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        <title>Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.</title>
        <author>
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            <forname>Hanns</forname>
            <surname>Oppenheimer</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>oppenheimer_preuss_gesetz</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        Das  preußische  Gesetz  über  den  Belagerungszustand

  vom  4.  Juni  1851  im  Vergleich  mit

dem  baurischen  Gesete  über  den  Kriegszustand
vom  5.  November  1012.

Inaugural-Dissertation
zur

Erlangung  der  Juristischen  Doktorwürde

der  Rechts=  und  Staatswissenschaftlichen  Fakultät
der  Königlichen  Universität  Greifswald

vorgelegt
von

Hanns  Oppenbeimer

NReferendar.

Greifswald  1916.  Druck  von  Julius  Abel.
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        <pb n="3" />
        Reserent:  Prof.  Dr.  Hubrich.
        <pb n="4" />
        Meinen  Eltern  in  Dankbarkeit.
        <pb n="5" />
        Literatur.

r"eeesss-s“

Auschütz,  Deutsches  Staatsrecht  in  Holtzendorff-gahlers  Encyliopädie
der  Niechtswissenschaft,  4.r  Bd.  4.  Aufl.,  1914.

Arudt,  Tas  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Berlin  1901.

Arndt,  Die  Verfassung  des  Dentschen  Reiches.  Berlin  1913,  5.  Nufl.

von  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung,  2.  Auifl.,
1911.

Bornhak,  Das  preußische  Staaksrocht,  2.  Aufl.

Brockhaus,  Das  deutsche  Heer  und  die  Kontingente  der  Einzelstaaten,
Leipgig  1888.

Brüß,  Dor  Belagerungszustand  als  Rechtsinstitut,  Erlanger  Dissertation
  1897

Dam  bitsch,  Die  Versassung  des  Deutschen  Reiches,  1910.

Dietz,  Handbucch  des  Militärrechts,  Rastatt  1912.

Haldy,  Der  Belagerungszustand  in  Preußen,  Tübingen  1016  in  den
von  Zorn  und  Stier-Somlo  herausgegebenen  Abhandlungen  aus
dem  Staats-,  Verwaltungs=  und  Bölkerrecht.  2.  Band.

Hänol,  Das  deutsche  Staatsrecht,  Leipzig  1892.

Herg  und  Ern  st,  Strafrecht  der  Militärpersonen,  Berlin  1905.  1

Graf  Hue  de  Grais,  Haudbuch  der  Verfassung  und  Verwaltung  in
Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche,  22.  Aufl.,  Berlin  1911.

Fellinek,  Zavern,  Über  das  Verhaftungsrecht  des  Militärs,  Tübingen
  (01.  1.

Labanud,  Das  deutsche  Staatsrecht,  4.  und  5.  Aufl.

Meuner,  Schrifttum  und  Rechtsprechung  zum  Kriegsstrafrecht,  W.
1916,  Nr.  1a,  54.

Meyer  in  Hirths  Annalen,  1880.

Meyer-Dochow,  Lehrbuch  des  Verwaltungsrechts,  1910.

von  Mohl,  Das  deutsche  Reichsstaatsrecht,  1873,

Llshausen,  Kommentar  zum  Strafgesetzbuch,  9.  Aufl.,  1912.  6

Slshausen,  Der  Kriegszustand,  im  Archiv  für  Strafrecht  und  Strafprozeßz.
  Bd  61.

Regler,  Das  Recht  des  Militärs  zum  Waffengebrauch,  Greifswalder
Disfsertation,  1914.
        <pb n="6" />
        Rehbcin  u.  Reincke,  Allgemeines  Landrecht  für  die  preußischen
Siaaten,  Berlin  1864,  5.  Aufl.

Roincke,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  Berlin  1906.

vo  n  Rönne,  Das  Staatsrecht  der  preußischen  Monarchie,  4.  Aufl.

Sartorius,  Sammitng  von  Reichsgesetzen  staats=  und  verwaltungsrechtlichen

  Inhalts,  1.  Aufl.,  München  1914.

v  dmn  So  1  del-Graßmann,  Bayrisches  Staatsrecht,  2.  Aufl.,  1913.

Steunoel-Fleischmann,  Wörterbuch  des  Verwaltungsrechts,
2.  Aufl.,  1911.

Stenglein,  Kommentar  zu  den  strafrechtlichen  Nrbengesetzen  des
Teutschen  Reiches,  4.  Aufl.,  Berlin  1911.

Stier-Somlo,  Sammlung  preußischer  Gesetze  staats-  und  berwaitungsrechtlichen
  Juhalts,  2.  Aufl.,  München  1913.  ·

von»11tnck.,ZnymchcschetznbmdutKucgpqutand  München
1911.

Thudichum,  Verfassungsrecht  des  Norddeutschen  Bundes,  Tübingen
1870.

Wolgendorff,  Die  gesetzlichen  Grundlugen  für  das  polizeiliche  Verhaftungerecht
  des  Militärs  im  preußischen  Recht,  Ver  waltungsarchiv
1914,  Bd.  22,  Heft  6.

Zeitschriften.
Archiv  für  Strafrecht.  Bd.  61.
Tas  Recht,  1915.
Deutsche  Juristen-Zeitung  1912—1916,  Berlin.
Deutsche  Strafrechts-Zeitung  1914,  Berlin.
Hirths  Annalen  1880.
Juristische  Wochenschrift,  1912—1916,  Berlin.
Leipziger  Zeitschrift  für  deutsches  Rechi,  1915,  Leipzig.
Preußische  Verwaltungsblätter,  Bd.  36,  1915.
        <pb n="7" />
        —  St  t

S—  J—  EG-–

#

—.—#
S

z.

Einleitung..
2.

Der  gegenwärtige  ARechtszustand  und  seine  Entwicklung  .

Die  zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes  befugten
Organe.

—  ss—.———..——.——.————————————s—s—ss—.s...—.—..—.—.—.  v  *  v

Die  Voraussetzungen  der  Verhängung  des  Belagerungszustandes..
  ...

Form  der  Verkündung  des  Belagerungszustandes

□R  r—  □  4

Notwendig  eintretende  Wirkungen  des  Belagerungszustandes

Verschärfungen  des  Belagerungszustandes,  die  nicht  unbedingt
  eintreten  missen

Besonderheit  des  preußischen  Gesetzsss

Die  Mitwirkung  des  Militärs  zur  Unterdrückung  innerer

Unruhen  —  2  422  2  2  4  alsss.s.—————————————.  -

Die  Vorschrift  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  und

seine  Mitwirkung  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen#  vom

19.  März  1914  HH-  EEIIEIIIEIIIIIE  r  r  v  4  v
-  Schluß.  —  u2  2  2  2  2  2  u  4—2a222022  does-52


57
        <pb n="8" />
        81.

Einleitung.

Durch  die  konstitutionellen  Bewegungen  des  19.  Jahrhunderts
  und  ihr  Ergebnis:  die  Bildung  von  Verfassungsstaaten,
  ist  die  Macht  des  Absolutismus,  der  bis  dahin  geberrscht
  hatte,  eingeschränkt  worden.

unmehr  wurden  in  den  Verfassungsurkunden  die  Machtbefugnisse
  der  einzelnen  Staatsorgane  gegen  einander  abgegrenzt
und  staatsbürgerliche  Grundrechte  festgelegt.

Diese  Bestimmungen  sind  für  den  gewöhnlichen  Lauf  der
Dinge  und  für  die  Zeiten  ruhigen  staatlichen  Lebens  berechnet;
sie  sichern  den  Bestand  des  Staates  unter  friedlichen  Verbältnissen
  und  gewährleisten  eine  geordnete  Vemnwaltung.

Es  kann  nun  aber  im  Dasein  des  Staates  Zeiten  geben,
wo  er  sich  gegen  eine  das  gewöhnliche  Maß  übersteigende  Bedrohung
  seiner  Sicherheit  schütgen  muß,  sei  es  im  Falle  eines
Krieges,  also  eines  Angriffes  von  außen,  sei  es  im  Falle  eines
Aufruhrs  oder  auch  nur  innerer  Unruhen.  Dann  liegen  Ausnahmeverhältnisse
  vor,  Fiebererscheinungen,  die  mit  besonderen
Mitteln  bekämpft  werden  müssen.  Damit  der  Staat  auch  dann
seine  Existenz  wirksam  verteidigen  und  seinen  DPflichten  gegen
seine  Bürger,  sie  zu  schützen,  nachkommen  kann,  muß  es  ihm
gestattet  sein,  in  solchen  von  der  Norm  abweichenden  Fällen
auch  Ausnahmemaßregeln  anzuwenden  und  sich  nötigenfalls  von
den  Einschränkungen  der  Verfassung  zu  befreien.

Am  jedoch  nicht  zu  einem  Verfassungsbruche  gezwungen
zu  sein,  sondern  eine  rechtliche  Grundlage  für  die  unerläßlichen
außergewöhnlichen  Maßnahmen  zu  haben,  hat  sich  der  Staat
das  Rechtsinstitut  des  Belagerungszustandes  geschaffen,  das
        <pb n="9" />
        10  —

man  zutreffend  als  Sicherheitsventil  des  konstitutionellen
Staatswesens  bezeichnet  hat  #).—

Der  Belagerungszustand  ist  eine  französischen  Vorbildern
nachgeahmte  moderne  Art  der  Diktatur,  deren  Wesen  es  ist,
die  Militärbehörden  mit  außerordentlichen  Vollmachten  zu
bekleiden  2).

Es  besteht  unverkennbar,  wenigstens  in  Preußen,  sowohl
der  historischen  Enkwicklung  als  der  rechtlichen  Konstruktion  nach
ein  enger  Zusammenhang  zwischen  dem  Institut  des  Belagerungszustandes
  mit  den  sogenannten  Grundrechten).

In  den  einzelnen  Staaten  ist  jenes  Institut,  da  ja  auch
ihre  Verfassung  und  deren  geschichtliche  Entstehung  verschieden
ist,  den  Voraussetzungen,  Formen  und  dem  Inhalte  nach  verschieden
  geordnet  worden.  Auch  im  Deutschen  Reiche  findet
sich  keine  einheitliche  Regelung;  insbesondere  hat  Bayern  auf
diesem  Gebiete  eine  besondere  Gesetzgebung  sich  vorbehalten
und  von  diesem  Vorbehalt  auch  Gebrauch  gemacht.

§  2.
Der  gegenwärtige  Rechtszustand  und  feine  Entwickelung.

Das  neue  Deutsche  Reich  hat  ein  eigenes  Gesetz  über  den
Belagerungszustand  bisher  nicht  geschaffen.

Der  Art.  68  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871,
der  wörtlich  aus  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
übbernommen  ist,  gibt  dem  Kaiser  das  Recht,  wenn  die  öffentliche
  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden
Teil  desselben  in  Kriegszustand  zu  versetzen.  Bis  zum  Erlasse
  eines  Reichsgesetzes,  das  die  Voraussetzungen,  die  Form
der  Berkündigung  und  die  Wirkung  einer  solchen  Erklärung
regelt,  soll  dafür  das  preußische  Gesetz  über  den  Belagerungs-A

  —

1  Haldy,  Belagerungszustund  in  Preußen,  S.  4  u.  5.
2)  von  Sutner,  S.  8,  Anm.  3  zu  Art.  1.
5  H  al  d  y,  S.  7  lt.  16.
        <pb n="10" />
        zustand  vom  4.  Juni  1851  Anwendung  finden.  Dieses  Gesetz
ist  durch  die  VBerweisung  des  Art.  68  RV.  zum  Reichsgesetz.)
geworden  und  kann  nur  durch  ein  solches  abgeändert  )  oder
abgeschafft  werden.  Es  verhält  sich  ebenso,  wie  wenn  das
Reich  ein  neues  Geset  geschaffen  hätte,  in  das  die  Bestimmungen
  des  preußischen  Gesetzes  wortgetreu  hinübergenommen
worden  wären.  Ganz  bedenkenfrei  ist  allerdings  eine  derartige
Bezugnahme  nicht,  die  eine  ordnungsmäßige  Verkündung  vermiltels
  des  Reichsgesetzblatts  gemäß  Art.  2  RVB.  eigentlich
nicht  ersetzen  kann.  Das  Geltungsgebiet  des  preußischen  Gesetzes
  erstreckt  sich  jetzt  auf  das  ganze  Reich  mit  Ausnahme  des
Königreichs  Bayern).

Gerade  auf  dem  Gebiete  des  Militärwesens  hat  sich
dieser  Staat  so  bedeutende  Reservatrechte  zugestehen  lassen,  daß
die  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitte  der  deutschen  Verfassung,
  der  das  Reichskriegswesen  behandelk,  geradezu  lautet:

„Die  in  diesem  Abschnitte  enthaltenen  Bestimmungen
  kommen  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnisvertrages  vom  23.  November  1870  zur  Anwendung.“


4  Arndt,  Jur.W.  1916,  S.  502,  ist  der  Ansicht,  daß  das  preuß.
Gesetz  kein  Reichsgesetz  geworden  sei,  daß  aber  seine  Vorschriften  u.  a.
über  die  Wirtungen  der  Erklärung  des  Kricgszustandes  reichsgesetzliche
  Kraft  haben.  Anschütz,  Deutsche  Strafrechts-Zeitung  1911,
S.  451  f.  sagt,  daß  das  preußische  Gesetz  zu  dem  Rang  eines  wenngleich
provisorischen,  so  doch  vollwertigen  Reichsgesetzes  erhoben  ist.  Siehe
Lit.  und  Entscheidungen  bei  Menner,  Jur.W.  1916  Nr.  1  a3,  S.  77,
Anm.  (I.  Das  RcWV.  führt  in  der  Entsch,  des  1.  Senats  vom  12.  3.  15
69415  Mecht  1915,  S.  227  Nr.  386)  aus,  daß  das  Belagerungsgustandsgesetz
  provisorisch  als  RG.  gilt  (vgl.  ebenda  S.  555  Nr.  970,  RG.  IV,
Urt.  v.  20.  9.  15  447/15).

5,  Dies  ist  geschehen  durch  die  Novelle  zu  §  9b  des  Gesetzes,  die
sogen,  lex  Schiffer  vom  11.  Deg.  1915  (RE#Bl.  1915,  S.  813).

1  Es  hat  durch  die  Verordnung  vom  25.  Juni  1867  (Ges.  S.  S.  923)
für  dic  1866  mit  Preußen  vereinigten  Provinzen  und  durch  Reichsgesetz
vom  15.  Dezember  1890  (NGl.  S.  207)  für  Helgoland  Geltung  erlangt.
        <pb n="11" />
        Und  in  diesem  sog.  Versailler  Bündnisvertrage  ist  unter
I11  85  bestimmt,  daß  die  Art.  61—  63  der  Reichsverfassung
in  Bapern  nicht  gelten.

Weiter  wird  dort  unter  III  §  5,  VI  auf  das  künftige
Reichsgesetz  über  den  Kriegszustand  bingewiesen.  Die  gleiche
Vertröstung  findet  sich  außer  in  der  Reichsverfassung  und  dem
genannten  Bündnisvertrage  noch  in  dem  Reichsgesetze  über
die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß  Lothringen
vom  30.  Mai  1892  (RGBl.  S.  667).  Bis  jetzt  ist  sie  nicht
in  Erfüllung  gegangen.  Ob  nach  dem  Zustandekommen  eines
solchen  Reichsgesetzes  dieses  auch  für  Bayern  gelten  wird,  ist
eine  am  Schluß  dieser  Arbeit  zu  untersuchende  Frage.

Jetzt  ist  jedenfalls  der  herrschende  Rechtszustand  der,  daß
im  ganzen  Reichsgebiete  außer  Bapern  —  in  Elsaß-Lothringen
gilt  neben  dem  Art.  68  RV.,  der  durch  dus  Gesetz  vom
25.  Juni  1873  dort  in  Kraft  gesetzt  worden  ist,  noch  das  oben
erwähnte  Gesetz  vom  Jahre  1892  das  preußische  Gesetz  als
Reichsgesetz  gilt  und  Bayern  seine  partikuläre  Gesetzgebung
auf  diesem  Gebiet  hat.

In  Hreußen  hatte  die  Entwichlung  folgenden  Gang
eingeschlagen.

Das  Preußische  Allgemeine  Landrecht  stellt  im  1.3.  Titel
des  2.  Teils,  wo  es  von  „den  Nechten  und  Dflichten  des

Staates  überhaupt"“  handelt,  in  §  1  als  obersten  Grundsatz
die  Norm  auf:

„Alle  Rechte  und  Hflichten  des  Staates  gegen
seine  Bürger  und  Schutzverwandten  vereinigen  sich  in
dem  Oberhaupte  desselben.“

Und  in  S  2  bezeichnet  es:
„als  die  vorzüglichste  Pflicht  des  Oberhauptes  im
Staate,  sowohl  die  äußere  als  innere  Ruhe  und  Sicherheit
  zu  erhalten  und  einen  jeden  bei  dem  Seinigen
gegen  Gewalt  und  Störungen  zu  schützen.“
        <pb n="12" />
        Zur  Verwirklichung  dieser  vornehmsten  Pflicht  des
Königs  war  vor  dem  Jahre  1848  eine  gewallige,  nahezu  unumschränkte
  Machtfülle  in  seine  Hand  gelegt.

Durch  die  Verfassungsurkunde,  vor  allem  durch  den
Titel  II  „Von  den  Rechten  der  Preußen"  und  den  Titel  V
„Von  den  Kammern“,  wurden  dieser  Macht  des  Königs
Schranken  gezogen,  die  er  nicht  ohne  weiteres  überschreiten
kann.  Nur  für  den  Fall  der  Not,  wenn  die  Existenz  des  Staates
auf  dem  Spiele  steht,  ist  ein  Teil  der  früheren  Machtfülle  des
Monarchen  wieder  hergestellt  worden.  Dies  ist  durch  das  kurz
nach  der  revidierten  Verfassung  vom  31.  Jannar  1850  ergangene
  Gesetz  vom  1.  Juni  1851  (GE.  S.  451  ff.)  über  den
Belagerungszustand  geschehen  7).

