— 424 — Der Hauptinhalt der neuen Staatsverfassung zerfällt in acht Hauptabschnitte. (Einiges ist abgeändert worden. S. weiter unten.) Der erste Hauptabschnitt handelt von der Regierung des Königreichs im allgemeinen. In demselben ist Folgendes festgesetzt: Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine landständische Verfassung. Der König, welcher das souveräne, d. i. unabhängige Oberhaupt des Staates ist, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Krone ist erblich im Mannesstamme des Fürstenhauses nach dem Erstgeburtsrechte. Der zweite Hauptabschnitt handelt von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen des königlichen Hauses und enthält folgende Hauptbestimmungen: Das Staatsgut, z. B. die Kammergüter (Domainen), Forsten, Bergwerke 2c., wird nur zu Staatszwecken benutzt und kann ohne Einwilligung der Stände weder vermindert, noch mit Schulden belastet werden. Das königliche Hausfideicommiß, d. h. das dem königlichen Hause zum Gebrauche überlassene Gut, z. B. Schlösser, Gold- und Silbergeräthe, Kunstsammlungen 2c., ist Eigenthum des königlichen Hauses, geht aber auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten über. Hierin ist das Privatvermögen des Königs und der königlichen Familie nicht begriffen. Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf seine Regierungszeit verabschiedete Summe aus den Staatskassen als Civilliste, welche weder ohne seine Zustimmung vermindert, noch ohne Zustimmung der Stände erhöht werden kann, und die niemals mit Schulden belastet werden darf. Der dritte Hauptabschnitt handelt von den Rechten und Pflichten der Unterthanen und hebt unter anderen hervor, daß jeder, der innerhalb der Grenzen des Staates wohnt, zu Beobachtung der Gesetze desselben verpflichtet ist, daß er aber auch den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Jeder Unterthan ist ferner berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen. Die Verpflichtung zur Ver- theidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein. Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste. Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder Verzögerung der Ent- scheidung bei der zunächst vorgesetzten Behörde schriftliche Beschwerde zu fürren. Uebrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und eschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen. Der vierte Hauptabschnitt handelt von der Verantwortlich- keit der Staatsdiener, namentlich der Minister, welche letztere den Landständen für ihre Regierungsthätigkeit verantwortlich sind. Ferner ist festgesetzt, daß, so lange der König katholisch ist, die oberste Leitung der Angelegenheiten der evangelischen Kirche jedesmal dem Culiusminister und noch zwei anderen Ministern zusteht. Diese (in evangelicis beauftragten Staatsminister) müssen der evangelischen Confession angehören. Der fünfte Hauptabschnitt, welcher von der Rechtspflege handelt, bestimmt, wie die Verwaltung der Gerichtsbarkeit gehandhabt werden soll. In demselben ist hervorgehoben, daß die Gerichtsbehörden ihrer Entscheidung die Gründe beizufügen haben, daß die Regierung keinen Ein-