Repres- 
salien.?ı Erstere sind solche Zwangsmaßregeln, die gegen den zu zwingenden Staat und 
dessen Untertanen gerichtet sind?); als besondere oder spezielle Repressalien werden teils 
jene bezeichnet, zu deren Anwendung einzelne Personen vom Staate ermächtigt sind — im 
Gegensatze zu den von den Organen des verletzten Staates zu vollzichenden Gewaltmaß- 
regeln, teils beschränkt man die Bezeichnung auf Fälle, in denen durch bestimmte einzelne 
Gewaltmaßregeln der Zweck erreicht werden soll.) 
$ 161. 3. Embargo.) Mit dem Ausdruck „Embargo“ (von dem spanischen 
embargar,anhalten) bezeichnet man die Beschlagnahme von gegnerischen Handels- 
schiffen $) — eine Maßregel, von der zu verschiedenen Zwecken Gebrauch ge- 
macht wurde. Findet die Anwendung der Maßregel außer dem Kriege und 
ohne Beziehung auf den drohenden Ausbruch eines Krieges statt, so handelt 
es sich um die Erzielung einer Wirkung, die an die Repressalien im allgemeinen 
geknüpft ist; das Embargo erscheint dann als ein spezieller Fall der Re- 
pressalien. 
  
1) Vgl. F. v. Martens II, 469. — Die Unterbrechung von Post- und Telegraphen- 
verbindungen schädigt auch dritte, nieht beteiligte Personen. 
2) Vgl. Calvo $ 1810; F. v. Martens II, 470. 
3) Sie bedeuten der Sache nach ein kriegerisches Unternehmen. 
4) Vgl. v. Bulmerineg, HH IV, 55 ff. 
5) v. Holtzendorff HRL s. v. Embargo; Phillimore III, 44 sy.; Travers T wiss 
1I. 21 sq.: Calvo $$ 1824 sq.; F. v. Martens II, 471ff.; v. Bulmerincq HH IV, 95 ff.; 
Perels, Internationales Seerecht 150 ff. 
61 Zunächst also nur cine Arrestanlage, die sich aber eventuell, wenn dieser indirekte 
/,wang obne Erfulg bleibt, oder wenn ces zum Kriege kommt, in definitive Wegnahme 
(Konsfiskation) verwandelt. (Gareis $&amp; 7°.
        <pb n="466" />
        458 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 1e2. 
  
  
(segen diesen Vorgang spricht aber innerhalb der heutigen Anschauungen über die Art 
und Weise der Austragung internationaler Streitfälle die Unanwendbarkeit von Maßregeln. 
die ala spezifische Kriegshandlungen erscheinen. Gegen die Anwendung des Embargo in 
Friedenszeiten spricht aber auch der Umstand, daß damit schädigende Wirkungen für den 
neutralen Handel verknüpft sind. Überdies ist noch zu beachten, daß selbst im Falle drohenden 
Ausbruchs eines Krieges der Staat, in dessen Machtbereich sich Handelsschiffe des feindlichen 
Staates befinden, eine Frist gewährt, binnen welcher sie ungehindert auslaufen können (s. unten 
im Kriegsrecht). — Als Embargo wird auch der sog. Arr&amp;t de Prince bezeichnet. Der Inhalt 
dieser Maßregel wird indessen von den Schriftstellern verschieden definiert; auch herrscht 
Meinungsverschiedenheit bezüglich der Frage, ob die Maßregel in Friedens- oder auch in 
Kriegazeiten angewendet werde. Man versteht darunter das Verbot des Auslaufens fremder 
Schiffe, um zu verhindern, daß Nachrichten über politische Vorgänge im Lande auswärts Ver- 
breitung finden‘). Die Anwendung solcher Maßregeln ist im Hinblick auf die heutigen Ver- 
kehrsmittel überflüssig. Ferner identifiziert man den vorliegenden Vorgang mit der Anzxarie 
in Friedenszeiten?). Nach Calvo handelt es sich um eine Maßregel, durch die fremden in 
einem blokierten Hafen vor Anker liegenden Schiffen (im Hinblick auf die durch poltische 
Umstände veranlaßte exzeptionelle Stellung) das Verlassen ihres Standortes verboten wird. 
Nach Ortolan ist der Arröt de Prince eine in Friedens- und Kriegszeiten anwendbare 
Sicherheitsmaßregel. 
$ 162. 4. Friedensblokade.’) I. Die Blokade ist wesentlich eine im 
Kriege angeordnete Maßregel. Erst in neuerer Zeit (seit der Kollektivinter- 
vention Englands, Frankreichs, Rußlands während des griechischen Aufstandes 
1527) fand sie zum Zweck nichtkriegerischer Erledigung von Streitfällen Ein- 
gang in die völkerrechtliche Praxis. Sie besteht in der von einem Staat« 
gegen die Häfen oder Küsten des gegnerischen Staates’) verhängten Absperrung 
des Verkehrs (blocus pacifique). 
Neuere Fälle sind die Blokade der Insel Formosa seitens Frankreichs während des 
Streitfalles mit China 1584, dıe Blokade des Hafens von Menam, gleichfalls seitens Frank- 
reichs in einem Streitfall mit Siam 1893; beide Fälle haben den Charakter von Repressalien. 
Dagegen handelte es sich ebenso wie in dem Falle des Jahres 1827 um einen Fall von Inter- 
vention, als England, das Deutsche Reich, Österreich-Ungarn, Italien und Rußland im Jahre 
18$6 die griechische Küste zum Zwecke der Verhütung eines kriegerischen Zusammensteobes 
mit der Türkei blokierten. Dasselbe gilt von der Blokade der Insel Kreta im Jahre 1247 
seitens der Großmächte). Den letzten Fall einer Friedensblokade bildete das Vorgehen des 
Deutschen Reichs, Englands und Italiens gegen Venezuela 1902 — ein Fall von Repressalien” . 
  
1) So Carnazza-Amari, Droit intern. public. II, 617. 
2) So Hautefeuille ]. e. III, 409. 
3) Heffter-Geffeken $ 112; Bluntschli $ 507; v. Bulmeriney HH IV, 1186 ff.: 
F. v. Martens II, 473 ff.; Perels, Intern. Scer. 151 ff., 351 ff.; Falceke, Die Hauptperioden 
der sog. Friedensblokade (1891); Rivier, Lehrb. 409, Prineipes II, $ 60; v. Liszt $ 38 II: 
Geßner, Le Droit des neutres sur mer 234; Fauchille, Du blocus maritiine (1582) 375 sy. 
Cauchy, Le droit maritime international Il, 426; Calvo $$ 1932 sq.: Despagnet, Cours 
$ 17 sq.; Bares, Blocus pacifigne (189s1; Duerocq, Represailles en temps de paix (1Yv1, 
5% sq.; Holland, Studies 151 sy.; Oppenheim 11, $$ 44 sg. 
4) Sieht sich ein Staat zur Unterdrückung einer revolutionären Bewegung genätist. 
Teile seiner eigenen Küste oder eigene Häfen zu blokieren, so fällt dieser Vorgang nicht 
unter das Völkerrecht, kann aber Anlaß zu Reklamationen wegen des durch die Absperrung 
fremden Schiffen verursachten Schadens geben. Vel. Oppenheim II, $43, Anm. 1: zugleich 
gegen die Meinung von Holland, Studies 135, der auch in der Blokierung eigener Häfen 
einen Fall der Friedensblokade im völkerrechtlichen Sinne annimmt. 
5) Die Zwangsmaßregel war in beiden Fällen nur gegen griechische, nicht auch neutrale 
Schiffe gerichtet. 6) Vgl. Holland, Law quarterly Review XIX, 133.
        <pb n="467" />
        $ 163. Die Selbsthilfe. Die Intervention. 459 
  
ll. Die Anwendbarkeit dieser wesentlich kriegerischen Maßregel in Friedenszeiten zum 
Zwecke unblutiger Austragung eines Streitfalles mag als wirksames Mittel zu dem gedachten 
Zwecke vom Gesichtspunkt der Humanität immerhin Beifall finden. Allein, maßgebende 
Gründe, welche die Anwendung eines spezifisch kriegerischen Mittels in Friedenszeiten recht- 
fertigen könnten, können kaum geltend gemacht werden; ferner ist doch bezüglich der 
Zwangsmaßregeln zur Austragung eincs Streitfalls ohne Krieg wesentlich die Forderung zu 
stellen, daß die Aktion sich nur gegen den zu zwingenden Staat und dessen Interessen wende. 
Der außerordentliche Zustand, der durch den Krieg mittelbar auch für dritte unbeteiligte 
Staaten und deren Angchörige geschaffen wird, bringt es mit sich, daß auch die einzelnen 
kriegerischen Maßregeln in bezug auf die Nichtbeteiligten Wirkungen äußern, die vielfach 
nicht vermieden werden können. Um deswillen ist vom rechtlichen Standpunkte gewiß die 
Forderung gerechtfertigt, daß die Anwendung solcher über den legitimen Zweck hinaus- 
greifender Maßregeln auf jene Verhältnisse beschränkt bleiben, in welchen die spezifische 
Voraussetzung ihrer Anwendung, d i. der Kriegszustand vorhanden ist. Dazu kommt, daß 
erfahrungsgemäß die Friedensblokade vielfach nicht geeignet ist, den Streitfall definitiv zu 
beseitigen, sondern tatsächlich zu ernsteren Verwicklungen führt, an die sich endlich der 
Ausbruch des Krieges anschließt. Erwägungen dieser Art lassen die Zulässigkeit der hier 
in Frage stehenden Maßregel jedenfalls zweifelhaft erscheinen. Im übrigen ist eine Reilıe 
von Streitfragen über den Umfang der durch die Maßregeln herbeigeführten Wirkungen ent- 
standen. Das Institut für internationales Recht akzeptierte die Ergebnisse der Praxis, die 
auf der Überzeugung von der Zulässigkeit der Maßregel beruhen, und forınulierte eine Reihe 
von Grundsätzen. Die Blokade muß effektiv und notifiziert sein. Die sistierten Schiffe sollen 
lediglich sequcstriert werden und sind nach Aufhebung der Blokade den Eigentümern mit 
der Ladung zurückzugeben u. z. ohne Entschädigung! Dagegen dürfen nach der Ansicht 
des Instituts neutrale Schiffe den Hafen trotz der Blokade anlaufen, ohne sich Gewaltband- 
lungen seitens der blokierenden Macht auszusetzen). In der Praxis kaın es allerdings vor, 
daß auch neutrale Schiffe, welche die Blokade zu brechen suchtea, saisiert, aber zurück- 
gegeben wurden, u. z. ohne Entschädigung; so in der Zeit vor 1850. Anders in den schon 
oben (S. 455) erwähnten neueren Fällen. In dem Falle des Vorgehens gegen Venezucla (1902) 
wurde der Standpunkt der kriegerischen Blokade eingenommen, daher Gewalthandlungen 
gegen Blokadebruch durch neutrale Schiffe nicht ausgeschlossen waren. 
$ 163. 5. Die Intervention.) I. Die Einmischung eines Staates in einen 
zwischen andern Staaten schwebenden Streitfall (olıne individuelle Legitimation 
  
1) Sieho Annuaire IX, 275 sg. 
2), Heffter-Goffeken, $ 112, Porels, Scerecht $ 30, verlangen von den Neutralen 
Respektierung der Friedeneblokade. Die überwicgende Mehrzahl der Theoretiker verneinen 
aber eine solche Pflicht. 
3) Heibeorg, Das Prinzip der Nichtintervention (1842): Rotteck, Das Recht der Ein- 
ınischung (1845); Berner in Bluntschli’s Staatswörterbuch s. v. „Intervention“; Heffter- 
Geffcken $$ 44—46; Geffcken, HH IV S. 131ff.; Strauch, Zur Interventionslehre (1879); 
F. v. Martens I S. 209 ff.; Gareis $ 26; v. Liszt $7; Rivier, Lehrb. $ 131 und Principes 
I p. 389sq.; Heilborn, System S. 353ff.; Lawrence, Comnicntaire sur Wheaton II p. 
191sq.; Hautefeuille, Le principe de non-intervention (1863); Stapleton, Intervention and 
Non-Intervention cete. (1866); Oppenheim I, $$ 134 sq.; Calvo $$ 107 sq.; Pradier- 
Fod&amp;rc6, Traite $$ 354 sq.; J. St. Mill, A few words on Non-Intervention (1859): Kebedgy, 
De l’intervention (1890); Carnazza-Amari R. V; Engelhardt, ebenda Xll; Brocher, 
ebenda XXVI; Flocckher, Les consöquences de l'intervention in der RG III 329 sq.; 
Feraud-Giraud, La rcconnaissance de belligeranee dans les gucerres civiles in der eben 
zitierten Revue 11I p. 285, 255. Vgl. schon hier auch Desjardins in der cben zitierten 
Revuc III p. 137 sq. (La doctrine de Monroe), insbesondere die daselbst angeführte Depesche 
des Lord Salisbury vom 26. November 1895 im Venezuclagrenzstreit p. 152; de Olivart, 
Differend entre l’Espagne et Jes Etats-Unis au sujet de la question Cubaine in der zitierten 
Revuc 1V p. 577 sq. (mit näheren Literaturangaben über die kubanische Angelegenheit S. 577
        <pb n="468" />
        460 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 108. 
  
  
durch Vertrag oder auf Grund konkreten Verlangens) und das Eingreifen in 
die inneren Angelegenheiten eines dritten Staates bilden Tatbestände, welche 
auf dem Boden der Gemeinschaft selbständiger Staaten als eine singuläre Be- 
tätigung des Willens eines einzelnen Völkerrechtssubjekts gegenüber anderen 
gleichberechtigten Subjekten sich darstellt; die Selbständigkeit und gegen- 
seitige Unabhängigkeit der Staaten müßten jedes nicht auf einer allgemeinen 
völkerrechtlichen Norm oder einem individuellen rechtlichen Titel beruhende 
Eingreifen als einen Angriff auf jene Freiheit und folgemäßig als Rechts- 
widrigkeit ausschließen. Dagegen kennt die Geschichte der Staaten eine große 
Reihe von Fällen, in denen einzelne Staaten ein solches anomales Verhalten 
dritten Staaten gegenüber beobachten; ja, in dem ersten Viertel des 19. Jahr- 
hunderts vindizierten sich die Mächte der heiligen Allianz ein förmliches Recht 
der Intervention. Indessen, so sicher derartiges Eingreifen berechtigt ist, 
wenn es auf einem rechtlichen Titel beruht oder angeboten bezw. erbeten ist, 
ebenso sicher fehlt den hier in Betracht kommenden mit dem Ausdruck 
Intervention bezeichneten Fällen der rechtliche Titel und kann von einem 
Recht der Intervention nicht die Rede sein. Diese Fälle charakterisieren 
sich nämlich durch die spontane Anwendung kompulsiven Zwanges seitens 
eines Staates in den wechselseitigen Beziehungen zweier Staaten oder in den 
inneren Angelegenheiten eines Staates'), um ein den Interessen des interve- 
nierenden Staates entsprechendes Verhalten des anderen Staates bezw. der 
anderen Staaten herbeizuführen. Aus dem Bereiche der Intervention scheiden 
jene Fälle aus, in denen das Einschreiten durch eine verletzende Handlung 
des anderen Staates veranlaßt ist, der verletzte Staat also kraft Rechtens 
gegen den Urheber der Verletzung vorgeht. Der Zwang ist hier das rechtlich 
anerkannte Mittel, zum Ziele zu gelangen. In den Interventionsfällen stützt 
aber der Intervenient sein Eingreifen nicht auf ein Recht. Das Verhalten 
des Staates, das dem intervenierenden Staate zum Eingreifen Anlaß gibt, ist 
formell unanfechtbar, weil es nur in der Betätigung der eigenen Freiheit und 
Selbständigkeit besteht; daher ist ein Recht der Intervention nicht anzuer- 
kennen, wenn nicht ein solches Recht förmlich eingeräumt ist. 
II. Wenn nun im Hinblick auf die Tatsache, daß Staaten ohne einen rechtlichen An- 
spruch auf ein bestimmtes Verhalten eines anderen Staates gleichwohl ein solches Verhalten 
fordern und die Kritik einzelne Interventionsfälle nach Anlaß und Zweck anerkennt, so er- 
gibt sich die Notwendigkeit, zwei Fragen in Erwägung zu ziehen. Es entsteht in erster 
  
Note 1); dazu John Basset Moore, The Monroe doctrine, its origine and meaning (1895 
p. 2sq.: Bourgeois, Le principe de Non-Intervention in der zitierten Revue IV p. 745 2q. 
(mit Bezug auf das Werk von Francois Descostes, La revolution frangaise vue Je 
l’etranger, 1769—1799, Mallet du Pan &amp; Berne et ä Londres, d’apres une correspondance 
inedite (1897). 
1) Geffcken, HH IV S. 131 definiert die Intervention als „das gebietcerische Ein- 
greifen eines Staates“. F. v. Martens I S. 209 versteht unter Intervention „eine nicht 
erbetene Einmischung“. — Als gebieterisches Einschreiten in die inneren Angelegenheiten 
eines anderen Staates definiert Berner a a. O. V $. 341 die Intervention; er läßt also die 
Intervention in die Angelegenheiten zweier anderer Staaten in seiner Definition unberück- 
sichtigt, obzwar er der Sache nach auch diese Fälle des Einschreitens unter den Begriff der 
Intervention subsumiert. Vgl. Heilborn, System 353, 354; ebenso Oppenheim I. $ 1%.
        <pb n="469" />
        $ 163. Die Selbsthilfe. Die Intervention. 461 
  
Reihe die Frage: wie läßt sich im Bereich der internationalen Rechtsordnung ein in der 
Praxis der Staaten so häufig vorkomnmender Vorgang in thesi rechtfertigen und damit 
der Intervention der Charakter eines mit dem Wesen des Völkerrechts mindestens verein- 
baren Instituts vindizieren? Da aber nicht jeder Interventionsfall in dem internationalen 
Rechtsbewußtsein und dem Urteil der Geschichte seine Sanktion gefunden hat, so drängt sich 
sofort die zweite, allerdings nur schwer in einer prinzipiell erschöpfenden Formel zu lösende 
Frage nach der exzeptioncellen Zulässigkeit auf. 
Was nun die erste Frage betrifft, so ist deren Beantwortung augenscheinlich nur durch 
die Würdigung der Eigenart der internationalen Rechtsordnung zu gewinnen, die den Völker- 
rechtssubjekten selbst zur Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen in letzter Reihe die 
Selbsthilfe zur Verfügung stell. Von der Selbsthilfe wird daher der Staat umso mehr dann 
Gebrauch machen dürfen, wenn jene tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, welche selbst 
in der nationalen Rechtsordnung an Eingriffe in eine fremde Reclıtssphäre keine rechtliche 
Wirkung knüpfen, nämlich in den Fällen des Notstands. Von diesen Fällen der Selbsthilfe 
sind nun in jeder Beziehung verschieden jene, die als Interventionsfälle gelten. Mag daher 
immerhin in den Interventionsfällen auf Seite des Intervenienten von einer Zwangslage be- 
züglich seiner Interessen gesprochen werden können, so fehlt ihr doch das spezifische Kri- 
terium des Notstands. Wären die Interventionsfälle identisch mit den Notstandsfällen, so 
wäre die praktische und theoretische Unterscheidung von Notstand und Intervention von 
vornherein unhaltbar.!ı Will man im Völkerrecht den im Strafrecht ausgebildeten Begriff 
des Notstands festhalten, so wird man im Auge behalten müssen, daß als völkerrechtliche Not- 
standsfälle nur jene in Betracht kommen können, in denen der Notstand nicht durch das be- 
sonders qualifizierte Verhalten eines anderen Staates verursacht worden ist. In den Inter- 
ventionsfällen sind es aber gerade das Verhalten eines Staates, politische Vorgänge in einem 
Staate, ein zwischen zwei Staaten schwebender Streitfall, die der Jntervenient als Ursache 
einer Gefahr für seine eigenen Interessen oder einer Schädigung dieser Interessen betrachtet. 
Die besondere Qualifikation des Verhaltens des Staates, gegen den interveniert wird, charak- 
terisiert sich dadurch, daß cs eine praktisch gefährdende oder schädigende Wirkung auf dıe 
Interessen des Intervenienten äußert. Positive Handlungen und Unterlassungen einer Regie- 
rung können formell rechtmäßige Vorgänge sein; ferner sind staatsrechtliche Veränderungen, 
hervorgerufen durch eine revolutionäre Partei, ein Tatbestand, der ebenso wie ein Streitfall 
zwischen zwei fremden Staaten für jeden dritten Staat eine fremde Angelegenheit bildet, die 
aber gleichwohl die Quelle einer Kollision der Interessen der beteiligten und nichtbeteiligten 
Staaten sein kann. Da nun der Schutz der Interessen infolge der Eigenart des Völkerrechts 
den Trägern bcetreffender Interessen in der Form der Selbsthilfe überlassen bleiben muß, so 
erscheint auch die Intervention, die praktisch auf den Schutz jener Interessen gerichtet ist, 
als ein Akt der Selbsthilfe. Er ist umso unentbehrlicher, weil die internationale Rechts- 
ordnung durch eine Beschränkung der Selbsthilfe auf die Verfolgung von Rechtsansprüchen 
die Existenz und die Interessen der einzelnen Mitglieder gegen den mit der Betätigung der 
freien Persönlichkeit der einzelnen Staaten nicht selten verknüpften Mißbrauch der Unab- 
hängigkeit schutzlos ließe. ?) 
Der Inhalt dieser Selbsthilfe besteht in der Anwendung kompulsiven Zwangs, die dem 
Interventionsbegehren eigentümlich ist. Die Anwendung physischen Zwanges (Verhängung 
  
1) Vgl. Heilborn, System $S. 357, 358: „Wäre die Intervention nur im Notstande statt- 
baft, so brauchten wir keine Interventionslehre . . . Die Intervention wäre nur eine der im 
Notstande unverbotenen Handlungen. Darauf hat schon Rotteck hingewiesen.“ Vgl. Rot- 
teck a. a. 0. S. 20 ff. So schr nun Heilborn Notstand und Intervention von einander 
sondert, so scheint er doch den Notstandsfall als den primären Interventionsfall aufzufassen, 
wenn er a. a. O. weiter sagt: „Ist nun dıe Intervention nicht nur dann zulässig, wenn ein 
Notstand vorliegt, so erscheint die Klarlegung der Fälle geboten, in welchen sonst noch inter- 
veniert werden darf.“ 
2) Heilborn, System 363: „Die Intervention soll .... verhüten, daß das summum jus 
zur summa injuria werde; zu dem Zweck ist sic dem Völkerrecht unentbehrlich.“
        <pb n="470" />
        462 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung ete. S 165. 
  
einer Friedensblokade, Krieg) kann notwendig werden, wenn der Akt der Intervention 
wirkungslos bleibt.) Die Idee der Intervention hängt jedenfalls mit dem Gedanken zu- 
sammen, daß sie schon für sich allein als wirksames Mittel erwünschter Beseitigung von In- 
teressenkollisionen fungiere und daß der Ernst des gebieterischen Auftretens des Intervenienten, 
der eventuell zur Anwendung physischen Zwanges entschlossen ist, die Anwendung gerade 
dieses Zwanges entbehrlich mache. 
Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Intervention muß an 
die möglichen Interessenkollisionen anknüpfen. Gerade darin aber liegt die Schwierigkeit 
der Beantwortung und erklärt es sich, daß es bisher nicht gelungen ist, die Gründe zulässiger 
Intervention zu formulieren. Jedenfalls muß der Kreis der Fälle zulässiger Intervention schr 
enge gezogen werden, da es sich ja hier um einen exzeptionellen Eingriff in die Unabhängıg- 
keit eines Staates handelt, ein solcher Eingriff also nur im Hinblick auf die Gefährdung der 
wichtigsten Interessen stattfinden kann, für die Beantwortung der Frage aber, ob betreffende 
Interessen wichtig genug sind, um jenen Eingriff zu rechtfertigen, ein objektiver Maßstab 
fehlt. Juristische und historische Kritik haben zu meist widersprechenden Urteilen über vor- 
gekommene Interventionsfälle geführt; politische Meinungen haben eine gleichmäßige Be- 
urteilung betreffender Fälle vielfach von vornherein ausgeschlossen. So gestaltete sich zu 
einer viel umstrittenen Frage zulässiger Intervention z. B. die Aktion der Alliierten gegen 
das revolutionäre Frankreich.2) An diese Aktion schloß sich bekanntlich in weiterer Ent- 
wicklung der Ereignisse in den ersten drei Dezennien des 19. Jahrhunderts (seit dem Aachener 
Kongreß 1818) jenes politische System Österreichs, Preußens und Rußlands, dem zufolge sich 
die genannten Mächte das Recht vindizierten, zu intervenieren, wenn durch innere Umwäl- 
zungen eine Regierungsform oder solche politische Grundsätze nach Geltung strebten, welche 
ihnen als eine Bedrohung des monarchischen Prinzips und der Legitimität erschienen. Der 
Grundgedanko dieses Systems wurde von Metternich in der Zirkulardepesche vom 12. Mai 
1821 (nach dem Laibacher Kongresse) zum Ausdruck gebracht?). Hiernach wırd der mit der 
Selbständigkeit jeder nationalen Rechtsordnung gegebene Grundsatz, daß staatsrechtliche Um- 
gestaltungen eines Gemeinwesens eben nur von dem Staatsrecht dieses Gemeinwesens be- 
stimmt sein können, ignoriert und ein dem Staatsrecht angehörender Rechtssatz willkürlich 
als völkerrechtliche Norm hingestellt, um im Wege der Intervention anderen Staaten be- 
stimmte politische Maximen aufzunötigen. Im Gegensatze zu diesem System erblicken die 
heutige Praxis und Doktrin in den staatsrechtlichen Umgestaltungen eines Staates, die von 
anderen politischen Maximen beherrscht sind, als die staatsrechtliche Ordnung anderer Staaten, 
insolange keinen Grund zur Intervention, als nicht die eigenen Institutionen durch eine 
aggressive Propaganda einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind. Indessen wird die Be- 
antwortung dieser Frage, die eine reine Tatfrage ist, nicht selten Schwierigkeiten begegnen. 
Vorgänge in einem Staat, welche die Grundlagen der internationalen Gemeinschaft und dadurelı 
mittelbar die Sicherheit der Mitglieder dieser Gemeinschaft berühren ız. B. die Erklärung 
Lamartine’s im Jahre 1848, daß die Beschlüsse des Wiener Kongresses von 1815 für die 
französische Republik nicht mehr bindend seien), rechtfertigen eine Intervention der Mächte 
tale Kollektivintervention). — In Fällen religiöser Bedrückung der Untertanen eines Staates 
1) Vgl. Geffcken, HH II 133. Vgl. auch Heilborn, System 364. 
2) Interessante Aufschlüsse über die Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung der 
Intervention der Mächte bringt die 1897 von Descostes herausgegebene Korrespondenz von 
Mallet du Pan. 
3) Mit Recht bemorkt Heilborn, System 357: „Formell hat die heilige Allianz (die 
Freiheit der Staaten) nicht negiert; sie hat sie theoretisch unter der Bedingung anerkannt, 
daß sie von der ‚legitimen‘ gesetzgebenden Gewalt ausgeübt werde, daß die letztere bei Er- 
greifung ihrer Maßnahmen unabhängig sei.“ Tatsächlich aber „hat sie die Freiheit der 
Staaten untergraben.*“ — Näheres über das Vorgehen und die Meinungsgegensätze der Mächte 
in Fragen der Interventionspolitik jener Epoche siehe bei Geffeken, AH IIS. 141 ff. Siehe 
auch Rivier, Principes I p. 39$ sq.
        <pb n="471" />
        $ 164. Die Monroedoktrin. 463 
  
  
  
  
negiert die heutige Doktrin die Zulässigkeit der Intervention). Dagegen wird gegenüber 
nichtchristlichen Staaten ın Fällen barbarischer Verfolgung der christlichen Bevölkerung die 
Intervention der christlichen Mächte befürwortet? — Hartnäckig geführte Bürgerkriege, 
anarchische Zustände können unter Umständen ein Eingreifen dritter Staaten rechtfertigen, 
so namentlich dann, wenn die Gewaltakte über die Gronzen des insurgierten Landes hinaus 
die Interessen anderer Staaten konstant gefährden. So z. B. in dem Falle der Intervention 
der Mächto in Griechenland, die mit der Bildung des Königreiches Griechenland (durch den 
Vertrag vom 7. Mai 1832) endigte. — Ein mit den Grundiagen der internationalen Gemein- 
schaft enge zusammenhängender Anlaß zur Intervention wird in den Aspirationen eines ein- 
zelnen Staates auf eine dominierende Stellung in der Gemeinschaft der Staaten und der damit 
gegebenen Bedrohung des Gleichgewichts erblickt. Ob eine Gefahr solcher Bedrohung des 
Gleichgewichts vorliegt, wird nicht durch die politische Meinung eines einzelnen Staates ent- 
schieden werden können; daher werden in derlei Fällen nur diejenigen Mächte berufen sein, 
zu intervenieren, denen in den Angelegenheiten der internationalen Gemeinschaft die führende 
Rolle zukommt. Der Mißbrauch ist indessen auch im Bereich dieser Iuterventionsfälle nicht 
ausgeschlossen. -—- Formell ist die Kollektivintervention entweder die Folge einer Kollektiv- 
garantie oder sie beruht auf einem selbständigen Übereinkommen. Kollektives Vorgehen der 
leitenden Mächte wird (abgesehen von den Fällen der Bedrohung des Gleichgewichts der 
Staaten) dann als zulässig erscheinen, wenn das Verhalten eines Staates die Negierung der 
Grundlagen der internationalen Ordnung und des Völkerrechts bekundet). 
$ 164. Die Monroedoktrin‘)., Aus dem in dem vorigen Paragraphen 
Gesagten ergibt sich, daß unter gewissen Voraussetzungen auf dem Boden der 
internationalen Gemeinschaft das imperative Eingreifen eines Staates bezw. 
das kollektive Eingreifen der Mächte in die Angelegenheiten anderer Staaten 
— die Intervention — nicht entbehrt werden kann. Die auf die Intervention 
bezüglichen Anschauungen haben sich an der Hand geschichtlicher Vorgänge 
auf dem Gesamtgebiete der internationalen Gemeinschaft und der völkerrecht- 
lichen Ordnung herausgebildet; sie haben diese Ordnung als einen die ganze 
internationale Gemeinschaft umfassenden Komplex von Normen zur Voraus- 
setzung. Da nun das Völkerrecht bezüglich der Geltung seiner Normen im 
Bereich der sie anerkennenden Staaten für einzelne Gruppen der Mitglieder 
der internationalen Gemeinschaft keine Ausnahmen zulassen kann, ohne sich 
selbst als Gesamtordnung für die Bezieliungen der Mitglieder der internatio- 
nalen Gemeinschaft von vornherein aufzugeben, so erscheint der an die sog. 
Monroedoktrin geknüpfte Versuch der nordamerikanischen Union, die Inter- 
vention europäischer Staaten in Angelegenheiten der Staaten des amerikanischen 
Kontinents auszuschließen, als Negierung der von den amerikanischen Staaten 
  
1) Vgl. Geffeken HH UI S. 145ff. Anders Bluntschli, Völkerrecht S. 4785. — 
Eigenartig ist das Vorgehen des Berliner Kongresses 1878 gegenüber Serbien, Rumänien und 
Montenegro, deren Anerkennung als selbständige Staaten von der landesrechtlichen Normierung 
bestimmter Toleranzvorschriften abhängig gemacht wurde (vgl. Artt. 27, 35, 44 des Berliner 
Vertrags). 
2) Vgl. F.v. Martens I S. 301, 302. Näheres über die Interventionen im osınanischen 
Reich bei Geffcken, HH II S. 158 ff. 
3) Vgl. Geffcken, HH II S. 157; Rivier, Principes I p. 403, 404. 
4) John Bassett Moore, The Monrve Doctrine, its origin and meaning (New-York 
1895); Desjardins, La doctrine de Monroo in der Revue g£n. de dr. intern. publ. III p. 
137 8q.; de Olivart, Le differend entre l’Espagne et les Etats-Unis au sujet de la question 
cubaine in derselben Revuc IV p. 577 sq ; Cespedes, La doctriua de Monroe (Havanna 1894); 
Geffcken, HH II S. 155ff.; Rivier, Principes I p. 404 sq.; F. v. Martens I S. 303 ff.
        <pb n="472" />
        464 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 165. 
  
  
selbst anerkannten Geltung des Völkerrechts für diesen Kontinent. Gleich- 
zeitig vindiziert sich aber die Union bezüglich der übrigen amerikanischen 
Staaten ein ausschließliches Interventionsrecht. Die formelle Grundlage 
dieser Doktrin ist die Botschaft des Präsidenten Monroe vom 3. Dezember 
1823. Den in dieser Botschaft ausgesprochenen Ideen kommt in der Tat nur 
die Bedeutung einer Doktrin zu; sie hat keine rechtlich bindende Kraft für 
die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, weil sie nur eine 
Regel für das politische Verhalten (a rule of policy) der Union bilden kann. 
Für den Inhalt dieser Doktrin sind die $$ 7, 4S, 49 der Botschaft maßgebend; sie ent- 
halten zwei Erklärungen: die eine schließt jede neue Erwerbung von Kolonien seitens eurv- 
päischer Mächte auf dem amerikanischen Kontinent !), die andere jede Intervention europäischer 
Mächte in inneren Angelegenheiten amerikanischer Staaten aus?\. Die neucste Politik der 
Vereinigten Staaten greift vielfach in der Anwendung jener politischen Regel über deren 
Wortlaut und die Meinung Monroe’s hinaus; so, wenn Präsident Grant in seiner Botschaft 
erklärte, daß die amerikanischen Besitzungen europäischer Mächte nicht einen Gegenstand 
von Gebietszessionen an eine europäische Macht bilden dürfen, und daß diese Besitzungen 
nur eine einzige staatsrechtliche Veränderung erfahren könnten, nämlich die Erlangung staat- 
licher Selbständigkeit. Die Zession der Insel St. Bartlielömy an Frankreich auf Grund einer 
Übereinkommens mit Schweden (1877) steht aber mit dem Wortlaut der Monroe’schen Bot- 
schaft durchaus nicht in Widerspruch. Wie jene Ausführungen des Präsidenten Grant, sw 
soll auch der Ausschluß schiedsrichterlicher Beteiligung einer europäischen Macht an den 
politischen Streitigkeiten amerikanischer Staaten eine logische Konsequenz der Monroedoktrin 
sein; damit wird den amerikanischen Staaten das Selbstbestimmungsrecht in der Wahl eines 
Schicdsrichters geradezu abgesprochen und die Monrvedoktrin in einer die Grundlagen des 
Völkerrechts ignorierenden Weise zu Gunsten der Union interpretiert. Am weitesten ging 
die Union ncuestens in dem Grenzstreit zwischen England und Venezuela, dessen Ordnung 
sie sich schlechthin vindizierte?). 
$ 165. II. Der Krieg.‘) Begriff des Krieges. I. Unter Krieg versteht 
man die Unternehmung militärischer Gewalthandlungen von zwei oder mehreren 
  
1) Diese Erklärung wurde mit Bezug auf die zwischen Rußland und England streitigen 
Nordwestgrenzen abgegeben. 
2) Die zweite Erklärung wendet sıch gegen den Versuch der europäischen Mächte, zu 
Gunsten Spaniens bezüglich der abgefallenen amerikanischen Kolonien zunächst durch Ein- 
berufung eines europäischen Kongresses einzuschreiten und das politische System dor heiligen 
Allianz auf Amerika auszudehnen. 
3) Näheres darüber bei Desjardins, I. c. insbesondere p. 156 sq. 
4) Lueder HH IV, 171ff. (mitreicher Literaturangabe); Geffcken, Seekriegsrecht, ebenda 
547 ff. — Vgl. im übrigen Berner, s. v. Krieg, Kriegsrecht in Bluntschlis Staatswörterbuch; 
Heffter-Geffcken$$ 113ff.; F.v.Martens II, 476ff.; Perels, Internationales Seerecht 317 ff.; 
Bluntschli, $$ 510ff.; Lentner, Das Recht im Kriege (auf Grund der Brüsseler Deklaration) 
1550; Triepel, Die neuesten Fortschritte auf dem Gebiete des Kriegsrechts (1894); Heilborn. 
System 321ff. und HKRE. Wööff.; Gareis, 8 79ff.; v. Lißt, $ 39ff.; Rettich, Zur Theorie 
und Geschichte des Rechts zum Kriege (1888): v. Hartmann, Kritische Versuche (Militärische 
Notwendigkeit und Humanität) in „Deutsche Rundschau“ XIII, XIV; Rüstow, Kriegspolitik 
im Kriegsgebrauch (1879); Ratzenhofer, Die Staatswehr (18$1): A. Zorn, Das Kriegsrecht 
zu Lande in seiner neuesten Gestaltung {1906); Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungs- 
mitteln 90ff.; Calvo, $8$ 1860 sq.; Guelle, Preceis des lois de la Guerre sur terre (1548); 
Derselbe, La guerre continentale et les personnes (1881): Funck-Bretano et Sorel. 
Precis du droit des gens 231 sq.; Wiesse, Le droit international appliqu&amp; aux guerres civiles 
(1595); Pillet, Les lois actuelles de la guerre (1598); Rivier, Principes Il $61 3q.; Rougier. 
Les guerres civiles et le droit des gens 11903); Leroy, La guerre maritime etc. (1900);
        <pb n="473" />
        &amp; 165. Der Krieg. Begriff des Krieges. 465 
Staaten gegen einander mit Gefahr für die völkerrechtliche Selbständigkeit 
oder doch die Integrität (den Landbesitz) des Staates im Falle des Unter- 
liegens. Der Zweck des Krieges ist die Geltendmachung oder Abwehr der 
Geltendmachung von wirklichen oder vermeintlichen Rechtsansprüchen; Kriege 
werden aber auch zum Zwecke der Lösung politischer Probleme innerhalb der 
internationalen Gemeinschaft und zu anderen, eine rechtliche Seite nicht auf- 
weisenden Zwecken geführte Für den Begriff des Krieges ist der 
Zweck nicht entscheidend. 
In der Geschichte der Menschheit ist der Krieg ursprünglich die im Vordergrund 
stehende Form des Verkehrs oder der Berührung der im übrigen sich gegenseitig isolierenden 
Völker und Staaten; er tritt zu allen Zeiten als außerordentliches und äußerstes Mittel be- 
rechtigter und unberechtigter Geltendmachung der Volks- und Staatsinteressen auf; er bildet 
aber zugleich eine, wie es scheint, unvermeidliche, in der Geschichte der Völker immer wie- 
derkehrende Erscheinung, die auf den höheren Stufen der Zivilisation, welche die Beziehungen 
der Völker und Staaten im ganzen zu einem Gegenstand der Rechtskultur (durch Schaffung 
des Völkerrechts) erhoben hat, in den Bereich rechtlicher Anschauungen gestellt, im weiteren 
Verlaufe der Entwicklung zum Gegenstande des Rechts geworden ist. Die in unseren Tagen 
so lebhaft hervortretenden Bestrebungen zur Erhaltung des Friedens werden daher immer 
mit den Grenzen des Erreichbaren zu rechnen und die völker- und individual-psychologischen 
Faktoren, die gerade in dieser Materie die Geschichte der Völker, ihre Existenz- und Ent- 
wicklungsbedigungen wesentlich beherrschen, nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Eine 
Bestätigung des Gesagten liegt in der Behandlung der allen Ernstes bei der Einberufung der 
Haager Konferenz im Jahre 1899 in Angriff genommenen Lösung des Friedensproblems. Ein 
besonnener und chrlicher Versuch, rechtliche Garantien der Erhaltung des Friedens zu schaffen, 
mußte gleichwohl mit Umständen und Eventualitäten des WVölkerlebens rechnen, welche 
die Unvcrmeidlichkeit kriegerischen Zusammenstoßes überzeugend demonstrierten. Damit ist 
aber das unermüdliche Streben nach Schaffung der möglichen Garantien der Erhaltung des 
Friedens nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gerade in unseren Tagen zu einer heiligen 
Pflicht aller derer geworden, die auch für das Völkerrecht und die internationale Politik an 
dem mit der Natur der Sache gegebenen Zusammenhang des Rechts und der Anforderungen 
der Sittlichkeit festhalten. Mächtige Förderung findet solches Streben durch die oben be- 
rührte geschichtliche Wandlung, welche die kriegerischen Konflikte der Völker im Laufe der 
Neuzeit unter dem Einfluß der Idee und der Existenz eines Völkerrechts überhaupt durch- 
gemacht haben. Der an die Existenz der Staaten und Völker greifende mächtige Vorgang 
des Krieges hat sich allen Konsequenzen eines geläuterten internationalen Rechtsbewußtseins 
und den Forderungen der Humanität untorzogen, allmählich angepaßt und damit dem Krieg 
zivilisierter Völker einen ganz anderen Charakter gegeben; heute ist der Krieg Gegenstand 
internationaler Normen geworden, wobei nicht vergessen werden darf, daß schon in ‘den 
ältesten Epochen gewissermaßen instinktiv sittliche Anschauungen, religiöse Gebote und die 
Sitte zur Anerkennung gewisser Maximen des Verhaltens beim Ausbruch eines Krieges, bei 
der Kriegführung und mit Bezug auf die Beendigung des Krieges geführt hatten, so daß der 
neueren Zeit wesentlich die rationelle Weiterentwicklung der hier malßgebenden Rechts- 
gedanken vorbehalten blieb. Diese neueste Entwicklung der juristischen Gestaltung des 
wichtigsten Lebensverhältnisses der Völker erfolgto nach einer Reihe bedeutsamer früheren 
Versuche in den Beschlüssen der Haager Konferenzen der Jahre 1899, 1907. 
II. Damit ist für den Bereich des Völkerrechts der zivilisierten Staaten 
der juristische Charakter des Krieges als eines Rechtsverhältnisses ge- 
geben. Die heute geltenden Normen regeln in erster Reihe die Beziehungen 
  
Phillimore, Comm. III, $ 49 sq.; Travers Twiss, The law of nations II; Holl, Treatise 
on intern. law (1884, 2.A.); Halleck, Elements of intern. law and law of war (Ed. von 
Baker 1875) L. 439 sq., II, 159; Oppenheim II, $8 53 sq.; Westlake, Clapters 255 sp. 
Ullmann, Völkorrecht. 30
        <pb n="474" />
        466 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erlediguug etc. $ 166. 
  
der Kriegführenden untereinander; der Ausbruch eines Krieges ruft aber auch 
Beziehungen der Kriegführenden und Neutralen hervor, die heute gleichfalls 
(seit der Ausbildung des Neutralitätsrechts) Gegenstand rechtlicher Regelung 
geworden sind, Normen, die für beide Teile die Anerkennung von Rechten 
und Pflichten zur Folge hatten, durch die ein wirksamer Schutz der kolli- 
dierenden Interessen gewährleistet werden soll. 
Diese Herrschaft des Rechts ım Kriege berechtigt uns aber nicht, theoretisch den Krieg 
als Rechtsmittel im technisch-juristischen Sinne zu behandeln, weil der Krieg ja nicht not- 
wendig und immer seine Veranlassung in einem Rechtsstreit findet und sohin nicht immer 
als Rechtsmittel in Anwendung kommen könnte. Im übrigen bildet der Krieg als Form der 
Selbsthilfe den Gegensatz rechtlichen Verfahrens. Entscheidend ist heute vielmehr, daß jeder 
Krieg unter der Herrschaft von anerkannten Rechtsnormen steht. Folgemäßig ist die oben 
sub I gegebene Begriffsbestimmung für das heutige Recht dahin zu ergänzen, daß wir 
unter Krieg die innerhalb der Regeln des Kriegsrechts sich vollziehende Unter- 
nehmung militärischer Gewalthandlungen zu verstehen haben. 
$ 166. Arten des Krieges. I. Innerhalb der Unterscheidung von Arten 
des Krieges wird der Unterschied von Offensiv- und Defensivkrieg mit 
der Gegenüberstellung von gerechtem und ungerechtem Krieg in Zu- 
sammenhang gebracht. 
Man bezeichnet nämlich den Krieg als Offensivkrieg, wenn ein Teil obne rechtlichen 
Grund die kriegerische Verwicklung veranlaßt hat; Angreifer ist also von diesem Stand- 
punkt betrachtet nicht derjenige Teil, der den Krieg erklärt oder die erste kriegerische Hand- 
lung vornimmt, sondern derjenige, der den Krieg veranlaßt bezw. für den anderen Staat not- 
wendig oder unvermeidlich gemacht hat. Sonach ist in juristischer Beziehung der Defensiv- 
krieg identisch mit einem gerechten Krieg, der Offensivkrieg gleichbedeutend mit einem 
rechtswidrigen d. h. rechtlich nicht motivierten Krieg. Praktisch betrachtet ist aber unter 
den Kriegführenden regelmäßig zweifelhaft und jedenfalls mindestens bestritten, auf wessen 
Seite das Recht ist. Ferner entziehen sich die Interessenkriege vielfach einer juristischen 
Qualifizierung ihrer Ursache bezw. ihres Zweckes. Da nun im Völkerrecht kein souveräner 
Staat ein anderes Urteil über sein Vorgehen als sein eigenes für maßgebend anerkennt, so 
erscheint konsequent ein jeder Krieg an sich als ein völkerrechtlicher Zustand, zu 
dessen Herbeiführung jeder Staat den anderen für befugt hält. Der Augang des Krieges ist 
sodann wie ein Gottesurteil zu betrachten, wodurch festgestellt wird, was fortan als das prak- 
tisch geltende Recht unter den Streitteilen zu gelten hat. Das Kriegführen ist sonach eine 
spezifische Äußerung der Souveränetät; daher liegt in der Anerkennung, als kriegführende 
Partei aufzutreten, implicite auch die Anerkennung einer solchen Partei als souveräner Staat, 
was namentlich bei sog. Bürgerkriegen, wenn sich eine Provinz von dem Mutterlande trennen 
will, von Wichtigkeit sein kann. 
II. Mit Rücksicht auf die vielgestaltigen Ursachen und Zwecke des 
Krieges werden verschiedene Arten des Krieges unterschieden; sie sind in- 
dessen weder juristisch noch praktisch erheblich. Dahin gehört z. B. die 
Unterscheidung von Rechtskriegen und politischen Kriegen, Er- 
oberungskriegen, Interventionskriegen, Rassenkriegen, Reli- 
gionskriegen, Rache- oder Revanchekriegen usw. — Dagegen besitzt 
III. Die Unterscheidung von Land- und Seekrieg mit Bezug auf die 
heute noch bedeutsam hervortretende Differenz der für den Land- und den 
Seekrieg geltenden Normen juristisches und praktisches Interesse. 
IV. Eine ältere Unterscheidung von öffentlichen und Privatkriegen 
und gemischten Kriegen komnt für das heutige Recht infolge der klaren
        <pb n="475" />
        &amp; 168. Die Subjekte des Kriegsrechtsverhältnisses. 46 
  
Ausgestaltung des Krieges als eines Rechtsverhältnisses unter Völkerrechts- 
subjekten nicht mehr in Betracht. Derzeit sind alle Kriege öffentliche 
Kriege, d.h. Kriege zwischen Staaten. 
$ 167. Kriegsrecht im objektiven und subjektiven Sinne.!) Es ist 
oben bemerkt worden, daß die Behandlung des Krieges als Objekt rechtlicher 
Regelung das Ergebnis der höheren Stufen der Rechtskultur der Völker ist. 
Im ganzen sind für die Ausbildung solcher Regeln die materiellen Voraus- 
setzungen maßgebend gewesen, auf denen die Entwicklung des Völkerrechts 
überhaupt beruht. Völkerrechtliche Gedanken fanden auch zuerst bezüglich 
des Krieges als der mächtigsten Erscheinung des internationalen Lebens prak- 
tischen Ausdruck in Kriegsgewohnheiten. So bildete sich allmählich ein 
Komplex von Regeln aus, welche die Staaten (die am Kriege beteiligten und 
die nichtbeteiligten) mit Bezug auf den Krieg und die Kriegführung zu be- 
obachten haben. Der Komplex dieser Regeln bildet das Kriegsrecht im 
objektiven Sinne. Dieses regelt das Verhalten jener Subjekte, denen das 
Recht zur Kriegführung (jus belli, facultas bellandi, droit de guerre) — 
Kriegsrecht im subjektiven Sinne — und damit der Anspruch auf 
die Behandlung als Kriegspartei seitens des Gegners und der nichtbeteiligten 
Staaten zusteht. 
$ 168. Die Subjekte des Kriegsrechtsverhältnisses. 2) I. Das Recht, 
Krieg zu führen, steht nur den als Völkerrechtssubjekte anerkannten 
staatlichen Gemeinwesen zu: nur der zwischen unabhängigen Staaten durch 
ihre militärisch organisierten Streitkräfte und unter ihrer Verantwortung ge- 
führte offene Kampf gilt als Krieg im internationalen Sinne; die mit 
Bezug auf den Krieg überhaupt in Betracht kommenden Rechte und 
Pflichten können nur eine Beziehung zu Völkerrechtssubjekten aufweisen. 
So wenigstens ausnahmslos dort, wo das Völkerrecht und damit das heutige 
Kriegsrecht nicht nur anerkannt, sondern auch die Garantien ihrer Geltung ge- 
geben sind. Wenn z. B. eine Kolonialgesellschaft, deren koloniale Schöpfung 
noch nicht zur definitiven Organisation eines Staatswesens vorgeschritten ist, 
zur Befestigung ihres Unternehmens zur Anwendung von militärischen Macht- 
mitteln getrieben wird, so bedeutet doch ein solcher Kampf keinen Krieg im 
rechtlichen Sinne. Steht dagegen ein solches koloniales Unternehmen unter 
der Leitung eines zivilisierten Staates, dann wird allerdings betreffenden Per- 
sonen (Gesellschaften usw.) die Autorisation zur Kriegführung zur 
Seite stehen. 3) Sonst sind Privatpersonen, die feindliche Handlungen gegen 
einen fremden Staat unternehmen, nach Strafrecht bezw. Standrecht zu be- 
handeln. 
  
1) Lueder HH IV, 174 ff., 237 ff., 253 ff.; Heffter-Geffcken $ 114; F. v. Mar- 
tons II, 478; Calvo &amp; 1897 sq.; L. Neumann, Grundriß 9 ff.; Rolin-Jacquemyns R IWV, 
509sq.; Brocher ebenda 1 8q.; Gareis $ 99. 
2) Lueder HH IV, 237 ff.; Heffter-Geffcken $ 113; F. v. Martens II 484 ff.; 
L. Neumann Grundr. 97 ff.; Rivier Lehrb. — Gareis $ 79; v. Liszt, $ 39. 
3) Wenn die ostindische Kompagnie (bis 1857) das Recht der Kriegführung hatte, so 
war dies kein eigenes, sondern ein von dem Hauptstaate ihr delegiertes Recht. 
30*
        <pb n="476" />
        468 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 169. 
  