Vorangegangen  war  diesem  Gesetze  in  Preußen  allerdings
schon  eine  Reihe  ähnlicher  Bestimmungen,  die  aber  durch  §  18
Abs.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  sämtlich  aufgehoben
worden  sind.  So  war  im  Jahre  1809  am  30.  September  ein
Publicandum  erschienen,  das  für  Kriegszeiten  in  den  Festungen
einen  gewissen  Belagerungszustand  schuf.  Zurückzuführen  ist
diese  Verordnung  auf  französische  Vorbilder,  die  zur  Zeit  der
Revolution  geschaffen  worden  waren.  Dann  waren  noch  kurz
vor  dem  jetzt  geltenden  Gesetz  über  diese  Materie  eine  Gerordnung
  vom  10.  Mai  1849  und  eine  Deklaration  vom  4.  Juli
18489  ergangen,  die  aber  beide,  wie  gesagt,  das  Gesetz  vom
4.  Juni  1851  aufhob.

In  Bayern  nahm  die  Gesetzgebung  über  das  Standrecht
  ihren  Ausgang  von  der  Königlichen  Verordnung  vom
27.  Juli  1809  über  die  Errichtung  von  Spezialgerichten.  Die
Bestimmungen  dieser  Verordnung  über  das  Skandrecht  wurden
das  Vorbild  für  dessen  Regelung  im  bayerischen  Strafgesetzbuch
von  18137).

7)  Dieses  Gesetz  war  durch  Art.  110  der  son.  oktroyierten  und
Art.  111  der  révidierten  Veorfassung  in  Aussicht  genommen.
8  von  Sutner,  S.  65..
        <pb n="13" />
        ———  lii  1  4  ——

Die  Art.  441—456  des  zweiten  Teiles  dieses  Strafgesetzbuches
  blieben  nach  Art.  2  Ziff.  1  des  bayrischen  Ausführungsgesetzes
  zur  Strafprozeßordnung  vom  18.  August  1879,  nachdem
sie  durch  Art.  3  Ziff.  12  ebenda  mit  der  Gesetzessprache  des
Reichsstrafgesetbuches  in  Einklang  gebracht  worden  waren,  im
rechtsrheinischen  Bayern  bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes  vom
5.  November  1912  in  Kraft?).

In  der  Tfalz  galten  ebenso  lange  die  durch  den  Art.  3  des
baprischen  Ausführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  vom
18.  August  1879  aufrecht  erhaltenen  Vorschriften  einiger  noch
aus  französischer  Zeit  stammenden  Gesetze  und  Dekrete  ½0).  Es
sind  dies  insbesondere  das  Gesetz  vom  10.  Juli  1791,  Tit.  1

und  das  Dekret  vom  26.  Brulnaire  an  13.

Die  Regelung,  welche  die  Materie  in  Bayern  gefunden
batte,  war  recht  mangelhaft.  Die  Bestimmungen  waren  keine
einbeitlichen  und  zum  Teil  veraltet.  Das  rechtsrheinischbayrische
  Recht  kennt  ein  Standrecht  nur  für  den  Fall  innerer
Auruhen,  nicht  aber  für  die  Zeiten  äußerer  kriegerischer  Ereignisse.
  Das  französische  Recht,  das  in  der  „Ofalz  galt,  war
lückenhaft;  außerdem  blieb  es  zweifelhaft,  ob  es  in  der  ganzen
Dfalz  verkündet  und  nicht  bloß.  für  feste  Plätze  (Places  do
Enerre  und  postes  militaires)  anwendbar  war.

Aus  diesen  und  anderen  Gründen  war  schon  seit  lunger
Zeit  von  militärischer  Seite  auf  das  Bedürfnis  hingewiesen
worden,  das  bapyrische  Recht  dabin  zu  ergänzen,  daß  auch  in
Bayern  wie  im  übrigen  Reich  die  Möglichkeit  geschaffen

6;  Begründung  zum  Entmurf  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  5.  November  1912  bei  von  Suiuer,  S.  ff.

10

10;  von  Sutuer,  S.  3.
        <pb n="14" />
        15  —

würde,  für  den  Fall  des  Eintritts  kriegerischer  Ereignisse  oder
unmittelberer  Kriegsgefahr  durch  Verhängung  des  Kriegszustandes
  die  Sicherheit  der  Mobilmachung  und  die  Schlagfertigkeit
  des  Heeres  zu  gewährleisten  und  zu  erhöhen  ½).

Da  ein  Reichsgesetz  für  die  nächste  Zeit  nicht  zu  erwarten
war,  hat  die  bayrische  Landesgesetzgebung  sich  mit  der  Neuorde
nung  des  Belagerungszustandes  befaßt.  Am  5.  November
1912  ist  sodann  das  für  ganz  Bayern  geltende  Gesetz  zustande
gekommen  (Get.  S.  1161).

Die  Vollzugsvorschriften  zu  diesem  Gesetze,  zu  deren  Erlaß
  der  Art.  12  desselben  das  Staatsministerium  der  Justiz  im
Einverständnis  mit  den  übrigen  beteiligten  Ministerien  ermächtigt,
  sind  inzwischen  auch  ergangen.  And  zwar  sind  dies
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  März  1913,  die
Vollzugsvorschriften  zu  dem  Gesetz  über  den  Kriegszustand  betreffend
  (GBl.  S.  97,  Kron#  Bl.  S.  215),  und  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  17.  März  1913,  die  Bollstreckung
der  militärger  ichtlich  und  der  kondrechtlich  erkannten  Todesstrafen
  betreffend  (IMVBl.  S.  53,  KrMBl.  S.  236).  Erstere
regelt  vor  allem  die  genaue  Form  der  Verkündung  des  Kriegszustandes,
  die  Zusammensetzung  der  Standgerichte  und  das
Berfahren  vor  diesen,  letztere  die  Arten  der  Todesstrafe  und  die
Form  ihrer  Vollstreckung.

Das  junge  Gesetz  hat  bald  Gelegenheit  zur  praktischen
Anuwendung  bekommen,  da  am  31.  Juli  1914  der  König  über
Bayern  den  Kriegszustand  verhängt  hat.

Wenige  Tage  darauf,  am  6.  August  1914,  wurde  das
Gesetz  schon  abgeändert  (GVVBl.  S.  349),  jedoch  nur  in  bezug
auf  die  Redaktion,  indem  Art.  4  Nr.  3  und  Art.  6  Dr.  6  in
Einklang  mit  dem  Reichsgesetz,  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse
  betreffend,  vom  3.  Juni  1914  (RGBl.  S.  195)
gesetzt  wurden.

11)  Begründung  zum  Entwurf  des  Gesetzes  vom  5.  November  1912
bei  von  Sutner,  S.  3.
        <pb n="15" />
        Endlich  ist  entsprechend  der  sog  les  Schiffer  in  Bayern
das  Gesetz  zur  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  4.  Dezember  1915  (GBl.  S.  728)  ergangen.

Meben  dem  Gesetz  vom  5.  November  1912,  das  nur  für
den  Fall  des  Krieges  gilt,  sind  die  im  rechtsrheinischen  Gebiet
und  in  der  Pfalz  seit  jeher  geltenden  Bestimmungen  für  den
Fall  innerer  Anruhen  in  Kraft  geblieben.

So  ist  die  gegenwärtige  Rechtslage  in  Bayern.  Obgleich
das  baprische  Gesetz  über  den  Belagerungszustand  das  preußische
  Gesetz  zur  Grundlage  hat,  hat  eine  einfache  Herübernahme
der  Vorschriften  des  letzteren  nicht  stattgefunden.  Denn  dieses
Gesetz  ist,  weil  sich  die  Verhälluisse  seit  seiner  Erlassung
geändert  haben,  in  seiner  Fassung  in  manchen  Dunkten  überbolt.
  Auch  wurde  besorgt,  daß  die  Anwendung  des  zunächst
auf  preußische  Berhältnisse  berechneten  Gesetzes  auf  Bavern
nicht  ganz  sicher  sein  könnte  12).

Wenn  in  der  vorliegenden  Arbeit  das  bayrische  Gesetz
mit  dem  preußischen  in  Bergleich  gestellt  werden  soll,  so  wird
doch  auch  das  auf  dem  Gebiete  des  Belagerungszustandes
geltende  Reichsrecht  zur  Erörterung  herangezogen  werden
müssen,  da  einmal  das  preußische  Gesetz  für  das  ganze  Reich  —
abgesehen  von  Bapern  in  wesentlichen  Dunkten  gilt  und
andererseits  nur  durch  Berücksichtigung  des  Reichsrechts  ermittelt
  werden  kann,  inwieweit  das  preußische  Gesetz  für
(Preußen  noch  in  Kraft  geblieben  ist.

§  3.

Die  zur  Berhängung  des  Belagerungszustandes
befugten  Organe.

Nach  8  I  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

  ist  für  den  Fall  eines  Krieges  in  den  von  dem  Feinde
bedrohten  oder  teilweise  schon  besetzten  Drovinzen  jeder

12)  Begründung  zum  Entwurf  des  Gesetzes  vom  5.  Novomber  1912
lei  vom  Sulner,  S.  4.
        <pb n="16" />
        17  —

Festungskommandank  befugt,  die  ihm  anvertraute  Festung  mit
ihrem  Rayonbezirk,  der  kommandierende  General  aber  den
Bezirk  des  Armeekorps  oder  einzelne  Teile  desselben  zum
Zwecke  der  Verteidigung  in  Belagerungszustand  zu  erklären.

8  2  ebenda  bestimmt,  daß  auch  für  den  Fall  eines  Aufruhrs,
  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit,  der
Belagerungszustand  sowohl  in  HKriegs=  als  in  Friedenszeiten
vom  Staatsministerium  erklärt  werden  kann.

Art.  68  der  Reichsverfassung  hat  diese  Bestimmungen  für
das  Reich  nicht  übernommen,  sondern  gibt  das  Recht,  den
Kriegszustand  wie  sie  mit  einem  synonymen  Ausdruck  für
Belagerungs  zustand  saat  zu  erklären,  dem  Kaiser,  und  zwar
für  das  ganze  Bundesgebiet  mit  Ausnahme  von  Bayern.

Es  ist  nun  in  hohem  Maße  streitig  geworden,  ob  dieses
Necht  dem  Kaiser  ausschließlich  zusteht  oder  ob  daneben  eine
solche  Befugnis  noch  den  einzelnen  Bundesherren  oder  den.
von  den  Partikulargesetzgebungen  bestimmten  Organen  erhalten
geblieben  ist.

Diese  Frage  interessiert  auch  hier,  wo  der  in  Preußen
bestehende  Zustand  festgestellt  werden  soll.  Eine  eingehende
Erörterung  würde  aber  über  die  dieser  Arbeit  gestellten  Grenzen
hinausführen.  Es  sei  daher  auf  die  Ausführungen  in  den  bekannten
  Lehrbüchern  des  Staatsrechts  sowie  auf  die  Monographieen
  von  Brüßuta),  Regler?)  und  vor  allem  von
Hald  v5)  verwiesen,  dessen  scharfsinnige  Antersuchungen  am
meisten  zur  Klärung  der  Sache  beigetragen  haben.  Hier  kann
nur  eine  kurze  Zusammenfassung  gegeben  werden.

Die  Ansichl,  daß  bei  den  einzelnen  Bundesstaaten  das
Recht,  den  Belagerungszustand  zu  erklären,  verblieben  sei,

183  Brüß,  Der  Belagerungszustand  als  Rechtsinstitut,  Erlanger
Doklor-Diss.,  1507.

11)  Regler,  Das  Recht  des  Militärs  zum  Waffengebrauch,  Greifswalder
  Dokt.-Diss.,  1914.—

15)  Haldy,  Der  Belagerungszustand  in  Preußen,  Tübingen  1906.

Diss.  Oppen  Hheimer.
        <pb n="17" />
        wird  insbesondere  von  der  älteren  Literatur,  vereinzelt  auch
von  neueren  Staatsrechtslehrern  vertreten  1).

Ihre  Anhänger  unterscheiden  zwischen  dem  Belagerungsruhrs.
  Sie  geben  zu,  daß  allerdings  für  den  Kriegsfall  die  Befugnis
  zu  seiner  Erklärung  nur  dem  Kaiser  als  Oberfeldherrn,
der  ja  auch  nur  allein  den  Krieg  erklären  könne,  zustehen  müssse.
Dagegen  könnten  noch  die  Einzelstaaten  im  bisherigen  Amfange
  den  Belagerungszustand  im  Falle  des  Aufruhrs  erklären;
nur  dürften  sie  dann  nicht  in  die  Kompetenz  des  Kaisers  eingreisen
  oder  versuchen,  Reichsgesetze  außer  Kraft  zu  setzen  ½).

Diese  Auffassung  ließe  sich  auf  einige  Bestimmungen  der
Reichsgesetzgebung  stützen.  So  sagt  §  30  Abs.  1  des  Preßgesetzes:

„Die  für  Zeiten  der  Kriegsgefahr,  des  erklärten
Kriegs  (Belagerungs-)zustandes  oder  innerer  Auruhen
(Aufruhrs)  in  bezug  auf  die  Presse  bestehenden  besonderen
  Bestimmungen  bleiben  auch  diesem  Gesetz  gegenüber
bis  auf  weiteres  in  Kraft,“
und  ferner  das  Vereinsgesetz  in  §  24,  2:

„Anberührt  bleiben  .  .  .  .  die  Vorschriften  des
Landesrechts  in  bezug  auf  Vereine  und  Versammlungen
  für  die  Zeiten  der  Hriegsgefahr,  des  Krieges,  des
erklärten  Kriegs(Belagerungs-)zustandes  oder  innerer
Anruhen  (Aufruhrs).“

16)  So  Thudichum,  Verfassungsrecht  des  Norddeutschen  Bundes,
  Tübingen  4870,  S.  294;  von  Rönne,  Reichsstaatsrecht,  2.  Aufl.,
1.  Bd.,  S.  87;  neuerdings  Arndt,  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,
1913,  5.  Aufl.  von  Sutner,  S.  100;  Graf  Hue  de  Grais,  Handbuch
  der  Verfassung  und  Verwaltung  in  Preußen  und  dem  Deutschen
Reiche,  22.  Aufl.,  Berlin  1914,  S.  406,  407.

17)  Dochow  in  HKohler-Holtzendorffs  Euchklopädie  Bd.  4,  S.  529
sagt:  „Die  Einzelstagten  könnten  auch  dann,  wenn  der  Belagerungszustand
  nicht  erklärt  ist,  auf  Grund  ihrer  Verfassungen  oder  anderer
Landesgesetze,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  ungewöhnlicher  Weise
gefährdet  sei,  gewisse  landesrechtliche  Bestimmungen  außer  Kraft  setzen.
        <pb n="18" />
        Im  Einklange  damit  steht  es,  daß  es  in  den  1877  „auf
Veranlassung  des  Kgl.  Preußischen  Kriegsministeriums“  berausgegebenen
  „Militärgesetzen  des  Deutschen  Reiches“  II
unter  Abschnitt  X1  über  „Die  bewaffnete  Macht  im  Dienste
der  öffentlichen  Ordnung“  heißt,  daß  in  all  den  Beziehungen,
wo  für  Preußen  das  Gesetz  von  1851  „nach  wie  vor“  Gültigkeit
  hat,  in  den  anderen  Bundesstaaten  „die  etwaigen  landesgesehlichen
  Bestimmungen“  gelten.

Noch  neuerdings  ist  diese  Auffassung  in  der  vom  preußischen
  Kriegsministerium  erlassenen  Vorschrift  vom  19.  März
1914  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  und  seine  Mitwirkung
  zur  Anterdrückung  innerer  Anruhen,  deren  Besprechung
  weiterhin  ein  besonderer  Abschnitt  gewidmet  werden
soll,  zum  Ausdruck  gekommen.

Dieser  Stellungnahme  hoher  preußischer  Militärdienststellen
  entspricht  die  preußische  Hraxis,  wo  es  bisher  allerdings
erst  zweimal  vorgekommen  ist,  daß  ein  landesrechtlicher  Belagerungszustand
  verhängt  wurde:  am  28.  Juni  1871  in
Königshütte,  Kreis  Beuthen,  und  am  27.  März  1885  in  Bielefeld
  anläßlich  eines  Arbeiterstreiks.  And  zwar  geschab  dies
jedesmal  durch  den  entsprechenden  obersten  Militärbefehlshaber
des  Bezirks  gemäß  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  von  1851  unter
nachträglicher  Bestätigung  durch  das  Staatsministerium  1½).

Trotz  alledem  ist  diese  Ansicht  nicht  zu  balten.  Vielmehr
ist  der  Kaiser  ausschließlich  zur  Berhängung  des  Belagerungszustandes
  befugt,  kein  Einzelstaat  oder  ein  Organ  eines  solchen.
Wäre  letzteres  der  Fall,  so  könnte  es  zu  einer  unerträglichen
Konkurrenz  führen,  da  der  Kaiser  in  demselben  Teile  des
BZundesgebietes,  in  dem  der  Landesherr  den  Belagerungszustand
  erklärt  hat,  dasselbe  tun  könnte.  Art.  68  RV.  hat  jede
Befugnis  des  Landesherrn  dazu  beseitigt.  Hierfür  spricht
auch  Art.  66  Abs.  2  RV.  Hätten  die  Bundesfürsten  das  Recht
zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes  behalten,  so  hätte

18)  Am  1.  Juli  1871  und  30.  März  1985.
        <pb n="19" />
        —  20

ihnen  nicht  noch  ein  besonderes  Recht  zur  Requisition  des  Militärs
  verliehen  zu  werden  brauchen.  Mit  Recht  weist
Haldy'  darauf  hin,  daß  nicht  die  Regelung  des  Belagerungszustandes
  durch  die  Reichsverfassung  das  Landrecht  an
sich  ausschließt,  sondern  die  Art  und  Weise,  wie  sie  ihn  regelt,
und  der  Amstand,  daß  das  Mittel,  dessen  sie  sich  zum  Zwecke
außerordentlicher  Verstärkung  der  Zwangsgewalt  des  Reiches
bedient,  der  Oberbefehl  des  Haisers  ist.  Das  beweist  schon  die
Tatsache,  daß  Art.  68  RV.  in  dem  Abschnitt  über  das  Reichstriegswesen
  sich  befindet.

