— 125 — VII. Das Kurfürstenthum Sachsen unter der alberti- nischen Linie bis zum breißigjährigen Priege. 40. Kurfürst Moritz, der Better Deutschlands und der evangelischen Kirche. a) Moritz wird in Augsburg feierlich mit der Kurwürde belehnt. Sein Verhalten gegen den Haiser wegen des Interims und wegen des Planes, seinem Tohne Philipp die deutsche Raiserkrone zu sichern. Das zeitherige Benehmen des nunmehrigen Kurfürsten von Sachsen konnten sich die evangelischen Christen nicht erklären. Allge- mein war die Erbitterung, die gegen ihn herrschte, und wäre Kurfürst Moritz jetzt unerwartet durch den Tod aus dieser Zeitlichkeit abge- rufen worden, so würden ihm die härtesten Vorwürfe seiner Glaubens= genossen ins Grab gefolgt sein; doch über ein Kleines sollte sich alles anders gestalten. Zunächst wollte der Kaiser seinen Liebling mit aller Pracht und Herrlichkeit in seine neue Würde einsetzen, da in Wittenberg die Belehnung nur einstweilen geschehen war. Im Jahre 1548 veranstaltete der Kaiser in Augsburg einen Reichstag. Hier wurde auf dem Marktplatze eine prachtvolle Bühne errichtet. Umgeben von hohen Herren in strahlenden Uniformen, verfügte sich der Kaiser auf die Bühne und belehnte Moritzen und seine Erben in feierlichster Weise mit der Kurwürde von Sachsen. Bis in die Dachwohnungen hinauf waren die Fenster am Marktplatz mit Zuschauern dicht besetzt. Aus einem Fenster schaute auch ge- brochenen Herzens ein stiller Dulder heraus. Es war dieser Zu- schauer der vorige Kurfürst von Sachsen. Dieser war nämlich vom Kaiser mit nach Augsburg geführt und von ihm gezwungen worden, der Belehnung seines Nachfolgers mit der ihm entrissenen Würde beizuwohnen. Daß Karl V., der zuweilen auch edle Züge seines Herzens an den Tag gelegt hatte, zu solch einer gemeinen Gesinnungs- und Handlungsweise fähig war, kann man nur schmerzlich bedauern. Diesen Uebermuth sollte er aber sehr bald hart, sehr hart büßen. Kaiser Karl wollte auf dem Reichstage zu Augsburg zwischen den Katholiken und Evangelischen alles wieder ausgleichen und er hatte deshalb eine Schrift ausarbeiten lassen, in welcher festgesetzt war, wie es in der nächsten Zeit in Glaubenssachen gehalten werden sollte. Diese Bestimmungen sollten einstweilen (interim) Geltung haben, bis alles auf einer allgemeinen Kirchenversammlung geordnet worden sei, weshalb man sie das Augsburgische Interim nannte. Den Evangelischen war in demselben nur sehr wenig gestattet, und dies war der Genuß des heiligen Abendmahles in beiderlei Gestalt