UI. Revolutionäre Bewegungen innerhalb des Staates führen zuweilen 
zur Anwendung von Waffengewalt in den im Kriegsrecht ausgebildeten und 
anerkannten Formen. 
Ein solcher Kampf — Bürgerkrieg im engeren Sinne — ist allerdings blos tat- 
sächlich ein Krieg. Im Verlaufe eines solchen Vorgangs ist es aber nicht ausgeschlossen, 
daß das Moment des Krieges derart prävaliert, daß das Verhältnis der Bewegungspartei zum 
Mutterstaat praktisch die Wirkungen eines Kriegsverhältnisses auslöst und der Vor- 
gang den Charakter des Kriegs im technischen Sinne annimmt. Die für diese Wandlung ju- 
ristisch maßgebende Tatsache ist die Behandlung und sohin die Anerkennung der Be- 
wegungspartei als kriegführende Partei. Eine solche Anerkennung kann auch seitens 
eines dritten Staates erfolgen; dies wird namentlich dann vorkommen, wenn die Aktion der 
Bewegungspartei innerhalb eines Staates einen Erfolg errungen hat, der voraussichtlich die 
Grundlage einer politischen Neugestaltung bilden dürfte, bezw. zu einer solchen schon tat- 
sächlich geführt hat und die Aktionspartei bei ihrem Vorgehen die Kriegsgesetze und Kriegs- 
gewohnheiten beobachtet. Ob das eine und das andere der Fall ist, ist immer quaestio facti, 
deren Entscheidung dem Ermessen der einzelnen Mächte anheimgegeben bleibt. Eine solche 
Anerkennung durch einen dritten Staat präjudiziert aber niemals dem freien Ermessen der 
legitimen Regierung bezüglich ihrer Stellungnahme gegenüber der Insurrektion. Vorzeitige 
Anerkennung ist nicht bloß ein unfreundlicher Akt gegen den Mutterstaat, sondern bedeutet 
eine Unterstützung des rebellischen Verhaltens.) Nimmt der Bürgerkrieg i. e. S. den Cha- 
rakter des Kriegs im völkerrechtlichen Sinne an, so treten auch die Normen des Neutralitäts- 
rechts in Wirksamkeit. ®) 
11I. Dasselbe ist der Fall beim Bürgerkrieg im weiteren Sinne, 
d. i. dem Kampf mit militärischen Machtmitteln zwischen Gliedstaaten 
eines Bundesstaats unter einander oder einzelner Gliedstaaten 
gegen die Bundesgewalt. 
Die Annerkennung als kriegführende Partei ist auch hier das entscheidende Moment °ı. 
Der Charakter des ganzen Vorgangs als Rebellion tritt in den Hintergrund und die rebellischen 
Gliedstaaten werden als kriegführende Partei behandelt; fortan treten auch die Normen des 
Neutralitätsrechts in volle Wırksamkeit. Einen Beleg für die letztere Wirkung bietet der 
nordamerikanische Sezessionskrieg 1861—1S65. Die legitime Unionsregierung hatte in dem 
Verhalten der englischen Regierung gegenüber der Ausrüstung von Kaperschiffen in England 
ür die rebellischen Südstaaten der Union eine Verletzung der Neutralitätspflichten erkannt 
und mit Erfolg ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht. — Ähnliches ist auch 
für den Kampf der Gliedstaaten einer Realunion zu sagen. Nach außen steht das Kriegs- 
recht im Bundesstaat der Bundesgewalt, in der Realunion dem gemeinsamen Souverän zu. 
In der Personalunion bleibt das Kriegsrecht jedem der unierten Staaten; gegenseitige 
Bekriegung ist jedoch ausgeschlossen. 
$ 169. Haupt- und Nebenparteien. Man unterscheidet im Kriege 
Haupt- und Nebenparteien. Als Nebenpartei erscheint der partielle 
Kriegshilfe leistende Staat. Die Kriegshilfe ist eine partielle, wenn Art 
und Maß begrenzt sind (z. B. Stellung eines Hilfskorps, Leistung von Geld- 
subsidien, Einräumung eines Waffenplatzes usw... Führen mehrere Staaten 
  
1) Feraud-Giraud RG IL 277 sq.; im ganzen über diese Frage Annuaire XVII, 181 sy. 
2), A.M. v. Liszt $ 30. 
3) A. M. Oppenheim 11 $ 59, wo auf den Umstand Gewicht gelegt wird, daß die 
Gliedstaaten eines Bundesstaats eben Staaten sind, daher hier von vornherein das Kriegs- 
recht anwendbar ist. Die geschichtlichen Vorgänge im nordamerikanischen Sezessionskriex 
und insbesondere die Stellung der Unionsregierung zu den Südstaaten in den verschiedenen 
Phasen des ganzen Vorgangs scheinen die oben vertretene Meinung zu unterstützen.
        <pb n="477" />
        8 170, Das Kriegsrecht im objektiven Sinne. 469 
ii .-- — —_— oo... - 
  
  
einen Krieg gemeinsam mit Einsetzung ihrer gesamten militärischen Macht, 
so sind sie sämtlich Hauptparteien (eigentliche Verbündete, Alliierte). 
Die Rechtsverhältnisse der Verbündeten untereinander bestimmen sich nach dem Inhalt 
des Bündnisvertrags, eventuell nach den Grundsätzen einer gleichen Gesellschaft. Die Zwecke 
der Allianz schließen einseitiges Vorgehen des einzelnen Verbündeten in den kriegerischen 
Operationen und bezüglich aller rechtlichen Aktionen aus. Es kann daher keiner der Alliierten 
für sich allein einen Waffenstillstand oder Separatfrieden schließen, soweit nicht etwa in dem 
Bündnisvertrage oder zufolge besonderer Verabredung etwas andercs stipuliert wird. Die 
Verteilung der Beute, der Prisen, die Beteiligung an den Verlusten, an den Kosten und an 
der Kriegsentschädigung wird in der Regel eine verhältnismäßige sein, soweit nicht ein ander- 
weiter Maßstab der Verteilung gewählt ist. Die Kosten der Mitwirkung einer Nebenpartei 
hat in der Regel die Hauptpartei zu tragen. Da die Nebenpartei nur den Kriegszweck der 
Hauptpartei unterstützt, so gebührt ihr an dem Kriegserfolge (Ländererwerb u. s. w.) in der 
Regel kein Anteil; anderweite Vereinbarungen sind nicht ausgeschlossen. Je nach der Art 
der politischen Motive, welche die Nebenpartei zur Leistung der Kriegshilfe bestimmen 
mochten, können für sie aus einem erfolgreich beendigten Krieg allerdings mancherlei politische 
Vorteile entspringen. — Die Beteiligung an der kriegerischen Aktion eines Staates hat die 
Behandlung des Verbündeten und der Nebenpartei als Kriegsfeinde seitens des gemeinsamen 
Gegners zur Folge; das Maß und die Art der Mitwirkung begründen an sich keinen Unter- 
schied bezüglich der Anwendbarkeit der Regel; die Berufung auf die Vorteile der Neutralität 
ist hier allemal ausgeschlossen. Politische Erwägungen mögen in Fällen bloß mittelbarer 
Kriegshilfe den Gegner veranlassen, auf die gleiche feindliche Behandlung zu verzichten. Im 
übrigen ist für den Gegner nur die Tatsache der irgendwie gestalteten Mitwirkung ent- 
scheidend; daher ist die feindliche Behandlung der Nebenpartei auch dann gerechtfertigt, 
wenn der Vertrag, in welchem die Nebenpartei ihre Hilfeleistung zugesagt hat, nicht geradezu 
mit Rücksicht auf den vorliegenden Kriegszustand abgeschlossen worden ist. 
$ 170. Das Kriegsrecht im objektiven Sinne. Kriegsmanier und 
Kriegsraison '). I. Im weiteren Sinne regelt das Kriegsrecht in objektivem 
Sinne alle auf den Krieg bezüglichen Verhältnisse; es umfaßt also auch jene 
Verhältnisse, die sich aus Anlaß eines Krieges zwischen den Kriegführenden 
und dritten Staaten ergeben. Im engeren Sinne beschränkt sich der Begriff 
des Kriegsrechts auf die Verhältnisse der Kriegführenden unter einander. — 
Die Anerkennung von Rechtsregeln für das Verhalten der Kriegsteile ist das 
Ergebnis des Zusammenwirkens einer Reihe ethischer, rechtlicher und politischer 
Faktoren — im ganzen das Ergebnis der Gesamtentwicklung der Zivilisation. 
Während in ältester Zeit?) und bei Konflikten von Völkern auf niederer Kul- 
turstufe der Krieg ein Zustand ungemessener gegenseitiger Gewaltübung ist, 
der die Herrschaft des Rechts ausschließt und in den seltensten Fällen seine 
Grenze in der Erreichung eines bestimmten Kriegszweckes findet, sondern 
zumeist in einen Vernichtungskrieg ausartet, charakterisieren sich die späteren 
Epochen durch den mächtigeren Einfluß sittlicher und rechtlicher Ideen. Es 
finden sich allerdings auch in ältester Zeit mancherlei humane Gewohnheiten, 
z. B. in Bezug auf Kriegserklärung, Unverletzlichkeit der Parlamentäre, Heilig- 
  
1) Lueder, HH IV S. 253 ff.; Heffter-Geffcken $ 119; Lentner aa. 0. S. 80; 
F. v. Martens II S. 478ff.; Bluntschli 8$ 529 ff.; v. Liszt $ 39, IV, 3; Oppenheim 
1$$ 67,68, 69; Bonfils No. 106 sq.; Rivier, Principes 11 235 sq.; Holland, Studies 40 sq.; 
Westlake, Chapters 232 sqy.: Fiore III, No. 1244 sq. 
2) Über die geschichtliche Entwicklung des Kriegsrechts vgl. insbesondere Lueder, 
UH IV S. 257 ff. und die daselbst allegierten älteren und neueren Schriften.
        <pb n="478" />
        470 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 170. 
  
haltung der zwischen den Kriegsparteien geschlossenen Verträge, das Verbot 
des Gebrauchs vergifteter Waffen, der Tötung sich ergebender oder schwer- 
verwundeter feindlicher Krieger, der Verletzung von Nichtkombattanten, der 
Zerstörung von Ackern. usw. —; allein, darin bekundet sich doch nur in ein- 
zelnen Richtungen die auf keiner Stufe der Entwicklung der Völker fehlende 
Stimme des sittlichen Gewissens und religiöser Anschauungen. Der Gegenwart 
und Zukunft bleibt die Lösung des Problems vorbehalten, die mit dem Kriege 
gegebenen exzeptionellen Verhältnisse der mächtigsten Gewaltübung bezw. die 
mit der Verfolgung des Kriegszwecks verknüpfte äußerste Kriegsnotwendigkeit 
mit den Forderungen des Rechts und der Humanität in Einklang zu bringen. 
Der Lösung dieser Aufgabe haben die voraufgehenden Jahrhunderte vorgear- 
beitet. Die Praxis der Heerführer, die staatliche Gesetzgebung und Staaten- 
verträge hatten zu einer Beschränkung des Gebrauchs der kriegerischen Macht- 
mittel geführt, die als usus in bello — oder sog. Kriegsmanier — die 
stufenweise Ausbildung von Rechtssätzen bezüglich der Kriegführung bedeutet. 
Gegenüber der Anschauung, daß im Kriege jedes Mittel zur Erreichung des 
Kriegszwecks erlaubt sei (jus belli est infinitum), verbietet die in der Kriegs- 
manier zum Ausdruck kommende zivilisierte Völkersitte die gegenseitige An- 
wendung von Gewaltmaßregeln und kriegerischen Mitteln, die eine unnötige 
Grausamkeit oder Leidenszufügung bedeuten bezw. mit dem Wesen des Krieges 
als eines Kampfes der Staaten im Hinblick auf einen bestimmten Kriegszweck 
in Widerspruch stehen. Verletzungen dieser Forderungen der Völkersitte von 
der einen Seite entbinden den andern Kriegsteil von der Verpflichtung zur 
Beobachtung der Regeln der Kriegsmanier und geben ihm das Recht zur An- 
wendung von Repressalien. Außerdem kann eine Abweichung von den Regeln 
der Kriegsmanier gerechtfertigt erscheinen durch die äußerste Notlage, in 
welche der Kriegführende in Folge der Wechselfälle des Krieges geraten kann 
und in der ihın nur die Wahl bliebe zwischen der gewissenhaften Beobachtung 
der Regeln des Rechts und dem Verzicht auf die Erreichung des Kriegszwecks 
bezw. der Preisgebung seiner eigenen Existenz. 1) Die in diesen beiden Fällen 
zulässige Abweichung von den Regeln der Kriegsmanier wird Kriegsraison, 
ratio belli (Grotius: necessitas belli) genannt. Die Zulässigkeit solchen 
Vorgehens in Notfällen wird nicht allgemein anerkannt.?2) Eine Grenze ist 
allerdings schon dadurch gezogen, dab gewisse Kriegsrechtsregeln unbedingt 
bindende Kraft besitzen und namentlich in der Kriegführung zivilisierter 
Völker absolute Geltung beanspruchen, so z. B. das Verbot des Gebrauchs ver- 
gifteter Waffen, verräterischer Tötung feindlicher Kombattanten usw.) 
Die Entwicklung und Geltung von Rechtsgrundsätzen im Kriege hängt in letzter Reihe 
mit den Voraussetzungen eines Rechts unter den Völkern überhaupt zusammen. Der Fort- 
schritt der Neuzeit gegenüber der Vergangenheit besteht vornehmlich darin, daß nunmehr 
das Walten von Recht und Humanität im Kriege nicht von der zufälligen Anerkennung ge- 
wisser sittlicher und humaner Maximen bezüglich der Ausübung der Kricegsgewalt, der Be- 
handlung des Feindes, des feindlichen Landes u. 8. w. abhängt, sondern daß seitens der 
  
  
1) Analogie des Notstands im Strafrechte. 
2) Entschieden gegen die Zulässigkeit Westlake, Chapters 238. 
3) So neuestens Oppenheim II $ 69.
        <pb n="479" />
        8 170. Das Kriegsrecht im objektiven Sinne. 471 
  
Kulturvölker ein einheitlicher Komplex von Normen betreffs der Kriegführung allgemeine 
und grundsätzliche Anerkennung und praktische Anwendung gefunden hat. Der Krieg er- 
scheint beute als das Mittel zur Austragung eines bestimmten Konflikts; daher ist das Maß 
der Gewaltanwendung im ganzen von vornherein auf den konkreten Kriegszweck beschränkt 
Der Kriegszweck soll nur durch die Entfaltung der militärischen Machtmittel angestrebt werden; 
daher stehen einander nur die Staaten, nicht die Privaten als Feinde gegenüber !); die Privaten 
genießen auch im Kriege Schutz und bleiben im Genuß ihrer Rechte, soweit nicht die Kriegs- 
notwendigkeit Beschränkungen rechtfertigt (z. B. durch Ausweisungen der Angchörigen des 
feindlichen Staats, Einquartierungen, unvermeidliche Zerstörung von Privateigentum, Requi- 
sitionen und Kontributionen). Aber auch die Kombattanten sind unter den Schutz des Rechts 
gestellt. Jede Leidenszufügung, die nicht vom Standpunkt der heutigen Kriegführung als 
Mittel der Erreichung des Kriegszwecks erscheint, ist verboten. Unter dem Einfluß humani- 
tärer Bestrebungen ist die Fürsorge für das Los der verwundeten und kranken Krieger der- 
zeit auch unter den Schutz des Feindes gestellt. 
Auf dem Boden des derzeit Erreichten bewegen sich die Bestrebungen zur Weiter- 
bildung des Kriegsrechts in doppelter Richtung; im Hinblick auf den Wert streng formulierter 
und als einheitlicher Ausspruch der Rechtsquelle erschöpfender Rechtssätze strebte die neueste 
Zeit eine Kodifikation des Kriegsrechts an. Gleichzeitig handelte es sich aber auch um eine 
Humanisierung des Kriegsrechts. Die Kodifikationsversuche waren gleichzeitig Versuche einer 
den heutigen Anschauungen angepaßten Humanisierung. Unter jenen Versuchen ist der in 
jeder Beziehung bedeutsamste die auf Initiative Rußlands im Jahre 1574 in Brüssel zusammen- 
getretene Konferenz. Die Beschlüsse?) dieser Konferenz sind in einer Deklaration (sog. 
Brüsseler Deklaration) zusammengefaßt, der aber nur die Bedeutung eines Entwurfs 
zukommt, da die Aktion nicht in einem internationalen Vertrage ihren Abschluß gefunden 
hat. Die Deklaration hat aber zweifellos zur Fixierung des Kriegsrechts und zur Lösung 
wichtiger Fragen de lege ferenda, wie auch zur Klärung der Kodifikationsfrage überhaupt 
wesentlich beigetragen; sie bot dem Institut für internationales Recht die Anregung zu einem 
überaus verdienstvollen Versuch der Reform des Kriegsrechts, dessen Resultat unter dem 
Titel Les lois de la guerre sur terre, Manuel publi@ par V’Institut de droit international im 
Jahre 1881 (in Brüssel) veröffentlicht wurde°). Großes Ansehen genießen die im Jahre 1563 
in Auftrage des Präsidenten Lincoln von Lieber verfaßten Instructions for the governenients 
of armies of the U. 8. in the field (sog. amerik. Kriegsartikel)*). — In unseren Tagen wurde 
die Kodifikation des Kriegsrechts und des Neutralitätsrechts durch die Beschlüsse der H K 
1899 und 1907 (s. oben S. St und S2) wesentlich gefördert. Für die praktische Anwendung 
des geltenden Kriegsrechts ist durch Art. 1 des Abkommens (IV) vom 18. Oktober 1907 auch 
dadurch vorgesorgt, daß die Vertragsmächte sich verpflichtet haben, ihren Landheeren Ver- 
haltungsmaßregeln zu geben, welche den in dem HKR’) formulierten Gesetzen und Gebräuchen 
des Landheeres entsprechen®). Ferner bestimmt das jetzige Abkommen, dal jeder Ver- 
stoß gegen das HKR zum Schadensersatze verpflichtet und daß die Vertragsmächte in 
  
1) Dieser Anschauung hat schon der durch die Anerkennung von Grundsätzen eines 
humanen Kriegsrechts berühmt gewordene Vertrag zwischen Preußen und den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika vom 10. September 1785 Ausdruck gegeben. 
2) Text in R. VI p. 87 sq., 2$S41sq. und bei Meurer HFK II, 21. 
3) Abgedruckt auch in Annuaire V p. 157sq. Berichterstatter und Verfasser des 
Manuel war der um die Humanisierung des Kriegsrechts hochverdiente Moynier. 
4) Abgedruckt bei Bluntschli, Völkerrecht. — Die Kriegsartikel sind in der Brüsseler 
Deklaration, im Manuel des Instituts und in den Verhandlungen der HK verwertet worden. 
5) Dem Abkommen vom 29. Juli 1599 bezw. vom 18. Oktober 1907 ist die Ordnuug 
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (HKR) als Anlage beigegen. 
6) Derlei Instruktionen wurden schon auf Grund des Abk. v. 29. Juli 1599 in England 
(Verf. Holland), Rußland, Italien publiziert; das italienische Dekret enthält sehr strenge 
Strafsanktionen.
        <pb n="480" />
        472 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 171. 
dieser Hinsicht für die Handlungen der zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen 
einzustehen haben. 
$ 171. Anfang des Krieges. Kriegserklärung und Kriegsverkündung. 
Ultimatum '). I. Die ältere Zeit fordert für die Begründung des Kriegs- 
zustandes eine förmliche Erklärung, deren Abgabe in der Regel in solenner 
Form erfolgte. Insbesondere wird der Begriff des bellum justum mit der in- 
dictio oder denuntiatio belli d. i. der an den Gegner gerichteten Mitteilung, 
den Krieg mit ihm beginnen zu wollen, verknüpft. Zur Zeit des Fehderechts 
erfolgte eine förmliche Aufkündigung der Treue (diffidatio, sfida. Auch in 
neuerer Zeit kommen noch förmliche Kriegserklärungen vor, außerdem aber 
zahlreiche Fälle des Kriegsbeginns ohne Kriegserklärung; so zählt Mau- 
rice, Hostilities without declaration of war 107 Fälle in der Zeit von 1700 
bis 1870 auf.2) Nach neuerer Praxis ist der Beginn des Kriegszustandes nicht 
von der förmlichen Kriegserklärung abhängig. Jedenfalls treffen jene sach- 
lichen Gründe, welche in früheren Zeiten eine förmliche Kriegserklärung not- 
wendig erscheinen ließen, mit Rücksicht auf die Publizität der Vorgänge in 
den Staaten und die heute zur Verfügung stehenden Publikationsmittel nicht 
mehr zu. Eine andere Frage ist es, ob nicht Gründe dafür sprechen, daß 
der Eintritt eines so exzeptionellen Zustandes, wie es der Krieg ist, der über- 
dies namentlich in der Gegenwart sofort nach den verschiedensten Richtungen 
und Entfernungen bedeutsame Wirkungen auch für nichtbeteiligte Staaten 
äußert, an irgend eine förmliche Erklärung geknüpft werden sollte. Mit dem 
Ausbruch des Krieges erwächst den Neutralen eine Reihe von Verpflichtungen 
bezüglich welcher der Zeitpunkt des Kriegsbeginnes in verschiedenen Rich- 
tungen von größter Wichtigkeit sein kann. Zu diesen evidenten Zweckmäßig- 
keitsrücksichten kommt noch eine juristisch maßgebende Erwägung, die an die 
Tatsache anknüpft, daß wir heute auf dem Boden eines relativ ausgebildeten 
Kriegsrechts den Krieg als ein Rechtsverhältnis behandeln, dessen Be- 
gründung gerade im Hinblick auf wichtige Rechtswirkungen des Kriegs- 
zustandes durch einen rechtlich allgemein anerkannten Willensakt der Betei- 
ligten sich vollziehen sollte. 
II. Bis in die neueste Zeit konnte der Kriegszustand lediglich durch die 
Tatsache gegenseitiger militärischer Gewaltübung (ex vi mutua)) eintreten. 
Indessen fehlte doch nicht jede Willensäußerung, indem vielfach eine Kriegs- 
verkündung (publicatio belli, proclamation de guerre) durch Erlassung eines 
motivierten Manifestes an das eigene Volk, oder an dritte Staaten, oder an 
alle Staaten üblich geworden ist; ferner kamen Mitteilungen durch Zirkular- 
1) Lueder, HH IV S. 332ff.; Heffter-Geffceken $ 120; L. Neumann, Grundriß 
twiff.; Gareis $ 80; v. Liszt $ 39; Pillet l. c. 61ff.; Föraud-Giraud, R. XV], 19sg.: 
Bryas, De la decl. de gucrre (11599); Nagaoka, ebenda (2. Serie) VI, 475 sq.; Sainte-Croix, 
La döclaration de guerre et ses effets immediats (1592); Holland, Studies, 115sq.; Oppen- 
heim II, $ 93sq.; F. v. Martens, RG XI, 133 sq.; Alberic Rolin, Annuaire XX u. XXI. 
2) Siehe Näheres über derlei Fälle Den Beer Portugael in Annuaire XXI; ferner für 
den chinesisch-japanischen Krieg Nagao Ariga, La guerre chino-japonaise (1596). 
3) Bynkershock, Quaest. juris publ. Ip. 2; Potest bellum incipere ab indietione, et 
etiam incipere putest a vi mutua.
        <pb n="481" />
        &amp; 172. Maßregeln aus Anlaß des Beginns des Kriegszustandes. 473 
  
noten, Publikationen auf amtlichem Wege im eigenen Staate vor. Für den 
Kriegsbeginn hat nach neuerer Übung auch die Erlassung eines sog. Ulti- 
matums (verbunden mit der Abberufung der diplomatischen Mission) die Be- 
deutung einer eventuellen Kriegserklärung. Das Ultimatum ist ein letzter 
Vorschlag des verletzten oder sich als verletzt behauptenden Staates an den 
Gegner; es wird darin die Forderung gestellt, binnen einer bestimmten Frist 
sich zu äußern. Das Nichteintreffen einer Antwort bezw. einer nicht befrie- 
digenden Antwort bedeutet den Eintritt der Bedingung, welcher dem Ab- 
sender des Ultimatums nunmehr die Freiheit der Aktion gegen den anderen 
Teil gibt. 
III. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß zwingende Gründe vorliegen, 
das, was in alter Zeit unter dem Einfluß sittlicher Anschauungen üblich war 
und bis in die Neuzeit in einzelnen Fällen geübt wurde, heute durch einen 
Kollektivakt der Mächte zu einem Rechtsinstitut zu gestalten. Außer den 
oben angeführten Erwägungen dürften auch gewisse Forderungen der Loyalität 
hier nicht unberücksichtigt bleiben. Das Institut für internationales Recht 
hat die Überzeugung ausgesprochen, daß der gegenwärtige Rechtszustand an 
einer empfindlichen Unsicherheit leidet und daß es Aufgabe der Weiterbildung 
des Völkerrechts ist, diesen Zustand zu beseitigen !). Dies geschah durch das 
III. Abkommen der HK 1907, das von der Erwägung ausgeht, daß es für die 
Sicherheit der friedlichen Beziehungen von Wert ist, wenn die Feindseligkeiten 
nicht ohne vorausgehende Benachrichtigung beginnen, wenn ferner der Kriegszu- 
stand unverzüglich den neutralen Mächten angezeigt wird und zu diesem Zwecke 
ein universelles Abkommen zustande kommt. Demgemäß wird von den Ver- 
tragsmächten der Grundsatz ausgesprochen, daß unter ihnen die Feindselig- 
keiten ohne eine unzweideutige Benachrichtigung in der Form einer mit 
Gründen versehenen Kriegserklärung oder eines Ultimatums mit 
bedingter Kriegserklärung nicht beginnen dürfen; der Kriegszustand 
ist den Neutralen anzuzeigen und für diese erst nach Eingang der (auch 
telegraphischen) Anzeige wirksam. Eine Berufung auf das Ausbleiben der 
Anzeige ist ausgeschlossen, wenn feststeht, daß die neutrale Macht den Kriegs- 
zustand tatsächlich gekannt hat. Diese Bestimmungen sind nur wirksam 
für die Belligerenten und Neutralen, die an dem Abschluß des Abkommens als 
Vertragsmächte beteiligt sind. Der Beitritt ist vorbehalten. Die Kündigung 
ist nur in Ansehung der Macht wirksam, die sie erklärt hat. 
$ 172. Maßregeln aus Anlaß des Beginns des Kriegszustandes. Mit 
dem Kriegsbeginn wird eine Reihe von Maßregeln notwendig; hinsichtlich der 
eigenen Untertanen kommen vor: Dehortatorien, d. h. allgemeine Ab- 
mahnungen unter Strafandrohung, sich mit dem Feinde in Verbindungen 
u. dergl. einzulassen; Inhibitorien, d. h. Verbote bestimmter Handlungen 
oder Geschäfte mit dem feindlichen Staate oder seinen Untertanen, z. B. des 
Verbots der Lieferung von Waifen, der Ausfuhr von Pferden u. dergl.; Avo- 
  
1) 8. Annuaire XXI, 26%. Vgl. auch meine Abh. in Z XV1, 563 und Jahrb, f. öff. 
R. 1, 118.
        <pb n="482" />
        474 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 173. 
  
katorien, d.i. die Zurückberufung von Untertanen, die sich im feindlichen 
Lande aufhalten, bezw. der Militärpflichtigen, ohne Rücksicht auf den Ort 
ihres Aufenthalts'). Eine gleichzeitige Maßregel gegenüber den eigenen Un- 
tertanen ist ferner die Proklamierung des Kriegs- oder Standrechts?), 
— Gegenüber den Angehörigen des feindlichen Staats kann von der Aus- 
weisung Gebrauch gemacht werden; die Maßregel ist aber in der Art zu voll- 
ziehen, daß den von der Ausweisung Betroffenen eine angemessene Frist zur 
Abwicklung ihrer Angelegenheiten offen gehalten wird. In früherer Zeit kam 
es auch vor, daß namentlich Militärpflichtige an der Rückkehr in ihr Heimat- 
land verhindert wurden. Ebenso findet heute die Belegung feindlicher Privat- 
schiffe, die sich in den Häfen befinden, mit Embargo nicht mehr statt. — 
Da der Kriegszustand den friedlichen Verkehr der Streitteile aufhebt, so ist 
eine der ersten Maßregeln die Abberufung resp. Zurücksendung der diplo- 
matischen Agenten; die amtliche Wirksamkeit der Konsuln wird eingestellt. 
$ 173. Wirkungen des Kriegsausbruchs®). I. Nach heutiger An- 
schauung bedeutet die Eröffnung des Kriegszustandes nicht den Ausschluß der Gel- 
tung jeglicher rechtlicher Normen. Den vielfachen Beschränkungen und Pflichten, 
welche der Krieg den Angehörigen der beiden Kriegsteile, den neutralen Staaten 
und deren Angehörigen auferlegt, stehen Rechte und Ansprüche gegenüber. 
Abgesehen von den Fällen der Ausweisung der feindlichen Staatsangehörigen 
gilt heute die Regel, daß diese Personen in dem Lande verbleiben können. 
Ebenso hört der Verkehr, insbesondere der Handelsverkehr der Angehörigen der 
kriegführenden Staaten nicht auf, soweit er nicht in Folge der Kriegsnot- 
wendigkeit beschränkt oder geradezu untersagt wird. In derlei Fällen pflegt 
eine angemessene Frist zur Abwicklung der laufenden Geschäfte gewährt zu 
werden. Auch der Rechtsverkehr wird durch den Ausbruch des Krieges nicht 
unterbrochen oder gehemmt. Die nach Landesrecht früher übliche zeitweise 
Aufhebung der Klagbarkeit von Schuldverbindlichkeiten des Staates oder seiner 
Angehörigen gegen Angehörige des Feindes ist durch Art. 23 lith HKR. unter- 
sagt. — Den Staatsangehörigen ist die Beteiligung an Rechtsgeschäften, die 
dem feindlichen Staate Vorteile sichern, insbesondere die Beteiligung an öffent- 
lichen Anleihen untersagt. 
II. Die Gültigkeit der Staatsverträge erlischt auch nach Ausbruch des 
Kriegesunter den Kontrahenten nicht ipso jure. Gewisse, gerade mit Rücksicht 
  
1) Früher ist es mitunter vorgekommen, daß der Feind, wenn er sich in den Besitz 
des Landes gesetzt hat, die Landeskinder durch Dehortatorien, Inhibitorien nnd Avokatorien 
von der Unterstützung ihres Landesherrn, bezw. von der Befolgung der militärischen Anorl- 
nungen abzumalhnen unternommen hat. 
2) Vergl. Art. 6$ Deutsche Reichsverfassung, &amp; 4 EG z. DRStGB, $ 9 Deutsches 
Mil. StGB. 
3 Lucder, RI IV S. 351 ff.; Heffter-Geffcken $$ 122—123; Gareis $ SLfL; 
v. Liszt 39; Rivier, Lehrb. 372; Masse, Le droit des gens dans ses rapports avec le droit 
commercial et le droit eivil (1574, 8. Aufl.) 1$$ 137 sq.; Halleck, Laws of war (Intern. law 
Ausg. von Baker II $ 23); Travers Twiss II S$ 41 sq.; Oppenheim II $$ 97sq.; Bon- 
fils Sr. 1014 549. Despagnet, Cours p. 521sq.,; Sainte-Croix 1. ec. 167 sq.; Pillerl. 
c. 72 8q.
        <pb n="483" />
        &amp; 174. Der Kriegsschauplatz. 475 
  
auf einen eventuellen Krieg abgeschlossene Verträge werden während des 
Kriegszustands wirksam; außerdem können im Laufe des Krieges aus man- 
cherlei Anlässen zwischen den Kriegführenden Verträge (sog. Kriegsverträge) 
abgeschlossen werden. Es ist daher ein Vertragswille unter den Kriegführenden 
möglich und die Fortdauer der Gültigkeit von Verträgen, die in Friedenszeiten 
abgeschlossen worden sind, kein Widerspruch mit den aus dem Kriegszustande 
entspringenden Konsequenzen. Dies gilt von allen rechtsetzenden Verträgen 
und den in der neueren Zeit im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt abge- 
schlossenen Kollektivverträgen, von allen nichtpolitischen Einzelverträgen (Aus- 
lieferungs-, Post- und Telegraphenverträge, Handels- und Schiffahrtsverträge); 
manche derselben werden allerdings in ihrer Wirksamkeit durch den Kriegs- 
zustand suspendiert; ihre Ausführung ist tatsächlich unmöglich geworden. 
Ferner ist während der Dauer des Kriegszustandes die Ratifizierung von Ver- 
trägen ausgeschlossen. Politische Verträge dagegen, deren Gültigkeit und Wirk- 
samkeit friedliche Beziehungen der Kontrahenten zur Voraussetzung haben, 
z. B. Allianzverträge, erlöschen mit dem Ausbruch des Krieges, politische Ver- 
träge dagen (wie z. B. Grenzverträge), durcli welche eine rechtliche Beziehung 
zwischen den beteiligten Staaten eine definitive Ordnung gefunden hat, er- 
löschen nicht. Der Ausgang des Krieges mag dann dem Sieger Anlaß geben, 
die Aufhebung oder Abänderung eines solchen Vertrages beim Abschluß des 
Friedens zu erwirken. !) 
Ill. Für die neutralen Staaten und deren Angehörige treten mit dem Zeit- 
punkte des Kriegsbeginnes die völkerrechtlich anerkannten Rechte und Pflichten 
in Wirksamkeit. 
$ 174. Der Kriegsschauplatz (Kriegsfeld). Bezüglich des Kriegsfelds 
ergibt sich aus der Natur der Sache ein Unterschied für den Land- und den 
Seekrieg. Im Seekrieg dienen als Kriegsfeld die Eigentunsgewässer der 
Streitteile und das offene Meer bis an die Grenze der neutralen Gewässer, der 
neutralisierten Binnengewässer, neutralisierten Meere, Meerengen, Strommün- 
dungen und Kanäle. Im Landkrieg bildet das gesamte Landgebiet das Kriegs- 
feld. Zum Landgebiet in diesem Sinne gehören auch die Kolonien und die 
vasallitischen Gebiete. Kondominate und ähnliche Verhältnisse haben für den 
Umfang des Kriegsfelds eine verschiedene Bedeutung; so würde z. B. weder 
Cypern noch Bosnien und Herzegowina im Falle eines Krieges zwischen der 
Türkei und einem dritten Staat zum Kriegsfeld gehören, dagegen wohl in 
einem Kriege zwischen England und Österreich-Ungarn. Dasselbe würde für 
den Sudan gelten, der unter der Herrschaft Egyptens und Englands steht. 
— Eine Erweiterung des Kriegsfelds in das Gebiet eines neutralen Staates 
ergab sich in neuester Zeit infolge der eigenartigen Ursachen und Zwecke 
des russisch-japanischen Krieges (1904—1905), insofern Korea und eine chine- 
sische Provinz — die Mandschurei — in das Kriegsfeld einbezogen wurden. 
Eine Einschränkung des normalen Kriegsfeldes kann die Wirkung dauernder 
Neutralisierung sein; so bezüglich der französischen Bezirke Savoyens Chablaix 
  
1) Vgl. Oppenheim II. $ 99.
        <pb n="484" />
        416 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 175. 
  
und Faucigny, der jonischen Inseln, der Maghellan-Straße, des Suezkanals und 
des im Bau begriffenen Panamakanals (auf Grund des Hay-Pauncefote-Ver- 
trags v. J. 1901). Die Neutralität des Panamakanals und der Maghellanstraße 
beruht nicht auf allgemeinem Abkommen der Mächte. — Teile der offenen 
See sind (seit der Aufhebung der Neutralität des schwarzen Meeres durch die 
Beschlüsse der Londoner Konferenz im Februar 1871) derzeit nicht neutra- 
lisiert. Durch Vertrag der Kriegführenden untereinander könnte eine solche 
Neutralisierung für die Dauer des Krieges stipuliert werden. Eine solche 
Neutralisierung der japanischen und chinesischen Gewässer war im Kriege 
1870—1871 von den Kommandanten des deutschen Kriegsschiffs „Hertha“ und 
des französischen „Dupleix“ vorgeschlagen, aber von der französischen Re- 
gierung abgelehnt worden !). 
$ 175. Subjekte des Kriegsstandes.2) I. Der Krieg ist nach heutiger 
Anschauung ein Kampf der Staaten mittelst ihrer offiziellen Streitkräfte, nicht 
ein Kampf der Staatsbürger der feindlichen Staaten. Die Austragung des Streites 
entsteht durch die Entfaltung der militärischen Macht. Allein der Krieg 
schafft für die beteiligten Völker einen Zustand, dessen Wirkungen sich nicht 
bloß in der rechtlichen Stellung der mit der militärischen Aktion betrauten 
offiziellen Organe und Streitkräfte äußern; abgesehen davon, daß jeder Krieg, 
in den ein Land verwickelt wird, das staatliche und nationale Empfinden des 
Volkes, seinen Patriotismus und die Sorge um das heimatliche Gemeinwesen 
mächtig in Anspruch nimmt, berührt der Kriegszustand alle Interessen des 
nationalen Gemeinlebens und des Individuallebens, legt jedem einzelnen Opfer 
uud Beschränkungen auf. So treten auch die Verhältnisse der an dem Kampfe 
nicht unmittelbar beteiligten Individuen in eine Beziehung zu dem Kriegs- 
zustande, die gleichfalls ihren rechtlichen Ausdruck im Kriegsrecht gefunden 
hat. Man unterscheidet hiernach den aktiven Kriegsstand der bewaf- 
neten Macht mit den damit verknüpften Rechten und Pflichten und den pas- 
siven Kriegsstand der übrigen Bevölkerung. Die Mitglieder der bewaffneten 
Machtsind Feinde im aktiven Sinne und alssolche zur Vornahme feindseliger Hand- 
lungen autorisiert, nur sie sind Subjekte der besonderen Rechte und Pflichten des 
aktiven Kriegsstandes. Die Feinde im passiven Sinne sind nicht das unmittel- 
bare Objekt der militärischen Gewalthandlungen, sie dürfen sich aber auch 
nicht aktiv an derlei Handlungen beteiligen. Wenn sie sich an dem Kampfe 
beteiligen, so genießen sie nicht den Schutz des Kriegsrechts, sondern sind straf- 
rechtlicher Alındung unterworfen. 
II. Subjekte des aktiven Kriegsstandes. Die Frage, welche Per- 
sonen der bewaffneten Macht der kriegführenden Staaten angehören und folge- 
1) Im ganzen vgl. über diese Materie Rettich, Zur Theorie u. s. w. 174 ff. 
2) Lueder, HH IV S. 371ff.; F. v. Martens Il. S. 494 ff.; L. Neumann, Grundriß 
S. 105 ff.; Heffter-Geffcken $$ 124 ff.;, Rivier, Lehrb.; Gareis $ 83; Perels, Inter- 
nationales Öffentliches Seerecht S. 175 ff.; Grenander, Sur les conditions necessaires, selon 
le droit des gens, pour avoir en guerre le droit d’ötre considCre et trait@ comme soldat 
(1552); Oppenheim II $$ 75 sq.; für das neueste Recht A. Zorn, 36 ff.; Meurer HFK 
ll, 52 ff.
        <pb n="485" />
        8 175. Subjekte des Kriegsstandes. 477 
  
mäßig Anspruch auf Behandlung nach Kriegsrecht (d. i. als Kriegspartei) 
haben, ist derzeit durch das HKR positivrechtlich beantwortet. Hiernach 
kann die bewaffnete Macht bestehen aus Kombattanten und Nichtkom- 
battanten. Kombattanten sind nach den landesrechtlichen Normen über 
das Wehrsystem und die Organisation der staatlichen Streitkräfte allerdings 
verschiedene Gruppen von Personen, im allgemeinen jedoch immer nur vom 
Staate zum Kampf beauftragte bezw. autorisierte Personen. Hieher gehören 
die Mitglieder des eigentlichen Heeres (die Land- und Seetruppen), die Milizen, 
die Landwehr und der Landsturm. Das HKR stellt die Voraussetzungen fest, 
unter denen für Streitkräfte, die nicht zum Heer im engeren Sinne gehören, 
bezw. je nach den Landesgesetzen an Stelle eines stehenden Heeres die staat- 
liche Streitmacht bilden, die Gesetze, die Rechte und Pflichten des Krieges 
gelten. Diese Streitkräfte werden in Art. 1 HKR unter der Bezeichnung 
Milizen und Freiwilligen-Korps zusammengefaßt. Die Voraussetzungen 
ihrer Gleichstellung mit dem Heere sind: 1. daß jemand an ihrer Spitze steht, 
der für das Verhalten seiner Untergebenen verantwortlich ist, 2. daß sie ein 
bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 3. daß sie die Waffen 
otfen führen und 4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und Gebräuche 
beobachten. ) — Als Kriegführende sollen ferner nach Art. 2 HKR in Fällen 
einer Massenerhebung der Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes die an 
der Erhebung Teilnehmenden behandelt werden, wenn sie bei der An- 
näherung der eindringenden Truppen aus eigenem Antriebe zu den Waffen 
greifen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Art. 1 HKR zu organisieren. 
Voraussetzung ist auch hier, daß sie die Waffen offen führen und die Gesetze 
und Gebräuche des Krieges beobachten. ?) 
Zur bewaffneten Macht gehören als Nichtkombattanten die Beamten 
der Militär-Intendantur, andere Militärbeamte, die Militärgeistlichen, Ärzte, 
Vertreter neutraler Mächte?) usw. Man rechnet zu dieser Kategorie auch die 
Lieferanten, die Marketender und die mit Erlaubnis des Oberkommandos dem 
Heere folgenden Zeitungskorrespondenten. Diese Personen dienen dem Kriegs- 
zweck; sie dürfen aber nicht absichtlich verwundet oder getötet werden; sie 
haben im Falle der Gefangennahme wie die Kombattanten Anspruch auf Be- 
handlung als Kriegsgefangene (Art. 3 HKR). Dem Sanitätspersonal ist im 
heutigen Recht im Interesse des Wohles der verwundeten Krieger eine Aus- 
nahmsstellung gewährleistet. 
IH. Eine Verstärkung der bewaffneten Macht im Seekriege erfolgte in 
früherer Zeit durch die Autorisierung von Privatpersonen seitens der Regierung 
  
1) Vgl. Rolin, R III, 308. In einzelnen Staaten hatte man schon vorher durch mili- 
tärische Organisation des Landsturmes vurgesorgt. Vgl. z. B. d.d. Reichsg. über den 
Landsturn v. 12. Febr. 1875 und das an dessen Stelle getretene Ges. betr. Änderungen der 
Wehrpflicht v. 11. Febr. 1888. ' 
2) Über die Verhaudl. d. HK. über levce en masse vgl. A. Zurn 40ff.; Meurer, HFK 
II, ö6ff.; Oppenheim, II, $ Su. 
3) Über die Stellung neutraler Militärbevollmächtigter vgl. meine Abhdlg. in Deutsche 
Juristen-Ztg. XI, 787.
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        4718 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 176. 
  
zur Ausrüstung von Privatschiffen für Kriegszwecke und zur Beteiligung an 
dem Kriege unter der Flagge des Staats. Es sind dies die Kaper oder 
Korsaren, deren Verwendung im Kriege geschichtlich mit der Erteilung von 
Repressalien- und Markebriefen (lettres de marque) zusammenhängt; seit 
dem Jahre 1815 bei den europäischen Mächten außer Gebrauch, wurde diese 
Einrichtung durch die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856 
abgeschafft. Für diejenigen Staaten, welche der Seerechtsdeklaration nicht 
beigetreten sind, gelten die durch die neuere Praxis u. s. w. ausgebildeten 
Grundsätze Hiernach kann der Kaper nur von einem Staate ermächtigt 
werden; dagegen kann die Ermächtigung gegen zwei oder mehrere Staaten 
erteilt werden. Die Ermächtigung begründet die Verantwortlichkeit des 
Kapers gegenüber dem ermächtigenden Staat, dessen Kriegsgesetzen der Kaper 
unterliegt; der ermächtigende Staat ist für das Verhalten dieser einen Teil 
seiner Kriegsmarine bildenden Streitkräfte verantwortlich. Läßt sich ein 
Kaper von mehreren Staaten, insbesondere von den beiden Kriegsteilen auto- 
risieren, so kann er als Seeräuber behandelt werden. — Die Erteilung von 
Kaperbriefen erfolgt regelmäßig nur an die eigenen Staatsangehörigen. Der 
von einer ihm fremden Regierung autorisierte Kaper kann als Seeräuber be- 
handelt werden. — Durch das Abkommen (VID) der HK 1907 ist derzeit die 
Verstärkung der Seestreitkräfte durch Umwandlung von Kauffahrteischiffen 
in Kriegsschiffe positivrechtlich geregelt (siehe unten unter Kriegsmittel im 
Seekriege). 
IV. Militärkouriere, d. s. Personen, welche die Korrespondenz im 
Felde mit den Befehlshabern und den Subalternen zu besorgen haben, gehören 
zur Kriegsmacht; sie unterliegen der Kriegsgefangenschaft; die Depeschen 
können ihnen abgenommen werden. Dagegen sind sie sowie ihre Depeschen 
usw., unverletzlich, wenn sie bei Verhandlungen der Streitteile die Korrespondenz 
vermitteln. — Parlamentäre, d.s. Abgesandte des einen Kriegsteils an den 
andern, gehören gleichfalls zur Kriegsmacht (S. über deren rechtliche Stellung 
Näheres unten S. 489). 
$ 176. Erlaubte und unerlaubte Mittel der Kriegführung'). I. Die 
Unterscheidung von erlaubten und unerlaubten Mitteln der Krieführung ist 
eine der wertvollsten Errungenschaften des usus in belle. Die Völkersitte 
verbietet den Gebrauch gewisser Kriegsmittel; Verletzungen dieser Sitte ziehen 
die Anwendung gleicher Gewaltmaßregeln gegen den Urheber der Verletzung 
nach sich. Im ganzen findet die Gewaltanwendung durch die heute betonte 
Auffassung des Krieges als Mittel zur Erreichung eines bestimmten Zweckes 
eine Einschränkung; die Gewaltanwendung findet ihre Grenze in der Erreichung 
1) Lueder, HH IV 388ff.; Perels, Internationales öffentliches Seerecht 192ff.; Heffter- 
Geffcken $8$ 125, 126; v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht, Politik I; F. v. Martens II 489ff.; 
L. Neumann, Grundriß 108ff.; Rivier, Lehrb.; Derselbe, Principes II, 260 sq.; Gareis, 
8 85; v. Liszt, $ 40 III; Bonfils, Nr. 1068 sq.; Fiore, UI p., 1317 sq.; Pillet, 85 sq.; 
Oppenheim, II 88 107ff., 149ff.; Buzzatti, L’offessa e la difesa nella guerra secondo i 
moderni ritrovati (1888). — Petersburger Deklaration Artt. 12—14; Manuel des Instituts für 
internat. Recht Artt. 4, 7—9.; HKR Art. 22ff. Darüber insbes. A. Zorn, 127ff. und dessen 
Kriegsmittel und Kriegführung nach den Bestimmungen der Haager Konferenz 1899 (1902).
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        8 176. Erlaubte und unerlaubte Mittel der Kriegführung. 479 
  
des Kriegszwecks. Des Näheren gestaltet sich die Gewaltanwendung als eine 
Schädigung der Gesamtkraft des Gegners, daher die kriegerische Aktion gegen 
alle Quellen der physischen und moralischen Stärke des Gegners gerichtet ist. 
Schranken willkürlicher Gewaltanwendung ziehen außer den Regeln der Kriegs- 
manier Verträge und sonstige Übereinkommen, die Gebote der Sittlichkeit 
und Religion, und die militärische Ehre. Illoyales und treuloses Handeln, 
verräterisches Vorgehen sind schon um ihrer Unsittlichkeit willen aus- 
geschlossen. Diesen Erwägungen gibt das HKR Art. 22 formell Ausdruck, 
indem erklärt wird, daß die Kriegsparteien kein unbeschränktes Recht in der 
Wahl der Mittel zur Beschädigung des Feindes haben. Abgesehen von den 
durch Sonderverträge aufgestellten Verboten hat das HKR in Art.23ff. die An- 
wendung einer Reihe von Kriegsmitteln ausdrücklich verboten. 
Das HKR verbietet im Landkrieg insbesondere a) die Verwendung von Gift oder ver- 
gifteten Waffen, b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feind- 
lichen Volkes oder Heeres, c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder 
wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat, d) die Erklärung, daß kein 
Pardon gegeben wird, e) den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet 
sind, unnötig Leiden zu verursachen, f) den Mißbrauch der Parlamentärflagge oder der mili- 
tärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes, sowie der besonderen Abzeichen des 
Genfer Abkommens, g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den 
Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Kriegsnotwendigkeit erheischt wird, 
h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von An- 
gehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit. Es ist ferner untersagt, 
Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land 
zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren 
(Art. 22). — Es ist ferner untersagt, die Plünderung und Verheerung von Städten oder An- 
siedelungen, selbst wenn sie im Sturm genommen sind (Art. 28). Der Angriff und die Be- 
schießung unverteidigter Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln 
08 auch sei (d. i. auch aus Luftschiffen oder auf sonstigen neuen Wegen) (Art. 25). 
Weitere Beschränkungen enthalten drei Deklarationen der HK 1899, die eine Weiter- 
bildung des der Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 (Text bei Fleischmann, 
88) zugrunde liegenden Gedankens. Die Konvention verbietet nämlich den Gebrauch von 
Spreng- oder explodibeln, mit entzündlichen oder brennbaren Stoffen gefüllten Geschossen von 
weniger als 400 Gramm Gewicht. In der 2. und 3. Deklaration (Text bei Fleischmann, 
318) unterwarfen sich die Vertragsmächte dem Verbote, solche Geschosse zu verwenden, deren 
einziger Zweck ist, ansteckende oder giftige Gase zu verbreiten, ferner Geschosse zu ver- 
wenden, die sich leicht im menschlichem Körper ausdehnen oder platt drücken, derart wie die 
Geschosse mit hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten ver- 
sehen ist (Dum-Dum-Geschosse). In der 1. Deklaration wurde das Werfen von Geschossen 
und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf ähnlichen neueren Wegen für die Dauer von 
fünf Jahren verboten. Diese inzwischen abgelaufene Deklaration wurde auf der HK 1907 
erneuert und zwar für die Zeit bis zum Schlusse der in Aussicht genommenen 3. Friedens- 
konferenz.!) 
II. Zu den erlaubten Mitteln gehört nach dem Gesagten auch in gewissen 
Grenzen der Gebrauch der List (Art. 24 HKR). So ist es erlaubt, den Gegner 
  
1) Über diese Deklarationen vgl. im ganzen A. Zorn, 133ff. und Meurer, HFK II, 
441ff. — Der Emeuerung der 1. Deklaration hatte Deutschland unter der Bedingung zu- 
gestimmt, daß die großen Militärmächte denselben Standpunkt einnehmen. Da jedoch einige 
dieser Mächte die Erneuerung abgelehnt haben, wird auch Deutschland ihr nicht beitreten 
können.
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        480 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 177. 
  
über den Zweck militärischer Operationen zu täuschen, ihn irre zu führen 
durch falsche Nachrichten u. s. w. Es ist insbesondere erlaubt, durch Kund- 
schafter oder Spione Nachrichten über die Pläne und Absichten des Feindes und 
anderweite Auskünfte einzuholen. Das HKR Art. 29 bezeichnet als Spion !) nur 
den, der heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet 
eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Ab- 
sicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen). Der Fortschritt, den das HKR hier auf- 
weist, besteht vor allem darin, daß die Behandlung des Spions nach materiellem 
und formellem Strafrecht in allen Fällen der Ergreifung gesichert ist; der 
in dem innerstaatlichen Recht ausgebildete und geübte Kriegsgebrauch, nach 
welchem der auf frischer Tat ergriffene Spion ohne rechtliches Verfahren 
sofort getötet werden konnte, ist durch Art. 30, der auch in solchen Fällen 
ein Urteil erfordert, beseitigt. Das Vorgehen gegen den Spion hat daher 
auch nicht mehr in den Fällen jenes Kriegsgebrauchs den Charakter eines 
unmittelbar wirksamen Sicherungs- oder Abschreckungsmittels; Sicherung und 
Abschreckung erscheinen vielmehr auch hier als praktische Funktionen der 
Bestrafung des Spions. Ferner verbietet Art. 31 die Ahndung einer früher 
begangenen Spionage: wurde der Spion, welcher zu seinem Heere zurück- 
gekehrt ist, vom Feinde gefangen genommen, so kann er wegen der früher 
begangenen Spionage nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden; er ist 
als Kriegsgefangener zu behandeln. — Rekognoszierungen sind militärische 
Mittel der Orientierung; der dabei Ergriffene wird als Kriegsgefangener be- 
handelt. Dagegen rechtfertigt die Kriegsnotwendigkeit die Anwendung des 
Kriegsrechts gegen Personen, die von dem von einem Kriegsteil besetzten 
Gebiete aus Mitteilungen über Positionen und Pläne an den Gegner gelangen 
lassen. — Die Führer eines Luftballons, der zu kriegerischen Zwecken von 
dem Gegner benutzt wird, werden gefangen gesetzt, die Depeschen u. s. w. 
werden ihnen abgenommen. — Des Kriegsverrats macht sich schuldig, wer 
absichtlich feindliche Truppen irreführt oder, von diesen zur Führung ge- 
zwungen, absichtlich falsche Wege weist. 
$ 177. Die Kriegsgefangenen?). 1. Im Gegensatze zu der rechtlosen 
Stellung der Kriegsgefangenen in älterer Zeit kommen im geltenden Reclıt 
  
1) Über Spionage vgl. Gareis, $ S4; Eichelmann, a. a. O.; A. Adler, Die 
Spionage (1906); Oppenheim, II, $$ 159 sq.,; A. Zorn, 174ff.; Meurer; HFK II, 17uff. 
2) Demgemäß gelten nicht als Spione die in Abs. 2, Art. 29 bezeichneten Militärpersonen, 
die in das Operationsgebiet des Gegners eingedrungen sind, ferner Militärpersonen und Nicht- 
militärpersonen, die einen Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder das feindliche Heer zu 
überbringen, offen ausführen, die in Luftschiffen befördert werden. 
3) Lueder, HH IV 8. 425ff.; Heffter-Geffcken $$ 127-129; Eichelmann, Uber 
die Kriegsgefangenschaft (187%); Kasparek in Grünhuts Ztschr. f. d. Privat- und öffentliche 
Recht der Gegenwart IX S. 680ff.; F. v. Martens Il S. 49sff.; Bluntschli, Völkerrecht 
$s 593—626; Rivier, Lehrb. S. 404ff.; Triepel, Die neuesten Fortschritte auf dem Gebiete 
des Kriegsrechts S. 41ff.; Travors Twiss, The Law of nations 11 380 sq.; Oppenheim II 
$ 125sq.; Guelle, 1. c.Ip. 187sq.; Romberg, Des belligerants et des prisonniers de guerre 
(1594; Cros, Condition et tracteinent des prisonniers de guerre (1900); HKR Art. 4—20 
dazu A. Zorn, 73ff.: Meurer, HFK 11, 112 ff.
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        &amp; 177. Die Kriegsgefangenen. 481 
  
die Konsequenzen der heutigen Anschauung über das Wesen des Kriegs und 
die rechtlichen Grenzen der Gewaltübung im Hinblick auf den Kriegszweck 
vor allem bezüglich der Kriegsgefangenschaft und der Behandlung der Kriegs- 
gefangenen zu vollem Ausdruck. Die Gefangennahme wehrloser feindlicher 
Krieger gilt als legitimes Mittel der Schwächung der militärischen Kraft des 
Gegners. Durch den Akt der Gefangennahme ist die Anwendung anderer 
Gewaltmittel ausgeschlossen; es wird ein Rechte und Pflichten umfassendes 
Gewaltverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem kriegführenden 
Staat begründet, das in der Verhinderung des Gebrauchs der äußeren Freiheit 
zum Zwecke der Verhütung weiterer Beteiligung an den Aktionen der feind- 
lichen Kriegsmacht besteht; die Kriegsgefangenen sind Sicherheitsgefangene. 
II. Der Kriegsgefangenschaft können unterliegen alle Mitglieder des 
eigentlichen Heeres (die Soldaten und Landwehrmänner), ferner die Nicht- 
kombattanten '). Auch verwundete und kranke Krieger unterliegen der Kriegs- 
gefangenschaft. 
III. Der Sicherung des Zwecks der Gefangennahme dient in erster Reihe 
die Entwaffnung der Gefangenen und die Einschränkung ihrer persönlichen 
Freiheit durch Internierung in den dem Zwecke entsprechenden Ortschaften 
und Lokalitäten: in Städten, Festungen, wohl auch in Feldlagern, aus welchen 
sie sich nicht entfernen dürfen (Art. 5). Die Kriegsgefangenen unterstehen 
der Militärgerichtsbarkeit und Disziplinargewalt des Nehmestaats (Art. 8) 2). — 
Der Kriegsgefangene büßt seine Rechtsfähigkeit und seine personenrechtliche 
Stellung nicht ein; nur ist er während seiner Gefangenschaft nicht in der 
Lage, manche seiner Rechte ausüben zu können; nach wiedererlangter Freiheit 
entfällt das Hindernis der Ausübung seiner Rechte (heutige Bedeutung des 
Postliminiums). Mit der vollen Anerkennung der Rechtspersönlichkeit in 
privatrechtlicher Beziehung hängt die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 zu- 
sammen, wonach den Kriegsgefangenen alles, was ihnen persönlich gehört, als 
ihr Eigentum verbleibt — ausgenommen Waffen, Pferde und Schriftstücke 
militärischen Inhalts. — Für die Aufnahme oder Errichtung von Testamenten 
der Kriegsgefangenen gelten dieselben Bedingungen, wie für die Militärpersonen 
des eigenen Heeres (Art. 19). Das Gleiche gilt für die Sterbeurkunden, sowie 
  
1) Gegen den Vorschlag (von Eichelmann a.a.0. S. 53äff., 197), gewisse Kategorien 
von Nichtkombattanten, nämlich Auditeure und Feldpolizeipersonen von der Kriegsgefangen- 
schaft zu eximieren siche Triepel a. a. O. S. 49, der mit Recht hervorhebt, daß diese Per- 
sonen einen zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung wichtigen Bestandteil der Armee 
bilden, dessen Festhaltung einerseits eine Schwächung der feindlichen Streitkräfte bedeutet 
und durchaus im militärischen Interesse des Gegners liegt und anderseits durch keine humani- 
tären Rücksichten verboten wird. Vgl. auch Kasparek a. a. O. S. 711. — Bezüglich der 
in keinem dienstlichen Verhältnisse zum Hecre stehenden Personen bestimmt Art. 13 HKR 
folgendes: Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar auzugehören, wie Kriegs- 
korrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in 
Feindesland geraten und ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung 
als Kriegsgefaugene. 
2) Vgl. deutsches Militärstrafgesetzbuch $8 9, 158; Deutsche Disziplinarstrafordnung für 
das Heer $ 2; Österreichisches Dienstreglement I 886 Nr. 651, $45 Nr. 346; Brüsseler Dekla- 
ration Art. 28 Abs. 1; Manuel des Instituts f. internat. Recht Art. b2. 
Tilmann, Völkerrecht. 31
        <pb n="490" />
        482 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung ete. $ 178 
  
  
für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang 
zu berücksichtigen ist. 
Humane Rücksicht finden die religiösen Bedürfnisse der Gefangenen durch den Grund- 
satz des Art. 18: In den Grenzen der Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörtde 
wird den Kriegsgefangenen in der Ausübung ihrer Religion und in der Teilnahme am Gottes- 
dienste volle Freiheit gelassen. 
IV. Der humane Standpunkt des heutigen Rechts kommt in der in Art. 14 HER 
vorgeschriebenen Errichtung einer Auskunftstelle über die Kriegsgefangenen zum 
Ausdruck. Diese Auskunftstellen, die gegebenenfalls auch in jenen neutralen Staaten, die 
Angehörige der Kriegsparteıen in ihr Gebiet aufgenommen haben, gebildet werden, sammeln alle 
auf die Gefangenen bezüglichen Nachrichten, beantworten alle Anfragen; um ihnen die Erfül- 
lung ihrer Aufgabe in jeder Richtung zu sichern, erhalten sie von den zuständigen Dienststellen 
die nötigen Informationen. Die Auskunftstelle sammelt auch alle zum persönlichen Gebrauch 
dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder 
von den in Krankenhäusern usw. gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden und 
stellt sie den Berechtigten zu. 
Den Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den 
Gesetzen ihres Landes gebildet sind, ist eine Reihe von Erleichterungen im Interesse ilırer 
charitativen Wirksamkeit eingeräunit, so z. B. Portofreiheit, Befreiung von Eingangszöllen, 
Gebühren sowie von Frachtkosten auf Staatseisenbahnen (Art. 15, 16). 
V. Die Regierung des Nehmestaats hat für den Unterhalt der Gefangenen zu sorgen 
(Art. 74); dies geschieht in der Regel auf demselben Fuße wie für die Angehörigen des 
eigenen Heeres. Zur Deckung dieser Kosten kann ein Teil des Arbeitsverdienstes der Ge- 
fangenen verwendet werden. Die Gefangenen dürfen nicht zu gesundheitsschädlichen oder 
solchen Arbeiten verwendet werden, welche die militärischen Operationen gegen ihren Staat 
zu unterstützen bestimmt sind (Art. 6); so insbesondere nicht zur Spionage. ') 
VI. Kriegsgefangene können auf Ehrenwort freigelassen werden; die dabei übernom- 
menen Verpflichtungen (Art. 12) haben sie bei ihrer persönlichen Ehre sowohl gegenüber 
ihrer eigenen Regierung, als auch dem Nehmestaate gegenüber gewissenhaft zu erfüllen 
(Art. 10); ihre Regierung ist gleichfalls verpfichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder an- 
zunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen. — Eine Pflicht zur Annahme der 
Entlassung auf Ehrenwort ist nicht anerkannt; ebensowenig eine Pflicht des Nehniestaats, 
auf die Bitte eines Gefangenen hin die Entlassung auf Ehrenwort zu bewilligen (Art. 11). — 
Der Bruch des Ehrenworts wird bestraft (Art. 12). 
VII. Gegen Gefangene, die zu entfliehen suchen, kann von der Waffe Gebrauch ge- 
macht werden. Wird der Flüchtige ergriffen, so verfällt er disziplinarischer Bestrafung. Aber- 
malige Gefangennahme nach gelungener Flucht berechtigt nicht zur Bestrafung wegen der 
früheren Entweichung. 
VIII. Die Gefangenschaft endigt mit dem Friedensschluß (Art. 20). Während des Krieges 
kann die Gefangenschaft endigen auf Grund von Auswechselungskartellen zwischen den Krieg- 
führenden. Derlei Verträge können aber nicht auf Deserteure des feindlichen Heeres nnd 
Überläufer, die zu Gefangenen gemacht wurden, angewendet werden. 
$ 178. Die Verwundeten und Kranken 2. I. Die verwundeten und 
kranken Krieger sind nicht Objekt feindlicher Behandlung. Diesen Personen 
  
1) Die Landesgesetze regeln vielfach die Behandlung der Kriegsgefangenen; so ist be- 
sonders beachtenswert das französische Gesetz v. 21. März 1993, abgedruckt in RG I (Docu- 
ments S 10). 
2) Lueder, HH IV S. 30$ ff.; Desselben gekrönte Preisschrift: Die Genfer Konven- 
tion“ (1576); Moynier, Etude sur la convention de Geneve (1870); Dersolbe, La croix rouge, 
sun pass&amp; et son avenir (1852); Ders., Consid6rations sur la sanction p6enale &amp; donner &amp; la 
Conv. de Geneve (1593); Ders., La revision de la Convention de Gen®ve (1899); Ders., La 
fondation de la croix rouge (1903); v. Roszkowski, R XXXIV 199, 299, 442; Gurlt, Zur
        <pb n="491" />
        8 178. Die Verwundeten und Kranken. 483 
  
gegenüber haben humanitäre Anschauungen schon in früherer Zeit in Verein- 
barungen der Kriegführenden sich geltend gemacht; insbesondere wurde die 
Unverletzbarkeit der Verwundeten und Kranken und deren Pfleger ohne 
Rücksicht auf die Nationalität stipuliert!),. In neuester Zeit fand diese 
wichtige Materie ihre internationale Regelung durch die „Genfer Konvention“ 
vom 22. August 18642). An deren Stelle ist die Konvention vom 6. Juli 1907 
getreten. 
Die Anwendung der Konvention war auf den Landkrieg beschränkt. Durch die Kon- 
ventiop (II) der HK 1899 wurde sie auf den Seekrieg ausgedehnt; zu ihrer Anwendung sind 
auch jene Mächte verpflichtet, welche ihr bisher nicht beigetreten waren, die aber das HKR 
angenommen haben. Die Schlußakte der HK 1599 hatte den „Wunsch“ auf baldigen Zu- 
sanımentritt einer besonderen Konferenz zum Zwecke der Revision der Genfer Konvention 
ausgesprochen. Diese Konferenz trat amı 11. Juni 1906 in Genf zusammen. Das Ergebnis 
der Verhandlungen ist die von 36 Staaten am 6. Juli 1906 unterzeichnete Konvention, die 
  