Außerdem  ist  die  spezifische  Folge  der  Verbängung  des
Belagerungszustandes  der  Abergang  außerordentlicher  Machtbefugnisse
  an  die  Militärbefehlshaber.  Da  nun  der  Kaiser  die
oberste  Kommandogewalt  besitzt,  kann  dieser  Abergang  nur  von
ihm  aus  statlfinden  20).  Wenn  auch  der  Abergang  der  vollziehenden
  Gewalt  auf  die  Militärbefehlshaber  ipso  jure  vor
sich  geht,  was  geradezu  der  Schwerpunkt  des  ganzen  Instituts
des  Belagerungszustandes  ist  2#1),  so  stellt  er  sich  doch  begrifflich
als  ein  Befehl  an  militärische  Organe  dar.  Einen  solchen
Befehl  an  die  Militärbefehlshaber  kann  aber  außer  einem
-eichsgesetz  nur  der  Koaiser  erteilen.

Als  weiteres  Moment  kommt  noch  in  Betracht,  daß  die
Verkündung  des  Belagerungszustandes  stets  eine  Veränderung
  des  Strafgesetzbuches  und,  falls  Kriegsgerichte  eingesetzt
werden,  auch  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Strafprozeßordnung
  zur  Folge  hat  *).  Reichsgesetze  können  aber
durch  Anordnungen  der  Bundesstaaten  nicht  aufgehoben  oder

13  u.  d.  O.,  S.  21.

20)  Labund.  S.  15;  Hae  nel,  S.  40:  Brockhuns,  Das  Heerx
1888,  S.  73;  Diesz,  S.  113:  Brüß,  S.  15  ff.;  ECbermayer  in
Stengleins  strafrechtlichen  Nebengesetzen,  1.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  368;

Roincke,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  Berlin  1906,  S.  208s.,
Oim.  n.

21;  Haldy  a.  a.  L.,  S.  26.
22;  I  j  d  **  #Hal.  O.,  S.  33.
        <pb n="20" />
        abgeändert  werden.  Daher  bestebt  für  sie  die  Möglichkeit
nicht,  den  Belagerungszustand  zu  erklären.

Schließlich  sei  noch  auf  das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch
  vom  31.  Mai  1870  hingewiesen.  Dort  heißt  es  in
§  4,  daß  die  in  gewissen  Paragraphben  des  Strufgesetzbuches  mit
lebenslänglichem  Juchthaus  bedrohten  Verbrechen  mit  dem
Tode  zu  bestrafen  sind,  wenn  sie  in  einem  vom  Bundesfeldherrn
  in  Kriegszustand  erklärten  Teile  des  Bundesgebietes  begangen
  werden.  Bundesfeldherr  ist  aber  nur  der  Kaiser.  Es
wäre  nicht  abzusehen,  weshalb  unter  einem  vom  Landesberrn
erklärten  Belagerungszustand  die  Strasschärfung  nicht  stattfinden
  sollte.

Zu  untersuchen  ist  ferner  die  Frage,  ob  der  Kuiser  das  ihm
ansschließlich  zustebende  Recht  zur  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  nicht  an  einen  anderen,  etwa  den  Reichskanzler  oder
einen  General,  delegieren  kann  oder  ob  er  es  selbst  ausüben
muß.  Das  letztere  ist  zu  bejahen,  da  es  sich  um  eine  Funklion
des  Oberbefehls  handelt.  Eine  allgemeine  #bertragung  dieser
Befugnis  an  einen  kommandierenden  General  wäre  schon  im
Interesse  des  Ansehens  der  einzelnen  Bundesfürsten  nicht  angängig.
  Arndtc),  der  eine  Delegation  für  zulässig  hält,
operiert  mit  sehr  weit  herbeigeholten  Beispielen,  wie,  daß  der
Kaiser  in  Frankreich  abgeschnitten  und  Königsberg  plötzlich  von
einer  englischen  Flotte  angegriffen  werde.  Hierauf  ist  zu  erwidern,
  daß  man  aus  künstlich  konstruierten  Fällen  keine  allgemein
  gültigen  Rechtssätze  berleiten  darf?).  Eine  Delegation
  ist  unzulässig  und  auch  unnötig.  Selbst  wenn  man  den
ganz  extremen  Fall  nehmen  wollte,  der  Kaiser  wäre  bei  dem
überraschenden  Ausbruch  eines  Krieges  im  Auslande  und
könnte  weder  zurückkebren,  noch  sich  trotz  aller  modernen  Hilfs-3)

  Komm.  gz.  NV.  1913,  S.  318.

21)  Haldy  a.  u.  C.,  S.  35,  Anm.  1;  siehe  auch  QOlehauson,
„Der  Kricgsgustand“  im  Arch.  f.  Strafrecht  und  Strafprozeß,  Bd.  61
S.  196  und  Ehermaher  a.  a.  O.  S.  S#.

8
        <pb n="21" />
        mittel,  wie  drahtloser  Telegraphie,  mit  den  deutschen  Behörden
in  Verbindung  setzen,  jo  würde  auch  daun  durch  eine  nach
Art.  56  der  preußischen  Verfassung  einzusetzende  Regentschaft
Abhilfe  geschaffen  werden  können.

Demnach  ist  festzustellen,  daß  im  Reiche  immer  mit
Ausnahme  von  Bayern  nur  ein  Rechtssubjekt  allein  und
ausschließlich  zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes  berechtigt
  ist:  der  Kaiser.

Auch  in  den  deutschen  Schutzgebieten  steht  dies  Recht  ihm
allein  zu:  Allerdings  nicht  auf  Grund  einer  ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung.  Sein  Recht  folgt  vielmehr  aus  8  1  Abs.  1
des  Schutzgebietsgesetzes  vom  25.  Juli  1900  (N##d.  S  S.  813),
welcher  lautet:

„Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten
übt  der  Kaiser  im  Namen  des  Reichs  aus.“

Auf  Grund  dieser  Bestimmung  und  unter  ausdrücklicher
Bezugnahme  auf  sic  ist  die  Verordnung  über  den  Ausnahmezust
  and  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  vom

Aungust  1914  (RGBl.  S.  376)  erlassen  worden.  Hierin
vun  die  Befugnis  zur  Berhängung,  Gestaltung  und  Aufhebung
des  Ausnahmezustandes  über  das  Schutzgebiet  dem  Gouverneur
übertragen.  Für  das  Reich  selbst  ist  eine  solche  Delegation
nach  unserer  Ansicht  unzulässig.  Die  für  die  Schuhgebiete  durch
ein  Geseß  gelroffene  Ausnahme,  welche  auch  hier  die  Regel
beweist,  rechtfertigt  sich  durch  die  weite  Entfernung  der  Schutzgebiele
  über  See  von  der  Residenz  des  Kaisers.

Die  Streitfrage,  ob  bei  den  Bundesstaaten  die  Befugnis,
den  Belagerungszustand  zu  erklären,  verblieben  sei,  betrifft  in
erster  Linie  Preußen,  nicht  aber  Bayern.

Der  König  von  Preußen  kann  als  solcher  den  Belagerungszustand
  in  Preußen  nicht  erklären:

Das  ist  ein  wesentlicher  Anterschied  von  dem  Nechtszustande
  in  Bayern,  wo  ein  partikularrechtlicher  Belagerungszustand
  ausdrücklich  zugelassen  ist.
        <pb n="22" />
        23

Wer  in  Bapyern  den  Belagerungszustand  im  Kriege  verhängen
  darf,  ist  in  Art.  1  des  Gesetzes  von  1912  einfach  und
klar  bestimmt,  nämlich  der  König  durch  königliche  Verordnung.
Anderen  Instanzen  ist  dieses  Recht  also  nicht  gegeben,  keiner
Behörde  und  keinem  Militärbefehlshaber.  Ob  drohende
Kriegsgefahr  vorhanden  ist  und  ob  die  Verhängung  des  Belagerungszustandes
  geboten  erscheint,  hat  der  König  allein  zu
entscheiden  unter  verfassungsmäßiger  Verantwortung  der  die
Verordnung  gegenzeichnenden  Staatsminister  2).

Auch  die  Anordnung  des  Standrechts  bei
des  Kriegszustandes  oder  während  desfelben,  die  nach  Art.  5
des  Gesetzes  vom  5.  November  1912  be  «

sonders  getroffen  und
kundgemacht  werden  muß,  geschieht  in  Bayern  durch  Königliche
Verordnung  20).  D

der  Verhängung

Was  die  Verhängung  des  Standrechts
ruhen  im  rechtsrheinischen  Bayern  anlangt.  so
des  Aufruhrs  der  Regierung,  bei  Fällen  von  Mord,  Naub
oder  Brandlegung  dem  König  zu.  Es  gelten  bierfür  noch  die
Art.  441.  444  des  Strafgesetzbüchs  für  das  Königreich
Bayern  27).  Jür  die  Dfalz  bestehen  noch  die  Bestimmungen
der  oben  erwähnten  französischen  Gesetze,  deren  Geltungsbereich
aber  bestritten  ist  27).  6

bei  inneren  Ansteht
  sie  im  Falle

§  4.
Die  Voraussetzungen  der  Verhängung  des  Belagerungs-Zustandes.


Wesentliche  Anterschiede  zwischen  dem  preußischen  Gesetz
über  den  Belagerungszustand  und  dem  in  Bayern  geltenden
Recht  zeigen  sich,  wenn  man  die  Voraussetzungen  für  die  Erklärung
  des  Belagerungszustandes  betrachtet.

25)  Val.  die  Kal.  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  GBWl.  S.  327).

26;)  Bal.  die  Kal.  Verordunng  vom  31.  Juli  191  4  GMl.  S.  328),
durch  die  das  Standrecht  für  die  Pfalz  angeardnet  wurde.

27)  von  Sutner,  S.  68.

28)  Ebenda  S.  74
        <pb n="23" />
        24  —

Die  88  1  und  2  des  preußischen  Gesetzes  bestimmen,  daß
er  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit  verbängt  werden  kann,  und  zwar
vom  Kommandierenden  Generul,  Festungskommandanten  oder
auch  dem  Staatsministerium.  Daß  die  genannten  Organe
nicht  mehr  das  Recht  zur  Berhängung  des  Belagerungszustandes
  haben,  ist  im  vorhergehenden  Paragraphen  dargelegt
worden.

Gelten  aber  auch  die  übrigen  Bestimmungen  der  881
und  2  des  preußischen  Gesetzes,  welche  die  Boraussetzungen  der
Verhängung  der  Kriegszustandes  regeln,  noch  oder  sind  sie
durch  die  Fassung  des  Art.  68  Satz  1  N.  ersetzt,  der  ganz
allgemein  von  „Bedrohung  der  öffentlichen  Sicherheit  im
Bundesgebiet“  spricht?

Letzteres  nimmt  G.  Meyer)  an,  der  dem  Kaiser  ein
unbeschränktes  Recht  zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes
  zugestehen  will,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem
Bundesgebiet  bedroht  ist.  Diese  Ansicht  läßt  sich  jedoch  nicht
halten  gegenüber  dem  Wortlaut  des  Art.  68  RW.,  der  ja  inbetreff
  der  Voraussetzungen  auedrücklich  auf  ##d  das  preußiische
Gesetz  von  1851  verweist  5).

Immerhin  muß  allerdings  zugegeben  werden,  daß  die
Fassung  des  Art.  68  RVB.  keine  ganz  klare  ist.

Das  preußische  Gesetz  stellt  zwei  Voraussetzungen  für  die
Verhängung  des  Belagerungszustandes  auf.

1.  Nach  8  1  wird  er  für  den  JFall  eines  Krieges  in  den
„vom  Feinde  bedrohten  oder  teilweise  schon  besetzten  Drovinzen“
  zugelassen.

Der  Ausdruck  „für  den  Fall  eines  Krieges“  hat  verschiedenartiger
  Deutung  Raum  gegeben.  Es  ist  streitig,  ob  er  streng
auszulegen  ist  oder  nicht.  Die  Rücksicht  auf  den  Zweck  der

29)  Hirths  Annalen  1380,  S.  346.  347.
*0)  Siche  Brockhaus.  Das  Hrer,  1888,  S.  72;  val.  Haldy
a.  a.  O.,  S.  41  ff.;  Labund  a.  a.  O.,  S.  41.
        <pb n="24" />
        ganzen  Eunichtung  und  auf  das  Wohl  des  Reiches,  welches
unter  Limständen  von  der  möglichst  zeitigen  Erklärung  des
Kriegszustandes  abhängt,  fordert  umnbedingt  eine  weitere  Auslegung
  ?7!).  Man  darf  diese  Worte  nicht  nur  auf  den  schon
ausgebrochenen  Rrieg  bezieben,  sondern  muß  sie  auch  auf  den
unmittelbar  drohenden  ausdebnen,  weil  sonst  der  ganze  Zweck
der  Maßnahme  regelmäßig  vereitelt  werden  würde.  So  ist
auch  schon  am  31.  Juli  1914  vom  Kaiser  über  Deutschland  der
Kriegseustand  erklärt  worden,  obgleich  noch  keine  Kriegserklärung
  erfolgt  war.

2.  Der  zweite  Fall  einer  Verhängung  des  Belagerungszustandes
  ist  nuch  §  2  des  preußischen  Gesetzes  ein  Aufruhr,
der  dringend  die  öffentliche  Sicherheit  gefährdet,  und  zwar  sowohl
  in  Kriegs  wie  in  Friedenszeiten.  Auch  hier  hat  der
Gesetzgeber  den  Ausdruck  „für  den  Fall  eines  Aufruhrs“  gewählt
  und  auch  hier  muß  man  dies  in  zeitlicher  Bezeichnung
möglichst  weitherzig  auslegen  82).

Anders  in  Bayern.  Dort  kann  nach  Art.  1  des  neuen
Gesetzes  der  Kriegszustand  nur  „nach  Ausbruch  eines  Krieges“
oder  wie  sich  das  baprische  Gesetz  klarer  als  das  preußische
ausdrückt  bei  „unmittelbar  drobender  Kriegsgefahr“  verhängt
  werden.  Nicht  dagegen  findet  das  Gesetz  von  1912  Anwendung
  im  Falle  innerer  Anruhen  oder  eines  Aufstandes.
Die  Anderung  der  hierfür  noch  geltenden  Vorschriften  ist  einem
späteren  Zeitpunkt  vorbehalten  12).  Bis  dahin  bleiben  noch
für  das  rechtsrheinische  Bapern  die  oben  erwähnten  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches  von  1813  und  für  die  Pfalz  die
Dekrete  aus  der  französischen  Zeit,  daneben  vereinzelt  Stellen
der  Militärstrasprozeßordnung  in  Anwendung  “"),  eine  Regelung,
  die  zweifellos  recht  mangelhaft  ist.

31)  Eie  he  Am  I"1  ch  ütz,  Deutsche  Strafrochtszeitung  1914,  S.  152.
32  Haldy,  S.  #.
33)  DJ3.  1912,  S.  13936.

34,  Begründung  zum  Entw.  d.  Ges.  vom  5.  Nov.  1912  bei  von
Sutner,  S.  7;  val.  ebenda  Anm.  1  zu  Art.  1.
        <pb n="25" />
        26  —

E.

8  5.
Form  der  Verkündung  des  Belagerungszustandes.

Abereinstimmend  sind  das  preußische  und  das  bayrische
Gesetz,  wenn  sie  auch  im  Wortlaut  voneinander  abweichen,  im
wesentlichen  in  den  Bestimmungen  über  die  Form  der  Verkündung
  des  Belagerungszustandes.

Die  Dublikation  der  kaiserlichen  Verordnung  mit  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers  im  Reichsgesetzblatt  und  der  entsprechenden
  Verordnung  des  Königs  von  Bayern  nach  Gegenzeichnung
  des  bayrischen  Staatsministeriums  im  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  für  Bayern  ist  staatsrechtlich  erforderlich.
Die  kaiserliche  Erklärung  des  Belagerungszustandes  bedarf,
was  in  der  Verfassung  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nach
moderner  Ansicht  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  auch
wenn  man  die  Verhäugung  des  Belagerungszustandes  nicht
als  kaiserliche  Verordnung,  sondern,  wie  es  von  manchen  geschieht,
  als  Armeebefehl  auffaßt.  Um  einen  solchen  kann  es  sich
aber  schon  deshalb  nicht  handeln,  weil  die  Anordnungen  sich
nicht  nur  an  das  Militär,  sondern  auch  an  das  ganze  Bolk
richten  35).

Auch  in  Bayern  ist  die  ministerielle  Gegenzeichnung  erforderlich
  36).

Außerdem  muß  die  Verordnung  im  Reich  wohl  noch  im
Militärverordnungsblatt  abgedruckt  werden,  um  zur  Kenntnis
der  Militärbefehlshaber,  die  sie  an  erster  Stelle  angeht,  gebracht
zu  werden.

353  Anschütz  in  Deutscher  Strafrechtszeitung  1914,  S.  453.  Siehe
auch  die  jüngste  Praxis,  die  eine  Gegeuzeichnung  des  Rrichskanzlers
zgeigt.  Verorduung  vom  31.  Juli  19141  RGBl.,  S.  263.  Fleischmann,
  Wörterbuch  1,  S.  1918;  Arndt,  Staaisrecht,  S.  492;  Arndt,
Deutsche  Juristen-Zig.  1911,  S.  1153;  a.  M.  Haldy,  S.  36;  Zorn.
Staaisrecht,  2.  Aufl.,  1.  Bd.,  S.  198;  Dietz,  Handbuch  des  Militärrechts
  1912,  S.  114.

ö  von  Sutner,  Aum.  2  zu  Art.  1,  S.  8.
        <pb n="26" />
        88

Die  bayrische  Vollzugsvorschrift  vom  13.  März  1913  verlangt
  in  ihrem  §  1  außer  der  sofortigen  Veröffentlichung  im
Geseh-  und  Verordnungsblatt  ausdrücklich  noch  eine  solche  im
Kriegsministerial  Verordnungsblatt  und  im  vayrischen  Staatsanzeiger.


Ferner  sind  in  §  3  des  preußischen  und  in  Art.  2  des
bayrischen  Gesetzes  noch  besondere  Bestimmungen  über  die
faktische  Kundmachung  an  die  Bevölkerung  gegeben.

Nach  dem  preußischen  Gesetz  muß  die  Verhängung  des
Belagerungszustandes  unter  Trommelschlag  oder  Trompetenschall
  erfolgen,  während  dies  in  Bayern  nur  „soweit  möglich“"
geschehen  soll.  Im  preußischen  Gesetz  erscheint  diese  Art  der
Veröffentlichung  also  als  wesentlich,  im  bayrischen  nicht  als
zwingend.  Indessen  wird  man  auch  die  preußische  Vorschrift
nicht  streng  auslegen  dürfen  '7).  Die  feierliche  Berkündung  soll
einerseits  an  den  Ernst  des  Augenblicks  erinnern  und  die  allgemeine
  Aufmerksamkeit  erregen;  andererseits  ist  sie  aber  wohl
eine  historische  Reminiszenz  an  frühere  Zeiten  und  kleinere
Verhältnisse.  In  der  Gegenwart  ist  es  schwer  ausführbar,  daß
in  jedem  unbedeutenden  Orte  der  Belagerungszustand  bei
Trommelschlag  oder  Trompetenschall  verkündet  wird.  Es  wird
genügen,  wenn  dies  in  den  größeren  Ortschaften,  besonders  in
den  Garnisonstädten,  geschieht  57).  Es  gibt  heute  schnellere
und  wirkfsamere  Mittel  der  Bekanntmachung.

37)  Arudt,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  1901,  S.  172,
hält  die  Vorschrift  in  §  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1851  unter  Hinweis
auf  den  Kommissionsbericht  in  der  Ersten  preußischen  Kammer  für
ledinlich  instruktionell  und  jede  einzelne  der  im  Gesetz  vorgeschriebenen
Verkündungsweisen,  aber  auch  jede  andere  an  sich  geeignete  für  ausreichend,
  um  den  Belagerungsgustand  eintreten  zu  lassen.

38)  Ebermnyer,  S.  369,  Anm.  1  zu  §  3;  Laband,  S.  15;
Auschün  a.  a.  O.,  S.  152;  Menner  in  der  Jur.  Wochenschrift  1916,
Nr.  1  a.  S.  78,  8  3  und  Anm.  8  und  5  und  die  dort  angezogenen  Entscheidungen.
  Das  Reichsgericht  sugt  in  dem  Urteil  vom  W.  4.  15,  87/15
Das  Rocht  1915,  S.  346.  Nr.  564),  daß  dic  feierliche  Verkündung  an
        <pb n="27" />
        Die  bayrische  Vollzugsvorschrift  vom  13.  März  1913
schreibt  in  S  2  Nr.  5  ausdrücklich  vor,  daß  in  Orten,  in  denen
Truppen  liegen,  dem  Ausrufe  Trommelschlag  oder  Trompetenschall
  vorauszugehen  hat.  In  anderen  Orten  dürfte  es  ja  auch
manchmal  an  Trommlern  und  Pfeifern  fehlen.  Für  Bapern
besteht  also  hier  eine  Streitfrage  nicht.

Ferner  soll  die  Verkündung  in  reußen  noch  geschehen
durch  Mitteilung  an  die  Gemeindebehörde,  durch  Anschlag  an
öffentlichen  Plätzen  und  durch  die  öffentlichen  Blätter,  in
Bayern  durch  öffentlichen  Anschlag,  durch  Verkündung  in  den
öffentlichen  Blättern  und  durch  öffentlichen  Ausruf,  wofür  der
§  2  der  Vollzugsvorschristen  ganz  genaue  Anweisungen  trifft.
Also  fast  genau  gleichlautende  Bestimmungen  in  beiden  Gesetzen.


Daß  alle  Verkündungsarten  zugleich  durchgeführt  werden,
ist  wohl  nicht  erforderlich.  Es  genügt,  wenn  die  Verhängung
des  Belagerungszustandes  nur  überhaupt  in  binreichender
Weise  auf  eine  der  vorgeschriebenen  Arten  bekannt  gemacht
wird  5#).

Sowohl  die  Verschärfung  des  Belagerungszustandes  nach
§  5  des  preußischen  Gesetzes,  als  auch  die  Verbängung  des
Standrechts  nach  Art.  5  des  baprischen  Gesetzes  miß  auf  dieselbe
  Weise  wie  der  Belagerungszustand  verkündet  werden.

Das  preußische  Gesetz  spricht  sich  nicht  darüber  aus,  wann
der  Belagerungszustand  in  Kraft  tritt;  es  sagt  nur  in  §  4,  daß
mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung  desselben  die  vollziehende
  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber  übergeht.

Mit  welcher  Bekanntmachung?
dem  Crte  genügt,  wo  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  siattgefunden
  hat.

33)  Val.  8  3  der  bayrischen  Bollzugsvorschristen  und  die  Begrundung
  zu  dem  baphrischen  Gesetzentwurf  bei  von  Suiner,  S.  9.  Für
das  Reich  wird  man  das  gleiche  analog  unnohmen  müssen.  auch  wenn
es  nirgends  ausdrücklich  nesagt  ist;  vgl.  Ansch  uß  u.  u.  O.,  S.  452;
Haldy  a.  a.  C.  S.  51  ff.:  Laband  G.  a.  G.,  S.  121.
        <pb n="28" />
        Mit  der  zeitlich  ersten?

Auch  an  Orten,  wo  überhaupt  eine  Beröffenllichung  noch
nicht  flaktgefunden  hat?

Die  Verordnung  betreffend  die  Erklärung  des  Kriegs.
zuskandes  vom  31.  Juli  1914  (RGWBl.  S.  213)  bestimmt:

„Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
  in  Fraft."“

Anscheinend  ist  damit,  entsprechend  dem  Art.  2  Nu.,  die
Verkündung  im  Reichsgesetzblatt  gemeint.

Die  Vollzugsvorschriften  zum  bayrischen  Gesetz  bestimmen,
daß  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Verbängung  des  Belagerungszustandes
  in  den  einzelnen  Orten  eintreten,  sobald  dort
die  Verkündung  durch  eine  der  in  §  2  bezeichneten  Arten  erfolgt
  ist.  Die  Veröffentlichung  im  Gesetze  und  Verordnungsblalt,
  im  Kriegsministerkal-Berordnungsblatt  und  im  baprischen
Staatsanzeiger  gemäß  §  1  soll  demnach  diese  Wirkung  nicht
haben.

Laband  scheint  für  das  Reich  auf  demselben  Standpunkt
  zu  stehen,  wie  das  baprische  Gesetz.  Man  wird  sich  dieser
Ansicht  anschließen  können.  Die  Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger,
  an  die  man  zunächst  denken  könnte,  dürfte  in  solchen
Fällen  zu  spät  kommen,  wo  es  sich  um  die  plötzlich  erforderlich
werdende  Verhängung  eines  partiellen  Belagerungszustandes,
insbesondere  in  Fällen  des  Aufruhrs,  handeln  wird.

Wenn  allerdings,  wie  im  Jahre  1914,  der  Kriegszustand
über  das  ganze  Reich  verhängt  werden  soll,  würde  es  am  zweckmäßigsten
  sein,  seinen  Beginn  von  der  Verkündung  im  Reichsanzeiger
  an  zu  rechnen.  Jedoch  ist  dies  mit  dem  Art.  68  RW.
und  dem  8  3  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  kaum  vereinbar.

#.  n  A.  L,  S.  12.
        <pb n="29" />
        417
3  )  ———

8  6.

Notwendig  eintretende  Wirkungen  des  Belagerungszustandes.


In  beiden  Gesetzen,  dem  preußischen  und  baprischen,  gibt
es  Wirkungen,  die  als  unmittelbare  Folge  des  Belagerungszustandes
  automatisch  eintreten,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Anordnung  bedürfte.

In  Dreußen  kommt  vor  allem  der  §  4  des  Gesetzes  in  Betracht,
  der  bestimmt,  daß  die  vollziehende  Gewalt  sofort  auf  die
Militärbefehlshaber  übergeht  und  die  Verwaltungs=  und
Gemeindebehörden  den  Anordnungen  derselben  Folge  zu  leisten
haben,  ohne  daß  irgendwelche  Abertragungs=  oder  Abernahmeerklärung
  bezüglich  der  einzelnen  Verwaltungsfunktionen  stattzufinden
  braucht.  Natürlich  betrifft  dies  nur  die  genannten
Behörden,  diese  aber  im  weitesten  Amfange,  die  obersten  wie
die  niedersten  Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebehörden,  auch
die  Minister  des  Reiches  wie  der  Bundesstaaten,  soweit  sie  die
vollziehende  Gewalt  hatten  11).  Unter  dieser  letzteren  Funktion
ist  jede  staatliche  oder  gemeindliche  Tätigkeit  zu  verstehen,  die
außerhalb  der  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  liegt.  Beim
einfachen  Belagerungszustand  bleiben  die  rechtsprechenden
Organe  und  die  Gesetzgebung  stets  in  ihrer  Funktion.  Die
Gehorsamspflicht  der  übrigen  Behörden  gegenüber  den  Militärbefehlshabern
  ist  unbedingt.  Was  ihnen  noch  an  Recht  zur
eigenen  Bestimmung  überlassen  bleibt,  ist  ihnen  nur  von  der
Militärbehörde  delegiert  und  kann  ihnen  jederzeit  wieder  entzogen
  werden.  Sie  haben  auch  kein  Prüfungsrecht  gegenüber
der  Militärbehörde.  Wenn  Ebermayer'“#)  ihnen  ein
solches  zugestehen  will,  so  wird  dies  durch  §  4  Abs.  2  des
preußischen  Gesetzes  widerlegt,  der  den  Militärbefehlshabern

1!11  Menner,  Jur.  Wochenschr.  1016  Nr.  1  a,  S.  78  unter  Nr.  1.
12)  Steugleins  Nebengesetze  Bd.  1,  S.  370.
        <pb n="30" />
        ———  -
47I.

die  volle  Verantwortung  für  ihre  Anordnungen  auferlegt,  also
zugleich  die  Jivilbehörden  davon  befreit  und  ihnen  damit  das
Prüfungsrecht  nimmt  #3).

Wenn  während  der  Dauer  des  Belagerungszustandes  die
Militärbesehlshaber  kraft  Gesetzes  die  gesamte  Verwaltung  zu
führen  und  alle  Anordnungstätigkeit  auszuüben  haben,  so  tun
sie  dies  zwar  anstatt  der  bisher  zuständigen  Zivilbehörden,  aber
durchaus  nicht  als  deren  Stellvertreter,  sondern  kraft  der  ihnen
unmittelbar  überwiesenen  Befugnisse.  Sie  stützen  ihre  Rechte
nicht  auf  die  bisherige  Gewalt  der  einzelnen  Zivilverwaltungsbehörden;
  sie  übernehmen  vielmehr  kraft  Reichsrecht  (Art.  68
NV.)  die  gesamte  vollziehende  Gewalt  11).  Man  wird  aber
anmehmen  müssen,  daß  die  „vollziehende  Gewalt“  der  Militärbefehlshaber
  im  Sinne  des  §  4  denselben  sachlichen  Beschränkungen
  unterworfen  ist,  denen  die  Zivilverwaltungsbehörden
vor  dem  Inkrafttreten  des  Belagerungszustandes  unterlagen.

Für  Verbote,  die  der  Militärbefehlshaber  im  Sinne  des
§  9h  des  preußischen  Gesetzes  erläßt,  gilt  dies  nicht.  Hier
gibt  es  nur  eine  Schranke:  sie  müssen  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  liegen.  Sobald  letztere  in  Frage  steht,  kann
der  Militärbefehlsbaber  für  seinen  Befehlsbereich  auch  solche
Verbote  erlassen,  die  eine  Anderung  des  bestehenden  Rechtszustandes
  bedeuten,  gesetzlich  gewährleistete  Befugnisse  aufheben
  oder  beschränken,  und  zu  denen  die  Träger  der  vollziehenden
  Gewalt  als  solche  nicht  befugt  wären  15).

43)  Laband,.  S.  12.

141)  Vgal.  Laband,  S.  46;  sowie  die  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  vom  14.  Januar  1915,  1II  1097/14  in  der  DJ3.  1915,  S.  176  ff.,
und  vom  15.  März  1915,  I1II  68°15  in  JW.  1915,  S.  726  ff.  und  Delius
  in  den  Preußischen  Verwaltungsblättern  Bd.  36,  S.  571.  Darüber,
daß  die  von  ihnen  erlassenen  Verordnungen  nicht  Landesrecht,  sondern
Reichsrecht  sind,  val.  Dambitsch  in  DJ3.  1916,  Nr.  3/1,  S.  161.

45)  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  21.  Mai  1915  IV  223/15
in  DX3.,  S.  860,  861,  im  Recht  1915,  S.  344  ff.
        <pb n="31" />
        4  c  s
M—  ..5  2  7.  .

Nur  ob  die  Anordnungen  im  Interesse  der  bffentlichen
Sicherheit  liegen,  haben  die  Gerichte  nachzuprüfen,  nicht  aber
auch,  ob  sie  auch  dazu  geeignet  sind“).

Bestritten  ist,  welches  die  Militärbefehlshaber  sind,  auf
welche  nach  §  4  die  vollziehende  Gewalt  übergeht,  da  das
preußische  Gesetz  dies  nirgends  ausdrücklich  sagt.  Man  wird
aber  aus  den  einzelnen  Bestimmungen  und  der  ganzen  Idee
dieses  Gesetzes  entnehmen  dürfen,  daß  darunter  die  Kommandierenden
  und  stellvertrelenden  kommandierenden  Generale  für
den  Bereich  ihres  Armeekorps  und  die  Festungskommandanten
für  den  Festungsbereich  und  den  ganzen  Nayonbezirk  fallen.
Abzulehnen  ist  es  natürlich,  wenn  man  dazu  jeden  Militärbefehlsbaber
  jeder  einzelnen  noch  so  kleinen  Heerestruppe  oder
Soldatenabteilung  zählen  will.  Das  Reichsgericht,  welches  in
einer  früheren  Entscheidung'7)  auch  den  Garnisonältesten  zu
den  hier  in  Betracht  kommenden  Militärbefeblshabern  rechnen
wollte,  hat  diese  Ansicht  später  aufgegeben  '5).  Daß  nur  die
genannten  Militärbefehlshaber  gemeint  sein  können,  entspricht
dem  Gedanken,  daß  gerade  in  einem  so  ernsten  Augenblick  alle
Verteidigungskräfte  konzentriert  werden  müssen  und  die  Anterordnung
  der  Organe  der  vollziehenden  Gewalt  eine  streng  einbeitliche
  zu  sein  hat  ½).

16,  Menner  a.  a.  L.,  S.  83;  vgl.  die  Eutsch.  des  Bayr.  OLG.'s
vom  16.  Märg  1916  Nr.  784/1916  in  JW.  1916  Nr.  9,  S.  682  ff.,  wo  es
heißt:  Der  Strafrichter  hat  die  Anordnung  der  Militärbefehlshaber
grundsätzlich  als  rechlsverbindlich  zu  betrachten,  wenn  sie  der  Militärbofehlehaber
  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  Art.  4  Nr.  2  dder
darnuf,  daß  sie  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  ergeht,  oder
unter  Wiederholung  der  Strafsatzung  des  Art.  4  Nr.  2  erlassen  hat.
Der  Strafrichter  hat  nicht  das  Recht  nachzuprüfen,  ob  Anlaß  zur  Erlassung
  der  Vorschrift  bestanden  hat  und  ob  die  angeardneten  Maßnahmen
  zweckdienlich  sind.

47;  Eutscheidung  vom  26.  März  1915  in  DJg.  1915,  S.  61|1.

48;:  Euntschelidung  vom  17.  Dezember  1915  in  JW.  1916  Nr.  4,  S.  278,

49  Siehe  Ehrenberg,  Wer  ist  Militlärbefehlshaber  im  Sinne

-

des  Belagerungszustandsgesetzes?  in  DAg.  1915.  S.  860  ff.,  im  Gegensatz
        <pb n="32" />
        Im  gleichen  Sinne  haben  sich  auch  militärische  Dienststellen
  ausgesprochen,  wie  das  preußische  Kriegsministerium,
der  Kommandant  der  Stadt  Posen  und  das  stellvertretende
Generalkommando  des  5.  Armeekorps,  das  in  einer  Verfügung
vom  5.  Degember  1914  .  Zivilsektion  Nr.  1140  —  folgendes
  sagt:

„Aus  dem  Gesetze  dürfte  zu  folgern  sein,  daß  die  vollziehende
  Gewalt  nur  in  eine  Hand,  nämlich  in  die  des
obersten  Militärbefehlshabers  des  betreffenden  Bezirkes,
gelegt  werden  soll."“

Die  vom  preußischen  Kriegsministerium  unter  dem
19.  März  1914  erlassene  Dienstvorschrift  spricht  sich  über  diesen
Punkt  nicht  aus.  1

Die  Frage,  welcher  Militärbefehlshaber  während  des
Belagerungszustandes  das  Verordnungsrecht  besitzt  und  in
welchem  Amfange  es  ihnen  zusteht,  ist  Gegenstand  einer  umfangreichen
  Literatur  no0)  geworden;  ihre  Erörterung  würde  hier
zu  weit  führen.  Ebensowenig  kann  auf  die  zahlreichen  bierüber
  während  des  gegenwärtigen  Krieges  ergangenen  Entscheidungen
  hier  eingegangen  werden.  Streitig  ist  auch  und
wiederholt  zur  Entscheidung  der  höchsten  Gerichte  gekommen,  in
welcher  Form  51)  die  Anordnungen  der  Militärbefehlshaber  zu
erlassen  und  bekannt  zu  machen  sind,  und  damit  im  Zusammenbange,
  ob  eine  Bestrafung  bei  Nichtkenntnis  der  erlassenen

zu  M  enner  a.  u.  O.,  S.  S0  und  Preiser,  Der  Militärbefehlshaber
im  Belagerungszustandsgesetz,  Leipziger  Zeitschrift  für  deutsches  Recht
1915,  S.  929,  der  sogar  jeden  rangältesten  Offizier  in  einer  Ortschaft,
unter  Umständen  sogar  einen  Gefreiten  als  Militärbefehlshaber  im
Sinne  des  Gesetzes  auffassen  will.

50)  Hertel  in  Dem  Recht  1915  Nr.  4/5,  S.  123;  Conrad  in
LZ3.  191  5  Nr.  7/5,  S.  465  ff.;  Preiser  ebenda  Nr.  14/15,  S.  929  ff.;
vaon  Pelargus  ebenda  Nr.  18,  S.  1185  ff.;  Ebermayer  ebenda
Nr.  10.  S.  657  ff.;  Adam  in  Pr.  Verw.  Bl.  1915,  Nr.  32,  S.  50  ff.;
Delins  ebenda  Nr.  36.  S.  569  ff.;  ungenannter  Verfasser  ebenda
Nr.  36,  S.  573  ff.