Geschichte der internationalen und freiwilligen Krankenpflege im Kriege (1873); Schmidt- 
Ernsthausen, Das Prinzip der Genfer Konvention (1874); Treuenpreuß, Das rote Kreuz 
im Völkerrecht und Vereinswesen; Loeffler, Das preußische Militärsanitätswesen und seine 
Reform; Pezet de Corval, Die Genfer Konvention und die Hilfsvereine; v. Kirchen- 
heim in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts 8. v. „Kriegssanitäts- 
wesen“: Gareis in der „Deutschen Revue“ II; Ders., Die Weiterentwicklung des Prinzips 
der Genfer Konvention in den letzten dreißig Jahren (Festrede 1895); Bircher, Die Revision 
der Genfer Konvention (1593); Triepel, Die neuesten Fortschritte auf dem Gebiete des 
Kriegsrechts (1894); Müller, Entstehungsgeschichte des roten Kreuzes u. d. Genfer Konv. 
(1807); Münzel, Untersuchungen über die Genfer Konv. (1901); Gillot, La revision de la 
Convention de Gen®ve (1902); Holland, Studies 61 sq.; Ders., War p. 45sq. — Neuestens 
Meurer HFK II, 341 ff. — Heffter-Geffcken $ 126; Bluntschli, Völkerrecht $$ 92 ff.; 
F. v. Martens II S. 500 ff.; Rivier, Lehrb. 402 — Principes Il 265 ff.; Pillet, 165 sq.; 
Bonfils p. 1108 sq.; Oppenheim Il s$ 118 sq. 
1) Seit 1581 bis 1864 wurden 300 Verträge der obigen Art geschlossen. Rivier, Lehrb. 
S. 402 Anm. 2; F. v. Martens I1lI S. 501; Gurlt zählt 251 Verträge dieser Art auf. — 
Besonders bemerkenswert ist der Vertrag zwischen Preußen und Frankreich vom 7. Sep- 
tember 1759. Vgl. Lueder, Genfer Konvention S. 21. 
2) Abgedruckt bei Fleischmann 69. — Es ist das unvergängliche Verdienst des 
Schweizer Arztes Dunant und des Präsidenten der Genfer gemeinnützigen Gesellschaft 
Moynier, die Realisierung der humanitären Idee, welche in der Genfer Konvention ihre Ver- 
wirklichung gefunden hat, zum Gegenstande des öffentlichen Interesses gemacht zu haben 
und für sie in erfolgreichster Weise tätig gewesen zu scin. Der schweizerische Bundesrat 
ergriff in seinem Einladungsschreiben an die Mächte vom 6. Juni 1864 die diplomatische Ini- 
tiative. — Die Reformbedürftigkeit der Konvention trat namentlich seit dem Kriege im Jahre 
1866 hervor. Beachtenswerte Reformvorschläge und Vorarbeiten sind seither hervorgetreten. 
Es kommen in dieser Richtung in Betracht: die Beratungen der Berliner Militärsanitätskon- 
ferenz im Jahre 1867, der Delegirtenversammlung der deutschen Hilfsvereine zu Würzbura 
und die Pariser Konferenz vom selben Jahre, die Genfer Konferenz vom Jahre 1565, die eine 
Reihe von Zusatzartikeln annahm, von denen zehn die Anwendung der Genfer Konvention 
auf den Seekrieg aussprachen (Vgl. Ferguson, The Red Cross alliance at sea 1872). Diese 
Beschlüsse (Martens, Nouveau Recueil gen. XVIII p. 612) sind ohne Ratifikation geblieben; 
indessen haben die Regierungen einseitig die Anwendung der Additionalartikel verfügt (vgl. 
Lueder, Genfer Konvention S. 135 ff., 194 ff.; HH IV S. 306 ff., 313 f£., 319 ff., 328 ff.). 
Ferner hatte sich die Brüsseler Konferenz (1874) eingehend mit dem Gegenstande befaßt. 
Verbesserungen enthält das Manuel des Instituts f. intern. Recht. In der Literatur steht in 
erster Reihe das Luedorsche Werk, ferner Triepel a. a. O. S. 9 ff. 
31*
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        484 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung cte. 8 178. 
an die Stelle der bisherigen Konvention tritt.!) Es wurde ein ganz neuer Vertrag 
ausgearbeitet, der von demselben hochherzigen Gedanken getragen ist, der das Werk des 
Jahres 1864 inspiriert hatte, dem aber gleichzeitig die ebenso wichtige wie komplizierte 
Aufgabe gestellt war, die Ergebnisse der Erfahrung und der Doktrin in der Periode von 
1864—1905 zu verwerten, Lücken auszufüllen, Unklarheiten zu beseitigen und einige wenig 
praktische Bestimmungen des Vertrages von 1864 zu beseitigen. Die Konferenz von 1906 war 
insbesondere bestrebt, eine Formulierung der einzelnen Bestimmungen zu finden, welche die 
erwünschte Klarheit und allgemeine Verständlichkeit sichert.2) Es liegt ja nahe, daß in der 
Behandlung der vorliegenden Materie sich juristische, militärische und humanitäre Aspirationen 
kreuzen und die normierende Ordnung des Gegenstandes erschweren. Der Konferenz ist es 
gelungen, diese Schwierigkeiten zu überwinden. Dies muß insbesondere mit Bezug auf den 
Umstand betont werden, daß die militärischen Interessen im Kriege primäre Beachtung fordern, 
daher oft humanitäre Interessen scheinbar in den Hintergrund gedrängt werden; die Konferenz 
mußte sich daher eine gewisse Reserve in der Richtung auferlegen, daß sie es unterließ, 
Regeln aufzustellen, deren Anwendbarkeit in der Praxis der Macht der Tatsachen weichen 
müßte. Kurz gesagt, die Konvention beschränkt sich auf die Formulierung von Pflichten, 
welche im Kriegsfalle auch wirklich erfüllbar sind; so ist zu hoffen, daß das den Krieg- 
führenden offen gelassene freie Ermessen nicht so leicht mißbraucht werden dürfte.) 
UI. Im Vergleich zur Konvention von 1864 verfolgt die neue Konvention den Zweck, 
im Interesse der Klarheit und der Sicherheit in der Anwendung der Regeln möglichst be- 
stimmte und erschöpfende Vorschriften zu formulieren. Im Hinblick auf mögliche Einschrän- 
kungen der Anwendbarkeit mancher Regel sind mehrfach die Klauseln aufgenommen: autant 
qu’il sera possible- selon que les circonstances militaires le permettront. Die Klauseln lassen 
aber immer noch Erwägungen über die Anwendbarkeit offen.‘) 
1. Die Verwundeten und Kranken. Art. 1 formuliert die Rechtspflicht zum 
Schutz und zur Pfege der Verwundeten und Kranken; diese Pflicht bezieht sich auf Militärs 
und alle anderen den beteiligten Armeen offiziell angeschlossenen Personen, denn der das 
Schlachtfeld besetzende Kriegsteil vermag erfahrungsgemäß seine Aufgabe mit den Mitteln 
seines eigenen Sanitätsdienstes nicht zu erfüllen; dieser Aufgabe dienen auch Nichtkombattanten. 
Die rechtliche Stellung der Verwundeten und Kranken ist derzeit (Art. 2, Abe. 1) 
ausdrücklich geregelt: sie sind als Kriegsgefangene zu behandeln; es entfällt somit die 
Zurücksendung der Geheilten in ihre Heimat. Man entschied sich jedoch für gewisse 
Milderungen der Strenge des Prinzips (Art. 2, Abs. 1). Ebensowenig schloß sich die Konvention 
der früheren Norm bezüglich der Zurücksendung der geheilten aber dienstunfähigen 
Militärs an. Man begnügte sich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Verwundete oder Kranke 
die der Belligerent nicht mehr kriegsgefangen halten will, dem Gegner zurückzusenden. Da- 
gegen wurde im Anschluß an die Haager Konvention vom 29. Juli 1899 betr. die Ausdehnung 
der Genfer Konvention auf den Scekrieg (Art. 9 — derzeit Art. 14 des Abkommens X HK 1907) 
die Bestimmung aufgenommen, daß die Verwundeten und Kranken der gegnerischen Armee 
nach einem neutralen Staat mit dessen Zustimmung und unter der Bedingung der 
Internierung entlassen werden können. — Eine Pflicht zu absolutem Schutz gegen Plünderung 
  
1) Über die neue Konvention s. die Ausführungen des Sekretärs der Konferenz Van- 
nutelli, La Revisione della Conv. di Ginevra in Rivista di Dir. intern. ], p. 421 sq. Text der 
Konvention ebenda. Siehe ferner Meurer in Koblers Ztschr. I. 521ff. Meine Ausführungen 
im Jalhrb. d. ö6. R. I, 122ff. 
2) Vgl. Renault, RKapport presente A la conference pleniere an nom du Comite de 
Redaction p. 3. 
3) In formaler Beziehung ist zu bemerken, daß man den Vortragsstoff nicht auf eine 
Konvention und ein dieser beizufügendes Reglement verteilt hat. 
4) In terminologischer Beziehung entschied man sich an Stelle der unzutreffenden 
Ausdrücke neutral und Neutralität in der Konvention von 1864 für eine sachgemäßere 
Terminologie (unter Ablehnung des Ausdrucks inviolabilite); die Konvention gebraucht die 
Ausdrücke respeeter und protöger (vgl. z. B. Art. 6).
        <pb n="493" />
        $ 178. Die Verwundeten und Kranken. 485 
  
und Mißhandlung konnte nicht formuliert werden; dagegen werden die Belligerenten ver- 
pflichtet, entsprechende Maßregeln zu ergreifen. Art. 3, Abs. 1 dehnt diesen Schutz auch auf 
gefallene Krieger aus; ferner ist für die Beerdigung und Feststellung des Todes der Ge- 
fallenen gesorgt. Die Funktionen der Auskunftstellen (Art. 14 der HKR) regelt Art. 2, 
Abs. 4. — Nach Art 5, Abs. 3, Konv. 1564, sollte der in einem Privatbause aufgenommene 
Verwundete dem Hause zum Schutze dienen, und die Einwohner von Truppeneinquartierung 
usw. verschont werden. Eine derartige Bestimmung, so wohlgemeint sie sein mag, ist jedoch 
bedenklich. Man wählte daher einen Mittelweg (Art. 5), auf dem die charitative Tätigkeit 
in den Dienst der Fürsorge gestellt und gleichzeitig Mißbräuchen vorgebeugt werden kann. 
2. Die Sanitätsanstalten (Art. 6—8). Die Konvention unterscheidet die sachlichen 
Schutzobjekte in formations sanitaires mobiles (c’est-ä-dire celles qui sont destinees 
a accompagner les arm&amp;es en campagne) und etablissements fixes (du service de sante). 
Diese Objekte dürfen während des Kampfes nicht Gewalthandlungen ausgesetzt werden; 
nach dem Kampfe hat der Feind sie zu schützen. Die Einschränkung dieses Schutzes 
im Art. 1, Abs. 1, Konv. 1864, auf die Zeit, als sich Kranke in den Ambulanzen usw. 
befinden, ist wohl kaum vereinbar mit dem Zweck des Schutzes, der hier gewährleistet 
werden will. Der leitende Gedanke muß vielmehr der sein, daß die Sanitätseinrichtungen 
beider Belligerenten ihrem Zwecke nicht entzogen werden sollen. Selbstverständlich ist 
aber die Voraussetzung, daß Ambulanzen usw. nicht zu feindlichen Zwecken mißbraucht werden. 
3. Das Personal. Die Verschiedenheit der Organisation des nationalen Sanitäts- 
dienstes schließt eine erschöpfende Aufzählung der Personen oder Persunenkategorien, die 
mit der Pflege der Verwundeten betraut sind, aus. Die Konferenz entschied sich daher für 
eine allgemeine Formel, unter welche alle jene Personen subsumierbar sind, die im Sinne der 
Konvention Anspruch auf Unverletzlichkeit und Schutz erheben können. 
Eine wichtige Aufgabe erwuchs der Konferenz bezüglich der Gesellschaften für 
freiwillige Krankenpflege im Kriege. In der Konv. 1864 findet die freiwillige 
Krankenpflege keine Erwähnung, obwohl die Konvention ihre Entstehung gerade der auf 
Schaffung einer freiwilligen Krankenpflege im Kriege gerichteten Agitation Dunants und 
seiner Freunde verdankt. In der Tat wurden noch vor der Unterzeichnung der Konvention 
in verschiedenen Staaten Gesellschaften des roten Kreuzes gegründet, welche sich die 
Aufgabe setzten, in Friedenszeiten Hilfsmittel für den Kriegsfall herbeizuschaffen und für ein 
geschultes Personal zur Pflege der Verwundeten und Kranken Vorsorge zu treffen. Indessen, 
zur Zeit des Abschlusses der Konvention fehlten noch Erfahrungen darüber, ob und wie sich 
die charitative Einrichtung entwickeln und bewähren werde; man zögerte daher, den betreffen- 
den Gesellschaften für den Kriegsfall eine völkerrechtlich privilegierte Stellung einzuräumen. 
Seit dem Jalıre 1864 hat diese werktätige Beteiligung von Privatpersonen in allen Kultur- 
staaten Fortschritte gemacht; die Erfahrungen sind in der Hauptsache von der Art, daß auch 
den freiwilligen Pflegern unter gewissen Voraussetzungen der bisher nur dem staat- 
lichem Sanitätspersonal rechtlich zukommende Schutz zugestanden werden kann, zumal er- 
fahrungsgemäß die Hilfe des offiziellen Personals und das Sanitätsmaterial, über welches die 
Kriegsführenden verfügen, nicht immer zureichend ist und der humane Gedanke, der heute 
die ganze Materie beherrscht, offenbar darauf gerichtet sein muß, im Dienste charitativer 
Wirksamkeit allen Kräften und Mitteln, die zur Verfügung stehen, die Möglichkeit segens- 
reicher Bestätigung zu eröffnen. Dabei ist es selbstverstäudlich, daß diese Pflege charitativer 
Zwecke praktisch durchaus ın Einklang gebracht werden muß mit den Interessen der Bellige- 
renten. — Die Voraussetzung der Gewährung des Konventionsschutzes ist die 
Unterordnung der betreffenden Vereine und Gesellschaften unter die staat- 
liche Heeresleitung, femer ein fester Anschluß der freiwilligen Kranken- 
pflege an die staatliche Organisation des Sanitätspersonals. In diesem Sinne 
hat insbesondere die preußische Sanitätsordnung vom 10. Januar 1575 die Weiterbildung 
des Grundgedankens der Genfer Konvention gefördert. 
Unter den bezeichneten Voraussetzungen und Kautelen ist nun schon bisher tatsäch- 
lich den betreffenden Gesellschaften der Konventionsschutz zugestanden worden. Die Revi- 
sion der Genfer Konvention hat nur den Anlaß gegeben, die bisher tatsächlich anerkannte
        <pb n="494" />
        486 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung cte. 8 178. 
  
Stellung der Hilfsvereine in eine rechtlich anerkannte umzuwandeln. Es ist eine er- 
freuliche Erscheinung, daß die charitativen Bestrebungen und Akte der Nächstenliebe sich 
nicht auf jene Personen und Vereine beschränken, die sich aus der Mitte der Bevölkerung 
der kriegführenden Länder für den humanen Dienst zur Verfügung stellen. In den neueren 
Kriegen haben sich auch die Hilfsvereine der neutralen Staaten in werktätiger Nächsten- 
liebe auf den Schlachtfeldern und in den Hospitälern bleibende Verdienste erworben. Es lag 
daher nahe, daß sich die Konferenz auch mit der rechtlichen Stellung der neutralen 
Hilfsvereine beschäftigte. Die Voraussetzung ist hier die Zustimmung der Staats- 
gewalt des neutralen Staates und die Zustimmung des Belligerenten, dem die 
Hilfe geleistet werden will; erstere schon um deswillen, weil die neutrale Regierung im Hin- 
blick auf die Stellung des betreffenden Vereines oder aus anderen Gründen Bedenken gegen 
die Beteiligung haben kann, letztere, weil der Belligerent die Mitwirkung fremder Vereine 
umso weniger als etwas Selbstverständliches hinnehmen kann, da ja die Mitwirkung der ein- 
heimischen Vereine auch von seiner Anerkennung und Autorisation abhängt. Die Zu- 
stimmung des anderen Kriegsteiles ist jedoch nicht erforderlich, da es nicht angeht, 
das Interesse des einen Kriegsteils an einer wirksamen Sanitätspflege von dem Ermessen des 
anderen Kriegsteiles abhängig zu machen. Indessen kann es sich hier immer nur um För- 
derung des Sanitätsdienstes eines Kriegsteils durch Beistellung von einzelnen Sanitäts- 
mitteln handeln.) Demgemäß ist die Frage in Art. 11 geordnct.?) 
Nach der feindlichen Besitznahme setzen die in den Art. 9, 10, 11 bezeichneten Per- 
sonen ihre Pflegetätigkeit unter der Leitung des Okkupanten fort. Die Gefangennahme 
auch des offiziellen Personals ist ausgeschlossen. Effekten, Instrumente, Waffen und Pferde, 
die sich in ihren Privatquartieren befinden, werden ihnen belassen. — Das offizielle 
Sanitätspersonal hat Anspruch auf Sold (und betreffende Gebühren) gegenüber dem den Platz 
behauptenden Kriegsteil (Art. 13). 
4. Das Sanitätsmaterial. Die Bestimmungen der Konvention sind in erster Reihe 
beherrscht von dem Unterschiede der formations mobiles und &amp;tablissements fixes. Im ganzen 
kommt hier außerdem zur Geltung die Zweckbestimmung des Materials. (Vgl. Art. 14). 
Die Spitäler und deren Material dürfen insolange ihrem Zwecke nicht entzogen werden, als 
Kranke und Verwundete darin Pflege finden. Fordert die Kriegsnotwendigkeit eine ander- 
weite Verwendung betreffender Gebäude, so ist jedenfalls für die Verwundeten und Kranken 
Vorsorge zu treffen. Dabei können aber immer nur militärische Anstalten in Betracht 
kommen, da nach Art. 56 HKR Zivilspitäler, auch wenn sie dem Staate gehören, als Privat- 
eigentum zu behandeln sind. 
Bezüglich des den Hilfsvereinen gehörenden Materials ist der Grundsatz der Frei- 
beit des Privateigentums entscheidend. 
5. Evakuationen. Die Konvention hat ihre Bestimmungen an die Grundsätze über 
die Behandlung der formations sanitaires mobiles (Ambulanzen) geknüpft. In subjektiver 
und objektiver Beziehung begegnen wir bei den Evakuationen und der Verbringung der Ver- 
wundeten hinter die Operationslinie denselben Momenten, die für die Ambulanzen maßgebend 
ind, sei es, daß sich die Evakuation auf Straßen, Eisenbahnen oder Wasserläufen vollzieht. 
In allen diesen Fällen kann ein Evakuationszug mit den operierenden Kolonnen des Gegners 
in Berührung kommen. Hier muß der Schutz der Verwundeten mit dem Interresse des Geg- 
ners an der freien Entfaltung seiner Operationen in Einklang gebracht werden. 
6. Das Konventionszeichen (Art. 18 bis 23 — Art. 7 Konv. 1864). Es blieb bei 
der bisherigen Norm, welche das rote Kreuz im weißen Felde zum Zeichen der An- 
erkennung der Initiative der Schweiz in der Schaffung des humanitären Werkes gewählt hatte. 
Neben der Konventionsfahne ist die Nationalflagge anzubringen. Art. 23 sichert den 
Gebrauch des Konventionszeichens und der Ausdrücke „rotes Kreuz“, „Genfer Kreuz“ in 
Friedens- und in Kriegszeiten für die den Konventionsschutz genießenden Personen und Sachen. 
  
1) Vgl. Renault I. c. 22. 
2) Vgl. im ganzen über die Hilfsvereine außer Renault l. ce. auch Delpech RG X1lI 
b&amp;ieg. und Vannutelli l. e. 427 q.
        <pb n="495" />
        8 179. Die Verwundeten, Kranken u. Schiffbrüchigen im Scekriege. 487 
  
  
7. Anwendbarkeit und Ausführung der Konvention. Die Bestimmungen 
der Art 24 bis 26 gehören unter die allgemeinen Bestimmungen (Art. 29 sq.); sie wurden 
jedoch in unmittelbare Beziehung zu den materiellen Bestimmungen gebracht, weil sie den 
Normenkomplex namhaft machen, welcher den Truppen in der Form eines Auszugs oder 
Reglements zur Kenntnis gebracht werden soll. — Die Konvention bindet nur die Signatare, 
u. z. 80 lange, als sie in dem Vertragsverhältnisse bleiben. — Zum Zwecke der Ausführung 
haben die Signatare Instruktionen für die Hecresverwaltung zu erlassen (Art. 25). 
$. Strafrechtliche Maßregeln zur Verhütung des Mißbrauchs des Kon- 
ventionszeichens und anderer strafbarer Handlungen!) (Art. 27, 25). Die kollek- 
tive Behandlung des vorliegenden Gegenstandes hat den Mächten Anlaß gegeben, internationale 
Normen zu schaffen, welche die Signatare verpflichten, ihre Strafrechtsordnung in bestimmter 
Richtung zu ergänzen bezw. neue strafrechtliche Bestimmungen in ihre Strafgesetzgebung auf- 
zunehmen. Es handelt sich hier insbesondere um Verhütung des Gebrauchs des roten Kreuzes 
auf Fabriks- und lIandelsmarken. Um den in Aussicht genommenen Schutz wirksam zu ge- 
stalten, bedurfte es eines absoluten Verbots, welches in den Staaten der Signatarmächte 
eine gleichartige Grundlage für deren strafrechtliche Bestiminungen bilden muß. Gleichartige 
strafrechtliche Bestimmungen sind aber auch noch in anderer Richtung nötig. In Art. 28 
verpflichten sich die Signatare zur Erlassung von Strafdrohungen gegen Plünderung und 
Mißhandlung von verwundeten und kranken Kriegern, ferner zur Bestrafung der miß- 
bräuchlichen Verwendung der Fahne oder Armbinden des roten Kreuzes durch 
Militärpersonen oder solche Privatpersonen, die den Schutz der Konvention nicht genießen. 
Die Signatare haben spätestens binnen fünf Jahren die von ihnen getroffenen strafrechtlichen 
Maßregeln durch Vermittelung des schweizerischen Bundesrats sich gegenseitig mitzuteilen. 
9. Bezüglich der Erledigung von Streitigkeiten über die Auslegung der Kon- 
vention entschied man sich nicht für die obligatorische Schiedsklausel, sondern es wurde 
lediglich der Wunsch im Schlußprotokoll ausgesprochen, daß derlei Streitfälle dem Haager 
Schiedshof vorgelegt werden mögen, wenn der Fall und die Umstände dies erlauben 
und es sich um eine Kontroverse handelt, die in Friedenszeiten hervorgetreten ist. 
$ 179. Fortsetzung. Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen 
im Seekriege. I. Innerhalb der Reformbestrebungen auf dem vorliegenden 
Gebiete trat der Gedanke der Anwendung der Genfer Konvention auf den 
Seekrieg schon frühzeitig hervor. Die von der Genfer Konferenz 1868 be- 
schlossenen Additionalartikel2) (s. oben S. 483 Anm. 2) wurden jedoch nicht 
ratifiziert, da ein Teil der Artikel als praktisch nicht anwendbar erkannt 
wurde. Die Doktrin hatte dagegen die wichtige Angelegenheit im Auge be- 
halten3). Durchaus sachgemäße Erwägungen beherrschten die Verhandlungen 
der HK 1899), deren Ergebnisse in dem Abkommen, betr. die Anwendung der 
Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, 
niedergelegt wurden. Inzwischen wurde die Konvention von 1864 durch die 
revidierte Konvention vom 6. Juli 1906 ersetzt; es ergab sich daher die Not- 
wendigkeit, das Abkommen vom 29. Juli 1899 mit der revidierten Genfer 
Konvention in Einklang zu bringen und zu vervollständigen. Dabei wurden 
die zweckentsprechenden Bestimmungen des Abkommens von 1899 in das 
neue Abkommen vom 18. Oktober 1907 (Abk. Nr. X) zumeist unverändert auf- 
genommen. Neue Bestimmungen ergeben sich im Anschluß an die Konvention 
  
1) Vgl. Annuaire, XIV, 17 sq.; Buzzati, De l’emploi abusif du signe et da nom de 
la Croix - Ronge (1890). — Vgl. auch Deutsches Reichsgesetz vom 22. März 19u2 (RGBil. 125); 
österreichisches Gesetz vom 14. April 1903 — dazu v. Roszkowski, R. N. F. VI, 76, 88. 
2) Abgedruckt bei Meurer, HFK II 345 ff. 3) Vgl. Lammasch Z XI 29 ff. 
4) S. die Verhandlungen bei Meurer, HFK II, 848 ff.
        <pb n="496" />
        488 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 179. 
  
von 1906 bezüglich der Normen über die Mitwirkung von neutralen Vereinen 
und Gesellschaften vom roten Kreuz und für die Regelung der Stellung der 
von neutralen Privatpersonen und Gesellschaften ausgerüsteten Hospitalschifte 
im Seekriege. 
II. Die Bestimmungen der neuen Konvention schließen sich (auch in der Anordnung 
des Stoffes) an die Konvention von 1906 in der Hauptsache an. 1. Die Pflege wird im See- 
krieg außer den Verwundeten und Kranken auch den Schiffbrüchigen ohne Unter- 
schied der Nationalität gewährt (Art. 4). Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen 
sowie andere den Marinen oder Heeren dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie 
verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der 
Nationalität geachtet und versorgt werden. 2. Als Sanitätsanstalten kommen hier in 
Betracht a) die militärischen Lazarettschiffe, d. h. Schiffe, die vom Staate einzig und 
allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen 
Hilfe zu bringen; b) Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat- 
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften, c) Lazarettschiffe, 
die in gleicher Weise von Privaten oder Gesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet 
worden sind. Die militärischen Lazarettschiffe dürfen während der Dauer der Feindselig- 
keiten nicht weggenommen werden; sie genießen unbedingten Konventionsschutz;; auch dürfen 
sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe behandelt werden. 
Der Konventionsschutz der von Privaten und Gesellschaften ausgerüsteten Lazarettschiffe ist 
ad b) an die Voraussetzung gebunden, daß diekriegführende Macht, dersieangehören, 
eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner beim Beginn 
oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgend welcher Verwendung, be- 
kannt gegeben hat; ad c) wird vorausgesetzt, daß sich betreffende Schiffe neutraler Privaten 
oder Gesellschaften der Leitung eines der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer 
eigenen Regierung unterstellt haben. d) Neutrale Fahrzeuge, die im Sinne des Art. 9, 
Abs. 1 von den Kriegführenden angerufen werden, damit sie Verwundete oder Kranke an 
Bord nehmen und versorgen, ferner solche neutrale Falırzeuge, welche unaufgefordert Ver- 
wundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufnehmen. Dieser Appell der Kriegführenden an den 
Wohltätigkeitssinn der Führer neutraler Handelsschiffe, Jachten oder Boote und die Annahnıe 
des Anerbietens neutraler Fahrzeuge verschaffen die Möglichkeit, in kritischen Augenblicken, 
in denen die normalen Sanitätsanstalten nicht sofort zur Verfügung stehen, den Verwundeten 
usw. die nötige Hilfe und Pflege angedeihen zu lassen. Derlei Fahrzeuge genießen einen 
besonderen Schutz und bestimmte Vergünstigungen. 3. Die sub a) b) c) bezeich- 
neten Schiffe haben den Verwundeten usw. ohne Unterschied der Nationalität Hilfe zu leisten. 
Diese Schiffe dürfen von den Kriegführenden zu keinerlei militärischen Zwecken benutzt 
werden. 4. Art. 5 und 6 regeln die Konventionszeichen der Lazarettschiffe (Art. 1, 2, 3). 
5. Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sind die Lazarette tunlichst zu achten 
und zu schonen. Diese Lazarette und ihre Ausrüstung unterliegen den Kriegsgesetzen, dürfen 
aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete oder Kranke er- 
forderlich sind (s. oben S. 486). 6. Der Konventionsschutz zessiert, wenn Lazarettschiffe und 
Schiffslazarette dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden. 7. Die Stellung des geist- 
lichen, ärztlichen und Lazarettpersonals ist in Art. 10 analog den einschlägigen Be- 
stimmungen der Konvention von 1906 geregelt (s. oben S. 485). 8. Die rechtliche Stellung 
der Verwundeten usw. eines Kriegführenden, die in die Gewalt eines anderen Krieg- 
führenden fallen, ist die von Kriegsgefangenen. Dem Nehmestaat bleibt es überlassen, 
diese Personen festzuhalten oder nach einem Hafen seiner Nation, nach einem neutralen Hafen 
oder selbst nach einem Hafen des Gegners zu befördern. Im letzteren Falle dürfen sie während 
der Dauer des Krieges nicht mehr dienen. Schiffbrüchige usw., die mit Genehmigung der 
Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen (beim Mangel ander- 
weitigen Abkommens) innerhalb des neutralen Staates interniert werden. Die Kostentragung 
obliegt dem Staate, dem die internierten Personen angehören (Art. 15). — Wenn ein neu- 
trales Kriegsschiff Verwundete usw. an Bord genommen hat, so ist so weit wie möglich,
        <pb n="497" />
        $ 181. Belagerung und Beschießung. 489 
  
dafür zu sorgen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen (Art. 13). 
9. Art. 16 regelt die Vorkehrungen nach dem Kampfe zum Zwecke der Aufsuchung der 
Schiffbrüchigen usw., sowie der Gefallenen, und zum Schutz gegen Beraubung und schlechte 
Behandlung, Leichenschau, Beerdigung usw. sind sorgfältig zu überwachen. 10. Art. 17 normiert 
die Maßregeln zur Feststellung der Identität der Gefallenen, ferner den Nachrichtendienst über 
die Verwundeten usw., über Verwahrung ihrer Habseligkeiten und deren eventuelle Über- 
mittelung an die Berechtigten durch die betreffenden Landesbehörden. 11. Bezüglich der 
Ausführung der Konvention vgl. Art. 19, 20 mit Art. 25, 26 der Konvention von 1906; bezüglich 
der strafrechtlichen Maßregeln zur Verhütung strafbarer Handlungen (Beraubung, schlechte 
Behandlung von Verwundeten usw.) und des Mißbrauchs von Abzeichen vgl. Art. 21 mit 
Art. 27 der Konvention von 1906. 
Ill. Finden Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreitkräften der Krieg- 
führenden statt, so sollen die Bestimmungen der Konvention nur für die eingeschifften 
Streitkräfte Anwendung finden (Art. 22). 
IV. Von den diplomatischen Klauseln ist Art. 25 hier hervorzuheben, wonach das neue 
Abkommen nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Signataren an die 
Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899 tritt. Dieses letztere Abkommen bleibt in Kraft 
für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das Abkommen 
vom 18. Oktober 1907 nicht ratifizieren sollten. 
$ 180. Parlamentäre. Militärkouriere.'!) Parlamentär ist der offizielle 
Abgesandte des einen Kriegsteils an den anderen — zum Zwecke der Einleitung 
oder Führung von Unterhandlungen, der Überbringung von Mitteilungen usw. 
Der Parlamentär, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, 
Fahnenträger und Dolmetscher sind (seit jeher) unverletzlich; sie dürfen auch 
nicht gefangen genommen werden, sondern müssen Zeit und sicheres Geleit 
zur Rückkehr erhalten. Da es eine Pflicht, einen Parlamentär zu empfangen, 
nicht gibt, so gewärtigt derjenige Parlamentär, der die Mitteilung, daß man 
ihn nicht empfangen werde, nicht beachtet, feindliche Behandlung. Der Be- 
fehlshaber, zu dem der Parlamentär gesandt wird, kann alle erforderlichen 
Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur 
Einziehung von Nachrichten zu benutzen; er ist berechtigt, bei vorkommendem 
Mißbrauch den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten. Der Beweis des Mib- 
brauchs (Verrat oder Anstiftung zum Verrat) zieht den Verlust des Anspruchs 
auf Unverletzlichkeit nach sich (Art. 34 HKR.). — Militärkouriere ver- 
mitteln den Nachrichtendienst zwischen dem Befehlshaber und dessen Unter- 
geordneten; als Angehörige der Kriegsmacht können sie gefangen gesetzt und 
ihnen die Depeschen abgenommen werden. 
$ 181. Belagerung und Beschießung 2). Die Beschießung eines offenen 
und nicht verteidigten Platzes (Stadt, Dorf, Wohnung oder Gebäude Art. 25) 
gehört nicht zu den erlaubten Kriegsmitteln (s. 0. S. 323); nur in Fällen der 
Kriegsnotwendigkeit ist diese Maßregel gestattet. Nach dem Abk. IX HK 
1907 betr. die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten darf auch ein 
1) Lueder, HH IV S. A2lff.; Heffter-Geffcken $ 126; Lentner a.a. 0. 8. 135 ff.; 
Rivier, Lehrb. S. 406; HKR Art. 32 bis 34. Dazu A. Zorn 195 ff.; Meurer HFK II, 
9% ff 
2) Lueder, HH IV S. 448 ff.; Rivier, Lehrb. S. 408, Princeipes II, 284 sq.; Rolin- 
Jaequemyns, R. Il 659 sq., III 297 sq., 371 sq.; Bonfıls p. 1079sq.; MEringhac 171 sq; 
Pillet, 101sq.; Holland, War p. 59 sq.; Oppenheim II, $s 155sq.; Lentner a. a. O' 
S. 87 ff.; HKR Art. 22 ff., dazu A. Zorn 127ff., Meurer HFK II, 159 ff.
        <pb n="498" />
        490 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. &amp; 152. 
  
Platz, vor dessen Hafen Minen gelegt sind (der also verteidigt ist), nicht 
schon um deswillen beschossen werden. Dagegen werden von diesem Ver- 
bote in Art. 2, 3 mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Verhältnisse im 
Landkrieg und Seekrieg zwei Ausnahmen gemacht. Während das Landlıeer 
in den unverteidigten Platz einrücken und die militärisch notwendigen Hand- 
lungen (Zerstörung von militärischen Werken usw., Requisitionen usw.) vor- 
nehmen kann, steht den Seestreitkräften, die an der Landung verhindert sind, 
zu solchen Zwecken nur die Beschießung zur Verfügung; dagegen darf von 
der Beschießung nicht zum Zwecke der Eintreibung von Kontributionen 
Gebrauch gemacht werden. Anderseits ist die Beschießung von verteidigten 
und befestigten Plätzen eine Maßregel, die zu den ordentlichen und regel- 
mäßigen Mitteln der Kriegführung gehört. Eine Unterscheidung zwischen 
Personen und Sachen als Objekten der Beschießung kann nicht aufgestellt 
werden. — Eine Beschießung soll vorher, den Fall eines Sturmangriffs aus- 
genommen, (der Ortsobrigkeit) angezeigt werden (Art. 26), um den Bewohnern 
des Platzes Gelegenheit zu geben, sich und ihre Habe zu sichern, ferner 
wissenschaftliche und Kunstschätze vor dem Untergang oder Beschädigung 
zu bewahren. Die Völkersitte gebietet insbesondere, gottesdienstliche Gebäude, 
Humanitätsanstalten, der Kunst und Wissenschaft gewidmete Gebäude nach 
Möglichkeit zu schonen; derlei Objekte sind — soweit sie nicht schon an sich 
erkenntlich sind — durch hinlänglich sichtbare Zeichen erkenntlich zu machen. 
Diesen Schutz genießen die bezeichneten Gegenstände nur unter der Voraus- 
setzung, daß sie nicht zu militärischen Zwecken (als Observatorien oder Ka- 
sernen usw.) benutzt werden (Art. 27). — Humane Rücksicht wird gegenüber 
Greisen, Kindern und Kranken geübt, indem ihnen freier Abzug gestattet wird. 
Indessen entscheidet das Ermessen des Kommandanten der Belagerungsarmee; 
ein vechtlicher Anspruch auf solche Begünstigung ist auch im HKR nicht 
anerkannt. — Da die Belagerung wesentlich Abschließung der Belagerten von 
der Kommunikation mit der Außenwelt bedeutet, so können insbesondere auch 
diplomatische Missionen neutraler Staaten, die in dem belagerten Platze zurück- 
geblieben sind, nicht den Anspruch erheben, ungehindert mit ihren Regierungen 
zu verkehren. — Fällt der belagerte Platz in die Hände der Belagerungs- 
armee, so sind weitere Beschädigungen und Zerstörungen verboten; nur die 
vom Kriegszweck geforderten, wie z. B. die Zerstörung der Festungswerke, 
sind gestattet. — Art. 5 bis 7 des Abk. IX normiert die Beschießung vertei- 
digter und unverteidigter Plätze durch Seestreitkräfte konform den Art. 26 
bis 28 HKR. 
$ 182. Die Blokade !). I. Eine der Belagerung verwandte Kriegsmaßregel 
ist die Blokade. Sie hängt auf das engste mit der namentlich im Seekrieg 
1) Heffter-Geffcken $$ 112, 121, 154—157; Bluntschli, Völkerrecht $&amp;$ 827 ff.; 
Perels, Internat. öffentl. Seerecht 8. 261 ff.;, Geffcken, HH IV S. 738 ff.; F. v. Martens 
I S. 525 ff.; Rivier, Lehrb. S. 409 ff., 437; Principes IIp. 286 sq.; Fauchille, Du blocus 
maritime (1882); Brocher de la Fl&amp;chöre in der R. V p. 374 sq.; Carnazza-Amari, Del 
blocco maritimo (1597); Fremont, De la saisie des navires en cas de blocus (1899); Guyot- 
Boissitre, Du blocus maritime (1899); Holland, Prize-Law $8 106 sq.; Oppenheim I, 
$$ 368 sq. — Prisenreglement des Inst. f. intern. R. Annuaire IX, 218 eq.
        <pb n="499" />
        8 182. Die Blokade. 491 
  
betonten Schädigung des Handels des Gegners mit den Angehörigen der neu- 
tralen Staaten zusammen. Die Blokade ist die durch Seestreitkräfte bewirkte 
Absperrung eines Hafens, einer Küstenstrecke oder einer Flußmündung zum 
Zwecke der Verhinderung der Zufuhr und Ausfuhr von Waren irgend welcher 
Art sowie der Beförderung von Personen, Postsendungen usw. Diese Kriegs- 
handlung fungiert allerdings ihrem Zwecke zufolge als Mittel, den Widerstand 
des Gegners zu brechen; sie ist aber in ihrer Anwendung notwendig zugleich 
gegen das Interesse der Neutralen an der Fortsetzung ihres friedlichen Verkehrs, 
insbesondere des Handelsverkehrs mit beiden Kriegsparteien, gerichtet. Die 
mit der Anwendung der Blokade notwendig verknüpfte Kollision der Interessen 
der Kriegführenden und Neutralen läßt es erklärlich erscheinen, daß die völker- 
rechtliche Regelung dieses Gegenstandes gleichen Schritt mit der Ausbildung 
des Neutralitätsrechts hielt und die Blokade erst in der Neuzeit als völker- 
rechtliches Institut zur Geltung gekommen ist. Erst auf dem Boden völker- 
rechtlicher Normen, aus denen die Neutralen den Anspruch auf Anerkennung 
ihrer Interessen gegenüber den Kriegführenden ableiten durften, war auch die 
Möglichkeit rechtlicher Schranken der Anwendung der Blokade gegeben. Die 
rechtlich unbeschränkte Anwendung dieser Maßregel führte dahin, daß die 
Kriegführenden den Neutralen den Verkehr mit den Häfen des Gegners schlecht- 
hin verboten, indem sie betreffende Plätze oder Häfen für blokiert erklärten, 
ohne entsprechende militärische Machtmittel zur tatsächlichen Verhinderung des 
Verkehrs aufzuwenden. So entstand die sog. fiktive (oder papierne) Blokade 
— blocus sur papier. 
Der Gebrauch, den die Niederländer!) in ihrem TUnabhängigkeitskampfe gegen Spanien 
von dieser mißbräuchlichen Maßregel gemacht hatten, fand bei den Seestaaten, insbesondere 
England, Nachahmung. In einzelnen Verträgen des 17. und 18. Jahrhunderts wurde allerdings 
bestimmt, daß den Kriegführenden eine Repressivgewalt gegen neutrale Schiffe nur dann 
zustehen soll, wenn der für blokiert erklärte Hafen mit genügenden Machtmitteln wirklich 
eingeschlossen ist; allein diese partikularrechtliche Sicherung der Interessen der Neutralen war 
durchaus unzureichend. Gegenüber den Mißbräuchen, die in den großen Scekriegen des 
vorigen Jahrhunderts namentlich seitens Englands geübt wurden, bedurfte es einer die In- 
teressen der Neutralen in prinzipieller Allgemeinheit in das Auge fassenden Aktion der neu- 
tralen Staaten selbst. Die bewaffnete Neutralität von 1750, die den Wendepunkt in der Ent- 
wicklung des Neutralitätsrechts bedeutet, suchte auch bezüglich der Voraussetzungen einer von 
den Neutralen zu respektierenden Blokade Wandel zu schaffen und rechtliche Grundsätze zur 
Anerkennung zu bringen, die dem Wesen und Zweck dieser Kriegshandlung sowie den In- 
teressen ‘des neutralen Handels entsprechen. Der Grundsatz IV der Stipulationen der be- 
waffneten Neutralität erklärt: „que pour däterminer ce qui caracterise un port bloque, on 
n’accorde cette determination qu’&amp; celui oü il y a par la disposition de la puissance qui 
P’attaque avec des vaisseaux arretes et suffisamment proches un danger &amp;vident d’entrer.“ 
Indessen, dieser Grundsatz, gegen den England protestierte, wurde seither von den Kontra- 
henten selbst verletzt. Die zweite bewaffnete Neutralität von 1800 verschärfte die Voraus- 
setzungen des Repressivrechts der Kriegführenden gegen Blokadebruch, insofern eine Kon- 
demnierung nur zulässig sein sollte, wenn das neutrale Schiff ungeachtet der Warnung seitens 
des Kommandanten der blokierenden Streitkräfte mit Gewalt oder List in den Hafen einzu- 
  
1) 1584 erklärten die Niederländer die in den Händen Spaniens befindlichen Häfen 
Flanderns für blokiert, ohne daß eine wirksame Absperrung stattgefunden hätte. Siehe 
Näheres bei Fauchille ]. c. p. 80 sq.
        <pb n="500" />
        492 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. § 122. 
  
dringen sucht. Allein schon in dem Vertrage mit Rußland von 1$01 (dem Schweden und 
Dänemark beitraten) wußte England durchzusetzen, daß der Passus der bewaffneten Neutra- 
lität: vaisscaux arretes et suffisamment proches in v. a. ou 8. p. abgeändert wurde, so daß 
der Hafen auch dann als blokiert anzusehen ist, wenn die Schiffe der blokierenden Macht 
sich nur in der Nähe des Hafens befinden, ohne daß sie zugleich daselbst stationiert 
sein müssen. In den nun folgenden Kriegen kam die fiktive Blokade wieder in volle 
Übung. !) Der Wiener Kongreß beschäftigte sich mit der Frage nicht. Seither kam jeduch 
der Grundsatz, daß die Blokade effektiv sein müsse, in den Verträgen der Mächte allgemein 
zur Anerkennung und wurde auch tatsächlich beobachtet. Frankreich griff sogar auf die Be- 
schlüsse der zweiten bewaffneten Neutralität bezüglich des Erfordernisses der Verwamung des 
neutralen Schiffes seitens «des Kommandanten der blokierenden Streitmacht zurück. In den 
Verhandlungen des Pariser Kongresses von 1656 wurde die Frage der Anerkennung des 
Grundsatzes der Effektivität der Blokade in Punkt 1V der Seerechtsdeklaration entschieden: 
„Les blocus pour ötre obligatoires, doivent ötre effectifes, c’est A dire maintenus par une force 
suffisante pour interdire r&amp;cllement l’acc&amp;s du littoral de l’ennemi.* Dieser Grundsatz bildet 
heute eine der wichtigsten völkerrechtlichen Normen zum Schutze der Neutralen im Seekrieg. 
Allerdings vermochte die Autorität der Scerechtsdeklaration Verletzungen in einigen Fällen 
nicht zu verhindern. 
II. Die Blokade ist bezüglich ihres rechtlichen Charakters als eine 
Kriegshandlung aufzufassen, deren Titel inder Kriegsnotwendigkeit liegt). 
Die Versuche einer anderweiten juristischen Erklärung erblicken den rechtlichen 
Grund der Blokade in der Eroberung des betreffenden Meeresteils ?); allein 
die Voraussetzung der Eroberung trifft in derlei Fällen nicht zu, da die 
Batterien des blokierten Hafens die Besitznahme und sohin die Beherrschung 
des Gewässers in jedem Augenblick verhindern können. Die Berufung auf 
die Besitznahme des Meeres auf Kanonenschußweite im Umkreise des Schiffes 
ist im Hinblick auf das heute anerkannte Prinzip der Meeresfreiheit ausge- 
schlossen. 
III. Objekte der Blokade sind feindliche Häfen (Kriegs- oder Handels- 
häfen, befestigte oder nichtbefestigte Häfen), die feindliche Küste in ihrer ganzen 
Ausdehnung oder Teile davon, Flußmündungen, wenn der Fluß lediglich feind- 
liches Gebiet oder in seinem nicht schiffbaren Teil neutrales Gebiet durch- 
strömt, Meerengen, welche die Verbindung mit einem Eigentumsmeer bilden. 
Die Blokierung der Mündung eines internationalen Stromes kann die Ver- 
letzung der Handelsinteressen neutraler Adjazenten zur Folge haben; es wird 
daher der Grundsatz aufgestellt, daß die Blokade solcher Ströme ausgeschlossen 
ist. Eine vermittelnde Meinung geht dahin, daß die Blokade der dem Feinde 
gehörenden Flußmündung zulässig sei, den neutralen Adjazenten aber die 
Ein- und Ausfahrt gestattet werden soll. — Ausnahmsweise kann eine Kriegs- 
  
  
1) Englische Ordre vom 16. Mai 1906, dureh welche alle Häfen, Küsten und Flüsse von 
der Elbe bis Brest für blokiert erklärt wurden; die von Napoleon durch Dekret vom 21. No- 
venber 1906 verhängte Kontinentalsperre. 
2) So Cauchy, Droit marit. intern. II p. 197 sq.; (sessner, Droit des neutres p. 
165 sq.; Bluntschli, Völkerrecht $ 827; F. v. Martens II S. 525, 529: Rivier, Principes 
II p. 259; Despagnet, Cours p. 619, 620. 8. neuestens im ganzen Pohl. Z, XVII, 1 f. — 
Vgl. auch Fauchillel. ce. p. 16 sq. 
3) So Hautefeuille, Des droits et des devoirs des nations neutres I p. 189 sq.; Ör- 
tolan, Regles internationales etc, II p. 329 sq.
        <pb n="501" />
        8 182. Die Blokade. 493 
  
partei in die Lage kommen, ihren eigenen, von dem Gegner okkupierten Hafen 
zu blokieren '). 
IV. Neutrale Staaten und ihre Angehörigen haben nach geltendem Recht 
die Blokade nur unter folgenden Voraussetzungen zu respektieren: a) Die 
Blokade muß von dem kompetenten, d. i. dem obersten Organ der betreffenden 
Kriegspartei verhängt sein. b) Die Blokade muß effektiv sein. Es ist nicht 
eine hermetische Abschließung des zu blokierenden Hafens usw. gedacht, sondern 
es genügt, wenn die Kriegsschiffe der blokierenden Macht (eventuell in Ver- 
bindung mit Strandbatterien) die Zufahrt und Ausfahrt unmöglich oder doch 
gefährlich machen. Nicht genügend ist die Verwendung von einzelnen Kriegs- 
schiffen, die vor dem zu blokierenden Hafen oder an der Küste kreuzen und 
eventuell in der Lage wären, einzelnen Schiffen die Ein- oder Ausfahrt zu 
verwehren. c) Die Blokade muß ununterbrochen erhalten werden. Es ist all- 
gemein anerkannt, daß eine Unterbrechung mit der Wirkung des Wegfalls der 
Verpflichtung zur Respektierung der Blokade nicht vorliegt, wenn einzelne 
Kriegsschiffe oder das ganze blokierende Geschwader durch Sturm oder ähn- 
liche Ursachen genötigt ist, auf die hohe See zu gehen. Dagegen erlischt die 
Blokade, wenn das blokierende Geschwader vom Gegner vertrieben wird oder 
sich freiwillig entfernt2). d) Die Verhängung der Blokade muß seitens der 
blokierenden Kriegsmacht auf diplomatischem Wege den neutralen Mächten 
notifiziert sein, damit diese ihre Untertanen davon in Kenntnis setzen und 
sie über die Folgen der Nichtbeachtung der Blokade unterrichten. Diese 
allgemeine Notifikation wird indessen nicht immer genügen; konnte ein 
Schiff von der Verhängung der Blokade keine Kenntnis erlangen, so ist eine 
spezielle Notifikation notwendig. Die Arretierung des Schiffes ist aus- 
geschlossen, wenn keine Gründe dafür vorliegen, daß die Unkenntnis lediglich 
vorgeschützt wird. e) Die blokierende Macht muß allen Schiffen den Zugang 
verbieten; die Erteilung von Lizenzen an die eigenen Untertanen, einen ge- 
wissen Handel mit den blokierten Häfen zu betreiben, widerspricht dem Er- 
fordernis der Effektivität der Blokade. Dagegen erscheint es als eine an sich 
zulässige Konzession im Interesse des allgemeinen Verkehrs, wenn neutralen 
Postschiffen der Postverkehr gestattet wird; von einer Verpflichtung kann 
hier nicht die Rede sein, weil die Fortsetzung des Postverkehrs für die Inter- 
essen der blokierenden Macht von Nachteil sein kann, eine Kontrolle der Un- 
schädlichkeit dieses Verkehrs aber kaum durchführbar ist. Ausnahmen von 
der vollständigen Absperrung des Verkehrs sind anerkannt für die amtliche 
Korrespondenz der neutralen Regierungen mit ihren diplomatischen und Konsular- 
agenten in dem blokierten Hafen, ferner in Fällen erwiesener Seenot. Ferner 
dürfen Schiffe, die sich schon vor der Verhängung der Blokade im Hafen be- 
fanden, mit Ballast oder der schon vorher eingenommenen Ladung den Hafen 
  
1) Keine Blokade im technischen Sinne ist die Versperrung der Zufahrt in einen Hafen 
oder eine Flußmündung durch Versenken von Steinen oder Schiffen (Steinblokade, blocus 
par pierres).. Eine solche Maßregel mag durch Gründe der Kriegsnotwendigkeit im einzelnen 
Falle gerechtfertigt erscheinen; außer diesem Fall ist sie völkerrechtswidrig. Vgl. Fauchille 
l. c. p. 143 sq. 2) Vgl. Perels, Intern. ö. Seer. 268.
        <pb n="502" />
        494 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 153. 
  
verlassen; ebenso können Schiffe, die mit spezieller Lizenz in den blokierten 
Hafen eingelaufen sind, den Hafen wieder frei verlassen. 
V. Eine Verletzung der Blokade liegt vor, wenn ein neutrales Schiff 
trotz der Kenntnis der Verhängung der Blokade den blokierten Platz u.s. w. 
zu erreichen versucht. Die schließliche Destination des Schiffes oder der 
Ladung ist nicht entscheidend. Die Absicht, die Bilokade zu brechen, muß in 
entsprechenden Aktionen des neutralen Schiffes zum Ausdruck kommen; 
Gewalt oder List ist nicht erforderlich. In der bloßen Absicht, eventuell die 
Blokade zu durchbrechen, liegt noch nicht der hier vorauszusetzende Tat- 
bestand, an den allein das Repressivrecht der blokierenden Macht geknüpft 
ist). Das Delikt kann eben nur in dem Bereich begangen werden, in dem 
das blokierende Geschwader die Blokade übt. Eine Verfolgung des Blokade- 
brechers auf das offene Meer ist nur zulässig, wenn die Verfolgung in continenti 
nach dem Blokadebruch erfolgen kann 2). 
VL Die rechtliche Folge der Verletzung der Blokade ist die Konfis- 
kation des Schiffes und der Ladung, wenn letztere dem Eigentümer des Schiffes 
gehört; gehört die Ladung einem anderen Eigentümer, so ist sie nur dann zu 
konfiszieren, wenn der Eigentümer zur Zeit der Absendung der Ware nach 
dem blokierten Platz Kenntnis von der Blokade hatte. Die Konfiskation muß 
durch Prisenurteil rechtskräftig ausgesprochen sein; Voraussetzung ist die 
Feststellung des Tatbestandes des Blokadebruchs. Der Befehlshaber des Kriegs- 
schiffes, der das neutrale Schiff bei dem Versuch des Blokadebruchs arretiert, 
hat das Schiff in Beschlag zu nehmen und in den nächsten Hafen seines Landes 
zum Zwecke der Durchführung des prisenrechtlichen Verfahrens zu senden. - 
Die rechtliche Folge beschränkt sich auf das Schiff und die Ladung; ein Recht 
der Gefangennahme der Besatzung des neutralen Schiffes ist nicht anerkannt. 
$ 183. Rechtsverhältnisse bezüglich des okkupierten Landes und 
seiner Bewohner 3. Die Fortschritte der militärischen Operationen eines 
1) Die von den Vereinigten Staaten in dem Falle des englischen Schiffes „Springbok“ 
angewandte Theorie der continuous voyage ist unhaltbar. Diese Theorie der einheitlichen 
Reise geht zunächst mit Bezug auf die Zufuhr von Kontrebande davon aus, daß die Reise 
eines Schiffes von der Ausfahrt bis zur Heimkehr als eine Einheit zu betrachten ist und daher 
das Schiff auch noch nach der Löschung der Kontrebande im feindlichen Hafen weggenommen 
werden kann, außerdem aber die Kontravention auch dann vorliegt, wenn die Zufuhr zunächst 
nach einem neutralen Hafen bestimmt ist, um von da aus zu Lande oder zu Schiff dem 
Feinde zugeführt zu werden. Auf die Blokade angewandt handelt es sich um den Fall, daß 
ein von einem neutralen Hafen ausgegangenes Schiff zunächst nach einem neutralen Hafen 
bestimmt ist, für die Folge aber die Fahrt nach einem blokierten Hafen beabsichtigt ist. 
Vgl. über diese schr bestrittene Frage Geßner, R. VII p. 241sq.; Perels, Intern. Seer. 
273 ff.; F. v. Martens II S. 532; Bluntschli $ s35; Bonfils No. 1569; Travers Twiss, 
The doctrine of contin. voyages as applied to contraband of war and blockade contrasted; 
with the Declaration of Paris (im Law Magazine 1877); Fauchille l.c.p. 329sq.; Geffcken 
HH IV S. 767 ff.; Oppenheim Il, $$ 385, 399 sq. 
2) Anders die englisch-amerikanische Ansicht, nach welcher ein Schiff, das die Blokade 
gebrochen hat, genommen werden könne, bis es in einem neutralen Hafen eingelaufen ist, 
so daß also nicht ein bloßes Repressiv-, sondern ein Strafrecht zur Anwendung käme. 
3) Lueder HH IV 8.465 ff.: Heffter-Geffcken, $$ 131—134; Bluntschli, Völker- 
recht 8$ 537—556, 644— 663; F.v. Martens ILS. 506 ff.; Gareis 895; E. Loening, R. IV, V
        <pb n="503" />
        &amp; 183, Rechtsverhältnisse bezüglich des okkupierten Landes etc. 495 
  
Kriegsteils können zur Besetzung von Teilen des feindlichen Staatsgebiets 
oder des ganzen Landes führen (Invasion. Damit wird zunächst immer nur 
ein tatsächlicher Besitzstand geschaffen. Mit jener Tatsache sind aber recht- 
liche Verhältnisse verknüpft, innerhalb welcher die Interessen des Krieg- 
führenden und der Bevölkerung des okkupierten Landesteils ihre Anerkennung 
und praktische Geltung finden. In der Stellung des okkupierenden Kriegsteils 
tritt das mit dem Kriegszweck verknüpfte Interesse allerdings in den Vorder- 
grund, so daß ihm manche Rechte zukommen, welche nicht bloße Konsequenzen 
der Innehabung der Hoheit über das Gebiet bilden. Anderseits muß aber der 
Okkupant diese Konsequenzen anerkennen und praktisch zur Geltung bringen, 
da ihm der rechtliche Titel einer ausschließlichen Betätigung seines eigenen 
Willens fehlt. Um deswillen kommt hier vor allem der Grundsatz zur Geltung, 
daß dem Okkupanten nicht das Recht zusteht, die in der Verfassung und 
Gesetzgebung des Landes gegebene Ordnung zu ändern oder gar aufzuheben 
und die Funktionierung des Ämterorganismus zu suspendieren. Mit dieser 
Auffassung der Stellung des Okkupanten ist der Gegensatz gegenüber der 
früheren Zeit, welche der okkupierenden Macht das Recht eingeräumt hatte, 
nach Belieben, ohne Rücksicht auf die geltende Rechtsordnung, in dem besetzten 
Lande zu schalten und zu walten, zum Ausdruck gebracht: das heutige Recht 
legt dem Okkupanten Pflichten gegen das okkupierte Land und dessen Be- 
völkerung auf. Der Okkupant übernimmt die Staatsverwaltung und hat sie, 
sofern keine unüberwindlichen Schwierigkeiten entgegenstehen, unter Berück- 
sichtigung des geltenden Rechts auszuüben (Art. 43). 
II. Dem entsprechend gestaltet sich auch die rechtliche Stellung der 
Landesbewohner gegenüber dem Okkupanten; ihr Pflichtenverhältnis erweitert 
sich im Hinblick auf die aus der Kriegsnotwendigkeit fließenden erhöhten 
Ansprüche des Okkupanten. Sie sind dem Okkupanten gegenüber zu Gehorsam 
verpflichtet und müssen sich jeder Aktion zu Gunsten des Gegners des Okku- 
panten enthalten !); anderseits können sie im Falle der Wiedereinsetzung der 
legitimen Staatsgewalt wegen der Befolgung der Befehle des Okkupanten nicht 
zur Verantwortung gezogen werden. Darin liegt die Lösung der unvermeid- 
lichen Pflichtenkollision. Diese Pflichtenkollision darf aber nicht über das 
Maß des Notwendigen gesteigert werden; der Okkupant kann die Erfüllung 
seiner Befehle durch Zwangsmaßregeln und Strafen sichern, er kann aber nicht 
das staatsrechtliche Subjektionsverhältnis der Landbewohner ignorierend von 
ihnen den Untertaneneid verlangen (Art. 45), er kann ihnen kein verbreche- 
risches oder unehrenhaftes Verhalten gegen die legitime Staatsgewalt, auch 
  
auch deutsch: Die Verwaltung des Generalgouvernements in Elsaß-Lothringen 1874; de Waxel, 
L’armee d’invasion et la population (1874); Feraud-Giraud, Occupation militaire. Recours 
&amp; raison des dommages causes par la guerre (1881); Rolin-Jaequemyns R 11 666, III 311; 
Bernier, de l’occupation mil. etc. (1834); Corsi, L’occupation militaire etc. (2. A. 1886); 
Bray, De l’occupation mil. etc. (1891); Halleck II, 432sq.; Loriot, De la nature de 
P’oceupation etc. (1903); Oppenheim II, $$ 166sq. — HKR Art. 42—56; dazu A. Zorn 
213ff.; Meurer HFK II, 206 ff. 
1) Daher ist der Okkupant berechtigt, Maßregeln zur Verhinderung des Eintritts der 
Landesbewobner in die Armee des Gegners und der Auswanderung zu ergreifen.
        <pb n="504" />
        496 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 183. 
  