51)  Menner  a.  a.  S.,  S.  81.

Diss.  Oppenheimer.  3
        <pb n="33" />
        Verbote  oder  bei  Jrrtum  hierüber  einzutreten  hat  5).  Uber
die  Strafbarkeit  der  fahrlässigen  Zuwiderhandlung  gegen  Berbote
  des  Militärbefehlshabers  liegen  zum  Teil  widersprechende
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  und  des  Bayrischen  obersten
Landesgerichts  vor.

Ein  Recht,  die  ihnen  in  8  Nh  gegebene  außerordentliche
Machtbefugnis  zum  Erlasse  von  Verboten  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  zu  delegieren,  kann  den  Militärbefeblshabern,
  welche  für  ihre  Anordnungen  persönlich  verantwortlich
sind,  nicht  zugebilligt  werden  5).

Eine  weitere  von  selbst  eintretende  Wirkung  des  Belagerungszustandes
  ist  nach  preußischem  Recht  die  Erhöhung  der
Strafandrohung  gegen  gewisse  Handlungen.  Diese  Bestimmungen
  finden  sich  in  §  9  und  bezüglich  der  Militärpersonen
in  §  6  des  Gesetzes.  Sie  sind  allerdings  teilweise  durch  spätere
Reichsgesetze  ersetzt  worden.  So  ist  an  die  Stelle  des  8  6
Gaßtz  !  der  §  9  Ziffer  2  des  Militärstrafgesetzbuches  vom
20.  Juni  1872  getreten,  der  wie  jener  bestimmt,  daß  für  die
Dauer  des  Kriegszustandes  die  Kriegsgesetze  für  das  Militär
gelten.

Der  zweite  Satz  des  §  6  des  preußischen  Gesetzes  wird
wohl  noch  giltig  sein,  da  die  hier  getroffenen  Bestimmungen
nicht  völlig  durch  das  Militärstrafgesetzbuch  ersetzt  sind.

An  Stelle  des  8  7  des  Gesetzes  sind  die  §§  27,  20  der
Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898  getreten.

Für  §  8  gilt  —  was  aber  streitig  ist  —  jetzt  der  §  4  des
Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuch.  Es  ist  dies  ein
neueres  Reichsgesetz,  das  die  Materie  in  umfassender  Weise
regelt;  daher  ist  nach  S  2  EG.  StGB.  der  §  8  des  Gesetzes
vom  4.  Juni  1851  außer  Kraft  gesetzt  57).  Es  folgt  dies  auch

52)  Ebenda  S.  S6  ff.

53)  Eutscheidung  des  Reichsgerichis  vom  17.  Dezember  1915  IV
680/15  in  JW.  1916  Nr.  1.  S.  278.

54)  Siehe  Stenglein,  S.  371;  Olshausen,  Kommentar
        <pb n="34" />
        11r.—
—  3  .  ########i#

aus  8  4  EG.  StGB.,  welcher  augenscheinlich  die  Bestimmung
hat,  §  8  zu  ersetzen  und  teilweise,  wenn  auch  nicht  vollständig,
mit  demselben  übereinstimmt.

Für  Bayern  gilt  der  §  4  EG.  St  GB.  nach  87  Abs.  2
des  Reichsgesetzes  vom  22.  April  1871  nicht.  An  seiner  Stelle
waren  bis  1912  die  Bestimmungen  des  alten  Militärstrafrechts.
in  Kraft.  Eine  Neuregelung,  auf  die  unten  einzugehen  ist,
führt  das  neue  bayrische  Gesetz  über  den  Hriegszustand  ein.
Besstritten  ist,  ob  auch  §  9  des  Gesetzes  von  1851  durch
§*  4  EG.  St(GB.  aufgehoben  ist.  Dafür  ist  G.  Meyer'),
während  die  Mehrzahl  der  Schriftsteller  sich  für  die  weitere
Gültigkeit  ausspricht  6)  und  auch  die  Gerichte  diesen  Standpunkt
  teilen.  Die  in  §  9  a  und  b  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen
  betreffen  Materien,  die  das  Strafgesetzbuch  nicht  behandelt,
  und  §  96  und  d  haben  nur  subsidiäre  Bedeutung  insofern,
  als  sie  nur  gelten,  wenn  die  gewöhnlichen  Gesetze  keine
böhere  Strafe  androhen.  Besonders  spricht  für  die  fortdauernde
Geltung  des  §  9  der  Amstand,  daß  das  neue  bayrische  Gesetz
dieselben  Bestimmungen  fast  wörtlich  in  seinem  Artikel  4  bringt.
Wenn  der  bayrische  Gesetzgeber  den  §  9  nicht  mehr  für  geltendes
  Recht  angesehen  hätte,  würde  er  ihn  nicht  in  dem  neuen
Parallelgesetz  wiederholt  haben.

Besonders  von  der  Bestimmung  des  §  90  ist  bei  der
langen  Dauer  des  jetzigen  Krieges  reichlich  Gebrauch  gemacht
worden.

Auf  unzähligen  Gebieten  des  sozialen  und  wirtschaftlichen
Lebens  sind  Verbote  erlassen  worden,  so  daß  es  für  den  größten

zum  Staön.  1912,  1.  Aufl.,  S.  22;  Anschütz,  D#3Z.  191s4,  S.  151;
Brüß,  S.  69.

55)  Vermaltungsrecht  1910,  S.  179,  Anm.  10.

56)  Siehe  Stenglein,  S.  371;  Brüß,  S.  7s  Laband,  S.  43;
Arndt,  Reichsverfassung  1913,  S.  323;  Dambitsch,  Reichsverkassung
  1910,  S.  619;  Auschütz,  DS43.  1914,  S.  454;  Menner
u.  a.  O.,  S.  80,  wo  auch  einige  Entscheidungen  des  Reichsgerichis  angezogen
  sind.

3*
        <pb n="35" />
        —  36  —

Teil  des  Publikums  fast  unmöglich  ist,  alle  diese  zum  Teil  sich
widersprechenden  und  abändernden  Verordnungen  zu  lesen  und
zu  behalten.  Wenn  Zuwiderhandlungen  dagegen,  die  aus
Fahrlässigkeit  begangen  werden  oder  ganz  geringfügige  Versehlungen
  darstellen,  mit  Gefängnis  geahndet  werden  müssen,
so  verletzt  dies  das  Rechtsbewußtsein  des  Volkes.  Nur  wenn
ein  Militärbefehlshaber  nicht  selbst  die  Anordnung  erläßt,
sondern  die  Dolizeiverwaltung  mit  dem  Erlaß  einer  gleichen
Polizeiverordnung  —  nach  8§  4  des  Gesetzes  ist  dies  möglich  —
beauftragt,  kann  diese  unbedenklich  für  die  Abertretung  Geldoder
  Haftstrase  androhen  57).  Diesem  unhaltbaren  Zustande
ist  durch  die  sog.  lex  Schiffer  vom  11.  Dezember  1915  (RGBl.
1915  S.  813),  eine  Novelle  zu  §  4  des  Gesetzes  von  1851,  abgeholfen
  worden,  deren  §  7  lautet:
„Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  §  90  des  preußischen
  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  kann,  wenn  der  Kriegszustand  vom  Kaiser
erklärt  ist  (Art.  68  NV.),  bei  Vorliegen  mildernder
Amstände  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  1500
Mark  erkannt  werden.“

Nach  dem  preußischen  Gesetze  über  den  Belagerungszustand
  hat  also  dessen  Berkündung  drei  unmittelbar  eintretende
  Wirkungen:

a)  die  vollziehende  Gewalt  geht  auf  die  Militärbefehlshaber

  über;

b)  gewisse  strafbare  Handlungen  sind  mit  höheren  Strafen

bedroht;

#.)  die  Militärpersonen  stehen  unter  den  Gesetzen,  welche

für  den  Kriegszustand  erteilt  find.

In  Bapern  ist  die  Rechtslage  folgende:
Dort  findet  sich  eine  dem  §  4  des  preußischen  Gesetzes
von  1851  entsprechende  Bestimmung  für  den  Übergang  der

357)  Siehe  Koffka,  Zur  lex  Schiffer,  DJ3.  1915  Nr.  19/20,
S.  945  ff.
        <pb n="36" />
        —  37  —

vollziehenden  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber  im  Gesetze
nicht  55).  Hier  liegt  offenbar  eine  Lücke  des  Gesetzes  vor.
Das  ergibt  sich  aus  folgendem:

Am  31.  Juli  1914  erließ  der  König  von  Bayern  drei  Verordnungen:


1.  Aber  die  Verhängung  des  Kriegszustandes  auf  Grund
des  Art.  1  des  Gesetzes  (GBBl.  1914  S.  327).

2.  Aber  die  Verhängung  des  Standrechts  in  der  Dfalz
auf  Grund  des  Art.  5  des  Gesetzes  (GVBl.  1914  S.  328).

3.  Aber  den  Ubergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die
Militärbehörden  (GVBl.  1914  S.  329).

Diese  letzte  Verordnung  wird  nicht  mit  einem  Artikel  des
Gesetzes  begründet  und  kann  dies  auch  nicht,  da  es  einen
solchen  Artikel  gar  nicht  gibt.  Es  ist  auch  keine  Vollzugsvorschrift
  im  Sinne  des  Art.  12;  denn  diese  ist  ja,  wie  oben  gesagt
wurde,  schon  von  dem  Staatsministerium  der  Zustiz  am
13.  März  1913  ergangen,  während  die  vorliegende  Berordnung
vom  König  unterzeichnet  ist.  Es  hat  sich  wahrscheinlich  im
Augenblick  der  ersten  Anwendung  des  Gesetzes  vom  5.  November
  1912  gezeigt,  daß  diese  Lücke  sich  darin  findet,  und  daber  hat
der  Wönig,  weil  es  sich  als  nolwendig  erwies,  aus  dem  Rechte
zur  Organisation  der  Behörden  die  Verordnung  über  den
Abergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörden
erlassen,  wenn  auch  im  Gesetz  eine  Grundlage  nicht  gegeben  ist.
Der  König  bezeichnet  in  der  Verordnung  selbst  diese  als  „zum
Zwecke  der  Landesverteidigung  gegeben“  und  bestimmt,  daß  in
den  Gebieten,  über  die  der  Kriegszustand  verhängt  ist,  für  die
Dauer  des  Kriegszustandes  die  Ausübung  der  Befugnisse
der  den  Zivilstaatsministerien  untergeordneten  Staatsbehörden
mit  Ausnahme  der  richterlichen  und  verwaltungsrichterlichen
Tätigkeit  auf  die  Militärbefehlshaber  übergeht.

58)  Val.  die  Anm.  in  „Das  Recht“  1915,  S.  344,  zu  der  Entscheidung
  des  Reichsgerichts  vom  21.  Mai  1915.
        <pb n="37" />
        —  38  —

Eine  Abweichung  von  §  4  des  preußischen  Gesetzes  besteht
darin,  daß  die  bayrische  Verordnung  die  Befugnisse  der  den
Ministerien  untergeordneten  Zivilstandsbehörden  den  Militärbefehlshabern
  überträgt,  während  das  preußische  Gesetz
die  Beschränkung  auf  die  den  Ministerien  untergeordneten  Behörden
  nicht  kennt?).

Im  übrigen  stimmt  die  Verordnung  mit  §  3  des  preußischen
  Gesetzes  überein.

Der  Art.  3  des  bayrischen  Gesetzes,  der  ferner  von  seldst
mit  Verhängung  des  Kriegszustandes  in  den  davon  betroffenen
Gebieten  in  Kraft  tritt,  entspricht  genau  dem  §  4  EG.  StGB.,
der  an  sich  nach  87  Abs.  2  des  „Gesetzes,  die  Einführung  norddentscher
  Bundesgesetze  in  Bayern  betreffend“,  vom  22.  April
1871  (RGl.  S.  58)  in  Bayern  nicht  gilt.  Art.  4  wiederholt
fast  wörtlich  den  §  9  des  preußischen  Gesetzes.

Wenn  Art.  95  des  preußischen  Gesetzes  von  Verboten,
die  „im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit“  erlassen  sind,  und
Art.  4  Ziffer  4  des  bayrischen  Gesetzes  von  Vorschriften  „zur
Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit“  spricht,  so  handelt  es  sich
um  eine  textliche,  keine  sachliche  Differenz  ½).

Während  wir  im  Anschluß  an  die  Rechtsprechung  des
Reichsgerichts  die  Delegationsbefugnis  der  Militärbefehlshaber
  für  das  Reich  verneint  haben,  will  sie  ihnen  die  bayrische
Vollzugsvorschrift  in  §I  8  Abs.  4  in  gewissem  Amfange  gewähren.


Der  oben  bei  dem  preußischen  Recht  erörterte  Streit,  was
unter  einem  „Militärbefehlshaber“,  der  zum  Erlaß  von  Verordnungen
  befugt  sei,  zu  verstehen  ist,  ist  für  das  bayrische  Recht
erfreulicherweise  vermieden  worden.  In  Bayern  bestimmt
nämlich  der  §  8  der  Vollzugsvorschrift,  daß  zum  Erlaß  der  im

Fmi  Das  Recht  1915  Nr.  13/14,  S.  343,  Anm.  zu  der  Entscheidung
des  Rcichsgerichts  vom  21.  Mai  1915,  IV,  2238/15.

60)  Entscheidung  des  Bayer.  Ch.  LG.  in  JW.  1916  Nr.  3,  Za,  S.  20|8
eub.  Nr.  l.  T
        <pb n="38" />
        —  39  —

Art  4  Nr.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Anordnungen  zu—
ständig  sind:

1.  der  Oberbefehlshaber  einer  Armee;

2.  die  kommandierenden  Generale,  und  wenn  sie  ins  Feld

abgerückt  sind,  ihre  Stellvertreter;

3.  die  Gouverneure  und  Kommandanten  von  Festungen:

4.  in  der  Pfalz  auch  der  Kommandeur  der  dritten  Division

  und  wenn  er  ins  Feld  abgerückt  ist,  der  älteste  stellvertretende
  Infanterie-Brigadekommandeur  in  der
Pfalz.

Ferner  behält  sich  auch  das  Kriegsministerium  vor,  Anordnungen
  dieser  Art  zu  erlassen.  Also  hier  liegt  eine  klare  Regelung
  vor,  die  keiner  Zweideutigkeit  und  keinem  Streit  Raum
läßt.  Ob  das  Kriegsministerium  zu  den  in  Art.  4  Nr.  2  bezeichneten
  obersten  Militärbefehlshabern  gehört  und  ob  ihm  in
den  Vollzugsvorschriften  daher  das  Recht,  die  in  Art.  4  Nr.  2
den  ersteren  übertragenen  Anordnungen  zu  treffen,  vorbehalten
werden  durfte,  kann  freilich  recht  zweifelhaft  sein.

Eine  dem  §  6  Satz  1  des  preußischen  Gesetzes  entsprechende
Bestimmung,  daß  die  Militärpersonen  während  des  Belagerungszustandes
  unter  den  Gesetzen,  welche  für  den  Kriegszustand
erteilt  sind,  stehen,  enthält  das  bayrische  Gesetz  nicht  und  kann
es  mit  Rücksicht  auf  I  9  Ziffer  2  des  Militärstrafgesetzbuches
vom  20.  Juni  1872  entbehren,  der  jetzt  ja  auch  im  Reiche  statt
des  §  6  Satz  1  des  preußischen  Gesetzes  gilt.

Die  Verkündung  des  Kriegszustandes  hat  also  in  Bayern
dieselben,  im  wesentlichen  gleich  gestalteten  drei  unmittelbaren
Wirkungen,  die  oben  für  Preußen  und  das  Reich  dargetan
wurden.  Es  herrscht  mithin  in  dieser  Hinsicht  ein  fast  einheitlicher
  Rechtszustand  in  Deutschland.

Daß  entsprechend  der  sog.  lex  Schiffer  auch  in  Bayern
ein  im  Wortlaut  übereinstimmendes  „Gesetz  zur  Anderung  des
Gesetzes  über  den  Kriegszustand“  am  4.  Dezember  1915  ergangen
  ist,  wurden  oben  schon  gesagt.
        <pb n="39" />
        87.
Verschärfungen  des  Belagerungszustandes,  die  nicht
unbedingt  eintreten  müssen.

Außer  den  sofort  und  unmittelbar  eintretenden  Wirkungen
des  Belagerungszustandes  gibt  es  sowohl  nach  dem  preußischen
als  nach  dem  bayrischen  Gesetz  noch  weitere,  die  eine  Verschärfung
  bedeuten  und  noch  besonders  angeordnet  werden
müssen.

So  können  in  Preußen  nach  §  5  des  Gesetzes  von  1851
gewisse  zum  Schutze  der  Person  und  des  Eigentums  gegebene
Artikel  der  preußischen  Verfassung  ganz  oder  teilweise,  zeitund
  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  es  für  erforderlich
  erachtet  wird.

Diese  Suspension  kann  gleichzeitig  mit  der  Erklärung  des
Belagerungszustandes  oder  auch  später  ausgesprochen  werden?),
  aber  immer  nur  für  die  Dauer  des  Belagerungszustandes.


Erforderlich  ist,  daß  bei  der  Bekanntmachung  der  Suspension
  die  in  §  3  für  die  Verkündung  des  Belagerungszustandes
vorgeschriebene  Form  gewahrt  wird.  Denn  die  Suspension
ist  eine  weitere  Ausführungsmaßregel,  die  sich  durch  die  Gestaltung
  der  Sachlage  als  notwendig  erweist,  also  etwas  anderes
als  die  Verhängung  des  Belagerungszustandes  selbst  62).

Die  suspendierbaren  Artikel  finden  sich  in  dem  zweiten

Titel  der  preußischen  Verfassungsurkunde,  welcher  von  den
„Nechten  der  Dreußen“  handelt.

61)  So  ist  jetzt  diese  Suspension  nicht  in  der  Kaiserlichen  Verord—
nung  vom  31.  Juli  1914  über  die  Verhängung  des  Kriegszustandes
enthalten.  Vielmehr  ist  die  Außerkraftsetzung  der  Verfassungsartikel  für
die  Marken  durch  die  Bekauntmachung  des  Oberbefehlshabers  in  den
Marken  betreffend  den  Ubergang  der  Gewalt  an  die  Militärbehörde  erfolut.
  Eine  entsprechende  Außerkraftsetzung  hat  wohl  auch  bei  den  übrigen
siellvertretenden  Generalkommandos  stattgefunden.  Siehe  hierüber  Olshausen,
  Der  Kriegszustand,  im  Archiv  für  Strafrecht  Bd.  61,  S.  502.