nicht die Mitwirkung an den militärischen Operationen zumuten, selbst wenn 
sie vor dem Kriege von ihm angeworben wurden (Art. 23); insbesondere ist 
es ausgeschlossen, einen Zwang zur Spionage auszuüben !) (Art. 44). Im ganzen 
sollen die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privat- 
eigentum, die religiösen Überzeugungen, und die gottesdienstlichen Handlungen 
geachtet werden. Dagegen ist der Okkupant unter der Voraussetzung der 
Kriegsnotwendigkeit berechtigt, die Landesbewohner zu Arbeiten und persön- 
lichen Leistungen zu nötigen. — Mit der Verfolgung des Kriegszweckes wer- 
den zumeist auch Belästigungen anderer Art verknüpft sein, so z. B. bezüg- 
lich der Benutzung und der regelmäßigen Funktionierung der Verkehrs- 
anstalten, Einquartierungen u. s. w. Zu den völkerrechtlich zulässigen Maß- 
regeln gehört auch heute noch das Geiselnehmen zur Sicherung der Erfüllung 
von Verpflichtungen, die dem okkupierten Lande oder Selbstverwaltungskörpern 
auferlegt wurden. 
Schutz und Schonung können die Landesbewohner nur so lange bean- 
spruchen, als sie durch ihr Verhalten die Interessen des Okkupanten weder 
gefährden noch verletzen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der 
Okkupant berechtigt, nach Kriegsstrafrecht (Martialgesetz, Standrecht) vor- 
zugehen und durch Abschreckungsmaßregeln (Androhung erhöhter Strafen, 
insbesondere der Todesstrafe, Statuierung der Verantwortlichkeit von Städten 
und anderen Örtlichkeiten für die in ihrem Gebiete eventuell begangenen 
Attentate) Gefährdungen und Verletzungen vorzubeugen.2) Dagegen darf keine 
Strafe in Geld oder anderer Art über eine ganze Bevölkerung wegen der 
Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht als 
verantwortlich angesehen werden kann (Art. 50). 
III. Einen bedeutsamen Fortschritt schuf das moderne Kriegsrecht auch 
durch Anerkennung einer Reihe von Grundsätzen bezüglich der in früherer 
Zeit der schrankenlosen Willkür des Okkupanten preisgegebenen Vermögens- 
objekte, die sich im okkupierten Lande befinden. Aus der heutigen Auffassung 
des Krieges und aus dem Grundsatze, daß nur die Verursachung solcher Übel 
rechtmäßig ist, welche die Erreichung des Kriegszwecks nötig macht, ergeben 
sich Forderungen an das Verhalten des Okkupanten im Interesse des öffent- 
lichen und des Privatvermögens. In beiden Richtungen ist jede unnötige 
Zerstörung von Vermögensobjekten heute als völkerrechtswidrig anerkannt 
Dagegen ist in beiden Richtungen jede von der Kriegsnotwendigkeit 
geforderte Zerstörung, Beschädigung, dauernde Entziehung, Benutzung und 
sonstige Disposition gestattet. Gemeinsam ist auch der Grundsatz, daß eine 
Aneignung des unbeweglichen Staats- und Privateigentums ausgeschlossen ist. 
Soweit nicht die Kriegsnotwendigkeit anderes gebietet, genießt das fremde 
  
1) Siehe A. Adler, Die Spionage 39. 
2) Streitig ist die Frage, ob zum Zwecke der Verhütung von Angriffen auf Eisenbaln- 
transporte angesehene Personen zum Nitfahren genötigt werden können. Für die Bejahung 
der Frage (und zwar aus zutreffenden Gründen) Lueder, HH IV S. 476, 477, ebenso Rivier, 
Lehrb. S. 397; vgl. auch Loening, V p. 85. — Anderer Meinung Geffcken zu Heffter 
$ 125; F. v. Martens ]1I S. 513.
        <pb n="505" />
        8 153, Rechtsverhältnisse bezüglich des okkupierten Landes ctec. 497 
  
Vermögen im feindlichen Lande Schutz und Schonung seitens des Okkupanten. 
Im einzelnen gestaltet sich die Stellung des Okkupanten gegenüber dem beweg- 
lichen Staats- und Privatvermögen in folgender Weise. Für das Landkriegs- 
recht gilt heute der durchgreifende Grundsatz, daß das Privateigentum 
überhaupt keinen Gegenstand der kriegerischen Aneignung (der Beute) bildet 
(Art. 46) 1), dagegen ist das bewegliche Staatseigentum auch im Land- 
kriege Gegenstand der Aneignung bezw. Zerstörung, insofern betreffende 
Sachen entweder unmittelbar oder wenigstens mittelbar dem Kriegszwecke 
dienen können. Im übrigen schuf die moderne Völkersitte den Grundsatz, daß 
Sachen, deren Aneignung bezw. Zerstörung mit der Kriegsnotwendigkeit in 
keine Beziehung gebracht werden kann, weder weggenommen noch zerstört 
werden dürfen, sondern von dem Okkupanten geschont und geschützt werden 
müssen. Es sind dies die der Wissenschaft, Kunst, dem Kultus, der Armen- 
und Krankenpflege dienenden Gegenstände und Räumlichkeiten (Art. 56). 
Unter dieser Voraussetzung kann (nach Art. 53, Abs. 1) das Besetzungs- 
heer (bzw. das in das Land vorgedrungene Heer) Bargeld und Wertbestände 
des Staats (ohne Unterschied, in welcher Staatskasse sie vorgefunden werden), 
ferner die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen (z. B. Zinsen, 
Pachtgelder u. dgl.), die Waffenniederlagen, Vorratshäuser und Lebensmittel- 
vorräte, Beförderungsmittel (Eisenbahnmaterial, Post-, Telegraphen- und Tele- 
phoneinrichtungen), wie überhaupt alles bewegliche Eigentum (mit der Wirkung 
der Aneignung) mit Beschlag belegen.?) Der bezüglich des Privatvermögens 
heute anerkannte Grundsatz führt auch zu dem Verbote der Aneignung von 
Gegenständen des Privateigentums, die bei getöteten und gefangen genommenen 
Kombattanten vorgefunden werden.?) Dagegen gilt die Aneignung von 
Pferden und militärischen Ausrüstungsstücken, auch wenn sie Privateigentum 
sind, als erlaubt, obzwar auch in diesem Falle die Konsequenzen des obigen 
Grundsatzes die Aneignung ausschließen müßten. 
Derselbe Gesichtspunkt, der für die Aneignung der eben bezeichneten 
Gegenstände des beweglichen Staatsvermögens Geltung beansprucht, ist gegen- 
über analogen Gegenständen des Privateigentums für deren vorläufige 
Wegnahme, Benutzung und event. Verwendung anerkannt. Art. 53, 
Abs. 2 normiert das Recht des Okkupanten, alle Mittel, die zu Lande, zu 
Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung 
von Personen oder Sachen dienen®), mit Ausnahme der durch das See- 
  
1) Über die Entwicklung des Beuterechts in früherer Zeit s. Bluntschli, Beuterecht. 
2) Hiernach ist die Frage der Aneignung des sog. „rollenden Materials“ der Staats- 
bahnen, die in der Doktrin eine verschiedene Beantwortung findet, im Sinne der Anerkennug 
des Aneignungsrechts beantwortet. Dem Geiste des heutigen Kriegsrechts entspricht jeden- 
falls nur die mildere Ansicht, die in den Verhandlungen der HK (vgl. Meurer, HFK II, 
309 ff.) seitens der schweizerischen Delegierten im Anschluß an Art. 6 der Brüsseler Deklaration 
geltend gemacht wurde. 
3) Anders bezüglich solcher Sachen, die dem Staate gehören, z. B. größere Geldsummen, 
wenn die Umstände dafür sprechen, daß sie öffentliches Vermögen sind. Lueder HH IVS. 491. 
4) Die Bedeutung der Eisenbahnen, Telephone, Kabel und Luftschiffe für die heutige 
Kriegführung rechtfertigt die Beschlagnahme und Benutzung dieser Gegenstände, auch wenn 
Ullmann, Völkerrecht. 92
        <pb n="506" />
        498 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. &amp; 153. 
  
recht geregelten Fälle, ferner die Waffenniederlagen und überhaupt jede 
Art von Kriegsvorräten, selbst wenn sie Privatpersonen gehören, mit Be- 
schlag zu belegen. Die Beschlagnahme erfolgt hier wegen der Freiheit 
des Privateigentums nicht zum Zweck der Aneignung, sondern lediglich zum 
eigenen Gebrauch; es muß daher beim Friedensschluß (soweit dies möglich 
ist) Restitution und Entschädigung erfolgen.!) Das aus dem Gebiet 
eines neutralen Staats herrührende Eisenbahnmaterial (ohne Unterschied 
von Staats- oder Privatbahnen) darf nur aus dem Titel der Kriegsnotwendig- 
keit angefordert und benutzt werden; es muß möglichst bald restituiert und 
Entschädigung nach Verhältnis des benutzten Materials und der Dauer der 
Benutzung geleistet werden (Art. 19 des Abk. V 1907 betr. die Rechte und 
Pflichten der Neutralen im Landkrieg). — Die unterseeischen Kabel, die ein 
besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiet verbinden, dürfen nur im Falle 
unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim 
Friedensschluß muß Restitution und Entschädigung erfolgen (Art. 34). Indem 
das heutige Kriegsrecht für die Inanspruchnahme des öffentlichen und Privat- 
vermögens seitens des Okkupanten nur den Titel der Kriegsnotwendigkeit 
gelten läßt, ist jeder lediglich zu Bereicherungszwecken erfolgende Eingriff, 
das Beutemachen, als ausgeschlossen anzusehen. Dasselbe gilt von der 
Plünderung als grundloser Schädigung fremden Vermögens (Art. 47). Ver- 
letzungen des Vermögens, begangen von Kombattanten oder Zivilpersonen, sind 
daher Gegenstand kriegsrechtlicher Bestrafung. 
Eine eigenartige Inanspruchnahme des Privatvermögens sind die Requi- 
sitionen und Kontributionen2), von denen aus Gründen der Kriegsnot- 
wendigkeit auch heute Gebrauch gemacht werden kann. Die Beschränkung 
auf die Kriegsnotwendigkeit und der Grundsatz der Unverletzlichkeit des 
Privateigentums bestimmen den rechtlichen Charakter dieser Maßregeln. In- 
folgedessen sind Requisitionen (d. i. die Anordnung und event. Erzwingung 
der Lieferung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken usw., der Beistellung von 
Fuhrwerk) derzeit nicht mehr Akte des Beutemachens, sondern unter den 
Gesichtspunkt der Zwangsenteignung zu subsumieren, es ist daher der von 
der Maßregel Betroffene zu entschädigen bezw. ihm durch Ausstellung einer 
Bescheinigung (bon) die eventuelle Entschädigung zu sichern.?) Mit dem 
Streben, das Requirieren als eine rechtlich geregelte Maßregel in Anwendung 
zu bringen, hängen gewisse Kautelen zur Verhütung rechtswidriger Eingriffe 
in das Privatvermögen zusammen — so die landesgesetzliche Vorschrift, daß 
die Requisition nur von höheren militärischen Organen angeordnet werden 
  
sie Privateigentum sind; sie sollen der eventuellen Verwendung seitens des Gegners entzogen 
werden. 
1) Vgl. v. Stein, R. XVII p, 332sq. und Annuaire VIIlp. 179sq. Dazu Moynier, 
Annuaire VIII p. 223 sq. 
2) Vgl. Lueder, HH IV S. 500 £f.; F. v. Martens II S. 515 ff.; Keller, Requisition 
und Kontrib. (1898); Thomas, Des requis. mil. (1884); Pont, Les r&amp;quis. mil. etc. (1905). — 
HKR Art. 49—52; dazu A. Zorn 213 ff.; Meurer, HFK U, 270 £f. 
3) Die Requisitionen müssen solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die 
Pflicht enthalten, an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunchmen (Art.52 Abs.1).
        <pb n="507" />
        8 184. Fortsetzung. Die Verwaltung des Landes durch den Okkupanten. 499 
  
darf und dem Vollzug der Maßregel Organe der einheimischen Zivilbehörden 
beiwohnen sollen. Die Rücksicht auf die ökonomische Leistungsfähigkeit des 
Landes bezw. des Gebietsteils, in welchem die Maßregel angewendet wird, ist 
eigentlich schon durch die Natur der Sache geboten. Den heutigen An- 
schauungen entspricht es aber, diese Rücksicht zum Zwecke der Verhütung 
willkürlichen Vorgehens durch einen allgemein verbindlichen Rechtssatz ein- 
zuschärfen (Art. 52. — Kontributionen sind Auflagen von Geldsummen 
an lokale Verbände des okkupierten Landes durch die okkupierende Kriegs- 
macht. Früher, als eine Art des Beutemachens und der Plünderung (auch als 
Loskauf von der Plünderung) allgemein üblich, ist diese Inanspruchnahme der 
Geldmittel der Angehörigen des okkupierten Gebiets heute nurmehr auf Grund 
einzelner im Kriegsrecht anerkannter Titel zulässig. Nach der Brüsseler 
Deklaration sollten Kontributionen nur zulässig sein als Äquivalent für Natural- 
leistungen, oder für zu entrichtende Steuern, oder als Strafen. Das HKR 
Art. 49 knüpft an Art. 48 an, dem zufolge der Okkupant die nach dem Landes- 
recht erhobenen Steuern usw. zur Deckung der Verwaltungskosten zu ver- 
wenden hat. Die mit dem Kriege gegebene Steigerung des Bedarfs an Bar- 
mitteln nötigt jedoch vielfach zur Erhebung außerordentlicher Steuern, 
sowohl zur Deckung der Verwaltungskosten wie auch der Bedürf- 
nisse des Heeres.!) Für diese zwei Zwecke darf der Okkupant außer den in 
Art. 48 bezeichneten (ordentlichen) Abgaben andere Auflagen in Geld erheben. 
Außerdem sind Strafauflagen zulässig (Art. 50), die nicht den Charakter 
von eigentlichen Strafen, sondern den von Kriegsrepressalien gegen feindliches 
Verhalten der Bevölkerung des okkupierten Gebietes an sich tragen. Diese 
Strafauflagen dürfen aber über eine ganze Bevölkerung wegen Handlungen 
einzelner, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen 
werden kann, nicht verhängt werden. — Art. 51 schafft Garantien gegen 
willkürliches Vorgehen bei Ausschreibung von Kontributionen.?) 
$ 184. Fortsetzung. Die Verwaltung des Landes durch den Okku- 
panten. I. Die Okkupation ändert nichts an der bestehenden Staatsordnung 
und deren rechtlichen Grundlagen; daher bleiben in der Hauptsache die sach- 
lichen und persönlichen Mittel der Staatsverwaltung unberührt. Der Okku- 
pant besorgt die Verwaltung durch die Beamten des okkupierten Gebietes. 
Das eigene Interesse des Okkupanten und seine heute anerkannte Pflicht 
gegenüber dem okkupierten Lande und dessen Bewohnern gebieten jedoch unter 
Umständen, die einheimischen (Staats- und Kommunal-)Beamten durch seine 
eigenen zu ersetzen. Die leitenden Regierungsstellen wird der Okkupant 
regelmäßig eigenen Funktionären übertragen; ein Zwang zum Verbleiben im 
Amte ist also hier ausgeschlossen. Im Interesse der Rechtsuchenden liegt es, 
daß die Ausübung der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach wie 
  
1) Der letztere Zweck bringt die Kontribution in Verbindung mit den Requisitionen 
(Ersatzkontributionen). 
2) Schriftlicher Befehl und Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden 
Generals; die Erhebung soll möglichst nach Maßgabe des materiellen und formellen Steuer- 
rechts erfolgen: den Leistungspflichtigen ist eine Bescheinigung zu erteilen. 
32*
        <pb n="508" />
        300 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. &amp; 181. 
  
vor durch die einheimischen Gerichte stattfinde. Im Falle der Weigerung, 
Recht zu sprechen, wird der Okkupant andere Richter einsetzen; der Okku- 
pant ist auch berechtigt, Kriegsgerichte einzusetzen. — Dem Interesse der 
Bevölkerung entspricht es, daß die Verwaltungsbeamten im Dienste verbleiben; 
gleichwohl dürfte auch hier ein Zwang zum Verbleiben ausgeschlossen sein, 
und das der Verpflichtung der Bevölkerung zum Gehorsam gegen den Okku- 
panten entnommene Argument gegenüber den Beamten bezüglich des Ver- 
bleibens im Amte nicht zutreffen., Allerdings können Privatpersonen von 
dem Okkupanten zur Teilnahme an der Lokalverwaltung eventuell gezwungen 
werden; die amtliche und disziplinare Stellung der schon angestellten Staats- 
und der Kommunalbeamten ist doch eine so singuläre, daß es nicht angeht, beide 
Kategorien von Personen gleich zu behandeln. 
Der Grundsatz, daß die Okkupation die vorhandene Rechtsordnung un- 
berührt läßt, kann infolge der Kriegsnotwendigkeit Modifikationen erfahren; 
es kann die Suspension oder Beschränkung einzelner verfassungsmäßiger Rechte 
und Freiheiten verfügt, es können mit Rücksicht auf den Kriegszweck not- 
wendige Gesetze erlassen werden. Für Kriegsverbrechen, Kriegsverrat und 
Kriegsrebellion tritt das Kriegsstrafrecht in Geltung. Die Anwendung des 
Kriegsstrafrechts und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch Kriegs- 
gerichte müssen den heute geltenden Fundamentalsätzen des materiellen und 
formellen Strafrechts der zivilisierten Völker entsprechen. 
Innerhalb der Finanzverwaltung ist der Okkupant in der Regel nur 
berechtigt, nach Maßgabe der bestehenden Steuer- und Finanzgesetze Steuern 
und Abgaben einzuheben; das Kriegsbedürfnis kann auch hier Modifikationen 
des Grundsatzes zur Folge haben. (Vgl. Art. 49.) Die eingehenden Steuern 
usw. sind zunächst für die Zwecke der Verwaltung zu verwenden (Art. 48.). 
Die Ueberschüsse sind Gegenstand der Aneignung. Dem Okkupanten steht eine 
rechtliche Disposition über die Substanz des Staatsvermögens (öffentliche Gebäude, 
Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftliche Anlagen) nicht zu; er hat, nach 
den Regeln des Nießbrauchs, für die rationelle Verwaltung zu sorgen (Art. 55), 
soweit nicht die kriegerischen Bedürfnisse einen der regelmäßigen Ver- 
waltung nicht entsprechenden Eingriff nötig machen. 
Eine hervorragende Rolle in der Verwaltung des okkupierten Gebietes 
kommt den Verkehrsmitteln zu. Der Okkupant regelt und überwacht den 
Betrieb und ist berechtigt, sämtliche Verkehrsanstalten (Staats- und Privat- 
anstalten) zu benutzen. Der Kriegszustand läßt natürlich das Interesse des 
Okkupanten gegenüber dem in Friedenszeiten allein maßgebenden Interesse 
des allgemeinen (Binnen- und Auslandsverkelrs) als das primäre erscheinen; 
indessen wird es die Aufgabe einer humanen Kriegführung sein, ihr Interesse 
immer nur in den Grenzen des Notwendigen zur Geltung zu bringen. Der 
Betrieb der Eisenbahnen erfolgt in erster Reilie durch die im Dienste stehenden 
einheimischen Beamten unter Leitung und Ueberwachung von Organen der 
t) Art. 7 der Brüsseler Deklaration schließt den Zwang aus. Vgl. auch Loening 
R. IV p. 687 54.
        <pb n="509" />
        &amp; 185. Verhandlungen unter den Kriegführenden. Kriegsverträge. 501 
  
  
okkupierenden Kriegsgewalt. Analoge Gesichtspunkte kommen für den Tele- 
graphen- und Telephonverkehr, sowie für die unterseeischen Kabel in Betracht, 
1I. Die mit der Okkupation verknüpften Rechte und Pflichten sind an die 
Voraussetzung gebunden, daß die Okkupation eine effektive ist; sie ist es 
schon dann, wenn der Okkupant mit den ihm zur Verfügung stehenden Macht- 
mitteln die Herrschaft im Lande zu behaupten in der Lage ist; es ist daher 
nicht erforderlich, daß jeder Punkt des Okkupationsgebietes gleichmäßig von 
Truppen und Zivilorganen besetzt ist. (Vergl. Art. 42.) 
III. Die Wechselfälle des Krieges können den Zustand der Okkupation 
beseitigen!). Damit tritt der frühere Zustand ipso jure wieder ein; der recht- 
liche Träger der Staatsgewalt ist wieder in der Lage, sein Herschaftsrecht 
auszuüben. Die Vorgänge, die an diesen Wandel in der Beherrschung und 
Verwaltung des Landes geknüpft sind, sind durchaus innerstaatlicher Natur 
und bedeuten in der Hauptsache die Beseitigung der von dem Okkupanten 
verfügten Veränderungen und die Wiederkehr der normalen Verhältnisse des 
öffentlichen Lebens. Dagegen bleiben die in den verschiedenen Zweigen der 
Verwaltung und Rechtspflege während der Okkupation vorgenommenen Akte 
in der Regel wirksam. Ebenso bleiben Rechtsgeschäfte gültig, die der Okkupant 
bezüglich des Staatsvermögens abgeschlossen hat, wenn ersichdabei inden Grenzen 
jener Befugnisse gehalten hat, die zweifellos mit seiner faktischen Herrschaft 
über das Land und dessen Rechtsordnung verbunden sind; andernfalls können 
derlei Rechtsgeschäfte als nichtig erklärt werden. 
$ 185. Verhandlungen unter den Kriegführenden. Kriegsver- 
träge?). I. Im weitesten Sinne des Wortes können mit dem Ausdruck Kriegs- 
verträge alle auf den Krieg sich beziehenden Verträge bezeichnet werden 
Im engeren Sinne sind Kriegsverträge jene Verträge, die von den Kriegführenden 
während des Krieges, zumeist von Seite der höchsten oder höheren Befehlshaber 
bezw. durch Parlamentäre abgeschlossen werden. Die Gegenstände der Ver- 
träge sind zumeist solcher Art, daß eine schleunige Erledigung der Sache 
durch die Lage der Verhältnisse geboten erscheint; sie sind daher gewöhnlich 
ohne Ratifikation perfekt und wirksam. Hierher gehören die sog. Kartelle 
über die Behandlung bezw. Auswechselung der Gefangenen, die Neutralität 
gewisser Plätze, die Unterhaltung des Post- und Telegraphenverkehrs, des 
Verkehrs der Parlamentäre, die Unverletzlichkeit gewisser Personen; — ferner 
kommen hier in Betracht die Schutzbriefe (salva guardia, sauvegarde) und 
die Geleitsbriefe (sauf conduit.,. Durch erstere wird Personen (Beamten 
oder Angehörigen neutraler Staaten) oder Sachen (Kirchen, Kunstsammlungen 
  
1) Wie die Okkupation beseitigt worden ist, ist in rechtlicher Beziehung gleichgültig. 
Erfolgte die Verdrängung des Okkupanten durch eine dritte Macht, so kann diese nur beim 
Friedensschlusse mitwirken, sie selbst erlangt keinerlei Herrschaftsrecht. Überdies steht ihr 
gegen den Gebietsstaat ein Anspruch auf Entschädigung bezw. Kostenerstattung zu. 
2) Lueder, HH IV S. 525 ff.; F.v. Martens ILS. 589 ff.; Heffter-Geffcken$ 141 ff.; 
Bluntschli, Völkerrecht 88 674 ff.; Gareis $ 86; v. Liszt $ 40, VII; Rivier, Principes II, 
360 sq.: Phillimore III $$ 111sq.; Holland, Prize Law $$ 32 sq.; derselbe, Warp. 95; 
Oppenheim II, $$ 224 q.; Pillet, 359; Longuet $$ 140, 141.— HERR Art. 35—41; dazu 
A. Zorn 199ff.; Meurer, HFK II, 196 ff.
        <pb n="510" />
        502 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 156. 
  
usw.) Schutz gegen feindliche Behandlung zugesichert; durch letztere wird 
Personen der Zutritt zu Plätzen des Kriegsfeldes gestattet, die ohne diese 
Ermächtigung bei Gefahr feindlicher Behandlung von jenen Personen nicht 
betreten werden dürfen!). Personen erteilte Geleitsbriefe gelten nur für die 
im Geleitsbrief bezeichnete Person (eventuell deren gewöhnliche Begleiter) 
innerhalb bezeichneter Grenzen. Der Empfänger des Geleitsbriefs ist zur Er- 
füllung der ihm vorgezeichneten und der durch die Natur der Vergünstigung 
gegebenen Bedingungen verpflichtet. Sachen erteiltes Geleit ist an diese 
selbst, nicht an die Person (die geleitende Person) gebunden. Die militärische 
Begleitung ist in beiden Fällen unverletzlich. 
II. Gegenstand der Kapitulationsverträge ist die Uebergabe von Festungen 
und festen Plätzen, von Armeen oder 'I'ruppenabteilungen und von Schiffen. 
Der gewöhnliche Inhalt der Vereinbarung betrifft Zeitbestimmungen, Be- 
dingungen, ferner Bestimmungen über das Kriegsmaterial, den Zustand, in 
welchem es auszuliefern ist, über die Art des Abzugs der Besatzung, die Kriegs- 
gefangenschaft, die Behandlung der Nichtkombattanten usw. Zum Abschluß 
des Vertrages sind in der Regel die militärischen Befelilshaber ermächtigt; 
deren Kompetenz beschränkt sich auf militärische Vereinbarungen und gilt 
nicht für politische Dispositionen (z. B. Gebietsabtretungen und dergl.) Art. 35 
stellt bezüglich der Kapitulationen zwei Grundsätze auf: a) die Kapitulationen 
sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen und 
b) einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet 
werden. 
$ 186. Fortsetzung. Woaffenruhe und Waffenstillstand?) I. Die 
Waffenruhe wird für eine bestimmte, kurze Frist und zu einem bestimmten 
Zwecke, z. B. der Auflesung der Verwundeten, Beerdigung der Gefallenen, 
Abhaltung einer Leichenfeier vereinbart. Die Vereinbarung bedeutet die 
Einstellung der Feindseligkeiten (suspension d’armes). Der Waffenstill- 
stand dient nicht einem bestimmten und vorübergehenden Zwecke; er be- 
schränkt sich nicht auf die bloße Einstellung der Feindseligkeiten; er bedeutet 
vielmehr eine Unterbrechung der Kriegsoperationen im ganzen und zwar für 
längere Zeit. (Art. 36). Der Waffenstillstand ist entweder ein allgemeiner 
für alle Teile des Kriegsschauplatzes, sämtliche Truppen und die Verbündeten, 
oder ein besonderer, wodurch die Kriegsoperationen nur innerhalb eines 
bestimmten Teiles des Kriegsschauplatzes und für Teile der operierenden Armeen 
suspendiert werden. Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig 
den zuständigen Behörden und den Truppen mitgeteilt werden. Sofort nach 
Mitteilung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt sind die Feindseligkeiten 
einzustellen (Art. 38). Es ist Sache der vertragschließenden Parteien, in den 
  
1) Näheres siehe bei Lueder, HH IV S. 528, 529; Oppenheim 11 $$ 218 sq. 
2) Lueder, HN IV S. 531 ff.; Bluntschli, Völkerrecht $$ 657 ff.; v. Martitz se. v. 
„Waffenstillstandsverträge“ in Holtzendorff’s Rechtslexikon; Rivier, Principes ll, 362 sq.; 
Bonfils p. 1245sq.; Pradier-Fod£Cre VII p. 2659 sq.; Fiore III p. 1481sq.; Longuct 
$$ 145sq.; Meringhac 2308q.; Pillet 364sq.; Holland, War p. d7sq.; Oppenheim II 
$$ 231 8q. — Für das geltende Recht A. Zorn 201 ff.; Meurer HFK II 199.
        <pb n="511" />
        8 156. Fortsetzung. Waffenruhe und Waffenstillstand. 503 
  
Bedingungen des Weaffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen sie auf 
dem Kriegszchauplatz unter einander und mit der Bevölkerung unterhalten 
können (Art. 39). Der allgemeine Waffenstillstand dient in der Regel der 
Einleitung der Friedensverhandlungen. 
II. Dieser Umstand bewirkt, daß dieser Vertrag in der Regel von den 
obersten Organen der beteiligten Staaten abgeschlossen wird, daher im Falle 
der Verhandlungen durch Bevollmächtigte ratifiziert werden muß; ferner bildet 
die schriftliche Form der Abschließung die Regel. Fehlt eine genaue Fest- 
setzung der Rechte und Pflichten der Kontrahenten, so ist die Natur der 
Sache entscheidend; hiernach wären beide Teile zur Erhaltung des status 
quo verpflichtet. Darin liegt nun keineswegs die Forderung absoluter 
Passivität des Verhaltens; die Fortdauer des Kriegszustandes und die Mög- 
lichkeit der Wiederaufnahme der Kriegsoperationen lassen vielmehr eine Reihe 
von Handlungen im Interesse der Kriegführenden als erlaubt erscheinen, z. B. 
die Einberufung und Einübung frischer Streitkräfte, die Ausrüstung von 
Schiffen, die Herstellung von Waffen und Munition usw.!) Dem Ermessen 
des Belagernden muß es vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfange 
die Verproviantierung einer belagerten Festung stattfinden darf. In der 
Praxis wird gewöhnlich eine sog. Demarkationslinie vereinbart; sie bezeichnet 
die Grenze, innerhalb welcher jeder Kriegsteil jene Handlungen vornehmen 
darf, welche der Gegner im Falle des Fortgangs der Feindseligkeiten nicht 
hindern könnte. 
III. Streitig war die Frage, ob im Falle des Bruchs des Vertrages 
von der einen Seite die andere sofort die Feindseligkeiten wieder eröffnen 
dürfe, oder den Vertrag kündigen müsse. Für ein absolutes Kündigungsgebot 
sind keine zureichenden Gründe vorhanden. Die Frage ist derzeit durch 
Art. 40 entschieden; eine schwere Verletzung der Bedingungen des 
Waffenstillstands gibt der anderen Partei das Recht, den Waffenstillstand zu 
kündigen, in dringenden Fällen das Recht, die Feindseligkeiten wieder 
aufzunehmen. Ausgeschlossen ist die Wiederaufnahme der Operationen, (unter 
der Voraussetzung, daß nicht die den Bruch des Waffenstillstanudes bildende 
Handlung sofortige Gegenwehr nötig macht) wenn für den Fall eines Bruches 
des Waffenstillstandes eine Strafe vereinbart worden ist. — Verletzungen 
des Waffenstillstands durch Angehörige der Kriegsparteien und Privatpersonen, 
die aus eigenem Antriebe handeln, verpflichten den Staat, den Urheber der 
Verletzung zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen, und zum Ersatz 
des dem Gegner verursachten Schadens bezw. zur Rückgabe des Genommenen.?) 
Eine Verletzung des Waffenstillstands liegt nicht vor, wenn einzelne Heeres- 
abteilungen militärische Operationen oder sonstige Kriegshandlungen vor- 
  
1) Im Einzelnen herrscht Meinungsverschiedenheit, so z. B. bezüglich der Frage, ob 
feste Plätze durch Ausbau oder Ausfüllung gelegter Breschen verstärkt werden dürfen. Für 
die Verneinung der Frage die Praxis. Vgl. im ganzen Lueder, HH IV S. 536, 537 und 
Anm. 32ff. zu $ 120. 
2) Art. 41 spricht nur von Privatpersonen, ist aber zweifellos auch auf Angehörige der 
Kriegsparteien zu beziehen. Näheres bei A. Zorn 206.
        <pb n="512" />
        604 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 157. 
  
nehmen, weil ihnen der Abschluß des Vertrages noch nicht zur Kenntnis ge- 
kommen ist; dabei wird vorausgesetzt, daß die Verzögerung der Mitteilung 
nicht mala fide geschehen ist. Auch in derlei Fällen ist der vorige Stand 
in jeder Beziehung wieder herzustellen. Loyalem Verhalten entspricht es, 
wenn eine Heeresabteilung, die von dem Abschluß des Vertrages Kenntnis 
hat, dem noch nicht informierten Gegner hiervon Kenntnis gibt. 
IV. Der Waffenstillstand kann für eine bestimmte Frist oder auf 
unbestimmte Zeit (auf Widerruf, mit oder ohne Kündigungsfrist) abgeschlossen 
werden. Komnt es im ersteren Falle nicht zum Friedensschluß, so entspricht 
es humaner Sitte, daß die Eröffnung der Feindseligkeiten vorher bekannt ge- 
geben wird, im letzteren Falle kann die Eröffnung der Feindseligkeiten in 
jedem Augenblicke erfolgen, es ist jedoch der Gegner hiervon in Kenntnis zu 
setzen!) (Art. 36). 
$ 187. Besondere Grundsätze des Seekriegsrechts?). Kriegsfeld, 
Kriegsmittel. I. Die heute von den zivilisierten Staaten anerkannten Grund- 
sätze des Kriegsrechts finden auch auf den Seekrieg Anwendung. Indessen 
weist der Seekrieg doch einige Eigentümlichkeiten auf, die teils in der Natur 
der Sache liegen, teils als eine heute noch geltende Abweichung von anerkannten 
Grundsätzen des Landkriegsrechts erscheinen und ein wichtiges Objekt einer 
endlich durchgreifenden Reform des Seekriegsrechts bilden. In ersterer Richtung 
tritt jene Eigenart hervor bezüglich des Kriegsfelds und der Kriegs- 
mittel. Als Kriegsfeld dienen die Eigentumsgewässer der Streitteile und 
das offene Meer bis an die Grenze der neutralen Küstengewässer, der neu- 
tralisierten Binnengewässer, neutralisierten Meere, Meerengen und Strom- 
mündungen. 
II. Unter den Kriegsmitteln des Seekriegs ist das wichtigste die 
Kriegsflotte, die heute einen organischen Bestandteil der militärischen 
Machtmittel des Staats bildet. Durch letzteren Umstand ist im Gegensatze 
zu früheren Epochen die Möglichkeit gegeben, dem Seekrieg wenigstens be- 
züglich der Gestaltung des Kampfes selbst den Charakter militärischer 
Operationen der beiderseitigen offiziellen Streitkräfte im Sinne der heutigen 
Auffassung des Krieges zu sichern. Allerdings wird der Kriegszweck im 
Seekrieg auch heute noch nicht bloß durch die gegenseitigen militärischen 
Operationen der Kriegsflotten der beiden Parteien verfolgt: Objekt der An- 
griffshandlungen ist im Gegensatze zum Landkriege auch heute noch das 
feindliche Privateigentum, die Wegnahme und Zerstörung der Objekte 
und Mittel des Handels der Gegenpartei: es handelt sich den beiden Streit- 
teilen nicht bloß um den Sieg im Kriege, sondern vornehmlich um eine be- 
deutsame Schädigung der ökonomischen Stellung des Gegners im Wettbewerb 
1) Art. 47 Brüsseler Deklaration; Art. 36 HER. 
2) Geffeken HH IV 547ff.: Perels $ 36; Travers Twiss II s 73; Halleck Il 
Su sg.; Bonfils p. 1268, 1294sq.) Despagnet, Cours p. 635sq.; Rivier, Principes I, 
329 sq.; Fiore II p. 1399 sq.; Piller 115sq.) Leroy, La guerre maritime etc. (1900); 
Hautefeuille I 151 s4.; Ortolan I35sq.; Alb6ric Rolin, R. VII, 256sq.; Travers 
Twiss, R. XVL 113sq.; Oppenheim II ss 173 3q.
        <pb n="513" />
        $ 187. Besondere Grundsätze des Seekriegsrechts ctc. 505 
  
der Seemächte auf dem Gebiete des Welthandels. Dieser spezifischen Seite 
des Kriegszwecks im Seekriege dienen heute die offiziellen Kriegsmittel der 
Staaten — die Kriegsflotten —; an der (bis zum Zustandekommen der Pariser 
Seerechtsdeklaration vom Jahre 1856) seit dem Mittelalter üblichen Ver- 
wendung von Privatschiffen, der Kaper, halten nur wenige Staaten!) noch fest. 
Diese Staaten hielten, von dem geschichtlichen Zusammenhang der Kaperei mit der 
Behandlung des feindlichen Privateigentums als Angriffsobjekt im Scekriege ausgehend, den 
Verzicht auf die Kaperei nur als Folge der Anerkennung der Freiheit des feindlichen Privat- 
eigentums für möglich. Indessen, gerade dieser Kardinalpunkt der Reform des Seekriegsrechts 
wurde bei der Vereinbarung der Seerechtsdeklaration gar nicht berührt; man beschränkte sich 
auf Reformen, die durch die Rücksicht auf die Interessen der Neutralen geboten waren. 
Behielt also das Seekriegsrecht seinen vom Landkriegsrecht abweichenden Charakter, so erklärt 
sich die ablehnende Haltung jener Staaten bezüglich der Abschaffung der Kaperei, da man 
diese Einrichtung immerhin als das Mittel ansah, die unzulänglichen offiziellen Secstreitkräfte 
in einen: eventuellen Kampfe mit Staaten, die über starke Kriegsflotten verfügen, zu ver- 
stärken.?) Immerhin bedeutet der Verzicht der meisten Staaten auf die Kaperei im Hinblick 
auf die vielfachen Mißbräuche und Belästigungen des neutralen Handels, die mit dieser Ein- 
richtung verbunden waren, einen bedeutsamen Fortschritt. Der geschichtliche Ursprung der 
Einrichtung selbst fällt in jene Epoche, in welcher der Mangel einer kräftigen Schutzgewalt 
des Staates dem einzelnen das Recht der Selbsthilfe in größtem Maße offen ließ und ihm 
gestattet war, selbständig für die von einem auswärtigen Staat oder fremden Untertanen ver- 
ursachten Beschädigungen und Beleidigungen Schadenersatz und Genugtuung sich zu verschaffen. 
So wurde es üblich, daß Private gegen Untertanen anderer Staaten selbst im Frieden förmliche 
Beutezüge (cursus) unternahmen. Der Mangel jeglicher staatlicher Seepolizei nötigte die 
Privaten, sich selbst gegen Sceraub zu schützen — ein Umstand, der die Entwicklung der 
Privatstreitkräfte zur Seo wesentlich förderte. Bei Ausbruch eines Krieges eröffneten die 
Kaper auch ohne Auftrag der Kriegführenden die Aktion gegen das feindliche Privateigentum. 
Übergriffe aller Art, insbesondere das feindliche Vorgehen auch gegen Neutrale bewirkten in 
der Zeit, als die Staaten selbst die Kaper zur Ergänzung der eigenen Streitkräfte benutzten, 
daß die Kaperei nur gegen gewisse Bürgschaften und auf Grund einer Konzession (lettre de 
marque, licentia marchandi) betrieben werden durfte. Vielfach wurde in Landesgesetzen eine 
rechtliche Regelung dieser Einrichtung geschaffen, insbesondere sollte über jede Prise durch 
prisengerichtliches Urteil entschieden werden. Allein, alle Versuche der Verhütung von Miß- 
bräuchen hatten nur geringen praktischen Erfolg. Nicht wenig trug die Bekämpfung des 
Handels des Gegners — dieser spezifische Zweck des Seekriegs — dazu bei, daß die Krieg- 
führenden Ausschreitungen der Kaper stillschweigend duldeten, ja selbst positiv förderten: 
anderseits stellten sich dem guten Willen der Staaten, eine wirksame Kontrolle des Verhaltens 
der Kaper zu üben, oft praktische Hindernisse entgegen. Bessere Einsicht in die rechtlichen 
Grundlagen des Kriegsrechts, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unfreiheit des Privateigentums 
im Scekriege, vornehmlich aber die Scheu vor einer Reaktion der Neutralen gegen die rück- 
sichtslose Anwendung des traditionellen Seekriegsrechts führten in einzelnen Verträgen zum 
Verzicht auf die Erteilung von Kaperbriefen?) und zu Versuchen, die Mächte für eine all- 
gemeine Abolition der Kaperei und Anerkennung des Grundsatzes der Uuverletzlichkeit des 
Privateigentums zu gewinnen.) Allein, in den Kriegen am Ende des 18. Jahrhunderts bis 
  
1) Der Deklaration waren nicht beigetreten: die Nordamerikanische Union, Spanien, 
Mexiko, Venezuela, Neu-Granada, Bolivia, Uruguay. — Spanien und Mexiko sind 1907 
beigetreten. 2) Vgl. meine Abh. im Jahrb. d. ö. R. I, 10Sff. 
3) Schweden-Holland 1675, Rußland-Türkei 1667—1674. Ferner kommt auch hier in 
Betracht der berühmte Vertrag zwischen Preußen und der nordamcrikanischen Union von 
Jahre 1785 (Art 23 — Martens, Rec. IV p. 47). Dieser Vertrag erkennt auch den Grundsatz 
der Unverletzlichkeit des Privateigentums an. 
4) Anträge des Deputierten Kersaint i. d. franz. legisl. Versammlung 1792.
        <pb n="514" />
        506 Achtes Buch- Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 187. 
  
zum Jahre 1815 wurde von der Kaperei ein ebenso intensiver wie willkürlicher Gebrauch 
gemacht. Ein Fortschritt ist für das 19. Jahrhundert lediglich in der Richtung zu verzeichnen, 
daß sich eine Summe von Rechtsregeln über die Verwendung und das Verhalten der Kaper 
ausgebildet hat!) und die Erteilung von Kaperbriefen bei den europäischen Großmächten seit 
1815 außer Übung kam. Diese Praxis wurde in der oben besprochenen Seerechtsdeklaration 
vom Jahre 1856 von der überwiegenden Mehrzahl der Mächte durch förmliche Abolition der 
Kaperei zu einem Grundsatz des heutigen Scekriegsrechts erhoben. 
III. Die Beseitigung der Kaperei legte seither den Gedanken nahe, eine 
Verstärkung der offiziellen Seestreitkräfte in einer den Grundsatz 
der Abschaffung der Kaperei nicht umgehenden Weise herbeizuführen. Keine 
Umgehung des Verbots der Kaperei liegt in der Einrichtung der freiwilligen 
Flotten, wenn dieBeteiligung solcher Privatschiffe außer der staatlichen 
Autorisation auch auf militärischer Organisation beruht, derlei 
Schiffe also der offiziellen Flotte eingereiht sind und sie ihre rechtliche Stellung 
nicht willkürlich wechseln 2). 
Das Bedürfnis eventueller Verstärkung der Seestreitkräfte kam aber in 
neuerer Zeit noch darin zum Ausdruck, daß einzelne Mächte (Frankreich, 
England 1887, die nordamerikanische Union u. a.)3) mit betreffenden Schiff- 
fahrtsgesellschaften Abkommen über die Einreihung von Schiffen der Handels- 
marine, ja selbst über die bauliche Anlage solcher Schiffe für die eventuelle 
Umwandlung in Kriegsschiffe, getroffen haben. An diese Erscheinungen der 
Praxis hat die HK 1907 zum Zwecke der Regelung dieser Frage an- 
geknüpft. Das Recht der Kriegführenden zur Einreihung von Schiffen der 
Handelsmarine in die Kriegsflotte wurde allseitig anerkannt. Bezüglich der 
Bedingungen der Anwendung dieser Maßregel handelte es sich vornehm- 
lich um Kautelen, welche die neutrale Schiffahrt vor Überraschungen bewahren 
und die Gefahr des Wiederauflebens der Kaperei verhüten. So führten die ein- 
schlägigen Erwägungen zur Erörterung der Frage nach dem Orte der Um- 
wandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe, insbesondere der Frage, ob 
die Umwandlung nur in den nationalen oder okkupierten Häfen der Krieg- 
führenden oder auch auf hoher See sich vollziehen dürfe ?ı. 
1) Siehe die Übersicht dieser Regeln bei Geffeken, HH IV S. 557, 556; Leroy,l.c. 
2) Im russisch-japanischen Kriege hatten ‚zwei Schiffe („Petersburg“ und „Smolensk*) 
der im Schwarzen Mcere stationierten russischen freiwilligen Flotte unter ihrer Handelsflagge 
die Dardanellen und den Suezkanal passiert und sich hierauf durch Hissung der russischen 
Kriegsflagge in Kriegsschiffe verwandelt; alsbald wurde von einem der beiden Schiffe der 
englische Dampfer „Malacca“ wegen Verdachts der Zufuhr von Kontrebande angehalten 
und nach Libau eskortiert. Auf Reklamation Englands wurde das Schiff freigegeben und die 
russische Regierung verfügte, daß jene beiden Schiffe nicht weiter als Kreuzer in Aktion 
treten durften. 
3) Vgl. Dupuis, Le droit de la guerre maritime d’apr&amp;s les doctrines Anglaises con- 
temporaines (1699) Nr. 86—858. 
4) Gegen die Umwandlung auf hoher See wurde (von England, Holland) geltend ge- 
macht, daß cs sich um einen Hoheitsakt handelt, der auf hoher Seo unzulässig sei und daß 
Überraschungen der Neutralen nicht zu vermeiden wären; anderseits wurde (seitens Deutsch- 
lands, Österreich-Ungarns, Frankreichs und Rußlands) geltend gemacht, daß derlei Hoheitsakte 
den nationalen Schiffen gegenüber auch auf hoher See zulässig seien und die Interessen der 
Neutralen durch sorgfältige Formulierung der Kautelen geschützt werden könnten.
        <pb n="515" />
        $ 157. Besondere Grundsätze des Sceekriegsrechts etc. 507 
  
Die Bestimmungen des Abkommens!) über die Umwandlung von Kauf- 
fahrteischiffen in Kriegsschiffe (VII) verfolgen einen doppelten Zweck: Es soll 
in erster Reihe eine Gewähr dafür gegeben werden, daß die in die Kriegs- 
flotte eingereihten Handelsschiffe die militärische Ordnung und Disziplin be- 
obachten und bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gewohnheiten des 
Krieges befolgen ?). 
IV. Die Angriffs- bezw. Verteidigungsmittel im Seekrieg bestehen heute 
vornehmlich in der Verwendung der Schiffsgeschütze, der Torpedo- 
boote und je nach Lage der Umstände im Rammen des gegnerischen 
Schiffes. Die Beschießung feindlicher Kriegsschiffe kann auch durch die 
Küstenbatterien bewirkt werden. Der Zweck der Beschießung von Kriegs- 
schiffen ist die Wegnahme oder die Unbrauchbarmachung, eventuell Zerstörung. 
Im Falle der Wegnahme werden die Offiziere und die Bemannung kriegs- 
gefangen; humane Sitte gebietet die Rettung der Schiffbrüchigen in Fällen 
des Sinkens des Schiffes. Gegenüber feindlichen Handelsschiffen wird im Hin- 
blick auf die eventuelle Konfiskation von Schiff und Ladung regelmäßig nur 
von der Beschießung Gebrauch gemacht werden, um die Beschlagnahme zu 
bewirken. 
V. Die erwähnten Angriffs- und Verteidigungsmittel werden ihre Wirk- 
samkeit innerhalb des verhältnismäßig engen Raumes der konkreten Anwendung 
gegen den legitimen Gegner und die legitimen Objekte äußern, daher regel- 
mäßig die Interessen der Neutralen nicht gefährden. Dagegen ist eine solche 
Gefahr mit dem seit der Mitte des 19. Jahrhunderts gebrauchten und als zu- 
lässig anerkannten neuen Kriegsmittel der Legung von Seeminen zweifellos 
verbunden. Ein Gleiches ist von den Torpedos zu sagen, wenn sie nicht 
unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben. 
Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Minen?) in Gewässern, in 
denen die Rechte und Interessen der Neutralen mit jenen der Kriegführenden nicht konkurrieren, 
kann natürlich nicht bezweifelt werden. Es könnte daher strenge genommen die Freiheit der 
Minenlegung nur in den Eigengewässern der Kriegführenden zugestanden werden, wogegen 
auf hoher See und in den Durchfahrtstraßen des Küstenmeeres die Verwendung dieses Kriegs- 
  
1) Text im Deutschen Weißbuch über die HK 1907, Anlage 9. 
2) Die rechtliche Stellung solcher Schiffe als Kriegsschiffe ist bedingt durch die Unter- 
ordnung unter den direkten Befehl, die unmittelbare Aufsicht und die Verantwortlichkeit der 
kriegführenden Macht. Der Befehlshaber muß im Staatadienste stehen und von der zustän- 
digen Staatsgewalt autorisiert sein; sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen. 
Die Mannschaft ist den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen. — Es muß ferner 
die Tatsache der Einreihung äußerlich erkennbar sein und in bestimmter Form zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht werden. Das Schiff muß die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe seines 
Heimatsstaates tragen. Der Kriegführende muß die Umwandlung möglichst bald auf der 
Liste seiner Kriegsschiffe vermerken. Die Bestimmungen des Abkommens finden nur zwischen 
den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertrags- 
parteien sind. 
3) Zur Terminologie ist zu bemerken, daß ursprünglich der Ausdruck Torpedo (torpille) 
gebraucht wurde und auch heute noch in Frankreich (torpille fixe und mobile) gebraucht wird. 
Die Entwicklung der Technik führte aber zur Unterscheidung von Torpedo als Angriffswaffe 
und Seemine als Verteidigungsmittel und der verschiedenen Bezeichnung (wie in Deutschland und 
Vesterreich-Ungarn).
        <pb n="516" />
        508 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 157. 
  
  
mittels als unzulässig erscheint. Indessen, die Frage nach dem Umfang der Zulässigkeit dieses 
Kriegsmittels löst sich von dieser örtlichen Unterscheidung ab und kompliziert sich in mehr- 
facher Richtung. Ist die Anwendung von Torpedos als Angriffswaffe in offener See zulässig, 
so wird die Verwendung von unterseeischen Minen in offener See nicht schlechthin abgelehnt 
werden können, denn die offene See dient als Operationsfeld im Seekrieg und die in den 
Eigengewässern beginnende Operation kann in die offene See ausgedehnt werden. Die 
konkurrierenden Interessen der Neutralen gebieten jedoch Vorsichten und schaffen rechtliche 
Verantwortlichkeit für verursachten Schaden. Auch die Verwendung von Minen in den Eigen- 
gewässern kompliziert die Frage und zwar vor allem im Hinblick auf die Freiheit des Verkehrs 
der Angehörigen neutraler Staaten mit den beiden Kriegsteilen. Im ganzen gewinnt aber 
sofort die technische Verschiedenheit der Minen Bedeutung. Ursprünglich (Verteidigung des 
Kieler Hafens i. J. 1848 durch Walter Siemens) wurden unterseeische Minen verwendet, 
die vom Ufer aus (mittelst galvanischen Stromes) in Tätigkeit versetzt werden konnten: sog. 
abhängige oder Beobachtungsminen, deren Verwendung so eingerichtet werden kann, 
daß die Wirkung der Detonation nur an dem feindlichen Objekt eintritt und — wenigstens 
regelmäßig — eine Gefahr für neutrale Schiffe vermieden werden kann. Seither fanden aber 
auch sog. unabhängige oder Kontaktminen Verwendung, die sich selbsttätig entzünden, 
sobald ein Schiff gegen sie stößt. Diese Kontaktminen werden entweder als Treibminen 
(mincs flottantes) !J, unverankerte selbsttätige Kontaktminen oder als verankerte Kontakt- 
minen verwendet. Die Gefahren für die Schiffahrt entstehen im höchsten Maße infolge der 
Legung von Treibminen in offener Sce und Eigengewässern, da ihre verheerende Wirksamkeit 
weder in örtlicher noch in zeitlicher Beziehung berechnet und beherrscht werden kann; die 
gleiche Gefahr entsteht aber auch durch die Legung verankerter Minen, die sich infolge der 
Einwirkung von Wind und Wellen von ihrem Stützpunkt loslösen und in offener See als 
Treibminen Unheil verursachen können. Es ist daher im Hinblick auf die Freiheit der offenen 
See bezw. das allen Nativunen zustehende Recht der Benutzung dieses allgemeinen Verkehrs- 
gebietes unumgänglich notwendig, daß das Recht der Kriegführenden, von derlei Kriegsmitteln 
Gebrauch zu machen, eine rechtliche Beschränkung erfahre. Die Meinungen gehen aller- 
dings stark auseinander. Einige wollen das Legen von Minen in offener See den Kriegführenden 
ohne Einschränkung einräumen ?); sie gehen insbesondere davon aus, daß die offene Sce zum 
Kriegsschauplatz im Scekriege gehört. Andere berücksichtigen die Gefahr für dic neutrale 
Schiffahrt glauben aber trotzdem ein Verbot des Legens von Minen in offener See nicht be- 
fürworten zu können. Andere endlich sprechen sich für ein derartiges Verbot rückhaltlos aus). 
In der Tat wäre bei schrankenloser Zulässigkeit der Legung von Minen die Freiheit des 
Meeres nicht bloß während des Krieges, sondern auch nach dessen Beendigung durchaus 
prekär, da derlei unsichtbare Minen regelmäßig nicht unschädlich gemacht werden können, 
ferner beschränkt sich die Gefahr nicht. auf den Teil der offenen Sce, wo die Operationen 
stattfinden, da derlei Minen in den entferntesten Teilen des Meeres auftauchen können. Dazu 
kommt eine Reihe von Argumenten, die aus dem Unistande abzuleiten sind, daß der Krieg 
ein Ausnahmezustand ist, daher der Schutz der Neutralen in erhöhtem Maße Berücksichtigung 
finden muß. — Die Frage ist jedoch von gleicher Wichtigkeit auch für die Anwenduug 
solcher Mittel in den Eigengewässern der Kriegführenden und der Neutralen; 
  
1) Solehe wurden im nordam. Sezessionskrieg verwendet. 
2) So Schücking Z.XVI, 121, v. Liszt $40, I; Liepmann, Festgabe zum XXVII. 
D. Juristentag (1906) 148 ff. 
3) So u. a. Holland, Maritime War 7,8; Lawrence, War und Neutrality in far East 
(1904) sq.; Nys III, 250 sq.; Oppenheim I, $ 182 (s. auch dessen Vorschläge 1. c. p. 192. 
v. Martitz in s. Ref. in der Session 1906 der Intern. Law Association (Berlin) erklärt es für 
völkerrechtswidrig „Seeminen auszuwerfen, welche geeignet sind, auch außerhalb des maritimen 
Kampffeldes und außer der Kampfzeit die Schiffahrt zu schädigen und zu hemmen.“ 
v. Martitz kommt zu dem Schluße, daß insbesondere Treibminen aus den Kriegsmitteln des 
Scekriegs auszuschließen sind (S. 61 des Ref.‘, wobei aber auf die technische Möglichkeit, 
solche Minen binnen bestimmbarer Zeit unschädlich zu machen, Rücksicht zu nehmen wäre.
        <pb n="517" />
        8 187. Besondere Grundsätze des Seekriegsrechts etc. 509 
  
letzteren kann die Verteidigung ihrer Eigengewässer durch Legung von Minen nicht versagt 
sein — namentlich wenn sich die feindlichen Operationen in der Nähe des neutralen Gebiets 
abwickeln. 
Der Regelung dieser Materie durch die HK 1907 waren die Verhandlungen des Insti- 
tuts für internationales Recht (Gent 1906)!) und jene der International Law Association 
(Berlin 1907)?) vorausgegangen und hatten zur Klärung der Sache wesentlich beigetragen. 
Die Ergebnisse der Verhandlungen der HK sind in dem Abkommen VIII niedergelegt ?) Das 
Abkommen‘) charakterisiert sich vor allem dadurch, dal die Zulässigkeit der Verwendung 
von Minen auf deren technische Beschaffenheit abgestellt ist; es dürfen nämlich nur solche 
Minen (und Torpedos) verwendet werden, die vermöge ihrer Konstruktion nach ihrer kon- 
kreten Verwendung unschädlich werden. Demgemäß dürfen (in offener See und Küsten- 
gewässern) auch unverankerte selbsttätige Kontaktminen (sog. Treibminen) verwendet werden, 
wenn sie so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die 
Aufsicht über sie verloren hat, unschädlich werden; ferner dürfen verankerte selbsttätige Kon- 
taktminen verwendet werden, wenn sie unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Ver- 
ankerung losgerissen haben; endlich dürfen nur solche Torpedus verwendet werden, die un- 
schädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben (Art. 1). Das Abkommen setzt also 
voraus, daß die Vertragsmächte im Kriegsfall oe nur Minen bezw. Torpedos von bestimmter 
technischer Beschaffenheit verwenden; in Art. 6 verpflichten sich die Vertragsmächte, die noch 
nicht über Minen der bezeichneten Art verfügen, ihr Minenmaterial möglichst bald umzu- 
gestalten, damit es den Vorschriften des Art. 1 entspricht. Hiernach hängt — praktisch be- 
trachtet — die unberechenbare Gefahr, welche Treibminen und losgelöste Minen verursachen 
können, durchaus von deren technischer Beschaffenheit ab; das absolute Verbot der Treib- 
minen in offener See und in Eigengewässern ist nicht anerkannt. — Von diesem Kriegsmittel 
darf nur zu militärischen Zwecken Gebrauch gemacht werden; Art. 2 statuiert zum Schutze 
der Freiheit des Handels das Verbot der Minenlegung vor den Küsten und Häfen des Gegners 
zu dem alleinigen Zweck der Unterbindung der Handelsschiffahrt. 
Außer diesen Bestimmungen dienen der Sicherheit der Schiffahrt noch besondere 
Vorschriften, die im ganzen eine gleichinäßige Wahrung der Interessen der Kriegführenden 
und der Neutralen bezwecken: a) Es sind bei der Legung verankerter selbsttätiger Kontakt- 
minen alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen; b) diese Minen sollen nach Ablauf eines 
begrenzten Zeitraums unschädlich gemacht werden; c) falls die Überwachung aufhört, sind die 
gefährlichen Gegenden den Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten ge- 
statten, durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diploma- 
tischem Wege mitzuteilen ist. Ebenso hat dıe neutrale Macht in derlei Fällen vorzugehen 
(Art. 3, 4); d) nach Beendigung des Krieges sind die Minen zu beseitigen (Art. 5). 
Unter diesen Kautelen besitzt die Pflicht zur individuellen und diplomatischen Noti- 
fikation besondere Wichtigkeit, insbesondere für die Frage der Haftung für den durch 
  
1) Auf Grund eines eingehenden Berichts von Kebedgy gelangte man zu folgenden 
Beschlüssen (Annuaire XXI, p. 88 sq. 330 sq.): 1. Die Legung von Minen in offener See ist 
schlechthin verboten. 2. Die Kriegführenden dürfen in ihren Eigengewässern und in jenen 
des Gegners Minen legen — mit Ausnahme von Treibminen und solchen verankerten Minen, 
die nach der Trennung von ihrem Stützpunkt eine Gefahr für die Schiffahrt außerhalb der 
Eigengewässer erzeugen könnten. 3. Dieselbe Einschränkung wird auch für die Neutralen 
anerkannt, wenn sie in ihrem Seegebiet Minen zum Schutze ihrer Neutralität zu legen ver- 
anlaßt wären. Dagegen sollen die Neutralen Verbindungsstraßen mit der offenen See nicht 
mit Minen sperren dürfen. 4. Kriegführende und Neutrale sind zur Notifikation der Minen- 
sperre verpflichtet. 5. Die Verletzung dieser Regeln begründet rechtliche Verantwortlichkeit 
für den betreffenden Staat. 
2) S. das Ergebnis des Berichts von v. Martitz a. a. O. 74ff. 
3) Die Grundlage bildete der ausgezeichnete Bericht des griechischen Delegierten Streit, 
4) Gültig vom 60. Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifikations- 
urkunden für die Dauer von 7 Jahren.
        <pb n="518" />
        510 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 188. 
  
Minenlegung verursachten Schaden. Das neutrale Sphiff, das die erfolgte Warnung nicht be- 
achtend, wissentlich oder fahrlässig sich in ein mit unterseeischen Minen gesperrtes Secgebiet 
begibt, handelt auf eigene Gefahr; eine Haftung des Kriegführenden ist ausgeschlossen. Wie 
die Warnung (abgesehen von der allgemeinen diplomatischen Notifikation) erfolgte (durch 
Signale, Geleit durch das Minenfeld, Bekanntmachung in den benachbarten oder den an dem 
Verkehr in dem betreffenden Seegebiet besonders interessierten Seeplätzen u. s. w.), ist gleich- 
gültig; das eigene Verschulden des Neutralen schließt die Haftung aus. Anderseits wird in 
allen Fällen der Verletzung der vorgezeichneten Kautelen volle Verantwortlichkeit des Krieg- 
führenden nach den im Völkerrecht anerkannten Grundsätzen des Schadenersatzes gegeben 
sein. Dabei ist aber zu beachten, daß im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, die mit der 
Verwendung eines so außerordentlichen, in seiner Wirksamkeit nur schwer berechenbaren 
Kriegsmittels verbunden sind, die Haftung nicht auf die Fälle der Verschuldung beschränkt 
werden kann; sie wird vielmehr im Sinne des heute für analoge Verhältnisse anerkannten 
objektiven Schadenersatzprinzips auch auf die Fälle ordnungsmäßiger Verwendung 
des Kriegsmittels auszudehnen sein. Es wird daher die Haftung durch Berufung auf 
höhere Gewalt (z. B. im Falle der Loslösung einer verankerten Mine infolge von Sturm usw.) 
nicht abgelehnt werden können.') Dieselbe Haftpflicht trifft die neutralen Staaten, die von 
der Minensperre Gebrauch gemacht haben. Eine universelle Anerkennung der Haftungspficht 
in dem eben angegebenen Umfang ist in dem Haager Abkommen nicht formuliert worden, 
obwohl es sich nur um Kodifizierung eines dem geltenden Völkerrecht entsprechendem Grund- 
satzes gehandelt hätte. Der Mangel einer universellen Regelung der Haftpflicht in dieser 
Materie ist umso empfindlicher, als in den meisten Fällen der Nachweis des für die Verwen- 
dung der schadenbringenden Mine verantwortlichen Kriegsteils nicht zu überwindenden 
Schwierigkeiten begegnen kann.?) 
$ 188. Das Seebeuterecht?). I. Die Aneignung des Privateigentums 
feindlicher Staatsangehörigen umfaßt Schiff und Ladung. Gehören Schiff 
und Ladung verschiedenen Personen, so ist es selbstverständlich, daß nur jener 
Gegenstand der Aneignung unterworfen ist, der einem feindlichen Staats- 
angehörigen gehört. - Die Geschichte dieser Materie zeigt aber, daß gerade 
dieser selbstverständliche Satz seit der ältesten Zeit mißachtet wurde; man 
mißbrauchte das Aneignungsrecht, indem man sich an den Zusammenhang von 
Schiff und Ladung hielt und neutrale Ware auf feindlichen Schiffen wegnahm, 
Untertanen befreundeter Staaten als Feinde behandelte. Erst das Consolato 
del mare brachte den richtigen Grundsatz zur Geltung. Dieser Grundsatz 
fand indessen in der Praxis keine allgemeine Anwendung; insbesondere ge- 
langte im 16. Jahrhundert in Frankreich die Parömie: „robe d’ennemy con- 
fiique celle d’amy“* in Gesetzen (1553, 1583) auch zu formeller Geltung. Es 
  
1) Vgl. die eingehenden Ausführungen über diese Frage bei v. Martitz a.a. O. 64 ff., 
besonders 6%. 
2) im Hinblick auf den von Schücking a. a. O. 151 angeregten Gedanken einer 
Solidarhaftung beider Belligerenten wurde diese Frage von Kebedgy in den Verhand- 
lungen des Inst. f. intern. R. (Annuaire XXI, 53) und von v. Martitz a. a. O. 72 erörtert. 
v. Martitz verweist bezüglich der universellen Regelung der Frage auf die Analogie des 
Art. 53 Abs. 2 HKR betr. die beim Friedenschluß zu regelnden Entschädigungsfragen. 
8) Geffeken, HN IV, 571 ff.; Heffter-Geffcken $$ 137 ff.; F. v. Martens II, 
520 ff.; Perels. Intern. Scer. 187 ff.; Gareis $ S5; Boeck, De la propriete privee ennemie 
sous pavillon ennemi (1882); Pillet, I. ec. 11$ sq.; Leroy, l. c. 127 sq.; Westlake, Chap- 
ters p. 245 sq.; Travers Twiss R, XVI, 113 sq.; Hirst, Commerce and Property in Naval 
Warfare 1906); Oppenheim IT $$ 176, 192 sq.; meine Rektoratsrede: Der deutsche Sce- 
handel u.s.w. 1900 u. meine Abh. im Jahrb. d. 6. R 1, 108 ff.
        <pb n="519" />
        &amp; 188. Das Seebeuterecht. il 
  
unterlag der Wegnahme die neutrale Ladung auf feindlichem Schiff und das 
neutrale Schiff, welches feindliche Ladung führte; nur die neutrale Ware auf 
neutralem Schiff blieb frei außer in den Fällen der Zufuhr von Kriegskontre- 
bande und des Bruches der Blokade. Die Praxis und Gesetzgebung der See- 
mächte ist in den folgenden Jahrhunderten von keiner einheitlichen Maxime 
beherrscht; neben liberalerer Behandlung des Gegenstandes treten immer wieder 
der Mißbrauch des Aneignungsrechts und die Nichtachtung der Rechte der 
Neutralen hervor, so z. B. in der französischen Marineordonnanz von 1681, in 
dem Verhalten Frankreichs im siebenjährigen Kriege usw. Der Willkür der 
großen Seemächte trat die bewaffnete Neutralität von 1780 entgegen. Seit 
dieser Zeit häufen sich autoritative Erklärungen im Sinne der Unverletzlichkeit 
des Privateigentums in Staatsverträgen, Aussprüchen von Staatsmännern, 
Resolutionen von Korporationen. Allein, sowohl der Wiener Kongreß wie 
jener zu Paris (1856) ließen die Frage der Freiheit des Privateigentums un- 
berührt; man beschränkte sich auf Zugeständnisse im Interesse des Handels 
der Neutralen, womit allerdings mittelbar ein teilweiser Schutz des feindlichen 
Privateigentums erzielt worden ist, indem die Seerechtsdeklaration den Grund- 
satz „frei Schiff, frei Gut“ sanktionierte. (Namentlich hielt England bis in 
die neuere Zeit an dem alten Grundsatz fest.) 
II. Die Anwendung des Seebeuterechts kann durch Verträge!), durch 
nationale Gesetzgebungsakte und zwar entweder allgemein (unter Voraussetzung 
der Reziprozität?) oder für einen bestimmten Krieg?) ausgeschlossen werden. 
— Von der Wegnahme und Aneignung sind auf Grund alter Uebung die der 
Küstenfischerei dienenden Fahrzeuge und Geräte befreit; die Kriegführenden 
pflegten in Verträgen zur Beobachtnng dieses Grundsatzes sich zu verpflichten 
(sog. tr&amp;ves pöcheresses)‘); auch wohl in Instruktionen5) und Reglements. 
Indessen wurden in älterer und neuerer Zeit die hier maßgebenden Rücksichten 
der Humanität von den Mächten verleugnet. Um diesen unsicheren Zustand 
zu beseitigen, hat die HK 1907 in dem Abkommen XI die ausschließlich der 
Küstenfischerei (also nicht dem Großbetrieb auf hoher See durch Aktien- 
gesellschaften) oder der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge, 
sowie ihr Fischereigerät, ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung von der 
Wegnahme befreit. Die Befreiung hört auf, sobald die Schiffe in irgend welcher 
Art an den Feindseligkeiten teilnehmen. Auf die Ausnutzung des harmlosen 
Charakters dieser Fahrzeuge zu militärischen Zwecken haben die Signatar- 
mächte ausdrücklich verzichtet. — Ferner bilden keinen Gegenstand der An- 
eignung schiffbrüchige und verschlagene Güter, die Lotsen- und Kartellboote, 
  
1) Der Vertrag Preußens mit der nordamerikanischen Union 1785 spricht allgemein 
für alle Fälle die Unverletzlichkeit des Privateigentums aus. Aus der neueren Zeit gehört 
hieher der Vertrag zwischen Italien und der nordamerikanischen Union von 26. Februar 1871. 
2) Italienisches Seegesetzbuch Artt. 211, 212. 
3) Österreichische Verordnung vom 13. Mai 1866, preußische Verordnung vom 19. Mai 
1566, italienische Verordnung vom 20. Juni 1866. 
4) Ein solcher Vertrag wurde z. B. zwischen England und Frankreich geschlossen. 
5) Z. B. französische Instruktion vom 25. Juli 1870.
        <pb n="520" />
        512 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 189. 
  
die Boote, welche für die Bedienung der Leuchttürme bestimmt sind, endlich 
(auf Grund des obigen Abk. Art. 4) solche Schiffe, welche wissenschaftlichen 
und Forschungszwecken, sowie religiösen Zwecken (Missionszwecken) dienen. 
(Ueber die Unverletzlichkeit der Hospitalschiffe s. oben S. 488.) — Einen 
wichtigen Fortschritt bedeutet die in obigem Abkommen normierte Unverletz- 
barkeit der auf See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen 
amtlichen oder privaten Briefpostsendungen der Neutralen oder der Krieg- 
führenden. Ausgenommen sind nur die (in Fällen des Blokadebruchs) nach 
dem blokierten Hafen bestimmten oder von ihm kommenden Sendungen. 
II. In Verbindung mit den Einschränkungen des Seebeuterechts nor- 
miert das Haager Abk. XI auch die Behandlung der Besatzung der 
von einem Kriegführenden weggenommenen, feindlichen Kauffahrteischiffe. 
Die neutrale Mannschaft wird nicht zu Kriegsgefangenen gemacht, ebenso- 
wenig Kapitän und Offiziere gegen das Versprechen, auf keinem feindlichen 
Schiffe während der Dauer des Krieges Dienste zu nehmen. Dasselbe gilt 
unter der erwähnten Voraussetzung, von dem Kapitän, den Offizieren und 
der Mannschaft, die dem feindlichen Staate gehören. Die Verwendung 
dieser Personen im Kriege ist der feindlichen Macht ausdrücklich verboten. 
Dagegen finden die Bestimmungen des Abkommens keine Anwendung auf 
Schiffe, die an den Feindseligkeiten teilnehmen. 
$ 189. Fortsetzung. Das Prisenrecht. Für die Wegnahme und An- 
eignung von Gegenständen des Staatseigentums im Seekriege (z. B. der feind- 
lichen Kriegsschiffe) gelten dieselben Rechtsregeln wie im Landkriege. Dagegen 
vollzieht sich die Aneignung von Gegenständen des Privateigentums im See- 
kriege nach besonderen Grundsätzen, deren Inbegriff das Prisenrecht bildet; 
der Gegenstand der Aneignung wird Prise genannt. Objekt der Prise sind 
Schiff und Ladung. — Die Fesstellung des feindlichen Charakters des 
Schiffes erfolgt durch Feststellung seiner Nationalität, deren Beweis durch 
die Papiere erfolgt, welche nach Landesrecht ein Schiff zur Führung der 
Flagge berechtigen. Feindlich ist das Schift! auch dann, wenn es einem An- 
gehörigen eines neutralen Staates gehört, aber unter feindlicher Flagge fährt; 
indessen wird die Feststellung des wahren Sachverhalts die Befreiung von 
der Wegnalhme rechtfertigen. — Für die Fesstellung des feindlichen Charakters 
der Ladung ist die Staatsangehörigkeit des Eigentümers entscheidend; ferner 
werden die Erzeugnisse des feindlichen Bodens als feindiches Gut behandelt. 
Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn feindliches Eigentum auf einen 
Angehörigen eines neutralen Landes übertragen worden ist. Das Verhalten 
der einzelnen Staaten ist kein gleichartiges; nach einzelnen T,andesgesetz- 
sebungen wird die Uebertragung des Eigentums nur dann anerkannt, wenn 
sie vor der Kriegserklärung erfolgte. Jedenfalls darf die Uebertragung nicht 
um Scheine erfolgt sein. — Die Berechtigung zur Wegnalıme steht den 
Kriegsschiffen des Gegners bezw. den von jenen Staaten, die der Pariser 
Seerechtsdeklaration nicht beigetreten sind, autorisierten Kapern zu. Die 
Wegnahme kann nur innerhalb des Seekriegsfeldes erfolgen. Voraussetzung 
der Zulässigkeit. der Wesnahme ist der Kriegszustand. Die seit dem Krim-
        <pb n="521" />
        8 189. Fortsetzung. Das Priesenrecht. 513 
— 
  
krieg herrschende Uebung, feindlichen Schiffen, die von der Eröffnung des 
Krieges in feindlichen Häfen überrascht werden, nicht sofort der Wegnahme 
zu unterwerfen, fand neuestens in dem Abk. VI HK 1907 insofern An- 
erkennung, als deren Beobachtung empfohlen wird. Die Umwandlung dieser 
Uebung in eine Rechtsregel wurde abgelehnt. Die Begünstigung ist feindlichen 
Kauffahrteischiffen gewährt, die sich beim Ausbruch der Feindseligkeiten in 
einem feindlichen Hafen befinden oder ohne Kenntnis der Feindseligkeiten 
einen feindlichen Hafen anlaufen; sie können unverzüglich oder binnen einer 
ausreichenden Frist frei auslaufen. Können sie infolge höherer Gewalt die 
Frist nicht einhalten, oder ist ihnen das Auslaufen nicht gestattet worden, so 
können sie nur (unter der Verpflichtung der Restitution ohne Entschädigung) 
mit Beschlag belegt oder gegen Entschädigung requiriert werden 
(Art. 2, Abs. 2) Ebenso können Schiffe, die ohne Kenntnis des Kriegsbeginns 
ihren letzten Abfahrtshafen verlassen haben und auf hoher See betroffen 
werden nur nach Art. 2, Abs. 2 behandelt oder gegen Entschädigung zerstört 
werden, unter der Verpflichtung der Vorsorge für die Sicherheit der Personen 
und Schiffspapiere (Art. 3). Beschlagnahme mit der Pflicht zur Restitution ohne 
Entschädigung oder Requisition gegen Entschädigung ist auch bezüglich der 
feindlichen Waren an Bord der in Art. 1,2,3, bezeichneten Schiffe zulässig 
(Art. 4).1) Das Abkommen findet jedoch keine Anwendung auf solche Kauffahr- 
teischiffe, deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe 
bestimmt sind. — Die Berechtigung zur Wegnahme erlischt mit der Beendigung 
des Kriegszustandes bezw. schon mit dem Abschluß des allgemeinen Waffen- 
stillstandes. 
Die Ausübung des Rechts erfolgt nach bestimmten Regeln. Zum Zwecke 
der Feststellung der Nationalität eines Privatschiffes ist dieses unter Beobach- 
tung gewisser Förmlichkeiten anzuhalten?) (Anhaltungsrecht, droit d’arrät). 
Zeigt das Schiff die feindliche Flagge, sucht es zu entweichen oder widersetzt 
es sich, so kann es sofort genommen werden; andernfalls sendet der Kapitän 
des Kriegsschiffes einen Offizier und einige Mann an Bord des Privatschiffes, 
um die Schiffspapiere zu untersuchen (Besichtigungs- oder Visitationsrecht, 
droit de visite)3). Ist das Schiff ein feindliches, so wird es in Beschlag ge- 
nommen ), um in einen Hafen des Kriegführenden oder eines Verbündeten zum 
Zwecke prisengerichtlicher Behandlung verbracht zu werden. BeiSeegefahr kann 
das Kriegsschiff mit einer Prise in einen neutralen Hafen einlaufen. Ausnahms- 
weise— insbesondere bei Gefahr oder wirklichem Notstand — kann das genommene 
  
1) Gegenüber Art. 3 und 4 Abs. 2 hat Deutschland einen Vorbehalt gemacht, da die 
Beschlagnahme u. s. w. von Schiffen, die auf hoher See betroffen werden, nur solchen Staaten 
zugute kommen wird, die Stützpunkte in verschiedenen Teilen der Welt haben. Das Recht, 
das Schiff zu zerstören, ist kein hinreichendes Surrogat, da für die Zerstörung Entschädigung 
geleistet werden muß. Weißbuch, Denkschrift 8. 9. 
2) Vgl. Prisenreglement des Instituts f. internat. Recht Annuaire IX p. 2i8sq. 8$ 10 
bis 13. 
3) Prisenreglemont des Instituts f. internat. Recht a. a. 0. $$ 14—18. 
4) Durch Besetzung des Schiffes durch einen Teil der Mannschaft des Kriegsschiffes. 
Ullmann, Völkerrecht. 33
        <pb n="522" />
        514 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 190. 
  
Schiff zerstört werden !); in derlei Fällen ist aber die Schonung der Besatzung 
des Schiffes nicht bloß Gesetz der Humanität, da die feindliche Handlung im 
ganzen nur gegen das Schiff bezw. die Ladung als die legitimen Objekte der 
Wegnahme gerichtet ist. Über die Rechtmäßigkeit der Prise muß aber auch 
in solchen Fällen entschieden werden. Ergeht ein freisprechendes Urteil, so 
muß voller Schadenersatz geleistet werden. Geht die Prise ohne Verschulden 
des Nehmers verloren, so ist auch im Falle nachträglicher Freisprechung durch 
das Prisengericht kein Schadenersatz (auch nicht an die neutralen Eigentümer 
der Ladung) zu leisten. 2) 
Die Aufbringung eines feindlichen Schiffes bewirkt nach heutigem Völker- 
recht noch nicht den Erwerb zum Eigentum; der Eintritt dieser rechtlichen 
Wirkung ist vielmehr bedingt durch ein geordnetes Verfahren vor dem kom- 
petenten Prisengericht und ein rechtskräftiges Urteil, welches dem Nehmestaat 
das Eigentum an der Prise zuerkennt. Der Eintritt dieser Wirkung kann 
aber (abgesehen von Fällen, in denen die Voraussetzungen einer verurteilenden 
Sentenz nicht gegeben sind) teils mit dem Willen des Nehmers, teils gegen 
dessen Willen ausgeschlossen sein; ersteres im Falle des Loskaufs des Schiffes 
(ransom, ranconner), letzteres im Falle der Wiedernahme (reprise, rescousse, 
recousse).?2) Das in Beschlag genommene Schiff kann sich loskaufen, und 
zwar bevor es in den Hafen gebracht, oder im Hafen, bevor es verurteilt ist. 
Mehrere Seestaaten halten übrigens an der Regel fest, daß über die Recht- 
mäßigkeit der Prise ein Gericht entscheiden soll und verbieten den Loskauf. 
Im Falle des Loskaufs muß das Schiff seinen Kurs einhalten, widrigenfalls 
es wieder genommen werden kann. — Wird das Schiff von dem Gegner wieder 
genommen (Fall der Reprise), so ist es dem Eigentümer zurückzugeben, da 
dieser sein Eigentumsrecht noch nicht verloren hat.) Eine Anomalie ist es, 
wenn die ältere Praxis und Gesetzgebung der Staaten ein wiedergenommenes 
nationales Schiff als gute Prise behandeln. 5) 
$ 190. Die Neutralität.6) I. Die konkrete, objektive und subjektive 
Bestimmtheit des einzelnen Kriegsrechtsverhältnisses führt zu dem Unter- 
  
1) Über die einzelnen Fälle vgl. Prisenreglement des Instituts f. internat. Recht $$ 50, 51; 
Perels, Intern. Seerecht, 298; Oppenheim II, $ 194. 
2) Vgl. Oppenheim II, 8 194. 
3) Vgl.G.F.v.Martens, Versuch über Kaper, feindliche Nehmungen und insbesondere 
Wiedernehmungen (1795): Geffcken HH IV S. 593; Perels, Internationales Scerecht $ 36; 
v. Martitz in Holtzendorff’s Rechtsiexikon s. v. „Wiedernahme“; Oppenheim I, &amp; 196. 
4) Die Annahme eines Falles des Postliminium ist hier nicht begründet. Richtig Rivier, 
Principes II p. 357. 
5) Richtig von neueren Gesetzen auch die englische Prize Act von 1864. nach der 
jedoch auch dann Rückgabe an den Eigentümer erfolgt, wenn das wiedergenommene Schiff 
verurteilt ist, wogegen die nordamerikanische Kongreßakte von 1864 korrekterweise die 
Rückgabe auf die Fälle beschränkt, in denen Verurteilung noch nicht stattgefunden hat. 
6) Berner in Bluntschlis Staatswörterbuch s. v. Neutralität; Trendelenburg, 
Friedrichs des Großen Verdienst um das Völkerrecht lim Seekrieg S. 36ff.; Geffeken, HH 
IV S. 605ff.; Heffter-Geffeken, $$ 144ff.; Bluntschli, Völkerrecht $$ 742ff.: Perels 
Intern. Scerecht S. 208ff.; F. v. Martens. II S. 549ff.; Gareis $$ STff.; Rivier, Lehrb. 
S. 416ff., Principes II p. 36$sq.; Bergbohm, Die bew. Neutr. 1750—1783 (1884); Jellinek,
        <pb n="523" />
        8190. Die Neutralität. 515 
  
schied der Kriegführenden und der an dem Kriege nicht beteiligten Staaten, 
für die der kriegerische Vorgang eine fremde Angelegenheit bildet, der gegen- 
über sie die Stellung eines unparteiischen Dritten in Anspruch nehmen. In- 
dessen, dieser durch die Natur des Krieges gegebene Unterschied betrifft an 
sich nur den Tatbestand, welcher die Voraussetzung des Neutralitäts- 
begriffes bildet; dieser selbst ist (als Bestandteil des Völkerrechts) vielmehr 
das Ergebnis einer geschichtlichen Entwicklung, die sich erst auf dem Boden 
der internationalen Gemeinschaft und der Ausbildung des Völkerrechts, ins- 
besondere des Kriegsrechts, vollziehen konnte. Erst auf diesem Boden sind 
rechtlich geordnete Beziehungen der Staaten überhaupt und die Möglichkeit 
gegeben, auch das Verhältnis der an einem Kriege Nichtbeteiligten zu den 
Kriegführenden einer rechtlichen Ordnung zu unterziehen und den Begriff der 
Neutralität als Rechtsbegriff auszubilden. 
Der heutige Begriff der Neutralität ist das Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses, 
der sich lange Zeit hindurch als ein Kampf der Interessen der Kriegführenden einerseits und 
der an dem Streit nicht beteiligten Staaten andererseits darstellt; auf beiden Seiten machte sich 
eine willkürliche Betätigung der eigenen Interessen geltend, so daß sich tatsächlich der Kreis 
der Kriegführenden über die Streitteile erweiterte und der Kampf eine Ausdehnung gewann, 
die in dem Anlaß zum Kriege keineswegs begründet war. Die Heranziehung der Nicht- 
beteiligten zum Kriege war die Folge der Zwangslage, in welche sie von den Kriegführenden 
versetzt wurden, nicht selten aber auch das Ergebnis der Parteinahme für einen der Kriegsteile. 
Im Altertum wird der Wille eines Staates, an einem Kriege sich nicht zu beteiligen, von dem 
Kriegführenden nicht anerkannt; ebenso wenig im Mittelalter: es „galten bei einem Kriege 
zwiscben zwei Staaten die übrigen als Freunde oder Feinde“.!) Als die Anfänge einer An- 
erkennung des Neutralitätszustandes hervortraten, war eine klare Begrenzung der Rechte und 
Pflichten der Kriegführenden und Neutralen noch ausgeschlossen. Die Ausbildung des Rechts- 
verhältnisses war einer späteren Zeit vorbehalten; inzwischen machte sich derdem Neutralitätsrecht 
zu Grunde liegende Gedanke teils tatsächlich dadurch geltend, daß die Kriegführenden und Nicht- 
beteiligten dem Gebote der Klugheit folgten und sich selbst Beschränkungen auferlegten, teils 
dadurch, daß man sich in Verträgen versprach, daß keiner der Kontrahenten dem Feinde des 
andern irgend welche Kriegshilfe leisten wolle. Noch bei Grotius kommt der Begriff der 
Neutralität zu keiner klaren Ausprägung, indem er die Nichtbeteiligten lediglich gegenüber 
jenem Kriegsteile zu passivem Verhalten für verpflichtet hält, der für eine ungerechte Sache 
kämpft; dagegen hat Bynkershoek sich gegen jeden Zusammenhang der Neutralität mit der 
Gerechtigkeit des Krieges ausgespruchen (Quaest. jur. publ. I, 9. Im ganzen brach sich der 
Neutralitätsgedanke im Landkriege früher als im Seekriege Bahn; im 17. und auch noch im 
  
System S. 309; Heilborn, System S. 321ff.; Gessner, Les droits des neutres sur mer (1865. 
1876); Hautefeuille, Des droits et des devoirs des nations neutres (3 Bde., 3. Ausg. 1868); 
Cauchy, Le droit maritime interne (1662); Boeck, De la propriet6 priv&amp;e ennemie rous pa- 
villon ennemi (1582); Pillet, Les Lois et usages etc. 273 sq.; Dupuis, Le droit de la guerre 
maritime etc. Nr. 302sq.; Descamps, Le droit de la paix et de la guerre etc. (1898); 
Fauchille, La diplom. franc. et la ligue des neutres (1993); Hall, The rigths and duties of 
neutrals (1874); Holland R VII (2. S.) 359sq.; Oppenheim H, $$ 2S5sq.; Schiatarella, 
Il diritto della neutralitä nelle guerre maritime (1877); Kleen, Neutralitetens Lagar (1889 bis 
1891); Derselbe, Lois et usages de la Neutralite I (1898), II (1900); Sydney-Schopfer, 
Le principe juridique de la neutralit€ et son Evolution dans ’histoire du droit de la guerre 
(1894). — Über Neutralität im allgemeinen enthält Bemerkenswertes auch Schweizer, Ge- 
schichte der schweizerischen Neutralität (1595). 
1) Vgl. über die geschichtliche Entwicklung der Neutralität Geffeken, HH IV S. 605 
614 ff.; siehe auch F. v. Martens, II S. 550. Neuestens Kleen, Lois et usages I, p. 1 sg. 
93 *
        <pb n="524" />
        516 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. &amp; 190. 
  
18. Jahrhundert kommt es jedoch vielfach vor, daß eine feindliche Armee auf neutrales Gebiet, 
eine feindliche Flotte in neutrale Gewässer verfolgt wird. Das Verhalten der Neutralen wurde 
zwar wesentlich als Nichteinmischung in den Krieg aufgefaßt; dies hinderte jedoch nicht, daß 
einem der Kriegführenden Truppen gestellt wurden; derlei Hilfeleistungen waren übrigens 
zuweilen auch in dieser Zeit die Wirkungen des Zwanges seitens eines Kriegsteils.. In der 
Literatur des 18. Jahrhunderts ist es Vattel, der den Begriff der Neutralität und dessen 
Konsequeuzen klarer erfaßt, wie denn überhaupt erst in dieser Zeit die Ausdrücke „neutral“ 
und „Neutralität“ in Gebrauch kommen.!) Am empfindlichsten wurde das Interesse der nicht- 
beteiligten Staaten an der ungestörten Fortsetzung des Handels während des Krieges durch 
Beschränkungen und Gewaltmaßregeln namentlich seitens der größeren Seemächte getroffen. 
England hielt an den Grundsätzen des Consvlato del mare fest, nach denen die Eigenschaft 
des Gutes entscheidend war, daher das feindliche Eigentum auch auf neutralem Schiffe Gegen- 
stand der Wegnahme war; Frankreich (in einer Reihe von Edikten des 16. Jahrhunderts und 
in der Marineordonnanz vom Jahre 1681) unterwarf der Wegnahme das feindliche Eigentum 
auf neutralem Schiff und das neutrale Eigentum auf feindlichem Schiff. In einzelnen Ver- 
trägen (Utrechter Vertrag 1713 und Erneuerung desselben 1739, ferner in dem Vertrage mit 
Dänemark 1742) hatte Frankreich die Anerkennung des Satzes: „Frei Schiff, frei Gut“ zu- 
gestanden; ebenso hielt England daran fest, daß es Abweichungen von den Regeln des Con- 
solato nur im Wege spezieller Stipulationen konzedieren könne. Gegen die willkürliche Aus- 
dehnung des Begriffs der Kriegskontrebande suchten sich die Neutralen gleichfalls durch 
spezielle Verträge zu schützen. In dem siebenjährigen Kriege steigerte England die Beschrän- 
kungen des neutralen Handels durch die sog. rule of the war of 1756, nach der den Neutralen 
verboten war, im Kriege sich seitens eines Kriegsteils einen Handelsbetrieb (Handel mit den 
Kolonien eines Kriegführenden) einräumen zu lassen, zu dem sie in Friedenszeiten nicht be- 
rechtigt sind?2). Außerdem wurde der Grundsatz der continuous voyage — der einheitlichen 
Reise — aufgestellt: es sollte den Neutralen nicht gestattet sein, auf der Fahrt von den 
Kolonien eines Kriegsteils zunächst einen neutralen Hafen zu berühren und von da aus dio 
Fracht nach einem feindlichen Hafen zu verbringen. — Den von den großen Seemächten bec- 
folgten Maximen stellten die meisten übrigen Mächte dio Forderung entgegen, daß die neu- 
trale Flagge das feindliche Eigentum deckt. Die Anerkennung dieses Satzes, sowie der 
übrigen Ansprüche der Neutralen konnte gegenüber den immer wiederkehrenden Mißbräuchen 
der Kriegführenden erst durchgesetzt werden, wenn das solidarische Interesse der Neutralen 
in wirksamer Weise geltend gemacht, d. h. den Machtüberschreitungen der großen Secmächte 
eine machtvolle Betonung der Ansprüche der Neutralen entgegengesetzt werden konnte. 
Damit konnte der rechtlichen Anschauung einer größeren Zahl von Staaten übereinstimmender 
Ausdruck gegebon und die Beseitigung mißbräuchlichen Verhaltens einzelner Mächte im Kriege 
angebalınt werden; anderseits wurde aber auch der Boden geschaffen, auf dem eine klarcre 
Gestaltung des Neutralitätsverhältnisses im ganzen sich vollzichen konnte. In der Tat bildet 
das von Rußland unter der Kaiserin Katharina Il. angeregte gemeinsame Vorgehen einer 
Reihe von Mächten gegen England in der sog. „bewaffneten Neutralität“ vom Jahre 1750) 
  
1) Grotius gebraucht den Ausdruck medii in bello, Bynkershoek: non hostes. 
2) England hatte Frankreich den Handel mit seinen Kolonien abgeschnitten; dieser 
Handel war in jener Zeit den nationalen Schiffen des Mutterlandes vorbehalten. Vgl. Haute- 
feuille, Des droits et des devoirs des neutres Ill p. 330; Phıllimore, Commentaries III 
p. 370 sy. 
3) Bergbohm, Die bewaffnete Neutralität (1780—1783). Eine Entwicklungsphase des 
Völkerrechts im Seekriege (1554); Geffeken, HH IV S. 621 ff.; F. v. Martens Il S. 55äff. 
und Revue de dr. intern. XJII p. 94 sq.; XVI p. 312 sq.; Desselben Recueil des traites etc. 
conclus par la Russie VI p. 107 sq. — Neuestens wird die Autorschaft der Idee der bewaffneten 
Neutralität von Fauchille in seinem preisgekrönten Werke: „La diplomatie frangaise et la 
ligue des neutres 1780 (1776—17$3) — (1593) dem Grafen Vergennes, Minister Ludwig’s XV1., 
vindiziert, gleichzeitig aber das große Verdienst der Kaiserin Katharina anerkannt, welche 
diese Idee realisierte.
        <pb n="525" />
        &amp; 190. Die Neutralität. 617 
  
den Wendepunkt in der rechtlichen Ausbildung der Neutralität, zugleich aber auch eine be- 
deutsame Manifestation des gemeinsamen Rechtsbewußtseins der Glieder der internationalen 
Gemeinschaft, die nmso höher in ihrem Werte anzuschlagen ist, als sie die Weiterbildung 
jenes Teiles des Völkerrechts vorbereitete, der amı meisten zurückgeblieben ist, nämlich des 
Sceekriegsrechts. Die kriegerischen Vorgänge der Revolutionszeit und das völkerrechtswidrige 
Vorgehen Napoleons I. unterbrachen diese Entwicklung; anerkannte Grundsätze des Neutralitäts- 
rechts wurden von jenen Staaten selbst mißachtet, die sich um deren Geltung verdient ge- 
macht hatten. Die Mißachtung der Rechte der Neutralen führte zur zweiten bewaffneten 
Neutralität (1500), durch deren Art. III die seit der Mitte des 17. Jahrhunderts schwebende 
Frage der Freiheit der Neutralen von der Durchsuchung konvoyierter Schiffe geregelt werden 
sollte'). Diesem Anspruch der Neutralen widersetzte sich England, verstand sich aber schließlich 
zu einem Kompromiß, das in dem Vertrage mit Rußland vom 17. Juni 1801 (und in Verträgen 
mit Schweden und Dänemark 1802) zum Ausdruck kam. — Außer den Verdiensten, welche 
sich die schweizerische Eidgenossenschaft für die Anerkennung fester Neutralitätsgrundsätze 
erworben hatte, kommt in gleichem Sinne auch das Verhalten der nordamerikanischen Union 
in Betracht, insbesondere die Neutralitätsproklamation Washingtons vom 22. April 1793 
und der Versuch des Präsidenten Monroe (1823) betreffend den Abschluß einer internationalen 
Konvention zur Regelung der Rechte und Pflichten der Neutralen 2ı. 
Der Wiener Kongreß beschäftigte sich mit dem vorliegenden Gegenstande nicht. Eine 
namhafte Weiterbildung fand das Neutralitätsrecht erst durch die Beschlüsse des Pariser 
Kongresses in der Deklaration vom 16. April 1856 durch die Formulierung folgender zwei 
Grundsätze: 1. Le pavillon neutre couvre la marchandise ennemie, &amp; l’exception de la contre- 
bande de guerre und 2. I,a marchandıse ncutre, &amp; l’exception de la contrebande de guerre, 
n’est pas saisissable sous pavillon ennemi. Seither trat das Bedürfnis einer erschöpfenden 
Regelung des Neutralitätsrechts immer lebhafter hervor. Das Institut für intern. Recht nahm 
den Gegenstand (1906 — Annuaire XXI) in Angriff, ohne jedoch zu einem abschließenden 
Ergebnis gelangt sein. Schon vorher hatte aber die HK 189%, die Wichtigkeit der Frage 
erkennend, den Wunsch universeller Regelung ausgesprochen. Diesem Wunsche kam die 
HK 1907 in zwei Abkommen (V und XIIl betr. die Rechte und Pflichten der Neutralen im 
Landkrieg und im Scekrieg nach, womit die Weiterbildung dieser Materie ihren vorläufigen 
Abschluß gefunden hat. 
II. Arten der Neutralität. Es hängt von dem Ermessen jedes souveränen Staates 
ab, für einen der Streitteile Partei zu ergreifen und an dem Kriege teilzunehmen. Insofern 
spricht man von freiwilliger Neutralität im Gegensatze zu der vertragsmäßigen (kon- 
ventionellen, obligatorischen) Neutralität. Von der letzteren unterscheidet sich hinwieder die 
durch internationalen Vertrag begründete dauernde Neutralität; hier ist die Neutralität im 
  
1) Im späteren Mittelalter wurden Handelsschiffe durch Kriegsschiffe zum Schutze gegen 
Seeraub geleitet; seit der Anerkennung des Durchsuchungsrechts der Krieführenden hielt man 
an dieser Übung fest zum Schutze des legitimen Handels, indem durch die Erklärung des 
Befehlshabers des geleitenden Schiffes, daß die unter seinem Schutze stehenden Handelschiffe 
keine Kriegskontrebande an Bord führen, die Untersuchung der Schiffe abgeschnitten werden 
sollte. Siehe darüber Näheres bei Geffcken, HH IV S. 624, 625, 628. 
2) Mit Bezug auf Bürgerkriege, insbesondere den amerik. Sezessionskrieg, wird die 
Meinung vertreten, daß das Neutralitätsrecht keine Anwendung finden könne; diese setze einen 
„eigentlichen Krieg“, ein bellum publicum voraus. Durch Anerkennung der Rebellen als 
Kriegführende könne nichts an dem Charakter des Krieges geändert werden. „Daher fallen 
sowohl die Alabama-Fälle, als auch der Deerhound-Fall (1873) und der Virginius-Fall (1873) 
nicht unter die Verletzung der Neutralitätsgesetze.*“ So Bulmerincgq in Holtzendorff's Rechts- 
lexikon s. v. „Neutralitätsgesetze“. Die Beteiligten batten allerdings eine andere Ansicht, 
wie dies deutlich aus dem zum Zwecke schiedsgerichtlicher Entscheidung des Alabama-Falles 
zwischen England und der Union zu Washington 1871 abgeschlossenen Vertrage und der 
Genfer Entscheidung sich ergibt. Vgl. übrigens die Akten dieses Falles; The case of the 
United States etc. Washington, Government Printing office, 1871.
        <pb n="526" />
        518 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung ctc. &amp; 191. 
  
Falle des Ausbruchs irgend eines Krieges zwischen dritten Staaten die Wirkung der Neu- 
tralisation des Staates, während in sonstigen Fällen vertragsmäßiger Neutralität diese sich 
nur auf einen bestimmten Kriegsfall bezw. auf die kriegerischen Konflikte des anderen Kon- 
trahenten mit dritten Staaten bezieht !)., — Nicht als besondere Art kann die bewaffnete 
Neutralität gelten, da der neutrale Staat verpflichtet ist, seine Neutralität zu wahren. — Die 
Doktrin unterscheidet vielfach auch zwischen vollkommener und unvollkommener Neu- 
tralität — eine Unterscheidung, die mit dem Wesen der Neutralität in ihrer heutigen Ausbildung 
unvereinbar ist. Augenscheinlich läßt sich eine solche Unterscheidung nur mit den praktischen 
Erscheinungen der Geschichte der Neutralität in Zusammenhang bringen, insofern es in früherer 
Zeit vielfach vorkam, daß ein Staat als neutral galt, obzwar er einem Kriegsteil Hilfe leistete 
— sei es freiwillig oder auf Grund von Verträgen —, im Gegensatze zu anderen Staaten, 
welche die Konsequenzen ihrer Nichtbeteiligung an dem Streitfall strenge beachteten. Gegen- 
über der heutigen Auffassung der Neutralität erscheint jede praktische (direkte oder indirekte) 
Hilfeleistung — ohne Rücksicht auf deren Art oder Umfang — als Verletzung der Neutralitäts- 
pflichten. — Ebenso ist mit dem Begriff der Neutralität eine sog. wohlwollende Neutralität 
unvereinbar, wenn die Sympathie mit einem der Kriegsteile zu praktischer Förderung seiner 
Interessen führt, also in Wahrheit als Parteinahme für den einen Kriegsteil gegen den anderen 
erscheint. Dies hindert natürlich nicht, daß die Regierung eines neutralen Staats namentlich 
im Falle eines unzweifelhaften Rechtsbruchs seitens eines der Kriegführenden dem anderen 
seine volle Sympathie schenkt und auch in Fällen, in denen ein Interessengegensatz zum 
Kriege geführt hat, demjenigen Kriegsteile seine Sympathie zuwendet, mit dem ihn politische 
oder nationale Interessengemeinschaft verbindet. Die Neutralität verbietet wohl eine werk- 
tätige Äußerung dieser Sympathie, kann aber dem freien rechtlichen und politischen Urteil 
des neutralen Staats keine Schranken ziehen. 
$ 191. Rechtliche Stellung der Kriegführenden und Neutralen.?) 
I. Das neuere Völkerrecht hat durch die Ausbildung des Begriffs der Neu- 
tralität das in früheren Zeiten völlig willkürliche Verhalten der Krieg- 
führenden und der Nichtbeteiligten rechtlichen Schranken unterworfen und 
damit eine rechtliche Ordnung geschaffen, die in gegenseitigen Ansprüchen 
und Pflichten beider Teile zum Ausdruck kommt. Die betreffenden Rechte 
und Pflichten fungieren als die Mittel, den Zweck des Neutralitätsinstituts: 
die Verhütung von Kollisionen der Interessen der Kriegführenden und Neu- 
tralen zu realisieren. Indem das Völkerrecht die Ausübung der Selbsthilfe 
durch Krieg anerkennt und das Kriegsrecht im engeren Sinne die Be- 
ziehungen der Kriegführenden normiert, ergibt sich gleichzeitig als Objekt 
völkerrechtlicher Normierung die gegenseitige rechtliche Stellung der Krieg- 
führenden und Neutralen; denn im Kreise der internationalen Gemeinschaft 
bildet der Ausbruch eines Krieges einen Tatbestand, durch den die Interessen 
auch der an dem Streitfall nicht beteiligten Staaten berührt sind. In der 
Tat lehrt die Geschichte des Neutralitätsrechts, daß die allmählich zur Geltung 
gelangende klarere Auffassung des Gegensatzes der Interessen der Krieg- 
führenden einerseits und der Neutralen anderseits zur Erkenntnis der Not- 
wendigkeit rechtlicher Regeln des gegenseitigen Verhaltens im Kriege geführt 
und die Schaffung eines Zustandes ermöglicht hat, der der willkürlicheu In- 
teressenbetätigung auf beiden Seiten ein Ende macht. 
  
1) Wenn die Neutralisierung sich auf Gebietsteile eines Landes beschränkt (Savoyen), so 
spricht man von einer partiellen Neutralität. Rivier, Lehrb. S. 420. 
2) Abkommen V u. XIII HK 1%07.
        <pb n="527" />
        g 191. Rechtliche Stellung der Kriegführenden und Neutralen. 519 
  
OD. Die an das Neutralitätsverhältnis geknüpften Ansprüche und 
Pflichten treten im Falle des Ausbruchs eines Krieges für die an dem Streit- 
falle nicht beteiligten Staaten unmittelbar in Wirksamkeit. Ist der nicht 
beteiligte Staat durch Vertrag zu neutralem Verhalten verpflichtet, so hat 
dieses obligatorische Verhältnis wesentlich die Bedeutung einer konkreten 
Sicherung des neutralen Verhaltens des betreffenden Staats gegenüber dem 
Kriegführenden. Den Anlaß zur Abschließung solcher Verträge bieten die 
individuellen Beziehungen der Interessen der Kontrahenten; es ist daher 
durchaus eine Frage politischer Erwägung der Beteiligten, ob die Zusage 
neutralen Verhaltens in einer konkreten Stipulation zum Ausdruck gebracht 
werden soll. Indem nun die Abschließung solcher Verträge nicht allgemein 
vorkommt und sich regelmäßig aus individuellen Gründen erklären läßt, muß 
bezüglich der Entstehung des Neutralitätsverhältnisses an obiger Regel fest- 
gehalten werden, und dürfte die Meinung!), daß die Neutralität ein „besonderes 
obligatorisches Rechtsverhältnis* ist, nicht zutreffend erscheinen; im Hinblick 
auf die Praxis der Völker müßte man nach dieser Ansicht in der über- 
wiegenden Mehrzalıl der Fälle zu einer Fiktion von Verträgen der Neutralen 
mit den Kriegsparteien Zuflucht nehmen; dazu kommt, daß nach dieser An- 
sicht die Übernahme der Verpflichtung zu neutralem Verhalten sich als ein 
Loskauf von kriegerischer Behandlung seitens der Belligerenten darstellt — 
ein Gesichtspunkt, der in der Zeit willkürlichen Vorgehens der Kriegführen- 
den gegenüber den an dem Streite nicht beteiligten Völkern für betreffende 
Verträge maßgebend sein mochte. — Der Ausbruch eines Krieges zwischen 
zwei oder mehreren Staaten läßt das normale Verhältnis der Kriegführenden 
und Neutralen zu einander in rechtlicher Beziehung und folgemäßig die Gel- 
tung der allgemeinen völkerrechtlichen Normen unberührt. Diesen Normen 
entspricht auch im Kriege vor allem der Grundsatz der Unverletzbar- 
keit des neutralen Gebiets. Das korrespondierende Recht der Neutralen 
ist nichts Singuläres gegenüber der mit der Souveränetät gegebenen Unver- 
letzbarkeit des Territoriums eines Staats in Friedenszeiten?). Soweit aber die 
Tatsache des Krieges in den Beziehungen der Kriegführenden und Neutralen 
Tatbestände hervorrufen kann, mit denen eine Kollision der beiderseitigen 
Interessen verknüpft ist, treten singuläre Normen in Wirksamkeit. So er- 
scheint z. B. die Blokade eines Hafens als ein Tatbestand, der nicht bloß 
tatsächlich den Verkehr, insbesondere den Handelsverkehr der Neutralen nach 
dem blokierten Orte erschwert oder unmöglich macht; nach den singulären 
Rechtssätzen über die Blokade und ihre Wirkungen ist vielmehr dieser Ver- 
kehr rechtlich verboten und in den Rechten der blokierenden Kriegsmacht 
gegen kontravenierende Schiffe der Neutralen eine entsprechende rechtliche 
Sanktion geschaffen. — Die Sicherung des Interesses des Neutralen, in seiner 
unparteiischen Stellung von den Kriegführenden respektiert zu werden, ist 
an Bedingungen geknüpft, die gewöhnlich als Pflichten der Neutralen bezeich- 
  
1) Heılborn, System 348, 347. Vgl. dagegen Beling, Krit. Vierteljahrschrift, III F., 
Bd. II 617, 618. 
2) Vgl. Gareis S. 214, 215; Heilborn a. a. O.; Beling a. a. O.
        <pb n="528" />
        620 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 191. 
  
net werden. Nichterfüllung dieser Bedingungen berechtigt den verletzten 
Kriegführenden, den Neutralen als Feind zu behandeln, beziehungsweise Er- 
satz des durch die Verletzung der Neutralitätspflicht verursachten Schadens 
zu fordern — ersteres nur in schweren und dringenden Fällen, letzteres nur 
unter Voraussetzung eines Verschuldens der neutralen Regierung‘). 
Das Rechtsverhältnis der Kriegführenden und der neutralen Staaten gestaltet sich 
folgendermaßen: 
1. Das Abk. V HK 1907 betont in Art. 1 den schon oben erwähnten Grundsatz der 
Unverletzlichkeit des neutralen Gebiets und folgert daraus einzelne Pflichten der Kriegsführenden 
(Art. 2—4), so das Verbot des Durchmarsches, der Durchfuhr von Munition und Proviant, 
der Einrichtung funken-telegraphischer Anlagen bezw. der Benutzung solcher schon vor dem 
Kriege zu militärischen Zwecken hergestellten Anlagen und der Bildung von Kombattanten- 
korps?). Analog betont das Abk. XIII (Art. 1—5) für den Scekrieg die Pflicht der Krieg- 
führenden, sich innerhalb der neutralen Gewässer jeder Handlung zu enthalten, deren Duldung 
seitens der neutralen Macht eine Verletzung ihrer Neutralitätspflichten bilden würde. Es ist 
daber verboten die Vornahme feindseliger Handlungen in neutralen Gewässern, insbesondere 
die Ausübung des Wegnahme- und des Durchsuchungsrechts und die Bildung von Prisen- 
gerichten; ebenso ist verboten, neutrale Gewässer oder Häfen als Stützpunkte für militärische 
Operationen zu benutzen. 
2. Diesen Pflichten der Kriegführenden korrespondiert der Anspruch der Neutralen 
auf Unterlassung betreffender Handlungen, anderseits sind die Neutralen verpflichtet a) die 
dem Wesen der Neutralität entsprechende Unparteilichkeit dadurch zu wahren, daß sie es 
unterlassen, einem der Kriegführenden selbst solche Vorteile zuzuwenden, die in Friedens- 
zeiten völkerrechtlich indifferent sind, im Kriege aber als Förderung der militärischen Inter- 
essen des einen Kriegsteils zum Nachteil des anderen erscheinen. Es ist ihnen daher ins- 
besondere untersagt, einem der Kriegführenden die sub 1 bezeichneten Handlungen zu ge- 
statten bezw. solche Handlungen zu dulden. Eine wichtige Bestimmung enthält Art. 6 des 
Abk. XII bezüglich der Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial, 
insofern auch die mittelbar bewirkte Abgabe (z. B. durch Verkauf von Kriegsschiffen 
an private Käufer in einem Kriegslande) ausdrücklich untersagt ist. b) Die Pflicht der Neu- 
tralen, Verletzungen der Neutralität nicht zu dulden, ist eine positive Pflicht zur Ver- 
hinderung betreffender Handlungen, deren Erfüllung ihre Wirkungen teils gegenüber den 
Kriegführenden, teils gegenüber den eigenen Untertanen äußert. «) In ersterer Beziehung hat 
der neutrale Staat gegen den Kriegführenden eventuell von seinen militärischen Mitteln Ge- 
brauch zu machen (Art 5 Abs. 2 Abk. V), um die Vornahme feindlicher Handlungen in 
seinem Gebiete oder seinen Gewässern (Art. 2—4 Abk. V, Art. 1, 2 Abk. XIII) oder andere 
dem Kriegführenden verbotene Handlungen zu verhindern und deren Wirkungen aufzuheben; 
letzteres insbesondere im Falle der Wegnahme eines feindlichen Schiffes im Hobeitsbereiche 
des Neutralen (Art. 3 Abk. XIl)): der Neutrale ist verpflichtet, die Prise zu befreien und die 
von dem Nehmestaat auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten; befindet sich die 
Prise außerhalb des Hoheitsbereichs der neutralen Macht, so ist auf deren Verlangen die Prise 
mit ihren Öffizieren und ihrer Mannschaft freizugeben. ,3) Die neutrale Macht ist ferner ver- 
1) Beschluß des Instituts f. internat. Recht vom Jahre 1875, Annuaire I p. 140; „Le 
seul fait materiel d’un acte hostile commis sur le territoire neutre, ne suffit pas rendre respon- 
sable l’Etat neutre. Pour qu’on puisse admettre qu’il a violö son devoir, il faut la preuve 
soit d’une intention hostile (Dolus), soit d’une negligence manifeste (Culpa).* Vgl. im ganzen 
Geffcken HH IV S. 700 ff., insbesondere S. 706 ff. bezüglich des Alabama-Falles. Rivier, 
Princeipes p. 394, 395. 
2) Vgl. Engl. Foreign Enlistment Act vom 3. Juli 1819, erneuert 1870. Der Eintritt 
einzelner in die Kriegsdienste der Kriegführenden ist an sich nicht verboten, kann aber durch 
Landesrecht verboten werden (Rußland 1570). Nach Art. 6 AbkV HK 1907 ist eine neutrale 
Macht für den Eintritt einzelner in den Dienst eines Kriegführenden nicht verantwortlich.
        <pb n="529" />
        8 191. Rechtliche Stellung der Kriegführenden und Neutralen. 521 
  
pfliehtet (Art. s Abk. XIII), die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (auch Strafmittel) anzu- 
wenden, um in ihrem Hoheitsbereich die Ausrüstung oder Bewaffnung jedes Schiffes 
zu verhindern, bei dem sie triftige Gründe für die Annahme hat, daß es zum Kreuzen oder 
zur Teilnahme an feindlichen Unternehmungen gegen eine befreundete Macht bestimmt ist 
(Anerkennung der sog. Washingtoner Regeln)'). Art. 8 etatuiert ferner die Pflicht der Neu- 
tralen, dieselbe Sorgfalt aufzuwenden, um zu verhindern, daß aus ihrem Hoheitsbereich irgend 
ein zum Kreuzen oder zur Teilnehme an feindlichen Handlungen bestimmtes Schiff ausläuft, 
das innerhalb ihres Hoheitsbereichs ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauch hergerichtet 
worden ist. — Bezüglich der Pflicht zur Bestrafung von Handlungen, die der Neutralität 
zuwiderlaufen, ist (Art. 5 Abs. 2 Abk. V) die Begehung auf dem eigenen Gcbiete der neutralen 
Macht Voraussetzung. — Dagegen ist eine Verhinderungspflicht nicht anerkanst für den 
Fall der Überschreitung der Grenze durch einzelne zum Hcere eines Kriegführenden sich be- 
gcebende Leute, für den Kontrebandehandel von Privatpersonen und die Benutzung von 
Telegraphen- oder Telephonlinien durch den Kriegführenden (Art. 6—8 Abk. V, Art. 7 Abk. XII). 
Beschränkungen und Verbote, die von einer neutralen Macht bezüglich des Kontrebandehandels 
oder der Benutzung der bezeichneten Verkehrsmittel angeordnet werden, sind von ihr (und 
den privaten Eigentümern von Telegraphen- und Telephoneinrichtungen, sowie drahtlosen 
Telegraphieeinrichtungen) auf die Kriegführenden gleichmäßig anzuwenden (Art. 9 Abk. V). — 
c) Der Kriegszustand hat endlich gewisse tatsächliche und rechtliche Wirkungen, welche 
die Neutralen dulden müssen, ohne daß ihnen Genugtuungs- oder Ersatzanspruch zur Seite 
steht. In ersterer Bezichung kommen jene Schädigungen in Betracht, denen im Seekrieg 
neutrale Schiffe im Bereich der militärischen Operationen der Kriegführenden ausgesetzt sind; 
die Freiheit des Verkehrs tritt innerhalb des Kriegsfelds gegenüber der Freiheit der Krieg- 
führenden, ihre Machtmittel zu entfalten, zurück. In letzterer Beziehung kommen die im 
folgenden zu erörternden Rechte der Kriegführenden im Bereich des Prisenrechts und die 
korrespondierenden Pflichten der Neutralen in Betracht. 
3. Bezüglich der Frage, ob der Transport von Verwundeten und Kranken durch neu- 
trales Gebiet gestattet werden könne, treten heute Rücksichten der Humanität in den Vorder- 
grund. Art. 14 Abk.V gestattet diesen Transport, wenn weder Kriegsvorräte noch Mann- 
schaften zur Ergänzung der Armce mitgeführt: werden, der neutrale Staat ist jedoch ver- 
pflichtet, dafür zu sorgen, daß der Transport ordnungsmäßig erfolge. Rücksichten der Huma- 
nität sind auch maßgebend bei Hilfeleistung an einzelne Notleidende; hier gilt aber gleich- 
zeitig der Grundsatz, daß dem einen nicht versagt werden darf, was dem anderen gewährt 
würde. Von dem gleichen Gesichtspunkt ist die Übung beherrscht, der zufolge Kriegsschiffe 
  