62)  Hnenel,  Staatsrecht  1892,  S.  444.
        <pb n="40" />
        Es  sind  dies:  Art.  5  von  der  persönlichen  Freiheit;  Art.  6
von  der  Unverletzlichkeit  der  Wohnung:  Art.  7,  wonach  nie
mand  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden  darf;  Art.  27
und  28  von  der  Pressefreiheit;  Art.  29  und  30  von  der  Vereins=
  und  Versammlungsfreiheit  und  Art.  36  über  die  Verwendung
  der  bewaffneten  Macht  zur  Anterdrückung  innerer
Anruhen.

Die  Bestimmungen  über  die  Suspendierung  dieser  Artikel
sind  jetzt  durch  reichsgesetzliche  Spezialgesetze  ersetzt  worden.
Daher  müssen  jetzt  die  Gesetzesparagraphen  dieser  Reichsgesetze
  suspendiert  werden  13).  Der  §5  des  preußischen  Gesetzes
  über  den  Belagerungszustand  kann  nur  noch  sinngemäß
zur  Anwendung  kommen.  Darauf,  daß  bei  der  Suspension
an  die  Stelle  der  Artikel  der  preußischen  Verfassungsurkunde
„reichsrechtliche  Vorschriften“  getreten  sind,  hat  der  Oberbefehlshaber
  in  den  Marken  in  einer  Ergänzung  seiner
Bekanntmachung  über  die  Verhängung  des  Kriegszustandes
noch  besonders  hingewiesen.  So  kommen  jetzt  für  die  Art.  5
und  6  der  preußischen  Verfassungsurkunde  die  Abschnitte  8
und  9  des  l.  Buches  der  Strafprozeßordnung  und  für  Art.  7
der  §  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zur  Anwendung.
Art.  27  und  28  sind  jetzt  durch  das  Reichspreßgesetz  vom  7.  Juli
1874  und  Art.  29  und  30  durch  das  Reichsvereinsgeseh  vom
19.  April  1908  ersetzt  worden.  Nur  für  Art.  36  über  die  Verwendung
  der  bewaffneten  Macht  zur  Unterdrückung  innerer
Anruhen  und  zur  Ausführung  der  Gesetze  ist  bisher  eine  reichsgesetzliche
  Regelung  nicht  eingetreten  “#  .

Soweit  eine  solche  nicht  stattgefunden  hat,  müssen  an
Stelle  der  Artikel  der  preußischen  Verfassungsurkunde  die  entsprechenden
  Bestimmungen  in  den  Verfassungen  und  Gesetzen
der  anderen  Bundesstaaten  suspendiert  werden.

Alle  diese  Suspensionen  sind  zur  größeren  Sicherheit  des

Reiches  und  um  der  allgemeinen  Ordnung  willen,  besonders

63)  Haldy  a.  a.  O.,  S.  55;  Laband  a.  a.  O.,  S.  43,  44.
t40  Oseshausen  im  Archiv  für  Strafrecht,  Bd.  61,  S.  503.
        <pb n="41" />
        in  Kriegszeiten,  erforderlich  und  zulässig.  Es  muß  angenommen
werden,  daß  auch  die  Militärbefehlshaber  befugt  sind,  die
Suspension  auszusprechen“").

Weitere  Bestimmungen  über  Suspensionen  finden  sich
noch  in  einigen  anderen  Reichsgesetzen.  So  kann  gemäß  §  9
des  zum  Reichsgesetz  gewordenen  Gesehes  über  das  Paßwesen
vom  12  Oktober  1867  die  Paßpflicht  überhaupt  oder  in  dem
dort  näher  bezeichneten  Amfange  eingeführt  werden  ).

Einer  der  wichtigsten  Artikel  der  Berfassungsurkunde,  der
nach  §  5  fuspendiert  werden  kann,  ist  der  Art.  7,  der  jetzt  durch
§  15  GVG.  ersetzt  worden  ist.  Ark.  7  der  preußischen  Verfassungsurkunde
  bestimmt,  daß  niemand  seinem  gesetzlichen
Richter  entzogen  werden  dürfe.  Dasselbe  sagt  §  16  G.,
fügt  jedoch  hinzu,  daß  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Kriegsgerichte  und  Standrechte  hiervon  nicht  berührt  werden.
Wegen  dieses  Zusatzes  ist  die  Suspension  des  Art.  7  zwecks
Einsetzung  von  Kriegsgerichten  nicht  mehr  besonders  notwendig
  ?7).  Wenn  man  diese  Ansicht  nicht  teilt,  so  kann  doch
nach  §  5  des  Gesetes  der  Art.  7  der  preußischen  Verfassungsurkunde
  suspendiert  und  dann  nach  §  10  zur  Anordnung  von
Kriegsgerichten  geschritten  werden.  Welche  Verbrechen
vor  sie  gehören,  wie  sie  zusammengesetzt  werden  und  das  Verfabren
  vor  ihnen,  bestimmen  ausführlich  die  §§  10  bis  13  des  Gesetzes.
  Laband  behauptet),  daß  diese  Vorschriften  teilweise
  durch  die  Militärstrafgerichtsordnung  88  20  und  27  abgeändert
  seien.  Entgegengesetzter  Ansicht  sind,  und  zwar  mit

5)  Bgl.  Menuner  a.  a.  O.,  S.  86  und  die  dortigen  Augaben  über
Literatur  und  Rechtsprechung.

661  Dies  ist  jetzt  durch  die  Verordnung  über  die  vorübergehende
Einführung  der  Paßpflicht  vom  31.  Juli  1914  (RBl.  S.  284)  geschehen.

67  Laband,  S.  44,  Bornhak,  Preußisches  Staatsrecht,
2.  Anfl.,  1.  Bd.,  S.  566;  von  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen
  Verwaltung,  Bd  1,  S.  219.

68)  n  .  O.,  S.  44.
        <pb n="42" />
        —  43  —

Recht,  Arndt6)  und  Dambitsch'ö).  Denn  das  Gesetz
vom  4.  Juni  1851  wollte  eine  ganz  besondere  Art  von  Kriegsgerichten
  einsetzen,  die  nichts  mit  den  gewöhnlichen  Kriegsgerichten
  für  Militärpersonen  zu  tun  haben;  und  nur  auf  solche
bezieht  sich  die  Militärgerichtsprozeßordnung.  §  27  MGO.
sagt  ausdrücklich,  daß  auch  im  Falle  des  Belagerungszustandes
der  Militärbefehlshaber  nur  über  die  Militärpersonen  seines
Bezirkes  auf  Grund  der  MGO.  die  Gerichtsbarkeit  hat.  Die
Kriegsgerichte  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  dagegen
  stehen  in  Konkurrenz  mit  den  Zivilgerichten  und  urteilen
auch  über  Zivilpersonen;  daher  sind  die  Bestimmungen  der
§§  10—13  des  Gesetzes  von  1851  nicht  durch  die  des  späteren
Reichsgesetzes  aufgehoben  worden,  sondern  noch  in  vollem
Amfange  in  Geltung.

Die  Wirksamkeit  der  Kriegsgerichte  hört  nach  8  14  mit
Beendigung  des  Belagerungszustandes  auf,  die  vom  Kaiser
verfügt  wird  und  nach  §  3  Satz  2  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht  werden  muß.  Nicht  kann  ihre  Wirksamkeit,  da  der
Wortlaut  des  Gesetzes  (§  14)  es  verbietet,  obgleich  es  vielleicht
wünschenswert  wäre,  früher  aufgehoben  werden  als  der  Belagerungszustand.
  Sie  dürfen  aber  auch  nicht  länger  in
Funktion  bleiben.  Nach  ihrem  Aufhören  sind  nach  §  15  die
gefällten  Arteile  samt  Belagstücken  und  die  noch  schwebenden
Sachen  an  die  ordentlichen  Gerichte  abzugeben,  und  zwar  an
Zivil-  oder  an  gewöhnliche  Militärgerichte,  je  nachdem  es  sich
um  Straflaten  handelt,  die  zu  der  Kompetenz  der  einen  oder
der  anderen  Art  von  Gerichten  gehören.

Das  baprische  Gesetz  über  den  Kriegszustand  kennt  eine
Aufhebung  von  Artikeln  der  Verfassungsurkunde,  wie  dies  im
preußischen  Gesetze  zugelassen  ist,  nicht.  Während  nach  dem
letzteren  durch  Suspension  des  Art.  7  der  Verfassungsurkunde,
welcher  die  Gewährleistung  des  ordentlichen  Richters  und  den

69)  Reichsverfassung.  S.  387.
70)  Reichsverfassung,  S.  619.
        <pb n="43" />
        —  4  4

Ausschluß  aller  Ausnahmegerichte  ausspricht,  die  Bildung  von
Kriegsgerichten  ermöglicht  ist,  erreicht  das  bayerische  Gesetz  den—
selben  Erfolg  durch  das  Institut  des  Standrechts''t).  Die
§8  5—11  des  Gesetzes  vom  5.  November  1912  geben  die  Vorschriften
  für  das  Standrecht,  welche  für  ganz  Bayern  einschließlich
  der  Pfalz  für  den  Fall  des  Krieges  gelten,  während
das  Standrecht,  welches  das  alte  rechtsrheinische  Recht  kennt,
nur  für  den  Fall  innerer  Anruhen  und  nicht  für  die  Pfalz
Geltung  hat.

Die  Erklärung  des  Standrechts  hat  die  Wirtung,  daß
die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  zur  Aburteilung
gewisser,  im  Gesetze  näher  bezeichneter  Straftaten  ausgeschlossen
  wird  und  standrechtliche  Gerichte  diese  Funktion
übernehmen.

Das  Standrecht  wird  gemäß  Art.  5  des  Gesetzes  vom
5.  November  1912  in  gleicher  Weise  wie  der  Kriegszustand
durch  Königliche  Verordnung  angeordnet;  es  muß  auch  in  derselben
  Form  wie  dieser  kundgemacht  werden.

Die  Anordnung  des  Standrechts  kann  frühestens  gleichzeitig
  mit  der  Verhängung  des  Kriegszustandes,  zulässigerweise
aber  auch  später,  erfolgen.  Selbstverständlich  kann  aber  auch
unter  Amständen  von  der  Anordnung  des  Standrechts  ganz  abgesehen
  werden.  Die  Verhängung  des  Kriegszustandes  ohne
Anordnung  des  Standrechts,  wie  es  jetzt  im  rechtsrheinischen
Bayern  der  Fall  ist,  hat  zur  Folge,  daß  die  strafrechtlichen
Bestimmungen  der  Art.  3  und  4  des  Gesetzes  Platz  greifen,  das
ganze  Berfahren  aber  in  den  Händen  der  ordentlichen  Strafgerichte
  bleibt,  die  jedoch  außer  den  bisherigen  strafrechtlichen
Gesetzen  die  eben  erwähnten  Artikel  anzuwenden  haben  ?.

Daß  das  Standrecht  nicht  über  das  ganze  Gebiet  des
Königreichs  Bayern  zugleich  verhängt  zu  werden  braucht,  son-71)

  Vgl.  die  Begründung  zum  Entwurf  des  Gesetzes  vom  5.  November
  1912  bei  von  Sutner,  S.  4f.
72)  von  Sutner  a.  a.  L.,  Anm.  2  zu  §  5,  S.  24.
        <pb n="44" />
        —  4  5  —

dern  auch  auf  einen  Teil  beschränkt  werden  kann,  steht  nicht
im  Gesetz,  ist  aber  selbstverständlich,  wie  ja  auch  der  Kriegszustand
  nach  Art.  2  auf  einzelne  Landesteile  oder  einzelne  Orte
sich  beschränken  kann.  Dies  wird  auch  durch  die  junge  Praxis
belegt7“).

Die  Zuständigkeit,  Zahl,  Einteilung  und  Besetzung  der
standesrechtlichen  Gerichte,  sowie  das  Verfahren  vor  ihnen  ist
in  den  Art.  6  bis  8  des  Gesetzes  und  in  den  88  9—  57  der  Bollzugsvorschrift
  geordnet.  Der  Zuständigkeit  der  standesgerichtlichen
  Gerichte  unterliegen  nicht  die  Personen  des  Soldatenstandes,
  da  gemäß  Art.  11  Abs.  1  die  Militärstrafgerichtsbarkeit
durch  die  Anordnung  des  Standrechts  nicht  berührt  wird,  während
  nach  Abs.  2  ebenda  die  verschärften  Strafbestimmungen  der
Art.  3  und  4  auch  auf  Militärpersonen  Anwendung  finden.  Die
Standgerichte  der  Militärstrafgerichtsordnung  sind  zur  Ausübung
  der  niederen  Gerichtsbarkeit  bestimmte  Gerichte  und  mit
den  Standgerichten  des  Gesetzes  von  1912  nicht  zu  verwechseln,
ebenso  wie  die  militärischen  Kriegsgerichte  andere  sind,  wie  die
in  dem  preußischen  Geseh  von  1851  vorgesehenen  Kriegsgerichte.

Aber  die  Vollstreckungn  der  standgerichtlichen  Urteile  verhalten
  sich  die  8S8  58.—60  der  Vollzugsvorschriften  und  die  Bestimmungen
  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  März
1913,  die  Vollstreckung  der  militärgerichtlich  und  der  standrechtlich
  erkannten  Todesstrafen  betreffend.

Ebenso  wie  in  Preußen  die  Suspension  von  Verfassungsartikeln
  nur  zeitweise  stattzufinden  braucht,  kann  in  Bayern  das
Standrecht  auch  schon  vor  Aufhebung  des  Kriegszustandes  außer
Wirkung  gesetzt  werden  (Art.  10  Abs.  1);  spätestens  erlischt  es
mit  ihm  zusammen  von  selbst.  Aufgehoben  wird  das  Standrecht
nach  Art.  9  durch  königliche  Verordnung,  ebenso  wie  der  Kriegszustand.
  Beides  ist  in  den  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu
machen.  Mit  der  Veröffentlichung  im  Gesetz=  und  Verord-73)

  Siehe  die  Königl.  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  in  der  das
Standrecht  für  die  Pfalz  aungeordnet  wird.
        <pb n="45" />
        nungsblatt  tritt  der  Kriegszustand  und  ebenso  das  Standrecht
außer  Kraft  (87  Abs.  2  und  4  der  Vollzugsvorschriften).  Im
preußischen  Gesetz  fehlt  eine  entsprechende  Bestimmung.  Mit
Aufhebung  des  Standrechts  sind  die  Akten  und  die  noch  schwebenden
  Verfahren  wie  in  Preußen  nach  Aufhebung  der  Kriegsgerichte
  an  die  ordentlichen  Gerichte  abzugeben  (Art.  10  Abs.  2
und  3).

88.
Besonderheit  des  preußischen  Gesetzes.

Es  ist  schließlich  noch  auf  eine  Besonderheit  einzugehen,
die  nur  das  preußische  Gesetz  kennt  und  die  im  bayrischen  Recht
kein  Gegenstück  findet.

Es  ist  die  Verhängung  des  sogenannten  „kleinen  Be—
lagerungszustandes“  nach  §  16  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851.

In  Wirklichkeit  bedeutet  dieses  Rechtsgebilde  gar  nicht  die
Verhängung  des  Belagerungszustandes  in  irgend  einer  Form,
sondern  nur  in  Wiederholung  des  Art.  111  der  preuß.  Verfassungsurkunde
  die  Suspension  einer  Anzahl  von  Verfassungsartikeln
  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  Denn  diesem
Institut  fehlt  gerade  das  für  den  Belagerungszustand  charakteristische
  Moment  des  Alberganges  der  vollziehenden  Gewalt  auf
die  Militärbehörde  und  die  dadurch  geschaffene  Militärdiktatur.
Die  Suspension  ist  gemäß  §  16  eine  bloße  Regierungsmaßregel,
  die  dem  Kriegszustand  vorbeugen  soll,  nicht  dieser  selbst?).
Daher  hat  §  16  keine  Geltung  im  Reich.  Denn  Art.  68  gibt
dem  Kaiser  nur  das  Recht,  einen  Teil  des  Reichsgebietes  oder
das  ganze  in  Kriegszustand  zu  versetzen.  Die  Anordnung  gemäß
  §16  ist  aber  nicht  die  Versetzung  in  Kriegszustand.  Andererseits
  gilt  dieser  Paragraph  in  Preußen  noch  in  seinem  alten
Amfange,  da,  wie  oben  dargetan  wurde,  den  Einzelstaaten  nur

74)  Siebe  Huldy  a.  a.  O.  und  Dietz,  Handwörterbuch  des  Militärrechts
  1912,  S.  116.
        <pb n="46" />
        —  47  —

das  Recht  zur  Verhängung  des  eigentlichen  Belagerungszustandes
  genommen,  ihnen  aber  das  Recht  zur  Verhängung  des
sogenannten  kleinen  Belagerungszustandes,  der  mehr  polizeilicher
  Natur  ist,  belassen  wurde.  Es  verbleibt  auch  dabei,  daß
das  im  §  16  hierzu  bestimmte  Organ,  das  Staatsministerium,
den  „kleinen  Belagerungszustand“  verhängt.  Allerdings  muß
hier,  soweit  reichsgesetzliche  Bestimmungen  an  Stelle  einzelner
Verfassungsartikel  getreten  sind,  die  Befugnis  des  Staatsministeriums
  beschränkt  sein;  denn  die  Landesgewalt  kann  nicht
Reichsgesetze  außer  Kraft  setzen,  außer  wenn  diese  besonders
die  Aufrechterbaltung  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen  aussprechen,
  wie  §  30  des  Preßgesetzes  vom  7.  Mai  1874  und  8  24
des  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908.  Daher  ist  die
praktische  Tragweite  des  §  16  des  preußischen  Gesetzes  heute
von  geringer  Bedeutung.  ·

Die  Artikel  der  preußischen  Verfassung,  welche  im  kleinen
Belagerungszustand  als  suspendierbar  bezeichnet  werden,  sind
dieselben,  deren  Suspendierung  §  6  des  Gesetzes  vom  4.  Juni
1851  zuläßt,  bis  auf  Art.  7,  der  bei  dem  kleinen  Belagerungszustande
  nicht  aufgehoben  zu  werden  braucht,  weil  damit  die
Einrichtung  von  Sondergerichten  nicht  verbunden  ist.