1) In dem zu Washington am 8. Mai 1871 zwischen England und der nordamerikani- 
schen Union abgeschlossenen Vertrage wurden folgende drei Regeln als Grundlage für die 
Entscheidung der sog. Alabama- Angelegenheit dem Schiedsgerichte vorgelegt. Die neutrale Re- 
gierung ist verpflichtet 1. die gehörige Sorgfalt (due diligence) zu verwenden, um innerhalb 
ihres Jurisdiktionsgebiets die Ausrüstung, Bewaffnung oder Equipierung von Schiffen, welche 
sie für bestimmt hält, Kaperei zu treiben oder Krieg zu führen gegen eine andere Macht, mit 
der sie in Frieden ist, zu hindern und dieselbe Wachsamkeit anzuwenden, um das Auslaufen 
irgend eines Schiffes aus ihrem Jurisdiktionsgebiet zu hindern, welches die bezeichneten Zwecke 
verfolgt, nachdem es ganz oder zum Teil in seinem Jurisdiktionsgebiet zum Kriegsgebrauch 
hergerichtet worden; 2. nicht zu gestatten oder zu dulden, daß ein Kriegführender sich ihrer 
Häfen oder Gewässer zur Basis von Seeoperationen gegen den anderen Kriegführenden be- 
diene, entweder zur Erneuerung oder Vermehrung von Kriegsvorräten oder Waffen oder zur 
Anwerbung von Mannschaften; 3. gehörige Sorgfalt zu üben in ihren eigenen Gewässern, um 
irgend ciner Verletzung dieser Normen vorbeugen zu können. Vgl. dazu Geffcken HH IV 
S. 676 ff.;, Rolin-Jaequemyns, Revue de dr. intern. VII p. 72sq.; Lorimer, ebenda VI. 
Siehe auch die Beschlüsse des Instituts f. internat. Recht (Haag) Annuaire I p. 139, 140 be- 
züglich der Fassung der Washingtoner Regeln. Siehe auch schon hier Art. 2 ($ 5) des 
„Avant-projet de r&amp;glement intern. sur la contrebande de guerre et les transports interdits 
aux neutres* im Annuaire XIV p. 34, 192, 193.
        <pb n="530" />
        522 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. g 191. 
  
der Kriegführenden in Fällen der Seenot in neutrale Gewässer und Häfen einlaufen und ihre 
Havarien ausbessern dürfen; es darf ihnen auch erlaubt werden, den unumgänglich nötigen 
Proviant einzunehmen. Dagegen kommen die strengen Konsequenzen der heutigen Auf- 
fassung der Neutralität zur Geltung, wenn kleinere oder größere Abteilungen der kriegführen- 
den Armeen neutrales Gebiet zu betreten suchen und bereits betreten haben.!) Gegenüber 
diesem Vorgange darf sich der Neutrale nicht passiv verhalten; er ist vielmehr verpflichtet, 
jeden derartigen Versuch abzuwehren, und wenn dies nicht möglich ist, die feindlichen Sol- 
daten zu entwaffnen, deren Internierung zu veranlassen und das Kriegsmaterial in Beschlag 
zu nehmen. Das korrekte Verhalten des Neutralen in derlei Fällen ist namentlich dann von 
großer praktischer Bedeutung — insbesondere auch vielleicht für die rasche Beendigung des 
Krieges — wenn der Übertritt in großen Massen erfolgt und durch die militärischen Erfolge 
des Gegners verursacht ist.2) Die komplizierten Verhältnisse eines solchen Falles bringen e3 
mit sich, daß die Beteiligten ihre Interessen durch besondere Verträge (Art. 12 Abk.V) über 
Entschädigungen, Restitutionen (der Waffen, Munition, der Kriegskasse u. 8. w.) regeln. Die 
Pflicht zur Wahrung der Integrität des neutralen Territoriums muß auch für den Fall be- 
hauptet werden, wenn der Übertritt bezw. Durchmarsch auf Grund eines vor Ausbruch des 
Krieges und nicht zum Zwecke der Leistung von Kriegshilfe abgeschlossenen Vertrages oder 
auf Grund einer Staatsdienstbarkeit bewirkt werden soll. — Entwichene Kriegsgefangene 
oder solche, welche flüchtige Truppen mit sich führen, kann der Neutrale in Freiheit lassen 
oder ihnen den Aufenhalt gestatten (Art. 13 Abk. V). — Die völkerrechtliche Pflicht des 
Uferstaates, die Durchfahrt fremden Kriegsschiffen durch das Küstengewässer offen zu lassen 
zessiert im Kriege nicht (Art. 10 Abk. XIII); dagegen ist der Neutrale allerdings verpflichtet, 
dafür zu sorgen, daß die Durchfahrt nicht mißbraucht werde, z. B. zur Verladung von Waffen, 
Proviant, zu militärischen Dispositionen im Hinblick auf ein bevorstehendes Seegefecht usw. 
Handelt es sich um den Eintritt von Kriegsschiffen oder Prisen der Kriegführenden in neu- 
trale Häfen, Recden oder Küstengewässer und den Aufenthalt in diesen Gebieten, so 
steigert sich die Pflicht der neutralen Macht, alles zu verhüten, was eine Förderung der In- 
teressen des einen Kriegsteils zum Nachteil des anderen bilden könnte. Die Lage des Neu- 
tralen ist in derlei Fällen gegenüber jenem des Übertritts von Truppen auf neutrales Gebiet 
im Landkrieg in der Tat eine schwierigere. Sache der neutralen Macht ist es daher, die Be- 
dingungen, Beschränkungen oder Verbote des Eintritts und Aufenthalts von Kriegsschiffen 
der Kriegführenden genau festzustellen. In Ermangelung allgemeiner völkerrechtlicher Normen 
über diesen Gegenstand, war die Umgrenzung der Pflichten der Neutralen bisher sehr verschieden ; 
so hatten z. B. die skandinavischen Staaten im russisch-japanischem Kriege den Kriegsschiffen der 
Eriegführenden deren Eintritt in ihre Militär-Häfen überhaupt untersagt. Zur Zeit sind durch 
Art. 9 bis 20 Abk. XI feste Regeln für den Aufenthalt von Kriegsschiffen der Kriegführen- 
den in ncutralen Häfen und Gewässern vorgezeichnet. In Zusammenhang mit dem Grund- 
satz unparteiischen Verhaltens des Neutralen steht vor allem die Regel des Art. 9, daß die 
von der neutralen Macht getroffenen Anordnungen auf beide Kriegführende gleichmäßig an- 
zuwenden sind. Bezüglich der Durchfahrt durch das Küstengewässer steht es der neutralen 
Macht frei (Art. 11), den Kriegführenden die Verwendung der von ihnen bestellten Lotsen zu 
gestatten. — Die Dauer des Aufenthalts ist subsidiär (wenn die neutrale Macht keine 
anderweite Regelung vorgesehen hat) auf 24 Stunden beschränkt (Art. 12, 13).2) Verlänge- 
rungen dieser Frist sind aus Anlaß von Beschädigungen oder wegen des Zustands der See 
(Art. 14), femer wegen des Zusammentreffens von Kriegsschiffen beider Kriegsteile (Art. 16), 
endlich wegen der Einnahme von Lebensmitteln und Feuerungsmaterial (Art. 19) zugelassen. 
— Fehlt eine anderweite Norm der neutralen Macht, so dürfen höchstens 3 Kriegsschiffe eines 
1) Vgl. Heilborn, Rechte und Pflichten der neutralen Staaten in Bezug auf die 
während des Krieges auf ihr Gebiet übertretenden Angehörigen einer Armee usw. (1855). 
2) Z. B. der Übertritt des Armeekorps Bourbaki auf schweizerisches Gebiet im deutsch- 
französischen Kriege 1670— 71. 
3) Deutschland hat im Hinblick auf den Umstand, daß diese Frist der bisherigen 
Übung der kontinentalen Staaten nicht entspricht, gegen Art. 12, 13 einen Vorbehalt gemacht.
        <pb n="531" />
        $ 192. Stellung der Untertanen der neutralen Staaten. 523 
  
Kriegführenden innerhalb eines Hafens oder einer Reede sich befinden (Art. 15). — Schiffs- 
schäden dürfen nicht zur Verstärkung der Gefechtsstärke ausgebessert werden (Art. 17); eben- 
sowenig darf die Gefechtsstärke durch Erneuerung der militärischen Vorräte oder der Ar- 
mierung, ferner durch Ergänzung der Besatzung vergrößert werden (Art. 18). Die Einnahme 
von Lebensmitteln und Feuerungsmaterial ist in den Grenzen des Art. 19 gestattet; die wie- 
derholte Erneuerung dieser Gegenstände in einem Hafen derselben Macht ist erst nach 3 Mo- 
naten gestattet (Art. 20).!) — Art. 21 bis 23 gestatten die Einbringung von Prisen in neutrale 
Häfen nur wegen Seeuntüchtigkeit, ungünstiger See und wegen Mangels an Feuerungsmaterial. 
Zur Verhütung der Zerstörung von Prisen kann deren Verwahrung im Hafen bis zum Erlaß 
des Prisenurteils bewilligt werden. — Überschreitung der Aufenthaltsfrist hat die Entwaffnung 
des Schiffes und die Festhaltung der Besatzung zur Folge (Art. 24). — Art. 25 verpflichtet 
die neutralen Mächte, Verletzungen der vereinbarten Bestimmungen nach Möglichkeit zu ver- 
hindern. 
$ 192. Stellung der Untertanen der neutralen Staaten. I. Die 
Pflicht des Neutralen, die oben bezeichneten Akte der Unterstützung eines 
der Kriegführenden zu unterlassen, umfaßt auch die Pflicht, derlei Aktionen, 
die von Einzelpersonen (Untertanen oder Fremden) auf seinem Territorium 
oder in seinem Seegebiet vorbereitet werden, zu verhindern und die betreffenden 
Personen zur Verantwortung zu ziehen. Im übrigen ist bezüglich der 
Stellung der Untertanen neutraler Staaten?) davon auszugehen, daß der 
friedliche Verkehr, insbesondere der Handelsverkehr mit den beiden Kriegs- 
teilen, fortgesetzt werden darf. Die Tatsache des Krieges bildet aber in dop- 
pelter Beziehung eine Quelle von Beschränkungen des Verkehrs, einmal in 
faktischer Beziehung, insofern der Ausbruch eines Krieges unvermeidliche Wir- 
kungen auf den Verkehr überhaupt und bestimmte Arten und Richtungen des 
Geschäftsverkehrs insbesondere äußern wird, überdies jeder Kriegführende den 
Handel des Gegners zu schädigen sucht, sodann aber auch in rechtlicher Be- 
ziehung insofern die schrankenlose Fortsetzung des Verkehrs der Neutralen 
Kollisionen der prinzipiell anerkannten Verkehrsfreiheit mit den Interessen der 
Kriegführenden herbeiführen müßte. In dieser Richtung bewährt sich das 
heutige Neutralitätsrecht in seiner Funktion als Mittel der Beseitigung dieser 
Kollisionen, indem es gewisse, durch das Interesse der Kriegführenden gebotene 
Beschränkungen des Verkehrs der Neutralen rechtlichen Normen unterzogen 
hat. Es sind dies einerseits jene Normen, welche in Fällen einer Blokade 
die Voraussetzungen bezeichnen, unter welchen der Verkehr nach bestimmten 
Plätzen überhaupt untersagt werden kann, und die Rechte der Kriegführenden 
gegenüber Übertretungen des Verbots sowie das Verfahren bei der Geltend- 
machung dieser Rechte regeln; anderseits kommen hier die völkerrechtlichen 
Normen betreffend die Rechte der Kriegführenden zur Verhinderung der Lie- 
ferung und Zufuhr von Kriegskontrebande in Betracht. Soweit die Krieg- 
führenden in diesen beiden Gruppen von Fällen bei ihrem Vorgehen gegen 
Angehörige eines neutralen Staates sich in den Grenzen der völkerrechtlichen 
Grundsätze halten, steht der neutralen Regierung kein Recht zum Schutze 
ihrer kontravenierenden Angehörigen zu; die neutrale Regierung kann aber 
  
1 Vorbehalt Deutschlands gegen diesen Artikel. 
2) Art. 16 Abk. V definiert als Neutrale Personen „die Angehörigen eines im Kriege 
nicht beteiligten Staates.“
        <pb n="532" />
        b24 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. &amp; 192. 
  
nach geltendem Recht wegen derartiger Kontraventionen ihrer Angehörigen 
völkererchtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Eine solche Ver- 
antwortlichkeit für Verletzungen der Neutralität durch Angehörige eines neu- 
tralen Staates ist derzeit nur bezüglich der Akte unmittelbarer Kriegshilfe 
anerkannt (vgl. Art.8 Abk. XIII). Bezüglich des Handels mit Waffen und 
Munition hält man dagegen an den Konsequenzen der Verkehrsfreiheit mit 
beiden Kriegsteilen fest (vgl. Art. 7, 8 Abk. V; 7,8 Abk. XIII); die neutralen 
Regierungen verbieten ihren Untertanen diesen Handel nicht; sie beschränken 
sich höchstens darauf, ihre Untertanen darauf aufmerksam zu machen, daß sie 
den Handel mit Kriegskontrebande lediglich auf eigene Gefahr treiben können, 
indem sie sich in Fällen der Zufuhr von verbotener Ware für den einen Kriegs- 
teil den völkerrechtlich anerkannten Gewaltmaßregeln des Gegners aussetzen, 
ohne gegen ihre eigene Regierung den Anspruch auf Schutz und Intervention 
erheben zu können. Die neutralen Regierungen lehnen aber auch gegenüber 
dem verletzten Kriegsteil jede Verantwortung ab. 
Es läßt sich nicht bestreiten, daß das praktische Ergebnis dieses Rechtszustandes dem 
Grundgedanken der Neutralität nicht entspricht und jene Forderungen verleugnet, die mit der 
Existenz der Staatengemeinschaft mit Recht verknüpft werden können. Vergleicht man die 
Gesamtwirkung des heutigen Neutralitätsrechts mit dem Gesamtzustand, in welchen in früheren 
Jahrhunderten Kriege die Verkehr pflegenden Nationen versetzt hatten, so tritt uns zweifellos 
die Funktion des Neutralitätsrechts auch als Mittel möglichst baldiger Wiederherstellung des 
Friedens vor die Augen. (serade die Erkenntnis dieser Funktion der Nentralität lenkt aber 
die Aufmerksamkeit darauf, daß das Maß möglicher Wirksamkeit der Neutralität im Interesse 
des Friedens heute bei weitem noch nicht erreicht ist, denn tatsächlich können unter dem 
Schutz der Verkelirsfreiheit die Machtmittel der Kriegführenden durch den Handel der An- 
gehörigen neutraler Staaten immer von nenem ergänzt und aufgefrischt werden‘) — ein 
Vorgang, der den ökonomischen Interessen einzelner Angehörigen oder größerer Gruppen von 
Angehörigen eines oder einiger neutralen Staaten Nutzen bringen mag, aber gleichzeitig durch 
Verlängerung des Krieges jene tatsächlich mit dem Ausbruch jedes Krieges verknüpften 
schädlichen Wirkungen für die ökonomische Lage der neutralen Staaten in empfindlicher Weise 
steigert. Auf die Dauer können die egoistischen Interessen einzelner den Sieg über ein 
eminent internationales Interesse nicht behaupten. \Wenn dieses internationale Interesse heute 
noch nicht entsprechenden Schutz gefunden hat, so liegt der Grund davon augenscheinlich 
darin, daß das geltende Recht eine Pflicht der neutralen Regierungen zur Verhinderung des 
Handels ihrer Untertanen mit Kriegskontrebande und die Verantwortlichkeit für die nicht 
gehörige Erfüllung dieser Pflicht noch nicht anerkannt hat. Im Schoße des Instituts für 
internationales Recht ist die Frage nenestens Gegenstand der Verhandlung geworden ?); es wurde 
mit Recht die Notwendigkeit der Weiterbildung des Neutralitätsrechts durch völkerrechtliche Re- 
gelung der vorliegenden Materie im Gegensatze zur Konservierung der bisherigen Übung, die doch 
von dem neuen Völkerrecht in wichtigen Punkten (Kaperei, Blokade usw.) bereits modifiziert 
1) Eine bemerkenswerte Äußerung über diese Seite der Frage enthält der Bericht von 
Brusa (Session Venedig — Annuaire XVlIp. 207): „Les bellig@rants, en appelant pour leur 
droits et pr&amp;tentions au terrible hasard des forces militaires, doivent donc demeurer seuls et 
isol&amp;s pour ce qui concerne leur lutte et pendant tout le temps que cette lutte dure. L’isole- 
ment des belligerants a pour terme corr6latif les devoirs des neutres“... 
„La neutralit&amp; et, par cons@quent la defense de la contrebande tiennent &amp;videmment au prin- 
cipe de l’isolement des belligerants.* 
2) Grundlage der Verhandlungen ist die Denkschrift von Kleon: De la contrebande de 
guerre et des transports interdits aux neutres d’apres les principes du dr. intern. contemp. 
(Paris 1893) mit dem Entwurf eines internationalen Reglements. Annuaire XIV p. 34.
        <pb n="533" />
        &amp; 192. Stellung der Untertanen der neutralen Staaten. 525 
  
ist, betont‘). Diese Weiterbildung kann nur auf Grund einer internationalen Aktion der 
zivilisierten Mächte durch Schaffung einer gleichmäßig wirksamen Institution erfolgen, denn 
die Bestrebungen einzelner Staaten im Sinne wirksamer Erfüllung der Neutralitätspflichten 
sind zwar anerkennenswerte Leistungen nationalen Rechts im Dienste eines eminent inter- 
nationalen Interesses, erfüllen jedoch nicht die den zivilisierten Staaten gesetzte Aufgabe 
völkerrechtlicher Ausbildung des Kriegsrechts2). Die Weiterbildung des Neutralitätsrechts 
würde übrigens in der vorliegenden Frage nur die völkerrechtliche Ausgestaltung einer von 
den einzelnen Staaten für den Bereich ihrer nationalen Rechtsordnnng anerkannten Pflicht 
bezw. die Ausdehnung der bezüglich der Akte unmittelbarer Kriegshife bereits anerkannten 
völkerrechtlichen Pflicht auf die Kontrebande bedeuten. Indessen, die Verhandlungen des In- 
stituts für internationales Recht führten nicht zur Anerkennung einer solchen Pflicht der 
Neutralen: man beschränkte sich im Hinblick auf die Schwierigkeiten, welche der Normierung 
des Gegenstandes entgegenstehen, auf die Fixierung einer Reihe von }Prinzipien. Das Er- 
gebnis waren die Beschlüsse über Kontrebande ‘und Transport im Kriege vom 29. September 
1896 (R&amp;öglementation internationale de la contrebande de guerre) ?). 
II. Eine analoge Behandlung findet nach geltendem Recht der von neu- 
tralen Staatsangehörigen für einen Kriegführenden besorgte Transport von 
Militärpersonen und Kriegsmaterial®). Derlei Unternehmungen sind 
unter der Voraussetzung, daß es sich um den Transport von Personen handelt, 
die sich wirklich im Kriegsdienste eines Kriegsteils befinden, die Beförderung 
sich nicht auf wenige Personen beschränkt, dem Eigentümer oder Kapitän der 
Zweck der Einschiffung bekannt war und die Reise des Schiffes zum Zwecke 
des Truppentransports unternommen wird), feindliche Akte gegenüber dem 
anderen Kriegsteil. Solche Akte unternimmt der neutrale Staatsangehörige 
auf eigene Gefahr; der verletzte Kriegsteil ist berechtigt, das Schiff in Be- 
schlag zu nehmen und zu konfiszieren, Die Konfiskation ist jedoch aus- 
geschlossen, wenn der Eigentümer durch Gewalt oder Täuschung veranlaßt 
wurde, den Transport zu bewerkstelligen®). Die Möglichkeit, eine Verant- 
wortlichkeit der neutralen Regierung für derlei Akte ihrer Angehörigen zu 
konstruieren, ist hier ausgeschlossen, da lediglich an Fälle zu denken ist, in 
denen ein Kriegsteil in einem fremden Seegebiet oder auf offener See ein 
neutrales Schiff zum Truppentransport verwendet. 
III. Eine unter Umständen wichtige Förderung der Interessen des 
einen Kriegsteils ist die Beförderung von Staatsdepeschen in feindlichem 
Dienst durch ein neutrales Schiff; handelt der Eigentümer oder Kapitän 
wissentlich, so ist der verletzte Kriegsteil berechtigt, das Schiff in Beschlag 
  
1) S. den Kleen-Brusa’schen Bericht in Annuaire XVI p. 103, 104. 
2) In zutreffender Weise bemerken Kleen-Brusa in ihrem Berichte (Annuaire XVI 
p. 105): „La civilisation de la guerre est-elle autre chose que le triomphe du droit?“ .... DO 
faut que cet &amp;tat juridique se perfectionne; il faut que l’aventure de contrebande de guerre, 
ce dernier reste d’un d&amp;sordre compromettant la neutralite, soit definitivement bannie du droit.“ 
3) Annuaire XVI p. 230sq.; die Verhandlungen siehe Annuaire |. c. p. 205 sq. 
4) Marquardsen, Der Trentfall S. 67 ff. 
5) 8 7 Ab. 2 der Beschlüsse des Instituts f. internat. Recht (Annuaire XVI p. 232) 
sagt daher richtig: „L'interdiction ne s’ötend pas au transport de particuliers qui ne sont pas 
encore au service d’un belligerant, lors möme qu’ils auraint l’intention d’y entrer, ou qui font 
le trajet comme simples voyageurs sans connexit&amp; manifeste avec le service militaire.* 
6) Vgl. Geffeken, HH IV S. 732, 733 und den dort angeführten Fall des schwedischen 
Schiffes „Caroline“ (1802).
        <pb n="534" />
        526 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 192. 
  
zu nehmen und zu konfiszieren. Die Voraussetzungen der Konfiskation des 
Schiffes fehlen dagegen bei Postschiffen, die in Ausübung ihres ordentlichen 
Dienstes derlei Depeschen an Bord führen; hier hat der betreffende Kriegsteil 
nur das Recht, sich der Depeschen zu bemächtigen. Im Falle wissentlicher 
Unterstützung des einen Kriegsteils kommt es nur auf diese Tatsache, nicht 
auf den Inhalt der Depesche an; es ist also insbesondere nicht erforderlich, 
daß die Depesche sich unmittelbar auf die militärischen Operationen beziehe. 
Dagegen ist eine andere Bedeutung der Beförderung von Depeschen eines 
Kriegsteils an dessen diplomatische Agenten und Konsulen in neutralen Län- 
dern beizumessen; derlei Depeschen dienen dem trotz Ausbruch des Krieges 
fortdauernden friedlichen Verhältnis der Kriegsparteien und der neutralen 
Staaten. Die Beschlagnahme solcher Depeschen mag aber immerhin vom 
Standpunkte der Kriegsraison als entschuldbar erscheinen. — Die Festnahme 
nicht militärischer Funktionäre eines Kriegsteils auf neutralem Schiff aut 
See ist völkerrechtswidrig'); die feindliche Behandlung des Schiffes ist aus- 
geschlossen. Ausnahmsweise kann die Festnahme solcher Personen durch die 
Kriegsnotwendigkeit gerechtfertigt sein, wenn die Mission der betreffenden 
Person für den Krieg von Wichtigkeit ist. Die Festnahme wird daher jeden- 
falls ausgeschlossen sein, wenn die betreffende Person sich in diplomatischer 
Mission nach einem neutralen Lande befindet. 
IV. Wie die neutrale Regierung, so haben sich auch neutrale Personen 
jeder positiven Unterstützung des einen Kriegsteils gegen den anderen durch 
Beteiligung an feindlichen Operationen zu enthalten; in solchen Fällen ist eine 
Berufung des Neutralen auf seine Neutralität ausgeschlossen. Ebenso wenn 
er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht, insbesondere wenn er 
freiwillig Kriegsdienste in der bewaffneten Macht einer der Parteien nimmt. 
In derlei Fällen darf er jedoch nicht strenger seitens des verletzten Krieg- 
führenden behandelt werden, als ein Angehöriger des anderen Kriegführenden 
wegen der gleichen Tat behandelt werden kann (Art. 17 Abk. V)2. Ins- 
besondere müssen neutrale Handelsschiffe jede Mitteilung von Nachrichten, die 
für die kriegerischen Aktionen von Wichtigkeit sein können, unterlassen. 
Spionage hat außer der Wegnahme und Konfiskation des Schiffes auch die Be- 
strafung der schuldhaft beteiligten Personen an Bord des Schiffes zur Folge. 
V. Eine selbstverständliche Folge des Verhältnisses der neutralen 
Staaten zu den Kriegführenden ist die Fortdauer des Verkehrs?), der diplo- 
1) Über den sog. Trentfall siehe Marquardsen a. a. O. In dem amerikanischen Se- 
zessivnskrieg hatte ein Kreuzer der Unionsregierung die auf dem englischen Postschiffe “Trent“ 
in Havanna eingeschifften Agenten der Südstaaten Mason, Slidell, Custis und Mac-Farland 
festgenommen. Die Unionsregierung beharrte auf der Ansicht, daß die feindlichen Agenten 
der Kontrebande gleich zu achten seien; die schließlich erfolgte Freilassung wurde nur damit 
motiviert, daß die Unionsregierung kein Interesse an der Zurückhaltung der Agenten habe. 
2) Art. 18 bezeichnet die Handlungen, die nicht als „Handlungen zugunsten eines Krieg- 
führenden“ im Sinne des Art. 17 lit. b Abk. V anzuschen sind. 
3) In den Verhandlungen der HK 1907 ist die Frage der Aufrechthaltung des Verkehrs 
zwischen der Bevölkerung der kriegführenden und der neutralen Staaten erörtert worden. 
In der Schlußakte ist der Wunsch ausgesprochen, wonach im Kriegsfalle alle Behörden es sich
        <pb n="535" />
        8 193. Die Kriegskontrebande. 527 
  
matischen Vertretung und des Schutzes der neutralen Untertanen, die sich in 
dem Gebiete der Kriegführenden befinden; besondere Vorteile gegenüber den 
Angehörigen des Aufenthaltsstaats können für die neutralen Staats- 
angehörigen nicht in Anspruch genommen werden; diese müssen vielmehr die 
nachteiligen Wirkungen des Kriegszustandes ebenso wie die Einheimischen 
über sich ergehen lassen'); insbesondere sind sie verpflichtet, alle von dem 
Kriegsteil zum Schutze und zur Verteidigung des Landes erlassenen Gesetze 
und Anordnungen zu befolgen. — Die Frage, ob die Kriegführenden auch 
heute noch berechtigt sind, neutrale Schiffe in ihren Häfen zurückzuhalten 
und zu Transportdiensten heranzuziehen — sog. jus angariae, droit d’angarie?) 
ist streitig). Von dieser Maßregel wurde insbesondere unter Ludwig XIV. 
Gebrauch gemacht. Seither verzichteten einzelne Staaten in Verträgen auf 
die Anwendung dieser Maßregel, die mit dem heutigen Neutralitätsrecht un- 
vereinbar ist, daher derzeit als obsolet betrachtet werden kann. Anderseits 
sind allerdings noch in neuerer Zeit Verträge abgeschlossen worden, in denen 
Stipulationen bezüglich der Entschädigungsfrage für den Fall enthalten sind, 
daß der Kapitän eines Handelsschiffes zu Angarien genötigt worden ist.‘) 
V. Im Zusammenhang mit den Interessen und der Stellung der neutralen 
Staatsangehörigen steht die Frage nach der Rechtsbeständigkeit des Ankaufs 
eines feindlichen Schiffes seitens eines Neutralen während des Kriegs. Handelt 
es sich nicht um ein Scheingeschäft, das zu dem Zweck abgeschlossen ist, um 
das feindliche Schiff der Wegnahme durch den Gegner zu entziehen, ist also 
das Geschäft unbedingt, nicht in transitu und nicht mit Rücksicht auf den 
Krieg abgeschlossen, so kann das Schiff nicht in Beschlag genommen und als 
feindliches Eigentum konfisziert werden. — Eine andere Frage betrifft die 
Rechtsbeständigkeit des Ankaufs einer Prise seitens eines neutralen Staats- 
angehörigen. Ein solcher Kauf ist gültig und die feindliche Behandlung des 
Käufers ausgeschlossen, ‘wenn die Prise durch prisenrechtliches Urteil dem 
Nehmestaat zuerkannt ist. 
$ 193. Die Kriegskontrebande:). Es liegt in der Natur jeder Be- 
schränkung einer rechtlich anerkannten Freiheit, daß die Betätigung der 
  
zur besonderen Pflicht machen sollen, den Fortbestand des friedlichen Verkehrs nach Mög- 
lichkeit zu sichern und zu schützen. 
1) Geffeken, HH IV S. 712. Die deutsche Regierung wollte in den Verhandlungen 
der HK 1907 eine vollständige Regelung der Rechtsstellung neutraler Personen herbeiführen 
und ging insbesondere davon aus, daß Neutrale, die sich friedlich verhalten, von den Wirkungen 
des Krieges möglichst verschont bleiben sollen. Die Konferenz hat sich jedoch damit be- 
gnügt, in der Schlußakte anzuregen, daß die Frage der Behandlung der Fremden in Ansehung 
der Kriegslasten durch besondere Abkommen geregelt werde. 
2) Der Ausdruck (&amp;/;agos, der Bote) wurde zur Bezeichnung von Poststation gebraucht. 
Vgl. v. Bulmeriniq HH IV, 99; im übrigen Hautefeuille, Des droits et devoirs des 
nations neutres etc. Il &amp; 1288. 
3) Für ein solches Recht u. a.: Geffcken zu Heffter $ 112; Gareis $ 89; Des- 
pagnet Cours 516, 517; Phillimore III, $ 29; Perels, Intern. Scer. 221 ff. — Dagegen 
u. 2. Kleen, R. XXV, 282; neuestens auch Oppenheim II, $ 364. 
4) Siehe Perels a. a. O. 222. | 
5) Kleen, Om Krigskontraband (1858); Derselbe. R. XXV, Dessen Lois et usages
        <pb n="536" />
        528 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 193, 
  
letzteren nur dann gegen Willkühr geschützt sein kann, wenn die erstere 
derart rechtlich abgegrenzt ist, daß betreffende Rechtssätze wenigstens in der 
Hauptsache in der Praxis keinen Zweifel über den Umfang der rechtlichen 
Grenzen der Freiheit offen lassen. Das geltende Völkerrecht hat es auf dem 
praktisch so wichtigen Gebiete des neutralen Handels zu einer solchen, die 
Interessen der Kriegführenden und der Neutralen sichernden Ordnung noch 
nicht gebracht; Kollisionen dieser Interessen, insbesondere aber willkürliche 
Beschränkungen der Handelsfreiheit der Neutralen sind insolange nicht aus- 
geschlossen, als es nicht gelingt, den Inhalt des Verbots der Zufuhr von 
Kriegskontrebande durch eine allgemeine völkerrechtliche Normierung des 
Begriffs der Kriegskontrebande!) zu fixieren. Die Quelle der Schwierigkeiten 
einer solchen Begriffsbestimmung?) liegt darin, daß seit jeher das Streben 
der Kriegführenden darauf gerichtet war, den Begriff der Kontrebande über 
den Kreis der Gegenstände, die unmittelbar und ausschließlich zum 
Kriege dienen (Waffen, Munition, Sprengstoffe, Uniformen, sonstige für das 
Heer bestimmte Kleidungs- und Equipierungsstücke, Trainmaterial, Artillerie- 
material — sog. absolute Kontrebande) auszudehnen und auch die 
Zufuhr von solchen Gegenständen zu verbieten, die in gleicher Weise zu 
Friedens- und Kriegszwecken dienlich sind (relative Kontrebande)’). Da- 
  
de la Neutralit@ I, 348sq.; Dorselbe, De contrebande de guerro etc. (1593); Derselbe, 
RG. 1V 297 sq., XI 353 sq.; Dessen gemeinschaftlich mit Brusa erstatteter Bericht in den 
Verhandlungen des Völkerrechtsinstituts Annuaire XIII p. 75sq., XIV p. 98 sq., 205 sq. 
(Bericht von Brusa); die Ausführungen von Den Beer Portugael ebenda XII p. 50 saq., 
XIV p. 43 sq.; die Vorschläge von Perels, ebenda p. 58 sq.; Lardy XIII p. 67sq. — 
Heffter-Geffcken $ 158ff.; Geffeken, HH IV S. 713ff.; Geßner, Le droit des neutres 
sur mer p. 82 sq. und in Holtzendorffs Rechtslexikon e. v. „Kontrebande“; F. v. Martens 
II S. 514ff.; Rivier, Principes II p. 416sq.; Perels, Intern. Seerecht 234; Gareis $ 89; 
v. Liszt $42; Lehmann, Die Zufuhr von K. (1977); Vossen, Die K. des Krieges (1896); 
Hirsch, K. und verbotene Transporte (1901); Wiegner, Die Kriegsk. (1904); v. Hold, 
Die Kriegsk. (1907); Bonfils No. 1537 sq.; Despagnet, Cours No. 687 sy.; Pillet, les lois 
actuelles etc. 315sq.; Dupuis, Le Droit de la guerre mar. etc. No. 199sq.; Holland, 
Marmal of Naval Prize Law $$ 57 sq.; Knight des Etats nentres etc. (1903); Westlake, 
R. X 614sq.; Oppenheim, II, $$ 391sq.; Brocher de la Flöchere, R. (1899) 337 5q.; 
Brochet, de la contrebande de guerre (1900). — U. S. Naval War Code Art. 34—36. 
1) Der Ausdruck bezeichnet die Waren, deren Zufuhr verboten ist (contra bannum, 
bandum, daher contrebande, ec. de guerre — mereimonia prohibita). Römische Gesetze ver- 
boten, den Barbaren Waffen und dergl. zu verkaufen und zuzuführen [l. 2 C. (4, 41)]: die 
Kirche richtete an die Gläubigen das Verbot, den Sarazenen und Ketzern Waffen, Eisen, Bau- 
holz zuzuführen. Vgl. Näheres in geschichtlicher Beziehung bei Geffcken, HH IV S. 713ff.; 
Nys, Origines du droit international p. 224 sq. 
2) In der Doktrin gehen die Ansichten weit auseinander u. z. schon bezüglich des 
Ausgangspunkts der Konstruktion des Begriffs: ob von der Neutralität oder dem Kriegsrecht 
auszugelien sei; ersteres die herrschende Meinung; die Abhängigkeit des Begriffs vom Kriegs- 
recht vertritt neuestens v. Hold a. a. O. 10ff.; das Bestreben der Kriegführenden ist vor 
allem darauf gerichtet, dem Gegner den Handel mit den Neutralen zu unterbinden (Stand- 
punkt der Engländer) S. 16; im ganzen habe sich aber der Belligerent lediglich gegen Be- 
nachteiligung durch die Neutralen zu schützen (8. 18). 
3) Diese weite Fassung des Begriffs findet sich bei Grotius Uli $5. Demgegenüber 
äußerte schon Bynkershoek wichtige Bedenken, denn wenn die res aneipitis usus nach der
        <pb n="537" />
        &amp; 193. Die Kriegskontrebande. 529 
  
neben ist auch noch der Begriff der zufälligen Kontrebande (c. accidentelle) 
für Gegenstände aufgestellt worden, die unter singulären Verhältnissen für 
die militärischen Interessen eines Kriegsteils in conereto von Vorteil sind). 
In Verträgen, Neutralitätsproklamationen, Manifesten, nationalen Gesetzen 
und Verordnungen suchten die Mächte bis in die neueste Zeit jene res 
ancipitis usus, die sie als verbotene Waren behandelt wissen wollen, in Ver- 
zeichnissen zusammenzustellen. In diesen Quellen kommt jedoch keine über- 
einstimmende Ansicht über den Begriff der Kontrebande zum Ausdruck?), ja 
selbst in Verträgen und Gesetzen desselben Staats wird derselbe Gegenstand 
bald als Kontrebande bezeichnet, bald in das Verzeichnis der verbotenen 
Waren nicht aufgenommen?). Die Seerechtsdeklaration von 1856 ermächtigt 
zur Wegnahme der Kontrebande, normiert aber nicht diesen Begriff. Die 
Kongoakte von 1885 beruft sich seltsamerweise bezüglich der Frage, was als 
Kontrebande zu behandeln sei, auf das Völkerrecht, obgleich hier ein allgemeiner 
Rechtssatz sich noch nicht ausgebildet hat. In den partikulären Quellen tritt 
nur der Gedanke hervor, die unmittelbar zum Kriege dienlichen Gegenstände 
als Kontrebande zu beliandeln. Das Bedürfnis nach einer solchen allgemein 
verbindlichen Definition der Kriegskontrebande hat in den Verhandlungen des 
Instituts für internationales Recht zu eingehenden Untersuchungen über diesen 
Gegenstand geführt‘); das Institut gelangte in den Verhandlungen zu Venedig 
  
Meinung des Grotius (l. c.: „.. . Nam si tueri me non possum nisi quae mittuntur inter- 
cipiam, necessitas jus dabit... .“) im Falle der Kriegsnotwendigkeit der Wegnahme unter- 
liegen, so ist der Willkür der Kriegführenden keine Schranke gezogen. Wenig Bedeutung 
hat die von Grotius postulierte Pflicht der Entschädigung des Eigentümers (l. c.: „. . ‚sed 
sub onere restitutionis nisi caussa alia accedat“). 
1) v. Hold, a. a. O. 28 bezeichnet jede Einteilung der Waren bezw. die Betonung der 
Natur der Gegenstände als sachlich unrichtig. Der Bogriff der K. sei ein konventioneller, 
nicht auf die Beschaffenheit des Gegenstandes komme es an, sondern darauf, ob er geeignet 
sei, dem Destinatar Vorteile zu verschaffen; insofern komme es allerdings 'auf die Natur des 
Gegenstandes an. Der Begriff der K. ist kein Qualitäts- sondern ein Relationsbegriff 
(Beziehung zu einem kriegführenden Staat, zum Kriege, zu einer bestimmten Kriegslage). 
2) Die französischen Ordonnanzen von 1543 und 1584 behandeln lediglich Waffen und 
Munition als Kontrebande; die Marineordonnanz von 1651 spricht nur von Kriegsmunition. 
Pyrenäenvertrag von 1659: „toutes sortes d’armes &amp; feu et autres assortiments d’icelle*; Lebens- 
mittel sind ausdrücklich auzgeschlossen. Bewaffnete Neutralität von 1780: Waffen, Munition, 
Equipierungsgegenstände. In dem Vertrage Englands und der nordamerikanischen Union 
von 1794 sind auch Schiffsbauholz, Theer, Harz, Kupferplatten, Segel, Hanf, Tauwerk usw. 
als Kontrebande bezeichnet (vgl. Geffeken, HH IV 8. 717). Eine Begrenzung des Begriffs 
enthält der russische Senats-Ukas vom 12. Mai 1877 (Art. VD: Waffen aller Art, Bestandteile 
von Schußwaffen, Munition, Sprengmittel, Transportmittel für das Heer, die Artillerie, Ma- 
schinen, Gegenstände der Ausrüstung und Bekleidung der Soldaten. 
3) So zeigen sich z. B. Differenzen zwischen dem preußischen Landrecht, dem preußi- 
schen Prisenreglement und den von Preußen im Namen des norddeutschen Bundes und des 
Zollvereins abgeschlossenen Verträgen (mit Mexiko 1869, Salvador 1870, Costa Riea 1875) 
bezüglich der Pferde, des Schwefels usw, 
4) Schon Art. II der Kommissionsbeschlüsse (Session Zürich) 1887 über die Behandinng 
des feindlichen Privateigentums lautet im Sinne des oben bezeichneten Grundgedankens: sont 
toutefois sujets &amp; saisie: les objets destines A la guerre ou susceptibles d’y Etre employees 
immediatement. 
Ullmann, Völkerrecht. 34
        <pb n="538" />
        530 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. &amp; 193. 
  
1896 zu dem Entwurf eines internationalen Reglements!); hiernach hätten als 
Kontrebande zu gelten ($ 1): Waffen aller Art, Kriegsmunition?) und Spreng- 
stoffe, Kriegsmaterial, (Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände, Laffetten usw.), 
für Kriegszwecke ausgerüstete Schiffe, endlich Instrumente, welche zur unmittel- 
baren Fabrikation von Kriegsmunition hergestellt sind. Die Wegnahme dieser 
Gegenstände darf erfolgen, wenn deren Transport zur See auf Rechnung oder 
mit unmittelbarer Bestimmung für einen Kriegsteil erfolgt. Die feindliche 
Bestimmung ist anzunehmen, wenn das direkte oder indirekte Ziel der Fahrt 
ein feindlicher Hafen ist. Dagegen soll sich das Konfiskationsrecht nicht mehr 
auf die Gegenstände der sog. relativen und zufälligen Kontrebande erstrecken; 
diese beiden Kategorien sollen vielmehr fallen gelassen werden ($ 4). Gegen- 
stände, welche zu Friedens- und Kriegszwecken dienlich sind, kann der Krieg- 
führende gegen billige Entschädigung sequestrieren oder durch Vorkauf an 
sich bringen; vorausgesetzt wird, daß sich das Schiff auf der Fahrt nach einem 
feindlichen Hafen befindet‘ ($ 5). Durch Statuierung dieser Befugnis der Krieg- 
führenden soll in wirksamer Weise ein Ausgleich der kollidierenden Interessen 
der Kriegführenden und der neutralen Handeltreibenden herbeigeführt werden. 
Im Gegensatze zu dieser Lösung der Frage de lege ferenda sind res an- 
cipitis usus nach geltender Übung unter gewissen Voraussetzungen 
Kontrebande und dem gemäß Gegenstand der Konfiskation, während die Gegen- 
stände der absoluten Kontrebande schlechthin der Konfiskation unterliegen. 
Jene Voraussetzungen beziehen sich auf die Natur des betreffenden Gegen- 
standes und dessen Destination?) In ersterer Beziehung treten in der 
Praxis die meisten Zweifel hervor, die nur durch eine genaue Prüfung der 
Umstände des einzelnen Falles zu beseitigen sind. Es wird in letzter Reihe 
darauf ankommen, ob der Gegenstand in Kriegszeiten zu kriegerischen 
Zwecken geeignet ist, daher die Annahme begründet erscheint, daß die Zufuhr 
zu dem Zwecke erfolgt, die Machtmittel des Kriegführenden zu vermehren ®). 
Diese eventuelle Bedeutung betreffender Waren für die kriegerischen Macht- 
mittel und den Kriegszweck fehlt nun vielfach bei Gegenständen, die in früherer 
Zeit als Kontrebande behandelt wurden; die Zufuhr solcher Gegenstände kann 
  
1) Annuaire XVI p. 230g», 
2) &amp; 2 des Entwurfs sagt bezüglich der Munition: „Sous la d&amp;nomination de munitions 
de guerre doivent &amp;tre compris les objets qui, pour servir immediatement ä la guerre, n’exigent 
qu’une simple r&amp;union ou juxta position.“ 
3) Dieser Standpunkt kam in der Erklärung des deutschen Staatssekretärs des Aus- 
wärtigen in der Sitzung des deutschen Reichstages vom 19. Januar 1900 zum Ausdruck. 
Die Frage, ob ein Gegenstand Kontrebande sei, könne nur unter Berücksichtigung aller 
Umstände beantwortet werden, es sei denn, daß der Kriegführende ausdrücklich die Gegen- 
stände, die er als Kontrebande behandeln will, den Neutralen bekannt gegeben und von diesen 
keinen Widerspruch erfahren hat. 
4) Vgl. Geffceken, HH IV S.721, wo darauf aufmerksam gemacht ist, daß für zweifel- 
hafte Artikel zuweilen der Bestimmungshafen ein maßgebendes Indiızium abgeben kann, so 
z. B. wenn die betreffende Ware für einen Kriegshafen bestimmt ist. — Über die wich- 
tigsten Gegenstände und die Beurteilung ihres Charakters als Kontrebande siche insbesondere 
Perels, Intern. Seerecht S. 244ff.; Oppenheim II, $ 394.
        <pb n="539" />
        $ 1983. Die Kriegskontrebande. 531 
  
im Wege der Blokade der feindlichen Häfen abgeschnitten werden. So werden 
nach heutiger Übung Lebensmittel vorwiegend nur dann als Kontrebande be- 
handelt, wenn die Zufuhr unmittelbar einem militärischen Zwecke dient), 
z. B. wenn die Lebensmittel unmittelbar einer feindlichen Flotte zugeführt 
werden?). Ebenso gilt Kohle nur dann als Kontrebande, wenn der Beweis 
erbracht ist, daß die Zufuhr für die Kriegszwecke des Gegners erfolgte. Geld 
wird als Kontrebande behandelt, wenn es einer Kriegspartei zugeführt wird; 
der Fall dürfte aber aus Gründen, die in der Gestaltung des modernen Geld- 
verkehrs liegen, in der Praxis selten vorkommen. — Die zweite Voraussetzung 
der Behandlung eines Gegenstandes als Kontrebande ist die feindliche 
Destination. Ohne diese kann selbst bei Gegenständen der absoluten Kontre- 
bande von einem Repressionsrecht der Kriegsteile nicht die Rede sein. Sie 
kann nur während des Kurses des Schiffes und zwar jederzeit (nicht erst etwa 
in dem Augenblicke des Versuchs, einen feindlichen Hafen zu erreichen) aus 
den Schiffspapieren konstatiert werden. Daher ist nach erfolgter Löschung 
der verbotenen Waren jede Repression gegen das Schiff auf der Weiter- oder 
Rückreise ausgeschlossen. 
Die normalen Fälle der verbotenen Zufuhr von Kontrebande charakterisieren sich als 
direkte Zufuhr; sie liegt vor, wenn Schiff und verbotene Ladung nach den Schiffspapieren 
für einen feindlichen Hafen bestimmt sind, ferner, wenn das Schiff sich auf der Fahrt nach 
einem solchen Hafen befindet, während die Schiffspapiere einen neutralen Hafen als Be- 
stimmungsort bezeichnen, endlich wenn Schiff und Ladung für einen neutralen Hafen bestimmt 
sind, das Schiff jedoch einen feindlichen Hafen anzulaufen oder während der Fahrt feindliche 
Streitkräfte auf offener See zu erreichen versucht. Die Versuche verbotener Zufuhr beschränken 
sich jedoch in der Praxis nicht auf die bezeichneten Fälle. Es kommt vor, daß nach den 
Schiffspapieren für einen neutralen Hafen, in Wirklichkeit aber für den Feind bestimmte 
Ware nach dem neutralen Hafen verbracht wird, um aber in der Folge nach einem feindlichen 
Hafen verbracht zu werden. Die Frage, ob (unter der Voraussetzung des Beweises der feind- 
lichen Destination) ein solches Schiff sich schon auf der Fahrt nach dem neutralen Hafen einer 
Kontravention schuldig mache, wurde im amerikanischen Sezessionskrieg an der Hand der 
Theorie der ununterbrochenen Reise (continuous voyage) und des Grundsatzes dolus non 
purgatur circuitu bejaht. Den gleichen Standpunkt nimmt gegenüber solchen Fällen der 
"Zufuhr auf Umwegen auch England ein.) In der Praxis kommen ferner Fälle vor, in 
denen Waren, die bei feindlicher Destination Kontrebande wären, nach einem neutralen Hafen 
gebracht werden, um dann zu Wasser oder zu Land dem Feinde zugeführt zu werden. Auch 
hier hatte die amerikanische Prisenpraxis die Theorie über cont. voyage (in den Fällen der 
Schiffe „Springbok“ und „Peterhoff“) angewendet (Doctrine of cont. transports). Denselben 
Standpunkt nahm England (1900) *) in den, Fällen der deutschen Schiffe „Bundesrat“, „Herzog“ 
und „General*°) ein — im Gegensatze zur früheren Praxis (1798 Fall „Imina*) und dem 
  
1) Den alten Standpunkt nahm Frankreich im Kriege mit China 1584, 1885, Rußland 
(anfänglich) im Kriege mit Japan 1904 bezüglich der Zufuhr von Reis ein. 
2) England verbot 1870 nur die Zufuhr von Kohlen an die französische Flotte, nicht 
die Koblenausfuhr nach Frankreich. 
3) Vgl. Holland, Manual ef Naval Prize Law (publ. mit Genehmigung der britischen 
Admiralität) $ 71. — Im ganzen Oppenheim II, $$ 399 sq. 
4) Vgl. Oppenheim, Il, $$ 401, 402. 
5) Diese Schiffe wurden von englischen Kreuzern auf der Fahrt nach dem neutralen 
Hafen in Lorengo Marquez in der Delagoa-Bai unter dem Verdacht der Zufuhr von Kontre- 
bande aufgegriffen. England berief sich auf die definitive feindliche Destination der Ware. 
34*
        <pb n="540" />
        532 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 194. 
  
Ausspruche des berühmten Prisenrichters Sir William Scott: The rule respecting contra- 
band, as I have understood it, is that the articles must be taken in delicto, in the actual 
prosecution of the voyage to an enemy port.!) Die Theorie der continuous voyage hatte in 
neuerer Zeit auch in dem Falle „Doelwyk“?) durch Urteil des italienischen Prisengerichts 
vom 8. Dezember 1896 Anwendung gefunden. Die entgegengesetzte, mit der Betonung der 
Freiheit des neutralen Handels zusammenhängende Meinung der Unanwendbarkeit jener Theorie 
vertrat die deutsche Regierung in den erwähnten Fällen der Schiffe „Bundesrat“ usw. Wie 
in der Praxis gehen auch in der Doktrin die Meinungen auseinander. 
Bei dem Mangel einer allgemein verbindlichen Normierung des Begriffes der Kontre- 
bande wird das Prisengericht des Nehmestaats sich bei seiner Entscheidung zunächst auf die 
oben erwähnten partikulären Quellen stützen, und wenn auch diese keinen Anhaltspunkt 
bieten, die Frage im Hinblick auf obige zwei Voraussetzungen der Behandlung eines Gegen- 
standes als Kontrebande in Verbindung mit den Konsequenzen des Prinzips der Freiheit des 
Handels der Neutralen zu lösen haben. 
&amp; 194. Rechstfolgen der Zufuhr von Kontrebande°). Hält man an 
dem materiellen Grunde der Anerkennung des Verbots der Kontrebande fest, so 
ergibt sich, daß die rechtlichen Wirkungen der Übertretung des Verbots sich 
nur an der verbotenen Ware, nicht auch an der unverfänglichen Ladung des 
Schiffes und an dem Schiffe selbst äußern können; es soll dem verletzten Kriegs- 
teil die Möglichkeit geboten sein, die in der Zufuhr von Kontrebande liegende 
Verstärkung der Machtmittel des Gegners zu verhindern. Vereinzelt treten 
in älterer Zeit die Konsequenzen dieses Gedankens hervor, wenn in nationalen 
Gesetzen (französische Ordonnanz von 1584) und Verträgen (z. B. Preußen und 
nordamerikanische Union 1799) nur Wegnahme gegen Entschädigung normiert 
wird. Abgesehen von diesen Fällen wurde seit jeher in Doktrin und Praxis 
die Sanktion jenes Verbots strenger gefaßt; die meisten Verträge und die 
Praxis anerkennen ein Konfiskationsrecht, beschränken es aber auf die 
verbotene Ware. Unter dem Einflusse strafrechtlicher Auffassung der Zufuhr 
verbotener Waren wurde dieses Konfiskationsrecht unter gewissen sub- 
jektiven und objektiven Voraussetzungen auch auf die unverfäng- 
liche Ladung und das Schiff ausgedehnt?) — Bezüglich der Konfiskation der 
verbotenen Ware kann ein milderes Vorgehen in Verträgen stipuliert sein, 
nämlich Konfiskation gegen Ersatz; ebenso wird nach partikulärer Praxis vor- 
gegangen, wenn der Eigentümer der verbotenen Ware keine Kenntnis von 
deren feindlicher Bestimmung hatte. Wegnahme gegen Ersatz erfolgt in der 
Praxis vielfach auch dann, wenn betreffende Gegenstände zu Kriegszwecken 
verwendet werden können5). — Bezüglich der Voraussetzungen der Konfis- 
  
1) Ebenso Holland, Manual of Naval Prize Law $ 72: If the destination of the vesse 
be neutral, then the destination of the goods on board should be considered neutral, not- 
withstanding it may appear from the papers or otherwise that the good themselves have an 
ulterior destination by transshipment overland conveyance, or otherwise. S. auch dessen Les 
devoirs des neutres ets.. R. 1905. 
2) In dem Krieg zwischen Italien und Abessinien wurde das holländische Schiff Doelwyk, 
an dessen Bord Waffen und Munition für Abessynien verladen, aber zunächst nach dem fran- 
zösischen Hafen Djibuti konsigniert waren, von einem italienischen Kreuzer mit Beschlag belegt. 
9) Die zu $ 192 angeführte Literatur. 
4) So spricht z. B. Phillimore, Comment. Ill p. 463 von penalty of contraband. 
5) So die englische Praxis, nach welcher ein Vorkaufsrecht ausgeübt und 10% über
        <pb n="541" />
        $ 195. Besichtigungs- und Durchsuchungsrecht. 6533 
  
kation des unverfänglichen Teiles der Ladung schwanken Doktrin und 
Praxis. Maßgebend ist bald das Verhältnis des Werts der Kontrebande zu 
jenem der gesamten Ladung, bald der Umstand, daß die Kontrebande und die 
unverbotenen Waren demselben Eigentümer gehören, auch wohl die falsche 
Warendeklaration usw.!). Einzelne Verträge und Reglements beschränken 
übrigens ausdrücklich die Konfiskation auf die verbotenen Waren. — In ein- 
zelnen Verträgen ist auch bezüglich der Schiffe die Konfiskation aus- 
drücklich ausgeschlossen und dieser Vorgang von einzelnen als der der 
Natur der Sache entsprechende anerkannt. In neueren Verordnungen wird 
das Schiff für verfallen erklärt, wenn die Kontrebande die gesamte Ladung 
(Dänemark, Preußen 1864) oder Dreiviertel der Ladung (Frankreich 1870) oder 
den überwiegenden Teil der Ladung (Österreich 1866) ausmacht. Über- 
wiegend ist die Meinung, daß das Schiff verfallen ist, wenn dem Eigentümer 
der Kontrebande auch das Schiff gehört (englische Praxis) oder im Falle der 
Kenntnis der Beförderung verbotener Ware auf Seite des Schiffseigentümers; 
dagegen ist das Schiff nicht verfallen, wenn lediglich der Kapitän, der nicht 
Eigentümer des Schiffes ist, von der Kontrebande Kenntnis hatte. Jedenfalls 
ist die bewußte Beförderung von Kriegskontrebande eine feindselige Handlung, 
gegen die der verletzte Kriegsteil schon vom Standpunkte der Prävention min- 
destens mit Beschlagnahme des Schiffes vorgehen darf2), — Die Legalität der 
Aufbringung bezw. der Konfiskation des Schiffes wegen Verletzung der Neu- 
tralitätspflichten ist bedingt durch die Ergreifung des kontravenierenden Schiffes 
in delicto. Es entspricht dies der Natur des hier in Frage stehenden Re- 
pressionsrechts, dem der strafrechtliche Charakter durchaus mangelt?). 
$ 195. Besichtigungs- und Durchsuchungsrecht®‘). Als Mittel der 
Ausübung der völkerrechtlich anerkannten Befugnisse der Kriegführenden 
gegenüber neutralen Handelsschiffen dient das Besichtigungs- und Durch- 
suchungsrecht. Der nächste Zweck der Ausübung dieses Rechts ist 1. die 
Feststellung des neutralen Charakters des Handelsschiffes; 2. sodann ist fest- 
zustellen, ob das Schiff verbotene Waren an Bord führt; 3. erfolgte eine spe- 
zielle Notifikation der Blokade, so kann ein neutrales Handelsschiff daraufhin 
untersucht werden, ob die Notifikation in die Schiffspapiere eingetragen ist; 
  
den vollen Wert gezahlt wird. — Das Reglement des Instituts f. internat. Recht ($ 5 vgl. mit 
84 — Annuaire XVI p. 231) will dem Kriegführenden, wie schon oben bemerkt worden 
ist, gegenüber Gegenständen ancipitis usus Sequestration oder Vorkauf eingeräumt wissen. 
1) Vgl. Perels a. a. O. S. 253ff. mit Bezug auf die vou Ortolan, R£gles intern. et 
diplom. de la mer II p. 197eq. Im übrigen spricht sich Perels entschieden gegen die Kon- 
demierung des unverfänglichen Teils der Ladung aus (S. 254). 
2) Die Beschlüsse der Kommission des Instituts f. internat. Recht (Cambridge), An- 
nuaire XIV p. 193 8 9 Nr. 1, 2, lassen die Konfiskation des Schiffes auch zu, wenn der 
Kapitän von der Kontirebande Kenntnis hat und en cas de r£@sistance &amp; l’arröt, &amp; la visite, &amp; 
la recherche ou &amp; la saisie des objets de contrebande de guerre. 
3) Über den Fall des Schiffes „Luxor“ vgl. Pradier-Fod6r6, Affaire du Luxor (1879); 
Arntz, R. XI p. 655. 
4) Perels, Intern. Seerecht S. 279 ff.; Geffcken, HH IV S. 773 £f., F. v. Martens II 
S. 579ff.;, Rivier, Principes II S. 423. — Prisenreglement des Instituts f. internat. Recht 
($$ 19—22) Annuaire IX p. 222.
        <pb n="542" />
        534 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 195. 
  