In  Berbindung  mit  dem  §  16  ist  noch  des  §  17  des  preußischen
  Gesetzes  zu  gedenken,  nach  dem  den  Kammenn  sofort,  spätestens
  bei  ihrem  nächsten  Zusammentreten,  über  die  Erklärung
des  Belagerungszustandes  und  jede  Suspension  eines  Artikels
der  Verfassungsurkunde  Rechenschaft  zu  legen  ist.  1

Es  fragt  sich  nun,  ob  eine  entsprechende  Vorschrift  für  das
Reich  gilt,  da  ja  die  Einzelstaaten  nicht  mehr  das  Recht  haben,
den  Belagerungszustand  zu  verhängen,  ob  also  die  Reichsregierung
  dem  Reichstage  gegenüber  zur  NRechenschaftslegung  verpflichtet
  ist.  Dies  wird  mit  Recht  verneint75);  denn  §  17  gehört
nicht  zu  den  Vorschriften,  die  nach  Art.  68  RV.  als  Reichsgesetz

7%  —  ..  V

75)  Siehe  Meyer,  Verwaltungsrecht  1900,  S.  179,  Anm.  14  und
Laband,.  S.  11,  Anm.  3.
        <pb n="47" />
        —  48  —

gelten,  wenn  auch  Dambitsch'")  die  Rechenschaftslegung
unter  die  Wirkungen  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  rechnen
will.  Der  8  17  hat  heute  nur  Wirkung  für  den  Jall  des  §  16,
der  ja,  wie  gesagt,  noch  in  Preußen  landesrechtliche  Geltung
hat  und  hier  ist  allerdings  das  Staatsministerium  den  Kammern
gegenüber  zur  Rechenschaftslegung  verpflichtet,  eine  Bestimmung,
  der  aber  der  praktische  Wert  fehlt,  solange  das  in  Art.  61
Abs.  2  Bll.  versprochene  Gesetz  über  die  Ministeranklage  noch
nicht  ergangen  ist.

§9.
Die  Mitwirkung  des  Militärs  zur  Unterdrückung
innerer  Unruhen.

Daß  mit  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  die  vollziehende
  Gewalt  an  die  Militärbehörde  übergeht  und  zwar
ihso  inne,  d.  h.  ohne  besonderen  Abertragungsakt,  ist  für  das
haulsche  Reich  mit  Ausnahme  von  Bayern  —  durch  Art.  68
RVB.  und  §  4  des  preuß.  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
bestimmt.

Im  baprischen  Gesetz  vom  5.  November  1912  findet  sich
hier,  wie  oben  dargetan  wurde,  eine  Lücke,  da  es  eine  entsprechende
  Bestimmung  nicht  enthält.  Immerhin  wird  man  die
gleiche  Wirkung  als  notwendig  ansehen  müssen,  weil  sie  zum
Wesen  des  Belagerungszustandes  nach  seiner  historischen  Entwicklung
  und  begrifflich  gehört.  Auf  diesen  Standpunkt  bat  der
König  von  Bayern  durch  Erlaß  der  Verordnung  vom  31.  Juli
1914  über  den  Abergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörden
  sich  gestellt.

Wir  haben  weiter  gesehen,  daß  der  Belagerungszustand
nach  dem  preuß.  Gesetz  von  1851  und  nach  der  RV.  nur  für
den  Fall  des  Krieges  und  des  Aufruhrs,  nach  dem  bayprischen
Gesetz  von  1912  sogar  nur  für  den  Fall  des  Krieges  verhängt
werden  kann.

76)  Dambitsch,  Reichsverfassung,  S.  620.
        <pb n="48" />
        —  49  —

Es  fragt  sich  nun  weiter,  welche  Aufgabe  dem  Militär  zur
Anterdrückung  innerer  Anruhen  zuerteilt  ist?).

In  erster  Linie  ist  die  Anterdrückung  innerer  Auruhen  Aufgabe
  der  Polizei.  Erst  wenn  ihre  Machtmittel  hierzu  nicht  ausreichen,
  kann  Militär  herangezogen  werden,  das  dann  „als  Polizei“
  tätig  wird.

Nach  Art.  66  Abs.  2  R.  steht  den  Bundesfürsten,  beziehentlich
  den  Senaten  der  freien  Städte  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen
  Zwecken  nicht  bloß  ihre  eigenen  Truppen  zu  verwenden,
sondern  auch  alle  anderen  Truppenteile  des  Reichsheeres,
welche  in  ihren  Ländergebieten  disloziert  sind,  zu  requirieren.
Die  einzelnen  Bundesstaaten  haben  demnach  ausschließlich  die
Fälle  zu  regeln,  in  denen  das  Militär  zur  außerordentlichen
Sicherheitshilfeleistung  herangezogen  werden  darf.

In  Preußen  bestimmt  nun  der  Artikel  36  der  Verfassungsurkunde
  vom  31.  Januar  1850  folgendes:

„Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Ilnterdrückung
innerer  Anruhen  und  zur  Ausführung  der  Gesetze  nur  in
den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen  und  auf
Requisition  der  Zivilbehörde  verwendet  werden.  In  letzterer
  Beziehung  hat  das  Gesetz  die  Ausnahme  zu  bestimmen.“
  .

Die  bayrische  Verfassungsurkunde  sagt  in  §  6  Tit.  IX:

„Die  Armee  handelt  gegen  äußere  Feinde  und  im
Innern  des  Landes  nur  dann,  wenn  die  Militärmacht
von  der  kompetenten  Zivilbehörde  dazu  aufgefordert
wird.“

Eine  ähnliche  Regelung  findet  sich  auch  in  den  übrigen
Bundesstaaten,  worauf  aber  hier  des  Näheren  nicht  einzugehen
  ist.

77)  Val.  Jollinek,  Zabern.  Über  das  Verhaftungsrecht  des  Militärs,
  Tübingen  1914;  Wolgendorff,  Die  gesetzlichen  Grundlagen
für  das  polizeiliche  Verhaftungsrecht  des  Militärs  im  preußischen  Recht,
im  Verwaltungsarchiv  1914,  Bd.  22,  Hoft  6,  S.  517f  f.;  Regler,  Das
Recht  des  Mililärs  zum  Waffengebrauch,  Greisswalder  Disserlation  1911.

Diss.  Oppenheimer.  4
        <pb n="49" />
        —  560  —

Mit  der  den  Bundesfürsten  belassenen  Vefugnis,  ihre
Truppen  zu  polizeilichen  Zwecken  zu  verwenden,  ist  ohne  weiteres
  auch  das  Recht  verbunden  zu  bestimmen,  ob  und  wann  das
Militär  bei  einem  solchen  Vorgehen  von  seinen  Waffen  Gebrauch
  machen  darf?).

In  dieser  Hinsicht  sind  in  Preußen  das  Gesetz  über  den
Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  und  die
Verordnung  zur  Aufeechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung
und  der  dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835
gemäß  Art.  109  Pr.  B.  in  Kraft  geblieben,  da  sie  der  Verfassung
nicht  zuwider  laufen.

In  Bayern  ist  das  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur
Aufrechterhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  durch  Gesetz  vom
4.  Mai  1851  (Ges.  Bl.  S.  10)  geordnet.  Dieses  Gesetz  kennt
ein  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  obne  Aufgebot  seitens
der  zuständigen  Zivilbehörden  nicht  c).  Auch  das  sonstige  bayrische
  Recht  kennt  eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  nicht.
Alnders  in  Preußen,  wo  Art.  36  Satz  2  der  Verfassungs.
urkunde  solche  Ausnahmen  zuläßt,  wenn  das  Gesetz  sie  bestimmt.
In  wieweit  solche  gesetzlich  bestimmten  Ausnahmen  bestehen,  hat
zu  einer  lebhaften  Kontroverse  geführt  “),  die  durch  die  Affäre
in  Zabern  vom  Ende  1913  veranlaßt  worden  ist.  Es  ist  nämlich
  streitig  geworden,  ob  die  preußische  Kabinettsorder  vom  17.
Oktober  1820,  mit  der  das  damalige  Vorgehen  des  Militärs
gerechtfertigt  wurde,  noch  gilt  oder  nicht.  Jellineks'!)  bezeichnet
  sie  als  Dienstinstruktion,  die  Gesetzeskraft  erlangt  bat;
auch  Wolzendorff':)  legt  ihr  Gesehescharakter  bei.  Es

78)  Regler,  S.  29.

79)  von  Sutlner,  S.  88,  Anm.  3  zu  Art.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1851.  Uber  letzteres  siehe  von  Seydel-Graßmann,
Bahrisches  Staatsrecht  1913,  Bd.  2,  S.  247  ff.

80)  Vgl.  Jellinek  a.  a.  O.,  Wolzendorff,  a.  a.  O.;  Laband,C
  Die  Kommandogewalt  und  die  Kabineitsorder  von  1820,  D.
Jur..  1914  Nr.  3,  S.  185  ff.;  Hamm,  ZBabern,  ebenda  Nr.  2,  S.  121  ff.

91)  Jellinek  a.  a.  O.,  S.  9,  17.

82)  Wolzendovrff  a.  a.  O.,  S.  520.
        <pb n="50" />
        fragt  sich  aber,  ob  sie  unter  die  Ausnahmen  des  Art.  36  Satz  2
Pr.  V.  fällt  und  noch  in  Kraft  ist.  Jellinek  nimmt  dies  an,
indem  er  diesen  Satz  ausdehnend  dahin  auslegt,  daß  damit  sowohl
  die  zuklinftigen,  als  auch  die  bereits  bestehenden  Gesetze
gemeint  sind.  Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  hält  Wolzendorff
  mit  Recht  für  nicht  bewiesen,  und  kommt  zu  dem  Ergebnisse
  1),  daß  der  Satz  „Ausnahmen  hat  das  Gesetz  zu  bestimmen“
  sich  nur  auf  die  Zukunft  bezieht,  mithin  die  Kabinettsorder
vom  17.  Oktober  1820  als  aufgehoben  anzusehen  ist.  Laband“)
  hält  die  Kabinettsorder  für  kein  Gesetz,  sondern  für
eine  Instruktion  an  das  Militär;  auch  meint  er,  daß  sie  gar  nicht
das  Recht  selbst  zum  Einschreiten  des  Militärs  ohne  Requisition
enthält,  sondern  es  voraussetzt  und  nur  den  Zeitpunkt,  in  welchem
  das  Militär  einzuschreiten  hat,  bestimmt.  Dieser  Ansicht
wird  man  nicht  beipflichten  können,  denn  aus  der  Einleitung
zu  der  Kabinettsorder  geht  hervor,  daß  sie  nicht  bloß  Zweifel
über  die  „Zeitpunkte“,  sondern  auch  solche,  die  über  die
„Grenzen  der  Einwirkung“  von  Militär-  und  Zivilbehörden
aufgetaucht  waren,  beseitigen  soll.  Auch  der  Ausdruck,  daß  der
Militärbefehlshaber  zum  Eingreifen  ohne  Requisition  „befugt"

ist,  wenn  die  Zivilbehörde  zu  lange  damit  zögert,  beweist  dies.
Laband  leitet  das  Recht  zum  selbständigen  Einschreiten  des
Militärs  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und
Sicherheit  aus  §  1  des  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  vom
20.  März  1897  (GS.  S.  60  ff.)  her.  Diese  Auffassung  bekämpft
  zutreffend  Reglers-),  der  seinerseits  die  Kabinettsorder
  vom  17.  Oktober  1820  als  noch  giltig  ansieht,  soweit  sie
Ausnahmen,  wie  sie  in  Satz  2  des  Art.  36  r  B.  vorgesehen
sind,  betrifft  5).  Es  ist  demnach  in  hohem  Maße  zweifelhaft,
wie  die  Rechtslage  zur  Zeit  in  Preußen  ist.

83)  Ebdenda,  S.  527.
84,  D3.  1914  Nr.  3.  S.  187.
#0  a.  a.  O.,  S.  39,  40;  ebenda  Wollstad!  in  JW.  1914,  Nr.  5,

86!  U.  (I.  O.,  S.  43,.  44.
4*
        <pb n="51" />
        #

2
—  0  4  .

Seit  dem  Erlasse  der  Verfassung  ist  in  Preußen  außer
dem  Gesetze  über  den  Belagerungszustand  vom  5.  Juni  1851
kein  Gesetz  ergangen,  welches  eine  Ausnahme  gemäß  Art.  36
Satz  2  Dre.  bestimmt.

8  10.
Die  Vorschriften  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs
und  seine  Mitwirkung  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen
  vom  19.  März  1911.

Die  Vorfälle  in  Zabern  haben  nicht  bloß  die  Kontroverse
über  das  Recht  des  Militärs  zum  selbständigen  Einschreiten
hervorgerufen,  sondern  auch  den  Anstoß  zum  Erlaß  einer  neuen
Dienstvorschrift  für  das  Militär  gegeben.  Unter  dem  19.  März
1914  ist  mit  kaiserlicher  Genehmigung  die  „Vorschrift  über  den
Waffengebrauch  des  Militärs  und  seine  Mitwirkung  zur
Anterdrückung  innerer  Anruben“  erlassen  worden  ).  Sie  gilt
für  die  unter  preußischer  Heeesverwaltung  stehenden  Tuppen
und  die  in  den  Reichslanden  dislozierten  Truppen  Bayerns,
GSachsens  und  Württembergs.

Da  es  sich  um  eine  Dienstvorschrift  handelt,  die  für  das
Militär  bestimmt  ist,  gilt  sie  nur  für  dieses;  es  feblt  ihr  die
Geseheskraft  ?5).  Es  bleiben  demnach  alle  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  Geltung?);  sie  hat  aber  Wert  als  aubhentische
Interpretation  des  obersten  Kriegsherrn.

87)  Veröffentl.  im  Verl.  von  E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn,  Berlin  1914
unter  DV.  Nr.  6.

§8)  Wolzendorff  a.  a.  O.,  S.  51  führt  zur-Widerlegung  seiner
Gegner  aus,  daß  man  in  Konsequenz  der  —  von  ihm  gemißbilliglen  —
Ansicht  von  der  fortdauernden  Rechtsbeständigkeit  der  Kab.Ord.  von
1820  auch  der  Dienstvorschrift  vom  19.  3.  1914  Rechtssatzeigenschaft  beilegen
  müßte,  soweit  sie  sich  auf  die  Unterdrückung  innerer  Unruhen  bezieht.


§)  Außer  Kraft  gesetzt  ist  nur  die  Dienstvorschrift  vom  23.  3.  1899.
        <pb n="52" />
        Die  Dienstvorschrift  handelt  in  drei  Abschnitten:

1.  vom  Waffengebrauch  des  Militärs  aus  eigenem
Recht,

2.  von  der  Verwendung  des  Militärs  zur  Anter—
drückung  innerer  Anruhen  und  zur  Ausführung  der
Gesetze,

Z.  vom  Kriegs  und  Belagerungszustand.

Im  ersten  Abschnitt  wird  der  Gebrauch  der  Waffen  aus
eigenem  Recht  dem  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  auftretenden  Militär  auf
Wachen  und  Dosten,  bei  Patrouillen,  Transporten  und  allen
anderen  Kommandos  gestattet,

a)  um  Angriffe  abzuwehren  oder  den  Widerstand  zu
überwältigen,

)  um  Gehorsam  gegen  ihre  Aufforderung  zur  Niederlegung
  von  Waffen  und  sonstigen  gefährlichen  Werkzeugen
  zu  erzwingen,

e)  bei  Flucht  oder  Fluchtversuch  Verhafteter  oder  Gefangener,


ch  zum  Schutze  der  seiner  Bewachung  anvertrauten
(Personen  oder  Sachen.

Eine  Anforderung  der  Zivilbehörde  ist  nicht  erforderlich.

Weitere  Fälle  sind  die  Beseitigung  einer  Störung  der
dienstlichen  Tätigkeit  des  Militärs  oder  die  Abwehr  von  Angriffen
  auf  es  oder  auf  militärisches  Eigentum:  Notwehr  und
endlich  Verhaftung  auf  frischer  Tat  bei  Verbrechen  und  Vergehen.


Im  zweiten  Adbschnitt  wird  zunächst  festgestellt,  daß  es
in  erster  Linie  Pflicht  der  Zivilbehörde  ist,  innere  Anruhen  zu
unterdrücken  und  die  Ruhe  zu  erhalten,  und  daß  das  Militär
hierbei  nicht  mitzuwirken  hat  und  nicht  zur  bloßen  Verstärkung
der  olizei  gebraucht  werden  darf.  Nur  wenn  die  Kräfte  der
Polizeigewalt  zur  Wiederherstellung  der  öffentlichen  Ordnung
nicht  genügen  und  ferner  nur,  wenn  das  Militär  von  einer
        <pb n="53" />
        Zivilbehörde  aufgefordert  wird,  darf  es  tätig  werden,  wobei  die
Anordnung  und  Leitung  der  erforderlichen  Maßregeln  allein
auf  den  Militärbefehlshaber  übergebt.

In  zwei  Jällen  ist  ausnahmsweise  das  Militär  zur  Anterdrückung
  innerer  Anruhen  und  zur  Ausführung  der  Gesetze  auch
ohne  Aufforderung  der  Zivilbebörde  selbständig  einzuschreiten
befugt  und  verpflichtet,  nämlich:

a)  in  Gebieten,  die  in  Kriegs  oder  Belagerungszustand
erklärt  sind;

b)  wenn  in  Fällen  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche
  Sicherheit  die  Zivilbebörde  infolge  äußerer
Amstände  außerstame  ist,  die  Anforderung  zu  er
lassen.

Die  Dienstvorschrift  steht  also  prinzipiell  auf  dem  Standpunkt,
  daß  das  Militär  bei  inneren  Auruhen  nur  auf  Anforderung
  seitens  der  Zivilbehörden  einschreitel.  Die  eine  Ausnahme,
  die  sie  gestattet,  ist  durch  das  Gesetz  über  den  Belagerungsgustand
  bestimmt.  Die  zweite  Ausnahme  ist  eigentlich
keine  solche.  Dem  auch  hier  wird  eine  solche  Lage  vorausgesetzt,
  daß  die  Zivilbehörden  um  das  Einschreiten  des  Militärs
ersuchen  würden,  wenn  sie  daran  nicht  tatsächlich  verhindert
wären.  Mit  anderen  Worten:  das  Einschreiten  des  Militärs
bängt,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Belagerungszustandes,
von  dem  ausdrücklichen  oder  stillschweigend  vorausgesetzten  Ersuchen
  der  Zivilbehörden  ab.