4. Zweck der Besichtigung und Durchsuchung kann auch die Wegnahme des 
an Bord des neutralen Schiffes etwa beförderten feindlichen Staats- 
eigentums!')sein. Die Visitation ist ausgeschlossen gegenüber neutralen Kriegs- 
schiffen. Neutrale Postdampfer sollen (nach Art. 2 Abk XI HK 1907) nur im 
Notfall unter möglichster Schonung und mit möglichter Beschleunigung durch- 
sucht werden. Bisherige Übung befreit auch Staatspostdampfer unter Führung 
eines Seeoffiziers vom Diensstande von der Durchsuchung. Die kontinentalen 
Staaten, die nordamerikanische Union (Naval War Code) und Japan pflegen 
auch gegenüber neutralen Kauffahrteischiffen unter Führung eines Kriegs- 
schiffes auf die Durchsuchung zu verzichten; allgemeine Anerkennung hat 
jedoch dieses Verhalten bisher nicht gefunden. In diesem Falle genügt es, 
wenn der Befehlshaber des Geleitsschiffes versichert 2), daß die unter seinen 
Schutz und seine Bedeckung gestellten Schiffe dem Lande angehören, dessen 
Flagge sie führen und daß sie keine Kontrebande an Bord führen. — Das 
Visitationsrecht wird nur während des Krieges von den Kriegsschiffen?) auf 
hoher See oder in dem nationalen Seegebiete der Kriegführenden ausgeübt. 
In Seegebieten, die dem Kriegsschauplatz fern liegen, dürfte das Durchsuchungs- 
recht nur in Fällen dringenden Verdachts einer Neutralitätsverletzung aus- 
zuüben sein !). 
Das Vorgehen des Kriegsschiffes gegenüber Handelsschiffen wurde schon oben (S. 513) 
in Zusammenhang mit den Rechten der Kriegführenden an feindlichem Privateigentum berührt. 
Nach der Praxis der meisten Staaten und neueren Verträgen erfolgt die Prüfung der Schiffs- 
papiere an Bord des neutralen Schiffes®). Ergibt sich dabei der Verdacht, daß die Papiere 
gefälscht sind oder unrichtige Angaben enthalten, oder daß das Schiff verbotene Waren, 
Depeschen oder feindliche Truppen an Bord hat, so wird zur Durchsuchung des Schiffes 
(recherche, search) geschritten; dabei sind gewisse Vorsichten zu beachten. Ergibt der Be- 
such des Schiffes, dio Prüfung der Papiere bezw. die Durchsuchung des Schiffes den Tat- 
bestand oder Verdacht einer Neutralitätsverletzung, so erfolgt die Aufbringung des Schiffes; 
das gleiche geschieht, wenn das Schiff durch sein Verhalten die Ausübung des Besuchungs- 
und Durchsuchungsrechts des Kriegsschiffes zu verhindern sucht, z. B. wenn es auf das ge- 
gebene Signal nicht beilegt oder sich der Anhaltung widersetzt u. s. w. — Aufgebrachte 
Schiffe und Ladungen sind von dem die Wegnahme bewirkenden Kriegsschiffe in den nächsten 
Hafen seines Staats oder eines Verbündeten zum Zwecke der Erwirkung eines prisengericht- 
lichen Urteils zu führen. Kann eine neutrale Prise aus irgend einem Grunde der prisen- 
gerichtlichen Behandlung nicht zugeführt werdeu, so ist (wie gegenüber feindlichen Privat- 
schiffen) von der Regel auszugehen, daß die Zerstörung nicht erfolgen darf. Streitig‘) ist 
  
1) Vgl. Geffcken, HH IV S. 780 (Anm. 1), wo mit Rücksicht auf die Seerechts- 
deklaration die Richtigkeit obigen Satzes bezüglich des Staatseigentums bezweifelt wird. 
2) Die Verträge (z. B. der Vertrag Preußens mit Salvador vom 13. Juni 1870 Art. XXI) 
fordern gewöhnlich Versicherung auf Ehrenwort. 
3) Von Kapern auf Grund spezieller Konvention oder Reglements. Der amerikanische 
Naval war Code Art. 30 hatte im kubanischen Krieg die Befugnis den Kriegsschiffen vor- 
behalten; anders Spanien, das auch Hilfskreuzer und Kaper ermächtigt hatte. 
4) Im südafrikanischen Kriege entsprach England dem Ersuchen Deutschlands, eg möchten 
deutsche Handelsschiffe außerhalb der Nähe des Kriegsschauplatzes (jedenfalls von Aden ab 
nach dem Norden) nicht durchsucht werden. 
5) Anders die Reglements einiger Mächte (Preußen, Dänemark, Österreich), nach denen 
der Kapitän des neutralen Schiffes an Bord des Kriegsschiffes kommen soll. 
6) Vgl. Holland, Prize Law $ 308; Derselbe, R. VII (2. S.) und Sep.-Abdr. 16, 17-
        <pb n="543" />
        $ 196. Die Prisengerichtsbarkeit. 535 
  
aber, ob ein solcher Vorgang vor Erlaß des prisenrechtlichen Urteils ausnahmsweise er- 
laubt ist. Die englische Praxis hält an der Regel fest, daß die neutrale Prise freizugeben ist; 
der neutrale Eigentümer hat im Falle der Zerstörung Anspruch auf vollen Ersatz des Schadens, 
selbst wenn Schiff und Ladung im Falle der Durchführbarkeit des Prisenprozesses verurteilt 
worden wäre. Anders die Praxis Frankreichs (1870), Rußlands (Prisenregl. 1869, 1895 und 
Instr. 1901), der Vereinigten Staaten (Naval War Code Art. 50) und Japans (1904, im Gegen- 
satz zu dem Prisenreglement v. J. 1894), die in gewissen Fällen (Gefahr der Wiedernahme 
der Prise, Notlage u. s. w.) die Zerstörung zulassen. In derlei Fällen sind aber jedenfalls 
die Bemannung und wenn möglich die Ladung, sowie die Schiffspapiere in Sicherheit zu 
bringen')., An die Wegnahme ist nach heutigem Recht eine definitive rechtliche Wirkung 
bezüglich des Schiffes und der Ladung noch nicht geknüpft; diese Wirkung kann nur 
durch prisengerichtliches Urteil herbeigeführt werden. 
$ 196. Die Prisengerichtsbarkeit.2) I. Mißbräuche in der Zeit un- 
beschränkter Verwendung von Kaperschiffen führten zur Schaffung einer Ein- 
richtung, die im Gegensatz zum Landkriegsrecht einen Vorzug des Seekriegs- 
rechts aufweist. Die Aneignung feindlichen Privateigentums und neutraler 
Prisen (in Fällen des Bruchs der Blokade, der Zufuhr von Kontrebande, des 
verbotenen Transports von Mannschaft usw.) vollzieht sich nicht unmittelbar 
durch den Akt der Wegnahme, sondern auf Grund eines rechtlich geordneten 
Verfahrens durch richterliches Urteil. So bedeutsam dieser Fortschritt ist, so 
leidet doch diese Einrichtung bis in die neueste Zeit an dem Grundfehler, daß 
diese Rechtsprechung ausschließlich nationalen Behörden des Nehme- 
staats?) (nationalen Prisengerichten) anvertraut und deren Urteil in Wahr- 
heit ein Urteil in caussa propria ist. Urteile dieser Gerichte gaben vielfach 
Anlaß zu Beschwerden der passiv beteiligten Subjekte und führten zu diplo- 
matischen Reklamationen der beteiligten neutralen Regierungen, die vielfach 
selbst wieder einen Konflikt zwischen dem neutralen Staat und dem Nehme- 
staat hervorriefen, dessen Ausgang nicht selten von der Machtstellung des 
reklamierenden Staates abhing, wogegen kleinere Staaten sich bei Verletz- 
ungen der Interessen ihrer Angehörigen lediglich passiv verhalten konnten. 
Allein, die Natur der hier in Betracht kommenden Streitfälle und deren Be- 
ziehung zu völkerrechtlichen Normen fordert grundsätzlich einerseits eine von 
dem interessierten Kriegsteil unabhängige Justiz und anderseits Garantien un- 
parteiischer Anwendung anerkannter Normen des Völkerrechts auf den Streitfall. 
Erwägungen dieser Art führten schon seit der Mitte des 18. Jahrhunderts in 
der Doktrin zu Reformvorschlägen *); in neuerer Zeit hatte das Institut für 
1) Gegen die Zulässigkeit der Zerstörung insbesondere Kleen, Lois et usages II, 531 sq. 
dafür: Geffeken, HH IV, 777; F. v. Martens II, $ 126; Perels, Intern. Seerecht 298 ff.; 
Dupuis, Le droit de la guerre mar. Nr. 261 sq. 
2) Bluntschli $8$ Si1ff.; Heffter-Geffcken $$ 172ff.; Geffeken HH IV, 781 ff.; 
F. v. Martens II, $8$ 123 ff.; Perels, Intern. Seerecht 297 ff.; Bonfils Nr. 1616ff.; Des- 
pagnet, Cours \r. 664 sq.; Rivier, Principes II, 353 sq.; Kleen, Lois et usages 1I, $$ 219 sq.; 
Dupuis, 1. c. Nr. 282 sp.; Boeck, 1. c. Nr. 740 sq.; v. Bulmerineg, R, X—XIH; Philli- 
more III, 88 433sq.; Halleck II p. 393 sp.; Oppenheim II, 88 434 sq. 
3) Diese ausschließliche Kompetenz der Prisengerichte wird als Konsequenz des Kriegs- 
rechts anerkannt, daher die Judikatur nur den Kriegführenden, nicht den Neutralen zustehen 
könne. Vgl. v. Martitz HRL, s. v. „Prisengerichte“. 
4) Hübner, De la saisie des bätiments neutres (1759) II, 21; Tetens, Considerations 
sur les droits reciproques de puissances bellig. et de p. neutres etc. (1505) 62.
        <pb n="544" />
        536 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung cte. $ 196. 
  
intern. R. den Gegenstand in Verhandlung genommen und gelangte dazu, die 
herrschende Einrichtung der nationalen Prisengerichte mit den Forderungen 
des internationalen Charakters der Materie zu kombinieren. 1) Trotz dieser 
fast ängstlichen Behandlung des Gegenstandes hielt man den Vorschlag des 
Instituts für unausführbar; umso überraschender war das Ergebnis der Ver- 
handlungen der HK. 1907; hier hatten das deutsche Reich und England die 
Initiative der Reform ergriffen, deren Ergebnis in dem Abkommen XII nieder- 
gelegt ist. Es wurde zwar gleichfalls von der Kombinierung der nationalen 
Prisengerichte mit den Forderungen der internationalen Momente dieser Ma- 
terie ausgegangen, im Gegensatze zu dem Standpunkt des Instituts für intern. 
Recht aber ein bedeutsamer Fortschritt dadurch geschaffen, daß die Prisen- 
gerichtsbarkeit in letzter Instanz einem ständigen internationalen Gericht 
(dem Prisenhof)2) anvertraut worden ist. Der Wert dieser bedeutsamen 
Reform liegt aber zweifellos in materieller Beziehung darin, daß Art. 1 des 
Abk. den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz formuliert, dem zufolge die 
Rechtmäßigkeit der Wegnahme eines Kauffarteischiffes oder seiner 
Ladung ohne Unterschied ob es sich um neutrales oder feindliches Eigentum 
handelt, vor einer Prisengerichtsbarkeit darzutun ist. Damit ist der Ge- 
staltung des Verfahrens eine von dem bisher für die nationalen Prisen- 
gerichte (auf Grund nationaler Vorschriften des Nehmestaates) geltenden Rechte 
abweichende prinzipielle Grundlage gegeben. Das nationale Prisenverfahren 
charakterisiert sich nämlich dadurch, daß es ein Reklameverfahren ist 
dessen Eigenart liegt darin, daß von der Präsumtion der Legalität der Prise 
ausgegangen wird, daher für die Verurteilung auch neutraler Schiffe der bloße 
Verdacht genügt, wenn es dem Priseneigentümer nicht gelingt, den Verdacht 
zu beseitigen. Haben die Eigentümer der Prise oder sonstige Interessenten 
innerhalb vorgeschriebener Fristen durch Reklamation die Legalität der 
Prise angefochten, so obliegt ihnen der Beweis der Illegalität der Prise.°) 
Die prekäre Lage der Interessenten, die schon mit der eigenartigen Organi- 
sation der nationalen Prisengerichte und der prinzipiellen Anlage des Prisen- 
verfahrens gegeben ist, kommt auch bei der Entscheidung in tatsächlicher 
und rechtlicher Beziehung zum Ausdruck; in tatsächlicher insofern, als die 
Beweismittel nach dem für den Beweis maßgebenden Landesrecht des Nehme- 
staats vieltach beschränkt sind, z. B. auf die bei der Wegnahme an Bord ge- 
fundenen Schiffspapiere. In rechtlicher Beziehung ist das Landesrecht maß- 
  
1) In den Verhandlungen vertrat v. Bulmerincq den von Hübner geltend gemachten, 
seither von Trendelenburg und Geßner betonten Gesichtspunkt ausschließlich inter- 
nationaler Gerichtsbarkeit; dagegen hatte Westlake eine internationale Gerichts- 
barkeit nur für die zweite Instanz und nur für neutrale Schiffe vorgeschlagen. 
Dieser Vorschlag wurde den Beschlüssen zu Grunde gelegt. Vgl. Annuaire IX, 188 sq. und 
die p. 189 alleg. Stellen der früheren Jahrgg. des Ann. und der Revuc de dr. intern. 
2) Nach den Beschlüssen des Instituts f. intern. R. sollte zu Beginn eines jeden Krieges 
jede der Kriegsparteien ein internationales Berufungsgericht für Seeprisen bilden. 
3) Der Einspruch richtet sich z. B. gegen die Annahme, daß die beanstandete Ladung 
Kontrebande sei. oder daß das Schiff sich eines Blokadebruchs schuldig gemacht oder sich 
der Anhaltung widersetzt habe.
        <pb n="545" />
        $ 196. Die Prisengerichtsbarkeit. 537 
  
gebend und zwar möglicherweise in der Art, daß es gar nicht darauf an- 
kommt, ob es mit anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang 
steht oder nicht. Allerdings macht eine völkerrechtswidrige Entscheidung den 
Nehmestaat immer verantwortlich; die neutrale Regierung wird pflichtmäßig 
für die Interessen ihrer verletzten Untertanen auf diplomatischem Wege durch 
Reklamation, eventuell durch Repressalien !) eintreten, und Genugtuung und 
Schadenersatz fordern; im übrigen setzt sich der betreffende Staat jedenfalls 
der Retorsion aus. Im ganzen ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Zweck 
der prisengerichtlichen Justiz auch den nationalen Gerichten die ge- 
wissenhafte Berücksichtigung anerkannter Völkerrechtssätze auferlegt. — Dem 
gegenüber sichert die neue Einrichtung den Prisensachen außer einer un- 
parteiischen Rechtsprechung auf Grund eines geordneten internationalen Ver- 
fahrens auch eine Rechtsanwendung auf den Tatbestand des einzelnen Streit- 
falls, die den Widerstreit des Urteils mit anerkannten Grundsätzen des Völker- 
rechts ausschließen soll. Art. 7 regelt die letztere Frage in folgender Weise: 
in erster Reihe entscheidet der internationale Vertrag des Nehmestaats und 
derjenigen Macht, die selbst oder von der ein Angehöriger Partei ist, wenn 
die zu entscheidende Rechtsfrage in diesem Vertrage (z. B. in einem Vertrage 
über die als Kontrebande zu behandelnden Gegenstände usw.) vorgesehen ist; 
in Ermangelung solcher Bestimmungen wendet der Prisenhof die Regeln des 
internationalen Rechts an. Da bei der Unvollständigkeit der völkerrechtlichen 
Ordnung des Seekriegsrechts Lücken des anzuwendenden internationalen Rechts 
hervortreten können, ist der Prisenhof auf die allgemeinen Grundsätze 
der Gerechtigkeit und Billigkeit (Art. 7, Abs. 3) verwiesen.?2) Diese 
Bestimmungen des Art. 7 finden auch Anwendung auf die Beweislast und auf 
die Rechtsbehelfe, die vorgebracht werden können. Dagegen hat der Prisen- 
hof Rechtsvorschriften des Nehmestaats anzuwenden, wenn die Anfechtung des 
nationalen Prisenurteils wegen Verletzung einer solchen Rechtsvorschrift des 
Nehmestaats erfolgt. Im übrigen kann der Prisenhof prozessuale Rechtsnach- 
teile, die in der Gesetzgebung des Nehmestaats vorgesehen sind, unbeachtet 
lassen, falls nach seiner Ansicht ihre Folgen der Gerechtigkeit und Billigkeit 
widersprechen. 
I. Nach dem Abkommen ist jede Prisensache in erster Instanz durch ein nationales 
Prisengericht zu entscheiden; die unmittelbare Anrufung des Prisenhofs kann nur dann ein- 
treten, wenn die nationalen Gerichte binnen 2 Jahren nach der Wegnahme keine endgültige 
Entscheidung gefällt haben (Art. 6, Abs. 2). Das nationale Prisenverfahren darf in den der 
Competenz des Prisenhofs zugewiesenen Sachen nur 2 Instanzen haben. Von dem Landesrecht 
hängt es ab, ob der Rekurs an den Prisenhof nach der Entscheidung in der Berufungs- oder 
Revisionsinstanz zulässig ist.?) 
  
1) So griff Preußen 1758 gegen England wegen unbegründeter Verurteilung von 
Schiffen seiner Angehörigen zu Repressalien; England verpflichtete sich im Vertrage von 
Westminster 1756 zur Zahlung einer Entschädigungssumme (20000 £.). 8. weitere Fälle 
bei Geffcken HH IV, 755 ff. 
2) Diese weittragende Befugnis des Prisenhofs vindiziert ihm die wichtige Aufgabe der 
Weiterbildung des Seekriegsrechts im Sinne der Forderung von Recht und Humanität. 
3) Der deutsche Antrag, das nationale Prisenverfahren auf eine Instanz zu beschränken, 
wurde abgelehnt.
        <pb n="546" />
        538 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. S 196. 
  
1. Die Zuständigkeit des Prisenhofs ist in der Art geregelt (Art. 3), daß die Entschei- 
dungen der nationalen Gerichte über neutrale Prisen stets, über feindliche nur in den 
Fällen des Art. 3, Ziff, 2!) mittels Rekurses angefochten werden können. — Der Rekurs 
kann in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingelegt werden. 
2. Der Rekurs kann nur von einer Vertragsmacht oder dem Angehörigen einer solchen 
eingelegt werden (Art. 51, Abs. 2). Im übrigen ‚gestaltet sich die Partei- und Prozeß- 
fähigkeit der Beteiligten nach Art. 4 und 5 und zwar in der Art, daß außer den unmittel- 
bar beteiligten (Staaten und Privatpersonen) auch (neutrale und feindliche) Nebenbeteiligte 
im Sinne des Art. 5 den Rekurs einlegen könncn. 
3. Die Wirkungen der Urteile des Prisenhofs sind verschieden; der Prisenhof kann die 
Wegnahme für legal oder für nichtig erklären. Im ersteren Falle ist mit Schiff und Ladung 
nach den Gesetzen des Nehmestaats zu verfahren; im letzteren Falle verfügt der Prisenhot 
die Restitution von Schiff oder Ladung und entscheidet über den Schadenersatzanspruch; 
über diesen auch dann, wenn die Prise verkauft oder zerstört worden ist. Hatte das nationale 
Gericht die Wegnahme für nichtig erklärt, so entscheidet der Prisenhof nur über den Schaden- 
ersatz (Art. 8). 
4. Die Organisation des Prisenhofes (Art. 10 bis 27). Der Prisenhof besteht aus 
Richtern und Richterstellvertretern; entscheidend war für die Auswahl der Personen die 
spezifisch juristische Aufgabe, in der ihre Funktion besteht. Das Gericht ist daher auch nicht 
teilweise mit hohen Seeoffizieren besetzt; nach Art. 18 haben jedoch die streitenden Mächte 
das Recht, zu den Verhandlungen einen höheren Seeoffizier mit beratender Stimme zn ent- 
senden, deren Erfahrung für die sachgemäße Entscheidung von Nutzen sein kann. Die Richter 
werden für die Dauer von 6 Jahren von den Vertragsmächten ernannt. Die Zahl der funk- 
tionierenden Richter ist auf 15 beschränkt. Die von Deutschland, den Vereinigten Staaten, 
Frankreich, Großbritannien, Österreich-Ungarn, Italien, Rußland und Japan (als den größten 
Handels- und Seemächten) ernannten Richter sind ständig (für 6 Jahre) bestellt, die der 
übrigen Vertragsmächte sind in bestimmter, wechselnder Reihenfolge berufen. Hiernach 
fungieren die Richter einzelner Staaten 3 bezw. 2 Jahre. Im Falle eines Krieges sind die 
Kriegführenden stets im Prisenhof vertreten. — Der Hof hat seinen ständigen Sitz im Haag. 
Die Kauzleiarbeiten besorgt das Internationale Bureau; dem Internationalen Ver- 
waltungsrat kommen gegenüher dem Prisenhof dieselben Funktionen zu wie gegenüber 
dem ständigen Schiedshof. 
5. Das Verfahren (Art. 28 bis 50). a) Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ent- 
weder bei dem nationalen Prisengericht oder bei dem Internationalen Bureau im Haag. b) Das 
Verfahren ist im ganzen ähnlich jenem in Schiedssachen gestaltet; es zerfällt in ein schrift- 
liches Vorverfahren und eine mündliche Verhandlung. c) Betreffende Bestimmungen (Art. 35, 42) 
sichern eine erschöpfende Sammlung des Beweismaterials und die freie Beweiswürdigung. 
d) die Beratung des Prieseuhofs erfolgt nicht öffentlich. Das mit Gründen versehene Urteil 
wird dagegen in öffentlicher Sitzung verkündet und den Parteien von Anıts wegen zugestellt. 
e) Für die Kosten des Prisenhofs haben die Vertragsmächte aufzukommen; zu diesen Kosten 
werden aber auch die Parteien herangezogen. f} Die Wahrnehmung einzelner prozeßleitender 
Verfügungen (während der Abwesenheit der Mitglieder des Prisenhofs) ist einer Delegation 
von Richtern, welche der Prisenhof wählt, zu übertragen.?) 
6. Die Vertragsmächte übernehmen in Art. 9 die Pflicht, sich den Urteilen des Prisen- 
hofs nach Treu und Glauben zu unterwerfen und ihnen in möglichst kurzer Frist nachzu- 
kommen. 
  
1) a. Wenn es sich um feindliches Gut auf neutralem Schiffe, b. um Wegnahme eines 
feindlichen Schiffes in neutralem Gewässer und c. um einen Anspruch auf Grund der Be- 
hauptung einer vertragsmäßigen Stipulation unter den beiden Kriegsteilen oder einer Rechts- 
vorschrift. des Nehmestaates handelt. 
2) Der Prisenhof hat seine Geschäftsordnung zu normieren und Vorschläge wegen Ab- 
änderung der Bestimmungen über das Verfahren zu machen.
        <pb n="547" />
        8 197. Die Beendigung des Krieges etc. 539 
  
III. Das Urteil in Prisensachen kann lauten: auf Freigabe ohne Schadlos- 
haltung, wenn dem Interessenten zwar keine Neutralitätsverletzung zur 
Last liegt, dagegen die Kaptur auf Grund hinreichenden Verdachts erfolgt 
war; auf Freigabe mit Schadloshaltung, wenn der Kaptor nicht pflichtmäßig 
vorgegangen ist; auch teilweise Verurteilung (eines Teils der Ladung, der 
Ladung ohne das Schiff usw.); endlich auf Verurteilung von Schiff und Ladung. 
IV. Das Urteil in Prisensachen wird rechtskräftig mit der Erschöpfung 
des Instanzenzugs oder Verzicht auf das Rechtsmittel (Ablauf der Rechtsmittel- 
frist).. Mit der Rechtskraft des Urteils ist die rechtliche Wirkung des Eigentums- 
übergangs an den Nehmestaat eingetreten; dieser kann nunmehr durch Verkauf 
über die Prise verfügen. Die Rechtsgültigkeit dieser Disposition schließt den 
Anspruch des Neutralen auf Restitution seitens des von einem Kriegsteil kon- 
demniertenGutes im Falle der Wiedernahme seitens des anderen Kriegsteils aus.) 
$ 197. Die Beendigung des Krieges?. Beendigung des Krieges 
ohne Friedensschluß. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß jeder Krieg — 
wie immer seine Ursache beschaffen sein mag. — auf einem Streitfall beruht, 
dessen Beseitigung durch die Waffen bezweckt wird, erscheint ein formeller 
Willensakt der Streitteile aus inneren und praktischen Gründen als die sach- 
gemäße Form der Beendigung des Krieges. Dieser Willensakt ist der Friedens- 
schluß; er bildet die Regel. Daneben kommen zwei Arten der Beendigung 
des Krieges ohne Friedensschluß vor, von denen die eine — die Einstellung 
der Feindseligkeiten — eine konkludente Betätigung des Willens, das 
exzeptionelle Kriegsverhältnis durch Wiederaufnahme friedlicher Beziehungen 
zu beendigen, bedeutet, während die andere — die Debellatio, Eroberung 
im engeren Sinne, sich dadurch charakterisiert, daß der kriegerische 
Erfolg des Siegers eine Willensbetätigung des Besiegten durch Aufhebung der 
völkerrechtlichen Subjektivität des letzteren ausschließt. Hier ist daher ein 
Friedensvertrag überhaupt nicht möglich. — Der Bürgerkrieg wird durch 
Einstellung der Feindseligkeiten oder durch ein Abkommen, das wesentlich 
innerstaatlichen Charakter trägt, oder durch Niederschlagung der staats- 
feindlichen Beweguug beendigt. 
1. Die Geschichte der neueren Zeit kennt nur wenige Fälle der Beendigung des Krieges 
durch tatsächliche Einstellung der Feindseligkeiten?). Eine formelle Erledigung des Streit- 
falls fehlt in solchen Fällen®), es kann daher als die Grundlage des Friedenszustandes nur 
  
1) v. Martitz HRS s. v. „Prisengerichte* und „Wiedernahme“. Vgl. auch Brock- 
haus, ebenda s. v. „Postliminium‘“ (S. 98). 
2) v. Kirchenheim, HH IV S. 91 ff. (mit reichen Literaturangaben),;, Heffter- 
Geffcken $$ 176ff.; Bluntschli, Völkerrecht $$ 700 ff.; F. v. Martens Il S. 543 ff.; 
Gareis $ 90; Rivier, Lehrb., Principes II 435 sq.; Phillimore II $ 511; Oppenheim 
II, $$ 260 sq.; Fiore III, No. 1693; M&amp;ringhac 323; Pillet 370. 
3) So endete der spanisch-französische Krieg 1702, der schwedisch-polnische 1716, der 
russisch-persische 1801; ein Kuriosum der neuesten Geschichte ist das Unterbleiben eines 
Friedensschlusses zwischen Preußen und Lichtenstein 1866. Die Beziehungen zwischen 
Frankreich und Mexiko wurden erst 1851 wieder aufgenommen. Der Krieg zwischen Spanien 
und Chile wurde bloß durch Einstellung der Feindseligkeiten beendigt. 
4) Hier kann ein späteres Abkommen der Streitteile eine Erledigung der Sache herbei- 
führen.
        <pb n="548" />
        540 Achtes Buch. Die intern. Streitixkeiten u. deren Erledigung ete. $ 193, 
  
der status quo post bellum maßgebend sein’. Die Frage nach dem Inhalt des uti possidetis 
kann zweifelhaft sein, wenn der Zeitpunkt der Einstellung der Feindseligkeiten nicht durch 
einen Waffenstillstand festgestellt ist. 
2. Im Gegensatze zum Altertum und Mittelalter kommen Eroberungen?) in obigem 
Sinne in der Neuzeit seltener vor?). Die Kapitulationen pflegen Abmachungen über die 
Angelegenheiten des depossedierten Sonuveräns und seiner Familie, sowie über das Privat- 
vermögen, ferner über das Heer und die Beamten zu enthalten‘). Das publizistische Ver- 
hältnis des Eroberers (Usurpators) zu dem eroberten Lande und zum Volk kann durch die im 
Laufe der Zeit etwa erfolgende Verzichtleistung des Depossedierten oder seiner Nachkommen 
jene sichere juristische Grundlage erlangen, welche sonst die in einem Friedensschluß sich 
vollziehende Gebietszession dem Erwerber bietet. So lange es zu einer solchen Verzichtleistung 
nicht gekommen ist, pflegen die Depossedierten, ohne deren ausdrückliche Willenserklärung 
der neue Zustand geschaffen worden ist, ihre Interessen durch Protest geltend zu machen. 
Derlei Proteste gegen Eroberungen und Einverleibungen bisher selbständiger Staatswesen 
können auch von dritten Staaten ausgehen). 
Im Gegensatze zur bloßen Okkupation oder feindlichen Invasion bedentet die Debellation 
die rechtliche Aufhebung der bisherigen staatlichen Ordnung und die Nachfolge des Siegers 
in das Herrschaftsrecht über den Staat. Der neue Herrscher ist sowohl den Untertanen wie 
dem Auslande gegenüber der Souverän®). Folgemäßig ist er berechtigt, die Verfassung und 
die Gesetzgebung des Landes zu ändern, sowie privatrechtliche Dispositionen über das Staats- 
vermögen vorzunehmen, überhaupt alle mit der Herrschaft verknüpften Rechte auszuüben. 
Daher müssen im Falle der Restauration die während der Zwischenherrschaft vorgenommenen 
Herrschaftsakte und begründeten Rechtsverhältnisse, mit Ausnahme der rechtlichen Grundlage 
der Herrschaft des Usurpators selbst, von dem restaurierten Herrscher anerkannt werden’), 
während im Falle der Beseitigung einer feindlichen Okkupation der an der Ausübung seines 
Herrschaftsrechts lediglich verhinderte Herrscher nur gewisse mit der Kriegführung ver- 
knüpfte Maßregeln des Okkupanten anerkennen muß. 
$ 198. Beendigung des Krieges durch Friedensschluß. Die normale 
Art der Beendigung eines Krieges ist der Abschluß des Friedensvertrags. 
Durch übereinstimmende Willenserklärung der beiden Kriegsteile soll der 
Streitfall seine definitive Erledigung und das aus Anlaß dieses Streitfalls ent- 
standene Kriegsverhältnis seine Endigung finden. Die Initiative zum Friedens- 
  
1) Anderer Meinung insbesondere Phillimore, der den status quo ante bellum für 
maßgebend erachtet. — Die Frage, ob der status quo post oder ante bellum entscheidet, ist 
von größter Wichtigkeit in Fällen, in denen ein Kriegsteil zur Zeit der Einstellung der 
Feindseligkeiten einen Teil des feindlichen Gebietes besetzt hält. 
2) Heimburger, Der Erwerb der Gebietshoheit S. 121 ff.; v. Kirchenheim a.a. O0. 
S. 792; Bluntschli, Völkerrecht $$ 701, 702; Rivier, Principes 11 p. 436 sq. 
3) 1859, 1860: Parma, Modena, Lucca, Toskana, das Königreich beider Sizilien; 1966: 
Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt a. M.; 1870: der Kirchenstaat. 
4) Z. B. die Kapitulation von Langensalza vom 29. Juni 1866. 
5) Z. B. der Protest Großbritanniens und Frankreichs gegen die Annexion Krakaus 
seitens Österreichs 1946. 
6) Brockhaus in Holtzendorff’s Rechtslexikon s. v. „Postliminium“: „Das Recht des 
depossedierten Souveräns verliert damit“ (daß der feindliche Machthaber in den vollständigen 
Besitz der Herrschaft gelangt ist) „jede staats- und völkerrechtliche Bedeutung“. Vgl. auch 
Desselben Legitimitätsprinzip S. 322 ff. 
7) Unbeschadet des Rechts, die von dem Zwischenherrscher geschaffenen Änderungen 
auf verfassungsmäßigem Wege zu beseitigen. Nur diejenigen Normen, auf denen die 
Zwischenherrschaft selbst beruht, sind ipso jure mit der Restauration des früheren Herrschers 
null und nichtig.
        <pb n="549" />
        &amp; 198. Beendigung des Krieges durch Friedensschluß. 541 
  
schluß kann von dem einen oder anderen Streitteil, sie kann auch von neutralen 
Mächten ausgehen. Das Motiv des Friedensschlusses kann verschieden sein; 
ist der Streitgegenstand genau begrenzt, so ist auch der Zweck des Krieges 
von vornherein klar vorgezeichnet; es wird daher die Erreichung des Zweckes, 
beziehungsweise die Unmöglichkeit, durch Fortsetzung der Feindseligkeiten 
den Zweck zu erreichen, in der Regel das Motiv der definitiven Beendigung 
des Krieges sein. Hatte der Krieg seine Ursache in einer Kollision politischer 
Interessen, die an einen bestimmten Streitgegenstand oder einen bestimmten 
Anspruch nicht geknüpft sind, so ist das Stadium, in welchem der Kriegszweck 
als erreicht anzusehen ist, schwer bestimmbar; es wird — soweit nicht der 
Einfluß dritter Mächte im Interesse des Friedens sich geltend macht — das 
Ermessen des Siegers in politischer und militärischer Beziehung für die Be- 
endigung der Feindseligkeiten entscheidend sein. 
Der Friedensschluß bedeutet die definitive Einstellung der Feindseligkeiten; der 
neuerliche Kampf zwischen den Kontrahenten ist ein neuer Krieg, während die Wiederaufnahme 
der Feindseligkeiten nach Ablauf eines Waffenstillstands die Fortsetzung des Krieges bedeutet. 
Während der Waffenstillstand befristet sein kann, ist die Beschränkung des Friedens auf 
eine Frist begrifflich ausgeschlossen.!) 
Die Abschließung eines Friedensvertrags ist nach dem oben über die Debellatio Be- 
merkten nur möglich, wenn der Besiegte trotz der Niederlage seine völkerrechtliche Subjek- 
tivität noch behauptet hat. — Die Frage, wer zur Abschließung des Friedensvertrags legitimiert 
sei, ist nach dem Verfassungsrecht der beteiligten Staaten zu beantworten ; es gibt insbesondere 
keinen allgemeinen Rechtssatz, dem zufolge dasjenige staatliche Organ, das Krieg erklärt hat, 
allemal auch zur Abschließung des Friedens legitimiert wäre.2). — Die allgemeinen Regeln 
tiber Abschließung von Staatsverträgen finden auch auf Friedensverträge volle Anwendung. 
Dem eigentlichen Friedensvertrag (definitiven Frieden) pflegen Friedenspräli- 
minarien oder ein Präliminarfrieden vorauszugehen.?) Wurde kein Waffenstillstand 
geschlossen, so ist der nächste Zweck der Präliminarien die Einstellung der Feindseligkeiten. 
In den Präliminarien einigt man sich zumeist über eine Reihe von Vorfragen (über den Ort 
und die Art der Verhandlungen usw.). In sachlicher Beziehung sind jene Präliminarien von 
besonderer Bedeutung, in denen die Hauptpunkte des Friedensvertrags formuliert werden; die 
Regelung der Details bleibt dem Friedensvertrage vorbehalten.*) Die Präliminarien verpflichten 
  
1) Derlei befristete Friedensverträge, die in der Geschichte vorgekommen sind, sind 
doch nur Waffenstillstandsverträge. Auf diese beschränkte sich die Pforte gegenüber den 
christlichen Staaten bis zum Jahre 1774 (Vertrag von Kutschuk-Kainardschi), da der Koran 
ewigen Krieg gegen die Ungläubigen vorschreibt. 
2) Im Deutschen Reich (Art. 11 RV) hat der Kaiser den Krieg zu beendigen und ist 
nicht wie bei anderen Verträgen an die Zustimmung des Bundesrats gebunden. — ‚Bezüg- 
lich anderer Staaten siehe die bei v. Kirchenheim a. a. O. (8. 798 Anm. 3) allegierten Ver- 
fassungsgesetze. 
3) Beispiele: Die Friedenspräliminarien von Villafranca vom 11. Juli 1859, definitiver 
Frieden in Zürich vom 10. November 1859; Präliminarien von Nikolsburg vom 26. Juli 1866, 
Frieden in Prag vom 23. August 1866; die Präliminarien von Versailles vom 26. Februar 1871 
definitiver Frieden in Frankfurt a. M. vom 10. Mai 1871. Im Krimkrieg wurden die Grund- 
lagen des Definitivfriedens in einem einfachen Protokoll vom 1. Februar 1856 fixiert; defini- 
tiver Frieden in Paris vom 30. März 1856. 
4) Mit Bezug auf die Friedenspräliminarien von San Stefano vom 3. März 1878 stellt 
F. v. Martens II S. 543 die Meinung auf, daß Präliminarfrieden heute „die Bedeutung von 
Probeversuchen (haben), um zu erfahren, inwieweit die stipulierten Bedingungen etwa Wider- 
spruch oder Zustimmung auf Seiten dritter neutraler Mächte finden dürften.“
        <pb n="550" />
        542 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 199. 
  
die Kontrahenten. — Gibt der Inhalt eines Präliminarfriedens dritten Mächten Anlaß zum 
Eingreifen insbesondere durch Stellung des Antrags anf Einberufung eines Kongresses, so findet 
der definitive Abschluß des Friedens unter Mitwirkung dieser Mächte statt. So hat der Zu- 
sammenhang der Ergebnisse des russisch-türkischen Kriegs (1877—1878) mit der durch den 
Pariser Vertrag von 1856 erfolgten Ordnung der orientalischen Frage England zu einem 
Protest gegen den Präliminarfrieden von San Stefano vom 3. März 1878 veranlaßt und zur 
Einberufung eines Kongresses (in Berlin) geführt. Der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878!) 
stellte die definitiven Bedingungen des Friedens und des künftigen Verhältnisses der Streit- 
teile fest. 
Für das Verhalten von Verbündeten bei der Abschließung des Friedens ist der Bündnis- 
vertrag entscheidend. Jedenfalls hat der einzelne Verbündete nur im Einvernehmen mit den 
anderen sich auf Friedensverhandlungen einzulassen. — Hat eine dritte an dem Kriege ursprüng- 
lich nicht beteiligte Macht das von dem einen Kriegsteil besetzte Gebiet des anderen befreit, 
so hat sie Anspruch auf Mitwirkung bei der definitiven Erledigung des Streites. Die regel- 
mäßige Grundlage des Friedenschlusses ist der status quo post bellum (das sog. uti possidetis) 
— nicht die notwendige, da das politische Ermessen des Siegers, zuweilen auch der Einfluß 
dritter Mächte (namentlich in Fällen der Abschließung des Friedens durch einen Kongreß) 
Modifikationen herbeiführen können. 
$ 199. Form und Inhalt der Friedensverträge?).. Aus naheliegenden 
Gründen bildet die schriftliche Form der Abschließung der Friedensverträge 
die Regel. Im übrigen gelten auch bezüglich der Form die für die Staats- 
verträge im allgemeinen anerkannten Grundsätze. Im Hinblick auf die Wichtig- 
keit der Friedensverträge wurden seit ältester Zeit solenne Förmlichkeiten 
bei Abschließung dieser Verträge beobachtet, die in neuester Zeit teilweise 
außer Uebung gekommen sind. Ebenso beschränkt man sich heute bei der 
Publikation der Friedensverträge auf die für Verträge überhaupt landes- 
rechtlich vorgeschriebene Form. — Der Inhalt des Vertrags ist in Artikel 
gegliedert; man nennt allgemeine Artikel diejenigen, welche in den Friedens- 
verträgen regelmäßig wiederkehren, besondere Artikel jene, in welchen die 
Bedingungen enthalten sind, unter denen der konkrete Friedensschluß zustande 
gekommen ist. Außerdem unterscheidet man Separatartikel, die sich auf 
die Ausführung des Friedens beziehen, auch wohl zuweilen Reservationen 
enthalten. In Additionalübereinkommen pflegen durch besondere Be- 
vollmächtigte einzelne Punkte des Hauptvertrags geregelt zu werden?). Zusatz- 
bestimmungen (wie auch Separatartikel) können öffentliche oder geheime‘) sein. 
Mit Rücksicht auf den Inhalt unterscheidet man Friedensverträge, in 
denen die Kontrahenten sich auf die wesentliche Bestimmung eines jeden der- 
artigen Vertrages, nämlich die Wiederherstellung des Friedensstandes, be- 
  
1) Siehe diesen Vertrag bei Fleischmann 148. 
2) v. Kirchenheim a. a. O. S. 802 ff.; Bluntschli, Völkerrecht $$ 708 ff.; Rivier, 
Prineipes II p. 451 sq. 
3) Derlei Übereinkommen sind in mehrfacher Richtung notwendig, wenn der Aus- 
gang des Krieges territoriale Veränderungen herbeigeführt hat. So waren zahlreiche Kon- 
ventionen in Ausführung der Stipulationen des Frankfurter Friedens vom Jahre 1871 not- 
wendig. Recucil des traitiös, conventions, lois, decrets et autres actes relatifs A la paix avec 
P’Allemagne 1972—1579 (2 Bde; Valfrey, Traite de Francfort 1872 (2 Bde.) 
4) Beispiel: Die am 22. August 1866 zwischen Preußen und den süddeutschen Staaten 
abzeschlossenen Bündnisverträge wurden im April 1867 veröffentlicht.
        <pb n="551" />
        8 199. Form und Inhalt der Friedensverträge. 543 
  
schränken!) (einfache oder reine Friedensverträge — paix pures et simples) 
und solche, welche auch anderweite Bestimmungen enthalten, die sich auf die 
rechtlichen Wirkungen der durch den Ausgang des Krieges geschaffenen Tat- 
bestände beziehen; daneben pflegen in Friedensverträgen auch solche Angelegen- 
heiten eine Regelung zu finden, die weder mit dem Streitfall noch mit den durch 
den Krieg geschaffenen Tatsachen zusammenbängen, deren Regelung aber dem 
Sieger gerade unter den gegebenen Verhältnissen zweckmäßig erscheint. Auf 
diesem Wege erlangt der Friedensschluß eine über seinen nächsten Zweck 
mitunter weit hinausgreifende Bedeutung als Grundlage für eine durchgreifende 
Neugestaltung der Beziehungen der beiden Kontrahenten — so unter anderem 
auch in politischer Beziehung, wenn der Friedensschluß zur Begründung eines 
Bundesverhältnisses oder einer anderen politisch bedeutsamen Verbindung der 
beiden Staaten führt. Die einfachen Friedensverträge bilden heute die Aus- 
nahme; Friedensschlüsse enthalten vielmehr gewöhnlich außer der auf die Ein- 
stellung der Feindseligkeiten bezüglichen Bestimmung eine Reihe anderer Be- 
stimmungen, von denen einige regelmäßig bei jedem Friedensschluß wieder- 
kehren, andere dagegen zu dem eigentümlichen Inhalt bestimmter Friedens- 
verträge gehören. 
Den allgemeinen, regelmäßigen Bestimmungon der Friedensverträge entsprechen die 
mit dem Wesen des Friedensschlusses gegebenen allgemeinen, regelmäßigen Wirkungen.?) Wie 
bereits oben bemerkt worden ist, hört mit dem Friedensschluß jede kriegerische Aktion der 
Streitteile gegen einander auf. Sind in Folge der Unkenntnis des Friedensschlusses von ein- 
zelnen Truppenabteilungen Aktionen unternommen und Vorteile erreicht worden, so ist der 
status quo zur Zeit des Friedenschlusses wieder herzustellen. Mit dem Friedensschluß erlischt 
die Geltung des Kriegsrechts; es entfällt daher auch der rechtliche Titel zu Requisitionen 
und Kontributionen.°) Entscheidend für den Eintritt dieser Wirkungen ist die Unterzeichnung 
des Vertrages, nicht die Ratifikation. Unterbleibt die Ratifikation, so hat der Vertrag ledig- 
lich die Bedeutung eines Weaffenstillstands. Dagegen bleiben rite eingegangene Schuld- 
verbindlichkeiten — wenn nicht besondere Verabredungen getroffen werden — z. B. Loskauf- 
verschreibungen, Schuldverschreibnngen für Requisitionen usw. rechtlich gültig und wirksam.) 
Eine regelmäßige Bestimmung betrifft die Entlassung der Kriegsgefangenen, 
die mit Bedingungen verknüpft sein kann;°) insbesondere pflegt die Entlassung erst nach 
Berichtigung der von den Gefangenen kontrahierten Schulden ausgeführt zu werden. Der 
Vollzug der durch gemeine Delikte verwirkten Strafen wird durch den Friedensschluß nicht 
berührt; dagegen ist es bestritten, ob solche Kriegsgefangene, welche wegen Disziplinar- 
vergehen von den Kriegsgerichten verurteilt wurden, nach dem Friedensschluß zu entlassen 
seien.®) 
1) So enthält der Vertrag zwischen Serbien und Bulgarien vom 19. Februar/3. März 1886 
nur einen einzigen, den Friedenszustand wieder herstellenden Artikel. 
2) Vgl. v. Kirchenheim a. a. O. S. 804ff.; Rivier, Principes II p. 4öisq.; F. v. 
Martens II S. 543ff. 
3) Auch die Forderung der Rückstände solcher Leistungen entfällt. Ausdrücklich 
stipuliert z. B. in Art.2 des Hubertsburger Friedens 1763. Vgl. Heffter $ 180, v.Kirchen- 
heim a. a. O0. S. 805. 
4) Vgl. Rivier, Lehrb. 8. 448, Principes II p. 458. 
5) Vgl. Art. 10 des Frankfurter Friedens 1871. So ist z. B.;in Abs. 4 dieses Artikels 
bestimmt, daß 20000 Gefangene ohne Verzug nach Lyon dirigiert werden sollen unter der 
Bedingung, daß sie nach ihrer Organisierung sofort nach Algerien geschickt werden, um 
in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen. 
6) Vgl. darüber v. Kirchenheim a. a. O. $. 806, 3807. Preußen hatte im Kriege 1870
        <pb n="552" />
        544 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. ihre Erledigung etc. 8 199. 
  
Als ein wesentlicher Bestandteil der Friedensverträge hat sich die sog. Amnestie- 
klausel ausgebildet, so daß der Inhalt derselben auch ohne ausdrückliche Formulierung mit 
dem Friedensschluß als gegeben anzusehen ist. Die Amnestieklausel hängt mit dem Grund- 
gedanken des Friedensschlusses als definitiver Beseitigung des Streitfalls zusammen '); sohin 
sollen auch die während des Krieges zugefügten Verletzungen und Beschädigungen nach dem 
Friedensschlusse keinen wirksamen Titel von Reklamationen, Klagen usw. abgeben können ?); 
dabei können aber nur solche Tatbestände in concreto unter die Klausel subsumiert werden, 
die mit dem Kriege und den durch den Kriegszustand angefachten Leidenschaften in Zu- 
sammenhang stehen?). Die in den Verträgen in der Hauptsache regelmäßig angewendete 
Formel der Amnestieklausel spricht von dem „politischen Verhalten“, den „politischen und 
militärischen Handlungen“ *, während des Krieges. — Gegen die Ausschließung von Ver- 
letzungen des Kriegsrechts und der Kriegsgebränche von der Amnestie sprechen evidente 
Gründe der Zweckmäßigkeit und der Zweck des Friedensschlusses selbst. 
Eine Bestimmung allgemeiner Art pflegt bezüglich des Wiederauflebens der vor dem 
Kriege abgeschlossenen Verträge aufgenommen zu werden.®) Sie ist indessen nach dem oben 
(8. 474, 475) über den Einfluß des Kriegsausbruchs auf das bestehende Vertragsrecht Gesagten 
überflüssig, da jene Verträge, die hier überhaupt in Frage kommen, während der Dauer des 
Krieges in ihrer Wirksamkeit lediglich suspendiert waren, daher mit der Wiederkehr fried- 
licher Beziehungen von selbst wirksam werden, soweit nicht die speziellen Verabredungen in 
dem Friedensvertrage (die gerade bezüglich des Vertragsrechts sehr zahlreich zu sein pflegen), 
eine Änderung der früheren Vertragsverhältnisse herbeiführen.‘ 
Die Gegenstände der besonderen Bestimmungen der Friedensverträge sind sehr 
zahlreich; nur die am häufigsten in der Praxis vorkommenden mögen hier berührt werden. 
Eine der praktisch wichtigsten Bestimmungen, die in mehrfacher Beziehung Anlaß zu 
Additionalverträgen gicbt, ist die Zession von Gebietsteilen; damit sind vor allem Stipu- 
Jationen iiber die neuen Grenzen, tiber das Auswanderungs- und Optionsrecht der Einwohner 
des zedierten Gebiets verknüpft. Anderweite Wirkungen der Gebietszession äußern sich auf 
den verschiedenen Gebieten der Staats- und der Selbstverwaltung, auf dem Gebiete der 
  
bis 1671 diese Delikte den gemeinen Delikten gleichgestellt. Den entgegengesetzten Stand- 
punkt nahm Frankreich ein. Ebenso neuestens Despagnet, Cours p. 60%. 
1) So hat schon Gudelinus, De jure pacis (1620) die substantia pacis in der am- 
nestia erkannt. 
2) Vgl. H. Cocceji, De pustl. in pace ex amnestia (1691); Heffter $ 160; Philli- 
more, Comm. IIL p.702sq.; v. Kirchenheim a.2.0. 8.607; Rivier, Principes Il p. 455g. 
9) Die Amnestieklausel kann daher keine Anwendung finden auf Ansprüche des einen 
Kriegsteils gegen den andern, die vor dem Ausbruch des Krieges entstanden waren und außer 
Zusammenhang mit dem nunmehr cerledigten selbständigen Streitgegenstande stehen; ferner auf 
die vor dem Ausbruch des Krieges entstandenen Ansprüche von Angehörigen der einen 
Partei gegen solche der anderen Partei, auf die zwar während des Krieges aus rechtmäßigen 
Gründen gegen Angehörige der anderen Partei entstandenen Ansprüche, auf Schulden der 
Kriegsgefangenen, Ranzonierungsgelder, Schuldverschreibungen für erlaubte Requisitionen (#. 
oben S. 495), endlich auf privatrechtliche Ansprüche dritter Mächte. Vgl. Heffter &amp; 10. 
Bezüglich der von der Amnestie ausgeschlossenen Strafansprüche siehe die bei v. Kirchen- 
heim a a. ©. S. 80$, 809 aufgezählten Fälle. 
4) Frankfurter Frieden von 1871 Art.2, Abs.2: „Kein Bewohner der abgetretenen 
Gebiete darf in seiner Person oder seinem Vermögen wegen seiner politischen oder 
militärischen Handlungen während des Krieges verfolgt, gestört oder zur Untcr- 
suchung gezogen werden.“ — Andere Verträge mit Amnestieklauseln 8. bei Fleischmann, 
83,6, 7, 31, 34. 89, 51, 62, 77. 
5) Beispiele: Art. 13 des Prager Friedens von 1866; Art. 11 des Frankfurter Friedens 
von 1871. 
6), Hiemit steht zumeist die Bildung von Konmissionen zur Revision der Verträge in 
Zusammenhang. Vgl. z. B. Artt. 11, 15 des Frankfurter Additionalvertrags vom 11.Dez. 1971
        <pb n="553" />
        § 199. Form und Inhalt der Friedensverträge. 545 
Privatrechtsverhältnisse, des Prozeßrechts usw.?) — Besondere Bestimmungen werden ge- 
troffen über die Kriegsentschädigung, die Art ihrer Leistung und deren Sicherung, ferner 
zur Sicherung anderer in dem Vertrage übernommenen Verbindlichkeiten. In letzterer Be- 
ziebung kommt es zumeist zu einer friedlichen Okkupation; das Okkupationskorps ist 
exterritorial. Requisitionen sind ausgeschlossen; deren Zulässigkeit ist aber für den Fall, 
daß der andere Vertragsteil seiner Verpflichtung zur Verpflegung des Okkupationskorps 
nicht nachkommt, in Aussicht genommen?) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten in 
der Auslegung oder Ausführung des Vertrags wird vielfach eine kompromissarische Klausel 
aufgenommen. 
Im ganzen bedeutet der Abschluß des Friedensvertrags die Wiederherstellung des 
früheren friedlichen Rechtszustands, dessen Inhalt teilweise in neuen Rechtsverbältnissen 
zwischen den Parteien besteht, teilweise eine Fortsetzung der vor dem Kriege entstandenen 
Verhältnisse ist. In juristischer Beziehung ist der Friedensschluß die definitive Erledigung 
des Streitfalls; sie sollte es allemal auch in politischer Beziehung sein und damit jeder Vor- 
wand zu einem neuerlichen Waffengang ohne einen zureichenden Grund beseitigt bleiben. 
Eine selbstverständliche Wirkung des Friedens ist der Wiedereintritt beider Parteien in ihre 
Rechte und ihren Territorialbesitz, soweit nicht in diesen Richtungen durch den Vertrag 
Änderungen herbeigeführt sind. 
  
1) Vgl. in dieser Richtung v. Kirchenheim, a.a. 0. S. $11. 
2) Beispiel: Art. $ Abs. 1 des Frankfurter Friedens von 1871. 
  
Ullmann, Völkerrecht. 35
        <pb n="554" />
        546 
Sachregister.e. A—B. 
  
A. 
Aachen, Frieden von 1748 72. 
Aachener Protokoll 50. 
Abbe Gr£goire 142. 
Abberufung (rappelı, des Gc- 
sandten 195. 
Abberufungsschreiben 195. 
Aberkennung, der Staatsan- 
gehörigkeit 359. 
Abgabenfreiheit der Gesand- 
ten 188. 
Abkommen, Zivilprozessuales 
1S9b. 16. 
Abschoßgelder 422. 
Absolute Rechte, der Staaten 
146 ff. 
Absolutes Völkerrecht 141. 
Adılitional (Zusatz) - Verträge 
272, 542. 
mter, Internationale 235 ff. 
Affirmative Staatsservituten 
23. 
Afrika, Kolonisation 80. 
Agenten 234,235; A. der Par- 
teicon im schiedsgericht- 
lichen Verfahren, 449; im 
Verfahren der internation. 
Untersuchungskomnissio - 
nen 452ff. 
Akademie, orientalische in 
Wien 202. 
Akquisitiv-Verjährung 309. 
Aktenproduktion, im Schieds- 
verfahren 440. 
Akzession, als Erwerb der 
(sebietshoheit 30$. 
Alabama-Fall 49,517,520,521. 
Alexander IL, von Rußland 
sv, 
Alexander VI. 65, 299. 
Allianzen 276. 
Alternat 137. 
Altertum, das Völkerrecht im 
A. 60. 
Ambulanzen 485. 
Amnestieklausel 544. 
Amphrvktionenbund 62. 
Anlhaltungsrecht 513 ff. 
Armbinde, des roten Kreuzes 
IST. 
  
Sachregister. 
Autarkie 1. 
Autonomisches Recht 19, 39. 
Autorität, Zentrale A. 3. 
Amtsernennung, Erwerb der 
Staatsangehörigkeit durch 
A. 351. 
Anarchie 6. 
Anbieten, der Vermittlung 438. 
Anerkennung, als Quelle des 
Völkerrechts 40. 
Anerkennung, eines Anspru- 
ches 435. 
Anerkennung, neuer Staaten 
124ff., bedingte A. 128. 
Anfechtbarkeit, staatsr. A. der 
Neubildung eines Staates 
126. 
Angarie (Droit d’angarie) 458, 
527. 
Annan 110. 
Annexion 133 ff. 
Anrufen, A. der Vermittlung 
438. 
Anschluß, an cinen Staats- 
vertrag 2793. 
Antisklavereiakte, Brüsseler 
1500 50, $1, 403, 405. 
Antisklavereibewegung 403, 
443. 
Anziehen, der Flagge 140. 
Apocrisiarii 163. 
Appellationsgericht, in Alex- 
andrien 235. 
Arbeiter, Interessen der in- 
dustriellen A. 417ff. 
Arbeiterfrage 5, 417 ff. 
Arbeiterschutz,Internationaler 
A. 418. 
Archiv, derGesandtschaft 176. 
Archives diplomatiques 51. 
Aristoteles 61. 
Armenfürsorge 409. 
Armenrecht 378, 400, 
Arras, Kongrell zu A. 1435 6%. 
Arrct de Prince 458. 
Arzte 414. 
Assoeiation de droit interna- 
tional 34. 
Asyl, völkerrechtliches 369. 
ı Asvlrecht 369. 
  
Attentate, auf souveräne Per- 
sonen 398, 399. 
Attentatsklausel 399. 
Audienz, offizielle des Ge- 
sandten 174, 175. 
Aufenthalt, von Schiffen der 
Kriegführenden in neu- 
tralen Häfen 522. 
Ausbürgerung 353. 
Auskuntftsstellen, über Kriegs- 
gefangeno 482, über ver- 
wundete und gefallene 
Krieger 485. 
Auslieferung 367, 369, 392ff. 
Auslieferungsgesetze 393. 
Auslieferungspflicht 369, 393ff. 
Auslieferungsverfahren 399 ff. 
Auslieferungsverträge 17, 
By4ff. 
Auswanderung 353. 
Auswanderungsfreiheit 351 ff. 
Ausweisung, von Fremden 
367 ff. 
Avokatorien 473, 474. 
B. 
Baien 294 ff. 
Bancroft-Verträge 354 ff. 
Barbeyrac 31, 50. 
Basel, Konzil zu B. 61. 
Bayern, Auslieferungsverträge 
1569, 1585 399. 
Beendigung des Krieges ohne 
Friedensschluß 539 ff. 
Befolgungsbefehl 47. 
Beglaubigungsschreiben, des 
Gesandten 173. 
Beitritt zu einem Staatsvertrag 
273. 
Belgien 113, 116, belg. Atten- 
tatsklausel 309, Zollunion 
mit Frankreich 423. 
Bentham 11. 
Berichte, der Gesandten 178. 
Berliner Generalakte 1855 50, 
x, 242, 300ff., 329, 335, 
402, 408. 
Berliner Kongreß 187S 78,402. 
Berufskonsulen 197 1f., 20211., 
21v.
        <pb n="555" />
        Sachregister. B-E. 
547 
  
Besatzung, Behandlung der B. 
feindlicher Schiffe 512. 
Beschießung unverteidigter 
Städte u. s. w. 479, B. im 
allgemeinen 489ff. 
Beschlagnahme, von Schiffen 
513. 
Besichtigungsrecht 513 ff., 
555ff. 
Besitzstand, unvordenklicher 
Besitzstand 309. 
Bestätigung (confirmatio)eines 
Staatsvertrages 252, 283. 
Bestellung, des Gesandten 174. 
Beteiligung, dritter Staaten 
an Staatsverträgen 273ff. 
Beute 498. 
Bewaffnete Neutralität 1780 
50, 72. 
Beweisaufnahme, in Zivil- 
sachen 381, in Strafsachen 
391. 
Beweiserhebungen in Zivil- 
sachen 3S0ff., in Strafsachen 
3y1ff. 
Bildungswesen 412. 
Binnenmeer 293. 
Blaubuch, englisches 45 
Blokade 49uff., 519. 
Blokadebruch 494, 519. 
Bluntschli 32. 
Bodensee 118. 
Bolivar Simon 75. 
Bonifaz VIIL. 65. 
Bosnien - Herzegowina 75, 
297 ff. 
Bosporus 294, 296. 
Botschafter 17u ff. 
Branntweinschenken, fahrende 
B. 329. 
Braunschweig, 
1697 71. 
Briefpostsendungen 512. 
Bruch des Vertrages 284. 
Brüsseler Deklaration 471. 
Brüsseler Konferenz 1574 243. 
Buchten 294 ff. 
Bulgarien 78, 105, 402. 
Bulle Unam Sanctam 65. 
Bundesrat, Deutsches Schiff 
531. 
Bundesstaat 99, Gesandschafts- 
recht im B. 167, Recht 
zur Bestellung von Staats- 
servituten 321. 
Bündnisse 276. 
Bureaux, Internationale 238 ff. 
Burcau de la repression de la 
traite 106. 
Bureau international des ad- 
ministrations telegraphi- 
ques in Bem 239, 425. 
Bureau international des poids 
et mesures in Paris 238. 
Bureau de IP’Union postale 
universelle in Bern 238. 
Bureau de I’Union intern. pour 
Kongreß zu 
  
la protection de la pro- 
priete industrielle in Bern 
238, 411, 415. 
Bureau de l’Union intern. pour 
la protection des oeuvres 
litteraires etc. 238, 410. 
Bureau de l’Union intern. pour 
la publication des tarifs 
douaniers in Bern 238. 
Bureau intern. maritime in 
Zanzibar 238. 
Bureau der ständigen Zucker- 
kommission in Brüssel 239. 
Bureau centralin Potsdam 239. 
Bürgen 277. 
Bürgerkrieg 468, 517. 
Burlamaqui 31. 
Bynkershoek 31, 292, 326, 
515, 516, 528. 
Byzanz, Vertreter des Papstes 
in B. 163. 
C 
Cabarets flottants 408. 
Cäsar 61. 
Carlowitz, Frieden von C. 71. 
Caroline, schwed. Schiff 517. 
Cautio, die Garantieals völker- 
rechtliche Cautio 278. 
Ceremonialgesandte 170. 
Chablais 116, 117, 476. 
Charges d’affaires 171 ff. 
Cheruskerbund 64. 
Cheta-Vertrag 62. 
Chiffreschlüssel 176. 
Chinesen, Einwanderung vun 
Ch. 365. 
Chirurgen 414. 
Chitty 32. 
Cholera, deren Bekämpfung 
412, 413. 
Christentum 8, 63 ff. 
Cicero 11, 61. 
Clayton-Bulwer-Vertrag 341, 
343. 
Colbert 201. 
Comitas gentium 38, 
Conseil international de Sante 
zu Bukarest 237, 412 ff. 
Conseil sanitaire international 
zu Tanger 237, 412 ff. 
Conseil sanitaire et quarante- 
naire zu Alexandrien 237, 
412 ff. 
Conseil superieur de Sante zu 
Konstantinopel 237, 412 ff. 
Consolato del mare 66, 310,316. 
Consules electi 197 ff., 202 ff. 
Consules missi 197 ff., 202 ff. 
Continuous voyage 494, 516, 
531. 
Convoyierung, C. von neu- 
tralen Schiffen 517, 534. 
Creta 58. 
Cromwell 135. 
Cuba 78. 
Cypern 200, 297. 
  
D. 
Dardanellen 296. 
Debellatio 307, 308, 539 ff. 
Declaration du droit des gens 
142. 
De facto-Untertanen 347 ff. 
Dehortatorien 473. 
Deklarationen 49, 317. 
Deklarationen, HaagerD. 1549, 
1907 479. 
Delikt, Völkerrechtliches D. 
147ff.,454,455,456, 457,460. 
Dtlit complexe 398. 
Delit connexe 398. 
Demande d’agreation 174. 
Demokrit 61. 
Derivativer Erwerb, der Ge- 
bietshoheit 306, 307, S15ff. 
Destination, feindliche D. von 
Kontrebande 530, 531. 
Dienste, gute D. 432, 436 ff. 
Dingliche Belastung, D. B. des 
Staatsgebiets durch Servi- 
tuten 321. 
Diplomatische Agenten 162ff., 
Klassen der d. A. 169 ff, 
Geschäfte 176, Verhalten 
gegenüber dem Absende- 
und Empfangsstaat 176, 
Rechte Jder d. A. 179 ff., 
Verhälnis d. A. zu dritten 
Staaten 192 ff., Beendigung 
der diplomatischen Mission 
194 ff. 
Dismenbration, eines Staates 
133. 
Doctrine of continuous trans- 
ports 531. 
Dociwyk, holländ. Schiff 532. 
Dominium eminens 258. 
Donaukommission, europ. D. 
236, 336, 331. 
Drago-Doktrin 82, 363, 451. 
Drahtlose Telegraphie 29, 
426 ff., 520. 
Dreimeilengrenze 292. 
Droit d’arröt 513 ff. 
Dum-Dum-Geschosse 479. 
Dunant 483, 485. 
Durchfahrtstrassen 291, 519 ff. 
Durchlaucht, Titel 139. 
Durchsuchungsr. 326, 513, 532. 
E. 
Ebbelinie 293. 
Effektivität, E.derOkkupation 
300 ff. 
Egypten 104, gemischte Ge- 
richte in E. 232 ff., egyp- 
tische Staatsschuld 237, Be- 
kämpfung der Epidemien 
412 ff. 
Ehen, diplomatische 177, 373 
Ehescheidung 16, 373 ff. 
Eheschließung 16, 373 ff. 
Ehetrennung 16, 373 ff. 
Ihren, königliche E. 133. 
35*
        <pb n="556" />
        548 
Sachregister. E—-G. 
  
Ehre, Forderungen der mili- 
tärischen E. 479, 502. 
Ehrenrechte, E. der Konsulen 
in nichtchristl. Staaten 225. 
Ehrenwort, Entlassung auf 
. 482. 
Eid, als Sicherungsmittel bei 
Staatsverträgen 277. 
Eigenbesitz 298. 
Eigentum, feindliches E. 479. 
Einheitsstaat 91. 
Einbürgerung 353. 
Einlassungspflicht 434. 
Einlassungszwang 434. 
Einlegen 271. 
Einquartierungen 49. 
Einreden, E. im schiedsgericht- 
lichen Verfahren 449. 
Einreiten 277. 
Einvernehmung der Parteien 
im Zivilprozeß 380. 
Einwanderung 353. 
Einzelrichter, der Konsul als 
E. 227 ff. 
Eisenbahnen 423 ff. 
Eisenbahnfrachtrecht 875, 428. 
Eisenbahnmaterial 497. 
Embargo 433, 457 ff. 
Enklaven 289. 
Entlassung aus dem Staats- 
verband 359. 
Entscheidungen, gerichtliche 
E. als Quelle des Völker- 
rechts 51. 
Entstehung der Völkerrechts- 
subjekte 122. 
Erbschaftsstreitigkeiten 379. 
Erfüllung von Staatsverträgen 
283. 
Erinnerungspflicht der Neu- 
tralen 446. 
Erkenntnismittel, völkerrecht- 
licher Grundsätze 52. 
Erledigung internation. Streit- 
fälle 432 ff. 
Erlöschungsgründe der Staats- 
verträge 283 ff. 
Erneuerung (renovatio) eines 
Staatsvertrags 233. 
Erworbene Rechte eines Staats 
131 ff. 
Etappenweg 323. 
Europäisches Völkerrecht 54. 
Europäische Zollunion 423. 
Evakuationen 486. 
Exckutionstitel, Vollstreckung 
von E. 35 ff. 
Exemtion des Monarchen von 
d. Strafgerichtsbarkeit 158, 
von der Zivilgerichtsbar- 
keit 155, von der Polizei- 
gewalt 155, von d. Finanz- 
hoheit 158. 
Exequatur (Placet) für Kon- 
sulen 214. 
Exterritorialität d. Monarchen ! 
158 ff., des Gesandten 182 ff. . 
  
F 
Fabrikmarkenschutz 416. 
Fahnen 188. 
Faucigny 116, 117, 476. 
Feindseligkeiten, Einstellung 
der 502, 539. 
Fetiales 62. 
Feudalismus, dessen Überwin- 
dung 67. 
Fiktive Okkupation 299, 314. 
Finanzkommissionen, Inter- 
nationale 237, 263. 
Flaggen 138. 
Fehderecht 61, 66. 
Fiktive Blokade 491. 
Fischereibetriedb, Schutz des 
416. 
Flotte, russische freiwillige 
Fl. 296 
Flußmündungen, Blokierung 
von 492. 
Flüsse, Internationale 287 ff., 
335ff. 
— nationale 290. 
Flußgebiet 289 ff. 
Foedera, der Römer 63. 
Forderungen, von Angehö- 
rigen der Gegenpartei im 
Kriege 479. 
Formelles Völkerrecht 79. 
Formosa, Blokade der Insel 
458. 
Forstnutzungsrechte 323. 
Frauenhandel (Mädchenhandel) 
404. 
Freihandelssystem 420. 
Freiheit, politische 73. 
Freiwilligen-Korps 477. 
Fremde, Stellung der F. zur 
Territorialhoheit des Auf- 
enthaltsstaats 363 ff. 
Fremdenrecht 363 ff. 
Friedensabkommen 1899 bzw. 
1907 S1, 437 ff. 
Friedensblokade 433, 458 ff. 
Friedenspräliminarien 541. 
Friedensschluß 534 ff. 
Friedensverträge 512 ff. 
Friedrich IL, von Preußen 73 
6 
Gabella hereditaria 422. 
Garantie, Sicherung der Staats- 
verträse 278 ff. 
Garantiebeschlüsse 279. 
Garantiegesetz, Italienisches 
». 121. 
Gebietshoheit 287ff., Erwerb 
der G. 306ff., Beschrän- 
kung der G. 319ff., Erhal- 
tung, Beendigung und Ver- 
lust der G. 324. 
Geburt, Erwerb der Staatsan- 
gehörigkeitbeider G. 349 ff. 
Gedächtnistitel 139. 
Gefolge, des Gesandten 173. 
Geheilte Krieger 44. 
  
Geheimschrift, mit Chiffern 
179. 
Geiseln 217, 496. 
Geistige Getränke, Bekämp- 
fung des Mißbrauchs g. G. 
408. 
Gelbbuch, französisches 45. 
Gelbfieber, dessen Bekämp- 
fung 412ff. 
Geleitsbriefe 501. 
— des Gesandten 176. 
Gemeininteressen 46, 240, 291. 
Gemeinleben, menschliches 7. 
Gemeinschaft, Gedanke fried- 
licher G. 1. 
— Idee der G. zivilisierter 
Staaten als Prinzip des 
Völkerrechts 60. 
— Internationale 4, 8, 42, 59, 
389. 
Gemeinverhältnisse, 
tionale °. 
Gemeinwillen 46. 
Gemeinzweck 86. 
Gemischte Zuchtpolizeige- 
richte in Konstantinopel 
usw. 231. 
General, deutsches Schiff 531. 
Generalakte 247. 
Generalkonsulen 211. 
Genfer Konvention 50, 453 ff. 
Genfer See 118. 
Gentilis 29, 326. 
Genugtuungspflicht 147 ff. 
Georg von Podiebrad 68. 
Gerichte, deren Verantwort- 
lichkeit 150, 151, gemischte 
G. in Egypten 232ff. 
Germanische Konföderationen 
Interna- 
64. 
Germanische Staaten 64. 
Gesandte 171. 
— , Unverletzlichkeit der G. im 
Altertun 62. 
Gesandtschafterecht 162ff, 
aktives und passives G. 
164 ff. 
Geschäfte des Gesandten 176. 
Geschäftsgesandte 170. 
Geschäftsträger 171ff. 
(sesetz 47. 
Gesetzgeber 19. 
Gesetzxebung auf dem Gebiete 
des Privatrechts 372ff., des 
Strafrechts 375 ff. 
Gesundheitspflege 412 ff. 
Gewaltverhältnis, Die Kriegs- 
gefangenschaft ein G. 450. 
Gewerbe, Schutz der 41öff. 
Gewerbliches Eigentum 411. 
Gewichte 419. 
Gläubigerrechte, deren Siche- 
rung 3063. 
Gewohnheitsrecht 41. 
Gleichgewicht, Europäisches 
69, 74ff., 163, 463. 
Gleichheit, der Menschen 3, 64.
        <pb n="557" />
        Sachregister. G—K. 
549 
  
Grenzverträge (Grenzregulie- 
rungsverträge) 306. 
Griechen, Die G. u. d. Völ- 
kerrecht 60 ff. 
Großmächte 136 ff. 
Grotius 11, 24, 32, 69ff., 817, 
326, 394, 470, 516, 528. 
Grover Cleveland 341. 
Grünbuch, italienisches 45. 
Grundrechte der Staaten 141 ff. 
H. 
Haager Konferenz 1907 75. 
Haager Konferenzen 1899, 
190%, deren Bedeutung für 
die Weiterbildung des Völ- 
kerrechts 50, 82, 243, 471ff., 
917. 
Haager Konventionen 1899, 
1907 50, 82. 
Haager Konventionen, über 
intern. Privatrecht 50, $1, 
373. 
Häfen 294. 
Haftung des Staates für Ver- 
luste und Schaden 153. 
Halbsouveräne Staaten 90, 
deren Gesandtschaftsrecht 
166, deren Recht, Staats- 
servituten zu bestellen 321. 
Halleck 32. 
Handel 419 ff. 
Handelsrecht 375. 
Handelssachen, Kompetenz d. 
Konsulargerichte 230. 
Handelsverträge 419 ff. 
Hansa 65. 
Hauptorganeder Völkerrechts- 
subjekte 155ff. 
Haussklaverei 406. 
Hay- Pauncefote-Vertrag 341, 
343. 
Hebammen 414. 
Hebriden 297. 
Heilige Allianz 74 ff. 
Heiliger Stuhl, völkerrecht- 
liche Stellung des h. St. 
11S ff. 
Heinrich IV., von Frankreich 
68. 
Herzog, Deutsches Schiff 531. 
Hilfsgesellschaften für Kriegs- 
gefangene 482. 
Hilfsorgane der Völkerrechts- 
subjekte 155ff. 
Hochseefischerei 329. 
Hoheit, Titel 139. 
Bospitalschiffe 458, 512. 
Hue, Vertrag von 18S4. 76 
Hubertsburger Frieden 1763. 
12. 
Hull, Huller Affäre 453, 454. 
Humane Sitte 2. 
Huron-, Erie- und ÖOntario- 
See 340. 
Hypothetisches Völkerrecht 
141. 
  
I. 
Idee des Völkerrechts 1ff., im 
Westfälischen Frieden 70, 
in der Zeit nach 1848 —76. 
Imina, englisches Schiff 531. 
Immobiliarklagen 379. 
Imperative der Moral, Sitte, 
des Rechts 23. 
Indigenat, Völkerrechtliches 
. 14. 
Individuen, rechtliche Stellung 
der], 344 ff., Voraussetzun 
der rechtlichen Geltung d. 
I. 347. 
Industrie, Schutz der I. 415ff. 
Inhaberpapiere 375. 
Inhibitorien 473. 
Innerstaatliches Recht 41. 
Institut de droit international 
34, 51. 
Instruktion der Gesandten 175. 
— über die Ausführung der 
Genfer Konvention 487. 
{ntercursus magnus 1496 67. 
Interessen, Solidarische 1. 5, 
65, 434. 
Interessenkonflikte der Staaten 
430 ff. 
Interessensphären, deren Ab- 
grenzung i. Afrika 302,303. 
Internationales Bureau im 
Haag 239, 447. 
Internationale Gerichte 239, 
447, 448. 
Internationales Recht 10. 
Internuntius 171. 
Interparlamentarische Konfe- 
renzen 5S, 441. 
Interregnum 129, 135, 136, 540. 
Intervention 75, 274,435, 450ff. 
Islam 66. 
Ismail Pascha 104. 
d. 
Japan 55, 78, 199, 226. 
Jonische Inseln 110. 
Juden, Die J. u. d. Völker- 
recht 60. 
Juristische Person, Der Staat 
als j. P. 87. 
Jus albinagii 422. 
Jus gentium 10. 
Jus naturale 11. 
Jus sanguinis 349. 
Jus soli 349. 
K 
Kabel, submarine Kabel 322, 
330, 375, 425 ff., 495, 501. 
Kabelschutzvertrag 1584, 375, 
Kanaken 406. [425 ff. 
Kanalservituten 323. 
Kanile 287 ff. 
Kanonen, Abfeuern v. K. 140. 
Kanonenschußweite 292 ff. 
Kapellenrecht 189 ff. 
Kaper 418, 505, 512. 
  
Kaperei 478, 505, 512. 
Kapitulationen 198 ff. 
Kapitulationsverträge 502. 
Karl I. Stuart 135. 
Karl V. 69, 193. 
Katharina II, von Rußland 72. 
Kauf, von Gebietsteilen 316. 
Khedive, von Egypten 104. 
Kiautschou 298. 
Klüber 32. 
Koalition, geg. Frankreich 73, 
462 
Kodifikation des Völkerrechts 
34, 56. 
Kollektives Vorgehen der 
Mächte 79, 276, 403, 407, 
410, 413. 
Kollektivprotektorat 109. 
Kollektivverträge 49, 277,371. 
Kollisionsnormen 15. 
K.ulonialprotektorat 300 ff. 
Kolonialsystem 420. 
Kolonien 298 ff. 
. Kombattanten 477 ff. 
Kommissäre 235. 
Kommissionen, Internationale 
236, schiedsrichterliche K. 
446. 
Kommunalbeamte 499. 
Kompetenzregulierung, Inter- 
nationale 379. 
Kompromiß «(Schiedsvertrag) 
441, 449. 
Kompromissarische Klausel 
421, 443. 
Kondominium 296 ff. 
Konferenzen 22, deren Be- 
deutung für die Weiter- 
bildung des Völkerrechts 
79, 241ff., Zusammentritt 
von K. und Vorgang bei 
den Verhandlungen 244 ff., 
Erledigung von Streitfällen 
432. 
Konfessionen, Gleichberech- 
tigung der christl. K. 401. 
Konfiskation, von Schiff und 
Ladung i. Falle d. Blokade- 
bruchs 494, Voraussetzung. 
der K. in Fällen der Zu- 
fuhr von Kontrebande 526, 
530, 531, 532 ff. 
Konflikte, Internationale K. 
430, 431 ff. 
Kongo, Freiheit der Schiffahrt 
auf dem K. 80, 335. 
Kongobecken, Neutralisierung 
des K. 117. 
Kongokommission, Internatio- 
nale 237. 
Kongostaat 78, 117, 416. 
Kongreß Konferenz)-Akte 247. 
Kongresse 22, 241 ff., Zusam- 
mentritt von K. und Vor- 
gang bei den Verhand- 
lungen 244 ff., Erledigung 
von Streitfällen auf K. 4:2.
        <pb n="558" />
        550 
Sachregisterr. K—M. 
  
Königliche Hoheit, Titel 139. 
Konkordate 119, 253. 
Konkurrenz, der Hoheitsrechte 
mehrerer Staaten 296 ff 
Konkurseröffnung, Universali- 
tät der K. 356, 387. 
Konkursverfahren, Rechtshilfe 
im K. 386 ff. 
Konstanz, Konzil zu K. 67. 
Konsularagenten 206, 211. 
Konsularbezirk 211. 
Konsulargerichte, deren Or- 
ganisation 226ff., deren 
Kompetenz 229 ff. 
Konsulargerichtsbarkeit, 226ff. 
deren Einschränkung 232 ff. 
Konsularinstitut, Entwicklung 
des K. 196 ff. 
Konsularrecht, Grundlagen d. 
K. 209 ff. 
Konsulatsgebäude, Unverletz- 
barkeit der K. 225. 
Konsulen 65, 172, 196 ff., Arten 
der K. 210ff., hierarchische 
Gliederung der K. 211 ff., 
Beendigung der Konsular- 
funktion 215ff., Rechtliche 
Stellung der K. 216 ff., 
Amtspflichtender K.216 ff., 
K. als Notare und Zivil- 
standsbeamte 219, Polizei- 
liche Befugnisseder K. 218, 
Vernehmung von Zeugen 
durch K. 220, Aufnahme 
von Verklarungen durch K. 
220, Rechte und Privilegien 
der K. 220 ff., Rechte der 
K. in nichtchristl. Staaten 
224 . 
Kontiguität (Right of conti- 
guity) 315. 
Kontrahenten, von Staatsver- 
tiägen 49. 
Kontrasignatur, des Ministers 
des Äußern 161, 175. 
Kontrebande 523, im allge- 
meinen 527 ff. 
Kontributionen 498 ff. 
Konventionalstrafe 277. 
Konventionsschutz, Voraus- 
setzungen des K. der Ge- 
sellschaft. d. roten Kreuzes 
455. 
Konventionszeichen 
Konv.) 4s6, 488. 
Konzert, europäisches 55. 
Kopenhagen, Frieden v. K. 71. 
Korea 475. 
Korps, diplomatisches K. 173. 
Kosten, des Schiedsverfahrens 
450, K. des Verfahrens in- 
tern. Untersuchungskom- 
missionen 453. K. der Mit-- 
wirkung einer Nebenpartei 
im Kriege 409. 
Krakau 110. 
Kranke 481 ff. 
(Genfer 
  
Krankenpflege, Gesellschaften 
für freiwillige K. 485. 
Kreditiv 175. 
Kreuzzüge, Bedeutung der K. 
für das Völkerrecht 65. 
Krieg 433, 464 ff.. Arten des 
K. 466 ff, Parteien im K. 
468 ff. 
Kriegführung, Mittel der K. 
478 ff., im Seckrieg 504 ff. 
Kriegsartikell, Nordamerika- 
nische K. 471. 
Kriegsepidemien, Bekämpfung 
der K. 412, 413. 
Kriegserklärung, ım Altertum 
63, nach neuestem Recht 
472 1f. 
Kriegsfeld 475, 504. 
Kriegsflotte 505 ff. 
Kriegsgefangene 480 ff., deren 
Entlassung beim Friedens- 
schluß 543. 
Kriegskontrebande 70. 
Kriegskosten 278, 545. 
Kriegsmanier 469, 470. 
Kriegsmittel, i. Seckrieg 504 ff. 
Kriegspartei, Behandlung als 
. 477. 
Kriegsraison 469, 470. 
Kriegsrecht, Humanisierung d. 
K. 80, K. im obj. und subj. 
Sinne 467, 469 ff. 
Kriegsrechtsverhältnis 465, 
466, Subjekte des K. 461 ff., 
472 
Kriegsreglement, Haager $V. 
Kriegsschauplatz 475 ff., 504. 
Kriegsschiffe 231. 
Kriegsstand 476 ff. 
Kriegsverkündung _1(Kriegs- 
manifest) 472, 473. 
Kriegsverträge 501 ff. 
Kriegszustand, Beginn des K. 
472 ff., Maßregeln aus An- 
laß d. Beginus d. K. 473 ff. 
Krimkrieg 1553 76. 
Kriterien, d. Rechts 7. 
Kulis, chinesische K. 406. 
Kündigung von Staatsver- 
trägen 254. 
Küstenfischerei 290, 291, 366, 
5il. 
Küstenmeer 290 ff., 426. 
Küstenschiffahrt 290, 241, 366. 
Kulturinteressen, Gemeinsame 
Wirksamkeit der Staaten 
im Bereich der K. 370 ff. 
L. 
Lachsfischerei 416. 
Ladung, unverfängliche 532, 
333. 
Laibach, Kongreß zu L. 75. 
Landesssescetze, als Quellen des 
Völkerrecehts 51. 
Landesrecht 16. 
Landgebiet 239. 
  
Landkriegsrecht, Haag.Kriegs- 
reglement 58. 
Landseen 293. 
Landwirtschaftliche Interessen 
4]5. 
Lauenburg 297. 
Lazarettpersonal 488. 
Lazarettschiffe 485 
Lebensmittelvorräte 497. 
Legati missi 171. 
Legati nati 171. 
Legitimation, Erwerb d.Staats- 
angehörigkeit durch L. 350. 
Legitimation, zum Abschluß 
von Staatsverträgen 256 ff. 
Legitinnität, L. der Entstehung 
eines Staates 124. 
Legitimitätsprinz. 74, 123, 124. 
Lehensverband 102. 
Leibeigene, Auslieferg. L. 393. 
Leibnitz 50. 
Leopold II., deutsch. Kais. 115. 
Lettre de creance 175. 
Lettre de marque 45%. 
Lettre de rappel 195. 
Lichtenstein 165. 
List, Gebrauch d. L. im Kriege 
479, 450. 
Literar-Verträge 409 ff. 
Literatur, des Völkerrechts »2. 
Lokalschiffahrt 5l1. 
Londoner Konferenz 1571, $1, 
118, 243, 476. 
Londoner Konferenzen 1530 — 
1833 242 ff. 
Lorenzo von Medici t%. 
Lorimer 32. 
Ludwig Xl.. von Frankr. 65. 
Ludwig XIV. 70, 71, 139. 
Luftballonwesen 4?6. 
Luxemburg 116, 423. 
Labor Trade 406. 
M. 
Macchiavelli 37. 
Madagaskar 106. 
505. 
: Majestät, Titel 139. 
  
Malta 115. 
Mandat, völkerrechtliches 258. 
Mandatum cum libera, des 
(esandten 175. 
Mandschurei 475. 
Manuel publie par l’ Inst. de 
dr. intern. (Kriegsrechts- 
buch) 471. 
Marini 69. 
Markomannenbund 64. 
Marsilius von Padua tiv. 
Martens, Georg Friedrich v. 32. 
Martialgesetz 496. 
Massenerhebung 477. 
Mabe 41%. 
Matrosen, Auslieferung ent- 
laufener 397. 
Mediation spceiale 440. 
Mediationsakte 43%. 
Meerbusen 294 ff.
        <pb n="559" />
        Sachregister. M—P. 
5öl 
  
Meerengen 295ff. 
Meeresfreiheit 325ff., Wirkun- 
gen der M. 326ff., Modi- 
fikationen des Grundsatzes 
der M. 328 ff. 
Mehemcd-Ali 104. 
Meistbegünstigungsklausel 
419ff., 543. 
Menam, Blokade des Hafens 
von 458, 
Menschengeschlecht, Einheit 
des 1. 
Menschenjagden, deren Straf- 
barkeit 405. 
Menschenrechte, Erklärung der 
18. 
Merkantilsystem 420. 
Militärische Organe, deren 
Verantwortlichkeit 151. 
Militärische Staatsservituton 
323. 
Militärkouriere 478, 489. 
Militärverbrechen, Nichtaus- 
lieferung wegen 397 
Milizen 477. 
Minderjährige 16, 374. 
Minen 4%. 
Minister des Äußern 161 ff. 
Ministerium des Außern 160 ff. 
Ministerresidenten 161. 
Missionschef 172. 
Missionspersonal, der Gesandt- 
schaften 191 ff. 
Mitschuld, Auslieferung wegen 
M. an einem Verbrechen 
397. 
Mittlere Zeit, der Entwicklung 
des Völkerrechts 63. 
Mitwirkung, dritter Staaten 
bei Erledigung von intern. 
Konflikten 432. 
Modestinus 40. 
Monarch, völkerrechtliche Stel- 
Jung des M. 157 f., aktives 
und passives Gesandt- 
schaftsrecht 164. 
Monarchie 154 ff. 
Montenegro 75, 105, 165, 402. 
Monroe-Doktrin 75, 463{f. 
Mord, Mordversuch an sou- 
veränen Personen 398, 399. 
Moresnet 297. 
Moser, Johann Jakob 31, 32. 
Moynicer 483. 
Münuzunion, lateinische und 
skandinavische 418, 419. 
Münzverträge, im Mittelalter 
67. 
Münzwesen 418, 419. 
Musterschutz 415 ff. 
Mutuus dissensus, ala Er- 
löschungsgrund der Staats- 
verträge 283. 
N. 
Nachbarrecht 321. 
Nacheile, Itecht der 326. 
  
Nachtarbeit 417, 418. 
Napoleon I. 73, 135. 
Napoleon III. 77, 155, Atten- 
tat Jules Jacquins auf N. 
399, sein Anteil an der 
intern. Gesundheitspflege 
412. 
Nationales Recht 47. 
Nationalitätenprinzip 77. 
Natur der Sache 33. 
Naturalisation 351ff., Bedin- 
gungen der N. 355ff., Wir- 
ungen der N. 357. 
Naturrecht 26ff., 2Sff., 346. 
Nebenländer 29$ff. 
Negative Staatsservituten 320. 
Neugründung eines Staates 
309. 
Neutrale Staaten, Rechte und 
Pflichten der n. St. im 
Kriege 518 ff. 
Neutralisierte Staaten, 111,518. 
Neutralität 514 ff. 
Neutralität, bewaffnete v. 1780 
50, 72, 74, 491, 510, 516. 
Neutralitätspflichten 518 ff. 
Neutralitätsverhältnis, Eintritt 
der Wirksamkeit des 519. 
Neutralitätsverträge 518ff. 
Nijchtchristliche Staaten, Stel- 
lung der Konsulen in n. 
St. 224 ff. 
Nichtintervention, Prinzip der 
1». 
Nıchtkompbattanten 477ff. 
Nichtstreitige Gerichtsbarkeit 
Niederlande, Erlöschen der 
Suprematie der 71, Perso- 
nalunion mit Luxemburg 
117. 
Niederlassung, Erwerb der 
Staatsangehörigkeit durch 
N. im Lande 358. 
Niger, Freiheit der Schifffahrt 
auf dem 80, 335. 
Nikolaus 1I. von Itußland $1. 
Nimwegen, Frieden von 71. 
Nord-Ostseckanal 341. 
Nordseefischerei 329, 330. 
Normaljahr 70. 
Norwegen, Auflösung der 
Realunion mit Schweden 
18. 
Notifikation. des Abschlusses 
von Schutzverträgen und 
der Okkupation 300 ff , der 
Blokade 495, N.der Legung 
von Minen 507, 509. 
Notstand 145, 461. 
Notwehr, gerenüber See- 
räuberschiffen 331, 332. 
Notwendigkeit, als Quelle des 
Völkerrechts 40. 
Nuntien (Legaten) des Papstes 
119. 
Nvstädt, Frieden von 71. 
  
0 
Oberhaupt, des Staates 148 
Oberprisengericht, Internatio- 
nalces 22, 82. 
Obersthofmarschallamt, in 
Österreich-Ungarn 186. 
Objektives Recht 26, 46. 
Obligatorischoe Anwendung 
des Schiedsgerichts 22, 362, 
411. 
Obrigkeitliche Rechte, Aus- 
übung durch Gesandte und 
Konsuleu 177. 
Occam, Wilb. v. 66. 
Oceident und Orient, deren 
Beziehungen inı Mittelalter 
..66. 
Öffentliches Recht, Internatio- 
nales 10. 
Offenes Meer 324 ff. 
Office central des transports 
internationaux in Bern 238. 
Okkupaut, rechtliche Stellung 
des O. iın Kriege 495 ff. 
Okkupation, militärische 278, 
494 ff., Erwerb der Gebiets- 
hoheit durch O. 307, 309 ff., 
Subjekt der O0. 309—311, 
Objekt der O. 3i1ff., der 
Okkupationsakt 313ff, 
Wirkung der 0. 314ff., 
privatrechtliche 0. 311, 
Effektivität der O0. 314, 
Notifikation der O. 314. 
Oleron, Röles d’Oleron 66. 
Oliva, Frieden von 11. 
Option 315, 319, Erwerb der 
Staatsangcehörigkeit durch 
Option nach eflangter Groß- 
jährigkeit 337, aus Anlaß 
von Gcbietszessionen 358. 
Oranien, Wilhelm von 135. 
Organe, der Völkerrechtssub- 
jekte 43, 47, 154 ff. 
Orient und Occident, deren 
Beziehungen im Mittelalter 
66 
b. 
Originäre Bildung eines neuen 
Staates 124. 
Originärer Erwerb der Ge- 
ietslioheit 306, 307, 309. 
Östrumelien 78, 105. 
Oxforder Regeln über Aus- 
lieferung 395, 397, 308. 
P. 
Pacta jur. gent. personalia 277. 
Pacta jur. gent. realia 277. 
Panamakanal 341, 343, 476. 
Panamakongreß 1826 75. 
Pantaleoni 120. 
Papst, Autorität im wittelalt. 
Staatensystem 64, der P. 
als Schiedsrichter 65, 66, 
völkerr. Stellung des P. 
115 ff., Gesandtschaftsrecht 
100.
        <pb n="560" />
        552 
Sachregister. P—R. 
  
Pariser Frieden 1763 72. 
Pariser Kongreß 1356 72ff. 
Parität der Katholiken und 
Protestanten 70. 
Parlamentäre 478, 489. 
Parlamentärflagge, Mißbrauch 
der 479. 
Partielle Annexion 133. 
Passarowitzer Vertrag 201. 
Pässe, des Gesandten 176, 
Pässe im allgemeinen 965. 
Paßzwang 365. 
Patentschutz 415ff. 
Pentarchie 74. 
Person, Freiheit der 402ff. 
Personalität, des Rechts 64. 
Personalunion 92. 
Persönlichkeit, Völkerrecht- 
liche 6. 
Pest, deren Bekämpfung 412ff. 
Peterhoff, englisches Schiff 
531 
Petersburger Konferenz 1868 
80 
Petersburger Konvention 1868 
479. 
Pfandnahme (Abpfändung)271. 
Pfandbesitz 298. 
Pfandrecht, Geltendmachung 
im Konkursverfahren 387. 
Phillimore 32. 
Phosphor, weißer (gelber) 417, 
418 
Photographie, Schutz der 410, 
4li 
Phylloxera vastatrix 415. 
Piraterie, s. Seeraub. 
Pius IX. 120. 
Plato 61. 
Plebiszit 318, 319. 
Plein pouvoir, des Gesandten 
175 
I) 
Plünderung 479, Verbot der 
Verwundceter 487 ff., 
498. 
Polen 115. 
Politik 37. 
Politische Delikte, Ausliefe- 
rung wegen 393, Nicht- 
auslieferung 397 ff. 
Politische Streitfälle 431ff. 
Polymesische Kontraktarbeiter 
406 
Port Arthur 298. 
PositivismusimV\ölkerrecht31. 
Positivität des V. 17. 
Postliminium 481, 514, 544. 
Postschiffe 493, 526. 
Postverein,allgemein.424, 443. 
Postwesen 423ff. 
Präliminarfrieden 541, 542. 
Präsident, der Republik 156 ff, 
aktives und passives Ge- 
sandtschaftsrecht 165. 
Prätensionstitel 139. 
Preußen. Auslieferungsvertrag 
mit Rußland 399. 
  
Prinzipatsystem 69. 
Prise 512, Einbringung von P. 
in neutrale Häfen 523, 
Verkauf der P. 539. 
Prisengerichtsbarkeit 535 ff. 
Prisengerichte 22, $2. deren 
Stellung bei Entscheidung 
von Fragen der Blokade, 
der Kontrebande usw. 494, 
532, 536ff. 
Prisenhof, der internationale 
239, 535ff., dessen Organi- 
sation 538. 
Prisenrecht 512ff. 
Prisenurteile, Arten der 539. 
Prisenverfahren 537 ff. 
Privateigentum 456, 496ff., 
im Seekriege 504, 510ff. 
Privatpersonen, als Subjekte 
der Okkupation 309, 310. 
Privatrecht, Internationales 10, 
13, 372ff., 429. 
Privatschiffe 291, Schutz der 
P. 328. 
Protektorat, völkerrechtliches 
105, Gesandtschaftsrecht 
lo 
Prototype des MetersundKilo- 
gramms 419. 
Frovisionsbrief, des Konsuls 
Prozeßkosten 378. 
Prozeßrecht, innerstaatliches 
433. 
Pufendorf 30, 394. 
Punische Kriege 10. 
Pyrenäenvertrag 71. 
Pythagoras 61. 
Quartierfreiheit,der Gesandten 
154 
Quellen, des Völkerrechts 39. 
Quintupelvertrag 1841 403. 
Rachel 31. 
Rangklassen der diplomati- 
schen Agenten 50, 170ff. 
Rangsysteni, derStaaten 138 ff. 
Ratifikativn der Verträge 137, 
256, 261, 264ff. 
Realunion 97. 
Reblaus 415. 
Rebus sic stantibus, Clausula 
Tr. S. 8. 285, 286. 
Rechtliche Streitfälle 430 ff. 
Rechtsbefehl 47. 
Rechtsbewußtsein, Internatio- 
nales 41. 
Rechtsbildung, nationale 1. 
Rechtsfähigkeit, völkerrecht- 
liche 89. 
Rechtsgleichheit, der Staaten 
1306 ff. 
Rechtshilfe, Internationale 377, 
in Zivilsachen 38SV0ff., in 
  
nicht streitigen Sachen 355, 
in Strafsachen 390 ff. 
Rechtshilfegesetze 377. 
Rechtshilteverträge 377 ff. 
Rechtsinteressen, Gemeinsame 
Wirksamkeit der Staaten 
im Bereich der 370ff. 
Rechtspflege 5, 377 ff. 
Rechtssätze, Bildung von 15. 
Rechtsetzender Vertrag 45, 49. 
Rechtsquellen, Internationale 
15, 28. 
Rechtsstaat 47. 
Rechtsstreitigkeiten, Interna- 
tionale 20. 
Rechtssubjektivität, des Men- 
schen 3. 
Reeden 294 ff. 
Recueil des trait&amp;s von Mar- 
tens 50. 
Recueil international des trai- 
tes du XX’ e Siöcle 51. 
Reintegration, Erwerb der 
Staatsangehörigkeit durch 
357. 
Reklameverfahren 536. 
Rekognoszierungen 48V. 
Religionsübung, Freiheit der 
402. 
Religionsübung,freie,derKon- 
sulen in nichtchristlichen 
Staaten 225. 
Religiöse Interessen 400 ff. 
Renaissance 67. 
Reparationspflicht 147ff. 
Repräsentationsrecht,derober- 
sten Organe 157 ff. 
Repressalien 433. 
Repression, strafrechtliche des 
Sklavenhandels usw. 404ff., 
des Frauenhandels 407 ff. 
Republik 154 ff. 
Requisition 877f., R. im 
\riego 495 ff. 
Residenten 17V. 
Resolutivbedingung, Eintritt 
der R. als Erlöschungs- 
grund der Staatsverträge 
254. 
Responsales 163. 
Retentionsrecht, Geltend- 
machung des R. im Kon- 
kursverfahren 387. 
Revision, im Schiedsverfahren 
449 ff. 
Retorsion 37, 433, 454ff. 
Revolution des Jahres 1848 
iD 
Revolution, französische 72. 
Reziprozität, bei Auslieferung 
wegen strafbarer Handlun- 
gen 396. 
Rheinschiffahrtsgerichte 239. 
Robben, Robbeufang 330. 
Robbenschutz 416. 
Rolin-Jaequemyns 34.
        <pb n="561" />
        Römer, die R. u. d. Völkerrecht 
Hoff. 
Roeskild, Frieden von 71. 
Rotbuch, österr.-ung. 45. 
Rotes Kreuz, Gesellschaften 
des r. K. 485. 
Rumänien 78, 105, 200, 237, 
402. 
Rußland, Eintritt in die europ. 
Staatengemeinschaft 71. 
Auslieferungsverträge 399. 
S. 
Salinen, Lieferungen 
Staatssalinen 322. 
Sammlungen von Verträgen 
aus 
Samoa-Inseln 118, 297. 
Sanitätsämter in Konstanti- 
nopel und Alexandrien 412 
Sanitätsanstalten, Schutz der 
S. im Kriexe 485. 
Sanitätskommissionen, Inter- 
nationale 237, S. in Kon- 
stantinopel als gerichtliches 
Organ 230 
Sanitätsmaterial 486. 
Sanitätspersonal 455, 486. 
Sanktion 24. 
Santucei 120. 
Satzung 277. 
Sauf conduit 176 
Schadensersatzpflicht 147 ff. 
Schiedlsverfahren 448 ff., abge- 
kürztes S. 450. 
Schiedsgericht, Vollstreckung 
von Entscheidungen eines 
S. 336, Bildung des S. 447. 
Schiedshof, ständiger im Haag 
239, A46ff.. 452 SE. 
Schiedsrichteramt des Papstes 
im Mittelalter 65, 66. 
Schiedssprechung, Oblisrato- 
rische 22, 362, 441, 444, 
445, bei Eintreibung von 
Vertragsschulden 451, 453. 
Schiedsspruch 22, 432, 411, 
Wirkung des S. 450. 
Schiedsvertrag 441, 448 IT. 
Schiedswesen 440 ff., Grenzen 
der Anwendbarkeit des S. 
aa2ff. 
Schiffbarkeit, 
330, 
Schiffahrt, deren Schutz 417. 
Schiffahrtsgewerbe, Schutz d. 
S. 416. 
Sehiffspapiere 512, 513, 533. 
Schleichhandel 397. 
Schleswig-Ilolstein 297. 
Schutzgenossen, deren Vertre- 
tung durch Konsulen 218. 
Schlußakte 247. 
Schlußprotokoll, beim Ab- 
schluß von Staatsverträgen 
272. 
Internationale 
  
Sachregister. R—S. 
553 
- mn mn m | nn — m m u nn 
Schutzanspruch, der Staatsan- ' 
gehörigen 3t0, ohne Rück- | 
sicht auf den Aufenthalt 
im Auslande 361. 
Schutzbrief 501. 
Schutzgebiete 29$ ff. 
Schutzgenossen 347 ff. 
Schutzverträge 300 ff. 
Schwarzes Meer 294. 
Schweiz 115. 
Sechsmeilengrenze 293. 
Seebeuterecht 516. 
Sceefrachtrecht 375. 
Scehandelsgericht, gemischtes 
in Konstantinopel 231. 
Seckrieg, Kriegsfeld im S. 475, 
Verstärkung der bewaff- 
neten Macht im S. 477, Aus- 
dehnunzg der Genfer Kon- 
vention auf den 8. 484, 
457 ff. 
Seekriegsrecht 73, Besondere 
Grundsätze des S. 504 ff. 
Scen 297 ff. 
Scenot, Einlaufen neutraler 
Schiffe in einen blokierten 
Hafen bei S. 493, Einlaufen 
feindlieher Schiffe in neu- 
trale Häfen bei S. 522. 
Seeraub, dessen Bekämpfung 
im Mittelalter 67, Bekämp- 
fung des S. 330ff., 377, 
Behandlung der Kaper als !| 
Seeräuber 478. 
Seerechtsdeklaration, Pariser i 
1356 50, 76, 478, 517. | 
Seczeremoniell 140, 329. | 
Segelstreiehen 140. | 
Selbstbeschränkung, Bedeu- | 
tung d. 8. für die Rechts- 
bildung 3. | 
Selbstgenügsankeit 1, 2. | 
| 
| 
  
Selbsthilfe 143, 430, 232, Ein- 
schränkung der Anwen- . 
dung der S. 433, Verbot 
der S. 434, 454ff, S. zum 
Unterschied von Interven- | 
tion 461. 
Selden, John 326. | 
Senceca 61. | 
Separatartikel 
trügen 27: 
in Staatsver- 
la 
Serbien 78, 105, 200, 402. 
Servitutes jur. gent. naturales 
‘ Y) 
Sicherheitsgefangene 480. 
Sitte, Maximen der S. 7. 
Sittliche Interessen 406 ff. 
Sittlichkeit 36, 406. 
Skandinavische Länder, deren 
Neutralisierung 113. 
Sklaven, Auslieferung v. 393. 
Sklavenhandel 329, 403 fl., 404, 
406, 
Sklavenraub 403 ff., 408. 
Sklaverei 62, 312, 346. 
Sokrates 61. 
Gem m mm m nn 
Solidarität der Interessen 5, 9, 
65, 300, 371, 389. 
Souveränität 6, 8, 9, staatsr. 
und völkerr. Seite der S. 
89, 287 ff. 
Spanien, Erlöschen der Supre- 
matie S. 71, im Entdek- 
kungszeitalter 299, Aus- 
lieferungsvertrag mit Ruß- 
land 399. 
Spezialität, Grundsatz der S. 
der Auslieferung 400. 
Spionage, 480. 
Spirituosen, Handel mit 408. 
Sprache, Diplomatische 13%. 
Springbok, englisches Schiff 
531 
Staat 35, 86 ff. 
Staaten, Einfache, Staatenver- 
bindungen 91. 
Staatenbund 94, Gesandschafts- 
recht 167. 
Staatensystein, freies Staaten- 
system im 16. Jahrhundert 
69. 
Staatenverbindungen 91. 
Staatsangehörige 347 ff., deren 
Stellung zum Heimatsstaat 
359ff., Nichtauslieferung 
von St. 399. 
Staatsangehörigkeit 347 ff., Er- 
werb der St. 34Sff., Ver- 
lust der St. 35Sff. 
ı Staatsarchiv 50. 
Staatsbildung, nationale 1. 
Staatseigentum,teindliches, be- 
wegrliches 497, St. an Bord 
neutraler Schiffe 534. 
Staatsgebiet 2s7ff, Erwerb 
des St. 306 ff. 
Staatsirenossen 347. 
Staatsgrenzen 304 ff. 
Staatsmoral 37. 
Staatsobereigentum 258. 
Staatsrecht 35, äuberes St. 51. 
Staatsservituten 46, 319ff. 
Staatstitel 159. 
Staatsverträge, als (Quelle des 
Völkerrechts 45, St. ım all- 
gemeinen 247ff., Möglich- 
keit von St. 244ff., Ver- 
bindlichkeit der St. 249 ff., 
Abschluß der St. 255ff., 
Die Verhandlungen 261 1f., 
freie Willensbestimmung d. 
Kontrahenten 262 ff., Rati- 
fikation der St. 2641 ff., Ge- 
genstand der St. 2691T., 
Form der St. 271ff., Be- 
teilieung dritter Staaten an 
St. 2751f., Arten der St. 
274ff., Wirkung und Siche- 
rung der St. 377 ff, Aus- 
leeang von St. 2suff., Dauer, 
Bestätigung, Erneuerung, 
Wiederherstellung und Er- 
löschen von St. 252 ff.
        <pb n="562" />
        554 
Staatsvolk 347. 
Standesamtliche Funktionen d. 
Gesandten 177, der Konsu- 
len 219. 
Standrecht, Proklamierung d. 
St. 474, 496. 
Statusklagen 379. 
Steuern 422. 
Steuerkontraventionen 397. 
Stoiker 61. 
Strafauflagen 499. 
Strafkompetenz des um Aus- 
liefernng ersuchenden Staa- 
tes 399. 
Strafrecht, Internationales, 16. 
Strafverfolgung 3S9ff. 
Strandbatterien 293. 
Streichen der Flagge 140. 
Streitigkeiten, internationale 
58, Asuff., Aö1ff. 
Subjekte, d. Völkerrechts 86 ff. 
Sudan 297. 
Suezkanal 237, 342, Neutrali- 
sierung 342, 313. 
Suezkanalkommission 237,343 
Sukzession der Staaten 124ff. 
Sully 68. 
Suspension der diplomatischen 
lission 196. 
Suzerän 102ff., 166. 
T. 
Talleyrand 124. 
Talweg, als Grenze 305. 
Tausch, von Gebietsteilen 316. 
Telegraphen 423 ff. 
Telegraphen- und Telephon- 
einrichtungen 497. 
Telegraphenunion 425. 
Telephon 423 ff. 
Testamente, der 
fangenen 481. 
Thiers 112. 
Territorium clausum 289. 
Textor 31. 
Thomasius 30. 
Tien-Tsin, Vertrag v. T. 1585 
110, 402, 
Tonkin 110. 
Totale Annexion 180 ff. 
Tradition, als Erfordernis gül- 
tiger Zession 317, 318. 
Traite blanche (Frauenhandel 
406 ff 
Transport, von Verwundeten 
und Kranken durch neu- 
trales Gebiet 521, 522, T. 
von Militärpersonen und 
Kriegsmaterial durch neu- 
trale Schiffe 525. 
Trennung, von dem bisherigen 
Staatsverband 134. 
Trentfall 526. 
Treves pöcheresses 511. 
Troppau, Kongreß zu T. 75. 
Tunis 100, 200, 422. 
Türkei 67, 78, 412 ff., 422. 
Kriegsge- 
  
Sachregister. S—V. 
U 
Uebertretungen, Kompetenz d. 
Konsulen 227. 
Uebertritt, feindlich. Truppen 
auf neutral. Gebiet 521,522. 
Uferstaaten, der internation. 
Flüsse 334, 335, 338. 
Uferstaaten, Hoheitsrechte der 
U. 339 ff. 
Uferstaatenkommissionen 331, 
335, 338. 
Ultimatum 472, 473. 
Umstandsklausel 138. 
Umwandlung. von Kauf- 
fahrteischiffen in Kriega- 
schiffe 478. 
Umwege, Zufuhr von Kontre- 
bande auf U. 531. 
Unabhängigkeitserklär. 128. 
Unfallversicherung 418. 
Uniform, Mißbrauch der U.d. 
des Feindes 479. 
Unionen, Intern. U. 79, 370 ff., 
409 ff., 415. 
Universalität, U. der Konkurs- 
eröffnung 386, 387. 
Universahnonvarchie, d. christ- 
liche U. 64. 
Untergang des Vertragsgegen- 
standes 254. 
Untergang, der Staaten 125 ff. 
Unterlassungspflicht., d. Neu- 
tralen 520, 521, 
Untersuchungskommissionen, 
Internation. U. 433, 451 ff. 
Untertanen 346 ff.. U. d. ncu- 
tralen Staaten 520 ff. 
Unverantwortlichkeit, d. Mo- 
narehen 156. 
Unvernletzlichkkeit, fremd. Mo- 
narchen 158, der Gesandten 
150, 181, der Konsulen in 
nichtehristl. Staaten 224, 
d. Verwundeten u. Krank. 
an3 ff., des neutralen Gc- ' 
biets 519. 
Urheberrecht 375, Schutz des | 
U. 409 ff., 415 ff. 
Urkunden, ausländ. U. 386. 
Ursprungsländer, der Epide- 
mien 414. 
Usurpafion, Ausübung d. Ge- 
sandtschaltsrechts in Fällen 
der U. 168. 
Utrecht, Frieden von U. 70. 
Y, 
Vasallenstaaten 102. 
Vattel 32. 
  
  
Venezuela, Blokade gegen 450. : 
Veränderung der Umstände 
bei Vertragsverhältnissen ! 
d. 
Verantwoitlichkeit, rechtliche ! 
V.d. Staaten 147 ff., mittel- 
bare V. 149 ff. 
Verbrechen, Kompetenz der 
Konsulen 227, Auslieferung 
wegen V. 396. 
Verbrechertum, Bekämpfung 
des V. 3SSff., 407. 
Verfahren, in völkerrecht- 
lichen Streitigkeiten 81, 
430 ff., schiedsgerichtliches 
V. 448ff., abgekürztes 
Schiedsverfahren 450, der 
intern. Uutersuchungskom- 
missionen 452ff. 
Verfassungsänderung 135. 
Verfassungsrecht 35. 
Vergehen, KompetenzderKon- 
sulen 227, Auslieferung 
wegen V. 396. 
Vergiftete Waffen 479. 
Vergleich 22, als Mittel der 
Erledigung eines Streitfal- 
les 435. 
Vergleiche, Vollstreckung ge- 
richtlicher V. 355. 
Verhandlung im schiedsge- 
richtlichen Verfahren 449 ff. 
Verhandlungen, Diplomatische 
V. d. Völkerrechtssubjekte 
240 ff. 
Verhandlungen, Diplomatische 
V. der Streitteile 435 ff. 
Verheerung 4:9. 
Verheiratung Erwerbd.Staats- 
angehöriskeit durch V. 350. 
Verhinderungspflichten d.Neu- 
tralen 520, 521. 
Verkehr, Mittel des rechtlichen 
V. 240ff. 
Verkehrsfreiheit der Neutralen 
im Kriege 524, 525. 
Verkehrsmittel 423 ff. 
Vermittlung 22, 76, 4321f., 
besondere V. 440. 
Vermögen, Öffentliches und 
Privatvermögen im Kriege 
4986 ff. 
Vernunftnotwendigrkeit 7. 
Verona, Kongreß zu V. 75. 
Verordnung 47. 
Verordnungen, internationaler 
Behörden 50. 
Verpachtung von Gebietsteilen 
297 ff. 
Verpfändung von beweglichen 
Sachen 278, V. von Terri- 
torien 297 ff. 
Versailles, Frieden von V. 
1153 12. 
Versuch, Auslieferung wegen 
V. eines Verbrechens 397. 
Verwaltung des okkupierten 
feindlichen Gebiets 499ff. 
Verwaltungsbeamte,derenVer- 
antwortlichkeit 151. 
Verwaltungsgemeinschaften. 
Internationale V. 23Sff., 
3Tuff. 
| Verwaltungsrat, ständiger V. 
im Haag 447.
        <pb n="563" />
        Verwaltungsrecht, Internatio- 
nales V. 13, 78, 3TLff. 
Verwundete 482 ff. 
Verzicht bei Staatsverträgen 
2%4, V. als Mittel der Er- 
ledigung eines Streitfalles 
I35ff. 
Vindikationsansprüche in 
Konkursverfahren 387. 
Visitationsrecht 513 ff., 532 ff. 
Vizekonsulen 211. 
Vogelschutz 415. 
Volk 1, 35. 
Völkermoral 36. 
Völkerrecht, Begriff d. V. 6, 
Benennung d. V. 10, na- 
türliches oder philosophi- 
sches V. 26, Verhältnis zu 
verwandten Materien 35, 
(seltungsgebiet 53, Ent- 
wicklunesgang des V.59ff., 
absolutes u. hyputhetisches 
V, 141. 
Völkerreeht, Prinzip des V. 5. 
Völkerrechtliches 
2sS. 
Völkerrechtssubjekte S6ff. 
Völkerrechtswissenschaft 28. 
Völkerwanderung, Die V. und 
das Völkerrecht 64. 
Vollmacht des Gesandten 175. 
Vollstreckung, 
  
Eigentum : 
Sachregister. V—Z. 
  
ei 
or 
Si 
  
W, 
Waffenruhe 502 ff. 
Waffenstillstand 502 ff. 
Wahlkonsulen 197 ff., 202 ff., 
210. 
Wappen 138. 
Warenzeichenschutz 415 ff. 
Washington, Neutralitätspro- 
klamation W.’s 517. 
Washington. Vertrag von W. 
v. 8. Mai 1871 49. 
Washingtoner Regeln 521. 
Wassergebiet 259 ff. 
Woechselreeht 65, 375. 
Wei-Hai-Wei 298. 
Weißbuch, deutsches 45. _ 
Weltfrieden, Ideen des W. im 
15. Jalırh. 68. 
Weltpostverein 425. 
Weltpostverein. Burcau_ d. W. 
als Schiedsgericht 239. 
Westfälischer Frieden 69 ff. 
White Slave traffic (Frauen- 
handel) 406 ff. 
Wiederaufnahme, Antrag des 
ausländischer : 
Ziviluteile BSLff., ans. : 
Strafurteile werden nicht 
vollstreekt 390ff. d.Schieds- 
spruchs 450. 
Vollstreckungsverfahren in Zi- 
vilsachen 385 ff. 
Vormundschaft 16, 374. 
Vorverfahren 
richtlichen Verfahren 449. 
im schiedsge- 
l 
Staatsangehörigen auf W. 
im Heimatsstaat 360. 
Wiederherstellung eines 
Stautsvertrags 283. 
Wiener Kongreß 73, 171,336 ff., 
403, 422. 
William Scott 532. 
Wirtschaftliche Staatsservitut. 
323. 
Wisby, Seerecht von W. 43, 66. 
Wismar 29%. 
Wohlfahrtspflege, 5, +46, 276, 
366, 375, 400 ff. 
Wolff, Christian 32 
Om. 
Dr nn 
  
Z. 
Zeitablauf, als Erlöschungs- 
grund d. Staatsvertrüge 283. 
Zeremonialrecht, d. Gesandten 
19%. 
Zeremoniell 140 ff. 
Zeremoniellgegenstände 140. 
Zerstörung, feindlicher Schiffe 
513, 523. 
Zession, des Staatsgebiets 306, 
315ff., freiwillige Z. 316. 
Zessionsverträge 306, 315 ff., 
als Unterwerfungsverträge 
d. Häuptlinge i. Afrika 313. 
Zeuren, Verhör von Z. in 
Zivilsachen 3S0ff., in Straf- 
sachen 391 ff. 
Zeugnispflicht, Befreiung der 
Gesandten von der Z. 187ff., 
7. im Zivilprozeß 380 ff. 
und Strafprozeß 391ff. 
Zivilgerichtsbarkeit, streitige 
Z. 375 ff. 
Zollanschluß 423. 
Zollkoutraventionen 397. 
Zolltarife 423. 
Zollunionen 423. 
Zollverein, Deutscher Zollver- 
Zollwesen 422. lein 323. 
Zouche 11, 30. 
Zuckerexportprämien 417. 
Zulässigkeit, ethische %. 
Zustellungen, in Zivilsachen 
350, in Strafsachen 391. 
Zwang, als Kriterium d. Rechts 
22. 
Zwang, Kompulsiver 24, 461. 
Zwangsreaktion 25. 
Zwischenstreit, im 
verfahren 410. 
Zwölfmeilendistanz 295. 
Schieds-
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        Druck von J. B. Hirschfeld, Leipzig.
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