Der  deitte  Abschnitt,  welcher  vom  Kriegs  und  Belagerungszustande
  handelt,  interessiert  hier  um  meisten,  weil  er  den
Gegenstand  der  vorliegenden  Arbeit  betrifft.

Während  oben  die  Bezeichnungen  Kriegszustand  und  Belagerungszustand
  als  spynonpm  angesehen  wurden,  unlerscheidet
die  Dienstvorschrift  scharf  zwischen  beiden:  der  Kriegszustand
wird  vom  Kaiser,  der  Belagerungszustand  von  einer  anderen
Instanz  ertlärt.

Der  Kriegszustand  kann,  wie  ausdrücklich  in  Nr.  1  betont
wird,  nur  vom  Kaiser  erklärt  werden,  und  zwar  im  gesamten
        <pb n="54" />
        50  —

Bundesgebiet  oder  in  Teilen  desselben  mit  Ausnahme  von
Bayern  —,  wenn  im  Bundesgebiet  die  öffentliche  Sicherheit
bedrohl  ist

a)  durch  einen  feindlichen  Angriff,

#.)  durch  einen  Aufruhr.

Es  findet  sich  also  hier  unsere  Auffassung  bestätigt,  daß
der  Kaiser  sein  Recht  zur  Erklärung  des  Friegszustandes  nicht
delegieren  kann,  und  daß  mit  den  Worten  in  §  1  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1851  „für  den  Fall  des  Hrieges“  auch  der  eines
drohenden  Krieges  gemeint  ist.

Ganz  abweichend  von  unserer  Auffassung  ist  die  Ausführung
  der  Dienstvorschrift  unter  Nr.  2,  daß  für  den  Fall  eines
Aufruhrs  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  durch  den  Kaiser
nur  in  Frage  kommt,  wenn  die  Bostimmungen  der  Verfassung
bder  Gesetzgebung  des  betreffenden  Bundesstaates  über  den
Ausnahmezustand  nicht  für  ausreichend  erachtet  werden.  Recht
klar  ist  dieser  Satz  nicht.  Bedeutet  der  Ausdrud  „konnnt  nicht
in  Frage“,  daß  der  Kaiser  mur  untker  der  vorbezeichneten  Voraussetzung
  zur  Erklärung  des  Kriegszustandes  berechtigt  ist,
oder  daß  er  auch  beim  Fehlen  dieser  Voraussetzung  den
Kriegszustand  an  sich  verhängen  dürfte,  es  aber  aus  Rücksicht
auf  die  landesherrliche  Hoheit  der  Bundesfürsten  niemals  auch
nur  in  Erwägung  ziehen  wird?

Sollte  die  erste  Alteruntive  zutreffen,  so  ist  nicht  ersichtlich,
auf  welche  Gesetzesbestimmung  sie  sich  gründet.

Wem  ferner  soll  es  obliegen,  zu  erachten,  ob  die  Bestimmungen
  der  Verfassung  oder  Gesetzgebung  des  betreffenden
Bundesstaates  über  den  Ausnahmezustand  ausreichen?  Dem
Kaiser?  Dem  Bundesberrn?  Oder  dem  obersten  Militärbefehlshaber?
  Anscheinend  dem  letzteren.  Denn  er  soll  die
Erklärung  des  Kriegszustandes  vom  Kaiser  erbitten,  sich  aber
zuvor  mit  der  Landesregierung  in  Verbindung  setzen.

Klar  geht  aber  aus  jener  Bestimmung  der  Dienstvorschrift
  hervor,  daß  sie  die  Verhängung  eines  partikularrechtlichen
  Belagerungszustandes  für  zulässig  erklären  will.  Unter
        <pb n="55" />
        Nr.  4  und  5  spricht  sie  dies  für  Preußen,  unter  Nr.  4  und  6
für  Elsaß-Lothringen  und  unter  Nr.  7  für  das  übrige  Bundesgebict
  ausdrücklich  aus.

Wir  halten  aber  unsere  Ansicht  aufrecht,  daß  ein  derartiger
partikularrechtlicher  Belagerungszustand  für  den  Jall  innerer
Auruhen  ausgeschlossen  und  auch  für  den  Fall  eines  Aufruhrs
unzulässig  ist.

Die  Dienslvorschrift  geht  aber  noch  weiter,  indem  sie  unter
Nr.  4  sogar  für  den  Fall  des  Krieges  für  Preußen  das  Recht
in  Anspruch  nimmt,  in  den  vom  Feinde  bedrohten  oder  teilweise
  schon  besetzten  Provinzen  den  Belagerungszustand  zu
erklären.

Sie  erklärt  also  §  1  des  preußischen  Gesetzes  über  den
Belagerungsgzustand  für  noch  wirksam  und  tut  dies  auch  bezüglich
  §  2  Abs.  2  und  3,  indem  sie  unter  Nr.  5  für  den  Fall  des
Aufruhrs  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit
dem  Staatsministerium  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  überträgt  und  die  provisorische  Erklärung  durch
andere  Instanzen  regelt.

1  Weiter  gibt  die  Dienstvorschrift  für  Elsaß-Lothringen
Bestimmungen,  und  zwar  für  den  Jall  eines  Krieges  unter
Nr.  4  über  die  Abernahme  der  vollziehenden  Gewalt  durch  den
öbersten  Militärbefehlshaber  gemäß  dem  Gesetz  vom  30.  Mai
1892  und  für  den  Fall  eines  Aufruhrs  über  die  Versetzung  in
den  Belagerungszustand  gemäß  dem  französischen  Gesetz  vom
9.  August  1849.

Anter  Nr.  7  werden  für  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  im  übrigen  Bundesgebiet  im  Falle  eines  Aufruhrs
die  Bestimmungen  der  betreffenden  Verfassung  und  der  Landesgesetze
  für  maßgebend  erklärt.

Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  unter  Nr.  8  eine  Definition
des  Aufruhrs  unter  Zugrundelegung  der  88  113—115  des
Strafgesetz-buches  gegeben  und  unter  Nr.  9  gesagt  wird,  daß
das  Vorhandensein  einer  dringenden  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit  nach  den  Amständen  des  einzelnen  Falles  beurteilt
        <pb n="56" />
        —
1

werden  muß.  Die  moglichst  baldige  Wiederherstellung  der
gestörten  inneren  Ruhe  ist  nach  Nr.  10  der  Zweck  der  Erklärung
des  Belagerungszustandes  in  Friedenszeiten.

Endlich  enthält  die  Dienstvorschrift  Erläuterungen  und
Ausführungsamweisungen,  deren  Darstellung  sich  hier  erübrigt.
Bermissen  läßt  sie  eine  Bestimmung,  wer  die  Militärbefehlshaber
  sind,  auf  welche  nach  §  4  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851
die  vollziehende  Gewalt  übergeht.

§  11.
Schluß.

Ansere  Antersuchung  hat  ergeben,  daß  im  Deutschen
Reiche  ein  einheitliches  Recht  auf  dem  Gebiete  des  Belagerungszustandes
  nicht  besteht,  daß  insbesondere  zwischen  dem
preußischen  und  dem  bayrischen  Gesetze  über  diesen  Gegenstand
mancherlei  Verschiedenheiten  sich  zeigen.

Ferner  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  das  preußische,  provisorisch
  als  Reichsgesetz  eingeführte  Gesetz  nicht  bloß  unklar,
sondern  auch  veraltel  ist??)  und  auch  wegen  seiner  bis  zum
jehigen  Kriege  äußerst  seltenen  Anwendung  weder  durch  die
Wissenschaft,  noch  durch  die  Praxis  eine  organische,  die  vielen
Zweifelsfragen  erledigende  Fortbildung  erfahren  hat.

Die  Dienstvorschrift  vom  19.  März  1914  hat  eine  Abhilfe
nicht  geschaffen  und  wäre  hierzu  auch  mangels  Gesetzeskraft
nicht  geeignet.

Wenn  auch  das  bayrische  Gesetz  neueren  Datums  ist  und
mancherlei  Punkte  klarstellt,  so  schließt  es  sich  doch  offenbar  in
dem  Streben,  eine  möglichste  Rechtsgleichheit  zu  schaffen,  zu
sehr  dem  preußischen  Gesetze  an,  als  daß  es  überall  als  eine
befriedigende  Lösung  angesehen  werden  könnte.

Besonders  fehlt  es  an  einer  die  Machtbefugnisse  der  Militärbefehlshaber
  genau  abgrenzenden  Bestimmung,  wie  die

90  Schiffer,  D.  Jur.Z#g.  1915,  S.  239;  Regler,  S.  66.
        <pb n="57" />
        —  5  8  —4

vielen  in  dieser  Hinsicht  ergangenen  Entscheidungen  der  obersten
Gerichtshöfe  erkennen  lassen,  ein  Mangel,  der  für  ein  sicheres
Rechtsgefühl  der  Staatsbürger  schwere  Bedenken  in  sich  birgt.
Es  besteht  jetzt  eine  Omnipotenz  der  Militärbefehlshaber,  unter
der  die  staatsbürgerlichen  Rechte  leiden  müssen.  Die  Folgze
davon  sind  unliebsame  Reibungen  und  Verstimmungen,  die  wie
die  Fragen  der  Zensur  zu  erregten  Erörterungen  im  Reichstage
  geführt  haben.

Alle  diese  Gründe  legen  die  Erwägung  nahe,  ob  nicht  nach
Beendigung  des  gegenwärtigen  Krieges  die  Zeit  gekommen  sein
wird,  das  Reichsgesetz  über  den  Kriegszustand  zu  erlassen,
welches  Art.  68  RV.  in  Aussicht  stellt.  Es  werden  hierbei
die  vielfachen  Erfahrungen  verwertet  werden  können,  die  während
  des  auch  in  alle  inneren  Verhältnisse  des  Reiches  so  tief
eingreifenden  Weltkrieges  zu  sammeln  reiche  Gelegenheit  war.

Oben  ist  bereits  die  Frage  aufgeworfen  worden,  die  nunmehr
  noch  zu  beantworten  ist,  ob  ein  künftiges  Reichsgesetz  über
den  Kriegszustand  auch  für  das  Königreich  Bayern  gelten  oder
ob  dieses  sein  Separatrecht  auf  diesem  Gebiete  behalten  wird.

Im  Novembervertrage  findet  sich  unter  III  §  5  ebenso  wie
in  der  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitte  der  Reichsverfassung
  die  wiederholt  erwähnte  Bestimmung:

„Die  Art.  61  68  finden  auf  Bapern  keine  Anwendung.“


Daneben  ist  aber  unter  III  3  8  5  sub  VI  desselben  Bertrages
  bestimmt:

„Die  Voraussehungen,  unter  welchen  wegen  Bedrohung
  der  öffentlichen  Sicherheit  das  Bundesgebiet
oder  ein  Teil  desselben  durch  den  Bundesfeldberrn  in
Kriegszustand  erklärt  werden  kann,  die  Form  der  Verkündung
  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung.
werden  durch  ein  Bundesgesetz  geregelt.“

Die  vorstehende  Bestimmung  sagt  also  übereinstimmend
mit  Art  68  RW.,  daß  ein  künftiges  Reichsgesetz  die  Materie
ordnen  soll.
        <pb n="58" />
        —  59  —

Art.  68  RW.  würde  also  vollständig  ausreichen.  Wenn
Nr.  VI  des  Bündnisvertrages  nicht  noch  eine  andere  Bedeutung
  haben  sollte,  wäre  die  Wiederholung  der  Bestimmung  des
Art.  68  völlig  überflüssig.

Diese  Bedeutung  liegt  nun  zweifellos  darin,  daß  das
künftige  Reichsgesetz  über  den  Kriegszustand  auch  für  Bavern
gelten  und  sein  Separatrecht  für  diesen  Teil  der  Gesehgebung
aufbeben  soll  ).

Dies  ergibt  sich  eimvandsfrei  auch  daraus,  daß  sich  jene
Bestimmung  gerade  in  dem  Vertrage,  den  Beitritt  Bapyerns
zur  Verfassung  des  deutschen  Bundes  betreffend,  sindet.  Der
Sinn  von  Nr.  III  und.  VI  ist  also  der:  Vorläufig,  d.  h.  nur
bis  zum  Erlaß  eines  Reichsgesetzes,  behält  Bayern  das  Recht
der  Gesetzgebung  über  den  Kriegszustand.

Für  den  Fall  des  Krieges  wird  dies  auch  kaum  bezweifelt.

Es  wird  aber  die  Ansicht  vertreten  7),  daß  es  für  die
Friedenszgeit  bei  dem  jetzigen  Rechtszustande  verbleiben,  also
auch  das  künftige  Reichsgesetz  für  diesen  Fall  Bavern  die  gesetzgeberische
  Ordnung  des  Kriegszustandes  vorbehalten  müsse.
Da  das  bayerische  Heer,  so  meint  man,  erst  im  Kriegsfalle,  und
zwar  mit  Beginn  der  Mobilmachung,  unter  den  Oberbefehl  des
Kaisers  tritt  ?),  so  könnte  er  ihm  in  Friedenszeiten  keinen
Befebl  erteilen  und  habe  daher  kein  Mittel  zur  Durchführung
des  im  Frieden  erklärten  Kriegszustandes.  Daß  diese  Bedenken
  elwas  für  sich  haben,  kann  nicht  geleugnet  werden.  Sie
greisen  aber  nicht  durch.

Dieselben  Schwierigkeiten  könnten  auch  für  die  Zeit  vor
dem  Ausbruche  eines  drobenden  Krieges  bestehen.  Meistens
wird  schon  während  des  Friedens  der  Anugenblick  kommen,  wo
die  dringende  Gefahr  des  Krieges  die  Erklärung  des  Kriegs-LL

  La  band  u.  a.  C.,  S.  16;:  G.  Meyer,  Verwaltungsrecht,
S.  177.

92T  Se  9  del  1  GEGrga  1  mann,  Bayrisches  Staatesrecht  11,  S.  252;
Rrgler,  S.  62;  Brüß,  S.  81.

3)  Bündnisbertrag  vom  23.  November  1870  III  8  6  unter  III.
        <pb n="59" />
        —  60  —

zustandes  verlangt.  Wenn  nun  auch  das  neue  Reichsgesetz  mit
dem  Wortlaute  des  bayerischen  Gesetzes  vom  5  November
1912  und  entsprechend  dem  von  uns  ermittelten  Sinne  des
preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  normieren  würde,  daß
schon  bei  unmittelbar  drohender  Kriegsgefahr  der  Kaiser  das
ganze  Deutsche  Reich  in  Kriegszustand  versetzen  kann,  so  würde
er  auch  in  diesem  Falle  der  Mittel  zur  Durchführung  des
Kriegszustandes  in  Bayern  so  lange,  als  dort  nicht  die  Mobilmachung
  begonnen  hat,  entbehren  ).

Diese  Betrachtung  führt  zur  Lösung  der  Streitfrage.  Es
würde  mit  den  Reservatrechten  Bayerns  durchaus  verträglich
sein,  daß  dem  Kaiser  das  ausschließliche  Recht,  den  Kriegszustand
  zu  erklären,  sowohl  für  den  Fall  des  drohenden  oder
bereits  erklärten  Krie  ges,  als  auch  für  den  Fall  des  Aufruhrs
im  ganzen  Deutschen  Reiche  einschließlich  Bayerns  verliehen
wird,  sofern  nur  bei  dem  König  von  Bayern  bis  zur  Mobilmachung
  die  Durchführung  des  Kriegszustandes  verbleibt,  für
die  aber  dieselben  Bestimmungen  wie  im  Reiche  gelten  müßten.
Auf  diese  Weise  würde  ein  einheitlicher  Rechtszustand  für  das
ganze  Deutsche  Reich  geschaffen  werden  können.  Will  man
allerdings  Bayern  auch  das  Recht  der  Durchführung  des  für
den  Fall  eines  Aufruhrs  erklärten  Kriegszustandes  nehmen,  so
wird  eine  Verfassungsänderung  nicht  zu  umgehen  sein.  Vielleicht
  in  der  Richtung,  daß  der  Oberbefehl  auf  den  Kaiser  nicht
bloß  bei  Beginn  der  Mobilmachung,  sondern  auch  mit  der  Verkündung
  des  Kriegszustandes,  sei  es  im  Kriege,  sei  es  im
Frieden,  übergeht,  wobei  noch  gewisse  Kautelen  getroffen
werden  könnten,  etwa  dahin,  daß  in  Bayern  der  Kriegszustand
bei  Aufruhr  nur  in  Abereinstimmung  mit  dem  König  von
Bayern  zu  verhängen  ist.

94)  Auch  1914  wurde  die  Mobilmachung  erst  am  1.  August  angeordnel,

  nachdem  der  Kaiser  und  der  König  von  Bayern  am  31.  Juli.  den
Kriegszustand  erklärt  hatten.
        <pb n="60" />
        Lebenslauf.

Ich,  Hanns  Inlius  Cppenheimer,  bin  am  2.  Juni  1894  zu
Verlin  geboren  und  besuchte  dort  von  Ostern  1900  bis  Ostern  1912  das
Königliche  Wilhelms-Gumnasium,  das  ich  mit  dem  Zeugnis  der  Reife
verließ.  Ich  studierte  darauf  die  Rechtswissenschaften  und  zwar  zwei
Semester  an  der  Ruprecht-Karls-Universität  zu  Heidelberg  und  vier
Semiester  an  der  Friedrich-Wilhelms-Umiversität  zu  Berlin.  Am  27.  Februar
  1915  bestand  ich  die  erste  juristische  Staatsprüfung  zu  Berlin  und
wurde  zum  Referendar  im  Bezirke  des  Kammergerichts  ernannt.  Am
11.  Mai  1916  bestand  ich  das  Rigorofum  vor  der  hohen  juristischen  Fakultät
  der  Universität  Greifswald.  Augenblicklich  stehe  ich  un  Heeresdienst.
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  </text>
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